Lexipedia

Entscheid

VSBES.2020.35

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

10. Februar 2021Deutsch58 min

dem RAD (IV-Nr. 35) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar

Source so.ch

Urteil vom 10. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ , vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, Indemnis

Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1988, meldete sich am 11. Dezember 2017 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % seit dem 1. Dezember 2016 aufgrund von verschiedenen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung, seit

ca. 2004, nach wiederholt erlebtem Missbrauch im Zeitraum von 1999 – 2005;

rezidivierende depressive Störung, seit 2006;

Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS), seit Kindheit; Verdacht

auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, seit Jugend; Abhängigkeit Opioide, seit

2013; Abhängigkeit Kokain, seit ca. 2016; Hüftgelenksfehlstellung rechts mit

Hüftgelenksschmerzen, seit 2006; starke Migräneanfälle mit Aura, seit 2013;

Nacken- und Rückenschmerzen, seit 2013).

2. Die Beschwerdegegnerin wollte

in der Folge ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchführen, dieser

erschien jedoch nicht zum Gespräch (vgl. IV-Nrn. 6, 8 sowie Protokolleintrag

vom 7. März 2018). Dafür gab er am 27. März 2018 schriftlich an, er

würde gerne eine Umschulung zum Masseur machen (IV-Nr. 12).

3. Die Beschwerdegegnerin holte anschliessend

medizinische Unterlagen ein und gab auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD, IV-Nr. 16) vor der Durchführung von beruflichen Massnahmen

eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Dieses Gutachten

wurde am 15. Oktober 2018 von der Begutachtungsstelle B.___ erstattet

(IV-Nrn. 21.1 bis 21.4).

4. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 25, 26, 31 S. 2 ff.) und Rücksprache mit

dem RAD (IV-Nr. 35) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar

2020 (IV-Nr. 36) einen Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen.

5. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2020 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(Aktenseite [A.S.] 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 7. Januar 2020

sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu

leisten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine

Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu gewähren.

4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

6. Mit Verfügung vom 10. Februar

2020 setzt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur

Verbesserung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 lässt dieser

eine ergänzte Beschwerde einreichen (A.S. 10 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 7. Januar 2020

sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu

leisten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren.

2. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

7. Am 25. März 2020 lässt der

Beschwerdeführer dem Gericht verschiedene medizinische Unterlagen des Spitals C.___

sowie des Kantonsspitals D.___ zur Kenntnisnahme einreichen (A.S. 39).

8. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 (A.S. 41 f.)

die Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Verfügung vom 7. Juli

2020 (A.S. 43 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit

Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt

Rechtsanwältin Anouck Zehntner, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

10. Der Beschwerdeführer lässt

sich mit Replik vom 17. Juli 2020 noch einmal vernehmen

(A.S. 46 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 3. September

2020 auf weitere Ausführungen (A.S. 50).

11. Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin reicht am 17. September 2020 ihre Kostennote zu den Akten

(A.S. 52 ff.).

12. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 36) dar, die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für

körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten

über 10 kg sollte, ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen sowie von

gebückten und kauernden Positionen, vermieden werden. Die Einschränkung aus

psychiatrischer Sicht betrage 20 %. Beim Einkommensvergleich resultiere

ein Invaliditätsgrad von 15 %, was keinen Rentenanspruch ergebe. Der RAD

führe nachvollziehbar aus, aus welchen Gründen die gegen das eingeholte

bidisziplinäre Gutachten vorgebrachten Einwände nicht überzeugten. Bezüglich der

Sucht sei festzuhalten, dass das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung

geändert habe. Dabei müssten künftig die Leistungen bei Vorliegen einer

Suchterkrankung wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines

strukturierten Beweisverfahrens abgeklärt werden. Es müsse fachärztlich

festgestellt werden, ob sich die diagnostizierte Suchtmittelabhängigkeit auf

die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirke. Im Fall des

Beschwerdeführers sei das eingeholte Administrativgutachten gestützt auf den im

strukturierten Beweisverfahren geltenden Fragekatalog eingeholt worden. Die

Fachärzte hätten die Substanzabhängigkeit lege artis diagnostiziert und unter

die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Ferner hätten

sie sich mit dem Substanzkonsum und dessen Folgen umfassend und nachvollziehbar

auseinandergesetzt.

In der Beschwerdeantwort (A.S. 41

f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, bevor das Administrativgutachten

eingeholt worden sei, habe man gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers

(der nicht zum Intake-Gespräch erschienen sei) medizinische Berichte bei den

behandelnden Fachpersonen eingeholt. Mit der Einladung zur Begutachtung sei er

weiter aufgefordert worden, medizinische Unterlagen dorthin mitzubringen. Es

gehe nun nicht an, die Aussagekraft des Gutachtens wegen fehlender

medizinischer Berichte zu monieren. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten

Berichte beträfen in der Vergangenheit kurzfristig aufgetretene medizinische

Probleme, die meist ambulant und im Spitalnotfall behandelt worden seien. Diese

vorübergehenden Probleme seien für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht

von Relevanz.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 3 ff.) bzw. Beschwerdeergänzung (A.S. 10

ff.) sowie in seiner Replik (A.S. 46 ff.) entgegenhalten, das

psychiatrische Teilgutachten halte den formellen und materiellen Anforderungen

an ein psychiatrisches Gutachten nicht Stand. Ein strukturiertes Beweisverfahren

lasse sich damit nicht durchführen und der psychiatrische Gutachter stelle bei

seiner Beurteilung auf seine 55-minütige Untersuchung sowie auf einen einzigen

medizinischen Bericht der Psychiatrie D.___ vom 16. Mai 2018 ab, von deren

Beurteilung er darüber hinaus abweiche. Der schwerste Mangel des

bidisziplinären Gutachtens sei offensichtlich und liege in der fehlenden

Kenntnis der Vorakten. Die komplexe Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei

insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten kaum untersucht und

berücksichtigt worden. Trotz der Tatsache, dass lediglich ein einziger

aktueller medizinischer Bericht in den Akten vorhanden und dem Gutachter

bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer vorher mindestens bei einem

anderen Psychiater gewesen sei, habe er keine weiteren Akten zur Erstellung

seiner Beurteilung eingeholt. Er hätte den Beschwerdeführer dahingehend

befragen müssen, um sich die Akten in der Folge beschaffen zu können. Auch der

Beschwerdegegnerin sei in diesem Zusammenhang eine massive Verletzung ihrer

Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) vorzuwerfen. Bereits wegen dieses Mangels

entbehre das Gutachten komplett seiner Beweiswertigkeit.

Es bedürfe keines besonderen

medizinischen Fachwissens, um zu wissen, dass Ereignisse, wie sie der

Beschwerdeführer erlebt habe, nicht spurlos an jemandem vorbeigingen. Es

erstaune, dass der psychiatrische Gutachter die von mehreren Psychiatern

gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung anhand eines

einzigen Gesprächs von 55 Minuten und ohne Kenntnis der Vorakten zu verneinen

vermöge. Nachdem der Beschwerdeführer das Erlebte im Strafverfahren bezüglich

des von ihm erlebten sexuellen Missbrauchs voraussichtlich mehrfach habe

schildern müssen, die Missbrauchsgeschichte sowohl in den Zeitungen als auch

auf Facebook ausführlich geschildert worden sei und eine jahrelange Psychotherapie

stattgefunden habe, sei ausserdem davon auszugehen, dass er gelernt habe, über

die Ereignisse zu sprechen, ohne umgehend eine ganze Gefühlswelt preiszugeben.

Dennoch seien die weiteren Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie

Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche sowie

Konzentrationsschwierigkeiten erfüllt. In den Verlaufsberichten von Dr. med.

E.___ seien darüber hinaus Flashbacks und Träume beschrieben worden. Diese

Akten erlaubten es, in den wesentlichen Zügen nachzuvollziehen, in welchem

Ausmass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit missbraucht worden sei. Ob

die einzelnen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung durch den

Gutachter erfragt worden seien, gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Vielmehr

sei davon auszugehen, dass die gutachterliche Schlussfolgerung, die Diagnose

sei zu verneinen, ausschliesslich auf seinem subjektiven Eindruck, der

Beschwerdeführer sei emotional sehr gut zugänglich, gründe. Bei so kurzen

Untersuchungen werde in der Praxis verlangt, dass die einzelnen Symptome zu

erfragen seien, sofern der Explorand diese nicht spontan äussere. Sowohl der

Suizidversuch des Beschwerdeführers, die depressive Störung und seine zum Teil

auch gegenüber der IV an den Tag gelegten Verhaltensweisen liessen weiter daran

zweifeln, dass die ärztlich mehrfach bestätigte Diagnose so locker von der Hand

zu weisen sei.

Aus dem psychiatrischen Teilgutachten

gehe des Weiteren nicht hervor, aufgrund welcher Feststellungen der Gutachter

den durch die behandelnden Ärzte festgestellten Schweregrad der depressiven

Erkrankung nicht bestätige. Unter Ziff. 6.3 gebe dieser vier Symptome

gemäss ICD-10 an, was auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen

lasse. Weshalb die Aufmerksamkeitsstörung für sich allein bzw. in der

Gesamtbetrachtung sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

auswirke, gehe aus dem Gutachten ebenfalls nicht hervor. Bei der Lektüre des

psychiatrischen Teilgutachtens entstehe insgesamt der Eindruck, dass der

Gutachter die gesundheitlichen Einschränkungen auf dessen Suchtproblematik

zurückführe und diese deswegen gestützt auf die nicht mehr gültige

Rechtsprechung als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant einstufe.

Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 V 215) müsse

der Einfluss der Substanzkonsumstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen des

strukturierten Beweisverfahrens beurteilt werden. Ob und inwiefern sich die

Suchterkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke, werde

vom Gutachter nicht diskutiert.

Das orthopädische Gutachten seinerseits

sei dahingehend zu bemängeln, dass dieses ebenfalls auf einer unvollständigen

Aktenlage erstellt worden sei. Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachter habe

der orthopädische Gutachter weitere Akten bei der F.___ angefordert, leider

lägen diese dem Gutachten nicht bei, weswegen deren Inhalt nicht überprüft

werden könne. Ausserdem sei auch in somatischer Sicht davon auszugehen, dass –

angesichts des schweren, im Jahr 2014 erlittenen Unfalls – auch diese Akten nur

einen Bruchteil der vorhandenen Unterlagen darstellten und die somatischen

Beschwerden des Beschwerdeführers damit nicht in genügender Weise abgeklärt

worden seien.

Schliesslich sei zum anzuwendenden

Valideneinkommen auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren

durch die gesundheitlichen Beschwerden beeinträchtigt sei und davon ausgegangen

werden müsse, dass er seine Ausbildung, welche im Übrigen keineswegs seinen

Interessen entsprochen habe, aufgrund der Invalidität nicht habe abschliessen

können. Im Sinne von Art. 26 IVV müsse beim Valideneinkommen deswegen auf

den nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes

gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt

werden.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt

als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Dezember 2016 (IV-Nr. 2 S. 4)

geltend gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die

entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 11. Dezember

2017, IV-Nr. 2), was hier im Juni 2018 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juni 2018 gegeben sein.

Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der

6. IV-Revision massgebend.

3.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als

mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1 Nach der neuen, am

30. November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf

sämtliche psychische Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie

143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches

Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich

nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges

von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und

die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

5.2 Ebenfalls geändert hat das

Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen

der Invalidenversicherung bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms. Demnach

fallen nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw.

Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich

beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht. Auch in diesen Fällen

ist wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten

Beweisverfahrens abzuklären, ob sich ein fachärztlich diagnostiziertes

Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirkt

(BGE 145 V 215 E. 5 und 6 S. 221 ff. mit Hinweisen). Diese

Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht

rechtkräftig erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2019

vom 14. Oktober 2019, E. 5.1).

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen

Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

6.1 Im Arztbericht vom Dr. med.

G.___, Oberärztin Psychiatrie D.___, vom 16. Mai 2018 (IV-Nr. 15) wurden

folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ED: November

2016 F33.1)

-

Posttraumatische

Belastungsstörung, ED: November 2016 (F43.1)

-

Einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS des Erwachsenenalters, F90.0) ED: März 2018

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Opiatabhängigkeit

(F11.2) November 2017

-

Kokainabhängigkeit

(F14.2) November 2016

-

Tabakabhängigkeit

(F17.2) November 2016

Im Weiteren wurde dargelegt, der Patient

befinde sich seit dem 11. November 2016 in Therapie, aktuell zweimal

wöchentlich Kontakt im Rahmen der Medikamentenabgabe. Zusätzlich fänden regelmässige

psychologische Gespräche in ein- bis zweiwöchentlichen Abständen statt. Die Arbeitsunfähigkeit

betrage 100 % seit 1. Dezember 2017. Der Patient sei in die ambulante

Behandlung gekommen, nachdem er im Kantonsspital H.___ bei Mischintoxikation

mit Kokain in suizidaler Absicht intensivmedizinisch behandelt worden sei.

Damals sei eine lange Paarbeziehung zerbrochen und es habe Wohnungsverlust bei

Überschuldung gedroht. In der Vorgeschichte zeigten sich eine schwierige

Familiensituation mit stark kontrollierendem und Gewalt ausübendem Vater sowie

ein Missbrauchstrauma durch eine männliche Person in den Jahren 2001/2002, in

der Folge bis zum aktuellen Zeitpunkt mit Flashbacks, Alpträumen und

Hypervigilanz. Eine Traumatherapie durch Dr. med. E.___ sei wegen

unbezahlter Rechnungen abgebrochen worden. Es bestehe seit dem 19. Lebensjahr

ein Substanzkonsum von vorwiegend Cannabis und Kokain (nasal), seit einem

Schleudertrauma im Jahr 2014 zudem Oxycontin in steigender Dosis bis November 2017,

dann der Beginn der Opioidsubstitution in der Psychiatrie D.___. In der Kindheit

und Adoleszenz sei ein ADHS diagnostiziert worden. Bei depressiver Symptomatik

und emotionaler Instabilität sei eine unterschiedliche, zumeist antidepressive

Medikation verschrieben worden, die kurzfristig hilfreich erlebt worden sei,

aber keinen durchgreifenden Erfolg gebracht habe. Obgleich in der ambulanten

Behandlung die soziale Situation (begleitete Wohnung, Sozialhilfe, IV-Antrag

gestellt) habe stabilisiert werden können, werde das Leben des Patienten durch

die posttraumatische Belastungsstörung, depressive Symptomatik und Probleme mit

Emotions- und Selbstwertregulation, Aktivitätsregulation und Selbstorganisation

in erheblichem Masse bestimmt. Suchtmedizinisch habe sich aktuell eine deutliche

Stabilisierung gezeigt, mit zunehmender Regelmässigkeit der Medikamentenbezüge.

Das ADHS sei testpsychologisch gesichert. Der Patient habe begonnen, eine

psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung der ADHS wahrzunehmen. Er

klage wiederholt über schmerzbedingte Einschränkungen durch eine

präarthrotische Hüftdeformation.

In der testpsychiatrischen Untersuchung

vom 20. März 2018 habe der Patient das Vollbild einer adulten

ADHS-Problematik gezeigt. Er sei aus keinem Problembereich vollkommen herausgewachsen.

Eine Methylphenidat-Behandlung wäre durchaus indiziert. Allerdings sei das

klinische Bild der ADHS eingebettet in eine Suchtproblematik. Ausserdem werde

vor allen Dingen der Bereich der emotionalen Dysregulation der ADHS überlagert

von einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Patient habe in den

vergangenen Monaten eine stetige Zunahme von Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit

gezeigt, sodass eine grundsätzliche Erlernung von Ausbildungs- und

Arbeitsfähigkeit prognostiziert werden könne. Aufgrund der Kombination von

Suchterkrankung, ADHS, posttraumatischer Belastungsstörung und Depression, sei

die Belastbarkeit dabei stufenweise zu steigern, begleitend müsse davon

ausgegangen werden, dass eine jahrelange psychotherapeutische Behandlung den Ausbildungs-

und Arbeitsprozess begleiten werden müsse. Der Patient befinde sich derzeit in

Opiatsubstitution und erhalte ebenso Methylphenidat zur Behandlung seiner

ADHS-Erkrankung. Parallel hierzu nehme er Gespräche beim Psychologen wahr, um

seine diversen krankheitsbedingten Einschränkungen zu reduzieren. Man gehe

davon aus, dass zunächst die Substitutionsbehandlung beibehalten werden müsse,

der Patient durch seine psychotherapeutische Behandlung nach und nach in die

Lage versetzt werde, sich mit den zugrundeliegenden traumatischen Inhalten

seiner posttraumatischen Belastungsstörung auseinander zu setzen und hierüber

eine Stabilisierung seiner affektiven Grunderkrankung möglich sein werde. Hier

sei immer wieder von krisenhaften Zuspitzungen und möglicherweise auch

Rückfällen auszugehen, sodass die Behandlung auf mehrere Jahre angelegt sei.

Gegenwärtig sei der Patient krankgeschrieben.

Er sei durch die Teilnahme an therapeutischen Massnahmen, einschliesslich der

Beübung der Wohnfähigkeit aktuell ausgelastet und noch im Aufarbeiten diverser

psychosozialer Probleme begriffen. Seinen erlernten Beruf als

Hauswart/Allrounder könne und wolle er nicht mehr ausüben, hierbei verweise er

vor allem auf seine Hüftschmerzen und die Stressbelastung, die aus seiner Sicht

durch die mangelnde Planbarkeit seiner Arbeitstätigkeit bedingt sei. Er leide

vordergründig unter reduzierter Belastbarkeit und erhöhter Stressanfälligkeit,

was überwiegend zu impulsiven Ausbrüchen, meist verbaler Art führe, was sich

entsprechend auch in Risikoverhalten und Problemen im zwischenmenschlichen

Kontakt abbilde. Er besitze momentan eine sehr geringe Frustrationstoleranz,

die ein unselbstständiges Arbeiten ohne therapeutischen Rahmen als

problematisch erscheinen lasse. Es seien regelhaft zwischenmenschliche

Konflikte, Autoritäts- und Abhängigkeitskonflikte sowie impulsive Durchbrüche

verbaler oder auch körperlicher Art zu erwarten. Der Beschwerdeführer reklamiere

zudem, aufgrund der Hüftschmerzen Tätigkeiten mit langem Verharren in

unveränderten Körperhaltungen nicht leisten zu können, was aber der Beurteilung

eines orthopädischen Kollegen bedürfe. Demgegenüber zeige er eine konstante und

nachvollziehbare Motivation, sich beruflich weiter zu entwickeln und auch tätig

zu werden, er könne Hilfe annehmen und arbeite aktiv an der Verbesserung seiner

gesundheitlichen Einschränkungen mit. Neben aller Impulsivität sei er dennoch

kompromissbereit und in Gesprächen für Argumente durchaus zugänglich. Zu seinen

Ressourcen zählten Neugier und Offenheit, die Fähigkeit zu vertrauen und

Durchhaltewillen zum Erreichen persönlicher Ziele. Aus psychiatrischer Sicht

erscheine eine Belastbarkeit für etwa drei bis vier Stunden täglich

realistisch, Einschränkungen aus anderen Fachgebieten seien hierbei nicht

berücksichtigt. Bei reduzierter Intensität oder entsprechender therapeutischer

Begleitung wäre eine tägliche Belastung von fünf bis sechs Stunden zumindest

mittelfristig erreichbar.

Was die Sucht anbelange, so liege eine

Abhängigkeit von Opioiden, Tabak und Kokain vor. Die Opioidabhängigkeit werde

behandelt, der Patient befinde sich in einem ärztlich überwachten

Ersatzdrogenprogramm. In diesem Zusammenhang sei es ihm auch gelungen, den

Kokainkonsum einzustellen. Die Abhängigkeiten seien in Zusammenhang mit der

posttraumatischen Belastungsstörung (Opioide, Tabak), der Depression (Opioide,

Kokain) und dem ADHS (Kokain) zu sehen, es liessen sich zeitlich und in der

Substanzverwendung Hinweise auf ein Selbstmedikationsverhalten finden. Die

Sucht habe einen mindernden, aber therapeutisch beeinflussbaren Effekt auf die

Arbeitsfähigkeit. Durch die Suchterkrankung seien Symptome der posttraumatischen

Belastungsstörung, der Depression und des ADHS verstärkt wirksam und die Gesamtbelastbarkeit

eingeschränkt. Auch sei die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit

voraussichtlich zeitlich verzögert zu erwarten. Eine Anpassung der Belastungen

(Dauer, Intensität) sei ratsam. Die alleinige Herstellung der Abstinenz würde

keine ausreichende Verbesserung der Leistungsfähigkeit erbringen. Insbesondere

sei von einer Abstinenzauflage in Bezug auf die Opioideinnahme abzuraten.

Abstinenz könne das Ziel einer erfolgreichen Behandlung darstellen und sei aus

suchtmedizinischer Sicht als Auflage ungeeignet. Der Patient befinde sich aus

eigenem Antrieb in suchttherapeutischer, auch psychotherapeutischer Behandlung.

Die Formulierung einer Auflage zur Psychotherapie berge die Gefahr, die

oppositionelle Seite des Patienten hervorzurufen und die therapeutische Arbeit

zu erschweren. Die Auflage, die Kokainabstinenz aufrechtzuerhalten sei bereits

Grundlage für die psychotherapeutische und medizinische Behandlung des ADHS.

Bislang lägen keine irreversiblen Einschränkungen vor. Monotone Arbeiten, die

Daueraufmerksamkeit verlangten, seien ungeeignet. Aufgrund der

Opiatsubstitution sei beim Führen von Maschinen eine gesonderte Abklärung zu

empfehlen.

6.2 Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Begutachtungsstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 15.

Oktober 2018 von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische

Chirurgie, erstattet wurde (Untersuchungen vom 27. und 29. August 2018; IV-Nrn. 21.1-21.4).

6.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

wurde zu den subjektiven Angaben des Exploranden festgehalten, dieser habe Schwierigkeiten,

klar zu denken und sei stets erschöpft. Er fühle sich niedergeschlagen. Er sei

im Morphin-Programm gewesen im Ambulatorium mit 530 mg Morphin pro Tag seit

2016 und jetzt auf einem kalten Entzug, da es mühsam gewesen sei mit der

Abgabe, sodass er vor zwei Wochen die Behandlung abgebrochen habe. Dort habe er

auch Concerta erhalten. Bereits seit dem Jahr 2012 habe er Ritalin gehabt wegen

des ADHS. Sonst habe er auch Venlafaxin gehabt. Ein Dosisabbau des Morphins sei

nicht erfolgt. Jetzt schwitze er, habe Kopfschmerzen, Depressionen, Ängste und

könne in der Nacht nicht schlafen wegen des Entzugs. Er leide unter Schmerzen

in der rechten Hüfte, zum Teil mittlerweile auch links. Er sei in ambulanter

Behandlung in der Psychiatrie D.___. Zu Hause habe er noch Morphin und davon

letztmals gestern 200 mg genommen, da es ihm sonst kaum möglich gewesen sei,

zur Untersuchung zu kommen. Seit dem Jahr 2015 habe er Drogenprobleme, als

damals auch die Beziehung mit seiner Freundin auseinandergegangen sei. Er habe

Kokain und Ecstasy konsumiert, sei dann auch im Spital gewesen nach einem

Zusammenbruch in der Wohnung und auch sieben Tage auf der Intensivpflegestation

(IPS). Oft vertrage er aber die Leute nicht, es werde ihm rasch zu viel,

plötzlich sei er niedergeschlagen und gehe dann nach Hause. Kokain habe er seit

dem Jahr 2016 nicht mehr konsumiert nach einem dreitägigen Entzug, als er kein

Geld mehr gehabt habe. Er habe dann aber mehr Morphin konsumiert und schon eine

Art Suchtverlagerung gemacht. Morphin habe er erstmals mit 20 Jahren konsumiert

wegen Hüftgelenksschmerzen bei einer Hüftgelenksfehlstellung. Kokain habe er

durch Sniffen und Rauchen konsumiert. Intravenösen Drogenkonsum habe er nie

betrieben. Mit anderen Drogen habe er nie Probleme gehabt, er kiffe nicht und

trinke keinen Alkohol. Er rauche ein Päckchen Zigaretten pro Tag.

Zu seiner Lebensgeschichte habe der

Explorand ausgeführt, er sei mit drei oder vier Jahren im Spital gewesen wegen

Hüftproblemen, er habe auch einen Rollator gehabt. Ab ca. dem 10. oder 12.

Lebensjahr sei er bis in das 17. oder 18. Lebensjahr von einem Mann

missbraucht worden, zum Teil auch, indem dieser ihm Propofol verabreicht habe.

Mit 23 Jahren habe er eine Anzeige gemacht. Er sei 12 Jahre alt gewesen,

als die Trennung der Eltern erfolgt sei. Er habe den Vater vermisst und sich

deshalb mit dem Mann, der ihn misshandelt habe, eingelassen. Der 60-jährige

Vater, von Beruf Spengler / Sanitär, habe die Kontakte zu ihm zuerst

nicht regelmässig aufrechterhalten. Die ebenfalls 60-jährige Mutter arbeite als

Haushaltshilfe und sei vorher für die Spitex tätig gewesen. Das einzige

Geschwister sei der zwei Jahre ältere Bruder. Vom Vater sei er vom 8. bis noch

zum 18. Lebensjahr auch geschlagen worden, wenn er etwas falsch gemacht

habe. Heute habe er gute Kontakte in der Familie. Er sei eher zurückhaltend und

vorsichtig gewesen als Kind, sei aber sehr ablenkbar gewesen. Die Schule habe

er mit der Oberstufe abgeschlossen, ohne eine Klasse zu wiederholen. Im

Militärdienst habe er die Rekrutenschule und alle Wiederholungskurse regulär

geleistet. Concerta habe er damals nicht gehabt und während des Dienstes auch

kein Kokain konsumiert, aber schon Morphin. Von 2004 bis 2007 habe er eine

Lehre als Betriebspraktiker im Werkhof der Gemeinde [...] absolviert, wobei er

bei der Abschlussprüfung durchgefallen sei. Er habe sich nicht gut

konzentrieren können. Während der Lehre habe er nicht konsumiert und danach

auch nicht bis zum Jahr 2015, aber schon Zigaretten geraucht. Er habe die Kraft

nicht gehabt, die Lehrabschlussprüfung zu wiederholen. Zuerst habe er beim

Vater in dessen eigenem Geschäft gearbeitet. Dann sei er an verschiedenen

Security-Stellen tätig gewesen. Zuletzt sei er von 2011 bis 2016 vor allem als

Türsteher bei Clubs auf Patrouillengängen nachts tätig gewesen. Deshalb habe er

auch eine Bewilligung zum Tragen einer Waffe. Er gehe nach wie vor mit Kollegen

schiessen und treffe jeweils gut. Im Zeitraum von 2011 bis 2015 habe er selbstständig

im Bereich Gartenunterhalt/Hauswartungen und Renovationen gearbeitet. Es sei

schwierig gewesen, er sei zu spät zur Arbeit gekommen und nicht fit gewesen,

sodass auch der Architekt reklamiert habe. Seit dem Jahr 2016 werde ihm

hausärztlich und seitens der Psychiatrie eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt. Er könne zu 50 % arbeiten, mehr sei wegen rascher Erschöpfung

und Unkonzentriertheit nicht möglich. Er wohne alleine im betreuten Wohnen von

der Suchthilfe [...] aus seit Ende 2016 in [...]. Einmal im Monat komme jemand

vorbei. Er habe es nicht im Griff gehabt mit dem selbstständigen Wohnen, sei

ein Chaot gewesen, auch wegen der Sucht. Finanziell lebe er vom Sozialamt. Das

Schlimmste seien die Misshandlungen als Kind bis ins 18. Lebensjahr durch den

pädophilen Mann gewesen.

Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um

06:00 Uhr aufstehe und sich um seine beiden Katzen kümmere. Er mache

Spaziergänge und fahre mit dem Tram herum. Er habe gute Kollegen, mit denen er

gerne auch zum Fischen in einem Weiher gehe. Ein Partygänger sei er nie

gewesen. Seit einer Woche habe er wieder eine Freundin. Seine längste Beziehung

mit gemeinsamer Wohnung habe sechs Jahre bis März 2016 gedauert, als er diese

beendet habe. Dann sei nur noch die Sucht im Mittelpunkt gestanden.

Schliesslich habe man ihm zu Hause auch den Strom abgestellt. Er sei dann im

Spital gewesen, nachdem er Morphin, Temesta, eine Flasche Whisky und Kokain

konsumiert habe. Die Substanzen habe er gesammelt, aber auch durch Verkauf von

Drogen finanziert. Kokain beruhige ihn nämlich, da er ein ADHS habe, er könne

dann klarer denken. Sonst gehe er auch gerne Schwimmen, aber nur ins K.___, da

er öffentliche Bäder mit vielen Leuten meide. Er lese gerne. Verreist sei er

letztmals im Jahr 2015 zusammen mit der damaligen Freundin nach Los Angeles. Im

Jahr 2014 habe er eine Auffahrkollision erlitten, unverschuldet und so Geld

erhalten, mit dem er sich die Reise habe finanzieren können. Er besitze

gegenwärtig keinen Führerausweis, nachdem ihm dieser entzogen worden sei. Sonst

sei er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Er frage sich schon, wie

es wohl weitergehe. Er wolle gerne Schauspieler werden, dies sei sein

Wunschberuf seit Kindheit. Vor zwei Monaten habe er in der Schauspielschule in [...]

auch das Rollenspiel und Charakterrollen geübt, was er sehr gut gemacht habe.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende klinische Befunde: Der Beschwerdeführer sei etwas verspätet gekommen

und habe sich mit seinem ADHS entschuldigt. Er habe angegeben, am Vortag letztmals

Morphin konsumiert zu haben, um die Entzugssymptomatik zu mindern und die

Untersuchung wahrnehmen zu können. Im Gespräch habe er keine Zeichen einer

Ermüdbarkeit gezeigt, jedoch eher etwas chaotisch und wenig

frustrationstolerant gewirkt. Das Gespräch habe 55 Minuten gedauert. Der

affektive Kontakt sei sehr gut herstellbar gewesen und die Stimmung

ausgeglichen. Der Explorand habe offen über seinen Substanzkonsum berichtet und

eine Entzugssymptomatik angegeben. Anamnestisch habe er auch Konzentrationsstörungen

und eine Vergesslichkeit angegeben, aber auch unstrukturiertes Verhalten,

weiter Ängste im Rahmen der Entzugssymptomatik. Hinweise auf Zwänge bestünden

nicht. Der Selbstwert sei erhalten und der Antrieb nicht gestört.

Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien nicht gestört gewesen, das Denken

formal geordnet und inhaltlich hätten sich keine Wahnideen, Sinnestäuschungen,

Halluzinationen und Ich-Störungen gezeigt.

6.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten

wurde zu den subjektiven Angaben des Exploranden festgehalten, das rechte

Hüftgelenk schmerze ihn beim Laufen, nicht aber im Sitzen und Liegen. Unter der

Einnahme von Morphium sei er beschwerdefrei. Er lokalisiere die Symptomatik

zwischen ventralem und dorsalem Beckenkamm, gelegentlich komme es beim Gehen

zum Knacken. Es erfolgten Ausstrahlungen in den lateralen Oberschenkel und ab

und zu schmerze «die ganze rechte Seite» bis zum dorsolateralen Thorax. Er

verlagere daher das Gewicht auf das linke Bein, wo die Symptomatik «eher lokal

in das Gelenk selber» ziehe. Er habe im April 2014 unverschuldet als

angegurteter Lenker eine Heckauffahrkollision erlitten, wobei sein Auto in das

vor ihm befindliche Fahrzeug geprallt sei. Es seien zwei bis drei Halswirbel

betroffen gewesen. Er könne sich an den Aufprall nicht erinnern. Der Airbag

habe nicht ausgelöst und es sei weder zu Übelkeit noch zu Erbrechen gekommen.

Er habe Schmerzen «am ganzen Hals bis zum Rücken» erlitten und sich deshalb

drei Wochen lang nicht bewegen können. Vom zufällig vorbeifahrenden

Krankenwagen sei er sofort in das Spital gebracht worden, wo man ihn abends

entlassen habe. Am nächsten Tag habe er einen Chirurgen aufgesucht, welcher ihm

eine Halskrause verabreicht habe, die er fast zwei Monate lang getragen habe. Aktuell

spüre er noch ab und zu bei schnellen Kopfbewegungen einschiessende

Nackenschmerzen mit vier Tage lang anhaltender Migräne, was zuletzt vor etwa

zwei Monaten der Fall gewesen sei. Er verneine weitere Beschwerden des

Bewegungsapparates. Die Hüftbeschwerden habe er seit der Kindheit. Diese seien

etwa beim Schulturnen aufgetreten und hätten beim Militär erheblich zugenommen.

Im langjährigen Verlauf sei es zu keiner Besserung gekommen. Bezüglich der

Hüfte habe er immer wieder wie zuletzt vor etwa drei Wochen zweitägige

«Zwangspausen» einlegen müssen. Das «Stehen und so» funktioniere, solange er

keine höheren Lasten bewege. Eine im Jahr 2015 in der Klinik F.___ erfolgte

Abklärung mit MRI habe eine Fehlstellung und eine Fehlform im Sinne eines

«nicht runden» Gelenkes ergeben. Wahrscheinlich müsse er operiert werden. Gemäss

ärztlicher Aussage werde bald eine Arthrose entstehen. Die schon fünf- bis

sechsmal gerufenen «mobilen Ärzte» hätten Kortisonspritzen verabreicht, wobei

er nun Schmerzausstrahlungen in den lumbalen Rückenabschnitt erwähne. Die

Interventionen hätten nur geringe bzw. vorübergehende Linderung bewirkt. Er

betreibe für den Oberkörper Krafttraining und schwimme ab und zu. Die Angaben

betreffend die Einnahme von Sevredol blieben widersprüchlich, wobei der Explorand

schliesslich schildere, das Präparat letztmals vor drei Tagen konsumiert zu

haben. Alle anderen Analgetika seien völlig wirkungslos, doch hätten Venlafaxin

und Concerta einen guten Effekt gezeigt. In letzter Zeit konsultiere er

aufgrund unbezahlter Rechnungen nicht mehr den Hausarzt, allwöchentlich aber

einen Psychiater. Er werde weder orthopädisch noch rheumatologisch betreut.

Es wurden folgende Befunde erhoben: Der

Explorand erhebe sich anfangs einmal kurz, um die Hüftschmerzen zu deuten und

sitze im Übrigen während einer halben Stunde ruhig. Das Entkleiden in

ausschliesslich stehender Position gelinge flüssig, zügig und ohne sichtbare

Einschränkung. Es bestehe ein athletischer, trainiert wirkender Habitus und

hinkfreier ebener Barfussgang. Der Fersen- und Zehengang seien beidseits über

mehrere Meter ohne Absinken durchführbar. Es zeigten sich ein Schulterhochstand

rechts und ein Beckengeradstand, der Einbeinstand beidseits sei ohne

Trendelenburg-Zeichen. Im Bereich der Wirbelsäule zeige sich eine deutliche

Protraktion der Schultern, die Längsachse sei aspektmässig im Lot. Es bestehe ausschliesslich

eine Druckdolenz hochlumbal paravertebral rechts. Im Bereich der HWS liege

keine Druckdolenz an der Mittellinie sowie der völlig unverspannten

Nackenmuskulatur vor. Das Kippen des Kopfes nach rechts führe zum skapulären

Ziehen an der Gegenseite. Im Bereich der Hüfte zeige sich rechts eine mässige

Druckdolenz trochantär und nicht klar fassbar dorsal davon. Bei der

Aussenrotation rechts bestehe eine Schmerzangabe von inguinal bis gluteal und

geringer bei der Einwärtsdrehung. Hingegen bestehe beidseits keine

Schmerzangabe beim Impingement-Test. Bei endgradiger Flexion links gebe der Explorand

im Bereich des proximalen ventralen Oberschenkels Schmerzen an, wobei er die

Symptomatik spontan als «muskulär» bezeichne. Die Knie seien unauffällig. Im

Bereich der Füsse sei von den Fusspulsen nur die A. tibialis posterior

symmetrisch kräftig palpabel. Auf den Blutdruck angesprochen berichte der Explorand,

dass ihm in letzter Zeit oft schwarz vor den Augen werde. Es bestehe eine

symmetrisch massiv ausgeprägte plantare Beschwielung. Im Bereich der Schulter

zeige sich eine Prominenz des rechten Akromioklavikulargelenkes samt

Klaviertastenphänomen und Druckdolenz, welche im Übrigen sonst nur an der Fossa

supraspinata dieser Seite festzustellen sei. Es sei im Alter von etwa vierzehn

Jahren zur Verletzung gekommen, wobei man eine Fraktur ausgeschlossen habe. Er

habe hier Probleme beim Tragen eines schweren Rucksackes. Bei der

Aussenrotation rechts bestehe eine Verspannung samt skapulärer Schmerzangabe,

am Ellbogen eine Druckdolenz an der proximalen Partie der radialen Extensoren

der rechten Seite, welche er etwa zum Schiessen oder Schneiden verwende.

Aufgrund der Schulterproblematik schone er im Alltag die rechte Seite bezüglich

Überkopfverrichtungen. Sodann sei beidseits eine freie Beweglichkeit der Hand-

und Fingergelenke festzustellen.

Zum neurologischen Status wird

dargelegt, an sämtlichen Extremitäten sei die Sensomotorik erhalten. Der BSR sei

symmetrisch mässig lebhaft und der TSR beidseits unter Verspannung nicht

auslösbar. PSR und ASR seien symmetrisch lebhaft erhältlich. Der Lasègue

betrage 40° rechts mit ausschliesslich inguinaler Schmerzangabe und 60° links

unter Verneinung von Beschwerden. In sitzender Position bei hängenden Beinen

geprüft gelinge die Kniestreckung rechts unter inguinaler Schmerzangabe

keinesfalls vollständig, unter Ablenkung aber unmittelbar darauf ebenso wie

links problemlos bis in die Endposition. Beidseits seien Hüftrotationen ohne

Schmerzäusserung gut möglich.

Ein Arthro-MRI der Hüfte links vom 22. Dezember

2010 (schriftlicher Befund) bei Status nach Sturz zeige intakte ossäre

Strukturen ohne Anhaltspunkt für eine Fraktur oder ein Knochenmarksödem. Das Labrum

und der Knorpelbelag seien intakt ohne Defektzone oder relevante Ausdünnung. Es

bestehe kein Nachweis einer azetabulären Retroversion oder einer Protrusio

acetabuli. Es zeige sich indessen eine Pistol grip-Deformität des

Schenkelhalses links mit ossärer Apposition am Übergang zwischen Femurkopf und

-hals.

Ein Röntgen der LWS stehend ap/lateral

vom 29.08.2018 zeige eine lumbosakrale Übergangsstörung im Sinne einer

Lumbalisation von SWK1; die Interartikularportion scheine hier unterbrochen,

und es bestehe eine Anterolisthese SWK1/2 Grad I. Des Weiteren liege eine diskrete

Retrolisthese LWK5/SWK1 mit dorsal aufgebrauchtem Bandscheibenfach vor, ventral

aber kein höhergradiger Versatz.

Das Röntgen des Beckens ap stehend vom

29.08.2018 zeige eine Coxa valga mit Verminderung des femoralen Offsets

beidseits. Der CE-Winkel rechts betrage zirka 17° und links zirka 32°.

Beidseits präsentiere sich ein gut erhaltener radiologischer Hüftgelenkspalt.

Es bestünden keine höhergradigen Veränderungen der Iliosakralgelenke.

6.2.3 Insgesamt erheben die Gutachter

folgende Diagnosen:

mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

-

Rezidivierende

depressive Störung, ggw. leichte Episode (ICD-10 F33.0)

-

Chronische

Hüftbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung (ICD-10 M79.65/M77.9)

radiologisch

femorale Offset-Störung beidseits und Dysplasie rechts (MRI 22.12.2010

und Röntgen

29.08.2018)

klinisch

mögliches femoroazetabuläres Impingement beidseits

-

Chronisches

intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

(ICD-10 M54.5)

radiologisch

lumbosakrale Übergangsstörung, Osteochondrose und diskrete Retrolisthese

LWK5/SWK1 sowie isthmische Anterolisthese SWK1/2 Grad I (Röntgen 29.08.2018),

freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte

-

Chronische

Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/M25.31)

anamnestisch

St. n. konservativ behandelter Verletzung im Alter von etwa 14 Jahren

klinische

Zeichen der akromioklavikularen Instabilität bei freier glenohumeraler

Beweglichkeit

ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

-

Störung durch

multiplen Substanzkonsum, ggw. Morphin (ICD-10 F19.24)

-

Einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

-

Chronisches

intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)

anamnestisch

St. n. Autounfall 04/2014

klinisch

unauffälliger Befund

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung auf das eingeholte Administrativgutachten der

Begutachtungsstelle B.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Allgemein

kann dazu gesagt werden, dass dieses in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage,

nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung

seiner subjektiven Angaben und von ausgewiesenen Fachärzten auf den

entsprechenden Gebieten erstellt wurde. Insofern sind die Voraussetzungen an

eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Der Beschwerdeführer lässt als formellen

Mangel indessen vorbringen, die Gutachter hätten nicht über die vollständigen

Akten verfügt bzw. hätten vorgängig weitere Akten einholen sowie den

Beschwerdeführer dazu befragen müssen, welche Unterlagen noch einzuholen seien.

Zudem habe die psychiatrische Untersuchung nur 55 Minuten gedauert. Dazu ist

festzuhalten, dass die Gutachter über alle Akten verfügten, die der Beschwerdegegnerin

zum Zeitpunkt des Gutachtensauftrags vorlagen. Dies waren der Bericht der

Psychiatrie D.___ vom 16. Mai 2018 (IV-Nr. 15) sowie eine Äusserung von

Dr. med. E.___, wonach er keinen aktuellen Bericht schicken könne, weil

man die Behandlung wegen finanzieller Ausstände beendet habe. Die letzte

Konsultation sei am 11. April 2017 gewesen (IV-Nr. 9 S. 6). Des

Weiteren verfügten die Gutachter über einen Auszug aus der Patientengeschichte der

Praxisklinik F.___ in [...] vom 2. Februar 2011 und einen Bericht über

eine MR-Arthrographie des Hüftgelenkes links vom 22. Dezember 2010

(IV-Nr. 21.1 S. 11). Der Beschwerdeführer wurde zweimal zu einem

Intake-Gespräch eingeladen (IV-Nrn. 6 und 8), wobei das erste telefonisch

abgesagt wurde (vgl. Protokolleintrag vom 19. Februar 2018) und er zum

zweiten Termin nicht erschien (vgl. Protokolleintrag vom 7. März 2018). Er

konnte demnach nicht von der Beschwerdegegnerin im Gespräch direkt dazu befragt

werden, bei welchen behandelnden Ärztinnen und Ärzten noch weitere Unterlagen eingeholt

werden könnten. Wie diese zu Recht erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit

Einladung zur Begutachtung ausserdem aufgefordert, medizinische Unterlagen

mitzubringen (IV-Nr. 20 S. 2). Aus den vorhandenen Berichten oder der

gutachterlichen Anamneseerhebung lassen sich keine Informationen zu anderen

Behandlern entnehmen. Schliesslich wird auch nicht geltend gemacht, dass beim

Beschwerdeführer weitere Diagnosen vorliegen würden, die nicht berücksichtigt oder

abgeklärt worden wären. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter

noch die Existenz weiterer Berichte oder Aktenstücke hätten ausforschen sollen.

Im Beschwerdeverfahren werden denn auch, neben zahlreichen älteren Berichten zu

somatischen Problemen, kaum weitere Unterlagen zu psychiatrischen Behandlungen

eingereicht. Zur Untersuchungsdauer ist zu sagen, dass diesbezüglich keine

starren Regeln aufgestellt werden können (BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 S. 186)

und sich auch im konkreten Fall daraus keine Hinweise finden, dass der

psychiatrische Gutachter in der Untersuchung nicht eine komplette Anamnese und

Befunderhebung hätte durchführen können, wie sich aus den nachstehenden

Erwägungen ergibt. Es gilt im Übrigen zu beachten, dass es für den

Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer

der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Die Dauer der Untersuchung und die

Anzahl der psychiatrischen Explorationen unterliegen grundsätzlich der

Fachkenntnis und dem Ermessenspielraum des Experten (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1 und 8C_466/2017

vom 9. November 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen).

7.2 Inhaltlich legt der

psychiatrische Gutachter nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer eine

aktenmässig bereits dokumentierte einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung bestehe. Diese sei gekennzeichnet durch rasche

Konzentrationsstörungen vor allem unter Belastung, aber auch durch

unstrukturiertes Verhalten. Hinweise hätten bereits in der Kindheit bestanden, mit

Konzentrationsstörungen und schliesslich Versagen bei der Lehrabschlussprüfung

wegen ungenügender Leistungen. Des Weiteren wird ein multipler Substanzkonsum

mit Morphin-, später auch Kokainabhängigkeit konstatiert, der sich beim

Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen wegen seiner Hüftgelenksbeschwerden

entwickelt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihn Kokain beruhige

und seine Konzentration verbessere, was bei Menschen mit einer einfachen

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bekannt sei. Somit handelt es sich nach

einleuchtender gutachterlicher Einschätzung um eine sekundäre Störung durch

Substanzkonsum im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms. Die Störung wird als früh

entstanden und nunmehr deutlich ausgeprägt angesehen. Der Gutachter legt

plausibel dar, dass es durch einen Morphinkonsum zu vermehrter Müdigkeit kommen

könne, durch Kokainkonsum wiederum zu verstärkten Verstimmungen. Weiter bestand

nach ebenfalls stimmiger Beurteilung und in Einklang mit den klinischen

Befunden zum Zeitpunkt der Untersuchung eine leichte depressive Episode. Als

relevante Symptome bestünden depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit,

Schlafstörungen und anamnestisch Konzentrationsstörungen. Somit werden von den

Hauptsymptomen einer depressiven Episode zwei (depressive Verstimmung und

erhöhte Ermüdbarkeit, letzteres aber ohne Antriebsverlust) und zwei

Zusatzsymptome (Schlafstörungen und verminderte Konzentration) genannt, wobei

eines nur anamnestisch angegeben wurde, sich in der Untersuchungssituation aber

nicht bestätigte (verminderte Konzentration). Dies entspricht dem Schweregrad

einer leichten depressiven Episode. Der Gutachter verweist auf den in den Akten

festgehaltenen, rezidivierenden Verlauf der Depression, wobei die Symptomatik

zum Teil auch deutlicher ausgeprägt gewesen sei. Irreversible Sekundärschäden

durch den Substanzkonsum werden indessen nicht als erwiesen erachtet. Mit

Verweis auf die am Untersuchungstag durchgeführte urintoxikologische

Untersuchung wird ein positives Resultat auf Opiate genannt. Die Angaben

bezüglich des Konsums, gegenwärtig auf Kokain zu verzichten, dafür vermehrt

Morphin zu konsumieren, erachtet der Gutachter als glaubwürdig. Er hält zur Störung

durch multiplen Substanzkonsum in Einklang mit der Einschätzung der Behandler

der Psychiatrie D.___ fest, dass sich jene nicht zusätzlich einschränkend auf

die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. IV-Nr. 15 S. 4). Weiter wird

dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar sei, wieder

suchtspezifische Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil keine deutlichen

Konzentrationsstörungen vorlägen, die dies verhindern würden. Auch dies ist mit

Blick auf den klinischen Befund nachvollziehbar. Sodann wird auch die einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nicht als einschränkend für die

Arbeitsfähigkeit angegeben. Dies wird plausibel damit begründet, dass der

Beschwerdeführer diesbezüglich wieder auf eine (zum Untersuchungszeitpunkt

nicht eingenommene) entsprechende Medikation zurückgreifen könne, wenn es zu

starken Symptomen mit chaotischem Verhalten und Unkonzentriertheit kommen

sollte. Eine deutliche Hyperaktivität erkennt der Gutachter in der Untersuchung

nicht (IV-Nr. 21.2 S. 5 f.).

Es wird weiter Bezug auf die Biographie

des Beschwerdeführers genommen und erwähnt, dass dieser die frühe Trennung der

Eltern erlebt, dann den Vater vermisst und mehrere Jahre einen Missbrauch durch

einen pädophilen Mann erlitten habe. Er sei auch vom Vater geschlagen worden. Aufgrund

der Hüftgelenksproblematik sei es früh zu einer Morphinabhängigkeit gekommen,

später zu Kokainkonsum. Mit Blick auf die Suchtproblematik wird festgehalten,

dass der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr in einer Substitutionsbehandlung

sei und keine Medikation für die einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung mehr erhalte. Auch eine antidepressive Medikation

bestehe nicht. Der Beschwerdeführer selber habe die suchtspezifische Behandlung

abgebrochen, sei auf Entzug und helfe sich dagegen mit Morphin, das er noch zu

Hause habe. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit

regelmässigen Gesprächen sei installiert. Insgesamt bestehen gutachterlich

gesehen lebensgeschichtliche Belastungen, über die der Beschwerdeführer im

Untersuchungsgespräch eingehend gesprochen habe, vor allem mit erlebter Gewalt,

Missbrauch in der Kindheit und Jugend, einer seit Kindheit bestehenden Hüftgelenksproblematik

und wegen des Konsums auch negativen Folgen mit noch zwei laufenden

Strafverfahren. Die Prognose erachtet der Experte bei früher sonst voller

Leistungsfähigkeit, jedoch chronischem Verlauf als ungewiss. Unter Verweis

darauf, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er zur Untersuchung nur

habe kommen können, weil er zu Hause noch Morphin gehabt habe, hält der

Gutachter fest, dass eine erneute ärztlich kontrollierte

Substitutionsbehandlung notwendig wäre und der Beikonsum kontrolliert werden

sollte. Sollte der Beschwerdeführer nicht auf Beikonsum verzichten können, wäre

eine qualifizierte stationäre (Teil-)Entzugsbehandlung zu prüfen. Bei

Konzentrationsstörungen oder chaotischem, unstrukturiertem Verhalten sollte

wieder eine Medikation gegen die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

erfolgen, damit der Beschwerdeführer nicht wieder auf Kokain zurückgreife. Auch

eine antidepressive Medikation könnte beim rezidivierenden Verlauf der

Depression hilfreich sein. Zur Konsistenz und Plausibilität in der

Untersuchungssituation wird schliesslich gesagt, der Beschwerdeführer habe

während des ganzen Untersuchungsgesprächs sitzen bleiben können und sei

durchwegs gleich konzentriert gewesen. Was den Alltag betrifft, so wird ausgeführt,

dass der Beschwerdeführer durchaus noch recht aktiv sei, sich auch als Schütze betätige

und angebe, gut treffen zu können, trotz der einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung und der angegebenen Konzentrationsstörungen. Weiter habe

er ausgeführt, gerne zu lesen und dabei keine grösseren Probleme zu haben. Der

Gutachter nimmt sodann Bezug auf die in den Akten erhobene rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Diagnostisch bestehe

aber, wie dargelegt, eine leichte depressive Episode. Es sei indessen gut

möglich, dass die Depression im Verlauf punktuell auch stärker ausgeprägt

gewesen sei. Gemittelt über den Verlauf könne eine langanhaltende höhergradige

Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht bestätigt werden. Hier wird noch einmal darauf

verwiesen, dass der Beschwerdeführer keine antidepressive Medikation einnimmt.

Weiter geht der Gutachter auf die diagnostizierte posttraumatische

Belastungsstörung ein und verneint eine solche aufgrund des Ergebnisses der

aktuellen Untersuchung: Es fehle an der entsprechenden Symptomatik mit deutlichem

Erleben von traumatischen Erinnerungen in sich aufdrängenden Gedanken und

Träumen und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde. Ebenso

bestünden keine emotionale Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Phasen von

Erregtheit. Der Beschwerdeführer habe über die erlebten Traumatisierungen im

Untersuchungsgespräch gut reden können, habe keine Erregtheit und auch keine

emotionale Abstumpfung gezeigt, er sei vielmehr emotional sehr gut zugänglich

gewesen. Auch diese Einschätzung erweist sich als plausibel. Schliesslich wird

auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen eingegangen: angelernte

Arbeit mit Berufserfahrung (aber ohne Berufsabschluss), regelrecht erfolgter Militärdienst,

gute Kontakte im Umfeld, neue Beziehung und Mobilität mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln (vgl. IV-Nr. 21.2 S. 6 ff.).

7.3 Die nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung (vgl. E. II. 5 hiervor) lässt

sich anhand des Gutachtens vornehmen. Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder –resistenz, Komorbiditäten, Persönlichkeit, sozialer Kontext) zeigt sich

zum Zeitpunkt der Begutachtung eine leichte depressive Episode. Die einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und die Suchtproblematik wirken sich auf

die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Erstere lässt sich mit entsprechender Medikation

behandeln und in Bezug auf die Suchtstörung gingen schon die Behandler der

Psychiatrie D.___ davon aus, dass sich diese gut entwickelt habe und

mittlerweile ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Gutachterlich gesehen

wird von einer sekundären (und damit IV-relevanten) Störung durch

Substanzkonsum ausgegangen. Somit wird diese als krankheitswertig bezeichnet,

jedoch in ihrer Ausprägung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, was der

Einschätzung der behandelnden Ärzte entspricht. Zur Behandlung und

Eingliederung ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zum

Gutachtenszeitpunkt zwar in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung befand, darüber hinaus aber jegliche Medikation nicht mehr besteht

und er sich selber mit noch zu Hause vorhandenem Morphin therapiert. Die

Inanspruchnahme von suchtspezifischer Hilfe (konkret eine ärztlich

kontrollierte Substitutionsbehandlung) wird gutachterlich ebenso notwendig

erachtet wie die Aufnahme einer Medikation bezüglich des ADHS und einer

antidepressiven Medikation. Komorbiditäten sind mit der depressiven Symptomatik

und der sekundären Suchtstörung gegeben. In Bezug auf die Persönlichkeit ist

festzuhalten, dass sich in der Biografie einige belastende Ereignisse finden

wir die frühe Trennung der Eltern, ein gewaltanwendender Vater und ein

jahrelanger sexueller Missbrauch. Der Beschwerdeführer war trotz all dieser

Widrigkeiten und einer nicht abgeschlossenen Ausbildung über längere Zeit in

der Lage, im Arbeitsleben zu bestehen. Insofern lassen sich keine Hinweise auf

eine besonders auffällige Persönlichkeitsstruktur finden. Auch im Rahmen der

Begutachtung liessen sich keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge

finden. Der Gutachter hält fest, dass der Beschwerdeführer chaotisch und etwas

frustrationsintolerant gewirkt habe. Zum sozialen Kontext lässt sich sagen,

dass der Beschwerdeführer durchaus aktiv scheint. Er benützt die öffentlichen

Verkehrsmittel, trifft sich mit einer Reihe von Kollegen, geht fischen, hat

einen guten Bezug zu seiner Familie und betätigt sich auf dem Schiessstand.

Auch für die Kategorie «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) sind die eben genannten

Aktivitäten von Relevanz: Der Beschwerdeführer scheint im Alltag recht aktiv zu

sein und gibt an, als Schütze gut zu treffen, trotz der angegebenen

Konzentrationsstörungen. Weiter hat er gemäss seinen eigenen Angaben auch beim

regelmässigen Lesen keine derartigen Probleme. Insofern erscheint eine

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen, welche über das gutachterlich festgestellte Niveau

hinausginge, nicht gegeben.

7.4 In orthopädischer Hinsicht

wird gestützt auf die umfassende Befunderhebung (inkl. bildgebende Untersuchungen)

schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit Kindestagen auftretende,

diffus gedeutete rechtsseitige Hüftbeschwerden beklage, wobei infolge der

resultierenden Schonung der Extremität auch die Gegenseite schmerze. Die

ausschliesslich unter Belastung bestehende Symptomatik habe im Verlauf

zugenommen. Intermittierend bestünden lumbale Rückenschmerzen sowie Beschwerden

im zervikalen Abschnitt nach vor vierzehn Jahren erlittenem Autounfall. Erst

während der körperlichen Untersuchung beschreibe der Beschwerdeführer

Beschwerden an der dominanten rechten Schulter nach im Jugendalter erlittener,

konservativ behandelter Verletzung. Er werde weder orthopädisch noch

rheumatologisch betreut. Anamnestisch sei auf Ebene des Bewegungsapparates seit

längerem keine Therapie erfolgt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und

Extremitäten zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. An den

Hüften seien indessen Hinweise für ein femoroazetabuläres Impingement und an

der rechten Schulter für eine Instabilität des Akromioklavikulargelenkes objektivierbar.

Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne

bei guter Kooperation problemlos durchgeführt werden, wobei sich der

Leidensdruck am ehesten auf die rechte Hüfte beziehungsweise Leiste

konzentriere. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für

das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Folglich

könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren

peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Auf radiologischer

Ebene bestehen gutachterlich gesehen femorale Offset-Störungen beider Hüften

sowie eine Dysplasie der rechten Seite. Im vor mehreren Jahren durchgeführten

MRI habe man höhergradige chondrale Alterationen sowie eine Labrumläsion ausschliessen

können. An der Wirbelsäule zeigten sich eine lumbosakrale Übergangsstörung mit

Lumbalisation von SWK1, Osteochondrose und diskreter Retrolisthese LWK5/SWK1

sowie eine isthmische Anterolisthese SWK1/2 Grad I.

Zusammenfassend wird damit

nachvollziehbar dargelegt, dass sich die an lumbaler Wirbelsäule sowie

Hüftgelenken beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen

Befunde nachvollziehen lassen. Weniger fassbar bleibe allerdings der Leidensdruck

im Nackenbereich. Hierbei wird auf die völlig freie Beweglichkeit und

unverspannte Muskulatur verwiesen. Die im Alltag geltend gemachten

Einschränkungen könnten insoweit nachvollzogen werden, als sie anamnestisch nur

bei höheren Belastungen aufträten und sonst eher den psychischen Bereich

umfassen dürften. Weiter hält der Gutachter fest, im Eintrag in die

Patientengeschichte der Klinik F.___ vom 5. Januar 2011 sei ein

«sogenannter Impingement-Schmerz» am nicht betroffenen rechten Hüftgelenk

beschrieben worden, während dieser links nicht auslösbar gewesen sei.

Radiologisch zeigten sich beidseits eine femorale Offset-Störung bei im links

durchgeführten MRI fehlenden Labrum- und Knorpelläsionen. Die nach Sturz im

Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsmann im Jahr 2010 auftretenden, am ehesten

muskulären Probleme am Ursprung des Sartorius und Tensor fasciae latae links

sollten physiotherapeutisch angegangen werden. Der Befund an den Hüften stelle

eine präarthrotische Deformität dar. Eventuell sollte die femorale Taillierung

operativ wiederhergestellt werden. Der Einschätzung einer femoralen

Offset-Störung beider Seiten könne durchaus gefolgt werden, nicht aber dem

angegebenen wahrscheinlichen Zustand nach Epiphysiolyse (IV-Nr. 21.3

S. 6 ff.).

7.5 Die Psychiatrie D.___ (L.___,

Oberarzt, und M.___, Psychologe) nahmen am 11. April 2019 zum Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ Stellung (IV-Nr. 31 S. 2 ff.). Darin wurde

ausgeführt, es seien während der Begutachtung nur deshalb keine Symptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung erkennbar gewesen, weil der

Beschwerdeführer diesbezüglich eine lange psychotherapeutische Behandlung

durchgeführt und gelernt habe, über diese Erlebnisse zu reden. Dennoch lägen anhaltende

Symptome wie Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche und

Konzentrationsschwierigkeiten eindeutig immer noch vor, die erhebliche

einschränkende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zur

rezidivierenden Depression sei zu sagen, dass sich Patienten oft von ihrer

besten Seite zeigten. Für die tatsächliche Beurteilung der depressiven

Symptomatik auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien jedoch längere

Beurteilungszeiträume notwendig. Schliesslich sei der Einschätzung, dass das

adulte ADHS keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, zu widersprechen.

Der Beschwerdeführer habe trotz einer leitliniengerechten Therapie mit

Methylphenidat immer noch klinisch relevante Defizite (Probleme im Bereich

Desorganisation, Temperament, Impulsivität, Affektlabilität). Die

Schnittstellen zwischen den drei Diagnosen wirkten sich auf das

Arbeitsverhalten aus.

Zu diesen Einwänden und der daraus

resultierenden Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %

muss festgestellt werden, dass sich daraus nichts erkennen lässt, das

gutachterlich nicht berücksichtigt und gewürdigt worden wäre. Dies gilt

insbesondere auch für die nach gutachterlicher Einschätzung nicht (mehr) zu

diagnostizierende posttraumatische Belastungsstörung, wobei auf die zuvor

zitierten gutachterlichen Ausführungen (E. II. 7.2) verwiesen werden kann.

In diesem Zusammenhang verfangen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Rügen, dass er durch die jahrelange Psychotherapie gelernt habe, über das

Erlebte zu sprechen ohne seine ganze Gefühlswelt preiszugeben, und dass der

Gutachter die einzelnen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung hätte

erfragen müssen, nicht. Im Gutachten wird festgehalten, dass der

Beschwerdeführer im Untersuchungsgespräch eingehend über seine

lebensgeschichtlichen Belastungen, insbesondere den Missbrauch in Kindheit und

Jugend, gesprochen habe. Dementsprechend wurde der Missbrauch thematisiert und

gutachterlich berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Experte

durch das Vorschlagen von Aussagen weitere Symptome hätte erforschen sollen.

Vielmehr sollen die gutachterlichen Fragen so gestellt sein, dass der

Untersuchte die relevanten Umstände von sich aus erzählt. Zusammenfassend

handelt es sich bei den Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme um eine andere

Beurteilung des medizinisch gleichen Sachverhalts, wobei daran zu erinnern ist,

dass behandelnde Ärzte aufgrund des Vertrauensverhältnisses im Zweifel eher

zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Jedenfalls vermag die

Stellungnahme die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung nicht

umzustossen.

7.6 Sodann lässt der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren verschiedene Berichte einreichen, wobei

zu prüfen ist, ob diese Zweifel an den gutachterlichen Einschätzungen aufkommen

lassen.

7.6.1 Mit Beschwerdeergänzung hat der

Beschwerdeführer einen Bericht des Diplompsychologen N.___ vom 7. Februar

2012 (Beilage 1) einreichen lassen. Darin wird eine posttraumatische

Belastungsstörung diagnostiziert, die sich mit Symptomen wie Wiedererleben von

Szenen des sexuellen Missbrauchs in Träumen im Sinne von Flashbacks,

Schlafstörungen, zunehmender Müdigkeit und Konzentrationsstörungen, starker

emotionaler Belastung bei Hinweisen/Erinnerungen hinsichtlich der

Missbrauchsereignisse sowie emotionaler Abstumpfung gegenüber nahen Personen

zeige. Im Persönlichkeitsfragebogen zeige der Beschwerdeführer ein auffälliges

Persönlichkeitsprofil mit starker Introvertiertheit und emotionaler Labilität

sowie geringer Lebenszufriedenheit, starker Gehemmtheit, starker Erregbarkeit,

innerer Anspannung und körperlicher Beschwerden. Dies seien typische Folgen

multipler Traumatisierungen. Der Bericht datiert sechs Jahre vor der Begutachtung

und äussert sich über Symptome, die in der klinischen Untersuchung zum

Begutachtungszeitpunkt nicht (mehr) vorhanden waren. Insofern lässt dieser

Bericht nicht an der gutachterlichen Einschätzung zweifeln bzw. ist es nicht

zwingend so, dass eine damals allenfalls vorliegende posttraumatische

Belastungsstörung nach mehrjähriger Therapie noch immer vorhanden sein müsste.

7.6.2 Beim Verlaufsbericht von Dr. med.

E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 27. Februar 2020 (Beilage 4), handelt

es sich offenbar um einen Auszug aus der Krankengeschichte des

Beschwerdeführers, beginnend am 10. Juni 2014 und endend am 11. April

2017. Darin werden die schwierige Familiengeschichte (gewaltausübender Vater,

psychisch instabile Mutter) ebenso erwähnt wie der Missbrauch im Alter von 11

bis 16 Jahren. Im weiteren Verlauf lässt sich den Einträgen entnehmen, dass Dr. med.

E.___, der über keinen Facharzttitel als Psychiater verfügt, mit dem

psychotherapeutischen Modell der Ego-State-Therapie mit dem Beschwerdeführer

arbeitete (vgl. S. 8 f. unten). Auch diese älteren Einträge vermögen die

zum Begutachtungszeitpunkt aufgrund der klinischen Untersuchung getroffene

Beurteilung, es liege keine posttraumatische Belastungsstörung (mehr) vor,

nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr lässt sich dem Verlaufsbericht auch

entnehmen, dass Dr. med. E.___ im September 2015 trotz der damals offenbar

vorhandenen Symptomatik der Ansicht war, der Beschwerdeführer könne einen

Wiederholungskurs der Armee absolvieren (vgl. S. 15 f. unten).

Anschliessend lässt sich dem Verlaufsbericht nichts mehr zu einer Behandlung in

psychischer Hinsicht entnehmen, bis im Januar 2017 ein Wiedereinstieg in die

Traumatherapie erfolgen sollte, was allerdings nicht zustande gekommen zu sein

scheint (vgl. S. 16 f.). Auch dieser Bericht erweckt zusammenfassend keine

Zweifel an der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung.

7.6.3 Zu den übrigen, ebenfalls im

Beschwerdeverfahren eingereichten älteren Berichte (vgl. E. I. 7. hiervor)

ist festzuhalten, dass diese jeweils kurzzeitig auftretende, somatische

Probleme betreffen, die – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält – keine

Relevanz für die Beurteilung des Leistungsanspruchs besitzen. Insbesondere

werden verschiedene Berichte des Spitals H.___ vorgelegt. Derjenige vom

13. Januar 2006 (Beilage 1) äussert sich über eine Vorstellung im Notfall

wegen eines starken Hustenreizes bei Status nach Aluminiumstaub-Inhalation bei

der Arbeit. Die Untersuchungen zeigten einen unauffälligen Befund. In den

Berichten vom 24. und 26. November 2015 (Beilagen 2 und 3) geht es um eine

mydriatische Lichtstarre der rechten Pupille nach Vorstellung im Spital,

nachdem dem Beschwerdeführer zwei Tage zuvor beim Spazieren ein Ast oder Stein

auf den Kopf gefallen sei. Auch hier sei ein durchgeführtes CT mit

unauffälligem Befund gewesen. Einem Aufgebot für ein MRI kam der

Beschwerdeführer nicht nach. Vom 7. bis 16. November 2016 war der

Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 24. November 2016 (Beilage 4) hospitalisiert,

nachdem er wegen einer Mischintoxiaktion notfallmässig zugewiesen werden

musste. Dieser Vorfall war den Gutachtern bekannt (vgl. Gutachten S. 15).

Über den erlebten sexuellen Missbrauch wird festgehalten, gemäss Angaben des

Vaters des Beschwerdeführers stehe ein solcher im Raum. Es sei ein psychiatrisches

Konsilium durchgeführt worden. Dabei habe sich eine posttraumatische

Belastungsstörung gezeigt. Befunde enthält der Bericht dazu keine. In den

Berichten vom 26. und 29. April 2017 (Beilagen 5 und 6) geht es um eine

Selbstvorstellung wegen progredienten Schmerzen im Nackenbereich, wo ein

Abszess festgestellt wurde. Dadurch ergaben sich keine weiterführenden

Schwierigkeiten, die Nackenschmerzen waren den Gutachtern bekannt und sie

wurden berücksichtigt. Beilage 7 (Bericht vom 14. September 2017) äussert

sich über einen Verdacht auf einen Infekt des lateralen Nagelbetts am rechten

Fuss und im Austrittsbericht vom 7. Januar 2019 (Beilage 8) geht es um

eine notfallmässige Zuweisung wegen einer Sepsis bei Pneumonie beidseits mit

Organdysfunktion. Durch Behandlung auf der Intensivstation zeigte sich eine

Besserung des Zustandes. Ein Bericht des Spitals C.___ vom 3. November

2013 äussert sich über immobilisierende Hüftschmerzen rechts und einen Status

nach akutem Lumbago, somit über ebenfalls bekannte und im Gutachten

berücksichtigte Diagnosen. Der Beschwerdeführer wünschte damals keine

stationäre Aufnahme. Weitere Berichte des Spitals C.___ (Beilagen 10 bis 12)

handeln von einem Schweissdrüsenabszess und einer Epididymitis links, wobei

nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Diagnosen noch einen relevanten Einfluss

auf den Gesundheitszustand haben sollten. Im Bericht des Spitals C.___ vom 17. Juni

2014 (Beilage 13) geht es um den vom Beschwerdeführer erlittenen

Verkehrsunfall. Auch dieser war den Gutachtern bekannt. Diagnostiziert wurde damals

eine HWS-Distorsion, es zeigten sich eine schmerzbedingt deutlich

eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und ein Druckschmerz HWK 1-3 bei ansonsten

unauffälligem Befund. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von vier

Tagen festgelegt. Auch dieser Bericht enthält keine Tatsachen, die die

gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Nackenbeschwerden umzustossen

vermöchten. In den Berichten gemäss Beilagen 14 und 15 geht es schliesslich

wieder um behandelte Abszesse. Insgesamt lässt sich auch diesen Berichten nichts

entnehmen, was die Beweiskraft des Administrativgutachtens schmälern würde.

7.7 Nach dem Gesagten erweist sich

die von der Beschwerdegegnerin eingeholte Expertise als beweiskräftig und es

ist auf die darin enthaltene, nachvollziehbare Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demgemäss besteht aus orthopädischer Sicht für

körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und

Tragen von Lasten über 10 kg sollte ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen

sowie von gebückten und kauernden Positionen vermieden werden. In der

angestammten Tätigkeit kann der Beschwerdeführer sieben bis acht Stunden

täglich arbeiten. Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten

Ermüdbarkeit besteht jedoch ein leicht eingeschränktes Rendement. Die

Arbeitsfähigkeit beträgt deshalb – bezogen auf ein 100%-Pensum – 80 %.

Auch retrospektiv wird im Verlauf keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit

bestätigt. Alle den Fähigkeiten entsprechenden und somatisch angepassten Tätigkeiten

sind zumutbar (IV-Nr. 21.1 S. 6 ff.). Für weitere medizinische

Abklärungsmassnahmen besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, dass er seine Ausbildung aufgrund von bereits vorliegender

Invalidität nicht habe abschliessen können. Das Valideneinkommen sei dementsprechend

zu berechnen.

8.2 Konnte der Versicherte wegen

seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte,

einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes

gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,

SR 831.201]). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im

Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren,

wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr

die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche

Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch

die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen

(ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom

19. Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013

E. 3.2.2). Als geburts- und frühinvalid gelten somit nicht nur

Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung

absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen, welche zwar eine

Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der

Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht

dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte

Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 des Kreisschreibens [des

Bundesamtes für Sozialversicherungen] über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH]; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom

19. Februar 2015 E. 3.2).

8.3 Beim Beschwerdeführer liegen

keine Unterlagen über einen Gesundheitsschaden vor, der bereits in der Kindheit

zu einer für die Invalidenversicherung relevanten Einschränkung geführt und ihn

zum Bezug von verschiedenen Leistungen der Invalidenversicherung berechtigt

hätte. Er hat von 2004 bis 2007 eine Ausbildung als Betriebspraktiker im

Werkhof der Gemeinde [...] absolviert, jedoch die Lehrabschlussprüfung mit

einer Gesamtnote von 3.9 nicht bestanden. Wiederholt hat er die Prüfung nicht,

es habe ihm die Kraft dazu gefehlt. Danach arbeitete er im Geschäft des Vaters

und an verschiedenen Security-Stellen, eine Zeit lang auch selbständig im

Bereich Gartenunterhalt und Hauswartungen. Zuletzt war er auch als Stuntman

tätig (vgl. IV-Nr. 2 S. 5, Gutachten [IV-Nr. 21.2 S. 3] und

auch Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 27. Februar 2020,

S. 17 [Beilage 4]). Ab 2016 wurde dann eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt

(vgl. IV-Nr. 4). Es ist demnach so, dass der Beschwerdeführer keine

Berufsausbildung abgeschlossen hat. Dass dies aufgrund einer Frühinvalidität

der Fall war, ist jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür

finden. Nachdem der Beschwerdeführer nach der nicht abgeschlossenen Lehre

während fast 10 Jahren im Arbeitsleben stand, bestehen bei ihm die gleichen

Verdienstmöglichkeiten wie bei einer nicht invaliden Person mit der gleichen,

nicht abgeschlossenen Ausbildung. Somit fällt die Anwendung von Art. 26

Abs. 1 IVV nicht in Betracht.

8.4 Der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich wird ansonsten nicht bestritten und ist auch

nicht zu beanstanden. So wurde für die Bemessung des Validen- und des

Invalideneinkommens jeweils auf einen Tabellenwert der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt, da der Beschwerdeführer über keinen

Berufsabschluss verfügt und keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

Der jeweils herangezogene Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 94-96

[Erbringen von sonstigen Dienstleistungen], Niveau 1, Männer für das

Valideneinkommen; LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1,

Männer für das Invalideneinkommen) erweist sich mit Blick auf die vom

Beschwerdeführer bisher durchgeführten Tätigkeiten und das nunmehr zumutbare

Tätigkeitsprofil als korrekt. Ebenfalls wurden die Wochenstunden aufgerechnet

und eine Anpassung an die Teuerung vorgenommen. Der so ermittelte

Invaliditätsgrad liegt (deutlich) unter 40 %, womit die Beschwerdegegnerin

einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat (vgl. E. II. 3. hiervor).

9. Der Beschwerdeführer lässt auch

berufliche Massnahmen beantragen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf

solche ohne weitere Begründung ebenfalls verneint. Dem Administrativgutachten

lässt sich dazu entnehmen, dass solche Massnahmen gutachterlich nur zu

empfehlen seien, wenn sich der Beschwerdeführer wieder in eine suchtspezifische

Behandlung begebe und in einem Substitutionsprogramm keinen Beikonsum habe

(IV-Nr. 21.1 S. 8). Darauf ist abzustellen. Vor diesem Hintergrund

besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, solange keine suchtspezifische

Behandlung stattfindet. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, nach

Wiederaufnahme einer solchen um berufliche Massnahmen im Sinne einer Hilfe bei

der Stellensuche nachzusuchen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

10.1 Bei

diesem Verfahrensausgang (Abweisung der Beschwerde) besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht indessen ab Prozessbeginn

im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9. hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

hat eine Kostennote eingereicht (A.S. 52 ff.), worin der Kostenersatz

auf insgesamt CHF

5'200.90 (zu einem Stundenansatz von

CHF 250.00) festgesetzt wird. Der geltend gemachte Aufwand beträgt insgesamt

18 Stunden und 50 Minuten bzw. 18.83 Stunden. Darin enthalten sind zahlreiche

Telefonate und E-Mails mit einem Aufwand von jeweils zwischen 10 und 25 Minuten.

Gemessen an Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist nicht ersichtlich,

inwiefern im vorliegenden Fall ein derart aussergewöhnlich hoher E-Mail- und

Telefonverkehr notwendig gewesen sein soll. Die Vertreterin des

Beschwerdeführers weist darauf hin, bei den E-Mails und Schreiben handle es

sich nicht um Kanzleiaufwand, sondern um ihre konkreten, den Inhalt der

Angelegenheit betreffenden Aufwendungen. Auch die Kontaktaufnahme mit den

früheren Rechtsvertretern, Psychiatern und Mitarbeitern der Sucht- und Opferhilfe

sei für die Bearbeitung der Angelegenheit inhaltlich wichtig und notwendig

gewesen (A.S. 52). Dem ist entgegenzuhalten, dass der geltend gemachte

Aufwand – nach bereits erfolgtem Abzug des Zeitaufwands für Kurzbriefe und

Aktenanforderungen von insgesamt 30 Minuten – für 26 Telefongespräche und

E-Mails von insgesamt 300 Minuten bzw. 5 Stunden auch unter Berücksichtigung

der Angaben der Rechtsvertreterin als übersetzt erscheint, weshalb er

ermessensweise um die Hälfte auf 2.5 Stunden zu kürzen ist. Dies ergibt einen zu

berücksichtigenden Aufwand von insgesamt 16 Stunden und 20 Minuten bzw. 16.33

Stunden, der zu vergüten ist. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160

Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Die

geltend gemachten Auslagen von CHF 120.70 sind ausgewiesen. Zuzüglich

Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Kostenforderung auf CHF 3'295.75 festzusetzen

(16.33 Stunden zu CHF 180.00 = Honorar von CHF 2'939.40 zzgl.

Auslagen von CHF 120.70 und MwSt. von CHF 235.65), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 879.35 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00

ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von

CHF 250.00 liegt nicht vor), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (§ 123 ZPO).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss

hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin Anouck Zehntner, [...], wird auf CHF 3'295.75 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 879.35, wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_186/2021 vom 22. Juni 2021 aufgehoben.