VSBES.2020.37
Unfallversicherung
10. Februar 2021Deutsch33 min
von der Klinik C.___ darüber informiert, dass bei der Beschwerdeführerin ein operativer
Source so.ch
Urteil vom 10. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1986 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 19. September 2018
seit dem 1. Mai 2007 bei der B.___, [...], als stellvertretende
Geschäftsführerin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert
(Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).
1.2 Mit Schadensmeldung UVG vom 26.
April 2019 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die
Beschwerdeführerin habe am 19. September 2018 um 11:00 Uhr während dem
Segeln auf dem [...] aufgrund eines unvorhersehbaren Rucks auf dem Schiff das
Gleichgewicht verloren und sei mit dem Ellenbogen und der Schulter auf dem
Boden aufgeprallt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst mit Schreiben vom
30. April 2019 ihre Leistungspflicht (Suva-Nrn. 2 f.).
1.3 Am 2. Mai 2019 wurde die Beschwerdegegnerin
von der Klinik C.___ darüber informiert, dass bei der Beschwerdeführerin ein operativer
Eingriff an der linken Schulter («Schulterarthroskopie links mit subacromialer
Dekompression, AC-Gelenksresektion und falls nötig Tenotomie und Tenodese nach
POST») erfolgen sollte. Die Beschwerdegegnerin wurde um eine schriftliche
Bestätigung der Kostenübernahme gebeten (Suva-Nr. 4). Daraufhin teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2019 mit,
aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen müsse die Frage der Leistungspflicht
überprüft werden. Es werde die Übernahmezusicherung widerrufen, um weitere
Abklärungen vorzunehmen (Suva-Nr. 6). Der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte
in seiner Beurteilung vom 24. Mai 2019 zum Ergebnis, der Schaden an der linken
Schulter, welcher operiert werden sollte, sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Es seien keine strukturell-objektivierbaren
unfallbedingten Läsionen im MRI der linken Schulter vom 11. April 2019 (Suva-Nr.
10) erkennbar. Die Unfallfolgen spielten seit heute keine Rolle mehr (Suva-Nr.
11). Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein sicherer oder
wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. September
2018 und den gemeldeten Beschwerden. Die Suva sei demzufolge nicht
leistungspflichtig (Suva-Nr. 12). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 21. Mai 2019 Einsprache (Suva-Nr. 15), woraufhin die
Beschwerdegegnerin vom Kreisarzt Dr. med. D.___ eine ausführliche medizinische Beurteilung
einholte (Suva-Nr. 17).
1.4 Am 23. Mai 2019 unterzog sich
die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ einer Operation
(Transarthroskopische partielle Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHL)-resektion,
subacromiale Bursektomie, Acromioplastik wie ACG-Resektion; Suva-Nr. 19). Der
entsprechende Bericht wurde dem Kreisarzt Dr. med. D.___ zur Beurteilung
vorgelegt. Der Kreisarzt hielt in seiner Kurz-Stellungnahme vom 29. Juli
2019 an seiner bisherigen Auffassung fest (Suva-Nr. 22).
1.5 Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2019 (Suva-Nr. 26) den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen. In teilweiser Gutheissung
der dagegen am 26. August 2019 erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 31) änderte die
Beschwerdegegnerin ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020
insoweit ab, als Leistungen bis 14. Mai 2019 ausgerichtet würden und der
Schadenfall auf diesen Zeitpunkt folgenlos abgeschlossen werde (Suva-Nr. 34;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 10. Februar
2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 9 ff.):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
9. Januar 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin aus dem Unfallereignis vom 19. September 2018 die
gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.
2. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerdeführerin Frist zu
gewähren bis 28.02.2020 zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Am 28. Februar 2020 reichte die
Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (A.S. 17 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 auf Abweisung der
Beschwerde und lässt eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 10.
März 2020 einreichen (A.S. 26 ff.).
5. Mit Replik vom 30. Juni 2020
(A.S. 39 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig
reicht sie einen Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärzte
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27.
Mai 2020 ein.
6. In ihrer Duplik vom 20. August
2020 schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde
und reicht eine weitere Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 18.
August 2020 zu den Akten (Suva-Nr. 43 ff.).
7. Am 5. Oktober 2020 reicht die
Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Duplik der Beschwerdegegnerin sowie
einen weiteren Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 16. September 2020 ein
(A.S. 51 f.).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 9. Januar 2020 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin auch nach dem 14. Mai 2019 Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 19. September 2018 hat.
2.
2.1
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2018
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.2
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der
unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.
101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1
S. 114).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem
Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt
Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch
zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.4
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b
S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des
Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom
12.
September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156
E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 9. Januar
2020.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Zum medizinischen Sachverhalt
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
4.1
Am 11. April 2019 fand eine
MRI-Untersuchung des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin im Institut G.___
in [...] statt. Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin,
berichtet von einem diskreten Ödem in der AC-Gelenks Kapsel, möglicherweise
Status nach Infiltration. Sonst bestehe eine unauffällige Darstellung des
Schultergelenkes ohne Hinweis auf eine Binnenläsion (Suva-Nr. 10).
4.2
Am 25. April 2019 erfolgte eine
MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule im oben genannten Institut. Im
gleichentags erstellten Bericht von Dr. med. I.___, Fachärztin für Radiologie,
wird ausgeführt, es bestehe eine unauffällige Abbildung der HWS ohne Nachweis
degenerativer Veränderungen. Des Weiteren bestehe eine unauffällige Darstellung
der Bandscheiben. Auch gebe es keine Einengung des Spinalkanals oder der
Neuroforamina. Es gebe zudem keine Nervenwurzelkompression (Suva-Nr. 9).
4.3
Dem Bericht der Klinik C.___ vom
2.
Mai 2019 (Suva-Nr. 5) ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe ihren
Segelurlaub im Juni gecancelt, da sie auch über Ostern aufgrund der Schmerzen
nicht habe segeln können. Sie berichte heute zusätzlich, dass sie am 19. September
2018.
beim Segeln auch einen Sturz erlitten habe, bei dem sie mit dem linken
Ellbogen auf dem Boden aufgeprallt sei. Hiernach seien die Schmerzen in der
Schulter aufgetreten. In der Beurteilung wurde festgehalten, das MRI zeige
einen unauffälligen Befund. Es würden heute mit der Patientin die verschiedenen
Therapieoptionen besprochen. Da sie nun eine endgültige Lösung wünsche, sei die
operative Versorgung mit Schulterarthroskopie links mit subacromialer
Dekompression, AC-Gelenksresektion und falls nötig Tenotomie und Tenodese nach
POST besprochen worden. Gemäss ärztlichem Zeugnis könne die Patientin im Juni
2019.
nicht segeln gehen.
4.4
Der Kreisarzt Dr. med. D.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
kam in seiner Beurteilung vom 24. Mai 2019 (Suva-Nr. 11) zum Schluss, der
Schaden an der linken Schulter, welcher operiert werden solle, sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Im MRI
der linken Schulter vom 11. April 2019 seien keine strukturell-objektivierbaren
unfallbedingten Läsionen erkennbar. Die Unfallfolgen spielten seit heute keine
Rolle mehr.
4.5
In seiner ärztlichen Beurteilung
vom 28. Mai 2019 (Suva-Nr. 17) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.___ fest, im MRI
Schultergelenk links (Suva-Nr. 10) zeigten sich keine unfallbedingten
strukturell objektivierbaren Läsionen. Auch im Bereich der HWS (Suva-Nr. 9) könnten
keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen erkannt werden. Die Versicherte
habe aufgrund ihres Sturzereignisses am 19. September 2018 eine Prellung des
linken Schultergelenkes erlitten. Ebenfalls habe sie eine Stauchung der HWS
erlitten. Im Bericht der Klinik C.___ vom 25. April 2019 werde zur Therapie
eine Arthroskopie der linken Schulter mit subacromialer Dekompression,
AC-Gelenksresektion und gegebenenfalls Tenotomie beziehungsweise Tenodese der
langen Bizepssehne besprochen. Die vorgeschlagenen Interventionen der Klinik C.___
stellten unfallfremde Therapieoptionen dar. Die Versicherte habe definitiv
aufgrund des Ereignisses vom 19. September 2018 keine strukturell
objektivierbaren Läsionen im Bereich der linken Schulter erlitten. Die von der
Klinik C.___ vorgeschlagenen Interventionen stellten unfallfremde
Therapieoptionen dar. Eine subacromiale Dekompression erweitere den Raum unter
dem Schulterdach. Es handle sich hier um eine nicht unfallbedingt entstandene
enge Situation, ein sogenanntes Impingement. Ausserdem sei eine Tenotomie
beziehungsweise Tenodese der langen Bizepssehne unfallfremd, da keine
strukturell objektivierbaren unfallbedingten Läsionen im Bereich der langen
Bizepssehne vorhanden seien. Der Schaden, welcher an der linken Schulter
operiert werden solle, stehe nicht unfallkausal in Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 19. September 2018. Unfallfolgen im Bereich der linken Schulter
spielten seit heute keine Rolle mehr. Bezüglich der HWS sei ab heute mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungsmassnahmen keine
namhafte Besserung der unfallbedingten Beschwerden zu erwarten.
4.6
Am 23. Mai 2019 unterzog sich
die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ einer Operation
(Transarthroskopische partielle Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHL)-resektion,
subacromiale Bursektomie, Acromioplastik wie ACG-Resektion links; vgl.
Operationsbericht vom 23. Mai 2019, Suva-Nr. 19). Dem Austrittsbericht vom 27.
Mai 2019 (Suva-Nr. 23) ist die Diagnose eines subacromialen Impingement mit
AC-Arthralgie und einer partiellen Synovialitis glenohumeral Schulter links
(dominant) zu entnehmen. Der Eingriff sei in ungestörter Vollnarkose
durchgeführt worden. Unmittelbar postoperativ sei mit der Nachbehandlung unter
physiotherapeutischer Anleitung gemäss Schema C.___ und adäquater Analgesie
begonnen worden. Das Drainagematerial habe am ersten, der Schmerzkatheter am
zweiten postoperativen Tag problemlos entfernt werden können. Der operierte Arm
sei in einer Mitellaschlinge ruhiggestellt worden. Die regelmässig
durchgeführten Verbandswechsel zeigten reizlose Wundverhältnisse. Die
Thromboseprophylaxe sei mit Clexane 20 mg s.c. 1x tgl. erfolgt. Die
Beschwerdeführerin werde in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante
Betreuung entlassen.
4.7
Nach Erhalt des
Operationsberichts der Klinik C.___ vom 23. Mai 2019 und der intraoperativen
Fotodokumentation zur Operation vom 23. Mai 2019 kam Kreisarzt Dr. med. D.___
in seiner Beurteilung vom 29. Juli 2019 zum Schluss, der Operationsbericht
stelle unfallfremde, entzündliche Veränderungen dar (Suva-Nr. 22).
4.8
In seiner Stellungnahme vom 10.
März 2020 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 2) äussert sich der Kreisarzt Dr.
med. D.___ ausführlich zum Operationsbericht vom 23. Mai 2019. Er führt
aus, intraoperativ dokumentiere Dr. med. F.___ keine unfallbedingten Läsionen.
Die Versicherte zeige einen sogenannten Buford-Komplex im Bereich des linken
Schultergelenkes. Es handle sich somit um eine angeborene Veränderung und weder
um eine Unfall- noch eine krankheitsbedingte Veränderung. Das mittlere
glenohumerale Band, welches in den Buford-Komplex mit einbezogen sei, stelle
sich in der Operation vom 23. Mai 2019 hypotroph entzündlich verändert dar. Es sei
eine partielle Resektion des mittleren glenohumeralen Bandes durchgeführt
worden. Eine hypotrophe entzündliche Veränderung des mittleren glenohumeralen
Bandes sei nicht unfallbedingt. Wie der Pathomechanismus hier darstelle, handle
es sich um eine Entzündung und somit um eine unfallfremde Veränderung. Gerade
die intraoperativ durchgeführten Massnahmen subacromial vom 23. Mai 2019 seien
unfallfremde Massnahmen. Unter anderem würden hier Verklebungen subacromial
gelöst. Zusätzlich finde eine laterale Clavicularesektion mit dem Zweck einer
teilweisen AC-Gelenksresektion statt. Diese Massnahmen seien durchgeführt
worden, um eine unfallfremde Impingement-Symptomatik (Enge) im Bereich der
linken Schulter therapeutisch anzugehen. Der Stellungnahme des Kreisarztes
lässt sich weiter entnehmen, degenerative Vorzustände im Bereich des linken
Schultergelenkes seien nicht erkennbar. Es bestehe bei der Versicherten eine
angeborene Normvariante im Sinne eines Buford-Komplexes. Im MRI-Befund des Schultergelenks
links vom 11. April 2019 spreche der Radiologe Dr. med. H.___ von einer
diskreten Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes links. Der Radiologe spreche
von einer diskreten Ödembildung, dem Kreisarzt sei im MRI-Bild vom 11. April 2019
das Ödem nicht ganz eindeutig ersichtlich. Es handle sich tatsächlich um eine
äusserst schwache Signalveränderung. Dr. med. H.___ relativiere seinen Befund
vom 11. April 2019 dahingehend, da er in Klammern die Ergänzung hinzufüge
"möglicherweise Status nach Infiltration" mit Ödembildung im Bereich
des AC-Gelenkes. Dies bedeute, dass die Wasser- und Flüssigkeitsansammlung im
Bereich des AC-Gelenkes gegebenenfalls auf eine, von aussen durchgeführte,
Infiltrations-Behandlung zurückzuführen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei auch
unter Berücksichtigung der diskreten Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes
nicht von einer unfallbedingten Veränderung auszugehen. Tatsächlich sei diese
diskrete Ödembildung des AC-Gelenkes als beginnende degenerative (unfallfremde)
Veränderung zu werten. Hier sei darauf hinzuweisen, dass gerade Verletzungen
gemäss Rockwood oder Tossy im Bereich des AC-Gelenkes entsprechende
unmittelbare Schmerzen und Beschwerden zeitnah nach dem Unfallereignis bewirkten.
Der zeitliche Verlauf in diesem Fall stelle heraus, dass das Unfallereignis vom
19.
September 2018 datiere. Eine MRI-Diagnostik im Bereich des linken
Schultergelenkes habe am 11. April 2019 stattgefunden, eine MRI-Bildgebung
der HWS am 25. April 2019. Ebenfalls am 25. April 2019 Vorstellung in der Klinik
C.___. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine unfallbedingte
AC-Gelenksverletzung am 19. September 2018 stattgefunden habe und entsprechend
zeitverzögert erst Vorstellungen im April 2019 ärztlicherseits stattgefunden
hätten. Es seien zeitnah zum Ereignis vom 19. September 2018 im Bereich des
AC-Gelenkes links weder Prellungen noch Hämatome dokumentiert. Ebenfalls sei zu
keinem Zeitpunkt ein Hochstand der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenkes
festgestellt worden, was bei einer AC-Gelenksverletzung typischerweise der Fall
sei. Die Klinik C.___ spreche am 25. April 2019 von einer AC-Gelenksarthralgie
links als Diagnose. Eine AC-Gelenksarthralgie stelle eine Beschwerdeproblematik
im Bereich des AC-Gelenkes dar, welche keinen unfallbedingten Zusammenhang
aufweise. Grundsätzlich sei im Erstbefundbericht vom 25. April 2019 der Klinik C.___
in erster Linie von Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule die Rede.
4.9
Dem Bericht von Dr. med. E.___
und Dr. med. F.___, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Klinik C.___, vom 27. Mai 2020 (Replikbeilage) lässt sich
entnehmen, intraoperativ hätten sich eine kräftig inserierende
Rotatorenmanschette mit intakter Subscapularis- und Supraspinatus- und
Infraspinatussehne sowie eine regelrechte Darstellung des Pulley-Systemes und
regelrechte Führung der langen Bizepssehne gezeigt. Ebenfalls habe sich eine
intakte Bizepsinsertion im kranialen Labrum gezeigt. Subacromial habe sich eine
ausgedehnte, entzündlich vernarbte Bursa, welche im Verlauf reseziert wurde,
gezeigt. Zudem sei die AC-Gelenksresektion erfolgt. Grundsätzlich lasse sich
klar festhalten, dass die bestehende Situation im vergleichsweise jungen Alter
der Patientin mit bestehender Irritation im AC-Gelenk zu einem relevanten
subacromialen Impingement, ausgeprägter Bursitis sich klar durch ein
traumatisches Ereignis auslösen könne. Eine chronische Entwicklung einer subacromialen
Bursitis sowie einer AC-Gelenksarthralgie in dem Alter der Patientin sei als eher
unwahrscheinlich zu beurteilen. Grundsätzlich könne ein Sturz auf die Schulter
mit Verletzung des AC-Gelenkes klar zu einer, wie in dem Fall der Patientin
beschriebenen Problematik, führen.
4.10
In seiner Stellungnahme vom 18.
August 2020 (A.S. 44 ff.) nimmt der Kreisarzt Dr. med. D.___ eingehend
Stellung zum Impingement sowie zur AC-Gelenksarthralgie. Einerseits gebe es
anlagebedingte Formen des Acromions (Schulterdach). Es würden radiologisch die
Formen des Acromions nach Bigliani unterschieden. Je höher die Klassifikation
nach Bigliani sei, desto grösser sei das Risiko, anlagebedingt eine
Impingementproblematik zu entwickeln. Bei der Versicherten selbst liege ein Typ
1.
bis 2 nach Bigliani vor. Die Problematik eines Impingements im Bereich des
Schultergelenkes könne auch im Sinne eines Zusammenstossens anatomischer
Strukturen beschrieben werden. Im Bereich des Schultergelenkes komme es im
sogenannten Subacromialraum unterhalb des Acromions zu einem Zusammenstossen der
Supraspinatussehne mit den Strukturen Schleimbeutel (Bursa subacromialis) im
Verhältnis zum Acromion. Gerade im Bereich der Bursa subacromialis
(Schleimbeutel) komme es typischerweise zu einer Bursitis. Dieser Prozess der
Bursitis stelle einen entzündlichen Vorgang dar. Sowohl die Veränderungen im
Bereich der Schleimbeutelsituation als auch im Bereich der anlagebedingten
Acromionform stellten somit unfallfremde Veränderungen dar. Nachweislich liege
bei der Versicherten im Bereich des betroffenen AC-Gelenkes keine Verletzung
gemäss Rockwood beziehungsweise Tossy vor. Typischerweise würde es bei einer
Tossy- beziehungsweise Rockwood-Verletzung zu einem Hochstand der lateralen
Clavicula (äusseres Ende des Schlüsselbeines) kommen. Dieser Hochstand des lateralen
Endes der Clavicula würde zustande kommen durch eine Kapselbandverletzung im
Bereich des AC-Gelenkes. Eine Kapselbandverletzung sei im MRI der Schulter
links vom 11. April 2019 nicht zu erkennen. In den klinischen Befunden der Klinik
C.___ werde kein Hochstand der lateralen Clavicula beschrieben. Auch
intraoperativ während der Operation vom 23. Mai 2019 hätten keine Verletzungen im
Bereich des Schultereckgelenkes (AC-Gelenk) festgestellt werden können. Mit
Verweis auf den Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 27. Mai 2020
führt der Kreisarzt aus, die Kollegen der Klinik C.___ hätten sich dahingehend
geäussert, dass intraoperativ nicht klar zu entscheiden sei, ob die Befunde auf
das Ereignis vom 19. September 2018 zurückzuführen seien. In der Beurteilung
vom 27. Mai 2020 werde gemäss Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ die
Möglichkeit einer traumatischen Bursitis beziehungsweise AC-Gelenksarthralgie
angesprochen. Es sei somit nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, sondern
lediglich die Möglichkeit für die Auslösung der Beschwerden gegeben.
4.11
Dr. med. E.___ führt in seinem
Bericht vom 16. September 2020 (Beilage zur Eingabe vom 5. Oktober 2020) aus,
seinerseits lasse sich nochmals feststellen, dass sich intraoperativ nicht
beurteilen lasse, ob die bestehende Situation klar auf das Unfallereignis
zurückzuführen sei, jedoch habe bei der Patientin klar eine Irritation im
Bereich des AC-Gelenkes bestanden und das MRI vom 13. April 2019 (recte:
11.
April 2019) zeige klar ein Ödem im Bereich der Kapsel und keinerlei
Anzeichen einer Degeneration. Somit werde das bestehende Ödem im Bereich der
AC-Gelenkskapsel als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt
erachtet, da sich keine degenerativen Anzeichen gezeigt hätten, welche
ebenfalls ein Ödem hätten auslösen können. Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aufgrund des MRI gegeben, dass die Beschwerden der
Patientin, welche zur operativen Versorgung geführt hätten, auf das Unfallereignis
zurückzuführen seien.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtsschriften im Wesentlichen auf die
Berichte des Kreisarztes Dr. med. D.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert
zu prüfen ist.
5.1
Der Kreisarzt Dr. med. D.___ hat
in seinem Bericht vom 28. Mai 2019 (Suva-Nr. 17) zwar kurz, jedoch klar
und ausreichend zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die
Ausführungen des Kreisarztes sind schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar. Er
ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin definitiv aufgrund des
Ereignisses vom 19. September 2018 keine strukturell objektivierbaren Läsionen
im Bereich der linken Schulter erlitten habe. Dabei hat sich der Kreisarzt auf
die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren bzw. auf die massgebenden Berichte
von Dres. med. H.___ und I.___ stützen können, worauf (vgl. Suva-Nrn. 9
f.) verwiesen werden kann. Des Weiteren führte er überzeugend aus, die von der
Klinik C.___ vorgeschlagenen Massnahmen seien unfallfremd. So erweitere eine
subacromiale Dekompression den Raum unter dem Schulterdach. Es handle sich hier
um eine nicht unfallbedingt entstandene enge Situation, ein sogenanntes
Impingement (Suva-Nr. 17). Nachdem der Operationsbericht vom 23. Mai 2019
(Suva-Nr. 19) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war, nahm der Kreisarzt
nach Einsicht in den Bericht sowie in die intraoperative Fotodokumentation am
29.
Juli 2019 erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt und führte aus, der
Operationsbericht stelle unfallfremde, entzündliche Veränderungen dar
(Suva-Nr. 22). Seine Auffassung konkretisierte er dann ausführlich und
nachvollziehbar in seinen von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens zusätzlich eingeholten Stellungnahmen vom 10. März
2020.
(BAB 2) und 18. August 2020 (A.S. 44 ff.). Der Kreisarzt
beschäftigte sich dabei zunächst eingehend mit dem Operationsbericht vom 23.
Mai 2019 und führte aus, dass Dr. med. F.___ keine unfallbedingten
Läsionen dokumentiert habe. So zeige sich bei der Beschwerdeführerin gemäss
Operationsbericht ein sogenannter Buford-Komplex im Bereich des linken
Schultergelenkes. Der Buford-Komplex stelle eine anatomische Normvariante des
Labrum glenoidale und des mittleren glenohumeralen Bandes dar. Es handle sich
somit um eine angeborene Veränderung und weder um eine Unfall- noch eine krankheitsbedingte
Veränderung. Das mittlere glenohumerale Band, welches in den Buford-Komplex mit
einbezogen sei, stelle sich in der Operation vom 23. Mai 2019 hypotroph
entzündlich verändert dar. Eine hypotrophe entzündliche Veränderung des mittleren
glenohumeralen Bandes sei aber nicht unfallbedingt. Nachvollziehbar legt Dr.
med. D.___ dar, dass die intraoperativ durchgeführten Massnahmen vom 23. Mai 2019
unfallfremde Massnahmen seien. So seien unter anderem Verklebungen subacromial
gelöst worden. Zusätzlich habe eine laterale Clavicularesektion mit dem Zweck
einer teilweisen AC-Gelenksresektion stattgefunden. Diese Massnahmen seien durchgeführt
worden, um eine unfallfremde Impingement-Symptomatik (Enge) im Bereich der
linken Schulter therapeutisch anzugehen (BAB 2, S. 2). In seiner Stellungnahme
vom 18. August 2020 setzt sich der Kreisarzt ausführlich mit der
Impingement-Symptomatik auseinander. So sei unter einem Impingement-Syndrom im
Bereich der Schulter eine Einengung des Gelenkraumes durch knöcherne
Veränderungen des Acromions oder durch eine Schädigung der umliegenden
Weichteile zu verstehen. Radiologisch würden die Formen des Acromions nach Bigliani
unterschieden. Es würden hier drei Typen unterschieden. Typ 1: Flach, Typ 2:
Gebogen, Typ: Hakenförmig. Je höher die Klassifikation nach Bigliani sei, desto
grösser sei das Risiko, anlagebedingt eine Impingementproblematik zu
entwickeln. Bei der Versicherten selbst liege ein Typ 1 bis 2 nach Bigliani
vor. Die Problematik eines Impingements im Bereich des Schultergelenkes könne
auch im Sinne eines Zusammenstossens anatomischer Strukturen beschrieben
werden. Im Bereich des Schultergelenkes komme es im sogenannten Subacromialraum
unterhalb des Acromions zu einem Zusammenstossen der Supraspinatussehne mit den
Strukturen Schleimbeutel (Bursa subacromialis) im Verhältnis zum Acromion. Gerade
im Bereich der Bursa subacromiaiis (Schleimbeutel) komme es typischerweise zu
einer Bursitis. Dieser Prozess der Bursitis stelle einen entzündlichen Vorgang
dar. Sowohl die Veränderungen im Bereich der Schleimbeutelsituation als auch im
Bereich der anlagebedingten Acromionform stellten unfallfremde Veränderungen
dar (A.S. 46).
Des Weiteren setzt sich Dr. med. D.___ in
seinen Stellungnahmen vom 10. März 2020 und 18. August 2020 ausführlich
mit dem MRI-Befund des linken Schultergelenks vom 11. April 2019 sowie mit der
Verletzung des AC-Gelenks auseinander: So spreche Dr. med. H.___ in seinem
Bericht vom 11. April 2019 von einer diskreten Ödembildung im Bereich des
AC-Gelenkes links. Gemäss dem Kreisarzt sei das Ödem im MRI-Bild nicht ganz
eindeutig ersichtlich. Es handle sich tatsächlich um eine äusserst schwache
Signalveränderung. Dr. med. H.___ relativiere seinen Befund dahingehend, da er
in Klammern die Ergänzung hinzufüge "möglicherweise Status nach
Infiltration" mit Ödembildung im Bereich des AC-Gelenkes. Dies bedeute
nach Auffassung des Kreisarztes, dass die Wasser- und Flüssigkeitsansammlung im
Bereich des AC-Gelenkes gegebenenfalls auf eine, von aussen durchgeführte,
Infiltrations-Behandlung zurückzuführen sei. Die Auffassung des Kreisarztes,
wonach auch unter Berücksichtigung der diskreten Ödembildung im Bereich des
AC-Gelenkes überwiegend wahrscheinlich nicht von einer unfallbedingten
Veränderung auszugehen sei, sondern diese als beginnende degenerative
(unfallfremde) Veränderung zu werten sei, überzeugt. Denn Dr. med. D.___ begründet
seine Auffassung einleuchtend und nachvollziehbar, indem er ausführt, dass gerade
Verletzungen gemäss Rockwood oder Tossy im Bereich des AC-Gelenkes
entsprechende unmittelbare Schmerzen und Beschwerden zeitnah nach dem
Unfallereignis bewirkten. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
eine unfallbedingte AC-Gelenksverletzung am 19. September 2018 stattgefunden
habe und entsprechend zeitverzögert erst die Vorstellungen im April 2019 ärztlicherseits
stattgefunden hätten. So seien zeitnah zum Ereignis vom 19. September 2018 im
Bereich des AC-Gelenkes links weder Prellungen noch Hämatome dokumentiert. Ebenfalls
sei zu keinem Zeitpunkt ein Hochstand der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenkes
festgestellt worden, was bei einer AC-Gelenksverletzung typischerweise der Fall
sei (BAB 2, S. 3). Dieser Hochstand des lateralen Endes der Clavicula
würde zustande kommen durch eine Kapselbandverletzung im Bereich des
AC-Gelenkes. Eine Kapselbandverletzung sei im MRI der Schulter links vom 11. April
2019.
nicht zu erkennen. In den klinischen Befunden der Klinik C.___ werde kein
Hochstand der lateralen Clavicula beschrieben. Auch intraoperativ während der
Operation vom 23. Mai 2019 hätten keine Verletzungen im Bereich des
Schultereckgelenkes (AC-Gelenk) festgestellt werden können (A.S. 46 f.). Die Klinik
C.___ spreche am 25. April 2019 (Suva-Nr. 5) von einer AC-Gelenksarthralgie
links als Diagnose. Eine AC-Gelenksarthralgie stelle eine Beschwerdeproblematik
im Bereich des AC-Gelenkes dar, welche keinen unfallbedingten Zusammenhang
aufweise (BAB 2, S. 3). Die Beurteilung von Dr. med. D.___ kann
als schlüssig gelten und ist damit grundsätzlich beweiswertig.
5.2
In den Akten findet sich nichts,
was einen anderen Schluss gebieten würde. Arztberichte und radiologische
Aufnahmen aus der Zeit unmittelbar nach dem 19. September 2018 fehlen. Die
im Rahmen des Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. E.___ und
Dr. med. F.___ vom 27. Mai 2020 (Replikbeilage) und 16. September 2020 (Beilage
zur Eingabe vom 5. Oktober 2020) vermögen keine auch nur geringen Zweifel an
der kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen. Auf die Frage, ob die Befunde
(teilweise oder ganz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 19. September 2018 zurückzuführen sind, führten die
behandelnden Ärzte in ihrem Bericht vom 27. Mai 2020 an, grundsätzlich lasse
sich betreffend die vorgefundene Situation intraoperativ dies nicht klar einer
Entstehungsursache zuordnen. Die intraoperativ ersichtlichen Befunde könnten
sowohl von inflammatorischer oder degenerativer Natur sein, wie traumatischer
Genese. Weiter führten die Mediziner aus, es lasse sich grundsätzlich
festhalten, dass die bestehende Situation im vergleichsweise jungen Alter der
Patientin mit bestehender Irritation im AC-Gelenk zu einem relevanten
subacromialen Impingement, ausgeprägter Bursitis sich klar durch ein
traumatisches Ereignis auslösen könne. Eine chronische Entwicklung einer
subacromialen Bursitis sowie einer AC-Gelenksarthralgie in dem Alter der
Patientin, sei nach ihrer Ansicht als eher unwahrscheinlich zu beurteilen.
Grundsätzlich könne ein Sturz auf die Schulter mit Verletzung des AC-Gelenkes
klar zu einer, wie in dem Fall der Patientin beschriebenen Problematik führen. Wie
der Kreisarzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 18. August 2020 (A.S. 44.
ff.) aber korrekt festhält, ist nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit,
sondern lediglich die Möglichkeit für die Auslösung der Beschwerden genannt
worden. Die Annahme von Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 16. September
2020, das bestehende Ödem im Bereich der AC-Gelenkkapsel sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallbedingt, da sich keine degenerativen Anzeichen
zeigten, welche ebenfalls ein Ödem auslösen könnten, erfolgt ohne weitergehende
Begründung und korrespondiert nicht mit seiner Einschätzung im Bericht vom 27. Mai
2020.
Wie erwähnt, hat sich der Kreisarzt ausführlich und überzeugend zu diesem
Ödem geäussert. Auch wenn es durchaus möglich erscheint, dass die Verletzung
des AC-Gelenkes auf das Unfallereignis vom 19. September 2018
zurückzuführen ist, reichen die diesbezüglichen spärlich begründeten
Ausführungen angesichts der akribisch begründeten und überzeugenden Beurteilung
des Kreisarztes Dr. med. D.___ nicht aus, an dieser Beurteilung auch nur
geringe Zweifel zu erwecken. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen).
5.3
Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.___
grundsätzlich als beweiswertig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
5.3.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt,
es handle sich bei den kreisärztlichen Stellungnahmen um reine Aktengutachten.
Eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein
reines Aktengutachten ist nicht an sich beweisuntauglich. Die direkte ärztliche
Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt dann in den
Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in
einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein
(Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2012, 8C_681/2011, E. 4.1 mit
Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist aber, dass genügend
Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370
E. 5b). Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten
Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind,
aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das
Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr
wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen
erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung
deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März
2008.
E. 3.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat der Kreisarzt
Dr. med. D.___ über sämtliche massgebenden Arztberichte verfügt, wozu
insbesondere der Bericht von Dr. med. H.___ vom 11. April 2019 (Suva-Nr. 10) sowie
der Operationsbericht der Klinik C.___ vom 23. Mai 2019 (Suva-Nr. 19) gehörten
(vgl. E. II 5.1 hiervor). Damit war er in der Lage, auch ohne persönliche
Untersuchung der Beschwerdeführerin und neue medizinischen Abklärungen eine
Beurteilung des feststehenden medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Des
Weiteren setzte er sich in seiner Stellungnahme vom 18. August 2020
(Suva-Nr. 44 ff.) auch mit dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der
Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med.
F.___ vom 27. Mai 2020 (Replikbeilage) auseinander. Es gibt nichts daran
auszusetzen, dass der Kreisarzt Dr. med. D.___ eine reine Aktenbeurteilung
vorgenommen hat. So befinden sich in den Akten namentlich ausführliche, auf
klinischen und bildgebenden Untersuchungen beruhende Berichte, die die
Situation zwar nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 19. September
2018, sondern erstmals rund sieben Monate danach aufzeigen. Diese zeitliche Distanz
ergab sich daraus, dass sich die Beschwerdeführerin vorher nicht veranlasst
gesehen hat, die Beschwerden in der Schulter untersuchen zu lassen. Was die
Situation der HWS anbelangt, konnte der Kreisarzt auf den Bericht von Dr. med. I.___
vom 25. April 2019 abstellen, die aufgrund der Röntgenaufnahmen von unauffälligen
Befunden spricht (Suva-Nr. 9). Es kommt hinzu, dass sich die Situation durch
die Operation verändert hat, so dass es anschliessend gar nicht mehr möglich
war, den Sachverhalt durch eine persönliche Untersuchung festzustellen.
5.3.2
Weiter wird von der
Beschwerdeführerin vorgebracht, der Kreisarzt Dr. med. D.___ habe seine
Stellungnahmen vom 28. Mai 2019 und vom 6. Juni 2019 verfasst, ohne die
MRI-Bilder konsultiert zu haben und ohne den OP-Bericht und die intra-operativen
Fotografien gesehen zu haben. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend
dargelegt und vom Kreisarzt selbst in seiner Stellungnahme vom 10. März 2020
(BAB 2, S. 2) bestätigt, trifft dies nicht zu. Aus den entsprechenden
Stellungnahmen vom 28 Mai 2019 und 6. Juni 2019 geht denn auch zweifelsfrei
hervor, dass dem Kreisarzt die entsprechenden Berichte vorlagen. Die Auffassung
der Beschwerdeführerin, die Beurteilung des Kreisarztes sei voreingekommen,
kann daher nicht nachvollzogen werden. Wie oben dargelegt, hat sich der
Kreisarzt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch ausführlich mit
den erhobenen Befunden im linken Schultergelenk sowie den entsprechenden
Berichten auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, dass sich der Kreisarzt nicht
zur Frage äusserste, ob die Befunde nicht zumindest im Sinne einer Teilursache
auf das Ereignis vom 19. September 2019 zurückzuführen sind, kann die
Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin
korrekt festhält, erübrigt sich eine explizite Bemerkung zur Teilkausalität,
wenn der Kreisarzt ein unfallbedingtes Geschehen verneint.
5.4
Zusammenfassend besteht kein
Anlass für auch nur geringe Zweifel an der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___.
Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
zwischen dem Unfall vom 19. September 2018 und den Gesundheitsschäden, welche
zur Operation vom 23. Mai 2019 führten, kein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht.
6.
Fehlt es am natürlichen
Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem Fallabschluss am
14.
Mai 2019. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar