VSBES.2020.32
Unfallversicherung
10. Juni 2021Deutsch47 min
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. Januar
Source so.ch
Urteil vom 10. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick Stutz
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1992, war seit Dezember 2012 bei der B.___ GmbH als
Eisenleger beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. Januar
2013 auf der Treppe stolperte und sich bei einem Misstritt am rechten Fussgelenk
verletzte (s. Schadenmeldung UVG vom 4. Februar 2013, Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit
Verfügung vom 22. Dezember 2014 sowie Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015
(Suva-Nrn. 205 + 232) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie
auf eine Integritätsentschädigung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
(fortan: Verwaltungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 22. März 2017
(Suva-Nr. 418).
1.2 Der Beschwerdeführer hatte
bereits am 16. Juni 2015 einen Rückfall gemeldet (Suva-Nr. 226). Die
Beschwerdegegnerin schloss diesen Fall mit Verfügung vom 28. September 2018
per Ende September 2018 und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober
2018 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % zu, während sie einen
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Suva-Nr. 512). Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 Einsprache erheben
(Suva-Nr. 520), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Januar
2020 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 5. Februar
2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 16 ff.):
1. Der angefochtene Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 7. Januar 2020 sei abzuändern (betr. IV-Rente) bzw.
aufzuheben (betr. Integritätsentschädigung).
2. Die IV-Rente sei nach Massgabe der
Ausführungen sub Ziff. 3.4.3 der nachfolgenden Ausführungen angemessen zu erhöhen,
Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, Beweisergebnis ausdrücklich
vorbehalten.
4. Eventualiter habe Rückweisung an die [Beschwerdegegnerin]
zur Neuabklärung und -beurteilung zu erfolgen.
5. Es sei richterlich festzustellen, dass
die [Beschwerdegegnerin] in Verletzung von Art. 52 Abs. 2 ATSG eine
unstatthafte Rechtsverzögerung begangen hat.
6. 6.1 Es sei zu einer Gerichtsverhandlung
vorzuladen und der Beschwerdeführer anlässlich einer Parteibefragung zu
befragen (Art. 61 lit. e ATSG).
6.2
Eventualiter sei in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in
öffentlicher Verhandlung durchzuführen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der [Beschwerdegegnerin].
Weiter stellt der Beschwerdeführer den
Beweisantrag, eventualiter sei durch das Versicherungsgericht ein neutrales
polydisziplinäres Gutachten (chirurgische Orthopädie / Traumatologie,
Fusschirurgie, Schmerzmedizin und Neurologie) in Auftrag zu geben, unter Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Rente des Beschwerdeführers
wird von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2020 per 1. März
2020 aufgehoben, da keine Erwerbseinbusse mehr vorliege (A.S. 42 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 45 ff.).
2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert
der bis 21. April 2020 erstreckten Frist (s. A.S. 59) keine Replik ab
(s. A.S. 61).
2.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 25. Mai 2020 eine Kostennote ein (A.S. 62 f.),
welche am 4. September 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 64).
2.6 Nachdem die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts die Anträge des Beschwerdeführers auf Partei- und
Zeugenbefragung mit Verfügung vom 4. September 2020 abgewiesen hat (A.S. 64
f.), zieht dieser am 7. September 2020 den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung
zurück (A.S. 67).
2.7 Die Vizepräsidentin teilt den
Parteien am 26. November 2020 mit, dass sich das Gericht vorbehalte, die
Angelegenheit auch unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 3 Bundesgesetz
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) zu prüfen (A.S. 69 f.). Die
Parteien äussern sich dazu am 11. resp. 16. Dezember 2020 und halten an ihren
Rechtsbegehren fest (A.S. 73 f. / 75 ff.).
2.8 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 18. Januar 2021 eine aktualisierte Kostennote ein
(A.S. 83 f.), welche am 19. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht (A.S. 85).
2.9 Der Beschwerdeführer lässt am 4.,
10., 17., 22. und 26. Februar sowie 9. März 2021 weitere Belege einreichen,
welche jeweils zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin gehen (A.S. 86 ff. /
104 ff.). Diese wiederum gibt am 17. Februar 2021 eine Stellungnahme ab (A.S.
92 ff.). Die Vizepräsidentin schliesst sodann am 26. März 2021 das
Beweisverfahren (A.S. 113).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf eine
Integritätsentschädigung streitig ist. Hingegen kann auf die Beschwerde insofern
nicht eingetreten werden, als die Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangt
wird, weil zwischen Verfügung und Einspracheentscheid 15 Monate vergangen seien
(s. E. I. 1.2 hiervor). In dieser Hinsicht fehlt es nämlich an
einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Zwar ist im Hinblick auf die
Parteientschädigung summarisch zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung vorlag,
wenn eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird, weil der
Einspracheentscheid während des Beschwerdeverfahrens ergeht (s. dazu BGE 125 V 373 E. 1 + E. 2a S. 374 f.). Diese Konstellation liegt aber hier, wo der
Einspracheentscheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits ergangen war,
nicht vor.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 7. Januar 2020 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61
N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom
25.
September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2013
strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle
und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum
UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).
1.4
1.4.1
Die Parteien haben im Gerichts-
und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Dieses
dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1
S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine
Verletzung desselben führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit
anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde
zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E.
3d/aa S. 437; 132 V
387.
E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438).
Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
1.4.2
Dr. med. C.___, Facharzt für
Neurologie am Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, gab
am 10. September 2018 eine Aktenbeurteilung zur Frage ab, ob der
Beschwerdeführer einen Integritätsschaden erlitten habe (Suva-Nr. 506).
Diese Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer indes nicht zugestellt und blieb
in der Verfügung vom 28. September 2018 unerwähnt, weshalb er davon erst
mit dem Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 erfuhr. Somit hatte der
Beschwerdeführer in der Tat keine Gelegenheit, sich vorgängig zu äussern. Ob aber
hier, wo der versicherungsinterne Suva-Arzt keine eigenen Befunde erhob,
sondern sich darauf beschränkte, die aktenkundigen Tatsachen zu würdigen, überhaupt
eine Gehörsverletzung vorliegt (vgl. Hans-Jakob Mosimann in: Basler Kommentar zum
UVG, Art. 42 N 43), kann indes offen bleiben. Wenn eine Gehörsverletzung
vorläge, wäre sie auf jeden Fall nur als leicht anzusehen. Andererseits verfügt
das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat
nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung
vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Ein allfälliger
Verfahrensmangel müsste daher als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten.
Im Übrigen ist eine Partei auf Grund
einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016
E. 2.2). Dies wäre im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen: Es besteht
kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch dann erhoben worden wäre, wenn der
Beschwerdeführer bereits vor dem Einspracheentscheid Kenntnis von der
fraglichen Beurteilung durch Dr. med. C.___ erhalten hätte.
1.4.3
Der Beschwerdeführer ist der
Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, ihren Einspracheentscheid
hinreichend zu begründen, indem sie nur auf die kreisärztliche Beurteilung
abgestellt habe. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Aus dem
Einspracheentscheid geht hervor, von welchen Überlegungen sich die
Beschwerdegegnerin leiten liess. Der Beschwerdeführer war denn auch in der
Lage, den Entscheid beim Versicherungsgericht sachgerecht anzufechten (s. dazu
BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ausserdem
werden Leistungen für Schädigungen erbracht, die dem Verunfallten bei der
Heilbehandlung der Unfallfolgen (s. dazu Art 10 UVG) zugefügt werden (Art. 6
Abs. 3 UVG).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
Treten nach einem Unfall psychische und
/ oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder
das für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte
Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate
Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein unfallbedingtes
pathologisch-anatomisches Substrat liegt nur bei objektivierbaren
Untersuchungsergebnissen vor, die reproduzierbar sowie von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von objektiv
ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann mit anderen Worten erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp.
bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1
S. 251). Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der Psycho-Praxis ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S.
138.
f.). Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv
erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise
ist zu untersuchen, ob der Unfall nach dem augenfälligen Geschehensablauf und
den sich dabei entwickelnden Kräften eher als leicht, als mittelschwer oder als
schwer erscheint. Nicht massgebend sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die
nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc
Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018,
Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne
Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).
2.2.3
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um
das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so
dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu
einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein
scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch
psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten
Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N
117; Gehring, a.a.O., Art. 6 UVG N 26 f.). Sowohl Rückfälle als auch
Spätfolgen schliessen an ein bestehendes Unfallereignis an. Dementsprechend
können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn
zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim
versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (Hofer, a.a.O.).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135
V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer zog sich bei
seinem Misstritt am 24. Januar 2013 am rechten OSG eine Distorsion III zu (Suva-Nr.
6). Wegen der Instabilität des Gelenks erfolgten am 26. März 2013 und 27.
Februar 2014 chirurgische Eingriffe (Suva-Nrn. 17 + 110). Bei der
kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, am 26. Juni 2014 (Suva-Nr. 140) waren bei einem objektiv
guten Operationsergebnis nur noch leichte Restbeschwerden zu verzeichnen.
Anamnestisch bestand unter Belastung eine Schwellungstendenz, doch lag klinisch
keine Schwellung vor. Ligamentär war das Gelenk stabil (S. 7).
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte
in der Folge am 7. Juli 2015 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
(E. I. 1.1 hiervor). Das Verwaltungsgericht Bern bestätigte dies mit Urteil
vom 22. März 2017. Es erkannte, dass den Stellungnahmen der Suva-Kreisärzte Dr. med. D.___
und Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 26. Juni und 3.
Oktober 2014 sowie 6. Februar 2015 (Suva-Nrn. 140 / 174 / 222) voller
Beweiswert zukomme (Suva-Nr. 418 S. 9 E. 3.4). Gestützt darauf sei die
angestammte Beschäftigung nicht mehr möglich, während in einer
leidensadaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bestehe (S. 12 f. E. 3.5). Unfallbedingt seien, dem von Dr. med. E.___
präzisierten Profil folgend, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Andauerndes
Gehen und Stehen, längere Zwangshaltungen im rechten OSG in kauernden oder
knienden Positionen sowie längeres Gehen und Stehen in unebenem Gelände kämen
nicht in Frage. Der Beschwerdeführer dürfe Gewichte bis 20 kg anheben,
vereinzelt auch bis 30 kg. Lasten von 10 bis 15 kg könnten über kürzere
Strecken getragen werden. Nicht zumutbar sei das Balancieren von Lasten auf
Treppen und Leitern. Bei kurzzeitig erforderlichem Gehen in unebenem Gelände
seien Stützschuhe erforderlich. Unter Beachtung dieser Zumutbarkeitsbeurteilung
sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz realisierbar (S. 8 f. E. 3.2.2 /
S. 11 f. E. 3.4.3).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer
unterzog sich am 18. Dezember 2015 im [Spital] F.___ folgenden Eingriffen
(Suva-Nr. 304):
1.
Diagnostische OSG-Arthroskopie rechts
2.
Laterale Bandrekonstruktion mittels
ipsilateralem Gracilis-Transplantat
3.
5 mm lateralisierende
Calcaneus-Osteotomie
Gemäss Austrittsbericht vom 24. Dezember
2015.
(Suva-Nr. 300) klagte der Beschwerdeführer postoperativ über eine
Hypästhesie am lateralen Unterschenkel und am lateralen Fussrand rechts, wozu sich
neuropathische Schmerzen gesellten (Suva-Nr. 319 f.). Die am 6. Januar
2016.
durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchungen ergaben eine Neuropathie
des Nervus peroneus rechts, was man am ehesten als Folge einer Kompression bei
perioperativer poplitealer Blutsperre interpretierte, sowie eine axonale
Schädigung des Nervus suralis rechts in der Nähe der Operationsnarbe (Suva-Nr.
321).
3.2.2
Der weitere Verlauf gestaltete
sich langwierig bei persistierender Hypästhesie und neuropathischen Schmerzen
mit Allodynie (s. Suva-Nrn. 316 f. / 330 / 346 / 348 / 350), während
sich die radiologischen Befunde weitgehend unauffällig präsentierten (Suva-Nr.
323.
ff.). Das [Spital] F.___ sowie der Hausarzt pract. med. G.___,
Arzt für Allg. Medizin FMH, attestierten postoperativ durchgehend eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nrn. 307 / 330 / 342 / 356 / 389 / 396 /
405.
/ 411 / 422 / 426 / 433 / 440 / 457 / 459 / 462 / 484 / 501 f.).
3.2.3
Die Berichte des
[Spitals] F.___ vom 21. und 28. Juni 2016 (Suva-Nr. 361 f.) diagnostizierten eine
Neuropathie des N. peroneus communis rechts sowie des N. suralis rechts mit /
bei:
· Status nach den Eingriffen vom 18.
Dezember 2015
· Postoperative Analgesie mit poplitealem Schmerzkatheter
· Regrediente Hypoästhesie am lateralen
Unterschenkel und Fuss rechts
· Allodynie lateraler Fuss
Der Beschwerdeführer leide nach wie vor
an starken neuropathischen Schmerzen, welche das Hauptproblem darstellten. Das
Areal der Allodynie habe sich vergrössert, die Sensibilität aber verbessert. Die
Beschwerden und Befunde seien im Wesentlichen unverändert.
3.2.4
Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 18. Juli
2016.
(Suva-Nr. 365) anhaltende reaktive agitiert-depressive Anpassungsstörungen
(ICD-10 F43.2) in schwieriger psychosozialer Lebenssituation.
3.2.5
Laut dem Bericht des [Spitals] F.___
vom 16. August 2016 (Suva-Nr. 390 S. 4 ff.) lagen chronische Schmerzen am
rechten Fuss mit Ausstrahlung bis zum rechten Knie mit muskuloskelettalen sowie
neuropathischen Anteilen vor. Während die Allodynie zunehme, werde die
Hypästhesie besser. Auf Grund der langen Krankheitsphase mit frustrierenden
Therapieversuchen, der Arbeitssituation, des alltäglichen Lebens sowie der eher
zunehmenden Schmerzen im Krankheitsverlauf sei es zu einer reaktiven Depression
gekommen
3.2.6
Der Kreisarzt Dr.
med. D.___ diagnostizierte nach der Untersuchung vom 23. August 2016 (Suva-Nr. 373)
eine OSG-Distorsion Grad III rechts (S. 11):
· Status nach rezidivierenden
OSG-Supinationstraumata rechts
· Konservative Therapie
· Laterale Bandrekonstruktion des rechten
OSG am 26. März 2013 bei posttraumatischer OSG-Instabilität
· Persistierende Beschwerden (MRI vom 14.
Oktober 2013: Ausser postoperativen Veränderungen im Bereich des Ligamentums
fibulo-talare anterius und fibulo-calcaneare keine weiteren pathologischen
Veränderungen)
· OSG-Arthroskopie, laterale Bandplastik
und Exploration der Peronealsehnen sowie Ausräumung des Sinus tarsi mit
Instillation von Naropin rechts am 28. Februar 2014 bei Sinus tarsi-Syndrom
rechts und persistierender antero-lateraler Bandinstabilität
· Diagnostische OSG-Arthroskopie rechts,
laterale Bandrekonstruktion mittels ipsilateralem Gracilis-Transplantat, 5 mm
lateralisierende Calcaneus-Osteotomie am 18. Dezember 2015 wegen Schmerzen
bei persistierender lateraler OSG-Instabilität rechts
· Postoperativ Angabe von neuropathischen
Beschwerden des N. peroneus rechts sowie des N. suralis rechts
· Aktuell subjektiv unverändert
Gefühlsstörung und neuropathische Schmerzen am Fuss lateral sowie am proximalen
Unterschenkel antero-lateral rechts, objektiv gute OSG-Funktion mit guter
Stabilität, korrekten Achsen und seitengleicher Muskeltrophik.
Der Beschwerdeführer beklage eine
Zunahme der Beschwerden durch die Operation vom 18. Dezember 2015. Er schildere
neu eine Allodynie im Bereich des antero-lateralen proximalen Unterschenkels
sowie am lateralen Fussrand rechts. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich
völlig reizlose Narbenverhältnisse. Das OSG sei schlank und normal konturiert.
Die Verhältnisse seien ligamentär stabil und die Peronealsehnen unauffällig.
Bei der direkten Untersuchung werde eine Überempfindlichkeit inframalleolar
lateral mit Ausbreitung über den lateralen Fuss angegeben. Abgelenkt könne
diese Region problemlos berührt werden. Das Gangbild sei unbeobachtet
unauffällig. Unter Untersuchungsbedingungen zeige sich rechts ein leichtes
Entlastungshinken, das sich beim Zehen- und Fersengang verstärke. Rein
orthopädisch gesehen liege, was Stabilität und Funktion anbelange, ein gutes
Resultat vor. Im Vordergrund stünden nun die neuropathisch beschriebenen
Schmerzen. Hier falle eine deutliche Diskrepanz auf zwischen der problemlosen
Berührbarkeit bei Ablenkung und der Angabe von stärksten Beschwerden bei
bewusster Untersuchung der betroffenen Areale. Zudem zeige sich eine
seitengleiche Muskeltrophik, was deutlich gegen eine höhergradige
Beeinträchtigung der Funktion und Belastung spreche. Rein mechanisch bestehe
keine wesentliche Einschränkung der Zumutbarkeit. Auf Grund des langandauernden
Verlaufs und des Zustands nach mehreren Eingriffen am rechten OSG sowie der nun
weiter akzentuierten Schmerzproblematik sei das aktuelle Zumutbarkeitsprofil
wie folgt zu definieren: Zumutbar seien vorwiegend wechselnd belastende
Tätigkeiten ohne lang andauerndes Gehen oder Stehen sowie ohne länger
andauernde Zwangshaltungen im rechten OSG in kauernder oder kniender Position
und ohne länger dauerndes Stehen oder Gehen in unebenem Gelände. Gewichte von
10.
bis 15 kg könnten kurzstreckig getragen werden. Demgegenüber könnten
Gewichte bis 20 kg, selten auch bis 30 kg, angehoben, jedoch nicht getragen
werden. In diesem Rahmen sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Auf
Grund des bisherigen Verlaufs erscheine der Wiedereinstieg in eine Tätigkeit
auf dem Bau weniger erfolgsversprechend. Ideal wäre eine wechselnd belastende
Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Sitzen. Bei ausgezeichneter Funktion und
fehlenden Knorpelveränderungen im MRI im Sinne einer beginnenden Arthrose
erreiche der objektivierbare Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges
Ausmass (S. 12).
3.2.7
Der Bericht des [Spitals] F.___
vom 26. September 2016 (Suva-Nr. 387) bestätigte die frühere Diagnose einer
Neuropathie (E. II. 3.2.3 hiervor) und hielt fest, der Beschwerdeführer gebe
nach wie vor bei minimer Berührung Schmerzen im lateralen Sprunggelenk / Fusskante
sowie am lateralen proximalen Unterschenkel an.
3.2.8
Gemäss dem Bericht des [Spitals] F.___
vom 28. Oktober 2016 (Suva-Nr. 390 S. 2 f.) litt der Beschwerdeführer
unter belastungsabhängigen muskuloskelettalen sowie kontinuierlich vorhandenen
neuropathischen Schmerzen. Ausserdem wurde die Diagnose einer reaktiven
Depression bestätigt. Schwere körperliche Arbeiten auf dem Bau könne der
Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht mehr ausführen. Empfehlenswert wäre ein
Beruf mit wenig Belastung des rechten Fusses und Wechselbewegungen.
3.2.9
Die motorische Neurographie des
N. peroneus rechts vom 8. Februar 2017 fiel gemäss Bericht des [Spitals] F.___
vom 21. Februar 2017 (Suva-Nr. 416) normal aus, mit einem im Vergleich zur
Untersuchung vor einem Jahr deutlich verbesserten Befund. Die sensible
Neurographie des N. suralis rechts wiederum ergab distal der
Operationsnarbe einen deutlichen Amplitudenabfall, jedoch ebenfalls mit einer Verbesserung
gegenüber 2016. Die Allodynieschmerzen hätten sich insgesamt etwas verbessert
3.2.10
Im Bericht des [Spitals] F.___
vom 15 August 2017 (Suva-Nr. 441) wurde die Diagnose einer Neuropathie
bestätigt und festgehalten, die verschiedenen Therapieoptionen seien erfolglos
geblieben. Zumindest habe sich die Sensibilität etwas verbessern lassen. Die
Schmerzen seien mehr oder weniger dieselben.
3.2.11
Der Bericht des [Spitals] F.___
vom 19. September 2017 (Suva-Nr. 448) hielt fest, trotz intensiver Therapie
leide der Beschwerdeführer weiterhin bei Belastung unter sehr starken
muskuloskelettalen Schmerzen sowie bereits im Ruhezustand unter neuropathischen
Schmerzen. Auf Grund der klinischen Symptomatik könne die Diagnose CRPS Typ II
gestellt werden. Sitzende Tätigkeiten mit leichten Wechselbewegungen und ohne
grosse Tragearbeiten seien durchführbar. Aus den folgenden Berichten vom 26.
Oktober und 24. November 2017 sowie 5. April 2018 (Suva-Nrn. 458 + 476 f.)
ging hervor, dass sich die Schmerzsituation nicht beeinflussen liess. Am
rechten Fuss bestehe ein Dauerruheschmerz. Schon Berührungen, kurze Gehstrecken
und das Herabhängen des Beines führten zu einer Verschlechterung. Leichte
körperliche Aktivität bringe eine Schwellung und Überwärmung mit sich. Die Beweglichkeit
und Belastbarkeit des Fusses sei deutlich eingeschränkt.
3.2.12
Dr. med. I.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, erstellte
im Hinblick auf eine Haftung des [Spitals] F.___ für den Eingriff vom 18.
Dezember 2015 am 22. März 2018 ein Gutachten (Suva-Nr. 471). Darin
gelangte er zum Schluss, am rechten Fuss liege ein neuropathisches
Schmerzsyndrom (N. peroneus communis und N. suralis) bei hoher
Wahrscheinlichkeit eines CRPS Typ 2 vor (S. 17). Ursache der Hypästhesie und
der Neuropathie sowie der Schädigung der besagten Nerven sei mit hoher resp.
höchster Wahrscheinlichkeit die Operation vom 18. Dezember 2015
(S. 20 + 21). Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei grundsätzlich
zu verneinen (S. 21 + 22). Von einem Kunstfehler könne man nicht
sprechen. Es handle sich um reale Risiken und schicksalshafte Verläufe (S. 22).
3.2.13
Dr. med. J.___, Fachärztin für
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates beim Regionalen Ärztlichen
Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai
2018.
dafür (Suva-Nr. 488 S. 8 ff.), es sei keine Änderung des
Gesundheitszustandes mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ausgewiesen. Funktionelle Einschränkungen würden nicht beschrieben.
3.2.14
Anlässlich der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 6. Juni 2018 (Suva-Nr. 496) bestätigte Dr. med. D.___
die Diagnose einer OSG-Distorsion Grad III rechts (S. 13 f.). Der
Beschwerdeführer berichte über unveränderte subjektive Beschwerden seit der letzten
Untersuchung, nämlich eine Gefühlsstörung und neuropathische Schmerzen am Fuss
lateral sowie am proximalen Unterschenkel antero-lateral rechts. Bei der
klinischen Untersuchung fänden sich im Bereiche des rechten Unterschenkels und
des rechten OSG reizlose Narbenverhältnisse. Das OSG sei schlank und normal
konturiert, weise keinerlei Schwellung oder Instabilität auf. Unbeobachtet sei
das Gangbild hinkfrei. Bei der Untersuchung werde rechts ein leichtes
Entlastungshinken gezeigt mit Verstärkung beim Zehen- und Fersengang. Aus
funktioneller Sicht liege im Bereich des rechten OSG, insbesondere was die
Stabilität betreffe, ein gutes Resultat vor. Für den Beschwerdeführer stünden die
neuropathischen Beschwerden im Vordergrund. Allerdings bestehe eine deutliche
Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der
präsentierten Beeinträchtigung. Insbesondere sei die Muskeltrophik seitengleich,
was gegen eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktion und Belastbarkeit spreche.
Die Befunde sprächen für eine neuropathische Schmerzproblematik bei axonaler
Schädigung des N. peroneus sowie des N. suralis rechts. Ein im Verlauf
postuliertes CRPS II lasse sich aktuell nicht bestätigen. So fänden sich derzeit
keine trophischen Störungen, keine Schwellung und kein Temperaturunterschied
(S. 14). Die Budapest-Kriterien seien aktuell nicht erfüllt. Ausserdem hätten
sich die Befunde beim Beschwerdeführer mit einer deutlichen Latenz von mehreren
Monaten manifestiert; das Auftreten eines CRPS mehr als sechs Wochen nach
Trauma oder Operation gelte indes als unwahrscheinlich (S. 15). Seit der
Verfügung vom 22. November [recte: Dezember] 2014 bzw. der kreisärztlichen
Beurteilung vom 6. Februar 2015 lasse sich keine wesentliche Verschlimmerung
der organischen Unfallfolgen objektivieren. Im Vergleich zur Voruntersuchung
fänden sich nahezu identische Befunde (S. 16). Am Zumutbarkeitsprofil, welches
anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung formuliert worden sei, könne bei
weitgehend unveränderten Befunden festgehalten werden. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz
zumutbar. Es sei der Zeitpunkt für den versicherungsmedizinischen Fallabschluss
gekommen. Von weiteren Therapien sei mehr als zwei Jahre nach dem letzten
Eingriff und fünf Jahre nach dem Unfall keine wesentliche Verbesserung mehr zu
erwarten. Angesichts der ausgezeichneten Funktion und der im MRI bislang
fehlenden Arthrose erreiche der objektivierbare Integritätsschaden trotz
gewisser Einschränkungen kein entschädigungspflichtiges Ausmass (S. 15 + 16).
3.2.15
Der Bericht des [Spitals] F.___ vom
28.
August 2018 (Suva-Nr. 505) bekräftigte die Diagnose eines CRPS Typ II. Es
bestünden weiterhin Dauerschmerzen, welche sich bei körperlicher Belastung
verstärkten. Die starke Allodynie verunmögliche es, einen normalen Schuh zu
tragen. Der Beschwerdeführer sei im alltäglichen Leben und bei der Arbeit
deutlich eingeschränkt. In Frage kämen nur Tätigkeiten in eher sitzender
Position mit Wechselbewegungen, ohne starke körperliche Anstrengung und ohne
Tragearbeiten.
3.2.16
Der Suva-Arzt Dr. med. C.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2018 (Suva-Nr. 506) fest, die
kreisärztlichen Untersuchungen vom 6. Juni 2018 und 23. August 2016 hätten
aus orthopädischer Sicht hinsichtlich Stabilität und Funktion ein gutes
Resultat ergeben. Im Rahmen einer neurologischen und neurophysiologischen
Untersuchung am [Spital] F.___ habe sich klinisch eine sensible Störung mit
einer Allodynie im distalen Versorgungsgebiet des N. suralis sowie einer
Hypästhesie des N. peroneus superficialis gezeigt. Motorisch habe lediglich ein
grenzwertiger Befund der Fussinversion mit Kraftgrad 4 – 5 bei ansonsten
unauffälliger Einzelkraftprüfung bestanden. Neurophysiologisch hätten die
motorische Neurografie des N. peroneus rechts normal und die sensible
Untersuchung des N. suralis im distalen Bereich der Operationsnarbe auf
eine axonale Schädigung hingewiesen. Insgesamt bestehe hinsichtlich eines
Integritätsschadens lediglich eine sensible Störung mit neuropathischem
Schmerzanteil im Bereich des N. suralis bzw. ein vermindertes
Berührungsempfinden mit einer Hypästhesie im Bereich des N. peroneus superficialis.
Die Suva-Tabelle 2 sehe lediglich für eine Lähmung des N. peroneus im
Rahmen einer Funktionsstörung einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
vor. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine rein sensible Störung
ohne funktionelle Einschränkung in der Motorik. Daraus ergebe sich kein Hinweis
auf einen anhaltenden und erheblichen Gesundheitsschaden, der als Kriterium zur
Schätzung eines Integritätsschadens notwendig sei. Aus neurologischer und
versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei einer sensiblen Störung mit
neuropathischen Schmerzen (Allodynien) im distalen Anteil des N. suralis (d.h. einem
rein sensiblen Nerv) ohne Hinweis auf eine Lähmung im Bereich des N. peroneus
kein anhaltender und nachhaltiger Gesundheitsschaden.
3.2.17
Der Beschwerdeführer wurde von
der K.___ AG per 24. September 2018 mit einem Pensum von 50 % als
Produktionsmitarbeiter an der Robotikanlage angestellt (Suva-Nr. 510 S. 3
ff. / Nr. 519 S. 2 / Nr. 531). Das [Spital] F.___ bescheinigte ab
1.
Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Suva-Nr. 510 S. 6).
3.3
Die Beschwerdegegnerin ging im
angefochtenen Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung davon aus,
dass der Rückfall zum Unfall vom 24. Januar 2013 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
Dispositiv
führte. Die Beschwerdegegnerin anerkennt demnach den erforderlichen
Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer wiederum erhebt gegen den Fallabschluss
und dessen Zeitpunkt keine Einwände. Streitig und zu prüfen ist, in welchem
Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei ihrem Entscheid auf die beiden kreisärztlichen Beurteilungen von
Dr. med. D.___. Es besteht kein Anlass, an deren Beweiswert zu zweifeln,
erfüllen sie doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (s. A.S. 22 f. Ziff. 2.2.2) ist
Dr. med. D.___ kein Allgemeinmediziner, sondern Facharzt für
Chirurgie und damit qualifiziert, die vom Beschwerdeführer erlittenen
Verletzungen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dies
muss umso mehr gelten, als Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und
beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie
ausschliesslich Unfallpatienten (sowie unfallähnliche Körperschädigungen und
Berufskrankheiten) diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten,
verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel –
über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Die
Beurteilung von Dr. med. D.___ beruhte zudem auf einer gründlichen
Abklärung des Sachverhalts, indem er die Vorakten zur Kenntnis nahm (s. Suva-Nr. 373
S. 1 ff. / Nr. 496 S. 1 ff.), dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gab, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (S. 9 f. /
S. 12), und eine eigene klinische Untersuchung durchführte (S. 10 f. / S. 12 f.).
Auf dieser Basis begründete Dr. med. D.___ seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar
(S. 11 f. / 14 ff.), wobei das formulierte Zumutbarkeitsprofil den objektivierbaren
Unfallfolgen auf überzeugende Weise Rechnung trägt. Besondere Bedeutung kommt dabei
einmal der kreisärztlichen Feststellung zu, wonach eine seitengleiche
Muskeltrophik vorlag, was gegen eine schmerzbedingte Schonung des rechten
Fusses spricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2014 vom 22. Dezember
2015 E. 4.2). Weiter vermerkte der Kreisarzt Diskrepanzen zwischen den
geklagten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten, was ebenfalls darauf
hinweist, dass der somatische Gesundheitsschaden keine grösseren
Einschränkungen nach sich zog. In diesen Zusammenhang gehört auch, dass die
persistierende Beschwerdesymptomatik in einem Spannungsverhältnis zu den
verbesserten neurographischen Befunden im Februar 2017 steht (E. II. 3.2.9
hiervor). Angesichts dessen erscheint die Schlussfolgerung von Dr. med. D.___,
dass eine angepasste Arbeit uneingeschränkt möglich sei, als schlüssig.
3.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich
darauf, dass der Kreisarzt von den Berichten der behandelnden Ärzte abweiche:
3.3.2.1 Das Verwaltungsgericht Bern behandelte
in seinem Urteil vom 22. März 2017 den Sachverhalt bis zum
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015. Dabei erkannte es den damaligen
Stellungnahmen der Kreisärzte vollen Beweiswert zu (E. II. 3.1.2 hiervor).
Die Kritik, welche der behandelnde Arzt Dr. med. L.___ im Bericht vom
22. Januar 2015 an diesen Stellungnahmen geübt hatte, verwarf das Verwaltungsgericht
(Suva-Nr. 418 S. 11 f. E. 3.4.3). Soweit sich der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren erneut auf diesen Bericht von Dr. med. L.___ beruft
(A.S. 25 Ziff. 3.2.2), ist dies unbehelflich.
3.3.2.2 Der Beschwerdeführer verweist weiter
auf die Berichte des [Spitals] F.___ (A.S. 20 Ziff. 2.1.1 / A.S. 25 Ziff.
3.2.2), dies allerdings recht pauschal und ohne im Detail auf die dortigen
Feststellungen Bezug zu nehmen. Diese Berichte vermögen keine objektiven Zweifel
an der Beurteilung von Dr. med. D.___ zu erwecken, auch keine geringen. Abweichende
haus- oder fachärztliche Meinungen genügen für sich allein nicht, um den
Beweiswert einer kreisärztlichen Beurteilung in Frage zu stellen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E. 3.2). Zwar wird
nicht verlangt, dass die Berichte anderer Ärzte die Feststellungen des
Kreisarztes zu entkräften vermögen. Die abweichende Beurteilung durch diese
Ärzte muss aber nachvollziehbar begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020
vom 17. März 2021 E. 5.2.2). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Ärzte
des Beschwerdeführers seine gesundheitliche Situation zwar als gravierender einschätzten,
als Dr. med. D.___ dies tat, und teilweise auch ein anderes Zumutbarkeitsprofil
in einer angepassten Tätigkeit postulierten, indem z.B. das Tragen von Lasten ausgeschlossen
wurde (s. etwa E. II. 3.2.8, 3.2.11 und 3.2.15 hiervor). Dies
vermag aber nicht zu überzeugen, weil auf die von Dr. med. D.___ festgestellten
Diskrepanzen (s. E. II. 3.3.1 hiervor) nicht eingegangen wurde. So
geht aus keinem der fraglichen Berichte hervor, ob die Ärzte den Schmerz unter
Ablenkung prüften, und es finden sich auch keine Angaben zum Verhalten des
Beschwerdeführers, wenn er sich unbeobachtet fühlte. Die vom Kreisarzt
festgestellt seitengleiche Muskeltrophik wird ebenfalls nicht thematisiert. Der
Fokus der Ärzte lag vielmehr darauf, die Schmerzen des Beschwerdeführers zu
heilen oder wenigstens zu lindern, während die exakte Festlegung der
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine Priorität besass; aus dem
Arztzeugnis vom 21. September 2018 geht denn auch nicht hervor, ob die
attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sich auf die bisherige oder eine
angepasste Tätigkeit bezieht (E. II. 3.2.17 hiervor). Es ist zu beachten, dass
der schmerztherapeutisch tätige Arzt mehr noch als andere behandelnde Ärzte in
einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten steht und in seiner Rolle
den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren hat (Urteil des Bundesgerichts
8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1). Dies macht denn auch verständlich, warum
die behandelnden Ärzte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht
kritisch hinterfragten. In der Versicherungsmedizin gilt es indes, die
subjektiven Beschwerden zu objektivieren, wobei namentlich auch diskrepantes
Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2.1). Ergänzend ist zu
bemerken, dass Dr. med. D.___ die Auffassungen der behandelnden Ärzte
bekannt waren, als er seine Beurteilungen abgab, weshalb er sie darin einbeziehen
konnte.
Im Übrigen ist auf die Stellungnahme der
RAD-Ärztin hinzuweisen. Diese verneinte dauerhafte Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit im Gefolge des Eingriffs vom 18. Dezember 2015
(E. II. 3.2.13 hiervor), was mit der kreisärztlichen Beurteilung
korrespondiert und diese stützt.
3.3.2.3 Richtig ist, dass die
behandelnden Ärzte von einem CRPS (complex regional pain syndrome) sprachen, während
Dr. med. D.___ ein solches verwarf. Wie es sich damit verhält, muss indes nicht
näher geprüft werden, weil ein solches nicht als unfallkausal gelten könnte.
Nach der Bundesgerichtspraxis ist ein unfallbedingtes CRPS nur dann anzunehmen,
wenn anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen
werden kann, die betroffene Person habe innerhalb einer Latenzzeit von sechs
bis acht Wochen nach dem Unfall (oder einer späteren, wegen des Unfalls
durchgeführten Operation) zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen
Symptomen gelitten (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2020 vom 2. September 2020
E. 3.2). Zu den klinischen Zeichen eines CRPS gehören schwer lokalisierbare
brennende Schmerzen kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen
Störungen, u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl.
trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen oder lokal vermehrtes
Haarwachstum (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018
E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall müssten solche Symptome nach dem Eingriff vom
18. Dezember 2015 bis spätestens Mitte Februar 2016 aufgetreten sein, was nach
Aktenlage nicht der Fall ist. Ein CRPS kam erstmals im Bericht des [Spitals] F.___
vom 25. Januar 2016 zur Sprache. Dort stellte man aber fest, ein solches
liege klinisch nicht sicher vor, und auch radiologisch ergab sich kein Hinweis in
Form einer fleckigen Osteopenie (Suva-Nr. 316). In den folgenden Berichten vom
4. Februar und 21. März 2016 war sodann von einem CRPS überhaupt nicht die Rede,
auch nicht als Differential- oder Nebendiagnose. Die Befundlage war dabei im
Vergleich zum Vorbericht vom 25. Januar 2016, wo man wie gesagt kein CRPS
diagnostiziert hatte, im Wesentlichen unverändert (Suva-Nrn. 330 + 346). Erst
der Bericht vom 22. April 2016 äusserte, unter Hinweis auf eine diskrete
trophische Hautveränderung des betroffenen Fusses, den konkreten Verdacht auf
ein CRPS (Suva-Nr. 348 S. 2), also deutlich nach Ablauf der maximalen
Latenzzeit. Ein allfälliges CRPS lässt sich somit weder mit dem Grundfall vom
24. Januar 2013 noch mit der Operation vom 18. Dezember 2015 in
Verbindung bringen und darf daher bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit resp.
eines Integritätsschadens nicht berücksichtigt werden. Soweit abweichende Aussagen
der behandelnden Ärzte in der CRPS-Diagnose gründen, geben sie folglich keinen
Anlass für Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung.
3.3.2.4 Das Gutachten von Dr. med. I.___
(E. II. 3.2.12 hiervor) hilft dem Beschwerdeführer hier ebenfalls nicht weiter.
Dieses befasste sich damit, ob dem Chirurgen bei der Operation am 18. Dezember
2015 ein Kunstfehler unterlaufen war. Das Gutachten bestätigt zwar, dass der
besagte Eingriff zu einer Nervenschädigung führte, ging aber auf die Frage,
welche Arbeitsunfähigkeit daraus resultiert, nicht ein, da dies nicht zur
Fragestellung gehörte.
3.3.3 Der Beschwerdeführer brachte am
4., 10. und 12. Februar 2021 vor, er werde seit 29. Januar 2021 wegen akut
stark erhöhter Schmerzen behandelt. Es sei ein Rückfall im Sinne von Art. 21
Abs. 1 lit. b UVG (Heilbehandlung nach Rentenzusprache) eingetreten. Ein
Dauerschaden und das CRPS seien erstellt, was den Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung unterstreiche (A.S. 86 f.). Er arbeite weiterhin zu
100 %, obwohl er nicht oder nur beschränkt arbeitsfähig sei. Mittlerweile
habe die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlung aus
dem Rückfall vom 24. Januar 2021 bejaht (s. Beleg 2), womit die im
angefochtenen Einspracheentscheid vertretene Position offensichtlich unhaltbar
sei (A.S. 104 f.).
Den neuen Arztberichten, welche die
Parteien in diesem Zusammenhang deponierten lassen sich folgende Aussagen
entnehmen:
o [Spital] F.___, 8. Februar 2021 (A.S. 93
ff.): Die Leidensgeschichte habe vor über fünf Jahren nach den Eingriffen von
2013, 2014 und 2018 mit CRPS und chronischer Schmerzsituation begonnen. Seit zwei
bis drei Wochen bestehe eine vermehrte Allodynie. Rein mechanisch sei keine
Ursache der Beschwerden ersichtlich. Radiologisch zeigten sich ein fester
Schraubensitz und eine konsolidierte Situation der Calcaneus-Osteotomie.
o Kreisarzt Dr. med. D.___, 12. Februar
2021 (A.S. 97 f.): Was die Kausalität des am 4. Februar 2021 gemeldeten
Rückfalls angehe, so seien diese Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Januar 2013 zurückzuführen. Es handle
sich nach wie vor um die gleichen Beschwerden. Die neuropathischen Beschwerden
seien bereits in der letzten kreisärztlichen Untersuchung dokumentiert worden. Neue
objektivierbare Fakten lägen nicht vor.
o [Spital] F.___, 16. Februar 2021 (Beleg
1): Seit 2015 bestehe ein CRPS Typ II. Vor zwei Wochen hätten die Schmerzen ohne
neues Trauma spontan zugenommen. Vor allem die Allodynie schränke das Leben
erheblich ein.
o [Spital] F.___, 25. Februar 2021 (A.S.
108): Ab diesem Datum bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %.
o [Spital] F.___, 3. März 2021 (A.S. 111
f.): Nach dem Eingriff hätten sich vor fünf Jahren ein CRPS und eine chronische
Schmerzsituation entwickelt. Die bekannten Schmerzen und die Allodynie hätten
im Januar 2021 deutlich zugenommen.
Aus all dem kann der Beschwerdeführer jedenfalls
für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts für ableiten. Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 bildet den Stichtag für den hier zu
beurteilenden Sachverhalt (E. II. 1.2 hiervor). Die neuen Arztberichte beziehen
sich indes auf einen Rückfall, welcher sich ein Jahr danach ereignet hat.
Rückschlüsse auf die Zeit vor dem Einspracheentscheid erlauben diese Berichte
keine. Insbesondere kann man nicht sagen, die aktuelle gesundheitliche
Verschlechterung bedeute, dass vor dem 7. Januar 2020 ein Integritätsschaden
bestanden habe. Zwar trifft es zu, dass gemäss den Feststellungen des [Spitals]
F.___ seit 2015 resp. nach der Operation vom 18. Dezember 2015 ein CRPS vorgelegen
haben soll. Diese Auffassung vermag aber nicht zu überzeugen, da sie nicht
näher begründet wird und den früheren Berichten des [Spitals] F.___ widerspricht,
wonach erstmals am 22. April 2016 – und damit zu spät, um noch eine
Verbindung zum Eingriff vom 18. Dezember 2015 herzustellen – der konkrete
Verdacht auf ein CRPS bestand (E. II. 3.3.2.3 hiervor). Inwieweit der
Rückfall im Januar 2021 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin vermittelt,
ist im hiesigen Verfahren nicht zu beurteilen.
3.3.4 Der Beschwerdeführer schildert
gemäss Dr. med. D.___ Beschwerden, welche sich mit den erhobenen somatischen
Befunden nicht objektivieren lassen. Diese Beschwerden können nicht als adäquat
kausale Folgen des Unfalls vom 24. Januar 2013 gelten und müssen daher bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbeachtet bleiben, ohne dass auf den
natürlichen Kausalzusammenhang näher eingegangen werden müsste. Die
Adäquanzprüfung richtet sich im vorliegenden Fall nach der Psycho-Praxis
(s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor). Bei einem blossen Stolpern mit
Misstritt handelt es sich offenkundig um einen leichten Unfall (BGE 115 V 133
E. 6a S. 139), weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 24. Januar 2013 und den anhaltenden nicht objektivierbaren
Beschwerden ohne weiteres zu verneinen ist.
3.3.5
3.3.5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich
ergänzend auf eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 3
UVG (s. E. II. 2.1 hiervor), da er durch den Eingriff vom 18. Dezember 2015,
welcher die Behandlung von Unfallfolgen bezweckt habe, in seiner Gesundheit
geschädigt worden sei. Die Beschwerdegegnerin lehnt auch eine solche
Leistungspflicht ab.
3.3.5.2 Die Leistungspflicht nach Art. 6
Abs. 3 UVG setzt ein die primäre Leistungspflicht auslösendes Unfallereignis
voraus, für dessen Folgen der Unfallversicherer Heilbehandlung gemäss Art. 10
UVG gewährt (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 110 + 112). Der Unfallversicherer trägt
das Risiko nur für die von ihm übernommenen medizinischen Massnahmen (BGE 128 V 169 E. 1c S. 172). Darüber hinaus ist es jedoch unerheblich, ob die
behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff erfüllt oder nicht.
Es muss weder ein Behandlungsfehler noch ein haftpflichtrechtlicher Kunstfehler,
eine strafrechtlich relevante Körperschädigung oder eine objektive Verletzung
der ärztlichen Sorgfaltspflicht vorliegen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 108).
Im vorliegenden Fall erteilte die
Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2015 Kostengutsprache für den fraglichen
Eingriff vom 18. Dezember 2015 (Suva-Nr. 288), welcher die Heilbehandlung der Folgen
des Unfalls vom 24. Januar 2013 bezweckte. Die erste Voraussetzung für
Leistungen nach Art. 6 Abs. 3 UVG ist damit erfüllt.
3.3.5.3 Der Unfallversicherer hat nur
für Schädigungen aufzukommen, die zumindest teilweise in einem natürlich und
adäquat kausalen Zusammenhang mit den durch den versicherten Unfall erfolgten
Heilbehandlungen stehen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 112). Diesfalls sind
medizinische Komplikation selbst im Falle seltenster und schwerwiegendster
Vorkommnisse im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge mitversichert (a.a.O., N
110).
3.3.5.3.1 Was die organischen Gesundheitsschäden
betrifft, so gelangt Dr. med. I.___ in seinem Gutachten zum Schluss, dass der
Eingriff vom 18. Dezember 2015 die Ursache der hier zur Diskussion stehenden Nervenschädigung
mit Hypästhesie und neuropathischen Schmerzen bildet. Davon abzuweichen besteht
kein Anlass, kommt dem besagten Gutachten doch voller Beweiswert zu: Dr. med. I.___
ist als Facharzt für orthopädische Chirurgie befähigt, Schäden in Zusammenhang
mit einem operativen Eingriff kompetent zu beurteilen. Er kann sich bei seiner
Beurteilung auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die
Kenntnis der Vorakten stützen. Arztberichte, welche einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff und der Nervenschädigung verneinen,
sind nicht aktenkundig, so dass in dieser Hinsicht ebenfalls kein Grund für
Zweifel am Gutachten besteht. Auch der Kreisarzt Dr. med. D.___ bestreitet
einen solchen Kausalzusammenhang nicht, sondern er befasst sich lediglich mit
dem Ausmass der Nervenschädigung und deren Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit (E. II. 3.2.6 + 3.2.14). Dasselbe gilt für Dr. med. C.___
hinsichtlich des Integritätsschadens (E. II. 3.2.16 hiervor). Der Umstand, dass
Dr. med. I.___ nicht den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Begriff der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit verwendet, schadet im Ergebnis nicht. Wenn ein
Experte etwas als bloss wahrscheinlich bezeichnet, so entspricht dies nicht
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2017
vom 21. September 2017 E. 5.2). Dr. med. I.___ hält indes fest, der Eingriff
vom 18. Dezember 2015 sei mit hoher resp. höchster Wahrscheinlichkeit Ursache
der vorliegenden Nervenschädigung. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass
Dr. med. I.___ einen ursächlichen Zusammenhang als überwiegend wahrscheinlich
ansieht.
Zusammenfassend ist ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff vom 18. Dezember 2015 und der
Nervenschädigung erstellt. Daraus ergibt sich aber im Bereich der organischen
Unfallfolgen nichts für den Beschwerdeführer. Entscheidend ist nämlich, dass
der Kreisarzt Dr. med. D.___ die gesamten objektivierbaren somatischen
Beschwerden gewürdigt hat, also auch diejenigen, welche von der Operation am
18. Dezember 2015 herrühren. Dabei ist er zum Schluss gekommen, dass in
einer adaptierten Tätigkeit keinerlei Arbeitsunfähigkeit besteht. Diese
Beurteilung geniesst, wie schon dargelegt (s. E. II. 3.3.1 + 3.3.2),
vollen Beweiswert. Aus der Anwendung von Art. 6 Abs. 3 UVG ergibt sich
daher unter dem somatischen Blickwinkel keine andere Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann.
3.3.5.3.2 Beim Beschwerdeführer liegen auch
organisch nicht abstützbare Beschwerden vor, wie Dr. med. D.___ feststellte.
Dies korrespondiert damit, dass die behandelnden Ärzte von psychischen Leiden sprachen,
wobei allerdings die gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung resp. einer reaktiven
Depression voneinander abwichen, so dass es an einer gesicherten psychiatrischen
Diagnose mangelt, auf welche abgestellt werden könnte. Fraglich ist zudem,
inwieweit hier ein natürlicher Kausalzusammenhang zur Heilbehandlung besteht.
Damit hat sich Dr. med. I.___ in seinem Gutachten nicht befasst, da er nur die
somatischen Schäden behandelte (E. II. 3.2.12 hiervor). Dr. med. H.___ ging
ebenfalls nicht ausdrücklich auf die Kausalitätsfrage ein (E. II. 3.2.4
hiervor). Die Berichte des [Spitals] F.___ wiederum erwähnten zwar eine
Depression, welche sie mit den Beschwerden nach der Operation in Verbindung brachten
(E. II. 3.2.5 + 3.2.8 hiervor); die Bedeutung dieser Feststellung wird jedoch
dadurch stark relativiert, dass es sich dabei um keine Diagnose durch einen
Facharzt der Psychiatrie nach einem anerkannten Klassifikationssystem handelt. Angesichts
dessen ist unsicher, inwieweit tatsächlich psychiatrische Leiden vorliegen und wenn
ja, ob sie durch den Eingriff vom 18. Dezember 2015 hervorgerufen wurden.
Was die Leistungspflicht aus Unfall
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG angeht, so spielt in casu der natürliche
Kausalzusammenhang zum Unfall bei den psychischen und nichtorganischen
Beschwerden keine Rolle, weil es ohnehin am adäquaten Kausalzusammenhang im
Sinne der Psycho-Praxis fehlt (s. E. II. 3.3.4 hiervor). Diese strenge Praxis ist
aber bei mittelbaren Unfallfolgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG nicht
anwendbar, da nicht am Unfall, sondern an dessen Behandlung anzuknüpfen ist. Der
adäquate Kausalzusammenhang beurteilt sich hier vielmehr nach der allgemeinen
Adäquanzformel, d.h. es kommt darauf an, ob die aufgetretenen psychischen
Beschwerden durch die Schädigung, welche während der Heilbehandlung zugefügt
wurde, allgemein als begünstigt erscheinen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 115),
was sich hier von vornherein verneinen lässt. Mit Blick darauf kann nicht
offengelassen werden, ob allfällige psychische Leiden des Beschwerdeführers in
einem natürlichen Kausalzusammenhang zur Operation vom 18. Dezember 2015
stehen.
Vor diesem Hintergrund ist der entscheidrelevante
Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. Bevor eine Prüfung des
adäquaten Kausalzusammenhangs erfolgen kann, muss erst ein psychiatrisches
Gutachten eingeholt werden. Dieses hat zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer
an psychischen Störungen leidet, denn erst wenn deren Existenz und Natur
feststeht, ist eine Adäquanzprüfung überhaupt möglich. Lassen sich tatsächlich entsprechende
psychiatrische Diagnosen stellen, so hat das Gutachten als nächstes zu prüfen, ob
ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Operation vom 18. Dezember 2015
und der dabei erlittenen Nervenschädigung einerseits sowie den psychischen
Beschwerden andererseits besteht; falls ein solcher Kausalzusammenhang belegt
werden kann, hat sich das Gutachten zudem darüber auszusprechen, inwieweit sich
diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und zu einem
leistungsrelevanten psychischen Integritätsschaden führen. Sobald all diese
Punkte geklärt sind, hat die Beschwerdegegnerin nach der allgemeinen
Adäquanzformel zu beurteilen, inwieweit die Nervenschädigung während der
Heilbehandlung die Entwicklung der diagnostizierten psychiatrischen Beschwerdebilder
adäquat kausal verursacht hat, d.h. ob die psychischen Beschwerden als Folge der
bei der Operation erlittenen Verletzung noch in einem weiten Sinn als angemessen
und «einigermassen typisch» gelten können (BGE 115 V 133 S. 141 f. E. 7).
3.3.5 Zusammenfassend
wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein
monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten einholt, welches die offenen Fragen
gemäss E. II. 3.3.5.3.2 hiervor beantwortet, und sodann neu über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers befindet; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Eine solche Rückweisung ist hier nach
der Bundesgerichtspraxis zulässig, da es um eine bislang ungeklärte Fragestellung
geht (s. dazu BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4),
nämlich inwieweit zum Eingriff vom 18. Dezember 2015 kausale
psychische resp. nichtorganische Beschwerden vorliegen. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer selber einen entsprechenden Eventualantrag gestellt hat
(s. E. I. 2.1 hiervor).
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich
gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie
der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen
(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem
Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
Bei teilweisem Obsiegen ist die
Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die
Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier zu:
Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, in Bezug auf die psychischen
/ nichtorganischen Folgen des Eingriffs vom 18. Dezember 2015 eine Begutachtung
zu verlangen, so wäre der Aufwand seines Vertreters deutlich geringer
ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht folglich bloss eine reduzierte Parteientschädigung
zu, welche die Hälfte einer vollen Entschädigung ausmacht.
4.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers macht in seiner aktualisierten Kostennote vom 18. Januar
2021 (A.S. 84) einen Zeitaufwand von 18,4 Stunden geltend. Zwar werden die vorgenommenen
Arbeiten erwähnt, dies aber recht pauschal, wie z.B. «umfassende Beschwerde»,
«diverses Aktenstudium und Rechtsabklärungen», «diverse Korrespondenzen,
E-Mails und Telefonate mit Klient und Versicherungsgericht» oder «Ausfert.
Beweismittelverzeichnis». Eine Auflistung der einzelnen Verrichtungen mit dem
jeweiligen Aufwand fehlt. Eine detaillierte Überprüfung ist daher
ausgeschlossen, zumal auch unklar bleibt, inwieweit die Kostennote reinen
Kanzleiaufwand einschliesst, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Da gemäss der früheren
Kostennote vom 25. Mai 2020 (A.S. 63) bis zu diesem Zeitpunkt ein Aufwand von
13 Stunden angefallen sein soll, ist immerhin ersichtlich, dass der Vertreter
für die Arbeiten zwischen dem 25. Mai 2020 und dem 18. Januar 2021 insgesamt 5,4
Stunden veranschlagt. Dies erscheint als zu hoch, da in diesem Zeitraum vor
allem die Eingabe vom 16. Dezember 2020 ins Gewicht fällt, welche indes nicht
ganz sechs Seiten umfasst. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der
Vertreter bereits am verwaltungsinternen Einspracheverfahren beteiligt war, für
die Beschwerdeschrift also teilweise auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen
konnte. Der Aufwand wird daher ermessensweise von 18,4 auf 14 Stunden gekürzt. Daraus
ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von
CHF 3'500.00 zuzüglich CHF 212.30 Auslagen und CHF 285.85
Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018), insgesamt also CHF 3'998.15. Dieser
Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend um die Hälfte auf CHF 1'999.10
zu reduzieren (s. E. II. 4.1 hiervor).
5. In Beschwerdesachen der Unfallversicherung
sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar
2020 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'999.10
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann