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Entscheid

VSBES.2020.245

Invalidenrente

1. Dezember 2021Deutsch44 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 1. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 11. November 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wurde am 4. Januar 1987 geboren, und reiste gemäss Aktenlage

als kosovarischer Staatsangehöriger am 1. Juli 2004 in die Schweiz ein

(IV-Nr. [IV-Stelle Beleg Nr.] 2). Am 14. Januar 2005 meldete er sich wegen

eines Geburtsgebrechens erstmals zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an

(IV-Nr. 1), wobei er berufliche Massnahmen verlangte. Mit Verfügung vom 3.

Februar 2005 (IV-Nr. 9) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit

der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei erst am 1. Juli 2004 in die Schweiz

eingereist und erfülle die Voraussetzungen gemäss dem

Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien

nicht.

1.2 Am 17. Januar 2007 (IV-Nr. 14)

meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an und verlangte berufliche Mass-nahmen und

Rentenleistungen. Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. April 2007 wurde

dazu festgehalten, beim Versicherten bestehe mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine spastische Parese der linken oberen Extremität seit

Kindheit sowie eine schmerzhafte Pseudarthrose nach medialer Klavikulafraktur

links vom 10. Juni 2006, operativ korrigiert am 10. März 2007 (IV-Nr. 21).

Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wiederum mit der gleichen Begründung ab

(IV-Nr. 24).

1.3

1.3.1 Auf eine erneute Anmeldung für

berufliche Integration / Rente vom 8. September 2009 (IV-Nr. 27) trat

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2009 mit der Begründung

Erwägungen

nicht ein, dem Gesuch liege keine Veränderung der versicherungsmässigen

Voraussetzungen zu Grunde (IV-Nr. 34).

1.3.2

Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 13. November 2009 Beschwerde beim Versicherungsgericht

erheben (IV-Nr. 36). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 10.

Mai 2010 (VSBES.2009.286; IV-Nr. 41) insofern teilweise gutgeheissen, als die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese über den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Rente entscheide. Als

Begründung hierzu wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die

Voraussetzungen für eine ordentliche Rente zwar zu Recht verneint habe, es

dagegen aber unterlassen habe, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

ausserordentliche Rente – allenfalls unter Vornahme der gebotenen medizinischen

und erwerblichen Abklärungen – zu prüfen.

1.3.3

Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren

des Beschwerdeführers in Bezug auf eine ausserordentliche Invalidenrente mit

Verfügung vom 5. Januar 2011 ab (IV-Nr. 48).

1.3.4

Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 wiederum Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 51). Diese wurde vom Versicherungsgericht

mit Urteil vom 14. September 2011 (VSBES.2011.20; IV-Nr. 59) gutgeheissen. In

den Erwägungen wurde hierzu unter anderem festgehalten, für den Entscheid sei

das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien von 1962 anwendbar. Für die

Entstehung des Rentenanspruchs würden neu Art. 28 f. IVG

(Fassung gültig ab 1. Januar 2008) gelten, welche im Verfügungszeitpunkt

bereits in Kraft gewesen und damit anwendbar seien. Die darin genannten

formellen Voraussetzungen für den Bezug einer ausserordentlichen Rente seien

allesamt erfüllt. So beginne der Rentenanspruch des Beschwerdeführers

frühestens am 8. März 2010, womit die 5-jährige Karenzfrist abgelaufen sei,

nachdem er erst am 1. Juli 2004 wieder in die Schweiz eingereist sei. Zudem

habe der Beschwerdeführer aktuell Wohnsitz in der Schweiz. Ebenfalls zu bejahen

sei die Voraussetzung eines allfälligen Invaliditätseintritts vor dem 1.

Dezember des Jahres nach Vollendung des 20. Altersjahres, ohne zu diesem

Zeitpunkt während mehr als elf Monaten Beiträge bezahlt zu haben. Schliesslich

sei auch das spezielle Erfordernis für Geburts- und Kindheitsinvalide erfüllt,

da die Einreise in die Schweiz vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20.

Dispositiv

Altersjahres erfolgt sei. Die Sache werde demnach an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

ausserordentliche Rente auch in materieller Hinsicht – allenfalls unter

Vornahme der gebotenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen – entscheide.

1.3.5 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin diverse medizinische Akten ein und veranlasste eine

neuropsychologische Abklärung bei Dr. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD; IV-Nr. 70) sowie eine Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle

(BEFAS) des D.___ (IV-Nr. 83).

Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (IV-Nr.

89) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf

eine ausserordentliche Invalidenrente ab.

1.3.6 Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben

(IV-Nr. 90, S. 3). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 10.

November 2014 (VSBES.2013.176; IV-Nr. 98) gutgeheissen. In den Erwägungen wurde

hierzu unter anderem festgehalten, in den Akten gebe es nicht zu

vernachlässigende Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits seit Geburt

bzw. seit früher Kindheit an der Armparese leide, weshalb die

Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere medizinische Abklärungen davon habe

ausgehen dürfen, es liege kein Geburtsgebrechen bzw. keine Frühinvalidität vor.

Die Aktenlage reiche aber nicht aus um zu entschieden, seit wann der

Beschwerdeführer unter einer Armparese leide und auf welche Ursachen diese

zurückzuführen sei. Ebenso unklar sei der Sachverhalt im Zusammenhang mit den

kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Damit könne die Frage, ob der

Beschwerdeführer zu Folge der bestehenden Armparese und einer

unterdurchschnittlichen Intelligenz keine zureichende Berufsausbildung habe

absolvieren können und deshalb als geburts- oder frühinvalid zu bezeichnen sei,

nicht beantwortet werden. Zur Beantwortung dieser Frage seien weitere

fachärztliche Abklärungen und allenfalls die Einholung von Drittauskünften

(Eltern) erforderlich. Es sei deshalb angezeigt, in Gutheissung der Beschwerde

die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen,

ergänzende fachärztliche Abklärungen zu treffen, um anschliessend erneut über

das Bestehen einer Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers zu

entscheiden.

1.3.7 Im weiteren Verlauf veranlasste

die Beschwerdegegnerin bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und

Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 27. September 2016 (IV-Nr. 120.1) kamen

die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine kongenitale cerebrale spastische Monoparese des linken

Armes sowie eine leichtgradige neuropsychologische Funktionseinschränkung ohne

eigenen Krankheitswert bei wahrscheinlich knapp durchschnittlichem prämorbidem

Intelligenzniveau. In einer einarmig auszuführenden Tätigkeit könne der Explorand

aus somatisch-neurologischer Sicht zu 80 % eingesetzt werden. Aufgrund der

leichten kognitiven Defizite bestehe beim Exploranden eine Arbeitsunfähigkeit

von 10 % bis 20 %. Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer

Verweistätigkeit von 20 %.

Gestützt darauf wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Februar 2017

(IV-Nr. 123) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht zu

20 % in der zuletzt ausgeführten sowie in einer Verweistätigkeit

eingeschränkt sei. Mit dieser medizinischen Einschätzung könne weder Anspruch

auf eine ordentliche noch eine ausserordentliche Rente entstehen. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4 Am 13. März 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Nr. 124). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf

das neue Gesuch mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe nicht

glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten

Verfügung wesentlich verändert hätten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Am 3. Mai 2019 meldete sich der

Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Nr. 130). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 7. Mai 2019 (IV-Nr. 132) zuerst ein Nichteintreten in Aussicht

stellte, trat sie mit Schreiben vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 144) auf das Gesuch

ein und veranlasste bei den Dres. F.___ (Neurologie) und G.___ (Psychiatrie)

ein bidisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 25. Juni 2020 (IV-Nr. 169)

kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestünden mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit eine spastische Parese des linken Arms mit

choreatisch-dystonen Bewegungen mit möglichem zusätzlichem Spiegelphänomen bei

Dyskinesien beider Schultern sowie Mitbewegungen des rechten Arms und der

rechten Schulter, rezidivierende leichte depressive Episoden ICD:10 F33.0 sowie

eine Dysthymie F34.1. Gesamthaft sei von einer 50%igen Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 175) mit Verfügungen vom 11. November 2020 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. November 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze und ab

1. August 2020 eine halbe Rente zu.

3. Gegen diese Verfügungen lässt

der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben (A.S. 8 ff.) mit den Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 11. November 2020 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer über den 31.

Juli 2020 hinaus eine ganze IV-Rente, eventuell mindestens eine

Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von mindestens 60 %, zuzusprechen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 4.

März 2021 (A.S. 32) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 29. März 2021

(A.S. 48) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Mit Stellungnahme vom 3. Mai

2021 (A.S. 51 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine

bisherigen Ausführungen.

7. Am 1. Dezember 2021 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und

sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat

auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das

Erscheinen freigestellt worden.

Als Vorbemerkung bringt der Vertreter

des Beschwerdeführers vor, mit Vorbescheid vom 28. Mai 2021 sei dem

Beschwerdeführer von der IV-Stelle des Kantons Solothurn eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen worden. Dies sei im

vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang

reicht Rechtsanwalt Wyssmann den Abklärungsbericht vom 25. Mai 2021 (Urkunde 5)

sowie den Vorbescheid vom 28. Mai 2021 (Urkunde 6) zu den Akten. Sodann stellt

er den Verfahrensantrag, das Versicherungsgericht habe bei der IV-Stelle die aktualisierten

Akten einzuholen.

Des Weiteren modifiziert Rechtsanwalt

Wyssmann Ziffer 2 seiner bereits gestellten Rechtsbegehren wie folgt:

2. a) Die Sache sei zur Abklärung der

Frühinvalidität und erwerblichen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer über den 31. Juli 2020 hinaus eine ganze

IV-Rente, subeventuell mindestens eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von

mindestens 60 %, zuzusprechen.

Hierauf schliesst der Vorsitzende das

Beweisverfahren.

8. Auf

die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im

Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1 Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 3. Mai 2019 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 11. November 2020, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2 Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345 E. 5.1).

4.3 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5. Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers rüge er eine bundesrechtswidrige Feststellung des

Valideneinkommens durch die IV-Stelle, indem diese nicht erkannt habe, dass ein

Fall von Früh- resp. Geburtsinvalidität vorliege. Gemäss Gutachten der Dres. F.___

und G.___ liege ein Geburtsgebrechen vor. Entsprechend sei beim

Valideneinkommen nicht wie gemäss angefochtener Verfügung vom statistischen

Durchschnittsmonatslohn aller Wirtschaftszweige [«Total»] von Männern auf dem

tiefsten Kompetenzniveau gemäss Tabelle TA1 der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung)

2018 auszugehen. Bei versicherten Personen, welche wie vorliegend

invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse hätten erwerben

können, sei vielmehr Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV

entspreche das Erwerbseinkommen, das diese Personen als Nichtinvalide erzielen könnten,

nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich aktualisierten

Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE. Dieser

(volle) Medianwert betrage nach dem vorliegend anwendbaren IV-Rundschreiben Nr.

378 vom 31. Oktober 2018 per 2019 CHF 83'000.00 und gemäss IV-Rundschreiben Nr.

393 vom 15. November 2019 ab 1. Januar 2020 CHF 83'500.00. Bei ansonsten

unverändertem Invalideneinkommen gemäss angefochtener Verfügung von ab 1. Mai

2020 CHF 30’756.00 ergäbe sich eine Einkommensdifferenz von CHF 52’744.00

resp. ein IV-Grad von 63 % und damit ab 1. August 2020 ein Anspruch auf eine

IV-Dreiviertelsrente. Es stelle sich zudem die Frage, ob bei dem gutachterlich

formulierten Zumutbarkeitsprofil überhaupt eine verwertbare

Restarbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer bestreite dies auch

angesichts der Tatsachen, dass die IV-Stelle keine Verweistätigkeiten zu nennen

in der Lage sei und auch keine beruflichen Abklärungen stattgefunden hätten,

was gerade bei Affektionen der Hände oder Arme absolut unabdingbar scheine (vgl. Urteil

des Bundesgerichts U 132/00 vom 7. März 2011). Sodann ergebe sich die

Forderung eines Tabellenlohnabzugs von 25 % bereits aufgrund der funktionellen

Einarmigkeit des Versicherten, aber weil zusätzlich auch mit der rechten Hand

feinmotorische Tätigkeiten ausschieden. Dies ergebe sich aus der reichhaltigen

Rechtsprechung hierzu und aus dem diesbezüglichen Gebot der rechtsgleichen Handhabung

(Art. 8 BV). So könne dem Urteil des EVG U 240/99, E. 3c cc,

Folgendes entnommen werden: «Der Beschwerdeführer ist faktisch Einhänder. Die

betroffene Hand ist die dominante Hand. Diese kann er nicht nur kräftemässig,

sondern auch von der Motorik her lediglich in stark eingeschränktem Masse

gebrauchen (...) sind der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge

Grenzen gesetzt indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser

Betracht fallen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor zuzuordnende

Beschäftigungen lediglich in stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind.» Die

genannte Rechtsprechung (welche gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2018

vom 30. April 2019 nach wie vor Geltung beanspruche) müsse nicht nur dazu

führen, dass ein Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren sei (die verfügten

10 % entsprächen einer ungesetzlichen Ermessensunterschreitung), sondern auch

dazu, dass als Ausgangslage vom durchschnittlichen Bruttolohn von Männern für

einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich des privaten

Sektors auszugehen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 240/99, E. 3.).

Somit resultiere ein Anspruch auf eine unbefristete ganze IV-Rente.

Schliesslich irre die Beschwerdegegnerin, wenn sie glaube, das Valideneinkommen

sei aufgrund der Verfügung vom 6. Februar 2017 nicht mehr neu festlegbar.

Vielmehr könnten im Revisionsverfahren sämtliche Elemente der

Anspruchsberechtigung frei überprüft werden, wenn das Vorliegen eines

Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement feststehe. So könne beispielsweise

im Revisionsverfahren eines Versicherten, dessen Gesundheitszustand sich

verschlechtert habe, auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die

ursprüngliche Verfügung neu festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes

8C_646/2011 vom 17. November 2011 E.4.3). Dieselben revisionsrechtlichen

Grundsätze gälten bei einer Neuanmeldung.

Im Plädoyer anlässlich der Verhandlung

vor Versicherungsgericht vom 1. Dezember 2021 wiederholt der Vertreter des

Beschwerdeführers im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen aus seinen

Rechtsschriften. Ergänzend führt er aus, je einengender die körperlichen

Behinderungen seien, desto eingehender habe die Verwaltung die erwerblichen

Möglichkeiten abzuklären. Es werde auf das Urteil des Bundesgerichts

9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4 verwiesen. Bereits aus dem Gutachten der

Dres. F.___ und G.___ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nur noch als

Einarmiger arbeitstätig sein könne. Zudem komme erschwerend hinzu, dass der

Beschwerdeführer noch nie auf dem freien Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Umso

mehr seien konkrete Abklärungen vorzunehmen. Somit könne man derzeit auch nicht

von einem konkreten Valideneinkommen ausgehen. Deswegen werde auch das

Hauptbegehren entsprechend modifiziert. In diesem Zusammenhang sei zudem auf

den Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung zu verweisen. Aus diesen

Abklärungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer auf tägliche Hilfe bei

verschiedenen Tätigkeiten angewiesen sei. Zudem sei er in seiner Wegfähigkeit

eingeschränkt. Umso mehr sei eine Umsetzung seiner Arbeitsfähigkeit im freien

Arbeitsmarkt fraglich. Dies habe die IV-Stelle mit beruflichen Abklärungen

gründlich zu eruieren. Des Weiteren sei ein Urteil des Bundesgerichts

ausstehend, worin sehr wahrscheinlich dem Gutachten des Büro BASS folgend

entschieden werde, dass das Heranziehen von LSE-Löhnen nur bei gesunden

Menschen angemessen sei. Dagegen sei bei körperlich eingeschränkten Leuten wie

dem Beschwerdeführer von erheblich geringeren Löhnen auszugehen. Dies stelle

eine Diskriminierung dar. Zudem werde in diesem Gutachten für Leute mit

körperlichen Einschränkungen eine Senkung der LSE von 15 – 20 % gefordert. Dies

habe auch das Versicherungsgericht im vorliegenden Fall zu beachten. Auch eine

untere Instanz müsse dem materiellen Recht zum Durchbruch verhelfen.

Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer

angefochtenen Verfügung sowie in der eingereichten Beschwerdeantwort die

Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der Rentenablehnung vom 6. Februar 2017 nachweislich

verschlechtert habe. Aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit seit

Januar 2018 50 % (Pensum 60 % mit einer Leistungsminderung um 20 %) in

angepassten Tätigkeiten (einarmig ausführbar ohne ausgeprägte Anforderungen an

die Feinmotorik). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit von Juni

2019 bis April 2020 ganz aufgehoben gewesen, seit Mai 2020 betrage sie

ebenfalls 50 % (Pensum 60 %, Leistungsminderung 20 %). Die

somatischen und psychischen Einschränkungen addierten sich nicht. Bei der

Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der

behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen

Abzug von 10 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV

werde die ganze Rente ab 1. August 2020 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt.

Das Wartejahr sei per 1. Januar 2019 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe

jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am 3.

Mai 2019 eingegangen. Die Leistungen würden somit ab 1. November 2019 ausgerichtet.

Sodann sei das Valideneinkommen zu Recht nicht nach Art. 26 Abs. 1 IVV

ermittelt worden. Bereits in der Verfügung vom 6. Februar 2017 sei

rechtskräftig darüber entschieden worden, dass beim Beschwerdeführer keine

Geburts- oder Frühinvalidität bestehe. Das Leistungsbegehren sei in Bezug auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abgewiesen worden. Es sei

festgestellt worden, dass weder ein Anspruch auf eine ordentliche Rente noch

auf eine ausserordentliche Rente bestehe. Die Rentenzusprache in der vorliegend

angefochtenen Verfügung basiere auf der Annahme einer gesundheitlichen

Verschlechterung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2017

(s. RAD-Stellungnahme vom 2. Juli 2020 mit Verweis auf das bidisziplinäre

Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 25. Juni 2020).

6.

6.1 Die vorliegende Zusprechung einer ganzen Rente vom 1.

November 2019 bis 31. Juli 2020 sowie die strittige Herabsetzung auf eine

halbe Rente per 1. August 2020 werden

im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 6. Februar 2017

(IV-Nr. 123) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügungen vom 11. November 2020 (A.S. 1 ff.) beurteilt (BGE 130 V 71 E. 3.1

S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014

E. 2).

6.2 Aus medizinischer Sicht ist der

Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnostik als auch der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit unbestritten und widerspruchsfrei. Im bidisziplinären

Gutachten der Dres. F.___ (Neurologie) und G.___ (Psychiatrie) vom 25. Juni

2020 (IV-Nr. 169), auf welches die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen

Verfügungen vom 11. November 2020 abstellt, werden in diesem Zusammenhang

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Spastische Parese des linken Arms mit

choreatisch-dystonen Bewegungen mit möglichem zusätzlichem Spiegelphänomen bei

Dyskinesien beider Schultern sowie Mitbewegungen des rechten Arms und der

rechten Schulter; behandelt mit Botulinumtoxin (letzte Injektion ca. Februar

2020)

Bei: MR-tomographisch

corticalen bis subcorticalen Veränderungen präzentral bds. rechtsbetont, am

ehesten vereinbar mit pränataler / peripartaler Asphyxie (Schädel-MRI

vom 18. Dezember 2018)

2. Rezidivierende leichte depressive

Episoden ICD:10 F33.0

3. Dysthymie F34.1.

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Geringgradige kognitive

Beeinträchtigungen im Sinne einer leichten Lernbehinderung möglich

Sodann ist dem Gutachten zu entnehmen,

aus psychiatrischer Sicht liege beim Exploranden aufgrund der ICD:10-Kriterien,

den subjektiven Angaben und der Aktenlage eine rezidivierende, derzeit

mittelgradige depressive Episode und eine Dysthymie vor. Beide affektiven

Probleme stünden im Zusammenhang mit seinem Geburtsgebrechen, die Grundlage für

eine andauernde Kränkung im sozialen Umfeld. Beim Exploranden liege aus

psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von 40 %

vor. Dabei müsse von einer 20%igen Leistungseinschränkung während der

verwertbaren Präsenzzeit ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer auf

Grund der affektiven Problematik im Vergleich zu einem Gesunden eine

verlängerte Erholungszeit habe und mehr Pausen als ein Gesunder brauche.

Bezüglich des Verlaufes sei festzuhalten, dass noch im Dezember 2019 von Frau

Dr. med. H.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei.

Zwischenzeitlich sei diese teilwiese abgeklungen, müsse aber noch als

mittelgradig eingestuft werden. Gemittelt liege die Verbesserung seit ca. März / April

2020 vor. Aus neurologischer Sicht bestehe eine spastische Paraparese des

linken Arms mit choreatisch-dystoner Bewegungsstörung. Es sei mit hoher

Wahrscheinlichkeit von einem Geburtsgebrechen auszugehen. Zudem bestünden

Dyskinesien und / oder Spiegelbewegungen im Bereich der rechten

Schulter und des rechten Oberarms, welche die Feinmotorik der rechten Hand

kompromittieren dürften. Der Explorand sei einerseits durch seine Einarmigkeit

beeinträchtigt, andererseits aber auch durch Schmerzen im Sinne von

krampfartigen Schmerzen und der ausgesprochenen Bewegungsunruhe mit dadurch

auch Beeinträchtigung der Nachtruhe mit in der Folge vermehrter Ermüdbarkeit

und erhöhtem Erholungsbedarf. Möglich seien ihm ausschliesslich Tätigkeiten,

welche er mit der rechten Hand und dem rechten Arm ausüben könne, wobei sehr

hohe Anforderungen an die Feinmotorik des rechten Arms ausgeschlossen seien.

Insgesamt sei aus neurologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit, zum Beispiel einer entsprechenden Bürotätigkeit, von 50

% auszugehen. Aufgrund der Akten sei der Verlauf der Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit nur schwer einschätzbar. Im Sinne einer Schätzung sei aus

neurologischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2018

auszugehen. Was die Frage betreffe, inwiefern sich der Gesundheitszustand im

Vergleich zum Gutachten und der Beurteilung vom 2016 relevant verändert habe

und ob sich dies auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei diese nur schwer zu

beantworten, zumal es für den Referenten unklar sei, warum die

Schmerzhaftigkeit der Bewegungsstörung des Exploranden und auch die

ausgesprochene Bewegungsunruhe dort nicht beschrieben werde und auch nicht in

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliesse.

Schliesslich kamen die Gutachter im

Rahmen der Konsensbesprechung zum Schluss, dass die in den Fachgebieten

begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv verrechnet werden könnten. Der

Beschwerdeführer könne sich in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit von beiden

Beschwerden gut genug erholen, um die Restarbeitsfähigkeit zu realisieren. Es

sei gesamthaft von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit auszugehen.

Zusammenfassend ist somit gestützt auf

die Akten und insbesondere das Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 25. Juni

2020 unbestrittenermassen davon auszugehen, dass seit der letzten

Rentenbeurteilung vom 6. Februar 2017 per Juni 2019 eine gesundheitliche

Verschlechterung mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eingetreten war

(vgl. RAD-Bericht vom 2. Juli 2020 [IV-Nr. 172], welcher sich

diesbezüglich auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ vom

10. Oktober 2019 [IV-Nr. 160] stützt), sich der Beschwerdeführer per Mai 2020

jedoch wieder entsprechend erholte, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Unumstritten und nicht

zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer

aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. November 2019

Anspruch auf eine ganze Rente hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

7. Strittig ist dagegen einerseits,

ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt

errechnet hat und andererseits, ob der Beschwerdeführer seine

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt noch

verwerten kann. Das Letztgenannte ist nachfolgend vorweg zu prüfen. In diesem

Zusammenhang stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei dem

gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofil bestehe keine verwertbare

Restarbeitsfähigkeit. Dies ergebe sich auch angesichts der Tatsachen, dass die

IV-Stelle keine Verweistätigkeiten zu nennen in der Lage sei und keine

beruflichen Abklärungen stattgefunden hätten, was gerade bei Affektionen der

Hände oder Arme absolut unabdingbar scheine (vgl. Urteil des Bundesgerichts

U 132/00 vom 7. März 2011).

7.1 Für die Invaliditätsbemessung

ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein

Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde

(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Die Möglichkeit einer

versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des

Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August

2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es

sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden

kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des

Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014

vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form

möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder

sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum

Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019

vom 11. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit weiteren Hinweisen).

7.2 Das Zumutbarkeitsprofil ist

gestützt auf die vorstehende gutachterliche Beurteilung der Dres. F.___ und G.___

wie folgt eingeschränkt: Beim Exploranden liege aus

psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von 40 % vor.

Dabei müsse von einer 20%igen Leistungseinschränkung während der verwertbaren

Präsenzzeit ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der

affektiven Problematik im Vergleich zu einem Gesunden eine verlängerte

Erholungszeit habe und mehr Pausen als ein Gesunder brauche. Aus neurologischer

Sicht bestehe eine spastische Paraparese des linken Arms mit

choreatisch-dystoner Bewegungsstörung. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von

einem Geburtsgebrechen auszugehen. Zudem bestünden Dyskinesien und / oder

Spiegelbewegungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarms,

welche die Feinmotorik der rechten Hand kompromittieren dürften. Der Explorand

sei einerseits durch seine Einarmigkeit beeinträchtigt, andererseits aber auch

durch Beschwerden im Sinne von krampfartigen Schmerzen und der ausgesprochenen

Bewegungsunruhe mit dadurch auch Beeinträchtigung der Nachtruhe mit in der

Folge vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf.

Gemäss der aktuelleren Rechtsprechung

bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten

auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und

überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5; 8C_227/2018 vom 14.

Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweis). Es

entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich

erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber

sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand – was hier nicht zutrifft (der

Beschwerdeführer ist Rechtshänder, nicht einsetzbar ist aber sein linker Arm –

vgl. Gutachten der Dres. F.___ und G.___ S. 12, IV-Nr. 169; E.___-Gutachten,

S. 11, IV-Nr. 120.1) – gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als

unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen

Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen

(Urteile 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2; 9C_396/2014 vom 15. April

2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Zudem werden längst nicht alle im Arbeitsprozess im

weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung

und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen

davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und

kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und

Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)

automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz beider

Hände voraussetzen (vgl. Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1;

8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Selbst

angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch an seiner grundsätzlich noch

einsatzfähigen dominanten rechten Hand insofern eingeschränkt ist, dass

Dyskinesien und / oder Spiegelbewegungen im Bereich der rechten

Schulter und des rechten Oberarms die Feinmotorik der rechten Hand

kompromittieren dürften, ist festzuhalten, dass gerade die letztgenannten

Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und

Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten nicht

eine übermässige Feinmotorik erfordern, zumal die Mitinnveration

(Spiegelphänomen) des rechten dominanten Arms gemäss Gutachten der Dres. F.___

und G.___ nicht dauernd aufgetreten ist. Vorausgehende berufliche Massnahmen im

Sinne einer Arbeitstestung – wie sie vom Beschwerdeführer verlangt werden –

erscheinen demnach nicht notwendig. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden,

dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im

Rahmen der gutachterlich statuierten Restarbeitsfähigkeit von 50 %

grundsätzlich zumutbar ist.

An diesem Resultat vermag auch der anlässlich

der Verhandlung durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte

Abklärungsbericht vom 25. Mai 2021 nichts zu ändern, gestützt auf welchen dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Mai 2021 in Aussicht gestellt

wurde, es werde ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen.

In diesem Abklärungsbericht wurde ein regelmässiger Hilfsbedarf beim Nahrung

zerkleinern und beim Kochen festgestellt. Zudem sei der Beschwerdeführer oft

müde, da er aufgrund der Schmerzen im Arm schlecht schlafe und es fehle ihm an

genügendem Antrieb. Die genannten Einschränkungen wurden aber bereits im

Gutachten der Dres. F.___ und G.___ berücksichtigt und fanden Eingang in deren

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der Erstellung des gutachtlichen Zumutbarkeitsprofils.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer gemäss

Abklärungsbericht zudem nicht in seiner Wegfähigkeit eingeschränkt.

Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, es seien die aktualisierten Akten bei

der Beschwerdegegnerin einzuholen. Wie jedoch aus dem eingereichten

Abklärungsbericht ersichtlich ist, basiert dieser auf den bereits in den

vorliegenden Akten enthaltenen medizinischen Berichten, weshalb sich die

Einholung der aktualisierten Akten erübrigt und der diesbezügliche Antrag

abzuweisen ist.

8.

8.1 Vorliegend umstritten ist sodann

die Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. des Valideneinkommens ab dem

Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung per 1. Mai 2020. Der Beschwerdeführer

bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht

erkannt, dass bei ihm ein Fall von Früh- resp. Geburtsinvalidität vorliege.

8.1.1 Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322,

E. 4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

8.1.2 Wenn eine erstmalige

Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer

im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen

beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im

vorliegenden Fall die Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der

Pensionierung – auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid

geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind

rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher

Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI

1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine

nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das

Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002

IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch

konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von

Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65).

8.1.3 Im Revisionsverfahren besteht insoweit

ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der

zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider

bekannt ist. Dieser lässt – anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung –

allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche

Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der

Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte,

die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2; RKUV 2006 Nr. U

568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03

E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2).

8.1.4 Geburts- und Frühinvalide sind

Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden

aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben

konnten (ZAK 1973 S. 579, 1969 S. 260). Darunter fallen all jene Personen,

welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren

können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung

beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch

bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben

Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit

derselben Ausbildung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2015; Stand 1. Juli 2020; KSIH]

3035).

Steht dagegen fest, dass nicht

invaliditätsbedingte Gründe, wie z.B. solche familiärer oder finanzieller Art

den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts-

oder Frühinvalidität vor (KSIH 3036; ZAK 1978 S. 32).

Als Erwerb von «zureichenden beruflichen

Kenntnissen» ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu

gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten

Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche

Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den

späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (KSIH 3037;

Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014, 9C_820/2012, ZAK 1974 S. 548).

Konnte die versicherte Person wegen der

Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht

das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gemäss Art. 26

Abs. 1 IVV den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich

aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik:

Vor Vollendung 21 Altersjahren: 70 %

Nach Vollendung von 21 Altersjahren /

Vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80 %

Nach Vollendung von 25 Altersjahren /

Vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90 %

8.2 Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich

aus, gemäss Gutachten der Dres. F.___ und G.___ liege ein Geburtsgebrechen

vor und damit ein Fall von Früh- resp. Geburtsinvalidität. Die

Beschwerdegegnerin irre, wenn sie glaube, das Valideneinkommen sei aufgrund der

Verfügung vom 6. Februar 2017 nicht mehr neu festlegbar. Vielmehr könnten im

Revisionsverfahren sämtliche Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft

werden, wenn das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement

feststehe.

Wie aus der Prozessgeschichte (s. E. I.

1. hiervor) ersichtlich ist, hielt das Versicherungsgericht mit Urteil vom 10.

November 2014 (VSBES.2013.176; IV-Nr. 98) unter anderem fest, die Frage, ob der

Beschwerdeführer zu Folge der bestehenden Armparese und einer

unterdurchschnittlichen Intelligenz keine zureichende Berufsausbildung habe

absolvieren können und deshalb als geburts- oder frühinvalid zu bezeichnen sei,

könne gestützt auf die damals vorliegenden Akten nicht beantwortet werden. Es

sei deshalb angezeigt, in Gutheissung der Beschwerde die Akten an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, ergänzende

fachärztliche Abklärungen zu treffen, um anschliessend erneut über das Bestehen

einer Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers zu entscheiden. In

der Folge holte die Beschwerdegegnerin, unter anderem zur Klärung ebendieser

Frage, bei der E.___ ein Gutachten ein. Im Gutachtensbericht vom 27. September

2016 (IV-Nr. 120.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer

bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kongenitale cerebrale

spastische Monoparese des linken Armes sowie eine leichtgradige

neuropsychologische Funktionseinschränkung ohne eigenen Krankheitswert bei

wahrscheinlich knapp durchschnittlichem prämorbidem Intelligenzniveau. In einer

einarmig auszuführenden Tätigkeit könne der Explorand aus

somatisch-neurologischer Sicht zu 80 % eingesetzt werden. Aufgrund der leichten

kognitiven Defizite bestehe beim Exploranden eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %

bis 20 %. Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer

Verweistätigkeit von 20 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 123) ab. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Lichte dessen wurde demnach

bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2017 rechtskräftig darüber entschieden,

dass beim Beschwerdeführer keine Geburts- oder Frühinvalidität besteht.

Es stellt sich somit die Frage, ob der

Streitpunkt der Frühinvalidität im Rahmen einer Revision noch einmal geprüft

werden kann. Wie jedoch unter E. II. 8.3.2 hiernach ausgeführt wird, führt

sowohl das Abstellen auf das in der angefochtenen Verfügung angenommene

Valideneinkommen von CHF 68'347.00 (Tabelle TA1 der LSE 2018 [CHF 5'417.00

x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnlindex

Männer :105.1 x 106.0]) als auch das bei einer allfälligen Frühinvalidität

anzunehmende Valideneinkommen von CHF 83’500.00 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 393

vom 15. November 2019; Beschwerdebeilage 4) bezüglich des Rentenanspruchs zum

gleichen Resultat, weshalb die Frage, ob der Streitpunkt der Frühinvalidität einer

Revision zugänglich ist, offengelassen werden kann.

8.3

8.3.1 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, eine Tätigkeit zu 50 % auszuüben, er aber bislang keine

Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund

der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

Der Beschwerdeführer stellt sich in

diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, es könne vorliegend nicht vom

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1 ausgegangen

werden. Vielmehr sei in einem solchen Fall wie dem vorliegenden gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung des EVG U 240/99 vom 7. August 2001 vom

durchschnittlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive

Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich des privaten Sektors auszugehen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass bei der versicherten Person in dem vom Beschwerdeführer

genannten Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts die

dominante Hand erheblich eingeschränkt war. Beim Beschwerdeführer ist aber die

nicht dominante linke Hand erheblich eingeschränkt (vgl. E. II. 7.2

hiervor). Rechtsprechungsgemäss sind bei der Wahl des statistischen

Ausgangslohns grundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten Privatsektor

massgebend (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007

vom 24. August 2007; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, Urteil 9C_125/2009 E. 4.4.3

mit Hinweis). Davon abzuweichen besteht nur ausnahmsweise Anlass, z.B. wenn

der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind,

etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439

S. 347, U 240/99 E. 3c/cc; Urteil 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.

3.2.3.1). Dies trifft vorliegend, wie vorstehend und unter E. II. 7 hiervor

ausgeführt wurde, nicht zu. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die LSE 2018,

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, und damit auf

einen ordentlichen Bruttolohn von CHF 5'417.00 abgestellt hat. Dieser

Betrag ist, wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, entsprechend

aufzurechnen (x12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung

Nominallohnlindex Männer :105.1 x 106.0). Damit ergibt sich unter Einbezug

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges

vom Tabellenlohn (s. E. 8.3.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 34'173.50.

8.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Es ist somit zu prüfen, ob der von der

Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt

ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 32 Jahren

zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, zumal das Alter die

Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu

erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004

TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug,

da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. IV-Nr. 150)

und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter entlöhnt wird als

Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Dagegen ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 %

teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik

T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und

Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum

von 50 – 74 % durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger als

Männer in einem Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt.

Sodann hat die Beschwerdegegnerin den

Abzug von 10 % aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers

vorgenommen. Im Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 25. Juni 2020 wurde

folgende Zumutbarkeitsprofil statuiert: Beim Exploranden liege aus

psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit von 40 % vor.

Dabei müsse von einer 20%igen Leistungseinschränkung während der verwertbaren

Präsenzzeit ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der

affektiven Problematik im Vergleich zu einem Gesunden eine verlängerte

Erholungszeit habe und mehr Pausen als ein Gesunder brauche. Aus neurologischer

Sicht bestehe eine spastische Paraparese des linken Arms mit

choreatisch-dystoner Bewegungsstörung. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von

einem Geburtsgebrechen auszugehen. Zudem bestünden Dyskinesien und/oder

Spiegelbewegungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarms,

welche die Feinmotorik der rechten Hand kompromittieren dürften. Der Explorand

sei einerseits durch seine Einarmigkeit beeinträchtigt, andererseits aber auch

durch Schmerzen im Sinne von krampfartigen Schmerzen und der ausgesprochenen

Bewegungsunruhe mit dadurch auch Beeinträchtigung der Nachtruhe mit in der

Folge vermehrter Ermüdbarkeit und erhöhtem Erholungsbedarf. Aufgrund dieser

vielfachen und erheblichen Einschränkungen und der nur noch möglichen

Teilzeittätigkeit erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von

10 % als erheblich zu tief angesetzt. Dabei ist auf die in Zusammenhang mit

einer Einhändigkeit ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen.

Im Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 wies das Bundesgericht

darauf hin, bei der Bemessung der Höhe des Abzuges von 20 % habe sich die

Vorinstanz an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach eine

faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand

einen Abzug von 20 – 25 % zu rechtfertigen vermöge und dem

Versicherten zudem kein Vollpensum mehr zumutbar sei. Und im Urteil 8C_744/2017

vom 14. Mai 2018 E. 5.2 (Volltext) hielt das Bundesgericht fest, angesichts der

Praxis und mit Blick auf die erheblichen Einschränkungen des Versicherten an

beiden oberen Extremitäten erweise sich ein leidensbedingter Abzug von 20 %

nicht als überhöht. Vorliegend besteht beim Beschwerdeführer nicht nur eine

Einhändigkeit, sondern er ist zusätzlich an der rechten dominanten Hand

(Spiegelphänomen) sowie aus psychiatrischer Sicht in seinem Zumutbarkeitsprofil

eingeschränkt. Zudem ist dem Beschwerdeführer, wie vorstehend erwähnt, nur noch

eine Teilzeittätigkeit möglich. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint es somit

gerechtfertigt, den Höchstabzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren.

Dies ergibt demnach einen Invaliditätsgrad

von 62 % (Invalideneinkommen CHF 25'630.15 [CHF 34'173.50 abzüglich

25 %], Valideneinkommen CHF 68’347.00) – bzw. falls von einer Frühinvalidität

ausgegangen würde (vgl. E. II. 8.2 hiervor) einen Invaliditätsgrad von 69

% (Valideneinkommen CHF 83'500.00) –, womit der Beschwerdeführer ab 1. August

2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Somit ist die Beschwerde in

diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

9. Schliesslich ist auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ein Urteil des

Bundesgerichts ausstehend sei, worin sehr wahrscheinlich dem Gutachten des Büro

BASS folgend entschieden werde, dass das Heranziehen von LSE-Löhnen nur bei

gesunden Menschen angemessen sei. Dagegen sei bei körperlich eingeschränkten

Leuten wie dem Beschwerdeführer von erheblich geringeren Löhnen auszugehen.

Dies stelle eine Diskriminierung dar. Dies habe auch das Versicherungsgericht

im vorliegenden Fall zu beachten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es für das

Versicherungsgericht nicht absehbar ist, ob und inwiefern die Gesetzgebung und die

bundesgerichtliche Rechtsprechung die im Gutachten mit dem Titel «Nutzung

Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der

IV-Rentenbemessung» des Büros BASS (Büro für arbeits- und sozialpolitische

Studien BASS AG) vom 8. Januar 2021 gemachten Vorschläge berücksichtigen wird. Zudem

ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich das Gutachten BASS bei

seinen Vorschlägen im Wesentlichen auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung

(SAKE) abstützt. Die SAKE basiert aktuell auf 100'000 stichprobeweise

durchgeführten Interviews mit Arbeitskräften. Dagegen stützt sich die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) auf schriftliche

Stichprobenerhebungen bei aktuell rund 36'000 privaten und öffentlichen

Unternehmen mit insgesamt rund 2 Millionen Arbeitnehmenden. Damit basiert die

LSE auf einer erheblich grösseren Anzahl an Arbeitnehmerdaten als die SAKE und

erscheint damit als verlässlichere Grundlage, womit auch aus diesem Grund nicht

ohne Weiteres auf die Vorschläge des Büros BASS abgestellt werden kann. Somit

erscheint es für das Versicherungsgericht derzeit nicht angebracht, von der

Anwendung der LSE abzuweichen.

10.

10.1 Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine Überklagung nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1

und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich,

wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.

Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangte der

Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die

Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente

per 1. August 2020 auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt wird. Diese

Konstellation rechtfertigt gemäss vorgenannter Rechtsprechung keine Reduktion

der Parteientschädigung. Hingegen sind im Vergleich zu der eingereichten

Kostennote verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere

Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten;

Einreichung Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Zudem wird für den Aufwand im Zusammenhang mit

einem UP-Gesuch gemäss neuerer Praxis des Versicherungsgerichts gesamthaft

höchstens eine halbe Stunde vergütet, weshalb die diesbezüglichen Positionen

vom 28. Januar 2021 und 23. März 2021 entsprechend gekürzt werden. Des Weiteren

dauerte die Verhandlung vor Versicherungsgericht lediglich eine halbe Stunde

und für den nachprozessualen Aufwand wird bei teilweisem Obsiegen lediglich

eine halbe Stunde vergütet. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen

zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von

Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV)

und nicht CHF 1.00, wie beantragt. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende

Parteientschädigung somit auf CHF 3'102.25 festzusetzen (11.16 Stunden zu

CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 109.30 und MwSt).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. November 2020,

in welcher die Rentenleistungen ab 1. August 2020 festgelegt wurden,

aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat vom 1. November

2019 bis 31. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. August 2020

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'102.25 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5. Je eine Kopie des Auszugs aus dem

Verhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 2021 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

6. Je eine Kopie der Kostennote des

Vertreters des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2021 geht zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_39/2022 vom 24. März 2022 bestätigt.