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Entscheid

VSBES.2020.243

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

9. Juli 2021Deutsch46 min

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle; Beleg

Source so.ch

Urteil vom 9. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. November 2020

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1961 geborene A.___ meldete

sich am 29. September 2015 zur Früherfassung bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle; Beleg

Nr. [IV-Nr.] 1) an. Am 8. Mai 2017 meldete sich A.___ unter Hinweis auf

eine Depression zum Bezug einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen an.

Er sei seit dem 27. Mai 2015 bis auf Weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig. Zuletzt habe er als Koch bei der B.___ Wohngruppe mit einem

100%-Pensum gearbeitet (IV-Nr. 10). Die IV-Stelle gewährte zunächst ein

Aufbautraining, welches nach acht Wochen infolge Überforderung mit Angst- und

Panikattacken per 20. Oktober 2017 abgebrochen wurde (IV-Nrn. 32-33). In

der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Fachgutachten bei

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches

am 11. August 2018 erstattet wurde (IV-Nr. 50). Darin wurde keine Diagnose

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit bestehe eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzenkonsum

(F10.25). Gestützt darauf wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 27. November 2018 ab

(IV-Nr. 57).

2.

2.1 Am 2. April 2019 meldete die

behandelnde Ärztin, D.___, praktische Ärztin, A.___ erneut bei der IV-Stelle zum

Leistungsbezug an. Regelmässige Laborkontrollen hätten bis auf zwei Ausnahmen

eine Alkoholabstinenz ergeben. Es sei zu einer Verschlechterung des depressiven

Syndroms gekommen und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

2.2 In der Aktennotiz vom

16. April 2016 empfahl der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) auf

die Neuanmeldung einzutreten und nach Vorliegen einer aktuellen

Abstinenzkontrolle eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen

Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie und Innere Medizin in Auftrag zu

geben (IV-Nr. 59). Nachdem A.___ in der Folge die Abstinenzauflage erfüllt

hatte, empfahl der RAD mit Aktennotiz vom 23. Oktober 2019 das

polydisziplinäre Gutachten in den Fachgebieten Psychiatrie, Neuropsychologie,

Neurologie und Innere Medizin einzuleiten (IV-Nr. 76). Mit Mitteilung vom 12.

November 2019 gab die IV-Stelle A.___ die Gutachterstelle E.___ und die Namen

der Gutachtenspersonen bekannt. Ein neuropsychologisches Teilgutachten wurde

nicht vergeben. Es wurde aber angemerkt, eventuell könnte nach erfolgter

klinischer Untersuchung eine Indikation für ein neuropsychologisches

Teilgutachten vorliegen (IV-Nr. 80).

2.3 Im polydisziplinären Gutachten

des E.___ vom 11. Februar 2020 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass A.___

an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode

(ICD-10 F33.0), leide und in der bisherigen Tätigkeit als Koch zu 80 %

arbeitsfähig sei. In einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit sei er

100 % arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten

subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht empfohlen. Auf ein

neuropsychologisches Teilgutachten wurde verzichtet (IV-Nr. 85.1). Mit

Stellungnahme vom 16. März 2020 erachtete die RAD-Ärztin Dr. med. F.___,

Fachärztin für Chirurgie und praktische Ärztin, das E.___-Gutachten als

beweiskräftig (IV-Nr. 87). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle A.___ mit

Vorbescheid vom 19. März 2020 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente bestehe (IV-Nr. 93, S. 2).

2.4 In der Folge gingen bei der

IV-Stelle diverse Berichte und Einwände ein. Ein Schreiben von Dr. med. G.___,

Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, eingegangen bei der IV-Stelle am

24. März 2020 (IV-Nr. 94, S. 1), ein Aufnahmebericht des H.___ vom 21. Februar

2020 (IV-Nr. 94, S. 2), ein Wohnbegleitungsbericht der Stiftung I.___ vom

29. April 2020, eine testpsychologische Abklärung des J.___ vom

13. Mai 2020 (IV-Nr. 100) sowie ein Einwandschreiben der Sozialen Dienste K.___

vom 14. Mai 2020 (IV-Nr. 97). Aus den besagten Unterlagen geht im

Wesentlichen hervor, dass A.___ an einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), leide und seit Ende Februar 2020 ein-

bis zweimal wöchentlich in der H.___ in Behandlung stehe. Ferner werde A.___

seit Mai 2018 einmal wöchentlich von der Wohnbegleitung der Stiftung I.___ bei

der Haushaltsführung unterstützt und an Termine begleitet.

2.5 Mit ergänzender Stellungnahme

vom 6. August 2020 hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, an ihrer

Beurteilung fest (IV-Nr. 101). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit

Verfügung vom 11. November 2020 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen

als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Patrick Thomann, Rechtsanwalt, am 11.

Dezember 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht; A.S. 7). In seiner Beschwerde und in der ergänzenden

Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2021 (A.S. 16) stellt er folgende

Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle vom 11.November 2020 sei aufzuheben.

2. Dem

Versicherten seien sämtliche Leistungen nach IVG auf der Grundlage eines noch zu

beziffernden IV-Grades auszurichten.

3.

Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter

Einsetzung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 18. Februar 2021 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 51).

5. Mit Verfügung vom 22. Februar

2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 52).

6. Mit Eingabe vom 8. März 2021

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote (A.S. 54) ein.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

3.

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgra-des bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Tritt die

Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

Dispositiv

tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem

Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit

Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3 Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4 Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich

haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren

nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem

Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte

einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung

vom 11. November 2020 (A.S. 1 ff.). Die Abklärungen beim E.___ hätten

ergeben, dass eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Koch/Hauswirtschaftsmitarbeiter und eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer einfachen

Hilfstätigkeit bestehe. Die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit

begründe sich aufgrund der depressiven Verstimmung (rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0). Der Gesundheitszustand des

Versicherten habe sich somit im Vergleich zur Situation,

wie sie bei Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2018 bestanden habe, leicht

verschlechtert. Der Invaliditätsgrad betrage jedoch 0 %. Das von Dr. med. G.___

gezeichnete schwer depressive Zustandsbild entspreche nicht den von den E.___-Gutachtern

erhobenen Befunden, insbesondere den anamnestischen Angaben anlässlich der

Untersuchungen. Die Gutachter hätten festgestellt, dass die geschilderten

Aktivitäten mit einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode nicht

vereinbar seien. Dr. med. G.___ sei bereits im IV-Arztbericht vom

6. März 2018 von einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren bis

schweren Grades ausgegangen. Diese Diagnose habe der Vorgutachter Dr. med. C.___

nicht bestätigen können. Auch die Tatsache, dass bislang keine stationäre

Einweisung stattgefunden habe und die Medikation lediglich mit Mianserin 60 mg

zur Nacht erfolge, lasse auf keinen hohen Leidensdruck und keine schwere

psychische Erkrankung schliessen. Der Besuch der H.___ und die Unterstützung

durch die Stiftung I.___ begründeten ebenso wenig eine schwere depressive

Störung. Es werde auf die RAD-Stellungnahmen verwiesen. Im Weiteren sei der

Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Anstellung nicht auf eine

besondere Unterstützung durch die Invalidenversicherung angewiesen. Es läge

keine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vor, welche eine

Unterstützung bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung erfordere.

5.2 Dagegen wendet der

Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 11. Dezember 2020 und der

Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2021 im Wesentlichen ein, dass sein

Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt worden sei und auf das E.___-Gutachten

nicht abgestellt werden könne. Das E.___ verlange bei der Begutachtung

anwaltlich vertretener Versicherten einen Risikozuschlag und sei daher

voreingenommen und nicht unabhängig. Aus diesem Grund verbiete sich von

vornherein das Abstellen auf das Gutachten des E.___. Darüber hinaus sei das

Gutachten widersprüchlich, unvollständig und nicht schlüssig. Insbesondere das

psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft. Es bestehe eine mittel- bis

schwergradige Störung und es sei aufgrund der langen Behandlungsdauer ohne

nennenswerte Verbesserung von einer Therapieresistenz auszugehen. Der sehr

deutlich verminderte Antrieb des Beschwerdeführers äussere sich im Alltag und

es läge ein ausgeprägter sozialer Rückzug vor. Zudem bestünden massive

Schlafstörungen. Die gegenteiligen Einschätzungen des psychiatrischen

Gutachters seien nicht korrekt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass der

Beschwerdeführer aufgrund des schlechten Zustandes die H.___ besuche, die

eigentlich für Senioren gedacht sei. Die Fachärzte der psychiatrischen

Tagesklinik würden von einer mindestens mittelgradigen Depression ausgehen.

Auch im Bericht der testpsychologischen Untersuchung vom 13. Mai 2020 sei

eine mindestens mittelgradige Depression festgestellt worden. Im Weiteren sei

es nicht nachvollziehbar und werde vom Gutachter nicht begründet, wieso die von

ihm gestellte Diagnose in Bezug auf eine einfache Hilfstätigkeit keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe bzw. wieso eine leichte Hilfstätigkeit

optimal angepasst sei. Es sei sodann falsch, dass der Beschwerdeführer seinen

Haushalt selbständig führe. Der Beschwerdeführer habe den Gutachtern einen

Bericht der Stiftung I.___ vorgelegt. Diesem könne unter anderem entnommen

werden, dass er einmal wöchentlich zu Hause besucht werde und ihm bei den

administrativen Arbeiten sowie der Reinigung geholfen werde. Der

Beschwerdeführer habe ausserdem zum ersten Begutachtungstermin begleitet werden

müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer gesagt haben sollte, dass er sich alleine

um die Wohnung kümmere, sei es die Aufgabe des Gutachters, den Beschwerdeführer

auf die Unterstützung durch die Stiftung I.___ anzusprechen und die

diesbezüglichen gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers zu hinterfragen.

Dies umso mehr, als gemäss dem neurologischen Gutachter beim Beschwerdeführer

offensichtlich eine Dissimulationstendenz in Bezug auf seine eigenen

Einschränkungen vorliege. Ferner fehle eine neuropsychologische Untersuchung.

Die RAD-Ärztin habe eine solche unter anderem gefordert. Die E.___-Gutachter

seien ohne Begründung zum Schluss gelangt, dass eine neuropsychologische

Abklärung nicht notwendig sei. Im Weiteren sei auch das neurologische

Teilgutachten nicht überzeugend und unvollständig. Darin werde ein Halte- und Intentionstremor

diagnostiziert. Ausserdem sei zu lesen, dass sich die Frage nach einer

alkoholtoxischen Schädigung des Nervensystems stelle. Trotzdem verzichte der

neurologische Gutachter darauf, dies in der Diagnoseliste aufzunehmen. Die

Begründung hierfür sei, dass die Testbarkeit zum Untersuchungszeitpunkt eingeschränkt

gewesen sei. Auch werde festgehalten, dass der Halte- und Intentionstremor im

Untersuchungszeitpunkt nicht sicher habe klassifiziert werden können. Um eine

vollständige Beurteilung in neurologischer Hinsicht vornehmen zu können, seien

entsprechend klarerweise weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem habe der festgestellte

Tremor klarerweise Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. So halte der

neurologische Experte selbst fest, dass dem Beschwerdeführer durch den Tremor

keine feinmotorischen Arbeiten zumutbar seien. Hieran ändere auch nichts, dass

der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachter angegeben habe, dass ihn der Tremor

nicht störe. Einerseits relativiere der Gutachter diese Aussage gleich selbst,

indem er eine Dissimulationstendenz vermute und andererseits könne von keinem

relevanten Störwert im Alltag auch nicht darauf geschlossen werden, dass der

Tremor bei einer Arbeitstätigkeit ebenfalls nicht störe. Im Übrigen rügt der

Beschwerdeführer, dass die RAD-Stellungnahme vom 6. August 2020 nicht zum

Beweis geeignet sei. Die RAD-Ärztin habe den Beschwerdeführer nicht selbst

untersucht. Auch fehle es ihr als Fachärztin für Chirurgie an der korrekten

Fachrichtung, um den vorliegenden Fall hinreichend beurteilen zu können. Ausserdem

könnten die erheblichen Diskrepanzen der Einschätzungen der involvierten

Fachärzte zu jenen der Gutachter durch die RAD-Stellungnahme nicht schlüssig

aufgelöst werden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt

worden und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers vom

angerufenen Gericht zu initiieren. Schliesslich könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht

abschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen

entschieden werden. Auch diesbezüglich sei der medizinische Sachverhalt

zunächst weiter abzuklären. Es sei nicht zulässig, den Anspruch von vornherein

mit der Begründung einer subjektiven Eingliederungsunwilligkeit abzuweisen.

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers gestellte

Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. November 2020 zu Recht abgewiesen

hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung

– vorliegend am 27. November 2018 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit

der streitigen neuen Verfügung vom 11. November 2020 (BGE 130 V 73 E. 3.1).

7. In der rechtskräftigen

Verfügung vom 27. November 2018 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung

des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische

Fachgutachten von Dr. med. C.___ vom 11. August 2018 (IV-Nr. 50). Dieser

stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger

Substanzenkonsum (F10.25; IV-Nr. 50). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit betrage 100 %. Der gutachterlichen Befragung lässt sich unter

anderem entnehmen, dass der Versicherte angegeben habe, morgens und abends je

zwei Büchsen Bier à 0.5 Liter zu trinken. Ein Alkoholproblem habe er nicht.

Einmal im Monat gehe er zu seinem Psychiater, zusätzlich beteilige er sich

einmal im Monat an Gruppentherapien. In der Gemeinde sei jetzt jemand gefunden

worden, der seine Post bearbeite. Diese Person erscheine immer dienstags bei

ihm. Der Versicherte habe dem Untersucher ein Kärtchen der Stiftung I.___

überreicht. Er könne unproblematisch ÖV nutzen, sei zur Untersuchung mit dem

Zug angereist. Er gehe Punkt Mitternacht zu Bett. Wenn er nach Stunden nicht

einschlafen könne, nehme er Trittico ein, trinke einen Kaffee und rauche ein

paar Zigaretten, schlafe dann bis 4:00 Uhr durch. Mehr könne er nicht schlafen.

Der Versicherte habe mit seiner Psychiaterin besprochen, dass er unbedingt zu 50 %

arbeiten möchte. Den erhobenen Befunden ist zu entnehmen, dass der Versicherte

mit 20-minütiger Verspätung alleine zum Termin erschienen sei. Beim Betreten

der Praxis seien ein kleinschlägiger, unregelmässiger Tremor der oberen Extremitäten

und exzessives Schwitzen aufgefallen. Ein Alkoholgeruch sei wahrnehmbar

gewesen. Der Alkohol-Atemlufttest habe 0.4 Promille um 9:30 Uhr ergeben. Im

Anschluss an das Gespräch sei um 11:55 Uhr erneut eine Atemluftkontrolle

durchgeführt worden, wobei sich ein Wert von 0.12 Promille ergeben habe. Der

Tremor habe in gleicher Intensität bestanden, der Versicherte habe vermehrt

geschwitzt. Gesamthaft sei das Bild eines schweren Alkoholentzugs mit

beginnendem Prädelir zum Vorschein gekommen. Entsprechend den Ergebnissen des

Atemlufttestes habe sich der Atemluftgehalt innerhalb der 2.5 Stunden um zwei

Drittel verringert, mit leichter Zunahme der Entzugssymptomatik mit Auftreten

von pathologischer Suggestibilität. Die laborchemische Untersuchung am Tage der

Exploration habe gezeigt, dass der Versicherte in den Wochen vor der Untersuchung

weniger als 60 ml reinen Alkohol täglich konsumiert habe, dass eine erhebliche

Leberschädigung und eine geringe Störung der Blutbildung bestünden und dass der

Versicherte entgegen seinen Angaben Cannabis konsumiere. Es handle sich beim

Versicherten um eine primäre Alkoholsucht. Das Vorliegen einer irreversiblen

Schädigung infolge eines jahrzehntelangen Konsums von Alkohol könne weder

bestätigt noch widerlegt werden. Das Vorliegen eines affektiven Syndroms habe

sich in den anamnestischen Schilderungen und in der gutachterlichen

Untersuchung nicht abgebildet. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass eine affektive Störung in der Vergangenheit nicht vorgelegen

habe.

8. Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 11. November 2020 präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

8.1 Mit Schreiben vom 2. April 2019

beantragten Dres. med. G.___ und D.___ eine Neubeurteilung der IV-Leistungen.

Es sei zu einer weiteren Verschlechterung des depressiven Syndroms gekommen und

der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Hausärztin habe in den

vergangenen Monaten regelmässige Laborkontrollen durchgeführt. Der Versicherte

sei bis auf zwei Ausnahmen alkoholabstinent gewesen, ohne dass es zu

Entzugserscheinungen gekommen sei. Sein Alkoholkonsum sei sekundär im Sinne

einer versuchten Selbstmedikation gewesen. Die vegetative Reaktion im Sinne von

Zittern und Schwitzen sei kein Hinweis auf einen Alkoholentzug, sondern sei

eine beim Versicherten typische und bekannte Reaktion auf emotionalen Stress

(IV-Nr. 58, S. 1).

8.2 Gemäss Bericht der Hausärztin

Dr. med. L.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, vom 26. März 2019 seien

die Werte so zu interpretieren, dass der Versicherte seit Einführung der

Kontrollen (mit zwei Ausnahmen) in der Mehrzahl der Kontrollen alkoholabstinent

gewesen sei. Die schwere aethylische Hepatopathie habe sich unter Alkoholkarenz

verbessert (IV-Nr. 58, S. 2).

8.3 Mit Aktennotiz vom 16. April

2019 empfahl der RAD-Arzt Dr. med. M.___, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie, auf das erneute Gesuch einzutreten. Der psychiatrische

Gutachter Dr. med. C.___ habe zur Einschätzung möglicher somatischer und

neurokognitiver Dauerschäden aufgrund des anhaltenden Alkoholmissbrauchs eine

Nachuntersuchung unter Abstinenzbedingungen empfohlen. Nach Vorliegen der

Abstinenzkontrolle sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie,

Neuropsychologie, Neurologie und Innere Medizin durchzuführen (IV-Nr. 59).

8.4 Gemäss Arztbericht des

Psychiaters Dr. med. G.___ vom 3. Juli 2019 habe sich seit dem negativen

Gutachtenstermin der Zustand der depressiven Symptomatik und der Ängste

verschlechtert und der soziale Rückzug zugenommen. Einmal wöchentlich sei eine

Wohnbegleitung notwendig. Als objektive Befunde wurden genannt eine dauerhaft

gedrückte Stimmung, ausgeprägte Verminderung von Antrieb und Aktivität, Verlust

von Freude und Interesse, Schlafstörungen, Müdigkeit, ausgeprägtes, dauerhaftes

Gefühl von Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängste und Verlust des

Selbstwertgefühls, Grübeln und Gedankenkreisen, diffuses Gefühl von Angst,

ausgeprägter sozialer Rückzug und Sozialphobie, Lebensmüdigkeit, keine akute

Suizidalität. Dr. med. G.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive

Störung mittleren bis schweren Grades (F.33.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage

100 %. Funktionseinschränkungen bestünden in der depressiven Symptomatik

mit Ängsten, Konzentrationsstörungen, Antriebsstörung, Müdigkeit und affektiven

Störungen. Eine Arbeitstätigkeit stelle eine massive Überforderung dar, was zu

Rückfällen und weiterer Verschlechterung der Symptomatik führe. Eine

Eingliederung sei bis auf Weiteres nicht möglich. Bei Aufgaben im Haushalt sei

der Versicherte eingeschränkt und brauche eine Wohnbegleitung (IV-Nr. 70).

8.5 In der RAD-Aktennotiz vom 23.

Oktober 2019 stellte Dr. med. F.___ fest, dass nachdem der Versicherte die

Auflage drei Mal erfüllt habe, die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens

in den Fachgebieten Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie und Innere

Medizin eingeleitet werden könne (IV-Nr. 76).

8.6 Gemäss E-Mail der

Vergabeplattform SuisseMED@P vom 7. November 2019 sei der Auftrag zur

Erstellung der polydisziplinären Begutachtung dem E.___ zugeteilt worden (IV-Nr.

79). Mit E-Mail vom 12. November 2019 teilte SuisseMED@P weiter mit, dass

das E.___ den Auftrag bestätigt und die Sachverständigen für die gutachterlichen

Abklärungen in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie

Psychiatrie und Psychotherapie festgelegt habe. Die Gutachterstelle habe zudem

folgenden Kommentar angemerkt: «Neuropsychologie: bei Depression und möglichem

Alkoholkonsum erscheint Neuropsychologie nicht zielführend; ev. Indikation nach

klinischer Untersuchung» (IV-Nr. 81).

8.7 Am 11. Februar 2020 erstattete

das E.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 85.1-6) bestehend aus

einer allgemeininternistischen Untersuchung durch Dr. med. N.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin (IV-Nr. 85.4), einer neurologischen Untersuchung

durch Dr. med. O.___, FMH Neurologie (IV-Nr. 85.5), und einer psychiatrischen

Untersuchung durch Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr.

85.6). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die

Gutachter folgende Diagnosen:

a. Diagnose mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

b. Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

1. St. n. Alkoholabhängigkeit (ICD-10

F10.20)

2. Leichtgradiger Halte- und

Intentionstremor, nicht sicher klassifizierbar (ICD-10 G25.2)

- DD im Rahmen einer

alkoholtoxischen Schädigung des Nervensystems

3. Chronischer Nikotinabusus,

schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)

4. Hallux valgus bds. (ICD-10 M20.1).

In der angestammten Tätigkeit als Koch

und Mitarbeiter Hauswirtschaft könne aus psychiatrischer Sicht eine um

20 % verminderte Leistungsfähigkeit attestiert werden seit Mai 2015. In

einer einfachen Hilfstätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten

subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum erfolgreich

durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden.

Anlässlich der allgemeininternistischen

Befragung habe der Versicherte unter anderem angegeben, dass er früher viel

Alkohol getrunken habe. Jetzt trinke er seit circa neun Monaten gar keinen

Alkohol mehr. Er gehe aktuell einmal pro Woche zur Laborkontrolle. Den Haushalt

erledige er ohne fremde Hilfe. Den Tag verbringe er mehrheitlich zu Hause, wo

er versuche zu lesen oder fernsehe. Er gehe aber auch täglich mindestens eine

Stunde spazieren. Befragt nach den Zukunftsvorstellungen habe der Versicherte

gesagt, dass er sich mit seinen aktuellen Beschwerden keine Arbeitstätigkeit

mehr vorstellen könne.

Der neurologische Gutachter Dr. med. O.___

diagnostizierte einen leichtgradigen Halte- und Intentionstremor, nicht sicher

klassifizierbar (ICD-10 G25.2). Differentialdiagnostisch käme auch eine

alkoholtoxische Schädigung des Nervensystems in Frage. Bei der Erhebung der

neurologischen Befunde stellte Dr. med. O.___ zunächst fest, dass der

Versicherte pünktlich von einem Begleiter zur Untersuchung gebracht worden sei.

Der Halte- und Intentionstremor könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht sicher

klassifiziert werden. Der Versicherte selbst gebe diesbezüglich an, dass er

wegen Nervosität gezittert habe und dies ansonsten nicht der Fall sei.

Differenzialdiagnostisch in Frage komme ein essentieller Tremor, dies sei aber

eher unwahrscheinlich bei negativer Familienanamnese und bisher offenbar völlig

fehlendem Störwert. Abgesehen von der Nervosität als Faktor im Sinne eines

verstärkten physiologischen Tremors – was aber nicht zwanglos die

Intentionskomponente erkläre – komme eine alkoholtoxische Schädigung des

Nervensystems in Frage: Diesbezüglich auffallend sei der auch etwas unsichere

Knie-Hacken-Versuch und die ungerichtete Unsicherheit bei den erschwerten

Stand- und Gangversuchen, was mit einem zerebellären Syndrom vereinbar wäre

(Kleinhirnvorderwurm). Die diesbezügliche Testbarkeit sei aber zum Untersuchungszeitpunkt

eingeschränkt, weshalb dies nicht in der Diagnoseliste aufgeführt werde. Diese

Unsicherheit sei aber im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ohne

Relevanz, es bestehe offenbar gar kein Störwert. Einschränkend müsse allerdings

festgehalten werden, dass möglicherweise diesbezüglich eine

Dissimulationstendenz vorliege, wie es betreffend den Alkoholkonsum mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall sei. Der Versicherte sei sowohl in

der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig,

wobei die angepasste Tätigkeit wegen des Tremors keine sehr hohen Anforderungen

an die Feinmotorik stellen solle. Im Übrigen hielt der Neurologe fest, der

Versicherte erscheine – zumindest sage er dies auch – durchaus arbeitswillig

und würde gerne wieder eine Tätigkeit aufnehmen. Der Versicherte brauche

wahrscheinlich eine Hilfestellung beim Finden einer angepassten

Arbeitstätigkeit.

In psychiatrischer Hinsicht

diagnostizierte Dr. med. P.___ eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20)

festgehalten. Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer unter anderem

gesagt, dass er sich nicht mehr in der Lage sehe zu arbeiten. Die Energie fehle

ihm, er fühle sich der Arbeit nicht gewachsen. Die Einkäufe erledige er

selbständig. Er kümmere sich auch alleine um die Wohnung, wobei er die Wohnung

nicht mehr so in Schuss halte wie früher. Täglich mache er mindestens einen

einstündigen Spaziergang. Er versuche zu lesen, habe aber zum Teil Mühe, sich

zu konzentrieren. Auch beim TV Sehen falle es ihm manchmal schwer, sich zu

konzentrieren. Eigentliche Kollegen habe er keine. Der psychiatrische

Teilgutachter stellte sodann fest, dass der Versicherte während der

Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt habe. Die

Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Der Antrieb

sei eher erhöht gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne ein leichtes depressives

Zustandsbild festgestellt werden. Die geklagten Schlafstörungen hingen mit der

mangelnden Schlafhygiene zusammen, der Versicherte schlafe regelmässig

tagsüber. Wenn er nachts einmal erwache, trinke er Kaffee, rauche Zigaretten, habe

entsprechend Mühe, wieder einzuschlafen. Er habe aber am Morgen keine wesentliche

Mühe, aufzustehen. Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung von

Eingliederungsmassnahmen führte Dr. med. P.___ aus, dass aufgrund der

ausgeprägten Krankheitsüberzeugung weitere berufliche Massnahmen kaum

erfolgreich durchführbar seien. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit führte Dr. med. P.___ schliesslich aus, dass eine einfache

Hilfstätigkeit optimal angepasst sei. In einer solchen bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %.

8.8 In der Stellungnahme vom

25. Februar 2020 hielten Dres. med. G.___ und D.___ fest, dass ihrer

Ansicht nach eine rezidivierende depressive Störung mittleren bis schweren

Grades mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege.

Aufgrund der langen Behandlungsdauer ohne nennenswerte Verbesserung könne von

einer therapieresistenten, depressiven Störung ausgegangen werden. Der

Versicherte habe jegliches Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein verloren, sei

nicht mehr in der Lage, seinen ehemaligen Aktivitäten nachzugehen und

vernachlässige den Haushalt. Er sei auf den wöchentlichen Besuch eines

Mitarbeiters der Wohnbegleitung der Stiftung I.___ angewiesen, da er nicht

in der Lage sei, selbstständig seine Post zu erledigen. Auch zu dem

Gutachtertermin habe er begleitet werden müssen, da er unter ausgeprägten

sozialen Ängsten leide, weswegen auch ein sehr ausgeprägter sozialer Rückzug

des ehemals äusserst geselligen und sozial aktiven Menschen bestehe. Der

Antrieb sei gravierend reduziert. In der Untersuchungssituation habe er auf den

Gutachter einen „leicht angetriebenen Eindruck" gemacht, was mit einer erhöhten

psychomotorischen Aktivität im Sinne von körperlicher Unruhe erklärt werden könne.

Der sehr deutlich verminderte Antrieb im Rahmen der depressiven Störung äussere

sich jedoch im Alltag, in dem er nicht in der Lage sei, wünschenswerte

Aktivitäten (Haushalt, kochen, spazieren, Post erledigen) in die Tat

umzusetzen. Die massiven Schlafstörungen bestünden schon seit längerer Zeit und

seien auf abends und nachts auftretende Angstzustände sowie ausgeprägtes

Grübeln und Gedankenkreisen zurückzuführen. Die mangelnde Schlafhygiene sei

eine Folge davon und nicht die Ursache der Schlafstörungen (IV-Nr. 87).

8.9 In der RAD-Stellungnahme vom 16.

März 2020 hielt Dr. med. F.___ zunächst fest, dass eine neuropsychologische Testung

nicht notwendig geworden sei, da keine Defizite während der neurologischen

Begutachtung zutage getreten seien. Dem Einwand des behandelnden Psychiaters könne

insofern nicht gefolgt werden, als sich aus dem benannten schwer depressiven

Zustandsbild, das der Psychiater regelmässig zu sehen angebe, keine

therapeutische Konsequenz, zum Beispiel in Form stationärer Einweisung, bisher

ergeben habe. Der Versicherte nehme seit circa einem Jahr regelmässig

Mianserin-Tabletten, aktuell 60 mg (mittlere Tagesdosis bei 30 – 90

mg) zur Nacht, ansonsten sei laut Patient keine weitere Medikation installiert.

Es gebe keine Mitteilung seitens des Psychiaters darüber, ob wegen der von ihm

regelmässig gesehenen schweren Depression Medikamentenwechsel oder

Dosisanpassungen stattgefunden hätten. Mit 60 mg Mianserin zur Nacht sei die

Dosis bei diesem Medikament noch nicht ausgereizt (IV-Nr. 91).

8.10 Mit Schreiben vom 28. August 2018

(recte: 2020) teilte Dr. med. G.___ mit, dass er den Versicherten in der H.___

angemeldet habe, die eigentlich für Senioren gedacht sei (IV-Nr. 94, S. 1).

8.11 Im Bericht der H.___ vom 21.

Februar 2020 wurde beim Versicherten eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), diagnostiziert. Der Versicherte beklage

soziale Isolation und fehlende Tagesstruktur, weshalb eine tagesklinische

Behandlung empfohlen werde (IV-Nr. 94, S. 2).

8.12 Die testpsychologische Abklärung der

J.___ vom 13. Mai 2020 habe ergeben, dass beim Versicherten eine ausgeprägte

depressive Symptomatik vorliege. Diese werde von den Testleitern, M. Sc. Q.___,

Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und M. Sc. R.___, Psychologe, im Rahmen

einer rezidivierenden Major Depression (Pschyrembel: Bezeichnung im DSM-5 für

eine schwere depressive

Episode) interpretiert.

Im Hinblick auf das Testverhalten wurde unter anderem ausgeführt, dass der Versicherte

während dem Gespräch angespannt und nervös gewirkt habe. Auf Fragen habe er

meist gut mit Beispielen antworten können, jedoch habe er zeitweise

vorbeiredend und abschweifend gewirkt. Auch seien Konzentrations- und Auffassungsstörungen

augenscheinlich zu beobachten gewesen. Psychomotorisch habe der Versicherte

unruhig, gestisch angeregt und teilweise logorrhoisch gewirkt. Im Rahmen der Testung

sei ein strukturiertes klinisches Interview für DSM-IV (SKID-I), Kapitel

affektive Störungen, durchgeführt worden. Es seien zwei von zwei Hauptsymptomen

und sieben von neun Zusatzsymptomen für eine Major Depression erfüllt gewesen. Aufgrund

der Aussagen erfülle der Versicherte die Kriterien einer schweren depressiven

Episode. Obgleich der klinische Eindruck der Testleiter während des Interviews

eher auf eine mittelgradige depressive Episode hingedeutet habe. Der starke

Leidensdruck und der einschneidende Charakter der Major Depression für den

Alltag des Versicherten kämen in der Abklärung stark zum Vorschein. Im Alltag

trete eine verminderte Belastungsfähigkeit in Erscheinung. Insgesamt könne

anhand der erhobenen Daten und vom klinischen Eindruck her die Diagnose einer

gegenwärtig mittelgradigen Depression im Rahmen einer rezidivierenden

Depression nach DSM-IV vergeben werden (IV-Nr. 100, S. 2).

8.13 Gemäss Bericht der Stiftung I.___

(Wohnen, Wohnbegleitung, Tagesstätte) vom 29. April 2020 bestünden folgende

Betreuungsmassnahmen: Wöchentliche Besuche in der Wohnung und Begleitung an

Termine (Soziale Dienste, Ärzte, Ämter). Unterstützung erfolge beim Aufarbeiten

der Korrespondenz und beim Aufrechterhalten eines stabilen Hygienestandards.

Anleitung und gelegentlich Mithilfe bei Reinigungsarbeiten. Etappenweise

Bereiche der Wohnung neugestalten. Alte Sachen entsorgen, aufräumen, Reinigung,

Einrichten etc. Briefe selbständig zu öffnen klappe immer besser, aber er

schwitze nach wie vor stark während dieses Prozesses. Das

Minderwertigkeitsgefühl bleibe, wenn er die kleinen Aufgaben nicht erfüllen

könne. Es gebe noch immer Momente, in denen gar nichts gehe und er es nicht

schaffe, einen einzigen Brief zu öffnen. Der Versicherte habe es zwar

geschafft, sich an fremden Orten, z.B. Basel, während einem der zwei

Tagestermine alleine und selbständig zurechtzufinden. Doch die Eckdaten hätten

sehr detailliert aufgeschrieben werden müssen. Zug, Termine und Perronangaben,

Tramangaben, Lagepläne etc. Es sei für ihn aber eine riesige Anstrengung. Er

habe noch Wochen danach davon geredet. Er habe sich in diesen Tagen nicht wohl

gefühlt. Es sei ein Spiessrutenlauf gewesen. Zum Expositionstraining wurde

ausgeführt, dass der Versicherte aktuell selbständig zu Terminen bei den

behandelnden Ärzten gehe. Es sei für ihn bisher ein grosser Stress gewesen, mit

den ÖV zu reisen, Standorte zu suchen/finden. Das Expositionstraining trage

viel dazu bei, dass er sich nun etwas sicherer fühle. Der Versicherte mache

kleine, aber stete Fortschritte. Das Selbstvertrauen solle weiter gestärkt

werden mit kleinen Aufgaben und Erfolgserlebnissen. Die Begleitung einmal pro

Woche müsse weitergeführt werden, um die konstante Struktur beizubehalten. Auch

die Tagesklinik gebe Struktur und fördere soziale Kontakte. Eine

Wiedereingliederung in einen (auch kleinen) Arbeitsprozess werde, wenn

überhaupt, erst in ferner Zukunft gesehen. (IV-Nr. 97, S. 8).

8.14 Am 6. August 2020 nahm die

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ Stellung zu den neu eingegangenen Berichten von Dr.

med. G.___, den J.___ und der Stiftung I.___. Dabei führte sie unter anderem

aus, dass die testpsychologische Abklärung sechs Monate nach der

gutachterlichen Untersuchung erfolgt sei, weshalb der aktuelle psychische

Gesundheitszustand differieren könne. Im Übrigen werde vom Versicherten eine

unveränderte Medikation mit Mianserin 60 mg als Alleinmedikation angegeben.

Die Behandler hätten demzufolge bis dato keine medizinische Notwendigkeit zu einem

Wechsel auf ein anderes Medikament oder eine Medikamentenkombination gesehen.

Schon aus diesem Grund könne eine Therapieresistenz nicht unterstellt werden. Aus

dem Schreiben der Stiftung I.___ sei sodann ersichtlich, dass der Versicherte

seinen Haushalt/Alltag überwiegend selbständig an sechs Tagen pro Woche führe,

das Kochen klappe tipptopp, zu den Gutachten sei er zum Teil selbständig

erschienen. Aus medizinischer Sicht ändere sich durch die neu vorgelegten

medizinischen Dokumente nichts an der bisher zugemuteten Belastbarkeit von 100 %

für einfache Zugehtätigkeiten ohne hohe psychische Beanspruchung und 80 %

Belastbarkeit als Koch seit Mai 2015 (IV-Nr. 101).

9. Die Beschwerdegegnerin hat das

im Rahmen der Neuanmeldung gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11.

November 2020 abgewiesen. Dabei stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre Gutachten des E.___ sowie die RAD-Stellungnahmen vom

16. März 2020 und 6. August 2020, welche dem Beschwerdeführer eine

volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit attestieren.

Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das E.___-Gutachten beweiswertig ist und eine

anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten

Rentenbeurteilung vorliegt.

9.1 Im allgemeininternistischen

Teilgutachten von Dr. med. N.___ werden ein chronischer Nikotinabusus,

schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1), und ein Hallux valgus beidseits (ICD-10

M20.1) diagnostiziert. Auf der Grundlage dieser Diagnosen erscheint es

nachvollziehbar, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkungen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden.

9.2 Im neurologischen Teilgutachten stellt

Dr. med. O.___ einen leichtgradigen Halte- und Intentionstremor fest, welcher

keine Auswirkung auf die bisherige Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe. In

einer angepassten Tätigkeit ohne sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik

bestehe ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzungen beruhen auf

einer eingehenden neurologischen Untersuchung und einer ausführlichen

Erörterung der Befunde. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung sei ein

feinschlägiger Haltetremor beider Hände mit einer Intentionskomponente im

Finger-Nasen-Versuch aufgefallen. Auch der Knie-Hacken-Versuch werde beidseits

etwas unsicher durchgeführt. Erwähnenswert sei auch eine Areflexie an der

unteren Extremität. Es bestehe eine ungerichtete Unsicherheit bei den

erschwerten Stand- und Gangversuchen schon mit offenen Augen, wobei die

diesbezügliche Beurteilbarkeit zum Untersuchungszeitpunkt wegen beidseitiger

Clavi mit entsprechenden Schmerzen erschwert sei. Bei der Würdigung dieser

Befunde nennt der Gutachter verschiedene mögliche Erklärungen für den leichtgradigen

Halte- und Intentionstremor und kommt dann zum Schluss, dass dieser zum

aktuellen Zeitpunkt nicht sicher klassifiziert werden könne. Der Versicherte

selbst erkläre sein Zittern mit seiner Nervosität, was ansonsten nicht der Fall

sei. Gemäss Dr. med. O.___ käme auch ein essentieller Tremor in Frage, dies sei

aber eher unwahrscheinlich bei negativer Familienanamnese und bisher offenbar

völlig fehlendem Störwert. Möglich sei ausserdem eine alkoholtoxische

Schädigung des Nervensystems. Diesbezüglich auffallend sei der etwas unsichere

Knie-Hacken-Versuch und die ungerichtete Unsicherheit bei den erschwerten

Stand- und Gangversuchen, was mit einem zerebellären Syndrom vereinbar wäre

(Kleinhirnvorderwurm). Aufgrund von Schmerzen an den Füssen, bedingt durch

beidseitige Clavi, hätten der erschwerte Stand- und Gangversuch jedoch nur

erschwert beurteilt werden können. Basierend auf diesen Feststellungen und

Überlegungen erscheint die neurologische Diagnose ohne spezifische

Klassifizierung nachvollziehbar: Leichtgradiger Halte- und Intentionstremor,

nicht sicher klassifizierbar (ICD-10 G25.2), Differenzialdiagnose im Rahmen

einer alkoholtoxischen Schädigung des Nervensystems. Diese, wenn auch etwas

wenig konkrete Diagnosestellung, spielt vorliegend insofern keine entscheidende

Rolle, als der leichtgradige Tremor nach Einschätzung des Neurologen im

Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht relevant sei. Beim

Versicherten bestehe offenbar kein Störwert, wobei eine diesbezügliche

Dissimulationstendenz möglich sei. Diese Schlussfolgerungen sind zwar etwas

vage, leuchten aber aufgrund der transparenten und nachvollziehbaren Begründung

ein. Überzeugend erweist sich ferner auch die neurologische Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, wonach beim Versicherten sowohl in der bisherigen Tätigkeit

als Koch als auch in einer angepassten Tätigkeit, welche wegen des Tremors

nicht sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik stellen solle, keine

Einschränkungen bestünden. Aufgrund dieser plausibel erörterten Ergebnisse und

mangels abweichender fachneurologischer Einschätzungen sind keinerlei Indizien

ersichtlich, welche gegen die Feststellungen und Erörterungen des

neurologischen Gutachters sprechen. Das neurologische Teilgutachten und die

darin festgestellte volle Arbeitsfähigkeit erweisen sich damit als schlüssig

und nachvollziehbar.

9.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten kommt

Dr. med. P.___ zum Schluss, der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), welche seine

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 20 % reduziere und die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beeinflusse. Anlässlich

der psychiatrischen Befragung habe der Beschwerdeführer unter anderem gesagt,

dass er die Einkäufe selbständig erledige, einfache Mahlzeiten zubereite, sich

alleine um die Wohnung kümmere, wobei er die Wohnung nicht mehr so in Schuss

halte wie früher. Täglich mache er mindestens einen einstündigen Spaziergang. Er

versuche zu lesen und fernzuschauen, wobei es ihm manchmal schwer falle, sich

zu konzentrieren. Kollegen habe er keine. Er berichte von Ängsten vor grösseren

Menschenansammlungen. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe der Versicherte

einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei

zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Er

habe sich differenziert ausgedrückt und während der Untersuchung nie Zeichen

von Konzentrationsschwäche gezeigt. Die Merkfähigkeit und die

Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Der Antrieb sei eher erhöht gewesen.

Im Rahmen der Untersuchung und der Laborkontrollen hätten sich keine Hinweise

für einen fortgesetzten und hohen Alkoholkonsum finden lassen. Basierend darauf

leitet Dr. med. P.___ zunächst nachvollziehbar die Diagnose eines Status nach

Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20) her, welche keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit habe. Im Weiteren diagnostiziert Dr. med. P.___ eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33.0).

Die leichte Ausprägung der depressiven Störung begründet der Gutachter plausibel

mit dem seinerseits im Untersuchungszeitpunkt festgestellten leichten

depressiven Zustandsbild. In Abweichung zu dieser gutachterlichen Beurteilung wird

von den behandelnden Ärzten und im testpsychologischen Abklärungsbericht der J.___

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren bis schweren

Grades gestellt. In den jeweiligen Begründungen wird jedoch grossmehrheitlich

nichts vorgebracht, was der psychiatrische Gutachter bei seiner Beurteilung

nicht berücksichtigt hat oder aber von ihm abweichend beobachtet und beurteilt

worden ist. Insbesondere die erhobenen Untersuchungsbefunde betreffend Antrieb

und Freizeitaktivitäten sowie Konzentration und Merkfähigkeit waren anlässlich

der gutachterlichen Untersuchung weitgehend unauffällig. Die

Schlafschwierigkeiten werden sodann von Dr. med. P.___ nachvollziehbar anders

beurteilt. Seiner Ansicht nach liegt eine mangelnde Schlafhygiene vor. Der

Versicherte schlafe regelmässig tagsüber und wenn er nachts erwache, trinke er

Kaffee, rauche Zigaretten und habe entsprechend Mühe, um wieder einzuschlafen. Auch

der soziale Rückzug wird vom Gutachter berücksichtigt. Er stellt diesbezüglich

fest, dass der Versicherte keine Kollegen habe und sozial isoliert lebe. Damit

werden die Hinweise für die depressive Symptomatik auf der Grundlage der

gutachterlichen Beobachtungen und der erhobenen Befunde gewürdigt. Der

Gutachter setzt sich demnach mit den fraglichen Befunden auseinander und kommt

aufgrund deren Ausprägungen zum Schluss, dass die depressiven Verstimmungen

höchstens als leicht einzustufen seien. Die Tatsache, dass der Bericht der

Stiftung I.___ vom 25. November 2019 betreffend Unterstützungsmassnahmen lediglich

bei den Vorakten aufgelistet und im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung

nicht ausdrücklich erwähnt wird, bildet keinen Grund, die gutachterliche

Einschätzung von Dr. med. P.___ in Zweifel zu ziehen. Einerseits ist die

Stiftung I.___ keine medizinische Institution, welche ärztliche Einschätzungen

erlässt. Anderseits geht aus dem Bericht vom 29. April 2020 hervor, dass

der Versicherte kleine, aber stete Fortschritte mache. Teilweise könne er die

Post selbständig erledigen, er gehe alleine zu Arztterminen und sei auch

alleine nach Basel zum zweiten Untersuchungstermin gereist. Bei der Reinigung der

Wohnung werde der Versicherte lediglich angeleitet und nur gelegentlich durch

Mithilfe unterstützt. Vor diesem Hintergrund erscheint die fachpsychiatrische Feststellung

von Dr. med. P.___, wonach sich keine Hinweise für eine mittelgradige oder

schwere depressive Störung finden liessen, als nachvollziehbar. Basierend

darauf überzeugt schliesslich auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach

aufgrund der leichtgradig ausgeprägten depressiven Störung nur eine

geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die

aus psychiatrischer Sicht angenommene Arbeitsfähigkeit von 80 % in der

angestammten Tätigkeit als Koch und eine solche von 100 % in einer

einfachen Hilfstätigkeit erscheinen somit nachvollziehbar. Daraus folgt, dass

der unabhängige Gutachter und Facharzt basierend auf den medizinischen Vorakten

und den eingehenden eigenen Untersuchungen zu schlüssigen und nachvollziehbaren

Ergebnissen kommt.

9.3.2 Im grundsätzlich beweiswertigen

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. P.___ wurde eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33.0), mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Da gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen dem strukturierten

Beweisverfahren unterstellt werden, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die

geforderte Indikatorenprüfung (BGE 143 V 409 sowie 143 V 418) anhand des

Gutachtens vornehmen lässt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung»

(E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten

(E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext»

(E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

In Bezug auf die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem psychiatrischen Teilgutachten

von Dr. med. P.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer höchstens an

leichtgradigen depressiven Verstimmungen leide. Es kann daher nicht auf ein

ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

der Versicherte regelmässig eine ambulante Therapie bei der praktischen Ärztin

Dr. med. D.___ besuche. Er werde auch antidepressiv behandelt. Berufliche

Massnahmen seien gescheitert, wobei das Scheitern nicht durch eine psychiatrische

Störung erklärt werden könne. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven

Krankheitsüberzeugung seien weitere berufliche Massnahmen kaum erfolgreich

durchführbar. Gestützt auf die gutachterlichen Darlegungen kann nicht von einer

Behandlungs- und Eingliederungsresistenz gesprochen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der

polydisziplinären Begutachtung folgende weitere Diagnosen gestellt wurden:

Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20); Leichtgradiger Halte- und

Intentionstremor, nicht sicher klassifizierbar (ICD-10 G25.2), – DD im Rahmen

einer alkoholtoxischen Schädigung des Nervensystems; Chronischer Nikotinabusus,

schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) und Hallux valgus (ICD-10 M20.1). Nach

Einschätzung der fachmedizinischen Gutachter haben die besagten Diagnosen

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine ressourcenhemmende Wirkung der

Begleiterkrankungen ist daher eher nicht zu vermuten.

Dem Gutachten kann sodann entnommen

werden, dass sich der Versicherte freundlich und kooperativ verhalten habe.

Zudem sei von einer durchschnittlichen Intelligenz auszugehen. Eine ungünstige

Auswirkung der Persönlichkeitsstruktur ist nicht erkennbar.

Gemäss Gutachten lebt der Beschwerdeführer

sozial isoliert. Er ist sozialhilfeabhängig und hat nur wenig Geld zur

Verfügung. Demnach enthält der soziale Lebenskontext des Versicherten kaum

mobilisierbare Ressourcen.

Hinsichtlich des Indikators Konsistenz hält

der psychiatrische Gutachter fest, dass der Versicherte von folgenden

Aktivitäten berichtet habe: Haushaltsführung, Zubereitung von einfachen

Mahlzeiten, Spaziergänge, Einkaufen, Fernsehen, Lesen. Ein solches

Aktivitätenniveau lässt eher nicht auf eine erhebliche Einschränkung der

Erwerbsfähigkeit schliessen.

Zum Aspekt des behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist dem Gutachten zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der praktischen Ärztin regelmässig

behandelt wird. Seit dem 14. Februar 2020 besucht er zudem ein- bis

zweimal pro Woche die Tagesklinik der J.___. Ein behandlungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck kann daher bejaht werden.

9.3.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. P.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281

gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenhemmenden

Faktoren deutlich in der Minderzahl sind, womit die gutachterliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und eine solche von

100 % in einer einfachen Hilfstätigkeit auch im Lichte der neuen

Rechtsprechung überzeugt. Demnach kann auf das psychiatrische Teilgutachten von

Dr. med. P.___ abgestellt werden.

9.4 In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter schliesslich überein, dass der

Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Koch zu 80 % arbeitsfähig sei.

In einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

100 %. Diese Beurteilung leuchtet mit Blick auf die soeben gewürdigten

Teilgutachten ein. Aus allgemeininternistischer Sicht wird keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Im neurologischen Teilgutachten wird eine

volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie auch in einer angepassten

Tätigkeit ohne sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik festgehalten. Aus psychiatrischer

Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit noch 80 % und in

einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit 100 % arbeitsfähig. Davon

ausgehend, dass einfache Hilfstätigkeiten prinzipiell keine sehr hohen

Anforderungen an die Feinmotorik stellen, erweist sich die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung in Bezug auf die angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Hilfstätigkeit als nachvollziehbar. Aus dem Dargelegten folgt, dass

die einzelnen Teilgutachten sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und

plausibel begründet werden. Es sprechen ausserdem keine konkreten Indizien

gegen die Zuverlässigkeit des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen

Experten eingeholten Gutachtens. Insbesondere vermag der Einwand, der

Versicherte hätte zusätzlich neuropsychologisch abgeklärt werden müssen, die

Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Mit Aktennotiz vom

16. April 2019 empfahl der RAD zur Einschätzung möglicher somatischer und

neurokognitiver Dauerschäden aufgrund des anhaltenden Alkoholmissbrauchs eine

umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes inklusive einer

neuropsychologischen Begutachtung (IV-Nr. 59). Indem die neurologische und die

psychiatrische Untersuchung jedoch keine Hinweise auf neurokognitive Schäden ergaben,

erscheint die Einholung einer neuropsychologischen Begutachtung nicht

notwendig. Gemäss der neurologischen Abklärung seien die Hirnnerven bei der

klinischen Untersuchung normal gewesen. Eine kognitive Beeinträchtigung wird durch

den Neurologen nicht festgestellt. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter fänden

sich mit Blick auf die vorbestandene Alkoholabhängigkeit keine Hinweise auf

irreversible geistige oder psychische Einschränkungen. Zudem habe der

Versicherte anlässlich der Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche

gezeigt. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Von

zusätzlichen Beweismassnahmen in Form einer neuropsychologischen Abklärung sind

daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden

kann. Schliesslich vermag auch der Einwand, wonach die E.___-Gutachterstelle

aufgrund von Risikozuschlägen bei anwaltlich vertretenen Versicherten

voreingenommen und nicht unabhängig sei, die Schlüssigkeit des vorliegenden

Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Im Schreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen vom 18. Dezember 2020 wurden die IV-Stellen

angewiesen, beim E.___ keine bidisziplinären Gutachten mehr in Auftrag zu geben

(Beschwerdebeilage 4). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein

polydisziplinäres Gutachten, welches durch die Vergabeplattform SuissMED@P nach

dem Zufallsverfahren ordnungsgemäss ans E.___ vergeben worden ist (IV-Nr. 79). Die

geltend gemachte Voreingenommenheit erweist sich deshalb als unbegründet. Damit

lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die vorliegend zu beurteilende

Expertise aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten erstattet wurde und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangt, weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen ist.

Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens und der umfassenden Untersuchungen kann

demnach auf das im Rahmen des Beweisantrags verlangte polydisziplinäre

Gerichtsgutachten verzichtet werden.

9.5 Wie vorstehend dargelegt, lassen

sich die abweichenden Einschätzungen der Gutachter im Vergleich zu jenen der

behandelnden Ärzte nachvollziehbar begründen. Demnach hat die RAD-Ärztin im

Ergebnis zu Recht dafür plädiert, dem E.___-Gutachten Beweiswert zuzusprechen. Zur

Rüge, die RAD-Ärztin habe den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht, ist zudem

festzuhalten, dass Dr. med. F.___ ihre Stellungnahmen ergänzend zum E.___-Gutachten,

welchem persönliche Untersuchungen durch die beteiligten Fachärzte zugrunde lagen,

abgegeben hat. Eine persönliche Untersuchung durch die RAD-Ärztin war nicht

erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2014 vom 9. April 2014

E. 4.2). Auch der Einwand, dass es der RAD-Ärztin als Fachärztin für Chirurgie

an der korrekten Fachrichtung fehle um den vorliegenden Fall hinreichend

beurteilen zu können, ändert nichts an der Schlüssigkeit ihrer Ausführungen,

zumal eine RAD-Ärztin – ungeachtet eines spezifischen Facharzttitels – in der

Lage ist, die vorhandenen medizinischen Unterlagen zu würdigen, was denn auch

zu ihrem Aufgabengebiet gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2011 vom

1. April 2011 E. 5.4).

10. Gestützt auf das beweiskräftige E.___-Gutachten

kann demnach die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung des

Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vorliegt, verneint

werden. Ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ersten

Ablehnungsverfügung mit jenem zur Zeit der streitigen neuen Verfügung ergibt,

dass die vormals diagnostizierte Alkoholabhängigkeit mit Substanzenkonsum nicht

mehr besteht. Neu wird dagegen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33.0), gestellt. Ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit werden zudem ein Halte- und Intentionstremor, ein

Nikotinabusus sowie ein Hallux valgus beidseits aufgeführt. Anlässlich der

Erstbegutachtung wurde dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in

sämtlichen Tätigkeiten attestiert. Zur Zeit der ersten Ablehnungsverfügung lag

somit keine Invalidität vor. Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern

beeinträchtigt, als er in der bisherigen Tätigkeit noch 80 % und in einer

angepassten Tätigkeit, welche als einfache Hilfstätigkeit umschrieben wird,

voll arbeitsfähig ist. Diese Einschränkung vermag jedoch – wie der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zeigt – keine Invalidität

zu begründen. Der Vergleich des Valideneinkommens von CHF 66'579.00 basierend

auf der Lohntabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für

Statistik (LSE) TA1 2018, Ziff. 45 – 96, Niveau 2 Männer (CHF

5'272.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7),

Aufrechnung Nominallohnindex 2018-2019 (: 105.3 x 106.3) mit dem

Invalideneinkommen von CHF 68'347.00 basierend auf der LSE TA1 2018 Total,

Kompetenzniveau 1, Männer (CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden

(: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2018-2019 (: 105.1 x

106.0) ergibt einen Invaliditätsgrad von 0 %. Damit wird der für den Rentenanspruch

erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Die

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit nicht

erfüllt.

11. Umstritten ist schliesslich auch

der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Gemäss

Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt

vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies

IVV). Wie vorstehend erwähnt, liegt beim Versicherten keine Invalidität

vor. Konkrete Anhaltspunkte, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

einen bevorstehenden Eintritt der Erwerbsunfähigkeit schliessen lassen, sind

ebenfalls nicht ersichtlich. Mangels Invalidität bzw. unmittelbar drohender

Invalidität kann vorliegend der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen ebenfalls verneint werden.

12. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

13.

13.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 22. Februar 2021 die unentgeltliche Verbeiständung mit

Rechtsanwalt Patrick Thomann bewilligt. Geltend gemacht wird in der

eingereichten Kostennote ein Kostenersatz von insgesamt CHF 3'697.55. Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung

auf CHF 2'467.20 festzusetzen (11.82 Stunden zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen

von CHF 163.20 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 591.00 (Differenz zum vollen Honorar [11.82 x CHF 230.00 + Auslagen +

MwSt. = CHF 3'058.20 – CHF 2'467.20 = CHF 591.00]) während zehn Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der

Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von

CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz

vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,

verletzt.

Die Abweichung von der eingereichten

Honorarnote ergibt sich unter anderem daraus, dass bei Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt

(§ 160 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen mehrere Positionen in der

Kostennote Kanzleiaufwand dar, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist

und nicht gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Schreiben an Klient» und

«Email an Sozialamt» vom 15. Dezember 2020, 8. und 26. Januar 2021 sowie 24.

Februar 2021 mit einem jeweiligen Aufwand von 0.17 Stunden handelt es sich um

die Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder Kopien von Gerichtseingaben. Die

Positionen «Studium Verfügung Gericht» mit einem Aufwand von 0.25 Stunden bzw.

0.33 Stunden werden praxisgemäss ebenfalls nicht vergütet, da die

Gerichtsverfügungen weder umfangreich noch komplex waren.

13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Patrick Thomann, wird auf CHF 2'467.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 591.00,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger