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Entscheid

VSBES.2020.27

Invalidenrente

17. Februar 2021Deutsch50 min

Arbeitgebers des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 8), führte am 25. Mai 2018 ein Intake-Gespräch

Source so.ch

Urteil vom 17. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 23. Dezember 2019 und 14. Januar 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene A.___, [...]

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 4. Mai 2018 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden zwei erlittene Herzinfarkte

genannt. Weiter wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

seit dem 1. Januar 2018 angegeben. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als

Lastwagenchauffeur bei der Firma B.___.

1.2 Im Verlauf nahm die

Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht vor. Sie holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte des

Arbeitgebers des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 8), führte am 25. Mai 2018 ein Intake-Gespräch

mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10) und holte die Akten des

Taggeldversicherers des Beschwerdeführers ein. Des Weiteren wurden berufliche

Eingliederungsmassnahmen eingeleitet (vgl. IV-Nr. 12,

Protokolleinträge vom 4. Juli 2018 und 7. November 2018), welche mit

Bericht vom 30. November 2018 abgeschlossen wurden (IV-Nr. 17).

1.3 Die Taggeldversicherung des

Beschwerdeführers veranlasste bei der Begutachtungsstelle C.___, [...], ein

bidisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen Psychiatrie und Kardiologie). Der Gutachtensbericht

vom 28. Dezember 2018 (IV-Nrn. 18.1 - 18.3) wurde an die

Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

1.4 Nach Einholen weiterer

medizinischer Unterlagen und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 29) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20.

Mai 2019 (IV-Nr. 32) die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Januar

2019 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 (IV-Nr. 35, S.

1 ff.) erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand und reichte einen Arztbericht

von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 17. Juni 2019 ein.

Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht aus, in Anbetracht der schwer

eingeschränkten Pumpfunktion sei der Beschwerdeführer für jegliche Arbeiten zu

100 % arbeitsunfähig. Wegen der schlechten Herzfunktion sei eine Implantation

eines ICD geplant (IV-Nr. 35, S. 5 f.). Am 19. Juli 2019 liess der

Beschwerdeführer eine ergänzende Einwandbegründung einreichen (IV-Nr. 39).

1.5 Nach Einholen einer

Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 3. September 2019 (IV-Nr. 41)

bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügungen vom 23. Dezember

2019 sowie vom 14. Januar 2020 den bereits angekündigten Entscheid und nahm

gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nrn. 44 f.;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 18 ff.)

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügungen vom 23.12.2019 und vom 14.01.2020 sowie der

Vorbescheid vom 20.05.2018 der IV-Stelle Solothurn seien vollumfänglich

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer A.___ sei eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Solothurn zur

Neuentscheidung zurückzuweisen.

4. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende

Abklärungen vorzunehmen.

5. Dem Beschwerdeführer A.___ sei für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung

der Unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7%

MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 37) unter Verweis

auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Am 1. Mai 2020 reicht der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen sowohl zum aktuellen Gesundheitszustand als

auch zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein (A.S. 42

ff.).

5. Am 31. Juli 2020 reicht der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung ein (A.S. 57 ff.).

6. Mit Verfügung vom 12. Oktober

2020 (A.S. 61 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Endurteil zu

befinden.

7. Mit Eingabe vom 15. Oktober

2020 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten

(A.S. 63 ff.).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 23. Dezember 2019 resp. 14. Januar 2020

eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte

Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet

ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten.

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.5

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom

3.

März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016

E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) ab dem 1.

Januar 2019 eine Viertelsrente zu. Die versicherungsmedizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorderwandinfarkt vom 1.

Januar 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der angestammten Tätigkeit

als LKW-Fahrer zu 100 % auf Dauer aus kardiologischen Gründen arbeitsunfähig

sei. Leidensgerechte Tätigkeiten mit durchschnittlichen geistigen

Anforderungen, durchschnittlichen Verantwortungsgraden, körperlich leicht, könnten

in einem Umfang von 50 % seit Ende der kardialen Belastungssituation nach

Infarkt ab April 2018 auf Dauer ausgeübt werden, sofern keine besonderen

Anforderungen im Hinblick auf die Bewältigung psychischer Stressoren

erforderlich seien. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck

unter Akkord- und unter Nachtarbeitsbedingungen.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten

Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen

Schlussfolgerungen gebe der gutachterliche Bericht vom 28. Dezember 2018

hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den

daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die

darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich

gemacht worden. Auf diesen Bericht könne daher abgestellt werden (BGE 125 V 351

E. 3a). Mit Blick auf die Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 3.

September 2019, die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung

erhoben werde, könne dem Einwand des Beschwerdeführers weder ein Indiz für eine

bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende

Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft

gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch

nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Da das von der

Krankentaggeldversicherung veranlasste Gutachten somit auch bezogen auf den

aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Gültigkeit besitze, könne

von weiteren beweismässigen Vorkehren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

abgesehen werden. Mit Blick auf dieses Zumutbarkeitsprofil könne keine Rede

davon sein, dass zumutbare Tätigkeiten nur noch in so eingeschränkter Form

möglich seien, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne

oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wären und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes

daher von vornherein als aussichtslos erscheine.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber vorbringen, das Gutachten vom 28. Dezember 2018 stütze sich

u.a. auf eine kardiologische Untersuchung vom 7. Dezember 2018, anlässlich

welcher die Pumpfunktion des Herzens mit einer systolischen LV-Funktion um 35 %

(Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkt gewesen sei.

In der Folge habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusehends

verschlechtert. Namentlich habe die Pumpfunktion seines Herzens weiter

abgenommen. Im Bericht seines Hausarztes Dr. med. D.___ vom 19. Februar 2019 sei

denn auch bereits von einer schwer eingeschränkten Funktion (EF 25 - 30 %) die

Rede. Diese gesundheitliche Verschlechterung habe am 21. Oktober 2019 eine

weitere Operation nötig gemacht. Am 12. November 2019 habe Dr. med. F.___

festgestellt, es habe sich eine deutlich tiefere EF gezeigt als in den

Vorwerten. Sollte sich ein abnehmender Trend zeigen, müsste allenfalls sogar

eine Vorstellung in der Herzinsuffizienzsprechstunde Spital G.___ mit

Besprechung weiterer Massnahmen erwogen werden. Gegen Jahresende habe der Beschwerdeführer

einen Wunddefekt erlitten, der im Anschluss eine Operation notwendig gemacht

habe. Der Beschwerdeführer sei am 17. Januar 2020 erneut operiert worden. Aktuelle

Arztberichte, wie insbesondere der Operationsbericht, seien noch ausstehend. Durch

die vorgenannten Ausführungen sei klar erstellt, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide verschlechtert habe. Folglich

beziehe sich das Gutachten vom 28. Dezember 2018 nachweislich nicht auf den

aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vorbringe. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin,

wonach dem Einwand des Beschwerdeführers weder ein Indiz für bisher noch nicht

bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende

Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden könne, erscheine geradezu

stossend. Dies gelte umso mehr, da bereits in der Einwandergänzung vom 19. Juli

2019.

auf eine notwendige bevorstehende Operation des Beschwerdeführers Ende

September 2019 hingewiesen worden sei. Diesbezüglich seien seitens der Beschwerdegegnerin

jedoch keinerlei weiteren Abklärungen gemacht worden. Ein aktueller Arztbericht

des Hausarztes, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige, sowie die

Ankündigung einer Operation aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers, stellten durchaus gewisse Anhaltspunkte dar, dass der

rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei. In der

RAD-Stellungnahme vom 9. September 2019 (recte 3. September 2019) werde vorgebracht,

Dr. med. D.___ schliesse IV-fremde Beurteilungskriterien in seiner

Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung mit ein, da er in seiner Diagnoseliste eine psychosoziale

Belastungssituation beschreibe. Mit Blick auf die mehr als 20 Punkte umfassende

Diagnoseliste mute diese Aussage willkürlich an. Vielmehr scheine es

überwiegend wahrscheinlich, dass nicht dieses eine Beurteilungskriterium

ausschlaggebend gewesen sei für die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.

Falls tatsächlich vermutet werde, dass ein IV-fremdes Beurteilungskriterium aus

einer Liste von über 20 weiteren Kriterien die 100%ige Arbeitsunfähigkeit

begründe, wären mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte im Bericht seitens

der Beschwerdegegnerin zumindest ergänzende Abklärungen nötig gewesen. Dass die

medizinische Beurteilung von Dr. med. D.___ nicht nur widersprüchlich,

sondern medizinisch anhand der objektiven Kriterien nicht nachvollziehbar sei,

wie in der RAD-Stellungnahme vom 3. September 2019 vorgebracht werde, scheine

ebenfalls zweifelhaft. Immerhin belegten sämtliche nach dem 7. Dezember 2018

erstellten ärztlichen Berichte die Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass die

angefochtene Verfügung im Ergebnis auf einer einzigen kardiologischen

Untersuchung des Beschwerdeführers basiere. Alle weiteren Beurteilungen seien

aufgrund von Auswertungen schriftlicher Berichte erfolgt.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Viertelsrente ab 1.

Januar 2019 zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht des Spitals H.___ vom

12.

Juli 2017 (IV-Nr. 24, S. 17 ff.) wird festgehalten, beim

Beschwerdeführer sei eine koronare Herzkrankheit mit St. n.

Vorderwandmyokardinfarkt 2014 bekannt sowie ein Sick Sinus Syndrom mit St. n.

Schrittmacherimplantation 2016. Am Abend des 11. Juli 2017 habe der Patient

gegen 23:00 Uhr postprandial punktförmige, retrosternale Schmerzen verspürt,

die ihn stark beunruhigt hätten. Bei Beschwerdepersistenz habe er sich auf dem

Notfall des Spitals H.___ vorgestellt, wo eine leichte hypertensive Entgleisung

dokumentiert worden sei. lm EKG habe sich ein kompletter Linksschenkelblock bei

ventrikulärem Pacing gezeigt. Das Troponin sei initial auf 39 ng/l erhöht worden

und habe keine Dynamik (Verlauf 38 ng/l) gezeigt. Der Patient sei spontan

beschwerdefrei geworden. Echokardiografisch habe sich am 12. Juli 2017 eine

leicht eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF 51 %) mit den

vorbeschriebenen Regionalitäten gezeigt. Eine weiterführende, nicht invasive

lschämiediagnostik sei bei komplettem Linksschenkelblock im Rahmen des

ventrikulären Pacings nicht möglich gewesen, weshalb eine Koronarangiographie

durchgeführt worden sei. Die Koronarangiographie habe ein gutes Resultat nach

Implantation eines beschichteten Stents (DES) im proximalen RIVA 2014 gezeigt.

Der RCx und die RCA seien lediglich sklerosiert. Der linksventrikuläre

enddiastolische Druck (LVEDP) als Hinweis für die kardiale Kompensation des

Patienten sei mit 13 mmHg leicht erhöht. Auf eine Ventrikulographie sei bei vorliegender

Echokardiografie ohne neue Regionalitäten verzichtet worden. Damit könne eine

Progression der koronaren Herzkrankheit als Ursache für die Thorax-Schmerzen

und die Troponinerhöhung ausgeschlossen werden. Während der Untersuchung sei es

zu einer unprovozierten, nicht anhaltenden, monomorphen Kammertachykardie mit

12.

Schlägen gekommen, sodass eine rhythmogene Ursache der Beschwerden

möglich erscheine. Differenzialdiagnostisch könnte es sich um die beschriebene hypertensive

Entgleisung handeln oder um Koronarspasmen.

5.2

Am 1. Januar 2018 hat der

Beschwerdeführer einen akuten Vorderwand-Reinfarkt erlitten. Dem Austrittsbericht

des Spitals H.___ vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 27, S. 15 ff.) ist dazu

zu entnehmen, die Koronarangiographie habe einen thrombotischen Verschluss des

beschichteten Stents im proximalen RIVA gezeigt. Die systolische LV-Funktion

sei schwer eingeschränkt (EF 31 %) mit einer ausgedehnten Akinesie der

Vorderwand, des Septums und des Apex. Die Stentthrombose erkläre die aktuelle

Klinik mit ausgedehntem Vorderwandinfarkt (STEMI). In der Folge sei der

Verschluss rekanalisiert worden und nach einem erfolglosen Aspirationsversuch

sei der Thrombus mittels Ballondilatation fragmentiert worden. Ein embolischer

Verschluss des mittleren RIVA sei ebenfalls durch Ballondilatation behandelt

worden. Im Bereich des Eingangs des vorbestehenden Stents bestehe eine unklare

Läsion, die einer Stentfraktur oder einer Dissektion entsprechen könnte. Diese

Läsion sei mit einem neuen, kurzen Stent (DES) versorgt worden. Die Ursache der

Stentthrombose sei unklar. Neben der ungeklärten Medikamentencompliance und dem

anhaltenden Nikotinkonsum sei ein mechanisches Problem im Bereich des Stenteingangs

ein möglicher Faktor. Der Beschwerdeführer sei am 5. Januar 2018 in gutem

Allgemeinzustand entlassen worden.

5.3

Im Bericht des Hausarztes des

Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 23.

Oktober 2018 (IV-Nr. 16, S. 2 f.) werden folgende Diagnosen genannt:

- Hypertensive und koronare

Kardiopathie

- St.

n. Vorderwandinfarkt (STEMI) am 12.7.2014 mit Stent-Implantation des RIVA

proximal (DES)

- Koronarangiografie

vom 12.7.2017: Gutes Resultat nach Stent-Implantation, leicht erhöhter

linksventrikulärer enddiastolischer Druck

- Akuter Vorderwandreinfarkt

(STEMI) vom 1.1.2018

- Koronarangiografie

vom 1.1.2018: Späte Stent-Thrombose des RIVA proximal mit erneuter

Rekanalisation, Aspiration und PTCA/Stenteinlage (DES), embolischer Verschluss

des RIVA Mitte mit PTCA, Koronarsklerose des RCX und RCA

- TTE

vom 1.1.2018: Leichte konzentrische Hypertrophie, mittelschwer eingeschränkte Funktion

mit Akinesi apikal antero-septal und mit antero-septal

- cvRF:

pos. Familienanamnese, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotin- abusus,

Diabetes mellitus Typ 2

- St.

n. Linksherzdekompensation Anfang April 2018 mit Ausbau der diuretischen

Therapie

- Sick-Sinus Syndrom mit ED im

April 2016

- Verdacht

auf rezidivierende vaso-vagale Synkopen mit Pausen von bis zu 6 Sekunden Implantation

eines Zweikammerschrittmachers am 21.4.2016

- St. n. Sepsis bei ambulant

erworbener Pneumonie am Unterlappen re am 3.1.2018

- Anpassungsstörung,

Angst und depressive Symptome gemischt, seit Re-Infarkt am 1.1.2018 und unverarbeitete

Trauer mit hohen Anteilen an Schuldgefühlen bei Tod seines Bruders im Frühjahr

2018, Persönlichkeitsakzentuierung, Aufopfern, Verdrängen der copingstil

Der Patient sei durch den Re-Infarkt im

Januar 2018 in seinem Vertrauen zur Funktion seines Körpers sehr stark

verunsichert worden, was auch zu erheblichen psychischen Problemen geführt habe.

Die kardiologischen Verlaufskontrollen bei Dr. med. D.___ wie auch die eingeholte

Zweitmeinung in seiner Heimat in [...] hätten ihm jedoch ein angemessenes

Vertrauen zu seiner möglichen körperlichen Leistungsfähigkeit zurückgegeben.

Bezüglich der psychischen Verfassung werde auf die aktuelle Begleitung durch

die Praxis von Dr. med. J.___ verwiesen. In seiner bisherigen Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur, wo er in der ganzen Schweiz wie auch teilweise im Ausland

tätig gewesen sei, sei der Einsatz im Zusammenhang mit seiner Herzerkrankung

und dem begleitenden Diabetes eigentlich nicht mehr gegeben. Insgesamt gelte es

festzuhalten, dass sich die gesamthafte Lebenssituation des Patienten sowohl

körperlich wie auch psychisch zunehmend stabilisiert habe, so dass Abklärung

und Bemühungen um eine Reintegration in den Arbeitsmarkt konkret in Angriff

genommen werden könnten.

5.4

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, führt in seinem Arztbericht vom 22. Oktober

2018.

(IV-Nr. 16, S. 4 f.) aus, psychiatrisch gesehen liege eine

Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22/21) vor bei gleichzeitiger

Persönlichkeitsakzentuierung (aufopfernd, verdrängend, vermeidend; ICD-10

/73.1), beides vor dem Hintergrund seiner kardialen Ereignisgeschichte mit

massiven Einschränkungen seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit. Kardiologisch

werde ihm keine Hoffnung mehr gemacht, jemals wieder als LKW-Chauffeur arbeiten

zu können. Arbeiten im Büro seien dem Patienten aufgrund seiner fehlenden

Kenntnisse und seiner zu mangelhaften Deutschkenntnisse nicht zumutbar. Eine

entsprechende Ausbildung würde er auch nicht erfolgreich absolvieren können.

Andere Innenarbeiten, die grundsätzlich für ihn in Frage kämen, müssten

körperliche sein. Davon sei abzuraten, aufgrund der Kardiologie. Obschon der

Patient psychiatrisch sicherlich eine Restarbeitsfähigkeit hätte, sei sie nicht

verwertbar. Aufgrund des körperlichen Befundes einerseits und aufgrund der

damit verbundenen Angst- und Panikbereitschaft andererseits. Diese sei kaum

signifikant therapierbar. Eine Therapie müsste ins Kontrafaktische gehen, was

man angesichts der Situation nicht verantworten könne. Der Patient zeige einen

unbefriedigenden Krankheitsverlauf mit der Tendenz zur primären

Chronifizierung, aufgrund der schwerwiegenden, somatischen Erkrankung ohne

Aussicht auf Verbesserung, sowie aufgrund der damit verbundenen Angst. Es werde

ein niedrigprozentiger Beschäftigungsversuch im geschützten Rahmen befürwortet,

um den Patienten aus seiner Isolation herauszuholen. Die therapeutischen Massnahmen

auf Seiten der Psychotherapie seien adäquat. Eine antidepressive Medikation

habe der Patient stets aus Angst vor den Nebenwirkungen auf sein Herz

abgelehnt. Lediglich in Benzodiazepine bei Bedarf habe er eingewilligt, was

durchaus verständlich sei. Medikamentös sei der Patient damit sicherlich nicht

austherapiert.

5.5

Dr. med. K.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

4.

Dezember 2018 (IV-Nr. 18.2) keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Anpassungsstörung

mit ängstlich-depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.2) nach Myokardinfarkt sowie

eine akzentuierte Persönlichkeit mit impulsiven, aber auch

altruistisch-dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1).

Im Gutachten werden zunächst die

Anamnese, die subjektiven Angaben des Versicherten und die eigenen

gutachterlichen Untersuchungsbefunde dargelegt. Den Ausführungen zu den

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ist insbesondere zu entnehmen, der

Beschwerdeführer habe 2014 einen ersten Myokardinfarkt erlitten, danach sei er

aber schnell wieder belastbar gewesen. Herz-Rhythmus-Störungen hätten 2016 zur

Notwendigkeit der Implantation eines Schrittmachers geführt. Er habe damals

auch die Empfehlung erhalten, sich psychiatrisch mitbehandeln zu lassen.

Allerdings habe er dies für nicht notwendig erachtet. Im Sommer 2017 habe er

plötzlich unter Angina pectoris gelitten. Er habe sich rasch ins Spital begeben,

die erfolgte Koronarangiographie habe jedoch keine relevanten Stenosen der Koronargefässe

gezeigt. Das habe ihn dann auch beruhigt, die Angina pectoris sei auch wieder

verschwunden gewesen. Plötzlich und unerwartet habe er am 1. Januar 2018 erneut

Symptome eines akuten Myokardinfarktes verspürt. Bei der Koronarangiographie

habe man sodann einen thrombotischen Stentverschluss festgestellt und einen

erneuten Myokardinfarkt. Verblieben sei jetzt eine körperliche

Minderbelastbarkeit mit Atemnot. Er sei körperlich nicht belastbar, am

schlimmsten sei aber die psychische Problematik. Er sei ängstlich-unsicher

geworden, habe Angst vor einem erneuten Myokardinfarkt und er traue sich kaum

aus dem Haus und er entferne sich nicht vom nächsten Krankenhaus. Auf

Empfehlung von Dr. med. J.___ habe er sich im Juni 2018 in [...] begeben, um

u.a. das Grab seines Bruders zu besuchen. Manchmal habe er Schuldgefühle, weil

er nicht rechtzeitig gemerkt habe, dass es seinem Bruder, welcher sich

suizidierte, nicht gut gegangen sei. Eigentlich habe er diesen Bruder stets als

fröhlichen, lebenslustigen Menschen gekannt. Er mache sich Vorwürfe, dass er

nicht in dessen Innerem die wahre Situation erkannt habe. Er sei beunruhigt,

dass sein Herz nur noch eine Leistung von etwa 30 % erbringe. Eine Tätigkeit

als Lastwagenchauffeur, v.a. mit Be- und Entladetätigkeit, sei daher

wahrscheinlich auf Dauer nicht möglich. Eine andere Tätigkeit könne er sich

nicht vorstellen. Die Stimmung sei gedrückt, er sehe die Zukunft pessimistisch.

Es falle ihm schwer, die Herzerkrankung zu akzeptieren. Er fühle sich oft

hoffnungslos, manchmal habe er Lebensüberdruss. Konkrete Suizidpläne hingegen

habe er nicht. Er wolle auch seine Eltern nicht weiter belasten, diese seien

durch den Suizid seines Bruders bereits belastet genug. Ferner hätten sie

selber schwere Erkrankungen. Die Mutter leide unter Bronchialkarzinom, der

Vater unter Bluthochdruck, Herzkrankheit und Magenkarzinom.

In seiner Beurteilung führt der

psychiatrische Gutachter aus, anlässlich der psychiatrischen Exploration rücke

der Versicherte Ängste und depressive Gefühle in Zusammenhang mit einem 2018

erlittenen zweiten Myokardinfarkt in den Vordergrund. Der Versicherte schildere

Ängste und depressive Gefühle mit insgesamt leichter bis mittelschwerer

Ausprägung. Die psychiatrische Exploration zeige aber auch, dass der Versicherte

in den psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und

Wollens durchaus Ressourcen aufweise. Weder ein vollständiger Interesseverlust

noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege vor,

noch bestünden nachhaltig hemmende depressive Phänomene. Die Anpassungsstörung

mit ängstlich-depressiver Symptomatik sei insgesamt leichtgradig ausgeprägt.

Der Versicherte nehme sich subjektiv deutlich stärker beeinträchtigt wahr, als

es sich auf der Befundlage ableiten lasse. Die Persönlichkeitsakzentuierung der

versicherten Person begründe nicht die Annahme einer Persönlichkeitsstörung von

Krankheitswert.

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. K.___

aus, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, jegliche seinem

körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten und seinem Kenntnis- und

Ausbildungsstand angepassten Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit

durchschnittlichen Verantwortungsbereichen auszuüben. Arbeiten unter besonderen

Stressfaktoren wie hoher Zeitdruck, unter Akkord- oder Nachtarbeitsbedingungen

seien aber auszuschliessen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

als Lastwagenchauffeur sei aus rein psychiatrischer Sicht noch möglich,

hinsichtlich der Fahreignung für Lastkraftwagen sowie die körperliche Belastung

bei Be- und Entladetätigkeit sei aus somatischer Sicht Stellung zu nehmen. Rein

psychiatrisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit zu 100 %.

5.6

Im kardiologischen Gutachten vom

7.

Dezember 2018 (IV-Nr. 18.3) stellt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für

Kardiologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest:

1.

Hypertensive, koronare und

dilatierende Kardiopathie

2.

Status

nach Vorderwandinfarkt (STEMI) am 12.07.2014 mit Stentimplantation im Bereich des

proximalen RIVA (linkes Hauptgefäss der Vorderwand)

3.

Status

nach akutem Re-Vorderwandinfarkt (STEMI) am 01.01.2018, koronarangiographisch

späte Stentthrombose im proximalen RIVA, embolischer Verschluss des RIVA im

Bereich Mitte, Status nach PTCA und Stentimplantation, Koronarsklerose der RCX

und RCA ohne signifikante Stenosen

4.

Echokardiographie 07.12.2018

aktuell mittelschwer bis

knapp schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion mit einer EF um 35 %,

diastolische Dysfunktion, apikale und septale Akinesie, anterolaterale und

anteroseptale Hypokinesie

5.

Fahrrad-Ergometrie vom

07.12.2018

Eingeschränkte

Leistungsfähigkeit bei vorzeitigem Abbruch der Untersuchung aufgrund von

Dyspnoe, Status nach Linksherzdekompensation im April 2018

6.

Sick-Sinussyndrom mit

Erstdiagnosestellung im April 2016

Implantation eines

2-Kammer-Schrittmachers am 21.04.2016 (keine näheren Angaben verfügbar)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

- Kardiovaskuläres Risikoprofil

mit

- arterieller Hypertonie, behandelt

- Hypercholesterinämie,

behandelt

- Diabetes mellitus Typ 2,

behandelt

- positive Familienanamnese

- Nikotinabusus bis 2017

Beim Versicherten finde sich ein

komplettes kardiovaskuläres Risikoprofil mit arterieller Hypertonie,

Nikotinabusus bis zum 2. Infarktereignis am 1. Januar 2018, eine positive Familienanamnese

und insbesondere ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Fettstoffwechselstörung.

In Folge dessen sei es bereits frühzeitig zu einer Manifestation einer

koronaren Herzerkrankung mit einem Vorderwandinfarkt im Jahre 2014 gekommen,

der seinerzeit interventionell habe versorgt werden können. Zwischenzeitlich seien

bei dem Versicherten relevante Herzrhythmusstörungen aufgetreten, vasovagale

Synkopen mit Pausen bis zu 6 Sekunden, die nachfolgend die Implantation eines 2-Kammerschrittmachers

am 21. April 2018 (recte: 21. April 2016) erforderlich gemacht hätten. Leider sei

es am 1. Januar 2018 infolge einer späten Stentthrombose zu einem Re-Infarkt im

Vorderwandbereich gekommen, der letztlich erneut erfolgreich interventionell habe

behandelt werden können. Die beiden Herzinfarkte hätten jedoch zu einer grossen

Narbenbildung im Bereich der Vorderwand des Herzens geführt, die sowohl im EKG

als auch im Herzultraschall abbildbar sei und zu einer mittelschweren bis knapp

schweren Funktionseinschränkung der linken Herzkammer geführt habe. Die

Pumpfunktion des Herzens sei mit einer systolischen LV-Funktion um 35 %

(Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkt. Auch die

statt gehabte Linksherzdekompensation im April 2018 spreche für eine damals

eher kritische Gesamtsituation. Der Versicherte sei medikamentös optimal

behandelt, darunter sei die heutige klinische HKL-Untersuchung erfreulicherweise

weitgehend unauffällig, es fänden sich keine manifesten kardiopulmonalen

Insuffizienzzeichen. Dagegen zeige das Ruhe-EKG den Narbenzustand nach

Vorderwandinfarkt mit einem R-Verlust über der gesamten Vorderwand. Die heutige

Belastungsuntersuchung sei nicht konklusiv, auf der einen Seite sei die Untersuchung

seitens des Versicherten aus klinischen Gründen, hier vor allem Dyspnoe und Schmerzen

im linken Knie, vorzeitig abgebrochen worden, zum anderen bestehe eine ausgesprochene

hypotone Ausgangslage mit fehlender Blutdruck- und Frequenzregulation unter der

Belastung. Die Belastungsfähigkeit des Versicherten sei deutlich eingeschränkt.

Das bestätige sich in der Farbdopplerechokar-diographie, der deutlich

vergrösserte linke Ventrikel zeige eine mittelschwer bis schwer eingeschränkte

Pumpfunktion bei ausgeprägten Wandbewegungsstörungen in Folge der

Herzinfarktnarben, was die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Belastungsuntersuchung

hinreichend erkläre. Der Versicherte sei absolut adäquat behandelt, diese

Behandlung sei ganz offensichtlich wirksam und zweckmässig. Alternative oder

besser erweiterte Behandlungsformen ergäben sich aus dem weiteren Verlauf, so

werde bei weiter eingeschränkter systolischer Pumpfunktion <35 % die

Diskussion um den Wechsel vom Schrittmachersystem auf ein

Defibrillator/ICD-System zu diskutieren sein. Der Heilungsverlauf könne damit

allenfalls stabilisiert, sehr wahrscheinlich aber nicht weiter verbessert

werden. Die Prognose der koronaren Kardiopathie sei nicht vorhersehbar, angesichts

des umfangreichen, zwar gut behandelten, aber weiter fortbestehenden

Risikoprofils sei mit einem Progress der Erkrankung jeder Zeit zu rechnen.

Ausserdem bestehe bei der stark eingeschränkten Pumpfunktion der linken

Herzkammer theoretisch die Gefahr einer relevanten, möglicherweise tödlichen

Rhythmusstörung.

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. L.___

aus, die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur sei aus kardiologischer Sicht nicht mehr gegeben. In einer

leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten

gegenwärtig mit 50 % zu beurteilen. Das Belastungsprofil aus

kardiologischer Sicht schliesse schwere und mittelschwere Arbeiten (bis max. 25

kg) aus. Auf Grund der bekannten Nebenwirkungen der erforderlichen

medikamentösen Therapie, hier insbesondere die bekannte Nebenwirkung des tiefen

Blutdrucks unter der maximal ausdosierten Entresto Behandlung, seien

beispielsweise Überkopfarbeiten, kniende Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern

und Treppen, Gerüstarbeiten und ähnliche Dinge nicht sinnvoll und zu

unterlassen. Plötzliche Komplikationen wie Rhythmusstörungen oder

Schwindelattacken könnten die Sicherheit und die Gesundheit des Versicherten

nachhaltig schädigen, gleiches gelte in diesem Zusammenhang für eine erhöhte

Unfallgefahr mit Eigen- und Fremdgefährdung.

5.7

Im bidisziplinären psychiatrisch

/ kardiologischen Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 28. Dezember 2018

(IV-Nr. 18.1) wurden die bereits in den beiden Einzelgutachten ausgewiesenen

Diagnosen (vgl. E. II. 5.5 f. hiervor) aufgeführt. Die psychiatrisch

beschriebene Anpassungsstörung nach Myokardinfarkt und bei vermeidender und

dependenter Persönlichkeitsakzentuierung lasse sich bestätigen. Aus

psychiatrischer Sicht wäre der Versicherte aber in der Lage, einer

leidensgerechten Tätigkeit regelmässig und vollschichtig, d.h. 8.5 Stunden

täglich, nachzugehen. Aus kardiologischer Sicht werde eine deutliche Schädigung

des Myokards nach dem erlittenen Herzinfarkt beschrieben, einhergehend mit

chronischer kardialer Insuffizienz. Die beiden Herzinfarkte hätten zu einer

grossen Narbenbildung im Bereich der Vorderwand des Herzens geführt, die sowohl

im EKG als auch im Herzultraschall abbildbar sei und zu einer mittelschweren-

bis knapp schweren Funktionseinschränkung der linken Herzkammer geführt habe.

Die Pumpfunktion des Herzens sei mit einer systolischen LV-Funktion um 35 %

(Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer eingeschränkt.

Auch die stattgehabte Linksherzdekompensation im April 2018 spreche für eine

damals eher kritische Gesamtsituation. Der Versicherte sei medikamentös optimal

behandelt, darunter sei die heutige klinische Untersuchung erfreulicherweise

weitgehend unauffällig, es fänden sich keine manifesten kardiopulmonalen

Insuffizienzzeichen. Dagegen zeige das Ruhe-EKG den Narbenzustand nach

Vorderwandinfarkt mit einem R-Verlust über der gesamten Vorderwand. Die

Belastungsfähigkeit des Versicherten sei deutlich eingeschränkt. Das bestätige

sich in der Farbdopplerechokardiographie, der deutlich vergrösserte linke

Ventrikel zeige eine mittelschwer bis schwer eingeschränkte Pumpfunktion bei

ausgeprägten Wandbewegungsstörungen in Folge der Herzinfarktnarben, was die

eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Belastungsuntersuchung hinreichend

erkläre. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei deswegen

aufgehoben und auch unter optimalen adaptierten Bedingungen sei lediglich eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erzielen.

5.8

Dr. med. J.___ führt in seinem

Bericht vom 20. Dezember 2018 (IV-Nrn. 19 f.) aus, der

Beschwerdeführer sei seit dem 10. April 2018 für sämtliche Tätigkeiten

arbeitsunfähig. Seit dem Re-Infarkt im Dezember 2017 leide der Beschwerdeführer

unter Ängsten und Panik betreffend seine Gesundheit. Es bestünden eine innere

Unruhe, negatives Gedankenkreisen, Schlafstörung trotz

Trittico/Temesta-Medikation, Freud-, Antriebs- und Lustlosigkeit. Vermeidung,

allein zu reisen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen. Auch bestehe ein

sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer berichte über rasche Erschöpfung und

wenig physische Ausdauer. Ausserdem bestünden starke Blutzuckerschwankungen,

Lungenödem und damit verbundene Atemnot, sowie punktuelle Thoraxschmerzen,

welche aufgrund des Reinfarkts zu Panikerleben führten. Der behandelnde

Psychiater des Beschwerdeführers bestätigt die bereits in seinem Bericht vom 22. Oktober

2018.

(vgl. E. II. 5.4 hiervor) gestellten psychiatrischen Diagnosen.

5.9

Dem Bericht von Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für Kardiologie, vom 28. Januar 2019 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.) lässt

sich entnehmen, beim Beschwerdeführer bestehe gemäss Echokardiographie des

Spitals H.___ vom 16. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 25, S. 5) ein schwer

dilatierter, exzentrisch, hypertropher Ventrikel mit schwer reduzierter

systolischer Funktion (EF 24 %) bei grosser apikaler Akinesie, welche die

apikalen 3/4 septal und anterior einschliesse. Der Beschwerdeführer sei zu 100

% arbeitsunfähig für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und 50 %

arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten.

5.10

In seinem Bericht vom 5. Februar

2019.

(IV-Nr. 27, S. 12 ff.) führt Dr. med. D.___ nach durchgeführter

Echokardiographie am 31. Januar 2019 (IV-Nr. 25, S. 4) aus, es bestehe ein

dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter Funktion

(EF 25 - 30 %) bei Akinesie der apikalen

antero-septo-lateralen Wandabschnitte und Hypokinesie basal septal und mid und

basal lateral und infero-posterior, diastolische Relaxationsstörung.

Trikuspide, zarte Aortenklappe mit minimer subvalvulärer Aorteninsuffizienz.

Normale rechtsseitige Herzhöhlen, normaler pulmonalart. Druck. Die A.

abdominalis sei mit einem Durchmesser von 17 mm im Normbereich. Beim Beschwerdeführer

bestehe eine hypertensive und koronare Herzkrankheit mit St. n. anteriorem

STEMI und St. n. PTCA/Stenting eines thrombotischen, proximalen

RIVA-Verschlusses und PTCA eines embolischen, apikalen RIVA-Verschlusses am 12.

Juli 2014 und St. n. akutem Vorderwand-Reinfarkt mit St. n. Rekanalisation,

Aspiration und PTCA/Stenting einer späten Stentthrombose des proximalen RIVA's

am 1. Januar 2018. Aktuell werde eine proximale Subclavia-Venenthrombose links

mit Xarelto behandelt. Trotz ausgebauter Entresto-Therapie habe sich die

linksventrikuläre Funktion nicht verbessert. Der dilatierte, exzentrisch

hypertrophe Ventrikel zeige die beste Kontraktilität infero-posterior und

lateral. Wie im Echo-Bericht vom Spital H.___ vom 16. Januar 2019 (IV-Nr.

25, S. 5) vorgeschlagen, schicke er die Unterlagen Herrn Dr. med. M.___,

Rhythmologe, Spital H.___, mit der Bitte, den Beschwerdeführer für eine

ICD-Implantation bzw. Evaluation direkt aufzubieten.

5.11

In seinem Bericht an die

Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2019 (IV-Nr.

25, S. 2 ff.) führt Dr. med. D.___ aus, der dilatierte, linke Ventrikel zeige

eine schwer eingeschränkte Funktion (EF 25 - 30 %) bei Akinesie der apikalen,

antero-septo-lateralen Wandabschnitte und Hypokinesie septal, mid und

basal-lateral und infero-posterior. Trotz ausgebauter Herzinsuffizienztherapie

habe sich die linksventrikuläre Funktion leider nicht verbessert. Die

körperliche Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer

sei für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben.

5.12

In ihrer Stellungnahme vom 11.

April 2019 (IV-Nr. 29) hält RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, fest, der RAD könne sich der Beurteilung

der bidisziplinären Begutachtung insgesamt anschliessen. allerdings werde die

ca. 3-monatige Reha-Phase nach dem Infarkt im Januar 2018 noch als 100 %

arbeitsunfähig auch für körperlich leichte Tätigkeiten angesetzt. Die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer könne der Versicherte nicht mehr

ausüben. Es bestehe Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

LKW-Fahrer zu 100 % auf Dauer seit dem Vorderwandinfarkt im Januar 2018.

Leidensgerechte Tätigkeiten mit durchschnittlichen geistigen Anforderungen,

durchschnittlichen Verantwortungsgraden, körperlich leicht, könne der

Versicherte in einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Ende der kardialen Belastungssituation

nach Infarkt ab April 2018 auf Dauer ausüben, sofern keine besonderen

Anforderungen im Hinblick auf die Bewältigung psychischer Stressoren

erforderlich seien. Auszuschliessen seien Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck

unter Akkord- und unter Nachtarbeitsbedingungen. Weitere Abklärungen würden aus

RAD Sicht nicht benötigt.

5.13

Dr. med. D.___ führt in seinem

Bericht vom 17. Juni 2019 (IV-Nr. 35, S. 5 f.) aus, in Anbetracht der

schwer eingeschränkten Pumpfunktion, sei der Beschwerdeführer für jegliche

Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In absehbarer Zeit sei mit keiner

Arbeitsaufnahme zu rechnen. Vermehrte Müdigkeit und Leistungsintoleranz, sowie

massive Anstrengungsdyspnoe verunmöglichten eine Arbeitsaufnahme. Wegen der

schlechten Herzfunktion sei eine Implantation eines ICD geplant.

5.14

In ihrem Verlaufsbericht vom 3.

September 2019 (IV-Nr. 41) führt RAD-Ärztin Dr. med. E.___ aus, auf die

Beurteilung des Kardiologen Dr. med. D.___ könne der RAD aus mehreren Gründen

nicht abstellen. Die medizinische Beurteilung des Kardiologen sei nicht nur

widersprüchlich, sondern medizinisch anhand der objektiven Kriterien (EF-

Verlauf, Angio CT Beurteilung etc.) nicht nachvollziehbar. Daher halte der RAD weiterhin

an seiner Stellungnahme mit Grundlage des C.___-Gutachtens von Dezember 2018

fest, mit dem Hinweis, dass die durch den ambulanten Kardiologen zitierte AUF-Beurteilung

auch IV-fremde Faktoren beinhalte, die das Gutachten in seiner Beurteilung

richtigerweise ausklammere.

6.

Im Beschwerdeverfahren reichte

der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen

Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

6.1

Dem Bericht von Dr. med. M.___,

Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 23. Oktober

2019.

(Beschwerdebeilage [BB] 13) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer vom 20. Oktober bis 23. Oktober 2019 hospitalisiert war. Am

21.

Oktober 2019 erfolgte eine Extraktion der rechtsventrikulären

Schrittmachersonde mit Neuimplantation RV-Defi-Elektrode sowie eines

Defi-Aggregats im Rahmen der ischämischen Herzinsuffizienz. Im Januar 2019 sei

ein thrombotischer proximaler Subclavia-Verschluss linksseitig diagnostiziert

worden, weswegen die Implantation einer zusätzlichen Elektrode nicht machbar

gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 2019 beschwerdefrei nach

Hause entlassen werden können.

6.2

Im Sprechstundenbericht vom 12.

November 2019 (BB 14) führt Dr. med. M.___ aus, intraoperativ habe sich eine

deutlich tiefere EF gezeigt als in den Vorwerten, sollte sich ein abnehmender

Trend zeigen, müsste allenfalls sogar eine Vorstellung in der Herzinsuffizienzsprechstunde

Spital N.___ mit Besprechung erweiterter Massnahmen erwogen werden.

6.3

Nach einem Tascheninfekt nach

dem ICD-Update vom 21. Oktober 2019 erfolgte am 17. Januar 2020 eine

Implantation eines neuen ICDs (vgl. BB. 16). In seinem Bericht vom 10. Februar

2020.

(BB 17) beschreibt Dr. med. F.___ einen guten Heilungsverlauf. Des Weiteren

führt er aus, bezüglich der IV sei nur eine teilweise IV-Berentung bewilligt

worden, dies erscheine dem Kardiologen unverständlich. Der Patient sei jung und

leide an einer schweren Herzinsuffizienz und werde nun hinsichtlich einer

Transplantation evaluiert werden.

6.4

Dem Bericht von Dr. med. D.___

vom 3. März 2020 (BB 19) lässt sich entnehmen, dass am 28. Januar 2020 beim

Beschwerdeführer eine Echokardiographie durchgeführt worden ist. Seit der

letzten Kontrolle im September 2019 bestehe von kardialer Seite her ein

unveränderter Verlauf. Der Beschwerdeführer beklage eine vermehrte Müdigkeit

und Leistungsintoleranz sowie eine Anstrengungsdyspnoe. Belastungsabhängige

Thoraxschmerzen oder Rhythmusstörungen würden verneint. Die Echokardiographie

zeige einen dilatierten, linken Ventrikel mit schwer eingeschränkter Funktion (EF 25 %;

vgl. BB 19, S. 4) bei Akinesie der apikalen, antero-septo-lateralen

und mid antero-septalen Wandabschnitte. Die übrigen Segmente seien

hypokinetisch. Im Vergleich zum letzten Echo vom September 2019 habe der

linksventrikuläre, enddiastolische Durchmesser leicht zugenommen und die

linksventrikuläre Funktion habe sich erneut leicht verschlechtert. Aufgrund des

sich verschlechternden Verlaufes, sei dem Kardiologen die nur teilweise

IV-Berentung nicht verständlich. Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam

gemacht worden, dass in Zukunft eine Herztransplantation möglicherweise

unumgänglich sei. Die Unterlagen würden an die Ärztliche Leitung

Herz-Gefässchirurgie (Transplantation), Spital N.___, [...], mit der Bitte, den

Beschwerdeführer für ein Gespräch bzw. für die weiteren Abklärungen direkt

aufzubieten, weitergeleitet.

7.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in den hier angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2019 und 14. Januar

2020.

(A.S. 1 ff.) in Bezug auf die Gesundheitssituation des

Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das bidisziplinäre C.___-Gutachten vom 28.

Dezember 2018 (vgl. E. II. 5.5 ff. hiervor) stützt, ist zunächst zu

prüfen, ob auf dieses abgestellt werden kann:

7.1

Das bidisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 28. Dezember 2018 wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht. Es stammt von

unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und

die Anamnese erhoben haben. Der Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen

psychiatrischen und kardiologischen Exploration unterzogen (vgl. IV-Nrn. 18.2

und 18.3). Die geklagten Beschwerden wurden von den jeweiligen Fachärzten

ebenfalls berücksichtigt. Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in

chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nr. 18.1, S. 3 f.). Das

Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise.

7.2

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. K.___, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

vorliegen, überzeugt. Der psychiatrischen Befundaufnahme sind keinerlei

Auffälligkeiten zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 18.2, S. 6 ff.).

Inhaltlich wird im Gutachten unter Würdigung der vom Bundesgericht gemäss BGE 141 V 281 festgelegten Indikatoren (vgl. IV-Nr. 18.3, 9 f.) nachvollziehbar

ausgeführt, dass anlässlich der psychiatrischen Exploration der Versicherte

Ängste und depressive Gefühle in Zusammenhang mit einem 2018 erlittenen zweiten

Myokardinfarkt in den Vordergrund rücke. Der Versicherte schildere Ängste und

depressive Gefühle mit insgesamt leichter bis mittelschwerer Ausprägung. Die

psychiatrische Exploration zeige aber auch, dass der Versicherte in den

psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens

durchaus Ressourcen aufweise. Weder ein vollständiger Interesseverlust noch ein

ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege vor, noch

bestünden nachhaltig hemmende depressive Phänomene. Die Anpassungsstörung mit

ängstlich-depressiver Symptomatik sei insgesamt leichtgradig ausgeprägt. Der

Versicherte nehme sich subjektiv deutlich stärker beeinträchtigt wahr, als es

sich auf der Befundlage ableiten lasse. Die festgestellte

Persönlichkeitsakzentuierung begründe nicht die Annahme einer

Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert. Die psychiatrische Exploration habe

keinen Hinweis auf Aggravation oder Simulation ergeben. Die diagnoserelevanten

Befunde seien leicht bis allenfalls moderat ausgeprägt. Es erfolge aktuell

keine psychopharmakologische Therapie. Unter laufender, psychiatrisch-psychotherapeutischer

Gesprächsbehandlung sei eine wesentliche Stabilisierung noch nicht erzielt

worden. Eingliederungsmassnahmen seien bisher nicht erfolgt. Auch die

vorliegende somatische Komorbidität mit koronarer Herzkrankheit sowie den

vielfältigen kardiovaskulären Risikofaktoren begründe keine Arbeitsunfähigkeit

aus psychiatrischer Optik (Indikatoren «Ausprägung und Schwere der objektiven

Befunde», «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» und

«Komorbiditäten»). Im Bereich der Persönlichkeit zeige der Versicherte eine

akzentuierte Persönlichkeitsstruktur, so wie sie auch Dr. med. J.___ in seinem

psychiatrischen Befundbericht (vgl. E. II. 5.4; IV-Nr. 16, S. 4 f.) beschreibe

(Indikator «Persönlichkeit»). Im psychosozialen Umfeld bestünden

Belastungsfaktoren wie Trennung von der Ehefrau sowie Verlust des

Arbeitsplatzes und eine insgesamt eher prekäre finanzielle Situation.

Andererseits bestehe durch die Kinder ein stützendes soziales Umfeld. Ferner

schildere der Versicherte auch einen ausreichend stabilen und zumindest

teilweise verlässlichen Freundeskreis (Indikator «sozialer Kontext»). Auffällig

sei, dass der Versicherte durchaus ein gewisses Aktivitätenniveau aufweise,

beispielsweise im Umgang mit seinem Hund oder auch eine zweiwöchige [...]-Reise.

Der Leidensdruck sei spürbar (Indikator «Konsistenz»). Die Einschätzung des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. J.___ (vgl. E. II. 5.4; IV-Nr. 16, S. 4 f.),

werde im Hinblick auf die Diagnosestellung geteilt. Gemäss dem psychiatrischen

Gutachter resultiere aber aus psychiatrischer Sicht aus der Anpassungsstörung

mit ängstlich-depressiver Symptomatik unter Persönlichkeitsakzentuierung der

versicherten Person keine Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte sei aus

psychiatrischer Sicht in der Lage, jegliche seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil

und seinem Kenntnis- und Ausbildungsstand angepassten Tätigkeiten

durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen

auszuüben. Arbeiten unter besonderen Stressfaktoren wie hoher Zeitdruck, unter

Akkord- oder Nachtarbeitsbedingungen seien aber auszuschliessen. Insgesamt

erscheint die gutachterliche Beurteilung, wonach aus psychiatrischer Sicht

sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, aufgrund der objektiven

Befunde und der subjektiven Berichte nachvollziehbar.

7.3

Dem kardiologischen Gutachten

ist zu entnehmen, die Hauptdiagnose für die Arbeitsunfähigkeit sei die

chronisch kardiale Insuffizienz bei mittelschwer- bis schwer eingeschränkter Pumpfunktion

nach mehrfachem Vorderwandinfarkt im Rahmen einer hypertensiven koronaren und

zunehmenden dilatativen Kardiopathie. In der angestammten Tätigkeit als

LKW-Fahrer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer alternativen,

leidensangepassten Tätigkeit, zum Beispiel Büroarbeiten,

Innendiensttätigkeiten, Lagerarbeiten ohne Heben von Lasten, bestehe

gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das Belastungsprofil aus

kardio-logischer Sicht schliesse schwere und mittelschwere Arbeiten (bis max.

25.

kg) aus. Auf Grund der bekannten Nebenwirkungen der erforderlichen

medikamentösen Therapie, hier insbesondere die bekannte Nebenwirkung des tiefen

Blutdrucks unter der maximal ausdosierten Entresto-Behandlung, seien

beispielsweise Überkopfarbeiten, kniende Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern

und Treppen, Gerüstarbeiten und ähnliche Dinge nicht sinnvoll und zu

unterlassen. Plötzliche Komplikationen wie Rhythmusstörungen oder Schwindelattacken

könnten die Sicherheit und die Gesundheit des Versicherten nachhaltig

schädigen, gleiches gelte in diesem Zusammenhang für eine erhöhte Unfallgefahr

mit Eigen- und Fremdgefährdung. Diese Einschätzungen werden anhand der eigenen

Untersuchungen (Klinische Herz-Kreislauf-Untersuchung, Ruhe-EKG,

Fahrrad-Ergometrie, Farbdopplerechokardiographie; vgl. IV-Nr. 18.3, S. 3 f.) des

kardiologischen Gutachters und anhand der medizinischen Vorbefunde

plausibilisiert. In seiner Beurteilung beschäftigt sich Dr. med. L.___ eingehend

mit den Befunden und dem bisherigen gesundheitlichen Verlauf (vgl. IV-Nr. 18.3,

S. 4 f.). So führten die beiden erlittenen Herzinfarkte zu einer grossen

Narbenbildung im Bereich der Vorderwand des Herzens, die sowohl im EKG als auch

im Herzultraschall abbildbar sei und zu einer mittelschweren- bis knapp

schweren Funktionseinschränkung der linken Herzkammer geführt habe. Die

Pumpfunktion des Herzens sei mit einer systolischen LV-Funktion um 35 %

(Normalwert 55 - 60 %) mittelschwer bis knapp schwer

eingeschränkt. Auch die statt gehabte Linksherzdekompensation im April 2018

spreche für eine damals eher kritische Gesamtsituation. Der Versicherte sei

medikamentös optimal behandelt, darunter sei die heutige klinische HKL-Untersuchung

erfreulicherweise weitgehend unauffällig, es fänden sich keine manifesten kardiopulmonalen

Insuffizienzzeichen. Dagegen zeige das Ruhe-EKG den Narbenzustand nach

Vorderwandinfarkt mit einem R-Verlust über der gesamten Vorderwand. Die heutige

Belastungsuntersuchung sei nicht konklusiv, auf der einen Seite sei die Untersuchung

seitens des Versicherten aus klinischen Gründen, hier vor allem Dyspnoe und Schmerzen

im linken Knie, vorzeitig abgebrochen worden, zum anderen bestehe eine ausgesprochene

hypotone Ausgangslage mit fehlender Blutdruck- und Frequenzregulation unter der

Belastung. Die Belastungsfähigkeit des Versicherten sei deutlich eingeschränkt.

Das bestätige sich in der Farbdopplerechokardiographie, der deutlich

vergrösserte linke Ventrikel zeige eine mittelschwer bis schwer eingeschränkte

Pumpfunktion bei ausgeprägten Wandbewegungsstörungen in Folge der

Herzinfarktnarben, was die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Belastungsuntersuchung

hinreichend erkläre. Basierend auf den besagten Befunden erscheint das

Zumutbarkeitsprofil und die Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar und schlüssig. Die aus kardiologischer Sicht festgestellte

volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und die Arbeitsfähigkeit

von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit zum Begutachtungszeitpunkt im

Dezember 2018 erweisen sich damit als plausibel.

7.4

Vorliegend sind keine Indizien

ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen der externen Fachärzte

sprechen würden, womit dem Gutachten volle Beweiskraft zuzumessen ist. Nach dem

Gesagten kann auf das bidisziplinäre Gutachten der C.___ vom 28. Dezember

2018.

abgestellt werden und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten bzw. einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2018 ausgegangen

werden.

7.5

Die gutachterliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit wird von den Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der

Beschwerdeführer bringt aber vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem

Gutachten vom 28. Dezember 2018 rapide verschlechtert. Namentlich habe die

Pumpfunktion seines Herzens weiter abgenommen. Im Bericht seines Hausarztes

Dr. med. D.___ vom 19. Februar 2019 sei denn auch bereits von einer schwer

eingeschränkten Funktion (EF 25 - 30 %) die Rede. Diese gesundheitliche

Verschlechterung habe am 21. Oktober 2019 eine weitere Operation nötig

gemacht. Am 12. November 2019 habe Dr. med. F.___ festgestellt, es

habe sich eine deutlich tiefere EF gezeigt als in den Vorwerten. Sollte sich

ein abnehmender Trend zeigen, müsste allenfalls sogar eine Vorstellung in der

Herzinsuffizienzsprechstunde Spital N.___ mit Besprechung weiterer Massnahmen

erwogen werden. Gegen Jahresende habe der Beschwerdeführer einen Wunddefekt

erlitten, der im Anschluss eine Operation notwendig gemacht habe. Der

Beschwerdeführer sei am 17. Januar 2020 erneut operiert worden.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer

nach dem Begutachtungszeitpunkt im Dezember 2018 bei der Beschwerdegegnerin mehrere

ärztliche Berichte eingereicht, welche auf eine Verschlechterung seines kardialen

Gesundheitszustandes hindeuten: Im Arztbericht vom 28. Januar 2019 (IV-Nr. 24,

S. 1 ff.) hielt der behandelnde Kardiologe Dr. med. D.___ mit Verweis auf

die durchgeführte Echokardiographie im Spital H.___ vom 16. Januar 2019

(vgl. IV-Nr. 25, S. 5) fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein schwer

dilatierter, exzentrisch, hypertropher Ventrikel mit schwer reduzierter

systolischer Funktion (EF 24 %) bei grosser apikaler Akinesie, welche die

apikalen 3/4 septal und anterior einschliesse. Der Beschwerdeführer sei zu 100

% arbeitsunfähig für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und 50 %

arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten. Im selben Bericht wies er

zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine ICD-Transplantation

bevorstehe (vgl. IV-Nr. 24, S. 9). Zuvor wurde im besagten Bericht des Spitals H.___

vom 16. Januar 2019 um eine kardiologische Kontrolle bei Dr. med. D.___

mit Evaluation einer ICD-Indikation im Verlauf gebeten. Am 31. Januar 2019

führte Dr. med. D.___ selbst eine Echokardiographie durch (IV-Nr. 25, S. 4),

gemäss welcher ein dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter

Funktion (EF 25 - 30 %) bei Akinesie der apikalen antero-septo-lateralen

Wandabschnitte und Hypokinesie basal septal und mid und basal lateral und

infero-posterior, diastolische Relaxationsstörung, bestehe. In seinem Bericht

vom 19. Februar 2019 führte er dann aus, trotz ausgebauter

Herzinsuffizienztherapie habe sich die linksventrikuläre Funktion leider nicht

verbessert. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Der

Beschwerdeführer sei für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben

(IV-Nr. 25, S. 3). Dr. med. D.___ reichte die Unterlagen des Beschwerdeführers

an Dr. med. M.___ mit der Bitte weiter, den Beschwerdeführer für eine

ICD-Implantation bzw. Evaluation direkt aufzubieten (IV-Nr. 27, S. 13 f.).

In seinem Einwandschreiben vom 19. Juni

2019.

(IV-Nr. 35) sowie in der Einwandbegründung vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 39) wies

der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand

seit der gutachterlichen Untersuchung vom Dezember 2018 frappant verschlechtert

habe. Zur Untermauerung reichte er einen weiteren Arztbericht von Dr. med. D.___

vom 17. Juni 2019 ein. Der Kardiologe hielt darin fest, in Anbetracht der

schwer eingeschränkten Pumpfunktion sei der Beschwerdeführer für jegliche Arbeiten

zu 100 % arbeitsunfähig. In absehbarer Zeit sei mit keiner Arbeitsaufnahme zu rechnen.

Vermehrte Müdigkeit und Leistungsintoleranz, sowie massive Anstrengungsdyspnoe verunmöglichten

eine Arbeitsaufnahme. Wiederholt hielt der Kardiologe fest, dass wegen der

schlechten Herzfunktion eine Implantation eines ICD geplant sei (IV-Nr. 35, S.

6).

Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge

davon abgesehen, weitere Abklärungen in Bezug auf eine mögliche

Verschlechterung des kardialen Gesundheitszustandes einzuleiten, obwohl ihr Berichte

vorlagen, die auf eine Verschlechterung der Herzfunktion und eine bevorstehende

Operation am Herzen hindeuteten. Die seit der Begutachtung vom 7. Dezember 2018

veranlassten kardiologischen Untersuchungen, insbesondere die durchgeführten

Echokardiographien vom 16. und 31. Januar 2019, weisen darauf hin, dass

sich die systolische Funktion der linken Herzkammer (linksventrikuläre

Funktion) seit Dezember 2018 verschlechtert hat. Lag die Ejektionsfraktion (EF)

in der kardiologischen Untersuchung bei Dr. med. L.___ vom 7. Dezember 2018

noch bei 35 % (vgl. IV-Nr. 18.3, S. 4), lag sie im Januar 2019 gemäss den

Untersuchungen des Spitals H.___ vom 16. Januar 2019 und von Dr. med. D.___ vom

31.

Januar 2019 noch bei 24 % bzw. 25 - 30 % (vgl. IV-Nr. 25, S.

4.

f.). Inwieweit eine Verschlechterung der linksventrikulären Funktion erfolgt

ist und wie sie sich gegebenenfalls auf die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers auswirkt, lässt sich anhand der Akten nicht genau beurteilen.

Wie die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrem Bericht vom 3. September 2019

(IV-Nr. 41) aber korrekt festhält, nahm Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom

28.

Januar 2019 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.) bei einer tieferen EF, als bei der

gutachterlichen Untersuchung vom 7. Dezember 2018 festgestellt wurde, an, der

Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig.

In seinem Bericht vom 19. Februar 2019 vertrat er dann bei einer gleich

geblieben EF von 25 - 30 % die Auffassung, der Beschwerdeführer sei

zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nrn. 25, S. 2 ff.). Diese Einschätzung

bestätigte er später. Er begründet seine geänderte Auffassung seit der von ihm

durchgeführten Echokardiographie vom 31. Januar 2019 damit, dass sich die

linksventrikuläre Funktion trotz ausgebauter Herzinsuffizienztherapie nicht

verbessert habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei. Diese

Ausführungen lassen sich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Insbesondere

bleibt unklar, warum das Ausbleiben einer Verbesserung nicht zu einer

unveränderten Einschätzung, sondern zur Annahme einer massiven Verschlechterung

der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Diese Unklarheit hätte aber Anlass zu

ergänzenden Abklärungen bieten müssen.

Selbst bei Annahme, der Kardiologe habe

sich in seinen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit widersprochen, bestehen

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pumpfunktion des Herzens seit der

gutachterlichen Beurteilung im Dezember 2018 verschlechtert hat. Mehrfach wurde

zudem in den oben genannten Berichten darauf hingewiesen, dass beim

Beschwerdeführer eine weitere Operation am Herzen bevorstehe (IV-Nrn. 24, S. 9;

25, S. 5; 27, S. 3; 27, S. 13 f.; 35, S. 5 f.). Die im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen belegen sodann, dass im Oktober

2019.

eine ICD-Implantation durchgeführt wurde (BB 13) und dass der

Beschwerdeführer danach einen Tascheninfekt erlitten hat, weshalb eine weitere Operation

im Januar 2020 durchgeführt werden musste (BB 16). Dr. med. M.___,

welcher die ICD-Transplantationen am 21. Oktober 2019 und am 17. Januar 2020

durchführte (vgl. BB 13 und 16), hält in seinem Bericht vom 10. Februar

2020.

(BB 17) fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren

Herzinsuffizienz und werde nun hinsichtlich einer Transplantation evaluiert.

Dr. med. D.___ hat denn auch gemäss Arztbericht vom 3. März 2020 (BB 19) eine

Herztransplantation in Zukunft als unumgänglich bezeichnet. Vor diesem

Hintergrund lässt sich nicht ausschliessen, dass es zu einer Veränderung

gekommen sein könnte, welche in zeitlicher Hinsicht noch vor dem Erlass der

Verfügung vom 23. Dezember 2019 anspruchswirksam geworden ist.

7.6

Nach dem Gesagten steht somit

fest, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 28. Dezember 2018

beweiskräftig ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf das Gutachten

abgestellt. Seit dem Vorwandinfarkt vom 1. Januar 2018 ist der Beschwerdeführer

in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr arbeitsfähig.

Nach Ende der kardialen Belastungssituation nach Infarkt ab April 2018

(vgl. Stellungnahme des RAD vom 11. April 2019; IV-Nr. 29)

bestand für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die

Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG (vgl. E. II. 2.2) sind damit im Januar 2019 erfüllt. Der Rentenbeginn per

1.

Januar 2019 wird von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten.

Als angepasste Verweistätigkeiten gelten leichte Tätigkeiten mit

durchschnittlichen geistigen Anforderungen, durchschnittlichen

Verantwortungsgraden, ohne besondere Anforderungen im Hinblick auf die

Bewältigung psychischer Stressoren. Auszuschliessen sind Tätigkeiten mit

besonderem Zeitdruck unter Akkord- und unter Nacharbeitsbedingungen.

Angesichts der sich verschlechternden

EF-Werte und der damit einhergehenden ICD-Implantationen vom Oktober 2019 und

Januar 2020 kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es anschliessend an die

Begutachtung zu einer anspruchswirksamen Verschlechterung gekommen ist. Eine

allfällige relevante Veränderung ist frühestens im Januar 2019 eingetreten (vgl.

E. II. 7.5 hiervor), womit sie unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von

Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

frühestens ab April 2019 zu berücksichtigen wäre.

8.

Wie sich aus dem Gesagten

ergibt (vgl. E. II. 7.5 hiervor), ist die Entwicklung der medizinischen

Situation von der Begutachtung im Dezember 2018 bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen nicht beweiskräftig abgeklärt. Gemäss BGE 137 V 210

E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen

Abklärungen im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an

den Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder, wenn

lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen

Ausführungen erforderlich ist. Bei der Frage, ob sich die Pumpfunktion des

Herzens nach der Begutachtung vom Dezember 2018 verschlechtert hat sowie ob und

inwiefern dies gegebenenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hat, handelt es sich um eine gänzlich ungeklärte Frage. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die

Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung durch eine

Verlaufsbegutachtung aus kardiologischer Sicht, an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher teilweise gutzuheissen

und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen

Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Entscheid über die

Ansprüche des Beschwerdeführers nach März 2019 (unter Beachtung der

Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV, Veränderung frühestens im Januar 2019)

zurückzuweisen.

9.

In Bezug auf den Rentenanspruch

des Beschwerdeführers ab Januar 2019 ist auf den Einkommensvergleich der

Beschwerdegegnerin einzugehen:

Das Valideneinkommen von CHF 64’350.00

stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. IV-Nr. 8). Es lässt sich

nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.

Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die

bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2019 resp. 14. Januar

2020.

vorlag (BGE 143 V 295), also jene des Jahres 2016. Gemäss LSE 2016,

Tabelle TA1_tirage_skill_level, belief sich der Medianwert des standardisierten

Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer auf

CHF 5'340.00. Nach Hochrechnung dieses Betrags, der 40 Wochenstunden

entspricht, auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7

Stunden sowie Anpassung an die Lohnentwicklung von 2016 (Indexwert 104,1;

Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle 1.1.10) auf 2018 (Indexwert

105,1) resultiert ein Verdienst von CHF 5'620.00 pro Monat oder

CHF 67'445.00 pro Jahr. Angepasst an die Arbeitsfähigkeit von 50 %

resultiert ein Jahreseinkommen von CHF 33’723.00. Ein leidensbedingter Abzug

ist hier nicht vorzunehmen.

Somit ist der in den angefochtenen

Verfügungen errechnete Invaliditätsgrad von 48 % (Valideneinkommen CHF

64'350.00; Invalideneinkommen CHF 33'723.00) nicht zu beanstanden.

10.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde

somit teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind in Bezug auf

den Rentenanspruch ab April 2019 aufzuheben und die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der

Erwägungen und zum anschliessenden Entscheid über die Ansprüche des

Beschwerdeführers zurückzuweisen.

11.

11.1

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat

der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies

vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,

als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den

Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.

Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall werden die Verfügungen für

den Rentenanspruch ab April 2019 aufgehoben und die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das über die Gutheissung hinausgehende

Rechtsbegehren hat den Prozessaufwand nicht erhöht, weshalb der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu Lasten der

Beschwerdegegnerin hat.

11.2

Die Vertreterin des

Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 15. Oktober 2020 (A.S. 65

ff.) bis und mit der Beschwerde vom 3. Februar 2020 einen Aufwand von 8.8

Stunden geltend, was angemessen ist. Nicht angemessen ist allerdings der

anschliessend entstandene Aufwand von 10.1 Stunden. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020

(A.S. 42) wurden zwar noch Arztberichte eingereicht. Der grösste Teil des

übrigen Aufwands ist aber für das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege entstanden. Auch die Fristerstreckungsgesuche stehen primär in

diesem Zusammenhang. Nach der Fristsetzung für das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (A.S. 30 f.) gab es zunächst zwei Fristverlängerungen (3. März

2020, A.S. 34, und 25. März 2020, A.S. 38). Am 1. Mai 2020 wurde

dann das entsprechende Gesuch eingereicht (A.S. 42). Nachdem das

Versicherungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (A.S.

50) in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur

Einreichung von Unterlagen und Angabe von Informationen aufforderte, wurde wiederum

ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht (10. Juli 2020, A.S. 53). Anschliessend

kamen am 31. Juli 2020 ergänzende Angaben (A.S. 57).

Aufgrund der besonderen Verhältnisse

lässt sich ein erhöhter Aufwand nachvollziehen, nicht aber in diesem Ausmass.

Letztlich kann es nicht zu Lasten der IV-Stelle gehen, wenn der

Beschwerdeführer und seine Familie nur zögerlich Informationen liefern und

damit einen enormen Aufwand verursachen. Des Weiteren ist reine Kanzleiarbeit

(z. B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von

Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Daher wird der nach Eingang der

Beschwerde entstandene Aufwand von 10.1 Stunden pauschal auf fünf Stunden gekürzt.

Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 13.8 Stunden. Mit dem

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich somit eine volle

Entschädigung von CHF 4'166.00, einschliesslich CHF 418.10 Auslagen

und CHF 297.90 Mehrwertsteuer (7,7 %). Damit wird die Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung des Beschwerdeführers (vgl. E. I. 6 hiervor)

hinfällig.

1.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2019 und 14.

Januar 2020 werden aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch ab April 2019 betreffen,

und die Sache wird insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie

im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'166.00 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar