VSBES.2020.241
Invalidenrente
28. Juni 2021Deutsch46 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Olivier Zigerli
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. November 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Juni 2015 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden psychische Leiden angegeben. Die Beschwerdeführerin war
zum damaligen Zeitpunkt in einem 20 – 40%-Pensum als Zeitungsverträgerin bei
der Firma B.___ AG in [...] angestellt.
1.2 In der Folge nahm die
Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht vor. Sie holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte des
Arbeitgebers der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 10) und führte am 14. Juli
2015 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 12).
1.3 Am 3. August 2015 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Nr.
15). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden physische und psychische
Leiden angegeben. Mit Abschlussbericht vom 15. Juni 2016 wurde die
berufliche Eingliederung abgeschlossen, ohne dass berufliche Massnahmen
durchgeführt worden wären (IV-Nr. 23). Der Eingliederungsfachmann C.___ führte
aus, die Beschwerdeführerin sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht
arbeitsfähig und wünsche daher die Rentenprüfung.
1.4 Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten ein, zu denen Dr. med. D.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend:
RAD) am 10. März 2017 Stellung nahm (IV-Nr. 48). Am 25. September 2017
erstellte der Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 55).
Nachdem die Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Abklärungen vorgenommen
hatte, nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, am 29. Juni 2018 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.
69). Nach dem Einholen des Arztberichts von Dr. med. F.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Juli
2018 (IV-Nr. 70), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre
Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie bei der
Begutachtungsstelle G.___. Das Gutachten wurde am 3. April 2019 erstattet
(IV-Nrn. 82.1 – 82.5). Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. E.___
und Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, zum Gutachten Stellung
nehmen (IV-Nrn. 86, 87). Nachdem Frau I.___ von den Sozialen Diensten [...] der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem
11. Juli 2019 in der Klinik J.___ in [...] befinde (IV-Nr. 88), holte
die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein. Am 9. Januar 2020
nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erneut Stellung zum medizinischen
Sachverhalt (IV-Nr. 98). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Januar 2020 (IV-Nr. 99) in
Aussicht, ihr werde ab 1. Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ab
dem 1. Juli 2017 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, weshalb
die Invalidenrente per 30. Juni 2017 befristet werde. Der Anspruch auf
berufliche Massnahmen werde abgewiesen. Zu den dagegen erhobenen Einwänden vom
11. März 2020 (IV-Nr. 111) liess die Beschwerdegegnerin die RAD-Ärztin Dr.
med. H.___ am 17. April 2020 Stellung nehmen (IV-Nr. 114) und hielt
sodann mit Verfügung vom 5. November 2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Nr.
119; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 5.
November 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2020
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. November 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab Dezember 2015
eine ganze Rente auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 aufzuheben und die Angelegenheit sei an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein interdisziplinäres
Gutachten nach dem Zufallsprinzip einholt und danach neu verfügt.
3. Unter Koten- und Entschädigungsfolge.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
25. Januar 2021 (A.S. 30) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten verweist.
4. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021
(A.S. 32 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG; SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1
IVG).
2.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende
und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.
2.2.1
mit weiteren Hinweisen).
3.3
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in
fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122
V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom
5.
November 2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine befristete Invalidenrente
zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
4.1
Dem Bericht von Dr. med. K.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 37)
lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
entnehmen:
-
Rezidivierende depressive
Episode, gegenwärtig leicht, ICD-10 F33.0
-
Panikstörung, ICD-10 F41.0
-
Reaktion auf schwere
Belastung, nicht näher definiert, ICD-10 F43.9
-
Diskushernie, postoperative
Schmerzen im Rücken, in der Hüfte
-
Taubheitsgefühl im rechten
Bein
Er attestierte der Beschwerdeführerin
für die Zeit vom 24. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni
2015.
eine solche von 80 % und ab dem 1. Juli 2015 wiederum eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Zeitungsverteilerin. Die Beschwerdeführerin leide seit längerem unter einer
psychosozialen Belastungssituation, Rückenbeschwerden (Diskushernie) sowie
Hüft- und Knieschmerzen. Sie komme seit Oktober 2014 aufgrund eines
Erschöpfungszustandes mit depressiver Symptomatik regelmässig zur
psychiatrischen Behandlung. Medikation sei aufgegleist worden. Seit März 2015
leide die Beschwerdeführerin zusätzlich unter Ängsten und Panikattacken, welche
ca. einmal im Monat aufträten. Die depressive Symptomatik habe im Verlauf
abgenommen, eine Affektlabilität bestehe weiterhin; der Schlaf habe sich verbessert,
doch zeitweise leide sie weiterhin unter der Einschlafstörung.
Antriebslosigkeit und Müdigkeit seien persistierend. Es sei anzunehmen, dass
die körperlichen Beschwerden und Einschränkungen das depressive Zustandsbild
aktuell stark beeinflussten. Es bestünden keine Hinweise für Wahn- oder Ich-Störungen.
Von Suizidalität sei sie glaubhaft distanziert. Was die Frage der
Arbeitsfähigkeit anbelange, so sei zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin
aktuell aufgrund ihres körperlichen Zustandes zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Das körperliche Leiden beeinflusse aktuell auch die depressive Entwicklung.
Deswegen käme es bei einer Tätigkeit zu vermehrten Fehlern aufgrund der
eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und rascher Überforderung bei
Leistungsdruck. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund physischer Beeinträchtigung
und der dadurch entstehenden psychischen Belastung/Symptomatik aktuell und
wahrscheinlich längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig.
Am 5. Dezember 2017 bestätigte Dr. med. K.___
seine vorgenannten Angaben (IV-Nr. 60 S. 3 ff.).
4.2
In seinem Bericht vom 6. Januar
2015.
stellte Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, die Diagnose eines
«chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, Status nach Mikrodiskektomie
und Hemilaminektomie rechts» (IV-Nr. 41 S. 16 ff.). Weiter führte er aus,
anamnestisch und klinisch imponiere das Bild einer chronischen unspezifischen
fibromyalgischen Schmerzkrankheit. Differentialdiagnostisch könne aber noch an
eine Spondarthritis gedacht werden; dies aufgrund vor allem der MRI-Befunde mit
Enthesiopathie. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin versuchsweise
einmal konsequent Arcoxia einnehmen. Ferner habe er eine ergänzende
Laborkontrolle veranlasst und erlaube sich, die Beschwerdeführerin
nachzukontrollieren. Er habe keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Allerdings sei
die Schmerzkrankheit ausgeprägt und die Beschwerdeführerin sicherlich nicht
belastungsfähig.
Am 21. April 2015 diagnostizierte Dr.
med. L.___ sodann eine «Vitamin D-Insuffizienz mit Hyperparathyroidismus 1/15»
(IV-Nr. 41 S. 14 f.). Weiter führte er aus, bezüglich Knochenstoffwechsels
empfehle er langfristig mit Kalcipos zu behandeln. Weiter empfehle er Calcium,
Vitamin D und alkalische Phosphatase einmal pro Jahr im Labor zu kontrollieren.
Bezüglich unspezifischer Schmerzen bestehe die Therapie in Bewegung. Nebst den
Schmerzen scheine die Beschwerdeführerin auch sonst psychiatrisch auffällig zu
sein. Funktionell rheumatologisch dürfe die Beschwerdeführerin leichte bis
mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Die Behandlung werde
abgeschlossen.
4.3
Dr. med. M.___, Fachärztin für
Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 41 S. 9
ff.) die folgenden Diagnosen:
Neuropathische Schmerzen
im rechten Bein, residuelle Parese L5 rechts bei postoperativen Veränderungen
der Wurzel L5 rechts
-
Status nach
Rezidiv-Diskushernienoperation L4/5 rechts 4. April 2016
-
Status nach Sequestrektomie
L4/5 vor 25 Jahren
-
MRT LWS 25. Oktober 2016:
Fortgeschrittene links betonte erosive Osteochondrose L4/5. Residuen der
postoperativen Situation. Begleitende narbige Veränderungen und etwas
vermehrtes Enhancement L5 rechts.
-
MRT LWS 25. Oktober 2016:
Neu rechts erosive Osteochondrose L1/2 mit rechts lateral betonten
Spondylophyten. Leicht progrediente, nach rechts extraforaminal ausladende
Diskusprotrusion L3/4 mit leichtgradiger Anhebung L3 rechts.
-
MRT Hüfte rechts 6. Oktober
2016: Enthesiopathie Glutealmuskulatur rechts. Proximale Enthesiopathie der
ischiokruralen Muskulatur bds. Moderate Coxarthrose rechts. Leichter Erguss und
geringgradige Veränderungen des linken Hüftgelenks, partiell miterfasst.
-
MRT Becken 25. Oktober
2016: Progrediente Ansatztendinopathie/Tendinitis der Gluteus minimus Sehne re
mit beginnender Mitbeiteiligung der Gluteus medius Sehne re und deutlich
progrediente Ansatztendinitis mit beginnender Partialruptur der Hamstrings re.
-
MRT Becken 25. Oktober
2016: Vorbestehende Ansatztendinopathie der linksseitigen Hamstringmuskulatur,
der Hüftmuskulatur links und vorbestehender Gelenkserguss links und beginnende
bis mässiggradige Koxarthrosen linksbetont.
Weiter führte Dr. med. M.___ aus, es
bestünden neuropathische Schmerzen im rechten Bein mit Verstärkung durch volle
Blase/voller Mastdarm und Miktion/Defäkation, residuelle Parese L5 rechts bei
residuellen postoperativen Veränderungen der Wurzel L5 rechts (MRT LWS 25.
Oktober). Es sei von einer möglichen funktionellen Überlagerung auszugehen
(trotz residueller Parese L5 rechts harmonisches Abrollen der Füsse;
sakkadierte Minderinnervation). Dr. med. M.___ empfehle eine symptomatische
Behandlung mit Pregabalin und Abwarten des weiteren Verlaufs. Es seien keine
weiteren Kontrollen bei ihr vorgesehen. Bei Auftreten neuer Aspekte bitte sie
um erneute Zuweisung.
4.4
Dr. med. N.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 13. Januar 2017 (IV-Nr. 41)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Persistierende
neuropathische Schmerzen und residuelle Parese L5 rechts postoperativ
-
St. n.
Rezidiv-Diskushernienoperation L4/5 (4. April 2016)
-
St. n. Sequestrektomie L4/5
vor 25 Jahren
Persistierende Gonalgie rechts
-
St. n.
Tibiavalgisationsosteitomie rechts 11. Dezember 2015
Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin
leide seit Jahren an invalidisierenden lumbalen Rückenschmerzen, eine
rheumatologische Beurteilung habe kein klares somatisches Korrelat zu den
angegebenen Beschwerden zeigen können. Im Verlauf sei eine akute Exazerbation
wegen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls mit plötzlich eintretenden
Lähmungserscheinungen im rechten Fuss aufgetreten. Eine notfallmässige
Diskushernienoperation habe den Diskusprolaps erfolgreich entfernen können,
jedoch habe sich postoperativ die Lähmung nur leicht gebessert. Auffallend
seien zunehmende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein aufgetreten,
die sich nach der Operation eigentlich hätten bessern sollen. Aus
orthopädischer Sicht seien die residuellen Beschwerden nicht ganz schlüssig
erklärbar, sodass eine neurologische Beurteilung bei Dr. med. M.___ in [...]
stattgefunden habe. Eine klare Ätiologie habe auch dort nicht genannt werden
können, wobei eine funktionelle Komponente nicht habe ausgeschlossen werden
können. Seitdem werde die Beschwerdeführerin mit Neuroleptika in steigernder
Dosierung behandelt, ein günstiger Effekt habe sich bisher aber nicht gezeigt.
Zudem bestünden nach Knieoperation links residuelle belastungsabhängige
Schmerzen bei noch implantiertem Osteosynthesematerial. Eine orthopädische
Beurteilung habe eine OS-Materialentfernung empfohlen, die am 13. Januar 2017
im Spital O.___ durchgeführt werde. Bei unklarer Genese der Beschwerden, zudem
therapierefraktärem Verlauf und funktioneller Überlagerung (St. n. Burn-out)
sei die Prognose als eher schlecht anzusehen. Bei nachgewiesenem somatischem
Korrelat sollten die Knieschmerzen langfristig nach operativer Behandlung
verschwinden. Es sei der postoperative Verlauf abzuwarten.
4.5
Am 10. März 2017 nahm Dr. med. D.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung
zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 48). Er stellte die folgenden
relevanten Diagnosen:
1.
Lumbale (lumboradikuläre)
Rückenproblematik
-
St. n. Sequestrektomie L4/5
ca. 1981 in [...]
-
St. n. Sequestrektomie L4/5
rechts am 4. April 2016 bei Rezidivhernie rechts
-
Persistierende
neuropathische Schmerzen und residuelle Parese L5 rechts
-
MRI LWS 25. Oktober 2016:
Fortgeschrittene linksbetonte erosive Osteochondrose L4/5, neu rechts erosive
Osteochondrose L1/2 lateral betonten Spondylophyten. Diskusprotrusion L3/4
rechts mit leichter Anhebung L3 rechts
2.
Persistierende Knieschmerzen rechts
-
Chondropathie Grad IV
medialer Femurkondylus und mediales trochleäres Gleitlager
-
St. n. Tibiavalgisationsosteotomie
am 11. Dezember 2015
-
Metallentfernung und
Narbenkorrektur am 13. Januar 2017
3.
Becken- und Hüftproblematik
-
Moderate Coxarthrose
rechts, Coxarthrose und leichter Erguss Hüfte links, Enthesiopathie
Glutealmuskulatur rechts, deutlich progrediente Ansatztendinitis mit
beginnender Partialruptur der Hamstrings rechts
4.
Unklare Blasen- und
Stuhlentleerungsproblematik
-
Ausstrahlende Schmerzen
ischialgiform
5.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leicht
6.
Panikstörung
7.
Reaktion auf schwere Belastung, nicht
näher definiert
Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die
Beschwerdeführerin habe primär eine grössere Palette an Problemen
orthopädischer sowie rheumatologischer Art. Diese bezögen sich auf den Rücken
mit bleibenden Einschränkungen und verminderter Kraft im Bereich des rechten
Unterschenkels und Fusses. Aufgrund einer Kniearthrose rechts bestünden
daselbst Schmerzen und eine verminderte Belastbarkeit, was auch nach einer
Umstellungs-Operation sowie kürzlich erfolgter Metallentfernung nicht gänzlich
habe behoben werden können. Auch die Hüften (Coxarthrosen) sowie die
Sehnenansätze im Beckenbereich seien bedingt durch die Fehl-Schonhaltung
mitbeteiligt an der Schmerzproblematik. Daneben bestehe auf dem Boden einer
traumatischen Kindheit und Jugend sowie im Zusammenspiel mit den körperlichen
Einschränkungen eine psychische Belastung, welche sich in Form einer
depressiven Störung sowie einer Angst- und Paniksymptomatik äussere. Die
depressive Symptomatik habe sich in den letzten Monaten ein wenig stabilisiert,
jedoch würden weiterhin u.a. eine Affektlabilität sowie eine bleibende
Angstsymptomatik beschrieben. Unter diesen Aspekten sei aus somatischer Sicht
prinzipiell eine Einschränkung für alle körperlich belastenden Tätigkeiten zu
verzeichnen. Arbeiten mit Zwangshaltungen, auf unebenem Gelände oder Leitern,
mit anhaltendem Sitzen oder Stehen seien bleibend nicht mehr zumutbar. Rein
somatisch gesehen wäre eine angepasste Tätigkeit aufgrund der beträchtlichen
Einschränkungen noch an maximal sechs Stunden täglich zumutbar (erhöhte
Erholungszeit notwendig). Bedingt durch die psychischen Einschränkungen
reduziere sich aber allgemein die Leistungsfähigkeit sowie der Erholungsbedarf,
so dass prinzipiell noch maximal drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar sei.
Hier wäre (für eine kognitiv einfache) Tätigkeit ohne grosse Verantwortung aus
psychischen Gründen mit einer Einschränkung von geschätzt 20 % zu rechnen,
so dass eine gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von netto 2.8 Stunden
pro Tag bestehe. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, wie derzeit postuliert, sei
aufgrund der Einschränkungen nicht gänzlich nachvollziehbar. Insbesondere sei
davon auszugehen, dass eine Arbeitstätigkeit auch stabilisierende Wirkung habe,
sofern die Einschränkungen der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt würden. Diese
Beurteilung gelte seit 22. Dezember 2014, wobei für Operationen,
Hospitalisationen sowie die Rekonvaleszenz zwischenzeitlich volle
Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten (11. Dezember 2015 bis 30. Juni 2016, 13.
Januar bis voraussichtlich 30. März 2017).
4.6
Am 5. September 2017 erging der
Operationsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates (IV-Nr. 56 S. 10). Die
Beschwerdeführerin habe sich einer Hüftinfiltration unter BV-Kontrolle mit
Ropivacain und Kenacort unterzogen. Diagnostiziert wurde eine Coxarthrose
rechts.
In seinem Bericht vom 13. Oktober 2017
(IV-Nr. 56 S. 7 f.) führte Dr. med. F.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sehr
starke Hüftbeschwerden und mache immer wieder Coxitisschübe durch. Eine
Möglichkeit sei, sie regelmässig zu punktieren, aber auf Dauer steige dann
natürlich das Infektionsrisiko und es sei keine definitive Behandlung. Sie sei
sehr stark eingeschränkt und auch sonst vom Rücken her geplagt, weshalb er
denke, dass in dieser Situation die Implantation einer Hüft-TP die rationalste
Lösung sei. Die Beschwerdeführerin habe sich das auch schon so vorgestellt. Am
17.
November 2017 sei ein Termin in der Klinik P.___ geplant worden.
Am 5. Januar 2018 berichtete Dr. med. F.___
(IV-Nr. 64.3), dass die Beschwerdeführerin klinisch keine wesentliche
Verlängerung merke, dies aber wahrscheinlich auch, weil sie bislang noch nicht
längere Zeit krückenfrei gegangen sei. Funktionell mache sich dies auf der
Untersuchungsliege ebenfalls nicht wesentlich bemerkbar, radiologisch sei aber
wahrscheinlich schon eine Längendifferenz von ca. 8 mm da. Die zweite Hüfte
werde in absehbarer Zeit ebenfalls zu operieren sein, so dass ein allfälliger
Längenausgleich dann erfolgen könnte. Der Beschwerdeführerin habe er ein Rezept
für weitere Physiotherapie und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum
nächsten Kontrolltermin abgegeben.
4.7
Dem Bericht von Dr. med. F.___
vom 16. Januar 2018 (IV-Nr. 62 S. 5 ff.) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
1.
Zustand nach Implantation einer Hüft-TP
rechts am 17. November 2017
2.
Fussheberparese bei St. n. zweimaligen
Diskushernienoperation rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
1.
Coxarthrose links
2.
Zustand nach valgisierender
Tibiakopfosteotomie rechts und Metallentfernung
Weiter führte Dr. med. F.___ aus, die
Beschwerdeführerin sei aktuell rekonvaleszent nach einer Hüftoperation und gehe
an Krücken. Sie könne erst gerade wieder Auto fahren, aber sicher nicht
Zeitschriften austragen. Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit der
Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, lasse sich aktuell noch nicht beurteilen,
denn auch die zweite Hüfte sei nicht ganz gesund und sie habe Rückenprobleme
sowie nach vorhergehenden Operationen eine Schwäche der Fussheber rechts.
Jegliche anderen Tätigkeiten, bei denen sie nur kurze Strecken gehen müsse,
dazwischen sitzen oder stehen könne und keine grösseren Lasten heben und nur
bis maximal zur Bauchhöhe arbeiten müsse, könne die Beschwerdeführerin ausüben.
Dies sei je nach Tätigkeit in einem normalen Arbeitsrahmen möglich.
4.8
Am 1. Mai 2018 berichtete Dr.
med. F.___ (IV-Nr. 66 S. 2), dass er die Beschwerdeführerin bei Verdacht auf
mediale Meniskusläsion des linken Knies für eine MRI-Untersuchung angemeldet
habe. Die MRI-Untersuchung habe folgenden Befund ergeben: «Femoropatelläre
Chondropathie Grad III – IV mit delaminiertem Riss am medialen Femurcondylus,
zarte Aussenmeniskusläsion im Spitzenbereich, aber keine hochgradigen Läsionen.
Intraossäre Ganglionzyste und exzentrisch gelegenes Enchondrom der Tibia». Die
Beschwerdeführerin habe intraartikulär keine operationswürdigen Befunde im
linken Knie. Es bestehe ein Reizerguss. Dr. med. F.___ habe ihr empfohlen, den
Erguss zu punktieren und zur Beruhigung des Knies Kenacort zu injizieren und
nachher mit ihren üblichen Entzündungshemmern und Schmerztabletten weiter zu
fahren. Er habe heute die Punktion vorgenommen.
4.9
Mit Bericht vom 5. Juni 2018
(IV-Nr. 67) bestätigten Dr. med. K.___ und lic. phil. Q.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie, dass sich der psychische Allgemeinzustand
der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Der Beschwerdeführerin gehe es
nicht gut aufgrund ihres körperlichen Leidens. In ihr linkes Knie werde
Cortison gespritzt. Sie habe Rückenschmerzen und eine neuropathologische
Störung im rechten Bein. Dazu kämen noch Rückenbeschwerden.
4.10
Am 29. Juni 2018 nahm die
RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin,
Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 69). Sie hielt fest,
grundsätzlich bestehe – wie bereits im RAD-Bericht von Dr. med. D.___
beschrieben worden sei – für körperlich angepasste und kognitiv / psychisch
wenig belastende Tätigkeiten noch eine maximale Restarbeitsfähigkeit von drei
bis vier Stunden täglich mit um 20 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit
(also netto umgerechnet 2,8 Stunden täglich). Diese Beurteilung gelte seit
22.
Dezember 2014, wobei für Operationen, Hospitalisationen sowie die
Rekonvaleszenz zwischenzeitlich volle Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten (11.
Dezember 2015 bis 30. Juni 2016, 13. Januar 2017 bis voraussichtlich 30. März
2017, 17. November 2017 bis dato wegen der Notwendigkeit der
postoperativen Stabilisierung und Rekonvaleszenzphase von mindestens sechs
Monaten). Aktuell (zum Zeitpunkt der Beurteilung am 29. Juni 2018) herrsche
noch ein unklarer medizinischer Zustand, da sich das Ergebnis nach der Operation
am 17. November 2017 und der Meniskusläsion am linken Knie mit Reizerguss bei chondropathia
patellae noch nicht absehen lasse. Insofern sei eine Teilrente mit genannten
Arbeitsunfähigkeitszeiten bis dato (29. Juni 2018) zu prüfen und ein
IV-Bericht mit der expliziten Anfrage zur Abfrage der Situation ab 1. Juli 2018
sowie zur Prognose an Dr. med. F.___ zu senden, um abschliessend entscheiden zu
können.
4.11
Am 10. Juli 2018 erging der
Bericht von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 70 S. 2 ff.). Er attestierte der
Beschwerdeführerin für das Austragen von Zeitungen für die Zeit vom 17. November
2017.
bis 25. Februar 2018 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
%. Die Beschwerdeführerin sei ihm erstmals am 31. August 2017 zur
Hüftinfiltration zugewiesen worden. Als die Infiltration zwar gut, aber nur
vorübergehend geholfen habe, sei bei recht klarem Befund die Indikation zur
Hüftgelenksarthroplastik gestellt worden. Die Operation sei am 17. November
2017.
erfolgt. Der peri- und postoperative Verlauf sei absolut zeitgerecht
gewesen und von Seiten der Hüfte sei die Beschwerdeführerin aktuell völlig
beschwerdefrei. Es bestünden aber bei Zustand nach zweimaliger
Diskushernienoperation rechts residuelle Fussheberparesen und immer
wiederkehrende schmerzhafte Schwellungen des linken Knies bei bekannter
Chondropathie. Es sei ihm unmöglich, eine Prognose zu stellen. Diese hänge
nicht von den von ihm behandelten Leiden ab, sondern von der Gesamtsituation.
Es handle sich um eine chronische Schmerzpatientin. Von Seiten der von ihm
operierten Hüfte bestünden keine Funktionseinschränkungen. Aktuell habe die
Beschwerdeführerin aber Rückenschmerzen und auch immer wieder Knieschmerzen,
die es ihr schwermachen würden, eine Tätigkeit auszuüben. Die Fragen zur
Arbeits- und Leitungsfähigkeit könne Dr. med. F.___ nicht beantworten. Bei
leichteren Tätigkeiten im Haushalt wie Haushaltsführung, Ernährung und
Wohnungspflege sei die Beschwerdeführerin nicht wesentlich eingeschränkt, beim
Einkaufen und Erledigen der Wäsche schon eher.
4.12
Nachdem die Beschwerdegegnerin
den Bericht von Dr. med. F.___ vom 10. Juli 2018 der RAD-Ärztin Dr. med. E.___
vorgelegt hatte (IV-Nr. 72), veranlasste sie gestützt auf deren Stellungnahme
eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und
Orthopädie bei der Begutachtungsstelle G.___. Das Gutachten wurde am 3. April
2019.
erstattet (IV-Nrn. 82.1 – 82.5). Die Gutachter stellten die folgenden
Diagnosen (IV-Nr. 82.2 S. 4 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom mit Verdacht auf persistierende radikuläre Symptomatik L5 rechts
(ICD-10 M54.5/Z98.8)
-
anamnestisch Status nach
Eingriff bei Diskushernie zirka 1991 (Dr. R.___)
-
Status nach
Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts am 4. April 2016 bei Diskushernie LWK4/5
rechts (Dr. S.___)
-
radiologisch massive
Osteochondrose, erhebliche Spondylarthrose und mediolaterale Diskushernie
LWK4/5 links ohne sicheren Hinweis für Neurokompression (MRI 29. Oktober 2018)
-
Status nach CT-gesteuerter
Infiltration der Fazettengelenke LWK 3/4/5 links mit Kenacort am 19. November
2018.
(T.___)
2.
Symptomatische Coxarthrose links (ICD-10
M16.0)
-
radiologisch mässige
Degeneration (MRI 25. Oktober 2016)
3.
Chronische Kniebeschwerden rechts
(ICD-10 M17.0/Z98.8)
-
Radiologisch mediale und
weniger auch femoropatelläre Arthrose (MRI 2. Juli 2015)
-
Status nach
Kniearthroskopie, Débridement instabiler Knochenanteile trochlear und femoral
medial, Entfernung multipler freier Gelenkskörper, medial aufklappender hoher
Tibiavalgisations-Osteotomie und Fixation mittels Tomofix-Platte am 11.
Dezember 2015 (Dr. U.___ und Dr. V.___)
-
Intraoperativer Befund: Chondropathie
Grad I lateral, Grad II-IV medial, Grad II-III patellär und trochlear
scholliger, instabiler Knorpel
-
Status nach Entfernung des
Osteosynthesematerials und Narbenkorrektur am Unterschenkel am 13. Januar 2017
(Dr. W.___)
4.
Chronische Kniebeschwerden links (ICD-10
M79.66/M17.0)
-
Radiologisch
trikompartimentäre Chondropathie (MRI 24. April 2018)
5.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
6.
Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Status nach
Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts am 17. November 2017 bei
Coxarthrose und rezidivierenden Coxitis-Schüben (Dr. F.___, Klinik P.___)
(ICD-10 Z96.6)
-
Radiologisch bis auf etwas
zu steil implantierte Pfanne regelrechter postoperativer Befund (Röntgen 12.
November 2018)
Weiter führten die Gutachter aus, aus
orthopädischer Sicht stünden subjektiv und objektiv die Probleme am
Bewegungsapparat im Vordergrund. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit möglicher persistierender
Radikulärsymptomatik L5 rechts bei Status nach Voreingriffen zirka 1991 und
zwei Eingriffen am 4. April 2016. Im Weiteren sei eine symptomatische
Coxarthrose links zu verzeichnen bei erfolgreich operierter Hüfte-TP rechts am
17.
November 2016 (recte: 2017) und die chronischen Knieschmerzen seien zu
verzeichnen bei trikompartimentärer Chondropathie. Es bestehe also eine
deutlich verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes und auch der unteren
Extremitäten. Dementsprechend seien der Beschwerdeführerin nur noch körperlich
sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich, ohne wiederholtes Heben
und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Überwinden von Treppen und Gehen auf
unebenem Grund. Für derartige Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf. Die angestammte Tätigkeit als
Zeitungsverträgerin sei bleibend nicht mehr möglich.
Aus psychiatrischer Sicht könnten auf
affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven
Störung und eine Panikstörung festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei
seit längerer Zeit psychiatrisch grundsätzlich adäquat behandelt. Es
rechtfertige sich dauerhaft eine leichte Einschränkung der Belastungsfähigkeit
und dadurch der Arbeitsfähigkeit.
In ihrer interdisziplinären Beurteilung
kamen die Gutachter zum Schluss, die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin
sei ihr nicht mehr zumutbar. Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit könne
interdisziplinär ab dem Juni 2015 angenommen werden. Eine körperlich sehr
leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin sieben bis
acht Stunden pro Tag ausüben. Ein erhöhter Pausenbedarf und leicht reduziertes
Rendement führten zu einer Leistungseinbusse. Insgesamt betrage die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit 75 %.
Retrospektiv sei die gänzlich aufgehobene Arbeitsfähigkeit ab Juni 2015
bis nach der Rekonvaleszenz der letzten Operation, also bis März 2017, zu
bestätigen. Anschliessend könne über die Zeit gemittelt von der aktuellen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 82.2 S. 5 f.).
4.13
Am 22. Mai 2019 nahm die
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ Stellung zum Gutachten. Sie kam zum Schluss, das
Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. In der Zeit von Juni 2015 bis März
2017.
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab April 2017 sei von
einer Arbeitsfähigkeit von 65 % in einer Verweistätigkeit auszugehen (75%ige
Leistungsfähigkeit von einer ca. 87%igen Gesamtarbeitsfähigkeit).
4.14
Sodann nahm am 18. Juli 2019
die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie, Stellung zur Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 87). Sie führte aus,
gestützt auf die Ausführungen der Gutachter bestehe in angepasster Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Diese Gesamtbeurteilung sei durch die Beurteilung
in den Untergutachten nachvollziehbar. Der Psychiater komme zum Schluss, dass
angepasste Tätigkeiten zeitlich sieben bis acht Stunden pro Tag zumutbar seien,
entsprechend 90 % von einem Arbeitstag von 8.4 Stunden. Dabei sei eine
Leistungsminderung von 20 % wegen leicht vermindertem Rendement zu
berücksichtigen, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 75 % führe. Der
Orthopäde halte ein vollschichtiges Pensum (8.4 Stunden pro Tag) für zumutbar,
wegen erhöhtem Pausenbedarf sei die Leistung um 20 % reduziert,
entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 %. In der Konsensbeurteilung
kämen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von
75.
% vorliege, entsprechend der höheren Einschränkung in den
Untergutachten. Hinweise dafür, dass die Leistungsminderung aus psychiatrischer
Sicht und aus orthopädischer Sicht zu addieren wären, fänden sich keine.
4.15
Bei der Beschwerdegegnerin
gingen im Weiteren die folgenden Berichte ein:
4.15.1
Dem Bericht der Klinik J.___ vom
21.
August 2019 (IV-Nr. 92) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
in der Zeit vom 11. Juli bis 11. August 2019 hospitalisiert war.
Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode (ICD-10: F33.2), sowie eine Diskushernie mit Rückenschmerzen
und Neuropathie rechtes Bein (Parästhesien rechter Fuss). Die
Beschwerdeführerin sei bei exazerbiertem depressivem Zustandsbild zugewiesen
worden. Sie leide an zunehmenden depressiven Symptomen mit Panik-attacken und
chronischen Schmerzen mit Einschränkungen im Alltag sowie Kraftlosigkeit,
Erschöpfung, Konzentrationsminderung, Traurigkeit und Antriebslosigkeit. Sie
habe Schmerzen im Bein und Fuss nach einer Operation der Diskushernie und könne
keinen Sport mehr machen oder längere Strecken gehen. Nach einem negativen
IV-Entscheid im November 2018 sei die Situation noch schwieriger geworden, was
ihre psychische Situation komplett destabilisiert habe. Aufgrund ihrer
körperlichen Beschwerden sei sie auf ein Auto angewiesen, was sie sich als
Sozialhilfe-Empfängerin nicht leisten könne. Deshalb habe sie immer wieder
finanzielle Engpässe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
Patientin mit einer wiederkehrenden depressiven Symptomatik, was man auf die
Persönlichkeitsstruktur bei schwierigen Situationen in ihrer Vergangenheit und
dadurch mangelnder Resilienz u.a. auch bezüglich der Schmerzstörung
zurückführen könne. Nachdem eine Arbeitswiedereingliederung gescheitert sei,
würden sie bei der Beschwerdeführerin eine schlechte Prognose bezüglich der
Erlangung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt innerhalb der kommenden
zwei Jahre sehen. Es bestünden Defizite in der Durchhaltefähigkeit, der
Flexibilität sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Optimal wäre für die
Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz im zweiten Arbeitsmarkt. Medikamentös sei
Duloxetin auf 120 mg erhöht worden. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin
einen selbstsicheren Eindruck gemacht. Sie habe gesagt, dass sie sehr zufrieden
mit dem Programm gewesen sei, und sei am 11. August 2019 in gebessertem Zustand
aus der Klinik ausgetreten.
4.15.2
Am 11. Oktober 2019 erging sodann
der Bericht von Dr. med. X.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
(IV-Nr. 93 S. 6 ff.). Er stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende depressive
Störung, ggw. schwere Episode ICD-10 F33.2
Panikstörung, ICD-10 F41.0
(2017)
Reaktion auf schwere
Belastung, nicht näher definiert, ICD-10 F43.9 (2017)
Diskushernie, operiert
(ca. 2014), seither Fallvorderfuss, Neuropathien rechtes Bein
Hüftarthrose
Weiter führte Dr. med. X.___ aus, die
Frustration / Depression über ihre Lebenssituation und die ständigen massiven
Geldsorgen bestünden unverändert und würden die Beschwerdeführerin so sehr
belasten, dass dieses Jahr ein Klinikaufenthalt habe gemacht werden müssen. Der
negative Bescheid der IV im November 2018 habe die Situation noch schwieriger
gemacht. An der körperlichen Immobilität habe sich seither nichts geändert.
Schmerzmedikamente würden ihr nur in bescheidenem Umfang helfen. Die
Beschwerdeführerin könne sich keine realistische Arbeit vorstellen
(niedrigprozentig, wenige Stunden am Stück, Möglichkeit zu Pausen und
Positionswechseln), die sie ausüben könnte. Dr. med. X.___ schliesse sich
dieser Ansicht an. Die Tätigkeit als Zeitungsverträgerin sei nicht mehr
möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin zwei
bis drei Stunden täglich ausüben. Die Fuss- und Rückenschmerzen sowie die
mangelnden Qualifikationen und Berufsabschlüsse stünden einer Eingliederung im
Wege. In seinen Augen habe die Beschwerdeführerin eine Rente verdient. Dies
würde zu ihrer Stabilisierung beitragen. Auch könne sie sich eher das dringend
notwendige Auto leisten, für das auf der Sozialhilfe kein Geld übrig sei. Er
kenne die Beschwerdeführerin nun schon lange und erlebe bei jeder Sitzung die
Einschränkung beim Gehen mit. Seit er sie kenne, sei nur die Implantation des
künstlichen Hüftgelenks wirklich zustandsverbessernd gewesen. Für die
Neuropathie und den Fallvorderfuss bestünden keine guten Prognosen. Er erlebe
die Beschwerdeführerin als tapfere Frau, die nicht jammere. Erlebe aber auch,
dass sie regelmässig am Ende des Monats quasi kein Geld mehr habe. Nicht, weil
sie nicht mit Geld umgehen könne, sondern weil sie das Auto bezahlen und andere
Ausgaben tätigen müsse. Eine Rente würde zu einem menschenwürdigeren Leben
beitragen und könnte helfen, die Einschränkungen bezüglich Gehen und Sitzen ein
bisschen besser zu kompensieren.
4.15.3
Am 31. Januar 2019 erging der
Untersuchungsbericht des Y.___ (IV-Nr. 93 S. 3 ff.). Folgende
Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:
1.
Sensomotorisches
residuelles Ausfallsyndrom im Innervationsgebiet L5 rechts mit/bei
·
Hypoästhesie und
Hypalgie an der lateralen Seite des rechten Unterschenkels und Fussrückens bis
zur Grosszehe
·
neuropathische
Schmerzen im gleichen Gebiet
·
sehr diskrete Parese
(M5-) für die Dorsalflexion des rechten Fusses
·
Diskushernien L4/L5
rechts, St. n. Operation am 4. April 2016
2.
Chronische
Lumboischialgie rechts
3.
Burnout, mit Antidepressiva
behandelt
Weiter wurde ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer Lumboischialgie rechts leide
und sich zurzeit ein sensomotorisches Ausfallsyndrom rechts im
lnnervationsgebiet L5 rechts mit Hypoästhesie und Hypalgie in der gleichen
Region, mit neuropathischen Schmerzen in der gleichen Region und mit sehr
diskreter Parese für die Dorsalflexion des rechten Fusses präsentiere. Das
grosse Problem der Beschwerdeführerin seien die neuropathischen Schmerzen. Die
klassische Therapie mit Pregabalin habe keine eindeutige Wirkung gezeigt. Es
werde eine Erhöhung der jetzigen antidepressiven Therapie mit Duloxetin
empfohlen. Eine direkte Vergleichsstudie bei neuropathischen Schmerzen mit
Duloxetin vs. Pregabalin habe bei Duloxetin eine bessere signifikante Wirkung
und auch weniger Nebenwirkungen gezeigt. Zudem könne man bei neuropathischen
Schmerzen die Duloxetin-Dosis bis 120 mg steigern. Deshalb werde eine
progressive Steigerung von Duloxetin bis 120 mg pro Tag empfohlen.
4.15.4
Dem Bericht des Z.___ vom 1.
November 2019 (IV-Nr. 97 S. 2 f.) lassen sich die folgenden
Diagnosen entnehmen:
1.
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
2.
St. n. zweimaligen
Diskushernien-Operationen rechts mit residueller Fussheberparese
3.
Rezidivierende
depressive Störung
Weiter lässt sich diesem Bericht
entnehmen, dass eine epidurale Infiltration mit Hilfe eines Racz-Katheters von
sacral mit Ziel Wurzeln S1 und L5 rechts geplant sei. Das weitere Prozedere
richte sich anschliessend nach dem Erfolg dieser Infiltration. Die lumbalen
Beschwerden seien möglicherweise auch facettogen. Dort käme später eine
diagnostisch Medial branch-Infiltration in den schmerzhaften Segmenten in
Frage. Im Falle eines insgesamt ungenügenden Behandlungserfolges sei eine
SCS-Testsimulation zu diskutieren (Spinalcordstimulation, Hinterstrangstimulation).
4.16
Am 9. Januar 2020 nahm die
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr.
98). Sie führte aus, die seit der Begutachtung erstellten und eingereichten
medizinischen Berichte belegten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in
psychiatrischer Behandlung sei, wegen den Schmerzen neurologisch abgeklärt
worden sei und, dass seit November 2019 eine interventionelle Schmerzbehandlung
stattfinde. Der psychische Zustand habe sich nach der gutachterlichen Abklärung
verschlechtert, so dass eine stationäre Behandlung veranlasst worden sei. Die
Beschwerdeführerin sei einen Monat in der Klinik gewesen und habe diese in
gebessertem Zustand wieder verlassen können. Die Klinikdiagnose einer schweren
depressiven Episode könne aufgrund der beschriebenen Befunde und des raschen,
positiven Verlaufs nicht nachvollzogen werden. Der behandelnde Psychiater
übernehme die Diagnose, schreibe aber gleichzeitig, dass sich der Zustand der
Versicherten seit 2017 gleich präsentiere und damals habe er die Depression als
gegenwärtig leichtgradige Episode beurteilt, was im Gutachten bestätigt worden
sei. Die Beschwerdeführerin selbst stelle die Schmerzproblematik und die
eingeschränkte Mobilität klar in den Vordergrund. Die bisher durchgeführten therapeutischen
Massnahmen (medikamentös oder interventionell), um die Schmerzproblematik zu
behandeln, seien ohne Erfolg geblieben. Inwieweit die im November durchgeführte
peridurale Anästhesie die Schmerzen habe beeinflussen können, sei nicht klar,
der Schmerztherapeut stelle aber weitere Interventionen bis zur Implantation eines
Rückenmarkstimulators zur Diskussion. Eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes oder eine neue Diagnose, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung
noch nicht bekannt gewesen sei, sei aus den neu eingereichten medizinischen
Berichten nicht ableitbar.
4.17
Nachdem die Beschwerdeführerin
Einwände gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2020
(IV-Nr. 99) erhoben hatte (IV-Nr. 111), nahm Dr. med. H.___ vom RAD erneut
Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 114). Sie führte aus, der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wende ein, dass die Gutachter sich nicht
mit den RAD-Stellungnahmen auseinandergesetzt hätten. Dieser Einwand sei
insofern berechtigt, als dass diese Auseinandersetzung tatsächlich nicht
stattgefunden habe. Die Gutachter hätten sich mit den Vorakten auseinandergesetzt,
wenn auch nur mit den Originalberichten der Behandler und nicht mit den
RAD-Stellungnahmen. Sie hätten die Vorakten diskutiert und mit ihren eigenen
Schlussfolgerungen verglichen. Das heisse, sie hätten dieselben Akten, welche
dem RAD für die Beurteilung zur Verfügung gestanden seien, diskutiert und seien
zusammen mit ihren eigenen Explorationsergebnissen offenbar zu anderen Schlüssen
als der RAD gekommen, welchem ja keine eigenen Untersuchungsergebnisse zur
Verfügung gestanden seien. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ sei in seiner
Stellungnahme vom 10. März 2017 zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen eine optimal adaptierte Tätigkeit in
einem Pensum von 80 % (sechs Stunden pro Tag) zumutbar sei. Diese
Beurteilung decke sich weitgehend mit der Beurteilung des orthopädischen
Gutachters. Dr. med. D.___ sei dann aber davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zusätzlich hochgradig in der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus psychischen Gründen sei
ihr ein Pensum von nur drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, dazu komme eine
leichte Leistungsminderung von 20 %. Diese Beurteilung teile der
psychiatrische Gutachter nicht. Aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse und in
Vorkenntnis der Beurteilungen des Behandlers stelle er die Diagnose einer
leichten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven
Störung (F33.0) sowie eine Panikstörung (F41.0). Aufgrund des Schweregrades der
Störung, der erhobenen funktionellen Einbussen und unter Berücksichtigung des
Behandlungserfolges und der Ressourcen komme der Gutachter zum Schluss, dass
aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei.
Die volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, wie sie vom Behandler
attestiert worden sei, könne der Gutachter zurecht nicht nachvollziehen. Auch
die Einschätzung des RAD Dr. med. D.___, dass die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht ca. 70 % eingeschränkt sei, könne aufgrund der
gutachterlichen Befunde und Beurteilung nicht aufrechterhalten werden. Der
Einwand des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführerin keine
wechselbelastenden Tätigkeiten zumutbar seien, weil verschiedene Körperregionen
erkrankt seien, sei nicht verständlich. Bei Erkrankungen des Bewegungsapparates
und ausgewiesener Minderbelastbarkeit von eben diesem sei es für Betroffene
zwingend, nicht in Zwangshaltungen zu verharren und sich durch häufige
Stellungswechsel zu entlasten. Wie aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin
zur Alltagsgestaltung hervorgehe, geschehe diese durchaus
"wechselbelastend", was eben dem Beschwerdebild entspreche. Der
Einwand, dass für die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit nicht in Frage
komme, da sie nicht entsprechend ausgebildet sei, stimme so nicht. Die
Beschwerdeführerin habe ursprünglich eine Bürolehre mit Zertifikat gemacht.
Zwar habe sie nie im Büro gearbeitet, aber die Erstausbildung gebe immerhin
Hinweise darauf, dass sie die Voraussetzungen für eine Bürotätigkeit in der
Vergangenheit erfüllt habe. Die vom orthopädischen Gutachter angeregte
neurologische Untersuchung sei durchgeführt worden. Die Ergebnisse seien von
der Referentin in der Stellungnahme vom 9. Januar 2020 gewürdigt worden.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin sprach
der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Entscheid eine befristete ganze
Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 zu. Dabei
stellte sie im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ vom 3. April 2019 (IV-Nrn. 82.1 – 82.5) in den
Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie ab. Sie führte aus, die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass retrospektiv ab Juni 2015 bis nach der
Rekonvaleszenz der letzten Operation, also bis März 2017, die Arbeitsfähigkeit
gänzlich aufgehoben gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres, per Juni 2016,
bestehe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Aus
medizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin jedoch ab April 2017
angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 75 % wieder zumutbar. Die
gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach
drei Monaten berücksichtigt, folglich per Juli 2017. Ab diesem Zeitpunkt
bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 25 % kein Anspruch mehr auf eine
Invalidenrente. Berufliche Massnahmen seien mangels subjektiver
Eingliederungsfähigkeit nicht näher zu prüfen (A.S. 1 ff.).
5.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, es sei der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015
eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten
nach dem Zufallsprinzip einhole und danach neu verfüge. Dies wird im
Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen
Sachverhalt unter Direktvergabe an die Gutachterstelle G.___ einzig
bidisziplinär erhoben, nicht polydisziplinär nach dem Zufallsprinzip, wie dies
gemäss der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre. Die für eine
direkte Auftragserteilung bestehenden Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Die medizinische Situation der Beschwerdeführerin beschlage mit Blick auf die
mannigfachen gesundheitlichen Probleme, die umfangreichen Akten und die lange
Zeitdauer seit der Anmeldung offenkundig nicht ausschliesslich ein oder zwei
Fachgebiete. Vielmehr wären nebst der orthopädischen und psychiatrischen
Begutachtung auch weitere Fachdiszipline zwingend beizuziehen gewesen, so
beispielsweise nebst der allgemeininternistischen auch die neurologische
Fachdisziplin. Dazu lägen auch Einschränkungen aus dem rheumatologischen
Formenkreis vor. Da die Beschwerdeführerin zudem bereits mehrfach operiert
worden sei, dürfte auch eine neurochirurgische Beurteilung unerlässlich sein (Beschwerde
Rz. 15 ff. S. 5 f.; A.S. 20 f.).
Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin
vorbringen, das G.___-Gutachten vom 3. April 2019 überzeuge auch inhaltlich
keineswegs. Das G.___-Gutachten setze sich mit den durchaus entscheidrelevanten
Zusammenfassungen und versicherungsmedizinischen Beurteilungen des RAD (konkret
mit den Stellungnahmen vom 10. März 2017 sowie 29. Juni 2018) gar nicht
auseinander. Schliesslich müsse festgehalten werden, dass die Untersuchungen
durch die G.___-Gutachter am 20. November 2018 stattgefunden hätten und somit
mittlerweile bereits über zwei Jahre zurücklägen. Die damals erhobenen Befunde
seien mittlerweile nicht mehr aktuell und es fehle dem Gutachten damit auch in
zeitlicher Hinsicht am erforderlichen Beweiswert. Es komme hinzu, dass die
Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit aus psychischen Gründen stationär in der
Klinik J.___ habe behandelt werden müssen (Beschwerde Rz. 22 ff. S. 7 f.; A.S.
22.
f.).
5.3
Zum Einwand der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, nicht nur
ein bidisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten, sondern ein
polydisziplinäres (internistisches, orthopädisches, psychiatrisches und
neurologisches) Gutachten zu veranlassen, ist Folgendes festzuhalten:
5.3.1
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen
Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen.
Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In
groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt
umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig
polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte
Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise
ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine
oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der
Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten
Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono-
oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation
offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen
weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch
darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener
Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei
Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2
S. 352).
Im vorliegenden Fall stellte Dr. med. K.___
in seinem Bericht vom 24. Oktober 2016 (IV-Nr. 37 S. 2 ff.; E. II. 4.1 hiervor)
die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden
depressiven Episode leichten Grades, Panikstörung, Reaktion auf schwere
Belastung, Diskushernie sowie die Diagnose «Taubheitsgefühl im rechten Bein». Dr.
med. M.___ stellte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2016 die Diagnose
«Neuropathische Schmerzen im rechten Bein, residuelle Parese L5 rechts bei
postoperativen Veränderungen der Wurzel L5» (IV-Nr. 41 S. 9 ff.;
E. II. 4.3 hiervor). Der Hausarzt Dr. med. N.___ stellte in seinem Bericht
vom 13. Januar 2017 (IV-Nr. 41 S. 4 ff.; E. II. 4.4 hiervor) die folgenden
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Persistierende
neuropathische Schmerzen und residuelle Parese L5 rechts postoperativ, […],
sowie persistierende Gonalgie rechts, […]. Sodann führte er aus, die Beschwerdeführerin
leide seit Jahren an invalidisierenden lumbalen Rückenschmerzen, eine
rheumatologische Beurteilung habe kein klares somatisches Korrelat zu den
angegebenen Beschwerden zeigen können. Im Verlauf sei eine akute Exazerbation
wegen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls mit plötzlich eintretender
Lähmungserscheinung im rechten Fuss aufgetreten. Eine notfallmässige
Diskushernienoperation habe den Diskusprolaps erfolgreich entfernen können, jedoch
habe sich postoperativ die Lähmung nur leicht gebessert. Aus orthopädischer
Sicht seien die residuellen Beschwerden nicht ganz schlüssig erklärbar, sodass
eine neurologische Beurteilung bei Dr. med. M.___ stattgefunden habe. Eine
klare Ätiologie habe auch dort nicht genannt werden können, wobei eine
funktionelle Komponente nicht habe ausgeschlossen werden können. Ferner hat
auch Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 (vgl. IV-Nr. 62
S. 5 ff.; E. II. 4.7 hiervor) die Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) «Zustand nach Implantation einer Hüft-TP rechts am 17.
November 2017; Fussheberparese bei St. n. zweimaliger
Diskushernienoperation» gestellt. Gestützt auf diese vorliegenden medizinischen
Unterlagen kam die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, zum Schluss, es sei
abschliessend eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Orthopädie) zu
veranlassen, um die Arbeitsfähigkeit in einer angestammten oder angepassten
Tätigkeit ab Ende der Rekonvaleszenzphase (1. Juli 2018) zu beurteilen. Die
behandelnden Ärzte würden sich diesbezüglich nicht oder divergent äussern, so
dass dies durch den RAD nicht abschliessend beurteilt werden könne
(Stellungnahme vom 4. September 2018, IV-Nr. 72). Daraufhin veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches)
Gutachten bei der Begutachtungsstelle G.___ (IV-Nr. 73).
5.3.2
Angesichts der von den
behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen wäre es
angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin nicht nur orthopädisch und
psychiatrisch, sondern zusätzlich zumindest auch noch neurologisch gutachterlich
abklären zu lassen, da auch im neurologischen Bereich Klärungsbedarf bestand.
Zwar standen gemäss den vorerwähnten medizinischen Unterlagen die Rücken-,
Becken-, Hüft- und Knieproblematik sowie die psychischen Beeinträchtigungen als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund (vgl. Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 10. März 2017, IV-Nr. 48; E. II.
4.5
hiervor). Es kann aber nicht gesagt werden, die medizinische Situation
beschlage offenkundig ausschliesslich die Fachgebiete Orthopädie und
Psychiatrie. Bereits
im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Begutachtungsstelle G.___ war eine
neurologische Problematik aktenkundig (vgl. Bericht der neurologischen
Fachärztin Dr. med. M.___ vom 31. Oktober 2016; vgl. E. II. 4.3
hiervor), welche ebenfalls gutachterlich hätte abgeklärt werden müssen, zumal
den diagnostizierten persistierenden Schmerzen und der residuellen Parese L5
rechts ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (vgl.
IV-Nr. 41 S. 3 ff.; IV-Nr. 48; 62 S. 5 ff.). Im Gutachten der Begutachtungsstelle
G.___ vom 3. April 2019 wurde sodann ausgeführt, auf neurologischer Ebene
bestünden Hinweise für eine mögliche Affektion der Nervenwurzel L5 rechts bei
allerdings etwas wechselhafter Innervation, so dass das Ausmass einer
eventuellen Parese nicht klar bestimmt werden könne (IV-Nr. 82.4 S. 16). Sodann
wurde bei den medizinischen Massnahmen u.a. festgehalten, es habe zuvor
unbedingt eine fachärztlich-neurologische Abklärung bezüglich der Problematik
an rechtem Unterschenkel und Fuss zu erfolgen (IV-Nr. 82.4 S. 19). Zwar wurde im Nachgang zum G.___-Gutachten eine
neurologische Abklärung bei Dr. med. AA.___ im Y.___ veranlasst. Dem hierzu ergangenen
Bericht vom 31. Januar 2019 (IV-Nr. 93 S. 3 ff.; vgl. E. II. 4.15.3 hiervor) lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer
Lumboischialgie rechts leide und zurzeit ein sensomotorisches Ausfallsyndrom
rechts im Innervationsgebiet L5 rechts mit Hypoästhesie und Hypalgie in der
gleichen Region, mit neuropathischen Schmerzen in der gleichen Region und mit
sehr diskreter Parese für die Dorsalflexion des rechten Fusses präsentiere. Ob
die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermögen, lässt sich
diesem Bericht jedoch nicht entnehmen. Angaben zur Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht wurden keine
gemacht. In ihrer u.a. hierzu ergangenen Stellungnahme vom 9. Januar 2020 (vgl.
E. II. 4.16 hiervor) gab die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ den Inhalt dieses
Berichts wieder und führte lediglich aus, es seien keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Zusammenfassend hielt sie sodann fest, eine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder eine neue Diagnose,
welche zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht bekannt gewesen sei, sei aus
den neu eingereichten medizinischen Berichten nicht ableitbar. Dieser
Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin in neurologischer Hinsicht zuvor nie gutachterlich abgeklärt
wurde. Wie oben erwähnt, ist die umfassende administrative Erstbegutachtung
regelmässig polydisziplinär auszugestalten und eine zufallsbasierte Expertise
ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine
oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der
Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Dies trifft im
Fall der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Beschwerdeangaben und der
gestellten neurologischen Diagnosen zu. Es besteht hier kein Ausnahmefall, der
im Rahmen der administrativen Erstbegutachtung lediglich eine bidisziplinäre
Begutachtung rechtfertigen würde, da wie gesehen interdisziplinäre Bezüge
neurologischer Art bestehen.
5.4
Da ohnehin eine Rückweisung zur
Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung unter zusätzlichem Einbezug
der neurologischen Disziplin vorzunehmen ist, kommt der Frage, ob das G.___-Gutachten
für sich allein genommen als beweiswertig anzusehen wäre, keine entscheidende
Bedeutung mehr zu.
5.5
Nach dem Gesagten kann das
bidisziplinäre G.___-Gutachten vom 3. April 2019 keine hinreichende Grundlage
für die abschliessende IV-rechtliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und
der Arbeitsfähigkeit bilden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre (zumindest orthopädische,
psychiatrische und neurologische) Begutachtung veranlasse und anschliessend
über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Eine
Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall ist die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen des Fehlens einer neurologischen
Begutachtung nicht zuverlässig geklärt bzw. zufolge fehlender polydisziplinären
Begutachtung gänzlich ungeklärt. Ferner erscheint eine Rückweisung zur
Neubegutachtung auch deshalb angebracht, weil die Beschwerdeführerin gemäss dem
Bericht der J.___ vom 21. August 2019 (IV-Nr. 92 S. 2 ff.) wegen einer
rezidivierenden depressiven Störung schweren Grades in der Zeit vom 11. Juli
bis 11. August 2019 hospitalisiert war. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll,
wenn die neue Begutachtung und die anschliessende neue Anspruchsprüfung auch
diese neuere Entwicklung einbeziehen kann. Weiter stellt sich die Frage, ob
neben der Neurologie auch die internistische Disziplin in die Begutachtung
einzubeziehen ist, was der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin wesentlich
besser beurteilen kann als das Versicherungsgericht. Eine Rückweisung wird im
Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selbst beantragt (vgl. Beschwerde
Ziff. 31 S. 10; A.S. 25).
6.
6.1
Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin zu.
6.2
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 1. Februar 2021 seine Kostennote zu den Akten
gereicht (A.S. 33 f.), in welcher ein Zeitaufwand von insgesamt 12,17 Stunden zu
einem Stundenansatz von CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 119.25 geltend
gemacht werden, insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'798.40 (inkl.
MwSt.). Der Aufwand erweist sich gemessen am Akten- und Zeitaufwand als
angemessen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00
anbelangt, ist gemäss § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT;
BGS 615.11) bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz zwar ein
Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 möglich. Praxisgemäss gewährt das
Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 nur in rechtlich
oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind
die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung
ungewöhnlich schwierig. Damit erscheint ein Stundenansatz von CHF 260.00 als
angemessen. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 3'536.30,
einschliesslich Auslagen in Höhe von CHF 119.25 und Mehrwertsteuer
(7,7 %) von CHF 252.85, welche die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.
7.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist
der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen
vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu
entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'536.30 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin