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Entscheid

VSBES.2020.251

Unfallversicherung

10. Juni 2021Deutsch18 min

2016 Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 3). Am 9. Dezember 2016 (Suva-Nr. 37)

Source so.ch

Urteil vom 10. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 2. November 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. April 1985 bei der Firma B.___,

[...], als Fassadenpolier in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und

in dieser Funktion im Mai 2016 gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der C.___ (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert.

2. Mit Schadenmeldung UVG vom 18. Mai

2016 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer sei am 9. Mai 2016 beim Herumtragen eines Isolationspacks

auf dem Gerüst ausgerutscht und habe sich mit dem rechten Arm aufgefangen,

wobei er sich an der rechten Schulter eine Prellung zugezogen habe. Für die

Folgen dieses Berufsunfalls richtete ihm die Beschwerdegegnerin ab dem 12. Mai

2016 Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 3). Am 9. Dezember 2016 (Suva-Nr. 37)

wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Zustand, wie er vor dem Unfall

bestanden habe, am 18. Juli 2016 wieder erreicht gewesen sei. Die

bisherigen Versicherungsleistungen würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt.

Damit liess sich der Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 (Suva-Nr. 42)

nicht einverstanden erklären. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr.

med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, vom 7. Dezember 2017

(Suva-Nr. 83) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember

2017 (Suva-Nr. 85) am Abschluss des Falles per 18. Juli 2016 fest. Die

dagegen am 17. Januar 2018 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 88)

wurde von der Beschwerdegegnerin nach dem Einholen einer ergänzenden

kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 9. November 2018

(Suva-Nr. 104) mit Einsprache-Entscheid vom 2. November 2020 (Akten-Seite

[A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 2. November 2020 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 15. Dezember 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen nach UVG betreffend das

Unfallereignis vom 9. Mai 2016 über den 18. Juli 2016 hinaus

auszurichten.

a) Dem

Beschwerdeführer seien über den 18. Juli 2016 hinaus weiterhin Taggelder

nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen

Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen.

b)

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 19. Juli 2016 eine UVG Invalidenrente

nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine in ihrer Höhe noch

zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten und es seien die Kosten

für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.

3. Subeventualiter sei ein externes

orthopädisch-chirurgisches Gutachten durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 9. Februar 2021 (A.S. 43 f.) lässt die Beschwerdegegnerin die

chirurgische Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt,

vom 8. Februar 2021 einreichen (A.S. 46 ff.) und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Das Beschwerdeverfahren sei aufgrund

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2. Eventualiter sei die Beschwerde

teilweise gutzuheissen, indem die Angelegenheit zur Vornahme weiterer

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

5. Mit Eingabe vom 19. Februar

2021 (A.S. 57 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, sie halte an der

Leistungseinstellung per 18. Juli 2016 nicht weiter fest und habe den

Einsprache-Entscheid vom 2. November 2020 mit der Beschwerdeantwort

wiedererwägungsweise aufgehoben. Am Antrag auf Abschreibung des hängigen

Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit werde festgehalten.

6. Der Beschwerdeführer lässt mit Stellungnahme

vom 24. März 2021 (A.S. 64 ff.) ausführen, dass die

Beschwerdegegnerin durch das Berufen auf die Beurteilung von Dr. med. E.___

nicht den Ausführungen und gestellten Rechtsbegehren in der Beschwerde vom

18. Dezember 2020 entspreche und eine Wiedererwägung lite pendente damit ausser

Betracht falle. Es werde beantragt, anstelle der Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin ein orthopädisch-chirurgisches Gerichtsgutachten zu

initiieren.

7. Die durch den Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Zenari, am 24. März 2021

eingereichte Kostennote (A.S. 67 f.) geht mit Verfügung vom 25. März

2021 (A.S. 69) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die revidierte Version des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am

1.

Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zur

Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für

Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für

Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem

Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis

vom 9. Mai 2016 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht

anwendbar.

2.

Soweit das Bundesgesetz über

die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten

gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

2.2

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,

118.

V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358,

129.

V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103,

122.

V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit

Hinweisen).

2.4

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

2.5

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ. in:

AJP 2006 S. 1290).

3.2

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere

Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

4.

Es ist vorab auf die im Rahmen

der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 (A.S. 43 ff.) vorgenommene wiedererwägungsweise

Aufhebung des Einsprache-Entscheids vom 2. November 2020 gemäss

Art. 53 Abs. 3 ATSG und die beantragte Abschreibung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens aufgrund von Gegenstandlosigkeit durch die

Beschwerdegegnerin einzugehen.

4.1

Dem Versicherungsträger steht es

frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen

Wiedererwägungsvoraussetzungen (insbesondere ohne Annahme einer zweifellosen

Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite

pendente erlassene Verfügung eine Schlechterstellung, stellt die entsprechende

Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Partei

die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel

zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im

Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag an das

Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung

dem Versicherungsträger nicht benommen, eine im Gerichtsverfahren vorgenommene

Wiedererwägung zu widerrufen (zum Ganzen: Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich,

Basel, Genf 2015, 4. Aufl., Art. 53 ATSG N 88 - 93 mit

vielen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

4.2

Im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegegnerin beim Kreisarzt Dr. med. E.___

eine chirurgische Beurteilung ein, die vom 8. Februar 2021 datiert (A.S. 46

ff.). Gestützt auf diese teilte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort

vom 9. Februar 2021 mit (A.S. 43 ff.), der angefochtenen Einsprache-Entscheid

vom 2. November 2020 (A.S. 1 ff.) könne nicht aufrechterhalten werden.

Über das Ausmass der Leistungspflicht könne erst nach Vornahme weiterer

Abklärungen bestimmt werden. Der Einsprache-Entscheid werde somit

wiedererwägungsweise im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG aufgehoben,

weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Es

werde beantragt, das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;

eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, indem die Angelegenheit

zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

4.3

Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. So steht es ihr –

wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 4.1 hiervor) – frei, im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens auf ihren Entscheid zurückzukommen. Da der

Beschwerdeführer indes materielle Anträge gestellt hat und mit der

Wiedererwägung lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur

Durchführung weiterer Abklärungen (mit offenem Ausgang) erklärt wird (sog.

«reiner Widerruf»), wird das Verfahren nicht ohne Weiteres gegenstandslos, da

den gestellten Anträgen nicht vollständig entsprochen wurde (vgl. Thomas

Flückiger, in Ghislaine Frésard-Fellay, Barbara Klett, Susanne Leuzinger

[Hrsg.]: BSK ATSG, Art. 53 ATSG N 103). Folglich kann das vorliegende

Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden.

5.

Es ist somit auf den

medizinischen Sachverhalt einzugehen und zu prüfen, ob weitere medizinische

Abklärungen notwendig sind. Im Rahmen des Einsprache-Entscheids vom

2.

November 2020 (A.S. 1 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin

insbesondere auf die ärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D.___

vom 7. Dezember 2017 bzw. 9. November 2018 und im Rahmen der

Beschwerdeantwort auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___

vom 8. Februar 2021:

5.1

Der Kreisarzt Dr. med. D.___,

Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom

7.

Dezember 2017 (Suva-Nr. 83) Folgendes fest (S. 3):

Zusammenfassend sei festzustellen, dass nach dem Unfall vom 9. Mai 2016

mit den ärztlich erhobenen klinischen und radiologischen Befunden sowie mit der

vorliegenden bildgebenden Diagnostik strukturell objektivierbare Unfallfolgen

am rechten Schultergelenk mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auszuschliessen seien. Es lasse sich vermuten, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai

2016.

eine Schulterkontusion rechts erlitten habe, wobei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine strukturelle Läsion als Folge des Ereignisses habe nachgewiesen

werden können. Bei fehlenden Hinweisen auf eine posttraumatische strukturelle

Verletzung der rechten Schulter sei davon auszugehen, dass die

Schulterkontusionsfolgen innerhalb von drei bis vier Wochen vollständig abgeheilt

und die aktuell geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts einem anderen

Prozess zuzuordnen seien.

5.2

Die «MRT Arthrographie des

rechten Schultergelenkes vom 7. September 2018» des Röntgeninstitus F.___ (Suva-Nr. 102) wurde wie folgt beurteilt: Diskret

aktivierte, geringgradige AC Gelenksarthrose. Kleine SLAP Läsion, relevante Ansatztendinopathie

der Supraspinatussehne mit tiefem bursaseitigen Einriss des Sehnenfuss. Keine

transmurale Rotatorenmanschettenverletzung.

5.3

Dr. med. D.___ hielt in seiner

«Ergänzung zur ärztlichen Beurteilung vom 6. Dezember 2017» vom 9. November

2018.

(Suva-Nr. 104) betreffend den radiologischen Bericht vom 7. September

2018.

(vgl. E. II. 5.2 hiervor) fest, es lasse sich aufgrund der medizinischen

Dokumentation vermuten, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 eine

Schulterkontusion rechts erlitten habe. Es sei auch zu berichten, dass der vom

Beschwerdeführer beschriebene Unfallmechanismus aus unfallchirurgischer / versicherungsmedizinischer

Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als

ursächlich für eine SLAP-Läsion sowie eine Läsion der Supraspinatussehne zu

werten sei. Aufgrund der medizinischen Dokumentation könne man sagen, dass es

sich um kein gravierendes Schultertrauma handle. In der einschlägigen Literatur

gehe man davon aus, dass ein gravierendes Aussenrotations- / und

gleichzeitig Abduktionstrauma oder Sturz auf den ausgestreckten und leicht

flektierten und abduzierten Arm, zu einem Riss eines vorher gesunden Labrums

sowie auch der Suprapinatussehne führen könne. Somit handle es sich bei

fehlenden kernspintomographischen Hinweisen auf eine frische posttraumatische

Läsion der rechten Schulter, bei der beschriebenen Ansatztendinopathie der

Supraspinatussehne mit tiefem bursaseitigem Einriss des Sehnenfusses, mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit um eine degenerative Läsion.

Bezüglich der beschriebenen kleinen SLAP-Läsion im Sinne eines kleinen

Einrisses im kranialen Anteil des Labrum glenoidale bei intakter Bicepssehne,

handle es sich auch um eine degenerative Läsion des Labrums glenoidale. Zusammenfassend

sei festzustellen, dass die neuen radiologischen Befunde und die dargestellte

bildmorphologische Diagnostik der rechten Schulter vom 7. September 2018

an der Stellungnahme bezüglich der Unfallfolgen des Ereignisses vom 9. Mai

2016.

nichts zu ändern vermöchten.

5.4

Der Kreisarzt Dr. med. E.___,

Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 8. Februar

2021.

(A.S. 46 ff.) folgende Schlussfolgerung fest: Das Unfallereignis vom Mai

2016.

mit Prellung der Schulter habe überwiegend wahrscheinlich zu einer Läsion

im Bereich des Labrums (SLAP II-Läsion) geführt. Diese Veränderung sei als

unfallkausal anzusehen. Die 21/2 Jahre später gefundene

tendinopathische Veränderung im Bereich der Supraspinatussehne bei intakter

Muskulatur sei Ausdruck einer beginnenden Degeneration des Gelenks und nicht

Folge des Unfalls vom Mai 2016.

Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei

in der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion (rechte Schulter)

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder

manifester Weise beeinträchtigt gewesen. So sei bereits zum Unfallzeitpunkt von

einer beginnenden AC-Gelenksarthrose auszugehen. Weitere degenerative

Veränderungen zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens seien aufgrund der fehlenden

unfallnahen Diagnostik nicht verifizierbar. Der Unfall habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche

objektivierbar seien. Es sei davon auszugehen, dass die ermittelte SLAP

II-Läsion eine unfallkausale Veränderung darstelle.

6.

6.1

Somit sind sich die beiden auf

das medizinische Fachgebiet der Chirurgie spezialisierten Kreisärzte Dres. med.

D.___ und E.___ in Bezug auf die Unfallkausalität der Problematik in der

rechten Schulter des Beschwerdeführers nicht einig: So verneint Dr. med. D.___

eine durch das Unfallereignis vom 9. Mai 2016 hervorgerufene SLAP-Läsion

sowie eine Läsion der Supraspinatussehne. Er geht von einer erlittenen

Schulterkontusion rechts aus, die nach drei bis vier Wochen restlos abgeheilt

sei. Bei der Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne mit tiefem

bursaseitigem Einriss des Sehnenfusses handle es sich zudem mit überwiegenden

Wahrscheinlichkeit um eine degenerative Läsion. Demgegenüber beurteilt Dr. med.

E.___ die Läsion im Bereich des Labrums (SLAP II-Läsion) gestützt auf die

bildgebende Dokumentation mittels MRT vom 9. September 2018 aufgrund der

Prellung der rechten Schulter vom 9. Mai 2016 als überwiegend

wahrscheinlich unfallkausal. Die tendinopathische Veränderung im Bereich der

Supraspinatussehe sei hingegen Ausdruck einer beginnenden Degeneration. Zudem

sei von einer im Unfallzeitpunkt bereits beginnenden AC-Gelenksarthrose auszugehen,

die degenerativ sei. Folglich beziehen sich die anderslautenden kreisärztlichen

Beurteilungen von Dres. med. D.___ und E.___ im Wesentlichen auf die bildgebend

objektivierte SLAP-Läsion.

6.2

Es liegen somit zumindest

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit beider kreisärztlicher

Beurteilungen vor, weshalb – wie in E. II. 3.2 hiervor dargelegt – weitere

Abklärungen vorzunehmen sind.

6.2.1

Die Beschwerdeinstanz hat gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Gerichtsgutachten

einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein

bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in

wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine

Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht

beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn

es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten

einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache

zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von

gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100,

137.

V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.; Urteil des Bundesgerichts

9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

6.2.2

Da der medizinische Sachverhalt in

Bezug auf die rechte Schulter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 9. Mai 2016 noch nicht umfassend geklärt ist, handelt

es sich hierbei um eine bisher noch ungeklärte Frage. Diese ist einer

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zugänglich (vgl. BGE 138 V 318

E. 6.1.3 S. 322 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

S. 264 f.). Eine solche wird von der Beschwerdegegnerin auch selbst

beantragt (vgl. A.S. 44). Folglich ist die Sache sowohl zur vollumfänglichen

medizinischen Abklärung der Veränderungen im rechten Schultergelenk des

Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Mai 2016 sowie zur

Beurteilung des Kausalzusammenhangs und anschliessenden Neuentscheidung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen.

7.

Zu regeln bleiben die

Kostenfolgen.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.1.1

Die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der

Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im

Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2

Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110], unabhängig davon,

ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im

Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312, 137

V 210 E. 7.1 S. 271, 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil des

Bundesgerichts 9C_613/2020 vom 14. April 2021 E. 6). Dem

Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.1.2

Das durch den Rechtsvertreter

Roger Zenari geltend gemachte Honorar von 8.95 Stunden erscheint verglichen

mit ähnlich gelagerten Fällen als angemessen. Die durch die Beschwerdegegnerin

zu bezahlende Parteientschädigung ist somit auf total CHF 2'577.60

festzusetzen (8.95 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 Gebührentarif

{GT, BGS 615.11}], zuzügl. Auslagen von CHF 155.80 und 7.7 % MwSt.).

7.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der C.___ vom 2. November 2020 aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Die C.___ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'577.60

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng