VSBES.2020.253
Unfallversicherung
30. Juni 2021Deutsch24 min
Entgelten um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe. Der
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson
Beschwerdeführerin
B.___
Beigeladener
gegen
Suva Rechtsabteilung
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 18. November 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nach erfolgter Revision bei der A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) kam die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 215) zum Schluss,
dass es sich bei den an B.___ in den Jahren 2016 und 2017 ausgerichteten
Entgelten um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe. Der
Arbeitgeber sei von Gesetzes wegen verpflichtet von den an Herrn B.___
bezahlten Löhnen die entsprechenden Versicherungsprämien zu entrichten. Daher
sei der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 die Prämienrechnung nach Revision
erneut zugestellt worden.
1.2 Gegen die Verfügung
vom 27. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2020 Einsprache
(Suva-Nr. 221), welche mit Entscheid vom 18. November 2020 abgewiesen wurde
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Am 23. Dezember
2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 sei aufzuheben;
2. Eventualiter sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 aufzuheben und
die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen;
unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Verfügung vom
5. Januar 2021 (A.S. 24) wird B.___ (nachfolgend Beigeladener) im vorliegenden
Verfahren beigeladen.
4. Mit
Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde (A.S. 31 ff.).
5. Mit Stellungnahme
vom 26. April 2021 (A.S. 44 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
fest.
6. Mit Stellungnahme
vom 18. Mai 2021 (A.S. 55 ff.) hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an
ihren Rechtsbegehren fest.
7. Der Beigeladene,
zur Vernehmlassung eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.
8. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 1a Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer,
einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der
in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den
Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gilt nach Art. 1
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), wer eine
unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausübt. Die
Versicherungsprämien werden von den Unfallversicherern in Promillen des
versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG).
2.2
Das
UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung
unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Unter Berücksichtigung
der von der herrschenden Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne
leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des
Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger
untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes
wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1, BGE 115 V 58 unten mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.3
Die
beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom
Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die
sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen
verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig
ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen
Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen
Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26.4.2011, E. 3.2; BGE 122 V 172 E. 3b, BGE 104 V 127 E. b; AHI 2001 S. 186 E.4b). Zudem hat der Umstand, dass eine
beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als selbständig
erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich
keine Bedeutung (BGE 119 V 165 E.3c). Ebenso wenig vermag umgekehrt die
Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse
als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des
Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 123 V 167 E. 4a).
2.4
Charakteristische Merkmale einer
selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher
Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die
Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht
darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte
selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht
sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen,
ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die
rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern
die tatsächliche Auftragslage.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist
auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h.
wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom
Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb
eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplanes, die
Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das
Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko
des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen
Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei
Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt wie dies
beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172).
2.5
Die Frage,
ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,
beurteilt sich praxisgemäss nicht auf Grund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen
dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die rechtliche Qualifikation zu
bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist
im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen
jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der
Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall
überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011;
BGE 119 V 161 E. 2).
2.6
Im Allgemeinen sind
Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den
massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022). Die Annahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt insbesondere dann infrage, wenn eine
erhebliche Betriebsorganisation vorliegt. Dies trifft etwa zu, wenn eine
Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht, oder
wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn
das Material vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder wenn in
der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen
Arbeitsplätzen im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Als weiteres Hauptmerkmal, das
für eine selbständige Tätigkeit des Akkordanten spricht, gilt die regelmässige
Direktübernahme von Drittaufträgen (WML Rz. 4025).
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist der
Status des Beigeladenen bei seiner Tätigkeit als Transportfahrer für die
Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017.
3.2
Diesbezüglich hielt die
Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdegegnerin habe trotz der Auflistung der
Unternehmen, bei welchen der Beigeladene ebenso regelmässig Transporte wie bei
ihr ausgeführt habe, keine Unterlagen eingefordert oder Anfragen gemacht. Die
Unternehmen seien nicht nur in der Einsprache detailliert aufgelistet worden,
sondern auch im Schreiben vom 13. März 2020, mit welchem um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung gebeten worden sei. Es verletze Bundesrecht, dass die
Beschwerdegegnerin bei diesen Unternehmungen keinerlei Nachfragen vorgenommen
habe. Die Aussagen und Angaben dieser Personen wären indes für den vorliegenden
Fall entscheidend und würden belegen, dass der Beigeladene für mehrere Personen
Transporte ausgeführt habe und dies regelmässig. Es zeige sich darin, dass sich
der Beigeladene die Aufträge jeweils selber beschafft habe. Er habe damit auch
offensichtlich keinem Konkurrenzverbot respektive einer Präsenzpflicht bei der
Beschwerdeführerin unterlegen. Daraus liesse sich erschliessen, dass der
Beigeladene aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände als Selbständigerwerbender
auch im Transportbereich zu qualifizieren sei und demzufolge keine Arbeitnehmer
ähnliche Stellung zur Beschwerdeführerin bestanden habe. Es sei damit zur
Vervollständigung des Sachverhalts unerlässlich, bei den aufgelisteten
Unternehmen eine schriftliche Auskunft über die bei ihnen durch den
Beigeladenen ausgeführten Arbeiten einzuholen. Teilweise richtig an den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei, dass der Beigeladene als «Aushilfschauffeur»
vereinzelt beigezogen worden sei, wobei die genaue Bezeichnung keine Rolle
spiele. Im Sinne der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und
EO sei er als Vertragsfahrer zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin verletze
indes insoweit Bundesrecht, als dass sie in casu auf die Regeln zu den
Subunternehmern bzw. Akkordanten abstelle. Sodann zeige sich aufgrund des
Sachverhalts namentlich, dass der Beigeladene ein Einzelunternehmen betrieben
habe, welches insbesondere den Transport von Gütern aller Art bezweckt habe. Es
sei damit gerade der Wille des Beigeladenen, als Einzelunternehmer selbständig
Transporte zu erbringen. Dieser Wille sei zu berücksichtigen und könne nicht
einfach von den Sozialversicherungen ausgehebelt werden. Das Zivilgesetzbuch
stelle ihm diese Möglichkeit zur Verfügung, er habe aber auch die Konsequenzen
zu tragen. Angezeigt sei deshalb eine analoge Anwendung zu den Regeln im
Transportgewerbe. Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV,
IV und EO (WML Stand 1. Januar 2021), Rz. 4086, gälten Vertragsfahrerinnen und
Vertragsfahrer als Personen, welche den Auftraggebern Transportraum zur
Verfügung stellten und Fahrten durchführten. Dies gelte mit Abweichungen auch
für den Beschwerdeführer. Eine Würdigung der gesamten Umstände zeige, dass die
vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit einem solchen Vertragsfahrer nahe sei. Er
habe aufgrund der in den Akten liegenden Rechnungen mit eigenem Briefkopf
solche Fahrten durchgeführt und auf den Rechnungen im Jahr 2017 ferner seine Mehrwertsteuernummer
aufgeführt (vgl. Suva-Nr. 178). Dass er nicht auch noch Transportraum zur
Verfügung gestellt habe, sei unerheblich. Das von ihm gewählte Modell im
Transportgewerbe habe dies einfach nicht vorgesehen. Es wäre verfehlt, die
einzelnen Ausprägungen der Unternehmungen starr in ein Modell zu zwängen. Es
sei stattdessen auf die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte hinzuweisen. Aufgrund des Sacherhalts sei damit klar, dass er
zunächst ein Unternehmerrisiko getragen habe. Einerseits sei ihm die Verlustgefahr
überbunden worden, indem er beim Ausbleiben von Aufträgen keinen Ertrag mehr
hätte erwirtschaften können, die Fixkosten (seien aufgrund des gewählten
Modells noch so tief) aber weitergelaufen wären. Darüber hinaus habe er die
Rechnungen in seinem Namen an die Beschwerdeführerin gestellt, weshalb er auch
das lnkassorisiko- und Delkredererisiko getragen habe. Die Rechnungsstellung an
die Beschwerdeführerin sei ein weiteres Indiz, dass eine selbständige Tätigkeit
vorgelegen habe. Der Beigeladene sei sodann regelmässig für mehrere andere
Transportunternehmungen tätig gewesen. Die Aufgabe des Beschaffens von
Aufträgen habe damit zweifelsfrei bei ihm gelegen. Als Einzelunternehmer habe
er zudem über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt. Dass diese allenfalls bei
ihm zuhause gelegen seien, schade nicht. Gerade Einzelunternehmer, welche sich
im Aufbau befänden seien darauf bedacht, die Fixkosten möglichst tief zu
halten. Das Einzelunternehmen habe erst seit dem 19. Februar 2015 existiert.
(Suva-Nr. 178). Der Beigeladene sei zudem in arbeitsorganisatorischer
Hinsicht nicht in besonderem Masse von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen.
So sei ihm weder eine feste Pausenordnung oder Arbeitszeitenregelung durch die
Beschwerdeführerin vorgegeben worden, noch habe er über einheitliche
Arbeitskleidung verfügt. Das Weisungsrecht der Beschwerdeführerin habe sich
einzig und allein darauf beschränkt, ihm mitzuteilen, welchen Transport er
gerade auszuführen habe. Dies gehe allerdings mit der vom Beigeladenen
gewählten Unternehmungsform unabdingbar einher, da er nicht selber über ein Transportmittel
verfügt habe. Einem Auftragsverhältnis, wie dies zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vorgelegen habe, sei inhärent, dass der
Auftraggeber gewisse Weisungen erteilen könne und auch müsse. Darauf aber
umgehend zu schliessen, er sei in arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig,
sei verfehlt und verletze Bundesrecht. Ebensowenig habe er einer Präsenzpflicht
unterstanden, die ihn verpflichtet hätte, bei einem möglichen Auftrag die
Fahrten für die Beschwerdeführerin auszuführen. Vielmehr habe er jeweils
selbständig entscheiden können, ob er den Transport habe ausführen wollen oder
eben nicht, respektive mit der Beschwerdeführerin den Vertrag zu schliessen
oder nicht. Ganz entsprechend dem von ihm gewählten Geschäftsmodell als
Selbständigerwerbender im Transportbereich. Der Beigeladene sei alsdann in den
Monaten Mai 2016 und September 2016 nur während jeweils eines Tages mit einem
Transport beauftragt gewesen. Dies deute darauf hin, dass er völlig frei und
unabhängig von irgendwelchen Weisungen darüber habe entscheiden können, den
Auftrag anzunehmen oder nicht. Er sei auch demzufolge als gleichwertiger
Geschäftspartner anzusehen. Es liege darüber hinaus kein Fall von Arbeit auf
Abruf vor, da hier den Arbeitnehmer eine Pflicht treffe, dem Abruf zu folgen.
Alsdann habe auch kein Rahmenvertag zwischen der Beschwerdeführerin und
Beigeladenen bestanden, der auf einen unechten Vertrag auf Abruf schliessen
liesse. Des Weiteren habe sich der Beigeladene im Verwaltungsverfahren nicht
vernehmen lassen. Dieses Nichtantworten lasse einzig und allein den Schluss zu,
dass er sich der Problematik als Selbständigerwerbender im Bereich Transport
bewusst sei und Nachforderungen fürchte. Er sei aus diesem Grund im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens dazu als Zeuge einzuvernehmen. Aufgrund des
beschriebenen Sachverhalts sei alsdann erstellt, dass die Frau des Beigeladenen
als Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Dieser
Umstand sei durch die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht gewürdigt worden.
Dieser Fakt zeige einmal mehr, dass der Beigeladene nicht nur nicht in die
Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebettet gewesen sei, sondern
selber über eine Angestellte verfügt habe und damit über eine
Arbeitsorganisation. Aus den Rechnungen des Beigeladenen des Jahres 2017 gehe
sodann hervor, dass dieser offenbar über eine eigene Mehrwertsteuernummer
abgerechnet habe. Ein weiteres Indiz, welches die Annahme einer selbständigen
Tätigkeit nahelege. Dies sei bei einem Arbeitnehmer in unselbständiger Stellung
kaum der Fall. Vielmehr lege auch dieser Umstand den Schluss nahe, dass eine
selbständige Tätigkeit vorgelegen habe. Zwar seien die Arbeiten «wiederholt»
ausgeführt worden, allerdings in keiner Weise regelmässig und in einem
erheblichen Ausmass. Dies ergebe sich aus der in den Akten liegende
Zusammenstellung der ausgeführten Aufträge. (Suva-Nr. 178). Nur drei
Rechnungen in zwei Jahren wiesen einen Betrag von über CHF 4‘000.00 auf.
Alle übrigen Rechnungen wiesen vorwiegend einen Betrag von unter oder knapp
über CHF 1‘000.00 auf. Die Beschwerdegegnerin begründe denn auch nicht,
weshalb hier von einem erheblichen Ausmass auszugehen sei. Zurecht mache sie
sodann nicht geltend, die Arbeiten seien regelmässig erfolgt. Exemplarisch
erwähne die Beschwerdegegnerin denn auch nur Rechnungen aus dem Jahr 2017.
Durch den Umstand, dass der Beigeladene offenbar selber über eine Angestellte
verfügt habe, sei erstellt, dass er selber über eine Arbeitsorganisation
verfügt habe. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer
selbständigen Tätigkeit. Damit habe keine Verrechnungsgrundlage vorgelegen und
die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung erweise sich als
rechtswidrig. Des Weiteren bedeuteten Rz. 4089 in Verbindung mit Rz. 4088
der WML entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass ausschliesslich
der Erwerb eines Lastfahrzeuges ein Unternehmerrisiko eines Vertragsfahrers zu
begründen vermöge. Rz. 4089 enthalte lediglich den Hinweis – allenfalls gar die
Vermutung – dass der Erwerb eines Lastfahrzeuges und die damit verbundenen
Risiken ein Unternehmensrisiko im Sinne von Rz. 4088 zu begründen
vermöchten. Damit sei, entgegen der suggerierten Auffassung der
Beschwerdegegnerin, noch nicht gesagt, dass im Falle eines Vertragsfahrers,
welcher kein eigenes Lastfahrzeug erwerbe, nicht ebenso ein Unternehmerrisiko
vorliegen könne. Dies sei in casu entscheidend. Sodann ergebe sich aus dem
Betriebsdossier des Beigeladenen, dass er sich bei Anmeldung bei der
Ausgleichskasse Solothurn offenkundig als selbständig im Bereich Catering und
Transporte qualifiziert und später die Qualifikation der Suva auch erstaunt zur
Kenntnis genommen habe. Bei der Frage zum Nebenerwerb habe er in der Anmeldung
zudem angegeben, er übe keine Tätigkeit im Nebenerwerb aus und er trete
gegenüber den Kunden in eigenem Namen auf, stelle diesen Rechnungen, trage die
Verluste bei Zahlungsunfähigkeit der Kunden (klassisches Inkassorisiko) und besitze
eigene Betriebsräumlichkeiten. Ferner habe er angegeben, nicht an Weisungen des
Auftraggebers gebunden zu sein, seine Unkosten selber zu tragen und das
notwendige Material selber zu beschaffen. Zudem könne er die Arbeiten
delegieren (keine Pflicht zur persönlichen Arbeitserfüllung) Diese Angaben
seien offenkundig korrekt, was sich aus seinem Zefix und den gestellten
Rechnungen an die Beschwerdeführerin ergebe.
3.3
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, aufgrund der Akten sei erstellt, dass der
Beigeladene von der Beschwerdeführerin als Aushilfs-chauffeur ohne eigenes
Fahrzeug zur Erledigung von Transporten beigezogen worden sei (vgl. ergänzender
Revisionsbericht vom 4. November 2019; vgl. auch die an den Betrieb gestellte
Rechnung Nr. 14007 vom 28. April 2016). Aus Sicht des Betriebs handle es sich
dabei um den Beizug von Subunternehmern bzw. Akkordanten. Solche gälten in der
Regel als Unselbstständige (vgl. E. 2.3; BGE 101 V 87). Sowohl mit Blick auf
die Firma und den Gesellschaftszweck des Betriebs sowie der anderen
Unternehmungen, welche den Beigeladenen als Aushilfschauffeur beigezogen
hätten, sei von einer unselbstständigen Tätigkeit als Subunternehmer
auszugehen. Damit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
regelmässig Aufträge Dritter direkt ausgeführt hätte (vgl. Rz. 4025 WML). Es
sei damit nicht ersichtlich, welche relevanten Erkenntnisse von weiteren
Abklärungen zu erwarten wären. Auf solche sei damit zu verzichten (BGE 124 V 94
E. 4b). Dazu komme, dass der Beigeladene auf das Abklärungsschreiben vom
12.
August 2020 nicht reagiert habe, womit auf die bestehenden Akten
abzustellen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung
bei jeder Tätigkeit einzeln zu prüfen sei, ob es sich hierbei um
Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit handle. Im vorliegenden Entscheid
sei damit zu beurteilen, wie es sich diesbezüglich bei den für die
Beschwerdeführerin ausgeübten Transporten verhalte. Anderen für weitere
Unternehmungen ausgeübten Tätigkeiten sei bei der vorliegenden Sachlage keine
massgebende Bedeutung zuzuerkennen. Auch aus dieser Sicht erübrigten sich
weitere Abklärungen. Gemäss den Akten habe der Beigeladene ferienabwesende
Mitarbeiter der Beschwerdeführerin vertreten. Dabei habe er keine eigenen
Angestellten beschäftigt. Ein eigenes Fahrzeug sei nicht verwendet worden (vgl.
hierzu die Angaben des Beigeladenen gemäss E-Mail vom 23. April 2020 und ergänzendem
Revisionsbericht vom 4. November 2019). Daraus sei zu schliessen, dass der
Beigeladene bei seiner Tätigkeit als Aushilfschauffeur keine erheblichen Kosten
zu tragen gehabt habe. Nachweise für das Bestehen einer Betriebsorganisation
fehlten. Gleich verhalte es sich in Bezug auf die regelmässige direkte
Übernahme von Drittaufträgen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
selbstständige Tätigkeit als Subunternehmer lägen damit nicht vor. Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringe, der Beigeladene sei im Betrieb nicht
arbeitsorganisatorisch eingegliedert gewesen, sei anzumerken, dass selbst wenn
dies zuträfe, solches nicht gegen einen unselbstständigen Subunternehmer
spräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3).
Auf jeden Fall ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der
Beigeladene dem Betrieb als gleichwertiger Geschäftspartner gegenübergestanden
hätte. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er zur Ferienvertretung und als
Aushilfschauffeur beigezogen worden sei. Eine solche Tätigkeit erinnere vom
Wesen her an Arbeit auf Abruf, wobei es sich um eine Form der unselbstständigen
Erwerbstätigkeit handle. Im Weiteren liege beim Entzug solcher
Arbeitsgelegenheiten für sich betrachtet durchaus eine Sachlage vor, wie sie
sich beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers präsentiere. Dies stelle ein
typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Mit Blick auf
das fehlende Unternehmerrisiko könne denn auch im Sinne der Randziffer 4088
WML, welche für die Sozialversicherungsträger verbindlich sei, nicht von einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Nach der Rechtsprechung
stellten der Eintrag im Handelsregister wie auch der Abschluss verschiedener
Versicherungen blosse Indizien für eine organisatorische Unabhängigkeit dar,
vermöchten die Annahme einer solchen allein jedoch nicht zu rechtfertigen, da
vor allem die tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Gegebenheiten massgebend
seien (Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 480/00
vom 18. Dezember 2001). Für die Ausübung der Transporte sei der Beigeladene
sowohl auf die Organisation wie die Mittel des Betriebs angewiesen gewesen bzw.
deren Infrastruktur. Zudem ergebe sich aus den eingereichten Rechnungen, dass
er überwiegend tage- und gar wochenweise zur Arbeitserledigung beigezogen worden
sei (vgl. u.a. Rechnungen Nr. 128 und 131, jeweils vom 25. April 2017; Rechnung
Nr. 130 vom 28. April 2017). Damit habe der Beigeladene wiederholt und in
erheblichem Ausmasse für den Betrieb Arbeiten erledigt. Auch dies spreche für
eine unselbstständige Tätigkeit. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringe, der
Beigeladene sei als Vertragsfahrer zu qualifizieren und übe dementsprechend
eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, sei Folgendes anzumerken: Unter
Vertragsfahrer seien Personen zu verstehen, welche Auftraggebenden vertraglich
Transportraum zur Verfügung stellten und Fahrten durchführten. Sie gälten als
selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko trügen und
arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden
abhängig seien. Die mit dem Erwerb eines Lastfahrzeuges verbundenen Risiken
gälten als Unternehmensrisiko in genanntem Sinne. Dies umso mehr, als das
Lastfahrzeug im Gegensatz zu Personen- oder Stationsfahrzeugen praktisch nur
beruflichen Zwecken dienen könne (vgl. Rz. 4086 – 4090 WML mit Hinweis auf ZAK
1983.
5. 443). Eine solche Investition liege hier nicht vor. Zudem könne –
entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – ein Arbeitsplatz in einer Wohnung
nicht als eigene «Geschäftsräumlichkeit» (im Sinne eines Unternehmerrisikos)
bezeichnet werden. Sodann habe der Beigeladene ausdrücklich bestätigt, dass er
kein Personal beschäftige (Bestätigung vom 23. April 2020, Suva-Nr. 1/211) und
hinsichtlich allfälliger Direktaufträge seien keine beweisbildenden Unterlagen
eingereicht worden (vgl. Schreiben Einforderung Angaben und Unterlagen vom 12.
August 2020, Suva-Akte 1/227). Damit sei das Bestehen eines Unternehmerrisikos
klar zu verneinen. Auch bestehe aufgrund des fehlenden eigenen Lastfahrzeugs
ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis des
Beigeladenen. Damit sei er hinsichtlich der von der A.___ in den Jahren 2016 –
2017.
an ihn ausgerichteten Entgelte als Unselbständigerwerbender einzustufen.
Gegen diese Qualifikation habe der Beigeladene nie opponiert. Die Tatsache,
dass der Beigeladene gegenüber der Ausgleichskasse eine Anmeldung für
Selbständigerwerbende abgegeben habe, stehe einer eigenständigen Qualifikation
der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen (vgl.
AHI-Praxis 1995 136).
4.
Zur Beantwortung der Frage, ob
der Beigeladene als selbständig oder unselbständig Erwerbender zu qualifizieren
ist, ist unter anderem zu prüfen, ob er erhebliche Investitionen getätigt und
ein eigenes Unternehmerrisiko getragen hat. Aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin sowie aus den vorliegenden Unterlagen sind jedoch keine
wesentlichen Investitionen ersichtlich, welche der Beigeladene im Hinblick auf
seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin getätigt hätte. Es wird zwar geltend
gemacht, der Beigeladene habe zuhause Geschäftsräumlichkeiten, es werden aber
keine diesbezüglichen Investitionen belegt. Als Hauptargument, welches gegen
eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen als Aushilfschauffeur für die
Beschwerdeführerin spricht, ist aber der Umstand zu nennen, dass der
Beschwerdeführer keinen eigenen Lastwagen beschaffen musste. Bei einem
selbständig tätigen Lastwagenchauffeur beinhaltet die Beschaffung eines solchen
Nutzfahrzeugs einen erheblichen Kostenaufwand. Zudem ist er dadurch dem
Unternehmerrisiko ausgesetzt ist, bei Ausfall seines Nutzfahrzeuges seine
Arbeit nicht verrichten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 35/00 vom
21.
Dezember 2000 E. 3c). Ausserdem hat er neben Amortisation sämtliche
sonstigen damit verbundenen Kosten zu übernehmen, wie beispielsweise allfällige
Reparatur- und die nicht unbeträchtlichen Betriebs- und Unterhaltskosten. All
diese Punkte fallen beim Beigeladenen bezüglich der vorliegend interessierenden
Tätigkeit für die Beschwerdeführerin weg. Gerade bei der Tätigkeit als
Lastwagenchaffeur ist eine selbständige Tätigkeit ohne einen eigenen Lastwagen
kaum denkbar, weshalb diesem Punkt bei der Beurteilung, ob eine selbständige
oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, erhebliches Gewicht zuzumessen ist. Ebenso
ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene bei der Erledigung der Arbeiten für
die Beschwerdeführerin erhebliche Material- oder sonstige Unkosten selbst zu
tragen gehabt hätte. Das finanzielle Risiko des Beigeladenen bestand lediglich
darin, dass er beim Ausbleiben der Aufträge oder Zahlungsunwilligkeit der
Beschwerdeführerin keine Einnahmen generieren würde. Damit liegt ein
vergleichbares Risiko vor, wie dies auch bei anderen Arbeitnehmern gegeben ist,
bei denen die Kundschaft zum Schaden der Angestellten ausbleibt, namentlich
überall dort, wo eine Umsatzbeteiligung vereinbart wurde. Des Weiteren ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht erstellt, dass der
Beigeladene im Rahmen dieser Tätigkeit eigenes Personal beschäftigt hat.
Alleine aus dem Umstand, dass die Frau des Beigeladenen als
Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen gewesen ist
(Suva-Nr. 178, S. 1), kann nicht geschlossen werden, seine Frau sei für ihn
tätig gewesen, zumal der Beigeladene gegenüber der Beschwerdegegnerin
ausdrücklich verneinte, jemals Personal beschäftigt zu haben (vgl. Suva-Nr.
209). Er hat lediglich im Jahr 2015 angegeben, seine Haupttätigkeit sei das
Catering, wobei ihn seine Ehefrau unterstütze (Suva-Dossier des Beigeladenen: Suva-Nr.
8). Bezüglich der vorliegend interessierenden Tätigkeit als Transportfahrer
wurde eine solche Mitarbeit durch die Ehefrau seitens des Beigeladenen jedoch
weder behauptet noch bestehen dafür in den Akten Hinweise.
Sodann ändert der Umstand, dass der
Beigeladene möglicherweise gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig war, angesichts
der vorgenannten gewichtigen Indizien, welche für eine unselbständige Tätigkeit
sprechen, nichts daran, dass bezüglich der vorliegend interessierenden
Tätigkeit von einer unselbständigen Arbeit auszugehen ist, zumal bei
Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, jedes
Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu
überprüfen ist, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in
ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden. Selbst wenn vorliegend davon
ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe auch für andere Unternehmen
regelmässig Transportfahrten ausgeführt, kann bei der vorliegenden Tätigkeit
für die Beschwerdeführerin im Transportgewerbe angesichts des praktisch
gänzlichen Fehlens von Investitionen sowie eines Unternehmensrisikos keine Selbständigkeit
angenommen werden. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen bei den von der Beschwerdeführerin
genannten Unternehmen (S. 8 der Beschwerde) verzichtet hat, zumal die
Beschwerdegegnerin den Beigeladenen mit Schreiben vom 12. August 2020 (Suva-Nr.
227) ausdrücklich aufforderte, bezüglich dieser Unternehmen Unterlagen
einzureichen, was dieser jedoch unbeantwortet liess. Von der Einholung
diesbezüglicher Auskünfte ist somit in antizipierter Beweiswürdigung auch im
vorliegenden Verfahren abzusehen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach der Beigeladene als selbständig gemeldet gewesen sei und auf den
Rechnungen seine Mehrwertsteuernummer aufgeführt habe, ist unter Verweis auf
II. E. 2.3 hiervor festzuhalten, dass der Umstand, wonach eine
beitragspflichtige Person bei einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend
angeschlossen ist, für die Qualifikation eines bestimmten Entgelts
AHV-rechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung hat. Daher ist im vorliegenden
Fall für die zu beantwortende Frage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung
des Beigeladenen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht entscheidend, dass
der Beigeladene betreffend sein Unternehmen, die D.___, sowohl bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn aufgenommen als auch ins Handelsregister
des Kantons Solothurn eingetragen war. Des Weiteren bringt die
Beschwerdeführerin vor, der Beigeladene sei arbeitsorganisatorisch nicht bei
ihr eingegliedert gewesen. Dies spricht aber, wie von der Beschwerdegegnerin
korrekt festgehalten wurde, nicht gegen eine unselbständige Tätigkeit als Akkordant
(vgl. Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3), zumal
es unbestritten ist, dass der Beigeladene in der vorliegenden Tätigkeit als
Aushilfschauffeur auf die Organisation sowie die Mittel des Betriebes und damit
auch auf dessen Infrastruktur angewiesen war. Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, der Beigeladene habe ein Einzelunternehmen
betrieben, welches insbesondere den Transport von Gütern aller Art bezweckt
habe, womit es gerade der Wille des Beigeladenen sei, als Einzelunternehmer
selbständig Transporte zu erbringen. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die
Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen um eine
selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt, der subjektive Wille der
Parteien nur von untergeordneter Bedeutung sein kann. Wesentlich sind vielmehr
die objektiven Kriterien, welche vorliegend keinen anderen Schluss als den auf
eine unselbständige Tätigkeit zulassen. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin
ergänzend vorgebrachten Umstände – der Beigeladene habe für die
Beschwerdeführerin nur unregelmässig aufgeführt und es seien bis auf Ausnahmen
nur kleine Rechnungsbeträge gewesen –, welche allenfalls für eine selbständige
Tätigkeit sprechen könnten, im vorliegenden Fall im Vergleich zu den
vorgenannten Punkten (Unternehmensrisiko, Investitionen) nur von
untergeordneter Bedeutung und vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern.
Damit kann auch auf die beantragte
Beweismassnahme, es sei der Beigeladene im vorliegenden Verfahren als Zeuge zu
befragen, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich dieser
im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen, obwohl er zur
Vernehmlassung eingeladen wurde.
5.
5.1
Somit ist die durch die
Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der vom Beigeladenen für die
Beschwerdeführerin verrichteten Arbeiten als eine unselbständige
Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich die Beschwerde als
unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang
wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch