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Entscheid

VSBES.2020.230

Ergänzungsleistungen IV

8. Juni 2021Deutsch24 min

Duplik und halte an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich

Source so.ch

Urteil vom 8. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1959 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 28. Januar 2020 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ein

Gesuch um Vergütung von Diätmehrkosten als Krankheits- und Behinderungskosten

im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Beschwerdegegnerin lehnte

das Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2020 ab (Akten der Ausgleichskasse

Nr. [AK-Nr.] 4). Die dagegen erhobene Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 ebenfalls ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine lebensnotwendige Diät sei

der Beschwerdeführerin nicht ärztlich verordnet worden. Ausserdem seien die

geltend gemachten Mehrkosten für die Diät nicht belegt worden. Ein Verzicht auf

bestimmte Nahrungsmittel generiere keine Mehrkosten (AK-Nr. 12;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 26. November 2020 stellt die Beschwerdeführerin folgende

Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28.10.2020 sei teilweise aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, meine deutlich belegbaren Mehrkosten für meine Ernährung

anzuerkennen und den Diätzuschlag zu vergüten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

23. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 13 ff.).

2.3 In ihrer Replik vom

22. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 22 ff.).

2.4 Mit Eingabe vom 28. Januar

2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf das Einreichen einer

Duplik und halte an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich

fest (A.S. 27 ff.).

2.5 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der

geltend gemachten Diätmehrkosten als Krankheitskosten für die Zeit ab

1.

Januar 2020 hat.

2.

2.1

Die Kantone vergüten den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im

laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Unter diesem

Titel können u.a. die Kosten für eine Diät erstattet werden (Art. 14

Abs. 1 lit. d ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach

Absatz 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG).

2.2

Kantonsintern bestimmt gemäss § 82

Abs. 2 lit. c des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) der

Regierungsrat unter anderem «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen

Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und

zweckmässigen Leistungserbringung». Der Regierungsrat hat in § 65 Abs. 4

der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) festgelegt, das Departement habe «die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als

Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement» zu regeln.

Gestützt auf diese Ermächtigung hat das Volkswirtschaftsdepartement das

Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den

Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3) erlassen. Dieses trat am

1.

Januar 2011 in Kraft.

2.3

Ausgewiesene

Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die

weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein

jährlicher Pauschalbetrag von CHF 2'100.00 zu vergüten (§ 9 Abs. 1 RKEL in der seit 1. Januar 2019 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).

Diabetes mellitus Typ 1 sowie Diabetes mellitus Typ 2 lösen keine Mehrkosten aus

(§ 9 Abs. 2 RKEL in der seit 1. Januar 2019 geltenden,

vorliegend anwendbaren Fassung).

3.

Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin

gestützt auf § 9 Abs. 1 RKEL Anspruch auf die Diätkostenpauschale von

CHF 2'100.00 pro Jahr hat.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin stellte am

28.

Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Vergütung eines Diätzuschlags.

Dies begründete sie damit, sie leide seit dem Jahr 2007 nachweislich unter

einer Kräuterallergie sowie verschiedenen Allergien auf Nahrungsmittel.

Mittlerweile habe sie eine sehr ausgeprägte Histamin-Allergie. Ausserdem

bekomme sie von Knoblauch Magenkrämpfe, wobei es ihr übel werde. Sie reagiere

auch allergisch auf Rapsöl sowie Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln. Sie könne

beinahe keine Aktionen mehr einkaufen. In den Lebensmitteln seien immer mehr

Knoblauch und auch Kräuter enthalten und sie vertrage auch keine stark fetthaltigen

Speisen. Seit letztem Jahr koche sie meistens separat und sie benötige für den

Lebensmitteleinkauf viel mehr Geld als üblich, was im Rahmen der EL-Berechnung

für den Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werde (AK-Nr. 1 S. 1).

3.1.2

Gemäss dem von der

Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. univ. B.___,

Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Januar 2020 leidet die

Beschwerdeführerin unter einer Histaminintoleranz sowie einer Kräuterallergie.

Zudem bestehe eine Knoblauchunverträglichkeit (AK-Nr. 1 S. 2).

3.2

Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2020 mit, gemäss den

zurzeit gültigen EL-Bestimmungen könne sie keine Kosten übernehmen. Aufgrund

der Entwicklung im Lebensmittelmarkt und der angepassten Preispolitik (bei den

meisten Discountern seien spezielle Nahrungsmittel erhältlich) entstünden in

den allerwenigsten Fällen erhebliche Mehrkosten. Der Verzicht auf bestimmte

Nahrungsmittel generiere ebenfalls keine Mehrkosten (AK-Nr. 2).

3.3

Auf das entsprechende Ersuchen der

Beschwerdeführerin hin erliess die Beschwerdegegnerin am 14. April 2020

eine Verfügung, worin sie das Gesuch um Vergütung der Diätmehrkosten ablehnte.

Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, Dr. med. B.___ habe keine

lebensnotwendige Diät verordnet. Ausserdem seien die geltend gemachten

Mehrkosten für die Diät nicht belegt worden. Der Verzicht auf bestimmte

Nahrungsmittel generiere ebenfalls keine Mehrkosten (AK-Nr. 4).

3.4

Mit Einsprache vom 18. Mai 2020

(Eingang) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, für die Ernährung seien für

sie fast keine speziellen Nahrungsmittel erhältlich. Ausserdem seien diese

erheblich teurer. In immer mehr Nahrungsmitteln seien Rapsöl, Knoblauch sowie

Kräuter enthalten. Der Einkauf von Lebensmitteln werde immer zeitaufwändiger

und schwieriger und sei vor allem mit deutlich höheren Kosten verbunden. Ein

glutenfreies Brot (400 g) koste mehr als das Doppelte eines Weissbrots (1 kg).

Von einem normalen Brot bekomme sie Magenkrämpfe, es werde ihr übel und es stosse

ihr auf. Sie könne überhaupt keine Fertigprodukte, Konserven, Würste und

Lebensmittel mit Zusatzstoffen zu sich nehmen. Sie könne nicht mehr nur im

Dorfladen einkaufen. Sie wolle nicht jeden Tag das Gleiche essen. Da sie auf

fast alle Früchte und viel Gemüse allergisch reagiere, habe sie auch äusserst

schlechte Blutwerte. Sie habe beim Hausarzt eine Blutauffrischung durchführen

müssen. Vorbeugen könne sie nur mit Vitaminpräparaten. Jedoch könne sie keine

fruchthaltigen Präparate einnehmen. Die Krankenkasse übernehme solche

Vitaminpräparate immer weniger. Diese speziellen und teuren Präparate müsse sie

selber bezahlen. Sie frage sich, wie sie ihre kostenaufwändigere Ernährung

belegen solle. Sie habe aufgezeigt, was sie alles nicht mehr konsumieren dürfe.

Dies seien leider die meisten günstigen Produkte. Ausserdem müsse sie

regelmässig künstliche Vitamine in Form von Tabletten und Tropfen zu sich

nehmen, was für sie zusätzliche Kosten verursache. Es sei unschwer zu erkennen,

dass sie viel mehr Geld für ihre Ernährung benötige als ein «normaler»

EL-Bezüger. Sie müsse für ihren Ehemann, der an Bluthochdruck, Gicht und Krebs

leide, separat kochen, was in der EL-Berechnung für zwei Personen nicht

berücksichtigt sei. Auch bei der letzten Stromabrechnung seien deswegen bereits

Mehrkosten entstanden. Dem beigelegten Merkblatt «histaminarme Ernährung» könne

entnommen werden, was sie nicht mehr zu sich nehmen könne. Im C.___ sei ihr

gesagt worden, dass sie selber weiter testen müsse, auf was sie allergisch

reagiere. Man könne unmöglich alles testen. Beim Einkaufen müsse sie alle

Packungszutaten lesen. Von den meisten Kräutern bekomme sie Krämpfe und starke

Atemnot, starke Migräne und Schwindel. Nach der Einnahme von Knoblauch könne sie

nicht mehr schlafen. Der Knoblauch stosse ihr auf und sie bekomme einen

Brechreiz. Das Gleiche gelte nach dem Konsum von rapsölhaltigen Lebensmitteln.

Von den meisten Früchten, auch Bananen, bekomme sie Magenkrämpfe, Übelkeit und

Durchfall. Leider auch von vielen Medikamenten, vor allem Antibiotika. Von

vielen Nahrungsmitteln bekomme sie auch Schwindelanfälle und es trete eine starke

Müdigkeit ein. Eine ausgewogene Ernährung sei für sie fast unmöglich. Es werde

für sie immer schwieriger, die lebensnotwendigen Vitamine aufnehmen zu können.

Sie müsse auch vermehrt Bio-Produkte und andere teure Produkte kaufen. Aktionen

gebe es für sie nur noch selten. Vor allem im [...] und [...] finde sie

manchmal günstige, geeignete Produkte. Jedoch seien diese Produkte nicht

dauerhaft im Sortiment. Die Schwere ihrer Allergiekrankheit sowie die damit

zusammenhängenden Mehrkosten seien zu anerkennen und es sei ihr ein Diätzuschlag

zu gewähren (AK-Nr. 5).

3.5

Mit Schreiben vom 27. Mai

2020.

forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ein

«EL-Ärztliches Zeugnis für Mehrkosten aus Diät» (Formular 4604) vom Arzt

ausfüllen und unterschreiben zu lassen und sämtliche Quittungen und bezahlte

Rechnungen seit Januar 2020, welche die entstandenen Mehrkosten der Diät klar

belegten, einzureichen (AK-Nr. 8).

3.6

Mit E-Mail vom 3. Juni 2020

teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie könne weder

belegen, was sie für die Medikamente bezahle (sie erhalte keine Rechnungskopie),

noch habe sie Quittungen der Einkäufe. Niemand bewahre solche Belege so lange

auf. Im Jahr 2020 habe sie keine Zusatzstoffe vom Arzt bezogen. Ihr Ehemann

kaufe für sich z.B. einen Cervelat und sie müsse frischen Fisch einkaufen. Aber

selbst mit den meisten Fischen habe sie Probleme. Normalerweise kaufe man in

Aktionen Konserven. Sie könne jedoch nichts essen, das Konservierungs- oder

Zusatzstoffe enthalte. Es müsse alles frisch und ohne jegliche Zusätze sein.

Bouillon gehe auch nicht mehr. Es sollte damit genügend belegt sein, dass ihre

Ernährung einiges mehr koste als dies normalerweise der Fall sei. Ein Kilo

glutenfreies Brot koste im [...] CHF 17.50 (AK-Nr. 9).

3.7

3.7.1

In ihrer Eingabe an die

Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2020 wies die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen noch darauf hin, seit anfangs 2019 vertrage sie keine Bananen und

aktuell auch andere Früchte (Melonen, Pfirsiche, Nektarinen, Äpfel) nicht mehr.

Auch das Gemüse werde immer weniger, ansonsten bekomme sie starke Magenkrämpfe

und es werde ihr schlecht. Sie müsse glutenfreies Brot kaufen; dieses koste ca.

CHF 11.00 pro kg. Im aktuellen Jahr habe sie selten einkaufen können. Vom

18.

März bis Mitte Mai 2020 habe sie wegen starker Angina und einer

verklebten trockenen Nase in die Selbstisolation gehen müssen. Ihr Ehemann und

ihr Sohn hätten die Einkäufe erledigt. Quittungen habe sie keine. Es sei auch

schwierig zu belegen, was denn nun ihr Einkauf mehr koste als sonst. Wenn man

keine Wurstwaren, Hackfleisch, Konserven, Speisen mit Zusatzstoffen,

Geräuchertes, Fettiges, Öliges, Gewürztes und keine Fertigprodukte usw. essen

könne, könne man nicht mehr in Aktionen einkaufen und es müsste dann klar sein,

dass ihre Ernährung mehr Kosten verursache. Ein Cervelat sei z.B. deutlich

günstiger als ein Truthahnschnitzel. Auch die Zusatzmedikamente seien zum Teil

ziemlich teuer (AK-Nr. 11 S. 1).

3.7.2

Dr. med. B.___ konnte in dem

von ihm ausgefüllten «Ärztlichen Zeugnis für Mehrkosten aus Diät» (Formular

4604) vom 25. Juni 2020 die Frage, ob die Diät der Beschwerdeführerin

Mehrkosten verursache, nicht beantworten. Er führte aus, die Patientin leide

unter einer Histaminintoleranz. Viele Nahrungsmittel könne sie deswegen nicht

einnehmen. Sie nehme keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei

Lactoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit ein. Fertigprodukte, Wurstwaren

usw. könne sie nicht einnehmen. Die Patientin müsse frisch kochen. Dies könne

wahrscheinlich zu Mehrkosten führen. Dabei verwies er auf das Merkblatt

«histaminarme Ernährung» der Schweizerischen Interessengemeinschaft

Histamin-Intoleranz (SIGHI; Version 07.07.2017). Die Diät sei seit September 2019

notwendig (AK-Nr. 11 S. 2).

3.8

Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid

wurde erwogen, eine lebensnotwendige Diät sei von Dr. med. B.___ nicht

verordnet worden. Sodann seien die geltend gemachten Mehrkosten für die Diät

nicht belegt worden. Aufgrund der Entwicklung im Lebensmittelmarkt und der

angepassten Preispolitik (bei den meisten Discountern seien spezielle Nahrungsmittel

erhältlich) entstünden in den allerwenigsten Fällen erhebliche Mehrkosten. Der

Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel generiere ebenfalls keine Mehrkosten

(AK-Nr. 12; A.S. 1 ff.).

3.9

In der Beschwerdeschrift wird noch

darauf hingewiesen, Dr. med. B.___ bestätige auf dem offiziellen Formular

vom 25. Juni 2020, dass eine Diät seit September 2019 nötig sei und die

Beschwerdeführerin unter einer Histaminintoleranz sowie einer Knoblauch- und

Kräuterallergie leide. Ausserdem habe sie eine Stauballergie. Die Aussagen, vom

behandelnden Arzt sei keine lebensnotwendige Diät verordnet und die geltend

gemachten Mehrkosten für eine Diät seien nicht belegt worden, seien

unzutreffend. Sie habe auf dem Merkblatt angegeben, was sie alles nicht mehr

konsumieren könne. Als Ergänzungsleistungsbezügerin müsse sie beim Einkauf auf

Aktionen und Billigprodukte achten. Dies könne sie leider nicht mehr. Für sie

gebe es kaum günstige Lebensmittel in Discountern. Sie könne nur selten von

einer Aktion profitieren. Seit ihrer Einsprache habe sich ihre Allergie noch

verstärkt. Auch Eier und Pouletfleisch bereiteten ihr nun Probleme. Sie müsse

am nächsten Tag mit mehrmaligem Stuhlgang rechnen. Durch die sehr

eingeschränkte Möglichkeit der Nahrungsaufnahme habe sie laufend etwas an

Gewicht zugelegt. Sie müsse auf äusserst viele Nahrungsmittel verzichten. Sie

müsse täglich Nahrungsmittelergänzung sowie Vitamin D-Tropfen einnehmen, wobei

sie trotzdem immer müde sei sowie Schwindel und Augenflimmern habe.

Nahrungsmittelergänzungen bezahle die Krankenkasse nicht, auch Vitaminpräparate

würden von ihr nicht mehr übernommen (AK-Nr. 14; A.S. 6 ff.).

3.10

In ihrer Beschwerdeantwort legt

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dar, es sei nicht hinreichend erstellt,

dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auf eine Ernährung angewiesen

wäre, die spürbare Mehrkosten verursache. Aufgrund der Angaben des behandelnden

Arztes Dr. med. B.___ vom 10. Januar und 25. Juni 2020 seien

konkrete, spürbare Mehrkosten nicht ausgewiesen. Selbst wenn man der

individuellen – im vorliegenden Fall wohl eher ausgeprägten – Empfindlichkeit

der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung trage, genüge dies im Lichte der

Rechtsprechung nicht, um relevante Mehrkosten für eine krankheitsbedingt

notwendige, besondere Ernährung zu begründen. Eine frische Zubereitung der

Nahrungsmittel und der Verzicht auf gewisse Lebensmittel wie Fertigprodukte

oder Wurstwaren genüge, um die Diät und damit eine histaminarme Ernährung

einhalten zu können, ohne dass dadurch spürbare Mehrkosten entstehen würden

(A.S. 13 ff.).

3.11

In ihrer Replik hält die

Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, wobei sie noch ergänzt, sie

müsse fast ausschliesslich Bioprodukte einnehmen, welche nachweislich deutlich

teurer seien als die anderen Produkte. Die für sie lebensnotwendige Ernährung

übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten (A.S. 22 ff.).

4.

Zur Frage, inwiefern die

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine Diät benötigt und wie

diese auszugestalten ist, enthalten die Akten die folgenden ärztlichen

Aussagen:

4.1

Dr. med. univ. B.___,

Allgemeine Innere Medizin, bestätigte mit ärztlichem Zeugnis vom

10.

Januar 2020, die Beschwerdeführerin leide unter einer

Histaminintoleranz und einer Kräuterallergie; zudem bestehe eine

Knoblauchunverträglichkeit (AK-Nr. 1 S. 2). Sodann gab er auf dem

Formular (4604) «Ärztliches Zeugnis für Mehrkosten aus Diät» vom 25. Juni

2020.

an, viele Nahrungsmittel könnten von der Beschwerdeführerin nicht

eingenommen werden. Diese nehme keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei

Lactoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit ein. Fertigprodukte, Wurstwaren

usw. könnten nicht eingenommen werden. Es müsse frisch gekocht werden, was

wahrscheinlich zu Mehrkosten führen könne. Die Diät sei seit September 2019

notwendig. Abschliessend verwies der behandelnde Internist auf das Merkblatt

«histaminarme Ernährung» der Schweizerischen Interessengemeinschaft

Histamin-Intoleranz (SIGHI; AK-Nr. 11 S. 2 ff.).

4.2

Gemäss dem vorerwähnten

Merkblatt ist die Verträglichkeit stark abhängig von der individuellen

Empfindlichkeit und von der konsumierten Menge. Die Verträglichkeit werde zusätzlich

aber auch durch Stress, Hormone und viele andere Faktoren zeitweise

beeinflusst. Allen voran sei die Frische ein wichtiges Kriterium. Jeder müsse

daher für sich selbst ausprobieren, was er in welchen Mengen vertrage. Die

Ausgestaltung der Diät sollte sich nicht an irgendeiner Verträglichkeitsliste,

sondern an den Erfahrungen des Betroffenen ausrichten. Laut der auf dem

Merkblatt enthaltenen Liste mit den Vermerken / Spalten «zu meiden»,

«unsicher» und «gut verträglich» sind jedoch im Allgemeinen frische,

unverarbeitete oder wenig verarbeitete Rohstoffe zu bevorzugen. Je

verderblicher und proteinreicher das Lebensmittel, umso wichtiger sei das Gebot

der Frische. Grundsätzlich gut verträglich seien möglichst frisches,

naturbelassenes Frischfleisch von Geflügel, Schaf, Ziege, Rind, Schwein,

Wildschwein, abgepackt und datiert: z.B. Plätzli, Kotelette, Filet,

Hähnchenschenkel und Putenbrust. Ebenso tiefgekühltes Fleisch, rasch aufgetaut,

und Kochschinken(scheiben) sowie Eier (Huhn, Wachtel, etc.). Ebenfalls gut

verträglich seien fangfrischer Fisch und tiefgekühlter, rasch aufgetauter

Fisch, z.B. Seelachs, Dorsch, Forellen, Felchen, Egli und Bio-Pangasius. Gut

verträglich seien auch Frischmilchprodukte (Rohmilch direkt ab Kuh,

pasteurisierte Milch und haltbare Milch), Butter, Sahne bzw. Rahm, Molke sowie

Frischkäse (Mozzarella, Quark, Hüttenkäse, Mascarpone, Ricotta, Ziegenfrischkäse),

junger Gouda, Butter- und Schichtkäse. Getreide und Backwaren (Kartoffeln,

Mais, Reis, alle Getreidearten in diversen Formen: Körner, Schrot, Griess,

Dunst, Mehl, Teigwaren, Backwaren und Saucen) seien ebenfalls gut verträglich. Im

Weiteren seien alle Gemüse (frisch oder tiefgekühlt) – ausser Sauerkraut,

Spinat, Tomaten, Auberginen, Avocado und Oliven – gut verträglich. Sodann seien

auch alle Früchte (ausser Erdbeeren, Himbeeren, Orangen und andere

Zitrusfrüchte, Bananen, Ananas, Kiwi, Birnen, Papaya, Guave) frisch,

tiefgekühlt oder in Konserven gut verträglich (z.B. Apfel, Pfirsich, Aprikose,

Melonen, Mango, Kaki, Litchi, Kirschen, Sauerkirschen, Brombeeren,

Heidelbeeren, Cranberries, Johannisbeeren, Cassis und Jostabeeren); ebenso Kokos-

und Macadamianüsse sowie Edelkastanien. Pflanzenöle, pflanzliche und tierische

Fette sowie Fischöl seien auch gut verträglich. Ebenso Kochsalz, Knoblauch (frisch

oder Pulver), Küchenkräuter (frisch oder getrocknet) und milde Gewürze, Essig

und Bindemittel (Mais- und Kartoffelstärke). Sodann seien Süssigkeiten (u.a.

Zucker, Honig, Konfitüren aus verträglichen Früchten) sowie Wasser, Kräutertees,

Säfte, Fruchtnektare und Limonaden aus verträglichen Zutaten sowie Mandelmilch gut

verträglich.

Grundsätzlich zu meiden seien Gärungs-,

Reifungs- oder Fermentationsprodukte (z.B. Alkoholisches, Essig, Hefe,

Bakterien), leicht verderbliche Frischprodukte mit ungenügender/ungewisser

Frische oder bei unterbrochener Kühlkette, Konserven, Fertig- oder

Halbfertigprodukte sowie lange warm gehaltene oder wiederaufgewärmte Speisen

(besonders Fisch-, Fleisch- und Pilzgerichte) sowie lange gelagerte Produkte.

Ebenfalls zu meiden seien Fleischkonserven, gepökeltes, getrocknetes,

mariniertes, geräuchertes oder anderswie haltbar gemachtes Fleisch:

Trockenfleisch, Rohschinken, Bündnerfleisch und Speck. Im Weiteren am Knochen

gereiftes Fleisch und stark zerkleinertes, püriertes Fleisch (Fleischkäse,

Brotaufstriche, Aufschnitt etc.). Der Histamingehalt steige tendenziell mit dem

Zerkleinerungsgrad. Zu meiden seien fast alle Wurstwaren (Salami, Landjäger,

Bratwurst, Cervelat, Leberwurst) und Innereien (besonders Leber). Ferner

Fischkonserven, marinierte, gesalzene, getrocknete, geräucherte oder in Essig

eingelegte Fische und Meeresfrüchte. Bestimmte Fischarten (Thunfisch, Makrele,

Hering, Sardinen, Sardellen, Mahi Mahi) und –saucen sowie Schalen- und Krustentiere.

Zu meiden seien sodann gereifter Käse (Hart-, Halbhart-, Weich-, Schmelz- und

Schimmelkäse, Fondue, alter Gouda) und eventuell Hefe- und Sauerteiggebäck mit

langer Teigführungszeit und eventuell ganz frische, noch fast warme Backwaren. Beim

Gemüse seien Sauerkraut, Spinat, Tomaten, Aubergine, Avocado und Oliven sowie Hülsenfrüchte

(Linsen, Bohnen, Soja und Sojaprodukte, z.B. Tofu), Essiggemüse, Steinpilze,

Morcheln und Champignons zu meiden. Im Weiteren Erd- und Himbeeren, Orangen und

andere Zitrusfrüchte, Banane, Ananas, Kiwi, Birnen, Papaya und Guave sowie verschiedene

Nüsse (v.a. Wal-, Cashew- und Erdnüsse). Im Weiteren seien Essig (besonders

Weinessig, Balsamico), Hefeextrakt, Geschmacksverstärker, Bouillon und Brühe

sowie Sojasaucen und scharfe Gewürze zu meiden; ebenso Kakao, braune und dunkle

Schokolade sowie alkoholische Getränke, Säfte und Limonaden mit unverträglichen

Zutaten und Brennesseltee (Beschwerdebeilage [BB] 3).

5.

5.1

Aufgrund der Bestätigung von Dr. med.

B.___ vom 10. Januar und seinem ärztlichen Zeugnis vom 25. Juni 2020

(AK-Nr. 1 S. 2 und 11 S. 2) ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht insofern auf ihre Ernährung achten

muss, als sie eine histaminarme Ernährung benötigt und aufgrund ihrer

Kräuterallergie und Knoblauchunverträglichkeit die entsprechenden Produkte

meidet. Sie ist vor allem auf Frischprodukte und frisch zubereitete Speisen

angewiesen; insbesondere Fertigprodukte und Wurstwaren kann sie nicht einnehmen.

Die Unverträglichkeit betrifft nach den ärztlichen Angaben viele

Nahrungsmittel, wobei das von der Beschwerdeführerin eingereichte Merkblatt

«histaminarme Ernährung» von ihr noch insoweit ergänzt wurde, als für sie noch

weitere unverträgliche Nahrungsmittel nicht in Frage kämen, insbesondere Rind-

und Schaffleisch, Poulet, Saucen, Getreide (Körner, Schrot, sehr wenig

Teigwaren [nur selten]), wenige Gemüse, alle säuerlichen Beeren, alle Nüsse,

Raps-, Nuss- und Olivenöl sowie Margarine, Gewürze (Knoblauch, Thymian,

Dispositiv

Rosmarin, Mayoran usw.), Honig und jegliche Zusatzstoffe (BB 3). Demnach

ist in Bezug auf die erforderliche histaminarme Ernährung von einer relativ

hohen individuellen Empfindlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, nach den

Angaben von Dr. med. B.___ benötigt sie jedoch keine Spezialprodukte wie

beispielsweise bei Laktoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit (AK-Nr. 11

S. 2).

5.2 Gemäss § 9 Abs. 1 RKEL

(in der seit 1. Januar 2019 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) ist

für die Vergütung des jährlichen Pauschalbetrags erforderlich, dass die

betroffene Person eine vom Arzt verordnete «lebensnotwendige»

Diät einhalten muss, d.h. eine Diät, welche medizinisch objektiv

notwendig ist, um die Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens zu

erreichen. Um zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich

damit um eine qualifizierte Diät handeln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2007

vom 4. August 2008 E. 3.3 und 9C_624/2012 vom 21. Dezember 2012

E. 3.1). Weiter ist der Nachweis erforderlich, dass der betroffenen Person

durch diese Diät ausgewiesene Mehrkosten entstehen. Diesbezüglich ist der

Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als von ihr nicht verlangt werden

kann, über längere Zeit hinweg Belege über Ausgaben für Lebensmittel zu

sammeln. Es muss genügen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten

ist, die krankheitsbedingt notwendige Diät verursache notwendigerweise spürbare

Mehrkosten. Dies ist aber nach der jüngeren Rechtsprechung nur (noch)

zurückhaltend anzunehmen (vgl. rechtskräftiges Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2018 [VSBES.2017.180], S. 7

E. 4.3.4 mit Hinweisen).

Mit dem Urteil P 47/05 vom 6. April

2006, das in der Folge mehrfach bestätigt wurde, hat das Bundesgericht einen

Anspruch auf die Diätkostenpauschale für Personen, die an Diabetes mellitus Typ

2 leiden, für den Regelfall verneint. Zur Begründung wurde erklärt, aus den vom

Beschwerdeführer aufgelegten Bescheinigungen ergebe sich lediglich, dass er auf

eine gesunde, mineralstoffreiche, frische und schadstoffarme Ernährung zu

achten habe. Er müsse keinen speziellen Ernährungsplan mit bestimmten,

festgelegten Lebensmitteln befolgen, die zwingend besondere Kosten auslösen

würden. Der behandelnde Arzt halte einzig fest, die verwendeten Bioprodukte

seien teurer. Ein finanzieller Unterschied zwischen der dem Versicherten

empfohlenen und einer normalen Kost werde mit dieser Aussage ebenso wenig

begründet wie mit dem pauschalen Hinweis, er benötige insbesondere fettarmes Fleisch,

Meerfisch und Biogemüse. Damit sei in keiner Weise dargelegt, worin der geltend

gemachte finanzielle Mehraufwand für die Ernährung konkret bestehe. Der

Versicherte könne für sein Krankheitsbild geeignete Nahrung durchaus ohne

zusätzliche Aufwendungen beschaffen, zumal er nicht auf teure Spezialprodukte,

sondern auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen sei (E. 3.1). Weiter

führte das Gericht unter Hinweis auf einen in Deutschland verwendeten

Begutachtungsleitfaden aus, eine Diät oder Krankenkost sei nicht zwangsläufig

mit einem Kostenmehraufwand verbunden. Bei einer Reihe von Erkrankungen müssten

lediglich bestimmte Nahrungsmittel vermieden werden. Andere erforderten im

Vergleich zur «normalen Mischkost» (Vollkost) eine veränderte Zusammensetzung,

ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Nur wenige Erkrankungen

benötigten eine Diät, die kostenaufwändiger sei als eine Vollkost. Die für den

Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät entspreche der allgemein für

eine gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogenen Mischkost oder einer zur

Gewichtsnormalisierung empfohlenen Reduktionskost. Mehrkosten entstünden durch

diese Ernährung nicht (E. 3.2; vorerwähntes Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, S. 9 E. 6.2).

Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 RKEL (in der seit 1. Januar 2019, vorliegend anwendbaren

Fassung) ausdrücklich vor, Diabetes mellitus Typ 1 und 2 lösten keine

Mehrkosten aus (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

5.3 Mit Blick auf diese Grundsätze

kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, es sei hinreichend erstellt,

dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auf eine Ernährung angewiesen

wäre, die spürbare Mehrkosten verursacht. Dr. med. B.___ hält ausschliesslich

fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Histamin-intoleranz frisch

kochen muss und viele Nahrungsmittel – insbesondere Fertigprodukte und Wurstwaren

usw. – nicht einnehmen kann. Der behandelnde Internist bestätigt im Weiteren ausdrücklich,

die Beschwerdeführerin müsse keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei

Laktoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit einnehmen. Sie muss auch keinen

speziellen Ernährungsplan mit bestimmten, festgelegten Lebensmitteln befolgen,

die zwingend besondere Kosten auslösen würden, sondern ausschliesslich verschiedene,

für sie unverträgliche Nahrungsmittel meiden. Ein finanzieller Unterschied

zwischen der der Beschwerdeführerin empfohlenen und einer normalen Kost ist

hier nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer in Bezug auf

eine histaminarme Ernährung offenbar hohen Empfindlichkeit zwar viele

Nahrungsmittel nicht mehr einnehmen, gemäss dem von ihr ergänzten Merkblatt «histaminarme

Ernährung» (BB 3) stehen ihr jedoch immer noch genügend Nahrungsmittel zur

Verfügung, welche ihr mit einer ausgewogenen Mischkost eine gesunde Ernährung ermöglichen.

So ist beispielsweise die Einnahme von frischem Schweine- und Ziegenfleisch, fangfrischem

Fisch, Kartoffeln, Reis, Mais, wenig Teigwaren, einer (wenn auch beschränkten) Auswahl

von Gemüsen, Frischkäse und auch von verschiedenen Getränken nach wie vor

möglich. Dementsprechend weist die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom

18. Mai 2020 selber darauf hin, sie finde in Discountern (vor allem [...]

und [...]) manchmal günstige und geeignete Produkte (AK-Nr. 5 S. 2).

Auch in ihrer Replik vom 22. Januar 2021 legt sie dar, Fisch, mageres

Fleisch, Biogemüse und Früchte sowie Trockenbrot könne sie einnehmen

(A.S. 24 f.). Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen

Gründen auf laktosefreie Milch und glutenfreies Brot angewiesen wäre, wie dies

von ihr geltend gemacht wird (vgl. Replik, S. 4, A.S. 25), wird von

Dr. med. B.___ nicht bestätigt. Er weist vielmehr darauf hin, die

Beschwerdeführerin nehme keine Spezialprodukte wie beispielsweise bei

Laktoseintoleranz oder Glutenunverträglichkeit ein (AK-Nr. 11 S. 2). Die

ärztlichen Angaben von Dr. med. B.___ genügen nicht, um relevante

Mehrkosten für eine krankheitsbedingt notwendige, besondere Ernährung zu

begründen.

5.4 Angesichts der gegebenen

Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beim

Lebensmitteleinkauf aufgrund ihrer Histaminintoleranz bei der Auswahl von

Nahrungsmitteln nicht unerheblich eingeschränkt ist, indem sie wegen ihrer Unverträglichkeiten

auf viele Nahrungsmittel verzichten muss. Im Weiteren kann nachvollzogen

werden, dass sich der Einkauf von Lebensmitteln für sie zeitaufwändiger und

schwieriger gestaltet, da sie sich über die in den Nahrungsmitteln enthaltenen,

für sie allenfalls unverträglichen Inhaltsstoffe zuerst informieren muss. Es

ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

eingeschränkten Auswahl an Lebensmitteln weniger von Verbilligungen und

Einkäufen im Rahmen von Aktionen profitieren kann. Dem ist jedoch

entgegenzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin einzuhaltende Verzicht

auf für sie unverträgliche Nahrungsmittel nicht zwangsläufig mit einem

Kostenmehraufwand verbunden ist, da sie gemäss den ärztlichen Angaben vor allem

frische bzw. frisch zubereitete, für sie verträgliche und grundsätzlich auch in

normalen Lebensmittelgeschäften erhältliche Nahrungsmittel benötigt und damit auf

keine Spezialprodukte angewiesen ist. Dementsprechend konnte die an den

behandelnden Arzt gerichtete Frage, ob die von der Beschwerdeführerin

einzuhaltende Diät Mehrkosten verursache, von Dr. med. B.___ nicht bejaht werden

(AK-Nr. 11 S. 2). Dass dieser allfällige Mehrkosten nicht gänzlich

ausschliesst, genügt nicht für den Nachweis, dass der betroffenen Person durch die

Diät spürbare Mehrkosten entstehen (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Der

Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe Probleme, genügend Nährstoffe und

Vitamine zu erhalten und sie müsse deswegen Nahrungsergänzungsmittel,

Vitaminpräparate und Vitamin D-Tropfen einnehmen (Beschwerde, S. 5 f.;

A.S. 10), kann hier nicht berücksichtigt werden. Wie erwähnt, ist es der

Beschwerdeführerin auch mit der eingeschränkten Auswahl an Lebensmitteln

möglich, sich gesund zu ernähren. Dass sie deswegen Spezialprodukte oder gar

Medikamente einnehmen müsste, wird vom behandelnden Internisten nicht bestätigt.

Inwiefern die Beschwerdeführerin einen deutlichen finanziellen Mehraufwand

haben soll, indem sie und ihr gemäss ihren Angaben u.a. an Krebs, Gicht und

hohem Blutdruck erkrankter Ehemann wegen einer unterschiedlichen

Ernährungsweise die Mahlzeiten separat zubereiten müssen, kann nicht

nachvollzogen werden. Selbst wenn man der individuellen – im vorliegenden Fall

wohl ausgeprägten – Empfindlichkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre

Histaminintoleranz sowie der ärztlich attestierten Kräuterallergie und

Knoblauchunverträglichkeit genügend Rechnung trägt, reicht dies in

Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht aus, um

relevante Mehrkosten für die krankheitsbedingt notwendige besondere Ernährung

zu begründen. Die frische Zubereitung der Nahrungsmittel und der Verzicht auf verschiedene

Lebensmittel, insbesondere von Fertigprodukten, Wurstwaren und der vorerwähnten

individuell unverträglichen Speisen, genügt, um eine histaminarme Ernährung

einhalten zu können, ohne dass dadurch spürbare Mehrkosten entstehen. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2020 sowie der diese

Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020 lassen sich daher nicht

beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2 Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1

Abs. 1 ELG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser