VSBES.2020.28
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
10. August 2020Deutsch19 min
vom 15. April 2020 resp. Duplik vom 7. Mai 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.
Source so.ch
Urteil vom 10. August 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. Dezember
2019)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom
14. November 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) ab 4. Oktober 2019 für neun Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 10. Juli
bis 4. Oktober 2019, d.h. zwischen der Entlassung und der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung, nur ungenügend um Arbeit bemüht (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Einsprache (AWA-Nr. 5), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom
20. Dezember 2019 insoweit teilweise guthiess, als sie die Einstelldauer
auf sechs Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 4. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):
Es sind 0 Einstelltage zur
Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung / der Einspracheentscheid aufzuheben.
Die Begründung dieser Beschwerde wird
mit Eingabe vom 2. März 2020 ergänzt (A.S. 9).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 12 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 15. April 2020 resp. Duplik vom 7. Mai 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.
22 f. / 25 f.). Der Beschwerdeführer reicht zudem ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___
(fortan: Hausarzt) vom 8. April 2020 ein (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 7).
2.4 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts verfügt am 4. Juni 2020, dass beim Hausarzt verschiedene Auskünfte
eingeholt werden (A.S. 32 ff.). Die Parteien haben zuvor darauf verzichtet,
Zusatzfragen zu beantragen (s. A.S. 30 - 32).
2.5 Der Hausarzt beantwortet die
Fragen des Gerichts am 10. Juni 2020 (A.S. 35) und reicht diverse Urkunden ein
(A.S. 36 ff.). Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht dazu
vernehmen (A.S. 52), während die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2020 beantragt,
es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und von allfälligen
Einstelltagen abzusehen (A.S. 50 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei sechs streitigen Anspruchstagen
offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und
zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26
Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Was als quantitativ genügende
Arbeitsbemühungen zu gelten hat, kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden,
sondern ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten
persönlichen Verhältnisse zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 132 / 221 f.). Die
Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf
Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).
Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu
bemühen, setzt generell bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ein, bei einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei
Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 220 + 223 f.; Rubin,
a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2
S. 367).
Während einer ärztlich bescheinigten
krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird auf den Nachweis von
Arbeitsbemühungen verzichtet wird (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 23; AVIG-Praxis ALE
B320).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich
direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp.
Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von
Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24;
BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b
S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine
Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor
(BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
3.
3.1
3.1.1
Die Arbeitgeberin C.___ AG löste
die Anstellung des Beschwerdeführers mit Kündigung vom 2. Juli 2019 per 10.
Juli 2019 auf (AWA-Nr. 3). Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge am 4.
Oktober 2019 bei der Gemeinde zur Arbeitsvermittlung an (AW-Nr. 4).
3.1.2
Das Formular «Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» vom 14. Oktober 2019 (AWA-Nr. 6) weist für den
Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung insgesamt sieben Bewerbungen
aus, nämlich vier am 4. September, zwei am 10. September und eine am
27.
September 2019.
3.1.3
Nachdem ihm die
Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Umfang seiner
Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zu äussern (AWA-Nr. 8), teilte der
Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 mit (AWA-Nr. 9), der Verlust der Arbeit
von heute auf morgen habe ihn schwer belastet, weshalb er zu der Zeit nicht in
der Lage gewesen sei, sich zu bewerben. Zudem habe seine gesundheitliche
Situation in diesem Zeitraum zu zwei Hospitalisationen geführt. Sowohl vor als
auch nach der Behandlung sei er körperlich und psychisch angeschlagen gewesen. Die
Medikamente hätten ihn ermüden lassen. Als er sich im September langsam wieder
erholt habe, habe er auch wieder Bewerbungen verschickt.
3.1.4
In seiner Einsprache vom 12.
Dezember 2019 (AWA-Nr. 5) bekräftigte der Beschwerdeführer seine frühere
Stellungnahme und ergänzte zusammengefasst, er sei wie folgt stationär
behandelt worden (s. dazu die eingereichten Berichte des D.___, AWA-Nrn.
10.
- 12, in denen freilich die Angaben zu Diagnose etc. geschwärzt waren):
· 16. bis 19. August 2019
· 12. bis 17. September 2019
· 12. bis 18. Oktober 2019
Die Ärzte hätten ihn in diesem
Zusammenhang wie folgt arbeitsunfähig geschrieben (AWA-Nr. 13 f.):
· 12. bis 22. September 2019
· 12. bis 23. Oktober 2019
Da er sich damals in keinem
Arbeitsverhältnis befunden habe, habe kein Anlass bestanden, die Arztzeugnisse
zu verlängern. Weiter weise er darauf hin, dass er sich, wie schon vor der
Entlassung geplant, vom 29. Juli bis 4. August 2019 in den Ferien befunden habe.
Die Kontrollperiode fange erst mit der Anmeldung beim RAV am 4. Oktober 2019
an. Das Gesetz sehe lediglich für die Zeit, während welcher die versicherte Person
Ansprüche erhebe, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor. Er habe
trotz gesundheitlicher Beschwerden sein Bestes gegeben, die Arbeitslosigkeit
kurz zu halten. Die mündlichen Bemühungen in seinem Freundeskreis und bei seinem
Vater, insgesamt sechs, habe er nicht aufgeführt, obwohl es sich ebenfalls um
Arbeitsbemühungen gehandelt habe. Zu Beginn habe er von seinen Ersparnissen
gelebt und sich nicht direkt beim RAV angemeldet, was die Arbeitslosenkasse
geschont habe. Dafür werde er nun sozusagen bestraft.
3.1.5
In der Beschwerdeschrift
bekräftigte der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Einsprache (A.S. 4
f.). Er habe die Kündigung erst einmal verarbeiten müssen. Da er damals nicht
gewusst habe, dass er sich beim RAV anmelden werde, habe er keine weiteren Arztzeugnisse
eingeholt. Es sei ihm selbstverständlich auch vor und nach den
Spitalaufenthalten nicht gut gegangen.
In seiner Replik (A.S. 22 f.) ergänzte der
Beschwerdeführer, seine Kündigungsfrist habe lediglich sieben Tage betragen. Die
in der Beschwerdeantwort genannten Bundesgerichtsentscheide würden sich auf
eine dreimonatige Kündigungsfrist beziehen und fänden deshalb keine Anwendung. Ihm
sei nicht bekannt gewesen, dass bis zur individuellen Vereinbarung mit dem
RAV-Berater in der Regel von sechs Arbeitsbemühungen pro Monat ausgegangen werde.
Für die Arbeitssuche hätten ihm insgesamt 21 Tage zur Verfügung gestanden,
womit seine sieben Arbeitsbemühungen ausreichend seien. Er habe Familie und
Freunde gefragt, ob sie irgendwo von einer offenen Stelle wüssten. Er habe sich
stets darum bemüht, eine Arbeit zu finden. Wegen seines verschlechterten
Gesundheitszustandes habe er sich dann aber doch zu einer Anmeldung beim RAV
entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Zeugnis seines Hausarztes vom
8.
April 2020 ein, welches vom 16. August bis 18. Oktober 2019 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigte (BB-Nr. 7).
3.1.6
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers beantwortete die Fragen des Gerichts am 10. Juni 2020 wie
folgt (A.S. 35):
Es sei ein schädlicher Konsum von
Alkohol sowie eine Steatosis hepatis zu diagnostizieren. Er habe den Beschwerdeführer
zum ersten Mal am 16. April 2019 untersucht und einen Alkoholüberkonsum erkannt.
Den sogleich angesetzten Termin für eine psychiatrische Mitbeurteilung habe der
Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen. Am 23. September 2019 sei der Beschwerdeführer
von seiner Praxiskollegin Dr. med. E.___ untersucht worden, welche ihn dem F.___
zugewiesen habe. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 16. August 2019 basiere
auf dem Notfalldienstbericht vom 19. August 2019, nachdem der Beschwerdeführer
am 16. August 2019 in die Klinik eingetreten sei. Ausserdem habe er,
Dr. med. B.___, im August und September 2019 vom Vater des
Beschwerdeführers Bescheid über den Verlauf erhalten. Der Beschwerdeführer sei wegen
seines Gesundheitszustands vom 16. August bis 3. Oktober 2019 nicht in der Lage
gewesen, nach Arbeit zu suchen oder sich zu bewerben. Für die vorhergehende
Zeit zwischen dem 10. Juli und 16. August 2019 habe er keine Information.
Der Hausarzt reichte ausserdem noch
Arztberichte ein, denen sich folgende Angaben entnehmen lassen:
· D.___: Aufenthalt vom 16. bis 19. August
2019.
wegen schädlichen Alkoholkonsums sowie Steatosis hepatis (A.S. 36 f.).
· D.___: Aufenthalt vom 12. bis 17.
September 2019 wegen Lungenembolien und Pneumonie (A.S. 38 ff.).
· F.___: Aufenthalt vom 27. bis 30.
September 2019 wegen Anpassungsstörungen sowie psychischen und Verhaltensstörungen
durch Alkohol im Sinne von akuter Intoxikation und Abhängigkeitssyndrom (A.S. 43
f.).
3.2
3.2.1
Der Einwand des Beschwerdeführers,
ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung seien von vornherein kein Grund
für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, ist unzutreffend. Nach konstanter
Lehre und Rechtsprechung beginnt die Pflicht zur Arbeitssuche bereits vor der
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (E. II. 2.1 hiervor). Entscheidend
ist im vorliegenden Fall der Zeitraum zwischen dem Empfang der Kündigung und
der Anmeldung (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 11). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin setzte die Pflicht zur Arbeitssuche nicht erst mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist am 10. Juli 2019 ein, sondern bereits mit der
Kündigung vom 2. Juli 2019, wobei davon auszugehen ist, dass diese dem Beschwerdeführer
frühestens am 3. Juli 2019 zugestellt wurde.
Richtig ist, dass Gesetz und Verordnung nirgends
ziffernmässig festlegen, welche Anzahl Bewerbungen ausreichend ist. Der
Beschwerdeführer kann sich jedoch nicht darauf berufen, für die Zeit von Juli
bis Oktober 2019 habe keine Vereinbarung über den Umfang der Arbeitsbemühungen
bestanden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nämlich weder
voraus, dass der Personalberater bereits eine Mindestanzahl von Bewerbungen
festgesetzt hat, noch ist erforderlich, dass die versicherte Person vorgängig
auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde (E. II. 2.2 hiervor).
3.2.2
Der Beschwerdeführer meldete sich
zwar nicht sofort bei der Arbeitslosenversicherung an, als sein
Arbeitsverhältnis endete, sondern er wartete fast drei Monate. Daraus kann er
aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn auch in einer solchen Situation
hat grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen
(Rubin, a.a.O., Art. 17 N 15).
3.2.3
Der Einwand des Beschwerdeführers,
er habe sich bei Verwandten und Bekannten nach offenen Stellen umgehört, ist
unbehelflich. Ob die Arbeitsbemühungen quantitativ ausreichend waren, richtet
sich allein nach der Anzahl konkreter Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen
(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 133; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 24). Anfragen im
persönlichen Beziehungsnetz vermögen solche Bewerbungen nicht zu ersetzen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222).
3.2.4
Die Beschwerdegegnerin anerkennt
im angefochtenen Einspracheentscheid, dass der Beschwerdeführer vom 16. bis 19.
August sowie vom 12. bis 22. September 2019, als er im D.___ hospitalisiert
resp. von den dortigen Ärzten arbeitsunfähig geschrieben war, gesundheitshalber
keine Arbeitsbemühungen vornehmen konnte. Der Beschwerdeführer wiederum hält
unter Berufung auf seinen Hausarzt dafür, er sei vom 16. August bis 3. Oktober
2019.
ohne Unterbruch arbeitsunfähig gewesen.
3.2.4.1
Für die Zeit vor dem 16. August
2019.
liegen keine echtzeitlichen Arztberichte oder Arztzeugnisse vor, welche eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Die Feststellung des Hausarztes, anlässlich
der Konsultation am 16. April 2019 sei ein übermässiger Alkoholkonsum erkannt
worden, genügt nicht, um daraus für die Folgezeit eine Arbeitsunfähigkeit
abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer erst im August 2019 wieder einen Arzt aufsuchte.
Der Hausarzt lehnt es denn auch ab, für den Zeitraum vor dem 16. August
2019.
rückwirkend Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen, dies mit dem
zutreffenden Hinweis, ihm fehlten dafür die erforderlichen Informationen. Die
Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 2. Juli 2020, es sei
glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer schon damals nicht in der Lage
gefühlt habe, nach Arbeit zu suchen (A.S. 50), geht fehl. Einerseits reicht es
hier nicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit bloss glaubhaft gemacht wird,
massgeblich ist im Sozialversicherungsrecht vielmehr (abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen) der strengere Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers
an; entscheidend ist, ob er aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der
Lage war, sich nach Arbeit umzusehen. Dieser Nachweis ist mit Arztzeugnissen zu
erbringen, welche auf objektivierbaren Feststellungen des Arztes und nicht
bloss den Angaben der versicherten Person oder nachträglichen Spekulationen beruhen
(vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 192). Da es hier für die Zeit bis zum 16. August
2019.
an solchen Zeugnissen fehlt, liegt insoweit Beweislosigkeit vor. Diese
wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, der aus der unbewiesen
gebliebenen Arbeitsunfähigkeit Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b
S. 264).
3.2.4.2
Für die Zeit ab 16. August 2019 geht
der Hausarzt demgegenüber von einer durchgehenden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit aus. Er begründet dies einerseits mit den Berichten des D.___
zu den beiden Hospitalisationen im August resp. September. Diese Berichte belegen
aber nur bis 19. August und dann wieder ab 12. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit,
während sie zu der Zeitspanne dazwischen keine Aussagen machen. Soweit der
Hausarzt auch für diese Zeit von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht, vermag dies
nicht zu überzeugen, da es sich um eine retrospektive, nicht auf einer eigenen
Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende Einschätzung handelt. In diesem
Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die zweite Hospitalisation ab 12.
September 2019 aus einem anderen Grund erfolgte als die erste ab 16. August
2019.
(E. II. 3.1.6 in fine hiervor), weshalb man nicht argumentieren
kann, der im August 2019 festgestellte schädliche Alkoholkonsum müsse sich in
der Zwischenzeit verschlimmert haben. Andererseits verweist der Hausarzt auf
Angaben, welche der Vater des Beschwerdeführers zum Verlauf im August und
September 2019 gemacht habe. Diese Angaben eines Laien, deren genauer Inhalt im
Übrigen nicht ersichtlich ist, vermögen aber eine ärztliche Untersuchung nicht
zu ersetzen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer in der Lage, am 4. September
2019.
vier und am 10. September 2019 zwei schriftliche Bewerbungen zu
tätigen. Dies spricht gegen eine Arbeitsunfähigkeit im damaligen Zeitpunkt und korrespondiert
zudem mit der Aussage des Beschwerdeführers in seiner ersten Stellungnahme vom
31.
Oktober 2019, wonach es ihm im September wieder besser gegangen sei
und er sich habe bewerben können (E. II. 3.1.2 hiervor). Somit ist auch
hier zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass zwischen den
beiden Hospitalisationen, d.h. vom 20. August bis 11. September 2019, keine
Arbeitsunfähigkeit vorlag (vgl. E. II. 3.2.4.1 in fine hiervor).
3.2.4.3
Anders sieht die Situation ab
23.
September 2019 aus. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in der Praxis
des Hausarztes untersucht, d.h. die attestierte Arbeitsunfähigkeit beruht ab
diesem Datum auf eigener Anschauung und erscheint damit als verlässlich. Für
eine Arbeitsunfähigkeit vom 23. September bis 3. Oktober 2019 spricht zudem,
dass der Beschwerdeführer vom 27. bis 30. September 2019 erneut wegen
seiner Alkoholproblematik hospitalisiert war und zudem psychiatrische Diagnosen
gestellt wurden (E. II. 3.1.6 in fine hiervor).
3.2.4.4
Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum vom 3. Juli bis
3.
Oktober 2019, zwischen der Kündigung und der Anmeldung, an insgesamt 26 Kalendertagen
gesundheitlich nicht in der Lage war, nach Arbeit zu suchen:
· 16. bis 19. August 2019
· 12. September bis 3. Oktober 2019
Hier ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin zu beachten, dass die Ferien vom 29. Juli bis 4. August 2019
den Beschwerdeführer nicht davon entbanden, sich um Arbeit zu bemühen, dies
unabhängig davon, ob er sich während dieser Zeit im Ausland oder in der Schweiz
aufhielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2).
Für Arbeitsbemühungen standen dem Beschwerdeführer somit insgesamt zwei Monate und
eine Woche (67 Tage) zur Verfügung:
· 3. Juli bis 15. August 2019
· 20. August bis 11. September 2019
3.2.5
Eine arbeitslose Person hat sich,
um ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen, so zu verhalten hat, als ob es
keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser
Voraussetzung würde eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, welche
ihre Arbeit kurzfristig verliert, alles daransetzen, um möglichst rasch eine
neue Stelle zu finden, und sich keinesfalls mit lediglich sieben Bewerbungen während
etwas mehr als zwei Monaten begnügen. Die Arbeitsbemühungen bis zur Anmeldung müssen
folglich als unzureichend gelten, weshalb der Beschwerdeführer im
Einspracheentscheid zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.3
3.3.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
· leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
· mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
· schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Verwaltungsweisung des SECO
sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer
dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor
(AVIG-Praxis ALE D79/1.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Dies ist auf den Fall des Beschwerdeführers analog anwendbar, denn bei ihm
vergingen zwischen der Kündigung am 2. Juli 2019 und der Anmeldung am 4.
Oktober 2019 rund drei Monate (93 Tage). Schuldmindernd ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit während insgesamt 26 Tagen an der
Arbeitssuche verhindert war, so dass ihm insoweit kein Vorwurf gemacht werden
kann. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht den vom SECO vorgegebenen
unteren Rahmen der Einstelldauer unterschritten, indem sie eine Einstellung von
sechs Tagen vornahm. Da dem Beschwerdeführer zwei Monate und eine Woche für die
Arbeitssuche zur Verfügung standen, korrespondiert diese Einstelldauer mit der
Weisung des SECO, welche für ungenügende Arbeitsbemühungen in einer zweimonatigen
Kündigungsfrist einen Einstellrahmen von sechs bis acht Tagen vorsieht
(AVIG-Praxis ALE D79/1.A). Eine weitere Reduktion ist diesbezüglich nicht
angezeigt. Nach dem Beweisergebnis im Beschwerdeverfahren war der
Beschwerdeführer 26 Tage an der Arbeitssuche verhindert. Dies ist zwar
etwas länger als die 22 Tage, von denen die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid ausgegangen war (15 Tage Arbeitsunfähigkeit und sieben Tage
Ferien), als sie die Einstelldauer auf sechs Tage festlegte. Die erwähnten 26
Tage stehen aber nach der Würdigung des Versicherungsgerichts einem Zeitraum
von 93 Tagen zwischen Kündigung und Anmeldung gegenüber. Die 22 Tage gemäss
Einspracheentscheid standen hingegen einem etwas kürzeren Zeitraum von 87 Tagen
zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und der Anmeldung gegenüber. Die Relation
zwischen der Zeitspanne, während der die Schadenminderungspflicht galt, und der
Zeitspanne, während welcher der Beschwerdeführer unverschuldet keine Arbeit
suchen konnte, bleibt damit in etwa die gleiche, so dass das Verschulden nicht
in einem wesentlich milderen Licht erscheint.
Die Beschwerdegegnerin liess allerdings unberücksichtigt,
dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem Ende seines
Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, sondern
erst geraume Zeit später. Dies wirkt sich zusätzlich schuldmindernd aus (Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 238; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 108), weshalb es
angezeigt ist, die Einstelldauer auf vier Tage zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 4. Oktober 2019 für vier Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2019 wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 4.
Oktober 2019 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann