VSBES.2020.35
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
10. Februar 2021Deutsch58 min
dem RAD (IV-Nr. 35) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar
Source so.ch
Urteil vom 10. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ , vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, Indemnis
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1988, meldete sich am 11. Dezember 2017 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % seit dem 1. Dezember 2016 aufgrund von verschiedenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung, seit
ca. 2004, nach wiederholt erlebtem Missbrauch im Zeitraum von 1999 – 2005;
rezidivierende depressive Störung, seit 2006;
Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS), seit Kindheit; Verdacht
auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, seit Jugend; Abhängigkeit Opioide, seit
2013; Abhängigkeit Kokain, seit ca. 2016; Hüftgelenksfehlstellung rechts mit
Hüftgelenksschmerzen, seit 2006; starke Migräneanfälle mit Aura, seit 2013;
Nacken- und Rückenschmerzen, seit 2013).
2. Die Beschwerdegegnerin wollte
in der Folge ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchführen, dieser
erschien jedoch nicht zum Gespräch (vgl. IV-Nrn. 6, 8 sowie Protokolleintrag
vom 7. März 2018). Dafür gab er am 27. März 2018 schriftlich an, er
würde gerne eine Umschulung zum Masseur machen (IV-Nr. 12).
3. Die Beschwerdegegnerin holte anschliessend
medizinische Unterlagen ein und gab auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD, IV-Nr. 16) vor der Durchführung von beruflichen Massnahmen
eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Dieses Gutachten
wurde am 15. Oktober 2018 von der Begutachtungsstelle B.___ erstattet
(IV-Nrn. 21.1 bis 21.4).
4. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 25, 26, 31 S. 2 ff.) und Rücksprache mit
dem RAD (IV-Nr. 35) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Januar
2020 (IV-Nr. 36) einen Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 7. Februar 2020 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(Aktenseite [A.S.] 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 7. Januar 2020
sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
leisten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu gewähren.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
6. Mit Verfügung vom 10. Februar
2020 setzt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Verbesserung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 lässt dieser
eine ergänzte Beschwerde einreichen (A.S. 10 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 7. Januar 2020
sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
leisten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren.
2. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
7. Am 25. März 2020 lässt der
Beschwerdeführer dem Gericht verschiedene medizinische Unterlagen des Spitals C.___
sowie des Kantonsspitals D.___ zur Kenntnisnahme einreichen (A.S. 39).
8. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 (A.S. 41 f.)
die Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Verfügung vom 7. Juli
2020 (A.S. 43 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt
Rechtsanwältin Anouck Zehntner, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
10. Der Beschwerdeführer lässt
sich mit Replik vom 17. Juli 2020 noch einmal vernehmen
(A.S. 46 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 3. September
2020 auf weitere Ausführungen (A.S. 50).
11. Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin reicht am 17. September 2020 ihre Kostennote zu den Akten
(A.S. 52 ff.).
12. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 36) dar, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten
über 10 kg sollte, ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen sowie von
gebückten und kauernden Positionen, vermieden werden. Die Einschränkung aus
psychiatrischer Sicht betrage 20 %. Beim Einkommensvergleich resultiere
ein Invaliditätsgrad von 15 %, was keinen Rentenanspruch ergebe. Der RAD
führe nachvollziehbar aus, aus welchen Gründen die gegen das eingeholte
bidisziplinäre Gutachten vorgebrachten Einwände nicht überzeugten. Bezüglich der
Sucht sei festzuhalten, dass das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung
geändert habe. Dabei müssten künftig die Leistungen bei Vorliegen einer
Suchterkrankung wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines
strukturierten Beweisverfahrens abgeklärt werden. Es müsse fachärztlich
festgestellt werden, ob sich die diagnostizierte Suchtmittelabhängigkeit auf
die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirke. Im Fall des
Beschwerdeführers sei das eingeholte Administrativgutachten gestützt auf den im
strukturierten Beweisverfahren geltenden Fragekatalog eingeholt worden. Die
Fachärzte hätten die Substanzabhängigkeit lege artis diagnostiziert und unter
die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Ferner hätten
sie sich mit dem Substanzkonsum und dessen Folgen umfassend und nachvollziehbar
auseinandergesetzt.
In der Beschwerdeantwort (A.S. 41
f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, bevor das Administrativgutachten
eingeholt worden sei, habe man gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers
(der nicht zum Intake-Gespräch erschienen sei) medizinische Berichte bei den
behandelnden Fachpersonen eingeholt. Mit der Einladung zur Begutachtung sei er
weiter aufgefordert worden, medizinische Unterlagen dorthin mitzubringen. Es
gehe nun nicht an, die Aussagekraft des Gutachtens wegen fehlender
medizinischer Berichte zu monieren. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Berichte beträfen in der Vergangenheit kurzfristig aufgetretene medizinische
Probleme, die meist ambulant und im Spitalnotfall behandelt worden seien. Diese
vorübergehenden Probleme seien für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht
von Relevanz.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 3 ff.) bzw. Beschwerdeergänzung (A.S. 10
ff.) sowie in seiner Replik (A.S. 46 ff.) entgegenhalten, das
psychiatrische Teilgutachten halte den formellen und materiellen Anforderungen
an ein psychiatrisches Gutachten nicht Stand. Ein strukturiertes Beweisverfahren
lasse sich damit nicht durchführen und der psychiatrische Gutachter stelle bei
seiner Beurteilung auf seine 55-minütige Untersuchung sowie auf einen einzigen
medizinischen Bericht der Psychiatrie D.___ vom 16. Mai 2018 ab, von deren
Beurteilung er darüber hinaus abweiche. Der schwerste Mangel des
bidisziplinären Gutachtens sei offensichtlich und liege in der fehlenden
Kenntnis der Vorakten. Die komplexe Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei
insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten kaum untersucht und
berücksichtigt worden. Trotz der Tatsache, dass lediglich ein einziger
aktueller medizinischer Bericht in den Akten vorhanden und dem Gutachter
bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer vorher mindestens bei einem
anderen Psychiater gewesen sei, habe er keine weiteren Akten zur Erstellung
seiner Beurteilung eingeholt. Er hätte den Beschwerdeführer dahingehend
befragen müssen, um sich die Akten in der Folge beschaffen zu können. Auch der
Beschwerdegegnerin sei in diesem Zusammenhang eine massive Verletzung ihrer
Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) vorzuwerfen. Bereits wegen dieses Mangels
entbehre das Gutachten komplett seiner Beweiswertigkeit.
Es bedürfe keines besonderen
medizinischen Fachwissens, um zu wissen, dass Ereignisse, wie sie der
Beschwerdeführer erlebt habe, nicht spurlos an jemandem vorbeigingen. Es
erstaune, dass der psychiatrische Gutachter die von mehreren Psychiatern
gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung anhand eines
einzigen Gesprächs von 55 Minuten und ohne Kenntnis der Vorakten zu verneinen
vermöge. Nachdem der Beschwerdeführer das Erlebte im Strafverfahren bezüglich
des von ihm erlebten sexuellen Missbrauchs voraussichtlich mehrfach habe
schildern müssen, die Missbrauchsgeschichte sowohl in den Zeitungen als auch
auf Facebook ausführlich geschildert worden sei und eine jahrelange Psychotherapie
stattgefunden habe, sei ausserdem davon auszugehen, dass er gelernt habe, über
die Ereignisse zu sprechen, ohne umgehend eine ganze Gefühlswelt preiszugeben.
Dennoch seien die weiteren Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie
Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche sowie
Konzentrationsschwierigkeiten erfüllt. In den Verlaufsberichten von Dr. med.
E.___ seien darüber hinaus Flashbacks und Träume beschrieben worden. Diese
Akten erlaubten es, in den wesentlichen Zügen nachzuvollziehen, in welchem
Ausmass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit missbraucht worden sei. Ob
die einzelnen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung durch den
Gutachter erfragt worden seien, gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass die gutachterliche Schlussfolgerung, die Diagnose
sei zu verneinen, ausschliesslich auf seinem subjektiven Eindruck, der
Beschwerdeführer sei emotional sehr gut zugänglich, gründe. Bei so kurzen
Untersuchungen werde in der Praxis verlangt, dass die einzelnen Symptome zu
erfragen seien, sofern der Explorand diese nicht spontan äussere. Sowohl der
Suizidversuch des Beschwerdeführers, die depressive Störung und seine zum Teil
auch gegenüber der IV an den Tag gelegten Verhaltensweisen liessen weiter daran
zweifeln, dass die ärztlich mehrfach bestätigte Diagnose so locker von der Hand
zu weisen sei.
Aus dem psychiatrischen Teilgutachten
gehe des Weiteren nicht hervor, aufgrund welcher Feststellungen der Gutachter
den durch die behandelnden Ärzte festgestellten Schweregrad der depressiven
Erkrankung nicht bestätige. Unter Ziff. 6.3 gebe dieser vier Symptome
gemäss ICD-10 an, was auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen
lasse. Weshalb die Aufmerksamkeitsstörung für sich allein bzw. in der
Gesamtbetrachtung sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
auswirke, gehe aus dem Gutachten ebenfalls nicht hervor. Bei der Lektüre des
psychiatrischen Teilgutachtens entstehe insgesamt der Eindruck, dass der
Gutachter die gesundheitlichen Einschränkungen auf dessen Suchtproblematik
zurückführe und diese deswegen gestützt auf die nicht mehr gültige
Rechtsprechung als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant einstufe.
Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 V 215) müsse
der Einfluss der Substanzkonsumstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen des
strukturierten Beweisverfahrens beurteilt werden. Ob und inwiefern sich die
Suchterkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke, werde
vom Gutachter nicht diskutiert.
Das orthopädische Gutachten seinerseits
sei dahingehend zu bemängeln, dass dieses ebenfalls auf einer unvollständigen
Aktenlage erstellt worden sei. Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachter habe
der orthopädische Gutachter weitere Akten bei der F.___ angefordert, leider
lägen diese dem Gutachten nicht bei, weswegen deren Inhalt nicht überprüft
werden könne. Ausserdem sei auch in somatischer Sicht davon auszugehen, dass –
angesichts des schweren, im Jahr 2014 erlittenen Unfalls – auch diese Akten nur
einen Bruchteil der vorhandenen Unterlagen darstellten und die somatischen
Beschwerden des Beschwerdeführers damit nicht in genügender Weise abgeklärt
worden seien.
Schliesslich sei zum anzuwendenden
Valideneinkommen auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren
durch die gesundheitlichen Beschwerden beeinträchtigt sei und davon ausgegangen
werden müsse, dass er seine Ausbildung, welche im Übrigen keineswegs seinen
Interessen entsprochen habe, aufgrund der Invalidität nicht habe abschliessen
können. Im Sinne von Art. 26 IVV müsse beim Valideneinkommen deswegen auf
den nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes
gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt
werden.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Dezember 2016 (IV-Nr. 2 S. 4)
geltend gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 11. Dezember
2017, IV-Nr. 2), was hier im Juni 2018 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Juni 2018 gegeben sein.
Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der
6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1 Nach der neuen, am
30. November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf
sämtliche psychische Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie
143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches
Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich
nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges
von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und
die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
5.2 Ebenfalls geändert hat das
Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen
der Invalidenversicherung bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms. Demnach
fallen nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw.
Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich
beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht. Auch in diesen Fällen
ist wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten
Beweisverfahrens abzuklären, ob sich ein fachärztlich diagnostiziertes
Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirkt
(BGE 145 V 215 E. 5 und 6 S. 221 ff. mit Hinweisen). Diese
Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht
rechtkräftig erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2019
vom 14. Oktober 2019, E. 5.1).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.1 Im Arztbericht vom Dr. med.
G.___, Oberärztin Psychiatrie D.___, vom 16. Mai 2018 (IV-Nr. 15) wurden
folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ED: November
2016 F33.1)
-
Posttraumatische
Belastungsstörung, ED: November 2016 (F43.1)
-
Einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS des Erwachsenenalters, F90.0) ED: März 2018
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Opiatabhängigkeit
(F11.2) November 2017
-
Kokainabhängigkeit
(F14.2) November 2016
-
Tabakabhängigkeit
(F17.2) November 2016
Im Weiteren wurde dargelegt, der Patient
befinde sich seit dem 11. November 2016 in Therapie, aktuell zweimal
wöchentlich Kontakt im Rahmen der Medikamentenabgabe. Zusätzlich fänden regelmässige
psychologische Gespräche in ein- bis zweiwöchentlichen Abständen statt. Die Arbeitsunfähigkeit
betrage 100 % seit 1. Dezember 2017. Der Patient sei in die ambulante
Behandlung gekommen, nachdem er im Kantonsspital H.___ bei Mischintoxikation
mit Kokain in suizidaler Absicht intensivmedizinisch behandelt worden sei.
Damals sei eine lange Paarbeziehung zerbrochen und es habe Wohnungsverlust bei
Überschuldung gedroht. In der Vorgeschichte zeigten sich eine schwierige
Familiensituation mit stark kontrollierendem und Gewalt ausübendem Vater sowie
ein Missbrauchstrauma durch eine männliche Person in den Jahren 2001/2002, in
der Folge bis zum aktuellen Zeitpunkt mit Flashbacks, Alpträumen und
Hypervigilanz. Eine Traumatherapie durch Dr. med. E.___ sei wegen
unbezahlter Rechnungen abgebrochen worden. Es bestehe seit dem 19. Lebensjahr
ein Substanzkonsum von vorwiegend Cannabis und Kokain (nasal), seit einem
Schleudertrauma im Jahr 2014 zudem Oxycontin in steigender Dosis bis November 2017,
dann der Beginn der Opioidsubstitution in der Psychiatrie D.___. In der Kindheit
und Adoleszenz sei ein ADHS diagnostiziert worden. Bei depressiver Symptomatik
und emotionaler Instabilität sei eine unterschiedliche, zumeist antidepressive
Medikation verschrieben worden, die kurzfristig hilfreich erlebt worden sei,
aber keinen durchgreifenden Erfolg gebracht habe. Obgleich in der ambulanten
Behandlung die soziale Situation (begleitete Wohnung, Sozialhilfe, IV-Antrag
gestellt) habe stabilisiert werden können, werde das Leben des Patienten durch
die posttraumatische Belastungsstörung, depressive Symptomatik und Probleme mit
Emotions- und Selbstwertregulation, Aktivitätsregulation und Selbstorganisation
in erheblichem Masse bestimmt. Suchtmedizinisch habe sich aktuell eine deutliche
Stabilisierung gezeigt, mit zunehmender Regelmässigkeit der Medikamentenbezüge.
Das ADHS sei testpsychologisch gesichert. Der Patient habe begonnen, eine
psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung der ADHS wahrzunehmen. Er
klage wiederholt über schmerzbedingte Einschränkungen durch eine
präarthrotische Hüftdeformation.
In der testpsychiatrischen Untersuchung
vom 20. März 2018 habe der Patient das Vollbild einer adulten
ADHS-Problematik gezeigt. Er sei aus keinem Problembereich vollkommen herausgewachsen.
Eine Methylphenidat-Behandlung wäre durchaus indiziert. Allerdings sei das
klinische Bild der ADHS eingebettet in eine Suchtproblematik. Ausserdem werde
vor allen Dingen der Bereich der emotionalen Dysregulation der ADHS überlagert
von einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Patient habe in den
vergangenen Monaten eine stetige Zunahme von Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit
gezeigt, sodass eine grundsätzliche Erlernung von Ausbildungs- und
Arbeitsfähigkeit prognostiziert werden könne. Aufgrund der Kombination von
Suchterkrankung, ADHS, posttraumatischer Belastungsstörung und Depression, sei
die Belastbarkeit dabei stufenweise zu steigern, begleitend müsse davon
ausgegangen werden, dass eine jahrelange psychotherapeutische Behandlung den Ausbildungs-
und Arbeitsprozess begleiten werden müsse. Der Patient befinde sich derzeit in
Opiatsubstitution und erhalte ebenso Methylphenidat zur Behandlung seiner
ADHS-Erkrankung. Parallel hierzu nehme er Gespräche beim Psychologen wahr, um
seine diversen krankheitsbedingten Einschränkungen zu reduzieren. Man gehe
davon aus, dass zunächst die Substitutionsbehandlung beibehalten werden müsse,
der Patient durch seine psychotherapeutische Behandlung nach und nach in die
Lage versetzt werde, sich mit den zugrundeliegenden traumatischen Inhalten
seiner posttraumatischen Belastungsstörung auseinander zu setzen und hierüber
eine Stabilisierung seiner affektiven Grunderkrankung möglich sein werde. Hier
sei immer wieder von krisenhaften Zuspitzungen und möglicherweise auch
Rückfällen auszugehen, sodass die Behandlung auf mehrere Jahre angelegt sei.
Gegenwärtig sei der Patient krankgeschrieben.
Er sei durch die Teilnahme an therapeutischen Massnahmen, einschliesslich der
Beübung der Wohnfähigkeit aktuell ausgelastet und noch im Aufarbeiten diverser
psychosozialer Probleme begriffen. Seinen erlernten Beruf als
Hauswart/Allrounder könne und wolle er nicht mehr ausüben, hierbei verweise er
vor allem auf seine Hüftschmerzen und die Stressbelastung, die aus seiner Sicht
durch die mangelnde Planbarkeit seiner Arbeitstätigkeit bedingt sei. Er leide
vordergründig unter reduzierter Belastbarkeit und erhöhter Stressanfälligkeit,
was überwiegend zu impulsiven Ausbrüchen, meist verbaler Art führe, was sich
entsprechend auch in Risikoverhalten und Problemen im zwischenmenschlichen
Kontakt abbilde. Er besitze momentan eine sehr geringe Frustrationstoleranz,
die ein unselbstständiges Arbeiten ohne therapeutischen Rahmen als
problematisch erscheinen lasse. Es seien regelhaft zwischenmenschliche
Konflikte, Autoritäts- und Abhängigkeitskonflikte sowie impulsive Durchbrüche
verbaler oder auch körperlicher Art zu erwarten. Der Beschwerdeführer reklamiere
zudem, aufgrund der Hüftschmerzen Tätigkeiten mit langem Verharren in
unveränderten Körperhaltungen nicht leisten zu können, was aber der Beurteilung
eines orthopädischen Kollegen bedürfe. Demgegenüber zeige er eine konstante und
nachvollziehbare Motivation, sich beruflich weiter zu entwickeln und auch tätig
zu werden, er könne Hilfe annehmen und arbeite aktiv an der Verbesserung seiner
gesundheitlichen Einschränkungen mit. Neben aller Impulsivität sei er dennoch
kompromissbereit und in Gesprächen für Argumente durchaus zugänglich. Zu seinen
Ressourcen zählten Neugier und Offenheit, die Fähigkeit zu vertrauen und
Durchhaltewillen zum Erreichen persönlicher Ziele. Aus psychiatrischer Sicht
erscheine eine Belastbarkeit für etwa drei bis vier Stunden täglich
realistisch, Einschränkungen aus anderen Fachgebieten seien hierbei nicht
berücksichtigt. Bei reduzierter Intensität oder entsprechender therapeutischer
Begleitung wäre eine tägliche Belastung von fünf bis sechs Stunden zumindest
mittelfristig erreichbar.
Was die Sucht anbelange, so liege eine
Abhängigkeit von Opioiden, Tabak und Kokain vor. Die Opioidabhängigkeit werde
behandelt, der Patient befinde sich in einem ärztlich überwachten
Ersatzdrogenprogramm. In diesem Zusammenhang sei es ihm auch gelungen, den
Kokainkonsum einzustellen. Die Abhängigkeiten seien in Zusammenhang mit der
posttraumatischen Belastungsstörung (Opioide, Tabak), der Depression (Opioide,
Kokain) und dem ADHS (Kokain) zu sehen, es liessen sich zeitlich und in der
Substanzverwendung Hinweise auf ein Selbstmedikationsverhalten finden. Die
Sucht habe einen mindernden, aber therapeutisch beeinflussbaren Effekt auf die
Arbeitsfähigkeit. Durch die Suchterkrankung seien Symptome der posttraumatischen
Belastungsstörung, der Depression und des ADHS verstärkt wirksam und die Gesamtbelastbarkeit
eingeschränkt. Auch sei die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit
voraussichtlich zeitlich verzögert zu erwarten. Eine Anpassung der Belastungen
(Dauer, Intensität) sei ratsam. Die alleinige Herstellung der Abstinenz würde
keine ausreichende Verbesserung der Leistungsfähigkeit erbringen. Insbesondere
sei von einer Abstinenzauflage in Bezug auf die Opioideinnahme abzuraten.
Abstinenz könne das Ziel einer erfolgreichen Behandlung darstellen und sei aus
suchtmedizinischer Sicht als Auflage ungeeignet. Der Patient befinde sich aus
eigenem Antrieb in suchttherapeutischer, auch psychotherapeutischer Behandlung.
Die Formulierung einer Auflage zur Psychotherapie berge die Gefahr, die
oppositionelle Seite des Patienten hervorzurufen und die therapeutische Arbeit
zu erschweren. Die Auflage, die Kokainabstinenz aufrechtzuerhalten sei bereits
Grundlage für die psychotherapeutische und medizinische Behandlung des ADHS.
Bislang lägen keine irreversiblen Einschränkungen vor. Monotone Arbeiten, die
Daueraufmerksamkeit verlangten, seien ungeeignet. Aufgrund der
Opiatsubstitution sei beim Führen von Maschinen eine gesonderte Abklärung zu
empfehlen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin holte bei
der Begutachtungsstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 15.
Oktober 2018 von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, erstattet wurde (Untersuchungen vom 27. und 29. August 2018; IV-Nrn. 21.1-21.4).
6.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
wurde zu den subjektiven Angaben des Exploranden festgehalten, dieser habe Schwierigkeiten,
klar zu denken und sei stets erschöpft. Er fühle sich niedergeschlagen. Er sei
im Morphin-Programm gewesen im Ambulatorium mit 530 mg Morphin pro Tag seit
2016 und jetzt auf einem kalten Entzug, da es mühsam gewesen sei mit der
Abgabe, sodass er vor zwei Wochen die Behandlung abgebrochen habe. Dort habe er
auch Concerta erhalten. Bereits seit dem Jahr 2012 habe er Ritalin gehabt wegen
des ADHS. Sonst habe er auch Venlafaxin gehabt. Ein Dosisabbau des Morphins sei
nicht erfolgt. Jetzt schwitze er, habe Kopfschmerzen, Depressionen, Ängste und
könne in der Nacht nicht schlafen wegen des Entzugs. Er leide unter Schmerzen
in der rechten Hüfte, zum Teil mittlerweile auch links. Er sei in ambulanter
Behandlung in der Psychiatrie D.___. Zu Hause habe er noch Morphin und davon
letztmals gestern 200 mg genommen, da es ihm sonst kaum möglich gewesen sei,
zur Untersuchung zu kommen. Seit dem Jahr 2015 habe er Drogenprobleme, als
damals auch die Beziehung mit seiner Freundin auseinandergegangen sei. Er habe
Kokain und Ecstasy konsumiert, sei dann auch im Spital gewesen nach einem
Zusammenbruch in der Wohnung und auch sieben Tage auf der Intensivpflegestation
(IPS). Oft vertrage er aber die Leute nicht, es werde ihm rasch zu viel,
plötzlich sei er niedergeschlagen und gehe dann nach Hause. Kokain habe er seit
dem Jahr 2016 nicht mehr konsumiert nach einem dreitägigen Entzug, als er kein
Geld mehr gehabt habe. Er habe dann aber mehr Morphin konsumiert und schon eine
Art Suchtverlagerung gemacht. Morphin habe er erstmals mit 20 Jahren konsumiert
wegen Hüftgelenksschmerzen bei einer Hüftgelenksfehlstellung. Kokain habe er
durch Sniffen und Rauchen konsumiert. Intravenösen Drogenkonsum habe er nie
betrieben. Mit anderen Drogen habe er nie Probleme gehabt, er kiffe nicht und
trinke keinen Alkohol. Er rauche ein Päckchen Zigaretten pro Tag.
Zu seiner Lebensgeschichte habe der
Explorand ausgeführt, er sei mit drei oder vier Jahren im Spital gewesen wegen
Hüftproblemen, er habe auch einen Rollator gehabt. Ab ca. dem 10. oder 12.
Lebensjahr sei er bis in das 17. oder 18. Lebensjahr von einem Mann
missbraucht worden, zum Teil auch, indem dieser ihm Propofol verabreicht habe.
Mit 23 Jahren habe er eine Anzeige gemacht. Er sei 12 Jahre alt gewesen,
als die Trennung der Eltern erfolgt sei. Er habe den Vater vermisst und sich
deshalb mit dem Mann, der ihn misshandelt habe, eingelassen. Der 60-jährige
Vater, von Beruf Spengler / Sanitär, habe die Kontakte zu ihm zuerst
nicht regelmässig aufrechterhalten. Die ebenfalls 60-jährige Mutter arbeite als
Haushaltshilfe und sei vorher für die Spitex tätig gewesen. Das einzige
Geschwister sei der zwei Jahre ältere Bruder. Vom Vater sei er vom 8. bis noch
zum 18. Lebensjahr auch geschlagen worden, wenn er etwas falsch gemacht
habe. Heute habe er gute Kontakte in der Familie. Er sei eher zurückhaltend und
vorsichtig gewesen als Kind, sei aber sehr ablenkbar gewesen. Die Schule habe
er mit der Oberstufe abgeschlossen, ohne eine Klasse zu wiederholen. Im
Militärdienst habe er die Rekrutenschule und alle Wiederholungskurse regulär
geleistet. Concerta habe er damals nicht gehabt und während des Dienstes auch
kein Kokain konsumiert, aber schon Morphin. Von 2004 bis 2007 habe er eine
Lehre als Betriebspraktiker im Werkhof der Gemeinde [...] absolviert, wobei er
bei der Abschlussprüfung durchgefallen sei. Er habe sich nicht gut
konzentrieren können. Während der Lehre habe er nicht konsumiert und danach
auch nicht bis zum Jahr 2015, aber schon Zigaretten geraucht. Er habe die Kraft
nicht gehabt, die Lehrabschlussprüfung zu wiederholen. Zuerst habe er beim
Vater in dessen eigenem Geschäft gearbeitet. Dann sei er an verschiedenen
Security-Stellen tätig gewesen. Zuletzt sei er von 2011 bis 2016 vor allem als
Türsteher bei Clubs auf Patrouillengängen nachts tätig gewesen. Deshalb habe er
auch eine Bewilligung zum Tragen einer Waffe. Er gehe nach wie vor mit Kollegen
schiessen und treffe jeweils gut. Im Zeitraum von 2011 bis 2015 habe er selbstständig
im Bereich Gartenunterhalt/Hauswartungen und Renovationen gearbeitet. Es sei
schwierig gewesen, er sei zu spät zur Arbeit gekommen und nicht fit gewesen,
sodass auch der Architekt reklamiert habe. Seit dem Jahr 2016 werde ihm
hausärztlich und seitens der Psychiatrie eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt. Er könne zu 50 % arbeiten, mehr sei wegen rascher Erschöpfung
und Unkonzentriertheit nicht möglich. Er wohne alleine im betreuten Wohnen von
der Suchthilfe [...] aus seit Ende 2016 in [...]. Einmal im Monat komme jemand
vorbei. Er habe es nicht im Griff gehabt mit dem selbstständigen Wohnen, sei
ein Chaot gewesen, auch wegen der Sucht. Finanziell lebe er vom Sozialamt. Das
Schlimmste seien die Misshandlungen als Kind bis ins 18. Lebensjahr durch den
pädophilen Mann gewesen.
Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um
06:00 Uhr aufstehe und sich um seine beiden Katzen kümmere. Er mache
Spaziergänge und fahre mit dem Tram herum. Er habe gute Kollegen, mit denen er
gerne auch zum Fischen in einem Weiher gehe. Ein Partygänger sei er nie
gewesen. Seit einer Woche habe er wieder eine Freundin. Seine längste Beziehung
mit gemeinsamer Wohnung habe sechs Jahre bis März 2016 gedauert, als er diese
beendet habe. Dann sei nur noch die Sucht im Mittelpunkt gestanden.
Schliesslich habe man ihm zu Hause auch den Strom abgestellt. Er sei dann im
Spital gewesen, nachdem er Morphin, Temesta, eine Flasche Whisky und Kokain
konsumiert habe. Die Substanzen habe er gesammelt, aber auch durch Verkauf von
Drogen finanziert. Kokain beruhige ihn nämlich, da er ein ADHS habe, er könne
dann klarer denken. Sonst gehe er auch gerne Schwimmen, aber nur ins K.___, da
er öffentliche Bäder mit vielen Leuten meide. Er lese gerne. Verreist sei er
letztmals im Jahr 2015 zusammen mit der damaligen Freundin nach Los Angeles. Im
Jahr 2014 habe er eine Auffahrkollision erlitten, unverschuldet und so Geld
erhalten, mit dem er sich die Reise habe finanzieren können. Er besitze
gegenwärtig keinen Führerausweis, nachdem ihm dieser entzogen worden sei. Sonst
sei er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Er frage sich schon, wie
es wohl weitergehe. Er wolle gerne Schauspieler werden, dies sei sein
Wunschberuf seit Kindheit. Vor zwei Monaten habe er in der Schauspielschule in [...]
auch das Rollenspiel und Charakterrollen geübt, was er sehr gut gemacht habe.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende klinische Befunde: Der Beschwerdeführer sei etwas verspätet gekommen
und habe sich mit seinem ADHS entschuldigt. Er habe angegeben, am Vortag letztmals
Morphin konsumiert zu haben, um die Entzugssymptomatik zu mindern und die
Untersuchung wahrnehmen zu können. Im Gespräch habe er keine Zeichen einer
Ermüdbarkeit gezeigt, jedoch eher etwas chaotisch und wenig
frustrationstolerant gewirkt. Das Gespräch habe 55 Minuten gedauert. Der
affektive Kontakt sei sehr gut herstellbar gewesen und die Stimmung
ausgeglichen. Der Explorand habe offen über seinen Substanzkonsum berichtet und
eine Entzugssymptomatik angegeben. Anamnestisch habe er auch Konzentrationsstörungen
und eine Vergesslichkeit angegeben, aber auch unstrukturiertes Verhalten,
weiter Ängste im Rahmen der Entzugssymptomatik. Hinweise auf Zwänge bestünden
nicht. Der Selbstwert sei erhalten und der Antrieb nicht gestört.
Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien nicht gestört gewesen, das Denken
formal geordnet und inhaltlich hätten sich keine Wahnideen, Sinnestäuschungen,
Halluzinationen und Ich-Störungen gezeigt.
6.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten
wurde zu den subjektiven Angaben des Exploranden festgehalten, das rechte
Hüftgelenk schmerze ihn beim Laufen, nicht aber im Sitzen und Liegen. Unter der
Einnahme von Morphium sei er beschwerdefrei. Er lokalisiere die Symptomatik
zwischen ventralem und dorsalem Beckenkamm, gelegentlich komme es beim Gehen
zum Knacken. Es erfolgten Ausstrahlungen in den lateralen Oberschenkel und ab
und zu schmerze «die ganze rechte Seite» bis zum dorsolateralen Thorax. Er
verlagere daher das Gewicht auf das linke Bein, wo die Symptomatik «eher lokal
in das Gelenk selber» ziehe. Er habe im April 2014 unverschuldet als
angegurteter Lenker eine Heckauffahrkollision erlitten, wobei sein Auto in das
vor ihm befindliche Fahrzeug geprallt sei. Es seien zwei bis drei Halswirbel
betroffen gewesen. Er könne sich an den Aufprall nicht erinnern. Der Airbag
habe nicht ausgelöst und es sei weder zu Übelkeit noch zu Erbrechen gekommen.
Er habe Schmerzen «am ganzen Hals bis zum Rücken» erlitten und sich deshalb
drei Wochen lang nicht bewegen können. Vom zufällig vorbeifahrenden
Krankenwagen sei er sofort in das Spital gebracht worden, wo man ihn abends
entlassen habe. Am nächsten Tag habe er einen Chirurgen aufgesucht, welcher ihm
eine Halskrause verabreicht habe, die er fast zwei Monate lang getragen habe. Aktuell
spüre er noch ab und zu bei schnellen Kopfbewegungen einschiessende
Nackenschmerzen mit vier Tage lang anhaltender Migräne, was zuletzt vor etwa
zwei Monaten der Fall gewesen sei. Er verneine weitere Beschwerden des
Bewegungsapparates. Die Hüftbeschwerden habe er seit der Kindheit. Diese seien
etwa beim Schulturnen aufgetreten und hätten beim Militär erheblich zugenommen.
Im langjährigen Verlauf sei es zu keiner Besserung gekommen. Bezüglich der
Hüfte habe er immer wieder wie zuletzt vor etwa drei Wochen zweitägige
«Zwangspausen» einlegen müssen. Das «Stehen und so» funktioniere, solange er
keine höheren Lasten bewege. Eine im Jahr 2015 in der Klinik F.___ erfolgte
Abklärung mit MRI habe eine Fehlstellung und eine Fehlform im Sinne eines
«nicht runden» Gelenkes ergeben. Wahrscheinlich müsse er operiert werden. Gemäss
ärztlicher Aussage werde bald eine Arthrose entstehen. Die schon fünf- bis
sechsmal gerufenen «mobilen Ärzte» hätten Kortisonspritzen verabreicht, wobei
er nun Schmerzausstrahlungen in den lumbalen Rückenabschnitt erwähne. Die
Interventionen hätten nur geringe bzw. vorübergehende Linderung bewirkt. Er
betreibe für den Oberkörper Krafttraining und schwimme ab und zu. Die Angaben
betreffend die Einnahme von Sevredol blieben widersprüchlich, wobei der Explorand
schliesslich schildere, das Präparat letztmals vor drei Tagen konsumiert zu
haben. Alle anderen Analgetika seien völlig wirkungslos, doch hätten Venlafaxin
und Concerta einen guten Effekt gezeigt. In letzter Zeit konsultiere er
aufgrund unbezahlter Rechnungen nicht mehr den Hausarzt, allwöchentlich aber
einen Psychiater. Er werde weder orthopädisch noch rheumatologisch betreut.
Es wurden folgende Befunde erhoben: Der
Explorand erhebe sich anfangs einmal kurz, um die Hüftschmerzen zu deuten und
sitze im Übrigen während einer halben Stunde ruhig. Das Entkleiden in
ausschliesslich stehender Position gelinge flüssig, zügig und ohne sichtbare
Einschränkung. Es bestehe ein athletischer, trainiert wirkender Habitus und
hinkfreier ebener Barfussgang. Der Fersen- und Zehengang seien beidseits über
mehrere Meter ohne Absinken durchführbar. Es zeigten sich ein Schulterhochstand
rechts und ein Beckengeradstand, der Einbeinstand beidseits sei ohne
Trendelenburg-Zeichen. Im Bereich der Wirbelsäule zeige sich eine deutliche
Protraktion der Schultern, die Längsachse sei aspektmässig im Lot. Es bestehe ausschliesslich
eine Druckdolenz hochlumbal paravertebral rechts. Im Bereich der HWS liege
keine Druckdolenz an der Mittellinie sowie der völlig unverspannten
Nackenmuskulatur vor. Das Kippen des Kopfes nach rechts führe zum skapulären
Ziehen an der Gegenseite. Im Bereich der Hüfte zeige sich rechts eine mässige
Druckdolenz trochantär und nicht klar fassbar dorsal davon. Bei der
Aussenrotation rechts bestehe eine Schmerzangabe von inguinal bis gluteal und
geringer bei der Einwärtsdrehung. Hingegen bestehe beidseits keine
Schmerzangabe beim Impingement-Test. Bei endgradiger Flexion links gebe der Explorand
im Bereich des proximalen ventralen Oberschenkels Schmerzen an, wobei er die
Symptomatik spontan als «muskulär» bezeichne. Die Knie seien unauffällig. Im
Bereich der Füsse sei von den Fusspulsen nur die A. tibialis posterior
symmetrisch kräftig palpabel. Auf den Blutdruck angesprochen berichte der Explorand,
dass ihm in letzter Zeit oft schwarz vor den Augen werde. Es bestehe eine
symmetrisch massiv ausgeprägte plantare Beschwielung. Im Bereich der Schulter
zeige sich eine Prominenz des rechten Akromioklavikulargelenkes samt
Klaviertastenphänomen und Druckdolenz, welche im Übrigen sonst nur an der Fossa
supraspinata dieser Seite festzustellen sei. Es sei im Alter von etwa vierzehn
Jahren zur Verletzung gekommen, wobei man eine Fraktur ausgeschlossen habe. Er
habe hier Probleme beim Tragen eines schweren Rucksackes. Bei der
Aussenrotation rechts bestehe eine Verspannung samt skapulärer Schmerzangabe,
am Ellbogen eine Druckdolenz an der proximalen Partie der radialen Extensoren
der rechten Seite, welche er etwa zum Schiessen oder Schneiden verwende.
Aufgrund der Schulterproblematik schone er im Alltag die rechte Seite bezüglich
Überkopfverrichtungen. Sodann sei beidseits eine freie Beweglichkeit der Hand-
und Fingergelenke festzustellen.
Zum neurologischen Status wird
dargelegt, an sämtlichen Extremitäten sei die Sensomotorik erhalten. Der BSR sei
symmetrisch mässig lebhaft und der TSR beidseits unter Verspannung nicht
auslösbar. PSR und ASR seien symmetrisch lebhaft erhältlich. Der Lasègue
betrage 40° rechts mit ausschliesslich inguinaler Schmerzangabe und 60° links
unter Verneinung von Beschwerden. In sitzender Position bei hängenden Beinen
geprüft gelinge die Kniestreckung rechts unter inguinaler Schmerzangabe
keinesfalls vollständig, unter Ablenkung aber unmittelbar darauf ebenso wie
links problemlos bis in die Endposition. Beidseits seien Hüftrotationen ohne
Schmerzäusserung gut möglich.
Ein Arthro-MRI der Hüfte links vom 22. Dezember
2010 (schriftlicher Befund) bei Status nach Sturz zeige intakte ossäre
Strukturen ohne Anhaltspunkt für eine Fraktur oder ein Knochenmarksödem. Das Labrum
und der Knorpelbelag seien intakt ohne Defektzone oder relevante Ausdünnung. Es
bestehe kein Nachweis einer azetabulären Retroversion oder einer Protrusio
acetabuli. Es zeige sich indessen eine Pistol grip-Deformität des
Schenkelhalses links mit ossärer Apposition am Übergang zwischen Femurkopf und
-hals.
Ein Röntgen der LWS stehend ap/lateral
vom 29.08.2018 zeige eine lumbosakrale Übergangsstörung im Sinne einer
Lumbalisation von SWK1; die Interartikularportion scheine hier unterbrochen,
und es bestehe eine Anterolisthese SWK1/2 Grad I. Des Weiteren liege eine diskrete
Retrolisthese LWK5/SWK1 mit dorsal aufgebrauchtem Bandscheibenfach vor, ventral
aber kein höhergradiger Versatz.
Das Röntgen des Beckens ap stehend vom
29.08.2018 zeige eine Coxa valga mit Verminderung des femoralen Offsets
beidseits. Der CE-Winkel rechts betrage zirka 17° und links zirka 32°.
Beidseits präsentiere sich ein gut erhaltener radiologischer Hüftgelenkspalt.
Es bestünden keine höhergradigen Veränderungen der Iliosakralgelenke.
6.2.3 Insgesamt erheben die Gutachter
folgende Diagnosen:
mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
-
Rezidivierende
depressive Störung, ggw. leichte Episode (ICD-10 F33.0)
-
Chronische
Hüftbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung (ICD-10 M79.65/M77.9)
radiologisch
femorale Offset-Störung beidseits und Dysplasie rechts (MRI 22.12.2010
und Röntgen
29.08.2018)
klinisch
mögliches femoroazetabuläres Impingement beidseits
-
Chronisches
intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
(ICD-10 M54.5)
radiologisch
lumbosakrale Übergangsstörung, Osteochondrose und diskrete Retrolisthese
LWK5/SWK1 sowie isthmische Anterolisthese SWK1/2 Grad I (Röntgen 29.08.2018),
freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
-
Chronische
Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/M25.31)
anamnestisch
St. n. konservativ behandelter Verletzung im Alter von etwa 14 Jahren
klinische
Zeichen der akromioklavikularen Instabilität bei freier glenohumeraler
Beweglichkeit
ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
-
Störung durch
multiplen Substanzkonsum, ggw. Morphin (ICD-10 F19.24)
-
Einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
-
Chronisches
intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)
anamnestisch
St. n. Autounfall 04/2014
klinisch
unauffälliger Befund
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung auf das eingeholte Administrativgutachten der
Begutachtungsstelle B.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Allgemein
kann dazu gesagt werden, dass dieses in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage,
nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
seiner subjektiven Angaben und von ausgewiesenen Fachärzten auf den
entsprechenden Gebieten erstellt wurde. Insofern sind die Voraussetzungen an
eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Der Beschwerdeführer lässt als formellen
Mangel indessen vorbringen, die Gutachter hätten nicht über die vollständigen
Akten verfügt bzw. hätten vorgängig weitere Akten einholen sowie den
Beschwerdeführer dazu befragen müssen, welche Unterlagen noch einzuholen seien.
Zudem habe die psychiatrische Untersuchung nur 55 Minuten gedauert. Dazu ist
festzuhalten, dass die Gutachter über alle Akten verfügten, die der Beschwerdegegnerin
zum Zeitpunkt des Gutachtensauftrags vorlagen. Dies waren der Bericht der
Psychiatrie D.___ vom 16. Mai 2018 (IV-Nr. 15) sowie eine Äusserung von
Dr. med. E.___, wonach er keinen aktuellen Bericht schicken könne, weil
man die Behandlung wegen finanzieller Ausstände beendet habe. Die letzte
Konsultation sei am 11. April 2017 gewesen (IV-Nr. 9 S. 6). Des
Weiteren verfügten die Gutachter über einen Auszug aus der Patientengeschichte der
Praxisklinik F.___ in [...] vom 2. Februar 2011 und einen Bericht über
eine MR-Arthrographie des Hüftgelenkes links vom 22. Dezember 2010
(IV-Nr. 21.1 S. 11). Der Beschwerdeführer wurde zweimal zu einem
Intake-Gespräch eingeladen (IV-Nrn. 6 und 8), wobei das erste telefonisch
abgesagt wurde (vgl. Protokolleintrag vom 19. Februar 2018) und er zum
zweiten Termin nicht erschien (vgl. Protokolleintrag vom 7. März 2018). Er
konnte demnach nicht von der Beschwerdegegnerin im Gespräch direkt dazu befragt
werden, bei welchen behandelnden Ärztinnen und Ärzten noch weitere Unterlagen eingeholt
werden könnten. Wie diese zu Recht erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit
Einladung zur Begutachtung ausserdem aufgefordert, medizinische Unterlagen
mitzubringen (IV-Nr. 20 S. 2). Aus den vorhandenen Berichten oder der
gutachterlichen Anamneseerhebung lassen sich keine Informationen zu anderen
Behandlern entnehmen. Schliesslich wird auch nicht geltend gemacht, dass beim
Beschwerdeführer weitere Diagnosen vorliegen würden, die nicht berücksichtigt oder
abgeklärt worden wären. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter
noch die Existenz weiterer Berichte oder Aktenstücke hätten ausforschen sollen.
Im Beschwerdeverfahren werden denn auch, neben zahlreichen älteren Berichten zu
somatischen Problemen, kaum weitere Unterlagen zu psychiatrischen Behandlungen
eingereicht. Zur Untersuchungsdauer ist zu sagen, dass diesbezüglich keine
starren Regeln aufgestellt werden können (BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 S. 186)
und sich auch im konkreten Fall daraus keine Hinweise finden, dass der
psychiatrische Gutachter in der Untersuchung nicht eine komplette Anamnese und
Befunderhebung hätte durchführen können, wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt. Es gilt im Übrigen zu beachten, dass es für den
Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer
der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Die Dauer der Untersuchung und die
Anzahl der psychiatrischen Explorationen unterliegen grundsätzlich der
Fachkenntnis und dem Ermessenspielraum des Experten (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1 und 8C_466/2017
vom 9. November 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen).
7.2 Inhaltlich legt der
psychiatrische Gutachter nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer eine
aktenmässig bereits dokumentierte einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung bestehe. Diese sei gekennzeichnet durch rasche
Konzentrationsstörungen vor allem unter Belastung, aber auch durch
unstrukturiertes Verhalten. Hinweise hätten bereits in der Kindheit bestanden, mit
Konzentrationsstörungen und schliesslich Versagen bei der Lehrabschlussprüfung
wegen ungenügender Leistungen. Des Weiteren wird ein multipler Substanzkonsum
mit Morphin-, später auch Kokainabhängigkeit konstatiert, der sich beim
Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen wegen seiner Hüftgelenksbeschwerden
entwickelt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihn Kokain beruhige
und seine Konzentration verbessere, was bei Menschen mit einer einfachen
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bekannt sei. Somit handelt es sich nach
einleuchtender gutachterlicher Einschätzung um eine sekundäre Störung durch
Substanzkonsum im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms. Die Störung wird als früh
entstanden und nunmehr deutlich ausgeprägt angesehen. Der Gutachter legt
plausibel dar, dass es durch einen Morphinkonsum zu vermehrter Müdigkeit kommen
könne, durch Kokainkonsum wiederum zu verstärkten Verstimmungen. Weiter bestand
nach ebenfalls stimmiger Beurteilung und in Einklang mit den klinischen
Befunden zum Zeitpunkt der Untersuchung eine leichte depressive Episode. Als
relevante Symptome bestünden depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit,
Schlafstörungen und anamnestisch Konzentrationsstörungen. Somit werden von den
Hauptsymptomen einer depressiven Episode zwei (depressive Verstimmung und
erhöhte Ermüdbarkeit, letzteres aber ohne Antriebsverlust) und zwei
Zusatzsymptome (Schlafstörungen und verminderte Konzentration) genannt, wobei
eines nur anamnestisch angegeben wurde, sich in der Untersuchungssituation aber
nicht bestätigte (verminderte Konzentration). Dies entspricht dem Schweregrad
einer leichten depressiven Episode. Der Gutachter verweist auf den in den Akten
festgehaltenen, rezidivierenden Verlauf der Depression, wobei die Symptomatik
zum Teil auch deutlicher ausgeprägt gewesen sei. Irreversible Sekundärschäden
durch den Substanzkonsum werden indessen nicht als erwiesen erachtet. Mit
Verweis auf die am Untersuchungstag durchgeführte urintoxikologische
Untersuchung wird ein positives Resultat auf Opiate genannt. Die Angaben
bezüglich des Konsums, gegenwärtig auf Kokain zu verzichten, dafür vermehrt
Morphin zu konsumieren, erachtet der Gutachter als glaubwürdig. Er hält zur Störung
durch multiplen Substanzkonsum in Einklang mit der Einschätzung der Behandler
der Psychiatrie D.___ fest, dass sich jene nicht zusätzlich einschränkend auf
die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. IV-Nr. 15 S. 4). Weiter wird
dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit zumutbar sei, wieder
suchtspezifische Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil keine deutlichen
Konzentrationsstörungen vorlägen, die dies verhindern würden. Auch dies ist mit
Blick auf den klinischen Befund nachvollziehbar. Sodann wird auch die einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nicht als einschränkend für die
Arbeitsfähigkeit angegeben. Dies wird plausibel damit begründet, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich wieder auf eine (zum Untersuchungszeitpunkt
nicht eingenommene) entsprechende Medikation zurückgreifen könne, wenn es zu
starken Symptomen mit chaotischem Verhalten und Unkonzentriertheit kommen
sollte. Eine deutliche Hyperaktivität erkennt der Gutachter in der Untersuchung
nicht (IV-Nr. 21.2 S. 5 f.).
Es wird weiter Bezug auf die Biographie
des Beschwerdeführers genommen und erwähnt, dass dieser die frühe Trennung der
Eltern erlebt, dann den Vater vermisst und mehrere Jahre einen Missbrauch durch
einen pädophilen Mann erlitten habe. Er sei auch vom Vater geschlagen worden. Aufgrund
der Hüftgelenksproblematik sei es früh zu einer Morphinabhängigkeit gekommen,
später zu Kokainkonsum. Mit Blick auf die Suchtproblematik wird festgehalten,
dass der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr in einer Substitutionsbehandlung
sei und keine Medikation für die einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung mehr erhalte. Auch eine antidepressive Medikation
bestehe nicht. Der Beschwerdeführer selber habe die suchtspezifische Behandlung
abgebrochen, sei auf Entzug und helfe sich dagegen mit Morphin, das er noch zu
Hause habe. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit
regelmässigen Gesprächen sei installiert. Insgesamt bestehen gutachterlich
gesehen lebensgeschichtliche Belastungen, über die der Beschwerdeführer im
Untersuchungsgespräch eingehend gesprochen habe, vor allem mit erlebter Gewalt,
Missbrauch in der Kindheit und Jugend, einer seit Kindheit bestehenden Hüftgelenksproblematik
und wegen des Konsums auch negativen Folgen mit noch zwei laufenden
Strafverfahren. Die Prognose erachtet der Experte bei früher sonst voller
Leistungsfähigkeit, jedoch chronischem Verlauf als ungewiss. Unter Verweis
darauf, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er zur Untersuchung nur
habe kommen können, weil er zu Hause noch Morphin gehabt habe, hält der
Gutachter fest, dass eine erneute ärztlich kontrollierte
Substitutionsbehandlung notwendig wäre und der Beikonsum kontrolliert werden
sollte. Sollte der Beschwerdeführer nicht auf Beikonsum verzichten können, wäre
eine qualifizierte stationäre (Teil-)Entzugsbehandlung zu prüfen. Bei
Konzentrationsstörungen oder chaotischem, unstrukturiertem Verhalten sollte
wieder eine Medikation gegen die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
erfolgen, damit der Beschwerdeführer nicht wieder auf Kokain zurückgreife. Auch
eine antidepressive Medikation könnte beim rezidivierenden Verlauf der
Depression hilfreich sein. Zur Konsistenz und Plausibilität in der
Untersuchungssituation wird schliesslich gesagt, der Beschwerdeführer habe
während des ganzen Untersuchungsgesprächs sitzen bleiben können und sei
durchwegs gleich konzentriert gewesen. Was den Alltag betrifft, so wird ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer durchaus noch recht aktiv sei, sich auch als Schütze betätige
und angebe, gut treffen zu können, trotz der einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung und der angegebenen Konzentrationsstörungen. Weiter habe
er ausgeführt, gerne zu lesen und dabei keine grösseren Probleme zu haben. Der
Gutachter nimmt sodann Bezug auf die in den Akten erhobene rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Diagnostisch bestehe
aber, wie dargelegt, eine leichte depressive Episode. Es sei indessen gut
möglich, dass die Depression im Verlauf punktuell auch stärker ausgeprägt
gewesen sei. Gemittelt über den Verlauf könne eine langanhaltende höhergradige
Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht bestätigt werden. Hier wird noch einmal darauf
verwiesen, dass der Beschwerdeführer keine antidepressive Medikation einnimmt.
Weiter geht der Gutachter auf die diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung ein und verneint eine solche aufgrund des Ergebnisses der
aktuellen Untersuchung: Es fehle an der entsprechenden Symptomatik mit deutlichem
Erleben von traumatischen Erinnerungen in sich aufdrängenden Gedanken und
Träumen und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde. Ebenso
bestünden keine emotionale Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Phasen von
Erregtheit. Der Beschwerdeführer habe über die erlebten Traumatisierungen im
Untersuchungsgespräch gut reden können, habe keine Erregtheit und auch keine
emotionale Abstumpfung gezeigt, er sei vielmehr emotional sehr gut zugänglich
gewesen. Auch diese Einschätzung erweist sich als plausibel. Schliesslich wird
auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen eingegangen: angelernte
Arbeit mit Berufserfahrung (aber ohne Berufsabschluss), regelrecht erfolgter Militärdienst,
gute Kontakte im Umfeld, neue Beziehung und Mobilität mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln (vgl. IV-Nr. 21.2 S. 6 ff.).
7.3 Die nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung (vgl. E. II. 5 hiervor) lässt
sich anhand des Gutachtens vornehmen. Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder –resistenz, Komorbiditäten, Persönlichkeit, sozialer Kontext) zeigt sich
zum Zeitpunkt der Begutachtung eine leichte depressive Episode. Die einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und die Suchtproblematik wirken sich auf
die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Erstere lässt sich mit entsprechender Medikation
behandeln und in Bezug auf die Suchtstörung gingen schon die Behandler der
Psychiatrie D.___ davon aus, dass sich diese gut entwickelt habe und
mittlerweile ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Gutachterlich gesehen
wird von einer sekundären (und damit IV-relevanten) Störung durch
Substanzkonsum ausgegangen. Somit wird diese als krankheitswertig bezeichnet,
jedoch in ihrer Ausprägung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, was der
Einschätzung der behandelnden Ärzte entspricht. Zur Behandlung und
Eingliederung ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zum
Gutachtenszeitpunkt zwar in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung befand, darüber hinaus aber jegliche Medikation nicht mehr besteht
und er sich selber mit noch zu Hause vorhandenem Morphin therapiert. Die
Inanspruchnahme von suchtspezifischer Hilfe (konkret eine ärztlich
kontrollierte Substitutionsbehandlung) wird gutachterlich ebenso notwendig
erachtet wie die Aufnahme einer Medikation bezüglich des ADHS und einer
antidepressiven Medikation. Komorbiditäten sind mit der depressiven Symptomatik
und der sekundären Suchtstörung gegeben. In Bezug auf die Persönlichkeit ist
festzuhalten, dass sich in der Biografie einige belastende Ereignisse finden
wir die frühe Trennung der Eltern, ein gewaltanwendender Vater und ein
jahrelanger sexueller Missbrauch. Der Beschwerdeführer war trotz all dieser
Widrigkeiten und einer nicht abgeschlossenen Ausbildung über längere Zeit in
der Lage, im Arbeitsleben zu bestehen. Insofern lassen sich keine Hinweise auf
eine besonders auffällige Persönlichkeitsstruktur finden. Auch im Rahmen der
Begutachtung liessen sich keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge
finden. Der Gutachter hält fest, dass der Beschwerdeführer chaotisch und etwas
frustrationsintolerant gewirkt habe. Zum sozialen Kontext lässt sich sagen,
dass der Beschwerdeführer durchaus aktiv scheint. Er benützt die öffentlichen
Verkehrsmittel, trifft sich mit einer Reihe von Kollegen, geht fischen, hat
einen guten Bezug zu seiner Familie und betätigt sich auf dem Schiessstand.
Auch für die Kategorie «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) sind die eben genannten
Aktivitäten von Relevanz: Der Beschwerdeführer scheint im Alltag recht aktiv zu
sein und gibt an, als Schütze gut zu treffen, trotz der angegebenen
Konzentrationsstörungen. Weiter hat er gemäss seinen eigenen Angaben auch beim
regelmässigen Lesen keine derartigen Probleme. Insofern erscheint eine
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen, welche über das gutachterlich festgestellte Niveau
hinausginge, nicht gegeben.
7.4 In orthopädischer Hinsicht
wird gestützt auf die umfassende Befunderhebung (inkl. bildgebende Untersuchungen)
schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit Kindestagen auftretende,
diffus gedeutete rechtsseitige Hüftbeschwerden beklage, wobei infolge der
resultierenden Schonung der Extremität auch die Gegenseite schmerze. Die
ausschliesslich unter Belastung bestehende Symptomatik habe im Verlauf
zugenommen. Intermittierend bestünden lumbale Rückenschmerzen sowie Beschwerden
im zervikalen Abschnitt nach vor vierzehn Jahren erlittenem Autounfall. Erst
während der körperlichen Untersuchung beschreibe der Beschwerdeführer
Beschwerden an der dominanten rechten Schulter nach im Jugendalter erlittener,
konservativ behandelter Verletzung. Er werde weder orthopädisch noch
rheumatologisch betreut. Anamnestisch sei auf Ebene des Bewegungsapparates seit
längerem keine Therapie erfolgt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und
Extremitäten zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. An den
Hüften seien indessen Hinweise für ein femoroazetabuläres Impingement und an
der rechten Schulter für eine Instabilität des Akromioklavikulargelenkes objektivierbar.
Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne
bei guter Kooperation problemlos durchgeführt werden, wobei sich der
Leidensdruck am ehesten auf die rechte Hüfte beziehungsweise Leiste
konzentriere. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für
das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Folglich
könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren
peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Auf radiologischer
Ebene bestehen gutachterlich gesehen femorale Offset-Störungen beider Hüften
sowie eine Dysplasie der rechten Seite. Im vor mehreren Jahren durchgeführten
MRI habe man höhergradige chondrale Alterationen sowie eine Labrumläsion ausschliessen
können. An der Wirbelsäule zeigten sich eine lumbosakrale Übergangsstörung mit
Lumbalisation von SWK1, Osteochondrose und diskreter Retrolisthese LWK5/SWK1
sowie eine isthmische Anterolisthese SWK1/2 Grad I.
Zusammenfassend wird damit
nachvollziehbar dargelegt, dass sich die an lumbaler Wirbelsäule sowie
Hüftgelenken beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen
Befunde nachvollziehen lassen. Weniger fassbar bleibe allerdings der Leidensdruck
im Nackenbereich. Hierbei wird auf die völlig freie Beweglichkeit und
unverspannte Muskulatur verwiesen. Die im Alltag geltend gemachten
Einschränkungen könnten insoweit nachvollzogen werden, als sie anamnestisch nur
bei höheren Belastungen aufträten und sonst eher den psychischen Bereich
umfassen dürften. Weiter hält der Gutachter fest, im Eintrag in die
Patientengeschichte der Klinik F.___ vom 5. Januar 2011 sei ein
«sogenannter Impingement-Schmerz» am nicht betroffenen rechten Hüftgelenk
beschrieben worden, während dieser links nicht auslösbar gewesen sei.
Radiologisch zeigten sich beidseits eine femorale Offset-Störung bei im links
durchgeführten MRI fehlenden Labrum- und Knorpelläsionen. Die nach Sturz im
Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsmann im Jahr 2010 auftretenden, am ehesten
muskulären Probleme am Ursprung des Sartorius und Tensor fasciae latae links
sollten physiotherapeutisch angegangen werden. Der Befund an den Hüften stelle
eine präarthrotische Deformität dar. Eventuell sollte die femorale Taillierung
operativ wiederhergestellt werden. Der Einschätzung einer femoralen
Offset-Störung beider Seiten könne durchaus gefolgt werden, nicht aber dem
angegebenen wahrscheinlichen Zustand nach Epiphysiolyse (IV-Nr. 21.3
S. 6 ff.).
7.5 Die Psychiatrie D.___ (L.___,
Oberarzt, und M.___, Psychologe) nahmen am 11. April 2019 zum Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ Stellung (IV-Nr. 31 S. 2 ff.). Darin wurde
ausgeführt, es seien während der Begutachtung nur deshalb keine Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung erkennbar gewesen, weil der
Beschwerdeführer diesbezüglich eine lange psychotherapeutische Behandlung
durchgeführt und gelernt habe, über diese Erlebnisse zu reden. Dennoch lägen anhaltende
Symptome wie Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche und
Konzentrationsschwierigkeiten eindeutig immer noch vor, die erhebliche
einschränkende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zur
rezidivierenden Depression sei zu sagen, dass sich Patienten oft von ihrer
besten Seite zeigten. Für die tatsächliche Beurteilung der depressiven
Symptomatik auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien jedoch längere
Beurteilungszeiträume notwendig. Schliesslich sei der Einschätzung, dass das
adulte ADHS keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, zu widersprechen.
Der Beschwerdeführer habe trotz einer leitliniengerechten Therapie mit
Methylphenidat immer noch klinisch relevante Defizite (Probleme im Bereich
Desorganisation, Temperament, Impulsivität, Affektlabilität). Die
Schnittstellen zwischen den drei Diagnosen wirkten sich auf das
Arbeitsverhalten aus.
Zu diesen Einwänden und der daraus
resultierenden Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %
muss festgestellt werden, dass sich daraus nichts erkennen lässt, das
gutachterlich nicht berücksichtigt und gewürdigt worden wäre. Dies gilt
insbesondere auch für die nach gutachterlicher Einschätzung nicht (mehr) zu
diagnostizierende posttraumatische Belastungsstörung, wobei auf die zuvor
zitierten gutachterlichen Ausführungen (E. II. 7.2) verwiesen werden kann.
In diesem Zusammenhang verfangen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Rügen, dass er durch die jahrelange Psychotherapie gelernt habe, über das
Erlebte zu sprechen ohne seine ganze Gefühlswelt preiszugeben, und dass der
Gutachter die einzelnen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung hätte
erfragen müssen, nicht. Im Gutachten wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer im Untersuchungsgespräch eingehend über seine
lebensgeschichtlichen Belastungen, insbesondere den Missbrauch in Kindheit und
Jugend, gesprochen habe. Dementsprechend wurde der Missbrauch thematisiert und
gutachterlich berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Experte
durch das Vorschlagen von Aussagen weitere Symptome hätte erforschen sollen.
Vielmehr sollen die gutachterlichen Fragen so gestellt sein, dass der
Untersuchte die relevanten Umstände von sich aus erzählt. Zusammenfassend
handelt es sich bei den Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme um eine andere
Beurteilung des medizinisch gleichen Sachverhalts, wobei daran zu erinnern ist,
dass behandelnde Ärzte aufgrund des Vertrauensverhältnisses im Zweifel eher
zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Jedenfalls vermag die
Stellungnahme die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung nicht
umzustossen.
7.6 Sodann lässt der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren verschiedene Berichte einreichen, wobei
zu prüfen ist, ob diese Zweifel an den gutachterlichen Einschätzungen aufkommen
lassen.
7.6.1 Mit Beschwerdeergänzung hat der
Beschwerdeführer einen Bericht des Diplompsychologen N.___ vom 7. Februar
2012 (Beilage 1) einreichen lassen. Darin wird eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert, die sich mit Symptomen wie Wiedererleben von
Szenen des sexuellen Missbrauchs in Träumen im Sinne von Flashbacks,
Schlafstörungen, zunehmender Müdigkeit und Konzentrationsstörungen, starker
emotionaler Belastung bei Hinweisen/Erinnerungen hinsichtlich der
Missbrauchsereignisse sowie emotionaler Abstumpfung gegenüber nahen Personen
zeige. Im Persönlichkeitsfragebogen zeige der Beschwerdeführer ein auffälliges
Persönlichkeitsprofil mit starker Introvertiertheit und emotionaler Labilität
sowie geringer Lebenszufriedenheit, starker Gehemmtheit, starker Erregbarkeit,
innerer Anspannung und körperlicher Beschwerden. Dies seien typische Folgen
multipler Traumatisierungen. Der Bericht datiert sechs Jahre vor der Begutachtung
und äussert sich über Symptome, die in der klinischen Untersuchung zum
Begutachtungszeitpunkt nicht (mehr) vorhanden waren. Insofern lässt dieser
Bericht nicht an der gutachterlichen Einschätzung zweifeln bzw. ist es nicht
zwingend so, dass eine damals allenfalls vorliegende posttraumatische
Belastungsstörung nach mehrjähriger Therapie noch immer vorhanden sein müsste.
7.6.2 Beim Verlaufsbericht von Dr. med.
E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 27. Februar 2020 (Beilage 4), handelt
es sich offenbar um einen Auszug aus der Krankengeschichte des
Beschwerdeführers, beginnend am 10. Juni 2014 und endend am 11. April
2017. Darin werden die schwierige Familiengeschichte (gewaltausübender Vater,
psychisch instabile Mutter) ebenso erwähnt wie der Missbrauch im Alter von 11
bis 16 Jahren. Im weiteren Verlauf lässt sich den Einträgen entnehmen, dass Dr. med.
E.___, der über keinen Facharzttitel als Psychiater verfügt, mit dem
psychotherapeutischen Modell der Ego-State-Therapie mit dem Beschwerdeführer
arbeitete (vgl. S. 8 f. unten). Auch diese älteren Einträge vermögen die
zum Begutachtungszeitpunkt aufgrund der klinischen Untersuchung getroffene
Beurteilung, es liege keine posttraumatische Belastungsstörung (mehr) vor,
nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr lässt sich dem Verlaufsbericht auch
entnehmen, dass Dr. med. E.___ im September 2015 trotz der damals offenbar
vorhandenen Symptomatik der Ansicht war, der Beschwerdeführer könne einen
Wiederholungskurs der Armee absolvieren (vgl. S. 15 f. unten).
Anschliessend lässt sich dem Verlaufsbericht nichts mehr zu einer Behandlung in
psychischer Hinsicht entnehmen, bis im Januar 2017 ein Wiedereinstieg in die
Traumatherapie erfolgen sollte, was allerdings nicht zustande gekommen zu sein
scheint (vgl. S. 16 f.). Auch dieser Bericht erweckt zusammenfassend keine
Zweifel an der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung.
7.6.3 Zu den übrigen, ebenfalls im
Beschwerdeverfahren eingereichten älteren Berichte (vgl. E. I. 7. hiervor)
ist festzuhalten, dass diese jeweils kurzzeitig auftretende, somatische
Probleme betreffen, die – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält – keine
Relevanz für die Beurteilung des Leistungsanspruchs besitzen. Insbesondere
werden verschiedene Berichte des Spitals H.___ vorgelegt. Derjenige vom
13. Januar 2006 (Beilage 1) äussert sich über eine Vorstellung im Notfall
wegen eines starken Hustenreizes bei Status nach Aluminiumstaub-Inhalation bei
der Arbeit. Die Untersuchungen zeigten einen unauffälligen Befund. In den
Berichten vom 24. und 26. November 2015 (Beilagen 2 und 3) geht es um eine
mydriatische Lichtstarre der rechten Pupille nach Vorstellung im Spital,
nachdem dem Beschwerdeführer zwei Tage zuvor beim Spazieren ein Ast oder Stein
auf den Kopf gefallen sei. Auch hier sei ein durchgeführtes CT mit
unauffälligem Befund gewesen. Einem Aufgebot für ein MRI kam der
Beschwerdeführer nicht nach. Vom 7. bis 16. November 2016 war der
Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 24. November 2016 (Beilage 4) hospitalisiert,
nachdem er wegen einer Mischintoxiaktion notfallmässig zugewiesen werden
musste. Dieser Vorfall war den Gutachtern bekannt (vgl. Gutachten S. 15).
Über den erlebten sexuellen Missbrauch wird festgehalten, gemäss Angaben des
Vaters des Beschwerdeführers stehe ein solcher im Raum. Es sei ein psychiatrisches
Konsilium durchgeführt worden. Dabei habe sich eine posttraumatische
Belastungsstörung gezeigt. Befunde enthält der Bericht dazu keine. In den
Berichten vom 26. und 29. April 2017 (Beilagen 5 und 6) geht es um eine
Selbstvorstellung wegen progredienten Schmerzen im Nackenbereich, wo ein
Abszess festgestellt wurde. Dadurch ergaben sich keine weiterführenden
Schwierigkeiten, die Nackenschmerzen waren den Gutachtern bekannt und sie
wurden berücksichtigt. Beilage 7 (Bericht vom 14. September 2017) äussert
sich über einen Verdacht auf einen Infekt des lateralen Nagelbetts am rechten
Fuss und im Austrittsbericht vom 7. Januar 2019 (Beilage 8) geht es um
eine notfallmässige Zuweisung wegen einer Sepsis bei Pneumonie beidseits mit
Organdysfunktion. Durch Behandlung auf der Intensivstation zeigte sich eine
Besserung des Zustandes. Ein Bericht des Spitals C.___ vom 3. November
2013 äussert sich über immobilisierende Hüftschmerzen rechts und einen Status
nach akutem Lumbago, somit über ebenfalls bekannte und im Gutachten
berücksichtigte Diagnosen. Der Beschwerdeführer wünschte damals keine
stationäre Aufnahme. Weitere Berichte des Spitals C.___ (Beilagen 10 bis 12)
handeln von einem Schweissdrüsenabszess und einer Epididymitis links, wobei
nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Diagnosen noch einen relevanten Einfluss
auf den Gesundheitszustand haben sollten. Im Bericht des Spitals C.___ vom 17. Juni
2014 (Beilage 13) geht es um den vom Beschwerdeführer erlittenen
Verkehrsunfall. Auch dieser war den Gutachtern bekannt. Diagnostiziert wurde damals
eine HWS-Distorsion, es zeigten sich eine schmerzbedingt deutlich
eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und ein Druckschmerz HWK 1-3 bei ansonsten
unauffälligem Befund. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von vier
Tagen festgelegt. Auch dieser Bericht enthält keine Tatsachen, die die
gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Nackenbeschwerden umzustossen
vermöchten. In den Berichten gemäss Beilagen 14 und 15 geht es schliesslich
wieder um behandelte Abszesse. Insgesamt lässt sich auch diesen Berichten nichts
entnehmen, was die Beweiskraft des Administrativgutachtens schmälern würde.
7.7 Nach dem Gesagten erweist sich
die von der Beschwerdegegnerin eingeholte Expertise als beweiskräftig und es
ist auf die darin enthaltene, nachvollziehbare Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demgemäss besteht aus orthopädischer Sicht für
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg sollte ebenso wie die Einnahme von Zwangshaltungen
sowie von gebückten und kauernden Positionen vermieden werden. In der
angestammten Tätigkeit kann der Beschwerdeführer sieben bis acht Stunden
täglich arbeiten. Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten
Ermüdbarkeit besteht jedoch ein leicht eingeschränktes Rendement. Die
Arbeitsfähigkeit beträgt deshalb – bezogen auf ein 100%-Pensum – 80 %.
Auch retrospektiv wird im Verlauf keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit
bestätigt. Alle den Fähigkeiten entsprechenden und somatisch angepassten Tätigkeiten
sind zumutbar (IV-Nr. 21.1 S. 6 ff.). Für weitere medizinische
Abklärungsmassnahmen besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, dass er seine Ausbildung aufgrund von bereits vorliegender
Invalidität nicht habe abschliessen können. Das Valideneinkommen sei dementsprechend
zu berechnen.
8.2 Konnte der Versicherte wegen
seiner Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte,
einem nach Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes
gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im
Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren,
wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr
die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche
Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch
die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen
(ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom
19. Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013
E. 3.2.2). Als geburts- und frühinvalid gelten somit nicht nur
Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung
absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen, welche zwar eine
Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der
Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht
dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte
Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 des Kreisschreibens [des
Bundesamtes für Sozialversicherungen] über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH]; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom
19. Februar 2015 E. 3.2).
8.3 Beim Beschwerdeführer liegen
keine Unterlagen über einen Gesundheitsschaden vor, der bereits in der Kindheit
zu einer für die Invalidenversicherung relevanten Einschränkung geführt und ihn
zum Bezug von verschiedenen Leistungen der Invalidenversicherung berechtigt
hätte. Er hat von 2004 bis 2007 eine Ausbildung als Betriebspraktiker im
Werkhof der Gemeinde [...] absolviert, jedoch die Lehrabschlussprüfung mit
einer Gesamtnote von 3.9 nicht bestanden. Wiederholt hat er die Prüfung nicht,
es habe ihm die Kraft dazu gefehlt. Danach arbeitete er im Geschäft des Vaters
und an verschiedenen Security-Stellen, eine Zeit lang auch selbständig im
Bereich Gartenunterhalt und Hauswartungen. Zuletzt war er auch als Stuntman
tätig (vgl. IV-Nr. 2 S. 5, Gutachten [IV-Nr. 21.2 S. 3] und
auch Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 27. Februar 2020,
S. 17 [Beilage 4]). Ab 2016 wurde dann eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
(vgl. IV-Nr. 4). Es ist demnach so, dass der Beschwerdeführer keine
Berufsausbildung abgeschlossen hat. Dass dies aufgrund einer Frühinvalidität
der Fall war, ist jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. In den Akten lassen sich keine Hinweise dafür
finden. Nachdem der Beschwerdeführer nach der nicht abgeschlossenen Lehre
während fast 10 Jahren im Arbeitsleben stand, bestehen bei ihm die gleichen
Verdienstmöglichkeiten wie bei einer nicht invaliden Person mit der gleichen,
nicht abgeschlossenen Ausbildung. Somit fällt die Anwendung von Art. 26
Abs. 1 IVV nicht in Betracht.
8.4 Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich wird ansonsten nicht bestritten und ist auch
nicht zu beanstanden. So wurde für die Bemessung des Validen- und des
Invalideneinkommens jeweils auf einen Tabellenwert der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt, da der Beschwerdeführer über keinen
Berufsabschluss verfügt und keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
Der jeweils herangezogene Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 94-96
[Erbringen von sonstigen Dienstleistungen], Niveau 1, Männer für das
Valideneinkommen; LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1,
Männer für das Invalideneinkommen) erweist sich mit Blick auf die vom
Beschwerdeführer bisher durchgeführten Tätigkeiten und das nunmehr zumutbare
Tätigkeitsprofil als korrekt. Ebenfalls wurden die Wochenstunden aufgerechnet
und eine Anpassung an die Teuerung vorgenommen. Der so ermittelte
Invaliditätsgrad liegt (deutlich) unter 40 %, womit die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat (vgl. E. II. 3. hiervor).
9. Der Beschwerdeführer lässt auch
berufliche Massnahmen beantragen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf
solche ohne weitere Begründung ebenfalls verneint. Dem Administrativgutachten
lässt sich dazu entnehmen, dass solche Massnahmen gutachterlich nur zu
empfehlen seien, wenn sich der Beschwerdeführer wieder in eine suchtspezifische
Behandlung begebe und in einem Substitutionsprogramm keinen Beikonsum habe
(IV-Nr. 21.1 S. 8). Darauf ist abzustellen. Vor diesem Hintergrund
besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, solange keine suchtspezifische
Behandlung stattfindet. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, nach
Wiederaufnahme einer solchen um berufliche Massnahmen im Sinne einer Hilfe bei
der Stellensuche nachzusuchen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang (Abweisung der Beschwerde) besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht indessen ab Prozessbeginn
im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9. hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
hat eine Kostennote eingereicht (A.S. 52 ff.), worin der Kostenersatz
auf insgesamt CHF
5'200.90 (zu einem Stundenansatz von
CHF 250.00) festgesetzt wird. Der geltend gemachte Aufwand beträgt insgesamt
18 Stunden und 50 Minuten bzw. 18.83 Stunden. Darin enthalten sind zahlreiche
Telefonate und E-Mails mit einem Aufwand von jeweils zwischen 10 und 25 Minuten.
Gemessen an Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist nicht ersichtlich,
inwiefern im vorliegenden Fall ein derart aussergewöhnlich hoher E-Mail- und
Telefonverkehr notwendig gewesen sein soll. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers weist darauf hin, bei den E-Mails und Schreiben handle es
sich nicht um Kanzleiaufwand, sondern um ihre konkreten, den Inhalt der
Angelegenheit betreffenden Aufwendungen. Auch die Kontaktaufnahme mit den
früheren Rechtsvertretern, Psychiatern und Mitarbeitern der Sucht- und Opferhilfe
sei für die Bearbeitung der Angelegenheit inhaltlich wichtig und notwendig
gewesen (A.S. 52). Dem ist entgegenzuhalten, dass der geltend gemachte
Aufwand – nach bereits erfolgtem Abzug des Zeitaufwands für Kurzbriefe und
Aktenanforderungen von insgesamt 30 Minuten – für 26 Telefongespräche und
E-Mails von insgesamt 300 Minuten bzw. 5 Stunden auch unter Berücksichtigung
der Angaben der Rechtsvertreterin als übersetzt erscheint, weshalb er
ermessensweise um die Hälfte auf 2.5 Stunden zu kürzen ist. Dies ergibt einen zu
berücksichtigenden Aufwand von insgesamt 16 Stunden und 20 Minuten bzw. 16.33
Stunden, der zu vergüten ist. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160
Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Die
geltend gemachten Auslagen von CHF 120.70 sind ausgewiesen. Zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Kostenforderung auf CHF 3'295.75 festzusetzen
(16.33 Stunden zu CHF 180.00 = Honorar von CHF 2'939.40 zzgl.
Auslagen von CHF 120.70 und MwSt. von CHF 235.65), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 879.35 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00
ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von
CHF 250.00 liegt nicht vor), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (§ 123 ZPO).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss
hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin Anouck Zehntner, [...], wird auf CHF 3'295.75 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 879.35, wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_186/2021 vom 22. Juni 2021 aufgehoben.