VSBES.2020.232
berufliche Eingliederungsmassnahmen / Umschulung
28. Juni 2021Deutsch27 min
wies die Sache an die IV-Stelle zurück zur Abklärung der Frage, ob die Versicherte
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen / Umschulung (Verfügung vom 26. Oktober 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1974 geborene A.___ meldete
sich am 20. März 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Rhizarthrose beider Daumen zum Leistungsbezug
an. Die Versicherte ist diplomierte Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und
Fleischuntersuchung und war vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2018 in einem
80%-Pensum beim B.___ beschäftigt (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2 und 12 S. 6).
Ab 1. August 2018 wurde ihr Arbeitsvertrag geändert und auf ein fixes
25%-Pensum reduziert zuzüglich eines variablen Pensums von rund 20 % ab
1. Oktober 2018 (IV-Nr. 45).
1.2 Infolge des Früherfassungsgesprächs
vom 27. April 2017 (IV-Nr. 13, S. 2) veranlasste die IV-Stelle eine
berufliche Eingliederungsberatung, im Rahmen derer A.___ Antrag auf
Kostenübernahme für die Weiterbildung als Naturheilpraktikerin stellte
(IV-Nr. 14). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 verneinte die
IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen
(IV-Nr. 23). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2018 (IV-Nr. 24)
hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2018.42 vom 20. Dezember 2018 gut und
wies die Sache an die IV-Stelle zurück zur Abklärung der Frage, ob die Versicherte
als invalid oder von der Invalidität bedroht gelte, und ob die von der
IV-Stelle vorgeschlagene Umschulung zur Technischen Kauffrau eine geeignete
bzw. den Leiden angepasste Weiterbildung darstelle (IV-Nr. 33).
2. Die IV-Stelle holte in der
Folge die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme
des regionalen ärztlichen Dienstes (fortan: RAD) vom 19. Februar 2020 ein (IV-Nr. 60).
Zudem veranlasste sie eine Haushaltsabklärung (IV-Nr. 43) und ein
rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH
(IV-Nr. 54).
3. Gestützt auf das eingeholte
rheumatologische Gutachten vom 16. Dezember 2019 (IV-Nr. 54) sowie den
Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2019 (IV-Nr. 43) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 (A.S. 1 ff.) nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 62) den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente.
4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherungs AG,
am 27. November 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 7):
1. Die Verfügung
vom 26. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2.
Der Anspruch auf Umschulung zur Naturheilpraktikerin sei anzuerkennen und
die Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung seien von der IV zu übernehmen.
3.
Eventualiter habe sich die IV im Rahmen der Austauschbefugnis im Umfang
der Kosten der Ausbildung zur Technischen Kauffrau an den Kosten der von der
Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung zu beteiligen.
5. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerde-antwort vom 16. Februar 2021
(A.S. 22) die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 1. März 2021
verzichtet die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer
Honorarnote und setzt die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung in das
Ermessen des Gerichts.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
3.
3.1
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung oder auch in Massnahmen
beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).
3.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben
Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch
setzt dabei grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den
für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch
zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Unter Umschulung ist
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen
berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor
Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person
eine ihrem bisherigen Beruf annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu
vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden
Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als
solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende
Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem
jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber
auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz
will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall
notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom
28.
Februar 2020 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489).
Schliesslich muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in
einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E. 2a, 121
V 260 E. 2c). Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt deshalb
voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher,
finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher
ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, d.h. die
versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil
ihres Unterhalts selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der
Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und
in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen
(finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der
versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse
zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 256/02 vom 5. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
4.2
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1).
5.
5.1
Mit Verfügung vom
26.
Oktober 2020 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zur
eidg. dipl. Komplementärtherapeutin oder Naturheilpraktikerin TEN HF) ab. Die
Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit als
Fleischkontrolleurin seit dem 1. Juni 2017 nicht mehr zumutbar sei. In
einer angepassten, weniger handbelastenden Tätigkeit sei hingegen eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben. Ohne gesundheitliche
Einschränkung würde die Versicherte heute im Rahmen eines 80%-Pensums eine
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben und in der übrigen Zeit (20 %)
den Haushalt besorgen. In Anwendung der gemischten Berechnungsmethode bemass
die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 36 %. Es seien berufliche
Eingliederungsmassnahmen geprüft worden, namentlich die beantragte
Kostenübernahme für eine Weiterbildung zur eidg. dipl. Komplementärtherapeutin
oder Naturheilpraktikerin. Aufgrund der langen Ausbildungsdauer von ca. 3.5 Jahren
sei die gewünschte Umschulung jedoch nicht einfach und zweckmässig im Sinne der
Invalidenversicherung. Mit dieser Weiterbildung begebe man sich im Anschluss in
eine selbständige Tätigkeit. Der Versicherten sei eine Umschulung zur Technischen
Kauffrau vorgeschlagen worden, mit welcher sie ein existenzsicherndes und – in
Bezug auf den bisherigen Verdienst – gleichwertiges Erwerbseinkommen erzielen
könne. Die seitens der Beschwerdeführerin angestrebte Umschulung und künftige
Tätigkeit als Naturheilpraktikerin sei bezüglich Wirtschaftlichkeit und
Verdienstmöglichkeiten weniger gut geeignet, weshalb sich die
Invalidenversicherung an den Kosten dieser Ausbildung nicht beteiligen könne.
Auch im Rahmen einer Austauschbefugnis sei eine Kostenbeteiligung nicht
möglich. Die Erfolgsaussichten in der wahrscheinlich selbständigen
Erwerbstätigkeit als Naturheilpraktikerin würden als ungenügend beurteilt, da
mindestens in den ersten Jahren nach Abschluss, aufgrund der notwendigen
Aufbauarbeit eines Kundenstamms, kein existenzsicherndes Einkommen
erwirtschaftet werden könne. Angesichts der fehlenden Erfahrung im Aufbau einer
selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der fehlenden Berufserfahrung im
Berufsfeld Gesundheit und Soziales sei von zusätzlichen Hürden beim
Berufseinstieg und der wirtschaftlichen Verwertung der Weiterbildung als
Naturheilpraktikerin zu rechnen. Wähle die versicherte Person ohne
invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der
Gleichwertigkeit sprenge, könne die Invalidenversicherung daran Beiträge im
Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme
gewähren. Mit dieser Rechtsprechung werde der Invalidenversicherung die
Möglichkeit gegeben, nicht aber die Pflicht auferlegt, sich an einer
Wunschausbildung zu beteiligen.
5.2
Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die Verhältnismässigkeit der
Umschulung zur Naturheilpraktikerin aufgrund ihres Alters und der noch zu erwartenden
Arbeitsdauer von fast 20 Jahren gegeben sei. Die Ausbildung zur
Naturheilpraktikerin sei ausserdem vielfältig und biete vertiefte Kenntnisse im
Bereich der Alternativmedizin, die es den Absolventen ermöglichten, erfolgreich
zu praktizieren. Nachdem die Nachfrage nach alternativmedizinischen Angeboten
in den letzten Jahren sehr zugenommen habe und dieser Trend anhaltend sei, sei
die Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten als gesichert zu betrachten. Im
Weiteren entspreche eine Umschulung zur Technischen Kauffrau weder den
Fähigkeiten noch den Neigungen der Versicherten. Sowohl Bürotätigkeiten als
auch Verkaufstätigkeiten liefen den Neigungen der Versicherten radikal zuwider.
Ferner sei es nicht angebracht, einer Ausbildung die Zweckmässigkeit
abzusprechen, weil sie keinen Zusammenhang mit der Erstausbildung habe und die
Absolventin unmittelbar nach deren Abschluss noch über wenig Berufserfahrung
verfüge. Tatsache sei, dass sich die Versicherte in ihrer Ausbildung, welche
Dispositiv
sie demnächst abschliesse, das notwendige Rüstzeug für die Ausübung der
Tätigkeit als Naturheilpraktikerin erworben habe. Ebenso sei es nicht
angebracht, der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin die Zweckmässigkeit mit der
Begründung abzusprechen, die Ausbildung führe in die selbständige
Erwerbstätigkeit und die Versicherte könne sich darin nicht behaupten. Die
Ausbildung zur Naturheilpraktikerin bereite die Absolventen auf die Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Im Rahmen des Modulabschlusses 5
würden die Absolventen im Bereich «Betrieb führen und managen» ausdrücklich auf
die selbständige Erwerbstätigkeit vorbereitet und entsprechend ausgebildet. Es
sei im Rahmen dieses Moduls ein Mini-Businessplan einzureichen. Abschliessend
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin die Umschulung
zur Technischen Kauffrau empfohlen habe und die entsprechenden Kosten
übernommen hätte. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die von der
Versicherten gewählte Umschulung sprenge den Rahmen der Gleichwertigkeit, sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich im Umfang der eingesparten Kosten
für die Umschulung zur Technischen Kauffrau an den Kosten für die Ausbildung
zur Naturheilpraktikerin zu beteiligen.
6. Umstritten ist vorliegend die
Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung zur
Naturheilpraktikerin mit Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung hat. Für
die Beurteilung dieser Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.1 Im Bericht vom 14. März
2017 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie und Handchirurgie FMH,
eine symptomatische Rhizarthrose an beiden Daumen (IV-Nr. 35, S. 11).
6.2 Im Anmeldeformular vom
20. März 2017 gab die Versicherte an, beim B.___ als Amtliche Fachassistentin
Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit einem Pensum von 80 % tätig zu
sein (IV-Nr. 2).
6.3 Gemäss dem Fragebogen für
Arbeitgebende vom 6. April 2017 betrug der Jahresverdienst 2017 bei einem
80%-Pensum CHF 70'289.60 (IV-Nr. 10).
6.4 Im Bericht vom 10. Juli
2017 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt Physikalische Medizin und
Rehabilitation und Facharzt Rheumatologie FMH, Rhizarthrosen bei partieller
Hypermobilität insbesondere Schulter, Ellbogen, Knie und OSG. Die verspürten
Beschwerden im Bereiche der Daumenbasis seien eindrücklich und nachvollziehbar
aufgrund der Arbeit mit Führen eines Messers zur Sektion von Tierteilen.
Aktuell plane die Versicherte einen Berufswechsel zur Naturheilpraktikerin. Sie
habe bereits entsprechende Kurse begonnen und plane ca. 2020 selbständig eine
Tätigkeit als Naturheilpraktikerin aufzunehmen. Auch sei die Versicherte in der
5. Woche schwanger. Aktuell arbeite sie bei einem ursprünglichen
80%-Pensum 10.5 Stunden von 34 Stunden. Dies stelle für den Arbeitgeber
offensichtlich kein Problem dar (IV-Nr. 35, S. 7).
6.5 Im Abschlussbericht der
Beruflichen Eingliederung vom 18. Juli 2017 wurde unter anderem
festgehalten, dass eine Weiterbildung als Technische Kauffrau sinnvoll sei und
je nach Lehrgang ein bis eineinhalb Jahre dauern würde (IV-Nr. 14).
6.6 Mit Feststellungsverfügung vom
29. Mai 2018 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und dem
B.___ aufgrund der langen Teilarbeitsunfähigkeit von 75 % per 31. Mai
2018 teilweise beendet und mit einem Pensum von 25 % fortgesetzt (IV-Nr.
31).
6.7 Im Bericht vom 11. Februar
2019 gab der Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, an, die
Versicherte sei vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2018 zu 75 %
arbeitsunfähig gewesen. Die Prognose am aktuellen Arbeitsplatz sei ungünstig.
Arbeiten anderer Art, wie zum Beispiel die bereits begonnene Umschulung zur
Naturheilpraktikerin, seien hingegen voll möglich. Die Versicherte sei
schwanger gewesen und habe im Jahr 2018 geboren (IV-Nr. 35).
6.8 Gemäss Stellungnahme des RAD vom
11. April 2019 sei der Versicherten die berufliche Tätigkeit als Amtliche
Fachassistentin Schlachttier und Fleischuntersucherin ab dem 1. Juni 2017
nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit (ohne
Kraftanwendung der Hände), ohne Bedürfnis für hohe Feinmotorik-Fähigkeiten der
Daumen bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die von der IV vorgeschlagene
Umschulung zur Technischen Kauffrau sei als angepasst anzusehen (IV-Nr. 40).
6.9 Gemäss Vertragsänderungen vom
16. August 2019 wurde die Versicherte vom B.___ ab 1. August 2018 mit
einem 25%-Pensum und einem Monatslohn von CHF 1'773.35 (13 Mal) weiterbeschäftigt.
Zudem wurde sie ab 1. Oktober 2018 auf Stundenlohnbasis angestellt im
Rahmen von 20 % und einem Lohn von CHF 38.97 pro Stunde (IV-Nr. 45).
6.10 Im Abklärungsbericht Haushalt vom
19. September 2019 stellte der Abklärungsdienst fest, dass die Führung des
Haushalts der Versicherten obliege. Im Gesundheitsfall würde sie weiterhin
80 % arbeiten. Die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin finanziere sie
selbst. Gemäss Anmerkung des Abklärungsdiensts beliefen sich die gesamten
Kurskosten inklusive Prüfungsgebühren laut Angabe auf der Webseite der G.___ Schule
auf ca. CHF 30'000 bis 40'000. Im Weiteren wurde festgehalten, dass es neu
Blutproben bei Schlachttieren gebe. Diese Blutentnahmen könne die Versicherte
noch durchführen, wofür sie zu 25 % fest angestellt sei. Bei den
Blutproben gebe es jedoch saisonale Schwankungen. Deshalb führe sie auch noch
das Monitoring für zwei spezifische Krankheiten aus. Hierfür sei sie im
Stundenlohn angestellt. Es bestünden aktuell zwei Arbeitsverträge mit dem B.___.
Kumuliert sei sie so in den letzten Monaten auf ein Pensum von 45 – 50 %
gekommen. Schliesslich ermittelte der Abklärungsdienst eine gesundheitsbedingte
Einschränkung im Haushalt von 6.25 % und eine solche von 43.9 % in der
ausserhäuslichen Tätigkeit (IV-Nr. 43).
6.11 Im rheumatologischen Gutachten
vom 16. Dezember 2019 diagnostizierte Dr. med. C.___ eine
aktenanamnestische Rhizarthrose mit Befall beider Daumen mit/bei klinisch
keiner artikulären Entzündungsaktivität und keiner Einschränkung der Greifkraft
am 10. Dezember 2019. Es handle sich um degenerative Veränderungen der
Grundgelenke der Daumen, die zu einer langsamen Verschlechterung führen würden.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit stellte der Gutachter fest,
dass die Tätigkeit als Fleischprüferin vielfältig sei. Einerseits gebe es
Tätigkeiten, die eine starke Greifkraft mit repetitiven Aktivitäten im
Minutentakt mit Benützung des Stempelhammers oder dem Messer erforderten und eine
starke Greifkraft benötigten. Solche Tätigkeiten seien wegen der Rhizarthrose
nicht mehr zumutbar. Hingegen seien leichtere Tätigkeiten als Fleischprüferin
wie die aktuell ausgeübte Tätigkeit für Blutentnahmen ohne zeitliche
Einschränkung zumutbar. Eine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit sei schwierig, da diese vom Arbeitsvolumen abhängig sei.
In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten mit Lastenheben
sowie Lastengreifen und einer Tätigkeit mit Einsatz des Daumens und der
Greifkraft sei die Versicherte voll arbeitsfähig und dies ohne zeitliche
Einschränkung oder Einschränkung der Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 54).
6.12 Mit Stellungnahme vom
19. Februar 2020 hielt der RAD fest, dass der Gutachter zum Beginn der
Arbeitsunfähigkeit nicht klar Stellung nehme. Das Gutachten sei aber
nachvollziehbar und man könne sich danach richten. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe
ab dem 1. Juni 2017 (IV-Nr. 60).
7. Der Umschulungsanspruch setzt
zunächst eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die Versicherte
ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten
voraus.
7.1 Gestützt auf das
rheumatologische Gutachten ermittelte die Beschwerdegegnerin unter
Berücksichtigung eines Valideneinkommens in Höhe von CHF 88'279.00 und einem Invalideneinkommen
basierend auf den Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik und dem
Niveau 1 für Frauen in Höhe von CHF 49'544.00 einen Invaliditätsgrad im
Erwerbsbereich von gerundet 44 % (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Nr.
43).
7.2 Gemäss dem rheumatologischen
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 16. Dezember 2019 ist die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Amtliche Fachassistentin
Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingeschränkt und kann nur noch leichte
Tätigkeiten ausführen wie Blutentnahmen. Eine konkrete Bezifferung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei schwierig und werde offen
gelassen. In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte zu 100 %
arbeitsfähig. Diese Einschätzungen überzeugen insbesondere mit Blick auf die
medizinischen Vorberichte der behandelnden Ärzte sowie der Erwerbsbiografie der
Versicherten. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens reduzierte der Arbeitgeber
das Arbeitspensum der Versicherten. Gemäss den aktuellen Arbeitsverträgen und den
eigenen Angaben der Versicherten beträgt ihr aktuelles Arbeitspensum noch 45 – 50 %.
Da die zumutbaren Tätigkeitsbereiche im angestammten Beruf saisonalen
Schwankungen unterliegen, ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter auf eine
konkrete Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
verzichtet hat. Die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird
einhellig als gegeben erachtet. Entsprechend erklärte der RAD das Gutachten von
Dr. med. C.___ als nachvollziehbar. In Ergänzung dazu stellte der RAD
fest, dass die Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2017 eingetreten sei. Insgesamt
gelangt der unabhängige Gutachter und Facharzt basierend auf den medizinischen
Vorakten und der eigenen Untersuchung zu schlüssigen und nachvollziehbaren
Ergebnissen. Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ kann daher volle
Beweiskraft zugemessen werden, was von den Parteien zu Recht nicht in Abrede
gestellt wird. Der medizinische Sachverhalt ist damit genügend erstellt.
7.3 Grundsätzlich ist bei der
Ermittlung der Erwerbseinbusse von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 126 V 75). Die
Versicherte war ohne Gesundheitsschaden voll arbeitsfähig und in einem
80%-Pensum tätig. Mit Gesundheitsschaden beträgt ihr Arbeitspensum noch
45 – 50 %. Die für eine Eingliederungsmassnahme erforderliche
Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % ist damit ohne Weiteres gegeben. Zu diesem
Schluss gelangte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie unter Berücksichtigung
eines hypothetischen Invalideneinkommens einen Invaliditätsgrad im
Erwerbsbereich von 44 % ermittelt hat. Ein Umschulungsanspruch ist somit unbestrittenermassen
gegeben.
8. Umstritten ist hingegen die
Frage, ob der Umschulungsanspruch auch die Kostenübernahme für eine Ausbildung
zur Naturheilpraktikerin mitumfasst.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich
auf den Standpunkt, dass die Umschulung zur Naturheilpraktikerin bezüglich
Wirtschaftlichkeit und Verdienstmöglichkeiten ungeeignet sei. Die
Erfolgsaussichten in der wahrscheinlich selbständigen Erwerbstätigkeit als
Naturheilpraktikerin würden als ungenügend beurteilt, da mindestens in den
ersten Jahren nach dem Ausbildungsabschluss, aufgrund der notwendigen
Aufbauarbeit eines Kundenstamms, kein existenzsicherndes Einkommen
erwirtschaftet werden könne. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein,
aufgrund der soliden Ausbildung und der sorgfältigen Vorbereitung auf eine
selbständige Tätigkeit seien die Erwerbsmöglichkeiten als intakt zu betrachten,
insbesondere mit Blick auf die steigende Nachfrage nach alternativmedizinischen
Behandlungen.
8.2
8.2.1 Art. 17 Abs. 1 IVG verlangt, dass
die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dass die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Das eidgenössische
Versicherungsgericht hatte diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass der
Ausbildung zum Naturarzt bzw. zur Naturärztin Umschulungscharakter im Sinne des
Art. 17 IVG zukomme (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 743/02 vom
17. Januar 2003, I 160/06 vom 10. Mai 2006 mit Verweis auf das nicht veröffentlichte
Urteil I 448/96 vom 2. Februar 1998). Das im Rahmen der selbstständigen
Ausübung des Berufs als Naturärztin erzielbare Einkommen müsse aber –
angesichts der erforderlichen Eingliederungswirksamkeit – einen beachtlichen
Teil der Unterhaltskosten decken (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 743/02 vom 17. Januar 2003). Im Urteil I 118/01 vom 23. August 2001 äusserte
sich das eidgenössische Versicherungsgericht bereits einmal zu den Berufs- und Verdienstmöglichkeiten
einer ausgebildeten und kantonal anerkannten Naturheilpraktikerin. Dabei
stellte es insbesondere fest, dass der ausgebildeten Naturheilpraktikerin die
Möglichkeit offen gestanden habe, eine eigene Naturheilpraxis zu eröffnen oder
in einer solchen als Assistentin zu arbeiten. Es sei notorisch, dass sie in der
paramedizinischen Tätigkeit ein Einkommen hätte erzielen können, welches
dasjenige einer Coiffeuse übertroffen hätte (E. 3.b). Aus der dargelegten
Rechtsprechung kann gefolgert werden, dass der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin
Umschulungscharakter im Sinne von Art. 17 IVG zukommt und die Eingliederung
in eine selbständige Tätigkeit mit Eröffnung einer Naturheilpraxis grundsätzlich
zulässig ist. Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten geht aus der zitierten Rechtsprechung
ausserdem hervor, dass eine Naturheilpraktikerin notorischer Weise mehr als
eine Coiffeuse verdient. Mit dem Einkommen einer Coiffeuse, welches zu den niedrigsten
gehört, kann zumindest ein beachtlicher Teil der Unterhaltskosten gedeckt werden.
Gestützt auf die Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts sind
somit der Umschulungscharakter gemäss Art. 17 IVG und die
Eingliederungswirksamkeit der Umschulung zur Naturheilpraktikerin zu bejahen.
8.2.2 Diese Schlussfolgerungen lassen sich
auch mit der allgemeinen und neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung im
Zusammenhang mit dem Umschulungsanspruch begründen. Das Bundesgericht stellte
im Urteil 9C_244/2010 vom 5. August 2010 fest, dass es unter dem
Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit nicht erforderlich ist, dass die versicherte
Person ein gleich hohes Einkommen erzielt wie zuvor. Das Kriterium der
Gleichwertigkeit soll den Umschulungsanspruch «nach oben» begrenzen und eine
wirtschaftliche Besserstellung verhindern. Hingegen steht das Erfordernis der
Gleichwertigkeit Umschulungen nicht entgegen, die den Versicherten zu einem
bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen – invaliditätsbedingt
– zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg
noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt. Massgebend ist
demnach, dass die beabsichtigte Umschulung in einen minderbezahlten Beruf zu
einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Verweis auf
BGE 122 V 77 E. 3b/bb S. 79). Die Eingliederungswirksamkeit ist dagegen zu
verneinen, wenn die versicherte Person nach der beantragten Umschulung kein
höheres Einkommen erzielen könnte als ohne Umschulung oder nur ein geringfügig
höheres Einkommen erwirtschaften könnte als ohne eine solche Vorkehr (Urteil des
Bundesgerichts 9C_889/2008 vom 11. September 2009 E. 4.2 und 4.3). Ferner besteht
unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit kein Anspruch auf eine
Umschulung in einen Beruf, in dem die erwerblichen Möglichkeiten sehr
eingeschränkt und das Finden einer Stelle sehr ungewiss wären, wie beispielsweise
bei einer Pilotausbildung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 779/04 vom
1. April 2005 E. 4) oder einer Ausbildung zur Bildhauerin (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 256/02 vom 5. März 2003 E. 3.2.1 f.).
8.2.3 In finanzieller Hinsicht lässt
sich den Akten entnehmen, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit
als Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und Fleischuntersuchung und einem
80%-Pensum im Jahr 2017 einen Bruttolohn von gerundet CHF 70'290.00
erzielt hatte (IV-Nr. 10). Gemäss den aktuellen Arbeitsverträgen beträgt das
monatliche Bruttoeinkommen bei einem Pensum von 45 – 50 % rund
CHF 3'500.00. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Einkommensniveau
in einer selbständigen Tätigkeit als Naturheilpraktikerin – insbesondere in der
Anfangszeit – vergleichsweise tiefer ausfallen wird. Diese bescheideneren
Verdienstaussichten schliessen indessen den Umschulungsanspruch nicht aus, solange
sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam erweist.
Verlangt wird diesbezüglich unter anderem, dass die Versicherte nach der
Umschulung zur Naturheilpraktikerin ein höheres Einkommen erwirtschaften kann
als ohne Umschulung. Dies bedeutet konkret, dass die Versicherte als
Naturheilpraktikerin einen höheren Verdienst erwirtschaften muss als in der aktuellen
Teilzeittätigkeit als Amtliche Fachassistentin Schlachttier- und
Fleischuntersuchung mit einem Einkommen von rund CHF 3'500.00 sowie in
einer angepassten, körperlich leichten Verweistätigkeit ohne Kraftanwendung der
Hände, bei welcher der monatliche Verdienst bei CHF 4’179.00 liegen dürfte
(Statistische Löhne des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 2018, Total
Niveau 1 Frauen, wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden, Nominallohnentwicklung
1.9 %, leidensbedingter Abzug 10 % entsprechend der Berechnung der
Beschwerdegegnerin in IV-Nr. 43). Es ist davon auszugehen, dass die Versicherte
mit der Tätigkeit als Naturheilpraktikerin ein im Vergleich zu den vorgenannten
Invalidenlöhnen höheres Einkommen erzielen kann. Gemäss dem individuellen
Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) liegt der
durchschnittliche Monatslohn einer Naturheilpraktikerin mit dem Profil der
Versicherten (Region Espace Mittelland, Branche 86 Gesundheitswesen,
Berufsgruppe 22 Akademische und verwandte Gesundheitsberufe, ohne
Kaderfunktion, 42.5 Wochenstunden, abgeschlossene Berufsausbildung, 47-jährig, 0
Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte, 12 Monatslöhne, keine
Sonderzahlungen) bei CHF 5'992.00. Gestützt auf diesen statistischen
Durchschnittswert darf davon ausgegangen werden, dass die Umschulung zur
Naturheilpraktikerin die Versicherte in die Lage versetzen kann, einen
Verdienst zu erzielen, der über den Einkommensverhältnissen ohne Umschulung liegt.
Sodann stellt sich die Frage nach der Stellensuche aufgrund der gewünschten
selbständigen Tätigkeit nicht. Vor diesem Hintergrund kann der zu erwartende
Erfolg nach der Umschulung zur Naturheilpraktikerin als genügend
eingliederungswirksam bezeichnet werden. Damit erweist sich die Umschulung zur
Naturheilpraktikerin als eine geeignete Eingliederungsmassnahme.
8.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob das
Kosten-Nutzen-Verhältnis der Eingliederungsmassnahme auch angemessen ist.
8.3.1 Die sachliche Angemessenheit kann
mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Eingliederungswirksamkeit
bejaht werden. Hinsichtlich der zeitlichen Angemessenheit ist festzustellen,
dass die Versicherte im Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 20. März 2017 noch eine
Aktivitätsdauer von 21 Jahren erwarten durfte. Damit erweist sich die
Massnahme auch als zeitlich angemessen (vgl. BGE 143 V 190 E. 4.1). Des
Weiteren ist die Umschulung unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse zumutbar und somit persönlich angemessen. Das Kriterium der
finanziellen Angemessenheit wirft hingegen Fragen auf, zumal der Sachverhalt
hinsichtlich der konkreten Ausbildungskosten für eine Umschulung zur
Naturheilpraktikerin weitgehend ungeklärt ist. Auf die Schliessung dieser
Sachverhaltslücke kann jedoch – aufgrund der nachfolgenden Ausführungen –
verzichtet werden.
8.3.2 Die Invalidenversicherung hat für
die gesamte Umschulung aufzukommen, dazu zählen nebst den eigentlichen
Ausbildungskosten und den Verpflegungs- und Unterkunftskosten (Art. 6 Abs. 2
und 3 IVV) auch die Taggeldleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010
vom 5. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die gesamten Kurskosten
inklusive Prüfungsgebühren für die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin belaufen
sich gemäss Anmerkung des Abklärungsdiensts auf circa CHF 30'000.00 bis
40'000.00. Die Taggeldleistungen, deren Grundentschädigung 80 % des
letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt
(Art. 23 Abs. 1 IVG), dürften vorliegend aufgrund der Ausbildungsdauer von
circa dreieinhalb Jahren die eigentlichen Ausbildungskosten um ein Vielfaches
übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob die dreieinhalbjährige
Ausbildung finanziell noch angemessen ist. Verglichen mit der von der
Beschwerdegegnerin empfohlenen Ausbildung zur Technischen Kauffrau, deren
Ausbildungsdauer ein bis eineinhalb Jahre beträgt, dauert die Ausbildung zur
Naturheilpraktikerin mehr als doppelt so lange. Entsprechend ist die gewünschte
Umschulung zur Naturheilpraktikerin erheblich teurer als die vorgeschlagene
Umschulung zur Technischen Kauffrau. Davon ausgehend, die Ausbildung zur Technischen
Kauffrau erfülle die Kriterien einer geeigneten und notwendigen
Eingliederungsmassnahme, führt der vorstehende Vergleich dazu, dass die Kosten
der Umschulung zur Naturheilpraktikerin aufgrund der langen Ausbildungsdauer
von dreieinhalb Jahren als übermässig hoch zu werten sind. Damit ist die
finanzielle Angemessenheit zu verneinen.
8.4 Insgesamt ist somit
festzuhalten, dass die Umschulung zur Naturheilpraktikerin eine geeignete
Eingliederungsmassnahme darstellt, welche sich in sachlicher, zeitlicher und
persönlicher Hinsicht als angemessen erweist. Angesichts der hohen Kosten der
Massnahme steht der Eingliederungserfolg jedoch in keinem vernünftigen
Verhältnis. Es besteht daher kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für
die Ausbildung zur Naturheilpraktikerin.
9. Es bleibt schliesslich zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an der
gewählten Ausbildung zur Naturheilpraktikerin hat.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt
im Eventualbegehren, die Invalidenversicherung habe sich im Rahmen der
Austauschbefugnis im Umfang der Kosten der Ausbildung zur Technischen Kauffrau
an den Kosten der von der Beschwerdeführerin gewählten Ausbildung zu
beteiligen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, eine
Kostenbeteiligung sei aufgrund der ungenügenden Erfolgsaussichten in der
selbständigen Erwerbstätigkeit als Naturheilpraktikerin nicht möglich.
9.2 Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur sogenannten Austauschbefugnis sieht die Möglichkeit einer
Kostenbeteiligung für eine gewählte Ausbildung vor. Wählt eine versicherte
Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen
der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge
gewähren im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme
(Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2 mit
Hinweisen). In der älteren Rechtsprechung des eidgenössischen
Versicherungsgerichts wurde zur Kostenbeteiligung an Wunschausbildungen
festgestellt: Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber
nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die
dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 256/02 vom 5. März 2003 E. 3.2.1 mit Verweis
auf das nicht veröffentlichte Urteil F. vom 2. Dezember 1996, I 251/96).
9.3 Wie oben dargelegt, ist eine vollumfängliche
Kostenübernahme als unverhältnismässig zu qualifizieren. Eine Kostenbeteiligung
käme daher mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als milderes
Mittel, um das Ziel der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin zu erreichen, in
Frage. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Verweigerung einer
Kostenbeteiligung rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt, erweist sich die
gewählte Ausbildung zur Naturheilpraktikerin als eingliederungswirksam und in
sachlicher, zeitlicher sowie persönlicher Hinsicht angemessen. Es handelt sich
somit um eine grundsätzlich geeignete Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung,
welche eine Kostenbeteiligung zulässt. Bezüglich der Höhe der Kostenbeteiligung
ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt hat, die
Kosten für eine Umschulung zur Technischen Kauffrau zu tragen. Eine Beteiligung
im Umfang der Kosten für die Ausbildung zur Technischen Kauffrau ist demnach
auch aus ihrer Sicht finanziell angemessen. Daraus folgt, dass eine finanzielle
Beteiligung im Umfang der Kosten für die Ausbildung zur Technischen Kauffrau
ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zum Zwecke der
erfolgreichen Eingliederung der Beschwerdeführerin darstellt.
10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Voraussetzungen für eine Umschulung zur Naturheilpraktikerin insofern
erfüllt sind, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Kostenbeteiligung
hat. Die angefochtene, auf Abweisung lautende Verfügung vom 26. Oktober
2020 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat nach Abklärung der Kosten für eine Ausbildung zur Technischen
Kauffrau die betragsmässige Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin
festzulegen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Beschwerdeführerin hat
die Höhe der Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Unter
Berücksichtigung der Umstände, dass nur ein Schriftenwechsel durchgeführt
wurde, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits im Administrativverfahren
und im vorherigen Verfahren vor dem Versicherungsgericht VSBES.2018.42 involviert
war sowie angesichts der Tatsache, dass bei juristischen Rechtsvertretungen
ohne Anwaltspatent praxisgemäss die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes
eines Rechtsanwaltes (CHF 115 / Std.; vgl. § 181 i.V.m. 179 Abs. 2
Gebührentarif) zur Anwendung kommt, wird die Parteientschädigung auf pauschal
CHF 800.00 festgesetzt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. Oktober
2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine Kostenbeteiligung zur Umschulung zur Naturheilpraktikerin
hat. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin, damit sie die betragsmässige
Höhe des Leistungsanspruchs festlege.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger