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Entscheid

VSBES.2020.23

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

7. Dezember 2020Deutsch40 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 7. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin

Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber

Haldemann

In

Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche Massnahmen

und Invalidenrente (Verfügung vom 11. Dezember 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1966, meldete sich am 7. November 2016 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin holte bei der

Gutachterstelle B.___ ein Gutachten vom 11. Dezember 2018 ein (IV-Nr. 54.1) und

verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 einen Anspruch auf eine Rente

sowie auf berufliche Massnahmen, da keine Invalidität vorliege (Aktenseite /

A.S. 1 f.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 31. Januar 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 11. Dezember 2019 sei aufzuheben und [dem Beschwerdeführer] mit Wirkung ab

dem 1. Mai 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Eventuell: Die

Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 11. Dezember 2019 sei aufzuheben und die

Sache zur hinreichenden Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Neuverfügung an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. Mehrwertsteuer).

Ausserdem stellt der Beschwerdeführer

den Beweisantrag, die Gutachter seien aufzufordern, einlässlich zu begründen,

warum die nachgewiesenen Inkonsistenzen auf krankheitsbedingte Ursachen

zurückzuführen seien und wie die Diagnosen dieser krankheitsbedingten Ursachen

lauteten (A.S. 11).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 17. März 2020 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und

beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).

2.3 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 2. April 2020 eine Kostennote ein (A.S. 22 ff.),

welche am 3. April 2020 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 25).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Rente.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 11. Dezember 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2017 eine

Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität

gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für

die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November

2017.

begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.).

Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

Liegt aber ein Ausschlussgrund in Form einer Aggravation o.ä. vor, so besteht

von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (a.a.O., E. 2.2.1

f. S. 287 f.).

2.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt

als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer:

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Im vorliegenden Fall geschah dies am 24. Mai 2016

(s. IV-Nr. 2 S. 3 Ziff. 4.4), womit die Wartezeit im Mai 2017 endete. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen

gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs.

1.

IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung vom 7. November 2016 (E.

I. 1 hiervor), ebenfalls im Mai 2017 der Fall.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,

125.

V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in

der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.

2.

S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer arbeitete

seit September 2006 bei der C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) in der Montage

(IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 5.4 / Nr. 22 S. 2 f.) 1). Ab dem 24. Mai

2016.

war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (s. diverse Arztzeugnisse,

IV-Nr. 6 S. 6 ff.).

3.1.2

Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in den Berichten vom

6.

Juli und 7. November 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 1 ff. + 6 ff.) folgende Diagnosen:

· Erschöpfungsdepression, gegenwärtig

mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.20)

· Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.40)

· Probleme in Verbindung mit der

Berufstätigkeit (Z56)

· Mangel an Entspannung und Freizeit (Z73.2)

· Akzentuierte ängstlich-vermeidende resp.

depressive Persönlichkeitszüge (Z73.1)

· Anamnestisch: Zielscheibe feindlicher

Diskriminierung / Mobbing (Z60.5)

· Anamnestisch: Opfer der Misshandlung in

einem Kriegslager (Z65.5)

Der Beschwerdeführer sei für jegliche

Art von Tätigkeit arbeitsunfähig. Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie,

eine Behandlung mit Psychopharmaka sowie flankierend eine

verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie in

zweiwöchentlichem Rhythmus statt. Am 15. Dezember 2016 ergänzte Dr. med. D.___,

der Beschwerdeführer werde auch wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung

(fortan: PTBS) behandelt (IV-Nr. 18).

3.1.3

Der Hausarzt Dr. med. E.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 28.

Juli 2016 (IV-Nr. 12.4 S. 5) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, das er seit

dem 25. Mai 2016 behandle.

3.1.4

Der Bericht der

Klinik F.___ vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 23), wo der Beschwerdeführer vom 3.

Oktober bis 2. Dezember 2016 hospitalisiert war enthielt folgende Diagnosen:

· Schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome bei multifaktorieller Belastung (F32.20)

· Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

· Probleme mit Bezug auf die Bewältigung

von Lebensschwierigkeiten / Burn-Out (Z73)

· Ziel feindlicher Diskriminierung /

Verfolgung (Z60.5)

· Opfer von Misshandlungen in einem

Kriegsgefangenenlager (Z65.5)

· LWS-Syndrom und muskuläre Verspannungen

· Labiler arterieller Hypertonus und

funktionell ausgelöste kardiale Beschwerden, subjektiv verbunden mit

Herzklopfen und Luftnot

· Anamnestisch: Abtragung von Kolonpolypen

vor ca. fünf Jahren und Hämorrhoiden, rezidivierende Blutabgänge aus dem After

Der Beschwerdeführer wurde bis zum 31.

Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dr. med. D.___ hielt

dazu im Bericht vom 5. Februar 2017 (IV-Nr. 24 S. 2 ff.) fest, dass

weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei er die Diagnosen

der Klinik D.___ übernahm; im Bericht vom 14. Februar 2017 sprach er

demgegenüber leicht abweichend von einer mittelschweren bis schweren

depressiven Episode (IV-Nr. 25 S. 2 ff.).

3.1.5

Die Berichte der

Klinik G.___ vom 4. August und 19. Dezember 2017 (IV-Nr. 30 S. 2 ff. / Nr.

43), wo der Beschwerdeführer vom 20. Juni bis 11. Juli 2017 hospitalisiert war,

enthielten folgende Diagnosen:

· Schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (F32.2)

· Andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (F62.0)

· Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

o chronisches Panvertebralsyndrom

o extrakardiale Thoraxschmerzen

(Stressechokardiografie im Dezember 2016 ohne lschämienachweis)

· Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten

bei der Lebensbewältigung (Z73)

· Kontaktanlässe mit Bezug auf andere

psychosoziale Umstände (Z65)

Dazu wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. med. D.___

wiederum sprach im Zeugnis vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 32) von einer

Restarbeitsfähigkeit von mindestens 20 %, wobei er bekräftigte, dass neben

einer depressiven Störung auch eine PTBS behandelt werde.

3.1.6

Am 13. April 2017 schrieb der

Beschwerdeführer Dr. med. E.___, er wolle nicht mehr, dass ohne sein

Einverständnis Auskünfte über seinen Gesundheitszustand weitergegeben würden

(IV-Nr. 34), worauf es Dr. med. E.___ am 10. März 2018 ablehnte, der

Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht zu erstatten (IV-Nr. 33).

3.1.7

Dr. med. D.___ bestätigte im

Bericht vom 1. Mai 2018 (IV-Nr. 36 S. 2 ff.) die früheren Diagnosen mit einer mittelschweren

bis schweren depressiven Episode sowie die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit

für jede Tätigkeit. Der Beschwerdeführer komme regelmässig und zuverlässig zu

den zwei- bis dreiwöchentlich anberaumten einstündigen Gesprächen. Trotz guter

Compliance habe sich an seinem Zustand kaum etwas verändert. Gegenwärtig

erscheine die Intensivierung der medikamentösen antidepressiven Behandlung im

ambulanten Rahmen am ehesten geeignet, die Prognose mittelfristig zu

verbessern.

3.1.8

Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD), gelangte in seiner Stellungnahme vom 6. August

2018.

(IV-Nr. 38 S. 2 ff.) zum Schluss, dass der Sachverhalt durch ein

polydisziplinäres Gutachten geklärt werden müsse.

3.2

Das von der

Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___

vom 11. Dezember 2018 (IV-Nr. 54.1 S. 2 ff.) enthielt im Wesentlichen folgende

Diagnosen (S. 8):

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

· Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

· Sonstige Reaktion auf schwere Belastung

(F43.8)

· Lumbalgien bei geringen bis fokal

mässiggradigen nicht aktivierten degenerativen Veränderungen an der LWS bei

rechtsseitiger neuroforaminaler Enge L5/S1 mit möglicher Irritation der

Nervenwurzel L5 rechts ohne Schmerzausstrahlung ins Gesäss und Bein (M42.06)

· Mässiggradige ISG-Arthrosen beidseits

· Knochensporn Olecranon rechts im Ansatzbereich

der Trizepssehne

· Knie rechts kleine osteophytäre Anbauten

am Tibiaplateau medial

· Rezidivierende Harn- und

Stuhlinkontinenz Grad I unklarer Genese (N39.3)

· Chronische Insomnie ohne Hinweise auf

neurologische Ursache (G47.9)

· Sensibilitätsstörungen am linken Arm und

linken Bein ohne Hinweise auf somatische Ursache

· BWS-Syndrom ohne Hinweise auf radikuläre

Läsion (M42.04)

· HWS-Syndrom ohne Hinweis auf radikuläre

Läsion (M42.02)

· Adipositas (BMI 30,8)

· Arterielle Hypertonie unter Candesartan

4.

mg

· Nikotinabusus mit kumulativ 45 pack

years

· Kolonpolypen mit der Notwendigkeit

colonoskopischer Kontrollen alle fünf Jahre

3.2.1

Gemäss dem Experten Dr. med. I.___,

Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, bestand aus internistischer Sicht neben

Adipositas und Nikotinabusus keine gesundheitliche Problematik. Die arterielle

Hypertonie sei medikamentös eingestellt (IV-Nr. 54.4 S. 19). Die

Arbeitsfähigkeit sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten

Tätigkeit nicht beeinträchtigt (S. 20).

3.2.2

Der Experte Dr. med. J.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem

Teilgutachten (IV-Nr. 54.2) fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im

Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung nach kranial gegen die

Brustwirbelsäule. Die Schmerzen seien nicht jeden Tag gleich, aber auch im

Liegen vorhanden. Nachts wache er deswegen mehrmals auf (S. 1).

Von Anfang an falle die

Rückenschonhaltung auf. Beim Ausziehen für die Untersuchung bewege der

Beschwerdeführer den Rücken kaum, weil er Angst habe, durch eine abrupte

Bewegung eine Schmerzattacke auszulösen. Das MRI vom 26. Oktober 2018 zeige nur

geringe bis fokal mässiggradige nicht aktivierte degenerative Veränderungen an

der LWS sowie eine ossär bedingte rechtsseitige neuroforaminale Enge L5/S1 mit

möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 rechts. Bezüglich der ISG finde sich

nur eine geringe bis mässiggradige Arthrose beidseits mit bloss diskreter anterokranialer

Aktivierung. Am rechten Ellenbogengelenk bestehe ein Knochensporn am Olecranon,

im Ansatzbereich der Trizepssehne, bei sonst unauffälligen osteoartikulären

Verhältnissen. Am rechten Kniegelenk ergäben sich in der Röntgenaufnahme kleine

osteophytäre Ausziehungen am Tibiaplateau medial bei sonst regelrechten osteoartikulären

Verhältnissen femorotibial und femoropatellar mit kongruenten Gelenkflächen

sowie normal weitem Gelenkspalt (S. 6).

Die vorgebrachten Beschwerden liessen

sich weder durch die klinischen Untersuchungen (s. S. 4 f.) noch durch die

radiologischen Abklärungen vollumfänglich erklären. Die eingenommene übertriebene

Schonhaltung habe zu einer fettgewebigen Atrophie der Rückenmuskulatur geführt,

die sich negativ auf die Schmerzsituation auswirke (S. 8). Die bisherige Tätigkeit

(Verkabelung von Steuergeräten für die Heizung in Zügen) sei leicht gewesen,

ohne Heben von schweren Sachen, aber mit Stehen an einer Stelle während des

ganzen Tages (S. 3 + 6). Dort bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch

andere, dem Alter und Habitus des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit seien bezüglich

zeitlicher Anwesenheit und Leistung zumutbar (S. 8). Es sei eine intensive

Physio- und Psychotherapie notwendig. Der Beschwerdeführer sollte überzeugt

werden, dass durch Auftrainieren der autochthonen Rückenmuskulatur eine

Schmerzlinderung eintrete und der Teufelskreis der chronischen Schmerzstörung

durchbrochen werden könne (S. 9).

3.2.3

Der Experte Dr. med. K.___,

Facharzt für Neurologie, erklärte in seinem Teilgutachten (IV-Nr. 54.4 S. 1 ff.),

der Beschwerdeführer klage neben den psychischen Befindlichkeitsstörungen über

Schmerzen am gesamten Körper mit wechselnder Lokalisation, besonders im

Wirbelsäulenbereich, aber auch in Nacken und Schultern. Hinzu kämen

intermittierende sensible Störungen an der ellenwärtigen linken Hand mit

Einschluss der beiden äusseren Finger, ein schlechter Schlaf sowie eine

Dranginkontinenz für Harn und Stuhl (S. 2 f.). Die Beschwerdedarstellung wirke

deutlich demonstrierend, sehr diffus und schwer fassbar. Es fänden sich

positive Waddell-Zeichen (S. 5 f.).

Für die Schlafstörungen finde sich keine

neurologische Ursache. Symptome eines Schlafapnoe- bzw. restless legs-Syndroms

liessen sich nicht erfragen. Die Diagnose einer Narkolepsie sei nicht möglich,

zumal der Beschwerdeführer tagsüber nicht unvermittelt einschlafe. Dies spreche

auch gegen eine relevante funktionelle Auswirkung der Durchschlafstörung (S. 7

f.). Was die belastungs- und positionsabhängigen Rücken- und Nackenschmerzen mit

eingeschränkter HWS- und LWS-Beweglichkeit sowie die diffusen muskuloskelettalen

Schmerzen angehe, so bestehe kein muskulärer Erkrankungsprozess. Der

Muskelfunktionsstatus sei unauffällig mit voller Kraft in allen untersuchten

Muskelgruppen und fehlendem Muskelabbau bei allgemein sehr gut entwickelter

Muskeltrophik. Labordiagnostisch zeigten sich ebenfalls keine Hinweise auf einen

muskulären oder vaskulitischen Erkrankungsprozess. Mangels sensomotorischer

Ausfälle mit einem radikulären Verteilungsmuster lägen keine Symptome einer

cervikalen, thorakalen und lumbalen radikulären Kompression vor. Die zirkulären

Sensibilitätsstörungen ab Mitte Oberarm nach distal sowie am linken

Unterschenkel und Fuss liessen sich nicht somatisch einordnen, da sie atypisch

für eine Nerven- und eine radikuläre Läsion seien. Auch eine asymmetrische Polyneuropathie

oder eine zentralnervöse Läsion finde sich nicht. Auch die ulnare Betonung

dieser Sensibilitätsstörungen sei unklar, denn es lägen auch keine Hinweise für

eine Plexus brachialis-Schädigung vor und die sensible Störung gehe über das

Innervationsgebiet des Nervus ulnaris hinaus. Zudem seien die Provokationstests

hinsichtlich vermehrter Komprimierbarkeit des Plexus brachialis im

costoclavikulären Bereich unauffällig. Da aber keine motorischen Defizite an

der linken Hand bestünden, könnten an Grobkraft und Feinmotorik normale

Ansprüche gestellt werden. Die schmerzbedingte Einschränkung der Hebefähigkeit

beider Arme, etwas links betont, sei nicht neurologisch bedingt, da keine

Schädigung der die Schultergelenke bewegenden Armnerven bestehe. Es liege auch

keine Symptomatik einer Irritation cervicaler, thorakaler und lumbaler

Nervenwurzeln vor. Rezidivierende, diffuse und belastungskorrelierte

Schmerzabstrahlungen in die Oberschenkel stellten pseudoradikuläre Schmerzen

dar, die durch die Degeneration der Bewegungssegmente selbst entstünden, jedoch

nicht durch Wurzelirritationen. Sie würden daher im Rahmen der Belastbarkeit

der LWS mitbeurteilt. Die rezidivierenden thorakalen Druckzustände links seien ebenfalls

neurologisch nicht zuzuordnen. Da sie mit Luftnot und Angstzuständen assoziiert

seien, komme auch eine psychische Ursache in Betracht. Angesichts des

demonstrativen Beschwerdevortrags könne man die vom Beschwerdeführer angegebene

Schmerzintensität nicht linear übernehmen, da davon auszugehen sei, dass der

Schmerz für den Beschwerdeführer eine hohe subjektive Bedeutung habe. Die wechselnd

ausgeprägte Dranginkontinenz für Harn und Stuhl leichten Grades (Grad I) sei

ätiologisch noch unklar. Um eine (ansonsten asymptomatischen)

Halsmarkschädigung auszuschliessen, empfehle man ein MRT der HWS nebst urologischer

und gastroenterologischer Vorstellung. Funktionseinschränkungen ergäben sich

nur für Tätigkeiten, welche keine Pausen für die notwendigen Entleerungen zuliessen;

laut Beschwerdeführer habe er in der angestammten Tätigkeit die Arbeitsabläufe

jederzeit unterbrechen können. Neurokognitive Einschränkungen im eigentlichen

Sinne gebe der Beschwerdeführer nicht an, sondern mehr diffuse körperliche

Störungen und Lärmempfindlichkeit mit der Folge einer subjektiven

Leistungsminderung (S. 8). Klinisch-neurologisch zeigten sich ebenfalls keine

Einschränkungen der neurokognitiven Leistung. Die neuropsychologische

Untersuchung (s. E. II. 3.2.5 hiernach) erlaube wegen erheblicher Inkonsistenzen

keine gültigen Aussagen über das kognitive Leistungsvermögen und

krankheitsbezogene Funktionsstörungen. Die Ergebnisse der Beschwerdevalidierung

begründeten nämlich Zweifel an der Gültigkeit des erhaltenen Testprofils. Belegbar

und mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisbar seien negative Antwortverzerrungen

mit der Folge eines ungültigen Testprofils (S. 9).

Neurologisch ergebe sich aus den

berichteten Störungen keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Der

Beschwerdeführer weise keine Sinnesbehinderungen und keine hirnsubstanziell

bedingten neurokognitiven Leistungseinschränkungen auf. Rumpfsicherheit und

Gehvermögen seien regelrecht. Es lägen keine Lähmungen oder

Koordinationsstörungen im Bereich der Extremitäten vor. Wegen der

Dranginkontinenz seien nur Tätigkeiten zumutbar, die selbstbestimmt unterbrochen

werden könnten. Eine deutlich erhöhte Zahl an Harn- und Stuhlentleerungen mit

einem erhöhten Zeitbedarf liege auf Nachfrage nicht vor (S. 10 f.). Die

bisherige Tätigkeit als angelernter Monteur für Elektroheizgeräte mit

Teamleitungsfunktion, aber auch andere angepasste Tätigkeiten seien 8,5 Stunden

täglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit möglich. Diese Einschätzung gelte

weitgehend retrospektiv, auch ab Antragstellung (S. 11).

3.2.4

Der Experte Dr. med. L.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem

Teilgutachten (IV-Nr. 54.3) fest, der Beschwerdeführer habe nach eigenen

Angaben in den letzten zwei Jahren immer öfter Kopfweh und Rückenschmerzen

gehabt, verspüre keine Freude mehr, schlafe schlecht und sei ständig müde (S.

1). Formelle Inkonsistenzen fänden sich keine. Der Beschwerdeführer wirke

jedoch bei der Untersuchung nicht immer authentisch. Die Beschreibung seiner

somatischen Beschwerden sei sehr allgemein und wenig konkret. Er scheine vieles

zu verschweigen und weigere sich, einzelne Fragen detailliert zu beantworten

(S. 5).

Bei der Untersuchung lasse sich kein

guter affektiver Rapport herstellen. Der Beschwerdeführer verstehe alle Fragen,

Auffassungsstörungen seien keine aufgetreten. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers seien differenziert, kohärent, zielführend und gut

verständlich; er spreche indes langsam und gepresst, als ob das Sprechen eine

grosse Anstrengung wäre. Während des anderthalbstündigen Gesprächs sei der Beschwerdeführer

wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Aufmerksamkeits-,

Konzentrations-, Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörungen seien nicht

aufgetreten. Auch gegen Ende des Gespräches sei der Beschwerdeführer vital und

konzentriert. Das formale Denken sei kohärent und intakt. Der Beschwerdeführer äussere

keine Zwänge. Er erzähle, dass er durch Erinnerungen an seine Gefangenschaft im

Jahr 1992 geplagt werde. Nachts wache er manchmal auf und sehe wie Schatten von

Toten in seinem Zimmer. Zusätzlich äussere er Furcht vor den albanischen

Mitarbeitern und Vorgesetzten, die ihn an seiner letzten Arbeitsstelle gemobbt und

beleidigt hätten. Die sehr detaillierte und emotionale Erzählung mache klar,

dass der Beschwerdeführer durch diese Ereignisse immer noch sehr gekränkt und

wütend sei. Er befürchte, dass er erneut von «diesen Leuten» geplagt werde,

wenn er wieder in den Arbeitsprozess einsteige. Über seine fünf Monate im

Gefangenenlager in Bosnien erzähle er weniger detailliert, aber präzise. Dabei herrschten

Verbitterung, Ohnmacht und das Gefühl von grossem Unrecht. Bei anderen Themen sei

der Beschwerdeführer schweigsam und ausweichend, z.B. bei den Gründen seiner Scheidung

oder gewissen Geschehnissen am letzten Arbeitsplatz. Er äussere die

Befürchtung, dass er die Arbeit seiner Frau in der gleichen Firma gefährde,

wenn er darüber rede. Weder anamnestisch noch bei der Untersuchung gebe es

Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv wirke der Beschwerdeführer

starr, ernst und traurig. Die Schwingungsfähigkeit sei stark reduziert. Es kämen

nur negative Emotionen zum Vorschein. Gestik und Mimik seien herabgesetzt, die

Stimme leise (S. 6). Bei Konfrontation mit manchen Themen, z.B. dem

Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit, reagiere der Beschwerdeführer reizbar

und laut. Es entstehe jedoch der Eindruck, dass er sehr um Kontrolle und

Unterdrückung seiner Triebe und Emotionen bemüht sei, so dass seine Emotionen

nicht immer klar interpretierbar seien. Insgesamt zeige er sich klagsam und

betont leidend. Die Schilderung der somatischen Beschwerden sei diffus und

ungenau, gleichzeitig aber emotional und stark betont, so dass es nicht ganz

authentisch wirke. Die Realitätsorientierung sei intakt. Die Selbstwahrnehmung sei

die eines ausgesprochenen Opfers, die Fremdwahrnehmung die einer Welt voller

Missgunst und Feindseligkeit. Die Persönlichkeit wirke kontrolliert, ernst und

etwas zwanghaft. Die gezielte Befragung nach depressiven Symptomen (Hamilton

Rating Scale for Depression / HRSD21) ergebe mit 27 Punkten einen auffälligen

Befund (21 bis 30 Punkte bedeuteten eine mittelgradige und über 31 Punkte

schwere depressive Stimmungslage). Nach der Analyse der Antworten seien die

ICD-10 Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt: Anhaltend

depressive Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, erhöhte

Ermüdbarkeit, subjektiv verminderte Konzentration, negative Zukunftsperspektiven,

Schlafstörungen und Libidoverlust. Die gezielte Befragung nach Symptomen einer PTBS

mittels DSM-5-Kriterien ergebe Hinweise auf eine solche Störung. Alle Kriterien

seien mindestens teilweise erfüllt: Die Kriterien A (Konfrontation mit tatsächlichem

oder drohendem Tod in Form der Gefangenschaft) und B (Bericht über wiederkehrende,

sich unwillkürlich aufdrängende belastende Erinnerungen) seien vorhanden. Was

das Kriterium C angehe, so werde kein Versuch erwähnt, belastende Erinnerungen,

Gedanken oder Gefühle zu vermeiden, doch wirke der Beschwerdeführer sehr

kontrolliert. In der Gruppe D sei das Kriterium «anhaltende oder übertriebene negative

Überzeugungen oder Erwartungen, die sich auf andere Personen oder die Welt beziehen»

erfüllt, während in der Gruppe E Reizbarkeit und Wutausbrüche berichtet würden.

Eine PTBS könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als mindestens zum Teil

vorhanden angenommen werden. Die Laboruntersuchung ergebe folgende

Medikamentenblutspiegel: Duloxetin liege knapp unterhalb des therapeutischen

Bereiches, während Seroquel, Diclofenac und Dafalgan nicht nachweisbar seien

(S. 7).

Vor dem Hintergrund einer weitgehend

unauffälligen Kindheit und Jugend habe sich beim Beschwerdeführer eine

ausgeglichene Persönlichkeit entwickelt. Im Alter von 26 Jahren habe er

extrem schwierige fünf Monate in einem Gefangenenlager erlebt, sei gedemütigt,

gefoltert und vergewaltigt worden. Nach der Entlassung hätten, soweit bekannt,

keine diesbezüglich auffälligen Symptome oder Störungen bestanden. Drei Jahre

später sei es zu einer schwierigen Kampfscheidung gekommen. Der

Beschwerdeführer sei von seiner ehemaligen Frau und seinen Kindern schwer

enttäuscht worden. Einige Jahre später, etwa 2001 oder 2002, habe er eine

psychiatrische Behandlung angetreten, wobei Grund und Dauer nicht ganz klar seien.

Etwa im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz Schwierigkeiten mit

einem Vorgesetzten und Mitarbeitern bekommen. Er habe während acht Jahren diese

Schwierigkeiten ausgehalten und die entstandenen Emotionen unterdrückt, bis es

2016.

zu einer Krise gekommen sei. Seit Juni 2016 befinde sich der Beschwerdeführer

in psychiatrischer Behandlung. Mehrfach seien depressive Episoden

diagnostiziert worden, zuletzt im Mai 2018 eine rezidivierende depressive

Störung mit gegenwärtig mittlerer bis schwerer depressiver Episode. Zusätzlich

werde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert und

zuletzt eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Bei der

aktuellen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung präsentiere sich klinisch ein

mittelgradig depressiver Mann mit Hinweisen auf Symptome einer PTBS und

fraglich einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Bei der klinischen

Untersuchung sowohl beim Neurologen als auch beim Psychiater wirke der Beschwerdeführer

demonstrativ. Bei der neuropsychologischen Teilbegutachtung stehe die

auffällige Beschwerdevalidierung im Mittelpunkt. Leider erschwerten diese

Befunde die Einschätzung der Funktionsfähigkeit. Aus Sicht des psychiatrischen

Experten bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich negative

Emotionen von Verbitterung, Kränkung, Ohnmacht und Verzweiflung. Diese könnten

unter der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer

rezidivierenden depressiven Störung subsumiert werden. Auf die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren werde verzichtet, da überzeugende Hinweise

fehlten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Schmerzen leide, die das

Ausmass der somatisch erklärbaren Schmerzen oder Schmerzen im Rahmen einer

Depression übertreffe. Die auffällige Symptomvalidierung der

neuropsychologischen Testung könne eventuell dadurch erklärt werden, dass der Beschwerdeführer

erhebliche Befürchtungen habe, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. In

der Klinik F.___ sei das schon 2016 festgestellt worden, indem es heisse, der bei

der Arbeit gedemütigte und gemobbte Beschwerdeführer habe eine «Phobie» vor seiner

Arbeitsstelle entwickelt (S. 12). Es sei daher durchaus möglich, dass er, um

eine Rückkehr in die Berufstätigkeit zu verhindern, sowohl bei den klinischen

als auch bei den Testuntersuchungen seine Beschwerden verdeutliche, übertreibe

oder zum Teil auch falsch darstelle. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich Beschwerden habe, das Ausmass der geschilderten Beschwerden und

Behinderungen müsse aber relativiert werden (S. 13).

Die Persönlichkeit scheine insgesamt

stabil zu sein, mit etwas zwanghaften Zügen, die dazu geführt hätten, dass sich

der Beschwerdeführer an der letzten Arbeitsstelle wahrscheinlich selbst überfordert

habe bzw. habe überfordern lassen. Der bisherige Verlauf zeige Schwankungen

ohne eine echte Remission. Bisher seien keine Eingliederungsmassnahmen getroffen

worden. Solche seien aus psychiatrischer Sicht möglich und zumutbar. Die

bisherigen ambulanten Behandlungen seien allem Anschein nach nicht intensiv

oder störungsspezifisch genug gewesen, um den Gesundheitszustand dauerhaft und

genügend zu verbessern. Deshalb sei es notwendig, die psychiatrische Behandlung

anzupassen, so dass einerseits der Gesundheitszustand sich auf einem besseren

Niveau stabilisieren lasse und andererseits die Motivation zur Wiederaufnahme

einer beruflichen Tätigkeit unterstützt werde (S. 13). Was Konsistenz und

Plausibilität angehe, so sei nicht bekannt, dass wegen der Misshandlungen im

Jahr 1992 vor 2016 Symptome aufgetreten seien. Es sei möglich, dass die erneute

Demütigung an der Arbeitsstelle als Retraumatisierung gewirkt habe, jedoch sei nicht

plausibel, dass dies eine schwere PTBS ausgelöst oder gar zu der zuletzt attestierten

andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung geführt habe. Plausibel

sei, dass die diversen Belastungen in den letzten Jahren zu einem Krankheitsbild

geführt hätten, das am ehesten als rezidivierende depressive Störung bezeichnet

werden könne, gegenwärtig mittelgradige Episode. Die auffällige

Symptomvalidierung der neuropsychologischen Testung könne eventuell dadurch

erklärt werden, dass der Beschwerdeführer erhebliche Befürchtungen habe, wieder

in den Arbeitsprozess einzusteigen. Bei den Untersuchungen im Rahmen der

Begutachtung habe er mehrmals berichtet, dass er praktisch täglich

Schmerzmedikamente einnehme. Bei der Laboruntersuchung im Rahmen der

Begutachtung hätten im Blut keine Spuren von Schmerzmedikamenten gefunden

werden können. Dies relativiere die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich

seines Leidensdruckes infolge der Schmerzen. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fähig sei, sich an

Regeln und Routinen anzupassen, denn er halte sich an Termine und regle seine

Angelegenheiten. Die Fähigkeit zur Aufgabenplanung und Strukturierung sei höchstens

leicht beeinträchtigt, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit wiederum leicht

bis mässig. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen als Elektroschweisser

sei erhalten. Entscheidungs- und Urteilfähigkeit seien infolge der depressiven

Störung leicht bis zeitweise mässig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit werde

durch die depressive Störung und vereinzelte posttraumatischer

Belastungssymptome mässig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei

infolge der Persönlichkeitsstruktur und der depressiven Störung leicht bis

mässig eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit

seien infolge depressiver Störung und Reizbarkeit leicht beeinträchtigt. Die

Verkehrsfähigkeit (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) sei nicht eingeschränkt

(S. 14).

Insgesamt bestünden aus psychiatrischer

Sicht mässig ausgeprägte, hauptsächlich quantitative Beeinträchtigungen der

Funktionsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer

infolge der reduzierten Belastbarkeit quantitativ zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Mit relevanten qualitativen Einbussen sei nicht zu rechnen (S.

14). Dies gelte seit der ersten Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischen Gründen per 24. Juni 2016. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

für eine längere Dauer sei in den letzten zweieinhalb Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht vorhanden gewesen. In einer angepassten Tätigkeit liege die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in jeder körperlich zumutbaren

Tätigkeit bei 50 %. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei quantitativ. Psychiatrisch

bestünden keine qualitativen Einbussen bzw. eine Notwendigkeit, die bisherige

Tätigkeit anzupassen. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei gleich wie bei der

bisherigen Tätigkeit. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen könnten schon

jetzt durchgeführt werden. Bisher seien keine längerdauernden, intensiven,

störungsspezifischen Behandlungen dokumentiert. Die unterstützenden Gespräche

bei einer Psychologin alle zwei Wochen seien für eine komplexe Störung, wie sie

der Beschwerdeführer aufweise, nicht adäquat. Neben einer störungsspezifischen,

leitlinienorientierten Behandlung sei auch eine positive und motivierende

Haltung notwendig, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, wieder in den

Arbeitsprozess einzusteigen. Eine andauernde Krankschreibung mit vollständiger

Arbeitsunfähigkeit könne nicht als motivierend gelten (A.S. 15).

3.2.5

Aus dem neuropsychologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 54.5) von dipl.-Psych. M.___, Fachpsychologe für

Neuropsychologie FSP, geht hervor, dass der Beschwerdeführer als aktuelles

Hauptproblem seine extreme Lärmempfindlichkeit mit Herzrasen, Blutdruckanstieg

und Kopfschmerzen angebe (S. 2).

Im Zentrum der neuropsychologischen

Befundung stehe die Überprüfung der psychometrisch quantifizierbaren kognitiven

und psychischen Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration

(kognitive Reaktionsschnelligkeit, selektive und geteilte Aufmerksamkeit,

Belastbarkeit), in den exekutiven Funktionen (Ideenproduktion,

Konzepterkennung, Planen und Kontrollfunktionen), im kurz- und mittelfristigen figuralen

und verbalen Lernen und Gedächtnis sowie in den visuell-räumlichen und

räumlich-konstruktiven Fähigkeiten (S. 9). In den durchgeführten

Symptomvalidierungsverfahren ergäben sich deutliche Auffälligkeiten und

Inkonsistenzen, was Zweifel an der Gültigkeit des erhaltenen kognitiven Leistungsprofiles

erwecke. Die Leistungsbereitschaft sei unklar. Motivation und Kooperation seien

nicht ausreichend gegeben. Die erzielten Minderleistungen in den verschiedenen Testverfahren

könnten nicht eindeutig als Funktionsstörungen interpretiert werden. Auf dieser

Grundlage lasse sich keine Aussage über krankheitsbezogene Funktionsstörungen und

deren Schweregrad machen. Eine Gesamteinschätzung des aktuellen kognitiven

Leistungsvermögens und der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Positiv belegbar

und mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisbar seien negative

Antwortverzerrungen, so dass kein gültiges Testprofil vorliege. Ob eine

kognitive Störung dennoch vorhanden sei, entziehe sich somit den

Erkenntnismöglichkeiten des Experten (S. 10).

3.2.6

In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung gelangten die Experten zum Schluss, die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich psychiatrisch bedingt. Die Erkrankungen auf

neurologischem, orthopädischem und internistischem Gebiet bewirkten keine Minderung

der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 54.1 S. 11). Die Beeinträchtigungen der

Funktionsfähigkeit seien trotz der depressiven Erkrankung nur mässig ausgeprägt

und hauptsächlich quantitativ (S. 8). Von der Skelettbelastung her seien dem

Habitus und Alter angepasste Tätigkeiten zeitlich und auch leistungsmässig

zumutbar. Auch die neurologischen Funktionen seien regelrecht. Eine volle

berufliche Untätigkeit wirke eher kontraproduktiv (S. 9). Die auffällige

Symptomvalidierung, die demonstrative Präsentation der Beschwerden sowie die

Diskrepanz zwischen der Schilderung von dauerhaften, kaum zu ertragenden

Schmerzen und den Blutspiegeln der Medikamente liessen Zweifel an der

Authentizität der Aussagen des Beschwerdeführers aufkommen. Die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit berücksichtige dies. Diese Inkonsistenzen seien krankheitsbedingt,

denn es bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit negative Emotionen von

Verbitterung, Kränkung, Ohnmacht und Verzweiflung, die wie die Teilsymptome

einer PTBS unter der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (im

Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung) zu subsumieren seien. Auch

den Inkonsistenzen bei der neuropsychologischen Testung lägen

krankheitsbedingte erhebliche Befürchtungen zugrunde, wieder in den Arbeitsprozess

einzusteigen, im Sinne einer depressiv bedingten falschen Realitätswahrnehmung

und durch depressive Selbstwertprobleme. Sowohl in der bisherigen als auch

einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit dem 24. Juni 2016 um

50.

% eingeschränkt. Qualitative Einbussen lägen keine vor, wegen der

minimen Dranginkontinenz sei aber eine eigenbestimmt unterbrechbare Tätigkeit

notwendig (S. 10).

3.2.7

Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ hielt

in seiner Stellungnahem vom 21. Januar 2019 (IV-Nr. 59) dafür, das B.___-Gutachten

sei in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus

resultierenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit teilweise nachvollziehbar

(S. 4). Zum psychiatrischen Gutachten sei anzumerken, dass die Darstellungen

und Auskünfte des Beschwerdeführers teilweise oberflächlich, unpräzise und vage

geblieben seien und er Antworten auf vertiefende Fragen sogar ohne

nachvollziehbare Begründung verweigert habe. Dazu komme, dass mehrere Teilgutachten

(Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) die Angaben des Beschwerdeführers entweder

als demonstrativ, aggravierend oder inkonsistent bzw. nicht objektivierbar

beschreiben würden. Die Ergebnisse der Symptomvalidierung in der

neuropsychologischen Testung liessen auf eine bewusste Verzerrung in den

Antworten des Beschwerdeführers schliessen, die deren Ergebnisse entwerte. Naheliegend

sei die Annahme, dass der Beschwerdeführer, wie mehrfach zum Ausdruck gebracht,

eine Rückkehr in die Erwerbstätigkeit für sich als unmöglich und die damit

verbundene Schonung als «Entschädigung» für erlittenes reales und vermeintliches

Unrecht ansehe. Nicht zuletzt dürften weitere psychosoziale,

versicherungsfremde Faktoren hierbei beachtlich sein. Dass die Gründe für die

nachgewiesenen Inkonsistenzen in den Schilderungen und im Verhalten des Beschwerdeführers

möglicherweise auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen seien, werde im

Gutachten allerdings weder hinreichend noch nachvollziehbar begründet,

insbesondere auch nicht unter dem Aspekt, ob es sich hierbei um versicherungsmedizinisch

relevante Diagnosen handle. Weder die gestellten Diagnosen noch die anzunehmenden

biographischen Erfahrungen reichten aus Sicht des RAD aus, die bewusst

intendierten tendenziösen Antworten des Beschwerdeführers in den

Symptomvalidierungsuntersuchungen oder anderen Teilgutachten als krankhaft oder

krankheitswertig bezeichnen zu können. Somit könne die polydisziplinäre

Abklärung allenfalls in den Punkten als valide angesehen werden, die durch weitgehend

objektive Befunde erhärten worden seien. Wie bereits die Experten wiederholt angedeutet

hätten, bestünden im Übrigen erhebliche und begründete Zweifel an der Authentizität

der Darstellung des Beschwerdeführers und damit an einem validen Ergebnis der Gesamtbegutachtung.

Da die Zweifel an der Konsistenz und Validität der Aussagen des

Beschwerdeführers auch in der für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

massgeblichen psychiatrischen Beurteilung geäussert worden seien, vermöge sich

der RAD daher gesamthaft den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachtens

in diagnostischer Hinsicht wie auch bezüglich der daraus abzuleitenden Arbeitsunfähigkeit

nicht vorbehaltlos anzuschliessen. Die Empfehlung des psychiatrischen Experten

hinsichtlich beruflicher Massnahmen erscheine in Anbetracht der ausgewiesenen

selbstlimitierenden Einschätzung des Beschwerdeführers, nicht arbeitsfähig zu

sein, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zusammengefasst sei aus Sicht des RAD

ein Gesundheitsschaden im Sinne des ATSG in psychiatrischer,

neuropsychologischer und auch neurologischer Hinsicht weiterhin nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Hierfür trage vor allem der Beschwerdeführer die

Verantwortung, da er durch sein Verhalten eine valide Abklärung in den

genannten Bereichen in von ihm zu verantwortender Weise verhindert habe. Die

offenen Fragen könnten nach den obigen Ausführungen aus Sicht des RAD weiterhin

nicht valide beantwortet werden (S. 5).

Der RAD-Arzt bekräftigte in einer weiteren

Stellungnahme vom 11. Juli 2019 (IV-Nr. 69 S. 2 f.), der Beschwerdeführer

habe mit seinem überwiegend wahrscheinlich durch den Rentenwunsch motivierten

Verhalten eine valide Einschätzung des Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit bewusst

verhindert. Die depressive Symptomatik vermöge das fragliche Verhalten nicht zu

begründen. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die

Experten keine gestellt, weshalb eine entsprechende Rückfrage bei ihnen ins

Leere laufen würde.

3.3

3.3.1

Was die somatischen Leiden

angeht, besteht keinerlei Anlass, am Beweiswert des B.___-Gutachtens zu

zweifeln, entspricht dieses doch vollumfänglich den Anforderungen der

Rechtsprechung (s. E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von unabhängigen Fachärzten,

welche den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen

Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragten (IV-Nr. 54.2 S. 1 ff. /

Nr. 54.4 S. 1 ff. + 13 ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 54.2

S. 4 f. / Nr. 54.4 S. 6 f. + 18) und die Vorakten zur Kenntnis nahmen (IV-Nr.

54.2

S. 1 / Nr. 54.4 S. 1, 13 und 21 ff.). Auf dieser Grundlage gaben die

Experten eine Beurteilung ab, wobei sie die Gründe für ihre Auffassung erläuterten

(IV-Nr. 54.2 S. 6 ff. / Nr. 54.4 S. 7 ff. + 19 f.). Die Schlussfolgerung, es

bestehe weder in der angestammten leichten noch in einer anderen,

vergleichbaren Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, erscheint als

nachvollziehbar. Sie korrespondiert mit den erhobenen objektiven Befunden,

welche sich weitestgehend unauffällig präsentierten. Soweit sich Beschwerden

indes nicht auf objektivierbare organische Schäden zurückführen lassen, darf

eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit füglich verneint werden (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1 und 9C_514/2015

vom 14. Januar 2016 E. 4). Dies muss umso mehr gelten, als keine abweichenden

Berichte von orthopädischen oder neurologischen Fachärzten vorliegen, die zu

einem anderen Schluss führen könnten.

3.3.2

3.3.2.1

Auch das psychiatrische

Teilgutachten genügt an sich den allgemeinen Anforderungen an eine Expertise, erging

es doch nach einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers und in

Kenntnis der Vorakten. Die Beschwerdegegnerin wich jedoch, dem RAD-Arzt folgend,

von der psychiatrischen Beurteilung im Gutachten ab und ging davon aus, dass trotz

der Diagnose einer depressiven Störung keine invalidisierende

Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dazu ist festzuhalten, dass die Organe der

Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht prüfen

(BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S.

194.

ff.). Sie dürfen aus rechtlichen Gründen von der medizinischen Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit in einem Gutachten abweichen, ohne dass deswegen die ganze

Beurteilung ihren Beweiswert verliert (Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2015

vom 22. Januar 2016 E. 2 und 8C_319/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1).

3.3.2.2

Praxisgemäss fehlt es

regelmässig an einer versicherten gesundheitlichen Beeinträchtigung, soweit

eine Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähnlichen

Konstellation beruht (Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September

2018.

E. 3.2). Dasselbe gilt, wenn die Folgen einer Aggravation nicht mit

ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können (Urteil des

Bundesgerichts 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1). Eine Aggravation liegt

namentlich dann vor, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten

Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese

besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch

vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen

wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig

wirken, oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das

psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation

weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Eine auf Aggravation beruhende

Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht

leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber

besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine

klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen

eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne

dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbstständigte,

krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteil des

Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.1).

3.3.2.3

Aus dem Gutachten ergibt sich,

dass der Beschwerdeführer den Bereich der blossen Verdeutlichung von

Beschwerden bereits verlassen hat, heisst es doch, er habe seine Symptome

übertrieben oder teilweise falsch dargestellt (IV-Nr. 54.1 S. 6). Dies erhellt einerseits

aus der durchgeführten neuropsychologischen Testung. Dort zeigten sich bei der Symptomvalidierung

deutliche Auffälligkeiten, weshalb die Validität der erhobenen Befunde

zweifelhaft blieb und eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit unmöglich war. Es

ist zulässig, bei der Beurteilung einer Aggravation auf neuropsychologische

Validierungstests abzustellen, soweit ein psychiatrischer Facharzt die

Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November

2019.

E. 3.2.2). Dies ist hier der Fall, befasste sich der psychiatrische

Experte doch eingehend mit dem neuropsychologischen Teilgutachten. Andererseits

weist das Verhalten des Beschwerdeführers während der neurologischen und

psychiatrischen Untersuchung ebenfalls auf Aggravation hin. Die Experten nahmen

ihn nämlich nicht nur als klagsam, sondern auch als nicht immer authentisch und

unkooperativ wahr, indem er Fragen nur vage, ausweichend oder auch gar nicht

beantwortete (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2015 vom 23.

Dezember 2015 E. 3.3.2 f.). Dieser Eindruck der Experten wird im Übrigen dadurch

bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinem Hausarzt während des laufenden

Abklärungsverfahrens weitere Auskünfte über seinen Gesundheitszustand

untersagte (E. II. 3.1.6 hiervor). Weiter spricht auch die Diskrepanz

zwischen dem geschilderten Leidensdruck und den tatsächlich wahrgenommenen

Behandlungsoptionen für eine Aggravation. Der Beschwerdeführer klagte nämlich

stets über erhebliche Schmerzen, nahm aber seine Medikamente im Widerspruch

dazu nicht, resp. nur unzureichend ein und verzichte auf eine intensivere

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urteil des Bundesgerichts

9C_324/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 3.3.3).

3.3.2.4

Liegt eine Aggravation neben

einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung vor, so müssen die Auswirkungen

dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang der Aggravation bereinigt

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.3). Im

vorliegenden Fall diagnostiziert das Gutachten als Leiden mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit an sich schlüssig eine depressive Störung. Der Feststellung im

Gutachten, die Aggravation sei bei der attestierten Restarbeitsfähigkeit von

50.

% berücksichtigt worden, kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist

nämlich, wie aus dem neuropsychologischen Teilgutachten hervorgeht, gar nicht

möglich, den Einfluss der Aggravation zuverlässig von den Auswirkungen der

depressiven Störung abzugrenzen. Diese Ungewissheit geht auf das Verhalten des

Beschwerdeführers während der Begutachtung zurück, indem er nur bei der

neuropsychologischen Testung ungenügend mitwirkte und sich bei der Beantwortung

von Fragen unkooperativ gab (E. II 3.3.2.3 hiervor). Auch der

psychiatrische Gutachter war gezwungen, teilweise spekulative Überlegungen

anzustellen, nachdem der Beschwerdeführer wichtige Fragen gar nicht oder nur

sehr vage beantwortet hatte. Es liegt mit anderen Worten, was das genaue Ausmass

der Aggravation betrifft, Beweislosigkeit vor, welche zu Lasten des

Beschwerdeführers geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019 vom 15. Juni 2020

E. 4.3). Von den beantragten ergänzenden Fragen an die B.___-Gutachter sind

keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird. Die

Unsicherheit bei der Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der

Arbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer durch sein Verhalten geschaffen

hat, kann auch durch präzisierende Ausführungen der Experten nicht ausgeräumt

werden (s.a. Stellungnahme des RAD-Arztes vom 11. Juli 2019, E. II. 3.2.7 in

fine hiervor).

3.3.2.5

Der Beschwerdeführer wendet ein,

eine allfällige Aggravation stehe einer Invalidität nicht entgegen, da sie

krankheitsbedingt sei. In der Tat findet sich im Gutachten eine solche Aussage

(IV-Nr. 54.1 S. 10), welche aber lediglich mit dem Hinweis auf Emotionen wie

Verbitterung im Rahmen der depressiven Episode begründet wird. Dies vermag, wie

der RAD-Arzt zutreffend festhält (E. II. 3.2.7 in fine hiervor), nicht zu

überzeugen, zumal eine übertriebene oder unzutreffende Darstellung der

Beschwerden nicht zu den üblichen Symptomen von depressiven Störungen gehört

(s. ICD-10 F32 + F33). Hinzu kommt, dass das Gutachten eine weitere,

mindestens ebenso wahrscheinliche Erklärung für die Aggravation nennt, nämlich

das Bestreben des Beschwerdeführers, nicht mehr in den Arbeitsprozess zurückkehren

zu müssen. Zurückgeführt wird dies auf die Probleme am früheren Arbeitsplatz,

welche der behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ als Diskriminierung resp.

Mobbing klassifizierte (E. II. 3.1.2 hiervor). Dabei handelt es sich freilich

um eine Z-codierte Diagnose nach ICD-10, die keine krankheitswertige

gesundheitliche Störung darstellt (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom

12.

November 2019 E. 3.2) und deshalb hier unerheblich ist. Vor

diesem Hintergrund kann das aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführers

bestenfalls möglicherweise, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

eine selbständige Erkrankung zurückgeführt werden.

Aus den Berichten der behandelnden Ärzte

ergibt sich nichts für den Beschwerdeführer. Sie enthalten keine Erkenntnisse,

welche sein aggravatorisches Verhalten in einem anderen Licht erscheinen

liessen.

3.3.3

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht von der Arbeitsunfähigkeit, welche das Gutachten

attestierte, abgewichen und hat eine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit als nicht ausgewiesen erachtet. Ist der Beschwerdeführer aber nach

dem Beweisergebnis sowohl in seiner bisherigen als auch in einer vergleichbaren

anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, so fehlt es an einer Invalidität,

welche einen Leistungsanspruch begründen könnte. Die einzige Vorgabe des

Gutachtens, der Beschwerdeführer müsse die Arbeit bei Bedarf für WC-Pausen

unterbrechen können, war am letzten Arbeitsplatz gewährleistet und stellt

ansonsten eine eher geringe Einschränkung dar, so dass daraus offenkundig kein

relevanter Invaliditätsgrad resultieren kann. Die Beschwerde stellt sich damit

als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann