VSBES.2020.252
Unfallversicherung
13. Dezember 2021Deutsch44 min
Kreisarzt med. pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Mit Einschätzung vom 6.
Source so.ch
Urteil vom 13. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Ayhan Acemoglu
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 20. November 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der am 1957 geborene A.___ war
ab 1. Dezember 1994 als Mechaniker im B.___ und ab 1. April 2014 als
Automechaniker bei der C.___ in einem 60%-Pensum beschäftigt und dadurch bei
der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert.
1.2 Gemäss Unfallmeldung UVG vom 25.
Mai 1996 verletzte sich A.___ am 18. Dezember 1995 in der Werkstadt B.___ am
linken Daumen (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] II. 3). Am 14. September 1996
und 30. Mai 2016 wurden Rückfälle gemeldet (Suva-Nrn. II. 6 und II. 19). Die
Suva erbrachte jeweils die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Juli
2016 deklarierte A.___ eine Schulterverletzung, welche er sich in der Werkstatt
der C.___ am 13. Mai 2016 zugezogen habe (Suva-Nr. III. 1). Die Suva
erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.4 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten dem
Kreisarzt med. pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Mit Einschätzung vom 6.
August 2018 verneinte der Kreisarzt die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe im umschriebenen
Zumutbarkeitsprofil ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Suva-Nr. III.
118). Ferner bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von
10 % (IV-Nr. III. 117).
1.5 Gemäss undatierter
Schadenmeldung UVG und Telefonnotiz vom 12. November 2018 verunfallte der
Versicherte am 10. November 2018 erneut. Sein Finger sei in die Fräse
gekommen. Der Finger habe notfallmässig auf Höhe der Mittelhand abgenommen
werden müssen (Suva-Nr. I. 2 - 3).
1.6 Infolge der erneuten kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 4. Juni 2019 stellte med. pract. D.___ fest,
dass von weiteren Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten sei. In
einer angepassten sehr leichten bis leichten Tätigkeit sei unter
Berücksichtigung der definierten Zumutbarkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit
gegeben (Suva-Nr. I. 49). Für den Verlust des Zeigefingers auf Höhe der
Grundphalanx bestehe ein Anspruch auf Integritätsentschädigung in Höhe von
6 % (Suva-Nr. I. 50). Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von
med. pract. D.___ vom 6. August 2018 und 4. Juni 2019 stellte die
Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 26. Juli 2019 per 31. Juli
2019 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Den
Integritätsschaden bemass sie auf 16 % (Suva-Nr. III. 161 und I. 51).
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit
Einspracheentscheid vom 20. November 2020 ab (Akten-Seite [A.S.] 1).
2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu, am 20. Dezember
2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 22):
1. Der
Einspracheentscheid der SUVA vom 20. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer sei ab wann rechtens mindestens eine 50%ige Rente zu gewähren.
3. Weil
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung vor Versicherungsgericht zu gewähren. Auf einen
Kostenvorschuss vor Versicherungsgericht sei deshalb zu verzichten.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März
2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 42).
4. Am 19. April 2021 liess
der Beschwerdeführer eine Replik einreichen (A.S. 49).
5. Mit Verfügung vom 16. März
2021 wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
erklärt.
6. Mit Eingabe vom 3. Mai
2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarrechnung ein (A.S. 53).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden
Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der
Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung besteht, wenn durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität bewirkt worden ist (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.
3.1
S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen).
2.3
Im Weiteren wird verlangt, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415
E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der
Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S.
159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben
rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Das heisst, auch den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Diese «geringe Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für die Berichte der
Vertrauensärzte der Unfallversicherung (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Juli
2019.
eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. Unbestritten
ist die zugesprochene Integritätsentschädigung.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per 31. Juli
2019.
eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Ferner hat
sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 16 %
zugesprochen. Im Einspracheentscheid stützt sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract. D.___ vom
7.
August 2018, 5. Juni 2019 und 16. Oktober 2019. Der Kreisarzt
definiere unter Berücksichtigung der verbliebenen Folgen aller drei Unfälle das
medizinische Zumutbarkeitsprofil wie folgt: Dem Versicherten sei es zuzumuten,
ganztags einer angepassten, leichten bis sehr leichten beruflichen Tätigkeit
nachzugehen. Repetitive und belastende Arbeiten leichter Art seien höchstens
bis Schulterniveau sowie repetitive und belastende Überkopfarbeiten höchstens
in sehr leichter Form zulässig. Unzumutbar seien Tätigkeiten, welche mit
Schlägen oder Vibrationen für beide oberen Extremitäten verbunden seien, oder
welche ein kraftvolles Zupacken mit beiden Händen erforderten sowie
Tätigkeiten, bei denen der Versicherte eine gute Greiffunktion in beiden Händen
benötige. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht mehr zumutbar. Das
gleiche gelte für Beschäftigungen, bei denen eine gute feinmotorische Funktion
für die dominante, hier rechte Hand erforderlich sei. Arbeiten unter schlechten
Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe müssten ebenso ausgeschlossen sein.
Basierend auf dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil sei das hypothetische
Invalideneinkommen des Versicherten auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne auf
jährlich CHF 68'376.00 festzulegen. Davon sei ein leidensbedingter Abzug von
10.
% gerechtfertigt aufgrund der verbliebenen, unfallkausalen
Beeinträchtigungen. Das zurechenbare Invalideneinkommen betrage folglich CHF 61'538.00.
In Bezug auf das Valideneinkommen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zuletzt bei C.___ angestellt gewesen sei und im Falle einer Weiterbeschäftigung
bis 2019 in einem Vollzeitpensum ein Jahresgehalt von CHF 55'900.00 erzielt
hätte. Dieser Verdienst sei jedoch verglichen mit den branchenüblichen Gehalten
als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Ein Vergleich mit dem massgebenden
LSE-Tabellenlohn ergebe einen Differenzbetrag von 21,9 %. Das Valideneinkommen
von CHF 55'900.00 sei deshalb im Sinne der Parallelisierung der
Vergleichseinkommen abzüglich der Erheblichkeitsgrenze von 5 % um
16,9 % auf CHF 67'269.00 heraufzusetzen. Basierend darauf ergebe der
Vergleich des Invaliden- und Valideneinkommens einen aufgerundeten Erwerbsunfähigkeitsgrad
von 9 %. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Hinsichtlich der mit
Verfügung vom 6. Mai 2020 zugesprochenen Vollrente der Invalidenversicherung stellt
die Beschwerdegegnerin fest, dass diese sich in medizinischer Hinsicht voll und
ganz auf die kreisärztlichen Beurteilungen abstütze. Die Invalidenversicherung
komme im Gegensatz zur Suva einzig zum Schluss, dass die verbliebene
Restarbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter
Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten lediglich aus
wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verwertbar sei. An den Entscheid der
IV-Stelle sei die Suva nicht gebunden und der Versicherte könne die
Restarbeitsfähigkeit durchaus verwerten. Im Übrigen rechtfertige sich gestützt
auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 7. August 2018 und 5. Juni
2019.
der Fallabschluss sowie auch der angenommene Integritätsschaden von
16.
% (A.S. 1 und 42).
5.2
Dagegen wendet der
Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass der Gesundheitszustand des
Versicherten infolge der erlittenen Unfälle und der darauf erfolgten Operationen
irreversibel geschädigt sei. Er sei voll arbeitsunfähig und habe Anspruch auf
eine Rente von mindestens 50 %. Der Hausarztbericht von Dr. med. F.___ vom
8.
Februar 2021 würde dies bestätigen. Ferner habe die IV-Stelle Solothurn
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2020 infolge seines
angeschlagenen Gesundheitszustandes eine volle Invalidenrente zugesprochen
(A.S. 22 und 49).
6.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts sowie des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
6.1
Gemäss Bagatellunfallmeldung UVG
vom 13. April 1996 verletzte sich der Versicherte am 18. Dezember
1995.
am linken Daumen. In der Werkstadt sei ein Pneu geplatzt. Durch den
Aufprall sei der Daumen gestaucht worden (Suva-Nr. II. 1). Mit Unfallmeldung
vom 14. September 1996 wurde ein Rückfall gemeldet (Suva-Nr. II. 6).
Mit Schadenmeldung UVG vom 30. Mai 2016 meldete die Garage C.___ einen
erneuten Rückfall am 9. Mai 2016 (Suva-Nr. II. 19).
6.2
Gemäss Schadenmeldung UVG vom
11.
Juli 2016 zog sich der Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 eine
Zerrung am rechten Oberarm zu. In der Werkstatt sei der Zylinderkopf eines
Fahrzeugs gerutscht, der Versicherte habe ihn mit der Hand festgehalten
(Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] III. 1).
6.3
Im Arztzeugnis vom 13. Mai 2016
diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, eine
Rotatorenmanschettenläsion an der rechten Schulter, gelenkseitige Partialruptur
der Supraspinatussehne (Suva-Nr. III. 6).
6.4
Mit Bericht vom 31. Oktober
2016.
diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie,
eine Capsulistis adhäsiva rechts bei St. n. traumatischer Partialruptur der
Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne nach Distorsionsereignis am
13.
Mai 2016, eine mässige AC-Gelenksarthrose rechts und eine arterielle
Hypertonie. Zur Zeit arbeite der Versicherte 60 % (Suva-Nr. III. 11).
6.5
Gemäss Unfallschein UVG war der
Versicherte ab 30. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. III. 17).
6.6
Mit Kündigung vom
31.
Januar 2017 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er aufgrund des
fehlenden Diploms als diplomierter Automechaniker nicht mehr als Automechaniker
beschäftigt werden könne (Suva-Nr. III. 31).
6.7
Im Bericht vom 6. Februar
2017.
stellte Dr. med. G.___ fest, dass die Schmerzen laut dem Versicherten
wieder zugenommen hätten und die Schulterbeweglichkeit wieder deutlich
schlechter geworden sei (Suva-Nr. III. 21).
6.8
Am 6. März 2017
diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und
Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie, eine Posttraumatische Arthrose MCP Gelenk
Dig I links bei Status nach anamnestisch traumatischer Luxation 1995. Der
Versicherte habe 1995 im Rahmen einer Explosion eines Autoreifens ein
Hyperextensionstrauma des linken Daumens erlitten. Es sei seither immer wieder
zu Schmerzepisoden gekommen. In den letzten Jahren bestünden zunehmende
Schmerzen nicht nur bei Belastung, sondern auch in Ruhe. In dieser Situation
bestehe eine Indikation zur Arthrodesierung des Gelenkes (Suva-Nr. II. 25 und III.
26).
6.9
Gemäss Lohnabrechnung vom März
2017.
wurde dem Versicherten ein Nettolohn von CHF 2'177.30 ausbezahlt (Suva-Nr.
III. 29, S. 2).
6.10
Gemäss Arbeitszeugnis vom 31. April
2017.
sei der Versicherte vom 1. April 2014 bis 31. April 2017 bei der
C.___ als Automechaniker angestellt gewesen. Der Versicherte verlasse das
Unternehmen aufgrund Umstrukturierung der Werkstatt (Suva-Nr. III. 34).
6.11
Im Rahmen der Operation vom
3.
Mai 2017 habe Dr. med. H.___ eine MCP-Arthrodese Dig I links
durchgeführt (Suva-Nr. II. 29).
6.12
Gemäss Telefonnotiz der Suva vom
21.
Juni 2017 sei der Versicherte im Jahr 1982 in die Schweiz eingereist
und habe in verschiedenen Tätigkeiten als Mechaniker oder Maschinenführer
gearbeitet. Zuletzt habe er als Automechaniker in einem 60%-Pensum gearbeitet.
Dies habe er selber so gewählt, da er aus Angst vor einem Stellenverlust seine
bestehenden Probleme des Rückens und Daumens habe verstecken wollen. Er sei
jeweils ganztags anwesend gewesen, habe jedoch durch das reduzierte Pensum
vermehrte Pausen machen können (Suva-Nr. III. 45).
6.13
Gemäss Operationsbericht vom
5.
September 2017 führte Dr. med. G.___ eine Schulter-Arthroskopie mit
Refixation der Supraspinatussehne, Bizepstenodese, subacromialer Dekompression
mit Bursektomie und Acromieoplastik rechts durch (Suva-Nr. III. 63).
6.14
Im Operationsbericht vom
6.
März 2018 erklärte Dr. med. G.___, die Indikation für die zweite
Schulteroperation sei auf persistierende Beschwerden und eine Schultersteife zurückzuführen.
Anlässlich der Operation sei eine Schulter-Arthroskopie mit Capsulotomie sowie
laterale Clavicularesektomie rechts erfolgt (Suva-Nr. III. 97).
6.15
Mit Bericht vom 11. Juni
2018.
stellte Dr. med. H.___ fest, die Arthrodese am linken Daumen sei
vollständig konsolidiert. Der Versicherte könne die linke Hand recht gut
einsetzen. Eine Einschränkung bestehe bezüglich Flexion auf Höhe des
IP-Gelenkes, welche bei forcierter Kraftanwendung Schmerzen und ein
Spannungsgefühl verursache. Insbesondere das Halten oder Anziehen von
Schraubenmuttern sei dadurch nicht möglich. Auch eingeschränkt sei der
Versicherte beim Umgreifen von grösseren Gegenständen. Eine Osteosynthesematerial-Entfernung
und Tenolyse könne diskutiert werden. Ob dadurch eine wesentliche
Funktionsverbesserung erzielt werden könne, sei jedoch nicht vorhersagbar.
Offenbar sei eine Abklärung / Umschulung bei der IV im Gange. Eine
Arbeit beispielsweise als Chauffeur sei aus handchirurgischer Sicht möglich.
Die handchirurgische Behandlung sei vorläufig abgeschlossen (Suva-Nr. II. 45).
6.16
In seiner Beurteilung vom
20.
Juni 2018 führte Dr. med. G.___ zur Beweglichkeit des Schultergelenkes
aus, die Flexion gelinge bis ca. 130°, Aussenrotation 45°, Innenrotation bis
untere Lendenwirbelsäule. Sämtliche Bewegungen seien aber endgradig
schmerzhaft. Der Versicherte habe subjektiv das Gefühl, die Symptomatik werde
eher etwas besser. Objektiv seien wenig Fortschritte zu sehen. Die
Arbeitsunfähigkeit müsse bei 100 % belassen werden. Im Moment sehe er
keine Möglichkeit, die Situation zu verbessern. Infiltrationen mit Kortison
seien aufgrund einer Magenproblematik, ausgelöst durch Infiltration im Bereich
des Rückens vor vielen Jahren, nicht möglich. Operativ sehe er kein Potential
zur Verbesserung (Suva-Nr. III. 107).
6.17
Im Rahmen der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 6. August 2018 stellte med. pract. D.___ fest,
von weiteren Behandlungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei die bis jetzt ausgeübte Tätigkeit als
Automechaniker nicht mehr zumutbar. In einer angepassten leichten bis
mittelschweren Tätigkeit sei im Rahmen des definierten Zumutbarkeitsprofils ab
sofort eine ganztätige Arbeitsfähigkeit gegeben (Suva-Nr. 118). Die
kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens ergab in Bezug auf die
Schulterverletzung eine Integritätseinbusse von 10 %, unter Berücksichtigung
der Feinrastertabelle der Suva 1.2 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen
an den oberen Extremitäten». Die Beeinträchtigung am linken Daumen erreiche
dagegen gestützt auf die Feinrastertabelle 5.2 «Integritätsschaden bei
Arthrosen» kein entschädigungspflichtiges Ausmass (IV-Nr. III.117).
6.18
Gemäss Telefonnotizen vom
20.
August 2018, 16. Oktober 2018 und 11. Dezember 2018 wurden
die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV infolge eines Arbeitsversuches
und eines Arbeitstrainings abgeschlossen (Suva-Nrn. III. 123, III. 133 und
III.137).
6.19
Gemäss undatierter Schadenmeldung
UVG und Telefonnotiz vom 12. November 2018 sei der Versicherte am
10.
November 2018 erneut verunfallt. Sein Finger sei in die Fräse
gekommen. Er sei notfallmässig am rechten Zeigefinger operiert worden, der
Finger habe auf Höhe der Mittelhand abgenommen werden müssen (Suva-Nr. I. 2-3).
6.20
Im Operationsbericht vom
11.
November 2018 diagnostizierte Dr. med. I.___, Fachärztin FMH
Orthopädie, spez. Handchirurgie, eine Kreissägenverletzung Hand rechts mit
Destruktion des PIP-Gelenkes, Defektverletzung der Haut/Subcutis und der
Strecksehne über Grund- und Mittelphalanx Dig. II Haut-/ Subcutisverletzung
über Mittel- und Endphalanx Dig. III dorsal. Anlässlich der Operation sei eine
Amputation auf Höhe Grundphalanxmitte Dig. II rechts vorgenommen worden
(Suva-Nr. I. 7).
6.21
Am 9. Januar 2019 diagnostizierte
Dr. med. H.___ einen (-) Status nach Zeigefingeramputation Mitte Grundphalanx
rechts bei Kreissägeverletzung am 10.11.2018, (-) Status nach MCP I-Arthrodese
links am 03.05.2017 bei posttraumatischer Arthrose MCP I Gelenke nach
traumatischer Luxation 1995 und (-) Status nach arthroskopischer Refixation des
Supraspinatussehne rechts am 05.09.2017. Im Rahmen seiner Beurteilung führte
Dr. med. H.___ aus, dass bezüglich der rechten Hand sich eine an sich
problemlose Situation des Stumpfes selbst zeige, welcher bereits gut
desensibilisiert sei. Die Narbe sei noch störend und es müsse allenfalls eine
Korrektur im Sinne einer Z-Plastik oder mittels Hauttransplantat zur Vertiefung
der Kommissur erfolgen. Bezüglich der linken Hand wünsche der Versicherte eine
Osteosynthesematerial-Entfernung. Das Ziel dieser Massnahme sei die Reduktion
der Schmerzen und insbesondere der Kälteempfindlichkeit. Es könne eine Tenolyse
im Bereich des Streckapparates durchgeführt werden, gegenüber dem Versicherten
sei jedoch dargelegt worden, dass kaum mit einer wesentlichen
Beweglichkeitsverbesserung auf Höhe IP Gelenk gerechnet werden könne (Suva-Nr.
II. 53).
6.22
Mit kreisärztlicher Stellungnahme
vom 5. Februar 2019 erklärte med. pract. D.___, dass von weiteren
ärztlichen Behandlungen des rechten Zeigefingers wahrscheinlich eine
wesentliche Verbesserung der Unfallfolgen zu erwarten sei. Es sei weiterhin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Suva-Nr. III. 140).
6.23
Dr. med. I.___ schloss die
Behandlung des Zeigefingers am 8. Februar 2019 ab. Hinsichtlich der
rechten Hand erhob sie folgenden Befund: Reizlose Narbe über Dig. III
dorsal. Narbe am Stumpf Dig. II ebenfalls reizlos und nicht
berührungsempfindlich, kein Elektrisieren. Narbe an der Basis Grundphalanx
ulnar ist noch verhärtet. Faustschluss Dig. III-V vollständig. Der Versicherte
habe vermehrte Kälteempfindlichkeit, vor allem am Zeigefingerstumpf (Suva-Nr.
I. 21).
6.24
Gemäss Operationsbericht vom
22.
März 2019 von Dr. med. H.___ seien am 13. März 2019 die
Osteosynthesematerialentfernung Dig. I links und die Tenolyse der Strecksehne
erfolgt (Suva-Nr. II. 56).
6.25
Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
vom 4. Juni 2019 stellte med. pract. D.___ folgende Diagnose: St. n.
Amputation auf Höhe Grundphalanxmitte Dig. II rechts sowie Wundversorgung Dig.
III rechts am 10. November 2018 bei St. n. Kreissägenverletzung
rechte Hand mit Destruktion des PIP-Gelenkes, Defektverletzung der Haut und
Subkutis und der Strecksehne über Grund- und Mittelphalanx Dig. II und
Hautverletzung sowie Subkutisverletzung über Mittel- und Endphalanx Dig. III
dorsal. Von chirurgischer Seite handle es sich um einen medizinisch stabilen
Zustand. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes zu erwarten. Weitere Therapien seien aktuell nicht
indiziert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell sowie auch in
Zukunft die bis jetzt ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr
zumutbar. In einer angepassten sehr leichten bis leichten Tätigkeit sei unter
folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben: Keine
repetitiven und belastenden Arbeiten höchstens leichter Art bis Schulterniveau
und höchstens sehr leichte Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten, welche mit
Schlägen und / oder Vibrationen für beide oberen Extremitäten
verbunden seien. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken
mit beiden Händen erforderten sowie Tätigkeiten, bei denen der Versicherte eine
gute Greiffunktion in beiden Händen benötige. Das Besteigen von Leitern und
Gerüsten sei nicht mehr zumutbar. Auch keine Tätigkeiten, bei denen der
Versicherte eine gute feinmotorische Funktion für die rechte Hand benötige.
Keine Arbeiten unter schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe. Des
Weiteren bestünden keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher
Natur. Die genannte Zumutbarkeit betreffe alle Unfallfolgen bezüglich der Ereignisse
vom 18. Dezember 1995, 13. Mai 2016 und 10. November 2018 (Suva-Nr.
I. 49). Ferner stellte der Kreisarzt basierend auf der Feinrastertabelle 3.2
«Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und
Armverlusten» eine Integritätseinbusse von 6 % fest (Suva-Nr. I. 50).
6.26
Gemäss Telefonnotiz vom
26.
Juni 2019 sei der Versicherte in den Jahren 2014 und 2015 bei der Unia
angemeldet gewesen. Während dieser Zeit habe er im Zwischenverdienst bei C.___
gearbeitet und sei dann festangestellt worden (Suva-Nr. III. 155).
6.27
Im hausärztlichen Bericht vom
5.
August 2019 stellte Dr. med. F.___ fest, dass der Versicherte unter den
Folgen von drei Unfällen leide. Der Versicherte könne kein
rentenausschliessendes Einkommen in einer anderen Tätigkeit erzielen. Er könne
den Daumen seiner linken, nicht dominanten Hand nur noch beschränkt brauchen.
Da der Zeigefinger seiner rechten, dominanten Hand fehle, könnten feinmotorische
Arbeiten nicht gemacht werden. Da seine rechte Schulter nach der
Schulteroperation und mehreren Monaten Therapie nicht mehr stark belastet
werden könne mit schweren Gewichten und die Bewegungsfreiheit der Schulter
eingeschränkt sei, könne er auch keine schweren Arbeiten ausüben. Es sei
fraglich, in welcher Tätigkeit der Versicherte, welcher nur gebrochen deutsch spreche,
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Es werde um eine erneute
Überprüfung der Verfügung mit Beachtung der Spezialberichte und ev.
Begutachtung gebeten (Suva-Nr. III. 165).
6.28
Mit Bericht vom 14. Oktober
2019.
stellte Dr. med. H.___ unter anderem fest, der Versicherte komme mit dem
Zeigefingerstumpf rechts eigentlich gut zurecht. Der quere Narbenzug in die zweite
Kommissur sei störend. Es werde eine Korrektur mittels quereingebrachtem
Vollhauttransplantat empfohlen. Der Eingriff sei vorgesehen am 17. Oktober
2019.
(Suva-Nr. I. 78).
6.29
Med. pract. D.___ bejahte am
16.
Oktober 2019 die Notwendigkeit der geplanten Operation betreffend
Narbenkorrektur am Zeigefinger rechts. Die Arbeitsunfähigkeit betrage zwei bis
drei Wochen. Mit einer Verbesserung des Zumutbarkeitsprofils infolge der
geplanten Operation sei nicht zu rechnen (Suva-Nr. I. 79).
6.30
Gemäss Operationsbericht vom
17.
Oktober 2019 habe Dr. med. H.___ folgende Operation durchgeführt:
Narben-Exzision, Vertiefung der zweiten Kommissur mittels Vollhauttransplantat
vom Handgelenk rechts (Suva-Nr. I. 80).
6.31
Im Sinne einer Zweitmeinung zur
Schultersymptomatik stellte Dr. med. J.___, Facharzt FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 11. Dezember 2019
fest, die aktive Beweglichkeit sei im Vergleich zur Gegenseite um ca. 30°
eingeschränkt. Komplexbewegungen seien möglich, jedoch die kombinierte Bewegung
(Abduktion und Innenrotation) schmerzbedingt eingeschränkt. Die Abduktionskraft
sei soweit prüfbar symmetrisch im Vergleich zur Gegenseite. Im Rahmen seiner
Beurteilung führte Dr. med. J.___ aus, dass die absolut glaubhaft geschilderten
Restbeschwerden auf kein fassbares pathologisches Korrelat zurückzuführen
seien, welches eine erneute Re-Intervention bedingen würde. Es gebe keine
Anhaltspunkte für ein Restkapselmuster, die Schulterfunktion sei grundsätzlich
frei. Es imponiere das Bild einer myofascialen Schmerzgenese mit Verhärtungen
im Bereich des Trapezius und dorsal der Oberarmmuskulatur, insofern könnten dem
Versicherten nur konservative Massnahmen im Sinne von myorelaxierenden
detonisierenden Massagen oder Akupunktur angeboten werden. Im angestammten
Beruf sei wahrscheinlich keine Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen. Insofern
müssten hier die entsprechenden Sozialpartner die Versicherungslage klären.
Allenfalls dränge sich eine Frühpensionierung auf, nicht zuletzt auch aufgrund
der erlittenen Verletzungen an den Händen (Suva-Nr. III. 173).
6.32
Mit Verfügung vom 6. Mai
2020.
bejahte die IV-Stelle Solothurn den Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente
ab 1. Februar 2019. Gemäss der kreisärztlichen Untersuchung der Suva vom
4.
Juni 2019 bestehe medizinisch-theoretisch zwar eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Diese Restarbeitsfähigkeit sei aber
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der persönlichen und
beruflichen Gegebenheiten (z.B. fortgeschrittenes Alter, kurze Aktivitätsdauer
bis zum Erreichen des AHV-Alters, Anpassungsfähigkeit, Zumutbarkeitsprofil
etc.) wirtschaftlich nicht mehr verwertbar (Suva-Nr. III. 186).
7.
Vorab ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon ausgegangen ist, beim
Beschwerdeführer sei aus gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und
gestützt darauf den Fallabschluss vorgenommen hat. Die Beschwerdegegnerin
stellte ihre Leistungen betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 31. Juli 2019
ein (Suva-Nrn. I. 51 und III. 161).
7.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die
Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus
dieser Bestimmung, dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten
Person mehr zu erwarten ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist:
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der
Anspruch der versicherten Person auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra
Rumo-Jungo / André P. Holzer, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Aufl., 2012, S. 143 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu
verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale
Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen
ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
7.2
Hinsichtlich der Schulter- und
Daumenverletzung stellte der Kreisarzt im Rahmen seiner Abschlussuntersuchung
vom 6. August 2018 fest, dass von weiteren Behandlungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Diese Einschätzung stimmt mit den
fachärztlichen Berichten der behandelnden Ärzte überein. Der Handchirurg Dr.
med. H.___ schloss seine Behandlung mit Bericht vom 11. Juni 2018 ab,
wobei er die Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs zur Osteosynthesematerialentfernung
und Tenolyse der Strecksehne am linken Daumen offen liess. Es sei indes nicht
vorhersehbar, ob dadurch eine wesentliche Funktionsverbesserung erzielt werden
könne. Der Schulterorthopäde Dr. med. G.___ stellte in seiner Beurteilung vom
20.
Juni 2018 fest, dass er im Moment keine Möglichkeit sehe, die
Situation zu verbessern. Basierend auf diesen fachärztlichen Einschätzungen sowie
den kreisärztlichen Untersuchungsbefunden erweist sich die Annahme vom
6.
August 2018, wonach von weiteren Behandlungen des linken Daumens und
der rechten Schulter keine namhafte Verbesserung zu erwarten sei, als
nachvollziehbar. Noch bevor der Fall im Sinne der kreisärztlichen Empfehlung abgeschlossen
werden konnte, verunfallte der Versicherte erneut und zog sich eine Verletzung
am rechten Zeigefinger zu. Nach der notfallmässigen Amputation des rechten
Zeigefingers auf Höhe der Mittelhand und der entsprechenden Nachbehandlung,
schloss Dr. med. K.___ ihre Behandlung des rechten Zeigefingers am
8.
Februar 2019 ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nochmals am
linken Daumen operiert. Mit Eingriff vom 13. März 2019 erfolgte die zuvor als
möglicherweise notwendig erachtete Osteosynthesematerialentfernung und
Tenolyse. Nach der erneuten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
4.
Juni 2019 stellte der Kreisarzt fest, dass von weiteren Behandlungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Weitere Therapien seien aktuell nicht
indiziert. Diese Schlussfolgerung überzeugt mit Blick auf die kreisärztlichen
Untersuchungsbefunde und die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte Dres. H.___,
G.___ und I.___. Mit der Beschwerdegegnerin und gestützt auf die schlüssige
Beurteilung des Kreisarztes ist deshalb davon auszugehen, dass spätestens per
31.
Juli 2019 von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG). Daran
vermag auch der operative Eingriff am rechten Zeigefinger zwecks
Narbenkorrektur vom 17. Oktober 2019 nichts zu ändern. Gemäss der
überzeugenden Einschätzung des Kreisarztes war mit der Operation keine
Verbesserung des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Kann durch eine
beabsichtigte Operation die zu erwartende Arbeitsfähigkeit nicht verbessert
werden, bewirkt die ärztliche Behandlung keine namhafte Verbesserung im Sinne
der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014
E. 4.2.1 f.). Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistung und
der Heilbehandlung per 31. Juli 2019 ist damit zu Recht erfolgt. Dies wird
im Übrigen auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt.
8.
Umstritten ist dagegen der
Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die sich dabei stellende Frage
der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre
Invaliditätsbeurteilung im Wesentlichen auf die versicherungsinternen
Beurteilungen des Kreisarztes med. pract. D.___ vom 6. August 2018 und 4. Juni
2019.
ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswerte zu prüfen sind.
8.1
In der kreisärztlichen Beurteilung
vom 4. Juni 2019 kommt med. pract. D.___ unter Berücksichtigung aller
Unfälle zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit
als Automechaniker nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten sehr leichten
bis leichten Tätigkeit sei unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit gegeben: Keine repetitiven und belastenden Arbeiten höchstens
leichter Art bis Schulterniveau und höchstens sehr leichte Überkopfarbeiten.
Keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und / oder Vibrationen für
beide obere Extremitäten verbunden sind. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die
ein kraftvolles Zupacken mit beiden Händen erfordern sowie Tätigkeiten, bei
denen der Versicherte eine gute Greiffunktion in beiden Händen benötige. Das
Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht mehr zumutbar. Auch keine
Tätigkeiten, bei denen der Versicherte eine gute feinmotorische Funktion für
die rechte Hand benötige. Keine Arbeiten unter schlechten Wetterverhältnissen
wie Kälte oder Nässe. Diese kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
basiert auf einer allseitigen Untersuchung sowie in Kenntnis der medizinischen
Vorakten. Die Einschätzungen erscheinen insgesamt als schlüssig und
nachvollziehbar begründet.
Hinsichtlich des rechten
Schultergelenkes stellt der Kreisarzt eine mässige Einschränkung in allen
Ebenen fest. Es bestehe keine Kraftminderung bezüglich des rechten Armes. Es
lägen leichte Druckdolenzen am gesamten Schultergelenk vor sowie über dem
AC-Gelenk. Die vorstehenden kreisärztlichen Erhebungen zur
Schultergelenksbeweglichkeit stimmen mit den Untersuchungsbefunden der
behandelnden Orthopäden Dres. med. G.___ und J.___ überein. Abweichend
beurteilt Dr. med. G.___ dagegen die Schmerzintensität, indem er festhält, dass
sämtliche Bewegungen endgradig schmerzhaft seien. Dieser Feststellung kann indes
nicht mehr gefolgt werden. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung gab der
Versicherte an, er leide an mässigen Ruheschmerzen im Bereich der rechten
Schulter (Schmerzskala 6 von 10). Unter Belastung spüre er eine leichte
Beschwerdezunahme (Schmerzskala 7 von 10). Autofahren sei für ihn problemlos
möglich. Dr. med. J.___ erklärt die glaubhaft geschilderten Schmerzen als
muskulär bedingt und empfiehlt dem Versicherten konservative Massnahmen im
Sinne von myorelaxierenden detonisierenden Massagen oder Akupunktur. Insofern berücksichtigt
med. pract. D.___ die funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen der
rechten Schulter ausreichend, indem das Zumutbarkeitsprofil unter anderem vorsieht:
Keine repetitiven und belastenden Arbeiten höchstens leichter Art bis
Schulterniveau und höchstens sehr leichte Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten,
welche mit Schlägen und / oder Vibrationen für beide obere
Extremitäten verbunden sind.
Im Bereich des linken Daumens bestünden
gemäss der kreisärztlichen Beurteilung mässige Einschränkungen der
Beweglichkeit des IP- und Daumensattelgelenkes. Aufgehoben sei dagegen die
Beweglichkeit im Daumengrundgelenk. Die Kraftminderung des linken Unterarmes
und der linken Hand sei mässig. Diese kreisärztlichen Untersuchungsbefunde und
Einschätzungen decken sich mit jenen des behandelnden Handchirurgen Dr. med. H.___.
Dieser stellt im Bericht vom 11. Juni 2018 fest, dass die
Gelenksversteifung vollständig konsolidiert sei. Der Versicherte könne die
linke Hand recht gut einsetzen. Eine Einschränkung bestehe bezüglich Flexion
auf Höhe des IP-Gelenkes, welche bei forcierter Kraftanwendung Schmerzen und
ein Spannungsgefühl verursache. Insbesondere das Halten oder Anziehen von
Schraubenmuttern sei dadurch nicht möglich. Auch eingeschränkt sei der
Versicherte beim Umgreifen von grösseren Gegenständen. Diesen Bewegungs- und
Krafteinschränkungen in der linken Hand wird insofern Rechnung getragen, als
gemäss dem vom Kreisarzt definierten Zumutbarkeitsprofil Tätigkeiten, die ein
kraftvolles Zupacken mit beiden Händen erfordern, sowie Tätigkeiten, bei denen
der Versicherte eine gute Greiffunktion in beiden Händen benötigt, nicht mehr
zumutbar sind.
Schlüssig ist schliesslich auch die
kreisärztliche Beurteilung in Bezug auf den rechten amputierten Zeigefinger. In
der klinischen Untersuchung zeige sich ein Status nach Amputation des zweiten
Fingers rechts auf Höhe der Grundphalanx, das MCP-Gelenk sei noch erhalten.
Ausserdem zeige sich eine leichte eingeschränkte Flexion des MCP-Gelenk des
dritten Fingers rechts. Ein Faustschluss bezüglich des dritten bis fünften
Fingers sei aber vollständig demonstrierbar. Klinisch bestehe eine mässige
Kraftminderung der rechen Hand. Der Versicherte klage über ein Taubheitsgefühl
am Stumpf des zweiten Fingers. Diese Einschätzungen werden in den Berichten der
behandelnden Handchirurgen Dres. med. K.___ und H.___ bestätigt. Ferner sei die
vermehrte Kälteempfindlichkeit und der störende Narbenzug am Zeigefingerstumpf
mit Operation vom 14. Oktober 2019 korrigiert worden. Somit überzeugt das
kreisärztlich definierte Zumutbarkeitsprofil auch in Bezug auf die Beschwerden an
der rechten Hand, indem es Tätigkeiten mit kraftvollem Zupacken beider Hände,
Tätigkeiten mit guter Greiffunktion in beiden Händen, Tätigkeiten mit guter
feinmotorischer Funktion der rechten Hand sowie Arbeiten unter schlechten
Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe, für nicht zumutbar erklärt.
Demzufolge werden die plausibel
dargelegten funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ausreichend
berücksichtigt. Damit überzeugt die Einschätzung von med. pract. D.___, wonach
der Beschwerdeführer in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten sehr leichten
bis leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Entgegen den Einwänden des
Beschwerdeführers vermag der hausärztliche Bericht von Dr. med. F.___ vom 5. August
2019.
daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht der Hausarztbericht
aus medizinischer Sicht nicht im Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung.
Dessen Vorbringen, wonach der Versicherte den linken Daumen nur noch beschränkt
gebrauchen und den rechten fehlenden Zeigefinger nicht für feinmotorische
Arbeiten nutzen könne und zudem eine in der Beweglichkeit rechten Schulter eingeschränkt
sei, werden vom Kreisarzt vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt. Es
bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung. Im Rahmen der
Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Beurteilungen des
Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend sind und der
Dispositiv
rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Demnach wird auf die
Abnahme weiterer Beweise verzichtet.
9. Auf die Frage, ob der
Beschwerdeführer die kreisärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit aufgrund
seines vorgerückten Alters wirtschaftlich verwerten kann, ist vorliegend nicht
näher einzugehen. Im Bereich der Unfallversicherung hat sich keine
Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden
medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen
Alters zu berücksichtigen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10.
August 2018 E. 6.6 und 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2 mit
Hinweisen).
10. Zu beurteilen ist somit der
Einkommensvergleich:
10.1 Bei der Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Der Versicherte verlor seine bisherige Stelle bei der C.___
währenddem er arbeitsunfähig war. Auch wenn als Begründung für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2017 ein
fehlendes Diplom als Automechaniker und im Arbeitszeugnis vom 31. April
2017 eine betriebliche Umstrukturierung genannt werden, ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gesundheitliche Gründe zur Kündigung
bewogen haben. Zum einen erfolgte die Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit,
zum anderen erweisen sich die widersprüchlichen Kündigungsgründe des
Arbeitgebers als unglaubwürdig. Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht
davon aus, dass der Versicherte seine Tätigkeit bei der C.___ ohne Unfall fortgesetzt
hätte. Aus diesem Grund ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf
der Grundlage der Lohnangaben der C.___ und nahm wegen des unterdurchschnittlich
tiefen Lohnniveaus eine Parallelisierung vor. Gemäss Angabe des ehemaligen
Arbeitgebers vom 26. Juni 2016 betrüge das Jahreseinkommen 2019 des Beschwerdeführers
im Vollzeitpensum CHF 55'900.00 (13 x CHF 4'300.00). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Parallelisierung grundsätzlich dann
vorzunehmen, wenn sich zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst und dem branchenspezifischen
Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) eine Abweichung von mindestens 5 % ergibt
(BGE135 V 297). Basierend auf der LSE-Tabelle TA1 2018, Position 45 - 46
Grosshandel, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Kompetenzniveau 2,
Nominallohnentwicklung – 0.6 % und betriebsübliche Arbeitszeit von
42,3 Stunden pro Woche, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen
branchenüblichen Jahreslohn von CHF 71’572. Der Differenzbetrag belaufe
sich auf CHF 15'672.00 beziehungsweise 21,9 %. Das Valideneinkommen von
CHF 55'900.00 sei deshalb im Sinne der Parallelisierung der
Vergleichseinkommen abzüglich der Erheblichkeitsgrenze von 5 % um
16,9 % auf CHF 67'269.00 heraufzusetzen. Dieses Ergebnis ist nicht zu
beanstanden und es wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
10.2
10.2.1 Für die Bestimmung des
(hypothetischen) Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin, da der
Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr
aufgenommen hatte, zu Recht die LSE-Tabellenlöhne bei (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid auf die
Tabelle 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total ab. Unter Berücksichtigung
der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung
für Männer von 0.9 % errechnete sie für das Jahr 2019 ein
Invalideneinkommen von CHF 68'376.00. Hiervon sei ein leidensbedingter
Abzug von 10 % vorzunehmen, womit das Invalideneinkommen CHF 61'538.00
betrage. Diese Berechnung des Invalideneinkommens ist weitgehend
nachvollziehbar, wobei nachfolgend der leidensbedingte Abzug von 10 %
näher zu prüfen ist.
10.2.2 Praxisgemäss kann von dem anhand
der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten
Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der
Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug
darf 25 % nicht übersteigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017
vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein
Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche
das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der
Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine
Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2).
10.2.3 Im angefochtenen
Einspracheentscheid kam die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Würdigung der abzugsrelevanten
Merkmale zum Schluss, dass einzig ein leidensbedingter Abzug für die
verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen angezeigt sei (dazu mehr unter
E. II 10.2.4 hiernach). Weitere abzugsrelevante Kriterien wie die
lange Betriebszugehörigkeit und das Arbeitspensum werden im Einspracheentscheid
zu Recht verneint. Auch hinsichtlich der sprachlichen Schwierigkeiten und des
Ausländerstatus werden zutreffend keine Abzüge vorgenommen.
Hilfsarbeitertätigkeiten, welche im Kompetenzniveau 1 enthalten sind, erfordern
keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil des Bundesgerichts
9C_695/2018 vom 13. März 2019 E. 5.3). Ferner verdienen Männer mit
Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer, aber
mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert (Urteil
des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3). Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass eine allenfalls lohnmindernde Auswirkung des Ausländerstatus,
die mittels Parallelisierung schon berücksichtigt wurde, nicht zusätzlich noch
einen leidensbedingten Abzug begründen kann (Urteil 9C_857/2017 vom 24. August 2018
E. 4.3.2). Dass die Vorinstanz auch das vorgerückte Alter des
Versicherten bei der Schätzung des leidensbedingten Abzugs ausser Acht
liess, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen,
ob das Merkmal des fortgeschrittenen Alters in der obligatorischen
Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertigen könne, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die
Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen
einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4
UVV Berücksichtigung fänden (zuletzt in den Urteilen des Bundesgerichts
8C_729/2019 Urteil vom 25. Februar 2020E. 5.3.2 und 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021
E. 4.3.4 je mit Hinweisen). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall offen
bleiben, da die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug vom
Tabellenlohn ohnehin nicht erfüllt sind. Das
Merkmal «Alter» kann einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, was aber
jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu
prüfen ist. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf
dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sich ein
fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss.
Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem
massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt.
Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64 / 65 wirkt sich
das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher
lohnerhöhend aus. Mit den verfügbaren statistischen Angaben lässt sich nicht
untermauern, dass diese Kategorie von Arbeitnehmern unter
Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit
einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnten bzw. bedeutsame Einbussen in
Kauf zu nehmen hätten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020,
9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.1 mit Verweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und weiteren Hinweisen). Demnach geht die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass vorliegend die abzugsrelevanten
Merkmale mehrheitlich nicht erfüllt sind.
10.2.4
10.2.4.1 Wie bereits erwähnt, gewährte
die Beschwerdegegnerin dem Versicherten aufgrund der unfallbedingten
Einschränkungen und mit Blick auf das vom Kreisarzt definierte
Zumutbarkeitsprofil einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Demzufolge
ist der Versicherte in einer angepassten sehr leichten bis leichten Tätigkeit
unter folgenden Voraussetzungen ganztägig arbeitsfähig: Keine repetitiven und
belastenden Arbeiten höchstens leichter Art bis Schulterniveau und höchstens
sehr leichte Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und / oder
Vibrationen für beide oberen Extremitäten verbunden sind. Nicht zumutbar sind
Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken mit beiden Händen erfordern sowie
Tätigkeiten, bei denen der Versicherte eine gute Greiffunktion in beiden Händen
benötigt. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten ist nicht mehr zumutbar. Auch
keine Tätigkeiten, bei denen der Versicherte eine gute feinmotorische Funktion
für die rechte Hand benötigt. Keine Arbeiten unter schlechten
Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe.
10.2.4.2 Nach Praxis des Bundesgerichts
vermag eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als
Zudienhand einen leidensbedingten Abzug von 20 - 25 % zu rechtfertigen. Dementsprechend
ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug von 20 %
nicht überhöht, wenn der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen den rechten
dominanten Arm nicht mehr einsetzen kann und zudem im Gebrauch des linken Arms
deutlich eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai
2018 E. 4 f. mit Hinweisen). Nicht beanstandet
hat das Bundesgericht sodann einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % im
Falle einer Einschränkung der rechten Hand, wobei der Versicherten volle
Arbeitsfähigkeit verblieb für Tätigkeiten, welche keine schweren manuellen
Verrichtungen und keine nennenswerte manuelle Geschicklichkeit erfordern und
bei welcher die eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Hand berücksichtigt
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 Urteil vom 23. März 2009 E.
3 und 4.2.6.2). Ebenfalls auf 15 % festgelegt wurde der Abzug bei einem
Versicherten, der wegen der Beeinträchtigung im Gebrauch der dominanten rechten
Hand auch im Rahmen einer geeigneten leichteren, ganztags zumutbaren
Beschäftigung in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war (Urteil des
Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2 mit Verweis auf Urteil
U 147/00 vom 5. November 2003). Dagegen trage ein Leidensabzug von 10 %
der gesundheitlichen Beeinträchtigung hinreichend Rechnung, wenn beim
Versicherten eine Einschränkung der rechten Schulter (dominante Seite)
vorliege, welche keine Arbeit über Brusthöhe und selten maximal zu hantierende
Lasten von 15-25 kg zulasse (Urteil des Bundesgerichts 8c_497/3013 vom 5.
September 2013 E. 3.1.1 und 3.2.2).
10.2.4.3 In Anbetracht der vorgenannten
Rechtsprechung rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von
15 %. Im Einspracheentscheid wird der vorgenommene Abzug von 10 % für
die unfallbedingten Verletzungen an Daumen, Schulter und Zeigefinger unter
anderem mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_497/3013 vom 5. September 2013
begründet. Darin wird die Rechtmässigkeit eines leidensbedingten Abzuges von
10 % bestätigt, wenn beim Versicherten eine Einschränkung der rechten dominanten
Schulter vorliegt, welche keine Arbeit über Brusthöhe und nur körpernahe Lasten
bis maximal 15 - 25 kg zulasse. Dieser Vergleich der Vorinstanz übersieht
insbesondere die zusätzlich zur Schultersymptomatik bestehenden erheblichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers an beiden Händen und die damit verbundene Behinderung
beim Greifen sowie in der Feinmotorik. Der vorliegende Fall ist eher mit jenem
zu vergleichen, in welchem ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorgenommen
wurde, weil eine Einschränkung bei schweren manuellen Verrichtungen, bei nennenswerter
manueller Geschicklichkeit sowie bei Belastbarkeit der rechten Hand bestand (Urteil
des Bundesgerichts 8C_971/2008 Urteil vom 23. März 2009 E. 3 und 4.2.6.2). Im
Vergleich dazu ist die Funktionsfähigkeit der Hände des Beschwerdeführers in
ähnlichem Ausmass beeinträchtigt. Das massgebende Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers schliesst namentlich ein kraftvolles Zupacken mit beiden
Händen, eine gute Greiffunktion in beiden Händen sowie eine gute feinmotorische
Funktion der rechten Hand aus. Nebst den besagten Beeinträchtigungen an den
Händen liegen beim Beschwerdeführer zusätzlich noch Einschränkungen im Bereich
der rechten Schulter vor, welche nur leichte Arbeiten bis Schulterniveau bzw.
sehr leichte Überkopfarbeiten zulassen ohne Schläge und Vibration. Demzufolge
bilden 15 % eher die Untergrenze für einen angemessenen leidensbedingten
Abzug. Für einen höheren Leidensabzug von 20 % fehlt vorliegend die
faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als
Zudienhand. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der Lage, beide Arme und
Hände für sehr leichte bis leichte Tätigkeiten einzusetzen, womit die
Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug von 20 % oder sogar
25 % nicht erfüllt sind. Im Lichte der Praxis und der aktenmässig ausgewiesenen
Einschränkungen an beiden oberen Extremitäten erscheint ein leidensbedingter
Abzug vom Tabellenlohn von 15 % naheliegender als ein solcher von 10 %,
weshalb vorliegend eine abweichende Ermessensausübung gerechtfertigt erscheint.
10.2.5 Wird vom vorstehend ermittelten
Invalideneinkommen von CHF 68'376.00 ein leidensbedingter Abzug von
15 % vorgenommen, resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von
CHF 58'120.00.
10.3 Basierend auf den obigen
Erwägungen ist die erwerbliche Einbusse mit einem Valideneinkommen in Höhe von
CHF 67'269.00 und einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 58'120.00 zu
bemessen, was eine Einkommensdifferenz von 13,6 % ergibt. Daraus resultiert ein
Invaliditätsgrad ab 1. August 2019 von gerundet 14 %.
11. Zu beurteilen ist im Weiteren
der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in Höhe von 16 % zu, was von Seiten
des Beschwerdeführers nicht beanstandet wird.
11.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die
versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
sie durch den Unfall eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Bemessung der
Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere
des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund.
Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle
Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E.
1, 113 V 218 E. 4b S. 221 f.). Die von der Suva in Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in
tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der
Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Die
Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen
Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund
der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den
Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse
voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2012 vom 6. März 2012 E. 3.3 mit
Hinweisen).
11.2 Im Einspracheentscheid vom 20.
November 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten für die
verbleibenden Beeinträchtigungen an der rechten Schulter und dem rechten
Zeigefinger eine auf einer Integritätseinbusse von 16 % beruhende
Integritätsentschädigung zu. Dabei stützte sie sich auf die kreisärztlichen
Beurteilungen von med. pract. D.___ vom 6. August 2018 und 4. Juni
2019 ab. Hinsichtlich der Schulterverletzung stellte der Kreisarzt fest, dass
anhand der klinischen Befund und der Feinrastertabelle 1.2 «Integritätsschaden
bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» dem Versicherten bei
eingeschränkter Funktion der rechten Schulter bis zur Horizontalen ein Anspruch
in Höhe von 10 % gebühre. Die Beeinträchtigung am linken Daumen erreiche
dagegen kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Gemäss Feinrastertabelle 5.2 «Integritätsschaden
bei Arthrosen» bestehe bei St. n. MCP-Arthrodese Dig. I links bei
posttraumatischer Arthrose des MCP-Gelenkes Dig. I links (Fingergelenk-Arthrose)
kein Entschädigungsanspruch (IV-Nr. III.117). Für den unfallbedingten
Verlust des Zeigefingers auf Höhe der Grundphalanx liege gestützt auf die Feinrastertabelle
3.2 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten»
eine Integritätseinbusse von 6 % vor (Suva-Nr. I. 50). Diese
kreisärztlichen Einschätzungen erscheinen basierend auf den medizinischen
Befunden und der Feinrastertabellen der Suva nachvollziehbar. Da ausserdem
keine abweichenden Meinungen von ärztlichen Sachverständigen vorliegen, ist auf
die durch den Kreisarzt festgelegte Integrationseinbusse von insgesamt 16 %
abzustellen.
12. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass gestützt auf die obigen Erwägungen – nebst dem zugesprochenen
Anspruch auf Integritätsentschädigung in Höhe von 16 % – ein Anspruch auf eine
Invalidenrente in Höhe von 14 % besteht ab 1. August 2019. Der
Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde eine Invalidenrente von
mindestens 50 %, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Höhe der dem
Beschwerdeführer auszurichtenden Parteientschädigung bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Vorweg ist darauf
hinzuweisen, dass die ziffernmässige «Überklagung» in Bezug auf das Rentenbegehren
den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat. Eine Reduktion der Parteientschädigung
wegen der ziffernmässigen «Überklagung» ist daher nicht gerechtfertigt (BGE 117 V 401 E. 2c). Es gilt hingegen zu berücksichtigen, dass bei juristischen
Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent praxisgemäss die Hälfte des ordentlichen
Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes zur Anwendung kommt (CHF 115 / Std.; vgl.
§ 160 Abs. 2 Gebührentarif). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses ist die Parteientschädigung somit auf CHF 664.35 festzusetzen (5:10
Stunden zu CHF 115.00, zuzüglich Auslagen von CHF 22.70 und MwSt.).
13.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 20. August 2020
betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 14 % ab
1. August 2019.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 664.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger