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Entscheid

VSBES.2020.36

Invalidenrente

23. Juni 2020Deutsch28 min

Pflegefachfrau bei der B.___, in einem 50%-Pensum angestellt. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden

Source so.ch

Urteil vom 23. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 7. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1973 geborene A.___ meldete

sich am 26. Januar 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). A.___ war damals als

Pflegefachfrau bei der B.___, in einem 50%-Pensum angestellt. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden

unterstützte die IV-Stelle A.___ mit diversen Frühinterventionsmassnahmen. Dies

ermöglichte ihr die Aufnahme sowie auch das Halten einer neuen 60%-Stelle als

Mitarbeiterin Spitex in der Administration der C.___ ab 1. März 2013. Die

IV-Stelle erteilte A.___ namentlich Kostengutsprachen für ein Coaching (IV-Nr.

17), ein Stehpult (IV-Nr. 27) sowie einen monatlichen Einarbeitungszuschuss von

CHF 1'000.00 (IV-Nr. 43). Den Anspruch auf eine Invalidenrente wies die

IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 29. April 2014 (IV-Nr. 39) und jenen

auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 31. August 2015

(IV-Nr. 46) ab.

2.

2.1 Am 30. Mai 2018 meldete sich A.___

erneut bei der IV-Stelle an unter Hinweis auf eine eingeschränkte

Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und einer reduzierten Belastbarkeit

infolge einer seit längerem bestehenden Depression (IV-Nr. 51). Es bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % seit dem 11. Dezember 2017 bis dato.

Als aktuelle Erwerbstätigkeit gab A.___ die Beschäftigung als Bereichsleiterin

Spitex bei der C.___ in einem 60%-Pensum an.

2.2 Die IV-Stelle führte am 2. Juli

2017 ein Intakegespräch (IV-Nr. 61) durch und holte die Akten der

Taggeldversicherung D.___ (nachfolgend: D.___, IV-Nr. 60 und 68), Arztberichte

des Hausarztes (IV-Nr. 65) und des behandelnden Psychiaters (IV-Nr. 67) sowie einen

Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 64) ein. Diese Unterlagen wurden in der Folge

dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) unterbreitet. Dieser

stellte im Bericht vom 5. April 2019 fest, dass spätestens seit dem

1. August 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege und die Notwendigkeit

weiterer medizinischer Abklärungen nicht bestehe (IV-Nr. 70). Daran hielt der

RAD auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2019 (IV-Nr.

81) fest. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 72) mit Verfügung vom 7. Januar 2020 sowohl

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab

(A.S. 1 ff.).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, am 5. Februar

2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Es

sei die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2020 aufzuheben und die

vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer

psychiatrischen Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Eingabe vom 16. März 2020 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 16).

5. Mit Eingabe vom 20. März 2020

reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote (A.S. 19) ein.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss

Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7.

Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die

im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des

Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind

oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,

wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen

Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil

der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

3.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Eine drohende Invalidität nach Art. 1novies IVV liegt

vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. Die

Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie

Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4

Die Berichte

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich

Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie

einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von

einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar

lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis

zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom

7.

Januar 2020 (A.S. 1 ff.). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die

Versicherte ab dem 11. Dezember 2017 in ihrer Funktion als Bereichsleiterin

Spitex 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen

sowie gemäss Stellungnahme des RAD vom 5. April 2019 sei die Versicherte

jedoch ab dem 1. August 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit sowie in einer

Verweistätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen seitens der

Invalidenversicherung seien keine nötig gewesen und ein Rentenanspruch sei

nicht entstanden. In ihrer Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die

Stellungnahmen des RAD vom 5. April 2019 und vom 28. November 2019 zum

integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben würden. Des Weiteren werde dem

Abklärungsbericht der Krankentaggeldversicherung volle Beweiskraft zugemessen. Dem

Einwand der Versicherten könne ausserdem weder ein Indiz für eine bisher noch

nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende

Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft

gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht

ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne

daher abgesehen werden.

5.2

Mit Beschwerde vom 5. Februar

2020.

(A.S. 5 ff.) wendet die Versicherte ein, dass die Beschwerdegegnerin den

medizinischen Sachverhalt nicht sorgfältig geprüft und den Untersuchungsgrundsatz

gemäss Art. 43 ATSG verletzt habe. Die vorliegende Streitsache sei zur weiteren

Abklärung und insbesondere zur Einholung einer psychiatrischen Begutachtung

zurückzuweisen. Die Abklärungen durch die D.___ seien ungenügend. Einerseits könne

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Neurologie, speziell Neuropsychologie und

Verhaltensneurologie, von vornherein den psychischen Zustand nicht fachmedizinisch

beurteilen. Anderseits sei völlig unklar, ob in der Beurteilung von Dr. med. F.___,

Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die medizinischen Vorakten

berücksichtigt worden seien. Die Behandlung bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, werde darin nicht erwähnt. Überdies sei die

Beurteilung des RAD nicht schlüssig. In der Beurteilung vom 5. April 2019 sei

nicht bemerkt worden, dass die H.___ den medizinischen Sachverhalt ungenügend

abgeklärt habe. Bemängelt werde ausserdem, dass nach Erhalt des zweiten

Berichts von Dr. med. G.___, dessen Ausführungen und insbesondere die neue

Diagnose einer generalisierten Angststörung (F41.1) nicht geprüft worden seien.

Ausserdem sei der Bericht von einer fachunkundigen Allgemeinärztin geprüft

worden. Eine solche oberflächliche Beurteilung des RAD reiche nicht aus, um

Art. 43 ATSG nachzukommen. Es könne nicht akzeptiert werden, dass der

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ohne schlüssige und vor allem

umfassende Abklärung abgewiesen werde. Aus diesem Grund sei eine Rückweisung an

die Beschwerdegegnerin unerlässlich, damit diese ein psychiatrisches Gutachten

in Auftrag gebe und hernach neu entscheide.

6.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der

Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

6.1

Der Hausarzt, Dr. med. I.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis zuhanden der

Krankentaggeldversicherung J.___ vom 18. Januar 2018 eine chronische

Depression. Die Versicherte leide seit Ende November 2017 an Konzentrationsproblemen,

Schlafproblemen, Stress bei der Arbeit und zuhause sowie an Antriebslosigkeit.

Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 11. Dezember 2017 (IV-Nr. 60.3,

S. 13).

6.2

Gemäss der im Auftrag der

Krankentaggeldversicherung J.___ erfolgten Abklärung durch den Vertrauensarzt Dr.

med. F.___ vom 20. Februar 2018 könne im Rahmen der aktuellen Momentaufnahme

kein relevantes, krankheitswertiges Störungsbild im medizinisch-psychiatrischen

Sinne objektiviert werden bei phänomenologisch Fehlen einer relevanten

selbständigen depressiven Kernsymptomatik. Der Schwellenwert für relevante,

krankheitswertige psychische Funktionsdefizite werde klinisch-objektiv nicht

erreicht, weshalb die kriterien- und ressourcenorientierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

per se entfalle. Die Krankheitsentwicklung bestehe subjektiv-eigenanamnestisch

im Rahmen eines richtungsweisenden reaktiven Geschehens/kumulativen

Summationseffektes bei psychosozialen Belastungen und konsekutiver

psychophysischer Erschöpfung. Die Frage hinsichtlich des objektiven

(effektiven) handlungsbezogenen Funktionsniveaus bedürfe einer zusätzlichen

(qualifizierten) neuropsychologisch-leistungspsychologischen

(handlungsbezogenen) Funktions- und Leistungstestung in allen Modalitäten, welche

eine objektive Schätzung der psychosozialen Teilhabe und berufsrelevanten

Ressourcen gemäss Mini-ICF-APP-Kategorien erst ermöglichen würden

(Fähigkeitsdimensionen: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und

Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung von

fachlichen Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit usw.). Sämtliche

vorgenannten Dimensionen erhielten richtungsweisend erst durch das

Zusammenspiel des psychischen Energieniveaus (Antrieb), prämorbid struktureller

Persönlichkeitsdimensionen und psychologischer Inhalte wie Motivationslage und

Selbstkonzept ihre qualitative und quantitative Ausprägung. Aus

therapeutisch-rehabilitativen Gründen aufgrund der Besonderheit der

individuellen Ressourcen und Voraussetzungen und der Besonderheit der

Lebenssituation betrage die Arbeitsfähigkeit unverändert 50 % für sicher sechs

bis acht Wochen mit Reevaluation im April 2018. Seine Beurteilung stütze

Dr. med. F.___ auf die von der Krankentaggeldversicherung zugestellten Akten

sowie auf eigene Befunde. Die Aktenlage und Vorbefunde würden als bekannt

vorausgesetzt und seien eingesehen worden (IV-Nr. 56).

6.3

Am 28. April 2018 klärte

Dr. med. E.___ die Versicherte als Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung

D.___ verhaltensneurologisch-neuropsychologisch ab. Gemäss ihrer

normativ-kriterienorientierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach heute

anerkannten ressourcenlimitierten Modellen bestehe aktuell keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen, zwecks

Festigung des positiven Verlaufs, werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis und

mit April 2018 attestiert. Danach solle eine graduelle Leistungssteigerung von

20.

% Arbeitsfähigkeit alle zwei bis vier Wochen erfolgen (IV-Nr. 60.4).

6.4

Anlässlich des Intakegesprächs

vom 2. Juli 2018 (IV-Nr. 61) gab die Versicherte unter anderem an, dass sie verheiratet

sei und zwei erwachsene Söhne habe. Den Haushalt teile sie sich mit ihrem Mann.

Die Versicherte hinterlegte unter anderem ihre Zusammenfassung «Meine

Depression» (IV-Nr. 63).

6.5

Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom

28.

August 2018 betrage der Output der Versicherten 20 – 30 % bei einem Pensum

von 60 %. Aufgrund der psychischen Situation sei zur Zeit maximal eine

Leistung von 50 % möglich. Die Leistung sei oft fehlerbelastet (IV-Nr. 64).

6.6

In dem von der

Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 10. Oktober 2018 führte der Hausarzt

Dr. med. I.___ aus, dass die Versicherte eine angespannte Lebenssituation mit

dem älteren Sohn habe. Dabei habe sich eine chronische Depression entwickelt

mit Konzentrationsstörungen. Bei 50 % Leistungsfähigkeit zu 100 %

Anwesenheit sei sie fast symptomfrei. Im Moment sei die Versicherte gut

ausgeglichen. Sobald sie unter Druck stehe – entweder familiär, arbeitsmässig

oder in anderen Situationen – bekomme sie Schwierigkeiten mit dem Konzentrieren.

Sie könne eigentlich den Job ohne Probleme ausführen, ausser dass sie bei der

Administration mehr Zeit benötige. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannte der Hausarzt «F43.9». Die Frage, in welchem Ausmass die Versicherte bei

den Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei, könne er nicht beantworten (IV-Nr.

65, S. 3).

6.7

Mit Schreiben vom

10.

Dezember 2018 teilte die D.___ der Versicherten mit, dass die

Taggeldzahlungen per 1. August 2018 eingestellt werden müssten. Es habe keine

Leistungsprüfung vorgenommen werden können, da die D.___ den mehrmals

verlangten Bericht des Behandlers und Atteststellers, Dr. med. I.___, nicht erhalten

habe (IV-Nr. 68.3 S. 6).

6.8

Im Arztbericht vom 14. Dezember

2018.

stellte der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Mittelgradige (01.18) –

leichte (11.18) depressive Episode (F32.0) mit saisonaler Komponente,

zwanghafte Persönlichkeitszüge (Z73.1) (01.18) und schwierige

Arbeitsbedingungen (Z56.5) (02.18). Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % ab

9.

Januar 2018. Bei einer Anwesenheitsfähigkeit von 100 % betrage die

Leistungsfähigkeit 50 %. Dr. med. G.___ prognostizierte eine

mittelfristige Erhöhung der Leistungsfähigkeit auf 100 % bei 60%

Anstellung, d.h. im Verlauf von 2019. Die Versicherte strebe an, wieder 100 %

in ihrer 60%-Anstellung leistungsfähig zu sein. Sie meine, seit

Behandlungsbeginn auch schon Fortschritte gemacht zu haben (konzentrierter,

fehlermutiger, selbstbestimmter). Sie befürchte aber auch, dass sie ihre Stelle

bei andauernder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit verlieren könnte. Wenn sich

die IV für einen Stellenerhalt einsetzen könnte, wäre dies hilfreich. Zur

Frage, in welchem Ausmass die Versicherte bei Aufgaben im Haushalt

eingeschränkt sei, schrieb Dr. med. G.___: «Kräfte- und Antriebsverlust, da

durch Arbeit subjektiv überbeansprucht (Haushalt, gemeinnützige Einsätze in

Gemeinde, letzteres ca. 1 – 2 h/Wo) (IV-Nr. 67).

6.9

Mit verhaltensneurologisch-neuropsychologischer

Abklärung vom 30. Januar 2019 reevaluierte die Vertrauensärztin Dr. med. E.___

die Fragen der Krankentaggeldversicherung hinsichtlich berufsrelevanter

Funktionsdefizite zwecks Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Ihre

Beurteilung stütze Dr. med. E.___ auf Vorbefunde, subjektiv-eigenanamnestische

Angaben der Versicherten und eigene explorative und testdiagnostische Befunde. In

Bezug auf das globale Alltagsaktivitätsspektrum bzw. die soziale Teilhabe habe

die Versicherte angegeben, dass sie drei Tage pro Woche arbeite. An

arbeitsfreien Tagen erledige sie unter anderem Haushaltsarbeiten, gehe

einkaufen und kümmere sich um ihre eigene Administration. Sie koche mittags,

wenn sie nicht arbeite. Am Abend verbringe sie Zeit mit dem Ehemann und gehe

einmal pro Woche im Chor singen. Es bestehe ein enger Kontakt zur Mutter und zu

sonstigen Freunden und Familie. Der Ehemann habe grosses Verständnis für die

Versicherte und unterstütze sie im Alltag sehr. Zu den eigenen Befunden und der

Testdiagnostik hält Dr. med. E.___ unter anderem fest, dass im kognitiven

Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils sowie

ordentlichem Leistungswillen eine durchwegs intakte kognitive

Leistungsfähigkeit bestehe. Insbesondere seien das Arbeitsgedächtnis, das

episodische Gedächtnis, die Fehlerkontrolle, die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit

sowie die Handlungs- und Planungskontrolle unauffällig. Insgesamt ziehe sie das

Fazit, dass sich aktuell kein depressionsassoziiertes kognitives Ausfallmuster

objektivieren lasse und es liessen sich keine Einschränkungen an die im

angestammten Beruf der Versicherten gestellten Anforderungen an die kognitive

Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten. Die

aufgeführten Befunde gemäss Mini-ICF-APP würden keine relevanten

Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus qualifizieren. Auch

seien die Befunde nicht wesentlich diskrepant zum erfragten subjektiv

geschilderten globalen Alltagsaktivitätsspektrum. Die harten ICF-APP-Fähigkeitsdimensionen

Dispositiv

seien allesamt nicht beeinträchtigt. Es bestehe demnach eine Diskrepanz

zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und dem objektiv Fehlen

leistungseinschränkender Befunde. Die normativ–kriterien/-ressourcenorientierte

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Pflegefachkraft und Bereichsleiterin einer privaten Spitex sowie für jede

andere bildungsangepasste Tätigkeit nach heute anerkannten

ressourcenorientierten Modellen ergebe aktuell aus neuropsychologischer-leistungspsychologischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (angestammt/allgemein) (IV-Nr.

68.4, S. 19 und 2 – 4).

6.10 Am 12. Februar 2019 teilte die D.___

der Versicherten mit, dass sie am Entscheid vom 10. Dezember 2018

festhalte. Die von Dr. med. E.___ anlässlich der Zweitbeurteilung erhobenen

objektiven Befunde implizierten keine normativ-kriterienorientierte

Einschränkung des berufsbezogenen Funktionspotenzials (IV-Nr. 68.3 S. 10).

6.11 In der RAD-Stellungnahme vom 5.

April 2019 führte Dr. med. K.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die

Diagnose des Hausarztes (F43.9) und die Diagnosen des Psychiaters (F32.0,

Z73.1) erschienen aus versicherungsmedizinischer Sicht zunächst überwiegend

plausibel. Diese seien jedoch als Begründung der anhaltend ausgewiesenen,

erheblichen Arbeitsunfähigkeit (50 % mit prognostisch vager

Steigerungsfähigkeit und vor dem Hintergrund der Abklärungsberichte der

Taggeldversicherung) kaum überzeugend und nachvollziehbar. Hinzu komme, dass

bei der Versicherten vom Vorliegen psychosozialer Belastungen auszugehen sei,

die diese aufgrund neurotischer Einstellungen und Verhaltensmuster bislang kaum

adäquat habe verarbeiten können. Nach den Abklärungsberichten der

Taggeldversicherung, denen sich der RAD weitgehend anschliessen könne, sei

spätestens seit dem 1. August 2018 (Einstellungen der Taggelder) bei der

Versicherten vom Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, dies

sowohl in der bislang ausgeübten Tätigkeit, wie auch für jede andere,

bildungsadäquate (und Rücken adaptierte) Erwerbstätigkeit. Derzeit dränge sich

die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen für den RAD nicht auf

(IV-Nr. 70).

6.12 Mit Stellungnahme vom

9. April 2019 verzichtete der Abklärungsdienst auf eine

Haushaltsabklärung. Gemäss RAD-Bericht vom 5. April 2019 liege kein

IV-relevanter Gesundheitsschaden vor (IV-Nr. 71).

6.13 Am 13. Juni 2019 verfasste der

behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ einen Bericht zuhanden des Rechtsvertreters

der Versicherten. Darin stellte er folgende Diagnosen: Mittelgradige (01.2018)

– leichte (11.2018) depressive Episode mit saisonaler Komponente (F32.1,

F32.0), generalisierte Angststörung (F41.1), zwanghafte Persönlichkeitszüge

(Z73.1). Zudem Z-Diagnosen: Arbeitsplatzverlust 2012 wegen Rückenproblemen

(Z56.0), schwierige Arbeitsbedingungen (Z56.5), Probleme mit Sohn (Z63.7),

Spannungen in Verwandtschaft (Z62.7). Zur Diagnosestellung sei anzumerken, dass

die saisonale Komponente der Depressivität meine, dass die Versicherte unter

Lichtmangel bei düsterem, winterlichem Wetter leide. Die generalisierte

Angststörung meine primär Sorgenketten und hohe Sorgenneigung. Seit Januar 2018

lasse sich ein sachter ansteigender Verbesserungsgradient hinsichtlich dem

Befinden, aber auch hinsichtlich der Arbeitsleistung feststellen. Im Januar

2018 habe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 50 % betragen.

Aktuell dürfte die Arbeitsfähigkeit etwas höher liegen als 50 %, circa 60 %. In

einer angepassten Tätigkeit, welche klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten,

bessere Planbarkeit der Arbeiten sowie bessere und enge Absprachen mit den

Vorgesetzten voraussetzen würde, bestehe eine Leistungsfähigkeit von 75 %. Als

bestehende Einschränkungen nannte Dr. med. G.___ Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen, Fehlerhaftigkeit, Antriebsverlust, Demotivation,

verlangsamtes Arbeitstempo, interaktionelle Gereiztheit, mangelnde Flexibilität

und Stressresistenz, ängstlich und emotional labil, was den Arbeitsfokus

behindere. Die psychosozialen Faktoren würden beim Störungsbild eine grosse

Rolle spielen. Dem Verlauf lasse sich jedoch auch entnehmen, dass psychosoziale

Faktoren nicht alleiniger Auslöser des Leidens der Versicherten seien, sondern

eher Trigger für ihre von Sorgen und subjektiver Ausgeliefertheit geprägten

Verarbeitung auf dem Hintergrund von zwanghaften Bedürfnissen und Angstneigung.

Im Hinblick auf die Prognose hält Dr. med. G.___ ferner fest, dass die aktuelle

Anstellung in mehreren Hinsichten als suboptimal eingeschätzt werde. Das

Befinden der Versicherten und ihre Leistungsfähigkeit könnten sich im Rahmen

einer Anstellung, die mehr von Kontinuität, Verlässlichkeit und

Vorhersehbarkeit bestimmt wäre, schneller stabilisieren (IV-Nr. 79, S. 3 ff.).

6.14 In der ergänzenden

RAD-Stellungnahme vom 28. November 2019 hielt Dr. med. L.___, Fachärztin

für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, fest, dass dem neuen Bericht vom 13.

Juni 2019 keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, welche eine andere

Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Weitere medizinische Abklärungen seien

nicht angezeigt. Der aktuell behandelnde Psychiater habe in seinem

Befundbericht eine zunehmende Befundbesserung seit seinem Behandlungsbeginn im

Januar 2018 beschrieben. Dies sei mit der RAD-Beurteilung des Psychiaters Dr.

med. K.___ vereinbar, der spätestens seit 1. August 2018 bei der Versicherten

vom Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Insofern sei die

Argumentation, dass die Beurteilung der Taggeldversicherung aufgrund der

Tatsache, dass die Abklärungen der J.___ veraltet und parteiisch seien, aus medizinischer

Sicht nicht nachvollziehbar. Wie beide Psychiater (RAD und behandelnder

Psychiater) bescheinigten, sei es auch nach der Beurteilung der D.___ aufgrund

der fortgesetzten Psychotherapie zu einer Stabilisierung der medizinischen

Situation gekommen, so dass eine Verbesserung/Stabilisierung des medizinischen

Zustands seit Januar 2018 aus medizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich

sei und durch den aktuellen Behandler bestätigt werde. Die divergierende

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Behandlers beruhe zudem auf der

Berücksichtigung IV-fremder Faktoren (IV-Nr. 81).

7. Strittig und zu prüfen sind

vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jener auf

Eingliederungsmassnahmen. Ein allfälliger Rentenanspruch setzt einen

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus, bestehend aus einer Einschränkung

in der Erwerbsfähigkeit und/oder im Aufgabenbereich (vgl. Erwägung 2.3). Für

einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bedarf es einer bereits

eingetretenen oder aber einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit künftig

eintretenden Erwerbsunfähigkeit (vgl. Erwägung 3). Vor diesem Hintergrund gilt

es vorab die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen.

7.1 Bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Wesentlichen

auf die Beurteilungen des RAD und auf die Abklärungsberichte der Taggeldversicherung

D.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dabei gilt zu

berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter

versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits

bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4).

Diese «geringe Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für die Berichte der

Vertrauensärzte der D.___ (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).

7.2 Gemäss den RAD-Stellungnahmen

vom 5. April 2019 und vom 28. November 2019 erschienen die Diagnose des

Hausarztes (F43.9) und die Diagnosen des Psychiaters (F32.0, Z73.1) zunächst überwiegend

plausibel. Diese seien jedoch als Begründung der anhaltend ausgewiesenen,

erheblichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit prognostisch vager Steigerungsfähigkeit

kaum überzeugend und nachvollziehbar. Spätestens ab 1. August 2018 bestehe eine

volle Arbeitsfähigkeit in der bislang ausgeübten Tätigkeit sowie auch für jede

andere, bildungsadäquate und Rücken adaptierte Erwerbstätigkeit. Diese Beurteilung

stützte der RAD im Wesentlichen auf die Abklärungsberichte der

Taggeldversicherung D.___ sowie die Annahme, dass bei der Versicherten

psychosoziale Belastungen vorlägen, welche diese aufgrund neurotischer

Einstellungen und Verhaltensmuster bislang kaum adäquat verarbeitet habe. Eine

Verbesserung/Stabilisierung des medizinischen Zustandes sei seit Januar 2018

überwiegend wahrscheinlich. Diese Einschätzungen des RAD überzeugen aus

folgenden Gründen nicht: Zunächst wird insbesondere die durch Dr. med. G.___

im Bericht vom 13. Juni 2019 neu gestellte Diagnose einer generalisierten

Angststörung (F41.1) in den Berichten des RAD – ohne jegliche Stellungnahme – nicht

berücksichtigt. Die Beurteilung des RAD in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

beruht vielmehr auf den Diagnosen F43.9 Reaktionen auf schwere Belastungen und

Anpassungsstörungen, F32.0 Leichte depressive Episode und Z73.1 Zwanghafte

Persönlichkeitszüge. Auch den Abklärungsberichten der Vertrauensärzte der Taggeldversicherung,

Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, sind keine Einschätzungen zur Diagnose einer

generalisierten Angststörung (F41.1) und deren allfälliger Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es erscheint daher zweifelhaft, dass der RAD die

medizinische Situation umfassend und in Kenntnis der Vorakten geprüft hat. Geringe

Zweifel an der festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit ergeben sich sodann auch

mit Blick auf den Arbeitgeberbericht sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärzte,

welche der Versicherten eine verminderte Leistungsfähigkeit attestieren. Gemäss

Arbeitgeber sei der Output der Versicherten 20 – 30 % bei einem Pensum von 60 %

und einer oft fehlerbelasteten Leistung (IV-Nr. 64). Fraglich sind ausserdem

die Ausführungen des RAD in Bezug auf die Beeinflussung des

Gesundheitszustandes durch psychosoziale Belastungsfaktoren, welche nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen die Leistungspflicht der

Invalidenversicherung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11.

Februar 2014 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Unter Berufung auf

die Abklärungsberichte der Taggeldversicherung hält der RAD wiederholt fest, dass

bei der Versicherten psychosoziale Belastungen vorlägen. Dabei unterlässt er jedoch

eine konkrete Stellungnahme zur abweichenden Einschätzung des behandelnden

Psychiaters, wonach die psychosozialen Faktoren nicht alleiniger Auslöser des

Leidens der Versicherten seien, sondern eher Trigger für die von Sorgen und

subjektiver Ausgeliefertheit geprägten Verarbeitung vor dem Hintergrund von

zwanghaften Bedürfnissen und Angstneigung. Die Frage, ob die psychischen

Beschwerden im Wesentlichen auf psychosoziale Belastungen zurückzuführen und

daher IV-fremd sind, kann aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung des RAD mit

der abweichenden Meinung nicht abschliessend beurteilt werden, womit zumindest

geringe Zweifel bestehen bleiben. Ausserdem erscheinen die Einschätzungen des

RAD insofern widersprüchlich, als dieser zunächst durch Dr. med. K.___ geltend

machen lässt, dass die psychosozialen Belastungen kaum adäquat verarbeitet

worden seien, und sodann in der Ergänzungsstellungnahme durch Dr. med. L.___ ausführen

lässt, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund der fortgesetzten

Psychotherapie verbessert bzw. stabilisiert habe. Diese widersprüchliche

Argumentation spricht gegen eine sorgfältige Prüfung der medizinischen

Situation. In Anbetracht der unberücksichtigten Diagnose einer generalisierten

Angststörung (F41.1), der mehrfach attestierten verminderten Leistungsfähigkeit

der Versicherten durch Arbeitgeber und behandelnde Ärzte sowie der ungenügenden

und teils widersprüchlichen Ausführungen hinsichtlich des Einflusses der

psychosozialen Faktoren genügen die RAD-Stellungnahmen den strengen

Anforderungen an die Beweiswürdigung versicherungsinterner ärztlicher Berichte

nicht. Es bestehen insbesondere Zweifel daran, dass die medizinische Situation

umfassend und in Kenntnis sämtlicher Vorakten geprüft worden ist. Ausserdem

lösen auch die widersprüchlichen Ausführungen in den beiden Stellungnahmen

zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der versicherungsinternen

medizinischen Abklärung aus. Da bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen

ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch sonst keine

beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zulassen würden, sind weitere Abklärungen in Form eines

psychiatrischen Gutachtens zu veranlassen.

8. Ungeklärt ist im Weiteren auch

die Frage einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich. Die

Beschwerdeführerin ist teils im Erwerb und teils im Aufgabenbereich tätig,

weshalb für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs die sogenannte

gemischte Berechnungsmethode zur Anwendung kommt (Art. 28a Abs. 3 IVG).

Diese verlangt, dass nebst der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerb auch

der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich festgestellt wird. Die Frage, ob im

Aufgabenbereich eine Einschränkung besteht, ist vorliegend gänzlich ungeklärt.

Zum einen kann der medizinischen Aktenlage diesbezüglich keine klare

Einschätzung entnommen werden. Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin gestützt

auf die RAD-Stellungnahmen auf die Einholung einer Haushaltsabklärung

verzichtet. Wie vorstehend in Erwägung 7.2 dargelegt, bestehen an der

versicherungsinternen ärztlichen Abklärung des RAD jedoch zumindest geringe

Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden darf. Daraus folgt, dass die

Situation im Aufgabenbereich ebenfalls ungenügend abgeklärt worden ist. Für

eine umfassende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten bedarf es

deshalb, je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen, weiterer Abklärungen

in Form eines Haushaltsberichts.

9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass aufgrund der zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen Abklärung keine beweiswertigen Berichte

vorliegen für die Beurteilung der Einschränkungen im Erwerb als auch im

Aufgabenbereich. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Zunächst ist eine

psychiatrische Begutachtung einzuholen, wobei sich die medizinische

Begutachtungsperson sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur

Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern haben wird. Bei der gutachterlich zu

klärenden Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin handelt

es sich zwar nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das

Versicherungsgericht die Begutachtung grundsätzlich selbst zu veranlassen hätte

(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da jedoch nach Vorliegen des Gutachtens je

nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müsste,

damit diese gestützt auf das Gutachten eine Haushaltsabklärung veranlasst,

rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Angelegenheit bereits

im jetzigen Zeitpunkt zur Vornahme der genannten Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu

über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

10. Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der

Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung wie in der Kostennot geltend gemacht auf

CHF 988.15 festzusetzen (4.01 Stunden zu CHF 220.00 zuzüglich Auslagen von

4 % und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 988.15 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger