VSBES.2020.24
Unfallversicherung
19. Mai 2020Deutsch22 min
die linksseitige Handgelenksversetzung resultiere eine eingeschränkte Belastbarkeit,
Source so.ch
Urteil vom 19. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1973,
zog sich im Rahmen eines Sturzes auf die hyperextensierte linke Hand am
11. Februar 2004 eine distale Radiusfraktur mit einer Begleitverletzung
des TFCC zu. Nach mehreren operativen Eingriffen resultierte eine sogenannte
SLAC-Wrist Grad III. Letztendlich führte die SLAC-Wrist nicht nur zu Schmerzen,
sondern auch zu einer eingeschränkten Belastbarkeit und Funktion, sodass die
Indikation zur Handgelenksarthrodese gestellt und diese am 19. Juni 2015
durchgeführt wurde (vgl. Suva-Nr. [Akten der Suva] I 146, II 86).
1.2 Sodann zog sich der
Beschwerdeführer bei einem Treppensturz auf seine linke Hand und rechte
Schulter am 4. Oktober 2017 eine Bandverletzung im Bereich des DRUG mit einer
konsekutiven Instabilität und einem Ausriss des ulnaren TFCC zu. Zunächst
standen die Beschwerden im Bereich der linken vorverletzten Hand im
Vordergrund, dann wurden auch die Beschwerden im Bereich des rechten
Schultergelenkes diagnostisch weiter abgeklärt und es zeigte sich eine
unfallkausale Ruptur der kranialen Subscapularissehne, eine SLAP-Läsion, eine
aktivierte AC-Gelenksarthrose sowie eine zweitgradige Partialruptur der
ventralen Supraspinatussehne, welche am 19. Januar 2018 operativ versorgt wurde
(vgl. Suva-Nr. I 146).
1.3 Für die vorgenannten Unfälle
erbrachte die Beschwerdegegnerin Heilkosten und Taggeldleistungen. Schliesslich
liess sie den Sachverhalt kreisärztlich beurteilen. Mit Bericht vom 2. Oktober
2018 (Suva-Nr. I 147) nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie
FMH, Kreisarzt, eine Beurteilung des Integritätsschadens vor und kam zum
Schluss, in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach der Handgelenksarthrodesen mit
15 % und schwere Handwurzelarthrosen mit 1 - 15 % bewertet würden,
erschienen hier bei durchbauter Handgelenksarthrodese, multiplen Arthrosen
fortgeschrittener Art im Handwurzelbereich und bei ausgeprägter Arthrose im
distalen Radioulnargelenk (DRUG) insgesamt 25 % angemessen (im analogen
Vergleich würde eine Handgelenksamputation mit 40 % bemessen und der Verlust
eines Daumens und damit ein wesentlicher Teil der Greiffunktion mit 20 %). Von
den 25 % gingen 15 % zu Lasten des Unfallereignisses 2004 (nämlich die
Handgelenksarthrodese) und 10 % zu Lasten des Unfallereignisses 2017 (die
schwere Arthrose im Bereich der Handwurzel und des distalen
Radioulnargelenkes). Schadenverhältnis 3 : 2. In Bezug auf die zweite
unfallkausale Diagnose zum Schadenereignis im Jahr 2017 sei zu sagen, dass
derzeit kein wesentlicher entschädigungspflichtiger Integritätsschaden
entstanden sei. Des Weiteren führte Dr. med. B.___ in seinem kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 15. Oktober 2018 (Suva-Nr. I 146) aus, in Bezug auf
die linksseitige Handgelenksversetzung resultiere eine eingeschränkte Belastbarkeit,
sodass lediglich leichte körperliche Arbeiten mit Heben von maximal 5 kg
zumutbar seien. Arbeiten, verbunden mit schnellen Umkehrbewegungen der Hand
oder Arbeiten, bei denen die Haltefunktion der linken Hand vollständig erhalten
sein müsse, seien nicht mehr zumutbar. Arbeiten, die mit erheblichen
Vibrationen und Schlägen auf das linke Handgelenk einhergingen, seien ebenfalls
nicht mehr zumutbar. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht im Rahmen der
Zumutbarkeitsbeurteilung. In Bezug auf die rechte Schulter bestehe derzeit
keine Einschränkung der Zumutbarkeit resp. eine volle Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit. In Bezug auf das bisherige berufliche Betätigungsfeld
des Versicherten als Chauffeur sei zu sagen, dass dies im Rahmen der Zumutbarkeit
sicherlich möglich sei – bis auf etwaige vermehrte Belastungen beim Wechseln von
Schneeketten oder der Reifen. Da solche Tätigkeiten nur sehr selten
durchgeführt werden müssten, könnte sich der Versicherte hier entsprechende
Hilfestellung organisieren. Der Versicherte sei hochmotiviert, wieder in seine
angestammte Tätigkeit zurückzukehren.
Gestützt darauf kam die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Mai 2019 (Suva-Nr. I 180) zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
von 25 % habe, jedoch bei einem Invaliditätsgrad von 6.85 % keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung bestätigte die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.), wobei sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7.5 %
errechnete.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 (A.S. 7 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt
folgende Rechtsbegehren:
Die Verfügung sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 25.
März 2020 (A.S. 22 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
4. Mit Replik vom 31. März 2020
(A.S. 28 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine
bisherigen Ausführungen.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.
3.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er im
Zeitpunkt des Unfalls ein Einkommen von CHF 71'864.00 erzielt. Diesen Lohn
könnte der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach auch heute erzielen.
Sollte das Versicherungsgericht der Beschwerdegegnerin dahingehend folgen, dass
der Validenlohn im Jahr 2019 durch eine Tabelle abstrakt berechnet werden
solle, so sei darauf zu achten, dass eine möglichst realistische und
gleichartige Berechnungsgrundlage sowohl für den Invalidenlohn als auch für den
Validenlohn herbeigezogen werde. Aufgrund der Lohnstrukturerhebung errechne die
Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von CHF 67’743.00 für das Jahr 2019
und nehme zu recht einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor, was CHF
60'969.00 ergebe. Damit seien die hier notwendigen Löhne bereits errechnet; der
Invalidenlohn betrage CHF 60'969.00, was nicht bestritten erscheine, und
der Validenlohn CHF 67’743.00, mithin 10 % mehr. Die Berechnung erfolge auf der
Grundlage der gleichen Tabelle (Lohnstrukturerhebung 2016) und der behinderungsbedingte
Nachteil betrage 10 %, was in Franken CHF 6’774.00 ausmache. Dem
Beschwerdeführer stehe somit eine 10%-UV-Rente zu, falls nicht auf den
vormaligen Lohn, sondern den Tabellenlohn abgestellt werden solle. Nicht
überzeugend sei es jedoch, wenn die Beschwerdeführerin den Validenlohn auf
einer ganz anderen Basis errechnen wolle, als den Invalidenlohn. Damit bestehe
zum einen keine Gewähr, dass das Resultat gerecht sei und auf dem
unfallbedingten Nachteil basiere, sondern dass andere, vorliegend nicht
relevante Kriterien auf die Berechnung Einfluss hätten. Mit dem von der
Beschwerdeführerin herangezogenen Normalarbeitsvertrag für das Personal der
Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis werde ein Valideneinkommen
berechnet, das vollkommen theoretisch erscheine und das auch anlässlich der
Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt eine Rolle
gespielt habe. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt des
Unfalles bekanntlich bei CHF 71'964.00 gelegen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung
liege es bei CHF 67’743.00, was zwar zum Nachteil des Beschwerdeführers
rund CHF 4'200.00 tiefer liege, hingegen einer realistischen Grössenordnung
entspreche. Demgegenüber komme die Beschwerdegegnerin mit dem
Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis auf einen Validenlohn von lediglich CHF
65'910.00. Dieser Betrag liege deutlich unterhalb der vormals verdienten
CHF 71’954.00 und sei nicht nur falsch und willkürlich herangezogen
worden, sondern müsse auch als unrealistisch bzw. unrealistischer als der
Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung betrachtet werden. Warum die
Beschwerdegegnerin auf einen Normalarbeitsvertrag abstellen wolle, welcher nur
für das Personal der Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis anzuwenden
sei und zudem nur Minimallöhne (im Gegensatz zu den Meridianlöhnen der
Lohnstrukturerhebung) postuliere, sei nicht nachvollziehbar. Dem
Beschwerdeführer stehe der gesamte Arbeitsmarkt der Schweiz zur Verfügung und
nicht nur jener im Kanton Wallis, es kämen insbesondere auch der Kanton Tessin,
die Innerschweizer Kantone, Kanton Bern, usw. in Frage. Für seine bisherige
Tätigkeit sei er beispielsweise im Kanton Solothurn angestellt, wie den Akten
zu entnehmen sei. Im Kanton Solothurn gebe es aber einen solchen
Normalarbeitsvertrag – soweit ersichtlich – nicht. Eben so wenig gebe es solche
Normalarbeitsverträge in den anderen genannten Kantonen. Auch dieser Umstand
zeige, dass auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung und nicht auf einen
zufällig ausgewählten Minimallohn eines einzelnen Kantons abzustellen sei. Das
Abstellen auf den Normalarbeitsvertrag würde auch eine Benachteiligung der
Walliser Bevölkerung und der Arbeitnehmer, die zwar ausserhalb des Wallis
wohnten, hingegen dort gearbeitet hätten, bedeuten, was nicht im Sinne des
Gesetzgebers sei und zu einer willkürlichen Berechnung des Invaliditätsgrades
führen würde. Die Beschwerdegegnerin sei auch dahingehend inkonsequent, dass
sie zwar den bisherigen Validenlohn nicht als Grundlage heranziehen wolle,
hingegen den Normalarbeitsvertrag der Branche, in welcher der Beschwerdeführer
tätig – aber nicht angestellt – gewesen sei; das könne nicht angehen. Sodann
sei der Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht gehalten, so
weit zumutbar, seine Erwerbstätigkeit nicht auf den bisherigen Aufgabenbereich
zu beschränken (I 359/02 vom 5. Mai 2003 E. 3.3.1). Es sei deshalb nicht
richtig auf den Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis im Auto- und
Transportwesen abzustellen, sondern auf die gesamtschweizerische LSE; er habe
jede Arbeit anzunehmen. Die Berechnung nach der LSE sei nach dem Gesagten so
konkret wie möglich. Es gebe weder Anhaltpunkte, dass der bisherige Lohn aus
dem vor dem Unfall gekündigten Arbeitsverhältnis hätte beibehalten werden können,
noch dass der Beschwerdeführer auf einmal eine Arbeit hätte annehmen müssen,
die dem Minimallohn des Normalarbeitsvertrages im Transportwesen entsprochen
hätte.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, um den Grad der Invalidität berechnen zu
können, müsse der Validenlohn (Lohn ohne Unfall) bestimmt werden. Nach Ansicht
des Rechtsvertreters sei auf den mutmasslichen Verdienst im angestammten
Betrieb (C.___ AG) abzustellen. Es treffe zwar zu, dass der Versicherte erst am
31.
März 2018 ausgetreten sei (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. März 2018).
Entscheidend sei jedoch, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalls
vom 4. Oktober 2017 bereits gekündigt gewesen sei. So sei der Versicherte per
14.
September 2017 freigestellt worden, wobei dieser in der Folge auf
Stellensuche gegangen sei (vgl. Schadenmeldung vom 12. Oktober 2017 sowie
Angaben des Versicherten vom 23. November 2017). Unter diesen Umständen sei
nicht davon auszugehen, dass der Versicherte ohne Unfall weiterhin bei der C.___
AG gearbeitet hätte. Mit der Abteilung Versicherungsleistungen sei deshalb auf
den Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis betreffend Auto- und Sachtransport
abzustellen, wonach das Jahreseinkommen eines Chauffeurs nach 5 Jahren
Berufserfahrung im Jahr 2019 CHF 65'910.00 (CHF 5'070.00 x 13) betrage.
Würden nun Validenlohn (CHF 65'910.00) und Invalidenlohn (Fr. 60'969.00)
einander gegenübergestellt, so ergebe sich ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 7.5 %. Dem Einwand, wonach das Abstellen auf den oben
erwähnten Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis willkürlich und unrealistisch
sei, sei Folgendes zu entgegnen: Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der
gesamtschweizerische Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, mithin auf die
LSE-Tabellen abzustellen sei, könne nicht geteilt werden. Einerseits bilde der
Normalarbeitsvertrag das branchenübliche Einkommen präziser ab als die LSE
(vgl. Urteile 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 und 8C_90/2010 vom 23. Juli
2010.
E. 6.2.1). Dass die Suva die Löhne der falschen Branche beigezogen hätte,
werde denn auch nicht bemängelt. Andererseits wohne der Beschwerdeführer
weiterhin im Ausland ([...]). Beschwerdeweise werde gar eingeräumt, dass er nie
in der Schweiz gewohnt habe. Erfahrungsgemäss sei von einem Grenzgänger zu
erwarten, dass er in der Nähe seines Wohnortes nach einer geeigneten Arbeit
suche. Genau dies habe der Beschwerdeführer denn auch getan, als er im
September 2017 freigestellt worden sei. Es treffe zwar zu, dass die C.___ AG
ihren Sitz im Kanton Solothurn habe, Arbeitsort des Beschwerdeführers sei
jedoch immer [...] gewesen, was ebenfalls für ein Verbleiben in der Region
Wallis spreche. All diese Umstände hätten die Suva dazu bewogen, den
Validenlohn gestützt auf den NAV betreffend Auto- und Sachtransport zu
berechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dabei nicht einfach
auf den Minimallohn abgestellt, sondern seine Berufserfahrung gebührend
berücksichtigt worden. Indem die Suva bei der Bestimmung des Validenlohns auf
den Normalarbeitsvertrag abgestellt habe und damit dem Gebot der möglichst
konkreten Ermittlung gefolgt sei, treffe die Rüge des Beschwerdeführers, wonach
es nicht angehe, dass LSE-Löhne mit NAV-Löhnen verglichen würden, ins Leere (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3).
5.
Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl
die medizinische Sachverhaltsbeurteilung im Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___
vom 15. Oktober 2018, als auch die kreisärztliche Beurteilung des
Integritätsschadens vom 2. Oktober 2018 unbestritten geblieben sind. Diese
Beurteilungen sind denn auch nicht zu beanstanden, nachdem diese überzeugend
begründet und in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten stehen.
Inhaltlich kann diesbezüglich auf die Sachverhaltszusammenfassung in E. I. 1.3
hiervor verwiesen werden.
Umstritten ist dagegen vorliegend einzig
die Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. die Bestimmung des Valideneinkommens
des Beschwerdeführers, worauf nachfolgend einzugehen ist.
6.
6.1
6.1.1
Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E.
4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).
6.1.2
Wie aus den Akten ersichtlich,
war der Beschwerdeführer vor seiner Stelle als Disponent im Transportwesen bei
der C.___ AG mehr als 10 Jahre als LKW-Chauffeur tätig (vgl. Suva-Nr. II 25 und
I 205). Offenbar erfolgte die Umbesetzung zum Disponenten per 1. Mai 2016 auch
aufgrund der Verletzung am linken Handgelenk (vgl. Suva-Nr. II 123). Der
Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, da es ihm aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr möglich gewesen sei, die bisherige Arbeit als Chauffeur, verbunden
mit Aufladen und Abladen von Material, auszuführen, habe ihm der Arbeitgeber
eine angepasste Arbeit angeboten (Suva-Nr. II 128). Wie aus dem Arbeitszeugnis
vom 31. März 2018 (Suva-Nr. I 205) ersichtlich, handelte es sich hierbei um
eine ausschliessliche Bürotätigkeit. Der Beschwerdeführer führte diese
Tätigkeit – soweit aus den Akten ersichtlich – ab dem 1. Mai 2016 im vollen
Pensum und ohne Einschränkungen aus. Wie sodann von der Beschwerdegegnerin
korrekt festgehalten, wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner letzten Arbeitgeberin, der C.___ AG, zwar per 31. März 2018 –
und damit nach dem Unfall vom 4. Oktober 2017 – aufgelöst (vgl. Arbeitszeugnis
vom 31. März 2018, Suva-Nr. I 205). Entscheidend ist jedoch, dass das
Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalls vom 4. Oktober 2017 und der
nachfolgenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bereits gekündigt gewesen ist.
So ist der Versicherte per 14. September 2017 freigestellt worden (vgl.
Suva-Nr. II 172) und musste während der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten. Im
Kündigungsschreiben vom 14. September 2017 wird der Grund der Kündigung nicht
aufgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin in
diesem Zusammenhang, dass sein Arbeitsplatz am Standort […] abgebaut worden
sei. Es sei ihm ein ähnlicher Arbeitsplatz als Disponent in […] angeboten
worden. Obwohl er in [...] wohne, sei er bereit gewesen, die Arbeitsstelle in […]
anzunehmen. Weiter ist den Akten zum Kündigungsgrund zu entnehmen, der
Versicherte habe einen Arbeitsversuch unternommen. Der Arbeitgeber habe
erklärt, dass seine Arbeitsleistung nicht den Erwartungen entspreche und daher
sei das Arbeitsverhältnis am 14. September 2017 aufgelöst worden (vgl. Suva-Nr.
I 20). Als weitere Gründe für die Kündigung sind den Akten zudem einerseits
Personalreduktion und anderseits fehlende Qualifikationen des Beschwerdeführers
zu entnehmen (vgl. Suva-Nr. II 214). Somit ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin bei der C.___ AG
gearbeitet hätte, weshalb nicht auf das dort zuletzt erzielte Einkommen
abgestellt werden kann, zumal er diese Stelle, wie vorgehend dargelegt, aus
unfallfremden Gründen verloren hat.
6.1.3
Die Beschwerdegegnerin stellt
sich nun auf den Standpunkt, für das Valideneinkommen sei deshalb auf den
Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis betreffend Auto- und Sachtransport
abzustellen, wonach das Jahreseinkommen eines Chauffeurs nach 5 Jahren Berufserfahrung
im Jahr 2019 CHF 65'910.00 (CHF 5'070.00 x 13) betrage. Dagegen erachtet
der Beschwerdeführer das Abstellen auf den Normalarbeitsvertrag des Kantons
Wallis nicht als angemessen. Dies unter anderem deshalb, weil er schweizweit
arbeiten könne und der Normalarbeitsvertrag zudem nur Minimallöhne aufführe,
was aber bei seiner mehr als 10-jährigen Berufserfahrung als Chauffeur nicht
gerechtfertigt sei.
Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass
es nicht zu beanstanden und unter den Parteien auch nicht bestritten ist, dass
die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf eine Tätigkeit als
LKW-Chauffeur abstellt. In diesem Zusammenhang kann auf die Beurteilung des
Kreisarztes vom 15. Oktober 2018 verwiesen werden, worin ausgeführt wurde, dass
das bisherige berufliche Betätigungsfeld des Versicherten als Chauffeur im
Rahmen der Zumutbarkeit sicherlich möglich sei – bis auf etwaige vermehrte
Belastungen beim Wechseln von Schneeketten oder der Reifen. Da solche
Tätigkeiten nur sehr selten durchgeführt werden müssten, könnte sich der
Versicherte hier entsprechende Hilfestellung organisieren. Der Versicherte sei
hochmotiviert, wieder in seine angestammte Tätigkeit zurückzukehren. Zwar war
der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall vom 4. Oktober 2017 während
anderthalb Jahren als Disponent im Transportwesen tätig. Aber aufgrund des
vorgehend Gesagten – u.a. fehlende Qualifikationen – ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die C.___ AG
wiederum eine Stelle als Disponent hätte antreten können. Wie zudem aus der
Berufsbiographie des Beschwerdeführers ersichtlich, war er die meiste Zeit
seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Chauffeur tätig (Suva-Nr. II 25 und I
205), weshalb sich das Abstellen auf ein Einkommen aus einer Chauffeurtätigkeit
auch aus diesem Grund rechtfertigt. So gab der Beschwerdeführer zu seiner
Berufsbiographie an, er verfüge über keine Berufsausbildung. Im Alter von 16
Jahren habe er in […] mit der Arbeit begonnen, u.a. als Elektriker, Bäcker und
Bauarbeiter. Nach dem Militär sei er Chauffeur für eine Getränkefirma geworden.
2001.
sei er in der Schweiz bei D.___ aus [...] als Kellner und Minibar in Zügen
angestellt gewesen. Ab 2004 habe er als LKW-Fahrer zur Firma E.___ und nach
drei Jahren zur Firma F.___ in [...] gewechselt. Ab 2010 sei er für die G.___
SA in [...] als Fahrer für den Vertrieb von Getränken und danach ab 1. Januar
2012.
in der gleichen Tätigkeit in [...] für die C.___ AG, [...], tätig gewesen
(Suva-Nr. II 25). Schliesslich sei er vom 1. Mai 2016 bis 31. März 2018
als Schichtleiter bzw. Disponent am H.___ [...] angestellt gewesen (Suva-Nr. I
205).
Sodann ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, das Abstellen auf den Normalarbeitsvertrag für
das Personal von Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis sei nicht
angemessen, da er schweizweit arbeiten könne. Dieser Einwand erscheint
grundsätzlich nachvollziehbar. So wäre es für den Beschwerdeführer aufgrund
seines Wohnortes [...] / IT ebenso gut möglich, im Tessin zu arbeiten. Ebenso
kann alleine aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren
ausschliesslich im Kanton Wallis gearbeitet hat, nicht gesagt werden, zur
Berechnung des Valideneinkommens seien nur die Löhne aus dem Kanton Wallis
relevant. Wie der Beschwerdeführer zudem korrekt festgehalten hat, besteht in
der Schweiz für das Transportgewerbe kein schweizweiter Gesamtarbeitsvertrag. Ebenso
bestehen für die übrigen Kantone – mit Ausnahme des Kantons Wallis – offenbar
keine sogenannten Normalarbeitsverträge. Jedoch gibt es sogenannte
Lohnregulative. Hierbei handelt es sich um Lohnvereinbarungen zwischen den
regionalen Sektionen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes (französisch:
Association Suisse des Transports routiers – nachfolgend ASTAG) sowie der
Vereinigung «Les Routiers Suisse». Ein Blick auf die verschiedenen kantonalen
bzw. teilweise interkantonalen Lohnregulative zeigt, dass die im genannten
Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis festgesetzten Löhne (CHF 5'070.00
ab 5 Jahren Berufserfahrung) aber sogar höher liegen, als die in den
Lohnregulativen festgelegten Mindestlöhne (vgl. https://www.routiers.ch/fuer-mitglieder/gesamtarbeitsvertraege;
zuletzt besucht am 21. April 2020). Beispielhaft ist hier das Lohnregulativ
des Kantons Tessin zu nennen, worin mit Vereinbarung vom Dezember 2018 für
LKW-Fahrer mit Ausweis C (der Beschwerdeführer verfügt über einen Ausweis in der
Kategorie CE, vgl. Suva-Nr. I 205) mit 5-jähriger Berufserfahrung ein
Mindestlohn von CHF 4'220.00 festgelegt wurde. Somit erscheinen die im
Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis festgelegten Löhne für die schweizweit
bezahlten Löhne durchaus repräsentativ. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin auf einen Lohn aus dem Normalarbeitsvertrag des Kantons
Wallis abgestellt hat. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zudem
korrekt ausgeführt hat, bildet ein Normalarbeitsvertrag das branchenübliche
Einkommen präziser ab als die LSE (vgl. Urteile 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E.
5.2.2.3
und 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1). Dem Einwand des
Beschwerdeführers, es sei stattdessen auf den gleichen LSE-Tabellenlohn
Dispositiv
abzustellen, wie beim Invalideneinkommen, kann demnach nicht gefolgt werden. Ebenso
kann der Beschwerdeführer aus seiner Rüge, das von der Beschwerdegegnerin
gestützt auf den Normalarbeitsvertrag errechnete Valideneinkommen von CHF 65'910.00
liege deutlich unterhalb der vormals verdienten CHF 71'954.00 nichts zu
seinen Gunsten ableiten. So resultierte das letztgenannte Einkommen aus der
letzten Tätigkeit als Disponent. Auf dieses Einkommen kann, wie vorgehend
ausgeführt, nicht abgestellt werden. Zudem
darf, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, angesichts des Grundsatzes,
dass die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln sind, durchaus
ein Valideneinkommen gestützt auf einen Normalarbeitsvertrag mit einem
Invalideneinkommen gestützt auf einen Tabellenlohn gemäss LSE verglichen werden.
Eine Vergleichbarkeit entfällt nicht schon dann, wenn einem anhand konkreter
Faktoren bestimmten Einkommen ein nach statistischen Werten ermitteltes, mithin
hypothetisches Einkommen gegenübergestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3). Sodann bringt der Beschwerdeführer
zwar grundsätzlich zu Recht vor, die Beschwerdegegnerin habe – im Gegensatz zu
den Meridianlöhnen der Lohnstrukturerhebung – nur auf Minimallöhne abgestellt.
Immerhin hat die Beschwerdegegnerin der Berufserfahrung des Beschwerdeführers
aber insofern Rechnung getragen, dass sie auf den Minimallohn eines
LKW-Chauffeurs mit 5-jähriger Berufserfahrung abgestellt hat. Zudem liegt
dieser Minimallohn von CHF 5'070.00, wie erwähnt, immer noch erheblich
höher als der Minimallohn bei 5-jähriger Berufserfahrung im Kanton Tessin (CHF
4'220.00) oder beispielsweise auch im Kanton Bern (CHF 3'750.00 bis CHF
4'300.00 mit 2-jähriger Berufserfahrung) (ebenfalls einsehbar unter
https://www.routiers.ch/fuer-mitglieder/gesamtarbeitsvertraege). Auch wenn es
sich beim herangezogenen Lohn um ein Minimaleinkommen handelt, ist dieser sehr
viel konkreter auf eine Chauffeurtätigkeit bezogen, als ein Wert einer
allgemeinen LSE-Tabelle, wie beispielsweise TA1_tirage_skill_level Ziff. 49 - 52, welche neben
Landverkehr auch die Bereiche Schifffahrt, Luftfahrt und Lagerei enthält. Schliesslich
besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein Anlass, auf
Lohndaten aus dem Kanton Solothurn abzustellen. So hatte die letzte Arbeitgeberin,
die C.___ AG, ihren Sitz zwar im Kanton Solothurn, der Arbeitsort des
Beschwerdeführers war aber immer im Kanton Wallis.
6.1.4 Zusammenfassend ist es demnach
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens
auf den Lohn mit fünf Jahren Praxis aus dem Normalarbeitsvertrag für das
Personal der Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis abgestellt hat.
Jedoch war im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 20. Dezember
2019 bereits ein neuer Normalarbeitsvertrag vom 13. März 2019 verfügbar
(https://www.vs.ch/documents/76433/725829/Beschluss 2019.pdf), weshalb die
diesbezüglichen Einkommenszahlen (CHF 5'130.00) anwendbar sind (vgl. BGE 143 V 295). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von CHF 66'690.00 (13 x
CHF 5'130.00).
6.2 Das von der Beschwerdegegnerin
errechnete Invalideneinkommen von CHF 60'969.00 ist unbestritten und denn
auch nicht zu beanstanden. So hat der Beschwerdeführer bislang keine ihm
zumutbare Arbeitstätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf einen Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level für Männer, Total,
Kompetenzniveau 1, gemäss LSE abgestellt hat. Ausgehend von einem
Durchschnittsarbeitsgehalt von CHF 5'340.00 resultiert bei einer Arbeitszeit
von 40 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von Fr. 64'080.00 (CHF 5'340.00 x 12).
Aufgerechnet auf eine Durchschnittsarbeitswoche von 41.7 Std. ergibt sich ein
Einkommen von CHF 66'803.00, auf das Jahr 2019 indexiert (0.4% für 2017;
0.5% für 2018; 0.5% für 2019) ein solches von CHF 67'743.00. Ebenso
unbestritten und nicht zu beanstanden ist der hiervon vorgenommene
leidensbedingte Abzug von 10 %, der sich aus dem kreisärztlich statuierten
Zumutbarkeitsprofil ergibt (vgl. E. I. 1.3 hiervor). Weitere Abzugsgründe wie
etwa aufgrund Alter, Teilzeittätigkeit oder Nationalität bestehen nicht (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E.
3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten
gemäss dem vorliegend angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt). Nach Berücksichtigung des leidensbedingten
Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von
CHF 60'969.00.
6.3 Aus der Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von CHF 66'690.00 und des Invalideneinkommens von CHF
60'969.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 8.5 %. Demnach besteht kein
Rentenanspruch, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteienschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch