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Entscheid

VSBES.2020.4

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

25. Februar 2021Deutsch61 min

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Oktober 2011 bei der IV-Stelle des

Source so.ch

Urteil vom 25. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Dezember 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Oktober 2011 bei der IV-Stelle des

Kantons Bern zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Sarkoidose angegeben (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Bern tätigte daraufhin Abklärungen

in medizinischer Hinsicht. Mit Mitteilung vom 13. Februar 2012 wies sie einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 12). Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 16) veranlasste

sie sodann ein pneumologisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, Chefarzt, Spital C.___. Das

Gutachten wurde am 28. Januar 2013 erstattet (IV-Nrn. 28.1 f.). Am 15.

August 2013 erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle einen

Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 30). Mit Vorbescheid vom 21. August

2013 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin sodann die Abweisung des

Rentenbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 31). Die dagegen erhobenen Einwände vom

19. September 2013 (IV-Nr. 34) wies sie mit Verfügung vom 1. Oktober

2013 ab (IV-Nr. 38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 19. November 2015 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 41). Nach

Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 44) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17.

Februar 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte

sie an, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert

hätten (IV-Nr. 46).

1.3 Am 17. Juli 2018 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) abermals zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 51). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine schwere pulmonale Sarkoidose, eine

HIV-Infektion sowie ein Steroiddiabetes angegeben. Daraufhin tätigte die

Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Auf Empfehlung des

RAD (IV-Nr. 64) veranlasste sie ein polydisziplinäres (internistisches,

infektiologisches, pneumologisches, psychiatrisches und rheumatologisches)

Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___ (IV-Nrn. 75.1 ff.). Das Gutachten

wurde am 24. Juni 2019 erstattet. Am 21. August 2019 erstellte der

Abklärungsdienst der IV-Stelle einen Abklärungsbericht Haushalt

(IV-Nr. 81). Mit Vorbescheid vom 5. September 2019 stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde einen Anspruch

auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 82).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 19. September 2019 Einwände erheben

(IV-Nr. 86). Zu diesen nahm die Abklärungsfachfrau E.___ am 30. September 2019

Stellung (IV-Nr. 88). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 hielt die

Beschwerdegegnerin schliesslich an ihrem Vorbescheid fest und wies das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Nr. 89; Aktenseiten [A.S.]

1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 3.

Dezember 2019 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 Einsprache

bei der Beschwerdegegnerin, welche diese zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

überweist (A.S. 6).

3. Mit Verfügung vom 14. Januar

2020 (A.S. 7 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,

dass das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen von Art. 61

lit. b ATSG entspreche. So müsse dieses eine Darstellung des Sachverhalts, eine

Begründung und Rechtsbegehren enthalten. Der Beschwerdeführerin wird in der Folge

Frist gesetzt bis 28. Januar 2020, um die Beschwerde zu verbessern.

Widrigenfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4. Innert der gesetzten Frist

lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2020 beim

Versicherungsgericht eine Beschwerdeergänzung einreichen und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Dezember 2019 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2 a.

Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an

die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b. Eventualiter: Es seien

der Beschwerdeführerin die versicherten Leistungen (berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.

c. Subeventualiter: Es

seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen

durchzuführen.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie zusätzlich

eine Parteibefragung durchzuführen.

4. Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 17. März 2020 (A.S. 42) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten verweist

(A.S. 42).

6. Mit

Verfügung vom 2. April 2020 (A.S. 43 f.) bewilligt die Vizepräsidentin der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

7. Mit Eingabe vom 8. April 2020 (A.S. 45

ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Er

verlangt, ihm sei eine Akontozahlung von zwei Dritteln seines Honorars gemäss

Kostennote zu leisten.

8. Mit Verfügung vom 14. April

2020 (A.S. 48) bewilligt die Vizepräsidentin eine solche Zahlung in der Höhe

von CHF 1'219.40.

9. Mit Verfügung vom 23.

November 2020 (A.S. 50 f.) werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin

beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Donnerstag, 25. Februar 2021,

vorgeladen.

10. Mit Eingabe vom 16. Dezember

2020 (A.S. 53) lässt die Beschwerdeführerin beantragen, es sei an der Verhandlung

vom 25. Februar 2021 ein Dolmetscher in französischer Sprache beizuziehen.

Diesen Antrag weist die Vizepräsidentin mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (A.S.

54 f.) mit der Begründung ab, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteibefragung

werde abgewiesen.

11. Mit Eingabe vom 1. Februar

2021 (A.S. 56) lässt die Beschwerdeführerin das Schreiben der behandelnden

Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom

28. Januar 2021 (Urkunde-Nr. 3) und den Bericht der G.___ vom 16. Oktober 2019

(Urkunde-Nr. 4) einreichen.

12. Am 25. Februar 2021 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 25. Februar 2021, A.S. 58 ff.). Nachdem

keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, hält der Vertreter der

Beschwerdeführerin sein Plädoyer. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kostennote ein

(A.S. 62 ff.).

13. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 17. Juli 2018

beantragte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen

und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Dezember

2019.

zu Recht abgewiesen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin lässt in

formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil weder

mündlich anlässlich der Haushaltsabklärung vom 19. August 2019 noch im

Abklärungsbericht vom 21. August 2019 die Gründe dargetan worden seien, weshalb

sie nicht, wie von ihr geltend gemacht, als Vollzeiterwerbstätige im

Gesundheitsfall einzustufen sei. Eine solche, wenn auch nicht nachvollziehbare,

Begründung sei erst mit der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 30.

September 2019 vorgelegen. Weiter komme hinzu, dass die angefochtene Verfügung

keine Verweistätigkeiten zu nennen vermöge und keine Begründung dazu liefere,

weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen beruflicher Art

haben solle (Beschwerdeergänzung Ziff. 7 S. 6 ff.; A.S. 14 ff.).

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen

sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen

kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1

S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des

Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf

das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht

geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten

Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,

seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts

9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

2.3

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen

des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184

E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).

2.4

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387

E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431

E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2

S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

2.5

2.5.1

Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch

auf rechtliches Gehör sei missachtet worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihr

die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau E.___ vom 30. September 2019 (IV-Nr.

88) erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019

zugestellt, womit es der Beschwerdeführerin in der Tat verwehrt worden sei,

sich vor der Abweisung ihres Leistungsbegehrens dazu zu äussern (Beschwerdeergänzung

Ziff. 7 S. 6 ff.; A.S. 14 ff.). Es ist aber fraglich, ob es sich

überhaupt um eine Gehörsverletzung handelt, wenn es die IV-Stelle unterlässt,

die interne Stellungnahme des Abklärungsdienstes der versicherten Person

vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Inhaltlich hält die Abklärungsfachfrau in

ihrer Stellungnahme im Resultat lediglich fest, dass mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 60 %

arbeiten würde (vgl. IV-Nr. 88). Die in der genannten Stellungnahme enthaltende

Würdigung enthält keine neue Erkenntnis oder Behauptung, welche nicht den

Akten, insbesondere dem Abklärungsbericht Haushalt vom 21. August 2019

(IV-Nr. 81), entnommen werden kann. Die Stellungnahme hat der Beschwerdeführerin

somit nicht zwingend zugestellt werden müssen, so dass diesbezüglich keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen hat sich die

Beschwerdeführerin in ihrem Einwandschreiben vom 19. September 2019 zu

dieser Frage geäussert und dargelegt, dass sie im Gesundheitsfall einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachginge

(IV-Nr. 86), womit sie das rechtliche Gehör ausgeübt hat. Dass das

rechtliche Gehör gewährt werden muss, heisst denn auch nicht, dass ein (neues)

Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. Sodann war die Beschwerdeführerin in

der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten und in der Beschwerdeschrift

eingehend zu begründen, warum von einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

auszugehen sei (Beschwerdeergänzung Ziff. 8 S. 9 f.; A.S. 17 f.).

2.5.2

Weiter rügt die

Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vermöge keine Verweistätigkeiten

zu nennen (Beschwerdeergänzung Ziff. 7 S. 8; A.S. 16). In der angefochtenen

Verfügung wird auf den Einzelfall bezogen dargelegt, dass der Beschwerdeführerin

eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 40 %

weiterhin zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin verweist dabei auf die

Konsensbeurteilung im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___

vom 24. Juni 2019 (A.S. 1). Gemäss der geltenden höchstrichterlichen

Rechtsprechung sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und

Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B.

Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.2 mit

Hinweisen). Darin, dass nicht konkrete Beispiele von Arbeitsplätzen auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) genannt werden,

liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt

ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete

Arbeitsmarktlage nicht und umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch

tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote. Von den fehlenden oder

verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle

zu finden, sieht er ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Es ist

vorliegend nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin nicht zum von

der Beschwerdegegnerin angenommenen zumutbaren Tätigkeitsprofil hätte äussern

können. Auch konnte sie sich zur Frage äussern, ob der ausgeglichene

Arbeitsmarkt im von der Beschwerdegegnerin angewendeten niedrigsten

Kompetenzniveau, das auch Hilfsarbeiten beinhaltet, Tätigkeiten kennt. Letztere

Frage ist im Übrigen ohnehin im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition

überprüfbar, geht doch das Versicherungsgericht nach dem Untersuchungsgrundsatz

sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vor (siehe dazu E. II. 5.2

hiernach), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels

grundsätzlich möglich ist, sofern hier überhaupt einer vorliegen würde. Schon

im Vorbescheidverfahren war der Beschwerdeführerin bekannt, auf welchen

Tabellenlohn sich die Beschwerdegegnerin abstützte. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.

2.5.3

Zuletzt rügt die

Beschwerdeführerin noch, die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb

kein Anspruch auf Leistungen beruflicher Art bestehen solle (Beschwerdeergänzung

Ziff. 7 S. 8; A.S. 16). Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem

Vorbescheid vom 5. September 2019 (IV-Nr. 82) fest, im Anschluss an die

Anmeldung vom 2. August 2018 seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen

angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte sich die Prüfung des

Rentenanspruchs gewünscht (vgl. IV-Nr. 55). Auf weitere Ausführungen

verzichtete die Beschwerdegegnerin. Diese Begründung lässt darauf schliessen,

dass hiermit dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen wurde und sie mit

dem Verzicht auf berufliche Massnahmen einverstanden war. Es kann vorliegend

jedoch offen bleiben, ob die Begründung der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid

vom 5. September 2019 den Anforderungen an das rechtliche Gehör vollends

genügt. Selbst wenn das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu bemängeln wäre,

würde der Verzicht auf eine eingehendere Begründung jedenfalls angesichts der

vollen Kognition des Versicherungsgerichts keinen nicht heilbaren

Verfahrensfehler darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9.

Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Rückweisung müsste als prozessualer

Leerlauf qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein

möglicher Nutzen erkennbar wäre. Ein aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin

allenfalls abzuleitender Verfahrensmangel wäre daher im Beschwerdeverfahren zu

heilen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Im Übrigen

ist eine Partei auf Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen,

als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016

vom 8. August 2016 E. 2.2), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen

ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden

wäre, wenn die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf berufliche

Massnahmen anderweitig begründet hätte.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Der

Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

3.4

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im

Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die

versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine

Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a).

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,

125.

V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

4.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend

am 1. Oktober 2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung vom 3. Dezember 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1

S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar

2014 E. 2). Auf die dazwischen erfolgte Anmeldung vom 19. November 2015 war

nicht eingetreten worden (IV-Nr. 46).

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 38) erfolgte

die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf das pneumologische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, Chefarzt, Spital C.___, vom 28.

Januar 2013 (IV-Nr. 28.1). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr.

28.1 S. 7):

Hauptdiagnosen

Sarkoidose ED Januar 2008

-

Pulmonaler und kutaner

Befall, Uveitis anterior links

-

CT Thorax/Abdomen vom 12.

Januar 2008: Diskret vergrösserter Lymphknoten retrocrural, basal betonte

Infiltrate in allen Lungenlappen mit ausgedehnter mediastinaler

Lymphadenopathie und leichter Kompression des Bronchialbaumes.

-

Bronchoskopie 17. Januar

2008: Generalisiert verdickt wirkende Bronchialschleimhaut, leichte Einengung

des linken Hauptbronchus, keine endobronchiale Läsion

-

Histologie

Schleimhautbiopsien (Pathologie [...], B 08.1366): Lymphoplasmazellulär

durchsetzte Granulome mit mehrkernigen Riesenzellen. Keine Mikroorganismen.

-

Zytologie Bronchialsekret

(Pathologie [...], Z 08.702): Keine malignen Zellen.

-

Exzision von kutanen

Veränderungen an beiden Unterarmen am 23. Januar 2008. Histologie (Pathologie [...],

B 08.1930): Granulomatöse Dermatitis vereinbar mit kutaner Sarkoidose.

-

CT Thorax 14. Februar 2008:

Rückläufige Lungeninfiltrate bei praktisch unveränderter Lymphadenopathie

mediastinal.

-

Mediastinoskopie 15. Mai

2008: Histologie vereinbar mit Sarkoidose, keine Hinweise für Lymphom oder

Mykobakterieninfektion.

-

Bisherige Therapie:

Prednison Januar 2008 bis November 2009 und Wiederbeginn November 2009 (bei

Hauteffloreszenzen und resp. Beschwerden) bis Juli 2010 (selbständig gestoppt).

Imurek Februar 2008 (sistiert wegen Nausea und Müdigkeit). Cellcept Mai 2009

bis September 2009 (sistiert wegen Heiserkeit und Verfärbung der Tränensäcke).

St. n. Chloroquin (sistiert wegen fehlendem Therapieeffekt). Seit August 2010

Wiederbeginn mit Prednison bei vermehrter Dyspnoe und Hauteffloreszenzen sowie

lungenfunktioneller Verschlechterung. Imurek Mai 2011 bis Juni 2011 (Abbruch

wegen gastrointestinaler Nebenwirkungen).

Aktuell:

-

CT Thorax 28. November

2011: Grössenzunahme der mediastinalen Lymphadenopathie.

-

Infliximab-Therapie seit

Dezember 2011

-

Bilaterale Pneumonie unter

Immunsuppression März 2012

Nebendiagnosen

-

HIV-Infektion (CDC-Stadium

B3), ED Oktober 1999

-

Hepatitis B Virusinfektion

(November 2011 HBV-Viruslast <20 lU/ml)

-

Nicht therapiertes

Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom, ED November 2011

-

Adipositas WHO Grad II (BMI

38 kg/m2)

-

Osteopenie (DEXA März 2011)

-

Condylomata acuminata

perianal/valvulär

-

Lichen simplex chronicus

genitalis

Im Weiteren führte Dr. med. B.___ aus, bei

der damals 39-jährigen Nieraucherin bestehe seit 2008 eine histologisch

bestätigte Sarkoidose. Bei therapieresistenter, ausgedehnter mediastinaler

Lymphadenopathie sei die Diagnose mittels Mediastinoskopie im Verlauf bestätigt

worden und ein Lymphom oder eine Mykobakteriose hätten ausgeschlossen werden

können. Der bisherige Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin sei leider

gekennzeichnet durch ein nur mässiges Ansprechen auf die unterschiedlichen

Therapien. Therapieversuche mit Cellcept und Imurek hätten wegen Nebenwirkungen

bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen. Chloroquin sei bei

fehlendem Therapieeffekt abgesetzt worden. Die Osteopenie wie auch der cushingoide

Habitus seien zudem auf die Langzeittherapie mit Prednison zurückzuführen. Auch

die konstante Gewichtszunahme sei zumindest teilweise mit den systemischen

Steroiden zu erklären. Unter dem neu begonnenen Infliximab und Prednison (5 mg

täglich) bestehe aktuell eine stabile Krankheitssituation. Eine wesentliche

Verbesserung der Lungenfunktion habe sich aber bisher nicht eingestellt. In der

aktuellen Lungenfunktion stelle sich eine leichte restriktive

Ventilationsstörung mit Einschränkung der Erstsekundenkapazität auf 74 %

des Sollwertes dar. Spiroergometrisch zeige sich eine maximale

Sauerstoffaufnahme von nur 16 ml/min/kg, was einer sehr schwachen körperlichen

Leistungsfähigkeit entspreche. Die Limitierung sei bei angebrauchter

Atemreserve wahrscheinlich pulmonal-ventilatorisch bedingt. Im

6-Minuten-Gehtest habe die Beschwerdeführerin eine praktisch normale Gehstrecke

von 450 Metern erreicht. Hierbei sei es aber zu einer signifikanten

Desaturation bis 90 % gekommen. Die aktuelle Therapie sei aus

pneumologischer Sicht als ausgebaut zu bezeichnen. Leider hätten einige

Medikamente wegen ihrem Nebenwirkungsprofil nicht wie geplant eingesetzt werden

können. Andere Medikamente seien wegen fehlendem Therapierfolg abgesetzt

worden. Den Erfolg der gegenwärtigen Therapie mit Infliximab gelte es

abzuwarten. Die Komorbiditäten seien zudem als komplizierend zu erwähnen. So

sei wegen der HIV-Infektion, insbesondere in Kombination mit der medikamentösen

Immunsuppression, mit gehäuften Infekten zu rechnen. Zur Behandlung derjenigen würden

wahrscheinlich wiederholte Hospitalisationen notwendig sein, was wiederum zu

gehäuften Arbeitsausfällen führe. Zumindest ein Teil der geschilderten

Symptomatik (Müdigkeit) sei auf das nicht therapierte Schlafapnoe-Syndrom

zurückzuführen. In Anbetracht der aktuellen spirometrischen Befunde lasse sich

eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 26 % ableiten. Unter

Berücksichtigung der je leichten Diffusionsstörung und Arbeitshypoxämie sei die

Ateminvalidität auf 30 bis 40 % aufzurunden, da auch bei körperlich nicht

belastenden Arbeiten mit einer verlängerten Regenerationszeit zu rechnen sei.

Körperlich belastende Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.

Der weitere Krankheitsverlauf sei nicht vorauszusehen. Bei über 50 % der

Erkrankten verschwinde die Krankheit spontan oder sie könnten innert 12 bis 36

Monaten erfolgreich therapiert werden. Leider sei aber bei der

Beschwerdeführerin auf Grund der ethnischen Herkunft von einem komplexen

Krankheitsverlauf und einer erhöhten Mortalität auszugehen (IV-Nr. 28.1 S. 8).

Zusammenfassend führte Dr. med. B.___

aus, eine geistige Beeinträchtigung bestehe nicht. Eine psychische

Beeinträchtigung könne in Anbetracht des komplexen Krankheitsverlaufes der

Sarkoidose mit unsicherer Perspektive und der zusätzlichen HIV-Infektion nicht

ausgeschlossen werden. Eine körperliche Beeinträchtigung bestehe in der

verminderten Leistungsfähigkeit, welche durch eine eingeschränkte Sauerstoffaufnahme

im geschädigten Lungengewebe bedingt sei. Zudem bestünden medikamentöse

Nebenwirkungen (Osteopenie, cushingoider Habitus, Gewichtszunahme) durch die

Langzeittherapie mit systemischen Steroiden. In der letzten Anstellung habe die

Beschwerdeführerin als Hilfskraft in einer Wäscherei gearbeitet. Diese Arbeit

sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit

sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht exakt nachvollziehbar. Es sei jedoch

davon auszugehen, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu

20 % seit Dezember 2007 (Auftreten erster Symptome) gerechtfertigt sei.

Eine angepasste Tätigkeit in einer lufthygienisch optimalen Arbeitsumgebung,

ohne körperliche Belastung (kein Heben oder Tragen von Gewichten) mit der

Möglichkeit von Ruhepausen sei der Beschwerdeführerin zu mindestens 50 %

zumutbar. Die medizinischen Massnahmen in Bezug auf die Sarkoidose seien

ausgeschöpft. Es sei wenig wahrscheinlich, dass sich mit weiteren Massnahmen

eine wesentliche Verbesserung erzielen lasse. Allenfalls könne ein

CPAP-Therapieversuch gestartet werden, um die Tagesmüdigkeit zu verbessern

(IV-Nr. 28.1 S. 9 f.).

6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 (A.S. 1 ff.) stützte sich die

Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf die folgenden medizinischen Berichte:

6.2.1 Am 11. Februar 2019 nahm Dr. med.

H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 64). Sie

führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer langjährigen, im Jahr 2008

bioptisch bestätigten Sarkoidose mit Multiorganbefall. Aktuell habe eine

weitgehende Stabilisierung unter Immunsuppression erreicht werden können. Im

Vordergrund stünden Dyspnoe und Dekonditionierung sowie diffuse Myalgien und

Arthralgien. Es werde von einer Gewichtszunahme von 105 kg auf 111 kg

berichtet. Es bestehe eine langjährige HIV-Infektion. Aufgrund eines längeren

(ungeplanten) Aufenthaltes in ihrem Heimatland [...] sei die Beschwerdeführerin

von Januar bis Juni 2018 nicht behandelt worden. In diesem Zeitraum habe sie

die antiretrovirale Therapie ebenfalls nicht eingenommen. Bis dahin seien

Therapie und Terminadhärenz sehr gut gewesen. Aufgrund der knapp fünfmonatigen

Therapiepause sei im Juni 2018 die Viruslast angestiegen. Die vermehrte

Müdigkeit sei zunächst am ehesten im Rahmen einer Depression sowie der

Schlafapnoe (und Unverträglichkeit des nächtlichen CPAP) interpretiert worden.

Aufgrund der nun wieder aufgetretenen Muskelschmerzen werde von einer

Aktivierung der Sarkoidose ausgegangen. Aufgrund der komplexen Krankheitsgeschichte

sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Pulmologie,

Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie mit Konsensbesprechung

indiziert, um die Gesamtübersicht der Gesundheitssituation und einer möglichen

Arbeitsfähigkeit eruieren zu können.

6.2.2 In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle D.___ das polydisziplinäre

Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie,

Rheumatologie, Infektiologie und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 24. Juni

2019 erstattet (IV-Nr. 75.1 ff.). Dem Gutachten lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen (IV-Nr. 75.2 S. 4 ff.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1. Sarkoidose mit

Multiorganbefall (ED Januar 2008) (ICD-10 D 86.0)

-

Pulmonaler, kutaner,

okulärer Befall und whs. Hepatische Beteiligung

-

Heerfordt-Syndrom 2008

-

Klinisch, labortechnisch

und radiologisch keine Hinweise auf Knochen- oder Gelenkbefall

-

Verdacht auf

Sarkoidosemyopathie, DD Steroidmyopathie

-

Reaktivierung der

Sarkoidose mit progredientem Husten, Anstrengungsdyspnoe und cutaner

Beteiligung Februar 2019

-

Bronchoskopie:

·

Bronchoskopie Januar

2008: Schleimhautbiopsie vereinzelte Granulome, mehrkernige Riesenzellen,

Exzision nodulärer Läsionen Unterarme: Granulomatöse Dermatitis

·

Bronchoskopie

Februar 2019: Schleimhautveränderungen mit Pflastersteinrelief, lymphozytäre

Alveolitis (25 % Lymphozyten), Nachweis von MRSA und H. influenza

-

CT-Thorax:

·

CT-Thorax März 2014:

Gegenüber der Voruntersuchung März 2012 regrediente Lymphadenopathie und

unterlappenbetonte Infiltrate bds., persistierende leichte

Groundglass-Verschattungen

·

CT-Thorax Dezember

2015: geringgradige Zunahme Lymphknotengr.se mediastinal und bihilär, neue

Milchglastrübungen UL bds. sowie zunehmende Verdichtung

·

CT-Thorax November

2017: geringgradige Zunahme der Lymphknotengrösse mediastinal und bihilär,

Milchglastrübungen v.a. UL bds. sowie zunehmende Verdichtung

·

CT-Thorax Juli 2018:

Regredienz mediastinale und perihiläre Lymphadenopathie sowie

Zeichnungsvermehrung und Milchglastrübungen UL

·

CT-Thorax 2019:

Progrediente interstitielle infiltrative Veränderungen mit mikronodulären

Veränderungen und diffusen Groundglass-Trübungen, grössenprogrediente

Lymphadenopathie

-

Lungenfunktion:

·

Lufu Juli 2014:

Restriktive Ventilationsstörung mittleren Grades (TLC 58 %, FEV1 1.95 L

69 %), CO-Diffusionskapazität 70 %

·

Lufu Oktober 2017:

Restriktive Ventilationsstörung leichten bis mittleren Grades (TLC 68 %,

FEV 1 72 %, FVC 59 %), DLCO 75 %

·

Lufu Dezember 2018:

Restriktive Ventilationsstörung mittleren Grades (TLC 66 %, FEV1

72 %, FVC 64 %), DLCO korr 57 %

·

Lufu Februar 2019:

Mittelschwere Restriktion (FEVI 1.45, 57 %), mittelschwer eingeschränkte

Diffusionskapazität (DLCOcorr 50 %)

-

6-Minuten-Gehtest

·

6-Minuten-Gehtest:

März 2014: 440m, keine Entsättigung, HF max. 108/min

·

6-Minuten-Gehtest

Juli 2018: 380 m, Nadir 92 %, HF max. 129/min

·

6-Minuten-Gehtest

Februar 2019: nicht möglich aufgrund von Knieschmerzen

-

ABGA

·

ABGA Juli 2018: i.N.

(pH 7.4, pCO2 31 mmHg, p02 81 mmHg)

·

ABGA Februar 2019:

pH 7.42, p02 72 mmHg, pCO 35 mmHg

-

Spiroergometrie Juli 2018:

VO2 max. 6.7 ml/min/kg (38 %), formal schwere Einschränkung der

Leistungsfähigkeit

-

Echokardiographie

·

Echokardiographie

März 2014: Leichte pulmonale Hypertonie (PAPs 35 mmHg)

·

Echokardiographie

Januar 2016: LVEF 65 %, leichte Zunahme des PAP systolisch 35-40 mmHg

-

Auto-AK: Rheumafaktor, CCP,

ANA, ANCA, SS-A, SS-B, Jo-1 negativ

-

Therapien

·

St. n.

Chloroquintherapie

·

CellCept Februar

2008, Mai bis Juni 2011 und Mai bis September 2009

·

Infliximab (500 mg

alle sechs Wochen) Dezember 2011 bis Juli 2016

·

Prednison bis April

2013, danach intermittierend, stopp Anfang November 2018, Wiederbeginn ab

Februar 2019 (Initialdosis 40 mg/d)

·

Wiederaufnahme der

Therapie mit Infliximab März 2019

2. Schweres obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom, ED November 2011 (ICD-10 G 47.31)

-

Polysomnographie 2011:

Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom

-

Polysomnographie August

2017: Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) 49.3/h (im REM-Schlaf 75.7 und in Rückenlage

87/h), ODI 48.6/h, durchschnittliche Sauerstoffsättigung 91 %, PLMS-Index

2.6/h

-

APAP-Therapie seit August

2017

-

Mai 2019: BMI 41,5 kg/m2,

CPAP Maskenintoleranz bei Dyspnoe

3. Hypermobilität (ICD-10

M35.7)

4. Chronisches

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

-

Dysbalancen der

Schultergürtelmuskulatur

-

klinisch keine Hinweise für

radikuläre Symptomatik

-

radiologisch ventrale

Spondylose C5/6

5. Chronisches

thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)

-

myostatische Insuffizienz

mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

-

Beckentiefstand links von 1

cm mit linkskonvexer lumbaler Seitausbiegung

-

ISG-Funktionsstörung rechts

-

Klinisch keine Hinweise für

radikuläre Symptomatik

-

Radiologisch bis auf Fehlstatik

unauffälliger Befund

6. Fasciitis plantaris rechts

(ICD-10 M72.2)

-

Knick-Senk-Spreizfuss

-

Radiologisch plantarer

Fersensporn

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Metabolisches Syndrom

-

Morbide Adipositas (BMI 41

kg/m2) (ICD-10 E66.0)

-

Arterielle Hypertonie,

medikamentös behandelt (ICD-10 I10)

-

Diabetes mellitus Typ 2,

medikamentös behandelt (ICD-10 E11.9)

·

HbA1c aktuell

7.0 % (Referenz 4.5-6.3 %)

-

Bisher keine wesentlichen

Sekundärmanifestationen dokumentiert

·

Leichte Dyslipidämie,

unbehandelt (ICD-10 E78.2)

-

Hyperurikämie,

asymptomatisch, unbehandelt (ICD-10 E79.0)

2. HIV-Infektion CDC-Stadium

B3 (ICD-10 B24)

-

Supprimierter viral load,

gute Immunrekonstitution

3. St. n. Syphilis-Behandlung

1999

4. Rezidivierende gastritische

Beschwerden (ICD-10 K29.7)

-

Dauerbehandlung mit PPI

5. St. n. mehrmonatiger

Anosmie unklarer Ätiologie

6. St. n. Pneumoni beidseits

2012 (ICD-10 J15)

Im Weiteren führten die Gutachter aus,

subjektiv und objektiv stehe bei der Beschwerdeführerin die Situation hinsichtlich

Sarkoidose und daselbst die pneumologische Einschätzung im Vordergrund. Bei der

Beschwerdeführerin sei eine gravierende Einschränkung objektivierbar mit

schwerer Einschränkung, spiroergometrisch auch nachgewiesen, der

Leistungsfähigkeit mit einer mittelschweren lungenfunktionellen Restriktion und

mittelschwer eingeschränkter Diffusionskapazität. Eine Dauerbehandlung sei

notwendig mit potenter Therapie. Zudem bestünden negative Einwirkungen aufgrund

des schweren Schlafapnoe-Syndroms, welches wegen Maskenunverträglichkeit nicht

adäquat behandelt werden könne. Pneumologisch bestehe in schweren und

mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Möglich seien nur leichte

Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, dies mit halbtägiger Präsenz und

leichter Leistungseinbusse (IV-Nr. 75.2 S. 6 f.).

Aus infektiologischer Sicht bestehe die

HIV-Erkrankung, welche unter adäquater Therapie ohne Aktivität und Remission

sei. Diesbezüglich liessen sich aus rein infektiologischer Sicht keine

Einschränkungen nachweisen (IV-Nr. 75.2 S. 7).

Aus Sicht des Bewegungsapparates würden

verschiedene Diagnosen vorliegen mit eingeschränkter Wirbelsäulenbelastbarkeit

zervikal und thorakolumbal, dies vor dem Hintergrund einer Hypermobilität,

zudem bestehe eine Fasciitis plantaris rechts. Möglich seien auch gewisse

Interferenzen im Sinne einer Sarkoidose-Myopathie, DD Steroidmyopathie. Die

Belastbarkeit aus Sicht des Bewegungsapparates sei deutlich reduziert,

körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien auch aus

rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich. In körperlich leichten, überwiegend

sitzenden Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung, bestehe eine

vollschichtig mögliche Präsenz ohne zusätzliche Leistungseinbusse (IV-Nr. 75.2

S. 7).

Aus allgemeininternistischer Sicht

bestehe eine morbide Adipositas, welche mit dem Vollbild eines metabolischen

Syndroms vergesellschaftet sei. Mittelfristig seien dies negative Prädiktoren

kardiovaskulär und allgemein für den Gesundheitszustand. Kurz und mittelfristig

seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten nicht wesentlich

eingeschränkt (IV-Nr. 75.2 S. 7).

Psychiatrisch könne kein wesentlicher

Befund erhoben, keine Diagnose gestellt, folglich auch keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Nr. 75.2 S. 7).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum

Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

0 %. In einer körperlich nur leichten, wechselbelastenden, überwiegend

sitzend durchführbaren Tätigkeit ohne Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 40 %. Diese Einschätzung könne seit längerer Zeit

angenommen werden, sei sicher seit der IV-Anmeldung im Juli 2018 zu bestätigen

mit damals bereits abgelaufenem Wartejahr (IV-Nr. 75.2 S. 7 f.).

6.2.3 Im Beschwerdeverfahren liess die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (A.S. 56) das Schreiben

der Hausärztin Dr. med. F.___ Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom

28. Januar 2021 (Urkunde-Nr. 3) sowie den Bericht der G.___ vom

16. Oktober 2019 (Urkunde-Nr. 4) einreichen. Dr. med. F.___ führte in

ihrem Schreiben aus, sie werde die Beschwerdeführerin in Zukunft betreuen. Die

Beschwerdeführerin habe ihr von einem invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren berichtet, das noch in Bearbeitung sei und, dass ihr keine Rente

zugesprochen worden sei. Dies finde sie sehr erstaunlich, denn aus ihrer Sicht

würde sie die Beschwerdeführerin ganz klar für eine höhergradige Rente qualifizieren.

Laut Beschwerdeführerin habe man keine Kenntnis davon, dass sie seit Herbst

2019 wegen mittelschwerer bis teils schwerer Depression in regelmässiger

psychiatrischer Behandlung sei. Das sei ein Punkt, der sicherlich in die

Entscheidung einfliessen sollte. Mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin

leite sie den entsprechenden Bericht zum psychiatrischen Erstgespräch im G.___

vom 16. Oktober 2019 weiter, mit der Bitte, genauere Angaben zum Verlauf direkt

dort einzufordern.

Dem genannten Bericht der G.___

vom 16. Oktober 2019 (Urkunde-Nr. 4) lässt sich die Diagnose einer «depressiven

Episode, aktuell mittelgradig (F32.1)» entnehmen. Es handle sich um eine

körperlich schon seit zehn Jahren schwer kranke Patientin mit jetzt reaktiver

depressiver Episode mittelgradig bis schwer. Die Beschwerdeführerin sei von der

Hausärztin Dr. med. I.___ mit Bericht vom 27. September 2019 zugewiesen

worden, mit der Bitte um psychiatrische Mitbetreuung bei zunehmender Depression

mit Suizidgedanken. Das Erstgespräch erfolge wegen organisatorischem Engpass in

knapperem Zeitrahmen als üblich (60 statt 90 Minuten). Das Verhältnis der

Beschwerdeführerin zur Tochter sei seit kurzem blockiert. Es bestehe kein

Kontakt mehr. Dies nachdem die Tochter sie eingeladen habe, von [...] nach [...]

in eine gemeinsame Wohnung umzuziehen. Doch nach ihrem jährlichen Aufenthalt in

[...] sei bei ihrer Rückkehr die Wohnung verschlossen gewesen, die Beschwerdeführerin

sei auf der Strasse gestanden. Sie lebe jetzt mit dem 18-jährigen Sohn in einer

eigenen Wohnung. Die Beschwerdeführerin beschreibe aufgrund der vielen

psychosozialen Schwierigkeiten mit dem Sozialdienst und mit der

Beschwerdegegnerin ein Zunehmen von «schwarzen Gedanken» bis hin zu

Suizidgedanken. Sie habe Mühe am Bahnhof, sie halte sich extra weit von den

Gleisen auf, weil sie fürchte, dass sie sich vor den Zug werfen könnte. Dies

sei erstmalig der Fall gewesen, bisher habe sie keine Suizidgedanken gehabt.

Sie klage auch über Schlafstörungen aufgrund von Gedankenkreisen mit langem Wachliegen.

Es bestehe eine depressive Stimmungslage. Im Gespräch weine die

Beschwerdeführerin mehrmals. Sie klage über die Beziehungsprobleme mit der

Tochter und der Mutter, welche sie recht beeinträchtigten. Sie klage auch über

die gesundheitlichen Einschränkungen und insbesondere darüber, dass dies von

den beurteilenden Instanzen der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden sei,

indem ihr zugemutet werde, in einem höherprozentigen Pensum arbeitsfähig zu

sein. Sie fürchte, dass man die Aufenthaltsbewilligung abändern könnte, weil

sie solange vom Sozialdienst anhängig sei. Sie zeige sich bezüglich Wohnort

ambivalent, ziehe auch einen Umzug zurück in den Kanton [...] in Erwägung. Der

IV-Antrag sei gestellt worden, sie habe einen Entscheid von 36 %

Invaliditätsgrad erhalten und sei sehr enttäuscht. Ferner wurde dargelegt, dass

allenfalls eine erneute Anmeldung bei Verschlechterung seit März 2019 aufgrund

der Influenza mit pulmonaler Verschlechterung in Erwägung zu ziehen sei. Es sei

die deutliche somatische Verschlechterung ab Februar 2019 bei der

Beschwerdegegnerin zu melden.

7.

7.1 Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2019 in der Hauptsache auf das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 24. Juni 2019

stützt, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf

den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 75.3 S. 2 ff.) sowie auf

spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin

(IV-Nr. 75.4 S. 2 ff.), «Pneumologie» (IV-Nr. 75.4 S. 8 ff.), «Rheumatologie»

(IV-Nr. 75.5), «Psychiatrie» (IV-Nr. 75.6) und «Infektiologie» (IV-Nr.

75.7). Weiter berücksichtigt es auch die

geklagten Beschwerden, welche in die Beurteilung einbezogen wurden. Die

Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Sodann sind

die Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachterinnen und

Teilgutachtern getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Die Beweiskraft

des Gutachtens ist grundsätzlich als gegeben zu erachten.

7.2 In internistischer Hinsicht wird

festgehalten, bei der Beschwerdeführerin seien verschiedene Folgeprobleme auch

aufgrund der Behandlung der Sarkoidose aufgetreten. Es sei hier auf die

Steoroidbehandlung zu verweisen, welche einen Anteil an der Entwicklung des

Diabetes und auch an der Adipositas gehabt habe. Die zunehmende Adipositas mit

der Ausbildung eines Vollbildes des metabolischen Syndroms werde sich zunehmend

mittel- und langfristig ungünstig auf den Gesundheitszustand auswirken, auch

aufgrund der dadurch entstehenden kardiovaskulären Risikofaktoren. Die

Arbeitsfähigkeit sei bisher durch diese Probleme allerdings nicht wesentlich

beeinträchtigt. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (IV-Nr. 75.4

S. 5 f.). Angesichts der erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass

der Experte aus internistischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizierte. Anderslautende medizinische Berichte finden

sich denn auch nicht in den Unterlagen.

7.3 In der

pneumologischen Untersuchung wird erläutert, aufgrund der persistierenden

Anstrengungsdyspnoe, der interstitiellen Pneumopathie, der lungenfunktionell

mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung, der mittelschwer

eingeschränkten Diffusionskapazität, der Belastungshypoxämie und der pulmonal

arteriellen Hypertonie liege gemäss der Kriterien der American Medical

Association eine medizinisch theoretische Ateminvalidität der Klasse III vor.

Zudem bestehe ein zur Zeit nicht behandelbares schweres obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom. Aus lungenfunktioneller und schlafmedizinischer Sicht

bestehe für den zuletzt ausgeübten Beruf als Pflegehelferin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ausschliesslich körperlich leichte Arbeiten ohne

Fremd-und Eigengefährdung könne die Beschwerdeführerin zu 40 % ausüben

(IV-Nr. 75.4 S. 14 f.). Angesichts der gestellten Diagnosen ist es

nachvollziehbar, dass der Gutachter aus pneumologischer Sicht gesamthaft eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte.

7.4 Ebenfalls einleuchtend leitet

die rheumatologische Teilgutachterin ihre Beurteilung her: Die Röntgenaufnahmen

der HWS seien bis auf beginnende degenerative Veränderungen im Sinne einer

ventralen Spondylose C5/6 unauffällig gewesen. Darüber hinaus bestehe seit

etlichen Jahren ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei

myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären

Überlastungsreaktionen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung imponiere

eine BWS-Hyperkyphose mit kompensatorischer HWS- und LWS-Hyperlordose. Darüber

hinaus zeige sich ein Beckentiefstand links von 1 cm mit konsekutiver

linkskonvexer lumbaler Seitausbiegung. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot.

Die Beweglichkeit der LWS sei vorwiegend für die Re- und Inklination eingeschränkt.

Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik würden sich

nicht finden. Die Röntgenaufnahmen der LWS seien bis auf die auch klinisch

feststellbare Fehlstatik unauffällig gewesen. Im Weiteren habe sich bei der

aktuellen klinischen Untersuchung ein Knick-Senk-Spreizfuss gezeigt. Ferner

zeige sich auf den durchgeführten Röntgenaufnahmen des rechten Fusses in

Übereinstimmung mit dem klinischen Bild ein plantarer Fersensporn. Ansonsten

stelle sich das Fussskelett unauffällig dar. Bis auf die Einschränkungen

aufgrund der allgemeinen Hypermobilität, der Wirbelsäulenfehlstatik und der

Fasciitis plantaris rechts stünden bei der Beschwerdeführerin aus rein

rheumatologischer Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung, die

zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (IV-Nr. 75.5 S. 5

ff.).

7.5 In psychiatrischer Hinsicht finden

sich gutachterlich keine Diagnosen oder Beschwerden mit

versicherungsmedizinischer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei in dieser Hinsicht ohne Leistungseinschränkung voll

arbeitsfähig. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (IV-Nr. 75.6 S. 4 ff.).

Anderslautende medizinische Berichte lassen sich denn auch in den Unterlagen

nicht finden.

7.6 Im infektiologischen

Teilgutachten wird festgehalten, die Behandlung der HIV-Infektion erfolge seit

20 Jahren und verlaufe problemlos. Hier sei eine lebenslängliche

Therapiefortsetzung indiziert und geplant. Durch die Behandlung der Sarkoidose

bestehe eine Immunsuppression, welche relevant sei und welche bisher und auch

in Zukunft das Risiko für Infekte erhöhe. Hier sei darauf zu achten, dass die

Beschwerdeführerin gegen alle durch Impfungen verhütbaren Krankheiten geimpft

sei, zu erwähnen sei hier insbesondere die jährliche Grippeimpfung. Die

infektiologische Krankheit könne nicht geheilt, aber langfristig ausgezeichnet

behandelt werden. Aus rein infektiologischer Sicht liege keine Einschränkung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor (IV-Nr. 75.7 S. 4 f.). Diese Beurteilung ist

schlüssig und sie deckt sich mit vergangenen Beurteilungen, wonach bei der

Beschwerdeführerin keine Hinweise bestehen, dass aus rein infektiologischer

Sicht jemals längerdauernd eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte.

7.7 Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag auch die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten

vom 24. Juni 2019 (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) zu überzeugen. Damit ist davon

auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht seit Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit

von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche

nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von

der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als voll

beweiswertig. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Die

Beschwerdeführerin hat dem in ihrer Beschwerdeergänzung auch nichts

entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht bestritten. Gestützt

darauf steht fest, dass aus pneumologischer Sicht seit dem letzten

rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2013

(IV-Nr. 38) eine rechtsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin eingetreten ist, indem in einer leidensangepassten Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliegt (IV-Nr. 75.4 S. 14 f.).

7.8 Es gilt zu prüfen,

ob der im Beschwerdeverfahren eingereichte medizinische Bericht der G.___ vom 16.

Oktober 2019 (Urkunde-Nr. 4; vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) Zweifel an der

Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens aufkommen lässt: In diesem Zusammenhang

gilt es darauf hinzuweisen,

dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch

tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170

E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten

stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die

behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweise). Eine solche Konstellation liegt hier

nicht vor. So wird im Bericht der G.___ vom 16. Oktober 2019 über eine reaktive

depressive Episode berichtet. Die Beschwerdeführerin beschreibe aufgrund der

vielen psychosozialen Schwierigkeiten mit dem Sozialdienst und mit der

Beschwerdegegnerin ein Zunehmen von "schwarzen Gedanken" bis hin zu

Suizidgedanken. Sie habe Mühe, am Bahnhof, sie halte sich extra weit von den

Gleisen auf, weil sie fürchte, dass sie sich vor den Zug werfen könnte. Dies

sei erstmalig der Fall, bisher habe sie keine Suizidgedanken gehabt. Sie klage

auch über Schlafstörungen aufgrund von Gedankenkreisen mit langem Wachliegen.

Es bestehe eine depressive Stimmungslage. Sie klage über die Beziehungsprobleme

mit der Tochter und der Mutter, welche sie recht beeinträchtigten. Sie klage

auch über die gesundheitlichen Einschränkungen und insbesondere darüber, dass

diese von den beurteilenden Instanzen der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt

worden seien, indem man ihr zumute, in einem höherprozentigen Pensum

arbeitsfähig zu sein. Aktuell sei das Verhältnis zur Tochter gespannt, diese

habe ihr Vorwürfe gemacht, sie würde sie nicht lieben, sich nicht für sie

interessieren, sie würde den Bruder vernachlässigen. Ferner besitze die

Beschwerdeführerin den Ausweis C. Sie fürchte, dass man die

Aufenthaltsbewilligung abändern könnte, weil sie so lange vom Sozialdienst

anhängig sei. Der IV-Antrag sei gestellt worden, sie habe einen Entscheid von

36 % Invaliditätsgrad erhalten, weshalb sie sehr enttäuscht sei. Diese

Erläuterungen der behandelnden Ärzte der G.___ lassen den Schluss zu, dass

vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem reaktiven Geschehen

auf die belastenden psychosozialen Umstände der Beschwerdeführerin auszugehen

ist, welches keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Hierfür

sprechen auch die Umstände, dass die Beschwerdeführerin zuvor nie in

psychiatrischer Behandlung war, auch anlässlich der psychiatrischen D.___-Begutachtung

vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 75.6) keine Diagnosen gestellt werden konnten und die

Beschwerdeführerin erst nach Erhalt des ablehnenden Vorbescheids vom 5.

September 2019 (IV-Nr. 82) – konkret am 27. September 2019 – für eine

ambulante psychiatrische Mitbetreuung zugewiesen worden ist. Sodann lässt sich

dem Bericht der G.___ keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnehmen und die

behandelnden Ärzte betonen vielmehr eine Verschlechterung des somatischen

Gesundheitszustandes seit Februar 2019, welche der Beschwerdegegnerin zu melden

sei (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor). Nach dem Dargelegten besteht für die Vornahme

weiterer Abklärungen – wie dies anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

25. Februar 2021 beantragt wurde (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 25.

Februar 2021; A.S. 58 ff.) – kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

8. Sodann ist strittig und zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %

ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt

tätig wäre.

8.1 Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist

somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende

versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche

Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht

zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR

2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom

30. März 2012 E. 3.2.1).

8.2 Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen

ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt

sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen –

täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146

E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen

entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige

zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder

nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.

Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des

Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der

versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei

sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117

V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich

praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E.

2b).

8.3

8.3.1 Bezüglich der Statusfrage stützt

sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 21. August

2019 (IV-Nr. 81) sowie die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 30.

September 2019 (IV-Nr. 88). Darin wurde ausgeführt, am Abklärungsgespräch habe

die Beschwerdeführerin gesagt, ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie

einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100 %

nachgehen. An der letzten Abklärung im Jahr 2013 sei der Status als zu

60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Bereich Haushalt

tätig festgelegt worden. Medizinisch habe damals eine ausserhäusliche

Erwerbsfähigkeit von 50 % bestanden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2006

von ihrem Ehemann geschieden, ihre Arbeitsfähigkeit habe sie seither nie

verwertet. Auch aktuell bestehe gemäss den medizinischen Akten eine

Arbeitsfähigkeit von 40 %. Am Abklärungsgespräch habe die

Beschwerdeführerin gesagt, sie habe sich seit vielen Jahren nicht mehr auf eine

Anstellung beworben. Es sei schwierig, eine Arbeit zu finden. Es erscheine

unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum seit der letzten

Abklärung erhöht hätte. Aufgrund der vorliegenden Akten und des

Abklärungsgesprächs vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen in

einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % ohne Aufgabenbereich arbeiten würde

(IV-Nr. 81 S. 4). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto sei die

Beschwerdeführerin seit 2002 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr

nachgegangen, obwohl sie einen Teil ihres Lebensunterhaltes seit der Scheidung

im Jahr 2006 selber hätte verdienen müssen. Der Aussage am Abklärungsgespräch

im August 2019, dass sie heute einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von

100 % nachginge, könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 88).

Dagegen wird in der Beschwerdeergänzung

im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu

100 % ausserhäuslich tätig. Dies lasse sich damit begründen, dass sie vor

Krankheitsmanifestation der Sarkoidose im Jahr 2008 sehr wohl als

Küchenangestellte und Wäschereiangestellte auch schon zu 100 % gearbeitet

habe und zwar damals mit betreuungsbedürftigen Kindern. Und zuvor habe sie bis

Ende 2017 (recte wohl: 2007) den Pflegehelferinnenkurs des J.___ absolviert.

Dass sie in diesem Beruf seit Krankheitsbeginn aus lungenärztlicher Sicht nicht

arbeiten dürfe, gehe aus den medizinischen Akten zweifelsfrei hervor. Ebenso

unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin wegen den multiplen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den fehlenden beruflichen Kenntnissen

schwer vermittelbar sei. Die Kinder (Jahrgang 1993, 1994 und 2001) würden seit

langem keine Betreuung mehr benötigen, weil sie entweder arbeiten oder sich in

Ausbildung befinden würden und ausserdem das 16. Altersjahr überschritten

hätten. Nachehelichen Unterhalt erhalte sie von ihrem geschiedenen Mann keinen.

Es komme hinzu, dass frühere Entscheide betreffend Status nicht bindend seien,

weil durch den Revisionsgrund der Verschlechterung der Gesundheitslage

sämtliche Invaliditätsbemessungsfaktoren frei zu prüfen seien (Beschwerdeergänzung

Ziff. 8 S. 9 f.; A.S. 17 f.).

8.3.2 Für den konkreten Fall lässt sich

den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise

in die Schweiz (im Jahr 1999) offenbar im Jahr 2000 während zweier Monate, im

Jahr 2001 während fünf Monaten und im Jahr 2002 während dreier Monate ausserhäuslich

gearbeitet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Nr. 6). Im

Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2013 (IV-Nr. 30) wurde

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Beschäftigungsgrades

ihrer letzten Anstellung im K.___ im Jahr 2002 angegeben habe, dass sie im

ersten Monat in einem Pensum von 100 % habe arbeiten können, da ihr

Ehemann Ferien gehabt habe. Nachdem der Ehemann wieder zu arbeiten begonnen

habe, habe sie ihr Pensum reduziert und danach nicht mehr gearbeitet, da sich

dies mit drei Kindern als schwierig erwiesen habe. Weiter habe sie angegeben,

dass sie im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum

von 60 % nachginge. Sie würde gerne in der Pflege arbeiten, aber da sie keine

Berufserfahrung nachweisen könne, würde sie auch eine Anstellung als

Fabrikarbeiterin oder Küchenhilfe annehmen. Dies hätte sich mit Beginn der

Primarschule des jüngsten Kindes im August 2007 realisieren lassen (IV-Nr. 30

S. 3). Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung wurde schliesslich davon

ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einem ausserhäuslichen Pensum von

60 % tätig wäre (IV-Nr. 30 und 38). Im vorliegend relevanten Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 ist zu berücksichtigen, dass das

jüngste Kind (geb. 2001) aufgrund seines Alters von 18 Jahren keiner Betreuung

und Erziehung mehr durch die Beschwerdeführerin bedurfte. Dem Abklärungsbericht

vom 21. August 2019 (IV-Nr. 81) lässt sich sodann entnehmen, dass der Sohn seit

August 2019 noch während dreier Tagen bei der Beschwerdeführerin lebe und die

anderen vier Tage sei er beim Vater. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die

Beschwerdeführerin seit 2017 keinen nachehelichen Unterhalt mehr erhält und von

der Sozialhilfe abhängig ist. Demnach erscheint es grundsätzlich

nachvollziehbar, dass sie aufgrund der veränderten Betreuungsverhältnisse wie

auch der finanziellen Verhältnisse mittlerweile in einem Pensum von 100 %

ausserhäuslich arbeiten würde.

Zusammenfassend ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2019 im

Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachgehen würde.

Dies gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 19.

August 2019 (IV-Nr. 81) an und bestritt sodann die durch die Abklärungsfachfrau

E.___ festgestellten 60 % (vgl. IV-Nr. 86; E. II. 8.3.1 hiervor). Dafür

spricht auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Die Vorbringen

der Abklärungsfachfrau E.___ vom 30. September 2019 (vgl. E. II. 8.3.1

hiervor), wonach es nicht wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin heute

einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachginge und sie daher

ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 60 % ausserhäuslich

erwerbstätig wäre, vermögen somit nicht zu überzeugen.

9. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich

vorzunehmen. Die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich ist auf den

frühestmöglichen Rentenbeginn zu beziehen (BGE 129 V 222). Mit Blick auf die

(ab Anmeldung vom 17. Juli 2018) laufende sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs.

1 IVG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) kann der Rentenanspruch frühestens ab 1. Januar

2019 entstehen. Der Einkommensvergleich ist daher auf diesen Zeitpunkt

vorzunehmen.

9.1

9.1.1 Bei der Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der

Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28

E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019

vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar,

war die versicherte Person arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch

ohne Gesundheitsschaden in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die

Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik

(LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E.

4.2).

9.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Bemessung des Valideneinkommens einen LSE-Tabellenlohn herangezogen, was

nicht zu beanstanden ist. Der verwendete Tabellenlohn (LSE 2016,

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) erscheint in

Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

lediglich in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils für kurze Zeiten als

Küchenhilfe und in der Wäscherei gearbeitet hat (vgl. IV-Nr. 30 S. 3), ebenfalls

korrekt. Bezogen auf ein Vollzeitpensum beträgt das Valideneinkommen auf der

Grundlage der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 und

unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung und der wöchentlichen

Arbeitszeit von 41.7 Stunden CHF 55’621.00 (4'363.00 x 12 = 52’356.00 / 105.0 x

107.0 / 40 x 41.7). Unter Verweis auf die Erwägungen in Ziffer 8 zur

Statusfrage ist das Valideneinkommen auf der Basis eines 100%-Pensums

festzulegen.

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 25. Februar 2021 lässt die Beschwerdeführerin gegen das Abstellen auf den

Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, einwenden, dass

sie in der Vergangenheit die Ausbildung Pflegehelferin abgeschlossen habe. Zwar

habe sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nie ausüben können.

Dennoch sei es gerechtfertigt, auf die Tabelle TA1, Branche Gesundheits- und

Sozialwesen, Ziff. 86 – 88, Kompetenzniveau 2, abzustellen (vgl.

Protokoll der Verhandlung vom 25. Februar 2021; A.S. 58 ff.). Unter Berücksichtigung

der Nominallohnindexierung und der wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden

würde dies ein Valideneinkommen von CHF 65’163.00 (5'156.00 x 12

= 61’872.00 / 102.5 x 103.8 / 40 x 41.6) ergeben. Ob ein Abstellen auf die

genannte Branche und insbesondere auf das Kompetenzniveau 2 tatsächlich

gerechtfertigt wäre, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst ein

Valideneinkommen von CHF 65'163.00 würde keinen höheren Rentenanspruch begründen

(vgl. E. II. 9.3 hiernach).

9.2

9.2.1 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage

wäre (Art. 16 ATSG). Bislang hat die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare

Tätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen

Tabellenlohn abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der

herangezogene Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Frauen 2016, Total,

Kompetenzniveau 1. Da somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom

gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung.

Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2

S. 301). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um einen

«Prozentvergleich» (vgl. BGE 104 V 135 E. 2b S. 137),

sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts

8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin lässt gegen das

Abstellen auf den Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level einwenden, die

Beschwerdegegnerin ziehe ohne weitere Begründung ein lohnstatistisches

Einkommen heran. Da Tätigkeiten im industriellen Bereich ausser Betracht fallen

würden, kämen höchstens Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Frage. Gemäss D.___-Gutachten

sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer multiplen gesundheitlichen

Einschränkungen und der fehlenden beruflichen Fähigkeit kaum für eine

Verweistätigkeit geeignet (Beschwerde Ziff. 9 S. 11; A.S. 19 ff.).

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, beim

beschriebenen Zumutbarkeitsprofil und bei den fehlenden beruflichen Fähigkeiten

sei von einer Unzumutbarkeit der Umsetzung des Restarbeitsvermögens auszugehen,

kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist der ausgeglichene

Arbeitsmarkt, welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Grunde zu legen

ist, gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster

Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und

intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen

Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung

der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar

sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten

sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1 mit

Hinweisen). Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (der sich auf alle Sektoren

bezieht) enthält sodann ein relativ weites Feld von körperlich nicht

anstrengenden Tätigkeiten, wie sie hier in Frage kommen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3), wie zum

Beispiel einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollaufgaben, Sortierarbeiten oder leichte

Verpackungsarbeiten. Bei

versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich

noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,

ist vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten)

Anforderungsniveau (im Jahr 2018 Kompetenzniveau 1) auszugehen. Davon

abzuweichen besteht z.B. Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen

Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten

ausser Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2018 vom 29.

Juni 2018 E. 3.2.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Im Fall

der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, die ihr unter Berücksichtigung

der vorerwähnten Einschränkungen (körperlich nur leichte, wechselbelastende,

überwiegend sitzend durchführbare Tätigkeiten ohne Selbst- oder

Fremdgefährdung; vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) noch zuzumutenden Tätigkeiten seien

nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Die bestehenden somatischen Einschränkungen

hindern die Beschwerdeführerin nicht in der Weise, dass das Finden einer

entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden

müsste.

9.2.2 Nach der Rechtsprechung ist von

den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die

versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass

Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und

beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte

Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen

ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf

insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75

E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht

angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein

Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung

nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17.

November 2015 E. 3.2.4.). Sodann ist ein durch Teilzeit bedingter

Verdienstnachteil für Frauen ohne Kaderfunktion statistisch nicht ausgewiesen

(LSE 2016, T18), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Schliesslich

ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der bei der Beschwerdeführerin

bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen

ist. Im D.___-Gutachten wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil festgelegt: Aus pneumologischer

Sicht seien nur leichte Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung möglich,

dies mit halbtägiger Präsenz und leichter Leistungseinbusse. Aus

rheumatologischer Sicht kämen nur körperlich leichte, überwiegend sitzende

Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung in Frage (IV-Nr. 75.2

S. 7). Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug

vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August

2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der Beschwerdeführerin aber

gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten zusätzlichen Einschränkungen

vorliegen, ist ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von höchstens 10 %

gerechtfertigt.

9.3 Somit errechnet sich der

Invaliditätsgrad wie folgt: Das Valideneinkommen beträgt wie vorgehend

ausgeführt CHF 55'621.00. Vom Invalideneinkommen von CHF 22'248.40 ist der

leidensbedingte Abzug von 10 % vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von CHF

20'023.50 ergibt. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 64 %, womit

die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

hat. Selbst aus der

Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von CHF 65‘163.00 (vgl. E. II.

9.1.2 hiervor) und CHF 20‘023.50 würde ein Wert von 69,27 % resultieren,

welcher mit Blick auf die geltenden Rundungsregeln einen Invaliditätsgrad von

69 % (BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 und E. 3.3 S. 123) und folglich keinen höheren Rentenanspruch begründen

würde (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

10. Die Beschwerdeführerin lässt zudem

berufliche Massnahmen beantragen, ohne dies in der Beschwerde zu begründen

(vgl. Beschwerde Ziff. 9 S. 11). Solche Massnahmen setzen die subjektive

Eingliederungs­fähigkeit voraus. Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus

invaliditätsfremden Gründen, so entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen,

ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG

durchgeführt werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7.

Februar 2019 E. 7.1 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender

Eingliederungswille muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der

Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend

Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von

Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gemachten

Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom

7. Januar 2019 E. 6.2).

Im vorliegenden Fall besteht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich

die Beschwerdeführerin doch als grundsätzlich invalide und nicht mehr

einsetzbar an. So äusserte sie sich gegenüber den Gutachtern des D.___

wiederholt in diesem Sinne: Auf die Frage des pneumologischen Gutachters, wie

sie ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit einschätze und welche beruflichen

Zukunftsperspektiven sie sehe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Mühe,

sich zu konzentrieren, sie sehe sich aktuell subjektiv arbeitsunfähig (IV-Nr.

75.4 S. 9). Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung führte sie aus, einer

Berufstätigkeit fühle sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht

gewachsen. Bedingt durch die Sarkoidose sei sie ständig erschöpft und müde

(IV-Nr. 75.5 S. 2 und 8). Gegenüber dem psychiatrischen Experten erklärte die Beschwerdeführerin,

der Verlauf ihrer Krankheit sei ungewiss, dies belaste sie. In ihrem jetzigen

Zustand sei das Arbeiten nicht möglich, sie habe wenig Hoffnung auf Besserung

ihres Zustandes (IV-Nr. 75.6 S. 3). Auch lässt sich der Aktennotiz der

Beschwerdegegnerin vom 24. August 2018 entnehmen, dass nach telefonischer

Absprache mit der Beschwerdeführerin kein Intake-Gespräch stattfinde, da die

Rentenprüfung im Vordergrund stehe (IV-Nr. 55). So hielt die Beschwerdegegnerin

denn auch im Vorbescheid vom 5. September 2019 fest, im Anschluss an die

Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. August 2018 seien keine

beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin

habe die Prüfung des Rentenanspruchs gewünscht (IV-Nr. 82). Vor diesem

Hintergrund bestand mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit weder im

Verfügungszeitpunkt am 3. Dezember 2019 noch im Begutachtungszeitpunkt am 24.

Juni 2019 ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerde erweist

sich in diesem Punkt als unbegründet.

11. Nach dem Gesagten ist in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine

Dreiviertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

12.

12.1 Die obsiegende Beschwerdeführerin

hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und

ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem

Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,

welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft

hier indes nicht zu. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren.

Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von Solvenz auszugehen ist, erübrigt

sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege.

12.2 Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11], in der ab 1. Januar 2018 geltenden

Fassung).

12.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand

Rechtsanwalt Claude Wyssmann hat am 8. April 2020 und 25. Februar 2021 je

eine Kostennote eingereicht (vgl. E. I. 7 und 12 hiervor), womit er einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 4'412.90 (CHF 2'650.40 + CHF 1’762.50)

geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von insgesamt 15,71 Stunden (9,44 Std. +

6,27 Std.) und Auslagen von total CHF 169.90 (CHF 100.90 + CHF 69.00)

ausgewiesen. Allerdings enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit, die

im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu

entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an

Klient» und «Brief an L.___, Frau M.___») geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 2,04

Stunden (29. Januar, 3. Februar, 5. Februar, 5. März, 8. April, 25. November,

9. Dezember, 16. Dezember, 24. Dezember 2020 und 1. Februar 2021 à je 0,17

Stunden). Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (teilweises

Obsiegen) ist der mit 1,00 Stunden geltend gemachte nachprozessuale Aufwand

praxisgemäss auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Für die öffentliche Verhandlung vom

25. Februar 2021 sind 40 Minuten bzw. 0,67 Stunden zu berücksichtigen

(vgl. Protokoll vom 25. Februar 2021, S. 4 A.S. 61). Nach Abzug von insgesamt

2,87 Stunden beträgt der Aufwand noch total 12,84 Stunden. Damit beträgt

die Entschädigung bei einem Honoraransatz von CHF 250.00 CHF 3'210.00.

Was die Auslagen von CHF 169.90 anbelangt,

so sind die insgesamt 87 Kopien (78 + 9) pro Stück nur mit CHF 0.50

zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 43.50

auf CHF 126.40. Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung

vom 25. Februar 2021 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote

geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF

31.80. Somit betragen die Auslagen insgesamt CHF 112.80.

Somit beläuft sich die

Parteientschädigung unter Einbezug der MwSt von 7,7 % auf total CHF 3'578.65

(CHF 3'210.00 + CHF 112.80 + 7,7 %). Unter Berücksichtigung der mit Verfügung

vom 14. April 2020 (vgl. E. I. 8 hiervor) bereits erfolgten Akonto-Zahlung von

CHF 1'219.40, beträgt die Parteientschädigung total noch CHF 2'359.25.

Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Dazu hat die

Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht die Akonto-Zahlung von CHF 1'219.40

zu erstatten.

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

3. Dezember 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 eine

Dreiviertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, eine

Parteientschädigung von CHF 2'359.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Versicherungsgericht die Akonto-Zahlung von CHF 1'219.40 zu erstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

6. Je ein Doppel der an der öffentlichen

Verhandlung vom 25. Februar 2021 eingereichten Kostennoten vom 8. April 2020

und 25. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin