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Entscheid

VSBES.2020.252

Unfallversicherung

13. Dezember 2021Deutsch44 min

Kreisarzt med. pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Mit Einschätzung vom 6.

Source so.ch

Urteil vom 13. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Ayhan Acemoglu

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung,

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 20. November 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der am 1957 geborene A.___ war

ab 1. Dezember 1994 als Mechaniker im B.___ und ab 1. April 2014 als

Automechaniker bei der C.___ in einem 60%-Pensum beschäftigt und dadurch bei

der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versichert.

1.2 Gemäss Unfallmeldung UVG vom 25.

Mai 1996 verletzte sich A.___ am 18. Dezember 1995 in der Werkstadt B.___ am

linken Daumen (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] II. 3). Am 14. September 1996

und 30. Mai 2016 wurden Rückfälle gemeldet (Suva-Nrn. II. 6 und II. 19). Die

Suva erbrachte jeweils die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.3 Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Juli

2016 deklarierte A.___ eine Schulterverletzung, welche er sich in der Werkstatt

der C.___ am 13. Mai 2016 zugezogen habe (Suva-Nr. III. 1). Die Suva

erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.4 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten dem

Kreisarzt med. pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Mit Einschätzung vom 6.

August 2018 verneinte der Kreisarzt die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe im umschriebenen

Zumutbarkeitsprofil ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Suva-Nr. III.

118). Ferner bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von

10 % (IV-Nr. III. 117).

1.5 Gemäss undatierter

Schadenmeldung UVG und Telefonnotiz vom 12. November 2018 verunfallte der

Versicherte am 10. November 2018 erneut. Sein Finger sei in die Fräse

gekommen. Der Finger habe notfallmässig auf Höhe der Mittelhand abgenommen

werden müssen (Suva-Nr. I. 2 - 3).

1.6 Infolge der erneuten kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 4. Juni 2019 stellte med. pract. D.___ fest,

dass von weiteren Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten sei. In

einer angepassten sehr leichten bis leichten Tätigkeit sei unter

Berücksichtigung der definierten Zumutbarkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit

gegeben (Suva-Nr. I. 49). Für den Verlust des Zeigefingers auf Höhe der

Grundphalanx bestehe ein Anspruch auf Integritätsentschädigung in Höhe von

6 % (Suva-Nr. I. 50). Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von

med. pract. D.___ vom 6. August 2018 und 4. Juni 2019 stellte die

Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 26. Juli 2019 per 31. Juli

2019 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Den

Integritätsschaden bemass sie auf 16 % (Suva-Nr. III. 161 und I. 51).

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit

Einspracheentscheid vom 20. November 2020 ab (Akten-Seite [A.S.] 1).

2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu, am 20. Dezember

2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 22):

1. Der

Einspracheentscheid der SUVA vom 20. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer sei ab wann rechtens mindestens eine 50%ige Rente zu gewähren.

3. Weil

die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung vor Versicherungsgericht zu gewähren. Auf einen

Kostenvorschuss vor Versicherungsgericht sei deshalb zu verzichten.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März

2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 42).

4. Am 19. April 2021 liess

der Beschwerdeführer eine Replik einreichen (A.S. 49).

5. Mit Verfügung vom 16. März

2021 wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

erklärt.

6. Mit Eingabe vom 3. Mai

2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarrechnung ein (A.S. 53).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden

Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der

Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung besteht, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.

3.1

S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen).

2.3

Im Weiteren wird verlangt, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415

E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S.

159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und

ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.

232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Das heisst, auch den

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern

sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Diese «geringe Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für die Berichte der

Vertrauensärzte der Unfallversicherung (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Juli

2019.

eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. Unbestritten

ist die zugesprochene Integritätsentschädigung.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per 31. Juli

2019.

eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Ferner hat

sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 16 %

zugesprochen. Im Einspracheentscheid stützt sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract. D.___ vom

7.

August 2018, 5. Juni 2019 und 16. Oktober 2019. Der Kreisarzt

definiere unter Berücksichtigung der verbliebenen Folgen aller drei Unfälle das

medizinische Zumutbarkeitsprofil wie folgt: Dem Versicherten sei es zuzumuten,

ganztags einer angepassten, leichten bis sehr leichten beruflichen Tätigkeit

nachzugehen. Repetitive und belastende Arbeiten leichter Art seien höchstens

bis Schulterniveau sowie repetitive und belastende Überkopfarbeiten höchstens

in sehr leichter Form zulässig. Unzumutbar seien Tätigkeiten, welche mit

Schlägen oder Vibrationen für beide oberen Extremitäten verbunden seien, oder

welche ein kraftvolles Zupacken mit beiden Händen erforderten sowie

Tätigkeiten, bei denen der Versicherte eine gute Greiffunktion in beiden Händen

benötige. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht mehr zumutbar. Das

gleiche gelte für Beschäftigungen, bei denen eine gute feinmotorische Funktion

für die dominante, hier rechte Hand erforderlich sei. Arbeiten unter schlechten

Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe müssten ebenso ausgeschlossen sein.

Basierend auf dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil sei das hypothetische

Invalideneinkommen des Versicherten auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne auf

jährlich CHF 68'376.00 festzulegen. Davon sei ein leidensbedingter Abzug von

10.

% gerechtfertigt aufgrund der verbliebenen, unfallkausalen

Beeinträchtigungen. Das zurechenbare Invalideneinkommen betrage folglich CHF 61'538.00.

In Bezug auf das Valideneinkommen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

zuletzt bei C.___ angestellt gewesen sei und im Falle einer Weiterbeschäftigung

bis 2019 in einem Vollzeitpensum ein Jahresgehalt von CHF 55'900.00 erzielt

hätte. Dieser Verdienst sei jedoch verglichen mit den branchenüblichen Gehalten

als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Ein Vergleich mit dem massgebenden

LSE-Tabellenlohn ergebe einen Differenzbetrag von 21,9 %. Das Valideneinkommen

von CHF 55'900.00 sei deshalb im Sinne der Parallelisierung der

Vergleichseinkommen abzüglich der Erheblichkeitsgrenze von 5 % um

16,9 % auf CHF 67'269.00 heraufzusetzen. Basierend darauf ergebe der

Vergleich des Invaliden- und Valideneinkommens einen aufgerundeten Erwerbsunfähigkeitsgrad

von 9 %. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Hinsichtlich der mit

Verfügung vom 6. Mai 2020 zugesprochenen Vollrente der Invalidenversicherung stellt

die Beschwerdegegnerin fest, dass diese sich in medizinischer Hinsicht voll und

ganz auf die kreisärztlichen Beurteilungen abstütze. Die Invalidenversicherung

komme im Gegensatz zur Suva einzig zum Schluss, dass die verbliebene

Restarbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter

Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten lediglich aus

wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verwertbar sei. An den Entscheid der

IV-Stelle sei die Suva nicht gebunden und der Versicherte könne die

Restarbeitsfähigkeit durchaus verwerten. Im Übrigen rechtfertige sich gestützt

auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 7. August 2018 und 5. Juni

2019.

der Fallabschluss sowie auch der angenommene Integritätsschaden von

16.

% (A.S. 1 und 42).

5.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass der Gesundheitszustand des

Versicherten infolge der erlittenen Unfälle und der darauf erfolgten Operationen

irreversibel geschädigt sei. Er sei voll arbeitsunfähig und habe Anspruch auf

eine Rente von mindestens 50 %. Der Hausarztbericht von Dr. med. F.___ vom

8.

Februar 2021 würde dies bestätigen. Ferner habe die IV-Stelle Solothurn

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2020 infolge seines

angeschlagenen Gesundheitszustandes eine volle Invalidenrente zugesprochen

(A.S. 22 und 49).

6.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts sowie des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

6.1

Gemäss Bagatellunfallmeldung UVG

vom 13. April 1996 verletzte sich der Versicherte am 18. Dezember

1995.

am linken Daumen. In der Werkstadt sei ein Pneu geplatzt. Durch den

Aufprall sei der Daumen gestaucht worden (Suva-Nr. II. 1). Mit Unfallmeldung

vom 14. September 1996 wurde ein Rückfall gemeldet (Suva-Nr. II. 6).

Mit Schadenmeldung UVG vom 30. Mai 2016 meldete die Garage C.___ einen

erneuten Rückfall am 9. Mai 2016 (Suva-Nr. II. 19).

6.2

Gemäss Schadenmeldung UVG vom

11.

Juli 2016 zog sich der Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 eine

Zerrung am rechten Oberarm zu. In der Werkstatt sei der Zylinderkopf eines

Fahrzeugs gerutscht, der Versicherte habe ihn mit der Hand festgehalten

(Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] III. 1).

6.3

Im Arztzeugnis vom 13. Mai 2016

diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, eine

Rotatorenmanschettenläsion an der rechten Schulter, gelenkseitige Partialruptur

der Supraspinatussehne (Suva-Nr. III. 6).

6.4

Mit Bericht vom 31. Oktober

2016.

diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie,

eine Capsulistis adhäsiva rechts bei St. n. traumatischer Partialruptur der

Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne nach Distorsionsereignis am

13.

Mai 2016, eine mässige AC-Gelenksarthrose rechts und eine arterielle

Hypertonie. Zur Zeit arbeite der Versicherte 60 % (Suva-Nr. III. 11).

6.5

Gemäss Unfallschein UVG war der

Versicherte ab 30. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. III. 17).

6.6

Mit Kündigung vom

31.

Januar 2017 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er aufgrund des

fehlenden Diploms als diplomierter Automechaniker nicht mehr als Automechaniker

beschäftigt werden könne (Suva-Nr. III. 31).

6.7

Im Bericht vom 6. Februar

2017.

stellte Dr. med. G.___ fest, dass die Schmerzen laut dem Versicherten

wieder zugenommen hätten und die Schulterbeweglichkeit wieder deutlich

schlechter geworden sei (Suva-Nr. III. 21).

6.8

Am 6. März 2017

diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und

Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie, eine Posttraumatische Arthrose MCP Gelenk

Dig I links bei Status nach anamnestisch traumatischer Luxation 1995. Der

Versicherte habe 1995 im Rahmen einer Explosion eines Autoreifens ein

Hyperextensionstrauma des linken Daumens erlitten. Es sei seither immer wieder

zu Schmerzepisoden gekommen. In den letzten Jahren bestünden zunehmende

Schmerzen nicht nur bei Belastung, sondern auch in Ruhe. In dieser Situation

bestehe eine Indikation zur Arthrodesierung des Gelenkes (Suva-Nr. II. 25 und III.

26).

6.9

Gemäss Lohnabrechnung vom März

2017.

wurde dem Versicherten ein Nettolohn von CHF 2'177.30 ausbezahlt (Suva-Nr.

III. 29, S. 2).

6.10

Gemäss Arbeitszeugnis vom 31. April

2017.

sei der Versicherte vom 1. April 2014 bis 31. April 2017 bei der

C.___ als Automechaniker angestellt gewesen. Der Versicherte verlasse das

Unternehmen aufgrund Umstrukturierung der Werkstatt (Suva-Nr. III. 34).

6.11

Im Rahmen der Operation vom

3.

Mai 2017 habe Dr. med. H.___ eine MCP-Arthrodese Dig I links

durchgeführt (Suva-Nr. II. 29).

6.12

Gemäss Telefonnotiz der Suva vom

21.

Juni 2017 sei der Versicherte im Jahr 1982 in die Schweiz eingereist

und habe in verschiedenen Tätigkeiten als Mechaniker oder Maschinenführer

gearbeitet. Zuletzt habe er als Automechaniker in einem 60%-Pensum gearbeitet.

Dies habe er selber so gewählt, da er aus Angst vor einem Stellenverlust seine

bestehenden Probleme des Rückens und Daumens habe verstecken wollen. Er sei

jeweils ganztags anwesend gewesen, habe jedoch durch das reduzierte Pensum

vermehrte Pausen machen können (Suva-Nr. III. 45).

6.13

Gemäss Operationsbericht vom

5.

September 2017 führte Dr. med. G.___ eine Schulter-Arthroskopie mit

Refixation der Supraspinatussehne, Bizepstenodese, subacromialer Dekompression

mit Bursektomie und Acromieoplastik rechts durch (Suva-Nr. III. 63).

6.14

Im Operationsbericht vom

6.

März 2018 erklärte Dr. med. G.___, die Indikation für die zweite

Schulteroperation sei auf persistierende Beschwerden und eine Schultersteife zurückzuführen.

Anlässlich der Operation sei eine Schulter-Arthroskopie mit Capsulotomie sowie

laterale Clavicularesektomie rechts erfolgt (Suva-Nr. III. 97).

6.15

Mit Bericht vom 11. Juni

2018.

stellte Dr. med. H.___ fest, die Arthrodese am linken Daumen sei

vollständig konsolidiert. Der Versicherte könne die linke Hand recht gut

einsetzen. Eine Einschränkung bestehe bezüglich Flexion auf Höhe des

IP-Gelenkes, welche bei forcierter Kraftanwendung Schmerzen und ein

Spannungsgefühl verursache. Insbesondere das Halten oder Anziehen von

Schraubenmuttern sei dadurch nicht möglich. Auch eingeschränkt sei der

Versicherte beim Umgreifen von grösseren Gegenständen. Eine Osteosynthesematerial-Entfernung

und Tenolyse könne diskutiert werden. Ob dadurch eine wesentliche

Funktionsverbesserung erzielt werden könne, sei jedoch nicht vorhersagbar.

Offenbar sei eine Abklärung / Umschulung bei der IV im Gange. Eine

Arbeit beispielsweise als Chauffeur sei aus handchirurgischer Sicht möglich.

Die handchirurgische Behandlung sei vorläufig abgeschlossen (Suva-Nr. II. 45).

6.16

In seiner Beurteilung vom

20.

Juni 2018 führte Dr. med. G.___ zur Beweglichkeit des Schultergelenkes

aus, die Flexion gelinge bis ca. 130°, Aussenrotation 45°, Innenrotation bis

untere Lendenwirbelsäule. Sämtliche Bewegungen seien aber endgradig

schmerzhaft. Der Versicherte habe subjektiv das Gefühl, die Symptomatik werde

eher etwas besser. Objektiv seien wenig Fortschritte zu sehen. Die

Arbeitsunfähigkeit müsse bei 100 % belassen werden. Im Moment sehe er

keine Möglichkeit, die Situation zu verbessern. Infiltrationen mit Kortison

seien aufgrund einer Magenproblematik, ausgelöst durch Infiltration im Bereich

des Rückens vor vielen Jahren, nicht möglich. Operativ sehe er kein Potential

zur Verbesserung (Suva-Nr. III. 107).

6.17

Im Rahmen der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 6. August 2018 stellte med. pract. D.___ fest,

von weiteren Behandlungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei die bis jetzt ausgeübte Tätigkeit als

Automechaniker nicht mehr zumutbar. In einer angepassten leichten bis

mittelschweren Tätigkeit sei im Rahmen des definierten Zumutbarkeitsprofils ab

sofort eine ganztätige Arbeitsfähigkeit gegeben (Suva-Nr. 118). Die

kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens ergab in Bezug auf die

Schulterverletzung eine Integritätseinbusse von 10 %, unter Berücksichtigung

der Feinrastertabelle der Suva 1.2 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen

an den oberen Extremitäten». Die Beeinträchtigung am linken Daumen erreiche

dagegen gestützt auf die Feinrastertabelle 5.2 «Integritätsschaden bei

Arthrosen» kein entschädigungspflichtiges Ausmass (IV-Nr. III.117).

6.18

Gemäss Telefonnotizen vom

20.

August 2018, 16. Oktober 2018 und 11. Dezember 2018 wurden

die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV infolge eines Arbeitsversuches

und eines Arbeitstrainings abgeschlossen (Suva-Nrn. III. 123, III. 133 und

III.137).

6.19

Gemäss undatierter Schadenmeldung

UVG und Telefonnotiz vom 12. November 2018 sei der Versicherte am

10.

November 2018 erneut verunfallt. Sein Finger sei in die Fräse

gekommen. Er sei notfallmässig am rechten Zeigefinger operiert worden, der

Finger habe auf Höhe der Mittelhand abgenommen werden müssen (Suva-Nr. I. 2-3).

6.20

Im Operationsbericht vom

11.

November 2018 diagnostizierte Dr. med. I.___, Fachärztin FMH

Orthopädie, spez. Handchirurgie, eine Kreissägenverletzung Hand rechts mit

Destruktion des PIP-Gelenkes, Defektverletzung der Haut/Subcutis und der

Strecksehne über Grund- und Mittelphalanx Dig. II Haut-/ Subcutisverletzung

über Mittel- und Endphalanx Dig. III dorsal. Anlässlich der Operation sei eine

Amputation auf Höhe Grundphalanxmitte Dig. II rechts vorgenommen worden

(Suva-Nr. I. 7).

6.21

Am 9. Januar 2019 diagnostizierte

Dr. med. H.___ einen (-) Status nach Zeigefingeramputation Mitte Grundphalanx

rechts bei Kreissägeverletzung am 10.11.2018, (-) Status nach MCP I-Arthrodese

links am 03.05.2017 bei posttraumatischer Arthrose MCP I Gelenke nach

traumatischer Luxation 1995 und (-) Status nach arthroskopischer Refixation des

Supraspinatussehne rechts am 05.09.2017. Im Rahmen seiner Beurteilung führte

Dr. med. H.___ aus, dass bezüglich der rechten Hand sich eine an sich

problemlose Situation des Stumpfes selbst zeige, welcher bereits gut

desensibilisiert sei. Die Narbe sei noch störend und es müsse allenfalls eine

Korrektur im Sinne einer Z-Plastik oder mittels Hauttransplantat zur Vertiefung

der Kommissur erfolgen. Bezüglich der linken Hand wünsche der Versicherte eine

Osteosynthesematerial-Entfernung. Das Ziel dieser Massnahme sei die Reduktion

der Schmerzen und insbesondere der Kälteempfindlichkeit. Es könne eine Tenolyse

im Bereich des Streckapparates durchgeführt werden, gegenüber dem Versicherten

sei jedoch dargelegt worden, dass kaum mit einer wesentlichen

Beweglichkeitsverbesserung auf Höhe IP Gelenk gerechnet werden könne (Suva-Nr.

II. 53).

6.22

Mit kreisärztlicher Stellungnahme

vom 5. Februar 2019 erklärte med. pract. D.___, dass von weiteren

ärztlichen Behandlungen des rechten Zeigefingers wahrscheinlich eine

wesentliche Verbesserung der Unfallfolgen zu erwarten sei. Es sei weiterhin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Suva-Nr. III. 140).

6.23

Dr. med. I.___ schloss die

Behandlung des Zeigefingers am 8. Februar 2019 ab. Hinsichtlich der

rechten Hand erhob sie folgenden Befund: Reizlose Narbe über Dig. III

dorsal. Narbe am Stumpf Dig. II ebenfalls reizlos und nicht

berührungsempfindlich, kein Elektrisieren. Narbe an der Basis Grundphalanx

ulnar ist noch verhärtet. Faustschluss Dig. III-V vollständig. Der Versicherte

habe vermehrte Kälteempfindlichkeit, vor allem am Zeigefingerstumpf (Suva-Nr.

I. 21).

6.24

Gemäss Operationsbericht vom

22.

März 2019 von Dr. med. H.___ seien am 13. März 2019 die

Osteosynthesematerialentfernung Dig. I links und die Tenolyse der Strecksehne

erfolgt (Suva-Nr. II. 56).

6.25

Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung

vom 4. Juni 2019 stellte med. pract. D.___ folgende Diagnose: St. n.

Amputation auf Höhe Grundphalanxmitte Dig. II rechts sowie Wundversorgung Dig.

III rechts am 10. November 2018 bei St. n. Kreissägenverletzung

rechte Hand mit Destruktion des PIP-Gelenkes, Defektverletzung der Haut und

Subkutis und der Strecksehne über Grund- und Mittelphalanx Dig. II und

Hautverletzung sowie Subkutisverletzung über Mittel- und Endphalanx Dig. III

dorsal. Von chirurgischer Seite handle es sich um einen medizinisch stabilen

Zustand. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes zu erwarten. Weitere Therapien seien aktuell nicht

indiziert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell sowie auch in

Zukunft die bis jetzt ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr

zumutbar. In einer angepassten sehr leichten bis leichten Tätigkeit sei unter

folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben: Keine

repetitiven und belastenden Arbeiten höchstens leichter Art bis Schulterniveau

und höchstens sehr leichte Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten, welche mit

Schlägen und / oder Vibrationen für beide oberen Extremitäten

verbunden seien. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken

mit beiden Händen erforderten sowie Tätigkeiten, bei denen der Versicherte eine

gute Greiffunktion in beiden Händen benötige. Das Besteigen von Leitern und

Gerüsten sei nicht mehr zumutbar. Auch keine Tätigkeiten, bei denen der

Versicherte eine gute feinmotorische Funktion für die rechte Hand benötige.

Keine Arbeiten unter schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe. Des

Weiteren bestünden keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher

Natur. Die genannte Zumutbarkeit betreffe alle Unfallfolgen bezüglich der Ereignisse

vom 18. Dezember 1995, 13. Mai 2016 und 10. November 2018 (Suva-Nr.

I. 49). Ferner stellte der Kreisarzt basierend auf der Feinrastertabelle 3.2

«Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und

Armverlusten» eine Integritätseinbusse von 6 % fest (Suva-Nr. I. 50).

6.26

Gemäss Telefonnotiz vom

26.

Juni 2019 sei der Versicherte in den Jahren 2014 und 2015 bei der Unia

angemeldet gewesen. Während dieser Zeit habe er im Zwischenverdienst bei C.___

gearbeitet und sei dann festangestellt worden (Suva-Nr. III. 155).

6.27

Im hausärztlichen Bericht vom

5.

August 2019 stellte Dr. med. F.___ fest, dass der Versicherte unter den

Folgen von drei Unfällen leide. Der Versicherte könne kein

rentenausschliessendes Einkommen in einer anderen Tätigkeit erzielen. Er könne

den Daumen seiner linken, nicht dominanten Hand nur noch beschränkt brauchen.

Da der Zeigefinger seiner rechten, dominanten Hand fehle, könnten feinmotorische

Arbeiten nicht gemacht werden. Da seine rechte Schulter nach der

Schulteroperation und mehreren Monaten Therapie nicht mehr stark belastet

werden könne mit schweren Gewichten und die Bewegungsfreiheit der Schulter

eingeschränkt sei, könne er auch keine schweren Arbeiten ausüben. Es sei

fraglich, in welcher Tätigkeit der Versicherte, welcher nur gebrochen deutsch spreche,

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Es werde um eine erneute

Überprüfung der Verfügung mit Beachtung der Spezialberichte und ev.

Begutachtung gebeten (Suva-Nr. III. 165).

6.28

Mit Bericht vom 14. Oktober

2019.

stellte Dr. med. H.___ unter anderem fest, der Versicherte komme mit dem

Zeigefingerstumpf rechts eigentlich gut zurecht. Der quere Narbenzug in die zweite

Kommissur sei störend. Es werde eine Korrektur mittels quereingebrachtem

Vollhauttransplantat empfohlen. Der Eingriff sei vorgesehen am 17. Oktober

2019.

(Suva-Nr. I. 78).

6.29

Med. pract. D.___ bejahte am

16.

Oktober 2019 die Notwendigkeit der geplanten Operation betreffend

Narbenkorrektur am Zeigefinger rechts. Die Arbeitsunfähigkeit betrage zwei bis

drei Wochen. Mit einer Verbesserung des Zumutbarkeitsprofils infolge der

geplanten Operation sei nicht zu rechnen (Suva-Nr. I. 79).

6.30

Gemäss Operationsbericht vom

17.

Oktober 2019 habe Dr. med. H.___ folgende Operation durchgeführt:

Narben-Exzision, Vertiefung der zweiten Kommissur mittels Vollhauttransplantat

vom Handgelenk rechts (Suva-Nr. I. 80).

6.31

Im Sinne einer Zweitmeinung zur

Schultersymptomatik stellte Dr. med. J.___, Facharzt FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 11. Dezember 2019

fest, die aktive Beweglichkeit sei im Vergleich zur Gegenseite um ca. 30°

eingeschränkt. Komplexbewegungen seien möglich, jedoch die kombinierte Bewegung

(Abduktion und Innenrotation) schmerzbedingt eingeschränkt. Die Abduktionskraft

sei soweit prüfbar symmetrisch im Vergleich zur Gegenseite. Im Rahmen seiner

Beurteilung führte Dr. med. J.___ aus, dass die absolut glaubhaft geschilderten

Restbeschwerden auf kein fassbares pathologisches Korrelat zurückzuführen

seien, welches eine erneute Re-Intervention bedingen würde. Es gebe keine

Anhaltspunkte für ein Restkapselmuster, die Schulterfunktion sei grundsätzlich

frei. Es imponiere das Bild einer myofascialen Schmerzgenese mit Verhärtungen

im Bereich des Trapezius und dorsal der Oberarmmuskulatur, insofern könnten dem

Versicherten nur konservative Massnahmen im Sinne von myorelaxierenden

detonisierenden Massagen oder Akupunktur angeboten werden. Im angestammten

Beruf sei wahrscheinlich keine Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen. Insofern

müssten hier die entsprechenden Sozialpartner die Versicherungslage klären.

Allenfalls dränge sich eine Frühpensionierung auf, nicht zuletzt auch aufgrund

der erlittenen Verletzungen an den Händen (Suva-Nr. III. 173).

6.32

Mit Verfügung vom 6. Mai

2020.

bejahte die IV-Stelle Solothurn den Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente

ab 1. Februar 2019. Gemäss der kreisärztlichen Untersuchung der Suva vom

4.

Juni 2019 bestehe medizinisch-theoretisch zwar eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Diese Restarbeitsfähigkeit sei aber

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der persönlichen und

beruflichen Gegebenheiten (z.B. fortgeschrittenes Alter, kurze Aktivitätsdauer

bis zum Erreichen des AHV-Alters, Anpassungsfähigkeit, Zumutbarkeitsprofil

etc.) wirtschaftlich nicht mehr verwertbar (Suva-Nr. III. 186).

7.

Vorab ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon ausgegangen ist, beim

Beschwerdeführer sei aus gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und

gestützt darauf den Fallabschluss vorgenommen hat. Die Beschwerdegegnerin

stellte ihre Leistungen betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 31. Juli 2019

ein (Suva-Nrn. I. 51 und III. 161).

7.1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG

entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die

Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus

dieser Bestimmung, dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten

Person mehr zu erwarten ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist:

Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der

Anspruch der versicherten Person auf Invalidenrente und

Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra

Rumo-Jungo / André P. Holzer, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, 4. Aufl., 2012, S. 143 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu

verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale

Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen

ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu

erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt

beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere

Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende

Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

7.2

Hinsichtlich der Schulter- und

Daumenverletzung stellte der Kreisarzt im Rahmen seiner Abschlussuntersuchung

vom 6. August 2018 fest, dass von weiteren Behandlungen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Diese Einschätzung stimmt mit den

fachärztlichen Berichten der behandelnden Ärzte überein. Der Handchirurg Dr.

med. H.___ schloss seine Behandlung mit Bericht vom 11. Juni 2018 ab,

wobei er die Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs zur Osteosynthesematerialentfernung

und Tenolyse der Strecksehne am linken Daumen offen liess. Es sei indes nicht

vorhersehbar, ob dadurch eine wesentliche Funktionsverbesserung erzielt werden

könne. Der Schulterorthopäde Dr. med. G.___ stellte in seiner Beurteilung vom

20.

Juni 2018 fest, dass er im Moment keine Möglichkeit sehe, die

Situation zu verbessern. Basierend auf diesen fachärztlichen Einschätzungen sowie

den kreisärztlichen Untersuchungsbefunden erweist sich die Annahme vom

6.

August 2018, wonach von weiteren Behandlungen des linken Daumens und

der rechten Schulter keine namhafte Verbesserung zu erwarten sei, als

nachvollziehbar. Noch bevor der Fall im Sinne der kreisärztlichen Empfehlung abgeschlossen

werden konnte, verunfallte der Versicherte erneut und zog sich eine Verletzung

am rechten Zeigefinger zu. Nach der notfallmässigen Amputation des rechten

Zeigefingers auf Höhe der Mittelhand und der entsprechenden Nachbehandlung,

schloss Dr. med. K.___ ihre Behandlung des rechten Zeigefingers am

8.

Februar 2019 ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nochmals am

linken Daumen operiert. Mit Eingriff vom 13. März 2019 erfolgte die zuvor als

möglicherweise notwendig erachtete Osteosynthesematerialentfernung und

Tenolyse. Nach der erneuten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom

4.

Juni 2019 stellte der Kreisarzt fest, dass von weiteren Behandlungen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Weitere Therapien seien aktuell nicht

indiziert. Diese Schlussfolgerung überzeugt mit Blick auf die kreisärztlichen

Untersuchungsbefunde und die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte Dres. H.___,

G.___ und I.___. Mit der Beschwerdegegnerin und gestützt auf die schlüssige

Beurteilung des Kreisarztes ist deshalb davon auszugehen, dass spätestens per

31.

Juli 2019 von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG). Daran

vermag auch der operative Eingriff am rechten Zeigefinger zwecks

Narbenkorrektur vom 17. Oktober 2019 nichts zu ändern. Gemäss der

überzeugenden Einschätzung des Kreisarztes war mit der Operation keine

Verbesserung des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Kann durch eine

beabsichtigte Operation die zu erwartende Arbeitsfähigkeit nicht verbessert

werden, bewirkt die ärztliche Behandlung keine namhafte Verbesserung im Sinne

der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014

E. 4.2.1 f.). Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistung und

der Heilbehandlung per 31. Juli 2019 ist damit zu Recht erfolgt. Dies wird

im Übrigen auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt.

8.

Umstritten ist dagegen der

Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die sich dabei stellende Frage

der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre

Invaliditätsbeurteilung im Wesentlichen auf die versicherungsinternen

Beurteilungen des Kreisarztes med. pract. D.___ vom 6. August 2018 und 4. Juni

2019.

ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswerte zu prüfen sind.

8.1

In der kreisärztlichen Beurteilung

vom 4. Juni 2019 kommt med. pract. D.___ unter Berücksichtigung aller

Unfälle zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit

als Automechaniker nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten sehr leichten

bis leichten Tätigkeit sei unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige

Arbeitsfähigkeit gegeben: Keine repetitiven und belastenden Arbeiten höchstens

leichter Art bis Schulterniveau und höchstens sehr leichte Überkopfarbeiten.

Keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und / oder Vibrationen für

beide obere Extremitäten verbunden sind. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die

ein kraftvolles Zupacken mit beiden Händen erfordern sowie Tätigkeiten, bei

denen der Versicherte eine gute Greiffunktion in beiden Händen benötige. Das

Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht mehr zumutbar. Auch keine

Tätigkeiten, bei denen der Versicherte eine gute feinmotorische Funktion für

die rechte Hand benötige. Keine Arbeiten unter schlechten Wetterverhältnissen

wie Kälte oder Nässe. Diese kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

basiert auf einer allseitigen Untersuchung sowie in Kenntnis der medizinischen

Vorakten. Die Einschätzungen erscheinen insgesamt als schlüssig und

nachvollziehbar begründet.

Hinsichtlich des rechten

Schultergelenkes stellt der Kreisarzt eine mässige Einschränkung in allen

Ebenen fest. Es bestehe keine Kraftminderung bezüglich des rechten Armes. Es

lägen leichte Druckdolenzen am gesamten Schultergelenk vor sowie über dem

AC-Gelenk. Die vorstehenden kreisärztlichen Erhebungen zur

Schultergelenksbeweglichkeit stimmen mit den Untersuchungsbefunden der

behandelnden Orthopäden Dres. med. G.___ und J.___ überein. Abweichend

beurteilt Dr. med. G.___ dagegen die Schmerzintensität, indem er festhält, dass

sämtliche Bewegungen endgradig schmerzhaft seien. Dieser Feststellung kann indes

nicht mehr gefolgt werden. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung gab der

Versicherte an, er leide an mässigen Ruheschmerzen im Bereich der rechten

Schulter (Schmerzskala 6 von 10). Unter Belastung spüre er eine leichte

Beschwerdezunahme (Schmerzskala 7 von 10). Autofahren sei für ihn problemlos

möglich. Dr. med. J.___ erklärt die glaubhaft geschilderten Schmerzen als

muskulär bedingt und empfiehlt dem Versicherten konservative Massnahmen im

Sinne von myorelaxierenden detonisierenden Massagen oder Akupunktur. Insofern berücksichtigt

med. pract. D.___ die funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen der

rechten Schulter ausreichend, indem das Zumutbarkeitsprofil unter anderem vorsieht:

Keine repetitiven und belastenden Arbeiten höchstens leichter Art bis

Schulterniveau und höchstens sehr leichte Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten,

welche mit Schlägen und / oder Vibrationen für beide obere

Extremitäten verbunden sind.

Im Bereich des linken Daumens bestünden

gemäss der kreisärztlichen Beurteilung mässige Einschränkungen der

Beweglichkeit des IP- und Daumensattelgelenkes. Aufgehoben sei dagegen die

Beweglichkeit im Daumengrundgelenk. Die Kraftminderung des linken Unterarmes

und der linken Hand sei mässig. Diese kreisärztlichen Untersuchungsbefunde und

Einschätzungen decken sich mit jenen des behandelnden Handchirurgen Dr. med. H.___.

Dieser stellt im Bericht vom 11. Juni 2018 fest, dass die

Gelenksversteifung vollständig konsolidiert sei. Der Versicherte könne die

linke Hand recht gut einsetzen. Eine Einschränkung bestehe bezüglich Flexion

auf Höhe des IP-Gelenkes, welche bei forcierter Kraftanwendung Schmerzen und

ein Spannungsgefühl verursache. Insbesondere das Halten oder Anziehen von

Schraubenmuttern sei dadurch nicht möglich. Auch eingeschränkt sei der

Versicherte beim Umgreifen von grösseren Gegenständen. Diesen Bewegungs- und

Krafteinschränkungen in der linken Hand wird insofern Rechnung getragen, als

gemäss dem vom Kreisarzt definierten Zumutbarkeitsprofil Tätigkeiten, die ein

kraftvolles Zupacken mit beiden Händen erfordern, sowie Tätigkeiten, bei denen

der Versicherte eine gute Greiffunktion in beiden Händen benötigt, nicht mehr

zumutbar sind.

Schlüssig ist schliesslich auch die

kreisärztliche Beurteilung in Bezug auf den rechten amputierten Zeigefinger. In

der klinischen Untersuchung zeige sich ein Status nach Amputation des zweiten

Fingers rechts auf Höhe der Grundphalanx, das MCP-Gelenk sei noch erhalten.

Ausserdem zeige sich eine leichte eingeschränkte Flexion des MCP-Gelenk des

dritten Fingers rechts. Ein Faustschluss bezüglich des dritten bis fünften

Fingers sei aber vollständig demonstrierbar. Klinisch bestehe eine mässige

Kraftminderung der rechen Hand. Der Versicherte klage über ein Taubheitsgefühl

am Stumpf des zweiten Fingers. Diese Einschätzungen werden in den Berichten der

behandelnden Handchirurgen Dres. med. K.___ und H.___ bestätigt. Ferner sei die

vermehrte Kälteempfindlichkeit und der störende Narbenzug am Zeigefingerstumpf

mit Operation vom 14. Oktober 2019 korrigiert worden. Somit überzeugt das

kreisärztlich definierte Zumutbarkeitsprofil auch in Bezug auf die Beschwerden an

der rechten Hand, indem es Tätigkeiten mit kraftvollem Zupacken beider Hände,

Tätigkeiten mit guter Greiffunktion in beiden Händen, Tätigkeiten mit guter

feinmotorischer Funktion der rechten Hand sowie Arbeiten unter schlechten

Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe, für nicht zumutbar erklärt.

Demzufolge werden die plausibel

dargelegten funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ausreichend

berücksichtigt. Damit überzeugt die Einschätzung von med. pract. D.___, wonach

der Beschwerdeführer in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten sehr leichten

bis leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Entgegen den Einwänden des

Beschwerdeführers vermag der hausärztliche Bericht von Dr. med. F.___ vom 5. August

2019.

daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht der Hausarztbericht

aus medizinischer Sicht nicht im Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung.

Dessen Vorbringen, wonach der Versicherte den linken Daumen nur noch beschränkt

gebrauchen und den rechten fehlenden Zeigefinger nicht für feinmotorische

Arbeiten nutzen könne und zudem eine in der Beweglichkeit rechten Schulter eingeschränkt

sei, werden vom Kreisarzt vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt. Es

bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung. Im Rahmen der

Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Beurteilungen des

Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend sind und der

Dispositiv

rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Demnach wird auf die

Abnahme weiterer Beweise verzichtet.

9. Auf die Frage, ob der

Beschwerdeführer die kreisärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit aufgrund

seines vorgerückten Alters wirtschaftlich verwerten kann, ist vorliegend nicht

näher einzugehen. Im Bereich der Unfallversicherung hat sich keine

Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden

medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen

Alters zu berücksichtigen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10.

August 2018 E. 6.6 und 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2 mit

Hinweisen).

10. Zu beurteilen ist somit der

Einkommensvergleich:

10.1 Bei der Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird

in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Der Versicherte verlor seine bisherige Stelle bei der C.___

währenddem er arbeitsunfähig war. Auch wenn als Begründung für die Auflösung

des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2017 ein

fehlendes Diplom als Automechaniker und im Arbeitszeugnis vom 31. April

2017 eine betriebliche Umstrukturierung genannt werden, ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gesundheitliche Gründe zur Kündigung

bewogen haben. Zum einen erfolgte die Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit,

zum anderen erweisen sich die widersprüchlichen Kündigungsgründe des

Arbeitgebers als unglaubwürdig. Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht

davon aus, dass der Versicherte seine Tätigkeit bei der C.___ ohne Unfall fortgesetzt

hätte. Aus diesem Grund ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf

der Grundlage der Lohnangaben der C.___ und nahm wegen des unterdurchschnittlich

tiefen Lohnniveaus eine Parallelisierung vor. Gemäss Angabe des ehemaligen

Arbeitgebers vom 26. Juni 2016 betrüge das Jahreseinkommen 2019 des Beschwerdeführers

im Vollzeitpensum CHF 55'900.00 (13 x CHF 4'300.00). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Parallelisierung grundsätzlich dann

vorzunehmen, wenn sich zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst und dem branchenspezifischen

Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) eine Abweichung von mindestens 5 % ergibt

(BGE135 V 297). Basierend auf der LSE-Tabelle TA1 2018, Position 45 - 46

Grosshandel, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Kompetenzniveau 2,

Nominallohnentwicklung – 0.6 % und betriebsübliche Arbeitszeit von

42,3 Stunden pro Woche, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen

branchenüblichen Jahreslohn von CHF 71’572. Der Differenzbetrag belaufe

sich auf CHF 15'672.00 beziehungsweise 21,9 %. Das Valideneinkommen von

CHF 55'900.00 sei deshalb im Sinne der Parallelisierung der

Vergleichseinkommen abzüglich der Erheblichkeitsgrenze von 5 % um

16,9 % auf CHF 67'269.00 heraufzusetzen. Dieses Ergebnis ist nicht zu

beanstanden und es wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

10.2

10.2.1 Für die Bestimmung des

(hypothetischen) Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin, da der

Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr

aufgenommen hatte, zu Recht die LSE-Tabellenlöhne bei (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid auf die

Tabelle 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total ab. Unter Berücksichtigung

der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung

für Männer von 0.9 % errechnete sie für das Jahr 2019 ein

Invalideneinkommen von CHF 68'376.00. Hiervon sei ein leidensbedingter

Abzug von 10 % vorzunehmen, womit das Invalideneinkommen CHF 61'538.00

betrage. Diese Berechnung des Invalideneinkommens ist weitgehend

nachvollziehbar, wobei nachfolgend der leidensbedingte Abzug von 10 %

näher zu prüfen ist.

10.2.2 Praxisgemäss kann von dem anhand

der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten

Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur

Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der

Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug

darf 25 % nicht übersteigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017

vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein

Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche

das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der

Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine

Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2).

10.2.3 Im angefochtenen

Einspracheentscheid kam die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Würdigung der abzugsrelevanten

Merkmale zum Schluss, dass einzig ein leidensbedingter Abzug für die

verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen angezeigt sei (dazu mehr unter

E. II 10.2.4 hiernach). Weitere abzugsrelevante Kriterien wie die

lange Betriebszugehörigkeit und das Arbeitspensum werden im Einspracheentscheid

zu Recht verneint. Auch hinsichtlich der sprachlichen Schwierigkeiten und des

Ausländerstatus werden zutreffend keine Abzüge vorgenommen.

Hilfsarbeitertätigkeiten, welche im Kompetenzniveau 1 enthalten sind, erfordern

keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil des Bundesgerichts

9C_695/2018 vom 13. März 2019 E. 5.3). Ferner verdienen Männer mit

Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer, aber

mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert (Urteil

des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3). Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass eine allenfalls lohnmindernde Auswirkung des Ausländerstatus,

die mittels Parallelisierung schon berücksichtigt wurde, nicht zusätzlich noch

einen leidensbedingten Abzug begründen kann (Urteil 9C_857/2017 vom 24. August 2018

E. 4.3.2). Dass die Vorinstanz auch das vorgerückte Alter des

Versicherten bei der Schätzung des leidensbedingten Abzugs ausser Acht

liess, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen,

ob das Merkmal des fortgeschrittenen Alters in der obligatorischen

Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertigen könne, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die

Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen

einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4

UVV Berücksichtigung fänden (zuletzt in den Urteilen des Bundesgerichts

8C_729/2019 Urteil vom 25. Februar 2020E. 5.3.2 und 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021

E. 4.3.4 je mit Hinweisen). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall offen

bleiben, da die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug vom

Tabellenlohn ohnehin nicht erfüllt sind. Das

Merkmal «Alter» kann einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, was aber

jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu

prüfen ist. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf

dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sich ein

fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss.

Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem

massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt.

Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64 / 65 wirkt sich

das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher

lohnerhöhend aus. Mit den verfügbaren statistischen Angaben lässt sich nicht

untermauern, dass diese Kategorie von Arbeitnehmern unter

Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit

einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnten bzw. bedeutsame Einbussen in

Kauf zu nehmen hätten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020,

9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.1 mit Verweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und weiteren Hinweisen). Demnach geht die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass vorliegend die abzugsrelevanten

Merkmale mehrheitlich nicht erfüllt sind.

10.2.4

10.2.4.1 Wie bereits erwähnt, gewährte

die Beschwerdegegnerin dem Versicherten aufgrund der unfallbedingten

Einschränkungen und mit Blick auf das vom Kreisarzt definierte

Zumutbarkeitsprofil einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Demzufolge

ist der Versicherte in einer angepassten sehr leichten bis leichten Tätigkeit

unter folgenden Voraussetzungen ganztägig arbeitsfähig: Keine repetitiven und

belastenden Arbeiten höchstens leichter Art bis Schulterniveau und höchstens

sehr leichte Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und / oder

Vibrationen für beide oberen Extremitäten verbunden sind. Nicht zumutbar sind

Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken mit beiden Händen erfordern sowie

Tätigkeiten, bei denen der Versicherte eine gute Greiffunktion in beiden Händen

benötigt. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten ist nicht mehr zumutbar. Auch

keine Tätigkeiten, bei denen der Versicherte eine gute feinmotorische Funktion

für die rechte Hand benötigt. Keine Arbeiten unter schlechten

Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe.

10.2.4.2 Nach Praxis des Bundesgerichts

vermag eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als

Zudienhand einen leidensbedingten Abzug von 20 - 25 % zu rechtfertigen. Dementsprechend

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug von 20 %

nicht überhöht, wenn der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen den rechten

dominanten Arm nicht mehr einsetzen kann und zudem im Gebrauch des linken Arms

deutlich eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai

2018 E. 4 f. mit Hinweisen). Nicht beanstandet

hat das Bundesgericht sodann einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % im

Falle einer Einschränkung der rechten Hand, wobei der Versicherten volle

Arbeitsfähigkeit verblieb für Tätigkeiten, welche keine schweren manuellen

Verrichtungen und keine nennenswerte manuelle Geschicklichkeit erfordern und

bei welcher die eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Hand berücksichtigt

werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 Urteil vom 23. März 2009 E.

3 und 4.2.6.2). Ebenfalls auf 15 % festgelegt wurde der Abzug bei einem

Versicherten, der wegen der Beeinträchtigung im Gebrauch der dominanten rechten

Hand auch im Rahmen einer geeigneten leichteren, ganztags zumutbaren

Beschäftigung in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war (Urteil des

Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2 mit Verweis auf Urteil

U 147/00 vom 5. November 2003). Dagegen trage ein Leidensabzug von 10 %

der gesundheitlichen Beeinträchtigung hinreichend Rechnung, wenn beim

Versicherten eine Einschränkung der rechten Schulter (dominante Seite)

vorliege, welche keine Arbeit über Brusthöhe und selten maximal zu hantierende

Lasten von 15-25 kg zulasse (Urteil des Bundesgerichts 8c_497/3013 vom 5.

September 2013 E. 3.1.1 und 3.2.2).

10.2.4.3 In Anbetracht der vorgenannten

Rechtsprechung rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von

15 %. Im Einspracheentscheid wird der vorgenommene Abzug von 10 % für

die unfallbedingten Verletzungen an Daumen, Schulter und Zeigefinger unter

anderem mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_497/3013 vom 5. September 2013

begründet. Darin wird die Rechtmässigkeit eines leidensbedingten Abzuges von

10 % bestätigt, wenn beim Versicherten eine Einschränkung der rechten dominanten

Schulter vorliegt, welche keine Arbeit über Brusthöhe und nur körpernahe Lasten

bis maximal 15 - 25 kg zulasse. Dieser Vergleich der Vorinstanz übersieht

insbesondere die zusätzlich zur Schultersymptomatik bestehenden erheblichen Beeinträchtigungen

des Beschwerdeführers an beiden Händen und die damit verbundene Behinderung

beim Greifen sowie in der Feinmotorik. Der vorliegende Fall ist eher mit jenem

zu vergleichen, in welchem ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorgenommen

wurde, weil eine Einschränkung bei schweren manuellen Verrichtungen, bei nennenswerter

manueller Geschicklichkeit sowie bei Belastbarkeit der rechten Hand bestand (Urteil

des Bundesgerichts 8C_971/2008 Urteil vom 23. März 2009 E. 3 und 4.2.6.2). Im

Vergleich dazu ist die Funktionsfähigkeit der Hände des Beschwerdeführers in

ähnlichem Ausmass beeinträchtigt. Das massgebende Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers schliesst namentlich ein kraftvolles Zupacken mit beiden

Händen, eine gute Greiffunktion in beiden Händen sowie eine gute feinmotorische

Funktion der rechten Hand aus. Nebst den besagten Beeinträchtigungen an den

Händen liegen beim Beschwerdeführer zusätzlich noch Einschränkungen im Bereich

der rechten Schulter vor, welche nur leichte Arbeiten bis Schulterniveau bzw.

sehr leichte Überkopfarbeiten zulassen ohne Schläge und Vibration. Demzufolge

bilden 15 % eher die Untergrenze für einen angemessenen leidensbedingten

Abzug. Für einen höheren Leidensabzug von 20 % fehlt vorliegend die

faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als

Zudienhand. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der Lage, beide Arme und

Hände für sehr leichte bis leichte Tätigkeiten einzusetzen, womit die

Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug von 20 % oder sogar

25 % nicht erfüllt sind. Im Lichte der Praxis und der aktenmässig ausgewiesenen

Einschränkungen an beiden oberen Extremitäten erscheint ein leidensbedingter

Abzug vom Tabellenlohn von 15 % naheliegender als ein solcher von 10 %,

weshalb vorliegend eine abweichende Ermessensausübung gerechtfertigt erscheint.

10.2.5 Wird vom vorstehend ermittelten

Invalideneinkommen von CHF 68'376.00 ein leidensbedingter Abzug von

15 % vorgenommen, resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von

CHF 58'120.00.

10.3 Basierend auf den obigen

Erwägungen ist die erwerbliche Einbusse mit einem Valideneinkommen in Höhe von

CHF 67'269.00 und einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 58'120.00 zu

bemessen, was eine Einkommensdifferenz von 13,6 % ergibt. Daraus resultiert ein

Invaliditätsgrad ab 1. August 2019 von gerundet 14 %.

11. Zu beurteilen ist im Weiteren

der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in Höhe von 16 % zu, was von Seiten

des Beschwerdeführers nicht beanstandet wird.

11.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die

versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

sie durch den Unfall eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Bemessung der

Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere

des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund.

Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle

Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E.

1, 113 V 218 E. 4b S. 221 f.). Die von der Suva in Weiterentwicklung der

bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in

tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der

Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Die

Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen

Sachverständigen. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund

der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den

Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse

voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2012 vom 6. März 2012 E. 3.3 mit

Hinweisen).

11.2 Im Einspracheentscheid vom 20.

November 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten für die

verbleibenden Beeinträchtigungen an der rechten Schulter und dem rechten

Zeigefinger eine auf einer Integritätseinbusse von 16 % beruhende

Integritätsentschädigung zu. Dabei stützte sie sich auf die kreisärztlichen

Beurteilungen von med. pract. D.___ vom 6. August 2018 und 4. Juni

2019 ab. Hinsichtlich der Schulterverletzung stellte der Kreisarzt fest, dass

anhand der klinischen Befund und der Feinrastertabelle 1.2 «Integritätsschaden

bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» dem Versicherten bei

eingeschränkter Funktion der rechten Schulter bis zur Horizontalen ein Anspruch

in Höhe von 10 % gebühre. Die Beeinträchtigung am linken Daumen erreiche

dagegen kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Gemäss Feinrastertabelle 5.2 «Integritätsschaden

bei Arthrosen» bestehe bei St. n. MCP-Arthrodese Dig. I links bei

posttraumatischer Arthrose des MCP-Gelenkes Dig. I links (Fingergelenk-Arthrose)

kein Entschädigungsanspruch (IV-Nr. III.117). Für den unfallbedingten

Verlust des Zeigefingers auf Höhe der Grundphalanx liege gestützt auf die Feinrastertabelle

3.2 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten»

eine Integritätseinbusse von 6 % vor (Suva-Nr. I. 50). Diese

kreisärztlichen Einschätzungen erscheinen basierend auf den medizinischen

Befunden und der Feinrastertabellen der Suva nachvollziehbar. Da ausserdem

keine abweichenden Meinungen von ärztlichen Sachverständigen vorliegen, ist auf

die durch den Kreisarzt festgelegte Integrationseinbusse von insgesamt 16 %

abzustellen.

12. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass gestützt auf die obigen Erwägungen – nebst dem zugesprochenen

Anspruch auf Integritätsentschädigung in Höhe von 16 % – ein Anspruch auf eine

Invalidenrente in Höhe von 14 % besteht ab 1. August 2019. Der

Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde eine Invalidenrente von

mindestens 50 %, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

13.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Höhe der dem

Beschwerdeführer auszurichtenden Parteientschädigung bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Vorweg ist darauf

hinzuweisen, dass die ziffernmässige «Überklagung» in Bezug auf das Rentenbegehren

den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat. Eine Reduktion der Parteientschädigung

wegen der ziffernmässigen «Überklagung» ist daher nicht gerechtfertigt (BGE 117 V 401 E. 2c). Es gilt hingegen zu berücksichtigen, dass bei juristischen

Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent praxisgemäss die Hälfte des ordentlichen

Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes zur Anwendung kommt (CHF 115 / Std.; vgl.

§ 160 Abs. 2 Gebührentarif). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses ist die Parteientschädigung somit auf CHF 664.35 festzusetzen (5:10

Stunden zu CHF 115.00, zuzüglich Auslagen von CHF 22.70 und MwSt.).

13.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 20. August 2020

betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 14 % ab

1. August 2019.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 664.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger