VSBES.2020.243
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
9. Juli 2021Deutsch46 min
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle; Beleg
Source so.ch
Urteil vom 9. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. November 2020
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1961 geborene A.___ meldete
sich am 29. September 2015 zur Früherfassung bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle; Beleg
Nr. [IV-Nr.] 1) an. Am 8. Mai 2017 meldete sich A.___ unter Hinweis auf
eine Depression zum Bezug einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen an.
Er sei seit dem 27. Mai 2015 bis auf Weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig. Zuletzt habe er als Koch bei der B.___ Wohngruppe mit einem
100%-Pensum gearbeitet (IV-Nr. 10). Die IV-Stelle gewährte zunächst ein
Aufbautraining, welches nach acht Wochen infolge Überforderung mit Angst- und
Panikattacken per 20. Oktober 2017 abgebrochen wurde (IV-Nrn. 32-33). In
der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Fachgutachten bei
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches
am 11. August 2018 erstattet wurde (IV-Nr. 50). Darin wurde keine Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzenkonsum
(F10.25). Gestützt darauf wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 27. November 2018 ab
(IV-Nr. 57).
2.
2.1 Am 2. April 2019 meldete die
behandelnde Ärztin, D.___, praktische Ärztin, A.___ erneut bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an. Regelmässige Laborkontrollen hätten bis auf zwei Ausnahmen
eine Alkoholabstinenz ergeben. Es sei zu einer Verschlechterung des depressiven
Syndroms gekommen und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
2.2 In der Aktennotiz vom
16. April 2016 empfahl der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) auf
die Neuanmeldung einzutreten und nach Vorliegen einer aktuellen
Abstinenzkontrolle eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen
Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie und Innere Medizin in Auftrag zu
geben (IV-Nr. 59). Nachdem A.___ in der Folge die Abstinenzauflage erfüllt
hatte, empfahl der RAD mit Aktennotiz vom 23. Oktober 2019 das
polydisziplinäre Gutachten in den Fachgebieten Psychiatrie, Neuropsychologie,
Neurologie und Innere Medizin einzuleiten (IV-Nr. 76). Mit Mitteilung vom 12.
November 2019 gab die IV-Stelle A.___ die Gutachterstelle E.___ und die Namen
der Gutachtenspersonen bekannt. Ein neuropsychologisches Teilgutachten wurde
nicht vergeben. Es wurde aber angemerkt, eventuell könnte nach erfolgter
klinischer Untersuchung eine Indikation für ein neuropsychologisches
Teilgutachten vorliegen (IV-Nr. 80).
2.3 Im polydisziplinären Gutachten
des E.___ vom 11. Februar 2020 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass A.___
an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode
(ICD-10 F33.0), leide und in der bisherigen Tätigkeit als Koch zu 80 %
arbeitsfähig sei. In einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit sei er
100 % arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten
subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht empfohlen. Auf ein
neuropsychologisches Teilgutachten wurde verzichtet (IV-Nr. 85.1). Mit
Stellungnahme vom 16. März 2020 erachtete die RAD-Ärztin Dr. med. F.___,
Fachärztin für Chirurgie und praktische Ärztin, das E.___-Gutachten als
beweiskräftig (IV-Nr. 87). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle A.___ mit
Vorbescheid vom 19. März 2020 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente bestehe (IV-Nr. 93, S. 2).
2.4 In der Folge gingen bei der
IV-Stelle diverse Berichte und Einwände ein. Ein Schreiben von Dr. med. G.___,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, eingegangen bei der IV-Stelle am
24. März 2020 (IV-Nr. 94, S. 1), ein Aufnahmebericht des H.___ vom 21. Februar
2020 (IV-Nr. 94, S. 2), ein Wohnbegleitungsbericht der Stiftung I.___ vom
29. April 2020, eine testpsychologische Abklärung des J.___ vom
13. Mai 2020 (IV-Nr. 100) sowie ein Einwandschreiben der Sozialen Dienste K.___
vom 14. Mai 2020 (IV-Nr. 97). Aus den besagten Unterlagen geht im
Wesentlichen hervor, dass A.___ an einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), leide und seit Ende Februar 2020 ein-
bis zweimal wöchentlich in der H.___ in Behandlung stehe. Ferner werde A.___
seit Mai 2018 einmal wöchentlich von der Wohnbegleitung der Stiftung I.___ bei
der Haushaltsführung unterstützt und an Termine begleitet.
2.5 Mit ergänzender Stellungnahme
vom 6. August 2020 hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, an ihrer
Beurteilung fest (IV-Nr. 101). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 11. November 2020 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Patrick Thomann, Rechtsanwalt, am 11.
Dezember 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht; A.S. 7). In seiner Beschwerde und in der ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2021 (A.S. 16) stellt er folgende
Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle vom 11.November 2020 sei aufzuheben.
2. Dem
Versicherten seien sämtliche Leistungen nach IVG auf der Grundlage eines noch zu
beziffernden IV-Grades auszurichten.
3.
Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter
Einsetzung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 18. Februar 2021 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 51).
5. Mit Verfügung vom 22. Februar
2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 52).
6. Mit Eingabe vom 8. März 2021
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote (A.S. 54) ein.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
3.
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgra-des bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Tritt die
Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
Dispositiv
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit
Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3 Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4 Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich
haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren
nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem
Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte
einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
vom 11. November 2020 (A.S. 1 ff.). Die Abklärungen beim E.___ hätten
ergeben, dass eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Koch/Hauswirtschaftsmitarbeiter und eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer einfachen
Hilfstätigkeit bestehe. Die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit
begründe sich aufgrund der depressiven Verstimmung (rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0). Der Gesundheitszustand des
Versicherten habe sich somit im Vergleich zur Situation,
wie sie bei Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2018 bestanden habe, leicht
verschlechtert. Der Invaliditätsgrad betrage jedoch 0 %. Das von Dr. med. G.___
gezeichnete schwer depressive Zustandsbild entspreche nicht den von den E.___-Gutachtern
erhobenen Befunden, insbesondere den anamnestischen Angaben anlässlich der
Untersuchungen. Die Gutachter hätten festgestellt, dass die geschilderten
Aktivitäten mit einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode nicht
vereinbar seien. Dr. med. G.___ sei bereits im IV-Arztbericht vom
6. März 2018 von einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren bis
schweren Grades ausgegangen. Diese Diagnose habe der Vorgutachter Dr. med. C.___
nicht bestätigen können. Auch die Tatsache, dass bislang keine stationäre
Einweisung stattgefunden habe und die Medikation lediglich mit Mianserin 60 mg
zur Nacht erfolge, lasse auf keinen hohen Leidensdruck und keine schwere
psychische Erkrankung schliessen. Der Besuch der H.___ und die Unterstützung
durch die Stiftung I.___ begründeten ebenso wenig eine schwere depressive
Störung. Es werde auf die RAD-Stellungnahmen verwiesen. Im Weiteren sei der
Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Anstellung nicht auf eine
besondere Unterstützung durch die Invalidenversicherung angewiesen. Es läge
keine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vor, welche eine
Unterstützung bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung erfordere.
5.2 Dagegen wendet der
Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 11. Dezember 2020 und der
Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2021 im Wesentlichen ein, dass sein
Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt worden sei und auf das E.___-Gutachten
nicht abgestellt werden könne. Das E.___ verlange bei der Begutachtung
anwaltlich vertretener Versicherten einen Risikozuschlag und sei daher
voreingenommen und nicht unabhängig. Aus diesem Grund verbiete sich von
vornherein das Abstellen auf das Gutachten des E.___. Darüber hinaus sei das
Gutachten widersprüchlich, unvollständig und nicht schlüssig. Insbesondere das
psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft. Es bestehe eine mittel- bis
schwergradige Störung und es sei aufgrund der langen Behandlungsdauer ohne
nennenswerte Verbesserung von einer Therapieresistenz auszugehen. Der sehr
deutlich verminderte Antrieb des Beschwerdeführers äussere sich im Alltag und
es läge ein ausgeprägter sozialer Rückzug vor. Zudem bestünden massive
Schlafstörungen. Die gegenteiligen Einschätzungen des psychiatrischen
Gutachters seien nicht korrekt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des schlechten Zustandes die H.___ besuche, die
eigentlich für Senioren gedacht sei. Die Fachärzte der psychiatrischen
Tagesklinik würden von einer mindestens mittelgradigen Depression ausgehen.
Auch im Bericht der testpsychologischen Untersuchung vom 13. Mai 2020 sei
eine mindestens mittelgradige Depression festgestellt worden. Im Weiteren sei
es nicht nachvollziehbar und werde vom Gutachter nicht begründet, wieso die von
ihm gestellte Diagnose in Bezug auf eine einfache Hilfstätigkeit keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe bzw. wieso eine leichte Hilfstätigkeit
optimal angepasst sei. Es sei sodann falsch, dass der Beschwerdeführer seinen
Haushalt selbständig führe. Der Beschwerdeführer habe den Gutachtern einen
Bericht der Stiftung I.___ vorgelegt. Diesem könne unter anderem entnommen
werden, dass er einmal wöchentlich zu Hause besucht werde und ihm bei den
administrativen Arbeiten sowie der Reinigung geholfen werde. Der
Beschwerdeführer habe ausserdem zum ersten Begutachtungstermin begleitet werden
müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer gesagt haben sollte, dass er sich alleine
um die Wohnung kümmere, sei es die Aufgabe des Gutachters, den Beschwerdeführer
auf die Unterstützung durch die Stiftung I.___ anzusprechen und die
diesbezüglichen gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers zu hinterfragen.
Dies umso mehr, als gemäss dem neurologischen Gutachter beim Beschwerdeführer
offensichtlich eine Dissimulationstendenz in Bezug auf seine eigenen
Einschränkungen vorliege. Ferner fehle eine neuropsychologische Untersuchung.
Die RAD-Ärztin habe eine solche unter anderem gefordert. Die E.___-Gutachter
seien ohne Begründung zum Schluss gelangt, dass eine neuropsychologische
Abklärung nicht notwendig sei. Im Weiteren sei auch das neurologische
Teilgutachten nicht überzeugend und unvollständig. Darin werde ein Halte- und Intentionstremor
diagnostiziert. Ausserdem sei zu lesen, dass sich die Frage nach einer
alkoholtoxischen Schädigung des Nervensystems stelle. Trotzdem verzichte der
neurologische Gutachter darauf, dies in der Diagnoseliste aufzunehmen. Die
Begründung hierfür sei, dass die Testbarkeit zum Untersuchungszeitpunkt eingeschränkt
gewesen sei. Auch werde festgehalten, dass der Halte- und Intentionstremor im
Untersuchungszeitpunkt nicht sicher habe klassifiziert werden können. Um eine
vollständige Beurteilung in neurologischer Hinsicht vornehmen zu können, seien
entsprechend klarerweise weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem habe der festgestellte
Tremor klarerweise Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. So halte der
neurologische Experte selbst fest, dass dem Beschwerdeführer durch den Tremor
keine feinmotorischen Arbeiten zumutbar seien. Hieran ändere auch nichts, dass
der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachter angegeben habe, dass ihn der Tremor
nicht störe. Einerseits relativiere der Gutachter diese Aussage gleich selbst,
indem er eine Dissimulationstendenz vermute und andererseits könne von keinem
relevanten Störwert im Alltag auch nicht darauf geschlossen werden, dass der
Tremor bei einer Arbeitstätigkeit ebenfalls nicht störe. Im Übrigen rügt der
Beschwerdeführer, dass die RAD-Stellungnahme vom 6. August 2020 nicht zum
Beweis geeignet sei. Die RAD-Ärztin habe den Beschwerdeführer nicht selbst
untersucht. Auch fehle es ihr als Fachärztin für Chirurgie an der korrekten
Fachrichtung, um den vorliegenden Fall hinreichend beurteilen zu können. Ausserdem
könnten die erheblichen Diskrepanzen der Einschätzungen der involvierten
Fachärzte zu jenen der Gutachter durch die RAD-Stellungnahme nicht schlüssig
aufgelöst werden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt
worden und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers vom
angerufenen Gericht zu initiieren. Schliesslich könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht
abschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen
entschieden werden. Auch diesbezüglich sei der medizinische Sachverhalt
zunächst weiter abzuklären. Es sei nicht zulässig, den Anspruch von vornherein
mit der Begründung einer subjektiven Eingliederungsunwilligkeit abzuweisen.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers gestellte
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. November 2020 zu Recht abgewiesen
hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
– vorliegend am 27. November 2018 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit
der streitigen neuen Verfügung vom 11. November 2020 (BGE 130 V 73 E. 3.1).
7. In der rechtskräftigen
Verfügung vom 27. November 2018 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung
des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische
Fachgutachten von Dr. med. C.___ vom 11. August 2018 (IV-Nr. 50). Dieser
stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger
Substanzenkonsum (F10.25; IV-Nr. 50). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit betrage 100 %. Der gutachterlichen Befragung lässt sich unter
anderem entnehmen, dass der Versicherte angegeben habe, morgens und abends je
zwei Büchsen Bier à 0.5 Liter zu trinken. Ein Alkoholproblem habe er nicht.
Einmal im Monat gehe er zu seinem Psychiater, zusätzlich beteilige er sich
einmal im Monat an Gruppentherapien. In der Gemeinde sei jetzt jemand gefunden
worden, der seine Post bearbeite. Diese Person erscheine immer dienstags bei
ihm. Der Versicherte habe dem Untersucher ein Kärtchen der Stiftung I.___
überreicht. Er könne unproblematisch ÖV nutzen, sei zur Untersuchung mit dem
Zug angereist. Er gehe Punkt Mitternacht zu Bett. Wenn er nach Stunden nicht
einschlafen könne, nehme er Trittico ein, trinke einen Kaffee und rauche ein
paar Zigaretten, schlafe dann bis 4:00 Uhr durch. Mehr könne er nicht schlafen.
Der Versicherte habe mit seiner Psychiaterin besprochen, dass er unbedingt zu 50 %
arbeiten möchte. Den erhobenen Befunden ist zu entnehmen, dass der Versicherte
mit 20-minütiger Verspätung alleine zum Termin erschienen sei. Beim Betreten
der Praxis seien ein kleinschlägiger, unregelmässiger Tremor der oberen Extremitäten
und exzessives Schwitzen aufgefallen. Ein Alkoholgeruch sei wahrnehmbar
gewesen. Der Alkohol-Atemlufttest habe 0.4 Promille um 9:30 Uhr ergeben. Im
Anschluss an das Gespräch sei um 11:55 Uhr erneut eine Atemluftkontrolle
durchgeführt worden, wobei sich ein Wert von 0.12 Promille ergeben habe. Der
Tremor habe in gleicher Intensität bestanden, der Versicherte habe vermehrt
geschwitzt. Gesamthaft sei das Bild eines schweren Alkoholentzugs mit
beginnendem Prädelir zum Vorschein gekommen. Entsprechend den Ergebnissen des
Atemlufttestes habe sich der Atemluftgehalt innerhalb der 2.5 Stunden um zwei
Drittel verringert, mit leichter Zunahme der Entzugssymptomatik mit Auftreten
von pathologischer Suggestibilität. Die laborchemische Untersuchung am Tage der
Exploration habe gezeigt, dass der Versicherte in den Wochen vor der Untersuchung
weniger als 60 ml reinen Alkohol täglich konsumiert habe, dass eine erhebliche
Leberschädigung und eine geringe Störung der Blutbildung bestünden und dass der
Versicherte entgegen seinen Angaben Cannabis konsumiere. Es handle sich beim
Versicherten um eine primäre Alkoholsucht. Das Vorliegen einer irreversiblen
Schädigung infolge eines jahrzehntelangen Konsums von Alkohol könne weder
bestätigt noch widerlegt werden. Das Vorliegen eines affektiven Syndroms habe
sich in den anamnestischen Schilderungen und in der gutachterlichen
Untersuchung nicht abgebildet. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass eine affektive Störung in der Vergangenheit nicht vorgelegen
habe.
8. Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 11. November 2020 präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
8.1 Mit Schreiben vom 2. April 2019
beantragten Dres. med. G.___ und D.___ eine Neubeurteilung der IV-Leistungen.
Es sei zu einer weiteren Verschlechterung des depressiven Syndroms gekommen und
der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Hausärztin habe in den
vergangenen Monaten regelmässige Laborkontrollen durchgeführt. Der Versicherte
sei bis auf zwei Ausnahmen alkoholabstinent gewesen, ohne dass es zu
Entzugserscheinungen gekommen sei. Sein Alkoholkonsum sei sekundär im Sinne
einer versuchten Selbstmedikation gewesen. Die vegetative Reaktion im Sinne von
Zittern und Schwitzen sei kein Hinweis auf einen Alkoholentzug, sondern sei
eine beim Versicherten typische und bekannte Reaktion auf emotionalen Stress
(IV-Nr. 58, S. 1).
8.2 Gemäss Bericht der Hausärztin
Dr. med. L.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, vom 26. März 2019 seien
die Werte so zu interpretieren, dass der Versicherte seit Einführung der
Kontrollen (mit zwei Ausnahmen) in der Mehrzahl der Kontrollen alkoholabstinent
gewesen sei. Die schwere aethylische Hepatopathie habe sich unter Alkoholkarenz
verbessert (IV-Nr. 58, S. 2).
8.3 Mit Aktennotiz vom 16. April
2019 empfahl der RAD-Arzt Dr. med. M.___, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie, auf das erneute Gesuch einzutreten. Der psychiatrische
Gutachter Dr. med. C.___ habe zur Einschätzung möglicher somatischer und
neurokognitiver Dauerschäden aufgrund des anhaltenden Alkoholmissbrauchs eine
Nachuntersuchung unter Abstinenzbedingungen empfohlen. Nach Vorliegen der
Abstinenzkontrolle sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie,
Neuropsychologie, Neurologie und Innere Medizin durchzuführen (IV-Nr. 59).
8.4 Gemäss Arztbericht des
Psychiaters Dr. med. G.___ vom 3. Juli 2019 habe sich seit dem negativen
Gutachtenstermin der Zustand der depressiven Symptomatik und der Ängste
verschlechtert und der soziale Rückzug zugenommen. Einmal wöchentlich sei eine
Wohnbegleitung notwendig. Als objektive Befunde wurden genannt eine dauerhaft
gedrückte Stimmung, ausgeprägte Verminderung von Antrieb und Aktivität, Verlust
von Freude und Interesse, Schlafstörungen, Müdigkeit, ausgeprägtes, dauerhaftes
Gefühl von Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängste und Verlust des
Selbstwertgefühls, Grübeln und Gedankenkreisen, diffuses Gefühl von Angst,
ausgeprägter sozialer Rückzug und Sozialphobie, Lebensmüdigkeit, keine akute
Suizidalität. Dr. med. G.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive
Störung mittleren bis schweren Grades (F.33.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage
100 %. Funktionseinschränkungen bestünden in der depressiven Symptomatik
mit Ängsten, Konzentrationsstörungen, Antriebsstörung, Müdigkeit und affektiven
Störungen. Eine Arbeitstätigkeit stelle eine massive Überforderung dar, was zu
Rückfällen und weiterer Verschlechterung der Symptomatik führe. Eine
Eingliederung sei bis auf Weiteres nicht möglich. Bei Aufgaben im Haushalt sei
der Versicherte eingeschränkt und brauche eine Wohnbegleitung (IV-Nr. 70).
8.5 In der RAD-Aktennotiz vom 23.
Oktober 2019 stellte Dr. med. F.___ fest, dass nachdem der Versicherte die
Auflage drei Mal erfüllt habe, die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens
in den Fachgebieten Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie und Innere
Medizin eingeleitet werden könne (IV-Nr. 76).
8.6 Gemäss E-Mail der
Vergabeplattform SuisseMED@P vom 7. November 2019 sei der Auftrag zur
Erstellung der polydisziplinären Begutachtung dem E.___ zugeteilt worden (IV-Nr.
79). Mit E-Mail vom 12. November 2019 teilte SuisseMED@P weiter mit, dass
das E.___ den Auftrag bestätigt und die Sachverständigen für die gutachterlichen
Abklärungen in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie
Psychiatrie und Psychotherapie festgelegt habe. Die Gutachterstelle habe zudem
folgenden Kommentar angemerkt: «Neuropsychologie: bei Depression und möglichem
Alkoholkonsum erscheint Neuropsychologie nicht zielführend; ev. Indikation nach
klinischer Untersuchung» (IV-Nr. 81).
8.7 Am 11. Februar 2020 erstattete
das E.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 85.1-6) bestehend aus
einer allgemeininternistischen Untersuchung durch Dr. med. N.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin (IV-Nr. 85.4), einer neurologischen Untersuchung
durch Dr. med. O.___, FMH Neurologie (IV-Nr. 85.5), und einer psychiatrischen
Untersuchung durch Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr.
85.6). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die
Gutachter folgende Diagnosen:
a. Diagnose mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
b. Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit:
1. St. n. Alkoholabhängigkeit (ICD-10
F10.20)
2. Leichtgradiger Halte- und
Intentionstremor, nicht sicher klassifizierbar (ICD-10 G25.2)
- DD im Rahmen einer
alkoholtoxischen Schädigung des Nervensystems
3. Chronischer Nikotinabusus,
schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
4. Hallux valgus bds. (ICD-10 M20.1).
In der angestammten Tätigkeit als Koch
und Mitarbeiter Hauswirtschaft könne aus psychiatrischer Sicht eine um
20 % verminderte Leistungsfähigkeit attestiert werden seit Mai 2015. In
einer einfachen Hilfstätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten
subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum erfolgreich
durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden.
Anlässlich der allgemeininternistischen
Befragung habe der Versicherte unter anderem angegeben, dass er früher viel
Alkohol getrunken habe. Jetzt trinke er seit circa neun Monaten gar keinen
Alkohol mehr. Er gehe aktuell einmal pro Woche zur Laborkontrolle. Den Haushalt
erledige er ohne fremde Hilfe. Den Tag verbringe er mehrheitlich zu Hause, wo
er versuche zu lesen oder fernsehe. Er gehe aber auch täglich mindestens eine
Stunde spazieren. Befragt nach den Zukunftsvorstellungen habe der Versicherte
gesagt, dass er sich mit seinen aktuellen Beschwerden keine Arbeitstätigkeit
mehr vorstellen könne.
Der neurologische Gutachter Dr. med. O.___
diagnostizierte einen leichtgradigen Halte- und Intentionstremor, nicht sicher
klassifizierbar (ICD-10 G25.2). Differentialdiagnostisch käme auch eine
alkoholtoxische Schädigung des Nervensystems in Frage. Bei der Erhebung der
neurologischen Befunde stellte Dr. med. O.___ zunächst fest, dass der
Versicherte pünktlich von einem Begleiter zur Untersuchung gebracht worden sei.
Der Halte- und Intentionstremor könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht sicher
klassifiziert werden. Der Versicherte selbst gebe diesbezüglich an, dass er
wegen Nervosität gezittert habe und dies ansonsten nicht der Fall sei.
Differenzialdiagnostisch in Frage komme ein essentieller Tremor, dies sei aber
eher unwahrscheinlich bei negativer Familienanamnese und bisher offenbar völlig
fehlendem Störwert. Abgesehen von der Nervosität als Faktor im Sinne eines
verstärkten physiologischen Tremors – was aber nicht zwanglos die
Intentionskomponente erkläre – komme eine alkoholtoxische Schädigung des
Nervensystems in Frage: Diesbezüglich auffallend sei der auch etwas unsichere
Knie-Hacken-Versuch und die ungerichtete Unsicherheit bei den erschwerten
Stand- und Gangversuchen, was mit einem zerebellären Syndrom vereinbar wäre
(Kleinhirnvorderwurm). Die diesbezügliche Testbarkeit sei aber zum Untersuchungszeitpunkt
eingeschränkt, weshalb dies nicht in der Diagnoseliste aufgeführt werde. Diese
Unsicherheit sei aber im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ohne
Relevanz, es bestehe offenbar gar kein Störwert. Einschränkend müsse allerdings
festgehalten werden, dass möglicherweise diesbezüglich eine
Dissimulationstendenz vorliege, wie es betreffend den Alkoholkonsum mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall sei. Der Versicherte sei sowohl in
der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig,
wobei die angepasste Tätigkeit wegen des Tremors keine sehr hohen Anforderungen
an die Feinmotorik stellen solle. Im Übrigen hielt der Neurologe fest, der
Versicherte erscheine – zumindest sage er dies auch – durchaus arbeitswillig
und würde gerne wieder eine Tätigkeit aufnehmen. Der Versicherte brauche
wahrscheinlich eine Hilfestellung beim Finden einer angepassten
Arbeitstätigkeit.
In psychiatrischer Hinsicht
diagnostizierte Dr. med. P.___ eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20)
festgehalten. Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer unter anderem
gesagt, dass er sich nicht mehr in der Lage sehe zu arbeiten. Die Energie fehle
ihm, er fühle sich der Arbeit nicht gewachsen. Die Einkäufe erledige er
selbständig. Er kümmere sich auch alleine um die Wohnung, wobei er die Wohnung
nicht mehr so in Schuss halte wie früher. Täglich mache er mindestens einen
einstündigen Spaziergang. Er versuche zu lesen, habe aber zum Teil Mühe, sich
zu konzentrieren. Auch beim TV Sehen falle es ihm manchmal schwer, sich zu
konzentrieren. Eigentliche Kollegen habe er keine. Der psychiatrische
Teilgutachter stellte sodann fest, dass der Versicherte während der
Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt habe. Die
Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Der Antrieb
sei eher erhöht gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne ein leichtes depressives
Zustandsbild festgestellt werden. Die geklagten Schlafstörungen hingen mit der
mangelnden Schlafhygiene zusammen, der Versicherte schlafe regelmässig
tagsüber. Wenn er nachts einmal erwache, trinke er Kaffee, rauche Zigaretten, habe
entsprechend Mühe, wieder einzuschlafen. Er habe aber am Morgen keine wesentliche
Mühe, aufzustehen. Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung von
Eingliederungsmassnahmen führte Dr. med. P.___ aus, dass aufgrund der
ausgeprägten Krankheitsüberzeugung weitere berufliche Massnahmen kaum
erfolgreich durchführbar seien. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit führte Dr. med. P.___ schliesslich aus, dass eine einfache
Hilfstätigkeit optimal angepasst sei. In einer solchen bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %.
8.8 In der Stellungnahme vom
25. Februar 2020 hielten Dres. med. G.___ und D.___ fest, dass ihrer
Ansicht nach eine rezidivierende depressive Störung mittleren bis schweren
Grades mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
Aufgrund der langen Behandlungsdauer ohne nennenswerte Verbesserung könne von
einer therapieresistenten, depressiven Störung ausgegangen werden. Der
Versicherte habe jegliches Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein verloren, sei
nicht mehr in der Lage, seinen ehemaligen Aktivitäten nachzugehen und
vernachlässige den Haushalt. Er sei auf den wöchentlichen Besuch eines
Mitarbeiters der Wohnbegleitung der Stiftung I.___ angewiesen, da er nicht
in der Lage sei, selbstständig seine Post zu erledigen. Auch zu dem
Gutachtertermin habe er begleitet werden müssen, da er unter ausgeprägten
sozialen Ängsten leide, weswegen auch ein sehr ausgeprägter sozialer Rückzug
des ehemals äusserst geselligen und sozial aktiven Menschen bestehe. Der
Antrieb sei gravierend reduziert. In der Untersuchungssituation habe er auf den
Gutachter einen „leicht angetriebenen Eindruck" gemacht, was mit einer erhöhten
psychomotorischen Aktivität im Sinne von körperlicher Unruhe erklärt werden könne.
Der sehr deutlich verminderte Antrieb im Rahmen der depressiven Störung äussere
sich jedoch im Alltag, in dem er nicht in der Lage sei, wünschenswerte
Aktivitäten (Haushalt, kochen, spazieren, Post erledigen) in die Tat
umzusetzen. Die massiven Schlafstörungen bestünden schon seit längerer Zeit und
seien auf abends und nachts auftretende Angstzustände sowie ausgeprägtes
Grübeln und Gedankenkreisen zurückzuführen. Die mangelnde Schlafhygiene sei
eine Folge davon und nicht die Ursache der Schlafstörungen (IV-Nr. 87).
8.9 In der RAD-Stellungnahme vom 16.
März 2020 hielt Dr. med. F.___ zunächst fest, dass eine neuropsychologische Testung
nicht notwendig geworden sei, da keine Defizite während der neurologischen
Begutachtung zutage getreten seien. Dem Einwand des behandelnden Psychiaters könne
insofern nicht gefolgt werden, als sich aus dem benannten schwer depressiven
Zustandsbild, das der Psychiater regelmässig zu sehen angebe, keine
therapeutische Konsequenz, zum Beispiel in Form stationärer Einweisung, bisher
ergeben habe. Der Versicherte nehme seit circa einem Jahr regelmässig
Mianserin-Tabletten, aktuell 60 mg (mittlere Tagesdosis bei 30 – 90
mg) zur Nacht, ansonsten sei laut Patient keine weitere Medikation installiert.
Es gebe keine Mitteilung seitens des Psychiaters darüber, ob wegen der von ihm
regelmässig gesehenen schweren Depression Medikamentenwechsel oder
Dosisanpassungen stattgefunden hätten. Mit 60 mg Mianserin zur Nacht sei die
Dosis bei diesem Medikament noch nicht ausgereizt (IV-Nr. 91).
8.10 Mit Schreiben vom 28. August 2018
(recte: 2020) teilte Dr. med. G.___ mit, dass er den Versicherten in der H.___
angemeldet habe, die eigentlich für Senioren gedacht sei (IV-Nr. 94, S. 1).
8.11 Im Bericht der H.___ vom 21.
Februar 2020 wurde beim Versicherten eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), diagnostiziert. Der Versicherte beklage
soziale Isolation und fehlende Tagesstruktur, weshalb eine tagesklinische
Behandlung empfohlen werde (IV-Nr. 94, S. 2).
8.12 Die testpsychologische Abklärung der
J.___ vom 13. Mai 2020 habe ergeben, dass beim Versicherten eine ausgeprägte
depressive Symptomatik vorliege. Diese werde von den Testleitern, M. Sc. Q.___,
Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und M. Sc. R.___, Psychologe, im Rahmen
einer rezidivierenden Major Depression (Pschyrembel: Bezeichnung im DSM-5 für
eine schwere depressive
Episode) interpretiert.
Im Hinblick auf das Testverhalten wurde unter anderem ausgeführt, dass der Versicherte
während dem Gespräch angespannt und nervös gewirkt habe. Auf Fragen habe er
meist gut mit Beispielen antworten können, jedoch habe er zeitweise
vorbeiredend und abschweifend gewirkt. Auch seien Konzentrations- und Auffassungsstörungen
augenscheinlich zu beobachten gewesen. Psychomotorisch habe der Versicherte
unruhig, gestisch angeregt und teilweise logorrhoisch gewirkt. Im Rahmen der Testung
sei ein strukturiertes klinisches Interview für DSM-IV (SKID-I), Kapitel
affektive Störungen, durchgeführt worden. Es seien zwei von zwei Hauptsymptomen
und sieben von neun Zusatzsymptomen für eine Major Depression erfüllt gewesen. Aufgrund
der Aussagen erfülle der Versicherte die Kriterien einer schweren depressiven
Episode. Obgleich der klinische Eindruck der Testleiter während des Interviews
eher auf eine mittelgradige depressive Episode hingedeutet habe. Der starke
Leidensdruck und der einschneidende Charakter der Major Depression für den
Alltag des Versicherten kämen in der Abklärung stark zum Vorschein. Im Alltag
trete eine verminderte Belastungsfähigkeit in Erscheinung. Insgesamt könne
anhand der erhobenen Daten und vom klinischen Eindruck her die Diagnose einer
gegenwärtig mittelgradigen Depression im Rahmen einer rezidivierenden
Depression nach DSM-IV vergeben werden (IV-Nr. 100, S. 2).
8.13 Gemäss Bericht der Stiftung I.___
(Wohnen, Wohnbegleitung, Tagesstätte) vom 29. April 2020 bestünden folgende
Betreuungsmassnahmen: Wöchentliche Besuche in der Wohnung und Begleitung an
Termine (Soziale Dienste, Ärzte, Ämter). Unterstützung erfolge beim Aufarbeiten
der Korrespondenz und beim Aufrechterhalten eines stabilen Hygienestandards.
Anleitung und gelegentlich Mithilfe bei Reinigungsarbeiten. Etappenweise
Bereiche der Wohnung neugestalten. Alte Sachen entsorgen, aufräumen, Reinigung,
Einrichten etc. Briefe selbständig zu öffnen klappe immer besser, aber er
schwitze nach wie vor stark während dieses Prozesses. Das
Minderwertigkeitsgefühl bleibe, wenn er die kleinen Aufgaben nicht erfüllen
könne. Es gebe noch immer Momente, in denen gar nichts gehe und er es nicht
schaffe, einen einzigen Brief zu öffnen. Der Versicherte habe es zwar
geschafft, sich an fremden Orten, z.B. Basel, während einem der zwei
Tagestermine alleine und selbständig zurechtzufinden. Doch die Eckdaten hätten
sehr detailliert aufgeschrieben werden müssen. Zug, Termine und Perronangaben,
Tramangaben, Lagepläne etc. Es sei für ihn aber eine riesige Anstrengung. Er
habe noch Wochen danach davon geredet. Er habe sich in diesen Tagen nicht wohl
gefühlt. Es sei ein Spiessrutenlauf gewesen. Zum Expositionstraining wurde
ausgeführt, dass der Versicherte aktuell selbständig zu Terminen bei den
behandelnden Ärzten gehe. Es sei für ihn bisher ein grosser Stress gewesen, mit
den ÖV zu reisen, Standorte zu suchen/finden. Das Expositionstraining trage
viel dazu bei, dass er sich nun etwas sicherer fühle. Der Versicherte mache
kleine, aber stete Fortschritte. Das Selbstvertrauen solle weiter gestärkt
werden mit kleinen Aufgaben und Erfolgserlebnissen. Die Begleitung einmal pro
Woche müsse weitergeführt werden, um die konstante Struktur beizubehalten. Auch
die Tagesklinik gebe Struktur und fördere soziale Kontakte. Eine
Wiedereingliederung in einen (auch kleinen) Arbeitsprozess werde, wenn
überhaupt, erst in ferner Zukunft gesehen. (IV-Nr. 97, S. 8).
8.14 Am 6. August 2020 nahm die
RAD-Ärztin Dr. med. F.___ Stellung zu den neu eingegangenen Berichten von Dr.
med. G.___, den J.___ und der Stiftung I.___. Dabei führte sie unter anderem
aus, dass die testpsychologische Abklärung sechs Monate nach der
gutachterlichen Untersuchung erfolgt sei, weshalb der aktuelle psychische
Gesundheitszustand differieren könne. Im Übrigen werde vom Versicherten eine
unveränderte Medikation mit Mianserin 60 mg als Alleinmedikation angegeben.
Die Behandler hätten demzufolge bis dato keine medizinische Notwendigkeit zu einem
Wechsel auf ein anderes Medikament oder eine Medikamentenkombination gesehen.
Schon aus diesem Grund könne eine Therapieresistenz nicht unterstellt werden. Aus
dem Schreiben der Stiftung I.___ sei sodann ersichtlich, dass der Versicherte
seinen Haushalt/Alltag überwiegend selbständig an sechs Tagen pro Woche führe,
das Kochen klappe tipptopp, zu den Gutachten sei er zum Teil selbständig
erschienen. Aus medizinischer Sicht ändere sich durch die neu vorgelegten
medizinischen Dokumente nichts an der bisher zugemuteten Belastbarkeit von 100 %
für einfache Zugehtätigkeiten ohne hohe psychische Beanspruchung und 80 %
Belastbarkeit als Koch seit Mai 2015 (IV-Nr. 101).
9. Die Beschwerdegegnerin hat das
im Rahmen der Neuanmeldung gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11.
November 2020 abgewiesen. Dabei stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre Gutachten des E.___ sowie die RAD-Stellungnahmen vom
16. März 2020 und 6. August 2020, welche dem Beschwerdeführer eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit attestieren.
Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das E.___-Gutachten beweiswertig ist und eine
anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten
Rentenbeurteilung vorliegt.
9.1 Im allgemeininternistischen
Teilgutachten von Dr. med. N.___ werden ein chronischer Nikotinabusus,
schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1), und ein Hallux valgus beidseits (ICD-10
M20.1) diagnostiziert. Auf der Grundlage dieser Diagnosen erscheint es
nachvollziehbar, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkungen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden.
9.2 Im neurologischen Teilgutachten stellt
Dr. med. O.___ einen leichtgradigen Halte- und Intentionstremor fest, welcher
keine Auswirkung auf die bisherige Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe. In
einer angepassten Tätigkeit ohne sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik
bestehe ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzungen beruhen auf
einer eingehenden neurologischen Untersuchung und einer ausführlichen
Erörterung der Befunde. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung sei ein
feinschlägiger Haltetremor beider Hände mit einer Intentionskomponente im
Finger-Nasen-Versuch aufgefallen. Auch der Knie-Hacken-Versuch werde beidseits
etwas unsicher durchgeführt. Erwähnenswert sei auch eine Areflexie an der
unteren Extremität. Es bestehe eine ungerichtete Unsicherheit bei den
erschwerten Stand- und Gangversuchen schon mit offenen Augen, wobei die
diesbezügliche Beurteilbarkeit zum Untersuchungszeitpunkt wegen beidseitiger
Clavi mit entsprechenden Schmerzen erschwert sei. Bei der Würdigung dieser
Befunde nennt der Gutachter verschiedene mögliche Erklärungen für den leichtgradigen
Halte- und Intentionstremor und kommt dann zum Schluss, dass dieser zum
aktuellen Zeitpunkt nicht sicher klassifiziert werden könne. Der Versicherte
selbst erkläre sein Zittern mit seiner Nervosität, was ansonsten nicht der Fall
sei. Gemäss Dr. med. O.___ käme auch ein essentieller Tremor in Frage, dies sei
aber eher unwahrscheinlich bei negativer Familienanamnese und bisher offenbar
völlig fehlendem Störwert. Möglich sei ausserdem eine alkoholtoxische
Schädigung des Nervensystems. Diesbezüglich auffallend sei der etwas unsichere
Knie-Hacken-Versuch und die ungerichtete Unsicherheit bei den erschwerten
Stand- und Gangversuchen, was mit einem zerebellären Syndrom vereinbar wäre
(Kleinhirnvorderwurm). Aufgrund von Schmerzen an den Füssen, bedingt durch
beidseitige Clavi, hätten der erschwerte Stand- und Gangversuch jedoch nur
erschwert beurteilt werden können. Basierend auf diesen Feststellungen und
Überlegungen erscheint die neurologische Diagnose ohne spezifische
Klassifizierung nachvollziehbar: Leichtgradiger Halte- und Intentionstremor,
nicht sicher klassifizierbar (ICD-10 G25.2), Differenzialdiagnose im Rahmen
einer alkoholtoxischen Schädigung des Nervensystems. Diese, wenn auch etwas
wenig konkrete Diagnosestellung, spielt vorliegend insofern keine entscheidende
Rolle, als der leichtgradige Tremor nach Einschätzung des Neurologen im
Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht relevant sei. Beim
Versicherten bestehe offenbar kein Störwert, wobei eine diesbezügliche
Dissimulationstendenz möglich sei. Diese Schlussfolgerungen sind zwar etwas
vage, leuchten aber aufgrund der transparenten und nachvollziehbaren Begründung
ein. Überzeugend erweist sich ferner auch die neurologische Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, wonach beim Versicherten sowohl in der bisherigen Tätigkeit
als Koch als auch in einer angepassten Tätigkeit, welche wegen des Tremors
nicht sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik stellen solle, keine
Einschränkungen bestünden. Aufgrund dieser plausibel erörterten Ergebnisse und
mangels abweichender fachneurologischer Einschätzungen sind keinerlei Indizien
ersichtlich, welche gegen die Feststellungen und Erörterungen des
neurologischen Gutachters sprechen. Das neurologische Teilgutachten und die
darin festgestellte volle Arbeitsfähigkeit erweisen sich damit als schlüssig
und nachvollziehbar.
9.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten kommt
Dr. med. P.___ zum Schluss, der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), welche seine
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 20 % reduziere und die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beeinflusse. Anlässlich
der psychiatrischen Befragung habe der Beschwerdeführer unter anderem gesagt,
dass er die Einkäufe selbständig erledige, einfache Mahlzeiten zubereite, sich
alleine um die Wohnung kümmere, wobei er die Wohnung nicht mehr so in Schuss
halte wie früher. Täglich mache er mindestens einen einstündigen Spaziergang. Er
versuche zu lesen und fernzuschauen, wobei es ihm manchmal schwer falle, sich
zu konzentrieren. Kollegen habe er keine. Er berichte von Ängsten vor grösseren
Menschenansammlungen. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe der Versicherte
einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei
zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Er
habe sich differenziert ausgedrückt und während der Untersuchung nie Zeichen
von Konzentrationsschwäche gezeigt. Die Merkfähigkeit und die
Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Der Antrieb sei eher erhöht gewesen.
Im Rahmen der Untersuchung und der Laborkontrollen hätten sich keine Hinweise
für einen fortgesetzten und hohen Alkoholkonsum finden lassen. Basierend darauf
leitet Dr. med. P.___ zunächst nachvollziehbar die Diagnose eines Status nach
Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20) her, welche keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit habe. Im Weiteren diagnostiziert Dr. med. P.___ eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33.0).
Die leichte Ausprägung der depressiven Störung begründet der Gutachter plausibel
mit dem seinerseits im Untersuchungszeitpunkt festgestellten leichten
depressiven Zustandsbild. In Abweichung zu dieser gutachterlichen Beurteilung wird
von den behandelnden Ärzten und im testpsychologischen Abklärungsbericht der J.___
die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren bis schweren
Grades gestellt. In den jeweiligen Begründungen wird jedoch grossmehrheitlich
nichts vorgebracht, was der psychiatrische Gutachter bei seiner Beurteilung
nicht berücksichtigt hat oder aber von ihm abweichend beobachtet und beurteilt
worden ist. Insbesondere die erhobenen Untersuchungsbefunde betreffend Antrieb
und Freizeitaktivitäten sowie Konzentration und Merkfähigkeit waren anlässlich
der gutachterlichen Untersuchung weitgehend unauffällig. Die
Schlafschwierigkeiten werden sodann von Dr. med. P.___ nachvollziehbar anders
beurteilt. Seiner Ansicht nach liegt eine mangelnde Schlafhygiene vor. Der
Versicherte schlafe regelmässig tagsüber und wenn er nachts erwache, trinke er
Kaffee, rauche Zigaretten und habe entsprechend Mühe, um wieder einzuschlafen. Auch
der soziale Rückzug wird vom Gutachter berücksichtigt. Er stellt diesbezüglich
fest, dass der Versicherte keine Kollegen habe und sozial isoliert lebe. Damit
werden die Hinweise für die depressive Symptomatik auf der Grundlage der
gutachterlichen Beobachtungen und der erhobenen Befunde gewürdigt. Der
Gutachter setzt sich demnach mit den fraglichen Befunden auseinander und kommt
aufgrund deren Ausprägungen zum Schluss, dass die depressiven Verstimmungen
höchstens als leicht einzustufen seien. Die Tatsache, dass der Bericht der
Stiftung I.___ vom 25. November 2019 betreffend Unterstützungsmassnahmen lediglich
bei den Vorakten aufgelistet und im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung
nicht ausdrücklich erwähnt wird, bildet keinen Grund, die gutachterliche
Einschätzung von Dr. med. P.___ in Zweifel zu ziehen. Einerseits ist die
Stiftung I.___ keine medizinische Institution, welche ärztliche Einschätzungen
erlässt. Anderseits geht aus dem Bericht vom 29. April 2020 hervor, dass
der Versicherte kleine, aber stete Fortschritte mache. Teilweise könne er die
Post selbständig erledigen, er gehe alleine zu Arztterminen und sei auch
alleine nach Basel zum zweiten Untersuchungstermin gereist. Bei der Reinigung der
Wohnung werde der Versicherte lediglich angeleitet und nur gelegentlich durch
Mithilfe unterstützt. Vor diesem Hintergrund erscheint die fachpsychiatrische Feststellung
von Dr. med. P.___, wonach sich keine Hinweise für eine mittelgradige oder
schwere depressive Störung finden liessen, als nachvollziehbar. Basierend
darauf überzeugt schliesslich auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach
aufgrund der leichtgradig ausgeprägten depressiven Störung nur eine
geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die
aus psychiatrischer Sicht angenommene Arbeitsfähigkeit von 80 % in der
angestammten Tätigkeit als Koch und eine solche von 100 % in einer
einfachen Hilfstätigkeit erscheinen somit nachvollziehbar. Daraus folgt, dass
der unabhängige Gutachter und Facharzt basierend auf den medizinischen Vorakten
und den eingehenden eigenen Untersuchungen zu schlüssigen und nachvollziehbaren
Ergebnissen kommt.
9.3.2 Im grundsätzlich beweiswertigen
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. P.___ wurde eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33.0), mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Da gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen dem strukturierten
Beweisverfahren unterstellt werden, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die
geforderte Indikatorenprüfung (BGE 143 V 409 sowie 143 V 418) anhand des
Gutachtens vornehmen lässt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten
(E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext»
(E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
In Bezug auf die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. P.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer höchstens an
leichtgradigen depressiven Verstimmungen leide. Es kann daher nicht auf ein
ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass
der Versicherte regelmässig eine ambulante Therapie bei der praktischen Ärztin
Dr. med. D.___ besuche. Er werde auch antidepressiv behandelt. Berufliche
Massnahmen seien gescheitert, wobei das Scheitern nicht durch eine psychiatrische
Störung erklärt werden könne. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven
Krankheitsüberzeugung seien weitere berufliche Massnahmen kaum erfolgreich
durchführbar. Gestützt auf die gutachterlichen Darlegungen kann nicht von einer
Behandlungs- und Eingliederungsresistenz gesprochen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der
polydisziplinären Begutachtung folgende weitere Diagnosen gestellt wurden:
Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20); Leichtgradiger Halte- und
Intentionstremor, nicht sicher klassifizierbar (ICD-10 G25.2), – DD im Rahmen
einer alkoholtoxischen Schädigung des Nervensystems; Chronischer Nikotinabusus,
schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) und Hallux valgus (ICD-10 M20.1). Nach
Einschätzung der fachmedizinischen Gutachter haben die besagten Diagnosen
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine ressourcenhemmende Wirkung der
Begleiterkrankungen ist daher eher nicht zu vermuten.
Dem Gutachten kann sodann entnommen
werden, dass sich der Versicherte freundlich und kooperativ verhalten habe.
Zudem sei von einer durchschnittlichen Intelligenz auszugehen. Eine ungünstige
Auswirkung der Persönlichkeitsstruktur ist nicht erkennbar.
Gemäss Gutachten lebt der Beschwerdeführer
sozial isoliert. Er ist sozialhilfeabhängig und hat nur wenig Geld zur
Verfügung. Demnach enthält der soziale Lebenskontext des Versicherten kaum
mobilisierbare Ressourcen.
Hinsichtlich des Indikators Konsistenz hält
der psychiatrische Gutachter fest, dass der Versicherte von folgenden
Aktivitäten berichtet habe: Haushaltsführung, Zubereitung von einfachen
Mahlzeiten, Spaziergänge, Einkaufen, Fernsehen, Lesen. Ein solches
Aktivitätenniveau lässt eher nicht auf eine erhebliche Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit schliessen.
Zum Aspekt des behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist dem Gutachten zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der praktischen Ärztin regelmässig
behandelt wird. Seit dem 14. Februar 2020 besucht er zudem ein- bis
zweimal pro Woche die Tagesklinik der J.___. Ein behandlungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck kann daher bejaht werden.
9.3.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. P.___
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281
gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenhemmenden
Faktoren deutlich in der Minderzahl sind, womit die gutachterliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und eine solche von
100 % in einer einfachen Hilfstätigkeit auch im Lichte der neuen
Rechtsprechung überzeugt. Demnach kann auf das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. P.___ abgestellt werden.
9.4 In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter schliesslich überein, dass der
Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Koch zu 80 % arbeitsfähig sei.
In einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
100 %. Diese Beurteilung leuchtet mit Blick auf die soeben gewürdigten
Teilgutachten ein. Aus allgemeininternistischer Sicht wird keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Im neurologischen Teilgutachten wird eine
volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie auch in einer angepassten
Tätigkeit ohne sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik festgehalten. Aus psychiatrischer
Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit noch 80 % und in
einer angepassten einfachen Hilfstätigkeit 100 % arbeitsfähig. Davon
ausgehend, dass einfache Hilfstätigkeiten prinzipiell keine sehr hohen
Anforderungen an die Feinmotorik stellen, erweist sich die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung in Bezug auf die angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Hilfstätigkeit als nachvollziehbar. Aus dem Dargelegten folgt, dass
die einzelnen Teilgutachten sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und
plausibel begründet werden. Es sprechen ausserdem keine konkreten Indizien
gegen die Zuverlässigkeit des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen
Experten eingeholten Gutachtens. Insbesondere vermag der Einwand, der
Versicherte hätte zusätzlich neuropsychologisch abgeklärt werden müssen, die
Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Mit Aktennotiz vom
16. April 2019 empfahl der RAD zur Einschätzung möglicher somatischer und
neurokognitiver Dauerschäden aufgrund des anhaltenden Alkoholmissbrauchs eine
umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes inklusive einer
neuropsychologischen Begutachtung (IV-Nr. 59). Indem die neurologische und die
psychiatrische Untersuchung jedoch keine Hinweise auf neurokognitive Schäden ergaben,
erscheint die Einholung einer neuropsychologischen Begutachtung nicht
notwendig. Gemäss der neurologischen Abklärung seien die Hirnnerven bei der
klinischen Untersuchung normal gewesen. Eine kognitive Beeinträchtigung wird durch
den Neurologen nicht festgestellt. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter fänden
sich mit Blick auf die vorbestandene Alkoholabhängigkeit keine Hinweise auf
irreversible geistige oder psychische Einschränkungen. Zudem habe der
Versicherte anlässlich der Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche
gezeigt. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Von
zusätzlichen Beweismassnahmen in Form einer neuropsychologischen Abklärung sind
daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden
kann. Schliesslich vermag auch der Einwand, wonach die E.___-Gutachterstelle
aufgrund von Risikozuschlägen bei anwaltlich vertretenen Versicherten
voreingenommen und nicht unabhängig sei, die Schlüssigkeit des vorliegenden
Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Im Schreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 18. Dezember 2020 wurden die IV-Stellen
angewiesen, beim E.___ keine bidisziplinären Gutachten mehr in Auftrag zu geben
(Beschwerdebeilage 4). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein
polydisziplinäres Gutachten, welches durch die Vergabeplattform SuissMED@P nach
dem Zufallsverfahren ordnungsgemäss ans E.___ vergeben worden ist (IV-Nr. 79). Die
geltend gemachte Voreingenommenheit erweist sich deshalb als unbegründet. Damit
lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die vorliegend zu beurteilende
Expertise aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten erstattet wurde und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangt, weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen ist.
Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens und der umfassenden Untersuchungen kann
demnach auf das im Rahmen des Beweisantrags verlangte polydisziplinäre
Gerichtsgutachten verzichtet werden.
9.5 Wie vorstehend dargelegt, lassen
sich die abweichenden Einschätzungen der Gutachter im Vergleich zu jenen der
behandelnden Ärzte nachvollziehbar begründen. Demnach hat die RAD-Ärztin im
Ergebnis zu Recht dafür plädiert, dem E.___-Gutachten Beweiswert zuzusprechen. Zur
Rüge, die RAD-Ärztin habe den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht, ist zudem
festzuhalten, dass Dr. med. F.___ ihre Stellungnahmen ergänzend zum E.___-Gutachten,
welchem persönliche Untersuchungen durch die beteiligten Fachärzte zugrunde lagen,
abgegeben hat. Eine persönliche Untersuchung durch die RAD-Ärztin war nicht
erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2014 vom 9. April 2014
E. 4.2). Auch der Einwand, dass es der RAD-Ärztin als Fachärztin für Chirurgie
an der korrekten Fachrichtung fehle um den vorliegenden Fall hinreichend
beurteilen zu können, ändert nichts an der Schlüssigkeit ihrer Ausführungen,
zumal eine RAD-Ärztin – ungeachtet eines spezifischen Facharzttitels – in der
Lage ist, die vorhandenen medizinischen Unterlagen zu würdigen, was denn auch
zu ihrem Aufgabengebiet gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2011 vom
1. April 2011 E. 5.4).
10. Gestützt auf das beweiskräftige E.___-Gutachten
kann demnach die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung des
Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vorliegt, verneint
werden. Ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung mit jenem zur Zeit der streitigen neuen Verfügung ergibt,
dass die vormals diagnostizierte Alkoholabhängigkeit mit Substanzenkonsum nicht
mehr besteht. Neu wird dagegen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F.33.0), gestellt. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit werden zudem ein Halte- und Intentionstremor, ein
Nikotinabusus sowie ein Hallux valgus beidseits aufgeführt. Anlässlich der
Erstbegutachtung wurde dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in
sämtlichen Tätigkeiten attestiert. Zur Zeit der ersten Ablehnungsverfügung lag
somit keine Invalidität vor. Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern
beeinträchtigt, als er in der bisherigen Tätigkeit noch 80 % und in einer
angepassten Tätigkeit, welche als einfache Hilfstätigkeit umschrieben wird,
voll arbeitsfähig ist. Diese Einschränkung vermag jedoch – wie der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zeigt – keine Invalidität
zu begründen. Der Vergleich des Valideneinkommens von CHF 66'579.00 basierend
auf der Lohntabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für
Statistik (LSE) TA1 2018, Ziff. 45 – 96, Niveau 2 Männer (CHF
5'272.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7),
Aufrechnung Nominallohnindex 2018-2019 (: 105.3 x 106.3) mit dem
Invalideneinkommen von CHF 68'347.00 basierend auf der LSE TA1 2018 Total,
Kompetenzniveau 1, Männer (CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden
(: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2018-2019 (: 105.1 x
106.0) ergibt einen Invaliditätsgrad von 0 %. Damit wird der für den Rentenanspruch
erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit nicht
erfüllt.
11. Umstritten ist schliesslich auch
der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Gemäss
Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt
vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies
IVV). Wie vorstehend erwähnt, liegt beim Versicherten keine Invalidität
vor. Konkrete Anhaltspunkte, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
einen bevorstehenden Eintritt der Erwerbsunfähigkeit schliessen lassen, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Mangels Invalidität bzw. unmittelbar drohender
Invalidität kann vorliegend der Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen ebenfalls verneint werden.
12. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 22. Februar 2021 die unentgeltliche Verbeiständung mit
Rechtsanwalt Patrick Thomann bewilligt. Geltend gemacht wird in der
eingereichten Kostennote ein Kostenersatz von insgesamt CHF 3'697.55. Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 2'467.20 festzusetzen (11.82 Stunden zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen
von CHF 163.20 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 591.00 (Differenz zum vollen Honorar [11.82 x CHF 230.00 + Auslagen +
MwSt. = CHF 3'058.20 – CHF 2'467.20 = CHF 591.00]) während zehn Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der
Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von
CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz
vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,
verletzt.
Die Abweichung von der eingereichten
Honorarnote ergibt sich unter anderem daraus, dass bei Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt
(§ 160 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen mehrere Positionen in der
Kostennote Kanzleiaufwand dar, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist
und nicht gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Schreiben an Klient» und
«Email an Sozialamt» vom 15. Dezember 2020, 8. und 26. Januar 2021 sowie 24.
Februar 2021 mit einem jeweiligen Aufwand von 0.17 Stunden handelt es sich um
die Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder Kopien von Gerichtseingaben. Die
Positionen «Studium Verfügung Gericht» mit einem Aufwand von 0.25 Stunden bzw.
0.33 Stunden werden praxisgemäss ebenfalls nicht vergütet, da die
Gerichtsverfügungen weder umfangreich noch komplex waren.
13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Patrick Thomann, wird auf CHF 2'467.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 591.00,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger