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Entscheid

VSBES.2020.240

Wartezeit

18. März 2021Deutsch10 min

Beschwerdeführerin) beantragte am 21. März 2018 per sofort Arbeitslosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 18. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wartezeit

(Einspracheentscheid vom 19. November 2020)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) beantragte am 21. März 2018 per sofort Arbeitslosenentschädigung

(Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan:

Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin ab

diesem Tag eine Leistungsrahmenfrist (ALK-Nr. 1). Per 23. Juli 2018 meldete

sich die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenversicherung wieder ab (s. ALK-Nr.

4).

1.2 Während der laufenden

Leistungsrahmenfrist beantragte die Beschwerdeführerin am 30. April 2019 erneut

Arbeitslosenentschädigung (ALK-Nr. 5), meldete sich jedoch per 30. Juni

2019 wieder ab (s. ALK-Nr. 7).

1.3 Am 10. September 2019 nahm die

Beschwerdeführerin eine Wiederanmeldung vor (ALK-Nr. 8). Die seit dem 21. März

2018 laufende zweijährige Rahmenfrist verlängerte sich wegen der Coronapandemie

über den 20. März 2020 hinaus bis zum 20. September 2020 (s. ALK-Nr. 1 und

E. II. 2.1 hiernach).

1.4 Per 21. September 2020 wurde unmittelbar

im Anschluss an die auslaufende Leistungsrahmenfrist eine neue Rahmenfrist

eröffnet (ALK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27. Oktober 2020

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), dass in dieser Folgerahmenfrist bei einem monatlichen

versicherten Verdienst von CHF 5'221.00 zehn Wartetage zu bestehen seien. Die

dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 4) hiess die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 19. November 2020 in dem Sinne teilweise gut, als sie den

versicherten Verdienst auf CHF 5'411.00 erhöhte, aber an den zehn Wartetagen festhielt

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

8. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihr seien die zehn

Wartetage zu vergüten (A.S. 8 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021 folgende

Anträge (A.S. 14 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei keine Parteientschädigung

auszurichten.

3. Es seien keine Gerichtskosten

aufzuerlegen.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 4. Februar 2020 [recte: 2021] resp. Duplik vom 22. Februar 2021 an ihren

Rechtsbegehren fest (A.S. 23 f. / 26).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Leistungsrahmenfrist

ab 21. September 2020 zu Recht zehn Wartetage angerechnet hat.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Streitig ist im vorliegenden

Fall ein Anspruch von zehn Taggeldern, womit die Streitwertgrenze von

CHF 30‘000.00 bei einem versicherten Verdienst von monatlich CHF 5'411.00 offensichtlich

nicht erreicht wird. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Für den Leistungsbezug in der

Arbeitslosenversicherung gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht,

zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist

abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder

Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes

vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug (Abs. 4). Einmal

eröffnete Rahmenfrist bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue

Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist

eröffnet werden kann (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 33); dies gilt auch bei mehrmaliger

Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts C 159/04

vom 2. Februar 2005 E. 2.2). Beim Aufeinanderfolgen von Rahmenfristen hat jedes

Mal eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (BGE 139 V 259

E. 5.2 S. 261).

Rückwirkend auf den 17. März 2020 trat

die bundesrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich

der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) in Kraft. Gemäss der

vom 26. März bis 31. August 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung erhielten

alle gemäss AVIG anspruchsberechtigten Personen zusätzlich höchstens 120

Taggelder, wobei vorgesehen war, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug

bei Bedarf um zwei Jahre verlängert wird (Art. 8a Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung gemäss Änderung vom 25. März 2020). Ab 1. September

2020.

galt sodann für versicherte Personen, die zwischen dem 1. März und dem 31. August

2020.

Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt hatten, dass ihre

Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert wird, für die ein Anspruch

auf zusätzliche Taggelder bestanden hatte, höchstens jedoch um sechs Monate

(Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung gemäss Änderung

vom 12. August 2020).

2.2

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen

kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG). Keine allgemeine

Wartezeit bestehen müssen versicherte Personen mit einem versicherten Verdienst

unter CHF 36'000.00 pro Jahr (Art. 6a Abs. 2 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Dasselbe gilt für versicherte Personen mit Unterhaltspflichten

gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen CHF

36'001.00 und 60'000.00 (Art. 6a Abs. 3 AVIV). Für versicherte Personen ohne

Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die

Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG):

a. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst

zwischen CHF 60'001.00 und 90'000.00;

b. 15 Tage bei einem versicherten Verdienst

zwischen CHF 90'001.00 und 125'000.00

c. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst

über CHF 125'000.00.

Die allgemeine Wartezeit ist innerhalb

der Rahmenfrist nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur

diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen

nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt (Art. 6a Abs. 1 AVIV).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin befand

sich ab der Anmeldung vom 21. März 2018 in einer Leistungsrahmenfrist

(E. I. 1.1 hiervor). Diese endete wegen der Verlängerung in der

Coronapandemie nicht bereits nach zwei Jahren am 20. März 2020, sondern erst sechs

Monate später, am 20. September 2020 (s. E. I. 1.3 und E. II. 2.1

hiervor). Die Folgerahmenfrist begann deshalb erst am 21. September 2020 zu

laufen, im Anschluss an die vorhergehende verlängerte Rahmenfrist (E. I. 1.4

und E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin tilgte in den Abrechnungen vom

6.

Oktober und 20. November 2020 für September und Oktober 2020 acht resp.

zwei Wartetage mit Taggeldern der Beschwerdeführerin (ALK-Nr. 13 f.).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin erhebt im

Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen den versicherten Verdienst, der im

Einspracheentscheid neu auf CHF 5'411.00 im Monat festgesetzt wurde (E. I. 1.4

hiervor). Dieser Verdienst geht denn auch über den Betrag von CHF 5'319.30

hinaus, den die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache geltend gemacht hatte

(BB-Nr. 4). Sie hält indes nach wie vor dafür, ihr dürften in der neuen

Rahmenfrist ab 21. September 2020 keine Wartetage angerechnet werden, weil sie

ihren Taggeldanspruch in der vorhergehenden Rahmenfrist nicht ausgeschöpft habe.

3.2.2

Da die Beschwerdeführerin keine

Unterhaltspflichten gegenüber Kindern hat (ALK-Nr. 5 Ziff. 11) und sich

ihr jährlicher versicherter Verdienst auf CHF 64'932.00 (13 x 5'411)

beläuft (E. I. 1.4 hiervor), gilt in der Rahmenfrist ab 21. September 2020 eine

zehntägige Wartezeit (E. II. 2.2 hiervor). Die allgemeine Wartezeit ist in jeder

neu eröffneten Leistungsrahmenfrist zu bestehen. Dies ergibt sich schon aus dem

Wortlaut von Art. 6a Abs. 1 Satz 1 AVIV, wonach die Wartezeit in der

Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur (aber immerhin) einmal zu bestehen ist (vgl.

dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2010 vom 21. März 2011 E. 4, wo

festgehalten wird, dass immer noch eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug laufe

und die versicherte Person daher keine neuerliche Wartezeit zu bestehen habe).

3.2.3

Richtig ist, dass die Abrechnung

der Beschwerdegegnerin für den 1. bis 20. September 2020 vom 2. Oktober

2020.

einen Restanspruch der Beschwerdeführerin von 196,9 Taggeldern festhielt

(ALK-Nr. 12). Die Höchstzahl der Taggelder, die einer versicherten Person

zusteht, kann indes nur innerhalb der entsprechenden Leistungsrahmenfrist

bezogen werden (s. Art. 27 Abs. 1 AVIG sowie Boris Rubin, Commentaire de la loi

sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 9 N 1). Es ist mit anderen Worten

ausgeschlossen, am Ende einer Leistungsrahmenfrist noch nicht bezogene

Taggelder auf die Folgerahmenfrist zu übertragen (Rubin, a.a.O., Art. 9 N 13;

AVIG-Praxis ALE B50). Eine «Verrechnung» der Wartezeit in der Folgerahmenfrist

ab 21. September 2020 mit dem verbleibenden Taggeldanspruch am Ende der vorhergehenden

Rahmenfrist, wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, kommt daher nicht in

Frage.

3.2.4

Die Beschwerdeführerin beanstandet,

die Verlängerung der Rahmenfrist um sechs Monate sei im März 2020 nicht richtig

kommuniziert worden, weshalb sie von einer Verlängerung um zwei Jahre

ausgegangen sei. In der Tat galt vom 26. März bis 31. August 2020 die Regelung,

dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Bedarf um zwei Jahre verlängert

wird (E. II. 2.1 hiervor). Die Rechtslage änderte sich aber mit der ab 1. September

2020.

massgeblichen Fassung der Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung, indem

nun die Rahmenfrist für versicherte Personen, die zwischen dem 1. März und

31.

August 2020 Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatten, nur noch um

sechs Monate verlängert wird. Es ist indes nicht ersichtlich, was die

Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Ein Anwendungsfall des

Vertrauensschutzes liegt nicht vor: Nach dem in Art. 9 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu

und Glauben kann das Verhalten einer Behörde gegenüber einem Bürger, z.B. eine

unrichtige oder missverständliche Auskunft, unter gewissen Umständen

Rechtswirkungen entfalten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103 mit Hinweisen), z.B.

eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers begründen, obwohl eine

solche auf Grund der geltenden Rechtslage eigentlich nicht gegeben ist. Dies

scheitert hier aber schon daran, dass sich einerseits in der Zwischenzeit die

Rechtslage geändert hat. Andererseits macht die Beschwerdeführerin nicht

geltend, sie habe im Vertrauen auf eine zweijährige Verlängerung der

Rahmenfrist Dispositionen getroffen, welche sie nicht ohne Nachteil rückgängig

machen könne. Somit ergibt sich auch unter diesem Blickwinkel nichts für die

Beschwerdeführerin.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann