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Entscheid

VSBES.2020.232

berufliche Eingliederungsmassnahmen / Umschulung

28. Juni 2021Deutsch27 min

wies die Sache an die IV-Stelle zurück zur Abklärung der Frage, ob die Versicherte

Source so.ch

Urteil vom 28. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen / Umschulung (Verfügung vom 26. Oktober 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1974 geborene A.___ meldete

sich am 20. März 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:

IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Rhizarthrose beider Daumen zum Leistungsbezug

an. Die Versicherte ist diplomierte Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und

Fleischuntersuchung und war vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2018 in einem

80%-Pensum beim B.___ beschäftigt (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2 und 12 S. 6).

Ab 1. August 2018 wurde ihr Arbeitsvertrag geändert und auf ein fixes

25%-Pensum reduziert zuzüglich eines variablen Pensums von rund 20 % ab

1. Oktober 2018 (IV-Nr. 45).

1.2 Infolge des Früherfassungsgesprächs

vom 27. April 2017 (IV-Nr. 13, S. 2) veranlasste die IV-Stelle eine

berufliche Eingliederungsberatung, im Rahmen derer A.___ Antrag auf

Kostenübernahme für die Weiterbildung als Naturheilpraktikerin stellte

(IV-Nr. 14). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 verneinte die

IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen

(IV-Nr. 23). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2018 (IV-Nr. 24)

hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2018.42 vom 20. Dezember 2018 gut und

wies die Sache an die IV-Stelle zurück zur Abklärung der Frage, ob die Versicherte

als invalid oder von der Invalidität bedroht gelte, und ob die von der

IV-Stelle vorgeschlagene Umschulung zur Technischen Kauffrau eine geeignete

bzw. den Leiden angepasste Weiterbildung darstelle (IV-Nr. 33).

2. Die IV-Stelle holte in der

Folge die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme

des regionalen ärztlichen Dienstes (fortan: RAD) vom 19. Februar 2020 ein (IV-Nr. 60).

Zudem veranlasste sie eine Haushaltsabklärung (IV-Nr. 43) und ein

rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH

(IV-Nr. 54).

3. Gestützt auf das eingeholte

rheumatologische Gutachten vom 16. Dezember 2019 (IV-Nr. 54) sowie den

Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2019 (IV-Nr. 43) verneinte die

IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 (A.S. 1 ff.) nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 62) den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente.

4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherungs AG,

am 27. November 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 7):

1. Die Verfügung

vom 26. Oktober 2020 sei aufzuheben.

2.

Der Anspruch auf Umschulung zur Naturheilpraktikerin sei anzuerkennen und

die Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung seien von der IV zu übernehmen.

3.

Eventualiter habe sich die IV im Rahmen der Austauschbefugnis im Umfang

der Kosten der Ausbildung zur Technischen Kauffrau an den Kosten der von der

Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung zu beteiligen.

5. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerde-antwort vom 16. Februar 2021

(A.S. 22) die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 1. März 2021

verzichtet die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer

Honorarnote und setzt die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung in das

Ermessen des Gerichts.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

3.

3.1

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung oder auch in Massnahmen

beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).

3.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben

Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die

Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch

setzt dabei grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den

für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch

zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Unter Umschulung ist

rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen

berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor

Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person

eine ihrem bisherigen Beruf annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu

vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden

Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als

solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende

Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem

jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber

auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz

will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall

notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom

28.

Februar 2020 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489).

Schliesslich muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in

einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E. 2a, 121

V 260 E. 2c). Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt deshalb

voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher,

finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher

ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, d.h. die

versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil

ihres Unterhalts selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der

Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und

in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen

(finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der

versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse

zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts I 256/02 vom 5. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und

es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

4.2

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind

(BGE 134 V 231 E. 5.1).

5.

5.1

Mit Verfügung vom

26.

Oktober 2020 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zur

eidg. dipl. Komplementärtherapeutin oder Naturheilpraktikerin TEN HF) ab. Die

Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit als

Fleischkontrolleurin seit dem 1. Juni 2017 nicht mehr zumutbar sei. In

einer angepassten, weniger handbelastenden Tätigkeit sei hingegen eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben. Ohne gesundheitliche

Einschränkung würde die Versicherte heute im Rahmen eines 80%-Pensums eine

ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben und in der übrigen Zeit (20 %)

den Haushalt besorgen. In Anwendung der gemischten Berechnungsmethode bemass

die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 36 %. Es seien berufliche

Eingliederungsmassnahmen geprüft worden, namentlich die beantragte

Kostenübernahme für eine Weiterbildung zur eidg. dipl. Komplementärtherapeutin

oder Naturheilpraktikerin. Aufgrund der langen Ausbildungsdauer von ca. 3.5 Jahren

sei die gewünschte Umschulung jedoch nicht einfach und zweckmässig im Sinne der

Invalidenversicherung. Mit dieser Weiterbildung begebe man sich im Anschluss in

eine selbständige Tätigkeit. Der Versicherten sei eine Umschulung zur Technischen

Kauffrau vorgeschlagen worden, mit welcher sie ein existenzsicherndes und – in

Bezug auf den bisherigen Verdienst – gleichwertiges Erwerbseinkommen erzielen

könne. Die seitens der Beschwerdeführerin angestrebte Umschulung und künftige

Tätigkeit als Naturheilpraktikerin sei bezüglich Wirtschaftlichkeit und

Verdienstmöglichkeiten weniger gut geeignet, weshalb sich die

Invalidenversicherung an den Kosten dieser Ausbildung nicht beteiligen könne.

Auch im Rahmen einer Austauschbefugnis sei eine Kostenbeteiligung nicht

möglich. Die Erfolgsaussichten in der wahrscheinlich selbständigen

Erwerbstätigkeit als Naturheilpraktikerin würden als ungenügend beurteilt, da

mindestens in den ersten Jahren nach Abschluss, aufgrund der notwendigen

Aufbauarbeit eines Kundenstamms, kein existenzsicherndes Einkommen

erwirtschaftet werden könne. Angesichts der fehlenden Erfahrung im Aufbau einer

selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der fehlenden Berufserfahrung im

Berufsfeld Gesundheit und Soziales sei von zusätzlichen Hürden beim

Berufseinstieg und der wirtschaftlichen Verwertung der Weiterbildung als

Naturheilpraktikerin zu rechnen. Wähle die versicherte Person ohne

invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der

Gleichwertigkeit sprenge, könne die Invalidenversicherung daran Beiträge im

Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme

gewähren. Mit dieser Rechtsprechung werde der Invalidenversicherung die

Möglichkeit gegeben, nicht aber die Pflicht auferlegt, sich an einer

Wunschausbildung zu beteiligen.

5.2

Dagegen wendet die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die Verhältnismässigkeit der

Umschulung zur Naturheilpraktikerin aufgrund ihres Alters und der noch zu erwartenden

Arbeitsdauer von fast 20 Jahren gegeben sei. Die Ausbildung zur

Naturheilpraktikerin sei ausserdem vielfältig und biete vertiefte Kenntnisse im

Bereich der Alternativmedizin, die es den Absolventen ermöglichten, erfolgreich

zu praktizieren. Nachdem die Nachfrage nach alternativmedizinischen Angeboten

in den letzten Jahren sehr zugenommen habe und dieser Trend anhaltend sei, sei

die Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten als gesichert zu betrachten. Im

Weiteren entspreche eine Umschulung zur Technischen Kauffrau weder den

Fähigkeiten noch den Neigungen der Versicherten. Sowohl Bürotätigkeiten als

auch Verkaufstätigkeiten liefen den Neigungen der Versicherten radikal zuwider.

Ferner sei es nicht angebracht, einer Ausbildung die Zweckmässigkeit

abzusprechen, weil sie keinen Zusammenhang mit der Erstausbildung habe und die

Absolventin unmittelbar nach deren Abschluss noch über wenig Berufserfahrung

verfüge. Tatsache sei, dass sich die Versicherte in ihrer Ausbildung, welche

Dispositiv

sie demnächst abschliesse, das notwendige Rüstzeug für die Ausübung der

Tätigkeit als Naturheilpraktikerin erworben habe. Ebenso sei es nicht

angebracht, der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin die Zweckmässigkeit mit der

Begründung abzusprechen, die Ausbildung führe in die selbständige

Erwerbstätigkeit und die Versicherte könne sich darin nicht behaupten. Die

Ausbildung zur Naturheilpraktikerin bereite die Absolventen auf die Aufnahme

einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Im Rahmen des Modulabschlusses 5

würden die Absolventen im Bereich «Betrieb führen und managen» ausdrücklich auf

die selbständige Erwerbstätigkeit vorbereitet und entsprechend ausgebildet. Es

sei im Rahmen dieses Moduls ein Mini-Businessplan einzureichen. Abschliessend

bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin die Umschulung

zur Technischen Kauffrau empfohlen habe und die entsprechenden Kosten

übernommen hätte. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die von der

Versicherten gewählte Umschulung sprenge den Rahmen der Gleichwertigkeit, sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich im Umfang der eingesparten Kosten

für die Umschulung zur Technischen Kauffrau an den Kosten für die Ausbildung

zur Naturheilpraktikerin zu beteiligen.

6. Umstritten ist vorliegend die

Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung zur

Naturheilpraktikerin mit Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung hat. Für

die Beurteilung dieser Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

6.1 Im Bericht vom 14. März

2017 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie und Handchirurgie FMH,

eine symptomatische Rhizarthrose an beiden Daumen (IV-Nr. 35, S. 11).

6.2 Im Anmeldeformular vom

20. März 2017 gab die Versicherte an, beim B.___ als Amtliche Fachassistentin

Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit einem Pensum von 80 % tätig zu

sein (IV-Nr. 2).

6.3 Gemäss dem Fragebogen für

Arbeitgebende vom 6. April 2017 betrug der Jahresverdienst 2017 bei einem

80%-Pensum CHF 70'289.60 (IV-Nr. 10).

6.4 Im Bericht vom 10. Juli

2017 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt Physikalische Medizin und

Rehabilitation und Facharzt Rheumatologie FMH, Rhizarthrosen bei partieller

Hypermobilität insbesondere Schulter, Ellbogen, Knie und OSG. Die verspürten

Beschwerden im Bereiche der Daumenbasis seien eindrücklich und nachvollziehbar

aufgrund der Arbeit mit Führen eines Messers zur Sektion von Tierteilen.

Aktuell plane die Versicherte einen Berufswechsel zur Naturheilpraktikerin. Sie

habe bereits entsprechende Kurse begonnen und plane ca. 2020 selbständig eine

Tätigkeit als Naturheilpraktikerin aufzunehmen. Auch sei die Versicherte in der

5. Woche schwanger. Aktuell arbeite sie bei einem ursprünglichen

80%-Pensum 10.5 Stunden von 34 Stunden. Dies stelle für den Arbeitgeber

offensichtlich kein Problem dar (IV-Nr. 35, S. 7).

6.5 Im Abschlussbericht der

Beruflichen Eingliederung vom 18. Juli 2017 wurde unter anderem

festgehalten, dass eine Weiterbildung als Technische Kauffrau sinnvoll sei und

je nach Lehrgang ein bis eineinhalb Jahre dauern würde (IV-Nr. 14).

6.6 Mit Feststellungsverfügung vom

29. Mai 2018 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und dem

B.___ aufgrund der langen Teilarbeitsunfähigkeit von 75 % per 31. Mai

2018 teilweise beendet und mit einem Pensum von 25 % fortgesetzt (IV-Nr.

31).

6.7 Im Bericht vom 11. Februar

2019 gab der Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, an, die

Versicherte sei vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2018 zu 75 %

arbeitsunfähig gewesen. Die Prognose am aktuellen Arbeitsplatz sei ungünstig.

Arbeiten anderer Art, wie zum Beispiel die bereits begonnene Umschulung zur

Naturheilpraktikerin, seien hingegen voll möglich. Die Versicherte sei

schwanger gewesen und habe im Jahr 2018 geboren (IV-Nr. 35).

6.8 Gemäss Stellungnahme des RAD vom

11. April 2019 sei der Versicherten die berufliche Tätigkeit als Amtliche

Fachassistentin Schlachttier und Fleischuntersucherin ab dem 1. Juni 2017

nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit (ohne

Kraftanwendung der Hände), ohne Bedürfnis für hohe Feinmotorik-Fähigkeiten der

Daumen bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die von der IV vorgeschlagene

Umschulung zur Technischen Kauffrau sei als angepasst anzusehen (IV-Nr. 40).

6.9 Gemäss Vertragsänderungen vom

16. August 2019 wurde die Versicherte vom B.___ ab 1. August 2018 mit

einem 25%-Pensum und einem Monatslohn von CHF 1'773.35 (13 Mal) weiterbeschäftigt.

Zudem wurde sie ab 1. Oktober 2018 auf Stundenlohnbasis angestellt im

Rahmen von 20 % und einem Lohn von CHF 38.97 pro Stunde (IV-Nr. 45).

6.10 Im Abklärungsbericht Haushalt vom

19. September 2019 stellte der Abklärungsdienst fest, dass die Führung des

Haushalts der Versicherten obliege. Im Gesundheitsfall würde sie weiterhin

80 % arbeiten. Die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin finanziere sie

selbst. Gemäss Anmerkung des Abklärungsdiensts beliefen sich die gesamten

Kurskosten inklusive Prüfungsgebühren laut Angabe auf der Webseite der G.___ Schule

auf ca. CHF 30'000 bis 40'000. Im Weiteren wurde festgehalten, dass es neu

Blutproben bei Schlachttieren gebe. Diese Blutentnahmen könne die Versicherte

noch durchführen, wofür sie zu 25 % fest angestellt sei. Bei den

Blutproben gebe es jedoch saisonale Schwankungen. Deshalb führe sie auch noch

das Monitoring für zwei spezifische Krankheiten aus. Hierfür sei sie im

Stundenlohn angestellt. Es bestünden aktuell zwei Arbeitsverträge mit dem B.___.

Kumuliert sei sie so in den letzten Monaten auf ein Pensum von 45 – 50 %

gekommen. Schliesslich ermittelte der Abklärungsdienst eine gesundheitsbedingte

Einschränkung im Haushalt von 6.25 % und eine solche von 43.9 % in der

ausserhäuslichen Tätigkeit (IV-Nr. 43).

6.11 Im rheumatologischen Gutachten

vom 16. Dezember 2019 diagnostizierte Dr. med. C.___ eine

aktenanamnestische Rhizarthrose mit Befall beider Daumen mit/bei klinisch

keiner artikulären Entzündungsaktivität und keiner Einschränkung der Greifkraft

am 10. Dezember 2019. Es handle sich um degenerative Veränderungen der

Grundgelenke der Daumen, die zu einer langsamen Verschlechterung führen würden.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit stellte der Gutachter fest,

dass die Tätigkeit als Fleischprüferin vielfältig sei. Einerseits gebe es

Tätigkeiten, die eine starke Greifkraft mit repetitiven Aktivitäten im

Minutentakt mit Benützung des Stempelhammers oder dem Messer erforderten und eine

starke Greifkraft benötigten. Solche Tätigkeiten seien wegen der Rhizarthrose

nicht mehr zumutbar. Hingegen seien leichtere Tätigkeiten als Fleischprüferin

wie die aktuell ausgeübte Tätigkeit für Blutentnahmen ohne zeitliche

Einschränkung zumutbar. Eine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit sei schwierig, da diese vom Arbeitsvolumen abhängig sei.

In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten mit Lastenheben

sowie Lastengreifen und einer Tätigkeit mit Einsatz des Daumens und der

Greifkraft sei die Versicherte voll arbeitsfähig und dies ohne zeitliche

Einschränkung oder Einschränkung der Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 54).

6.12 Mit Stellungnahme vom

19. Februar 2020 hielt der RAD fest, dass der Gutachter zum Beginn der

Arbeitsunfähigkeit nicht klar Stellung nehme. Das Gutachten sei aber

nachvollziehbar und man könne sich danach richten. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe

ab dem 1. Juni 2017 (IV-Nr. 60).

7. Der Umschulungsanspruch setzt

zunächst eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die Versicherte

ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten

voraus.

7.1 Gestützt auf das

rheumatologische Gutachten ermittelte die Beschwerdegegnerin unter

Berücksichtigung eines Valideneinkommens in Höhe von CHF 88'279.00 und einem Invalideneinkommen

basierend auf den Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik und dem

Niveau 1 für Frauen in Höhe von CHF 49'544.00 einen Invaliditätsgrad im

Erwerbsbereich von gerundet 44 % (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Nr.

43).

7.2 Gemäss dem rheumatologischen

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 16. Dezember 2019 ist die

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Amtliche Fachassistentin

Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingeschränkt und kann nur noch leichte

Tätigkeiten ausführen wie Blutentnahmen. Eine konkrete Bezifferung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei schwierig und werde offen

gelassen. In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte zu 100 %

arbeitsfähig. Diese Einschätzungen überzeugen insbesondere mit Blick auf die

medizinischen Vorberichte der behandelnden Ärzte sowie der Erwerbsbiografie der

Versicherten. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens reduzierte der Arbeitgeber

das Arbeitspensum der Versicherten. Gemäss den aktuellen Arbeitsverträgen und den

eigenen Angaben der Versicherten beträgt ihr aktuelles Arbeitspensum noch 45 – 50 %.

Da die zumutbaren Tätigkeitsbereiche im angestammten Beruf saisonalen

Schwankungen unterliegen, ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter auf eine

konkrete Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

verzichtet hat. Die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird

einhellig als gegeben erachtet. Entsprechend erklärte der RAD das Gutachten von

Dr. med. C.___ als nachvollziehbar. In Ergänzung dazu stellte der RAD

fest, dass die Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2017 eingetreten sei. Insgesamt

gelangt der unabhängige Gutachter und Facharzt basierend auf den medizinischen

Vorakten und der eigenen Untersuchung zu schlüssigen und nachvollziehbaren

Ergebnissen. Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ kann daher volle

Beweiskraft zugemessen werden, was von den Parteien zu Recht nicht in Abrede

gestellt wird. Der medizinische Sachverhalt ist damit genügend erstellt.

7.3 Grundsätzlich ist bei der

Ermittlung der Erwerbseinbusse von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 126 V 75). Die

Versicherte war ohne Gesundheitsschaden voll arbeitsfähig und in einem

80%-Pensum tätig. Mit Gesundheitsschaden beträgt ihr Arbeitspensum noch

45 – 50 %. Die für eine Eingliederungsmassnahme erforderliche

Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % ist damit ohne Weiteres gegeben. Zu diesem

Schluss gelangte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie unter Berücksichtigung

eines hypothetischen Invalideneinkommens einen Invaliditätsgrad im

Erwerbsbereich von 44 % ermittelt hat. Ein Umschulungsanspruch ist somit unbestrittenermassen

gegeben.

8. Umstritten ist hingegen die

Frage, ob der Umschulungsanspruch auch die Kostenübernahme für eine Ausbildung

zur Naturheilpraktikerin mitumfasst.

8.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich

auf den Standpunkt, dass die Umschulung zur Naturheilpraktikerin bezüglich

Wirtschaftlichkeit und Verdienstmöglichkeiten ungeeignet sei. Die

Erfolgsaussichten in der wahrscheinlich selbständigen Erwerbstätigkeit als

Naturheilpraktikerin würden als ungenügend beurteilt, da mindestens in den

ersten Jahren nach dem Ausbildungsabschluss, aufgrund der notwendigen

Aufbauarbeit eines Kundenstamms, kein existenzsicherndes Einkommen

erwirtschaftet werden könne. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein,

aufgrund der soliden Ausbildung und der sorgfältigen Vorbereitung auf eine

selbständige Tätigkeit seien die Erwerbsmöglichkeiten als intakt zu betrachten,

insbesondere mit Blick auf die steigende Nachfrage nach alternativmedizinischen

Behandlungen.

8.2

8.2.1 Art. 17 Abs. 1 IVG verlangt, dass

die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dass die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Das eidgenössische

Versicherungsgericht hatte diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass der

Ausbildung zum Naturarzt bzw. zur Naturärztin Umschulungscharakter im Sinne des

Art. 17 IVG zukomme (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 743/02 vom

17. Januar 2003, I 160/06 vom 10. Mai 2006 mit Verweis auf das nicht veröffentlichte

Urteil I 448/96 vom 2. Februar 1998). Das im Rahmen der selbstständigen

Ausübung des Berufs als Naturärztin erzielbare Einkommen müsse aber –

angesichts der erforderlichen Eingliederungswirksamkeit – einen beachtlichen

Teil der Unterhaltskosten decken (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 743/02 vom 17. Januar 2003). Im Urteil I 118/01 vom 23. August 2001 äusserte

sich das eidgenössische Versicherungsgericht bereits einmal zu den Berufs- und Verdienstmöglichkeiten

einer ausgebildeten und kantonal anerkannten Naturheilpraktikerin. Dabei

stellte es insbesondere fest, dass der ausgebildeten Naturheilpraktikerin die

Möglichkeit offen gestanden habe, eine eigene Naturheilpraxis zu eröffnen oder

in einer solchen als Assistentin zu arbeiten. Es sei notorisch, dass sie in der

paramedizinischen Tätigkeit ein Einkommen hätte erzielen können, welches

dasjenige einer Coiffeuse übertroffen hätte (E. 3.b). Aus der dargelegten

Rechtsprechung kann gefolgert werden, dass der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin

Umschulungscharakter im Sinne von Art. 17 IVG zukommt und die Eingliederung

in eine selbständige Tätigkeit mit Eröffnung einer Naturheilpraxis grundsätzlich

zulässig ist. Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten geht aus der zitierten Rechtsprechung

ausserdem hervor, dass eine Naturheilpraktikerin notorischer Weise mehr als

eine Coiffeuse verdient. Mit dem Einkommen einer Coiffeuse, welches zu den niedrigsten

gehört, kann zumindest ein beachtlicher Teil der Unterhaltskosten gedeckt werden.

Gestützt auf die Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts sind

somit der Umschulungscharakter gemäss Art. 17 IVG und die

Eingliederungswirksamkeit der Umschulung zur Naturheilpraktikerin zu bejahen.

8.2.2 Diese Schlussfolgerungen lassen sich

auch mit der allgemeinen und neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung im

Zusammenhang mit dem Umschulungsanspruch begründen. Das Bundesgericht stellte

im Urteil 9C_244/2010 vom 5. August 2010 fest, dass es unter dem

Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit nicht erforderlich ist, dass die versicherte

Person ein gleich hohes Einkommen erzielt wie zuvor. Das Kriterium der

Gleichwertigkeit soll den Umschulungsanspruch «nach oben» begrenzen und eine

wirtschaftliche Besserstellung verhindern. Hingegen steht das Erfordernis der

Gleichwertigkeit Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem

bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen – invaliditätsbedingt

– zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg

noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt. Massgebend ist

demnach, dass die beabsichtigte Umschulung in einen minderbezahlten Beruf zu

einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Verweis auf

BGE 122 V 77 E. 3b/bb S. 79). Die Eingliederungswirksamkeit ist dagegen zu

verneinen, wenn die versicherte Person nach der beantragten Umschulung kein

höheres Einkommen erzielen könnte als ohne Umschulung oder nur ein geringfügig

höheres Einkommen erwirtschaften könnte als ohne eine solche Vorkehr (Urteil des

Bundesgerichts 9C_889/2008 vom 11. September 2009 E. 4.2 und 4.3). Ferner besteht

unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit kein Anspruch auf eine

Umschulung in einen Beruf, in dem die erwerblichen Möglichkeiten sehr

eingeschränkt und das Finden einer Stelle sehr ungewiss wären, wie beispielsweise

bei einer Pilotausbildung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 779/04 vom

1. April 2005 E. 4) oder einer Ausbildung zur Bildhauerin (Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts I 256/02 vom 5. März 2003 E. 3.2.1 f.).

8.2.3 In finanzieller Hinsicht lässt

sich den Akten entnehmen, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit

als Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung und einem

80%-Pensum im Jahr 2017 einen Bruttolohn von gerundet CHF 70'290.00

erzielt hatte (IV-Nr. 10). Gemäss den aktuellen Arbeitsverträgen beträgt das

monatliche Bruttoeinkommen bei einem Pensum von 45 – 50 % rund

CHF 3'500.00. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Einkommensniveau

in einer selbständigen Tätigkeit als Naturheilpraktikerin – insbesondere in der

Anfangszeit – vergleichsweise tiefer ausfallen wird. Diese bescheideneren

Verdienstaussichten schliessen indessen den Umschulungsanspruch nicht aus, solange

sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam erweist.

Verlangt wird diesbezüglich unter anderem, dass die Versicherte nach der

Umschulung zur Naturheilpraktikerin ein höheres Einkommen erwirtschaften kann

als ohne Umschulung. Dies bedeutet konkret, dass die Versicherte als

Naturheilpraktikerin einen höheren Verdienst erwirtschaften muss als in der aktuellen

Teilzeittätigkeit als Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und

Fleischuntersuchung mit einem Einkommen von rund CHF 3'500.00 sowie in

einer angepassten, körperlich leichten Verweistätigkeit ohne Kraftanwendung der

Hände, bei welcher der monatliche Verdienst bei CHF 4’179.00 liegen dürfte

(Statistische Löhne des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 2018, Total

Niveau 1 Frauen, wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden, Nominallohnentwicklung

1.9 %, leidensbedingter Abzug 10 % entsprechend der Berechnung der

Beschwerdegegnerin in IV-Nr. 43). Es ist davon auszugehen, dass die Versicherte

mit der Tätigkeit als Naturheilpraktikerin ein im Vergleich zu den vorgenannten

Invalidenlöhnen höheres Einkommen erzielen kann. Gemäss dem individuellen

Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) liegt der

durchschnittliche Monatslohn einer Naturheilpraktikerin mit dem Profil der

Versicherten (Region Espace Mittelland, Branche 86 Gesundheitswesen,

Berufsgruppe 22 Akademische und verwandte Gesundheitsberufe, ohne

Kaderfunktion, 42.5 Wochenstunden, abgeschlossene Berufsausbildung, 47-jährig, 0

Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine

Sonderzahlungen) bei CHF 5'992.00. Gestützt auf diesen statistischen

Durchschnittswert darf davon ausgegangen werden, dass die Umschulung zur

Naturheilpraktikerin die Versicherte in die Lage versetzen kann, einen

Verdienst zu erzielen, der über den Einkommensverhältnissen ohne Umschulung liegt.

Sodann stellt sich die Frage nach der Stellensuche aufgrund der gewünschten

selbständigen Tätigkeit nicht. Vor diesem Hintergrund kann der zu erwartende

Erfolg nach der Umschulung zur Naturheilpraktikerin als genügend

eingliederungswirksam bezeichnet werden. Damit erweist sich die Umschulung zur

Naturheilpraktikerin als eine geeignete Eingliederungsmassnahme.

8.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob das

Kosten-Nutzen-Verhältnis der Eingliederungsmassnahme auch angemessen ist.

8.3.1 Die sachliche Angemessenheit kann

mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Eingliederungswirksamkeit

bejaht werden. Hinsichtlich der zeitlichen Angemessenheit ist festzustellen,

dass die Versicherte im Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 20. März 2017 noch eine

Aktivitätsdauer von 21 Jahren erwarten durfte. Damit erweist sich die

Massnahme auch als zeitlich angemessen (vgl. BGE 143 V 190 E. 4.1). Des

Weiteren ist die Umschulung unter Berücksichtigung der persönlichen

Verhältnisse zumutbar und somit persönlich angemessen. Das Kriterium der

finanziellen Angemessenheit wirft hingegen Fragen auf, zumal der Sachverhalt

hinsichtlich der konkreten Ausbildungskosten für eine Umschulung zur

Naturheilpraktikerin weitgehend ungeklärt ist. Auf die Schliessung dieser

Sachverhaltslücke kann jedoch – aufgrund der nachfolgenden Ausführungen –

verzichtet werden.

8.3.2 Die Invalidenversicherung hat für

die gesamte Umschulung aufzukommen, dazu zählen nebst den eigentlichen

Ausbildungskosten und den Verpflegungs- und Unterkunftskosten (Art. 6 Abs. 2

und 3 IVV) auch die Taggeldleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010

vom 5. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die gesamten Kurskosten

inklusive Prüfungsgebühren für die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin belaufen

sich gemäss Anmerkung des Abklärungsdiensts auf circa CHF 30'000.00 bis

40'000.00. Die Taggeldleistungen, deren Grundentschädigung 80 % des

letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt

(Art. 23 Abs. 1 IVG), dürften vorliegend aufgrund der Ausbildungsdauer von

circa dreieinhalb Jahren die eigentlichen Ausbildungskosten um ein Vielfaches

übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob die dreieinhalbjährige

Ausbildung finanziell noch angemessen ist. Verglichen mit der von der

Beschwerdegegnerin empfohlenen Ausbildung zur Technischen Kauffrau, deren

Ausbildungsdauer ein bis eineinhalb Jahre beträgt, dauert die Ausbildung zur

Naturheilpraktikerin mehr als doppelt so lange. Entsprechend ist die gewünschte

Umschulung zur Naturheilpraktikerin erheblich teurer als die vorgeschlagene

Umschulung zur Technischen Kauffrau. Davon ausgehend, die Ausbildung zur Technischen

Kauffrau erfülle die Kriterien einer geeigneten und notwendigen

Eingliederungsmassnahme, führt der vorstehende Vergleich dazu, dass die Kosten

der Umschulung zur Naturheilpraktikerin aufgrund der langen Ausbildungsdauer

von dreieinhalb Jahren als übermässig hoch zu werten sind. Damit ist die

finanzielle Angemessenheit zu verneinen.

8.4 Insgesamt ist somit

festzuhalten, dass die Umschulung zur Naturheilpraktikerin eine geeignete

Eingliederungsmassnahme darstellt, welche sich in sachlicher, zeitlicher und

persönlicher Hinsicht als angemessen erweist. Angesichts der hohen Kosten der

Massnahme steht der Eingliederungserfolg jedoch in keinem vernünftigen

Verhältnis. Es besteht daher kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für

die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin.

9. Es bleibt schliesslich zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an der

gewählten Ausbildung zur Naturheilpraktikerin hat.

9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt

im Eventualbegehren, die Invalidenversicherung habe sich im Rahmen der

Austauschbefugnis im Umfang der Kosten der Ausbildung zur Technischen Kauffrau

an den Kosten der von der Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung zu

beteiligen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, eine

Kostenbeteiligung sei aufgrund der ungenügenden Erfolgsaussichten in der

selbständigen Erwerbstätigkeit als Naturheilpraktikerin nicht möglich.

9.2 Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur sogenannten Austauschbefugnis sieht die Möglichkeit einer

Kostenbeteiligung für eine gewählte Ausbildung vor. Wählt eine versicherte

Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen

der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge

gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme

(Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2 mit

Hinweisen). In der älteren Rechtsprechung des eidgenössischen

Versicherungsgerichts wurde zur Kostenbeteiligung an Wunschausbildungen

festgestellt: Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber

nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die

dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts I 256/02 vom 5. März 2003 E. 3.2.1 mit Verweis

auf das nicht veröffentlichte Urteil F. vom 2. Dezember 1996, I 251/96).

9.3 Wie oben dargelegt, ist eine vollumfängliche

Kostenübernahme als unverhältnismässig zu qualifizieren. Eine Kostenbeteiligung

käme daher mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als milderes

Mittel, um das Ziel der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin zu erreichen, in

Frage. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Verweigerung einer

Kostenbeteiligung rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt, erweist sich die

gewählte Ausbildung zur Naturheilpraktikerin als eingliederungswirksam und in

sachlicher, zeitlicher sowie persönlicher Hinsicht angemessen. Es handelt sich

somit um eine grundsätzlich geeignete Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung,

welche eine Kostenbeteiligung zulässt. Bezüglich der Höhe der Kostenbeteiligung

ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt hat, die

Kosten für eine Umschulung zur Technischen Kauffrau zu tragen. Eine Beteiligung

im Umfang der Kosten für die Ausbildung zur Technischen Kauffrau ist demnach

auch aus ihrer Sicht finanziell angemessen. Daraus folgt, dass eine finanzielle

Beteiligung im Umfang der Kosten für die Ausbildung zur Technischen Kauffrau

ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zum Zwecke der

erfolgreichen Eingliederung der Beschwerdeführerin darstellt.

10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die Voraussetzungen für eine Umschulung zur Naturheilpraktikerin insofern

erfüllt sind, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Kostenbeteiligung

hat. Die angefochtene, auf Abweisung lautende Verfügung vom 26. Oktober

2020 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat nach Abklärung der Kosten für eine Ausbildung zur Technischen

Kauffrau die betragsmässige Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin

festzulegen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Beschwerdeführerin hat

die Höhe der Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Unter

Berücksichtigung der Umstände, dass nur ein Schriftenwechsel durchgeführt

wurde, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits im Administrativverfahren

und im vorherigen Verfahren vor dem Versicherungsgericht VSBES.2018.42 involviert

war sowie angesichts der Tatsache, dass bei juristischen Rechtsvertretungen

ohne Anwaltspatent praxisgemäss die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes

eines Rechtsanwaltes (CHF 115 / Std.; vgl. § 181 i.V.m. 179 Abs. 2

Gebührentarif) zur Anwendung kommt, wird die Parteientschädigung auf pauschal

CHF 800.00 festgesetzt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. Oktober

2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine Kostenbeteiligung zur Umschulung zur Naturheilpraktikerin

hat. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin, damit sie die betragsmässige

Höhe des Leistungsanspruchs festlege.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger