VSBES.2020.234
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
15. Juli 2021Deutsch50 min
des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) holte in der Folge verschiedene
Source so.ch
Urteil vom 15. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philip Kohli
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 22. Oktober 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1980 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 14. Oktober 2019 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er
verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (Diabetes, Herz, Lunge,
Amputation Zehe Fuss rechts) angab (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle
des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) holte in der Folge verschiedene
medizinische Berichte bei der Suva und beim Krankentaggeldversicherer () ein. Im
Weiteren erteilte sie Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ab
1. Oktober 2019 (Mitteilung vom 27. November 2019, IV-Nr. 16). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens lehnte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen (Ziff. 1) und eine Invalidenrente (Ziff. 2) mit Verfügung
vom 22. Oktober 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt,
der Beschwerdeführer habe am 24. Mai 2019 einen Unfall erlitten. In der
Folge habe er sich am 21. Juni 2019 einem operativen Eingriff am rechten
Fuss unterziehen müssen; gleichzeitig habe er einen Bypass erhalten. Seine
Arbeitsfähigkeit habe sich dann kontinuierlich verbessert.
Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer seit dem 13. Mai 2020
sowohl aus kardiologischer als auch aus orthopädischer Sicht vollständig
arbeitsfähig, sofern er Arbeitsschuhe mit Fussbettung trage. Er könne weiterhin
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Berufliche Massnahmen und die Prüfung
einer Invalidenrente erübrigten sich (IV-Nr. 38; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
27. November 2020 lässt der Beschwerdeführer, damals vertreten durch B.___
(), [...], folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 22.10.2020 von der
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, sei aufzuheben.
2. Es sei der Gesundheitszustand von Herrn A.___
durch ein medizinisches Gutachten zu beurteilen.
3. Es seien die
Wiedereingliederungsmassnahmen / berufliche Massnahmen ev. in einer geschützten
Umgebung durch die IV-Stelle Solothurn durchzuführen.
4. Es sei die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
zu beurteilen.
5. Es sei eine Invalidenrente von
100 % zu verfügen und auszurichten.
6. Weitere Anträge vorbehalten.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der IV-Stelle Solothurn.
2.2 Am 15. Dezember 2020 teilt
der damalige Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, er lege das
Mandat per sofort nieder (A.S. 13).
2.3 Mit Eingabe vom
21. Dezember 2020 teilt der neue Vertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Philip Kohli, [...], dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe
ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Im Weiteren ersucht er um Zustellung
der Verfahrensakten und eine angemessene Frist zur Begründung der Beschwerde. Ferner
wird ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die
Verfahrensakten werden dem neuen Rechtsvertreter am 22. Dezember 2020
zugestellt (A.S. 14 ff. und 21 f.).
2.4 Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Januar
2021 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 23
ff.):
1. Ziff. 1 der Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 22. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit Eingliederungsmassnahmen der IV
zu unterstützen.
2. Eventualiter: Es seien eine umfassende
fachmedizinische Begutachtung (kardiologisch, orthopädisch, infektiologisch,
nephrologisch, hämatologisch, pneumologisch, ev. urologisch oder durch einen
Internisten) anzuordnen und die Invalidität neu festzustellen und es seien die ge-
setzlichen
Leistungen der IV zu sprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab
dem 11. November 2020 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu
gewähren, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts.
-
unter Kosten und
Entschädigungsfolgen -
2.5 In ihrer Beschwerdeantwort vom
8. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,
wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung
verweist und auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet (A.S. 41).
2.6 Mit Eingabe vom 7. April
2021 lässt der Beschwerdeführer zwei medizinische Berichte einreichen
(Beschwerdebeilagen [BB] 21 und 22). Diese Eingabe wird der Beschwerdegegnerin in
der Folge samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 43 ff.).
2.7 Am 25. Mai 2021 geht beim
Gericht die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 21. Mai
2021 ein. Diese wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 46
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der relevante
medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt
wurde und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen,
allenfalls auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2020 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.2
Invalide oder von einer
Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8
Abs. 1 IVG sodann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen
bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.4
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.5
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019
E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit
Hinweisen).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
der massgebliche medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin
rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Gemäss den vorliegend ins Recht gelegten Akten
präsentiert sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:
3.1
Aus dem Bericht des C.___,
Intensivmedizin, vom 24. Juni 2019 über die Hospitalisation vom 20. bis
24.
Juni 2019 gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Akuter
Myokardinfarkt (NSTEMI) bei schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung; 2. Akute
Niereninsuffizienz differentialdiagnostisch acute on chronic, Erstdiagnose
21.06.19; 3. Osteomyelitis mit Staphylococcus aureus bei pathologischer
Fraktur des Digitus des rechten Fusses am ehesten nach Trauma zirka am
31.05.19; 4. Diabetes mellitus unklarer Typ, Erstdiagnose 2007; 5. Normochrome,
normozytäre Anämie unklarer Ätiologie. Es wurden folgende Therapiemassnahmen
angegeben: 21.06.2019: MIDCAB (minimal-invasive Bypassoperation),
transmetatarsale Amputation der Grosszehe rechts.
Zur Anamnese wurde dargelegt, der
Patient sei bei am 20. Juni 2019 bei Bestehen eines NSTEMI im Rahmen einer
neuen diagnostizierten koronaren Herzerkrankung vom D.___ aufgenommen worden. Der
Patient sei seit dem 10. Juni 2019 im Rahmen einer pathologischen Fraktur
des Digitus 1 des rechten Fusses bei Osteomyelitis und hyperglykämer
Entgleisung hospitalisiert worden. Am 10. Juni 2019 sei ein
Wunddébridement des Digitus mit Y-Schiebplastik und primärem Wundverschluss
erfolgt. Bei mikrobiologischem Nachweis von Staphylococcus aureus in allen
intraoperativ gewonnenen Biopsien sei eine resistenzgerechte antibiotische
Therapie erfolgt. Unter Einbezug der dortigen Endokrinologen sei bei
entgleistem Diabetes mellitus und Malcompliance der bis dahin oralen
antidiabetischen Therapie eine Umstellung auf ein Basis-Bolus-Insulinschema
erfolgt. Am 18. Juni 2019 habe der Patient von plötzlich aufgetretenen
Thoraxschmerzen und Dyspnoe berichtet. Im Verlauf sei ein NSTEMI postuliert
worden und es sei noch eine Koronarangiographie am 19. Juni 2019 durchgeführt
worden, welcher die Diagnose einer schweren koronaren Herzkrankheit ergeben
habe. Wegen der Osteomyelitis, dem nicht kontrollierten Diabetes mellitus und
der diffusen Atherosklerose mit Ausschlusssegmenten (abgesehen vom RIVA) sei ein
kombiniertes Vorgehen mit einem LIMA-RIVA-Bypass (MIDCAB) und perkutaner
Sanierung der verbliebenen Stenosen geplant worden.
Zur Beurteilung und zum Verlauf wurde
angegeben, bei der Übernahme habe man einen intubierten, sedierten und
beatmeten sowie ohne Vasoaktiva oder Pacemaker-Unterstützung versehenen,
kreislaufstabilen Patienten gesehen. Nach zeitnahem Sedationsstopp und
Entwöhnung vom Beatmungsgerät habe die Extubation wenige Stunden postoperativ
erfolgen können. Die konventionell-radiologische Thoraxaufnahme am ersten
postoperativen Tag habe eine Hyperhydrierung gezeigt. Bereits direkt
postoperativ sei aufgefallen, dass der Patient nur minim ausgeschieden habe. In
der Folge sei er anurisch geworden (fehlende Harnabsonderung). Am 23. Juni
2019.
sei ein Dialysekatheter eingelegt worden und es sei ab dem 24. Juni 2019
mit einer intermittierenden Hämodialyse begonnen worden. Ätiologisch sei das
Nierenversagen am ehesten multifaktoriell medikamentös-toxisch, bei
langjährigem Diabetes mellitus und perioperativ zu sehen. Postoperativ sei die
im Rahmen der Osteomyelitis am 13. Juni 2019 begonnene Therapie
fortgesetzt worden. Der Patient habe am 24. Juni 2019 in ordentlichem
Allgemeinzustand auf die Intermediate Care (IMC) ins D.___ verlegt werden
können (IV-Nr. 6.8).
3.2
Dem Bericht des C.___,
Herzchirurgie, vom 22. Juli 2019 über die Hospitalisation des
Beschwerdeführers vom 3. bis 19. Juli 2019 können folgende Diagnosen
entnommen werden: 1. Rezidivierender Hämotothorax links, 11.07.2019; 2. Perikardtamponade
und Hämatothorax links, 01.07.2019; 3. St.n. in-hospital Reanimation bei PEA
i.R. von Anästhesie-Einleitung, 01.07.2019; 4. St.n. akutem NSTEMI bei
schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung; 5. Akutes anurisches Nierenversagen
(AKIN 3), ED 21.6.2019; 6. St.n. Kolonisation mit Candida albicans
(1 KBE) an ZVK-Spitze, 21.06.2019; 7. Kolonisation mit Citrobacter
freundii und ESBL, ED 25.06.2019; 8. Feuchte Gangrän mit destruierender
Osteomyelitits Dig. 1 und Weichteilinfekt Vorfuss rechts mit Staph. aureus,
ED 10.06.2019; 9. Diabetes mellitus unklarer Typ, ED 2007.
Unter «Anamnese» und «Verlauf» wurde
dargelegt, der Patient sei mit schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung bei nicht
eingestelltem Diabetes mellitus und Status nach MIDCAB am 21. Juni 2019 im
C.___ bei akutem Myokardinfarkt behandelt worden. Es sei dann die Rückverlegung
des Patienten am dritten postoperativen Tag direkt von der Intensivmedizin
zurück ins D.___ erfolgt, wo der Patient kardiologisch betreut worden sei.
Aufgrund einer hämodynamischen Verschlechterung sei im D.___ ein CT-Thorax
erfolgt, wo sich ein Hämotothorax sowie ein signifikanter Perikarderguss
gezeigt hätten. Es seien dann die notfallmässige Verlegung ins C.___ mit der
REGA und der Entscheid zur notfallmässigen Revision erfolgt. Während der
Einleitung zur Narkose sei ein Herz-Kreislauf-Stillstand mit PEA aufgetreten,
infolgedessen der Patient insgesamt während vier Minuten habe reanimiert werden
müssen. Der anschliessende intraoperative Verlauf (Thoraxrevision links
vom1. Juli 2019) habe sich problemlos gestaltet. Postoperativ habe der
Patient nach erfolgreicher Extubation am zweiten postoperativen Tag auf die
Normalstation verlegt werden können. Am 11. Juli 2019 sei eine
Thoraxrevision links mit Hämatomentfernung und Drainageeinlage durchgeführt
worden. Bei konstantem Pleuraerguss sei eine weitere Thoraxdrainage eingelegt
worden. Der Patient habe am 13. Juli 2019 auf die Normalstation verlegt
werden können und die Thoraxdrainagen seien im Verlauf entfernt worden. Der
Kostaufbau sowie die Anpassung der kardialen Medikamente seien problemlos
verlaufen. Der bereits präoperativ bekannte Diabetes mellitus habe durch die
Kollegen der Diabetologie mit OAD und Insulin therapiert werden können.
Parallel seien eine Ernährungsberatung sowie die Instruktion zum
selbstständigen Blutzuckermessen und zur subkutanen Insulin-Anwendung erfolgt.
Der Patient habe kardiopulmonal kompensiert am 19. Juli 2019 in die
kardiale Rehabilitation der Klinik E.___ entlassen werden können
(IV-Nr. 6.11).
3.3
Dem Austrittsbericht der Klinik E.___
AG, Kardiologie, vom 28. August 2019 über den Aufenthalt vom 19. Juli
bis 22. August 2019 kann entnommen werden, die Zuweisung des Patienten zur
kardialen Rehabilitation sei durch die Herzchirurgie des C.___ erfolgt. Der
Klinikeintritt sei in reduziertem Allgemeinzustand erfolgt und der Patient habe
über Müdigkeit und Schwindel bei leichter Anstrengung berichtet. Laboranalytisch
seien eine mittelschwere Anämie und noch erhöhte Entzündungsparameter
vorgelegen. Der Patient sei aufgrund der transmetatarsalen Amputation, die mit
einem VAC-Verband behandelt werde, der Wundexpertin vorgestellt worden. Die
Wunde habe einen guten Verlauf gezeigt mit eindeutiger Regredienz der
Wundtasche. Die Entzündungsparameter hätten sich ebenfalls normalisiert. Unter
enger Kontrolle der Blutzuckerwerte und regelmässiger Anpassung des
Insulinschemas habe eine deutliche Verbesserung der Werte objektiviert werden
können. Bei auskultatorisch abgeschwächten Atemgeräuschen und gedämpftem
Klopfschall links basal sei eine Pleurasonographie durchgeführt worden. Ein zur
weiteren Abklärung erstelltes CT Thorax habe einen voluminösen Pleuraerguss
links gezeigt sowie eine etwas verdickte Pleura. Bei radiologischem Verdacht
auf einen erneuten Hämotothorax sei der Patient den Kollegen der Herzchirurgie
vorgestellt worden. Nach interdisziplinärem Gespräch sei ein konservativ
abwartendes Vorgehen sowie eine CT-Verlaufskontrolle empfohlen worden. Diese
habe eine leichte Regredienz des ausgedehnten residuellen Pleuraergusses
gezeigt. Da der Patient keine Atembeschwerden präsentiert habe, hätten sich die
Kollegen der Herzchirurgie/C.___ gegen eine invasive Behandlung entschieden.
Das initial erhöhte Kreatinin habe sich bis zum Austritt normalisiert, jedoch
verbleibe laborchemisch eine leichte Urämie, die im Rahmen der erhöhten
Protein-Zufuhr interpretiert worden sei. Aufgrund einer symptomatischen
Hypotonie (Schwindel) sei die antihypertensive Therapie mittels Calcium- und
Betablocker reduziert und die diuretische Therapie abgesetzt worden. Der
Patient sei leistungsadaptiert in das kardiale Rehabilitationsprogramm
aufgenommen worden, an welchem er motiviert teilgenommen habe. Im Verlauf habe
sich eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit gezeigt. Der Patient
habe am 22. August 2019 in verbessertem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen werden können (IV-Nr. 18 S. 87 ff.).
3.4
Im Bericht des F.___,
Medizinische Klinik, über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom
20.
September 2019 wurden die Hauptdiagnosen «Diabetes mellitus Typ 2 (ED
2007), aktuell: langsame Wundheilungstendenz» und «schwere koronare
3-Gefässerkrankung» gestellt. Im Weiteren wurde angegeben, drei Wochen nach der
Entlassung aus der Rehabilitation der Klinik E.___ treffe man den Patienten in
gutem Allgemeinzustand an. Er sei nun adhärent bezüglich seines Diabetes, den er
vorher nicht wirklich behandelt habe. Dies äussere sich in einem halbierten,
nun ohne Hypoglykämien guten HbA1c. Dies übersetze sich auch in eine deutliche
Wundheilungstendenz. Es bestehe eine Restläsion von 2.5 cm x gut 2 mm mit recht
tiefer Tasche; hier werde aktuell Hornhaut am Rand abgetragen. Die Beurteilung
lautete dahingehend, es bestehe nun unter guter Diabeteseinstellung auch eine
gute Wundheilungstendenz. Aktuell sei der Patient auch noch aus kardiologischen
Gründen krankgeschrieben; er plane, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen.
Er sei angestammter Chauffeur und wolle auch im Lager arbeiten, hier seien
Sicherheitsschuhe Vorschrift. Es werde deshalb ein Rezept für entsprechende
orthopädische Serienschuhe ausgefüllt. Man habe zusätzlich eine konventionelle
Röntgenaufnahme anfertigen lassen. Erschreckend sei hier zumindest die beim
jungen Patienten deutlich sichtbare Mediakalzinose am Fuss (IV-Nr. 14
S. 3 f.).
3.5
Dem Bericht des D.___, Klinik
für Kardiologie, über die Sprechstunde vom 20. November 2019 können die
Hauptdiagnosen «Schwere koronare Herzerkrankung», «St.n. Hämatothorax links
07/2019» und «Diabetes mellitus a.e. Typ 2 (ED 2007)» sowie die Nebendiagnosen
«Normochrome, normozytäre Anämie», «St.n. transmetatarsaler Amputation Strahl 1
bei Osteomyelitis am 21.06.2019», «Anamnestisch Katarakt» sowie «ESBL-Träger
(Citrobacter freundii positiv, ED, 25.06.19)» entnommen werden, wobei bei der
Herzerkrankung u.a. die Koronarangiographie vom 28. August 2019
(Stent-Behandlung von Stenosen) und das Kardio-MRT vom 4. November 2019
aufgelistet wurde. Zur Anamnese wurde dargelegt, der Patient komme zur
Besprechung des Herz-MRI-Befundes vom 4. November 2019 im Hinblick auf
Dispositiv
eine erneute Koronarintervention. Demnach sei die LV-Funktion leicht eingeschränkt
wegen anterolateraler und inferiorer Hypokinesie. Eine Ischämie im
Versorgungsgebiet des RIVA bestehe nicht. Dagegen finde sich lateral und
inferior apikal ein kleines Ischämieareal. Der Patient berichte, dass es ihm
relativ gut gehe. Der Diabetes sei deutlich besser kontrolliert. Gelegentlich
komme es zu leicht ziehenden Beschwerden im Bereich des Herzens, die jedoch
nicht belastungsabhängig seien. Psychisch habe er die Ereignisse relativ gut
verarbeitet, wobei der Verlust des Arbeitsplatzes ihm zu schaffen mache.
Zur Beurteilung bzw. zum Verlauf wurde dargelegt,
nach aortokoronarer Bypassoperation mit LIMA-RIVA Versorgung (MIDCAB) sei Ende
August die Revaskularisation von RCA und Diagonalast 1 erfolgt. Bei
grenzwertiger Stenose der LIMA-RIVA Anastomse bestehe erfreulicherweise keine
Ischämie im RIVA-Versorgungsgebiet. Ferner dokumentiere das Herz-MRI eine
kleine Ischämie im Bereich der anterolateralen Seitenwand, welche am ehesten
dem chronisch und diffus erkrankten Ramus circumflexus und seinen Marginalästen
entspreche. Der Patient berichte von teils atypischen kardialen Beschwerden in
Ruhe. Belastungsabhängige typische Thoraxschmerzen seien nach der Operation und
der Koronarintervention nicht aufgetreten. Täglich gehe er ca. 5'000 bis 10'000
Schritte spazieren, wobei er keine Beschwerden verspüre. Wegen der
Beschwerdefreiheit im Alltag und der diffusen Koronarsklerose des Ramus
circumflexus habe man sich auf ein konservatives Vorgehen verständigt. Der
Patient werde das körperliche Training in Kürze wieder aufnehmen und wolle ab
Dezember 2019 im Fitnessstudio trainieren. Damit stehe die Optimierung der
kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund (der Diabetes mellitus sei
bereits gut eingestellt). Diesbezüglich scheine der Patient sehr motiviert zu
sein (IV-Nr. 20 S. 3 ff.).
3.6 Der Hausarzt, Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seinem ärztlichen Attest vom
6. Dezember 2019 fest, der Patient befinde sich in seiner hausärztlichen
Behandlung. Er sei gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig wegen einer
protrahierten Rekonvaleszenz nach intensivmedizinischer Behandlung wegen einer
Sepsis mit resultierendem Multiorganversagen und konsekutiver Zehenamputation.
Gegen die geplante Reise in die Heimat vom 23. Dezember 2019 bis
3. Januar 2020 bestünden keinerlei ärztliche Bedenken. Sie könne
sicherlich eher zur psychosozialen Stabilisierung beitragen (IV-Nr. 18
S. 111).
3.7 Am 17. Dezember 2019 musste
der Beschwerdeführer im F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, ein
weiteres Mal am rechten Fuss operiert werden (Amputation Dig II und Resektion
MT-Köpfchen II Fuss rechts, Biopsien; vgl. IV-Nr. 25 S. 9 f.).
Aus dem Bericht vom 30. Dezember 2019 über den stationären Aufenthalt vom
13. bis 27. Dezember 2019 geht hervor, die Zuweisung sei aus der
Fusssprechstunde bei Wundinfekt und diabetischem Fusssyndrom rechts zur
intravenösen antibiotischen Therapie erfolgt. Am 8. Dezember 2019 sei es
zu Schüttelfrost und Fieber gekommen, seit dem 9. Dezember 2019 sei der Patient
unter Co-Amoxicillin. Seither bestehe ein zunehmend schmerzhafter und
geschwollener Fuss. Bei Eintritt habe sich ein wacher, afebriler,
kardiopulmonal stabiler Patient in reduziertem Allgemeinzustand präsentiert.
Klinisch sei ein geröteter medialer Vorfussbereich mit Druckdolenz über dem
medialen Mittelfussbereich aufgefallen. Laboranalytisch seien eine Anämie, eine
Leukozytose bei erhöhtem CRP, eine Thrombozytose und erhöhte
Nierenretentionsparameter vorgelegen. Es sei eine stationäre Aufnahme zur
intravenösen antibiotischen Therapie erfolgt, und die bereits für Januar
geplante Operation zur Amputation des Dig. II und MT-Köpfchens II sei
vorgezogen worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos
gestaltet. Der Patient sei stets schmerzkompensiert und die Wunde stets reizlos
gewesen. Bei guten und sauberen Heilungsverhältnissen habe die Antibiose
schliesslich nach Rücksprache mit dem Infektiologen auf Clindamycin umgestellt
werden können. Der entgleiste Blutzucker sei im stationären Aufenthalt
optimiert worden. Die Anämie sei bei normwertigen Substraten im Rahmen der
chronischen Entzündung gewertet worden. Der Patient habe am 27. Dezember
2019 in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können
(IV-Nr. 49 S. 47 ff.).
3.8 Aus dem Bericht des F.___,
Medizinische Klinik, über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom
10. Januar 2020 geht hervor, der Patient präsentiere sich gut 3 Wochen
nach der seminotfallmässigen Amputation des 2. Zehens rechts bei
Infektkomplikation. Die Schmerzen seien verschwunden und dem Patienten sei es
in den orthopädischen Serienschuhen wohl. Die Antibiotikumtherapie mit Dalacin vertrage
er gut. Klinisch zeige sich noch eine schlitzförmige kleine Restläsion, die
Rötung sei deutlich regredient. Es bestehe ein guter Wundheilungsverlauf nach
der Minor-Amputation. Die antibiotische Therapie dauere noch bis Mitte Februar
2020 (total 8 Wochen; IV-Nr. 19 S. 8 f.).
3.9 Im Bericht des F.___, Klinik für
Orthopädie und Traumatologie, über die Sprechstunde vom 3. Februar 2020 wurde
angegeben, die Wunde sei diskret etwas schmaler geworden. Es bestehe weiterhin
eine reizlose Wundumgebung. Auch die Haut zwischen den Zehen sei nicht mehr so
mazeriert. Insgesamt könne die Häufigkeit der Verbandswechsel auf zweimal pro
Woche reduziert werden (IV-Nr. 19 S. 6 f.).
3.10 Der Hausarzt Dr. med. G.___
hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar
2020 fest, er behandle den Patienten seit September 2016. Die Behandlung
erfolge monatlich. Seit Juni 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bis auf weiteres. Dies gelte für sämtliche Tätigkeiten. Die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit sei unklar (IV-Nr. 19 S. 1 ff.).
3.11 Im Bericht des D.___,
Kardiologische Schwerpunktstation (Dr. med. H.___, Oberarzt Kardiologie), vom
18. Februar 2020 wurde angeben, die kardiologische Akutbehandlung sei
abgeschlossen und es erfolge die Rehabilitationsbehandlung. Es seien jährliche
Verlaufskontrollen geplant. Von kardialer Seite sei die Arbeitsfähigkeit gegeben
und es bestehe diesbezüglich eine gute Prognose. Es sei auf eine mindestens
jährliche Anpassung der kardialen Medikation zu achten. Erweiterte aktuelle
Informationen zur beruflichen Situation seien nicht vorhanden. Positiv
hervorzuheben sei die erfolgreiche Umsetzung der Änderung der
Lebensgewohnheiten des Patienten mit Umstellung der Ernährung und Aufnahme von täglicher
körperlicher Belastung. Das Potenzial für die Eingliederung könne nicht
beurteilt werden (IV-Nr. 20 S. 1 f.).
3.12 RAD-Arzt Dr. med. I.___,
Facharzt Anästhesiologie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 16. April
2020 im Wesentlichen fest, am 28. August 2019 sei eine Koronarangiographie
mit Stenting derjenigen Stellen durchgeführt worden, die operativ nicht saniert
worden seien. Wegen einer Osteomyelitis habe am 17. Dezember 2019 ein
weiterer Fusseingriff – Resektion des MT-II-Köpfchens rechts – vorgenommen
werden müssen. Bei langsamer Wundheilungstendenz sei der postoperative Verlauf
verzögert. Gemäss dem Bericht der Orthopädin Dr. med. J.___ vom
20. September 2019 sei der Versicherte von der Pflicht zum Tragen von
Sicherheitsschuhen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zu entbinden, insbesondere
für die Beschäftigung als Chauffeur. Wegen des diabetischen Fusssyndroms trage
der Versicherte orthopädische Serienschuhe. Der Diabetes sei im Juni 2019 mit
einem HbA1c von 13.6 % sehr schlecht eingestellt gewesen. Nach Umstellung
auf eine Insulintherapie habe am 20. September 2019 der Normwert erreicht
werden können (6.8 %). Gemäss dem letzten kardiologischen
Sprechstundenbericht vom 20. November 2019 sei die linksventrikuläre
Funktion leicht eingeschränkt. Im Alltag sei der Versicherte beschwerdefrei.
Die Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren stehe im Vordergrund.
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hielt der RAD-Arzt fest, der Versicherte sei seit dem 6. Juni
2019 zu 100 % krankgeschrieben. Der Hausarzt habe am 11. Februar 2020
Bericht erstattet. Er bezeichne die Prognose zur Arbeitsfähigkeit und die
Prognose zur Eingliederung als unklar und die bisherige anstrengende Tätigkeit
als Chauffeur bei koronarer Herzkrankheit als fatal. Die Frage nach
Funktionseinschränkungen könne er nicht beantworten, ebenso nicht die Frage der
Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit und einer Verweistätigkeit. Im
kardiologischen Bericht vom 18. Februar 2020 werde festgestellt, dass die
kardiologische Akutbehandlung abgeschlossen sei und jährliche
Verlaufskontrollen vorgesehen seien. Die Arbeitsfähigkeit werde von kardialer
Seite bei guter Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet.
Die Frage nach der Zumutbarkeit der bisherigen und einer Verweistätigkeit könne
nicht beantwortet werden. Eine orthopädische Standortbeurteilung liege nicht
vor. Die Einschätzung des RAD-Arztes lautete wie folgt: Die kardiologische
Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar und könne übernommen
werden. Diejenige des Hausarztes erscheine als zu pauschal und sei vorliegend
nicht verwertbar. Für eine schlüssige Beurteilung fehle jedoch eine
orthopädische aktuelle Standortbestimmung mit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit;
eine solche müsse noch eingeholt werden (IV-Nr. 22 S. 2 ff.).
3.13 Dem Bericht des F.___, Klinik für
Orthopädie und Traumatologie (Dr. med. K.___, Oberärztin Orthopädie), zu
Handen der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 kann entnommen werden, die
Behandlung des Patienten sei vom 10. Juni 2019 bis 9. März 2020
erfolgt. Spätere Kontrollen seien in der Kardiologie des D.___ und im C.___
durchgeführt worden. Der Patient sei gegenwärtig alle ein bis zwei Monate in
Behandlung. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für gehende und
stehende Tätigkeiten vom 10. Juni bis 4. November 2019 bestanden. Nach
traumatischer Kontusion des rechten Fusses mit Entwicklung einer Nekrose und Amputation
des Strahls 1 rechts am 21. Juni 2019 sei im weiteren Verlauf ab August
2019 eine Nekrose mit Infekt-Komplikation der II. Zehe aufgetreten mit
Amputation und Resektion des Metatarsale II Köpfchens am 17. Dezember 2019;
die Abheilung der Wunde sei am 9. März 2020 erfolgt. Bezüglich des
diabetischen Fusses bestehe aktuell eine stabile Situation mit abgeheilter
Wunde. Am Fuss rechts bestünden eine reizlose Haut und eine kleine Rhagade mit
in der Tiefe epithelialisiertem Wundgrund. Es seien keine Mazeration und
aktuell keine Hyperkeratosen der Zehenkuppen bei Krallenzehen vorhanden. Die
behandelnde Orthopädin gab im Weiteren an, von Seiten des Fusses sei eine
Arbeitsaufnahme möglich bei Ausstattung der Arbeitsschuhe mit einer
Fussbettung. Der Patient verbleibe in regelmässigen Kontrollen bei diabetischem
Fusssyndrom. Der Patient sei auf Arbeitssuche als Lagerist. Wegen des diabetischen
Fusssyndroms benötige er Arbeitsschuhe mit Fussbettung, damit seien keine
Einschränkungen zu erwarten. Bezüglich des diabetischen Fusssyndroms sei dem
Patienten sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit ein ganztätiges Pensum zuzumuten; die Prognose zur
Eingliederung sei gut. Die übrigen Nebenerkrankungen stünden einer
Eingliederung im Weg (IV-Nr. 25 S. 1 ff.).
3.14 Aus dem Bericht des F.___,
Medizinische Klinik (Dr. med. L.___, Leitender Arzt Medizin/Angiologie), über
die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom 15. Mai 2020 geht hervor, vier
Monate nach der letzten Konsultation sei die Amputationswunde am rechten Fuss
mittlerweile seit 3 Monaten abgeheilt. Aufgrund der Corona-Situation sei
der Patient wie geheissen deutlich weniger mobil, was sich auch in einer
Gewichtszunahme um ca. 4 kg geäussert habe. Im Vormonat habe sich eine sehr
gute Blutzuckereinstellung mit einem HbA1c von 6.2 % gezeigt. Bisher sei
noch keine podologische Betreuung erfolgt. Der Patient sei in orthopädischen
Serienschuhen unterwegs. Klinisch zeige sich eine ruhige Situation nach der
Minor-Amputation rechts. Plantar werde Hornhaut an den bekannten Stellen
lateral links am Vorfuss und medial rechts abgetragen, eine subkeratotische
Einblutung fehle. Die Beurteilung lautete dahingehend, es zeige sich (unter
zuletzt verminderter Mobilität) eine ruhige Phase bezüglich des diabetischen
Fusssyndroms. Optimistisch stimme auch die aktuell gute Blutzuckereinstellung.
Die regelmässige podologische Anbindung werde befürwortet. Der
Kontrollintervall werde gespreizt, die nächste Untersuchung finde anfangs 2021
statt, bei Bedarf früher (IV-Nr. 49 S. 92 ff.).
3.15 RAD-Arzt Dr. med. I.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2020 fest, der verlangte
orthopädische Bericht von Dr. med. K.___ vom 13. Mai 2020 sei
eingegangen. Am rechten Fuss liege ein Zustand nach Amputation des Strahls 1
(21. Juni 2019) und Amputation des Strahls 2 mit Resektion des
Metatarsale-Köpfchens 2 (17. Dezember 2019) vor. Bezüglich des
diabetischen Fusssyndroms bestehe ein stabiler Zustand mit abgeheilter Wunde.
Die Orthopädin erachte den Versicherten als arbeitsfähig ohne Einschränkungen
bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung. Nach Möglichkeit sollten keine
Sicherheitsschuhe getragen werden (Bericht von Dr. med. J.___ vom
20. September 2019). Aus kardiologischer Sicht sei der Versicherte bereits
am 18. Februar 2020 als arbeitsfähig erachtet worden, dies bei leicht
eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (EF 50 %). Zur
Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, der Versicherte sei sowohl aus
kardiologischer als auch aus orthopädischer Sicht bei Verwendung von
Arbeitsschuhen mit Fussbettung arbeitsfähig, wobei eine erhöhte Empfindlichkeit
des rechten, diabetischen Fusses bestehe. Bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit
Fussbettung bestünden keine Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als Chauffeur der Kategorie B als auch in einer
Verweistätigkeit betrage seit dem 13. Mai 2020 100 %. Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 27).
3.16 Gemäss dem provisorischen
Austrittsbericht des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
8. Oktober 2020 musste der Beschwerdeführer am 22. und 30. September
2020 erneut am rechten Fuss operiert werden (interne Amputation MTP-IV
[transmeta IV bis PIP IV] rechts, Tenotomien III und V; Second look,
Débridement, fensternde Osteotomie MT V subcapital und Knochenbiopsie MT V).
Die Hospitalisation dauerte vom 20. September bis 9. Oktober 2020. Es
wurden folgende Hauptdiagnosen angegeben: 1. Sepsis bei destruktiver
Osteomyelitis und septische Arthritis MTP IV rechts; 2. Rezidivierende
hypertensive Entgleisung bis BDsys 210mmHg; 3. Diabetes mellitus Typ 2 (ED
2007); 4. Acute-on-chronic Niereninsuffizienz, KDIGO Stadium G2; 5. Normozytäre,
normochrome Anämie hyporegeneratorisch; 6. Hyponatriämie; 7. Vd.a.
pulmonalen Infekt; 8. Harnentleerungsstörung unklarer Ätiologie. Die
Nebendiagnosen lauteten wie folgt: 9. Schwere koronare 3-Gefässerkrankung;
10. Dyslipidämie; 11. Arterielle Hypertonie.
Unter dem Titel «Beurteilung/Verlauf» wurde
angegeben, es sei eine notfallmässige stationäre Aufnahme des tachykarden, 38
Grad febrilen Patienten mit Schüttelfrost bei zunehmender Sekretion des Malum
perforans erfolgt. Ein Hinweis auf eine respiratorische Infektion, insbesondere
mit SARS-CoV-2, habe sich bei leichten Erkältungsbeschwerden nicht ergeben. Die
initiale Isolation habe nach negativem ESBL-Screening aufgehoben werden können.
Auch die Urinanalyse habe keinen Erregernachweis ergeben. Laborchemisch hätten
sich Leukozyten gezeigt. Es sei nach Entnahme eines Wundabstriches am Fuss eine
antibiotische Therapie mit Co-Amoxicillin etabliert worden. Laboranalytisch
habe zudem eine acute-on-chronic Niereninsuffizienz festgestellt werden können,
weshalb die Aufnahme auf die Überwachungsstation erfolgt sei. In der
weiterführenden Abklärung mittels MRI habe sich eine Osteomyelitis des
MTP-IV-Gelenks gezeigt, weshalb die Indikation zur operativen Sanierung
gestellt worden sei. Der Eingriff mit erneuter Probenentnahme habe am
22. September 2020 problemlos durchgeführt werden können. Postoperativ sei
die antibiotische Therapie gemäss Rücksprache mit der Infektiologie auf
Piperacillin/Tazobactam umgestellt worden. Bei gut erholter Nierenfunktion habe
der Patient am 23. September 2020 auf die Normalstation verlegt werden
können. Es sei eine prophylaktische Heparinisierung begonnen worden. Im
weiteren Verlauf habe sich weiterhin trübe Flüssigkeit aus der plantaren Wunde
gezeigt, sodass am 30. September 2020 ein Second look mit erneutem
Débridement durchgeführt worden sei. Zur Optimierung der Heilungschancen seien
die Kollegen der Angiologie und Diabetologie um entsprechende Mitbeurteilung
gebeten worden, ohne akute Interventionsbedürftigkeit. Die Mobilisation im
angepassten Vollkontaktgips habe sich problemlos gestaltet. Im weiteren Verlauf
hätten sich regrediente Infektparameter und gut heilende Wundverhältnisse
gezeigt, sodass die antibiotische Therapie mittels OPAT-Pumpe für die ambulante
Weiterbehandlung habe organisiert werden können. Nebenbefundlich sei bei
Routinekontrollen der Vitalparameter eine hypertensive Entgleisung mit
Blutdruckwerten von über 200 mmHg festgestellt worden. Unter der Applikation
von Nitroderm-Pflaster sei eine symptomatische Blutdrucksenkung möglich gewesen.
Bei anamnestisch vorbekannter Hypertonie und fehlendem pathomorphologischem
Korrelat wäre eine Weisskittel-Hypertonie als Ursache denkbar. Der Patient habe
in subjektiv gutem Allgemeinzustand in die vorbestehenden Wohnverhältnisse
entlassen werden können (IV-Nr. 46 S. 15 ff.).
3.17 Gemäss dem vom Beschwerdeführer
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht des F.___ aus der
interdisziplinären Sprechstunde vom 19. März 2021 (vgl. E. I. 2.6
hiervor) steht der Patient dort in regelmässiger Kontrolle. Im Weiteren wurde
ausgeführt, nach diversen Fussoperationen rechts resultiere eine deutliche
Fussdeformität. Zudem bestehe eine diabetische Polyneuropathie. Aktuell sei
eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen mit Weichbettung und
Druckentlastung durchgeführt worden. Diese Versorgung sei adäquat. Aktuell
seien alle Narben gut abgeheilt. Zwischen den Zehen IV und V sei der Abstand
schmal und es bildeten sich immer wieder Hautmazerationen, die der Patient nun
regelmässig abends pflegerisch entferne. Der Patient habe nun eine zweijährige
Arbeitspause hinter sich und wolle wieder mit dem Arbeiten beginnen. Sein Beruf
sei Chauffeur. Diese Tätigkeit sei in vielen Bereichen mit der Tragepflicht von
Sicherheitsschuhen gekoppelt, was für den Patienten aus medizinischen Gründen,
wegen der Fussdeformation und der diabetischen Polyneuropathie in Kombination,
keine Option mehr sei. Für den Beruf eines Buschauffeurs müsste wohl die
antidiabetische Therapie umgestellt werden, was ohnehin bei gleichzeitigem
Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit sinnvoll wäre. Aus medizinischen
Gründen seien Wiedereingliederungsmassnahmen dringend erforderlich. Der Wille
des Patienten, wieder arbeiten zu können, werde unterstützt. Allerdings habe er
von der medizinischen Seite her gewisse Limitationen, die zu berücksichtigen
seien, damit es mittel- bis langfristig gut komme. Von daher machten
Wiedereingliederungsmassnahmen Sinn und seien unabdingbar. Aktuell bleibe der
Patient in lockerem Kontrollrhythmus in der interdisziplinären Fusssprechstunde
in drei- bis sechsmonatlichen Abständen (BB 21).
3.18 Der Hausarzt Dr. med. G.___
hielt in seinem ebenfalls nachgereichten Bericht vom 25. März 2021 fest, der
Beschwerdeführer befinde sich bei ihm seit dem Jahr 2016 in hausärztlicher
Behandlung. Er sei bis zur Dekompensation seiner multiplen Erkrankungen als
Strassenbauer bzw. Chauffeur tätig gewesen. Leider habe er zu dieser Zeit seine
bestehende Zuckerkrankheit bagatellisiert und eher beiläufig therapieren
lassen. Dies sei lange Zeit gut gegangen, bis sich eine durch die
Zuckerkrankheit verursachte allgemeine arterielle Gefässerkrankung manifestiert
habe. Dies habe zu Durchblutungsstörungen des Herzmuskels mit daraus
resultierenden Entgleisungen des Blutdrucks, ferner zu Nierenversagen und
bedauerlicherweise zu einer Knochenmarksentzündung geführt, die eine Teilamputation
seines Fusses erforderlich gemacht habe. Mittlerweile habe der Patient den
Ernst der Lage erkannt und halte sich vorbildlich an die therapeutischen – vor
allem medikamentösen und ernährungsspezifischen – Anordnungen. Gleichwohl sehe
er seine Rückkehr in die angestammten Berufe aufgrund der bestehenden
Organschäden als unrealistisch an. Er könne krankheitsbedingt keine körperlich
anstrengenden Arbeiten mehr verrichten. Auch die täglich mögliche Arbeitszeit
werde je nach Tätigkeit reduziert sein. Grundsätzlich bestehe aber eine
Arbeitsfähigkeit in einem geeigneten Umfeld. Es wäre schön, wenn die
medizinisch konsolidierte Situation dem Patienten mit Hilfe der IV eine
Rückkehr in ein geregeltes Arbeitsleben ermöglichen würde (BB 22).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine
Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 22. Oktober 2020
im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei medizinisch-theoretisch
seit dem 13. Mai 2020 sowohl aus kardiologischer als auch aus
orthopädischer Sicht bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung
vollständig arbeitsfähig. Er könne weiterhin ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielen. Berufliche Massnahmen und die Prüfung einer
Invalidenrente erübrigten sich (IV-Nr. 38; A.S. 1 ff.).
4.1.2 Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerde vom 27. November 2020 beantragen, sein
Gesundheitszustand müsse durch ein medizinisches Gutachten beurteilt werden. Sodann
habe die Beschwerdegegnerin Wiedereingliederungsmassnahmen, eventuell in einer
geschützten Umgebung, durchzuführen. Schliesslich sei ihm eine Invalidenrente
aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten (A.S. 5 ff.).
In seiner Beschwerdeergänzung vom
12. Januar 2021 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, Ziff. 1 der
angefochtenen Verfügung (kein Anspruch auf berufliche Massnahmen) sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn mit
Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen. Eventualiter sei eine umfassende
fachmedizinische Begutachtung (kardiologisch, orthopädisch, infektiologisch,
nephrologisch, hämatologisch, pneumologisch, evtl. urologisch oder durch einen
Internisten) anzuordnen und die Invalidität neu festzustellen. Im Weiteren wird
als Vorbemerkung dargelegt, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (kein
Anspruch auf eine Invalidenrente) werde unpräjudiziell so akzeptiert. Unter
Umständen ergebe die beantragte Neubeurteilung aber einen Invaliditätsgrad,
welcher einen Rentenanspruch begründe. In diesem Fall werde nicht freiwillig
auf eine Invalidenrente verzichtet.
Zur Begründung wird im Weiteren ausgeführt,
die angefochtene Verfügung enthalte keine ausführliche Begründung, es werde
daher angenommen, dass sich diese aus den Stellungnahmen des RAD vom
16. April und 18. Juni 2020 ableiten lasse (vgl. E. II. 3.12 und
3.15 hiervor). Die RAD-Stellungnahmen stützten sich einerseits auf den Bericht
des D.___ vom 18. Februar 2020 und andererseits auf den Fragebogen des F.___
vom 13. Mai 2020 bzw. den (orthopädischen) IV-Bericht von Dr. med. K.___
vom 13. Mai 2020. Erwähnt werde auch der Bericht des Hausarztes Dr. med.
G.___ vom 11. Februar 2020. Dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin
auf neuere, seit dem 13. Mai 2020 gewonnene Erkenntnisse stütze, oder dass
solche überhaupt berücksichtigt worden seien, gehe aus der Begründung und den
Akten nicht hervor. Zum Bericht des D.___ vom 18. Februar 2020 (E.
II. 3.11 hiervor) sei zusammenfassend festzuhalten, dass die kardiale Einschätzung
im Hinblick auf die tatsächliche Belastung der möglichen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers als ungenügend zu bezeichnen sei und daher nicht darauf
abgestellt werden könne. Der Bericht sei auch nicht umfassend, weshalb der
Beweiswert gering sei. Mindestens eine aktuelle, ausführliche und umfassende
Beurteilung erscheine zwingend. Der provisorische Austrittsbericht des F.___
vom 8. Oktober 2020 (E. II. 3.16 hiervor) zähle acht Hauptdiagnosen
und drei Nebendiagnosen auf, welche im Hinblick auf die Attestierung der
Arbeitsfähigkeit je einzeln sowie umfassend durch entsprechende Fachärzte zu
beurteilen seien. Zum Fragebogen des F.___ bzw. zu dessen Bericht vom
13. Mai 2020 (E. II. 3.13 hiervor) sei festzuhalten, dass sich der
«Fragebogen» lediglich auf den Zeitraum zwischen dem 10. Juni 2019 und dem
9. März 2020 beschränke. Sämtliche Vorkommnisse nach dem ersten Quartal
2020 seien gänzlich ausser Acht gelassen worden. Insbesondere nicht berücksichtigt
worden seien die Erkenntnisse der interdisziplinären Fusssprechstunde vom
15. Mai 2020, die nur gerade zwei Tage nach dem Ausfüllen des Fragebogens
und ebenfalls im F.___ stattgefunden habe. Zusammenfassend sei der Fragebogen
ungenügend, weshalb er nicht als Entscheidgrundlage dienen könne. Zudem seien
die Prognosen im Hinblick auf das Potential für die Eingliederung ebenfalls
ungenügend. Die abgegebenen Einschätzungen seien nicht umfassend im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es bedürfe mindestens einer aktuellen und
umfassenden Abklärung. Den Stellungnahmen des RAD vom 16. April und 18. Juni
2020 sei nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen. Zusammenfassend sei der
aktuelle Gesundheitszustand rund 5 bis 7 Monate nach Redaktion der Stellungnahmen
ungenügend berücksichtigt worden.
Zur Eingliederung bzw. zu beruflichen
Massnahmen lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe
solche durchzuführen. Er sei gewillt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Allenfalls seien auch Integrationsmassnahmen in Betracht zu ziehen. Bei den
beruflichen Massnahmen stehe die Umschulung im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin
könnte dem Beschwerdeführer auch mit dem Instrument der Arbeitsvermittlung
helfen. Ziel der Beschwerde sei es, zusammen mit der Beschwerdegegnerin eine
Lösung für seine berufliche Zukunft zu finden. Die Kostengutsprache für die
orthopädischen Serienschuhe sei ein wichtiger Schritt zur Selbstständigkeit gewesen,
doch durch die kürzliche Hospitalisierung vom 20. September bis 9. Oktober
2020 im F.___ stehe nun fest, dass diese Massnahme für eine Reintegration in
den ersten Arbeitsmarkt nicht genüge (A.S. 23 ff.).
4.2
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, der aktuelle medizinisch relevante Sachverhalt sei von der
Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden und auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht könne nicht abgestellt werden, ist aufgrund
der vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Akten Folgendes festzustellen: Der
Beschwerdeführer erlitt am 19. Juni 2019 einen akuten Myocardinfarkt
(NSTEMI) bei bestehender schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung, worauf am 21. Juni
2019 im C.___ eine minimal-invasive Bypassoperation (MIDCAB) vorgenommen wurde
(vgl. Operationsbericht, IV-Nr. 6.6 S. 2f.). Nach der Rückverlegung
ins D.___ zur kardiologischen Betreuung zeigten sich ein Hämatothorax sowie ein
signifikanter Perikarderguss, weshalb der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019
zur notfallmässigen Revision erneut ins C.___ verlegt werden musste, wobei es
während der Einleitung zur Narkose zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand kam und
der Beschwerdeführer reanimiert werden musste. Der anschliessende intraoperative
Verlauf gestaltete sich problemlos. Am 11. Juli 2019 musste dann eine
Thoraxrevision links mit Hämatomentfernung und Drainageeinlage durchgeführt
werden (vgl. E. II. 3.1. und 3.2 hiervor). Gemäss dem Austrittsbericht der
Klinik E.___ vom 28. August 2019 über die kardiovaskuläre Rehabilitation
vom 19. Juli bis 22. August 2019 zeigte sich im Verlauf der Rehabilitation
eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit (vgl. E. II. 3.3
hiervor). Am 28. August 2019 wurden im D.___, Klinik für Kardiologie, eine
Koronarangiographie mit Stenting und am 4. November 2019 ein Kardio-MRT durchgeführt.
Dr. med. H.___, Oberarzt Kardiologie, gab in seinem Bericht vom
20. November 2019 gestützt auf das Kardio-MRT an, beim linken Ventrikel
bestehe zwar eine leicht eingeschränkte Funktion (Ejektionsfraktion [EF]
50 %) wegen einer anterolateralen und inferioren Hypokinesie, eine
Ischämie im Versorgungsgebiet des RIVA besteht jedoch erfreulicherweise nicht.
Der Beschwerdeführer berichte von teils atypischen kardialen Beschwerden in
Ruhe, belastungsabhängige typische Thoraxschmerzen seien nach der Operation und
der Koronarintervention jedoch nicht aufgetreten. Der Beschwerdeführer gehe täglich
ca. 5'000 bis 10'000 Schritte spazieren, wobei er keine Beschwerden
verspüre. Er werde das körperliche Training in Kürze wieder aufnehmen. Damit
stehe die Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund (vgl.
E. II. 3.5 hiervor). Im Bericht vom 18. Februar 2020 stellte dann
Dr. med. H.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin abschliessend fest, die
kardiologische Akutbehandlung sei abgeschlossen und es erfolge eine
Rehabilitationsbehandlung, wobei jährliche Verlaufskontrollen geplant seien.
Von kardialer Seite sei die Arbeitsfähigkeit gegeben und es bestehe
diesbezüglich eine gute Prognose. Es sei auf eine mindestens jährliche
Anpassung der kardialen Medikation zu achten. Zur beruflichen Situation seien
keine erweiterten Informationen vorhanden. Dementsprechend konnte der
behandelnde Kardiologe hierzu keine Angaben machen. Abschliessend wies er noch
darauf hin, positiv hervorzuheben sei die erfolgreiche Umsetzung der Änderung
der Lebensgewohnheiten des Beschwerdeführers mit Umstellung der Ernährung und
Aufnahme von täglicher körperlicher Belastung. Das Potenzial für die
Eingliederung konnte vom Kardiologen ebenfalls nicht beurteilt werden (vgl. E.
II. 3.11 hiervor). Angesicht dieses kardiologischen Verlaufs kam der
RAD-Arzt Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 16. April 2020
zum Schluss, die kardiologische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit sei
nachvollziehbar und könne übernommen werden (vgl. E. II. 3.12 hiervor).
4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass
die Fragen, welche dem abschliessenden Bericht des D.___ (Dr. med. H.___)
vom 18. Februar 2020 zu Grunde gelegt wurden, aus den vorliegend ins Recht
gelegten Akten nicht hervorgehen, weshalb eine Beurteilung lediglich aufgrund
der Antworten des behandelnden Kardiologen erfolgen kann. Indem Dr. med. H.___
unter Ziff. 1.3 lediglich angab, von kardialer Seite sei die
Arbeitsfähigkeit gegeben und diesbezüglich sei die Prognose gut, bleibt unklar,
auf welche (bisherige) Tätigkeit(en) sich diese Angabe bezieht und ab welchem
Zeitpunkt eine (volle oder allenfalls auch nur teilweise) Arbeitsfähigkeit aus
kardialer Sicht eingetreten sein soll. Der Beschwerdeführer erklärt hierzu,
sollte sich diese Arbeitsfähigkeitsangabe lediglich auf das Führen von
Motorfahrzeugen beschränken, so könne diesem Bericht unter Umständen gefolgt
werden. Sollte sich diese attestierte Arbeitsfähigkeit jedoch auf seinen
angestammten Beruf als Strassenbauer (EFZ) oder etwa auf seine zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur (der Kategorie B) mit mehrfachem Be- und
Entladen des Fahrzeugs, Tragen von schwerer Ladung von über 25 kg und täglichem
Gehen während 3 bis 5.5 Stunden beziehen (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende vom 24. Oktober 2019 Ziff. 3, BB 2), so könne dem
Bericht nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerdeergänzung vom 12. Januar
2021, A.S. 28). Wie die Arbeitsfähigkeitsangabe des behandelnden
Kardiologen genau zu verstehen ist, geht aus der erwähnten Ziff. 1.3 des
Berichts vom 18. Februar 2020 nicht klar hervor und kann auch nicht anhand
seiner fachärztlichen Angaben zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers oder
zu seinem Potential für die Eingliederung ermittelt werden, da hierzu von
Dr. med. H.___ keine Angaben gemacht werden können. Auch sein unter den
allgemeinen Angaben erfolgter Verweis auf die ambulante Konsultation vom
20. November 2019 (Ziff. 1.1) führt zu keinen neuen Erkenntnissen. Im
entsprechenden Bericht wurde im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer
berichte von teils atypischen kardialen Beschwerden in Ruhe, belastungsabhängige
typische Thoraxschmerzen seien nach der Operation und nach der Koronarintervention
jedoch nicht aufgetreten. Er gehe täglich ca. 5'000 bis 10'000 Schritte
spazieren, wobei er keine Beschwerden verspüre. Der Beschwerdeführer wolle das körperliche
Training in Kürze wieder aufnehmen. Damit stehe die Optimierung der
kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Die
Frage, für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt der
Beschwerdeführer arbeitsfähig sein soll, kann auch anhand dieser Angaben nicht zuverlässig
beantwortet werden.
Für die Annahme, der Beschwerdeführer
sei aus kardialer Sicht ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig, wie
dies vom RAD-Arzt postuliert wird (vgl. IV-Nr. 27 S. 2), bestehen
aufgrund der vorhandenen Akten Zweifel. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
noch immer erhebliche Mühe, Treppen hochzusteigen. Sofort träten Beschwerden
wie Atemnot, Schmerzen oder ein extrem hoher Puls auf (vgl. Beschwerde,
S. 7 oben). Aus der Beurteilung bzw. dem Verlauf im provisorischen
Austrittsbericht des F.___ vom 8. Oktober 2020 über den stationären
Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20. September bis 9. Oktober
2020 geht zudem hervor, nebenbefundlich sei bei Routinekontrollen der Vitalparameter
eine hypertensive Entgleisung mit Blutdruckwerten von über 200 mmHg
festgestellt worden. Unter der Applikation von Nitroderm-Pflaster sei eine
symptomatische Blutdrucksenkung möglich gewesen. Bei anamnestisch vorbekannter
Hypertonie und fehlendem pathomorphologischem Korrelat wäre eine Weisskittel-Hypertonie
als Ursache denkbar (IV-Nr. 46 S. 17; vgl. E. II. 3.16 hiervor).
Angesichts dieser ärztlichen Angaben, welche weder vom RAD-Arzt Dr. med. I.___
in seinen Stellungnahmen vom 16. April und 18. Juni 2020 noch von der
Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung berücksichtigt
wurden, bestehen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom
behandelnden Kardiologen gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Dass im
Kardio-MRT vom 4. November 2019 zwar eine leicht eingeschränkte
LV-Funktion wegen einer anterolateralen und inferioren Hypokinesie, im
RIVA-Versorgungsgebiet erfreulicherweise jedoch keine Ischämie festgestellt
werden konnte, vermag diese Zweifel nicht zu beseitigen, liegt dieses
Abklärungsergebnis im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung doch bereits knapp
ein Jahr zurück. Der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. I.___ vom
16. April und 18. Juni 2020, wonach die kardiologische Beurteilung
von Dr. med. H.___ vom 18. Februar 2020 nachvollziehbar sei und
übernommen werden könne und ab 13. Mai 2020 aus kardiologischer Sicht eine
vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, kommt nur geringer Beweiswert zu, handelt
es sich beim RAD-Arzt doch um einen Facharzt für Anästhesiologie, weshalb hier
nicht von einer fachärztlichen Beurteilung gesprochen werden kann. Schliesslich
wird auch eine Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten vom Hausarzt
Dr. med. G.___, der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 behandelt, als
unrealistisch angesehen. In welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt eine
Arbeitsfähigkeit «in einem geeigneten Umfeld» gegeben sein könnte, kann auch
seinem jüngsten Bericht vom 25. März 2021 nicht entnommen werden (BB 22;
vgl. E. II. 3.18 hiervor). Angesichts der zeitlich zurückliegenden
Beurteilung des behandelnden Kardiologen vom 18. Februar 2020, der unklaren
fachärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit und der fehlenden Angaben zur
beruflichen Situation des Beschwerdeführers und zu seinem Eingliederungspotenzial
sowie der Tatsache, dass der Bericht des F.___ vom 8. Oktober 2020 über
den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20. September bis
9. Oktober 2020 in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht
berücksichtigt wurde, erscheinen weitere kardiologische Abklärungen als unumgänglich,
da hiervon noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. E.
II. 2.5 hiervor).
4.3
4.3.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der
medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin aus orthopädischer Sicht
genügend abgeklärt wurde. Der Beschwerdeführer war seit dem 10. Juni 2019
im Rahmen einer pathologischen Fraktur des Digitus 1 des rechten Fusses bei
Osteomyelitis und hyperglykämer Entgleisung im F.___ hospitalisiert (vgl.
IV-Nr. 6.8 S. 2 und 25). Am 10. Juni 2019 erfolgte ein Wunddébridement
des Digitus mit Y-Schiebelappenplastik und primärem Wundverschluss. Bei
mikrobiologischem Nachweis von Staphylococcus aureus in allen intraoperativ
gewonnen Biopsien wurde eine resistenzgerechte antibiotische Therapie
eingeleitet. Am 21. Juni 2019 erfolgte die transmetatarsale Amputation der
Grosszehe rechts im C.___ (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Gemäss dem Bericht
des F.___, Medizinische Klinik, vom 20. September 2019 befand sich der
Beschwerdeführer 3 Wochen nach der Entlassung aus der Rehabilitation der Klinik
E.___ in einem guten Allgemeinzustand. Er sei nun adhärent bezüglich seines
Diabetes, welchen er vorher nicht wirklich behandelt habe. Unter guter
Diabeteseinstellung bestehe auch eine gute Wundheilungstendenz (E. II. 3.4
hiervor). Am 17. Dezember 2019 musste sich der Beschwerdeführer im F.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, einer weiteren Operation am rechten
Fuss unterziehen (Amputation Dig II und Resektion MT-Köpfchen II Fuss rechts,
Biopsien; vgl. IV-Nr. 25 S. 9 f.). Gemäss dem Bericht des F.___ vom
30. Dezember 2019 gestaltete sich der postoperative Verlauf
komplikationslos. Der Beschwerdeführer sei stets schmerzkompensiert gewesen und
die Wunde reizlos (vgl. E. II. 3.7 hiervor). Laut dem Bericht des F.___
vom 10. Januar 2020 waren die Schmerzen gut 3 Wochen nach der
seminotfallmässigen Amputation des 2. Zehens rechts bei Infektkomplikation
verschwunden. Dem Patienten sei es in den orthopädischen Serienschuhen wohl.
Die Antibiotikatherapie vertrage er gut. Klinisch zeige sich noch eine
schlitzförmige kleine Restläsion, die Rötung sei deutlich regredient. Es
bestehe ein guter Wundheilungsverlauf nach der Minor-Amputation. Die
antibiotische Therapie dauere noch bis Mitte Februar 2020 (total 8 Wochen; E.
II. 3.8 hiervor). Nach dem Bericht des F.___ vom 3. Februar 2020
wurde die Wunde diskret etwas schmaler. Auch die Haut zwischen den Zehen sei
nicht mehr so mazeriert (E. II. 3.9 hiervor). RAD-Arzt Dr. med. I.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 16. April 2020 fest, für eine schlüssige
Beurteilung fehle eine orthopädische aktuelle Standortbestimmung mit Aussagen
zur Arbeitsfähigkeit, welche noch einzuholen sei (E. II. 3.12 hiervor).
Auf dem Formular bzw. im Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, vom 13. Mai 2020 erklärte Dr. med. K.___, Oberärztin
Orthopädie, der Beschwerdeführer sei von ihr vom 10. Juni 2019 bis
9. März 2020 behandelt worden. Es habe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für gehende und stehende Tätigkeiten vom 10. Juni bis
4. November 2019 bestanden. Bezüglich des diabetischen Fusssyndroms
bestehe aktuell eine stabile Situation mit abgeheilter Wunde. Von Seiten des
Fusses sei eine Arbeitsaufnahme möglich bei Ausstattung der Arbeitsschuhe mit
einer Fussbettung. Damit seien keine Einschränkungen zu erwarten. Der Patient
sei auf Arbeitssuche als Lagerist. Bezüglich des diabetischen Fusssyndroms sei
die bisherige Tätigkeit ganztägig zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Prognose zur
Eingliederung sei gut. Übrige Nebenerkrankungen stünden einer Eingliederung im
Weg (E. II. 3.13 hiervor). RAD-Arzt Dr. med. I.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 18. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer sei nun auch
aus orthopädischer Sicht bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung
arbeitsfähig. Eine funktionelle Einschränkung sei darin zu sehen, dass eine
erhöhte Empfindlichkeit des rechten, diabetischen Fusses bestehe. Bei
Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung bestünden jedoch keine
Einschränkungen. Es bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Chauffeur der Kategorie B als auch in einer angepassten Verweistätigkeit eine
100 % Arbeitsfähigkeit ab 13. Mai 2020. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht angezeigt (vgl. E. II. 3.15 hiervor).
Diese Beurteilung wurde der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober
2020 zugrunde gelegt.
4.3.2 Nach dem Gesagten beschränkt sich
somit die fachärztliche Beurteilung des diabetischen Fusssyndroms durch die
behandelnde Orthopädin des F.___ (Dr. med. K.___) auf den Zeitraum ihrer
Behandlung vom 10. Juni 2019 bis 9. März 2020. In Übereinstimmung mit
der Auffassung des Beschwerdeführers wurden weitere relevante
Untersuchungserkenntnisse und Vorkommnisse seit der letzten fachärztlichen
Untersuchung vom 9. März 2020 in der vorliegend angefochtenen Verfügung
nicht berücksichtigt. Unerwähnt bleibt der fachärztliche Bericht über die interdisziplinäre
Fusssprechstunde vom 15. Mai 2020, worin darauf hingewiesen wurde, es sei
bisher noch keine podologische Betreuung erfolgt, der Beschwerdeführer sei in orthopädischen
Serienschuhen unterwegs und es zeige sich unter zuletzt verminderter Mobilität
eine ruhige Phase bezüglich des diabetischen Fusssyndroms (IV-Nr. 49
S. 93; vgl. E. II. 3.14 hiervor). Offenbar aufgrund einer erhöhten
Mobilität und der damit einhergehenden Belastung des rechten Fusses kam es trotz
der Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen zu einer weiteren Entzündung
der Druckstelle, welche in der Folge zu zwei weiteren Operationen am 22. und
30. September 2020 führte, wobei eine weitere Amputation am rechten Fuss (interne
Amputation des MTP-IV-Gelenkes) vorgenommen werden musste; in der Folge musste
auch noch ein Second look mit erneutem Débridement durchgeführt werden. Gemäss
dem Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
8. Oktober 2020 über die Hospitalisation vom 20. September bis
9. Oktober 2020 war es zu einer Sepsis (Blutvergiftung [lebensbedrohlicher
Zustand]) bei destruktiver Osteomyelitis und zu einer septischen Arthritis MTP
IV rechts gekommen. Sodann wurden sieben weitere Hauptdiagnosen (Rezidivierende
hypertensive Entgleisung bis BDsys 210 mmHg; Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2007);
Acute-on-chronic Niereninsuffizienz, KDIGO Stadium G2; Normozytäre, normochrome
Anämie hyporegeneratorisch; Hyponatriämie; Vd.a. pulmonalen Infekt;
Harnentleerungsstörung unklarer Ätiologie) und drei Nebendiagnosen (Schwere
koronare 3-Gefässerkrankung; Dyslipidämie; Arterielle Hypertonie) angegeben
(vgl. E. II. 3.16 hiervor). Angesichts des Umstands, dass der
Beschwerdeführer – ohne einer Arbeitstätigkeit nachzugehen – trotz der
erwähnten Schuhversorgung (orthopädische Serienschuhe) schwerwiegende gesundheitliche
Probleme (Sepsis bei destruktiver Osteomyelitis, chronischer Malum perforans)
erlitt, die einen längeren Spitalaufenthalt erforderlich machten, bestehen Zweifel
an der fachärztlichen Einschätzung der behandelnden Orthopädin vom 13. Mai
2020, wonach der Beschwerdeführer bezüglich des diabetischen Fusssyndroms in einer
angepassten Tätigkeit uneingeschränkt (ganztägig) arbeitsfähig sein soll.
Entgegen der Auffassung des RAD-Arztes vom 18. Juni 2020 kann nicht von
einer vollständigen und uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur B (im
Stückgutverkehr mit häufigem Gehen und Tragen von schweren Lasten; vgl.
IV-Nr. 12 S. 4) als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit seit
dem 13. Mai 2020 ausgegangen werden, zumal auch hier zu berücksichtigen
ist, dass es sich beim RAD-Arzt Dr. med. I.___ weder um einen Orthopäden
noch um einen Internisten, sondern um einen Facharzt für Anästhesiologie
handelt, weshalb seiner Stellungnahme nur ein geringer Beweiswert zukommt. Demnach
liegt auch hier keine aktuelle fachärztliche Einschätzung vor. Die Beurteilung
von Dr. med. K.___ vom 13. Mai 2020, welche sich auf die letzten
Untersuchungsergebnisse vom 9. März 2020 stützt (IV-Nr. 25; vgl. E.
II. 3.15 hiervor), erscheint angesichts der Hospitalisation des
Beschwerdeführers im September/Oktober 2020 als unvollständig und überholt. Da weder
der Bericht des F.___ über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom
15. Mai 2020 noch dessen Bericht vom 8. Oktober 2020 über die
erwähnte jüngste Hospitalisation von der Beschwerdegegnerin in der vorliegend
angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurden, bestehen auch hier nicht
unerhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der ärztlichen
Angaben. Es drängen sich auch hier weitere Abklärungen in den Fachdisziplinen «Orthopädie»
und «Allgemeine Innere Medizin» auf.
5. Nach dem Gesagten beruht die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober
2020, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
(Ziff. 1) sowie auf eine Invalidenrente (Ziff. 2) abgewiesen wurde,
auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine internistische,
kardiologische und orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse,
Arbeitsversuche unter Verwendung von geeigneten Arbeitsschuhen mit Fussbettung
durchführe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen
und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen, allenfalls auf eine
Invalidenrente, neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich,
wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
Im vorliegenden Fall ist die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers, insbesondere aus kardiologischer und orthopädischer Sicht, im
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung unklar, da fachärztliche
Angaben unvollständig sind (Bericht des Kardiologen Dr. med. H.___ vom
18. Februar 2020) und relevante fachärztlichen Unterlagen im Zeitraum seit
der letzten orthopädischen Untersuchung vom 9. März bis Ende Oktober 2020
von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurden (Berichte des F.___ vom
15. Mai und 8. Oktober 2020). Die Beschwerdegegnerin wäre in
Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt
vollständig und lückenlos abzuklären und bei Unklarheiten bereits im
Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die
Rückweisung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint im Weiteren auch
deshalb sinnvoll, weil davon auszugehen ist, dass im Anschluss an die noch
durchzuführende Begutachtung Arbeitsversuche und allenfalls Integrations- und berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes
Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Dem Beschwerdeführer steht
somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu.
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 21. Mai 2021
einen Aufwand von 23.58 (gemäss seiner Aufstellung 23.39) Stunden, einen Stundenansatz
von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 289.30 geltend
(A.S. 46 ff.).
Zunächst ist festzuhalten, dass der vom
aktuellen Vertreter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10. bis und mit 14. Dezember
2020 geltend gemachte Aufwand nicht berücksichtigt werden kann, da die Vertretung
erst ab dem 15. Dezember 2020 erfolgte (vgl. Vollmacht vom
14. Dezember 2020 und sofortige Mandatsniederlegung des bisherigen
Vertreters am 15. Dezember 2020, A.S. 13 und 16). Im Weiteren ist der
geltend gemachte Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerdeergänzung (14
Seiten) vom 12. Januar 2021 von 0.58 Stunden (31.12.2020), 0.33 und
1.33 Stunden (04.01.2021), 4.33 Stunden (05.01.2021), 1.83 Stunden
(06.01.2021), 3.16 Stunden (08.01.2021), 2.41 Stunden (11.01.2021) sowie 0.41 und
0.58 Stunden (12.01.2021), somit insgesamt 14.96 Stunden, beim vorliegenden,
bezüglich Schwierigkeitsgrad und Aktenumfang durchschnittlichen Fall als
übersetzt anzusehen, weshalb diese Positionen auf insgesamt 10 Stunden zu
reduzieren sind. Sodann ist reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von
Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz
eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten.
Dementsprechend sind folgende Positionen nicht zu berücksichtigen:
Zusammenstellung relevanter Dokumente aus den IV-Akten (0.25 Std., 31.12.2020),
Anruf von Klient betr. Arztbesuch (0.08 Std., 12.01.2021), Eingang Verfügung
Versicherungsgericht (VSG) und Anruf Klient betr. Verfügung VSG (je 0.08 Std., 20.01.2021),
Anruf von Klient betr. Beschwerdeantwort (0.16 Std., 18.02.2021), Eingang
Verfügung VSG (0.08 Std., 22.02.2021), Anruf Klient betr. Ablauf
Fristverlängerung (0.16 Std., 16.03.2021), Telefonat VSG betr.
Beschwerdeantwort und Redaktion Mail an Klient (je 0.08 Std., 22.03.2021), Eingang
Verfügung VSG und Anruf von Klient (je 0.08 Std., 24.03.2021), Eingang Mail
Klient (0.08 Std., 16.04.2021), Telefonat VSG und Redaktion Mail an Klient
(0.16 Std. und 0.08 Std.; 20.04.2021) sowie Eingang Verfügung VSG (0.08
Std., 17.05.2021). Der nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der
Beschwerde praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit reduziert sich
der Aufwand um insgesamt 7.63 Stunden auf 15.76 Stunden. Bei einem
Ansatz von CHF 250.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer
eine Parteientschädigung von CHF 4'554.95 (Honorar von CHF 3'940.00, Auslagen
von CHF 289.30 und Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 325.65).
6.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
6.3 Damit wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
21. Dezember 2020 (A.S. 14 f.) hinfällig.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Oktober 2020 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen
im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Leistungsanspruch des Beschwer-
deführers neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'554.95 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser