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Entscheid

VSBES.2020.231

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

17. Dezember 2021Deutsch25 min

Zwischenverdienst arbeite, am Programm teilzunehmen habe (AWA I Nrn. 13 und 14).

Source so.ch

Urteil vom 17. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 und

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wurde vom zuständigen RAV mit Schreiben vom 24. Juni 2020

einem Programm der B.___ GmbH zugewiesen. Sie sollte sich am 13. Juli 2020 um

08:00 Uhr beim Empfang des Veranstalters melden (Akten des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit [nachfolgend: Beschwerdegegnerin] im Verfahren

VSBES.2020.231 / AWA I Nr. 1). Die Beschwerdeführerin erschien am

betreffenden Tag nicht. Am 15. Juli 2020 meldete sie der

Beschwerdegegnerin, sie habe den Einsatz auf Grund eines Zwischenverdienstes

nicht antreten können.

2. Die B.___ GmbH versandte am 15.

und 20. Juli 2020 je ein Schreiben an die Beschwerdeführerin und machte sie

darauf aufmerksam, dass sie an den Tagen, an welchen sie nicht im

Zwischenverdienst arbeite, am Programm teilzunehmen habe (AWA I Nrn. 13 und 14).

Mit zwei Schreiben vom 20. und 27. Juli 2020 forderte die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf (AWA I Nrn. 15 und 16). Von

dieser erhielt die Beschwerdegegnerin jeweils keine Rückmeldungen. Ebenfalls am

27. Juli 2020 lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

schriftlich zu einem Beratungsgespräch auf den 13. August 2020 ein (Akten der

Beschwerdegegnerin im Verfahren VSBES.2021.44 / AWA II Nr. 1). Am betreffenden

Tag erschien die Beschwerdeführerin nicht.

3. Mit Verfügung vom 18. August

2020 (Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2020.231 / BB I Nr. 3) stellte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen Nichtbefolgens von Weisungen

auf Grund des Nichterscheinens beim Programm der B.___ GmbH ab 13. Juli 2020 für

18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Diese wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 ab (Aktenseite im Verfahren VSBES.2020.231

/ A.S. I 1 ff.).

4. Mit Verfügung vom 13. November

2020 (Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2021.44 / BB II Nr. 3) stellte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen Nichtbefolgens von Weisungen

auf Grund des Nichterscheinens zum Gesprächstermin vom 13. August 2020 ab

14. August 2020 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen

erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

10. Februar 2021 ab (Aktenseite im Verfahren VSBES.2021.44 / A.S. II 1 ff.).

5. Die Beschwerdeführerin lässt am

27. November 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020

Beschwerde erheben (A.S. I 5 ff., mit ergänzender Beschwerdebegründung vom

5. Januar 2021, A.S. I 17 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die im

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 festgesetzte Dauer der Einstellung in

der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 (A.S. I 31 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

7. Die Beschwerdeführerin lässt

sich am 7. April 2021 noch einmal vernehmen (A.S. I 46 ff.), die

Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2021 (VSBES.2020.231 / A.S. I 61 ff.). In der

Folge reicht die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2021 weitere Bemerkungen ein

(A.S. I 76 f.).

8. Am 10. März 2021

lässt die Beschwerdeführerin auch gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar

2021 Beschwerde erheben (A.S. II 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 10.

Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die im

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 festgesetzte Dauer der Einstelltage

auf maximal zwei Tage zu reduzieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

9. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 [recte: 2021] die Abweisung der

Beschwerde (A.S. II 25 ff.).

10. Die Beschwerdeführerin lässt am

15. Juni 2021 eine Replik einreichen (A.S. II 38 ff.), die

Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet mit Schreiben vom 2. Juli 2021 (A.S. II 48)

auf eine Duplik.

11. Am 23. Juni 2021 (A.S. I 74 f.)

und 16. August 2021 (A.S. II 51 ff.) reicht die Vertreterin der

Beschwerdeführerin jeweils eine Kostennote zu den Akten.

12. Mit Verfügung vom 8. Oktober

2021 vereinigt das Versicherungsgericht die beiden Verfahren VSBES.2020.231 und

VSBES.2021.44 (A.S. I 79).

13. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei

insgesamt 32 streitigen

Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig,

spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung

beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten

zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die

Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Der

Versicherte hat eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17

Abs. 3 Satz 1 AVIG) sowie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an

arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit

fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Er hat ausserdem an

Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an

Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3

lit. b AVIG).

2.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen

Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit

nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund

nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten

beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

2.4

Der Beweis der Tatsache sowie

des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss

der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive)

Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von

Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der

Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung

den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den

blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die

Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten,

muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden,

sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen

Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann

der Nachweis der Zustellung auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die

gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom

25.

März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

Streitig ist vorliegend, ob die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit den Einspracheentscheiden vom 30.

Oktober 2020 und 10. Februar 2021 zu Recht für 18 bzw. 14 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. In Bezug

auf den rechtserheblichen Sachverhalt geht es dabei insbesondere um die Frage,

ob der Beschwerdeführerin verschiedene schriftliche Aufforderungen bezüglich

der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zugegangen sind oder nicht.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

den angefochtenen Einspracheentscheiden dar, die Beschwerdeführerin sei

aufgefordert worden, vom 13. Juli bis 13. Oktober 2020 an einem dreimonatigen

Einsatz in der B.___ GmbH teilzunehmen. Dieser habe sie telefonisch mitgeteilt,

dass sie das Programm wegen eines Zwischenverdienstes nicht habe starten

können. Daraufhin habe die B.___ GmbH sie schriftlich informiert, dass sie das

Programm nach Beendigung des Zwischenverdienstes bzw. an Tagen, an denen

sie nicht oder nur teilweise im Zwischenverdienst arbeite, umgehend anzutreten

habe und über die entsprechenden Einsatztage im Zwischenverdienst laufend

informieren müsse. Die Beschwerdeführerin habe die B.___ GmbH in der Folge

telefonisch informiert, dass Sie am 20. Juli 2020 im Zwischenverdienst arbeite.

Da sie jedoch trotzdem auch weiterhin nicht mit dem Programm gestartet habe,

habe die B.___ GmbH sie abermals mittels Schreiben vom 20. Juli 2020 über die

Teilnahmebedingungen informiert. Auch die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben

vom 20. Juli 2020 über die Bedingungen informiert und die Beschwerdeführerin um

Stellungnahme gebeten. Da diese weiterhin unentschuldigt nicht erschienen sei

und sich auch nicht gemeldet habe, sei der Einsatz per 27. Juli 2020

abgebrochen worden. Weil die Beschwerdeführerin im Rahmen des

Einspracheverfahrens geltend gemacht habe, sie habe in der fraglichen Zeit ihre

Post nicht erhalten, sei die Post gebeten worden, einige Fragen zum Sachverhalt

zu beantworten. Die Post bestätige, dass der Beschwerdeführerin die Post immer

zugestellt worden sei. Es gebe keine Retouren wegen allenfalls nicht möglicher

Zustellung zu verzeichnen. Der Beschwerdeführerin sei bereits am 24. Juni 2020

im Rahmen des durchgeführten Beratungsgespräches mündlich mitgeteilt worden,

dass eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ GmbH initiiert werde. Anlässlich

des telefonischen Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ GmbH

vom 20. Juli 2020 seien dann die weiteren Teilnahmebedingungen abgesprochen und

vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe das Programm dennoch weiterhin

nicht gestartet. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alle

Briefe von der B.___ GmbH und der Beschwerdegegnerin absichtlich ignoriert

habe. Mit ihrem Verhalten habe sie einen Eintritt in das Programm vereitelt.

Die Post CH AG habe am 28. Oktober 2020

nach detaillierten Abklärungen bestätigt, dass die Postsendungen der

Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Juli 2020 bis 26. August 2020 immer

zustellbar gewesen seien. Es liege ohnehin im Verantwortungsbereich der

Beschwerdeführerin sicherzustellen, dass ihr Briefkasten korrekt angeschrieben

sei und Postsendungen korrekt zugestellt werden könnten. Weil sie das Programm

nicht angetreten habe, sei ihr per Post eine Einladung zum Beratungsgespräch am

13.

August 2020 geschickt worden. Da sie diesem Termin unentschuldigt

ferngeblieben sei, sie jedoch am 24. Juni 2020 den Wunsch zur Korrespondenz

mittels E-Mail angegeben habe, sei am 13. August 2020 erneut eine Einladung zum

Beratungsgespräch auf den 17. August 2020 mittels E-Mail zugestellt worden. Der

Anruf seitens der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2020 sei unbeantwortet

geblieben. Die Beschwerdeführerin müsse sicherstellen, dass sie telefonisch

erreichbar sei. Die Kenntnisnahme dieser Information habe sie am 21. April 2020

schriftlich bestätigt. Unabhängig davon, ob ihr die Post im Zeitraum vom 15. Juli

2020.

bis 26. August 2020 zugestellt worden sei oder nicht, hätte von der

Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie sich bei der

Beschwerdegegnerin melde, wenn sie über Wochen keine Post oder E-Mails erhalte.

Ebenfalls hätte sie mitteilen können, dass sie zurzeit telefonisch nicht

erreichbar sei. Dadurch habe sie die den Umständen gebotene Sorgfalt

missachtet.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

beschwerdeweise entgegenhalten, es sei Ende Juni 2020 mit ihr besprochen

worden, dass man beabsichtige, sie an einem Programm in der B.___ GmbH teilnehmen

zu lassen. Der Einsatzzeitraum sei auf den 13. Juli bis 13. Oktober 2020

festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich einen

Zwischenverdienst organisiert, welcher am 15. Juli 2020 begonnen habe. Dies

habe sie der B.___ GmbH vorgängig telefonisch mitgeteilt und informiert, dass

sie deshalb am Programm nicht teilnehmen könne. Ihr habe in der Zeit vom 15.

Juli bis 26. August 2020 nachweislich keine Post zugestellt werden können.

Dies sei von der Poststelle [...], Frau C.___, am 27. August 2020 schriftlich

bestätigt worden. Grund für die fehlende Zustellung sei offenbar gewesen, dass

ihre Adresse seit dem 15. Juli 2020 aus unbekannten Gründen aus dem Postsystem

gefallen sei. Sie habe die fehlende Post bemerkt und sich diverse Male auf der

Poststelle erkundigt. Erst durch Frau C.___ habe der Systemfehler am 27. August

2020.

gefunden und behoben werden können. Die von der Beschwerdegegnerin

angeführten Schreiben betreffend Aufforderung zur Teilnahme am Einsatz hätten

ihr erwiesenermassen nicht zugestellt werden können. Offenbar sei keines dieser

Schreiben per Einschreiben zugestellt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin bis heute keine effektive Postzustellung belegen könne.

Die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 18. August 2020

habe der Beschwerdeführerin im Übrigen ebenfalls nicht zugestellt können. Sie

sei darüber erstmals durch ihren RAV-Berater informiert worden, welcher ihr

diese anschliessend am 8. September 2020 per Mail geschickt habe. Der Beweis

der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen sowie anderen

rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung obliege grundsätzlich den Behörden.

Die Beschwerdegegnerin vermöge die Zustellung der im Einspracheentscheid

erwähnten Briefe nicht zu beweisen. Vielmehr könne die Beschwerdeführerin mit

entsprechender Bestätigung der zuständigen Poststelle belegen, dass während dem

in Frage stehenden Zeitraum keine Post habe zugestellt werden können.

Die Post CH AG halte fest, dass die

Zustellungen bei der Beschwerdeführerin immer und damit auch in der Zeit vom

15.

Juli bis 26. August 2020 erfolgt seien. Für diese Ausführungen bleibe sie

jedoch jeden Beweis schuldig. Es sei offensichtlich, dass sich diese lediglich

einer möglichen Haftung entziehen wolle. Dass der Briefkasten der

Beschwerdeführerin zeitweise nicht beschriftet gewesen sei und entsprechende

Zettel der Post angebracht worden seien, werde bestritten. Eine entsprechende

Notiz könnte von jedermann entfernt worden sein. Zudem fordere der Notizzettel

der Post «Wohnt hier im Hause?» lediglich dazu auf, den Briefkasten richtig zu

beschriften oder die richtige Adresse mitzuteilen. Die Post werde in diesem

Fall jedoch nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe die B.___ GmbH am 14.

Juli 2020 informiert, dass sie im Zwischenverdienst arbeite. Sie habe am Vortag

einen Probetag absolviert und daher das Programm am 13. Juli 2020 nicht

angetreten. Dies davon ausgehend, dass das Programm infolge Zwischenverdienst

hinfällig werde. Ihr sei zufolge fehlender Zustellung der sich in den Akten

befindenden Dokumente weder bewusst noch bekannt gewesen, dass sie trotz des

Zwischenverdienstes weiterhin hätte am Programm teilnehmen müssen. Zudem wäre

sie per Mail oder telefonisch jederzeit erreichbar gewesen. Aus dem direkt bei

der B.___ GmbH eingeholten Verlaufsprotokoll vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli

2020.

seien jedoch nach dem 15. Juli 2020 keine Telefonate oder Mails mehr

ersichtlich.

In der Beschwerde vom 10. März 2021 wird

im Wesentlichen dasselbe ausgeführt. Ergänzend lässt die Beschwerdeführerin

festhalten, die Zustellung der Einladung zum Gespräch vom 13. August 2020 falle

in die Zeit, in welcher ihr keine Post zugestellt worden sei. Sie habe die

Beschwerdegegnerin im Sommer 2020 auch informiert, dass sie infolge unbezahlter

Rechnungen öfters das Handy nicht benützen könne und sie zudem das Gefühl habe,

dass die Postzustellung nicht immer korrekt erfolge. Sie habe daher die

Beschwerdegegnerin gebeten, ihr Informationen und Korrespondenz ausschliesslich

per Mail zuzustellen. Dies sei ihr auch zugesichert worden. Ein Nachweis für

die Postzustellung bestehe bis heute nicht und eine Zustellung per Mail werde

zu Recht nicht behauptet. Es komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin bereits

in einem anderen die Beschwerdeführerin betreffenden Fall eine verfügte

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiedererwägungsweise habe zurückziehen

müssen, nachdem sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr sei die der

Einstellung zugrundeliegende Weisung nie zugegangen, bestätigt hätten. Offenbar

sei die fragliche Einladung gar nie per Post versendet worden, da sie durch die

Post auch nicht retourniert worden sei. Dieser Schluss werde durch den Umstand

erhärtet, dass die Beschwerdegegnerin infolge Parteivereinbarung Korrespondenz

an die Beschwerdeführerin ohnehin per Mail hätte zustellen sollen.

3.3

Sowohl die Beschwerdegegnerin

wie auch die Beschwerdeführerin haben sich in den weiteren Schriftenwechseln

noch einmal ausführlich zur Sache geäussert. Die Rechtsschriften enthalten

zahlreiche Argumentationen bezüglich einzelner Sachverhaltselemente, die schon

im Einspracheentscheid bzw. in den Beschwerdeschriften erwähnt werden. Es wird

vorliegend darauf verzichtet, alle einzelnen Argumentationen wiederzugeben, und

auf die Rechtsschriften verwiesen.

4.

Gestützt auf die Akten sind

folgende, unbestrittene Fakten gegeben:

-

Die

Beschwerdeführerin wurde einem Programm der B.___ GmbH zugewiesen, das am 13.

Juli 2020 beginnen sollte (AWA I Nr. 1). Über diesen Einsatz und den Beginn

desselben wusste sie Bescheid. Gemäss Verlaufsprotokoll wurde der Einsatz an einem

Beratungsgespräch vom 24. Juni 2020 besprochen. Gleichentags wünschte die

Beschwerdeführerin die Zustellung von Einladungen per Mail, woraufhin die

Funktion von IncaMail besprochen wurde (AWA I Nr. 9).

-

Am ersten Einsatztag

(13. Juli 2020) erschien die Beschwerdeführerin nicht bei der B.___ GmbH, ohne

sich vorgängig abzumelden oder zu entschuldigen.

-

Gemäss

Arbeitsvertrag vom 14. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin ab dem 15. Juli

2020.

in einem Pensum von 20 % als Servicemitarbeiterin bei der D.___ GmbH (in

Gründung) angestellt (AWA I Nr. 10).

-

Laut

Verlaufsprotokoll der B.___ GmbH vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 (BB I

Nr. 8) schrieb die Beschwerdeführerin ihrer RAV-Beraterin am 14. Juli 2020

eine Mail, in welcher sie dieser den genannten Arbeitsvertrag zukommen liess

und weiter ausführte, sie habe am Tag zuvor einen Probe-Arbeitstag gehabt und

sei deshalb nicht zum Kurs gegangen. Sie habe viel Arbeit gehabt und als sie

fertig gewesen sei, sei es zu spät gewesen, dies zu melden. Erst am Sonntag

habe sie die Info bekommen, dass sie am Montag Probearbeiten könne. Diese

Nachricht wurde an die B.___ GmbH weitergeleitet und dort in das

Verlaufsprotokoll hineinkopiert. Der letzte Eintrag im Protokoll datiert vom

15.

Juli 2020.

-

In den Akten finden

sich mehrere Schreiben der B.___ GmbH und der Beschwerdegegnerin an die

Beschwerdeführerin, wonach sie trotz eines Zwischenverdienstes am Programm der B.___

GmbH teilzunehmen und welche Folgen ein Nichterscheinen habe (AWA I Nrn. 13 - 16).

Sie wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch aufgefordert, Stellung zu

nehmen. Den Briefen und auch den übrigen Akten lässt sich nicht entnehmen, in

welcher Form der Beschwerdeführerin diese Schreiben zugestellt wurden. Es gibt

auch keine Hinweise oder Vermerke, ob und dass sie per Mail geschickt worden

wären, worum die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 gebeten hatte. Zustellnachweise

gibt es keine.

-

Mit Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin zum

Beratungsgespräch auf den 13. August 2020 eingeladen (AWA II Nr. 1). Auch

diesbezüglich ist nicht ersichtlich, in welcher Form das Schreiben der

Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Es gibt wiederum keine Hinweise oder

Vermerke über eine (zusätzliche) Zustellung per Mail und keinen Zustellnachweis.

-

Gemäss Notiz der

Postfiliale [...] (C.___), datiert mit Poststempel vom 27. August 2020, wurde der

Beschwerdeführerin die Post ab 15. Juli 2020 nicht mehr zugestellt. Ab 27.

August 2020 sei die Adresse wieder im System erfasst, heisst es auf der Notiz

(BB I Nr. 5).

-

Die Post CH AG

bestätigte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020 (BB

I Nr. 7), dass die Mitarbeiterin der Postfiliale in [...] den sich in den Akten

befindenden Notizzettel erstellt habe und dieser die Beschwerdeführerin

betreffe. Jedoch sei die Angabe auf dem Zettel nicht korrekt. Die Kundin sei

immer zustellbar gewesen und es habe keine Retouren gegeben. Die Postboten

hätten aber bemerkt, dass der Briefkasten in der fraglichen Zeit zeitweise

nicht mehr angeschrieben gewesen sei, weshalb man den Vermerk «Wohnt hier im

Haus…» am Eingang angebracht habe. Die Hausverwaltung habe dann die Anschrift

wieder angebracht.

Klar und unbestritten ist nach dem

Gesagten, dass die Beschwerdeführerin von der angeordneten arbeitsmarktlichen

Massnahme und deren Beginn Kenntnis hatte. Klar ist auch, dass sie am ersten

Tag nicht erschien, ohne sich abzumelden. Tags darauf meldete sie sich indessen

bei ihrer RAV-Beraterin und übermittelte dieser einen Arbeitsvertrag über einen

Zwischenverdienst mit einem Pensum von 20 %. Die Beschwerdegegnerin bzw.

die B.___ GmbH reagierten in der Folge mit schriftlichen Hinweisen darauf, dass

ein Zwischenverdienst die Beschwerdegegnerin nicht von der Teilnahme am

Programm entbinde. Nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt ist jedoch, dass diese Schreiben bei der

Beschwerdeführerin angekommen sind. Offensichtlich wurde keines davon als

eingeschriebene Postsendung versendet, so dass bei bestrittener Zustellung eine

widerlegbare Vermutung bestehen würde, dass diese angekommen ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3. mit Hinweisen). Die

Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, die schriftlichen Aufforderungen

eingeschrieben zu versenden, sie trägt aber das entsprechende Risiko, dass eine

erfolgte Zustellung nicht belegt werden kann. Es lässt sich zwar nicht

eindeutig erhellen, welche Probleme bei der Postzustellung an die

Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 15. Juli und 27. August 2020 genau

bestanden haben, es scheint aber naheliegend, dass es in dieser Hinsicht

gewisse Komplikationen gegeben haben muss, da die Beschwerdeführerin sonst

einerseits nicht bei der Post vorgesprochen und die Mitarbeiterin der

Postfiliale in [...] sich andererseits nicht veranlasst gesehen hätte, eine

entsprechende Notiz zu verfassen. Ob die Post im Zeitraum vom 15. Juli bis 26.

August 2020 nun trotzdem zugestellt werden konnte, vermögen die diesbezüglichen

Ausführungen der Post CH AG in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2020 nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Es wird darin darauf abgestellt,

dass es keine Retouren gegeben habe, an die Beschwerdeführerin adressierte

Briefe also nicht an die Post bzw. an den Absender zurückgegangen sind mit dem

Vermerk, dass die angeschriebene Person unter der angegebenen Adresse nicht

habe ermittelt werden können. Ausgeführt wird aber auch, dass der Postbote im

betreffenden Zeitraum einen Hinweis am Eingang angebracht habe, weil der

Briefkasten nicht mehr angeschrieben gewesen sei. Weshalb es trotzdem nicht zu

Retouren gekommen ist, bleibt unklar bzw. ist nicht klar, wohin genau die Post

trotzdem zugestellt worden konnte, wenn der Briefkasten nicht angeschrieben

war, und ob die Beschwerdeführerin die Post tatsächlich in Empfang nehmen

konnte. Auf Grund der unterschiedlichen Darstellungen der Post selber

(Notizzettel vom 27. August 2020 einerseits und Schreiben vom 28. Oktober

2020.

andererseits) lässt sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

sagen, dass die Post wirklich zugestellt werden konnte. Das Gegenteil ist

genauso gut möglich. Schliesslich bliebe auch noch die Möglichkeit, dass die

Schreiben versehentlich gar nicht erst versendet worden sind, weil die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Zustellungen per E-Mail gebeten

hatte. Schon die ausführlichen Interpretationen in den Rechtsschriften der

Parteien zeigen auf, dass es so oder eben auch anders gewesen sein könnte.

Keine Variante ist wahrscheinlicher als die andere. Tatsache ist, dass ein

Nachweis einer Zustellung nicht vorliegt, obwohl dies ohne Weiteres hätte

erreicht werden können, wenn zumindest die letztmaligen schriftlichen

Aufforderungen (nachdem keine Rückmeldung eingegangen war), mit

eingeschriebener Postsendung verschickt worden wären. Der von der

Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass die die Zustellung veranlassende

Behörde die Beweislast für die Zustellung trägt und eine Umkehr hiervon bei

Versand mit eingeschriebenem Brief erfolgt, dient gerade der Verhinderung von

Beweisproblemen wie dem vorliegenden. Zwar kann der Nachweis der Zustellung

auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht

werden, jedoch gibt es im vorliegenden Fall auch genügend Indizien, die für das

Gegenteil sprechen. Bei der vorliegenden Sachlage kann nicht mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die

Zustellungen tatsächlich erfolgt sind. Es muss daher zu Gunsten der

Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie sowohl die Schreiben der B.___

GmbH als auch diejenigen der Beschwerdegegnerin (und im Übrigen auch die

angefochtene Verfügung vom 18. August 2020) nicht erhalten hat. Dementsprechend

ging ihr auch die Information, dass an der arbeitsmarktlichen Massnahme

teilnehmen müsse, auch wenn sie wegen eines Zwischenverdienstes nicht jeden Tag

dort sein könne, nicht zu.

Das eben Gesagte gilt gleichermassen für

die schriftliche Einladung zum Beratungsgespräch am 13. August 2020. Auch hier

ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr diese nicht

zugestellt wurde. Somit konnte sie keine Kenntnis davon haben, dass sie am

13.

August 2020 beim RAV-Berater zu erscheinen habe. Insofern erübrigt

sich eine Diskussion darüber, ob sie anschliessend das Telefon des RAV-Beraters

entgegengenommen hat oder weshalb sie diesen allenfalls nicht zurückgerufen

hat. Von einem unentschuldigten Fernbleiben an einem Gespräch, auf das sich der

angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 stützt, kann nicht

ausgegangen werden.

5.

Die Beschwerdegegnerin bringt

in Bezug auf die Teilnahme am Programm der B.___ GmbH vor, die

Beschwerdeführerin hätte unabhängig davon, ob ihr die fraglichen Briefe

zugestellt werden konnten oder nicht, schon auf Grund des Gesprächs mit der

RAV-Beraterin vom 24. Juni 2020 davon ausgehen müssen, dass das Programm wegen

eines Teilzeitpensums von 20 % nicht dahinfalle. Ob diese Konstellation so

besprochen wurde, ist nicht bekannt und lässt sich nicht eruieren. Jedenfalls

ist es nicht vollkommen abwegig davon auszugehen, dass mit einem Zwischenverdienst

die Massnahme dahinfallen könnte, wenn man nicht 100 % daran teilnehmen

kann. Nicht zuletzt deshalb sah sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich auch

veranlasst, die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hinzuweisen, dass sie an den

arbeitsfreien Tagen trotzdem am Programm teilnehmen müsse, und ihr die

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entgegen der Behauptung der

Beschwerdegegnerin liegt auch kein Beleg über ein diesbezüglich stattgefundenes

Telefongespräch vom 20. Juli 2020 zwischen der B.___ GmbH und der

Beschwerdeführerin vor. Es gibt in einem Schreiben der B.___ GmbH vom 20. Juli

2020.

an die Beschwerdeführerin zwar einen Vermerk über ein solches Gespräch,

jedoch keine Unterlagen oder Aktennotizen dazu, auch nicht im Verlaufsprotokoll

der B.___ GmbH über die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2020 (also über den 20. Juli

2020.

hinaus). Selbst wenn ein solches Telefongespräch stattgefunden hätte, wäre

ohne Vorliegen von entsprechenden Aktennotizen auch nicht klar, was der Inhalt

eines solchen war. Ebenso wenig ist bekannt, was am Beratungsgespräch vom 24.

Juni 2020 genau besprochen wurde. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht

vorgehalten werden gewusst zu haben, dass sie die arbeitsmarktliche Massnahme

auch bei Vorliegen eines Teilzeiterwerbs antreten muss.

6.

Zusammengefasst ist keine

Verhaltensweise der Beschwerdeführerin erstellt, die eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung rechtfertigen würde. Es wäre ihr höchstens vorzuwerfen,

dass sie die Beschwerdegegnerin nicht bereits am 13. Juli 2021 darüber

informierte, dass sie wegen eines Probearbeitens nicht bei der B.___ GmbH

erscheinen könne. Nachdem sie sich am Tag darauf selbständig gemeldet hat und

die Möglichkeit eines Zwischenverdienstes in Anspruch genommen hat, was der

zumindest teilweisen Verhinderung von Arbeitslosigkeit dient, erscheint es

nicht angezeigt, sie hierfür mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung

zu sanktionieren. Die Beschwerden sind dementsprechend gutzuheissen und die beiden

Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin aufzuheben.

7.

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat auf Grund der anwaltlichen Vertretung gegenüber der

Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und

ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

macht in ihren Kostennoten vom 23. Juni 2021 und 16. August 2021 einen Aufwand

von 18,53 bzw. 9,35, total 27,88 Stunden, und einen Stundenansatz von

CHF 260.00 geltend. Nachdem es im vorliegenden Fall schlussendlich einzig

um die rechtlich nicht besonders komplexe Frage ging, ob der Beschwerdeführerin

verschiedene Schreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden oder nicht,

erscheint ein Aufwand von fast 30 Stunden eindeutig als zu hoch. Zwar

waren zwei Beschwerden zu führen, allerdings ging es dabei um die exakt gleiche

Fragestellung. Der Aufwand wäre ermessensweise um die Hälfte zu kürzen. Jedoch

muss auch angemerkt werden, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in

ihren Beschwerdeantworten und Repliken sehr umfangreich waren, wobei der

Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich angelastet werden kann,

dass sie in ähnlichem Umfang darauf reagiert hat. Unter diesen Umständen ist

der Aufwand um einen Drittel zu kürzen. Darin ist auch berücksichtigt, dass die

in beiden Kostennoten geltend gemachten Positionen für die Nachbesprechung des

Entscheids mit der Klientin um Einiges kürzer ausfallen dürften, da diese

vollumfänglich obsiegt. Damit beträgt der zu entschädigende Aufwand 18,58

Stunden. Hinsichtlich der geltend gemacht Auslagen ist festzuhalten, dass für

Kopien CHF 0.50 pro Stück vergütet werden anstelle von CHF 1.00 wie

geltend gemacht (§ 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die

Auslagen sind daher um CHF 112.00 zu kürzen, zu vergüten sind

CHF 176.60. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine

Parteientschädigung von CHF 5'392.95, die die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.

8.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden vom 27. November 2020

und 10. März 2021 werden gutgeheissen und die Einspracheentscheide des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 30. Oktober 2020 und 10.

Februar 2021 aufgehoben.

2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

CHF 5'392.95 zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann