VSBES.2020.3
Unfallversicherung (Wiedereingliederung / Taggeld)
24. Juli 2020Deutsch22 min
einen Knacks gegeben und der Beschwerdeführer habe Schulterschmerzen verspürt. Dabei
Source so.ch
Urteil vom 24. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Kummer
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Wiedereingliederung / Taggeld) (Einspracheentscheid vom 20. November 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1965 geborene A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), war seit April 2018 als Produktionsmitarbeiter bei der Firma
B.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. November 2018 meldete die
Arbeitgeberin der Suva, der Beschwerdeführer habe am 14. Juni 2018 Gläser
biegen müssen, d.h. das Glas in Formen legen, um es zu brennen. Danach müsse
man das Glas wieder aufstellen. Die Gläser seien ca. 100 kg schwer. Es habe
einen Knacks gegeben und der Beschwerdeführer habe Schulterschmerzen verspürt. Dabei
habe er sich einen Riss in der rechten Schulter zugezogen. Ab dem 16. Juni 2018
habe er die Arbeit ausgesetzt (Akten der Beschwerdegegnerin [Suva-Nr. 1]).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
Auskünfte des Beschwerdeführers (Suva-Nrn. 17, 28) und der Arbeitgeberin
(Suva-Nr. 22) ein und nahm medizinische Berichte zu den Akten. Daraus geht u.a.
hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2018 an der rechten Schulter
operiert wurde (Suva-Nr. 27). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 23. November 2018 ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder
aus und kam für die Heilbehandlung auf (Suva-Nr. 35).
1.3 Am 30. Januar 2019 wurde das
Dossier der Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie,
unterbreitet. Diese verneinte die Frage, ob der am 9. August 2018 operierte
Schaden eine Folge des Unfalls vom 14. Juni 2018 bilde, und hielt fest, unter
Berücksichtigung der Unfallfolgen sei drei Monate nach dem Vorfall wieder von
einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Suva-Nr. 62). Daraufhin teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Brief vom 11. Februar 2019 mit, sie
werde ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) mit dem 28. Februar 2019
einstellen (Suva-Nr. 67).
2. Mit Schreiben vom 12. April
2019 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Taggeld- und
Heilkostenleistungen seien sofort rückwirkend ab 1. März 2019 wieder
aufzunehmen. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei nach der Einschätzung
der behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ klar unfallkausal
(Suva-Nr. 78). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine ausführliche
ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 14./15. Mai 2019 ein
(Suva-Nr. 87). Anschliessend stellte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2019 ihre
Leistungen per 28. Februar 2019 ein (Suva-Nr. 91).
3. Der Beschwerdeführer liess am
27. Juni 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019 erheben. Er
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin
habe «die Eingliederungsmassnahmen» wiederaufzunehmen und die Taggelder seien
rückwirkend ab 1. März 2019 auszurichten (Suva-Nr. 100). Am 12. August 2019
liess der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen einreichen (Suva.-Nr. 109).
Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. C.___ am 19. August 2018 nochmals
Stellung nehmen (Suva-Nr. 111). Anschliessend wies sie die Einsprache ab
(Einspracheentscheid vom 20. November 2019, Suva-Nr. 114; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom
6. Januar 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 20. November
2019 sei aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,
Wiedereingliederungsmassnahmen zu treffen.
3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,
rückwirkend per 1. März 2019 Taggeldleistungen auszurichten.
3.1 Eventualiter:
Es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad von A.___ mindestens 50 %
beträgt.
4. Es sei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Am 21. Januar 2020 lässt der
Beschwerdeführer mitteilen, er müsse von der ihm eingeräumten Möglichkeit, die
Beschwerde zu ergänzen, keinen Gebrauch machen (A.S. 17).
4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 25 ff.).
4.3 Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 25, 28). Sein
Vertreter reicht am 19. März 2020 seine Kostennote ein (A.S. 29 ff.).
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung für die Zeit ab 1. März 2019.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art.
10.
Abs. 1 UVG). Wenn er infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
ist, hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25.
Juni 2018 E. 3.2.1).
2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V
351.
E. 3a S. 352 ff.).
2.4
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
3.1
Laut dem ambulanten Bericht des
Spitals F.___ vom 25. Juni 2018 stellte sich der Beschwerdeführer gleichentags
auf der Notfallstation vor «mit atraumatischen Schmerzen im Bereich der rechten
Schulter, welche vor drei Tagen plötzlich aufgetreten seien. Die Beschreibung
des Status erwähnt bei ansonsten unauffälligen Befunden einen positiven Jobe-Test
mit deutlicher Abschwächung im Vergleich zur Gegenseite (Musculus
supraspinatus) sowie einen schmerzhaften Impingement-Test modifiziert nach
Hawkins (Suva-Nr. 23).
Eine bildgebende Untersuchung vom 25.
Juni 2018, ebenfalls im Spital F.___, ergab eine normale ossäre Struktur, ein
normales Alignement und keine ossären traumatischen Läsionen. Der Bericht
erwähnt weiter einen Verdacht auf eine Zyste im Tuberculum majus-Bereich sowie
als Zufallsbefund einen Pleuraerguss rechts (Suva-Nr. 21).
3.2
Eine Arthro-MRI-Untersuchung der
rechten Schulter vom 3. Juli 2018 zeigte laut der Beurteilung im Bericht des
Instituts für Radiologie, Spital G.___, vom gleichen Datum eine mässige
Ausdünnung/Partialruptur der Supra-, gering auch der Infraspinatussehne, sowie
eine leichtgradige AC-Gelenksarthrose (Suva-Nr. 45 S. 2). Die Ausgangslage
wird wie folgt beschrieben: «Klinik: Schulterschmerzen nach schwerer Arbeit/Heben
einer schweren Last (14.06.2018).». «Fragestellung: Rotatorenmanschette? Supraspinatussehne?
Übrige Binnenstrukturen?».
3.3
Am 9. August 2018 wurde der
Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (diagnostische
Schulterarthroskopie rechts mit Synovektomie, Bizepssehnentenotomie, Supraspinatussehnennaht,
Bursektomie und Akromiosplastik). Der Operationsbericht von Dr. med. D.___,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, nennt als Diagnose eine
subtotale Supraspinatussehnenruptur rechts mit lateral instabiler langer
Bizepssehne, Synovitis, Bursitis subacromialis bei knöcherner
Impingement-Konstellation (Suva-Nr. 27).
3.4
Dr. med. E.___, Facharzt für Innere
Medizin FMH, teilt im Arztzeugnis UVG vom 16. November 2018 (Suva-Nr. 24) mit,
der Beschwerdeführer habe bei körperlich schwerer Arbeit (Tragen von sehr
schwerer Scheibe) plötzlich starke Schmerzen in der rechten Schulter verspürt.
Die Erstbehandlung habe am 18. Juni 2018 stattgefunden. Es gebe keine besonderen
Umstände, welche den Heilungsverlauf beeinflussten. Als objektive Befunde nennt
der Arzt eine schmerzbedingte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts.
Der Jobe-Test sei positiv ausgefallen. Die MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2018
habe eine subtotale Supraspinatussehnenruptur rechts und eine instabile
Bizepssehne ergeben. Die Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Ereignis vereinbar und erschienen als plausibel. Am 9. August
2018.
sei der Beschwerdeführer durch den Behandler Dr. med. D.___ operiert
worden.
3.5
In einem Verlaufsbericht vom 21.
Januar 2019 diagnostiziert Dr. med. D.___ einen Status nach
Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenotomie, Supraspinatussehnennaht,
Bursektomie und Acromioplastik vom 9. August 2018. Weiter führt der Arzt aus,
vonseiten der rechten Schulter zeige sich ein sich zunehmend besserndes Bild.
Der Beschwerdeführer habe im «normalen» Bewegungsrahmen keine Schmerzen mehr.
Lediglich bei endständigen Innenrotationsbewegungen sowie Abduktions- und
Aussenrotationsbewegungen habe er noch Schmerzen. Schmerzmittel nehme er
allerdings keine mehr ein. Insgesamt zeige sich ein sich immer weiter besserndes
Bild mit noch reduzierten Bewegungsumfang. Dieser sei allerdings nicht
besorgniserregend. Für die nächsten fünf Wochen werde nochmals eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Im Anschluss daran sollte dann zumindest
eine Teilarbeitsfähigkeit von voraussichtlich 30 - 40 % möglich sein
(Suva-Nr. 59 S. 2).
3.6
Die Kreisärztin Dr. med. C.___
erklärte am 30. Januar 2019 auf eine entsprechende Anfrage, es bestehe eine
klassische Impingement-Konstellation ohne «unfallspezifische» Befunde. Der am
9.
August 2018 operierte Schaden sei nicht auf den Unfall vom 14. Juni 2018
zurückzuführen. Bei komplikationslosem Verlauf könne drei Monate nach der
Operation wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit
ausgegangen werden (Suva-Nr. 62).
3.7
Am 14./15. Mai 2019 erstattete
Dr. med. C.___ eine etwas ausführlichere Beurteilung (Suva-Nr. 87). Sie hält
fest, die Schadenmeldung vom 7. November 2018 sei fast fünf Monate nach dem
Ereignis vom 14. Juni 2018 erfolgt. Es sei angegeben worden, der
Beschwerdeführer habe beim Heben von schweren Gläsern ein plötzliches Zwicken
in der rechten Schulter verspürt. Weder im Notfallbericht des Spitals F.___
noch in der Anmeldung zum MRI werde ein aussergewöhnliches Ereignis
beschrieben. Erst im November 2018 werde auf dem Fragebogen betreffend
Listendiagnosen ein Anschlagen der Schulter an der Biegeform angegeben. Im MRI
vom 3. Juli 2018 zeigten sich ausschliesslich degenerative Veränderungen bei
ossärer Impingementkonstellation mit deutlicher subacromialer Enge. Die
beschriebene Ausdünnung resp. Partialruptur der Supraspinatussehne sei Folge
des engen Subacromialraumes, der durch die AC-Gelenksarthrose und das Acromion
eingeengt werde. Das Impingementsyndrom resp. Engpasssyndrom beschreibe ein
rezidivierendes Einklemmen der Weichteile zwischen Oberarmkopf und Schulterdach
beim Anheben der Schulter. Das Impingementsyndrom entwickle sich in der Regel
über Jahre bzw. Jahrzehnte fast unmerklich und verschlimmere sich kontinuierlich.
Durch die Einengung des Subacromialraumes zwischen Schulterdach und Oberarmkopf
würden die in diesem Raum verlaufenden Weichteile ein- oder abgeklemmt bzw.
stiessen bewegungsbedingt am Schulterdach an. Zu diesen Weichteilen gehörten
die Sehnen und Muskeln der Rotatorenmanschette und die Schleimbeuteil des
Schultergelenkes. Die durch ein solches Schultersyndrom entstehende chronische
Reizung der Sehnen, Muskeln und Schleimbeutel könne zu entzündlichen und
degenerativen Veränderungen in der Schulter und damit zu starken
Schulterschmerzen führen. Ein Impingementsyndrom der Schulter äussere sich
typischerweise durch Schmerzen in der Schulter. Diese träten zunächst
belastungsabhängig auf, etwa bei bestimmten Armbewegungen. Die Beweglichkeit
und Kraft des Arms sei durch die Schmerzen eingeschränkt. Je nach Dauer der
Erkrankung würden weitere Symptome wahrgenommen. Die Beweglichkeit des
Schultergelenks könne im Verlauf des Impingements deutlich abnehmen, was als
sekundäre Schultersteife oder frozen shoulder bezeichnet werde. Durch das
Impingement komme es zur Reibung und die dadurch entstehende Entzündung
verursache die starken Schmerzen. Im schlimmsten Fall würden die Strukturen so
lange strapaziert, dass es zu einem (Teil-)Riss der Sehnen kommen könne. Die
Beschwerden des Versicherten, die zum Eingriff (vom 9. August 2018) geführt
hätten, entsprächen typischerweise einer oben beschriebenen
Impingementsymptomatik und seien deshalb nicht unfallkausal. Der
Beschwerdeführer beschreibe eine Schulterprellung und plötzlichen Schmerz beim
Anheben einer schweren Last. Eine Schulterprellung sei biomechanisch nicht
geeignet, eine Supraspinatusläsion zu verursachen. Zusammenfassend seien die
Beschwerden des Versicherten auf eine unfallunabhängige Impingementsymptomatik zurückzuführen.
Die Operation sei aufgrund krankheitsbedingter, vorbestehender, im MRI zur
Darstellung kommender degenerativer Veränderungen erfolgt, die in keinem
Zusammenhang zu der gemeldeten Prellung stünden. Durch eine Schulterprellung
könne es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen degenerativen
Vorzustandes gekommen sein über maximal vier bis sechs Wochen.
3.8
Dr. med. E.___ führt in seinem
Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2019 (Suva-Nr.
109.
S. 3) aus, der Beschwerdeführer habe sich am 14. Juni 2018 während seiner
beruflichen Tätigkeit eine Schulterverletzung rechts im Rahmen einer
Supraspinatussehnen-Ruptur mit instabiler langer Bizepssehne zugezogen. Da sich
im weiteren Verlauf keine Besserung gezeigt habe, sei am 9. August 2018 die
Operation durch Dr. med. D.___ durchgeführt worden. In der Folge sei der
Beschwerdeführer durch den operierenden Kollegen zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben worden bis 31. März 2019. Ab 1. April 2019 sei eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden und ab 1. April 2019
(gemeint ist wohl: 1. Mai 2019) sollte dann eine volle Arbeitsfähigkeit in
einer beruflichen Tätigkeit mit etwas verminderter Schulterbelastung möglich
sein. Im MRI vom 3. Juli 2018 seien keine relevanten degenerativen
Veränderungen dargestellt. Deshalb sei die Argumentation der Suva, die
Beschwerden gingen auf einen unfallfremden Vorzustand zurück, nicht korrekt.
Der Grund für die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2019 sei die
ausserordentlich belastende berufliche Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz des
Versicherten. Dort müssten Frontscheiben für die Eisenbahn von zwei Metern
Breite und zwei Metern Höhe bei 1 cm Dicke bewegt und verschoben werden. Das
seien Gewichte von 70 - 100 kg, die jeweils zu zweit bewältigt werden müssten.
Bei einem Arbeitsplatz mit durchschnittlicher Belastung der Schulter wäre nach
seiner, Dr. med. E.___s, Meinung zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab
dem 1. März 2019 möglich gewesen.
3.9
Dr. med. D.___ erklärt in seinem
Schreiben vom 6. August 2019 (Suva-Nr. 109 S. 4), beim
Beschwerdeführer sei am 9. August 2019 eine operative Versorgung der rechten
Schulter infolge eines Unfalls vom 14. Juni 2018 durchgeführt worden. Im
Verlauf habe sich der Beschwerdeführer zu den regulären Verlaufskontrollen
vorgestellt. Am 1. März 2019 seien noch bestimmte Restbeschwerden beschrieben
worden, und diese hätten sich im Verlauf bis zur letzten Konsultation vom 17.
Juli 2019 nicht gebessert. Die Beschwerden seien eindeutig noch Folge der
Operation vom 9. August 2018, die ihrerseits Folge des Unfalls vom 14. Juni
2018.
gewesen sei. Deshalb müsse von einer eindeutigen Unfallkausalität
ausgegangen werden. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum die
Beschwerdegegnerin zur Vermutung komme, dass nun eine zusätzliche degenerative
Komponente die Restbeschwerden verursachen könnte.
3.10
Die Kreisärztin Dr. med. C.___
verweist in einer weiteren Stellungnahme vom 19. August 2019 (Suva-Nr.
111) im Wesentlichen auf ihre Beurteilung vom 14. / 15. Mai 2019. Zur
Aussage von Dr. med. E.___ hält sie fest, im MRI vom 3. Juli 2018 zeigten
sich ausschliesslich degenerative Veränderungen bei ossärer
Impingement-Konstellation mit deutlicher subacromialer Enge. Die beschriebene
Ausdünnung respektive Partialruptur der Supraspinatussehne sei Folge des engen
Subacromialraums (im MRI verengt auf 5 mm), der auf die AC-Gelenksarthrose
und das Acromion mit konkaver Unterseite zurückzuführen sei. Dr. med. D.___
selbst beschreibe in seinem Operationsbericht eine knöcherne
Impingement-Konstellation. Zudem sei die erst im Nachhinein geltend gemachte
Prellung biomechanisch nicht geeignet, eine Supraspinatusläsion zu verursachen.
4.
Zum Hergang des Ereignisses vom
14.
Juni 2018 liegen die folgenden Angaben vor:
4.1
Im Bericht des Spitals F.___
über die ambulante Behandlung auf der Notfallstation vom 25. Juni 2018 wird
erklärt, der Beschwerdeführer habe sich auf der Notfallstation vorgestellt mit
atraumatischen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, welche vor drei Tagen
plötzlich aufgetreten seien (Suva-Nr. 23).
4.2
Der Bericht über die
MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2018 erwähnt «Schulterschmerzen nach schwerer
Arbeit/Heben einer schweren Last (14.06.2018)» (Suva-Nr. 45 S. 2).
4.3
Die Schadenmeldung UVG vom 7.
November 2018 (Suva-Nr. 1) enthält die folgende Schilderung: «Herr A.___ musste
Gläser biegen, das heisst, er muss das Glas in Formen legen, um es zu brennen.
Danach muss man das Glas wieder aufstellen. Die Gläser sind ca. 100 Kilo
schwer. Es gab einen Knacks und Herr A.___ hatte Schulterschmerzen.»
4.4
Dr. med. E.___ gibt im
Arztzeugnis UVG vom 16. November 2018 die Angaben des Beschwerdeführers zum
Unfallhergang so wieder: «Bei körperlich schwerer Arbeit (Tragen von sehr
schwerer Scheibe) plötzlich starke Schmerzen rechte Schulter» (Suva-Nr. 24).
4.5
Der Beschwerdeführer hielt auf
dem entsprechenden Fragebogen am 22. November 2018 Folgendes fest: «Am 14. Juni
2018.
waren wir am Biegeofen beim Glas auflegen und Glas abnehmen beschäftigt.
Beim Glas aufstellen von der Biegeform knackte es in meiner rechten Schulter. An
diesem Tage waren die Gläser besonders schwer, über 100 Kilogramm.». Auf
die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.)
ereignet habe, antwortete er, er habe beim Wegnehmen/Abheben des Glases seinen
rechten Arm an der Biegeform angeschlagen. Die Beschwerden hätten sich bereits
am 14. Juni 2018 bemerkbar gemacht und seien zu nehmend schlimmer geworden. Der
erste Arztbesuch habe am 18. Juni 2018 bei Dr. med. E.___ stattgefunden
(Suva-Nr. 28).
4.6
Auf einem der Invalidenversicherung
eingereichten Blatt führte der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 aus, beim
Wegnehmen und Hochheben des Glases von der Biegeform habe es in seiner Schulter
rechts geknackt, dabei habe er auch noch seinen rechten Arm und die Schulter
angeschlagen. Die Gläser seien an diesem Tag sehr schwer gewesen, um die 100
Kilogramm (Suva-Nr. 46 S. 6).
5.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung auf die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___.
Es stellt sich die Frage, ob diese Stellungnahmen grundsätzlich beweistauglich
sind und ob die anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte
mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Argumentation der Kreisärztin zu wecken vermögen.
5.1
Dr. med. C.___ legt in ihrer
ausführlichen Stellungnahme vom 14. / 15. Mai 2019 (E. II. 3.7
hiervor; Suva-Nr. 87) in nachvollziehbarer und plausibler Weise dar, warum sie
davon ausgeht, bei den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden handle es
sich nicht um Unfallfolgen, sondern um die Folgen einer
Impingement-Problematik. Der Bericht über die MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2018
(Suva-Nr. 45) erwähnt die von der Kreisärztin betonte Einengung des subacromialen
Gelenksraums (5 mm) sowie die leichtgradige AC-Gelenksarthrose. Die Kreisärztin
legt in der Folge dar, dass und warum diese Konstellation respektive das damit
verbundene Impingement- oder Engpasssyndrom geeignet ist, die im MRI gezeigten
Befunde zu verursachen, und warum sie dies für überwiegend wahrscheinlich hält.
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend.
Dr. med. C.___ weist weiter darauf hin,
dass der geschilderte Hergang des Ereignisses, auch wenn man das erst mit
erheblichem zeitlichem Abstand erwähnte Anschlagen an der Biegeform
mitberücksichtigt, biomechanisch nicht geeignet ist, einen Riss der
Supraspinatussehne zu verursachen. Diese Beurteilung entspricht der durch das
Versicherungsgericht in früheren Urteilen herangezogenen Lehrmeinung, die im
Standardwerk Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
9.
Auflage 2017, S. 432, vertreten wird. Danach ist eine direkte
Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) nicht geeignet, eine
strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette zu bewirken. Das Bundesgericht
hat in einem neueren Urteil auf eine Publikation hingewiesen, welche den Standpunkt
vertritt, unter bestimmten Umständen vermöge auch ein direktes Schultertrauma
eine solche Verletzung hervorzurufen (Lädermann/Jost/Weishaupt/Elsig/Zumstein,
Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss
Medical Forum 2019, S. 260 ff.). In der genannten Publikation werden zunächst
fünf Hergänge beschrieben, welche gemäss den Ergebnissen von fünf Studien, die
zu dieser Frage erstellt wurden, geeignet sind, zu einer solchen Verletzung zu
führen. Anschliessend führen die Autoren aus: «Die Meinung der Schweizer
Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie stimmt mit dieser Datenlage
überein. Sie geht jedoch davon aus, dass bei einer oben nicht genannten
Schädigung, wie einem Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten
Arm, ebenfalls eine Rotatorenmanschetten-Läsion entstehen kann.». Begründet
wird diese Ansicht, welche von den Ergebnissen der Studien abweicht, nicht. Das
Bundesgericht hat es daher im Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 5.2.2
abgelehnt, darauf abzustellen. Hier liegen zu diesem Punkt keine Einschätzungen
vor, welche derjenigen von Dr. med. C.___ widersprechen. Es besteht daher kein
Anlass, deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Damit kann offen bleiben, ob –
auch unter Berücksichtigung der Beweiswürdigungsmaxime der «Aussage der ersten
Stunde» – überhaupt von einem Anprall der Schulter auszugehen ist, obwohl ein
solcher in den zeitnah zum Ereignis erstellten oder auf zeitnahen Wahrnehmungen
beruhenden Berichten (vgl. E. II. 4.1-4.4) keine Erwähnung findet.
5.2
Der Beschwerdeführer weist
darauf hin, dass die ihn behandelnden Ärzte die Unfallkausalität bejahen. Es
ist daher zu prüfen, ob deren Stellungnahmen zumindest geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken
vermögen.
5.2.1
Dr. med. D.___ begründet in
seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 (E. II. 3.9 hiervor) die Kausalität
damit, dass es sich bei den über den 28. Februar 2019 hinaus fortbestehenden
Beschwerden um Folgen der Operation vom 9. August 2018 handle. Da diese
Operation den Unfallfolgen gegolten habe, bestehe auch ein Kausalzusammenhang
mit dem Ereignis vom 14. Juni 2018. Die Kreisärztin verneint aber bereits den
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 14. Juni 2018 und den Beschwerden,
welche Gegenstand der Operation bildeten, wobei sie dies nachvollziehbar
begründet. Da sich Dr. med. D.___ zu dieser Frage nicht äussert, bildet sein
Bericht keine Grundlage für Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin.
5.2.2
Dr. med. E.___ begründet den
Kausalzusammenhang mit den Ergebnissen der Arthro-MRI-Untersuchung vom 3. Juli
2018.
(E. II. 3.2 hiervor). Er führt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2019
(E. II. 3.8 hiervor) aus, im MRI vom 3. Juli 2018 seien keine relevanten
degenerativen Veränderungen dargestellt. Deshalb sei die Argumentation der
Suva, die Beschwerden gingen auf einen unfallfremden Vorzustand zurück, nicht
korrekt. Dieser Aussage kann aber insofern nicht gefolgt werden, als es
gerichtsnotorisch ist, dass die in der Beurteilung des MRI-Berichts erwähnte
mässige Ausdünnung/Partialruptur der Supraspinatussehne sowohl eine
degenerative als auch eine traumatische Ursache haben kann. Diese Bezeichnung
allein erlaubt keine zuverlässige Aussage. Die Kreisärztin hat aber dargelegt,
dass eine Gesamtbetrachtung des Berichts vom 3. Juli 2018, welche auch die
Ausführungen zum Akromion und zum subakromialen Gelenksraum, der als etwas
eingeengt beschrieben wird, einbezieht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
eine degenerative Ursache spricht. Auf ihre diesbezüglichen Überlegungen geht
Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2019 nicht ein. Diese gibt
daher ebenfalls keinen Anlass für Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Es
kommt hinzu, dass Dr. med. E.___ als Facharzt für Innere Medizin nicht auf
Kausalitätsbeurteilungen spezialisiert ist. Demgegenüber sind die
Kreisärztinnen und Kreisärzte der Beschwerdegegnerin nach ihrer Funktion und
beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie
ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche
Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten
diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über
besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Auch unter diesem
Aspekt kann der Beurteilung von Dr. med. C.___ Beweiskraft zuerkannt
werden.
5.3
Zusammenfassend ist mit der
Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___
abzustellen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Vorfall vom 14.
Juni 2018 zu keinen strukturellen Verletzungen geführt hat. Die über den 28. Februar
Dispositiv
2019 hinaus fortbestehenden Beschwerden stehen demnach mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Vorfall vom
14. Juni 2018. Dies führt zur Bestätigung der auf diesen Zeitpunkt hin
erfolgten Leistungseinstellung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG).
6.2 Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold