VSBES.2020.248
Arbeitslosenentschädigung
9. Juni 2021Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 9. Juni 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung
(Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1981 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Juli 2020 zur
Arbeitsvermittlung an (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 2).
2. Mit Verfügung vom 17. September
2020 (ALK-Nr. 35) verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, weil die erforderliche Beitragszeit von zwölf
Monaten nicht erreicht werde und auch kein Befreiungsgrund vorliege. Der
Beschwerdeführer habe innerhalb der Beitragsrahmenfrist in keinem
Arbeitsverhältnis gestanden und habe nicht seit mindestens zehn Jahren Wohnsitz
in der Schweiz, weshalb auch der Befreiungsgrund der Schulausbildung nicht
erfüllt sei.
3. Der Beschwerdeführer erhob am
19. September 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. September 2020
(ALK-Nr. 36). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 15. Dezember 2020 abgewiesen (ALK-Nr. 44; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
4. Gegen den Einspracheentscheid
erhebt der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6). Er
stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und ihm eine
Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Weiter ersucht er um Befreiung von
allfälligen Gerichtskosten.
5. Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 (A.S. 9 ff.) die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich mit Schreiben vom
27. Januar 2021 noch einmal vernehmen (A.S. 16), die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf weitere Ausführungen (Eingabe vom 9. Februar
2021, A.S. 18).
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat bzw. ob er die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben
oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der
Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber
die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen
Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E.
3.1.1
S. 449; Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 59).
Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte
Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Hier ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Juli 2020 streitig. Die Beitragsrahmenfrist lief dementsprechend vom
1.
Juli 2018 bis 30. Juni 2020.
2.2
Die beitragspflichtige
Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Fehlt es daran, so ist
das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451). Bei einer versicherten Person, die vor der
Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche
Stellung besass, muss die Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber
treffen, ob der vereinbarte Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde (AVIG-Praxis ALE
B32 und B146, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).
2.3
Eine Person, die innerhalb der
Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis stand, wird von der Beitragspflicht befreit, wenn sie die
Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung,
einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der
Schweiz Wohnsitz hatte;
b. wegen Krankheit, Unfall der Mutterschaft,
sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte;
c. eines Aufenthaltes in einer
schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt
oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 AVIG).
Nach der Rechtsprechung gilt als
Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten
(üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel
bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Die Art der Schule, an welcher die
Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich
keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E.
3.3).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legt im
Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 (A.S. 1 ff.) dar, der
Beschwerdeführer sei am 25. März 2014 in die Schweiz eingereist und habe am 1.
Juli 2020 Arbeitslosenentschädigung beantragt. Vom 22. Februar 2016 bis 15.
September 2019 sei er an der Universität C.___ immatrikuliert gewesen. Vom 20.
August 2018 bis Januar 2019 habe er bei der Firma B.___ GmbH unentgeltlich ein
Praktikum absolviert. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli
2018.
bis zum 30. Juni 2020 habe er gemäss seinen Angaben in keinem
Arbeitsverhältnis gestanden, durch welches er die Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit erreichen würde. Für den
Befreiungsgrund der Ausbildung müsse die betroffene Person während mindestens
zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt haben. Da der Beschwerdeführer am
25.
März 2014 in die Schweiz eingereist sei, erfülle er die Teilvoraussetzung
gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (Wohnsitz in der Schweiz während mindestens
zehn Jahren) bis auf Weiteres nicht.
3.2
Der Beschwerdeführer hält dem in
seiner Beschwerde (A.S. 6) entgegen, er müsse jetzt seine Weiterbildung
finanzieren. Wenn er weitere fünf Jahre warten müsse, um eine solche
Finanzierung zu erhalten, könne er nicht in den Arbeitsmarkt eintreten und
bleibe für immer arbeitslos. Er bitte darum, von den zehn Jahren Wartezeit
befreit zu werden.
In seiner Einsprache vom 19. September
(ALK-Nr. 36) hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Anmeldung sei
ein ganz besonderer Fall. Er habe bei den meisten Unternehmen und in allen
Geschäftsbereichen fast 3'000 Bewerbungen eingereicht, aber nur eine
Antwort erhalten, wonach andere Bewerber besser zu den Stellen passten als er.
So sei er zum Schluss gekommen, dass er mehr in sein Humankapital investieren
müsse, um seinen Lebenslauf auf dem Schweizer Arbeitsmarkt wettbewerbsfähiger
zu machen. Er verstehe, dass das Gesetz vorschreibe, dass er zehn Jahre in der
Schweiz bleiben müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Mit anderen Worten
müsste er weitere fünf Jahre warten, um eine solche Finanzierung zu erhalten.
Nach fünf Jahren werde er jedoch nicht mehr in den Schweizer Arbeitsmarkt
eintreten können und für immer arbeitslos sein. Er behaupte nicht, dass er auf
dem Arbeitsmarkt aufgrund von Alter, Sprache, sozialem und kulturellem
Hintergrund, Namen und «Flüchtlingssucht» diskriminiert werde, weil er eine
solche Diskriminierung nicht nachweisen könne. Er habe erwartet, dass einige
Alternativen vorgeschlagen würden oder er darauf hingewiesen würde, was er tun
könne. Es gebe zwei Möglichkeiten, um aus dem aktuellen Engpass herauszukommen:
Die erste bestehe darin, sich für viele Kurse und Programme einzuschreiben, um
solche Fähigkeiten zu erwerben, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt erforderlich
seien. Die zweite sei die Finanzierung eines Ausbildungsprogramms (Praktikum)
bei einer Regierungsbehörde oder einem privaten Unternehmen für einen Zeitraum
von 12 bis 18 Monaten.
3.3
In ihrer Beschwerdeantwort (A.S.
9.
ff.) hält die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer bringe in seiner
Beschwerde keine neuen Gründe vor, die er zuvor nicht in der Einsprache ausführlich
dargelegt hätte. Im Einspracheentscheid seien seine Argumente aufgenommen
worden und man habe aufgrund der fehlenden Voraussetzungen den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung nicht gutheissen können.
3.4
Der Beschwerdeführer führt in
seiner Replik (A.S. 16) ergänzend aus, er habe seine Perspektive aufgezeigt, wonach
er jetzt mehr in sein Humankapital investieren müsse. Er habe auch darauf
hingewiesen, dass es zu spät sein werde, wenn er weitere fünf Jahre warten
müsse, um diese Finanzierung zu erhalten. Er werde zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre
alt sein und für immer arbeitslos.
4.
4.1
Es ist unbestritten, dass das
Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020, also in
der hier relevanten zweijährigen Beitragsrahmenfrist (vgl. E. II. 2.1
hiervor), keine Erwerbstätigkeit ausübte. Er absolvierte in der fraglichen Zeit
von August 2018 bis Januar 2019, also während sechs Monaten, ein Praktikum bei
der Firma B.___ GmbH, wobei er nicht entlöhnt wurde. Dies hat der
Beschwerdeführer mehrfach bestätigt (ALK-Nrn. 9 und 34). Somit handelt es
sich hierbei nicht um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art.
13.
Abs. 1 AVIG. Ohnehin hat das Praktikum nur sechs Monate gedauert, womit die
erforderlichen zwölf Monate nicht erfüllt wären. Folglich erfüllt der
Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e (erster
Halbsatz) AVIG nicht.
4.2
Während der hier relevanten
Rahmenfrist war der Beschwerdeführer an der Universität C.___ immatrikuliert,
konkret vom 22. Februar 2016 bis 15. September 2019 (ALK-Nr. 26). Er hat
das Studium erfolgreich abgeschlossen und verfügt über einen Master in
Wirtschaftswissenschaften (ALK-Nr. 28). Somit ist zu prüfen, ob er
aufgrund einer Ausbildung von der Beitragszeit befreit ist (zweiter Halbsatz
von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG bzw. Art. 14 AVIG). Dies wäre
gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a der Fall, wenn der Beschwerdeführer in der
fraglichen Zeit eine Ausbildung absolvierte und während mindestens zehn Jahren
in der Schweiz Wohnsitz hatte. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig
erfüllt sein. Zwar gilt das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium als Ausbildung
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG, jedoch hält er sich erst seit dem
25.
März 2014 (vgl. ALK-Nr. 29) und damit im Zeitpunkt seiner
Anmeldung vom 1. Juli 2020 seit lediglich etwas mehr als sechs Jahren in der
Dispositiv
Schweiz auf. Demnach ist keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben.
Ein anderer Befreiungsgrund (Krankheit,
Unfall, Mutterschaft, Haft, Scheidung / Trennung, Invalidität) wird nicht
geltend gemacht und liegt gestützt auf die vorhandenen Unterlagen auch nicht
vor (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, ALK-Nrn. 7 und 9).
4.3 Zusammengefasst ist die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt und kein
Befreiungsgrund gegeben ist. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind
für alle Personen gleichermassen anzuwenden, unabhängig von ihrem Alter, ihrer
Nationalität oder ihrem Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Das Gesetz sieht keine
Härtefallregelungen oder Ähnliches vor. Trotz Anerkennung der Bemühungen, die
der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz vorgenommen hat, um
einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich von der Sozialhilfe ablösen zu
können, kann gestützt auf die Gesetzeslage kein anderer Entscheid ergehen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61
lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es
ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu
erkennen. Das Verfahren ist demnach kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer