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Entscheid

VSBES.2020.24

Unfallversicherung

19. Mai 2020Deutsch22 min

die linksseitige Handgelenksversetzung resultiere eine eingeschränkte Belastbarkeit,

Source so.ch

Urteil vom 19. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1973,

zog sich im Rahmen eines Sturzes auf die hyperextensierte linke Hand am

11. Februar 2004 eine distale Radiusfraktur mit einer Begleitverletzung

des TFCC zu. Nach mehreren operativen Eingriffen resultierte eine sogenannte

SLAC-Wrist Grad III. Letztendlich führte die SLAC-Wrist nicht nur zu Schmerzen,

sondern auch zu einer eingeschränkten Belastbarkeit und Funktion, sodass die

Indikation zur Handgelenksarthrodese gestellt und diese am 19. Juni 2015

durchgeführt wurde (vgl. Suva-Nr. [Akten der Suva] I 146, II 86).

1.2 Sodann zog sich der

Beschwerdeführer bei einem Treppensturz auf seine linke Hand und rechte

Schulter am 4. Oktober 2017 eine Bandverletzung im Bereich des DRUG mit einer

konsekutiven Instabilität und einem Ausriss des ulnaren TFCC zu. Zunächst

standen die Beschwerden im Bereich der linken vorverletzten Hand im

Vordergrund, dann wurden auch die Beschwerden im Bereich des rechten

Schultergelenkes diagnostisch weiter abgeklärt und es zeigte sich eine

unfallkausale Ruptur der kranialen Subscapularissehne, eine SLAP-Läsion, eine

aktivierte AC-Gelenksarthrose sowie eine zweitgradige Partialruptur der

ventralen Supraspinatussehne, welche am 19. Januar 2018 operativ versorgt wurde

(vgl. Suva-Nr. I 146).

1.3 Für die vorgenannten Unfälle

erbrachte die Beschwerdegegnerin Heilkosten und Taggeldleistungen. Schliesslich

liess sie den Sachverhalt kreisärztlich beurteilen. Mit Bericht vom 2. Oktober

2018 (Suva-Nr. I 147) nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie

FMH, Kreisarzt, eine Beurteilung des Integritätsschadens vor und kam zum

Schluss, in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach der Handgelenksarthrodesen mit

15 % und schwere Handwurzelarthrosen mit 1 - 15 % bewertet würden,

erschienen hier bei durchbauter Handgelenksarthrodese, multiplen Arthrosen

fortgeschrittener Art im Handwurzelbereich und bei ausgeprägter Arthrose im

distalen Radioulnargelenk (DRUG) insgesamt 25 % angemessen (im analogen

Vergleich würde eine Handgelenksamputation mit 40 % bemessen und der Verlust

eines Daumens und damit ein wesentlicher Teil der Greiffunktion mit 20 %). Von

den 25 % gingen 15 % zu Lasten des Unfallereignisses 2004 (nämlich die

Handgelenksarthrodese) und 10 % zu Lasten des Unfallereignisses 2017 (die

schwere Arthrose im Bereich der Handwurzel und des distalen

Radioulnargelenkes). Schadenverhältnis 3 : 2. In Bezug auf die zweite

unfallkausale Diagnose zum Schadenereignis im Jahr 2017 sei zu sagen, dass

derzeit kein wesentlicher entschädigungspflichtiger Integritätsschaden

entstanden sei. Des Weiteren führte Dr. med. B.___ in seinem kreisärztlichen

Untersuchungsbericht vom 15. Oktober 2018 (Suva-Nr. I 146) aus, in Bezug auf

die linksseitige Handgelenksversetzung resultiere eine eingeschränkte Belastbarkeit,

sodass lediglich leichte körperliche Arbeiten mit Heben von maximal 5 kg

zumutbar seien. Arbeiten, verbunden mit schnellen Umkehrbewegungen der Hand

oder Arbeiten, bei denen die Haltefunktion der linken Hand vollständig erhalten

sein müsse, seien nicht mehr zumutbar. Arbeiten, die mit erheblichen

Vibrationen und Schlägen auf das linke Handgelenk einhergingen, seien ebenfalls

nicht mehr zumutbar. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht im Rahmen der

Zumutbarkeitsbeurteilung. In Bezug auf die rechte Schulter bestehe derzeit

keine Einschränkung der Zumutbarkeit resp. eine volle Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit. In Bezug auf das bisherige berufliche Betätigungsfeld

des Versicherten als Chauffeur sei zu sagen, dass dies im Rahmen der Zumutbarkeit

sicherlich möglich sei – bis auf etwaige vermehrte Belastungen beim Wechseln von

Schneeketten oder der Reifen. Da solche Tätigkeiten nur sehr selten

durchgeführt werden müssten, könnte sich der Versicherte hier entsprechende

Hilfestellung organisieren. Der Versicherte sei hochmotiviert, wieder in seine

angestammte Tätigkeit zurückzukehren.

Gestützt darauf kam die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Mai 2019 (Suva-Nr. I 180) zum

Schluss, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

von 25 % habe, jedoch bei einem Invaliditätsgrad von 6.85 % keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung bestätigte die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.), wobei sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7.5 %

errechnete.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 (A.S. 7 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt

folgende Rechtsbegehren:

Die Verfügung sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 25.

März 2020 (A.S. 22 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

4. Mit Replik vom 31. März 2020

(A.S. 28 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine

bisherigen Ausführungen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.

3.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er im

Zeitpunkt des Unfalls ein Einkommen von CHF 71'864.00 erzielt. Diesen Lohn

könnte der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach auch heute erzielen.

Sollte das Versicherungsgericht der Beschwerdegegnerin dahingehend folgen, dass

der Validenlohn im Jahr 2019 durch eine Tabelle abstrakt berechnet werden

solle, so sei darauf zu achten, dass eine möglichst realistische und

gleichartige Berechnungsgrundlage sowohl für den Invalidenlohn als auch für den

Validenlohn herbeigezogen werde. Aufgrund der Lohnstrukturerhebung errechne die

Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von CHF 67’743.00 für das Jahr 2019

und nehme zu recht einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor, was CHF

60'969.00 ergebe. Damit seien die hier notwendigen Löhne bereits errechnet; der

Invalidenlohn betrage CHF 60'969.00, was nicht bestritten erscheine, und

der Validenlohn CHF 67’743.00, mithin 10 % mehr. Die Berechnung erfolge auf der

Grundlage der gleichen Tabelle (Lohnstrukturerhebung 2016) und der behinderungsbedingte

Nachteil betrage 10 %, was in Franken CHF 6’774.00 ausmache. Dem

Beschwerdeführer stehe somit eine 10%-UV-Rente zu, falls nicht auf den

vormaligen Lohn, sondern den Tabellenlohn abgestellt werden solle. Nicht

überzeugend sei es jedoch, wenn die Beschwerdeführerin den Validenlohn auf

einer ganz anderen Basis errechnen wolle, als den Invalidenlohn. Damit bestehe

zum einen keine Gewähr, dass das Resultat gerecht sei und auf dem

unfallbedingten Nachteil basiere, sondern dass andere, vorliegend nicht

relevante Kriterien auf die Berechnung Einfluss hätten. Mit dem von der

Beschwerdeführerin herangezogenen Normalarbeitsvertrag für das Personal der

Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis werde ein Valideneinkommen

berechnet, das vollkommen theoretisch erscheine und das auch anlässlich der

Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt eine Rolle

gespielt habe. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt des

Unfalles bekanntlich bei CHF 71'964.00 gelegen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung

liege es bei CHF 67’743.00, was zwar zum Nachteil des Beschwerdeführers

rund CHF 4'200.00 tiefer liege, hingegen einer realistischen Grössenordnung

entspreche. Demgegenüber komme die Beschwerdegegnerin mit dem

Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis auf einen Validenlohn von lediglich CHF

65'910.00. Dieser Betrag liege deutlich unterhalb der vormals verdienten

CHF 71’954.00 und sei nicht nur falsch und willkürlich herangezogen

worden, sondern müsse auch als unrealistisch bzw. unrealistischer als der

Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung betrachtet werden. Warum die

Beschwerdegegnerin auf einen Normalarbeitsvertrag abstellen wolle, welcher nur

für das Personal der Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis anzuwenden

sei und zudem nur Minimallöhne (im Gegensatz zu den Meridianlöhnen der

Lohnstrukturerhebung) postuliere, sei nicht nachvollziehbar. Dem

Beschwerdeführer stehe der gesamte Arbeitsmarkt der Schweiz zur Verfügung und

nicht nur jener im Kanton Wallis, es kämen insbesondere auch der Kanton Tessin,

die Innerschweizer Kantone, Kanton Bern, usw. in Frage. Für seine bisherige

Tätigkeit sei er beispielsweise im Kanton Solothurn angestellt, wie den Akten

zu entnehmen sei. Im Kanton Solothurn gebe es aber einen solchen

Normalarbeitsvertrag – soweit ersichtlich – nicht. Eben so wenig gebe es solche

Normalarbeitsverträge in den anderen genannten Kantonen. Auch dieser Umstand

zeige, dass auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung und nicht auf einen

zufällig ausgewählten Minimallohn eines einzelnen Kantons abzustellen sei. Das

Abstellen auf den Normalarbeitsvertrag würde auch eine Benachteiligung der

Walliser Bevölkerung und der Arbeitnehmer, die zwar ausserhalb des Wallis

wohnten, hingegen dort gearbeitet hätten, bedeuten, was nicht im Sinne des

Gesetzgebers sei und zu einer willkürlichen Berechnung des Invaliditätsgrades

führen würde. Die Beschwerdegegnerin sei auch dahingehend inkonsequent, dass

sie zwar den bisherigen Validenlohn nicht als Grundlage heranziehen wolle,

hingegen den Normalarbeitsvertrag der Branche, in welcher der Beschwerdeführer

tätig – aber nicht angestellt – gewesen sei; das könne nicht angehen. Sodann

sei der Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht gehalten, so

weit zumutbar, seine Erwerbstätigkeit nicht auf den bisherigen Aufgabenbereich

zu beschränken (I 359/02 vom 5. Mai 2003 E. 3.3.1). Es sei deshalb nicht

richtig auf den Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis im Auto- und

Transportwesen abzustellen, sondern auf die gesamtschweizerische LSE; er habe

jede Arbeit anzunehmen. Die Berechnung nach der LSE sei nach dem Gesagten so

konkret wie möglich. Es gebe weder Anhaltpunkte, dass der bisherige Lohn aus

dem vor dem Unfall gekündigten Arbeitsverhältnis hätte beibehalten werden können,

noch dass der Beschwerdeführer auf einmal eine Arbeit hätte annehmen müssen,

die dem Minimallohn des Normalarbeitsvertrages im Transportwesen entsprochen

hätte.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, um den Grad der Invalidität berechnen zu

können, müsse der Validenlohn (Lohn ohne Unfall) bestimmt werden. Nach Ansicht

des Rechtsvertreters sei auf den mutmasslichen Verdienst im angestammten

Betrieb (C.___ AG) abzustellen. Es treffe zwar zu, dass der Versicherte erst am

31.

März 2018 ausgetreten sei (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. März 2018).

Entscheidend sei jedoch, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalls

vom 4. Oktober 2017 bereits gekündigt gewesen sei. So sei der Versicherte per

14.

September 2017 freigestellt worden, wobei dieser in der Folge auf

Stellensuche gegangen sei (vgl. Schadenmeldung vom 12. Oktober 2017 sowie

Angaben des Versicherten vom 23. November 2017). Unter diesen Umständen sei

nicht davon auszugehen, dass der Versicherte ohne Unfall weiterhin bei der C.___

AG gearbeitet hätte. Mit der Abteilung Versicherungsleistungen sei deshalb auf

den Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis betreffend Auto- und Sachtransport

abzustellen, wonach das Jahreseinkommen eines Chauffeurs nach 5 Jahren

Berufserfahrung im Jahr 2019 CHF 65'910.00 (CHF 5'070.00 x 13) betrage.

Würden nun Validenlohn (CHF 65'910.00) und Invalidenlohn (Fr. 60'969.00)

einander gegenübergestellt, so ergebe sich ein rentenausschliessender

Invaliditätsgrad von 7.5 %. Dem Einwand, wonach das Abstellen auf den oben

erwähnten Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis willkürlich und unrealistisch

sei, sei Folgendes zu entgegnen: Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der

gesamtschweizerische Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, mithin auf die

LSE-Tabellen abzustellen sei, könne nicht geteilt werden. Einerseits bilde der

Normalarbeitsvertrag das branchenübliche Einkommen präziser ab als die LSE

(vgl. Urteile 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 und 8C_90/2010 vom 23. Juli

2010.

E. 6.2.1). Dass die Suva die Löhne der falschen Branche beigezogen hätte,

werde denn auch nicht bemängelt. Andererseits wohne der Beschwerdeführer

weiterhin im Ausland ([...]). Beschwerdeweise werde gar eingeräumt, dass er nie

in der Schweiz gewohnt habe. Erfahrungsgemäss sei von einem Grenzgänger zu

erwarten, dass er in der Nähe seines Wohnortes nach einer geeigneten Arbeit

suche. Genau dies habe der Beschwerdeführer denn auch getan, als er im

September 2017 freigestellt worden sei. Es treffe zwar zu, dass die C.___ AG

ihren Sitz im Kanton Solothurn habe, Arbeitsort des Beschwerdeführers sei

jedoch immer [...] gewesen, was ebenfalls für ein Verbleiben in der Region

Wallis spreche. All diese Umstände hätten die Suva dazu bewogen, den

Validenlohn gestützt auf den NAV betreffend Auto- und Sachtransport zu

berechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dabei nicht einfach

auf den Minimallohn abgestellt, sondern seine Berufserfahrung gebührend

berücksichtigt worden. Indem die Suva bei der Bestimmung des Validenlohns auf

den Normalarbeitsvertrag abgestellt habe und damit dem Gebot der möglichst

konkreten Ermittlung gefolgt sei, treffe die Rüge des Beschwerdeführers, wonach

es nicht angehe, dass LSE-Löhne mit NAV-Löhnen verglichen würden, ins Leere (vgl.

hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3).

5.

Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl

die medizinische Sachverhaltsbeurteilung im Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___

vom 15. Oktober 2018, als auch die kreisärztliche Beurteilung des

Integritätsschadens vom 2. Oktober 2018 unbestritten geblieben sind. Diese

Beurteilungen sind denn auch nicht zu beanstanden, nachdem diese überzeugend

begründet und in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten stehen.

Inhaltlich kann diesbezüglich auf die Sachverhaltszusammenfassung in E. I. 1.3

hiervor verwiesen werden.

Umstritten ist dagegen vorliegend einzig

die Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. die Bestimmung des Valideneinkommens

des Beschwerdeführers, worauf nachfolgend einzugehen ist.

6.

6.1

6.1.1

Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E.

4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

6.1.2

Wie aus den Akten ersichtlich,

war der Beschwerdeführer vor seiner Stelle als Disponent im Transportwesen bei

der C.___ AG mehr als 10 Jahre als LKW-Chauffeur tätig (vgl. Suva-Nr. II 25 und

I 205). Offenbar erfolgte die Umbesetzung zum Disponenten per 1. Mai 2016 auch

aufgrund der Verletzung am linken Handgelenk (vgl. Suva-Nr. II 123). Der

Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, da es ihm aus gesundheitlichen Gründen

nicht mehr möglich gewesen sei, die bisherige Arbeit als Chauffeur, verbunden

mit Aufladen und Abladen von Material, auszuführen, habe ihm der Arbeitgeber

eine angepasste Arbeit angeboten (Suva-Nr. II 128). Wie aus dem Arbeitszeugnis

vom 31. März 2018 (Suva-Nr. I 205) ersichtlich, handelte es sich hierbei um

eine ausschliessliche Bürotätigkeit. Der Beschwerdeführer führte diese

Tätigkeit – soweit aus den Akten ersichtlich – ab dem 1. Mai 2016 im vollen

Pensum und ohne Einschränkungen aus. Wie sodann von der Beschwerdegegnerin

korrekt festgehalten, wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer

und seiner letzten Arbeitgeberin, der C.___ AG, zwar per 31. März 2018 –

und damit nach dem Unfall vom 4. Oktober 2017 – aufgelöst (vgl. Arbeitszeugnis

vom 31. März 2018, Suva-Nr. I 205). Entscheidend ist jedoch, dass das

Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalls vom 4. Oktober 2017 und der

nachfolgenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bereits gekündigt gewesen ist.

So ist der Versicherte per 14. September 2017 freigestellt worden (vgl.

Suva-Nr. II 172) und musste während der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten. Im

Kündigungsschreiben vom 14. September 2017 wird der Grund der Kündigung nicht

aufgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin in

diesem Zusammenhang, dass sein Arbeitsplatz am Standort […] abgebaut worden

sei. Es sei ihm ein ähnlicher Arbeitsplatz als Disponent in […] angeboten

worden. Obwohl er in [...] wohne, sei er bereit gewesen, die Arbeitsstelle in […]

anzunehmen. Weiter ist den Akten zum Kündigungsgrund zu entnehmen, der

Versicherte habe einen Arbeitsversuch unternommen. Der Arbeitgeber habe

erklärt, dass seine Arbeitsleistung nicht den Erwartungen entspreche und daher

sei das Arbeitsverhältnis am 14. September 2017 aufgelöst worden (vgl. Suva-Nr.

I 20). Als weitere Gründe für die Kündigung sind den Akten zudem einerseits

Personalreduktion und anderseits fehlende Qualifikationen des Beschwerdeführers

zu entnehmen (vgl. Suva-Nr. II 214). Somit ist nicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin bei der C.___ AG

gearbeitet hätte, weshalb nicht auf das dort zuletzt erzielte Einkommen

abgestellt werden kann, zumal er diese Stelle, wie vorgehend dargelegt, aus

unfallfremden Gründen verloren hat.

6.1.3

Die Beschwerdegegnerin stellt

sich nun auf den Standpunkt, für das Valideneinkommen sei deshalb auf den

Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis betreffend Auto- und Sachtransport

abzustellen, wonach das Jahreseinkommen eines Chauffeurs nach 5 Jahren Berufserfahrung

im Jahr 2019 CHF 65'910.00 (CHF 5'070.00 x 13) betrage. Dagegen erachtet

der Beschwerdeführer das Abstellen auf den Normalarbeitsvertrag des Kantons

Wallis nicht als angemessen. Dies unter anderem deshalb, weil er schweizweit

arbeiten könne und der Normalarbeitsvertrag zudem nur Minimallöhne aufführe,

was aber bei seiner mehr als 10-jährigen Berufserfahrung als Chauffeur nicht

gerechtfertigt sei.

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass

es nicht zu beanstanden und unter den Parteien auch nicht bestritten ist, dass

die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf eine Tätigkeit als

LKW-Chauffeur abstellt. In diesem Zusammenhang kann auf die Beurteilung des

Kreisarztes vom 15. Oktober 2018 verwiesen werden, worin ausgeführt wurde, dass

das bisherige berufliche Betätigungsfeld des Versicherten als Chauffeur im

Rahmen der Zumutbarkeit sicherlich möglich sei – bis auf etwaige vermehrte

Belastungen beim Wechseln von Schneeketten oder der Reifen. Da solche

Tätigkeiten nur sehr selten durchgeführt werden müssten, könnte sich der

Versicherte hier entsprechende Hilfestellung organisieren. Der Versicherte sei

hochmotiviert, wieder in seine angestammte Tätigkeit zurückzukehren. Zwar war

der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall vom 4. Oktober 2017 während

anderthalb Jahren als Disponent im Transportwesen tätig. Aber aufgrund des

vorgehend Gesagten – u.a. fehlende Qualifikationen – ist nicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die C.___ AG

wiederum eine Stelle als Disponent hätte antreten können. Wie zudem aus der

Berufsbiographie des Beschwerdeführers ersichtlich, war er die meiste Zeit

seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Chauffeur tätig (Suva-Nr. II 25 und I

205), weshalb sich das Abstellen auf ein Einkommen aus einer Chauffeurtätigkeit

auch aus diesem Grund rechtfertigt. So gab der Beschwerdeführer zu seiner

Berufsbiographie an, er verfüge über keine Berufsausbildung. Im Alter von 16

Jahren habe er in […] mit der Arbeit begonnen, u.a. als Elektriker, Bäcker und

Bauarbeiter. Nach dem Militär sei er Chauffeur für eine Getränkefirma geworden.

2001.

sei er in der Schweiz bei D.___ aus [...] als Kellner und Minibar in Zügen

angestellt gewesen. Ab 2004 habe er als LKW-Fahrer zur Firma E.___ und nach

drei Jahren zur Firma F.___ in [...] gewechselt. Ab 2010 sei er für die G.___

SA in [...] als Fahrer für den Vertrieb von Getränken und danach ab 1. Januar

2012.

in der gleichen Tätigkeit in [...] für die C.___ AG, [...], tätig gewesen

(Suva-Nr. II 25). Schliesslich sei er vom 1. Mai 2016 bis 31. März 2018

als Schichtleiter bzw. Disponent am H.___ [...] angestellt gewesen (Suva-Nr. I

205).

Sodann ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, das Abstellen auf den Normalarbeitsvertrag für

das Personal von Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis sei nicht

angemessen, da er schweizweit arbeiten könne. Dieser Einwand erscheint

grundsätzlich nachvollziehbar. So wäre es für den Beschwerdeführer aufgrund

seines Wohnortes [...] / IT ebenso gut möglich, im Tessin zu arbeiten. Ebenso

kann alleine aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren

ausschliesslich im Kanton Wallis gearbeitet hat, nicht gesagt werden, zur

Berechnung des Valideneinkommens seien nur die Löhne aus dem Kanton Wallis

relevant. Wie der Beschwerdeführer zudem korrekt festgehalten hat, besteht in

der Schweiz für das Transportgewerbe kein schweizweiter Gesamtarbeitsvertrag. Ebenso

bestehen für die übrigen Kantone – mit Ausnahme des Kantons Wallis – offenbar

keine sogenannten Normalarbeitsverträge. Jedoch gibt es sogenannte

Lohnregulative. Hierbei handelt es sich um Lohnvereinbarungen zwischen den

regionalen Sektionen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes (französisch:

Association Suisse des Transports routiers – nachfolgend ASTAG) sowie der

Vereinigung «Les Routiers Suisse». Ein Blick auf die verschiedenen kantonalen

bzw. teilweise interkantonalen Lohnregulative zeigt, dass die im genannten

Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis festgesetzten Löhne (CHF 5'070.00

ab 5 Jahren Berufserfahrung) aber sogar höher liegen, als die in den

Lohnregulativen festgelegten Mindestlöhne (vgl. https://www.routiers.ch/fuer-mitglieder/gesamtarbeitsvertraege;

zuletzt besucht am 21. April 2020). Beispielhaft ist hier das Lohnregulativ

des Kantons Tessin zu nennen, worin mit Vereinbarung vom Dezember 2018 für

LKW-Fahrer mit Ausweis C (der Beschwerdeführer verfügt über einen Ausweis in der

Kategorie CE, vgl. Suva-Nr. I 205) mit 5-jähriger Berufserfahrung ein

Mindestlohn von CHF 4'220.00 festgelegt wurde. Somit erscheinen die im

Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis festgelegten Löhne für die schweizweit

bezahlten Löhne durchaus repräsentativ. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin auf einen Lohn aus dem Normalarbeitsvertrag des Kantons

Wallis abgestellt hat. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zudem

korrekt ausgeführt hat, bildet ein Normalarbeitsvertrag das branchenübliche

Einkommen präziser ab als die LSE (vgl. Urteile 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E.

5.2.2.3

und 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1). Dem Einwand des

Beschwerdeführers, es sei stattdessen auf den gleichen LSE-Tabellenlohn

Dispositiv

abzustellen, wie beim Invalideneinkommen, kann demnach nicht gefolgt werden. Ebenso

kann der Beschwerdeführer aus seiner Rüge, das von der Beschwerdegegnerin

gestützt auf den Normalarbeitsvertrag errechnete Valideneinkommen von CHF 65'910.00

liege deutlich unterhalb der vormals verdienten CHF 71'954.00 nichts zu

seinen Gunsten ableiten. So resultierte das letztgenannte Einkommen aus der

letzten Tätigkeit als Disponent. Auf dieses Einkommen kann, wie vorgehend

ausgeführt, nicht abgestellt werden. Zudem

darf, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, angesichts des Grundsatzes,

dass die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln sind, durchaus

ein Valideneinkommen gestützt auf einen Normalarbeitsvertrag mit einem

Invalideneinkommen gestützt auf einen Tabellenlohn gemäss LSE verglichen werden.

Eine Vergleichbarkeit entfällt nicht schon dann, wenn einem anhand konkreter

Faktoren bestimmten Einkommen ein nach statistischen Werten ermitteltes, mithin

hypothetisches Einkommen gegenübergestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3). Sodann bringt der Beschwerdeführer

zwar grundsätzlich zu Recht vor, die Beschwerdegegnerin habe – im Gegensatz zu

den Meridianlöhnen der Lohnstrukturerhebung – nur auf Minimallöhne abgestellt.

Immerhin hat die Beschwerdegegnerin der Berufserfahrung des Beschwerdeführers

aber insofern Rechnung getragen, dass sie auf den Minimallohn eines

LKW-Chauffeurs mit 5-jähriger Berufserfahrung abgestellt hat. Zudem liegt

dieser Minimallohn von CHF 5'070.00, wie erwähnt, immer noch erheblich

höher als der Minimallohn bei 5-jähriger Berufserfahrung im Kanton Tessin (CHF

4'220.00) oder beispielsweise auch im Kanton Bern (CHF 3'750.00 bis CHF

4'300.00 mit 2-jähriger Berufserfahrung) (ebenfalls einsehbar unter

https://www.routiers.ch/fuer-mitglieder/gesamtarbeitsvertraege). Auch wenn es

sich beim herangezogenen Lohn um ein Minimaleinkommen handelt, ist dieser sehr

viel konkreter auf eine Chauffeurtätigkeit bezogen, als ein Wert einer

allgemeinen LSE-Tabelle, wie beispielsweise TA1_tirage_skill_level Ziff. 49 - 52, welche neben

Landverkehr auch die Bereiche Schifffahrt, Luftfahrt und Lagerei enthält. Schliesslich

besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein Anlass, auf

Lohndaten aus dem Kanton Solothurn abzustellen. So hatte die letzte Arbeitgeberin,

die C.___ AG, ihren Sitz zwar im Kanton Solothurn, der Arbeitsort des

Beschwerdeführers war aber immer im Kanton Wallis.

6.1.4 Zusammenfassend ist es demnach

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens

auf den Lohn mit fünf Jahren Praxis aus dem Normalarbeitsvertrag für das

Personal der Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis abgestellt hat.

Jedoch war im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 20. Dezember

2019 bereits ein neuer Normalarbeitsvertrag vom 13. März 2019 verfügbar

(https://www.vs.ch/documents/76433/725829/Beschluss 2019.pdf), weshalb die

diesbezüglichen Einkommenszahlen (CHF 5'130.00) anwendbar sind (vgl. BGE 143 V 295). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von CHF 66'690.00 (13 x

CHF 5'130.00).

6.2 Das von der Beschwerdegegnerin

errechnete Invalideneinkommen von CHF 60'969.00 ist unbestritten und denn

auch nicht zu beanstanden. So hat der Beschwerdeführer bislang keine ihm

zumutbare Arbeitstätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht

auf einen Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level für Männer, Total,

Kompetenzniveau 1, gemäss LSE abgestellt hat. Ausgehend von einem

Durchschnittsarbeitsgehalt von CHF 5'340.00 resultiert bei einer Arbeitszeit

von 40 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von Fr. 64'080.00 (CHF 5'340.00 x 12).

Aufgerechnet auf eine Durchschnittsarbeitswoche von 41.7 Std. ergibt sich ein

Einkommen von CHF 66'803.00, auf das Jahr 2019 indexiert (0.4% für 2017;

0.5% für 2018; 0.5% für 2019) ein solches von CHF 67'743.00. Ebenso

unbestritten und nicht zu beanstanden ist der hiervon vorgenommene

leidensbedingte Abzug von 10 %, der sich aus dem kreisärztlich statuierten

Zumutbarkeitsprofil ergibt (vgl. E. I. 1.3 hiervor). Weitere Abzugsgründe wie

etwa aufgrund Alter, Teilzeittätigkeit oder Nationalität bestehen nicht (vgl.

hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E.

3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten

gemäss dem vorliegend angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt). Nach Berücksichtigung des leidensbedingten

Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von

CHF 60'969.00.

6.3 Aus der Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von CHF 66'690.00 und des Invalideneinkommens von CHF

60'969.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 8.5 %. Demnach besteht kein

Rentenanspruch, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteienschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch