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Entscheid

VSBES.2020.237

Unfallversicherung; Covid19

22. November 2021Deutsch20 min

Beschwerdeführerin seit dem 13. Mai 2020 an einer Covid-19-Infektion leide (B.___-Nr.

Source so.ch

Urteil vom 22. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin

Weber-Probst

Oberrichter

Marti

Gerichtsschreiber

Haldemann

In

Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung /

Covid19 (Einspracheentscheid vom 3. November 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1964, war seit Dezember 2016 bei der C.___ (fortan:

Arbeitgeberin) als Pflegefachfrau angestellt und dadurch bei der B.___ (fortan:

Beschwerdegegnerin) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten

versichert (s. Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 3 S. 2).

1.2 Mit Unfallmeldung UVG vom 19.

Mai 2020 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 13. Mai 2020 an einer Covid-19-Infektion leide (B.___-Nr.

3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 16. Juli

2020 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da keine Berufskrankheit

vorliege (B.___-Nr. 14). Die dagegen erhobene Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 14. August 2020 (B.___-Nrn. 17 + 23) wurde mit

Entscheid vom 3. November 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.), da

zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Covid-19-Infektion kein

überwiegender Zusammenhang belegt sei.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 3. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 3. November 2020 sowie die diesem zu Grunde liegende

Verfügung vom 16. Juli 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG

im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung ab 13. Mai 2020 zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Am 8. Januar 2021 lässt die

Beschwerdeführerin eine Urkunde nachreichen (A.S. 25 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021, die Beschwerde sei ohne

Kostenfolge abzuweisen (A.S. 28 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 10. März 2021, Duplik vom 8. April 2021 resp. Triplik vom 12. Mai 2021

an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 41 ff. / 53 f. / 61 f.).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 12. Mai 2021 eine Kostennote ein (A.S. 63 f.).

2.5 Der Präsident des

Versicherungsgerichts verfügt am 23. September 2021, bei der Arbeitgeberin

seien verschiedene Auskünfte einzuholen (A.S. 66 ff.). Die Arbeitgeberin beantwortet

die entsprechenden Fragen am 5. Oktober 2021 (A.S. 69 ff.). Die

Beschwerdeführerin lässt dazu am 19. Oktober 2021 eine abschliessende Stellungnahme

einreichen (A.S. 76 ff.). Ausserdem gibt ihr Vertreter am gleichen Tag

eine ergänzte Kostennote zu den Akten (A.S. 79 f.). Die Beschwerdegegnerin

lässt sich demgegenüber nicht mehr vernehmen (s. A.S. 82).

2.6 D.___, Arbeitskollegin der

Beschwerdeführerin bei der C.___, lässt am 3. Dezember 2020 beim

Versicherungsgericht eine Beschwerde einreichen, welche wie bei der

Beschwerdeführerin die Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Berufskrankheit

zum Gegenstand hat (Verfahren VSBES.2020.236). Das dortige Urteil ergeht

ebenfalls am heutigen Tag.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin eine

Berufskrankheit darstellt und Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin

vermittelt.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 3. November 2020 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes vorsieht, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, von ihrem Ausbruch an einem

Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene

Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist

(Art. 9 Abs. 3 UVG).

2.2

2.2.1

Eine Krankheit bildet dann

Gegenstand der Unfallversicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit

ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte

Arbeiten verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten

sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind in Anhang 1 Ziff. 1 und 2 Verordnung

über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) abschliessend aufgezählt (Andreas

Traub in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.],

Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 9 N 5). Der schädigende Listenstoff

oder die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende Ursache der eingetretenen

Erkrankung sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von mehr als

50.

% ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 f. E. 2a). Ob dies im

Einzelfall zutrifft, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan sein

(Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.1).

2.2.2

Im Sinne einer Generalklausel

gelten als Berufskrankheiten subsidiär auch andere Krankheiten, von denen

nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch

berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). In diesem

Zusammenhang wird an den Kausalzusammenhang ein strengerer Massstab angelegt

als bei Listenfällen gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, d.h. die berufliche Tätigkeit

muss hier einen Anteil von 75 % aller gegebenenfalls zusammenwirkenden

Ursachen abdecken (Traub, a.a.O., Art. 9 N 39 f.).

2.3

2.3.1

Zu den Berufskrankheiten gehören

auch Infektionskrankheiten, sofern es um «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien,

Versuchsanstalten und dergleichen» geht (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV).

2.3.2

Gemäss der

Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Mai 2003

(fortan: Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, Fassung vom 23. Dezember 2020 [01_2003_2020.pdf

(koordination.ch)), alle Websites zuletzt besucht am 22. November

2021]) können Erkrankungen, die in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV nicht

namentlich erwähnt sind, dann Leistungen unter dem Titel Berufskrankheit

begründen, wenn

· sich eine Erkrankung medizinisch

eindeutig einer der in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV erwähnten Gruppen von

arbeitsbedingten Erkrankungen zuordnen lässt (wie z.B. Covid-19 den

Infektionskrankheiten) und

· die für diese Gruppe von Erkrankungen

zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. bei Infektionskrankheiten

Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen.

Bei Infektionskrankheiten,

welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, besteht das entscheidende

Merkmal der berufsbedingten Exposition gemäss Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission

darin, dass die konkrete Tätigkeit

· Arbeiten mit infizierten Patienten

(Spitäler) oder

· Arbeiten mit einer stark infizierten /

infizierenden oder kontaminierten Umgebung (Laboratorien/Versuchsanstalten)

bedingt bzw. umfasst.

Das versicherte Gesundheits- und

Pflegepersonal der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der

Pflegeeinrichtungen ist deshalb dem Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es

einem spezifischen beruflichen Expositionsrisiko ausgesetzt ist, indem es direkt

infizierte Patienten wegen der Infektion in diesen Einrichtungen behandelt und

pflegt.

Die inoffiziellen Empfehlungen der

Ad-Hoc-Kommission weisen keinen Rechtscharakter auf und binden das Gericht

daher nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E.

5.4.3). Sie stellen auch keine Weisungen an die Durchführungsorgane der

obligatorischen Unfallversicherung dar (BGE 120 V 224 E. 4c S. 231). Sie

sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (a.a.O.; s.a.

BGE 147 V 35 E. 5.1.3 in fine S. 40), weshalb die Empfehlung Nr. 1/2003 im

vorliegenden Fall bei der Anwendung von Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV zu

berücksichtigen ist

2.3.3

2.3.3.1

Das Expertenschema «Beweis einer

Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit» auf der Website «Koordination Schweiz»

(Berufskrankheit: Listenerkrankungen | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG |

Sozialversicherungsrecht | Koordination Schweiz) enthält zu Art. 9

Abs. 1 UVG folgende Ausführungen:

Ist die versicherte Person mehrheitlich

am Arbeitsplatz bei ihrer beruflichen Tätigkeit dem spezifischen

Expositionsrisiko des Coronavirus (z. B. Arbeiten in der

Covid-19-Intensivstation bzw. in der Covid-19-Pflegeabteilung) ausgesetzt, ist

dies im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein

gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Anhang 1 Ziff.

2.

lit. b UVV. Das alleinige Arbeiten z. B. in einem Spital ohne bewussten

Kontakt mit infizierten Personen (z. B. in der Orthopädie oder in der Wäscherei)

genügt als alleiniges Argument für den Nachweis einer Berufskrankheit nicht.

Bei der Deckungsprüfung gilt es auch die

ausserberuflichen Kontakte abzuklären:

o Verhalten in der Freizeit vor der

Erkrankung (Discobesuch, Chor, u. ä.),

o Kontakt mit infizierten Personen im

eigenen Haushalt,

o Kontaktmeldung via Covid-App oder

Kontakt-Tracing,

usw.

Massgebend ist der Einzelfall mit

Abwägung der Argumente (berufliche oder private Ansteckung), die für oder gegen

eine vorwiegende Verursachung bei der beruflichen Tätigkeit sprechen. Bei

Beweislosigkeit, wenn so viel dagegen wie dafür spricht (d.h. je 50 %),

fällt der Entscheid zu Ungunsten der Partei aus, die aus dem Vorliegen einer

Berufskrankheit Rechte ableitet.

2.3.3.2

Bei weiteren Personengruppen

(wie z.B. bei Mitarbeitenden im Detailhandel, bei der Polizei etc.) ist eine

Covid-19-Erkrankung gemäss dem erwähnten Expertenschema (Berufskrankheit:

Generalklausel | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG | Sozialversicherungsrecht |

Koordination Schweiz) nach der Generalklausel in Art. 9 Abs. 2 UVG zu

beurteilen. Die aktuelle Rechtsprechung lasse hier kaum eine Deckung als

Berufskrankheit zu. Um überhaupt eine Berufskrankheit in Betracht zu ziehen,

müsste die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen

Berufsrisiko ausgesetzt sein (s. dazu BGE 126 V 183 E. 2b S. 186). Im Fall

einer Covid-19-Infektion müsste es sich dementsprechend um einen mehrfachen und

längeren bewussten Kontakt mit (bekanntlich) infizierten Personen handeln.

Massgebend bleibe auch hier der Einzelfall.

3.

3.1

Dr. med. E.___, Arzt für Allg.

Medizin FMH, attestierte der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2020 wegen ihrer

Covid-19-Infektion ab 15. Mai 2020, d.h. der Erstbehandlung im [...], eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % (B.___-Nrn. 9 + 10). Sie gab an,

wahrscheinlich habe sie sich bei der Berufsausübung mit Covid-19 angesteckt (B.___-Nr.

9.

Ziff. 5).

3.2

3.2.1

Die Arbeitgeberin

machte am 29. Mai 2020 im Fragebogen der Beschwerdegegnerin folgende Angaben (B.___-Nr.

8):

1.

In welcher Abteilung arbeitete [die

Beschwerdeführerin]? Welche Tätigkeit wurde ihr zugewiesen? (Covid-19,

Verwaltung, usw.)

Pflege von

Kunden.

2.

Hatte [die Beschwerdeführerin] im Rahmen

ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person?

Unsicher, da

nicht alle Kunden getestet wurden! Teamkollegin Kontakt gehabt.

3.

Wenn ja, wer ist diese Person?

(Bewohner? Patient? Arbeitskollege? Anders?)

? Kunden

Teamkollegin: D.___.

4.

Wenn ja, welche Kontakte hatte [die

Beschwerdeführerin] mit dieser Person? (Dauer, Nähe, usw.)

Mittagessen 30

Minuten.

3.2.2

Am 3. Juni 2020

beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt

(B.___-Nr. 13):

1.

In welcher Abteilung arbeiteten Sie?

Welche Tätigkeit wurde Ihnen zugewiesen? (Covid-19, Verwaltung, usw.)

Dipl.

Pflegefachfrau / Spitex, Pflege.

2.

Hatten Sie im Rahmen Ihrer beruflichen

Tätigkeit Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person?

Weiss es

nicht, wahrscheinlich durch Mitarbeiterin.

Wenn ja,

wer ist diese Person? (Bewohner? Patient? Arbeitskollege? Anders?)

Evtl. beim

Mittagessen (Pause) hatten evtl. nicht genügend Abstand.

Wenn ja,

welche Kontakte hatten Sie mit dieser Person? (Dauer, Nähe, usw.)

Siehe oben,

Dauer ca. 20 Minuten

Kein Husten,

kein Niesen.

3.

Bei den Kontakten mit dieser Person

benutzten Sie eine Schutzausrüstung?

Abstand, keine

Maske beim Essen.

4.

Wurde jemand aus Ihrer Umgebung positiv

auf Covid-19 getestet?

Meine Familie

wurde am 18. Mai 2020 positiv getestet.

Wenn ja, welche Kontakte

halten Sie mit der/den Person/en (Dauer, Nähe)?

Im Rahmen der

Familie. Lebe mit den Kindern zusammen.

5.

Haben Sie weitere Arbeitgeber? […]

Nein.

6.

[…]

7.

Wie lautet das Ergebnis Ihres

Covid-19-Tests?

Positiv am 15.

Mai 2020.

8.

[…]

3.3

3.3.1

Das Gericht legte

der Arbeitgeberin am 23. September 2021 folgende Fragen vor (A.S. 66):

1) Waren im Zeitraum vom 29. April bis 27.

Mai 2020 Patienten von Ihnen erwiesenermassen an Covid-19 erkrankt? Wenn ja, so

reichen Sie uns bitte ein:

a) Liste mit den Namen der fraglichen

Patienten, jeweils mit Angaben über den genauen Zeitraum der Erkrankung sowie

den Eintritt und die Dauer allfälliger Symptome,

b) Belege für die Covid-19-lnfektion der

fraglichen Patienten, soweit vorhanden (Testresultate oder echtzeitliche

Arztberichte).

2) Pflegte Ihre Mitarbeiterin A.___ (…) vom

29.

April bis 27. Mai 2020 einen oder mehrere dieser infizierten Patienten?

Wenn ja: Welche Patienten an welchen Tagen?

3.3.2

Die Arbeitgeberin

antwortete darauf am 5. Oktober 2021 wie folgt (A.S. 69, wobei die

Beschwerdeführerin und deren Arbeitskollegin D.___ dieses Schreiben ebenfalls

unterzeichneten:

Es waren im Zeitraum vom

29.

April bis 31. Mai 2020 keine Patienten erwiesenermassen an Covid erkrankt.

Es wurden in diesem Zeitraum aber auch kaum Tests durchgeführt. Keiner unserer

rund 200 Klienten wurde in diesem Zeitraum getestet.

Es gab einen Patienten,

den D.___ und [die Beschwerdeführerin] betreuten, der starke Symptome aufwies

und sich gleichzeitig nicht an die Empfehlung hielt, das Haus möglichst wenig

zu verlassen. Zudem weigerte er sich eine Maske zu tragen. Es wurde bei ihm

Körperpflege durchgeführt, bei der er immer wieder extrem stark hustete. Es

handelt sich um F.___, […] 1934, […]. Herr F.___ ist 2021 verstorben.

Als Beilage erhalten Sie

den Einsatzplan mit den Mitarbeitenden in der betreffenden Zeit.

Aus dem Einsatzplan ergibt sich, dass

die Beschwerdeführerin Herrn F.___ am 29. April sowie am 1., 2. und 13.

Mai 2020 jeweils 25 Minuten betreute (A.S. 70 ff.).

3.4

Die Beschwerdeführerin erkrankte

unbestrittenermassen an Covid-19 und war deswegen ab dem 15. Mai 2020 arbeitsunfähig

(E. II. 3.1 + 3.2.2 hiervor), d.h. die Krankheit war an diesem Tag ausgebrochen

(s. E. II. 2.1 hiervor). Für eine Anerkennung als Berufskrankheit stellt sich weiter

die Frage, ob die Arbeit von Pflegepersonen, welche Patienten zu Hause

aufsuchen, grundsätzlich den «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien,

Versuchsanstalten und dergleichen» (s. E. II. 2.3.2 hiervor) gleichzusetzen

ist. Soweit ersichtlich, sind dazu bislang noch keine Gerichtsurteile ergangen.

Entscheidend ist die Gefährdungssituation, d.h. es kommt darauf an, in welchen

Institutionen eine erhöhte Gefahr einer Infektion besteht. Unter diesem

Blickwinkel erscheint es durchaus als denkbar, auch die Spitex-Versorgung im

Grundsatz unter Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV zu subsumieren (Kaspar

Gehring / Ueli Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die

Versicherungssituation, in: Pflegerecht 2021 S. 147; s.a. Faktenblätter des

Bundesamts für Gesundheit / BAG vom 22. April und 15. Mai 2020,

Beschwerdebeilagen / BB-Nrn. 3 + 4). Die Frage kann hier jedoch offenbleiben,

da ein Leistungsanspruch aus Berufskrankheit ohnehin entfällt, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3.5

Die Beschwerdeführerin hält vor

dem Versicherungsgericht dafür, sie müsse sich zwingend bei einem ihrer

Patienten mit Covid-19 infiziert haben, denn sonst habe dazu nirgends eine

Gelegenheit bestanden. Diese Argumentation dringt indes nicht durch:

3.5.1

3.5.1.1

Zwischen der Übertragung des

Coronavirus und dem Ausbruch der Erkrankung liegt eine Inkubationszeit, welche meist

fünf Tage beträgt, aber auch bis zu 14 Tage dauern kann (s. Website des

Bundesamts für Gesundheit / BAG zum Coronavirus: Häufig gestellte Fragen

(FAQ) (admin.ch)). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich

die Beschwerdeführerin, welche sich am 15. Mai 2020 in Behandlung begab,

frühestens am 1. Mai 2020 angesteckt haben könnte. Gemäss dem Bericht der

Arbeitgeberin vom 5. Oktober 2021, dessen Angaben die Beschwerdeführerin

unterschriftlich bestätigte, war indes keine der Personen, welche die Beschwerdeführerin

vom 1. Mai 2020 bis zum Ausbruch der Krankheit am 15. Mai 2020 betreut hatte,

nachweislich an Covid-19 erkrankt (E. II. 3.3.2 hiervor). Damals wurden weder

entsprechende Tests durchgeführt noch liegen Arztberichte vor, welche eine

solche Infektion allenfalls belegen könnten. Damit fehlte es aber bei der

Beschwerdeführerin am spezifischen Expositionsrisiko, wie es das Spitalpersonal

trägt, welches die Aufgabe hat, in der Intensivstation etc. Covid-19-Patienten

zu betreuen (s. Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, E. II. 2.3.2

hiervor, sowie das Expertenschema, E. II. 2.3.3.1 hiervor). Das

spezifische Expositionsrisiko stellt bei Infektionskrankheiten ein

sachbezogenes und taugliches Kriterium dar, um Berufskrankheiten von

Nicht-Berufskrankheiten abzugrenzen, zumal dieses Kriterium im Rahmen der

rechtlichen Vorgaben bleibt und diese lediglich konkretisiert. Wohl ist es

nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit auch infizierte

Personen aufsuchte, die asymptomatisch, aber dennoch ansteckend waren (Website

des BAG: Krankheit, Symptome, Behandlung (admin.ch)). Ein solch

allgemeines Risiko genügt indes nicht für das erforderliche qualifizierte

Infektionsrisiko. Dieses fehlt in der vorliegenden Situation ebenso wie beim

Spitalpersonal, das sich nicht gezielt mit Covid-19-Patienten befasst (E. II.

2.3.2

+ 2.3.3.1 hiervor)

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie und

ihre Arbeitskollegin D.___ hätten beide Kontakt mit dem symptomatischen

Patienten F.___ gehabt. Eine Ansteckung bei ihm wäre vorstellbar, da der

Mindestabstand bei der Pflege nicht eingehalten werden konnte und eine längere Expositionsdauer

bestand (Website des BAG: So schützen wir uns (admin.ch)). Auch hier ist

jedoch entscheidend, dass eine Covid-19-Infektion des Patienten F.___ nicht durch

einen Test belegt ist. Typische Symptome allein genügen nicht für einen

Nachweis. Zudem spricht die Arbeitgeberin zwar von starken Symptomen, nennt

aber konkret nur den Husten (E. II. 3.3.2 hiervor). Dieser vermag wohl einen

Verdacht auf eine Covid-19-Infektion zu begründen, kann aber letztlich auch von

diversen anderen Erregern verursacht worden sein. Weitere Indizien, welche den

Verdacht auf eine Covid-19-Infektion allenfalls erhärten könnten, wie z.B. Arztberichte

oder eine Hospitalisation des Patienten F.___ nach den Kontakten mit der

Beschwerdeführerin, sind keine ersichtlich. Aus dem Tod des Patienten schliesslich

lässt sich ebenfalls nichts ableiten, da dieser erst im Folgejahr im Alter von rund

87.

Jahren verstarb und die Arbeitgeberin die näheren Umstände nicht erwähnt. Ist

aber keine Covid-19-Infektion erstellt, so hilft es der Beschwerdeführerin auch

nicht weiter, dass auch ihre Arbeitskollegin D.___, welche F.___ ebenfalls

behandelt hatte, erkrankte.

Im Übrigen fällt auf, dass die

Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht vom 29. Mai 2020 angegeben

hatte, sie habe sich wahrscheinlich bei der Berufsausübung mit Covid-19

angesteckt (E. II. 3.1 hiervor). Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin nannte

sie am 3. Juni 2020 indes als möglichen Kontakt mit einer infizierten Person lediglich

die Mittagspause mit der Arbeitskollegin D.___ (E. II. 3.2.2 hiervor sowie A.S.

16.

f.). Von einer Ansteckung bei einem an Covid-19 erkrankten Patienten war

somit keine Rede; auch F.___ blieb unerwähnt. Aus diesen Angaben wird deutlich,

dass die Beschwerdeführerin damals keinen begründeten Verdacht hegte, wer sie angesteckt

haben könnte, sondern darüber nur zu spekulieren vermochte. Dies korrespondiert

damit, dass die Arbeitgeberin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin eine

Ansteckung bei den Patienten als zweifelhaft ansah und ebenfalls auf die

Arbeitskollegin D.___ verwies (E. II. 3.2.1 hiervor). Erst im

Einspracheverfahren, also nachdem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht

verneint hatte, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich einzig bei einem

Patienten infiziert haben könne. Der spontanen Aussage der ersten Stunde kommt indes

grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein könnten (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

3.5.1.2

Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, sie habe ausserhalb der Arbeit und der Familie (welche erst

nach ihr positiv getestet wurde) keinerlei Kontakte zu anderen Personen gehabt,

bei denen eine Ansteckung hätte stattfinden können, und sie habe sich auch nicht

in Risikogebieten aufgehalten. Eine Infektion ausserhalb des Kontakts mit

Patienten war aber dennoch nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin behauptet

nicht, sie habe im Privatleben jeglichen Kontakt zu anderen Menschen strikt

vermieden, sei stets zu Hause geblieben und habe auch keine Läden oder andere

seit dem 27. April 2020 wieder geöffnete Geschäfte aufgesucht (s. dazu Wikipedia-Eintrag

Covid-19-Pandemie in der Schweiz, COVID-19-Pandemie in der Schweiz –

Wikipedia). Auch unter Einhaltung der damals einschlägigen Verhaltensregeln

wie Mindestabstand etc. war somit eine Infektion im Privatleben durchaus

möglich, zumal damals noch keine Maskenpflicht bestand (a.a.O., COVID-19-Pandemie

in der Schweiz – Wikipedia). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich denn

auch, näher auf die Frage einzugehen, ob sich die Beschwerdeführerin in der

Pause bei ihrer Kollegin D.___ infiziert haben könnte. Von weiteren Abklärungen

zum ausserberuflichen Verhalten der Beschwerdeführerin (z.B. durch eine

Parteibefragung) sind, auch angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit,

keine aussagekräftigen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon im Sinne

einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen wird.

3.5.1.3

Letztlich sind Infektionsquelle

und –zeitpunkt nicht zuverlässig eruierbar, so dass auch nicht gesagt werden

kann, eine Ansteckung bei der Pflege sei gegenüber der möglichen Ansteckung an

einem anderen Ort überwiegend wahrscheinlich (Urteil des Bundesgerichts

8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.4).

3.5.2

Bei Krankheiten, die auch anders

als beruflich bedingt sein können, kann der Nachweis der vorwiegenden

Verursachung allenfalls durch epidemiologische Studien erbracht werden.

Massgebend ist dabei das relative Risiko resp. die Prävalenz, d.h. die

Wahrscheinlichkeit der Erkrankung bei exponierten Menschen muss gegenüber der

Wahrscheinlichkeit bei nicht exponierten Menschen innerhalb einer bestimmten

Bevölkerung und Zeiteinheit mehr als doppelt so hoch sein (Traub, a.a.O., Art.

9.

N 38), wobei die Spitex-Pflegerinnen mit der Gesamtbevölkerung zu vergleichen

wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 26/07 vom 28. Januar 2008 E. 4.2). Eine

solche gesamtschweizerische Statistik fehlt indes laut den Parteien bislang.

Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch einzig auf eine Studie aus dem

Kanton Tessin mit knapp 5'000 Teilnehmern. Danach weisen 19 % der Gesundheitsfachpersonen,

die Hausbesuche machen, Antikörper auf, gegenüber 8 % bei den Fachpersonen ohne

Hausbesuche und – unter Hinweis auf eine andere Studie – 11 % bei der

Bevölkerung von 20 bis 65 Jahren. Einmal abgesehen davon, dass als Quelle

lediglich ein Artikel in der Tageszeitung «Blick» vom 7. Januar 2021 angegeben

wird (BB-Nr. 5), sind die Ergebnisse dieser Studie auch für sich allein

genommen nicht beweistauglich: Einerseits reichen die Werte eines einzigen

Kantons nicht aus, zumal es sich dabei nicht um den Kanton Solothurn handelt.

Andererseits bleibt unklar, ob sich die fragliche Studie auf einen längeren

Zeitraum bezieht, der auch den hier interessierenden Monat Mai 2020 umfasst,

oder ob es sich um eine blosse Momentaufnahme in einem bestimmten Zeitpunkt

handelt. Im Übrigen würden die genannten Zahlen gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin

sprechen, da die Prävalenz gegenüber der Gesamtbevölkerung unter 2 läge (19 :

11.

= 1,727). Die Beschwerdegegnerin wiederum legt eine Untersuchung aus dem

Kanton Waadt vor, welche Lebensmittelverkäufer, Busfahrer, Postangestellte und

Wäschereimitarbeiter mit der Gesamtbevölkerung vergleichen (B.___-Nr. 30 S. 16).

Diese Zahlen sind hier jedoch schon deshalb unbehelflich, weil keine Spitex-Pflegerinnen

einbezogen wurden.

Ohne aussagekräftige Statistiken zum

Infektionsrisiko misslingt indes der Nachweis einer relevanten Prävalenz von

mehr als 2 für Spitex-Pflegerinnen.

3.5.3

Vor diesem Hintergrund kann die

Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin nicht als Berufskrankheit im Sinne

von Art. 9 Abs. 1 UVG betrachtet werden, da ein spezifisches Infektionsrisiko

und die vorwiegende Verursachung durch die Arbeit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachweisbar sind. Ein Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin entfällt daher in dieser Hinsicht. Dasselbe gilt im Hinblick

auf die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG. Massgeblich sind hier analog die

Überlegungen zu Art. 9 Abs. 1 UVG, nämlich, dass eine Prävalenz von 4 mangels

der erforderlichen Statistiken nicht erstellt ist (vgl. E. II. 3.5.2 hiervor)

und daher keine stark überwiegende oder gar ausschliessliche Verursachung durch

die Arbeit belegt ist.

3.6

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann