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Entscheid

VSBES.2020.241

Invalidenrente

28. Juni 2021Deutsch46 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 28. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt

Olivier Zigerli

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. November 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Juni 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden psychische Leiden angegeben. Die Beschwerdeführerin war

zum damaligen Zeitpunkt in einem 20 – 40%-Pensum als Zeitungsverträgerin bei

der Firma B.___ AG in [...] angestellt.

1.2 In der Folge nahm die

Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht vor. Sie holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte des

Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 10) und führte am 14. Juli

2015 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 12).

1.3 Am 3. August 2015 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Nr.

15). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden physische und psychische

Leiden angegeben. Mit Abschlussbericht vom 15. Juni 2016 wurde die

berufliche Eingliederung abgeschlossen, ohne dass berufliche Massnahmen

durchgeführt worden wären (IV-Nr. 23). Der Eingliederungsfachmann C.___ führte

aus, die Beschwerdeführerin sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht

arbeitsfähig und wünsche daher die Rentenprüfung.

1.4 Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein, zu denen Dr. med. D.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend:

RAD) am 10. März 2017 Stellung nahm (IV-Nr. 48). Am 25. September 2017

erstellte der Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 55).

Nachdem die Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Abklärungen vorgenommen

hatte, nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, am 29. Juni 2018 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.

69). Nach dem Einholen des Arztberichts von Dr. med. F.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Juli

2018 (IV-Nr. 70), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre

Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie bei der

Begutachtungsstelle G.___. Das Gutachten wurde am 3. April 2019 erstattet

(IV-Nrn. 82.1 – 82.5). Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. E.___

und Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, zum Gutachten Stellung

nehmen (IV-Nrn. 86, 87). Nachdem Frau I.___ von den Sozialen Diensten [...] der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem

11. Juli 2019 in der Klinik J.___ in [...] befinde (IV-Nr. 88), holte

die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein. Am 9. Januar 2020

nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erneut Stellung zum medizinischen

Sachverhalt (IV-Nr. 98). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Januar 2020 (IV-Nr. 99) in

Aussicht, ihr werde ab 1. Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ab

dem 1. Juli 2017 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, weshalb

die Invalidenrente per 30. Juni 2017 befristet werde. Der Anspruch auf

berufliche Massnahmen werde abgewiesen. Zu den dagegen erhobenen Einwänden vom

11. März 2020 (IV-Nr. 111) liess die Beschwerdegegnerin die RAD-Ärztin Dr.

med. H.___ am 17. April 2020 Stellung nehmen (IV-Nr. 114) und hielt

sodann mit Verfügung vom 5. November 2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Nr.

119; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 5.

November 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2020

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. November 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab Dezember 2015

eine ganze Rente auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 aufzuheben und die Angelegenheit sei an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein interdisziplinäres

Gutachten nach dem Zufallsprinzip einholt und danach neu verfügt.

3. Unter Koten- und Entschädigungsfolge.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

25. Januar 2021 (A.S. 30) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten verweist.

4. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021

(A.S. 32 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG; SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1

IVG).

2.3

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.

2.2.1

mit weiteren Hinweisen).

3.3

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in

fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122

V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom

5.

November 2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine befristete Invalidenrente

zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen

Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

4.1

Dem Bericht von Dr. med. K.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 37)

lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

entnehmen:

-

Rezidivierende depressive

Episode, gegenwärtig leicht, ICD-10 F33.0

-

Panikstörung, ICD-10 F41.0

-

Reaktion auf schwere

Belastung, nicht näher definiert, ICD-10 F43.9

-

Diskushernie, postoperative

Schmerzen im Rücken, in der Hüfte

-

Taubheitsgefühl im rechten

Bein

Er attestierte der Beschwerdeführerin

für die Zeit vom 24. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni

2015.

eine solche von 80 % und ab dem 1. Juli 2015 wiederum eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Zeitungsverteilerin. Die Beschwerdeführerin leide seit längerem unter einer

psychosozialen Belastungssituation, Rückenbeschwerden (Diskushernie) sowie

Hüft- und Knieschmerzen. Sie komme seit Oktober 2014 aufgrund eines

Erschöpfungszustandes mit depressiver Symptomatik regelmässig zur

psychiatrischen Behandlung. Medikation sei aufgegleist worden. Seit März 2015

leide die Beschwerdeführerin zusätzlich unter Ängsten und Panikattacken, welche

ca. einmal im Monat aufträten. Die depressive Symptomatik habe im Verlauf

abgenommen, eine Affektlabilität bestehe weiterhin; der Schlaf habe sich verbessert,

doch zeitweise leide sie weiterhin unter der Einschlafstörung.

Antriebslosigkeit und Müdigkeit seien persistierend. Es sei anzunehmen, dass

die körperlichen Beschwerden und Einschränkungen das depressive Zustandsbild

aktuell stark beeinflussten. Es bestünden keine Hinweise für Wahn- oder Ich-Störungen.

Von Suizidalität sei sie glaubhaft distanziert. Was die Frage der

Arbeitsfähigkeit anbelange, so sei zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin

aktuell aufgrund ihres körperlichen Zustandes zu 100 % arbeitsunfähig sei.

Das körperliche Leiden beeinflusse aktuell auch die depressive Entwicklung.

Deswegen käme es bei einer Tätigkeit zu vermehrten Fehlern aufgrund der

eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und rascher Überforderung bei

Leistungsdruck. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund physischer Beeinträchtigung

und der dadurch entstehenden psychischen Belastung/Symptomatik aktuell und

wahrscheinlich längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig.

Am 5. Dezember 2017 bestätigte Dr. med. K.___

seine vorgenannten Angaben (IV-Nr. 60 S. 3 ff.).

4.2

In seinem Bericht vom 6. Januar

2015.

stellte Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, die Diagnose eines

«chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, Status nach Mikrodiskektomie

und Hemilaminektomie rechts» (IV-Nr. 41 S. 16 ff.). Weiter führte er aus,

anamnestisch und klinisch imponiere das Bild einer chronischen unspezifischen

fibromyalgischen Schmerzkrankheit. Differentialdiagnostisch könne aber noch an

eine Spondarthritis gedacht werden; dies aufgrund vor allem der MRI-Befunde mit

Enthesiopathie. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin versuchsweise

einmal konsequent Arcoxia einnehmen. Ferner habe er eine ergänzende

Laborkontrolle veranlasst und erlaube sich, die Beschwerdeführerin

nachzukontrollieren. Er habe keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Allerdings sei

die Schmerzkrankheit ausgeprägt und die Beschwerdeführerin sicherlich nicht

belastungsfähig.

Am 21. April 2015 diagnostizierte Dr.

med. L.___ sodann eine «Vitamin D-Insuffizienz mit Hyperparathyroidismus 1/15»

(IV-Nr. 41 S. 14 f.). Weiter führte er aus, bezüglich Knochenstoffwechsels

empfehle er langfristig mit Kalcipos zu behandeln. Weiter empfehle er Calcium,

Vitamin D und alkalische Phosphatase einmal pro Jahr im Labor zu kontrollieren.

Bezüglich unspezifischer Schmerzen bestehe die Therapie in Bewegung. Nebst den

Schmerzen scheine die Beschwerdeführerin auch sonst psychiatrisch auffällig zu

sein. Funktionell rheumatologisch dürfe die Beschwerdeführerin leichte bis

mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Die Behandlung werde

abgeschlossen.

4.3

Dr. med. M.___, Fachärztin für

Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 41 S. 9

ff.) die folgenden Diagnosen:

Neuropathische Schmerzen

im rechten Bein, residuelle Parese L5 rechts bei postoperativen Veränderungen

der Wurzel L5 rechts

-

Status nach

Rezidiv-Diskushernienoperation L4/5 rechts 4. April 2016

-

Status nach Sequestrektomie

L4/5 vor 25 Jahren

-

MRT LWS 25. Oktober 2016:

Fortgeschrittene links betonte erosive Osteochondrose L4/5. Residuen der

postoperativen Situation. Begleitende narbige Veränderungen und etwas

vermehrtes Enhancement L5 rechts.

-

MRT LWS 25. Oktober 2016:

Neu rechts erosive Osteochondrose L1/2 mit rechts lateral betonten

Spondylophyten. Leicht progrediente, nach rechts extraforaminal ausladende

Diskusprotrusion L3/4 mit leichtgradiger Anhebung L3 rechts.

-

MRT Hüfte rechts 6. Oktober

2016: Enthesiopathie Glutealmuskulatur rechts. Proximale Enthesiopathie der

ischiokruralen Muskulatur bds. Moderate Coxarthrose rechts. Leichter Erguss und

geringgradige Veränderungen des linken Hüftgelenks, partiell miterfasst.

-

MRT Becken 25. Oktober

2016: Progrediente Ansatztendinopathie/Tendinitis der Gluteus minimus Sehne re

mit beginnender Mitbeiteiligung der Gluteus medius Sehne re und deutlich

progrediente Ansatztendinitis mit beginnender Partialruptur der Hamstrings re.

-

MRT Becken 25. Oktober

2016: Vorbestehende Ansatztendinopathie der linksseitigen Hamstringmuskulatur,

der Hüftmuskulatur links und vorbestehender Gelenkserguss links und beginnende

bis mässiggradige Koxarthrosen linksbetont.

Weiter führte Dr. med. M.___ aus, es

bestünden neuropathische Schmerzen im rechten Bein mit Verstärkung durch volle

Blase/voller Mastdarm und Miktion/Defäkation, residuelle Parese L5 rechts bei

residuellen postoperativen Veränderungen der Wurzel L5 rechts (MRT LWS 25.

Oktober). Es sei von einer möglichen funktionellen Überlagerung auszugehen

(trotz residueller Parese L5 rechts harmonisches Abrollen der Füsse;

sakkadierte Minderinnervation). Dr. med. M.___ empfehle eine symptomatische

Behandlung mit Pregabalin und Abwarten des weiteren Verlaufs. Es seien keine

weiteren Kontrollen bei ihr vorgesehen. Bei Auftreten neuer Aspekte bitte sie

um erneute Zuweisung.

4.4

Dr. med. N.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 13. Januar 2017 (IV-Nr. 41)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Persistierende

neuropathische Schmerzen und residuelle Parese L5 rechts postoperativ

-

St. n.

Rezidiv-Diskushernienoperation L4/5 (4. April 2016)

-

St. n. Sequestrektomie L4/5

vor 25 Jahren

Persistierende Gonalgie rechts

-

St. n.

Tibiavalgisationsosteitomie rechts 11. Dezember 2015

Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin

leide seit Jahren an invalidisierenden lumbalen Rückenschmerzen, eine

rheumatologische Beurteilung habe kein klares somatisches Korrelat zu den

angegebenen Beschwerden zeigen können. Im Verlauf sei eine akute Exazerbation

wegen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls mit plötzlich eintretenden

Lähmungserscheinungen im rechten Fuss aufgetreten. Eine notfallmässige

Diskushernienoperation habe den Diskusprolaps erfolgreich entfernen können,

jedoch habe sich postoperativ die Lähmung nur leicht gebessert. Auffallend

seien zunehmende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein aufgetreten,

die sich nach der Operation eigentlich hätten bessern sollen. Aus

orthopädischer Sicht seien die residuellen Beschwerden nicht ganz schlüssig

erklärbar, sodass eine neurologische Beurteilung bei Dr. med. M.___ in [...]

stattgefunden habe. Eine klare Ätiologie habe auch dort nicht genannt werden

können, wobei eine funktionelle Komponente nicht habe ausgeschlossen werden

können. Seitdem werde die Beschwerdeführerin mit Neuroleptika in steigernder

Dosierung behandelt, ein günstiger Effekt habe sich bisher aber nicht gezeigt.

Zudem bestünden nach Knieoperation links residuelle belastungsabhängige

Schmerzen bei noch implantiertem Osteosynthesematerial. Eine orthopädische

Beurteilung habe eine OS-Materialentfernung empfohlen, die am 13. Januar 2017

im Spital O.___ durchgeführt werde. Bei unklarer Genese der Beschwerden, zudem

therapierefraktärem Verlauf und funktioneller Überlagerung (St. n. Burn-out)

sei die Prognose als eher schlecht anzusehen. Bei nachgewiesenem somatischem

Korrelat sollten die Knieschmerzen langfristig nach operativer Behandlung

verschwinden. Es sei der postoperative Verlauf abzuwarten.

4.5

Am 10. März 2017 nahm Dr. med. D.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung

zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 48). Er stellte die folgenden

relevanten Diagnosen:

1.

Lumbale (lumboradikuläre)

Rückenproblematik

-

St. n. Sequestrektomie L4/5

ca. 1981 in [...]

-

St. n. Sequestrektomie L4/5

rechts am 4. April 2016 bei Rezidivhernie rechts

-

Persistierende

neuropathische Schmerzen und residuelle Parese L5 rechts

-

MRI LWS 25. Oktober 2016:

Fortgeschrittene linksbetonte erosive Osteochondrose L4/5, neu rechts erosive

Osteochondrose L1/2 lateral betonten Spondylophyten. Diskusprotrusion L3/4

rechts mit leichter Anhebung L3 rechts

2.

Persistierende Knieschmerzen rechts

-

Chondropathie Grad IV

medialer Femurkondylus und mediales trochleäres Gleitlager

-

St. n. Tibiavalgisationsosteotomie

am 11. Dezember 2015

-

Metallentfernung und

Narbenkorrektur am 13. Januar 2017

3.

Becken- und Hüftproblematik

-

Moderate Coxarthrose

rechts, Coxarthrose und leichter Erguss Hüfte links, Enthesiopathie

Glutealmuskulatur rechts, deutlich progrediente Ansatztendinitis mit

beginnender Partialruptur der Hamstrings rechts

4.

Unklare Blasen- und

Stuhlentleerungsproblematik

-

Ausstrahlende Schmerzen

ischialgiform

5.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leicht

6.

Panikstörung

7.

Reaktion auf schwere Belastung, nicht

näher definiert

Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die

Beschwerdeführerin habe primär eine grössere Palette an Problemen

orthopädischer sowie rheumatologischer Art. Diese bezögen sich auf den Rücken

mit bleibenden Einschränkungen und verminderter Kraft im Bereich des rechten

Unterschenkels und Fusses. Aufgrund einer Kniearthrose rechts bestünden

daselbst Schmerzen und eine verminderte Belastbarkeit, was auch nach einer

Umstellungs-Operation sowie kürzlich erfolgter Metallentfernung nicht gänzlich

habe behoben werden können. Auch die Hüften (Coxarthrosen) sowie die

Sehnenansätze im Beckenbereich seien bedingt durch die Fehl-Schonhaltung

mitbeteiligt an der Schmerzproblematik. Daneben bestehe auf dem Boden einer

traumatischen Kindheit und Jugend sowie im Zusammenspiel mit den körperlichen

Einschränkungen eine psychische Belastung, welche sich in Form einer

depressiven Störung sowie einer Angst- und Paniksymptomatik äussere. Die

depressive Symptomatik habe sich in den letzten Monaten ein wenig stabilisiert,

jedoch würden weiterhin u.a. eine Affektlabilität sowie eine bleibende

Angstsymptomatik beschrieben. Unter diesen Aspekten sei aus somatischer Sicht

prinzipiell eine Einschränkung für alle körperlich belastenden Tätigkeiten zu

verzeichnen. Arbeiten mit Zwangshaltungen, auf unebenem Gelände oder Leitern,

mit anhaltendem Sitzen oder Stehen seien bleibend nicht mehr zumutbar. Rein

somatisch gesehen wäre eine angepasste Tätigkeit aufgrund der beträchtlichen

Einschränkungen noch an maximal sechs Stunden täglich zumutbar (erhöhte

Erholungszeit notwendig). Bedingt durch die psychischen Einschränkungen

reduziere sich aber allgemein die Leistungsfähigkeit sowie der Erholungsbedarf,

so dass prinzipiell noch maximal drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar sei.

Hier wäre (für eine kognitiv einfache) Tätigkeit ohne grosse Verantwortung aus

psychischen Gründen mit einer Einschränkung von geschätzt 20 % zu rechnen,

so dass eine gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von netto 2.8 Stunden

pro Tag bestehe. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, wie derzeit postuliert, sei

aufgrund der Einschränkungen nicht gänzlich nachvollziehbar. Insbesondere sei

davon auszugehen, dass eine Arbeitstätigkeit auch stabilisierende Wirkung habe,

sofern die Einschränkungen der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt würden. Diese

Beurteilung gelte seit 22. Dezember 2014, wobei für Operationen,

Hospitalisationen sowie die Rekonvaleszenz zwischenzeitlich volle

Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten (11. Dezember 2015 bis 30. Juni 2016, 13.

Januar bis voraussichtlich 30. März 2017).

4.6

Am 5. September 2017 erging der

Operationsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates (IV-Nr. 56 S. 10). Die

Beschwerdeführerin habe sich einer Hüftinfiltration unter BV-Kontrolle mit

Ropivacain und Kenacort unterzogen. Diagnostiziert wurde eine Coxarthrose

rechts.

In seinem Bericht vom 13. Oktober 2017

(IV-Nr. 56 S. 7 f.) führte Dr. med. F.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sehr

starke Hüftbeschwerden und mache immer wieder Coxitisschübe durch. Eine

Möglichkeit sei, sie regelmässig zu punktieren, aber auf Dauer steige dann

natürlich das Infektionsrisiko und es sei keine definitive Behandlung. Sie sei

sehr stark eingeschränkt und auch sonst vom Rücken her geplagt, weshalb er

denke, dass in dieser Situation die Implantation einer Hüft-TP die rationalste

Lösung sei. Die Beschwerdeführerin habe sich das auch schon so vorgestellt. Am

17.

November 2017 sei ein Termin in der Klinik P.___ geplant worden.

Am 5. Januar 2018 berichtete Dr. med. F.___

(IV-Nr. 64.3), dass die Beschwerdeführerin klinisch keine wesentliche

Verlängerung merke, dies aber wahrscheinlich auch, weil sie bislang noch nicht

längere Zeit krückenfrei gegangen sei. Funktionell mache sich dies auf der

Untersuchungsliege ebenfalls nicht wesentlich bemerkbar, radiologisch sei aber

wahrscheinlich schon eine Längendifferenz von ca. 8 mm da. Die zweite Hüfte

werde in absehbarer Zeit ebenfalls zu operieren sein, so dass ein allfälliger

Längenausgleich dann erfolgen könnte. Der Beschwerdeführerin habe er ein Rezept

für weitere Physiotherapie und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum

nächsten Kontrolltermin abgegeben.

4.7

Dem Bericht von Dr. med. F.___

vom 16. Januar 2018 (IV-Nr. 62 S. 5 ff.) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

1.

Zustand nach Implantation einer Hüft-TP

rechts am 17. November 2017

2.

Fussheberparese bei St. n. zweimaligen

Diskushernienoperation rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

1.

Coxarthrose links

2.

Zustand nach valgisierender

Tibiakopfosteotomie rechts und Metallentfernung

Weiter führte Dr. med. F.___ aus, die

Beschwerdeführerin sei aktuell rekonvaleszent nach einer Hüftoperation und gehe

an Krücken. Sie könne erst gerade wieder Auto fahren, aber sicher nicht

Zeitschriften austragen. Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit der

Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, lasse sich aktuell noch nicht beurteilen,

denn auch die zweite Hüfte sei nicht ganz gesund und sie habe Rückenprobleme

sowie nach vorhergehenden Operationen eine Schwäche der Fussheber rechts.

Jegliche anderen Tätigkeiten, bei denen sie nur kurze Strecken gehen müsse,

dazwischen sitzen oder stehen könne und keine grösseren Lasten heben und nur

bis maximal zur Bauchhöhe arbeiten müsse, könne die Beschwerdeführerin ausüben.

Dies sei je nach Tätigkeit in einem normalen Arbeitsrahmen möglich.

4.8

Am 1. Mai 2018 berichtete Dr.

med. F.___ (IV-Nr. 66 S. 2), dass er die Beschwerdeführerin bei Verdacht auf

mediale Meniskusläsion des linken Knies für eine MRI-Untersuchung angemeldet

habe. Die MRI-Untersuchung habe folgenden Befund ergeben: «Femoropatelläre

Chondropathie Grad III – IV mit delaminiertem Riss am medialen Femurcondylus,

zarte Aussenmeniskusläsion im Spitzenbereich, aber keine hochgradigen Läsionen.

Intraossäre Ganglionzyste und exzentrisch gelegenes Enchondrom der Tibia». Die

Beschwerdeführerin habe intraartikulär keine operationswürdigen Befunde im

linken Knie. Es bestehe ein Reizerguss. Dr. med. F.___ habe ihr empfohlen, den

Erguss zu punktieren und zur Beruhigung des Knies Kenacort zu injizieren und

nachher mit ihren üblichen Entzündungshemmern und Schmerztabletten weiter zu

fahren. Er habe heute die Punktion vorgenommen.

4.9

Mit Bericht vom 5. Juni 2018

(IV-Nr. 67) bestätigten Dr. med. K.___ und lic. phil. Q.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie, dass sich der psychische Allgemeinzustand

der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Der Beschwerdeführerin gehe es

nicht gut aufgrund ihres körperlichen Leidens. In ihr linkes Knie werde

Cortison gespritzt. Sie habe Rückenschmerzen und eine neuropathologische

Störung im rechten Bein. Dazu kämen noch Rückenbeschwerden.

4.10

Am 29. Juni 2018 nahm die

RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin,

Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 69). Sie hielt fest,

grundsätzlich bestehe – wie bereits im RAD-Bericht von Dr. med. D.___

beschrieben worden sei – für körperlich angepasste und kognitiv / psychisch

wenig belastende Tätigkeiten noch eine maximale Restarbeitsfähigkeit von drei

bis vier Stunden täglich mit um 20 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit

(also netto umgerechnet 2,8 Stunden täglich). Diese Beurteilung gelte seit

22.

Dezember 2014, wobei für Operationen, Hospitalisationen sowie die

Rekonvaleszenz zwischenzeitlich volle Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten (11.

Dezember 2015 bis 30. Juni 2016, 13. Januar 2017 bis voraussichtlich 30. März

2017, 17. November 2017 bis dato wegen der Notwendigkeit der

postoperativen Stabilisierung und Rekonvaleszenzphase von mindestens sechs

Monaten). Aktuell (zum Zeitpunkt der Beurteilung am 29. Juni 2018) herrsche

noch ein unklarer medizinischer Zustand, da sich das Ergebnis nach der Operation

am 17. November 2017 und der Meniskusläsion am linken Knie mit Reizerguss bei chondropathia

patellae noch nicht absehen lasse. Insofern sei eine Teilrente mit genannten

Arbeitsunfähigkeitszeiten bis dato (29. Juni 2018) zu prüfen und ein

IV-Bericht mit der expliziten Anfrage zur Abfrage der Situation ab 1. Juli 2018

sowie zur Prognose an Dr. med. F.___ zu senden, um abschliessend entscheiden zu

können.

4.11

Am 10. Juli 2018 erging der

Bericht von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 70 S. 2 ff.). Er attestierte der

Beschwerdeführerin für das Austragen von Zeitungen für die Zeit vom 17. November

2017.

bis 25. Februar 2018 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

%. Die Beschwerdeführerin sei ihm erstmals am 31. August 2017 zur

Hüftinfiltration zugewiesen worden. Als die Infiltration zwar gut, aber nur

vorübergehend geholfen habe, sei bei recht klarem Befund die Indikation zur

Hüftgelenksarthroplastik gestellt worden. Die Operation sei am 17. November

2017.

erfolgt. Der peri- und postoperative Verlauf sei absolut zeitgerecht

gewesen und von Seiten der Hüfte sei die Beschwerdeführerin aktuell völlig

beschwerdefrei. Es bestünden aber bei Zustand nach zweimaliger

Diskushernienoperation rechts residuelle Fussheberparesen und immer

wiederkehrende schmerzhafte Schwellungen des linken Knies bei bekannter

Chondropathie. Es sei ihm unmöglich, eine Prognose zu stellen. Diese hänge

nicht von den von ihm behandelten Leiden ab, sondern von der Gesamtsituation.

Es handle sich um eine chronische Schmerzpatientin. Von Seiten der von ihm

operierten Hüfte bestünden keine Funktionseinschränkungen. Aktuell habe die

Beschwerdeführerin aber Rückenschmerzen und auch immer wieder Knieschmerzen,

die es ihr schwermachen würden, eine Tätigkeit auszuüben. Die Fragen zur

Arbeits- und Leitungsfähigkeit könne Dr. med. F.___ nicht beantworten. Bei

leichteren Tätigkeiten im Haushalt wie Haushaltsführung, Ernährung und

Wohnungspflege sei die Beschwerdeführerin nicht wesentlich eingeschränkt, beim

Einkaufen und Erledigen der Wäsche schon eher.

4.12

Nachdem die Beschwerdegegnerin

den Bericht von Dr. med. F.___ vom 10. Juli 2018 der RAD-Ärztin Dr. med. E.___

vorgelegt hatte (IV-Nr. 72), veranlasste sie gestützt auf deren Stellungnahme

eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und

Orthopädie bei der Begutachtungsstelle G.___. Das Gutachten wurde am 3. April

2019.

erstattet (IV-Nrn. 82.1 – 82.5). Die Gutachter stellten die folgenden

Diagnosen (IV-Nr. 82.2 S. 4 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1.

Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom mit Verdacht auf persistierende radikuläre Symptomatik L5 rechts

(ICD-10 M54.5/Z98.8)

-

anamnestisch Status nach

Eingriff bei Diskushernie zirka 1991 (Dr. R.___)

-

Status nach

Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts am 4. April 2016 bei Diskushernie LWK4/5

rechts (Dr. S.___)

-

radiologisch massive

Osteochondrose, erhebliche Spondylarthrose und mediolaterale Diskushernie

LWK4/5 links ohne sicheren Hinweis für Neurokompression (MRI 29. Oktober 2018)

-

Status nach CT-gesteuerter

Infiltration der Fazettengelenke LWK 3/4/5 links mit Kenacort am 19. November

2018.

(T.___)

2.

Symptomatische Coxarthrose links (ICD-10

M16.0)

-

radiologisch mässige

Degeneration (MRI 25. Oktober 2016)

3.

Chronische Kniebeschwerden rechts

(ICD-10 M17.0/Z98.8)

-

Radiologisch mediale und

weniger auch femoropatelläre Arthrose (MRI 2. Juli 2015)

-

Status nach

Kniearthroskopie, Débridement instabiler Knochenanteile trochlear und femoral

medial, Entfernung multipler freier Gelenkskörper, medial aufklappender hoher

Tibiavalgisations-Osteotomie und Fixation mittels Tomofix-Platte am 11.

Dezember 2015 (Dr. U.___ und Dr. V.___)

-

Intraoperativer Befund: Chondropathie

Grad I lateral, Grad II-IV medial, Grad II-III patellär und trochlear

scholliger, instabiler Knorpel

-

Status nach Entfernung des

Osteosynthesematerials und Narbenkorrektur am Unterschenkel am 13. Januar 2017

(Dr. W.___)

4.

Chronische Kniebeschwerden links (ICD-10

M79.66/M17.0)

-

Radiologisch

trikompartimentäre Chondropathie (MRI 24. April 2018)

5.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

6.

Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1.

Status nach

Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts am 17. November 2017 bei

Coxarthrose und rezidivierenden Coxitis-Schüben (Dr. F.___, Klinik P.___)

(ICD-10 Z96.6)

-

Radiologisch bis auf etwas

zu steil implantierte Pfanne regelrechter postoperativer Befund (Röntgen 12.

November 2018)

Weiter führten die Gutachter aus, aus

orthopädischer Sicht stünden subjektiv und objektiv die Probleme am

Bewegungsapparat im Vordergrund. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein

chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit möglicher persistierender

Radikulärsymptomatik L5 rechts bei Status nach Voreingriffen zirka 1991 und

zwei Eingriffen am 4. April 2016. Im Weiteren sei eine symptomatische

Coxarthrose links zu verzeichnen bei erfolgreich operierter Hüfte-TP rechts am

17.

November 2016 (recte: 2017) und die chronischen Knieschmerzen seien zu

verzeichnen bei trikompartimentärer Chondropathie. Es bestehe also eine

deutlich verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes und auch der unteren

Extremitäten. Dementsprechend seien der Beschwerdeführerin nur noch körperlich

sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich, ohne wiederholtes Heben

und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Überwinden von Treppen und Gehen auf

unebenem Grund. Für derartige Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf. Die angestammte Tätigkeit als

Zeitungsverträgerin sei bleibend nicht mehr möglich.

Aus psychiatrischer Sicht könnten auf

affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven

Störung und eine Panikstörung festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei

seit längerer Zeit psychiatrisch grundsätzlich adäquat behandelt. Es

rechtfertige sich dauerhaft eine leichte Einschränkung der Belastungsfähigkeit

und dadurch der Arbeitsfähigkeit.

In ihrer interdisziplinären Beurteilung

kamen die Gutachter zum Schluss, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin

sei ihr nicht mehr zumutbar. Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit könne

interdisziplinär ab dem Juni 2015 angenommen werden. Eine körperlich sehr

leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin sieben bis

acht Stunden pro Tag ausüben. Ein erhöhter Pausenbedarf und leicht reduziertes

Rendement führten zu einer Leistungseinbusse. Insgesamt betrage die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit 75 %.

Retrospektiv sei die gänzlich aufgehobene Arbeitsfähigkeit ab Juni 2015

bis nach der Rekonvaleszenz der letzten Operation, also bis März 2017, zu

bestätigen. Anschliessend könne über die Zeit gemittelt von der aktuellen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 82.2 S. 5 f.).

4.13

Am 22. Mai 2019 nahm die

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ Stellung zum Gutachten. Sie kam zum Schluss, das

Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. In der Zeit von Juni 2015 bis März

2017.

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab April 2017 sei von

einer Arbeitsfähigkeit von 65 % in einer Verweistätigkeit auszugehen (75%ige

Leistungsfähigkeit von einer ca. 87%igen Gesamtarbeitsfähigkeit).

4.14

Sodann nahm am 18. Juli 2019

die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie, Stellung zur Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 87). Sie führte aus,

gestützt auf die Ausführungen der Gutachter bestehe in angepasster Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Diese Gesamtbeurteilung sei durch die Beurteilung

in den Untergutachten nachvollziehbar. Der Psychiater komme zum Schluss, dass

angepasste Tätigkeiten zeitlich sieben bis acht Stunden pro Tag zumutbar seien,

entsprechend 90 % von einem Arbeitstag von 8.4 Stunden. Dabei sei eine

Leistungsminderung von 20 % wegen leicht vermindertem Rendement zu

berücksichtigen, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 75 % führe. Der

Orthopäde halte ein vollschichtiges Pensum (8.4 Stunden pro Tag) für zumutbar,

wegen erhöhtem Pausenbedarf sei die Leistung um 20 % reduziert,

entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 %. In der Konsensbeurteilung

kämen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von

75.

% vorliege, entsprechend der höheren Einschränkung in den

Untergutachten. Hinweise dafür, dass die Leistungsminderung aus psychiatrischer

Sicht und aus orthopädischer Sicht zu addieren wären, fänden sich keine.

4.15

Bei der Beschwerdegegnerin

gingen im Weiteren die folgenden Berichte ein:

4.15.1

Dem Bericht der Klinik J.___ vom

21.

August 2019 (IV-Nr. 92) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

in der Zeit vom 11. Juli bis 11. August 2019 hospitalisiert war.

Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode (ICD-10: F33.2), sowie eine Diskushernie mit Rückenschmerzen

und Neuropathie rechtes Bein (Parästhesien rechter Fuss). Die

Beschwerdeführerin sei bei exazerbiertem depressivem Zustandsbild zugewiesen

worden. Sie leide an zunehmenden depressiven Symptomen mit Panik-attacken und

chronischen Schmerzen mit Einschränkungen im Alltag sowie Kraftlosigkeit,

Erschöpfung, Konzentrationsminderung, Traurigkeit und Antriebslosigkeit. Sie

habe Schmerzen im Bein und Fuss nach einer Operation der Diskushernie und könne

keinen Sport mehr machen oder längere Strecken gehen. Nach einem negativen

IV-Entscheid im November 2018 sei die Situation noch schwieriger geworden, was

ihre psychische Situation komplett destabilisiert habe. Aufgrund ihrer

körperlichen Beschwerden sei sie auf ein Auto angewiesen, was sie sich als

Sozialhilfe-Empfängerin nicht leisten könne. Deshalb habe sie immer wieder

finanzielle Engpässe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine

Patientin mit einer wiederkehrenden depressiven Symptomatik, was man auf die

Persönlichkeitsstruktur bei schwierigen Situationen in ihrer Vergangenheit und

dadurch mangelnder Resilienz u.a. auch bezüglich der Schmerzstörung

zurückführen könne. Nachdem eine Arbeitswiedereingliederung gescheitert sei,

würden sie bei der Beschwerdeführerin eine schlechte Prognose bezüglich der

Erlangung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt innerhalb der kommenden

zwei Jahre sehen. Es bestünden Defizite in der Durchhaltefähigkeit, der

Flexibilität sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Optimal wäre für die

Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt. Medikamentös sei

Duloxetin auf 120 mg erhöht worden. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin

einen selbstsicheren Eindruck gemacht. Sie habe gesagt, dass sie sehr zufrieden

mit dem Programm gewesen sei, und sei am 11. August 2019 in gebessertem Zustand

aus der Klinik ausgetreten.

4.15.2

Am 11. Oktober 2019 erging sodann

der Bericht von Dr. med. X.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

(IV-Nr. 93 S. 6 ff.). Er stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Rezidivierende depressive

Störung, ggw. schwere Episode ICD-10 F33.2

Panikstörung, ICD-10 F41.0

(2017)

Reaktion auf schwere

Belastung, nicht näher definiert, ICD-10 F43.9 (2017)

Diskushernie, operiert

(ca. 2014), seither Fallvorderfuss, Neuropathien rechtes Bein

Hüftarthrose

Weiter führte Dr. med. X.___ aus, die

Frustration / Depression über ihre Lebenssituation und die ständigen massiven

Geldsorgen bestünden unverändert und würden die Beschwerdeführerin so sehr

belasten, dass dieses Jahr ein Klinikaufenthalt habe gemacht werden müssen. Der

negative Bescheid der IV im November 2018 habe die Situation noch schwieriger

gemacht. An der körperlichen Immobilität habe sich seither nichts geändert.

Schmerzmedikamente würden ihr nur in bescheidenem Umfang helfen. Die

Beschwerdeführerin könne sich keine realistische Arbeit vorstellen

(niedrigprozentig, wenige Stunden am Stück, Möglichkeit zu Pausen und

Positionswechseln), die sie ausüben könnte. Dr. med. X.___ schliesse sich

dieser Ansicht an. Die Tätigkeit als Zeitungsverträgerin sei nicht mehr

möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin zwei

bis drei Stunden täglich ausüben. Die Fuss- und Rückenschmerzen sowie die

mangelnden Qualifikationen und Berufsabschlüsse stünden einer Eingliederung im

Wege. In seinen Augen habe die Beschwerdeführerin eine Rente verdient. Dies

würde zu ihrer Stabilisierung beitragen. Auch könne sie sich eher das dringend

notwendige Auto leisten, für das auf der Sozialhilfe kein Geld übrig sei. Er

kenne die Beschwerdeführerin nun schon lange und erlebe bei jeder Sitzung die

Einschränkung beim Gehen mit. Seit er sie kenne, sei nur die Implantation des

künstlichen Hüftgelenks wirklich zustandsverbessernd gewesen. Für die

Neuropathie und den Fallvorderfuss bestünden keine guten Prognosen. Er erlebe

die Beschwerdeführerin als tapfere Frau, die nicht jammere. Erlebe aber auch,

dass sie regelmässig am Ende des Monats quasi kein Geld mehr habe. Nicht, weil

sie nicht mit Geld umgehen könne, sondern weil sie das Auto bezahlen und andere

Ausgaben tätigen müsse. Eine Rente würde zu einem menschenwürdigeren Leben

beitragen und könnte helfen, die Einschränkungen bezüglich Gehen und Sitzen ein

bisschen besser zu kompensieren.

4.15.3

Am 31. Januar 2019 erging der

Untersuchungsbericht des Y.___ (IV-Nr. 93 S. 3 ff.). Folgende

Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:

1.

Sensomotorisches

residuelles Ausfallsyndrom im Innervationsgebiet L5 rechts mit/bei

·

Hypoästhesie und

Hypalgie an der lateralen Seite des rechten Unterschenkels und Fussrückens bis

zur Grosszehe

·

neuropathische

Schmerzen im gleichen Gebiet

·

sehr diskrete Parese

(M5-) für die Dorsalflexion des rechten Fusses

·

Diskushernien L4/L5

rechts, St. n. Operation am 4. April 2016

2.

Chronische

Lumboischialgie rechts

3.

Burnout, mit Antidepressiva

behandelt

Weiter wurde ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer Lumboischialgie rechts leide

und sich zurzeit ein sensomotorisches Ausfallsyndrom rechts im

lnnervationsgebiet L5 rechts mit Hypoästhesie und Hypalgie in der gleichen

Region, mit neuropathischen Schmerzen in der gleichen Region und mit sehr

diskreter Parese für die Dorsalflexion des rechten Fusses präsentiere. Das

grosse Problem der Beschwerdeführerin seien die neuropathischen Schmerzen. Die

klassische Therapie mit Pregabalin habe keine eindeutige Wirkung gezeigt. Es

werde eine Erhöhung der jetzigen antidepressiven Therapie mit Duloxetin

empfohlen. Eine direkte Vergleichsstudie bei neuropathischen Schmerzen mit

Duloxetin vs. Pregabalin habe bei Duloxetin eine bessere signifikante Wirkung

und auch weniger Nebenwirkungen gezeigt. Zudem könne man bei neuropathischen

Schmerzen die Duloxetin-Dosis bis 120 mg steigern. Deshalb werde eine

progressive Steigerung von Duloxetin bis 120 mg pro Tag empfohlen.

4.15.4

Dem Bericht des Z.___ vom 1.

November 2019 (IV-Nr. 97 S. 2 f.) lassen sich die folgenden

Diagnosen entnehmen:

1.

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen

2.

St. n. zweimaligen

Diskushernien-Operationen rechts mit residueller Fussheberparese

3.

Rezidivierende

depressive Störung

Weiter lässt sich diesem Bericht

entnehmen, dass eine epidurale Infiltration mit Hilfe eines Racz-Katheters von

sacral mit Ziel Wurzeln S1 und L5 rechts geplant sei. Das weitere Prozedere

richte sich anschliessend nach dem Erfolg dieser Infiltration. Die lumbalen

Beschwerden seien möglicherweise auch facettogen. Dort käme später eine

diagnostisch Medial branch-Infiltration in den schmerzhaften Segmenten in

Frage. Im Falle eines insgesamt ungenügenden Behandlungserfolges sei eine

SCS-Testsimulation zu diskutieren (Spinalcordstimulation, Hinterstrangstimulation).

4.16

Am 9. Januar 2020 nahm die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.

98). Sie führte aus, die seit der Begutachtung erstellten und eingereichten

medizinischen Berichte belegten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in

psychiatrischer Behandlung sei, wegen den Schmerzen neurologisch abgeklärt

worden sei und, dass seit November 2019 eine interventionelle Schmerzbehandlung

stattfinde. Der psychische Zustand habe sich nach der gutachterlichen Abklärung

verschlechtert, so dass eine stationäre Behandlung veranlasst worden sei. Die

Beschwerdeführerin sei einen Monat in der Klinik gewesen und habe diese in

gebessertem Zustand wieder verlassen können. Die Klinikdiagnose einer schweren

depressiven Episode könne aufgrund der beschriebenen Befunde und des raschen,

positiven Verlaufs nicht nachvollzogen werden. Der behandelnde Psychiater

übernehme die Diagnose, schreibe aber gleichzeitig, dass sich der Zustand der

Versicherten seit 2017 gleich präsentiere und damals habe er die Depression als

gegenwärtig leichtgradige Episode beurteilt, was im Gutachten bestätigt worden

sei. Die Beschwerdeführerin selbst stelle die Schmerzproblematik und die

eingeschränkte Mobilität klar in den Vordergrund. Die bisher durchgeführten therapeutischen

Massnahmen (medikamentös oder interventionell), um die Schmerzproblematik zu

behandeln, seien ohne Erfolg geblieben. Inwieweit die im November durchgeführte

peridurale Anästhesie die Schmerzen habe beeinflussen können, sei nicht klar,

der Schmerztherapeut stelle aber weitere Interventionen bis zur Implantation eines

Rückenmarkstimulators zur Diskussion. Eine wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustandes oder eine neue Diagnose, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung

noch nicht bekannt gewesen sei, sei aus den neu eingereichten medizinischen

Berichten nicht ableitbar.

4.17

Nachdem die Beschwerdeführerin

Einwände gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2020

(IV-Nr. 99) erhoben hatte (IV-Nr. 111), nahm Dr. med. H.___ vom RAD erneut

Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 114). Sie führte aus, der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wende ein, dass die Gutachter sich nicht

mit den RAD-Stellungnahmen auseinandergesetzt hätten. Dieser Einwand sei

insofern berechtigt, als dass diese Auseinandersetzung tatsächlich nicht

stattgefunden habe. Die Gutachter hätten sich mit den Vorakten auseinandergesetzt,

wenn auch nur mit den Originalberichten der Behandler und nicht mit den

RAD-Stellungnahmen. Sie hätten die Vorakten diskutiert und mit ihren eigenen

Schlussfolgerungen verglichen. Das heisse, sie hätten dieselben Akten, welche

dem RAD für die Beurteilung zur Verfügung gestanden seien, diskutiert und seien

zusammen mit ihren eigenen Explorationsergebnissen offenbar zu anderen Schlüssen

als der RAD gekommen, welchem ja keine eigenen Untersuchungsergebnisse zur

Verfügung gestanden seien. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ sei in seiner

Stellungnahme vom 10. März 2017 zum Schluss gekommen, dass der

Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen eine optimal adaptierte Tätigkeit in

einem Pensum von 80 % (sechs Stunden pro Tag) zumutbar sei. Diese

Beurteilung decke sich weitgehend mit der Beurteilung des orthopädischen

Gutachters. Dr. med. D.___ sei dann aber davon ausgegangen, dass die

Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zusätzlich hochgradig in der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus psychischen Gründen sei

ihr ein Pensum von nur drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, dazu komme eine

leichte Leistungsminderung von 20 %. Diese Beurteilung teile der

psychiatrische Gutachter nicht. Aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse und in

Vorkenntnis der Beurteilungen des Behandlers stelle er die Diagnose einer

leichten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven

Störung (F33.0) sowie eine Panikstörung (F41.0). Aufgrund des Schweregrades der

Störung, der erhobenen funktionellen Einbussen und unter Berücksichtigung des

Behandlungserfolges und der Ressourcen komme der Gutachter zum Schluss, dass

aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei.

Die volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, wie sie vom Behandler

attestiert worden sei, könne der Gutachter zurecht nicht nachvollziehen. Auch

die Einschätzung des RAD Dr. med. D.___, dass die Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht ca. 70 % eingeschränkt sei, könne aufgrund der

gutachterlichen Befunde und Beurteilung nicht aufrechterhalten werden. Der

Einwand des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführerin keine

wechselbelastenden Tätigkeiten zumutbar seien, weil verschiedene Körperregionen

erkrankt seien, sei nicht verständlich. Bei Erkrankungen des Bewegungsapparates

und ausgewiesener Minderbelastbarkeit von eben diesem sei es für Betroffene

zwingend, nicht in Zwangshaltungen zu verharren und sich durch häufige

Stellungswechsel zu entlasten. Wie aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin

zur Alltagsgestaltung hervorgehe, geschehe diese durchaus

"wechselbelastend", was eben dem Beschwerdebild entspreche. Der

Einwand, dass für die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit nicht in Frage

komme, da sie nicht entsprechend ausgebildet sei, stimme so nicht. Die

Beschwerdeführerin habe ursprünglich eine Bürolehre mit Zertifikat gemacht.

Zwar habe sie nie im Büro gearbeitet, aber die Erstausbildung gebe immerhin

Hinweise darauf, dass sie die Voraussetzungen für eine Bürotätigkeit in der

Vergangenheit erfüllt habe. Die vom orthopädischen Gutachter angeregte

neurologische Untersuchung sei durchgeführt worden. Die Ergebnisse seien von

der Referentin in der Stellungnahme vom 9. Januar 2020 gewürdigt worden.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin sprach

der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Entscheid eine befristete ganze

Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 zu. Dabei

stellte sie im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ vom 3. April 2019 (IV-Nrn. 82.1 – 82.5) in den

Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie ab. Sie führte aus, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass retrospektiv ab Juni 2015 bis nach der

Rekonvaleszenz der letzten Operation, also bis März 2017, die Arbeitsfähigkeit

gänzlich aufgehoben gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres, per Juni 2016,

bestehe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Aus

medizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin jedoch ab April 2017

angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 75 % wieder zumutbar. Die

gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach

drei Monaten berücksichtigt, folglich per Juli 2017. Ab diesem Zeitpunkt

bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 25 % kein Anspruch mehr auf eine

Invalidenrente. Berufliche Massnahmen seien mangels subjektiver

Eingliederungsfähigkeit nicht näher zu prüfen (A.S. 1 ff.).

5.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, es sei der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015

eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten

nach dem Zufallsprinzip einhole und danach neu verfüge. Dies wird im

Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen

Sachverhalt unter Direktvergabe an die Gutachterstelle G.___ einzig

bidisziplinär erhoben, nicht polydisziplinär nach dem Zufallsprinzip, wie dies

gemäss der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre. Die für eine

direkte Auftragserteilung bestehenden Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

Die medizinische Situation der Beschwerdeführerin beschlage mit Blick auf die

mannigfachen gesundheitlichen Probleme, die umfangreichen Akten und die lange

Zeitdauer seit der Anmeldung offenkundig nicht ausschliesslich ein oder zwei

Fachgebiete. Vielmehr wären nebst der orthopädischen und psychiatrischen

Begutachtung auch weitere Fachdiszipline zwingend beizuziehen gewesen, so

beispielsweise nebst der allgemeininternistischen auch die neurologische

Fachdisziplin. Dazu lägen auch Einschränkungen aus dem rheumatologischen

Formenkreis vor. Da die Beschwerdeführerin zudem bereits mehrfach operiert

worden sei, dürfte auch eine neurochirurgische Beurteilung unerlässlich sein (Beschwerde

Rz. 15 ff. S. 5 f.; A.S. 20 f.).

Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen, das G.___-Gutachten vom 3. April 2019 überzeuge auch inhaltlich

keineswegs. Das G.___-Gutachten setze sich mit den durchaus entscheidrelevanten

Zusammenfassungen und versicherungsmedizinischen Beurteilungen des RAD (konkret

mit den Stellungnahmen vom 10. März 2017 sowie 29. Juni 2018) gar nicht

auseinander. Schliesslich müsse festgehalten werden, dass die Untersuchungen

durch die G.___-Gutachter am 20. November 2018 stattgefunden hätten und somit

mittlerweile bereits über zwei Jahre zurücklägen. Die damals erhobenen Befunde

seien mittlerweile nicht mehr aktuell und es fehle dem Gutachten damit auch in

zeitlicher Hinsicht am erforderlichen Beweiswert. Es komme hinzu, dass die

Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit aus psychischen Gründen stationär in der

Klinik J.___ habe behandelt werden müssen (Beschwerde Rz. 22 ff. S. 7 f.; A.S.

22.

f.).

5.3

Zum Einwand der

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, nicht nur

ein bidisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten, sondern ein

polydisziplinäres (internistisches, orthopädisches, psychiatrisches und

neurologisches) Gutachten zu veranlassen, ist Folgendes festzuhalten:

5.3.1

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen

Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen.

Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In

groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt

umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig

polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte

Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise

ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine

oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der

Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten

Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono-

oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation

offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen

weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch

darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener

Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei

Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2

S. 352).

Im vorliegenden Fall stellte Dr. med. K.___

in seinem Bericht vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 37 S. 2 ff.; E. II. 4.1 hiervor)

die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden

depressiven Episode leichten Grades, Panikstörung, Reaktion auf schwere

Belastung, Diskushernie sowie die Diagnose «Taubheitsgefühl im rechten Bein». Dr.

med. M.___ stellte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 die Diagnose

«Neuropathische Schmerzen im rechten Bein, residuelle Parese L5 rechts bei

postoperativen Veränderungen der Wurzel L5» (IV-Nr. 41 S. 9 ff.;

E. II. 4.3 hiervor). Der Hausarzt Dr. med. N.___ stellte in seinem Bericht

vom 13. Januar 2017 (IV-Nr. 41 S. 4 ff.; E. II. 4.4 hiervor) die folgenden

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Persistierende

neuropathische Schmerzen und residuelle Parese L5 rechts postoperativ, […],

sowie persistierende Gonalgie rechts, […]. Sodann führte er aus, die Beschwerdeführerin

leide seit Jahren an invalidisierenden lumbalen Rückenschmerzen, eine

rheumatologische Beurteilung habe kein klares somatisches Korrelat zu den

angegebenen Beschwerden zeigen können. Im Verlauf sei eine akute Exazerbation

wegen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls mit plötzlich eintretender

Lähmungserscheinung im rechten Fuss aufgetreten. Eine notfallmässige

Diskushernienoperation habe den Diskusprolaps erfolgreich entfernen können, jedoch

habe sich postoperativ die Lähmung nur leicht gebessert. Aus orthopädischer

Sicht seien die residuellen Beschwerden nicht ganz schlüssig erklärbar, sodass

eine neurologische Beurteilung bei Dr. med. M.___ stattgefunden habe. Eine

klare Ätiologie habe auch dort nicht genannt werden können, wobei eine

funktionelle Komponente nicht habe ausgeschlossen werden können. Ferner hat

auch Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 (vgl. IV-Nr. 62

S. 5 ff.; E. II. 4.7 hiervor) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «Zustand nach Implantation einer Hüft-TP rechts am 17.

November 2017; Fussheberparese bei St. n. zweimaliger

Diskushernienoperation» gestellt. Gestützt auf diese vorliegenden medizinischen

Unterlagen kam die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, zum Schluss, es sei

abschliessend eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Orthopädie) zu

veranlassen, um die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten oder angepassten

Tätigkeit ab Ende der Rekonvaleszenzphase (1. Juli 2018) zu beurteilen. Die

behandelnden Ärzte würden sich diesbezüglich nicht oder divergent äussern, so

dass dies durch den RAD nicht abschliessend beurteilt werden könne

(Stellungnahme vom 4. September 2018, IV-Nr. 72). Daraufhin veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches)

Gutachten bei der Begutachtungsstelle G.___ (IV-Nr. 73).

5.3.2

Angesichts der von den

behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen wäre es

angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin nicht nur orthopädisch und

psychiatrisch, sondern zusätzlich zumindest auch noch neurologisch gutachterlich

abklären zu lassen, da auch im neurologischen Bereich Klärungsbedarf bestand.

Zwar standen gemäss den vorerwähnten medizinischen Unterlagen die Rücken-,

Becken-, Hüft- und Knieproblematik sowie die psychischen Beeinträchtigungen als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund (vgl. Stellungnahme

des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 10. März 2017, IV-Nr. 48; E. II.

4.5

hiervor). Es kann aber nicht gesagt werden, die medizinische Situation

beschlage offenkundig ausschliesslich die Fachgebiete Orthopädie und

Psychiatrie. Bereits

im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Begutachtungsstelle G.___ war eine

neurologische Problematik aktenkundig (vgl. Bericht der neurologischen

Fachärztin Dr. med. M.___ vom 31. Oktober 2016; vgl. E. II. 4.3

hiervor), welche ebenfalls gutachterlich hätte abgeklärt werden müssen, zumal

den diagnostizierten persistierenden Schmerzen und der residuellen Parese L5

rechts ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (vgl.

IV-Nr. 41 S. 3 ff.; IV-Nr. 48; 62 S. 5 ff.). Im Gutachten der Begutachtungsstelle

G.___ vom 3. April 2019 wurde sodann ausgeführt, auf neurologischer Ebene

bestünden Hinweise für eine mögliche Affektion der Nervenwurzel L5 rechts bei

allerdings etwas wechselhafter Innervation, so dass das Ausmass einer

eventuellen Parese nicht klar bestimmt werden könne (IV-Nr. 82.4 S. 16). Sodann

wurde bei den medizinischen Massnahmen u.a. festgehalten, es habe zuvor

unbedingt eine fachärztlich-neurologische Abklärung bezüglich der Problematik

an rechtem Unterschenkel und Fuss zu erfolgen (IV-Nr. 82.4 S. 19). Zwar wurde im Nachgang zum G.___-Gutachten eine

neurologische Abklärung bei Dr. med. AA.___ im Y.___ veranlasst. Dem hierzu ergangenen

Bericht vom 31. Januar 2019 (IV-Nr. 93 S. 3 ff.; vgl. E. II. 4.15.3 hiervor) lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer

Lumboischialgie rechts leide und zurzeit ein sensomotorisches Ausfallsyndrom

rechts im Innervationsgebiet L5 rechts mit Hypoästhesie und Hypalgie in der

gleichen Region, mit neuropathischen Schmerzen in der gleichen Region und mit

sehr diskreter Parese für die Dorsalflexion des rechten Fusses präsentiere. Ob

die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermögen, lässt sich

diesem Bericht jedoch nicht entnehmen. Angaben zur Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht wurden keine

gemacht. In ihrer u.a. hierzu ergangenen Stellungnahme vom 9. Januar 2020 (vgl.

E. II. 4.16 hiervor) gab die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ den Inhalt dieses

Berichts wieder und führte lediglich aus, es seien keine Angaben zur

Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Zusammenfassend hielt sie sodann fest, eine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder eine neue Diagnose,

welche zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht bekannt gewesen sei, sei aus

den neu eingereichten medizinischen Berichten nicht ableitbar. Dieser

Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin in neurologischer Hinsicht zuvor nie gutachterlich abgeklärt

wurde. Wie oben erwähnt, ist die umfassende administrative Erstbegutachtung

regelmässig polydisziplinär auszugestalten und eine zufallsbasierte Expertise

ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine

oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der

Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Dies trifft im

Fall der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Beschwerdeangaben und der

gestellten neurologischen Diagnosen zu. Es besteht hier kein Ausnahmefall, der

im Rahmen der administrativen Erstbegutachtung lediglich eine bidisziplinäre

Begutachtung rechtfertigen würde, da wie gesehen interdisziplinäre Bezüge

neurologischer Art bestehen.

5.4

Da ohnehin eine Rückweisung zur

Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung unter zusätzlichem Einbezug

der neurologischen Disziplin vorzunehmen ist, kommt der Frage, ob das G.___-Gutachten

für sich allein genommen als beweiswertig anzusehen wäre, keine entscheidende

Bedeutung mehr zu.

5.5

Nach dem Gesagten kann das

bidisziplinäre G.___-Gutachten vom 3. April 2019 keine hinreichende Grundlage

für die abschliessende IV-rechtliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und

der Arbeitsfähigkeit bilden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre (zumindest orthopädische,

psychiatrische und neurologische) Begutachtung veranlasse und anschliessend

über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Eine

Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall ist die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen des Fehlens einer neurologischen

Begutachtung nicht zuverlässig geklärt bzw. zufolge fehlender polydisziplinären

Begutachtung gänzlich ungeklärt. Ferner erscheint eine Rückweisung zur

Neubegutachtung auch deshalb angebracht, weil die Beschwerdeführerin gemäss dem

Bericht der J.___ vom 21. August 2019 (IV-Nr. 92 S. 2 ff.) wegen einer

rezidivierenden depressiven Störung schweren Grades in der Zeit vom 11. Juli

bis 11. August 2019 hospitalisiert war. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll,

wenn die neue Begutachtung und die anschliessende neue Anspruchsprüfung auch

diese neuere Entwicklung einbeziehen kann. Weiter stellt sich die Frage, ob

neben der Neurologie auch die internistische Disziplin in die Begutachtung

einzubeziehen ist, was der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin wesentlich

besser beurteilen kann als das Versicherungsgericht. Eine Rückweisung wird im

Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selbst beantragt (vgl. Beschwerde

Ziff. 31 S. 10; A.S. 25).

6.

6.1

Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin zu.

6.2

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 1. Februar 2021 seine Kostennote zu den Akten

gereicht (A.S. 33 f.), in welcher ein Zeitaufwand von insgesamt 12,17 Stunden zu

einem Stundenansatz von CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 119.25 geltend

gemacht werden, insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'798.40 (inkl.

MwSt.). Der Aufwand erweist sich gemessen am Akten- und Zeitaufwand als

angemessen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00

anbelangt, ist gemäss § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT;

BGS 615.11) bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz zwar ein

Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 möglich. Praxisgemäss gewährt das

Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 nur in rechtlich

oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier

nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind

die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung

ungewöhnlich schwierig. Damit erscheint ein Stundenansatz von CHF 260.00 als

angemessen. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 3'536.30,

einschliesslich Auslagen in Höhe von CHF 119.25 und Mehrwertsteuer

(7,7 %) von CHF 252.85, welche die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.

7.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist

der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit

diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen

vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu

entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'536.30 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin