VSBES.2020.39
Hilflosenentschädigung IV
23. Februar 2021Deutsch53 min
medizinisch-pflegerischen Hilfe, müsse persönlich überwacht werden und sei auf eine
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügungen vom 20. Januar und 4. Februar 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund der erheblichen
gesundheitlichen Einschränkungen (leichte Intelligenzminderung; mittelschwere
bis schwere neuropsychologische Minderfunktionen mit mässiggradigem
amnestischem Syndrom sowie ausgeprägtem dysexekutivem Syndrom [vgl. IV-Stelle
Beleg (IV-Nr.) 29, S. 1 ff.]) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___, geboren 1958
(nachfolgend: Beschwerdeführer), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 87 %
mit Verfügung vom 8. November 2006 (IV-Nr. 40) ab dem 1. September 2006 eine
ganze Rente zu.
2. Am 24. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer
die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 45). Er machte geltend,
seit April 2010 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden,
Körperpflege, Verrichtung der Notdurft) regelmässig in erheblicher Weise auf
die Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Des Weiteren bedürfe er einer dauernden
medizinisch-pflegerischen Hilfe, müsse persönlich überwacht werden und sei auf eine
lebenspraktische Begleitung angewiesen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades zu (IV-Nr. 59).
3.
3.1 Im März 2019 wurde eine Revision
in die Wege geleitet und der Abklärungsdienst mit einer Abklärung vor Ort
beauftragt. Der dazugehörige Abklärungsbericht folgte am 10. Mai 2019 (IV-Nr.
63).
3.2 Gestützt auf den
Abklärungsbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Juli 2019
die Reduktion der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche
leichten Grades in Aussicht gestellt (IV-Nr. 65). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 13. September 2019 Einwand (IV-Nr. 70). Nach Vornahme
weiterer medizinischer Abklärungen (vgl. IV-Nrn. 72 ff.) nahm die zuständige
Abklärungsfachfrau am 24. Dezember 2019 Stellung zu den Einwänden des
Beschwerdeführers und beantragte, am Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 sei
festzuhalten (IV-Nr. 77).
3.3 Entsprechend dem Vorbescheid
verfügte die Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2020 über die Reduktion der Hilflosenentschädigung
(IV-Nr. 81; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Sein Vertreter stellt
und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 9 ff.):
1. a) Die
Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 20. Januar 2020 und vom 4. Februar 2020
seien abzuändern und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine
Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit mittleren Grades zzgl.
eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei den Fall des Versicherten betreffend – zur Beantwortung der Frage nach
dem Verlauf der gesundheitlichen Schädigung und der Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen
zu tätigen – eine ophthalmologische und neuropsychologische, gerichtliche
Begutachtung durchzuführen, wobei von den Gutachtern die von der
Beschwerdegegnerin bis heute nicht bekannten medizinischen Unterlagen der Jahre
2012 bis 2019 ebenfalls zu berücksichtigen sind und hinsichtlich der Auswahl
des Gutachters und des Fragenkatalogs dem Versicherten resp. dessen Anwalt das
rechtliche Gehör zu gewähren sei.
c) Subeventualiter:
Die Rechtsstreitsache sei zur gutachterlichen Abklärung (Fachrichtungen Ophthalmologie
und Neuropsychologie), zur Neuabklärung im Haushalt des Versicherten und zum
Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
wobei dem Beschwerdeführer während der Abklärungszeit weiterhin die vollen
versicherten Leistungen nach Massgabe einer mittleren Hilflosigkeit
auszurichten seien.
2. Die
von der Beschwerdegegnerin begonnene Beweismassnahme im Sinne der getätigten
Anfragen bei der Klinik B.___ und bei Dr. C.___ vom 15. Oktober 2019 seien
gerichtlich zu Ende zu führen und es seien der B.___ und Dr. C.___
mindestens die 11 Fragen gemäss Anmeldeformular vom 24. Mai 2012 zum
aktuellen Ausmass der Hilflosigkeit zu stellen, damit auf der Zeitachse
überhaupt Gleiches mit Gleichem fachärztlich verglichen werden kann (Beweisthema:
unvollständige Aktenlage).
3. Frau
D.___ sei anlässlich einer gerichtlichen Befragung aufzufordern, zum
augenärztlichen Bericht der B.___ vom 8. Mai 2019 hinsichtlich ihrer eigenen
Abklärung vom 8. / 10. Mai 2019 Stellung zu nehmen und die entscheidwesentliche
Frage zu beantworten, warum sie nach Erhalt des abschlägigen Bescheids der B.___
vom 5. Dezember 2019 bei dieser nicht nachgehackt hat (Beweisthema:
widersprüchliche und unvollständige Aktenlage).
4. Der
Beschwerdeführer sei nach Art. 191 ZPO gerichtlich zu seinen Einschränkungen
bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und zu seiner finanziellen Situation
zu befragen (Beweisthema: Richtigkeit und Vollständigkeit der Abklärungslage und
Frage der Wiedereinbringlichkeit allfällig zu viel ausgerichteter Versicherungsleistungen).
5. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau E.___ sei als Zeugin resp. Auskunftsperson
von Amtes wegen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers und zur finanziellen Situation
der Familie zu befragen (Beweisthema: Richtigkeit und Vollständigkeit der
Abklärungslage und Frage der Wiedereinbringlichkeit allfällig zu viel aus gerichteter
Versicherungsleistungen).
6. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. die bereits entzogene
aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wieder herzustellen.
7. Es
sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums-
und Presseanwesenheit durchzuführen.
8. Vor
Eröffnung des materiellen Entscheids sei dem Unterzeichneten Rechtsanwalt
Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung
einer Parteientschädigung zu geben.
9. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Eingaben vom 19. Februar
2020 (A.S. 38 f.) und vom 21. Februar 2020 (A.S. 43 f.) reicht der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt am 5. März 2020, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sei abzuweisen (A.S. 48).
7. Mit richterlicher Verfügung vom
12. März 2020 wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die
Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 20. Januar 2020 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 49 ff.).
8. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2020 (A.S. 54 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde. Zudem reicht sie die Stellungnahme von Dr. med. F.___,
Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19.
März 2020 ein.
9. Mit Replik vom 22. Juni 2020
(A.S. 67 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren gemäss
Beschwerde vom 14. Februar 2020 festhalten. Zudem reicht er mit Eingaben vom
24. Juni 2020 (A.S. 77 f.) und vom 30. Juni 2020 (A.S. 80 f.) weitere
Unterlagen ein.
10. Mit Duplik vom 23. Juli 2020
(A.S. 84) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest.
11. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 29. Juli 2020 eingereichte Kostennote (A.S. 86 ff.) geht
mit Verfügung vom 30. Juli 2020 (A.S. 91) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
12. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 (A.S.
92 f.) reicht der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zur Duplik der
Beschwerdegegnerin ein.
13. Am 3. November 2020 teilt das
Versicherungsgericht den Parteien mit, dass das Gericht allenfalls eine
substituierte Begründung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen haben könnte.
Gleichzeitig werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Verhandlung vom Mittwoch, 10. Februar 2021, vorgeladen (A.S. 95
f.).
14. Am 10. Februar 2021 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der Beschwerdeführer sowie
dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war denn auch das
Erscheinen freigestellt worden.
15. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, in den
folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 20. Januar 2020 resp. 4. Februar 2020 eingetreten
ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 81) dar, man habe
festgestellt und abgeklärt (Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019), dass der
Beschwerdeführer seit der letztmaligen Abklärung grosse Fortschritte habe
erzielen können. Bei der Körperpflege und Notdurft sei er vollumfänglich
selbstständig. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde deshalb im Sinne
von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades reduziert. Man habe die Einwände des Beschwerdeführers der
Abklärungsfachfrau zur Stellungnahme vorgelegt. Es sei am 24. Dezember 2019 ein
Situationsbericht erstellt worden, welcher Bestandteil des Entscheides sei. Der
Arztbericht von Dr. med. C.___ bestätige die Angaben im Abklärungsbericht vom
10.
Mai 2019. Die Unterstützung bei der Auswahl der Kleider werde im Bereich
der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Bei der Körperpflege und dem
Verrichten der Notdurft seien keinerlei Hilfestellungen notwendig, weder
direkte noch indirekte. Diese Einschätzung entspreche auch den Aussagen des
Beschwerdeführers und dessen Ehefrau am Abklärungsgespräch vor Ort. Der
Abklärungsbericht beruhe auf den effektiven Aussagen. Dass Frau D.___
anlässlich der Abklärung der Ehefrau ins Wort gefallen sei, entspreche nicht
den Tatsachen. Vielmehr habe das Ehepaar die Möglichkeit gehabt, die Situation
detailliert zu beschreiben. Gemäss dem Abklärungsbericht sei es dem
Versicherten möglich, alleine mit dem Bus oder Zug nach [...] zu fahren, dort
finde er sich gut alleine zurecht. Auch kleine Einkäufe könne er selbständig
tätigen. Eine dauernde Überwachung sei gemäss den gesetzlichen Vorgaben nicht
ausgewiesen. Es bestehe weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung beim
Beschwerdeführer. Gemäss dem Abklärungsgespräch vor Ort und dem Arztbericht von
Dr. med. C.___ sei er im Bereich der Körperpflege und Verrichtung der
Notdurft selbständig. Dass er aufgrund der Seheinschränkung in diesen Bereichen
auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen sein solle, sei
nicht nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 sei korrekt
verfasst worden, es werde daran festgehalten. Aufgrund der eindeutigen Sach-
und Rechtslage sei ein anderer Entscheid nicht möglich.
2.2
Der
Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 9 ff.) entgegenhalten,
die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht
verletzt. Sodann werde in Bezug auf die Reduktion der Hilflosenentschädigung von
den Ärzten in keinem der medizinischen Aktenstücke die Möglichkeit der
Verbesserung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen.
Es könne aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht von einem rechtsgenüglichen
Nachweis einer solchen Verbesserung ausgegangen werden. Unter den gegebenen
Umständen hätte die Beschwerdegegnerin eine umfassende, ophthalmologische und
neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers durchführen müssen. Es
sei festzuhalten, dass die IV-Rentenabteilung dem Versicherten die IV-Renten weiterhin
nach dem bisherigen Invaliditätsgrad von 87 % ungekürzt ausrichte. In diesem
Bereich sei zu keinem Zeitpunkt von der Verwaltung eine revisionswiese Änderung
des Leistungsregimes in Erwägung gezogen worden. Die unveränderte Weiterausrichtung
der bisherigen Invalidenrenten indiziere, dass bis zum heutigen Zeitpunkt beim
Versicherten weder eine gesundheitliche Besserung seines Zustandes eingetreten
noch die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Von der
Abklärungsfachfrau müsse begründet werden, weshalb sich die angebliche
Verbesserung nicht auf den Erwerbsteil durchschlage. Da die Abklärungsfachfrau
über keine Facharztausbildung zur Augenärztin verfüge, habe sie zum von der
Klinik B.___ dargelegten und gegenüber 2012 erhöhten Sehverlust von 40 %
und dessen Auswirkungen auf die Verrichtungen im Alltag gar nicht substantiiert
Stellung nehmen können. Sie hätte dies vielmehr selbst an Fachärzte delegieren
müssen, was sie am 1. Oktober 2019 auch getan habe, ohne jedoch auf die Beantwortung
der Fragen zu beharren. Es stelle sich die Frage, warum die Abklärungsfachfrau
bei der Augenklinik nicht nachgehakt habe. Vorab rüge der Beschwerdeführer
aber, dass er den Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 nicht unterschrieben habe
und die Angaben der Abklärungsfachfrau nicht seinen Aussagen entsprächen. Frau D.___
sei Frau E.___ anlässlich der Abklärung vom 8. Mai 2019 immer wieder ins Wort
gefallen, weshalb der Beweiswert ihrer Abklärung schon aufgrund fehlender
Neutralität und Ergebnisoffenheit in Frage zu stellen sei, denn die den
Beschwerdeführer entlastenden Aussagen der Ehefrau seien im Bericht vom 10. Mai
2019.
unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren bleibe die Frage offen, ob der
Versicherte vor und während der Notdurft Hilfe benötige. Dies sei im
Anmeldeformular 2012 noch bejaht, Dr. med. C.___ sei aber 2019 nicht gefragt
worden. Auch hier bestehe weiterhin eine unvollständige Abklärungslage. Gemäss
augenärztlichem Bericht der Klinik B.___ vom 8. Mai 2019 sei der
Beschwerdeführer in seinen alltäglichen Aktivitäten stark eingeschränkt. Auf
dem verbliebenen Auge sehe er praktisch noch 40 %. Dies sei wenn schon eine
wesentliche Verschlechterung im Verhältnis zur Einschränkung von 20 % im
Zeitpunkt der Anmeldung 2012, mit Sicherheit aber keine Verbesserung. Statt
antragsgemäss zum Bericht der Klinik B.___ selbst Stellung zu nehmen, habe die
Beschwerdegegnerin die Klinik B.___ mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 angeschrieben
und habe drei andere, willkürlich herausgepickte Fragen zum aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beantwortet haben wollen. Damit habe
sie zu erkennen gegeben, dass augenärztlicher Abklärungsbedarf bestehe, wobei
die Beschwerdegegnerin selbstverständlich zu behaften sei. Widersprüchlich im
Sinne eines venire contra factum proprium (Art. 2 Abs. 2 ZGB) sei es dann
aber, von weiteren augenärztlichen Abklärungen abzusehen, nachdem man diese
zuvor noch als notwendig erachtet habe, um dann ohne weitere Begründung die
geplante Reduktion der Hilflosenentschädigung zu verfügen. Weder im Bericht von
Frau D.___ vom 24. Dezember 2019 noch in der angefochtenen Verfügung vom 20.
Januar 2020 werde auch nur annäherungsweise begründet, weshalb man nun in
antizipierter Beweiswürdigung auf eine solche augenärztliche Abklärung
verzichten könne. Zudem fehle in den IV-Akten eine valide Beurteilung auf der
Zeitachse. Frau D.___ seien z.B. die neuropsychologischen Abklärungsberichte
des Spitals G.___ der Jahre 2012 bis 2016 und auch der Bericht der Klinik B.___
vom Mai 2019 nicht bekannt gewesen. Die Feststellung einer
revisionsbegründenden Veränderung habe zwingend durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Die Feststellung
über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung sei
genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigten, welche
konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung
des Schweregrades der Störung geführt hätten. Eine solche ärztliche Beurteilung
fehle aber vorliegend in den Vorakten der IV. Im Gegenteil verfüge die
IV-Stelle nicht einmal über eine vollständige medizinische Aktenanamnese.
3.
Der
Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
rügen.
3.1
Die Parteien haben im Gerichts-
und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]).
Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1
S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu
werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst
wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung
der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
3.2
Nach Einwanderhebung (IV-Nr. 70)
führte die Abklärungsfachfrau D.___ in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2019
(IV-Nr. 72) aus, zur Stellungnahme der im Einwand vom 13. September 2019
aufgeführten Punkte würden zusätzlich medizinische Akten vom Hausarzt Dr. med. C.___
sowie von der Klinik B.___ benötigt. Sie führte drei Fragen auf, welche dem
Hausarzt und der Klinik gestellt werden sollen. Dr. med. C.___ reichte seine
Stellungnahme am 5. November 2019 ein (IV-Nr. 75, S. 3), die Klinik B.___ am 5.
Dezember 2019 (IV-Nr. 76). Der Beschwerdeführer wurde weder darüber in Kenntnis
gesetzt, dass die fraglichen Stellungnahmen eingeholt werden, noch wurden ihm
diese nach Eingang zugestellt. Erst mit der angefochtenen Verfügung erhielt er
davon Kenntnis. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer
die bei Dr. med. C.___ sowie der Klinik B.___ eingeholten Stellungnahmen
vom 5. November 2019 und 5. Dezember 2019 vor Erlass der angefochtenen
Verfügung zuzustellen. Grundsätzlich sollte es eine Selbstverständlichkeit
sein, dass die Verfügung in der Sache erst ergeht, nachdem den Parteien
sämtliche bei externen Stellen zusätzlich eingeholten Unterlagen zur Kenntnis
gebracht worden sind. Im konkreten Fall lässt sich dieser Verfahrensmangel
indessen heilen. So bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte Dr. med. C.___
Ergänzungsfragen, konkret elf Fragen gemäss der wesentlich komplexeren
Ausgangslage 2012 gestellt, anstelle der von Frau D.___ willkürlich
ausgewählten drei (A.S. 21). Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass sich
der Vertreter des Beschwerdeführers dabei auf die Fragen zu den alltäglichen
Verrichtungen im Anmeldeformular zur Hilflosenentschädigung vom 24. Mai 2012
(IV-Nr. 45, S. 3) bezieht (vgl. A.S. 5, 12 f.). Inwiefern diese Fragen
weiterführend sein sollten, ist nicht ersichtlich. Denn vorliegend wurde nie
bestritten, dass es in den drei Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Ablegen,
Essen und Fortbewegung keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit gibt, da der
Beschwerdeführer bereits in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom
24.
Mai 2012 in diesen drei alltäglichen Verrichtungen keine
Einschränkungen angegeben hatte (vgl. IV-Nr. 45, S. 3). Folglich kann es
sich bei den Lebensverrichtungen, bei welchen eine erhebliche Einschränkung im
Raum stehen könnte, einzig um die drei von der Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung genannten Verrichtungen handeln, nämlich das
Ankleiden/Auskleiden, die Körperpflege sowie die Verrichtung der Notdurft. Die
geplanten elf Fragen des Vertreters erweisen sich daher als nicht notwendig. Andererseits
lassen sich der Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 5. November 2019 keine
grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, und der Beschwerdeführer konnte sich
im Beschwerdeverfahren umfassend dazu äussern. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin stellt somit keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung
dar, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Denn das
Versicherungsgericht verfügt im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und es
hat nach dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]) vorzugehen. Da sich den mit dem angefochtenen Entscheid
zugestellten Stellungnahmen keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen
lassen und der Beschwerdeführer sich im Beschwerdeverfahren umfassend äussern
kann, besteht kein derart schwerwiegender Mangel, der angesichts der vollen
Kognition des Versicherungsgerichts nicht geheilt werden könnte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2). Eine
Rückweisung müsste als prozessualer Leerlauf qualifiziert werden, der das
Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar
wäre. Dies gilt es zu vermeiden.
Dasselbe
gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe
ihm die Einsicht in die vollständigen Akten zunächst nicht gewährt und erst mit
Schreiben vom 23. Januar 2020 das ausdrücklich verlangte Verlaufsprotokoll
zugestellt (A.S. 20). Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar
2020.
Einsicht in die IV-Akten gewährt (IV-Nr. 82). Der telefonischen
Besprechungsnotiz vom 25. Juli 2012, auf welche in der Beschwerde verwiesen
wird (A.S 12), lassen sich keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, was
auch der Beschwerdeführer bestätigt, wenn er ausführt, die telefonische
Besprechungsnotiz vom 25. Juli 2012 erweise sich als äusserst rudimentär. Zudem
konnte er sich im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2020 dazu
äussern. Es besteht somit kein derart schwerwiegender Mangel, der angesichts
der vollen Kognition des Versicherungsgerichts nicht geheilt werden könnte. Dass
medizinische Akten fehlen, ist keine Gehörsverletzung, wenn es sich um Berichte
handelt, die der Beschwerdegegnerin nicht zur Verfügung standen.
Ferner ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Umstand zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin die
Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als Zeugin bzw. Auskunftsperson befragte.
Zwar wird weder in den Akten noch in der angefochtenen Verfügung auf die Beweisanträge
des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb sich die Rüge in dieser Hinsicht als
begründet erweist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3253/2012
vom 4. Juni 2014 E. 3.2). Im Verzicht auf Abnahme weiterer Beweise liegt aber
dann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn der
Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und
inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl.
E. II. 6). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beschwerdegegnerin
lag der Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau vom 10. Mai 2019 vor.
Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 8. Mai 2019 war auch die Ehefrau des
Beschwerdeführers anwesend. Die Abklärungsfachfrau berief sich in ihrem Bericht
denn auch mehrfach auf die Aussagen der Ehefrau (vgl. IV-Nr. 63, S. 4 – 6).
Aufgrund des Abklärungsberichts durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ausreichend Auskunft über die
Lebenssituation ihres Ehegatten geben konnte.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im
Verwaltungsverfahren eine Rechtspflicht auf Vorlage des Abklärungsberichtes zur
Durchsicht und Unterschrift nicht ableiten lässt. Es genügt, wenn der versicherten
Person das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird,
sich zu den Ergebnissen der Abklärung im Haushalt zu äussern (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 572/01 vom 29. November 2002, E.
3.2.1).
3.3
Eine Partei ist aufgrund einer Gehörsverletzung nur
insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden
sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des
Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2, 8C_758/2009 vom
12.
Februar 2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007 vom 18. Februar
2008.
sowie I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2). Im
vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer durch die von der
Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung zusätzliche Kosten entstanden.
Dies wird bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.
4.
In materieller Hinsicht ist
vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht auf eine solche leichten
Grades herabgesetzt hat.
4.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 ATSG). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
(Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und
leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
4.2
4.2.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser
Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und
Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung
der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.
463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen).
4.2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art.
37.
Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe
von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38
angewiesen ist (lit. c).
4.2.3
Leichte Hilflosigkeit liegt laut
Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c)
oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter
gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
4.3
Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Rz.
8026.
des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; gültig ab
1.
Januar 2015, Stand: 1. Januar 2021).
4.4
Gemäss Art. 38 Abs. 1
IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42
Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines
Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische
Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach
Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1
IVV). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der
versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu
verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).
4.5
Hilfestellungen Dritter, derer
die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können
grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei
Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der
Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So
dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf
lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der
Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins
Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten
Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise
Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2
mit Hinweisen).
5.
5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung
oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG
setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die
geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu
beeinflussen (vgl. Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit
Hinweisen).
5.2
Ändert sich nach der Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,
so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).
Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten
ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der
Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens
anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der
Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71).
5.3
Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer
entscheidungserheblichen Differenz in den medizinischen Unterlagen zu
entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds
und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung;
sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich,
soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren
Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten
Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das
Beweisthema – erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für
sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen
medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der
Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)
ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten
bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen
Verhältnisse sich verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom
25.
Juli 2013 E. 6.1.2 und 9C_418/2010 E. 4.2). Wegen des vergleichenden
Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses,
erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen
abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung
begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer
Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine
verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen
Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss
nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine
seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen
genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche
konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung
des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012
vom 25. Juli 2013 E. 6.1.3 und 9C_418/2010 E. 4.3).
6.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236,
134.
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E.
3.1
mit Hinweisen).
7.
7.1
Der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2014 (IV-Nr. 59), mit welcher dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades zugesprochen wurde, lagen keine medizinischen Akten zugrunde.
Die Verfügung erfolgte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bzw. dessen
Ehefrau in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 24. Mai 2012
(IV-Nr. 45) sowie der telefonischen Rückfrage bei der Ehefrau vom 25. Juli
2012.
(Protokolleintrag vom 25. Juli 2012). In der Anmeldung wird angegeben,
dass der Beschwerdeführer seit April 2010 in den alltäglichen Verrichtungen
Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, sowie der Verrichtung der Notdurft wegen
seiner Hilflosigkeit und trotz Hilfsmitteln regelmässig und in erheblicher
Weise auf direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen sei. Weiter benötige
er dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe. So müsse man seit 2010 immer
schauen, dass er die Medikamente richtig einnehme. Die Hilfe erfolge durch
seine Ehefrau. Des Weiteren müsse er persönlich überwacht werden, was auch von
der Ehefrau ausgeführt werde. Zudem sei er wegen gesundheitlicher
Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung
angewiesen. Es seien Hilfeleistungen erforderlich, die das selbstständige
Wohnen ermöglichten. Für die Erledigung und Kontakte ausserhalb der Wohnung sei
ebenfalls eine Begleitung nötig. Diese Aufgaben übernehme allesamt die Ehefrau
des Beschwerdeführers.
Der telefonischen Besprechungsnotiz vom
25.
Juli 2012 (Protokolleintrag vom 25. Juli 2012) der Beschwerdegegnerin
mit der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer
müsse zum Ankleiden aufgefordert werden und es müsse kontrolliert werden, was
er angezogen habe. Gleich sei es mit der Körperpflege und dem Verrichten der
Notdurft. Er müsse aufgefordert werden, sich zu waschen und zu pflegen und dies
müsse kontrolliert werden. Ebenfalls müsse die Körperreinlichkeit nach dem
Verrichten der Notdurft überprüft werden. Ohne Unterstützung könnte er nicht
alleine leben. Er könne keine Einzahlungen machen und sei mit den kleinsten
Sachen überfordert, welche er dann an die Ehefrau delegiere.
7.2
Aus den Akten erhellt, dass
die Zusprache der Hilflosenentschädigung mittleren Grades vom 24. Januar 2014
offensichtlich auf einer ungenügenden Grundlage beruhte. Weder findet sich ein Abklärungsbericht
in den Akten, noch finden sich darin aktuelle medizinische oder
neuropsychologische Abklärungen. Die Zusprache erfolgte einzig aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehefrau in der Anmeldung zur
Hilflosenentschädigung vom 24. Mai 2012 (IV-Nr. 45) sowie der
telefonischen Rückfrage bei der Ehefrau vom 25. Juli 2012 (Protokolleintrag
vom 25. Juli 2012). Der Verfügung vom 24. Januar 2014 mangelt es daher an einer
materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vgl. E.
II. 5.2 hiervor). Eine Gegenüberstellung eines vergangenen mit dem aktuellen
Zustand ist dadurch nicht durchführbar.
8.
Nach dem
Gesagten lässt sich eine Reduktion der Hilflosenentschädigung nicht mit einer
materiellen Revision gemäss Art. 17 ATSG begründen. Es stellt sich somit
die Frage, ob die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung ganz
oder teilweise zu bestätigen ist. In einem konkreten Anwendungsfall hat das
Gericht alle in Betracht fallenden Anpassungsgründe zu prüfen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_212/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.2).
8.1
Fehlen die in
Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich
nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen
geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine
formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller
richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos
unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung
gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die
ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008
E. 2.2 mit Hinweis).
Die Wiedererwägung im Sinne
dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung
des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter fällt
insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG;
Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1). Im vorliegenden
Zusammenhang steht ein Fehler in der Rechtsanwendung zur Diskussion, indem erkennbarer
Weise eine Abklärungslücke bestand, die zwingend durch ergänzende
Untersuchungen hätte geschlossen werden müssen. Das Bundesgericht spricht in
diesem Zusammenhang auch von «qualifiziert unrichtig» (Thomas Flückiger, in Basler
Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 53 N 71). Qualifiziert unrichtig ist
eine Verfügung unter diesem Aspekt insbesondere dann, wenn die notwendigen
fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom
1.
Dezember 2014, E. 2.2).
8.2
Wie soeben
dargelegt (E. II. 7 hiervor), wurden vorliegend weder aktuelle medizinische
Unterlagen eingeholt noch fand eine Abklärung vor Ort statt. Man stellte –
neben den Unterlagen, die mehrere Jahre vorher für die Rentenzusprechung
eingeholt worden waren und schwergewichtig die neuropsychologischen Aspekte
betrafen – einzig auf die Angaben in der Anmeldung und die auf telefonische
Nachfrage hin erfolgte kurze Erläuterung der Ehefrau des Beschwerdeführers ab.
Bei dieser Sachlage ist kein anderer Schluss möglich, als dass die Verfügung
vom 24. Januar 2014 aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
nach Art. 43 Abs. 1 ATSG zweifelsohne unrichtig gewesen ist.
Da die zweite Voraussetzung
für eine Wiedererwägung – die erhebliche Bedeutung der Berichtigung – bei einer
periodischen Dauerleistung stets zu bejahen ist (vgl. BGE 119 V 475 E.
1c), sind somit die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt.
8.3
Da es in dieser
Konstellation nicht möglich ist festzustellen, zu welchem Resultat die damals
unterlassenen Abklärungen, wären sie veranlasst worden, geführt hätten,
erübrigt sich hier eine Prüfung, ob der damalige Entscheid auch im Ergebnis
zweifellos unrichtig war. Der Wiedererwägungsgrund folgt schon daraus, dass es
zweifellos unrichtig war, den Entscheid auf dieser sachverhaltlichen Grundlage
so zu fällen (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 75). Die Prüfung im Rahmen
der Wiedererwägung hat sich in diesem Zusammenhang darauf zu konzentrieren, ex
nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteil des
Bundesgerichts 23. Februar 2018, 8C_456/2017, E. 3.1).
Damit ist in der Folge der
Grad der Hilflosenentschädigung zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu
prüfen.
9.
Im Rahmen des vorliegend
durchgeführten Revisionsverfahrens sind folgende Abklärungen erfolgt:
9.1
Dem augenärztlichen Bericht der
Klinik B.___ vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 64) lässt sich entnehmen, beim
Beschwerdeführer seien die im Bericht genannten Operationen bei progredientem
PEX-Glaukom stationär durchgeführt worden. Post-operativ habe sich ein erhöhter
intraokularer Druck im rechten Auge gezeigt, welcher bei Entlassung nach Hause
eine Behandlung mit drucksenkenden Tabletten (Glaupax) benötigt habe. Im Rahmen
der nächsten Kontrolle in der Klinik habe sich nach Absetzen von Glaupax bei
normalisierten Druckwerten erneut eine Druckentgleisung gezeigt. Aufgrund von
wahrscheinlichem Steroidrespond sei die übliche postoperative Nachbehandlung
mit Kortikosteroiden abgesetzt worden. In der letzten Kontrolle am 23. April
2019.
seien die Augeninnendruckwerte beidseits ohne jegliche Medikation wieder
im Normbereich gewesen. Der Beschwerdeführer sei in alltäglichen Aktivitäten
stark eingeschränkt. Die Sehkraft habe bei der letzten Kontrolle 40 % im
rechten Auge betragen und er habe Handbewegungen im linken Auge erkannt.
9.2
Gemäss Abklärungsbericht vom 10.
Mai 2019 (IV-Nr. 63) bestehe in keiner der massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit. Die Abklärungsfachfrau führt aus, die
aktuelle Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit der
telefonischen Rückfrage bei dessen Ehefrau vom 25. Juli 2012 Fortschritte habe
erzielen können. Bei der Körperpflege und der Notdurft sei er vollumfänglich
selbständig, es seien auch keine Aufforderungen der Ehefrau notwendig. Im
Bereich der Kleiderauswahl müsse er ab und zu auf die richtige Auswahl aufmerksam
gemacht werden. Diese Hilfestellungen seien nicht regelmässig und erheblich und
würden im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Eine solche
sei weiterhin ausgewiesen, ohne die Begleitung und Betreuung der Ehefrau wäre
es für den Beschwerdeführer auf längere Zeit nicht möglich, alleine zu leben.
Er wäre auf die Struktur eines Wohnheimes angewiesen. Die
Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades sei auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zu reduzieren.
9.3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Innere Medizin, hält in seinem Antwortschreiben auf die Fragen der
Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 (IV-Nr. 75, S. 3) fest, für den Beschwerdeführer
sei es nicht möglich, seine Kleidung dem Wetter entsprechend auszuwählen.
Ausserdem benötige er eine Aufforderung zum Wechseln der Wäsche. Des Weiteren
benötige der Beschwerdeführer keine Hilfe oder Aufforderung zum Duschen. Eine
Kontrolle nach dem Stuhlgang sei nicht notwendig.
9.4
In ihrem Situationsbericht vom 24.
Dezember 2019 (IV-Nr. 77) hält die Abklärungsfachfrau fest, im Einwand werde geltend
gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der
Zusprache der Hilflosenentschädigung im April 2011 nicht verändert habe. Zudem
werde bemängelt, dass nicht ersichtlich sei, in welchen drei alltäglichen
Lebensverrichtungen der Beschwerdeführer damals auf regelmässige
Hilfestellungen angewiesen gewesen sei. Diese Aussage sei nicht richtig. Dem
Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass gemäss telefonischer
Rückfrage bei Frau E.___ vom 25. Juli 2012 der Beschwerdeführer damals zum
Ankleiden habe aufgefordert werden müssen, auch zur Körperpflege und zur
Verrichtung der Notdurft. Ohne Aufforderungen und Kontrolle hätte er diese Verrichtungen
nicht ausgeführt. Am Abklärungsgespräch vor Ort am 8. Mai 2019 habe sich
gezeigt, dass sich der Versicherte an die Krankheit angepasst habe und
selbständiger geworden sei. Der Arztbericht von Dr. med. C.___ bestätige die
Angaben im Abklärungsbericht. Die Unterstützung bei der Auswahl der Kleider
werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Bei der
Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft seien keinerlei Hilfestellungen
notwendig, weder direkte noch indirekte. Diese Einschätzung entspreche auch den
Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau am Abklärungsgespräch vor
Ort. Der Abklärungsbericht beruhe auf den effektiven Aussagen. Dass Frau D.___
anlässlich der Abklärung der Ehefrau ins Wort gefallen sei, entspreche nicht
den Tatsachen. Vielmehr habe das Ehepaar die Möglichkeit gehabt, die Situation
detailliert zu beschreiben. Gemäss dem Abklärungsbericht sei es dem
Versicherten möglich, alleine mit dem Bus oder Zug nach [...] zu fahren, dort
finde er sich gut alleine zurecht. Auch kleine Einkäufe könne er selbständig
tätigen. Eine dauernde Überwachung sei gemäss den gesetzlichen Vorgaben nicht
ausgewiesen. Es bestehe weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung. Gemäss dem
Abklärungsgespräch vor Ort und dem Arztbericht von Dr. med. C.___ sei er im
Bereich der Körperpflege und Verrichtung der Notdurft selbständig. Dass er
aufgrund der Seheinschränkung in diesen Bereichen auf regelmässige und
erhebliche Hilfestellungen angewiesen sein solle, sei nicht nachvollziehbar.
10.
Im Beschwerdeverfahren reichte
der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen
Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:
10.1
Gemäss Bericht von Dr. med. H.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2020 (Urkunde Nr.
16.
des Beschwerdeführers) sei beim Beschwerdeführer im Jahr 2005 eine
Alzheimer-Demenz diagnostiziert worden. Der Demenz-Detection-Test (DemTect)
ergebe einen deutlichen Hinweis auf Demenz. Ein Mini-Mental Status-Test (MMST)
spreche für das Vorliegen einer Demenz leichten Grades. Die berichteten ADL
(Aktivitäten des täglichen Lebens)-Einschränkungen seien klinisch und aufgrund
der aktuellen Testbeurteilung plausibel. So komme der Patient nur in Begleitung
der Ehefrau zu Arztterminen, weil er sonst zu wenig verstehen würde. Er könne
sich schriftlich schlecht ausdrücken. Zum Wechseln der Unterwäsche brauche er
eine Erinnerung, da er diese sonst tagelang nicht wechseln würde. Bei der
Bekleidung brauche er Hinweise, da er sich sonst nicht adäquat kleiden würde.
Bei der Arbeit von eineinhalb Tagen pro Woche im I.___ benötige er stets eine
1:1-Betreuung. Tisch abräumen, Putzen und einfache Einkäufe im Supermarkt
erledige er ohne Hinweise nur unvollständig. Seine Ehefrau sei fast ständig
helfend mit ihm beschäftigt.
10.2
Gemäss Bericht von Dr. med. C.___
vom 18. Februar 2020 (Urkunde Nr. 17 des Beschwerdeführers) äussere die Ehefrau
des Beschwerdeführers dezidiert, dass der Beschwerdeführer nicht alleine
lebensfähig wäre. Er benötige Anleitung beim Kochen, administrative Tätigkeiten
könne er überhaupt nicht erledigen. Es brauche ausserdem eine Kontrolle, dass
Herdplatten ausgeschaltet seien, etc. Des Weiteren brauche es eine Überwachung
und Anleitung in Sachen Hygiene. Man müsse dafür sorgen, dass er die richtigen
Kleider anziehe, dass er die Hände wasche und dass er sich gleichmässig
rasiere. Diese Problematik werde dadurch verschärft, dass er links einen stark
eingeschränkten Visus habe. Die Korrektheit der Aussagen von Frau E.___ könne
der Hausarzt nicht im Detail überprüfen. Er gehe aber davon aus, dass die
Aussagen von Frau E.___ im Grundsatz korrekt seien.
10.3
Gemäss Bericht der Klinik B.___
vom 23. Juni 2020 (Urkunde Nr. 20 des Beschwerdeführers) sei das eigenständige
Führen eines Haushaltes aufgrund der erworbenen Erblindung am linken Auge und
der massiven Sehverschlechterung durch das Glaukom am rechten Auge nicht möglich.
Eine Sehfähigkeit von 40 % auf einem Auge, das zudem massive Gesichtsfeldausfälle
aufweise, bedeute, nicht einmal mehr lesen zu können ohne eine entsprechende
Vergrösserungshilfe. Zusammen mit einer neu diagnostizierten Alzheimer-Demenz
sei es absolut nachvollziehbar, dass in diesem Fall eine Hilfe im Haushalt
erforderlich sein werde.
11.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt,
dass der Beschwerdeführer Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hat,
und zwar sowohl um selbstständig wohnen zu können (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV)
als auch für die Begleitung bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der
Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV; vgl. IV-Nr. 63). Für eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades wäre es erforderlich, dass der
Beschwerdeführer neben der lebenspraktischen Begleitung in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor). Dabei
dürfen Hilfeleistungen Dritter, die den Anspruch auf lebenspraktische
Begleitung (auch) auslösen, nicht bei den einzelnen Lebensverrichtungen
nochmals berücksichtigt werden (vgl. E. II. 4.4. hiervor). Die
Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid bei der Beurteilung
des Ausmasses der Hilflosigkeit vollumfänglich auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts
vom 10. Mai 2019 (IV-Nr. 63) sowie die ergänzende Stellungnahme vom
24.
Dezember 2019 (IV-Nr. 77). Nachfolgend ist der Beweiswert der Beurteilung
der Abklärungsfachfrau zu prüfen.
11.1
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische
oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) sowie der
lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat
er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage
im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3
mit Hinweis auf BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547).
11.2
Zunächst ist im Zusammenhang mit
dem Bericht vom 10. Mai 2019 festzuhalten, dass die Abklärung beim Beschwerdeführer
zu Hause durchgeführt wurde. Anwesend waren der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau sowie eine Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin. Die
Abklärungsfachfrau hatte Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der vorhandenen Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten des
Beschwerdeführers. Die Diagnosen waren ihr bekannt. Auch verfügt sie über die
notwendige fachliche Qualifikation. Die Abklärungsfachfrau liess die Angaben des
Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau in die Berichterstattung einfliessen, was
sie in ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 (IV-Nr. 77) auch bestätigte. Des
Weiteren hat die Abklärungsfachfrau nach Einwanderhebung seitens des
Beschwerdeführers medizinische Abklärungen getroffen, indem sie Stellungnahmen
des Hausarztes Dr. med. C.___ sowie der Klinik B.___ einforderte (vgl. IV-Nr.
72). Obwohl die Klinik B.___ in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2019 (IV-Nr.
76) nicht auf die Fragen der Abklärungsfachfrau antwortete, ist die Beurteilung
der Abklärungsfachfrau beweiswertig, da ihr die Stellungnahme von Dr. med. C.___
vorgelegen hat. Ihr Bericht vom 10. Mai 2019 wie auch ihre spätere
Stellungnahme vom 24. Dezember 2019 sind nachvollziehbar und begründet; sie
bilden eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Klar feststellbare
Fehleinschätzungen, die einen richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson
rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Damit erfüllt der
Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 die nach Gesetz und Rechtsprechung
(vgl. E. II 11.1 hiervor) geforderten Voraussetzungen. Dass der
Abklärungsbericht vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde, schmälert die
Beweiskraft dieses Dokumentes nicht. Es handelt sich dabei nicht um ein
Einvernahmeprotokoll, das zu seiner Gültigkeit der Unterschrift der befragten
Person bedarf.
11.3
11.3.1
Eine Hilflosigkeit im Bereich
«Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein
unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder
ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person
zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht
entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke
verwechselt (KSIH, Rz. 8014). Die Abklärungsfrau J.___ stellt in ihrem Bericht
fest, dass das Ankleiden und auskleiden selbstständig möglich sei. Der
Beschwerdeführer wähle die Kleider in der Regel selbstständig aus, auch der
Wechsel der Kleider erfolge auf eigene Initiative. Er müsse aber ab und zu auf
den Kleiderwechsel oder die richtige Auswahl aufmerksam gemacht werden. Diese
Hilfestellungen seien nicht regelmässig und erheblich und würden im Bereich der
lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (IV-Nr. 63, S. 8). Nach Auffassung
der Abklärungsfachfrau ist der Beschwerdeführer somit funktionell selbstständig
und bedürfe der gelegentlichen Unterstützung Dritter in Form einer Aufforderung
oder Beratung bei der Kleiderwahl. Auch der Stellungnahme von Dr. med. C.___
vom 5. November 2019 lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in erheblicher Weise der direkten oder indirekten Hilfe in diesem Bereich bedürfe.
So führt der Hausarzt in seiner Stellungnahme aus, für den Beschwerdeführer sei
es nicht möglich, seine Kleidung dem Wetter entsprechend auszuwählen. Ausserdem
benötige er eine Aufforderung zum Wechsel der Wäsche (IV-Nr. 75). Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht Dr. med. C.___ nicht davon aus,
der Beschwerdeführer könne sich ohne Aufforderung nicht selbstständig kleiden
oder die Kleider wechseln (vgl. A.S. 27), sondern er könne die
Kleider nicht dem Wetter entsprechend, also adäquat auswählen und vergesse
seine Wäsche zu wechseln. Man muss ihn daran erinnern, was auch von der
Abklärungsfachfrau bestätigt wird. Diese indirekte Hilfe sei gemäss Frau D.___
erstens nicht erheblich und werde zweitens durch die dem Beschwerdeführer
zugesprochene lebenspraktische Begleitung abgedeckt. Bei dieser Art von
Hilfestellungen handelt es sich nach Massgabe der Rz. 8050 – 8052 KSIH
um klare Bestandteile des Instituts der lebenspraktischen Begleitung gemäss
Art. 38 IVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2019 vom 21. September
2020, E. 3.1 und 4.1). So fallen gemäss den genannten Randziffern des KSIH
namentlich die Hilfe beim Einhalten von fixen Mahlzeiten, die Unterstützung bei
der Bewältigung von Alltagssituationen im Sinne von Anleitungen und
Aufforderungen sowie die Hilfe beim Verlassen des Hauses für bestimmte
notwendige Verrichtungen und Kontakte unter die lebenspraktische Begleitung. Der
Standpunkt der Abklärungsfachfrau, wonach die Hilfeleistungen beim
Ankleiden/Auskleiden im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt
werden, ist somit nicht zu beanstanden.
11.3.2
Eine Hilflosigkeit beim
Aufstehen, Absitzen oder Abliegen liegt vor, wenn die versicherte Person ohne
Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die
versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine
Hilfslosigkeit vor. Bei der Abklärung sind die verschiedenen örtlichen
Situationen (z. B. zu Hause, an der Arbeit, anderswo ausser Hause) separat zu
beurteilen (KSIH, Rz. 8015). Beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen bestünden
gemäss der Abklärungsfachfrau keine Einschränkungen. Dies wird auch nicht
bestritten und eine Einschränkung in diesem Bereich wurde auch in der Anmeldung
zur Hilflosenentschädigung vom 24. Mai 2012 (IV-Nr. 45) nicht geltend gemacht.
So gehe der Beschwerdeführer eineinhalb Tage pro Woche einer Beschäftigung in
einem geschützten Rahmen nach und fahre zu diesem Zweck mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln nach [...], womit er beim Absitzen und Aufstehen kaum
eingeschränkt sein kann.
11.3.3
Beim Essen liegt eine
Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch
nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (KSIH, Rz. 8018). Die
Abklärungsfachfrau verneint hier eine Hilflosigkeit. Auch wurde eine solche
gemäss den Akten nie geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht auf die direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen
ist.
11.3.4
Hilflosigkeit im Bereich
Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist gegeben, wenn sich die
versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser
Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (KSIH,
Rz. 8022). In diesem Zusammenhang hält die Abklärungsperson fest, der
Beschwerdeführer könne sich in der Wohnung selbstständig fortbewegen. Er sei
jedoch bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten auf eine
lebenspraktische Begleitung angewiesen. Der Beschwerdeführer könne mit dem Bus
oder Zug nach [...] fahren, dort finde er sich gut alleine zurecht. Auch kleine
Einkäufe könne er selbständig tätigen. Bei Arztbesuchen oder anderen Terminen,
werde er von der Ehefrau begleitet. Er würde den Arzt selber finden, aber den
Gesprächsinhalt könne er nicht vollumfänglich wiedergeben. Freundschaften
pflege er selten, in der Regel in Begleitung der Familie. Es fehle ihm an
Eigeninitiative, um solche Vereinbarungen zu treffen. An den Matches in [...] helfe
er als Platzanweiser oder beim Tickets verreissen. Dorthin gehe er meist in
Begleitung des Sohnes (IV-Nr. 63, S. 7). Damit wird anerkannt, dass der
Beschwerdeführer in dieser Lebensverrichtung auf Hilfe angewiesen ist, er
jedoch mithilfe einer Begleitung diese bewältigen kann. Der Standpunkt der
Abklärungsfachfrau ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die dagegen sprechen
würden, sind nicht ersichtlich. Wenn Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 23. Juni
2020.
(Urkunde Nr. 19 des Beschwerdeführers) ausführt, der Beschwerdeführer
könne aufgrund seiner Demenz nicht allein einen Arzttermin wahrnehmen, ist
damit nicht die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Fortbewegung gemeint,
sondern vielmehr seine geistige Aufnahmefähigkeit. In diesem Zusammenhang hat die
Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 10. Mai 2019 ebenfalls festgehalten, der
Beschwerdeführer könne zwar den Arzt selber finden, den Gesprächsinhalt könne
er aber nicht vollumfänglich wiedergeben, weshalb die lebenspraktische
Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten auch zu Recht
bejaht wurde. Vor diesem Hintergrund ist mit der Abklärungsfachfrau und der
Vorinstanz davon auszugehen, dass eine regelmässige und erhebliche Hilfe bei
der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht nachvollziehbar
erscheint.
11.3.5
Im Bereich der Körperpflege
liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige
Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden / Duschen)
nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die
versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei Nagellackieren braucht (Urteil
des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017). Beim Verrichten der
Notdurft liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die
Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der
Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette
der Hilfe und Begleitung Dritter, bedarf (BGE 121 V 88 E. 6; KSIH,
Rz. 8020 f.).
In Bezug auf die Körperpflege und die
Verrichtung der Notdurft wurde in der Anmeldung vom 24. Mai 2012 angegeben, der
Beschwerdeführer sei auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Er habe dazu mehrmals
aufgefordert werden müssen. Gemäss der telefonischen Besprechungsnotiz vom 25.
Juli 2012 (Protokolleintrag vom 25. Juli 2012) habe der Beschwerdeführer aufgefordert
werden müssen, sich zu waschen und pflegen und dies habe kontrolliert werden
müssen. Ebenfalls habe die Körperreinlichkeit nach dem Verrichten der Notdurft
überprüft werden müssen. Gemäss Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 ist der
Beschwerdeführer sowohl im Bereich der Körperpflege als auch in der Verrichtung
der Notdurft nicht auf Hilfe Dritter angewiesen. Bei der Körperpflege und der
Notdurft sei er vollumfänglich selbständig, es seien auch keine Aufforderungen
der Ehefrau notwendig (IV-Nr. 63, S. 8). Gestützt auf die Angaben der
Abklärungsfachfrau sowie von Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 5.
November 2019, wonach der Beschwerdeführer keine Hilfe oder Aufforderung zum
Duschen benötige und eine Kontrolle nach dem Stuhlgang nicht notwendig sei, ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf regelmässige erhebliche Hilfe
in den beiden genannten Lebensbereichen angewiesen ist. Daran ändert auch der
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des Hausarztes vom
18.
Februar 2020 (Urkunde Nr. 17 des Beschwerdeführers) nichts. So gibt Dr.
med. C.___ darin an, es brauche eine Überwachung und Anleitung in Sachen
Hygiene. Man müsse dafür sorgen, dass er die richtigen Kleider anziehe, dass er
die Hände wasche und dass er sich gleichmässig rasiere. Diese Problematik werde
dadurch verschärft, dass er links einen stark eingeschränkten Visus habe. Der
Hausarzt stützt sich in seinem Bericht lediglich auf die Angaben der Ehefrau
des Beschwerdeführers. Er hält ausdrücklich fest, er könne die Korrektheit der
Aussagen der Ehefrau nicht im Detail prüfen. Vor diesem Hintergrund besteht
kein Anlass, von der früheren, unbeeinflussten Einschätzung, welche derselbe
Arzt am 5. November 2019 abgab, abzuweichen.
Es ist grundsätzlich denkbar, dass sich
die geltend gemachte Einschränkung der Sehfähigkeit auf die Lebensbereiche
Körperpflege und Verrichten der Notdurft auswirken könnte. In concreto ist aber
eine Einschränkung in den alltäglichen Verrichtungen nicht erkennbar. Dem
Bericht der Klinik B.___ vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 64) lässt sich zwar
entnehmen, der Beschwerdeführer sei in alltäglichen Aktivitäten stark eingeschränkt.
Die Sehkraft habe bei der letzten Kontrolle 40 % im rechten Auge betragen und er
sehe nur Handbewegungen mit dem linken Auge. Wie sich diese Einschränkung
konkret auf den Alltag bzw. auf die Lebensbereiche Körperpflege und Verrichten
der Notdurft auswirkt, lässt der Bericht offen. Auch aus dem im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik B.___ vom 23. Juni 2020
(Urkunde Nr. 20 des Beschwerdeführers) geht lediglich hervor, aufgrund der erworbenen
Erblindung am linken Auge und der massiven Sehverschlechterung durch das
Glaukom am rechten Auge sei das eigenständige Führen eines Haushaltes nicht
mehr möglich. Diesbezüglich hat bereits die Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht
vom 10. Mai 2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer einen Haushalt nicht
planen und organisieren könne, weshalb ihm Hilfeleistungen, die das
selbstständige Wohnen ermöglichen, zugesprochen wurden (IV-Nr. 63, S. 6). Eine
Einschränkung in den alltäglichen Verrichtungen durch die verminderte
Sehfähigkeit wird im Bericht der Klinik B.___ vom 23. Juni 2020 nicht beschrieben.
Schliesslich konnte sich das Versicherungsgericht anlässlich der Verhandlung
vom 10. Februar 2021 ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dabei ist insbesondere
aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer selbstständig und ohne Hilfe seines
Vertreters oder der Begleitperson im Gerichtssaal sowie bei dessen Betreten und
Verlassen zurechtfinden und orientieren konnte.
Somit überzeugt die Schlussfolgerung der
Abklärungsfachfrau, wonach die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft
selbständig möglich seien.
11.4
Damit besteht in keiner der
massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit.
11.5
Zu beurteilen ist ferner die Überwachungsbedürftigkeit
des Versicherten. Während die Abklärungsfachfrau den Bedarf einer dauernden
persönlichen Überwachung verneinte, macht der Beschwerdeführer geltend, es sei
nachgewiesen, dass er einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von
Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV bedürfe (A.S. 28). Hier ist zu beachten, dass sich der
Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die alltäglichen
Lebensverrichtungen bezieht und Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder
indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung
Berücksichtigung gefunden haben, bei der Beurteilung der
Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist
darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge
des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten
Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise
dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht
während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson
mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da
sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss
die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob
dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem
Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Eine Überwachungsbedürftigkeit
darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde
(KSIH, Rz. 8035 mit Hinweisen). Eine
solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte Eigen- oder
Fremdgefährdung ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen. Der
Beschwerdeführer musste zwar wegen Verbrennungen an der rechten Hand am
17.
Februar 2017 in der Notfallpraxis des Spitals G.___ behandelt werden
(vgl. Urkunde Nr. 10 des Beschwerdeführers). Dieses einmalige Ereignis kann
aber nicht zur Annahme führen, es bestehe beim Beschwerdeführer eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit.
Nicht plausibel ist in diesen Zusammenhang auch das Vorbringen in der
Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer zwischenzeitlich so schlecht
sehe, dass er mit dem Feuerzeug nicht mehr hantieren könne, ohne sich dabei die
Hand zu verletzen (A.S. 27). Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer
möglich, alleine mit dem Bus oder Zug nach [...] zu fahren, dort finde er sich
alleine zurecht. Auch könne er gemäss Abklärungsbericht einen Tag alleine zu
Hause verbringen (IV-Nr. 63, S. 6). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
bei seiner Tätigkeit im Verein I.___ auf Unterstützung und schrittweise
Anweisungen angewiesen ist (Urkunde Nr. 18 des Beschwerdeführers), begründet keine
Überwachungsbedürftigkeit. Ein entsprechender Überwachungsbedarf ist daher
nicht ausgewiesen.
11.6
Die Notwendigkeit einer ständigen
und besonders aufwändigen Pflege hat die Abklärungsfachfrau ebenfalls zu Recht
verneint. Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer physisch und psychisch in der Lage ist, die tägliche
Körperpflege zu besorgen und seine Medikamente selbständig einzunehmen. Soweit
er entsprechende Hinweise und Erinnerungen benötigt, ist dies wie erwähnt durch
die lebenspraktische Begleitung abgedeckt.
12.
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 10. Mai 2019 von einer
qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der eigenen Angaben und
der Angaben der hilfeleistenden Ehefrau erstattet wurde. Die Einschätzungen der
Abklärungsfachfrau werden nachvollziehbar begründet und überzeugen. Vor diesem
Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist. Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint das Bedürfnis
nach einer dauernden persönlichen Überwachung und einer ständigen und besonders
aufwendigen Pflege. Die Abklärungsfachfrau bejaht, dass der Beschwerdeführer
Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hat, und zwar sowohl um
selbstständig wohnen zu können (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) als auch für die
Begleitung bei Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Art. 38
Dispositiv
Abs. 1 lit. b IVV; vgl. IV-Nr. 63). Der Beschwerdeführer hat demnach einen Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 20. Januar 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
13.
13.1 Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 3
hiervor) rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der
entsprechenden Rüge angefallen ist. Der durch die Gehörsverletzung für das
Beschwerdeverfahren zusätzlich entstandene Aufwand ist ermessensweise mit einem
Betrag von pauschal CHF 600.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Die Kosten sind
grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der
festgestellten Gehörsverletzung (E. II. 3 hiervor) mit einem Kostenanteil
von CHF 200.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 800.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zu
verrechnen sind. Die Differenz von CHF 200.00 ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. MwSt.) zu
bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von
CHF 1’000.00 werden zu CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin und zu
CHF 800.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Differenz zum geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1’000.00, somit CHF 200.00, wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 10. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
5. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 10. Februar 2021 eingereichten ergänzenden Kostennote geht an
die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar