VSBES.2020.237
Unfallversicherung; Covid19
22. November 2021Deutsch20 min
Beschwerdeführerin seit dem 13. Mai 2020 an einer Covid-19-Infektion leide (B.___-Nr.
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin
Weber-Probst
Oberrichter
Marti
Gerichtsschreiber
Haldemann
In
Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung /
Covid19 (Einspracheentscheid vom 3. November 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1964, war seit Dezember 2016 bei der C.___ (fortan:
Arbeitgeberin) als Pflegefachfrau angestellt und dadurch bei der B.___ (fortan:
Beschwerdegegnerin) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten
versichert (s. Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 3 S. 2).
1.2 Mit Unfallmeldung UVG vom 19.
Mai 2020 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 13. Mai 2020 an einer Covid-19-Infektion leide (B.___-Nr.
3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 16. Juli
2020 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da keine Berufskrankheit
vorliege (B.___-Nr. 14). Die dagegen erhobene Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 14. August 2020 (B.___-Nrn. 17 + 23) wurde mit
Entscheid vom 3. November 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.), da
zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Covid-19-Infektion kein
überwiegender Zusammenhang belegt sei.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 3. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 3. November 2020 sowie die diesem zu Grunde liegende
Verfügung vom 16. Juli 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG
im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung ab 13. Mai 2020 zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 8. Januar 2021 lässt die
Beschwerdeführerin eine Urkunde nachreichen (A.S. 25 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021, die Beschwerde sei ohne
Kostenfolge abzuweisen (A.S. 28 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 10. März 2021, Duplik vom 8. April 2021 resp. Triplik vom 12. Mai 2021
an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 41 ff. / 53 f. / 61 f.).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 12. Mai 2021 eine Kostennote ein (A.S. 63 f.).
2.5 Der Präsident des
Versicherungsgerichts verfügt am 23. September 2021, bei der Arbeitgeberin
seien verschiedene Auskünfte einzuholen (A.S. 66 ff.). Die Arbeitgeberin beantwortet
die entsprechenden Fragen am 5. Oktober 2021 (A.S. 69 ff.). Die
Beschwerdeführerin lässt dazu am 19. Oktober 2021 eine abschliessende Stellungnahme
einreichen (A.S. 76 ff.). Ausserdem gibt ihr Vertreter am gleichen Tag
eine ergänzte Kostennote zu den Akten (A.S. 79 f.). Die Beschwerdegegnerin
lässt sich demgegenüber nicht mehr vernehmen (s. A.S. 82).
2.6 D.___, Arbeitskollegin der
Beschwerdeführerin bei der C.___, lässt am 3. Dezember 2020 beim
Versicherungsgericht eine Beschwerde einreichen, welche wie bei der
Beschwerdeführerin die Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Berufskrankheit
zum Gegenstand hat (Verfahren VSBES.2020.236). Das dortige Urteil ergeht
ebenfalls am heutigen Tag.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin eine
Berufskrankheit darstellt und Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin
vermittelt.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 3. November 2020 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes vorsieht, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, von ihrem Ausbruch an einem
Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene
Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist
(Art. 9 Abs. 3 UVG).
2.2
2.2.1
Eine Krankheit bildet dann
Gegenstand der Unfallversicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit
ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte
Arbeiten verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten
sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind in Anhang 1 Ziff. 1 und 2 Verordnung
über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) abschliessend aufgezählt (Andreas
Traub in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.],
Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 9 N 5). Der schädigende Listenstoff
oder die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende Ursache der eingetretenen
Erkrankung sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von mehr als
50.
% ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 f. E. 2a). Ob dies im
Einzelfall zutrifft, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan sein
(Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.1).
2.2.2
Im Sinne einer Generalklausel
gelten als Berufskrankheiten subsidiär auch andere Krankheiten, von denen
nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch
berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). In diesem
Zusammenhang wird an den Kausalzusammenhang ein strengerer Massstab angelegt
als bei Listenfällen gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, d.h. die berufliche Tätigkeit
muss hier einen Anteil von 75 % aller gegebenenfalls zusammenwirkenden
Ursachen abdecken (Traub, a.a.O., Art. 9 N 39 f.).
2.3
2.3.1
Zu den Berufskrankheiten gehören
auch Infektionskrankheiten, sofern es um «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien,
Versuchsanstalten und dergleichen» geht (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV).
2.3.2
Gemäss der
Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Mai 2003
(fortan: Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, Fassung vom 23. Dezember 2020 [01_2003_2020.pdf
(koordination.ch)), alle Websites zuletzt besucht am 22. November
2021]) können Erkrankungen, die in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV nicht
namentlich erwähnt sind, dann Leistungen unter dem Titel Berufskrankheit
begründen, wenn
· sich eine Erkrankung medizinisch
eindeutig einer der in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV erwähnten Gruppen von
arbeitsbedingten Erkrankungen zuordnen lässt (wie z.B. Covid-19 den
Infektionskrankheiten) und
· die für diese Gruppe von Erkrankungen
zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. bei Infektionskrankheiten
Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen.
Bei Infektionskrankheiten,
welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, besteht das entscheidende
Merkmal der berufsbedingten Exposition gemäss Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission
darin, dass die konkrete Tätigkeit
· Arbeiten mit infizierten Patienten
(Spitäler) oder
· Arbeiten mit einer stark infizierten /
infizierenden oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien/Versuchsanstalten)
bedingt bzw. umfasst.
Das versicherte Gesundheits- und
Pflegepersonal der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der
Pflegeeinrichtungen ist deshalb dem Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es
einem spezifischen beruflichen Expositionsrisiko ausgesetzt ist, indem es direkt
infizierte Patienten wegen der Infektion in diesen Einrichtungen behandelt und
pflegt.
Die inoffiziellen Empfehlungen der
Ad-Hoc-Kommission weisen keinen Rechtscharakter auf und binden das Gericht
daher nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E.
5.4.3). Sie stellen auch keine Weisungen an die Durchführungsorgane der
obligatorischen Unfallversicherung dar (BGE 120 V 224 E. 4c S. 231). Sie
sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (a.a.O.; s.a.
BGE 147 V 35 E. 5.1.3 in fine S. 40), weshalb die Empfehlung Nr. 1/2003 im
vorliegenden Fall bei der Anwendung von Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV zu
berücksichtigen ist
2.3.3
2.3.3.1
Das Expertenschema «Beweis einer
Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit» auf der Website «Koordination Schweiz»
(Berufskrankheit: Listenerkrankungen | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG |
Sozialversicherungsrecht | Koordination Schweiz) enthält zu Art. 9
Abs. 1 UVG folgende Ausführungen:
Ist die versicherte Person mehrheitlich
am Arbeitsplatz bei ihrer beruflichen Tätigkeit dem spezifischen
Expositionsrisiko des Coronavirus (z. B. Arbeiten in der
Covid-19-Intensivstation bzw. in der Covid-19-Pflegeabteilung) ausgesetzt, ist
dies im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein
gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Anhang 1 Ziff.
2.
lit. b UVV. Das alleinige Arbeiten z. B. in einem Spital ohne bewussten
Kontakt mit infizierten Personen (z. B. in der Orthopädie oder in der Wäscherei)
genügt als alleiniges Argument für den Nachweis einer Berufskrankheit nicht.
Bei der Deckungsprüfung gilt es auch die
ausserberuflichen Kontakte abzuklären:
o Verhalten in der Freizeit vor der
Erkrankung (Discobesuch, Chor, u. ä.),
o Kontakt mit infizierten Personen im
eigenen Haushalt,
o Kontaktmeldung via Covid-App oder
Kontakt-Tracing,
usw.
Massgebend ist der Einzelfall mit
Abwägung der Argumente (berufliche oder private Ansteckung), die für oder gegen
eine vorwiegende Verursachung bei der beruflichen Tätigkeit sprechen. Bei
Beweislosigkeit, wenn so viel dagegen wie dafür spricht (d.h. je 50 %),
fällt der Entscheid zu Ungunsten der Partei aus, die aus dem Vorliegen einer
Berufskrankheit Rechte ableitet.
2.3.3.2
Bei weiteren Personengruppen
(wie z.B. bei Mitarbeitenden im Detailhandel, bei der Polizei etc.) ist eine
Covid-19-Erkrankung gemäss dem erwähnten Expertenschema (Berufskrankheit:
Generalklausel | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG | Sozialversicherungsrecht |
Koordination Schweiz) nach der Generalklausel in Art. 9 Abs. 2 UVG zu
beurteilen. Die aktuelle Rechtsprechung lasse hier kaum eine Deckung als
Berufskrankheit zu. Um überhaupt eine Berufskrankheit in Betracht zu ziehen,
müsste die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen
Berufsrisiko ausgesetzt sein (s. dazu BGE 126 V 183 E. 2b S. 186). Im Fall
einer Covid-19-Infektion müsste es sich dementsprechend um einen mehrfachen und
längeren bewussten Kontakt mit (bekanntlich) infizierten Personen handeln.
Massgebend bleibe auch hier der Einzelfall.
3.
3.1
Dr. med. E.___, Arzt für Allg.
Medizin FMH, attestierte der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2020 wegen ihrer
Covid-19-Infektion ab 15. Mai 2020, d.h. der Erstbehandlung im [...], eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % (B.___-Nrn. 9 + 10). Sie gab an,
wahrscheinlich habe sie sich bei der Berufsausübung mit Covid-19 angesteckt (B.___-Nr.
9.
Ziff. 5).
3.2
3.2.1
Die Arbeitgeberin
machte am 29. Mai 2020 im Fragebogen der Beschwerdegegnerin folgende Angaben (B.___-Nr.
8):
1.
In welcher Abteilung arbeitete [die
Beschwerdeführerin]? Welche Tätigkeit wurde ihr zugewiesen? (Covid-19,
Verwaltung, usw.)
Pflege von
Kunden.
2.
Hatte [die Beschwerdeführerin] im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person?
Unsicher, da
nicht alle Kunden getestet wurden! Teamkollegin Kontakt gehabt.
3.
Wenn ja, wer ist diese Person?
(Bewohner? Patient? Arbeitskollege? Anders?)
? Kunden
Teamkollegin: D.___.
4.
Wenn ja, welche Kontakte hatte [die
Beschwerdeführerin] mit dieser Person? (Dauer, Nähe, usw.)
Mittagessen 30
Minuten.
3.2.2
Am 3. Juni 2020
beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt
(B.___-Nr. 13):
1.
In welcher Abteilung arbeiteten Sie?
Welche Tätigkeit wurde Ihnen zugewiesen? (Covid-19, Verwaltung, usw.)
Dipl.
Pflegefachfrau / Spitex, Pflege.
2.
Hatten Sie im Rahmen Ihrer beruflichen
Tätigkeit Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person?
Weiss es
nicht, wahrscheinlich durch Mitarbeiterin.
Wenn ja,
wer ist diese Person? (Bewohner? Patient? Arbeitskollege? Anders?)
Evtl. beim
Mittagessen (Pause) hatten evtl. nicht genügend Abstand.
Wenn ja,
welche Kontakte hatten Sie mit dieser Person? (Dauer, Nähe, usw.)
Siehe oben,
Dauer ca. 20 Minuten
Kein Husten,
kein Niesen.
3.
Bei den Kontakten mit dieser Person
benutzten Sie eine Schutzausrüstung?
Abstand, keine
Maske beim Essen.
4.
Wurde jemand aus Ihrer Umgebung positiv
auf Covid-19 getestet?
Meine Familie
wurde am 18. Mai 2020 positiv getestet.
Wenn ja, welche Kontakte
halten Sie mit der/den Person/en (Dauer, Nähe)?
Im Rahmen der
Familie. Lebe mit den Kindern zusammen.
5.
Haben Sie weitere Arbeitgeber? […]
Nein.
6.
[…]
7.
Wie lautet das Ergebnis Ihres
Covid-19-Tests?
Positiv am 15.
Mai 2020.
8.
[…]
3.3
3.3.1
Das Gericht legte
der Arbeitgeberin am 23. September 2021 folgende Fragen vor (A.S. 66):
1) Waren im Zeitraum vom 29. April bis 27.
Mai 2020 Patienten von Ihnen erwiesenermassen an Covid-19 erkrankt? Wenn ja, so
reichen Sie uns bitte ein:
a) Liste mit den Namen der fraglichen
Patienten, jeweils mit Angaben über den genauen Zeitraum der Erkrankung sowie
den Eintritt und die Dauer allfälliger Symptome,
b) Belege für die Covid-19-lnfektion der
fraglichen Patienten, soweit vorhanden (Testresultate oder echtzeitliche
Arztberichte).
2) Pflegte Ihre Mitarbeiterin A.___ (…) vom
29.
April bis 27. Mai 2020 einen oder mehrere dieser infizierten Patienten?
Wenn ja: Welche Patienten an welchen Tagen?
3.3.2
Die Arbeitgeberin
antwortete darauf am 5. Oktober 2021 wie folgt (A.S. 69, wobei die
Beschwerdeführerin und deren Arbeitskollegin D.___ dieses Schreiben ebenfalls
unterzeichneten:
Es waren im Zeitraum vom
29.
April bis 31. Mai 2020 keine Patienten erwiesenermassen an Covid erkrankt.
Es wurden in diesem Zeitraum aber auch kaum Tests durchgeführt. Keiner unserer
rund 200 Klienten wurde in diesem Zeitraum getestet.
Es gab einen Patienten,
den D.___ und [die Beschwerdeführerin] betreuten, der starke Symptome aufwies
und sich gleichzeitig nicht an die Empfehlung hielt, das Haus möglichst wenig
zu verlassen. Zudem weigerte er sich eine Maske zu tragen. Es wurde bei ihm
Körperpflege durchgeführt, bei der er immer wieder extrem stark hustete. Es
handelt sich um F.___, […] 1934, […]. Herr F.___ ist 2021 verstorben.
Als Beilage erhalten Sie
den Einsatzplan mit den Mitarbeitenden in der betreffenden Zeit.
Aus dem Einsatzplan ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin Herrn F.___ am 29. April sowie am 1., 2. und 13.
Mai 2020 jeweils 25 Minuten betreute (A.S. 70 ff.).
3.4
Die Beschwerdeführerin erkrankte
unbestrittenermassen an Covid-19 und war deswegen ab dem 15. Mai 2020 arbeitsunfähig
(E. II. 3.1 + 3.2.2 hiervor), d.h. die Krankheit war an diesem Tag ausgebrochen
(s. E. II. 2.1 hiervor). Für eine Anerkennung als Berufskrankheit stellt sich weiter
die Frage, ob die Arbeit von Pflegepersonen, welche Patienten zu Hause
aufsuchen, grundsätzlich den «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien,
Versuchsanstalten und dergleichen» (s. E. II. 2.3.2 hiervor) gleichzusetzen
ist. Soweit ersichtlich, sind dazu bislang noch keine Gerichtsurteile ergangen.
Entscheidend ist die Gefährdungssituation, d.h. es kommt darauf an, in welchen
Institutionen eine erhöhte Gefahr einer Infektion besteht. Unter diesem
Blickwinkel erscheint es durchaus als denkbar, auch die Spitex-Versorgung im
Grundsatz unter Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV zu subsumieren (Kaspar
Gehring / Ueli Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die
Versicherungssituation, in: Pflegerecht 2021 S. 147; s.a. Faktenblätter des
Bundesamts für Gesundheit / BAG vom 22. April und 15. Mai 2020,
Beschwerdebeilagen / BB-Nrn. 3 + 4). Die Frage kann hier jedoch offenbleiben,
da ein Leistungsanspruch aus Berufskrankheit ohnehin entfällt, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt.
3.5
Die Beschwerdeführerin hält vor
dem Versicherungsgericht dafür, sie müsse sich zwingend bei einem ihrer
Patienten mit Covid-19 infiziert haben, denn sonst habe dazu nirgends eine
Gelegenheit bestanden. Diese Argumentation dringt indes nicht durch:
3.5.1
3.5.1.1
Zwischen der Übertragung des
Coronavirus und dem Ausbruch der Erkrankung liegt eine Inkubationszeit, welche meist
fünf Tage beträgt, aber auch bis zu 14 Tage dauern kann (s. Website des
Bundesamts für Gesundheit / BAG zum Coronavirus: Häufig gestellte Fragen
(FAQ) (admin.ch)). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich
die Beschwerdeführerin, welche sich am 15. Mai 2020 in Behandlung begab,
frühestens am 1. Mai 2020 angesteckt haben könnte. Gemäss dem Bericht der
Arbeitgeberin vom 5. Oktober 2021, dessen Angaben die Beschwerdeführerin
unterschriftlich bestätigte, war indes keine der Personen, welche die Beschwerdeführerin
vom 1. Mai 2020 bis zum Ausbruch der Krankheit am 15. Mai 2020 betreut hatte,
nachweislich an Covid-19 erkrankt (E. II. 3.3.2 hiervor). Damals wurden weder
entsprechende Tests durchgeführt noch liegen Arztberichte vor, welche eine
solche Infektion allenfalls belegen könnten. Damit fehlte es aber bei der
Beschwerdeführerin am spezifischen Expositionsrisiko, wie es das Spitalpersonal
trägt, welches die Aufgabe hat, in der Intensivstation etc. Covid-19-Patienten
zu betreuen (s. Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, E. II. 2.3.2
hiervor, sowie das Expertenschema, E. II. 2.3.3.1 hiervor). Das
spezifische Expositionsrisiko stellt bei Infektionskrankheiten ein
sachbezogenes und taugliches Kriterium dar, um Berufskrankheiten von
Nicht-Berufskrankheiten abzugrenzen, zumal dieses Kriterium im Rahmen der
rechtlichen Vorgaben bleibt und diese lediglich konkretisiert. Wohl ist es
nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit auch infizierte
Personen aufsuchte, die asymptomatisch, aber dennoch ansteckend waren (Website
des BAG: Krankheit, Symptome, Behandlung (admin.ch)). Ein solch
allgemeines Risiko genügt indes nicht für das erforderliche qualifizierte
Infektionsrisiko. Dieses fehlt in der vorliegenden Situation ebenso wie beim
Spitalpersonal, das sich nicht gezielt mit Covid-19-Patienten befasst (E. II.
2.3.2
+ 2.3.3.1 hiervor)
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie und
ihre Arbeitskollegin D.___ hätten beide Kontakt mit dem symptomatischen
Patienten F.___ gehabt. Eine Ansteckung bei ihm wäre vorstellbar, da der
Mindestabstand bei der Pflege nicht eingehalten werden konnte und eine längere Expositionsdauer
bestand (Website des BAG: So schützen wir uns (admin.ch)). Auch hier ist
jedoch entscheidend, dass eine Covid-19-Infektion des Patienten F.___ nicht durch
einen Test belegt ist. Typische Symptome allein genügen nicht für einen
Nachweis. Zudem spricht die Arbeitgeberin zwar von starken Symptomen, nennt
aber konkret nur den Husten (E. II. 3.3.2 hiervor). Dieser vermag wohl einen
Verdacht auf eine Covid-19-Infektion zu begründen, kann aber letztlich auch von
diversen anderen Erregern verursacht worden sein. Weitere Indizien, welche den
Verdacht auf eine Covid-19-Infektion allenfalls erhärten könnten, wie z.B. Arztberichte
oder eine Hospitalisation des Patienten F.___ nach den Kontakten mit der
Beschwerdeführerin, sind keine ersichtlich. Aus dem Tod des Patienten schliesslich
lässt sich ebenfalls nichts ableiten, da dieser erst im Folgejahr im Alter von rund
87.
Jahren verstarb und die Arbeitgeberin die näheren Umstände nicht erwähnt. Ist
aber keine Covid-19-Infektion erstellt, so hilft es der Beschwerdeführerin auch
nicht weiter, dass auch ihre Arbeitskollegin D.___, welche F.___ ebenfalls
behandelt hatte, erkrankte.
Im Übrigen fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht vom 29. Mai 2020 angegeben
hatte, sie habe sich wahrscheinlich bei der Berufsausübung mit Covid-19
angesteckt (E. II. 3.1 hiervor). Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin nannte
sie am 3. Juni 2020 indes als möglichen Kontakt mit einer infizierten Person lediglich
die Mittagspause mit der Arbeitskollegin D.___ (E. II. 3.2.2 hiervor sowie A.S.
16.
f.). Von einer Ansteckung bei einem an Covid-19 erkrankten Patienten war
somit keine Rede; auch F.___ blieb unerwähnt. Aus diesen Angaben wird deutlich,
dass die Beschwerdeführerin damals keinen begründeten Verdacht hegte, wer sie angesteckt
haben könnte, sondern darüber nur zu spekulieren vermochte. Dies korrespondiert
damit, dass die Arbeitgeberin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin eine
Ansteckung bei den Patienten als zweifelhaft ansah und ebenfalls auf die
Arbeitskollegin D.___ verwies (E. II. 3.2.1 hiervor). Erst im
Einspracheverfahren, also nachdem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht
verneint hatte, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich einzig bei einem
Patienten infiziert haben könne. Der spontanen Aussage der ersten Stunde kommt indes
grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein könnten (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
3.5.1.2
Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, sie habe ausserhalb der Arbeit und der Familie (welche erst
nach ihr positiv getestet wurde) keinerlei Kontakte zu anderen Personen gehabt,
bei denen eine Ansteckung hätte stattfinden können, und sie habe sich auch nicht
in Risikogebieten aufgehalten. Eine Infektion ausserhalb des Kontakts mit
Patienten war aber dennoch nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin behauptet
nicht, sie habe im Privatleben jeglichen Kontakt zu anderen Menschen strikt
vermieden, sei stets zu Hause geblieben und habe auch keine Läden oder andere
seit dem 27. April 2020 wieder geöffnete Geschäfte aufgesucht (s. dazu Wikipedia-Eintrag
Covid-19-Pandemie in der Schweiz, COVID-19-Pandemie in der Schweiz –
Wikipedia). Auch unter Einhaltung der damals einschlägigen Verhaltensregeln
wie Mindestabstand etc. war somit eine Infektion im Privatleben durchaus
möglich, zumal damals noch keine Maskenpflicht bestand (a.a.O., COVID-19-Pandemie
in der Schweiz – Wikipedia). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich denn
auch, näher auf die Frage einzugehen, ob sich die Beschwerdeführerin in der
Pause bei ihrer Kollegin D.___ infiziert haben könnte. Von weiteren Abklärungen
zum ausserberuflichen Verhalten der Beschwerdeführerin (z.B. durch eine
Parteibefragung) sind, auch angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit,
keine aussagekräftigen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen wird.
3.5.1.3
Letztlich sind Infektionsquelle
und –zeitpunkt nicht zuverlässig eruierbar, so dass auch nicht gesagt werden
kann, eine Ansteckung bei der Pflege sei gegenüber der möglichen Ansteckung an
einem anderen Ort überwiegend wahrscheinlich (Urteil des Bundesgerichts
8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.4).
3.5.2
Bei Krankheiten, die auch anders
als beruflich bedingt sein können, kann der Nachweis der vorwiegenden
Verursachung allenfalls durch epidemiologische Studien erbracht werden.
Massgebend ist dabei das relative Risiko resp. die Prävalenz, d.h. die
Wahrscheinlichkeit der Erkrankung bei exponierten Menschen muss gegenüber der
Wahrscheinlichkeit bei nicht exponierten Menschen innerhalb einer bestimmten
Bevölkerung und Zeiteinheit mehr als doppelt so hoch sein (Traub, a.a.O., Art.
9.
N 38), wobei die Spitex-Pflegerinnen mit der Gesamtbevölkerung zu vergleichen
wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 26/07 vom 28. Januar 2008 E. 4.2). Eine
solche gesamtschweizerische Statistik fehlt indes laut den Parteien bislang.
Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch einzig auf eine Studie aus dem
Kanton Tessin mit knapp 5'000 Teilnehmern. Danach weisen 19 % der Gesundheitsfachpersonen,
die Hausbesuche machen, Antikörper auf, gegenüber 8 % bei den Fachpersonen ohne
Hausbesuche und – unter Hinweis auf eine andere Studie – 11 % bei der
Bevölkerung von 20 bis 65 Jahren. Einmal abgesehen davon, dass als Quelle
lediglich ein Artikel in der Tageszeitung «Blick» vom 7. Januar 2021 angegeben
wird (BB-Nr. 5), sind die Ergebnisse dieser Studie auch für sich allein
genommen nicht beweistauglich: Einerseits reichen die Werte eines einzigen
Kantons nicht aus, zumal es sich dabei nicht um den Kanton Solothurn handelt.
Andererseits bleibt unklar, ob sich die fragliche Studie auf einen längeren
Zeitraum bezieht, der auch den hier interessierenden Monat Mai 2020 umfasst,
oder ob es sich um eine blosse Momentaufnahme in einem bestimmten Zeitpunkt
handelt. Im Übrigen würden die genannten Zahlen gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin
sprechen, da die Prävalenz gegenüber der Gesamtbevölkerung unter 2 läge (19 :
11.
= 1,727). Die Beschwerdegegnerin wiederum legt eine Untersuchung aus dem
Kanton Waadt vor, welche Lebensmittelverkäufer, Busfahrer, Postangestellte und
Wäschereimitarbeiter mit der Gesamtbevölkerung vergleichen (B.___-Nr. 30 S. 16).
Diese Zahlen sind hier jedoch schon deshalb unbehelflich, weil keine Spitex-Pflegerinnen
einbezogen wurden.
Ohne aussagekräftige Statistiken zum
Infektionsrisiko misslingt indes der Nachweis einer relevanten Prävalenz von
mehr als 2 für Spitex-Pflegerinnen.
3.5.3
Vor diesem Hintergrund kann die
Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin nicht als Berufskrankheit im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 UVG betrachtet werden, da ein spezifisches Infektionsrisiko
und die vorwiegende Verursachung durch die Arbeit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachweisbar sind. Ein Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin entfällt daher in dieser Hinsicht. Dasselbe gilt im Hinblick
auf die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG. Massgeblich sind hier analog die
Überlegungen zu Art. 9 Abs. 1 UVG, nämlich, dass eine Prävalenz von 4 mangels
der erforderlichen Statistiken nicht erstellt ist (vgl. E. II. 3.5.2 hiervor)
und daher keine stark überwiegende oder gar ausschliessliche Verursachung durch
die Arbeit belegt ist.
3.6
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.
5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann