VSBES.2020.29
Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung
11. Dezember 2020Deutsch22 min
mit Verfügung vom 12. September 2018 für die Zeit ab 1. September 2018 (AK-Nr. 341).
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung
und Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2014 (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 76) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. April
2014 betragsmässig neu fest. Die Neuberechnung erfolgte, weil in der
ursprünglichen Berechnung Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen enthalten
gewesen waren, welche die Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 nicht mehr
bezogen hatte. Die Neuberechnung ohne Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen
führte zu einer Nachzahlung von CHF 11'250.00.
1.2 In der Folge bezog die
Beschwerdeführerin weiterhin Ergänzungsleistungen. Bei den anrechenbaren
Einnahmen wurde unter anderem ein Erwerbseinkommen berücksichtigt. Da dieses
von Monat zu Monat unterschiedlich ausfiel, wurde die jährliche
Ergänzungsleistung in der Folge vergleichsweise oft neu festgesetzt, zuletzt
mit Verfügung vom 12. September 2018 für die Zeit ab 1. September 2018 (AK-Nr. 341).
In sämtlichen Neuberechnungen bis Oktober 2018 wurden keine Einnahmen aus
Familienzulagen berücksichtigt.
Erwägungen
2.
2.1
Am 24. Juni 2018 leitete die
Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (vgl. AK-Nr. 299). Nachdem
die entsprechenden Unterlagen eingereicht worden waren (vgl. AK-Nr. 305 ff.), nahm
die Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung vor (vgl. AK-Nr. 345). In der
Folge legte sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (AK-Nr. 355) den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung
rückwirkend ab 1. Juni 2014 neu fest. Im Vergleich zu den früheren Verfügungen
(bzw. den ihnen zugrundeliegenden Berechnungen) wurden für die Zeit vom 1. Juni
2014.
bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018
Einnahmen aus Familienzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr, ab 1. März 2018 solche
von CHF 3'000.00 pro Jahr berücksichtigt. Weitere Anpassungen ergaben sich aus
Korrekturen der Erwerbseinkommen. Gegenüber den erfolgten Auszahlungen
resultierte für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. April 2015 sowie vom 1.
Januar 2016 bis 31. Oktober 2018 eine Rückforderung von insgesamt CHF 4'883.00
(wobei die Rückforderung für Januar bis April 2015 von je CHF 1.00 pro
Monat nicht ins Gewicht fällt) und für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis
31.
Dezember 2015 eine Nachzahlung von insgesamt CHF 1'120.00. Gesamthaft
Dispositiv
ergab sich demnach eine Rückforderung von CHF 3'763.00.
2.2 Am 13. November 2018 erliess die
Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung. Darin setzte sie die jährliche
Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 aufgrund einer Anpassung der Erwerbseinkommen
neu fest. Gleichzeitig forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis
30. November 2018 eine Summe von insgesamt CHF 803.00 zurück (AK-Nr. 378).
2.3 Die Beschwerdeführerin liess am
23. November 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2018 und am 7.
Dezember 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. November 2018 erheben
(AK-Nr. 389, 393). Nachdem ihr die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2019
mitgeteilt hatte, die Beurteilung könnte zu einem für sie ungünstigeren
Ergebnis (reformatio in peius) führen (AK-Nr. 462 f.), wurden beide
Einsprachen zurückgezogen (Schreiben vom 4. Juli 2019, AK-Nr. 468). Die
Verfügungen vom 29. Oktober 2018 und 13. November 2018, einschliesslich der
darin enthaltenen Rückforderungen, wurden damit rechtskräftig (vgl. AK-Nr.
474).
3. Am 22. Juli 2019 liess die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen von CHF 3'763.00
und CHF 803.00 stellen (AK-Nr. 476). Mit Verfügung vom 18. September 2019
lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab (AK-Nr. 492). Die
Beschwerdeführer erhob dagegen am 15. Oktober 2019 Einsprache (AK-Nr. 495).
Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2019 abgewiesen
(AK-Nr. 528; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 3. Februar
2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2019 aufzuheben.
2. Es seien die mit Verfügungen vom
29. Oktober 2018 und 13. November 2018 gegenüber A.___ verfügten Rückforderungen
in der Höhe von insgesamt CHF 4'566.00 (01.06.2014 – 31.12.2017
CHF 3'763.00 und 01.01.2018 – 31.12.2018 CHF 803.00) zu
erlassen.
3. Eventualiter: Es sei die Sache zur weiteren Abklärung
und Neuverfügung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurück zu weisen.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Es sei A.___ für das vorliegende
Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. MWST.).
4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 36 ff.).
4.3 Mit Instruktionsverfügung vom
24. März 2020 wird festgestellt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zukommt. Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jeanette Frech als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 39 f.).
4.4 Mit Eingabe vom 20. April
2020 lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie verzichte auf allfällige
Ergänzungen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2020
sowie zur Beschwerdeantwort vom 2. März 2020. Gleichzeitig reicht ihre
Vertreterin eine Kostennote ein (A.S. 41 ff.).
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019, worin
die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Erlassverfügung vom
18. September 2019 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen sind somit
einzig die Erlassvoraussetzungen. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im
vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.
1.3 Nach § 54bis
Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, in der
seit 1. März 2015 geltenden Fassung; BGS 125.12) entscheidet der
Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen (vorbehältlich hier nicht gegebenen Ausnahmen) mit
einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der
vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit liegt mit CHF 4'566.00 (zwei
Rückforderungen von CHF 3'763.00 und CHF 803.00) deutlich unter dieser
Grenze. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ist somit gegeben.
2.
2.1 Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der
Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die Rückerstattung
unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird
bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4
Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit
einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer
grossen Härte voraus.
2.2 Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014
E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
Der gute Glaube entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom
28. Februar 2018 E. 1, 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1
und 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 2, je mit Hinweisen). Der
gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person
das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb
einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht
meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014
E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV [WEL],
Rz. 4652.03).
2.3 Eine grosse Härte im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben
und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Als
zusätzliche Ausgaben werden laut Art. 5 Abs. 4 ATSV bei
Alleinstehenden CHF 8'000.00 (lit. a) und bei Kindern, die einen
Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 4'000.00
angerechnet (lit. c). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte
vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig
entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Bei einer gutgläubigen,
rückerstattungspflichtigen Person ist die grosse Härte in aller Regel dann
offensichtlich erfüllt, wenn sie weiterhin EL bezieht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3; WEL,
Rz. 4610.07).
2.4 Bei der Beurteilung der grossen
Härte gelten Besonderheiten, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter
Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im
Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine
grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen
stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch
vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten
Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich
bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen
Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten
lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; 134 E. 3c). Nichts anderes kann
gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen
Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig
disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E.
1.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6,
publiziert in SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17).
3. Zu prüfen ist zunächst, ob die
Voraussetzungen für den Erlass der mit der Verfügung vom 29. Oktober 2018
festgelegten Rückforderung von CHF 3'763.00 erfüllt sind.
3.1 Die Rückforderung bezieht sich
auf den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2018. Die Summe von CHF
3'763.00 ergibt sich aus unterschiedlich hohen Rückforderungen für jeden
einzelnen Monat des gesamten Zeitraums mit Ausnahme des Jahres 2015. Für das
Jahr 2015 resultierte von Januar bis April eine Rückforderung von CHF 1.00
pro Monat, auf welche wegen Geringfügigkeit nicht näher einzugehen ist («minima
non curat praetor»), während sich von Mai bis Dezember 2015 Nachzahlungen von
CHF 140.00 pro Monat, total CHF 1'120.00 ergaben, welche mit der Rückforderung für
den restlichen Zeitraum, die sich ansonsten auf CHF 4'883.00 belaufen
hätte, verrechnet wurde (vgl. AK-Nr. 355 S. 4). Der Rückforderungsbetrag
erklärt sich daraus, dass neu ein Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 200.00
pro Monat für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie
1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018 respektive Ausbildungszulagen von CHF
250.00 pro Monat für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018 als
Einnahmen berücksichtigt wurden, sowie aus einer Korrektur der angerechneten
Erwerbseinkommen. Wie erwähnt (E. I. 1.2 hiervor), hatten die Verfügungen
und Berechnungen des EL-Anspruchs für die gesamte Dauer vom 1. April 2014
bis 31. Oktober 2018 keine Familienzulagen berücksichtigt. Dies wurde mit
der Verfügung vom 29. Oktober 2018 rückwirkend (mit Ausnahme des Jahres 2015,
für das weiterhin angenommen wurde, es bestehe kein Anspruch auf
Familienzulagen) korrigiert, was zu tieferen Ergänzungsleistungen führte. Die
gleichzeitig erfolgte Korrektur des Erwerbseinkommens bestand dagegen durchwegs
in einer Reduktion des Erwerbseinkommens und führte (mit Ausnahme der
vernachlässigbaren Differenz von CHF 1.00 pro Monat von Januar bis April 2015)
zu einer Erhöhung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Da die Erhöhung der
anrechenbaren Einnahmen durch die Familienzulagen in jedem Monat (ausser im
Jahr 2015) höher ausfiel als ihre Reduktion wegen des niedrigeren
Erwerbseinkommens, resultierte für jeden einzelnen Monat eine Rückforderung. Diese
fiel aber durchwegs geringer aus als die Familienzulage. Daraus wird deutlich,
dass sich die rückwirkende Reduktion und damit die Rückforderung
ausschliesslich aus der Anrechnung der Familienzulagen ergab. Dementsprechend
ist für die Prüfung der Erlassvoraussetzungen ausschliesslich diese
Veränderung, welche durch die Korrektur hinsichtlich der Familienzulagen
bewirkt wurde, relevant, während insbesondere der gute Glaube in Bezug auf das
erzielte Erwerbseinkommen hier – d.h. in Bezug auf die Rückforderung gemäss
Verfügung vom 29. Oktober 2018 – keine Rolle spielt.
3.2 Entscheidend ist der gute Glaube
während der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen, welche sich später als
ungerechtfertigt erwiesen haben und nunmehr Gegenstand der Rückforderung bilden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5), hier
also während der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1.
Januar 2016 bis 31. Oktober 2018.
3.3
3.3.1 In der Zeit vom 1. Juni 2014 bis
31. Dezember 2014 bezog die Beschwerdeführerin keine Kinderzulagen. Erst im
April 2016 wurde seitens der Beschwerdegegnerin festgestellt, dass ein entsprechender
Anspruch besteht, und die Zulagen wurden der Beschwerdeführerin nachträglich
zuerkannt (vgl. Schreiben an den Arbeitgeber vom 22. April 2016, AK-Nr.
152). Ob eine Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, Anspruch auf
Familienzulagen hat, ist nicht einfach zu beurteilen, denn der Bezug von
Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist bei diesem Personenkreis
ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
[FamZG, SR 836.2]), während der Anspruch aufgrund einer ausgeübten
Erwerbstätigkeit voraussetzt, das ein bestimmtes jährliches Erwerbseinkommen
erzielt wird (vgl. Art. 13 Abs. 3 FamZG). Ob die Beschwerdeführerin diese
Grenze erreichte, wurde selbst durch die Beschwerdegegnerin im Verlauf der Zeit
unterschiedlich beurteilt. Wenn die Beschwerdeführerin während des genannten
Zeitraums von Juni bis Dezember 2014 nicht erkannte, dass ihr Kinderzulagen
zustünden, kann ihr dies unter dem Aspekt des guten Glaubens nicht vorgeworfen
werden.
3.3.2 Da die Beschwerdeführerin weiterhin
Ergänzungsleistungen bezieht, ist die grosse Härte nach der allgemeinen Regel (E.
II. 2.3 hiervor) ohne weiteres gegeben. Die Beschwerdegegnerin macht allerdings
geltend, die grosse Härte sei nach der Rechtsprechung, welche zu
Rückforderungen entwickelt wurde, die sich aus Nachzahlungen von
Versicherungsleistungen ergeben (vgl. E. II. 2.4 hiervor), zu verneinen. Danach
liegt keine grosse Härte vor, wenn eine Person eine Rentennachzahlung erhält
und das Geld verbraucht, obwohl sie erwarten muss, dass die Nachzahlung eine
Rückforderung von Ergänzungsleistungen auslösen wird. Für Nachzahlungen von
Kinderzulagen kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Wohl fallen diese in
der Regel – und auch hier – deutlich niedriger aus als eine Rentennachzahlung;
dies gilt aber auch für die dadurch ausgelöste Rückforderung. Ein struktureller
Unterschied besteht daher nicht. Hier wurde der Arbeitgeber durch die
Beschwerdegegnerin am 22. April 2016 angewiesen, der Beschwerdeführerin einen
Betrag von CHF 1'340.70 (Kinderzulagen von Juni bis Dezember 2014)
auszubezahlen (AK-Nr. 152). Am 11. Januar 2017 bestätigte die
Beschwerdegegnerin auf Wunsch der Beschwerdeführerin, dass sie am 30. Mai 2016
den genannten Betrag auf das Konto des Arbeitgebers überwiesen habe und dass dieser
zur Weiterleitung verpflichtet sei (AK-Nr. 209 f.). Wann diese Weiterleitung
erfolgte, ist nicht bekannt; es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie
erfolgt ist. Wie dargelegt, gab die nachträgliche Zusprechung von
Familienzulagen den Anlass zur Rückforderung. Der Beschwerdeführerin war zuvor
mit der Verfügung vom 6. Dezember 2014 (AK-Nr. 76) eine relativ hohe
Nachzahlung zugesprochen worden, auch weil eine Neuberechnung ohne
Kinderzulagen erfolgt war (vgl. I. 1.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund musste
ihr – sozusagen als «Kehrseite der Medaille» – bewusst sein, dass es zu einer
Rückforderung kommen würde, als später (weitgehend für denselben Zeitraum) eine
Nachzahlung für Kinderzulagen erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016
vom 26. Oktober 2017, E. 2.4). Die Nachzahlung von CHF 1'340.70 ist höher
als die in der Verfügung vom 29. Oktober 2018 festgelegte Rückforderung für den
Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014, die sich insgesamt auf CHF
1'287.00 beläuft (vgl. AK-Nr. 355 S. 4). Daher fehlt es insoweit an der
Erlassvoraussetzung der grossen Härte.
3.4
3.4.1 Am 11. Januar 2017 stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zum Bezug von
Familienzulagen für das Jahr 2016 zu (vgl. AK-Nr. 209). Die
Beschwerdeführerin reichte die Anmeldung am 8. Februar 2017 ein (AK-Nr. 214).
Daraus ist zu schliessen, im Jahr 2016 seien keine monatlichen Auszahlungen der
Familienzulagen erfolgt. Der Grund dürfte wie bereits im Jahr 2015 darin
gelegen haben, dass unklar war, ob das für den Anspruch vorausgesetzte
Mindesteinkommen (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor) erreicht werde. Es ist davon
auszugehen, dass es auch der Beschwerdeführerin nicht möglich war, dies schon
während des Jahres 2016 – und damit während des Bezugs der in diesem Jahr
ausgerichteten Ergänzungsleistungen – zuverlässig zu beurteilen. Damit ist der
gute Glaube während des Leistungsbezugs auch für das Jahr 2016 zu bejahen. Nur
der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich anders verhielte, wenn
monatliche Auszahlungen erfolgt wären.
3.4.2 Die Beschwerdegegnerin wies den
Arbeitgeber am 13. Februar 2017 an, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF
2'400.00 (Kinderzulagen von Januar bis Dezember 2016) auszuzahlen (AK-Nr. 219).
Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass die Nachzahlung in der Folge
stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin musste auch in Bezug auf diesen
Betrag mit einer Rückforderung rechnen. Auch hier ist der Nachzahlungsbetrag
von CHF 2'400.00 höher als die Summe von CHF 1'281.00, welche mit der
Verfügung vom 29. Oktober 2018 für das Jahr 2016 zurückgefordert wurde (vgl.
AK-Nr. 355 S. 4). Dies führt wiederum zur Verneinung der grossen Härte.
3.5 Im Jahr 2017 verhielt es sich
nicht anders: Während des Jahres wurden keine Kinderzulagen ausgerichtet. Am
20. Februar 2018 rief die Beschwerdeführerin deswegen bei der
Beschwerdegegnerin an. Diese stellte fest, dass das erforderliche
Erwerbseinkommen erreicht worden war (vgl. AK-Nr. 274), und wies mit Schreiben
vom 21. Februar 2018 den Arbeitgeber an, der Beschwerdeführerin die
Kinderzulagen von Januar bis Dezember 2017 in der Höhe von CHF 2'400.00
auszubezahlen (AK-Nr. 275). Auch hier kann davon ausgegangen werden, diese
Nachzahlung habe in der Folge stattgefunden. Die Rückforderung für das Jahr
2017 ist niedriger als der Betrag von CHF 2'400.00 (vgl. AK-Nr. 355 S. 4).
Aus analogen Gründen wie für 2016 ist der gute Glaube zu bejahen, aber die
grosse Härte zu verneinen.
3.6 Ebenfalls am 21. Februar 2018
teilte die Beschwerdegegnerin dem Arbeitgeber mit, die Beschwerdeführerin habe
im Jahr 2018 Anspruch auf eine Kinderzulage von CHF 200.00 pro Monat für Januar
und Februar sowie auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 pro Monat ab März
2018, vorerst bis Juli 2018 (AK-Nr. 277). Es ist davon auszugehen, dass diese
Zulagen der Beschwerdeführerin monatlich ausbezahlt wurden. Die entsprechenden
Verfügungen bzw. die ihnen angehängten Berechnungsblätter enthielten weiterhin
keine Einnahmen aus Kinderzulagen (vgl. AK-Nr. 259 f., 290 f.). Die
Berechnungsblätter enthalten jeweils den ausdrücklichen Hinweis, die Berechnung
sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien der
Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen mitzuteilen (vgl. z.B. AK-Nr. 260,
291). Bei pflichtgemässer Überprüfung hätte die Beschwerdeführerin sofort
feststellen müssen, dass die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, die ja seit
Jahren Gegenstand von Diskussionen bildeten und welche sie auch selbst
thematisiert hatte, in den Berechnungen nicht enthalten waren. Es ist zwar
nicht davon auszugehen, sie habe bewusst zu Unrecht Ergänzungsleistungen
bezogen; der Vorwurf, sie habe die Berechnungsblätter nicht sorgfältig
überprüft (vgl. E. II. 2.2 hiervor), kann ihr jedoch nicht
erspart werden. Gründe, warum eine solche Überprüfung in Bezug auf die hier
relevante, sehr einfach zu verstehende Position «Kinder-/Familienzulagen» nicht
möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Der gute Glaube kann daher in
Bezug auf die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2018 und die
entsprechende Rückforderung, welche in der Verfügung vom 29. Oktober 2018
enthalten ist, nicht bejaht werden.
3.7 Zusammenfassend ist in Bezug auf
die Rückforderung von CHF 3'763.00 gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2018
(AK-Nr. 355) die grosse Härte zu verneinen, soweit es sich um die
Ergänzungsleistungen für Juni bis Dezember 2014 sowie die Jahre 2016 und 2017
handelt. Ab Anfang 2018 muss der gute Glaube verneint werden. Die
Beschwerdegegnerin hat daher das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
4. Mit der Verfügung vom 13.
November 2018 (AK-Nr. 378) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab
1. Januar 2018 nochmals neu festgelegt. Es kam gegenüber der Verfügung vom 29.
Oktober 2018 (AK-Nr. 355) zu einer nochmaligen Reduktion und einer zusätzlichen
Rückforderung von insgesamt CHF 803.00.
4.1 Die Grundlagen der Verfügung vom
29. Oktober 2018 ergeben sich aus der Aktennotiz vom 16. Oktober 2018 (AK-Nr.
345). Die Neufestsetzung erfolgte deshalb, weil inzwischen eingelangte
Unterlagen, insbesondere der Lohnausweis einer Arbeitgeberin (Januar bis
September 2018) und die Lohnabrechnung für Oktober 2018 von einer anderen
Arbeitgeberin (AK-Nr. 372 S. 1 und 5), ein höheres Erwerbseinkommen
dokumentierten, als dies zuvor angenommen worden war. Die Beschwerdegegnerin
rechnete den Verdienst aus weiterlaufenden Arbeitsverhältnissen rückwirkend ab
Jahresbeginn auf ein Jahr hoch. Bei auslaufenden oder neu begonnen
Arbeitsverhältnissen nahm sie eine Anpassung vor. Dies führte zu einer Erhöhung
der anrechenbaren Einnahmen um CHF 62.00 und CHF 89.00 pro Monat, was
insgesamt die Rückforderung von CHF 803.00 begründete.
4.2 Die Beschwerdeführerin hatte unbestrittenermassen
monatlich die Lohnabrechnungen bei der zuständigen Zweigstelle eingereicht und
damit ihre Meldepflicht erfüllt. Die Anpassung basierte in erster Linie darauf,
dass die eine Arbeitgeberin für Oktober 2018 einen Verdienst bescheinigte, der
deutlich über demjenigen der Vormonate lag. Die Beschwerdeführerin musste nicht
damit rechnen, dass dieser Umstand zu einer Anpassung der Ergänzungsleistung
führen würde, die rückwirkend auf den Jahresbeginn wirksam wird. Sie hatte in
den Vormonaten weder einen Anlass noch die Möglichkeit, irgendwelche
Rückstellungen zu tätigen, um eine Rückforderung begleichen zu können. Der gute
Glaube beim Bezug der Ergänzungsleistungen ab Januar 2018 ist deshalb zu
bejahen. Für die Beurteilung der grossen Härte gelangt hier die allgemeine
Regel (E. II. 2.3 hiervor) zur Anwendung. Angesichts des
fortdauernden Bezugs von Ergänzungsleistungen ist die grosse Härte zu bejahen.
5. Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch und die Einsprache zu Recht abgelehnt,
soweit es sich auf die Verfügung vom 29. Oktober 2018 und die Rückforderung von
CHF 3'763.00 bezog. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber
sind die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung von CHF 803.00 gemäss
der Verfügung vom 13. November 2018 erfüllt und die Beschwerde ist in diesem
Punkt gutzuheissen.
6.
6.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem
Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das
Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand der
Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
6.2 Rechtsanwältin Jeannette Frech
macht in ihrer Honorarnote vom 20. April 2020 (A.S. 43 ff.) einen
Aufwand von 8,30 Stunden geltend. Dieser Aufwand hätte sich reduziert, wenn
sich die Beschwerde auf die Bestreitung der Rückforderung von CHF 803.00 gemäss
Verfügung vom 13. November 2018 beschränkt hätte. Insbesondere hätten die
Ausführungen zu Vorkommnissen in früheren Jahren unterbleiben können. Ein
gewisser Aufwand wäre allerdings trotzdem angefallen. Dieser ist ermessensweise
auf 5 Stunden anzusetzen. Die Auslagen von CHF 255.00 hätten sich bei einem
reduzierten Rechtsbegehren nicht erheblich reduziert. Die Parteientschädigung
ist daher auf CHF 1'513.20 festzusetzen (5 Stunden à CHF 230.00 plus
Auslagen CHF 255.00 plus Mehrwertsteuer 7,7 %).
6.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 24. März 2020 (A.S. 39) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
und Rechtsanwältin Jeannette Frech wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt (vgl. E. I. 4.3 hiervor). Sie ist für den unterliegenden Teil
angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung
entspricht dem verbleibenden Zeitaufwand von 3,3 Stunden bei einem
Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Abs. 3 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) zuzüglich Mehrwertsteuer und beläuft sich
dementsprechend auf CHF 639.70. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 177.70
(Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.4 In Beschwerdeverfahren
betreffend Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1
Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie sich gegen die Ablehnung des Erlasses der Rückforderung von CHF 3'763.00
(Verfügung vom 29. Oktober 2018) richtet.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
sie sich gegen die Ablehnung des Erlasses der Rückforderung von CHF 803.00
(Verfügung vom 13. November 2018) richtet. Der Einspracheentscheid vom 17.
Dezember 2019 wird in diesem Punkt aufgehoben. Die Rückforderung von CHF 803.00
wird der Beschwerdeführerin erlassen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'513.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Jeannette Frech, [...], wird auf
CHF 639.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 177.70
(Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser