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Entscheid

VSBES.2020.247

Krankenversicherung KVG

15. März 2021Deutsch17 min

Juli und 3./10./17. und 31. August 2015 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] 6).

Source so.ch

Urteil vom 15. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Vivao Sympany AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 19. November 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes B.___ AG vom 10. Februar 2016 liess die

Krankenversicherung Vivao Sympany AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate August - September 2015

sowie Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderung von Behandlungskosten vom 13./20.

Juli und 3./10./17. und 31. August 2015 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] 6).

Die Forderung setzte sich zusammen aus CHF 697.60 für die Prämien, CHF 2'253.50

für Kostenbeteiligungen/Rückforderungen, CHF 280.00 für Mahnspesen und

CHF 80.00 für Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszins ab dem 16.

August 2015 auf den Betrag von CHF 697.60. Gegen diesen Zahlungsbefehl

erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag.

Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17.

März 2016 (V-Nr. 7), wobei sie darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF

73.30 aufführte. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. April 2016 (V-Nr. 8)

hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. November 2020

(A.S. 1 ff.) insofern teilweise gut, als die Mahnspesen auf CHF 120.00

gesenkt wurden.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 (Datum

Postaufgabe; A.S. 5 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn und stellt sinngemäss folgende Anträge:

1. Die Sympany haben dem Gericht den

geforderten Betrag genau zu belegen. Falls dies nicht geschehe, sei seine Beschwerde

gutzuheissen und ihn aus der Zahlungspflicht zu entlassen.

2. Zudem habe sie offenzulegen, welche

Beträge sie zurückerhalten habe und sie sei zu verpflichten, diese nun zu

bezahlen.

3. Der Entscheid der Sympany sei

aufzuheben, unter Kosten und Entschädigungsfolge für die Vivao Sympany, und

diese sei zu verpflichteten, ihren Zahlungspflichten nachzukommen.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2021 (A.S. 12 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer lässt sich

mit Replik vom 2. März 2021 (Datum Postaufgabe; A.S. 21 ff.) abschliessend

vernehmen und stellt ergänzend folgende Rechtsbegehren:

1. Da diese Angelegenheit sehr viel Aufwand

erfordert habe, bitte er, ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

2. Sollte das Gericht es für richtig

halten, bitte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts.

Zudem stellt der Beschwerdeführer den

Verfahrensantrag, er wolle auf die Entgegnung der Sympany antworten. Er werde ab

Ende März operiert und hospitalisiert mit anschliessender Reha. Deshalb bitte

er, ihm für die Antwort eine längere Frist zu gewähren.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss

Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig,

in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz in [...] / SO hat, ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

zuständig. Die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Bezüglich des Verfahrensantrags

des Beschwerdeführers, es sei ihm die Frist zur Triplik auf die Duplik der

Beschwerdegegnerin zu erstrecken, ist festzuhalten, dass vorliegend keine

Duplik eingeholt wurde, weshalb dieser Antrag gegenstandslos geworden ist.

3.

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF

697.60

für die Prämien, CHF 2'253.50 für Kostenbeteiligungen bzw.

Rückforderungen von Behandlungskosten zuzüglich Mahnkosten von CHF 120.00,

Bearbeitungskosten von CHF 80.00 und Betreibungskosten von CHF 73.30 sowie

5.

% Verzugszins (ab dem 16. August 2015 auf den Betrag von CHF 697.60)

strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit

vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist

(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

4.

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese

Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in

Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.

Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)

5.

5.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszins, Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen, Mahnspesen und Bearbeitungskosten

schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

5.2

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er den

Gesamtbetrag gemäss den Zahlungsbelegen Z1 bezahlt. Das Betreibungsamt B.___

habe den Eingang der Zahlungen und deren Weiterleitung an die Vivao Sympany

bestätigt. Trotz dieser nachgewiesenen Zahlungen habe die Vivao Sympany sechs

Konkursverfahren beim Bezirksgericht Rheinfelden eingeleitet. Dieses habe die

Verfahren wegen nachgewiesener Zahlung unter Auflage der Kosten zu Lasten der

Sympany eingestellt. Trotzdem habe die Vivao Sympany wiederum ein Inkassobüro

beauftragt, das wiederum die Beträge, die bezahlt worden seien einzufordern

versucht habe. Dies sei umso bemerkenswerter, da er seinen Wohnungswechsel nach

[...] ordnungsgemäss der Sympany gemeldet habe. Obwohl diese Verbindlichkeiten

bezahlt worden seien, habe die Vivao Sympany keinen Rappen betreffend die

ausstehenden Leistungen gezahlt. Stattdessen behaupte die Vivao Sympany mit

ihrem Einspracheentscheid nun den Bestand einer neuen Forderung aus dem Jahr

2015.

Mit der Sympany habe er Ratenzahlung vereinbart, bei der mehrmals

grössere Beträge genau für diese Forderung bezahlt worden seien. Die gezahlten

Beträge im Rahmen der Ratenzahlung rechne die Sympany nicht an, stattdessen

würden neue Forderungen erhoben und das nach fünf Jahren. Es stelle sich auch

die Frage der Verjährung dieser Beträge, zumal aus dem Bescheid wieder einmal

keine Positionen hervorgingen, zu denen detailliert Stellung genommen werden

könne, sondern nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen werde. Die Beträge stammten,

soweit er wisse, sogar aus dem Jahr 2014. Wie sich die CHF 2’913.00 angeblicher

Prämienschulden zusammensetzten, sei nicht dargelegt. Auch sei es so, dass die

Sympany Leistungen berechnet habe, die er wegen der Leistungssperre selber

bezahlt habe. Trotz seiner Bemühungen und Zahlungen halte die Sympany seit 2014

Leistungen zurück. Aus der eingereichten Kostenübersicht 2015 für die

Steuererklärung seien seine Zahlungspflichten für 2015 gegenüber der Sympany

ersichtlich. Darunter seien die von ihm zu Unrecht zu tragenden Kosten von CHF

4’963.45. Er habe auf der Aufstellung die Kosten, die «Basisleistungen» seien,

markiert. Es werde einfach die Behauptung in den Raum gestellt, dass diese

nicht durch die Sympany zu tragen seien, obwohl es sich um Medikamentenbezüge

aus der Grundversicherung handle, die von Ärzten verschrieben worden seien. Da

er diese zu Unrecht selber habe bezahlen müssen, müsse sich die Sympany diese

anrechnen lassen. Die Steuererklärung 2015 zeige, dass er im Jahr 2015

CHF 11’879.00 Krankheitskosten gehabt habe. Dafür müsse die

Krankenversicherung aufkommen. Zudem seien bezahlte Prämien von CHF 4'185.60

ersichtlich. Das Problem werde sichtbar. Nicht übernommene Krankheitskosten

plus Prämien und Selbstbehalte, die er mit dem Einkommen nicht habe bezahlen

können. Er beantrage, dass die Sympany die Gesamten Forderungen darlegen müsse.

Zudem seien aus seinen eingereichten Unterlagen weitere Zahlungen an die

Sympany ersichtlich: CHF 3'279.00 sowie CHF 3'279.00 an die Sympany; CHF

4'440.85, CHF 2'117.50, CHF 1'500.00, CHF 1'015.40 sowie CHF 946.35 via

Betreibungsamt an die Sympany. All diese Zahlungen seien mit der Sympany

angeschaut und die zwei Raten vereinbart worden, damit endlich alles

ausgeglichen sei. Nunmehr ergebe sich wieder eine «neue» Forderung aus dem Jahr

2015.

Rechne man alle gezahlten Beträge zusammen, überstiegen diese die

Forderungen für 2015 bei weitem.

Zu betrachten sei auch die

Verjährungsfrist: Beitragsrückstände verjährten gemäss § 25 SGB IV

innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig

geworden seien. Da es um Forderungen aus dem Jahr 2015 gehe, seien diese wohl auch

noch verjährt und allein deshalb sei die Verfügung der Sympany aufzuheben.

5.3

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht,

entsprechend der Übersicht der offenen Rechnungen setze sich die in Betreibung

gesetzte Forderung von CHF 3'384.40 folgendermassen zusammen:

Prämienausstände von CHF 697.60 nebst einem Zins von 5 % seit dem 16.

August 2015, Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen für Leistungen vom 13.

und 20. Juli 2015 sowie 3., 10., 17. und 31. August 2015 im Umfang von

insgesamt CHF 2'253.50, CHF 280.00 Mahnkosten, CHF 80.00 Bearbeitungskosten und

CHF 73.30 Betreibungskosten. Die Mahngebühren seien im Einspracheentscheid vom

19.

November 2020 um CHF 160.00 auf CHF 120.00 reduziert worden. Insofern

der Beschwerdeführer nach der genauen Zusammensetzung der Prämienausstände

frage, sei festzuhalten, dass die Prämienausstände und die Kostenbeteiligungen

bzw. Rückforderungen auf der Zahlungsverfügung vom 17. März 2016 nicht korrekt

aufgeteilt gewesen seien. So seien die Prämienausstände mit CHF 2'913.80

und eine Kostenbeteiligung mit CHF 37.30 angegeben. Tatsächlich würden die

offenen Prämien, wie im Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2016 korrekt aufgeführt,

für die Monate August und September 2015 je CHF 348.80, gesamthaft CHF 697.60

betragen. Die geschuldeten Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen würden

gesamthaft CHF 2'053.50 betragen. Der geschuldete Gesamtbetrag sei jedoch

auf dem Zahlungsbefehl und auf der Zahlungsverfügung gleich. Einen genauen

Überblick über die Zusammensetzung der offenen Forderungen verschaffe das

beigelegte Dossierdatenblatt. Die Beschwerdegegnerin habe Prämien für die

Monate August 2015 und September 2015 sowie Kostenbeteiligungen im Zeitraum vom

13.

Juli 2015 bis 31. August 2015 erhoben. Zur Zeit dieser Behandlungen habe

ein Leistungsaufschub bestanden, weswegen die Beschwerdegegnerin

fälschlicherweise für die Behandlungskosten aufgekommen sei (Art. 64a Abs. 7

KVG). Die Behandlungskosten von CHF 37.30 vom 13. Juli 2015 seien an den

Dispositiv

Selbstbehalt des Beschwerdeführers angerechnet worden. Demnach sei die

Rückforderung der nicht versicherten Leistungen und die Erhebung der

Kostenbeteiligung zu Recht erfolgt. Weiter argumentiere der Beschwerdeführer,

die Forderungen seien verjährt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG verjährten Ansprüche

nach Ablauf von fünf Jahren, wobei im Sozialversicherungsrecht Fristen, die den

Zeitablauf regelten, grundsätzlich als Verwirkungsfristen gälten. Zur Wahrung

einer Verwirkungsfrist genügten im öffentlichen Recht alle Akte, namentlich

einfache schriftliche Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem

Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht werde. Mit der Zahlungsverfügung

vom 17. März 2016 seien die Prämien und die Kostenbeteiligungen innert der

Verwirkungsfrist festgesetzt und innert der Vollstreckungsfrist geltend gemacht

worden. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Konkursverfahren

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter darauf

eingegangen werde. Auch die erwähnten Vereinbarungen bezüglich Ratenzahlungen

beträfen das vorliegende Dossier nicht. Diese Vereinbarungen bezögen sich auf

Forderungen aus den Jahren 2012 und 2013. Besagte Abmachungen seien damals vom

Beschwerdeführer auch nicht eingehalten worden und zudem wäre aus

administrativer Sicht der Aufwand vorliegend unverhältnismässig hoch. Aufgrund

dessen sei die Beschwerdegegnerin nicht mehr bereit, Ratenzahlungen zu

vereinbaren. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin die Forderungen

rechtmässig geltend gemacht habe.

6. Vorab ist festzuhalten, dass der

ausstehende Prämienbetrag von gesamthaft CHF 697.60 aufgrund der Akten (vgl.

V-Nr. 4) nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren ist zu

prüfen, ob auch die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten

Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen von Leistungen von gesamthaft CHF

2'250.50 zu Recht zurückgefordert werden. Die Beschwerdegegnerin macht in

diesem Zusammenhang geltend, zur Zeit dieser Behandlungen habe ein

Leistungsaufschub bestanden, weswegen die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise

für die Behandlungskosten aufgekommen sei (Art. 64a Abs. 7 KVG).

6.1 Die Kantone können versicherte

Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer

Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des

Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der

Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde

Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung nach Begleichung der

ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG).

6.2 Wie aus den Akten ersichtlich

und aus dem vorgehenden Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers VSBES.2020.7

bekannt, bestand bezüglich des Beschwerdeführers in seinem damaligen Wohnkanton

Aargau ab 13. April 2015 ein Leistungsaufschub im Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG

(V-Nr. 3). Sodann hielt die SVA Aargau mit Schreiben vom 8. Januar 2020 fest,

dass der Beschwerdeführer aufgrund Wohnsitzwechsel von der Liste der säumigen

Versicherten gelöscht werde. In diesem Zeitraum war der Leistungsaufschub

zweimal sistiert: Vom 29. November 2018 bis 28. Mai 2019 und vom 18. Juni 2019

bis 17. Dezember 2019 (vgl. V-Nr. 3). Die Darstellung der Beschwerdegegnerin,

wonach sie aufgrund des bestehenden Leistungsaufschubs fälschlicherweise für

die Behandlungskosten vom 13. und 20. Juli 2015 sowie vom 3., 10., 17. und

31. August 2015 aufgekommen sei (Art. 64a Abs. 7 KVG), ist demnach

korrekt.

6.3 Sodann ergibt sich aus den

vorliegenden Akten, dass auch die Höhe der Rückforderung der zu Unrecht

ausgerichteten Leistungen vom 13.

und 20. Juli 2015 sowie 3., 10., 17. und 31. August 2015 im Umfang von

insgesamt CHF 2'253.50 korrekt und nicht zu beanstanden ist. Diese Beträge

ergeben sich aus dem Dossierdatenblatt (V-Nr. 4) sowie aus den

Leistungsabrechnungen (V-Nr. 5) vom 13. Juli 2015 (CHF 37.30 und 217.35),

20. Juli 2015 (CHF 142.75), 3. August 2015 (CHF 68.35), 10. August

2015 (CHF 61.55 und 861.20), 17. August 2015 (CHF 379.70 und 314.95) und

31. August 2015 (CHF 170.35).

7. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, dass er die vorliegenden Forderungen bereits bezahlt habe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die behaupteten

Zahlungen betreffend die vorliegend strittigen Forderungen nicht nachzuweisen

vermag. Bezüglich der von ihm geltend gemachten Zahlungen direkt an die

Beschwerdegegnerin von je CHF 3'279.00 vom 10. November und 15. Dezember 2017

legt der Beschwerdeführer nicht dar, wofür diese Zahlungen erfolgt sind. Jedoch

ist aus dem beigelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2017 (Beilage 4) ersichtlich, dass es sich

bei den Zahlungen um die der ausstehenden Prämien vom 1. Juli 2012 bis 1.

April 2013 sowie der Kostenbeteiligungen von 5. Juni 2012 bis 19. März 2013 im

Gesamtbetrag von CHF 6'557.30 handeln muss. Diese Zahlungen betreffen

demnach nicht die vorliegend strittigen Forderungen. Sodann kann ebenfalls

ausgeschlossen werden, dass es sich bei den weiter geltend gemachten, direkt an

das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen (CHF 4'440.85, CHF 2'117.50, CHF

1'500.40, CHF 1'015.00 sowie CHF 946.35) um die Begleichung der vorliegend

strittigen Forderung handelt, da diese Zahlungen gemäss den vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Beilagen 9 ff.) bereits im Jahr 2015

an das Betreibungsamt geleistet wurden, die vorliegend strittigen Forderungen

jedoch erst mit Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2016 in Betreibung gesetzt

wurden.

8. Sodann führt der

Beschwerdeführer aus, die Vivao Sympany habe gegen ihn sechs Konkursverfahren

beim Bezirksgericht Rheinfelden eingeleitet. Dieses habe die Verfahren wegen

nachgewiesener Zahlung unter Auflage der Kosten zu Lasten der Sympany

eingestellt. Aus dem geltend gemachten Umstand kann der Beschwerdeführer jedoch

nichts für sich ableiten, da dieses Verfahren nicht im Zusammenhang mit den im

vorliegenden Verfahren strittigen Forderungen steht.

9. Insofern der Beschwerdeführer

rügt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Leistungspflicht ihrerseits nicht

nachgekommen, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige von der

Beschwerdegegnerin nicht übernommene Behandlungskosten nicht zum vorliegenden

Streitgegenstand gehören. Zudem könnte der Beschwerdeführer diese von ihm

behaupteten Behandlungskosten auch nicht durch Nichtbezahlen von Prämien oder

Kostenbeteiligungen und gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung

bringen. Weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185 ff.) steht im Falle ausstehender Prämien oder

Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zu.

10. Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, die vorliegenden Forderungen seien verjährt. So

verjährten Beitragsrückstände gemäss § 25 SGB IV innerhalb von vier Jahren nach

Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden seien. Dem ist vorab

entgegenzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten

Gesetzesbestimmung um deutsches Recht handelt, welches vorliegend nicht

anwendbar ist. Im Übrigen kann auf das von der Beschwerdegegnerin bezüglich

einer allfälligen Verjährung Gesagte verwiesen werden. Gemäss Art. 24 Abs. 1

ATSG verjähren Ansprüche nach Ablauf von fünf Jahren, wobei im

Sozialversicherungsrecht Fristen, die den Zeitablauf regeln, grundsätzlich als

Verwirkungsfristen gelten (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 24 N

19). Zur Wahrung der Verwirkungsfrist genügte es im vorliegenden Fall, dass die

Beschwerdegegnerin mit der Zahlungsverfügung vom 17. März 2016 die Prämien

und die Kostenbeteiligungen innert der Verwirkungsfrist festgesetzt und innert

der Vollstreckungsfrist geltend gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 99/04 vom 21. Januar 2005).

11. Zu prüfen ist sodann die

Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten

Mahnspesen von CHF 120.00 sowie der Bearbeitungskosten von CHF 80.00. Bei

Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und

Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft

verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung

vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend

gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 6.5.2 der

Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (V-Nr. 2). Zudem werden die Gebühren

für die Mahnung von CHF 120.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten

Bundesgerichtsentscheid gestützt. Des Weiteren sind die ebenfalls in Betreibung

gesetzten Bearbeitungskosten von CHF 80.00 unter Umtriebsspesen im Sinne

von Ziff. 6.5.2 AVB subsumierbar. Diese sind im Lichte der genannten

Rechtsprechung ebenfalls angemessen. Somit sind sowohl die Mahnspesen wie auch

die Bearbeitungskosten in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit

einzubeziehen.

12. Sodann sind auch die erhobenen

Verzugszinse nicht zu beanstanden. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen

Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).

Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien der Monate August bis

September 2015 von 5 % Verzugszins ab dem 16. August 2015 (mittlerer

Verfall) auf den Betrag von CHF 697.60 nicht zu beanstanden.

13. Demgegenüber kann die

versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von

Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet

werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von Gesetzes

wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).

14. Die Beschwerde wird somit

teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3'151.10 (Prämien von CHF 697.60 +

Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen von Behandlungskosten von

CHF 2'253.50 + Mahnkosten von CHF 120.00 + Bearbeitungskosten von

CHF 80.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 16. August 2015 auf den

Betrag von CHF 697.60 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt.

15.

15.1 Der Beschwerdeführer ist weder

anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

15.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

15.3 Schliesslich hat der

Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung eines Anwalts zu gewähren, falls dies das Gericht für richtig halte.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Rechtsverbeiständung grundsätzlich

nur dann als sachlich notwendig anzusehen ist, wenn zur relativen Schwere des

Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,

denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232, 125 V 32 E. 4b S. 35 f., mit Hinweisen). Solche

rechtlichen Schwierigkeiten sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Der

Sachverhalt bezüglich der strittigen Prämien und Kostenbeteiligungen bzw.

Rückforderungen ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und dem Beschwerdeführer

musste bekannt sein, in welchen Zeiträumen der Leistungsaufschub bestand und

demnach von der Beschwerdegegnerin keine Behandlungskosten übernommen werden

konnten. Infolge fehlender Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ist somit das

Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheide der Vivao Sympany AG vom 19. November 2020

dahingehend geändert, dass die Betreibungskosten von 73.30 nicht in die

Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3'151.10 (Prämien von CHF 697.60 +

Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen von Behandlungskosten von

CHF 2'253.50 + Mahnkosten von CHF 120.00 + Bearbeitungskosten

von CHF 80.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 16. August 2015 auf

den Betrag von CHF 697.60 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ AG die definitive Rechtsöffnung

erteilt.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei

ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch