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Entscheid

VSBES.2020.39

Hilflosenentschädigung IV

23. Februar 2021Deutsch53 min

medizinisch-pflegerischen Hilfe, müsse persönlich überwacht werden und sei auf eine

Source so.ch

Urteil vom 23. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügungen vom 20. Januar und 4. Februar 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund der erheblichen

gesundheitlichen Einschränkungen (leichte Intelligenzminderung; mittelschwere

bis schwere neuropsychologische Minderfunktionen mit mässiggradigem

amnestischem Syndrom sowie ausgeprägtem dysexekutivem Syndrom [vgl. IV-Stelle

Beleg (IV-Nr.) 29, S. 1 ff.]) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___, geboren 1958

(nachfolgend: Beschwerdeführer), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 87 %

mit Verfügung vom 8. November 2006 (IV-Nr. 40) ab dem 1. September 2006 eine

ganze Rente zu.

2. Am 24. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer

die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 45). Er machte geltend,

seit April 2010 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden,

Körperpflege, Verrichtung der Notdurft) regelmässig in erheblicher Weise auf

die Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Des Weiteren bedürfe er einer dauernden

medizinisch-pflegerischen Hilfe, müsse persönlich überwacht werden und sei auf eine

lebenspraktische Begleitung angewiesen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades zu (IV-Nr. 59).

3.

3.1 Im März 2019 wurde eine Revision

in die Wege geleitet und der Abklärungsdienst mit einer Abklärung vor Ort

beauftragt. Der dazugehörige Abklärungsbericht folgte am 10. Mai 2019 (IV-Nr.

63).

3.2 Gestützt auf den

Abklärungsbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Juli 2019

die Reduktion der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche

leichten Grades in Aussicht gestellt (IV-Nr. 65). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 13. September 2019 Einwand (IV-Nr. 70). Nach Vornahme

weiterer medizinischer Abklärungen (vgl. IV-Nrn. 72 ff.) nahm die zuständige

Abklärungsfachfrau am 24. Dezember 2019 Stellung zu den Einwänden des

Beschwerdeführers und beantragte, am Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 sei

festzuhalten (IV-Nr. 77).

3.3 Entsprechend dem Vorbescheid

verfügte die Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2020 über die Reduktion der Hilflosenentschädigung

(IV-Nr. 81; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Sein Vertreter stellt

und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 9 ff.):

1. a) Die

Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 20. Januar 2020 und vom 4. Februar 2020

seien abzuändern und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine

Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit mittleren Grades zzgl.

eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei den Fall des Versicherten betreffend – zur Beantwortung der Frage nach

dem Verlauf der gesundheitlichen Schädigung und der Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen

zu tätigen – eine ophthalmologische und neuropsychologische, gerichtliche

Begutachtung durchzuführen, wobei von den Gutachtern die von der

Beschwerdegegnerin bis heute nicht bekannten medizinischen Unterlagen der Jahre

2012 bis 2019 ebenfalls zu berücksichtigen sind und hinsichtlich der Auswahl

des Gutachters und des Fragenkatalogs dem Versicherten resp. dessen Anwalt das

rechtliche Gehör zu gewähren sei.

c) Subeventualiter:

Die Rechtsstreitsache sei zur gutachterlichen Abklärung (Fachrichtungen Ophthalmologie

und Neuropsychologie), zur Neuabklärung im Haushalt des Versicherten und zum

Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

wobei dem Beschwerdeführer während der Abklärungszeit weiterhin die vollen

versicherten Leistungen nach Massgabe einer mittleren Hilflosigkeit

auszurichten seien.

2. Die

von der Beschwerdegegnerin begonnene Beweismassnahme im Sinne der getätigten

Anfragen bei der Klinik B.___ und bei Dr. C.___ vom 15. Oktober 2019 seien

gerichtlich zu Ende zu führen und es seien der B.___ und Dr. C.___

mindestens die 11 Fragen gemäss Anmeldeformular vom 24. Mai 2012 zum

aktuellen Ausmass der Hilflosigkeit zu stellen, damit auf der Zeitachse

überhaupt Gleiches mit Gleichem fachärztlich verglichen werden kann (Beweisthema:

unvollständige Aktenlage).

3. Frau

D.___ sei anlässlich einer gerichtlichen Befragung aufzufordern, zum

augenärztlichen Bericht der B.___ vom 8. Mai 2019 hinsichtlich ihrer eigenen

Abklärung vom 8. / 10. Mai 2019 Stellung zu nehmen und die entscheidwesentliche

Frage zu beantworten, warum sie nach Erhalt des abschlägigen Bescheids der B.___

vom 5. Dezember 2019 bei dieser nicht nachgehackt hat (Beweisthema:

widersprüchliche und unvollständige Aktenlage).

4. Der

Beschwerdeführer sei nach Art. 191 ZPO gerichtlich zu seinen Einschränkungen

bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und zu seiner finanziellen Situation

zu befragen (Beweisthema: Richtigkeit und Vollständigkeit der Abklärungslage und

Frage der Wiedereinbringlichkeit allfällig zu viel ausgerichteter Versicherungsleistungen).

5. Die

Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau E.___ sei als Zeugin resp. Auskunftsperson

von Amtes wegen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers und zur finanziellen Situation

der Familie zu befragen (Beweisthema: Richtigkeit und Vollständigkeit der

Abklärungslage und Frage der Wiedereinbringlichkeit allfällig zu viel aus gerichteter

Versicherungsleistungen).

6. Der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. die bereits entzogene

aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wieder herzustellen.

7. Es

sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums-

und Presseanwesenheit durchzuführen.

8. Vor

Eröffnung des materiellen Entscheids sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt

Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung

einer Parteientschädigung zu geben.

9. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Mit Eingaben vom 19. Februar

2020 (A.S. 38 f.) und vom 21. Februar 2020 (A.S. 43 f.) reicht der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 5. März 2020, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung sei abzuweisen (A.S. 48).

7. Mit richterlicher Verfügung vom

12. März 2020 wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die

Verfügung vom 20. Januar 2020 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 49 ff.).

8. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2020 (A.S. 54 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde. Zudem reicht sie die Stellungnahme von Dr. med. F.___,

Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19.

März 2020 ein.

9. Mit Replik vom 22. Juni 2020

(A.S. 67 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren gemäss

Beschwerde vom 14. Februar 2020 festhalten. Zudem reicht er mit Eingaben vom

24. Juni 2020 (A.S. 77 f.) und vom 30. Juni 2020 (A.S. 80 f.) weitere

Unterlagen ein.

10. Mit Duplik vom 23. Juli 2020

(A.S. 84) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest.

11. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 29. Juli 2020 eingereichte Kostennote (A.S. 86 ff.) geht

mit Verfügung vom 30. Juli 2020 (A.S. 91) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

12. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 (A.S.

92 f.) reicht der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Duplik der

Beschwerdegegnerin ein.

13. Am 3. November 2020 teilt das

Versicherungsgericht den Parteien mit, dass das Gericht allenfalls eine

substituierte Begründung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen haben könnte.

Gleichzeitig werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Verhandlung vom Mittwoch, 10. Februar 2021, vorgeladen (A.S. 95

f.).

14. Am 10. Februar 2021 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer sowie

dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war denn auch das

Erscheinen freigestellt worden.

15. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, in den

folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 20. Januar 2020 resp. 4. Februar 2020 eingetreten

ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 81) dar, man habe

festgestellt und abgeklärt (Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019), dass der

Beschwerdeführer seit der letztmaligen Abklärung grosse Fortschritte habe

erzielen können. Bei der Körperpflege und Notdurft sei er vollumfänglich

selbstständig. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde deshalb im Sinne

von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades reduziert. Man habe die Einwände des Beschwerdeführers der

Abklärungsfachfrau zur Stellungnahme vorgelegt. Es sei am 24. Dezember 2019 ein

Situationsbericht erstellt worden, welcher Bestandteil des Entscheides sei. Der

Arztbericht von Dr. med. C.___ bestätige die Angaben im Abklärungsbericht vom

10.

Mai 2019. Die Unterstützung bei der Auswahl der Kleider werde im Bereich

der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Bei der Körperpflege und dem

Verrichten der Notdurft seien keinerlei Hilfestellungen notwendig, weder

direkte noch indirekte. Diese Einschätzung entspreche auch den Aussagen des

Beschwerdeführers und dessen Ehefrau am Abklärungsgespräch vor Ort. Der

Abklärungsbericht beruhe auf den effektiven Aussagen. Dass Frau D.___

anlässlich der Abklärung der Ehefrau ins Wort gefallen sei, entspreche nicht

den Tatsachen. Vielmehr habe das Ehepaar die Möglichkeit gehabt, die Situation

detailliert zu beschreiben. Gemäss dem Abklärungsbericht sei es dem

Versicherten möglich, alleine mit dem Bus oder Zug nach [...] zu fahren, dort

finde er sich gut alleine zurecht. Auch kleine Einkäufe könne er selbständig

tätigen. Eine dauernde Überwachung sei gemäss den gesetzlichen Vorgaben nicht

ausgewiesen. Es bestehe weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung beim

Beschwerdeführer. Gemäss dem Abklärungsgespräch vor Ort und dem Arztbericht von

Dr. med. C.___ sei er im Bereich der Körperpflege und Verrichtung der

Notdurft selbständig. Dass er aufgrund der Seheinschränkung in diesen Bereichen

auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen sein solle, sei

nicht nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 sei korrekt

verfasst worden, es werde daran festgehalten. Aufgrund der eindeutigen Sach-

und Rechtslage sei ein anderer Entscheid nicht möglich.

2.2

Der

Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 9 ff.) entgegenhalten,

die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht

verletzt. Sodann werde in Bezug auf die Reduktion der Hilflosenentschädigung von

den Ärzten in keinem der medizinischen Aktenstücke die Möglichkeit der

Verbesserung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen.

Es könne aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht von einem rechtsgenüglichen

Nachweis einer solchen Verbesserung ausgegangen werden. Unter den gegebenen

Umständen hätte die Beschwerdegegnerin eine umfassende, ophthalmologische und

neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers durchführen müssen. Es

sei festzuhalten, dass die IV-Rentenabteilung dem Versicherten die IV-Renten weiterhin

nach dem bisherigen Invaliditätsgrad von 87 % ungekürzt ausrichte. In diesem

Bereich sei zu keinem Zeitpunkt von der Verwaltung eine revisionswiese Änderung

des Leistungsregimes in Erwägung gezogen worden. Die unveränderte Weiterausrichtung

der bisherigen Invalidenrenten indiziere, dass bis zum heutigen Zeitpunkt beim

Versicherten weder eine gesundheitliche Besserung seines Zustandes eingetreten

noch die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Von der

Abklärungsfachfrau müsse begründet werden, weshalb sich die angebliche

Verbesserung nicht auf den Erwerbsteil durchschlage. Da die Abklärungsfachfrau

über keine Facharztausbildung zur Augenärztin verfüge, habe sie zum von der

Klinik B.___ dargelegten und gegenüber 2012 erhöhten Sehverlust von 40 %

und dessen Auswirkungen auf die Verrichtungen im Alltag gar nicht substantiiert

Stellung nehmen können. Sie hätte dies vielmehr selbst an Fachärzte delegieren

müssen, was sie am 1. Oktober 2019 auch getan habe, ohne jedoch auf die Beantwortung

der Fragen zu beharren. Es stelle sich die Frage, warum die Abklärungsfachfrau

bei der Augenklinik nicht nachgehakt habe. Vorab rüge der Beschwerdeführer

aber, dass er den Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 nicht unterschrieben habe

und die Angaben der Abklärungsfachfrau nicht seinen Aussagen entsprächen. Frau D.___

sei Frau E.___ anlässlich der Abklärung vom 8. Mai 2019 immer wieder ins Wort

gefallen, weshalb der Beweiswert ihrer Abklärung schon aufgrund fehlender

Neutralität und Ergebnisoffenheit in Frage zu stellen sei, denn die den

Beschwerdeführer entlastenden Aussagen der Ehefrau seien im Bericht vom 10. Mai

2019.

unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren bleibe die Frage offen, ob der

Versicherte vor und während der Notdurft Hilfe benötige. Dies sei im

Anmeldeformular 2012 noch bejaht, Dr. med. C.___ sei aber 2019 nicht gefragt

worden. Auch hier bestehe weiterhin eine unvollständige Abklärungslage. Gemäss

augenärztlichem Bericht der Klinik B.___ vom 8. Mai 2019 sei der

Beschwerdeführer in seinen alltäglichen Aktivitäten stark eingeschränkt. Auf

dem verbliebenen Auge sehe er praktisch noch 40 %. Dies sei wenn schon eine

wesentliche Verschlechterung im Verhältnis zur Einschränkung von 20 % im

Zeitpunkt der Anmeldung 2012, mit Sicherheit aber keine Verbesserung. Statt

antragsgemäss zum Bericht der Klinik B.___ selbst Stellung zu nehmen, habe die

Beschwerdegegnerin die Klinik B.___ mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 angeschrieben

und habe drei andere, willkürlich herausgepickte Fragen zum aktuellen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beantwortet haben wollen. Damit habe

sie zu erkennen gegeben, dass augenärztlicher Abklärungsbedarf bestehe, wobei

die Beschwerdegegnerin selbstverständlich zu behaften sei. Widersprüchlich im

Sinne eines venire contra factum proprium (Art. 2 Abs. 2 ZGB) sei es dann

aber, von weiteren augenärztlichen Abklärungen abzusehen, nachdem man diese

zuvor noch als notwendig erachtet habe, um dann ohne weitere Begründung die

geplante Reduktion der Hilflosenentschädigung zu verfügen. Weder im Bericht von

Frau D.___ vom 24. Dezember 2019 noch in der angefochtenen Verfügung vom 20.

Januar 2020 werde auch nur annäherungsweise begründet, weshalb man nun in

antizipierter Beweiswürdigung auf eine solche augenärztliche Abklärung

verzichten könne. Zudem fehle in den IV-Akten eine valide Beurteilung auf der

Zeitachse. Frau D.___ seien z.B. die neuropsychologischen Abklärungsberichte

des Spitals G.___ der Jahre 2012 bis 2016 und auch der Bericht der Klinik B.___

vom Mai 2019 nicht bekannt gewesen. Die Feststellung einer

revisionsbegründenden Veränderung habe zwingend durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Die Feststellung

über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung sei

genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigten, welche

konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung

des Schweregrades der Störung geführt hätten. Eine solche ärztliche Beurteilung

fehle aber vorliegend in den Vorakten der IV. Im Gegenteil verfüge die

IV-Stelle nicht einmal über eine vollständige medizinische Aktenanamnese.

3.

Der

Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

rügen.

3.1

Die Parteien haben im Gerichts-

und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]).

Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1

S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu

werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst

wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann

(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung

der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2

S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

3.2

Nach Einwanderhebung (IV-Nr. 70)

führte die Abklärungsfachfrau D.___ in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2019

(IV-Nr. 72) aus, zur Stellungnahme der im Einwand vom 13. September 2019

aufgeführten Punkte würden zusätzlich medizinische Akten vom Hausarzt Dr. med. C.___

sowie von der Klinik B.___ benötigt. Sie führte drei Fragen auf, welche dem

Hausarzt und der Klinik gestellt werden sollen. Dr. med. C.___ reichte seine

Stellungnahme am 5. November 2019 ein (IV-Nr. 75, S. 3), die Klinik B.___ am 5.

Dezember 2019 (IV-Nr. 76). Der Beschwerdeführer wurde weder darüber in Kenntnis

gesetzt, dass die fraglichen Stellungnahmen eingeholt werden, noch wurden ihm

diese nach Eingang zugestellt. Erst mit der angefochtenen Verfügung erhielt er

davon Kenntnis. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer

die bei Dr. med. C.___ sowie der Klinik B.___ eingeholten Stellungnahmen

vom 5. November 2019 und 5. Dezember 2019 vor Erlass der angefochtenen

Verfügung zuzustellen. Grundsätzlich sollte es eine Selbstverständlichkeit

sein, dass die Verfügung in der Sache erst ergeht, nachdem den Parteien

sämtliche bei externen Stellen zusätzlich eingeholten Unterlagen zur Kenntnis

gebracht worden sind. Im konkreten Fall lässt sich dieser Verfahrensmangel

indessen heilen. So bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte Dr. med. C.___

Ergänzungsfragen, konkret elf Fragen gemäss der wesentlich komplexeren

Ausgangslage 2012 gestellt, anstelle der von Frau D.___ willkürlich

ausgewählten drei (A.S. 21). Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass sich

der Vertreter des Beschwerdeführers dabei auf die Fragen zu den alltäglichen

Verrichtungen im Anmeldeformular zur Hilflosenentschädigung vom 24. Mai 2012

(IV-Nr. 45, S. 3) bezieht (vgl. A.S. 5, 12 f.). Inwiefern diese Fragen

weiterführend sein sollten, ist nicht ersichtlich. Denn vorliegend wurde nie

bestritten, dass es in den drei Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Ablegen,

Essen und Fortbewegung keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit gibt, da der

Beschwerdeführer bereits in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom

24.

Mai 2012 in diesen drei alltäglichen Verrichtungen keine

Einschränkungen angegeben hatte (vgl. IV-Nr. 45, S. 3). Folglich kann es

sich bei den Lebensverrichtungen, bei welchen eine erhebliche Einschränkung im

Raum stehen könnte, einzig um die drei von der Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung genannten Verrichtungen handeln, nämlich das

Ankleiden/Auskleiden, die Körperpflege sowie die Verrichtung der Notdurft. Die

geplanten elf Fragen des Vertreters erweisen sich daher als nicht notwendig. Andererseits

lassen sich der Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 5. November 2019 keine

grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, und der Beschwerdeführer konnte sich

im Beschwerdeverfahren umfassend dazu äussern. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin stellt somit keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung

dar, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Denn das

Versicherungsgericht verfügt im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und es

hat nach dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]) vorzugehen. Da sich den mit dem angefochtenen Entscheid

zugestellten Stellungnahmen keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen

lassen und der Beschwerdeführer sich im Beschwerdeverfahren umfassend äussern

kann, besteht kein derart schwerwiegender Mangel, der angesichts der vollen

Kognition des Versicherungsgerichts nicht geheilt werden könnte (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2). Eine

Rückweisung müsste als prozessualer Leerlauf qualifiziert werden, der das

Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar

wäre. Dies gilt es zu vermeiden.

Dasselbe

gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe

ihm die Einsicht in die vollständigen Akten zunächst nicht gewährt und erst mit

Schreiben vom 23. Januar 2020 das ausdrücklich verlangte Verlaufsprotokoll

zugestellt (A.S. 20). Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar

2020.

Einsicht in die IV-Akten gewährt (IV-Nr. 82). Der telefonischen

Besprechungsnotiz vom 25. Juli 2012, auf welche in der Beschwerde verwiesen

wird (A.S 12), lassen sich keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, was

auch der Beschwerdeführer bestätigt, wenn er ausführt, die telefonische

Besprechungsnotiz vom 25. Juli 2012 erweise sich als äusserst rudimentär. Zudem

konnte er sich im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2020 dazu

äussern. Es besteht somit kein derart schwerwiegender Mangel, der angesichts

der vollen Kognition des Versicherungsgerichts nicht geheilt werden könnte. Dass

medizinische Akten fehlen, ist keine Gehörsverletzung, wenn es sich um Berichte

handelt, die der Beschwerdegegnerin nicht zur Verfügung standen.

Ferner ist keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs im Umstand zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin die

Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als Zeugin bzw. Auskunftsperson befragte.

Zwar wird weder in den Akten noch in der angefochtenen Verfügung auf die Beweisanträge

des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb sich die Rüge in dieser Hinsicht als

begründet erweist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012

vom 4. Juni 2014 E. 3.2). Im Verzicht auf Abnahme weiterer Beweise liegt aber

dann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn der

Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und

inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl.

E. II. 6). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beschwerdegegnerin

lag der Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau vom 10. Mai 2019 vor.

Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 8. Mai 2019 war auch die Ehefrau des

Beschwerdeführers anwesend. Die Abklärungsfachfrau berief sich in ihrem Bericht

denn auch mehrfach auf die Aussagen der Ehefrau (vgl. IV-Nr. 63, S. 4 – 6).

Aufgrund des Abklärungsberichts durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ausreichend Auskunft über die

Lebenssituation ihres Ehegatten geben konnte.

Schliesslich ist festzuhalten, dass sich

aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im

Verwaltungsverfahren eine Rechtspflicht auf Vorlage des Abklärungsberichtes zur

Durchsicht und Unterschrift nicht ableiten lässt. Es genügt, wenn der versicherten

Person das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird,

sich zu den Ergebnissen der Abklärung im Haushalt zu äussern (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 572/01 vom 29. November 2002, E.

3.2.1).

3.3

Eine Partei ist aufgrund einer Gehörsverletzung nur

insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden

sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des

Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2, 8C_758/2009 vom

12.

Februar 2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007 vom 18. Februar

2008.

sowie I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2). Im

vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer durch die von der

Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung zusätzliche Kosten entstanden.

Dies wird bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.

4.

In materieller Hinsicht ist

vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht auf eine solche leichten

Grades herabgesetzt hat.

4.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 ATSG). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

(Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR

831.20]). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und

leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.

463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit

Hinweisen).

4.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art.

37.

Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe

von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen

Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38

angewiesen ist (lit. c).

4.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c)

oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen

Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter

gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

4.3

Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Rz.

8026.

des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; gültig ab

1.

Januar 2015, Stand: 1. Januar 2021).

4.4

Gemäss Art. 38 Abs. 1

IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42

Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines

Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer

Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und

Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist

(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische

Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach

Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1

IVV). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der

versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu

verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).

4.5

Hilfestellungen Dritter, derer

die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können

grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei

Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der

Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So

dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf

lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der

Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins

Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten

Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise

Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2

mit Hinweisen).

5.

5.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig

zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung

oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG

setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des

Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die

geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu

beeinflussen (vgl. Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit

Hinweisen).

5.2

Ändert sich nach der Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,

so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).

Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten

ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der

Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der

Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71).

5.3

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer

entscheidungserheblichen Differenz in den medizinischen Unterlagen zu

entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds

und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung;

sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich,

soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren

Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten

Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das

Beweisthema – erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für

sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen

medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der

Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich

erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)

ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten

bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen

Verhältnisse sich verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom

25.

Juli 2013 E. 6.1.2 und 9C_418/2010 E. 4.2). Wegen des vergleichenden

Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses,

erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen

abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung

begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer

Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine

verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen

Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss

nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine

seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen

genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche

konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung

des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012

vom 25. Juli 2013 E. 6.1.3 und 9C_418/2010 E. 4.3).

6.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236,

134.

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E.

3.1

mit Hinweisen).

7.

7.1

Der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2014 (IV-Nr. 59), mit welcher dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades zugesprochen wurde, lagen keine medizinischen Akten zugrunde.

Die Verfügung erfolgte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bzw. dessen

Ehefrau in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 24. Mai 2012

(IV-Nr. 45) sowie der telefonischen Rückfrage bei der Ehefrau vom 25. Juli

2012.

(Protokolleintrag vom 25. Juli 2012). In der Anmeldung wird angegeben,

dass der Beschwerdeführer seit April 2010 in den alltäglichen Verrichtungen

Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, sowie der Verrichtung der Notdurft wegen

seiner Hilflosigkeit und trotz Hilfsmitteln regelmässig und in erheblicher

Weise auf direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen sei. Weiter benötige

er dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe. So müsse man seit 2010 immer

schauen, dass er die Medikamente richtig einnehme. Die Hilfe erfolge durch

seine Ehefrau. Des Weiteren müsse er persönlich überwacht werden, was auch von

der Ehefrau ausgeführt werde. Zudem sei er wegen gesundheitlicher

Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung

angewiesen. Es seien Hilfeleistungen erforderlich, die das selbstständige

Wohnen ermöglichten. Für die Erledigung und Kontakte ausserhalb der Wohnung sei

ebenfalls eine Begleitung nötig. Diese Aufgaben übernehme allesamt die Ehefrau

des Beschwerdeführers.

Der telefonischen Besprechungsnotiz vom

25.

Juli 2012 (Protokolleintrag vom 25. Juli 2012) der Beschwerdegegnerin

mit der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer

müsse zum Ankleiden aufgefordert werden und es müsse kontrolliert werden, was

er angezogen habe. Gleich sei es mit der Körperpflege und dem Verrichten der

Notdurft. Er müsse aufgefordert werden, sich zu waschen und zu pflegen und dies

müsse kontrolliert werden. Ebenfalls müsse die Körperreinlichkeit nach dem

Verrichten der Notdurft überprüft werden. Ohne Unterstützung könnte er nicht

alleine leben. Er könne keine Einzahlungen machen und sei mit den kleinsten

Sachen überfordert, welche er dann an die Ehefrau delegiere.

7.2

Aus den Akten erhellt, dass

die Zusprache der Hilflosenentschädigung mittleren Grades vom 24. Januar 2014

offensichtlich auf einer ungenügenden Grundlage beruhte. Weder findet sich ein Abklärungsbericht

in den Akten, noch finden sich darin aktuelle medizinische oder

neuropsychologische Abklärungen. Die Zusprache erfolgte einzig aufgrund der

Angaben des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehefrau in der Anmeldung zur

Hilflosenentschädigung vom 24. Mai 2012 (IV-Nr. 45) sowie der

telefonischen Rückfrage bei der Ehefrau vom 25. Juli 2012 (Protokolleintrag

vom 25. Juli 2012). Der Verfügung vom 24. Januar 2014 mangelt es daher an einer

materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vgl. E.

II. 5.2 hiervor). Eine Gegenüberstellung eines vergangenen mit dem aktuellen

Zustand ist dadurch nicht durchführbar.

8.

Nach dem

Gesagten lässt sich eine Reduktion der Hilflosenentschädigung nicht mit einer

materiellen Revision gemäss Art. 17 ATSG begründen. Es stellt sich somit

die Frage, ob die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung ganz

oder teilweise zu bestätigen ist. In einem konkreten Anwendungsfall hat das

Gericht alle in Betracht fallenden Anpassungsgründe zu prüfen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_212/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.2).

8.1

Fehlen die in

Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich

nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen

geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine

formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller

richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos

unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53

Abs. 2 ATSG). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung

gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die

ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von

erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008

E. 2.2 mit Hinweis).

Die Wiedererwägung im Sinne

dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen

Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung

des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter fällt

insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG;

Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Im vorliegenden

Zusammenhang steht ein Fehler in der Rechtsanwendung zur Diskussion, indem erkennbarer

Weise eine Abklärungslücke bestand, die zwingend durch ergänzende

Untersuchungen hätte geschlossen werden müssen. Das Bundesgericht spricht in

diesem Zusammenhang auch von «qualifiziert unrichtig» (Thomas Flückiger, in Basler

Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 53 N 71). Qualifiziert unrichtig ist

eine Verfügung unter diesem Aspekt insbesondere dann, wenn die notwendigen

fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen

Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom

1.

Dezember 2014, E. 2.2).

8.2

Wie soeben

dargelegt (E. II. 7 hiervor), wurden vorliegend weder aktuelle medizinische

Unterlagen eingeholt noch fand eine Abklärung vor Ort statt. Man stellte –

neben den Unterlagen, die mehrere Jahre vorher für die Rentenzusprechung

eingeholt worden waren und schwergewichtig die neuropsychologischen Aspekte

betrafen – einzig auf die Angaben in der Anmeldung und die auf telefonische

Nachfrage hin erfolgte kurze Erläuterung der Ehefrau des Beschwerdeführers ab.

Bei dieser Sachlage ist kein anderer Schluss möglich, als dass die Verfügung

vom 24. Januar 2014 aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

nach Art. 43 Abs. 1 ATSG zweifelsohne unrichtig gewesen ist.

Da die zweite Voraussetzung

für eine Wiedererwägung – die erhebliche Bedeutung der Berichtigung – bei einer

periodischen Dauerleistung stets zu bejahen ist (vgl. BGE 119 V 475 E.

1c), sind somit die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt.

8.3

Da es in dieser

Konstellation nicht möglich ist festzustellen, zu welchem Resultat die damals

unterlassenen Abklärungen, wären sie veranlasst worden, geführt hätten,

erübrigt sich hier eine Prüfung, ob der damalige Entscheid auch im Ergebnis

zweifellos unrichtig war. Der Wiedererwägungsgrund folgt schon daraus, dass es

zweifellos unrichtig war, den Entscheid auf dieser sachverhaltlichen Grundlage

so zu fällen (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 75). Die Prüfung im Rahmen

der Wiedererwägung hat sich in diesem Zusammenhang darauf zu konzentrieren, ex

nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteil des

Bundesgerichts 23. Februar 2018, 8C_456/2017, E. 3.1).

Damit ist in der Folge der

Grad der Hilflosenentschädigung zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu

prüfen.

9.

Im Rahmen des vorliegend

durchgeführten Revisionsverfahrens sind folgende Abklärungen erfolgt:

9.1

Dem augenärztlichen Bericht der

Klinik B.___ vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 64) lässt sich entnehmen, beim

Beschwerdeführer seien die im Bericht genannten Operationen bei progredientem

PEX-Glaukom stationär durchgeführt worden. Post-operativ habe sich ein erhöhter

intraokularer Druck im rechten Auge gezeigt, welcher bei Entlassung nach Hause

eine Behandlung mit drucksenkenden Tabletten (Glaupax) benötigt habe. Im Rahmen

der nächsten Kontrolle in der Klinik habe sich nach Absetzen von Glaupax bei

normalisierten Druckwerten erneut eine Druckentgleisung gezeigt. Aufgrund von

wahrscheinlichem Steroidrespond sei die übliche postoperative Nachbehandlung

mit Kortikosteroiden abgesetzt worden. In der letzten Kontrolle am 23. April

2019.

seien die Augeninnendruckwerte beidseits ohne jegliche Medikation wieder

im Normbereich gewesen. Der Beschwerdeführer sei in alltäglichen Aktivitäten

stark eingeschränkt. Die Sehkraft habe bei der letzten Kontrolle 40 % im

rechten Auge betragen und er habe Handbewegungen im linken Auge erkannt.

9.2

Gemäss Abklärungsbericht vom 10.

Mai 2019 (IV-Nr. 63) bestehe in keiner der massgebenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit. Die Abklärungsfachfrau führt aus, die

aktuelle Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit der

telefonischen Rückfrage bei dessen Ehefrau vom 25. Juli 2012 Fortschritte habe

erzielen können. Bei der Körperpflege und der Notdurft sei er vollumfänglich

selbständig, es seien auch keine Aufforderungen der Ehefrau notwendig. Im

Bereich der Kleiderauswahl müsse er ab und zu auf die richtige Auswahl aufmerksam

gemacht werden. Diese Hilfestellungen seien nicht regelmässig und erheblich und

würden im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Eine solche

sei weiterhin ausgewiesen, ohne die Begleitung und Betreuung der Ehefrau wäre

es für den Beschwerdeführer auf längere Zeit nicht möglich, alleine zu leben.

Er wäre auf die Struktur eines Wohnheimes angewiesen. Die

Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades sei auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades zu reduzieren.

9.3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, hält in seinem Antwortschreiben auf die Fragen der

Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 (IV-Nr. 75, S. 3) fest, für den Beschwerdeführer

sei es nicht möglich, seine Kleidung dem Wetter entsprechend auszuwählen.

Ausserdem benötige er eine Aufforderung zum Wechseln der Wäsche. Des Weiteren

benötige der Beschwerdeführer keine Hilfe oder Aufforderung zum Duschen. Eine

Kontrolle nach dem Stuhlgang sei nicht notwendig.

9.4

In ihrem Situationsbericht vom 24.

Dezember 2019 (IV-Nr. 77) hält die Abklärungsfachfrau fest, im Einwand werde geltend

gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der

Zusprache der Hilflosenentschädigung im April 2011 nicht verändert habe. Zudem

werde bemängelt, dass nicht ersichtlich sei, in welchen drei alltäglichen

Lebensverrichtungen der Beschwerdeführer damals auf regelmässige

Hilfestellungen angewiesen gewesen sei. Diese Aussage sei nicht richtig. Dem

Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass gemäss telefonischer

Rückfrage bei Frau E.___ vom 25. Juli 2012 der Beschwerdeführer damals zum

Ankleiden habe aufgefordert werden müssen, auch zur Körperpflege und zur

Verrichtung der Notdurft. Ohne Aufforderungen und Kontrolle hätte er diese Verrichtungen

nicht ausgeführt. Am Abklärungsgespräch vor Ort am 8. Mai 2019 habe sich

gezeigt, dass sich der Versicherte an die Krankheit angepasst habe und

selbständiger geworden sei. Der Arztbericht von Dr. med. C.___ bestätige die

Angaben im Abklärungsbericht. Die Unterstützung bei der Auswahl der Kleider

werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Bei der

Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft seien keinerlei Hilfestellungen

notwendig, weder direkte noch indirekte. Diese Einschätzung entspreche auch den

Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau am Abklärungsgespräch vor

Ort. Der Abklärungsbericht beruhe auf den effektiven Aussagen. Dass Frau D.___

anlässlich der Abklärung der Ehefrau ins Wort gefallen sei, entspreche nicht

den Tatsachen. Vielmehr habe das Ehepaar die Möglichkeit gehabt, die Situation

detailliert zu beschreiben. Gemäss dem Abklärungsbericht sei es dem

Versicherten möglich, alleine mit dem Bus oder Zug nach [...] zu fahren, dort

finde er sich gut alleine zurecht. Auch kleine Einkäufe könne er selbständig

tätigen. Eine dauernde Überwachung sei gemäss den gesetzlichen Vorgaben nicht

ausgewiesen. Es bestehe weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung. Gemäss dem

Abklärungsgespräch vor Ort und dem Arztbericht von Dr. med. C.___ sei er im

Bereich der Körperpflege und Verrichtung der Notdurft selbständig. Dass er

aufgrund der Seheinschränkung in diesen Bereichen auf regelmässige und

erhebliche Hilfestellungen angewiesen sein solle, sei nicht nachvollziehbar.

10.

Im Beschwerdeverfahren reichte

der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen

Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

10.1

Gemäss Bericht von Dr. med. H.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2020 (Urkunde Nr.

16.

des Beschwerdeführers) sei beim Beschwerdeführer im Jahr 2005 eine

Alzheimer-Demenz diagnostiziert worden. Der Demenz-Detection-Test (DemTect)

ergebe einen deutlichen Hinweis auf Demenz. Ein Mini-Mental Status-Test (MMST)

spreche für das Vorliegen einer Demenz leichten Grades. Die berichteten ADL

(Aktivitäten des täglichen Lebens)-Einschränkungen seien klinisch und aufgrund

der aktuellen Testbeurteilung plausibel. So komme der Patient nur in Begleitung

der Ehefrau zu Arztterminen, weil er sonst zu wenig verstehen würde. Er könne

sich schriftlich schlecht ausdrücken. Zum Wechseln der Unterwäsche brauche er

eine Erinnerung, da er diese sonst tagelang nicht wechseln würde. Bei der

Bekleidung brauche er Hinweise, da er sich sonst nicht adäquat kleiden würde.

Bei der Arbeit von eineinhalb Tagen pro Woche im I.___ benötige er stets eine

1:1-Betreuung. Tisch abräumen, Putzen und einfache Einkäufe im Supermarkt

erledige er ohne Hinweise nur unvollständig. Seine Ehefrau sei fast ständig

helfend mit ihm beschäftigt.

10.2

Gemäss Bericht von Dr. med. C.___

vom 18. Februar 2020 (Urkunde Nr. 17 des Beschwerdeführers) äussere die Ehefrau

des Beschwerdeführers dezidiert, dass der Beschwerdeführer nicht alleine

lebensfähig wäre. Er benötige Anleitung beim Kochen, administrative Tätigkeiten

könne er überhaupt nicht erledigen. Es brauche ausserdem eine Kontrolle, dass

Herdplatten ausgeschaltet seien, etc. Des Weiteren brauche es eine Überwachung

und Anleitung in Sachen Hygiene. Man müsse dafür sorgen, dass er die richtigen

Kleider anziehe, dass er die Hände wasche und dass er sich gleichmässig

rasiere. Diese Problematik werde dadurch verschärft, dass er links einen stark

eingeschränkten Visus habe. Die Korrektheit der Aussagen von Frau E.___ könne

der Hausarzt nicht im Detail überprüfen. Er gehe aber davon aus, dass die

Aussagen von Frau E.___ im Grundsatz korrekt seien.

10.3

Gemäss Bericht der Klinik B.___

vom 23. Juni 2020 (Urkunde Nr. 20 des Beschwerdeführers) sei das eigenständige

Führen eines Haushaltes aufgrund der erworbenen Erblindung am linken Auge und

der massiven Sehverschlechterung durch das Glaukom am rechten Auge nicht möglich.

Eine Sehfähigkeit von 40 % auf einem Auge, das zudem massive Gesichtsfeldausfälle

aufweise, bedeute, nicht einmal mehr lesen zu können ohne eine entsprechende

Vergrösserungshilfe. Zusammen mit einer neu diagnostizierten Alzheimer-Demenz

sei es absolut nachvollziehbar, dass in diesem Fall eine Hilfe im Haushalt

erforderlich sein werde.

11.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt,

dass der Beschwerdeführer Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hat,

und zwar sowohl um selbstständig wohnen zu können (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV)

als auch für die Begleitung bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der

Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV; vgl. IV-Nr. 63). Für eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades wäre es erforderlich, dass der

Beschwerdeführer neben der lebenspraktischen Begleitung in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor). Dabei

dürfen Hilfeleistungen Dritter, die den Anspruch auf lebenspraktische

Begleitung (auch) auslösen, nicht bei den einzelnen Lebensverrichtungen

nochmals berücksichtigt werden (vgl. E. II. 4.4. hiervor). Die

Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid bei der Beurteilung

des Ausmasses der Hilflosigkeit vollumfänglich auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts

vom 10. Mai 2019 (IV-Nr. 63) sowie die ergänzende Stellungnahme vom

24.

Dezember 2019 (IV-Nr. 77). Nachfolgend ist der Beweiswert der Beurteilung

der Abklärungsfachfrau zu prüfen.

11.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische

oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) sowie der

lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat

er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage

im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3

mit Hinweis auf BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547).

11.2

Zunächst ist im Zusammenhang mit

dem Bericht vom 10. Mai 2019 festzuhalten, dass die Abklärung beim Beschwerdeführer

zu Hause durchgeführt wurde. Anwesend waren der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau sowie eine Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin. Die

Abklärungsfachfrau hatte Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der vorhandenen Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten des

Beschwerdeführers. Die Diagnosen waren ihr bekannt. Auch verfügt sie über die

notwendige fachliche Qualifikation. Die Abklärungsfachfrau liess die Angaben des

Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau in die Berichterstattung einfliessen, was

sie in ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 (IV-Nr. 77) auch bestätigte. Des

Weiteren hat die Abklärungsfachfrau nach Einwanderhebung seitens des

Beschwerdeführers medizinische Abklärungen getroffen, indem sie Stellungnahmen

des Hausarztes Dr. med. C.___ sowie der Klinik B.___ einforderte (vgl. IV-Nr.

72). Obwohl die Klinik B.___ in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2019 (IV-Nr.

76) nicht auf die Fragen der Abklärungsfachfrau antwortete, ist die Beurteilung

der Abklärungsfachfrau beweiswertig, da ihr die Stellungnahme von Dr. med. C.___

vorgelegen hat. Ihr Bericht vom 10. Mai 2019 wie auch ihre spätere

Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 sind nachvollziehbar und begründet; sie

bilden eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Klar feststellbare

Fehleinschätzungen, die einen richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson

rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Damit erfüllt der

Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 die nach Gesetz und Rechtsprechung

(vgl. E. II 11.1 hiervor) geforderten Voraussetzungen. Dass der

Abklärungsbericht vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde, schmälert die

Beweiskraft dieses Dokumentes nicht. Es handelt sich dabei nicht um ein

Einvernahmeprotokoll, das zu seiner Gültigkeit der Unterschrift der befragten

Person bedarf.

11.3

11.3.1

Eine Hilflosigkeit im Bereich

«Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein

unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder

ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person

zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht

entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke

verwechselt (KSIH, Rz. 8014). Die Abklärungsfrau J.___ stellt in ihrem Bericht

fest, dass das Ankleiden und auskleiden selbstständig möglich sei. Der

Beschwerdeführer wähle die Kleider in der Regel selbstständig aus, auch der

Wechsel der Kleider erfolge auf eigene Initiative. Er müsse aber ab und zu auf

den Kleiderwechsel oder die richtige Auswahl aufmerksam gemacht werden. Diese

Hilfestellungen seien nicht regelmässig und erheblich und würden im Bereich der

lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (IV-Nr. 63, S. 8). Nach Auffassung

der Abklärungsfachfrau ist der Beschwerdeführer somit funktionell selbstständig

und bedürfe der gelegentlichen Unterstützung Dritter in Form einer Aufforderung

oder Beratung bei der Kleiderwahl. Auch der Stellungnahme von Dr. med. C.___

vom 5. November 2019 lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer

in erheblicher Weise der direkten oder indirekten Hilfe in diesem Bereich bedürfe.

So führt der Hausarzt in seiner Stellungnahme aus, für den Beschwerdeführer sei

es nicht möglich, seine Kleidung dem Wetter entsprechend auszuwählen. Ausserdem

benötige er eine Aufforderung zum Wechsel der Wäsche (IV-Nr. 75). Entgegen den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht Dr. med. C.___ nicht davon aus,

der Beschwerdeführer könne sich ohne Aufforderung nicht selbstständig kleiden

oder die Kleider wechseln (vgl. A.S. 27), sondern er könne die

Kleider nicht dem Wetter entsprechend, also adäquat auswählen und vergesse

seine Wäsche zu wechseln. Man muss ihn daran erinnern, was auch von der

Abklärungsfachfrau bestätigt wird. Diese indirekte Hilfe sei gemäss Frau D.___

erstens nicht erheblich und werde zweitens durch die dem Beschwerdeführer

zugesprochene lebenspraktische Begleitung abgedeckt. Bei dieser Art von

Hilfestellungen handelt es sich nach Massgabe der Rz. 8050 – 8052 KSIH

um klare Bestandteile des Instituts der lebenspraktischen Begleitung gemäss

Art. 38 IVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2019 vom 21. September

2020, E. 3.1 und 4.1). So fallen gemäss den genannten Randziffern des KSIH

namentlich die Hilfe beim Einhalten von fixen Mahlzeiten, die Unterstützung bei

der Bewältigung von Alltagssituationen im Sinne von Anleitungen und

Aufforderungen sowie die Hilfe beim Verlassen des Hauses für bestimmte

notwendige Verrichtungen und Kontakte unter die lebenspraktische Begleitung. Der

Standpunkt der Abklärungsfachfrau, wonach die Hilfeleistungen beim

Ankleiden/Auskleiden im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt

werden, ist somit nicht zu beanstanden.

11.3.2

Eine Hilflosigkeit beim

Aufstehen, Absitzen oder Abliegen liegt vor, wenn die versicherte Person ohne

Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die

versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine

Hilfslosigkeit vor. Bei der Abklärung sind die verschiedenen örtlichen

Situationen (z. B. zu Hause, an der Arbeit, anderswo ausser Hause) separat zu

beurteilen (KSIH, Rz. 8015). Beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen bestünden

gemäss der Abklärungsfachfrau keine Einschränkungen. Dies wird auch nicht

bestritten und eine Einschränkung in diesem Bereich wurde auch in der Anmeldung

zur Hilflosenentschädigung vom 24. Mai 2012 (IV-Nr. 45) nicht geltend gemacht.

So gehe der Beschwerdeführer eineinhalb Tage pro Woche einer Beschäftigung in

einem geschützten Rahmen nach und fahre zu diesem Zweck mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln nach [...], womit er beim Absitzen und Aufstehen kaum

eingeschränkt sein kann.

11.3.3

Beim Essen liegt eine

Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch

nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (KSIH, Rz. 8018). Die

Abklärungsfachfrau verneint hier eine Hilflosigkeit. Auch wurde eine solche

gemäss den Akten nie geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nicht auf die direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen

ist.

11.3.4

Hilflosigkeit im Bereich

Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist gegeben, wenn sich die

versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser

Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (KSIH,

Rz. 8022). In diesem Zusammenhang hält die Abklärungsperson fest, der

Beschwerdeführer könne sich in der Wohnung selbstständig fortbewegen. Er sei

jedoch bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten auf eine

lebenspraktische Begleitung angewiesen. Der Beschwerdeführer könne mit dem Bus

oder Zug nach [...] fahren, dort finde er sich gut alleine zurecht. Auch kleine

Einkäufe könne er selbständig tätigen. Bei Arztbesuchen oder anderen Terminen,

werde er von der Ehefrau begleitet. Er würde den Arzt selber finden, aber den

Gesprächsinhalt könne er nicht vollumfänglich wiedergeben. Freundschaften

pflege er selten, in der Regel in Begleitung der Familie. Es fehle ihm an

Eigeninitiative, um solche Vereinbarungen zu treffen. An den Matches in [...] helfe

er als Platzanweiser oder beim Tickets verreissen. Dorthin gehe er meist in

Begleitung des Sohnes (IV-Nr. 63, S. 7). Damit wird anerkannt, dass der

Beschwerdeführer in dieser Lebensverrichtung auf Hilfe angewiesen ist, er

jedoch mithilfe einer Begleitung diese bewältigen kann. Der Standpunkt der

Abklärungsfachfrau ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die dagegen sprechen

würden, sind nicht ersichtlich. Wenn Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 23. Juni

2020.

(Urkunde Nr. 19 des Beschwerdeführers) ausführt, der Beschwerdeführer

könne aufgrund seiner Demenz nicht allein einen Arzttermin wahrnehmen, ist

damit nicht die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Fortbewegung gemeint,

sondern vielmehr seine geistige Aufnahmefähigkeit. In diesem Zusammenhang hat die

Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 10. Mai 2019 ebenfalls festgehalten, der

Beschwerdeführer könne zwar den Arzt selber finden, den Gesprächsinhalt könne

er aber nicht vollumfänglich wiedergeben, weshalb die lebenspraktische

Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten auch zu Recht

bejaht wurde. Vor diesem Hintergrund ist mit der Abklärungsfachfrau und der

Vorinstanz davon auszugehen, dass eine regelmässige und erhebliche Hilfe bei

der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht nachvollziehbar

erscheint.

11.3.5

Im Bereich der Körperpflege

liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige

Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden / Duschen)

nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die

versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei Nagellackieren braucht (Urteil

des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017). Beim Verrichten der

Notdurft liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die

Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der

Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette

der Hilfe und Begleitung Dritter, bedarf (BGE 121 V 88 E. 6; KSIH,

Rz. 8020 f.).

In Bezug auf die Körperpflege und die

Verrichtung der Notdurft wurde in der Anmeldung vom 24. Mai 2012 angegeben, der

Beschwerdeführer sei auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Er habe dazu mehrmals

aufgefordert werden müssen. Gemäss der telefonischen Besprechungsnotiz vom 25.

Juli 2012 (Protokolleintrag vom 25. Juli 2012) habe der Beschwerdeführer aufgefordert

werden müssen, sich zu waschen und pflegen und dies habe kontrolliert werden

müssen. Ebenfalls habe die Körperreinlichkeit nach dem Verrichten der Notdurft

überprüft werden müssen. Gemäss Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 ist der

Beschwerdeführer sowohl im Bereich der Körperpflege als auch in der Verrichtung

der Notdurft nicht auf Hilfe Dritter angewiesen. Bei der Körperpflege und der

Notdurft sei er vollumfänglich selbständig, es seien auch keine Aufforderungen

der Ehefrau notwendig (IV-Nr. 63, S. 8). Gestützt auf die Angaben der

Abklärungsfachfrau sowie von Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 5.

November 2019, wonach der Beschwerdeführer keine Hilfe oder Aufforderung zum

Duschen benötige und eine Kontrolle nach dem Stuhlgang nicht notwendig sei, ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf regelmässige erhebliche Hilfe

in den beiden genannten Lebensbereichen angewiesen ist. Daran ändert auch der

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des Hausarztes vom

18.

Februar 2020 (Urkunde Nr. 17 des Beschwerdeführers) nichts. So gibt Dr.

med. C.___ darin an, es brauche eine Überwachung und Anleitung in Sachen

Hygiene. Man müsse dafür sorgen, dass er die richtigen Kleider anziehe, dass er

die Hände wasche und dass er sich gleichmässig rasiere. Diese Problematik werde

dadurch verschärft, dass er links einen stark eingeschränkten Visus habe. Der

Hausarzt stützt sich in seinem Bericht lediglich auf die Angaben der Ehefrau

des Beschwerdeführers. Er hält ausdrücklich fest, er könne die Korrektheit der

Aussagen der Ehefrau nicht im Detail prüfen. Vor diesem Hintergrund besteht

kein Anlass, von der früheren, unbeeinflussten Einschätzung, welche derselbe

Arzt am 5. November 2019 abgab, abzuweichen.

Es ist grundsätzlich denkbar, dass sich

die geltend gemachte Einschränkung der Sehfähigkeit auf die Lebensbereiche

Körperpflege und Verrichten der Notdurft auswirken könnte. In concreto ist aber

eine Einschränkung in den alltäglichen Verrichtungen nicht erkennbar. Dem

Bericht der Klinik B.___ vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 64) lässt sich zwar

entnehmen, der Beschwerdeführer sei in alltäglichen Aktivitäten stark eingeschränkt.

Die Sehkraft habe bei der letzten Kontrolle 40 % im rechten Auge betragen und er

sehe nur Handbewegungen mit dem linken Auge. Wie sich diese Einschränkung

konkret auf den Alltag bzw. auf die Lebensbereiche Körperpflege und Verrichten

der Notdurft auswirkt, lässt der Bericht offen. Auch aus dem im

Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik B.___ vom 23. Juni 2020

(Urkunde Nr. 20 des Beschwerdeführers) geht lediglich hervor, aufgrund der erworbenen

Erblindung am linken Auge und der massiven Sehverschlechterung durch das

Glaukom am rechten Auge sei das eigenständige Führen eines Haushaltes nicht

mehr möglich. Diesbezüglich hat bereits die Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht

vom 10. Mai 2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer einen Haushalt nicht

planen und organisieren könne, weshalb ihm Hilfeleistungen, die das

selbstständige Wohnen ermöglichen, zugesprochen wurden (IV-Nr. 63, S. 6). Eine

Einschränkung in den alltäglichen Verrichtungen durch die verminderte

Sehfähigkeit wird im Bericht der Klinik B.___ vom 23. Juni 2020 nicht beschrieben.

Schliesslich konnte sich das Versicherungsgericht anlässlich der Verhandlung

vom 10. Februar 2021 ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dabei ist insbesondere

aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer selbstständig und ohne Hilfe seines

Vertreters oder der Begleitperson im Gerichtssaal sowie bei dessen Betreten und

Verlassen zurechtfinden und orientieren konnte.

Somit überzeugt die Schlussfolgerung der

Abklärungsfachfrau, wonach die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft

selbständig möglich seien.

11.4

Damit besteht in keiner der

massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit.

11.5

Zu beurteilen ist ferner die Überwachungsbedürftigkeit

des Versicherten. Während die Abklärungsfachfrau den Bedarf einer dauernden

persönlichen Überwachung verneinte, macht der Beschwerdeführer geltend, es sei

nachgewiesen, dass er einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von

Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV bedürfe (A.S. 28). Hier ist zu beachten, dass sich der

Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die alltäglichen

Lebensverrichtungen bezieht und Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder

indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung

Berücksichtigung gefunden haben, bei der Beurteilung der

Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist

darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge

des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten

Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise

dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht

während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson

mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da

sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss

die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob

dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem

Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Eine Überwachungsbedürftigkeit

darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde

(KSIH, Rz. 8035 mit Hinweisen). Eine

solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte Eigen- oder

Fremdgefährdung ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen. Der

Beschwerdeführer musste zwar wegen Verbrennungen an der rechten Hand am

17.

Februar 2017 in der Notfallpraxis des Spitals G.___ behandelt werden

(vgl. Urkunde Nr. 10 des Beschwerdeführers). Dieses einmalige Ereignis kann

aber nicht zur Annahme führen, es bestehe beim Beschwerdeführer eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit.

Nicht plausibel ist in diesen Zusammenhang auch das Vorbringen in der

Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer zwischenzeitlich so schlecht

sehe, dass er mit dem Feuerzeug nicht mehr hantieren könne, ohne sich dabei die

Hand zu verletzen (A.S. 27). Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer

möglich, alleine mit dem Bus oder Zug nach [...] zu fahren, dort finde er sich

alleine zurecht. Auch könne er gemäss Abklärungsbericht einen Tag alleine zu

Hause verbringen (IV-Nr. 63, S. 6). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer

bei seiner Tätigkeit im Verein I.___ auf Unterstützung und schrittweise

Anweisungen angewiesen ist (Urkunde Nr. 18 des Beschwerdeführers), begründet keine

Überwachungsbedürftigkeit. Ein entsprechender Überwachungsbedarf ist daher

nicht ausgewiesen.

11.6

Die Notwendigkeit einer ständigen

und besonders aufwändigen Pflege hat die Abklärungsfachfrau ebenfalls zu Recht

verneint. Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer physisch und psychisch in der Lage ist, die tägliche

Körperpflege zu besorgen und seine Medikamente selbständig einzunehmen. Soweit

er entsprechende Hinweise und Erinnerungen benötigt, ist dies wie erwähnt durch

die lebenspraktische Begleitung abgedeckt.

12.

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 von einer

qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der eigenen Angaben und

der Angaben der hilfeleistenden Ehefrau erstattet wurde. Die Einschätzungen der

Abklärungsfachfrau werden nachvollziehbar begründet und überzeugen. Vor diesem

Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist. Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint das Bedürfnis

nach einer dauernden persönlichen Überwachung und einer ständigen und besonders

aufwendigen Pflege. Die Abklärungsfachfrau bejaht, dass der Beschwerdeführer

Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hat, und zwar sowohl um

selbstständig wohnen zu können (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) als auch für die

Begleitung bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Art. 38

Dispositiv

Abs. 1 lit. b IVV; vgl. IV-Nr. 63). Der Beschwerdeführer hat demnach einen Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 20. Januar 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

13.

13.1 Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 3

hiervor) rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der

Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der

entsprechenden Rüge angefallen ist. Der durch die Gehörsverletzung für das

Beschwerdeverfahren zusätzlich entstandene Aufwand ist ermessensweise mit einem

Betrag von pauschal CHF 600.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Die Kosten sind

grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der

festgestellten Gehörsverletzung (E. II. 3 hiervor) mit einem Kostenanteil

von CHF 200.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 800.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zu

verrechnen sind. Die Differenz von CHF 200.00 ist dem Beschwerdeführer

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. MwSt.) zu

bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten von

CHF 1’000.00 werden zu CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin und zu

CHF 800.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Differenz zum geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1’000.00, somit CHF 200.00, wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 10. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

5. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 10. Februar 2021 eingereichten ergänzenden Kostennote geht an

die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar