VSBES.2020.247
Krankenversicherung KVG
15. März 2021Deutsch17 min
Juli und 3./10./17. und 31. August 2015 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] 6).
Source so.ch
Urteil vom 15. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Vivao Sympany AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 19. November 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes B.___ AG vom 10. Februar 2016 liess die
Krankenversicherung Vivao Sympany AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate August - September 2015
sowie Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderung von Behandlungskosten vom 13./20.
Juli und 3./10./17. und 31. August 2015 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] 6).
Die Forderung setzte sich zusammen aus CHF 697.60 für die Prämien, CHF 2'253.50
für Kostenbeteiligungen/Rückforderungen, CHF 280.00 für Mahnspesen und
CHF 80.00 für Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszins ab dem 16.
August 2015 auf den Betrag von CHF 697.60. Gegen diesen Zahlungsbefehl
erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag.
Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17.
März 2016 (V-Nr. 7), wobei sie darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF
73.30 aufführte. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. April 2016 (V-Nr. 8)
hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. November 2020
(A.S. 1 ff.) insofern teilweise gut, als die Mahnspesen auf CHF 120.00
gesenkt wurden.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 (Datum
Postaufgabe; A.S. 5 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn und stellt sinngemäss folgende Anträge:
1. Die Sympany haben dem Gericht den
geforderten Betrag genau zu belegen. Falls dies nicht geschehe, sei seine Beschwerde
gutzuheissen und ihn aus der Zahlungspflicht zu entlassen.
2. Zudem habe sie offenzulegen, welche
Beträge sie zurückerhalten habe und sie sei zu verpflichten, diese nun zu
bezahlen.
3. Der Entscheid der Sympany sei
aufzuheben, unter Kosten und Entschädigungsfolge für die Vivao Sympany, und
diese sei zu verpflichteten, ihren Zahlungspflichten nachzukommen.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2021 (A.S. 12 ff.) auf Abweisung
der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer lässt sich
mit Replik vom 2. März 2021 (Datum Postaufgabe; A.S. 21 ff.) abschliessend
vernehmen und stellt ergänzend folgende Rechtsbegehren:
1. Da diese Angelegenheit sehr viel Aufwand
erfordert habe, bitte er, ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
2. Sollte das Gericht es für richtig
halten, bitte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts.
Zudem stellt der Beschwerdeführer den
Verfahrensantrag, er wolle auf die Entgegnung der Sympany antworten. Er werde ab
Ende März operiert und hospitalisiert mit anschliessender Reha. Deshalb bitte
er, ihm für die Antwort eine längere Frist zu gewähren.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig,
in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz in [...] / SO hat, ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zuständig. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Bezüglich des Verfahrensantrags
des Beschwerdeführers, es sei ihm die Frist zur Triplik auf die Duplik der
Beschwerdegegnerin zu erstrecken, ist festzuhalten, dass vorliegend keine
Duplik eingeholt wurde, weshalb dieser Antrag gegenstandslos geworden ist.
3.
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF
697.60
für die Prämien, CHF 2'253.50 für Kostenbeteiligungen bzw.
Rückforderungen von Behandlungskosten zuzüglich Mahnkosten von CHF 120.00,
Bearbeitungskosten von CHF 80.00 und Betreibungskosten von CHF 73.30 sowie
5.
% Verzugszins (ab dem 16. August 2015 auf den Betrag von CHF 697.60)
strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit
vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist
(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
4.
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese
Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.
Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)
5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszins, Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen, Mahnspesen und Bearbeitungskosten
schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
5.2
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er den
Gesamtbetrag gemäss den Zahlungsbelegen Z1 bezahlt. Das Betreibungsamt B.___
habe den Eingang der Zahlungen und deren Weiterleitung an die Vivao Sympany
bestätigt. Trotz dieser nachgewiesenen Zahlungen habe die Vivao Sympany sechs
Konkursverfahren beim Bezirksgericht Rheinfelden eingeleitet. Dieses habe die
Verfahren wegen nachgewiesener Zahlung unter Auflage der Kosten zu Lasten der
Sympany eingestellt. Trotzdem habe die Vivao Sympany wiederum ein Inkassobüro
beauftragt, das wiederum die Beträge, die bezahlt worden seien einzufordern
versucht habe. Dies sei umso bemerkenswerter, da er seinen Wohnungswechsel nach
[...] ordnungsgemäss der Sympany gemeldet habe. Obwohl diese Verbindlichkeiten
bezahlt worden seien, habe die Vivao Sympany keinen Rappen betreffend die
ausstehenden Leistungen gezahlt. Stattdessen behaupte die Vivao Sympany mit
ihrem Einspracheentscheid nun den Bestand einer neuen Forderung aus dem Jahr
2015.
Mit der Sympany habe er Ratenzahlung vereinbart, bei der mehrmals
grössere Beträge genau für diese Forderung bezahlt worden seien. Die gezahlten
Beträge im Rahmen der Ratenzahlung rechne die Sympany nicht an, stattdessen
würden neue Forderungen erhoben und das nach fünf Jahren. Es stelle sich auch
die Frage der Verjährung dieser Beträge, zumal aus dem Bescheid wieder einmal
keine Positionen hervorgingen, zu denen detailliert Stellung genommen werden
könne, sondern nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen werde. Die Beträge stammten,
soweit er wisse, sogar aus dem Jahr 2014. Wie sich die CHF 2’913.00 angeblicher
Prämienschulden zusammensetzten, sei nicht dargelegt. Auch sei es so, dass die
Sympany Leistungen berechnet habe, die er wegen der Leistungssperre selber
bezahlt habe. Trotz seiner Bemühungen und Zahlungen halte die Sympany seit 2014
Leistungen zurück. Aus der eingereichten Kostenübersicht 2015 für die
Steuererklärung seien seine Zahlungspflichten für 2015 gegenüber der Sympany
ersichtlich. Darunter seien die von ihm zu Unrecht zu tragenden Kosten von CHF
4’963.45. Er habe auf der Aufstellung die Kosten, die «Basisleistungen» seien,
markiert. Es werde einfach die Behauptung in den Raum gestellt, dass diese
nicht durch die Sympany zu tragen seien, obwohl es sich um Medikamentenbezüge
aus der Grundversicherung handle, die von Ärzten verschrieben worden seien. Da
er diese zu Unrecht selber habe bezahlen müssen, müsse sich die Sympany diese
anrechnen lassen. Die Steuererklärung 2015 zeige, dass er im Jahr 2015
CHF 11’879.00 Krankheitskosten gehabt habe. Dafür müsse die
Krankenversicherung aufkommen. Zudem seien bezahlte Prämien von CHF 4'185.60
ersichtlich. Das Problem werde sichtbar. Nicht übernommene Krankheitskosten
plus Prämien und Selbstbehalte, die er mit dem Einkommen nicht habe bezahlen
können. Er beantrage, dass die Sympany die Gesamten Forderungen darlegen müsse.
Zudem seien aus seinen eingereichten Unterlagen weitere Zahlungen an die
Sympany ersichtlich: CHF 3'279.00 sowie CHF 3'279.00 an die Sympany; CHF
4'440.85, CHF 2'117.50, CHF 1'500.00, CHF 1'015.40 sowie CHF 946.35 via
Betreibungsamt an die Sympany. All diese Zahlungen seien mit der Sympany
angeschaut und die zwei Raten vereinbart worden, damit endlich alles
ausgeglichen sei. Nunmehr ergebe sich wieder eine «neue» Forderung aus dem Jahr
2015.
Rechne man alle gezahlten Beträge zusammen, überstiegen diese die
Forderungen für 2015 bei weitem.
Zu betrachten sei auch die
Verjährungsfrist: Beitragsrückstände verjährten gemäss § 25 SGB IV
innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig
geworden seien. Da es um Forderungen aus dem Jahr 2015 gehe, seien diese wohl auch
noch verjährt und allein deshalb sei die Verfügung der Sympany aufzuheben.
5.3
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht,
entsprechend der Übersicht der offenen Rechnungen setze sich die in Betreibung
gesetzte Forderung von CHF 3'384.40 folgendermassen zusammen:
Prämienausstände von CHF 697.60 nebst einem Zins von 5 % seit dem 16.
August 2015, Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen für Leistungen vom 13.
und 20. Juli 2015 sowie 3., 10., 17. und 31. August 2015 im Umfang von
insgesamt CHF 2'253.50, CHF 280.00 Mahnkosten, CHF 80.00 Bearbeitungskosten und
CHF 73.30 Betreibungskosten. Die Mahngebühren seien im Einspracheentscheid vom
19.
November 2020 um CHF 160.00 auf CHF 120.00 reduziert worden. Insofern
der Beschwerdeführer nach der genauen Zusammensetzung der Prämienausstände
frage, sei festzuhalten, dass die Prämienausstände und die Kostenbeteiligungen
bzw. Rückforderungen auf der Zahlungsverfügung vom 17. März 2016 nicht korrekt
aufgeteilt gewesen seien. So seien die Prämienausstände mit CHF 2'913.80
und eine Kostenbeteiligung mit CHF 37.30 angegeben. Tatsächlich würden die
offenen Prämien, wie im Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2016 korrekt aufgeführt,
für die Monate August und September 2015 je CHF 348.80, gesamthaft CHF 697.60
betragen. Die geschuldeten Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen würden
gesamthaft CHF 2'053.50 betragen. Der geschuldete Gesamtbetrag sei jedoch
auf dem Zahlungsbefehl und auf der Zahlungsverfügung gleich. Einen genauen
Überblick über die Zusammensetzung der offenen Forderungen verschaffe das
beigelegte Dossierdatenblatt. Die Beschwerdegegnerin habe Prämien für die
Monate August 2015 und September 2015 sowie Kostenbeteiligungen im Zeitraum vom
13.
Juli 2015 bis 31. August 2015 erhoben. Zur Zeit dieser Behandlungen habe
ein Leistungsaufschub bestanden, weswegen die Beschwerdegegnerin
fälschlicherweise für die Behandlungskosten aufgekommen sei (Art. 64a Abs. 7
KVG). Die Behandlungskosten von CHF 37.30 vom 13. Juli 2015 seien an den
Dispositiv
Selbstbehalt des Beschwerdeführers angerechnet worden. Demnach sei die
Rückforderung der nicht versicherten Leistungen und die Erhebung der
Kostenbeteiligung zu Recht erfolgt. Weiter argumentiere der Beschwerdeführer,
die Forderungen seien verjährt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG verjährten Ansprüche
nach Ablauf von fünf Jahren, wobei im Sozialversicherungsrecht Fristen, die den
Zeitablauf regelten, grundsätzlich als Verwirkungsfristen gälten. Zur Wahrung
einer Verwirkungsfrist genügten im öffentlichen Recht alle Akte, namentlich
einfache schriftliche Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem
Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht werde. Mit der Zahlungsverfügung
vom 17. März 2016 seien die Prämien und die Kostenbeteiligungen innert der
Verwirkungsfrist festgesetzt und innert der Vollstreckungsfrist geltend gemacht
worden. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Konkursverfahren
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter darauf
eingegangen werde. Auch die erwähnten Vereinbarungen bezüglich Ratenzahlungen
beträfen das vorliegende Dossier nicht. Diese Vereinbarungen bezögen sich auf
Forderungen aus den Jahren 2012 und 2013. Besagte Abmachungen seien damals vom
Beschwerdeführer auch nicht eingehalten worden und zudem wäre aus
administrativer Sicht der Aufwand vorliegend unverhältnismässig hoch. Aufgrund
dessen sei die Beschwerdegegnerin nicht mehr bereit, Ratenzahlungen zu
vereinbaren. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin die Forderungen
rechtmässig geltend gemacht habe.
6. Vorab ist festzuhalten, dass der
ausstehende Prämienbetrag von gesamthaft CHF 697.60 aufgrund der Akten (vgl.
V-Nr. 4) nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren ist zu
prüfen, ob auch die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten
Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen von Leistungen von gesamthaft CHF
2'250.50 zu Recht zurückgefordert werden. Die Beschwerdegegnerin macht in
diesem Zusammenhang geltend, zur Zeit dieser Behandlungen habe ein
Leistungsaufschub bestanden, weswegen die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise
für die Behandlungskosten aufgekommen sei (Art. 64a Abs. 7 KVG).
6.1 Die Kantone können versicherte
Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer
Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des
Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der
Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde
Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung nach Begleichung der
ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG).
6.2 Wie aus den Akten ersichtlich
und aus dem vorgehenden Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers VSBES.2020.7
bekannt, bestand bezüglich des Beschwerdeführers in seinem damaligen Wohnkanton
Aargau ab 13. April 2015 ein Leistungsaufschub im Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG
(V-Nr. 3). Sodann hielt die SVA Aargau mit Schreiben vom 8. Januar 2020 fest,
dass der Beschwerdeführer aufgrund Wohnsitzwechsel von der Liste der säumigen
Versicherten gelöscht werde. In diesem Zeitraum war der Leistungsaufschub
zweimal sistiert: Vom 29. November 2018 bis 28. Mai 2019 und vom 18. Juni 2019
bis 17. Dezember 2019 (vgl. V-Nr. 3). Die Darstellung der Beschwerdegegnerin,
wonach sie aufgrund des bestehenden Leistungsaufschubs fälschlicherweise für
die Behandlungskosten vom 13. und 20. Juli 2015 sowie vom 3., 10., 17. und
31. August 2015 aufgekommen sei (Art. 64a Abs. 7 KVG), ist demnach
korrekt.
6.3 Sodann ergibt sich aus den
vorliegenden Akten, dass auch die Höhe der Rückforderung der zu Unrecht
ausgerichteten Leistungen vom 13.
und 20. Juli 2015 sowie 3., 10., 17. und 31. August 2015 im Umfang von
insgesamt CHF 2'253.50 korrekt und nicht zu beanstanden ist. Diese Beträge
ergeben sich aus dem Dossierdatenblatt (V-Nr. 4) sowie aus den
Leistungsabrechnungen (V-Nr. 5) vom 13. Juli 2015 (CHF 37.30 und 217.35),
20. Juli 2015 (CHF 142.75), 3. August 2015 (CHF 68.35), 10. August
2015 (CHF 61.55 und 861.20), 17. August 2015 (CHF 379.70 und 314.95) und
31. August 2015 (CHF 170.35).
7. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er die vorliegenden Forderungen bereits bezahlt habe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die behaupteten
Zahlungen betreffend die vorliegend strittigen Forderungen nicht nachzuweisen
vermag. Bezüglich der von ihm geltend gemachten Zahlungen direkt an die
Beschwerdegegnerin von je CHF 3'279.00 vom 10. November und 15. Dezember 2017
legt der Beschwerdeführer nicht dar, wofür diese Zahlungen erfolgt sind. Jedoch
ist aus dem beigelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2017 (Beilage 4) ersichtlich, dass es sich
bei den Zahlungen um die der ausstehenden Prämien vom 1. Juli 2012 bis 1.
April 2013 sowie der Kostenbeteiligungen von 5. Juni 2012 bis 19. März 2013 im
Gesamtbetrag von CHF 6'557.30 handeln muss. Diese Zahlungen betreffen
demnach nicht die vorliegend strittigen Forderungen. Sodann kann ebenfalls
ausgeschlossen werden, dass es sich bei den weiter geltend gemachten, direkt an
das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen (CHF 4'440.85, CHF 2'117.50, CHF
1'500.40, CHF 1'015.00 sowie CHF 946.35) um die Begleichung der vorliegend
strittigen Forderung handelt, da diese Zahlungen gemäss den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Beilagen 9 ff.) bereits im Jahr 2015
an das Betreibungsamt geleistet wurden, die vorliegend strittigen Forderungen
jedoch erst mit Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2016 in Betreibung gesetzt
wurden.
8. Sodann führt der
Beschwerdeführer aus, die Vivao Sympany habe gegen ihn sechs Konkursverfahren
beim Bezirksgericht Rheinfelden eingeleitet. Dieses habe die Verfahren wegen
nachgewiesener Zahlung unter Auflage der Kosten zu Lasten der Sympany
eingestellt. Aus dem geltend gemachten Umstand kann der Beschwerdeführer jedoch
nichts für sich ableiten, da dieses Verfahren nicht im Zusammenhang mit den im
vorliegenden Verfahren strittigen Forderungen steht.
9. Insofern der Beschwerdeführer
rügt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Leistungspflicht ihrerseits nicht
nachgekommen, ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige von der
Beschwerdegegnerin nicht übernommene Behandlungskosten nicht zum vorliegenden
Streitgegenstand gehören. Zudem könnte der Beschwerdeführer diese von ihm
behaupteten Behandlungskosten auch nicht durch Nichtbezahlen von Prämien oder
Kostenbeteiligungen und gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung
bringen. Weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185 ff.) steht im Falle ausstehender Prämien oder
Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zu.
10. Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, die vorliegenden Forderungen seien verjährt. So
verjährten Beitragsrückstände gemäss § 25 SGB IV innerhalb von vier Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden seien. Dem ist vorab
entgegenzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten
Gesetzesbestimmung um deutsches Recht handelt, welches vorliegend nicht
anwendbar ist. Im Übrigen kann auf das von der Beschwerdegegnerin bezüglich
einer allfälligen Verjährung Gesagte verwiesen werden. Gemäss Art. 24 Abs. 1
ATSG verjähren Ansprüche nach Ablauf von fünf Jahren, wobei im
Sozialversicherungsrecht Fristen, die den Zeitablauf regeln, grundsätzlich als
Verwirkungsfristen gelten (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 24 N
19). Zur Wahrung der Verwirkungsfrist genügte es im vorliegenden Fall, dass die
Beschwerdegegnerin mit der Zahlungsverfügung vom 17. März 2016 die Prämien
und die Kostenbeteiligungen innert der Verwirkungsfrist festgesetzt und innert
der Vollstreckungsfrist geltend gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 99/04 vom 21. Januar 2005).
11. Zu prüfen ist sodann die
Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten
Mahnspesen von CHF 120.00 sowie der Bearbeitungskosten von CHF 80.00. Bei
Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und
Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft
verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung
vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend
gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 6.5.2 der
Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (V-Nr. 2). Zudem werden die Gebühren
für die Mahnung von CHF 120.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten
Bundesgerichtsentscheid gestützt. Des Weiteren sind die ebenfalls in Betreibung
gesetzten Bearbeitungskosten von CHF 80.00 unter Umtriebsspesen im Sinne
von Ziff. 6.5.2 AVB subsumierbar. Diese sind im Lichte der genannten
Rechtsprechung ebenfalls angemessen. Somit sind sowohl die Mahnspesen wie auch
die Bearbeitungskosten in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit
einzubeziehen.
12. Sodann sind auch die erhobenen
Verzugszinse nicht zu beanstanden. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel
monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen
Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien der Monate August bis
September 2015 von 5 % Verzugszins ab dem 16. August 2015 (mittlerer
Verfall) auf den Betrag von CHF 697.60 nicht zu beanstanden.
13. Demgegenüber kann die
versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von
Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet
werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von Gesetzes
wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).
14. Die Beschwerde wird somit
teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3'151.10 (Prämien von CHF 697.60 +
Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen von Behandlungskosten von
CHF 2'253.50 + Mahnkosten von CHF 120.00 + Bearbeitungskosten von
CHF 80.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 16. August 2015 auf den
Betrag von CHF 697.60 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt.
15.
15.1 Der Beschwerdeführer ist weder
anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
15.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
15.3 Schliesslich hat der
Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung eines Anwalts zu gewähren, falls dies das Gericht für richtig halte.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Rechtsverbeiständung grundsätzlich
nur dann als sachlich notwendig anzusehen ist, wenn zur relativen Schwere des
Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232, 125 V 32 E. 4b S. 35 f., mit Hinweisen). Solche
rechtlichen Schwierigkeiten sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Der
Sachverhalt bezüglich der strittigen Prämien und Kostenbeteiligungen bzw.
Rückforderungen ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und dem Beschwerdeführer
musste bekannt sein, in welchen Zeiträumen der Leistungsaufschub bestand und
demnach von der Beschwerdegegnerin keine Behandlungskosten übernommen werden
konnten. Infolge fehlender Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ist somit das
Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheide der Vivao Sympany AG vom 19. November 2020
dahingehend geändert, dass die Betreibungskosten von 73.30 nicht in die
Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3'151.10 (Prämien von CHF 697.60 +
Kostenbeteiligungen bzw. Rückforderungen von Behandlungskosten von
CHF 2'253.50 + Mahnkosten von CHF 120.00 + Bearbeitungskosten
von CHF 80.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 16. August 2015 auf
den Betrag von CHF 697.60 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ AG die definitive Rechtsöffnung
erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch