VSBES.2020.30
Ergänzungsleistungen IV
10. Dezember 2020Deutsch20 min
Der 1993 geborene Beschwerdeführer
Source so.ch
SOG 2020 Nr. 14
Art. 10 Abs. 1 und 2,
Art. 11 Abs. 3 lit. d und Abs. 4, Art. 14 ELG;
Art. 15b ELV; Art. 42ter Abs. 2 IVG: Bei der EL-Berechnung für eine Person,
welche sich je ungefähr zur Hälfte in einem Heim und zu Hause aufhält,
rechtfertigt es sich, die Regelung gemäss WEL Rz. 3540.01 anzuwenden.
Dabei ist der Betrag für den persönlichen Bedarf von Heimbewohnern im ganzen
Umfang (und nicht bloss hälftig) zu berücksichtigen. Wird zudem eine
Hilflosenentschädigung bezogen, ist diese, falls die Voraussetzungen von
Art. 15b ELV erfüllt sind, entsprechend dem hälftigen «Heimanteil» zur
Hälfte als Einnahme zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Betrag
höher ist als die Hilflosenentschädigung, die der versicherten Person gemäss
Art. 42ter Abs. 2 IVG bei einem reinen Heimaufenthalt
zustünde.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Der 1993 geborene Beschwerdeführer
bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen.
Mit Verfügungen vom 18. März und 5. April 2019 setzte die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die
jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 10'645.00 pro Monat
fest. Dagegen liess der Versicherte fristgerecht Einsprache erheben. Er machte
insbesondere geltend, der bei den Einnahmen berücksichtigte Betrag für die
Hilflosenentschädigung müsse niedriger festgesetzt werden. Mit
Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 hiess die Beschwerdegegnerin die
Einsprache teilweise gut. Zur Umsetzung dieses Entscheids erging gleichentags
eine neue Verfügung, mit welcher die jährliche Ergänzungsleistung neu auf
CHF 10'658.00 pro Monat ab 1. Januar 2019 und CHF 10'665.00 pro
Monat ab 1. Januar 2020 festgesetzt wurde. Der Entscheid basiert auf folgenden
Grundlagen: Die Ausgaben werden ab 1. Januar 2019 auf CHF 158'222.00
und ab 1. Januar 2020 auf CHF 158'306.00 beziffert. Dieser Betrag
setzt sich zusammen aus der Heimtaxe von CHF 138'700.00, der
Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 5'664.00 (2019) resp.
CHF 5'712.00 (2020), dem AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von
CHF 506.00 (2019) resp. CHF 521.00 (2020) und einem Betrag für
persönliche Auslagen von CHF 13'351.00 (2019) resp. CHF 13'373.00
(2020). Diesen Ausgaben stehen Einnahmen von CHF 30'337.00 gegenüber,
bestehend aus der IV-Rente von CHF 18'960.00 und der Hälfte der
Hilflosenentschädigung (CHF 11'376.00). Gegen den Einspracheentscheid vom
6. Januar 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und beantragt, es seien ihm
Ergänzungsleistungen in monatlicher Höhe (exklusive Prämienpauschale für die
Krankenversicherung) von mindestens CHF 11'709.00 ab 1. Januar 2019
und mindestens CHF 11'710.00 ab 1. Januar 2020 auszurichten. Das
Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und setzt den Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung (inklusive
Prämienpauschale für die Krankenversicherung) ab 1. Januar 2019 auf
CHF 10'869.00 pro Monat und ab 1. Januar 2020 auf CHF 10'878.00 pro
Monat fest. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
1.2
Strittig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019.
2.
Die Ergänzungsleistungen bestehen
gemäss Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) aus der
jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen
(Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.
Der Beschwerdeführer hält sich gemäss
der übereinstimmenden Darstellung der Parteien, an der nicht zu zweifeln ist,
ungefähr je zur Hälfte in einem Heim […] und zu Hause auf […].
3.1
Im Berechnungsblatt, das dem
angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt […], beziffert die
Beschwerdegegnerin die anerkannten Ausgaben ab 1. Januar 2019 auf
CHF 158'222.00, zusammengesetzt aus der Heimtaxe von CHF 138'700.00,
der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00, den
AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 506.00 sowie persönlichen Auslagen
von CHF 13'351.00. Dieser letztere Betrag setzt sich zusammen aus einer
Teilsumme von CHF 10'813.00, entsprechend 182.5 Tagen à CHF 59.25 (1/20 des
Mindestbetrags der AHV-Altersrente), plus der Hälfte des Betrags für
persönliche Auslagen von im Heim lebenden Personen von CHF 2'538.00. Die
Heimtaxe von CHF 380.00 pro Tag wurde für sämtliche 365 Tage des Jahres
berücksichtigt, was Heimkosten von CHF 138'700.00 ergibt. Der Betrag von CHF
380.00
resultierte aus einer Berechnung, welche den Anteil «Wohnen» (Taxe
gemäss HBG [Hilfe-Bedarfs-Gruppe] 5) zu 50 % und den Anteil «Tagesstätte»
(HBG 4) zu 100 % einbezog […].
3.2
Als anrechenbare Einnahmen wurden
die IV-Rente von CHF 18'960.00 und ein Anteil der Hilflosenentschädigung von
CHF 11'376.00 (entsprechend der Hälfte der tatsächlich bezogenen
Hilflosenentschädigung) berücksichtigt. Die Berechnung ab 1. Januar 2020
ist bei den Einnahmen identisch und enthält bei den Ausgaben einzig Anpassungen
bei der Prämienpauschale (neu CHF 5'712.00), den AHV-Beiträgen (neu CHF
521.00) und den persönlichen Auslagen (neu CHF 13'373.00).
3.3
Der Beschwerdeführer verlangt in der
ergänzenden Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2020 die Korrektur von zwei
Positionen:
3.3.1
Als Betrag für die persönlichen
Auslagen ist nach seiner Auffassung zusätzlich zum hälftigen Betrag für
persönliche Auslagen für Heimbewohner (CHF 2'538.00 bzw. gemäss
Beschwerdebegründung CHF 2'559.60) und zum von der Beschwerdegegnerin ausserdem
berücksichtigten Betrag von CHF 10'813.10 die Hälfte des allgemeinen
Lebensbedarfs für zu Hause lebende Personen (CHF 9'725.00) einzusetzen.
Insgesamt ergäbe sich damit ein Betrag für persönliche Auslagen von
CHF 23'097.70 (sowohl für 2019 als auch für 2020; […]).
3.3.2
Bei den Einnahmen stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei neben der IV-Rente von CHF
18'960.00 nicht die Hälfte der tatsächlich ausbezahlten Hilflosenentschädigung
von 12 x CHF 1'896.00, ergebend CHF 11'376.00, sondern lediglich die
Hälfte der Hilflosenentschädigung von 12 x CHF 474.00, die einer im Heim
lebenden Person ausbezahlt würde, ergebend CHF 2'844.00, zu berücksichtigen
[…].
4.
Einzugehen ist zunächst auf die
anerkannten Ausgaben. Hier konzentriert sich die Uneinigkeit zwischen den
Parteien auf die Position «persönliche Auslagen».
4.1
Das Gesetz unterscheidet zwischen
einer Berechnung für zu Hause lebende Personen und einer solchen für in Heimen
oder Spitälern lebende Personen. Bei zu Hause lebenden Personen werden
ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins
einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden
Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag
für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Eine Kombination der beiden
Berechnungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ebenso wenig enthält die
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) eine entsprechende Regelung. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf der Ebene einer Verwaltungsweisung
in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Folgendes
vorgesehen (Rz. 3540.01): «Hält sich eine im Heim lebende Person (z.B. bei Werkstätten)
nicht alle Tage im Heim auf, und werden diese Tage vom Heim nicht in Rechnung
gestellt, so kann pro nicht im Heim verbrachten Tag 1/20 des monatlichen
Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG zu den Ausgaben
hinzugefügt werden. Dieser Betrag berücksichtigt u.a. die Kosten für
Verpflegung und Unterkunft, so dass kein Mietzins als Ausgabe angerechnet
werden kann.» Alternativ dazu besteht gemäss Rz. 3540.02 «die Möglichkeit, dass
das Wohnheim für 365 Tage Rechnung stellt und der versicherten Person einen
Pauschalbetrag für die Tage, die nicht im Heim verbracht werden, vergütet».
4.2
Bei der WEL handelt es sich um eine
Verwaltungsweisung. Solche Verwaltungsweisungen richten sich an die
Durchführungsstellen. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll
sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2
S. 228).
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin geht im
angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, der Beschwerdeführer halte sich zu
je 50 % zu Hause und im Heim auf. Der Anteil «zu Hause» belaufe sich
dementsprechend auf 182.5 Tage pro Jahr. In Anwendung der Regel gemäss WEL Rz.
3540.01
resultiere somit für das Jahr 2019 ein zu berücksichtigender Betrag von
CHF 10'813.10 (CHF 1'185.00 : 20 x 182.5). Hinzu komme der
Betrag für persönliche Auslagen für Heimbewohner von CHF 5'076.00 (2019)
respektive CHF 5'119.00 (2020), der wegen des bloss hälftigen
Heimaufenthalts nur zur Hälfte anzurechnen sei, also mit CHF 2'538.00 im
Jahr 2019 und CHF 2'560.00 im Jahr 2020.
4.3.2
Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, die Regelung gemäss WEL sei nicht gesetzeskonform. Sie sei im
vorliegenden Fall insofern zu korrigieren, als – entsprechend seinem «Status»
als zur Hälfte zu Hause lebende Person – die Hälfte des Betrags für den
allgemeinen Lebensbedarf von zu Hause lebenden Personen, entsprechend einer
Summe von CHF 9'725.00, zusätzlich zu berücksichtigen sei.
4.4.1
Bei zu Hause wohnenden Personen
übernimmt die jährliche Ergänzungsleistung den Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf und den Mietzins. Der Betrag für den Lebensbedarf, der sich seit
Anfang 2019 für eine Einzelperson auf CHF 19'450.00 beläuft (Art. 10
Abs. 1 lit. a ELG), umfasst insbesondere die Kosten für Nahrung, Kleidung,
Körperpflege, Strom, Wasser, Steuern und kulturelle Bedürfnisse (vgl. Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,
Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1748 N 57, mit
Hinweis). Der Betrag für den Mietzins einer Wohnung und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) dient der Deckung der
Kosten für eine Unterkunft. Ergänzend hinzu kommt die Übernahme von Krankheits-
und Behinderungskosten im Rahmen von Art. 14 ELG und der entsprechenden
kantonalen Regelung.
4.4.2
Bei einer im Heim wohnenden Person
treten an die Stelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf und des
Mietzinses die Tagestaxe des Heims (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und
der Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Die Tagestaxe
umfasst grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heims (WEL Rz.
3320.01), soweit sie aus der Deckung des Existenzbedarfs der Heimbewohnerinnen
und -bewohner resultieren oder Leistungen bei Krankheit oder Behinderung
abgelten (vgl. Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1770 N 83). Die durch das
Heim erbrachten Leistungen decken allerdings nicht ihren gesamten Lebensbedarf
ab. Gewisse existenzielle Bedürfnisse müssen vom Heimbewohner selbst finanziert
werden. Diesem Zweck dient der den Heimbewohnern zustehende Betrag für
persönliche Auslagen. Damit sind z.B. die Kosten für Kleidung, Körperpflege,
Steuern oder Kulturelles zu bestreiten (vgl. Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S.
1772.
N 87 mit Fn. 327). Die Wegleitung hält in ähnlichem Sinn fest, der Betrag
für die persönlichen Auslagen umfasse für Heimbewohner das Taschengeld und
weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern usw. (WEL
Rz. 3330.01).
4.4.3
Nach dem Gesagten anerkennen die
beiden Berechnungsweisen jeweils zwei Ausgabenpositionen (bei zu Hause
wohnenden Personen werden diese ergänzt durch Art. 14 ELG). Diese sind
allerdings nicht in dem Sinne kongruent ausgestaltet, dass beispielsweise die
Tagestaxe dieselben Aufwendungen abdecken würde wie der Betrag für den
Lebensbedarf: Bei Heimbewohnern umfasst die Tagestaxe alle Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie allfällige Krankheits- und Behinderungskosten.
Bei Personen zu Hause verteilen sich diese Kosten auf die Position für den
Mietzins, auf die Krankheits- und Behinderungskosten sowie auf den Betrag für
den allgemeinen Lebensbedarf. Letzterer geht aber insoweit über den Bereich,
der bei Heimbewohnern durch die Tagestaxe erfasst wird, hinaus, indem er
beispielsweise Kleidung, Körperpflege oder Kultur einbezieht. Bei Heimbewohnern
lässt die Tagestaxe diesbezüglich eine Lücke offen, welche durch den Betrag für
persönliche Auslagen geschlossen wird.
4.4.4
Wenn nun eine im Gesetz eigentlich
nicht vorgesehene Kombination der beiden Berechnungsweisen notwendig wird, weil
die versicherte Person nicht ausschliesslich einer der beiden Kategorien
zugeordnet werden kann und dieser Umstand zu einer Reduktion der Heimrechnung
führt, bietet es sich grundsätzlich an, die beiden Berechnungsweisen
anteilsmässig zur Anwendung zu bringen. Wegen der fehlenden Kongruenz der
einzelnen Positionen hat dies allerdings zur Folge, dass Asymmetrien und
Verzerrungen entstehen können. Diese betreffen einerseits die Krankheits- und
Behinderungskosten, aber auch diejenigen Positionen, welche bei Heimbewohnern
dem (relativ niedrigen) Betrag für persönliche Auslagen zugeordnet werden und
bei zu Hause lebenden Personen im (deutlich höheren) allgemeinen Lebensbedarf
enthalten sind. Diese Asymmetrien sowie das Interesse an einer klaren
Abgrenzung und einfachen Handhabung dürften den Grund dafür bilden, dass die
Verwaltungsweisungen in der zitierten Rz. 3540.01 der WEL keine derartige
Mischrechnung, sondern eine andere Lösung vorsehen: Die versicherte Person wird
grundsätzlich als «reine» Heimbewohnerin behandelt. Den für den
zwischenzeitlichen Aufenthalt zu Hause entstehenden zusätzlichen Kosten wird
durch einen Pauschalbetrag von (im Jahr 2019) CHF 59.25 pro Tag Rechnung
getragen. Wie in der Wegleitung weiter ausgeführt wird, sollen mit diesem
Pauschalbetrag insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung erfasst
werden. Daraus wird deutlich, dass innerhalb der «Heimberechnung» eine gewisse
inhaltliche Kongruenz mit der Tagestaxe, welche für diese Tage grundsätzlich
nicht oder nur reduziert anfällt, hergestellt werden soll. Nicht vorgesehen ist
dagegen eine anteilsmässige Reduktion des dem Heimbewohner überdies
zustehenden Betrags für persönliche Auslagen. Zusammen mit diesem ergibt sich
im Ergebnis eine Entschädigung, welche im Regelfall nicht massiv von einer
separaten Berechnung (anteilsmässige Berücksichtigung von Lebensbedarf und
Mietzinsanteil) abweichen wird. Die Bestimmung von Rz. 3540.01 der WEL dient
Dispositiv
demnach dem berechtigten Anliegen, eine Lücke in der positivrechtlichen
Regelung zu schliessen. Sie sieht eine Lösung vor, welche sich methodisch an
einer reinen «Heimberechnung» orientiert und die mit einer Mischrechnung
verbundenen Nachteile vermeidet. Sie stellt eine überzeugende Konkretisierung
der rechtlichen Vorgaben dar. Für das Gericht besteht kein Anlass,
grundsätzlich von der WEL abzuweichen (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
4.4.5 Die Anwendung der Lösung gemäss
Wegleitung setzt allerdings voraus, dass diese auch dem konkreten Einzelfall
gerecht wird (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Es bleibt daher zu prüfen, ob der hier
behandelte Sachverhalt Besonderheiten aufweist, welche die grundsätzlich
überzeugende Regelung von WEL Rz. 3540.01 als ungeeignet erscheinen lassen.
Eine solche Besonderheit könnte sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich hier
nicht nur um gelegentliche oder zwar regelmässige, aber doch zeitlich
untergeordnete Abwesenheiten (z.B. am Wochenende) handelt, sondern um eine
praktisch gleichmässige Aufteilung von Aufenthalt im Heim und zu Hause. In
dieser Konstellation ist der Vorrang der Heimberechnung nicht
selbstverständlich und auch die Relevanz der erwähnten Asymmetrien tendenziell
geringer. Die erwähnten Verzerrungen können aber durchaus auch hier vorkommen
und ein gewisses Ausmass erreichen. Abgesehen davon kann im Fall des
Beschwerdeführers die Gewichtung mit je 50 % zwar nachvollzogen werden und
unbeanstandet bleiben, sie entspricht aber nicht einer genauen Symmetrie.
Vielmehr verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer tagsüber während
deutlich mehr als der Hälfte der Tage im Heim weilt, während er andererseits
mehr als die Hälfte der Nächte zu Hause verbringt […]. Die Tagestaxe von CHF
380.00 resultiert denn auch aus einer Berechnung, welche den Anteil «Wohnen»
(Taxe gemäss HBG [Hilfe-Bedarfs-Gruppe] 5) zu 50 % und den Anteil
«Tagesstätte» (HBG 4) zu 100 % einbezieht […]. Eine Mischrechnung, welche zu je
50 % nach den Grundsätzen für im Heim und für zu Hause lebende Personen
erfolgt, wäre deshalb auch hier nicht angebracht; sie wird vom Beschwerdeführer
auch gar nicht verlangt. Demgegenüber ermöglichen die in der WEL vorgesehenen
Tagespauschalen eine sachgerechte Lösung. Es rechtfertigt sich daher, die
dortige Regelung anzuwenden. Damit besteht auch Gewähr für eine einheitliche
Handhabung dieser Fälle, welche nicht möglich wäre, wenn für jede Konstellation
eine besondere, eigene Regelung gälte. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen
die Anwendung der Wegleitung wendet, ist ihm nicht zu folgen. Es besteht auch
kein Raum für die von ihm favorisierte Lösung, wonach sowohl die Tagespauschale
gemäss WEL als auch zusätzlich dazu der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen wären.
4.5 Der Beschwerdeführer lässt
eventualiter geltend machen, falls man sich an der Lösung gemäss WEL Rz.
3540.01 orientiere und den Betrag von CHF 59.25 pro zu Hause verbrachtem Tag
als massgebend erachte, sei es nicht gerechtfertigt, den Betrag für persönliche
Auslagen für in einem Heim wohnende Personen zu halbieren. In dieser Variante
müsse vielmehr der ganze Betrag berücksichtigt werden. Zudem sei die Berechnung
für das Jahr 2019 falsch.
4.5.1 Den Heimbewohnenden wird für
persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen
maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen (§ 63 der kantonalen
Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Diese Bestimmung trat allerdings für die
Jahre 2016 bis 2019 ausser Kraft. Es erfolgten während dieser Zeit keine
Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen; dieser wurde auf dem
Niveau des Jahres 2015 plafoniert (§ 101 Abs. 3 SV). Im Jahr 2015 belief sich
die maximale ordentliche einfache AHV-Altersrente auf CHF 2'350.00, 18 %
davon somit auf CHF 423.00 pro Monat oder CHF 5'076.00 pro Jahr. Die
Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht für das Jahr 2019 von diesem Betrag (den
sie zur Hälfte berücksichtigt hat) ausgegangen. Die dagegen in der
Beschwerdeschrift erhobenen, eher pointiert formulierten Einwände («schlicht
falsch») sind unbegründet. Für das Jahr 2020 gilt dagegen der Jahresbetrag von
CHF 5'119.00 (18 % der AHV-Maximalrente von CHF 2'370.00 pro Monat).
4.5.2 Nach dem Gesagten sind bei
Heimbewohnern die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (sowie verschiedene
andere Leistungen) in der Tagestaxe enthalten. Der ergänzend dazu ausgerichtete
Betrag für persönliche Auslagen dient der Deckung von Kosten, welche durch die
Tagestaxe nicht gedeckt sind, etwa den Aufwendungen für Kleidung und
Körperpflege (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor). Mit dem anzurechnenden Betrag
von täglich einem Zwanzigstel des Mindestbetrags der AHV-Altersrente werden
laut den Ausführungen in WEL Rz. 3540.01 unter anderem die Kosten für
Verpflegung und Unterkunft berücksichtigt. Aufgrund dieser Umschreibung ist
davon auszugehen, dass die Tagespauschale von CHF 59.25 der Deckung von Kosten
dient, die bei Heimbewohnern ansonsten in der Heimtaxe enthalten sind. Der
genannte Betrag umfasst dagegen nicht diejenigen Ausgaben, welche Personen, die
in Heimen wohnen, mit dem Betrag für persönliche Ausgaben bestreiten müssen. Da
somit keine sachliche Kongruenz vorliegt, besteht auch kein Anlass für eine
Herabsetzung des Betrags für persönliche Auslagen. Die genannte Bestimmung der
WEL sieht denn auch keine solche Herabsetzung vor. Wie dargelegt (E. II.
4.4.4 hiervor), geht sie grundsätzlich von einer Heimberechnung aus, welche
durch die Tagespauschale (1/20 der AHV-Mindestrente) ergänzt wird, während
andererseits die Tagestaxe des Heims teilweise entfällt. Die Beschwerde ist
deshalb begründet, soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung des vollen
Betrags für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) verlangt.
5. Bei den anrechenbaren Einnahmen ist
umstritten, in welcher Höhe die Hilflosenentschädigung anzurechnen ist.
5.1 Die Ergänzungsleistungen werden
akzessorisch zur Grundleistung, hier der Rente der Invalidenversicherung
ausgerichtet. Sie dienen dem Zweck, den Existenzbedarf zu decken, wenn die
IV-Leistungen hierfür nicht ausreichen (Art. 112a Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die Leistungen der IV und die
sie ergänzenden Ergänzungsleistungen sind deshalb gesamthaft zu betrachten. Bei
der hier zur Diskussion stehenden Hilflosenentschädigung spielt es eine
entscheidende Rolle, ob die versicherte Person zu Hause lebt oder sich in einem
Heim aufhält. Im letzteren Fall entspricht die Hilflosenentschädigung einem
Viertel der Ansätze für zu Hause lebende Personen (Art. 42ter Abs. 2
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die volle
Hilflosenentschädigung wird ausgerichtet, wenn die versicherte Person nicht
mehr als fünfzehn Nächte pro Monat im Heim verbringt (BGE 132 V 321). Der
Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang als zu Hause lebende Person
behandelt, was zur Folge hat, dass der volle Ansatz zur Anwendung gelangt.
5.2 Bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen werden Hilflosenentschädigungen grundsätzlich nicht
angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG), wobei der Bundesrat Ausnahmen von
diesem Grundsatz vorsehen kann (Art. 11 Abs. 4 ELG). Gestützt darauf wurde Art.
15b ELV erlassen. Diese Norm legt fest, dass die Hilflosenentschädigung als
Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch
die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Dies trifft hier
unbestrittenermassen zu, so dass die Anrechnung der Hilflosenentschädigung für
den «Heimanteil» im Prinzip korrekt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies
auch nicht, er macht aber geltend, für die Berechnung dieses «Heimanteils» sei
vom Betrag der Hilflosenentschädigung auszugehen, die er erhielte, wenn er für
die Berechnung der Hilflosenentschädigung als im Heim lebende Person behandelt
würde. Anrechenbar wären nach dieser Auffassung nicht CHF 948.00 pro
Monat, entsprechend der Hälfte der tatsächlichen Hilflosenentschädigung von
CHF 1'896.00, sondern bloss CHF 237.00 pro Monat, entsprechend der
Hälfte der Hilflosenentschädigung von CHF 474.00, welche der
Beschwerdeführer erhielte, wenn er für die Berechnung der Hilflosenentschädigung
als Person, die in einem Heim wohnt, betrachtet würde.
5.3 Die Hilflosenentschädigung dient
nicht der Deckung des Existenzbedarfs, sondern soll Kosten abdecken, die einer
versicherten Person zusätzlich zum Existenzbedarf entstehen, weil sie die
Kriterien einer Hilflosigkeit nach IVG oder AHVG erfüllt. Deshalb ist sie bei
der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung, welche im Gegensatz dazu
primär den Existenzbedarf sichern soll, in der Regel nicht als Einnahme
anzurechnen, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht sachlich kongruent
sind. Eine Ausnahme ist dann gerechtfertigt und angezeigt, wenn die bei der
EL-Berechnung berücksichtigten Ausgaben ihrerseits Positionen enthalten, die
nicht den Existenzbedarf decken, sondern die Kosten von Hilfeleistungen, für die
auch die Hilflosenentschädigung bestimmt ist. Diese Konstellation ist dann
gegeben, wenn sich die versicherte Person in einem Heim aufhält und dessen
Tagestaxe auch die durch die Hilflosenentschädigung abgedeckten Kosten der
Hilfe umfasst. Wäre die Hilflosenentschädigung auch in diesem Fall von der
Anrechnung als Einnahme ausgenommen, würden die Kosten der Hilfe doppelt
entschädigt, nämlich einerseits durch die Hilflosenentschädigung und
andererseits indirekt durch die um den entsprechenden Teil der Tagestaxe
erhöhte Ergänzungsleistung. Um dies zu verhindern, sieht die vorstehend
wiedergegebene Regelung (Art. 11 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 15b
ELV) vor, dass die Hilflosenentschädigung in der genannten Konstellation als
Einnahme anzurechnen ist (zum Ganzen: Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O.,
S. 1904 N 219).
5.4 Art. 15b ELV soll demnach eine
«doppelte» Entschädigung der durch die Hilflosigkeit entstehenden Kosten
verhindern. Zu einer solchen doppelten Entschädigung kommt es, wenn die
Tagestaxe die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthält, welche
gleichzeitig eine Hilflosenentschädigung bezieht. Es ist unbestritten, dass die
Tagestaxe im vorliegenden Fall die genannten Kosten enthält. Dies ist
auszugleichen, indem die Hilflosenentschädigung für den «Heimanteil» als
Einnahme angerechnet wird. Da dieser «Heimanteil» – auch dies ist unbestritten
– 50 % ausmacht, ist die Hälfte der Hilflosenentschädigung von
CHF 1'896.00 pro Monat, welche der Beschwerdeführer bezieht, als Einnahme
zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist korrekt. Der
Umstand, dass die Hilflosenentschädigung wegen des nur teilweisen
Heimaufenthalts viermal höher ausfällt, als es bei einer im Heim wohnenden
Person üblicherweise der Fall ist, ändert daran nichts. Wollte man vorgehen,
wie es der Beschwerdeführer verlangt, und ihm von der Hilflosenentschädigung
schweren Grades im Betrag von CHF 1'896.00 pro Monat lediglich CHF 237.00
pro Monat (1/2 des Betrags der Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt) als
Einnahme anrechnen, käme es beim «Heimanteil» teilweise zur vorstehend
beschriebenen doppelten Entschädigung, welche durch Art. 15b ELV verhindert
werden soll. Der Beschwerdeführer kann auch nicht verlangen, dass er bei der
einen Behörde, wenn es um die Höhe des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung
geht, als zu Hause lebende Person und bei der anderen Behörde, wenn es um die
Höhe der Anrechnung geht, als Heimbewohner behandelt wird, weil dies für ihn
günstiger ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2020 vom 2. November
2020 E. 4.3.2).
5.5 Eine bloss teilweise Anrechnung der
Hilflosenentschädigung ist in Art. 15b ELV nicht vorgesehen, hier aber
angesichts der hälftigen Aufteilung des Aufenthalts gerechtfertigt. Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist in diesem Punkt korrekt, die Beschwerde
diesbezüglich unbegründet.
6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde
in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Betrag für persönliche Auslagen
(im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) im vollen Umfang von CHF 5'076.00
(2019) respektive CHF 5'119.00 (2020) als Ausgabe zu berücksichtigen ist.
Die in den Berechnungsblättern […] enthaltene Position «persönliche Auslagen»,
welche ausserdem den Betrag gemäss WEL Rz. 3540.01 von CHF 10'813.00
enthält, erhöht sich damit auf CHF 15'889.00 für das Jahr 2019 und auf
CHF 15'932.00 in der Berechnung ab 1. Januar 2020.
6.2 Für das Jahr 2019 […] resultieren
damit Ausgaben von CHF 160'759.00 (CHF 138'700.00 plus
CHF 5'664.00 plus CHF 506.00 plus CHF 15'889.00). Bei
unveränderten Einnahmen von CHF 30'337.00 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss
von CHF 130'422.00. Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019
beläuft sich somit auf CHF 10'869.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für
die Krankenversicherung von CHF 472.00).
6.3 Für das Jahr 2020 […] resultieren
Ausgaben von CHF 160'865.00 (CHF 138'700.00 plus CHF 5'712.00 plus
CHF 521.00 plus CHF 15'932.00). Bei unveränderten Einnahmen von
CHF 30'337.00 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von CHF 130'528.00.
Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 beläuft sich somit auf
CHF 10'878.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 476.00).
[…]
Versicherungsgericht, Urteil vom
10. Dezember 2020 (VSBES.2020.30)