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Entscheid

VSBES.2020.30

Ergänzungsleistungen IV

10. Dezember 2020Deutsch20 min

Der 1993 geborene Beschwerdeführer

Source so.ch

SOG 2020 Nr. 14

Art. 10 Abs. 1 und 2,

Art. 11 Abs. 3 lit. d und Abs. 4, Art. 14 ELG;

Art. 15b ELV; Art. 42ter Abs. 2 IVG: Bei der EL-Berechnung für eine Person,

welche sich je ungefähr zur Hälfte in einem Heim und zu Hause aufhält,

rechtfertigt es sich, die Regelung gemäss WEL Rz. 3540.01 anzuwenden.

Dabei ist der Betrag für den persönlichen Bedarf von Heimbewohnern im ganzen

Umfang (und nicht bloss hälftig) zu berücksichtigen. Wird zudem eine

Hilflosenentschädigung bezogen, ist diese, falls die Voraussetzungen von

Art. 15b ELV erfüllt sind, entsprechend dem hälftigen «Heimanteil» zur

Hälfte als Einnahme zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Betrag

höher ist als die Hilflosenentschädigung, die der versicherten Person gemäss

Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einem reinen Heimaufenthalt

zustünde.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Der 1993 geborene Beschwerdeführer

bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen.

Mit Verfügungen vom 18. März und 5. April 2019 setzte die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die

jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 10'645.00 pro Monat

fest. Dagegen liess der Versicherte fristgerecht Einsprache erheben. Er machte

insbesondere geltend, der bei den Einnahmen berücksichtigte Betrag für die

Hilflosenentschädigung müsse niedriger festgesetzt werden. Mit

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 hiess die Beschwerdegegnerin die

Einsprache teilweise gut. Zur Umsetzung dieses Entscheids erging gleichentags

eine neue Verfügung, mit welcher die jährliche Ergänzungsleistung neu auf

CHF 10'658.00 pro Monat ab 1. Januar 2019 und CHF 10'665.00 pro

Monat ab 1. Januar 2020 festgesetzt wurde. Der Entscheid basiert auf folgenden

Grundlagen: Die Ausgaben werden ab 1. Januar 2019 auf CHF 158'222.00

und ab 1. Januar 2020 auf CHF 158'306.00 beziffert. Dieser Betrag

setzt sich zusammen aus der Heimtaxe von CHF 138'700.00, der

Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 5'664.00 (2019) resp.

CHF 5'712.00 (2020), dem AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von

CHF 506.00 (2019) resp. CHF 521.00 (2020) und einem Betrag für

persönliche Auslagen von CHF 13'351.00 (2019) resp. CHF 13'373.00

(2020). Diesen Ausgaben stehen Einnahmen von CHF 30'337.00 gegenüber,

bestehend aus der IV-Rente von CHF 18'960.00 und der Hälfte der

Hilflosenentschädigung (CHF 11'376.00). Gegen den Einspracheentscheid vom

6. Januar 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und beantragt, es seien ihm

Ergänzungsleistungen in monatlicher Höhe (exklusive Prämienpauschale für die

Krankenversicherung) von mindestens CHF 11'709.00 ab 1. Januar 2019

und mindestens CHF 11'710.00 ab 1. Januar 2020 auszurichten. Das

Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und setzt den Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung (inklusive

Prämienpauschale für die Krankenversicherung) ab 1. Januar 2019 auf

CHF 10'869.00 pro Monat und ab 1. Januar 2020 auf CHF 10'878.00 pro

Monat fest. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

1.2

Strittig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019.

2.

Die Ergänzungsleistungen bestehen

gemäss Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) aus der

jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen

(Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.

Der Beschwerdeführer hält sich gemäss

der übereinstimmenden Darstellung der Parteien, an der nicht zu zweifeln ist,

ungefähr je zur Hälfte in einem Heim […] und zu Hause auf […].

3.1

Im Berechnungsblatt, das dem

angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt […], beziffert die

Beschwerdegegnerin die anerkannten Ausgaben ab 1. Januar 2019 auf

CHF 158'222.00, zusammengesetzt aus der Heimtaxe von CHF 138'700.00,

der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00, den

AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 506.00 sowie persönlichen Auslagen

von CHF 13'351.00. Dieser letztere Betrag setzt sich zusammen aus einer

Teilsumme von CHF 10'813.00, entsprechend 182.5 Tagen à CHF 59.25 (1/20 des

Mindestbetrags der AHV-Altersrente), plus der Hälfte des Betrags für

persönliche Auslagen von im Heim lebenden Personen von CHF 2'538.00. Die

Heimtaxe von CHF 380.00 pro Tag wurde für sämtliche 365 Tage des Jahres

berücksichtigt, was Heimkosten von CHF 138'700.00 ergibt. Der Betrag von CHF

380.00

resultierte aus einer Berechnung, welche den Anteil «Wohnen» (Taxe

gemäss HBG [Hilfe-Bedarfs-Gruppe] 5) zu 50 % und den Anteil «Tagesstätte»

(HBG 4) zu 100 % einbezog […].

3.2

Als anrechenbare Einnahmen wurden

die IV-Rente von CHF 18'960.00 und ein Anteil der Hilflosenentschädigung von

CHF 11'376.00 (entsprechend der Hälfte der tatsächlich bezogenen

Hilflosenentschädigung) berücksichtigt. Die Berechnung ab 1. Januar 2020

ist bei den Einnahmen identisch und enthält bei den Ausgaben einzig Anpassungen

bei der Prämienpauschale (neu CHF 5'712.00), den AHV-Beiträgen (neu CHF

521.00) und den persönlichen Auslagen (neu CHF 13'373.00).

3.3

Der Beschwerdeführer verlangt in der

ergänzenden Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2020 die Korrektur von zwei

Positionen:

3.3.1

Als Betrag für die persönlichen

Auslagen ist nach seiner Auffassung zusätzlich zum hälftigen Betrag für

persönliche Auslagen für Heimbewohner (CHF 2'538.00 bzw. gemäss

Beschwerdebegründung CHF 2'559.60) und zum von der Beschwerdegegnerin ausserdem

berücksichtigten Betrag von CHF 10'813.10 die Hälfte des allgemeinen

Lebensbedarfs für zu Hause lebende Personen (CHF 9'725.00) einzusetzen.

Insgesamt ergäbe sich damit ein Betrag für persönliche Auslagen von

CHF 23'097.70 (sowohl für 2019 als auch für 2020; […]).

3.3.2

Bei den Einnahmen stellt sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei neben der IV-Rente von CHF

18'960.00 nicht die Hälfte der tatsächlich ausbezahlten Hilflosenentschädigung

von 12 x CHF 1'896.00, ergebend CHF 11'376.00, sondern lediglich die

Hälfte der Hilflosenentschädigung von 12 x CHF 474.00, die einer im Heim

lebenden Person ausbezahlt würde, ergebend CHF 2'844.00, zu berücksichtigen

[…].

4.

Einzugehen ist zunächst auf die

anerkannten Ausgaben. Hier konzentriert sich die Uneinigkeit zwischen den

Parteien auf die Position «persönliche Auslagen».

4.1

Das Gesetz unterscheidet zwischen

einer Berechnung für zu Hause lebende Personen und einer solchen für in Heimen

oder Spitälern lebende Personen. Bei zu Hause lebenden Personen werden

ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins

einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden

Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag

für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Eine Kombination der beiden

Berechnungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ebenso wenig enthält die

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) eine entsprechende Regelung. Das

Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf der Ebene einer Verwaltungsweisung

in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Folgendes

vorgesehen (Rz. 3540.01): «Hält sich eine im Heim lebende Person (z.B. bei Werkstätten)

nicht alle Tage im Heim auf, und werden diese Tage vom Heim nicht in Rechnung

gestellt, so kann pro nicht im Heim verbrachten Tag 1/20 des monatlichen

Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG zu den Ausgaben

hinzugefügt werden. Dieser Betrag berücksichtigt u.a. die Kosten für

Verpflegung und Unterkunft, so dass kein Mietzins als Ausgabe angerechnet

werden kann.» Alternativ dazu besteht gemäss Rz. 3540.02 «die Möglichkeit, dass

das Wohnheim für 365 Tage Rechnung stellt und der versicherten Person einen

Pauschalbetrag für die Tage, die nicht im Heim verbracht werden, vergütet».

4.2

Bei der WEL handelt es sich um eine

Verwaltungsweisung. Solche Verwaltungsweisungen richten sich an die

Durchführungsstellen. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll

sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2

S. 228).

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin geht im

angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, der Beschwerdeführer halte sich zu

je 50 % zu Hause und im Heim auf. Der Anteil «zu Hause» belaufe sich

dementsprechend auf 182.5 Tage pro Jahr. In Anwendung der Regel gemäss WEL Rz.

3540.01

resultiere somit für das Jahr 2019 ein zu berücksichtigender Betrag von

CHF 10'813.10 (CHF 1'185.00 : 20 x 182.5). Hinzu komme der

Betrag für persönliche Auslagen für Heimbewohner von CHF 5'076.00 (2019)

respektive CHF 5'119.00 (2020), der wegen des bloss hälftigen

Heimaufenthalts nur zur Hälfte anzurechnen sei, also mit CHF 2'538.00 im

Jahr 2019 und CHF 2'560.00 im Jahr 2020.

4.3.2

Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, die Regelung gemäss WEL sei nicht gesetzeskonform. Sie sei im

vorliegenden Fall insofern zu korrigieren, als – entsprechend seinem «Status»

als zur Hälfte zu Hause lebende Person – die Hälfte des Betrags für den

allgemeinen Lebensbedarf von zu Hause lebenden Personen, entsprechend einer

Summe von CHF 9'725.00, zusätzlich zu berücksichtigen sei.

4.4.1

Bei zu Hause wohnenden Personen

übernimmt die jährliche Ergänzungsleistung den Betrag für den allgemeinen

Lebensbedarf und den Mietzins. Der Betrag für den Lebensbedarf, der sich seit

Anfang 2019 für eine Einzelperson auf CHF 19'450.00 beläuft (Art. 10

Abs. 1 lit. a ELG), umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung,

Körperpflege, Strom, Wasser, Steuern und kulturelle Bedürfnisse (vgl. Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,

Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1748 N 57, mit

Hinweis). Der Betrag für den Mietzins einer Wohnung und die damit

zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dient der Deckung der

Kosten für eine Unterkunft. Ergänzend hinzu kommt die Übernahme von Krankheits-

und Behinderungskosten im Rahmen von Art. 14 ELG und der entsprechenden

kantonalen Regelung.

4.4.2

Bei einer im Heim wohnenden Person

treten an die Stelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf und des

Mietzinses die Tagestaxe des Heims (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und

der Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Die Tagestaxe

umfasst grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heims (WEL Rz.

3320.01), soweit sie aus der Deckung des Existenzbedarfs der Heimbewohnerinnen

und -bewohner resultieren oder Leistungen bei Krankheit oder Behinderung

abgelten (vgl. Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1770 N 83). Die durch das

Heim erbrachten Leistungen decken allerdings nicht ihren gesamten Lebensbedarf

ab. Gewisse existenzielle Bedürfnisse müssen vom Heimbewohner selbst finanziert

werden. Diesem Zweck dient der den Heimbewohnern zustehende Betrag für

persönliche Auslagen. Damit sind z.B. die Kosten für Kleidung, Körperpflege,

Steuern oder Kulturelles zu bestreiten (vgl. Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S.

1772.

N 87 mit Fn. 327). Die Wegleitung hält in ähnlichem Sinn fest, der Betrag

für die persönlichen Auslagen umfasse für Heimbewohner das Taschengeld und

weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern usw. (WEL

Rz. 3330.01).

4.4.3

Nach dem Gesagten anerkennen die

beiden Berechnungsweisen jeweils zwei Ausgabenpositionen (bei zu Hause

wohnenden Personen werden diese ergänzt durch Art. 14 ELG). Diese sind

allerdings nicht in dem Sinne kongruent ausgestaltet, dass beispielsweise die

Tagestaxe dieselben Aufwendungen abdecken würde wie der Betrag für den

Lebensbedarf: Bei Heimbewohnern umfasst die Tagestaxe alle Kosten für

Unterkunft und Verpflegung sowie allfällige Krankheits- und Behinderungskosten.

Bei Personen zu Hause verteilen sich diese Kosten auf die Position für den

Mietzins, auf die Krankheits- und Behinderungskosten sowie auf den Betrag für

den allgemeinen Lebensbedarf. Letzterer geht aber insoweit über den Bereich,

der bei Heimbewohnern durch die Tagestaxe erfasst wird, hinaus, indem er

beispielsweise Kleidung, Körperpflege oder Kultur einbezieht. Bei Heimbewohnern

lässt die Tagestaxe diesbezüglich eine Lücke offen, welche durch den Betrag für

persönliche Auslagen geschlossen wird.

4.4.4

Wenn nun eine im Gesetz eigentlich

nicht vorgesehene Kombination der beiden Berechnungsweisen notwendig wird, weil

die versicherte Person nicht ausschliesslich einer der beiden Kategorien

zugeordnet werden kann und dieser Umstand zu einer Reduktion der Heimrechnung

führt, bietet es sich grundsätzlich an, die beiden Berech­nungsweisen

anteilsmässig zur Anwendung zu bringen. Wegen der fehlenden Kongruenz der

einzelnen Positionen hat dies allerdings zur Folge, dass Asymmetrien und

Verzerrungen entstehen können. Diese betreffen einerseits die Krankheits- und

Behinderungskosten, aber auch diejenigen Positionen, welche bei Heimbewohnern

dem (relativ niedrigen) Betrag für persönliche Auslagen zugeordnet werden und

bei zu Hause lebenden Personen im (deutlich höheren) allgemeinen Lebensbedarf

enthalten sind. Diese Asymmetrien sowie das Interesse an einer klaren

Abgrenzung und einfachen Handhabung dürften den Grund dafür bilden, dass die

Verwaltungsweisungen in der zitierten Rz. 3540.01 der WEL keine derartige

Mischrechnung, sondern eine andere Lösung vorsehen: Die versicherte Person wird

grundsätzlich als «reine» Heimbewoh­nerin behandelt. Den für den

zwischenzeitlichen Aufenthalt zu Hause entstehenden zusätzlichen Kosten wird

durch einen Pauschalbetrag von (im Jahr 2019) CHF 59.25 pro Tag Rechnung

getragen. Wie in der Wegleitung weiter ausgeführt wird, sollen mit diesem

Pauschalbetrag insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung erfasst

wer­den. Daraus wird deutlich, dass innerhalb der «Heimberechnung» eine gewisse

inhalt­liche Kongruenz mit der Tagestaxe, welche für diese Tage grundsätzlich

nicht oder nur reduziert anfällt, hergestellt werden soll. Nicht vorgesehen ist

dagegen eine anteils­mässige Reduktion des dem Heimbewohner überdies

zustehenden Betrags für persönliche Auslagen. Zusammen mit diesem ergibt sich

im Ergebnis eine Ent­schädigung, welche im Regelfall nicht massiv von einer

separaten Berechnung (anteilsmässige Berücksichtigung von Lebensbedarf und

Mietzinsanteil) abweichen wird. Die Bestimmung von Rz. 3540.01 der WEL dient

Dispositiv

demnach dem berechtigten Anliegen, eine Lücke in der positivrechtlichen

Regelung zu schliessen. Sie sieht eine Lösung vor, welche sich methodisch an

einer reinen «Heimberechnung» orientiert und die mit einer Mischrechnung

verbundenen Nachteile vermeidet. Sie stellt eine über­zeugende Konkretisierung

der rechtlichen Vorgaben dar. Für das Gericht besteht kein Anlass,

grundsätzlich von der WEL abzuweichen (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

4.4.5 Die Anwendung der Lösung gemäss

Wegleitung setzt allerdings voraus, dass diese auch dem konkreten Einzelfall

gerecht wird (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Es bleibt daher zu prüfen, ob der hier

behandelte Sachverhalt Besonderheiten aufweist, welche die grundsätzlich

überzeugende Regelung von WEL Rz. 3540.01 als ungeeignet erscheinen lassen.

Eine solche Besonderheit könnte sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich hier

nicht nur um gelegentliche oder zwar regelmässige, aber doch zeitlich

untergeordnete Abwesenheiten (z.B. am Wochenende) handelt, sondern um eine

praktisch gleichmässige Aufteilung von Aufenthalt im Heim und zu Hause. In

dieser Konstellation ist der Vorrang der Heimberechnung nicht

selbstverständlich und auch die Relevanz der erwähnten Asymmetrien tendenziell

geringer. Die erwähnten Verzerrungen können aber durchaus auch hier vorkommen

und ein gewisses Ausmass erreichen. Abgesehen davon kann im Fall des

Beschwerdeführers die Gewichtung mit je 50 % zwar nachvollzogen werden und

unbeanstandet bleiben, sie entspricht aber nicht einer genauen Symmetrie.

Vielmehr verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer tagsüber während

deutlich mehr als der Hälfte der Tage im Heim weilt, während er andererseits

mehr als die Hälfte der Nächte zu Hause verbringt […]. Die Tagestaxe von CHF

380.00 resultiert denn auch aus einer Berechnung, welche den Anteil «Wohnen»

(Taxe gemäss HBG [Hilfe-Bedarfs-Gruppe] 5) zu 50 % und den Anteil

«Tagesstätte» (HBG 4) zu 100 % einbezieht […]. Eine Mischrechnung, welche zu je

50 % nach den Grundsätzen für im Heim und für zu Hause lebende Personen

erfolgt, wäre deshalb auch hier nicht angebracht; sie wird vom Beschwerdeführer

auch gar nicht verlangt. Demgegenüber ermöglichen die in der WEL vorgesehenen

Tagespauschalen eine sachgerechte Lösung. Es rechtfertigt sich daher, die

dortige Regelung anzuwenden. Damit besteht auch Gewähr für eine einheitliche

Handhabung dieser Fälle, welche nicht möglich wäre, wenn für jede Konstellation

eine besondere, eigene Regelung gälte. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen

die Anwendung der Wegleitung wendet, ist ihm nicht zu folgen. Es besteht auch

kein Raum für die von ihm favorisierte Lösung, wonach sowohl die Tagespauschale

gemäss WEL als auch zusätzlich dazu der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf

als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen wären.

4.5 Der Beschwerdeführer lässt

eventualiter geltend machen, falls man sich an der Lösung gemäss WEL Rz.

3540.01 orientiere und den Betrag von CHF 59.25 pro zu Hause verbrachtem Tag

als massgebend erachte, sei es nicht gerechtfertigt, den Betrag für persönliche

Auslagen für in einem Heim wohnende Personen zu halbieren. In dieser Variante

müsse vielmehr der ganze Betrag berücksichtigt werden. Zudem sei die Berechnung

für das Jahr 2019 falsch.

4.5.1 Den Heimbewohnenden wird für

persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen

maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen (§ 63 der kantonalen

Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Diese Bestimmung trat allerdings für die

Jahre 2016 bis 2019 ausser Kraft. Es erfolgten während dieser Zeit keine

Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen; dieser wurde auf dem

Niveau des Jahres 2015 plafoniert (§ 101 Abs. 3 SV). Im Jahr 2015 belief sich

die maximale ordentliche einfache AHV-Altersrente auf CHF 2'350.00, 18 %

davon somit auf CHF 423.00 pro Monat oder CHF 5'076.00 pro Jahr. Die

Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht für das Jahr 2019 von diesem Betrag (den

sie zur Hälfte berücksichtigt hat) ausgegangen. Die dagegen in der

Beschwerdeschrift erhobenen, eher pointiert formulierten Einwände («schlicht

falsch») sind unbegründet. Für das Jahr 2020 gilt dagegen der Jahresbetrag von

CHF 5'119.00 (18 % der AHV-Maximalrente von CHF 2'370.00 pro Monat).

4.5.2 Nach dem Gesagten sind bei

Heimbewohnern die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (sowie verschiedene

andere Leistungen) in der Tagestaxe enthalten. Der ergänzend dazu ausgerichtete

Betrag für persönliche Auslagen dient der Deckung von Kosten, welche durch die

Tagestaxe nicht gedeckt sind, etwa den Aufwendungen für Kleidung und

Körperpflege (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor). Mit dem anzurechnenden Betrag

von täglich einem Zwanzigstel des Mindestbetrags der AHV-Altersrente werden

laut den Ausführungen in WEL Rz. 3540.01 unter anderem die Kosten für

Verpflegung und Unter­kunft berücksichtigt. Aufgrund dieser Umschreibung ist

davon auszugehen, dass die Tagespauschale von CHF 59.25 der Deckung von Kosten

dient, die bei Heimbewohnern ansonsten in der Heimtaxe enthalten sind. Der

genannte Betrag umfasst dagegen nicht diejenigen Ausgaben, welche Personen, die

in Heimen wohnen, mit dem Betrag für persönliche Ausgaben bestreiten müssen. Da

somit keine sachliche Kongruenz vorliegt, besteht auch kein Anlass für eine

Herabsetzung des Betrags für persönliche Auslagen. Die genannte Bestimmung der

WEL sieht denn auch keine solche Herabsetzung vor. Wie dargelegt (E. II.

4.4.4 hiervor), geht sie grundsätzlich von einer Heimberechnung aus, welche

durch die Tagespauschale (1/20 der AHV-Mindestrente) ergänzt wird, während

andererseits die Tagestaxe des Heims teilweise entfällt. Die Beschwerde ist

deshalb begründet, soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung des vollen

Betrags für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) verlangt.

5. Bei den anrechenbaren Einnahmen ist

umstritten, in welcher Höhe die Hilflosenentschädigung anzurechnen ist.

5.1 Die Ergänzungsleistungen werden

akzessorisch zur Grundleistung, hier der Rente der Invalidenversicherung

ausgerichtet. Sie dienen dem Zweck, den Existenzbedarf zu decken, wenn die

IV-Leistungen hierfür nicht ausreichen (Art. 112a Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die Leistungen der IV und die

sie ergänzenden Ergänzungsleistungen sind deshalb gesamthaft zu betrachten. Bei

der hier zur Diskussion stehenden Hilflosenentschädigung spielt es eine

entscheidende Rolle, ob die versicherte Person zu Hause lebt oder sich in einem

Heim aufhält. Im letzteren Fall entspricht die Hilflosenentschädigung einem

Viertel der Ansätze für zu Hause lebende Personen (Art. 42ter Abs. 2

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die volle

Hilflosenentschädigung wird ausgerichtet, wenn die versicherte Person nicht

mehr als fünfzehn Nächte pro Monat im Heim verbringt (BGE 132 V 321). Der

Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang als zu Hause lebende Person

behandelt, was zur Folge hat, dass der volle Ansatz zur Anwendung gelangt.

5.2 Bei der Berechnung der

Ergänzungsleistungen werden Hilflosenentschädigungen grundsätzlich nicht

angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG), wobei der Bundesrat Aus­nahmen von

diesem Grundsatz vorsehen kann (Art. 11 Abs. 4 ELG). Gestützt darauf wurde Art.

15b ELV erlassen. Diese Norm legt fest, dass die Hilflosenentschädigung als

Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch

die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Dies trifft hier

unbe­strittenermassen zu, so dass die Anrechnung der Hilflosenentschädigung für

den «Heimanteil» im Prinzip korrekt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies

auch nicht, er macht aber geltend, für die Berechnung dieses «Heimanteils» sei

vom Betrag der Hilflosenentschädigung auszugehen, die er erhielte, wenn er für

die Berechnung der Hilflosenentschädigung als im Heim lebende Person behandelt

würde. Anrechenbar wären nach dieser Auffassung nicht CHF 948.00 pro

Monat, entsprechend der Hälfte der tatsächlichen Hilflosenentschädigung von

CHF 1'896.00, sondern bloss CHF 237.00 pro Monat, entsprechend der

Hälfte der Hilflosenentschädigung von CHF 474.00, welche der

Beschwerdeführer erhielte, wenn er für die Berechnung der Hilflosenentschädigung

als Person, die in einem Heim wohnt, betrachtet würde.

5.3 Die Hilflosenentschädigung dient

nicht der Deckung des Existenzbedarfs, sondern soll Kosten abdecken, die einer

versicherten Person zusätzlich zum Existenzbedarf entstehen, weil sie die

Kriterien einer Hilflosigkeit nach IVG oder AHVG erfüllt. Deshalb ist sie bei

der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung, welche im Gegensatz dazu

primär den Existenzbedarf sichern soll, in der Regel nicht als Einnahme

anzurechnen, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht sachlich kongruent

sind. Eine Ausnahme ist dann gerechtfertigt und angezeigt, wenn die bei der

EL-Berechnung berücksichtigten Ausgaben ihrerseits Positionen enthalten, die

nicht den Existenzbedarf decken, sondern die Kosten von Hilfeleistungen, für die

auch die Hilflosenentschädigung bestimmt ist. Diese Konstellation ist dann

gegeben, wenn sich die versicherte Person in einem Heim aufhält und dessen

Tagestaxe auch die durch die Hilflosenentschädigung abgedeckten Kosten der

Hilfe umfasst. Wäre die Hilflosenentschädigung auch in diesem Fall von der

Anrechnung als Einnahme ausgenommen, würden die Kosten der Hilfe doppelt

entschädigt, nämlich einerseits durch die Hilflosenentschädigung und

andererseits indirekt durch die um den entsprechenden Teil der Tagestaxe

erhöhte Ergänzungsleistung. Um dies zu verhindern, sieht die vorstehend

wiedergegebene Regelung (Art. 11 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 15b

ELV) vor, dass die Hilflosenentschädigung in der genannten Konstellation als

Einnahme anzurechnen ist (zum Ganzen: Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O.,

S. 1904 N 219).

5.4 Art. 15b ELV soll demnach eine

«doppelte» Entschädigung der durch die Hilflosigkeit entstehenden Kosten

verhindern. Zu einer solchen doppelten Entschädigung kommt es, wenn die

Tagestaxe die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthält, welche

gleichzeitig eine Hilflosenentschädigung bezieht. Es ist unbestritten, dass die

Tagestaxe im vorliegenden Fall die genannten Kosten enthält. Dies ist

auszugleichen, indem die Hilflosenentschädigung für den «Heimanteil» als

Einnahme angerechnet wird. Da dieser «Heimanteil» – auch dies ist unbestritten

– 50 % ausmacht, ist die Hälfte der Hilflosenentschädigung von

CHF 1'896.00 pro Monat, welche der Beschwerdeführer bezieht, als Einnahme

zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist korrekt. Der

Umstand, dass die Hilflosenentschädigung wegen des nur teilweisen

Heimaufenthalts viermal höher ausfällt, als es bei einer im Heim wohnenden

Person üblicherweise der Fall ist, ändert daran nichts. Wollte man vorgehen,

wie es der Beschwerdeführer verlangt, und ihm von der Hilflosenentschädigung

schweren Grades im Betrag von CHF 1'896.00 pro Monat lediglich CHF 237.00

pro Monat (1/2 des Betrags der Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt) als

Einnahme anrechnen, käme es beim «Heimanteil» teilweise zur vorstehend

beschriebenen doppelten Entschädigung, welche durch Art. 15b ELV verhindert

werden soll. Der Beschwerdeführer kann auch nicht verlangen, dass er bei der

einen Behörde, wenn es um die Höhe des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung

geht, als zu Hause lebende Person und bei der anderen Behörde, wenn es um die

Höhe der Anrechnung geht, als Heimbewohner behandelt wird, weil dies für ihn

günstiger ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2020 vom 2. November

2020 E. 4.3.2).

5.5 Eine bloss teilweise Anrechnung der

Hilflosenentschädigung ist in Art. 15b ELV nicht vorgesehen, hier aber

angesichts der hälftigen Aufteilung des Aufenthalts gerechtfertigt. Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist in diesem Punkt korrekt, die Beschwerde

diesbezüglich unbegründet.

6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde

in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Betrag für persönliche Auslagen

(im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) im vollen Umfang von CHF 5'076.00

(2019) respektive CHF 5'119.00 (2020) als Ausgabe zu berücksichtigen ist.

Die in den Berechnungsblättern […] enthaltene Position «persönliche Auslagen»,

welche ausserdem den Betrag gemäss WEL Rz. 3540.01 von CHF 10'813.00

enthält, erhöht sich damit auf CHF 15'889.00 für das Jahr 2019 und auf

CHF 15'932.00 in der Berechnung ab 1. Januar 2020.

6.2 Für das Jahr 2019 […] resultieren

damit Ausgaben von CHF 160'759.00 (CHF 138'700.00 plus

CHF 5'664.00 plus CHF 506.00 plus CHF 15'889.00). Bei

unveränderten Einnahmen von CHF 30'337.00 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss

von CHF 130'422.00. Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019

beläuft sich somit auf CHF 10'869.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für

die Krankenversicherung von CHF 472.00).

6.3 Für das Jahr 2020 […] resultieren

Ausgaben von CHF 160'865.00 (CHF 138'700.00 plus CHF 5'712.00 plus

CHF 521.00 plus CHF 15'932.00). Bei unveränderten Einnahmen von

CHF 30'337.00 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von CHF 130'528.00.

Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 beläuft sich somit auf

CHF 10'878.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 476.00).

[…]

Versicherungsgericht, Urteil vom

10. Dezember 2020 (VSBES.2020.30)