VSBES.2020.4
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
25. Februar 2021Deutsch61 min
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Oktober 2011 bei der IV-Stelle des
Source so.ch
Urteil vom 25. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Dezember 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Oktober 2011 bei der IV-Stelle des
Kantons Bern zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Sarkoidose angegeben (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Bern tätigte daraufhin Abklärungen
in medizinischer Hinsicht. Mit Mitteilung vom 13. Februar 2012 wies sie einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 12). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 16) veranlasste
sie sodann ein pneumologisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, Chefarzt, Spital C.___. Das
Gutachten wurde am 28. Januar 2013 erstattet (IV-Nrn. 28.1 f.). Am 15.
August 2013 erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle einen
Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 30). Mit Vorbescheid vom 21. August
2013 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin sodann die Abweisung des
Rentenbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 31). Die dagegen erhobenen Einwände vom
19. September 2013 (IV-Nr. 34) wies sie mit Verfügung vom 1. Oktober
2013 ab (IV-Nr. 38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 19. November 2015 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 41). Nach
Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 44) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17.
Februar 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte
sie an, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert
hätten (IV-Nr. 46).
1.3 Am 17. Juli 2018 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) abermals zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 51). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine schwere pulmonale Sarkoidose, eine
HIV-Infektion sowie ein Steroiddiabetes angegeben. Daraufhin tätigte die
Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Auf Empfehlung des
RAD (IV-Nr. 64) veranlasste sie ein polydisziplinäres (internistisches,
infektiologisches, pneumologisches, psychiatrisches und rheumatologisches)
Gutachten bei der Begutachtungsstelle D.___ (IV-Nrn. 75.1 ff.). Das Gutachten
wurde am 24. Juni 2019 erstattet. Am 21. August 2019 erstellte der
Abklärungsdienst der IV-Stelle einen Abklärungsbericht Haushalt
(IV-Nr. 81). Mit Vorbescheid vom 5. September 2019 stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde einen Anspruch
auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 82).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 19. September 2019 Einwände erheben
(IV-Nr. 86). Zu diesen nahm die Abklärungsfachfrau E.___ am 30. September 2019
Stellung (IV-Nr. 88). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 hielt die
Beschwerdegegnerin schliesslich an ihrem Vorbescheid fest und wies das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Nr. 89; Aktenseiten [A.S.]
1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 3.
Dezember 2019 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 Einsprache
bei der Beschwerdegegnerin, welche diese zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
überweist (A.S. 6).
3. Mit Verfügung vom 14. Januar
2020 (A.S. 7 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,
dass das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen von Art. 61
lit. b ATSG entspreche. So müsse dieses eine Darstellung des Sachverhalts, eine
Begründung und Rechtsbegehren enthalten. Der Beschwerdeführerin wird in der Folge
Frist gesetzt bis 28. Januar 2020, um die Beschwerde zu verbessern.
Widrigenfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4. Innert der gesetzten Frist
lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2020 beim
Versicherungsgericht eine Beschwerdeergänzung einreichen und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Dezember 2019 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2 a.
Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an
die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b. Eventualiter: Es seien
der Beschwerdeführerin die versicherten Leistungen (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.
c. Subeventualiter: Es
seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen
durchzuführen.
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie zusätzlich
eine Parteibefragung durchzuführen.
4. Der
Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 17. März 2020 (A.S. 42) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten verweist
(A.S. 42).
6. Mit
Verfügung vom 2. April 2020 (A.S. 43 f.) bewilligt die Vizepräsidentin der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
7. Mit Eingabe vom 8. April 2020 (A.S. 45
ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Er
verlangt, ihm sei eine Akontozahlung von zwei Dritteln seines Honorars gemäss
Kostennote zu leisten.
8. Mit Verfügung vom 14. April
2020 (A.S. 48) bewilligt die Vizepräsidentin eine solche Zahlung in der Höhe
von CHF 1'219.40.
9. Mit Verfügung vom 23.
November 2020 (A.S. 50 f.) werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin
beantragten öffentlichen Hauptverhandlung vom Donnerstag, 25. Februar 2021,
vorgeladen.
10. Mit Eingabe vom 16. Dezember
2020 (A.S. 53) lässt die Beschwerdeführerin beantragen, es sei an der Verhandlung
vom 25. Februar 2021 ein Dolmetscher in französischer Sprache beizuziehen.
Diesen Antrag weist die Vizepräsidentin mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (A.S.
54 f.) mit der Begründung ab, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteibefragung
werde abgewiesen.
11. Mit Eingabe vom 1. Februar
2021 (A.S. 56) lässt die Beschwerdeführerin das Schreiben der behandelnden
Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom
28. Januar 2021 (Urkunde-Nr. 3) und den Bericht der G.___ vom 16. Oktober 2019
(Urkunde-Nr. 4) einreichen.
12. Am 25. Februar 2021 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 25. Februar 2021, A.S. 58 ff.). Nachdem
keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, hält der Vertreter der
Beschwerdeführerin sein Plädoyer. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kostennote ein
(A.S. 62 ff.).
13. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 17. Juli 2018
beantragte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen
und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Dezember
2019.
zu Recht abgewiesen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt in
formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil weder
mündlich anlässlich der Haushaltsabklärung vom 19. August 2019 noch im
Abklärungsbericht vom 21. August 2019 die Gründe dargetan worden seien, weshalb
sie nicht, wie von ihr geltend gemacht, als Vollzeiterwerbstätige im
Gesundheitsfall einzustufen sei. Eine solche, wenn auch nicht nachvollziehbare,
Begründung sei erst mit der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 30.
September 2019 vorgelegen. Weiter komme hinzu, dass die angefochtene Verfügung
keine Verweistätigkeiten zu nennen vermöge und keine Begründung dazu liefere,
weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen beruflicher Art
haben solle (Beschwerdeergänzung Ziff. 7 S. 6 ff.; A.S. 14 ff.).
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1
S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des
Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf
das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht
geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten
Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,
seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts
9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).
2.3
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).
2.4
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431
E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
2.5
2.5.1
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör sei missachtet worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihr
die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau E.___ vom 30. September 2019 (IV-Nr.
88) erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019
zugestellt, womit es der Beschwerdeführerin in der Tat verwehrt worden sei,
sich vor der Abweisung ihres Leistungsbegehrens dazu zu äussern (Beschwerdeergänzung
Ziff. 7 S. 6 ff.; A.S. 14 ff.). Es ist aber fraglich, ob es sich
überhaupt um eine Gehörsverletzung handelt, wenn es die IV-Stelle unterlässt,
die interne Stellungnahme des Abklärungsdienstes der versicherten Person
vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Inhaltlich hält die Abklärungsfachfrau in
ihrer Stellungnahme im Resultat lediglich fest, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 60 %
arbeiten würde (vgl. IV-Nr. 88). Die in der genannten Stellungnahme enthaltende
Würdigung enthält keine neue Erkenntnis oder Behauptung, welche nicht den
Akten, insbesondere dem Abklärungsbericht Haushalt vom 21. August 2019
(IV-Nr. 81), entnommen werden kann. Die Stellungnahme hat der Beschwerdeführerin
somit nicht zwingend zugestellt werden müssen, so dass diesbezüglich keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen hat sich die
Beschwerdeführerin in ihrem Einwandschreiben vom 19. September 2019 zu
dieser Frage geäussert und dargelegt, dass sie im Gesundheitsfall einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachginge
(IV-Nr. 86), womit sie das rechtliche Gehör ausgeübt hat. Dass das
rechtliche Gehör gewährt werden muss, heisst denn auch nicht, dass ein (neues)
Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. Sodann war die Beschwerdeführerin in
der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten und in der Beschwerdeschrift
eingehend zu begründen, warum von einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall
auszugehen sei (Beschwerdeergänzung Ziff. 8 S. 9 f.; A.S. 17 f.).
2.5.2
Weiter rügt die
Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vermöge keine Verweistätigkeiten
zu nennen (Beschwerdeergänzung Ziff. 7 S. 8; A.S. 16). In der angefochtenen
Verfügung wird auf den Einzelfall bezogen dargelegt, dass der Beschwerdeführerin
eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 40 %
weiterhin zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin verweist dabei auf die
Konsensbeurteilung im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
vom 24. Juni 2019 (A.S. 1). Gemäss der geltenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B.
Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.2 mit
Hinweisen). Darin, dass nicht konkrete Beispiele von Arbeitsplätzen auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) genannt werden,
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete
Arbeitsmarktlage nicht und umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch
tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote. Von den fehlenden oder
verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle
zu finden, sieht er ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Es ist
vorliegend nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin nicht zum von
der Beschwerdegegnerin angenommenen zumutbaren Tätigkeitsprofil hätte äussern
können. Auch konnte sie sich zur Frage äussern, ob der ausgeglichene
Arbeitsmarkt im von der Beschwerdegegnerin angewendeten niedrigsten
Kompetenzniveau, das auch Hilfsarbeiten beinhaltet, Tätigkeiten kennt. Letztere
Frage ist im Übrigen ohnehin im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition
überprüfbar, geht doch das Versicherungsgericht nach dem Untersuchungsgrundsatz
sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vor (siehe dazu E. II. 5.2
hiernach), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels
grundsätzlich möglich ist, sofern hier überhaupt einer vorliegen würde. Schon
im Vorbescheidverfahren war der Beschwerdeführerin bekannt, auf welchen
Tabellenlohn sich die Beschwerdegegnerin abstützte. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.
2.5.3
Zuletzt rügt die
Beschwerdeführerin noch, die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb
kein Anspruch auf Leistungen beruflicher Art bestehen solle (Beschwerdeergänzung
Ziff. 7 S. 8; A.S. 16). Diesbezüglich hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem
Vorbescheid vom 5. September 2019 (IV-Nr. 82) fest, im Anschluss an die
Anmeldung vom 2. August 2018 seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen
angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte sich die Prüfung des
Rentenanspruchs gewünscht (vgl. IV-Nr. 55). Auf weitere Ausführungen
verzichtete die Beschwerdegegnerin. Diese Begründung lässt darauf schliessen,
dass hiermit dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen wurde und sie mit
dem Verzicht auf berufliche Massnahmen einverstanden war. Es kann vorliegend
jedoch offen bleiben, ob die Begründung der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid
vom 5. September 2019 den Anforderungen an das rechtliche Gehör vollends
genügt. Selbst wenn das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu bemängeln wäre,
würde der Verzicht auf eine eingehendere Begründung jedenfalls angesichts der
vollen Kognition des Versicherungsgerichts keinen nicht heilbaren
Verfahrensfehler darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9.
Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Rückweisung müsste als prozessualer
Leerlauf qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein
möglicher Nutzen erkennbar wäre. Ein aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin
allenfalls abzuleitender Verfahrensmangel wäre daher im Beschwerdeverfahren zu
heilen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen. Im Übrigen
ist eine Partei auf Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen,
als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016
vom 8. August 2016 E. 2.2), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen
ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden
wäre, wenn die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf berufliche
Massnahmen anderweitig begründet hätte.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Der
Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
3.4
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die
versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine
Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a).
Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,
125.
V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
4.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend
am 1. Oktober 2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung vom 3. Dezember 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1
S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar
2014 E. 2). Auf die dazwischen erfolgte Anmeldung vom 19. November 2015 war
nicht eingetreten worden (IV-Nr. 46).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 38) erfolgte
die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf das pneumologische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, Chefarzt, Spital C.___, vom 28.
Januar 2013 (IV-Nr. 28.1). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr.
28.1 S. 7):
Hauptdiagnosen
Sarkoidose ED Januar 2008
-
Pulmonaler und kutaner
Befall, Uveitis anterior links
-
CT Thorax/Abdomen vom 12.
Januar 2008: Diskret vergrösserter Lymphknoten retrocrural, basal betonte
Infiltrate in allen Lungenlappen mit ausgedehnter mediastinaler
Lymphadenopathie und leichter Kompression des Bronchialbaumes.
-
Bronchoskopie 17. Januar
2008: Generalisiert verdickt wirkende Bronchialschleimhaut, leichte Einengung
des linken Hauptbronchus, keine endobronchiale Läsion
-
Histologie
Schleimhautbiopsien (Pathologie [...], B 08.1366): Lymphoplasmazellulär
durchsetzte Granulome mit mehrkernigen Riesenzellen. Keine Mikroorganismen.
-
Zytologie Bronchialsekret
(Pathologie [...], Z 08.702): Keine malignen Zellen.
-
Exzision von kutanen
Veränderungen an beiden Unterarmen am 23. Januar 2008. Histologie (Pathologie [...],
B 08.1930): Granulomatöse Dermatitis vereinbar mit kutaner Sarkoidose.
-
CT Thorax 14. Februar 2008:
Rückläufige Lungeninfiltrate bei praktisch unveränderter Lymphadenopathie
mediastinal.
-
Mediastinoskopie 15. Mai
2008: Histologie vereinbar mit Sarkoidose, keine Hinweise für Lymphom oder
Mykobakterieninfektion.
-
Bisherige Therapie:
Prednison Januar 2008 bis November 2009 und Wiederbeginn November 2009 (bei
Hauteffloreszenzen und resp. Beschwerden) bis Juli 2010 (selbständig gestoppt).
Imurek Februar 2008 (sistiert wegen Nausea und Müdigkeit). Cellcept Mai 2009
bis September 2009 (sistiert wegen Heiserkeit und Verfärbung der Tränensäcke).
St. n. Chloroquin (sistiert wegen fehlendem Therapieeffekt). Seit August 2010
Wiederbeginn mit Prednison bei vermehrter Dyspnoe und Hauteffloreszenzen sowie
lungenfunktioneller Verschlechterung. Imurek Mai 2011 bis Juni 2011 (Abbruch
wegen gastrointestinaler Nebenwirkungen).
Aktuell:
-
CT Thorax 28. November
2011: Grössenzunahme der mediastinalen Lymphadenopathie.
-
Infliximab-Therapie seit
Dezember 2011
-
Bilaterale Pneumonie unter
Immunsuppression März 2012
Nebendiagnosen
-
HIV-Infektion (CDC-Stadium
B3), ED Oktober 1999
-
Hepatitis B Virusinfektion
(November 2011 HBV-Viruslast <20 lU/ml)
-
Nicht therapiertes
Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom, ED November 2011
-
Adipositas WHO Grad II (BMI
38 kg/m2)
-
Osteopenie (DEXA März 2011)
-
Condylomata acuminata
perianal/valvulär
-
Lichen simplex chronicus
genitalis
Im Weiteren führte Dr. med. B.___ aus, bei
der damals 39-jährigen Nieraucherin bestehe seit 2008 eine histologisch
bestätigte Sarkoidose. Bei therapieresistenter, ausgedehnter mediastinaler
Lymphadenopathie sei die Diagnose mittels Mediastinoskopie im Verlauf bestätigt
worden und ein Lymphom oder eine Mykobakteriose hätten ausgeschlossen werden
können. Der bisherige Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin sei leider
gekennzeichnet durch ein nur mässiges Ansprechen auf die unterschiedlichen
Therapien. Therapieversuche mit Cellcept und Imurek hätten wegen Nebenwirkungen
bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen. Chloroquin sei bei
fehlendem Therapieeffekt abgesetzt worden. Die Osteopenie wie auch der cushingoide
Habitus seien zudem auf die Langzeittherapie mit Prednison zurückzuführen. Auch
die konstante Gewichtszunahme sei zumindest teilweise mit den systemischen
Steroiden zu erklären. Unter dem neu begonnenen Infliximab und Prednison (5 mg
täglich) bestehe aktuell eine stabile Krankheitssituation. Eine wesentliche
Verbesserung der Lungenfunktion habe sich aber bisher nicht eingestellt. In der
aktuellen Lungenfunktion stelle sich eine leichte restriktive
Ventilationsstörung mit Einschränkung der Erstsekundenkapazität auf 74 %
des Sollwertes dar. Spiroergometrisch zeige sich eine maximale
Sauerstoffaufnahme von nur 16 ml/min/kg, was einer sehr schwachen körperlichen
Leistungsfähigkeit entspreche. Die Limitierung sei bei angebrauchter
Atemreserve wahrscheinlich pulmonal-ventilatorisch bedingt. Im
6-Minuten-Gehtest habe die Beschwerdeführerin eine praktisch normale Gehstrecke
von 450 Metern erreicht. Hierbei sei es aber zu einer signifikanten
Desaturation bis 90 % gekommen. Die aktuelle Therapie sei aus
pneumologischer Sicht als ausgebaut zu bezeichnen. Leider hätten einige
Medikamente wegen ihrem Nebenwirkungsprofil nicht wie geplant eingesetzt werden
können. Andere Medikamente seien wegen fehlendem Therapierfolg abgesetzt
worden. Den Erfolg der gegenwärtigen Therapie mit Infliximab gelte es
abzuwarten. Die Komorbiditäten seien zudem als komplizierend zu erwähnen. So
sei wegen der HIV-Infektion, insbesondere in Kombination mit der medikamentösen
Immunsuppression, mit gehäuften Infekten zu rechnen. Zur Behandlung derjenigen würden
wahrscheinlich wiederholte Hospitalisationen notwendig sein, was wiederum zu
gehäuften Arbeitsausfällen führe. Zumindest ein Teil der geschilderten
Symptomatik (Müdigkeit) sei auf das nicht therapierte Schlafapnoe-Syndrom
zurückzuführen. In Anbetracht der aktuellen spirometrischen Befunde lasse sich
eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 26 % ableiten. Unter
Berücksichtigung der je leichten Diffusionsstörung und Arbeitshypoxämie sei die
Ateminvalidität auf 30 bis 40 % aufzurunden, da auch bei körperlich nicht
belastenden Arbeiten mit einer verlängerten Regenerationszeit zu rechnen sei.
Körperlich belastende Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.
Der weitere Krankheitsverlauf sei nicht vorauszusehen. Bei über 50 % der
Erkrankten verschwinde die Krankheit spontan oder sie könnten innert 12 bis 36
Monaten erfolgreich therapiert werden. Leider sei aber bei der
Beschwerdeführerin auf Grund der ethnischen Herkunft von einem komplexen
Krankheitsverlauf und einer erhöhten Mortalität auszugehen (IV-Nr. 28.1 S. 8).
Zusammenfassend führte Dr. med. B.___
aus, eine geistige Beeinträchtigung bestehe nicht. Eine psychische
Beeinträchtigung könne in Anbetracht des komplexen Krankheitsverlaufes der
Sarkoidose mit unsicherer Perspektive und der zusätzlichen HIV-Infektion nicht
ausgeschlossen werden. Eine körperliche Beeinträchtigung bestehe in der
verminderten Leistungsfähigkeit, welche durch eine eingeschränkte Sauerstoffaufnahme
im geschädigten Lungengewebe bedingt sei. Zudem bestünden medikamentöse
Nebenwirkungen (Osteopenie, cushingoider Habitus, Gewichtszunahme) durch die
Langzeittherapie mit systemischen Steroiden. In der letzten Anstellung habe die
Beschwerdeführerin als Hilfskraft in einer Wäscherei gearbeitet. Diese Arbeit
sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit
sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht exakt nachvollziehbar. Es sei jedoch
davon auszugehen, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu
20 % seit Dezember 2007 (Auftreten erster Symptome) gerechtfertigt sei.
Eine angepasste Tätigkeit in einer lufthygienisch optimalen Arbeitsumgebung,
ohne körperliche Belastung (kein Heben oder Tragen von Gewichten) mit der
Möglichkeit von Ruhepausen sei der Beschwerdeführerin zu mindestens 50 %
zumutbar. Die medizinischen Massnahmen in Bezug auf die Sarkoidose seien
ausgeschöpft. Es sei wenig wahrscheinlich, dass sich mit weiteren Massnahmen
eine wesentliche Verbesserung erzielen lasse. Allenfalls könne ein
CPAP-Therapieversuch gestartet werden, um die Tagesmüdigkeit zu verbessern
(IV-Nr. 28.1 S. 9 f.).
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 (A.S. 1 ff.) stützte sich die
Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf die folgenden medizinischen Berichte:
6.2.1 Am 11. Februar 2019 nahm Dr. med.
H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 64). Sie
führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer langjährigen, im Jahr 2008
bioptisch bestätigten Sarkoidose mit Multiorganbefall. Aktuell habe eine
weitgehende Stabilisierung unter Immunsuppression erreicht werden können. Im
Vordergrund stünden Dyspnoe und Dekonditionierung sowie diffuse Myalgien und
Arthralgien. Es werde von einer Gewichtszunahme von 105 kg auf 111 kg
berichtet. Es bestehe eine langjährige HIV-Infektion. Aufgrund eines längeren
(ungeplanten) Aufenthaltes in ihrem Heimatland [...] sei die Beschwerdeführerin
von Januar bis Juni 2018 nicht behandelt worden. In diesem Zeitraum habe sie
die antiretrovirale Therapie ebenfalls nicht eingenommen. Bis dahin seien
Therapie und Terminadhärenz sehr gut gewesen. Aufgrund der knapp fünfmonatigen
Therapiepause sei im Juni 2018 die Viruslast angestiegen. Die vermehrte
Müdigkeit sei zunächst am ehesten im Rahmen einer Depression sowie der
Schlafapnoe (und Unverträglichkeit des nächtlichen CPAP) interpretiert worden.
Aufgrund der nun wieder aufgetretenen Muskelschmerzen werde von einer
Aktivierung der Sarkoidose ausgegangen. Aufgrund der komplexen Krankheitsgeschichte
sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Pulmologie,
Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie mit Konsensbesprechung
indiziert, um die Gesamtübersicht der Gesundheitssituation und einer möglichen
Arbeitsfähigkeit eruieren zu können.
6.2.2 In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle D.___ das polydisziplinäre
Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie,
Rheumatologie, Infektiologie und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 24. Juni
2019 erstattet (IV-Nr. 75.1 ff.). Dem Gutachten lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen (IV-Nr. 75.2 S. 4 ff.):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
1. Sarkoidose mit
Multiorganbefall (ED Januar 2008) (ICD-10 D 86.0)
-
Pulmonaler, kutaner,
okulärer Befall und whs. Hepatische Beteiligung
-
Heerfordt-Syndrom 2008
-
Klinisch, labortechnisch
und radiologisch keine Hinweise auf Knochen- oder Gelenkbefall
-
Verdacht auf
Sarkoidosemyopathie, DD Steroidmyopathie
-
Reaktivierung der
Sarkoidose mit progredientem Husten, Anstrengungsdyspnoe und cutaner
Beteiligung Februar 2019
-
Bronchoskopie:
·
Bronchoskopie Januar
2008: Schleimhautbiopsie vereinzelte Granulome, mehrkernige Riesenzellen,
Exzision nodulärer Läsionen Unterarme: Granulomatöse Dermatitis
·
Bronchoskopie
Februar 2019: Schleimhautveränderungen mit Pflastersteinrelief, lymphozytäre
Alveolitis (25 % Lymphozyten), Nachweis von MRSA und H. influenza
-
CT-Thorax:
·
CT-Thorax März 2014:
Gegenüber der Voruntersuchung März 2012 regrediente Lymphadenopathie und
unterlappenbetonte Infiltrate bds., persistierende leichte
Groundglass-Verschattungen
·
CT-Thorax Dezember
2015: geringgradige Zunahme Lymphknotengr.se mediastinal und bihilär, neue
Milchglastrübungen UL bds. sowie zunehmende Verdichtung
·
CT-Thorax November
2017: geringgradige Zunahme der Lymphknotengrösse mediastinal und bihilär,
Milchglastrübungen v.a. UL bds. sowie zunehmende Verdichtung
·
CT-Thorax Juli 2018:
Regredienz mediastinale und perihiläre Lymphadenopathie sowie
Zeichnungsvermehrung und Milchglastrübungen UL
·
CT-Thorax 2019:
Progrediente interstitielle infiltrative Veränderungen mit mikronodulären
Veränderungen und diffusen Groundglass-Trübungen, grössenprogrediente
Lymphadenopathie
-
Lungenfunktion:
·
Lufu Juli 2014:
Restriktive Ventilationsstörung mittleren Grades (TLC 58 %, FEV1 1.95 L
69 %), CO-Diffusionskapazität 70 %
·
Lufu Oktober 2017:
Restriktive Ventilationsstörung leichten bis mittleren Grades (TLC 68 %,
FEV 1 72 %, FVC 59 %), DLCO 75 %
·
Lufu Dezember 2018:
Restriktive Ventilationsstörung mittleren Grades (TLC 66 %, FEV1
72 %, FVC 64 %), DLCO korr 57 %
·
Lufu Februar 2019:
Mittelschwere Restriktion (FEVI 1.45, 57 %), mittelschwer eingeschränkte
Diffusionskapazität (DLCOcorr 50 %)
-
6-Minuten-Gehtest
·
6-Minuten-Gehtest:
März 2014: 440m, keine Entsättigung, HF max. 108/min
·
6-Minuten-Gehtest
Juli 2018: 380 m, Nadir 92 %, HF max. 129/min
·
6-Minuten-Gehtest
Februar 2019: nicht möglich aufgrund von Knieschmerzen
-
ABGA
·
ABGA Juli 2018: i.N.
(pH 7.4, pCO2 31 mmHg, p02 81 mmHg)
·
ABGA Februar 2019:
pH 7.42, p02 72 mmHg, pCO 35 mmHg
-
Spiroergometrie Juli 2018:
VO2 max. 6.7 ml/min/kg (38 %), formal schwere Einschränkung der
Leistungsfähigkeit
-
Echokardiographie
·
Echokardiographie
März 2014: Leichte pulmonale Hypertonie (PAPs 35 mmHg)
·
Echokardiographie
Januar 2016: LVEF 65 %, leichte Zunahme des PAP systolisch 35-40 mmHg
-
Auto-AK: Rheumafaktor, CCP,
ANA, ANCA, SS-A, SS-B, Jo-1 negativ
-
Therapien
·
St. n.
Chloroquintherapie
·
CellCept Februar
2008, Mai bis Juni 2011 und Mai bis September 2009
·
Infliximab (500 mg
alle sechs Wochen) Dezember 2011 bis Juli 2016
·
Prednison bis April
2013, danach intermittierend, stopp Anfang November 2018, Wiederbeginn ab
Februar 2019 (Initialdosis 40 mg/d)
·
Wiederaufnahme der
Therapie mit Infliximab März 2019
2. Schweres obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom, ED November 2011 (ICD-10 G 47.31)
-
Polysomnographie 2011:
Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom
-
Polysomnographie August
2017: Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) 49.3/h (im REM-Schlaf 75.7 und in Rückenlage
87/h), ODI 48.6/h, durchschnittliche Sauerstoffsättigung 91 %, PLMS-Index
2.6/h
-
APAP-Therapie seit August
2017
-
Mai 2019: BMI 41,5 kg/m2,
CPAP Maskenintoleranz bei Dyspnoe
3. Hypermobilität (ICD-10
M35.7)
4. Chronisches
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
-
Dysbalancen der
Schultergürtelmuskulatur
-
klinisch keine Hinweise für
radikuläre Symptomatik
-
radiologisch ventrale
Spondylose C5/6
5. Chronisches
thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)
-
myostatische Insuffizienz
mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
-
Beckentiefstand links von 1
cm mit linkskonvexer lumbaler Seitausbiegung
-
ISG-Funktionsstörung rechts
-
Klinisch keine Hinweise für
radikuläre Symptomatik
-
Radiologisch bis auf Fehlstatik
unauffälliger Befund
6. Fasciitis plantaris rechts
(ICD-10 M72.2)
-
Knick-Senk-Spreizfuss
-
Radiologisch plantarer
Fersensporn
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Metabolisches Syndrom
-
Morbide Adipositas (BMI 41
kg/m2) (ICD-10 E66.0)
-
Arterielle Hypertonie,
medikamentös behandelt (ICD-10 I10)
-
Diabetes mellitus Typ 2,
medikamentös behandelt (ICD-10 E11.9)
·
HbA1c aktuell
7.0 % (Referenz 4.5-6.3 %)
-
Bisher keine wesentlichen
Sekundärmanifestationen dokumentiert
·
Leichte Dyslipidämie,
unbehandelt (ICD-10 E78.2)
-
Hyperurikämie,
asymptomatisch, unbehandelt (ICD-10 E79.0)
2. HIV-Infektion CDC-Stadium
B3 (ICD-10 B24)
-
Supprimierter viral load,
gute Immunrekonstitution
3. St. n. Syphilis-Behandlung
1999
4. Rezidivierende gastritische
Beschwerden (ICD-10 K29.7)
-
Dauerbehandlung mit PPI
5. St. n. mehrmonatiger
Anosmie unklarer Ätiologie
6. St. n. Pneumoni beidseits
2012 (ICD-10 J15)
Im Weiteren führten die Gutachter aus,
subjektiv und objektiv stehe bei der Beschwerdeführerin die Situation hinsichtlich
Sarkoidose und daselbst die pneumologische Einschätzung im Vordergrund. Bei der
Beschwerdeführerin sei eine gravierende Einschränkung objektivierbar mit
schwerer Einschränkung, spiroergometrisch auch nachgewiesen, der
Leistungsfähigkeit mit einer mittelschweren lungenfunktionellen Restriktion und
mittelschwer eingeschränkter Diffusionskapazität. Eine Dauerbehandlung sei
notwendig mit potenter Therapie. Zudem bestünden negative Einwirkungen aufgrund
des schweren Schlafapnoe-Syndroms, welches wegen Maskenunverträglichkeit nicht
adäquat behandelt werden könne. Pneumologisch bestehe in schweren und
mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. Möglich seien nur leichte
Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, dies mit halbtägiger Präsenz und
leichter Leistungseinbusse (IV-Nr. 75.2 S. 6 f.).
Aus infektiologischer Sicht bestehe die
HIV-Erkrankung, welche unter adäquater Therapie ohne Aktivität und Remission
sei. Diesbezüglich liessen sich aus rein infektiologischer Sicht keine
Einschränkungen nachweisen (IV-Nr. 75.2 S. 7).
Aus Sicht des Bewegungsapparates würden
verschiedene Diagnosen vorliegen mit eingeschränkter Wirbelsäulenbelastbarkeit
zervikal und thorakolumbal, dies vor dem Hintergrund einer Hypermobilität,
zudem bestehe eine Fasciitis plantaris rechts. Möglich seien auch gewisse
Interferenzen im Sinne einer Sarkoidose-Myopathie, DD Steroidmyopathie. Die
Belastbarkeit aus Sicht des Bewegungsapparates sei deutlich reduziert,
körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien auch aus
rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich. In körperlich leichten, überwiegend
sitzenden Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung, bestehe eine
vollschichtig mögliche Präsenz ohne zusätzliche Leistungseinbusse (IV-Nr. 75.2
S. 7).
Aus allgemeininternistischer Sicht
bestehe eine morbide Adipositas, welche mit dem Vollbild eines metabolischen
Syndroms vergesellschaftet sei. Mittelfristig seien dies negative Prädiktoren
kardiovaskulär und allgemein für den Gesundheitszustand. Kurz und mittelfristig
seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten nicht wesentlich
eingeschränkt (IV-Nr. 75.2 S. 7).
Psychiatrisch könne kein wesentlicher
Befund erhoben, keine Diagnose gestellt, folglich auch keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Nr. 75.2 S. 7).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum
Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
0 %. In einer körperlich nur leichten, wechselbelastenden, überwiegend
sitzend durchführbaren Tätigkeit ohne Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 40 %. Diese Einschätzung könne seit längerer Zeit
angenommen werden, sei sicher seit der IV-Anmeldung im Juli 2018 zu bestätigen
mit damals bereits abgelaufenem Wartejahr (IV-Nr. 75.2 S. 7 f.).
6.2.3 Im Beschwerdeverfahren liess die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (A.S. 56) das Schreiben
der Hausärztin Dr. med. F.___ Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom
28. Januar 2021 (Urkunde-Nr. 3) sowie den Bericht der G.___ vom
16. Oktober 2019 (Urkunde-Nr. 4) einreichen. Dr. med. F.___ führte in
ihrem Schreiben aus, sie werde die Beschwerdeführerin in Zukunft betreuen. Die
Beschwerdeführerin habe ihr von einem invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren berichtet, das noch in Bearbeitung sei und, dass ihr keine Rente
zugesprochen worden sei. Dies finde sie sehr erstaunlich, denn aus ihrer Sicht
würde sie die Beschwerdeführerin ganz klar für eine höhergradige Rente qualifizieren.
Laut Beschwerdeführerin habe man keine Kenntnis davon, dass sie seit Herbst
2019 wegen mittelschwerer bis teils schwerer Depression in regelmässiger
psychiatrischer Behandlung sei. Das sei ein Punkt, der sicherlich in die
Entscheidung einfliessen sollte. Mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin
leite sie den entsprechenden Bericht zum psychiatrischen Erstgespräch im G.___
vom 16. Oktober 2019 weiter, mit der Bitte, genauere Angaben zum Verlauf direkt
dort einzufordern.
Dem genannten Bericht der G.___
vom 16. Oktober 2019 (Urkunde-Nr. 4) lässt sich die Diagnose einer «depressiven
Episode, aktuell mittelgradig (F32.1)» entnehmen. Es handle sich um eine
körperlich schon seit zehn Jahren schwer kranke Patientin mit jetzt reaktiver
depressiver Episode mittelgradig bis schwer. Die Beschwerdeführerin sei von der
Hausärztin Dr. med. I.___ mit Bericht vom 27. September 2019 zugewiesen
worden, mit der Bitte um psychiatrische Mitbetreuung bei zunehmender Depression
mit Suizidgedanken. Das Erstgespräch erfolge wegen organisatorischem Engpass in
knapperem Zeitrahmen als üblich (60 statt 90 Minuten). Das Verhältnis der
Beschwerdeführerin zur Tochter sei seit kurzem blockiert. Es bestehe kein
Kontakt mehr. Dies nachdem die Tochter sie eingeladen habe, von [...] nach [...]
in eine gemeinsame Wohnung umzuziehen. Doch nach ihrem jährlichen Aufenthalt in
[...] sei bei ihrer Rückkehr die Wohnung verschlossen gewesen, die Beschwerdeführerin
sei auf der Strasse gestanden. Sie lebe jetzt mit dem 18-jährigen Sohn in einer
eigenen Wohnung. Die Beschwerdeführerin beschreibe aufgrund der vielen
psychosozialen Schwierigkeiten mit dem Sozialdienst und mit der
Beschwerdegegnerin ein Zunehmen von «schwarzen Gedanken» bis hin zu
Suizidgedanken. Sie habe Mühe am Bahnhof, sie halte sich extra weit von den
Gleisen auf, weil sie fürchte, dass sie sich vor den Zug werfen könnte. Dies
sei erstmalig der Fall gewesen, bisher habe sie keine Suizidgedanken gehabt.
Sie klage auch über Schlafstörungen aufgrund von Gedankenkreisen mit langem Wachliegen.
Es bestehe eine depressive Stimmungslage. Im Gespräch weine die
Beschwerdeführerin mehrmals. Sie klage über die Beziehungsprobleme mit der
Tochter und der Mutter, welche sie recht beeinträchtigten. Sie klage auch über
die gesundheitlichen Einschränkungen und insbesondere darüber, dass dies von
den beurteilenden Instanzen der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden sei,
indem ihr zugemutet werde, in einem höherprozentigen Pensum arbeitsfähig zu
sein. Sie fürchte, dass man die Aufenthaltsbewilligung abändern könnte, weil
sie solange vom Sozialdienst anhängig sei. Sie zeige sich bezüglich Wohnort
ambivalent, ziehe auch einen Umzug zurück in den Kanton [...] in Erwägung. Der
IV-Antrag sei gestellt worden, sie habe einen Entscheid von 36 %
Invaliditätsgrad erhalten und sei sehr enttäuscht. Ferner wurde dargelegt, dass
allenfalls eine erneute Anmeldung bei Verschlechterung seit März 2019 aufgrund
der Influenza mit pulmonaler Verschlechterung in Erwägung zu ziehen sei. Es sei
die deutliche somatische Verschlechterung ab Februar 2019 bei der
Beschwerdegegnerin zu melden.
7.
7.1 Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2019 in der Hauptsache auf das
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 24. Juni 2019
stützt, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf
den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 75.3 S. 2 ff.) sowie auf
spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin
(IV-Nr. 75.4 S. 2 ff.), «Pneumologie» (IV-Nr. 75.4 S. 8 ff.), «Rheumatologie»
(IV-Nr. 75.5), «Psychiatrie» (IV-Nr. 75.6) und «Infektiologie» (IV-Nr.
75.7). Weiter berücksichtigt es auch die
geklagten Beschwerden, welche in die Beurteilung einbezogen wurden. Die
Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Sodann sind
die Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachterinnen und
Teilgutachtern getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Die Beweiskraft
des Gutachtens ist grundsätzlich als gegeben zu erachten.
7.2 In internistischer Hinsicht wird
festgehalten, bei der Beschwerdeführerin seien verschiedene Folgeprobleme auch
aufgrund der Behandlung der Sarkoidose aufgetreten. Es sei hier auf die
Steoroidbehandlung zu verweisen, welche einen Anteil an der Entwicklung des
Diabetes und auch an der Adipositas gehabt habe. Die zunehmende Adipositas mit
der Ausbildung eines Vollbildes des metabolischen Syndroms werde sich zunehmend
mittel- und langfristig ungünstig auf den Gesundheitszustand auswirken, auch
aufgrund der dadurch entstehenden kardiovaskulären Risikofaktoren. Die
Arbeitsfähigkeit sei bisher durch diese Probleme allerdings nicht wesentlich
beeinträchtigt. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (IV-Nr. 75.4
S. 5 f.). Angesichts der erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass
der Experte aus internistischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte. Anderslautende medizinische Berichte finden
sich denn auch nicht in den Unterlagen.
7.3 In der
pneumologischen Untersuchung wird erläutert, aufgrund der persistierenden
Anstrengungsdyspnoe, der interstitiellen Pneumopathie, der lungenfunktionell
mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung, der mittelschwer
eingeschränkten Diffusionskapazität, der Belastungshypoxämie und der pulmonal
arteriellen Hypertonie liege gemäss der Kriterien der American Medical
Association eine medizinisch theoretische Ateminvalidität der Klasse III vor.
Zudem bestehe ein zur Zeit nicht behandelbares schweres obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom. Aus lungenfunktioneller und schlafmedizinischer Sicht
bestehe für den zuletzt ausgeübten Beruf als Pflegehelferin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ausschliesslich körperlich leichte Arbeiten ohne
Fremd-und Eigengefährdung könne die Beschwerdeführerin zu 40 % ausüben
(IV-Nr. 75.4 S. 14 f.). Angesichts der gestellten Diagnosen ist es
nachvollziehbar, dass der Gutachter aus pneumologischer Sicht gesamthaft eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte.
7.4 Ebenfalls einleuchtend leitet
die rheumatologische Teilgutachterin ihre Beurteilung her: Die Röntgenaufnahmen
der HWS seien bis auf beginnende degenerative Veränderungen im Sinne einer
ventralen Spondylose C5/6 unauffällig gewesen. Darüber hinaus bestehe seit
etlichen Jahren ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären
Überlastungsreaktionen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung imponiere
eine BWS-Hyperkyphose mit kompensatorischer HWS- und LWS-Hyperlordose. Darüber
hinaus zeige sich ein Beckentiefstand links von 1 cm mit konsekutiver
linkskonvexer lumbaler Seitausbiegung. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot.
Die Beweglichkeit der LWS sei vorwiegend für die Re- und Inklination eingeschränkt.
Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik würden sich
nicht finden. Die Röntgenaufnahmen der LWS seien bis auf die auch klinisch
feststellbare Fehlstatik unauffällig gewesen. Im Weiteren habe sich bei der
aktuellen klinischen Untersuchung ein Knick-Senk-Spreizfuss gezeigt. Ferner
zeige sich auf den durchgeführten Röntgenaufnahmen des rechten Fusses in
Übereinstimmung mit dem klinischen Bild ein plantarer Fersensporn. Ansonsten
stelle sich das Fussskelett unauffällig dar. Bis auf die Einschränkungen
aufgrund der allgemeinen Hypermobilität, der Wirbelsäulenfehlstatik und der
Fasciitis plantaris rechts stünden bei der Beschwerdeführerin aus rein
rheumatologischer Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung, die
zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (IV-Nr. 75.5 S. 5
ff.).
7.5 In psychiatrischer Hinsicht finden
sich gutachterlich keine Diagnosen oder Beschwerden mit
versicherungsmedizinischer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei in dieser Hinsicht ohne Leistungseinschränkung voll
arbeitsfähig. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (IV-Nr. 75.6 S. 4 ff.).
Anderslautende medizinische Berichte lassen sich denn auch in den Unterlagen
nicht finden.
7.6 Im infektiologischen
Teilgutachten wird festgehalten, die Behandlung der HIV-Infektion erfolge seit
20 Jahren und verlaufe problemlos. Hier sei eine lebenslängliche
Therapiefortsetzung indiziert und geplant. Durch die Behandlung der Sarkoidose
bestehe eine Immunsuppression, welche relevant sei und welche bisher und auch
in Zukunft das Risiko für Infekte erhöhe. Hier sei darauf zu achten, dass die
Beschwerdeführerin gegen alle durch Impfungen verhütbaren Krankheiten geimpft
sei, zu erwähnen sei hier insbesondere die jährliche Grippeimpfung. Die
infektiologische Krankheit könne nicht geheilt, aber langfristig ausgezeichnet
behandelt werden. Aus rein infektiologischer Sicht liege keine Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor (IV-Nr. 75.7 S. 4 f.). Diese Beurteilung ist
schlüssig und sie deckt sich mit vergangenen Beurteilungen, wonach bei der
Beschwerdeführerin keine Hinweise bestehen, dass aus rein infektiologischer
Sicht jemals längerdauernd eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte.
7.7 Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten vermag auch die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten
vom 24. Juni 2019 (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) zu überzeugen. Damit ist davon
auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht seit Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit
von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche
nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von
der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten als voll
beweiswertig. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht. Die
Beschwerdeführerin hat dem in ihrer Beschwerdeergänzung auch nichts
entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht bestritten. Gestützt
darauf steht fest, dass aus pneumologischer Sicht seit dem letzten
rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2013
(IV-Nr. 38) eine rechtsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin eingetreten ist, indem in einer leidensangepassten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliegt (IV-Nr. 75.4 S. 14 f.).
7.8 Es gilt zu prüfen,
ob der im Beschwerdeverfahren eingereichte medizinische Bericht der G.___ vom 16.
Oktober 2019 (Urkunde-Nr. 4; vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) Zweifel an der
Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens aufkommen lässt: In diesem Zusammenhang
gilt es darauf hinzuweisen,
dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170
E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die
behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweise). Eine solche Konstellation liegt hier
nicht vor. So wird im Bericht der G.___ vom 16. Oktober 2019 über eine reaktive
depressive Episode berichtet. Die Beschwerdeführerin beschreibe aufgrund der
vielen psychosozialen Schwierigkeiten mit dem Sozialdienst und mit der
Beschwerdegegnerin ein Zunehmen von "schwarzen Gedanken" bis hin zu
Suizidgedanken. Sie habe Mühe, am Bahnhof, sie halte sich extra weit von den
Gleisen auf, weil sie fürchte, dass sie sich vor den Zug werfen könnte. Dies
sei erstmalig der Fall, bisher habe sie keine Suizidgedanken gehabt. Sie klage
auch über Schlafstörungen aufgrund von Gedankenkreisen mit langem Wachliegen.
Es bestehe eine depressive Stimmungslage. Sie klage über die Beziehungsprobleme
mit der Tochter und der Mutter, welche sie recht beeinträchtigten. Sie klage
auch über die gesundheitlichen Einschränkungen und insbesondere darüber, dass
diese von den beurteilenden Instanzen der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt
worden seien, indem man ihr zumute, in einem höherprozentigen Pensum
arbeitsfähig zu sein. Aktuell sei das Verhältnis zur Tochter gespannt, diese
habe ihr Vorwürfe gemacht, sie würde sie nicht lieben, sich nicht für sie
interessieren, sie würde den Bruder vernachlässigen. Ferner besitze die
Beschwerdeführerin den Ausweis C. Sie fürchte, dass man die
Aufenthaltsbewilligung abändern könnte, weil sie so lange vom Sozialdienst
anhängig sei. Der IV-Antrag sei gestellt worden, sie habe einen Entscheid von
36 % Invaliditätsgrad erhalten, weshalb sie sehr enttäuscht sei. Diese
Erläuterungen der behandelnden Ärzte der G.___ lassen den Schluss zu, dass
vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem reaktiven Geschehen
auf die belastenden psychosozialen Umstände der Beschwerdeführerin auszugehen
ist, welches keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Hierfür
sprechen auch die Umstände, dass die Beschwerdeführerin zuvor nie in
psychiatrischer Behandlung war, auch anlässlich der psychiatrischen D.___-Begutachtung
vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 75.6) keine Diagnosen gestellt werden konnten und die
Beschwerdeführerin erst nach Erhalt des ablehnenden Vorbescheids vom 5.
September 2019 (IV-Nr. 82) – konkret am 27. September 2019 – für eine
ambulante psychiatrische Mitbetreuung zugewiesen worden ist. Sodann lässt sich
dem Bericht der G.___ keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnehmen und die
behandelnden Ärzte betonen vielmehr eine Verschlechterung des somatischen
Gesundheitszustandes seit Februar 2019, welche der Beschwerdegegnerin zu melden
sei (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor). Nach dem Dargelegten besteht für die Vornahme
weiterer Abklärungen – wie dies anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
25. Februar 2021 beantragt wurde (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 25.
Februar 2021; A.S. 58 ff.) – kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
8. Sodann ist strittig und zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %
ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt
tätig wäre.
8.1 Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist
somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende
versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche
Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht
zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR
2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom
30. März 2012 E. 3.2.1).
8.2 Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen
ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt
sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen –
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146
E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen
entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige
zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder
nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.
Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der
versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei
sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117
V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E.
2b).
8.3
8.3.1 Bezüglich der Statusfrage stützt
sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 21. August
2019 (IV-Nr. 81) sowie die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 30.
September 2019 (IV-Nr. 88). Darin wurde ausgeführt, am Abklärungsgespräch habe
die Beschwerdeführerin gesagt, ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie
einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100 %
nachgehen. An der letzten Abklärung im Jahr 2013 sei der Status als zu
60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Bereich Haushalt
tätig festgelegt worden. Medizinisch habe damals eine ausserhäusliche
Erwerbsfähigkeit von 50 % bestanden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2006
von ihrem Ehemann geschieden, ihre Arbeitsfähigkeit habe sie seither nie
verwertet. Auch aktuell bestehe gemäss den medizinischen Akten eine
Arbeitsfähigkeit von 40 %. Am Abklärungsgespräch habe die
Beschwerdeführerin gesagt, sie habe sich seit vielen Jahren nicht mehr auf eine
Anstellung beworben. Es sei schwierig, eine Arbeit zu finden. Es erscheine
unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum seit der letzten
Abklärung erhöht hätte. Aufgrund der vorliegenden Akten und des
Abklärungsgesprächs vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen in
einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % ohne Aufgabenbereich arbeiten würde
(IV-Nr. 81 S. 4). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto sei die
Beschwerdeführerin seit 2002 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr
nachgegangen, obwohl sie einen Teil ihres Lebensunterhaltes seit der Scheidung
im Jahr 2006 selber hätte verdienen müssen. Der Aussage am Abklärungsgespräch
im August 2019, dass sie heute einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von
100 % nachginge, könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 88).
Dagegen wird in der Beschwerdeergänzung
im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu
100 % ausserhäuslich tätig. Dies lasse sich damit begründen, dass sie vor
Krankheitsmanifestation der Sarkoidose im Jahr 2008 sehr wohl als
Küchenangestellte und Wäschereiangestellte auch schon zu 100 % gearbeitet
habe und zwar damals mit betreuungsbedürftigen Kindern. Und zuvor habe sie bis
Ende 2017 (recte wohl: 2007) den Pflegehelferinnenkurs des J.___ absolviert.
Dass sie in diesem Beruf seit Krankheitsbeginn aus lungenärztlicher Sicht nicht
arbeiten dürfe, gehe aus den medizinischen Akten zweifelsfrei hervor. Ebenso
unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin wegen den multiplen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den fehlenden beruflichen Kenntnissen
schwer vermittelbar sei. Die Kinder (Jahrgang 1993, 1994 und 2001) würden seit
langem keine Betreuung mehr benötigen, weil sie entweder arbeiten oder sich in
Ausbildung befinden würden und ausserdem das 16. Altersjahr überschritten
hätten. Nachehelichen Unterhalt erhalte sie von ihrem geschiedenen Mann keinen.
Es komme hinzu, dass frühere Entscheide betreffend Status nicht bindend seien,
weil durch den Revisionsgrund der Verschlechterung der Gesundheitslage
sämtliche Invaliditätsbemessungsfaktoren frei zu prüfen seien (Beschwerdeergänzung
Ziff. 8 S. 9 f.; A.S. 17 f.).
8.3.2 Für den konkreten Fall lässt sich
den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise
in die Schweiz (im Jahr 1999) offenbar im Jahr 2000 während zweier Monate, im
Jahr 2001 während fünf Monaten und im Jahr 2002 während dreier Monate ausserhäuslich
gearbeitet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Nr. 6). Im
Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2013 (IV-Nr. 30) wurde
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Beschäftigungsgrades
ihrer letzten Anstellung im K.___ im Jahr 2002 angegeben habe, dass sie im
ersten Monat in einem Pensum von 100 % habe arbeiten können, da ihr
Ehemann Ferien gehabt habe. Nachdem der Ehemann wieder zu arbeiten begonnen
habe, habe sie ihr Pensum reduziert und danach nicht mehr gearbeitet, da sich
dies mit drei Kindern als schwierig erwiesen habe. Weiter habe sie angegeben,
dass sie im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum
von 60 % nachginge. Sie würde gerne in der Pflege arbeiten, aber da sie keine
Berufserfahrung nachweisen könne, würde sie auch eine Anstellung als
Fabrikarbeiterin oder Küchenhilfe annehmen. Dies hätte sich mit Beginn der
Primarschule des jüngsten Kindes im August 2007 realisieren lassen (IV-Nr. 30
S. 3). Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung wurde schliesslich davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einem ausserhäuslichen Pensum von
60 % tätig wäre (IV-Nr. 30 und 38). Im vorliegend relevanten Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2019 ist zu berücksichtigen, dass das
jüngste Kind (geb. 2001) aufgrund seines Alters von 18 Jahren keiner Betreuung
und Erziehung mehr durch die Beschwerdeführerin bedurfte. Dem Abklärungsbericht
vom 21. August 2019 (IV-Nr. 81) lässt sich sodann entnehmen, dass der Sohn seit
August 2019 noch während dreier Tagen bei der Beschwerdeführerin lebe und die
anderen vier Tage sei er beim Vater. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die
Beschwerdeführerin seit 2017 keinen nachehelichen Unterhalt mehr erhält und von
der Sozialhilfe abhängig ist. Demnach erscheint es grundsätzlich
nachvollziehbar, dass sie aufgrund der veränderten Betreuungsverhältnisse wie
auch der finanziellen Verhältnisse mittlerweile in einem Pensum von 100 %
ausserhäuslich arbeiten würde.
Zusammenfassend ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2019 im
Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachgehen würde.
Dies gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 19.
August 2019 (IV-Nr. 81) an und bestritt sodann die durch die Abklärungsfachfrau
E.___ festgestellten 60 % (vgl. IV-Nr. 86; E. II. 8.3.1 hiervor). Dafür
spricht auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Die Vorbringen
der Abklärungsfachfrau E.___ vom 30. September 2019 (vgl. E. II. 8.3.1
hiervor), wonach es nicht wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin heute
einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachginge und sie daher
ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 60 % ausserhäuslich
erwerbstätig wäre, vermögen somit nicht zu überzeugen.
9. Nachfolgend ist der Einkommensvergleich
vorzunehmen. Die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich ist auf den
frühestmöglichen Rentenbeginn zu beziehen (BGE 129 V 222). Mit Blick auf die
(ab Anmeldung vom 17. Juli 2018) laufende sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs.
1 IVG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) kann der Rentenanspruch frühestens ab 1. Januar
2019 entstehen. Der Einkommensvergleich ist daher auf diesen Zeitpunkt
vorzunehmen.
9.1
9.1.1 Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der
Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28
E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019
vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar,
war die versicherte Person arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch
ohne Gesundheitsschaden in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die
Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik
(LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E.
4.2).
9.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Bemessung des Valideneinkommens einen LSE-Tabellenlohn herangezogen, was
nicht zu beanstanden ist. Der verwendete Tabellenlohn (LSE 2016,
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) erscheint in
Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
lediglich in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils für kurze Zeiten als
Küchenhilfe und in der Wäscherei gearbeitet hat (vgl. IV-Nr. 30 S. 3), ebenfalls
korrekt. Bezogen auf ein Vollzeitpensum beträgt das Valideneinkommen auf der
Grundlage der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 und
unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung und der wöchentlichen
Arbeitszeit von 41.7 Stunden CHF 55’621.00 (4'363.00 x 12 = 52’356.00 / 105.0 x
107.0 / 40 x 41.7). Unter Verweis auf die Erwägungen in Ziffer 8 zur
Statusfrage ist das Valideneinkommen auf der Basis eines 100%-Pensums
festzulegen.
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 25. Februar 2021 lässt die Beschwerdeführerin gegen das Abstellen auf den
Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, einwenden, dass
sie in der Vergangenheit die Ausbildung Pflegehelferin abgeschlossen habe. Zwar
habe sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nie ausüben können.
Dennoch sei es gerechtfertigt, auf die Tabelle TA1, Branche Gesundheits- und
Sozialwesen, Ziff. 86 – 88, Kompetenzniveau 2, abzustellen (vgl.
Protokoll der Verhandlung vom 25. Februar 2021; A.S. 58 ff.). Unter Berücksichtigung
der Nominallohnindexierung und der wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden
würde dies ein Valideneinkommen von CHF 65’163.00 (5'156.00 x 12
= 61’872.00 / 102.5 x 103.8 / 40 x 41.6) ergeben. Ob ein Abstellen auf die
genannte Branche und insbesondere auf das Kompetenzniveau 2 tatsächlich
gerechtfertigt wäre, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst ein
Valideneinkommen von CHF 65'163.00 würde keinen höheren Rentenanspruch begründen
(vgl. E. II. 9.3 hiernach).
9.2
9.2.1 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage
wäre (Art. 16 ATSG). Bislang hat die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare
Tätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen
Tabellenlohn abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der
herangezogene Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Frauen 2016, Total,
Kompetenzniveau 1. Da somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom
gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung.
Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2
S. 301). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um einen
«Prozentvergleich» (vgl. BGE 104 V 135 E. 2b S. 137),
sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts
8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin lässt gegen das
Abstellen auf den Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level einwenden, die
Beschwerdegegnerin ziehe ohne weitere Begründung ein lohnstatistisches
Einkommen heran. Da Tätigkeiten im industriellen Bereich ausser Betracht fallen
würden, kämen höchstens Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Frage. Gemäss D.___-Gutachten
sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer multiplen gesundheitlichen
Einschränkungen und der fehlenden beruflichen Fähigkeit kaum für eine
Verweistätigkeit geeignet (Beschwerde Ziff. 9 S. 11; A.S. 19 ff.).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, beim
beschriebenen Zumutbarkeitsprofil und bei den fehlenden beruflichen Fähigkeiten
sei von einer Unzumutbarkeit der Umsetzung des Restarbeitsvermögens auszugehen,
kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist der ausgeglichene
Arbeitsmarkt, welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Grunde zu legen
ist, gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster
Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar
sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1 mit
Hinweisen). Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (der sich auf alle Sektoren
bezieht) enthält sodann ein relativ weites Feld von körperlich nicht
anstrengenden Tätigkeiten, wie sie hier in Frage kommen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3), wie zum
Beispiel einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollaufgaben, Sortierarbeiten oder leichte
Verpackungsarbeiten. Bei
versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich
noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,
ist vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten)
Anforderungsniveau (im Jahr 2018 Kompetenzniveau 1) auszugehen. Davon
abzuweichen besteht z.B. Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten
ausser Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2018 vom 29.
Juni 2018 E. 3.2.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Im Fall
der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, die ihr unter Berücksichtigung
der vorerwähnten Einschränkungen (körperlich nur leichte, wechselbelastende,
überwiegend sitzend durchführbare Tätigkeiten ohne Selbst- oder
Fremdgefährdung; vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) noch zuzumutenden Tätigkeiten seien
nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Die bestehenden somatischen Einschränkungen
hindern die Beschwerdeführerin nicht in der Weise, dass das Finden einer
entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden
müsste.
9.2.2 Nach der Rechtsprechung ist von
den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die
versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen
ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75
E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten
Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am
Anfang).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht
angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein
Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung
nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17.
November 2015 E. 3.2.4.). Sodann ist ein durch Teilzeit bedingter
Verdienstnachteil für Frauen ohne Kaderfunktion statistisch nicht ausgewiesen
(LSE 2016, T18), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Schliesslich
ist auf die Frage einzugehen, ob aufgrund der bei der Beschwerdeführerin
bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen
ist. Im D.___-Gutachten wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil festgelegt: Aus pneumologischer
Sicht seien nur leichte Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung möglich,
dies mit halbtägiger Präsenz und leichter Leistungseinbusse. Aus
rheumatologischer Sicht kämen nur körperlich leichte, überwiegend sitzende
Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung in Frage (IV-Nr. 75.2
S. 7). Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug
vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August
2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der Beschwerdeführerin aber
gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten zusätzlichen Einschränkungen
vorliegen, ist ein diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von höchstens 10 %
gerechtfertigt.
9.3 Somit errechnet sich der
Invaliditätsgrad wie folgt: Das Valideneinkommen beträgt wie vorgehend
ausgeführt CHF 55'621.00. Vom Invalideneinkommen von CHF 22'248.40 ist der
leidensbedingte Abzug von 10 % vorzunehmen, was ein Invalideneinkommen von CHF
20'023.50 ergibt. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 64 %, womit
die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
hat. Selbst aus der
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von CHF 65‘163.00 (vgl. E. II.
9.1.2 hiervor) und CHF 20‘023.50 würde ein Wert von 69,27 % resultieren,
welcher mit Blick auf die geltenden Rundungsregeln einen Invaliditätsgrad von
69 % (BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 und E. 3.3 S. 123) und folglich keinen höheren Rentenanspruch begründen
würde (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
10. Die Beschwerdeführerin lässt zudem
berufliche Massnahmen beantragen, ohne dies in der Beschwerde zu begründen
(vgl. Beschwerde Ziff. 9 S. 11). Solche Massnahmen setzen die subjektive
Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus
invaliditätsfremden Gründen, so entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen,
ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
durchgeführt werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7.
Februar 2019 E. 7.1 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender
Eingliederungswille muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der
Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend
Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von
Belang sein können die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gemachten
Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom
7. Januar 2019 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall besteht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Eingliederungsbereitschaft, sieht sich
die Beschwerdeführerin doch als grundsätzlich invalide und nicht mehr
einsetzbar an. So äusserte sie sich gegenüber den Gutachtern des D.___
wiederholt in diesem Sinne: Auf die Frage des pneumologischen Gutachters, wie
sie ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit einschätze und welche beruflichen
Zukunftsperspektiven sie sehe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Mühe,
sich zu konzentrieren, sie sehe sich aktuell subjektiv arbeitsunfähig (IV-Nr.
75.4 S. 9). Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung führte sie aus, einer
Berufstätigkeit fühle sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht
gewachsen. Bedingt durch die Sarkoidose sei sie ständig erschöpft und müde
(IV-Nr. 75.5 S. 2 und 8). Gegenüber dem psychiatrischen Experten erklärte die Beschwerdeführerin,
der Verlauf ihrer Krankheit sei ungewiss, dies belaste sie. In ihrem jetzigen
Zustand sei das Arbeiten nicht möglich, sie habe wenig Hoffnung auf Besserung
ihres Zustandes (IV-Nr. 75.6 S. 3). Auch lässt sich der Aktennotiz der
Beschwerdegegnerin vom 24. August 2018 entnehmen, dass nach telefonischer
Absprache mit der Beschwerdeführerin kein Intake-Gespräch stattfinde, da die
Rentenprüfung im Vordergrund stehe (IV-Nr. 55). So hielt die Beschwerdegegnerin
denn auch im Vorbescheid vom 5. September 2019 fest, im Anschluss an die
Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. August 2018 seien keine
beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin
habe die Prüfung des Rentenanspruchs gewünscht (IV-Nr. 82). Vor diesem
Hintergrund bestand mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit weder im
Verfügungszeitpunkt am 3. Dezember 2019 noch im Begutachtungszeitpunkt am 24.
Juni 2019 ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als unbegründet.
11. Nach dem Gesagten ist in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine
Dreiviertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
12.
12.1 Die obsiegende Beschwerdeführerin
hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und
ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem
Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft
hier indes nicht zu. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren.
Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von Solvenz auszugehen ist, erübrigt
sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege.
12.2 Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11], in der ab 1. Januar 2018 geltenden
Fassung).
12.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand
Rechtsanwalt Claude Wyssmann hat am 8. April 2020 und 25. Februar 2021 je
eine Kostennote eingereicht (vgl. E. I. 7 und 12 hiervor), womit er einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 4'412.90 (CHF 2'650.40 + CHF 1’762.50)
geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von insgesamt 15,71 Stunden (9,44 Std. +
6,27 Std.) und Auslagen von total CHF 169.90 (CHF 100.90 + CHF 69.00)
ausgewiesen. Allerdings enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit, die
im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu
entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an
Klient» und «Brief an L.___, Frau M.___») geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 2,04
Stunden (29. Januar, 3. Februar, 5. Februar, 5. März, 8. April, 25. November,
9. Dezember, 16. Dezember, 24. Dezember 2020 und 1. Februar 2021 à je 0,17
Stunden). Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (teilweises
Obsiegen) ist der mit 1,00 Stunden geltend gemachte nachprozessuale Aufwand
praxisgemäss auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Für die öffentliche Verhandlung vom
25. Februar 2021 sind 40 Minuten bzw. 0,67 Stunden zu berücksichtigen
(vgl. Protokoll vom 25. Februar 2021, S. 4 A.S. 61). Nach Abzug von insgesamt
2,87 Stunden beträgt der Aufwand noch total 12,84 Stunden. Damit beträgt
die Entschädigung bei einem Honoraransatz von CHF 250.00 CHF 3'210.00.
Was die Auslagen von CHF 169.90 anbelangt,
so sind die insgesamt 87 Kopien (78 + 9) pro Stück nur mit CHF 0.50
zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 43.50
auf CHF 126.40. Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung
vom 25. Februar 2021 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote
geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF
31.80. Somit betragen die Auslagen insgesamt CHF 112.80.
Somit beläuft sich die
Parteientschädigung unter Einbezug der MwSt von 7,7 % auf total CHF 3'578.65
(CHF 3'210.00 + CHF 112.80 + 7,7 %). Unter Berücksichtigung der mit Verfügung
vom 14. April 2020 (vgl. E. I. 8 hiervor) bereits erfolgten Akonto-Zahlung von
CHF 1'219.40, beträgt die Parteientschädigung total noch CHF 2'359.25.
Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Dazu hat die
Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht die Akonto-Zahlung von CHF 1'219.40
zu erstatten.
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. Dezember 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 eine
Dreiviertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, eine
Parteientschädigung von CHF 2'359.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Versicherungsgericht die Akonto-Zahlung von CHF 1'219.40 zu erstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
6. Je ein Doppel der an der öffentlichen
Verhandlung vom 25. Februar 2021 eingereichten Kostennoten vom 8. April 2020
und 25. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin