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Entscheid

VSBES.2020.250

Invalidenrente

12. Juli 2021Deutsch65 min

habe sich bei seiner Tätigkeit als Pfleger im Altersheim B.___, [...], im Februar

Source so.ch

Urteil vom 12. Juli 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 16. November 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1961 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. April 2012 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er

habe sich bei seiner Tätigkeit als Pfleger im Altersheim B.___, [...], im Februar

2011 verletzt (IV-Nr. 10). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre

(rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung durch Dr. med. C.___,

Rheumatologie und Innere Medizin FMH, sowie Dr. med. D.___, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, welche am 3. und 21. Mai 2013 durchgeführt

wurden (Gutachten vom 25. August und 13. September 2013,

IV-Nr. 48.1 und 49.1). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Januar

2014 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund

eines Invaliditätsgrads von 0 % ab (IV-Nr. 57).

1.2 Am 8. Mai 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der IV zum Leistungsbezug neu an. Er gab an, er sei

psychisch krank, habe eine Zyste neben der linken Niere und leide unter

Schmerzen. Im Weiteren habe er im linken Knie eine Arthrose und dadurch

Schmerzen beim Laufen. Ausserdem habe er sich im Jahr 2012 den Rücken operieren

lassen (Diskushernie), auch deswegen leide er immer wieder unter Schmerzen

(IV-Nr. 59). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene

medizinische Unterlagen der Krankentaggeldversichererin ein, u.a. ein

psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2018 (IV-Nr. 63 S. 9 ff.),

und führte danach weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht durch. Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Nrn. 81 und 86) lehnte die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines

ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % mit Verfügung vom 16. November

2020 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Abklärungen hätten

ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Pflegehelfer

seit Oktober 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Spätestens

ab April 2019 seien ihm aus psychiatrischer Sicht den beruflichen Kenntnissen

und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten wieder in einem 100%-Pensum zumutbar.

Auch aus somatischer Sicht bestünden keine Diagnosen, welche gegen eine volle

Arbeitsfähigkeit in einer leichten, adaptierten Tätigkeit sprächen. Damit sei

es dem Beschwerdeführer zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen

zu erzielen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 91,

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 18. Dezember 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 16. November 2020 sei aufzuheben

2. Zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit

und dem Grad der Invalidität des Beschwerdeführers sei ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten anzuordnen.

3. Eventualiter seien die Akten zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

-

unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

2.2 Mit Eingabe vom 1. Februar

2021 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht den Bericht des Spitals F.___ vom

22. Dezember 2020 als Urkunde Nr. 8 einreichen (vgl. Beschwerdebeilage

[BB] 8; A.S. 16).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

26. Februar 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme

zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung (A.S. 20).

2.4 Am 9. März 2021 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 22 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

seit der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 57),

worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am

16.

November 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl.

auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine

anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über

den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353).

4.5

In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013.

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.

E. 2.4).

5.

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach einem

Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen

Verfügung vom 20. Januar 2014 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 16. November 2020 eine anspruchswirksame

Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom

20.

Januar 2014 im Wesentlichen auf die damals vorliegenden medizinischen

Berichte, welche im Folgenden darzulegen sind:

5.1

Im Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Februar 2013 wurden beim

Beschwerdeführer folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis

schwere depressive Episode; Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung

nach Extrembelastung; St.n. posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F33.1 –

F33.2, F62.0, F43.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Oktober 2012 bis auf weiteres

(IV-Nr. 36).

5.2

Der damalige Hausarzt, Dr. med. H.___,

stellte in seinem Bericht vom 15. Februar 2013 die Diagnose (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Rückenschmerzen bei Status nach

Diskushernienoperation 18.01.2012» und attestierte eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar bis 13. Mai 2012, eine solche von

50.

% vom 14. Mai bis 26. August 2012 (50 % Leistung) und

erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 15. Oktober 2012. Als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden anamnestisch

depressive Verstimmungen angegeben (IV-Nr. 37 S. 5 ff.).

5.3

Dem im Rahmen der bidisziplinären

(rheumatologischen und psychiatrischen) Begutachtung erstellten

rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 13. September 2013

(Untersuchung vom 3. Mai 2013) können folgende rheumatologische Diagnosen (mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) entnommen werden: 1. Chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10: M54.4) bei/mit: St. Dekompression

und Spondylodese L4/5 18.01.2012 (KSO) wegen lumboradikulärem Reiz- und

sensomotorischem Ausfallssyndrom L5 rechts (M51.1), deutlichem myofascialem

Triggerpunktsyndrom M. piriformis rechts, WS-Fehlhaltung, -Fehlform, Fehlstatik

bei Diagnose 4; 2. Beginnende mediale und femoropatelläre Gonarthrose

rechts, klinisch mediales Meniskusganglion möglich; (ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) 3. Klinisch AC-Gelenks-Reizung rechts, ohne

radiologisches Korrelat; 4. Adipositas WHO-Klasse II (BMI 37.6 kg/m2).

Im Weiteren wurden folgende psychiatrische Diagnosen

(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt: 1. Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4);

2.

Anamnestisch V.a. andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung und St.n. posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F62.0,

F43.1).

Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung wurde im

Wesentlichen dargelegt, die klinische Untersuchung zeige einen 52-jährigen

kräftig gebauten und adipösen Versicherten in gutem Allgemeinzustand, der

gefasst und adäquat mit ordentlichem Deutsch seine Krankheitsgeschichte

vortrage und dabei seine grosse Enttäuschung über die Kündigung beschreibe, die

nach Realisierung einer neuerlichen 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgesprochen

worden sei. Gut ein Jahr nach stabilisierendem Wirbelsäuleneingriff bestünden

noch mit diesem korrelierende Bewegungseinschränkungen der LWS sowie

mässiggradige segmentale Irritationen der Weichteile oberhalb der

durchgeführten Stabilisation. Anhaltspunkte für eine persistierende

neuromeningeale Reizung im Sinne einer Ausfallssymptomatik bestünden klinisch

nicht. Als bezüglich der beklagten Symptome im Vordergrund stehend zeige sich

ein organisch nachvollziehbares, deutliches myofasziales Triggerpunktsyndrom

der Gesässmuskulatur rechts, namentlich des M. piriformis, das einer gezielten

Triggerpunkttherapie mit allenfalls ergänzend Dry-Needling zugänglich sein

könnte. In einer Probebehandlung während der Untersuchung seien die lokalen

Symptome durch ischämische Kompression der schmerzhaften Areale linderbar

gewesen. Entsprechend seien dem Exploranden diesbezüglich mögliche

Selbstbehandlungstechniken instruiert worden. Zudem zeigten die klinischen und

radiologischen Befunde Anhaltspunkte für eine beginnende mediale und

femoropatelläre Gonarthrose rechts. Die intermittierenden Schulterbeschwerden

rechts korrelierten derzeit zum klinischen Befund einer AC-Gelenksreizung, die

allerdings derzeit noch ohne radiologisches Korrelat bleibe. Klinische Impingement-Zeichen

als Anhaltspunkt für eine Rotatorenmanschettenproblematik seien derzeit nicht

fassbar. Die chronische Rückenproblematik werde durch die deutliche Adipositas

und die dadurch akzentuierte Fehlstatik begünstigt und teilweise sicher auch

unterhalten.

Das arbeitsmedizinische Problem bestehe aus

rheumatologischer Sicht in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans

für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, sowie für Arbeiten in

wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen längerdauernd rein sitzend, rein

stehend, in vornübergeneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden

Stereotypien, sowie Tätigkeiten mit extendierter Wirbelsäulenhaltung beispielsweise

im Überkopfbereich. Zumutbar erschienen diesen Einschränkungen gerecht werdende

körperlich bis zu mittelschwer belastende Tätigkeiten in

wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen. Eine Tätigkeit als Pfleger in der

Altenhilfe, wie zuletzt ausgeübt, erscheine bezüglich beruflicher Reintegration

in einem vollen Pensum als prognostisch ungünstig. Aufgrund seiner hohen

Motivation sei es dem Exploranden gelungen, sich dennoch wieder in der letzten

Tätigkeit zu integrieren. Bei Reintegrationswunsch in diesem Bereich sollte die

Möglichkeit bestehen, schwerere Hebe- und Tragbelastungen zu delegierten, oder

diese nicht vollumfänglich alleine und selbstständig ausüben zu müssen. Gemäss

allgemeiner Erfahrung sei dem Versicherten mit einer Rückenanamnese, wie in diesem

Fall, längerfristig in einer rückenbelastenden Tätigkeit zumeist nur eine 50

oder maximal 60%ige Tätigkeit zuzumuten. In Anbetracht der vom Exploranden

realisierten Reintegrationsleistung mit angeblich wieder 100%iger Tätigkeit

wäre in einer EFL-Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu

überprüfen, wie weit er bei diesen Belastungen noch in einem für ihn

längerfristig ausführbaren Belastungsbereich ergonomisch richtig arbeite.

Medizinisch-theoretisch sei er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu etwa

60.

% arbeitsfähig. Die bislang für den Exploranden nie die

Arbeitsfähigkeit limitierende beginnende Gonarthrose rechts könnte

längerfristig zusätzlich zur Rückenproblematik noch Limitierungen bezüglich dem

Gehen grösserer Strecken sowie insbesondere in unebenem Gelände oder dem

Treppensteigen mit Lastentragen bedingen und zusätzlich Limitierungen für

Arbeiten in kniender oder hockender Körperposition rechtfertigen. Derzeit werde

ein rentenrelevantes Ausmass der Beeinträchtigung jedoch nicht erreicht, sollte

aber bei Reintegrationsplänen Berücksichtigung finden.

Zur psychiatrischen Beurteilung (gemäss dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___) wurde im Wesentlichen

dargelegt, der Explorand sei während des Balkankrieges im Jahr 1995 in die

Schweiz gekommen, wobei er aufgrund der psychischen Symptomatik als Folge der

Kriegswirren zwischen 1996 und 1999 in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden

sei. Danach habe er den Psychiater gewechselt und sei bei diesem noch einmal

während drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Therapie gewesen. Gemäss dem

Bericht von Dr. med. G.___ vom 8. Februar 2013 habe der Explorand an

psychischen Problemen seit der Teilnahme am Bürgerkrieg im ehemaligen

Jugoslawien in den 90er Jahren gelitten, wobei auffalle, dass in diesem Bericht

dazu keine genauen Angaben vorhanden seien. Auch anlässlich der aktuellen

psychiatrischen Exploration bleibe der Explorand in der Beschreibung seiner

damaligen psychischen Symptome vage und scheine diese zu meiden. Möglicherweise

wehre er die unangenehmen Erlebnisse auf diese Weise ab. Aufgrund der erlebten

psychischen Traumata in dieser Zeit sei dieses Verhalten aus emotionaler Sicht

durchaus verständlich und einfühlbar.

Aufgrund der Besserung und möglicherweise einer

Remission des psychischen Leidens habe der Explorand während neun Jahren die

ambulante psychiatrische Therapie sistiert. Im Rahmen einer konflikthaften

Situation am Arbeitsplatz hätten sich abermals psychische Symptome bei ihm

eingestellt. Offenbar sei der Explorand Opfer einer Mobbingsituation im

Pflegeheim in [...] gewesen, was bei ihm Ängste ausgelöst habe. Plötzlich habe er

Angst gehabt, alleine zu sein, sei von Suizidgedanken geplagt worden und habe unter

Brustschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen und plötzlichem Schweissausbruch gelitten. Er habe nur noch

das Bedürfnis gehabt, tagsüber zu schlafen. Er habe sich am 29. Mai 2011

notfallmässig in die Notfallstation des Spitals F.___ begeben, wo gemäss

Bericht vom 29. Mai 2011 eine Panikstörung festgestellt worden sei.

Aus

der Lebensgeschichte sei die abermalige psychische Dekompensation durchaus

verständlich und einfühlbar. Nachdem der Explorand in den 90er Jahren den

Balkankrieg hautnah miterlebt und dadurch ein psychisches Trauma erlitten habe,

habe dem fleissigen und motivierten Hilfspfleger, der vorher bereits mehrere

verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt habe, gedroht, die berufliche und

finanzielle Existenz zu entgleiten und abhanden zu kommen. Es habe sich quasi

ein Déjà-vu-Erlebnis eingestellt, was bei ihm Horrorvisionen und Todesängste

ausgelöst habe. Es sei einleuchtend, dass unter diesen Umständen mit grösster

Wahrscheinlichkeit auch die kognitiven Funktionen wie Konzentrationsfähigkeit,

Auffassungsvermögen sowie die Erinnerungsfähigkeit zu leiden begonnen hätten

und der Explorand somit krankheitshalber nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei.

Die ausgesprochene Kündigung sowie die fehlende berufliche Perspektive hätten

eine weiterführende intensive ambulante psychiatrische Therapie notwendig

gemacht, welche seit dem Jahr 2011 von Dr. med. G.___ durchgeführt werde.

In der Therapie gehe es um die Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse,

gepaart mit der Einnahme einer adäquaten Dosis eines potenten Antidepressivums.

Parallel zur psychiatrischen Krankheitsgeschichte leide der Explorand unter

Rückenschmerzen bei Status nach Diskushernienoperation L4/L5 am 18. Januar

2012.

Die Heftigkeit und Intensität der diesbezüglichen Schmerzen sowie deren

Andauern dürften beim Exploranden zudem die Persistenz der beschriebenen

psychischen Symptomatik beeinflusst haben.

In

der aktuellen psychiatrischen Untersuchung zeige sich der Explorand in seiner

Grundstimmung durchaus euthym, nicht mehr traurig, einigermassen hoffnungsvoll

und zuversichtlich. Insbesondere äussere er den Wunsch, in Zukunft wieder

beruflich aktiv werden zu können. Während der gesamten Exploration seien, rein

klinisch beurteilt, keine kognitiven Defizite in Form von

Konzentrationsschwächen, Auffassungsdefiziten und Gedächtnisstörungen

festzustellen. Die akute psychische Dekompensation, welche der Explorand im

Jahr 2011 im Rahmen des Arbeitsplatzkonfliktes und der Kündigung erlitten habe,

habe sich aufgrund der intensiven und fachgerechten psychiatrischen ambulanten

Therapie zurückgebildet. Mit seiner psychischen Krankheitsgeschichte könne

aufgrund der beschriebenen Symptomatik seit dem Jahr 1996 sowie aufgrund der

traumatischen Lebensereignisse anlässlich des Balkankrieges in den 90er Jahren

von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche zum

aktuellen Zeitpunkt sich in Remission befinde. Mit grösster Wahrscheinlichkeit

handle es sich bei dieser psychischen Störung um eine chronische Erkrankung,

welche sich wellenförmig in unterschiedlichen Intervallen auspräge. Es sei

davon auszugehen, dass sich beim Exploranden durch den bisherigen psychischen

Krankheitsverlauf sowie mit grösster Wahrscheinlichkeit durch die komorbide

körperliche Erkrankung eine verminderte Belastungsfähigkeit eingestellt habe

und die Erholungszeit zudem verlängert sei. Die Möglichkeit, bei entsprechenden

traumatischen Erlebnissen abermals an depressiven und angstgeprägten Symptomen

zu erkranken, sei relativ hoch, jedoch durch eine weiterführende psychiatrische

Therapie einigermassen eindämmbar.

Zu

den vorhandenen Ressourcen wurde dargelegt, beim Exploranden handle es sich um

einen intelligenten Mann, welcher bisher verschiedene berufliche Tätigkeiten

ausgeübt und sich darin auch bewährt habe. Er habe immer wieder seine

körperliche, insbesondere auch seine geistige Flexibilität, auch in schwierigen

und neuen Situationen, bewiesen. Diese Fähigkeiten könnten ihm allenfalls bei

einer allfälligen künftigen beruflichen Wiederintegration helfen. Allerdings

sei aus psychiatrischer Sicht die Prognose für dieses Gelingen vorsichtig

einzuschätzen, da durch die chronische psychische Erkrankung, welche sich

aktuell in Remission befinde, die Belastungsfähigkeit vermindert und die

Erholungszeit verlängert sei. Aus psychiatrischer Sicht seien keine

abweichenden ärztlichen Einschätzungen ersichtlich. Eine rezidivierende

depressive Störung verlaufe in Schüben und sei wellenförmig. Die sich in den

Akten befindlichen psychiatrischen Befunde sowie diejenige der aktuellen

psychiatrischen Exploration ergänzten sich.

Die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht lautete

dahingehend, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpfleger sei nur noch zu

etwa 60 % zumutbar. In Anbetracht der angeblich erbrachten Reintegration

in vollem Pensum (Schonarbeitsplatz?) könnte eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit über allenfalls höher liegende Funktionsreserven Auskunft

geben. Körperlich leichtbelastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten

Wechselpositionen gehend-stehend-sitzend, ohne Überbelastung des rechten

Kniegelenks dagegen erschienen medizinisch-theoretisch in einem vollen Pensum

zumutbar.

Die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lautete wie folgt:

Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe rein theoretisch für die zuletzt

ausgeübte berufliche Tätigkeit aufgrund der Remission einer rezidivierenden

depressiven Störung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese sei jedoch aus

psychiatrischer Sicht unpragmatisch und unrealistisch. Aufgrund der

verminderten Belastungsfähigkeit, der verlängerten Erholungszeit sowie aufgrund

der erhöhten Bereitschaft, bei geringen psychischen Traumata abermals an einer

depressiven Episode zu erkranken, sei die verbleibende Restarbeitsfähigkeit

zurzeit auf maximal 50 % einzuschätzen. Aus psychiatrischer Sicht wäre es

für den Exploranden am einfachsten, in einem möglichst belastungsfreien Umfeld

wieder in den Pflegeberuf einzusteigen. Dies sollte jedoch stufenweise und in

langsamen Schritten erfolgen. Inwiefern ein solches Vorgehen jedoch gelingen

werde, bleibe abzuwarten. Insbesondere dürfte die Limitierung diesbezüglich im

somatischen Zustand begründet sein, wobei der weitere Heilungsverlauf

abzuwarten wäre. Ein angepasster Arbeitsplatz müsste aus psychiatrischer Sicht

möglichst belastungsfrei und konfliktfrei sein.

Aus

bidisziplinärer Perspektive bestehe in einer beschwerdeadaptierten, körperlich

leicht belastenden Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, die

rein somatisch gesehen in einem vollen Pensum möglich wäre, aufgrund der

verminderten Belastungstoleranz und verlängerten Erholungszeit im psychischen

Bereich derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht

ideal wäre eine Realisierung dieser Restarbeitsfähigkeit in einem möglichst

belastungsfreien Umfeld im Pflegebereich (IV-Nr. 49.1; vgl.

psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. D.___ vom 25. August 2013,

IV-Nr. 48.1).

5.4

RAD-Arzt

Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner

Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 fest, aufgrund der nach der

Diskushernienoperation wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit am

26.

September 2012 sei die Eingliederung abgeschlossen worden. Danach sei

eine erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Oktober 2012 aus psychischen

Gründen eingetreten (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Zum psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. D.___ wurde als Fazit festgehalten, sowohl aus den

Äusserungen von Dr. med. G.___ gegenüber dem Gutachter als auch aus den

klaren Befunden des Gutachters sei auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu

schliessen, geltend ab dem 12. Juli 2013, als Dr. med. G.___ den

Versicherten zuletzt gesehen habe. Die Relativierung der Arbeitsfähigkeit von

100.

% (wie sie ja der Teilgutachter Dr. med. D.___ selbst zum

aktuellen Zeitpunkt festhalte) auf nur 50 % sei nicht nachvollziehbar. Im

Weiteren wurde dargelegt, der Gutachter nenne unter den Diagnosen mit

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Verdachtsdiagnose

(Persönlichkeitsstörung und Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung).

Es werde wiederholt von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ab 2011 berichtet,

obschon der Beschwerdeführer laut Intake-Protokoll vom 29. März 2012 zu

diesem Zeitpunkt noch zu 100 % angestellt gewesen sei. Erst bei der

Wiederaufnahme der Arbeit nach der Diskushernien-Operation hätten sich

angeblich Mobbing-Probleme eingestellt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei

einer remittierten Depression eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde.

Zum

Gutachten von Dr. med. C.___ äusserte sich der RAD-Arzt wie folgt: Dieses

Teilgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Beurteilung einer

maximalen 60%igen Arbeitsfähigkeit im Pflegeberuf wegen des Rückenleidens sei

folgerichtig, ebenso die volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit

mit leichter körperlicher Belastung und mit Wechselpositionen. In der

Konsensbeurteilung sei dann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

psychischen Gründen übernommen worden, d.h. der Versicherte sei auch in

rückenadaptierten Tätigkeiten aus psychischen Gründen nur zu 50 %

arbeitsfähig. Nach dem Gesagten sei in der angestammten Tätigkeit als

Pflegehelfer von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 10. Oktober 2012

bis 11. Juli 2013 und von einer solchen von 60 % ab dem 12. Juli

2013.

auszugehen. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

0.

 vom 10. Oktober 2012 bis 11. Juli 2013 und eine

solche von 100 % ab dem 12. Juli 2013. Weitere Abklärungen seien

nicht notwendig (IV-Nr. 54).

6.

Zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt wie folgt:

6.1

Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem

psychiatrischen Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversichererin (J.___) vom

31.

Dezember 2018 zur aktuellen Situation an, der Explorand teile mit,

weiterhin Mühe damit zu haben, sich zu konzentrieren. Er sei nervös und leide

unter nächtlichen Durchschlafstörungen. Tagsüber spaziere er und lese die

Zeitung. Mit Blick auf seine Situation nach der Kündigung des langjährigen

beruflichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber per Ende Dezember

2018.

habe er gesagt, er sei verloren und kaputt. Er sei seriös und schätze in

Ausübung seiner Tätigkeit die Qualität. An seinem Arbeitsplatz sei es jedoch

nur auf die Quantität angekommen. Der Explorand gebe an, er werde langsam alt,

sei schon am Rücken operiert worden und er habe Beschwerden von Seiten des

linken Knies; er sei auch psychisch krank.

Im

Weiteren wurde dargelegt, der psychopathologische Befund sei durch eine leichte

Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol gekennzeichnet. Die

affektive Auslenkbarkeit sei leicht eingeschränkt gewesen. Im Affekt habe der

Explorand immer noch beträchtlich gekränkt mit Blick auf die Kündigung des

langjährigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gewirkt. Das

Auftreten sei zurückhaltend gewesen und der Ton klagsam. Der Explorand habe mit

weitgehend fester, etwas monotoner Stimme gesprochen und sei nur teilweise in

der Lage gewesen, Blickkontakt zu halten. Psychomotorisch sei er ausgeglichen

gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung,

Merkfähigkeit und Erinnerung seien im Rahmen des Gesprächs, das am frühen

Nachmittag stattgefunden habe, intakt gewesen. Die gedankliche Umstellung bei

Themenwechsel sei prompt gelungen. Der Gesprächsverlauf sei durchgehend flüssig

gewesen. Im äusseren Erscheinen sei der mitteilsame Explorand, der von einem

Kollegen zum Termin chauffiert worden sei, gepflegt gewesen. Das formale Denken

sei weitschweifig gewesen, insgesamt jedoch geordnet nachzuvollziehen. Das

inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation anlassbezogen auf die

Schilderung von Biographie und Beschwerdeentwicklung gerichtet gewesen. Breiten

Raum in seinen Ausführungen hätten die Umstände der Kündigung des langjährigen

beruflichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber eingenommen.

Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahrnehmens oder Verhaltens hätten

sich nicht gefunden. Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung hätten ebenfalls

nicht vorgelegen. Zusammengefasst liege mittlerweile ein teilweise rückläufiger

Befund vor. Das klinische Bild sei mit einer mittelgradigen Depression

vereinbar, die inzwischen am Zurückgehen und aktuell partiell remittiert sei.

Die affektiven Kernsymptome der Depression seien noch leicht ausgeprägt.

Vorherrschend sei nach wie vor eine beträchtliche Kränkung.

Dr. med.

E.___ gab im Weiteren an, diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende

depressive Störung, aktuell um eine mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1), die

teilweise remittiert sei. Es sei offensichtlich, dass das Krankheitsbild auch

zum aktuellen Zeitpunkt – wie offensichtlich bereits früher – in Zusammenhang

mit einer psychosozialen Belastungssituation stehe, konkret mit der Kündigung

des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Die früher genannten

Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung stünden gegenwärtig nicht im

Vordergrund. Eine fachärztliche Behandlung sei vorläufig weiterhin indiziert,

vor allem mit Blick auf die vollständige Genesung bzw. Rückfallvorbeugung.

Weitere Therapiemassnahmen, z.B. eine wesentliche Umstellung bzw. Erweiterung

der Psychopharmakotherapie bzw. eine (teil-)stationäre psychiatrische

Behandlung, kämen in Anbetracht eines partiell rückläufigen Befundes

gegenwärtig nicht mehr in Betracht.

Das

Resümee lautete wie folgt: dem 57-jährigen Exploranden, Pflegehelfer SRK, in

gekündigtem Anstellungsverhältnis mit der Stiftung K.___, [...], werde seit

Mitte September 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, zuletzt weiterhin zu

100.

%. Hintergrund sei das Rezidiv einer Depression, wobei der zeitliche

Zusammenhang mit der Kündigung der Anstellung durch den Arbeitgeber

offensichtlich sei. Angesichts des teilweise rückläufigen klinischen Befundes

sei die Arbeitsunfähigkeit nur noch vorübergehend bis längstens Ende März 2019

ausgewiesen. Spätestens mit Beginn des darauffolgenden Monats, April 2019, sei

wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit umsetzbar, die dem

letzten, inzwischen aufgelösten Arbeitsplatz vergleichbar bzw. ähnlich sei.

Grundsätzliche Einschränkungen beruflicher Aktivität, die weitergehende Abklärungen

bzw. Massnahmen notwendig machen würden, bestünden von Seiten des

psychiatrischen Fachgebietes nicht. Angepasste Beschäftigungen entfielen. Aus

psychiatrischer Sicht sei der Explorand somit spätestens ab Anfang April 2019

für jede Aufgabe geeignet, die seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten

entspreche. Er wäre gebeten, sich eine Tätigkeit zu suchen, die seinen

beruflichen Voraussetzungen sowie seinen individuellen Ansprüchen bzw.

Bedürfnissen am ehesten gerecht werde. Man könne die schwierige Ausgangslage,

in der sich der Explorand in Anbetracht der Kündigung des langjährigen

beruflichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegenwärtig

befinde, persönlich gut verstehen. Allerdings sei es das aktive Bemühen um eine

neue berufliche oder persönliche Herausforderung, die an die Kompetenz eines

Betroffenen appelliere und damit wieder zu gewohnter Normalität und üblichen

Abläufen bzw. Strukturen im Alltag beitrage. Arbeitsdispens über einen längeren

Zeitraum hinweg laufe solchen Bestrebungen eher zuwider und sollte deswegen

zeitlich möglichst begrenzt werden, sobald das akute Krankheitsgeschehen zurückgehe

(IV-Nr. 63 S. 9 ff.).

6.2

Aus

dem Bericht des Spitals F.___, Urologisches Kompetenzzentrum, vom 22. Februar

2019, gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Unterpolzyste links 10 x 10 cm

mit Verdacht auf Obstruktion des proximalen Harnleiters, DD

Nierenbeckenabgangsenge; 2. Verdacht auf abakterielle chronische

Prostatitis; 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit

Sensibilitätsstörung im rechten Bein, Diskushernie L4/5 mit Peronäusparese

rechts, Sequesterektomie L4/5 am 19.01.2012; 4. Adipositas;

5.

Beginnende mediale femoropatellare Gonarthrose rechts;

6.

Depression. Die Beurteilung lautete wie folgt: Es zeige sich beim

Patienten als Zufallsbefund eine grosse Nierenzyste und Obstruktion des

proximalen Harnleiters, wobei es sich auch um eine Ureterabgangsenge handeln

könne. Eine Funktionsaussage zur Niere könne nicht gemacht werden. Um hier

weiterzukommen, sei der Patient für eine zusätzliche CT-Untersuchung mit

Kontrastmittel angemeldet worden. Zusätzlich werde eine

Nierenfunktionsszintigraphie durchgeführt. Nach Erhalt der Befunde werde der

Patient nochmals aufgeboten. Bezüglich der Blasenspeicherstörung, die er temporär

gehabt habe, sei von einer prostatischen Irritation im Sinne einer chronischen

abakteriellen Prostatitis auszugehen. Derzeit sei der Patient beschwerdefrei.

Auch zeigten sich laborchemisch keine Zeichen für einen Infekt im

Urogenitaltrakt (IV-Nr. 67 S. 8 f.)

6.3

Dr. med.

L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht

an die Krankentaggeldversichererin vom 18. März 2019 fest, der Patient

leide an einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung.

Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, eine Behandlung mit

Psychopharmaka sowie eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte

Psychotherapie statt. Der Abstand der Sitzungen betrage in der Regel zwei bis

drei Wochen, entsprechend dem aktuellen Zustand bzw. den Bedürfnissen des

Patienten, wobei der Abstand von zwei Wochen überwiege. Zur Prognose und zum

weiteren Prozedere legte der behandelnde Arzt dar, der Patient sei seit dem

14.

September 2018 aufgrund einer schweren depressiven Episode nach der

Kündigung der Arbeitsstelle zu 100 % krankgeschrieben. Der Verlauf sei

durch Schwankungen bzw. immer wieder auftretende Krisen gekennzeichnet. In

geringen Belastungssituationen reagiere er mit psychischen Dekompensationen,

mit verstärkt depressiven Symptomen. In solchen Situationen seien u.a. folgende

Symptome berichtet und beobachtet worden: Suizidgedanken, Interessenverlust,

Freudlosigkeit, Schlafstörungen mit Albträumen, Verspannung, innere Unruhe und

Nervosität. Bei der aktuellen Exploration mit drei Hauptsymptomen (gedrückt, depressive

Stimmung mit Antriebsmangel, Interessenverlust, Freudlosigkeit) sowie vier und

mehr Zusatzsymptomen (vermindertes Selbstvertrauen, Schlafstörungen,

verminderte Konzentration, Gefühle von Schuld und pessimistischen

Zukunftsperspektiven) sei die Diagnose einer schwergradigen Episode nach ICD-10

zu stellen. Die ängstlich-depressive Symptomatik habe sich mittlerweile von den

auslösenden (reaktiven) Faktoren entkoppelt und eine Eigendynamik entwickelt,

die nicht in einem direkten sozialen Kontext angesiedelt sei. Die depressive Störung

und die Angststörung schränkten die für die angestammte Tätigkeit notwendigen

Fähigkeiten derart ein, wie im Mini-ICF dargelegt, dass weiterhin ein 100%ige

Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Der

zeitliche Verlauf der Zustandsverbesserung und das Wiedererlangen einer Teil-

oder vollen Arbeitsfähigkeit seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit genügender

Zuverlässigkeit abzuschätzen. Aus therapeutischer Sicht werde die Weiterführung

der bestehenden Gesprächstherapie mit vor allem auch verhaltenstherapeutischen

Ansätzen zur Veränderung der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien empfohlen

sowie die psycho-pharmakologische Medikation. Die Prognose sei ungünstig bis

offen. Es sei zu hoffen, dass durch die Therapie die depressive Symptomatik in

den Hintergrund gedrängt werde, wodurch die soziale Kompetenz gestärkt werden

könnte. Dann wäre eventuell mit Hilfe beruflicher Massnahmen ein Wiedereinstieg

zu versuchen. Zurzeit seien jedoch berufliche Massnahmen nicht durchführbar

(IV-Nr. 61 S. 1 f.).

6.4

Im

Bericht des Spitals F.___, Urologisches Kompetenzzentrum, vom 25. März

2019.

wurde u.a. die Diagnose «Unterpolzyste links 10 x 10 cm ohne

Harnabflussstörung links» angegeben. Es wurde dargelegt, zur Beurteilung der

linken Niere sei zusätzlich eine MRT-Untersuchung sowie eine

Nierenfunktionsuntersuchung veranlasst worden. Hier zeige sich die bekannte

Unterpolzyste sowie eine zusätzliche akzessorische Nierenarterie links, ohne

jedoch eine Harnabflussstörung zu verursachen. Dies bestätige auch die

Nierenfunktionsszintigraphie. Da der Patient keine Beschwerden habe, werde

diesbezüglich keine Behandlung empfohlen. Bezüglich der chronischen Prostatitis

habe der Patient regelmässig Prostaplant eingenommen. Darunter verspüre er eine

Verbesserung (IV-Nr. 67 S. 6 f.).

6.5

Im

Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

2.

Juli 2019, wurde angegeben, die ambulante Behandlung habe vom 22. Dezember

2016.

bis 24. April 2019 gedauert. Der Patient stelle sich alle drei bis

sechs Monate in der Sprechstunde vor. Arbeitsunfähigkeiten seien bisher nicht

attestiert worden. Die Behandlung erfolge des Weiteren über die Physiotherapie.

Beim Patienten bestehe ein drittgradiger Knorpelschaden am medialen Femurcondylus

mit subchondralem Ödem bei medialem Meniscus-Unterflächenriss des Hinterhorns.

Bei konservativer Therapie mit Physiotherapie sei es zu einer Schmerzlinderung gekommen,

sodass der Patient aktuell bei leichten Arbeiten und beim Übergang vom Stehen

ins Sitzen arbeitsfähig sei. Die vorgeschlagene Infiltrationstherapie sei von

ihm bisher nicht gewünscht worden. Beim aktuellen Verlauf sehe man den

Wiedereinstieg des Patienten in die Arbeitswelt bei entlastender Tätigkeit für

das linke Knie als gegeben an. Man empfehle weiterhin Analgesie nach Massgabe

der Beschwerden sowie eine Fortsetzung der Physiotherapie zur muskulären

Stärkung und gegebenenfalls eine Infiltrationstherapie. Die letzte Tätigkeit

des Patienten als Anästhesiepfleger sei ihm gekündigt worden. Aktuell sei er

arbeitssuchend. Es werde daher bei Wiedereingliederung des Patienten in den

Arbeitsalltag eine Tätigkeit mit Entlastung des Kniegelenks empfohlen, sodass

eine längerfristige Ausübung der Tätigkeit erfolgen könne (IV-Nr. 68

S. 2 f.).

6.6

Die

neue Hausärztin, Dr. med. M.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, ab Februar

2019.

Nachfolgerin von Dr. med. H.___, hielt in ihrem Bericht vom

16.

Juli 2019 folgende Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers fest:

100.

% vom 14. September 2018 bis 30. Juni 2019 und 80 % vom

1.

Juli bis 31. August 2019. Zur medizinischen Situation legte sie

dar, nach der unerwarteten, plötzlichen Kündigung am 14. September 2018 habe

der Patient psychisch dekompensiert. Er habe bis dahin zu 100 % gearbeitet

trotz Schmerzen an der Schulter rechts, im Rücken, im linken Knie sowie an den

Handgelenken. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden

Schulterschmerzen rechts (EM 2017), Rückenschmerzen (Sequestrektomie L4/L5

2012), Handgelenksschmerzen beidseits im Mai 2019, eine Gonarthrose rechts im

Oktober 2018 sowie ein Verdacht auf eine Leistenhernie rechts im Juli 2019

angegeben. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein

Colon irritabile, eine Polypektomie im Juli 2019 sowie eine Nierenzyste links

angegeben. Die Motivation des Patienten sei aufgrund verschiedener Schmerzen

und ausgeprägtem Leidensdruck eher gering. Zur Eingliederung wurde erwähnt, die

bisherige Tätigkeit als Pflegehelfer sei mit einem Pensum von zweimal zwei Stunden

pro Woche (?) und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von zweimal

vier Stunden pro Woche zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei eher

schlecht. Generalisierte Schmerzen sowie die psychische Instabilität stünden

einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 69).

6.7

Der

behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ gab in seinem Arztbericht vom

12.

September 2019 an, die ambulante Behandlung erfolge seit dem 22. Februar

2012.

bis auf weiteres. Der Patient sei gegenwärtig ein- bis zweimal pro Monat

in Behandlung. Es bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelfer eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 17. September 2018 bis 30. Juni

2019.

und eine solche von 80 % vom 1. Juli 2019 bis auf weiteres. Zur

medizinischen Situation legte der behandelnde Psychiater dar, nach der

Ablehnung seines Leistungsgesuchs Ende 2013 habe der Patient eine neue Stelle

gesucht. Nach erfolglosen Bewerbungen für 50%-Stellen habe er begonnen, sich

für 100%-Stellen zu bewerben. Er habe dann eine neue 100%-Stelle als

Pflegehelfer mit Stellenantritt am 1. Dezember 2013 gefunden. Anfänglich

sei er temporär angestellt gewesen, nach drei Monaten habe er eine

Festanstellung bekommen. Aufgrund der Erfahrungen am vorherigen Arbeitsplatz

habe er sich in seinem neuen Arbeitsumfeld im Team anfänglich zurückhaltend

verhalten, es sei aber mit der Zeit zu zwischenmenschlichen Problemen und Konflikten

an der Arbeit gekommen. Aufgrund dieser Entwicklung sei es zu einer erneuten

depressiven Krise Ende Oktober 2015 gekommen. Er sei für zwei Wochen krankgeschrieben

worden. Anfangs April 2016 sei seine Mutter in Bosnien gestorben, worauf eine

erneute depressive Krise mit Gewichtsverlust von 5 kg eingetreten sei. In

dieser Situation habe man sich ihm gegenüber an der Arbeit wenig rücksichtsvoll

gezeigt. Man habe ihm nach der Rückkehr an die Arbeit die schwierigsten

Patienten zugeteilt. In der Folge habe er sich Mitte 2016 mehr über Rücken- und

Beinschmerzen beschwert und sei nach erneuter Abklärung der Wirbelsäule anfangs

Oktober 2016 wieder zur Physiotherapie gegangen. Gleichzeitig habe sich eine

psychische Belastung wegen gesundheitlicher und beruflicher Probleme der

Tochter eingestellt. Ende 2016/anfangs 2017 sei es zu einer Häufung von

somatischen Beschwerden in Form von Bein- und Rückenschmerzen, Kopfschmerzen,

erhöhtem Blutdruck, gleichzeitig Verdacht auf Panikattacken oder

Epilepsieanfälle gekommen. Er sei damals auch neurologisch abgeklärt worden,

ein Hirnleiden habe ausgeschlossen werden können. Anfangs 2017 habe er weiter

an Gewicht verloren. Die Probleme an der Arbeit hätten angehalten. Seine Kritik

und Vorschläge für Verbesserungen am Arbeitsplatz seien nicht akzeptiert

worden. Die Probleme am Arbeitsplatz hätten ihn immer mehr belastet. Im

September 2017, bei einem Gespräch mit der unmittelbar Vorgesetzten, habe er

geweint. Im September 2018 sei ihm die Stelle gekündigt worden. Er habe darauf

mit einer anhaltenden starken Depression und Zunahme der Schmerzen im

Bewegungsapparat reagiert, worauf er krankgeschrieben worden sei. Vor einer

stationären psychiatrischen Behandlung habe er Angst geäussert und habe sich

dazu nicht fähig gefühlt. Anfangs 2019 habe die urologische Abklärung den

Befund einer Nierenzyste links ergeben. Seit dem 1. Juli 2019 sei er beim

RAV als 20 % arbeitsfähig angemeldet worden. Anfangs Juli 2019 seien bei

einer Colonoscopie 3 Polypen entfernt worden.

Aus

psychiatrischer Sicht stünden depressionsbedingte Beschwerden und die

psychische Belastung durch chronische Schmerzen im Bewegungsapparat und

Probleme an der letzten Arbeitsstelle im Vordergrund. Es bestehe auch eine

lange Liste von somatischen Problemen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ein Status nach

posttraumatischer Belastungsstörung und differentialdiagnostisch eine

andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F33.11, F43.1,

F62.0; Diagnosestellung zumindest seit Behandlungsbeginn im 2012) angegeben. Als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf eine

Panikstörung (ICD-10 F41.0) seit 2016/2017 angegeben. Zur Prognose wurde

erwähnt, eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erscheine

möglich. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit

Psychopharmaka sei weiterzuführen. Zurzeit erscheine der Patient zu 20 %

arbeitsfähig für leichte Arbeiten ohne besondere körperliche oder geistige

Anstrengung.

Zu

den Funktionseinschränkungen wurde dargelegt, aus psychiatrischer Sicht stünden

im Vordergrund depressionsbedingte Einschränkungen wie Antriebsschwäche,

schnelle Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen. Limitierend auf die

psychische und körperliche Belastbarkeit wirke sich auch die chronische

Schmerzproblematik aus. In sozialen Kontakten sei der Beschwerdeführer auch

reduziert belastbar, er sei leicht reizbar, vertrage keine Kritik, in einem für

ihn ungünstig verlaufenden Gespräch könne es schnell zu einem verbalen Konflikt

kommen. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei aktuell höchstens zwei Stunden

pro Tag zuzumuten. Es müsse der weitere Behandlungsverlauf abgewartet werden,

eine definitive Prognose sei noch nicht möglich. Der aktuell noch immer labile

Gesundheitszustand stehe einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 71).

6.8

RAD-Ärztin

Dr. med. N.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2019

fest, es sei beim Spital F.___, Orthopädie (Dr. med. O.___), nachzufragen,

seit wann der drittgradige Knorpelschaden am medialen Femurcondylus, der laut

dem Bericht vom 2. Juli 2019 eine kniebelastende Tätigkeit als

Anästhesiepfleger verunmögliche, bestehe. Aus medizinischer Sicht sei der Versicherte

als Anästhesiepfleger zu 100 % arbeitsunfähig. Seit wann dies gelte, könne

nach Eingang der Antwort von Dr. med. O.___ gesagt werden. In einer

Verweistätigkeit sei der Versicherte ab April 2019 zu 100 % arbeitsfähig;

davor sei er gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.___ zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt

(IV-Nr. 76).

6.9

Im

Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

12.

Dezember 2019 stellte Dr. med. O.___, Leitender Arzt, folgende

Hauptdiagnosen: Drittgradiger Knorpelschaden medialer Femurcondylus mit

subchondralem Ödem sowie Status nach medialem Meniscus Unterflächenriss

Hinterhorn vom Oktober 2018. Seit April 2016 bestünden beim Patienten, ohne erinnerliches

Trauma, die Schmerzen an der Innenseite des linken Kniegelenkes, die dem

drittgradigen Knorpelulkus entsprächen (IV-Nr. 78).

6.10

In

ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 wies die RAD-Ärztin darauf hin, für

die angestammte Tätigkeit als Anästhesiepfleger bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit auf Dauer ab der Erstdiagnose des Knorpelschadens im linken

Knie gemäss dem Bericht von Dr. med. O.___, d.h. seit Oktober 2018. Für

eine Verweistätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab April 2019,

davor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemäss dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 80).

6.11

Aus

der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. N.___ vom 6. Juli 2020 geht Folgendes hervor: Die

Beurteilung des behandelnden Psychiaters überzeuge aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht. Es seien IV-fremde Faktoren als

arbeitsfähigkeitsrelevant beschrieben worden, allerdings werde nicht klar, ob

und wenn ja, wieviel diese bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung eine Rolle

gespielt hätten. Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei

widersprüchlich: Als Diagnose werde eine mittelgradige Depression gestellt, die

hohe Arbeitsunfähigkeit von 80 % entspreche tendenziell einer

Dispositiv

schwerstgradigen Depression. Der Psychiater benenne demnach auch keine

objektiven Testergebnisse, die diese Klassifikation objektivierten oder

nachvollziehbar erscheinen liessen. Eine psychiatrische Begutachtung ohne

Fremdanamnese deklassifiziere kein psychiatrisches Gutachten. Es sei vielmehr

als Norm anzusehen. Ebenfalls sei ein fast einstündiges Gespräch mit

zusätzlichem Aktenstudium aus medizinischer Sicht nicht als deklassifizierend

für eine medizinische Beurteilung anzusehen. Sodann seien keine

objektivierbaren depressionsspezifischen Testergebnisse oder Ähnliches

vorgelegt worden. Es seien somit keine neuen medizinischen Erkenntnisse durch

den Rechtsvertreter des Versicherten hervorgebracht worden. Aus Sicht des RAD

könne weiterhin auf die vorerwähnten Stellungnahmen abgestellt werden. Eine

Begutachtung sei aus Sicht des RAD nicht notwendig (IV-Nr. 88).

6.12 Dem

Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

20. Oktober 2020 können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: 1. Drittgradiger

Knorpelschaden medialer Femurcondylus mit subchondralem Ödem sowie Status nach

medialem Meniscus Unterflächenriss Hinterhorn vom Oktober 2018; 2. Metatarsalgie

Dig. I-V beidseits. Zum Verlauf wurde angegeben, der Patient stelle sich zur

geplanten Verlaufskontrolle in der Sprechstunde vor. Seine Beschwerden hätten

vor zwei Jahren begonnen. Der Patient berichte, dass er weiterhin gelegentliche

dumpf stechende Schmerzen über dem medialen Kniekompartiment sowie gelegentlich

lateral angebe. Dafür gehe er regelmässig in die Physiotherapie. Aktuell sei er

durch Schmerzen über die Fussballen beidseits beeinträchtigt. Diese Schmerzen,

berichte der Patient, bestünden seit ungefähr einem Jahr, träten immer beim

Laufen auf und es seien beidseits begleitende Kribbelparästhesien vorhanden.

Unter dem Titel «Beurteilung und Procedere» wurde angegeben, der Patient sei

weiterhin mit der Durchführung der ambulanten Physiotherapieübungen bezüglich

des linken Kniegelenks schmerzkompensiert. Aktuell stehe die Metatarsalgie

beidseits im Vordergrund. Es werde eine Abklärung für eine Polyneuropathie mit

HbA1-Bestimmung und die Durchführung des ganzen Polyneuropathie-Laborpanels

empfohlen. Wenn diese unauffällig seien, werde um Zuweisung des Patienten in

die Fusssprechstunde gebeten (IV-Nr. 93 S. 22 f.).

6.13 Die

Hausärztin Dr. med. M.___ stellte in ihrem Bericht vom 7. Dezember

2020 folgende Diagnosen: 1. Chronifiziertes lumbo-spondylogenes

Schmerzsyndrom mit Sensibilitätsstörungen im rechten Bein; 2. Diskushernie

L4/L5 mit Peronäusparese rechts, Sequestrektomie L4/L5 am 19. Januar 2012;

3. Adipositas; 4. Mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts,

drittgradiger Knorpelschaden medialer Femurcondylus mit subchondralem Ödem

sowie Status nach medialem Meniscus Unterflächenriss Hinterhorn vom Oktober

2018; 5. Drittgradiger Knorpelschaden medialer Femurkondylus mit

subchondralem Odem, medialer Meniskusunterflächenriss Hinterhorn, VKB Ganglion

Knie links MRI 09/2018; 6. leichte sensible axonale Polyneuropathie der

unteren Extremitäten (Elektrophysiologie vom 26.11.2013), Verdacht auf

unilaterales Restless leg-Syndrom rechts; 7. Anamnestisch bekannte Angst-

und Panikstörung ; 8. Verdacht auf CTS beidseits, HG-Manschette seit Mai

2019, Patient möchte aktuell keine Abklärung; 9. Polypektomie (Koloskopie

07/2019), insgesamt 5 Polypen, histologisch Tubuläres Kolonschleimhautadenom

mit low grade Dysplasie; 10. Verdacht auf Colon irritabile mit

Stuhlunregelmässigkeiten und wechselnden Bauchbeschwerden; 11. Ulkuskrankheit

mit Status nach kleinen oberflächlichen Ulcera ventriculi unmittelbar präpylorisch,

Status nach HP-Eradikationstherapie bei positivem Urease-Schnelltest im

November 1997; 12. Unterpolzyste links (10 x 10 cm) ohne

Harnabflussstörung links; 13. Abakterielle chronische Prostatitis, unter

Prostaplant forte 1-0-1, Status nach Hamatospermie. Gemäss KG-Eintrag vom

26. Oktober 2020 bestünden nach langem Laufen Schmerzen in den Zehen und

im Fussrücken beidseits, in der Nacht seien Schmerzen in den Füssen beim Beugen

und Strecken vorhanden. Es bestehe ein Fusssohlenbrennen, der Patient habe aber

gleichzeitig kalt. Es sei eine Dysästhesie in den Dig. II, III und IV des

rechten Fusses seit der Rückenoperation im Jahr 2012 vorhanden. Es bestehe

sodann ein Kältegefühl in der Wade rechts, nun aber anders (IV-Nr. 93 S. 18

f.).

6.14 Im

Schreiben vom 9. Dezember 2020 stellte die Hausärztin folgende Diagnosen:

1. Metatarsalgie Dig I bis V beidseits erneut seit ca. 02/2020;

2. Fussbrennen bds. a.e. bei Polyneuropathie; 3. leichte sensible

axonale Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Elektrophysiologie vom

26.11.2013); 4. Verdacht auf unilaterales Restless leg-Syndrom rechts

(2013); 5. Drittgradiger Knorpelschaden medialer Femurkondylus mit

subchondralem Ödem, medialer Meniskusunterflächenriss Hinterhorn, VKB Ganglion

Knie links; 6. Beginnende mediale Gonarthrose rechts, ED 12/2013». Im Weiteren

wurde angegeben, falls der Anspruch auf eine IV-Rente trotz der vorbestehenden

Rückenbeschwerden und der psychischen Erkrankung (schwere psychosoziale

Vorgeschichte) abgelehnt werde, sei eine andauernde Arbeits- und

Leistungsfähigkeitseinschränkung aufgrund der Beschwerden der unteren

Extremitäten nicht anzunehmen. An die Spezialisten sei die Frage zu stellen, ob

die Therapieoptionen ausgeschöpft seien. Bei dem hochgradigen Knorpelschaden im

Knie links sei im November 2018 z.B. eine Infiltration empfohlen worden, eine

solche sei jedoch nicht durchgeführt worden. Allenfalls müsste dies bei

Beschwerdepersistenz noch nachgeholt werden (IV-Nr. 93 S. 20 f.).

6.15 Der

behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, hielt in seinem Bericht an den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2020 fest, die

Behauptung, dass der Patient spätestens ab April 2019 wieder zu 100 %

arbeitsfähig sei, stütze sich auf das Gutachten von Dr. med. E.___ vom

31. Dezember 2018 (Untersuchung vom 4. Dezember 2018). Der von ihm

erstellte Bericht vom 12. September 2019 enthalte gemäss den Angaben des

RAD eine nicht nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, da eine 80%ige

Arbeitsunfähigkeit nicht im Einklang mit der Diagnose einer mittelgradigen

depressiven Episode sei und tendenziell einer schweren Depression entspreche,

die nicht diagnostiziert worden sei. Im RAD-Bericht werde nicht erwähnt, dass

beim Patienten auch weitere psychiatrische Diagnosen bestünden, die Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit hätten. So sei aus psychiatrischer Sicht die Situation

etwas komplizierter, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürfe in so einem

Fall nicht nur vom Schweregrad der Depression abhängig gemacht werden. Übrigens

habe zeitnah zum vorerwähnten Bericht auch der Psychiater Dr. med. L.___

in seinem Bericht vom 23. Juli 2019 die Arbeitsunfähigkeit des Patienten

mit 80 % beurteilt. Die Unterschiede in der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch ihn und Dr. med. L.___ im Vergleich zur Beurteilung

von Dr. med. E.___ seien entstanden, weil die von Dr. med. E.___

vorausgesagte Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht

eingetreten sei. Vielmehr habe sich der psychische Zustand des Patienten durch

die Zunahme der depressiven und die Reaktivierung der posttraumatischen

Beschwerden wieder verschlechtert, es seien auch neue somatische Probleme dazu

gekommen, die noch weiter abzuklären seien. Um die gesundheitliche Situation,

die Arbeitsfähigkeit und die Invalidität korrekt beurteilen zu können, sei eine

polydisziplinäre Begutachtung notwendig (IV-Nr. 93 S. 16 f.).

6.16 Dem

im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten (vgl. E. I. 2.2

hiervor) Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie,

vom 22. Dezember 2020 (Sprechstundenbericht vom 21. Dezember 2020)

können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: 1. Verdacht auf

symptomatische beginnende CC- und Talonaviculararthrose bds.;

2. Metatarsalgie beidseits mit/bei Digitus superductus IV rechts,

Spreizfuss, DD neuropathischer Schmerz bei Polyneuropathie. Sodann wurden

folgende Nebendiagnosen angegeben: 3. Sensible axonale Polyneuropathie der

unteren Extremitäten (Elektrophysiologie vom 26.11.2013), Verdacht auf

unilaterales Restless leg-Syndrom rechts, Vibrationssinn 5/8 (November 2020);

4. Drittgradiger Knorpelschaden medialer Femurkondylus mit subchondralem

Ödem, medialer Meniskusunterflächenriss Hinterhorn, VKB Ganglion Knie links,

MRI vom 12.09.2018: Mit Zunahme Knorpelschaden mit viertgradigem Riss medialer

Femurkondylus, Extrusion medialer Meniskus, Zunahme mediale Osteophyten, St.n.

Kontusion Knie rechts ca. 13.03.2017; 5. Lumbalgie untere LWS seit

27.09.2017, St.n. Sequestrektomie L4/5 01/2012; 6. Unterpolzyste links (10 x 10

cm) ohne Harnabflussstörung links, MRT vom 14.03.2019: Bei akzessorischer

Unterpolarterie links und einer grossen Unterpolzyste liegt kein Harnaufstau

vor. Alle kortikalen Nierenzysten sind unauffällig. Nierenfunktionszintigraphie

vom 06.03.2019: Kein Hinweis auf eine urodynamisch relevante Abflussbehinderung

beidseits. Nierenfunktion im Seitenvergleich: linke Niere 41 %, rechte

Niere 49 %.; 7. Adipositas; 8. Depression.

Im

Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, einerseits bestehe bei klinisch

verminderter Sensibilität mit reduziertem Vibrationssinn am ehesten ein

Fortschreiten einer bereits im Jahr 2013 elektrophysiologisch dokumentierten Polyneuropathie.

Bei der Metatarsalgie könnten daher neuropathische Schmerzen bei berichteter

brennender Sensation nicht ausgeschlossen werden. Beim Spreizfuss sei zur

Entlastung eine weiche Fussbettung mit retrokapitaler Abstützung zu empfehlen.

In Kombination mit dem klinischen Verdacht auf eine symptomatische CC- und

Talonavicularfrüharthrose beidseits werde die Anwendung von Schuhen mit steifer

Sohle und Abrollrampe empfohlen. In Kombination mit Spreizfuss, Arthrose und

Polyneuropathie mache die Versorgung mit einem orthopädischen Serienschuh mit

Fussbettung Sinn. Sollten die Vorfussschmerzen nicht ausreichend gelindert

werden durch die Schuhversorgung, sei gegebenenfalls eine neurologische

Reevaluation der Polyneuropathie zu erwägen. Als Procedere wurde die Versorgung

mit orthopädischen Serienschuhen angegeben (BB 8).

7.

7.1

7.1.1 Die

Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente (sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen) mit vorliegend

angefochtener Verfügung vom 16. November 2020 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, gemäss ihren Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die

angestammte Tätigkeit als Pflegehelfer seit Oktober 2018 aus gesundheitlichen

Gründen nicht mehr zuzumuten. Spätestens ab April 2019 seien ihm aus

psychiatrischer Sicht den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende

Tätigkeiten wieder in einem 100%-Pensum zumutbar. Auch aus somatischer Sicht

bestünden keine Diagnosen, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer

leichten, adaptierten Tätigkeit sprechen würden. Damit sei es ihm weiterhin

zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Berufliche

Massnahmen seien nicht angezeigt. Der Invaliditätsgrad betrage 0 %. Das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 31. Dezember 2018

gebe hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten

Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen

Schlussfolgerungen hinreichend Auskunft. Darauf könne abgestellt werden. Es

bestehe kein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit

tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung und es könne auch nicht glaubhaft

gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch

nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren

könne daher abgesehen werden (IV-Nr. 91; A.S. 1 ff.).

7.1.2 Der

Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, zur Bestimmung der

Arbeitsunfähigkeit und des Invaliditätsgrades sei ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten anzuordnen; eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen

dargelegt, gemäss dem aktuellsten Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med.

G.___, vom 14. Dezember 2020 bestünden beim Beschwerdeführer

psychiatrische Erkrankungen, welche in der RAD-Stellungnahme vom 6. Juli

2020 nicht erwähnt worden seien. Diese seien jedoch zu berücksichtigen, weil

sie Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hätten. So werde in der

RAD-Stellungnahme nur die mittelgradige Depression erwähnt, ohne dabei auf die

diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die andauernde Persönlichkeitsänderung

nach Extrembelastung einzugehen. Dies wäre jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz aufgrund der

kriegsbedingten psychischen Symptomatik unregelmässig in psychiatrischer

Behandlung stehe, zwingend zu berücksichtigen. Gemäss der Beurteilung des

behandelnden Psychiaters dürfe aufgrund der Komplexität des Beschwerdebildes

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur auf den Schweregrad der

Depression abgestellt werden. Der behandelnde Psychiater komme zum Schluss,

dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Einbezug sämtlicher

Diagnosen nur noch 20 % betrage. Zudem habe Dr. med. L.___ in seinem

Bericht vom 23. Juli 2019 zeitnah eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

attestiert. Gemäss den Angaben von Dr. med. G.___ sei die von Dr. med.

E.___ in seinem Gutachten vom 31. Dezember 2018 vorausgesagte Besserung

und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht eingetreten. Vielmehr habe

sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers durch die Zunahme der

depressiven und die Reaktivierung der posttraumatischen Beschwerden erheblich

verschlechtert. Bei der psychischen Störung des Beschwerdeführers handle es

sich um eine chronische Erkrankung, welche sich wellenförmig und in

unterschiedlichen Intervallen auswirke.

Im

Weiteren bestünden nach den Angaben der Hausärztin, Dr. med. M.___, verschiedene

somatische Diagnosen, aufgrund welcher davon auszugehen sei, dass die Beschwerden

in den unteren Extremitäten (Beine, Füsse) weiter zunähmen. Auf Empfehlung der

Ärzte sei der Beschwerdeführer für die ambulante Sprechstunde Fusschirurgie

angemeldet worden. Auch unter diesem Aspekt erscheine es fragwürdig, dass die

Beschwerdegegnerin eine verfahrensabschliessende Verfügung erlassen habe. Der

medizinische Endzustand scheine offensichtlich noch nicht erreicht. Es sei

offensichtlich unzulässig, bei der Beurteilung der Rentenfrage auf ein

Gutachten aus dem Jahr 2018 abzustellen, wenn sich die gesundheitliche

Situation nicht stabilisiert habe und der Beschwerdeführer noch in

medizinischer Behandlung stehe. Eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung

sei für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zwingend nötig. Sei dies in Form eines Gerichtsgutachtens,

sei dies in Form einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur

Neubeurteilung (A.S. 6 ff.).

7.2 Im

Rahmen des vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 eingeleiteten

Neuanmeldungsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin bei dessen

Krankentaggeldversicherung (J.___) verschiedene Unterlagen ein, u.a. das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 31. Dezember 2018,

und führte hernach weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht durch. Im

Folgenden ist zu prüfen, ob der relevante medizinische Sachverhalte von der

Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt wurde.

7.2.1 In

psychiatrischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von

Dr. med. E.___ ab, weshalb zunächst dessen Beweiswert zu prüfen ist.

Hierzu ist festzuhalten, dass es sich nicht um ein von der Beschwerdegegnerin

eingeholtes Administrativgutachten handelt, vielmehr wurde dieses von der

Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Insofern

kommt dieser Beurteilung der Beweiswert einer versicherungsinternen ärztlichen

Feststellung zu. Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne

Begutachtung besteht zwar nicht. Eine solche ist dann anzuordnen, wenn auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., jeweils mit Hinweisen). Sollten demnach

vorliegend geringe Zweifel bestehen, kann im IV-Verfahren nicht auf die

genannte Expertise abgestellt werden.

Allgemein

kann zum Gutachten von Dr. med. E.___ gesagt werden, dass dieses in

Kenntnis der vorhandenen Aktenlage (insbesondere lag das bidisziplinäre

Gutachten aus dem Jahr 2013 von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___

vor), nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter

Berücksichtigung der subjektiven Angaben desselben und von einem ausgewiesenen

Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet erstellt wurde. Insofern sind die

Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt.

Inhaltlich

legt der Gutachter gestützt auf die anamnestischen Angaben und den von ihm

erhobenen klinischen Befund nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer

eine rezidivierende depressive Störung (aktuell mittelgradige Episode) zu

diagnostizieren, diese aber teilweise remittiert sei. Dies steht im Einklang

mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, der

ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (vgl. E.

II. 6.7 hiervor), und dem klinischen Befund (leichte Verschiebung der

Stimmungslage zum depressiven Pol, affektive Auslenkbarkeit leicht

eingeschränkt, im Affekt beträchtliche Kränkung mit Blick auf die Kündigung des

langjährigen Beschäftigungsverhältnisses, zurückhaltendes Auftreten, Ton

klagsam, psychomotorisch ausgeglichen, Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit

und Erinnerung im Rahmen des Gesprächs intakt, formales Denken weitschweifig,

insgesamt jedoch geordnet nachzuvollziehen, inhaltliches Denken anlassbezogen

auf die Schilderung von Biographie und Beschwerdeentwicklung gerichtet). Zusammengefasst

liegt aus gutachterlicher Sicht ein teilweise rückläufiger Befund vor, weil die

affektiven Kernsymptome der Depression noch leicht ausgeprägt seien, aber nach

wie vor eine beträchtliche Kränkung vorherrsche. Ebenfalls plausibel ist die

Feststellung des Gutachters, dass das Krankheitsbild aktuell wie früher in

Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungssituation stehe, konkret mit

der Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Der Gutachter

hält weiter fest, dass die früher genannten Diagnosen einer posttraumatischen

Belastungsstörung bzw. einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung gegenwärtig nicht im Vordergrund stünden. Auch dies ist mit

Blick auf die vom erneuten Verlust der Arbeitsstelle geprägte Befunderhebung

nachvollziehbar. Der Gutachter schlussfolgert aus dem teilweise rückläufigen

klinischen Befund, dass nur vorübergehend bis längstens Ende März 2019 eine

Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Spätestens mit Beginn des darauffolgenden

Monats, d.h. April 2019, sei wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer

Tätigkeit umsetzbar, die dem letzten, inzwischen aufgelösten Arbeitsplatz

vergleichbar bzw. ähnlich sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand

somit spätestens ab Anfang April 2019 für jede Aufgabe geeignet, die seinen

beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche. Es wird somit ab April 2019

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit postuliert

(IV-Nr. 63 S. 13; vgl. E. II. 6.1 hiervor).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 418) sind sämtliche psychischen

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu

unterziehen. Was die Kategorie «funktioneller Schweregrad» (Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder

–resistenz, Komorbiditäten, Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen,

sozialer Kontext) betrifft, so lässt sich dem Gutachten entnehmen und anhand

der erhobenen Befunde auch nachvollziehen, dass der Schweregrad der bestehenden

depressiven Störung mittelgradig ausgeprägt, aber sich in Remission befindend ist.

Die vom behandelnden Psychiater ebenfalls erwähnten, früher genannten Diagnosen

einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer andauernden

Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers nach Extrembelastung sieht der

Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt nicht im Vordergrund stehend, es wurden

offensichtlich auch keine typischen Befunde wie Nachhallerinnerungen,

Flashbacks, (Alb-)träume, Betäubtsein oder emotionale Stumpfheit gefunden. Die stattfindende

fachärztliche Behandlung wird gutachterlich gesehen als vorläufig weiterhin

indiziert erachtet, vor allem mit Blick auf die vollständige Genesung bzw.

Rückfallvorbeugung. Weitere Therapiemassnahmen wie zum Beispiel eine

Erweiterung der Psychopharmakotherapie oder eine (teil-)stationäre

psychiatrische Behandlung kämen gegenwärtig, in Anbetracht eines partiell

rückläufigen Befundes, nicht mehr in Betracht. In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit»

lässt sich den Akten entnehmen, dass nie eine Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert oder in Betracht gezogen wurde. Der behandelnde Psychiater

spricht (wie bereits im Jahr 2012) differentialdiagnostisch von einer

andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und äussert insofern

eine Verdachtsdiagnose (vgl. E. II. 5.1 und 6.7 hiervor), wobei auch zu

beachten ist, dass der Beschwerdeführer trotz traumatisierender

Kriegserfahrungen über viele Jahre hinweg in der Lage war, einer Beschäftigung

nachzugehen, nachdem er in die Schweiz geflüchtet war und hier quasi einen neuen

Beruf erlernt und danach lange Zeit ausgeübt hatte. So hat er auch nach der

ersten Kündigung einer langjährigen Stelle, die zu einer Anmeldung bei der

Beschwerdegegnerin führte, im Anschluss an den ablehnenden Rentenentscheid wieder

im Beruf Fuss fassen können. Nachdem es nach erneuter Kündigung nach mehreren

Jahren Beschäftigung wieder zur Neuanmeldung gekommen ist, zeigt sich auch,

dass der Umstand des Verlusts der Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer beide

Male zu einer Akzentuierung der psychischen Beschwerden geführt hat. So wird

gutachterlich in der Befunderhebung auch dargelegt, dass im Affekt eine

beträchtliche Kränkung mit Blick auf die Kündigung des langjährigen

Beschäftigungsverhältnisses bestehe. Das Krankheitsbild stehe klar in

Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungssituation (IV-Nr. 63

S. 12 f.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nur wenig Angaben zu seiner

sozialen Situation gemacht. Nicht zu erkennen ist ein sozialer Rückzug bei

vorbestehender höherer Teilnahme am sozialen Leben. Seit seiner Einreise in die

Schweiz scheint der Beschwerdeführer offenbar nicht viele soziale Kontakte

gehabt zu haben. Das Familienleben ist intakt und erscheint in diesem

Zusammenhang als vorhandene Ressource. Aufgrund der geringen Angaben zum

sonstigen Aktivitätenniveau lässt sich nicht viel darüber sagen, inwiefern in

allen vergleichbaren Lebensbereichen eine gleichmässige Einschränkung besteht.

Zum behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer therapeutische Optionen annimmt, sich insbesondere

seit vielen Jahren einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht,

allerdings einen stationären Aufenthalt nicht antreten wollte (vgl. Arztbericht

von Dr. med. G.___ vom 12. September 2019, IV-Nr. 71; E.

II. 6.7 hiervor). Insgesamt bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der

Indikatorenprüfung keine Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen

Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Hiervon

ging auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 25. November 2019 aus

(IV-Nr. 76; E. II. 6.8 hiervor).

7.2.2 Der

Beschwerdeführer lässt verschiedene Einwände gegen die RAD-Beurteilung und das

Gutachten von Dr. med. E.___ erheben. So würden in der RAD-Stellungnahme

die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die andauernde

Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers nach Extrembelastung nicht

berücksichtigt. Der behandelnde Psychiater schliesse auf eine

Leistungsfähigkeit von nur noch 20 %. Die von Dr. med. E.___

vorausgesagte Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei nicht

eingetreten. Vielmehr habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers

durch die Zunahme der depressiven und die Reaktivierung der posttraumatischen

Beschwerden erheblich verschlechtert (vgl. Beschwerde, S. 3 f.,

Art. 2 und 3).

In

der Stellungnahme vom 6. Juli 2020 (IV-Nr. 88) führte der RAD (Dr. med.

N.___) aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden

Psychiater sei widersprüchlich (Arbeitsunfähigkeit von 80 % bei einer

mittelgradigen Depression). Eine solche Arbeitsunfähigkeit entspreche

tendenziell einer schwergradigen Depression. Der behandelnde Psychiater benenne

auch keine objektiven Testergebnisse, die diese Klassifikation objektivieren

würden. Tatsächlich entsprechen die Befunde, die der behandelnde Psychiater,

Dr. med. G.___, in seinem Bericht vom 12. September 2019 erhob

(IV-Nr. 71), eher einem leicht- als einem mittelgradigen depressiven Bild:

die Stimmung sei gedrückt, der Beschwerdeführer affektiv reduziert

schwingungsfähig und inhaltlich fokussiert auf die Probleme an der letzten

Arbeitsstelle. Dies entspricht den Befunden, die auch der Gutachter, Dr. med.

E.___, erhoben hatte, und der gestützt darauf auf eine sich in Remission

befindende mittelgradige depressive Episode schloss. Eine Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation gegenüber der Begutachtung im Dezember 2018 ist aus

dem Bericht vom 12. September 2019 nicht ersichtlich. Insgesamt geht aus

seinen neueren Arztberichten nichts Anderes hervor als aus denjenigen vor der

stattgehabten Begutachtung. Es handelt es sich bei der Einschätzung des

behandelnden Arztes um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, wobei

hier der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden muss, dass behandelnde

Ärztinnen und Ärzte eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.

Der

RAD führte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2019 eine

mittelgradige depressive Episode, teilweise remittiert, als psychiatrische

Diagnose auf. Nicht erwähnt werden eine posttraumatische Belastungsstörung und eine

andauernde Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers nach Extrembelastung.

Der RAD stellt dabei auf das Gutachten von Dr. med. E.___ ab, der das

Vorhandensein dieser Diagnose(n) plausibel verneint hat (vgl. Ausführungen zur

Indikatorenprüfung, E. II. 7.2.1 hiervor). Insgesamt hat die

Beschwerdegegnerin bei der Frage des psychischen Zustandes zu Recht auf das

Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt. Eine hier relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht eingetreten. Nachdem der

Beschwerdeführer sich am 8. Mai 2019 (IV-Nr. 59) erneut zum

Leistungsbezug angemeldet hat, ist eine allfällige, zeitweise Verschlechterung

des Gesundheitszustandes ab September 2018 (Verlust der Arbeitsstelle) nicht

relevant, weil seit April 2019 und damit vor der Neuanmeldung aus

psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.

7.2.3 In

somatischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin verschiedene ärztliche Berichte

eingeholt und ist zum Schluss gekommen, dass aus somatischer Sicht keine

Diagnosen bestünden, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten,

adaptierten Tätigkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer lässt hingegen

geltend machen, die Beschwerden der unteren Extremitäten (Beine, Füsse) nähmen

zu und der medizinische Endzustand sei in dieser Hinsicht noch nicht erreicht

(Beschwerde, S. 4 Art. 4). Die Beweiskraft der eingeholten

medizinischen fachärztlichen Berichte wird nicht gerügt, wobei festzustellen

ist, dass diese den allgemeinen Anforderungen an einen verwertbaren Arztbericht

genügen (vgl. hierzu E. II. 4.1 – 4.3).

Zum

Zeitpunkt der ersten materiellen Rentenprüfung im Jahr 2014 lagen gestützt auf

das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.___ beim Beschwerdeführer

ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom rechts, eine beginnende mediale

und femoropatelläre Gonarthrose rechts, eine AC-Gelenks-Reizung rechts ohne

radiologisches Korrelat sowie eine Adipositas WHO-Klasse II vor. Das

arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht wurde in einer

verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für Tätigkeiten mit schwerem Heben

und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden

Zwangspositionen längerdauernd rein sitzend, rein stehend, in vornübergeneigten

Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypen, sowie für Tätigkeiten

mit extendierter Wirbelsäulenhaltung, beispielsweise im Überkopfbereich,

gesehen. Als zumutbar wurden körperlich bis zu mittelschwer belastende

Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen erachtet. Weiter wurde

darauf hingewiesen, dass die beginnende Gonarthrose rechts längerfristig

zusätzlich zur Rückenproblematik noch Limitierungen bezüglich dem Gehen

grösserer Strecken sowie insbesondere in unebenem Gelände oder dem

Treppensteigen mit Lastentragen bedingen und zusätzlich Limitierungen für Arbeiten

in kniender oder hockender Körperposition rechtfertigen könnte. Es wurde eine Arbeitsfähigkeit

von 60 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpfleger attestiert,

in einer körperlich leichtbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 49.1 S. 9 ff.; vgl. E. II. 5.3 hiervor).

Gemäss

den im Rahmen der aktuellen Rentenprüfung eingeholten Berichten sind die

Rückenbeschwerden offensichtlich in den Hintergrund getreten. Beim

Beschwerdeführer wurde neu einerseits eine Nierenzyste und Obstruktion des

proximalen Harnleiters diagnostiziert. Eine diesbezüglich veranlasste

MRT-Untersuchung sowie eine Nierenfunktionsuntersuchung zeigte keine Harnabflussstörung.

Dies wurde durch eine durchgeführte Nierenfunktionsszintigraphie bestätigt. Der

behandelnde Arzt hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe, weshalb

auch keine Behandlung empfohlen werde (IV-Nr. 67 S. 6 f.; vgl. E.

II. 6.4 hiervor). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Insofern

haben diese (neuen) Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Im Spital F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, wurde

im Arztbericht vom 2. Juli 2019 (IV-Nr. 68 S. 2 f.) ausgeführt, es

bestehe ein drittgradiger Knorpelschaden am medialen Femurcondylus mit

subchondralem Ödem bei medialem Meniscus-Unterflächenriss des Hinterhorns. Es

handelt sich hier ebenfalls um eine Diagnose, die bei der ersten materiellen

Rentenprüfung noch nicht gestellt worden war. Im Bericht wird auch angegeben, man

sehe beim aktuellen Verlauf den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt bei

entlastender Tätigkeit für das linke Knie als gegeben an (vgl. E. II. 6.5

hiervor). Die neue Hausärztin (Dr. med. M.___) hielt in ihrem Bericht vom

16. Juli 2019 hingegen fest, es bestünden Schulterschmerzen rechts (EM

2017), Rückenschmerzen (Sequestrektomie L4/L5 2012), Handgelenksschmerzen

beidseits im Mai 2019, eine Gonarthrose rechts im Oktober 2018 sowie ein

Verdacht auf eine Leistenhernie, und attestierte zunächst eine 100%ige und

danach eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies ohne zu begründen, inwiefern sich

welche Diagnose auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkt. Sie hielt

lediglich fest, die generalisierten Schmerzen hinderten den Beschwerdeführer an

der Wiedereingliederung (IV-Nr. 69; vgl. E. II. 6.6 hiervor). In

einem weiteren Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, vom 12. Dezember 2019, wurden als Hauptdiagnosen ein drittgradiger

Knorpelschaden des medialen Femurcondylus mit subchondralem Ödem sowie ein Status

nach medialem Meniscus Unterflächenriss Hinterhorn vom Oktober 2018

diagnostiziert. Seit April 2016 bestünden beim Patienten, ohne erinnerliches

Trauma, die Schmerzen an der Innenseite des linken Kniegelenkes, die dem drittgradigen

Knorpelulkus entsprächen (IV-Nr. 78; E. II. 6.9 hiervor). Der RAD hat

in der Stellungnahme vom 13. Februar 2020 (IV-Nr. 80) darauf Bezug

genommen und festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit als Anästhesiepfleger

ab Erstdiagnose im Oktober 2018 nicht mehr zumutbar sei (100%ige

Arbeitsunfähigkeit). Dies erscheint mit Blick auf die gestellte Diagnose

nachvollziehbar. Für eine Verweistätigkeit wurde indessen eine vollständige

Arbeitsfähigkeit gesehen. Auch dies erscheint plausibel (vgl. E. II. 6.10

hiervor). Kurz vor Verfügungserlass, am 20. Oktober 2020, berichtete das

Spital F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, noch einmal über diese

Diagnose und stellte weiter fest, es bestehe eine Metatarsalgie Dig. I-V

beidseits. Es wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der

Durchführung der ambulanten Physiotherapieübungen bezüglich des linken

Kniegelenks weiterhin schmerzkompensiert sei. Aktuell stehe die Metatarsalgie

beidseits im Vordergrund. Es werde die Abklärung für eine Polyneuropathie mit

HbA1-Bestimmung und die Durchführung des ganzen Polyneuropathie-Laborpanels

empfohlen. Wenn diese unauffällig seien, werde um Zuweisung des Patienten in

die Fusssprechstunde gebeten (IV-Nr. 93 S. 22 f.). Eine

Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch nicht attestiert (vgl. E. II. 6.12

hiervor). Insofern lagen der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt auch in

somatischer Hinsicht Unterlagen zum medizinischen Sachverhalt vor. Demgemäss

ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands insofern eingetreten, als

dass sich die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Krankenpfleger aus

somatischen Gründen als nicht mehr zumutbar erweist. Für eine körperlich

leichte Verweistätigkeit besteht gemäss den Stellungnahmen des RAD (IV-Nrn. 76

und 80) indessen nach wie vor und trotz neuer Diagnosen eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 6.8 und 6.10 hiervor), was mit Blick auf die

vorhandenen Berichte, insbesondere der Tatsache, dass aus fachärztlicher Sicht

keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, einleuchtet.

Schliesslich

lassen sich auch aus den Unterlagen, die nach Erlass der angefochtenen

Verfügung eingegangen sind, keine Rückschlüsse für die Zeit vor

Verfügungserlass ziehen, die zu einem anderen Ergebnis führen würden. Sogar die

Hausärztin berichtete am 9. Dezember 2020 (IV-Nr. 93 S. 20 f.),

aufgrund der Beschwerden der unteren Extremitäten sei eine andauernde Arbeits-

und Leistungsfähigkeitseinschränkung leider nicht anzunehmen. Ebenfalls führte

sie aus, der Beschwerdeführer habe eine neurologische Abklärung betreffend die

Schmerzen in den Füssen abgelehnt (vgl. E. II. 6.14 hiervor). Die

Abklärung für eine Polyneuropathie war durch die Ärzte des Spitals F.___

empfohlen worden. Wenn diese unauffällig sei, sollte der Beschwerdeführer in

die Fusssprechstunde aufgeboten werden (IV-Nr. 93 S. 22 f.). Der

Beschwerdeführer macht in Bezug auf diese Fusssprechstunde geltend, der

medizinische Endzustand sei nicht erreicht und die Beschwerdegegnerin hätte

(noch) keine Verfügung erlassen dürfen. Wenn er sich selber empfohlenen

Abklärungen nicht unterzieht, kann er dies jedoch nicht für sich geltend

machen. Das Gleiche gilt für eine bereits am 2. Juli 2019 durch das Spital

F.___ empfohlene Infiltration am Knie, die der Beschwerdeführer ebenfalls nicht

durchführen liess (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Im Beschwerdeverfahren wurde

ein weiterer Bericht des Spitals F.___, Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, vom 22. Dezember 2020 (Sprechstundenbericht vom 21. Dezember

2020) nachgereicht. Darin werden als Hauptdiagnosen ein Verdacht auf eine symptomatische

beginnende CC- und Talonaviculararthrose bds. sowie eine Metatarsalgie

beidseits mit/bei Digitus superductus IV rechts, Spreizfuss, DD neuropathischer

Schmerz bei Polyneuropathie, diagnostiziert. Auch diesem Bericht lässt sich nichts

entnehmen, was zur Klärung des medizinischen Sachverhalts bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 16. November 2020 von Relevanz wäre. Es wird

wiederum keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zu den Fussbeschwerden wird

erläutert, beim Spreizfuss sei zur Entlastung eine weiche Fussbettung mit

retrokapitaler Abstützung zu empfehlen. In Kombination mit dem klinischen

Verdacht auf eine symptomatische CC- und Talonavicularfrüharthrose beidseits

werde die Anwendung von Schuhen mit steifer Sohle und Abrollrampe empfohlen. In

Kombination mit Spreizfuss, Arthrose und Polyneuropathie mache die Versorgung

mit einem orthopädischen Serienschuh mit Fussbettung Sinn. Sollten die

Vorfussschmerzen nicht ausreichend gelindert werden durch die Schuhversorgung,

sei gegebenenfalls eine neurologische Reevaluation der Polyneuropathie zu

erwägen (vgl. E. II. 6.16 hiervor). Inwiefern daraus eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit resultieren

sollte, ist nicht ersichtlich. Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass in einer

körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht,

ohne noch weitere Abklärungen tätigen zu müssen. Auch ein Gerichtsgutachten

erscheint bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt abzuweisen.

8.

8.1 Der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wird vom

Beschwerdeführer insofern gerügt, als er geltend macht, er habe bei seiner

letzten Arbeitgeberin einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, was unter dem

Titel Parallelisierung der Einkommen zu berücksichtigen sei. Ausserdem sei

aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und weil die angestammte

Tätigkeit eine schwere Arbeit gewesen sei, beim Invalideneinkommen ein Abzug

vom Tabellenlohn vorzunehmen.

8.2 Die

Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Valideneinkommens auf den zuletzt

erzielten Verdienst bei der Stiftung P.___, [...], gemäss Krankheitsanzeige der

Krankentaggeldversicherung J.___ vom 21. September 2018 (IV-Nr. 63 S. 47)

abgestellt. Demgemäss betrug der Grundlohn CHF 4'410.00 zuzüglich 13. Monatslohn

(von ebenfalls CHF 4'410.00), das Jahreseinkommen somit

CHF 57'330.00. Das Invalideneinkommen wurde aufgrund der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer keine zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, anhand eines

Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Der

herangezogene Tabellenlohn (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1,

Männer, entspricht inklusive Aufrechnung der Wochenstunden [:40 x 41.7]

CHF 67'767.00) erscheint angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt.

Damit resultiert gegenüber dem Valideneinkommen ein höheres Invalideneinkommen.

8.3 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b

S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom

16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163

8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

Hat eine versicherte Person aus

invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte

Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch

eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch

Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt

dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht

anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen

durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300

f. mit Hinweisen; vgl. dazu Meyer / Reichmuth,

a.a.O., S. 354 ff.; Ueli Kieser:

Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des

Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser

[Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, 2013, S. 49 ff., 85; Urteil des

Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3). Dabei gilt

der vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst

dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er

mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen

Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale

Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1.1).

Der

durchschnittliche Tabellenlohn für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen beträgt

gemäss der entsprechenden Tabelle (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86 – 88,

Kompetenzniveau 1, Männer) CHF 5'388.00. Der vom Beschwerdeführer zuletzt

erzielte Verdienst (CHF 4'410.00) liegt damit 18 % unter dem

durchschnittlichen Tabellenlohn. Die Erheblichkeitsgrenze von 5 % ist

somit überschritten. Folglich müsste, wenn die die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, vom Invalideneinkommen ein Abzug von 13 % (Anrechnung nur im

Umfang der die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigenden Abweichung)

gemacht werden, womit dieses CHF 58'957.00 betragen würde. Selbst wenn auf

diesem Tabellenlohn noch ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt

würde (was aufgrund der vorliegenden Umstände und im Vergleich mit anderen

Fällen ohnehin nicht angezeigt erschiene), würde kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultieren. Das Invalideneinkommen würde dann

CHF 44'218.00 betragen und der Invaliditätsgrad 23 %. Somit können

sowohl die Frage der Parallelisierung des Einkommens als auch diejenige eines

allfälligen leidensbedingten Abzugs vorliegend offengelassen werden. Es besteht

ohnehin kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad und damit kein Rentenanspruch.

Berufliche Massnahmen lässt der Beschwerdeführer nicht beantragen und es ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern solche angezeigt wären. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

9.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu

eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht

mit Urteil 9C_468/2021 vom 13. Dezember 2021 aufgehoben.