VSBES.2020.236
Unfallversicherung; Covid19
22. November 2021Deutsch20 min
Beschwerdegegnerin) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Covid19 (Einspracheentscheid vom 3. November 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1962, war seit Januar 2009 bei der C.___ (fortan:
Arbeitgeberin) als Pflegehelferin angestellt und dadurch bei der B.___ (fortan:
Beschwerdegegnerin) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert
(s. Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 3 S. 2).
1.2 Mit Unfallmeldung UVG vom 19.
Mai 2020 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin
seit dem 17. Mai 2020 an einer Covid-19-Infektion leide (B.___-Nr. 3 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 16. Juli 2020
einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da keine Berufskrankheit vorliege (B.___-Nr. 17).
Die dagegen erhobenen Einsprachen der Krankenkasse [...] vom 7. August 2020 (B.___-Nr.
20) sowie der Beschwerdeführerin vom 14. August 2020 (B.___-Nrn. 24 + 27) wurden
mit Entscheid vom 3. November 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.),
da zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Covid-19-Infektion kein
überwiegender Zusammenhang belegt sei.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 3. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 3. November 2020 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 16. Juli
2020 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG
im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung ab 17. Mai 2020 zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 8. Januar 2021 lässt die Beschwerdeführerin
eine Urkunde nachreichen (A.S. 25 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021, die Beschwerde sei ohne
Kostenfolge abzuweisen (A.S. 28 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 10. März 2021, Duplik vom 8. April 2021 resp. Triplik vom 12. Mai 2021 an
ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 41 ff. / 53 f. / 61 f.).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 12. Mai 2021 eine Kostennote ein (A.S. 63 f.).
2.5 Der Präsident des
Versicherungsgerichts verfügt am 23. September 2021, bei der Arbeitgeberin
seien verschiedene Auskünfte einzuholen (A.S. 66 ff.). Die Arbeitgeberin
beantwortet die entsprechenden Fragen am 5. Oktober 2021 (A.S. 69 ff.). Die
Beschwerdeführerin lässt dazu am 19. Oktober 2021 eine abschliessende Stellungnahme
einreichen (A.S. 76 ff.). Ausserdem gibt ihr Vertreter am gleichen Tag
eine ergänzte Kostennote zu den Akten (A.S. 79 f.). Die Beschwerdegegnerin
lässt sich demgegenüber nicht mehr vernehmen (s. A.S. 81).
2.6 D.___, Arbeitskollegin der
Beschwerdeführerin bei der C.___, lässt am 3. Dezember 2020 beim
Versicherungsgericht eine Beschwerde einreichen, welche wie bei der
Beschwerdeführerin die Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Berufskrankheit
zum Gegenstand hat (Verfahren VSBES.2020.237). Das dortige Urteil ergeht
ebenfalls am heutigen Tag.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin eine
Berufskrankheit darstellt und Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin
vermittelt.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 3. November 2020 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes vorsieht, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, von ihrem Ausbruch an einem
Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene
Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist
(Art. 9 Abs. 3 UVG).
2.2
2.2.1
Eine Krankheit bildet dann
Gegenstand der Unfallversicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit
ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte
Arbeiten verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten
sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind in Anhang 1 Ziff. 1 und 2
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) abschliessend
aufgezählt (Andreas Traub in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /
Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 9 N 5). Der
schädigende Listenstoff oder die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende
Ursache der eingetretenen Erkrankung sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum
einen Anteil von mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V
200.
f. E. 2a). Ob dies im Einzelfall zutrifft, muss mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit dargetan sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7.
November 2018 E. 4.3.1).
2.2.2
Im Sinne einer Generalklausel
gelten als Berufskrankheiten subsidiär auch andere Krankheiten, von denen
nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch
berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). In diesem
Zusammenhang wird an den Kausalzusammenhang ein strengerer Massstab angelegt
als bei Listenfällen gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, d.h. die berufliche Tätigkeit
muss hier einen Anteil von 75 % aller gegebenenfalls zusammenwirkenden
Ursachen abdecken (Traub, a.a.O., Art. 9 N 39 f.).
2.3
2.3.1
Zu den Berufskrankheiten gehören
auch Infektionskrankheiten, sofern es um «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien,
Versuchsanstalten und dergleichen» geht (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV).
2.3.2
Gemäss der Empfehlung
Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Mai 2003 (fortan:
Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, Fassung vom 23. Dezember 2020 [01_2003_2020.pdf
(koordination.ch)), alle Websites zuletzt besucht am 22. November 2021])
können Erkrankungen, die in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV nicht namentlich
erwähnt sind, dann Leistungen unter dem Titel Berufskrankheit begründen, wenn
· sich eine Erkrankung medizinisch
eindeutig einer der in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV erwähnten Gruppen von
arbeitsbedingten Erkrankungen zuordnen lässt (wie z.B. Covid-19 den
Infektionskrankheiten) und
· die für diese Gruppe von Erkrankungen
zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. bei Infektionskrankheiten
Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen.
Bei Infektionskrankheiten,
welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, besteht das entscheidende
Merkmal der berufsbedingten Exposition gemäss Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission darin,
dass die konkrete Tätigkeit
· Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler)
oder
· Arbeiten mit einer stark infizierten / infizierenden
oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien / Versuchsanstalten) bedingt bzw.
umfasst.
Das versicherte Gesundheits- und
Pflegepersonal der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen
ist deshalb dem Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es einem spezifischen
beruflichen Expositionsrisiko ausgesetzt ist, indem es direkt infizierte
Patienten wegen der Infektion in diesen Einrichtungen behandelt und pflegt.
Die inoffiziellen Empfehlungen der
Ad-Hoc-Kommission weisen keinen Rechtscharakter auf und binden das Gericht daher
nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E.
5.4.3). Sie stellen auch keine Weisungen an die Durchführungsorgane der
obligatorischen Unfallversicherung dar (BGE 120 V 224 E. 4c S. 231). Sie
sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (a.a.O.; s.a.
BGE 147 V 35 E. 5.1.3 in fine S. 40), weshalb die Empfehlung Nr. 1/2003 im
vorliegenden Fall bei der Anwendung von Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV zu
berücksichtigen ist.
2.3.3
2.3.3.1
Das Expertenschema «Beweis einer
Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit» auf der Website «Koordination Schweiz»
(Berufskrankheit: Listenerkrankungen | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG |
Sozialversicherungsrecht | Koordination Schweiz) enthält zu Art. 9
Abs. 1 UVG folgende Ausführungen:
Ist die versicherte Person mehrheitlich
am Arbeitsplatz bei ihrer beruflichen Tätigkeit dem spezifischen
Expositionsrisiko des Coronavirus (z. B. Arbeiten in der
Covid-19-Intensivstation bzw. in der Covid-19-Pflegeabteilung) ausgesetzt, ist
dies im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein
gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Anhang 1 Ziff.
2.
lit. b UVV. Das alleinige Arbeiten z. B. in einem Spital ohne bewussten
Kontakt mit infizierten Personen (z. B. in der Orthopädie oder in der Wäscherei)
genügt als alleiniges Argument für den Nachweis einer Berufskrankheit nicht.
Bei der Deckungsprüfung
gilt es auch die ausserberuflichen Kontakte abzuklären:
o Verhalten in der Freizeit vor der
Erkrankung (Discobesuch, Chor, u. ä.),
o Kontakt mit infizierten Personen im
eigenen Haushalt,
o Kontaktmeldung via Covid-App oder
Kontakt-Tracing,
usw.
Massgebend ist der Einzelfall mit
Abwägung der Argumente (berufliche oder private Ansteckung), die für oder gegen
eine vorwiegende Verursachung bei der beruflichen Tätigkeit sprechen. Bei
Beweislosigkeit, wenn so viel dagegen wie dafür spricht (d.h. je 50 %),
fällt der Entscheid zu Ungunsten der Partei aus, die aus dem Vorliegen einer
Berufskrankheit Rechte ableitet.
2.3.3.2
Bei weiteren Personengruppen
(wie z.B. bei Mitarbeitenden im Detailhandel, bei der Polizei etc.) ist eine
Covid-19-Erkrankung gemäss dem erwähnten Expertenschema (Berufskrankheit:
Generalklausel | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG | Sozialversicherungsrecht |
Koordination Schweiz) nach der Generalklausel in Art. 9 Abs. 2 UVG zu
beurteilen. Die aktuelle Rechtsprechung lasse hier kaum eine Deckung als
Berufskrankheit zu. Um überhaupt eine Berufskrankheit in Betracht zu ziehen, müsste
die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko
ausgesetzt sein (s. dazu BGE 126 V 183 E. 2b S. 186). Im Fall einer Covid-19-Infektion
müsste es sich dementsprechend um einen mehrfachen und längeren bewussten
Kontakt mit (bekanntlich) infizierten Personen handeln. Massgebend bleibe auch
hier der Einzelfall.
3.
3.1
Med. pract. E.___ hielt in
seinem Bericht vom 27. Mai 2020 (B.___-Nr. 11) fest, die Beschwerdeführerin sei
wegen ihrer Covid-19-Infektion ab dem 17. Mai 2020 im [...] behandelt worden
und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe folgende Angaben gemacht: «Fieber,
Husten, Kontakt zu Covid pos. Person» (a.a.O., S. 1 Ziff. 5).
3.2
3.2.1
Die Arbeitgeberin
machte am 26. Mai 2020 im Fragebogen der Beschwerdegegnerin folgende Angaben (B.___-Nr.
9):
1.
In welcher Abteilung arbeitete [die
Beschwerdeführerin]? Welche Tätigkeit wurde ihr zugewiesen? (Covid-19,
Verwaltung, usw.)
Pflege und
hauswirtschaftliche Arbeiten bei Kunden.
2.
Hatte [die Beschwerdeführerin] im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person?
Ja.
3.
Wenn ja, wer ist diese Person?
(Bewohner? Patient? Arbeitskollege? Anders?)
Teamkollegin.
4.
Wenn ja, welche Kontakte hatte [die
Beschwerdeführerin] mit dieser Person (Dauer, Nähe, usw.)?
30.
Minuten
weniger als 2 Meter.
3.2.2
Am 27. Mai 2020
beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt
(B.___-Nr. 10):
1.
In welcher Abteilung arbeiteten Sie?
Welche Tätigkeit wurde Ihnen zugewiesen? (Covid-19, Verwaltung, usw.)
Pflege.
2.
Hatten Sie im Rahmen Ihrer beruflichen
Tätigkeit Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person?
Ja.
Wenn
ja, wer ist diese Person? (Bewohner? Patient? Arbeitskollege? Anders?)
Arbeitskollegin.
Wenn
ja, welche Kontakte hatten Sie mit dieser Person? (Dauer, Nähe, usw.)
Pausenküche
– sie hat mir eine Schüssel gereicht – ca. 10 – 15 Sekunden.
3.
Bei den Kontakten mit dieser Person
benutzten Sie eine Schutzausrüstung?
Nein.
4.
Wurde jemand aus Ihrer Umgebung positiv
auf Covid-19 getestet?
Nein.
5.
Haben Sie weitere Arbeitgeber? […]
Nein.
6.
[…]
7.
Wie lautet das Ergebnis Ihres
Covid-19-Tests? Bitte geben Sie das Datum des Ergebnisses an.
Positiv. 18.
Mai 2020.
8.
[…]
3.3
3.3.1
Das Gericht legte
der Arbeitgeberin am 23. September 2021 folgende Fragen vor (A.S. 66):
1) Waren im Zeitraum vom 3. bis 31. Mai 2020
Patienten von Ihnen erwiesenermassen an Covid-19 erkrankt? Wenn ja, so reichen
Sie uns bitte ein:
a) Liste mit den Namen der fraglichen
Patienten, jeweils mit Angaben über den genauen Zeitraum der Erkrankung sowie
den Eintritt und die Dauer allfälliger Symptome,
b) Belege für die Covid-19-lnfektion der
fraglichen Patienten, soweit vorhanden (Testresultate oder echtzeitliche
Arztberichte).
2) Pflegte Ihre Mitarbeiterin A.___ (…) vom
3.
bis 17. Mai 2020 einen oder mehrere dieser infizierten Patienten? Wenn ja:
Welche Patienten an welchen Tagen?
3.3.2
Die Arbeitgeberin
antwortete darauf am 5. Oktober 2021 wie folgt (A.S. 69, wobei die
Beschwerdeführerin und deren Arbeitskollegin D.___ dieses Schreiben ebenfalls unterzeichneten:
Es waren im Zeitraum vom
29.
April bis 31. Mai 2020 keine Patienten erwiesenermassen an Covid erkrankt.
Es wurden in diesem Zeitraum aber auch kaum Tests durchgeführt. Keiner unserer
rund 200 Klienten wurde in diesem Zeitraum getestet.
Es gab einen Patienten,
den [die Beschwerdeführerin] und D.___ betreuten, der starke Symptome aufwies
und sich gleichzeitig nicht an die Empfehlung hielt, das Haus möglichst wenig
zu verlassen. Zudem weigerte er sich eine Maske zutragen. Es wurde bei ihm
Körperpflege durchgeführt, bei der er immer wieder extrem stark hustete. Es
handelt sich um F.___, […] 1934, […]. Herr F.___ ist 2021 verstorben.
Als Beilage erhalten Sie
den Einsatzplan mit den Mitarbeitenden in der betreffenden Zeit.
Aus dem Einsatzplan ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin Herrn F.___ am 8., 9. und 14. Mai 2020 jeweils
25.
Minuten betreute (A.S. 70 ff.).
3.4
Die Beschwerdeführerin erkrankte
unbestrittenermassen an Covid-19 und war deswegen ab dem 17. Mai 2020
arbeitsunfähig (E. II. 3.1 + 3.2.2 hiervor), d.h. die Krankheit war an diesem
Tag ausgebrochen (s. E. II. 2.1 hiervor). Für eine Anerkennung als
Berufskrankheit stellt sich weiter die Frage, ob die Arbeit von Pflegepersonen,
welche Patienten zu Hause aufsuchen, grundsätzlich den «Arbeiten in Spitälern,
Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen» (s. E. II. 2.3.2 hiervor)
gleichzusetzen ist. Soweit ersichtlich, sind dazu bislang noch keine
Gerichtsurteile ergangen. Entscheidend ist die Gefährdungssituation, d.h. es
kommt darauf an, in welchen Institutionen eine erhöhte Gefahr einer Infektion
besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheint es durchaus als denkbar, auch die
Spitex-Versorgung im Grundsatz unter Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV zu
subsumieren (Kaspar Gehring / Ueli Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 –
Blick auf die Versicherungssituation, in: Pflegerecht 2021 S. 147; s.a.
Faktenblätter des Bundesamts für Gesundheit / BAG vom 22. April und 15.
Mai 2020, Beschwerdebeilagen / BB-Nrn. 4 + 5). Die Frage kann hier jedoch
offenbleiben, da ein Leistungsanspruch aus Berufskrankheit ohnehin entfällt,
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
3.5
Die Beschwerdeführerin hält vor
dem Versicherungsgericht dafür, sie müsse sich zwingend bei einem ihrer
Patienten mit Covid-19 infiziert haben, denn sonst habe dazu nirgends eine
Gelegenheit bestanden. Diese Argumentation dringt indes nicht durch:
3.5.1
3.5.1.1
Zwischen der Übertragung des
Coronavirus und dem Ausbruch der Erkrankung liegt eine Inkubationszeit, welche
meist fünf Tage beträgt, aber auch bis zu 14 Tage dauern kann (s. Website des
Bundesamts für Gesundheit / BAG zum Coronavirus: Häufig gestellte Fragen
(FAQ) (admin.ch)). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich
die Beschwerdeführerin, welche sich am 17. Mai 2020 in Behandlung begab,
frühestens am 3. Mai 2020 angesteckt haben könnte. Gemäss dem Bericht der
Arbeitgeberin vom 5. Oktober 2021, dessen Angaben die Beschwerdeführerin
unterschriftlich bestätigte, war indes keine der Personen, welche die Beschwerdeführerin
vom 3. Mai 2020 bis zum Ausbruch der Krankheit am 17. Mai 2020 betreut hatte,
nachweislich an Covid-19 erkrankt (E. II. 3.3.2 hiervor). Damals wurden weder
entsprechende Tests durchgeführt noch liegen Arztberichte vor, welche eine
solche Infektion allenfalls belegen könnten. Damit fehlte es aber bei der
Beschwerdeführerin am spezifischen Expositionsrisiko, wie es das Spitalpersonal
trägt, welches die Aufgabe hat, in der Intensivstation etc. Covid-19-Patienten zu
betreuen (s. Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, E. II. 2.3.2 hiervor,
sowie das Expertenschema, E. II. 2.3.3.1 hiervor). Das spezifische
Expositionsrisiko stellt bei Infektionskrankheiten ein sachbezogenes und
taugliches Kriterium dar, um Berufskrankheiten von Nicht-Berufskrankheiten abzugrenzen,
zumal dieses Kriterium im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bleibt und diese lediglich
konkretisiert. Wohl ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrer Tätigkeit auch infizierte Personen aufsuchte, die asymptomatisch,
aber dennoch ansteckend waren (Website des BAG: Krankheit, Symptome,
Behandlung (admin.ch)). Ein solch allgemeines Risiko genügt indes nicht für
das erforderliche qualifizierte Infektionsrisiko. Dieses fehlt in der
vorliegenden Situation ebenso wie beim Spitalpersonal, das sich nicht gezielt
mit Covid-19-Patienten befasst (E. II. 2.3.2 + 2.3.3.1 hiervor).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
und ihre Arbeitskollegin D.___ hätten beide Kontakt mit dem symptomatischen
Patienten F.___ gehabt. Eine Ansteckung bei ihm wäre vorstellbar, da der
Mindestabstand bei der Pflege nicht eingehalten werden konnte und eine längere
Expositionsdauer bestand (Website des BAG: So schützen wir uns (admin.ch)).
Auch hier ist jedoch entscheidend, dass eine Covid-19-Infektion des Patienten F.___
nicht durch einen Test belegt ist. Typische Symptome allein genügen nicht für
einen Nachweis. Zudem spricht die Arbeitgeberin zwar von starken Symptomen,
nennt aber konkret nur den Husten (E. II. 3.3.2 hiervor). Dieser vermag
wohl einen Verdacht auf eine Covid-19-Infektion zu begründen, kann aber
letztlich auch von diversen anderen Erregern verursacht worden sein. Weitere
Indizien, welche den Verdacht auf eine Covid-19-Infektion allenfalls erhärten
könnten, wie z.B. Arztberichte oder eine Hospitalisation des Patienten F.___ nach
den Kontakten mit der Beschwerdeführerin, sind keine ersichtlich. Aus dem Tod
des Patienten schliesslich lässt sich ebenfalls nichts ableiten, da dieser erst
im Folgejahr im Alter von rund 87 Jahren verstarb und die Arbeitgeberin die
näheren Umstände nicht erwähnt. Ist aber keine Covid-19-Infektion erstellt, so
hilft es der Beschwerdeführerin auch nicht weiter, dass auch ihre
Arbeitskollegin D.___, welche F.___ ebenfalls behandelt hatte, erkrankte.
Im Übrigen fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin gemäss med. pract. E.___ angegeben hatte, sie habe sich
wahrscheinlich bei der Berufsausübung mit Covid-19 angesteckt (E. II. 3.1
hiervor). Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin nannte sie am 27. Mai 2020 indes
als möglichen Kontakt mit einer infizierten Person lediglich eine Begegnung mit
ihrer Arbeitskollegin D.___ in der Pausenküche (E. II. 3.2.2 hiervor sowie A.S.
17). Von einer Ansteckung bei einem an Covid-19 erkrankten Patienten war somit
keine Rede; auch F.___ blieb unerwähnt. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass
die Beschwerdeführerin damals keinen begründeten Verdacht hegte, wer sie
angesteckt haben könnte, sondern darüber nur zu spekulieren vermochte. Dies
korrespondiert damit, dass die Arbeitgeberin im Fragebogen der
Beschwerdegegnerin als Kontakt mit einer infizierten Person ebenfalls nur die
Arbeitskollegin D.___ anführte (E. II. 3.2.1 hiervor). Erst im
Einspracheverfahren, also nachdem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht
verneint hatte, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich einzig bei einem
Patienten infiziert haben könne. Der spontanen Aussage der ersten Stunde kommt
indes grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein könnten (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
3.5.1.2
Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, ausserhalb der Arbeit habe keine Ansteckung stattfinden können.
Da sie zufolge Diabetes und Bluthochdrucks einer Risikogruppe angehöre, habe
sie nicht nur Risikogebiete gemieden, sondern sich auch konsequent an die
Schutzmassnahmen, d.h. Mindestabstand und Hygienevorschriften, gehalten (A.S.
14.
f.). Letzteres habe sie auch im Büro der Arbeitgeberin getan, wohin man sie
wegen ihrer Gefährdung zunächst versetzt habe; erst in jener Woche, in der sie
erkrankt sei, habe sie erstmals wieder mit Patienten zu tun gehabt. Die Gefahr
einer Ansteckung mag sich so durchaus verringert haben, eine Infektion ausserhalb
des Kontakts mit Patienten war aber dennoch nicht ausgeschlossen. Die
Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe im Privatleben jeglichen Kontakt
zu anderen Menschen strikt vermieden, sei stets zu Hause geblieben und habe
auch keine Läden oder andere seit dem 27. April 2020 wieder geöffnete
Geschäfte aufgesucht (s. dazu Wikipedia-Eintrag «Covid-19-Pandemie in der
Schweiz», COVID-19-Pandemie in der Schweiz – Wikipedia). Auch unter
Einhaltung der damals einschlägigen Verhaltensregeln wie Mindestabstand etc.
war somit im Privatleben, aber auch im Büro der Arbeitgeberin eine Infektion
möglich, zumal damals noch keine Maskenpflicht bestand (a.a.O., COVID-19-Pandemie
in der Schweiz – Wikipedia). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich denn auch,
näher auf die Frage einzugehen, ob sich die Beschwerdeführerin in der Pause bei
ihrer Kollegin D.___ infiziert haben könnte. Von weiteren Abklärungen zum ausserberuflichen
Verhalten der Beschwerdeführerin (z.B. durch eine Parteibefragung) sind, auch
angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit, keine aussagekräftigen neuen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung abgesehen wird.
3.5.1.3
Letztlich sind Infektionsquelle
und –zeitpunkt nicht zuverlässig eruierbar, so dass auch nicht gesagt werden
kann, eine Ansteckung bei der Pflege sei gegenüber der möglichen Ansteckung an
einem anderen Ort überwiegend wahrscheinlich (Urteil des Bundesgerichts
8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.4).
3.5.2
Bei Krankheiten, die auch anders
als beruflich bedingt sein können, kann der Nachweis der vorwiegenden
Verursachung allenfalls durch epidemiologische Studien erbracht werden.
Massgebend ist dabei das relative Risiko resp. die Prävalenz, d.h. die
Wahrscheinlichkeit der Erkrankung bei exponierten Menschen muss gegenüber der
Wahrscheinlichkeit bei nicht exponierten Menschen innerhalb einer bestimmten
Bevölkerung und Zeiteinheit mehr als doppelt so hoch sein (Traub, a.a.O., Art.
9.
N 38), wobei die Spitex-Pflegerinnen mit der Gesamtbevölkerung zu vergleichen
wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 26/07 vom 28. Januar 2008 E. 4.2). Eine
solche gesamtschweizerische Statistik fehlt indes laut den Parteien bislang.
Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch einzig auf eine Studie aus dem
Kanton Tessin mit knapp 5'000 Teilnehmern. Danach weisen 19 % der
Gesundheitsfachpersonen, die Hausbesuche machen, Antikörper auf, gegenüber 8 %
bei den Fachpersonen ohne Hausbesuche und – unter Hinweis auf eine andere
Studie – 11 % bei der Bevölkerung von 20 bis 65 Jahren. Einmal abgesehen davon,
dass als Quelle lediglich ein Artikel in der Tageszeitung «Blick» vom 7. Januar
2021.
angegeben wird (BB-Nr. 6), sind die Ergebnisse dieser Studie auch für
sich allein genommen nicht beweistauglich: Einerseits reichen die Werte eines
einzigen Kantons nicht aus, zumal es sich dabei nicht um den Kanton Solothurn
handelt. Andererseits bleibt unklar, ob sich die fragliche Studie auf einen
längeren Zeitraum bezieht, der auch den hier interessierenden Monat Mai 2020
umfasst, oder ob es sich um eine blosse Momentaufnahme in einem bestimmten
Zeitpunkt handelt. Im Übrigen würden die genannten Zahlen gegen den Standpunkt der
Beschwerdeführerin sprechen, da die Prävalenz gegenüber der Gesamtbevölkerung unter
2.
läge (19 : 11 = 1,727). Die Beschwerdegegnerin wiederum legt eine
Untersuchung aus dem Kanton Waadt vor, welche Lebensmittelverkäufer, Busfahrer,
Postangestellte und Wäschereimitarbeiter mit der Gesamtbevölkerung vergleichen
(B.___-Nr. 32 S. 16). Diese Zahlen sind hier jedoch schon deshalb unbehelflich,
weil keine Spitex-Pflegerinnen einbezogen wurden.
Ohne aussagekräftige Statistiken zum
Infektionsrisiko misslingt indes der Nachweis einer relevanten Prävalenz von
mehr als 2 für Spitexpflegerinnen.
3.5.3
Vor diesem Hintergrund kann die
Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin nicht als Berufskrankheit im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 UVG betrachtet werden, da ein spezifisches Infektionsrisiko
und die vorwiegende Verursachung durch die Arbeit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachweisbar sind. Ein Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin entfällt daher in dieser Hinsicht. Dasselbe gilt im Hinblick
auf die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG. Massgeblich sind hier analog die
Überlegungen zu Art. 9 Abs. 1 UVG, nämlich, dass eine Prävalenz von 4 mangels
der erforderlichen Statistiken nicht erstellt ist (vgl. E. II. 3.5.2
hiervor) und daher keine stark überwiegende oder gar ausschliessliche
Verursachung durch die Arbeit belegt ist.
3.6
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126
V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann