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Entscheid

VSBES.2020.236

Unfallversicherung; Covid19

22. November 2021Deutsch20 min

Beschwerdegegnerin) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert

Source so.ch

Urteil vom 22. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Covid19 (Einspracheentscheid vom 3. November 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1962, war seit Januar 2009 bei der C.___ (fortan:

Arbeitgeberin) als Pflegehelferin angestellt und dadurch bei der B.___ (fortan:

Beschwerdegegnerin) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert

(s. Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 3 S. 2).

1.2 Mit Unfallmeldung UVG vom 19.

Mai 2020 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin

seit dem 17. Mai 2020 an einer Covid-19-Infektion leide (B.___-Nr. 3 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 16. Juli 2020

einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da keine Berufskrankheit vorliege (B.___-Nr. 17).

Die dagegen erhobenen Einsprachen der Krankenkasse [...] vom 7. August 2020 (B.___-Nr.

20) sowie der Beschwerdeführerin vom 14. August 2020 (B.___-Nrn. 24 + 27) wurden

mit Entscheid vom 3. November 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.),

da zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Covid-19-Infektion kein

überwiegender Zusammenhang belegt sei.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 3. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 3. November 2020 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 16. Juli

2020 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG

im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung ab 17. Mai 2020 zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Am 8. Januar 2021 lässt die Beschwerdeführerin

eine Urkunde nachreichen (A.S. 25 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021, die Beschwerde sei ohne

Kostenfolge abzuweisen (A.S. 28 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 10. März 2021, Duplik vom 8. April 2021 resp. Triplik vom 12. Mai 2021 an

ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 41 ff. / 53 f. / 61 f.).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 12. Mai 2021 eine Kostennote ein (A.S. 63 f.).

2.5 Der Präsident des

Versicherungsgerichts verfügt am 23. September 2021, bei der Arbeitgeberin

seien verschiedene Auskünfte einzuholen (A.S. 66 ff.). Die Arbeitgeberin

beantwortet die entsprechenden Fragen am 5. Oktober 2021 (A.S. 69 ff.). Die

Beschwerdeführerin lässt dazu am 19. Oktober 2021 eine abschliessende Stellungnahme

einreichen (A.S. 76 ff.). Ausserdem gibt ihr Vertreter am gleichen Tag

eine ergänzte Kostennote zu den Akten (A.S. 79 f.). Die Beschwerdegegnerin

lässt sich demgegenüber nicht mehr vernehmen (s. A.S. 81).

2.6 D.___, Arbeitskollegin der

Beschwerdeführerin bei der C.___, lässt am 3. Dezember 2020 beim

Versicherungsgericht eine Beschwerde einreichen, welche wie bei der

Beschwerdeführerin die Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Berufskrankheit

zum Gegenstand hat (Verfahren VSBES.2020.237). Das dortige Urteil ergeht

ebenfalls am heutigen Tag.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin eine

Berufskrankheit darstellt und Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin

vermittelt.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 3. November 2020 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes vorsieht, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, von ihrem Ausbruch an einem

Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene

Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist

(Art. 9 Abs. 3 UVG).

2.2

2.2.1

Eine Krankheit bildet dann

Gegenstand der Unfallversicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit

ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte

Arbeiten verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten

sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind in Anhang 1 Ziff. 1 und 2

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) abschliessend

aufgezählt (Andreas Traub in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /

Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 9 N 5). Der

schädigende Listenstoff oder die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende

Ursache der eingetretenen Erkrankung sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum

einen Anteil von mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V

200.

f. E. 2a). Ob dies im Einzelfall zutrifft, muss mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit dargetan sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7.

November 2018 E. 4.3.1).

2.2.2

Im Sinne einer Generalklausel

gelten als Berufskrankheiten subsidiär auch andere Krankheiten, von denen

nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch

berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). In diesem

Zusammenhang wird an den Kausalzusammenhang ein strengerer Massstab angelegt

als bei Listenfällen gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, d.h. die berufliche Tätigkeit

muss hier einen Anteil von 75 % aller gegebenenfalls zusammenwirkenden

Ursachen abdecken (Traub, a.a.O., Art. 9 N 39 f.).

2.3

2.3.1

Zu den Berufskrankheiten gehören

auch Infektionskrankheiten, sofern es um «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien,

Versuchsanstalten und dergleichen» geht (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV).

2.3.2

Gemäss der Empfehlung

Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Mai 2003 (fortan:

Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, Fassung vom 23. Dezember 2020 [01_2003_2020.pdf

(koordination.ch)), alle Websites zuletzt besucht am 22. November 2021])

können Erkrankungen, die in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV nicht namentlich

erwähnt sind, dann Leistungen unter dem Titel Berufskrankheit begründen, wenn

· sich eine Erkrankung medizinisch

eindeutig einer der in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV erwähnten Gruppen von

arbeitsbedingten Erkrankungen zuordnen lässt (wie z.B. Covid-19 den

Infektionskrankheiten) und

· die für diese Gruppe von Erkrankungen

zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. bei Infektionskrankheiten

Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen.

Bei Infektionskrankheiten,

welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, besteht das entscheidende

Merkmal der berufsbedingten Exposition gemäss Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission darin,

dass die konkrete Tätigkeit

· Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler)

oder

· Arbeiten mit einer stark infizierten / infizierenden

oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien / Versuchsanstalten) bedingt bzw.

umfasst.

Das versicherte Gesundheits- und

Pflegepersonal der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen

ist deshalb dem Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es einem spezifischen

beruflichen Expositionsrisiko ausgesetzt ist, indem es direkt infizierte

Patienten wegen der Infektion in diesen Einrichtungen behandelt und pflegt.

Die inoffiziellen Empfehlungen der

Ad-Hoc-Kommission weisen keinen Rechtscharakter auf und binden das Gericht daher

nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E.

5.4.3). Sie stellen auch keine Weisungen an die Durchführungsorgane der

obligatorischen Unfallversicherung dar (BGE 120 V 224 E. 4c S. 231). Sie

sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (a.a.O.; s.a.

BGE 147 V 35 E. 5.1.3 in fine S. 40), weshalb die Empfehlung Nr. 1/2003 im

vorliegenden Fall bei der Anwendung von Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV zu

berücksichtigen ist.

2.3.3

2.3.3.1

Das Expertenschema «Beweis einer

Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit» auf der Website «Koordination Schweiz»

(Berufskrankheit: Listenerkrankungen | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG |

Sozialversicherungsrecht | Koordination Schweiz) enthält zu Art. 9

Abs. 1 UVG folgende Ausführungen:

Ist die versicherte Person mehrheitlich

am Arbeitsplatz bei ihrer beruflichen Tätigkeit dem spezifischen

Expositionsrisiko des Coronavirus (z. B. Arbeiten in der

Covid-19-Intensivstation bzw. in der Covid-19-Pflegeabteilung) ausgesetzt, ist

dies im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein

gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Anhang 1 Ziff.

2.

lit. b UVV. Das alleinige Arbeiten z. B. in einem Spital ohne bewussten

Kontakt mit infizierten Personen (z. B. in der Orthopädie oder in der Wäscherei)

genügt als alleiniges Argument für den Nachweis einer Berufskrankheit nicht.

Bei der Deckungsprüfung

gilt es auch die ausserberuflichen Kontakte abzuklären:

o Verhalten in der Freizeit vor der

Erkrankung (Discobesuch, Chor, u. ä.),

o Kontakt mit infizierten Personen im

eigenen Haushalt,

o Kontaktmeldung via Covid-App oder

Kontakt-Tracing,

usw.

Massgebend ist der Einzelfall mit

Abwägung der Argumente (berufliche oder private Ansteckung), die für oder gegen

eine vorwiegende Verursachung bei der beruflichen Tätigkeit sprechen. Bei

Beweislosigkeit, wenn so viel dagegen wie dafür spricht (d.h. je 50 %),

fällt der Entscheid zu Ungunsten der Partei aus, die aus dem Vorliegen einer

Berufskrankheit Rechte ableitet.

2.3.3.2

Bei weiteren Personengruppen

(wie z.B. bei Mitarbeitenden im Detailhandel, bei der Polizei etc.) ist eine

Covid-19-Erkrankung gemäss dem erwähnten Expertenschema (Berufskrankheit:

Generalklausel | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG | Sozialversicherungsrecht |

Koordination Schweiz) nach der Generalklausel in Art. 9 Abs. 2 UVG zu

beurteilen. Die aktuelle Rechtsprechung lasse hier kaum eine Deckung als

Berufskrankheit zu. Um überhaupt eine Berufskrankheit in Betracht zu ziehen, müsste

die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko

ausgesetzt sein (s. dazu BGE 126 V 183 E. 2b S. 186). Im Fall einer Covid-19-Infektion

müsste es sich dementsprechend um einen mehrfachen und längeren bewussten

Kontakt mit (bekanntlich) infizierten Personen handeln. Massgebend bleibe auch

hier der Einzelfall.

3.

3.1

Med. pract. E.___ hielt in

seinem Bericht vom 27. Mai 2020 (B.___-Nr. 11) fest, die Beschwerdeführerin sei

wegen ihrer Covid-19-Infektion ab dem 17. Mai 2020 im [...] behandelt worden

und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe folgende Angaben gemacht: «Fieber,

Husten, Kontakt zu Covid pos. Person» (a.a.O., S. 1 Ziff. 5).

3.2

3.2.1

Die Arbeitgeberin

machte am 26. Mai 2020 im Fragebogen der Beschwerdegegnerin folgende Angaben (B.___-Nr.

9):

1.

In welcher Abteilung arbeitete [die

Beschwerdeführerin]? Welche Tätigkeit wurde ihr zugewiesen? (Covid-19,

Verwaltung, usw.)

Pflege und

hauswirtschaftliche Arbeiten bei Kunden.

2.

Hatte [die Beschwerdeführerin] im Rahmen

ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person?

Ja.

3.

Wenn ja, wer ist diese Person?

(Bewohner? Patient? Arbeitskollege? Anders?)

Teamkollegin.

4.

Wenn ja, welche Kontakte hatte [die

Beschwerdeführerin] mit dieser Person (Dauer, Nähe, usw.)?

30.

Minuten

weniger als 2 Meter.

3.2.2

Am 27. Mai 2020

beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt

(B.___-Nr. 10):

1.

In welcher Abteilung arbeiteten Sie?

Welche Tätigkeit wurde Ihnen zugewiesen? (Covid-19, Verwaltung, usw.)

Pflege.

2.

Hatten Sie im Rahmen Ihrer beruflichen

Tätigkeit Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person?

Ja.

Wenn

ja, wer ist diese Person? (Bewohner? Patient? Arbeitskollege? Anders?)

Arbeitskollegin.

Wenn

ja, welche Kontakte hatten Sie mit dieser Person? (Dauer, Nähe, usw.)

Pausenküche

– sie hat mir eine Schüssel gereicht – ca. 10 – 15 Sekunden.

3.

Bei den Kontakten mit dieser Person

benutzten Sie eine Schutzausrüstung?

Nein.

4.

Wurde jemand aus Ihrer Umgebung positiv

auf Covid-19 getestet?

Nein.

5.

Haben Sie weitere Arbeitgeber? […]

Nein.

6.

[…]

7.

Wie lautet das Ergebnis Ihres

Covid-19-Tests? Bitte geben Sie das Datum des Ergebnisses an.

Positiv. 18.

Mai 2020.

8.

[…]

3.3

3.3.1

Das Gericht legte

der Arbeitgeberin am 23. September 2021 folgende Fragen vor (A.S. 66):

1) Waren im Zeitraum vom 3. bis 31. Mai 2020

Patienten von Ihnen erwiesenermassen an Covid-19 erkrankt? Wenn ja, so reichen

Sie uns bitte ein:

a) Liste mit den Namen der fraglichen

Patienten, jeweils mit Angaben über den genauen Zeitraum der Erkrankung sowie

den Eintritt und die Dauer allfälliger Symptome,

b) Belege für die Covid-19-lnfektion der

fraglichen Patienten, soweit vorhanden (Testresultate oder echtzeitliche

Arztberichte).

2) Pflegte Ihre Mitarbeiterin A.___ (…) vom

3.

bis 17. Mai 2020 einen oder mehrere dieser infizierten Patienten? Wenn ja:

Welche Patienten an welchen Tagen?

3.3.2

Die Arbeitgeberin

antwortete darauf am 5. Oktober 2021 wie folgt (A.S. 69, wobei die

Beschwerdeführerin und deren Arbeitskollegin D.___ dieses Schreiben ebenfalls unterzeichneten:

Es waren im Zeitraum vom

29.

April bis 31. Mai 2020 keine Patienten erwiesenermassen an Covid erkrankt.

Es wurden in diesem Zeitraum aber auch kaum Tests durchgeführt. Keiner unserer

rund 200 Klienten wurde in diesem Zeitraum getestet.

Es gab einen Patienten,

den [die Beschwerdeführerin] und D.___ betreuten, der starke Symptome aufwies

und sich gleichzeitig nicht an die Empfehlung hielt, das Haus möglichst wenig

zu verlassen. Zudem weigerte er sich eine Maske zutragen. Es wurde bei ihm

Körperpflege durchgeführt, bei der er immer wieder extrem stark hustete. Es

handelt sich um F.___, […] 1934, […]. Herr F.___ ist 2021 verstorben.

Als Beilage erhalten Sie

den Einsatzplan mit den Mitarbeitenden in der betreffenden Zeit.

Aus dem Einsatzplan ergibt sich, dass

die Beschwerdeführerin Herrn F.___ am 8., 9. und 14. Mai 2020 jeweils

25.

Minuten betreute (A.S. 70 ff.).

3.4

Die Beschwerdeführerin erkrankte

unbestrittenermassen an Covid-19 und war deswegen ab dem 17. Mai 2020

arbeitsunfähig (E. II. 3.1 + 3.2.2 hiervor), d.h. die Krankheit war an diesem

Tag ausgebrochen (s. E. II. 2.1 hiervor). Für eine Anerkennung als

Berufskrankheit stellt sich weiter die Frage, ob die Arbeit von Pflegepersonen,

welche Patienten zu Hause aufsuchen, grundsätzlich den «Arbeiten in Spitälern,

Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen» (s. E. II. 2.3.2 hiervor)

gleichzusetzen ist. Soweit ersichtlich, sind dazu bislang noch keine

Gerichtsurteile ergangen. Entscheidend ist die Gefährdungssituation, d.h. es

kommt darauf an, in welchen Institutionen eine erhöhte Gefahr einer Infektion

besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheint es durchaus als denkbar, auch die

Spitex-Versorgung im Grundsatz unter Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV zu

subsumieren (Kaspar Gehring / Ueli Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 –

Blick auf die Versicherungssituation, in: Pflegerecht 2021 S. 147; s.a.

Faktenblätter des Bundesamts für Gesundheit / BAG vom 22. April und 15.

Mai 2020, Beschwerdebeilagen / BB-Nrn. 4 + 5). Die Frage kann hier jedoch

offenbleiben, da ein Leistungsanspruch aus Berufskrankheit ohnehin entfällt,

wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3.5

Die Beschwerdeführerin hält vor

dem Versicherungsgericht dafür, sie müsse sich zwingend bei einem ihrer

Patienten mit Covid-19 infiziert haben, denn sonst habe dazu nirgends eine

Gelegenheit bestanden. Diese Argumentation dringt indes nicht durch:

3.5.1

3.5.1.1

Zwischen der Übertragung des

Coronavirus und dem Ausbruch der Erkrankung liegt eine Inkubationszeit, welche

meist fünf Tage beträgt, aber auch bis zu 14 Tage dauern kann (s. Website des

Bundesamts für Gesundheit / BAG zum Coronavirus: Häufig gestellte Fragen

(FAQ) (admin.ch)). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich

die Beschwerdeführerin, welche sich am 17. Mai 2020 in Behandlung begab,

frühestens am 3. Mai 2020 angesteckt haben könnte. Gemäss dem Bericht der

Arbeitgeberin vom 5. Oktober 2021, dessen Angaben die Beschwerdeführerin

unterschriftlich bestätigte, war indes keine der Personen, welche die Beschwerdeführerin

vom 3. Mai 2020 bis zum Ausbruch der Krankheit am 17. Mai 2020 betreut hatte,

nachweislich an Covid-19 erkrankt (E. II. 3.3.2 hiervor). Damals wurden weder

entsprechende Tests durchgeführt noch liegen Arztberichte vor, welche eine

solche Infektion allenfalls belegen könnten. Damit fehlte es aber bei der

Beschwerdeführerin am spezifischen Expositionsrisiko, wie es das Spitalpersonal

trägt, welches die Aufgabe hat, in der Intensivstation etc. Covid-19-Patienten zu

betreuen (s. Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, E. II. 2.3.2 hiervor,

sowie das Expertenschema, E. II. 2.3.3.1 hiervor). Das spezifische

Expositionsrisiko stellt bei Infektionskrankheiten ein sachbezogenes und

taugliches Kriterium dar, um Berufskrankheiten von Nicht-Berufskrankheiten abzugrenzen,

zumal dieses Kriterium im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bleibt und diese lediglich

konkretisiert. Wohl ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin

bei ihrer Tätigkeit auch infizierte Personen aufsuchte, die asymptomatisch,

aber dennoch ansteckend waren (Website des BAG: Krankheit, Symptome,

Behandlung (admin.ch)). Ein solch allgemeines Risiko genügt indes nicht für

das erforderliche qualifizierte Infektionsrisiko. Dieses fehlt in der

vorliegenden Situation ebenso wie beim Spitalpersonal, das sich nicht gezielt

mit Covid-19-Patienten befasst (E. II. 2.3.2 + 2.3.3.1 hiervor).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie

und ihre Arbeitskollegin D.___ hätten beide Kontakt mit dem symptomatischen

Patienten F.___ gehabt. Eine Ansteckung bei ihm wäre vorstellbar, da der

Mindestabstand bei der Pflege nicht eingehalten werden konnte und eine längere

Expositionsdauer bestand (Website des BAG: So schützen wir uns (admin.ch)).

Auch hier ist jedoch entscheidend, dass eine Covid-19-Infektion des Patienten F.___

nicht durch einen Test belegt ist. Typische Symptome allein genügen nicht für

einen Nachweis. Zudem spricht die Arbeitgeberin zwar von starken Symptomen,

nennt aber konkret nur den Husten (E. II. 3.3.2 hiervor). Dieser vermag

wohl einen Verdacht auf eine Covid-19-Infektion zu begründen, kann aber

letztlich auch von diversen anderen Erregern verursacht worden sein. Weitere

Indizien, welche den Verdacht auf eine Covid-19-Infektion allenfalls erhärten

könnten, wie z.B. Arztberichte oder eine Hospitalisation des Patienten F.___ nach

den Kontakten mit der Beschwerdeführerin, sind keine ersichtlich. Aus dem Tod

des Patienten schliesslich lässt sich ebenfalls nichts ableiten, da dieser erst

im Folgejahr im Alter von rund 87 Jahren verstarb und die Arbeitgeberin die

näheren Umstände nicht erwähnt. Ist aber keine Covid-19-Infektion erstellt, so

hilft es der Beschwerdeführerin auch nicht weiter, dass auch ihre

Arbeitskollegin D.___, welche F.___ ebenfalls behandelt hatte, erkrankte.

Im Übrigen fällt auf, dass die

Beschwerdeführerin gemäss med. pract. E.___ angegeben hatte, sie habe sich

wahrscheinlich bei der Berufsausübung mit Covid-19 angesteckt (E. II. 3.1

hiervor). Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin nannte sie am 27. Mai 2020 indes

als möglichen Kontakt mit einer infizierten Person lediglich eine Begegnung mit

ihrer Arbeitskollegin D.___ in der Pausenküche (E. II. 3.2.2 hiervor sowie A.S.

17). Von einer Ansteckung bei einem an Covid-19 erkrankten Patienten war somit

keine Rede; auch F.___ blieb unerwähnt. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass

die Beschwerdeführerin damals keinen begründeten Verdacht hegte, wer sie

angesteckt haben könnte, sondern darüber nur zu spekulieren vermochte. Dies

korrespondiert damit, dass die Arbeitgeberin im Fragebogen der

Beschwerdegegnerin als Kontakt mit einer infizierten Person ebenfalls nur die

Arbeitskollegin D.___ anführte (E. II. 3.2.1 hiervor). Erst im

Einspracheverfahren, also nachdem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht

verneint hatte, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich einzig bei einem

Patienten infiziert haben könne. Der spontanen Aussage der ersten Stunde kommt

indes grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein könnten (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

3.5.1.2

Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, ausserhalb der Arbeit habe keine Ansteckung stattfinden können.

Da sie zufolge Diabetes und Bluthochdrucks einer Risikogruppe angehöre, habe

sie nicht nur Risikogebiete gemieden, sondern sich auch konsequent an die

Schutzmassnahmen, d.h. Mindestabstand und Hygienevorschriften, gehalten (A.S.

14.

f.). Letzteres habe sie auch im Büro der Arbeitgeberin getan, wohin man sie

wegen ihrer Gefährdung zunächst versetzt habe; erst in jener Woche, in der sie

erkrankt sei, habe sie erstmals wieder mit Patienten zu tun gehabt. Die Gefahr

einer Ansteckung mag sich so durchaus verringert haben, eine Infektion ausserhalb

des Kontakts mit Patienten war aber dennoch nicht ausgeschlossen. Die

Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe im Privatleben jeglichen Kontakt

zu anderen Menschen strikt vermieden, sei stets zu Hause geblieben und habe

auch keine Läden oder andere seit dem 27. April 2020 wieder geöffnete

Geschäfte aufgesucht (s. dazu Wikipedia-Eintrag «Covid-19-Pandemie in der

Schweiz», COVID-19-Pandemie in der Schweiz – Wikipedia). Auch unter

Einhaltung der damals einschlägigen Verhaltensregeln wie Mindestabstand etc.

war somit im Privatleben, aber auch im Büro der Arbeitgeberin eine Infektion

möglich, zumal damals noch keine Maskenpflicht bestand (a.a.O., COVID-19-Pandemie

in der Schweiz – Wikipedia). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich denn auch,

näher auf die Frage einzugehen, ob sich die Beschwerdeführerin in der Pause bei

ihrer Kollegin D.___ infiziert haben könnte. Von weiteren Abklärungen zum ausserberuflichen

Verhalten der Beschwerdeführerin (z.B. durch eine Parteibefragung) sind, auch

angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit, keine aussagekräftigen neuen

Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung abgesehen wird.

3.5.1.3

Letztlich sind Infektionsquelle

und –zeitpunkt nicht zuverlässig eruierbar, so dass auch nicht gesagt werden

kann, eine Ansteckung bei der Pflege sei gegenüber der möglichen Ansteckung an

einem anderen Ort überwiegend wahrscheinlich (Urteil des Bundesgerichts

8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.4).

3.5.2

Bei Krankheiten, die auch anders

als beruflich bedingt sein können, kann der Nachweis der vorwiegenden

Verursachung allenfalls durch epidemiologische Studien erbracht werden.

Massgebend ist dabei das relative Risiko resp. die Prävalenz, d.h. die

Wahrscheinlichkeit der Erkrankung bei exponierten Menschen muss gegenüber der

Wahrscheinlichkeit bei nicht exponierten Menschen innerhalb einer bestimmten

Bevölkerung und Zeiteinheit mehr als doppelt so hoch sein (Traub, a.a.O., Art.

9.

N 38), wobei die Spitex-Pflegerinnen mit der Gesamtbevölkerung zu vergleichen

wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 26/07 vom 28. Januar 2008 E. 4.2). Eine

solche gesamtschweizerische Statistik fehlt indes laut den Parteien bislang.

Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch einzig auf eine Studie aus dem

Kanton Tessin mit knapp 5'000 Teilnehmern. Danach weisen 19 % der

Gesundheitsfachpersonen, die Hausbesuche machen, Antikörper auf, gegenüber 8 %

bei den Fachpersonen ohne Hausbesuche und – unter Hinweis auf eine andere

Studie – 11 % bei der Bevölkerung von 20 bis 65 Jahren. Einmal abgesehen davon,

dass als Quelle lediglich ein Artikel in der Tageszeitung «Blick» vom 7. Januar

2021.

angegeben wird (BB-Nr. 6), sind die Ergebnisse dieser Studie auch für

sich allein genommen nicht beweistauglich: Einerseits reichen die Werte eines

einzigen Kantons nicht aus, zumal es sich dabei nicht um den Kanton Solothurn

handelt. Andererseits bleibt unklar, ob sich die fragliche Studie auf einen

längeren Zeitraum bezieht, der auch den hier interessierenden Monat Mai 2020

umfasst, oder ob es sich um eine blosse Momentaufnahme in einem bestimmten

Zeitpunkt handelt. Im Übrigen würden die genannten Zahlen gegen den Standpunkt der

Beschwerdeführerin sprechen, da die Prävalenz gegenüber der Gesamtbevölkerung unter

2.

läge (19 : 11 = 1,727). Die Beschwerdegegnerin wiederum legt eine

Untersuchung aus dem Kanton Waadt vor, welche Lebensmittelverkäufer, Busfahrer,

Postangestellte und Wäschereimitarbeiter mit der Gesamtbevölkerung vergleichen

(B.___-Nr. 32 S. 16). Diese Zahlen sind hier jedoch schon deshalb unbehelflich,

weil keine Spitex-Pflegerinnen einbezogen wurden.

Ohne aussagekräftige Statistiken zum

Infektionsrisiko misslingt indes der Nachweis einer relevanten Prävalenz von

mehr als 2 für Spitexpflegerinnen.

3.5.3

Vor diesem Hintergrund kann die

Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin nicht als Berufskrankheit im Sinne

von Art. 9 Abs. 1 UVG betrachtet werden, da ein spezifisches Infektionsrisiko

und die vorwiegende Verursachung durch die Arbeit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachweisbar sind. Ein Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin entfällt daher in dieser Hinsicht. Dasselbe gilt im Hinblick

auf die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG. Massgeblich sind hier analog die

Überlegungen zu Art. 9 Abs. 1 UVG, nämlich, dass eine Prävalenz von 4 mangels

der erforderlichen Statistiken nicht erstellt ist (vgl. E. II. 3.5.2

hiervor) und daher keine stark überwiegende oder gar ausschliessliche

Verursachung durch die Arbeit belegt ist.

3.6

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute

Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126

V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann