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Entscheid

VSBES.2020.34

Invalidenrente

2. Februar 2021Deutsch24 min

März 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort

Source so.ch

Urteil vom 2. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 13. und 21. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. März 2017

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In

der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und

veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere

Medizin, Psychiatrie und Neuropsychologie bei der B.___. Im diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 48.1) kamen die Gutachter

zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in jeglicher Tätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Diese bestehe mindestens seit dem letzten

Infarktereignis von November 2017. Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 55) mit Verfügungen vom 13. Januar 2020

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und 21. Januar 2020

(A.S. 8 ff.) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % per 1.

November 2018 eine Viertelsrente zu.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführerin am 7. Februar 2020 Beschwerde erheben (A.S. 15 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle

des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben.

2. Die Verfügung der IV-Stelle

des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2020 sei aufzuheben.

3. Dem Beschwerdeführer seien

Leistungen nach IVG nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 50 %

auszurichten.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Am 25. Februar 2020

reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (A.S. 22

ff.).

4. Mit Eingabe vom 17.

März 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 33).

5. Mit Verfügung vom

7. April 2020 werden im vorliegenden Verfahren beim Richteramt [...] die

Strafakten betreffend den Beschwerdeführer eingeholt (Strafverfahren 2016).

6. Mit Verfügung vom

17. August 2020 werden beim Steueramt des Kantons Solothurn sämtliche

Steuerunterlagen (Steuerveranlagung, Geschäftsabschlüsse etc.) des Jahres 2015

betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.

7. Mit Verfügung vom

3. September 2020 wird den Parteien im Nachgang zu den Akteneditionen

(Einholung der Straf- und Steuerakten) Gelegenheit gegeben, sich abschliessend

schriftlich zu äussern (A.S. 49).

8. Der

Beschwerdeführer lässt sich mit Stellungnahme vom 12. November 2020

abschliessend vernehmen (A.S. 63 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf

Einreichung einer Stellungnahme.

9. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige

auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stelle die

Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Unrecht bloss auf die Jahre 2010

bis 2014 ab. Wie dem IK-Auszug entnommen werden könne, habe der

Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 150'000.00 erzielt. Dieses

sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Das Einkommen von

Selbstständigerwerbenden könne angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV

vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen

Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen

grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weise das erzielte

Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene

Schwankungen auf, sei dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten

Durchschnittsverdienst abzustellen. Der versicherten Person als auch der

IV-Stelle stehe jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte

(beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer sei als die verabgabten

IK-Einkünfte (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.6.1

mit weiteren Verweisen). Es bestehe die Vermutung, dass das im IK-Auszug

eingetragene Einkommen dem tatsächlich erzielten Verdienst entspreche

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018, E. 3.6.2).

Die Beschwerdegegnerin vermöge diese Vermutung nicht umzustossen. Einzig

aufgrund der Tatsache, dass dieses Einkommen im Jahr 2015 höher sei, als in den

vorherigen Jahren, dieses nicht zu berücksichtigen, verbiete sich klarerweise. Im

Sinne des Gesagten sei für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den

Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2015 abzustellen. Hierbei sei das jeweilige

Einkommen bis 2017 anhand des Indexes des Baugewerbes (T1.10, Ziffer 41 bis 43)

zu indexieren. Somit sei von einem Valideneinkommen von mindestens CHF

76'948.35 auszugehen. Sodann sei vom Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter

Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei jahrzehntelang selbständigerwerbend

gewesen. Bereits aufgrund der jahrzehntelang ausgeübten Selbständigkeit sei

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

benachteiligt sei. Es liege auf der Hand, dass nach einer derart langen

Selbständigkeit Schwierigkeiten bestehen würden, sich in ein hierarchisches

Betriebsgefüge einzufinden und die Anpassungs- und Umstellungsdauer damit enorm

sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer eine schwere Tätigkeit ausgeübt

habe und er nunmehr bloss noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten

verrichten könne. Dem neuropsychologischen Gutachten sei sodann zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer zitternde Hände habe und bei feinmotorischen Arbeiten

Dispositiv

ungeschickt sei. Demnach sei er bei der Ausübung einer Verweistätigkeit

zusätzlich eingeschränkt. Zudem sei ihm bloss noch ein Teilzeitpensum im Rahmen

von 50 % zumutbar. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen werde bei

Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig

sein könnten, ein Abzug anerkannt. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen

werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise

weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010, E. 3.1). Des Weiteren sei im Falle des

Beschwerdeführers auch das fortgeschrittene Alter von 58 Jahren zu

berücksichtigen. Im Sinne des Dargelegten sei im Falle des Beschwerdeführers der

höchstmögliche Abzug von 25 % vorzunehmen. Damit resultiere ein

Invalideneinkommen von CHF 25'171.00. Daraus resultiere ein

Invaliditätsgrad von 67 %. Im

Übrigen vermöchten die eingeholten Steuerakten für vorliegendes Verfahren

nichts auszusagen. Wie daraus zu entnehmen sei, handle es sich um eine

Veranlagung nach Ermessen. Im Gegensatz dazu seien die Beiträge mit der

Ausgleichskasse konkret abgerechnet und Prämien darauf bezahlt worden. Das

Strafverfahren bzw. die Strafakten hätten keinen Einfluss auf das vorliegende

Verfahren.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als

selbstständig erwerbender Maler und in jeglichen anderen angepassten

Verweistätigkeiten seit November 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit)

medizinisch-theoretisch 50 % eingeschränkt sei. Weshalb für die Berechnung des

Valideneinkommens auf den Durchschnitt der Jahre 2010 - 2014 abgestellt worden

sei, sei in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Juli 2019

erläutert, die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung erhoben

worden sei. Dass im Rahmen des Einkommensvergleichs neu eine Anpassung an die

Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2018 vorgenommen worden sei, ändere nichts

daran, dass auch bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 46 % lediglich ein

Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.

Streitig ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht per 1. November 2018 eine

Viertelsrente zugesprochen hat.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

den angefochtenen Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 48.1) ab.

Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Koronare Herzkrankheit

-

Sich in Episoden

entwickelnder Vorderwandinfarkt mit PCI 2008, 2011, 2012, 2017

-

Mittelschwer eingeschränkte

systolische LV-Funktion (EF 40 - 45 %)

-

Primär prophylaktische

ICD-Implantation 24. November 2017

2. COPD GOLD I

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

3. Missbrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)

4. Missbrauch von Benzodiazepinen (ICD-10:

F13.1)

5. leichte kognitive Defizite im

Zusammenhang mit Alkohol- und Benzodiazepinkonsum (ICD-10: F10.8, F13.8)

6. Abhängigkeit von Nikotin (ICD-10: F17.2)

1975 bis 2017, 40 py) möglicherweise weitergeführt

Bezüglich der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer

Sicht bestehe in jeglicher leichten bis gelegentlich mittelschweren

körperlichen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Diese bestehe

mindestens seit dem letzten Infarktereignis von November 2017. Ausserdem sei

aufgrund der damals dokumentierten mittelgradigen depressiven Symptomatik die

Arbeitsfähigkeit des Versicherten von Mitte 2016 bis Mitte 2017 um 30 %

eingeschränkt gewesen. Die aktuellen Diagnosen aus dem psychiatrischen

Fachgebiet wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus, wobei

selbstverständlich alle Tätigkeiten, die von sedierenden Substanzen

unbeeinflusst durchgeführt werden müssten, dann nicht in Frage kämen, wenn der

Versicherte die Substanzen konsumiere beziehungsweise ihre Wirkung noch nicht

abgeklungen sei. Trotz einer umfassend behandelten koronaren Herzkrankheit

komme es bei körperlich belastenden Leistungen zu Anstrengungsdyspnoen, die die

Arbeitsfähigkeit des Versicherten nachvollziehbar einschränkten

5.2 Das B.___-Gutachten ist unter

den Parteien unbestritten, was denn auch nicht zu beanstanden ist. So ist das

Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen

Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis

der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in der

Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen

Schlussfolgerungen begründet (BGE 122 V 160). Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 48.2) wird nachvollziehbar begründet, dass aus psychiatrischer Sicht

zum Zeitpunkt der Untersuchung keine relevante Symptomatik bestanden habe. Die

zurückliegenden depressiven Phasen seien vollständig abgeklungen, was auch der

Wahrnehmung des Versicherten entspreche. Dieser Beurteilung steht denn auch

kein psychiatrischer Arztbericht entgegen. Im neuropsychologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 48.4) wird sodann gestützt auf die durchgeführten

Symptomvalidierungsverfahren dargelegt, dass beim Beschwerdeführer als leicht

zu beurteilende kognitiven Defizite hätten festgestellt werden können. Diese

hätten vor allem den Bereich der Aufmerksamkeit betroffen. Die Aufmerksamkeit

sei leichten Schwankungen unterworfen, und bei Anforderung zur Teilung der

Aufmerksamkeit auf mehrere Foci (parallele Verarbeitung) sei die

Fehleranfälligkeit leicht erhöht gewesen. Einfache Reaktionszeiten und

allgemeines Arbeitstempo seien unauffällig. Ebenfalls unauffällig seien alle

anderen geprüften Funktionsbereiche (Visuelle Wahrnehmung, verbales und

nonverbales Lernen und Gedächtnis, exekutive Funktionen). Bei der Bearbeitung

der Aufgaben sei ein deutliches Zittern in beiden Händen sowie eine

feinmotorische Ungeschicklichkeit aufgefallen. Die festgestellten leichten

kognitiven Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit dürften am ehesten mit dem

regelmässigen Alkohol- und Benzodiazepinkonsum zusammenhängen, der in der

Laboruntersuchung vom 12. Dezember 2018 festgestellt worden sei. Andere

Faktoren, welche die kognitiven Funktionen negativ beeinflussten, seien in den

Akten sowie auch im Anamnesegespräch nicht zu eruieren. Gestützt auf diese

Erwägungen gelangt der neuropsychologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise

zum Schluss, der Missbrauch von Alkohol und Benzodiazepinen führe zu leichten

kognitiven Einschränkungen, die sich jedoch auf die Arbeitsfähigkeit nicht

auswirkten. Schliesslich wird im internistischen Teilgutachten (IV-Nr. 48.3)

ausgeführt, die Anamnese des Versicherten sei durch eine koronare Herzkrankheit

geprägt, welche zu einem grossen Vorderwandinfarkt geführt habe. Dieser habe

sich in mehreren Episoden (2008, 2011, 2012, 2017) ereignet. Der

Beschwerdeführer sei mit einer Implantation von mehreren Stents und eines

Defibrillators behandelt worden. Bei der letzten dokumentierten

Echokardiographie (4. September 2018) sei eine grosse Vorderwandspitzenakinesie

bei mittelschwer eingeschränkter systolischer LV-Funktion (EF 40 - 45 %) gefunden

worden. Dazu sei auch ein kleiner Thrombus im Apex festgestellt worden,

weswegen eine Antikoagulation eingeleitet worden sei. Die kardiologische

Untersuchung habe ebenfalls auf eine COPD GOLD II geschlossen. Gestützt darauf

vermag auch die internistische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen:

Die bei körperlich belastenden Leistungen auftretenden Anstrengungsdyspnoen

seien im Rahmen der umfassend behandelten koronaren Herzkrankheit

wahrscheinlich und glaubhaft. Sie schränkten die Leistungsfähigkeit des

Versicherten deutlich ein. Die bekannten Risikofaktoren seien reduziert oder

würden behandelt. Im Belastungsprofil sei für leichte bis gelegentlich

mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit einer eingeschränkten

Leistungsfähigkeit von 50 % zu rechnen. Dieser Beurteilung stehen zudem auch

keine Berichte behandelnder Ärzte entgegen. Schliesslich vermag gestützt auf

die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten

(IV-Nr. 48.1) zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer seit November 2017 sowohl

die bisherige Tätigkeit als selbständiger Maler als auch eine angepasste

Tätigkeit in einem 50%-Pensum möglich sei.

6. Nachfolgend

ist sodann auf den in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen strittigen

Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der per 18. Dezember 2018

errechnete IV-Grad von 46 % (A.S. 3) korrekt ist.

6.1 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b

S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom

16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163

8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth:

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

6.1.1 Vorliegend

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als

selbständiger Maler im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum ausgeübt

hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen grundsätzlich zu

Recht auf die Einkommensdaten aus dieser selbständigen Tätigkeit abgestellt

hat. Umstritten ist dagegen vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nur

auf die Löhne aus dem IK-Auszug der Jahre 2010 bis 2014 (CHF 88'992.00, CHF

75'142.00, CHF 50'400.00, CHF 50'000.00, CHF 40'300.00) abgestellt (vgl.

IV-Nr. 4) und hieraus den Durchschnitt (CHF 60'968.00) errechnet hat und

das ebenfalls aus dem IK-Auszug ersichtliche Einkommen des Jahres 2015 von CHF

150'000.00 zu Recht nicht berücksichtigt hat.

6.1.2 Die Einkommensermittlung hat so

konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von

Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen

Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen

Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen

grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte

Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene

Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten

Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E.

4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1; 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3, in:

SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79; 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in: SVR

2009 IV Nr. 28 S. 79). Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht

jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte

(beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten

IK-Einkünfte (Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6., 9C_658/2015 vom 9.

Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit

der IK-Auszüge gilt auch deshalb, weil sich nach der allgemeinen

Lebenserfahrung niemand jahrelang von der Steuerbehörde (viel) zu hoch einschätzen

lässt und entsprechend hohe Einkommen verabgabt (vgl. auch Urteil

8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.5, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S.

79), es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen, wofür aber konkrete

Anhaltspunkte bestehen müssten.

6.1.3 Im Lichte der vorgehenden

Ausführungen ist es somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin aufgrund der starken und verhältnismässig kurzfristig in

Erscheinung getretenen Einkommensschwankungen auf den während einer längeren

Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt hat. Jedoch kann

aufgrund des Gesagten das Einkommen des Jahres 2015 von CHF 150'000.00 bei

der Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht nur mit der von der

Beschwerdegegnerin angeführten Begründung ausser Acht gelassen werden, der

Beschwerdeführer habe die Jahre vor 2010 wesentlich weniger Einnahmen als der berechnete

Durchschnitt von CHF 60'968.00 erzielt, zudem sei der Verdienst von CHF

150'000.00 im Jahr 2015 nicht nachvollziehbar und nicht belegt (vgl.

Stellungnahme der Abklärungsfrau der IV-Stelle vom 24. Juli 2019; IV-Nr. 58). Es

ist nämlich aufgrund der obigen Erwägungen von der Vermutung der grundsätzlichen

Richtigkeit der IK-Auszüge auszugehen und es müssten entsprechend nachweisebare

Zweifel bestehen, welche die Vermutung der Richtigkeit des IK-Auszuges

bezüglich des Jahres 2015 umzustossen vermöchte, damit das Einkommen aus dem

Jahr 2015 bei der Berechnung des Durchschnittslohnes nicht mit zu

berücksichtigen wäre. Immerhin ist aber auch festzuhalten, dass bei einer solch

einmaligen erheblichen Lohnschwankung im Jahr 2015 nicht ohne weitere

Abklärungen die der Richtigkeit des diesbezüglichen IK-Eintrages angenommen

werden darf. Eine solche einmalige Verdiensterhöhung erscheint nicht ohne Weiteres

glaubhaft, weshalb das Versicherungsgericht vorliegend die Straf- und die

Steuerakten des Beschwerdeführers eingeholt hat.

Wie bereits aus den vorliegenden

IV-Akten ersichtlich ist (vgl. IV-Nr. 15 und 19) und nun mit den eingeholten

Strafakten bestätigt wurde, verbüsste der Beschwerdeführer wegen Verstosses

gegen das Betäubungsmittelgesetz 2017/2018 eine Gefängnisstrafe. Gemäss

Aktenlage hat er in der Zeit von 2013 bis Anfang 2016 mit Hanfplantagen ein

grösseres Einkommen erwirtschaftet: Gemäss

Anklageschrift vom 20. September 2016, Ordner 1, 1.4, 1 ff., hat der

Beschwerdeführer mit Hanfplantagen von April 2013 - 16. Januar 2016 einen

Umsatz von ca. CHF 400'000.00 - 500'000.00 erzielt (Veräusserung von 75 kg

Marihuana). Sodann gab der Beschwerdeführer zu seinem Einkommen aus der

Tätigkeit als Maler anlässlich der Polizeibefragung vom 6. Februar 2016 (Ordner

1, 1.5, 3) an, mit seiner selbständigen Malertätigkeit (C.___ GmbH und D.___

GmbH) habe er pro Monat CHF 4'500.00 - 5'000.00 verdient (bzw. pro Jahr:

54'000.00 - 60'000.00). Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der

Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zudem an: Seit 2008 / 2009 sei die

Auftragslage als Maler immer schlechter geworden. Deshalb habe er mit dem

Betrieb der Indoorhanfplantage angefangen. Des Weiteren von Interesse für das vorliegende Verfahren

sind die in den Strafakten enthaltenen Kontoauszüge. Daraus ist ersichtlich,

dass sämtliche Konto-Gutschriften betreffend das Jahr 2015 in der Summe nicht

annähernd die im Jahr 2015 im IK-Auszug angegebenen CHF 150'000.00 ergeben

(vgl. Ordner 2, 4, 6.1, 6.2, 6.4). Somit steht aufgrund der vorgehend

aufgeführten Angaben aus den Strafakten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest,

dass die CHF 150'000.00 des Jahres 2015 gemäss IK-Auszug nicht aus der

Tätigkeit als Maler stammen können und sich aufgrund der Kontounterlagen auch

nicht annähernd verifizieren lassen. Es ist vielmehr überwiegend

wahrscheinlich, dass diese Einnahmen aus der strafrechtlich relevanten

Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber einer Hanfindoor-Anlage stammen.

Damit ist die Vermutung der Richtigkeit des IK-Auszuges bezüglich des Jahres

2015 umgestossen. Ein diesbezüglicher Gegenbeweis wäre nun wiederum vom

Beschwerdeführer zu erbringen gewesen. Dieser Gegenbeweis vermochte der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aber nicht zu leisten, zumal er aus

dem Jahr 2015 auch keine Geschäftsabschlüsse vorlegte, da gemäss seinen Angaben

sämtliche Geschäftsunterlagen bei einem Brand seines Elternhauses verbrannt

seien (vgl. IV-Nr. 153). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer für sich nichts

aus der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten, wonach die

Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit der IK-Auszüge auch deshalb gelte,

weil sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung niemand jahrelang von der

Steuerbehörde (viel) zu hoch einschätzen lasse und entsprechend hohe Einkommen

verabgabe (vgl. auch Urteil 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.5, in:

SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79). So ist aus den eingeholten Steuerakten

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung im Jahr 2015 keine

zuverlässigen Unterlagen eingereicht hat und deshalb nach Ermessen besteuert

wurde.

Zusammenfassend ist es somit nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den

Durchschnitt der Jahre 2010

bis 2014 abgestellt und hieraus den Durchschnitt CHF 60'968.00 errechnet hat

und hierbei das Einkommen aus dem Jahr 2015 von CHF 150'000.00 nicht

berücksichtigt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden und auch nicht umstritten

ist sodann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dieses

Durchschnittseinkommen gestützt auf den Nominallohnindex auf das Jahr 2018

aufgerechnet hat (: 103.2 x 105.1), woraus sich ein Valideneinkommen von

CHF 62'091.00 ergibt.

6.2

6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, ab November 2017 eine Tätigkeit zu 50 % auszuüben, er aber

bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Gemäss der unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2016,

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, ist von einem

ordentlichen Bruttolohn von CHF 5'340.00 auszugehen. Dieser Betrag ist,

wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, entsprechend aufzurechnen (x

12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnindex / Männer

2016 - 2018 :104.1 x 105.1). Damit ergibt sich unter Einbezug einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn

(s. E. 6.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 33'723.00.

6.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 56 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Ebenso keinen Abzug ergibt sich aus der

jahrelangen selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers und dem vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass deshalb Schwierigkeiten bestünden,

sich in ein hierarchisches Betriebsgefüge einzufinden. Sodann ist bezüglich

eines allfälligen «Teilzeitabzugs» festzuhalten, dass im B.___-Gutachten eine

Arbeitsunfähigkeit einzig aus internistischer Sicht bei koronarer Herzkrankheit

und COPD Gold II angenommen wird (IV-Nr. 48.3 S. 7). Der internistische

Teilgutachter geht von einer zumutbaren Anwesenheitsdauer von 8.5 Stunden bei

einer Leistung von 50 % aus (IV-Nr. 48.3 S. 9). Somit ist davon anzunehmen,

dass die Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Sinne einer reduzierten Leistung bei

vollem Pensum zu verstehen ist, weshalb ein «Teilzeitabzug» ebenfalls nicht

gerechtfertigt ist. Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der

beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher

leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Im B.___-Gutachten wurde dem

Beschwerdeführer sowohl die bisherige Tätigkeit als Maler als auch jegliche

leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zumutbar erachtet. Eine zusätzliche

Einschränkung wurde nicht formuliert. Auch die im neuropsychologischen Gutachten

erwähnten zitternden Hände des Beschwerdeführers wurden von den Gutachtern nicht

als zusätzlich einschränkend erachtet. Damit besteht kein Raum für einen

zusätzlichen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im vorliegend für

das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten beinhaltet, weshalb alleine deswegen

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom

24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Demnach ist zusammenfassend

kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Somit bleibt es bei dem in den

angefochtenen Verfügungen errechneten Invaliditätsgrad von 46 % (Invalideneinkommen

CHF 32'723.00, Valideneinkommen CHF 62'091.00).

7. Demnach sind die angefochtenen

Verfügungen vom 13. und 21. Januar 2020 im Resultat nicht zu beanstanden und

die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch