VSBES.2020.23
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
7. Dezember 2020Deutsch40 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 7. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin
Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber
Haldemann
In
Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen
und Invalidenrente (Verfügung vom 11. Dezember 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1966, meldete sich am 7. November 2016 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin holte bei der
Gutachterstelle B.___ ein Gutachten vom 11. Dezember 2018 ein (IV-Nr. 54.1) und
verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 einen Anspruch auf eine Rente
sowie auf berufliche Massnahmen, da keine Invalidität vorliege (Aktenseite /
A.S. 1 f.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 31. Januar 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 11. Dezember 2019 sei aufzuheben und [dem Beschwerdeführer] mit Wirkung ab
dem 1. Mai 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Eventuell: Die
Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 11. Dezember 2019 sei aufzuheben und die
Sache zur hinreichenden Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Neuverfügung an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. Mehrwertsteuer).
Ausserdem stellt der Beschwerdeführer
den Beweisantrag, die Gutachter seien aufzufordern, einlässlich zu begründen,
warum die nachgewiesenen Inkonsistenzen auf krankheitsbedingte Ursachen
zurückzuführen seien und wie die Diagnosen dieser krankheitsbedingten Ursachen
lauteten (A.S. 11).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 17. März 2020 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und
beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).
2.3 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 2. April 2020 eine Kostennote ein (A.S. 22 ff.),
welche am 3. April 2020 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 25).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 11. Dezember 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2017 eine
Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität
gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für
die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November
2017.
begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen
Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.).
Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen
Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den
funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
Liegt aber ein Ausschlussgrund in Form einer Aggravation o.ä. vor, so besteht
von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (a.a.O., E. 2.2.1
f. S. 287 f.).
2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt
als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer:
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Im vorliegenden Fall geschah dies am 24. Mai 2016
(s. IV-Nr. 2 S. 3 Ziff. 4.4), womit die Wartezeit im Mai 2017 endete. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs.
1.
IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung vom 7. November 2016 (E.
I. 1 hiervor), ebenfalls im Mai 2017 der Fall.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,
125.
V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in
der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.
2.
S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer arbeitete
seit September 2006 bei der C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) in der Montage
(IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 5.4 / Nr. 22 S. 2 f.) 1). Ab dem 24. Mai
2016.
war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (s. diverse Arztzeugnisse,
IV-Nr. 6 S. 6 ff.).
3.1.2
Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in den Berichten vom
6.
Juli und 7. November 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 1 ff. + 6 ff.) folgende Diagnosen:
· Erschöpfungsdepression, gegenwärtig
mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.20)
· Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.40)
· Probleme in Verbindung mit der
Berufstätigkeit (Z56)
· Mangel an Entspannung und Freizeit (Z73.2)
· Akzentuierte ängstlich-vermeidende resp.
depressive Persönlichkeitszüge (Z73.1)
· Anamnestisch: Zielscheibe feindlicher
Diskriminierung / Mobbing (Z60.5)
· Anamnestisch: Opfer der Misshandlung in
einem Kriegslager (Z65.5)
Der Beschwerdeführer sei für jegliche
Art von Tätigkeit arbeitsunfähig. Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie,
eine Behandlung mit Psychopharmaka sowie flankierend eine
verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie in
zweiwöchentlichem Rhythmus statt. Am 15. Dezember 2016 ergänzte Dr. med. D.___,
der Beschwerdeführer werde auch wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
(fortan: PTBS) behandelt (IV-Nr. 18).
3.1.3
Der Hausarzt Dr. med. E.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 28.
Juli 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 5) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, das er seit
dem 25. Mai 2016 behandle.
3.1.4
Der Bericht der
Klinik F.___ vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 23), wo der Beschwerdeführer vom 3.
Oktober bis 2. Dezember 2016 hospitalisiert war enthielt folgende Diagnosen:
· Schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome bei multifaktorieller Belastung (F32.20)
· Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
· Probleme mit Bezug auf die Bewältigung
von Lebensschwierigkeiten / Burn-Out (Z73)
· Ziel feindlicher Diskriminierung /
Verfolgung (Z60.5)
· Opfer von Misshandlungen in einem
Kriegsgefangenenlager (Z65.5)
· LWS-Syndrom und muskuläre Verspannungen
· Labiler arterieller Hypertonus und
funktionell ausgelöste kardiale Beschwerden, subjektiv verbunden mit
Herzklopfen und Luftnot
· Anamnestisch: Abtragung von Kolonpolypen
vor ca. fünf Jahren und Hämorrhoiden, rezidivierende Blutabgänge aus dem After
Der Beschwerdeführer wurde bis zum 31.
Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dr. med. D.___ hielt
dazu im Bericht vom 5. Februar 2017 (IV-Nr. 24 S. 2 ff.) fest, dass
weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei er die Diagnosen
der Klinik D.___ übernahm; im Bericht vom 14. Februar 2017 sprach er
demgegenüber leicht abweichend von einer mittelschweren bis schweren
depressiven Episode (IV-Nr. 25 S. 2 ff.).
3.1.5
Die Berichte der
Klinik G.___ vom 4. August und 19. Dezember 2017 (IV-Nr. 30 S. 2 ff. / Nr.
43), wo der Beschwerdeführer vom 20. Juni bis 11. Juli 2017 hospitalisiert war,
enthielten folgende Diagnosen:
· Schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (F32.2)
· Andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (F62.0)
· Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
o chronisches Panvertebralsyndrom
o extrakardiale Thoraxschmerzen
(Stressechokardiografie im Dezember 2016 ohne lschämienachweis)
· Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung (Z73)
· Kontaktanlässe mit Bezug auf andere
psychosoziale Umstände (Z65)
Dazu wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. med. D.___
wiederum sprach im Zeugnis vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 32) von einer
Restarbeitsfähigkeit von mindestens 20 %, wobei er bekräftigte, dass neben
einer depressiven Störung auch eine PTBS behandelt werde.
3.1.6
Am 13. April 2017 schrieb der
Beschwerdeführer Dr. med. E.___, er wolle nicht mehr, dass ohne sein
Einverständnis Auskünfte über seinen Gesundheitszustand weitergegeben würden
(IV-Nr. 34), worauf es Dr. med. E.___ am 10. März 2018 ablehnte, der
Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht zu erstatten (IV-Nr. 33).
3.1.7
Dr. med. D.___ bestätigte im
Bericht vom 1. Mai 2018 (IV-Nr. 36 S. 2 ff.) die früheren Diagnosen mit einer mittelschweren
bis schweren depressiven Episode sowie die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit
für jede Tätigkeit. Der Beschwerdeführer komme regelmässig und zuverlässig zu
den zwei- bis dreiwöchentlich anberaumten einstündigen Gesprächen. Trotz guter
Compliance habe sich an seinem Zustand kaum etwas verändert. Gegenwärtig
erscheine die Intensivierung der medikamentösen antidepressiven Behandlung im
ambulanten Rahmen am ehesten geeignet, die Prognose mittelfristig zu
verbessern.
3.1.8
Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD), gelangte in seiner Stellungnahme vom 6. August
2018.
(IV-Nr. 38 S. 2 ff.) zum Schluss, dass der Sachverhalt durch ein
polydisziplinäres Gutachten geklärt werden müsse.
3.2
Das von der
Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___
vom 11. Dezember 2018 (IV-Nr. 54.1 S. 2 ff.) enthielt im Wesentlichen folgende
Diagnosen (S. 8):
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
· Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
· Sonstige Reaktion auf schwere Belastung
(F43.8)
· Lumbalgien bei geringen bis fokal
mässiggradigen nicht aktivierten degenerativen Veränderungen an der LWS bei
rechtsseitiger neuroforaminaler Enge L5/S1 mit möglicher Irritation der
Nervenwurzel L5 rechts ohne Schmerzausstrahlung ins Gesäss und Bein (M42.06)
· Mässiggradige ISG-Arthrosen beidseits
· Knochensporn Olecranon rechts im Ansatzbereich
der Trizepssehne
· Knie rechts kleine osteophytäre Anbauten
am Tibiaplateau medial
· Rezidivierende Harn- und
Stuhlinkontinenz Grad I unklarer Genese (N39.3)
· Chronische Insomnie ohne Hinweise auf
neurologische Ursache (G47.9)
· Sensibilitätsstörungen am linken Arm und
linken Bein ohne Hinweise auf somatische Ursache
· BWS-Syndrom ohne Hinweise auf radikuläre
Läsion (M42.04)
· HWS-Syndrom ohne Hinweis auf radikuläre
Läsion (M42.02)
· Adipositas (BMI 30,8)
· Arterielle Hypertonie unter Candesartan
4.
mg
· Nikotinabusus mit kumulativ 45 pack
years
· Kolonpolypen mit der Notwendigkeit
colonoskopischer Kontrollen alle fünf Jahre
3.2.1
Gemäss dem Experten Dr. med. I.___,
Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, bestand aus internistischer Sicht neben
Adipositas und Nikotinabusus keine gesundheitliche Problematik. Die arterielle
Hypertonie sei medikamentös eingestellt (IV-Nr. 54.4 S. 19). Die
Arbeitsfähigkeit sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten
Tätigkeit nicht beeinträchtigt (S. 20).
3.2.2
Der Experte Dr. med. J.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem
Teilgutachten (IV-Nr. 54.2) fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im
Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung nach kranial gegen die
Brustwirbelsäule. Die Schmerzen seien nicht jeden Tag gleich, aber auch im
Liegen vorhanden. Nachts wache er deswegen mehrmals auf (S. 1).
Von Anfang an falle die
Rückenschonhaltung auf. Beim Ausziehen für die Untersuchung bewege der
Beschwerdeführer den Rücken kaum, weil er Angst habe, durch eine abrupte
Bewegung eine Schmerzattacke auszulösen. Das MRI vom 26. Oktober 2018 zeige nur
geringe bis fokal mässiggradige nicht aktivierte degenerative Veränderungen an
der LWS sowie eine ossär bedingte rechtsseitige neuroforaminale Enge L5/S1 mit
möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 rechts. Bezüglich der ISG finde sich
nur eine geringe bis mässiggradige Arthrose beidseits mit bloss diskreter anterokranialer
Aktivierung. Am rechten Ellenbogengelenk bestehe ein Knochensporn am Olecranon,
im Ansatzbereich der Trizepssehne, bei sonst unauffälligen osteoartikulären
Verhältnissen. Am rechten Kniegelenk ergäben sich in der Röntgenaufnahme kleine
osteophytäre Ausziehungen am Tibiaplateau medial bei sonst regelrechten osteoartikulären
Verhältnissen femorotibial und femoropatellar mit kongruenten Gelenkflächen
sowie normal weitem Gelenkspalt (S. 6).
Die vorgebrachten Beschwerden liessen
sich weder durch die klinischen Untersuchungen (s. S. 4 f.) noch durch die
radiologischen Abklärungen vollumfänglich erklären. Die eingenommene übertriebene
Schonhaltung habe zu einer fettgewebigen Atrophie der Rückenmuskulatur geführt,
die sich negativ auf die Schmerzsituation auswirke (S. 8). Die bisherige Tätigkeit
(Verkabelung von Steuergeräten für die Heizung in Zügen) sei leicht gewesen,
ohne Heben von schweren Sachen, aber mit Stehen an einer Stelle während des
ganzen Tages (S. 3 + 6). Dort bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch
andere, dem Alter und Habitus des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit seien bezüglich
zeitlicher Anwesenheit und Leistung zumutbar (S. 8). Es sei eine intensive
Physio- und Psychotherapie notwendig. Der Beschwerdeführer sollte überzeugt
werden, dass durch Auftrainieren der autochthonen Rückenmuskulatur eine
Schmerzlinderung eintrete und der Teufelskreis der chronischen Schmerzstörung
durchbrochen werden könne (S. 9).
3.2.3
Der Experte Dr. med. K.___,
Facharzt für Neurologie, erklärte in seinem Teilgutachten (IV-Nr. 54.4 S. 1 ff.),
der Beschwerdeführer klage neben den psychischen Befindlichkeitsstörungen über
Schmerzen am gesamten Körper mit wechselnder Lokalisation, besonders im
Wirbelsäulenbereich, aber auch in Nacken und Schultern. Hinzu kämen
intermittierende sensible Störungen an der ellenwärtigen linken Hand mit
Einschluss der beiden äusseren Finger, ein schlechter Schlaf sowie eine
Dranginkontinenz für Harn und Stuhl (S. 2 f.). Die Beschwerdedarstellung wirke
deutlich demonstrierend, sehr diffus und schwer fassbar. Es fänden sich
positive Waddell-Zeichen (S. 5 f.).
Für die Schlafstörungen finde sich keine
neurologische Ursache. Symptome eines Schlafapnoe- bzw. restless legs-Syndroms
liessen sich nicht erfragen. Die Diagnose einer Narkolepsie sei nicht möglich,
zumal der Beschwerdeführer tagsüber nicht unvermittelt einschlafe. Dies spreche
auch gegen eine relevante funktionelle Auswirkung der Durchschlafstörung (S. 7
f.). Was die belastungs- und positionsabhängigen Rücken- und Nackenschmerzen mit
eingeschränkter HWS- und LWS-Beweglichkeit sowie die diffusen muskuloskelettalen
Schmerzen angehe, so bestehe kein muskulärer Erkrankungsprozess. Der
Muskelfunktionsstatus sei unauffällig mit voller Kraft in allen untersuchten
Muskelgruppen und fehlendem Muskelabbau bei allgemein sehr gut entwickelter
Muskeltrophik. Labordiagnostisch zeigten sich ebenfalls keine Hinweise auf einen
muskulären oder vaskulitischen Erkrankungsprozess. Mangels sensomotorischer
Ausfälle mit einem radikulären Verteilungsmuster lägen keine Symptome einer
cervikalen, thorakalen und lumbalen radikulären Kompression vor. Die zirkulären
Sensibilitätsstörungen ab Mitte Oberarm nach distal sowie am linken
Unterschenkel und Fuss liessen sich nicht somatisch einordnen, da sie atypisch
für eine Nerven- und eine radikuläre Läsion seien. Auch eine asymmetrische Polyneuropathie
oder eine zentralnervöse Läsion finde sich nicht. Auch die ulnare Betonung
dieser Sensibilitätsstörungen sei unklar, denn es lägen auch keine Hinweise für
eine Plexus brachialis-Schädigung vor und die sensible Störung gehe über das
Innervationsgebiet des Nervus ulnaris hinaus. Zudem seien die Provokationstests
hinsichtlich vermehrter Komprimierbarkeit des Plexus brachialis im
costoclavikulären Bereich unauffällig. Da aber keine motorischen Defizite an
der linken Hand bestünden, könnten an Grobkraft und Feinmotorik normale
Ansprüche gestellt werden. Die schmerzbedingte Einschränkung der Hebefähigkeit
beider Arme, etwas links betont, sei nicht neurologisch bedingt, da keine
Schädigung der die Schultergelenke bewegenden Armnerven bestehe. Es liege auch
keine Symptomatik einer Irritation cervicaler, thorakaler und lumbaler
Nervenwurzeln vor. Rezidivierende, diffuse und belastungskorrelierte
Schmerzabstrahlungen in die Oberschenkel stellten pseudoradikuläre Schmerzen
dar, die durch die Degeneration der Bewegungssegmente selbst entstünden, jedoch
nicht durch Wurzelirritationen. Sie würden daher im Rahmen der Belastbarkeit
der LWS mitbeurteilt. Die rezidivierenden thorakalen Druckzustände links seien ebenfalls
neurologisch nicht zuzuordnen. Da sie mit Luftnot und Angstzuständen assoziiert
seien, komme auch eine psychische Ursache in Betracht. Angesichts des
demonstrativen Beschwerdevortrags könne man die vom Beschwerdeführer angegebene
Schmerzintensität nicht linear übernehmen, da davon auszugehen sei, dass der
Schmerz für den Beschwerdeführer eine hohe subjektive Bedeutung habe. Die wechselnd
ausgeprägte Dranginkontinenz für Harn und Stuhl leichten Grades (Grad I) sei
ätiologisch noch unklar. Um eine (ansonsten asymptomatischen)
Halsmarkschädigung auszuschliessen, empfehle man ein MRT der HWS nebst urologischer
und gastroenterologischer Vorstellung. Funktionseinschränkungen ergäben sich
nur für Tätigkeiten, welche keine Pausen für die notwendigen Entleerungen zuliessen;
laut Beschwerdeführer habe er in der angestammten Tätigkeit die Arbeitsabläufe
jederzeit unterbrechen können. Neurokognitive Einschränkungen im eigentlichen
Sinne gebe der Beschwerdeführer nicht an, sondern mehr diffuse körperliche
Störungen und Lärmempfindlichkeit mit der Folge einer subjektiven
Leistungsminderung (S. 8). Klinisch-neurologisch zeigten sich ebenfalls keine
Einschränkungen der neurokognitiven Leistung. Die neuropsychologische
Untersuchung (s. E. II. 3.2.5 hiernach) erlaube wegen erheblicher Inkonsistenzen
keine gültigen Aussagen über das kognitive Leistungsvermögen und
krankheitsbezogene Funktionsstörungen. Die Ergebnisse der Beschwerdevalidierung
begründeten nämlich Zweifel an der Gültigkeit des erhaltenen Testprofils. Belegbar
und mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisbar seien negative Antwortverzerrungen
mit der Folge eines ungültigen Testprofils (S. 9).
Neurologisch ergebe sich aus den
berichteten Störungen keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Der
Beschwerdeführer weise keine Sinnesbehinderungen und keine hirnsubstanziell
bedingten neurokognitiven Leistungseinschränkungen auf. Rumpfsicherheit und
Gehvermögen seien regelrecht. Es lägen keine Lähmungen oder
Koordinationsstörungen im Bereich der Extremitäten vor. Wegen der
Dranginkontinenz seien nur Tätigkeiten zumutbar, die selbstbestimmt unterbrochen
werden könnten. Eine deutlich erhöhte Zahl an Harn- und Stuhlentleerungen mit
einem erhöhten Zeitbedarf liege auf Nachfrage nicht vor (S. 10 f.). Die
bisherige Tätigkeit als angelernter Monteur für Elektroheizgeräte mit
Teamleitungsfunktion, aber auch andere angepasste Tätigkeiten seien 8,5 Stunden
täglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit möglich. Diese Einschätzung gelte
weitgehend retrospektiv, auch ab Antragstellung (S. 11).
3.2.4
Der Experte Dr. med. L.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem
Teilgutachten (IV-Nr. 54.3) fest, der Beschwerdeführer habe nach eigenen
Angaben in den letzten zwei Jahren immer öfter Kopfweh und Rückenschmerzen
gehabt, verspüre keine Freude mehr, schlafe schlecht und sei ständig müde (S.
1). Formelle Inkonsistenzen fänden sich keine. Der Beschwerdeführer wirke
jedoch bei der Untersuchung nicht immer authentisch. Die Beschreibung seiner
somatischen Beschwerden sei sehr allgemein und wenig konkret. Er scheine vieles
zu verschweigen und weigere sich, einzelne Fragen detailliert zu beantworten
(S. 5).
Bei der Untersuchung lasse sich kein
guter affektiver Rapport herstellen. Der Beschwerdeführer verstehe alle Fragen,
Auffassungsstörungen seien keine aufgetreten. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers seien differenziert, kohärent, zielführend und gut
verständlich; er spreche indes langsam und gepresst, als ob das Sprechen eine
grosse Anstrengung wäre. Während des anderthalbstündigen Gesprächs sei der Beschwerdeführer
wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Aufmerksamkeits-,
Konzentrations-, Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörungen seien nicht
aufgetreten. Auch gegen Ende des Gespräches sei der Beschwerdeführer vital und
konzentriert. Das formale Denken sei kohärent und intakt. Der Beschwerdeführer äussere
keine Zwänge. Er erzähle, dass er durch Erinnerungen an seine Gefangenschaft im
Jahr 1992 geplagt werde. Nachts wache er manchmal auf und sehe wie Schatten von
Toten in seinem Zimmer. Zusätzlich äussere er Furcht vor den albanischen
Mitarbeitern und Vorgesetzten, die ihn an seiner letzten Arbeitsstelle gemobbt und
beleidigt hätten. Die sehr detaillierte und emotionale Erzählung mache klar,
dass der Beschwerdeführer durch diese Ereignisse immer noch sehr gekränkt und
wütend sei. Er befürchte, dass er erneut von «diesen Leuten» geplagt werde,
wenn er wieder in den Arbeitsprozess einsteige. Über seine fünf Monate im
Gefangenenlager in Bosnien erzähle er weniger detailliert, aber präzise. Dabei herrschten
Verbitterung, Ohnmacht und das Gefühl von grossem Unrecht. Bei anderen Themen sei
der Beschwerdeführer schweigsam und ausweichend, z.B. bei den Gründen seiner Scheidung
oder gewissen Geschehnissen am letzten Arbeitsplatz. Er äussere die
Befürchtung, dass er die Arbeit seiner Frau in der gleichen Firma gefährde,
wenn er darüber rede. Weder anamnestisch noch bei der Untersuchung gebe es
Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv wirke der Beschwerdeführer
starr, ernst und traurig. Die Schwingungsfähigkeit sei stark reduziert. Es kämen
nur negative Emotionen zum Vorschein. Gestik und Mimik seien herabgesetzt, die
Stimme leise (S. 6). Bei Konfrontation mit manchen Themen, z.B. dem
Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit, reagiere der Beschwerdeführer reizbar
und laut. Es entstehe jedoch der Eindruck, dass er sehr um Kontrolle und
Unterdrückung seiner Triebe und Emotionen bemüht sei, so dass seine Emotionen
nicht immer klar interpretierbar seien. Insgesamt zeige er sich klagsam und
betont leidend. Die Schilderung der somatischen Beschwerden sei diffus und
ungenau, gleichzeitig aber emotional und stark betont, so dass es nicht ganz
authentisch wirke. Die Realitätsorientierung sei intakt. Die Selbstwahrnehmung sei
die eines ausgesprochenen Opfers, die Fremdwahrnehmung die einer Welt voller
Missgunst und Feindseligkeit. Die Persönlichkeit wirke kontrolliert, ernst und
etwas zwanghaft. Die gezielte Befragung nach depressiven Symptomen (Hamilton
Rating Scale for Depression / HRSD21) ergebe mit 27 Punkten einen auffälligen
Befund (21 bis 30 Punkte bedeuteten eine mittelgradige und über 31 Punkte
schwere depressive Stimmungslage). Nach der Analyse der Antworten seien die
ICD-10 Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt: Anhaltend
depressive Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, erhöhte
Ermüdbarkeit, subjektiv verminderte Konzentration, negative Zukunftsperspektiven,
Schlafstörungen und Libidoverlust. Die gezielte Befragung nach Symptomen einer PTBS
mittels DSM-5-Kriterien ergebe Hinweise auf eine solche Störung. Alle Kriterien
seien mindestens teilweise erfüllt: Die Kriterien A (Konfrontation mit tatsächlichem
oder drohendem Tod in Form der Gefangenschaft) und B (Bericht über wiederkehrende,
sich unwillkürlich aufdrängende belastende Erinnerungen) seien vorhanden. Was
das Kriterium C angehe, so werde kein Versuch erwähnt, belastende Erinnerungen,
Gedanken oder Gefühle zu vermeiden, doch wirke der Beschwerdeführer sehr
kontrolliert. In der Gruppe D sei das Kriterium «anhaltende oder übertriebene negative
Überzeugungen oder Erwartungen, die sich auf andere Personen oder die Welt beziehen»
erfüllt, während in der Gruppe E Reizbarkeit und Wutausbrüche berichtet würden.
Eine PTBS könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als mindestens zum Teil
vorhanden angenommen werden. Die Laboruntersuchung ergebe folgende
Medikamentenblutspiegel: Duloxetin liege knapp unterhalb des therapeutischen
Bereiches, während Seroquel, Diclofenac und Dafalgan nicht nachweisbar seien
(S. 7).
Vor dem Hintergrund einer weitgehend
unauffälligen Kindheit und Jugend habe sich beim Beschwerdeführer eine
ausgeglichene Persönlichkeit entwickelt. Im Alter von 26 Jahren habe er
extrem schwierige fünf Monate in einem Gefangenenlager erlebt, sei gedemütigt,
gefoltert und vergewaltigt worden. Nach der Entlassung hätten, soweit bekannt,
keine diesbezüglich auffälligen Symptome oder Störungen bestanden. Drei Jahre
später sei es zu einer schwierigen Kampfscheidung gekommen. Der
Beschwerdeführer sei von seiner ehemaligen Frau und seinen Kindern schwer
enttäuscht worden. Einige Jahre später, etwa 2001 oder 2002, habe er eine
psychiatrische Behandlung angetreten, wobei Grund und Dauer nicht ganz klar seien.
Etwa im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz Schwierigkeiten mit
einem Vorgesetzten und Mitarbeitern bekommen. Er habe während acht Jahren diese
Schwierigkeiten ausgehalten und die entstandenen Emotionen unterdrückt, bis es
2016.
zu einer Krise gekommen sei. Seit Juni 2016 befinde sich der Beschwerdeführer
in psychiatrischer Behandlung. Mehrfach seien depressive Episoden
diagnostiziert worden, zuletzt im Mai 2018 eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig mittlerer bis schwerer depressiver Episode. Zusätzlich
werde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert und
zuletzt eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Bei der
aktuellen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung präsentiere sich klinisch ein
mittelgradig depressiver Mann mit Hinweisen auf Symptome einer PTBS und
fraglich einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Bei der klinischen
Untersuchung sowohl beim Neurologen als auch beim Psychiater wirke der Beschwerdeführer
demonstrativ. Bei der neuropsychologischen Teilbegutachtung stehe die
auffällige Beschwerdevalidierung im Mittelpunkt. Leider erschwerten diese
Befunde die Einschätzung der Funktionsfähigkeit. Aus Sicht des psychiatrischen
Experten bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich negative
Emotionen von Verbitterung, Kränkung, Ohnmacht und Verzweiflung. Diese könnten
unter der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer
rezidivierenden depressiven Störung subsumiert werden. Auf die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren werde verzichtet, da überzeugende Hinweise
fehlten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Schmerzen leide, die das
Ausmass der somatisch erklärbaren Schmerzen oder Schmerzen im Rahmen einer
Depression übertreffe. Die auffällige Symptomvalidierung der
neuropsychologischen Testung könne eventuell dadurch erklärt werden, dass der Beschwerdeführer
erhebliche Befürchtungen habe, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. In
der Klinik F.___ sei das schon 2016 festgestellt worden, indem es heisse, der bei
der Arbeit gedemütigte und gemobbte Beschwerdeführer habe eine «Phobie» vor seiner
Arbeitsstelle entwickelt (S. 12). Es sei daher durchaus möglich, dass er, um
eine Rückkehr in die Berufstätigkeit zu verhindern, sowohl bei den klinischen
als auch bei den Testuntersuchungen seine Beschwerden verdeutliche, übertreibe
oder zum Teil auch falsch darstelle. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich Beschwerden habe, das Ausmass der geschilderten Beschwerden und
Behinderungen müsse aber relativiert werden (S. 13).
Die Persönlichkeit scheine insgesamt
stabil zu sein, mit etwas zwanghaften Zügen, die dazu geführt hätten, dass sich
der Beschwerdeführer an der letzten Arbeitsstelle wahrscheinlich selbst überfordert
habe bzw. habe überfordern lassen. Der bisherige Verlauf zeige Schwankungen
ohne eine echte Remission. Bisher seien keine Eingliederungsmassnahmen getroffen
worden. Solche seien aus psychiatrischer Sicht möglich und zumutbar. Die
bisherigen ambulanten Behandlungen seien allem Anschein nach nicht intensiv
oder störungsspezifisch genug gewesen, um den Gesundheitszustand dauerhaft und
genügend zu verbessern. Deshalb sei es notwendig, die psychiatrische Behandlung
anzupassen, so dass einerseits der Gesundheitszustand sich auf einem besseren
Niveau stabilisieren lasse und andererseits die Motivation zur Wiederaufnahme
einer beruflichen Tätigkeit unterstützt werde (S. 13). Was Konsistenz und
Plausibilität angehe, so sei nicht bekannt, dass wegen der Misshandlungen im
Jahr 1992 vor 2016 Symptome aufgetreten seien. Es sei möglich, dass die erneute
Demütigung an der Arbeitsstelle als Retraumatisierung gewirkt habe, jedoch sei nicht
plausibel, dass dies eine schwere PTBS ausgelöst oder gar zu der zuletzt attestierten
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung geführt habe. Plausibel
sei, dass die diversen Belastungen in den letzten Jahren zu einem Krankheitsbild
geführt hätten, das am ehesten als rezidivierende depressive Störung bezeichnet
werden könne, gegenwärtig mittelgradige Episode. Die auffällige
Symptomvalidierung der neuropsychologischen Testung könne eventuell dadurch
erklärt werden, dass der Beschwerdeführer erhebliche Befürchtungen habe, wieder
in den Arbeitsprozess einzusteigen. Bei den Untersuchungen im Rahmen der
Begutachtung habe er mehrmals berichtet, dass er praktisch täglich
Schmerzmedikamente einnehme. Bei der Laboruntersuchung im Rahmen der
Begutachtung hätten im Blut keine Spuren von Schmerzmedikamenten gefunden
werden können. Dies relativiere die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich
seines Leidensdruckes infolge der Schmerzen. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fähig sei, sich an
Regeln und Routinen anzupassen, denn er halte sich an Termine und regle seine
Angelegenheiten. Die Fähigkeit zur Aufgabenplanung und Strukturierung sei höchstens
leicht beeinträchtigt, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit wiederum leicht
bis mässig. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen als Elektroschweisser
sei erhalten. Entscheidungs- und Urteilfähigkeit seien infolge der depressiven
Störung leicht bis zeitweise mässig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit werde
durch die depressive Störung und vereinzelte posttraumatischer
Belastungssymptome mässig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei
infolge der Persönlichkeitsstruktur und der depressiven Störung leicht bis
mässig eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit
seien infolge depressiver Störung und Reizbarkeit leicht beeinträchtigt. Die
Verkehrsfähigkeit (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) sei nicht eingeschränkt
(S. 14).
Insgesamt bestünden aus psychiatrischer
Sicht mässig ausgeprägte, hauptsächlich quantitative Beeinträchtigungen der
Funktionsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer
infolge der reduzierten Belastbarkeit quantitativ zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Mit relevanten qualitativen Einbussen sei nicht zu rechnen (S.
14). Dies gelte seit der ersten Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischen Gründen per 24. Juni 2016. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
für eine längere Dauer sei in den letzten zweieinhalb Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht vorhanden gewesen. In einer angepassten Tätigkeit liege die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in jeder körperlich zumutbaren
Tätigkeit bei 50 %. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei quantitativ. Psychiatrisch
bestünden keine qualitativen Einbussen bzw. eine Notwendigkeit, die bisherige
Tätigkeit anzupassen. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei gleich wie bei der
bisherigen Tätigkeit. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen könnten schon
jetzt durchgeführt werden. Bisher seien keine längerdauernden, intensiven,
störungsspezifischen Behandlungen dokumentiert. Die unterstützenden Gespräche
bei einer Psychologin alle zwei Wochen seien für eine komplexe Störung, wie sie
der Beschwerdeführer aufweise, nicht adäquat. Neben einer störungsspezifischen,
leitlinienorientierten Behandlung sei auch eine positive und motivierende
Haltung notwendig, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, wieder in den
Arbeitsprozess einzusteigen. Eine andauernde Krankschreibung mit vollständiger
Arbeitsunfähigkeit könne nicht als motivierend gelten (A.S. 15).
3.2.5
Aus dem neuropsychologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 54.5) von dipl.-Psych. M.___, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, geht hervor, dass der Beschwerdeführer als aktuelles
Hauptproblem seine extreme Lärmempfindlichkeit mit Herzrasen, Blutdruckanstieg
und Kopfschmerzen angebe (S. 2).
Im Zentrum der neuropsychologischen
Befundung stehe die Überprüfung der psychometrisch quantifizierbaren kognitiven
und psychischen Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration
(kognitive Reaktionsschnelligkeit, selektive und geteilte Aufmerksamkeit,
Belastbarkeit), in den exekutiven Funktionen (Ideenproduktion,
Konzepterkennung, Planen und Kontrollfunktionen), im kurz- und mittelfristigen figuralen
und verbalen Lernen und Gedächtnis sowie in den visuell-räumlichen und
räumlich-konstruktiven Fähigkeiten (S. 9). In den durchgeführten
Symptomvalidierungsverfahren ergäben sich deutliche Auffälligkeiten und
Inkonsistenzen, was Zweifel an der Gültigkeit des erhaltenen kognitiven Leistungsprofiles
erwecke. Die Leistungsbereitschaft sei unklar. Motivation und Kooperation seien
nicht ausreichend gegeben. Die erzielten Minderleistungen in den verschiedenen Testverfahren
könnten nicht eindeutig als Funktionsstörungen interpretiert werden. Auf dieser
Grundlage lasse sich keine Aussage über krankheitsbezogene Funktionsstörungen und
deren Schweregrad machen. Eine Gesamteinschätzung des aktuellen kognitiven
Leistungsvermögens und der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Positiv belegbar
und mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisbar seien negative
Antwortverzerrungen, so dass kein gültiges Testprofil vorliege. Ob eine
kognitive Störung dennoch vorhanden sei, entziehe sich somit den
Erkenntnismöglichkeiten des Experten (S. 10).
3.2.6
In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung gelangten die Experten zum Schluss, die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich psychiatrisch bedingt. Die Erkrankungen auf
neurologischem, orthopädischem und internistischem Gebiet bewirkten keine Minderung
der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 54.1 S. 11). Die Beeinträchtigungen der
Funktionsfähigkeit seien trotz der depressiven Erkrankung nur mässig ausgeprägt
und hauptsächlich quantitativ (S. 8). Von der Skelettbelastung her seien dem
Habitus und Alter angepasste Tätigkeiten zeitlich und auch leistungsmässig
zumutbar. Auch die neurologischen Funktionen seien regelrecht. Eine volle
berufliche Untätigkeit wirke eher kontraproduktiv (S. 9). Die auffällige
Symptomvalidierung, die demonstrative Präsentation der Beschwerden sowie die
Diskrepanz zwischen der Schilderung von dauerhaften, kaum zu ertragenden
Schmerzen und den Blutspiegeln der Medikamente liessen Zweifel an der
Authentizität der Aussagen des Beschwerdeführers aufkommen. Die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit berücksichtige dies. Diese Inkonsistenzen seien krankheitsbedingt,
denn es bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit negative Emotionen von
Verbitterung, Kränkung, Ohnmacht und Verzweiflung, die wie die Teilsymptome
einer PTBS unter der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (im
Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung) zu subsumieren seien. Auch
den Inkonsistenzen bei der neuropsychologischen Testung lägen
krankheitsbedingte erhebliche Befürchtungen zugrunde, wieder in den Arbeitsprozess
einzusteigen, im Sinne einer depressiv bedingten falschen Realitätswahrnehmung
und durch depressive Selbstwertprobleme. Sowohl in der bisherigen als auch
einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit dem 24. Juni 2016 um
50.
% eingeschränkt. Qualitative Einbussen lägen keine vor, wegen der
minimen Dranginkontinenz sei aber eine eigenbestimmt unterbrechbare Tätigkeit
notwendig (S. 10).
3.2.7
Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ hielt
in seiner Stellungnahem vom 21. Januar 2019 (IV-Nr. 59) dafür, das B.___-Gutachten
sei in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus
resultierenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit teilweise nachvollziehbar
(S. 4). Zum psychiatrischen Gutachten sei anzumerken, dass die Darstellungen
und Auskünfte des Beschwerdeführers teilweise oberflächlich, unpräzise und vage
geblieben seien und er Antworten auf vertiefende Fragen sogar ohne
nachvollziehbare Begründung verweigert habe. Dazu komme, dass mehrere Teilgutachten
(Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) die Angaben des Beschwerdeführers entweder
als demonstrativ, aggravierend oder inkonsistent bzw. nicht objektivierbar
beschreiben würden. Die Ergebnisse der Symptomvalidierung in der
neuropsychologischen Testung liessen auf eine bewusste Verzerrung in den
Antworten des Beschwerdeführers schliessen, die deren Ergebnisse entwerte. Naheliegend
sei die Annahme, dass der Beschwerdeführer, wie mehrfach zum Ausdruck gebracht,
eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit für sich als unmöglich und die damit
verbundene Schonung als «Entschädigung» für erlittenes reales und vermeintliches
Unrecht ansehe. Nicht zuletzt dürften weitere psychosoziale,
versicherungsfremde Faktoren hierbei beachtlich sein. Dass die Gründe für die
nachgewiesenen Inkonsistenzen in den Schilderungen und im Verhalten des Beschwerdeführers
möglicherweise auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen seien, werde im
Gutachten allerdings weder hinreichend noch nachvollziehbar begründet,
insbesondere auch nicht unter dem Aspekt, ob es sich hierbei um versicherungsmedizinisch
relevante Diagnosen handle. Weder die gestellten Diagnosen noch die anzunehmenden
biographischen Erfahrungen reichten aus Sicht des RAD aus, die bewusst
intendierten tendenziösen Antworten des Beschwerdeführers in den
Symptomvalidierungsuntersuchungen oder anderen Teilgutachten als krankhaft oder
krankheitswertig bezeichnen zu können. Somit könne die polydisziplinäre
Abklärung allenfalls in den Punkten als valide angesehen werden, die durch weitgehend
objektive Befunde erhärten worden seien. Wie bereits die Experten wiederholt angedeutet
hätten, bestünden im Übrigen erhebliche und begründete Zweifel an der Authentizität
der Darstellung des Beschwerdeführers und damit an einem validen Ergebnis der Gesamtbegutachtung.
Da die Zweifel an der Konsistenz und Validität der Aussagen des
Beschwerdeführers auch in der für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
massgeblichen psychiatrischen Beurteilung geäussert worden seien, vermöge sich
der RAD daher gesamthaft den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachtens
in diagnostischer Hinsicht wie auch bezüglich der daraus abzuleitenden Arbeitsunfähigkeit
nicht vorbehaltlos anzuschliessen. Die Empfehlung des psychiatrischen Experten
hinsichtlich beruflicher Massnahmen erscheine in Anbetracht der ausgewiesenen
selbstlimitierenden Einschätzung des Beschwerdeführers, nicht arbeitsfähig zu
sein, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zusammengefasst sei aus Sicht des RAD
ein Gesundheitsschaden im Sinne des ATSG in psychiatrischer,
neuropsychologischer und auch neurologischer Hinsicht weiterhin nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Hierfür trage vor allem der Beschwerdeführer die
Verantwortung, da er durch sein Verhalten eine valide Abklärung in den
genannten Bereichen in von ihm zu verantwortender Weise verhindert habe. Die
offenen Fragen könnten nach den obigen Ausführungen aus Sicht des RAD weiterhin
nicht valide beantwortet werden (S. 5).
Der RAD-Arzt bekräftigte in einer weiteren
Stellungnahme vom 11. Juli 2019 (IV-Nr. 69 S. 2 f.), der Beschwerdeführer
habe mit seinem überwiegend wahrscheinlich durch den Rentenwunsch motivierten
Verhalten eine valide Einschätzung des Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit bewusst
verhindert. Die depressive Symptomatik vermöge das fragliche Verhalten nicht zu
begründen. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die
Experten keine gestellt, weshalb eine entsprechende Rückfrage bei ihnen ins
Leere laufen würde.
3.3
3.3.1
Was die somatischen Leiden
angeht, besteht keinerlei Anlass, am Beweiswert des B.___-Gutachtens zu
zweifeln, entspricht dieses doch vollumfänglich den Anforderungen der
Rechtsprechung (s. E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von unabhängigen Fachärzten,
welche den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen
Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragten (IV-Nr. 54.2 S. 1 ff. /
Nr. 54.4 S. 1 ff. + 13 ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 54.2
S. 4 f. / Nr. 54.4 S. 6 f. + 18) und die Vorakten zur Kenntnis nahmen (IV-Nr.
54.2
S. 1 / Nr. 54.4 S. 1, 13 und 21 ff.). Auf dieser Grundlage gaben die
Experten eine Beurteilung ab, wobei sie die Gründe für ihre Auffassung erläuterten
(IV-Nr. 54.2 S. 6 ff. / Nr. 54.4 S. 7 ff. + 19 f.). Die Schlussfolgerung, es
bestehe weder in der angestammten leichten noch in einer anderen,
vergleichbaren Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, erscheint als
nachvollziehbar. Sie korrespondiert mit den erhobenen objektiven Befunden,
welche sich weitestgehend unauffällig präsentierten. Soweit sich Beschwerden
indes nicht auf objektivierbare organische Schäden zurückführen lassen, darf
eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit füglich verneint werden (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1 und 9C_514/2015
vom 14. Januar 2016 E. 4). Dies muss umso mehr gelten, als keine abweichenden
Berichte von orthopädischen oder neurologischen Fachärzten vorliegen, die zu
einem anderen Schluss führen könnten.
3.3.2
3.3.2.1
Auch das psychiatrische
Teilgutachten genügt an sich den allgemeinen Anforderungen an eine Expertise, erging
es doch nach einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers und in
Kenntnis der Vorakten. Die Beschwerdegegnerin wich jedoch, dem RAD-Arzt folgend,
von der psychiatrischen Beurteilung im Gutachten ab und ging davon aus, dass trotz
der Diagnose einer depressiven Störung keine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dazu ist festzuhalten, dass die Organe der
Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht prüfen
(BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S.
194.
ff.). Sie dürfen aus rechtlichen Gründen von der medizinischen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in einem Gutachten abweichen, ohne dass deswegen die ganze
Beurteilung ihren Beweiswert verliert (Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2015
vom 22. Januar 2016 E. 2 und 8C_319/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1).
3.3.2.2
Praxisgemäss fehlt es
regelmässig an einer versicherten gesundheitlichen Beeinträchtigung, soweit
eine Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähnlichen
Konstellation beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September
2018.
E. 3.2). Dasselbe gilt, wenn die Folgen einer Aggravation nicht mit
ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können (Urteil des
Bundesgerichts 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1). Eine Aggravation liegt
namentlich dann vor, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese
besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch
vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen
wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig
wirken, oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das
psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation
weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Eine auf Aggravation beruhende
Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht
leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber
besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine
klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen
eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne
dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbstständigte,
krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteil des
Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.1).
3.3.2.3
Aus dem Gutachten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer den Bereich der blossen Verdeutlichung von
Beschwerden bereits verlassen hat, heisst es doch, er habe seine Symptome
übertrieben oder teilweise falsch dargestellt (IV-Nr. 54.1 S. 6). Dies erhellt einerseits
aus der durchgeführten neuropsychologischen Testung. Dort zeigten sich bei der Symptomvalidierung
deutliche Auffälligkeiten, weshalb die Validität der erhobenen Befunde
zweifelhaft blieb und eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit unmöglich war. Es
ist zulässig, bei der Beurteilung einer Aggravation auf neuropsychologische
Validierungstests abzustellen, soweit ein psychiatrischer Facharzt die
Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November
2019.
E. 3.2.2). Dies ist hier der Fall, befasste sich der psychiatrische
Experte doch eingehend mit dem neuropsychologischen Teilgutachten. Andererseits
weist das Verhalten des Beschwerdeführers während der neurologischen und
psychiatrischen Untersuchung ebenfalls auf Aggravation hin. Die Experten nahmen
ihn nämlich nicht nur als klagsam, sondern auch als nicht immer authentisch und
unkooperativ wahr, indem er Fragen nur vage, ausweichend oder auch gar nicht
beantwortete (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2015 vom 23.
Dezember 2015 E. 3.3.2 f.). Dieser Eindruck der Experten wird im Übrigen dadurch
bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinem Hausarzt während des laufenden
Abklärungsverfahrens weitere Auskünfte über seinen Gesundheitszustand
untersagte (E. II. 3.1.6 hiervor). Weiter spricht auch die Diskrepanz
zwischen dem geschilderten Leidensdruck und den tatsächlich wahrgenommenen
Behandlungsoptionen für eine Aggravation. Der Beschwerdeführer klagte nämlich
stets über erhebliche Schmerzen, nahm aber seine Medikamente im Widerspruch
dazu nicht, resp. nur unzureichend ein und verzichte auf eine intensivere
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urteil des Bundesgerichts
9C_324/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 3.3.3).
3.3.2.4
Liegt eine Aggravation neben
einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung vor, so müssen die Auswirkungen
dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang der Aggravation bereinigt
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.3). Im
vorliegenden Fall diagnostiziert das Gutachten als Leiden mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit an sich schlüssig eine depressive Störung. Der Feststellung im
Gutachten, die Aggravation sei bei der attestierten Restarbeitsfähigkeit von
50.
% berücksichtigt worden, kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist
nämlich, wie aus dem neuropsychologischen Teilgutachten hervorgeht, gar nicht
möglich, den Einfluss der Aggravation zuverlässig von den Auswirkungen der
depressiven Störung abzugrenzen. Diese Ungewissheit geht auf das Verhalten des
Beschwerdeführers während der Begutachtung zurück, indem er nur bei der
neuropsychologischen Testung ungenügend mitwirkte und sich bei der Beantwortung
von Fragen unkooperativ gab (E. II 3.3.2.3 hiervor). Auch der
psychiatrische Gutachter war gezwungen, teilweise spekulative Überlegungen
anzustellen, nachdem der Beschwerdeführer wichtige Fragen gar nicht oder nur
sehr vage beantwortet hatte. Es liegt mit anderen Worten, was das genaue Ausmass
der Aggravation betrifft, Beweislosigkeit vor, welche zu Lasten des
Beschwerdeführers geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019 vom 15. Juni 2020
E. 4.3). Von den beantragten ergänzenden Fragen an die B.___-Gutachter sind
keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird. Die
Unsicherheit bei der Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der
Arbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer durch sein Verhalten geschaffen
hat, kann auch durch präzisierende Ausführungen der Experten nicht ausgeräumt
werden (s.a. Stellungnahme des RAD-Arztes vom 11. Juli 2019, E. II. 3.2.7 in
fine hiervor).
3.3.2.5
Der Beschwerdeführer wendet ein,
eine allfällige Aggravation stehe einer Invalidität nicht entgegen, da sie
krankheitsbedingt sei. In der Tat findet sich im Gutachten eine solche Aussage
(IV-Nr. 54.1 S. 10), welche aber lediglich mit dem Hinweis auf Emotionen wie
Verbitterung im Rahmen der depressiven Episode begründet wird. Dies vermag, wie
der RAD-Arzt zutreffend festhält (E. II. 3.2.7 in fine hiervor), nicht zu
überzeugen, zumal eine übertriebene oder unzutreffende Darstellung der
Beschwerden nicht zu den üblichen Symptomen von depressiven Störungen gehört
(s. ICD-10 F32 + F33). Hinzu kommt, dass das Gutachten eine weitere,
mindestens ebenso wahrscheinliche Erklärung für die Aggravation nennt, nämlich
das Bestreben des Beschwerdeführers, nicht mehr in den Arbeitsprozess zurückkehren
zu müssen. Zurückgeführt wird dies auf die Probleme am früheren Arbeitsplatz,
welche der behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ als Diskriminierung resp.
Mobbing klassifizierte (E. II. 3.1.2 hiervor). Dabei handelt es sich freilich
um eine Z-codierte Diagnose nach ICD-10, die keine krankheitswertige
gesundheitliche Störung darstellt (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom
12.
November 2019 E. 3.2) und deshalb hier unerheblich ist. Vor
diesem Hintergrund kann das aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführers
bestenfalls möglicherweise, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
eine selbständige Erkrankung zurückgeführt werden.
Aus den Berichten der behandelnden Ärzte
ergibt sich nichts für den Beschwerdeführer. Sie enthalten keine Erkenntnisse,
welche sein aggravatorisches Verhalten in einem anderen Licht erscheinen
liessen.
3.3.3
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht von der Arbeitsunfähigkeit, welche das Gutachten
attestierte, abgewichen und hat eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit als nicht ausgewiesen erachtet. Ist der Beschwerdeführer aber nach
dem Beweisergebnis sowohl in seiner bisherigen als auch in einer vergleichbaren
anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, so fehlt es an einer Invalidität,
welche einen Leistungsanspruch begründen könnte. Die einzige Vorgabe des
Gutachtens, der Beschwerdeführer müsse die Arbeit bei Bedarf für WC-Pausen
unterbrechen können, war am letzten Arbeitsplatz gewährleistet und stellt
ansonsten eine eher geringe Einschränkung dar, so dass daraus offenkundig kein
relevanter Invaliditätsgrad resultieren kann. Die Beschwerde stellt sich damit
als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann