VSBES.2020.251
Unfallversicherung
10. Juni 2021Deutsch18 min
2016 Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 3). Am 9. Dezember 2016 (Suva-Nr. 37)
Source so.ch
Urteil vom 10. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 2. November 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. April 1985 bei der Firma B.___,
[...], als Fassadenpolier in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und
in dieser Funktion im Mai 2016 gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der C.___ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert.
2. Mit Schadenmeldung UVG vom 18. Mai
2016 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer sei am 9. Mai 2016 beim Herumtragen eines Isolationspacks
auf dem Gerüst ausgerutscht und habe sich mit dem rechten Arm aufgefangen,
wobei er sich an der rechten Schulter eine Prellung zugezogen habe. Für die
Folgen dieses Berufsunfalls richtete ihm die Beschwerdegegnerin ab dem 12. Mai
2016 Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 3). Am 9. Dezember 2016 (Suva-Nr. 37)
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Zustand, wie er vor dem Unfall
bestanden habe, am 18. Juli 2016 wieder erreicht gewesen sei. Die
bisherigen Versicherungsleistungen würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt.
Damit liess sich der Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 (Suva-Nr. 42)
nicht einverstanden erklären. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr.
med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, vom 7. Dezember 2017
(Suva-Nr. 83) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember
2017 (Suva-Nr. 85) am Abschluss des Falles per 18. Juli 2016 fest. Die
dagegen am 17. Januar 2018 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 88)
wurde von der Beschwerdegegnerin nach dem Einholen einer ergänzenden
kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 9. November 2018
(Suva-Nr. 104) mit Einsprache-Entscheid vom 2. November 2020 (Akten-Seite
[A.S.] 1 ff.) abgewiesen.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 2. November 2020 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 15. Dezember 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen nach UVG betreffend das
Unfallereignis vom 9. Mai 2016 über den 18. Juli 2016 hinaus
auszurichten.
a) Dem
Beschwerdeführer seien über den 18. Juli 2016 hinaus weiterhin Taggelder
nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen
Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen.
b)
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 19. Juli 2016 eine UVG Invalidenrente
nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine in ihrer Höhe noch
zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten und es seien die Kosten
für die Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.
3. Subeventualiter sei ein externes
orthopädisch-chirurgisches Gutachten durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 9. Februar 2021 (A.S. 43 f.) lässt die Beschwerdegegnerin die
chirurgische Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt,
vom 8. Februar 2021 einreichen (A.S. 46 ff.) und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Das Beschwerdeverfahren sei aufgrund
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2. Eventualiter sei die Beschwerde
teilweise gutzuheissen, indem die Angelegenheit zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.
5. Mit Eingabe vom 19. Februar
2021 (A.S. 57 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, sie halte an der
Leistungseinstellung per 18. Juli 2016 nicht weiter fest und habe den
Einsprache-Entscheid vom 2. November 2020 mit der Beschwerdeantwort
wiedererwägungsweise aufgehoben. Am Antrag auf Abschreibung des hängigen
Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit werde festgehalten.
6. Der Beschwerdeführer lässt mit Stellungnahme
vom 24. März 2021 (A.S. 64 ff.) ausführen, dass die
Beschwerdegegnerin durch das Berufen auf die Beurteilung von Dr. med. E.___
nicht den Ausführungen und gestellten Rechtsbegehren in der Beschwerde vom
18. Dezember 2020 entspreche und eine Wiedererwägung lite pendente damit ausser
Betracht falle. Es werde beantragt, anstelle der Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin ein orthopädisch-chirurgisches Gerichtsgutachten zu
initiieren.
7. Die durch den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Zenari, am 24. März 2021
eingereichte Kostennote (A.S. 67 f.) geht mit Verfügung vom 25. März
2021 (A.S. 69) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die revidierte Version des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am
1.
Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für
Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem
Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis
vom 9. Mai 2016 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht
anwendbar.
2.
Soweit das Bundesgesetz über
die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
2.2
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,
118.
V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358,
129.
V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103,
122.
V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit
Hinweisen).
2.4
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
2.5
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ. in:
AJP 2006 S. 1290).
3.2
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
4.
Es ist vorab auf die im Rahmen
der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 (A.S. 43 ff.) vorgenommene wiedererwägungsweise
Aufhebung des Einsprache-Entscheids vom 2. November 2020 gemäss
Art. 53 Abs. 3 ATSG und die beantragte Abschreibung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens aufgrund von Gegenstandlosigkeit durch die
Beschwerdegegnerin einzugehen.
4.1
Dem Versicherungsträger steht es
frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen
Wiedererwägungsvoraussetzungen (insbesondere ohne Annahme einer zweifellosen
Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite
pendente erlassene Verfügung eine Schlechterstellung, stellt die entsprechende
Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Partei
die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel
zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im
Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag an das
Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung
dem Versicherungsträger nicht benommen, eine im Gerichtsverfahren vorgenommene
Wiedererwägung zu widerrufen (zum Ganzen: Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich,
Basel, Genf 2015, 4. Aufl., Art. 53 ATSG N 88 - 93 mit
vielen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
4.2
Im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegegnerin beim Kreisarzt Dr. med. E.___
eine chirurgische Beurteilung ein, die vom 8. Februar 2021 datiert (A.S. 46
ff.). Gestützt auf diese teilte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort
vom 9. Februar 2021 mit (A.S. 43 ff.), der angefochtenen Einsprache-Entscheid
vom 2. November 2020 (A.S. 1 ff.) könne nicht aufrechterhalten werden.
Über das Ausmass der Leistungspflicht könne erst nach Vornahme weiterer
Abklärungen bestimmt werden. Der Einsprache-Entscheid werde somit
wiedererwägungsweise im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG aufgehoben,
weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Es
werde beantragt, das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;
eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, indem die Angelegenheit
zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.
4.3
Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. So steht es ihr –
wie oben ausgeführt (vgl. E. II. 4.1 hiervor) – frei, im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens auf ihren Entscheid zurückzukommen. Da der
Beschwerdeführer indes materielle Anträge gestellt hat und mit der
Wiedererwägung lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur
Durchführung weiterer Abklärungen (mit offenem Ausgang) erklärt wird (sog.
«reiner Widerruf»), wird das Verfahren nicht ohne Weiteres gegenstandslos, da
den gestellten Anträgen nicht vollständig entsprochen wurde (vgl. Thomas
Flückiger, in Ghislaine Frésard-Fellay, Barbara Klett, Susanne Leuzinger
[Hrsg.]: BSK ATSG, Art. 53 ATSG N 103). Folglich kann das vorliegende
Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden.
5.
Es ist somit auf den
medizinischen Sachverhalt einzugehen und zu prüfen, ob weitere medizinische
Abklärungen notwendig sind. Im Rahmen des Einsprache-Entscheids vom
2.
November 2020 (A.S. 1 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin
insbesondere auf die ärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D.___
vom 7. Dezember 2017 bzw. 9. November 2018 und im Rahmen der
Beschwerdeantwort auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___
vom 8. Februar 2021:
5.1
Der Kreisarzt Dr. med. D.___,
Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom
7.
Dezember 2017 (Suva-Nr. 83) Folgendes fest (S. 3):
Zusammenfassend sei festzustellen, dass nach dem Unfall vom 9. Mai 2016
mit den ärztlich erhobenen klinischen und radiologischen Befunden sowie mit der
vorliegenden bildgebenden Diagnostik strukturell objektivierbare Unfallfolgen
am rechten Schultergelenk mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen seien. Es lasse sich vermuten, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai
2016.
eine Schulterkontusion rechts erlitten habe, wobei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine strukturelle Läsion als Folge des Ereignisses habe nachgewiesen
werden können. Bei fehlenden Hinweisen auf eine posttraumatische strukturelle
Verletzung der rechten Schulter sei davon auszugehen, dass die
Schulterkontusionsfolgen innerhalb von drei bis vier Wochen vollständig abgeheilt
und die aktuell geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts einem anderen
Prozess zuzuordnen seien.
5.2
Die «MRT Arthrographie des
rechten Schultergelenkes vom 7. September 2018» des Röntgeninstitus F.___ (Suva-Nr. 102) wurde wie folgt beurteilt: Diskret
aktivierte, geringgradige AC Gelenksarthrose. Kleine SLAP Läsion, relevante Ansatztendinopathie
der Supraspinatussehne mit tiefem bursaseitigen Einriss des Sehnenfuss. Keine
transmurale Rotatorenmanschettenverletzung.
5.3
Dr. med. D.___ hielt in seiner
«Ergänzung zur ärztlichen Beurteilung vom 6. Dezember 2017» vom 9. November
2018.
(Suva-Nr. 104) betreffend den radiologischen Bericht vom 7. September
2018.
(vgl. E. II. 5.2 hiervor) fest, es lasse sich aufgrund der medizinischen
Dokumentation vermuten, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 eine
Schulterkontusion rechts erlitten habe. Es sei auch zu berichten, dass der vom
Beschwerdeführer beschriebene Unfallmechanismus aus unfallchirurgischer / versicherungsmedizinischer
Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als
ursächlich für eine SLAP-Läsion sowie eine Läsion der Supraspinatussehne zu
werten sei. Aufgrund der medizinischen Dokumentation könne man sagen, dass es
sich um kein gravierendes Schultertrauma handle. In der einschlägigen Literatur
gehe man davon aus, dass ein gravierendes Aussenrotations- / und
gleichzeitig Abduktionstrauma oder Sturz auf den ausgestreckten und leicht
flektierten und abduzierten Arm, zu einem Riss eines vorher gesunden Labrums
sowie auch der Suprapinatussehne führen könne. Somit handle es sich bei
fehlenden kernspintomographischen Hinweisen auf eine frische posttraumatische
Läsion der rechten Schulter, bei der beschriebenen Ansatztendinopathie der
Supraspinatussehne mit tiefem bursaseitigem Einriss des Sehnenfusses, mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit um eine degenerative Läsion.
Bezüglich der beschriebenen kleinen SLAP-Läsion im Sinne eines kleinen
Einrisses im kranialen Anteil des Labrum glenoidale bei intakter Bicepssehne,
handle es sich auch um eine degenerative Läsion des Labrums glenoidale. Zusammenfassend
sei festzustellen, dass die neuen radiologischen Befunde und die dargestellte
bildmorphologische Diagnostik der rechten Schulter vom 7. September 2018
an der Stellungnahme bezüglich der Unfallfolgen des Ereignisses vom 9. Mai
2016.
nichts zu ändern vermöchten.
5.4
Der Kreisarzt Dr. med. E.___,
Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 8. Februar
2021.
(A.S. 46 ff.) folgende Schlussfolgerung fest: Das Unfallereignis vom Mai
2016.
mit Prellung der Schulter habe überwiegend wahrscheinlich zu einer Läsion
im Bereich des Labrums (SLAP II-Läsion) geführt. Diese Veränderung sei als
unfallkausal anzusehen. Die 21/2 Jahre später gefundene
tendinopathische Veränderung im Bereich der Supraspinatussehne bei intakter
Muskulatur sei Ausdruck einer beginnenden Degeneration des Gelenks und nicht
Folge des Unfalls vom Mai 2016.
Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei
in der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion (rechte Schulter)
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder
manifester Weise beeinträchtigt gewesen. So sei bereits zum Unfallzeitpunkt von
einer beginnenden AC-Gelenksarthrose auszugehen. Weitere degenerative
Veränderungen zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens seien aufgrund der fehlenden
unfallnahen Diagnostik nicht verifizierbar. Der Unfall habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche
objektivierbar seien. Es sei davon auszugehen, dass die ermittelte SLAP
II-Läsion eine unfallkausale Veränderung darstelle.
6.
6.1
Somit sind sich die beiden auf
das medizinische Fachgebiet der Chirurgie spezialisierten Kreisärzte Dres. med.
D.___ und E.___ in Bezug auf die Unfallkausalität der Problematik in der
rechten Schulter des Beschwerdeführers nicht einig: So verneint Dr. med. D.___
eine durch das Unfallereignis vom 9. Mai 2016 hervorgerufene SLAP-Läsion
sowie eine Läsion der Supraspinatussehne. Er geht von einer erlittenen
Schulterkontusion rechts aus, die nach drei bis vier Wochen restlos abgeheilt
sei. Bei der Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne mit tiefem
bursaseitigem Einriss des Sehnenfusses handle es sich zudem mit überwiegenden
Wahrscheinlichkeit um eine degenerative Läsion. Demgegenüber beurteilt Dr. med.
E.___ die Läsion im Bereich des Labrums (SLAP II-Läsion) gestützt auf die
bildgebende Dokumentation mittels MRT vom 9. September 2018 aufgrund der
Prellung der rechten Schulter vom 9. Mai 2016 als überwiegend
wahrscheinlich unfallkausal. Die tendinopathische Veränderung im Bereich der
Supraspinatussehe sei hingegen Ausdruck einer beginnenden Degeneration. Zudem
sei von einer im Unfallzeitpunkt bereits beginnenden AC-Gelenksarthrose auszugehen,
die degenerativ sei. Folglich beziehen sich die anderslautenden kreisärztlichen
Beurteilungen von Dres. med. D.___ und E.___ im Wesentlichen auf die bildgebend
objektivierte SLAP-Läsion.
6.2
Es liegen somit zumindest
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit beider kreisärztlicher
Beurteilungen vor, weshalb – wie in E. II. 3.2 hiervor dargelegt – weitere
Abklärungen vorzunehmen sind.
6.2.1
Die Beschwerdeinstanz hat gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Gerichtsgutachten
einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein
bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in
wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine
Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht
beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn
es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten
einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache
zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von
gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100,
137.
V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.; Urteil des Bundesgerichts
9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
6.2.2
Da der medizinische Sachverhalt in
Bezug auf die rechte Schulter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 9. Mai 2016 noch nicht umfassend geklärt ist, handelt
es sich hierbei um eine bisher noch ungeklärte Frage. Diese ist einer
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zugänglich (vgl. BGE 138 V 318
E. 6.1.3 S. 322 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
S. 264 f.). Eine solche wird von der Beschwerdegegnerin auch selbst
beantragt (vgl. A.S. 44). Folglich ist die Sache sowohl zur vollumfänglichen
medizinischen Abklärung der Veränderungen im rechten Schultergelenk des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Mai 2016 sowie zur
Beurteilung des Kausalzusammenhangs und anschliessenden Neuentscheidung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen.
7.
Zu regeln bleiben die
Kostenfolgen.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
7.1.1
Die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im
Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2
Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110], unabhängig davon,
ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im
Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312, 137
V 210 E. 7.1 S. 271, 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil des
Bundesgerichts 9C_613/2020 vom 14. April 2021 E. 6). Dem
Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
7.1.2
Das durch den Rechtsvertreter
Roger Zenari geltend gemachte Honorar von 8.95 Stunden erscheint verglichen
mit ähnlich gelagerten Fällen als angemessen. Die durch die Beschwerdegegnerin
zu bezahlende Parteientschädigung ist somit auf total CHF 2'577.60
festzusetzen (8.95 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 Gebührentarif
{GT, BGS 615.11}], zuzügl. Auslagen von CHF 155.80 und 7.7 % MwSt.).
7.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der C.___ vom 2. November 2020 aufgehoben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Die C.___ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'577.60
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng