VSBES.2020.240
Wartezeit
18. März 2021Deutsch10 min
Beschwerdeführerin) beantragte am 21. März 2018 per sofort Arbeitslosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 18. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wartezeit
(Einspracheentscheid vom 19. November 2020)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) beantragte am 21. März 2018 per sofort Arbeitslosenentschädigung
(Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan:
Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin ab
diesem Tag eine Leistungsrahmenfrist (ALK-Nr. 1). Per 23. Juli 2018 meldete
sich die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenversicherung wieder ab (s. ALK-Nr.
4).
1.2 Während der laufenden
Leistungsrahmenfrist beantragte die Beschwerdeführerin am 30. April 2019 erneut
Arbeitslosenentschädigung (ALK-Nr. 5), meldete sich jedoch per 30. Juni
2019 wieder ab (s. ALK-Nr. 7).
1.3 Am 10. September 2019 nahm die
Beschwerdeführerin eine Wiederanmeldung vor (ALK-Nr. 8). Die seit dem 21. März
2018 laufende zweijährige Rahmenfrist verlängerte sich wegen der Coronapandemie
über den 20. März 2020 hinaus bis zum 20. September 2020 (s. ALK-Nr. 1 und
E. II. 2.1 hiernach).
1.4 Per 21. September 2020 wurde unmittelbar
im Anschluss an die auslaufende Leistungsrahmenfrist eine neue Rahmenfrist
eröffnet (ALK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27. Oktober 2020
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), dass in dieser Folgerahmenfrist bei einem monatlichen
versicherten Verdienst von CHF 5'221.00 zehn Wartetage zu bestehen seien. Die
dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 4) hiess die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 19. November 2020 in dem Sinne teilweise gut, als sie den
versicherten Verdienst auf CHF 5'411.00 erhöhte, aber an den zehn Wartetagen festhielt
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
8. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihr seien die zehn
Wartetage zu vergüten (A.S. 8 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021 folgende
Anträge (A.S. 14 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei keine Parteientschädigung
auszurichten.
3. Es seien keine Gerichtskosten
aufzuerlegen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 4. Februar 2020 [recte: 2021] resp. Duplik vom 22. Februar 2021 an ihren
Rechtsbegehren fest (A.S. 23 f. / 26).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Leistungsrahmenfrist
ab 21. September 2020 zu Recht zehn Wartetage angerechnet hat.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Streitig ist im vorliegenden
Fall ein Anspruch von zehn Taggeldern, womit die Streitwertgrenze von
CHF 30‘000.00 bei einem versicherten Verdienst von monatlich CHF 5'411.00 offensichtlich
nicht erreicht wird. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Für den Leistungsbezug in der
Arbeitslosenversicherung gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht,
zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist
abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder
Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes
vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug (Abs. 4). Einmal
eröffnete Rahmenfrist bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue
Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist
eröffnet werden kann (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 33); dies gilt auch bei mehrmaliger
Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts C 159/04
vom 2. Februar 2005 E. 2.2). Beim Aufeinanderfolgen von Rahmenfristen hat jedes
Mal eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (BGE 139 V 259
E. 5.2 S. 261).
Rückwirkend auf den 17. März 2020 trat
die bundesrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich
der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) in Kraft. Gemäss der
vom 26. März bis 31. August 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung erhielten
alle gemäss AVIG anspruchsberechtigten Personen zusätzlich höchstens 120
Taggelder, wobei vorgesehen war, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
bei Bedarf um zwei Jahre verlängert wird (Art. 8a Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung gemäss Änderung vom 25. März 2020). Ab 1. September
2020.
galt sodann für versicherte Personen, die zwischen dem 1. März und dem 31. August
2020.
Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt hatten, dass ihre
Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert wird, für die ein Anspruch
auf zusätzliche Taggelder bestanden hatte, höchstens jedoch um sechs Monate
(Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung gemäss Änderung
vom 12. August 2020).
2.2
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen
kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG). Keine allgemeine
Wartezeit bestehen müssen versicherte Personen mit einem versicherten Verdienst
unter CHF 36'000.00 pro Jahr (Art. 6a Abs. 2 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Dasselbe gilt für versicherte Personen mit Unterhaltspflichten
gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen CHF
36'001.00 und 60'000.00 (Art. 6a Abs. 3 AVIV). Für versicherte Personen ohne
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die
Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG):
a. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst
zwischen CHF 60'001.00 und 90'000.00;
b. 15 Tage bei einem versicherten Verdienst
zwischen CHF 90'001.00 und 125'000.00
c. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst
über CHF 125'000.00.
Die allgemeine Wartezeit ist innerhalb
der Rahmenfrist nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur
diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt (Art. 6a Abs. 1 AVIV).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin befand
sich ab der Anmeldung vom 21. März 2018 in einer Leistungsrahmenfrist
(E. I. 1.1 hiervor). Diese endete wegen der Verlängerung in der
Coronapandemie nicht bereits nach zwei Jahren am 20. März 2020, sondern erst sechs
Monate später, am 20. September 2020 (s. E. I. 1.3 und E. II. 2.1
hiervor). Die Folgerahmenfrist begann deshalb erst am 21. September 2020 zu
laufen, im Anschluss an die vorhergehende verlängerte Rahmenfrist (E. I. 1.4
und E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin tilgte in den Abrechnungen vom
6.
Oktober und 20. November 2020 für September und Oktober 2020 acht resp.
zwei Wartetage mit Taggeldern der Beschwerdeführerin (ALK-Nr. 13 f.).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin erhebt im
Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen den versicherten Verdienst, der im
Einspracheentscheid neu auf CHF 5'411.00 im Monat festgesetzt wurde (E. I. 1.4
hiervor). Dieser Verdienst geht denn auch über den Betrag von CHF 5'319.30
hinaus, den die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache geltend gemacht hatte
(BB-Nr. 4). Sie hält indes nach wie vor dafür, ihr dürften in der neuen
Rahmenfrist ab 21. September 2020 keine Wartetage angerechnet werden, weil sie
ihren Taggeldanspruch in der vorhergehenden Rahmenfrist nicht ausgeschöpft habe.
3.2.2
Da die Beschwerdeführerin keine
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern hat (ALK-Nr. 5 Ziff. 11) und sich
ihr jährlicher versicherter Verdienst auf CHF 64'932.00 (13 x 5'411)
beläuft (E. I. 1.4 hiervor), gilt in der Rahmenfrist ab 21. September 2020 eine
zehntägige Wartezeit (E. II. 2.2 hiervor). Die allgemeine Wartezeit ist in jeder
neu eröffneten Leistungsrahmenfrist zu bestehen. Dies ergibt sich schon aus dem
Wortlaut von Art. 6a Abs. 1 Satz 1 AVIV, wonach die Wartezeit in der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur (aber immerhin) einmal zu bestehen ist (vgl.
dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2010 vom 21. März 2011 E. 4, wo
festgehalten wird, dass immer noch eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug laufe
und die versicherte Person daher keine neuerliche Wartezeit zu bestehen habe).
3.2.3
Richtig ist, dass die Abrechnung
der Beschwerdegegnerin für den 1. bis 20. September 2020 vom 2. Oktober
2020.
einen Restanspruch der Beschwerdeführerin von 196,9 Taggeldern festhielt
(ALK-Nr. 12). Die Höchstzahl der Taggelder, die einer versicherten Person
zusteht, kann indes nur innerhalb der entsprechenden Leistungsrahmenfrist
bezogen werden (s. Art. 27 Abs. 1 AVIG sowie Boris Rubin, Commentaire de la loi
sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 9 N 1). Es ist mit anderen Worten
ausgeschlossen, am Ende einer Leistungsrahmenfrist noch nicht bezogene
Taggelder auf die Folgerahmenfrist zu übertragen (Rubin, a.a.O., Art. 9 N 13;
AVIG-Praxis ALE B50). Eine «Verrechnung» der Wartezeit in der Folgerahmenfrist
ab 21. September 2020 mit dem verbleibenden Taggeldanspruch am Ende der vorhergehenden
Rahmenfrist, wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, kommt daher nicht in
Frage.
3.2.4
Die Beschwerdeführerin beanstandet,
die Verlängerung der Rahmenfrist um sechs Monate sei im März 2020 nicht richtig
kommuniziert worden, weshalb sie von einer Verlängerung um zwei Jahre
ausgegangen sei. In der Tat galt vom 26. März bis 31. August 2020 die Regelung,
dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Bedarf um zwei Jahre verlängert
wird (E. II. 2.1 hiervor). Die Rechtslage änderte sich aber mit der ab 1. September
2020.
massgeblichen Fassung der Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung, indem
nun die Rahmenfrist für versicherte Personen, die zwischen dem 1. März und
31.
August 2020 Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatten, nur noch um
sechs Monate verlängert wird. Es ist indes nicht ersichtlich, was die
Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Ein Anwendungsfall des
Vertrauensschutzes liegt nicht vor: Nach dem in Art. 9 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu
und Glauben kann das Verhalten einer Behörde gegenüber einem Bürger, z.B. eine
unrichtige oder missverständliche Auskunft, unter gewissen Umständen
Rechtswirkungen entfalten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103 mit Hinweisen), z.B.
eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers begründen, obwohl eine
solche auf Grund der geltenden Rechtslage eigentlich nicht gegeben ist. Dies
scheitert hier aber schon daran, dass sich einerseits in der Zwischenzeit die
Rechtslage geändert hat. Andererseits macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend, sie habe im Vertrauen auf eine zweijährige Verlängerung der
Rahmenfrist Dispositionen getroffen, welche sie nicht ohne Nachteil rückgängig
machen könne. Somit ergibt sich auch unter diesem Blickwinkel nichts für die
Beschwerdeführerin.
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann