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Entscheid

VSBES.2020.37

Unfallversicherung

10. Februar 2021Deutsch33 min

von der Klinik C.___ darüber informiert, dass bei der Beschwerdeführerin ein operativer

Source so.ch

Urteil vom 10. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1986 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 19. September 2018

seit dem 1. Mai 2007 bei der B.___, [...], als stellvertretende

Geschäftsführerin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert

(Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).

1.2 Mit Schadensmeldung UVG vom 26.

April 2019 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die

Beschwerdeführerin habe am 19. September 2018 um 11:00 Uhr während dem

Segeln auf dem [...] aufgrund eines unvorhersehbaren Rucks auf dem Schiff das

Gleichgewicht verloren und sei mit dem Ellenbogen und der Schulter auf dem

Boden aufgeprallt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst mit Schreiben vom

30. April 2019 ihre Leistungspflicht (Suva-Nrn. 2 f.).

1.3 Am 2. Mai 2019 wurde die Beschwerdegegnerin

von der Klinik C.___ darüber informiert, dass bei der Beschwerdeführerin ein operativer

Eingriff an der linken Schulter («Schulterarthroskopie links mit subacromialer

Dekompression, AC-Gelenksresektion und falls nötig Tenotomie und Tenodese nach

POST») erfolgen sollte. Die Beschwerdegegnerin wurde um eine schriftliche

Bestätigung der Kostenübernahme gebeten (Suva-Nr. 4). Daraufhin teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2019 mit,

aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen müsse die Frage der Leistungspflicht

überprüft werden. Es werde die Übernahmezusicherung widerrufen, um weitere

Abklärungen vorzunehmen (Suva-Nr. 6). Der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte

in seiner Beurteilung vom 24. Mai 2019 zum Ergebnis, der Schaden an der linken

Schulter, welcher operiert werden sollte, sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Es seien keine strukturell-objektivierbaren

unfallbedingten Läsionen im MRI der linken Schulter vom 11. April 2019 (Suva-Nr.

10) erkennbar. Die Unfallfolgen spielten seit heute keine Rolle mehr (Suva-Nr.

11). Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein sicherer oder

wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. September

2018 und den gemeldeten Beschwerden. Die Suva sei demzufolge nicht

leistungspflichtig (Suva-Nr. 12). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 21. Mai 2019 Einsprache (Suva-Nr. 15), woraufhin die

Beschwerdegegnerin vom Kreisarzt Dr. med. D.___ eine ausführliche medizinische Beurteilung

einholte (Suva-Nr. 17).

1.4 Am 23. Mai 2019 unterzog sich

die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ einer Operation

(Transarthroskopische partielle Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHL)-resektion,

subacromiale Bursektomie, Acromioplastik wie ACG-Resektion; Suva-Nr. 19). Der

entsprechende Bericht wurde dem Kreisarzt Dr. med. D.___ zur Beurteilung

vorgelegt. Der Kreisarzt hielt in seiner Kurz-Stellungnahme vom 29. Juli

2019 an seiner bisherigen Auffassung fest (Suva-Nr. 22).

1.5 Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2019 (Suva-Nr. 26) den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen. In teilweiser Gutheissung

der dagegen am 26. August 2019 erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 31) änderte die

Beschwerdegegnerin ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020

insoweit ab, als Leistungen bis 14. Mai 2019 ausgerichtet würden und der

Schadenfall auf diesen Zeitpunkt folgenlos abgeschlossen werde (Suva-Nr. 34;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom 10. Februar

2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 9 ff.):

1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom

9. Januar 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin aus dem Unfallereignis vom 19. September 2018 die

gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.

2. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerdeführerin Frist zu

gewähren bis 28.02.2020 zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Am 28. Februar 2020 reichte die

Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (A.S. 17 ff.).

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 auf Abweisung der

Beschwerde und lässt eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 10.

März 2020 einreichen (A.S. 26 ff.).

5. Mit Replik vom 30. Juni 2020

(A.S. 39 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig

reicht sie einen Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärzte

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27.

Mai 2020 ein.

6. In ihrer Duplik vom 20. August

2020 schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde

und reicht eine weitere Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 18.

August 2020 zu den Akten (Suva-Nr. 43 ff.).

7. Am 5. Oktober 2020 reicht die

Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Duplik der Beschwerdegegnerin sowie

einen weiteren Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 16. September 2020 ein

(A.S. 51 f.).

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 9. Januar 2020 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin auch nach dem 14. Mai 2019 Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 19. September 2018 hat.

2.

2.1

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2018

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.2

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der

unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.

101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1

S. 114).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem

Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt

Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch

zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

2.4

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b

S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des

Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom

12.

September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 9. Januar

2020.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Zum medizinischen Sachverhalt

enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

4.1

Am 11. April 2019 fand eine

MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin im Institut G.___

in [...] statt. Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin,

berichtet von einem diskreten Ödem in der AC-Gelenks Kapsel, möglicherweise

Status nach Infiltration. Sonst bestehe eine unauffällige Darstellung des

Schultergelenkes ohne Hinweis auf eine Binnenläsion (Suva-Nr. 10).

4.2

Am 25. April 2019 erfolgte eine

MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule im oben genannten Institut. Im

gleichentags erstellten Bericht von Dr. med. I.___, Fachärztin für Radiologie,

wird ausgeführt, es bestehe eine unauffällige Abbildung der HWS ohne Nachweis

degenerativer Veränderungen. Des Weiteren bestehe eine unauffällige Darstellung

der Bandscheiben. Auch gebe es keine Einengung des Spinalkanals oder der

Neuroforamina. Es gebe zudem keine Nervenwurzelkompression (Suva-Nr. 9).

4.3

Dem Bericht der Klinik C.___ vom

2.

Mai 2019 (Suva-Nr. 5) ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe ihren

Segelurlaub im Juni gecancelt, da sie auch über Ostern aufgrund der Schmerzen

nicht habe segeln können. Sie berichte heute zusätzlich, dass sie am 19. September

2018.

beim Segeln auch einen Sturz erlitten habe, bei dem sie mit dem linken

Ellbogen auf dem Boden aufgeprallt sei. Hiernach seien die Schmerzen in der

Schulter aufgetreten. In der Beurteilung wurde festgehalten, das MRI zeige

einen unauffälligen Befund. Es würden heute mit der Patientin die verschiedenen

Therapieoptionen besprochen. Da sie nun eine endgültige Lösung wünsche, sei die

operative Versorgung mit Schulterarthroskopie links mit subacromialer

Dekompression, AC-Gelenksresektion und falls nötig Tenotomie und Tenodese nach

POST besprochen worden. Gemäss ärztlichem Zeugnis könne die Patientin im Juni

2019.

nicht segeln gehen.

4.4

Der Kreisarzt Dr. med. D.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

kam in seiner Beurteilung vom 24. Mai 2019 (Suva-Nr. 11) zum Schluss, der

Schaden an der linken Schulter, welcher operiert werden solle, sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Im MRI

der linken Schulter vom 11. April 2019 seien keine strukturell-objektivierbaren

unfallbedingten Läsionen erkennbar. Die Unfallfolgen spielten seit heute keine

Rolle mehr.

4.5

In seiner ärztlichen Beurteilung

vom 28. Mai 2019 (Suva-Nr. 17) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.___ fest, im MRI

Schultergelenk links (Suva-Nr. 10) zeigten sich keine unfallbedingten

strukturell objektivierbaren Läsionen. Auch im Bereich der HWS (Suva-Nr. 9) könnten

keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen erkannt werden. Die Versicherte

habe aufgrund ihres Sturzereignisses am 19. September 2018 eine Prellung des

linken Schultergelenkes erlitten. Ebenfalls habe sie eine Stauchung der HWS

erlitten. Im Bericht der Klinik C.___ vom 25. April 2019 werde zur Therapie

eine Arthroskopie der linken Schulter mit subacromialer Dekompression,

AC-Gelenksresektion und gegebenenfalls Tenotomie beziehungsweise Tenodese der

langen Bizepssehne besprochen. Die vorgeschlagenen Interventionen der Klinik C.___

stellten unfallfremde Therapieoptionen dar. Die Versicherte habe definitiv

aufgrund des Ereignisses vom 19. September 2018 keine strukturell

objektivierbaren Läsionen im Bereich der linken Schulter erlitten. Die von der

Klinik C.___ vorgeschlagenen Interventionen stellten unfallfremde

Therapieoptionen dar. Eine subacromiale Dekompression erweitere den Raum unter

dem Schulterdach. Es handle sich hier um eine nicht unfallbedingt entstandene

enge Situation, ein sogenanntes Impingement. Ausserdem sei eine Tenotomie

beziehungsweise Tenodese der langen Bizepssehne unfallfremd, da keine

strukturell objektivierbaren unfallbedingten Läsionen im Bereich der langen

Bizepssehne vorhanden seien. Der Schaden, welcher an der linken Schulter

operiert werden solle, stehe nicht unfallkausal in Zusammenhang mit dem

Ereignis vom 19. September 2018. Unfallfolgen im Bereich der linken Schulter

spielten seit heute keine Rolle mehr. Bezüglich der HWS sei ab heute mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungsmassnahmen keine

namhafte Besserung der unfallbedingten Beschwerden zu erwarten.

4.6

Am 23. Mai 2019 unterzog sich

die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ einer Operation

(Transarthroskopische partielle Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHL)-resektion,

subacromiale Bursektomie, Acromioplastik wie ACG-Resektion links; vgl.

Operationsbericht vom 23. Mai 2019, Suva-Nr. 19). Dem Austrittsbericht vom 27.

Mai 2019 (Suva-Nr. 23) ist die Diagnose eines subacromialen Impingement mit

AC-Arthralgie und einer partiellen Synovialitis glenohumeral Schulter links

(dominant) zu entnehmen. Der Eingriff sei in ungestörter Vollnarkose

durchgeführt worden. Unmittelbar postoperativ sei mit der Nachbehandlung unter

physiotherapeutischer Anleitung gemäss Schema C.___ und adäquater Analgesie

begonnen worden. Das Drainagematerial habe am ersten, der Schmerzkatheter am

zweiten postoperativen Tag problemlos entfernt werden können. Der operierte Arm

sei in einer Mitellaschlinge ruhiggestellt worden. Die regelmässig

durchgeführten Verbandswechsel zeigten reizlose Wundverhältnisse. Die

Thromboseprophylaxe sei mit Clexane 20 mg s.c. 1x tgl. erfolgt. Die

Beschwerdeführerin werde in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante

Betreuung entlassen.

4.7

Nach Erhalt des

Operationsberichts der Klinik C.___ vom 23. Mai 2019 und der intraoperativen

Fotodokumentation zur Operation vom 23. Mai 2019 kam Kreisarzt Dr. med. D.___

in seiner Beurteilung vom 29. Juli 2019 zum Schluss, der Operationsbericht

stelle unfallfremde, entzündliche Veränderungen dar (Suva-Nr. 22).

4.8

In seiner Stellungnahme vom 10.

März 2020 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 2) äussert sich der Kreisarzt Dr.

med. D.___ ausführlich zum Operationsbericht vom 23. Mai 2019. Er führt

aus, intraoperativ dokumentiere Dr. med. F.___ keine unfallbedingten Läsionen.

Die Versicherte zeige einen sogenannten Buford-Komplex im Bereich des linken

Schultergelenkes. Es handle sich somit um eine angeborene Veränderung und weder

um eine Unfall- noch eine krankheitsbedingte Veränderung. Das mittlere

glenohumerale Band, welches in den Buford-Komplex mit einbezogen sei, stelle

sich in der Operation vom 23. Mai 2019 hypotroph entzündlich verändert dar. Es sei

eine partielle Resektion des mittleren glenohumeralen Bandes durchgeführt

worden. Eine hypotrophe entzündliche Veränderung des mittleren glenohumeralen

Bandes sei nicht unfallbedingt. Wie der Pathomechanismus hier darstelle, handle

es sich um eine Entzündung und somit um eine unfallfremde Veränderung. Gerade

die intraoperativ durchgeführten Massnahmen subacromial vom 23. Mai 2019 seien

unfallfremde Massnahmen. Unter anderem würden hier Verklebungen subacromial

gelöst. Zusätzlich finde eine laterale Clavicularesektion mit dem Zweck einer

teilweisen AC-Gelenksresektion statt. Diese Massnahmen seien durchgeführt

worden, um eine unfallfremde Impingement-Symptomatik (Enge) im Bereich der

linken Schulter therapeutisch anzugehen. Der Stellungnahme des Kreisarztes

lässt sich weiter entnehmen, degenerative Vorzustände im Bereich des linken

Schultergelenkes seien nicht erkennbar. Es bestehe bei der Versicherten eine

angeborene Normvariante im Sinne eines Buford-Komplexes. Im MRI-Befund des Schultergelenks

links vom 11. April 2019 spreche der Radiologe Dr. med. H.___ von einer

diskreten Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes links. Der Radiologe spreche

von einer diskreten Ödembildung, dem Kreisarzt sei im MRI-Bild vom 11. April 2019

das Ödem nicht ganz eindeutig ersichtlich. Es handle sich tatsächlich um eine

äusserst schwache Signalveränderung. Dr. med. H.___ relativiere seinen Befund

vom 11. April 2019 dahingehend, da er in Klammern die Ergänzung hinzufüge

"möglicherweise Status nach Infiltration" mit Ödembildung im Bereich

des AC-Gelenkes. Dies bedeute, dass die Wasser- und Flüssigkeitsansammlung im

Bereich des AC-Gelenkes gegebenenfalls auf eine, von aussen durchgeführte,

Infiltrations-Behandlung zurückzuführen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei auch

unter Berücksichtigung der diskreten Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes

nicht von einer unfallbedingten Veränderung auszugehen. Tatsächlich sei diese

diskrete Ödembildung des AC-Gelenkes als beginnende degenerative (unfallfremde)

Veränderung zu werten. Hier sei darauf hinzuweisen, dass gerade Verletzungen

gemäss Rockwood oder Tossy im Bereich des AC-Gelenkes entsprechende

unmittelbare Schmerzen und Beschwerden zeitnah nach dem Unfallereignis bewirkten.

Der zeitliche Verlauf in diesem Fall stelle heraus, dass das Unfallereignis vom

19.

September 2018 datiere. Eine MRI-Diagnostik im Bereich des linken

Schultergelenkes habe am 11. April 2019 stattgefunden, eine MRI-Bildgebung

der HWS am 25. April 2019. Ebenfalls am 25. April 2019 Vorstellung in der Klinik

C.___. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine unfallbedingte

AC-Gelenksverletzung am 19. September 2018 stattgefunden habe und entsprechend

zeitverzögert erst Vorstellungen im April 2019 ärztlicherseits stattgefunden

hätten. Es seien zeitnah zum Ereignis vom 19. September 2018 im Bereich des

AC-Gelenkes links weder Prellungen noch Hämatome dokumentiert. Ebenfalls sei zu

keinem Zeitpunkt ein Hochstand der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenkes

festgestellt worden, was bei einer AC-Gelenksverletzung typischerweise der Fall

sei. Die Klinik C.___ spreche am 25. April 2019 von einer AC-Gelenksarthralgie

links als Diagnose. Eine AC-Gelenksarthralgie stelle eine Beschwerdeproblematik

im Bereich des AC-Gelenkes dar, welche keinen unfallbedingten Zusammenhang

aufweise. Grundsätzlich sei im Erstbefundbericht vom 25. April 2019 der Klinik C.___

in erster Linie von Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule die Rede.

4.9

Dem Bericht von Dr. med. E.___

und Dr. med. F.___, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Klinik C.___, vom 27. Mai 2020 (Replikbeilage) lässt sich

entnehmen, intraoperativ hätten sich eine kräftig inserierende

Rotatorenmanschette mit intakter Subscapularis- und Supraspinatus- und

Infraspinatussehne sowie eine regelrechte Darstellung des Pulley-Systemes und

regelrechte Führung der langen Bizepssehne gezeigt. Ebenfalls habe sich eine

intakte Bizepsinsertion im kranialen Labrum gezeigt. Subacromial habe sich eine

ausgedehnte, entzündlich vernarbte Bursa, welche im Verlauf reseziert wurde,

gezeigt. Zudem sei die AC-Gelenksresektion erfolgt. Grundsätzlich lasse sich

klar festhalten, dass die bestehende Situation im vergleichsweise jungen Alter

der Patientin mit bestehender Irritation im AC-Gelenk zu einem relevanten

subacromialen Impingement, ausgeprägter Bursitis sich klar durch ein

traumatisches Ereignis auslösen könne. Eine chronische Entwicklung einer subacromialen

Bursitis sowie einer AC-Gelenksarthralgie in dem Alter der Patientin sei als eher

unwahrscheinlich zu beurteilen. Grundsätzlich könne ein Sturz auf die Schulter

mit Verletzung des AC-Gelenkes klar zu einer, wie in dem Fall der Patientin

beschriebenen Problematik, führen.

4.10

In seiner Stellungnahme vom 18.

August 2020 (A.S. 44 ff.) nimmt der Kreisarzt Dr. med. D.___ eingehend

Stellung zum Impingement sowie zur AC-Gelenksarthralgie. Einerseits gebe es

anlagebedingte Formen des Acromions (Schulterdach). Es würden radiologisch die

Formen des Acromions nach Bigliani unterschieden. Je höher die Klassifikation

nach Bigliani sei, desto grösser sei das Risiko, anlagebedingt eine

Impingementproblematik zu entwickeln. Bei der Versicherten selbst liege ein Typ

1.

bis 2 nach Bigliani vor. Die Problematik eines Impingements im Bereich des

Schultergelenkes könne auch im Sinne eines Zusammenstossens anatomischer

Strukturen beschrieben werden. Im Bereich des Schultergelenkes komme es im

sogenannten Subacromialraum unterhalb des Acromions zu einem Zusammenstossen der

Supraspinatussehne mit den Strukturen Schleimbeutel (Bursa subacromialis) im

Verhältnis zum Acromion. Gerade im Bereich der Bursa subacromialis

(Schleimbeutel) komme es typischerweise zu einer Bursitis. Dieser Prozess der

Bursitis stelle einen entzündlichen Vorgang dar. Sowohl die Veränderungen im

Bereich der Schleimbeutelsituation als auch im Bereich der anlagebedingten

Acromionform stellten somit unfallfremde Veränderungen dar. Nachweislich liege

bei der Versicherten im Bereich des betroffenen AC-Gelenkes keine Verletzung

gemäss Rockwood beziehungsweise Tossy vor. Typischerweise würde es bei einer

Tossy- beziehungsweise Rockwood-Verletzung zu einem Hochstand der lateralen

Clavicula (äusseres Ende des Schlüsselbeines) kommen. Dieser Hochstand des lateralen

Endes der Clavicula würde zustande kommen durch eine Kapselbandverletzung im

Bereich des AC-Gelenkes. Eine Kapselbandverletzung sei im MRI der Schulter

links vom 11. April 2019 nicht zu erkennen. In den klinischen Befunden der Klinik

C.___ werde kein Hochstand der lateralen Clavicula beschrieben. Auch

intraoperativ während der Operation vom 23. Mai 2019 hätten keine Verletzungen im

Bereich des Schultereckgelenkes (AC-Gelenk) festgestellt werden können. Mit

Verweis auf den Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 27. Mai 2020

führt der Kreisarzt aus, die Kollegen der Klinik C.___ hätten sich dahingehend

geäussert, dass intraoperativ nicht klar zu entscheiden sei, ob die Befunde auf

das Ereignis vom 19. September 2018 zurückzuführen seien. In der Beurteilung

vom 27. Mai 2020 werde gemäss Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ die

Möglichkeit einer traumatischen Bursitis beziehungsweise AC-Gelenksarthralgie

angesprochen. Es sei somit nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, sondern

lediglich die Möglichkeit für die Auslösung der Beschwerden gegeben.

4.11

Dr. med. E.___ führt in seinem

Bericht vom 16. September 2020 (Beilage zur Eingabe vom 5. Oktober 2020) aus,

seinerseits lasse sich nochmals feststellen, dass sich intraoperativ nicht

beurteilen lasse, ob die bestehende Situation klar auf das Unfallereignis

zurückzuführen sei, jedoch habe bei der Patientin klar eine Irritation im

Bereich des AC-Gelenkes bestanden und das MRI vom 13. April 2019 (recte:

11.

April 2019) zeige klar ein Ödem im Bereich der Kapsel und keinerlei

Anzeichen einer Degeneration. Somit werde das bestehende Ödem im Bereich der

AC-Gelenkskapsel als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt

erachtet, da sich keine degenerativen Anzeichen gezeigt hätten, welche

ebenfalls ein Ödem hätten auslösen können. Es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit aufgrund des MRI gegeben, dass die Beschwerden der

Patientin, welche zur operativen Versorgung geführt hätten, auf das Unfallereignis

zurückzuführen seien.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtsschriften im Wesentlichen auf die

Berichte des Kreisarztes Dr. med. D.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert

zu prüfen ist.

5.1

Der Kreisarzt Dr. med. D.___ hat

in seinem Bericht vom 28. Mai 2019 (Suva-Nr. 17) zwar kurz, jedoch klar

und ausreichend zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die

Ausführungen des Kreisarztes sind schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar. Er

ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin definitiv aufgrund des

Ereignisses vom 19. September 2018 keine strukturell objektivierbaren Läsionen

im Bereich der linken Schulter erlitten habe. Dabei hat sich der Kreisarzt auf

die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren bzw. auf die massgebenden Berichte

von Dres. med. H.___ und I.___ stützen können, worauf (vgl. Suva-Nrn. 9

f.) verwiesen werden kann. Des Weiteren führte er überzeugend aus, die von der

Klinik C.___ vorgeschlagenen Massnahmen seien unfallfremd. So erweitere eine

subacromiale Dekompression den Raum unter dem Schulterdach. Es handle sich hier

um eine nicht unfallbedingt entstandene enge Situation, ein sogenanntes

Impingement (Suva-Nr. 17). Nachdem der Operationsbericht vom 23. Mai 2019

(Suva-Nr. 19) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war, nahm der Kreisarzt

nach Einsicht in den Bericht sowie in die intraoperative Fotodokumentation am

29.

Juli 2019 erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt und führte aus, der

Operationsbericht stelle unfallfremde, entzündliche Veränderungen dar

(Suva-Nr. 22). Seine Auffassung konkretisierte er dann ausführlich und

nachvollziehbar in seinen von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens zusätzlich eingeholten Stellungnahmen vom 10. März

2020.

(BAB 2) und 18. August 2020 (A.S. 44 ff.). Der Kreisarzt

beschäftigte sich dabei zunächst eingehend mit dem Operationsbericht vom 23.

Mai 2019 und führte aus, dass Dr. med. F.___ keine unfallbedingten

Läsionen dokumentiert habe. So zeige sich bei der Beschwerdeführerin gemäss

Operationsbericht ein sogenannter Buford-Komplex im Bereich des linken

Schultergelenkes. Der Buford-Komplex stelle eine anatomische Normvariante des

Labrum glenoidale und des mittleren glenohumeralen Bandes dar. Es handle sich

somit um eine angeborene Veränderung und weder um eine Unfall- noch eine krankheitsbedingte

Veränderung. Das mittlere glenohumerale Band, welches in den Buford-Komplex mit

einbezogen sei, stelle sich in der Operation vom 23. Mai 2019 hypotroph

entzündlich verändert dar. Eine hypotrophe entzündliche Veränderung des mittleren

glenohumeralen Bandes sei aber nicht unfallbedingt. Nachvollziehbar legt Dr.

med. D.___ dar, dass die intraoperativ durchgeführten Massnahmen vom 23. Mai 2019

unfallfremde Massnahmen seien. So seien unter anderem Verklebungen subacromial

gelöst worden. Zusätzlich habe eine laterale Clavicularesektion mit dem Zweck

einer teilweisen AC-Gelenksresektion stattgefunden. Diese Massnahmen seien durchgeführt

worden, um eine unfallfremde Impingement-Symptomatik (Enge) im Bereich der

linken Schulter therapeutisch anzugehen (BAB 2, S. 2). In seiner Stellungnahme

vom 18. August 2020 setzt sich der Kreisarzt ausführlich mit der

Impingement-Symptomatik auseinander. So sei unter einem Impingement-Syndrom im

Bereich der Schulter eine Einengung des Gelenkraumes durch knöcherne

Veränderungen des Acromions oder durch eine Schädigung der umliegenden

Weichteile zu verstehen. Radiologisch würden die Formen des Acromions nach Bigliani

unterschieden. Es würden hier drei Typen unterschieden. Typ 1: Flach, Typ 2:

Gebogen, Typ: Hakenförmig. Je höher die Klassifikation nach Bigliani sei, desto

grösser sei das Risiko, anlagebedingt eine Impingementproblematik zu

entwickeln. Bei der Versicherten selbst liege ein Typ 1 bis 2 nach Bigliani

vor. Die Problematik eines Impingements im Bereich des Schultergelenkes könne

auch im Sinne eines Zusammenstossens anatomischer Strukturen beschrieben

werden. Im Bereich des Schultergelenkes komme es im sogenannten Subacromialraum

unterhalb des Acromions zu einem Zusammenstossen der Supraspinatussehne mit den

Strukturen Schleimbeutel (Bursa subacromialis) im Verhältnis zum Acromion. Gerade

im Bereich der Bursa subacromiaiis (Schleimbeutel) komme es typischerweise zu

einer Bursitis. Dieser Prozess der Bursitis stelle einen entzündlichen Vorgang

dar. Sowohl die Veränderungen im Bereich der Schleimbeutelsituation als auch im

Bereich der anlagebedingten Acromionform stellten unfallfremde Veränderungen

dar (A.S. 46).

Des Weiteren setzt sich Dr. med. D.___ in

seinen Stellungnahmen vom 10. März 2020 und 18. August 2020 ausführlich

mit dem MRI-Befund des linken Schultergelenks vom 11. April 2019 sowie mit der

Verletzung des AC-Gelenks auseinander: So spreche Dr. med. H.___ in seinem

Bericht vom 11. April 2019 von einer diskreten Ödembildung im Bereich des

AC-Gelenkes links. Gemäss dem Kreisarzt sei das Ödem im MRI-Bild nicht ganz

eindeutig ersichtlich. Es handle sich tatsächlich um eine äusserst schwache

Signalveränderung. Dr. med. H.___ relativiere seinen Befund dahingehend, da er

in Klammern die Ergänzung hinzufüge "möglicherweise Status nach

Infiltration" mit Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes. Dies bedeute

nach Auffassung des Kreisarztes, dass die Wasser- und Flüssigkeitsansammlung im

Bereich des AC-Gelenkes gegebenenfalls auf eine, von aussen durchgeführte,

Infiltrations-Behandlung zurückzuführen sei. Die Auffassung des Kreisarztes,

wonach auch unter Berücksichtigung der diskreten Ödembildung im Bereich des

AC-Gelenkes überwiegend wahrscheinlich nicht von einer unfallbedingten

Veränderung auszugehen sei, sondern diese als beginnende degenerative

(unfallfremde) Veränderung zu werten sei, überzeugt. Denn Dr. med. D.___ begründet

seine Auffassung einleuchtend und nachvollziehbar, indem er ausführt, dass gerade

Verletzungen gemäss Rockwood oder Tossy im Bereich des AC-Gelenkes

entsprechende unmittelbare Schmerzen und Beschwerden zeitnah nach dem

Unfallereignis bewirkten. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass

eine unfallbedingte AC-Gelenksverletzung am 19. September 2018 stattgefunden

habe und entsprechend zeitverzögert erst die Vorstellungen im April 2019 ärztlicherseits

stattgefunden hätten. So seien zeitnah zum Ereignis vom 19. September 2018 im

Bereich des AC-Gelenkes links weder Prellungen noch Hämatome dokumentiert. Ebenfalls

sei zu keinem Zeitpunkt ein Hochstand der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenkes

festgestellt worden, was bei einer AC-Gelenksverletzung typischerweise der Fall

sei (BAB 2, S. 3). Dieser Hochstand des lateralen Endes der Clavicula

würde zustande kommen durch eine Kapselbandverletzung im Bereich des

AC-Gelenkes. Eine Kapselbandverletzung sei im MRI der Schulter links vom 11. April

2019.

nicht zu erkennen. In den klinischen Befunden der Klinik C.___ werde kein

Hochstand der lateralen Clavicula beschrieben. Auch intraoperativ während der

Operation vom 23. Mai 2019 hätten keine Verletzungen im Bereich des

Schultereckgelenkes (AC-Gelenk) festgestellt werden können (A.S. 46 f.). Die Klinik

C.___ spreche am 25. April 2019 (Suva-Nr. 5) von einer AC-Gelenksarthralgie

links als Diagnose. Eine AC-Gelenksarthralgie stelle eine Beschwerdeproblematik

im Bereich des AC-Gelenkes dar, welche keinen unfallbedingten Zusammenhang

aufweise (BAB 2, S. 3). Die Beurteilung von Dr. med. D.___ kann

als schlüssig gelten und ist damit grundsätzlich beweiswertig.

5.2

In den Akten findet sich nichts,

was einen anderen Schluss gebieten würde. Arztberichte und radiologische

Aufnahmen aus der Zeit unmittelbar nach dem 19. September 2018 fehlen. Die

im Rahmen des Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. E.___ und

Dr. med. F.___ vom 27. Mai 2020 (Replikbeilage) und 16. September 2020 (Beilage

zur Eingabe vom 5. Oktober 2020) vermögen keine auch nur geringen Zweifel an

der kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen. Auf die Frage, ob die Befunde

(teilweise oder ganz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallereignis vom 19. September 2018 zurückzuführen sind, führten die

behandelnden Ärzte in ihrem Bericht vom 27. Mai 2020 an, grundsätzlich lasse

sich betreffend die vorgefundene Situation intraoperativ dies nicht klar einer

Entstehungsursache zuordnen. Die intraoperativ ersichtlichen Befunde könnten

sowohl von inflammatorischer oder degenerativer Natur sein, wie traumatischer

Genese. Weiter führten die Mediziner aus, es lasse sich grundsätzlich

festhalten, dass die bestehende Situation im vergleichsweise jungen Alter der

Patientin mit bestehender Irritation im AC-Gelenk zu einem relevanten

subacromialen Impingement, ausgeprägter Bursitis sich klar durch ein

traumatisches Ereignis auslösen könne. Eine chronische Entwicklung einer

subacromialen Bursitis sowie einer AC-Gelenksarthralgie in dem Alter der

Patientin, sei nach ihrer Ansicht als eher unwahrscheinlich zu beurteilen.

Grundsätzlich könne ein Sturz auf die Schulter mit Verletzung des AC-Gelenkes

klar zu einer, wie in dem Fall der Patientin beschriebenen Problematik führen. Wie

der Kreisarzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 18. August 2020 (A.S. 44.

ff.) aber korrekt festhält, ist nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit,

sondern lediglich die Möglichkeit für die Auslösung der Beschwerden genannt

worden. Die Annahme von Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 16. September

2020, das bestehende Ödem im Bereich der AC-Gelenkkapsel sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallbedingt, da sich keine degenerativen Anzeichen

zeigten, welche ebenfalls ein Ödem auslösen könnten, erfolgt ohne weitergehende

Begründung und korrespondiert nicht mit seiner Einschätzung im Bericht vom 27. Mai

2020.

Wie erwähnt, hat sich der Kreisarzt ausführlich und überzeugend zu diesem

Ödem geäussert. Auch wenn es durchaus möglich erscheint, dass die Verletzung

des AC-Gelenkes auf das Unfallereignis vom 19. September 2018

zurückzuführen ist, reichen die diesbezüglichen spärlich begründeten

Ausführungen angesichts der akribisch begründeten und überzeugenden Beurteilung

des Kreisarztes Dr. med. D.___ nicht aus, an dieser Beurteilung auch nur

geringe Zweifel zu erwecken. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen).

5.3

Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___

grundsätzlich als beweiswertig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern:

5.3.1

Die Beschwerdeführerin bemängelt,

es handle sich bei den kreisärztlichen Stellungnahmen um reine Aktengutachten.

Eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein

reines Aktengutachten ist nicht an sich beweisuntauglich. Die direkte ärztliche

Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den

Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in

einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein

(Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2012, 8C_681/2011, E. 4.1 mit

Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist aber, dass genügend

Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370

E. 5b). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten

Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind,

aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das

Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr

wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen

erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung

deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März

2008.

E. 3.2 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat der Kreisarzt

Dr. med. D.___ über sämtliche massgebenden Arztberichte verfügt, wozu

insbesondere der Bericht von Dr. med. H.___ vom 11. April 2019 (Suva-Nr. 10) sowie

der Operationsbericht der Klinik C.___ vom 23. Mai 2019 (Suva-Nr. 19) gehörten

(vgl. E. II 5.1 hiervor). Damit war er in der Lage, auch ohne persönliche

Untersuchung der Beschwerdeführerin und neue medizinischen Abklärungen eine

Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Des

Weiteren setzte er sich in seiner Stellungnahme vom 18. August 2020

(Suva-Nr. 44 ff.) auch mit dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der

Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med.

F.___ vom 27. Mai 2020 (Replikbeilage) auseinander. Es gibt nichts daran

auszusetzen, dass der Kreisarzt Dr. med. D.___ eine reine Aktenbeurteilung

vorgenommen hat. So befinden sich in den Akten namentlich ausführliche, auf

klinischen und bildgebenden Untersuchungen beruhende Berichte, die die

Situation zwar nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 19. September

2018, sondern erstmals rund sieben Monate danach aufzeigen. Diese zeitliche Distanz

ergab sich daraus, dass sich die Beschwerdeführerin vorher nicht veranlasst

gesehen hat, die Beschwerden in der Schulter untersuchen zu lassen. Was die

Situation der HWS anbelangt, konnte der Kreisarzt auf den Bericht von Dr. med. I.___

vom 25. April 2019 abstellen, die aufgrund der Röntgenaufnahmen von unauffälligen

Befunden spricht (Suva-Nr. 9). Es kommt hinzu, dass sich die Situation durch

die Operation verändert hat, so dass es anschliessend gar nicht mehr möglich

war, den Sachverhalt durch eine persönliche Untersuchung festzustellen.

5.3.2

Weiter wird von der

Beschwerdeführerin vorgebracht, der Kreisarzt Dr. med. D.___ habe seine

Stellungnahmen vom 28. Mai 2019 und vom 6. Juni 2019 verfasst, ohne die

MRI-Bilder konsultiert zu haben und ohne den OP-Bericht und die intra-operativen

Fotografien gesehen zu haben. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend

dargelegt und vom Kreisarzt selbst in seiner Stellungnahme vom 10. März 2020

(BAB 2, S. 2) bestätigt, trifft dies nicht zu. Aus den entsprechenden

Stellungnahmen vom 28 Mai 2019 und 6. Juni 2019 geht denn auch zweifelsfrei

hervor, dass dem Kreisarzt die entsprechenden Berichte vorlagen. Die Auffassung

der Beschwerdeführerin, die Beurteilung des Kreisarztes sei voreingekommen,

kann daher nicht nachvollzogen werden. Wie oben dargelegt, hat sich der

Kreisarzt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch ausführlich mit

den erhobenen Befunden im linken Schultergelenk sowie den entsprechenden

Berichten auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, dass sich der Kreisarzt nicht

zur Frage äusserste, ob die Befunde nicht zumindest im Sinne einer Teilursache

auf das Ereignis vom 19. September 2019 zurückzuführen sind, kann die

Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin

korrekt festhält, erübrigt sich eine explizite Bemerkung zur Teilkausalität,

wenn der Kreisarzt ein unfallbedingtes Geschehen verneint.

5.4

Zusammenfassend besteht kein

Anlass für auch nur geringe Zweifel an der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___.

Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

zwischen dem Unfall vom 19. September 2018 und den Gesundheitsschäden, welche

zur Operation vom 23. Mai 2019 führten, kein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht.

6.

Fehlt es am natürlichen

Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem Fallabschluss am

14.

Mai 2019. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar