VSBES.2020.239
Invalidenrente
17. Mai 2021Deutsch40 min
Beschwerdeführer), geboren 1957, meldete sich am 9. Mai 2018 bei der IV-Stelle des
Source so.ch
Urteil vom 17. Mai 2021
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. November 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1957, meldete sich am 9. Mai 2018 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Der in einem Pensum von 100 % bei der
Firma B.___ angestellte Werkzeugmacher gab eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit
einem Verkehrsunfall als Velofahrer vom 24. November 2017 (IV-Nr. 8.58) an.
2. Die Beschwerdegegnerin holte
die Akten des Unfallversicherers Suva ein und führte am 25. Mai 2018 ein Intake-Gespräch
mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10). Anschliessend holte sie
ergänzende Akten bei der Suva ein, die zwischenzeitlich weitere medizinische
Abklärungen getätigt hatte, sowie einen Arbeitgeberbericht der Arbeitgeberin
(IV-Nrn. 27, 29). Die Akten wurden in der Folge dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) vorgelegt (IV-Nr. 30).
3. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 32 und 37) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2020 (IV-Nr. 43; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) eine befristete halbe Rente vom 1. November 2018 bis
31. März 2020 zu.
4. Gegen die genannte Verfügung
erhebt der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 5 f.)
und stellt sinngemäss die Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Beschwerdeführerin
vom 9. November 2020 aufzuheben und ihm eine (unbefristete) halbe
Invalidenrente zuzusprechen. Weiter sei die Suva wegen widerrechtlichen Handlungen
zu verurteilen und zu verpflichten, ihm die ihm dadurch entstandenen Kosten zu
ersetzen, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine
Entschädigung von CHF 200.00 zu erstatten. In formeller Hinsicht beantragt
er den Ausstand verschiedener Mitglieder des Obergerichts des Kantons Solothurn
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Mit Verfügung vom 10. Dezember
2020 (A.S. 7 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November
2020 sei, und es teilt dem Beschwerdeführer mit, dass Anträge gegenüber der
Suva mit separater Beschwerde zu stellen seien, unter Bezeichnung des
Anfechtungsobjekts und mit Begründung der Rechtsbegehren.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (A.S. 17) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
7. Mit Verfügung vom 10. März 2021
(A.S. 26) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der
Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Unfallversicherung Suva sei
aufgrund von widerrechtlichen Handlungen zu verurteilen und zu Kostenersatz zu
verpflichten. Er wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (A.S. 7 f.) darauf
hingewiesen, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. November 2020 sei und dass Anträge gegenüber der Suva
mit separater Beschwerde zu stellen seien. Da der Unfallversicherer Suva an der
vorliegend streitigen Verfügung nicht beteiligt war, können in diesem
Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Suva keine Anträge gestellt und auch keine
solchen behandelt werden. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im
Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,
örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Auf das vom Beschwerdeführer
gegen verschiedene Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons
Solothurn vorgebrachte Ausstandsbegehren ist nicht einzugehen, da keine/r der
genannten Richter/innen im vorliegenden Verfahren mitwirkt.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, nach der Anmeldung des
Beschwerdeführers seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt gewesen, weil dieser
ab dem 3. September 2018 wieder zu 50 % in der angestammten Tätigkeit habe
arbeiten können. Seine Arbeitsfähigkeit habe sich weiter verbessert und er
könne seine Tätigkeit ab dem 1. Januar 2020 wieder zu 100 % ausführen. Vom
1.
November 2018 bis zum 31. März 2020 habe er bei einem Invaliditätsgrad von
50.
% Anspruch auf eine befristete halbe IV-Rente. Als medizinische
Entscheidungsgrundlage lägen ausführliche medizinische Berichte und ein
Gutachten vor. Bereits im August 2018 werde durch die Wirbelsäulenchirurgie
eine 50%ige Wiederaufnahme der Arbeit attestiert. Gemäss Gutachten vom November
2019.
könne dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht für sämtliche
Tätigkeiten ohne Einschränkungen eine Leistungsfähigkeit von 100 %
zugemutet werden. Die medizinischen Unterlagen seien durch den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer mache keine
neuen Tatsachen geltend, welche eine andere Beurteilung der Situation zuliessen.
2.2
Der Beschwerdeführer hält dem in
seiner Beschwerde (A.S. 5 f.) entgegen, der Unfallversicherer Suva habe seinem
Arbeitgeber, der IV-Stelle, der C.___ AG, der Krankenkasse und anderen ohne
seine Kenntnis die Verfügung vom 2. Dezember 2019 zugestellt. Am nächsten Tag sei
ihm vom Arbeitgeber ein Arbeitsultimatum erteilt worden. Er habe gegen diese
Verfügung Einsprache erhoben, die auch gutgeheissen worden sei. Jedoch habe die
Suva verschiedene Straftatbestände begangen und die Verfügung nicht aufgehoben.
Die Zeugnisse der Suva-Ärzte (Herr D.___, Herr E.___) widersprächen medizinischen
Kenntnissen. Auch diese hätten Straftaten begangen. Einwandweise (IV-Nr. 37)
hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die medizinischen Abklärungen
auf Suva-Machenschaften beruhten. Er sei ab dem 3. September 2018 nicht
50.
% arbeitsfähig gewesen. Nur aufgrund der Forderung der Suva habe er die
Arbeit angetreten, aber ohne einen Pensenanteil und ohne zu stempeln. Erst später
sei er gezwungen worden, 50 % Arbeit zu leisten, was ärztlichen Zeugnissen
widerspreche. Seit dem 22. August 2018 habe sich sein Zustand
verschlechtert und einige risikoreiche Operationen würden bevorstehen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit 24. November 2017 (IV-Nr. 2) geltend
gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 9. Mai 2018,
IV-Nr. 2), was hier im November 2018 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November 2018 gegeben sein.
Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der
6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung,
der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen bis Ende März 2020
befristeten Rentenanspruch zugesprochen und für die Zukunft einen solchen
verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1 Im Sprechstundenbericht der
Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals F.___ vom 15. Dezember 2017
(IV-Nr. 8.49) werden als Folgen eines Velounfalls vom 24. November 2017 eine
Schulterkontusion, ein Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion,
Beckenkontusion, LWS-Kontusion und eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Der
Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und habe noch deutliche
Probleme mit dem Arm sowie beim Sitzen. Es zeigten sich eine reizlose Schulter
und ein pseudoparalytischer Arm. Aussenrotation und Innenrotation seien eingeschränkt.
Die Schulter sei nicht steif, aber funktionell deutlich limitiert mit einem
Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion. Das Röntgen der Schulter links ap/Morrison
sei unauffällig. Zusätzlich bestünden noch Restbeschwerden im Hüftbereich.
5.2 Eine durch das Institut G.___ am
29. Dezember 2017 durchgeführte MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes (IV-Nr.
8.25) zeigte bursaseitig eine kommunizierende Partialruptur der
Supraspinatussehne ansatznah im anterioren Sehnenabschnitt, ohne transmurale
Komponente. Weiter zeigten sich eine leicht ausgeprägte Bursitis subakromialis
subdeltoidea bei Typ III Konfiguration des Akromions mit lateralem Downslope
sowie eine Tendinose der langen Bizepssehne im intraartikulären Verlauf.
5.3 Das Spital F.___ berichtete in
der Folge mehrfach über die stattgefundenen Sprechstunden in der Klinik für
Orthopädie und Traumatologie (IV-Nrn. 8.31, 8.29, 8.23, 8.9 und 9). Als
Hauptdiagnosen wurden am 3. Januar 2018 (IV-Nr. 8.31) angegeben:
- Sakrumkontusion vom 24. November 2017
- Verdacht auf cervicale Myelopathie
- Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion
links
Der Beschwerdeführer habe angegeben,
seit dem Velounfall unter persistierenden Schmerzen im Bereich des Steissbeines
zu leiden. Zudem habe er Kribbelgefühle im Bereich aller Fingerkuppen sowie
auch elektrisierende Schmerzen beider Beine. Die Hüftbeweglichkeit beidseits sei
frei mit Schmerzangabe im Sakrumbereich bei Rotationsbewegungen. Es bestünden
ein Beckendistraktionsschmerz mit Schmerzangabe im Sacrum, eine Druckdolenz im
Bereich des Sacrum und Os coccygis, eine Hyposensibilität im Bereich aller
Fingerkuppen und eine leicht angedeutete Dysdiadochokinese linksseitig. In
Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde bestehe eine
Sacrum-Kontusion (IV-Nr. 8.31).
Mit Bericht vom 10. Januar 2018 (IV-Nr.
8.29) wurde Folgendes diagnostiziert:
- Velounfall vom 24. November 2017 mit
Schulterkontusion, Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion, Beckenkontusion,
LWS-Kontusion, HWS-Distorsion
- Tendinopathie und Teilläsion anteriore
Supraspinatussehne links
- Hypästhesie im Bereich des linken Armes,
- DD am ehesten bei Contusio spinalis
cervicalis
Es bestünden ein deutliches Impingement
der linken Schulter und eine deutliche Hypästhesie im Bereich des gesamten linken
Armes im Vergleich zur rechten Seite, nicht Dermatom bezogen. Das MRT vom 29.
Dezember 2017 erkläre die Beschwerden mit dem Impingement sehr gut. Eine
anschliessende subacromiale Infiltration habe problemlos durchgeführt werden
können. Bezüglich der Hypästhesien gehe man in Anbetracht des MRI der HWS von
einer Contusion spinalis aus. Im MRI zeigten sich zudem deutliche degenerative
Veränderungen im Bereich der ganzen HWS.
Am 26. Januar 2018 (IV-Nr. 8.23) stellte
das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie diese Diagnosen:
- Velounfall durch Anstoss eines Autos am
24. November 2017
- HWS Distorsion mit wahrscheinlich Myelonkontusion
bei oben genanntem Unfall
- Schulterkontusion, Beckenkontusion und
LWS-Kontusion
Es zeigten sich eine Druckdolenz in der
Höhe C7 in der Mittellinie, eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS,
jedoch keine objektivierbaren motorischen Ausfälle der oberen oder unteren
Extremität. Die frischen MRI Aufnahmen der HWS zeigten mehrsegmentale
degenerative Veränderungen mit punktum maximum der Höhe C5/6 und C6/7. In der
Höhe C6/7 zeige sich eine relative zentrale Spinalkanal-stenose, eine
eindeutige Myelopathie sei nicht nachweisbar. In den Ebenen C3/4 und C4/5 zeigten
sich auch weniger ausgeprägte Spinalkanaleinengungen. Das Myelom habe durch die
vorbestehenden Stenosen beim Unfall auch einen Schlag bekommen, weshalb die
angegebenen Gefühlsstörungen in allen vier Extremitäten aufgetreten seien.
Momentan sei die Symptomatik mit Physiotherapie rückläufig. Da die MRI-Bilder
keine Myelopathie zeigten und die Verengungen auch relativ zu bezeichnen seien,
sei momentan keine operative Versorgung zu empfehlen. Es werde eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2018 attestiert.
Am 14. März 2018 (IV-Nr. 8.9) berichtete
das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie über deutliche Fortschritte hinsichtlich
der Beweglichkeit der HWS. Die Schulterbewegungen im linken Arm seien auch fast
wieder vollständig. Die Gefühlsstörungen hätten nachgelassen, in der rechten
Hand zeige sich ein beinahe normales Gefühl, links bestünden noch ein
Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien. Weil der Beschwerdeführer bei der
Arbeit eine sehr gute Feinmotorik brauche, werde ihm eine weitere zweimonatige
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Am 11. Mai 2018 (IV-Nr. 9) wurde durch das
Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie festgehalten, die durchgeführte Physiotherapie
habe eine deutliche Verbesserung des Zustandes erzielt. Der Beschwerdeführer
beklage nun deutlich weniger Gefühlsstörungen. Allerdings sei die Situation
noch nicht so gut, die Entwicklung jedoch erstaunlich. Der Beschwerdeführer
habe deutlich mehr Kraft in den Armen. Linksseitig sei die Schulter noch etwas eingeschränkt.
Die Beweglichkeit der HWS habe sich stark verbessert. Es werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
für weitere vier Monate attestiert.
5.4 Am 9. Juli 2018 fand im Rahmen
des Verfahrens vor der Unfallversicherung eine kreisärztliche Untersuchung statt,
durchgeführt durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie (IV-Nr. 12.2).
Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung angegeben, es gehe ihm den
Umständen entsprechend gut. Er habe die Schmerzmittel deutlich reduzieren
können. Am Unfalltag sei er von einem Auto von hinten seitlich angefahren
worden und gestürzt. Dabei habe er sich am Steissbein, der linken Schulter
sowie im HWS-Bereich verletzt. Von Seiten des Steissbeins habe er längere Zeit
Mühe gehabt mit Sitzen. Das sei inzwischen deutlich besser geworden. Nach wie
vor verspüre er einen Druck. Von Seiten der linken Schulter sei es inzwischen auch
besser geworden. Der Schulterorthopäde im Spital F.___ habe ihn beurteilt und
ihm erklärt, dass eine vollständige Wiedererlangung der Schulterfunktion nicht
wahrscheinlich sei. Von Seite der HWS habe er nach wie vor ein Druckgefühl, vor
allem beim Drehen des Kopfes nach links, weniger nach rechts. Die nach dem
Unfall aufgetretenen Gefühlsstörungen im Bereich der Hände und Füsse seien
inzwischen wieder teilweise rückläufig. So habe er in der rechten Hand noch eine
leichte Einschränkung der Sensibilität von Mittel-, Ring- und Kleinfinger.
Daumen und Zeigefinger seien wieder vollständig normalisiert. An der linken
Hand habe er im Bereich von Daumen, Zeige- und Mittelfinger eine zirka 70%ige
Sensibilität, im Bereich von Ring- und Kleinfinger noch eine zirka 50%ige
Einschränkung der Sensibilität. Auch im Bereich der Füsse seien nur noch die Zehen
etwas taub mit Ameisenlaufen. Das übrige Gefühl in den Füssen habe sich
normalisiert.
Der Facharzt erhebt folgende Befunde:
Der Barfussgang sei zügig mit raumgreifenden Schritten, Zehenspitzen- und
Fersengang seien problemlos und der Einbeinstand beidseits sicher. Auch einbeiniges
Hüpfen beidseits sowie eine tiefe Hocke und das Aufstehen daraus gelängen
problemlos. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot. Seitwärtsneigen, Rotation und
Reklination seien auch ohne Probleme. Die Beweglichkeit der HWS sei deutlich
eingeschränkt. Die Schultern stünden horizontal und es zeige sich eine kräftige
Schultergürtelmuskulatur beidseits. Die Aussenrotationskraft im Schultergelenk
links sei eingeschränkt. In neurologischer Hinsicht werde im Bereich der
ulnaren Finger der rechten Hand eine leicht verminderte Sensibilität angegeben,
an der linken Hand im Bereich von Daumen und Zeigefinger sowie im Bereich von
Mittel- bis Kleinfinger. Gleich sei es im Bereich der Zehen beidseits. Bei
Prüfung der Eigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten falle linksseitig im
Vergleich zur Gegenseite ein deutlich verminderter ASR (Achillessehnenreflex)
auf.
Dr. med. D.___ erhob sodann folgende Diagnosen:
- HWS-Distorsion mit wahrscheinlich
Myelonkontusion bei vorbestehender relativer Spinalkanalstenose bei
degenerativen HWS-Veränderungen. Kein Hinweis für kompressionsbedingte Myelopathie
- Kribbelparästhesien im Bereich der
Fingerkuppen, elektrisierende Beschwerden in beiden Beinen
- aktuell: subjektiv deutliche
Verbesserung, noch Restbeschwerden mit leicht verminderter Sensibilität an der
Hand rechts, leicht bis mittelgradige Sensibilitätsminderung an der Hand links
- Schulterkontusion links
- mit noch leicht verminderter
Beweglichkeit für Überkopfbewegungen und verminderter Kraft
- Beckenkontusion
- LWS-Kontusion
- Kontusion Os coccygis
Bei der aktuellen Untersuchung stünden
vor allem die neurologischen Beeinträchtigungen bei vermuteter Myelonkontusion
im Vordergrund. Die Beschwerden seien zwar deutlich gebessert, es persistierten
jedoch Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hände und Füsse. Die Beweglichkeit
der HWS sei eingeschränkt. Im Bereich der linken Schulter sei die Beweglichkeit
im Vergleich zur Gegenseite leicht vermindert bei Überkopfbewegungen.
Zusätzlich werde über Beschwerden bei langem Sitzen im Bereich des Os coccygis
geklagt. Obwohl sich das Myelon in der MRI-Untersuchung ohne Hinweise für
Kontusion darstelle, sei aufgrund der Anamnese und dem Beschwerdeverlauf von
einer Myelonkontusion bei vorbestehender relativer Spinalkanalstenose aufgrund
von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen auszugehen. Der Verlauf sei
insgesamt sehr erfreulich, so dass sich die anfangs bestandenen ausgedehnten
Sensibilitätsstörungen wieder weitgehend zurückgebildet hätten. Die Befunde seien
linksseitig etwas stärker akzentuiert als rechts. Eine neurologische
Standortbestimmung habe aber offenbar bislang noch nicht stattgefunden. Aus
kreisärztlicher Sicht wäre eine solche wünschenswert. Was die Kontusion der
linken Schulter betreffe, so habe diese zu einem Impingement geführt. Im MRI
stelle sich die Supraspinatussehne tendinopathisch dar. Eine Teilläsion sei
ansatznah zu vermuten. Zusätzlich bestehe eine Typ II Konfiguration des
Acromions, welche den subacromialen Raum einschränke und eine Impingementsymptomatik
begünstige. Die Veränderungen im Bereiche der LWS und des Beckens zeigten keine
unfallbedingten strukturellen Veränderungen, jedoch zum Teil ankylosierende
Spondylosen. In diesem Bereich sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung
eines unfallfremden, vorbestehenden Zustandes auszugehen. Eine traumatische
Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes in der Wirbelsäule sei in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens ab einem Jahr als abgeschlossen
zu betrachten. Aktuell zumutbar seien mindestens leichte Tätigkeiten mit Heben
und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg, ausnahmsweise bis 10 kg,
vorzugsweise wechselnd belastend ohne mehrstündiges Sitzen oder Stehen am Stück
und mit der Möglichkeit zwischendurch umherzugehen. Nicht zumutbar seien
belastete Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm. Ebenso nicht zumutbar seien
repetitive monotone Tätigkeiten mit Manipulieren von Gegenständen von mehr als
2.5 kg mit der rechten und linken Hand. Zumutbar seien hingegen feinmotorische Tätigkeiten
mit der rechten Hand. Feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand seien wohl
aufgrund der noch bestehenden mittelgradigen Sensibilitätsstörungen nicht
längere Zeit zumutbar. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem
Versicherten prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund
der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise Belastungssteigerung
beginnend mit einer 50%igen Abwesenheit (recte: Anwesenheit) am Arbeitsplatz.
5.5 Der Unfallversicherer Suva
begann anschliessend mit einem therapeutischen Arbeitsversuch zu 50 % in
den Monaten September und Oktober 2018. Ab dem 1. November 2018 sollte die
Arbeitsunfähigkeit auf 65 % festgesetzt werden und der Heilverlauf
überwacht werden. Ende November 2018 sollte eine spezialärztliche
Nachuntersuchung stattfinden (IV-Nr. 14).
5.6 Am 31. Januar 2019 fand im
Neurozentrum des Spitals H.___ ein fachärztliches Konsilium (durchgeführt von
Dres. med. I.___ und J.___) statt (IV-Nr. 17.27). Dabei sollte die
Frage geklärt werden, ob eine traumatisch bedingte Myelopathie nachgewiesen
werden könne. Nach der Befunderhebung zeigte sich, soweit in der Untersuchung
beurteilbar, kein Hinweis für eine Myelopathie. Es bestünden keine Frakturen.
Unspezifische Signalalterationen im Myelon zeigten sich in nur einer Schicht,
am ehesten einem Artefakt entsprechend. Weiter wurden multisegmentale
degenerative Veränderungen mit Kompression / Reizung der Nervenwurzel sowie
relativen bis absoluten Spinalkanalstenosen gesehen.
5.7 In den darauffolgenden Arztzeugnissen
(IV-Nrn. 17.30 und 17.22 S. 1) des Spitals F.___ wurde zunächst nach wie
vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Am 26. März 2019
berichtete das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie (IV-Nr. 17.26),
der Beschwerdeführer gebe wieder eine leichte Verschlechterung und
rezidivierende Verspannungen an.
Ab dem 25. April 2019 wurde von
Seiten des Spitals F.___ sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert
(IV-Nrn. 17.22 S. 2, 17.16, 17.9, 17.2, 20.12, 20.2).
Im Bericht vom 29. April 2019 über zwei ambulante
medizinische Konsultationen (IV-Nr. 17.18) werden als Diagnosen eine perniziöse
Anämie, ein Eisenmangel ohne Anämie, ein Vitamin D-Mangel, ein metabolisches
Syndrom und der Velounfall vom 24. November 2017 genannt. Der
Beschwerdeführer habe Ende Dezember 2018 über einen grippalen Infekt geklagt.
Ansonsten berichte er über ein gutes Allgemeinbefinden. Bei Status nach
HWS-Distorsion seien die Gefühlsstörungen in den Händen und Füssen weiter
regredient gewesen. Durch die Suva sei jedoch eine neurologische Beurteilung
veranlasst worden. Während der Untersuchung mit Strom sei es zu starken
Zuckungen des Körpers gekommen. Während zwei Wochen nach dieser Untersuchung
habe der Beschwerdeführer vermehrt unter Schmerzen in den Armen gelitten,
welche im weiteren Verlauf regredient gewesen seien. Seither leide er jedoch
neu unter generalisierten Muskelverspannungen, die nach Anstrengungen aufträten.
Bei bekannter perniziöser Anämie seien die Vitamin B12-Injektionen im
monatlichen Intervall weitergeführt worden. Das aktive Vitamin B12 liege zum
Untersuchungszeitpunkt im Normbereich. Die Vitamin D-Supplementation sei in den
Wintermonaten täglich weitergeführt worden. Von Seiten der bekannten
arteriellen Hypertonie ergäben die Heimmessungen gemäss Angabe stets Werte
unter 140/90 mmHg, während bei bekannter Weisskittelkomponente anlässlich
der Konsultationen stets hypertensive Werte gemessen würden. Bei metabolischem
Syndrom sei der Beschwerdeführer nochmals auf die Wichtigkeit
lebensstilmodifizierender Massnahmen aufmerksam gemacht worden.
Im Bericht des Kompetenzzentrums für
Wirbelsäulenchirurgie vom 28. Mai 2019 (IV-Nr. 17.14) wird dargelegt, der
Beschwerdeführer berichte über eine unveränderte Beschwerdesituation mit
Kribbelparästhesien in den Händen und den Füssen sowie deutlichen
Verspannungsgefühlen, welche bereits nach kurzen Gehstrecken aggravierten, sowohl
in den Händen als auch in den Beinen. Insgesamt bestehe eine dezente Hyposensibilität
auf der linken Seite im Vergleich zur Gegenseite. Eine Physiotherapie werde aktuell
nicht durchgeführt. Im MRI der LWS vom 13. Mai 2019 zeige sich eine grosse
mediolaterale Diskushernie L5/S1 linksseitig. Das MRI der HWS vom 15. Mai 2019 demonstriere
die bekannte multisegmentale Einengung des Spinalkanals am meisten im Segment
HWK6 und HWK7. Eine kompressionsbedingte Myelopathie lasse sich nicht
abgrenzen. Weiterhin bestünden eher unspezifische Beschwerden. MR-tomographisch
lasse sich eine grosse Diskushernie auf Höhe L5/S1 abgrenzen, hier fehlten
jedoch klinisch eindeutige Symptome wie eine Radikulopathie oder höhergradige
Schwäche der Fussenker. Auf Höhe der HWS zeige sich die bekannte
Spinalkanalstenose, wobei jedoch auch hier keine eindeutig passenden
Beschwerden vorlägen. Es würden regelmässige Kontrollen empfohlen. Sollte eine
Verschlechterung mit Zeichen für eine Myelopathie auftreten, würde man dem
Beschwerdeführer eine zeitnahe operative Therapie empfehlen.
Am 5. Juli 2019 berichtete das Kompetenzzentrum
für Wirbelsäulenchirurgie noch einmal (IV-Nr. 17.3), wobei der
Beschwerdeführer von deutlich rückläufigen Beschwerden gesprochen habe, auch
das Spannungsgefühl im Bereich der oberen Extremitäten sei wesentlich besser
geworden. Aktuell komme er gut zurecht und arbeite zu 50 %. Es wurde
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 18. August 2019
attestiert.
Eine weitere ambulante medizinische
Konsultation fand schliesslich am 1. Oktober 2019 statt (IV-Nr. 20.7). Als
Diagnosen wurden Parästhesien sowie belastungsabhängig Myalgien obere
Extremität beidseits unklarer Ätiologie, eine zervikale Spinalkanalstenose, der
Velounfall vom 24. November 2017, eine perniziöse Anämie, ein Eisenmangel
ohne Anämie, eine Kolonpolypose, ein Vitamin D-Mangel und ein metabolisches
Syndrom genannt. Der Beschwerdeführer habe über persistierende
belastungsabhängige Muskelverspannungen sowie -schmerzen insbesondere in den Armen,
zum Teil aber auch im ganzen Körper berichtet. Seine Arbeit als Feinmechaniker
könne er deshalb nur zu 50 % ausführen. Ansonsten werde über ein gutes
Allgemeinbefinden berichtet. Der Allgemeinzustand sei gut. Die seit einem
Velounfall von November 2017 persistierenden Parästhesien im Bereich der oberen
und unteren Extremität beidseits zeigten einen fluktuierenden Verlauf. Es
persistierten jedoch die seit einer ENMG-Untersuchung aufgetretenen
belastungsabhängigen Muskelverspannungen und -schmerzen, die eine Steigerung
der Arbeitsfähigkeit verunmöglichten. Die Ätiologie der Beschwerden bleibe
unklar, so dass um eine erneute neurologische Beurteilung gebeten werde. Von
Seiten der bekannten arteriellen Hypertonie sei von einer guten Einstellung
auszugehen.
5.8 Die Unfallversicherung gab
schliesslich bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, eine neurologische
Begutachtung in Auftrag, die am 21. November 2019 erstattet wurde
(IV-Nr. 20.3). Dieser führte zu den subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers aus, er berichte über verschiedene Beschwerden beispielsweise
beim normalen Sitzen. Es würden dann die Extremitäten erstarren. Auch beschreibe
er belastungsabhängig beim Gehen oder bei der Arbeit eine Anspannung der
Muskulatur und der Sehnen am ganzen Körper, wenn er dann eine halbe Stunde
Pause mache, besserten diese Beschwerden wieder. Es handle sich hierbei nicht
um Schmerzen, er könne während einer Stunde gehen. Offenbar sei es im September
2018 zu einem Rückfall der Beschwerden bei Aufnahme der Arbeit gekommen,
weshalb er dann einen Monat lang wieder vollständig arbeitsunfähig gewesen sei.
Seither hätten die Beschwerden sukzessive wieder etwas gebessert. Der
Beschwerdeführer beschreibe eine ständige Taubheit mit Parästhesien an den
Extremitäten links mehr als rechts. An den Fingern seien die ulnaren zwei
Finger mehr betroffen als die radialen drei, die Extremitäten seien aber auch
diffus von der Hyposensibilität betroffen unter Einschluss des Ober- und
Unterarmes sowie des Ober- und Unterschenkels. Am Rumpf ventral sei die
Sensibilität aber symmetrisch normal, im Gesicht gebe es zum Teil perioral eine
Spannung. Die Kraft sei aber überall normal. Gewisse zervikale Beschwerden bestünden
noch, ohne Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer besuche keine Physiotherapie
mehr, mache aber selbständig Übungen zuhause. Er arbeite jetzt 50 %
morgens in der Produktion von Kunststoffteilen, diese Arbeit sei zum Teil schwer,
er möchte eigentlich gern mehr arbeiten, habe aber Angst davor, dass es dann zu
einem Rückfall kommen könnte.
Es wurden folgende Befunde erhoben:
Kopf und Hirnnerven: Die
Seitwärtsrotation des Kopfes betrage nach links ungefähr 50° und nach rechts
ungefähr 70°, Kinn-Sternum-Abstand 3/13 cm, es werde ein Lhermitte-Zeichen
angegeben mit Elektrisieren entlang des ganzen Rückens sowie zu allen
Extremitäten. Okzipitalpunkte, Supra- und Infraorbitalpunkte bds. seien indolent,
Karotiden bds. gut pulsierend und auskultierbar, supraklavikulär ohne
Strömungsgeräusche, kein Meningismus, Augenfolgebewegungen horizontal und
vertikal frei und koordiniert, insbesondere kein pathologischer Nystagmus.
Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seien
unauffällig, Motilität allseits frei, Diadochokinese bds. flüssig,
Finger-Nase-Versuch zielsicher, Positionsversuch ohne Absinken, Kraft der
einzelnen Kennmuskeln unvermindert. Bicepssehnenreflexe beidseits schwach
auslösbar, Tricepsehnenreflexe und Radius-Periost-Reflexe beidseits nicht
sicher auslösbar, Knips und Trömner bds. nicht gesteigert, Hyposensibilität für
Berührung und Schmerz diffus am linken Arm, die Zweipunktediskrimination betrage
am Zeigefinger palmar links acht mm, rechts drei bis vier mm. Lage- und
Vibrationssinn symmetrisch normal. Am Rumpf sei die Sensibilität intakt.
Untere Extremitäten: Trophik und Tonus
unauffällig, Lasegue beidseits negativ, Kraft der einzelnen Kennmuskeln
unvermindert, Patellarsehnenreflex rechts schwach auslösbar, links nicht sicher
auslösbar im Sitzen, Achillessehnenreflexe beidseits schwach auslösbar, rechts
etwas besser auslösbar als links, Kniehackenversuch bds. intakt, Gordon-,
Oppenheim- und Babinskizeichen bds. negativ. Hyposensibilität diffus für
Berührung und Schmerz am linken Bein, Vibrationssinn am Grosszehengrundgelenk
rechts 7/8, links 8/8, subjektiv sei das Vibrationsempfinden links aber
schlechter, Lagesinn der Grosszehe links unsicher.
Stehen und Gehen: Rombergindex intakt.
Normalgang unauffällig mit guten Mitbewegungen, nicht verbreitert und nicht
vornübergeneigt, Strichgang, Fussspitzen- und Fersengang normal.
In der Beurteilung wurde festgehalten,
es könne aus den Akten festgestellt werden, dass hinsichtlich des Unfalls kein Hinweis
für eine Commotio cerebri bestehe. Radiologisch hätten sich keine Hinweise auf
traumatisch bedingte ossäre Läsionen gefunden. Im September 2018 hätten die
Wirbelsäulenchirurgen im Spital F.___ über eine deutliche Besserung unter der
Physiotherapie berichtet, im Dezember 2018 über eine weitere Besserung. In
diesem Zusammenhang könne die vom Beschwerdeführer aktuell angegebene
Verschlechterung der Symptomatik im September 2018 im Sinne eines Rückfalles
nicht nachvollzogen werden. Die Neuroradiologen im Spital H.___ hätten Anfang
2019 die MRI-Untersuchung der HWS vom 19. Dezember 2017 dahingehend beurteilt,
dass kein sicherer Hinweis für eine Myelopathie oder für eine Fraktur bestehe.
Im März 2019 sei der Beschwerdeführer elektrophysiologisch untersucht worden,
wobei die Potenziale linksbetont verzögert und dekonfiguriert gewesen seien. Im
April 2019 berichte das Spital F.___ über eine perniziöse Anämie seit 2015
sowie über einen Eisenmangel ohne Anämie und einen Vitamin D Mangel bei einem
metabolischen Syndrom. Das MRI der LWS vom 13. Mai 2019 zeige multietagere
degenerative Veränderungen mit möglicher Wurzelkompression links. Das
Verlaufs-MRI der Halswirbelsäule vom 15. Mai 2019 ergebe keine Veränderungen im
Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Dezember 2017 und insbesondere keine Hinweise
für eine Myelopathie. Dem Bericht der Wirbelsäulenchirurgen im Spital F.___ vom
Mai 2019 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin
Kribbelparästhesien an den Extremitäten habe, im Befund zeige sich eine
Hyposensibilität diffus an den linken Extremitäten mit gewissen Schwächen an
den Füssen beidseits. Die Beschwerden würden als eher unspezifisch eingestuft,
eine eindeutige lumboradikuläre Läsion lasse sich nicht nachweisen. Im Rahmen
der aktuellen neurologischen Untersuchung berichte der Beschwerdeführer über
belastungsabhängige Spannungsgefühle am ganzen Körper im Bereich der Muskeln
und Sehnen, ständig habe er Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten
linksbetont und zum Teil auch im Gesicht. Die aktuelle klinisch-neurologische
Untersuchung zeige ein Lhermitte-Zeichen bei der Kopfbeugung, es werde eine
Hyposensibilität diffus an der linken Körperseite angegeben für Berührung und
Schmerz, die Zweipunktediskrimination sei am linken Zeigefinger abnorm, rechts
normal. Die Muskeleigenreflexe seien an den Beinen rechts etwas besser
auslösbar als links, Stand und Gang seien normal. Die aktuelle neurologische
Untersuchung sei somit weitgehend unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung
vom 21. August 2018.
Zusammenfassend präsentiere sich beim Beschwerdeführer
aktuell ein weitgehend unverändertes Beschwerdebild im Vergleich zur
Voruntersuchung vom August 2018, auch die klinisch-neurologische Untersuchung falle
weitgehend unverändert aus. Zwischenzeitlich seien einige Zusatzuntersuchungen
durchgeführt worden wie beispielsweise die neuroradiologische Beurteilung der
MRI-Bilder der HWS vom 19. Dezember 2017, wo bestätigt werde, dass eine Myelopathie
nicht festgestellt werden könne. Die somatosensibel evozierten Potenziale des
Nervus tibialis und des Nervus ulnaris beidseits im Spital H.___ vom März 2019
bestätigten eine zentrale sensible Leitungsstörung linksbetont. Wichtig und
interessant erscheine insbesondere der Bericht des Medizinischen Ambulatoriums
im Spital F.___ vom April 2019, wo die Diagnose einer perniziösen Anämie seit
2015 erwähnt werde, welche ihm als Gutachter zuvor nicht bekannt gewesen sei.
Diese Diagnose sei insofern von Bedeutung, weil der Vitamin B12 Mangel in Form
der funikulären Myelose bekanntermassen zu Sensibilitätsstörungen an den
Extremitäten führen könne, welche sich auch nach Substitution nicht vollständig
zurückbilden müssten. Die MRI-Verlaufsuntersuchung der Halswirbelsäule vom Mai
2019 zeige einen unveränderten Befund im Vergleich zum Dezember 2017, auch
hierbei könne eine Myelopathie nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer
selber weise darauf hin, dass die Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten
erst seit dem Unfall vom November 2017 vorhanden seien. Auch wenn die
angegebenen Sensibilitätsstörungen links weiterhin klinisch nicht eindeutig
objektiviert werden könnten, insbesondere weil begleitende motorische Befunde
fehlten beziehungsweise nicht konkordant seien mit den etwas rechtsbetont
auslösbaren Beinreflexen, so hätten die somatosensibel evozierten Potenziale an
den Armen und Beinen doch eine linksbetonte sensible zentralnervöse Störung
dokumentieren können. Dementsprechend stelle sich die Frage nach der Ätiologie
dieser Sensibilitätsstörung, diese könne durchaus im Rahmen des Vitamin B12
Mangels interpretiert werden. Differentialdiagnostisch sei eine traumatisch bedingte
Myelopathie oder auch eine degenerativ bedingte Myelopathie möglich, wenngleich
diese in den MRI-Untersuchungen der HWS vom Dezember 2017 und vom Mai 2019
nicht zur Darstellung komme. Unabhängig von der genauen Ätiologie der
linksbetonten Sensibilitätsstörungen begründeten diese aus neurologischer Sicht
zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, in
der aktuell ausgeübten Arbeit sei der Beschwerdeführer dadurch jedenfalls nicht
beeinträchtigt. Diese werde zurzeit mit einem 50%igen Pensum ohne
Leistungseinschränkung ausgeübt. Dementsprechend könne diese Arbeit aus
neurologischer Sicht zu 100 % zugemutet werden ohne Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Daher könne dem Zumutbarkeitsprofil gemäss der Kreisärztlichen
Untersuchung vom 9. Juli 2018 durchaus zugestimmt werden, aus neurologischer
Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich aber noch weiter
verbessert. Wegen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sollten
lediglich sturzgefährdete Tätigkeiten wie beispielswiese auf Leitern oder
Gerüsten vermieden werden, diese stünden beim Beschwerdeführer aber ohnehin
nicht zur Diskussion.
Folgende Diagnose sei zu erheben:
Status nach Velounfall am
24. November 2017
Aktuell linksbetonte
Sensibilitätsstörungen der Extremitäten unklarer Ätiologie
Aus neurologischer Sicht seien zurzeit
keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erforderlich. Die
Prognose der Sensibilitätsstörungen sei nicht ganz klar abzuschätzen, weil die
Ätiologie unklar sei.
5.9 Im neurologischen
Sprechstundenbericht vom 27. Dezember 2019, Dr. med. K.___, Oberarzt
Neurologie des Spitals F.___ (IV-Nr. 26.13), werden folgende Diagnosen
gestellt:
- Zervikale Myelonkontussion im Rahmen
eines Unfalls am 24. November 2017 (ICD-10 S14.10)
- bei vorbestehender absoluter
Spinalkanalstenose infolge degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule
- mit partiell regredienten
Sensibilitätsstörungen aller Extremitäten, sensibles Niveau sub C3
- Schulterkontussion links und
Beckenkontussion am 24. November 2017
- Nebendiagnosen: Substituierter Vitamin
B12-Mangel, Erstdiagnose (perniziöse Anämie) 12/2015. Diskogene Kompression der
S1-Wurzel links.
Der Beschwerdeführer berichte, er sei am
24. November 2017 als Velofahrer von links von einem Auto angefahren worden und
habe nach einem Sturz ohne Bewusstlosigkeit starke Schmerzen im Nacken, am
Steissbein und in der linken Schulter bemerkt. Als die Schmerzen etwas nachgelassen
hätten, habe er starke Gefühlsstörungen an allen Extremitäten bemerkt. Seither
hätten sich alle Beschwerden langsam gebessert, mit einem subjektiven Rückfall
nach einer elektrophysiologischen Untersuchung im August 2018. Er leide unter
einer verminderten Sensibilität und einem Kribbeln beider Hände, links (alle
Finger etwa gleich) mehr als rechts (dort vor allem Dig IV und V betroffen),
mit geringeren Beschwerden auch proximal an den Armen. Auch an den Füssen
bestehe ein permanent vorhandenes Kribbeln mit leichter linksseitiger Betonung,
mit geringerer Intensität auch bis zum Rumpf reichend. Durch die Hypästhesie an
den Füssen spüre er den Boden schlecht und müsse sich vor allem im Dunkeln sehr
auf das Sehen konzentrieren, sei jedoch in letzter Zeit nie gestürzt. Auch am Rumpf
habe er ein leicht vermindertes Berührungsempfinden, nicht jedoch am Kopf. Paresen
würden verneint, jedoch sei aufgrund der Schulterverletzung der linke Arm
weniger stabil und es komme bei Bewegungen des Schultergelenks zu einem
hörbaren Schnappen. Im Nacken habe er häufig einen messerstichartigen Schmerz
und die Rotation nach links sei eingeschränkt. Vor allem gegen Abend spüre er
in allen Extremitäten «verhärtete Sehnen». Er habe den Eindruck, dass die
Beschwerden in den letzten Monaten weiter rückläufig gewesen seien. Obschon er
dadurch dauernd beeinträchtigt sei, versuche er, sein Leben normal zu führen.
Er sei jedoch überrascht worden durch die Mitteilung der Suva, seine Beschwerden
hätten nichts mit dem Unfall zu tun.
Neurologische Untersuchungsbefunde:
Leicht eingeschränkte Kopfrotation nach
links (40°, rechts rund 70°). Lidspalte rechts etwas enger. Im Übrigen
unauffälliger Hirnnervenbefund. An oberen Extremitäten kräftige Muskulatur mit
normalem Tonus, Positionsversuch, Fingernaseversuch, Diadochokinese und
Fingertapping. Kraft für Armabduktion, Ellbogenextension und -flexion links
M4+, ansonsten allseits M5. Kein Tinelzeichen über Karpaltunnel beidseits. BSR
und RPR seitengleich schwach, TSR nicht sicher erhältlich. Berührungsempfinden
beidseits linksbetont als vermindert angegeben, besonders linke Hand und Dig
IV-V rechts. Thermästhesie an Handrücken beidseits intakt. Pallästhesie
styloidal 8/8 rechts und 7/8 links. Stereognose links unsicher, rechts intakt.
2-Punkte-Diskrimination Dig II und III rechts intakt, andere Langfinder
vermindert (bei teilweise inkonsistenten Antworten). Am Rumpf sensibles Niveau
sub C3 (ventral und dorsal konsistent). Bauchhautreflex links schwach, rechts
fehlend. An unteren Extremitäten normale kräftige Trophik. Tonus,
Positionsversuch und Kniehackeversuch normal. PSR seitengleich mittellebhaft,
Adduktorenreflex seitengleich schwach, ASR rechtsbetont schwach. Babinski
beidseits negativ. Vermindertes Berührungsempfinden beider Beine, distal betont
(Dorsum und Planta pedis). Thermästhesie beidseits vermindert. Pallästhesie grenzwertig
vermindert (malleolär rechts 6/8, links 5/8). Romberg sicher. Einbeinstand beidseits
möglich. Gang inklusive erschwerter Gangproben sicher.
Wie bereits die Kollegen der
Wirbelsäulenchirurgie in ihrer ersten Stellungnahme vom 16. Januar 2018 gehe man
davon aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Sensibilitätsstörungen Folge
einer Schädigung (Kontusion) des Halsmarks im Rahmen des Unfalls seien, wofür
bei Personen mit einer vorbestehenden Spinalkanalstenose (hier auf dem Boden
degenerativer Veränderungen wie in den MR-Untersuchungen vom 19. Dezember
2017 und 15. Mai 2019 nachgewiesen) bereits ein geringfügiges Trauma ausreichen
könne. Für eine Rückenmarkspathologie sprächen neben dem klinischen Befund auch
die Resultate der somatosensibel evozierten Potenziale (11. März 2019). Unabhängig
von der Ätiologie scheine bei rückläufigen Beschwerden eine weitere
schrittweise Steigerung des Arbeitspensums sinnvoll, wobei die durch Wegfall
der Suva-Leistungen ab dem 31. Dezember 2019 vorgesehene Steigerung direkt auf
100 % zu rasch erfolge.
5.10 Am 1. Mai 2020 nahm der RAD in
der Person von Dr. med. L.___, Fachärztin für Chirurgie, zu den vorhandenen
medizinischen Unterlagen Stellung (IV-Nr. 30). Darin wird festgehalten, die
Unfallversicherung richte seit der Rücknahme ihrer Verfügung nur noch
Heilkosten, aber keine Taggelder mehr aus. Der Beschwerdeführer arbeite seit 1. Januar
2020 zu 100 % mit voller Leistung in der angestammten Firma und beschreibe
seine Beschwerden nach knapp zwei Monaten als erträglich. Der behandelnde
Neurologe, Dr. med. K.___, sehe im Januar 2020 «...bei weiter rückläufigen,
rein sensiblen neurologischen Ausfällen keine Notwendigkeit, diese Entscheidung
zu revidieren (Ablehnung eines operativen Vorgehens), doch sollte dies bei Erreichen
eines Plateaus ohne weitere Symptombesserung nochmals evaluiert werden. Da
subjektiv die Hypästhesie (verminderte Empfindung) als Symptom im Vordergrund
stehe, kann ich zurzeit auch keine weiteren konservativen (medikamentösen)
Massnahmen empfehlen». Bereits bei einer Untersuchung durch die
Wirbelsäulenchirurgie im Spital F.___ am 30. August 2018 sei zum Verlauf
berichtet worden, dass sich unter der Physiotherapie eine deutliche Besserung
ergeben habe. Der Neurologe Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer im August
2018 untersucht und im November 2019 ein Gutachten erstellt. Er stelle dabei
keine Änderungen in seinen Untersuchungsbefunden fest und gehe davon aus, dass
unabhängig von der genauen Ätiologie der linksbetonten Sensibilitätsstörungen
diese aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten begründeten. Der Wirbelsäulenchirurg stelle in der
Sprechstunde vom 5. Juli 2019 ebenfalls fest, dass sich die
Beschwerdesymptomatik deutlich gebessert habe. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % bis 18. August 2019 attestiert worden, eine weitere
Arbeitsunfähigkeit indessen nicht. Der Hausarzt, Dr. med. M.___, verlängere
die 50%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin (19. August bis 27. September 2019),
ohne dass eine entsprechende Begründung dafür vorliege. Aus medizinischer Sicht
bleibe zu vermuten, dass auch bereits im Verlauf des Jahres 2019 eine
stufenweise Steigerung des Arbeitspensums möglich gewesen wäre. Fest stehe,
dass seit dem 1. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, was der Beschwerdeführer
durch seine anhaltende Tätigkeit zu 100 % im angestammten Betrieb
bestätige. Er könne in sämtlichen angepassten Tätigkeiten zu 100 %
arbeiten.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat keine
eigenen medizinischen Abklärungen getätigt, sondern sie stellt in der
angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die im Verfahren vor der
Unfallversicherung eingeholten Unterlagen ab. Dazu gehören die kreisärztliche
Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 9. Juli 2018 (vgl. E. II. 5.4)
und das von der Unfallversicherung eingeholte neurologische Gutachten von
Dr. med. E.___ vom 21. November 2019 (vgl. E. II. 5.8), deren
Beweiswert zu prüfen ist. Es handelt sich dabei nicht um von der
Beschwerdegegnerin eingeholte Administrativgutachten, sondern sie wurden von
der Unfallversicherung in Auftrag gegeben. Insofern kommt diesen Beurteilungen
der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Ein
förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht zwar
nicht. Eine solche ist dann anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom
14. November 2018 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.,
jeweils mit Hinweisen). Sollten demnach vorliegend geringe Zweifel bestehen,
kann im IV-Verfahren nicht auf die genannten Expertisen abgestellt werden.
6.2 Allgemein kann zu beiden Beurteilungen
gesagt werden, dass diese in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender
Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der subjektiven
Angaben desselben und jeweils von einem ausgewiesenen Facharzt auf dem
entsprechenden Gebiet erstellt wurden. Insofern sind die Voraussetzungen an
eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt denn auch
keine konkreten inhaltlichen Mängel vor, sondern übt allgemein gehalten Kritik,
ohne diese substantiiert vorzutragen. Er führt an, die beiden Fachärzte hätten
gegen verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstossen (Anstiftung,
Art. 24 StGB; Aussetzung, Art. 127 StGB; falsches Gutachten, Art. 307
StGB), weil ihre Beurteilungen medizinischen Kenntnissen und Zeugnissen der
behandelnden Ärzte widersprächen. Dieser Kritik kann indessen nicht gefolgt werden.
In beiden Fällen wurden die Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
miteinbezogen, wobei die jeweils erhobenen Befunde einander auch nicht
widersprechen. Beide Beurteilungen erweisen sich inhaltlich als schlüssig und
nachvollziehbar, wie es von der RAD-Ärztin Dr. med. L.___ (die als
Fachärztin für Chirurgie nicht als Fachärztin auf sachfremdem Gebiet zu
qualifizieren ist), festgehalten wird (vgl. E. II. 5.10). Der
Kreisarzt Dr. med. D.___ hält in seiner Untersuchung vom 9. Juli 2018 fest, der
Beschwerdeführer selber berichte über eine Verbesserung seines Zustandes (vgl.
E. II. 5.4). Damit einhergehend ist auch den Berichten des Spitals F.___
zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab März
2018 verbesserte, im Mai 2018 wurde von einer deutlichen Verbesserung
ausgegangen (vgl. E. II. 5.3). Im Vordergrund stehend sah Dr. med.
D.___ im Juli 2018 neurologische Beschwerden bei vermuteter Myelonkontusion. Die
HWS-Beweglichkeit sei eingeschränkt. Eine Myelonkontusion konnte in den
bildgebenden Untersuchungen indessen nicht objektiviert werden. Weiter hielt
Dr. med. D.___ fest, die beim Unfall erlittene Schulterkontusion habe zu einem
Impingement geführt. Ein vorbestehender degenerativer Zustand von LWS und
Becken habe sich durch den Unfall vorübergehend verschlechtert, allerdings
sollte die Situation nach einem Jahr wieder normalisiert sein. Auch diese
Schlussfolgerungen decken sich mit denjenigen der behandelnden Ärzte. Gestützt
auf diese Erkenntnisse hielt der Kreisarzt fest, dass dem Beschwerdeführer
mindestens leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5
kg, ausnahmsweise bis 10 kg, zumutbar seien, vorzugsweise wechselnd belastend
ohne mehrstündiges Sitzen oder Stehen am Stück und mit der Möglichkeit,
zwischendurch umherzugehen. Nicht zumutbar seien belastete Überkopftätigkeiten
mit dem linken Arm. Ebenso nicht zumutbar seien repetitive monotone Tätigkeiten
mit Manipulieren von Gegenständen von mehr als 2.5 kg mit der rechten und
linken Hand. Feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten Hand seien möglich, mit
der linken Hand wohl aufgrund der noch bestehenden mittelgradigen
Sensibilitätsstörungen nicht für längere Zeit. Diese Einschätzung erweist sich
als plausibel. Folglich wird nachvollziehbar festgehalten, im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich aber eine
stufenweise Belastungssteigerung, beginnend mit einer 50%igen Anwesenheit am
Arbeitsplatz. Diesen Empfehlungen entsprechend nahm der Beschwerdeführer ab dem
3. September 2018 seine Arbeit am angestammten Arbeitsplatz wieder zu 50 %
auf (vgl. IV-Nrn. 13.4, 14) und war fortan bis Ende Dezember 2019
durchgehend zu 50 % tätig. Ab dem 3. Dezember 2018 erhielt er von der
Unfallversicherung noch ein Taggeld von 50 % (IV-Nr. 17.34). Obwohl
die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ ab März 2019 zeitweise wieder eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (IV-Nrn. 17.30, 17.22 S. 1, 17.20,
17.19), arbeitete der Beschwerdeführer effektiv 50 % weiter (IV-Nrn. 17.24,
26.5).
Der Neurologe Dr. med. E.___ erstattete
am 21. November 2019 ein Gutachten zuhanden der Unfallversicherung, nachdem er
den Beschwerdeführer im August 2018 bereits einmal untersucht hatte (vgl.
E. II. 5.8). Er hielt in seiner Beurteilung fest, es bestünden
radiologisch keine Hinweise für eine traumatisch bedingte ossäre Läsion. Auch er
verweist darauf, dass die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ im September
2018 von einer weiteren Verbesserung des Zustands gesprochen hätten. In dieser
Zeit begann der Beschwerdeführer auch, seine Tätigkeit wieder zu 50 %
aufzunehmen. Der Neurologe hält weiter in Einklang mit der Aktenlage fest, dass
sich in der Bildgebung keine Hinweise für eine Myelopathie hätten finden
lassen. Die Beschwerden hinsichtlich der Sensibilität seien eher unspezifisch.
Aktuell sei die neurologische Situation gleich wie bei der Untersuchung vom
August 2018. Unter Verweis auf die Berichterstattung aus den ambulanten
medizinischen Kontrollen, legt der Gutachter sodann einleuchtend dar, dass die
angegebenen Sensibilitätsstörungen möglicherweise auch Ursache des
diagnostizierten Vitamin B12-Mangels sein könnten. Unabhängig von der Ätiologie
dieser Sensibilitätsstörungen begründeten diese jedoch keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, hält der Gutachter sodann plausibel fest. Nach weiterer
Verbesserung der neurologischen Situation sei zum Begutachtungszeitpunkt von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der behandelnde Neurologe, Dr. med.
K.___, erhebt in seinem Bericht vom 27. Dezember 2019 (vgl.
E. II. 5.9) die gleichen Befunde wie der Gutachter und hält ebenfalls
fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde als sinnvoll erachtet, wenngleich
er einen Einstieg zu 100 % als zu rasch erachtet. Letztlich geht auch er von
einer weiteren Verbesserung der Situation aus. Effektiv hat der
Beschwerdeführer im Januar 2020 seine angestammte Tätigkeit wieder zu 100 %
aufgenommen (vgl. IV-Nrn. 26.5, 27). Ab diesem Zeitpunkt hat er somit fraglos
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt.
6.3 Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, in medizinischer Hinsicht auf die beiden im Rahmen des
Verfahrens vor der Unfallversicherung eingeholten Expertisen abzustellen,
erweist sich nach dem Gesagten als ebenso korrekt wie die in der angefochtenen
Verfügung getroffene Annahme, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf des
Wartejahres im November 2018 (frühestmöglicher Rentenbeginn) aus
gesundheitlichen Gründen in der angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt
gewesen. Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass
gemäss Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. November 2019 dem Beschwerdeführer
ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wieder zumutbar war und der
Beschwerdeführer ab Januar 2020 seine angestammte Tätigkeit effektiv wieder zu
100 % aufgenommen hatte.
7. Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und
ist auch nicht zu beanstanden. Gestützt auf den eingeholten Arbeitgeberbericht
vom 24. März 2020 (IV-Nr. 27) ist sie von einem Valideneinkommen (Einkommen
ohne gesundheitliche Einschränkung) von CHF 83'402.00 ausgegangen und hat
aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit zeitweise nur
zu 50 % ausüben konnte (Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung) einen Invaliditätsgrad
von 50 % ab 1. November 2018 errechnet, was zum Bezug einer halben Rente
berechtigt. Weil der Beschwerdeführer seine Tätigkeit am 1. Januar 2020 wieder
zu 100 % aufgenommen hat, hat sie die Rente bis 31. März 2020 befristet
(Berücksichtigung der Verbesserung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat, Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit erweist sich die
angefochtene Verfügung als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Er steht jedoch im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
E. I. 7), weshalb die Kosten durch den Kanton Solothurn zu übernehmen
sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Oberrichterin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Wittwer