VSBES.2020.245
Invalidenrente
1. Dezember 2021Deutsch44 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 1. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. November 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wurde am 4. Januar 1987 geboren, und reiste gemäss Aktenlage
als kosovarischer Staatsangehöriger am 1. Juli 2004 in die Schweiz ein
(IV-Nr. [IV-Stelle Beleg Nr.] 2). Am 14. Januar 2005 meldete er sich wegen
eines Geburtsgebrechens erstmals zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an
(IV-Nr. 1), wobei er berufliche Massnahmen verlangte. Mit Verfügung vom 3.
Februar 2005 (IV-Nr. 9) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit
der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei erst am 1. Juli 2004 in die Schweiz
eingereist und erfülle die Voraussetzungen gemäss dem
Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien
nicht.
1.2 Am 17. Januar 2007 (IV-Nr. 14)
meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an und verlangte berufliche Mass-nahmen und
Rentenleistungen. Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. April 2007 wurde
dazu festgehalten, beim Versicherten bestehe mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine spastische Parese der linken oberen Extremität seit
Kindheit sowie eine schmerzhafte Pseudarthrose nach medialer Klavikulafraktur
links vom 10. Juni 2006, operativ korrigiert am 10. März 2007 (IV-Nr. 21).
Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wiederum mit der gleichen Begründung ab
(IV-Nr. 24).
1.3
1.3.1 Auf eine erneute Anmeldung für
berufliche Integration / Rente vom 8. September 2009 (IV-Nr. 27) trat
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2009 mit der Begründung
Erwägungen
nicht ein, dem Gesuch liege keine Veränderung der versicherungsmässigen
Voraussetzungen zu Grunde (IV-Nr. 34).
1.3.2
Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 13. November 2009 Beschwerde beim Versicherungsgericht
erheben (IV-Nr. 36). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 10.
Mai 2010 (VSBES.2009.286; IV-Nr. 41) insofern teilweise gutgeheissen, als die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese über den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Rente entscheide. Als
Begründung hierzu wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die
Voraussetzungen für eine ordentliche Rente zwar zu Recht verneint habe, es
dagegen aber unterlassen habe, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
ausserordentliche Rente – allenfalls unter Vornahme der gebotenen medizinischen
und erwerblichen Abklärungen – zu prüfen.
1.3.3
Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers in Bezug auf eine ausserordentliche Invalidenrente mit
Verfügung vom 5. Januar 2011 ab (IV-Nr. 48).
1.3.4
Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 wiederum Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 51). Diese wurde vom Versicherungsgericht
mit Urteil vom 14. September 2011 (VSBES.2011.20; IV-Nr. 59) gutgeheissen. In
den Erwägungen wurde hierzu unter anderem festgehalten, für den Entscheid sei
das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien von 1962 anwendbar. Für die
Entstehung des Rentenanspruchs würden neu Art. 28 f. IVG
(Fassung gültig ab 1. Januar 2008) gelten, welche im Verfügungszeitpunkt
bereits in Kraft gewesen und damit anwendbar seien. Die darin genannten
formellen Voraussetzungen für den Bezug einer ausserordentlichen Rente seien
allesamt erfüllt. So beginne der Rentenanspruch des Beschwerdeführers
frühestens am 8. März 2010, womit die 5-jährige Karenzfrist abgelaufen sei,
nachdem er erst am 1. Juli 2004 wieder in die Schweiz eingereist sei. Zudem
habe der Beschwerdeführer aktuell Wohnsitz in der Schweiz. Ebenfalls zu bejahen
sei die Voraussetzung eines allfälligen Invaliditätseintritts vor dem 1.
Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres, ohne zu diesem
Zeitpunkt während mehr als elf Monaten Beiträge bezahlt zu haben. Schliesslich
sei auch das spezielle Erfordernis für Geburts- und Kindheitsinvalide erfüllt,
da die Einreise in die Schweiz vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Dispositiv
Altersjahres erfolgt sei. Die Sache werde demnach an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
ausserordentliche Rente auch in materieller Hinsicht – allenfalls unter
Vornahme der gebotenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen – entscheide.
1.3.5 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin diverse medizinische Akten ein und veranlasste eine
neuropsychologische Abklärung bei Dr. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD; IV-Nr. 70) sowie eine Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle
(BEFAS) des D.___ (IV-Nr. 83).
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (IV-Nr.
89) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf
eine ausserordentliche Invalidenrente ab.
1.3.6 Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben
(IV-Nr. 90, S. 3). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 10.
November 2014 (VSBES.2013.176; IV-Nr. 98) gutgeheissen. In den Erwägungen wurde
hierzu unter anderem festgehalten, in den Akten gebe es nicht zu
vernachlässigende Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits seit Geburt
bzw. seit früher Kindheit an der Armparese leide, weshalb die
Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere medizinische Abklärungen davon habe
ausgehen dürfen, es liege kein Geburtsgebrechen bzw. keine Frühinvalidität vor.
Die Aktenlage reiche aber nicht aus um zu entschieden, seit wann der
Beschwerdeführer unter einer Armparese leide und auf welche Ursachen diese
zurückzuführen sei. Ebenso unklar sei der Sachverhalt im Zusammenhang mit den
kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Damit könne die Frage, ob der
Beschwerdeführer zu Folge der bestehenden Armparese und einer
unterdurchschnittlichen Intelligenz keine zureichende Berufsausbildung habe
absolvieren können und deshalb als geburts- oder frühinvalid zu bezeichnen sei,
nicht beantwortet werden. Zur Beantwortung dieser Frage seien weitere
fachärztliche Abklärungen und allenfalls die Einholung von Drittauskünften
(Eltern) erforderlich. Es sei deshalb angezeigt, in Gutheissung der Beschwerde
die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen,
ergänzende fachärztliche Abklärungen zu treffen, um anschliessend erneut über
das Bestehen einer Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers zu
entscheiden.
1.3.7 Im weiteren Verlauf veranlasste
die Beschwerdegegnerin bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 27. September 2016 (IV-Nr. 120.1) kamen
die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine kongenitale cerebrale spastische Monoparese des linken
Armes sowie eine leichtgradige neuropsychologische Funktionseinschränkung ohne
eigenen Krankheitswert bei wahrscheinlich knapp durchschnittlichem prämorbidem
Intelligenzniveau. In einer einarmig auszuführenden Tätigkeit könne der Explorand
aus somatisch-neurologischer Sicht zu 80 % eingesetzt werden. Aufgrund der
leichten kognitiven Defizite bestehe beim Exploranden eine Arbeitsunfähigkeit
von 10 % bis 20 %. Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer
Verweistätigkeit von 20 %.
Gestützt darauf wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Februar 2017
(IV-Nr. 123) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht zu
20 % in der zuletzt ausgeführten sowie in einer Verweistätigkeit
eingeschränkt sei. Mit dieser medizinischen Einschätzung könne weder Anspruch
auf eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente entstehen. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 13. März 2018 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Nr. 124). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf
das neue Gesuch mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
Verfügung wesentlich verändert hätten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Am 3. Mai 2019 meldete sich der
Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Nr. 130). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 7. Mai 2019 (IV-Nr. 132) zuerst ein Nichteintreten in Aussicht
stellte, trat sie mit Schreiben vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 144) auf das Gesuch
ein und veranlasste bei den Dres. F.___ (Neurologie) und G.___ (Psychiatrie)
ein bidisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 25. Juni 2020 (IV-Nr. 169)
kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestünden mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit eine spastische Parese des linken Arms mit
choreatisch-dystonen Bewegungen mit möglichem zusätzlichem Spiegelphänomen bei
Dyskinesien beider Schultern sowie Mitbewegungen des rechten Arms und der
rechten Schulter, rezidivierende leichte depressive Episoden ICD:10 F33.0 sowie
eine Dysthymie F34.1. Gesamthaft sei von einer 50%igen Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 175) mit Verfügungen vom 11. November 2020 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. November 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze und ab
1. August 2020 eine halbe Rente zu.
3. Gegen diese Verfügungen lässt
der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben (A.S. 8 ff.) mit den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 11. November 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer über den 31.
Juli 2020 hinaus eine ganze IV-Rente, eventuell mindestens eine
Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von mindestens 60 %, zuzusprechen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 4.
März 2021 (A.S. 32) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 29. März 2021
(A.S. 48) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Mit Stellungnahme vom 3. Mai
2021 (A.S. 51 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine
bisherigen Ausführungen.
7. Am 1. Dezember 2021 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der Beschwerdeführer und
sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat
auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das
Erscheinen freigestellt worden.
Als Vorbemerkung bringt der Vertreter
des Beschwerdeführers vor, mit Vorbescheid vom 28. Mai 2021 sei dem
Beschwerdeführer von der IV-Stelle des Kantons Solothurn eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen worden. Dies sei im
vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang
reicht Rechtsanwalt Wyssmann den Abklärungsbericht vom 25. Mai 2021 (Urkunde 5)
sowie den Vorbescheid vom 28. Mai 2021 (Urkunde 6) zu den Akten. Sodann stellt
er den Verfahrensantrag, das Versicherungsgericht habe bei der IV-Stelle die aktualisierten
Akten einzuholen.
Des Weiteren modifiziert Rechtsanwalt
Wyssmann Ziffer 2 seiner bereits gestellten Rechtsbegehren wie folgt:
2. a) Die Sache sei zur Abklärung der
Frühinvalidität und erwerblichen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b)
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer über den 31. Juli 2020 hinaus eine ganze
IV-Rente, subeventuell mindestens eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von
mindestens 60 %, zuzusprechen.
Hierauf schliesst der Vorsitzende das
Beweisverfahren.
8. Auf
die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im
Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1 Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 3. Mai 2019 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 11. November 2020, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2 Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345 E. 5.1).
4.3 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers rüge er eine bundesrechtswidrige Feststellung des
Valideneinkommens durch die IV-Stelle, indem diese nicht erkannt habe, dass ein
Fall von Früh- resp. Geburtsinvalidität vorliege. Gemäss Gutachten der Dres. F.___
und G.___ liege ein Geburtsgebrechen vor. Entsprechend sei beim
Valideneinkommen nicht wie gemäss angefochtener Verfügung vom statistischen
Durchschnittsmonatslohn aller Wirtschaftszweige [«Total»] von Männern auf dem
tiefsten Kompetenzniveau gemäss Tabelle TA1 der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung)
2018 auszugehen. Bei versicherten Personen, welche wie vorliegend
invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse hätten erwerben
können, sei vielmehr Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV
entspreche das Erwerbseinkommen, das diese Personen als Nichtinvalide erzielen könnten,
nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich aktualisierten
Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE. Dieser
(volle) Medianwert betrage nach dem vorliegend anwendbaren IV-Rundschreiben Nr.
378 vom 31. Oktober 2018 per 2019 CHF 83'000.00 und gemäss IV-Rundschreiben Nr.
393 vom 15. November 2019 ab 1. Januar 2020 CHF 83'500.00. Bei ansonsten
unverändertem Invalideneinkommen gemäss angefochtener Verfügung von ab 1. Mai
2020 CHF 30’756.00 ergäbe sich eine Einkommensdifferenz von CHF 52’744.00
resp. ein IV-Grad von 63 % und damit ab 1. August 2020 ein Anspruch auf eine
IV-Dreiviertelsrente. Es stelle sich zudem die Frage, ob bei dem gutachterlich
formulierten Zumutbarkeitsprofil überhaupt eine verwertbare
Restarbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer bestreite dies auch
angesichts der Tatsachen, dass die IV-Stelle keine Verweistätigkeiten zu nennen
in der Lage sei und auch keine beruflichen Abklärungen stattgefunden hätten,
was gerade bei Affektionen der Hände oder Arme absolut unabdingbar scheine (vgl. Urteil
des Bundesgerichts U 132/00 vom 7. März 2011). Sodann ergebe sich die
Forderung eines Tabellenlohnabzugs von 25 % bereits aufgrund der funktionellen
Einarmigkeit des Versicherten, aber weil zusätzlich auch mit der rechten Hand
feinmotorische Tätigkeiten ausschieden. Dies ergebe sich aus der reichhaltigen
Rechtsprechung hierzu und aus dem diesbezüglichen Gebot der rechtsgleichen Handhabung
(Art. 8 BV). So könne dem Urteil des EVG U 240/99, E. 3c cc,
Folgendes entnommen werden: «Der Beschwerdeführer ist faktisch Einhänder. Die
betroffene Hand ist die dominante Hand. Diese kann er nicht nur kräftemässig,
sondern auch von der Motorik her lediglich in stark eingeschränktem Masse
gebrauchen (...) sind der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge
Grenzen gesetzt indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser
Betracht fallen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor zuzuordnende
Beschäftigungen lediglich in stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind.» Die
genannte Rechtsprechung (welche gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2018
vom 30. April 2019 nach wie vor Geltung beanspruche) müsse nicht nur dazu
führen, dass ein Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren sei (die verfügten
10 % entsprächen einer ungesetzlichen Ermessensunterschreitung), sondern auch
dazu, dass als Ausgangslage vom durchschnittlichen Bruttolohn von Männern für
einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich des privaten
Sektors auszugehen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 240/99, E. 3.).
Somit resultiere ein Anspruch auf eine unbefristete ganze IV-Rente.
Schliesslich irre die Beschwerdegegnerin, wenn sie glaube, das Valideneinkommen
sei aufgrund der Verfügung vom 6. Februar 2017 nicht mehr neu festlegbar.
Vielmehr könnten im Revisionsverfahren sämtliche Elemente der
Anspruchsberechtigung frei überprüft werden, wenn das Vorliegen eines
Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement feststehe. So könne beispielsweise
im Revisionsverfahren eines Versicherten, dessen Gesundheitszustand sich
verschlechtert habe, auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die
ursprüngliche Verfügung neu festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
8C_646/2011 vom 17. November 2011 E.4.3). Dieselben revisionsrechtlichen
Grundsätze gälten bei einer Neuanmeldung.
Im Plädoyer anlässlich der Verhandlung
vor Versicherungsgericht vom 1. Dezember 2021 wiederholt der Vertreter des
Beschwerdeführers im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen aus seinen
Rechtsschriften. Ergänzend führt er aus, je einengender die körperlichen
Behinderungen seien, desto eingehender habe die Verwaltung die erwerblichen
Möglichkeiten abzuklären. Es werde auf das Urteil des Bundesgerichts
9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4 verwiesen. Bereits aus dem Gutachten der
Dres. F.___ und G.___ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nur noch als
Einarmiger arbeitstätig sein könne. Zudem komme erschwerend hinzu, dass der
Beschwerdeführer noch nie auf dem freien Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Umso
mehr seien konkrete Abklärungen vorzunehmen. Somit könne man derzeit auch nicht
von einem konkreten Valideneinkommen ausgehen. Deswegen werde auch das
Hauptbegehren entsprechend modifiziert. In diesem Zusammenhang sei zudem auf
den Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung zu verweisen. Aus diesen
Abklärungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer auf tägliche Hilfe bei
verschiedenen Tätigkeiten angewiesen sei. Zudem sei er in seiner Wegfähigkeit
eingeschränkt. Umso mehr sei eine Umsetzung seiner Arbeitsfähigkeit im freien
Arbeitsmarkt fraglich. Dies habe die IV-Stelle mit beruflichen Abklärungen
gründlich zu eruieren. Des Weiteren sei ein Urteil des Bundesgerichts
ausstehend, worin sehr wahrscheinlich dem Gutachten des Büro BASS folgend
entschieden werde, dass das Heranziehen von LSE-Löhnen nur bei gesunden
Menschen angemessen sei. Dagegen sei bei körperlich eingeschränkten Leuten wie
dem Beschwerdeführer von erheblich geringeren Löhnen auszugehen. Dies stelle
eine Diskriminierung dar. Zudem werde in diesem Gutachten für Leute mit
körperlichen Einschränkungen eine Senkung der LSE von 15 – 20 % gefordert. Dies
habe auch das Versicherungsgericht im vorliegenden Fall zu beachten. Auch eine
untere Instanz müsse dem materiellen Recht zum Durchbruch verhelfen.
Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer
angefochtenen Verfügung sowie in der eingereichten Beschwerdeantwort die
Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der Rentenablehnung vom 6. Februar 2017 nachweislich
verschlechtert habe. Aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit seit
Januar 2018 50 % (Pensum 60 % mit einer Leistungsminderung um 20 %) in
angepassten Tätigkeiten (einarmig ausführbar ohne ausgeprägte Anforderungen an
die Feinmotorik). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit von Juni
2019 bis April 2020 ganz aufgehoben gewesen, seit Mai 2020 betrage sie
ebenfalls 50 % (Pensum 60 %, Leistungsminderung 20 %). Die
somatischen und psychischen Einschränkungen addierten sich nicht. Bei der
Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der
behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen
Abzug von 10 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV
werde die ganze Rente ab 1. August 2020 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt.
Das Wartejahr sei per 1. Januar 2019 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe
jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am 3.
Mai 2019 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. November 2019 ausgerichtet.
Sodann sei das Valideneinkommen zu Recht nicht nach Art. 26 Abs. 1 IVV
ermittelt worden. Bereits in der Verfügung vom 6. Februar 2017 sei
rechtskräftig darüber entschieden worden, dass beim Beschwerdeführer keine
Geburts- oder Frühinvalidität bestehe. Das Leistungsbegehren sei in Bezug auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen worden. Es sei
festgestellt worden, dass weder ein Anspruch auf eine ordentliche Rente noch
auf eine ausserordentliche Rente bestehe. Die Rentenzusprache in der vorliegend
angefochtenen Verfügung basiere auf der Annahme einer gesundheitlichen
Verschlechterung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2017
(s. RAD-Stellungnahme vom 2. Juli 2020 mit Verweis auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 25. Juni 2020).
6.
6.1 Die vorliegende Zusprechung einer ganzen Rente vom 1.
November 2019 bis 31. Juli 2020 sowie die strittige Herabsetzung auf eine
halbe Rente per 1. August 2020 werden
im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 6. Februar 2017
(IV-Nr. 123) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügungen vom 11. November 2020 (A.S. 1 ff.) beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1
S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014
E. 2).
6.2 Aus medizinischer Sicht ist der
Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnostik als auch der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit unbestritten und widerspruchsfrei. Im bidisziplinären
Gutachten der Dres. F.___ (Neurologie) und G.___ (Psychiatrie) vom 25. Juni
2020 (IV-Nr. 169), auf welches die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen
Verfügungen vom 11. November 2020 abstellt, werden in diesem Zusammenhang
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Spastische Parese des linken Arms mit
choreatisch-dystonen Bewegungen mit möglichem zusätzlichem Spiegelphänomen bei
Dyskinesien beider Schultern sowie Mitbewegungen des rechten Arms und der
rechten Schulter; behandelt mit Botulinumtoxin (letzte Injektion ca. Februar
2020)
Bei: MR-tomographisch
corticalen bis subcorticalen Veränderungen präzentral bds. rechtsbetont, am
ehesten vereinbar mit pränataler / peripartaler Asphyxie (Schädel-MRI
vom 18. Dezember 2018)
2. Rezidivierende leichte depressive
Episoden ICD:10 F33.0
3. Dysthymie F34.1.
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Geringgradige kognitive
Beeinträchtigungen im Sinne einer leichten Lernbehinderung möglich
Sodann ist dem Gutachten zu entnehmen,
aus psychiatrischer Sicht liege beim Exploranden aufgrund der ICD:10-Kriterien,
den subjektiven Angaben und der Aktenlage eine rezidivierende, derzeit
mittelgradige depressive Episode und eine Dysthymie vor. Beide affektiven
Probleme stünden im Zusammenhang mit seinem Geburtsgebrechen, die Grundlage für
eine andauernde Kränkung im sozialen Umfeld. Beim Exploranden liege aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von 40 %
vor. Dabei müsse von einer 20%igen Leistungseinschränkung während der
verwertbaren Präsenzzeit ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer auf
Grund der affektiven Problematik im Vergleich zu einem Gesunden eine
verlängerte Erholungszeit habe und mehr Pausen als ein Gesunder brauche.
Bezüglich des Verlaufes sei festzuhalten, dass noch im Dezember 2019 von Frau
Dr. med. H.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei.
Zwischenzeitlich sei diese teilwiese abgeklungen, müsse aber noch als
mittelgradig eingestuft werden. Gemittelt liege die Verbesserung seit ca. März / April
2020 vor. Aus neurologischer Sicht bestehe eine spastische Paraparese des
linken Arms mit choreatisch-dystoner Bewegungsstörung. Es sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit von einem Geburtsgebrechen auszugehen. Zudem bestünden
Dyskinesien und / oder Spiegelbewegungen im Bereich der rechten
Schulter und des rechten Oberarms, welche die Feinmotorik der rechten Hand
kompromittieren dürften. Der Explorand sei einerseits durch seine Einarmigkeit
beeinträchtigt, andererseits aber auch durch Schmerzen im Sinne von
krampfartigen Schmerzen und der ausgesprochenen Bewegungsunruhe mit dadurch
auch Beeinträchtigung der Nachtruhe mit in der Folge vermehrter Ermüdbarkeit
und erhöhtem Erholungsbedarf. Möglich seien ihm ausschliesslich Tätigkeiten,
welche er mit der rechten Hand und dem rechten Arm ausüben könne, wobei sehr
hohe Anforderungen an die Feinmotorik des rechten Arms ausgeschlossen seien.
Insgesamt sei aus neurologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit, zum Beispiel einer entsprechenden Bürotätigkeit, von 50
% auszugehen. Aufgrund der Akten sei der Verlauf der Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit nur schwer einschätzbar. Im Sinne einer Schätzung sei aus
neurologischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2018
auszugehen. Was die Frage betreffe, inwiefern sich der Gesundheitszustand im
Vergleich zum Gutachten und der Beurteilung vom 2016 relevant verändert habe
und ob sich dies auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei diese nur schwer zu
beantworten, zumal es für den Referenten unklar sei, warum die
Schmerzhaftigkeit der Bewegungsstörung des Exploranden und auch die
ausgesprochene Bewegungsunruhe dort nicht beschrieben werde und auch nicht in
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliesse.
Schliesslich kamen die Gutachter im
Rahmen der Konsensbesprechung zum Schluss, dass die in den Fachgebieten
begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv verrechnet werden könnten. Der
Beschwerdeführer könne sich in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit von beiden
Beschwerden gut genug erholen, um die Restarbeitsfähigkeit zu realisieren. Es
sei gesamthaft von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit auszugehen.
Zusammenfassend ist somit gestützt auf
die Akten und insbesondere das Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 25. Juni
2020 unbestrittenermassen davon auszugehen, dass seit der letzten
Rentenbeurteilung vom 6. Februar 2017 per Juni 2019 eine gesundheitliche
Verschlechterung mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eingetreten war
(vgl. RAD-Bericht vom 2. Juli 2020 [IV-Nr. 172], welcher sich
diesbezüglich auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ vom
10. Oktober 2019 [IV-Nr. 160] stützt), sich der Beschwerdeführer per Mai 2020
jedoch wieder entsprechend erholte, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Unumstritten und nicht
zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. November 2019
Anspruch auf eine ganze Rente hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
7. Strittig ist dagegen einerseits,
ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt
errechnet hat und andererseits, ob der Beschwerdeführer seine
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt noch
verwerten kann. Das Letztgenannte ist nachfolgend vorweg zu prüfen. In diesem
Zusammenhang stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei dem
gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofil bestehe keine verwertbare
Restarbeitsfähigkeit. Dies ergebe sich auch angesichts der Tatsachen, dass die
IV-Stelle keine Verweistätigkeiten zu nennen in der Lage sei und keine
beruflichen Abklärungen stattgefunden hätten, was gerade bei Affektionen der
Hände oder Arme absolut unabdingbar scheine (vgl. Urteil des Bundesgerichts
U 132/00 vom 7. März 2011).
7.1 Für die Invaliditätsbemessung
ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde
(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Die Möglichkeit einer
versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August
2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es
sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden
kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des
Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014
vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum
Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019
vom 11. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Das Zumutbarkeitsprofil ist
gestützt auf die vorstehende gutachterliche Beurteilung der Dres. F.___ und G.___
wie folgt eingeschränkt: Beim Exploranden liege aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von 40 % vor.
Dabei müsse von einer 20%igen Leistungseinschränkung während der verwertbaren
Präsenzzeit ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der
affektiven Problematik im Vergleich zu einem Gesunden eine verlängerte
Erholungszeit habe und mehr Pausen als ein Gesunder brauche. Aus neurologischer
Sicht bestehe eine spastische Paraparese des linken Arms mit
choreatisch-dystoner Bewegungsstörung. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von
einem Geburtsgebrechen auszugehen. Zudem bestünden Dyskinesien und / oder
Spiegelbewegungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarms,
welche die Feinmotorik der rechten Hand kompromittieren dürften. Der Explorand
sei einerseits durch seine Einarmigkeit beeinträchtigt, andererseits aber auch
durch Beschwerden im Sinne von krampfartigen Schmerzen und der ausgesprochenen
Bewegungsunruhe mit dadurch auch Beeinträchtigung der Nachtruhe mit in der
Folge vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf.
Gemäss der aktuelleren Rechtsprechung
bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten
auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und
überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5; 8C_227/2018 vom 14.
Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweis). Es
entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich
erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber
sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand – was hier nicht zutrifft (der
Beschwerdeführer ist Rechtshänder, nicht einsetzbar ist aber sein linker Arm –
vgl. Gutachten der Dres. F.___ und G.___ S. 12, IV-Nr. 169; E.___-Gutachten,
S. 11, IV-Nr. 120.1) – gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als
unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen
Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen
(Urteile 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2; 9C_396/2014 vom 15. April
2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Zudem werden längst nicht alle im Arbeitsprozess im
weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung
und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen
davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und
kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und
Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)
automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz beider
Hände voraussetzen (vgl. Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1;
8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Selbst
angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch an seiner grundsätzlich noch
einsatzfähigen dominanten rechten Hand insofern eingeschränkt ist, dass
Dyskinesien und / oder Spiegelbewegungen im Bereich der rechten
Schulter und des rechten Oberarms die Feinmotorik der rechten Hand
kompromittieren dürften, ist festzuhalten, dass gerade die letztgenannten
Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und
Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten nicht
eine übermässige Feinmotorik erfordern, zumal die Mitinnveration
(Spiegelphänomen) des rechten dominanten Arms gemäss Gutachten der Dres. F.___
und G.___ nicht dauernd aufgetreten ist. Vorausgehende berufliche Massnahmen im
Sinne einer Arbeitstestung – wie sie vom Beschwerdeführer verlangt werden –
erscheinen demnach nicht notwendig. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden,
dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im
Rahmen der gutachterlich statuierten Restarbeitsfähigkeit von 50 %
grundsätzlich zumutbar ist.
An diesem Resultat vermag auch der anlässlich
der Verhandlung durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte
Abklärungsbericht vom 25. Mai 2021 nichts zu ändern, gestützt auf welchen dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Mai 2021 in Aussicht gestellt
wurde, es werde ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen.
In diesem Abklärungsbericht wurde ein regelmässiger Hilfsbedarf beim Nahrung
zerkleinern und beim Kochen festgestellt. Zudem sei der Beschwerdeführer oft
müde, da er aufgrund der Schmerzen im Arm schlecht schlafe und es fehle ihm an
genügendem Antrieb. Die genannten Einschränkungen wurden aber bereits im
Gutachten der Dres. F.___ und G.___ berücksichtigt und fanden Eingang in deren
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der Erstellung des gutachtlichen Zumutbarkeitsprofils.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer gemäss
Abklärungsbericht zudem nicht in seiner Wegfähigkeit eingeschränkt.
Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, es seien die aktualisierten Akten bei
der Beschwerdegegnerin einzuholen. Wie jedoch aus dem eingereichten
Abklärungsbericht ersichtlich ist, basiert dieser auf den bereits in den
vorliegenden Akten enthaltenen medizinischen Berichten, weshalb sich die
Einholung der aktualisierten Akten erübrigt und der diesbezügliche Antrag
abzuweisen ist.
8.
8.1 Vorliegend umstritten ist sodann
die Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. des Valideneinkommens ab dem
Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung per 1. Mai 2020. Der Beschwerdeführer
bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht
erkannt, dass bei ihm ein Fall von Früh- resp. Geburtsinvalidität vorliege.
8.1.1 Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322,
E. 4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).
8.1.2 Wenn eine erstmalige
Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer
im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen
beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im
vorliegenden Fall die Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der
Pensionierung – auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid
geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind
rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI
1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine
nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das
Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002
IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch
konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von
Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65).
8.1.3 Im Revisionsverfahren besteht insoweit
ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der
zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider
bekannt ist. Dieser lässt – anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung –
allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche
Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der
Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte,
die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2; RKUV 2006 Nr. U
568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03
E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2).
8.1.4 Geburts- und Frühinvalide sind
Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden
aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben
konnten (ZAK 1973 S. 579, 1969 S. 260). Darunter fallen all jene Personen,
welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren
können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung
beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch
bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben
Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit
derselben Ausbildung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2015; Stand 1. Juli 2020; KSIH]
3035).
Steht dagegen fest, dass nicht
invaliditätsbedingte Gründe, wie z.B. solche familiärer oder finanzieller Art
den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts-
oder Frühinvalidität vor (KSIH 3036; ZAK 1978 S. 32).
Als Erwerb von «zureichenden beruflichen
Kenntnissen» ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu
gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten
Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche
Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den
späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (KSIH 3037;
Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014, 9C_820/2012, ZAK 1974 S. 548).
Konnte die versicherte Person wegen der
Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht
das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gemäss Art. 26
Abs. 1 IVV den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich
aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik:
Vor Vollendung 21 Altersjahren: 70 %
Nach Vollendung von 21 Altersjahren /
Vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 %
Nach Vollendung von 25 Altersjahren /
Vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90 %
8.2 Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich
aus, gemäss Gutachten der Dres. F.___ und G.___ liege ein Geburtsgebrechen
vor und damit ein Fall von Früh- resp. Geburtsinvalidität. Die
Beschwerdegegnerin irre, wenn sie glaube, das Valideneinkommen sei aufgrund der
Verfügung vom 6. Februar 2017 nicht mehr neu festlegbar. Vielmehr könnten im
Revisionsverfahren sämtliche Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft
werden, wenn das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement
feststehe.
Wie aus der Prozessgeschichte (s. E. I.
1. hiervor) ersichtlich ist, hielt das Versicherungsgericht mit Urteil vom 10.
November 2014 (VSBES.2013.176; IV-Nr. 98) unter anderem fest, die Frage, ob der
Beschwerdeführer zu Folge der bestehenden Armparese und einer
unterdurchschnittlichen Intelligenz keine zureichende Berufsausbildung habe
absolvieren können und deshalb als geburts- oder frühinvalid zu bezeichnen sei,
könne gestützt auf die damals vorliegenden Akten nicht beantwortet werden. Es
sei deshalb angezeigt, in Gutheissung der Beschwerde die Akten an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, ergänzende
fachärztliche Abklärungen zu treffen, um anschliessend erneut über das Bestehen
einer Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers zu entscheiden. In
der Folge holte die Beschwerdegegnerin, unter anderem zur Klärung ebendieser
Frage, bei der E.___ ein Gutachten ein. Im Gutachtensbericht vom 27. September
2016 (IV-Nr. 120.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer
bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kongenitale cerebrale
spastische Monoparese des linken Armes sowie eine leichtgradige
neuropsychologische Funktionseinschränkung ohne eigenen Krankheitswert bei
wahrscheinlich knapp durchschnittlichem prämorbidem Intelligenzniveau. In einer
einarmig auszuführenden Tätigkeit könne der Explorand aus
somatisch-neurologischer Sicht zu 80 % eingesetzt werden. Aufgrund der leichten
kognitiven Defizite bestehe beim Exploranden eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %
bis 20 %. Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer
Verweistätigkeit von 20 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 123) ab. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Lichte dessen wurde demnach
bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2017 rechtskräftig darüber entschieden,
dass beim Beschwerdeführer keine Geburts- oder Frühinvalidität besteht.
Es stellt sich somit die Frage, ob der
Streitpunkt der Frühinvalidität im Rahmen einer Revision noch einmal geprüft
werden kann. Wie jedoch unter E. II. 8.3.2 hiernach ausgeführt wird, führt
sowohl das Abstellen auf das in der angefochtenen Verfügung angenommene
Valideneinkommen von CHF 68'347.00 (Tabelle TA1 der LSE 2018 [CHF 5'417.00
x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnlindex
Männer :105.1 x 106.0]) als auch das bei einer allfälligen Frühinvalidität
anzunehmende Valideneinkommen von CHF 83’500.00 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 393
vom 15. November 2019; Beschwerdebeilage 4) bezüglich des Rentenanspruchs zum
gleichen Resultat, weshalb die Frage, ob der Streitpunkt der Frühinvalidität einer
Revision zugänglich ist, offengelassen werden kann.
8.3
8.3.1 Da es dem Beschwerdeführer
möglich ist, eine Tätigkeit zu 50 % auszuüben, er aber bislang keine
Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund
der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer stellt sich in
diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, es könne vorliegend nicht vom
TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1 ausgegangen
werden. Vielmehr sei in einem solchen Fall wie dem vorliegenden gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung des EVG U 240/99 vom 7. August 2001 vom
durchschnittlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive
Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich des privaten Sektors auszugehen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass bei der versicherten Person in dem vom Beschwerdeführer
genannten Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts die
dominante Hand erheblich eingeschränkt war. Beim Beschwerdeführer ist aber die
nicht dominante linke Hand erheblich eingeschränkt (vgl. E. II. 7.2
hiervor). Rechtsprechungsgemäss sind bei der Wahl des statistischen
Ausgangslohns grundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten Privatsektor
massgebend (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007
vom 24. August 2007; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, Urteil 9C_125/2009 E. 4.4.3
mit Hinweis). Davon abzuweichen besteht nur ausnahmsweise Anlass, z.B. wenn
der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind,
etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439
S. 347, U 240/99 E. 3c/cc; Urteil 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.
3.2.3.1). Dies trifft vorliegend, wie vorstehend und unter E. II. 7 hiervor
ausgeführt wurde, nicht zu. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die LSE 2018,
TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, und damit auf
einen ordentlichen Bruttolohn von CHF 5'417.00 abgestellt hat. Dieser
Betrag ist, wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, entsprechend
aufzurechnen (x12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung
Nominallohnlindex Männer :105.1 x 106.0). Damit ergibt sich unter Einbezug
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges
vom Tabellenlohn (s. E. 8.3.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 34'173.50.
8.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Es ist somit zu prüfen, ob der von der
Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt
ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 32 Jahren
zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, zumal das Alter die
Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu
erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004
TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug,
da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. IV-Nr. 150)
und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter entlöhnt wird als
Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Dagegen ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 %
teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik
T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und
Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum
von 50 – 74 % durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger als
Männer in einem Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt.
Sodann hat die Beschwerdegegnerin den
Abzug von 10 % aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers
vorgenommen. Im Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 25. Juni 2020 wurde
folgende Zumutbarkeitsprofil statuiert: Beim Exploranden liege aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von 40 % vor.
Dabei müsse von einer 20%igen Leistungseinschränkung während der verwertbaren
Präsenzzeit ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der
affektiven Problematik im Vergleich zu einem Gesunden eine verlängerte
Erholungszeit habe und mehr Pausen als ein Gesunder brauche. Aus neurologischer
Sicht bestehe eine spastische Paraparese des linken Arms mit
choreatisch-dystoner Bewegungsstörung. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von
einem Geburtsgebrechen auszugehen. Zudem bestünden Dyskinesien und/oder
Spiegelbewegungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarms,
welche die Feinmotorik der rechten Hand kompromittieren dürften. Der Explorand
sei einerseits durch seine Einarmigkeit beeinträchtigt, andererseits aber auch
durch Schmerzen im Sinne von krampfartigen Schmerzen und der ausgesprochenen
Bewegungsunruhe mit dadurch auch Beeinträchtigung der Nachtruhe mit in der
Folge vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf. Aufgrund dieser
vielfachen und erheblichen Einschränkungen und der nur noch möglichen
Teilzeittätigkeit erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von
10 % als erheblich zu tief angesetzt. Dabei ist auf die in Zusammenhang mit
einer Einhändigkeit ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen.
Im Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 wies das Bundesgericht
darauf hin, bei der Bemessung der Höhe des Abzuges von 20 % habe sich die
Vorinstanz an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach eine
faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand
einen Abzug von 20 – 25 % zu rechtfertigen vermöge und dem
Versicherten zudem kein Vollpensum mehr zumutbar sei. Und im Urteil 8C_744/2017
vom 14. Mai 2018 E. 5.2 (Volltext) hielt das Bundesgericht fest, angesichts der
Praxis und mit Blick auf die erheblichen Einschränkungen des Versicherten an
beiden oberen Extremitäten erweise sich ein leidensbedingter Abzug von 20 %
nicht als überhöht. Vorliegend besteht beim Beschwerdeführer nicht nur eine
Einhändigkeit, sondern er ist zusätzlich an der rechten dominanten Hand
(Spiegelphänomen) sowie aus psychiatrischer Sicht in seinem Zumutbarkeitsprofil
eingeschränkt. Zudem ist dem Beschwerdeführer, wie vorstehend erwähnt, nur noch
eine Teilzeittätigkeit möglich. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint es somit
gerechtfertigt, den Höchstabzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren.
Dies ergibt demnach einen Invaliditätsgrad
von 62 % (Invalideneinkommen CHF 25'630.15 [CHF 34'173.50 abzüglich
25 %], Valideneinkommen CHF 68’347.00) – bzw. falls von einer Frühinvalidität
ausgegangen würde (vgl. E. II. 8.2 hiervor) einen Invaliditätsgrad von 69
% (Valideneinkommen CHF 83'500.00) –, womit der Beschwerdeführer ab 1. August
2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Somit ist die Beschwerde in
diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
9. Schliesslich ist auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ein Urteil des
Bundesgerichts ausstehend sei, worin sehr wahrscheinlich dem Gutachten des Büro
BASS folgend entschieden werde, dass das Heranziehen von LSE-Löhnen nur bei
gesunden Menschen angemessen sei. Dagegen sei bei körperlich eingeschränkten
Leuten wie dem Beschwerdeführer von erheblich geringeren Löhnen auszugehen.
Dies stelle eine Diskriminierung dar. Dies habe auch das Versicherungsgericht
im vorliegenden Fall zu beachten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es für das
Versicherungsgericht nicht absehbar ist, ob und inwiefern die Gesetzgebung und die
bundesgerichtliche Rechtsprechung die im Gutachten mit dem Titel «Nutzung
Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der
IV-Rentenbemessung» des Büros BASS (Büro für arbeits- und sozialpolitische
Studien BASS AG) vom 8. Januar 2021 gemachten Vorschläge berücksichtigen wird. Zudem
ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich das Gutachten BASS bei
seinen Vorschlägen im Wesentlichen auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung
(SAKE) abstützt. Die SAKE basiert aktuell auf 100'000 stichprobeweise
durchgeführten Interviews mit Arbeitskräften. Dagegen stützt sich die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) auf schriftliche
Stichprobenerhebungen bei aktuell rund 36'000 privaten und öffentlichen
Unternehmen mit insgesamt rund 2 Millionen Arbeitnehmenden. Damit basiert die
LSE auf einer erheblich grösseren Anzahl an Arbeitnehmerdaten als die SAKE und
erscheint damit als verlässlichere Grundlage, womit auch aus diesem Grund nicht
ohne Weiteres auf die Vorschläge des Büros BASS abgestellt werden kann. Somit
erscheint es für das Versicherungsgericht derzeit nicht angebracht, von der
Anwendung der LSE abzuweichen.
10.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1
und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich,
wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.
Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte der
Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die
Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente
per 1. August 2020 auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt wird. Diese
Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion
der Parteientschädigung. Hingegen sind im Vergleich zu der eingereichten
Kostennote verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere
Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten;
Einreichung Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Zudem wird für den Aufwand im Zusammenhang mit
einem UP-Gesuch gemäss neuerer Praxis des Versicherungsgerichts gesamthaft
höchstens eine halbe Stunde vergütet, weshalb die diesbezüglichen Positionen
vom 28. Januar 2021 und 23. März 2021 entsprechend gekürzt werden. Des Weiteren
dauerte die Verhandlung vor Versicherungsgericht lediglich eine halbe Stunde
und für den nachprozessualen Aufwand wird bei teilweisem Obsiegen lediglich
eine halbe Stunde vergütet. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen
zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von
Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV)
und nicht CHF 1.00, wie beantragt. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende
Parteientschädigung somit auf CHF 3'102.25 festzusetzen (11.16 Stunden zu
CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 109.30 und MwSt).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. November 2020,
in welcher die Rentenleistungen ab 1. August 2020 festgelegt wurden,
aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat vom 1. November
2019 bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. August 2020
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'102.25 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
5. Je eine Kopie des Auszugs aus dem
Verhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 2021 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
6. Je eine Kopie der Kostennote des
Vertreters des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2021 geht zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_39/2022 vom 24. März 2022 bestätigt.