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Entscheid

VSBES.2020.233

Invalidenrente

4. Mai 2021Deutsch30 min

Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Damals war die gelernte Bezirksschullehrerin an der B.___

Source so.ch

Urteil vom 4. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher

Herbert Bracher

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 26. Oktober 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),

geboren 1965, meldete sich am 14. Juli 2004 bei der IV-Stelle Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Damals war die gelernte Bezirksschullehrerin an der B.___

in [...] tätig, dies seit Dezember 2000 in einem Pensum von 25 Lektionen pro

Woche. Angegeben wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Dezember

2003 wegen eines Schleudertraumas infolge einer Auffahrkollision am 2.

September 1999. Die Beschwerdegegnerin tätigte diverse Abklärungen und holte

bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. Januar

2006 erstattet wurde (IV-Nrn. 22.1 – 22.4). Mit Verfügung vom 22.

Dezember 2006 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund

eines ermittelten Invaliditätsgrades von 53 % eine halbe Invalidenrente

mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 zu (IV-Nr. 41). Diese wurde in der Folge mit

Mitteilungen vom 30. Oktober 2009 und 28. Januar 2013 bestätigt (IV-Nrn. 55 und

63).

1.2 Am 15. Oktober 2014 leitete die

Beschwerdegegnerin abermals eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in

die Wege. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben

(IV-Nr. 65). Die Beschwerdegegnerin führte am 22. April 2015 ein

Revisionsgespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 71), nahm

Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und leitete eine

polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen

Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Psychiatrie in

die Wege. Das Gutachten wurde am 15. August 2017 durch die

Begutachtungsstelle D.___ erstattet (IV-Nrn. 91.1 – 91.5). Am 11. Oktober 2017

nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt

(IV-Nr. 95). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 8. Dezember 2017 mit, die halbe Rente werde

unverändert weiter ausgerichtet (IV-Nr. 96).

1.3 Am 10. April 2019 stellte die

Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch und machte eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 104). Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin wiederum medizinische Unterlagen ein. Am 21. August 2019

nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.

110). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 28. Oktober 2019 in Aussicht, ihr werde ab 1. April 2019

vorübergehend eine ganze Rente zugesprochen und ab 1. Oktober 2019 habe

sie wieder Anspruch auf eine halbe Rente. Einen Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen verneinte sie (IV-Nr. 112). Die dagegen erhobenen

Einwände (IV-Nrn. 115; 117 und 118) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 26. Oktober 2020 ab und bestätigte den angekündigten Entscheid (IV-Nr.

126; Aktenseiten [A.S] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 26.

Oktober 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2020

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung vom 29. Oktober 2020 (recte: 26. Oktober 2020) sei insoweit

aufzuheben, als diese die ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 auf

eine halbe Rente herabsetzt und der Beschwerdeführerin sei auch über den

30. November 2019 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung

zuzusprechen.

2. Eventuell:

Die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (recte: 26. Oktober 2020) sei insoweit

aufzuheben, als diese die ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 auf

eine halbe Rente reduziert und der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab dem 1.

Oktober 2019 eine Dreivier-

telsrente

der Invalidenversicherung zuzusprechen.

3. Subeventuell:

Die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (recte: 26. Oktober 2020) sei insoweit

aufzuheben, als diese die ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 auf

eine halbe Rente reduziert und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung

des rechtserheblichen Sach-

verhalts

und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 20. Januar 2021 (A.S. 20) auf eine Beschwerdeantwort und

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 12. Februar

2021 (A.S. 22) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass der

Vertreter der Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist keine Kostennote

eingereicht hat.

5. Mit Eingabe vom 1. März 2021 (A.S.

23 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den

Akten.

6. Mit Verfügung vom 31. März 2021

(A.S. 26 ff.) teilt der Präsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit,

dass nach vorläufiger Einschätzung des Instruktionsrichters eine Rückweisung an

die Beschwerdegegnerin mit anschliessend möglicher reformatio in peius infrage

kommen könnte. Der Beschwerdeführerin wird Gelegenheit geboten, sich ergänzend

zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Innert Frist lässt die

Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht mit Eingabe vom 19. April 2021

(A.S. 30) mitteilen, dass an der Beschwerde vollumfänglich festgehalten

und ein richterlicher Entscheid gewünscht werde.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und/oder auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 26. Oktober 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Der revisionsrechtlich

massgebende Sachverhalt betrifft die Erhöhung der Invalidenrente per 1. April

2019.

sowie deren nachfolgende Herabsetzung per 1. Oktober 2019 auf eine

halbe Rente, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu

berücksichtigen ist. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens umfasst den

gesamten Anspruch ab 1. April 2019 (vgl. BGE 125 V 413).

Dispositiv

2.2 Demnach haben gemäss Art. 28

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2)

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3 Ändert sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

2.4 Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 133). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung

des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes oder der Grundlagen für die Wahl der

Invaliditätsbemessungsmethode revidierbar. Bei den Renten der

Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu

einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2

IVG) führt, als erheblich zu betrachten. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht allseitig zu prüfen. Unerheblich unter revisionsrechtlichem

Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 E. 2b m. H.;

SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug

auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt des von der versicherten Person gestellten

Revisionsgesuchs (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Zu

berücksichtigen ist auch die anschliessende Entwicklung bis zum Erlass der

streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen

eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25.

April 2012 E. 3.3). Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht

per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände

den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).

3.

3.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

3.4 In Revisionsfällen ist überdies

zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des

Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre,

mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich

die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend

darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen

es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben

(Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).

4. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 1. April

2019 zu Recht von einer halben auf eine ganze Rente erhöht und sodann per 1.

Oktober 2019 wieder auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der

Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden

Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des

Revisionsgesuchs vom 10. April 2019, unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung

bis zum Erlass der streitigen neuen Verfügung vom 26. Oktober 2020 (vgl. E. II. 2.4

hiervor). Vorliegend erfolgte im Rahmen der am 15. Oktober 2014 eingeleiteten

eingliederungsorientierten Rentenrevision eine umfassende Begutachtung, in

deren Anschluss der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 8. Dezember 2017

weiterhin eine halbe Invalidenrente ausgerichtet wurde (vgl. E. I. 1.2

hiervor). Darauf ist zurückzugreifen.

4.1 Zum Zeitpunkt der Mitteilung vom

8. Dezember 2017 stellte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des medizinischen

Sachverhalts im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___

vom 15. August 2017 in den Fachrichtungen Innere

Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Psychiatrie ab (IV-Nrn.

91.1 – 91.5). Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor

(IV-Nr. 91.1 S. 11):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Rezidivierende depressive Störung,

aktuell leichte depressive Episode F33.0

2. Emotional instabile Persönlichkeit

(F60.3)

3. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren F45.41

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Beginnende Gonarthrose rechts, aktuell

ohne Reizzustand mit leichtgradiger Funktionseinschränkung

2. St. n. dorsomedialer und dorsolateraler

Tibiakantenimpressionsfraktur Knie rechts vom 9. Februar 2015

3. Chronisches thorakolumbovertebrales

Schmerzsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen mit leicht- bis

mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne Zeichen einer radikulären

Defizitsymptomatik

4. Chronisches cervicocephales Syndrom bei

Muskelspannungsstörungen und leichtgradiger Funktionseinschränkung

5. St. n. HWS-Distorsionstrauma 1999

6. Adipositas (BMI 42.2 kg/m2)

7. Anamnestisch einfache Migräne ohne Aura

– derzeit symptomfrei

In der Konsensbeurteilung

wurde festgehalten, im Fachbereich der Psychiatrie seien eine rezidivierende

depressive Störung, aktuell leichte depressive Epiosode, eine emotional

instabile Persönlichkeit, als auch eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren festzuhalten. Im Längsschnitt liessen sich

depressive Phasen abgrenzen, die auch behandlungsbedürftig gewesen seien.

Insofern sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung evident.

Die Stärke der Phasen sei unterschiedlich gewesen, von leicht bis mittelschwer.

Die biografische Entwicklung mit den darin festgehaltenen neurotisierenden

Elementen sowie auch der Ausgestaltung des späteren Beziehungslebens der Beschwerdeführerin

liessen keinen Zweifel an der emotional instabilen Persönlichkeit. Die nach dem

Unfall vorhandenen Schmerzen, die zur Invaliditätsrente geführt hätten und

sicher über sechs Monate vorhanden gewesen seien, rechtfertigten gemeinsam mit

dem depressiven Stimmungsschwanken, auch die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Diagnose und der

chronische Verlauf rechtfertigten somit die Diagnose der

Schmerzverarbeitungsstörung. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 %

habe sich auch positiv auf die psychische Labilität ausgewirkt. Die

Beschwerdeführerin habe sich mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit besser

stabilisieren können. Sicher sei es, dass rückwirkend eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit zu einer grösseren Labilisierung ihrer psychischen Verfassung

führen würde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin eine Einschränkung

von 50 % (IV-Nr. 91.1 S. 12).

Orthopädisch-traumatologisch

seien eine beginnende Gonarthrose rechts ohne aktuellen Reizzustand mit

leichtgradiger Funktionseinschränkung, ein chronisches thorako-lumbovertebrales

Syndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen mit leichter bis

mittelgradiger Funktionseinschränkung und ein chronisches zervikozephales

Syndrom bei Muskelspannungsstörung mit leichtgradiger Funktionseinschränkung

und ein St. n. HWS-Distorsionstrauma aus dem Jahre 1999 aufzuführen. Bei der

klinischen Untersuchung stelle sich eine linkskonvexe Seitabweichung der Brust-

und Lendenwirbelsäule dar. Die Funktionen seien leicht bis mittelgradig

funktionseingeschränkt. Für die LWS-Inklination bestehe eine

Befundinkonsistenz, da bei gleicher Funktionsprüfung aus unterschiedlichen

Körperpositionen ein eindeutig abweichendes Ergebnis festgestellt worden sei.

Der Finger-Bodenabstand bei Inklination betrage 25 cm. Der

Langfinger-Zehenspitzen-Abstand im Langsitz betrage 0 cm. Diese

Befundinkonsistenz werde als Befundverdeutlichung gewertet. Die radiologischen

Aufnahmen zeigten keine dem Alter vorauseilende degenerative Veränderung. Im

Bereich des rechten Kniegelenks habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 eine

Tibiakonsolen-Fraktur erlitten, die konservativ ausgeheilt und anschliessend

ein Jahr später arthroskopisch assistiert operiert worden sei. Die

Funktionsprüfung zeige eine leichtgradige Funktionseinschränkung ohne Hinweiszeichen

auf eine seitendifferente Umfangsverminderung der Beinmuskulatur. Aktuell zeige

sich kein Reizzustand des Kniegelenkes. Aus somatischer Sicht beeinträchtigten

die aufgeführten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Lehrerin nicht. Die Tätigkeit werde als leidensadaptiert

eingeschätzt (IV-Nr. 91.1 S. 12).

Neurologisch ergebe sich

ausschliesslich die Diagnose der einfachen Migräne ohne Aura. Bei der jetzigen

neurologischen Untersuchung seien keine Ausfälle zu objektivieren gewesen. Die

Hirnnerven seien frei gewesen. Es bestünden keine Paresen, keine

Sensibilitätsstörungen, keine Reflexauffälligkeiten oder

Koordinationsstörungen.

Internistisch werde

lediglich eine erhebliche Adipositas festgestellt. Es bestehe jedoch keine

Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit einschränke.

Zusammenfassend sei

festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Lehrerin und in leidensadaptierten Tätigkeiten um 50 % eingeschränkt sei

und 50 % betrage. Die Tätigkeit als Lehrerin werde als leidensadaptiert

eingeschätzt. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage,

körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal

10 kg durchzuführen. Tätigkeiten in kniender oder hockender Stellung,

Tätigkeiten, die ein erhöhtes Mass an Standsicherheit erfordern würden, wie auf

Leitern und Gerüsten, seien zu vermeiden. Darüber hinaus seien Tätigkeiten

unter dem Einfluss von extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und

Nässe zu vermeiden. Psychiatrisch sei im Sinne des Mini-ICF-APP das

Belastungsprofil geprägt durch eine Reduktion der Stresstoleranz und der

Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten sowie eine reduzierte Umstellungsfähigkeit.

4.2 Zum weiteren Verlauf bis zur angefochtenen

Verfügung vom 26. Oktober 2020 lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

4.2.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr.

med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem

Blitzzeugnis zur Arbeitsunfähigkeit vom 24. April 2018 zu Handen der G.___ (IV-Nr.

101 S. 2) die Diagnose eines zum Teil schweren depressiven Zustandsbildes auf

und attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 5. Februar bis 12.

August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die voraussichtliche

Arbeitsaufnahme werde per 15. August 2018 zu 50 % erfolgen. Als Einfluss

weiterer, nichtmedizinischer Faktoren auf die Arbeitsunfähigkeit nannte sie «Mobbing

am Arbeitsplatz». Am 8. August 2018 berichtete sie sodann von einem aktuell

mittelgradigen depressiven Zustandsbild (zu Beginn schwere Depression) und

einer leichten Verbesserung. Aktuell sei die Beschwerdeführerin auch in einer

angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Sie brauche noch Zeit zur

Stabilisierung vor erneutem Arbeitsversuch (IV-Nr. 101 S. 3 f.). In ihrem

Verlaufsbericht vom 29. August 2018 berichtete Dr. med. F.___, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin arbeitsunfähig sei. Bei Gesprächen über die

Arbeitsaufnahme habe die Beschwerdeführerin einen Rückfall (Panikattacken,

Schmerzen) erlitten. Sie werde sich erholen (IV-Nr. 101 S. 5).

4.2.2 Der behandelnde Hausarzt Dr.

med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht

vom 11. Juni 2019 (IV-Nr. 108) fest, anlässlich der heutigen Konsultation habe

sich die Beschwerdeführerin in einem insgesamt gebesserten Allgemeinzustand

präsentiert. Sie habe weiterhin eine latente depressive Symptomatik mit

Freudlosigkeit, finanziellen und sonstigen Zukunftssorgen, Schlafbeschwerden

neben ihren Schmerzen im Rahmen der chronischen Schmerzstörung beschrieben. Es

bestehe ein sogenannter Prädiabetes mit leicht erhöhten Blutzuckerwerten sowie

eine Adipositas. Zwischenzeitlich sei der Verdacht auf ein Ovarialkarzinom

gestellt worden. Zum Glück habe sich die Verdachtsdiagnose als nicht zutreffend

erwiesen, nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 eine Adnexektomie

links habe vornehmen lassen müssen. Bezüglich der Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. H.___ aus, diese seien im IV-Gutachten

vom Jahr 2017 bereits zusammengefasst worden, neue Diagnosen seien seines

Erachtens nicht aufgetreten. Ergänzend zu den im Jahr 2017 genannten Diagnosen

sei ein Prädiabetes zu nennen, der keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

habe. Die Fragen betreffend die Arbeitsfähigkeit liess Dr. med. H.___

unbeantwortet und verwies auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr.

med. F.___.

4.2.3 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med.

F.___ stellte in ihrem Bericht vom 14. Juni 2019 (IV-Nr. 107) die

folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Rezidivierende depressive Störung,

aktuell leicht- bis mittelgradig (F33.01; F33.1)

2. Angst + depressive Störung gemischt

(F41.2)

3. Emotional instabile Persönlichkeit

(F60.3)

4. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Weiter hielt Dr. med. F.___ fest, es

hätten sich zunehmend Probleme mit der beruflichen Tätigkeit (Kindern und

Lehrern) ergeben. Nach einem halbjährigen unbezahlten Urlaub gehe gar nichts

mehr. Die Beschwerdeführerin habe einen Zusammenbruch mit Panikattacken, schweren

depressiven Symptomen und sehr starken Schmerzen (Kopf und Rücken) erlitten.

Der psychische Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die Panikattacken seien

seltener geworden, sie habe weniger Insuffizienzgefühle und Ängste, sei jedoch

noch wenig belastbar. Für die Zeit von Oktober 2018 bis Ende Mai 2019

attestierte Dr. med. F.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Juni 2019 bis auf Weiteres attestierte sie eine

80%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter führte Dr. med. F.___ aus, die bisherige

Tätigkeit als Lehrerin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine dem

Leiden angepasste Tätigkeit könne sie zu Beginn zwei Stunden pro Tag ausüben.

Nach langsamer, angemessener Tätigkeit über Wochen bis Monate sei eine

Steigerung auf ein Pensum von 50 % möglich. Die körperlichen und

psychischen Hindernisse stünden einer Eingliederung im Wege. Die

Beschwerdeführerin wolle, wenn möglich, zurzeit keine IV. Sie wolle in Kenia

(Nairobi) ein Camp für Touristen aufbauen. Dort habe sie früher eine Schule

mitaufgebaut. Dies brauche Zeit. Für die Übergangszeit werde eine Anmeldung

beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erfolgen.

4.2.4 Am 21. August 2019

nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt

(IV-Nr. 110). Seiner Stellungnahme lassen sich die folgenden Diagnosen

entnehmen:

Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Rezidivierende

depressive Störung (ICD-10 F33)

2.

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)

3.

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

4.

Gonarthrose rechts

mit leichtgradiger Funktionseinschränkung bei Status nach

Tibiakantenimpressionsfraktur dorsomedial und dorsolateral am 9. Februar 2015

5.

Chronisches

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei beginnenden degenerativen

Veränderungen mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Chronisches

cervicocephales Schmerzsyndrom bei Muskelspannungsstörungen

2.

St. n.

HWS-Distorsionstrauma 1999

3.

Adipositas

4.

Anamnestisch

einfache Migräne ohne Aura

Weiter hielt Dr. med. E.___

fest, an aktuellen medizinischen Berichten seien der IV-Arztbericht von Dr.

med. H.___ vom 11. Juni 2019 und derjenige von Dr. med. F.___ vom 14. Juni 2019

vorgelegen. Vergleichsbasis für die Beurteilung des Verlaufs seit der letzten

Revision sei das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom

15. August 2017. Von somatischer Seite seien im Bericht des Hausarztes als

neue Diagnosen ein Status nach abdominaler Hysterektomie und Adnexektomie

rechts bei Verdacht auf Ovarialkarzinom, der sich nicht bestätigt habe, und ein

Prädiabetes genannt worden. Ansonsten verweise der Hausarzt auf die

Zusammenfassung im Gutachten der D.___. Aktuell im Vordergrund sei das

psychische Leiden, entsprechend sei die behandelnde Psychiaterin federführend.

Letztere schildere in ihrem Bericht vom 14. Juni 2019, dass sich der

Zustand der Beschwerdeführerin nach einem halbjährigen unbezahlten Urlaub

deutlich verschlechtert habe. Sie habe einen psychischen Zusammenbruch mit

Panikattacken, schweren depressiven Symptomen und sehr starken Schmerzen (Kopf

und Rücken) erlitten. Inzwischen gehe es ihr im Rahmen der Krankschreibung zu

100 % (Oktober 2018 bis 31. Mai 2019 bzw. 80 % ab 1. Juni 2019)

wieder besser. Aktuell liege noch eine leichte bis mittelgradige Depressivität

vor. Eine Rückkehr in die Tätigkeit als Lehrerin sei nicht mehr zumutbar. Eine

dem Leiden angepasste Tätigkeit sei beginnend mit zwei Stunden täglich möglich.

Eine langsame Steigerung über Wochen bis Monate mit dem Ziel eines Pensums von

50 % sei wahrscheinlich möglich. Die Beschwerdeführerin wünsche jedoch

zurzeit keine Unterstützung durch die IV (gemeint seien hier wahrscheinlich berufliche

Massnahmen), da sie in nächster Zeit in Nairobi, Kenia, ein Camp für Touristen

aufbauen helfen wolle. Auch aus Sicht des RAD sei die Beschwerdeführerin einer

Unterrichtstätigkeit nicht mehr gewachsen. Es sei davon auszugehen, dass der

halbjährige unbezahlte Urlaub ein Versuch gewesen sei, sich von der

übermässigen Belastung zu erholen. Die Rückkehr in den Schuldienst habe dann aber

umso härter die Überforderung offenbart, was die akute Krise ausgelöst haben

dürfte. Hingegen sollte eine dem Bildungsniveau angepasste Tätigkeit mehr im

Hintergrund nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 27. November 2018

bis 31. Mai 2019 und von 80 % vom 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 und im

Rahmen eines Pensums von 50 % ab 1. Juli 2019 wieder möglich sein. Der

Gesundheitszustand habe sich laut Bericht der behandelnden Psychiaterin nach

dem Einbruch Ende November 2018 inzwischen wieder deutlich verbessert und

entspreche in etwa wieder dem Vorniveau. Dafür spreche auch, dass die

Beschwerdeführerin sich offenbar in einem Aufbauprojekt in Kenia engagieren

wolle.

4.2.5 Dem Verlaufsbericht der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ vom 9. Februar 2020 (IV-Nr. 119) ist

zu entnehmen, dass sie der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Lehrerin

weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Für einfachere Arbeiten

bestehe weiterhin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Ziel von 50%iger Arbeitsfähigkeit

erscheine unrealistisch. Nachdem sich der Gesundheitszustand nach ihrem

Zusammenbruch verbessert habe, habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2019

wegen einer Belastung (schwere Erkrankung ihres Freundes) einen schweren

Rückfall erlitten. Sie leide erneut an einer Depression, an Ängsten und

massiven Schmerzen am ganzen Körper, fühle sich erschöpft, ängstlich und

hilflos. Den Lehrerberuf werde sie aus psychischen Gründen definitiv nicht mehr

ausüben können. Wenn sie die jetzige depressive Krise überwunden haben werde,

werde sie hoffentlich stundenweise leichte Arbeiten verrichten können, evtl. in

einem Reisebüro. Im Jahr 2019 habe sie versucht ein Ferienresort in Kenia

aufzubauen, habe jedoch einsehen müssen, dass sie dies massiv überfordern

würde. Im Bericht vom Juni 2019 habe sie auf eine Erhöhung der Invalidenrente

verzichten wollen. Jetzt sehe die Beschwerdeführerin, dass es ohne Erhöhung der

halben Invalidenrente auf eine ganze Rente nicht gehe.

5. Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2020 in der Hauptsache auf die Stellungnahme

des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 21. August 2019 (vgl. E. II. 4.2.4 hiervor)

stützt, ist im Folgenden deren Beweiswert zu prüfen. Gegen die Feststellung,

dass sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht seit der letzten

umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. E. II. 4.

hiervor) nicht verändert haben soll, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor.

5.1 Der Beweiswert von RAD-Berichten

nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer

Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen

Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die

notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des

Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die

Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche „nicht ohne zwingende

Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich

von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte

wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen,

solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise

sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen

die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe

Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3. mit Hinweisen).

5.2 Da der RAD-Arzt

Dr. med. E.___ die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht und daher

eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat, ist festzuhalten, dass ein

medizinischer Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die

Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt von Dr. med. E.___ wird diesen

Anforderungen nicht vollumfänglich gerecht, weshalb seine Stellungnahme vom 21.

August 2019 als Entscheidungsgrundlage nicht ausreichend ist. So fehlen in seinem Bericht

weitgehend schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung

der geltend gemachten Verschlechterung und der daraus resultierenden

Arbeitsfähigkeit im strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 5.2.2). Weitere

ärztliche Ausführungen, die eine (rechtsgenüglich) zuverlässige Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit anhand des anwendbaren Indikatorenkataloges erlaubten, sind

nicht aktenkundig. Sodann attestierte Dr. med. F.___ der

Beschwerdeführerin im Bericht vom 14. Juni 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit

ab 1. Juni 2019 bis auf Weiteres. Weiter war sie der Auffassung, der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin habe sich nach ihrem Zusammenbruch verbessert und

stellte in Aussicht, nach langsamer angemessener Tätigkeit beginnend mit zwei

Stunden pro Tag wäre über Wochen bis Monate eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

in leidensangepasster Tätigkeit möglich (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor). Sie konnte also keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer

behinderungsangepassten Tätigkeit machen. Vor diesem Hintergrund ist zwar bis

zu einem gewissen Grad plausibel, aber letztlich nicht hinreichend abgestützt,

wenn der RAD-Arzt Dr. med. E.___ – der die Beschwerdeführerin nicht selbst

untersucht hatte – in Abweichung hierzu zum Schluss kam, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin laut Bericht der behandelnden

Psychiaterin nach dem Einbruch Ende November 2018 inzwischen wieder deutlich

verbessert habe und in etwa wieder dem Vorniveau entspreche, weshalb ab

1. Juli 2019 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen

werden könne (IV-Nr. 110). Ferner ist unklar, welches Gewicht die

behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ den von ihr aufgeführten psychosozialen

Belastungsfaktoren bei ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit beimass. So

berichtete Dr. med. F.___ in ihrem Bericht vom 24. April 2018 zu Handen der

Taggeldversicherung G.___ von einem Mobbingvorfall am Arbeitsplatz als

nichtmedizinischer Faktor mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.

IV-Nr. 101; E. II. 4.2.1 hiervor). Dieser Bericht findet sich nicht in der

Aktenanamnese der RAD-Beurteilung vom 21. August 2019 (vgl. IV-Nr. 110).

Schliesslich legte Dr. med. F.___ in ihrem Bericht vom 9. Februar

2020 dar, das Ziel mit 50%iger Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch, für

einfachere Arbeiten liege eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vor. Als Auslöser

dieser Verschlechterung nannte sie einen im Dezember 2019 erlittenen schweren

Rückfall wegen einer Belastung (schwere Erkrankung des Partners). Die

Beschwerdeführerin leide erneut an einer Depression, Ängsten und massiven

Schmerzen am ganzen Körper, fühle sich erschöpft, ängstlich und hilflos (vgl.

E. II. 4.2.5 hiervor). Dieser Bericht wurde im Vorbescheidverfahren

eingereicht und dem RAD-Arzt nicht mehr vorgelegt.

Zusammenfassend beruht die vorliegend

angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2020 auf einer

unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Unter diesen Umständen bildet

eine Aktenbeurteilung durch den RAD keine hinreichende Grundlage für die

abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die

Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet daher nicht ein. Damit

bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des

RAD. Angesichts dessen, dass bereits geringe Zweifel an den

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich im

vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die

Stellungnahme des RAD abstützen. Auch die weiteren fachärztlichen

Beurteilungen stellen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage

dar, auf welche abschliessend abgestellt werden könnte. Hier ist überdies die

Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125

V 351 E. 3b/cc).

Demnach sind weitere Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens zu

veranlassen.

6.

6.1 Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im

Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den

Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung

einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich

eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen

erforderlich ist.

6.2 Wie soeben in Erwägung II. 5.2

hiervor dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt.

Die Frage der Arbeitsfähigkeit lässt sich aufgrund der Stellungnahme des RAD

nicht zuverlässig beurteilen. Die behandelnde Psychiaterin der

Beschwerdeführerin machte diesbezüglich in ihren genannten Berichten lediglich

vage Angaben, weshalb ihrer Beurteilung ebenfalls keine überzeugende Antwort in

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden kann. Daraus folgt, dass

hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen und daher

eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in welchem

Ausmass und Zeitpunkt der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

zuzumuten sind, nach derzeitiger Lage der Akten nicht möglich ist. Diese Frage

wurde ungenügend bis gar nicht geklärt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es

sich vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese in Form eines psychiatrischen Gutachtens zum

Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

eine rechtsgenügliche Beurteilung einhole, die sich in Nachachtung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418) zu äussern haben wird. Sodann wird im Rahmen der gutachterlichen

Abklärung zu prüfen sein, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

seit der letzten Mitteilung vom 8. Dezember 2017 verändert hat. Nach den

erfolgten Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 zu entscheiden haben.

7. Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2020 aufzuheben.

8.

8.1 Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat

am 1. März 2021 seine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 24), in welcher

ein Zeitaufwand von insgesamt 4,2 Stunden und eine Entschädigung von insgesamt

CHF 1'172.10 geltend gemacht werden. Dies erscheint in Anbetracht des

Aufwandes und der Schwierigkeiten des Prozesses angemessen. Einzig was die

Auslagen von CHF 32.30 anbelangt, so sind die 26 Kopien pro Stück nur mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT,

BGS 615.11]) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend

gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 13.00 auf CHF 19.30.

Vor diesem Hintergrund ist die Entschädigung auf total CHF 1'158.10 (inkl.

Auslagen von CHF 19.30 sowie MwSt von CHF 82.80) festzusetzen.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2020 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die

erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und

hierauf über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'158.10 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird

der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin