VSBES.2020.31
berufliche Massnahmen und Invalidenrente - Haushaltabklärung -
17. August 2020Deutsch32 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 17. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP
Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente – Haushaltabklärung – (Verfügung vom 6. Januar
2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 9. März 1996 erstmals bei
der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.4). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde
grauer Star am rechten Auge mit anstehender Cataract-Operation angegeben
(IV-Nr. 1.2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch ab,
weil sich die aus Bosnien stammende Beschwerdeführerin nicht während mindestens
eines Jahres vor Eintritt der Notwendigkeit von medizinischen Massnahmen in der
Schweiz aufgehalten habe.
2. Am 13. Februar 2003 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 5). Ein Anspruch auf Leistungen (konkret:
Kostengutsprache für eine Augenoperation) wurde wiederum abgelehnt, weil das
Leiden, für welches medizinische Massnahmen beantragt wurde, bereits vor
Einreise in die Schweiz bestanden habe (IV-Nr. 18). Die Beschwerdeführerin sei
bereits als Kind am Auge operiert worden.
3. Am 20. November 2018 erfolgte
wieder eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (IV-Nr. 21).
Nun gab sie als gesundheitliche Beeinträchtigung eine rezidivierende depressive
Störung, chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren sowie
eine Visusstörung am linken Auge an.
4. Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein und legte diese dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) vor (IV-Nrn. 29 und 34). Zudem liess sie einen Abklärungsbericht
Haushalt erstellen. Dieser datiert vom 29. August 2019 (IV-Nr. 35).
5. Mit Vorbescheid vom 10.
September 2019 (IV-Nr. 36) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen. Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 2. Oktober und 15. November 2019 Einwand
erheben (IV-Nrn. 37 und 44).
6. Mit Verfügung vom 6. Januar
2020 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) weist die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.
7. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 6. Januar 2020
der IV-Stelle Solothurn aufzuheben.
2. Es seien Frau A.___ die ihr zustehenden
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, so insbesondere eine Invalidenrente.
3. Eventualiter sei der Fall an die
IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 18) unter Verweis
auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit Eingabe vom 2. April 2020
(A.S. 21) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den
Akten.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die Abklärungen zum Haushalt
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute bei voller Gesundheit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin 100 % im Bereich Haushalt tätig
wäre. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades der
Betätigungsvergleich zur Anwendung. Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter
Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine
Einschränkung von gerundet 17 % erhoben worden. Der Invaliditätsgrad liege
somit unter 40 %, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 29. August 2019 bilde
einen festen Bestandteil dieses Entscheides. Zu den Einwänden nehme man wie
folgt Stellung: Mit Blick auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27.
November 2019 könnten die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als
entkräftet gelten. Dem Einwand könne weder ein Indiz für eine bisher noch nicht
bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende
Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft
gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch
nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren
könne daher abgesehen werden. Die invalidenversicherungsrechtlich relevante
Frage, ob die Beschwerdeführerin schon invalid in die Schweiz eingereist sei
oder nicht, könne vor diesem Hintergrund offengelassen werden.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, es komme der Aussage, die die
damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bei der
Haushaltsabklärung spontan vorgebracht habe, erhöhtes Gewicht zu. Solche
Aussagen der ersten Stunde seien in der Regel unbefangener und zuverlässiger
als spätere Schilderungen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Abklärung
ausgesagt, dass sie heute sicherlich ausserhäuslich tätig wäre, wenn ihr Sohn
nicht 2012 verstorben wäre. Sie sei auch aktuell auf Stellensuche. Die
Beschwerdeführerin habe vor dem tödlichen Autounfall ihres Sohnes im Jahr 2012
vollzeitlich ausserhäuslich arbeiten wollen. Sie habe sich aktiv um eine
Stellensuche bemüht, was angesichts der Vielzahl von Bewerbungen, die sie
eingereicht habe, belegt sei. Die Beschwerdeführerin habe innert sechs Monaten
34.
Bewerbungen für eine Vollzeitstelle getätigt. Die entgegenstehende Vermutung
der Beschwerdegegnerin sei nicht korrekt und nicht belegt. Auch aus den
medizinischen Akten sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum
Schicksalsschlag 2012 um eine Arbeitsstelle bemüht habe, soweit dies mit den
Betreuungsaufgaben vereinbar gewesen sei. Soweit es ihre Betreuungsaufgaben und
die Gesundheit zugelassen hätten, habe die Beschwerdeführerin stets gearbeitet
oder Arbeit gesucht und gerade im Hinblick auf die finanzielle Situation sei
ausser der gesundheitlichen Beeinträchtigung kein Grund ersichtlich, weshalb
die Beschwerdeführerin heute, mit Wegfall der Betreuungsaufgaben, nicht voll
erwerbstätig wäre. Somit sei kein Betätigungsvergleich vorzunehmen, sondern ein
reiner Einkommensvergleich. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die
Beschwerdeführerin während drei Stunden täglich arbeitsfähig sei, was einem
Pensum von 35 - 40 % entspreche. Sollte nicht direkt auf die
vorhandenen Unterlagen abgestellt werden, so seien weitere medizinische
Abklärungen angezeigt.
Ferner treffe es nicht zu, dass dem
Einwand kein Indiz für eine unzureichende Abklärung der bestehenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen oder für eine bisher noch nicht bekannte, die
Arbeitsunfähigkeit möglicherweise tangierende, Beeinträchtigung entnommen
werden könne. Dem eingereichten Bericht von Dr. med. B.___ lasse sich
Entsprechendes entnehmen.
Da sich die Beschwerdeführerin von 2010 - 2012
intensiv um eine Vollzeitstelle bemüht habe, sei erstellt, dass sich die
Invalidität in der Schweiz entwickelt habe.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juni 2004 (IV-Nr. 21) geltend gemacht,
d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte frühestens nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit im Juni 2005 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum
entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 20. November 2018, IV-Nr. 21), was hier im Mai 2019 der Fall
Dispositiv
wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Mai
2019 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
der 6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.4 Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG anwendbar (Art
28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Art. 16 ATSG bestimmt, dass das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im
Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art 28a Abs. 2 IVG).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche
Massnahmen zu Recht verneint hat. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts
lässt sich den vorhandenen Unterlagen im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
5.1 Die Beschwerdeführerin leidet an
einer starken, mit Schmerzen einhergehenden Visusminderung links (Arztbericht des
Zentrums C.___ vom 21. Januar 2019, IV-Nr. 27). Eine leidensangepasste
Tätigkeit sei aufgrund dessen nur während zwei bis drei Stunden täglich
möglich. Sie wurde am linken Auge mehrfach operiert, so am 16. Mai und
5. Juni 2018 (IV-Nr. 26 S. 4 ff.). Im augenärztlichen Bericht
von Dr. med. D.___, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 19. September 2018
(IV-Nr. 26 S. 11 f.) werden ein Makularödem links, eine
Papillenschwellung links, eine Pseudophakie (beide Augen) sowie ein Zustand
nach Synechiolyse und Pupillenzentrierung, PPV und IOL Sulcus-Implantation
sowie Fadenentfernung und IVIs Lucentis-Spritze links diagnostiziert.
In Bezug auf die Augenproblematik
berichtete am 29. Mai 2019 auch Dr. med. E.___, Klinik F.___ (IV-Nr. 32 S. 17
f.), und zwar über folgende Diagnosen:
-
OU: Strabismus
convergens OS (mehrere Eingriffe in Bosnien)
-
OU: Pseudophakie
-
OS: Z.n. mehrehre
ppvs und Sulcus Fixierte Linse; Macula Edem; ERF
-
OS: Ocular
Ischämisches SY
-
OS: Z.n. 3x Eylea
intravitreal ( Pallas-Aarau)
-
OS: Z.n. Kenacort
parabulbär am 6. Mai 2019
Die Beschwerdeführerin leide an
chronischen Schmerzen am linken Auge. Das linke Auge habe mehrere chirurgische
Eingriffe gehabt, und aus diesem Grund habe sich ein Oculäres Ischämisches Sy
mit einem erhöhten Augendruck an diesem Auge entwickelt. Durch den starken
Schmerz und durch die intensiven Therapiemassnahmen sei die Beschwerdeführerin
für eine alltägliche Arbeit stark belastet.
Das Augenleiden hatte die Beschwerdeführerin
zumindest teilweise schon, als sie noch in Bosnien lebte. In ihrer Anmeldung
zum Leistungsbezug vom 9. März 1996 führte sie aus, es sei nicht klar, ob es
sich um eine Behinderung von Geburt an handle oder ob es ein Unfalleiden sei.
Die Sehkraft sei jedenfalls nach der letzten Schwangerschaft 1995 schlimmer
geworden (IV-Nr. 1.4).
5.2 Vom 19. September bis 16.
November 2018 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik G.___. Gemäss
Austrittsbericht vom 12. Dezember 2018 (IV-Nr. 26 S. 19 ff.) waren
folgende Diagnosen zu stellen:
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode
Sozialer
Rückzug, prolongierte Trauerreaktion
Verdacht auf
komorbide posttraumatische Belastungsstörung bei fraglichen Flashbacks
-
Visusstörung linkes
Auge bei
Makularödem LA
Papillenschwellung
LA
Pseudophakie
BA
S. n.
Synchiolyse et Pupillententrierung 16. Mai 2018
St.
n. PPV und IOL Sulcus-Implantation LA/ 5. Juni 2018
St.
n. IVIs Lucentis Spritze LA / 14. September 2018
-
Chronische Schmerzen
mit psychischen und somatischen Faktoren
MRI Schulter
links 11/2012: subacromiales Impingement
Ruptur
Supraspinatussehne
Szintigraphie
05/2012: Osteochondrose L4/5
Zervicocephales
bis zervicobracheales Schmerzsyndrom und
Epicondylopathie
humeri radialis links
-
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-
Koronare
Herzkrankheit
St. n.
Stenting RIVA /Diagonalast 10/2015
Adenosin-Kardio-MRI
10/2018: Keine Ischämie
Anhaltende pektanginöse
Beschwerden unter Belastung
cvRF: Art.
Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas
-
Metabolisches
Syndrom
Adipositas:
BMI 33 kg/m2
Arterielle
Hypertonie
Hypercholesterinämie-
Hypertriglyzeridämie AGLA 9.2%
Niedriges
Risiko
-
Chronische
Tubenventilationsstörung
Epitympanale
Retraktion
-
Verdacht auf
autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes
Oesophago-Gastro-Duodenoskopie
11/2014 und 05/2009: unauffällig
St. n.
Eradikation eines Helicobacter 2009 und 2014
-
Refluxinduzierter
Husten 12/2011
Metacholintest
11/2011: unauffällig
Respiratorische
Polygraphie 12/2011: AHI 3/h, unauffällig
Röntgen Thorax
11/2011: unauffällig
-
Symptomatische
Metatarsalgie III, IV Fuss beidseits
Achillodynie
und Plantarfasziitis beidseits
Die Beschwerdeführerin habe starke
Schmerzen im linken Auge beklagt, welche in den ganzen Kopf und in die Ohren
ausstrahlen würden. Des Weiteren habe sie über Schmerzen in der linken Schulter
berichtet. Seit der Augenerkrankung denke sie wieder vermehrt über den Tod
ihres Sohnes nach, der 2012 bei einem Unfall verunglückt sei. Sie weine oft und
trauere wieder stärker. Darüber hinaus fühle sie sich ständig nervös,
angespannt und ängstlich. Sie reagiere insbesondere bei lauten Geräuschen
schreckhaft und panisch und leide an intrusiven Erinnerungen. Sie verspüre
keine Freude mehr, ziehe sich zurück und verlasse das Haus nur noch, wenn
nötig. Im Verlauf des stationären Aufenthalts sei es der Beschwerdeführerin
zunehmend gelungen, mehr Einfluss auf ihr Schmerzerleben zu gewinnen, indem sie
ihren Fokus vermehrt auf selbstfürsorglichere Strategien gesetzt habe.
5.3 Dr. med. H.___, Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin, nennt in seinem
Bericht vom 17. Dezember 2018 (IV-Nr. 26 S. 23 ff.) verschiedene
Diagnosen aus unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten, so unter anderem
eine koronare Herzkrankheit, eine depressive Störung, verschiedene, auf den
Bewegungsapparat bezogene Diagnosen (unklare Fuss- und Beinschmerzen,
Thoraxbeschwerden, Verdacht auf LSS, Verdacht auf chronische Schmerzkrankheit,
Hyperlordosierung der LWS mit leichter konvexer Skoliosierung, Pinformis-
Syndrom links mit andgedeutetem Tractus iliotibialis- Syndrom, myofasciales Schmerzsyndrom
des Schultergürtels) sowie weitere (Verdacht auf Gastritis asthmoide Störung,
Nasenatmungsbehinderung, unklare, rezidivierende gastroenterale Probleme,
Nierenzyste am linken Oberpol). Er weist darauf hin, dass die weitere
Ermittlung der Arbeitsfähigkeit durch Spezialisten respektive beim Hausarzt
erfolgen solle, er selber sei weder auf Schmerzmedizin, Rheumatologie,
Neurologie / Neuropsychologie noch Arbeitsmedizin oder psychosomatische Fragen
spezialisiert. Die chronischen Schmerzen seien unverändert bedingt definierbar,
aus rheumatologischer Sicht lägen keine Hinweise auf chronisch entzündliche
Systemerkrankungen vor. Aus orthopädischer Sicht finde man ein Impingement,
hier seien entsprechende Massnahmen schon ausprobiert worden. In psychischer
Hinsicht habe sich in letzter Zeit eher eine Verschlechterung ergeben.
5.4 Im Arztbericht von Dr. med. I.___,
Assistenzärztin, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 31) werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, ICD-10 F32.1
Sozialer
Rückzug, prolongierte Trauerreaktion
Verdacht auf
komorbide posttraumatische Belastungsstörung bei fraglichen Flashbacks
-
Visusstörung linkes
Auge bei: ICD-10 H35
Makularödem LA
Papillenschwellung
LA
Pseudophakie
BA
S.
n. Synchiolyse et Pupillententrierung 16. Mai 2018
St.
n. PPV und IOL Sulcus-Implantation LN/ 5. Juni 2018
St.
n. IVIs Lucentis Spritze LA/ 14. September 2018
-
Chronische Schmerzen
mit psychischen und somatischen Faktoren
MRI Schulter
links 11/2012: subacromiales Impingement, partial Ruptur Supraspinatussehne
Szintigraphie
05/2012: Osteochondrose L4/5
Zervicocephales
bis zervicobracheales Schmerzsyndrom und Epicondylopathie humeri radialis links
-
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-
Koronare
Herzkrankheit
St. n.
Stenting RIVA /Diagonalast 10/2015
Adenosin-Kardio-MRI
10/2018: Keine Ischämie
Anhaltende
pektanginöse Beschwerden unter BelastungcvRF: Arterielle Hypertonie,
Dyslipidämie, Adipositas
-
Metabolisches
Syndrom
Adipositas:
BMI 33 kg/m2
Arterielle Hypertonie
Hypercholesterinämie
– Hypertriglyzeridämie AGLA 9.2 % Niedriges Risiko
-
Chronische
Tubenventilationsstörung
Epitympanale
Retraktion
-
Verdacht auf autonome
Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes
Oesophago-Gastro-Duodenoskopie
11/2014 und 05/2009: unauffällig
St. n.
Eradikation eines Helicobacter 2009 und 2014
-
Refluxinduzierter
Husten 12/2011
Metacholintest
11/2011: unauffällig
Respiratorische
Polygraphie 12/2011 : AHI 3/h, unauffällig
Röntgen Thorax
11/2011: unauffällig
-
Symptomatische
Metatarsalgie III, IV Fuss beidseits
Achillodynie
und Plantarfasziitis beidseits
Die Beschwerdeführerin sei in allen
Modalitäten orientiert. Im Gespräch sei sie zugewandt, jedoch besorgt
aussehend. Konzentrations- und Merkfähigkeit seien vermindert. Im formalen
Denken sei sie auf den Tod ihres Sohnes und ihre Beschwerden eingeschränkt,
grübelnd. Es bestünden Sorge um Gesundheit und Zukunft sowie Angstzustände.
Affektiv sei die Stimmung zum depressiven Pol geneigt, die Beschwerdeführerin
sei nervös, innerlich unruhig, angespannt, kraft- und energielos sowie freud-
und lustlos. Der Antrieb sei gemindert. Des Weiteren bestünden sozialer
Rückzug, multiple Schmerzen vor allem links, ein Druckgefühl in der Brust, Ein-
und Durchschlafstörungen, erhöhte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit,
Appetitschwankungen sowie Lebensüberdrussgefühle. Die Beschwerdeführerin könne
sich von suizidalen Absichten distanzieren. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100
% seit dem 15. März 2018. Eine leidensangepasste Tätigkeit wäre höchstens
während dreieinhalb Stunden täglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin brauche
auch im Haushalt Hilfe. Es passiere ihr oft, dass sie vergesse den Herd
auszuschalten, weil sie vergesslich geworden sei.
5.5 Im Bericht von Dr. med. K.___,
Facharzt für Neurologie, über eine neurologische Konsultation vom 6. Juni 2019
(IV-Nr. 32 S. 19 f.) werden diese Diagnosen gestellt:
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
-
Myofasziales
Schmerzsyndrom, muskuläre Dysbalance
-
Koronare
Herzkrankheit
Die Beschwerdeführerin berichte über
starke Schmerzen vor allem der linken Seite mit Nacken-, Schulter- und
Armschmerzen, Beinschmerzen, aber auch Kopfschmerzen seit vielen Jahren.
Auslöser für all ihre medizinischen Probleme (auch Herzbeschwerden, Atemnot
etc.) sei der tödliche Autounfall ihres Sohnes 2012 gewesen. Die Kopfschmerzen
erfüllten die Kriterien der internationalen Kopfschmerzgesellschaft für einen
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz. Daneben bestehe eine ausgeprägte
chronifizierte Schmerzstörung bei muskulärer Dysbalance.
5.6 Am 17. Mai 2019 erfolgte bei
der Beschwerdeführerin eine Revision des ersten Strecksehnenfachs (Tenosynovialektomie)
links. Diagnostiziert worden war eine Tendovaginitis stenosans De Quervain
links (Bericht von Dr. med. L.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 20. Mai 2019,
IV-Nr. 32 S. 16). Postoperativ seien nur wenig Schmerzen aufgetreten und es
fänden sich reizlose Wundverhältnisse.
5.7 Der RAD (Dr. med. M.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin) hat am 17. Juli 2019 zu den medizinischen
Unterlagen Stellung genommen (IV-Nr. 33). Aus RAD-ärztlicher Sicht stünden die
ophtalmologischen Einschränkungen im Vordergrund. In einer angepassten
Tätigkeit ohne hohe Konzentration und ohne hohe Anforderungen an die Sehschärfe
sei die Beschwerdeführerin während drei Stunden täglich arbeitsfähig.
5.8 Im Einwandverfahren liess die
Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2019 einreichen (IV-Nr. 45 S.
3 ff.). Demgemäss sei es bei ihr zu einer Verschlechterung gekommen. Der
Verlauf der Behandlung sei gesamthaft durch eine weitgehende Fixierung der
Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik
gekennzeichnet. Es bestünden eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.11. F33.21) nach
posttraumatischer Belastungsstörung seit 2012, und eine chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD 10 F45.41). Die
Beschwerden hinsichtlich der beiden Diagnosen verstärkten sich wechselseitig. Die
versicherungsmediznische Arbeitsfähigkeit betrage generell für alle
Arbeitstätigkeiten (sowohl in angestammter, als auch angepasster Tätigkeit) aus
psychiatrischer Sicht höchstens 50 %. Aus klinisch-psychiatrischer
Erfahrung heraus erscheine es aber überwiegend unwahrscheinlich, dass die
Patientin in der Lage sei, 25 % zu leisten.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat im
Anschluss an die Beurteilung des RAD zur medizinischen Sachlage einen
Abklärungsbericht Haushalt in Auftrag gegeben, wobei insbesondere auch die
Statusfrage zu klären war. Der Bericht wurde am 29. August 2019 von einer Abklärungsfachfrau
des Abklärungsdienstes erstattet (IV-Nr. 35). Bei der Statusfrage ist zu
ermitteln, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens ausserhäuslich tätig wäre. Diese – stets hypothetische –
Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu treffen. Es ist somit auf Grund objektiver
Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer
konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden
hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv
vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131;
Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).
Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten
Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum
sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im
Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt
haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1
S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c
S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018
E. 4.1.1). Die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten
Person sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis).
6.2 Die Beschwerdegegnerin geht in
der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dabei stützt sie sich auf die
Erkenntnisse der Abklärungsfachfrau. Darin wird zunächst angegeben, dass die
Beschwerdeführerin selber ausgeführt habe, heute sicherlich ausserhäuslich
erwerbstätig zu sein, wenn ihr Sohn 2012 nicht verstorben wäre. Sie sei aktuell
auf Stellensuche, weil die Ergänzungsleistungen ihre Arztzeugnisse nicht
akzeptierten. Ihre Töchter seien 37 und 27 Jahre alt. Der Sohn sei 17 Jahre
alt gewesen, als er 2012 verstorben sei. Die Abklärungsfachfrau hält weiter
fest, es wäre der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren möglich gewesen,
einer ausserhäuslichen Arbeit in einem Teilzeitpensum nachzugehen. Der Ehemann
habe seit Januar 2002 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung
und seit dem Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Obwohl bereits
damals die finanzielle Situation knapp gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin
keine ausserhäusliche Tätigkeit aufgenommen. Dass sie praktisch kein Deutsch
spreche, was die Stellensuche erschwere, sei als invaliditätsfremd einzustufen.
Aufgrund der vorliegenden Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort, sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne
gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre.
Die Familie lebe seit 2002 von der IV-Rente des Ehemannes und den
Ergänzungsleistungen. Gemäss dem Ehemann müssten sie aktuell mit CHF 2'200.00
auskommen, was viel zu wenig sei. Die jüngere Tochter lebe noch zu Hause und bezahle
einen Teil an die Kosten. Aktuell sei diese arbeitslos und auf Stellensuche.
Die Beschwerdeführerin lässt
beschwerdeweise dagegen vorbringen, sie habe in der Haushaltsabklärung spontan
vorgebracht, dass sie ausserhäuslich tätig wäre. Auf diese Erstaussage sei das
Gewicht zu legen. Sie habe sich bis zum Schicksalsschlag 2012 (Tod des Sohnes)
um eine Arbeitsstelle bemüht, soweit dies mit den Betreuungsaufgaben vereinbar
gewesen sei. Ausser der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei kein Grund ersichtlich,
weshalb sie heute, mit Wegfall der Betreuungsaufgaben, nicht voll erwerbstätig
wäre (vgl. auch E. II. 2.2).
6.3 Den Akten lässt sich für den
konkreten Fall Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf
erlernt. Mit 18 Jahren ging sie aus ihrer bosnischen Heimat als
Saisonarbeiterin nach Kroatien, wo sie in Restaurants und Hotels als
Reinigungskraft arbeitete. Mit 20 Jahren war sie in einer Fabrik in Bosnien
tätig. Mit 21 Jahren heiratete sie ihren ersten Ehemann, mit dem sie die erste Tochter
(1982) bekam. Wegen dessen Alkoholabhängigkeit kam es zur Scheidung. 1991
heiratete sie ihren zweiten Ehemann, mit dem sie bis zum heutigen Tage
zusammenlebt und mit welchem sie weitere zwei Kinder (1992 und 1995) hat (vgl.
Austrittsbericht Klinik G.___, IV-Nr. 26 S. 20). Die Beschwerdeführerin reiste
am 6. Dezember 1993 erstmals im Rahmen der «Aktion Bosnien-Herzegowina» in die
Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Ausweis). Am
31. März 1995 erhielt sie eine B-Bewilligung (IV-Nr. 1.5). Einen
Beruf hat sie nicht erlernt (IV-Nr. 1.4). Von 1997 bis 2000 arbeitete sie als
Raumpflegerin in der Metzgerei O.___ in [...]. Der Jahreslohn betrug gemäss
IK-Auszug zwischen CHF 1'152.00 und 4'816.00 (IV-Nrn. 1.5 und 25). Zu
diesem Zeitpunkt waren ihre Kinder 15, 5 und 2 bzw. 18, 8 und 5 Jahre alt.
Dort habe sie die ersten Beschwerden gehabt, Schmerzen an Händen und Beinen.
Laut Arbeitgeberbericht des P.___ (IV-Nr. 12) arbeitete die Beschwerdeführerin
anschliessend vom 1. Dezember 2002 bis 31. März 2003 dort, im Schnitt 43.25
Stunden im Monat (mit einem Einkommen von durchschnittlich knapp
CHF 700.00 pro Monat, vgl. IK-Auszug IV-Nr. 25). Die Kinder waren damals
21-, 11- und 8-jährig. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätten ihre
Beschwerden bei dieser Arbeit zugenommen und sich auf Rücken und Nacken
ausgebreitet. Sie habe nicht mehr gearbeitet, sei in Behandlung gewesen und
habe sich um ihre Kinder gekümmert. Von Januar bis April 2004 erhielt sie
Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr. 25). Damit war die Beschwerdeführerin seit
15 Jahren nicht mehr erwerbstätig, als im November 2018 die Anmeldung zum
Leistungsbezug erfolgte (IV-Nr. 21). Zwischenzeitlich war der jüngste Sohn im
September 2012 bei einem Autounfall verstorben, woraufhin sich eine psychische
Problematik einstellte. Den medizinischen Akten lässt sich weiter entnehmen,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung bezieht und zwei Stunden täglich in der Vebo arbeitet. Er
erhält auch Ergänzungsleistungen. Auf dem Sozialamt habe man versucht, sie auch
einzusetzen, gab die Beschwerdeführerin an, was jedoch wegen ihrer
Fingerprobleme schwierig geworden sei. Sie habe versucht in einem Restaurant zu
arbeiten, habe vier Monate durchgezogen. Wegen zunehmender Beschwerden habe sie
abbrechen müssen. Später habe sie keine Arbeit mehr gefunden bzw. auch nicht
sonderlich intensiv gesucht. 2009 habe sie sich beim RAV angemeldet und sei auf
Stellensuche gewesen. Das RAV habe sie in der Zeit aber nicht finanziell
unterstützt, sondern bei der Stellensuche selbst (Angaben der
Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2012, IV-Nr. 26 S. 30, sowie gemäss Bericht Dres. med.
I.___ und J.___ vom 20. Mai 2019, (IV-Nr. 31). Gemäss den im Einwandverfahren
eingereichten Belegen zu Arbeitsbemühungen (IV-Nr. 44 S. 4 ff.) bewarb sich die
Beschwerdeführerin im Oktober 2010, November 2010 sowie von Februar bis April
2011 auf ca. 30 Vollzeitstellen. Dabei handelte es sich um Spontanbewerbungen
für eine leichte Arbeit als Hilfsarbeiterin. Entsprechende Belege über
Arbeitsbemühungen wurden beim RAV eingereicht.
6.4 Der Biographie der
Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass diese seit ihrer Migration in die
Schweiz nie einer Vollzeit-Tätigkeit nachgegangen ist, sondern nur bei zwei
Arbeitgebern im Rahmen von kleinen Pensen tätig war. Die Familie lebte und lebt
grossmehrheitlich vom Verdienst des Ehemannes. Dieser erlitt im Jahr 2000 einen
Unfall und bezieht seit 2002 eine Teil-Rente der Invalidenversicherung.
Trotzdem hat die Beschwerdeführerin – abgesehen von der kurzzeitigen Tätigkeit
im P.___ in [...] im Teilzeitbereich – keine Arbeit gesucht. Angesichts des
damaligen Alters der Kinder wäre zumindest eine Teilzeitarbeit denkbar gewesen,
zumal der Ehemann (Teil-)Rentenbezüger ist und die Kinderbetreuung hätte
übernehmen können. Im Rahmen der Haushaltsabklärung gab sie indessen an, sie
würde im Gesundheitsfall ausserhäuslich arbeiten, wenn nicht ihr Sohn
verunglückt wäre und sich ihr Gesundheitszustand dermassen verschlechtert hätte.
Es ist richtig, dass solche «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder
unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47). Jedoch sind nicht nur die
konkreten Vorbringen der versicherten Person zu würdigen, sondern auch die
konkrete Situation bzw. die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse. Zwar ist festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich
der Kinder keinerlei Betreuungsaufgaben mehr anfallen. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin, die über keine Ausbildung
verfügt und sich seit 2004 nicht einmal um eine Teilzeitstelle bemüht hatte,
obwohl die Familie nur mit der Invalidenrente und Ergänzungsleistungen für den
Ehemann auskommen musste, ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die zum Verfügungszeitpunkt 58-jährige
Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall noch einer Erwerbstätigkeit
nachgehen würde. Daran vermögen auch die zwischen Oktober 2010 und April 2011 während
fünf Monaten zuhanden der Arbeitslosenkasse getätigten Arbeitsbemühungen für
ein 100%-Pensum nichts zu ändern. Von April 2011 bis September 2012, als der
Sohn starb, fand offensichtlich keine Stellensuche mehr statt. Zudem hatte sich
die Beschwerdeführerin in den ganzen Jahren zuvor nicht um Arbeit bemüht,
obwohl sie im Jahr 1997, als das kleinste Kind gerade einmal zwei Jahre alt
war, auch in einem kleinen Pensum gearbeitet hatte und obwohl mit dem Ehemann
eine Betreuungsperson für die Kinder verfügbar gewesen wäre. Gestützt auf diese
gesamten Umstände ist die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, dass
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute keiner ausserhäuslichen
Tätigkeit nachgehen würde, nicht zu beanstanden bzw. mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt. Es kommt damit im vorliegenden Fall ein
Betätigungsvergleich als Bemessungsmethode, mithin Art. 28a Abs. 2 IVG, zur
Anwendung. Ein Rentenanspruch besteht demnach unter der Voraussetzung, dass die
Beschwerdeführerin im Haushalt zu mindestens 40 Prozent eingeschränkt ist (Art.
28 Abs. 2 IVG).
7.
7.1 In Zusammenhang mit den
Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in
der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung an
Ort und Stelle zu erheben ist. Insofern kommt den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die Abklärung erstreckt
sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von
Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu
berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Für den Beweiswert eines derartigen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen
detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern
der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen
Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,
wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere
der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni
2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen, 9C_497/2014 vom 2. April 2015
E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1; BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61
E. 6.2 S. 63, 128 V 93; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84
E. 5.1).
7.2 Der hier fragliche
Abklärungsbericht wurde von einer Abklärungsfachfrau des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich
dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es ist gestützt auf den
Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass dieser sowohl die örtlichen und
räumlichen Verhältnisse als auch die gesundheitlichen Problematiken und sich
daraus ergebende Einschränkungen bekannt waren, nimmt doch die
Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht Bezug auf die Stellungnahme des RAD (IV-Nr.
34) und die darin aufgeführten Diagnosen. Zudem enthält der Bericht auch die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen
Situation (Es gehe ihr aktuell nicht gut. Sie sei wegen dem operierten Auge alle
zwei Wochen in Behandlung. Das Auge sei geschwollen, sie habe Schmerzen in der
Nase, den Ohren und am ganzen Kopf. Tagsüber sei sie meist zu Hause. Sie habe
Angst alleine nach draussen zu gehen, weil ihr oft schwindlig werde und sie
dann eine Blockade bekomme. Solche Anfälle habe sie alle ein bis zwei Wochen) und
ihren Aufgaben im Haushalt. Diese werden auch nicht bestritten. Ohnehin werden
beschwerdeweise keine Eiwendungen gegen die im Abklärungsbericht getroffenen
konkreten Erhebungen über den Haushalt gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Feststellungen der Abklärungsfachfrau willkürlich sein sollten.
Diese stellt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Haushalt ab und
gewichtet die Einschränkungen nachvollziehbar. Es kann demnach darauf
abgestellt werden.
7.3 Im Bereich Ernährung (Gewichtung
45 %) sieht die Abklärungsperson eine Einschränkung von 10 %. Die
Beschwerdeführerin helfe täglich mit beim Kochen und wenn es ihr gut gehe,
könne sie eine kleine Mahlzeit selber zubereiten. Etwa einmal pro Woche koche
der Ehemann. Das schwierigste beim Kochen seien für sie der Dampf und die Hitze
der Pfannen, wegen den empfindlichen Augen. Zudem habe sie Angst zu kochen,
wegen der Schwindelanfälle. Im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht
sei es dem berenteten Ehemann und der erwachsenen Tochter zumutbar, die
Beschwerdeführerin beim Kochen zu unterstützen.
Bei der Wohnungspflege (Gewichtung von 30
%) wird eine Einschränkung von 30 % veranschlagt. Die Beschwerdeführerin
könne abstauben, was sich auf guter Höhe befinde. Sie führe die leichten
Reinigungsarbeiten aus, wenn es ihr gesundheitlich gut gehe, zum Beispiel das
Lavabo und den Spiegelschrank im Badezimmer. Staubsaugen und die Böden feucht
aufnehmen erfolge durch den Ehemann und die Tochter, welche zu Hause wohne. An
guten Tagen könne sie selber staubsaugen, dies seien jedoch wenige Tage. Die
Betten würden gemeinsam frisch bezogen. Im Rahmen der gesetzlichen
Schadenminderungspflicht sei es dem berenteten Ehemann und der erwachsenen Tochter
zumutbar, die Versicherte bei den Reinigungsarbeiten zu unterstützen.
Beim Einkauf und weiteren Besorgungen (Gewichtung
10 %) wird keine Einschränkung festgestellt. Die Einkäufe führe in der Regel
der Ehemann aus, an guten Tagen begleite ihn die Beschwerdeführerin dabei. Die
Tochter rufe die Eltern manchmal an, wenn sie einkaufen gehe und bringe ihnen
das Notwendige vorbei. An den Samstagen begleite die Tochter manchmal die
Mutter bei den Einkäufen, jedoch möglichst zu Randzeiten, wenn es nicht viele
Leute habe. Seit der Sohn verstorben sei, gehe sie nicht mehr alleine
einkaufen. Im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei es dem
berenteten Ehemann und der erwachsenen Tochter zumutbar, einen Grossteil der
Einkäufe auszuführen.
Hinsichtlich Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung
von 15 %) wird eine Einschränkung von 20 % festgestellt. Die Waschmaschine
befinde sich im Keller, ein Lift sei nicht vorhanden. Die Töchter oder der
Ehemann trügen die Wäsche in den Keller. Wenn es der Beschwerdeführerin nicht
gut gehe, könne sie nicht in den Keller gehen. Das Waschen und die Wäsche
aufhängen erfolge durch die Töchter, auch das Bügeln. Der Versicherten sei es
lediglich möglich, einen Teil der Wäsche zusammenzulegen. Im Rahmen der gesetzlichen
Schadenminderungspflicht sei es dem berenteten Ehemann und der erwachsenen
Tochter zumutbar, die Beschwerdeführerin im Bereich der Wäsche zu unterstützen.
Bei der Pflege und Betreuung von Kindern
und/oder Angehörigen wird schliesslich keine Einschränkung gesehen.
Insgesamt hat die Abklärungsfachfrau unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse eine Behinderung von total 16.5 %
(4.5 % bei der Ernährung, 9 % bei der Wohnungspflege, 3 % bei der Wäsche und
Kleiderpflege) ermittelt. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 17 %,
womit kein Rentenanspruch besteht.
8. Bei diesem Ergebnis erübrigt
sich die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits invalid in die
Schweiz eingereist ist. Der Anspruch von Schweizern und ausländischen
Staatsangehörigen auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen
Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass bei Eintritt der
Invalidität während einer bestimmten Zeit Beiträge geleistet wurden (Art. 6 und
36 IVG). Wenn die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz bereits
invalid war, kann sie die erforderliche Beitragszeit bis zum Eintritt der
Invalidität nicht erfüllt haben. Diese Frage wäre insbesondere in Zusammenhang
mit dem Augenleiden zu prüfen, die vom RAD auch als hauptsächlich
invalidisierendes Leiden angesehen wird. Das psychische Leiden manifestierte
sich indessen erst nach dem Tod des jüngsten Sohnes im Jahr 2012, als die
Beschwerdeführerin schon lange in der Schweiz lebte. Wie gesagt, kann diese Frage
offen bleiben. Es besteht gestützt auf die Erkenntnisse aus der
Haushaltsabklärung ohnehin kein Rentenanspruch. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Entscheid 8C_526/2020 vom 31. Oktober 2020 bestätigt.