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Entscheid

VSBES.2020.3

Unfallversicherung (Wiedereingliederung / Taggeld)

24. Juli 2020Deutsch22 min

einen Knacks gegeben und der Beschwerdeführer habe Schulterschmerzen verspürt. Dabei

Source so.ch

Urteil vom 24. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Kummer

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Wiedereingliederung / Taggeld) (Einspracheentscheid vom 20. November 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1965 geborene A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), war seit April 2018 als Produktionsmitarbeiter bei der Firma

B.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. November 2018 meldete die

Arbeitgeberin der Suva, der Beschwerdeführer habe am 14. Juni 2018 Gläser

biegen müssen, d.h. das Glas in Formen legen, um es zu brennen. Danach müsse

man das Glas wieder aufstellen. Die Gläser seien ca. 100 kg schwer. Es habe

einen Knacks gegeben und der Beschwerdeführer habe Schulterschmerzen verspürt. Dabei

habe er sich einen Riss in der rechten Schulter zugezogen. Ab dem 16. Juni 2018

habe er die Arbeit ausgesetzt (Akten der Beschwerdegegnerin [Suva-Nr. 1]).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

Auskünfte des Beschwerdeführers (Suva-Nrn. 17, 28) und der Arbeitgeberin

(Suva-Nr. 22) ein und nahm medizinische Berichte zu den Akten. Daraus geht u.a.

hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2018 an der rechten Schulter

operiert wurde (Suva-Nr. 27). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin

mit Schreiben vom 23. November 2018 ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder

aus und kam für die Heilbehandlung auf (Suva-Nr. 35).

1.3 Am 30. Januar 2019 wurde das

Dossier der Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie,

unterbreitet. Diese verneinte die Frage, ob der am 9. August 2018 operierte

Schaden eine Folge des Unfalls vom 14. Juni 2018 bilde, und hielt fest, unter

Berücksichtigung der Unfallfolgen sei drei Monate nach dem Vorfall wieder von

einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Suva-Nr. 62). Daraufhin teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Brief vom 11. Februar 2019 mit, sie

werde ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) mit dem 28. Februar 2019

einstellen (Suva-Nr. 67).

2. Mit Schreiben vom 12. April

2019 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Taggeld- und

Heilkostenleistungen seien sofort rückwirkend ab 1. März 2019 wieder

aufzunehmen. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei nach der Einschätzung

der behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ klar unfallkausal

(Suva-Nr. 78). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine ausführliche

ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 14./15. Mai 2019 ein

(Suva-Nr. 87). Anschliessend stellte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2019 ihre

Leistungen per 28. Februar 2019 ein (Suva-Nr. 91).

3. Der Beschwerdeführer liess am

27. Juni 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019 erheben. Er

beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin

habe «die Eingliederungsmassnahmen» wiederaufzunehmen und die Taggelder seien

rückwirkend ab 1. März 2019 auszurichten (Suva-Nr. 100). Am 12. August 2019

liess der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen einreichen (Suva.-Nr. 109).

Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. C.___ am 19. August 2018 nochmals

Stellung nehmen (Suva-Nr. 111). Anschliessend wies sie die Einsprache ab

(Einspracheentscheid vom 20. November 2019, Suva-Nr. 114; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom

6. Januar 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 20. November

2019 sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,

Wiedereingliederungsmassnahmen zu treffen.

3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,

rückwirkend per 1. März 2019 Taggeldleistungen auszurichten.

3.1 Eventualiter:

Es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad von A.___ mindestens 50 %

beträgt.

4. Es sei dem Beschwerdeführer eine

angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Am 21. Januar 2020 lässt der

Beschwerdeführer mitteilen, er müsse von der ihm eingeräumten Möglichkeit, die

Beschwerde zu ergänzen, keinen Gebrauch machen (A.S. 17).

4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde und

die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 25 ff.).

4.3 Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 25, 28). Sein

Vertreter reicht am 19. März 2020 seine Kostennote ein (A.S. 29 ff.).

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen

Unfallversicherung für die Zeit ab 1. März 2019.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der

Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art.

10.

Abs. 1 UVG). Wenn er infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig

ist, hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

2.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.

94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25.

Juni 2018 E. 3.2.1).

2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V

351.

E. 3a S. 352 ff.).

2.4

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.1

Laut dem ambulanten Bericht des

Spitals F.___ vom 25. Juni 2018 stellte sich der Beschwerdeführer gleichentags

auf der Notfallstation vor «mit atraumatischen Schmerzen im Bereich der rechten

Schulter, welche vor drei Tagen plötzlich aufgetreten seien. Die Beschreibung

des Status erwähnt bei ansonsten unauffälligen Befunden einen positiven Jobe-Test

mit deutlicher Abschwächung im Vergleich zur Gegenseite (Musculus

supraspinatus) sowie einen schmerzhaften Impingement-Test modifiziert nach

Hawkins (Suva-Nr. 23).

Eine bildgebende Untersuchung vom 25.

Juni 2018, ebenfalls im Spital F.___, ergab eine normale ossäre Struktur, ein

normales Alignement und keine ossären traumatischen Läsionen. Der Bericht

erwähnt weiter einen Verdacht auf eine Zyste im Tuberculum majus-Bereich sowie

als Zufallsbefund einen Pleuraerguss rechts (Suva-Nr. 21).

3.2

Eine Arthro-MRI-Untersuchung der

rechten Schulter vom 3. Juli 2018 zeigte laut der Beurteilung im Bericht des

Instituts für Radiologie, Spital G.___, vom gleichen Datum eine mässige

Ausdünnung/Partialruptur der Supra-, gering auch der Infraspinatussehne, sowie

eine leichtgradige AC-Gelenksarthrose (Suva-Nr. 45 S. 2). Die Ausgangslage

wird wie folgt beschrieben: «Klinik: Schulterschmerzen nach schwerer Arbeit/Heben

einer schweren Last (14.06.2018).». «Fragestellung: Rotatorenmanschette? Supraspinatussehne?

Übrige Binnenstrukturen?».

3.3

Am 9. August 2018 wurde der

Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (diagnostische

Schulterarthroskopie rechts mit Synovektomie, Bizepssehnentenotomie, Supraspinatussehnennaht,

Bursektomie und Akromiosplastik). Der Operationsbericht von Dr. med. D.___,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, nennt als Diagnose eine

subtotale Supraspinatussehnenruptur rechts mit lateral instabiler langer

Bizepssehne, Synovitis, Bursitis subacromialis bei knöcherner

Impingement-Konstellation (Suva-Nr. 27).

3.4

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere

Medizin FMH, teilt im Arztzeugnis UVG vom 16. November 2018 (Suva-Nr. 24) mit,

der Beschwerdeführer habe bei körperlich schwerer Arbeit (Tragen von sehr

schwerer Scheibe) plötzlich starke Schmerzen in der rechten Schulter verspürt.

Die Erstbehandlung habe am 18. Juni 2018 stattgefunden. Es gebe keine besonderen

Umstände, welche den Heilungsverlauf beeinflussten. Als objektive Befunde nennt

der Arzt eine schmerzbedingte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts.

Der Jobe-Test sei positiv ausgefallen. Die MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2018

habe eine subtotale Supraspinatussehnenruptur rechts und eine instabile

Bizepssehne ergeben. Die Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Ereignis vereinbar und erschienen als plausibel. Am 9. August

2018.

sei der Beschwerdeführer durch den Behandler Dr. med. D.___ operiert

worden.

3.5

In einem Verlaufsbericht vom 21.

Januar 2019 diagnostiziert Dr. med. D.___ einen Status nach

Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenotomie, Supraspinatussehnennaht,

Bursektomie und Acromioplastik vom 9. August 2018. Weiter führt der Arzt aus,

vonseiten der rechten Schulter zeige sich ein sich zunehmend besserndes Bild.

Der Beschwerdeführer habe im «normalen» Bewegungsrahmen keine Schmerzen mehr.

Lediglich bei endständigen Innenrotationsbewegungen sowie Abduktions- und

Aussenrotationsbewegungen habe er noch Schmerzen. Schmerzmittel nehme er

allerdings keine mehr ein. Insgesamt zeige sich ein sich immer weiter besserndes

Bild mit noch reduzierten Bewegungsumfang. Dieser sei allerdings nicht

besorgniserregend. Für die nächsten fünf Wochen werde nochmals eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Im Anschluss daran sollte dann zumindest

eine Teilarbeitsfähigkeit von voraussichtlich 30 - 40 % möglich sein

(Suva-Nr. 59 S. 2).

3.6

Die Kreisärztin Dr. med. C.___

erklärte am 30. Januar 2019 auf eine entsprechende Anfrage, es bestehe eine

klassische Impingement-Konstellation ohne «unfallspezifische» Befunde. Der am

9.

August 2018 operierte Schaden sei nicht auf den Unfall vom 14. Juni 2018

zurückzuführen. Bei komplikationslosem Verlauf könne drei Monate nach der

Operation wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit

ausgegangen werden (Suva-Nr. 62).

3.7

Am 14./15. Mai 2019 erstattete

Dr. med. C.___ eine etwas ausführlichere Beurteilung (Suva-Nr. 87). Sie hält

fest, die Schadenmeldung vom 7. November 2018 sei fast fünf Monate nach dem

Ereignis vom 14. Juni 2018 erfolgt. Es sei angegeben worden, der

Beschwerdeführer habe beim Heben von schweren Gläsern ein plötzliches Zwicken

in der rechten Schulter verspürt. Weder im Notfallbericht des Spitals F.___

noch in der Anmeldung zum MRI werde ein aussergewöhnliches Ereignis

beschrieben. Erst im November 2018 werde auf dem Fragebogen betreffend

Listendiagnosen ein Anschlagen der Schulter an der Biegeform angegeben. Im MRI

vom 3. Juli 2018 zeigten sich ausschliesslich degenerative Veränderungen bei

ossärer Impingementkonstellation mit deutlicher subacromialer Enge. Die

beschriebene Ausdünnung resp. Partialruptur der Supraspinatussehne sei Folge

des engen Subacromialraumes, der durch die AC-Gelenksarthrose und das Acromion

eingeengt werde. Das Impingementsyndrom resp. Engpasssyndrom beschreibe ein

rezidivierendes Einklemmen der Weichteile zwischen Oberarmkopf und Schulterdach

beim Anheben der Schulter. Das Impingementsyndrom entwickle sich in der Regel

über Jahre bzw. Jahrzehnte fast unmerklich und verschlimmere sich kontinuierlich.

Durch die Einengung des Subacromialraumes zwischen Schulterdach und Oberarmkopf

würden die in diesem Raum verlaufenden Weichteile ein- oder abgeklemmt bzw.

stiessen bewegungsbedingt am Schulterdach an. Zu diesen Weichteilen gehörten

die Sehnen und Muskeln der Rotatorenmanschette und die Schleimbeuteil des

Schultergelenkes. Die durch ein solches Schultersyndrom entstehende chronische

Reizung der Sehnen, Muskeln und Schleimbeutel könne zu entzündlichen und

degenerativen Veränderungen in der Schulter und damit zu starken

Schulterschmerzen führen. Ein Impingementsyndrom der Schulter äussere sich

typischerweise durch Schmerzen in der Schulter. Diese träten zunächst

belastungsabhängig auf, etwa bei bestimmten Armbewegungen. Die Beweglichkeit

und Kraft des Arms sei durch die Schmerzen eingeschränkt. Je nach Dauer der

Erkrankung würden weitere Symptome wahrgenommen. Die Beweglichkeit des

Schultergelenks könne im Verlauf des Impingements deutlich abnehmen, was als

sekundäre Schultersteife oder frozen shoulder bezeichnet werde. Durch das

Impingement komme es zur Reibung und die dadurch entstehende Entzündung

verursache die starken Schmerzen. Im schlimmsten Fall würden die Strukturen so

lange strapaziert, dass es zu einem (Teil-)Riss der Sehnen kommen könne. Die

Beschwerden des Versicherten, die zum Eingriff (vom 9. August 2018) geführt

hätten, entsprächen typischerweise einer oben beschriebenen

Impingementsymptomatik und seien deshalb nicht unfallkausal. Der

Beschwerdeführer beschreibe eine Schulterprellung und plötzlichen Schmerz beim

Anheben einer schweren Last. Eine Schulterprellung sei biomechanisch nicht

geeignet, eine Supraspinatusläsion zu verursachen. Zusammenfassend seien die

Beschwerden des Versicherten auf eine unfallunabhängige Impingementsymptomatik zurückzuführen.

Die Operation sei aufgrund krankheitsbedingter, vorbestehender, im MRI zur

Darstellung kommender degenerativer Veränderungen erfolgt, die in keinem

Zusammenhang zu der gemeldeten Prellung stünden. Durch eine Schulterprellung

könne es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen degenerativen

Vorzustandes gekommen sein über maximal vier bis sechs Wochen.

3.8

Dr. med. E.___ führt in seinem

Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2019 (Suva-Nr.

109.

S. 3) aus, der Beschwerdeführer habe sich am 14. Juni 2018 während seiner

beruflichen Tätigkeit eine Schulterverletzung rechts im Rahmen einer

Supraspinatussehnen-Ruptur mit instabiler langer Bizepssehne zugezogen. Da sich

im weiteren Verlauf keine Besserung gezeigt habe, sei am 9. August 2018 die

Operation durch Dr. med. D.___ durchgeführt worden. In der Folge sei der

Beschwerdeführer durch den operierenden Kollegen zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben worden bis 31. März 2019. Ab 1. April 2019 sei eine

Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden und ab 1. April 2019

(gemeint ist wohl: 1. Mai 2019) sollte dann eine volle Arbeitsfähigkeit in

einer beruflichen Tätigkeit mit etwas verminderter Schulterbelastung möglich

sein. Im MRI vom 3. Juli 2018 seien keine relevanten degenerativen

Veränderungen dargestellt. Deshalb sei die Argumentation der Suva, die

Beschwerden gingen auf einen unfallfremden Vorzustand zurück, nicht korrekt.

Der Grund für die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2019 sei die

ausserordentlich belastende berufliche Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz des

Versicherten. Dort müssten Frontscheiben für die Eisenbahn von zwei Metern

Breite und zwei Metern Höhe bei 1 cm Dicke bewegt und verschoben werden. Das

seien Gewichte von 70 - 100 kg, die jeweils zu zweit bewältigt werden müssten.

Bei einem Arbeitsplatz mit durchschnittlicher Belastung der Schulter wäre nach

seiner, Dr. med. E.___s, Meinung zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab

dem 1. März 2019 möglich gewesen.

3.9

Dr. med. D.___ erklärt in seinem

Schreiben vom 6. August 2019 (Suva-Nr. 109 S. 4), beim

Beschwerdeführer sei am 9. August 2019 eine operative Versorgung der rechten

Schulter infolge eines Unfalls vom 14. Juni 2018 durchgeführt worden. Im

Verlauf habe sich der Beschwerdeführer zu den regulären Verlaufskontrollen

vorgestellt. Am 1. März 2019 seien noch bestimmte Restbeschwerden beschrieben

worden, und diese hätten sich im Verlauf bis zur letzten Konsultation vom 17.

Juli 2019 nicht gebessert. Die Beschwerden seien eindeutig noch Folge der

Operation vom 9. August 2018, die ihrerseits Folge des Unfalls vom 14. Juni

2018.

gewesen sei. Deshalb müsse von einer eindeutigen Unfallkausalität

ausgegangen werden. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum die

Beschwerdegegnerin zur Vermutung komme, dass nun eine zusätzliche degenerative

Komponente die Restbeschwerden verursachen könnte.

3.10

Die Kreisärztin Dr. med. C.___

verweist in einer weiteren Stellungnahme vom 19. August 2019 (Suva-Nr.

111) im Wesentlichen auf ihre Beurteilung vom 14. / 15. Mai 2019. Zur

Aussage von Dr. med. E.___ hält sie fest, im MRI vom 3. Juli 2018 zeigten

sich ausschliesslich degenerative Veränderungen bei ossärer

Impingement-Konstellation mit deutlicher subacromialer Enge. Die beschriebene

Ausdünnung respektive Partialruptur der Supraspinatussehne sei Folge des engen

Subacromialraums (im MRI verengt auf 5 mm), der auf die AC-Gelenksarthrose

und das Acromion mit konkaver Unterseite zurückzuführen sei. Dr. med. D.___

selbst beschreibe in seinem Operationsbericht eine knöcherne

Impingement-Konstellation. Zudem sei die erst im Nachhinein geltend gemachte

Prellung biomechanisch nicht geeignet, eine Supraspinatusläsion zu verursachen.

4.

Zum Hergang des Ereignisses vom

14.

Juni 2018 liegen die folgenden Angaben vor:

4.1

Im Bericht des Spitals F.___

über die ambulante Behandlung auf der Notfallstation vom 25. Juni 2018 wird

erklärt, der Beschwerdeführer habe sich auf der Notfallstation vorgestellt mit

atraumatischen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, welche vor drei Tagen

plötzlich aufgetreten seien (Suva-Nr. 23).

4.2

Der Bericht über die

MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2018 erwähnt «Schulterschmerzen nach schwerer

Arbeit/Heben einer schweren Last (14.06.2018)» (Suva-Nr. 45 S. 2).

4.3

Die Schadenmeldung UVG vom 7.

November 2018 (Suva-Nr. 1) enthält die folgende Schilderung: «Herr A.___ musste

Gläser biegen, das heisst, er muss das Glas in Formen legen, um es zu brennen.

Danach muss man das Glas wieder aufstellen. Die Gläser sind ca. 100 Kilo

schwer. Es gab einen Knacks und Herr A.___ hatte Schulterschmerzen.»

4.4

Dr. med. E.___ gibt im

Arztzeugnis UVG vom 16. November 2018 die Angaben des Beschwerdeführers zum

Unfallhergang so wieder: «Bei körperlich schwerer Arbeit (Tragen von sehr

schwerer Scheibe) plötzlich starke Schmerzen rechte Schulter» (Suva-Nr. 24).

4.5

Der Beschwerdeführer hielt auf

dem entsprechenden Fragebogen am 22. November 2018 Folgendes fest: «Am 14. Juni

2018.

waren wir am Biegeofen beim Glas auflegen und Glas abnehmen beschäftigt.

Beim Glas aufstellen von der Biegeform knackte es in meiner rechten Schulter. An

diesem Tage waren die Gläser besonders schwer, über 100 Kilogramm.». Auf

die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.)

ereignet habe, antwortete er, er habe beim Wegnehmen/Abheben des Glases seinen

rechten Arm an der Biegeform angeschlagen. Die Beschwerden hätten sich bereits

am 14. Juni 2018 bemerkbar gemacht und seien zu nehmend schlimmer geworden. Der

erste Arztbesuch habe am 18. Juni 2018 bei Dr. med. E.___ stattgefunden

(Suva-Nr. 28).

4.6

Auf einem der Invalidenversicherung

eingereichten Blatt führte der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 aus, beim

Wegnehmen und Hochheben des Glases von der Biegeform habe es in seiner Schulter

rechts geknackt, dabei habe er auch noch seinen rechten Arm und die Schulter

angeschlagen. Die Gläser seien an diesem Tag sehr schwer gewesen, um die 100

Kilogramm (Suva-Nr. 46 S. 6).

5.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung auf die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___.

Es stellt sich die Frage, ob diese Stellungnahmen grundsätzlich beweistauglich

sind und ob die anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte

mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Argumentation der Kreisärztin zu wecken vermögen.

5.1

Dr. med. C.___ legt in ihrer

ausführlichen Stellungnahme vom 14. / 15. Mai 2019 (E. II. 3.7

hiervor; Suva-Nr. 87) in nachvollziehbarer und plausibler Weise dar, warum sie

davon ausgeht, bei den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden handle es

sich nicht um Unfallfolgen, sondern um die Folgen einer

Impingement-Problematik. Der Bericht über die MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2018

(Suva-Nr. 45) erwähnt die von der Kreisärztin betonte Einengung des subacromialen

Gelenksraums (5 mm) sowie die leichtgradige AC-Gelenksarthrose. Die Kreisärztin

legt in der Folge dar, dass und warum diese Konstellation respektive das damit

verbundene Impingement- oder Engpasssyndrom geeignet ist, die im MRI gezeigten

Befunde zu verursachen, und warum sie dies für überwiegend wahrscheinlich hält.

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend.

Dr. med. C.___ weist weiter darauf hin,

dass der geschilderte Hergang des Ereignisses, auch wenn man das erst mit

erheblichem zeitlichem Abstand erwähnte Anschlagen an der Biegeform

mitberücksichtigt, biomechanisch nicht geeignet ist, einen Riss der

Supraspinatussehne zu verursachen. Diese Beurteilung entspricht der durch das

Versicherungsgericht in früheren Urteilen herangezogenen Lehrmeinung, die im

Standardwerk Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

9.

Auflage 2017, S. 432, vertreten wird. Danach ist eine direkte

Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) nicht geeignet, eine

strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette zu bewirken. Das Bundesgericht

hat in einem neueren Urteil auf eine Publikation hingewiesen, welche den Standpunkt

vertritt, unter bestimmten Umständen vermöge auch ein direktes Schultertrauma

eine solche Verletzung hervorzurufen (Lädermann/Jost/Weishaupt/Elsig/Zumstein,

Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss

Medical Forum 2019, S. 260 ff.). In der genannten Publikation werden zunächst

fünf Hergänge beschrieben, welche gemäss den Ergebnissen von fünf Studien, die

zu dieser Frage erstellt wurden, geeignet sind, zu einer solchen Verletzung zu

führen. Anschliessend führen die Autoren aus: «Die Meinung der Schweizer

Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie stimmt mit dieser Datenlage

überein. Sie geht jedoch davon aus, dass bei einer oben nicht genannten

Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten

Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschetten-Läsion entstehen kann.». Begründet

wird diese Ansicht, welche von den Ergebnissen der Studien abweicht, nicht. Das

Bundesgericht hat es daher im Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 5.2.2

abgelehnt, darauf abzustellen. Hier liegen zu diesem Punkt keine Einschätzungen

vor, welche derjenigen von Dr. med. C.___ widersprechen. Es besteht daher kein

Anlass, deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Damit kann offen bleiben, ob –

auch unter Berücksichtigung der Beweiswürdigungsmaxime der «Aussage der ersten

Stunde» – überhaupt von einem Anprall der Schulter auszugehen ist, obwohl ein

solcher in den zeitnah zum Ereignis erstellten oder auf zeitnahen Wahrnehmungen

beruhenden Berichten (vgl. E. II. 4.1-4.4) keine Erwähnung findet.

5.2

Der Beschwerdeführer weist

darauf hin, dass die ihn behandelnden Ärzte die Unfallkausalität bejahen. Es

ist daher zu prüfen, ob deren Stellungnahmen zumindest geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken

vermögen.

5.2.1

Dr. med. D.___ begründet in

seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 (E. II. 3.9 hiervor) die Kausalität

damit, dass es sich bei den über den 28. Februar 2019 hinaus fortbestehenden

Beschwerden um Folgen der Operation vom 9. August 2018 handle. Da diese

Operation den Unfallfolgen gegolten habe, bestehe auch ein Kausalzusammenhang

mit dem Ereignis vom 14. Juni 2018. Die Kreisärztin verneint aber bereits den

Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 14. Juni 2018 und den Beschwerden,

welche Gegenstand der Operation bildeten, wobei sie dies nachvollziehbar

begründet. Da sich Dr. med. D.___ zu dieser Frage nicht äussert, bildet sein

Bericht keine Grundlage für Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin.

5.2.2

Dr. med. E.___ begründet den

Kausalzusammenhang mit den Ergebnissen der Arthro-MRI-Untersuchung vom 3. Juli

2018.

(E. II. 3.2 hiervor). Er führt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2019

(E. II. 3.8 hiervor) aus, im MRI vom 3. Juli 2018 seien keine relevanten

degenerativen Veränderungen dargestellt. Deshalb sei die Argumentation der

Suva, die Beschwerden gingen auf einen unfallfremden Vorzustand zurück, nicht

korrekt. Dieser Aussage kann aber insofern nicht gefolgt werden, als es

gerichtsnotorisch ist, dass die in der Beurteilung des MRI-Berichts erwähnte

mässige Ausdünnung/Partialruptur der Supraspinatussehne sowohl eine

degenerative als auch eine traumatische Ursache haben kann. Diese Bezeichnung

allein erlaubt keine zuverlässige Aussage. Die Kreisärztin hat aber dargelegt,

dass eine Gesamtbetrachtung des Berichts vom 3. Juli 2018, welche auch die

Ausführungen zum Akromion und zum subakromialen Gelenksraum, der als etwas

eingeengt beschrieben wird, einbezieht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

eine degenerative Ursache spricht. Auf ihre diesbezüglichen Überlegungen geht

Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2019 nicht ein. Diese gibt

daher ebenfalls keinen Anlass für Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Es

kommt hinzu, dass Dr. med. E.___ als Facharzt für Innere Medizin nicht auf

Kausalitätsbeurteilungen spezialisiert ist. Demgegenüber sind die

Kreisärztinnen und Kreisärzte der Beschwerdegegnerin nach ihrer Funktion und

beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie

ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche

Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten

diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über

besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Auch unter diesem

Aspekt kann der Beurteilung von Dr. med. C.___ Beweiskraft zuerkannt

werden.

5.3

Zusammenfassend ist mit der

Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___

abzustellen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Vorfall vom 14.

Juni 2018 zu keinen strukturellen Verletzungen geführt hat. Die über den 28. Februar

Dispositiv

2019 hinaus fortbestehenden Beschwerden stehen demnach mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Vorfall vom

14. Juni 2018. Dies führt zur Bestätigung der auf diesen Zeitpunkt hin

erfolgten Leistungseinstellung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG).

6.2 Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold