VSBES.2020.250
Invalidenrente
12. Juli 2021Deutsch65 min
habe sich bei seiner Tätigkeit als Pfleger im Altersheim B.___, [...], im Februar
Source so.ch
Urteil vom 12. Juli 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 16. November 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1961 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. April 2012 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er
habe sich bei seiner Tätigkeit als Pfleger im Altersheim B.___, [...], im Februar
2011 verletzt (IV-Nr. 10). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre
(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung durch Dr. med. C.___,
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, sowie Dr. med. D.___, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, welche am 3. und 21. Mai 2013 durchgeführt
wurden (Gutachten vom 25. August und 13. September 2013,
IV-Nr. 48.1 und 49.1). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Januar
2014 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund
eines Invaliditätsgrads von 0 % ab (IV-Nr. 57).
1.2 Am 8. Mai 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der IV zum Leistungsbezug neu an. Er gab an, er sei
psychisch krank, habe eine Zyste neben der linken Niere und leide unter
Schmerzen. Im Weiteren habe er im linken Knie eine Arthrose und dadurch
Schmerzen beim Laufen. Ausserdem habe er sich im Jahr 2012 den Rücken operieren
lassen (Diskushernie), auch deswegen leide er immer wieder unter Schmerzen
(IV-Nr. 59). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene
medizinische Unterlagen der Krankentaggeldversichererin ein, u.a. ein
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2018 (IV-Nr. 63 S. 9 ff.),
und führte danach weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht durch. Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Nrn. 81 und 86) lehnte die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % mit Verfügung vom 16. November
2020 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Abklärungen hätten
ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Pflegehelfer
seit Oktober 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Spätestens
ab April 2019 seien ihm aus psychiatrischer Sicht den beruflichen Kenntnissen
und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten wieder in einem 100%-Pensum zumutbar.
Auch aus somatischer Sicht bestünden keine Diagnosen, welche gegen eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer leichten, adaptierten Tätigkeit sprächen. Damit sei
es dem Beschwerdeführer zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
zu erzielen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 91,
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 18. Dezember 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 16. November 2020 sei aufzuheben
2. Zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit
und dem Grad der Invalidität des Beschwerdeführers sei ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten anzuordnen.
3. Eventualiter seien die Akten zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
-
unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
2.2 Mit Eingabe vom 1. Februar
2021 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht den Bericht des Spitals F.___ vom
22. Dezember 2020 als Urkunde Nr. 8 einreichen (vgl. Beschwerdebeilage
[BB] 8; A.S. 16).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
26. Februar 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme
zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung (A.S. 20).
2.4 Am 9. März 2021 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 22 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
seit der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 57),
worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist.
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am
16.
November 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl.
auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über
den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353).
4.5
In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September
2013.
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.
E. 2.4).
5.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach einem
Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Verfügung vom 20. Januar 2014 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 16. November 2020 eine anspruchswirksame
Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom
20.
Januar 2014 im Wesentlichen auf die damals vorliegenden medizinischen
Berichte, welche im Folgenden darzulegen sind:
5.1
Im Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Februar 2013 wurden beim
Beschwerdeführer folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis
schwere depressive Episode; Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung; St.n. posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F33.1 –
F33.2, F62.0, F43.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Oktober 2012 bis auf weiteres
(IV-Nr. 36).
5.2
Der damalige Hausarzt, Dr. med. H.___,
stellte in seinem Bericht vom 15. Februar 2013 die Diagnose (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Rückenschmerzen bei Status nach
Diskushernienoperation 18.01.2012» und attestierte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar bis 13. Mai 2012, eine solche von
50.
% vom 14. Mai bis 26. August 2012 (50 % Leistung) und
erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 15. Oktober 2012. Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden anamnestisch
depressive Verstimmungen angegeben (IV-Nr. 37 S. 5 ff.).
5.3
Dem im Rahmen der bidisziplinären
(rheumatologischen und psychiatrischen) Begutachtung erstellten
rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 13. September 2013
(Untersuchung vom 3. Mai 2013) können folgende rheumatologische Diagnosen (mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) entnommen werden: 1. Chronifiziertes
lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10: M54.4) bei/mit: St. Dekompression
und Spondylodese L4/5 18.01.2012 (KSO) wegen lumboradikulärem Reiz- und
sensomotorischem Ausfallssyndrom L5 rechts (M51.1), deutlichem myofascialem
Triggerpunktsyndrom M. piriformis rechts, WS-Fehlhaltung, -Fehlform, Fehlstatik
bei Diagnose 4; 2. Beginnende mediale und femoropatelläre Gonarthrose
rechts, klinisch mediales Meniskusganglion möglich; (ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) 3. Klinisch AC-Gelenks-Reizung rechts, ohne
radiologisches Korrelat; 4. Adipositas WHO-Klasse II (BMI 37.6 kg/m2).
Im Weiteren wurden folgende psychiatrische Diagnosen
(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt: 1. Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4);
2.
Anamnestisch V.a. andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung und St.n. posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F62.0,
F43.1).
Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung wurde im
Wesentlichen dargelegt, die klinische Untersuchung zeige einen 52-jährigen
kräftig gebauten und adipösen Versicherten in gutem Allgemeinzustand, der
gefasst und adäquat mit ordentlichem Deutsch seine Krankheitsgeschichte
vortrage und dabei seine grosse Enttäuschung über die Kündigung beschreibe, die
nach Realisierung einer neuerlichen 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgesprochen
worden sei. Gut ein Jahr nach stabilisierendem Wirbelsäuleneingriff bestünden
noch mit diesem korrelierende Bewegungseinschränkungen der LWS sowie
mässiggradige segmentale Irritationen der Weichteile oberhalb der
durchgeführten Stabilisation. Anhaltspunkte für eine persistierende
neuromeningeale Reizung im Sinne einer Ausfallssymptomatik bestünden klinisch
nicht. Als bezüglich der beklagten Symptome im Vordergrund stehend zeige sich
ein organisch nachvollziehbares, deutliches myofasziales Triggerpunktsyndrom
der Gesässmuskulatur rechts, namentlich des M. piriformis, das einer gezielten
Triggerpunkttherapie mit allenfalls ergänzend Dry-Needling zugänglich sein
könnte. In einer Probebehandlung während der Untersuchung seien die lokalen
Symptome durch ischämische Kompression der schmerzhaften Areale linderbar
gewesen. Entsprechend seien dem Exploranden diesbezüglich mögliche
Selbstbehandlungstechniken instruiert worden. Zudem zeigten die klinischen und
radiologischen Befunde Anhaltspunkte für eine beginnende mediale und
femoropatelläre Gonarthrose rechts. Die intermittierenden Schulterbeschwerden
rechts korrelierten derzeit zum klinischen Befund einer AC-Gelenksreizung, die
allerdings derzeit noch ohne radiologisches Korrelat bleibe. Klinische Impingement-Zeichen
als Anhaltspunkt für eine Rotatorenmanschettenproblematik seien derzeit nicht
fassbar. Die chronische Rückenproblematik werde durch die deutliche Adipositas
und die dadurch akzentuierte Fehlstatik begünstigt und teilweise sicher auch
unterhalten.
Das arbeitsmedizinische Problem bestehe aus
rheumatologischer Sicht in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans
für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, sowie für Arbeiten in
wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen längerdauernd rein sitzend, rein
stehend, in vornübergeneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden
Stereotypien, sowie Tätigkeiten mit extendierter Wirbelsäulenhaltung beispielsweise
im Überkopfbereich. Zumutbar erschienen diesen Einschränkungen gerecht werdende
körperlich bis zu mittelschwer belastende Tätigkeiten in
wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen. Eine Tätigkeit als Pfleger in der
Altenhilfe, wie zuletzt ausgeübt, erscheine bezüglich beruflicher Reintegration
in einem vollen Pensum als prognostisch ungünstig. Aufgrund seiner hohen
Motivation sei es dem Exploranden gelungen, sich dennoch wieder in der letzten
Tätigkeit zu integrieren. Bei Reintegrationswunsch in diesem Bereich sollte die
Möglichkeit bestehen, schwerere Hebe- und Tragbelastungen zu delegierten, oder
diese nicht vollumfänglich alleine und selbstständig ausüben zu müssen. Gemäss
allgemeiner Erfahrung sei dem Versicherten mit einer Rückenanamnese, wie in diesem
Fall, längerfristig in einer rückenbelastenden Tätigkeit zumeist nur eine 50
oder maximal 60%ige Tätigkeit zuzumuten. In Anbetracht der vom Exploranden
realisierten Reintegrationsleistung mit angeblich wieder 100%iger Tätigkeit
wäre in einer EFL-Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu
überprüfen, wie weit er bei diesen Belastungen noch in einem für ihn
längerfristig ausführbaren Belastungsbereich ergonomisch richtig arbeite.
Medizinisch-theoretisch sei er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu etwa
60.
% arbeitsfähig. Die bislang für den Exploranden nie die
Arbeitsfähigkeit limitierende beginnende Gonarthrose rechts könnte
längerfristig zusätzlich zur Rückenproblematik noch Limitierungen bezüglich dem
Gehen grösserer Strecken sowie insbesondere in unebenem Gelände oder dem
Treppensteigen mit Lastentragen bedingen und zusätzlich Limitierungen für
Arbeiten in kniender oder hockender Körperposition rechtfertigen. Derzeit werde
ein rentenrelevantes Ausmass der Beeinträchtigung jedoch nicht erreicht, sollte
aber bei Reintegrationsplänen Berücksichtigung finden.
Zur psychiatrischen Beurteilung (gemäss dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___) wurde im Wesentlichen
dargelegt, der Explorand sei während des Balkankrieges im Jahr 1995 in die
Schweiz gekommen, wobei er aufgrund der psychischen Symptomatik als Folge der
Kriegswirren zwischen 1996 und 1999 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden
sei. Danach habe er den Psychiater gewechselt und sei bei diesem noch einmal
während drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Therapie gewesen. Gemäss dem
Bericht von Dr. med. G.___ vom 8. Februar 2013 habe der Explorand an
psychischen Problemen seit der Teilnahme am Bürgerkrieg im ehemaligen
Jugoslawien in den 90er Jahren gelitten, wobei auffalle, dass in diesem Bericht
dazu keine genauen Angaben vorhanden seien. Auch anlässlich der aktuellen
psychiatrischen Exploration bleibe der Explorand in der Beschreibung seiner
damaligen psychischen Symptome vage und scheine diese zu meiden. Möglicherweise
wehre er die unangenehmen Erlebnisse auf diese Weise ab. Aufgrund der erlebten
psychischen Traumata in dieser Zeit sei dieses Verhalten aus emotionaler Sicht
durchaus verständlich und einfühlbar.
Aufgrund der Besserung und möglicherweise einer
Remission des psychischen Leidens habe der Explorand während neun Jahren die
ambulante psychiatrische Therapie sistiert. Im Rahmen einer konflikthaften
Situation am Arbeitsplatz hätten sich abermals psychische Symptome bei ihm
eingestellt. Offenbar sei der Explorand Opfer einer Mobbingsituation im
Pflegeheim in [...] gewesen, was bei ihm Ängste ausgelöst habe. Plötzlich habe er
Angst gehabt, alleine zu sein, sei von Suizidgedanken geplagt worden und habe unter
Brustschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen und plötzlichem Schweissausbruch gelitten. Er habe nur noch
das Bedürfnis gehabt, tagsüber zu schlafen. Er habe sich am 29. Mai 2011
notfallmässig in die Notfallstation des Spitals F.___ begeben, wo gemäss
Bericht vom 29. Mai 2011 eine Panikstörung festgestellt worden sei.
Aus
der Lebensgeschichte sei die abermalige psychische Dekompensation durchaus
verständlich und einfühlbar. Nachdem der Explorand in den 90er Jahren den
Balkankrieg hautnah miterlebt und dadurch ein psychisches Trauma erlitten habe,
habe dem fleissigen und motivierten Hilfspfleger, der vorher bereits mehrere
verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt habe, gedroht, die berufliche und
finanzielle Existenz zu entgleiten und abhanden zu kommen. Es habe sich quasi
ein Déjà-vu-Erlebnis eingestellt, was bei ihm Horrorvisionen und Todesängste
ausgelöst habe. Es sei einleuchtend, dass unter diesen Umständen mit grösster
Wahrscheinlichkeit auch die kognitiven Funktionen wie Konzentrationsfähigkeit,
Auffassungsvermögen sowie die Erinnerungsfähigkeit zu leiden begonnen hätten
und der Explorand somit krankheitshalber nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei.
Die ausgesprochene Kündigung sowie die fehlende berufliche Perspektive hätten
eine weiterführende intensive ambulante psychiatrische Therapie notwendig
gemacht, welche seit dem Jahr 2011 von Dr. med. G.___ durchgeführt werde.
In der Therapie gehe es um die Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse,
gepaart mit der Einnahme einer adäquaten Dosis eines potenten Antidepressivums.
Parallel zur psychiatrischen Krankheitsgeschichte leide der Explorand unter
Rückenschmerzen bei Status nach Diskushernienoperation L4/L5 am 18. Januar
2012.
Die Heftigkeit und Intensität der diesbezüglichen Schmerzen sowie deren
Andauern dürften beim Exploranden zudem die Persistenz der beschriebenen
psychischen Symptomatik beeinflusst haben.
In
der aktuellen psychiatrischen Untersuchung zeige sich der Explorand in seiner
Grundstimmung durchaus euthym, nicht mehr traurig, einigermassen hoffnungsvoll
und zuversichtlich. Insbesondere äussere er den Wunsch, in Zukunft wieder
beruflich aktiv werden zu können. Während der gesamten Exploration seien, rein
klinisch beurteilt, keine kognitiven Defizite in Form von
Konzentrationsschwächen, Auffassungsdefiziten und Gedächtnisstörungen
festzustellen. Die akute psychische Dekompensation, welche der Explorand im
Jahr 2011 im Rahmen des Arbeitsplatzkonfliktes und der Kündigung erlitten habe,
habe sich aufgrund der intensiven und fachgerechten psychiatrischen ambulanten
Therapie zurückgebildet. Mit seiner psychischen Krankheitsgeschichte könne
aufgrund der beschriebenen Symptomatik seit dem Jahr 1996 sowie aufgrund der
traumatischen Lebensereignisse anlässlich des Balkankrieges in den 90er Jahren
von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche zum
aktuellen Zeitpunkt sich in Remission befinde. Mit grösster Wahrscheinlichkeit
handle es sich bei dieser psychischen Störung um eine chronische Erkrankung,
welche sich wellenförmig in unterschiedlichen Intervallen auspräge. Es sei
davon auszugehen, dass sich beim Exploranden durch den bisherigen psychischen
Krankheitsverlauf sowie mit grösster Wahrscheinlichkeit durch die komorbide
körperliche Erkrankung eine verminderte Belastungsfähigkeit eingestellt habe
und die Erholungszeit zudem verlängert sei. Die Möglichkeit, bei entsprechenden
traumatischen Erlebnissen abermals an depressiven und angstgeprägten Symptomen
zu erkranken, sei relativ hoch, jedoch durch eine weiterführende psychiatrische
Therapie einigermassen eindämmbar.
Zu
den vorhandenen Ressourcen wurde dargelegt, beim Exploranden handle es sich um
einen intelligenten Mann, welcher bisher verschiedene berufliche Tätigkeiten
ausgeübt und sich darin auch bewährt habe. Er habe immer wieder seine
körperliche, insbesondere auch seine geistige Flexibilität, auch in schwierigen
und neuen Situationen, bewiesen. Diese Fähigkeiten könnten ihm allenfalls bei
einer allfälligen künftigen beruflichen Wiederintegration helfen. Allerdings
sei aus psychiatrischer Sicht die Prognose für dieses Gelingen vorsichtig
einzuschätzen, da durch die chronische psychische Erkrankung, welche sich
aktuell in Remission befinde, die Belastungsfähigkeit vermindert und die
Erholungszeit verlängert sei. Aus psychiatrischer Sicht seien keine
abweichenden ärztlichen Einschätzungen ersichtlich. Eine rezidivierende
depressive Störung verlaufe in Schüben und sei wellenförmig. Die sich in den
Akten befindlichen psychiatrischen Befunde sowie diejenige der aktuellen
psychiatrischen Exploration ergänzten sich.
Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht lautete
dahingehend, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpfleger sei nur noch zu
etwa 60 % zumutbar. In Anbetracht der angeblich erbrachten Reintegration
in vollem Pensum (Schonarbeitsplatz?) könnte eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit über allenfalls höher liegende Funktionsreserven Auskunft
geben. Körperlich leichtbelastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten
Wechselpositionen gehend-stehend-sitzend, ohne Überbelastung des rechten
Kniegelenks dagegen erschienen medizinisch-theoretisch in einem vollen Pensum
zumutbar.
Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lautete wie folgt:
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe rein theoretisch für die zuletzt
ausgeübte berufliche Tätigkeit aufgrund der Remission einer rezidivierenden
depressiven Störung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese sei jedoch aus
psychiatrischer Sicht unpragmatisch und unrealistisch. Aufgrund der
verminderten Belastungsfähigkeit, der verlängerten Erholungszeit sowie aufgrund
der erhöhten Bereitschaft, bei geringen psychischen Traumata abermals an einer
depressiven Episode zu erkranken, sei die verbleibende Restarbeitsfähigkeit
zurzeit auf maximal 50 % einzuschätzen. Aus psychiatrischer Sicht wäre es
für den Exploranden am einfachsten, in einem möglichst belastungsfreien Umfeld
wieder in den Pflegeberuf einzusteigen. Dies sollte jedoch stufenweise und in
langsamen Schritten erfolgen. Inwiefern ein solches Vorgehen jedoch gelingen
werde, bleibe abzuwarten. Insbesondere dürfte die Limitierung diesbezüglich im
somatischen Zustand begründet sein, wobei der weitere Heilungsverlauf
abzuwarten wäre. Ein angepasster Arbeitsplatz müsste aus psychiatrischer Sicht
möglichst belastungsfrei und konfliktfrei sein.
Aus
bidisziplinärer Perspektive bestehe in einer beschwerdeadaptierten, körperlich
leicht belastenden Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, die
rein somatisch gesehen in einem vollen Pensum möglich wäre, aufgrund der
verminderten Belastungstoleranz und verlängerten Erholungszeit im psychischen
Bereich derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht
ideal wäre eine Realisierung dieser Restarbeitsfähigkeit in einem möglichst
belastungsfreien Umfeld im Pflegebereich (IV-Nr. 49.1; vgl.
psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. D.___ vom 25. August 2013,
IV-Nr. 48.1).
5.4
RAD-Arzt
Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner
Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 fest, aufgrund der nach der
Diskushernienoperation wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit am
26.
September 2012 sei die Eingliederung abgeschlossen worden. Danach sei
eine erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Oktober 2012 aus psychischen
Gründen eingetreten (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Zum psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. D.___ wurde als Fazit festgehalten, sowohl aus den
Äusserungen von Dr. med. G.___ gegenüber dem Gutachter als auch aus den
klaren Befunden des Gutachters sei auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu
schliessen, geltend ab dem 12. Juli 2013, als Dr. med. G.___ den
Versicherten zuletzt gesehen habe. Die Relativierung der Arbeitsfähigkeit von
100.
% (wie sie ja der Teilgutachter Dr. med. D.___ selbst zum
aktuellen Zeitpunkt festhalte) auf nur 50 % sei nicht nachvollziehbar. Im
Weiteren wurde dargelegt, der Gutachter nenne unter den Diagnosen mit
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Verdachtsdiagnose
(Persönlichkeitsstörung und Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung).
Es werde wiederholt von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ab 2011 berichtet,
obschon der Beschwerdeführer laut Intake-Protokoll vom 29. März 2012 zu
diesem Zeitpunkt noch zu 100 % angestellt gewesen sei. Erst bei der
Wiederaufnahme der Arbeit nach der Diskushernien-Operation hätten sich
angeblich Mobbing-Probleme eingestellt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei
einer remittierten Depression eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde.
Zum
Gutachten von Dr. med. C.___ äusserte sich der RAD-Arzt wie folgt: Dieses
Teilgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Beurteilung einer
maximalen 60%igen Arbeitsfähigkeit im Pflegeberuf wegen des Rückenleidens sei
folgerichtig, ebenso die volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit
mit leichter körperlicher Belastung und mit Wechselpositionen. In der
Konsensbeurteilung sei dann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychischen Gründen übernommen worden, d.h. der Versicherte sei auch in
rückenadaptierten Tätigkeiten aus psychischen Gründen nur zu 50 %
arbeitsfähig. Nach dem Gesagten sei in der angestammten Tätigkeit als
Pflegehelfer von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 10. Oktober 2012
bis 11. Juli 2013 und von einer solchen von 60 % ab dem 12. Juli
2013.
auszugehen. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
0.
vom 10. Oktober 2012 bis 11. Juli 2013 und eine
solche von 100 % ab dem 12. Juli 2013. Weitere Abklärungen seien
nicht notwendig (IV-Nr. 54).
6.
Zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt wie folgt:
6.1
Dr. med.
E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem
psychiatrischen Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversichererin (J.___) vom
31.
Dezember 2018 zur aktuellen Situation an, der Explorand teile mit,
weiterhin Mühe damit zu haben, sich zu konzentrieren. Er sei nervös und leide
unter nächtlichen Durchschlafstörungen. Tagsüber spaziere er und lese die
Zeitung. Mit Blick auf seine Situation nach der Kündigung des langjährigen
beruflichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber per Ende Dezember
2018.
habe er gesagt, er sei verloren und kaputt. Er sei seriös und schätze in
Ausübung seiner Tätigkeit die Qualität. An seinem Arbeitsplatz sei es jedoch
nur auf die Quantität angekommen. Der Explorand gebe an, er werde langsam alt,
sei schon am Rücken operiert worden und er habe Beschwerden von Seiten des
linken Knies; er sei auch psychisch krank.
Im
Weiteren wurde dargelegt, der psychopathologische Befund sei durch eine leichte
Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol gekennzeichnet. Die
affektive Auslenkbarkeit sei leicht eingeschränkt gewesen. Im Affekt habe der
Explorand immer noch beträchtlich gekränkt mit Blick auf die Kündigung des
langjährigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gewirkt. Das
Auftreten sei zurückhaltend gewesen und der Ton klagsam. Der Explorand habe mit
weitgehend fester, etwas monotoner Stimme gesprochen und sei nur teilweise in
der Lage gewesen, Blickkontakt zu halten. Psychomotorisch sei er ausgeglichen
gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung,
Merkfähigkeit und Erinnerung seien im Rahmen des Gesprächs, das am frühen
Nachmittag stattgefunden habe, intakt gewesen. Die gedankliche Umstellung bei
Themenwechsel sei prompt gelungen. Der Gesprächsverlauf sei durchgehend flüssig
gewesen. Im äusseren Erscheinen sei der mitteilsame Explorand, der von einem
Kollegen zum Termin chauffiert worden sei, gepflegt gewesen. Das formale Denken
sei weitschweifig gewesen, insgesamt jedoch geordnet nachzuvollziehen. Das
inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation anlassbezogen auf die
Schilderung von Biographie und Beschwerdeentwicklung gerichtet gewesen. Breiten
Raum in seinen Ausführungen hätten die Umstände der Kündigung des langjährigen
beruflichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber eingenommen.
Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahrnehmens oder Verhaltens hätten
sich nicht gefunden. Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung hätten ebenfalls
nicht vorgelegen. Zusammengefasst liege mittlerweile ein teilweise rückläufiger
Befund vor. Das klinische Bild sei mit einer mittelgradigen Depression
vereinbar, die inzwischen am Zurückgehen und aktuell partiell remittiert sei.
Die affektiven Kernsymptome der Depression seien noch leicht ausgeprägt.
Vorherrschend sei nach wie vor eine beträchtliche Kränkung.
Dr. med.
E.___ gab im Weiteren an, diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende
depressive Störung, aktuell um eine mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1), die
teilweise remittiert sei. Es sei offensichtlich, dass das Krankheitsbild auch
zum aktuellen Zeitpunkt – wie offensichtlich bereits früher – in Zusammenhang
mit einer psychosozialen Belastungssituation stehe, konkret mit der Kündigung
des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Die früher genannten
Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung stünden gegenwärtig nicht im
Vordergrund. Eine fachärztliche Behandlung sei vorläufig weiterhin indiziert,
vor allem mit Blick auf die vollständige Genesung bzw. Rückfallvorbeugung.
Weitere Therapiemassnahmen, z.B. eine wesentliche Umstellung bzw. Erweiterung
der Psychopharmakotherapie bzw. eine (teil-)stationäre psychiatrische
Behandlung, kämen in Anbetracht eines partiell rückläufigen Befundes
gegenwärtig nicht mehr in Betracht.
Das
Resümee lautete wie folgt: dem 57-jährigen Exploranden, Pflegehelfer SRK, in
gekündigtem Anstellungsverhältnis mit der Stiftung K.___, [...], werde seit
Mitte September 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, zuletzt weiterhin zu
100.
%. Hintergrund sei das Rezidiv einer Depression, wobei der zeitliche
Zusammenhang mit der Kündigung der Anstellung durch den Arbeitgeber
offensichtlich sei. Angesichts des teilweise rückläufigen klinischen Befundes
sei die Arbeitsunfähigkeit nur noch vorübergehend bis längstens Ende März 2019
ausgewiesen. Spätestens mit Beginn des darauffolgenden Monats, April 2019, sei
wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit umsetzbar, die dem
letzten, inzwischen aufgelösten Arbeitsplatz vergleichbar bzw. ähnlich sei.
Grundsätzliche Einschränkungen beruflicher Aktivität, die weitergehende Abklärungen
bzw. Massnahmen notwendig machen würden, bestünden von Seiten des
psychiatrischen Fachgebietes nicht. Angepasste Beschäftigungen entfielen. Aus
psychiatrischer Sicht sei der Explorand somit spätestens ab Anfang April 2019
für jede Aufgabe geeignet, die seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten
entspreche. Er wäre gebeten, sich eine Tätigkeit zu suchen, die seinen
beruflichen Voraussetzungen sowie seinen individuellen Ansprüchen bzw.
Bedürfnissen am ehesten gerecht werde. Man könne die schwierige Ausgangslage,
in der sich der Explorand in Anbetracht der Kündigung des langjährigen
beruflichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegenwärtig
befinde, persönlich gut verstehen. Allerdings sei es das aktive Bemühen um eine
neue berufliche oder persönliche Herausforderung, die an die Kompetenz eines
Betroffenen appelliere und damit wieder zu gewohnter Normalität und üblichen
Abläufen bzw. Strukturen im Alltag beitrage. Arbeitsdispens über einen längeren
Zeitraum hinweg laufe solchen Bestrebungen eher zuwider und sollte deswegen
zeitlich möglichst begrenzt werden, sobald das akute Krankheitsgeschehen zurückgehe
(IV-Nr. 63 S. 9 ff.).
6.2
Aus
dem Bericht des Spitals F.___, Urologisches Kompetenzzentrum, vom 22. Februar
2019, gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Unterpolzyste links 10 x 10 cm
mit Verdacht auf Obstruktion des proximalen Harnleiters, DD
Nierenbeckenabgangsenge; 2. Verdacht auf abakterielle chronische
Prostatitis; 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit
Sensibilitätsstörung im rechten Bein, Diskushernie L4/5 mit Peronäusparese
rechts, Sequesterektomie L4/5 am 19.01.2012; 4. Adipositas;
5.
Beginnende mediale femoropatellare Gonarthrose rechts;
6.
Depression. Die Beurteilung lautete wie folgt: Es zeige sich beim
Patienten als Zufallsbefund eine grosse Nierenzyste und Obstruktion des
proximalen Harnleiters, wobei es sich auch um eine Ureterabgangsenge handeln
könne. Eine Funktionsaussage zur Niere könne nicht gemacht werden. Um hier
weiterzukommen, sei der Patient für eine zusätzliche CT-Untersuchung mit
Kontrastmittel angemeldet worden. Zusätzlich werde eine
Nierenfunktionsszintigraphie durchgeführt. Nach Erhalt der Befunde werde der
Patient nochmals aufgeboten. Bezüglich der Blasenspeicherstörung, die er temporär
gehabt habe, sei von einer prostatischen Irritation im Sinne einer chronischen
abakteriellen Prostatitis auszugehen. Derzeit sei der Patient beschwerdefrei.
Auch zeigten sich laborchemisch keine Zeichen für einen Infekt im
Urogenitaltrakt (IV-Nr. 67 S. 8 f.)
6.3
Dr. med.
L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht
an die Krankentaggeldversichererin vom 18. März 2019 fest, der Patient
leide an einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung.
Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, eine Behandlung mit
Psychopharmaka sowie eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte
Psychotherapie statt. Der Abstand der Sitzungen betrage in der Regel zwei bis
drei Wochen, entsprechend dem aktuellen Zustand bzw. den Bedürfnissen des
Patienten, wobei der Abstand von zwei Wochen überwiege. Zur Prognose und zum
weiteren Prozedere legte der behandelnde Arzt dar, der Patient sei seit dem
14.
September 2018 aufgrund einer schweren depressiven Episode nach der
Kündigung der Arbeitsstelle zu 100 % krankgeschrieben. Der Verlauf sei
durch Schwankungen bzw. immer wieder auftretende Krisen gekennzeichnet. In
geringen Belastungssituationen reagiere er mit psychischen Dekompensationen,
mit verstärkt depressiven Symptomen. In solchen Situationen seien u.a. folgende
Symptome berichtet und beobachtet worden: Suizidgedanken, Interessenverlust,
Freudlosigkeit, Schlafstörungen mit Albträumen, Verspannung, innere Unruhe und
Nervosität. Bei der aktuellen Exploration mit drei Hauptsymptomen (gedrückt, depressive
Stimmung mit Antriebsmangel, Interessenverlust, Freudlosigkeit) sowie vier und
mehr Zusatzsymptomen (vermindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen,
verminderte Konzentration, Gefühle von Schuld und pessimistischen
Zukunftsperspektiven) sei die Diagnose einer schwergradigen Episode nach ICD-10
zu stellen. Die ängstlich-depressive Symptomatik habe sich mittlerweile von den
auslösenden (reaktiven) Faktoren entkoppelt und eine Eigendynamik entwickelt,
die nicht in einem direkten sozialen Kontext angesiedelt sei. Die depressive Störung
und die Angststörung schränkten die für die angestammte Tätigkeit notwendigen
Fähigkeiten derart ein, wie im Mini-ICF dargelegt, dass weiterhin ein 100%ige
Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Der
zeitliche Verlauf der Zustandsverbesserung und das Wiedererlangen einer Teil-
oder vollen Arbeitsfähigkeit seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit genügender
Zuverlässigkeit abzuschätzen. Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung
der bestehenden Gesprächstherapie mit vor allem auch verhaltenstherapeutischen
Ansätzen zur Veränderung der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien empfohlen
sowie die psycho-pharmakologische Medikation. Die Prognose sei ungünstig bis
offen. Es sei zu hoffen, dass durch die Therapie die depressive Symptomatik in
den Hintergrund gedrängt werde, wodurch die soziale Kompetenz gestärkt werden
könnte. Dann wäre eventuell mit Hilfe beruflicher Massnahmen ein Wiedereinstieg
zu versuchen. Zurzeit seien jedoch berufliche Massnahmen nicht durchführbar
(IV-Nr. 61 S. 1 f.).
6.4
Im
Bericht des Spitals F.___, Urologisches Kompetenzzentrum, vom 25. März
2019.
wurde u.a. die Diagnose «Unterpolzyste links 10 x 10 cm ohne
Harnabflussstörung links» angegeben. Es wurde dargelegt, zur Beurteilung der
linken Niere sei zusätzlich eine MRT-Untersuchung sowie eine
Nierenfunktionsuntersuchung veranlasst worden. Hier zeige sich die bekannte
Unterpolzyste sowie eine zusätzliche akzessorische Nierenarterie links, ohne
jedoch eine Harnabflussstörung zu verursachen. Dies bestätige auch die
Nierenfunktionsszintigraphie. Da der Patient keine Beschwerden habe, werde
diesbezüglich keine Behandlung empfohlen. Bezüglich der chronischen Prostatitis
habe der Patient regelmässig Prostaplant eingenommen. Darunter verspüre er eine
Verbesserung (IV-Nr. 67 S. 6 f.).
6.5
Im
Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
2.
Juli 2019, wurde angegeben, die ambulante Behandlung habe vom 22. Dezember
2016.
bis 24. April 2019 gedauert. Der Patient stelle sich alle drei bis
sechs Monate in der Sprechstunde vor. Arbeitsunfähigkeiten seien bisher nicht
attestiert worden. Die Behandlung erfolge des Weiteren über die Physiotherapie.
Beim Patienten bestehe ein drittgradiger Knorpelschaden am medialen Femurcondylus
mit subchondralem Ödem bei medialem Meniscus-Unterflächenriss des Hinterhorns.
Bei konservativer Therapie mit Physiotherapie sei es zu einer Schmerzlinderung gekommen,
sodass der Patient aktuell bei leichten Arbeiten und beim Übergang vom Stehen
ins Sitzen arbeitsfähig sei. Die vorgeschlagene Infiltrationstherapie sei von
ihm bisher nicht gewünscht worden. Beim aktuellen Verlauf sehe man den
Wiedereinstieg des Patienten in die Arbeitswelt bei entlastender Tätigkeit für
das linke Knie als gegeben an. Man empfehle weiterhin Analgesie nach Massgabe
der Beschwerden sowie eine Fortsetzung der Physiotherapie zur muskulären
Stärkung und gegebenenfalls eine Infiltrationstherapie. Die letzte Tätigkeit
des Patienten als Anästhesiepfleger sei ihm gekündigt worden. Aktuell sei er
arbeitssuchend. Es werde daher bei Wiedereingliederung des Patienten in den
Arbeitsalltag eine Tätigkeit mit Entlastung des Kniegelenks empfohlen, sodass
eine längerfristige Ausübung der Tätigkeit erfolgen könne (IV-Nr. 68
S. 2 f.).
6.6
Die
neue Hausärztin, Dr. med. M.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, ab Februar
2019.
Nachfolgerin von Dr. med. H.___, hielt in ihrem Bericht vom
16.
Juli 2019 folgende Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers fest:
100.
% vom 14. September 2018 bis 30. Juni 2019 und 80 % vom
1.
Juli bis 31. August 2019. Zur medizinischen Situation legte sie
dar, nach der unerwarteten, plötzlichen Kündigung am 14. September 2018 habe
der Patient psychisch dekompensiert. Er habe bis dahin zu 100 % gearbeitet
trotz Schmerzen an der Schulter rechts, im Rücken, im linken Knie sowie an den
Handgelenken. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden
Schulterschmerzen rechts (EM 2017), Rückenschmerzen (Sequestrektomie L4/L5
2012), Handgelenksschmerzen beidseits im Mai 2019, eine Gonarthrose rechts im
Oktober 2018 sowie ein Verdacht auf eine Leistenhernie rechts im Juli 2019
angegeben. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein
Colon irritabile, eine Polypektomie im Juli 2019 sowie eine Nierenzyste links
angegeben. Die Motivation des Patienten sei aufgrund verschiedener Schmerzen
und ausgeprägtem Leidensdruck eher gering. Zur Eingliederung wurde erwähnt, die
bisherige Tätigkeit als Pflegehelfer sei mit einem Pensum von zweimal zwei Stunden
pro Woche (?) und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von zweimal
vier Stunden pro Woche zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei eher
schlecht. Generalisierte Schmerzen sowie die psychische Instabilität stünden
einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 69).
6.7
Der
behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ gab in seinem Arztbericht vom
12.
September 2019 an, die ambulante Behandlung erfolge seit dem 22. Februar
2012.
bis auf weiteres. Der Patient sei gegenwärtig ein- bis zweimal pro Monat
in Behandlung. Es bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelfer eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 17. September 2018 bis 30. Juni
2019.
und eine solche von 80 % vom 1. Juli 2019 bis auf weiteres. Zur
medizinischen Situation legte der behandelnde Psychiater dar, nach der
Ablehnung seines Leistungsgesuchs Ende 2013 habe der Patient eine neue Stelle
gesucht. Nach erfolglosen Bewerbungen für 50%-Stellen habe er begonnen, sich
für 100%-Stellen zu bewerben. Er habe dann eine neue 100%-Stelle als
Pflegehelfer mit Stellenantritt am 1. Dezember 2013 gefunden. Anfänglich
sei er temporär angestellt gewesen, nach drei Monaten habe er eine
Festanstellung bekommen. Aufgrund der Erfahrungen am vorherigen Arbeitsplatz
habe er sich in seinem neuen Arbeitsumfeld im Team anfänglich zurückhaltend
verhalten, es sei aber mit der Zeit zu zwischenmenschlichen Problemen und Konflikten
an der Arbeit gekommen. Aufgrund dieser Entwicklung sei es zu einer erneuten
depressiven Krise Ende Oktober 2015 gekommen. Er sei für zwei Wochen krankgeschrieben
worden. Anfangs April 2016 sei seine Mutter in Bosnien gestorben, worauf eine
erneute depressive Krise mit Gewichtsverlust von 5 kg eingetreten sei. In
dieser Situation habe man sich ihm gegenüber an der Arbeit wenig rücksichtsvoll
gezeigt. Man habe ihm nach der Rückkehr an die Arbeit die schwierigsten
Patienten zugeteilt. In der Folge habe er sich Mitte 2016 mehr über Rücken- und
Beinschmerzen beschwert und sei nach erneuter Abklärung der Wirbelsäule anfangs
Oktober 2016 wieder zur Physiotherapie gegangen. Gleichzeitig habe sich eine
psychische Belastung wegen gesundheitlicher und beruflicher Probleme der
Tochter eingestellt. Ende 2016/anfangs 2017 sei es zu einer Häufung von
somatischen Beschwerden in Form von Bein- und Rückenschmerzen, Kopfschmerzen,
erhöhtem Blutdruck, gleichzeitig Verdacht auf Panikattacken oder
Epilepsieanfälle gekommen. Er sei damals auch neurologisch abgeklärt worden,
ein Hirnleiden habe ausgeschlossen werden können. Anfangs 2017 habe er weiter
an Gewicht verloren. Die Probleme an der Arbeit hätten angehalten. Seine Kritik
und Vorschläge für Verbesserungen am Arbeitsplatz seien nicht akzeptiert
worden. Die Probleme am Arbeitsplatz hätten ihn immer mehr belastet. Im
September 2017, bei einem Gespräch mit der unmittelbar Vorgesetzten, habe er
geweint. Im September 2018 sei ihm die Stelle gekündigt worden. Er habe darauf
mit einer anhaltenden starken Depression und Zunahme der Schmerzen im
Bewegungsapparat reagiert, worauf er krankgeschrieben worden sei. Vor einer
stationären psychiatrischen Behandlung habe er Angst geäussert und habe sich
dazu nicht fähig gefühlt. Anfangs 2019 habe die urologische Abklärung den
Befund einer Nierenzyste links ergeben. Seit dem 1. Juli 2019 sei er beim
RAV als 20 % arbeitsfähig angemeldet worden. Anfangs Juli 2019 seien bei
einer Colonoscopie 3 Polypen entfernt worden.
Aus
psychiatrischer Sicht stünden depressionsbedingte Beschwerden und die
psychische Belastung durch chronische Schmerzen im Bewegungsapparat und
Probleme an der letzten Arbeitsstelle im Vordergrund. Es bestehe auch eine
lange Liste von somatischen Problemen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ein Status nach
posttraumatischer Belastungsstörung und differentialdiagnostisch eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F33.11, F43.1,
F62.0; Diagnosestellung zumindest seit Behandlungsbeginn im 2012) angegeben. Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf eine
Panikstörung (ICD-10 F41.0) seit 2016/2017 angegeben. Zur Prognose wurde
erwähnt, eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erscheine
möglich. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit
Psychopharmaka sei weiterzuführen. Zurzeit erscheine der Patient zu 20 %
arbeitsfähig für leichte Arbeiten ohne besondere körperliche oder geistige
Anstrengung.
Zu
den Funktionseinschränkungen wurde dargelegt, aus psychiatrischer Sicht stünden
im Vordergrund depressionsbedingte Einschränkungen wie Antriebsschwäche,
schnelle Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen. Limitierend auf die
psychische und körperliche Belastbarkeit wirke sich auch die chronische
Schmerzproblematik aus. In sozialen Kontakten sei der Beschwerdeführer auch
reduziert belastbar, er sei leicht reizbar, vertrage keine Kritik, in einem für
ihn ungünstig verlaufenden Gespräch könne es schnell zu einem verbalen Konflikt
kommen. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei aktuell höchstens zwei Stunden
pro Tag zuzumuten. Es müsse der weitere Behandlungsverlauf abgewartet werden,
eine definitive Prognose sei noch nicht möglich. Der aktuell noch immer labile
Gesundheitszustand stehe einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 71).
6.8
RAD-Ärztin
Dr. med. N.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2019
fest, es sei beim Spital F.___, Orthopädie (Dr. med. O.___), nachzufragen,
seit wann der drittgradige Knorpelschaden am medialen Femurcondylus, der laut
dem Bericht vom 2. Juli 2019 eine kniebelastende Tätigkeit als
Anästhesiepfleger verunmögliche, bestehe. Aus medizinischer Sicht sei der Versicherte
als Anästhesiepfleger zu 100 % arbeitsunfähig. Seit wann dies gelte, könne
nach Eingang der Antwort von Dr. med. O.___ gesagt werden. In einer
Verweistätigkeit sei der Versicherte ab April 2019 zu 100 % arbeitsfähig;
davor sei er gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.___ zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt
(IV-Nr. 76).
6.9
Im
Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
12.
Dezember 2019 stellte Dr. med. O.___, Leitender Arzt, folgende
Hauptdiagnosen: Drittgradiger Knorpelschaden medialer Femurcondylus mit
subchondralem Ödem sowie Status nach medialem Meniscus Unterflächenriss
Hinterhorn vom Oktober 2018. Seit April 2016 bestünden beim Patienten, ohne erinnerliches
Trauma, die Schmerzen an der Innenseite des linken Kniegelenkes, die dem
drittgradigen Knorpelulkus entsprächen (IV-Nr. 78).
6.10
In
ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 wies die RAD-Ärztin darauf hin, für
die angestammte Tätigkeit als Anästhesiepfleger bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit auf Dauer ab der Erstdiagnose des Knorpelschadens im linken
Knie gemäss dem Bericht von Dr. med. O.___, d.h. seit Oktober 2018. Für
eine Verweistätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab April 2019,
davor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemäss dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 80).
6.11
Aus
der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. N.___ vom 6. Juli 2020 geht Folgendes hervor: Die
Beurteilung des behandelnden Psychiaters überzeuge aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht. Es seien IV-fremde Faktoren als
arbeitsfähigkeitsrelevant beschrieben worden, allerdings werde nicht klar, ob
und wenn ja, wieviel diese bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung eine Rolle
gespielt hätten. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei
widersprüchlich: Als Diagnose werde eine mittelgradige Depression gestellt, die
hohe Arbeitsunfähigkeit von 80 % entspreche tendenziell einer
Dispositiv
schwerstgradigen Depression. Der Psychiater benenne demnach auch keine
objektiven Testergebnisse, die diese Klassifikation objektivierten oder
nachvollziehbar erscheinen liessen. Eine psychiatrische Begutachtung ohne
Fremdanamnese deklassifiziere kein psychiatrisches Gutachten. Es sei vielmehr
als Norm anzusehen. Ebenfalls sei ein fast einstündiges Gespräch mit
zusätzlichem Aktenstudium aus medizinischer Sicht nicht als deklassifizierend
für eine medizinische Beurteilung anzusehen. Sodann seien keine
objektivierbaren depressionsspezifischen Testergebnisse oder Ähnliches
vorgelegt worden. Es seien somit keine neuen medizinischen Erkenntnisse durch
den Rechtsvertreter des Versicherten hervorgebracht worden. Aus Sicht des RAD
könne weiterhin auf die vorerwähnten Stellungnahmen abgestellt werden. Eine
Begutachtung sei aus Sicht des RAD nicht notwendig (IV-Nr. 88).
6.12 Dem
Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom
20. Oktober 2020 können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: 1. Drittgradiger
Knorpelschaden medialer Femurcondylus mit subchondralem Ödem sowie Status nach
medialem Meniscus Unterflächenriss Hinterhorn vom Oktober 2018; 2. Metatarsalgie
Dig. I-V beidseits. Zum Verlauf wurde angegeben, der Patient stelle sich zur
geplanten Verlaufskontrolle in der Sprechstunde vor. Seine Beschwerden hätten
vor zwei Jahren begonnen. Der Patient berichte, dass er weiterhin gelegentliche
dumpf stechende Schmerzen über dem medialen Kniekompartiment sowie gelegentlich
lateral angebe. Dafür gehe er regelmässig in die Physiotherapie. Aktuell sei er
durch Schmerzen über die Fussballen beidseits beeinträchtigt. Diese Schmerzen,
berichte der Patient, bestünden seit ungefähr einem Jahr, träten immer beim
Laufen auf und es seien beidseits begleitende Kribbelparästhesien vorhanden.
Unter dem Titel «Beurteilung und Procedere» wurde angegeben, der Patient sei
weiterhin mit der Durchführung der ambulanten Physiotherapieübungen bezüglich
des linken Kniegelenks schmerzkompensiert. Aktuell stehe die Metatarsalgie
beidseits im Vordergrund. Es werde eine Abklärung für eine Polyneuropathie mit
HbA1-Bestimmung und die Durchführung des ganzen Polyneuropathie-Laborpanels
empfohlen. Wenn diese unauffällig seien, werde um Zuweisung des Patienten in
die Fusssprechstunde gebeten (IV-Nr. 93 S. 22 f.).
6.13 Die
Hausärztin Dr. med. M.___ stellte in ihrem Bericht vom 7. Dezember
2020 folgende Diagnosen: 1. Chronifiziertes lumbo-spondylogenes
Schmerzsyndrom mit Sensibilitätsstörungen im rechten Bein; 2. Diskushernie
L4/L5 mit Peronäusparese rechts, Sequestrektomie L4/L5 am 19. Januar 2012;
3. Adipositas; 4. Mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts,
drittgradiger Knorpelschaden medialer Femurcondylus mit subchondralem Ödem
sowie Status nach medialem Meniscus Unterflächenriss Hinterhorn vom Oktober
2018; 5. Drittgradiger Knorpelschaden medialer Femurkondylus mit
subchondralem Odem, medialer Meniskusunterflächenriss Hinterhorn, VKB Ganglion
Knie links MRI 09/2018; 6. leichte sensible axonale Polyneuropathie der
unteren Extremitäten (Elektrophysiologie vom 26.11.2013), Verdacht auf
unilaterales Restless leg-Syndrom rechts; 7. Anamnestisch bekannte Angst-
und Panikstörung ; 8. Verdacht auf CTS beidseits, HG-Manschette seit Mai
2019, Patient möchte aktuell keine Abklärung; 9. Polypektomie (Koloskopie
07/2019), insgesamt 5 Polypen, histologisch Tubuläres Kolonschleimhautadenom
mit low grade Dysplasie; 10. Verdacht auf Colon irritabile mit
Stuhlunregelmässigkeiten und wechselnden Bauchbeschwerden; 11. Ulkuskrankheit
mit Status nach kleinen oberflächlichen Ulcera ventriculi unmittelbar präpylorisch,
Status nach HP-Eradikationstherapie bei positivem Urease-Schnelltest im
November 1997; 12. Unterpolzyste links (10 x 10 cm) ohne
Harnabflussstörung links; 13. Abakterielle chronische Prostatitis, unter
Prostaplant forte 1-0-1, Status nach Hamatospermie. Gemäss KG-Eintrag vom
26. Oktober 2020 bestünden nach langem Laufen Schmerzen in den Zehen und
im Fussrücken beidseits, in der Nacht seien Schmerzen in den Füssen beim Beugen
und Strecken vorhanden. Es bestehe ein Fusssohlenbrennen, der Patient habe aber
gleichzeitig kalt. Es sei eine Dysästhesie in den Dig. II, III und IV des
rechten Fusses seit der Rückenoperation im Jahr 2012 vorhanden. Es bestehe
sodann ein Kältegefühl in der Wade rechts, nun aber anders (IV-Nr. 93 S. 18
f.).
6.14 Im
Schreiben vom 9. Dezember 2020 stellte die Hausärztin folgende Diagnosen:
1. Metatarsalgie Dig I bis V beidseits erneut seit ca. 02/2020;
2. Fussbrennen bds. a.e. bei Polyneuropathie; 3. leichte sensible
axonale Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Elektrophysiologie vom
26.11.2013); 4. Verdacht auf unilaterales Restless leg-Syndrom rechts
(2013); 5. Drittgradiger Knorpelschaden medialer Femurkondylus mit
subchondralem Ödem, medialer Meniskusunterflächenriss Hinterhorn, VKB Ganglion
Knie links; 6. Beginnende mediale Gonarthrose rechts, ED 12/2013». Im Weiteren
wurde angegeben, falls der Anspruch auf eine IV-Rente trotz der vorbestehenden
Rückenbeschwerden und der psychischen Erkrankung (schwere psychosoziale
Vorgeschichte) abgelehnt werde, sei eine andauernde Arbeits- und
Leistungsfähigkeitseinschränkung aufgrund der Beschwerden der unteren
Extremitäten nicht anzunehmen. An die Spezialisten sei die Frage zu stellen, ob
die Therapieoptionen ausgeschöpft seien. Bei dem hochgradigen Knorpelschaden im
Knie links sei im November 2018 z.B. eine Infiltration empfohlen worden, eine
solche sei jedoch nicht durchgeführt worden. Allenfalls müsste dies bei
Beschwerdepersistenz noch nachgeholt werden (IV-Nr. 93 S. 20 f.).
6.15 Der
behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, hielt in seinem Bericht an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2020 fest, die
Behauptung, dass der Patient spätestens ab April 2019 wieder zu 100 %
arbeitsfähig sei, stütze sich auf das Gutachten von Dr. med. E.___ vom
31. Dezember 2018 (Untersuchung vom 4. Dezember 2018). Der von ihm
erstellte Bericht vom 12. September 2019 enthalte gemäss den Angaben des
RAD eine nicht nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, da eine 80%ige
Arbeitsunfähigkeit nicht im Einklang mit der Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode sei und tendenziell einer schweren Depression entspreche,
die nicht diagnostiziert worden sei. Im RAD-Bericht werde nicht erwähnt, dass
beim Patienten auch weitere psychiatrische Diagnosen bestünden, die Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit hätten. So sei aus psychiatrischer Sicht die Situation
etwas komplizierter, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürfe in so einem
Fall nicht nur vom Schweregrad der Depression abhängig gemacht werden. Übrigens
habe zeitnah zum vorerwähnten Bericht auch der Psychiater Dr. med. L.___
in seinem Bericht vom 23. Juli 2019 die Arbeitsunfähigkeit des Patienten
mit 80 % beurteilt. Die Unterschiede in der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch ihn und Dr. med. L.___ im Vergleich zur Beurteilung
von Dr. med. E.___ seien entstanden, weil die von Dr. med. E.___
vorausgesagte Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht
eingetreten sei. Vielmehr habe sich der psychische Zustand des Patienten durch
die Zunahme der depressiven und die Reaktivierung der posttraumatischen
Beschwerden wieder verschlechtert, es seien auch neue somatische Probleme dazu
gekommen, die noch weiter abzuklären seien. Um die gesundheitliche Situation,
die Arbeitsfähigkeit und die Invalidität korrekt beurteilen zu können, sei eine
polydisziplinäre Begutachtung notwendig (IV-Nr. 93 S. 16 f.).
6.16 Dem
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten (vgl. E. I. 2.2
hiervor) Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie,
vom 22. Dezember 2020 (Sprechstundenbericht vom 21. Dezember 2020)
können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: 1. Verdacht auf
symptomatische beginnende CC- und Talonaviculararthrose bds.;
2. Metatarsalgie beidseits mit/bei Digitus superductus IV rechts,
Spreizfuss, DD neuropathischer Schmerz bei Polyneuropathie. Sodann wurden
folgende Nebendiagnosen angegeben: 3. Sensible axonale Polyneuropathie der
unteren Extremitäten (Elektrophysiologie vom 26.11.2013), Verdacht auf
unilaterales Restless leg-Syndrom rechts, Vibrationssinn 5/8 (November 2020);
4. Drittgradiger Knorpelschaden medialer Femurkondylus mit subchondralem
Ödem, medialer Meniskusunterflächenriss Hinterhorn, VKB Ganglion Knie links,
MRI vom 12.09.2018: Mit Zunahme Knorpelschaden mit viertgradigem Riss medialer
Femurkondylus, Extrusion medialer Meniskus, Zunahme mediale Osteophyten, St.n.
Kontusion Knie rechts ca. 13.03.2017; 5. Lumbalgie untere LWS seit
27.09.2017, St.n. Sequestrektomie L4/5 01/2012; 6. Unterpolzyste links (10 x 10
cm) ohne Harnabflussstörung links, MRT vom 14.03.2019: Bei akzessorischer
Unterpolarterie links und einer grossen Unterpolzyste liegt kein Harnaufstau
vor. Alle kortikalen Nierenzysten sind unauffällig. Nierenfunktionszintigraphie
vom 06.03.2019: Kein Hinweis auf eine urodynamisch relevante Abflussbehinderung
beidseits. Nierenfunktion im Seitenvergleich: linke Niere 41 %, rechte
Niere 49 %.; 7. Adipositas; 8. Depression.
Im
Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, einerseits bestehe bei klinisch
verminderter Sensibilität mit reduziertem Vibrationssinn am ehesten ein
Fortschreiten einer bereits im Jahr 2013 elektrophysiologisch dokumentierten Polyneuropathie.
Bei der Metatarsalgie könnten daher neuropathische Schmerzen bei berichteter
brennender Sensation nicht ausgeschlossen werden. Beim Spreizfuss sei zur
Entlastung eine weiche Fussbettung mit retrokapitaler Abstützung zu empfehlen.
In Kombination mit dem klinischen Verdacht auf eine symptomatische CC- und
Talonavicularfrüharthrose beidseits werde die Anwendung von Schuhen mit steifer
Sohle und Abrollrampe empfohlen. In Kombination mit Spreizfuss, Arthrose und
Polyneuropathie mache die Versorgung mit einem orthopädischen Serienschuh mit
Fussbettung Sinn. Sollten die Vorfussschmerzen nicht ausreichend gelindert
werden durch die Schuhversorgung, sei gegebenenfalls eine neurologische
Reevaluation der Polyneuropathie zu erwägen. Als Procedere wurde die Versorgung
mit orthopädischen Serienschuhen angegeben (BB 8).
7.
7.1
7.1.1 Die
Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente (sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen) mit vorliegend
angefochtener Verfügung vom 16. November 2020 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, gemäss ihren Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die
angestammte Tätigkeit als Pflegehelfer seit Oktober 2018 aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr zuzumuten. Spätestens ab April 2019 seien ihm aus
psychiatrischer Sicht den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende
Tätigkeiten wieder in einem 100%-Pensum zumutbar. Auch aus somatischer Sicht
bestünden keine Diagnosen, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
leichten, adaptierten Tätigkeit sprechen würden. Damit sei es ihm weiterhin
zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Berufliche
Massnahmen seien nicht angezeigt. Der Invaliditätsgrad betrage 0 %. Das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 31. Dezember 2018
gebe hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten
Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen
Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft. Darauf könne abgestellt werden. Es
bestehe kein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit
tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung und es könne auch nicht glaubhaft
gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch
nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren
könne daher abgesehen werden (IV-Nr. 91; A.S. 1 ff.).
7.1.2 Der
Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, zur Bestimmung der
Arbeitsunfähigkeit und des Invaliditätsgrades sei ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten anzuordnen; eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen
dargelegt, gemäss dem aktuellsten Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med.
G.___, vom 14. Dezember 2020 bestünden beim Beschwerdeführer
psychiatrische Erkrankungen, welche in der RAD-Stellungnahme vom 6. Juli
2020 nicht erwähnt worden seien. Diese seien jedoch zu berücksichtigen, weil
sie Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hätten. So werde in der
RAD-Stellungnahme nur die mittelgradige Depression erwähnt, ohne dabei auf die
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung einzugehen. Dies wäre jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz aufgrund der
kriegsbedingten psychischen Symptomatik unregelmässig in psychiatrischer
Behandlung stehe, zwingend zu berücksichtigen. Gemäss der Beurteilung des
behandelnden Psychiaters dürfe aufgrund der Komplexität des Beschwerdebildes
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur auf den Schweregrad der
Depression abgestellt werden. Der behandelnde Psychiater komme zum Schluss,
dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Einbezug sämtlicher
Diagnosen nur noch 20 % betrage. Zudem habe Dr. med. L.___ in seinem
Bericht vom 23. Juli 2019 zeitnah eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %
attestiert. Gemäss den Angaben von Dr. med. G.___ sei die von Dr. med.
E.___ in seinem Gutachten vom 31. Dezember 2018 vorausgesagte Besserung
und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht eingetreten. Vielmehr habe
sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers durch die Zunahme der
depressiven und die Reaktivierung der posttraumatischen Beschwerden erheblich
verschlechtert. Bei der psychischen Störung des Beschwerdeführers handle es
sich um eine chronische Erkrankung, welche sich wellenförmig und in
unterschiedlichen Intervallen auswirke.
Im
Weiteren bestünden nach den Angaben der Hausärztin, Dr. med. M.___, verschiedene
somatische Diagnosen, aufgrund welcher davon auszugehen sei, dass die Beschwerden
in den unteren Extremitäten (Beine, Füsse) weiter zunähmen. Auf Empfehlung der
Ärzte sei der Beschwerdeführer für die ambulante Sprechstunde Fusschirurgie
angemeldet worden. Auch unter diesem Aspekt erscheine es fragwürdig, dass die
Beschwerdegegnerin eine verfahrensabschliessende Verfügung erlassen habe. Der
medizinische Endzustand scheine offensichtlich noch nicht erreicht. Es sei
offensichtlich unzulässig, bei der Beurteilung der Rentenfrage auf ein
Gutachten aus dem Jahr 2018 abzustellen, wenn sich die gesundheitliche
Situation nicht stabilisiert habe und der Beschwerdeführer noch in
medizinischer Behandlung stehe. Eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung
sei für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zwingend nötig. Sei dies in Form eines Gerichtsgutachtens,
sei dies in Form einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur
Neubeurteilung (A.S. 6 ff.).
7.2 Im
Rahmen des vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 eingeleiteten
Neuanmeldungsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin bei dessen
Krankentaggeldversicherung (J.___) verschiedene Unterlagen ein, u.a. das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 31. Dezember 2018,
und führte hernach weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht durch. Im
Folgenden ist zu prüfen, ob der relevante medizinische Sachverhalte von der
Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt wurde.
7.2.1 In
psychiatrischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von
Dr. med. E.___ ab, weshalb zunächst dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Hierzu ist festzuhalten, dass es sich nicht um ein von der Beschwerdegegnerin
eingeholtes Administrativgutachten handelt, vielmehr wurde dieses von der
Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Insofern
kommt dieser Beurteilung der Beweiswert einer versicherungsinternen ärztlichen
Feststellung zu. Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne
Begutachtung besteht zwar nicht. Eine solche ist dann anzuordnen, wenn auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., jeweils mit Hinweisen). Sollten demnach
vorliegend geringe Zweifel bestehen, kann im IV-Verfahren nicht auf die
genannte Expertise abgestellt werden.
Allgemein
kann zum Gutachten von Dr. med. E.___ gesagt werden, dass dieses in
Kenntnis der vorhandenen Aktenlage (insbesondere lag das bidisziplinäre
Gutachten aus dem Jahr 2013 von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___
vor), nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der subjektiven Angaben desselben und von einem ausgewiesenen
Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet erstellt wurde. Insofern sind die
Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt.
Inhaltlich
legt der Gutachter gestützt auf die anamnestischen Angaben und den von ihm
erhobenen klinischen Befund nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer
eine rezidivierende depressive Störung (aktuell mittelgradige Episode) zu
diagnostizieren, diese aber teilweise remittiert sei. Dies steht im Einklang
mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, der
ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (vgl. E.
II. 6.7 hiervor), und dem klinischen Befund (leichte Verschiebung der
Stimmungslage zum depressiven Pol, affektive Auslenkbarkeit leicht
eingeschränkt, im Affekt beträchtliche Kränkung mit Blick auf die Kündigung des
langjährigen Beschäftigungsverhältnisses, zurückhaltendes Auftreten, Ton
klagsam, psychomotorisch ausgeglichen, Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit
und Erinnerung im Rahmen des Gesprächs intakt, formales Denken weitschweifig,
insgesamt jedoch geordnet nachzuvollziehen, inhaltliches Denken anlassbezogen
auf die Schilderung von Biographie und Beschwerdeentwicklung gerichtet). Zusammengefasst
liegt aus gutachterlicher Sicht ein teilweise rückläufiger Befund vor, weil die
affektiven Kernsymptome der Depression noch leicht ausgeprägt seien, aber nach
wie vor eine beträchtliche Kränkung vorherrsche. Ebenfalls plausibel ist die
Feststellung des Gutachters, dass das Krankheitsbild aktuell wie früher in
Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungssituation stehe, konkret mit
der Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Der Gutachter
hält weiter fest, dass die früher genannten Diagnosen einer posttraumatischen
Belastungsstörung bzw. einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung gegenwärtig nicht im Vordergrund stünden. Auch dies ist mit
Blick auf die vom erneuten Verlust der Arbeitsstelle geprägte Befunderhebung
nachvollziehbar. Der Gutachter schlussfolgert aus dem teilweise rückläufigen
klinischen Befund, dass nur vorübergehend bis längstens Ende März 2019 eine
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Spätestens mit Beginn des darauffolgenden
Monats, d.h. April 2019, sei wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer
Tätigkeit umsetzbar, die dem letzten, inzwischen aufgelösten Arbeitsplatz
vergleichbar bzw. ähnlich sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand
somit spätestens ab Anfang April 2019 für jede Aufgabe geeignet, die seinen
beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche. Es wird somit ab April 2019
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit postuliert
(IV-Nr. 63 S. 13; vgl. E. II. 6.1 hiervor).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 418) sind sämtliche psychischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu
unterziehen. Was die Kategorie «funktioneller Schweregrad» (Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
–resistenz, Komorbiditäten, Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen,
sozialer Kontext) betrifft, so lässt sich dem Gutachten entnehmen und anhand
der erhobenen Befunde auch nachvollziehen, dass der Schweregrad der bestehenden
depressiven Störung mittelgradig ausgeprägt, aber sich in Remission befindend ist.
Die vom behandelnden Psychiater ebenfalls erwähnten, früher genannten Diagnosen
einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer andauernden
Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers nach Extrembelastung sieht der
Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt nicht im Vordergrund stehend, es wurden
offensichtlich auch keine typischen Befunde wie Nachhallerinnerungen,
Flashbacks, (Alb-)träume, Betäubtsein oder emotionale Stumpfheit gefunden. Die stattfindende
fachärztliche Behandlung wird gutachterlich gesehen als vorläufig weiterhin
indiziert erachtet, vor allem mit Blick auf die vollständige Genesung bzw.
Rückfallvorbeugung. Weitere Therapiemassnahmen wie zum Beispiel eine
Erweiterung der Psychopharmakotherapie oder eine (teil-)stationäre
psychiatrische Behandlung kämen gegenwärtig, in Anbetracht eines partiell
rückläufigen Befundes, nicht mehr in Betracht. In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit»
lässt sich den Akten entnehmen, dass nie eine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert oder in Betracht gezogen wurde. Der behandelnde Psychiater
spricht (wie bereits im Jahr 2012) differentialdiagnostisch von einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und äussert insofern
eine Verdachtsdiagnose (vgl. E. II. 5.1 und 6.7 hiervor), wobei auch zu
beachten ist, dass der Beschwerdeführer trotz traumatisierender
Kriegserfahrungen über viele Jahre hinweg in der Lage war, einer Beschäftigung
nachzugehen, nachdem er in die Schweiz geflüchtet war und hier quasi einen neuen
Beruf erlernt und danach lange Zeit ausgeübt hatte. So hat er auch nach der
ersten Kündigung einer langjährigen Stelle, die zu einer Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin führte, im Anschluss an den ablehnenden Rentenentscheid wieder
im Beruf Fuss fassen können. Nachdem es nach erneuter Kündigung nach mehreren
Jahren Beschäftigung wieder zur Neuanmeldung gekommen ist, zeigt sich auch,
dass der Umstand des Verlusts der Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer beide
Male zu einer Akzentuierung der psychischen Beschwerden geführt hat. So wird
gutachterlich in der Befunderhebung auch dargelegt, dass im Affekt eine
beträchtliche Kränkung mit Blick auf die Kündigung des langjährigen
Beschäftigungsverhältnisses bestehe. Das Krankheitsbild stehe klar in
Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungssituation (IV-Nr. 63
S. 12 f.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nur wenig Angaben zu seiner
sozialen Situation gemacht. Nicht zu erkennen ist ein sozialer Rückzug bei
vorbestehender höherer Teilnahme am sozialen Leben. Seit seiner Einreise in die
Schweiz scheint der Beschwerdeführer offenbar nicht viele soziale Kontakte
gehabt zu haben. Das Familienleben ist intakt und erscheint in diesem
Zusammenhang als vorhandene Ressource. Aufgrund der geringen Angaben zum
sonstigen Aktivitätenniveau lässt sich nicht viel darüber sagen, inwiefern in
allen vergleichbaren Lebensbereichen eine gleichmässige Einschränkung besteht.
Zum behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer therapeutische Optionen annimmt, sich insbesondere
seit vielen Jahren einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht,
allerdings einen stationären Aufenthalt nicht antreten wollte (vgl. Arztbericht
von Dr. med. G.___ vom 12. September 2019, IV-Nr. 71; E.
II. 6.7 hiervor). Insgesamt bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der
Indikatorenprüfung keine Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen
Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Hiervon
ging auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 25. November 2019 aus
(IV-Nr. 76; E. II. 6.8 hiervor).
7.2.2 Der
Beschwerdeführer lässt verschiedene Einwände gegen die RAD-Beurteilung und das
Gutachten von Dr. med. E.___ erheben. So würden in der RAD-Stellungnahme
die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die andauernde
Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers nach Extrembelastung nicht
berücksichtigt. Der behandelnde Psychiater schliesse auf eine
Leistungsfähigkeit von nur noch 20 %. Die von Dr. med. E.___
vorausgesagte Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht
eingetreten. Vielmehr habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers
durch die Zunahme der depressiven und die Reaktivierung der posttraumatischen
Beschwerden erheblich verschlechtert (vgl. Beschwerde, S. 3 f.,
Art. 2 und 3).
In
der Stellungnahme vom 6. Juli 2020 (IV-Nr. 88) führte der RAD (Dr. med.
N.___) aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden
Psychiater sei widersprüchlich (Arbeitsunfähigkeit von 80 % bei einer
mittelgradigen Depression). Eine solche Arbeitsunfähigkeit entspreche
tendenziell einer schwergradigen Depression. Der behandelnde Psychiater benenne
auch keine objektiven Testergebnisse, die diese Klassifikation objektivieren
würden. Tatsächlich entsprechen die Befunde, die der behandelnde Psychiater,
Dr. med. G.___, in seinem Bericht vom 12. September 2019 erhob
(IV-Nr. 71), eher einem leicht- als einem mittelgradigen depressiven Bild:
die Stimmung sei gedrückt, der Beschwerdeführer affektiv reduziert
schwingungsfähig und inhaltlich fokussiert auf die Probleme an der letzten
Arbeitsstelle. Dies entspricht den Befunden, die auch der Gutachter, Dr. med.
E.___, erhoben hatte, und der gestützt darauf auf eine sich in Remission
befindende mittelgradige depressive Episode schloss. Eine Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation gegenüber der Begutachtung im Dezember 2018 ist aus
dem Bericht vom 12. September 2019 nicht ersichtlich. Insgesamt geht aus
seinen neueren Arztberichten nichts Anderes hervor als aus denjenigen vor der
stattgehabten Begutachtung. Es handelt es sich bei der Einschätzung des
behandelnden Arztes um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, wobei
hier der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden muss, dass behandelnde
Ärztinnen und Ärzte eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.
Der
RAD führte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2019 eine
mittelgradige depressive Episode, teilweise remittiert, als psychiatrische
Diagnose auf. Nicht erwähnt werden eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
andauernde Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers nach Extrembelastung.
Der RAD stellt dabei auf das Gutachten von Dr. med. E.___ ab, der das
Vorhandensein dieser Diagnose(n) plausibel verneint hat (vgl. Ausführungen zur
Indikatorenprüfung, E. II. 7.2.1 hiervor). Insgesamt hat die
Beschwerdegegnerin bei der Frage des psychischen Zustandes zu Recht auf das
Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt. Eine hier relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht eingetreten. Nachdem der
Beschwerdeführer sich am 8. Mai 2019 (IV-Nr. 59) erneut zum
Leistungsbezug angemeldet hat, ist eine allfällige, zeitweise Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ab September 2018 (Verlust der Arbeitsstelle) nicht
relevant, weil seit April 2019 und damit vor der Neuanmeldung aus
psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.
7.2.3 In
somatischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin verschiedene ärztliche Berichte
eingeholt und ist zum Schluss gekommen, dass aus somatischer Sicht keine
Diagnosen bestünden, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten,
adaptierten Tätigkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer lässt hingegen
geltend machen, die Beschwerden der unteren Extremitäten (Beine, Füsse) nähmen
zu und der medizinische Endzustand sei in dieser Hinsicht noch nicht erreicht
(Beschwerde, S. 4 Art. 4). Die Beweiskraft der eingeholten
medizinischen fachärztlichen Berichte wird nicht gerügt, wobei festzustellen
ist, dass diese den allgemeinen Anforderungen an einen verwertbaren Arztbericht
genügen (vgl. hierzu E. II. 4.1 – 4.3).
Zum
Zeitpunkt der ersten materiellen Rentenprüfung im Jahr 2014 lagen gestützt auf
das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.___ beim Beschwerdeführer
ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom rechts, eine beginnende mediale
und femoropatelläre Gonarthrose rechts, eine AC-Gelenks-Reizung rechts ohne
radiologisches Korrelat sowie eine Adipositas WHO-Klasse II vor. Das
arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht wurde in einer
verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für Tätigkeiten mit schwerem Heben
und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden
Zwangspositionen längerdauernd rein sitzend, rein stehend, in vornübergeneigten
Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypen, sowie für Tätigkeiten
mit extendierter Wirbelsäulenhaltung, beispielsweise im Überkopfbereich,
gesehen. Als zumutbar wurden körperlich bis zu mittelschwer belastende
Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen erachtet. Weiter wurde
darauf hingewiesen, dass die beginnende Gonarthrose rechts längerfristig
zusätzlich zur Rückenproblematik noch Limitierungen bezüglich dem Gehen
grösserer Strecken sowie insbesondere in unebenem Gelände oder dem
Treppensteigen mit Lastentragen bedingen und zusätzlich Limitierungen für Arbeiten
in kniender oder hockender Körperposition rechtfertigen könnte. Es wurde eine Arbeitsfähigkeit
von 60 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpfleger attestiert,
in einer körperlich leichtbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 49.1 S. 9 ff.; vgl. E. II. 5.3 hiervor).
Gemäss
den im Rahmen der aktuellen Rentenprüfung eingeholten Berichten sind die
Rückenbeschwerden offensichtlich in den Hintergrund getreten. Beim
Beschwerdeführer wurde neu einerseits eine Nierenzyste und Obstruktion des
proximalen Harnleiters diagnostiziert. Eine diesbezüglich veranlasste
MRT-Untersuchung sowie eine Nierenfunktionsuntersuchung zeigte keine Harnabflussstörung.
Dies wurde durch eine durchgeführte Nierenfunktionsszintigraphie bestätigt. Der
behandelnde Arzt hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe, weshalb
auch keine Behandlung empfohlen werde (IV-Nr. 67 S. 6 f.; vgl. E.
II. 6.4 hiervor). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Insofern
haben diese (neuen) Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Im Spital F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, wurde
im Arztbericht vom 2. Juli 2019 (IV-Nr. 68 S. 2 f.) ausgeführt, es
bestehe ein drittgradiger Knorpelschaden am medialen Femurcondylus mit
subchondralem Ödem bei medialem Meniscus-Unterflächenriss des Hinterhorns. Es
handelt sich hier ebenfalls um eine Diagnose, die bei der ersten materiellen
Rentenprüfung noch nicht gestellt worden war. Im Bericht wird auch angegeben, man
sehe beim aktuellen Verlauf den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt bei
entlastender Tätigkeit für das linke Knie als gegeben an (vgl. E. II. 6.5
hiervor). Die neue Hausärztin (Dr. med. M.___) hielt in ihrem Bericht vom
16. Juli 2019 hingegen fest, es bestünden Schulterschmerzen rechts (EM
2017), Rückenschmerzen (Sequestrektomie L4/L5 2012), Handgelenksschmerzen
beidseits im Mai 2019, eine Gonarthrose rechts im Oktober 2018 sowie ein
Verdacht auf eine Leistenhernie, und attestierte zunächst eine 100%ige und
danach eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies ohne zu begründen, inwiefern sich
welche Diagnose auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkt. Sie hielt
lediglich fest, die generalisierten Schmerzen hinderten den Beschwerdeführer an
der Wiedereingliederung (IV-Nr. 69; vgl. E. II. 6.6 hiervor). In
einem weiteren Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, vom 12. Dezember 2019, wurden als Hauptdiagnosen ein drittgradiger
Knorpelschaden des medialen Femurcondylus mit subchondralem Ödem sowie ein Status
nach medialem Meniscus Unterflächenriss Hinterhorn vom Oktober 2018
diagnostiziert. Seit April 2016 bestünden beim Patienten, ohne erinnerliches
Trauma, die Schmerzen an der Innenseite des linken Kniegelenkes, die dem drittgradigen
Knorpelulkus entsprächen (IV-Nr. 78; E. II. 6.9 hiervor). Der RAD hat
in der Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (IV-Nr. 80) darauf Bezug
genommen und festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit als Anästhesiepfleger
ab Erstdiagnose im Oktober 2018 nicht mehr zumutbar sei (100%ige
Arbeitsunfähigkeit). Dies erscheint mit Blick auf die gestellte Diagnose
nachvollziehbar. Für eine Verweistätigkeit wurde indessen eine vollständige
Arbeitsfähigkeit gesehen. Auch dies erscheint plausibel (vgl. E. II. 6.10
hiervor). Kurz vor Verfügungserlass, am 20. Oktober 2020, berichtete das
Spital F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, noch einmal über diese
Diagnose und stellte weiter fest, es bestehe eine Metatarsalgie Dig. I-V
beidseits. Es wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Durchführung der ambulanten Physiotherapieübungen bezüglich des linken
Kniegelenks weiterhin schmerzkompensiert sei. Aktuell stehe die Metatarsalgie
beidseits im Vordergrund. Es werde die Abklärung für eine Polyneuropathie mit
HbA1-Bestimmung und die Durchführung des ganzen Polyneuropathie-Laborpanels
empfohlen. Wenn diese unauffällig seien, werde um Zuweisung des Patienten in
die Fusssprechstunde gebeten (IV-Nr. 93 S. 22 f.). Eine
Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch nicht attestiert (vgl. E. II. 6.12
hiervor). Insofern lagen der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt auch in
somatischer Hinsicht Unterlagen zum medizinischen Sachverhalt vor. Demgemäss
ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands insofern eingetreten, als
dass sich die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Krankenpfleger aus
somatischen Gründen als nicht mehr zumutbar erweist. Für eine körperlich
leichte Verweistätigkeit besteht gemäss den Stellungnahmen des RAD (IV-Nrn. 76
und 80) indessen nach wie vor und trotz neuer Diagnosen eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 6.8 und 6.10 hiervor), was mit Blick auf die
vorhandenen Berichte, insbesondere der Tatsache, dass aus fachärztlicher Sicht
keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, einleuchtet.
Schliesslich
lassen sich auch aus den Unterlagen, die nach Erlass der angefochtenen
Verfügung eingegangen sind, keine Rückschlüsse für die Zeit vor
Verfügungserlass ziehen, die zu einem anderen Ergebnis führen würden. Sogar die
Hausärztin berichtete am 9. Dezember 2020 (IV-Nr. 93 S. 20 f.),
aufgrund der Beschwerden der unteren Extremitäten sei eine andauernde Arbeits-
und Leistungsfähigkeitseinschränkung leider nicht anzunehmen. Ebenfalls führte
sie aus, der Beschwerdeführer habe eine neurologische Abklärung betreffend die
Schmerzen in den Füssen abgelehnt (vgl. E. II. 6.14 hiervor). Die
Abklärung für eine Polyneuropathie war durch die Ärzte des Spitals F.___
empfohlen worden. Wenn diese unauffällig sei, sollte der Beschwerdeführer in
die Fusssprechstunde aufgeboten werden (IV-Nr. 93 S. 22 f.). Der
Beschwerdeführer macht in Bezug auf diese Fusssprechstunde geltend, der
medizinische Endzustand sei nicht erreicht und die Beschwerdegegnerin hätte
(noch) keine Verfügung erlassen dürfen. Wenn er sich selber empfohlenen
Abklärungen nicht unterzieht, kann er dies jedoch nicht für sich geltend
machen. Das Gleiche gilt für eine bereits am 2. Juli 2019 durch das Spital
F.___ empfohlene Infiltration am Knie, die der Beschwerdeführer ebenfalls nicht
durchführen liess (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Im Beschwerdeverfahren wurde
ein weiterer Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, vom 22. Dezember 2020 (Sprechstundenbericht vom 21. Dezember
2020) nachgereicht. Darin werden als Hauptdiagnosen ein Verdacht auf eine symptomatische
beginnende CC- und Talonaviculararthrose bds. sowie eine Metatarsalgie
beidseits mit/bei Digitus superductus IV rechts, Spreizfuss, DD neuropathischer
Schmerz bei Polyneuropathie, diagnostiziert. Auch diesem Bericht lässt sich nichts
entnehmen, was zur Klärung des medizinischen Sachverhalts bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 16. November 2020 von Relevanz wäre. Es wird
wiederum keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zu den Fussbeschwerden wird
erläutert, beim Spreizfuss sei zur Entlastung eine weiche Fussbettung mit
retrokapitaler Abstützung zu empfehlen. In Kombination mit dem klinischen
Verdacht auf eine symptomatische CC- und Talonavicularfrüharthrose beidseits
werde die Anwendung von Schuhen mit steifer Sohle und Abrollrampe empfohlen. In
Kombination mit Spreizfuss, Arthrose und Polyneuropathie mache die Versorgung
mit einem orthopädischen Serienschuh mit Fussbettung Sinn. Sollten die
Vorfussschmerzen nicht ausreichend gelindert werden durch die Schuhversorgung,
sei gegebenenfalls eine neurologische Reevaluation der Polyneuropathie zu
erwägen (vgl. E. II. 6.16 hiervor). Inwiefern daraus eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit resultieren
sollte, ist nicht ersichtlich. Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass in einer
körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht,
ohne noch weitere Abklärungen tätigen zu müssen. Auch ein Gerichtsgutachten
erscheint bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.
8.
8.1 Der
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wird vom
Beschwerdeführer insofern gerügt, als er geltend macht, er habe bei seiner
letzten Arbeitgeberin einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, was unter dem
Titel Parallelisierung der Einkommen zu berücksichtigen sei. Ausserdem sei
aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und weil die angestammte
Tätigkeit eine schwere Arbeit gewesen sei, beim Invalideneinkommen ein Abzug
vom Tabellenlohn vorzunehmen.
8.2 Die
Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Valideneinkommens auf den zuletzt
erzielten Verdienst bei der Stiftung P.___, [...], gemäss Krankheitsanzeige der
Krankentaggeldversicherung J.___ vom 21. September 2018 (IV-Nr. 63 S. 47)
abgestellt. Demgemäss betrug der Grundlohn CHF 4'410.00 zuzüglich 13. Monatslohn
(von ebenfalls CHF 4'410.00), das Jahreseinkommen somit
CHF 57'330.00. Das Invalideneinkommen wurde aufgrund der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, anhand eines
Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Der
herangezogene Tabellenlohn (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1,
Männer, entspricht inklusive Aufrechnung der Wochenstunden [:40 x 41.7]
CHF 67'767.00) erscheint angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt.
Damit resultiert gegenüber dem Valideneinkommen ein höheres Invalideneinkommen.
8.3 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b
S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom
16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163
8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
Hat eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte
Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch
Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt
dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen
Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht
anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen
durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300
f. mit Hinweisen; vgl. dazu Meyer / Reichmuth,
a.a.O., S. 354 ff.; Ueli Kieser:
Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des
Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser
[Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, 2013, S. 49 ff., 85; Urteil des
Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3). Dabei gilt
der vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst
dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er
mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale
Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1.1).
Der
durchschnittliche Tabellenlohn für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen beträgt
gemäss der entsprechenden Tabelle (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 – 88,
Kompetenzniveau 1, Männer) CHF 5'388.00. Der vom Beschwerdeführer zuletzt
erzielte Verdienst (CHF 4'410.00) liegt damit 18 % unter dem
durchschnittlichen Tabellenlohn. Die Erheblichkeitsgrenze von 5 % ist
somit überschritten. Folglich müsste, wenn die die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, vom Invalideneinkommen ein Abzug von 13 % (Anrechnung nur im
Umfang der die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigenden Abweichung)
gemacht werden, womit dieses CHF 58'957.00 betragen würde. Selbst wenn auf
diesem Tabellenlohn noch ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt
würde (was aufgrund der vorliegenden Umstände und im Vergleich mit anderen
Fällen ohnehin nicht angezeigt erschiene), würde kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren. Das Invalideneinkommen würde dann
CHF 44'218.00 betragen und der Invaliditätsgrad 23 %. Somit können
sowohl die Frage der Parallelisierung des Einkommens als auch diejenige eines
allfälligen leidensbedingten Abzugs vorliegend offengelassen werden. Es besteht
ohnehin kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad und damit kein Rentenanspruch.
Berufliche Massnahmen lässt der Beschwerdeführer nicht beantragen und es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern solche angezeigt wären. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Dieser Entscheid ist zu
eröffnen an:
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht
mit Urteil 9C_468/2021 vom 13. Dezember 2021 aufgehoben.