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Entscheid

VSBES.2020.28

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

10. August 2020Deutsch19 min

vom 15. April 2020 resp. Duplik vom 7. Mai 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.

Source so.ch

Urteil vom 10. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. Dezember

2019)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom

14. November 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) ab 4. Oktober 2019 für neun Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 10. Juli

bis 4. Oktober 2019, d.h. zwischen der Entlassung und der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung, nur ungenügend um Arbeit bemüht (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer

Einsprache (AWA-Nr. 5), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom

20. Dezember 2019 insoweit teilweise guthiess, als sie die Einstelldauer

auf sechs Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 4. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):

Es sind 0 Einstelltage zur

Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung / der Einspracheentscheid aufzuheben.

Die Begründung dieser Beschwerde wird

mit Eingabe vom 2. März 2020 ergänzt (A.S. 9).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 12 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 15. April 2020 resp. Duplik vom 7. Mai 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.

22 f. / 25 f.). Der Beschwerdeführer reicht zudem ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___

(fortan: Hausarzt) vom 8. April 2020 ein (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 7).

2.4 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts verfügt am 4. Juni 2020, dass beim Hausarzt verschiedene Auskünfte

eingeholt werden (A.S. 32 ff.). Die Parteien haben zuvor darauf verzichtet,

Zusatzfragen zu beantragen (s. A.S. 30 - 32).

2.5 Der Hausarzt beantwortet die

Fragen des Gerichts am 10. Juni 2020 (A.S. 35) und reicht diverse Urkunden ein

(A.S. 36 ff.). Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht dazu

vernehmen (A.S. 52), während die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2020 beantragt,

es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und von allfälligen

Einstelltagen abzusehen (A.S. 50 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei sechs streitigen Anspruchstagen

offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Berufes (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und

zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26

Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Was als quantitativ genügende

Arbeitsbemühungen zu gelten hat, kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden,

sondern ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten

persönlichen Verhältnisse zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 132 / 221 f.). Die

Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf

Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu

bemühen, setzt generell bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der

Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ein, bei einem unbefristeten

Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei

Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 220 + 223 f.; Rubin,

a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2

S. 367).

Während einer ärztlich bescheinigten

krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von

Arbeitsbemühungen verzichtet wird (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE

B320).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich

direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp.

Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von

Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24;

BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b

S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine

Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor

(BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

3.1.1

Die Arbeitgeberin C.___ AG löste

die Anstellung des Beschwerdeführers mit Kündigung vom 2. Juli 2019 per 10.

Juli 2019 auf (AWA-Nr. 3). Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge am 4.

Oktober 2019 bei der Gemeinde zur Arbeitsvermittlung an (AW-Nr. 4).

3.1.2

Das Formular «Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen» vom 14. Oktober 2019 (AWA-Nr. 6) weist für den

Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung insgesamt sieben Bewerbungen

aus, nämlich vier am 4. September, zwei am 10. September und eine am

27.

September 2019.

3.1.3

Nachdem ihm die

Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Umfang seiner

Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zu äussern (AWA-Nr. 8), teilte der

Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 mit (AWA-Nr. 9), der Verlust der Arbeit

von heute auf morgen habe ihn schwer belastet, weshalb er zu der Zeit nicht in

der Lage gewesen sei, sich zu bewerben. Zudem habe seine gesundheitliche

Situation in diesem Zeitraum zu zwei Hospitalisationen geführt. Sowohl vor als

auch nach der Behandlung sei er körperlich und psychisch angeschlagen gewesen. Die

Medikamente hätten ihn ermüden lassen. Als er sich im September langsam wieder

erholt habe, habe er auch wieder Bewerbungen verschickt.

3.1.4

In seiner Einsprache vom 12.

Dezember 2019 (AWA-Nr. 5) bekräftigte der Beschwerdeführer seine frühere

Stellungnahme und ergänzte zusammengefasst, er sei wie folgt stationär

behandelt worden (s. dazu die eingereichten Berichte des D.___, AWA-Nrn.

10.

- 12, in denen freilich die Angaben zu Diagnose etc. geschwärzt waren):

· 16. bis 19. August 2019

· 12. bis 17. September 2019

· 12. bis 18. Oktober 2019

Die Ärzte hätten ihn in diesem

Zusammenhang wie folgt arbeitsunfähig geschrieben (AWA-Nr. 13 f.):

· 12. bis 22. September 2019

· 12. bis 23. Oktober 2019

Da er sich damals in keinem

Arbeitsverhältnis befunden habe, habe kein Anlass bestanden, die Arztzeugnisse

zu verlängern. Weiter weise er darauf hin, dass er sich, wie schon vor der

Entlassung geplant, vom 29. Juli bis 4. August 2019 in den Ferien befunden habe.

Die Kontrollperiode fange erst mit der Anmeldung beim RAV am 4. Oktober 2019

an. Das Gesetz sehe lediglich für die Zeit, während welcher die versicherte Person

Ansprüche erhebe, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor. Er habe

trotz gesundheitlicher Beschwerden sein Bestes gegeben, die Arbeitslosigkeit

kurz zu halten. Die mündlichen Bemühungen in seinem Freundeskreis und bei seinem

Vater, insgesamt sechs, habe er nicht aufgeführt, obwohl es sich ebenfalls um

Arbeitsbemühungen gehandelt habe. Zu Beginn habe er von seinen Ersparnissen

gelebt und sich nicht direkt beim RAV angemeldet, was die Arbeitslosenkasse

geschont habe. Dafür werde er nun sozusagen bestraft.

3.1.5

In der Beschwerdeschrift

bekräftigte der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Einsprache (A.S. 4

f.). Er habe die Kündigung erst einmal verarbeiten müssen. Da er damals nicht

gewusst habe, dass er sich beim RAV anmelden werde, habe er keine weiteren Arztzeugnisse

eingeholt. Es sei ihm selbstverständlich auch vor und nach den

Spitalaufenthalten nicht gut gegangen.

In seiner Replik (A.S. 22 f.) ergänzte der

Beschwerdeführer, seine Kündigungsfrist habe lediglich sieben Tage betragen. Die

in der Beschwerdeantwort genannten Bundesgerichtsentscheide würden sich auf

eine dreimonatige Kündigungsfrist beziehen und fänden deshalb keine Anwendung. Ihm

sei nicht bekannt gewesen, dass bis zur individuellen Vereinbarung mit dem

RAV-Berater in der Regel von sechs Arbeitsbemühungen pro Monat ausgegangen werde.

Für die Arbeitssuche hätten ihm insgesamt 21 Tage zur Verfügung gestanden,

womit seine sieben Arbeitsbemühungen ausreichend seien. Er habe Familie und

Freunde gefragt, ob sie irgendwo von einer offenen Stelle wüssten. Er habe sich

stets darum bemüht, eine Arbeit zu finden. Wegen seines verschlechterten

Gesundheitszustandes habe er sich dann aber doch zu einer Anmeldung beim RAV

entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Zeugnis seines Hausarztes vom

8.

April 2020 ein, welches vom 16. August bis 18. Oktober 2019 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (BB-Nr. 7).

3.1.6

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers beantwortete die Fragen des Gerichts am 10. Juni 2020 wie

folgt (A.S. 35):

Es sei ein schädlicher Konsum von

Alkohol sowie eine Steatosis hepatis zu diagnostizieren. Er habe den Beschwerdeführer

zum ersten Mal am 16. April 2019 untersucht und einen Alkoholüberkonsum erkannt.

Den sogleich angesetzten Termin für eine psychiatrische Mitbeurteilung habe der

Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. Am 23. September 2019 sei der Beschwerdeführer

von seiner Praxiskollegin Dr. med. E.___ untersucht worden, welche ihn dem F.___

zugewiesen habe. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 16. August 2019 basiere

auf dem Notfalldienstbericht vom 19. August 2019, nachdem der Beschwerdeführer

am 16. August 2019 in die Klinik eingetreten sei. Ausserdem habe er,

Dr. med. B.___, im August und September 2019 vom Vater des

Beschwerdeführers Bescheid über den Verlauf erhalten. Der Beschwerdeführer sei wegen

seines Gesundheitszustands vom 16. August bis 3. Oktober 2019 nicht in der Lage

gewesen, nach Arbeit zu suchen oder sich zu bewerben. Für die vorhergehende

Zeit zwischen dem 10. Juli und 16. August 2019 habe er keine Information.

Der Hausarzt reichte ausserdem noch

Arztberichte ein, denen sich folgende Angaben entnehmen lassen:

· D.___: Aufenthalt vom 16. bis 19. August

2019.

wegen schädlichen Alkoholkonsums sowie Steatosis hepatis (A.S. 36 f.).

· D.___: Aufenthalt vom 12. bis 17.

September 2019 wegen Lungenembolien und Pneumonie (A.S. 38 ff.).

· F.___: Aufenthalt vom 27. bis 30.

September 2019 wegen Anpassungsstörungen sowie psychischen und Verhaltensstörungen

durch Alkohol im Sinne von akuter Intoxikation und Abhängigkeitssyndrom (A.S. 43

f.).

3.2

3.2.1

Der Einwand des Beschwerdeführers,

ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung seien von vornherein kein Grund

für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, ist unzutreffend. Nach konstanter

Lehre und Rechtsprechung beginnt die Pflicht zur Arbeitssuche bereits vor der

Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (E. II. 2.1 hiervor). Entscheidend

ist im vorliegenden Fall der Zeitraum zwischen dem Empfang der Kündigung und

der Anmeldung (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 11). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin setzte die Pflicht zur Arbeitssuche nicht erst mit dem

Ablauf der Kündigungsfrist am 10. Juli 2019 ein, sondern bereits mit der

Kündigung vom 2. Juli 2019, wobei davon auszugehen ist, dass diese dem Beschwerdeführer

frühestens am 3. Juli 2019 zugestellt wurde.

Richtig ist, dass Gesetz und Verordnung nirgends

ziffernmässig festlegen, welche Anzahl Bewerbungen ausreichend ist. Der

Beschwerdeführer kann sich jedoch nicht darauf berufen, für die Zeit von Juli

bis Oktober 2019 habe keine Vereinbarung über den Umfang der Arbeitsbemühungen

bestanden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nämlich weder

voraus, dass der Personalberater bereits eine Mindestanzahl von Bewerbungen

festgesetzt hat, noch ist erforderlich, dass die versicherte Person vorgängig

auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde (E. II. 2.2 hiervor).

3.2.2

Der Beschwerdeführer meldete sich

zwar nicht sofort bei der Arbeitslosenversicherung an, als sein

Arbeitsverhältnis endete, sondern er wartete fast drei Monate. Daraus kann er

aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn auch in einer solchen Situation

hat grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen

(Rubin, a.a.O., Art. 17 N 15).

3.2.3

Der Einwand des Beschwerdeführers,

er habe sich bei Verwandten und Bekannten nach offenen Stellen umgehört, ist

unbehelflich. Ob die Arbeitsbemühungen quantitativ ausreichend waren, richtet

sich allein nach der Anzahl konkreter Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 133; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 24). Anfragen im

persönlichen Beziehungsnetz vermögen solche Bewerbungen nicht zu ersetzen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222).

3.2.4

Die Beschwerdegegnerin anerkennt

im angefochtenen Einspracheentscheid, dass der Beschwerdeführer vom 16. bis 19.

August sowie vom 12. bis 22. September 2019, als er im D.___ hospitalisiert

resp. von den dortigen Ärzten arbeitsunfähig geschrieben war, gesundheitshalber

keine Arbeitsbemühungen vornehmen konnte. Der Beschwerdeführer wiederum hält

unter Berufung auf seinen Hausarzt dafür, er sei vom 16. August bis 3. Oktober

2019.

ohne Unterbruch arbeitsunfähig gewesen.

3.2.4.1

Für die Zeit vor dem 16. August

2019.

liegen keine echtzeitlichen Arztberichte oder Arztzeugnisse vor, welche eine

Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Die Feststellung des Hausarztes, anlässlich

der Konsultation am 16. April 2019 sei ein übermässiger Alkoholkonsum erkannt

worden, genügt nicht, um daraus für die Folgezeit eine Arbeitsunfähigkeit

abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer erst im August 2019 wieder einen Arzt aufsuchte.

Der Hausarzt lehnt es denn auch ab, für den Zeitraum vor dem 16. August

2019.

rückwirkend Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen, dies mit dem

zutreffenden Hinweis, ihm fehlten dafür die erforderlichen Informationen. Die

Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 2. Juli 2020, es sei

glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer schon damals nicht in der Lage

gefühlt habe, nach Arbeit zu suchen (A.S. 50), geht fehl. Einerseits reicht es

hier nicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit bloss glaubhaft gemacht wird,

massgeblich ist im Sozialversicherungsrecht vielmehr (abgesehen von hier nicht

interessierenden Ausnahmen) der strengere Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers

an; entscheidend ist, ob er aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der

Lage war, sich nach Arbeit umzusehen. Dieser Nachweis ist mit Arztzeugnissen zu

erbringen, welche auf objektivierbaren Feststellungen des Arztes und nicht

bloss den Angaben der versicherten Person oder nachträglichen Spekulationen beruhen

(vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 192). Da es hier für die Zeit bis zum 16. August

2019.

an solchen Zeugnissen fehlt, liegt insoweit Beweislosigkeit vor. Diese

wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, der aus der unbewiesen

gebliebenen Arbeitsunfähigkeit Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b

S. 264).

3.2.4.2

Für die Zeit ab 16. August 2019 geht

der Hausarzt demgegenüber von einer durchgehenden vollständigen

Arbeitsunfähigkeit aus. Er begründet dies einerseits mit den Berichten des D.___

zu den beiden Hospitalisationen im August resp. September. Diese Berichte belegen

aber nur bis 19. August und dann wieder ab 12. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit,

während sie zu der Zeitspanne dazwischen keine Aussagen machen. Soweit der

Hausarzt auch für diese Zeit von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht, vermag dies

nicht zu überzeugen, da es sich um eine retrospektive, nicht auf einer eigenen

Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende Einschätzung handelt. In diesem

Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die zweite Hospitalisation ab 12.

September 2019 aus einem anderen Grund erfolgte als die erste ab 16. August

2019.

(E. II. 3.1.6 in fine hiervor), weshalb man nicht argumentieren

kann, der im August 2019 festgestellte schädliche Alkoholkonsum müsse sich in

der Zwischenzeit verschlimmert haben. Andererseits verweist der Hausarzt auf

Angaben, welche der Vater des Beschwerdeführers zum Verlauf im August und

September 2019 gemacht habe. Diese Angaben eines Laien, deren genauer Inhalt im

Übrigen nicht ersichtlich ist, vermögen aber eine ärztliche Untersuchung nicht

zu ersetzen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer in der Lage, am 4. September

2019.

vier und am 10. September 2019 zwei schriftliche Bewerbungen zu

tätigen. Dies spricht gegen eine Arbeitsunfähigkeit im damaligen Zeitpunkt und korrespondiert

zudem mit der Aussage des Beschwerdeführers in seiner ersten Stellungnahme vom

31.

Oktober 2019, wonach es ihm im September wieder besser gegangen sei

und er sich habe bewerben können (E. II. 3.1.2 hiervor). Somit ist auch

hier zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass zwischen den

beiden Hospitalisationen, d.h. vom 20. August bis 11. September 2019, keine

Arbeitsunfähigkeit vorlag (vgl. E. II. 3.2.4.1 in fine hiervor).

3.2.4.3

Anders sieht die Situation ab

23.

September 2019 aus. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in der Praxis

des Hausarztes untersucht, d.h. die attestierte Arbeitsunfähigkeit beruht ab

diesem Datum auf eigener Anschauung und erscheint damit als verlässlich. Für

eine Arbeitsunfähigkeit vom 23. September bis 3. Oktober 2019 spricht zudem,

dass der Beschwerdeführer vom 27. bis 30. September 2019 erneut wegen

seiner Alkoholproblematik hospitalisiert war und zudem psychiatrische Diagnosen

gestellt wurden (E. II. 3.1.6 in fine hiervor).

3.2.4.4

Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum vom 3. Juli bis

3.

Oktober 2019, zwischen der Kündigung und der Anmeldung, an insgesamt 26 Kalendertagen

gesundheitlich nicht in der Lage war, nach Arbeit zu suchen:

· 16. bis 19. August 2019

· 12. September bis 3. Oktober 2019

Hier ist entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin zu beachten, dass die Ferien vom 29. Juli bis 4. August 2019

den Beschwerdeführer nicht davon entbanden, sich um Arbeit zu bemühen, dies

unabhängig davon, ob er sich während dieser Zeit im Ausland oder in der Schweiz

aufhielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2).

Für Arbeitsbemühungen standen dem Beschwerdeführer somit insgesamt zwei Monate und

eine Woche (67 Tage) zur Verfügung:

· 3. Juli bis 15. August 2019

· 20. August bis 11. September 2019

3.2.5

Eine arbeitslose Person hat sich,

um ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen, so zu verhalten hat, als ob es

keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser

Voraussetzung würde eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, welche

ihre Arbeit kurzfristig verliert, alles daransetzen, um möglichst rasch eine

neue Stelle zu finden, und sich keinesfalls mit lediglich sieben Bewerbungen während

etwas mehr als zwei Monaten begnügen. Die Arbeitsbemühungen bis zur Anmeldung müssen

folglich als unzureichend gelten, weshalb der Beschwerdeführer im

Einspracheentscheid zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.3

3.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

· leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

· mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

· schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Verwaltungsweisung des SECO

sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer

dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor

(AVIG-Praxis ALE D79/1.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

Dies ist auf den Fall des Beschwerdeführers analog anwendbar, denn bei ihm

vergingen zwischen der Kündigung am 2. Juli 2019 und der Anmeldung am 4.

Oktober 2019 rund drei Monate (93 Tage). Schuldmindernd ist zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit während insgesamt 26 Tagen an der

Arbeitssuche verhindert war, so dass ihm insoweit kein Vorwurf gemacht werden

kann. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den vom SECO vorgegebenen

unteren Rahmen der Einstelldauer unterschritten, indem sie eine Einstellung von

sechs Tagen vornahm. Da dem Beschwerdeführer zwei Monate und eine Woche für die

Arbeitssuche zur Verfügung standen, korrespondiert diese Einstelldauer mit der

Weisung des SECO, welche für ungenügende Arbeitsbemühungen in einer zweimonatigen

Kündigungsfrist einen Einstellrahmen von sechs bis acht Tagen vorsieht

(AVIG-Praxis ALE D79/1.A). Eine weitere Reduktion ist diesbezüglich nicht

angezeigt. Nach dem Beweisergebnis im Beschwerdeverfahren war der

Beschwerdeführer 26 Tage an der Arbeitssuche verhindert. Dies ist zwar

etwas länger als die 22 Tage, von denen die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid ausgegangen war (15 Tage Arbeitsunfähigkeit und sieben Tage

Ferien), als sie die Einstelldauer auf sechs Tage festlegte. Die erwähnten 26

Tage stehen aber nach der Würdigung des Versicherungsgerichts einem Zeitraum

von 93 Tagen zwischen Kündigung und Anmeldung gegenüber. Die 22 Tage gemäss

Einspracheentscheid standen hingegen einem etwas kürzeren Zeitraum von 87 Tagen

zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und der Anmeldung gegenüber. Die Relation

zwischen der Zeitspanne, während der die Schadenminderungspflicht galt, und der

Zeitspanne, während welcher der Beschwerdeführer unverschuldet keine Arbeit

suchen konnte, bleibt damit in etwa die gleiche, so dass das Verschulden nicht

in einem wesentlich milderen Licht erscheint.

Die Beschwerdegegnerin liess allerdings unberücksichtigt,

dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Ende seines

Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, sondern

erst geraume Zeit später. Dies wirkt sich zusätzlich schuldmindernd aus (Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 238; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 108), weshalb es

angezeigt ist, die Einstelldauer auf vier Tage zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 4. Oktober 2019 für vier Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2019 wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 4.

Oktober 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann