VSBES.2020.230
Ergänzungsleistungen IV
8. Juni 2021Deutsch24 min
Duplik und halte an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich
Source so.ch
Urteil vom 8. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1959 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 28. Januar 2020 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ein
Gesuch um Vergütung von Diätmehrkosten als Krankheits- und Behinderungskosten
im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Beschwerdegegnerin lehnte
das Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2020 ab (Akten der Ausgleichskasse
Nr. [AK-Nr.] 4). Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 ebenfalls ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine lebensnotwendige Diät sei
der Beschwerdeführerin nicht ärztlich verordnet worden. Ausserdem seien die
geltend gemachten Mehrkosten für die Diät nicht belegt worden. Ein Verzicht auf
bestimmte Nahrungsmittel generiere keine Mehrkosten (AK-Nr. 12;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 26. November 2020 stellt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28.10.2020 sei teilweise aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, meine deutlich belegbaren Mehrkosten für meine Ernährung
anzuerkennen und den Diätzuschlag zu vergüten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
23. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 13 ff.).
2.3 In ihrer Replik vom
22. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 22 ff.).
2.4 Mit Eingabe vom 28. Januar
2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf das Einreichen einer
Duplik und halte an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich
fest (A.S. 27 ff.).
2.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der
geltend gemachten Diätmehrkosten als Krankheitskosten für die Zeit ab
1.
Januar 2020 hat.
2.
2.1
Die Kantone vergüten den
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im
laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Unter diesem
Titel können u.a. die Kosten für eine Diät erstattet werden (Art. 14
Abs. 1 lit. d ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach
Absatz 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG).
2.2
Kantonsintern bestimmt gemäss § 82
Abs. 2 lit. c des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) der
Regierungsrat unter anderem «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen
Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und
zweckmässigen Leistungserbringung». Der Regierungsrat hat in § 65 Abs. 4
der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) festgelegt, das Departement habe «die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als
Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement» zu regeln.
Gestützt auf diese Ermächtigung hat das Volkswirtschaftsdepartement das
Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3) erlassen. Dieses trat am
1.
Januar 2011 in Kraft.
2.3
Ausgewiesene
Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die
weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein
jährlicher Pauschalbetrag von CHF 2'100.00 zu vergüten (§ 9 Abs. 1 RKEL in der seit 1. Januar 2019 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).
Diabetes mellitus Typ 1 sowie Diabetes mellitus Typ 2 lösen keine Mehrkosten aus
(§ 9 Abs. 2 RKEL in der seit 1. Januar 2019 geltenden,
vorliegend anwendbaren Fassung).
3.
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin
gestützt auf § 9 Abs. 1 RKEL Anspruch auf die Diätkostenpauschale von
CHF 2'100.00 pro Jahr hat.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin stellte am
28.
Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Vergütung eines Diätzuschlags.
Dies begründete sie damit, sie leide seit dem Jahr 2007 nachweislich unter
einer Kräuterallergie sowie verschiedenen Allergien auf Nahrungsmittel.
Mittlerweile habe sie eine sehr ausgeprägte Histamin-Allergie. Ausserdem
bekomme sie von Knoblauch Magenkrämpfe, wobei es ihr übel werde. Sie reagiere
auch allergisch auf Rapsöl sowie Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln. Sie könne
beinahe keine Aktionen mehr einkaufen. In den Lebensmitteln seien immer mehr
Knoblauch und auch Kräuter enthalten und sie vertrage auch keine stark fetthaltigen
Speisen. Seit letztem Jahr koche sie meistens separat und sie benötige für den
Lebensmitteleinkauf viel mehr Geld als üblich, was im Rahmen der EL-Berechnung
für den Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werde (AK-Nr. 1 S. 1).
3.1.2
Gemäss dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. univ. B.___,
Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Januar 2020 leidet die
Beschwerdeführerin unter einer Histaminintoleranz sowie einer Kräuterallergie.
Zudem bestehe eine Knoblauchunverträglichkeit (AK-Nr. 1 S. 2).
3.2
Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2020 mit, gemäss den
zurzeit gültigen EL-Bestimmungen könne sie keine Kosten übernehmen. Aufgrund
der Entwicklung im Lebensmittelmarkt und der angepassten Preispolitik (bei den
meisten Discountern seien spezielle Nahrungsmittel erhältlich) entstünden in
den allerwenigsten Fällen erhebliche Mehrkosten. Der Verzicht auf bestimmte
Nahrungsmittel generiere ebenfalls keine Mehrkosten (AK-Nr. 2).
3.3
Auf das entsprechende Ersuchen der
Beschwerdeführerin hin erliess die Beschwerdegegnerin am 14. April 2020
eine Verfügung, worin sie das Gesuch um Vergütung der Diätmehrkosten ablehnte.
Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, Dr. med. B.___ habe keine
lebensnotwendige Diät verordnet. Ausserdem seien die geltend gemachten
Mehrkosten für die Diät nicht belegt worden. Der Verzicht auf bestimmte
Nahrungsmittel generiere ebenfalls keine Mehrkosten (AK-Nr. 4).
3.4
Mit Einsprache vom 18. Mai 2020
(Eingang) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, für die Ernährung seien für
sie fast keine speziellen Nahrungsmittel erhältlich. Ausserdem seien diese
erheblich teurer. In immer mehr Nahrungsmitteln seien Rapsöl, Knoblauch sowie
Kräuter enthalten. Der Einkauf von Lebensmitteln werde immer zeitaufwändiger
und schwieriger und sei vor allem mit deutlich höheren Kosten verbunden. Ein
glutenfreies Brot (400 g) koste mehr als das Doppelte eines Weissbrots (1 kg).
Von einem normalen Brot bekomme sie Magenkrämpfe, es werde ihr übel und es stosse
ihr auf. Sie könne überhaupt keine Fertigprodukte, Konserven, Würste und
Lebensmittel mit Zusatzstoffen zu sich nehmen. Sie könne nicht mehr nur im
Dorfladen einkaufen. Sie wolle nicht jeden Tag das Gleiche essen. Da sie auf
fast alle Früchte und viel Gemüse allergisch reagiere, habe sie auch äusserst
schlechte Blutwerte. Sie habe beim Hausarzt eine Blutauffrischung durchführen
müssen. Vorbeugen könne sie nur mit Vitaminpräparaten. Jedoch könne sie keine
fruchthaltigen Präparate einnehmen. Die Krankenkasse übernehme solche
Vitaminpräparate immer weniger. Diese speziellen und teuren Präparate müsse sie
selber bezahlen. Sie frage sich, wie sie ihre kostenaufwändigere Ernährung
belegen solle. Sie habe aufgezeigt, was sie alles nicht mehr konsumieren dürfe.
Dies seien leider die meisten günstigen Produkte. Ausserdem müsse sie
regelmässig künstliche Vitamine in Form von Tabletten und Tropfen zu sich
nehmen, was für sie zusätzliche Kosten verursache. Es sei unschwer zu erkennen,
dass sie viel mehr Geld für ihre Ernährung benötige als ein «normaler»
EL-Bezüger. Sie müsse für ihren Ehemann, der an Bluthochdruck, Gicht und Krebs
leide, separat kochen, was in der EL-Berechnung für zwei Personen nicht
berücksichtigt sei. Auch bei der letzten Stromabrechnung seien deswegen bereits
Mehrkosten entstanden. Dem beigelegten Merkblatt «histaminarme Ernährung» könne
entnommen werden, was sie nicht mehr zu sich nehmen könne. Im C.___ sei ihr
gesagt worden, dass sie selber weiter testen müsse, auf was sie allergisch
reagiere. Man könne unmöglich alles testen. Beim Einkaufen müsse sie alle
Packungszutaten lesen. Von den meisten Kräutern bekomme sie Krämpfe und starke
Atemnot, starke Migräne und Schwindel. Nach der Einnahme von Knoblauch könne sie
nicht mehr schlafen. Der Knoblauch stosse ihr auf und sie bekomme einen
Brechreiz. Das Gleiche gelte nach dem Konsum von rapsölhaltigen Lebensmitteln.
Von den meisten Früchten, auch Bananen, bekomme sie Magenkrämpfe, Übelkeit und
Durchfall. Leider auch von vielen Medikamenten, vor allem Antibiotika. Von
vielen Nahrungsmitteln bekomme sie auch Schwindelanfälle und es trete eine starke
Müdigkeit ein. Eine ausgewogene Ernährung sei für sie fast unmöglich. Es werde
für sie immer schwieriger, die lebensnotwendigen Vitamine aufnehmen zu können.
Sie müsse auch vermehrt Bio-Produkte und andere teure Produkte kaufen. Aktionen
gebe es für sie nur noch selten. Vor allem im [...] und [...] finde sie
manchmal günstige, geeignete Produkte. Jedoch seien diese Produkte nicht
dauerhaft im Sortiment. Die Schwere ihrer Allergiekrankheit sowie die damit
zusammenhängenden Mehrkosten seien zu anerkennen und es sei ihr ein Diätzuschlag
zu gewähren (AK-Nr. 5).
3.5
Mit Schreiben vom 27. Mai
2020.
forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ein
«EL-Ärztliches Zeugnis für Mehrkosten aus Diät» (Formular 4604) vom Arzt
ausfüllen und unterschreiben zu lassen und sämtliche Quittungen und bezahlte
Rechnungen seit Januar 2020, welche die entstandenen Mehrkosten der Diät klar
belegten, einzureichen (AK-Nr. 8).
3.6
Mit E-Mail vom 3. Juni 2020
teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie könne weder
belegen, was sie für die Medikamente bezahle (sie erhalte keine Rechnungskopie),
noch habe sie Quittungen der Einkäufe. Niemand bewahre solche Belege so lange
auf. Im Jahr 2020 habe sie keine Zusatzstoffe vom Arzt bezogen. Ihr Ehemann
kaufe für sich z.B. einen Cervelat und sie müsse frischen Fisch einkaufen. Aber
selbst mit den meisten Fischen habe sie Probleme. Normalerweise kaufe man in
Aktionen Konserven. Sie könne jedoch nichts essen, das Konservierungs- oder
Zusatzstoffe enthalte. Es müsse alles frisch und ohne jegliche Zusätze sein.
Bouillon gehe auch nicht mehr. Es sollte damit genügend belegt sein, dass ihre
Ernährung einiges mehr koste als dies normalerweise der Fall sei. Ein Kilo
glutenfreies Brot koste im [...] CHF 17.50 (AK-Nr. 9).
3.7
3.7.1
In ihrer Eingabe an die
Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2020 wies die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen noch darauf hin, seit anfangs 2019 vertrage sie keine Bananen und
aktuell auch andere Früchte (Melonen, Pfirsiche, Nektarinen, Äpfel) nicht mehr.
Auch das Gemüse werde immer weniger, ansonsten bekomme sie starke Magenkrämpfe
und es werde ihr schlecht. Sie müsse glutenfreies Brot kaufen; dieses koste ca.
CHF 11.00 pro kg. Im aktuellen Jahr habe sie selten einkaufen können. Vom
18.
März bis Mitte Mai 2020 habe sie wegen starker Angina und einer
verklebten trockenen Nase in die Selbstisolation gehen müssen. Ihr Ehemann und
ihr Sohn hätten die Einkäufe erledigt. Quittungen habe sie keine. Es sei auch
schwierig zu belegen, was denn nun ihr Einkauf mehr koste als sonst. Wenn man
keine Wurstwaren, Hackfleisch, Konserven, Speisen mit Zusatzstoffen,
Geräuchertes, Fettiges, Öliges, Gewürztes und keine Fertigprodukte usw. essen
könne, könne man nicht mehr in Aktionen einkaufen und es müsste dann klar sein,
dass ihre Ernährung mehr Kosten verursache. Ein Cervelat sei z.B. deutlich
günstiger als ein Truthahnschnitzel. Auch die Zusatzmedikamente seien zum Teil
ziemlich teuer (AK-Nr. 11 S. 1).
3.7.2
Dr. med. B.___ konnte in dem
von ihm ausgefüllten «Ärztlichen Zeugnis für Mehrkosten aus Diät» (Formular
4604) vom 25. Juni 2020 die Frage, ob die Diät der Beschwerdeführerin
Mehrkosten verursache, nicht beantworten. Er führte aus, die Patientin leide
unter einer Histaminintoleranz. Viele Nahrungsmittel könne sie deswegen nicht
einnehmen. Sie nehme keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei
Lactoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit ein. Fertigprodukte, Wurstwaren
usw. könne sie nicht einnehmen. Die Patientin müsse frisch kochen. Dies könne
wahrscheinlich zu Mehrkosten führen. Dabei verwies er auf das Merkblatt
«histaminarme Ernährung» der Schweizerischen Interessengemeinschaft
Histamin-Intoleranz (SIGHI; Version 07.07.2017). Die Diät sei seit September 2019
notwendig (AK-Nr. 11 S. 2).
3.8
Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid
wurde erwogen, eine lebensnotwendige Diät sei von Dr. med. B.___ nicht
verordnet worden. Sodann seien die geltend gemachten Mehrkosten für die Diät
nicht belegt worden. Aufgrund der Entwicklung im Lebensmittelmarkt und der
angepassten Preispolitik (bei den meisten Discountern seien spezielle Nahrungsmittel
erhältlich) entstünden in den allerwenigsten Fällen erhebliche Mehrkosten. Der
Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel generiere ebenfalls keine Mehrkosten
(AK-Nr. 12; A.S. 1 ff.).
3.9
In der Beschwerdeschrift wird noch
darauf hingewiesen, Dr. med. B.___ bestätige auf dem offiziellen Formular
vom 25. Juni 2020, dass eine Diät seit September 2019 nötig sei und die
Beschwerdeführerin unter einer Histaminintoleranz sowie einer Knoblauch- und
Kräuterallergie leide. Ausserdem habe sie eine Stauballergie. Die Aussagen, vom
behandelnden Arzt sei keine lebensnotwendige Diät verordnet und die geltend
gemachten Mehrkosten für eine Diät seien nicht belegt worden, seien
unzutreffend. Sie habe auf dem Merkblatt angegeben, was sie alles nicht mehr
konsumieren könne. Als Ergänzungsleistungsbezügerin müsse sie beim Einkauf auf
Aktionen und Billigprodukte achten. Dies könne sie leider nicht mehr. Für sie
gebe es kaum günstige Lebensmittel in Discountern. Sie könne nur selten von
einer Aktion profitieren. Seit ihrer Einsprache habe sich ihre Allergie noch
verstärkt. Auch Eier und Pouletfleisch bereiteten ihr nun Probleme. Sie müsse
am nächsten Tag mit mehrmaligem Stuhlgang rechnen. Durch die sehr
eingeschränkte Möglichkeit der Nahrungsaufnahme habe sie laufend etwas an
Gewicht zugelegt. Sie müsse auf äusserst viele Nahrungsmittel verzichten. Sie
müsse täglich Nahrungsmittelergänzung sowie Vitamin D-Tropfen einnehmen, wobei
sie trotzdem immer müde sei sowie Schwindel und Augenflimmern habe.
Nahrungsmittelergänzungen bezahle die Krankenkasse nicht, auch Vitaminpräparate
würden von ihr nicht mehr übernommen (AK-Nr. 14; A.S. 6 ff.).
3.10
In ihrer Beschwerdeantwort legt
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dar, es sei nicht hinreichend erstellt,
dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auf eine Ernährung angewiesen
wäre, die spürbare Mehrkosten verursache. Aufgrund der Angaben des behandelnden
Arztes Dr. med. B.___ vom 10. Januar und 25. Juni 2020 seien
konkrete, spürbare Mehrkosten nicht ausgewiesen. Selbst wenn man der
individuellen – im vorliegenden Fall wohl eher ausgeprägten – Empfindlichkeit
der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung trage, genüge dies im Lichte der
Rechtsprechung nicht, um relevante Mehrkosten für eine krankheitsbedingt
notwendige, besondere Ernährung zu begründen. Eine frische Zubereitung der
Nahrungsmittel und der Verzicht auf gewisse Lebensmittel wie Fertigprodukte
oder Wurstwaren genüge, um die Diät und damit eine histaminarme Ernährung
einhalten zu können, ohne dass dadurch spürbare Mehrkosten entstehen würden
(A.S. 13 ff.).
3.11
In ihrer Replik hält die
Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, wobei sie noch ergänzt, sie
müsse fast ausschliesslich Bioprodukte einnehmen, welche nachweislich deutlich
teurer seien als die anderen Produkte. Die für sie lebensnotwendige Ernährung
übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten (A.S. 22 ff.).
4.
Zur Frage, inwiefern die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine Diät benötigt und wie
diese auszugestalten ist, enthalten die Akten die folgenden ärztlichen
Aussagen:
4.1
Dr. med. univ. B.___,
Allgemeine Innere Medizin, bestätigte mit ärztlichem Zeugnis vom
10.
Januar 2020, die Beschwerdeführerin leide unter einer
Histaminintoleranz und einer Kräuterallergie; zudem bestehe eine
Knoblauchunverträglichkeit (AK-Nr. 1 S. 2). Sodann gab er auf dem
Formular (4604) «Ärztliches Zeugnis für Mehrkosten aus Diät» vom 25. Juni
2020.
an, viele Nahrungsmittel könnten von der Beschwerdeführerin nicht
eingenommen werden. Diese nehme keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei
Lactoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit ein. Fertigprodukte, Wurstwaren
usw. könnten nicht eingenommen werden. Es müsse frisch gekocht werden, was
wahrscheinlich zu Mehrkosten führen könne. Die Diät sei seit September 2019
notwendig. Abschliessend verwies der behandelnde Internist auf das Merkblatt
«histaminarme Ernährung» der Schweizerischen Interessengemeinschaft
Histamin-Intoleranz (SIGHI; AK-Nr. 11 S. 2 ff.).
4.2
Gemäss dem vorerwähnten
Merkblatt ist die Verträglichkeit stark abhängig von der individuellen
Empfindlichkeit und von der konsumierten Menge. Die Verträglichkeit werde zusätzlich
aber auch durch Stress, Hormone und viele andere Faktoren zeitweise
beeinflusst. Allen voran sei die Frische ein wichtiges Kriterium. Jeder müsse
daher für sich selbst ausprobieren, was er in welchen Mengen vertrage. Die
Ausgestaltung der Diät sollte sich nicht an irgendeiner Verträglichkeitsliste,
sondern an den Erfahrungen des Betroffenen ausrichten. Laut der auf dem
Merkblatt enthaltenen Liste mit den Vermerken / Spalten «zu meiden»,
«unsicher» und «gut verträglich» sind jedoch im Allgemeinen frische,
unverarbeitete oder wenig verarbeitete Rohstoffe zu bevorzugen. Je
verderblicher und proteinreicher das Lebensmittel, umso wichtiger sei das Gebot
der Frische. Grundsätzlich gut verträglich seien möglichst frisches,
naturbelassenes Frischfleisch von Geflügel, Schaf, Ziege, Rind, Schwein,
Wildschwein, abgepackt und datiert: z.B. Plätzli, Kotelette, Filet,
Hähnchenschenkel und Putenbrust. Ebenso tiefgekühltes Fleisch, rasch aufgetaut,
und Kochschinken(scheiben) sowie Eier (Huhn, Wachtel, etc.). Ebenfalls gut
verträglich seien fangfrischer Fisch und tiefgekühlter, rasch aufgetauter
Fisch, z.B. Seelachs, Dorsch, Forellen, Felchen, Egli und Bio-Pangasius. Gut
verträglich seien auch Frischmilchprodukte (Rohmilch direkt ab Kuh,
pasteurisierte Milch und haltbare Milch), Butter, Sahne bzw. Rahm, Molke sowie
Frischkäse (Mozzarella, Quark, Hüttenkäse, Mascarpone, Ricotta, Ziegenfrischkäse),
junger Gouda, Butter- und Schichtkäse. Getreide und Backwaren (Kartoffeln,
Mais, Reis, alle Getreidearten in diversen Formen: Körner, Schrot, Griess,
Dunst, Mehl, Teigwaren, Backwaren und Saucen) seien ebenfalls gut verträglich. Im
Weiteren seien alle Gemüse (frisch oder tiefgekühlt) – ausser Sauerkraut,
Spinat, Tomaten, Auberginen, Avocado und Oliven – gut verträglich. Sodann seien
auch alle Früchte (ausser Erdbeeren, Himbeeren, Orangen und andere
Zitrusfrüchte, Bananen, Ananas, Kiwi, Birnen, Papaya, Guave) frisch,
tiefgekühlt oder in Konserven gut verträglich (z.B. Apfel, Pfirsich, Aprikose,
Melonen, Mango, Kaki, Litchi, Kirschen, Sauerkirschen, Brombeeren,
Heidelbeeren, Cranberries, Johannisbeeren, Cassis und Jostabeeren); ebenso Kokos-
und Macadamianüsse sowie Edelkastanien. Pflanzenöle, pflanzliche und tierische
Fette sowie Fischöl seien auch gut verträglich. Ebenso Kochsalz, Knoblauch (frisch
oder Pulver), Küchenkräuter (frisch oder getrocknet) und milde Gewürze, Essig
und Bindemittel (Mais- und Kartoffelstärke). Sodann seien Süssigkeiten (u.a.
Zucker, Honig, Konfitüren aus verträglichen Früchten) sowie Wasser, Kräutertees,
Säfte, Fruchtnektare und Limonaden aus verträglichen Zutaten sowie Mandelmilch gut
verträglich.
Grundsätzlich zu meiden seien Gärungs-,
Reifungs- oder Fermentationsprodukte (z.B. Alkoholisches, Essig, Hefe,
Bakterien), leicht verderbliche Frischprodukte mit ungenügender/ungewisser
Frische oder bei unterbrochener Kühlkette, Konserven, Fertig- oder
Halbfertigprodukte sowie lange warm gehaltene oder wiederaufgewärmte Speisen
(besonders Fisch-, Fleisch- und Pilzgerichte) sowie lange gelagerte Produkte.
Ebenfalls zu meiden seien Fleischkonserven, gepökeltes, getrocknetes,
mariniertes, geräuchertes oder anderswie haltbar gemachtes Fleisch:
Trockenfleisch, Rohschinken, Bündnerfleisch und Speck. Im Weiteren am Knochen
gereiftes Fleisch und stark zerkleinertes, püriertes Fleisch (Fleischkäse,
Brotaufstriche, Aufschnitt etc.). Der Histamingehalt steige tendenziell mit dem
Zerkleinerungsgrad. Zu meiden seien fast alle Wurstwaren (Salami, Landjäger,
Bratwurst, Cervelat, Leberwurst) und Innereien (besonders Leber). Ferner
Fischkonserven, marinierte, gesalzene, getrocknete, geräucherte oder in Essig
eingelegte Fische und Meeresfrüchte. Bestimmte Fischarten (Thunfisch, Makrele,
Hering, Sardinen, Sardellen, Mahi Mahi) und –saucen sowie Schalen- und Krustentiere.
Zu meiden seien sodann gereifter Käse (Hart-, Halbhart-, Weich-, Schmelz- und
Schimmelkäse, Fondue, alter Gouda) und eventuell Hefe- und Sauerteiggebäck mit
langer Teigführungszeit und eventuell ganz frische, noch fast warme Backwaren. Beim
Gemüse seien Sauerkraut, Spinat, Tomaten, Aubergine, Avocado und Oliven sowie Hülsenfrüchte
(Linsen, Bohnen, Soja und Sojaprodukte, z.B. Tofu), Essiggemüse, Steinpilze,
Morcheln und Champignons zu meiden. Im Weiteren Erd- und Himbeeren, Orangen und
andere Zitrusfrüchte, Banane, Ananas, Kiwi, Birnen, Papaya und Guave sowie verschiedene
Nüsse (v.a. Wal-, Cashew- und Erdnüsse). Im Weiteren seien Essig (besonders
Weinessig, Balsamico), Hefeextrakt, Geschmacksverstärker, Bouillon und Brühe
sowie Sojasaucen und scharfe Gewürze zu meiden; ebenso Kakao, braune und dunkle
Schokolade sowie alkoholische Getränke, Säfte und Limonaden mit unverträglichen
Zutaten und Brennesseltee (Beschwerdebeilage [BB] 3).
5.
5.1
Aufgrund der Bestätigung von Dr. med.
B.___ vom 10. Januar und seinem ärztlichen Zeugnis vom 25. Juni 2020
(AK-Nr. 1 S. 2 und 11 S. 2) ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht insofern auf ihre Ernährung achten
muss, als sie eine histaminarme Ernährung benötigt und aufgrund ihrer
Kräuterallergie und Knoblauchunverträglichkeit die entsprechenden Produkte
meidet. Sie ist vor allem auf Frischprodukte und frisch zubereitete Speisen
angewiesen; insbesondere Fertigprodukte und Wurstwaren kann sie nicht einnehmen.
Die Unverträglichkeit betrifft nach den ärztlichen Angaben viele
Nahrungsmittel, wobei das von der Beschwerdeführerin eingereichte Merkblatt
«histaminarme Ernährung» von ihr noch insoweit ergänzt wurde, als für sie noch
weitere unverträgliche Nahrungsmittel nicht in Frage kämen, insbesondere Rind-
und Schaffleisch, Poulet, Saucen, Getreide (Körner, Schrot, sehr wenig
Teigwaren [nur selten]), wenige Gemüse, alle säuerlichen Beeren, alle Nüsse,
Raps-, Nuss- und Olivenöl sowie Margarine, Gewürze (Knoblauch, Thymian,
Dispositiv
Rosmarin, Mayoran usw.), Honig und jegliche Zusatzstoffe (BB 3). Demnach
ist in Bezug auf die erforderliche histaminarme Ernährung von einer relativ
hohen individuellen Empfindlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, nach den
Angaben von Dr. med. B.___ benötigt sie jedoch keine Spezialprodukte wie
beispielsweise bei Laktoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit (AK-Nr. 11
S. 2).
5.2 Gemäss § 9 Abs. 1 RKEL
(in der seit 1. Januar 2019 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) ist
für die Vergütung des jährlichen Pauschalbetrags erforderlich, dass die
betroffene Person eine vom Arzt verordnete «lebensnotwendige»
Diät einhalten muss, d.h. eine Diät, welche medizinisch objektiv
notwendig ist, um die Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens zu
erreichen. Um zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich
damit um eine qualifizierte Diät handeln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2007
vom 4. August 2008 E. 3.3 und 9C_624/2012 vom 21. Dezember 2012
E. 3.1). Weiter ist der Nachweis erforderlich, dass der betroffenen Person
durch diese Diät ausgewiesene Mehrkosten entstehen. Diesbezüglich ist der
Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als von ihr nicht verlangt werden
kann, über längere Zeit hinweg Belege über Ausgaben für Lebensmittel zu
sammeln. Es muss genügen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten
ist, die krankheitsbedingt notwendige Diät verursache notwendigerweise spürbare
Mehrkosten. Dies ist aber nach der jüngeren Rechtsprechung nur (noch)
zurückhaltend anzunehmen (vgl. rechtskräftiges Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2018 [VSBES.2017.180], S. 7
E. 4.3.4 mit Hinweisen).
Mit dem Urteil P 47/05 vom 6. April
2006, das in der Folge mehrfach bestätigt wurde, hat das Bundesgericht einen
Anspruch auf die Diätkostenpauschale für Personen, die an Diabetes mellitus Typ
2 leiden, für den Regelfall verneint. Zur Begründung wurde erklärt, aus den vom
Beschwerdeführer aufgelegten Bescheinigungen ergebe sich lediglich, dass er auf
eine gesunde, mineralstoffreiche, frische und schadstoffarme Ernährung zu
achten habe. Er müsse keinen speziellen Ernährungsplan mit bestimmten,
festgelegten Lebensmitteln befolgen, die zwingend besondere Kosten auslösen
würden. Der behandelnde Arzt halte einzig fest, die verwendeten Bioprodukte
seien teurer. Ein finanzieller Unterschied zwischen der dem Versicherten
empfohlenen und einer normalen Kost werde mit dieser Aussage ebenso wenig
begründet wie mit dem pauschalen Hinweis, er benötige insbesondere fettarmes Fleisch,
Meerfisch und Biogemüse. Damit sei in keiner Weise dargelegt, worin der geltend
gemachte finanzielle Mehraufwand für die Ernährung konkret bestehe. Der
Versicherte könne für sein Krankheitsbild geeignete Nahrung durchaus ohne
zusätzliche Aufwendungen beschaffen, zumal er nicht auf teure Spezialprodukte,
sondern auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen sei (E. 3.1). Weiter
führte das Gericht unter Hinweis auf einen in Deutschland verwendeten
Begutachtungsleitfaden aus, eine Diät oder Krankenkost sei nicht zwangsläufig
mit einem Kostenmehraufwand verbunden. Bei einer Reihe von Erkrankungen müssten
lediglich bestimmte Nahrungsmittel vermieden werden. Andere erforderten im
Vergleich zur «normalen Mischkost» (Vollkost) eine veränderte Zusammensetzung,
ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Nur wenige Erkrankungen
benötigten eine Diät, die kostenaufwändiger sei als eine Vollkost. Die für den
Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät entspreche der allgemein für
eine gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogenen Mischkost oder einer zur
Gewichtsnormalisierung empfohlenen Reduktionskost. Mehrkosten entstünden durch
diese Ernährung nicht (E. 3.2; vorerwähntes Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, S. 9 E. 6.2).
Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 RKEL (in der seit 1. Januar 2019, vorliegend anwendbaren
Fassung) ausdrücklich vor, Diabetes mellitus Typ 1 und 2 lösten keine
Mehrkosten aus (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
5.3 Mit Blick auf diese Grundsätze
kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, es sei hinreichend erstellt,
dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auf eine Ernährung angewiesen
wäre, die spürbare Mehrkosten verursacht. Dr. med. B.___ hält ausschliesslich
fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Histamin-intoleranz frisch
kochen muss und viele Nahrungsmittel – insbesondere Fertigprodukte und Wurstwaren
usw. – nicht einnehmen kann. Der behandelnde Internist bestätigt im Weiteren ausdrücklich,
die Beschwerdeführerin müsse keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei
Laktoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit einnehmen. Sie muss auch keinen
speziellen Ernährungsplan mit bestimmten, festgelegten Lebensmitteln befolgen,
die zwingend besondere Kosten auslösen würden, sondern ausschliesslich verschiedene,
für sie unverträgliche Nahrungsmittel meiden. Ein finanzieller Unterschied
zwischen der der Beschwerdeführerin empfohlenen und einer normalen Kost ist
hier nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer in Bezug auf
eine histaminarme Ernährung offenbar hohen Empfindlichkeit zwar viele
Nahrungsmittel nicht mehr einnehmen, gemäss dem von ihr ergänzten Merkblatt «histaminarme
Ernährung» (BB 3) stehen ihr jedoch immer noch genügend Nahrungsmittel zur
Verfügung, welche ihr mit einer ausgewogenen Mischkost eine gesunde Ernährung ermöglichen.
So ist beispielsweise die Einnahme von frischem Schweine- und Ziegenfleisch, fangfrischem
Fisch, Kartoffeln, Reis, Mais, wenig Teigwaren, einer (wenn auch beschränkten) Auswahl
von Gemüsen, Frischkäse und auch von verschiedenen Getränken nach wie vor
möglich. Dementsprechend weist die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom
18. Mai 2020 selber darauf hin, sie finde in Discountern (vor allem [...]
und [...]) manchmal günstige und geeignete Produkte (AK-Nr. 5 S. 2).
Auch in ihrer Replik vom 22. Januar 2021 legt sie dar, Fisch, mageres
Fleisch, Biogemüse und Früchte sowie Trockenbrot könne sie einnehmen
(A.S. 24 f.). Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
Gründen auf laktosefreie Milch und glutenfreies Brot angewiesen wäre, wie dies
von ihr geltend gemacht wird (vgl. Replik, S. 4, A.S. 25), wird von
Dr. med. B.___ nicht bestätigt. Er weist vielmehr darauf hin, die
Beschwerdeführerin nehme keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei
Laktoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit ein (AK-Nr. 11 S. 2). Die
ärztlichen Angaben von Dr. med. B.___ genügen nicht, um relevante
Mehrkosten für eine krankheitsbedingt notwendige, besondere Ernährung zu
begründen.
5.4 Angesichts der gegebenen
Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beim
Lebensmitteleinkauf aufgrund ihrer Histaminintoleranz bei der Auswahl von
Nahrungsmitteln nicht unerheblich eingeschränkt ist, indem sie wegen ihrer Unverträglichkeiten
auf viele Nahrungsmittel verzichten muss. Im Weiteren kann nachvollzogen
werden, dass sich der Einkauf von Lebensmitteln für sie zeitaufwändiger und
schwieriger gestaltet, da sie sich über die in den Nahrungsmitteln enthaltenen,
für sie allenfalls unverträglichen Inhaltsstoffe zuerst informieren muss. Es
ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
eingeschränkten Auswahl an Lebensmitteln weniger von Verbilligungen und
Einkäufen im Rahmen von Aktionen profitieren kann. Dem ist jedoch
entgegenzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin einzuhaltende Verzicht
auf für sie unverträgliche Nahrungsmittel nicht zwangsläufig mit einem
Kostenmehraufwand verbunden ist, da sie gemäss den ärztlichen Angaben vor allem
frische bzw. frisch zubereitete, für sie verträgliche und grundsätzlich auch in
normalen Lebensmittelgeschäften erhältliche Nahrungsmittel benötigt und damit auf
keine Spezialprodukte angewiesen ist. Dementsprechend konnte die an den
behandelnden Arzt gerichtete Frage, ob die von der Beschwerdeführerin
einzuhaltende Diät Mehrkosten verursache, von Dr. med. B.___ nicht bejaht werden
(AK-Nr. 11 S. 2). Dass dieser allfällige Mehrkosten nicht gänzlich
ausschliesst, genügt nicht für den Nachweis, dass der betroffenen Person durch die
Diät spürbare Mehrkosten entstehen (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Der
Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe Probleme, genügend Nährstoffe und
Vitamine zu erhalten und sie müsse deswegen Nahrungsergänzungsmittel,
Vitaminpräparate und Vitamin D-Tropfen einnehmen (Beschwerde, S. 5 f.;
A.S. 10), kann hier nicht berücksichtigt werden. Wie erwähnt, ist es der
Beschwerdeführerin auch mit der eingeschränkten Auswahl an Lebensmitteln
möglich, sich gesund zu ernähren. Dass sie deswegen Spezialprodukte oder gar
Medikamente einnehmen müsste, wird vom behandelnden Internisten nicht bestätigt.
Inwiefern die Beschwerdeführerin einen deutlichen finanziellen Mehraufwand
haben soll, indem sie und ihr gemäss ihren Angaben u.a. an Krebs, Gicht und
hohem Blutdruck erkrankter Ehemann wegen einer unterschiedlichen
Ernährungsweise die Mahlzeiten separat zubereiten müssen, kann nicht
nachvollzogen werden. Selbst wenn man der individuellen – im vorliegenden Fall
wohl ausgeprägten – Empfindlichkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre
Histaminintoleranz sowie der ärztlich attestierten Kräuterallergie und
Knoblauchunverträglichkeit genügend Rechnung trägt, reicht dies in
Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht aus, um
relevante Mehrkosten für die krankheitsbedingt notwendige besondere Ernährung
zu begründen. Die frische Zubereitung der Nahrungsmittel und der Verzicht auf verschiedene
Lebensmittel, insbesondere von Fertigprodukten, Wurstwaren und der vorerwähnten
individuell unverträglichen Speisen, genügt, um eine histaminarme Ernährung
einhalten zu können, ohne dass dadurch spürbare Mehrkosten entstehen. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2020 sowie der diese
Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020 lassen sich daher nicht
beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 ELG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser