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Entscheid

VSBES.2020.248

Arbeitslosenentschädigung

9. Juni 2021Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 9. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509

Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenentschädigung

(Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1981 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Juli 2020 zur

Arbeitsvermittlung an (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 2).

2. Mit Verfügung vom 17. September

2020 (ALK-Nr. 35) verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, weil die erforderliche Beitragszeit von zwölf

Monaten nicht erreicht werde und auch kein Befreiungsgrund vorliege. Der

Beschwerdeführer habe innerhalb der Beitragsrahmenfrist in keinem

Arbeitsverhältnis gestanden und habe nicht seit mindestens zehn Jahren Wohnsitz

in der Schweiz, weshalb auch der Befreiungsgrund der Schulausbildung nicht

erfüllt sei.

3. Der Beschwerdeführer erhob am

19. September 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2020

(ALK-Nr. 36). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 15. Dezember 2020 abgewiesen (ALK-Nr. 44; Aktenseiten [A.S.] 1

ff.).

4. Gegen den Einspracheentscheid

erhebt der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6). Er

stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und ihm eine

Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Weiter ersucht er um Befreiung von

allfälligen Gerichtskosten.

5. Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 (A.S. 9 ff.) die

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich mit Schreiben vom

27. Januar 2021 noch einmal vernehmen (A.S. 16), die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf weitere Ausführungen (Eingabe vom 9. Februar

2021, A.S. 18).

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat bzw. ob er die

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der

Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber

die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen

Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E.

3.1.1

S. 449; Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59).

Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte

Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Hier ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ab 1. Juli 2020 streitig. Die Beitragsrahmenfrist lief dementsprechend vom

1.

Juli 2018 bis 30. Juni 2020.

2.2

Die beitragspflichtige

Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Fehlt es daran, so ist

das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Bei einer versicherten Person, die vor der

Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche

Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber

treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde (AVIG-Praxis ALE

B32 und B146, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).

2.3

Eine Person, die innerhalb der

Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem

Arbeitsverhältnis stand, wird von der Beitragspflicht befreit, wenn sie die

Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen:

a. einer Schulausbildung, einer Umschulung,

einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der

Schweiz Wohnsitz hatte;

b. wegen Krankheit, Unfall der Mutterschaft,

sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte;

c. eines Aufenthaltes in einer

schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt

oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 AVIG).

Nach der Rechtsprechung gilt als

Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der

Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten

(üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel

bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Die Art der Schule, an welcher die

Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich

keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E.

3.3).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin legt im

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 (A.S. 1 ff.) dar, der

Beschwerdeführer sei am 25. März 2014 in die Schweiz eingereist und habe am 1.

Juli 2020 Arbeitslosenentschädigung beantragt. Vom 22. Februar 2016 bis 15.

September 2019 sei er an der Universität C.___ immatrikuliert gewesen. Vom 20.

August 2018 bis Januar 2019 habe er bei der Firma B.___ GmbH unentgeltlich ein

Praktikum absolviert. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli

2018.

bis zum 30. Juni 2020 habe er gemäss seinen Angaben in keinem

Arbeitsverhältnis gestanden, durch welches er die Mindestbeitragszeit von zwölf

Monaten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit erreichen würde. Für den

Befreiungsgrund der Ausbildung müsse die betroffene Person während mindestens

zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt haben. Da der Beschwerdeführer am

25.

März 2014 in die Schweiz eingereist sei, erfülle er die Teilvoraussetzung

gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (Wohnsitz in der Schweiz während mindestens

zehn Jahren) bis auf Weiteres nicht.

3.2

Der Beschwerdeführer hält dem in

seiner Beschwerde (A.S. 6) entgegen, er müsse jetzt seine Weiterbildung

finanzieren. Wenn er weitere fünf Jahre warten müsse, um eine solche

Finanzierung zu erhalten, könne er nicht in den Arbeitsmarkt eintreten und

bleibe für immer arbeitslos. Er bitte darum, von den zehn Jahren Wartezeit

befreit zu werden.

In seiner Einsprache vom 19. September

(ALK-Nr. 36) hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Anmeldung sei

ein ganz besonderer Fall. Er habe bei den meisten Unternehmen und in allen

Geschäftsbereichen fast 3'000 Bewerbungen eingereicht, aber nur eine

Antwort erhalten, wonach andere Bewerber besser zu den Stellen passten als er.

So sei er zum Schluss gekommen, dass er mehr in sein Humankapital investieren

müsse, um seinen Lebenslauf auf dem Schweizer Arbeitsmarkt wettbewerbsfähiger

zu machen. Er verstehe, dass das Gesetz vorschreibe, dass er zehn Jahre in der

Schweiz bleiben müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Mit anderen Worten

müsste er weitere fünf Jahre warten, um eine solche Finanzierung zu erhalten.

Nach fünf Jahren werde er jedoch nicht mehr in den Schweizer Arbeitsmarkt

eintreten können und für immer arbeitslos sein. Er behaupte nicht, dass er auf

dem Arbeitsmarkt aufgrund von Alter, Sprache, sozialem und kulturellem

Hintergrund, Namen und «Flüchtlingssucht» diskriminiert werde, weil er eine

solche Diskriminierung nicht nachweisen könne. Er habe erwartet, dass einige

Alternativen vorgeschlagen würden oder er darauf hingewiesen würde, was er tun

könne. Es gebe zwei Möglichkeiten, um aus dem aktuellen Engpass herauszukommen:

Die erste bestehe darin, sich für viele Kurse und Programme einzuschreiben, um

solche Fähigkeiten zu erwerben, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt erforderlich

seien. Die zweite sei die Finanzierung eines Ausbildungsprogramms (Praktikum)

bei einer Regierungsbehörde oder einem privaten Unternehmen für einen Zeitraum

von 12 bis 18 Monaten.

3.3

In ihrer Beschwerdeantwort (A.S.

9.

ff.) hält die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer bringe in seiner

Beschwerde keine neuen Gründe vor, die er zuvor nicht in der Einsprache ausführlich

dargelegt hätte. Im Einspracheentscheid seien seine Argumente aufgenommen

worden und man habe aufgrund der fehlenden Voraussetzungen den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung nicht gutheissen können.

3.4

Der Beschwerdeführer führt in

seiner Replik (A.S. 16) ergänzend aus, er habe seine Perspektive aufgezeigt, wonach

er jetzt mehr in sein Humankapital investieren müsse. Er habe auch darauf

hingewiesen, dass es zu spät sein werde, wenn er weitere fünf Jahre warten

müsse, um diese Finanzierung zu erhalten. Er werde zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre

alt sein und für immer arbeitslos.

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass das

Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020, also in

der hier relevanten zweijährigen Beitragsrahmenfrist (vgl. E. II. 2.1

hiervor), keine Erwerbstätigkeit ausübte. Er absolvierte in der fraglichen Zeit

von August 2018 bis Januar 2019, also während sechs Monaten, ein Praktikum bei

der Firma B.___ GmbH, wobei er nicht entlöhnt wurde. Dies hat der

Beschwerdeführer mehrfach bestätigt (ALK-Nrn. 9 und 34). Somit handelt es

sich hierbei nicht um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art.

13.

Abs. 1 AVIG. Ohnehin hat das Praktikum nur sechs Monate gedauert, womit die

erforderlichen zwölf Monate nicht erfüllt wären. Folglich erfüllt der

Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e (erster

Halbsatz) AVIG nicht.

4.2

Während der hier relevanten

Rahmenfrist war der Beschwerdeführer an der Universität C.___ immatrikuliert,

konkret vom 22. Februar 2016 bis 15. September 2019 (ALK-Nr. 26). Er hat

das Studium erfolgreich abgeschlossen und verfügt über einen Master in

Wirtschaftswissenschaften (ALK-Nr. 28). Somit ist zu prüfen, ob er

aufgrund einer Ausbildung von der Beitragszeit befreit ist (zweiter Halbsatz

von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG bzw. Art. 14 AVIG). Dies wäre

gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a der Fall, wenn der Beschwerdeführer in der

fraglichen Zeit eine Ausbildung absolvierte und während mindestens zehn Jahren

in der Schweiz Wohnsitz hatte. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig

erfüllt sein. Zwar gilt das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium als Ausbildung

im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG, jedoch hält er sich erst seit dem

25.

März 2014 (vgl. ALK-Nr. 29) und damit im Zeitpunkt seiner

Anmeldung vom 1. Juli 2020 seit lediglich etwas mehr als sechs Jahren in der

Dispositiv

Schweiz auf. Demnach ist keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben.

Ein anderer Befreiungsgrund (Krankheit,

Unfall, Mutterschaft, Haft, Scheidung / Trennung, Invalidität) wird nicht

geltend gemacht und liegt gestützt auf die vorhandenen Unterlagen auch nicht

vor (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, ALK-Nrn. 7 und 9).

4.3 Zusammengefasst ist die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt und kein

Befreiungsgrund gegeben ist. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind

für alle Personen gleichermassen anzuwenden, unabhängig von ihrem Alter, ihrer

Nationalität oder ihrem Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Das Gesetz sieht keine

Härtefallregelungen oder Ähnliches vor. Trotz Anerkennung der Bemühungen, die

der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz vorgenommen hat, um

einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich von der Sozialhilfe ablösen zu

können, kann gestützt auf die Gesetzeslage kein anderer Entscheid ergehen. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61

lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es

ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu

erkennen. Das Verfahren ist demnach kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer