VSBES.2020.36
Invalidenrente
23. Juni 2020Deutsch28 min
Pflegefachfrau bei der B.___, in einem 50%-Pensum angestellt. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden
Source so.ch
Urteil vom 23. Juni 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1973 geborene A.___ meldete
sich am 26. Januar 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). A.___ war damals als
Pflegefachfrau bei der B.___, in einem 50%-Pensum angestellt. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden
unterstützte die IV-Stelle A.___ mit diversen Frühinterventionsmassnahmen. Dies
ermöglichte ihr die Aufnahme sowie auch das Halten einer neuen 60%-Stelle als
Mitarbeiterin Spitex in der Administration der C.___ ab 1. März 2013. Die
IV-Stelle erteilte A.___ namentlich Kostengutsprachen für ein Coaching (IV-Nr.
17), ein Stehpult (IV-Nr. 27) sowie einen monatlichen Einarbeitungszuschuss von
CHF 1'000.00 (IV-Nr. 43). Den Anspruch auf eine Invalidenrente wies die
IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 29. April 2014 (IV-Nr. 39) und jenen
auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 31. August 2015
(IV-Nr. 46) ab.
2.
2.1 Am 30. Mai 2018 meldete sich A.___
erneut bei der IV-Stelle an unter Hinweis auf eine eingeschränkte
Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und einer reduzierten Belastbarkeit
infolge einer seit längerem bestehenden Depression (IV-Nr. 51). Es bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % seit dem 11. Dezember 2017 bis dato.
Als aktuelle Erwerbstätigkeit gab A.___ die Beschäftigung als Bereichsleiterin
Spitex bei der C.___ in einem 60%-Pensum an.
2.2 Die IV-Stelle führte am 2. Juli
2017 ein Intakegespräch (IV-Nr. 61) durch und holte die Akten der
Taggeldversicherung D.___ (nachfolgend: D.___, IV-Nr. 60 und 68), Arztberichte
des Hausarztes (IV-Nr. 65) und des behandelnden Psychiaters (IV-Nr. 67) sowie einen
Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 64) ein. Diese Unterlagen wurden in der Folge
dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) unterbreitet. Dieser
stellte im Bericht vom 5. April 2019 fest, dass spätestens seit dem
1. August 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege und die Notwendigkeit
weiterer medizinischer Abklärungen nicht bestehe (IV-Nr. 70). Daran hielt der
RAD auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2019 (IV-Nr.
81) fest. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 72) mit Verfügung vom 7. Januar 2020 sowohl
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab
(A.S. 1 ff.).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, am 5. Februar
2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Es
sei die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2020 aufzuheben und die
vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer
psychiatrischen Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Eingabe vom 16. März 2020 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 16).
5. Mit Eingabe vom 20. März 2020
reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote (A.S. 19) ein.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7.
Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die
im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind
oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).
3.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Eine drohende Invalidität nach Art. 1novies IVV liegt
vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. Die
Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie
Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4
Die Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich
Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie
einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von
einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar
lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte
einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom
7.
Januar 2020 (A.S. 1 ff.). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die
Versicherte ab dem 11. Dezember 2017 in ihrer Funktion als Bereichsleiterin
Spitex 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen
sowie gemäss Stellungnahme des RAD vom 5. April 2019 sei die Versicherte
jedoch ab dem 1. August 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit sowie in einer
Verweistätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen seitens der
Invalidenversicherung seien keine nötig gewesen und ein Rentenanspruch sei
nicht entstanden. In ihrer Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die
Stellungnahmen des RAD vom 5. April 2019 und vom 28. November 2019 zum
integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben würden. Des Weiteren werde dem
Abklärungsbericht der Krankentaggeldversicherung volle Beweiskraft zugemessen. Dem
Einwand der Versicherten könne ausserdem weder ein Indiz für eine bisher noch
nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende
Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft
gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht
ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne
daher abgesehen werden.
5.2
Mit Beschwerde vom 5. Februar
2020.
(A.S. 5 ff.) wendet die Versicherte ein, dass die Beschwerdegegnerin den
medizinischen Sachverhalt nicht sorgfältig geprüft und den Untersuchungsgrundsatz
gemäss Art. 43 ATSG verletzt habe. Die vorliegende Streitsache sei zur weiteren
Abklärung und insbesondere zur Einholung einer psychiatrischen Begutachtung
zurückzuweisen. Die Abklärungen durch die D.___ seien ungenügend. Einerseits könne
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Neurologie, speziell Neuropsychologie und
Verhaltensneurologie, von vornherein den psychischen Zustand nicht fachmedizinisch
beurteilen. Anderseits sei völlig unklar, ob in der Beurteilung von Dr. med. F.___,
Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die medizinischen Vorakten
berücksichtigt worden seien. Die Behandlung bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, werde darin nicht erwähnt. Überdies sei die
Beurteilung des RAD nicht schlüssig. In der Beurteilung vom 5. April 2019 sei
nicht bemerkt worden, dass die H.___ den medizinischen Sachverhalt ungenügend
abgeklärt habe. Bemängelt werde ausserdem, dass nach Erhalt des zweiten
Berichts von Dr. med. G.___, dessen Ausführungen und insbesondere die neue
Diagnose einer generalisierten Angststörung (F41.1) nicht geprüft worden seien.
Ausserdem sei der Bericht von einer fachunkundigen Allgemeinärztin geprüft
worden. Eine solche oberflächliche Beurteilung des RAD reiche nicht aus, um
Art. 43 ATSG nachzukommen. Es könne nicht akzeptiert werden, dass der
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ohne schlüssige und vor allem
umfassende Abklärung abgewiesen werde. Aus diesem Grund sei eine Rückweisung an
die Beschwerdegegnerin unerlässlich, damit diese ein psychiatrisches Gutachten
in Auftrag gebe und hernach neu entscheide.
6.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der
Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
6.1
Der Hausarzt, Dr. med. I.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis zuhanden der
Krankentaggeldversicherung J.___ vom 18. Januar 2018 eine chronische
Depression. Die Versicherte leide seit Ende November 2017 an Konzentrationsproblemen,
Schlafproblemen, Stress bei der Arbeit und zuhause sowie an Antriebslosigkeit.
Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 11. Dezember 2017 (IV-Nr. 60.3,
S. 13).
6.2
Gemäss der im Auftrag der
Krankentaggeldversicherung J.___ erfolgten Abklärung durch den Vertrauensarzt Dr.
med. F.___ vom 20. Februar 2018 könne im Rahmen der aktuellen Momentaufnahme
kein relevantes, krankheitswertiges Störungsbild im medizinisch-psychiatrischen
Sinne objektiviert werden bei phänomenologisch Fehlen einer relevanten
selbständigen depressiven Kernsymptomatik. Der Schwellenwert für relevante,
krankheitswertige psychische Funktionsdefizite werde klinisch-objektiv nicht
erreicht, weshalb die kriterien- und ressourcenorientierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
per se entfalle. Die Krankheitsentwicklung bestehe subjektiv-eigenanamnestisch
im Rahmen eines richtungsweisenden reaktiven Geschehens/kumulativen
Summationseffektes bei psychosozialen Belastungen und konsekutiver
psychophysischer Erschöpfung. Die Frage hinsichtlich des objektiven
(effektiven) handlungsbezogenen Funktionsniveaus bedürfe einer zusätzlichen
(qualifizierten) neuropsychologisch-leistungspsychologischen
(handlungsbezogenen) Funktions- und Leistungstestung in allen Modalitäten, welche
eine objektive Schätzung der psychosozialen Teilhabe und berufsrelevanten
Ressourcen gemäss Mini-ICF-APP-Kategorien erst ermöglichen würden
(Fähigkeitsdimensionen: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und
Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung von
fachlichen Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit usw.). Sämtliche
vorgenannten Dimensionen erhielten richtungsweisend erst durch das
Zusammenspiel des psychischen Energieniveaus (Antrieb), prämorbid struktureller
Persönlichkeitsdimensionen und psychologischer Inhalte wie Motivationslage und
Selbstkonzept ihre qualitative und quantitative Ausprägung. Aus
therapeutisch-rehabilitativen Gründen aufgrund der Besonderheit der
individuellen Ressourcen und Voraussetzungen und der Besonderheit der
Lebenssituation betrage die Arbeitsfähigkeit unverändert 50 % für sicher sechs
bis acht Wochen mit Reevaluation im April 2018. Seine Beurteilung stütze
Dr. med. F.___ auf die von der Krankentaggeldversicherung zugestellten Akten
sowie auf eigene Befunde. Die Aktenlage und Vorbefunde würden als bekannt
vorausgesetzt und seien eingesehen worden (IV-Nr. 56).
6.3
Am 28. April 2018 klärte
Dr. med. E.___ die Versicherte als Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung
D.___ verhaltensneurologisch-neuropsychologisch ab. Gemäss ihrer
normativ-kriterienorientierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach heute
anerkannten ressourcenlimitierten Modellen bestehe aktuell keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen, zwecks
Festigung des positiven Verlaufs, werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis und
mit April 2018 attestiert. Danach solle eine graduelle Leistungssteigerung von
20.
% Arbeitsfähigkeit alle zwei bis vier Wochen erfolgen (IV-Nr. 60.4).
6.4
Anlässlich des Intakegesprächs
vom 2. Juli 2018 (IV-Nr. 61) gab die Versicherte unter anderem an, dass sie verheiratet
sei und zwei erwachsene Söhne habe. Den Haushalt teile sie sich mit ihrem Mann.
Die Versicherte hinterlegte unter anderem ihre Zusammenfassung «Meine
Depression» (IV-Nr. 63).
6.5
Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom
28.
August 2018 betrage der Output der Versicherten 20 – 30 % bei einem Pensum
von 60 %. Aufgrund der psychischen Situation sei zur Zeit maximal eine
Leistung von 50 % möglich. Die Leistung sei oft fehlerbelastet (IV-Nr. 64).
6.6
In dem von der
Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 10. Oktober 2018 führte der Hausarzt
Dr. med. I.___ aus, dass die Versicherte eine angespannte Lebenssituation mit
dem älteren Sohn habe. Dabei habe sich eine chronische Depression entwickelt
mit Konzentrationsstörungen. Bei 50 % Leistungsfähigkeit zu 100 %
Anwesenheit sei sie fast symptomfrei. Im Moment sei die Versicherte gut
ausgeglichen. Sobald sie unter Druck stehe – entweder familiär, arbeitsmässig
oder in anderen Situationen – bekomme sie Schwierigkeiten mit dem Konzentrieren.
Sie könne eigentlich den Job ohne Probleme ausführen, ausser dass sie bei der
Administration mehr Zeit benötige. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte der Hausarzt «F43.9». Die Frage, in welchem Ausmass die Versicherte bei
den Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei, könne er nicht beantworten (IV-Nr.
65, S. 3).
6.7
Mit Schreiben vom
10.
Dezember 2018 teilte die D.___ der Versicherten mit, dass die
Taggeldzahlungen per 1. August 2018 eingestellt werden müssten. Es habe keine
Leistungsprüfung vorgenommen werden können, da die D.___ den mehrmals
verlangten Bericht des Behandlers und Atteststellers, Dr. med. I.___, nicht erhalten
habe (IV-Nr. 68.3 S. 6).
6.8
Im Arztbericht vom 14. Dezember
2018.
stellte der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Mittelgradige (01.18) –
leichte (11.18) depressive Episode (F32.0) mit saisonaler Komponente,
zwanghafte Persönlichkeitszüge (Z73.1) (01.18) und schwierige
Arbeitsbedingungen (Z56.5) (02.18). Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % ab
9.
Januar 2018. Bei einer Anwesenheitsfähigkeit von 100 % betrage die
Leistungsfähigkeit 50 %. Dr. med. G.___ prognostizierte eine
mittelfristige Erhöhung der Leistungsfähigkeit auf 100 % bei 60%
Anstellung, d.h. im Verlauf von 2019. Die Versicherte strebe an, wieder 100 %
in ihrer 60%-Anstellung leistungsfähig zu sein. Sie meine, seit
Behandlungsbeginn auch schon Fortschritte gemacht zu haben (konzentrierter,
fehlermutiger, selbstbestimmter). Sie befürchte aber auch, dass sie ihre Stelle
bei andauernder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit verlieren könnte. Wenn sich
die IV für einen Stellenerhalt einsetzen könnte, wäre dies hilfreich. Zur
Frage, in welchem Ausmass die Versicherte bei Aufgaben im Haushalt
eingeschränkt sei, schrieb Dr. med. G.___: «Kräfte- und Antriebsverlust, da
durch Arbeit subjektiv überbeansprucht (Haushalt, gemeinnützige Einsätze in
Gemeinde, letzteres ca. 1 – 2 h/Wo) (IV-Nr. 67).
6.9
Mit verhaltensneurologisch-neuropsychologischer
Abklärung vom 30. Januar 2019 reevaluierte die Vertrauensärztin Dr. med. E.___
die Fragen der Krankentaggeldversicherung hinsichtlich berufsrelevanter
Funktionsdefizite zwecks Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Ihre
Beurteilung stütze Dr. med. E.___ auf Vorbefunde, subjektiv-eigenanamnestische
Angaben der Versicherten und eigene explorative und testdiagnostische Befunde. In
Bezug auf das globale Alltagsaktivitätsspektrum bzw. die soziale Teilhabe habe
die Versicherte angegeben, dass sie drei Tage pro Woche arbeite. An
arbeitsfreien Tagen erledige sie unter anderem Haushaltsarbeiten, gehe
einkaufen und kümmere sich um ihre eigene Administration. Sie koche mittags,
wenn sie nicht arbeite. Am Abend verbringe sie Zeit mit dem Ehemann und gehe
einmal pro Woche im Chor singen. Es bestehe ein enger Kontakt zur Mutter und zu
sonstigen Freunden und Familie. Der Ehemann habe grosses Verständnis für die
Versicherte und unterstütze sie im Alltag sehr. Zu den eigenen Befunden und der
Testdiagnostik hält Dr. med. E.___ unter anderem fest, dass im kognitiven
Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils sowie
ordentlichem Leistungswillen eine durchwegs intakte kognitive
Leistungsfähigkeit bestehe. Insbesondere seien das Arbeitsgedächtnis, das
episodische Gedächtnis, die Fehlerkontrolle, die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit
sowie die Handlungs- und Planungskontrolle unauffällig. Insgesamt ziehe sie das
Fazit, dass sich aktuell kein depressionsassoziiertes kognitives Ausfallmuster
objektivieren lasse und es liessen sich keine Einschränkungen an die im
angestammten Beruf der Versicherten gestellten Anforderungen an die kognitive
Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten. Die
aufgeführten Befunde gemäss Mini-ICF-APP würden keine relevanten
Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus qualifizieren. Auch
seien die Befunde nicht wesentlich diskrepant zum erfragten subjektiv
geschilderten globalen Alltagsaktivitätsspektrum. Die harten ICF-APP-Fähigkeitsdimensionen
Dispositiv
seien allesamt nicht beeinträchtigt. Es bestehe demnach eine Diskrepanz
zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und dem objektiv Fehlen
leistungseinschränkender Befunde. Die normativ–kriterien/-ressourcenorientierte
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Pflegefachkraft und Bereichsleiterin einer privaten Spitex sowie für jede
andere bildungsangepasste Tätigkeit nach heute anerkannten
ressourcenorientierten Modellen ergebe aktuell aus neuropsychologischer-leistungspsychologischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (angestammt/allgemein) (IV-Nr.
68.4, S. 19 und 2 – 4).
6.10 Am 12. Februar 2019 teilte die D.___
der Versicherten mit, dass sie am Entscheid vom 10. Dezember 2018
festhalte. Die von Dr. med. E.___ anlässlich der Zweitbeurteilung erhobenen
objektiven Befunde implizierten keine normativ-kriterienorientierte
Einschränkung des berufsbezogenen Funktionspotenzials (IV-Nr. 68.3 S. 10).
6.11 In der RAD-Stellungnahme vom 5.
April 2019 führte Dr. med. K.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die
Diagnose des Hausarztes (F43.9) und die Diagnosen des Psychiaters (F32.0,
Z73.1) erschienen aus versicherungsmedizinischer Sicht zunächst überwiegend
plausibel. Diese seien jedoch als Begründung der anhaltend ausgewiesenen,
erheblichen Arbeitsunfähigkeit (50 % mit prognostisch vager
Steigerungsfähigkeit und vor dem Hintergrund der Abklärungsberichte der
Taggeldversicherung) kaum überzeugend und nachvollziehbar. Hinzu komme, dass
bei der Versicherten vom Vorliegen psychosozialer Belastungen auszugehen sei,
die diese aufgrund neurotischer Einstellungen und Verhaltensmuster bislang kaum
adäquat habe verarbeiten können. Nach den Abklärungsberichten der
Taggeldversicherung, denen sich der RAD weitgehend anschliessen könne, sei
spätestens seit dem 1. August 2018 (Einstellungen der Taggelder) bei der
Versicherten vom Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, dies
sowohl in der bislang ausgeübten Tätigkeit, wie auch für jede andere,
bildungsadäquate (und Rücken adaptierte) Erwerbstätigkeit. Derzeit dränge sich
die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen für den RAD nicht auf
(IV-Nr. 70).
6.12 Mit Stellungnahme vom
9. April 2019 verzichtete der Abklärungsdienst auf eine
Haushaltsabklärung. Gemäss RAD-Bericht vom 5. April 2019 liege kein
IV-relevanter Gesundheitsschaden vor (IV-Nr. 71).
6.13 Am 13. Juni 2019 verfasste der
behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ einen Bericht zuhanden des Rechtsvertreters
der Versicherten. Darin stellte er folgende Diagnosen: Mittelgradige (01.2018)
– leichte (11.2018) depressive Episode mit saisonaler Komponente (F32.1,
F32.0), generalisierte Angststörung (F41.1), zwanghafte Persönlichkeitszüge
(Z73.1). Zudem Z-Diagnosen: Arbeitsplatzverlust 2012 wegen Rückenproblemen
(Z56.0), schwierige Arbeitsbedingungen (Z56.5), Probleme mit Sohn (Z63.7),
Spannungen in Verwandtschaft (Z62.7). Zur Diagnosestellung sei anzumerken, dass
die saisonale Komponente der Depressivität meine, dass die Versicherte unter
Lichtmangel bei düsterem, winterlichem Wetter leide. Die generalisierte
Angststörung meine primär Sorgenketten und hohe Sorgenneigung. Seit Januar 2018
lasse sich ein sachter ansteigender Verbesserungsgradient hinsichtlich dem
Befinden, aber auch hinsichtlich der Arbeitsleistung feststellen. Im Januar
2018 habe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 50 % betragen.
Aktuell dürfte die Arbeitsfähigkeit etwas höher liegen als 50 %, circa 60 %. In
einer angepassten Tätigkeit, welche klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten,
bessere Planbarkeit der Arbeiten sowie bessere und enge Absprachen mit den
Vorgesetzten voraussetzen würde, bestehe eine Leistungsfähigkeit von 75 %. Als
bestehende Einschränkungen nannte Dr. med. G.___ Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Fehlerhaftigkeit, Antriebsverlust, Demotivation,
verlangsamtes Arbeitstempo, interaktionelle Gereiztheit, mangelnde Flexibilität
und Stressresistenz, ängstlich und emotional labil, was den Arbeitsfokus
behindere. Die psychosozialen Faktoren würden beim Störungsbild eine grosse
Rolle spielen. Dem Verlauf lasse sich jedoch auch entnehmen, dass psychosoziale
Faktoren nicht alleiniger Auslöser des Leidens der Versicherten seien, sondern
eher Trigger für ihre von Sorgen und subjektiver Ausgeliefertheit geprägten
Verarbeitung auf dem Hintergrund von zwanghaften Bedürfnissen und Angstneigung.
Im Hinblick auf die Prognose hält Dr. med. G.___ ferner fest, dass die aktuelle
Anstellung in mehreren Hinsichten als suboptimal eingeschätzt werde. Das
Befinden der Versicherten und ihre Leistungsfähigkeit könnten sich im Rahmen
einer Anstellung, die mehr von Kontinuität, Verlässlichkeit und
Vorhersehbarkeit bestimmt wäre, schneller stabilisieren (IV-Nr. 79, S. 3 ff.).
6.14 In der ergänzenden
RAD-Stellungnahme vom 28. November 2019 hielt Dr. med. L.___, Fachärztin
für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, fest, dass dem neuen Bericht vom 13.
Juni 2019 keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, welche eine andere
Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Weitere medizinische Abklärungen seien
nicht angezeigt. Der aktuell behandelnde Psychiater habe in seinem
Befundbericht eine zunehmende Befundbesserung seit seinem Behandlungsbeginn im
Januar 2018 beschrieben. Dies sei mit der RAD-Beurteilung des Psychiaters Dr.
med. K.___ vereinbar, der spätestens seit 1. August 2018 bei der Versicherten
vom Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Insofern sei die
Argumentation, dass die Beurteilung der Taggeldversicherung aufgrund der
Tatsache, dass die Abklärungen der J.___ veraltet und parteiisch seien, aus medizinischer
Sicht nicht nachvollziehbar. Wie beide Psychiater (RAD und behandelnder
Psychiater) bescheinigten, sei es auch nach der Beurteilung der D.___ aufgrund
der fortgesetzten Psychotherapie zu einer Stabilisierung der medizinischen
Situation gekommen, so dass eine Verbesserung/Stabilisierung des medizinischen
Zustands seit Januar 2018 aus medizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich
sei und durch den aktuellen Behandler bestätigt werde. Die divergierende
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Behandlers beruhe zudem auf der
Berücksichtigung IV-fremder Faktoren (IV-Nr. 81).
7. Strittig und zu prüfen sind
vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jener auf
Eingliederungsmassnahmen. Ein allfälliger Rentenanspruch setzt einen
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus, bestehend aus einer Einschränkung
in der Erwerbsfähigkeit und/oder im Aufgabenbereich (vgl. Erwägung 2.3). Für
einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bedarf es einer bereits
eingetretenen oder aber einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit künftig
eintretenden Erwerbsunfähigkeit (vgl. Erwägung 3). Vor diesem Hintergrund gilt
es vorab die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen.
7.1 Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Wesentlichen
auf die Beurteilungen des RAD und auf die Abklärungsberichte der Taggeldversicherung
D.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dabei gilt zu
berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter
versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits
bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4).
Diese «geringe Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für die Berichte der
Vertrauensärzte der D.___ (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).
7.2 Gemäss den RAD-Stellungnahmen
vom 5. April 2019 und vom 28. November 2019 erschienen die Diagnose des
Hausarztes (F43.9) und die Diagnosen des Psychiaters (F32.0, Z73.1) zunächst überwiegend
plausibel. Diese seien jedoch als Begründung der anhaltend ausgewiesenen,
erheblichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit prognostisch vager Steigerungsfähigkeit
kaum überzeugend und nachvollziehbar. Spätestens ab 1. August 2018 bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit in der bislang ausgeübten Tätigkeit sowie auch für jede
andere, bildungsadäquate und Rücken adaptierte Erwerbstätigkeit. Diese Beurteilung
stützte der RAD im Wesentlichen auf die Abklärungsberichte der
Taggeldversicherung D.___ sowie die Annahme, dass bei der Versicherten
psychosoziale Belastungen vorlägen, welche diese aufgrund neurotischer
Einstellungen und Verhaltensmuster bislang kaum adäquat verarbeitet habe. Eine
Verbesserung/Stabilisierung des medizinischen Zustandes sei seit Januar 2018
überwiegend wahrscheinlich. Diese Einschätzungen des RAD überzeugen aus
folgenden Gründen nicht: Zunächst wird insbesondere die durch Dr. med. G.___
im Bericht vom 13. Juni 2019 neu gestellte Diagnose einer generalisierten
Angststörung (F41.1) in den Berichten des RAD – ohne jegliche Stellungnahme – nicht
berücksichtigt. Die Beurteilung des RAD in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
beruht vielmehr auf den Diagnosen F43.9 Reaktionen auf schwere Belastungen und
Anpassungsstörungen, F32.0 Leichte depressive Episode und Z73.1 Zwanghafte
Persönlichkeitszüge. Auch den Abklärungsberichten der Vertrauensärzte der Taggeldversicherung,
Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, sind keine Einschätzungen zur Diagnose einer
generalisierten Angststörung (F41.1) und deren allfälliger Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es erscheint daher zweifelhaft, dass der RAD die
medizinische Situation umfassend und in Kenntnis der Vorakten geprüft hat. Geringe
Zweifel an der festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit ergeben sich sodann auch
mit Blick auf den Arbeitgeberbericht sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärzte,
welche der Versicherten eine verminderte Leistungsfähigkeit attestieren. Gemäss
Arbeitgeber sei der Output der Versicherten 20 – 30 % bei einem Pensum von 60 %
und einer oft fehlerbelasteten Leistung (IV-Nr. 64). Fraglich sind ausserdem
die Ausführungen des RAD in Bezug auf die Beeinflussung des
Gesundheitszustandes durch psychosoziale Belastungsfaktoren, welche nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen die Leistungspflicht der
Invalidenversicherung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11.
Februar 2014 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Unter Berufung auf
die Abklärungsberichte der Taggeldversicherung hält der RAD wiederholt fest, dass
bei der Versicherten psychosoziale Belastungen vorlägen. Dabei unterlässt er jedoch
eine konkrete Stellungnahme zur abweichenden Einschätzung des behandelnden
Psychiaters, wonach die psychosozialen Faktoren nicht alleiniger Auslöser des
Leidens der Versicherten seien, sondern eher Trigger für die von Sorgen und
subjektiver Ausgeliefertheit geprägten Verarbeitung vor dem Hintergrund von
zwanghaften Bedürfnissen und Angstneigung. Die Frage, ob die psychischen
Beschwerden im Wesentlichen auf psychosoziale Belastungen zurückzuführen und
daher IV-fremd sind, kann aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung des RAD mit
der abweichenden Meinung nicht abschliessend beurteilt werden, womit zumindest
geringe Zweifel bestehen bleiben. Ausserdem erscheinen die Einschätzungen des
RAD insofern widersprüchlich, als dieser zunächst durch Dr. med. K.___ geltend
machen lässt, dass die psychosozialen Belastungen kaum adäquat verarbeitet
worden seien, und sodann in der Ergänzungsstellungnahme durch Dr. med. L.___ ausführen
lässt, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund der fortgesetzten
Psychotherapie verbessert bzw. stabilisiert habe. Diese widersprüchliche
Argumentation spricht gegen eine sorgfältige Prüfung der medizinischen
Situation. In Anbetracht der unberücksichtigten Diagnose einer generalisierten
Angststörung (F41.1), der mehrfach attestierten verminderten Leistungsfähigkeit
der Versicherten durch Arbeitgeber und behandelnde Ärzte sowie der ungenügenden
und teils widersprüchlichen Ausführungen hinsichtlich des Einflusses der
psychosozialen Faktoren genügen die RAD-Stellungnahmen den strengen
Anforderungen an die Beweiswürdigung versicherungsinterner ärztlicher Berichte
nicht. Es bestehen insbesondere Zweifel daran, dass die medizinische Situation
umfassend und in Kenntnis sämtlicher Vorakten geprüft worden ist. Ausserdem
lösen auch die widersprüchlichen Ausführungen in den beiden Stellungnahmen
zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der versicherungsinternen
medizinischen Abklärung aus. Da bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch sonst keine
beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zulassen würden, sind weitere Abklärungen in Form eines
psychiatrischen Gutachtens zu veranlassen.
8. Ungeklärt ist im Weiteren auch
die Frage einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich. Die
Beschwerdeführerin ist teils im Erwerb und teils im Aufgabenbereich tätig,
weshalb für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs die sogenannte
gemischte Berechnungsmethode zur Anwendung kommt (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Diese verlangt, dass nebst der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerb auch
der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich festgestellt wird. Die Frage, ob im
Aufgabenbereich eine Einschränkung besteht, ist vorliegend gänzlich ungeklärt.
Zum einen kann der medizinischen Aktenlage diesbezüglich keine klare
Einschätzung entnommen werden. Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die RAD-Stellungnahmen auf die Einholung einer Haushaltsabklärung
verzichtet. Wie vorstehend in Erwägung 7.2 dargelegt, bestehen an der
versicherungsinternen ärztlichen Abklärung des RAD jedoch zumindest geringe
Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden darf. Daraus folgt, dass die
Situation im Aufgabenbereich ebenfalls ungenügend abgeklärt worden ist. Für
eine umfassende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten bedarf es
deshalb, je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen, weiterer Abklärungen
in Form eines Haushaltsberichts.
9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass aufgrund der zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen Abklärung keine beweiswertigen Berichte
vorliegen für die Beurteilung der Einschränkungen im Erwerb als auch im
Aufgabenbereich. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Zunächst ist eine
psychiatrische Begutachtung einzuholen, wobei sich die medizinische
Begutachtungsperson sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur
Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern haben wird. Bei der gutachterlich zu
klärenden Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin handelt
es sich zwar nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das
Versicherungsgericht die Begutachtung grundsätzlich selbst zu veranlassen hätte
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da jedoch nach Vorliegen des Gutachtens je
nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müsste,
damit diese gestützt auf das Gutachten eine Haushaltsabklärung veranlasst,
rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Angelegenheit bereits
im jetzigen Zeitpunkt zur Vornahme der genannten Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu
über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.
10. Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der
Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung wie in der Kostennot geltend gemacht auf
CHF 988.15 festzusetzen (4.01 Stunden zu CHF 220.00 zuzüglich Auslagen von
4 % und MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 988.15 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger