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Entscheid

VSBES.2020.32

Unfallversicherung

10. Juni 2021Deutsch47 min

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. Januar

Source so.ch

Urteil vom 10. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick Stutz

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1992, war seit Dezember 2012 bei der B.___ GmbH als

Eisenleger beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. Januar

2013 auf der Treppe stolperte und sich bei einem Misstritt am rechten Fussgelenk

verletzte (s. Schadenmeldung UVG vom 4. Februar 2013, Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit

Verfügung vom 22. Dezember 2014 sowie Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015

(Suva-Nrn. 205 + 232) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie

auf eine Integritätsentschädigung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern

(fortan: Verwaltungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 22. März 2017

(Suva-Nr. 418).

1.2 Der Beschwerdeführer hatte

bereits am 16. Juni 2015 einen Rückfall gemeldet (Suva-Nr. 226). Die

Beschwerdegegnerin schloss diesen Fall mit Verfügung vom 28. September 2018

per Ende September 2018 und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober

2018 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % zu, während sie einen

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Suva-Nr. 512). Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 Einsprache erheben

(Suva-Nr. 520), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Januar

2020 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 5. Februar

2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 16 ff.):

1. Der angefochtene Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 7. Januar 2020 sei abzuändern (betr. IV-Rente) bzw.

aufzuheben (betr. Integritätsentschädigung).

2. Die IV-Rente sei nach Massgabe der

Ausführungen sub Ziff. 3.4.3 der nachfolgenden Ausführungen angemessen zu erhöhen,

Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine

angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, Beweisergebnis ausdrücklich

vorbehalten.

4. Eventualiter habe Rückweisung an die [Beschwerdegegnerin]

zur Neuabklärung und -beurteilung zu erfolgen.

5. Es sei richterlich festzustellen, dass

die [Beschwerdegegnerin] in Verletzung von Art. 52 Abs. 2 ATSG eine

unstatthafte Rechtsverzögerung begangen hat.

6. 6.1 Es sei zu einer Gerichtsverhandlung

vorzuladen und der Beschwerdeführer anlässlich einer Parteibefragung zu

befragen (Art. 61 lit. e ATSG).

6.2

Eventualiter sei in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in

öffentlicher Verhandlung durchzuführen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der [Beschwerdegegnerin].

Weiter stellt der Beschwerdeführer den

Beweisantrag, eventualiter sei durch das Versicherungsgericht ein neutrales

polydisziplinäres Gutachten (chirurgische Orthopädie / Traumatologie,

Fusschirurgie, Schmerzmedizin und Neurologie) in Auftrag zu geben, unter Kostenfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Rente des Beschwerdeführers

wird von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2020 per 1. März

2020 aufgehoben, da keine Erwerbseinbusse mehr vorliege (A.S. 42 f.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde

und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 45 ff.).

2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert

der bis 21. April 2020 erstreckten Frist (s. A.S. 59) keine Replik ab

(s. A.S. 61).

2.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 25. Mai 2020 eine Kostennote ein (A.S. 62 f.),

welche am 4. September 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 64).

2.6 Nachdem die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts die Anträge des Beschwerdeführers auf Partei- und

Zeugenbefragung mit Verfügung vom 4. September 2020 abgewiesen hat (A.S. 64

f.), zieht dieser am 7. September 2020 den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung

zurück (A.S. 67).

2.7 Die Vizepräsidentin teilt den

Parteien am 26. November 2020 mit, dass sich das Gericht vorbehalte, die

Angelegenheit auch unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 3 Bundesgesetz

über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) zu prüfen (A.S. 69 f.). Die

Parteien äussern sich dazu am 11. resp. 16. Dezember 2020 und halten an ihren

Rechtsbegehren fest (A.S. 73 f. / 75 ff.).

2.8 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 18. Januar 2021 eine aktualisierte Kostennote ein

(A.S. 83 f.), welche am 19. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht (A.S. 85).

2.9 Der Beschwerdeführer lässt am 4.,

10., 17., 22. und 26. Februar sowie 9. März 2021 weitere Belege einreichen,

welche jeweils zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin gehen (A.S. 86 ff. /

104 ff.). Diese wiederum gibt am 17. Februar 2021 eine Stellungnahme ab (A.S.

92 ff.). Die Vizepräsidentin schliesst sodann am 26. März 2021 das

Beweisverfahren (A.S. 113).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf eine

Integritätsentschädigung streitig ist. Hingegen kann auf die Beschwerde insofern

nicht eingetreten werden, als die Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangt

wird, weil zwischen Verfügung und Einspracheentscheid 15 Monate vergangen seien

(s. E. I. 1.2 hiervor). In dieser Hinsicht fehlt es nämlich an

einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Zwar ist im Hinblick auf die

Parteientschädigung summarisch zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung vorlag,

wenn eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird, weil der

Einspracheentscheid während des Beschwerdeverfahrens ergeht (s. dazu BGE 125 V 373 E. 1 + E. 2a S. 374 f.). Diese Konstellation liegt aber hier, wo der

Einspracheentscheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits ergangen war,

nicht vor.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 7. Januar 2020 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61

N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom

25.

September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2013

strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle

und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum

UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).

1.4

1.4.1

Die Parteien haben im Gerichts-

und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Dieses

dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1

S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine

Verletzung desselben führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in

der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit

anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den

Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde

zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E.

3d/aa S. 437; 132 V

387.

E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,

wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438).

Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

1.4.2

Dr. med. C.___, Facharzt für

Neurologie am Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, gab

am 10. September 2018 eine Aktenbeurteilung zur Frage ab, ob der

Beschwerdeführer einen Integritätsschaden erlitten habe (Suva-Nr. 506).

Diese Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer indes nicht zugestellt und blieb

in der Verfügung vom 28. September 2018 unerwähnt, weshalb er davon erst

mit dem Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 erfuhr. Somit hatte der

Beschwerdeführer in der Tat keine Gelegenheit, sich vorgängig zu äussern. Ob aber

hier, wo der versicherungsinterne Suva-Arzt keine eigenen Befunde erhob,

sondern sich darauf beschränkte, die aktenkundigen Tatsachen zu würdigen, überhaupt

eine Gehörsverletzung vorliegt (vgl. Hans-Jakob Mosimann in: Basler Kommentar zum

UVG, Art. 42 N 43), kann indes offen bleiben. Wenn eine Gehörsverletzung

vorläge, wäre sie auf jeden Fall nur als leicht anzusehen. Andererseits verfügt

das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat

nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung

vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Ein allfälliger

Verfahrensmangel müsste daher als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten.

Im Übrigen ist eine Partei auf Grund

einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte

(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016

E. 2.2). Dies wäre im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen: Es besteht

kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch dann erhoben worden wäre, wenn der

Beschwerdeführer bereits vor dem Einspracheentscheid Kenntnis von der

fraglichen Beurteilung durch Dr. med. C.___ erhalten hätte.

1.4.3

Der Beschwerdeführer ist der

Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, ihren Einspracheentscheid

hinreichend zu begründen, indem sie nur auf die kreisärztliche Beurteilung

abgestellt habe. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Aus dem

Einspracheentscheid geht hervor, von welchen Überlegungen sich die

Beschwerdegegnerin leiten liess. Der Beschwerdeführer war denn auch in der

Lage, den Entscheid beim Versicherungsgericht sachgerecht anzufechten (s. dazu

BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ausserdem

werden Leistungen für Schädigungen erbracht, die dem Verunfallten bei der

Heilbehandlung der Unfallfolgen (s. dazu Art 10 UVG) zugefügt werden (Art. 6

Abs. 3 UVG).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

Treten nach einem Unfall psychische und

/ oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder

das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte

Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate

Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach

Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein unfallbedingtes

pathologisch-anatomisches Substrat liegt nur bei objektivierbaren

Untersuchungsergebnissen vor, die reproduzierbar sowie von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv

ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann mit anderen Worten erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp.

bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1

S. 251). Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der Psycho-Praxis ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.

138.

f.). Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv

erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise

ist zu untersuchen, ob der Unfall nach dem augenfälligen Geschehensablauf und

den sich dabei entwickelnden Kräften eher als leicht, als mittelschwer oder als

schwer erscheint. Nicht massgebend sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die

nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc

Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018,

Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne

Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung,

die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).

2.2.3

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um

das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so

dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu

einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein

scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch

psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten

Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N

117; Gehring, a.a.O., Art. 6 UVG N 26 f.). Sowohl Rückfälle als auch

Spätfolgen schliessen an ein bestehendes Unfallereignis an. Dementsprechend

können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn

zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim

versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und

adäquater Kausalzusammenhang besteht (Hofer, a.a.O.).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135

V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer zog sich bei

seinem Misstritt am 24. Januar 2013 am rechten OSG eine Distorsion III zu (Suva-Nr.

6). Wegen der Instabilität des Gelenks erfolgten am 26. März 2013 und 27.

Februar 2014 chirurgische Eingriffe (Suva-Nrn. 17 + 110). Bei der

kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, am 26. Juni 2014 (Suva-Nr. 140) waren bei einem objektiv

guten Operationsergebnis nur noch leichte Restbeschwerden zu verzeichnen.

Anamnestisch bestand unter Belastung eine Schwellungstendenz, doch lag klinisch

keine Schwellung vor. Ligamentär war das Gelenk stabil (S. 7).

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte

in der Folge am 7. Juli 2015 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

(E. I. 1.1 hiervor). Das Verwaltungsgericht Bern bestätigte dies mit Urteil

vom 22. März 2017. Es erkannte, dass den Stellungnahmen der Suva-Kreisärzte Dr. med. D.___

und Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 26. Juni und 3.

Oktober 2014 sowie 6. Februar 2015 (Suva-Nrn. 140 / 174 / 222) voller

Beweiswert zukomme (Suva-Nr. 418 S. 9 E. 3.4). Gestützt darauf sei die

angestammte Beschäftigung nicht mehr möglich, während in einer

leidensadaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bestehe (S. 12 f. E. 3.5). Unfallbedingt seien, dem von Dr. med. E.___

präzisierten Profil folgend, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Andauerndes

Gehen und Stehen, längere Zwangshaltungen im rechten OSG in kauernden oder

knienden Positionen sowie längeres Gehen und Stehen in unebenem Gelände kämen

nicht in Frage. Der Beschwerdeführer dürfe Gewichte bis 20 kg anheben,

vereinzelt auch bis 30 kg. Lasten von 10 bis 15 kg könnten über kürzere

Strecken getragen werden. Nicht zumutbar sei das Balancieren von Lasten auf

Treppen und Leitern. Bei kurzzeitig erforderlichem Gehen in unebenem Gelände

seien Stützschuhe erforderlich. Unter Beachtung dieser Zumutbarkeitsbeurteilung

sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz realisierbar (S. 8 f. E. 3.2.2 /

S. 11 f. E. 3.4.3).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer

unterzog sich am 18. Dezember 2015 im [Spital] F.___ folgenden Eingriffen

(Suva-Nr. 304):

1.

Diagnostische OSG-Arthroskopie rechts

2.

Laterale Bandrekonstruktion mittels

ipsilateralem Gracilis-Transplantat

3.

5 mm lateralisierende

Calcaneus-Osteotomie

Gemäss Austrittsbericht vom 24. Dezember

2015.

(Suva-Nr. 300) klagte der Beschwerdeführer postoperativ über eine

Hypästhesie am lateralen Unterschenkel und am lateralen Fussrand rechts, wozu sich

neuropathische Schmerzen gesellten (Suva-Nr. 319 f.). Die am 6. Januar

2016.

durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchungen ergaben eine Neuropathie

des Nervus peroneus rechts, was man am ehesten als Folge einer Kompression bei

perioperativer poplitealer Blutsperre interpretierte, sowie eine axonale

Schädigung des Nervus suralis rechts in der Nähe der Operationsnarbe (Suva-Nr.

321).

3.2.2

Der weitere Verlauf gestaltete

sich langwierig bei persistierender Hypästhesie und neuropathischen Schmerzen

mit Allodynie (s. Suva-Nrn. 316 f. / 330 / 346 / 348 / 350), während

sich die radiologischen Befunde weitgehend unauffällig präsentierten (Suva-Nr.

323.

ff.). Das [Spital] F.___ sowie der Hausarzt pract. med. G.___,

Arzt für Allg. Medizin FMH, attestierten postoperativ durchgehend eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nrn. 307 / 330 / 342 / 356 / 389 / 396 /

405.

/ 411 / 422 / 426 / 433 / 440 / 457 / 459 / 462 / 484 / 501 f.).

3.2.3

Die Berichte des

[Spitals] F.___ vom 21. und 28. Juni 2016 (Suva-Nr. 361 f.) diagnostizierten eine

Neuropathie des N. peroneus communis rechts sowie des N. suralis rechts mit /

bei:

· Status nach den Eingriffen vom 18.

Dezember 2015

· Postoperative Analgesie mit poplitealem Schmerzkatheter

· Regrediente Hypoästhesie am lateralen

Unterschenkel und Fuss rechts

· Allodynie lateraler Fuss

Der Beschwerdeführer leide nach wie vor

an starken neuropathischen Schmerzen, welche das Hauptproblem darstellten. Das

Areal der Allodynie habe sich vergrössert, die Sensibilität aber verbessert. Die

Beschwerden und Befunde seien im Wesentlichen unverändert.

3.2.4

Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 18. Juli

2016.

(Suva-Nr. 365) anhaltende reaktive agitiert-depressive Anpassungsstörungen

(ICD-10 F43.2) in schwieriger psychosozialer Lebenssituation.

3.2.5

Laut dem Bericht des [Spitals] F.___

vom 16. August 2016 (Suva-Nr. 390 S. 4 ff.) lagen chronische Schmerzen am

rechten Fuss mit Ausstrahlung bis zum rechten Knie mit muskuloskelettalen sowie

neuropathischen Anteilen vor. Während die Allodynie zunehme, werde die

Hypästhesie besser. Auf Grund der langen Krankheitsphase mit frustrierenden

Therapieversuchen, der Arbeitssituation, des alltäglichen Lebens sowie der eher

zunehmenden Schmerzen im Krankheitsverlauf sei es zu einer reaktiven Depression

gekommen

3.2.6

Der Kreisarzt Dr.

med. D.___ diagnostizierte nach der Untersuchung vom 23. August 2016 (Suva-Nr. 373)

eine OSG-Distorsion Grad III rechts (S. 11):

· Status nach rezidivierenden

OSG-Supinationstraumata rechts

· Konservative Therapie

· Laterale Bandrekonstruktion des rechten

OSG am 26. März 2013 bei posttraumatischer OSG-Instabilität

· Persistierende Beschwerden (MRI vom 14.

Oktober 2013: Ausser postoperativen Veränderungen im Bereich des Ligamentums

fibulo-talare anterius und fibulo-calcaneare keine weiteren pathologischen

Veränderungen)

· OSG-Arthroskopie, laterale Bandplastik

und Exploration der Peronealsehnen sowie Ausräumung des Sinus tarsi mit

Instillation von Naropin rechts am 28. Februar 2014 bei Sinus tarsi-Syndrom

rechts und persistierender antero-lateraler Bandinstabilität

· Diagnostische OSG-Arthroskopie rechts,

laterale Bandrekonstruktion mittels ipsilateralem Gracilis-Transplantat, 5 mm

lateralisierende Calcaneus-Osteotomie am 18. Dezember 2015 wegen Schmerzen

bei persistierender lateraler OSG-Instabilität rechts

· Postoperativ Angabe von neuropathischen

Beschwerden des N. peroneus rechts sowie des N. suralis rechts

· Aktuell subjektiv unverändert

Gefühlsstörung und neuropathische Schmerzen am Fuss lateral sowie am proximalen

Unterschenkel antero-lateral rechts, objektiv gute OSG-Funktion mit guter

Stabilität, korrekten Achsen und seitengleicher Muskeltrophik.

Der Beschwerdeführer beklage eine

Zunahme der Beschwerden durch die Operation vom 18. Dezember 2015. Er schildere

neu eine Allodynie im Bereich des antero-lateralen proximalen Unterschenkels

sowie am lateralen Fussrand rechts. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich

völlig reizlose Narbenverhältnisse. Das OSG sei schlank und normal konturiert.

Die Verhältnisse seien ligamentär stabil und die Peronealsehnen unauffällig.

Bei der direkten Untersuchung werde eine Überempfindlichkeit inframalleolar

lateral mit Ausbreitung über den lateralen Fuss angegeben. Abgelenkt könne

diese Region problemlos berührt werden. Das Gangbild sei unbeobachtet

unauffällig. Unter Untersuchungsbedingungen zeige sich rechts ein leichtes

Entlastungshinken, das sich beim Zehen- und Fersengang verstärke. Rein

orthopädisch gesehen liege, was Stabilität und Funktion anbelange, ein gutes

Resultat vor. Im Vordergrund stünden nun die neuropathisch beschriebenen

Schmerzen. Hier falle eine deutliche Diskrepanz auf zwischen der problemlosen

Berührbarkeit bei Ablenkung und der Angabe von stärksten Beschwerden bei

bewusster Untersuchung der betroffenen Areale. Zudem zeige sich eine

seitengleiche Muskeltrophik, was deutlich gegen eine höhergradige

Beeinträchtigung der Funktion und Belastung spreche. Rein mechanisch bestehe

keine wesentliche Einschränkung der Zumutbarkeit. Auf Grund des langandauernden

Verlaufs und des Zustands nach mehreren Eingriffen am rechten OSG sowie der nun

weiter akzentuierten Schmerzproblematik sei das aktuelle Zumutbarkeitsprofil

wie folgt zu definieren: Zumutbar seien vorwiegend wechselnd belastende

Tätigkeiten ohne lang andauerndes Gehen oder Stehen sowie ohne länger

andauernde Zwangshaltungen im rechten OSG in kauernder oder kniender Position

und ohne länger dauerndes Stehen oder Gehen in unebenem Gelände. Gewichte von

10.

bis 15 kg könnten kurzstreckig getragen werden. Demgegenüber könnten

Gewichte bis 20 kg, selten auch bis 30 kg, angehoben, jedoch nicht getragen

werden. In diesem Rahmen sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Auf

Grund des bisherigen Verlaufs erscheine der Wiedereinstieg in eine Tätigkeit

auf dem Bau weniger erfolgsversprechend. Ideal wäre eine wechselnd belastende

Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Sitzen. Bei ausgezeichneter Funktion und

fehlenden Knorpelveränderungen im MRI im Sinne einer beginnenden Arthrose

erreiche der objektivierbare Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges

Ausmass (S. 12).

3.2.7

Der Bericht des [Spitals] F.___

vom 26. September 2016 (Suva-Nr. 387) bestätigte die frühere Diagnose einer

Neuropathie (E. II. 3.2.3 hiervor) und hielt fest, der Beschwerdeführer gebe

nach wie vor bei minimer Berührung Schmerzen im lateralen Sprunggelenk / Fusskante

sowie am lateralen proximalen Unterschenkel an.

3.2.8

Gemäss dem Bericht des [Spitals] F.___

vom 28. Oktober 2016 (Suva-Nr. 390 S. 2 f.) litt der Beschwerdeführer

unter belastungsabhängigen muskuloskelettalen sowie kontinuierlich vorhandenen

neuropathischen Schmerzen. Ausserdem wurde die Diagnose einer reaktiven

Depression bestätigt. Schwere körperliche Arbeiten auf dem Bau könne der

Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht mehr ausführen. Empfehlenswert wäre ein

Beruf mit wenig Belastung des rechten Fusses und Wechselbewegungen.

3.2.9

Die motorische Neurographie des

N. peroneus rechts vom 8. Februar 2017 fiel gemäss Bericht des [Spitals] F.___

vom 21. Februar 2017 (Suva-Nr. 416) normal aus, mit einem im Vergleich zur

Untersuchung vor einem Jahr deutlich verbesserten Befund. Die sensible

Neurographie des N. suralis rechts wiederum ergab distal der

Operationsnarbe einen deutlichen Amplitudenabfall, jedoch ebenfalls mit einer Verbesserung

gegenüber 2016. Die Allodynieschmerzen hätten sich insgesamt etwas verbessert

3.2.10

Im Bericht des [Spitals] F.___

vom 15 August 2017 (Suva-Nr. 441) wurde die Diagnose einer Neuropathie

bestätigt und festgehalten, die verschiedenen Therapieoptionen seien erfolglos

geblieben. Zumindest habe sich die Sensibilität etwas verbessern lassen. Die

Schmerzen seien mehr oder weniger dieselben.

3.2.11

Der Bericht des [Spitals] F.___

vom 19. September 2017 (Suva-Nr. 448) hielt fest, trotz intensiver Therapie

leide der Beschwerdeführer weiterhin bei Belastung unter sehr starken

muskuloskelettalen Schmerzen sowie bereits im Ruhezustand unter neuropathischen

Schmerzen. Auf Grund der klinischen Symptomatik könne die Diagnose CRPS Typ II

gestellt werden. Sitzende Tätigkeiten mit leichten Wechselbewegungen und ohne

grosse Tragearbeiten seien durchführbar. Aus den folgenden Berichten vom 26.

Oktober und 24. November 2017 sowie 5. April 2018 (Suva-Nrn. 458 + 476 f.)

ging hervor, dass sich die Schmerzsituation nicht beeinflussen liess. Am

rechten Fuss bestehe ein Dauerruheschmerz. Schon Berührungen, kurze Gehstrecken

und das Herabhängen des Beines führten zu einer Verschlechterung. Leichte

körperliche Aktivität bringe eine Schwellung und Überwärmung mit sich. Die Beweglichkeit

und Belastbarkeit des Fusses sei deutlich eingeschränkt.

3.2.12

Dr. med. I.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, erstellte

im Hinblick auf eine Haftung des [Spitals] F.___ für den Eingriff vom 18.

Dezember 2015 am 22. März 2018 ein Gutachten (Suva-Nr. 471). Darin

gelangte er zum Schluss, am rechten Fuss liege ein neuropathisches

Schmerzsyndrom (N. peroneus communis und N. suralis) bei hoher

Wahrscheinlichkeit eines CRPS Typ 2 vor (S. 17). Ursache der Hypästhesie und

der Neuropathie sowie der Schädigung der besagten Nerven sei mit hoher resp.

höchster Wahrscheinlichkeit die Operation vom 18. Dezember 2015

(S. 20 + 21). Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei grundsätzlich

zu verneinen (S. 21 + 22). Von einem Kunstfehler könne man nicht

sprechen. Es handle sich um reale Risiken und schicksalshafte Verläufe (S. 22).

3.2.13

Dr. med. J.___, Fachärztin für

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates beim Regionalen Ärztlichen

Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai

2018.

dafür (Suva-Nr. 488 S. 8 ff.), es sei keine Änderung des

Gesundheitszustandes mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen. Funktionelle Einschränkungen würden nicht beschrieben.

3.2.14

Anlässlich der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 6. Juni 2018 (Suva-Nr. 496) bestätigte Dr. med. D.___

die Diagnose einer OSG-Distorsion Grad III rechts (S. 13 f.). Der

Beschwerdeführer berichte über unveränderte subjektive Beschwerden seit der letzten

Untersuchung, nämlich eine Gefühlsstörung und neuropathische Schmerzen am Fuss

lateral sowie am proximalen Unterschenkel antero-lateral rechts. Bei der

klinischen Untersuchung fänden sich im Bereiche des rechten Unterschenkels und

des rechten OSG reizlose Narbenverhältnisse. Das OSG sei schlank und normal

konturiert, weise keinerlei Schwellung oder Instabilität auf. Unbeobachtet sei

das Gangbild hinkfrei. Bei der Untersuchung werde rechts ein leichtes

Entlastungshinken gezeigt mit Verstärkung beim Zehen- und Fersengang. Aus

funktioneller Sicht liege im Bereich des rechten OSG, insbesondere was die

Stabilität betreffe, ein gutes Resultat vor. Für den Beschwerdeführer stünden die

neuropathischen Beschwerden im Vordergrund. Allerdings bestehe eine deutliche

Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der

präsentierten Beeinträchtigung. Insbesondere sei die Muskeltrophik seitengleich,

was gegen eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktion und Belastbarkeit spreche.

Die Befunde sprächen für eine neuropathische Schmerzproblematik bei axonaler

Schädigung des N. peroneus sowie des N. suralis rechts. Ein im Verlauf

postuliertes CRPS II lasse sich aktuell nicht bestätigen. So fänden sich derzeit

keine trophischen Störungen, keine Schwellung und kein Temperaturunterschied

(S. 14). Die Budapest-Kriterien seien aktuell nicht erfüllt. Ausserdem hätten

sich die Befunde beim Beschwerdeführer mit einer deutlichen Latenz von mehreren

Monaten manifestiert; das Auftreten eines CRPS mehr als sechs Wochen nach

Trauma oder Operation gelte indes als unwahrscheinlich (S. 15). Seit der

Verfügung vom 22. November [recte: Dezember] 2014 bzw. der kreisärztlichen

Beurteilung vom 6. Februar 2015 lasse sich keine wesentliche Verschlimmerung

der organischen Unfallfolgen objektivieren. Im Vergleich zur Voruntersuchung

fänden sich nahezu identische Befunde (S. 16). Am Zumutbarkeitsprofil, welches

anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung formuliert worden sei, könne bei

weitgehend unveränderten Befunden festgehalten werden. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar. Es sei der Zeitpunkt für den versicherungsmedizinischen Fallabschluss

gekommen. Von weiteren Therapien sei mehr als zwei Jahre nach dem letzten

Eingriff und fünf Jahre nach dem Unfall keine wesentliche Verbesserung mehr zu

erwarten. Angesichts der ausgezeichneten Funktion und der im MRI bislang

fehlenden Arthrose erreiche der objektivierbare Integritätsschaden trotz

gewisser Einschränkungen kein entschädigungspflichtiges Ausmass (S. 15 + 16).

3.2.15

Der Bericht des [Spitals] F.___ vom

28.

August 2018 (Suva-Nr. 505) bekräftigte die Diagnose eines CRPS Typ II. Es

bestünden weiterhin Dauerschmerzen, welche sich bei körperlicher Belastung

verstärkten. Die starke Allodynie verunmögliche es, einen normalen Schuh zu

tragen. Der Beschwerdeführer sei im alltäglichen Leben und bei der Arbeit

deutlich eingeschränkt. In Frage kämen nur Tätigkeiten in eher sitzender

Position mit Wechselbewegungen, ohne starke körperliche Anstrengung und ohne

Tragearbeiten.

3.2.16

Der Suva-Arzt Dr. med. C.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2018 (Suva-Nr. 506) fest, die

kreisärztlichen Untersuchungen vom 6. Juni 2018 und 23. August 2016 hätten

aus orthopädischer Sicht hinsichtlich Stabilität und Funktion ein gutes

Resultat ergeben. Im Rahmen einer neurologischen und neurophysiologischen

Untersuchung am [Spital] F.___ habe sich klinisch eine sensible Störung mit

einer Allodynie im distalen Versorgungsgebiet des N. suralis sowie einer

Hypästhesie des N. peroneus superficialis gezeigt. Motorisch habe lediglich ein

grenzwertiger Befund der Fussinversion mit Kraftgrad 4 – 5 bei ansonsten

unauffälliger Einzelkraftprüfung bestanden. Neurophysiologisch hätten die

motorische Neurografie des N. peroneus rechts normal und die sensible

Untersuchung des N. suralis im distalen Bereich der Operationsnarbe auf

eine axonale Schädigung hingewiesen. Insgesamt bestehe hinsichtlich eines

Integritätsschadens lediglich eine sensible Störung mit neuropathischem

Schmerzanteil im Bereich des N. suralis bzw. ein vermindertes

Berührungsempfinden mit einer Hypästhesie im Bereich des N. peroneus superficialis.

Die Suva-Tabelle 2 sehe lediglich für eine Lähmung des N. peroneus im

Rahmen einer Funktionsstörung einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

vor. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine rein sensible Störung

ohne funktionelle Einschränkung in der Motorik. Daraus ergebe sich kein Hinweis

auf einen anhaltenden und erheblichen Gesundheitsschaden, der als Kriterium zur

Schätzung eines Integritätsschadens notwendig sei. Aus neurologischer und

versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei einer sensiblen Störung mit

neuropathischen Schmerzen (Allodynien) im distalen Anteil des N. suralis (d.h. einem

rein sensiblen Nerv) ohne Hinweis auf eine Lähmung im Bereich des N. peroneus

kein anhaltender und nachhaltiger Gesundheitsschaden.

3.2.17

Der Beschwerdeführer wurde von

der K.___ AG per 24. September 2018 mit einem Pensum von 50 % als

Produktionsmitarbeiter an der Robotikanlage angestellt (Suva-Nr. 510 S. 3

ff. / Nr. 519 S. 2 / Nr. 531). Das [Spital] F.___ bescheinigte ab

1.

Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Suva-Nr. 510 S. 6).

3.3

Die Beschwerdegegnerin ging im

angefochtenen Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung davon aus,

dass der Rückfall zum Unfall vom 24. Januar 2013 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

Dispositiv

führte. Die Beschwerdegegnerin anerkennt demnach den erforderlichen

Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer wiederum erhebt gegen den Fallabschluss

und dessen Zeitpunkt keine Einwände. Streitig und zu prüfen ist, in welchem

Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei ihrem Entscheid auf die beiden kreisärztlichen Beurteilungen von

Dr. med. D.___. Es besteht kein Anlass, an deren Beweiswert zu zweifeln,

erfüllen sie doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers (s. A.S. 22 f. Ziff. 2.2.2) ist

Dr. med. D.___ kein Allgemeinmediziner, sondern Facharzt für

Chirurgie und damit qualifiziert, die vom Beschwerdeführer erlittenen

Verletzungen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dies

muss umso mehr gelten, als Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und

beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie

ausschliesslich Unfallpatienten (sowie unfallähnliche Körperschädigungen und

Berufskrankheiten) diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten,

verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel –

über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Die

Beurteilung von Dr. med. D.___ beruhte zudem auf einer gründlichen

Abklärung des Sachverhalts, indem er die Vorakten zur Kenntnis nahm (s. Suva-Nr. 373

S. 1 ff. / Nr. 496 S. 1 ff.), dem Beschwerdeführer

Gelegenheit gab, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (S. 9 f. /

S. 12), und eine eigene klinische Untersuchung durchführte (S. 10 f. / S. 12 f.).

Auf dieser Basis begründete Dr. med. D.___ seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar

(S. 11 f. / 14 ff.), wobei das formulierte Zumutbarkeitsprofil den objektivierbaren

Unfallfolgen auf überzeugende Weise Rechnung trägt. Besondere Bedeutung kommt dabei

einmal der kreisärztlichen Feststellung zu, wonach eine seitengleiche

Muskeltrophik vorlag, was gegen eine schmerzbedingte Schonung des rechten

Fusses spricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2014 vom 22. Dezember

2015 E. 4.2). Weiter vermerkte der Kreisarzt Diskrepanzen zwischen den

geklagten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten, was ebenfalls darauf

hinweist, dass der somatische Gesundheitsschaden keine grösseren

Einschränkungen nach sich zog. In diesen Zusammenhang gehört auch, dass die

persistierende Beschwerdesymptomatik in einem Spannungsverhältnis zu den

verbesserten neurographischen Befunden im Februar 2017 steht (E. II. 3.2.9

hiervor). Angesichts dessen erscheint die Schlussfolgerung von Dr. med. D.___,

dass eine angepasste Arbeit uneingeschränkt möglich sei, als schlüssig.

3.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich

darauf, dass der Kreisarzt von den Berichten der behandelnden Ärzte abweiche:

3.3.2.1 Das Verwaltungsgericht Bern behandelte

in seinem Urteil vom 22. März 2017 den Sachverhalt bis zum

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015. Dabei erkannte es den damaligen

Stellungnahmen der Kreisärzte vollen Beweiswert zu (E. II. 3.1.2 hiervor).

Die Kritik, welche der behandelnde Arzt Dr. med. L.___ im Bericht vom

22. Januar 2015 an diesen Stellungnahmen geübt hatte, verwarf das Verwaltungsgericht

(Suva-Nr. 418 S. 11 f. E. 3.4.3). Soweit sich der Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren erneut auf diesen Bericht von Dr. med. L.___ beruft

(A.S. 25 Ziff. 3.2.2), ist dies unbehelflich.

3.3.2.2 Der Beschwerdeführer verweist weiter

auf die Berichte des [Spitals] F.___ (A.S. 20 Ziff. 2.1.1 / A.S. 25 Ziff.

3.2.2), dies allerdings recht pauschal und ohne im Detail auf die dortigen

Feststellungen Bezug zu nehmen. Diese Berichte vermögen keine objektiven Zweifel

an der Beurteilung von Dr. med. D.___ zu erwecken, auch keine geringen. Abweichende

haus- oder fachärztliche Meinungen genügen für sich allein nicht, um den

Beweiswert einer kreisärztlichen Beurteilung in Frage zu stellen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E. 3.2). Zwar wird

nicht verlangt, dass die Berichte anderer Ärzte die Feststellungen des

Kreisarztes zu entkräften vermögen. Die abweichende Beurteilung durch diese

Ärzte muss aber nachvollziehbar begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020

vom 17. März 2021 E. 5.2.2). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Ärzte

des Beschwerdeführers seine gesundheitliche Situation zwar als gravierender einschätzten,

als Dr. med. D.___ dies tat, und teilweise auch ein anderes Zumutbarkeitsprofil

in einer angepassten Tätigkeit postulierten, indem z.B. das Tragen von Lasten ausgeschlossen

wurde (s. etwa E. II. 3.2.8, 3.2.11 und 3.2.15 hiervor). Dies

vermag aber nicht zu überzeugen, weil auf die von Dr. med. D.___ festgestellten

Diskrepanzen (s. E. II. 3.3.1 hiervor) nicht eingegangen wurde. So

geht aus keinem der fraglichen Berichte hervor, ob die Ärzte den Schmerz unter

Ablenkung prüften, und es finden sich auch keine Angaben zum Verhalten des

Beschwerdeführers, wenn er sich unbeobachtet fühlte. Die vom Kreisarzt

festgestellt seitengleiche Muskeltrophik wird ebenfalls nicht thematisiert. Der

Fokus der Ärzte lag vielmehr darauf, die Schmerzen des Beschwerdeführers zu

heilen oder wenigstens zu lindern, während die exakte Festlegung der

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine Priorität besass; aus dem

Arztzeugnis vom 21. September 2018 geht denn auch nicht hervor, ob die

attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sich auf die bisherige oder eine

angepasste Tätigkeit bezieht (E. II. 3.2.17 hiervor). Es ist zu beachten, dass

der schmerztherapeutisch tätige Arzt mehr noch als andere behandelnde Ärzte in

einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten steht und in seiner Rolle

den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren hat (Urteil des Bundesgerichts

8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1). Dies macht denn auch verständlich, warum

die behandelnden Ärzte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht

kritisch hinterfragten. In der Versicherungsmedizin gilt es indes, die

subjektiven Beschwerden zu objektivieren, wobei namentlich auch diskrepantes

Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2.1). Ergänzend ist zu

bemerken, dass Dr. med. D.___ die Auffassungen der behandelnden Ärzte

bekannt waren, als er seine Beurteilungen abgab, weshalb er sie darin einbeziehen

konnte.

Im Übrigen ist auf die Stellungnahme der

RAD-Ärztin hinzuweisen. Diese verneinte dauerhafte Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit im Gefolge des Eingriffs vom 18. Dezember 2015

(E. II. 3.2.13 hiervor), was mit der kreisärztlichen Beurteilung

korrespondiert und diese stützt.

3.3.2.3 Richtig ist, dass die

behandelnden Ärzte von einem CRPS (complex regional pain syndrome) sprachen, während

Dr. med. D.___ ein solches verwarf. Wie es sich damit verhält, muss indes nicht

näher geprüft werden, weil ein solches nicht als unfallkausal gelten könnte.

Nach der Bundesgerichtspraxis ist ein unfallbedingtes CRPS nur dann anzunehmen,

wenn anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen

werden kann, die betroffene Person habe innerhalb einer Latenzzeit von sechs

bis acht Wochen nach dem Unfall (oder einer späteren, wegen des Unfalls

durchgeführten Operation) zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen

Symptomen gelitten (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2020 vom 2. September 2020

E. 3.2). Zu den klinischen Zeichen eines CRPS gehören schwer lokalisierbare

brennende Schmerzen kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen

Störungen, u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl.

trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen oder lokal vermehrtes

Haarwachstum (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018

E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall müssten solche Symptome nach dem Eingriff vom

18. Dezember 2015 bis spätestens Mitte Februar 2016 aufgetreten sein, was nach

Aktenlage nicht der Fall ist. Ein CRPS kam erstmals im Bericht des [Spitals] F.___

vom 25. Januar 2016 zur Sprache. Dort stellte man aber fest, ein solches

liege klinisch nicht sicher vor, und auch radiologisch ergab sich kein Hinweis in

Form einer fleckigen Osteopenie (Suva-Nr. 316). In den folgenden Berichten vom

4. Februar und 21. März 2016 war sodann von einem CRPS überhaupt nicht die Rede,

auch nicht als Differential- oder Nebendiagnose. Die Befundlage war dabei im

Vergleich zum Vorbericht vom 25. Januar 2016, wo man wie gesagt kein CRPS

diagnostiziert hatte, im Wesentlichen unverändert (Suva-Nrn. 330 + 346). Erst

der Bericht vom 22. April 2016 äusserte, unter Hinweis auf eine diskrete

trophische Hautveränderung des betroffenen Fusses, den konkreten Verdacht auf

ein CRPS (Suva-Nr. 348 S. 2), also deutlich nach Ablauf der maximalen

Latenzzeit. Ein allfälliges CRPS lässt sich somit weder mit dem Grundfall vom

24. Januar 2013 noch mit der Operation vom 18. Dezember 2015 in

Verbindung bringen und darf daher bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit resp.

eines Integritätsschadens nicht berücksichtigt werden. Soweit abweichende Aussagen

der behandelnden Ärzte in der CRPS-Diagnose gründen, geben sie folglich keinen

Anlass für Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung.

3.3.2.4 Das Gutachten von Dr. med. I.___

(E. II. 3.2.12 hiervor) hilft dem Beschwerdeführer hier ebenfalls nicht weiter.

Dieses befasste sich damit, ob dem Chirurgen bei der Operation am 18. Dezember

2015 ein Kunstfehler unterlaufen war. Das Gutachten bestätigt zwar, dass der

besagte Eingriff zu einer Nervenschädigung führte, ging aber auf die Frage,

welche Arbeitsunfähigkeit daraus resultiert, nicht ein, da dies nicht zur

Fragestellung gehörte.

3.3.3 Der Beschwerdeführer brachte am

4., 10. und 12. Februar 2021 vor, er werde seit 29. Januar 2021 wegen akut

stark erhöhter Schmerzen behandelt. Es sei ein Rückfall im Sinne von Art. 21

Abs. 1 lit. b UVG (Heilbehandlung nach Rentenzusprache) eingetreten. Ein

Dauerschaden und das CRPS seien erstellt, was den Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung unterstreiche (A.S. 86 f.). Er arbeite weiterhin zu

100 %, obwohl er nicht oder nur beschränkt arbeitsfähig sei. Mittlerweile

habe die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlung aus

dem Rückfall vom 24. Januar 2021 bejaht (s. Beleg 2), womit die im

angefochtenen Einspracheentscheid vertretene Position offensichtlich unhaltbar

sei (A.S. 104 f.).

Den neuen Arztberichten, welche die

Parteien in diesem Zusammenhang deponierten lassen sich folgende Aussagen

entnehmen:

o [Spital] F.___, 8. Februar 2021 (A.S. 93

ff.): Die Leidensgeschichte habe vor über fünf Jahren nach den Eingriffen von

2013, 2014 und 2018 mit CRPS und chronischer Schmerzsituation begonnen. Seit zwei

bis drei Wochen bestehe eine vermehrte Allodynie. Rein mechanisch sei keine

Ursache der Beschwerden ersichtlich. Radiologisch zeigten sich ein fester

Schraubensitz und eine konsolidierte Situation der Calcaneus-Osteotomie.

o Kreisarzt Dr. med. D.___, 12. Februar

2021 (A.S. 97 f.): Was die Kausalität des am 4. Februar 2021 gemeldeten

Rückfalls angehe, so seien diese Beschwerden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Januar 2013 zurückzuführen. Es handle

sich nach wie vor um die gleichen Beschwerden. Die neuropathischen Beschwerden

seien bereits in der letzten kreisärztlichen Untersuchung dokumentiert worden. Neue

objektivierbare Fakten lägen nicht vor.

o [Spital] F.___, 16. Februar 2021 (Beleg

1): Seit 2015 bestehe ein CRPS Typ II. Vor zwei Wochen hätten die Schmerzen ohne

neues Trauma spontan zugenommen. Vor allem die Allodynie schränke das Leben

erheblich ein.

o [Spital] F.___, 25. Februar 2021 (A.S.

108): Ab diesem Datum bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %.

o [Spital] F.___, 3. März 2021 (A.S. 111

f.): Nach dem Eingriff hätten sich vor fünf Jahren ein CRPS und eine chronische

Schmerzsituation entwickelt. Die bekannten Schmerzen und die Allodynie hätten

im Januar 2021 deutlich zugenommen.

Aus all dem kann der Beschwerdeführer jedenfalls

für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts für ableiten. Der angefochtene

Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 bildet den Stichtag für den hier zu

beurteilenden Sachverhalt (E. II. 1.2 hiervor). Die neuen Arztberichte beziehen

sich indes auf einen Rückfall, welcher sich ein Jahr danach ereignet hat.

Rückschlüsse auf die Zeit vor dem Einspracheentscheid erlauben diese Berichte

keine. Insbesondere kann man nicht sagen, die aktuelle gesundheitliche

Verschlechterung bedeute, dass vor dem 7. Januar 2020 ein Integritätsschaden

bestanden habe. Zwar trifft es zu, dass gemäss den Feststellungen des [Spitals]

F.___ seit 2015 resp. nach der Operation vom 18. Dezember 2015 ein CRPS vorgelegen

haben soll. Diese Auffassung vermag aber nicht zu überzeugen, da sie nicht

näher begründet wird und den früheren Berichten des [Spitals] F.___ widerspricht,

wonach erstmals am 22. April 2016 – und damit zu spät, um noch eine

Verbindung zum Eingriff vom 18. Dezember 2015 herzustellen – der konkrete

Verdacht auf ein CRPS bestand (E. II. 3.3.2.3 hiervor). Inwieweit der

Rückfall im Januar 2021 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin vermittelt,

ist im hiesigen Verfahren nicht zu beurteilen.

3.3.4 Der Beschwerdeführer schildert

gemäss Dr. med. D.___ Beschwerden, welche sich mit den erhobenen somatischen

Befunden nicht objektivieren lassen. Diese Beschwerden können nicht als adäquat

kausale Folgen des Unfalls vom 24. Januar 2013 gelten und müssen daher bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbeachtet bleiben, ohne dass auf den

natürlichen Kausalzusammenhang näher eingegangen werden müsste. Die

Adäquanzprüfung richtet sich im vorliegenden Fall nach der Psycho-Praxis

(s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor). Bei einem blossen Stolpern mit

Misstritt handelt es sich offenkundig um einen leichten Unfall (BGE 115 V 133

E. 6a S. 139), weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem

Ereignis vom 24. Januar 2013 und den anhaltenden nicht objektivierbaren

Beschwerden ohne weiteres zu verneinen ist.

3.3.5

3.3.5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich

ergänzend auf eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 3

UVG (s. E. II. 2.1 hiervor), da er durch den Eingriff vom 18. Dezember 2015,

welcher die Behandlung von Unfallfolgen bezweckt habe, in seiner Gesundheit

geschädigt worden sei. Die Beschwerdegegnerin lehnt auch eine solche

Leistungspflicht ab.

3.3.5.2 Die Leistungspflicht nach Art. 6

Abs. 3 UVG setzt ein die primäre Leistungspflicht auslösendes Unfallereignis

voraus, für dessen Folgen der Unfallversicherer Heilbehandlung gemäss Art. 10

UVG gewährt (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 110 + 112). Der Unfallversicherer trägt

das Risiko nur für die von ihm übernommenen medizinischen Massnahmen (BGE 128 V 169 E. 1c S. 172). Darüber hinaus ist es jedoch unerheblich, ob die

behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff erfüllt oder nicht.

Es muss weder ein Behandlungsfehler noch ein haftpflichtrechtlicher Kunstfehler,

eine strafrechtlich relevante Körperschädigung oder eine objektive Verletzung

der ärztlichen Sorgfaltspflicht vorliegen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 108).

Im vorliegenden Fall erteilte die

Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2015 Kostengutsprache für den fraglichen

Eingriff vom 18. Dezember 2015 (Suva-Nr. 288), welcher die Heilbehandlung der Folgen

des Unfalls vom 24. Januar 2013 bezweckte. Die erste Voraussetzung für

Leistungen nach Art. 6 Abs. 3 UVG ist damit erfüllt.

3.3.5.3 Der Unfallversicherer hat nur

für Schädigungen aufzukommen, die zumindest teilweise in einem natürlich und

adäquat kausalen Zusammenhang mit den durch den versicherten Unfall erfolgten

Heilbehandlungen stehen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 112). Diesfalls sind

medizinische Komplikation selbst im Falle seltenster und schwerwiegendster

Vorkommnisse im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge mitversichert (a.a.O., N

110).

3.3.5.3.1 Was die organischen Gesundheitsschäden

betrifft, so gelangt Dr. med. I.___ in seinem Gutachten zum Schluss, dass der

Eingriff vom 18. Dezember 2015 die Ursache der hier zur Diskussion stehenden Nervenschädigung

mit Hypästhesie und neuropathischen Schmerzen bildet. Davon abzuweichen besteht

kein Anlass, kommt dem besagten Gutachten doch voller Beweiswert zu: Dr. med. I.___

ist als Facharzt für orthopädische Chirurgie befähigt, Schäden in Zusammenhang

mit einem operativen Eingriff kompetent zu beurteilen. Er kann sich bei seiner

Beurteilung auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die

Kenntnis der Vorakten stützen. Arztberichte, welche einen natürlichen

Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff und der Nervenschädigung verneinen,

sind nicht aktenkundig, so dass in dieser Hinsicht ebenfalls kein Grund für

Zweifel am Gutachten besteht. Auch der Kreisarzt Dr. med. D.___ bestreitet

einen solchen Kausalzusammenhang nicht, sondern er befasst sich lediglich mit

dem Ausmass der Nervenschädigung und deren Auswirkungen auf die

Leistungsfähigkeit (E. II. 3.2.6 + 3.2.14). Dasselbe gilt für Dr. med. C.___

hinsichtlich des Integritätsschadens (E. II. 3.2.16 hiervor). Der Umstand, dass

Dr. med. I.___ nicht den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Begriff der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit verwendet, schadet im Ergebnis nicht. Wenn ein

Experte etwas als bloss wahrscheinlich bezeichnet, so entspricht dies nicht

einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2017

vom 21. September 2017 E. 5.2). Dr. med. I.___ hält indes fest, der Eingriff

vom 18. Dezember 2015 sei mit hoher resp. höchster Wahrscheinlichkeit Ursache

der vorliegenden Nervenschädigung. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass

Dr. med. I.___ einen ursächlichen Zusammenhang als überwiegend wahrscheinlich

ansieht.

Zusammenfassend ist ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff vom 18. Dezember 2015 und der

Nervenschädigung erstellt. Daraus ergibt sich aber im Bereich der organischen

Unfallfolgen nichts für den Beschwerdeführer. Entscheidend ist nämlich, dass

der Kreisarzt Dr. med. D.___ die gesamten objektivierbaren somatischen

Beschwerden gewürdigt hat, also auch diejenigen, welche von der Operation am

18. Dezember 2015 herrühren. Dabei ist er zum Schluss gekommen, dass in

einer adaptierten Tätigkeit keinerlei Arbeitsunfähigkeit besteht. Diese

Beurteilung geniesst, wie schon dargelegt (s. E. II. 3.3.1 + 3.3.2),

vollen Beweiswert. Aus der Anwendung von Art. 6 Abs. 3 UVG ergibt sich

daher unter dem somatischen Blickwinkel keine andere Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann.

3.3.5.3.2 Beim Beschwerdeführer liegen auch

organisch nicht abstützbare Beschwerden vor, wie Dr. med. D.___ feststellte.

Dies korrespondiert damit, dass die behandelnden Ärzte von psychischen Leiden sprachen,

wobei allerdings die gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung resp. einer reaktiven

Depression voneinander abwichen, so dass es an einer gesicherten psychiatrischen

Diagnose mangelt, auf welche abgestellt werden könnte. Fraglich ist zudem,

inwieweit hier ein natürlicher Kausalzusammenhang zur Heilbehandlung besteht.

Damit hat sich Dr. med. I.___ in seinem Gutachten nicht befasst, da er nur die

somatischen Schäden behandelte (E. II. 3.2.12 hiervor). Dr. med. H.___ ging

ebenfalls nicht ausdrücklich auf die Kausalitätsfrage ein (E. II. 3.2.4

hiervor). Die Berichte des [Spitals] F.___ wiederum erwähnten zwar eine

Depression, welche sie mit den Beschwerden nach der Operation in Verbindung brachten

(E. II. 3.2.5 + 3.2.8 hiervor); die Bedeutung dieser Feststellung wird jedoch

dadurch stark relativiert, dass es sich dabei um keine Diagnose durch einen

Facharzt der Psychiatrie nach einem anerkannten Klassifikationssystem handelt. Angesichts

dessen ist unsicher, inwieweit tatsächlich psychiatrische Leiden vorliegen und wenn

ja, ob sie durch den Eingriff vom 18. Dezember 2015 hervorgerufen wurden.

Was die Leistungspflicht aus Unfall

gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG angeht, so spielt in casu der natürliche

Kausalzusammenhang zum Unfall bei den psychischen und nichtorganischen

Beschwerden keine Rolle, weil es ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang im

Sinne der Psycho-Praxis fehlt (s. E. II. 3.3.4 hiervor). Diese strenge Praxis ist

aber bei mittelbaren Unfallfolgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG nicht

anwendbar, da nicht am Unfall, sondern an dessen Behandlung anzuknüpfen ist. Der

adäquate Kausalzusammenhang beurteilt sich hier vielmehr nach der allgemeinen

Adäquanzformel, d.h. es kommt darauf an, ob die aufgetretenen psychischen

Beschwerden durch die Schädigung, welche während der Heilbehandlung zugefügt

wurde, allgemein als begünstigt erscheinen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 115),

was sich hier von vornherein verneinen lässt. Mit Blick darauf kann nicht

offengelassen werden, ob allfällige psychische Leiden des Beschwerdeführers in

einem natürlichen Kausalzusammenhang zur Operation vom 18. Dezember 2015

stehen.

Vor diesem Hintergrund ist der entscheidrelevante

Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. Bevor eine Prüfung des

adäquaten Kausalzusammenhangs erfolgen kann, muss erst ein psychiatrisches

Gutachten eingeholt werden. Dieses hat zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer

an psychischen Störungen leidet, denn erst wenn deren Existenz und Natur

feststeht, ist eine Adäquanzprüfung überhaupt möglich. Lassen sich tatsächlich entsprechende

psychiatrische Diagnosen stellen, so hat das Gutachten als nächstes zu prüfen, ob

ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Operation vom 18. Dezember 2015

und der dabei erlittenen Nervenschädigung einerseits sowie den psychischen

Beschwerden andererseits besteht; falls ein solcher Kausalzusammenhang belegt

werden kann, hat sich das Gutachten zudem darüber auszusprechen, inwieweit sich

diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und zu einem

leistungsrelevanten psychischen Integritätsschaden führen. Sobald all diese

Punkte geklärt sind, hat die Beschwerdegegnerin nach der allgemeinen

Adäquanzformel zu beurteilen, inwieweit die Nervenschädigung während der

Heilbehandlung die Entwicklung der diagnostizierten psychiatrischen Beschwerdebilder

adäquat kausal verursacht hat, d.h. ob die psychischen Beschwerden als Folge der

bei der Operation erlittenen Verletzung noch in einem weiten Sinn als angemessen

und «einigermassen typisch» gelten können (BGE 115 V 133 S. 141 f. E. 7).

3.3.5 Zusammenfassend

wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid

aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein

monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten einholt, welches die offenen Fragen

gemäss E. II. 3.3.5.3.2 hiervor beantwortet, und sodann neu über den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers befindet; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann. Eine solche Rückweisung ist hier nach

der Bundesgerichtspraxis zulässig, da es um eine bislang ungeklärte Fragestellung

geht (s. dazu BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4),

nämlich inwieweit zum Eingriff vom 18. Dezember 2015 kausale

psychische resp. nichtorganische Beschwerden vorliegen. Hinzu kommt, dass

der Beschwerdeführer selber einen entsprechenden Eventualantrag gestellt hat

(s. E. I. 2.1 hiervor).

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich

gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem

Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

Bei teilweisem Obsiegen ist die

Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die

Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier zu:

Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, in Bezug auf die psychischen

/ nichtorganischen Folgen des Eingriffs vom 18. Dezember 2015 eine Begutachtung

zu verlangen, so wäre der Aufwand seines Vertreters deutlich geringer

ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht folglich bloss eine reduzierte Parteientschädigung

zu, welche die Hälfte einer vollen Entschädigung ausmacht.

4.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers macht in seiner aktualisierten Kostennote vom 18. Januar

2021 (A.S. 84) einen Zeitaufwand von 18,4 Stunden geltend. Zwar werden die vorgenommenen

Arbeiten erwähnt, dies aber recht pauschal, wie z.B. «umfassende Beschwerde»,

«diverses Aktenstudium und Rechtsabklärungen», «diverse Korrespondenzen,

E-Mails und Telefonate mit Klient und Versicherungsgericht» oder «Ausfert.

Beweismittelverzeichnis». Eine Auflistung der einzelnen Verrichtungen mit dem

jeweiligen Aufwand fehlt. Eine detaillierte Überprüfung ist daher

ausgeschlossen, zumal auch unklar bleibt, inwieweit die Kostennote reinen

Kanzleiaufwand einschliesst, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Da gemäss der früheren

Kostennote vom 25. Mai 2020 (A.S. 63) bis zu diesem Zeitpunkt ein Aufwand von

13 Stunden angefallen sein soll, ist immerhin ersichtlich, dass der Vertreter

für die Arbeiten zwischen dem 25. Mai 2020 und dem 18. Januar 2021 insgesamt 5,4

Stunden veranschlagt. Dies erscheint als zu hoch, da in diesem Zeitraum vor

allem die Eingabe vom 16. Dezember 2020 ins Gewicht fällt, welche indes nicht

ganz sechs Seiten umfasst. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der

Vertreter bereits am verwaltungsinternen Einspracheverfahren beteiligt war, für

die Beschwerdeschrift also teilweise auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen

konnte. Der Aufwand wird daher ermessensweise von 18,4 auf 14 Stunden gekürzt. Daraus

ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von

CHF 3'500.00 zuzüglich CHF 212.30 Auslagen und CHF 285.85

Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018), insgesamt also CHF 3'998.15. Dieser

Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend um die Hälfte auf CHF 1'999.10

zu reduzieren (s. E. II. 4.1 hiervor).

5. In Beschwerdesachen der Unfallversicherung

sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar

2020 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'999.10

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann