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Entscheid

VSBES.2020.229

Unfallversicherung

14. Juni 2021Deutsch51 min

Beschwerdegegnerin mit Unfallmeldung UVG vom 11. Juli 2016 mitteilen, sie sei am

Source so.ch

Urteil vom 14. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann

Beschwerdeführerin

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation,

Generaldirektion

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. November 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Swica (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1974, liess der

Beschwerdegegnerin mit Unfallmeldung UVG vom 11. Juli 2016 mitteilen, sie sei am

25. Juni 2016 beim Service in der Küche ausgerutscht und habe an der Tischkante

das Knie angeschlagen. (SA [Akten der Swica] 1). Im Operationsbericht vom 4.

August 2016 (SA 15) wurde in diesem Zusammenhang eine partielle proximale Hamstringsruptur

Sitzbein links diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

weitere Unterlagen ein, veranlasste mehrere vertrauensärztliche

Aktenbeurteilungen und beteiligte sich schliesslich mit Zusatzfragen an dem von

der IV-Stelle Bern veranlassten bidisziplinären Gutachten des B.___ vom 23.

September 2019 (SA 203; Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie). Im weiteren

Verlauf holte die Beschwerdegegnerin beim B.___ eine ergänzende Stellungnahme

ein (SA 238). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (SA

251) betreffend das Ereignis vom 25. Juni 2016 den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen ab dem 29. Mai 2019. Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 19. März 2020 Einsprache erheben (SA 256), worauf

die Beschwerdegegnerin beim B.___ eine weitere Stellungnahme einholte (SA 289).

Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 6.

November 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 26. November 2020 (A.S. 10 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einsprache-Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 6. November 2020 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin gegenüber seien

die Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 29. Mai 2019, resp. 31. Oktober

2019 nicht einzustellen, sondern über diese Daten hinaus zukommen zu lassen.

3. Eventuell sei der Beschwerdeführerin

eine angemessene Erwerbsunfähigkeitsrente nach UVG zuzusprechen.

4. Der Beschwerdeführerin sei eine

angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das

vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Verbeiständung zu

gewähren, und ihr sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als ihr unentgeltlicher

Rechtsvertreter beizugeben.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin

3. Mit Beschwerdeantwort vom 28.

Dezember 2020 (A.S. 35 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

4. Mit Verfügung vom 5. Januar

2021 (A.S. 41) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Viktor Estermann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Replik vom 22. Januar 2021

(A.S. 43 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

6. Mit Duplik vom 15. Februar 2021

(A.S. 56 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

7. Mit Eingabe vom 28. April 2021

(A.S. 66 f.) reicht die Beschwerdeführerin einen Konsultationsbericht sowie

einen Überweisungsbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. März 2021 bzw. 19.

April 2021 zu den Akten.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

3.

Das Verwaltungsverfahren und

das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne der

Auffassung der B.___-Gutachter, wonach keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit vorlägen, nicht beigepflichtet werden. Diese stünden in

diametralem Widerspruch zu den neurologischen Berichten von Dr. med. D.___

vom 29. April und 8. Juli 2020 sowie von Dr. med. C.___ vom 4. April 2020.

Gemäss Dr. med. D.___ qualifiziere sich die Beschwerdeführerin aus

neurochirurgischer Sicht für eine stationäre rehabilitative Massnahme mit dem

Ziel, den Beckenbodenbereich zu lösen, die schmerzhaften Ansatzstellen der

Hamstrings wie auch die schmerzhafte Narbe pertrochantär zu verbessern, sei es

durch Ultraschall, Stosswellentherapie, Beckenbodentraining, osteopathische Os

coccygis Mobilisation etc. Er habe auch die Erhöhung der Lyrica-Einnahme

empfohlen, als Ultima Ratio eine gezielte neuroforaminale Infiltration L5/S1 links

bzw. jene über epidural L4/L5. Dr. med. D.___ habe die Unfallkausalität

dieser Beschwerden klar bestätigt. Die neurochirurgischen Befunde stünden teilweise

in deutlichem, gar diametralem Gegensatz zu den Befunden von Dr. med. E.___

anlässlich des bidisziplinären Gutachtens 2019. Dabei falle auf, dass die

Befundungen von Dr. med. D.___ eingehender und präziser vorgenommen worden

seien als vom B.___, somit im Gegensatz zum Gutachten 2019 aussagekräftig

seien. Dr. med. D.___ habe auch ausdrücklich auf das MRT LWS vom 22. Februar

2019.

Bezug genommen und habe dazu festgehalten, dass durch die leichtgradige

recessale Stenose L4/5 linksseitig die Nervenwurzel L5 irritiert werden könne.

Mit diesem Aspekt habe sich Dr. med. E.___ in seiner chirurgischen Beurteilung

mit keinem Wort auseinandergesetzt. Sodann könne eine orthopädische

Begutachtung nicht durch einen Facharzt für Chirurgie vorgenommen werden oder

umgekehrt. Für die Beurteilung der Beschwerden aus dem Fachbereich Orthopädie

fehle es diesem an einem Facharzttitel für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates (Urteil Versicherungsgericht des Kantons

Aargau, VBE.2018.471, vom 2. April 2019, E. 4.2). Gleiches habe zu gelten, wenn

neurochirurgische Fragestellungen – wie hier – von einem orthopädischen

Chirurgen beurteilt werden wollten. Dr. med. E.___ sei hierfür fachlich nicht

kompetent. Wenn er festhalte, in neurologischer Hinsicht hätten sich keine

Irritationen oder Ausfälle gezeigt, dann überschreite er damit sein

angestammtes medizinisches Fachgebiet. An der fehlenden Beweiseignung des

Gutachtens 2019 ändere auch die Stellungnahme vom 24. Juni 2020 nichts. Fakt

sei, dass die Gutachter 2019 die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung

vom 27. Mai 2019 gesehen und untersucht hätten. Die Ausführungen im Bericht vom

24.

Juni 2020 beruhten deshalb nicht auf aktuellen und eigenen Wahrnehmungen

der Gutachter 2019, sondern einzig auf einer reinen – aber unzulässigen und

nicht beweistauglichen – Aktenbeurteilung. Damit erfüllten die Stellungnahmen

vom 7. Februar und 24. Juni 2020 die bundesgerichtlich geforderten

Beweiskriterien gemäss BGE 125 V 352 nicht, sodass darauf zur Entscheidfindung

nicht abgestützt werden könne. Zudem stehe fest, dass die Stellungnahme vom 7.

Februar 2020 einzig von einem der beteiligten Gutachter unterschrieben worden

sei. Da das Gutachten vom 23. September 2019 von beiden Gutachtern vorgenommen

worden sei, sei es zurecht auch von beiden Fachärzten unterzeichnet worden. Was

für das Gutachten gegolten habe, habe auch für die Stellungnahme vom 7. Februar

2020.

zu gelten. Diese sei aber vom zweiten Gutachter nicht mitunterzeichnet

worden, so dass davon auszugehen sei, dass diese Stellungnahme nicht vom

Konsens beider Fachärzte getragen werde, sondern einzig die Meinung von Dr. E.___

vertrete. Gemäss Art. 44 ATSG seien aber nicht nur die eigentlichen Gutachten

von sämtlichen beteiligten Gutachtern zu unterzeichnen, sondern auch spätere

erläuternde oder zusätzliche Stellungnahmen der Gutachter. Nachdem nur einer der

begutachtenden Ärzte die Stellungnahmen unterschrieben habe, sei somit die

geltende Formvorschrift gemäss Art. 44 ATSG nicht eingehalten. Auf die

Stellungnahme vom 7. Februar 2020 sei von vornherein nicht einzutreten. Die

Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 7. Februar 2020 überzeuge auch in

inhaltlicher Hinsicht nicht. Wenn er unter Ziffer 1 behaupte, dass keine

Anfertigung von aktuellen bildgebenden Befunden gefordert werden könne, da eine

Indikation hierfür nicht gegeben sei, sei diese Auffassung falsch, weil die

bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 352 ff. zwingend verlange,

dass ein Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhe. Da

sich insbesondere die Diagnosen nicht bloss aufgrund von klinischen

Untersuchungen feststellen und beurteilen liessen, wäre somit eine aktuelle

bildgebende Befundung umso notwendiger gewesen. Der Gutachter habe sodann selbst

zugegeben, dass er die eigentlichen bildgebenden Befunde nicht beigezogen habe,

sondern bloss schriftliche Befundberichte. Da aber im UV-Verfahren zwingend

auch die Kausalität der Beschwerden zu beurteilen gewesen sei, habe es nicht

genügen können, einzig blosse Befundberichte beizuziehen, ohne die eigentlichen

Bilder einzusehen und neu zu beurteilen. Weiter habe Dr. med. E.___ zugegeben,

dass er den Bericht der F.___klinik vom 20. Oktober 2017 nicht in die

Begutachtung mit einbezogen habe. Dies nach seiner Darstellung aber offenbar

nicht aus Versehen, sondern ganz bewusst. Es liege nicht an den Gutachtern,

bestimmen zu wollen, welche medizinischen Vorakten in die Beurteilung

miteinbezogen werden sollten oder nicht. Gemäss BGE 125 V 352 ff. sei darauf zu

achten, dass sämtliche bestehenden medizinischen Berichte gesichtet und in die

abschliessende Beurteilung miteinbezogen würden. Die Auffassung von Dr.

med. E.___, wonach Kraftübungen von einer Probandin willentlich

beeinflusst werden könnten, was somit nicht als genügend objektiver Wert mit

Beweiskraft betrachtet werden könne, sei ohne jegliche Relevanz. Es lägen

keinerlei Einschätzungen oder auch nur Hinweise seitens der F.___klinik in

ihrem Bericht vom 25. Oktober 2017 vor, wonach der Beschwerdeführerin auch

nur ansatzweise simulierendes oder aggravatorisches Verhalten vorgeworfen

werden könnte. Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung, wonach der durch

MRT festgestellte pertrochantäre Reizzustand bei der gutachterlichen

Untersuchung angeblich nicht mehr vorhanden gewesen sein solle. Das Gegenteil

sei der Fall: Wie Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, in

seinem Untersuch vom 20. Februar 2020 festgestellt habe, bestünden bei der

Beschwerdeführerin ein Status nach posttraumatischer Vernarbung des N. Ischias

ohne Piriformissyndrom sowie eine Schwächung der Glutealmuskulatur durch Riss

der Sehne des M. Gluteus medius und ein Impingement der linken Hüfte mit

Labrumruptur. Aktuell habe Dr. med. C.___ anhaltende Schmerzen des

M. Ischias und Schwäche der Abduktion bestätigen können. Anders als die

Gutachter des B.___ behauptet hätten, bestünden aufgrund der vorgenommenen

bildgebenden Abklärungen (was die Gutachter des B.___ selbst verpasst hätten)

ein somatisches Substrat und posttraumatische Veränderungen. Damit sei

offensichtlich, dass die Feststellungen des B.___ in ihrem Gutachten, resp. in

der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 7. Februar 2020 der tatsächlichen

medizinischen Sachlage nicht entsprächen. Der Einwand von Dr. med. E.___

zum Bericht der G.___-Klinik vom 23. August 2019 sei unbehelflich. Nachdem es

das B.___ offensichtlich verpasst habe, für eine adäquate bildgebende Abklärung

und vor allem aktuelle Bildgebung zu sorgen, erweise sich die Auffassung von

Dr. med. E.___, wonach sich angeblich keinerlei Hinweis auf eine Gluteus Medius

Ruptur feststellen lasse, als blosse Spekulation, aber als offensichtlich

unhaltbar und in Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. med. C.___ vom 12.

März 2020 stehend. Das MRI vom 28. Februar 2020 habe gezeigt, dass deutliche

Folgen der Neurolyse des N. Ischias und eine Atrophie des Gluteus Maximus

vorlägen. Das MRI der Hüfte links vom 11. März 2020 habe eine stationäre

hyperintense Signalstörung im Musculus Gluteus Maximus linkseitig im kaudalen

Anteil aufgezeigt. Nach Kontrastmittelabgabe aber habe weder der Nervus

Ischiadicus links noch der Musculus Gluteus maximus links vermehrt

Kontrastmittel aufgenommen. Mit diesen neuen Befunden und der Beurteilung von

Dr. med. C.___ vom 5. März 2020, resp. 12. März 2020 sei der

anderslautenden Behauptung der Gutachter des B.___, wonach keine bildgebenden

morphologischen Veränderungen in dieser Region hätten festgestellt werden

können, offensichtlich der Boden entzogen. Dr. med. E.___ halte auf Seite

6.

seiner Stellungnahme weiter fest, dass am 27. Mai 2019 nicht habe beurteilt

werden können, inwieweit am 23. August 2019 ein Verdacht auf eine frische

Ruptur der Gluteus medius-Sehne vorgelegen habe. Diese Beschwerden hätten

jedoch bereits anlässlich der Begutachtung 2019 bestanden und seien

entsprechend auch geäussert geworden. Hätten die Gutachter den medizinischen

Sachverhalt bildgebend aktuell und tatsächlich fachgerecht abgeklärt, hätte

diese Diagnose bereits anlässlich der Begutachtung 2019 gestellt und

entsprechend beurteilt werden müssen. Auch erscheine wenig vertrauenserweckend,

dass Dr. med. E.___ offenbar – wie Dr. D.___ kritisch anmerke – die

Unterschiede in den Befunden eines MRT und fMRT nicht geläufig zu sein

schienen, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner

Behauptungen aufzeige. Als Fazit bleibe, dass der medizinische Sachverhalt

gemäss Art. 43 ATSG nach wie vor unvollständig und fachlich nicht korrekt

abgeklärt worden sei, weshalb zwingend eine neue polydisziplinäre Begutachtung

mit der Beschwerdeführerin durchzuführen sein werde, welche auch das Fachgebiet

der Neurochirurgie zwingend zu umschliessen haben werde. Wie zudem dem

Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. H.___ vom 12. Januar 2021 zu entnehmen

sei, bestehe bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich im Umfang von mindestens

55.

%. Auch unter diesem Aspekt überzeugten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin

in keiner Weise. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin mit ergänzender

Eingabe vom 28. April 2021 ausführen, Dr.

med. C.___ führe in seinen Berichten vom 11. März 2021 und 19. April 2021

aus, dass eine aktuelle MRT-Befundung des linken Hüftgelenks vom 24. März 2021

eine Pincer-Impingementsituation bei Protrusio acetabuli mit klaffendem

Labrumriss antero-superior von 1:30 bis 2:30 Uhr gezeigt habe. Er halte fest,

dass diese Befunde den klinischen Verdacht und die Beschwerden der Beschwerdeführerin

am linken Hüftgelenk bestätigten. Im MRI des linken Kniegelenks vom 23. März

2021.

zeige sich zudem eine meniskokapsuläre Separation des Innenmeniskus,

kleiner Baker-Zyste. Die Ablösung des Innenmeniskus von der Kniegelenkskapsel

erkläre die medialen Kniebeschwerden. Er habe aufgrund dieser unfallbedingten

Beschwerden eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt. Bezüglich der

Beschwerden des linken Hüftgelenks stelle sich die Frage nach einer

Hüftarthroskopie links mit Versorgung der Labrumruptur. Diese Befunde

(insbesondere die MRT-Befundungen vom 23. März 2021) seien aktuell und

neu. Sie zeigten auf, dass die unfallbedingten Beschwerden der

Beschwerdeführerin sich erheblich einschränkender auswirkten, als von der

Beschwerdegegnerin und den Gutachtern angenommen worden sei. Zudem hätten die

Gutachter die nun vorliegenden MRT-Befunde selber gar nie erhoben resp. hätten

eine den Beweisanforderungen des Bundesgerichts genügende Beurteilung nicht

durchführen können, da diese – rechtsfehlerhaft – auf entsprechende Befundungen

trotz vorhandenen Beschwerden verzichtet hätten.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des B.___

vom 23. September 2019 und dessen Stellungnahmen vom 7. Februar 2020 und 24.

Juni 2020, welche den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines

Gutachtens vollumfänglich entsprächen, bestünden keine organisch objektiv

ausgewiesenen Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2016. Selbst wenn die natürliche

Kausalität bejaht würde, sei die Adäquanz der nicht objektivierbaren

Beschwerden zu verneinen (Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009). Beim

vorliegenden Unfall vom 25. Juni 2016 handle es sich angesichts der

beschriebenen Umstände höchstens um einen mittelschweren Unfall an der Grenze

zu den leichten Unfällen. Zur Bejahung der Adäquanz müssten deshalb mindestens

vier der Kriterien oder ein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt sein. Es

sei jedoch keines der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten

Kriterien erfüllt und auch keines in ausgeprägter Weise, weshalb die Adäquanz

per 29. Mai 2019 nicht mehr gegeben sei. In den Stellungnahmen vom 7. Februar

2020.

und 24. Juni 2020 habe das B.___ ausführlich begründet Stellung zu

den Einwänden der Beschwerdeführerin betreffend Gutachten und

Objektivierbarkeit der Beschwerden genommen. Insbesondere sei unter

Berücksichtigung der Einsprache sowie sämtlicher medizinischer Akten,

insbesondere der bildgebenden Befunde, der Berichte des behandelnden Arztes Dr.

med. C.___ und des neurochirurgischen Berichts von Dr. med. D.___ vom 29. April

2020.

nachvollziehbar begründet dargelegt worden, dass übereinstimmend mit dem

behandelnden Arzt Dr. med. C.___ und dem Neurochirurgen Dr. med. D.___

angesichts der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren keine objektivierbaren Beschwerden vorlägen. Weiter festzuhalten sei,

dass gemäss Rechtsprechung reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert

zukomme, sofern ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um

die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts gehe (Urteil 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3), was bei

gutachterlichen Stellungnahmen zu anderen medizinischen Beurteilungen wie

vorliegend regelmässig der Fall sei.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des

Ereignisses vom 25. Juni 2016 mit Einspracheentscheid vom 6. November 2020

(A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

5.1

Im Operationsbericht vom 4.

August 2016 (SA 15) wurde festgehalten, es bestehe eine partielle proximale

Hamstringsruptur Sitzbein links. Im MRI sei eine partielle Avulsion der proximalen

Hamstringssehne gesehen worden, was die ausstrahlenden Schmerzen nach distal

erklären könne. Die Indikation zur operativen Versorgung sei gegeben.

5.2

Im Bericht der Orthopädischen

Klinik [...], I.___-Spital, vom 15. Dezember 2016 (SA 31) stellte Dr. med. J.___

folgende Diagnosen:

St. n. proximaler Hamstringsrevision

sowie Refixation linksseitig vom 4. August 2016

-

Aktuell: posterio-medial

sowie posterio-laterale Knieschmerzen sowie Hämatom subcutan Knie links

Am 12. Dezember 2016 sei ein MRI am Knie

links durchgeführt worden. Die Beschwerden seien im Rahmen einer Tendovaginitis

und Überlastung des Pes anserinus sowie der Hamstrings posterio-medial zu erklären,

ebenso bestehe eine Reizung im proximalen Hamstringgebiet.

5.3

Im Bericht der F.___klinik vom

13.

November 2017 (SA 61, S. 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Bandscheibenläsion L4/5 mit

Wurzelreizung L5 links

-

Facettengelenksarthrose

L4/5 bilateral mit Spinalkanalstenose

-

Chronischer,

persistierender dorsalseitiger Hüft- und Beckenschmerz linksseitig bei

-

St.n. proximaler

Hamstringrevision am 4. August 2016

-

Insuffizienz der

Hüftstabilisatoren, links > rechts

-

Tractussyndrom links

Bei der biomechanischen Abklärung (vgl.

SA 214) finde sich in der Abduktion ein Defizit von -26 % links, -76 %

links in der Adduktion. In der Extension -52 % links, Flexion -53 %

links. Deutliche Adductorenschwäche links zu rechts. Quotient Rumpf / Adductoren

links 0.7, rechts 0.16. In der Zusammenfassung betrachtet ergebe sich kein

zwingender lumbogener Verdacht auf eine Pathologie in diesem Bereich, der die

Schmerzsymptomatik auslöse. Auch von der Schmerzbeschreibung her sei sicherlich

bei der positiven Piriformistestung ein hochgradiger Verdacht auf ein

Piriformissyndrom/Narbenstrangbildung im Bereich des Revisionsbereiches der

Hamstrings mit Tangierung des Ischiadicus nicht auszuschliessen.

5.4

Mit Aktenbeurteilung vom 1.

Dezember 2017 (SA 58) hielt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie,

Vertrauensarzt, fest, die Versicherte sei am 25. Juni 2016 gestürzt und habe

sich dabei einen Teilabriss der Hamstring-Muskulatur am linken Sitzbein und

eine Prellung des linken Kniegelenks zugezogen. Am 4. August 2016 sei die Refixation

der Hamstrings erfolgt. Ausserdem bestünden bei der Beschwerdeführerin

degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Es bestünden

weiterhin Beschwerden im Bereich des Gesässes sowie unklar am linken

Kniegelenk. Die Beschwerden seien wandernd, ab und zu sei das Becken und auch

das ganze Bein betroffen. Die subjektiv beklagten Beschwerden seien hinreichend

durch die Untersuchungsbefunde und das MRI objektiviert. Der Behandlungsverlauf

sei durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und

der nicht nachvollziehbaren Kniegelenksbeschwerden links prolongiert.

Unfallbedingt könne nicht mehr mit einer namhaften Besserung der

Gesundheitsschädigung gerechnet werden. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden

seien längst nicht mehr unfallbedingt. Mit dem Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit seien sie Folge der degenerativen Veränderungen im Bereich

der Wirbelsäule. Der Unfall vom 25. Juni 2016 sei für ein halbes Jahr nach

Refixation der Hamstring-Muskulatur die wesentliche Mitursache der

festgestellten gesundheitlichen Störung gewesen. Die Hamstring-Verletzung könne

dann als abgeheilt angesehen werden. Ein Status quo sine sei ebenfalls ein

halbes Jahr nach der Refixation der Hamstring-Muskulatur wieder erreicht gewesen,

da mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die jetzt

noch bestehenden Beschwerden früher oder später auch ohne die Hamstring-Verletzung

aufgetreten wären. Unfallbedingt habe ein halbes Jahr nach der Refixation keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellte mehr bestanden. Bis

zu drei Monaten nach der Refixation habe keine Arbeitsfähigkeit und danach eine

50%ige Arbeitsfähigkeit für ein weiteres Vierteljahr bestanden.

5.5

Im Operationsbericht vom 1. Oktober

2018.

(SA 82) wurden folgende Diagnosen gestellt:

·

unklarer tief

glutealer Schmerz linksseitig m/b

-

St.n. Revision der

proximalen Partialruptur der Hamstrings linksseitig vom 4. August 2016 (keine

Verbesserung der posttraumatischen Schmerzen nach der Operation)

-

St. n. Unfall in der Küche

vom 25. Juni 2016

-

Neurologisch Verdacht auf

Piriformissyndrom linksseitig bei Piriformisverdickung

-

Verdacht auf radikuläres

Reizsyndrom L5 bei degenerativen Veränderungen

-

negatives Ansprechen auf

Infiltrationstherapie im ISG sowie periradikulär L5/S1 links

Operativ seien eine Ischiadicus

Neurolyse sowie Nervenverlagerung des Ischiadicus mit Revison der Narbenplatte

der proximalen Hamstrings linksseitig vorgenommen worden.

5.6

Mit Aktenbeurteilung vom 3.

November 2018 (SA 85) hielt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie,

Vertrauensarzt, fest, in seiner letzten Beurteilung sei er davon ausgegangen,

dass die Beschwerden nach der Hamstring-Refixation überwiegend von den

degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ausgingen. Die anamnestischen Daten

hätten auch dafür gesprochen. Jetzt zeige sich jedoch bei der operativen

Revision eine deutliche Narbenplatte und diese müsse zumindest als teilursächlich

angesehen werden. Ob sich durch diesen Eingriff die Beschwerden besserten und

im günstigsten Fall zum Verschwinden gebracht werden könnten, werde die Zeit

zeigen. Dies habe dann letztendlich auch Einfluss auf die Beurteilung der

Kausalität.

5.7

Im Bericht der Orthopädischen

Klinik [...], I.___-Spital, vom 17. Januar 2019 (SA 117) führte Dr. med. J.___

aus, er habe bei der Beschwerdeführerin eine Revision des Ischiadicus sowie der

Narbenplatte durchgeführt. Intraoperativ hätten keine Abnormalitäten der

Sehnenansätze sowie des Ischiadicus Nerves gesehen werden können. Sämtliche

Vernarbungen seien gelöst und der Nerv etwas verlagert worden, so dass keine

Benachbarung stattfinde. Von der Operation habe sich die Beschwerdeführerin eigentlich

gut erholt, Schmerzen würden im Zugangsbereich noch angegeben, jedoch seien die

Schmerzen nach wie vor stichartig mit Ausstrahlung nach unten vorhanden. Er,

Dr. med. J.___, sehe deswegen lokal keine Ursache der Beschwerden und habe

weiterhin den Verdacht auf ein Reizsyndrom L5/S1.

5.8

Im Bericht betreffend das

Arthro-MRI der Hüfte links vom 4. April 2019 (SA 133) wurde zur

Beurteilung festgehalten: «In Zusammenschau mit der konventionellen Voraufnahme

vom 22. März 2019 femoroacetabuläre Impingement-Konfiguration vom gemischten

Typ. Labrumdegeneration mit ausgedehntem anterosuperiorem Labrumriss. Leichter

peritrochanterer Reizzustand. Keine Bursitis trochanterica. Keine Reruptur der

Hamstrings-Sehnen.

5.9

Im B.___-Gutachten vom 23.

September 2019 (SA 203; Fachrichtungen: Orthopädie, Psychiatrie) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Aus somatischer Sicht

bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Aus psychiatrischer Sicht

bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Remittierte depressive

Episode (ICD-10 F32.4)

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

St. n. Ruptur der

ischiocruralen Muskulatur links am 4. August 2016 mit persistierenden

Insertionstendinosen am Os ischii und Trochanter major links, keine Hinweise

auf Schädigungen des N. ischiadicus, vertebragene oder coxogene Faktoren, keine

Hinweise auf muskuläre Insuffizienzen.

-

St. n. Refixation der

Hamstrings proximal am 4. August 2016

-

St.n. Ischiadicus-Neurolyse

sowie Nervenverlagerung am 1. Oktober 2018

-

MRI LWS/ISG Sakrum vom 20.

Februar 2019: Leichtgradige Bandscheibendegeneration und dorsale Vorwölbung der

Bandscheiben L3 bis S1, leichte bis mässiggradige Spondylarthrosen im unteren

LWS-Bereich. Kein Nachweis einer Neurokompression

-

Arthro-MRl Hüfte vom 4.

April 2019: Femoroacetabuläre Impingementkonfiguration vom gemischten Typ. Keine

Re-Ruptur der Hamstring-Sehnen

-

Fussinsuffizienz mit

submalleolärem Impingement links

Die Funktionsstörungen auf dem orthopädischen

Fachgebiet seien nach objektiven Kriterien gering. Sie bestünden in einer

prinzipiell nachvollziehbaren persistierenden Schmerzhaftigkeit der

Sehnenansätze am Tuber ischii und am Trochanter links. Es seien jedoch keine

objektivierbaren Folgen im Sinne einer muskulären Schwäche, einer

reflektorischen muskulären Hemmung oder einer Umfangsdifferenz der Muskulatur

der unteren Extremitäten erkennbar. Psychiatrischerseits bestünden zwar

Einschränkungen des subjektiven Wohlbefindens, jedoch keine Funktionsbeeinträchtigungen

mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz

zwischen den geschilderten Beschwerden und den beobachtbaren objektivierbaren

Befunden. Die seitengleiche Muskelausprägung und der zu erhebende Muskelstatus

bezüglich der Kraftausübung im Becken- / Beinbereich ergäben keine

Hinweise auf eine schmerzbedingte Störung der Funktion des linken Beines. Die

Schmerzintensität könne somit nach objektiven Kriterien in der genannten Weise

nicht nachvollzogen werden. Die bisherige Tätigkeit als Wirtin in einem

Restaurant könne entsprechend der objektivierbaren Befunde geleistet werden.

Bezüglich der unfallversicherungsrechtlichen Fragen der Beschwerdegegnerin

hielten die Gutachter im Wesentlichen fest, das Unfallereignis vom 25. Juni

2016.

sei als auslösender Faktor für die angegebene Schmerzhaftigkeit zu

betrachten. Die psychiatrischen Störungen seien teilweise auf das

Unfallereignis zurückzuführen. Die abgelaufene, inzwischen remittierte depressive

Symptomatik sei auf den Unfall als mögliche Ursache zurückzuführen. Die

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die

chronische Schmerzstörung sei nicht ausgeheilt. Es liege in der Natur dieser

«chronischen» Störung, dass eine vollständige Remission unwahrscheinlich sei.

Es bestehe psychiatrisch ein leichter Integritätsschaden gemäss Suva-Tabelle

als Korrelat einer leichten psychischen Störung (chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren). Dieser Schaden entspreche 20 % gemäss

Suva-Tabelle 19.

5.10

Die Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine und Innere

Medizin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 (SA 214, S. 18)

fest, die zuvor aktive Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall am 25. Juni

2016.

in vielerlei Hinsicht deutlich beeinträchtigt. Normale Bewegungsabläufe

seien nicht möglich – schon das normale Gehen bereite ihr grosse Schmerzen,

geschweige denn andere belastende Tätigkeiten wie z.B. die Arbeit im Haushalt.

Diese könne sie nur etappenweise verrichten und sie sei auf Hilfe vom Ehemann

angewiesen. Positionswechsel von Sitzen zum Stehen und längeres Gehen ab 600 m

insbesondere Bergauflaufen, lösten einen starken stechenden Schmerz im linken

Bein aus. Das Bein fühle sich kraftlos an. Häufig nehme sie ziehende Schmerzen im

Bein wahr. In der Hocke spüre sie deutlichen Druck und beim Aufstehen eher

krampfartige Schmerzen. Nach Hausarbeiten wie z.B. Staubsaugen komme es

anschliessend zur Aggravierung von Schmerz und Schwellung um die Narbe im

Bereich des linken Trochanter major. Schweres Heben oder Schuhe binden seien

schmerzbedingt kaum möglich. Autofahren sei maximal 30 Minuten möglich, dann

müsse sie eine Pause machen. Das Liegen auf der linken Seite sei ebenfalls

schmerzhaft, so dass sie regelmässig Brufen und Novalgin einnehmen müsse, um

schlafen zu können. Der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit als Wirtin und Service-Angestellte sowie in einer

angepassten Tätigkeit durch das Gutachten des B.___ bescheinigt worden. Aus

hausärztlicher Sicht sei dies bei solch einer schmerzgeplagten Patientin nicht

nachzuvollziehen. Alle bisherigen fachärztlichen Abklärungen wiesen auf ein

Problem im Zusammenhang mit dem Unfall hin – insbesondere sei die Wirbelsäule

als Genese der Schmerzen ausgeschlossen worden.

5.11

Mit Schreiben vom 7. Februar 2020

nahm der B.___-Gutachter, Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie,

im Auftrag der Beschwerdegegnerin zum Schreiben des Vertreters der

Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2019 Stellung (SA 238) und führte aus, wie

aus der Diagnoseliste Seite 5 des Gutachtens zu entnehmen sei, dominierten bei

der Versicherten Diagnosen, welche sich radiologisch nicht verifizieren

liessen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stünden die

Folgen der Verletzung der ischiocruralen Muskulatur links im Vordergrund,

welche sich radiologisch nicht darstellen liessen. Die Befunde an der LWS/am

Sakrum vom 20. Februar 2019 und das MRI der Hüfte vom 4. April 2019 stellten

lediglich leichtgradige Befunde dar. Die Entscheidung zur Neuanfertigung von

Röntgenaufnahmen basiere jeweils auf dem klinischen Befund. Bei fehlender

Indikation könne keinerlei Neuanfertigung von Röntgenaufnahmen gefordert

werden, sie sei sogar als unangebracht und unethisch zu bezeichnen. Auch die

Heranziehung vorangehender Bildgebungen sei nicht immer vollumfänglich

erforderlich, sondern nur soweit es für die Entscheidungsfindung von

zielführendem Interesse sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien die

zweckdienlichen Bildgebungen herangezogen worden. Weiter führte der Gutachter

zum Vorhalt des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach die Gutachter

verschiedene Berichte nicht eingeholt und nicht in die Beurteilung

miteinbezogen hätten, aus, der Bericht der F.___klink betreffend die

biomechanische Untersuchung vom 25. Oktober 2017 habe bei der Begutachtung

vorgelegen. Da dieser Bericht zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits annähernd

zwei Jahre alt gewesen sei und somit nicht der aktuell möglichen Kraftausübung

entsprochen habe, seien die damals erzielten Ergebnisse nicht mit einbezogen

worden. Zudem sei aus gutachterlicher Sicht festzustellen, dass die von einem

Probanden ausgeübte Kraft willentlich beeinflusst werden könne und somit nicht

als genügend objektiver Wert mit Beweiskraft betrachtet werden könne. Sodann

werde im Bericht der G.___-Klinik vom 16. April 2019 eine Misch-lmpingementsituation

an der linken Hüfte bei antero-superiorer langstreckiger Labrumläsion

festgestellt. Die Hamstring-Sehnen erschienen nach Refixation weiterhin intakt.

Als schmerzerzeugend werde ein im MRI tomographisch festgestellter

peritrochanterer Reizzustand festgestellt. Hierbei handle es sich um eine

unspezifische Reizung am Sehnenansatz der Hüfte lateral, welcher als transient

betrachtet werden könne und auch im Kontext der offensichtlich wechselnden

Muskelirritation zu sehen sei (zum Beispiel Piriformis-Syndrom). Dieser

Reizzustand sei bei der gutachterlichen Untersuchung nicht mehr vorhanden und

als «ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» zu betrachten. Diese Diagnose

stelle sich wiederum als Ausdruck der wechselnden Symptomatik dar.

Bemerkenswert sei, dass in diesem MR-Tomogramm vom 4. April 2019 keine

Symptomatik seitens der Hamstring-Sehnen festgestellt worden sei. Zum

Sprechstundenbericht der G.___-Klinik vom 23. August 2019 sei schliesslich

Folgendes festzuhalten: In diesem Bericht werde der Verdacht auf eine frischere

Totalruptur der Gluteus medius-Sehne sowie etwas Flüssigkeit im Läsionsareal

benannt. Hierzu sei festzustellen, dass die gutachterlichen Untersuchungen im B.___

in der Woche vom 27. Mai 2019 stattgefunden hätten. Der Sonographie-Bericht

stamme vom 5. Juli 2019, sei insofern zwei Monate nach der gutachterlichen

Untersuchung erhoben worden. Insofern habe dieser Befund der G.___-Klinik

naturgemäss nicht berücksichtigt werden können. Kritisch zu ergänzen sei, dass

es sich hierbei um einen anhand einer Sonographie geäusserten Verdacht einer

frischeren (also wohl nach der Begutachtung erfolgten) Ruptur handle. Dieser

müsste mittels eines MRI bestätigt werden. Eine Totalruptur der Gluteus

medius-Sehne sei sehr ungewöhnlich. Sie setze eine zwischenzeitliche erhebliche

Verletzung voraus. Im zitierten MR-Befund lasse sich lediglich ein

peritrochantärer Reizzustand, jedoch keinerlei Hinweis auf eine Gluteus medius

Ruptur feststellen. Sicherlich habe bei der gutachterlichen Untersuchung kein

Hinweis auf eine Gluteus medius Ruptur bestanden, welche sich klinisch

eindeutig durch eine entsprechende Glutealinsuffizienz mit Trendelenburg’schem

und Duchenne Zeichen erkennen liesse. Des Weiteren äusserte sich der Gutachter

zu den Vorhalten des Rechtsvertreters, wonach er als orthopädischer Chirurg

nicht befähigt sei, neurologische Sachverhalte und LWS-Beschwerden zu

beurteilen: Bei all diesen vielfachen Untersuchungen und Diagnosen ergäben sich

keine Hinweise auf neurologische Irritationen oder Ausfälle. Dies treffe auch

für die aktuelle gutachterliche Untersuchung zu. Es seien weder radikuläre

Irritationen noch radikuläre Defizite zu erkennen gewesen. Nach jahrzehntlanger

Erfahrung in operativer und konservativer Wirbelsäulenbehandlung in leitender

Position fühle sich der orthopädische Gutachter durchaus qualifiziert,

radikuläre Komponenten zu erkennen. Wie im B.___ üblich, würden bei geringsten

Anzeichen auf eine neurologische Problematik auch neurologische Gutachter

hinzugezogen. Es habe jedoch im konkreten Fall nicht der geringste Anhalt für

ein Symptom auf neurologischem Fachgebiet bestanden.

5.12

Im Bericht von Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 20. Februar 2020 (SA 256, S. 12)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Status nach

posttraumatischen Vernarbungen des N. Ischias ohne Piriformis Syndrom

-

Schwäche der

Glutealmuskulatur durch Riss der Sehne des M. gluteus medius

-

Impingement linke Hüfte mit

Labrumruptur

Vor dem Unfall sei die

Beschwerdeführerin vollkommen gesund und ohne Beeinträchtigungen in ihrem

alltäglichen Leben gewesen. Die Verletzungen der Hamstrings mit anschliessender

Operation hätten durch Einblutungen zu Vernarbungen des N. ischias geführt,

welche operativ hätten beseitigt werden sollen. Diese Operation sei ohne Erfolg

gewesen und habe zur Verschlimmerung der Gesamtsituation geführt. Aktuell

bestünden anhaltende Schmerzen des N. ischias und eine Schwäche der Abduktion.

Ausserdem ein schmerzhaftes Impingement der linken Hüfte. Als Unfallfolgen

bestünden Schmerzen des Ischias und an der Reinsertionsstelle der Hamstrings.

Die Labrumruptur könnte auch eine Unfallfolge darstellen. Hierzu müssten die

ersten MRi‘s eingesehen werden. Gleiches gelte für den möglichen Riss der Sehne

des Gluteus medius. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

5.13

Mit Bericht vom 5. März 2020 (SA

256, S. 14) hielt Dr. med. C.___ fest, im MRI vom 28. Februar 2010 (recte:

2020) seien folgende Befunde erhoben worden: «Status nach posttraumatischen

Vernarbungen des N. ischias ohne Piriformis Syndrom; Atrophie maximus.

Metallartefakte bei Refixation der Hamstring-Muskulatur. Signalstörung auf Höhe

des Musculus piriformis. Keine vermehrte Flüssigkeit entlang des Trochanter

major. Unauffällige Glutealsehnen.» Diese Befunde schlössen einen Abriss der

Sehne des M. gluteus medius aus, zeigten aber deutliche Folgen der Neuroyse des

N. ischias und eine Atrophie des Gluteus maximus. Dies erkläre die Schwäche der

Abduktion und die dorsalen Beschwerden.

5.14

Mit Bericht vom 12. März 2020 (SA

256, S. 17) führte Dr. med. C.___ aus, das MRI der linken Hüfte vom 11. März

2020.

ergebe folgende Befunde: «Zum Vergleich die Voruntersuchung vom 28.

Februar 2020. Vergleichend hierzu stationäre hyperintense Signalstörung im

Musculus gluteus maximus linksseitig im kaudalen Anteil. Nach

Kontrastmittelgabe nimmt weder der Nervus ischiadicus links, noch der Musculus

gluteus maximus links vermehrt Kontrastmittel auf. Keine fassbare Kompression

des Nervus ischiadicus nach anamnestisch Verlagerung desselben. Beginnende

fettige Atrophie (Grad I) des Gluteus maximus.»

5.15

Im Bericht von Dr. med. D.___,

Facharzt Neurochirurgie FMH, vom 29. April 2020 (SA 274) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Posttraumatisch stärkste Schmerzen im

Beckenbodenbereich, Os coccygis, Tuber ischiadicum sowie pertrochantär links

mit/bei:

Refixation der proximalen

Hamstrings (4. August 2016)

Operativer Intervention mit

Ischiadicus Neurolyse sowie Nervenverlagerung des lschiadicus mit Revision der

Narbenplatte der proximalen Hamstrings links (1. Oktober 2018)

St. n. ISG-Infiltration und

periradikulärer Infiltration L5/S1 links

St. n. Unfall in der Küche

(25. Juni 2016)

Die Beschwerdeführerin berichte über

einen Sturz in der Küche im Jahre 2016, wobei das linke Bein nach vorne

gestreckt gewesen sei, anschliessend das Knie angeschlagen worden und ein

Aufprall im Gesässbereich erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei seit dem

Trauma im Jahr 2016 deutlich eingeschränkt und schmerzgeplagt. Sodann erhob Dr.

med. D.___ folgende Befunde: Deutlich schmerzgeplagte Patientin mit Schonhinken

im linken Beinbereich. Beim Sitzen Entlastung des linken glutealen Bereiches.

In der klinischen Untersuchung deutliche Schmerzen pertrochantär mit Zunahme

bei Hüftaussenrotation und bei Hüftflexion. Über dem Tuber ischiadicum stärkste

Schmerzen, leichtgradige Hypästhesie Dermatom C2 und C3 links. Massive Os

coccygis Schmerzen bei der rektalen Untersuchung. Lasegue pseudopositiv

linksseitig. Deutliche Narbenplatte über dem Zugangsbereich gluteal und

pertrochantär. Atrophie Quadrizepsbereich und M. tibialis anterior links.

Hüftabduktionsschäche links. Mögliche Atrophie des M. glutaeus medius oder

inferior.» Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die ausgeprägte Schmerzsymptomatik

sei seines Erachtens sowohl auf die ausgeprägte Os coccygis Schmerzsymptomatik,

eine Tuber ischiadicum Schmerzsymptomatik links, wie auch die pertrochantäre

Schmerzsymptomatik zurückzuführen. Seines Erachtens bestehe zudem eine

Dysfunktion des Beckenbodens. Auch bestehe eine deutlich reduzierte

Hüftmobilität linksseitig. In der MRT LWS-Untersuchung vom 20. Februar 2019

zeige sich eine leichtgradige recessale Stenose L4/5 linksseitig, wobei die

Nervenwurzel L5 links irritiert werden könnte. Aus neurochirurgischer Sicht

qualifiziere sich die Beschwerdeführerin aktuell für eine stationäre

rehabilitative Massnahme mit dem Ziel, den Beckenbodenbereich zu lösen, die

schmerzhaften Ansatzstellen der Hamstrings wie auch die schmerzhafte Narbe

pertrochantär zu verbessern, sei es durch Ultraschall, Stosswellentherapie,

Beckenbodentraining, osteopathische Os coccygis Mobilisation etc. Auch dürfte eine

Lyrica-Einnahme mit Erhöhung der Dosierung bis maximal 600 mg pro Tag

diskutiert werden. Als Ultima Ratio wäre die gezielte neuroforaminale

Infiltration L5/S1 links bzw. jene über epidural L4/5 links zu diskutieren. Aus

neurochirurgischer Sicht hätten die aktuellen Beschwerden ihren Ursprung im

Unfallereignis vom Jahre 2016.

5.16

In seiner Stellungnahme vom 24.

Juni 2020 (SA 289) führte Dr. med. E.___ vom B.___ aus, im MRI vom 4. April

2019.

zeige sich – wie auch im Gutachten aufgeführt – eine femoroazetabuläre

Impingementkonfiguration vom gemischten Typ mit Labrumdegeneration,

ausgedehntem anterosuperiorem Labrumriss und leichtem peritrochantärem

Reizzustand. Es sei eindeutig keine Reruptur der Hamstringsehnen zu erkennen.

Dies entspreche auch den Bildgebungen vom 11. März 2020 und 28. Februar

2020.

Beide MRIs seien vom Referenten beurteilt worden. Es habe sich keine

relevante Signalveränderung in der Glutealmuskulatur oder der ischiacruralen

Muskulatur erkennen lassen. Allenfalls seien dies Folgen älterer kleiner

Läsionen, jedoch keine relevante Unterbrechung der Muskelfaserkontinuität. Bei

der gutachterlichen Funktionsprüfung der Hüftgelenke habe sich keine

Bewegungseinschränkung ergeben. Im Gutachten werde unter 7.1 das Schmerzmuster

bei der Versicherten beschrieben. Es werde auch die Pathogenese der

Schmerzhaftigkeit ausgeführt. Beschrieben werde die multilokuläre

Schmerzhaftigkeit in der Beckenregion. Diese werde auch als nachvollziehbar

bezeichnet. Die Kausalität werde jedoch als komplex dargestellt, wobei einer

Ruptur der ischiokruralen Muskulatur und deren Folgen allenfalls eine

untergeordnete Rolle zugeschrieben werde. Insofern liessen sich objektivierbare

Befunde feststellen, welche als geringgradig zu betrachten seien. Im MRI vom 28.

Februar 2020 stelle sich eine Atrophie des Musculus gluteus maximus dar, in

Zusammenschau mit dem Schmerzmuster bei der gutachterlichen Untersuchung, bei

den Untersuchungen von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, liege eine

komplexe, chronifizierte Funktionsstörung der gesamten Beckenmuskulatur vor mit

Myosen, Insertionstendinosen, partiellen Muskelatrophien und charakteristischen

Schmerzangaben an den charakteristischen Prädilektionsstellen. Morphologisch

sei jedoch bei diesem multifaktoriellen Geschehen (zunehmende Adipositas,

muskuläre Dekonditionierung, Beckenbodenschwäche etc.) keine strukturelle

hauptverantwortliche Schädigung im MRI festzustellen, weder seitens der

Gelenke, noch diskogen / radikulär. Signalauffälligkeiten

muskelansatznah seien auch als Folge chronischer Überlastungen bei einem

Missverhältnis von Belastung und Belastbarkeit zu sehen. Eine Differenzierung

zwischen Überlastungsschäden und kleinen muskulären Einrissen sei im MRI oft

nicht sicher möglich. Des Weiteren beschreibe Dr. med. D.___ in seinem

Schreiben vom 29. April 2020, dass bis anhin multiple Therapien wie

Infiltrationen, Physiotherapien, Osteopathien etc., ohne Erfolg durchgeführt

worden seien. In seinem Befund würden peritrochantäre Schmerzen und Os coccygis

Schmerzen beschrieben. Völlig unverständlich sei seine Angabe bezüglich einer

Hypästhesie Dermatom C2 und C3 links. Das Lasegue’sche Zeichen sei linksseitig

positiv. Hierzu sei festzustellen, dass diese Schmerzangabe der Beschreibung im

Gutachten Seite 36, vorletzter und letzter Absatz, entspreche. Diese

Schmerzhaftigkeit sei im Rahmen der bereits erwähnten Dysfunktion der gesamten

Beckenmuskulatur zu sehen. Die Prüfung des Lasegue‘schen Zeichens gehe

bekanntlich zwangsläufig mit der Dehnung der Muskelansätze am Os ischii einher

und könne einen Nervendehnungsschmerz vortäuschen. Die muskuläre lnsuffizienz

der Glutealmuskulatur sei auf Seite 35 des Gutachtens im Sinne eines

Entlastungshinkens und einem unsicheren Einbeinstand beschrieben worden.

Bezüglich der von Dr. med. D.___ postulierten Atrophie der

Unterschenkelmuskulatur sei zu sagen, dass seitens des Referenten eine konkrete

Messung der Beinmuskulatur durchgeführt worden sei, welche jedoch keinerlei

Seitendifferenz der Muskelausprägung ergeben habe. Somit sei die Aussage von

Dr. med. D.___ durch Messung widerlegt worden. In der MRI-LWS-Untersuchung vom

20.

Februar 2019 zeige sich eine leichtgradige rezessale Stenose L4/5

linksseitig, wobei die Nervenwurzel L5 links entsprechend der Bildgebung

irritiert werden könnte. Es sei eine Banalität festzustellen, dass die

Bildgebung mit einer «leichtgradigen rezessalen Stenose und der Möglichkeit

einer Nervenwurzelirritation» keineswegs mit der klinischen Bedeutung im Sinne

einer Nervenwurzelschädigung korreliere (dies sei ein Grundwissen in der

Beurteilung von Wirbelsäulensyndromen). Entscheidend für die Relevanz sei der

klinische Befund, welcher entsprechend der Begutachtung keinen ausreichenden

Anhalt für eine radikuläre Irritation, geschweige denn für eine aktuelle radikuläre

Schädigung erbracht habe. In Anbetracht der von Dr. med. D.___ erwähnten

Erfolglosigkeit zahlreicher bisheriger Therapien und der komplexen

Schmerzsymptomatik in der gesamten Beckenregion, bei wahrscheinlicher

Chronifizierung, erheblicher Gewichtszunahme und fehlenden neurologischen

Reizsymptomen, erschienen die Vorschläge, durch gezielte neuroforaminale

Infiltrationen L5/S1 links eine nachhaltige Besserung zu erreichen, wenig

Erfolg versprechend.

5.17

Mit Stellungnahme vom 8. Juli

2020.

(SA 297, S. 5) führte Dr. med. D.___, Facharzt Neurochirurgie FMH, aus, der

Lasègue sei nicht, wie von Dr. med. E.___ beschrieben, positiv, sondern nur

pseudopositiv und zwar auf der linken Seite. Somit sei die Bemerkung von Dr.

med. E.___ betreffend Lasègue‘sches Zeichen nicht zu verwerten. Betreffend die

Erläuterungen der MRT LWS Untersuchung vom 20. Februar 2019 sei folgendes

anzumerken: Die Beschwerdeführerin leide unter einer Dis-kopathie LWK4/5,

welche beidseitige paramediane bis foraminale Protrusionen aufweise und dadurch

könne es zu einer Irritation der Nervenwurzel L5 linksseitig im Bereich des

oberen Rezessus-Bereiches kommen. Der Begriff Irritation sei gewählt worden, da

anhand der aktuellen Bildgebung (MRT LWS 20. Februar 2019), welche im Liegen

gemacht worden sei, eine dynamische Komponente nicht ausgeschlossen werden

könne. Um abschliessend eine mögliche Kompression der Nervenwurzel L5

linksseitig auszuschliessen, müsse eine funktionelle MRT LWS Untersuchung in

Flexions- und Reklinationsbewegung durchgeführt werden. Somit sei die

Textstelle: «Es ist eine Banalität festzustellen, dass die Bildgebung mit einer

leichtgradigen rezessalen Stenose und der Möglichkeit einer

Nervenwurzelirritation keineswegs mit der klinischen Bedeutung im Sinne einer

Nervenwurzelschädigung korreliert», nicht korrekt. Zum Beispiel habe er, Dr.

med. D.___, in seinem Schreiben erwähnt, dass längeres Sitzen wie auch längeres

Gehen kaum möglich seien und somit könne bei dieser komplexen Patientin

aufgrund der liegenden MRT LWS-Untersuchung keine korrekte Aussage betreffend

neurogener Kompromittierung der Nervenwurzel L5 links gemacht werden.

5.18

Im Konsultationsbericht vom 11.

März 2021 (A.S. 70 f.) sowie im Überweisungsbericht vom 19. April 2021 (A.S. 68

f.) stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:

-

Initiale Koxarthrose links

-

Initiale Varusgonarthrose

links mit Innenmeniskusläsion

-

Nebendiagnosen: Partielle,

proximale Hamstringruptur Sitzbein links nach Unfall in der Küche am 25. Juni 2016,

Refixation der Hamstrings links vom 4. August 2016, Neurolyse N. Ischias vom 1.

Oktober 2018

Die Verletzung der Hamstrings mit anschliessender

Operation habe durch Einblutungen zu Vernarbungen des N. ischias geführt,

welche operativ hätten beseitigt werden sollen. Diese Operation sei ohne Erfolg

gewesen und habe zur Verschlimmerung der Gesamtsituation geführt. Aktuell

anhaltende Schmerzen des N. ischias und Schwäche der Abduktion. Ausserdem

schmerzhaftes Impingement der linken Hüfte. Im MRI vom 28. Februar 2010 (recte:

2020) ([...]) Status nach posttraumatischen Vernarbungen des N. ischias

ohne Piriformis Syndrom. Atrophie des M. gluteus maximus. Metallartefakte

bei Refixation der teilweise rupturierten Hamstring-Muskulatur. Keine

Signalstörung auf Höhe des Musculus piriformis. Keine vermehrte Flüssigkeit

entlang des Trochanter major. Unauffällige Glutealsehnen. Diese Befunde

schlössen einen Abriss der Sehne des M. gluteus medius aus, zeigten aber deutliche

Folgen der Neurolyse des N. ischias und eine Atrophie des Gluteus maximus. Im

aktuellen MRI des linken Hüftgelenkes vom 24. März 2021 ([...])

Pincer-Impingementsituation bei Protrusio acetabuli mit klaffendem Labrumriss

antero-superior von 1:30 bis 2:30 Uhr. Keine femoroazetabuläre Chondropathie. Status

nach Refixation der Hamstring-Muskulatur im rechten Tuber ischiadicum, in

erster Linie reizlos bei Metallartefakten. Keine Ansatztendinose der

Glutealmuskulatur. Gute Muskelqualität. Kein Knochenmarksödem. Diese Befunde

bestätigten den klinischen Verdacht und erklärten die Beschwerden des linken

Hüftgelenkes. Die Beschwerden des linken Kniegelenkes seien nach der klinischen

Untersuchung verdächtig auf eine Innenmeniskusläsion. Im MRI des linken

Kniegelenkes vom 23. März 2021 ([...]) meniskokapsuläre Separation des Innenmeniskus.

Kleine Baker-Zyste. Intakte Menisci. Intakter Bandapparat. Die Ablösung des

Innenmeniskus von der Kniegelenkskapsel erkläre die medialen Kniebeschwerden.

Es bestehe eine weitere Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Es stelle sich die

Frage nach einer Hüftarthroskopie links mit Versorgung der Labrumruptur.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2020 im Wesentlichen auf das

bidisziplinäre Gutachten des B.___ vom 23. September 2019 (SA 203) sowie

die Stellungnahmen des B.___ vom 7 Februar 2020 und 24. Juni 2020 (SA 238

und 289) ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten wird den

allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von

unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und

die Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu prüfen,

ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt. In

diesem Zusammenhang ist vorweg anzufügen, dass es sich beim vorliegenden

Gutachten um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes, den Anforderungen

der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten handelt. Zwar wurde dieses von der

IV-Stelle Bern veranlasst, hierbei wurden aber die Regeln gemäss Art. 44 ATSG

beachtet (vgl. SA 135 und 136). Zudem hat sich die Beschwerdegegnerin

mit Zusatzfragen am Gutachten beteiligt. Einem solchen Gutachten darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen

die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.

232, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

6.1

Die im orthopädischen

Teilgutachten des B.___ von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie FMH, erhobenen Diagnosen und dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

vermögen gestützt auf seine Anamnese- und Befunderhebung zu überzeugen: Bei der

Untersuchung zeige sich bei der Beschwerdeführerin ein Entlastungshinken links

beim Gehen, beim Sitzen werde die rechte Gesässseite stärker belastet als

links. Das Trendelenburg‘sche Zeichen falle negativ aus, sämtliche Muskeltests

im Hüft-/Beckenbereich fielen unauffällig aus. Es liessen sich keine

Minderungen der groben Kraft der hüftführenden Muskulatur links erkennen. Es

würden keine muskulären Verkürzungen oder Anspannungsschmerzen deutlich. Auch

die Umfangmasse der unteren Extremitäten fielen seitengleich aus. Bei der

Schmerzpalpation werde dieser auf das Tuber ischii und den Trochanter major

links lokalisiert. Die Bildgebungen der LWS ergäben unspezifische Befunde mit

leichteren Degenerationen. Die Röntgenaufnahmen des Beckens zeigten ebenfalls

keine Auffälligkeiten bei fraglicher Impingement-Situation der Hüften. Im

Kernspintomogramm ergäben sich keine Hinweise auf eine Re-Ruptur der ischiacruralen

Muskulatur (20. Februar 2019). Es liege somit eine residuale

Schmerzhaftigkeit an den Sehnenansätzen, speziell im Bereich des Tuber ischii

und Trochanter major links vor. Hinweise auf relevante Funktionsstörungen oder

auf analoge wesentliche morphologische Veränderungen im Operationsbereich

fehlten. Als negativ sei die erhebliche Gewichtszunahme zu betrachten. Die

ischiocrurale und die gluteale Muskulatur würden bei der vermehrten Rotationstendenz

des Beckens nach vorne unten überlastet. Somit stelle die Gewichtszunahme ein

chronifizierendes Element bei der vorliegenden Insertionstendinose am Os ischii

und am Trochanter dar. Am linken Fuss lasse sich eine Fussinsuffizienz mit

Rückfuss- Valgus und submalleolärem Impingement definieren. Funktionsstörungen

seien somit nicht zu objektivieren. Sehnenansatzschmerzen am Tuber ischii (und

auch am Trochanter major) seien zwar bis zu einem gewissen Grade

nachvollziehbar. Es seien jedoch keine Minderungen der muskulären Kraft und

keine reaktiven Umfangsdifferenzen an den unteren Extremitäten festzustellen.

Die Schmerzintensität könne in der genannten Weise nicht nachvollzogen werden.

Es bestehe der Eindruck einer übermässigen Schmerzwahrnehmung / Empfindung / Angabe

mit hochgradiger Selbstlimitierung. Nach objektiven Kriterien bestehe keine

wesentliche Einschränkung bei der Tätigkeit als Wirtin in einem Restaurant.

Leichte und mittelschwere Tätigkeiten könnten uneingeschränkt durchgeführt

werden.

6.2

Auch das psychiatrische

Teilgutachten des B.___ von Dr. med. L.___ vermag gestützt auf seine eingehende

Anamnese- und Befunderhebung zu überzeugen. Ebenso erscheint es gestützt auf

ihre nachfolgenden Ausführungen nachvollziehbar, dass die Gutachterin aus

psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit

attestierte: Die hereditär unbelastete, aber durch frühen Autonomiedruck in der

Kindheit geprägte, psychiatrisch nicht vorerkrankte Versicherte habe anlässlich

des komplikationsreichen Behandlungsverlaufes nach der Beinmuskelverletzung und

im Rahmen parallel stattfindender familiärer Probleme und einer zugleich ablaufenden

Schilddrüsenerkrankung eine depressive Entwicklung mit klinischer Manifestation

einer mittelgradigen depressiven Episode im Frühjahr 2018 durchgemacht, welche

sich seit März 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde und inzwischen

zur Remission habe gebracht werden können. Den Akten sei zu entnehmen, dass die

damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit von 19. März 2018 bis 6. Juli 2018

angedauert habe und seither rein psychiatrisch wieder eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Schmerzerleben der Versicherten sei durch die

somatischen Befunde nur teilweise erklärbar und in seiner subjektiven

Intensität psychiatrisch am ehesten als stressinduzierte Hyperalgesie aufgrund

der frühen überkompensatorischen Autonomie der Versicherten mit Erwerbstätigkeit

schon während der Schulzeit und aus beruflichen Gründen verminderter

Verfügbarkeit der Mutter bei Abwesenheit des Vaters zu erklären. Durch das

Schmerzerleben sei die Versicherte in ihrer emotionalen Belastbarkeit und ihrem

Wohlbefinden leicht beeinträchtigt, ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die

ambulante Behandlung der Depression sei regelmässig und pharmakotherapeutisch

mit 90 mg Duloxetin am Tag adäquat begleitet durchgeführt worden und habe

entsprechend rasch zur Remission der depressiven Symptomatik geführt. Das Absetzen

der Medikation sei zeitlich angemessen erfolgt und habe bisher nicht zu einem

Rezidiv geführt. Prognostisch spiele die depressive Symptomatik für sich

genommen somit keine Rolle mehr, erwähnenswert seien aber etwas vermehrte

Schlafstörungen im Rahmen des Schmerzerlebens seit Absetzen des Duloxetin. Dies

sollte klinisch weiter beobachtet und allenfalls pharmakotherapeutisch

beantwortet werden. Die Versicherte verfüge über eine resiliente und leistungsbereite

Persönlichkeit, mit einem biographisch bedingten Hang zur überkompensatorischen

Autonomie und Vernachlässigung eigener Erholungsbedürfnisse, was grundsätzlich

Ressourcen seien, sich aber auch prädisponierend für die Entwicklung somatoformer

Störungen auswirke. Familiär und sozial erfahre die Versicherte zuverlässige

Unterstützung, belastend wirke sich hier aber die vor kurzem eingetretene

Entfremdung von den beiden Kindern aus, was die Versicherte bisher zwar bestmöglich

pragmatisch verarbeite, was aber gleichwohl unterschwellig als Belastung wirke.

6.3

In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung des B.___ wird gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten

noch einmal schlüssig dargelegt, dass weder aus orthopädischer noch aus

psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

vorlägen (s. E. II. 5.8 hiervor). Auf diese Beurteilung kann grundsätzlich

abgestellt werden.

6.4

Ebenso vermag die gutachterliche

Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus somatischer Sicht keine Folgen des

Unfalls vom 25. Juni 2016 mehr vorhanden sind, welche Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

zeitigen. Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2020 hielt der orthopädische

Gutachter, Dr. med. E.___, hierzu präzisierend fest, bei der Beschwerdeführerin

dominierten Diagnosen, welche sich radiologisch nicht verifizieren liessen. Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stünden die Folgen der

Verletzung der ischiocruralen Muskulatur links im Vordergrund, welche sich

radiologisch nicht darstellen liessen. Die Befunde an der LWS / am Sakrum vom

20.

Februar 2019 und das MRI der Hüfte vom 4. April 2019 stellten lediglich

leichtgradige Befunde dar. An dieser nachvollziehbaren gutachterlichen

Beurteilung vermögen auch die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte

nichts zu ändern. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___,

Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin FMH, stützte sich in ihrer

Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 (SA 214, S. 18) fast ausschliesslich auf die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, vermochte aber ihrerseits kaum

objektivierbare strukturelle Befunde zu nennen, welche das Ausmass der

geklagten Beschwerden zu erklären vermöchten. Sodann hielt Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 20. Februar

2020.

(SA 256, S. 12) zwar fest, als Unfallfolgen bestünden Schmerzen des

Ischias und an der Reinsertionsstelle der Hamstrings. Die Labrumruptur könnte

auch eine Unfallfolge darstellen. Hierzu müssten die ersten MRI‘s eingesehen

werden. Gleiches gelte für den möglichen Riss der Sehne des Gluteus medius. Ob

die Ischiasschmerzen und die Labrumruptur tatsächlich Unfallfolgen sind, kann

aber offengelassen werden, da diese gemäss den überzeugenden gutachterlichen

Ausführungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, zumal Dr. med.

C.___ diesbezüglich in seinen nachfolgenden Berichten vom 5. und 12. März 2020

keine weiteren Ausführungen machte und seine Ansicht auch nicht weiter

begründete. Es kann in diesem Zusammenhang zudem auf die gutachterliche Stellungnahme

von Dr. med. E.___ vom 24. Juni 2020 (SA 289; E. II. 5.16 hiervor)

verwiesen werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass sich ein

möglicher Riss der Gluteus medius Sehne in der nachfolgenden MRI-Untersuchung

vom 22. März 2020 nicht bestätigt hat (vgl. SA 256, S. 17). Des

Weiteren vermögen auch die Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für

Neurochirurgie, vom 29. April und 8. Juli 2020 den Beweiswert der

gutachterlichen Beurteilung nicht zu entkräften, zumal er sich in seinen

Berichten ebenfalls überwiegend auf die subjektiven Schmerzangaben der

Beschwerdeführerin abstützt. In diesem Zusammenhang ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten

der Dres. H.___, C.___ und D.___ nur begrenzter Beweiswert zuzumessen ist.

Schliesslich ist auf die von der

Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen einzugehen. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es aus beweisrechtlicher Sicht nicht zu

beanstanden und in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren auch keine

Seltenheit, dass ein Sozialversicherungsträger wie im vorliegenden Fall im

Nachgang zu einer Begutachtung weitere Stellungnahmen bei der Gutachterstelle

eingeholt hat. Es bestand in diesem Zusammenhang auch keine Notwendigkeit, dass

die Gutachter die Beschwerdeführerin noch einmal untersucht hätten. Daran

ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass zwischen der letzten

gutachterlichen Untersuchung vom 29. Mai 2019 und der letzten Stellungnahme des

B.___ vom 24. Juni 2020 mehr als ein Jahr liegt. Anders wäre die Sachlage, wenn

seit der gutachterlichen Untersuchung eine relevante Veränderung des

medizinischen Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich wäre. Eine solche

Veränderung ist vorliegend jedoch nicht erstellt. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ergibt sich eine relevante Veränderung auch nicht aus den

erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten von Dr. med. C.___

vom 11. März und 19. April 2021. So decken sich die darin genannten Befunde an

der Hüfte im Wesentlichen mit dem Bericht betreffend das Arthro-MRI der Hüfte

links vom 4. April 2019 (SA 133), welcher auch den B.___-Gutachtern

vorlag. Zudem kann die am 23. März 2021 neu befundete meniskokapsuläre

Separation des Innenmeniskus bereits aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes

von fast fünf Jahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallereignis vom 25. Juni 2016 zurückgeführt werden. Sodann rügt die

Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Stellungnahmen des B.___ nur von einem

Gutachter, Dr. med. E.___, unterzeichnet worden seien, während das Gutachten

von beiden beteiligten Gutachtern verfasst und unterschrieben worden sei.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es in den Stellungnahmen fast

ausschliesslich um die Beantwortung von Zusatzfragen aus dem orthopädischen

Fachgebiet ging und sich auch die Rügen des Vertreters der Beschwerdeführerin,

wozu die Gutachterstelle ebenfalls Stellung zu nehmen hatte, hauptsächlich auf

das orthopädische Fachgebiet bezogen. Es war deshalb sachgerecht, dass hierzu

nur der orthopädische Gutachter, Dr. med. E.___, Stellung nahm, zumal es hierzu

keiner Konsensfindung mit dem psychiatrischen Gutachter mehr bedurfte und

dessen Beizug somit keinen Sinn gemacht hätte. Des Weiteren liegt es entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin in der Entscheidkompetenz der jeweiligen

Gutachter, inwiefern sie neue bildgebende Abklärungen für notwendig erachten

und ob sie Patientenbilder aus vorangehenden Röntgen- und MRI-Untersuchungen

etc. beiziehen wollen, oder ob sie sich auf die Konsultation der

diesbezüglichen Berichte beschränken. Alleine durch den Umstand, dass die B.___-Gutachter

keine neuen bildgebenden Untersuchungen veranlasst und die Patientenbilder

nicht beigezogen haben, wird der Beweiswert des Gutachtens nicht geschmälert.

Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht konkret darzutun, inwiefern das

Gutachten aufgrund dessen mangelhaft wäre. Sodann rügt die Beschwerdeführerin,

dass der Gutachter Dr. med. E.___ den Bericht der F.___klinik betreffend die

biomechanische Untersuchung vom 20. Oktober 2017 (SA 214) bewusst nicht

beigezogen habe. Diesbezüglich hielt Dr. med. E.___ in seiner

Stellungnahme vom 7. Februar 2020 fest, da dieser Bericht zum Zeitpunkt der

Begutachtung bereits annähernd zwei Jahre alt gewesen sei und somit nicht der

aktuell möglichen Kraftausübung entsprochen habe, seien die damals erzielten

Ergebnisse nicht mit einbezogen worden. Zudem sei aus gutachterlicher Sicht

festzustellen, dass die von einem Probanden ausgeübte Kraft willentlich

beeinflusst werden könne und somit nicht als genügend objektiver Wert mit

Beweiskraft betrachtet werden könne. Dieser gutachterlichen Sichtweise ist zwar

entgegenzuhalten, dass grundsätzlich sämtliche medizinischen Berichte bei der

Begutachtung mit einzubeziehen sind. Da der genannte Bericht aber faktisch für

sich alleine wenig aussagekräftig ist und, wie aus dem Bericht der F.___klinik

vom 13. November 2017 (SA 61) ersichtlich, auch nicht zu weiterführenden

Ergebnissen führte, vermag dessen Nichtberücksichtigung den Beweiswert des B.___-Gutachtens

nicht zu schmälern, zumal im Gutachten der Bericht der F.___klinik vom 13.

November 2017, in welchem die Ergebnisse der biomechanischen Untersuchung vom

20.

Oktober 2017 in die Beurteilung mit einbezogen wurden, Eingang fand (s. S.

20.

des B.___-Gutachtens; SA 2013, S. 21). Des Weiteren macht die

Beschwerdeführerin geltend, nicht

nachvollziehbar sei auch die Behauptung, wonach der durch das MRT festgestellte

pertrochantäre Reizzustand bei der gutachterlichen Untersuchung angeblich nicht

mehr vorhanden gewesen sein solle, während Dr. med. C.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, in seinem Untersuch vom 20. Februar 2020 das

Gegenteil festgestellt habe. Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass alleine der

Umstand unterschiedlicher Befunderhebungen grundsätzlich nicht gegen den

Beweiswert eines Gutachtens spricht, zumal die betreffende gutachterliche

Untersuchung bereits am 29. Mai 2019 stattfand. Zudem ist der

Beschwerdeführerin zu widersprechen, wenn sie ausführt, Dr. med. E.___ verfüge

als Chirurg nicht über die notwendige orthopädische Ausbildung zur Beurteilung

eines orthopädischen Sachverhalts. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

Dr. med. E.___ über den Facharzttitel für orthopädische Chirurgie

verfügt. Auch im Medizinalberuferegister ist der Gutachter mit dem

Facharzttitel «Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates» verzeichnet (vgl. www.medregom.admin.ch). Schliesslich rügt

die Beschwerdeführerin, wenn Dr. med. E.___ festhalte, in neurologischer Hinsicht hätten sich

keine Irritationen oder Ausfälle gezeigt, dann überschreite er damit sein

angestammtes medizinisches Fachgebiet. Dem ist entgegenzuhalten, dass es

durchaus nicht unüblich ist, dass auch orthopädische Gutachter einen

rudimentären neurologischen Status erheben. Hier von einer Überschreitung des

Fachgebiets zu sprechen ist nicht angebracht.

6.5

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die

entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte den Beweiswert des B.___-Gutachtens

Dispositiv

zu schmälern vermögen. Es kann demnach auf das Gutachten abgestellt werden,

womit gestützt darauf davon auszugehen ist, dass keine somatisch

objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen. Abschliessend ist somit die adäquate

Kausalität allfälliger psychischer und/oder organisch nicht hinreichend

nachweisbarer Beschwerden zu prüfen.

7. Treten nach einem Unfall wie

vorliegend psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare

Beschwerden auf, und kann – wie im vorliegenden Fall – weder das Vorliegen des

für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes

noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität

gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu

prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.

138 f.). Bei banalen

Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des

Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder

Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen

Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund

der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer

Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht

geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen wird die Adäquanz bejaht. Handelt es

sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der

Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf

erstgenannten Beispiele stammen aus dem Urteil

des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde

·

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren,

bevor er sich in ärztliche

Behandlung begab.

·

Beim

Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen,

worauf er das Training abbrach.

·

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu

beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso

mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen

Rücktransport im Bus auf sich zu neh-

men und erst am nächsten

Tag einen Arzt aufsuchte.

·

Die Versicherte,

welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter

geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den

Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·

Der Unfall der

Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf

Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden

Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen

(Urteil des Bundesgerichts

8C_897/2009 vom 21.

Januar 2010).

·

Eine versicherte

Person stolperte im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit dem

Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 367/01

vom 21. März 2003 E. 4.2).

Angesichts der genannten Beispiele kann

das Unfallereignis vom 25. Juni 2016 – die Beschwerdeführerin rutschte aus,

schlug das Knie am Tisch an, fiel aber nicht zu Boden – nicht anders denn als

leicht beurteilt werden. Insofern im Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt

Neurochirurgie FMH, vom 29. April 2020 (SA 274) erstmals erwähnt wurde, es

sei beim Sturz auch ein Aufprall im Gesässbereich erfolgt, kann darauf mit

Verweis auf die Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde nicht abgestellt

werden (vgl. BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des Bundesgerichts 8C_940/2015

vom 19. April 2016 E. 6.3, 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2).

Im Übrigen wäre auch dieser Unfallhergang als leicht zu qualifizieren. Demnach ist

im vorliegenden Fall die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren bzw.

psychischen Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen, womit auch kein Raum für

eine allfällige Rentenzusprache oder eine Integritätsentschädigung besteht.

8.

8.1 Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Juni 2016 ab dem 29. Mai 2019 verneinte.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beschwerdeführerin steht aber ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. e. I. 5

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 24. Februar 2021 eine Kostennote eingereicht, worin

er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'733.65 geltend macht. Der

Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00.

In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Kostenforderung unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenaufwands

und der geltend gemachten Auslagen auf CHF 2'961.95 festzusetzen (14.33 Stunden

zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 170.80 und MwSt), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 771.70

(Differenz zum vollen Honorar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF

230.00), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Viktor Estermann wird auf CHF 2'961.95 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates wäh-

rend zehn

Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 771.70,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_495/2021 vom 16. März 2022 bestätigt.