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Entscheid

VSBES.2020.239

Invalidenrente

17. Mai 2021Deutsch40 min

Beschwerdeführer), geboren 1957, meldete sich am 9. Mai 2018 bei der IV-Stelle des

Source so.ch

Urteil vom 17. Mai 2021

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 9. November 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1957, meldete sich am 9. Mai 2018 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Der in einem Pensum von 100 % bei der

Firma B.___ angestellte Werkzeugmacher gab eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit

einem Verkehrsunfall als Velofahrer vom 24. November 2017 (IV-Nr. 8.58) an.

2. Die Beschwerdegegnerin holte

die Akten des Unfallversicherers Suva ein und führte am 25. Mai 2018 ein Intake-Gespräch

mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10). Anschliessend holte sie

ergänzende Akten bei der Suva ein, die zwischenzeitlich weitere medizinische

Abklärungen getätigt hatte, sowie einen Arbeitgeberbericht der Arbeitgeberin

(IV-Nrn. 27, 29). Die Akten wurden in der Folge dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) vorgelegt (IV-Nr. 30).

3. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 32 und 37) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2020 (IV-Nr. 43; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) eine befristete halbe Rente vom 1. November 2018 bis

31. März 2020 zu.

4. Gegen die genannte Verfügung

erhebt der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 5 f.)

und stellt sinngemäss die Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Beschwerdeführerin

vom 9. November 2020 aufzuheben und ihm eine (unbefristete) halbe

Invalidenrente zuzusprechen. Weiter sei die Suva wegen widerrechtlichen Handlungen

zu verurteilen und zu verpflichten, ihm die ihm dadurch entstandenen Kosten zu

ersetzen, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine

Entschädigung von CHF 200.00 zu erstatten. In formeller Hinsicht beantragt

er den Ausstand verschiedener Mitglieder des Obergerichts des Kantons Solothurn

sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5. Mit Verfügung vom 10. Dezember

2020 (A.S. 7 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November

2020 sei, und es teilt dem Beschwerdeführer mit, dass Anträge gegenüber der

Suva mit separater Beschwerde zu stellen seien, unter Bezeichnung des

Anfechtungsobjekts und mit Begründung der Rechtsbegehren.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (A.S. 17) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

7. Mit Verfügung vom 10. März 2021

(A.S. 26) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der

Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Unfallversicherung Suva sei

aufgrund von widerrechtlichen Handlungen zu verurteilen und zu Kostenersatz zu

verpflichten. Er wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (A.S. 7 f.) darauf

hingewiesen, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. November 2020 sei und dass Anträge gegenüber der Suva

mit separater Beschwerde zu stellen seien. Da der Unfallversicherer Suva an der

vorliegend streitigen Verfügung nicht beteiligt war, können in diesem

Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Suva keine Anträge gestellt und auch keine

solchen behandelt werden. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im

Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,

örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Auf das vom Beschwerdeführer

gegen verschiedene Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons

Solothurn vorgebrachte Ausstandsbegehren ist nicht einzugehen, da keine/r der

genannten Richter/innen im vorliegenden Verfahren mitwirkt.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, nach der Anmeldung des

Beschwerdeführers seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt gewesen, weil dieser

ab dem 3. September 2018 wieder zu 50 % in der angestammten Tätigkeit habe

arbeiten können. Seine Arbeitsfähigkeit habe sich weiter verbessert und er

könne seine Tätigkeit ab dem 1. Januar 2020 wieder zu 100 % ausführen. Vom

1.

November 2018 bis zum 31. März 2020 habe er bei einem Invaliditätsgrad von

50.

% Anspruch auf eine befristete halbe IV-Rente. Als medizinische

Entscheidungsgrundlage lägen ausführliche medizinische Berichte und ein

Gutachten vor. Bereits im August 2018 werde durch die Wirbelsäulenchirurgie

eine 50%ige Wiederaufnahme der Arbeit attestiert. Gemäss Gutachten vom November

2019.

könne dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht für sämtliche

Tätigkeiten ohne Einschränkungen eine Leistungsfähigkeit von 100 %

zugemutet werden. Die medizinischen Unterlagen seien durch den Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer mache keine

neuen Tatsachen geltend, welche eine andere Beurteilung der Situation zuliessen.

2.2

Der Beschwerdeführer hält dem in

seiner Beschwerde (A.S. 5 f.) entgegen, der Unfallversicherer Suva habe seinem

Arbeitgeber, der IV-Stelle, der C.___ AG, der Krankenkasse und anderen ohne

seine Kenntnis die Verfügung vom 2. Dezember 2019 zugestellt. Am nächsten Tag sei

ihm vom Arbeitgeber ein Arbeitsultimatum erteilt worden. Er habe gegen diese

Verfügung Einsprache erhoben, die auch gutgeheissen worden sei. Jedoch habe die

Suva verschiedene Straftatbestände begangen und die Verfügung nicht aufgehoben.

Die Zeugnisse der Suva-Ärzte (Herr D.___, Herr E.___) widersprächen medizinischen

Kenntnissen. Auch diese hätten Straftaten begangen. Einwandweise (IV-Nr. 37)

hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die medizinischen Abklärungen

auf Suva-Machenschaften beruhten. Er sei ab dem 3. September 2018 nicht

50.

% arbeitsfähig gewesen. Nur aufgrund der Forderung der Suva habe er die

Arbeit angetreten, aber ohne einen Pensenanteil und ohne zu stempeln. Erst später

sei er gezwungen worden, 50 % Arbeit zu leisten, was ärztlichen Zeugnissen

widerspreche. Seit dem 22. August 2018 habe sich sein Zustand

verschlechtert und einige risikoreiche Operationen würden bevorstehen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt

als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit 24. November 2017 (IV-Nr. 2) geltend

gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 9. Mai 2018,

IV-Nr. 2), was hier im November 2018 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November 2018 gegeben sein.

Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der

6. IV-Revision massgebend.

3.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,

der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen bis Ende März 2020

befristeten Rentenanspruch zugesprochen und für die Zukunft einen solchen

verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen

Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1 Im Sprechstundenbericht der

Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals F.___ vom 15. Dezember 2017

(IV-Nr. 8.49) werden als Folgen eines Velounfalls vom 24. November 2017 eine

Schulterkontusion, ein Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion,

Beckenkontusion, LWS-Kontusion und eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Der

Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und habe noch deutliche

Probleme mit dem Arm sowie beim Sitzen. Es zeigten sich eine reizlose Schulter

und ein pseudoparalytischer Arm. Aussenrotation und Innenrotation seien eingeschränkt.

Die Schulter sei nicht steif, aber funktionell deutlich limitiert mit einem

Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion. Das Röntgen der Schulter links ap/Morrison

sei unauffällig. Zusätzlich bestünden noch Restbeschwerden im Hüftbereich.

5.2 Eine durch das Institut G.___ am

29. Dezember 2017 durchgeführte MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes (IV-Nr.

8.25) zeigte bursaseitig eine kommunizierende Partialruptur der

Supraspinatussehne ansatznah im anterioren Sehnenabschnitt, ohne transmurale

Komponente. Weiter zeigten sich eine leicht ausgeprägte Bursitis subakromialis

subdeltoidea bei Typ III Konfiguration des Akromions mit lateralem Downslope

sowie eine Tendinose der langen Bizepssehne im intraartikulären Verlauf.

5.3 Das Spital F.___ berichtete in

der Folge mehrfach über die stattgefundenen Sprechstunden in der Klinik für

Orthopädie und Traumatologie (IV-Nrn. 8.31, 8.29, 8.23, 8.9 und 9). Als

Hauptdiagnosen wurden am 3. Januar 2018 (IV-Nr. 8.31) angegeben:

- Sakrumkontusion vom 24. November 2017

- Verdacht auf cervicale Myelopathie

- Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion

links

Der Beschwerdeführer habe angegeben,

seit dem Velounfall unter persistierenden Schmerzen im Bereich des Steissbeines

zu leiden. Zudem habe er Kribbelgefühle im Bereich aller Fingerkuppen sowie

auch elektrisierende Schmerzen beider Beine. Die Hüftbeweglichkeit beidseits sei

frei mit Schmerzangabe im Sakrumbereich bei Rotationsbewegungen. Es bestünden

ein Beckendistraktionsschmerz mit Schmerzangabe im Sacrum, eine Druckdolenz im

Bereich des Sacrum und Os coccygis, eine Hyposensibilität im Bereich aller

Fingerkuppen und eine leicht angedeutete Dysdiadochokinese linksseitig. In

Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde bestehe eine

Sacrum-Kontusion (IV-Nr. 8.31).

Mit Bericht vom 10. Januar 2018 (IV-Nr.

8.29) wurde Folgendes diagnostiziert:

- Velounfall vom 24. November 2017 mit

Schulterkontusion, Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion, Beckenkontusion,

LWS-Kontusion, HWS-Distorsion

- Tendinopathie und Teilläsion anteriore

Supraspinatussehne links

- Hypästhesie im Bereich des linken Armes,

- DD am ehesten bei Contusio spinalis

cervicalis

Es bestünden ein deutliches Impingement

der linken Schulter und eine deutliche Hypästhesie im Bereich des gesamten linken

Armes im Vergleich zur rechten Seite, nicht Dermatom bezogen. Das MRT vom 29.

Dezember 2017 erkläre die Beschwerden mit dem Impingement sehr gut. Eine

anschliessende subacromiale Infiltration habe problemlos durchgeführt werden

können. Bezüglich der Hypästhesien gehe man in Anbetracht des MRI der HWS von

einer Contusion spinalis aus. Im MRI zeigten sich zudem deutliche degenerative

Veränderungen im Bereich der ganzen HWS.

Am 26. Januar 2018 (IV-Nr. 8.23) stellte

das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie diese Diagnosen:

- Velounfall durch Anstoss eines Autos am

24. November 2017

- HWS Distorsion mit wahrscheinlich Myelonkontusion

bei oben genanntem Unfall

- Schulterkontusion, Beckenkontusion und

LWS-Kontusion

Es zeigten sich eine Druckdolenz in der

Höhe C7 in der Mittellinie, eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS,

jedoch keine objektivierbaren motorischen Ausfälle der oberen oder unteren

Extremität. Die frischen MRI Aufnahmen der HWS zeigten mehrsegmentale

degenerative Veränderungen mit punktum maximum der Höhe C5/6 und C6/7. In der

Höhe C6/7 zeige sich eine relative zentrale Spinalkanal-stenose, eine

eindeutige Myelopathie sei nicht nachweisbar. In den Ebenen C3/4 und C4/5 zeigten

sich auch weniger ausgeprägte Spinalkanaleinengungen. Das Myelom habe durch die

vorbestehenden Stenosen beim Unfall auch einen Schlag bekommen, weshalb die

angegebenen Gefühlsstörungen in allen vier Extremitäten aufgetreten seien.

Momentan sei die Symptomatik mit Physiotherapie rückläufig. Da die MRI-Bilder

keine Myelopathie zeigten und die Verengungen auch relativ zu bezeichnen seien,

sei momentan keine operative Versorgung zu empfehlen. Es werde eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2018 attestiert.

Am 14. März 2018 (IV-Nr. 8.9) berichtete

das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie über deutliche Fortschritte hinsichtlich

der Beweglichkeit der HWS. Die Schulterbewegungen im linken Arm seien auch fast

wieder vollständig. Die Gefühlsstörungen hätten nachgelassen, in der rechten

Hand zeige sich ein beinahe normales Gefühl, links bestünden noch ein

Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien. Weil der Beschwerdeführer bei der

Arbeit eine sehr gute Feinmotorik brauche, werde ihm eine weitere zweimonatige

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Am 11. Mai 2018 (IV-Nr. 9) wurde durch das

Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie festgehalten, die durchgeführte Physiotherapie

habe eine deutliche Verbesserung des Zustandes erzielt. Der Beschwerdeführer

beklage nun deutlich weniger Gefühlsstörungen. Allerdings sei die Situation

noch nicht so gut, die Entwicklung jedoch erstaunlich. Der Beschwerdeführer

habe deutlich mehr Kraft in den Armen. Linksseitig sei die Schulter noch etwas eingeschränkt.

Die Beweglichkeit der HWS habe sich stark verbessert. Es werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

für weitere vier Monate attestiert.

5.4 Am 9. Juli 2018 fand im Rahmen

des Verfahrens vor der Unfallversicherung eine kreisärztliche Untersuchung statt,

durchgeführt durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie (IV-Nr. 12.2).

Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung angegeben, es gehe ihm den

Umständen entsprechend gut. Er habe die Schmerzmittel deutlich reduzieren

können. Am Unfalltag sei er von einem Auto von hinten seitlich angefahren

worden und gestürzt. Dabei habe er sich am Steissbein, der linken Schulter

sowie im HWS-Bereich verletzt. Von Seiten des Steissbeins habe er längere Zeit

Mühe gehabt mit Sitzen. Das sei inzwischen deutlich besser geworden. Nach wie

vor verspüre er einen Druck. Von Seiten der linken Schulter sei es inzwischen auch

besser geworden. Der Schulterorthopäde im Spital F.___ habe ihn beurteilt und

ihm erklärt, dass eine vollständige Wiedererlangung der Schulterfunktion nicht

wahrscheinlich sei. Von Seite der HWS habe er nach wie vor ein Druckgefühl, vor

allem beim Drehen des Kopfes nach links, weniger nach rechts. Die nach dem

Unfall aufgetretenen Gefühlsstörungen im Bereich der Hände und Füsse seien

inzwischen wieder teilweise rückläufig. So habe er in der rechten Hand noch eine

leichte Einschränkung der Sensibilität von Mittel-, Ring- und Kleinfinger.

Daumen und Zeigefinger seien wieder vollständig normalisiert. An der linken

Hand habe er im Bereich von Daumen, Zeige- und Mittelfinger eine zirka 70%ige

Sensibilität, im Bereich von Ring- und Kleinfinger noch eine zirka 50%ige

Einschränkung der Sensibilität. Auch im Bereich der Füsse seien nur noch die Zehen

etwas taub mit Ameisenlaufen. Das übrige Gefühl in den Füssen habe sich

normalisiert.

Der Facharzt erhebt folgende Befunde:

Der Barfussgang sei zügig mit raumgreifenden Schritten, Zehenspitzen- und

Fersengang seien problemlos und der Einbeinstand beidseits sicher. Auch einbeiniges

Hüpfen beidseits sowie eine tiefe Hocke und das Aufstehen daraus gelängen

problemlos. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot. Seitwärtsneigen, Rotation und

Reklination seien auch ohne Probleme. Die Beweglichkeit der HWS sei deutlich

eingeschränkt. Die Schultern stünden horizontal und es zeige sich eine kräftige

Schultergürtelmuskulatur beidseits. Die Aussenrotationskraft im Schultergelenk

links sei eingeschränkt. In neurologischer Hinsicht werde im Bereich der

ulnaren Finger der rechten Hand eine leicht verminderte Sensibilität angegeben,

an der linken Hand im Bereich von Daumen und Zeigefinger sowie im Bereich von

Mittel- bis Kleinfinger. Gleich sei es im Bereich der Zehen beidseits. Bei

Prüfung der Eigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten falle linksseitig im

Vergleich zur Gegenseite ein deutlich verminderter ASR (Achillessehnenreflex)

auf.

Dr. med. D.___ erhob sodann folgende Diagnosen:

- HWS-Distorsion mit wahrscheinlich

Myelonkontusion bei vorbestehender relativer Spinalkanalstenose bei

degenerativen HWS-Veränderungen. Kein Hinweis für kompressionsbedingte Myelopathie

- Kribbelparästhesien im Bereich der

Fingerkuppen, elektrisierende Beschwerden in beiden Beinen

- aktuell: subjektiv deutliche

Verbesserung, noch Restbeschwerden mit leicht verminderter Sensibilität an der

Hand rechts, leicht bis mittelgradige Sensibilitätsminderung an der Hand links

- Schulterkontusion links

- mit noch leicht verminderter

Beweglichkeit für Überkopfbewegungen und verminderter Kraft

- Beckenkontusion

- LWS-Kontusion

- Kontusion Os coccygis

Bei der aktuellen Untersuchung stünden

vor allem die neurologischen Beeinträchtigungen bei vermuteter Myelonkontusion

im Vordergrund. Die Beschwerden seien zwar deutlich gebessert, es persistierten

jedoch Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hände und Füsse. Die Beweglichkeit

der HWS sei eingeschränkt. Im Bereich der linken Schulter sei die Beweglichkeit

im Vergleich zur Gegenseite leicht vermindert bei Überkopfbewegungen.

Zusätzlich werde über Beschwerden bei langem Sitzen im Bereich des Os coccygis

geklagt. Obwohl sich das Myelon in der MRI-Untersuchung ohne Hinweise für

Kontusion darstelle, sei aufgrund der Anamnese und dem Beschwerdeverlauf von

einer Myelonkontusion bei vorbestehender relativer Spinalkanalstenose aufgrund

von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen auszugehen. Der Verlauf sei

insgesamt sehr erfreulich, so dass sich die anfangs bestandenen ausgedehnten

Sensibilitätsstörungen wieder weitgehend zurückgebildet hätten. Die Befunde seien

linksseitig etwas stärker akzentuiert als rechts. Eine neurologische

Standortbestimmung habe aber offenbar bislang noch nicht stattgefunden. Aus

kreisärztlicher Sicht wäre eine solche wünschenswert. Was die Kontusion der

linken Schulter betreffe, so habe diese zu einem Impingement geführt. Im MRI

stelle sich die Supraspinatussehne tendinopathisch dar. Eine Teilläsion sei

ansatznah zu vermuten. Zusätzlich bestehe eine Typ II Konfiguration des

Acromions, welche den subacromialen Raum einschränke und eine Impingementsymptomatik

begünstige. Die Veränderungen im Bereiche der LWS und des Beckens zeigten keine

unfallbedingten strukturellen Veränderungen, jedoch zum Teil ankylosierende

Spondylosen. In diesem Bereich sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung

eines unfallfremden, vorbestehenden Zustandes auszugehen. Eine traumatische

Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes in der Wirbelsäule sei in der

Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens ab einem Jahr als abgeschlossen

zu betrachten. Aktuell zumutbar seien mindestens leichte Tätigkeiten mit Heben

und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg, ausnahmsweise bis 10 kg,

vorzugsweise wechselnd belastend ohne mehrstündiges Sitzen oder Stehen am Stück

und mit der Möglichkeit zwischendurch umherzugehen. Nicht zumutbar seien

belastete Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm. Ebenso nicht zumutbar seien

repetitive monotone Tätigkeiten mit Manipulieren von Gegenständen von mehr als

2.5 kg mit der rechten und linken Hand. Zumutbar seien hingegen feinmotorische Tätigkeiten

mit der rechten Hand. Feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand seien wohl

aufgrund der noch bestehenden mittelgradigen Sensibilitätsstörungen nicht

längere Zeit zumutbar. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem

Versicherten prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund

der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise Belastungssteigerung

beginnend mit einer 50%igen Abwesenheit (recte: Anwesenheit) am Arbeitsplatz.

5.5 Der Unfallversicherer Suva

begann anschliessend mit einem therapeutischen Arbeitsversuch zu 50 % in

den Monaten September und Oktober 2018. Ab dem 1. November 2018 sollte die

Arbeitsunfähigkeit auf 65 % festgesetzt werden und der Heilverlauf

überwacht werden. Ende November 2018 sollte eine spezialärztliche

Nachuntersuchung stattfinden (IV-Nr. 14).

5.6 Am 31. Januar 2019 fand im

Neurozentrum des Spitals H.___ ein fachärztliches Konsilium (durchgeführt von

Dres. med. I.___ und J.___) statt (IV-Nr. 17.27). Dabei sollte die

Frage geklärt werden, ob eine traumatisch bedingte Myelopathie nachgewiesen

werden könne. Nach der Befunderhebung zeigte sich, soweit in der Untersuchung

beurteilbar, kein Hinweis für eine Myelopathie. Es bestünden keine Frakturen.

Unspezifische Signalalterationen im Myelon zeigten sich in nur einer Schicht,

am ehesten einem Artefakt entsprechend. Weiter wurden multisegmentale

degenerative Veränderungen mit Kompression / Reizung der Nervenwurzel sowie

relativen bis absoluten Spinalkanalstenosen gesehen.

5.7 In den darauffolgenden Arztzeugnissen

(IV-Nrn. 17.30 und 17.22 S. 1) des Spitals F.___ wurde zunächst nach wie

vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Am 26. März 2019

berichtete das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie (IV-Nr. 17.26),

der Beschwerdeführer gebe wieder eine leichte Verschlechterung und

rezidivierende Verspannungen an.

Ab dem 25. April 2019 wurde von

Seiten des Spitals F.___ sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert

(IV-Nrn. 17.22 S. 2, 17.16, 17.9, 17.2, 20.12, 20.2).

Im Bericht vom 29. April 2019 über zwei ambulante

medizinische Konsultationen (IV-Nr. 17.18) werden als Diagnosen eine perniziöse

Anämie, ein Eisenmangel ohne Anämie, ein Vitamin D-Mangel, ein metabolisches

Syndrom und der Velounfall vom 24. November 2017 genannt. Der

Beschwerdeführer habe Ende Dezember 2018 über einen grippalen Infekt geklagt.

Ansonsten berichte er über ein gutes Allgemeinbefinden. Bei Status nach

HWS-Distorsion seien die Gefühlsstörungen in den Händen und Füssen weiter

regredient gewesen. Durch die Suva sei jedoch eine neurologische Beurteilung

veranlasst worden. Während der Untersuchung mit Strom sei es zu starken

Zuckungen des Körpers gekommen. Während zwei Wochen nach dieser Untersuchung

habe der Beschwerdeführer vermehrt unter Schmerzen in den Armen gelitten,

welche im weiteren Verlauf regredient gewesen seien. Seither leide er jedoch

neu unter generalisierten Muskelverspannungen, die nach Anstrengungen aufträten.

Bei bekannter perniziöser Anämie seien die Vitamin B12-Injektionen im

monatlichen Intervall weitergeführt worden. Das aktive Vitamin B12 liege zum

Untersuchungszeitpunkt im Normbereich. Die Vitamin D-Supplementation sei in den

Wintermonaten täglich weitergeführt worden. Von Seiten der bekannten

arteriellen Hypertonie ergäben die Heimmessungen gemäss Angabe stets Werte

unter 140/90 mmHg, während bei bekannter Weisskittelkomponente anlässlich

der Konsultationen stets hypertensive Werte gemessen würden. Bei metabolischem

Syndrom sei der Beschwerdeführer nochmals auf die Wichtigkeit

lebensstilmodifizierender Massnahmen aufmerksam gemacht worden.

Im Bericht des Kompetenzzentrums für

Wirbelsäulenchirurgie vom 28. Mai 2019 (IV-Nr. 17.14) wird dargelegt, der

Beschwerdeführer berichte über eine unveränderte Beschwerdesituation mit

Kribbelparästhesien in den Händen und den Füssen sowie deutlichen

Verspannungsgefühlen, welche bereits nach kurzen Gehstrecken aggravierten, sowohl

in den Händen als auch in den Beinen. Insgesamt bestehe eine dezente Hyposensibilität

auf der linken Seite im Vergleich zur Gegenseite. Eine Physiotherapie werde aktuell

nicht durchgeführt. Im MRI der LWS vom 13. Mai 2019 zeige sich eine grosse

mediolaterale Diskushernie L5/S1 linksseitig. Das MRI der HWS vom 15. Mai 2019 demonstriere

die bekannte multisegmentale Einengung des Spinalkanals am meisten im Segment

HWK6 und HWK7. Eine kompressionsbedingte Myelopathie lasse sich nicht

abgrenzen. Weiterhin bestünden eher unspezifische Beschwerden. MR-tomographisch

lasse sich eine grosse Diskushernie auf Höhe L5/S1 abgrenzen, hier fehlten

jedoch klinisch eindeutige Symptome wie eine Radikulopathie oder höhergradige

Schwäche der Fussenker. Auf Höhe der HWS zeige sich die bekannte

Spinalkanalstenose, wobei jedoch auch hier keine eindeutig passenden

Beschwerden vorlägen. Es würden regelmässige Kontrollen empfohlen. Sollte eine

Verschlechterung mit Zeichen für eine Myelopathie auftreten, würde man dem

Beschwerdeführer eine zeitnahe operative Therapie empfehlen.

Am 5. Juli 2019 berichtete das Kompetenzzentrum

für Wirbelsäulenchirurgie noch einmal (IV-Nr. 17.3), wobei der

Beschwerdeführer von deutlich rückläufigen Beschwerden gesprochen habe, auch

das Spannungsgefühl im Bereich der oberen Extremitäten sei wesentlich besser

geworden. Aktuell komme er gut zurecht und arbeite zu 50 %. Es wurde

weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 18. August 2019

attestiert.

Eine weitere ambulante medizinische

Konsultation fand schliesslich am 1. Oktober 2019 statt (IV-Nr. 20.7). Als

Diagnosen wurden Parästhesien sowie belastungsabhängig Myalgien obere

Extremität beidseits unklarer Ätiologie, eine zervikale Spinalkanalstenose, der

Velounfall vom 24. November 2017, eine perniziöse Anämie, ein Eisenmangel

ohne Anämie, eine Kolonpolypose, ein Vitamin D-Mangel und ein metabolisches

Syndrom genannt. Der Beschwerdeführer habe über persistierende

belastungsabhängige Muskelverspannungen sowie -schmerzen insbesondere in den Armen,

zum Teil aber auch im ganzen Körper berichtet. Seine Arbeit als Feinmechaniker

könne er deshalb nur zu 50 % ausführen. Ansonsten werde über ein gutes

Allgemeinbefinden berichtet. Der Allgemeinzustand sei gut. Die seit einem

Velounfall von November 2017 persistierenden Parästhesien im Bereich der oberen

und unteren Extremität beidseits zeigten einen fluktuierenden Verlauf. Es

persistierten jedoch die seit einer ENMG-Untersuchung aufgetretenen

belastungsabhängigen Muskelverspannungen und -schmerzen, die eine Steigerung

der Arbeitsfähigkeit verunmöglichten. Die Ätiologie der Beschwerden bleibe

unklar, so dass um eine erneute neurologische Beurteilung gebeten werde. Von

Seiten der bekannten arteriellen Hypertonie sei von einer guten Einstellung

auszugehen.

5.8 Die Unfallversicherung gab

schliesslich bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, eine neurologische

Begutachtung in Auftrag, die am 21. November 2019 erstattet wurde

(IV-Nr. 20.3). Dieser führte zu den subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers aus, er berichte über verschiedene Beschwerden beispielsweise

beim normalen Sitzen. Es würden dann die Extremitäten erstarren. Auch beschreibe

er belastungsabhängig beim Gehen oder bei der Arbeit eine Anspannung der

Muskulatur und der Sehnen am ganzen Körper, wenn er dann eine halbe Stunde

Pause mache, besserten diese Beschwerden wieder. Es handle sich hierbei nicht

um Schmerzen, er könne während einer Stunde gehen. Offenbar sei es im September

2018 zu einem Rückfall der Beschwerden bei Aufnahme der Arbeit gekommen,

weshalb er dann einen Monat lang wieder vollständig arbeitsunfähig gewesen sei.

Seither hätten die Beschwerden sukzessive wieder etwas gebessert. Der

Beschwerdeführer beschreibe eine ständige Taubheit mit Parästhesien an den

Extremitäten links mehr als rechts. An den Fingern seien die ulnaren zwei

Finger mehr betroffen als die radialen drei, die Extremitäten seien aber auch

diffus von der Hyposensibilität betroffen unter Einschluss des Ober- und

Unterarmes sowie des Ober- und Unterschenkels. Am Rumpf ventral sei die

Sensibilität aber symmetrisch normal, im Gesicht gebe es zum Teil perioral eine

Spannung. Die Kraft sei aber überall normal. Gewisse zervikale Beschwerden bestünden

noch, ohne Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer besuche keine Physiotherapie

mehr, mache aber selbständig Übungen zuhause. Er arbeite jetzt 50 %

morgens in der Produktion von Kunststoffteilen, diese Arbeit sei zum Teil schwer,

er möchte eigentlich gern mehr arbeiten, habe aber Angst davor, dass es dann zu

einem Rückfall kommen könnte.

Es wurden folgende Befunde erhoben:

Kopf und Hirnnerven: Die

Seitwärtsrotation des Kopfes betrage nach links ungefähr 50° und nach rechts

ungefähr 70°, Kinn-Sternum-Abstand 3/13 cm, es werde ein Lhermitte-Zeichen

angegeben mit Elektrisieren entlang des ganzen Rückens sowie zu allen

Extremitäten. Okzipitalpunkte, Supra- und Infraorbitalpunkte bds. seien indolent,

Karotiden bds. gut pulsierend und auskultierbar, supraklavikulär ohne

Strömungsgeräusche, kein Meningismus, Augenfolgebewegungen horizontal und

vertikal frei und koordiniert, insbesondere kein pathologischer Nystagmus.

Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seien

unauffällig, Motilität allseits frei, Diadochokinese bds. flüssig,

Finger-Nase-Versuch zielsicher, Positionsversuch ohne Absinken, Kraft der

einzelnen Kennmuskeln unvermindert. Bicepssehnenreflexe beidseits schwach

auslösbar, Tricepsehnenreflexe und Radius-Periost-Reflexe beidseits nicht

sicher auslösbar, Knips und Trömner bds. nicht gesteigert, Hyposensibilität für

Berührung und Schmerz diffus am linken Arm, die Zweipunktediskrimination betrage

am Zeigefinger palmar links acht mm, rechts drei bis vier mm. Lage- und

Vibrationssinn symmetrisch normal. Am Rumpf sei die Sensibilität intakt.

Untere Extremitäten: Trophik und Tonus

unauffällig, Lasegue beidseits negativ, Kraft der einzelnen Kennmuskeln

unvermindert, Patellarsehnenreflex rechts schwach auslösbar, links nicht sicher

auslösbar im Sitzen, Achillessehnenreflexe beidseits schwach auslösbar, rechts

etwas besser auslösbar als links, Kniehackenversuch bds. intakt, Gordon-,

Oppenheim- und Babinskizeichen bds. negativ. Hyposensibilität diffus für

Berührung und Schmerz am linken Bein, Vibrationssinn am Grosszehengrundgelenk

rechts 7/8, links 8/8, subjektiv sei das Vibrationsempfinden links aber

schlechter, Lagesinn der Grosszehe links unsicher.

Stehen und Gehen: Rombergindex intakt.

Normalgang unauffällig mit guten Mitbewegungen, nicht verbreitert und nicht

vornübergeneigt, Strichgang, Fussspitzen- und Fersengang normal.

In der Beurteilung wurde festgehalten,

es könne aus den Akten festgestellt werden, dass hinsichtlich des Unfalls kein Hinweis

für eine Commotio cerebri bestehe. Radiologisch hätten sich keine Hinweise auf

traumatisch bedingte ossäre Läsionen gefunden. Im September 2018 hätten die

Wirbelsäulenchirurgen im Spital F.___ über eine deutliche Besserung unter der

Physiotherapie berichtet, im Dezember 2018 über eine weitere Besserung. In

diesem Zusammenhang könne die vom Beschwerdeführer aktuell angegebene

Verschlechterung der Symptomatik im September 2018 im Sinne eines Rückfalles

nicht nachvollzogen werden. Die Neuroradiologen im Spital H.___ hätten Anfang

2019 die MRI-Untersuchung der HWS vom 19. Dezember 2017 dahingehend beurteilt,

dass kein sicherer Hinweis für eine Myelopathie oder für eine Fraktur bestehe.

Im März 2019 sei der Beschwerdeführer elektrophysiologisch untersucht worden,

wobei die Potenziale linksbetont verzögert und dekonfiguriert gewesen seien. Im

April 2019 berichte das Spital F.___ über eine perniziöse Anämie seit 2015

sowie über einen Eisenmangel ohne Anämie und einen Vitamin D Mangel bei einem

metabolischen Syndrom. Das MRI der LWS vom 13. Mai 2019 zeige multietagere

degenerative Veränderungen mit möglicher Wurzelkompression links. Das

Verlaufs-MRI der Halswirbelsäule vom 15. Mai 2019 ergebe keine Veränderungen im

Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Dezember 2017 und insbesondere keine Hinweise

für eine Myelopathie. Dem Bericht der Wirbelsäulenchirurgen im Spital F.___ vom

Mai 2019 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin

Kribbelparästhesien an den Extremitäten habe, im Befund zeige sich eine

Hyposensibilität diffus an den linken Extremitäten mit gewissen Schwächen an

den Füssen beidseits. Die Beschwerden würden als eher unspezifisch eingestuft,

eine eindeutige lumboradikuläre Läsion lasse sich nicht nachweisen. Im Rahmen

der aktuellen neurologischen Untersuchung berichte der Beschwerdeführer über

belastungsabhängige Spannungsgefühle am ganzen Körper im Bereich der Muskeln

und Sehnen, ständig habe er Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten

linksbetont und zum Teil auch im Gesicht. Die aktuelle klinisch-neurologische

Untersuchung zeige ein Lhermitte-Zeichen bei der Kopfbeugung, es werde eine

Hyposensibilität diffus an der linken Körperseite angegeben für Berührung und

Schmerz, die Zweipunktediskrimination sei am linken Zeigefinger abnorm, rechts

normal. Die Muskeleigenreflexe seien an den Beinen rechts etwas besser

auslösbar als links, Stand und Gang seien normal. Die aktuelle neurologische

Untersuchung sei somit weitgehend unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung

vom 21. August 2018.

Zusammenfassend präsentiere sich beim Beschwerdeführer

aktuell ein weitgehend unverändertes Beschwerdebild im Vergleich zur

Voruntersuchung vom August 2018, auch die klinisch-neurologische Untersuchung falle

weitgehend unverändert aus. Zwischenzeitlich seien einige Zusatzuntersuchungen

durchgeführt worden wie beispielsweise die neuroradiologische Beurteilung der

MRI-Bilder der HWS vom 19. Dezember 2017, wo bestätigt werde, dass eine Myelopathie

nicht festgestellt werden könne. Die somatosensibel evozierten Potenziale des

Nervus tibialis und des Nervus ulnaris beidseits im Spital H.___ vom März 2019

bestätigten eine zentrale sensible Leitungsstörung linksbetont. Wichtig und

interessant erscheine insbesondere der Bericht des Medizinischen Ambulatoriums

im Spital F.___ vom April 2019, wo die Diagnose einer perniziösen Anämie seit

2015 erwähnt werde, welche ihm als Gutachter zuvor nicht bekannt gewesen sei.

Diese Diagnose sei insofern von Bedeutung, weil der Vitamin B12 Mangel in Form

der funikulären Myelose bekanntermassen zu Sensibilitätsstörungen an den

Extremitäten führen könne, welche sich auch nach Substitution nicht vollständig

zurückbilden müssten. Die MRI-Verlaufsuntersuchung der Halswirbelsäule vom Mai

2019 zeige einen unveränderten Befund im Vergleich zum Dezember 2017, auch

hierbei könne eine Myelopathie nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer

selber weise darauf hin, dass die Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten

erst seit dem Unfall vom November 2017 vorhanden seien. Auch wenn die

angegebenen Sensibilitätsstörungen links weiterhin klinisch nicht eindeutig

objektiviert werden könnten, insbesondere weil begleitende motorische Befunde

fehlten beziehungsweise nicht konkordant seien mit den etwas rechtsbetont

auslösbaren Beinreflexen, so hätten die somatosensibel evozierten Potenziale an

den Armen und Beinen doch eine linksbetonte sensible zentralnervöse Störung

dokumentieren können. Dementsprechend stelle sich die Frage nach der Ätiologie

dieser Sensibilitätsstörung, diese könne durchaus im Rahmen des Vitamin B12

Mangels interpretiert werden. Differentialdiagnostisch sei eine traumatisch bedingte

Myelopathie oder auch eine degenerativ bedingte Myelopathie möglich, wenngleich

diese in den MRI-Untersuchungen der HWS vom Dezember 2017 und vom Mai 2019

nicht zur Darstellung komme. Unabhängig von der genauen Ätiologie der

linksbetonten Sensibilitätsstörungen begründeten diese aus neurologischer Sicht

zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, in

der aktuell ausgeübten Arbeit sei der Beschwerdeführer dadurch jedenfalls nicht

beeinträchtigt. Diese werde zurzeit mit einem 50%igen Pensum ohne

Leistungseinschränkung ausgeübt. Dementsprechend könne diese Arbeit aus

neurologischer Sicht zu 100 % zugemutet werden ohne Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Daher könne dem Zumutbarkeitsprofil gemäss der Kreisärztlichen

Untersuchung vom 9. Juli 2018 durchaus zugestimmt werden, aus neurologischer

Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich aber noch weiter

verbessert. Wegen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sollten

lediglich sturzgefährdete Tätigkeiten wie beispielswiese auf Leitern oder

Gerüsten vermieden werden, diese stünden beim Beschwerdeführer aber ohnehin

nicht zur Diskussion.

Folgende Diagnose sei zu erheben:

Status nach Velounfall am

24. November 2017

Aktuell linksbetonte

Sensibilitätsstörungen der Extremitäten unklarer Ätiologie

Aus neurologischer Sicht seien zurzeit

keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erforderlich. Die

Prognose der Sensibilitätsstörungen sei nicht ganz klar abzuschätzen, weil die

Ätiologie unklar sei.

5.9 Im neurologischen

Sprechstundenbericht vom 27. Dezember 2019, Dr. med. K.___, Oberarzt

Neurologie des Spitals F.___ (IV-Nr. 26.13), werden folgende Diagnosen

gestellt:

- Zervikale Myelonkontussion im Rahmen

eines Unfalls am 24. November 2017 (ICD-10 S14.10)

- bei vorbestehender absoluter

Spinalkanalstenose infolge degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule

- mit partiell regredienten

Sensibilitätsstörungen aller Extremitäten, sensibles Niveau sub C3

- Schulterkontussion links und

Beckenkontussion am 24. November 2017

- Nebendiagnosen: Substituierter Vitamin

B12-Mangel, Erstdiagnose (perniziöse Anämie) 12/2015. Diskogene Kompression der

S1-Wurzel links.

Der Beschwerdeführer berichte, er sei am

24. November 2017 als Velofahrer von links von einem Auto angefahren worden und

habe nach einem Sturz ohne Bewusstlosigkeit starke Schmerzen im Nacken, am

Steissbein und in der linken Schulter bemerkt. Als die Schmerzen etwas nachgelassen

hätten, habe er starke Gefühlsstörungen an allen Extremitäten bemerkt. Seither

hätten sich alle Beschwerden langsam gebessert, mit einem subjektiven Rückfall

nach einer elektrophysiologischen Untersuchung im August 2018. Er leide unter

einer verminderten Sensibilität und einem Kribbeln beider Hände, links (alle

Finger etwa gleich) mehr als rechts (dort vor allem Dig IV und V betroffen),

mit geringeren Beschwerden auch proximal an den Armen. Auch an den Füssen

bestehe ein permanent vorhandenes Kribbeln mit leichter linksseitiger Betonung,

mit geringerer Intensität auch bis zum Rumpf reichend. Durch die Hypästhesie an

den Füssen spüre er den Boden schlecht und müsse sich vor allem im Dunkeln sehr

auf das Sehen konzentrieren, sei jedoch in letzter Zeit nie gestürzt. Auch am Rumpf

habe er ein leicht vermindertes Berührungsempfinden, nicht jedoch am Kopf. Paresen

würden verneint, jedoch sei aufgrund der Schulterverletzung der linke Arm

weniger stabil und es komme bei Bewegungen des Schultergelenks zu einem

hörbaren Schnappen. Im Nacken habe er häufig einen messerstichartigen Schmerz

und die Rotation nach links sei eingeschränkt. Vor allem gegen Abend spüre er

in allen Extremitäten «verhärtete Sehnen». Er habe den Eindruck, dass die

Beschwerden in den letzten Monaten weiter rückläufig gewesen seien. Obschon er

dadurch dauernd beeinträchtigt sei, versuche er, sein Leben normal zu führen.

Er sei jedoch überrascht worden durch die Mitteilung der Suva, seine Beschwerden

hätten nichts mit dem Unfall zu tun.

Neurologische Untersuchungsbefunde:

Leicht eingeschränkte Kopfrotation nach

links (40°, rechts rund 70°). Lidspalte rechts etwas enger. Im Übrigen

unauffälliger Hirnnervenbefund. An oberen Extremitäten kräftige Muskulatur mit

normalem Tonus, Positionsversuch, Fingernaseversuch, Diadochokinese und

Fingertapping. Kraft für Armabduktion, Ellbogenextension und -flexion links

M4+, ansonsten allseits M5. Kein Tinelzeichen über Karpaltunnel beidseits. BSR

und RPR seitengleich schwach, TSR nicht sicher erhältlich. Berührungsempfinden

beidseits linksbetont als vermindert angegeben, besonders linke Hand und Dig

IV-V rechts. Thermästhesie an Handrücken beidseits intakt. Pallästhesie

styloidal 8/8 rechts und 7/8 links. Stereognose links unsicher, rechts intakt.

2-Punkte-Diskrimination Dig II und III rechts intakt, andere Langfinder

vermindert (bei teilweise inkonsistenten Antworten). Am Rumpf sensibles Niveau

sub C3 (ventral und dorsal konsistent). Bauchhautreflex links schwach, rechts

fehlend. An unteren Extremitäten normale kräftige Trophik. Tonus,

Positionsversuch und Kniehackeversuch normal. PSR seitengleich mittellebhaft,

Adduktorenreflex seitengleich schwach, ASR rechtsbetont schwach. Babinski

beidseits negativ. Vermindertes Berührungsempfinden beider Beine, distal betont

(Dorsum und Planta pedis). Thermästhesie beidseits vermindert. Pallästhesie grenzwertig

vermindert (malleolär rechts 6/8, links 5/8). Romberg sicher. Einbeinstand beidseits

möglich. Gang inklusive erschwerter Gangproben sicher.

Wie bereits die Kollegen der

Wirbelsäulenchirurgie in ihrer ersten Stellungnahme vom 16. Januar 2018 gehe man

davon aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Sensibilitätsstörungen Folge

einer Schädigung (Kontusion) des Halsmarks im Rahmen des Unfalls seien, wofür

bei Personen mit einer vorbestehenden Spinalkanalstenose (hier auf dem Boden

degenerativer Veränderungen wie in den MR-Untersuchungen vom 19. Dezember

2017 und 15. Mai 2019 nachgewiesen) bereits ein geringfügiges Trauma ausreichen

könne. Für eine Rückenmarkspathologie sprächen neben dem klinischen Befund auch

die Resultate der somatosensibel evozierten Potenziale (11. März 2019). Unabhängig

von der Ätiologie scheine bei rückläufigen Beschwerden eine weitere

schrittweise Steigerung des Arbeitspensums sinnvoll, wobei die durch Wegfall

der Suva-Leistungen ab dem 31. Dezember 2019 vorgesehene Steigerung direkt auf

100 % zu rasch erfolge.

5.10 Am 1. Mai 2020 nahm der RAD in

der Person von Dr. med. L.___, Fachärztin für Chirurgie, zu den vorhandenen

medizinischen Unterlagen Stellung (IV-Nr. 30). Darin wird festgehalten, die

Unfallversicherung richte seit der Rücknahme ihrer Verfügung nur noch

Heilkosten, aber keine Taggelder mehr aus. Der Beschwerdeführer arbeite seit 1. Januar

2020 zu 100 % mit voller Leistung in der angestammten Firma und beschreibe

seine Beschwerden nach knapp zwei Monaten als erträglich. Der behandelnde

Neurologe, Dr. med. K.___, sehe im Januar 2020 «...bei weiter rückläufigen,

rein sensiblen neurologischen Ausfällen keine Notwendigkeit, diese Entscheidung

zu revidieren (Ablehnung eines operativen Vorgehens), doch sollte dies bei Erreichen

eines Plateaus ohne weitere Symptombesserung nochmals evaluiert werden. Da

subjektiv die Hypästhesie (verminderte Empfindung) als Symptom im Vordergrund

stehe, kann ich zurzeit auch keine weiteren konservativen (medikamentösen)

Massnahmen empfehlen». Bereits bei einer Untersuchung durch die

Wirbelsäulenchirurgie im Spital F.___ am 30. August 2018 sei zum Verlauf

berichtet worden, dass sich unter der Physiotherapie eine deutliche Besserung

ergeben habe. Der Neurologe Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer im August

2018 untersucht und im November 2019 ein Gutachten erstellt. Er stelle dabei

keine Änderungen in seinen Untersuchungsbefunden fest und gehe davon aus, dass

unabhängig von der genauen Ätiologie der linksbetonten Sensibilitätsstörungen

diese aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für

sämtliche Tätigkeiten begründeten. Der Wirbelsäulenchirurg stelle in der

Sprechstunde vom 5. Juli 2019 ebenfalls fest, dass sich die

Beschwerdesymptomatik deutlich gebessert habe. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % bis 18. August 2019 attestiert worden, eine weitere

Arbeitsunfähigkeit indessen nicht. Der Hausarzt, Dr. med. M.___, verlängere

die 50%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin (19. August bis 27. September 2019),

ohne dass eine entsprechende Begründung dafür vorliege. Aus medizinischer Sicht

bleibe zu vermuten, dass auch bereits im Verlauf des Jahres 2019 eine

stufenweise Steigerung des Arbeitspensums möglich gewesen wäre. Fest stehe,

dass seit dem 1. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, was der Beschwerdeführer

durch seine anhaltende Tätigkeit zu 100 % im angestammten Betrieb

bestätige. Er könne in sämtlichen angepassten Tätigkeiten zu 100 %

arbeiten.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin hat keine

eigenen medizinischen Abklärungen getätigt, sondern sie stellt in der

angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die im Verfahren vor der

Unfallversicherung eingeholten Unterlagen ab. Dazu gehören die kreisärztliche

Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 9. Juli 2018 (vgl. E. II. 5.4)

und das von der Unfallversicherung eingeholte neurologische Gutachten von

Dr. med. E.___ vom 21. November 2019 (vgl. E. II. 5.8), deren

Beweiswert zu prüfen ist. Es handelt sich dabei nicht um von der

Beschwerdegegnerin eingeholte Administrativgutachten, sondern sie wurden von

der Unfallversicherung in Auftrag gegeben. Insofern kommt diesen Beurteilungen

der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Ein

förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht zwar

nicht. Eine solche ist dann anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom

14. November 2018 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.,

jeweils mit Hinweisen). Sollten demnach vorliegend geringe Zweifel bestehen,

kann im IV-Verfahren nicht auf die genannten Expertisen abgestellt werden.

6.2 Allgemein kann zu beiden Beurteilungen

gesagt werden, dass diese in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender

Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der subjektiven

Angaben desselben und jeweils von einem ausgewiesenen Facharzt auf dem

entsprechenden Gebiet erstellt wurden. Insofern sind die Voraussetzungen an

eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt denn auch

keine konkreten inhaltlichen Mängel vor, sondern übt allgemein gehalten Kritik,

ohne diese substantiiert vorzutragen. Er führt an, die beiden Fachärzte hätten

gegen verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstossen (Anstiftung,

Art. 24 StGB; Aussetzung, Art. 127 StGB; falsches Gutachten, Art. 307

StGB), weil ihre Beurteilungen medizinischen Kenntnissen und Zeugnissen der

behandelnden Ärzte widersprächen. Dieser Kritik kann indessen nicht gefolgt werden.

In beiden Fällen wurden die Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte

miteinbezogen, wobei die jeweils erhobenen Befunde einander auch nicht

widersprechen. Beide Beurteilungen erweisen sich inhaltlich als schlüssig und

nachvollziehbar, wie es von der RAD-Ärztin Dr. med. L.___ (die als

Fachärztin für Chirurgie nicht als Fachärztin auf sachfremdem Gebiet zu

qualifizieren ist), festgehalten wird (vgl. E. II. 5.10). Der

Kreisarzt Dr. med. D.___ hält in seiner Untersuchung vom 9. Juli 2018 fest, der

Beschwerdeführer selber berichte über eine Verbesserung seines Zustandes (vgl.

E. II. 5.4). Damit einhergehend ist auch den Berichten des Spitals F.___

zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab März

2018 verbesserte, im Mai 2018 wurde von einer deutlichen Verbesserung

ausgegangen (vgl. E. II. 5.3). Im Vordergrund stehend sah Dr. med.

D.___ im Juli 2018 neurologische Beschwerden bei vermuteter Myelonkontusion. Die

HWS-Beweglichkeit sei eingeschränkt. Eine Myelonkontusion konnte in den

bildgebenden Untersuchungen indessen nicht objektiviert werden. Weiter hielt

Dr. med. D.___ fest, die beim Unfall erlittene Schulterkontusion habe zu einem

Impingement geführt. Ein vorbestehender degenerativer Zustand von LWS und

Becken habe sich durch den Unfall vorübergehend verschlechtert, allerdings

sollte die Situation nach einem Jahr wieder normalisiert sein. Auch diese

Schlussfolgerungen decken sich mit denjenigen der behandelnden Ärzte. Gestützt

auf diese Erkenntnisse hielt der Kreisarzt fest, dass dem Beschwerdeführer

mindestens leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5

kg, ausnahmsweise bis 10 kg, zumutbar seien, vorzugsweise wechselnd belastend

ohne mehrstündiges Sitzen oder Stehen am Stück und mit der Möglichkeit,

zwischendurch umherzugehen. Nicht zumutbar seien belastete Überkopftätigkeiten

mit dem linken Arm. Ebenso nicht zumutbar seien repetitive monotone Tätigkeiten

mit Manipulieren von Gegenständen von mehr als 2.5 kg mit der rechten und

linken Hand. Feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten Hand seien möglich, mit

der linken Hand wohl aufgrund der noch bestehenden mittelgradigen

Sensibilitätsstörungen nicht für längere Zeit. Diese Einschätzung erweist sich

als plausibel. Folglich wird nachvollziehbar festgehalten, im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich aber eine

stufenweise Belastungssteigerung, beginnend mit einer 50%igen Anwesenheit am

Arbeitsplatz. Diesen Empfehlungen entsprechend nahm der Beschwerdeführer ab dem

3. September 2018 seine Arbeit am angestammten Arbeitsplatz wieder zu 50 %

auf (vgl. IV-Nrn. 13.4, 14) und war fortan bis Ende Dezember 2019

durchgehend zu 50 % tätig. Ab dem 3. Dezember 2018 erhielt er von der

Unfallversicherung noch ein Taggeld von 50 % (IV-Nr. 17.34). Obwohl

die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ ab März 2019 zeitweise wieder eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (IV-Nrn. 17.30, 17.22 S. 1, 17.20,

17.19), arbeitete der Beschwerdeführer effektiv 50 % weiter (IV-Nrn. 17.24,

26.5).

Der Neurologe Dr. med. E.___ erstattete

am 21. November 2019 ein Gutachten zuhanden der Unfallversicherung, nachdem er

den Beschwerdeführer im August 2018 bereits einmal untersucht hatte (vgl.

E. II. 5.8). Er hielt in seiner Beurteilung fest, es bestünden

radiologisch keine Hinweise für eine traumatisch bedingte ossäre Läsion. Auch er

verweist darauf, dass die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ im September

2018 von einer weiteren Verbesserung des Zustands gesprochen hätten. In dieser

Zeit begann der Beschwerdeführer auch, seine Tätigkeit wieder zu 50 %

aufzunehmen. Der Neurologe hält weiter in Einklang mit der Aktenlage fest, dass

sich in der Bildgebung keine Hinweise für eine Myelopathie hätten finden

lassen. Die Beschwerden hinsichtlich der Sensibilität seien eher unspezifisch.

Aktuell sei die neurologische Situation gleich wie bei der Untersuchung vom

August 2018. Unter Verweis auf die Berichterstattung aus den ambulanten

medizinischen Kontrollen, legt der Gutachter sodann einleuchtend dar, dass die

angegebenen Sensibilitätsstörungen möglicherweise auch Ursache des

diagnostizierten Vitamin B12-Mangels sein könnten. Unabhängig von der Ätiologie

dieser Sensibilitätsstörungen begründeten diese jedoch keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, hält der Gutachter sodann plausibel fest. Nach weiterer

Verbesserung der neurologischen Situation sei zum Begutachtungszeitpunkt von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der behandelnde Neurologe, Dr. med.

K.___, erhebt in seinem Bericht vom 27. Dezember 2019 (vgl.

E. II. 5.9) die gleichen Befunde wie der Gutachter und hält ebenfalls

fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde als sinnvoll erachtet, wenngleich

er einen Einstieg zu 100 % als zu rasch erachtet. Letztlich geht auch er von

einer weiteren Verbesserung der Situation aus. Effektiv hat der

Beschwerdeführer im Januar 2020 seine angestammte Tätigkeit wieder zu 100 %

aufgenommen (vgl. IV-Nrn. 26.5, 27). Ab diesem Zeitpunkt hat er somit fraglos

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt.

6.3 Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, in medizinischer Hinsicht auf die beiden im Rahmen des

Verfahrens vor der Unfallversicherung eingeholten Expertisen abzustellen,

erweist sich nach dem Gesagten als ebenso korrekt wie die in der angefochtenen

Verfügung getroffene Annahme, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf des

Wartejahres im November 2018 (frühestmöglicher Rentenbeginn) aus

gesundheitlichen Gründen in der angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt

gewesen. Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass

gemäss Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. November 2019 dem Beschwerdeführer

ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wieder zumutbar war und der

Beschwerdeführer ab Januar 2020 seine angestammte Tätigkeit effektiv wieder zu

100 % aufgenommen hatte.

7. Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und

ist auch nicht zu beanstanden. Gestützt auf den eingeholten Arbeitgeberbericht

vom 24. März 2020 (IV-Nr. 27) ist sie von einem Valideneinkommen (Einkommen

ohne gesundheitliche Einschränkung) von CHF 83'402.00 ausgegangen und hat

aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit zeitweise nur

zu 50 % ausüben konnte (Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung) einen Invaliditätsgrad

von 50 % ab 1. November 2018 errechnet, was zum Bezug einer halben Rente

berechtigt. Weil der Beschwerdeführer seine Tätigkeit am 1. Januar 2020 wieder

zu 100 % aufgenommen hat, hat sie die Rente bis 31. März 2020 befristet

(Berücksichtigung der Verbesserung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung

drei Monate gedauert hat, Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit erweist sich die

angefochtene Verfügung als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Er steht jedoch im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.

E. I. 7), weshalb die Kosten durch den Kanton Solothurn zu übernehmen

sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Oberrichterin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Wittwer