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Entscheid

VSBES.2020.26

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

3. August 2021Deutsch69 min

Prof. Dr. med. C.___, Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___) fest. Die dagegen am 30. Mai

Source so.ch

Urteil vom 3. August 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. Dezember 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Januar 2010 unter

Hinweis auf seit über 10 Jahre bestehende Rückenschmerzen und Beinschmerzen bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

2.

2.1 Nach der Durchführung des

Intake-Gesprächs vom 19. Januar 2010 (IV-Nr. 9) sowie dem Einholen

des Arbeitgeberfragebogens der Firma B.___ vom 26. Januar 2010

(IV-Nr. 11) und der medizinischen Akten, führte die Beschwerdegegnerin

verschiedene Frühinterventionsmassnahmen durch. Mit Abschlussbericht vom

7. September 2010 wurde der Fall in der Stellenvermittlung als zurzeit

nicht eingliederbar abgeschlossen (IV-Nr. 43).

2.2 Nach dem Einholen weiterer medizinischer

Akten (IV-Nrn. 48 f.) und des durch den Krankentaggeldversicherer in

Auftrag gegebenen Gutachtens bei Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie

FMH, vom 20. Dezember 2010 (IV-Nr. 50 S. 2 ff.), wies die

Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 28. November

2011 ab (IV-Nr. 73). Die durch den Beschwerdeführer am 16. Januar

2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) unter Einreichung des durch den Krankentaggeldversicherer

in Auftrag gegebenen, bidisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle D.___ vom

27. Juli 2012 (IV-Nr. 89) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 78

S. 3 ff.), wurde von diesem mit Urteil VSBES.2012.12 vom 28. Oktober

2013 (IV-Nr. 102) in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur weiteren

Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Dieses Urteil erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

2.3 Mit Verfügung vom 30. April

2014 (IV-Nr. 131) hielt die Beschwerdegegnerin sowohl an der

Gutachterstelle E.___ als auch an den Gutachterpersonen (Dr. med. F.___,

Prof. Dr. med. C.___, Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___) fest. Die dagegen am 30. Mai

2014 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 138 S. 3 ff.) wurde durch das Versicherungsgericht

mit Urteil VSBES.2014.137 vom 21. August 2014 (IV-Nr. 143) in dem

Sinne gutgeheissen, als dass Prof. Dr. med. C.___ an der Begutachtung nicht

erneut als Sachverständiger beigezogen werden dürfe und die Beschwerdegegnerin einen

anderen neurologischen Facharzt der Gutachterstelle E.___ zu beauftragen habe. Die

dagegen am 24. September 2014 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (IV-Nr. 146)

wurde von diesem mit Urteil 9C_700/2014 vom 21. August 2015 (IV-Nr. 152

S. 1 ff.) dahingehend gutgeheissen, als der neurologische Experte

Prof. Dr. med. C.___ auch mit der erneuten Begutachtung betraut werden könne.

Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

3. Das polydisziplinäre Gutachten

der Gutachterstelle E.___ wurde am 30. März 2016 (IV-Nr. 173.1)

erstattet. Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2016 (IV-Nr. 193 S. 2 ff.)

wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 1. Februar bzw. 6. März 2017 Einwände erheben

(IV-Nrn. 194, 196). Aufgrund der anschliessend eingeholten medizinischen Berichte

liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Gutachterstelle I.___

am 13. August 2018 nochmals polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 234.1 – 234.7).

Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2019 (IV-Nr. 252), der denjenigen vom

23. Dezember 2016 ersetzte, wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung

seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in

Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz den durch den

Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 dagegen erhobenen Einwänden (IV-Nr. 253)

– mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 fest (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 17. Dezember 2019 [recte: 16. Dezember 2019] sei aufzuheben.

2.a) Es

seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche

Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 40 % zuzusprechen.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Erhebungen

(Indikatorenprüfung, Einkommensvergleich, usw.) an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete

Abklärungen durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Im Rahmen der Eingabe vom 10. März

2020 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 25. März 2020 eingereichte Kostennote (A.S. 24

ff.) geht mit Verfügung vom 26. März 2020 (A.S. 28) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 22. Oktober 2020 (A.S. 29 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es

sei vorgesehen, bei Dr. med. J.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen. Mit Verfügung vom 12. November 2020 (A.S. 32 ff.) wird

der entsprechende Auftrag erteilt.

8. Dr. med. J.___ erstattet sein

psychiatrisches Gutachten am 19. März 2021 (Eingang: 23. März 2021, A.S. 37

ff.). Der Beschwerdeführer lässt sich hierzu am 21. April 2021 vernehmen

(A.S. 53 f.) und beantragen, es sei auf dieses Gutachten abzustellen. Die

Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (A.S. 60) an den

Feststellungen und Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und am Antrag

auf Abweisung der Beschwerde fest.

9. Die am 21. April 2021

eingereichte, ergänzende Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers

(A.S. 55 f.) geht mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (A.S. 61) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10. Die Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2021 (Eingang: 27. Mai 2021,

A.S. 62) geht mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (A.S. 63) zur

Kenntnisnahme an den Vertreter des Beschwerdeführers.

11. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Dezember 2019) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c

S. 160).

3.3

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen der medizinischen Experten ab (BGE 143 V 269

E. 6.2.3.2 S. 282, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Grund

zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist

oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten

dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweis).

4.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2019 (A.S. 1 ff.) fest, die erneuten

Abklärungen hätten ergeben, dass nach wie vor keine medizinische Diagnose

vorliege, welche eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers sei behandel- und besserbar. Bei der Beurteilung

der Gutachterstelle I.___ in [...] handle es sich lediglich um eine andere

Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Eine gesundheitliche

Verschlechterung gelte nicht als ausgewiesen. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit –

wie auch jegliche andere, körperlich leichte, wechselbelastende oder

überwiegend sitzende – könne dem Beschwerdeführer weiterhin in einem vollen Pensum

zugemutet werden. Es wäre ihm möglich, einer entsprechenden Arbeit nachzugehen

und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei der Suche nach

einer geeigneten Anstellung sei er nicht auf die Unterstützung der

Invalidenversicherung angewiesen.

Wenn sich eine versicherte Person selber

als völlig oder nur teilweise arbeitsunfähig erachte so sei dem entgegenzuhalten,

dass die subjektiven Wertungen der versicherten Person nicht massgebend seien;

entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren. Die schwierige

Arbeitsmarktlage oder persönliche Probleme, welche das Finden einer

entsprechenden Arbeitsstelle erschweren oder gar verhindern könnten, müssten

nach konstanter Rechtspraxis als invaliditätsfremde Faktoren gewertet werden,

die keinerlei Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu

begründen vermöchten.

4.2

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2020 (A.S. 5 ff.)

ausführen, die Beschwerdegegnerin stütze zu Unrecht nicht auf das eingeholte

Gutachten der Gutachterstelle I.___ ab. Es gebe keinerlei Gründe, diese

Expertise nicht als medizinische Entscheidgrundlage heranzuziehen. Denn erstens

würden nach wie vor die Ablehnungsgründe gelten, welche der Beschwerdeführer am

6.

März 2017 geltend gemacht habe und über welche die Beschwerdegegnerin –

in Rechtsverweigerung – bis dato keine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen

habe und zweitens habe die Gutachterstelle E.___ die Verlaufsbegutachtung abgelehnt,

weil deren Leiter gewusst habe, dass er bei der Einreichung der Strafanzeige

das Berufs- und Amtsgeheimnis verletzt habe, so dass es vor der

Staatsanwaltschaft zu einem Vergleich gekommen sei. Das Alter des Gutachtens

der Gutachterstelle E.___ sei ebenso zentral, denn schliesslich sei die

Beschwerdegegnerin aufgrund der Berichte der L.___ von einer Verschlechterung

ausgegangen. Die Verfügung sei somit auch widersprüchlich zu den eigenen, früheren

Beurteilungen der Beschwerdegegnerin (A.S. 12).

Schliesslich aber habe auch der RAD (Dr.

med. M.___) in zwei Stellungnahmen dem Gutachten der Gutachterstelle I.___

Folge gegeben und spätestens mit Wirkung ab der dortigen Begutachtung auf eine

70%ige resp. volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geschlossen.

Die Ausführungen des IV-Juristen muteten willkürlich an, wenn er ohne weitere

Erklärungen einfach dem alten Gutachten der Gutachterstelle E.___ aus dem Jahre

2016.

den Vorzug gegenüber dem neueren Gutachten der Gutachterstelle I.___ geben

wolle, obwohl sich im Verlauf auch gemäss IV-Ärztin Verschlechterungen zeigten,

das Gutachten der Gutachterstelle I.___ erstmals überhaupt auch Bezug zur lungenärztlichen

und HNO-Situation genommen habe, und obwohl auch das Versicherungsgericht dem

früheren Gutachten der Gutachterstellte E.___ aus psychiatrischer Sicht keine

Folge gegeben habe. Der IV-Jurist mache auch noch sinngemäss einen Ausschlussgrund

in Form von Aggravation geltend. Eine solche sei im psychiatrischen Gutachten

der Gutachterstelle I.___ nicht einmal bestätigt worden (A.S. 13 f.).

Beim Einkommensvergleich sei ausserdem

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines diskriminierten

Gehörs und der lungenärztlich geforderten lufthygienisch einwandfreien Umgebung

nicht mehr im industriellen Bereich tätig sein könne und beim Tabellenlohn im

Dienstleistungssektor ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 % herangezogen

werden müsse, dies auch wegen des fortgeschrittenen Alters des

Beschwerdeführers von heute fast 63 Jahren bei gleichzeitig fehlendem Schul-

und Bildungsrucksack. Schliesslich stehe gar die Verwertbarkeit einer

allfälligen Restarbeitsfähigkeit in Frage (A.S. 14).

Schliesslich werde gerügt, dass die

Beschwerdegegnerin die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines

fortgeschrittenen Alters von im Verfügungszeitpunkt über 62 Jahren nach

allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten

Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als

vermittelbar gelte und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich

verwerten könne, nicht geklärt habe (A.S. 15). Der Beschwerdeführer sei im

Verfügungszeitpunkt kurz vor dem Erreichen des 63. Altersjahres gestanden.

Er sei unbestritten bereits aus lungenärztlicher Sicht auf eine Tätigkeit

angewiesen, welche er noch nie innegehabt habe, nämlich eine solche mit

lufthygienisch einwandfreier Umgebung und mit körperlich leichter Belastung in

Wechselposition sowie (vgl. Gutachten Dr. med. N.___ und Gesamtgutachten Gutachterstelle

I.___, S. 50) aufgrund der linksseitigen Taubheit auf solche, wo

Richtungshören nicht vorkomme. Das Anforderungsprofil eines angepassten

Arbeitsplatzes wäre daher massiv limitiert. Diese Umstände und die Tatsache der

langjährigen Absenz vom ersten Arbeitsmarkt sowie die vorher während über 30

Jahren [recte: 20 Jahren] innegehabten, gleichen Arbeitstätigkeit liessen das

Finden einer Anstellung als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Es sei von einer

Aussichtslosigkeit auszugehen. Entsprechend hätten auch (eigene)

Arbeitsversuche (Stiftung O.___) nicht gefruchtet. Von daher müsse darauf

geschlossen werden, dass in der noch kurzen verbliebenden Aktivitätsdauer von

nicht intakten Anstellungschancen auszugehen sei (A.S. 16 f.).

5.

Es ist vorab auf das Vorbringen

des Beschwerdeführers einzugehen, wonach in Bezug auf das Gutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2016 nach wie vor die Ablehnungsgründe

gelten würden, die er am 6. März 2017 geltend gemacht habe und über welche

die Beschwerdegegnerin in Rechtsverweigerung bis dato keine anfechtbare

Zwischenverfügung erlassen habe (A.S. 12).

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der

Einwandergänzung vom 6. März 2017 (IV-Nr. 196 S. 1 ff.) u.a.

vor, das bereits mehrfach gegen Prof. Dr. med. C.___ gerichtete Ausstandsgesuch

sei bis dato nicht behandelt worden, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.

Somit richten sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten «Ablehnungsgründe»

im Wesentlichen gegen Prof. Dr. med. C.___, der bereits zuvor mit der

Begutachtung des Beschwerdeführers betraut worden war (Gutachten vom 20. Dezember

2010, IV-Nr. 50). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_700/2014

vom 21. August 2015 jedoch bereits mit dieser Frage beschäftigt und diese

in dem Sinne beurteilt, dass Prof. Dr. med. C.___ auch mit der erneuten

Begutachtung betraut werden könne (IV-Nr. 152). Folglich wurde diese

Rechtsfrage durch das Bundesgericht rechtskräftig entschieden. Es ist daher nicht

einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine anfechtbare

Zwischenverfügung hätte erlassen müssen. Von einer Rechtsverweigerung kann

nicht die Rede sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als haltlos.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom

16.

Dezember 2019 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur

Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:

6.1

Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH

für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen,

führte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2009 (IV-Nr. 48 S. 34

ff.) folgende Diagnosen auf:

Chronisch-rezidivierendes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell mit spondylogenen Ausstrahlungen ins

rechte Bein bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie degenerativen

Wirbelsäulenveränderungen

Verdacht auf psychosoziale

Problematik

Adipositas

Nikotinabusus

Der Beschwerdeführer leide bereits seit

über zehn Jahren intermittierend an Lumbalgien. Jetzt bestünden seit mehr als

vier Wochen erneut lumbale, teilweise eher ventral in den rechten Oberschenkel

ausstrahlende Rückenschmerzen, welche seit vier Wochen zu einer

Arbeitsunfähigkeit führten. Bei der Untersuchung bestehe ein deutliches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zeichen einer Wirbelsäulenfehlform resp.

einer Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance sowie radiologisch eher mässig

ausgeprägten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Hinweise für eine

radikuläre Symptomatik oder auch andere «red flags» fehlten, so dass im Moment

die Weiterführung der bereits begonnenen Physiotherapie mit detonisierenden und

analgetisch wirkenden Massnahmen sowie auf Mobilisation der LWS ausgerichteten

manuellen Techniken in Kombination mit Rückengymnastik empfohlen würden. Im

Gespräch wirke der Beschwerdeführer depressiv. Die Deutschkenntnisse seien

gering (die Anamnese sei via Sohn aufgenommen worden), so dass möglicherweise

eine gewisse psychosoziale Problematik das Beschwerdebild beeinflusse. Unter

Berücksichtigung der Gesamtsituation werde möglichst bald ein 50%iger

Arbeitsversuch empfohlen. Es sei kein neuer Kontrolltermin vereinbart worden.

6.2

Prof. Dr. med. C.___, Facharzt

für Neurologie FMH, hielt in seinem, durch den Krankentaggeldversicherer des

Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen, Gutachten vom 20. Dezember 2010

(IV-Nr. 50) folgende Diagnosen fest (S. 13):

− Mögliche Läsion des Nervus cutaneus

femoris lateralis rechts

− Chronische leichtgradige Lumbago bei

Adipositas permagna

Die durchgeführte gutachterliche

Untersuchung habe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine

behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule

sowie der paravertebralen Strukturen ergeben. Demgegenüber sei ein sicherer

Anhalt für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen

und Beschwerden zu erheben (grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch

angegebenen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck; grobe

Diskrepanz zwischen der in der formalen Prüfung demonstrierten

Bewegungseinschränkung und der freien spontanen Beweglichkeit). Das vorliegende

erhebliche Übergewicht sei gut geeignet, zu einer Traktionsläsion des Nervus

cutaneus femoris lateralis und auch zu chronischen Lumbalgien zu führen, beides

sei jedoch angesichts des jetzigen Befundes ohne wesentlichen Effekt auf die

Arbeitsfähigkeit, im Vordergrund stehe die bewusstseinsnahe demonstrative

Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden. Eine drastische

Gewichtsreduktion sei ratsam und empfohlen worden, die hierzu notwendige

Mitarbeit sei gut zumutbar und liege im Gesundheitsinteresse des

Beschwerdeführers. Der aus den Aktendokumenten ersichtlichen Einschätzung einer

nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne sich der

Unterzeichner in keiner Weise anschliessen. Degenerative bildmorphologische

Befunde der Wirbelsäule seien häufige Zufallsbefunde in der Normalpopulation

und ohne eigenständigen Krankheitswert, die Ableitung einer behindernden

Erkrankung allein auf dieser Basis sei also schulmedizinisch unzulässig und

falsch. Die Hörminderung links gehe ursächlich wahrscheinlich auf einen

Hörsturz zurück, ein relevanter, die Arbeitsfähigkeit mindernder Effekt bestehe

angesichts des guten rechtsseitigen Hörens nicht. Das beklagte nächtliche

Einschlafen der Arme sei als kompressiv (Druck beim nächtlichen Aufliegen bei

erheblichem Übergewicht) zu verstehen und ohne relevanten Krankheitswert. Für

den beklagten chronischen Husten hätten sich klinisch kein behinderndes

Korrelat gefunden, es sei ein Einstellen des Nikotinkonsums angeraten worden.

Zusammenfassend ergäben sich keine ausreichenden medizinischen Befunde, die

gegen eine volle Arbeitsfähigkeit sprechen würden.

6.3

Im Bericht vom 8. Dezember

2011.

(IV-Nr. 75) führte der behandelnde Psychiater med. pract. Q.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer bestehe aktuell

eine «schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)».

Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Februar 2011 in

ambulant-psychiatrischer Behandlung. Es hätten seither insgesamt 28

Konsultationen stattgefunden und seit dem 4. Juli 2011 gehe der

Beschwerdeführer zusätzlich in eine psychiatrische Ergotherapie. Die

psychotischen Symptome würden beim Beschwerdeführer in Form von stuporösen

Zuständen vorliegen. Aufgrund der vordergründig freundlichen und kollaborativen

Erscheinung des Beschwerdeführers und aufgrund seiner Schwierigkeit, eigene

depressive Symptome zu benennen, seien die psychische Störung und die damit

verbundene Beeinträchtigung erst mit der Zeit deutlicher geworden. Es bestehe

ein massiv verlangsamtes Denken, eine ausgeprägte Störung von Auffassung,

Aufmerksamkeit und Konzentration, mit Gedankenabbrüchen bis hin zu stauniger

Ratlosigkeit. Rückblickend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer,

zumindest seit er am 7. Februar 2011 in Behandlung sei, zu 100 %

arbeitsunfähig sei.

Die obengenannte Diagnose bestätigte

med. pract. Q.___ in seinen Berichten vom 28. März 2014 und

13.

November 2015 (IV-Nrn. 196 S. 25 f., 196 S. 21 ff.) sowie

im Schreiben vom 4. November 2014 (IV-Nr. 196 S. 23 ff.). Dabei

wies er u.a. darauf hin, dass mehrere stationäre Aufenthalte in der L.___ sowie

eine umfangreiche antidepressive Medikation diese Störung bisher nicht hätten

beheben können und die psychotherapeutischen Möglichkeiten durch die starken

Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeitsstörungen sehr begrenzt seien.

Der Beschwerdeführer sei weiterhin sehr zurückgezogen, habe kaum Kontakte und

gehe kaum aus dem Haus. Eine ständige Gefahr sei eine anhaltende Suizidalität.

Die bei weitem effektivste Behandlungsintervention in dieser Situation sei die

Einrichtung einer ausserhäuslichen Beschäftigung.

6.4

Im Bericht vom 20. Dezember

2011.

(IV-Nr. 108 S. 29 ff.) hielt Dr. med. R.___, Oberarzt

Pneumologie, Medizinische Klinik des Spitals S.___, folgende Diagnosen fest:

− Chronisch obstruktive Lungenkrankheit im

GOLD-Stadium II

− Nikotinabhängigkeit, mindestens 50 py

Fagerström

Abhängigkeits-Score 7/10 Punkte (schwer)

CO-Konzentration der

Atemluft 16 ppm (Raucherwert)

− Gastroösophageale Refluxkrankheit

− Adipositas

− Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

Arbeitsunfähigkeit als B.___-Mitarbeiter

seit circa zwei Jahren

Der Beschwerdeführer habe in den letzten

fünf Monaten eine intensive ambulante Physiotherapie v.a. im Sinne einer

medizinischen Trainingstherapie mit einer Intensität von dreimal wöchentlich

absolviert. Es habe sich unter diesem Therapieregime keine wesentliche positive

Schmerzbeeinflussung erreichen lassen und ebenso habe sich eine weitere

Verschlechterung der Leistungsfähigkeit in gewissen Assessments gezeigt. Die

über 24 Stunden anhaltenden lumbal betonten Rückenschmerzen, welche ins Gesäss

und pseudoradikulär in den Ober- und Unterschenkel ausstrahlten, seien kaum zu

beeinflussen und die Einnahme von Medikamenten führe ebenso zu keiner

wesentlichen Linderung. Aktuell beklage der Beschwerdeführer eine Schmerzintensität

bei einer VAS-Skala von 9 – 10 Punkten. Angesichts des Verlustes der

Schmerzmodulierbarkeit, des fehlenden Effektes von Medikamenten, der

andauernden Beschwerden mit auch Ausweitung des Schmerzareals müsse von einer

Schmerzzentralisierung ausgegangen werden. Des Weiteren liessen sich klassische

Zeichen eines atypischen Schmerzverhaltens objektivieren. In dieser Situation

bei auch Versagen der ambulanten gelockerten Massnahmen plane Dr. med. R.___

ein aktivitätsorientiertes ambulantes Rehabilitationsprogramm (drei Halbtage

während sechs Wochen, insgesamt vier – sechs Stunden pro Woche) mit

dem Ziel der Erhöhung des Aktivitätsniveaus, der Verbesserung der Tagesstruktur

und Verringerung einer weiteren Medikalisierung. Die Predictive Tests for non-return

to work zeigten 214 Punkte, was als positiv zu bewerten sei, so dass somit ein

gewisses Rehabilitationspotenzial bestehe, um den Beschwerdeführer in den

Arbeitsprozess allmählich wieder einzugliedern. Sollte diese ambulante

Massnahme nicht zum Erfolg führen, müsse sicherlich ein stationärer Aufenthalt

ins Auge gefasst werden.

6.5

Im durch den

Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen, bidisziplinären Gutachten der

Gutachterstelle D.___ vom 27. Juli 2012 (physikalisch / rheumatologisch

und psychiatrisch, IV-Nr. 89) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 18):

1.

Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom rechts mit / bei

leichter

Wirbelsäulenfehlstatik

MRI der LWS 2009:

Segmentdegeneration L4/L5 mit Spondylarthrosen, Diskopathie, artikulär bedingter

Einengung des Neuroforamens links mit Tangierung der Nervenwurzel

muskulärer Dysbalance am

thorakolumbalen Übergang

Zeichen der

Schmerzchronifizierung

2.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren ICD-10 (GM 2009) F45.41 seit mehreren Jahren

(Beginn Dauerschmerzen circa 2006)

mit durch Ängste / Depression

überintensiv erlebten Dauerschmerzen NRS 6 - 10 lumbal bzw. Bein

rechts

Chronifizierung durch

Ignorieren / jahrelanges Durchhalte-Verhalten, Ängste, Depression

mit nichtdermatomgebundenen

somatosensorischen Defiziten

3.

Angststörung

Panikstörung, ICD-10 F41.0

subsyndromale Agoraphobie

(einschliesslich Schwankschwindel)

vegetative Angstsymptome

(u.a. Mundtrockenheit / Globusgefühl)

Beginn unklar, wahrscheinlich

seit mehreren Jahren

4.

Reaktive depressive Störung gemäss Akten

Beginn mindestens ab April 2010

phasenweise schwergradig

(2011), aktuell im Schweregrad einer leichten bis mittelschweren Depression

nach ICD-10 F32.0 bzw. F32.1

5.

Histrionische Persönlichkeitszüge ICD-10

Z73

mit tickartigen Grimassen

im Augenbereich, mit übertrieben-dramatischem Ausdruck

Folgende Diagnosen seien ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Adipositas, BMI

31.

kg/m2

COPD bei Nikotinabusus

Hörverminderung links bei

aktenanamnestisch

wahrscheinlich Status nach Hörsturz

Beim Beschwerdeführer bestünden seit

etwa sechs Jahren zunehmende Rückenschmerzen, die bildgebend – Röntgenbilder

und MR-Untersuchungen – nicht umfassend erklärt werden könnten. Bei der

rheumatologischen Untersuchung seien dauernde, lumbale Rückenschmerzen mit

Ausstrahlungen ins rechte Bein erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe über Kraftlosigkeit

des rechten Beins und wiederkehrende Taubheit (Einschlafen) des rechten

Oberschenkels ventrolateral geklagt. Die Befunde bei der Untersuchung liessen

auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, bei degenerativen

LWS-Veränderungen schliessen. Die psychiatrische Abklärung habe ergeben, dass die

Schmerzen durch mehrjähriges Missachten chronifiziert worden seien, wobei

gleichzeitige Existenz- und andere Ängste eine Depression herbeigeführt hätten,

die bei der Befragung leicht bis mittelschwer gewesen sei. Die Krankheit werde durch

histrionische Persönlichkeitszüge ausgestaltet. Die Schmerzen seien als

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu

interpretieren. Es liege eine Angststörung und reaktive depressive Störung, aktuell

leichter bis mittlerer Schwere, vor. Namhafte Verbesserungen, die zu einer

Aufnahme einer Arbeit in der freien Wirtschaft führten, seien mit medizinischen

Massnahmen sehr wahrscheinlich nicht mehr zu erreichen. Die Arbeitsfähigkeit im

angestammten Beruf und in einer Verweistätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht

nicht mehr gegeben, aus rein rheumatologischer Sicht dagegen schon.

Psychiatrisch werde die Arbeitsunfähigkeit mit dem ungünstigen Zusammenwirken

von Schmerzen, Depression, Angst und Persönlichkeitsfaktoren begründet. Die

psychiatrische Beurteilung stelle daher die Gesamtbeurteilung der

Arbeitsfähigkeit dar (S. 27).

Aufgrund der psychiatrischen

Komorbidität gestalte sich die Erhebung der Arbeitsanforderung der bisherigen

Tätigkeit als angelernter Schlosser in einem 100%-Pensum schwierig. Soweit

eruierbar habe es sich um eine körperlich leichte, teils sitzend, teils stehend

ausgeübte Tätigkeit gehandelt. Aus somatischer Sicht sei die

Wirbelsäulenbelastbarkeit aufgrund der objektiven Befunde leichtgradig

eingeschränkt. Gestützt auf die Arbeitsbeschreibung des Beschwerdeführers entspreche

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen diesen Anforderungen, sie sei

daher aus rheumatologischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Körperlich schwere

Arbeiten, Arbeiten mit häufigen statisch vorgeneigten Positionen, häufigem Bücken

und Rotationsbewegungen sowie häufigen knienden oder hockenden Tätigkeiten seien

ungünstig und rheumatologisch nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe,

schon rein schmerzbedingt, keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 29).

6.6

Im polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2016 (IV-Nr. 173.1) wiesen die

Gutachter Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___,

Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Dr. med. G.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie FMH,

Neuropsychologie, die Diagnose einer «COPD Gold 2» mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aus (S. 61). Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

− Hörminderung links

− Opioid-Fehlgebrauch

− Adipositas Grad II ICD E66.01

− Anamnestisch mögliche

Restless-Legs-Symptomatik ICD G25.81

− Dysthymie (ICD-10 F34.1)

− Fortgesetzter Nikotinkonsum

− Refluxleiden

− Obstruktives Schlafapnoesyndrom

− Chronisch venöse Insuffizienz

Die Gutachter kämen gemeinsam zum

Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt

ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen,

körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten

Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts mit 100 % einzuschätzen (Pensum

und Rendement 100 %) sei, dies spätestens ex nunc geltend, wobei die

Vorberichte auch keinen ausreichenden Anhalt für eine vorbestehende Limitierung

der Arbeitsfähigkeit im o.g. Rahmen ergäben. Eine Gewichtsreduktion, ein

Einstellen des Nikotinkonsums, eine Opioid-Entgiftung und Entwöhnung (bei

fehlender medizinischer Begründung für eine Opiatmedikation) und auch eine

Ordnung der psychiatrischen Medikation unter fachärztlicher Führung (Prüfung

der Indikation für die erfolgende Medikation mit von dem Beschwerdeführer als

wirkungslos berichteten Antidepressiva und eines Neuroleptikums) seien

geeignet, die Arbeitsfähigkeit zumindest im o.g. Rahmen langfristig zu

stabilisieren, ggf. auch über eine Besserung der pulmonalen Gesundheitsstörung

(COPD) eine qualitative Steigerung der Arbeitsfähigkeit (mittelschwere

Tätigkeiten) zu bewirken. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei den empfohlenen

Massnahmen sei medizinisch gut zumutbar, stehe in seinem Gesundheitsinteresse

und dürfe auch als Mass des Leidensdrucks verstanden werden. Auffällig seien

auch deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen in der Schmerzpräsentation und

Mobilität sowie ein vages, und hinsichtlich der tatsächlichen Alltagsaktivität

ausweichendes Antwortverhalten. Der insgesamt muskulöse Habitus und die

deutliche Beschwielung der Fusssohlen sprächen für eine tatsächlich regere

Aktivität als anamnestisch berichtet. Zudem scheine anamnestisch eine erhaltene

Selbständigkeit und Aktivität auf (Führen eines Kraftfahrzeuges, Fernreise in

die [...]), was mit einer gravierenden anhaltenden Gesundheitsstörung nicht in

Einklang zu bringen sei.

6.7

Dr. med. T.___, Allgemeine

Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016

(IV-Nr. 192 S. 2 f.) fest, er sei mit der im Rahmen des Gutachtens

der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2016 erstellten Beurteilung (vgl.

E. II. 6.6 hiervor) einverstanden. Der RAD beurteile die Arbeitsfähigkeit zum

damaligen Zeitpunkt gemäss dem Gutachten (S. 66 – 73). Bei den in

den nach der gutachterlichen Beurteilung eingetroffenen fünf medizinischen

Berichten (Austrittsberichte des L.___ betreffend die stationären Aufenthalte

vom 14. – 22. März 2016, vom 29. April – 7. Mai

2016, vom 13. – 17. Mai 2016 und zwei Berichte vom 27. Mai – 1. Juni

2016) beschriebenen Spitalaufenthalten handle es sich ausschliesslich um

Kriseninterventionen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zeige, dass

psychiatrische Kriseninterventionen in grosser Zahl stattgefunden hätten, immer

gepaart mit schwierigen Lebensumständen. Diesmal würden als Ursache aufgeführt:

Ökonomische Knappheit, sonstige belastende Lebensumstände, negative

Beeinflussung durch Familie und Haushalt, Verweigerung der IV-Rente, weitere

psychosoziale Belastungsfaktoren. Der Eintritt in die Klinik erfolgte auf eigenes

Begehren. An der Beurteilung des Beschwerdeführers durch die Gutachter

vermöchten diese Berichte nichts zu ändern. Nötigenfalls könnten sie aber den

Gutachtern vorgelegt werden mit der Frage, ob die Beurteilung des

Krankheitsverlaufs und der langdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

korrigiert werden müsste und gegebenenfalls wie. Die nachgereichte Beurteilung

durch med. pract. Q.___ (IV-Nr. 196 S. 28 f.) stütze sich im

Wesentlichen auf die Anamnese. Die Gutachter hätten sich bereits damit

auseinandergesetzt. Weiter eingereichte Berichte seien im Gutachten bereits

gewürdigt worden.

6.8

Dr. med. U.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. April

2017.

(IV-Nr. 199) fest, das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle

E.___ vom März 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) äussere sich klar und deutlich

zur Diagnostik und den vielen Inkonsistenzen. Es begründe auch die volle

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Im Nachhinein seien Berichte eingereicht

worden, insbesondere diejenigen von verschiedenen psychiatrischen Aufenthalten

meist sehr kurzer Dauer, sowie der Bericht des behandelnden Psychiaters med.

pract Q.___. Es werde deutlich, dass die Kriseninterventionen resp. die

geschilderte Suizidalität des Beschwerdeführers jeweils auch durch die

finanzielle Situation resp. die bisherigen ablehnenden Entscheide der IV

zumindest mitgetriggert worden seien. Das bedeute nicht an sich, dass es sich

um eine rein «IV-fremde» Problematik handle, müsse aber in den Beurteilungen

sicherlich mitberücksichtigt werden, so wie auch die aktuell laufenden

Eingliederungsbemühungen. Im Bericht der Tagesstätte O.___ vom 18. Januar

2017.

(IV-Nr. 196 S. 15) werde erläutert, der Beschwerdeführer sei in

den drei täglichen Stunden «konzentriert und motivierbar in allen Bereichen der

Tagesstätte mitzuarbeiten (...)». Am 7. Februar 2017 habe der behandelnde

Psychiater med. pract. Q.___ den Beschwerdeführer in die L.___ eingewiesen, nachdem

dieser viele Medikamente in suizidaler Absicht eingenommen hatte. Im Austrittsbericht

der L.___ vom 13. März 2017 über die 13. Hospitalisation vom 28. Februar

bis am 10. März 2017 (IV-Nr. 201) werde eine «schwere depressive Episode

mit psychotischen Symptomen» erwähnt. Es handle sich dabei um einen Kurzbericht

ohne klärende Erläuterungen.

Aufgrund des Verlaufs innerhalb des

letzten Jahres sei eine Verschlechterung durchaus möglich. Ganz deutlich stehe

dabei inzwischen die psychiatrische Problematik im Vordergrund. Inwiefern es

sich dabei um eine «versicherte Situation» handle, könne allein aufgrund dieser

Akten nicht entschieden werden. Dr. med. U.___ empfehle, den Bericht der L.___

vom 13. März 2017 in ausführlicher Form einzubestellen und falls nicht

möglich, die klinikinternen Verlaufseinträge. Ansonsten könne das Bild nicht komplettiert

werden. Im Anschluss daran könne nach Akteneinsicht durch den RAD eine

Beurteilung oder zumindest Empfehlung zum weiteren Vorgehen vorgenommen resp.

abgegeben werden.

6.9

Im Arztbericht der L.___ vom

25.

Juli 2017 (IV-Nr. 207) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen:

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3),

seit 2010

Sonstige Rückenschmerzen:

Lumbalbereich (ICD-10 M54.86)

Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiter vom 7. Februar – 8. Dezember

2011, 25. Mai – 27. Juli 2012, 30. Juli – 24. August

2012, 14. – 22. Oktober 2013, 24. August – 8. Oktober

2014, 19. Februar – 10. April 2015, 16. – 28. August

2015, 14. – 22. März 2016, 29. April – 7. Mai 2016,

13.

– 17. Mai 2016, 27. Mai – 1. Juni 2016,

17.

– 27. Oktober 2016, 14. – 21. Dezember 2016, 7. – 16. Februar

2017.

und vom 28. Februar 2017 – 10. März 2017 je zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Die angegebenen Daten würden sich ausschliesslich auf

die stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Klinik beziehen. Daten

über eine darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit lägen nicht vor.

Der Gesundheitszustand sei

besserungsfähig, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht

verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Der

Beschwerdeführer habe von sich aus mehrmals angegeben, dass er gerne wieder

einer geregelten Arbeit in Teilzeit nachgehen wolle. Aus diesem Grund werde

eine Wiedereingliederungsmassnahme in den Arbeitsmarkt bis zur Pensionierung unter

Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit empfohlen. Die Behandlung

des Beschwerdeführers habe vom 28. Februar bis zum 10. März 2017

gedauert, die letzte Untersuchung am 10. März 2017 (Zeitpunkt der

Entlassung) stattgefunden. Angegebene Beschwerden: Der Beschwerdeführer

beklagte am Tag der Aufnahme, sich deprimiert zu fühlen und ein ausgeprägtes

Gedankenkreisen zu verspüren. Persönliche Probleme und Zukunftssorgen und damit

einhergehende Suizidgedanken seien dabei im Vordergrund gestanden. Er leide

unter imperativen Stimmen, welche ihn zum Suizid auffordern würden und ihm

sagten, dass er zu nichts zu gebrauchen sei.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, nicht in der

Lage, einer geregelten Beschäftigung in Vollzeit nachzugehen. Aufgrund des

chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms – Facettengelenksinfiltration – sei

er ausserstande, einer Beschäftigung mit schwerer körperlicher Belastung

nachzugehen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Dem

Beschwerdeführer seien indes andere Tätigkeiten zumutbar, so bspw. eine

Tätigkeit in einer Werkstätte, wie z.B. O.___. Dabei wäre zu beachten, dass

diese eine krankheitsentsprechende Beschäftigung auf Teilzeitbasis bilde. Zum

zeitlich zumutbaren Rahmen dieser Tätigkeit wurden keine Angaben gemacht.

6.10

Dr. med. U.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 25. August 2017 fest (IV-Nr. 209), offenbar

stehe beim Beschwerdeführer aktuell die «IV-Problematik» im Zentrum der

psychischen Beschwerden. Zusammenfassend könne man den vorhandenen Berichten

einen gewissen Lebensüberdruss entnehmen, welcher auch durch Kränkungsmomente

(u.a. Arbeitslosigkeit, finanzielle Not) mitbedingt sei. Aus Sicht von Dr. med.

U.___ sei dies schwierig einzuordnen, insbesondere da auch die Qualifizierung

der «imperativen Stimmen» als psychotische Symptome ein wenig gewagt erscheine.

Somit sei eine psychiatrische Nach- resp. Verlaufsbegutachtung indiziert. Da

bei einer erneuten Begutachtung auch wieder circa eineinhalb bis zwei Jahre

seit dem letzten Gutachten vergangen seien und auch aus somatischer Sicht der

Verlauf unklar sei, müsse eine erneute polydisziplinäre Begutachtung

durchgeführt werden, mit den folgenden Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin,

Pneumologie, Psychiatrie, Rheumatologie (falls dies durch die Gutachterstelle

als notwendig erachtet werde).

6.11

In der Stellungnahme vom 16. Dezember

2017.

(IV-Nr. 214) hielt Dr. med. U.___, RAD, fest, die am 25. August

2017.

durch den RAD empfohlene polydisziplinäre Begutachtung (vgl. E. II. 6.10

hiervor) sei wegen eines weiteren Aufenthalts in der Klinik nicht zustande

gekommen. Offenbar sei der Beschwerdeführer am 13. September 2017 erneut

in die Klinik eingetreten, ein diesbezüglicher Austrittsbericht fehle im

Dossier. Fazit: Der versicherungsmedizinische Sachverhalt sei unklar. Ebenso,

ob der Beschwerdeführer noch in der Klinik weile. Es empfehle sich, den

ausführlichen Austrittsbericht der Klinik (falls denn schon vorhanden)

einzufordern und die geplante Begutachtung in die Wege zu leiten (Allgemeinmedizin,

Pneumologie, Psychiatrie, Rheumatologie).

6.12

Im Austrittsbericht der L.___ vom

6.

Dezember 2017 (Eingang bei Beschwerdegegnerin am 18. Dezember

2017, IV-Nr. 216) betreffend die 14. Hospitalisation des Beschwerdeführers

vom 13. September bis 29. November 2017 wurden folgende Diagnosen

nach ICD-10 ausgewiesen:

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome mit

wiederkehrenden Suizidgedanken (ICD-10 F33.2)

Persönlichkeitszüge vom

histrionischen Typ (ICD-10 Z73.1)

Andere relevante Diagnosen seien:

Sonstige Rückenschmerzen:

Lumbalbereich (ICD-10 M54.86)

Adipositas

Steatosis hepatis

Diskuschondrosen C3-C6

BWS-Spondylose

Angiomyolipom Niere links

Nephrolithiasis ipsilateral

Chronische Obstruktive

Lungenerkrankung (COPD GOLD II)

Gastritis (Erstdiagnose

August 2014)

Der Beschwerdeführer sei aufgrund

fraglicher suizidaler Absicht notfallmässig durch das Spital S.___ zugewiesen

und auf der geschlossenen Akutstation aufgenommen worden. Nach der

Stabilisierung des psychischen Zustandes und klarer Distanzierung von der Suizidalität

habe er zur Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes auf die offene angst-

und depressionsspezifische Abteilung verlegt werden können. Er habe über

wiederholte Absagen der IV-Rente berichtet, welche bei ihm deutliche

Zukunftsängste auslösten. Auch unter der Anpassung der antidepressiven

Medikation bestehe weiterhin eine chronische depressive Symptomatik mit

wiederkehrenden Suizidgedanken. Eine gewisse Tendenz zur Dramatisierung des

Zustandes sowie Versuche, mit Suizidalität manipulativ zu bewirken (im Sinne

wenn man ihm keine Rente oder keine geschützte Arbeitsstelle gebe, bringe er

sich um), sei deutlich zu sehen. Da der Beschwerdeführer aber eine deutlich

verminderte Stressbelastbarkeit, wenig Flexibilität und reduzierte

Konzentration sowie allgemeine Belastbarkeit gezeigt habe, wäre aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Man

könne sich für den Beschwerdeführer eine einfache Arbeit in geschütztem Rahmen,

und ohne Leistungen erbringen zu müssen, stundenweise als Maximum vorstellen.

Bei ausgeprägter Schwierigkeit der Aufrechterhaltung einer geordneten

Tagesstruktur sei bei Austritt eine Psychiatriespitex installiert worden.

6.13

Im polydisziplinären Gutachten (internistisch,

rheumatologisch, psychiatrisch, pneumologisch) der Gutachterstelle I.___ vom 13. August

2018.

(IV-Nrn. 234.1 – 234.7) wiesen die Gutachter folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 234.2

S. 8):

Rezidivierende depressive

Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode ICD-10 F33.1

Leichte obstruktive

Ventilationsstörung nicht reversibel, Überblähungen, keine restriktive

Ventilationsstörung

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien folgende Diagnosen:

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge ICD-10 Z73.1

Schmerzverarbeitungsstörung

ICD-10 F54.0

Chronisch intermittierendes

zervikovertebrales Syndrom bei:

plurisegmentalen

degenerativen HWS-Veränderungen

Wirbelsäulenfehlhaltung,

-fehlform (Hyperkyphose der oberen BWS mit Kopfprotraktion)

Chronisches

lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechtsseitig, bei:

degenerativen

Bandscheibenveränderungen mit Protrusion foraminal links L4/L5

Wirbelsäulenfehlhaltung,

-fehlform (Hyperkyphose der oberen BWS mit Kopfprotraktion, Abflachung der mittleren-unteren

BWS und der LWS)

Haltungsinsuffizienz und

muskuläre Dysbalance

Adipositas per magna

− Taubheit links, wahrscheinlich seit der

Kindheit

− Septumdeviation

− Muschelhyperplasie beidseits

− Diabetische Stoffwechsellage

− Verdacht auf arterielle Hypertonie

− Adipositas

− Supraventrikuläre Extrasystolie,

Erstdiagnose September 2010

− Nikotinabusus

− Refluxerkrankung und Gastritis

anamnestisch seit 2014

− Stammvarikosis der Vena saphena magna

− Nephrolithiasis links 2011

Anglomyolipom Niere links

− Steatosis hepatis, bekannt seit Mai 2011

− Fussmykose, bekannt seit Januar 2012

− Meningeom, Erstdiagnose Mai 2012

− Rezidivierende Cephalea

Der Beschwerdeführer sei ab dem

Gutachtenzeitpunkt in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit zu

30.

% arbeitsfähig. Er könne keine schweren Arbeiten mehr ausführen,

brauche lufthygienisch einwandfreie Bedingungen und das Arbeitsprofil, das von

Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, aufgestellt worden sei, müsse

berücksichtigt werden (IV-Nr. 234.2 S. 11). Seien diese Bedingungen

erfüllt (dies sei bei der alten Arbeit so gewesen), könne der Beschwerdeführer

aus den rheumatologischen und pneumologischen Disziplinen heraus, 100 %

tätig werden. Aus internistischer Sicht gebe es keine Einschränkungen. Somit

begründe sich die Arbeitsunfähigkeit alleine aus psychiatrischer Sicht und der Beschwerdeführer

könne bei der mittelschweren Depression aktuell zu 30 % eingesetzt werden.

Bei der Arbeitswiederaufnahme könne in der Folge eine kontinuierliche Steigerung

bis auf 50 % erreicht werden.

Aus rheumatologischer Sicht könnten

keine Therapien angeboten werden. Aus pneumologischer Sicht gebe es ebenfalls

keine Therapien, die die körperlichen Ressourcen des Beschwerdeführers relevant

steigern könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer adäquat

pharmakologisch behandelt. Diese Therapie sei auch mitverantwortlich für die

Besserung des Beschwerdeführers. Aktuell könne eine kognitive Therapie helfen,

die 2011 wegen kognitiven Schwierigkeiten zurückgestellt worden sei. Mit einer

adäquaten Psychotherapie könnten die manipulativen Suiziddrohungen gebessert

und bearbeitet werden, somit könne verhindert werden, dass der Beschwerdeführer

bei jeder Drohung sofort in die Klinik eingewiesen werde. Ausserdem könnten

Familiengespräche, die Akzeptanz der Kinder und der Ehefrau für die Situation

des Beschwerdeführers erhöhen und einen Teil des Druckes und Stresses, unter denen

der Beschwerdeführer ständig stehe, abbauen.

6.14

Zu dem nach dem Verfassen des Gutachtens

vom 13. August 2018 (vgl. E. II. 6.13 hiervor)

eingegangenen Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des Spitals S.___

vom 11. Juli 2018 (IV-Nr. 232) nahm Dr. med. W.___, Fachärztin FMH

für Allgemeine Innere Medizin, Gutachterstelle I.___, am 17. August 2018 (IV-Nr. 237)

dahingehend Stellung, als das Dokument nochmals das bereits im Gutachten

bekannte und beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers beschreibe. Es würden

keine neuen Diagnosen oder andere Krankheitsbilder angeführt, so dass die

Beurteilung des Falles durch diesen Bericht nicht weiter beeinflusst werde.

6.15

Dr. med. M.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom

8.

November 2018 (IV-Nr. 239) fest, sie sei mit der Beurteilung der

Begutachter einverstanden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig.

6.16

Die RAD-Ärztin Dr. med. M.___

hielt in ihrer Aktennotiz vom 6. März 2019 (IV-Nr. 243) fest, die

30%ige Arbeitsfähigkeit für jedwede Tätigkeit sei angesichts der aktuellen

Ereignisse auch retrospektiv als maximale Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt des

Gutachtens anzusehen, die aus Sicht des RAD nicht mehr steigerbar seien. Eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Suizidversuch im Februar 2019 bestehe für

alle Tätigkeiten für mindestens bis Mitte 2020.

7.

Da das Versicherungsgericht das

Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 27. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.5

hiervor) mit Urteil VSBES.2012.12 vom 28. Oktober 2013 (IV-Nr. 102) als

nicht verwertbar qualifizierte und festhielt, die Beschwerdegegnerin habe die

psychischen Probleme des Beschwerdeführers bislang weder berücksichtigt noch

abgeklärt (E. II. 8.3), wurde die Sache zur weiteren Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese holte in der Folge das Gutachten der

Gutachterstelle E.___ ein, das am 30. März 2016 erstattet wurde (vgl. E.

II. 6.6 hiervor). Da aufgrund der nach diesem – im vorliegend massgebenden

Zeitpunkt vom 16. Dezember 2019 (A.S. 1 ff.) bereits über drei Jahre

und acht Monate alten – Gutachten verfassten medizinischen Berichte eine gesundheitliche

Veränderung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte, kann für

die Beurteilung auf dieses Gutachten auch nicht abgestellt werden. So hielt Dr. med.

U.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 (vgl. E. II. 6.8 hiervor)

u.a. fest, aufgrund des Verlaufs innerhalb des letzten Jahres sei eine

Verschlechterung durchaus möglich, wobei inzwischen die psychiatrische

Problematik ganz deutlich im Vordergrund stehe. Dies bekräftigte er sodann in

seiner Stellungnahme vom 25. August 2017 (vgl. E. II. 6.10

hiervor), indem er die Durchführung einer psychiatrischen Nach- resp.

Verlaufsbegutachtung als indiziert erachtete und, da in zeitlicher Hinsicht auch

der Verlauf aus somatischer Sicht unklar sei, auch eine somatische Begutachtung

empfahl. An der erneuten polydisziplinären Begutachtung hielt Dr. med. U.___

auch in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.11

hiervor) fest, indem er ausführte, der versicherungsmedizinische Sachverhalt

sei unklar. Demzufolge handelte es sich bei der in Aussicht genommenen Neubegutachtung

im Wesentlichen um eine Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers nach dem 30. März 2016 (Gutachten der Gutachterstelle E.___).

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am

29.

August 2017 per E-Mail wiederum an die mit der Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts bereits betraute Gutachterstelle E.___ gelangte

(IV-Nr. 210) und um eine Verlaufsbegutachtung durch dieselben Sachverständigenden

bat. So sind Verlaufsgutachten von der Regel, wonach die Gutachterwahl bei

polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen grundsätzlich immer nach dem

Zufallsprinzip zu erfolgen hat (BGE 138 V 271 E. 1.1

S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507 E. 3.1

S. 510) ausgenommen. Die Gutachterstelle E.___ lehnte diesen

Begutachtungsauftrag jedoch wegen einer gegen den Beschwerdeführer erstatteten

Strafanzeige wegen Bedrohung ab (IV-Nr. 211 S. 1). Deshalb war die

Beschwerdegegnerin gehalten, die durchzuführende polydisziplinäre Begutachtung via

Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Auftrag zu geben (IV-Nr. 217).

Die zugeloste Gutachterstelle I.___ wurde sodann mit der polydisziplinären Begutachtung

beauftragt (IV-Nrn. 222, 225). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit

nicht zu beanstanden.

8.

Es ist daher nachfolgend auf

das Gutachten der Gutachterstelle I.___ vom 13. August 2018 (vgl. E. II. 6.13

hiervor) einzugehen:

8.1

Das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle I.___ beruht auf den vollständigen Vorakten, dem durch den

Beschwerdeführer mitgebrachten Bericht von med. pract. Q.___ vom 26. Juni

2017.

(IV-Nrn. 234.1 S. 2 ff., 234.6) sowie den spezialärztlichen

Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Rheumatologie»,

«Psychiatrie», und «Pneumologie» (IV-Nrn. 234.1 S. 43 ff., 234.3 S. 10

f., 234.4 S. 12 f., 234.5 S. 6 f.). Weiter werden auch die durch Beizug

eines Dolmetschers geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt

Dispositiv

und in die Beurteilung miteinbezogen. Das Gutachten beruht demnach auf

vollständigen Grundlagen. Zudem sind die gutachterlichen Einschätzungen, welche

von den Teilgutachterinnen und -gutachter aus somatischer Sicht getroffen

wurden, nachvollziehbar und schlüssig. Somit ist die Beweiskraft der

somatischen Teilgutachten grundsätzlich als gegeben zu erachten. In Bezug auf

das psychiatrische Teilgutachten ist Folgendes festzuhalten: Es wird eine «rezidivierende

depressive Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1)» als

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Die gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) fehlt im Gutachten

und lässt sich anhand der darin gemachten Angaben auch nicht vornehmen. So

lassen sich dem Gutachten einzig Ausführungen zu den «Ressourcen» und zur «Konsistenz»

entnehmen (IV-Nr. 234.4 S. 18). Folglich erweist sich das

psychiatrische Teilgutachten als nicht beweiswertig. Es kommt hinzu, dass der

psychiatrische Experte Dr. med. X.___ zwar von einer «Besserung des psychischen

Zustandes» seit Dezember 2011 ausgeht (vgl. IV-Nr. 234.4 S. 17), jedoch

gleichzeitig eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ausweist, ohne sich mit diesem Widerspruch

in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen. Es fehlt in diesem Zusammenhang zudem

eine Diskussion mit dem psychiatrischen Vorgutachten der Gutachterstelle E.___

vom 30. März 2016.

8.2 Es stellt sich folglich die

Frage, ob der Beweiswert der grundsätzlich beweiswertigen somatischen

Teilgutachten der Gutachterstelle I.___ durch die übrigen medizinischen Akten allenfalls

geschmälert wird.

8.2.1 Die im Rahmen des internistischen

Teilgutachtens durch Dr. med. W.___ gestellten Diagnosen (IV-Nr. 234.1

S. 46) werden durch die vorangehenden medizinischen Berichte bestätigt. So

ist der vorliegenden Aktenlage bspw. übereinstimmend zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer unter einer «Adipositas» leidet (vgl. E. II. 6.1,

6.2, 6.4 ff., 6.13 f. hiervor). Gleiches gilt für die diagnostizierte

«Hörminderung links», welche in den vorangehenden medizinischen Berichten

ebenfalls bereits ausgewiesen wurde (vgl. E. II. 6.2, 6.5 f. hiervor). Auch die

«Refluxerkrankung» wurde in den medizinischen Vorakten bereits diagnostiziert

(vgl. E. II. 6.4, 6.6, 6.13 hiervor). Damit wird der Beweiswert des

internistischen Teilgutachtens durch die zeitlich zuvor verfassten

medizinischen Akten bekräftigt.

8.2.2 Die im Rahmen des

rheumatologischen Teilgutachtens vom 3. Juni 2018 (IV-Nr. 234.3) durch

den Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. V.___ beklagten, brennenden, zentralen,

hochlumbalen Rückenschmerzen, vergesellschaftet mit Schmerzen am Steissbein,

immer vorliegend (S. 9), sind bereits in den früher verfassten

medizinischen Akten dokumentiert. So hielt bereits Dr. med. P.___ im Bericht vom

7. Dezember 2009 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) fest, der

Beschwerdeführer beklage teilweise eher ventral in den rechten Oberschenkel

ausstrahlende Rückenschmerzen. Im bidisziplinären Gutachten der Gutachterstelle

D.___ vom 27. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) wurden ebenfalls, seit

ungefähr sechs Jahre bestehende zunehmende Rückenschmerzen beschrieben, welche

bildgebend indes nicht umfassend erklärt werden könnten. Im rheumatologischen

Teilgutachten der Gutachterstelle E.___ beschrieb Dr. med. H.___ einen

lokalen, punktuellen Schmerz in der Medianlinie im thorakolumbalen Übergang

(IV-Nr. 173.1 S. 36).

Die durch Dr. med. P.___ in diesem

Zusammenhang festgestellte Fehlform der Wirbelsäule und die degenerativen

Wirbelsäulenveränderungen (vgl. E. II. 6.1 hiervor) konnten durch im Gutachten

der Gutachterstelle D.___ bestätigt werden, indem sowohl ein leichter

Schulterhochstand links bei leichter S-förmiger thorakolumbaler Skoliose als

auch eine Segmentdegeneration L4/5 mit Spondylarthrosen und Diskopathie erhoben

und neu eine artikulär bedingte Einengung des Neuroforamnens links mit Tangierung

der Nervenwurzel objektiviert werden konnten (IV-Nr. 89 S. 15). Auch

Dr. med. H.___ beschrieb im rheumatologischen Teilgutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2016 eine auffallende leichte

Wirbelsäulenfehlform mit ausweichender Wirbelsäule nach rechtskonvex lumbal und

leicht gegenkonvex nach links thorakal (IV-Nr. 173.1 S. 39). Gestützt

auf die MR der HWS, BWS und LWS vom 3. Februar 2016 konnte indes eine

relevante Einengung des Spinalkanals, des Recessus oder der Neuroforamen ausgeschlossen

werden (IV-Nr. 173.1 S. 44). In diesem Sinn konnte auch Dr. med. V.___

/ Gutachterstelle I.___ eine Hyperkyphose der oberen BWS mit Kopfrotation,

Abflachung der mittleren-untern BWS und der LWS sowie plurisegmentale

degenerative HWS-Veränderungen und degenerative Bandscheibenveränderungen mit

Protrusion foraminal links L4/5 objektivieren (IV-Nr. 234.3 S. 10

i.V.m. E. II. 6.12 hiervor). Folglich ergeben sich in Bezug auf die

durch den Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen keine wesentlich

voneinander abweichenden Beurteilungen der rheumatologischen Fachärzte. Dies

wiederspiegelt sich auch in der diagnostischen Beurteilung. So wurde bereits

durch Dr. med. P.___ ein «chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales

Schmerzsyndrom» (vgl. E. II. 6.1 hiervor) und im Gutachten der Gutachterstelle D.___

vom 27. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) ein «chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom» diagnostiziert. Damit wird die im Gutachten der Gutachterstelle

I.___ vom 13. August 2018 (vgl. E. II. 6.12 hiervor)

festgestellte Diagnose eines «chronischen lumbovertebralen bis

lumbospondylogenen Syndroms rechtsseitig» gestützt.

8.2.3 Die im pneumologischen

Teilgutachten der Gutachterstelle I.___ vom 12. Juni 2018 (IV-Nr. 234.5)

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte «chronisch obstruktive

Lungenerkrankung (COPD) GOLD II bei aktivem Nikotinkonsum» (S. 7), ist bereits

dem Bericht von Dr. med. R.___ vom 20. Dezember 2011 (vgl. E. II. 6.4

hiervor) zu entnehmen und wird auch im Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom

27. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) im Rahmen einer «COPD bei

Nikotinabusus» als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen. Der seit Jahren bestehende Nikotinkonsum des Beschwerdeführers lässt

sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ebenfalls bestätigen

(vgl. E. II. 6.1, 6.5 f., 6.13 hiervor). Es ergeben sich somit aus den

medizinischen Vorakten keine den Beweiswert der neurologischen Begutachtung

einschränkenden Beurteilungen oder Diagnosestellungen.

8.2.4 Folglich wird der Beweiswert des internistischen,

rheumatologischen und pneumologischen Teilgutachtes der Gutachterstelle E.___ durch

die zeitlich zuvor verfassten medizinischen Berichte nicht geschmälert. Da sich

auch aus den nach dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 13. August 2018 erstatteten

medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beweiswert

dieser Teilgutachten in Frage gestellt werden könnte, sind diese als voll

beweiswertig zu qualifizieren.

Es kann somit auch in Bezug auf die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf diese Teilgutachten

abgestellt werden: Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus

somatischer Sicht sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in

angepassten Tätigkeiten (ohne Ausführen von schweren Arbeiten und unter lufthygienisch

einwandfreien Bedingungen sowie dem durch Dr. med. V.___ formulierten

Arbeitsprofil [häufig Gewichte unter 5 kg bis zur Höhe der Hüften, sehr

häufig zwischen 5 – 10 kg bis zur Höhe der Hüften, manchmal zwischen

10 – 15 kg bis zur Höhe der Hüften, selten Gewichte zwischen 15 – 25

kg bis zur Höhe der Hüften, nie Gewichte über 25 kg bis zur Höhe der

Hüften aufheben und tragen; sehr häufig Gewichte unter 5 kg über

Brusthöhe, selten Gewichte über 5 kg über Brusthöhe heben; sehr häufig

Präzisionswerkzeuge, häufig mittelgrosse Geräte, manchmal schwere Geräte, nie

sehr schwere Geräte handhaben; die Handrotation ist normal; selten Überkopfarbeiten,

manchmal Rumpfdrehungen ausführen; häufig eine sitzende, vornüber geneigte

Haltung, manchmal eine stehende, vornüber geneigte Haltung einnehmen; manchmal

eine kniende Haltung einnehmen, sehr häufig die Knie biegen; häufig eine länger

andauernde sitzende Position, manchmal eine länger andauernde stehende Position

einnehmen; sehr häufig bis 50 Meter, sehr häufig über 50 Meter,

manchmal lange Strecken gehen; sehr häufig auf unebenem Terrain gehen; sehr

häufig Treppen steigen; manchmal auf Leitern steigen, IV-Nr. 234.3

S. 14 f.]) zu 100 % arbeitsfähig ist.

9. Da das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. X.___ / Gutachterstelle I.___ – wie oben

erläutert (vgl. E. II. 8.1 hiervor) – als nicht beweiswertig zu qualifizieren

ist und somit nicht darauf abgestellt werden kann, war das Gericht gehalten,

diese Abklärungslücke zu schliessen. Aus diesem Grund wurde bei Dr. med. J.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten veranlasst.

Das Gutachten vom 19. März 2021 (A.S. 37 ff.) wird den

allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und

die Vorakten studiert hat. Zudem sind die Aussagen des Experten in allen

Punkten schlüssig und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist:

9.1 Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. J.___ vom 19. März 2021 (A.S. 37 ff.) basiert auf den

vollständigen relevanten Vorakten und auf einer persönlichen Untersuchung durch

den Gutachter. Auf dieser Basis nennt der Gutachter als Diagnose eine

«chronifizierte depressive Störung mittelgradigen Ausmasses mit schwankendem

Verlauf (ICD-10 F32.1)». Diese Diagnose begründet der Gutachter in

einleuchtender Weise und seine Schlussfolgerungen vermögen insbesondere auch im

Lichte der Vorakten zu überzeugen: So sei zusammenfassend eine im Vordergrund

stehende depressive Störung anzunehmen. Aus heutiger Sicht sei anzunehmen, dass

die depressive Störung seit Jahren persistiere und nie remittiert sei, auch

wenn zwischenzeitlich teilweise die Meinung vertreten worden sei, dass eine Besserung

eingetreten sei. Dies werde allerdings durch wiederholte Klinikaufenthalte

widerlegt. Auch der behandelnde Psychiater sei der Meinung, dass eine

dauerhafte depressive Störung bestehe. In diesem Sinne lasse sich nicht

nachvollziehen, dass in der Vergangenheit pauschal von einer vollen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen und nicht zumindest zeitweise eine Einschränkung

gesehen worden sei, obwohl entsprechende Beeinträchtigungen, wenn auch

teilweise ungenügend, dokumentiert worden seien. Eine Remission habe nie

stattgefunden, weswegen, angesichts Fehlens weiterer depressiven Episoden, die

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gar nicht gestellt werden könne.

Es bestehe mittlerweile ein jahrelanger Verlauf, wobei Schwankungen in der

Intensität aufgetreten seien. Demnach leuchtet auch die weitere Darlegung des

psychiatrischen Gutachters ein, wonach aufgrund des jahrelangen Verlaufes und

der ungenügenden Beeinflussung durch verschiedene therapeutische Massnahmen,

sowohl ambulant wie auch stationär, von einem chronifizierten Zustand

ausgegangen werden müsse. Der Explorand sei aufgrund dieser chronifizierten

depressiven Störung, der sehr geringen Ressourcen und äusserst ungünstigen und

passiven Bewältigungsstrategien als stark vermindert leistungsfähig

einzustufen. Es sei anzunehmen, dass er Pausen einlegen müsse. Er reagiere auch

bei zu starker Belastung mit emotionalen Durchbrüchen und sei dann nicht mehr

in der Lage, adäquat zu kommunizieren, weswegen er Erholungsphasen benötige. Es

könne ihm aber eine klar strukturierte Tätigkeit, zumindest in Teilzeit zugemutet

werden, bei entsprechend wohlwollender Umgebung und stressfreier Tätigkeit ohne

Übernahme von Verantwortung (A.S. 47).

Gestützt auf die vorstehenden

nachvollziehbaren diagnostischen Schlussfolgerungen vermag sodann auch die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. So führte der

Gutachter diesbezüglich aus (A.S. 48), eine klar vorgegebene Arbeit, ohne

Zeitdruck, die nicht komplex sei und nicht unter Zeitdruck ausgeübt werden

müsse, sollte durchführbar sein. Dies betreffe auch die angestammte Tätigkeit.

Aufgrund des erhöhten Erholungsbedarfs sei von einer 50%igen Einschränkung der

Arbeitszeit auszugehen. Es sei aufgrund der depressiven Verlangsamung und

anfälligen kognitiven Beeinträchtigung mit einer 10%igen Leistungseinschränkung,

bezogen auf die 50%ige Arbeit, auszugehen. Eine zusätzliche Leistungssteigerung

könne nicht erwartet werden, da sich die Störung bei jeder Tätigkeit auswirke.

Zum Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung hielt der Gutachter Folgendes

fest: Die depressive Störung bestehe sicher schon seit 2011, wobei seither

Schwankungen aufgetreten seien. Es sei schwierig, den Grad dieser Schwankungen

abzuschätzen. Zeitweise habe sich der Beschwerdeführer in einem schwergradig

depressiven Zustand befunden, dann kurzzeitig allenfalls in leichtgradigem

Zustand, doch hauptsächlich eher in mittelschwer depressivem Zustand. Es habe

nicht eruiert werden können, inwieweit die Schwankungen von äusseren Faktoren

abhängig gewesen seien. Es könne einzig vermutet werden, dass möglicherweise

äussere Faktoren eine bestimmte Rolle spielen könnten, z.B. die Ablehnung einer

gewünschten Berentung habe zu einer Verschlechterung geführt. Angesichts des

heutigen Befundes bestehe allerdings eine komplette Gleichgültigkeit und

Interesselosigkeit diesbezüglich, weswegen aufgrund des heutigen Zustandes,

nicht einzig derartigen Einflüssen eine wesentliche Rolle zugeordnet werden könne.

Es sei im Schnitt von einer mittelschweren depressiven Störung seit etwa 2011

auszugehen und entsprechend eine, wie oben beschriebene, Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Während den stationären Behandlungsmassnahmen habe jeweils

eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine grundsätzliche und dauerhafte

Änderung des Verlaufes könne nicht festgestellt werden.

9.2 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts

8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen

einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,

welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin

dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen

im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss

diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu

begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde»

einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (vgl. E.

II. 9.1 hiervor) verwiesen werden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass bezüglich

des Schweregrades eine etwa mittelschwere depressive Störung angenommen werden

müsse. So habe der Explorand doch erhebliche Schwierigkeiten irgendwelche

Aktivitäten fortzusetzen, doch er habe bisher keine wesentliche Unterstützung

benötigt. Er verhalte sich aber passiv und habe jegliche Verantwortung

abgegeben. Er lasse alles geschehen. Wie bereits im Vorfeld angenommen, müssten

viele körperliche Beschwerden, wie Herzbeschwerden oder Bauchbeschwerden, auch

anfällige Körperschmerzen im Rahmen einer Somatisierung oder somatoformen

Überlagerung im Rahmen der depressiven Störung interpretiert werden

(A.S. 46).

Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» führte der Gutachter aus, nach

Durchsicht der Unterlagen sei anzunehmen, dass die Therapiemassnahmen

ausgeschöpft seien. Es bestehe ein chronifizierter Zustand, da der

Beschwerdeführer nicht genügend auf die adäquaten Therapiemassnahmen anspreche,

weswegen keine weiteren Vorschläge gemacht werden könnten, mit denen eine

Besserung des Zustandes erhofft werden könne. Es bleibe die Möglichkeit, eine

supportive Behandlung weiterzuführen und bei Bedarf allenfalls zu

hospitalisieren. Dies ohne Hoffnung auf relevante Besserung und Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit (A.S. 49).

Mit Blick auf den Indikator der «Komorbiditäten»

ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend

auf die versicherte Person auswirken. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung

der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte

Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung

von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen

Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen

unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame

Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird festgehalten, es

sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten anzunehmen, dass der psychische

Zustand im Vordergrund stehe. Dies decke sich auch mit den heutigen

Untersuchungsbefunden, wobei der Explorand primär auf körperliche Beschwerden

hinweise, doch im Wesentlichen kristallisiere sich die psychische Problematik

als Hauptproblematik heraus. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer in

körperlicher Hinsicht kaum beeinträchtigt sei. Er gebe zwar an, unter Schmerzen

zu leiden, unternehme allerdings keine Therapiemassnahmen in diese Richtung,

benütze auch keine Schmerzmittel. Die Körperbeschwerden könnten zum Grossteil

aus somatischer Sicht erklärt werden. Es fänden sich keine Hinweise, dass eine

psychosoziale Situation oder psychischer Zustand einen wesentlichen Einfluss

auf die Schmerzentwicklung hätten oder ursächlich diese Schmerzentwicklung

erklären würden, weswegen auch die Diagnose einer «somatoformen Schmerzstörung»

nicht gestellt werden könne. Eine mögliche Schmerzstörung mit körperlichen und

psychischen Faktoren könne in Betracht gezogen werden, wobei diese noch

schwierig zu unterscheiden sei, bei affektiven Störungen aber immer eine

somatoforme Überlagerung angenommen werden könne. Es werde deshalb heute

ebenfalls darauf verzichtet, eine Schmerzstörung anzunehmen, da die affektive

Problematik eine wesentliche Rolle spiele. Folglich ist nicht von

Komorbiditäten auszugehen (A.S. 45).

Bezüglich der «Persönlichkeit» könne

erwähnt werden, dass der Explorand sehr einfach strukturiert sei, massive

Bildungsdefizite aufweise und die hiesige Sprache nicht spreche, was darauf

hinweise, dass er Integrationsschwierigkeiten habe und nicht sehr flexibel sein

dürfte. Er habe sich nicht genügend an die hiesigen Verhältnisse adaptieren

können. Es sei auch anzunehmen, dass kulturspezifische Verarbeitungsmechanismen

eine Rolle spielten. Auch die zu beobachtende Passivität, indem sich der

Explorand umsorgen lasse und jede Verantwortung abgegeben habe, müsse im

kulturspezifischen Kontext gesehen werden. Die Kinder würden die Verantwortung

für die Eltern übernehmen und sich um die Eltern kümmern. Derartige Umstände

könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da sie als

invaliditätsfremd eingestuft werden müssten und nicht einer gesundheitlichen

Behinderung entsprechen würden (A.S. 47).

Innerhalb

der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner der Komplex «Sozialer

Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen

der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a

S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person

auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im

sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich

bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der

psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer wirke bezüglich der

Persönlichkeit in der heutigen Untersuchung nicht sehr auffällig, insbesondere

nicht übertrieben. Es habe sich keine Tendenz gezeigt, die Beschwerden

überdeutlich und nicht nachvollziehbar darzustellen, eher müsse er aus der

Reserve gelockt werden, oder es müsse dauernd nachgefragt werden, weil es ihm

schwerfalle, seinen Zustand zu beschreiben. In den Unterlagen werde wiederholt

auf histrionische Persönlichkeitszüge hingewiesen, die allerdings aufgrund der

heutigen Untersuchung nicht ohne Weiteres hätten bestätigt werden können.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge seien in der Regel nicht ausschlaggebend, um

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen zu können. Sie könnten sich

allerdings ungünstig auf einen psychischen Zustand auswirken, insbesondere die

Verarbeitung erschweren. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben sei aber

aus heutiger Sicht nicht anzunehmen, dass allfällige Persönlichkeitszüge einen

entscheidenden Einfluss hätten, in der Vergangenheit möglicherweise allerdings

den Eindruck hinterlassen hätten, dass der Explorand seine Beschwerden zu stark

verdeutliche und daher im Ausmass als nicht derart gravierend eingestuft worden

seien.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie im Gutachten

ausgeführt, falle auf, dass die Stimmung abgeflacht wirke, der Beschwerdeführer

stimmungsmässig nicht spürbar sei, keine Freude oder keine Reaktion zeige, auch

freudlos wirke und einen kompletten Interesseverlust angebe. Er empfinde nicht

einmal Freude, wenn er über die Enkel sprechen könne, er meine einzig, dass er

sie gesehen habe. Es fehle ihm an Antrieb, er verhalte sich passiv, aktiviere

sich kaum, mit Ausnahme von einigen kleineren Spaziergängen, er lege sich auch

wiederholt hin (A.S. 46).

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks» betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2

S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. So hat

sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren häufig in stationäre

Therapien begeben. Auch wenn diese mehrfach nicht erfolgreich abgeschlossen

werden konnten, ist dennoch von einem grossen Leidensdruck auszugehen.

9.3 Zusammenfassend gibt das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.___ genügend Aufschluss über die

massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

berücksichtigen sind. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten

funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen

damit als erstellt. Unter diesen Umständen vermag die durch den Gutachter attestierte

50%ige Arbeitszeit mit einer 10%igen Leistungseinschränkung – folglich eine

Arbeitsunfähigkeit von 55 % – zu überzeugen. Diese bestehe seit 2011.

Während den stationären Behandlungsmassnahmen habe indes jeweils eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestanden.

10. Die Anmeldung des

Beschwerdeführers ging bei der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2010

(IV-Nr. 2) ein. Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne

von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Juli 2010.

Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist zu diesem

Zeitpunkt allerdings noch nicht verstrichen gewesen, da die Arbeitsunfähigkeit

erst 2011 (wohl am 1. Januar 2011) eingetreten ist. Somit fällt der

frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Januar 2012. Während den

stationären Behandlungen in der L.___ bestand stets eine volle

Arbeitsunfähigkeit und damit grundsätzlich ein Anspruch auf eine ganze Rente. Dies

trifft jedoch unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a

IVV auf keine der in den vorliegenden Akten dokumentierten stationären

Aufenthalte in der L.___ zu. Denn keiner der nach dem 1. Januar 2012

erfolgten Aufenthalte dauerte drei Monate. Folglich ist von einer seit dem

1. Januar 2012 bestehenden 55%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

11. Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

11.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis)

– hier: ab Januar 2012 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008 E. 3.1).

11.1.1 Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2

m.H., 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240

f. [I 377/98]).

11.1.2 Gemäss den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 2 S. 5, 9 S. 1, 11, 89 S. 8, 43, 173.1 S. 26,

234.1 S. 32 f., 234.4 S. 14, Protokolleinträge vom 26. Februar

2010 und 4. Mai 2010) wurde der Beschwerdeführer in der [...] geboren und

besuchte dort fünf Jahre die Primarschule und drei Jahre die Oberstufe, wobei

er ein Jahr wiederholen musste. Die Schule brach er wegen ungenügenden

Leistungen im 7. Schuljahr ab. Er absolvierte keine Ausbildung. Nach der

Militärzeit zog er mit 24 Jahren in die Schweiz, wo er in verschiedenen

Bereichen (Küchenhelfer, Maschinenführer in einer Textilfabrik,

Betriebsmitarbeiter) beschäftigt war. So war er für circa vier Jahre als

Tellerwäscher bei der Firma Y.___ tätig. Zuletzt arbeitete er vom 1. März

1990 bis zum 31. März 2010 in einem Arbeitspensum von 100 % bei der

Firma B.___ als Betriebsmitarbeiter, wo er v.a. in der Fertigung von Maschinen

(Fertigungsinsel Greiferkopf) beschäftigt war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde

aus wirtschaftlichen Gründen durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2009

aufgelöst (Massenentlassung). Da der Beschwerdeführer seit November 2009 wegen

Rückenproblemen krankgeschrieben war, verlängerte sich die Kündigungsfrist bis

am 31. Juli 2010. Die am 15. März 2010 und 30. August 2010 durch

die Beschwerdegegnerin übernommenen Belastbarkeitstrainings in der Firma Z.___

scheiterten schmerzbedingt jeweils bereits am zweiten Tag (IV-Nr. 43).

11.1.3 Da dem ungelernten

Beschwerdeführer, der über Jahre hinweg verschiedene berufliche Tätigkeiten

ausgeübt hatte und dem die letzte unbefristete und über 20 Jahre

innegehabten Arbeitsstelle als Betriebsmitarbeiter bei der Firma B.___ aus

wirtschaftlichen Gründen per Ende 2009 gekündigt worden war, ist mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

er die Arbeit bei der Firma B.___ auch im Gesundheitsfall nicht weiter ausgeübt

hätte. Es ist daher für die Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne

abzustellen.

Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II.

10 hiervor), ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ab 2011 möglich

ist, sowohl eine adaptierte Tätigkeit als auch seine angestammte Tätigkeit in

einem Arbeitspensum von 45 % auszuüben. Deshalb muss das

Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt werden.

11.1.4 Sind Validen- und

Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht

der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung

eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich; Urteil

des Bundesgerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 m.w.H.).

Hinsichtlich der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bestehen

vorliegend keine Anhaltspunkte, die ein Abstellen auf unterschiedliche

Tabellenlöhne rechtfertigen. Der Invaliditätsgrad ist somit anhand eines

Prozentvergleichs vorzunehmen.

11.1.5 Zu beurteilen bleibt die Frage,

ob und in welcher Höhe den behinderungs-bedingten Lohnnachteilen auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt durch einen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen

ist.

Wird das Invalideneinkommen – wie hier

der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem

Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.1). Der

Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann

ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im

Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch

teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt,

soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt

wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts

9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer wurde

vorliegend eine 50%ige Arbeitszeit mit einer 10%igen Leistungseinschränkung

attestiert (vgl. E. II. 9.3 hiervor). D.h., es ist ihm zuzumuten, im Rahmen

eines 50%igen Pensums zu arbeiten, wobei die erbrachte Leistung um 10% reduziert

ist. Damit ist von einer teilzeitlichen Arbeit im Umfang von 50% auszugehen.

Gemäss den statistischen Werten für das

Jahr 2012 verdienen Männer ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 50 % – 74 %

(CHF 6'080.00) gerundet lediglich 0.1 % weniger als

Vollzeiterwerbstätige (CHF 6'088.00). Somit ist das Arbeitspensum von 50 %

kein Grund für einen Abzug. Auch das Alter des Beschwerdeführers von 55 Jahren

zur Zeit des Einkommensvergleichs (1. Januar 2012, Art. 28 Abs. 2

IVG) gebietet keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder

Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht

zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). So lag in diesem Zeitpunkt

noch eine knapp 10jährige berufliche Aktivitätsdauer vor dem Beschwerdeführer,

weshalb sich das Alter nicht auf die Lohnhöhe auswirken dürfte. Denn

Hilfsarbeiten werden auf dem massgeblichen hypothetischen Arbeitsmarkt

(Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3 mit

Hinweisen). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der

Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nrn. 3

S. 1, 245 S. 2) und somit im Kompetenzniveau 1 nicht schlechter

entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen. Aufgrund der vorliegenden

Akten ist beim Beschwerdeführer zwar von schlechten Kenntnissen der deutschen

Sprache auszugehen, welche jedoch nicht geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug

zu begründen. Denn Hilfsarbeitertätigkeiten erfordern keine guten Kenntnisse

der deutschen Sprache (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2018 vom 13. März

2019 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Damit rechtfertigt sich kein Abzug

vom Tabellenlohn

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers,

wonach er aufgrund seines diskriminierten Gehörs und der lungenärztlich

geforderten lufthygienisch einwandfreien Umgebung nicht mehr im industriellen

Bereich tätig sein könne und daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Dienstleistungssektor

von mindestens 15 % herangezogen werden müsse (A.S. 14), kann nicht

gefolgt werden. So wurde zum einen im Gutachten der Gutachterstelle I.___ vom

13. August 2018 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Diagnose

«Taubheit links, wahrscheinlich seit der Kindheit» keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hat (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Zum anderen stellten die Gutachter explizit

fest, dass der Beschwerdeführer u.a. lufthygienisch einwandfreie Bedingungen

benötige, was bei der «alten Arbeit» bereits der Fall gewesen sei

(IV-Nr. 234.2 S. 11 Mitte). Somit ist dem Beschwerdeführer die

zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit bei der Firma B.___ und somit eine

Tätigkeit im industriellen Bereich auch weiterhin zumutbar.

11.2 Beim Beschwerdeführer besteht

somit ein Invaliditätsgrad von 55 %, der ab 1. Januar 2012 zum Bezug

einer halben Rente berechtigt (vgl. E. II. 2.1 hiervor).

12. Nachfolgend ist auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin die

Rechtsfrage, ob er angesichts seines fortgeschrittenen Alters von im Verfügungszeitpunkt

über 62 Jahren nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen

unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelte und die ihm verbliebene

Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten könne, nicht geklärt habe (vgl. E. II. 4.2

hiervor).

12.1 Für die Invaliditätsbemessung ist

nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein

Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde

(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Beim ausgeglichenen

Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht

leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei

unverwertbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020

E. 6.1 mit Hinweis). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen,

wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass

sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter

nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein

als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember

2020 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich

verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit

vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit weiteren Hinweisen).

12.2 Die Rechtsprechung anerkennt,

dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,

etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet

wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)

Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457

E. 3 S. 459 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom

1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

12.3 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist im März 1957 geboren. Für die Frage,

ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar

sei, ist derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die medizinische Zumutbarkeit

einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben. Muss wegen bestehender Unklarheiten ein

medizinisches Gutachten eingeholt werden, ist in aller Regel massgebend, wann

das Gutachten erstattet wird (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461

f.). Dies gilt auch dann, wenn ein Gerichtsgutachten eingeholt werden muss,

weil der medizinische Sachverhalt zuvor nicht rechtsgenüglich geklärt war

(Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2

und 3.2). Als der durch das Gericht beauftragte Gutachter Dr. med. J.___

sein Gutachten am 19. März 2021 erstattete, war der Beschwerdeführer 64

Jahre alt und wies somit eine verbleibende Aktivitätsdauer von einem Jahr auf.

12.4 In einer neueren Publikation

wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in

fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas

Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina

Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,

Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021

[abrufbar unter www.wesym.ch; nachfolgend: Gächter et.al.], S. 45 N 154

f.). Eine mögliche Relevanz wird dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei

Männern ab dem 61. Altersjahr zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium

wird das Alter aber erst ab dem Alter 64 anerkannt. Wenn die verbleibende

Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig

aufgrund des Alters definitiv verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die

Rechtsprechung dann von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus,

wenn sie nur noch zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre

Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich – stark eingeschränkt ist, ein

grosser Umschulungs- oder Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit

einer gewissen Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. Im Altersspektrum von

60 – 64 Jahren bedarf es somit (mehrerer) zusätzlich qualifizierender

Elemente, damit eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint wird.

12.5 Vor diesem Hintergrund ist die

Verwertbarkeit der gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit beim

Beschwerdeführer wie folgt zu beurteilen:

12.5.1 Da dem Beschwerdeführer nebst

einer adaptierten auch die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter – die er

während 20 Jahren ausübte – nach wie vor zumutbar ist, wäre eine berufliche

Umstellung nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer sind diese Tätigkeiten jedoch

nur noch zu einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % zumutbar und er würde

angesichts der Tatsache, dass er seit ungefähr November 2009 nicht mehr

gearbeitet hat, eine Einarbeitung und Angewöhnung benötigen. Der

Beschwerdeführer kann sich zudem weder in deutscher Sprache verständigen noch

verfügt er über eine berufliche Ausbildung. Aufgrund der psychiatrischen

Expertise ergibt sich zudem ein in der Persönlichkeitsstruktur des

Beschwerdeführers liegendes Konfliktpotenzial. So reagiere der Beschwerdeführer

bei zu starker Belastung mit emotionalen Durchbrüchen und sei dann nicht mehr

in der Lage, adäquat zu kommunizieren (A.S. 47). Die mit der formulierten

Arbeitsfähigkeit einhergehenden rheumatologischen und psychischen Einschränkungen

begründen im Quervergleich mit anderen Fällen ebenfalls eine gewisse

Erschwerung. In Verbindung mit der Berufsbiographie des Beschwerdeführers, seiner

Persönlichkeitsstruktur und der geringen verbleibenden Aktivitätsdauer von einem

Jahr, muss davon ausgegangen werden, dass sich die verbleibende

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr

verwerten lässt. Eine Anstellung wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich.

12.5.2 Zusammenfassend ist im

vorliegenden Fall von einer nicht mehr verwertbaren gutachterlich ermittelten

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demzufolge rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. J.___

vom 19. März 2021 resp. ab dem 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

13. Somit steht dem Beschwerdeführer

seit dem 1. Januar 2012 eine halbe Rente und seit dem 1. März 2021

eine ganze IV-Rente zu. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die

angefochtene Verfügung in dem Sinne aufzuheben. Auf die Durchführung einer –

wie vom Beschwerdeführer beantragt – öffentlichen Verhandlung gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. E. I. 4 Ziff. 3 hiervor) kann

unter diesen Umständen verzichtet werden (BGE 136 I 279 S. 280

E. 1 mit Hinweis).

14. Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

14.1 Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen

von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11], in der ab 1. Januar 2018 geltenden

Fassung). Im vorliegenden Fall präsentierte Rechtsanwalt Claude Wyssmann mit

Eingabe vom 25. März 2020 eine Honorarvereinbarung mit dem

Beschwerdeführer vom 10. Januar 2012, in welcher ein Stundenansatz von

CHF 240.00 vereinbart wurde (A.S. 27).

14.2 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht in seinen Honorarnoten

vom 25. März 2020 (A.S. 25 f.) und 21. April 2021 (A.S. 55 f.)

ein Honorar von insgesamt CHF 5'108.20

(CHF 2'166.60 + CHF 2'941.60) à CHF 240.00 nebst

Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Der Aufwand von total 20.76 Stunden kann

mit Blick auf die Weiterungen durch das Gerichtsgutachten als angemessen

gelten. Was die Auslagen von total CHF 125.80

(CHF 42.60 + CHF 83.20) anbelangt, so sind die insgesamt sieben

Kopien (26 + 49) pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die

Auslagen reduzieren sich so um CHF 37.50 auf CHF 89.30. Mit der

Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von

CHF 5'597.70. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin

zu bezahlen.

15. Das Gerichtsgutachten wurde erforderlich, weil die

angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2019 teilweise auf nicht beweiskräftigen

medizinischen Grundlagen basierte. Dementsprechend sind die Kosten des

Gutachtens von Dr. med. J.___ vom 19. März 2021 in der Höhe von CHF 5'500.00

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 143 V 269, 139 V 396).

16. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem

Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2019 aufgehoben. Dem

Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ab 1. Januar 2012 eine halbe

und ab dem 1. März 2021 eine ganze IV-Rente ausgerichtet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 5'597.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00

wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. J.___ vom

19. März 2021 in der Höhe von CHF 5'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_492/2021 vom 23. August 2022 bestätigt.