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Entscheid

VSBES.2020.29

Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung

11. Dezember 2020Deutsch22 min

mit Verfügung vom 12. September 2018 für die Zeit ab 1. September 2018 (AK-Nr. 341).

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung

und Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2014 (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 76) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. April

2014 betragsmässig neu fest. Die Neuberechnung erfolgte, weil in der

ursprünglichen Berechnung Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen enthalten

gewesen waren, welche die Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 nicht mehr

bezogen hatte. Die Neuberechnung ohne Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen

führte zu einer Nachzahlung von CHF 11'250.00.

1.2 In der Folge bezog die

Beschwerdeführerin weiterhin Ergänzungsleistungen. Bei den anrechenbaren

Einnahmen wurde unter anderem ein Erwerbseinkommen berücksichtigt. Da dieses

von Monat zu Monat unterschiedlich ausfiel, wurde die jährliche

Ergänzungsleistung in der Folge vergleichsweise oft neu festgesetzt, zuletzt

mit Verfügung vom 12. September 2018 für die Zeit ab 1. September 2018 (AK-Nr. 341).

In sämtlichen Neuberechnungen bis Oktober 2018 wurden keine Einnahmen aus

Familienzulagen berücksichtigt.

Erwägungen

2.

2.1

Am 24. Juni 2018 leitete die

Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (vgl. AK-Nr. 299). Nachdem

die entsprechenden Unterlagen eingereicht worden waren (vgl. AK-Nr. 305 ff.), nahm

die Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung vor (vgl. AK-Nr. 345). In der

Folge legte sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (AK-Nr. 355) den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung

rückwirkend ab 1. Juni 2014 neu fest. Im Vergleich zu den früheren Verfügungen

(bzw. den ihnen zugrundeliegenden Berechnungen) wurden für die Zeit vom 1. Juni

2014.

bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018

Einnahmen aus Familienzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr, ab 1. März 2018 solche

von CHF 3'000.00 pro Jahr berücksichtigt. Weitere Anpassungen ergaben sich aus

Korrekturen der Erwerbseinkommen. Gegenüber den erfolgten Auszahlungen

resultierte für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. April 2015 sowie vom 1.

Januar 2016 bis 31. Oktober 2018 eine Rückforderung von insgesamt CHF 4'883.00

(wobei die Rückforderung für Januar bis April 2015 von je CHF 1.00 pro

Monat nicht ins Gewicht fällt) und für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis

31.

Dezember 2015 eine Nachzahlung von insgesamt CHF 1'120.00. Gesamthaft

Dispositiv

ergab sich demnach eine Rückforderung von CHF 3'763.00.

2.2 Am 13. November 2018 erliess die

Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung. Darin setzte sie die jährliche

Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 aufgrund einer Anpassung der Erwerbseinkommen

neu fest. Gleichzeitig forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis

30. November 2018 eine Summe von insgesamt CHF 803.00 zurück (AK-Nr. 378).

2.3 Die Beschwerdeführerin liess am

23. November 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2018 und am 7.

Dezember 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. November 2018 erheben

(AK-Nr. 389, 393). Nachdem ihr die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2019

mitgeteilt hatte, die Beurteilung könnte zu einem für sie ungünstigeren

Ergebnis (reformatio in peius) führen (AK-Nr. 462 f.), wurden beide

Einsprachen zurückgezogen (Schreiben vom 4. Juli 2019, AK-Nr. 468). Die

Verfügungen vom 29. Oktober 2018 und 13. November 2018, einschliesslich der

darin enthaltenen Rückforderungen, wurden damit rechtskräftig (vgl. AK-Nr.

474).

3. Am 22. Juli 2019 liess die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen von CHF 3'763.00

und CHF 803.00 stellen (AK-Nr. 476). Mit Verfügung vom 18. September 2019

lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab (AK-Nr. 492). Die

Beschwerdeführer erhob dagegen am 15. Oktober 2019 Einsprache (AK-Nr. 495).

Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2019 abgewiesen

(AK-Nr. 528; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 3. Februar

2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2019 aufzuheben.

2. Es seien die mit Verfügungen vom

29. Oktober 2018 und 13. November 2018 gegenüber A.___ verfügten Rückforderungen

in der Höhe von insgesamt CHF 4'566.00 (01.06.2014 – 31.12.2017

CHF 3'763.00 und 01.01.2018 – 31.12.2018 CHF 803.00) zu

erlassen.

3. Eventualiter: Es sei die Sache zur weiteren Abklärung

und Neuverfügung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurück zu weisen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Es sei A.___ für das vorliegende

Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MWST.).

4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

2. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 36 ff.).

4.3 Mit Instruktionsverfügung vom

24. März 2020 wird festgestellt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zukommt. Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jeanette Frech als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 39 f.).

4.4 Mit Eingabe vom 20. April

2020 lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie verzichte auf allfällige

Ergänzungen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2020

sowie zur Beschwerdeantwort vom 2. März 2020. Gleichzeitig reicht ihre

Vertreterin eine Kostennote ein (A.S. 41 ff.).

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019, worin

die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Erlassverfügung vom

18. September 2019 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen sind somit

einzig die Erlassvoraussetzungen. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im

vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.

1.3 Nach § 54bis

Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, in der

seit 1. März 2015 geltenden Fassung; BGS 125.12) entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen (vorbehältlich hier nicht gegebenen Ausnahmen) mit

einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der

vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit liegt mit CHF 4'566.00 (zwei

Rückforderungen von CHF 3'763.00 und CHF 803.00) deutlich unter dieser

Grenze. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ist somit gegeben.

2.

2.1 Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der

Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die Rückerstattung

unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird

bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4

Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit

einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer

grossen Härte voraus.

2.2 Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014

E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

Der gute Glaube entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom

28. Februar 2018 E. 1, 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1

und 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 2, je mit Hinweisen). Der

gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person

das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb

einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht

meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014

E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV [WEL],

Rz. 4652.03).

2.3 Eine grosse Härte im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben

und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Als

zusätzliche Ausgaben werden laut Art. 5 Abs. 4 ATSV bei

Alleinstehenden CHF 8'000.00 (lit. a) und bei Kindern, die einen

Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 4'000.00

angerechnet (lit. c). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte

vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig

entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Bei einer gutgläubigen,

rückerstattungspflichtigen Person ist die grosse Härte in aller Regel dann

offensichtlich erfüllt, wenn sie weiterhin EL bezieht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3; WEL,

Rz. 4610.07).

2.4 Bei der Beurteilung der grossen

Härte gelten Besonderheiten, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter

Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im

Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine

grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen

stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch

vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten

Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich

bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen

Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten

lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; 134 E. 3c). Nichts anderes kann

gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen

Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig

disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E.

1.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6,

publiziert in SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17).

3. Zu prüfen ist zunächst, ob die

Voraussetzungen für den Erlass der mit der Verfügung vom 29. Oktober 2018

festgelegten Rückforderung von CHF 3'763.00 erfüllt sind.

3.1 Die Rückforderung bezieht sich

auf den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2018. Die Summe von CHF

3'763.00 ergibt sich aus unterschiedlich hohen Rückforderungen für jeden

einzelnen Monat des gesamten Zeitraums mit Ausnahme des Jahres 2015. Für das

Jahr 2015 resultierte von Januar bis April eine Rückforderung von CHF 1.00

pro Monat, auf welche wegen Geringfügigkeit nicht näher einzugehen ist («minima

non curat praetor»), während sich von Mai bis Dezember 2015 Nachzahlungen von

CHF 140.00 pro Monat, total CHF 1'120.00 ergaben, welche mit der Rückforderung für

den restlichen Zeitraum, die sich ansonsten auf CHF 4'883.00 belaufen

hätte, verrechnet wurde (vgl. AK-Nr. 355 S. 4). Der Rückforderungsbetrag

erklärt sich daraus, dass neu ein Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 200.00

pro Monat für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie

1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018 respektive Ausbildungszulagen von CHF

250.00 pro Monat für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018 als

Einnahmen berücksichtigt wurden, sowie aus einer Korrektur der angerechneten

Erwerbseinkommen. Wie erwähnt (E. I. 1.2 hiervor), hatten die Verfügungen

und Berechnungen des EL-Anspruchs für die gesamte Dauer vom 1. April 2014

bis 31. Oktober 2018 keine Familienzulagen berücksichtigt. Dies wurde mit

der Verfügung vom 29. Oktober 2018 rückwirkend (mit Ausnahme des Jahres 2015,

für das weiterhin angenommen wurde, es bestehe kein Anspruch auf

Familienzulagen) korrigiert, was zu tieferen Ergänzungsleistungen führte. Die

gleichzeitig erfolgte Korrektur des Erwerbseinkommens bestand dagegen durchwegs

in einer Reduktion des Erwerbseinkommens und führte (mit Ausnahme der

vernachlässigbaren Differenz von CHF 1.00 pro Monat von Januar bis April 2015)

zu einer Erhöhung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Da die Erhöhung der

anrechenbaren Einnahmen durch die Familienzulagen in jedem Monat (ausser im

Jahr 2015) höher ausfiel als ihre Reduktion wegen des niedrigeren

Erwerbseinkommens, resultierte für jeden einzelnen Monat eine Rückforderung. Diese

fiel aber durchwegs geringer aus als die Familienzulage. Daraus wird deutlich,

dass sich die rückwirkende Reduktion und damit die Rückforderung

ausschliesslich aus der Anrechnung der Familienzulagen ergab. Dementsprechend

ist für die Prüfung der Erlassvoraussetzungen ausschliesslich diese

Veränderung, welche durch die Korrektur hinsichtlich der Familienzulagen

bewirkt wurde, relevant, während insbesondere der gute Glaube in Bezug auf das

erzielte Erwerbseinkommen hier – d.h. in Bezug auf die Rückforderung gemäss

Verfügung vom 29. Oktober 2018 – keine Rolle spielt.

3.2 Entscheidend ist der gute Glaube

während der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen, welche sich später als

ungerechtfertigt erwiesen haben und nunmehr Gegenstand der Rückforderung bilden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5), hier

also während der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1.

Januar 2016 bis 31. Oktober 2018.

3.3

3.3.1 In der Zeit vom 1. Juni 2014 bis

31. Dezember 2014 bezog die Beschwerdeführerin keine Kinderzulagen. Erst im

April 2016 wurde seitens der Beschwerdegegnerin festgestellt, dass ein entsprechender

Anspruch besteht, und die Zulagen wurden der Beschwerdeführerin nachträglich

zuerkannt (vgl. Schreiben an den Arbeitgeber vom 22. April 2016, AK-Nr.

152). Ob eine Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, Anspruch auf

Familienzulagen hat, ist nicht einfach zu beurteilen, denn der Bezug von

Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist bei diesem Personenkreis

ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen

[FamZG, SR 836.2]), während der Anspruch aufgrund einer ausgeübten

Erwerbstätigkeit voraussetzt, das ein bestimmtes jährliches Erwerbseinkommen

erzielt wird (vgl. Art. 13 Abs. 3 FamZG). Ob die Beschwerdeführerin diese

Grenze erreichte, wurde selbst durch die Beschwerdegegnerin im Verlauf der Zeit

unterschiedlich beurteilt. Wenn die Beschwerdeführerin während des genannten

Zeitraums von Juni bis Dezember 2014 nicht erkannte, dass ihr Kinderzulagen

zustünden, kann ihr dies unter dem Aspekt des guten Glaubens nicht vorgeworfen

werden.

3.3.2 Da die Beschwerdeführerin weiterhin

Ergänzungsleistungen bezieht, ist die grosse Härte nach der allgemeinen Regel (E.

II. 2.3 hiervor) ohne weiteres gegeben. Die Beschwerdegegnerin macht allerdings

geltend, die grosse Härte sei nach der Rechtsprechung, welche zu

Rückforderungen entwickelt wurde, die sich aus Nachzahlungen von

Versicherungsleistungen ergeben (vgl. E. II. 2.4 hiervor), zu verneinen. Danach

liegt keine grosse Härte vor, wenn eine Person eine Rentennachzahlung erhält

und das Geld verbraucht, obwohl sie erwarten muss, dass die Nachzahlung eine

Rückforderung von Ergänzungsleistungen auslösen wird. Für Nachzahlungen von

Kinderzulagen kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Wohl fallen diese in

der Regel – und auch hier – deutlich niedriger aus als eine Rentennachzahlung;

dies gilt aber auch für die dadurch ausgelöste Rückforderung. Ein struktureller

Unterschied besteht daher nicht. Hier wurde der Arbeitgeber durch die

Beschwerdegegnerin am 22. April 2016 angewiesen, der Beschwerdeführerin einen

Betrag von CHF 1'340.70 (Kinderzulagen von Juni bis Dezember 2014)

auszubezahlen (AK-Nr. 152). Am 11. Januar 2017 bestätigte die

Beschwerdegegnerin auf Wunsch der Beschwerdeführerin, dass sie am 30. Mai 2016

den genannten Betrag auf das Konto des Arbeitgebers überwiesen habe und dass dieser

zur Weiterleitung verpflichtet sei (AK-Nr. 209 f.). Wann diese Weiterleitung

erfolgte, ist nicht bekannt; es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie

erfolgt ist. Wie dargelegt, gab die nachträgliche Zusprechung von

Familienzulagen den Anlass zur Rückforderung. Der Beschwerdeführerin war zuvor

mit der Verfügung vom 6. Dezember 2014 (AK-Nr. 76) eine relativ hohe

Nachzahlung zugesprochen worden, auch weil eine Neuberechnung ohne

Kinderzulagen erfolgt war (vgl. I. 1.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund musste

ihr – sozusagen als «Kehrseite der Medaille» – bewusst sein, dass es zu einer

Rückforderung kommen würde, als später (weitgehend für denselben Zeitraum) eine

Nachzahlung für Kinderzulagen erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016

vom 26. Oktober 2017, E. 2.4). Die Nachzahlung von CHF 1'340.70 ist höher

als die in der Verfügung vom 29. Oktober 2018 festgelegte Rückforderung für den

Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014, die sich insgesamt auf CHF

1'287.00 beläuft (vgl. AK-Nr. 355 S. 4). Daher fehlt es insoweit an der

Erlassvoraussetzung der grossen Härte.

3.4

3.4.1 Am 11. Januar 2017 stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zum Bezug von

Familienzulagen für das Jahr 2016 zu (vgl. AK-Nr. 209). Die

Beschwerdeführerin reichte die Anmeldung am 8. Februar 2017 ein (AK-Nr. 214).

Daraus ist zu schliessen, im Jahr 2016 seien keine monatlichen Auszahlungen der

Familienzulagen erfolgt. Der Grund dürfte wie bereits im Jahr 2015 darin

gelegen haben, dass unklar war, ob das für den Anspruch vorausgesetzte

Mindesteinkommen (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor) erreicht werde. Es ist davon

auszugehen, dass es auch der Beschwerdeführerin nicht möglich war, dies schon

während des Jahres 2016 – und damit während des Bezugs der in diesem Jahr

ausgerichteten Ergänzungsleistungen – zuverlässig zu beurteilen. Damit ist der

gute Glaube während des Leistungsbezugs auch für das Jahr 2016 zu bejahen. Nur

der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich anders verhielte, wenn

monatliche Auszahlungen erfolgt wären.

3.4.2 Die Beschwerdegegnerin wies den

Arbeitgeber am 13. Februar 2017 an, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF

2'400.00 (Kinderzulagen von Januar bis Dezember 2016) auszuzahlen (AK-Nr. 219).

Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass die Nachzahlung in der Folge

stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin musste auch in Bezug auf diesen

Betrag mit einer Rückforderung rechnen. Auch hier ist der Nachzahlungsbetrag

von CHF 2'400.00 höher als die Summe von CHF 1'281.00, welche mit der

Verfügung vom 29. Oktober 2018 für das Jahr 2016 zurückgefordert wurde (vgl.

AK-Nr. 355 S. 4). Dies führt wiederum zur Verneinung der grossen Härte.

3.5 Im Jahr 2017 verhielt es sich

nicht anders: Während des Jahres wurden keine Kinderzulagen ausgerichtet. Am

20. Februar 2018 rief die Beschwerdeführerin deswegen bei der

Beschwerdegegnerin an. Diese stellte fest, dass das erforderliche

Erwerbseinkommen erreicht worden war (vgl. AK-Nr. 274), und wies mit Schreiben

vom 21. Februar 2018 den Arbeitgeber an, der Beschwerdeführerin die

Kinderzulagen von Januar bis Dezember 2017 in der Höhe von CHF 2'400.00

auszubezahlen (AK-Nr. 275). Auch hier kann davon ausgegangen werden, diese

Nachzahlung habe in der Folge stattgefunden. Die Rückforderung für das Jahr

2017 ist niedriger als der Betrag von CHF 2'400.00 (vgl. AK-Nr. 355 S. 4).

Aus analogen Gründen wie für 2016 ist der gute Glaube zu bejahen, aber die

grosse Härte zu verneinen.

3.6 Ebenfalls am 21. Februar 2018

teilte die Beschwerdegegnerin dem Arbeitgeber mit, die Beschwerdeführerin habe

im Jahr 2018 Anspruch auf eine Kinderzulage von CHF 200.00 pro Monat für Januar

und Februar sowie auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 pro Monat ab März

2018, vorerst bis Juli 2018 (AK-Nr. 277). Es ist davon auszugehen, dass diese

Zulagen der Beschwerdeführerin monatlich ausbezahlt wurden. Die entsprechenden

Verfügungen bzw. die ihnen angehängten Berechnungsblätter enthielten weiterhin

keine Einnahmen aus Kinderzulagen (vgl. AK-Nr. 259 f., 290 f.). Die

Berechnungsblätter enthalten jeweils den ausdrücklichen Hinweis, die Berechnung

sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien der

Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen mitzuteilen (vgl. z.B. AK-Nr. 260,

291). Bei pflichtgemässer Überprüfung hätte die Beschwerdeführerin sofort

feststellen müssen, dass die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, die ja seit

Jahren Gegenstand von Diskussionen bildeten und welche sie auch selbst

thematisiert hatte, in den Berechnungen nicht enthalten waren. Es ist zwar

nicht davon auszugehen, sie habe bewusst zu Unrecht Ergänzungsleistungen

bezogen; der Vorwurf, sie habe die Berechnungsblätter nicht sorgfältig

überprüft (vgl. E. II. 2.2 hiervor), kann ihr jedoch nicht

erspart werden. Gründe, warum eine solche Überprüfung in Bezug auf die hier

relevante, sehr einfach zu verstehende Position «Kinder-/Familienzulagen» nicht

möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Der gute Glaube kann daher in

Bezug auf die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2018 und die

entsprechende Rückforderung, welche in der Verfügung vom 29. Oktober 2018

enthalten ist, nicht bejaht werden.

3.7 Zusammenfassend ist in Bezug auf

die Rückforderung von CHF 3'763.00 gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2018

(AK-Nr. 355) die grosse Härte zu verneinen, soweit es sich um die

Ergänzungsleistungen für Juni bis Dezember 2014 sowie die Jahre 2016 und 2017

handelt. Ab Anfang 2018 muss der gute Glaube verneint werden. Die

Beschwerdegegnerin hat daher das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4. Mit der Verfügung vom 13.

November 2018 (AK-Nr. 378) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab

1. Januar 2018 nochmals neu festgelegt. Es kam gegenüber der Verfügung vom 29.

Oktober 2018 (AK-Nr. 355) zu einer nochmaligen Reduktion und einer zusätzlichen

Rückforderung von insgesamt CHF 803.00.

4.1 Die Grundlagen der Verfügung vom

29. Oktober 2018 ergeben sich aus der Aktennotiz vom 16. Oktober 2018 (AK-Nr.

345). Die Neufestsetzung erfolgte deshalb, weil inzwischen eingelangte

Unterlagen, insbesondere der Lohnausweis einer Arbeitgeberin (Januar bis

September 2018) und die Lohnabrechnung für Oktober 2018 von einer anderen

Arbeitgeberin (AK-Nr. 372 S. 1 und 5), ein höheres Erwerbseinkommen

dokumentierten, als dies zuvor angenommen worden war. Die Beschwerdegegnerin

rechnete den Verdienst aus weiterlaufenden Arbeitsverhältnissen rückwirkend ab

Jahresbeginn auf ein Jahr hoch. Bei auslaufenden oder neu begonnen

Arbeitsverhältnissen nahm sie eine Anpassung vor. Dies führte zu einer Erhöhung

der anrechenbaren Einnahmen um CHF 62.00 und CHF 89.00 pro Monat, was

insgesamt die Rückforderung von CHF 803.00 begründete.

4.2 Die Beschwerdeführerin hatte unbestrittenermassen

monatlich die Lohnabrechnungen bei der zuständigen Zweigstelle eingereicht und

damit ihre Meldepflicht erfüllt. Die Anpassung basierte in erster Linie darauf,

dass die eine Arbeitgeberin für Oktober 2018 einen Verdienst bescheinigte, der

deutlich über demjenigen der Vormonate lag. Die Beschwerdeführerin musste nicht

damit rechnen, dass dieser Umstand zu einer Anpassung der Ergänzungsleistung

führen würde, die rückwirkend auf den Jahresbeginn wirksam wird. Sie hatte in

den Vormonaten weder einen Anlass noch die Möglichkeit, irgendwelche

Rückstellungen zu tätigen, um eine Rückforderung begleichen zu können. Der gute

Glaube beim Bezug der Ergänzungsleistungen ab Januar 2018 ist deshalb zu

bejahen. Für die Beurteilung der grossen Härte gelangt hier die allgemeine

Regel (E. II. 2.3 hiervor) zur Anwendung. Angesichts des

fortdauernden Bezugs von Ergänzungsleistungen ist die grosse Härte zu bejahen.

5. Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch und die Einsprache zu Recht abgelehnt,

soweit es sich auf die Verfügung vom 29. Oktober 2018 und die Rückforderung von

CHF 3'763.00 bezog. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber

sind die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung von CHF 803.00 gemäss

der Verfügung vom 13. November 2018 erfüllt und die Beschwerde ist in diesem

Punkt gutzuheissen.

6.

6.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem

Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das

Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand der

Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

6.2 Rechtsanwältin Jeannette Frech

macht in ihrer Honorarnote vom 20. April 2020 (A.S. 43 ff.) einen

Aufwand von 8,30 Stunden geltend. Dieser Aufwand hätte sich reduziert, wenn

sich die Beschwerde auf die Bestreitung der Rückforderung von CHF 803.00 gemäss

Verfügung vom 13. November 2018 beschränkt hätte. Insbesondere hätten die

Ausführungen zu Vorkommnissen in früheren Jahren unterbleiben können. Ein

gewisser Aufwand wäre allerdings trotzdem angefallen. Dieser ist ermessensweise

auf 5 Stunden anzusetzen. Die Auslagen von CHF 255.00 hätten sich bei einem

reduzierten Rechtsbegehren nicht erheblich reduziert. Die Parteientschädigung

ist daher auf CHF 1'513.20 festzusetzen (5 Stunden à CHF 230.00 plus

Auslagen CHF 255.00 plus Mehrwertsteuer 7,7 %).

6.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 24. März 2020 (A.S. 39) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

und Rechtsanwältin Jeannette Frech wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt (vgl. E. I. 4.3 hiervor). Sie ist für den unterliegenden Teil

angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung

entspricht dem verbleibenden Zeitaufwand von 3,3 Stunden bei einem

Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Abs. 3 Kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) zuzüglich Mehrwertsteuer und beläuft sich

dementsprechend auf CHF 639.70. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 177.70

(Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.4 In Beschwerdeverfahren

betreffend Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1

Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie sich gegen die Ablehnung des Erlasses der Rückforderung von CHF 3'763.00

(Verfügung vom 29. Oktober 2018) richtet.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

sie sich gegen die Ablehnung des Erlasses der Rückforderung von CHF 803.00

(Verfügung vom 13. November 2018) richtet. Der Einspracheentscheid vom 17.

Dezember 2019 wird in diesem Punkt aufgehoben. Die Rückforderung von CHF 803.00

wird der Beschwerdeführerin erlassen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'513.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Jeannette Frech, [...], wird auf

CHF 639.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 177.70

(Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser