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Entscheid

VSBES.2020.31

berufliche Massnahmen und Invalidenrente - Haushaltabklärung -

17. August 2020Deutsch32 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 17. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP

Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente – Haushaltabklärung – (Verfügung vom 6. Januar

2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 9. März 1996 erstmals bei

der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.4). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde

grauer Star am rechten Auge mit anstehender Cataract-Operation angegeben

(IV-Nr. 1.2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch ab,

weil sich die aus Bosnien stammende Beschwerdeführerin nicht während mindestens

eines Jahres vor Eintritt der Notwendigkeit von medizinischen Massnahmen in der

Schweiz aufgehalten habe.

2. Am 13. Februar 2003 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 5). Ein Anspruch auf Leistungen (konkret:

Kostengutsprache für eine Augenoperation) wurde wiederum abgelehnt, weil das

Leiden, für welches medizinische Massnahmen beantragt wurde, bereits vor

Einreise in die Schweiz bestanden habe (IV-Nr. 18). Die Beschwerdeführerin sei

bereits als Kind am Auge operiert worden.

3. Am 20. November 2018 erfolgte

wieder eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (IV-Nr. 21).

Nun gab sie als gesundheitliche Beeinträchtigung eine rezidivierende depressive

Störung, chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren sowie

eine Visusstörung am linken Auge an.

4. Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen ein und legte diese dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) vor (IV-Nrn. 29 und 34). Zudem liess sie einen Abklärungsbericht

Haushalt erstellen. Dieser datiert vom 29. August 2019 (IV-Nr. 35).

5. Mit Vorbescheid vom 10.

September 2019 (IV-Nr. 36) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen. Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 2. Oktober und 15. November 2019 Einwand

erheben (IV-Nrn. 37 und 44).

6. Mit Verfügung vom 6. Januar

2020 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) weist die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.

7. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 6. Januar 2020

der IV-Stelle Solothurn aufzuheben.

2. Es seien Frau A.___ die ihr zustehenden

gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, so insbesondere eine Invalidenrente.

3. Eventualiter sei der Fall an die

IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 18) unter Verweis

auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

9. Mit Eingabe vom 2. April 2020

(A.S. 21) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den

Akten.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die Abklärungen zum Haushalt

hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute bei voller Gesundheit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin 100 % im Bereich Haushalt tätig

wäre. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades der

Betätigungsvergleich zur Anwendung. Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter

Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine

Einschränkung von gerundet 17 % erhoben worden. Der Invaliditätsgrad liege

somit unter 40 %, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 29. August 2019 bilde

einen festen Bestandteil dieses Entscheides. Zu den Einwänden nehme man wie

folgt Stellung: Mit Blick auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27.

November 2019 könnten die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als

entkräftet gelten. Dem Einwand könne weder ein Indiz für eine bisher noch nicht

bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende

Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft

gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch

nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren

könne daher abgesehen werden. Die invalidenversicherungsrechtlich relevante

Frage, ob die Beschwerdeführerin schon invalid in die Schweiz eingereist sei

oder nicht, könne vor diesem Hintergrund offengelassen werden.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, es komme der Aussage, die die

damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bei der

Haushaltsabklärung spontan vorgebracht habe, erhöhtes Gewicht zu. Solche

Aussagen der ersten Stunde seien in der Regel unbefangener und zuverlässiger

als spätere Schilderungen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Abklärung

ausgesagt, dass sie heute sicherlich ausserhäuslich tätig wäre, wenn ihr Sohn

nicht 2012 verstorben wäre. Sie sei auch aktuell auf Stellensuche. Die

Beschwerdeführerin habe vor dem tödlichen Autounfall ihres Sohnes im Jahr 2012

vollzeitlich ausserhäuslich arbeiten wollen. Sie habe sich aktiv um eine

Stellensuche bemüht, was angesichts der Vielzahl von Bewerbungen, die sie

eingereicht habe, belegt sei. Die Beschwerdeführerin habe innert sechs Monaten

34.

Bewerbungen für eine Vollzeitstelle getätigt. Die entgegenstehende Vermutung

der Beschwerdegegnerin sei nicht korrekt und nicht belegt. Auch aus den

medizinischen Akten sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum

Schicksalsschlag 2012 um eine Arbeitsstelle bemüht habe, soweit dies mit den

Betreuungsaufgaben vereinbar gewesen sei. Soweit es ihre Betreuungsaufgaben und

die Gesundheit zugelassen hätten, habe die Beschwerdeführerin stets gearbeitet

oder Arbeit gesucht und gerade im Hinblick auf die finanzielle Situation sei

ausser der gesundheitlichen Beeinträchtigung kein Grund ersichtlich, weshalb

die Beschwerdeführerin heute, mit Wegfall der Betreuungsaufgaben, nicht voll

erwerbstätig wäre. Somit sei kein Betätigungsvergleich vorzunehmen, sondern ein

reiner Einkommensvergleich. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die

Beschwerdeführerin während drei Stunden täglich arbeitsfähig sei, was einem

Pensum von 35 - 40 % entspreche. Sollte nicht direkt auf die

vorhandenen Unterlagen abgestellt werden, so seien weitere medizinische

Abklärungen angezeigt.

Ferner treffe es nicht zu, dass dem

Einwand kein Indiz für eine unzureichende Abklärung der bestehenden

Gesundheitsbeeinträchtigungen oder für eine bisher noch nicht bekannte, die

Arbeitsunfähigkeit möglicherweise tangierende, Beeinträchtigung entnommen

werden könne. Dem eingereichten Bericht von Dr. med. B.___ lasse sich

Entsprechendes entnehmen.

Da sich die Beschwerdeführerin von 2010 - 2012

intensiv um eine Vollzeitstelle bemüht habe, sei erstellt, dass sich die

Invalidität in der Schweiz entwickelt habe.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juni 2004 (IV-Nr. 21) geltend gemacht,

d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte frühestens nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit im Juni 2005 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum

entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 20. November 2018, IV-Nr. 21), was hier im Mai 2019 der Fall

Dispositiv

wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Mai

2019 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen

der 6. IV-Revision massgebend.

3.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.4 Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG anwendbar (Art

28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Art. 16 ATSG bestimmt, dass das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im

Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art 28a Abs. 2 IVG).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche

Massnahmen zu Recht verneint hat. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts

lässt sich den vorhandenen Unterlagen im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

5.1 Die Beschwerdeführerin leidet an

einer starken, mit Schmerzen einhergehenden Visusminderung links (Arztbericht des

Zentrums C.___ vom 21. Januar 2019, IV-Nr. 27). Eine leidensangepasste

Tätigkeit sei aufgrund dessen nur während zwei bis drei Stunden täglich

möglich. Sie wurde am linken Auge mehrfach operiert, so am 16. Mai und

5. Juni 2018 (IV-Nr. 26 S. 4 ff.). Im augenärztlichen Bericht

von Dr. med. D.___, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 19. September 2018

(IV-Nr. 26 S. 11 f.) werden ein Makularödem links, eine

Papillenschwellung links, eine Pseudophakie (beide Augen) sowie ein Zustand

nach Synechiolyse und Pupillenzentrierung, PPV und IOL Sulcus-Implantation

sowie Fadenentfernung und IVIs Lucentis-Spritze links diagnostiziert.

In Bezug auf die Augenproblematik

berichtete am 29. Mai 2019 auch Dr. med. E.___, Klinik F.___ (IV-Nr. 32 S. 17

f.), und zwar über folgende Diagnosen:

-

OU: Strabismus

convergens OS (mehrere Eingriffe in Bosnien)

-

OU: Pseudophakie

-

OS: Z.n. mehrehre

ppvs und Sulcus Fixierte Linse; Macula Edem; ERF

-

OS: Ocular

Ischämisches SY

-

OS: Z.n. 3x Eylea

intravitreal ( Pallas-Aarau)

-

OS: Z.n. Kenacort

parabulbär am 6. Mai 2019

Die Beschwerdeführerin leide an

chronischen Schmerzen am linken Auge. Das linke Auge habe mehrere chirurgische

Eingriffe gehabt, und aus diesem Grund habe sich ein Oculäres Ischämisches Sy

mit einem erhöhten Augendruck an diesem Auge entwickelt. Durch den starken

Schmerz und durch die intensiven Therapiemassnahmen sei die Beschwerdeführerin

für eine alltägliche Arbeit stark belastet.

Das Augenleiden hatte die Beschwerdeführerin

zumindest teilweise schon, als sie noch in Bosnien lebte. In ihrer Anmeldung

zum Leistungsbezug vom 9. März 1996 führte sie aus, es sei nicht klar, ob es

sich um eine Behinderung von Geburt an handle oder ob es ein Unfalleiden sei.

Die Sehkraft sei jedenfalls nach der letzten Schwangerschaft 1995 schlimmer

geworden (IV-Nr. 1.4).

5.2 Vom 19. September bis 16.

November 2018 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik G.___. Gemäss

Austrittsbericht vom 12. Dezember 2018 (IV-Nr. 26 S. 19 ff.) waren

folgende Diagnosen zu stellen:

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode

Sozialer

Rückzug, prolongierte Trauerreaktion

Verdacht auf

komorbide posttraumatische Belastungsstörung bei fraglichen Flashbacks

-

Visusstörung linkes

Auge bei

Makularödem LA

Papillenschwellung

LA

Pseudophakie

BA

S. n.

Synchiolyse et Pupillententrierung 16. Mai 2018

St.

n. PPV und IOL Sulcus-Implantation LA/ 5. Juni 2018

St.

n. IVIs Lucentis Spritze LA / 14. September 2018

-

Chronische Schmerzen

mit psychischen und somatischen Faktoren

MRI Schulter

links 11/2012: subacromiales Impingement

Ruptur

Supraspinatussehne

Szintigraphie

05/2012: Osteochondrose L4/5

Zervicocephales

bis zervicobracheales Schmerzsyndrom und

Epicondylopathie

humeri radialis links

-

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

Koronare

Herzkrankheit

St. n.

Stenting RIVA /Diagonalast 10/2015

Adenosin-Kardio-MRI

10/2018: Keine Ischämie

Anhaltende pektanginöse

Beschwerden unter Belastung

cvRF: Art.

Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas

-

Metabolisches

Syndrom

Adipositas:

BMI 33 kg/m2

Arterielle

Hypertonie

Hypercholesterinämie-

Hypertriglyzeridämie AGLA 9.2%

Niedriges

Risiko

-

Chronische

Tubenventilationsstörung

Epitympanale

Retraktion

-

Verdacht auf

autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes

Oesophago-Gastro-Duodenoskopie

11/2014 und 05/2009: unauffällig

St. n.

Eradikation eines Helicobacter 2009 und 2014

-

Refluxinduzierter

Husten 12/2011

Metacholintest

11/2011: unauffällig

Respiratorische

Polygraphie 12/2011: AHI 3/h, unauffällig

Röntgen Thorax

11/2011: unauffällig

-

Symptomatische

Metatarsalgie III, IV Fuss beidseits

Achillodynie

und Plantarfasziitis beidseits

Die Beschwerdeführerin habe starke

Schmerzen im linken Auge beklagt, welche in den ganzen Kopf und in die Ohren

ausstrahlen würden. Des Weiteren habe sie über Schmerzen in der linken Schulter

berichtet. Seit der Augenerkrankung denke sie wieder vermehrt über den Tod

ihres Sohnes nach, der 2012 bei einem Unfall verunglückt sei. Sie weine oft und

trauere wieder stärker. Darüber hinaus fühle sie sich ständig nervös,

angespannt und ängstlich. Sie reagiere insbesondere bei lauten Geräuschen

schreckhaft und panisch und leide an intrusiven Erinnerungen. Sie verspüre

keine Freude mehr, ziehe sich zurück und verlasse das Haus nur noch, wenn

nötig. Im Verlauf des stationären Aufenthalts sei es der Beschwerdeführerin

zunehmend gelungen, mehr Einfluss auf ihr Schmerzerleben zu gewinnen, indem sie

ihren Fokus vermehrt auf selbstfürsorglichere Strategien gesetzt habe.

5.3 Dr. med. H.___, Facharzt für

Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin, nennt in seinem

Bericht vom 17. Dezember 2018 (IV-Nr. 26 S. 23 ff.) verschiedene

Diagnosen aus unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten, so unter anderem

eine koronare Herzkrankheit, eine depressive Störung, verschiedene, auf den

Bewegungsapparat bezogene Diagnosen (unklare Fuss- und Beinschmerzen,

Thoraxbeschwerden, Verdacht auf LSS, Verdacht auf chronische Schmerzkrankheit,

Hyperlordosierung der LWS mit leichter konvexer Skoliosierung, Pinformis-

Syndrom links mit andgedeutetem Tractus iliotibialis- Syndrom, myofasciales Schmerzsyndrom

des Schultergürtels) sowie weitere (Verdacht auf Gastritis asthmoide Störung,

Nasenatmungsbehinderung, unklare, rezidivierende gastroenterale Probleme,

Nierenzyste am linken Oberpol). Er weist darauf hin, dass die weitere

Ermittlung der Arbeitsfähigkeit durch Spezialisten respektive beim Hausarzt

erfolgen solle, er selber sei weder auf Schmerzmedizin, Rheumatologie,

Neurologie / Neuropsychologie noch Arbeitsmedizin oder psychosomatische Fragen

spezialisiert. Die chronischen Schmerzen seien unverändert bedingt definierbar,

aus rheumatologischer Sicht lägen keine Hinweise auf chronisch entzündliche

Systemerkrankungen vor. Aus orthopädischer Sicht finde man ein Impingement,

hier seien entsprechende Massnahmen schon ausprobiert worden. In psychischer

Hinsicht habe sich in letzter Zeit eher eine Verschlechterung ergeben.

5.4 Im Arztbericht von Dr. med. I.___,

Assistenzärztin, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 31) werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, ICD-10 F32.1

Sozialer

Rückzug, prolongierte Trauerreaktion

Verdacht auf

komorbide posttraumatische Belastungsstörung bei fraglichen Flashbacks

-

Visusstörung linkes

Auge bei: ICD-10 H35

Makularödem LA

Papillenschwellung

LA

Pseudophakie

BA

S.

n. Synchiolyse et Pupillententrierung 16. Mai 2018

St.

n. PPV und IOL Sulcus-Implantation LN/ 5. Juni 2018

St.

n. IVIs Lucentis Spritze LA/ 14. September 2018

-

Chronische Schmerzen

mit psychischen und somatischen Faktoren

MRI Schulter

links 11/2012: subacromiales Impingement, partial Ruptur Supraspinatussehne

Szintigraphie

05/2012: Osteochondrose L4/5

Zervicocephales

bis zervicobracheales Schmerzsyndrom und Epicondylopathie humeri radialis links

-

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

Koronare

Herzkrankheit

St. n.

Stenting RIVA /Diagonalast 10/2015

Adenosin-Kardio-MRI

10/2018: Keine Ischämie

Anhaltende

pektanginöse Beschwerden unter BelastungcvRF: Arterielle Hypertonie,

Dyslipidämie, Adipositas

-

Metabolisches

Syndrom

Adipositas:

BMI 33 kg/m2

Arterielle Hypertonie

Hypercholesterinämie

– Hypertriglyzeridämie AGLA 9.2 % Niedriges Risiko

-

Chronische

Tubenventilationsstörung

Epitympanale

Retraktion

-

Verdacht auf autonome

Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes

Oesophago-Gastro-Duodenoskopie

11/2014 und 05/2009: unauffällig

St. n.

Eradikation eines Helicobacter 2009 und 2014

-

Refluxinduzierter

Husten 12/2011

Metacholintest

11/2011: unauffällig

Respiratorische

Polygraphie 12/2011 : AHI 3/h, unauffällig

Röntgen Thorax

11/2011: unauffällig

-

Symptomatische

Metatarsalgie III, IV Fuss beidseits

Achillodynie

und Plantarfasziitis beidseits

Die Beschwerdeführerin sei in allen

Modalitäten orientiert. Im Gespräch sei sie zugewandt, jedoch besorgt

aussehend. Konzentrations- und Merkfähigkeit seien vermindert. Im formalen

Denken sei sie auf den Tod ihres Sohnes und ihre Beschwerden eingeschränkt,

grübelnd. Es bestünden Sorge um Gesundheit und Zukunft sowie Angstzustände.

Affektiv sei die Stimmung zum depressiven Pol geneigt, die Beschwerdeführerin

sei nervös, innerlich unruhig, angespannt, kraft- und energielos sowie freud-

und lustlos. Der Antrieb sei gemindert. Des Weiteren bestünden sozialer

Rückzug, multiple Schmerzen vor allem links, ein Druckgefühl in der Brust, Ein-

und Durchschlafstörungen, erhöhte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit,

Appetitschwankungen sowie Lebensüberdrussgefühle. Die Beschwerdeführerin könne

sich von suizidalen Absichten distanzieren. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100

% seit dem 15. März 2018. Eine leidensangepasste Tätigkeit wäre höchstens

während dreieinhalb Stunden täglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin brauche

auch im Haushalt Hilfe. Es passiere ihr oft, dass sie vergesse den Herd

auszuschalten, weil sie vergesslich geworden sei.

5.5 Im Bericht von Dr. med. K.___,

Facharzt für Neurologie, über eine neurologische Konsultation vom 6. Juni 2019

(IV-Nr. 32 S. 19 f.) werden diese Diagnosen gestellt:

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz

-

Myofasziales

Schmerzsyndrom, muskuläre Dysbalance

-

Koronare

Herzkrankheit

Die Beschwerdeführerin berichte über

starke Schmerzen vor allem der linken Seite mit Nacken-, Schulter- und

Armschmerzen, Beinschmerzen, aber auch Kopfschmerzen seit vielen Jahren.

Auslöser für all ihre medizinischen Probleme (auch Herzbeschwerden, Atemnot

etc.) sei der tödliche Autounfall ihres Sohnes 2012 gewesen. Die Kopfschmerzen

erfüllten die Kriterien der internationalen Kopfschmerzgesellschaft für einen

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz. Daneben bestehe eine ausgeprägte

chronifizierte Schmerzstörung bei muskulärer Dysbalance.

5.6 Am 17. Mai 2019 erfolgte bei

der Beschwerdeführerin eine Revision des ersten Strecksehnenfachs (Tenosynovialektomie)

links. Diagnostiziert worden war eine Tendovaginitis stenosans De Quervain

links (Bericht von Dr. med. L.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 20. Mai 2019,

IV-Nr. 32 S. 16). Postoperativ seien nur wenig Schmerzen aufgetreten und es

fänden sich reizlose Wundverhältnisse.

5.7 Der RAD (Dr. med. M.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin) hat am 17. Juli 2019 zu den medizinischen

Unterlagen Stellung genommen (IV-Nr. 33). Aus RAD-ärztlicher Sicht stünden die

ophtalmologischen Einschränkungen im Vordergrund. In einer angepassten

Tätigkeit ohne hohe Konzentration und ohne hohe Anforderungen an die Sehschärfe

sei die Beschwerdeführerin während drei Stunden täglich arbeitsfähig.

5.8 Im Einwandverfahren liess die

Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2019 einreichen (IV-Nr. 45 S.

3 ff.). Demgemäss sei es bei ihr zu einer Verschlechterung gekommen. Der

Verlauf der Behandlung sei gesamthaft durch eine weitgehende Fixierung der

Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik

gekennzeichnet. Es bestünden eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.11. F33.21) nach

posttraumatischer Belastungsstörung seit 2012, und eine chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD 10 F45.41). Die

Beschwerden hinsichtlich der beiden Diagnosen verstärkten sich wechselseitig. Die

versicherungsmediznische Arbeitsfähigkeit betrage generell für alle

Arbeitstätigkeiten (sowohl in angestammter, als auch angepasster Tätigkeit) aus

psychiatrischer Sicht höchstens 50 %. Aus klinisch-psychiatrischer

Erfahrung heraus erscheine es aber überwiegend unwahrscheinlich, dass die

Patientin in der Lage sei, 25 % zu leisten.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin hat im

Anschluss an die Beurteilung des RAD zur medizinischen Sachlage einen

Abklärungsbericht Haushalt in Auftrag gegeben, wobei insbesondere auch die

Statusfrage zu klären war. Der Bericht wurde am 29. August 2019 von einer Abklärungsfachfrau

des Abklärungsdienstes erstattet (IV-Nr. 35). Bei der Statusfrage ist zu

ermitteln, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des

Gesundheitsschadens ausserhäuslich tätig wäre. Diese – stets hypothetische –

Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu treffen. Es ist somit auf Grund objektiver

Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer

konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden

hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv

vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom

15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131;

Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).

Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten

Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum

sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im

Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die

Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt

haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1

S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c

S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018

E. 4.1.1). Die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten

Person sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen

(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis).

6.2 Die Beschwerdegegnerin geht in

der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Dabei stützt sie sich auf die

Erkenntnisse der Abklärungsfachfrau. Darin wird zunächst angegeben, dass die

Beschwerdeführerin selber ausgeführt habe, heute sicherlich ausserhäuslich

erwerbstätig zu sein, wenn ihr Sohn 2012 nicht verstorben wäre. Sie sei aktuell

auf Stellensuche, weil die Ergänzungsleistungen ihre Arztzeugnisse nicht

akzeptierten. Ihre Töchter seien 37 und 27 Jahre alt. Der Sohn sei 17 Jahre

alt gewesen, als er 2012 verstorben sei. Die Abklärungsfachfrau hält weiter

fest, es wäre der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren möglich gewesen,

einer ausserhäuslichen Arbeit in einem Teilzeitpensum nachzugehen. Der Ehemann

habe seit Januar 2002 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung

und seit dem Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Obwohl bereits

damals die finanzielle Situation knapp gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin

keine ausserhäusliche Tätigkeit aufgenommen. Dass sie praktisch kein Deutsch

spreche, was die Stellensuche erschwere, sei als invaliditätsfremd einzustufen.

Aufgrund der vorliegenden Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort, sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne

gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre.

Die Familie lebe seit 2002 von der IV-Rente des Ehemannes und den

Ergänzungsleistungen. Gemäss dem Ehemann müssten sie aktuell mit CHF 2'200.00

auskommen, was viel zu wenig sei. Die jüngere Tochter lebe noch zu Hause und bezahle

einen Teil an die Kosten. Aktuell sei diese arbeitslos und auf Stellensuche.

Die Beschwerdeführerin lässt

beschwerdeweise dagegen vorbringen, sie habe in der Haushaltsabklärung spontan

vorgebracht, dass sie ausserhäuslich tätig wäre. Auf diese Erstaussage sei das

Gewicht zu legen. Sie habe sich bis zum Schicksalsschlag 2012 (Tod des Sohnes)

um eine Arbeitsstelle bemüht, soweit dies mit den Betreuungsaufgaben vereinbar

gewesen sei. Ausser der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei kein Grund ersichtlich,

weshalb sie heute, mit Wegfall der Betreuungsaufgaben, nicht voll erwerbstätig

wäre (vgl. auch E. II. 2.2).

6.3 Den Akten lässt sich für den

konkreten Fall Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf

erlernt. Mit 18 Jahren ging sie aus ihrer bosnischen Heimat als

Saisonarbeiterin nach Kroatien, wo sie in Restaurants und Hotels als

Reinigungskraft arbeitete. Mit 20 Jahren war sie in einer Fabrik in Bosnien

tätig. Mit 21 Jahren heiratete sie ihren ersten Ehemann, mit dem sie die erste Tochter

(1982) bekam. Wegen dessen Alkoholabhängigkeit kam es zur Scheidung. 1991

heiratete sie ihren zweiten Ehemann, mit dem sie bis zum heutigen Tage

zusammenlebt und mit welchem sie weitere zwei Kinder (1992 und 1995) hat (vgl.

Austrittsbericht Klinik G.___, IV-Nr. 26 S. 20). Die Beschwerdeführerin reiste

am 6. Dezember 1993 erstmals im Rahmen der «Aktion Bosnien-Herzegowina» in die

Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Ausweis). Am

31. März 1995 erhielt sie eine B-Bewilligung (IV-Nr. 1.5). Einen

Beruf hat sie nicht erlernt (IV-Nr. 1.4). Von 1997 bis 2000 arbeitete sie als

Raumpflegerin in der Metzgerei O.___ in [...]. Der Jahreslohn betrug gemäss

IK-Auszug zwischen CHF 1'152.00 und 4'816.00 (IV-Nrn. 1.5 und 25). Zu

diesem Zeitpunkt waren ihre Kinder 15, 5 und 2 bzw. 18, 8 und 5 Jahre alt.

Dort habe sie die ersten Beschwerden gehabt, Schmerzen an Händen und Beinen.

Laut Arbeitgeberbericht des P.___ (IV-Nr. 12) arbeitete die Beschwerdeführerin

anschliessend vom 1. Dezember 2002 bis 31. März 2003 dort, im Schnitt 43.25

Stunden im Monat (mit einem Einkommen von durchschnittlich knapp

CHF 700.00 pro Monat, vgl. IK-Auszug IV-Nr. 25). Die Kinder waren damals

21-, 11- und 8-jährig. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätten ihre

Beschwerden bei dieser Arbeit zugenommen und sich auf Rücken und Nacken

ausgebreitet. Sie habe nicht mehr gearbeitet, sei in Behandlung gewesen und

habe sich um ihre Kinder gekümmert. Von Januar bis April 2004 erhielt sie

Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr. 25). Damit war die Beschwerdeführerin seit

15 Jahren nicht mehr erwerbstätig, als im November 2018 die Anmeldung zum

Leistungsbezug erfolgte (IV-Nr. 21). Zwischenzeitlich war der jüngste Sohn im

September 2012 bei einem Autounfall verstorben, woraufhin sich eine psychische

Problematik einstellte. Den medizinischen Akten lässt sich weiter entnehmen,

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente der

Invalidenversicherung bezieht und zwei Stunden täglich in der Vebo arbeitet. Er

erhält auch Ergänzungsleistungen. Auf dem Sozialamt habe man versucht, sie auch

einzusetzen, gab die Beschwerdeführerin an, was jedoch wegen ihrer

Fingerprobleme schwierig geworden sei. Sie habe versucht in einem Restaurant zu

arbeiten, habe vier Monate durchgezogen. Wegen zunehmender Beschwerden habe sie

abbrechen müssen. Später habe sie keine Arbeit mehr gefunden bzw. auch nicht

sonderlich intensiv gesucht. 2009 habe sie sich beim RAV angemeldet und sei auf

Stellensuche gewesen. Das RAV habe sie in der Zeit aber nicht finanziell

unterstützt, sondern bei der Stellensuche selbst (Angaben der

Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2012, IV-Nr. 26 S. 30, sowie gemäss Bericht Dres. med.

I.___ und J.___ vom 20. Mai 2019, (IV-Nr. 31). Gemäss den im Einwandverfahren

eingereichten Belegen zu Arbeitsbemühungen (IV-Nr. 44 S. 4 ff.) bewarb sich die

Beschwerdeführerin im Oktober 2010, November 2010 sowie von Februar bis April

2011 auf ca. 30 Vollzeitstellen. Dabei handelte es sich um Spontanbewerbungen

für eine leichte Arbeit als Hilfsarbeiterin. Entsprechende Belege über

Arbeitsbemühungen wurden beim RAV eingereicht.

6.4 Der Biographie der

Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass diese seit ihrer Migration in die

Schweiz nie einer Vollzeit-Tätigkeit nachgegangen ist, sondern nur bei zwei

Arbeitgebern im Rahmen von kleinen Pensen tätig war. Die Familie lebte und lebt

grossmehrheitlich vom Verdienst des Ehemannes. Dieser erlitt im Jahr 2000 einen

Unfall und bezieht seit 2002 eine Teil-Rente der Invalidenversicherung.

Trotzdem hat die Beschwerdeführerin – abgesehen von der kurzzeitigen Tätigkeit

im P.___ in [...] im Teilzeitbereich – keine Arbeit gesucht. Angesichts des

damaligen Alters der Kinder wäre zumindest eine Teilzeitarbeit denkbar gewesen,

zumal der Ehemann (Teil-)Rentenbezüger ist und die Kinderbetreuung hätte

übernehmen können. Im Rahmen der Haushaltsabklärung gab sie indessen an, sie

würde im Gesundheitsfall ausserhäuslich arbeiten, wenn nicht ihr Sohn

verunglückt wäre und sich ihr Gesundheitszustand dermassen verschlechtert hätte.

Es ist richtig, dass solche «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel

unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder

unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47). Jedoch sind nicht nur die

konkreten Vorbringen der versicherten Person zu würdigen, sondern auch die

konkrete Situation bzw. die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse. Zwar ist festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich

der Kinder keinerlei Betreuungsaufgaben mehr anfallen. Unter Berücksichtigung

der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin, die über keine Ausbildung

verfügt und sich seit 2004 nicht einmal um eine Teilzeitstelle bemüht hatte,

obwohl die Familie nur mit der Invalidenrente und Ergänzungsleistungen für den

Ehemann auskommen musste, ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die zum Verfügungszeitpunkt 58-jährige

Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall noch einer Erwerbstätigkeit

nachgehen würde. Daran vermögen auch die zwischen Oktober 2010 und April 2011 während

fünf Monaten zuhanden der Arbeitslosenkasse getätigten Arbeitsbemühungen für

ein 100%-Pensum nichts zu ändern. Von April 2011 bis September 2012, als der

Sohn starb, fand offensichtlich keine Stellensuche mehr statt. Zudem hatte sich

die Beschwerdeführerin in den ganzen Jahren zuvor nicht um Arbeit bemüht,

obwohl sie im Jahr 1997, als das kleinste Kind gerade einmal zwei Jahre alt

war, auch in einem kleinen Pensum gearbeitet hatte und obwohl mit dem Ehemann

eine Betreuungsperson für die Kinder verfügbar gewesen wäre. Gestützt auf diese

gesamten Umstände ist die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, dass

die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute keiner ausserhäuslichen

Tätigkeit nachgehen würde, nicht zu beanstanden bzw. mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt. Es kommt damit im vorliegenden Fall ein

Betätigungsvergleich als Bemessungsmethode, mithin Art. 28a Abs. 2 IVG, zur

Anwendung. Ein Rentenanspruch besteht demnach unter der Voraussetzung, dass die

Beschwerdeführerin im Haushalt zu mindestens 40 Prozent eingeschränkt ist (Art.

28 Abs. 2 IVG).

7.

7.1 In Zusammenhang mit den

Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische

Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in

der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung an

Ort und Stelle zu erheben ist. Insofern kommt den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die Abklärung erstreckt

sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von

Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu

berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Für den Beweiswert eines derartigen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen

detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern

der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen

Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,

wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere

der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni

2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen, 9C_497/2014 vom 2. April 2015

E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1; BGE 140 V 543

E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61

E. 6.2 S. 63, 128 V 93; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84

E. 5.1).

7.2 Der hier fragliche

Abklärungsbericht wurde von einer Abklärungsfachfrau des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich

dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es ist gestützt auf den

Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass dieser sowohl die örtlichen und

räumlichen Verhältnisse als auch die gesundheitlichen Problematiken und sich

daraus ergebende Einschränkungen bekannt waren, nimmt doch die

Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht Bezug auf die Stellungnahme des RAD (IV-Nr.

34) und die darin aufgeführten Diagnosen. Zudem enthält der Bericht auch die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen

Situation (Es gehe ihr aktuell nicht gut. Sie sei wegen dem operierten Auge alle

zwei Wochen in Behandlung. Das Auge sei geschwollen, sie habe Schmerzen in der

Nase, den Ohren und am ganzen Kopf. Tagsüber sei sie meist zu Hause. Sie habe

Angst alleine nach draussen zu gehen, weil ihr oft schwindlig werde und sie

dann eine Blockade bekomme. Solche Anfälle habe sie alle ein bis zwei Wochen) und

ihren Aufgaben im Haushalt. Diese werden auch nicht bestritten. Ohnehin werden

beschwerdeweise keine Eiwendungen gegen die im Abklärungsbericht getroffenen

konkreten Erhebungen über den Haushalt gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern die Feststellungen der Abklärungsfachfrau willkürlich sein sollten.

Diese stellt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Haushalt ab und

gewichtet die Einschränkungen nachvollziehbar. Es kann demnach darauf

abgestellt werden.

7.3 Im Bereich Ernährung (Gewichtung

45 %) sieht die Abklärungsperson eine Einschränkung von 10 %. Die

Beschwerdeführerin helfe täglich mit beim Kochen und wenn es ihr gut gehe,

könne sie eine kleine Mahlzeit selber zubereiten. Etwa einmal pro Woche koche

der Ehemann. Das schwierigste beim Kochen seien für sie der Dampf und die Hitze

der Pfannen, wegen den empfindlichen Augen. Zudem habe sie Angst zu kochen,

wegen der Schwindelanfälle. Im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht

sei es dem berenteten Ehemann und der erwachsenen Tochter zumutbar, die

Beschwerdeführerin beim Kochen zu unterstützen.

Bei der Wohnungspflege (Gewichtung von 30

%) wird eine Einschränkung von 30 % veranschlagt. Die Beschwerdeführerin

könne abstauben, was sich auf guter Höhe befinde. Sie führe die leichten

Reinigungsarbeiten aus, wenn es ihr gesundheitlich gut gehe, zum Beispiel das

Lavabo und den Spiegelschrank im Badezimmer. Staubsaugen und die Böden feucht

aufnehmen erfolge durch den Ehemann und die Tochter, welche zu Hause wohne. An

guten Tagen könne sie selber staubsaugen, dies seien jedoch wenige Tage. Die

Betten würden gemeinsam frisch bezogen. Im Rahmen der gesetzlichen

Schadenminderungspflicht sei es dem berenteten Ehemann und der erwachsenen Tochter

zumutbar, die Versicherte bei den Reinigungsarbeiten zu unterstützen.

Beim Einkauf und weiteren Besorgungen (Gewichtung

10 %) wird keine Einschränkung festgestellt. Die Einkäufe führe in der Regel

der Ehemann aus, an guten Tagen begleite ihn die Beschwerdeführerin dabei. Die

Tochter rufe die Eltern manchmal an, wenn sie einkaufen gehe und bringe ihnen

das Notwendige vorbei. An den Samstagen begleite die Tochter manchmal die

Mutter bei den Einkäufen, jedoch möglichst zu Randzeiten, wenn es nicht viele

Leute habe. Seit der Sohn verstorben sei, gehe sie nicht mehr alleine

einkaufen. Im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei es dem

berenteten Ehemann und der erwachsenen Tochter zumutbar, einen Grossteil der

Einkäufe auszuführen.

Hinsichtlich Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung

von 15 %) wird eine Einschränkung von 20 % festgestellt. Die Waschmaschine

befinde sich im Keller, ein Lift sei nicht vorhanden. Die Töchter oder der

Ehemann trügen die Wäsche in den Keller. Wenn es der Beschwerdeführerin nicht

gut gehe, könne sie nicht in den Keller gehen. Das Waschen und die Wäsche

aufhängen erfolge durch die Töchter, auch das Bügeln. Der Versicherten sei es

lediglich möglich, einen Teil der Wäsche zusammenzulegen. Im Rahmen der gesetzlichen

Schadenminderungspflicht sei es dem berenteten Ehemann und der erwachsenen

Tochter zumutbar, die Beschwerdeführerin im Bereich der Wäsche zu unterstützen.

Bei der Pflege und Betreuung von Kindern

und/oder Angehörigen wird schliesslich keine Einschränkung gesehen.

Insgesamt hat die Abklärungsfachfrau unter

Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse eine Behinderung von total 16.5 %

(4.5 % bei der Ernährung, 9 % bei der Wohnungspflege, 3 % bei der Wäsche und

Kleiderpflege) ermittelt. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 17 %,

womit kein Rentenanspruch besteht.

8. Bei diesem Ergebnis erübrigt

sich die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits invalid in die

Schweiz eingereist ist. Der Anspruch von Schweizern und ausländischen

Staatsangehörigen auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen

Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass bei Eintritt der

Invalidität während einer bestimmten Zeit Beiträge geleistet wurden (Art. 6 und

36 IVG). Wenn die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz bereits

invalid war, kann sie die erforderliche Beitragszeit bis zum Eintritt der

Invalidität nicht erfüllt haben. Diese Frage wäre insbesondere in Zusammenhang

mit dem Augenleiden zu prüfen, die vom RAD auch als hauptsächlich

invalidisierendes Leiden angesehen wird. Das psychische Leiden manifestierte

sich indessen erst nach dem Tod des jüngsten Sohnes im Jahr 2012, als die

Beschwerdeführerin schon lange in der Schweiz lebte. Wie gesagt, kann diese Frage

offen bleiben. Es besteht gestützt auf die Erkenntnisse aus der

Haushaltsabklärung ohnehin kein Rentenanspruch. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Entscheid 8C_526/2020 vom 31. Oktober 2020 bestätigt.