VSBES.2020.27
Invalidenrente
17. Februar 2021Deutsch50 min
Arbeitgebers des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 8), führte am 25. Mai 2018 ein Intake-Gespräch
Source so.ch
Urteil vom 17. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 23. Dezember 2019 und 14. Januar 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___, [...]
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 4. Mai 2018 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden zwei erlittene Herzinfarkte
genannt. Weiter wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 1. Januar 2018 angegeben. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als
Lastwagenchauffeur bei der Firma B.___.
1.2 Im Verlauf nahm die
Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht vor. Sie holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte des
Arbeitgebers des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 8), führte am 25. Mai 2018 ein Intake-Gespräch
mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10) und holte die Akten des
Taggeldversicherers des Beschwerdeführers ein. Des Weiteren wurden berufliche
Eingliederungsmassnahmen eingeleitet (vgl. IV-Nr. 12,
Protokolleinträge vom 4. Juli 2018 und 7. November 2018), welche mit
Bericht vom 30. November 2018 abgeschlossen wurden (IV-Nr. 17).
1.3 Die Taggeldversicherung des
Beschwerdeführers veranlasste bei der Begutachtungsstelle C.___, [...], ein
bidisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen Psychiatrie und Kardiologie). Der Gutachtensbericht
vom 28. Dezember 2018 (IV-Nrn. 18.1 - 18.3) wurde an die
Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
1.4 Nach Einholen weiterer
medizinischer Unterlagen und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 29) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20.
Mai 2019 (IV-Nr. 32) die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Januar
2019 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 (IV-Nr. 35, S.
1 ff.) erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand und reichte einen Arztbericht
von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 17. Juni 2019 ein.
Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht aus, in Anbetracht der schwer
eingeschränkten Pumpfunktion sei der Beschwerdeführer für jegliche Arbeiten zu
100 % arbeitsunfähig. Wegen der schlechten Herzfunktion sei eine Implantation
eines ICD geplant (IV-Nr. 35, S. 5 f.). Am 19. Juli 2019 liess der
Beschwerdeführer eine ergänzende Einwandbegründung einreichen (IV-Nr. 39).
1.5 Nach Einholen einer
Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 3. September 2019 (IV-Nr. 41)
bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügungen vom 23. Dezember
2019 sowie vom 14. Januar 2020 den bereits angekündigten Entscheid und nahm
gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nrn. 44 f.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 18 ff.)
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügungen vom 23.12.2019 und vom 14.01.2020 sowie der
Vorbescheid vom 20.05.2018 der IV-Stelle Solothurn seien vollumfänglich
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer A.___ sei eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Solothurn zur
Neuentscheidung zurückzuweisen.
4. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende
Abklärungen vorzunehmen.
5. Dem Beschwerdeführer A.___ sei für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung
der Unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7%
MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 37) unter Verweis
auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Am 1. Mai 2020 reicht der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen sowohl zum aktuellen Gesundheitszustand als
auch zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein (A.S. 42
ff.).
5. Am 31. Juli 2020 reicht der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ein (A.S. 57 ff.).
6. Mit Verfügung vom 12. Oktober
2020 (A.S. 61 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Endurteil zu
befinden.
7. Mit Eingabe vom 15. Oktober
2020 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten
(A.S. 63 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 23. Dezember 2019 resp. 14. Januar 2020
eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte
Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet
ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.5
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom
3.
März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016
E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) ab dem 1.
Januar 2019 eine Viertelsrente zu. Die versicherungsmedizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorderwandinfarkt vom 1.
Januar 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der angestammten Tätigkeit
als LKW-Fahrer zu 100 % auf Dauer aus kardiologischen Gründen arbeitsunfähig
sei. Leidensgerechte Tätigkeiten mit durchschnittlichen geistigen
Anforderungen, durchschnittlichen Verantwortungsgraden, körperlich leicht, könnten
in einem Umfang von 50 % seit Ende der kardialen Belastungssituation nach
Infarkt ab April 2018 auf Dauer ausgeübt werden, sofern keine besonderen
Anforderungen im Hinblick auf die Bewältigung psychischer Stressoren
erforderlich seien. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck
unter Akkord- und unter Nachtarbeitsbedingungen.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten
Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen
Schlussfolgerungen gebe der gutachterliche Bericht vom 28. Dezember 2018
hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den
daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die
darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich
gemacht worden. Auf diesen Bericht könne daher abgestellt werden (BGE 125 V 351
E. 3a). Mit Blick auf die Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 3.
September 2019, die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung
erhoben werde, könne dem Einwand des Beschwerdeführers weder ein Indiz für eine
bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende
Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft
gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch
nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Da das von der
Krankentaggeldversicherung veranlasste Gutachten somit auch bezogen auf den
aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Gültigkeit besitze, könne
von weiteren beweismässigen Vorkehren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
abgesehen werden. Mit Blick auf dieses Zumutbarkeitsprofil könne keine Rede
davon sein, dass zumutbare Tätigkeiten nur noch in so eingeschränkter Form
möglich seien, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wären und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes
daher von vornherein als aussichtslos erscheine.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber vorbringen, das Gutachten vom 28. Dezember 2018 stütze sich
u.a. auf eine kardiologische Untersuchung vom 7. Dezember 2018, anlässlich
welcher die Pumpfunktion des Herzens mit einer systolischen LV-Funktion um 35 %
(Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkt gewesen sei.
In der Folge habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusehends
verschlechtert. Namentlich habe die Pumpfunktion seines Herzens weiter
abgenommen. Im Bericht seines Hausarztes Dr. med. D.___ vom 19. Februar 2019 sei
denn auch bereits von einer schwer eingeschränkten Funktion (EF 25 - 30 %) die
Rede. Diese gesundheitliche Verschlechterung habe am 21. Oktober 2019 eine
weitere Operation nötig gemacht. Am 12. November 2019 habe Dr. med. F.___
festgestellt, es habe sich eine deutlich tiefere EF gezeigt als in den
Vorwerten. Sollte sich ein abnehmender Trend zeigen, müsste allenfalls sogar
eine Vorstellung in der Herzinsuffizienzsprechstunde Spital G.___ mit
Besprechung weiterer Massnahmen erwogen werden. Gegen Jahresende habe der Beschwerdeführer
einen Wunddefekt erlitten, der im Anschluss eine Operation notwendig gemacht
habe. Der Beschwerdeführer sei am 17. Januar 2020 erneut operiert worden. Aktuelle
Arztberichte, wie insbesondere der Operationsbericht, seien noch ausstehend. Durch
die vorgenannten Ausführungen sei klar erstellt, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide verschlechtert habe. Folglich
beziehe sich das Gutachten vom 28. Dezember 2018 nachweislich nicht auf den
aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vorbringe. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin,
wonach dem Einwand des Beschwerdeführers weder ein Indiz für bisher noch nicht
bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende
Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden könne, erscheine geradezu
stossend. Dies gelte umso mehr, da bereits in der Einwandergänzung vom 19. Juli
2019.
auf eine notwendige bevorstehende Operation des Beschwerdeführers Ende
September 2019 hingewiesen worden sei. Diesbezüglich seien seitens der Beschwerdegegnerin
jedoch keinerlei weiteren Abklärungen gemacht worden. Ein aktueller Arztbericht
des Hausarztes, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige, sowie die
Ankündigung einer Operation aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers, stellten durchaus gewisse Anhaltspunkte dar, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei. In der
RAD-Stellungnahme vom 9. September 2019 (recte 3. September 2019) werde vorgebracht,
Dr. med. D.___ schliesse IV-fremde Beurteilungskriterien in seiner
Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung mit ein, da er in seiner Diagnoseliste eine psychosoziale
Belastungssituation beschreibe. Mit Blick auf die mehr als 20 Punkte umfassende
Diagnoseliste mute diese Aussage willkürlich an. Vielmehr scheine es
überwiegend wahrscheinlich, dass nicht dieses eine Beurteilungskriterium
ausschlaggebend gewesen sei für die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.
Falls tatsächlich vermutet werde, dass ein IV-fremdes Beurteilungskriterium aus
einer Liste von über 20 weiteren Kriterien die 100%ige Arbeitsunfähigkeit
begründe, wären mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte im Bericht seitens
der Beschwerdegegnerin zumindest ergänzende Abklärungen nötig gewesen. Dass die
medizinische Beurteilung von Dr. med. D.___ nicht nur widersprüchlich,
sondern medizinisch anhand der objektiven Kriterien nicht nachvollziehbar sei,
wie in der RAD-Stellungnahme vom 3. September 2019 vorgebracht werde, scheine
ebenfalls zweifelhaft. Immerhin belegten sämtliche nach dem 7. Dezember 2018
erstellten ärztlichen Berichte die Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass die
angefochtene Verfügung im Ergebnis auf einer einzigen kardiologischen
Untersuchung des Beschwerdeführers basiere. Alle weiteren Beurteilungen seien
aufgrund von Auswertungen schriftlicher Berichte erfolgt.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Viertelsrente ab 1.
Januar 2019 zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht des Spitals H.___ vom
12.
Juli 2017 (IV-Nr. 24, S. 17 ff.) wird festgehalten, beim
Beschwerdeführer sei eine koronare Herzkrankheit mit St. n.
Vorderwandmyokardinfarkt 2014 bekannt sowie ein Sick Sinus Syndrom mit St. n.
Schrittmacherimplantation 2016. Am Abend des 11. Juli 2017 habe der Patient
gegen 23:00 Uhr postprandial punktförmige, retrosternale Schmerzen verspürt,
die ihn stark beunruhigt hätten. Bei Beschwerdepersistenz habe er sich auf dem
Notfall des Spitals H.___ vorgestellt, wo eine leichte hypertensive Entgleisung
dokumentiert worden sei. lm EKG habe sich ein kompletter Linksschenkelblock bei
ventrikulärem Pacing gezeigt. Das Troponin sei initial auf 39 ng/l erhöht worden
und habe keine Dynamik (Verlauf 38 ng/l) gezeigt. Der Patient sei spontan
beschwerdefrei geworden. Echokardiografisch habe sich am 12. Juli 2017 eine
leicht eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF 51 %) mit den
vorbeschriebenen Regionalitäten gezeigt. Eine weiterführende, nicht invasive
lschämiediagnostik sei bei komplettem Linksschenkelblock im Rahmen des
ventrikulären Pacings nicht möglich gewesen, weshalb eine Koronarangiographie
durchgeführt worden sei. Die Koronarangiographie habe ein gutes Resultat nach
Implantation eines beschichteten Stents (DES) im proximalen RIVA 2014 gezeigt.
Der RCx und die RCA seien lediglich sklerosiert. Der linksventrikuläre
enddiastolische Druck (LVEDP) als Hinweis für die kardiale Kompensation des
Patienten sei mit 13 mmHg leicht erhöht. Auf eine Ventrikulographie sei bei vorliegender
Echokardiografie ohne neue Regionalitäten verzichtet worden. Damit könne eine
Progression der koronaren Herzkrankheit als Ursache für die Thorax-Schmerzen
und die Troponinerhöhung ausgeschlossen werden. Während der Untersuchung sei es
zu einer unprovozierten, nicht anhaltenden, monomorphen Kammertachykardie mit
12.
Schlägen gekommen, sodass eine rhythmogene Ursache der Beschwerden
möglich erscheine. Differenzialdiagnostisch könnte es sich um die beschriebene hypertensive
Entgleisung handeln oder um Koronarspasmen.
5.2
Am 1. Januar 2018 hat der
Beschwerdeführer einen akuten Vorderwand-Reinfarkt erlitten. Dem Austrittsbericht
des Spitals H.___ vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 27, S. 15 ff.) ist dazu
zu entnehmen, die Koronarangiographie habe einen thrombotischen Verschluss des
beschichteten Stents im proximalen RIVA gezeigt. Die systolische LV-Funktion
sei schwer eingeschränkt (EF 31 %) mit einer ausgedehnten Akinesie der
Vorderwand, des Septums und des Apex. Die Stentthrombose erkläre die aktuelle
Klinik mit ausgedehntem Vorderwandinfarkt (STEMI). In der Folge sei der
Verschluss rekanalisiert worden und nach einem erfolglosen Aspirationsversuch
sei der Thrombus mittels Ballondilatation fragmentiert worden. Ein embolischer
Verschluss des mittleren RIVA sei ebenfalls durch Ballondilatation behandelt
worden. Im Bereich des Eingangs des vorbestehenden Stents bestehe eine unklare
Läsion, die einer Stentfraktur oder einer Dissektion entsprechen könnte. Diese
Läsion sei mit einem neuen, kurzen Stent (DES) versorgt worden. Die Ursache der
Stentthrombose sei unklar. Neben der ungeklärten Medikamentencompliance und dem
anhaltenden Nikotinkonsum sei ein mechanisches Problem im Bereich des Stenteingangs
ein möglicher Faktor. Der Beschwerdeführer sei am 5. Januar 2018 in gutem
Allgemeinzustand entlassen worden.
5.3
Im Bericht des Hausarztes des
Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 23.
Oktober 2018 (IV-Nr. 16, S. 2 f.) werden folgende Diagnosen genannt:
- Hypertensive und koronare
Kardiopathie
- St.
n. Vorderwandinfarkt (STEMI) am 12.7.2014 mit Stent-Implantation des RIVA
proximal (DES)
- Koronarangiografie
vom 12.7.2017: Gutes Resultat nach Stent-Implantation, leicht erhöhter
linksventrikulärer enddiastolischer Druck
- Akuter Vorderwandreinfarkt
(STEMI) vom 1.1.2018
- Koronarangiografie
vom 1.1.2018: Späte Stent-Thrombose des RIVA proximal mit erneuter
Rekanalisation, Aspiration und PTCA/Stenteinlage (DES), embolischer Verschluss
des RIVA Mitte mit PTCA, Koronarsklerose des RCX und RCA
- TTE
vom 1.1.2018: Leichte konzentrische Hypertrophie, mittelschwer eingeschränkte Funktion
mit Akinesi apikal antero-septal und mit antero-septal
- cvRF:
pos. Familienanamnese, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotin- abusus,
Diabetes mellitus Typ 2
- St.
n. Linksherzdekompensation Anfang April 2018 mit Ausbau der diuretischen
Therapie
- Sick-Sinus Syndrom mit ED im
April 2016
- Verdacht
auf rezidivierende vaso-vagale Synkopen mit Pausen von bis zu 6 Sekunden Implantation
eines Zweikammerschrittmachers am 21.4.2016
- St. n. Sepsis bei ambulant
erworbener Pneumonie am Unterlappen re am 3.1.2018
- Anpassungsstörung,
Angst und depressive Symptome gemischt, seit Re-Infarkt am 1.1.2018 und unverarbeitete
Trauer mit hohen Anteilen an Schuldgefühlen bei Tod seines Bruders im Frühjahr
2018, Persönlichkeitsakzentuierung, Aufopfern, Verdrängen der copingstil
Der Patient sei durch den Re-Infarkt im
Januar 2018 in seinem Vertrauen zur Funktion seines Körpers sehr stark
verunsichert worden, was auch zu erheblichen psychischen Problemen geführt habe.
Die kardiologischen Verlaufskontrollen bei Dr. med. D.___ wie auch die eingeholte
Zweitmeinung in seiner Heimat in [...] hätten ihm jedoch ein angemessenes
Vertrauen zu seiner möglichen körperlichen Leistungsfähigkeit zurückgegeben.
Bezüglich der psychischen Verfassung werde auf die aktuelle Begleitung durch
die Praxis von Dr. med. J.___ verwiesen. In seiner bisherigen Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur, wo er in der ganzen Schweiz wie auch teilweise im Ausland
tätig gewesen sei, sei der Einsatz im Zusammenhang mit seiner Herzerkrankung
und dem begleitenden Diabetes eigentlich nicht mehr gegeben. Insgesamt gelte es
festzuhalten, dass sich die gesamthafte Lebenssituation des Patienten sowohl
körperlich wie auch psychisch zunehmend stabilisiert habe, so dass Abklärung
und Bemühungen um eine Reintegration in den Arbeitsmarkt konkret in Angriff
genommen werden könnten.
5.4
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, führt in seinem Arztbericht vom 22. Oktober
2018.
(IV-Nr. 16, S. 4 f.) aus, psychiatrisch gesehen liege eine
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22/21) vor bei gleichzeitiger
Persönlichkeitsakzentuierung (aufopfernd, verdrängend, vermeidend; ICD-10
/73.1), beides vor dem Hintergrund seiner kardialen Ereignisgeschichte mit
massiven Einschränkungen seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit. Kardiologisch
werde ihm keine Hoffnung mehr gemacht, jemals wieder als LKW-Chauffeur arbeiten
zu können. Arbeiten im Büro seien dem Patienten aufgrund seiner fehlenden
Kenntnisse und seiner zu mangelhaften Deutschkenntnisse nicht zumutbar. Eine
entsprechende Ausbildung würde er auch nicht erfolgreich absolvieren können.
Andere Innenarbeiten, die grundsätzlich für ihn in Frage kämen, müssten
körperliche sein. Davon sei abzuraten, aufgrund der Kardiologie. Obschon der
Patient psychiatrisch sicherlich eine Restarbeitsfähigkeit hätte, sei sie nicht
verwertbar. Aufgrund des körperlichen Befundes einerseits und aufgrund der
damit verbundenen Angst- und Panikbereitschaft andererseits. Diese sei kaum
signifikant therapierbar. Eine Therapie müsste ins Kontrafaktische gehen, was
man angesichts der Situation nicht verantworten könne. Der Patient zeige einen
unbefriedigenden Krankheitsverlauf mit der Tendenz zur primären
Chronifizierung, aufgrund der schwerwiegenden, somatischen Erkrankung ohne
Aussicht auf Verbesserung, sowie aufgrund der damit verbundenen Angst. Es werde
ein niedrigprozentiger Beschäftigungsversuch im geschützten Rahmen befürwortet,
um den Patienten aus seiner Isolation herauszuholen. Die therapeutischen Massnahmen
auf Seiten der Psychotherapie seien adäquat. Eine antidepressive Medikation
habe der Patient stets aus Angst vor den Nebenwirkungen auf sein Herz
abgelehnt. Lediglich in Benzodiazepine bei Bedarf habe er eingewilligt, was
durchaus verständlich sei. Medikamentös sei der Patient damit sicherlich nicht
austherapiert.
5.5
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
4.
Dezember 2018 (IV-Nr. 18.2) keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Anpassungsstörung
mit ängstlich-depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.2) nach Myokardinfarkt sowie
eine akzentuierte Persönlichkeit mit impulsiven, aber auch
altruistisch-dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1).
Im Gutachten werden zunächst die
Anamnese, die subjektiven Angaben des Versicherten und die eigenen
gutachterlichen Untersuchungsbefunde dargelegt. Den Ausführungen zu den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ist insbesondere zu entnehmen, der
Beschwerdeführer habe 2014 einen ersten Myokardinfarkt erlitten, danach sei er
aber schnell wieder belastbar gewesen. Herz-Rhythmus-Störungen hätten 2016 zur
Notwendigkeit der Implantation eines Schrittmachers geführt. Er habe damals
auch die Empfehlung erhalten, sich psychiatrisch mitbehandeln zu lassen.
Allerdings habe er dies für nicht notwendig erachtet. Im Sommer 2017 habe er
plötzlich unter Angina pectoris gelitten. Er habe sich rasch ins Spital begeben,
die erfolgte Koronarangiographie habe jedoch keine relevanten Stenosen der Koronargefässe
gezeigt. Das habe ihn dann auch beruhigt, die Angina pectoris sei auch wieder
verschwunden gewesen. Plötzlich und unerwartet habe er am 1. Januar 2018 erneut
Symptome eines akuten Myokardinfarktes verspürt. Bei der Koronarangiographie
habe man sodann einen thrombotischen Stentverschluss festgestellt und einen
erneuten Myokardinfarkt. Verblieben sei jetzt eine körperliche
Minderbelastbarkeit mit Atemnot. Er sei körperlich nicht belastbar, am
schlimmsten sei aber die psychische Problematik. Er sei ängstlich-unsicher
geworden, habe Angst vor einem erneuten Myokardinfarkt und er traue sich kaum
aus dem Haus und er entferne sich nicht vom nächsten Krankenhaus. Auf
Empfehlung von Dr. med. J.___ habe er sich im Juni 2018 in [...] begeben, um
u.a. das Grab seines Bruders zu besuchen. Manchmal habe er Schuldgefühle, weil
er nicht rechtzeitig gemerkt habe, dass es seinem Bruder, welcher sich
suizidierte, nicht gut gegangen sei. Eigentlich habe er diesen Bruder stets als
fröhlichen, lebenslustigen Menschen gekannt. Er mache sich Vorwürfe, dass er
nicht in dessen Innerem die wahre Situation erkannt habe. Er sei beunruhigt,
dass sein Herz nur noch eine Leistung von etwa 30 % erbringe. Eine Tätigkeit
als Lastwagenchauffeur, v.a. mit Be- und Entladetätigkeit, sei daher
wahrscheinlich auf Dauer nicht möglich. Eine andere Tätigkeit könne er sich
nicht vorstellen. Die Stimmung sei gedrückt, er sehe die Zukunft pessimistisch.
Es falle ihm schwer, die Herzerkrankung zu akzeptieren. Er fühle sich oft
hoffnungslos, manchmal habe er Lebensüberdruss. Konkrete Suizidpläne hingegen
habe er nicht. Er wolle auch seine Eltern nicht weiter belasten, diese seien
durch den Suizid seines Bruders bereits belastet genug. Ferner hätten sie
selber schwere Erkrankungen. Die Mutter leide unter Bronchialkarzinom, der
Vater unter Bluthochdruck, Herzkrankheit und Magenkarzinom.
In seiner Beurteilung führt der
psychiatrische Gutachter aus, anlässlich der psychiatrischen Exploration rücke
der Versicherte Ängste und depressive Gefühle in Zusammenhang mit einem 2018
erlittenen zweiten Myokardinfarkt in den Vordergrund. Der Versicherte schildere
Ängste und depressive Gefühle mit insgesamt leichter bis mittelschwerer
Ausprägung. Die psychiatrische Exploration zeige aber auch, dass der Versicherte
in den psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und
Wollens durchaus Ressourcen aufweise. Weder ein vollständiger Interesseverlust
noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege vor,
noch bestünden nachhaltig hemmende depressive Phänomene. Die Anpassungsstörung
mit ängstlich-depressiver Symptomatik sei insgesamt leichtgradig ausgeprägt.
Der Versicherte nehme sich subjektiv deutlich stärker beeinträchtigt wahr, als
es sich auf der Befundlage ableiten lasse. Die Persönlichkeitsakzentuierung der
versicherten Person begründe nicht die Annahme einer Persönlichkeitsstörung von
Krankheitswert.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. K.___
aus, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, jegliche seinem
körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten und seinem Kenntnis- und
Ausbildungsstand angepassten Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit
durchschnittlichen Verantwortungsbereichen auszuüben. Arbeiten unter besonderen
Stressfaktoren wie hoher Zeitdruck, unter Akkord- oder Nachtarbeitsbedingungen
seien aber auszuschliessen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
als Lastwagenchauffeur sei aus rein psychiatrischer Sicht noch möglich,
hinsichtlich der Fahreignung für Lastkraftwagen sowie die körperliche Belastung
bei Be- und Entladetätigkeit sei aus somatischer Sicht Stellung zu nehmen. Rein
psychiatrisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit zu 100 %.
5.6
Im kardiologischen Gutachten vom
7.
Dezember 2018 (IV-Nr. 18.3) stellt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für
Kardiologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
1.
Hypertensive, koronare und
dilatierende Kardiopathie
2.
Status
nach Vorderwandinfarkt (STEMI) am 12.07.2014 mit Stentimplantation im Bereich des
proximalen RIVA (linkes Hauptgefäss der Vorderwand)
3.
Status
nach akutem Re-Vorderwandinfarkt (STEMI) am 01.01.2018, koronarangiographisch
späte Stentthrombose im proximalen RIVA, embolischer Verschluss des RIVA im
Bereich Mitte, Status nach PTCA und Stentimplantation, Koronarsklerose der RCX
und RCA ohne signifikante Stenosen
4.
Echokardiographie 07.12.2018
aktuell mittelschwer bis
knapp schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion mit einer EF um 35 %,
diastolische Dysfunktion, apikale und septale Akinesie, anterolaterale und
anteroseptale Hypokinesie
5.
Fahrrad-Ergometrie vom
07.12.2018
Eingeschränkte
Leistungsfähigkeit bei vorzeitigem Abbruch der Untersuchung aufgrund von
Dyspnoe, Status nach Linksherzdekompensation im April 2018
6.
Sick-Sinussyndrom mit
Erstdiagnosestellung im April 2016
Implantation eines
2-Kammer-Schrittmachers am 21.04.2016 (keine näheren Angaben verfügbar)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
- Kardiovaskuläres Risikoprofil
mit
- arterieller Hypertonie, behandelt
- Hypercholesterinämie,
behandelt
- Diabetes mellitus Typ 2,
behandelt
- positive Familienanamnese
- Nikotinabusus bis 2017
Beim Versicherten finde sich ein
komplettes kardiovaskuläres Risikoprofil mit arterieller Hypertonie,
Nikotinabusus bis zum 2. Infarktereignis am 1. Januar 2018, eine positive Familienanamnese
und insbesondere ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Fettstoffwechselstörung.
In Folge dessen sei es bereits frühzeitig zu einer Manifestation einer
koronaren Herzerkrankung mit einem Vorderwandinfarkt im Jahre 2014 gekommen,
der seinerzeit interventionell habe versorgt werden können. Zwischenzeitlich seien
bei dem Versicherten relevante Herzrhythmusstörungen aufgetreten, vasovagale
Synkopen mit Pausen bis zu 6 Sekunden, die nachfolgend die Implantation eines 2-Kammerschrittmachers
am 21. April 2018 (recte: 21. April 2016) erforderlich gemacht hätten. Leider sei
es am 1. Januar 2018 infolge einer späten Stentthrombose zu einem Re-Infarkt im
Vorderwandbereich gekommen, der letztlich erneut erfolgreich interventionell habe
behandelt werden können. Die beiden Herzinfarkte hätten jedoch zu einer grossen
Narbenbildung im Bereich der Vorderwand des Herzens geführt, die sowohl im EKG
als auch im Herzultraschall abbildbar sei und zu einer mittelschweren bis knapp
schweren Funktionseinschränkung der linken Herzkammer geführt habe. Die
Pumpfunktion des Herzens sei mit einer systolischen LV-Funktion um 35 %
(Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkt. Auch die
statt gehabte Linksherzdekompensation im April 2018 spreche für eine damals
eher kritische Gesamtsituation. Der Versicherte sei medikamentös optimal
behandelt, darunter sei die heutige klinische HKL-Untersuchung erfreulicherweise
weitgehend unauffällig, es fänden sich keine manifesten kardiopulmonalen
Insuffizienzzeichen. Dagegen zeige das Ruhe-EKG den Narbenzustand nach
Vorderwandinfarkt mit einem R-Verlust über der gesamten Vorderwand. Die heutige
Belastungsuntersuchung sei nicht konklusiv, auf der einen Seite sei die Untersuchung
seitens des Versicherten aus klinischen Gründen, hier vor allem Dyspnoe und Schmerzen
im linken Knie, vorzeitig abgebrochen worden, zum anderen bestehe eine ausgesprochene
hypotone Ausgangslage mit fehlender Blutdruck- und Frequenzregulation unter der
Belastung. Die Belastungsfähigkeit des Versicherten sei deutlich eingeschränkt.
Das bestätige sich in der Farbdopplerechokar-diographie, der deutlich
vergrösserte linke Ventrikel zeige eine mittelschwer bis schwer eingeschränkte
Pumpfunktion bei ausgeprägten Wandbewegungsstörungen in Folge der
Herzinfarktnarben, was die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Belastungsuntersuchung
hinreichend erkläre. Der Versicherte sei absolut adäquat behandelt, diese
Behandlung sei ganz offensichtlich wirksam und zweckmässig. Alternative oder
besser erweiterte Behandlungsformen ergäben sich aus dem weiteren Verlauf, so
werde bei weiter eingeschränkter systolischer Pumpfunktion <35 % die
Diskussion um den Wechsel vom Schrittmachersystem auf ein
Defibrillator/ICD-System zu diskutieren sein. Der Heilungsverlauf könne damit
allenfalls stabilisiert, sehr wahrscheinlich aber nicht weiter verbessert
werden. Die Prognose der koronaren Kardiopathie sei nicht vorhersehbar, angesichts
des umfangreichen, zwar gut behandelten, aber weiter fortbestehenden
Risikoprofils sei mit einem Progress der Erkrankung jeder Zeit zu rechnen.
Ausserdem bestehe bei der stark eingeschränkten Pumpfunktion der linken
Herzkammer theoretisch die Gefahr einer relevanten, möglicherweise tödlichen
Rhythmusstörung.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. L.___
aus, die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur sei aus kardiologischer Sicht nicht mehr gegeben. In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
gegenwärtig mit 50 % zu beurteilen. Das Belastungsprofil aus
kardiologischer Sicht schliesse schwere und mittelschwere Arbeiten (bis max. 25
kg) aus. Auf Grund der bekannten Nebenwirkungen der erforderlichen
medikamentösen Therapie, hier insbesondere die bekannte Nebenwirkung des tiefen
Blutdrucks unter der maximal ausdosierten Entresto Behandlung, seien
beispielsweise Überkopfarbeiten, kniende Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern
und Treppen, Gerüstarbeiten und ähnliche Dinge nicht sinnvoll und zu
unterlassen. Plötzliche Komplikationen wie Rhythmusstörungen oder
Schwindelattacken könnten die Sicherheit und die Gesundheit des Versicherten
nachhaltig schädigen, gleiches gelte in diesem Zusammenhang für eine erhöhte
Unfallgefahr mit Eigen- und Fremdgefährdung.
5.7
Im bidisziplinären psychiatrisch
/ kardiologischen Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 28. Dezember 2018
(IV-Nr. 18.1) wurden die bereits in den beiden Einzelgutachten ausgewiesenen
Diagnosen (vgl. E. II. 5.5 f. hiervor) aufgeführt. Die psychiatrisch
beschriebene Anpassungsstörung nach Myokardinfarkt und bei vermeidender und
dependenter Persönlichkeitsakzentuierung lasse sich bestätigen. Aus
psychiatrischer Sicht wäre der Versicherte aber in der Lage, einer
leidensgerechten Tätigkeit regelmässig und vollschichtig, d.h. 8.5 Stunden
täglich, nachzugehen. Aus kardiologischer Sicht werde eine deutliche Schädigung
des Myokards nach dem erlittenen Herzinfarkt beschrieben, einhergehend mit
chronischer kardialer Insuffizienz. Die beiden Herzinfarkte hätten zu einer
grossen Narbenbildung im Bereich der Vorderwand des Herzens geführt, die sowohl
im EKG als auch im Herzultraschall abbildbar sei und zu einer mittelschweren-
bis knapp schweren Funktionseinschränkung der linken Herzkammer geführt habe.
Die Pumpfunktion des Herzens sei mit einer systolischen LV-Funktion um 35 %
(Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkt.
Auch die stattgehabte Linksherzdekompensation im April 2018 spreche für eine
damals eher kritische Gesamtsituation. Der Versicherte sei medikamentös optimal
behandelt, darunter sei die heutige klinische Untersuchung erfreulicherweise
weitgehend unauffällig, es fänden sich keine manifesten kardiopulmonalen
Insuffizienzzeichen. Dagegen zeige das Ruhe-EKG den Narbenzustand nach
Vorderwandinfarkt mit einem R-Verlust über der gesamten Vorderwand. Die
Belastungsfähigkeit des Versicherten sei deutlich eingeschränkt. Das bestätige
sich in der Farbdopplerechokardiographie, der deutlich vergrösserte linke
Ventrikel zeige eine mittelschwer bis schwer eingeschränkte Pumpfunktion bei
ausgeprägten Wandbewegungsstörungen in Folge der Herzinfarktnarben, was die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Belastungsuntersuchung hinreichend
erkläre. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei deswegen
aufgehoben und auch unter optimalen adaptierten Bedingungen sei lediglich eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erzielen.
5.8
Dr. med. J.___ führt in seinem
Bericht vom 20. Dezember 2018 (IV-Nrn. 19 f.) aus, der
Beschwerdeführer sei seit dem 10. April 2018 für sämtliche Tätigkeiten
arbeitsunfähig. Seit dem Re-Infarkt im Dezember 2017 leide der Beschwerdeführer
unter Ängsten und Panik betreffend seine Gesundheit. Es bestünden eine innere
Unruhe, negatives Gedankenkreisen, Schlafstörung trotz
Trittico/Temesta-Medikation, Freud-, Antriebs- und Lustlosigkeit. Vermeidung,
allein zu reisen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen. Auch bestehe ein
sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer berichte über rasche Erschöpfung und
wenig physische Ausdauer. Ausserdem bestünden starke Blutzuckerschwankungen,
Lungenödem und damit verbundene Atemnot, sowie punktuelle Thoraxschmerzen,
welche aufgrund des Reinfarkts zu Panikerleben führten. Der behandelnde
Psychiater des Beschwerdeführers bestätigt die bereits in seinem Bericht vom 22. Oktober
2018.
(vgl. E. II. 5.4 hiervor) gestellten psychiatrischen Diagnosen.
5.9
Dem Bericht von Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Kardiologie, vom 28. Januar 2019 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.) lässt
sich entnehmen, beim Beschwerdeführer bestehe gemäss Echokardiographie des
Spitals H.___ vom 16. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 25, S. 5) ein schwer
dilatierter, exzentrisch, hypertropher Ventrikel mit schwer reduzierter
systolischer Funktion (EF 24 %) bei grosser apikaler Akinesie, welche die
apikalen 3/4 septal und anterior einschliesse. Der Beschwerdeführer sei zu 100
% arbeitsunfähig für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und 50 %
arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten.
5.10
In seinem Bericht vom 5. Februar
2019.
(IV-Nr. 27, S. 12 ff.) führt Dr. med. D.___ nach durchgeführter
Echokardiographie am 31. Januar 2019 (IV-Nr. 25, S. 4) aus, es bestehe ein
dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter Funktion
(EF 25 - 30 %) bei Akinesie der apikalen
antero-septo-lateralen Wandabschnitte und Hypokinesie basal septal und mid und
basal lateral und infero-posterior, diastolische Relaxationsstörung.
Trikuspide, zarte Aortenklappe mit minimer subvalvulärer Aorteninsuffizienz.
Normale rechtsseitige Herzhöhlen, normaler pulmonalart. Druck. Die A.
abdominalis sei mit einem Durchmesser von 17 mm im Normbereich. Beim Beschwerdeführer
bestehe eine hypertensive und koronare Herzkrankheit mit St. n. anteriorem
STEMI und St. n. PTCA/Stenting eines thrombotischen, proximalen
RIVA-Verschlusses und PTCA eines embolischen, apikalen RIVA-Verschlusses am 12.
Juli 2014 und St. n. akutem Vorderwand-Reinfarkt mit St. n. Rekanalisation,
Aspiration und PTCA/Stenting einer späten Stentthrombose des proximalen RIVA's
am 1. Januar 2018. Aktuell werde eine proximale Subclavia-Venenthrombose links
mit Xarelto behandelt. Trotz ausgebauter Entresto-Therapie habe sich die
linksventrikuläre Funktion nicht verbessert. Der dilatierte, exzentrisch
hypertrophe Ventrikel zeige die beste Kontraktilität infero-posterior und
lateral. Wie im Echo-Bericht vom Spital H.___ vom 16. Januar 2019 (IV-Nr.
25, S. 5) vorgeschlagen, schicke er die Unterlagen Herrn Dr. med. M.___,
Rhythmologe, Spital H.___, mit der Bitte, den Beschwerdeführer für eine
ICD-Implantation bzw. Evaluation direkt aufzubieten.
5.11
In seinem Bericht an die
Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 (IV-Nr.
25, S. 2 ff.) führt Dr. med. D.___ aus, der dilatierte, linke Ventrikel zeige
eine schwer eingeschränkte Funktion (EF 25 - 30 %) bei Akinesie der apikalen,
antero-septo-lateralen Wandabschnitte und Hypokinesie septal, mid und
basal-lateral und infero-posterior. Trotz ausgebauter Herzinsuffizienztherapie
habe sich die linksventrikuläre Funktion leider nicht verbessert. Die
körperliche Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer
sei für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben.
5.12
In ihrer Stellungnahme vom 11.
April 2019 (IV-Nr. 29) hält RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, fest, der RAD könne sich der Beurteilung
der bidisziplinären Begutachtung insgesamt anschliessen. allerdings werde die
ca. 3-monatige Reha-Phase nach dem Infarkt im Januar 2018 noch als 100 %
arbeitsunfähig auch für körperlich leichte Tätigkeiten angesetzt. Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer könne der Versicherte nicht mehr
ausüben. Es bestehe Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
LKW-Fahrer zu 100 % auf Dauer seit dem Vorderwandinfarkt im Januar 2018.
Leidensgerechte Tätigkeiten mit durchschnittlichen geistigen Anforderungen,
durchschnittlichen Verantwortungsgraden, körperlich leicht, könne der
Versicherte in einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Ende der kardialen Belastungssituation
nach Infarkt ab April 2018 auf Dauer ausüben, sofern keine besonderen
Anforderungen im Hinblick auf die Bewältigung psychischer Stressoren
erforderlich seien. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck
unter Akkord- und unter Nachtarbeitsbedingungen. Weitere Abklärungen würden aus
RAD Sicht nicht benötigt.
5.13
Dr. med. D.___ führt in seinem
Bericht vom 17. Juni 2019 (IV-Nr. 35, S. 5 f.) aus, in Anbetracht der
schwer eingeschränkten Pumpfunktion, sei der Beschwerdeführer für jegliche
Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In absehbarer Zeit sei mit keiner
Arbeitsaufnahme zu rechnen. Vermehrte Müdigkeit und Leistungsintoleranz, sowie
massive Anstrengungsdyspnoe verunmöglichten eine Arbeitsaufnahme. Wegen der
schlechten Herzfunktion sei eine Implantation eines ICD geplant.
5.14
In ihrem Verlaufsbericht vom 3.
September 2019 (IV-Nr. 41) führt RAD-Ärztin Dr. med. E.___ aus, auf die
Beurteilung des Kardiologen Dr. med. D.___ könne der RAD aus mehreren Gründen
nicht abstellen. Die medizinische Beurteilung des Kardiologen sei nicht nur
widersprüchlich, sondern medizinisch anhand der objektiven Kriterien (EF-
Verlauf, Angio CT Beurteilung etc.) nicht nachvollziehbar. Daher halte der RAD weiterhin
an seiner Stellungnahme mit Grundlage des C.___-Gutachtens von Dezember 2018
fest, mit dem Hinweis, dass die durch den ambulanten Kardiologen zitierte AUF-Beurteilung
auch IV-fremde Faktoren beinhalte, die das Gutachten in seiner Beurteilung
richtigerweise ausklammere.
6.
Im Beschwerdeverfahren reichte
der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen
Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:
6.1
Dem Bericht von Dr. med. M.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 23. Oktober
2019.
(Beschwerdebeilage [BB] 13) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vom 20. Oktober bis 23. Oktober 2019 hospitalisiert war. Am
21.
Oktober 2019 erfolgte eine Extraktion der rechtsventrikulären
Schrittmachersonde mit Neuimplantation RV-Defi-Elektrode sowie eines
Defi-Aggregats im Rahmen der ischämischen Herzinsuffizienz. Im Januar 2019 sei
ein thrombotischer proximaler Subclavia-Verschluss linksseitig diagnostiziert
worden, weswegen die Implantation einer zusätzlichen Elektrode nicht machbar
gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 2019 beschwerdefrei nach
Hause entlassen werden können.
6.2
Im Sprechstundenbericht vom 12.
November 2019 (BB 14) führt Dr. med. M.___ aus, intraoperativ habe sich eine
deutlich tiefere EF gezeigt als in den Vorwerten, sollte sich ein abnehmender
Trend zeigen, müsste allenfalls sogar eine Vorstellung in der Herzinsuffizienzsprechstunde
Spital N.___ mit Besprechung erweiterter Massnahmen erwogen werden.
6.3
Nach einem Tascheninfekt nach
dem ICD-Update vom 21. Oktober 2019 erfolgte am 17. Januar 2020 eine
Implantation eines neuen ICDs (vgl. BB. 16). In seinem Bericht vom 10. Februar
2020.
(BB 17) beschreibt Dr. med. F.___ einen guten Heilungsverlauf. Des Weiteren
führt er aus, bezüglich der IV sei nur eine teilweise IV-Berentung bewilligt
worden, dies erscheine dem Kardiologen unverständlich. Der Patient sei jung und
leide an einer schweren Herzinsuffizienz und werde nun hinsichtlich einer
Transplantation evaluiert werden.
6.4
Dem Bericht von Dr. med. D.___
vom 3. März 2020 (BB 19) lässt sich entnehmen, dass am 28. Januar 2020 beim
Beschwerdeführer eine Echokardiographie durchgeführt worden ist. Seit der
letzten Kontrolle im September 2019 bestehe von kardialer Seite her ein
unveränderter Verlauf. Der Beschwerdeführer beklage eine vermehrte Müdigkeit
und Leistungsintoleranz sowie eine Anstrengungsdyspnoe. Belastungsabhängige
Thoraxschmerzen oder Rhythmusstörungen würden verneint. Die Echokardiographie
zeige einen dilatierten, linken Ventrikel mit schwer eingeschränkter Funktion (EF 25 %;
vgl. BB 19, S. 4) bei Akinesie der apikalen, antero-septo-lateralen
und mid antero-septalen Wandabschnitte. Die übrigen Segmente seien
hypokinetisch. Im Vergleich zum letzten Echo vom September 2019 habe der
linksventrikuläre, enddiastolische Durchmesser leicht zugenommen und die
linksventrikuläre Funktion habe sich erneut leicht verschlechtert. Aufgrund des
sich verschlechternden Verlaufes, sei dem Kardiologen die nur teilweise
IV-Berentung nicht verständlich. Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam
gemacht worden, dass in Zukunft eine Herztransplantation möglicherweise
unumgänglich sei. Die Unterlagen würden an die Ärztliche Leitung
Herz-Gefässchirurgie (Transplantation), Spital N.___, [...], mit der Bitte, den
Beschwerdeführer für ein Gespräch bzw. für die weiteren Abklärungen direkt
aufzubieten, weitergeleitet.
7.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in den hier angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2019 und 14. Januar
2020.
(A.S. 1 ff.) in Bezug auf die Gesundheitssituation des
Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das bidisziplinäre C.___-Gutachten vom 28.
Dezember 2018 (vgl. E. II. 5.5 ff. hiervor) stützt, ist zunächst zu
prüfen, ob auf dieses abgestellt werden kann:
7.1
Das bidisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 28. Dezember 2018 wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht. Es stammt von
unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und
die Anamnese erhoben haben. Der Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen
psychiatrischen und kardiologischen Exploration unterzogen (vgl. IV-Nrn. 18.2
und 18.3). Die geklagten Beschwerden wurden von den jeweiligen Fachärzten
ebenfalls berücksichtigt. Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in
chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nr. 18.1, S. 3 f.). Das
Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise.
7.2
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. K.___, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
vorliegen, überzeugt. Der psychiatrischen Befundaufnahme sind keinerlei
Auffälligkeiten zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 18.2, S. 6 ff.).
Inhaltlich wird im Gutachten unter Würdigung der vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281 festgelegten Indikatoren (vgl. IV-Nr. 18.3, 9 f.) nachvollziehbar
ausgeführt, dass anlässlich der psychiatrischen Exploration der Versicherte
Ängste und depressive Gefühle in Zusammenhang mit einem 2018 erlittenen zweiten
Myokardinfarkt in den Vordergrund rücke. Der Versicherte schildere Ängste und
depressive Gefühle mit insgesamt leichter bis mittelschwerer Ausprägung. Die
psychiatrische Exploration zeige aber auch, dass der Versicherte in den
psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens
durchaus Ressourcen aufweise. Weder ein vollständiger Interesseverlust noch ein
ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege vor, noch
bestünden nachhaltig hemmende depressive Phänomene. Die Anpassungsstörung mit
ängstlich-depressiver Symptomatik sei insgesamt leichtgradig ausgeprägt. Der
Versicherte nehme sich subjektiv deutlich stärker beeinträchtigt wahr, als es
sich auf der Befundlage ableiten lasse. Die festgestellte
Persönlichkeitsakzentuierung begründe nicht die Annahme einer
Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert. Die psychiatrische Exploration habe
keinen Hinweis auf Aggravation oder Simulation ergeben. Die diagnoserelevanten
Befunde seien leicht bis allenfalls moderat ausgeprägt. Es erfolge aktuell
keine psychopharmakologische Therapie. Unter laufender, psychiatrisch-psychotherapeutischer
Gesprächsbehandlung sei eine wesentliche Stabilisierung noch nicht erzielt
worden. Eingliederungsmassnahmen seien bisher nicht erfolgt. Auch die
vorliegende somatische Komorbidität mit koronarer Herzkrankheit sowie den
vielfältigen kardiovaskulären Risikofaktoren begründe keine Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Optik (Indikatoren «Ausprägung und Schwere der objektiven
Befunde», «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» und
«Komorbiditäten»). Im Bereich der Persönlichkeit zeige der Versicherte eine
akzentuierte Persönlichkeitsstruktur, so wie sie auch Dr. med. J.___ in seinem
psychiatrischen Befundbericht (vgl. E. II. 5.4; IV-Nr. 16, S. 4 f.) beschreibe
(Indikator «Persönlichkeit»). Im psychosozialen Umfeld bestünden
Belastungsfaktoren wie Trennung von der Ehefrau sowie Verlust des
Arbeitsplatzes und eine insgesamt eher prekäre finanzielle Situation.
Andererseits bestehe durch die Kinder ein stützendes soziales Umfeld. Ferner
schildere der Versicherte auch einen ausreichend stabilen und zumindest
teilweise verlässlichen Freundeskreis (Indikator «sozialer Kontext»). Auffällig
sei, dass der Versicherte durchaus ein gewisses Aktivitätenniveau aufweise,
beispielsweise im Umgang mit seinem Hund oder auch eine zweiwöchige [...]-Reise.
Der Leidensdruck sei spürbar (Indikator «Konsistenz»). Die Einschätzung des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. J.___ (vgl. E. II. 5.4; IV-Nr. 16, S. 4 f.),
werde im Hinblick auf die Diagnosestellung geteilt. Gemäss dem psychiatrischen
Gutachter resultiere aber aus psychiatrischer Sicht aus der Anpassungsstörung
mit ängstlich-depressiver Symptomatik unter Persönlichkeitsakzentuierung der
versicherten Person keine Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte sei aus
psychiatrischer Sicht in der Lage, jegliche seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil
und seinem Kenntnis- und Ausbildungsstand angepassten Tätigkeiten
durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen
auszuüben. Arbeiten unter besonderen Stressfaktoren wie hoher Zeitdruck, unter
Akkord- oder Nachtarbeitsbedingungen seien aber auszuschliessen. Insgesamt
erscheint die gutachterliche Beurteilung, wonach aus psychiatrischer Sicht
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, aufgrund der objektiven
Befunde und der subjektiven Berichte nachvollziehbar.
7.3
Dem kardiologischen Gutachten
ist zu entnehmen, die Hauptdiagnose für die Arbeitsunfähigkeit sei die
chronisch kardiale Insuffizienz bei mittelschwer- bis schwer eingeschränkter Pumpfunktion
nach mehrfachem Vorderwandinfarkt im Rahmen einer hypertensiven koronaren und
zunehmenden dilatativen Kardiopathie. In der angestammten Tätigkeit als
LKW-Fahrer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer alternativen,
leidensangepassten Tätigkeit, zum Beispiel Büroarbeiten,
Innendiensttätigkeiten, Lagerarbeiten ohne Heben von Lasten, bestehe
gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das Belastungsprofil aus
kardio-logischer Sicht schliesse schwere und mittelschwere Arbeiten (bis max.
25.
kg) aus. Auf Grund der bekannten Nebenwirkungen der erforderlichen
medikamentösen Therapie, hier insbesondere die bekannte Nebenwirkung des tiefen
Blutdrucks unter der maximal ausdosierten Entresto-Behandlung, seien
beispielsweise Überkopfarbeiten, kniende Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern
und Treppen, Gerüstarbeiten und ähnliche Dinge nicht sinnvoll und zu
unterlassen. Plötzliche Komplikationen wie Rhythmusstörungen oder Schwindelattacken
könnten die Sicherheit und die Gesundheit des Versicherten nachhaltig
schädigen, gleiches gelte in diesem Zusammenhang für eine erhöhte Unfallgefahr
mit Eigen- und Fremdgefährdung. Diese Einschätzungen werden anhand der eigenen
Untersuchungen (Klinische Herz-Kreislauf-Untersuchung, Ruhe-EKG,
Fahrrad-Ergometrie, Farbdopplerechokardiographie; vgl. IV-Nr. 18.3, S. 3 f.) des
kardiologischen Gutachters und anhand der medizinischen Vorbefunde
plausibilisiert. In seiner Beurteilung beschäftigt sich Dr. med. L.___ eingehend
mit den Befunden und dem bisherigen gesundheitlichen Verlauf (vgl. IV-Nr. 18.3,
S. 4 f.). So führten die beiden erlittenen Herzinfarkte zu einer grossen
Narbenbildung im Bereich der Vorderwand des Herzens, die sowohl im EKG als auch
im Herzultraschall abbildbar sei und zu einer mittelschweren- bis knapp
schweren Funktionseinschränkung der linken Herzkammer geführt habe. Die
Pumpfunktion des Herzens sei mit einer systolischen LV-Funktion um 35 %
(Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer
eingeschränkt. Auch die statt gehabte Linksherzdekompensation im April 2018
spreche für eine damals eher kritische Gesamtsituation. Der Versicherte sei
medikamentös optimal behandelt, darunter sei die heutige klinische HKL-Untersuchung
erfreulicherweise weitgehend unauffällig, es fänden sich keine manifesten kardiopulmonalen
Insuffizienzzeichen. Dagegen zeige das Ruhe-EKG den Narbenzustand nach
Vorderwandinfarkt mit einem R-Verlust über der gesamten Vorderwand. Die heutige
Belastungsuntersuchung sei nicht konklusiv, auf der einen Seite sei die Untersuchung
seitens des Versicherten aus klinischen Gründen, hier vor allem Dyspnoe und Schmerzen
im linken Knie, vorzeitig abgebrochen worden, zum anderen bestehe eine ausgesprochene
hypotone Ausgangslage mit fehlender Blutdruck- und Frequenzregulation unter der
Belastung. Die Belastungsfähigkeit des Versicherten sei deutlich eingeschränkt.
Das bestätige sich in der Farbdopplerechokardiographie, der deutlich
vergrösserte linke Ventrikel zeige eine mittelschwer bis schwer eingeschränkte
Pumpfunktion bei ausgeprägten Wandbewegungsstörungen in Folge der
Herzinfarktnarben, was die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Belastungsuntersuchung
hinreichend erkläre. Basierend auf den besagten Befunden erscheint das
Zumutbarkeitsprofil und die Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar und schlüssig. Die aus kardiologischer Sicht festgestellte
volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und die Arbeitsfähigkeit
von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit zum Begutachtungszeitpunkt im
Dezember 2018 erweisen sich damit als plausibel.
7.4
Vorliegend sind keine Indizien
ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen der externen Fachärzte
sprechen würden, womit dem Gutachten volle Beweiskraft zuzumessen ist. Nach dem
Gesagten kann auf das bidisziplinäre Gutachten der C.___ vom 28. Dezember
2018.
abgestellt werden und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten bzw. einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2018 ausgegangen
werden.
7.5
Die gutachterliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit wird von den Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der
Beschwerdeführer bringt aber vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem
Gutachten vom 28. Dezember 2018 rapide verschlechtert. Namentlich habe die
Pumpfunktion seines Herzens weiter abgenommen. Im Bericht seines Hausarztes
Dr. med. D.___ vom 19. Februar 2019 sei denn auch bereits von einer schwer
eingeschränkten Funktion (EF 25 - 30 %) die Rede. Diese gesundheitliche
Verschlechterung habe am 21. Oktober 2019 eine weitere Operation nötig
gemacht. Am 12. November 2019 habe Dr. med. F.___ festgestellt, es
habe sich eine deutlich tiefere EF gezeigt als in den Vorwerten. Sollte sich
ein abnehmender Trend zeigen, müsste allenfalls sogar eine Vorstellung in der
Herzinsuffizienzsprechstunde Spital N.___ mit Besprechung weiterer Massnahmen
erwogen werden. Gegen Jahresende habe der Beschwerdeführer einen Wunddefekt
erlitten, der im Anschluss eine Operation notwendig gemacht habe. Der
Beschwerdeführer sei am 17. Januar 2020 erneut operiert worden.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer
nach dem Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2018 bei der Beschwerdegegnerin mehrere
ärztliche Berichte eingereicht, welche auf eine Verschlechterung seines kardialen
Gesundheitszustandes hindeuten: Im Arztbericht vom 28. Januar 2019 (IV-Nr. 24,
S. 1 ff.) hielt der behandelnde Kardiologe Dr. med. D.___ mit Verweis auf
die durchgeführte Echokardiographie im Spital H.___ vom 16. Januar 2019
(vgl. IV-Nr. 25, S. 5) fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein schwer
dilatierter, exzentrisch, hypertropher Ventrikel mit schwer reduzierter
systolischer Funktion (EF 24 %) bei grosser apikaler Akinesie, welche die
apikalen 3/4 septal und anterior einschliesse. Der Beschwerdeführer sei zu 100
% arbeitsunfähig für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und 50 %
arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten. Im selben Bericht wies er
zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine ICD-Transplantation
bevorstehe (vgl. IV-Nr. 24, S. 9). Zuvor wurde im besagten Bericht des Spitals H.___
vom 16. Januar 2019 um eine kardiologische Kontrolle bei Dr. med. D.___
mit Evaluation einer ICD-Indikation im Verlauf gebeten. Am 31. Januar 2019
führte Dr. med. D.___ selbst eine Echokardiographie durch (IV-Nr. 25, S. 4),
gemäss welcher ein dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter
Funktion (EF 25 - 30 %) bei Akinesie der apikalen antero-septo-lateralen
Wandabschnitte und Hypokinesie basal septal und mid und basal lateral und
infero-posterior, diastolische Relaxationsstörung, bestehe. In seinem Bericht
vom 19. Februar 2019 führte er dann aus, trotz ausgebauter
Herzinsuffizienztherapie habe sich die linksventrikuläre Funktion leider nicht
verbessert. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Der
Beschwerdeführer sei für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben
(IV-Nr. 25, S. 3). Dr. med. D.___ reichte die Unterlagen des Beschwerdeführers
an Dr. med. M.___ mit der Bitte weiter, den Beschwerdeführer für eine
ICD-Implantation bzw. Evaluation direkt aufzubieten (IV-Nr. 27, S. 13 f.).
In seinem Einwandschreiben vom 19. Juni
2019.
(IV-Nr. 35) sowie in der Einwandbegründung vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 39) wies
der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand
seit der gutachterlichen Untersuchung vom Dezember 2018 frappant verschlechtert
habe. Zur Untermauerung reichte er einen weiteren Arztbericht von Dr. med. D.___
vom 17. Juni 2019 ein. Der Kardiologe hielt darin fest, in Anbetracht der
schwer eingeschränkten Pumpfunktion sei der Beschwerdeführer für jegliche Arbeiten
zu 100 % arbeitsunfähig. In absehbarer Zeit sei mit keiner Arbeitsaufnahme zu rechnen.
Vermehrte Müdigkeit und Leistungsintoleranz, sowie massive Anstrengungsdyspnoe verunmöglichten
eine Arbeitsaufnahme. Wiederholt hielt der Kardiologe fest, dass wegen der
schlechten Herzfunktion eine Implantation eines ICD geplant sei (IV-Nr. 35, S.
6).
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge
davon abgesehen, weitere Abklärungen in Bezug auf eine mögliche
Verschlechterung des kardialen Gesundheitszustandes einzuleiten, obwohl ihr Berichte
vorlagen, die auf eine Verschlechterung der Herzfunktion und eine bevorstehende
Operation am Herzen hindeuteten. Die seit der Begutachtung vom 7. Dezember 2018
veranlassten kardiologischen Untersuchungen, insbesondere die durchgeführten
Echokardiographien vom 16. und 31. Januar 2019, weisen darauf hin, dass
sich die systolische Funktion der linken Herzkammer (linksventrikuläre
Funktion) seit Dezember 2018 verschlechtert hat. Lag die Ejektionsfraktion (EF)
in der kardiologischen Untersuchung bei Dr. med. L.___ vom 7. Dezember 2018
noch bei 35 % (vgl. IV-Nr. 18.3, S. 4), lag sie im Januar 2019 gemäss den
Untersuchungen des Spitals H.___ vom 16. Januar 2019 und von Dr. med. D.___ vom
31.
Januar 2019 noch bei 24 % bzw. 25 - 30 % (vgl. IV-Nr. 25, S.
4.
f.). Inwieweit eine Verschlechterung der linksventrikulären Funktion erfolgt
ist und wie sie sich gegebenenfalls auf die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirkt, lässt sich anhand der Akten nicht genau beurteilen.
Wie die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrem Bericht vom 3. September 2019
(IV-Nr. 41) aber korrekt festhält, nahm Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom
28.
Januar 2019 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.) bei einer tieferen EF, als bei der
gutachterlichen Untersuchung vom 7. Dezember 2018 festgestellt wurde, an, der
Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig.
In seinem Bericht vom 19. Februar 2019 vertrat er dann bei einer gleich
geblieben EF von 25 - 30 % die Auffassung, der Beschwerdeführer sei
zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nrn. 25, S. 2 ff.). Diese Einschätzung
bestätigte er später. Er begründet seine geänderte Auffassung seit der von ihm
durchgeführten Echokardiographie vom 31. Januar 2019 damit, dass sich die
linksventrikuläre Funktion trotz ausgebauter Herzinsuffizienztherapie nicht
verbessert habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei. Diese
Ausführungen lassen sich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Insbesondere
bleibt unklar, warum das Ausbleiben einer Verbesserung nicht zu einer
unveränderten Einschätzung, sondern zur Annahme einer massiven Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Diese Unklarheit hätte aber Anlass zu
ergänzenden Abklärungen bieten müssen.
Selbst bei Annahme, der Kardiologe habe
sich in seinen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit widersprochen, bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pumpfunktion des Herzens seit der
gutachterlichen Beurteilung im Dezember 2018 verschlechtert hat. Mehrfach wurde
zudem in den oben genannten Berichten darauf hingewiesen, dass beim
Beschwerdeführer eine weitere Operation am Herzen bevorstehe (IV-Nrn. 24, S. 9;
25, S. 5; 27, S. 3; 27, S. 13 f.; 35, S. 5 f.). Die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen belegen sodann, dass im Oktober
2019.
eine ICD-Implantation durchgeführt wurde (BB 13) und dass der
Beschwerdeführer danach einen Tascheninfekt erlitten hat, weshalb eine weitere Operation
im Januar 2020 durchgeführt werden musste (BB 16). Dr. med. M.___,
welcher die ICD-Transplantationen am 21. Oktober 2019 und am 17. Januar 2020
durchführte (vgl. BB 13 und 16), hält in seinem Bericht vom 10. Februar
2020.
(BB 17) fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren
Herzinsuffizienz und werde nun hinsichtlich einer Transplantation evaluiert.
Dr. med. D.___ hat denn auch gemäss Arztbericht vom 3. März 2020 (BB 19) eine
Herztransplantation in Zukunft als unumgänglich bezeichnet. Vor diesem
Hintergrund lässt sich nicht ausschliessen, dass es zu einer Veränderung
gekommen sein könnte, welche in zeitlicher Hinsicht noch vor dem Erlass der
Verfügung vom 23. Dezember 2019 anspruchswirksam geworden ist.
7.6
Nach dem Gesagten steht somit
fest, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 28. Dezember 2018
beweiskräftig ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf das Gutachten
abgestellt. Seit dem Vorwandinfarkt vom 1. Januar 2018 ist der Beschwerdeführer
in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr arbeitsfähig.
Nach Ende der kardialen Belastungssituation nach Infarkt ab April 2018
(vgl. Stellungnahme des RAD vom 11. April 2019; IV-Nr. 29)
bestand für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die
Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (vgl. E. II. 2.2) sind damit im Januar 2019 erfüllt. Der Rentenbeginn per
1.
Januar 2019 wird von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten.
Als angepasste Verweistätigkeiten gelten leichte Tätigkeiten mit
durchschnittlichen geistigen Anforderungen, durchschnittlichen
Verantwortungsgraden, ohne besondere Anforderungen im Hinblick auf die
Bewältigung psychischer Stressoren. Auszuschliessen sind Tätigkeiten mit
besonderem Zeitdruck unter Akkord- und unter Nacharbeitsbedingungen.
Angesichts der sich verschlechternden
EF-Werte und der damit einhergehenden ICD-Implantationen vom Oktober 2019 und
Januar 2020 kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es anschliessend an die
Begutachtung zu einer anspruchswirksamen Verschlechterung gekommen ist. Eine
allfällige relevante Veränderung ist frühestens im Januar 2019 eingetreten (vgl.
E. II. 7.5 hiervor), womit sie unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von
Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
frühestens ab April 2019 zu berücksichtigen wäre.
8.
Wie sich aus dem Gesagten
ergibt (vgl. E. II. 7.5 hiervor), ist die Entwicklung der medizinischen
Situation von der Begutachtung im Dezember 2018 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen nicht beweiskräftig abgeklärt. Gemäss BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen
Abklärungen im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an
den Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder, wenn
lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen
Ausführungen erforderlich ist. Bei der Frage, ob sich die Pumpfunktion des
Herzens nach der Begutachtung vom Dezember 2018 verschlechtert hat sowie ob und
inwiefern dies gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hat, handelt es sich um eine gänzlich ungeklärte Frage. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die
Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung durch eine
Verlaufsbegutachtung aus kardiologischer Sicht, an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher teilweise gutzuheissen
und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Entscheid über die
Ansprüche des Beschwerdeführers nach März 2019 (unter Beachtung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV, Veränderung frühestens im Januar 2019)
zurückzuweisen.
9.
In Bezug auf den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers ab Januar 2019 ist auf den Einkommensvergleich der
Beschwerdegegnerin einzugehen:
Das Valideneinkommen von CHF 64’350.00
stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. IV-Nr. 8). Es lässt sich
nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.
Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die
bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2019 resp. 14. Januar
2020.
vorlag (BGE 143 V 295), also jene des Jahres 2016. Gemäss LSE 2016,
Tabelle TA1_tirage_skill_level, belief sich der Medianwert des standardisierten
Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer auf
CHF 5'340.00. Nach Hochrechnung dieses Betrags, der 40 Wochenstunden
entspricht, auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7
Stunden sowie Anpassung an die Lohnentwicklung von 2016 (Indexwert 104,1;
Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle 1.1.10) auf 2018 (Indexwert
105,1) resultiert ein Verdienst von CHF 5'620.00 pro Monat oder
CHF 67'445.00 pro Jahr. Angepasst an die Arbeitsfähigkeit von 50 %
resultiert ein Jahreseinkommen von CHF 33’723.00. Ein leidensbedingter Abzug
ist hier nicht vorzunehmen.
Somit ist der in den angefochtenen
Verfügungen errechnete Invaliditätsgrad von 48 % (Valideneinkommen CHF
64'350.00; Invalideneinkommen CHF 33'723.00) nicht zu beanstanden.
10.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde
somit teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind in Bezug auf
den Rentenanspruch ab April 2019 aufzuheben und die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der
Erwägungen und zum anschliessenden Entscheid über die Ansprüche des
Beschwerdeführers zurückzuweisen.
11.
11.1
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat
der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies
vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,
als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den
Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.
Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall werden die Verfügungen für
den Rentenanspruch ab April 2019 aufgehoben und die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das über die Gutheissung hinausgehende
Rechtsbegehren hat den Prozessaufwand nicht erhöht, weshalb der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin hat.
11.2
Die Vertreterin des
Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 15. Oktober 2020 (A.S. 65
ff.) bis und mit der Beschwerde vom 3. Februar 2020 einen Aufwand von 8.8
Stunden geltend, was angemessen ist. Nicht angemessen ist allerdings der
anschliessend entstandene Aufwand von 10.1 Stunden. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020
(A.S. 42) wurden zwar noch Arztberichte eingereicht. Der grösste Teil des
übrigen Aufwands ist aber für das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege entstanden. Auch die Fristerstreckungsgesuche stehen primär in
diesem Zusammenhang. Nach der Fristsetzung für das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (A.S. 30 f.) gab es zunächst zwei Fristverlängerungen (3. März
2020, A.S. 34, und 25. März 2020, A.S. 38). Am 1. Mai 2020 wurde
dann das entsprechende Gesuch eingereicht (A.S. 42). Nachdem das
Versicherungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (A.S.
50) in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur
Einreichung von Unterlagen und Angabe von Informationen aufforderte, wurde wiederum
ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht (10. Juli 2020, A.S. 53). Anschliessend
kamen am 31. Juli 2020 ergänzende Angaben (A.S. 57).
Aufgrund der besonderen Verhältnisse
lässt sich ein erhöhter Aufwand nachvollziehen, nicht aber in diesem Ausmass.
Letztlich kann es nicht zu Lasten der IV-Stelle gehen, wenn der
Beschwerdeführer und seine Familie nur zögerlich Informationen liefern und
damit einen enormen Aufwand verursachen. Des Weiteren ist reine Kanzleiarbeit
(z. B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von
Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Daher wird der nach Eingang der
Beschwerde entstandene Aufwand von 10.1 Stunden pauschal auf fünf Stunden gekürzt.
Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 13.8 Stunden. Mit dem
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich somit eine volle
Entschädigung von CHF 4'166.00, einschliesslich CHF 418.10 Auslagen
und CHF 297.90 Mehrwertsteuer (7,7 %). Damit wird die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung des Beschwerdeführers (vgl. E. I. 6 hiervor)
hinfällig.
1.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2019 und 14.
Januar 2020 werden aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab April 2019 betreffen,
und die Sache wird insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'166.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar