VSBES.2020.26
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
3. August 2021Deutsch69 min
Prof. Dr. med. C.___, Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___) fest. Die dagegen am 30. Mai
Source so.ch
Urteil vom 3. August 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. Dezember 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Januar 2010 unter
Hinweis auf seit über 10 Jahre bestehende Rückenschmerzen und Beinschmerzen bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
2.
2.1 Nach der Durchführung des
Intake-Gesprächs vom 19. Januar 2010 (IV-Nr. 9) sowie dem Einholen
des Arbeitgeberfragebogens der Firma B.___ vom 26. Januar 2010
(IV-Nr. 11) und der medizinischen Akten, führte die Beschwerdegegnerin
verschiedene Frühinterventionsmassnahmen durch. Mit Abschlussbericht vom
7. September 2010 wurde der Fall in der Stellenvermittlung als zurzeit
nicht eingliederbar abgeschlossen (IV-Nr. 43).
2.2 Nach dem Einholen weiterer medizinischer
Akten (IV-Nrn. 48 f.) und des durch den Krankentaggeldversicherer in
Auftrag gegebenen Gutachtens bei Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie
FMH, vom 20. Dezember 2010 (IV-Nr. 50 S. 2 ff.), wies die
Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 28. November
2011 ab (IV-Nr. 73). Die durch den Beschwerdeführer am 16. Januar
2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) unter Einreichung des durch den Krankentaggeldversicherer
in Auftrag gegebenen, bidisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle D.___ vom
27. Juli 2012 (IV-Nr. 89) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 78
S. 3 ff.), wurde von diesem mit Urteil VSBES.2012.12 vom 28. Oktober
2013 (IV-Nr. 102) in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur weiteren
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Dieses Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2.3 Mit Verfügung vom 30. April
2014 (IV-Nr. 131) hielt die Beschwerdegegnerin sowohl an der
Gutachterstelle E.___ als auch an den Gutachterpersonen (Dr. med. F.___,
Prof. Dr. med. C.___, Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___) fest. Die dagegen am 30. Mai
2014 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 138 S. 3 ff.) wurde durch das Versicherungsgericht
mit Urteil VSBES.2014.137 vom 21. August 2014 (IV-Nr. 143) in dem
Sinne gutgeheissen, als dass Prof. Dr. med. C.___ an der Begutachtung nicht
erneut als Sachverständiger beigezogen werden dürfe und die Beschwerdegegnerin einen
anderen neurologischen Facharzt der Gutachterstelle E.___ zu beauftragen habe. Die
dagegen am 24. September 2014 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (IV-Nr. 146)
wurde von diesem mit Urteil 9C_700/2014 vom 21. August 2015 (IV-Nr. 152
S. 1 ff.) dahingehend gutgeheissen, als der neurologische Experte
Prof. Dr. med. C.___ auch mit der erneuten Begutachtung betraut werden könne.
Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
3. Das polydisziplinäre Gutachten
der Gutachterstelle E.___ wurde am 30. März 2016 (IV-Nr. 173.1)
erstattet. Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2016 (IV-Nr. 193 S. 2 ff.)
wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 1. Februar bzw. 6. März 2017 Einwände erheben
(IV-Nrn. 194, 196). Aufgrund der anschliessend eingeholten medizinischen Berichte
liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Gutachterstelle I.___
am 13. August 2018 nochmals polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 234.1 – 234.7).
Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2019 (IV-Nr. 252), der denjenigen vom
23. Dezember 2016 ersetzte, wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung
seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in
Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz den durch den
Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 dagegen erhobenen Einwänden (IV-Nr. 253)
– mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 fest (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 17. Dezember 2019 [recte: 16. Dezember 2019] sei aufzuheben.
2.a) Es
seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche
Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 40 % zuzusprechen.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Erhebungen
(Indikatorenprüfung, Einkommensvergleich, usw.) an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete
Abklärungen durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Im Rahmen der Eingabe vom 10. März
2020 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 25. März 2020 eingereichte Kostennote (A.S. 24
ff.) geht mit Verfügung vom 26. März 2020 (A.S. 28) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
7. Mit prozessleitender Verfügung
vom 22. Oktober 2020 (A.S. 29 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es
sei vorgesehen, bei Dr. med. J.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen. Mit Verfügung vom 12. November 2020 (A.S. 32 ff.) wird
der entsprechende Auftrag erteilt.
8. Dr. med. J.___ erstattet sein
psychiatrisches Gutachten am 19. März 2021 (Eingang: 23. März 2021, A.S. 37
ff.). Der Beschwerdeführer lässt sich hierzu am 21. April 2021 vernehmen
(A.S. 53 f.) und beantragen, es sei auf dieses Gutachten abzustellen. Die
Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (A.S. 60) an den
Feststellungen und Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
9. Die am 21. April 2021
eingereichte, ergänzende Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers
(A.S. 55 f.) geht mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (A.S. 61) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10. Die Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2021 (Eingang: 27. Mai 2021,
A.S. 62) geht mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (A.S. 63) zur
Kenntnisnahme an den Vertreter des Beschwerdeführers.
11. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Dezember 2019) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
2.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c
S. 160).
3.3
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen der medizinischen Experten ab (BGE 143 V 269
E. 6.2.3.2 S. 282, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Grund
zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist
oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten
dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweis).
4.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2019 (A.S. 1 ff.) fest, die erneuten
Abklärungen hätten ergeben, dass nach wie vor keine medizinische Diagnose
vorliege, welche eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers sei behandel- und besserbar. Bei der Beurteilung
der Gutachterstelle I.___ in [...] handle es sich lediglich um eine andere
Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Eine gesundheitliche
Verschlechterung gelte nicht als ausgewiesen. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit –
wie auch jegliche andere, körperlich leichte, wechselbelastende oder
überwiegend sitzende – könne dem Beschwerdeführer weiterhin in einem vollen Pensum
zugemutet werden. Es wäre ihm möglich, einer entsprechenden Arbeit nachzugehen
und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei der Suche nach
einer geeigneten Anstellung sei er nicht auf die Unterstützung der
Invalidenversicherung angewiesen.
Wenn sich eine versicherte Person selber
als völlig oder nur teilweise arbeitsunfähig erachte so sei dem entgegenzuhalten,
dass die subjektiven Wertungen der versicherten Person nicht massgebend seien;
entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren. Die schwierige
Arbeitsmarktlage oder persönliche Probleme, welche das Finden einer
entsprechenden Arbeitsstelle erschweren oder gar verhindern könnten, müssten
nach konstanter Rechtspraxis als invaliditätsfremde Faktoren gewertet werden,
die keinerlei Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu
begründen vermöchten.
4.2
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2020 (A.S. 5 ff.)
ausführen, die Beschwerdegegnerin stütze zu Unrecht nicht auf das eingeholte
Gutachten der Gutachterstelle I.___ ab. Es gebe keinerlei Gründe, diese
Expertise nicht als medizinische Entscheidgrundlage heranzuziehen. Denn erstens
würden nach wie vor die Ablehnungsgründe gelten, welche der Beschwerdeführer am
6.
März 2017 geltend gemacht habe und über welche die Beschwerdegegnerin –
in Rechtsverweigerung – bis dato keine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen
habe und zweitens habe die Gutachterstelle E.___ die Verlaufsbegutachtung abgelehnt,
weil deren Leiter gewusst habe, dass er bei der Einreichung der Strafanzeige
das Berufs- und Amtsgeheimnis verletzt habe, so dass es vor der
Staatsanwaltschaft zu einem Vergleich gekommen sei. Das Alter des Gutachtens
der Gutachterstelle E.___ sei ebenso zentral, denn schliesslich sei die
Beschwerdegegnerin aufgrund der Berichte der L.___ von einer Verschlechterung
ausgegangen. Die Verfügung sei somit auch widersprüchlich zu den eigenen, früheren
Beurteilungen der Beschwerdegegnerin (A.S. 12).
Schliesslich aber habe auch der RAD (Dr.
med. M.___) in zwei Stellungnahmen dem Gutachten der Gutachterstelle I.___
Folge gegeben und spätestens mit Wirkung ab der dortigen Begutachtung auf eine
70%ige resp. volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geschlossen.
Die Ausführungen des IV-Juristen muteten willkürlich an, wenn er ohne weitere
Erklärungen einfach dem alten Gutachten der Gutachterstelle E.___ aus dem Jahre
2016.
den Vorzug gegenüber dem neueren Gutachten der Gutachterstelle I.___ geben
wolle, obwohl sich im Verlauf auch gemäss IV-Ärztin Verschlechterungen zeigten,
das Gutachten der Gutachterstelle I.___ erstmals überhaupt auch Bezug zur lungenärztlichen
und HNO-Situation genommen habe, und obwohl auch das Versicherungsgericht dem
früheren Gutachten der Gutachterstellte E.___ aus psychiatrischer Sicht keine
Folge gegeben habe. Der IV-Jurist mache auch noch sinngemäss einen Ausschlussgrund
in Form von Aggravation geltend. Eine solche sei im psychiatrischen Gutachten
der Gutachterstelle I.___ nicht einmal bestätigt worden (A.S. 13 f.).
Beim Einkommensvergleich sei ausserdem
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines diskriminierten
Gehörs und der lungenärztlich geforderten lufthygienisch einwandfreien Umgebung
nicht mehr im industriellen Bereich tätig sein könne und beim Tabellenlohn im
Dienstleistungssektor ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 % herangezogen
werden müsse, dies auch wegen des fortgeschrittenen Alters des
Beschwerdeführers von heute fast 63 Jahren bei gleichzeitig fehlendem Schul-
und Bildungsrucksack. Schliesslich stehe gar die Verwertbarkeit einer
allfälligen Restarbeitsfähigkeit in Frage (A.S. 14).
Schliesslich werde gerügt, dass die
Beschwerdegegnerin die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines
fortgeschrittenen Alters von im Verfügungszeitpunkt über 62 Jahren nach
allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als
vermittelbar gelte und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich
verwerten könne, nicht geklärt habe (A.S. 15). Der Beschwerdeführer sei im
Verfügungszeitpunkt kurz vor dem Erreichen des 63. Altersjahres gestanden.
Er sei unbestritten bereits aus lungenärztlicher Sicht auf eine Tätigkeit
angewiesen, welche er noch nie innegehabt habe, nämlich eine solche mit
lufthygienisch einwandfreier Umgebung und mit körperlich leichter Belastung in
Wechselposition sowie (vgl. Gutachten Dr. med. N.___ und Gesamtgutachten Gutachterstelle
I.___, S. 50) aufgrund der linksseitigen Taubheit auf solche, wo
Richtungshören nicht vorkomme. Das Anforderungsprofil eines angepassten
Arbeitsplatzes wäre daher massiv limitiert. Diese Umstände und die Tatsache der
langjährigen Absenz vom ersten Arbeitsmarkt sowie die vorher während über 30
Jahren [recte: 20 Jahren] innegehabten, gleichen Arbeitstätigkeit liessen das
Finden einer Anstellung als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Es sei von einer
Aussichtslosigkeit auszugehen. Entsprechend hätten auch (eigene)
Arbeitsversuche (Stiftung O.___) nicht gefruchtet. Von daher müsse darauf
geschlossen werden, dass in der noch kurzen verbliebenden Aktivitätsdauer von
nicht intakten Anstellungschancen auszugehen sei (A.S. 16 f.).
5.
Es ist vorab auf das Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen, wonach in Bezug auf das Gutachten der
Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2016 nach wie vor die Ablehnungsgründe
gelten würden, die er am 6. März 2017 geltend gemacht habe und über welche
die Beschwerdegegnerin in Rechtsverweigerung bis dato keine anfechtbare
Zwischenverfügung erlassen habe (A.S. 12).
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der
Einwandergänzung vom 6. März 2017 (IV-Nr. 196 S. 1 ff.) u.a.
vor, das bereits mehrfach gegen Prof. Dr. med. C.___ gerichtete Ausstandsgesuch
sei bis dato nicht behandelt worden, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.
Somit richten sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten «Ablehnungsgründe»
im Wesentlichen gegen Prof. Dr. med. C.___, der bereits zuvor mit der
Begutachtung des Beschwerdeführers betraut worden war (Gutachten vom 20. Dezember
2010, IV-Nr. 50). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_700/2014
vom 21. August 2015 jedoch bereits mit dieser Frage beschäftigt und diese
in dem Sinne beurteilt, dass Prof. Dr. med. C.___ auch mit der erneuten
Begutachtung betraut werden könne (IV-Nr. 152). Folglich wurde diese
Rechtsfrage durch das Bundesgericht rechtskräftig entschieden. Es ist daher nicht
einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine anfechtbare
Zwischenverfügung hätte erlassen müssen. Von einer Rechtsverweigerung kann
nicht die Rede sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als haltlos.
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom
16.
Dezember 2019 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur
Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
6.1
Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH
für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen,
führte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2009 (IV-Nr. 48 S. 34
ff.) folgende Diagnosen auf:
−
Chronisch-rezidivierendes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell mit spondylogenen Ausstrahlungen ins
rechte Bein bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen
−
Verdacht auf psychosoziale
Problematik
−
Adipositas
−
Nikotinabusus
Der Beschwerdeführer leide bereits seit
über zehn Jahren intermittierend an Lumbalgien. Jetzt bestünden seit mehr als
vier Wochen erneut lumbale, teilweise eher ventral in den rechten Oberschenkel
ausstrahlende Rückenschmerzen, welche seit vier Wochen zu einer
Arbeitsunfähigkeit führten. Bei der Untersuchung bestehe ein deutliches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zeichen einer Wirbelsäulenfehlform resp.
einer Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance sowie radiologisch eher mässig
ausgeprägten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Hinweise für eine
radikuläre Symptomatik oder auch andere «red flags» fehlten, so dass im Moment
die Weiterführung der bereits begonnenen Physiotherapie mit detonisierenden und
analgetisch wirkenden Massnahmen sowie auf Mobilisation der LWS ausgerichteten
manuellen Techniken in Kombination mit Rückengymnastik empfohlen würden. Im
Gespräch wirke der Beschwerdeführer depressiv. Die Deutschkenntnisse seien
gering (die Anamnese sei via Sohn aufgenommen worden), so dass möglicherweise
eine gewisse psychosoziale Problematik das Beschwerdebild beeinflusse. Unter
Berücksichtigung der Gesamtsituation werde möglichst bald ein 50%iger
Arbeitsversuch empfohlen. Es sei kein neuer Kontrolltermin vereinbart worden.
6.2
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt
für Neurologie FMH, hielt in seinem, durch den Krankentaggeldversicherer des
Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen, Gutachten vom 20. Dezember 2010
(IV-Nr. 50) folgende Diagnosen fest (S. 13):
− Mögliche Läsion des Nervus cutaneus
femoris lateralis rechts
− Chronische leichtgradige Lumbago bei
Adipositas permagna
Die durchgeführte gutachterliche
Untersuchung habe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine
behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule
sowie der paravertebralen Strukturen ergeben. Demgegenüber sei ein sicherer
Anhalt für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen
und Beschwerden zu erheben (grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch
angegebenen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck; grobe
Diskrepanz zwischen der in der formalen Prüfung demonstrierten
Bewegungseinschränkung und der freien spontanen Beweglichkeit). Das vorliegende
erhebliche Übergewicht sei gut geeignet, zu einer Traktionsläsion des Nervus
cutaneus femoris lateralis und auch zu chronischen Lumbalgien zu führen, beides
sei jedoch angesichts des jetzigen Befundes ohne wesentlichen Effekt auf die
Arbeitsfähigkeit, im Vordergrund stehe die bewusstseinsnahe demonstrative
Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden. Eine drastische
Gewichtsreduktion sei ratsam und empfohlen worden, die hierzu notwendige
Mitarbeit sei gut zumutbar und liege im Gesundheitsinteresse des
Beschwerdeführers. Der aus den Aktendokumenten ersichtlichen Einschätzung einer
nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne sich der
Unterzeichner in keiner Weise anschliessen. Degenerative bildmorphologische
Befunde der Wirbelsäule seien häufige Zufallsbefunde in der Normalpopulation
und ohne eigenständigen Krankheitswert, die Ableitung einer behindernden
Erkrankung allein auf dieser Basis sei also schulmedizinisch unzulässig und
falsch. Die Hörminderung links gehe ursächlich wahrscheinlich auf einen
Hörsturz zurück, ein relevanter, die Arbeitsfähigkeit mindernder Effekt bestehe
angesichts des guten rechtsseitigen Hörens nicht. Das beklagte nächtliche
Einschlafen der Arme sei als kompressiv (Druck beim nächtlichen Aufliegen bei
erheblichem Übergewicht) zu verstehen und ohne relevanten Krankheitswert. Für
den beklagten chronischen Husten hätten sich klinisch kein behinderndes
Korrelat gefunden, es sei ein Einstellen des Nikotinkonsums angeraten worden.
Zusammenfassend ergäben sich keine ausreichenden medizinischen Befunde, die
gegen eine volle Arbeitsfähigkeit sprechen würden.
6.3
Im Bericht vom 8. Dezember
2011.
(IV-Nr. 75) führte der behandelnde Psychiater med. pract. Q.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, beim Beschwerdeführer bestehe aktuell
eine «schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)».
Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Februar 2011 in
ambulant-psychiatrischer Behandlung. Es hätten seither insgesamt 28
Konsultationen stattgefunden und seit dem 4. Juli 2011 gehe der
Beschwerdeführer zusätzlich in eine psychiatrische Ergotherapie. Die
psychotischen Symptome würden beim Beschwerdeführer in Form von stuporösen
Zuständen vorliegen. Aufgrund der vordergründig freundlichen und kollaborativen
Erscheinung des Beschwerdeführers und aufgrund seiner Schwierigkeit, eigene
depressive Symptome zu benennen, seien die psychische Störung und die damit
verbundene Beeinträchtigung erst mit der Zeit deutlicher geworden. Es bestehe
ein massiv verlangsamtes Denken, eine ausgeprägte Störung von Auffassung,
Aufmerksamkeit und Konzentration, mit Gedankenabbrüchen bis hin zu stauniger
Ratlosigkeit. Rückblickend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer,
zumindest seit er am 7. Februar 2011 in Behandlung sei, zu 100 %
arbeitsunfähig sei.
Die obengenannte Diagnose bestätigte
med. pract. Q.___ in seinen Berichten vom 28. März 2014 und
13.
November 2015 (IV-Nrn. 196 S. 25 f., 196 S. 21 ff.) sowie
im Schreiben vom 4. November 2014 (IV-Nr. 196 S. 23 ff.). Dabei
wies er u.a. darauf hin, dass mehrere stationäre Aufenthalte in der L.___ sowie
eine umfangreiche antidepressive Medikation diese Störung bisher nicht hätten
beheben können und die psychotherapeutischen Möglichkeiten durch die starken
Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeitsstörungen sehr begrenzt seien.
Der Beschwerdeführer sei weiterhin sehr zurückgezogen, habe kaum Kontakte und
gehe kaum aus dem Haus. Eine ständige Gefahr sei eine anhaltende Suizidalität.
Die bei weitem effektivste Behandlungsintervention in dieser Situation sei die
Einrichtung einer ausserhäuslichen Beschäftigung.
6.4
Im Bericht vom 20. Dezember
2011.
(IV-Nr. 108 S. 29 ff.) hielt Dr. med. R.___, Oberarzt
Pneumologie, Medizinische Klinik des Spitals S.___, folgende Diagnosen fest:
− Chronisch obstruktive Lungenkrankheit im
GOLD-Stadium II
− Nikotinabhängigkeit, mindestens 50 py
−
Fagerström
Abhängigkeits-Score 7/10 Punkte (schwer)
−
CO-Konzentration der
Atemluft 16 ppm (Raucherwert)
− Gastroösophageale Refluxkrankheit
− Adipositas
− Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
−
Arbeitsunfähigkeit als B.___-Mitarbeiter
seit circa zwei Jahren
Der Beschwerdeführer habe in den letzten
fünf Monaten eine intensive ambulante Physiotherapie v.a. im Sinne einer
medizinischen Trainingstherapie mit einer Intensität von dreimal wöchentlich
absolviert. Es habe sich unter diesem Therapieregime keine wesentliche positive
Schmerzbeeinflussung erreichen lassen und ebenso habe sich eine weitere
Verschlechterung der Leistungsfähigkeit in gewissen Assessments gezeigt. Die
über 24 Stunden anhaltenden lumbal betonten Rückenschmerzen, welche ins Gesäss
und pseudoradikulär in den Ober- und Unterschenkel ausstrahlten, seien kaum zu
beeinflussen und die Einnahme von Medikamenten führe ebenso zu keiner
wesentlichen Linderung. Aktuell beklage der Beschwerdeführer eine Schmerzintensität
bei einer VAS-Skala von 9 – 10 Punkten. Angesichts des Verlustes der
Schmerzmodulierbarkeit, des fehlenden Effektes von Medikamenten, der
andauernden Beschwerden mit auch Ausweitung des Schmerzareals müsse von einer
Schmerzzentralisierung ausgegangen werden. Des Weiteren liessen sich klassische
Zeichen eines atypischen Schmerzverhaltens objektivieren. In dieser Situation
bei auch Versagen der ambulanten gelockerten Massnahmen plane Dr. med. R.___
ein aktivitätsorientiertes ambulantes Rehabilitationsprogramm (drei Halbtage
während sechs Wochen, insgesamt vier – sechs Stunden pro Woche) mit
dem Ziel der Erhöhung des Aktivitätsniveaus, der Verbesserung der Tagesstruktur
und Verringerung einer weiteren Medikalisierung. Die Predictive Tests for non-return
to work zeigten 214 Punkte, was als positiv zu bewerten sei, so dass somit ein
gewisses Rehabilitationspotenzial bestehe, um den Beschwerdeführer in den
Arbeitsprozess allmählich wieder einzugliedern. Sollte diese ambulante
Massnahme nicht zum Erfolg führen, müsse sicherlich ein stationärer Aufenthalt
ins Auge gefasst werden.
6.5
Im durch den
Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen, bidisziplinären Gutachten der
Gutachterstelle D.___ vom 27. Juli 2012 (physikalisch / rheumatologisch
und psychiatrisch, IV-Nr. 89) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 18):
1.
Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechts mit / bei
−
leichter
Wirbelsäulenfehlstatik
−
MRI der LWS 2009:
Segmentdegeneration L4/L5 mit Spondylarthrosen, Diskopathie, artikulär bedingter
Einengung des Neuroforamens links mit Tangierung der Nervenwurzel
−
muskulärer Dysbalance am
thorakolumbalen Übergang
−
Zeichen der
Schmerzchronifizierung
2.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren ICD-10 (GM 2009) F45.41 seit mehreren Jahren
(Beginn Dauerschmerzen circa 2006)
−
mit durch Ängste / Depression
überintensiv erlebten Dauerschmerzen NRS 6 - 10 lumbal bzw. Bein
rechts
−
Chronifizierung durch
Ignorieren / jahrelanges Durchhalte-Verhalten, Ängste, Depression
−
mit nichtdermatomgebundenen
somatosensorischen Defiziten
3.
Angststörung
−
Panikstörung, ICD-10 F41.0
−
subsyndromale Agoraphobie
(einschliesslich Schwankschwindel)
−
vegetative Angstsymptome
(u.a. Mundtrockenheit / Globusgefühl)
−
Beginn unklar, wahrscheinlich
seit mehreren Jahren
4.
Reaktive depressive Störung gemäss Akten
Beginn mindestens ab April 2010
−
phasenweise schwergradig
(2011), aktuell im Schweregrad einer leichten bis mittelschweren Depression
nach ICD-10 F32.0 bzw. F32.1
5.
Histrionische Persönlichkeitszüge ICD-10
Z73
−
mit tickartigen Grimassen
im Augenbereich, mit übertrieben-dramatischem Ausdruck
Folgende Diagnosen seien ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
−
Adipositas, BMI
31.
kg/m2
−
COPD bei Nikotinabusus
−
Hörverminderung links bei
−
aktenanamnestisch
wahrscheinlich Status nach Hörsturz
Beim Beschwerdeführer bestünden seit
etwa sechs Jahren zunehmende Rückenschmerzen, die bildgebend – Röntgenbilder
und MR-Untersuchungen – nicht umfassend erklärt werden könnten. Bei der
rheumatologischen Untersuchung seien dauernde, lumbale Rückenschmerzen mit
Ausstrahlungen ins rechte Bein erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe über Kraftlosigkeit
des rechten Beins und wiederkehrende Taubheit (Einschlafen) des rechten
Oberschenkels ventrolateral geklagt. Die Befunde bei der Untersuchung liessen
auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, bei degenerativen
LWS-Veränderungen schliessen. Die psychiatrische Abklärung habe ergeben, dass die
Schmerzen durch mehrjähriges Missachten chronifiziert worden seien, wobei
gleichzeitige Existenz- und andere Ängste eine Depression herbeigeführt hätten,
die bei der Befragung leicht bis mittelschwer gewesen sei. Die Krankheit werde durch
histrionische Persönlichkeitszüge ausgestaltet. Die Schmerzen seien als
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu
interpretieren. Es liege eine Angststörung und reaktive depressive Störung, aktuell
leichter bis mittlerer Schwere, vor. Namhafte Verbesserungen, die zu einer
Aufnahme einer Arbeit in der freien Wirtschaft führten, seien mit medizinischen
Massnahmen sehr wahrscheinlich nicht mehr zu erreichen. Die Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf und in einer Verweistätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht
nicht mehr gegeben, aus rein rheumatologischer Sicht dagegen schon.
Psychiatrisch werde die Arbeitsunfähigkeit mit dem ungünstigen Zusammenwirken
von Schmerzen, Depression, Angst und Persönlichkeitsfaktoren begründet. Die
psychiatrische Beurteilung stelle daher die Gesamtbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit dar (S. 27).
Aufgrund der psychiatrischen
Komorbidität gestalte sich die Erhebung der Arbeitsanforderung der bisherigen
Tätigkeit als angelernter Schlosser in einem 100%-Pensum schwierig. Soweit
eruierbar habe es sich um eine körperlich leichte, teils sitzend, teils stehend
ausgeübte Tätigkeit gehandelt. Aus somatischer Sicht sei die
Wirbelsäulenbelastbarkeit aufgrund der objektiven Befunde leichtgradig
eingeschränkt. Gestützt auf die Arbeitsbeschreibung des Beschwerdeführers entspreche
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen diesen Anforderungen, sie sei
daher aus rheumatologischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Körperlich schwere
Arbeiten, Arbeiten mit häufigen statisch vorgeneigten Positionen, häufigem Bücken
und Rotationsbewegungen sowie häufigen knienden oder hockenden Tätigkeiten seien
ungünstig und rheumatologisch nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe,
schon rein schmerzbedingt, keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 29).
6.6
Im polydisziplinären Gutachten
der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2016 (IV-Nr. 173.1) wiesen die
Gutachter Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___,
Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Dr. med. G.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie FMH,
Neuropsychologie, die Diagnose einer «COPD Gold 2» mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aus (S. 61). Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
− Hörminderung links
− Opioid-Fehlgebrauch
− Adipositas Grad II ICD E66.01
− Anamnestisch mögliche
Restless-Legs-Symptomatik ICD G25.81
− Dysthymie (ICD-10 F34.1)
− Fortgesetzter Nikotinkonsum
− Refluxleiden
− Obstruktives Schlafapnoesyndrom
− Chronisch venöse Insuffizienz
Die Gutachter kämen gemeinsam zum
Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt
ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen,
körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten
Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts mit 100 % einzuschätzen (Pensum
und Rendement 100 %) sei, dies spätestens ex nunc geltend, wobei die
Vorberichte auch keinen ausreichenden Anhalt für eine vorbestehende Limitierung
der Arbeitsfähigkeit im o.g. Rahmen ergäben. Eine Gewichtsreduktion, ein
Einstellen des Nikotinkonsums, eine Opioid-Entgiftung und Entwöhnung (bei
fehlender medizinischer Begründung für eine Opiatmedikation) und auch eine
Ordnung der psychiatrischen Medikation unter fachärztlicher Führung (Prüfung
der Indikation für die erfolgende Medikation mit von dem Beschwerdeführer als
wirkungslos berichteten Antidepressiva und eines Neuroleptikums) seien
geeignet, die Arbeitsfähigkeit zumindest im o.g. Rahmen langfristig zu
stabilisieren, ggf. auch über eine Besserung der pulmonalen Gesundheitsstörung
(COPD) eine qualitative Steigerung der Arbeitsfähigkeit (mittelschwere
Tätigkeiten) zu bewirken. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei den empfohlenen
Massnahmen sei medizinisch gut zumutbar, stehe in seinem Gesundheitsinteresse
und dürfe auch als Mass des Leidensdrucks verstanden werden. Auffällig seien
auch deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen in der Schmerzpräsentation und
Mobilität sowie ein vages, und hinsichtlich der tatsächlichen Alltagsaktivität
ausweichendes Antwortverhalten. Der insgesamt muskulöse Habitus und die
deutliche Beschwielung der Fusssohlen sprächen für eine tatsächlich regere
Aktivität als anamnestisch berichtet. Zudem scheine anamnestisch eine erhaltene
Selbständigkeit und Aktivität auf (Führen eines Kraftfahrzeuges, Fernreise in
die [...]), was mit einer gravierenden anhaltenden Gesundheitsstörung nicht in
Einklang zu bringen sei.
6.7
Dr. med. T.___, Allgemeine
Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016
(IV-Nr. 192 S. 2 f.) fest, er sei mit der im Rahmen des Gutachtens
der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2016 erstellten Beurteilung (vgl.
E. II. 6.6 hiervor) einverstanden. Der RAD beurteile die Arbeitsfähigkeit zum
damaligen Zeitpunkt gemäss dem Gutachten (S. 66 – 73). Bei den in
den nach der gutachterlichen Beurteilung eingetroffenen fünf medizinischen
Berichten (Austrittsberichte des L.___ betreffend die stationären Aufenthalte
vom 14. – 22. März 2016, vom 29. April – 7. Mai
2016, vom 13. – 17. Mai 2016 und zwei Berichte vom 27. Mai – 1. Juni
2016) beschriebenen Spitalaufenthalten handle es sich ausschliesslich um
Kriseninterventionen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zeige, dass
psychiatrische Kriseninterventionen in grosser Zahl stattgefunden hätten, immer
gepaart mit schwierigen Lebensumständen. Diesmal würden als Ursache aufgeführt:
Ökonomische Knappheit, sonstige belastende Lebensumstände, negative
Beeinflussung durch Familie und Haushalt, Verweigerung der IV-Rente, weitere
psychosoziale Belastungsfaktoren. Der Eintritt in die Klinik erfolgte auf eigenes
Begehren. An der Beurteilung des Beschwerdeführers durch die Gutachter
vermöchten diese Berichte nichts zu ändern. Nötigenfalls könnten sie aber den
Gutachtern vorgelegt werden mit der Frage, ob die Beurteilung des
Krankheitsverlaufs und der langdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
korrigiert werden müsste und gegebenenfalls wie. Die nachgereichte Beurteilung
durch med. pract. Q.___ (IV-Nr. 196 S. 28 f.) stütze sich im
Wesentlichen auf die Anamnese. Die Gutachter hätten sich bereits damit
auseinandergesetzt. Weiter eingereichte Berichte seien im Gutachten bereits
gewürdigt worden.
6.8
Dr. med. U.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. April
2017.
(IV-Nr. 199) fest, das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle
E.___ vom März 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) äussere sich klar und deutlich
zur Diagnostik und den vielen Inkonsistenzen. Es begründe auch die volle
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Im Nachhinein seien Berichte eingereicht
worden, insbesondere diejenigen von verschiedenen psychiatrischen Aufenthalten
meist sehr kurzer Dauer, sowie der Bericht des behandelnden Psychiaters med.
pract Q.___. Es werde deutlich, dass die Kriseninterventionen resp. die
geschilderte Suizidalität des Beschwerdeführers jeweils auch durch die
finanzielle Situation resp. die bisherigen ablehnenden Entscheide der IV
zumindest mitgetriggert worden seien. Das bedeute nicht an sich, dass es sich
um eine rein «IV-fremde» Problematik handle, müsse aber in den Beurteilungen
sicherlich mitberücksichtigt werden, so wie auch die aktuell laufenden
Eingliederungsbemühungen. Im Bericht der Tagesstätte O.___ vom 18. Januar
2017.
(IV-Nr. 196 S. 15) werde erläutert, der Beschwerdeführer sei in
den drei täglichen Stunden «konzentriert und motivierbar in allen Bereichen der
Tagesstätte mitzuarbeiten (...)». Am 7. Februar 2017 habe der behandelnde
Psychiater med. pract. Q.___ den Beschwerdeführer in die L.___ eingewiesen, nachdem
dieser viele Medikamente in suizidaler Absicht eingenommen hatte. Im Austrittsbericht
der L.___ vom 13. März 2017 über die 13. Hospitalisation vom 28. Februar
bis am 10. März 2017 (IV-Nr. 201) werde eine «schwere depressive Episode
mit psychotischen Symptomen» erwähnt. Es handle sich dabei um einen Kurzbericht
ohne klärende Erläuterungen.
Aufgrund des Verlaufs innerhalb des
letzten Jahres sei eine Verschlechterung durchaus möglich. Ganz deutlich stehe
dabei inzwischen die psychiatrische Problematik im Vordergrund. Inwiefern es
sich dabei um eine «versicherte Situation» handle, könne allein aufgrund dieser
Akten nicht entschieden werden. Dr. med. U.___ empfehle, den Bericht der L.___
vom 13. März 2017 in ausführlicher Form einzubestellen und falls nicht
möglich, die klinikinternen Verlaufseinträge. Ansonsten könne das Bild nicht komplettiert
werden. Im Anschluss daran könne nach Akteneinsicht durch den RAD eine
Beurteilung oder zumindest Empfehlung zum weiteren Vorgehen vorgenommen resp.
abgegeben werden.
6.9
Im Arztbericht der L.___ vom
25.
Juli 2017 (IV-Nr. 207) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen:
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3),
seit 2010
−
Sonstige Rückenschmerzen:
Lumbalbereich (ICD-10 M54.86)
Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiter vom 7. Februar – 8. Dezember
2011, 25. Mai – 27. Juli 2012, 30. Juli – 24. August
2012, 14. – 22. Oktober 2013, 24. August – 8. Oktober
2014, 19. Februar – 10. April 2015, 16. – 28. August
2015, 14. – 22. März 2016, 29. April – 7. Mai 2016,
13.
– 17. Mai 2016, 27. Mai – 1. Juni 2016,
17.
– 27. Oktober 2016, 14. – 21. Dezember 2016, 7. – 16. Februar
2017.
und vom 28. Februar 2017 – 10. März 2017 je zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Die angegebenen Daten würden sich ausschliesslich auf
die stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Klinik beziehen. Daten
über eine darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit lägen nicht vor.
Der Gesundheitszustand sei
besserungsfähig, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht
verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Der
Beschwerdeführer habe von sich aus mehrmals angegeben, dass er gerne wieder
einer geregelten Arbeit in Teilzeit nachgehen wolle. Aus diesem Grund werde
eine Wiedereingliederungsmassnahme in den Arbeitsmarkt bis zur Pensionierung unter
Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit empfohlen. Die Behandlung
des Beschwerdeführers habe vom 28. Februar bis zum 10. März 2017
gedauert, die letzte Untersuchung am 10. März 2017 (Zeitpunkt der
Entlassung) stattgefunden. Angegebene Beschwerden: Der Beschwerdeführer
beklagte am Tag der Aufnahme, sich deprimiert zu fühlen und ein ausgeprägtes
Gedankenkreisen zu verspüren. Persönliche Probleme und Zukunftssorgen und damit
einhergehende Suizidgedanken seien dabei im Vordergrund gestanden. Er leide
unter imperativen Stimmen, welche ihn zum Suizid auffordern würden und ihm
sagten, dass er zu nichts zu gebrauchen sei.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, nicht in der
Lage, einer geregelten Beschäftigung in Vollzeit nachzugehen. Aufgrund des
chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms – Facettengelenksinfiltration – sei
er ausserstande, einer Beschäftigung mit schwerer körperlicher Belastung
nachzugehen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Dem
Beschwerdeführer seien indes andere Tätigkeiten zumutbar, so bspw. eine
Tätigkeit in einer Werkstätte, wie z.B. O.___. Dabei wäre zu beachten, dass
diese eine krankheitsentsprechende Beschäftigung auf Teilzeitbasis bilde. Zum
zeitlich zumutbaren Rahmen dieser Tätigkeit wurden keine Angaben gemacht.
6.10
Dr. med. U.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 25. August 2017 fest (IV-Nr. 209), offenbar
stehe beim Beschwerdeführer aktuell die «IV-Problematik» im Zentrum der
psychischen Beschwerden. Zusammenfassend könne man den vorhandenen Berichten
einen gewissen Lebensüberdruss entnehmen, welcher auch durch Kränkungsmomente
(u.a. Arbeitslosigkeit, finanzielle Not) mitbedingt sei. Aus Sicht von Dr. med.
U.___ sei dies schwierig einzuordnen, insbesondere da auch die Qualifizierung
der «imperativen Stimmen» als psychotische Symptome ein wenig gewagt erscheine.
Somit sei eine psychiatrische Nach- resp. Verlaufsbegutachtung indiziert. Da
bei einer erneuten Begutachtung auch wieder circa eineinhalb bis zwei Jahre
seit dem letzten Gutachten vergangen seien und auch aus somatischer Sicht der
Verlauf unklar sei, müsse eine erneute polydisziplinäre Begutachtung
durchgeführt werden, mit den folgenden Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin,
Pneumologie, Psychiatrie, Rheumatologie (falls dies durch die Gutachterstelle
als notwendig erachtet werde).
6.11
In der Stellungnahme vom 16. Dezember
2017.
(IV-Nr. 214) hielt Dr. med. U.___, RAD, fest, die am 25. August
2017.
durch den RAD empfohlene polydisziplinäre Begutachtung (vgl. E. II. 6.10
hiervor) sei wegen eines weiteren Aufenthalts in der Klinik nicht zustande
gekommen. Offenbar sei der Beschwerdeführer am 13. September 2017 erneut
in die Klinik eingetreten, ein diesbezüglicher Austrittsbericht fehle im
Dossier. Fazit: Der versicherungsmedizinische Sachverhalt sei unklar. Ebenso,
ob der Beschwerdeführer noch in der Klinik weile. Es empfehle sich, den
ausführlichen Austrittsbericht der Klinik (falls denn schon vorhanden)
einzufordern und die geplante Begutachtung in die Wege zu leiten (Allgemeinmedizin,
Pneumologie, Psychiatrie, Rheumatologie).
6.12
Im Austrittsbericht der L.___ vom
6.
Dezember 2017 (Eingang bei Beschwerdegegnerin am 18. Dezember
2017, IV-Nr. 216) betreffend die 14. Hospitalisation des Beschwerdeführers
vom 13. September bis 29. November 2017 wurden folgende Diagnosen
nach ICD-10 ausgewiesen:
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome mit
wiederkehrenden Suizidgedanken (ICD-10 F33.2)
−
Persönlichkeitszüge vom
histrionischen Typ (ICD-10 Z73.1)
Andere relevante Diagnosen seien:
−
Sonstige Rückenschmerzen:
Lumbalbereich (ICD-10 M54.86)
−
Adipositas
−
Steatosis hepatis
−
Diskuschondrosen C3-C6
−
BWS-Spondylose
−
Angiomyolipom Niere links
−
Nephrolithiasis ipsilateral
−
Chronische Obstruktive
Lungenerkrankung (COPD GOLD II)
−
Gastritis (Erstdiagnose
August 2014)
Der Beschwerdeführer sei aufgrund
fraglicher suizidaler Absicht notfallmässig durch das Spital S.___ zugewiesen
und auf der geschlossenen Akutstation aufgenommen worden. Nach der
Stabilisierung des psychischen Zustandes und klarer Distanzierung von der Suizidalität
habe er zur Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes auf die offene angst-
und depressionsspezifische Abteilung verlegt werden können. Er habe über
wiederholte Absagen der IV-Rente berichtet, welche bei ihm deutliche
Zukunftsängste auslösten. Auch unter der Anpassung der antidepressiven
Medikation bestehe weiterhin eine chronische depressive Symptomatik mit
wiederkehrenden Suizidgedanken. Eine gewisse Tendenz zur Dramatisierung des
Zustandes sowie Versuche, mit Suizidalität manipulativ zu bewirken (im Sinne
wenn man ihm keine Rente oder keine geschützte Arbeitsstelle gebe, bringe er
sich um), sei deutlich zu sehen. Da der Beschwerdeführer aber eine deutlich
verminderte Stressbelastbarkeit, wenig Flexibilität und reduzierte
Konzentration sowie allgemeine Belastbarkeit gezeigt habe, wäre aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Man
könne sich für den Beschwerdeführer eine einfache Arbeit in geschütztem Rahmen,
und ohne Leistungen erbringen zu müssen, stundenweise als Maximum vorstellen.
Bei ausgeprägter Schwierigkeit der Aufrechterhaltung einer geordneten
Tagesstruktur sei bei Austritt eine Psychiatriespitex installiert worden.
6.13
Im polydisziplinären Gutachten (internistisch,
rheumatologisch, psychiatrisch, pneumologisch) der Gutachterstelle I.___ vom 13. August
2018.
(IV-Nrn. 234.1 – 234.7) wiesen die Gutachter folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 234.2
S. 8):
−
Rezidivierende depressive
Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode ICD-10 F33.1
−
Leichte obstruktive
Ventilationsstörung nicht reversibel, Überblähungen, keine restriktive
Ventilationsstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien folgende Diagnosen:
−
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge ICD-10 Z73.1
−
Schmerzverarbeitungsstörung
ICD-10 F54.0
−
Chronisch intermittierendes
zervikovertebrales Syndrom bei:
−
plurisegmentalen
degenerativen HWS-Veränderungen
−
Wirbelsäulenfehlhaltung,
-fehlform (Hyperkyphose der oberen BWS mit Kopfprotraktion)
−
Chronisches
lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechtsseitig, bei:
−
degenerativen
Bandscheibenveränderungen mit Protrusion foraminal links L4/L5
−
Wirbelsäulenfehlhaltung,
-fehlform (Hyperkyphose der oberen BWS mit Kopfprotraktion, Abflachung der mittleren-unteren
BWS und der LWS)
−
Haltungsinsuffizienz und
muskuläre Dysbalance
−
Adipositas per magna
− Taubheit links, wahrscheinlich seit der
Kindheit
− Septumdeviation
− Muschelhyperplasie beidseits
− Diabetische Stoffwechsellage
− Verdacht auf arterielle Hypertonie
− Adipositas
− Supraventrikuläre Extrasystolie,
Erstdiagnose September 2010
− Nikotinabusus
− Refluxerkrankung und Gastritis
anamnestisch seit 2014
− Stammvarikosis der Vena saphena magna
− Nephrolithiasis links 2011
−
Anglomyolipom Niere links
− Steatosis hepatis, bekannt seit Mai 2011
− Fussmykose, bekannt seit Januar 2012
− Meningeom, Erstdiagnose Mai 2012
− Rezidivierende Cephalea
Der Beschwerdeführer sei ab dem
Gutachtenzeitpunkt in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit zu
30.
% arbeitsfähig. Er könne keine schweren Arbeiten mehr ausführen,
brauche lufthygienisch einwandfreie Bedingungen und das Arbeitsprofil, das von
Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, aufgestellt worden sei, müsse
berücksichtigt werden (IV-Nr. 234.2 S. 11). Seien diese Bedingungen
erfüllt (dies sei bei der alten Arbeit so gewesen), könne der Beschwerdeführer
aus den rheumatologischen und pneumologischen Disziplinen heraus, 100 %
tätig werden. Aus internistischer Sicht gebe es keine Einschränkungen. Somit
begründe sich die Arbeitsunfähigkeit alleine aus psychiatrischer Sicht und der Beschwerdeführer
könne bei der mittelschweren Depression aktuell zu 30 % eingesetzt werden.
Bei der Arbeitswiederaufnahme könne in der Folge eine kontinuierliche Steigerung
bis auf 50 % erreicht werden.
Aus rheumatologischer Sicht könnten
keine Therapien angeboten werden. Aus pneumologischer Sicht gebe es ebenfalls
keine Therapien, die die körperlichen Ressourcen des Beschwerdeführers relevant
steigern könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer adäquat
pharmakologisch behandelt. Diese Therapie sei auch mitverantwortlich für die
Besserung des Beschwerdeführers. Aktuell könne eine kognitive Therapie helfen,
die 2011 wegen kognitiven Schwierigkeiten zurückgestellt worden sei. Mit einer
adäquaten Psychotherapie könnten die manipulativen Suiziddrohungen gebessert
und bearbeitet werden, somit könne verhindert werden, dass der Beschwerdeführer
bei jeder Drohung sofort in die Klinik eingewiesen werde. Ausserdem könnten
Familiengespräche, die Akzeptanz der Kinder und der Ehefrau für die Situation
des Beschwerdeführers erhöhen und einen Teil des Druckes und Stresses, unter denen
der Beschwerdeführer ständig stehe, abbauen.
6.14
Zu dem nach dem Verfassen des Gutachtens
vom 13. August 2018 (vgl. E. II. 6.13 hiervor)
eingegangenen Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des Spitals S.___
vom 11. Juli 2018 (IV-Nr. 232) nahm Dr. med. W.___, Fachärztin FMH
für Allgemeine Innere Medizin, Gutachterstelle I.___, am 17. August 2018 (IV-Nr. 237)
dahingehend Stellung, als das Dokument nochmals das bereits im Gutachten
bekannte und beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers beschreibe. Es würden
keine neuen Diagnosen oder andere Krankheitsbilder angeführt, so dass die
Beurteilung des Falles durch diesen Bericht nicht weiter beeinflusst werde.
6.15
Dr. med. M.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom
8.
November 2018 (IV-Nr. 239) fest, sie sei mit der Beurteilung der
Begutachter einverstanden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig.
6.16
Die RAD-Ärztin Dr. med. M.___
hielt in ihrer Aktennotiz vom 6. März 2019 (IV-Nr. 243) fest, die
30%ige Arbeitsfähigkeit für jedwede Tätigkeit sei angesichts der aktuellen
Ereignisse auch retrospektiv als maximale Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt des
Gutachtens anzusehen, die aus Sicht des RAD nicht mehr steigerbar seien. Eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Suizidversuch im Februar 2019 bestehe für
alle Tätigkeiten für mindestens bis Mitte 2020.
7.
Da das Versicherungsgericht das
Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 27. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.5
hiervor) mit Urteil VSBES.2012.12 vom 28. Oktober 2013 (IV-Nr. 102) als
nicht verwertbar qualifizierte und festhielt, die Beschwerdegegnerin habe die
psychischen Probleme des Beschwerdeführers bislang weder berücksichtigt noch
abgeklärt (E. II. 8.3), wurde die Sache zur weiteren Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese holte in der Folge das Gutachten der
Gutachterstelle E.___ ein, das am 30. März 2016 erstattet wurde (vgl. E.
II. 6.6 hiervor). Da aufgrund der nach diesem – im vorliegend massgebenden
Zeitpunkt vom 16. Dezember 2019 (A.S. 1 ff.) bereits über drei Jahre
und acht Monate alten – Gutachten verfassten medizinischen Berichte eine gesundheitliche
Veränderung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte, kann für
die Beurteilung auf dieses Gutachten auch nicht abgestellt werden. So hielt Dr. med.
U.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 (vgl. E. II. 6.8 hiervor)
u.a. fest, aufgrund des Verlaufs innerhalb des letzten Jahres sei eine
Verschlechterung durchaus möglich, wobei inzwischen die psychiatrische
Problematik ganz deutlich im Vordergrund stehe. Dies bekräftigte er sodann in
seiner Stellungnahme vom 25. August 2017 (vgl. E. II. 6.10
hiervor), indem er die Durchführung einer psychiatrischen Nach- resp.
Verlaufsbegutachtung als indiziert erachtete und, da in zeitlicher Hinsicht auch
der Verlauf aus somatischer Sicht unklar sei, auch eine somatische Begutachtung
empfahl. An der erneuten polydisziplinären Begutachtung hielt Dr. med. U.___
auch in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.11
hiervor) fest, indem er ausführte, der versicherungsmedizinische Sachverhalt
sei unklar. Demzufolge handelte es sich bei der in Aussicht genommenen Neubegutachtung
im Wesentlichen um eine Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nach dem 30. März 2016 (Gutachten der Gutachterstelle E.___).
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am
29.
August 2017 per E-Mail wiederum an die mit der Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts bereits betraute Gutachterstelle E.___ gelangte
(IV-Nr. 210) und um eine Verlaufsbegutachtung durch dieselben Sachverständigenden
bat. So sind Verlaufsgutachten von der Regel, wonach die Gutachterwahl bei
polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen grundsätzlich immer nach dem
Zufallsprinzip zu erfolgen hat (BGE 138 V 271 E. 1.1
S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507 E. 3.1
S. 510) ausgenommen. Die Gutachterstelle E.___ lehnte diesen
Begutachtungsauftrag jedoch wegen einer gegen den Beschwerdeführer erstatteten
Strafanzeige wegen Bedrohung ab (IV-Nr. 211 S. 1). Deshalb war die
Beschwerdegegnerin gehalten, die durchzuführende polydisziplinäre Begutachtung via
Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Auftrag zu geben (IV-Nr. 217).
Die zugeloste Gutachterstelle I.___ wurde sodann mit der polydisziplinären Begutachtung
beauftragt (IV-Nrn. 222, 225). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit
nicht zu beanstanden.
8.
Es ist daher nachfolgend auf
das Gutachten der Gutachterstelle I.___ vom 13. August 2018 (vgl. E. II. 6.13
hiervor) einzugehen:
8.1
Das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle I.___ beruht auf den vollständigen Vorakten, dem durch den
Beschwerdeführer mitgebrachten Bericht von med. pract. Q.___ vom 26. Juni
2017.
(IV-Nrn. 234.1 S. 2 ff., 234.6) sowie den spezialärztlichen
Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Rheumatologie»,
«Psychiatrie», und «Pneumologie» (IV-Nrn. 234.1 S. 43 ff., 234.3 S. 10
f., 234.4 S. 12 f., 234.5 S. 6 f.). Weiter werden auch die durch Beizug
eines Dolmetschers geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt
Dispositiv
und in die Beurteilung miteinbezogen. Das Gutachten beruht demnach auf
vollständigen Grundlagen. Zudem sind die gutachterlichen Einschätzungen, welche
von den Teilgutachterinnen und -gutachter aus somatischer Sicht getroffen
wurden, nachvollziehbar und schlüssig. Somit ist die Beweiskraft der
somatischen Teilgutachten grundsätzlich als gegeben zu erachten. In Bezug auf
das psychiatrische Teilgutachten ist Folgendes festzuhalten: Es wird eine «rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1)» als
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281) fehlt im Gutachten
und lässt sich anhand der darin gemachten Angaben auch nicht vornehmen. So
lassen sich dem Gutachten einzig Ausführungen zu den «Ressourcen» und zur «Konsistenz»
entnehmen (IV-Nr. 234.4 S. 18). Folglich erweist sich das
psychiatrische Teilgutachten als nicht beweiswertig. Es kommt hinzu, dass der
psychiatrische Experte Dr. med. X.___ zwar von einer «Besserung des psychischen
Zustandes» seit Dezember 2011 ausgeht (vgl. IV-Nr. 234.4 S. 17), jedoch
gleichzeitig eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ausweist, ohne sich mit diesem Widerspruch
in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen. Es fehlt in diesem Zusammenhang zudem
eine Diskussion mit dem psychiatrischen Vorgutachten der Gutachterstelle E.___
vom 30. März 2016.
8.2 Es stellt sich folglich die
Frage, ob der Beweiswert der grundsätzlich beweiswertigen somatischen
Teilgutachten der Gutachterstelle I.___ durch die übrigen medizinischen Akten allenfalls
geschmälert wird.
8.2.1 Die im Rahmen des internistischen
Teilgutachtens durch Dr. med. W.___ gestellten Diagnosen (IV-Nr. 234.1
S. 46) werden durch die vorangehenden medizinischen Berichte bestätigt. So
ist der vorliegenden Aktenlage bspw. übereinstimmend zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer unter einer «Adipositas» leidet (vgl. E. II. 6.1,
6.2, 6.4 ff., 6.13 f. hiervor). Gleiches gilt für die diagnostizierte
«Hörminderung links», welche in den vorangehenden medizinischen Berichten
ebenfalls bereits ausgewiesen wurde (vgl. E. II. 6.2, 6.5 f. hiervor). Auch die
«Refluxerkrankung» wurde in den medizinischen Vorakten bereits diagnostiziert
(vgl. E. II. 6.4, 6.6, 6.13 hiervor). Damit wird der Beweiswert des
internistischen Teilgutachtens durch die zeitlich zuvor verfassten
medizinischen Akten bekräftigt.
8.2.2 Die im Rahmen des
rheumatologischen Teilgutachtens vom 3. Juni 2018 (IV-Nr. 234.3) durch
den Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. V.___ beklagten, brennenden, zentralen,
hochlumbalen Rückenschmerzen, vergesellschaftet mit Schmerzen am Steissbein,
immer vorliegend (S. 9), sind bereits in den früher verfassten
medizinischen Akten dokumentiert. So hielt bereits Dr. med. P.___ im Bericht vom
7. Dezember 2009 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) fest, der
Beschwerdeführer beklage teilweise eher ventral in den rechten Oberschenkel
ausstrahlende Rückenschmerzen. Im bidisziplinären Gutachten der Gutachterstelle
D.___ vom 27. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) wurden ebenfalls, seit
ungefähr sechs Jahre bestehende zunehmende Rückenschmerzen beschrieben, welche
bildgebend indes nicht umfassend erklärt werden könnten. Im rheumatologischen
Teilgutachten der Gutachterstelle E.___ beschrieb Dr. med. H.___ einen
lokalen, punktuellen Schmerz in der Medianlinie im thorakolumbalen Übergang
(IV-Nr. 173.1 S. 36).
Die durch Dr. med. P.___ in diesem
Zusammenhang festgestellte Fehlform der Wirbelsäule und die degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen (vgl. E. II. 6.1 hiervor) konnten durch im Gutachten
der Gutachterstelle D.___ bestätigt werden, indem sowohl ein leichter
Schulterhochstand links bei leichter S-förmiger thorakolumbaler Skoliose als
auch eine Segmentdegeneration L4/5 mit Spondylarthrosen und Diskopathie erhoben
und neu eine artikulär bedingte Einengung des Neuroforamnens links mit Tangierung
der Nervenwurzel objektiviert werden konnten (IV-Nr. 89 S. 15). Auch
Dr. med. H.___ beschrieb im rheumatologischen Teilgutachten der
Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2016 eine auffallende leichte
Wirbelsäulenfehlform mit ausweichender Wirbelsäule nach rechtskonvex lumbal und
leicht gegenkonvex nach links thorakal (IV-Nr. 173.1 S. 39). Gestützt
auf die MR der HWS, BWS und LWS vom 3. Februar 2016 konnte indes eine
relevante Einengung des Spinalkanals, des Recessus oder der Neuroforamen ausgeschlossen
werden (IV-Nr. 173.1 S. 44). In diesem Sinn konnte auch Dr. med. V.___
/ Gutachterstelle I.___ eine Hyperkyphose der oberen BWS mit Kopfrotation,
Abflachung der mittleren-untern BWS und der LWS sowie plurisegmentale
degenerative HWS-Veränderungen und degenerative Bandscheibenveränderungen mit
Protrusion foraminal links L4/5 objektivieren (IV-Nr. 234.3 S. 10
i.V.m. E. II. 6.12 hiervor). Folglich ergeben sich in Bezug auf die
durch den Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen keine wesentlich
voneinander abweichenden Beurteilungen der rheumatologischen Fachärzte. Dies
wiederspiegelt sich auch in der diagnostischen Beurteilung. So wurde bereits
durch Dr. med. P.___ ein «chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales
Schmerzsyndrom» (vgl. E. II. 6.1 hiervor) und im Gutachten der Gutachterstelle D.___
vom 27. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) ein «chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom» diagnostiziert. Damit wird die im Gutachten der Gutachterstelle
I.___ vom 13. August 2018 (vgl. E. II. 6.12 hiervor)
festgestellte Diagnose eines «chronischen lumbovertebralen bis
lumbospondylogenen Syndroms rechtsseitig» gestützt.
8.2.3 Die im pneumologischen
Teilgutachten der Gutachterstelle I.___ vom 12. Juni 2018 (IV-Nr. 234.5)
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte «chronisch obstruktive
Lungenerkrankung (COPD) GOLD II bei aktivem Nikotinkonsum» (S. 7), ist bereits
dem Bericht von Dr. med. R.___ vom 20. Dezember 2011 (vgl. E. II. 6.4
hiervor) zu entnehmen und wird auch im Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom
27. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) im Rahmen einer «COPD bei
Nikotinabusus» als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ausgewiesen. Der seit Jahren bestehende Nikotinkonsum des Beschwerdeführers lässt
sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ebenfalls bestätigen
(vgl. E. II. 6.1, 6.5 f., 6.13 hiervor). Es ergeben sich somit aus den
medizinischen Vorakten keine den Beweiswert der neurologischen Begutachtung
einschränkenden Beurteilungen oder Diagnosestellungen.
8.2.4 Folglich wird der Beweiswert des internistischen,
rheumatologischen und pneumologischen Teilgutachtes der Gutachterstelle E.___ durch
die zeitlich zuvor verfassten medizinischen Berichte nicht geschmälert. Da sich
auch aus den nach dem Zeitpunkt des Gutachtens vom 13. August 2018 erstatteten
medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beweiswert
dieser Teilgutachten in Frage gestellt werden könnte, sind diese als voll
beweiswertig zu qualifizieren.
Es kann somit auch in Bezug auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf diese Teilgutachten
abgestellt werden: Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus
somatischer Sicht sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in
angepassten Tätigkeiten (ohne Ausführen von schweren Arbeiten und unter lufthygienisch
einwandfreien Bedingungen sowie dem durch Dr. med. V.___ formulierten
Arbeitsprofil [häufig Gewichte unter 5 kg bis zur Höhe der Hüften, sehr
häufig zwischen 5 – 10 kg bis zur Höhe der Hüften, manchmal zwischen
10 – 15 kg bis zur Höhe der Hüften, selten Gewichte zwischen 15 – 25
kg bis zur Höhe der Hüften, nie Gewichte über 25 kg bis zur Höhe der
Hüften aufheben und tragen; sehr häufig Gewichte unter 5 kg über
Brusthöhe, selten Gewichte über 5 kg über Brusthöhe heben; sehr häufig
Präzisionswerkzeuge, häufig mittelgrosse Geräte, manchmal schwere Geräte, nie
sehr schwere Geräte handhaben; die Handrotation ist normal; selten Überkopfarbeiten,
manchmal Rumpfdrehungen ausführen; häufig eine sitzende, vornüber geneigte
Haltung, manchmal eine stehende, vornüber geneigte Haltung einnehmen; manchmal
eine kniende Haltung einnehmen, sehr häufig die Knie biegen; häufig eine länger
andauernde sitzende Position, manchmal eine länger andauernde stehende Position
einnehmen; sehr häufig bis 50 Meter, sehr häufig über 50 Meter,
manchmal lange Strecken gehen; sehr häufig auf unebenem Terrain gehen; sehr
häufig Treppen steigen; manchmal auf Leitern steigen, IV-Nr. 234.3
S. 14 f.]) zu 100 % arbeitsfähig ist.
9. Da das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. X.___ / Gutachterstelle I.___ – wie oben
erläutert (vgl. E. II. 8.1 hiervor) – als nicht beweiswertig zu qualifizieren
ist und somit nicht darauf abgestellt werden kann, war das Gericht gehalten,
diese Abklärungslücke zu schliessen. Aus diesem Grund wurde bei Dr. med. J.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten veranlasst.
Das Gutachten vom 19. März 2021 (A.S. 37 ff.) wird den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem
unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und
die Vorakten studiert hat. Zudem sind die Aussagen des Experten in allen
Punkten schlüssig und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist:
9.1 Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. J.___ vom 19. März 2021 (A.S. 37 ff.) basiert auf den
vollständigen relevanten Vorakten und auf einer persönlichen Untersuchung durch
den Gutachter. Auf dieser Basis nennt der Gutachter als Diagnose eine
«chronifizierte depressive Störung mittelgradigen Ausmasses mit schwankendem
Verlauf (ICD-10 F32.1)». Diese Diagnose begründet der Gutachter in
einleuchtender Weise und seine Schlussfolgerungen vermögen insbesondere auch im
Lichte der Vorakten zu überzeugen: So sei zusammenfassend eine im Vordergrund
stehende depressive Störung anzunehmen. Aus heutiger Sicht sei anzunehmen, dass
die depressive Störung seit Jahren persistiere und nie remittiert sei, auch
wenn zwischenzeitlich teilweise die Meinung vertreten worden sei, dass eine Besserung
eingetreten sei. Dies werde allerdings durch wiederholte Klinikaufenthalte
widerlegt. Auch der behandelnde Psychiater sei der Meinung, dass eine
dauerhafte depressive Störung bestehe. In diesem Sinne lasse sich nicht
nachvollziehen, dass in der Vergangenheit pauschal von einer vollen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen und nicht zumindest zeitweise eine Einschränkung
gesehen worden sei, obwohl entsprechende Beeinträchtigungen, wenn auch
teilweise ungenügend, dokumentiert worden seien. Eine Remission habe nie
stattgefunden, weswegen, angesichts Fehlens weiterer depressiven Episoden, die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gar nicht gestellt werden könne.
Es bestehe mittlerweile ein jahrelanger Verlauf, wobei Schwankungen in der
Intensität aufgetreten seien. Demnach leuchtet auch die weitere Darlegung des
psychiatrischen Gutachters ein, wonach aufgrund des jahrelangen Verlaufes und
der ungenügenden Beeinflussung durch verschiedene therapeutische Massnahmen,
sowohl ambulant wie auch stationär, von einem chronifizierten Zustand
ausgegangen werden müsse. Der Explorand sei aufgrund dieser chronifizierten
depressiven Störung, der sehr geringen Ressourcen und äusserst ungünstigen und
passiven Bewältigungsstrategien als stark vermindert leistungsfähig
einzustufen. Es sei anzunehmen, dass er Pausen einlegen müsse. Er reagiere auch
bei zu starker Belastung mit emotionalen Durchbrüchen und sei dann nicht mehr
in der Lage, adäquat zu kommunizieren, weswegen er Erholungsphasen benötige. Es
könne ihm aber eine klar strukturierte Tätigkeit, zumindest in Teilzeit zugemutet
werden, bei entsprechend wohlwollender Umgebung und stressfreier Tätigkeit ohne
Übernahme von Verantwortung (A.S. 47).
Gestützt auf die vorstehenden
nachvollziehbaren diagnostischen Schlussfolgerungen vermag sodann auch die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. So führte der
Gutachter diesbezüglich aus (A.S. 48), eine klar vorgegebene Arbeit, ohne
Zeitdruck, die nicht komplex sei und nicht unter Zeitdruck ausgeübt werden
müsse, sollte durchführbar sein. Dies betreffe auch die angestammte Tätigkeit.
Aufgrund des erhöhten Erholungsbedarfs sei von einer 50%igen Einschränkung der
Arbeitszeit auszugehen. Es sei aufgrund der depressiven Verlangsamung und
anfälligen kognitiven Beeinträchtigung mit einer 10%igen Leistungseinschränkung,
bezogen auf die 50%ige Arbeit, auszugehen. Eine zusätzliche Leistungssteigerung
könne nicht erwartet werden, da sich die Störung bei jeder Tätigkeit auswirke.
Zum Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung hielt der Gutachter Folgendes
fest: Die depressive Störung bestehe sicher schon seit 2011, wobei seither
Schwankungen aufgetreten seien. Es sei schwierig, den Grad dieser Schwankungen
abzuschätzen. Zeitweise habe sich der Beschwerdeführer in einem schwergradig
depressiven Zustand befunden, dann kurzzeitig allenfalls in leichtgradigem
Zustand, doch hauptsächlich eher in mittelschwer depressivem Zustand. Es habe
nicht eruiert werden können, inwieweit die Schwankungen von äusseren Faktoren
abhängig gewesen seien. Es könne einzig vermutet werden, dass möglicherweise
äussere Faktoren eine bestimmte Rolle spielen könnten, z.B. die Ablehnung einer
gewünschten Berentung habe zu einer Verschlechterung geführt. Angesichts des
heutigen Befundes bestehe allerdings eine komplette Gleichgültigkeit und
Interesselosigkeit diesbezüglich, weswegen aufgrund des heutigen Zustandes,
nicht einzig derartigen Einflüssen eine wesentliche Rolle zugeordnet werden könne.
Es sei im Schnitt von einer mittelschweren depressiven Störung seit etwa 2011
auszugehen und entsprechend eine, wie oben beschriebene, Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Während den stationären Behandlungsmassnahmen habe jeweils
eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine grundsätzliche und dauerhafte
Änderung des Verlaufes könne nicht festgestellt werden.
9.2 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts
8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen
einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,
welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin
dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen
im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss
diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu
begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
−
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
−
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
−
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
−
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
−
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde»
einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (vgl. E.
II. 9.1 hiervor) verwiesen werden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass bezüglich
des Schweregrades eine etwa mittelschwere depressive Störung angenommen werden
müsse. So habe der Explorand doch erhebliche Schwierigkeiten irgendwelche
Aktivitäten fortzusetzen, doch er habe bisher keine wesentliche Unterstützung
benötigt. Er verhalte sich aber passiv und habe jegliche Verantwortung
abgegeben. Er lasse alles geschehen. Wie bereits im Vorfeld angenommen, müssten
viele körperliche Beschwerden, wie Herzbeschwerden oder Bauchbeschwerden, auch
anfällige Körperschmerzen im Rahmen einer Somatisierung oder somatoformen
Überlagerung im Rahmen der depressiven Störung interpretiert werden
(A.S. 46).
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» führte der Gutachter aus, nach
Durchsicht der Unterlagen sei anzunehmen, dass die Therapiemassnahmen
ausgeschöpft seien. Es bestehe ein chronifizierter Zustand, da der
Beschwerdeführer nicht genügend auf die adäquaten Therapiemassnahmen anspreche,
weswegen keine weiteren Vorschläge gemacht werden könnten, mit denen eine
Besserung des Zustandes erhofft werden könne. Es bleibe die Möglichkeit, eine
supportive Behandlung weiterzuführen und bei Bedarf allenfalls zu
hospitalisieren. Dies ohne Hoffnung auf relevante Besserung und Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit (A.S. 49).
Mit Blick auf den Indikator der «Komorbiditäten»
ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend
auf die versicherte Person auswirken. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung
der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu
sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte
Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung
von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen
Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen
unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame
Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird festgehalten, es
sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten anzunehmen, dass der psychische
Zustand im Vordergrund stehe. Dies decke sich auch mit den heutigen
Untersuchungsbefunden, wobei der Explorand primär auf körperliche Beschwerden
hinweise, doch im Wesentlichen kristallisiere sich die psychische Problematik
als Hauptproblematik heraus. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer in
körperlicher Hinsicht kaum beeinträchtigt sei. Er gebe zwar an, unter Schmerzen
zu leiden, unternehme allerdings keine Therapiemassnahmen in diese Richtung,
benütze auch keine Schmerzmittel. Die Körperbeschwerden könnten zum Grossteil
aus somatischer Sicht erklärt werden. Es fänden sich keine Hinweise, dass eine
psychosoziale Situation oder psychischer Zustand einen wesentlichen Einfluss
auf die Schmerzentwicklung hätten oder ursächlich diese Schmerzentwicklung
erklären würden, weswegen auch die Diagnose einer «somatoformen Schmerzstörung»
nicht gestellt werden könne. Eine mögliche Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren könne in Betracht gezogen werden, wobei diese noch
schwierig zu unterscheiden sei, bei affektiven Störungen aber immer eine
somatoforme Überlagerung angenommen werden könne. Es werde deshalb heute
ebenfalls darauf verzichtet, eine Schmerzstörung anzunehmen, da die affektive
Problematik eine wesentliche Rolle spiele. Folglich ist nicht von
Komorbiditäten auszugehen (A.S. 45).
Bezüglich der «Persönlichkeit» könne
erwähnt werden, dass der Explorand sehr einfach strukturiert sei, massive
Bildungsdefizite aufweise und die hiesige Sprache nicht spreche, was darauf
hinweise, dass er Integrationsschwierigkeiten habe und nicht sehr flexibel sein
dürfte. Er habe sich nicht genügend an die hiesigen Verhältnisse adaptieren
können. Es sei auch anzunehmen, dass kulturspezifische Verarbeitungsmechanismen
eine Rolle spielten. Auch die zu beobachtende Passivität, indem sich der
Explorand umsorgen lasse und jede Verantwortung abgegeben habe, müsse im
kulturspezifischen Kontext gesehen werden. Die Kinder würden die Verantwortung
für die Eltern übernehmen und sich um die Eltern kümmern. Derartige Umstände
könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da sie als
invaliditätsfremd eingestuft werden müssten und nicht einer gesundheitlichen
Behinderung entsprechen würden (A.S. 47).
Innerhalb
der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner der Komplex «Sozialer
Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen
der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person
auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im
sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich
bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der
psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer wirke bezüglich der
Persönlichkeit in der heutigen Untersuchung nicht sehr auffällig, insbesondere
nicht übertrieben. Es habe sich keine Tendenz gezeigt, die Beschwerden
überdeutlich und nicht nachvollziehbar darzustellen, eher müsse er aus der
Reserve gelockt werden, oder es müsse dauernd nachgefragt werden, weil es ihm
schwerfalle, seinen Zustand zu beschreiben. In den Unterlagen werde wiederholt
auf histrionische Persönlichkeitszüge hingewiesen, die allerdings aufgrund der
heutigen Untersuchung nicht ohne Weiteres hätten bestätigt werden können.
Akzentuierte Persönlichkeitszüge seien in der Regel nicht ausschlaggebend, um
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen zu können. Sie könnten sich
allerdings ungünstig auf einen psychischen Zustand auswirken, insbesondere die
Verarbeitung erschweren. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben sei aber
aus heutiger Sicht nicht anzunehmen, dass allfällige Persönlichkeitszüge einen
entscheidenden Einfluss hätten, in der Vergangenheit möglicherweise allerdings
den Eindruck hinterlassen hätten, dass der Explorand seine Beschwerden zu stark
verdeutliche und daher im Ausmass als nicht derart gravierend eingestuft worden
seien.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie im Gutachten
ausgeführt, falle auf, dass die Stimmung abgeflacht wirke, der Beschwerdeführer
stimmungsmässig nicht spürbar sei, keine Freude oder keine Reaktion zeige, auch
freudlos wirke und einen kompletten Interesseverlust angebe. Er empfinde nicht
einmal Freude, wenn er über die Enkel sprechen könne, er meine einzig, dass er
sie gesehen habe. Es fehle ihm an Antrieb, er verhalte sich passiv, aktiviere
sich kaum, mit Ausnahme von einigen kleineren Spaziergängen, er lege sich auch
wiederholt hin (A.S. 46).
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks» betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2
S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. So hat
sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren häufig in stationäre
Therapien begeben. Auch wenn diese mehrfach nicht erfolgreich abgeschlossen
werden konnten, ist dennoch von einem grossen Leidensdruck auszugehen.
9.3 Zusammenfassend gibt das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.___ genügend Aufschluss über die
massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
berücksichtigen sind. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen
damit als erstellt. Unter diesen Umständen vermag die durch den Gutachter attestierte
50%ige Arbeitszeit mit einer 10%igen Leistungseinschränkung – folglich eine
Arbeitsunfähigkeit von 55 % – zu überzeugen. Diese bestehe seit 2011.
Während den stationären Behandlungsmassnahmen habe indes jeweils eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden.
10. Die Anmeldung des
Beschwerdeführers ging bei der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2010
(IV-Nr. 2) ein. Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Juli 2010.
Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist zu diesem
Zeitpunkt allerdings noch nicht verstrichen gewesen, da die Arbeitsunfähigkeit
erst 2011 (wohl am 1. Januar 2011) eingetreten ist. Somit fällt der
frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Januar 2012. Während den
stationären Behandlungen in der L.___ bestand stets eine volle
Arbeitsunfähigkeit und damit grundsätzlich ein Anspruch auf eine ganze Rente. Dies
trifft jedoch unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a
IVV auf keine der in den vorliegenden Akten dokumentierten stationären
Aufenthalte in der L.___ zu. Denn keiner der nach dem 1. Januar 2012
erfolgten Aufenthalte dauerte drei Monate. Folglich ist von einer seit dem
1. Januar 2012 bestehenden 55%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
11. Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
11.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis)
– hier: ab Januar 2012 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008 E. 3.1).
11.1.1 Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2
m.H., 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240
f. [I 377/98]).
11.1.2 Gemäss den vorliegenden Akten
(IV-Nrn. 2 S. 5, 9 S. 1, 11, 89 S. 8, 43, 173.1 S. 26,
234.1 S. 32 f., 234.4 S. 14, Protokolleinträge vom 26. Februar
2010 und 4. Mai 2010) wurde der Beschwerdeführer in der [...] geboren und
besuchte dort fünf Jahre die Primarschule und drei Jahre die Oberstufe, wobei
er ein Jahr wiederholen musste. Die Schule brach er wegen ungenügenden
Leistungen im 7. Schuljahr ab. Er absolvierte keine Ausbildung. Nach der
Militärzeit zog er mit 24 Jahren in die Schweiz, wo er in verschiedenen
Bereichen (Küchenhelfer, Maschinenführer in einer Textilfabrik,
Betriebsmitarbeiter) beschäftigt war. So war er für circa vier Jahre als
Tellerwäscher bei der Firma Y.___ tätig. Zuletzt arbeitete er vom 1. März
1990 bis zum 31. März 2010 in einem Arbeitspensum von 100 % bei der
Firma B.___ als Betriebsmitarbeiter, wo er v.a. in der Fertigung von Maschinen
(Fertigungsinsel Greiferkopf) beschäftigt war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde
aus wirtschaftlichen Gründen durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2009
aufgelöst (Massenentlassung). Da der Beschwerdeführer seit November 2009 wegen
Rückenproblemen krankgeschrieben war, verlängerte sich die Kündigungsfrist bis
am 31. Juli 2010. Die am 15. März 2010 und 30. August 2010 durch
die Beschwerdegegnerin übernommenen Belastbarkeitstrainings in der Firma Z.___
scheiterten schmerzbedingt jeweils bereits am zweiten Tag (IV-Nr. 43).
11.1.3 Da dem ungelernten
Beschwerdeführer, der über Jahre hinweg verschiedene berufliche Tätigkeiten
ausgeübt hatte und dem die letzte unbefristete und über 20 Jahre
innegehabten Arbeitsstelle als Betriebsmitarbeiter bei der Firma B.___ aus
wirtschaftlichen Gründen per Ende 2009 gekündigt worden war, ist mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
er die Arbeit bei der Firma B.___ auch im Gesundheitsfall nicht weiter ausgeübt
hätte. Es ist daher für die Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne
abzustellen.
Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II.
10 hiervor), ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ab 2011 möglich
ist, sowohl eine adaptierte Tätigkeit als auch seine angestammte Tätigkeit in
einem Arbeitspensum von 45 % auszuüben. Deshalb muss das
Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt werden.
11.1.4 Sind Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht
der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich; Urteil
des Bundesgerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 m.w.H.).
Hinsichtlich der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bestehen
vorliegend keine Anhaltspunkte, die ein Abstellen auf unterschiedliche
Tabellenlöhne rechtfertigen. Der Invaliditätsgrad ist somit anhand eines
Prozentvergleichs vorzunehmen.
11.1.5 Zu beurteilen bleibt die Frage,
ob und in welcher Höhe den behinderungs-bedingten Lohnnachteilen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt durch einen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen
ist.
Wird das Invalideneinkommen – wie hier
der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem
Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.1). Der
Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann
ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im
Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch
teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt,
soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt
wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts
9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer wurde
vorliegend eine 50%ige Arbeitszeit mit einer 10%igen Leistungseinschränkung
attestiert (vgl. E. II. 9.3 hiervor). D.h., es ist ihm zuzumuten, im Rahmen
eines 50%igen Pensums zu arbeiten, wobei die erbrachte Leistung um 10% reduziert
ist. Damit ist von einer teilzeitlichen Arbeit im Umfang von 50% auszugehen.
Gemäss den statistischen Werten für das
Jahr 2012 verdienen Männer ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 50 % – 74 %
(CHF 6'080.00) gerundet lediglich 0.1 % weniger als
Vollzeiterwerbstätige (CHF 6'088.00). Somit ist das Arbeitspensum von 50 %
kein Grund für einen Abzug. Auch das Alter des Beschwerdeführers von 55 Jahren
zur Zeit des Einkommensvergleichs (1. Januar 2012, Art. 28 Abs. 2
IVG) gebietet keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder
Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht
zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). So lag in diesem Zeitpunkt
noch eine knapp 10jährige berufliche Aktivitätsdauer vor dem Beschwerdeführer,
weshalb sich das Alter nicht auf die Lohnhöhe auswirken dürfte. Denn
Hilfsarbeiten werden auf dem massgeblichen hypothetischen Arbeitsmarkt
(Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3 mit
Hinweisen). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug, da der
Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (IV-Nrn. 3
S. 1, 245 S. 2) und somit im Kompetenzniveau 1 nicht schlechter
entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen. Aufgrund der vorliegenden
Akten ist beim Beschwerdeführer zwar von schlechten Kenntnissen der deutschen
Sprache auszugehen, welche jedoch nicht geeignet sind, einen leidensbedingten Abzug
zu begründen. Denn Hilfsarbeitertätigkeiten erfordern keine guten Kenntnisse
der deutschen Sprache (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2018 vom 13. März
2019 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Damit rechtfertigt sich kein Abzug
vom Tabellenlohn
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er aufgrund seines diskriminierten Gehörs und der lungenärztlich
geforderten lufthygienisch einwandfreien Umgebung nicht mehr im industriellen
Bereich tätig sein könne und daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Dienstleistungssektor
von mindestens 15 % herangezogen werden müsse (A.S. 14), kann nicht
gefolgt werden. So wurde zum einen im Gutachten der Gutachterstelle I.___ vom
13. August 2018 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Diagnose
«Taubheit links, wahrscheinlich seit der Kindheit» keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hat (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Zum anderen stellten die Gutachter explizit
fest, dass der Beschwerdeführer u.a. lufthygienisch einwandfreie Bedingungen
benötige, was bei der «alten Arbeit» bereits der Fall gewesen sei
(IV-Nr. 234.2 S. 11 Mitte). Somit ist dem Beschwerdeführer die
zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit bei der Firma B.___ und somit eine
Tätigkeit im industriellen Bereich auch weiterhin zumutbar.
11.2 Beim Beschwerdeführer besteht
somit ein Invaliditätsgrad von 55 %, der ab 1. Januar 2012 zum Bezug
einer halben Rente berechtigt (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
12. Nachfolgend ist auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin die
Rechtsfrage, ob er angesichts seines fortgeschrittenen Alters von im Verfügungszeitpunkt
über 62 Jahren nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen
unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelte und die ihm verbliebene
Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten könne, nicht geklärt habe (vgl. E. II. 4.2
hiervor).
12.1 Für die Invaliditätsbemessung ist
nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde
(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Beim ausgeglichenen
Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht
leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei
unverwertbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020
E. 6.1 mit Hinweis). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen,
wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein
als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember
2020 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit
vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit weiteren Hinweisen).
12.2 Die Rechtsprechung anerkennt,
dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,
etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)
Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457
E. 3 S. 459 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom
1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).
12.3 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist im März 1957 geboren. Für die Frage,
ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar
sei, ist derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem die medizinische Zumutbarkeit
einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben. Muss wegen bestehender Unklarheiten ein
medizinisches Gutachten eingeholt werden, ist in aller Regel massgebend, wann
das Gutachten erstattet wird (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 461
f.). Dies gilt auch dann, wenn ein Gerichtsgutachten eingeholt werden muss,
weil der medizinische Sachverhalt zuvor nicht rechtsgenüglich geklärt war
(Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2
und 3.2). Als der durch das Gericht beauftragte Gutachter Dr. med. J.___
sein Gutachten am 19. März 2021 erstattete, war der Beschwerdeführer 64
Jahre alt und wies somit eine verbleibende Aktivitätsdauer von einem Jahr auf.
12.4 In einer neueren Publikation
wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in
fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas
Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina
Filippo: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,
Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021
[abrufbar unter www.wesym.ch; nachfolgend: Gächter et.al.], S. 45 N 154
f.). Eine mögliche Relevanz wird dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei
Männern ab dem 61. Altersjahr zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium
wird das Alter aber erst ab dem Alter 64 anerkannt. Wenn die verbleibende
Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig
aufgrund des Alters definitiv verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die
Rechtsprechung dann von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus,
wenn sie nur noch zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich – stark eingeschränkt ist, ein
grosser Umschulungs- oder Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit
einer gewissen Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. Im Altersspektrum von
60 – 64 Jahren bedarf es somit (mehrerer) zusätzlich qualifizierender
Elemente, damit eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint wird.
12.5 Vor diesem Hintergrund ist die
Verwertbarkeit der gutachterlich ermittelten Arbeitsfähigkeit beim
Beschwerdeführer wie folgt zu beurteilen:
12.5.1 Da dem Beschwerdeführer nebst
einer adaptierten auch die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter – die er
während 20 Jahren ausübte – nach wie vor zumutbar ist, wäre eine berufliche
Umstellung nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer sind diese Tätigkeiten jedoch
nur noch zu einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % zumutbar und er würde
angesichts der Tatsache, dass er seit ungefähr November 2009 nicht mehr
gearbeitet hat, eine Einarbeitung und Angewöhnung benötigen. Der
Beschwerdeführer kann sich zudem weder in deutscher Sprache verständigen noch
verfügt er über eine berufliche Ausbildung. Aufgrund der psychiatrischen
Expertise ergibt sich zudem ein in der Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers liegendes Konfliktpotenzial. So reagiere der Beschwerdeführer
bei zu starker Belastung mit emotionalen Durchbrüchen und sei dann nicht mehr
in der Lage, adäquat zu kommunizieren (A.S. 47). Die mit der formulierten
Arbeitsfähigkeit einhergehenden rheumatologischen und psychischen Einschränkungen
begründen im Quervergleich mit anderen Fällen ebenfalls eine gewisse
Erschwerung. In Verbindung mit der Berufsbiographie des Beschwerdeführers, seiner
Persönlichkeitsstruktur und der geringen verbleibenden Aktivitätsdauer von einem
Jahr, muss davon ausgegangen werden, dass sich die verbleibende
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr
verwerten lässt. Eine Anstellung wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich.
12.5.2 Zusammenfassend ist im
vorliegenden Fall von einer nicht mehr verwertbaren gutachterlich ermittelten
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demzufolge rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. J.___
vom 19. März 2021 resp. ab dem 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
13. Somit steht dem Beschwerdeführer
seit dem 1. Januar 2012 eine halbe Rente und seit dem 1. März 2021
eine ganze IV-Rente zu. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung in dem Sinne aufzuheben. Auf die Durchführung einer –
wie vom Beschwerdeführer beantragt – öffentlichen Verhandlung gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. E. I. 4 Ziff. 3 hiervor) kann
unter diesen Umständen verzichtet werden (BGE 136 I 279 S. 280
E. 1 mit Hinweis).
14. Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).
14.1 Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen
von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11], in der ab 1. Januar 2018 geltenden
Fassung). Im vorliegenden Fall präsentierte Rechtsanwalt Claude Wyssmann mit
Eingabe vom 25. März 2020 eine Honorarvereinbarung mit dem
Beschwerdeführer vom 10. Januar 2012, in welcher ein Stundenansatz von
CHF 240.00 vereinbart wurde (A.S. 27).
14.2 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht in seinen Honorarnoten
vom 25. März 2020 (A.S. 25 f.) und 21. April 2021 (A.S. 55 f.)
ein Honorar von insgesamt CHF 5'108.20
(CHF 2'166.60 + CHF 2'941.60) à CHF 240.00 nebst
Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Der Aufwand von total 20.76 Stunden kann
mit Blick auf die Weiterungen durch das Gerichtsgutachten als angemessen
gelten. Was die Auslagen von total CHF 125.80
(CHF 42.60 + CHF 83.20) anbelangt, so sind die insgesamt sieben
Kopien (26 + 49) pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die
Auslagen reduzieren sich so um CHF 37.50 auf CHF 89.30. Mit der
Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von
CHF 5'597.70. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin
zu bezahlen.
15. Das Gerichtsgutachten wurde erforderlich, weil die
angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2019 teilweise auf nicht beweiskräftigen
medizinischen Grundlagen basierte. Dementsprechend sind die Kosten des
Gutachtens von Dr. med. J.___ vom 19. März 2021 in der Höhe von CHF 5'500.00
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 143 V 269, 139 V 396).
16. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem
Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2019 aufgehoben. Dem
Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ab 1. Januar 2012 eine halbe
und ab dem 1. März 2021 eine ganze IV-Rente ausgerichtet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 5'597.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. J.___ vom
19. März 2021 in der Höhe von CHF 5'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_492/2021 vom 23. August 2022 bestätigt.