VSBES.2020.231
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
17. Dezember 2021Deutsch25 min
Zwischenverdienst arbeite, am Programm teilzunehmen habe (AWA I Nrn. 13 und 14).
Source so.ch
Urteil vom 17. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 und
Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wurde vom zuständigen RAV mit Schreiben vom 24. Juni 2020
einem Programm der B.___ GmbH zugewiesen. Sie sollte sich am 13. Juli 2020 um
08:00 Uhr beim Empfang des Veranstalters melden (Akten des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit [nachfolgend: Beschwerdegegnerin] im Verfahren
VSBES.2020.231 / AWA I Nr. 1). Die Beschwerdeführerin erschien am
betreffenden Tag nicht. Am 15. Juli 2020 meldete sie der
Beschwerdegegnerin, sie habe den Einsatz auf Grund eines Zwischenverdienstes
nicht antreten können.
2. Die B.___ GmbH versandte am 15.
und 20. Juli 2020 je ein Schreiben an die Beschwerdeführerin und machte sie
darauf aufmerksam, dass sie an den Tagen, an welchen sie nicht im
Zwischenverdienst arbeite, am Programm teilzunehmen habe (AWA I Nrn. 13 und 14).
Mit zwei Schreiben vom 20. und 27. Juli 2020 forderte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf (AWA I Nrn. 15 und 16). Von
dieser erhielt die Beschwerdegegnerin jeweils keine Rückmeldungen. Ebenfalls am
27. Juli 2020 lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
schriftlich zu einem Beratungsgespräch auf den 13. August 2020 ein (Akten der
Beschwerdegegnerin im Verfahren VSBES.2021.44 / AWA II Nr. 1). Am betreffenden
Tag erschien die Beschwerdeführerin nicht.
3. Mit Verfügung vom 18. August
2020 (Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2020.231 / BB I Nr. 3) stellte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen Nichtbefolgens von Weisungen
auf Grund des Nichterscheinens beim Programm der B.___ GmbH ab 13. Juli 2020 für
18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Diese wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 ab (Aktenseite im Verfahren VSBES.2020.231
/ A.S. I 1 ff.).
4. Mit Verfügung vom 13. November
2020 (Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2021.44 / BB II Nr. 3) stellte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen Nichtbefolgens von Weisungen
auf Grund des Nichterscheinens zum Gesprächstermin vom 13. August 2020 ab
14. August 2020 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
10. Februar 2021 ab (Aktenseite im Verfahren VSBES.2021.44 / A.S. II 1 ff.).
5. Die Beschwerdeführerin lässt am
27. November 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020
Beschwerde erheben (A.S. I 5 ff., mit ergänzender Beschwerdebegründung vom
5. Januar 2021, A.S. I 17 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die im
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 festgesetzte Dauer der Einstellung in
der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 (A.S. I 31 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
7. Die Beschwerdeführerin lässt
sich am 7. April 2021 noch einmal vernehmen (A.S. I 46 ff.), die
Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2021 (VSBES.2020.231 / A.S. I 61 ff.). In der
Folge reicht die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2021 weitere Bemerkungen ein
(A.S. I 76 f.).
8. Am 10. März 2021
lässt die Beschwerdeführerin auch gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar
2021 Beschwerde erheben (A.S. II 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 10.
Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die im
Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 festgesetzte Dauer der Einstelltage
auf maximal zwei Tage zu reduzieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 [recte: 2021] die Abweisung der
Beschwerde (A.S. II 25 ff.).
10. Die Beschwerdeführerin lässt am
15. Juni 2021 eine Replik einreichen (A.S. II 38 ff.), die
Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet mit Schreiben vom 2. Juli 2021 (A.S. II 48)
auf eine Duplik.
11. Am 23. Juni 2021 (A.S. I 74 f.)
und 16. August 2021 (A.S. II 51 ff.) reicht die Vertreterin der
Beschwerdeführerin jeweils eine Kostennote zu den Akten.
12. Mit Verfügung vom 8. Oktober
2021 vereinigt das Versicherungsgericht die beiden Verfahren VSBES.2020.231 und
VSBES.2021.44 (A.S. I 79).
13. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei
insgesamt 32 streitigen
Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig,
spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung
beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten
zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die
Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Der
Versicherte hat eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17
Abs. 3 Satz 1 AVIG) sowie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an
arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit
fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Er hat ausserdem an
Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an
Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3
lit. b AVIG).
2.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit
nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund
nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten
beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
2.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).
2.4
Der Beweis der Tatsache sowie
des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss
der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive)
Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von
Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der
Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung
den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den
blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die
Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten,
muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden,
sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen
Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann
der Nachweis der Zustellung auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die
gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom
25.
März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
Streitig ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit den Einspracheentscheiden vom 30.
Oktober 2020 und 10. Februar 2021 zu Recht für 18 bzw. 14 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. In Bezug
auf den rechtserheblichen Sachverhalt geht es dabei insbesondere um die Frage,
ob der Beschwerdeführerin verschiedene schriftliche Aufforderungen bezüglich
der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zugegangen sind oder nicht.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
den angefochtenen Einspracheentscheiden dar, die Beschwerdeführerin sei
aufgefordert worden, vom 13. Juli bis 13. Oktober 2020 an einem dreimonatigen
Einsatz in der B.___ GmbH teilzunehmen. Dieser habe sie telefonisch mitgeteilt,
dass sie das Programm wegen eines Zwischenverdienstes nicht habe starten
können. Daraufhin habe die B.___ GmbH sie schriftlich informiert, dass sie das
Programm nach Beendigung des Zwischenverdienstes bzw. an Tagen, an denen
sie nicht oder nur teilweise im Zwischenverdienst arbeite, umgehend anzutreten
habe und über die entsprechenden Einsatztage im Zwischenverdienst laufend
informieren müsse. Die Beschwerdeführerin habe die B.___ GmbH in der Folge
telefonisch informiert, dass Sie am 20. Juli 2020 im Zwischenverdienst arbeite.
Da sie jedoch trotzdem auch weiterhin nicht mit dem Programm gestartet habe,
habe die B.___ GmbH sie abermals mittels Schreiben vom 20. Juli 2020 über die
Teilnahmebedingungen informiert. Auch die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben
vom 20. Juli 2020 über die Bedingungen informiert und die Beschwerdeführerin um
Stellungnahme gebeten. Da diese weiterhin unentschuldigt nicht erschienen sei
und sich auch nicht gemeldet habe, sei der Einsatz per 27. Juli 2020
abgebrochen worden. Weil die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Einspracheverfahrens geltend gemacht habe, sie habe in der fraglichen Zeit ihre
Post nicht erhalten, sei die Post gebeten worden, einige Fragen zum Sachverhalt
zu beantworten. Die Post bestätige, dass der Beschwerdeführerin die Post immer
zugestellt worden sei. Es gebe keine Retouren wegen allenfalls nicht möglicher
Zustellung zu verzeichnen. Der Beschwerdeführerin sei bereits am 24. Juni 2020
im Rahmen des durchgeführten Beratungsgespräches mündlich mitgeteilt worden,
dass eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ GmbH initiiert werde. Anlässlich
des telefonischen Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ GmbH
vom 20. Juli 2020 seien dann die weiteren Teilnahmebedingungen abgesprochen und
vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe das Programm dennoch weiterhin
nicht gestartet. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alle
Briefe von der B.___ GmbH und der Beschwerdegegnerin absichtlich ignoriert
habe. Mit ihrem Verhalten habe sie einen Eintritt in das Programm vereitelt.
Die Post CH AG habe am 28. Oktober 2020
nach detaillierten Abklärungen bestätigt, dass die Postsendungen der
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Juli 2020 bis 26. August 2020 immer
zustellbar gewesen seien. Es liege ohnehin im Verantwortungsbereich der
Beschwerdeführerin sicherzustellen, dass ihr Briefkasten korrekt angeschrieben
sei und Postsendungen korrekt zugestellt werden könnten. Weil sie das Programm
nicht angetreten habe, sei ihr per Post eine Einladung zum Beratungsgespräch am
13.
August 2020 geschickt worden. Da sie diesem Termin unentschuldigt
ferngeblieben sei, sie jedoch am 24. Juni 2020 den Wunsch zur Korrespondenz
mittels E-Mail angegeben habe, sei am 13. August 2020 erneut eine Einladung zum
Beratungsgespräch auf den 17. August 2020 mittels E-Mail zugestellt worden. Der
Anruf seitens der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2020 sei unbeantwortet
geblieben. Die Beschwerdeführerin müsse sicherstellen, dass sie telefonisch
erreichbar sei. Die Kenntnisnahme dieser Information habe sie am 21. April 2020
schriftlich bestätigt. Unabhängig davon, ob ihr die Post im Zeitraum vom 15. Juli
2020.
bis 26. August 2020 zugestellt worden sei oder nicht, hätte von der
Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie sich bei der
Beschwerdegegnerin melde, wenn sie über Wochen keine Post oder E-Mails erhalte.
Ebenfalls hätte sie mitteilen können, dass sie zurzeit telefonisch nicht
erreichbar sei. Dadurch habe sie die den Umständen gebotene Sorgfalt
missachtet.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
beschwerdeweise entgegenhalten, es sei Ende Juni 2020 mit ihr besprochen
worden, dass man beabsichtige, sie an einem Programm in der B.___ GmbH teilnehmen
zu lassen. Der Einsatzzeitraum sei auf den 13. Juli bis 13. Oktober 2020
festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich einen
Zwischenverdienst organisiert, welcher am 15. Juli 2020 begonnen habe. Dies
habe sie der B.___ GmbH vorgängig telefonisch mitgeteilt und informiert, dass
sie deshalb am Programm nicht teilnehmen könne. Ihr habe in der Zeit vom 15.
Juli bis 26. August 2020 nachweislich keine Post zugestellt werden können.
Dies sei von der Poststelle [...], Frau C.___, am 27. August 2020 schriftlich
bestätigt worden. Grund für die fehlende Zustellung sei offenbar gewesen, dass
ihre Adresse seit dem 15. Juli 2020 aus unbekannten Gründen aus dem Postsystem
gefallen sei. Sie habe die fehlende Post bemerkt und sich diverse Male auf der
Poststelle erkundigt. Erst durch Frau C.___ habe der Systemfehler am 27. August
2020.
gefunden und behoben werden können. Die von der Beschwerdegegnerin
angeführten Schreiben betreffend Aufforderung zur Teilnahme am Einsatz hätten
ihr erwiesenermassen nicht zugestellt werden können. Offenbar sei keines dieser
Schreiben per Einschreiben zugestellt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin bis heute keine effektive Postzustellung belegen könne.
Die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 18. August 2020
habe der Beschwerdeführerin im Übrigen ebenfalls nicht zugestellt können. Sie
sei darüber erstmals durch ihren RAV-Berater informiert worden, welcher ihr
diese anschliessend am 8. September 2020 per Mail geschickt habe. Der Beweis
der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen sowie anderen
rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung obliege grundsätzlich den Behörden.
Die Beschwerdegegnerin vermöge die Zustellung der im Einspracheentscheid
erwähnten Briefe nicht zu beweisen. Vielmehr könne die Beschwerdeführerin mit
entsprechender Bestätigung der zuständigen Poststelle belegen, dass während dem
in Frage stehenden Zeitraum keine Post habe zugestellt werden können.
Die Post CH AG halte fest, dass die
Zustellungen bei der Beschwerdeführerin immer und damit auch in der Zeit vom
15.
Juli bis 26. August 2020 erfolgt seien. Für diese Ausführungen bleibe sie
jedoch jeden Beweis schuldig. Es sei offensichtlich, dass sich diese lediglich
einer möglichen Haftung entziehen wolle. Dass der Briefkasten der
Beschwerdeführerin zeitweise nicht beschriftet gewesen sei und entsprechende
Zettel der Post angebracht worden seien, werde bestritten. Eine entsprechende
Notiz könnte von jedermann entfernt worden sein. Zudem fordere der Notizzettel
der Post «Wohnt hier im Hause?» lediglich dazu auf, den Briefkasten richtig zu
beschriften oder die richtige Adresse mitzuteilen. Die Post werde in diesem
Fall jedoch nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe die B.___ GmbH am 14.
Juli 2020 informiert, dass sie im Zwischenverdienst arbeite. Sie habe am Vortag
einen Probetag absolviert und daher das Programm am 13. Juli 2020 nicht
angetreten. Dies davon ausgehend, dass das Programm infolge Zwischenverdienst
hinfällig werde. Ihr sei zufolge fehlender Zustellung der sich in den Akten
befindenden Dokumente weder bewusst noch bekannt gewesen, dass sie trotz des
Zwischenverdienstes weiterhin hätte am Programm teilnehmen müssen. Zudem wäre
sie per Mail oder telefonisch jederzeit erreichbar gewesen. Aus dem direkt bei
der B.___ GmbH eingeholten Verlaufsprotokoll vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli
2020.
seien jedoch nach dem 15. Juli 2020 keine Telefonate oder Mails mehr
ersichtlich.
In der Beschwerde vom 10. März 2021 wird
im Wesentlichen dasselbe ausgeführt. Ergänzend lässt die Beschwerdeführerin
festhalten, die Zustellung der Einladung zum Gespräch vom 13. August 2020 falle
in die Zeit, in welcher ihr keine Post zugestellt worden sei. Sie habe die
Beschwerdegegnerin im Sommer 2020 auch informiert, dass sie infolge unbezahlter
Rechnungen öfters das Handy nicht benützen könne und sie zudem das Gefühl habe,
dass die Postzustellung nicht immer korrekt erfolge. Sie habe daher die
Beschwerdegegnerin gebeten, ihr Informationen und Korrespondenz ausschliesslich
per Mail zuzustellen. Dies sei ihr auch zugesichert worden. Ein Nachweis für
die Postzustellung bestehe bis heute nicht und eine Zustellung per Mail werde
zu Recht nicht behauptet. Es komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin bereits
in einem anderen die Beschwerdeführerin betreffenden Fall eine verfügte
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiedererwägungsweise habe zurückziehen
müssen, nachdem sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr sei die der
Einstellung zugrundeliegende Weisung nie zugegangen, bestätigt hätten. Offenbar
sei die fragliche Einladung gar nie per Post versendet worden, da sie durch die
Post auch nicht retourniert worden sei. Dieser Schluss werde durch den Umstand
erhärtet, dass die Beschwerdegegnerin infolge Parteivereinbarung Korrespondenz
an die Beschwerdeführerin ohnehin per Mail hätte zustellen sollen.
3.3
Sowohl die Beschwerdegegnerin
wie auch die Beschwerdeführerin haben sich in den weiteren Schriftenwechseln
noch einmal ausführlich zur Sache geäussert. Die Rechtsschriften enthalten
zahlreiche Argumentationen bezüglich einzelner Sachverhaltselemente, die schon
im Einspracheentscheid bzw. in den Beschwerdeschriften erwähnt werden. Es wird
vorliegend darauf verzichtet, alle einzelnen Argumentationen wiederzugeben, und
auf die Rechtsschriften verwiesen.
4.
Gestützt auf die Akten sind
folgende, unbestrittene Fakten gegeben:
-
Die
Beschwerdeführerin wurde einem Programm der B.___ GmbH zugewiesen, das am 13.
Juli 2020 beginnen sollte (AWA I Nr. 1). Über diesen Einsatz und den Beginn
desselben wusste sie Bescheid. Gemäss Verlaufsprotokoll wurde der Einsatz an einem
Beratungsgespräch vom 24. Juni 2020 besprochen. Gleichentags wünschte die
Beschwerdeführerin die Zustellung von Einladungen per Mail, woraufhin die
Funktion von IncaMail besprochen wurde (AWA I Nr. 9).
-
Am ersten Einsatztag
(13. Juli 2020) erschien die Beschwerdeführerin nicht bei der B.___ GmbH, ohne
sich vorgängig abzumelden oder zu entschuldigen.
-
Gemäss
Arbeitsvertrag vom 14. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin ab dem 15. Juli
2020.
in einem Pensum von 20 % als Servicemitarbeiterin bei der D.___ GmbH (in
Gründung) angestellt (AWA I Nr. 10).
-
Laut
Verlaufsprotokoll der B.___ GmbH vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 (BB I
Nr. 8) schrieb die Beschwerdeführerin ihrer RAV-Beraterin am 14. Juli 2020
eine Mail, in welcher sie dieser den genannten Arbeitsvertrag zukommen liess
und weiter ausführte, sie habe am Tag zuvor einen Probe-Arbeitstag gehabt und
sei deshalb nicht zum Kurs gegangen. Sie habe viel Arbeit gehabt und als sie
fertig gewesen sei, sei es zu spät gewesen, dies zu melden. Erst am Sonntag
habe sie die Info bekommen, dass sie am Montag Probearbeiten könne. Diese
Nachricht wurde an die B.___ GmbH weitergeleitet und dort in das
Verlaufsprotokoll hineinkopiert. Der letzte Eintrag im Protokoll datiert vom
15.
Juli 2020.
-
In den Akten finden
sich mehrere Schreiben der B.___ GmbH und der Beschwerdegegnerin an die
Beschwerdeführerin, wonach sie trotz eines Zwischenverdienstes am Programm der B.___
GmbH teilzunehmen und welche Folgen ein Nichterscheinen habe (AWA I Nrn. 13 - 16).
Sie wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch aufgefordert, Stellung zu
nehmen. Den Briefen und auch den übrigen Akten lässt sich nicht entnehmen, in
welcher Form der Beschwerdeführerin diese Schreiben zugestellt wurden. Es gibt
auch keine Hinweise oder Vermerke, ob und dass sie per Mail geschickt worden
wären, worum die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 gebeten hatte. Zustellnachweise
gibt es keine.
-
Mit Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin zum
Beratungsgespräch auf den 13. August 2020 eingeladen (AWA II Nr. 1). Auch
diesbezüglich ist nicht ersichtlich, in welcher Form das Schreiben der
Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Es gibt wiederum keine Hinweise oder
Vermerke über eine (zusätzliche) Zustellung per Mail und keinen Zustellnachweis.
-
Gemäss Notiz der
Postfiliale [...] (C.___), datiert mit Poststempel vom 27. August 2020, wurde der
Beschwerdeführerin die Post ab 15. Juli 2020 nicht mehr zugestellt. Ab 27.
August 2020 sei die Adresse wieder im System erfasst, heisst es auf der Notiz
(BB I Nr. 5).
-
Die Post CH AG
bestätigte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020 (BB
I Nr. 7), dass die Mitarbeiterin der Postfiliale in [...] den sich in den Akten
befindenden Notizzettel erstellt habe und dieser die Beschwerdeführerin
betreffe. Jedoch sei die Angabe auf dem Zettel nicht korrekt. Die Kundin sei
immer zustellbar gewesen und es habe keine Retouren gegeben. Die Postboten
hätten aber bemerkt, dass der Briefkasten in der fraglichen Zeit zeitweise
nicht mehr angeschrieben gewesen sei, weshalb man den Vermerk «Wohnt hier im
Haus…» am Eingang angebracht habe. Die Hausverwaltung habe dann die Anschrift
wieder angebracht.
Klar und unbestritten ist nach dem
Gesagten, dass die Beschwerdeführerin von der angeordneten arbeitsmarktlichen
Massnahme und deren Beginn Kenntnis hatte. Klar ist auch, dass sie am ersten
Tag nicht erschien, ohne sich abzumelden. Tags darauf meldete sie sich indessen
bei ihrer RAV-Beraterin und übermittelte dieser einen Arbeitsvertrag über einen
Zwischenverdienst mit einem Pensum von 20 %. Die Beschwerdegegnerin bzw.
die B.___ GmbH reagierten in der Folge mit schriftlichen Hinweisen darauf, dass
ein Zwischenverdienst die Beschwerdegegnerin nicht von der Teilnahme am
Programm entbinde. Nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist jedoch, dass diese Schreiben bei der
Beschwerdeführerin angekommen sind. Offensichtlich wurde keines davon als
eingeschriebene Postsendung versendet, so dass bei bestrittener Zustellung eine
widerlegbare Vermutung bestehen würde, dass diese angekommen ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3. mit Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, die schriftlichen Aufforderungen
eingeschrieben zu versenden, sie trägt aber das entsprechende Risiko, dass eine
erfolgte Zustellung nicht belegt werden kann. Es lässt sich zwar nicht
eindeutig erhellen, welche Probleme bei der Postzustellung an die
Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 15. Juli und 27. August 2020 genau
bestanden haben, es scheint aber naheliegend, dass es in dieser Hinsicht
gewisse Komplikationen gegeben haben muss, da die Beschwerdeführerin sonst
einerseits nicht bei der Post vorgesprochen und die Mitarbeiterin der
Postfiliale in [...] sich andererseits nicht veranlasst gesehen hätte, eine
entsprechende Notiz zu verfassen. Ob die Post im Zeitraum vom 15. Juli bis 26.
August 2020 nun trotzdem zugestellt werden konnte, vermögen die diesbezüglichen
Ausführungen der Post CH AG in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2020 nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Es wird darin darauf abgestellt,
dass es keine Retouren gegeben habe, an die Beschwerdeführerin adressierte
Briefe also nicht an die Post bzw. an den Absender zurückgegangen sind mit dem
Vermerk, dass die angeschriebene Person unter der angegebenen Adresse nicht
habe ermittelt werden können. Ausgeführt wird aber auch, dass der Postbote im
betreffenden Zeitraum einen Hinweis am Eingang angebracht habe, weil der
Briefkasten nicht mehr angeschrieben gewesen sei. Weshalb es trotzdem nicht zu
Retouren gekommen ist, bleibt unklar bzw. ist nicht klar, wohin genau die Post
trotzdem zugestellt worden konnte, wenn der Briefkasten nicht angeschrieben
war, und ob die Beschwerdeführerin die Post tatsächlich in Empfang nehmen
konnte. Auf Grund der unterschiedlichen Darstellungen der Post selber
(Notizzettel vom 27. August 2020 einerseits und Schreiben vom 28. Oktober
2020.
andererseits) lässt sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
sagen, dass die Post wirklich zugestellt werden konnte. Das Gegenteil ist
genauso gut möglich. Schliesslich bliebe auch noch die Möglichkeit, dass die
Schreiben versehentlich gar nicht erst versendet worden sind, weil die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Zustellungen per E-Mail gebeten
hatte. Schon die ausführlichen Interpretationen in den Rechtsschriften der
Parteien zeigen auf, dass es so oder eben auch anders gewesen sein könnte.
Keine Variante ist wahrscheinlicher als die andere. Tatsache ist, dass ein
Nachweis einer Zustellung nicht vorliegt, obwohl dies ohne Weiteres hätte
erreicht werden können, wenn zumindest die letztmaligen schriftlichen
Aufforderungen (nachdem keine Rückmeldung eingegangen war), mit
eingeschriebener Postsendung verschickt worden wären. Der von der
Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass die die Zustellung veranlassende
Behörde die Beweislast für die Zustellung trägt und eine Umkehr hiervon bei
Versand mit eingeschriebenem Brief erfolgt, dient gerade der Verhinderung von
Beweisproblemen wie dem vorliegenden. Zwar kann der Nachweis der Zustellung
auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht
werden, jedoch gibt es im vorliegenden Fall auch genügend Indizien, die für das
Gegenteil sprechen. Bei der vorliegenden Sachlage kann nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Zustellungen tatsächlich erfolgt sind. Es muss daher zu Gunsten der
Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie sowohl die Schreiben der B.___
GmbH als auch diejenigen der Beschwerdegegnerin (und im Übrigen auch die
angefochtene Verfügung vom 18. August 2020) nicht erhalten hat. Dementsprechend
ging ihr auch die Information, dass an der arbeitsmarktlichen Massnahme
teilnehmen müsse, auch wenn sie wegen eines Zwischenverdienstes nicht jeden Tag
dort sein könne, nicht zu.
Das eben Gesagte gilt gleichermassen für
die schriftliche Einladung zum Beratungsgespräch am 13. August 2020. Auch hier
ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr diese nicht
zugestellt wurde. Somit konnte sie keine Kenntnis davon haben, dass sie am
13.
August 2020 beim RAV-Berater zu erscheinen habe. Insofern erübrigt
sich eine Diskussion darüber, ob sie anschliessend das Telefon des RAV-Beraters
entgegengenommen hat oder weshalb sie diesen allenfalls nicht zurückgerufen
hat. Von einem unentschuldigten Fernbleiben an einem Gespräch, auf das sich der
angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 stützt, kann nicht
ausgegangen werden.
5.
Die Beschwerdegegnerin bringt
in Bezug auf die Teilnahme am Programm der B.___ GmbH vor, die
Beschwerdeführerin hätte unabhängig davon, ob ihr die fraglichen Briefe
zugestellt werden konnten oder nicht, schon auf Grund des Gesprächs mit der
RAV-Beraterin vom 24. Juni 2020 davon ausgehen müssen, dass das Programm wegen
eines Teilzeitpensums von 20 % nicht dahinfalle. Ob diese Konstellation so
besprochen wurde, ist nicht bekannt und lässt sich nicht eruieren. Jedenfalls
ist es nicht vollkommen abwegig davon auszugehen, dass mit einem Zwischenverdienst
die Massnahme dahinfallen könnte, wenn man nicht 100 % daran teilnehmen
kann. Nicht zuletzt deshalb sah sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich auch
veranlasst, die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hinzuweisen, dass sie an den
arbeitsfreien Tagen trotzdem am Programm teilnehmen müsse, und ihr die
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdegegnerin liegt auch kein Beleg über ein diesbezüglich stattgefundenes
Telefongespräch vom 20. Juli 2020 zwischen der B.___ GmbH und der
Beschwerdeführerin vor. Es gibt in einem Schreiben der B.___ GmbH vom 20. Juli
2020.
an die Beschwerdeführerin zwar einen Vermerk über ein solches Gespräch,
jedoch keine Unterlagen oder Aktennotizen dazu, auch nicht im Verlaufsprotokoll
der B.___ GmbH über die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2020 (also über den 20. Juli
2020.
hinaus). Selbst wenn ein solches Telefongespräch stattgefunden hätte, wäre
ohne Vorliegen von entsprechenden Aktennotizen auch nicht klar, was der Inhalt
eines solchen war. Ebenso wenig ist bekannt, was am Beratungsgespräch vom 24.
Juni 2020 genau besprochen wurde. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht
vorgehalten werden gewusst zu haben, dass sie die arbeitsmarktliche Massnahme
auch bei Vorliegen eines Teilzeiterwerbs antreten muss.
6.
Zusammengefasst ist keine
Verhaltensweise der Beschwerdeführerin erstellt, die eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung rechtfertigen würde. Es wäre ihr höchstens vorzuwerfen,
dass sie die Beschwerdegegnerin nicht bereits am 13. Juli 2021 darüber
informierte, dass sie wegen eines Probearbeitens nicht bei der B.___ GmbH
erscheinen könne. Nachdem sie sich am Tag darauf selbständig gemeldet hat und
die Möglichkeit eines Zwischenverdienstes in Anspruch genommen hat, was der
zumindest teilweisen Verhinderung von Arbeitslosigkeit dient, erscheint es
nicht angezeigt, sie hierfür mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung
zu sanktionieren. Die Beschwerden sind dementsprechend gutzuheissen und die beiden
Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
7.
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat auf Grund der anwaltlichen Vertretung gegenüber der
Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und
ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
macht in ihren Kostennoten vom 23. Juni 2021 und 16. August 2021 einen Aufwand
von 18,53 bzw. 9,35, total 27,88 Stunden, und einen Stundenansatz von
CHF 260.00 geltend. Nachdem es im vorliegenden Fall schlussendlich einzig
um die rechtlich nicht besonders komplexe Frage ging, ob der Beschwerdeführerin
verschiedene Schreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden oder nicht,
erscheint ein Aufwand von fast 30 Stunden eindeutig als zu hoch. Zwar
waren zwei Beschwerden zu führen, allerdings ging es dabei um die exakt gleiche
Fragestellung. Der Aufwand wäre ermessensweise um die Hälfte zu kürzen. Jedoch
muss auch angemerkt werden, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in
ihren Beschwerdeantworten und Repliken sehr umfangreich waren, wobei der
Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich angelastet werden kann,
dass sie in ähnlichem Umfang darauf reagiert hat. Unter diesen Umständen ist
der Aufwand um einen Drittel zu kürzen. Darin ist auch berücksichtigt, dass die
in beiden Kostennoten geltend gemachten Positionen für die Nachbesprechung des
Entscheids mit der Klientin um Einiges kürzer ausfallen dürften, da diese
vollumfänglich obsiegt. Damit beträgt der zu entschädigende Aufwand 18,58
Stunden. Hinsichtlich der geltend gemacht Auslagen ist festzuhalten, dass für
Kopien CHF 0.50 pro Stück vergütet werden anstelle von CHF 1.00 wie
geltend gemacht (§ 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die
Auslagen sind daher um CHF 112.00 zu kürzen, zu vergüten sind
CHF 176.60. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine
Parteientschädigung von CHF 5'392.95, die die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.
8.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden vom 27. November 2020
und 10. März 2021 werden gutgeheissen und die Einspracheentscheide des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 30. Oktober 2020 und 10.
Februar 2021 aufgehoben.
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
CHF 5'392.95 zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann