VSBES.2020.40
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
26. November 2020Deutsch26 min
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 5. September
Source so.ch
Urteil vom 26. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem sie vom
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
zweimal zu weiteren Abklärungen verhalten worden war, verneinte die IV-Stelle
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 5. September
2017 erneut einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, wobei sie den Invaliditätsgrad
auf 20 % festsetzte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 138). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. September 2018
rechtskräftig ab (Verfahren VSBES.2017.264, IV-Nr. 152 S. 2 ff.).
1.2 Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, meldete ihn am 6. April 2019 erneut bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 154). Diese teilte mit
Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 mit, es seien keine wesentlichen medizinischen
oder beruflichen Veränderungen feststellbar. Der Beschwerdeführer habe
Gelegenheit, innert der 30tägigen Einwandfrist Beweismittel einzureichen, die
eine Veränderung glaubhaft machten, andernfalls man auf seine Neuanmeldung
nicht eintrete (IV-Nr. 163). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. November
2019 Einwand erheben und weitere Arztberichte einreichen (IV-Nr. 164).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 trat
die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein
(Aktenseite / A.S. 1 ff.), wobei sie auf eine Stellungnahme von Dr. med. C.___,
Fachärztin für Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Beschwerdegegnerin (RAD), vom 6. Januar 2020 verwies (IV-Nr. 166).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 14. Februar 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10. Januar 2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen.
3. Dem [Beschwerdeführer] [sei eine]
Invalidenrente in noch zu beziffernder Höhe auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 20. Mai 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 26).
2.3 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 19. Juni 2020 eine Kostennote ein (A.S. 28 ff.),
welche am 22. Juni 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 31).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt, soweit streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf
die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. April 2019 zu Recht nicht
eingetreten ist. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde einzutreten. Demgegenüber
kann auf das Rechtsmittel insoweit nicht eingetreten werden, als die Zusprache einer
Rente verlangt wird, denn die angefochtene Verfügung beinhaltete keine
materielle Prüfung des Rentenanspruchs, womit dieser nicht zum Anfechtungsgegenstand
gehört (s. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).
2.
2.1
Verweigert die
Invalidenversicherung eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
Invaliditätsgrades, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dasselbe
gilt in analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Gelingt der versicherten Person die Glaubhaftmachung nicht,
so tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist
die anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung
verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1
sowie 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach
die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Es ist in
erster Linie Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für
eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wird in der
Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend
Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner
beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der
Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Wenn die der
Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass
sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls
rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur Nachforderung weiterer
Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen keine Glaubhaftigkeit
begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten, dass
möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich mittels
weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom
21.
Juni 2016 E. 2.3).
2.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353
E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die
Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen
gewissen Beurteilungsspielraum. Dabei hat sie u.a. zu berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen
zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).
2.3
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender
Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes,
s. dazu BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich
(analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) durch
Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung,
die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit
erforderlich – Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem
Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.2
S. 109 f., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Dabei ist auch die weitere
Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu
berücksichtigen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni
2016.
E. 2.1).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren
rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die versicherte
Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
Keine erhebliche Sachverhaltsänderung
liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der
ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus
andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann
unter Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter
Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht stützten sich auf das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 14. Oktober 2016
(IV-Nrn. 126.1 - 126.7), als sie in der Verfügung vom 5. September 2017
resp. im Urteil vom 28. September 2018 einen Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers verneinten. Dieses Gutachten enthielt die folgenden Diagnosen
(IV-Nr. 126.1 S. 10):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Generalisiertes chronifiziertes
Schmerzsyndrom mit fokalen, teils spezifisch begründbaren Akzentuierungen
· Synchondrosis manubriosternalis mit
szintigraphisch vermehrter Aktivität, ansonsten unauffällige szintigraphische
Sternumverhältnisse nach Thorakotomie (1. Juli 2010), Delayed Union und Cerclagen-Entfernung
(17. Februar 2011)
· Nackenmuskulaturverspannungen und
palpatorische Dolenzen des Schultergürtels und diffus der BWS bei atoner
Haltung
o klinisch frei bewegliche Schultern und
HWS, Hyperkyphose der BWS, leichte schmerzhafte Einschränkung der
LWS-Beweglichkeit
o radiologisch mehrsegmentale degenerative
Veränderungen der BWS mit Spondylophytenbildungen, Osteochondrose L5/S1 mit
Alignement-Störung
· Femoropatelläre Kniebeschwerden bei
Valgusknien und dekonditionierungsbedingten dorsalen
Oberschenkelmuskelverkürzungen beidseits, radiologisch unauffällige Knie
· beginnende Rhizarthrose-Beschwerden
links
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Koronare Dreigefäss-Erkrankung
· Status nach PTCA der RCA (November 2008)
· Status nach CABG (Juli 2010)
· Cerclagenentfernung (Februar 2011)
· erhaltene linksventrikuläre Pumpfunktion
· kein Ischämienachweis (zuletzt November
2015)
· gescheiterte ambulante und stationäre
Rehabilitationsversuche (2011)
2.
Erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil:
Familiarität, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie, Dyslipidämie,
Status nach Nikotinabusus (sistiert 2008)
3.
Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), differentialdiagnostisch
hervorgegangen aus einer:
4.
Anpassungsstörung mit Störung des
Sozialverhaltens, differentialdiagnostisch mit gemischter Störung von Gefühlen
und Sozialverhalten (F43.24 / 25)
5.
Persönlichkeit mit Verdacht auf
infantil-histrionische und passiv-aggressive (negativistische) sowie querulatorische
Züge (Z73.1)
6.
Valgus-Knick-Senkfüsse beidseits,
klinisch diffuse Palpationsdolenzen beidseits
Es liessen sich keine objektivierbaren
allgemeininternistischen, kardiologischen und neurologischen Befunde erheben,
welche die Beschwerdesymptomatik erklärten. Rheumatologisch sei durchaus
denkbar, dass das generalisierte chronifizierte Schmerzsyndrom einen
organläsionellen Kern aufweise. Das Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden
übersteige die auf Grund der objektivierbaren Befunde zu erwartende Symptomatik
jedoch deutlich. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Hilfsarbeiter in einer Garage und als Maschinenführer sei rheumatologisch nicht
mehr zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten (körperlich sehr leicht bis leicht ohne
Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 5 bis 7 kg, ohne gehäufte Überkopfarbeiten
oder gebückte resp. kauernde Verrichtungen, ohne gehäuft kniende Tätigkeiten,
ohne wiederholtes Benutzen von Treppen, Stufen oder Leitern sowie ohne häufiges
Rotieren des Oberkörpers) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %,
dies spätestens drei bis maximal sechs Monate nach der Bypassoperation im Juli
2010.
Die psychiatrische Problematik begründe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (S. 11 + 12).
3.2
Dr. med. B.___ listete
in der Neuanmeldung vom 6. April 2019 die folgenden Diagnosen anderer Ärzte als
«neue Erkenntnisse» auf, welche die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung zu
berücksichtigen habe (IV-Nr. 154 S. 1 f.):
· Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits
sowie Globusgefühl nicht geklärter Ursache (Dr. med. E.___, April 2019)
· Drei kleine hämatinbelegte Erosionen im
Colon aszendens, wahrscheinlich Ursache der schwarz gefärbten Stuhlreste im
Kolon, sowie Verdacht auf latente Koprostase im rechten Hemikolon, wahrscheinlich
Ursache der Blähungen (Dr. med. F.___, März 2019)
· Diskusprotrusion L4/5 mit
Nervenwurzelkontakt L5 links sowie Diskusprotrusion L5/S1 mit
Nervenwurzelkontakt S1 rechts (Kantonsspital G.___, Februar 2019)
· Koronare Herzkrankheit: LVEF 68 %,
normale Echokardiographie und Ruhe-EKG (Dr. med. H.___, Februar 2019)
· Koronare Herzkrankheit mit global
normaler systolischer regionaler Funktion, Herzkatheteruntersuchung mit
Intervention Hauptstamm Richtung Ramus circumflexus (28. Januar 2019): Gutes
Kurzzeitergebnis im Bereich der Stents der proximalen mittleren RCA; aktuell
erfolgreiche PTCA und DES-Implantation vom proximalen Hauptstamm Richtung
proximaler Ramus circumflexus mit Fenestrierung des Stents Richtung RIVA,
Kissing Balloon sowie POT und gutem angiographischem Ergebnis im CX; kleine
kurzstreckige Dissektion des proximalen RIVA ohne Progress im Verlauf sowie
ohne Lumeneinengung wird belassen (Dr. med. I.___, Januar 2019)
Dieser Neuanmeldung lagen die
nachstehenden Arztberichte bei (in chronologischer Reihenfolge):
3.2.1
Dr. med. J.___,
Facharzt für Rheumatologie FMH, stellte im Bericht vom 14. April 2018 folgende Diagnosen
(IV-Nr. 154 S. 6 ff.):
1.
Chronisches Schmerzsyndrom unklarer
Genese mit / bei
· diffusen Schmerzen mit Befall der beiden
unteren Extremitäten von beiden Oberschenkeln bis und mit beiden Füssen, des
Thorax im anterioren und posterioren Bereich sowie der beiden oberen
Extremitäten (seit 2008)
· klinisch unauffällig am 29. Juni 2009
und am 9. April 2018 bis auf Areflexie der PSR und ASR rechts mit Hypästhesie
beidseits, jedoch ohne Hinweise für radikuläre Symptomatik
· radiologisch relative Spinalkanalstenose
und Osteochondrose L5/S1, jedoch ohne Hinweise für Neurokompression (MR der LWS
vom 2. Juli 2009). Hüfte unauffällig, insbesondere ohne Hinweise für
Koxarthrose (Röntgen vom 2. Juli 2009)
· biologisches Labor vom 9. April 2018
unauffällig, insbesondere ohne humorale Entzündungsaktivität
2.
Koronare Herzkrankheit mit / bei
· Status nach PTCA der RCA (November 2008)
· Risikofaktoren: Status nach
Nikotinabusus (gestoppt im September 2008, ca. 26 pack years),
Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1998), familiäre Anamnese mit
Myokardinfarkt beim Vater
3.
Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose
1998) mit / bei
· aktuell unter Therapie mit oralen
Antidiabetika und Insulin retard
· aktenanamnestisch Komplikationen in Form
von Nephropathie und Retinopathie
4.
Hautläsionen unklarer Genese mit
Hyperkeratose am Handrücken und im Kniebereich
Die diffusen Schmerzen hätten sich seit
2009.
noch ausgebreitet. Die klinische Untersuchung vom 9. April 2018 zeige
keine Hinweise für eine Pathologie des rheumatischen Formenkreises. Die
muskuloskelettale Funktionsprüfung ergebe keine relevante
Funktionseinschränkung. Inwieweit ein Teil der Beschwerden, insbesondere die
Schmerzen der unteren Extremitäten, auf eine Polyneuropathie zurückzuführen
sei, könne er als Rheumatologe nicht beurteilen. Auch wenn er die Vermutung von
Dr. med. H.___ vom 5. September 2016, es liege ein schweres Schmerzsyndrom mit
Depression und somatisierter Angst vor, bestätigen könne, so sei er als Rheumatologe
nicht in der Lage, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Es sei eine
psychosomatische Beurteilung indiziert.
3.2.2
Der Bericht der
Dres. K.___ und L.___, Ober- resp. Chefarzt am Kantonsspital G.___, vom 4.
Februar 2019 enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 4 f.):
· Diskusprotrusion L4/5 mit
Nervenwurzelkontakt L5 links
· Diskusprotrusion L5/S1 mit
Nervenwurzelkontakt S1 rechts
· Koronare Herzkrankheit (Stenteinlage und
Behandlung mit Plavix)
· Diabetes Mellitus Typ II
Die MRI-Befunde der LWS erklärten die
angegebenen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie in den
rechten Unterschenkel. Sobald die Genehmigung des Kardiologen vorliege, erfolge
eine Infiltration.
3.2.3
Dr. med. H.___, Facharzt für
Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, hielt zur Untersuchung vom 21.
Februar 2019 fest (IV-Nr. 154 S. 9 ff.), der Beschwerdeführer leide unter einer
bekannten koronaren Herzkrankheit mit erhaltener linksventrikulärer Funktion
und diffusen invalidisierenden Beschwerden, insbesondere Schwindel, sowie
deutlich verminderter Leistungsfähigkeit. Nach PTCA / Stent an LCX und
Hauptstamm links habe sich die Anstrengungsdyspnoe gebessert, während die
Brustbeschwerden unverändert seien. EKG und Ruhe-Echokardiographie
präsentierten sich weiterhin normal. Es persistierten eine schwere körperliche
Dekonditionierung sowie ein invalidisierendes Schmerzsyndrom mit Depression und
somatisierter Angst. Günstig seien die aktuell normalen Lipide und Blutdruckwerte.
Der Beschwerdeführer sei funktionell weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und
habe Anspruch auf eine vollumfängliche Invalidenrente. In Anbetracht des
Verlaufs könne eventuell nochmals ein neues Rentenbegehren begründet werden.
3.2.4
Dr. med. E.___, Facharzt
für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten FMH, stellte im Bericht vom 2. April 2019
folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 3):
· Globusgefühl nicht geklärter Ursache
· Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits
· Schwindelbeschwerden nicht geklärter
Ursache
Die ORL-Befunde seien unauffällig. Für
das Globusgefühl finde sich im HNO-Bereich kein klinisches Korrelat.
3.2.5
Gemäss der Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 16. April 2019 (IV-Nr. 155) enthielten die vorgenannten
medizinischen Unterlagen keine wesentlichen neuen Sachverhalte. Eine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde dadurch nicht glaubhaft
gemacht.
3.3
Zusammen mit seinem Einwand
gegen den Vorbescheid vom 25. November 2019 reichte der Beschwerdeführer die
folgenden Arztberichte ein:
3.3.1
Dr. med. B.___ erweiterte im
Bericht vom 10. November 2019 (IV-Nr. 164 S. 12 f.) seine Diagnosenliste (E.
II. 3.2 hiervor) um die Feststellungen, welche Dr. med. J.___ am
14.
April 2018 getroffen hatte (s. E. II. 3.2.1 hiervor). Er, Dr. med. B.___,
behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2018. Der Gesundheitszustand habe
sich seit dem D.___-Gutachten bzw. der IV-Verfügung vom 5. September 2017
verschlechtert. Seit damals seien neue Diagnosen hinzugetreten. Die
Arbeitsfähigkeit liege sowohl in der angestammten Tätigkeit als
Maschinenbediener als auch in einer Verweistätigkeit bei 0 %.
3.3.2
Dr. med. H.___ hielt im Bericht
vom 7. November 2019 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 164 S. 15 ff.):
1.
Koronare Herzkrankheit
o November 2015: LVEF 68 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
o September 2016: LVEF 72 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
o Juni 2017: LVEF 70 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
o Oktober 2017: LVEF 72 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie bei 44 % der
Soll-Arbeitskapazität
o Juni 2018: LVEF 68 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
o Oktober 2018: LVEF 72 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
o November 2018: Adenosin CMR mit lschämie
inferior --> V-LCX 100 %, hypoplastischer Single-Venenbypass auf den
Ramus marginalis der LCX; diese habe zudem eine ostiale signifikante Stenose im
Sinne eines Hauptstamm-Äquivalents; L-RIVA 0 %, PTCA / Stent x2 RCA
o Januar 2019: PTCA / Stent Hauptstamm
--> LCX, kleine RIVA-Dissektion, normale Funktion LIMA auf RIVA
o Februar 2019: LVEF 68 %, normale
Echokardiographie und Ruhe-EKG
o Oktober 2019: LVEF 68 %, objektiv
normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie
2.
Diffuses Schmerzsyndrom
3.
Diskusprotrusion L4/5 mit
Nervenwurzelkontakt L5 links 2.
4.
Diskushernie L5/S1 mit
Nervenwurzelkontakt S1 rechts
5.
Invalidisierende Brustbeschwerden
6.
Ungerichteter Schwindel mit Angst vor
Stürzen
7.
Prognostisch relevante Karotis-Atheromatose
8.
Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie
und autonomer Neuropathie sowie Chronic Fatigue Syndrom; August 2018: Periphere
Neuropathie mit Fuss-Dysästhesien
9.
Nephropathie rechts
10.
Verdacht auf engen Spinalkanal
11.
Verdacht auf Cluster-Headache linkes
Auge
Dr. med. H.___ bekräftigte nach der
Untersuchung vom 23. Oktober 2019, dass eine schwere körperliche
Dekonditionierung sowie ein invalidisierendes Schmerzsyndrom mit Depression und
somatisierter Angst persistierten. Neu hinzugetreten seien eine therapeutisch
kaum beeinflussbare invalidisierende Problematik bei lumbalen Diskushernien
sowie Synkopen bei körperlicher Belastung. Als Folge der diversen
internistischen Diagnosen bestehe ein chronisches Fatigue-Syndrom, welches vor
allem durch den langjährigen Diabetes mellitus Typ II verursacht werde. Der
Gesundheitszustand sei zudem durch die immer wieder floride koronare Herzkrankheit
eingeschränkt. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer mittlerweile in
psychiatrischer Behandlung. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In
Anbetracht des Verlaufs mit Aggravation der Beschwerden und neuen medizinischen
Diagnosen sei ein erneutes Rentenbegehren begründet. Die bisherigen Gutachten
durch die Beschwerdegegnerin seien Beschimpfungs- und Gefälligkeitsgutachten
mit Elementen der Falschbeurkundung, er verweise hier auf seine Eingaben vom
15.
April 2014 und 11. Dezember 2017 (s. IV-Nr. 154 S. 14 ff.).
3.3.3
Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 wiederum dafür (IV-Nr. 166),
dass keine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin hatte den
Beschwerdeführer im Vorbescheid unter Androhung des Nichteintretens ausdrücklich
dazu aufgefordert, Beweismittel vorzulegen (E. I. 1.2 hiervor). Zu
berücksichtigen sind daher diejenigen Arztberichte, welche der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Neuanmeldung und seinem Einwand gegen den Vorbescheid
einreichte (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).
3.4.2
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf,
dass seit der Abweisung seines Leistungsbegehrens am 5. September 2017 neue
Diagnosen hinzugetreten seien. Die beigebrachten Arztberichte nennen in der Tat
Leiden, welche sich im D.___-Gutachten von 2016 noch nicht finden. Dies allein
genügt aber nicht, um eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung
anzunehmen, denn eine solche muss sich auf den Invaliditätsgrad auswirken (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Auch bei somatisch dominierten Leiden besteht indes
keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit
(BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), entscheidend sind vielmehr der Schweregrad
der Befunde sowie die konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (Urteil
des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.2). Im Rahmen
einer Neuanmeldung ist es daher erforderlich, dass sich die Befundlage geändert
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2). Dies
ist jedoch im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht worden:
3.4.2.1
Zum Bericht von Dr. med. E.___ (E.
II. 3.2.4 hiervor) ist festzuhalten, dass dieser neu von einer Schwerhörigkeit
spricht. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Dr. med. E.___ macht nämlich keinerlei Angaben dazu, wie ausgeprägt
diese Schwerhörigkeit ist und inwieweit sie den Beschwerdeführer bei einer
Arbeit beeinträchtigen würde. Es fehlen namentlich jegliche audiometrischen
Messwerte, welche darüber Aufschluss geben könnten. Im Übrigen ist auf die
Feststellung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ zu verweisen, dass sich eine
Schwerhörigkeit nur in bestimmten Situationen auf die Erwerbstätigkeit auswirkt
(s. IV-Nr. 155 S. 1 / Nr. 166 S. 1). Weiter vermochte Dr. med. E.___ das
Globusgefühl, welches der Beschwerdeführer subjektiv beklagt, nicht zu
objektivieren. Diesem Beschwerdebild kann deshalb von vornherein keine
invalidisierende Wirkung beigemessen werden.
Was den Schwindel angeht, so ist ein
solcher bereits im D.___-Gutachten berücksichtigt worden (s. IV-Nr. 126.4 S. 2
+ 7 / Nr. 126.5 S. 3 / Nr. 126.6 S. 2), doch massen ihm die Experten damals keine
Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit bei. Die Dres. E.___ und H.___ erwähnen die Schwindelsymptomatik
zwar in ihren Berichten (E. II. 3.2.4 + 3.3.2 hiervor), aber ohne näher
darauf einzugehen. Sie sagen insbesondere nirgends, dass sich diese Symptomatik
seit der Begutachtung verstärkt habe.
3.4.2.2
Zu den Beschwerden am
Bewegungsapparat ist zu bemerken, dass Dr. med. J.___ ein diffuses
Schmerzsyndrom diagnostiziert, welches aber schon 2008, also vor der D.___-Begutachtung,
bestanden habe (E. II. 3.2.1 hiervor). Zwar spricht Dr. med. J.___
weiter davon, dass sich die Schmerzen in der Zwischenzeit ausgebreitet hätten. Er
hält indes zugleich fest, dass sich die klinische Situation sowohl 2009 als
auch 2018 gleichermassen weitgehend unauffällig präsentiert habe. Dies bedeutet
aber, dass Dr. med. J.___ gar keine objektive gesundheitliche
Veränderung seit dem D.___-Gutachten feststellt. Die erwähnte Ausdehnung der
diffusen Schmerzen beruht offenbar lediglich auf den subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers, was zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2).
Richtig ist, dass sich die Befundlage
insoweit geändert hat, als 2019 an der Lendenwirbelsäule zwei
Diskusprotrusionen mit Nervenwurzelkontakt festgestellt wurden, was im D.___-Gutachten
(und auch im Bericht von Dr. med. J.___ aus dem Jahr 2018) noch nicht der Fall
gewesen war. Die Ärzte des Kantonsspitals G.___ hielten dafür, diese radiologischen
Befunde erklärten die geklagten Rückenbeschwerden (E. II. 3.2.2
hiervor). Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule kommt indes der
klinischen Untersuchung eine zentrale Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts
8C_839/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.3). Radiologisch sichtbare degenerative
Veränderungen an den Wirbeln allein beweisen noch nicht, dass Schmerzen am
Bewegungsapparat wirklich dort ihren Ursprung haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 5.3); dies muss im vorliegenden Fall umso
mehr gelten, als die RAD-Ärztin unter Hinweis auf die medizinische
Fachliteratur erklärt, die erwähnten radiologischen Befunde seien nicht
ausgeprägt genug, um die Schmerzen des Beschwerdeführers damit in Verbindung zu
bringen (IV-Nr. 166 S. 2). Neue morphologische Veränderungen, welche in der
Bildgebung dargestellt werden, bewirken deshalb keine Verminderung der
Arbeitsfähigkeit und keinen höheren Invaliditätsgrad, wenn zugleich der
objektive klinische Befund derselbe geblieben ist. Der Bericht des
Kantonsspitals G.___ vom 4. Februar 2019 enthält jedoch keinerlei Angaben zu
den objektivierbaren klinischen Befunden. Namentlich fehlt es an einer
schlüssigen klinischen Verifizierung eines radikulären Reiz- oder
Ausfallsyndroms. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, die aktuelle
Befundlage mit dem Zustand zur Zeit des D.___-Gutachtens zu vergleichen. Der
Bericht des Kantonsspitals taugt folglich nicht dazu, im Hinblick auf die
festgestellten Diskusprotrusionen eine relevante Veränderung glaubhaft zu
machen.
3.4.2.3
Was die
kardiologische Seite betrifft, so war bereits im D.___-Gutachten von einer koronaren
Erkrankung die Rede gewesen. Richtig ist, dass in der Zwischenzeit am 28. Januar
2019.
ein kardiologischer Eingriff erfolgte (s. E. II. 3.2
hiervor). Eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung ergibt sich daraus
aber nicht. Im Oktober 2019 lag der LVEF-Wert gemäss Dr. med. H.___ bei 68 %
(E. II. 3.3.2 hiervor). Dies entspricht dem Wert im November 2015 (d.h. vor der
gutachterlichen Untersuchung im Juli 2016) und ist nur unwesentlich tiefer als
die Werte von 72 % im September 2016 (einen Monat, bevor das D.___-Gutachten
erging) resp. 70 % im Juni 2017 (drei Monate vor der Verfügung vom 5. September
2017). Zudem waren Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie sowohl 2016
resp. 2017 als auch 2019 gleichermassen normal ausgefallen. Von einer langdauernden
wesentlichen Verschlechterung kann angesichts dieser objektiven
Untersuchungsbefunde keine Rede sein. Aus den weiteren Ausführungen von
Dr. med. H.___ ergibt sich nichts anderes. Er hält zwar dafür, die
Beschwerden hätten im Verlauf zugenommen und es seien weitere Diagnosen
gestellt worden, was ein erneutes Rentenbegehren rechtfertige. Dem ist einmal
zu entgegnen, dass sich eine anspruchsrelevante gesundheitliche
Verschlechterung nicht einfach mit dem Hinweis auf neue Diagnosen begründen
lässt (s. dazu E. II. 3.4.2 hiervor). Vor allem aber ergeben sich aus
den Ausführungen von Dr. med. H.___ keine veränderten Befunde. In seinen aktuellen
Berichten ist vielmehr von unveränderten langjährigen Brustbeschwerden die Rede,
welche eine Invalidität bewirkten (IV-Nr. 154 S. 9 + 11 / Nr. 164 S. 16
+ 19). Dr. med. H.___ hatte diese Beschwerden bereits im Schreiben
vom 15. April 2014 als invalidisierend bezeichnet (IV-Nr. 154 S. 17),
also noch vor dem D.___-Gutachten, und damals wie heute eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 154 S. 18). Dasselbe gilt für die in den
aktuellen Berichten festgehaltene persistierende schwere körperliche
Dekonditionierung sowie das schwere Schmerzsyndrom mit Depression und
somatisierter Angst, wurde doch beides bereits im Bericht vom 20. November 2015
erwähnt (IV-Nr. 114 S. 7), also ebenfalls vor der Begutachtung von 2016. Identisch
ist damals wie heute auch die folgende Beurteilung durch Dr. med. H.___ (IV-Nr.
114.
S. 7 und Nr. 164 S. 19):
Patient mit bekannter
koronarer Herzkrankheit, erhaltener linksventrikulärer Funktion und diffusen
invalidisierenden Beschwerden, insbesondere Schwindel, und deutlich
verminderter Leistungsfähigkeit
Angesichts dessen lässt sich mit Fug und
Recht sagen, dass Dr. med. H.___ gar nicht von einer gesundheitlichen
Verschlechterung seit der Begutachtung ausgeht. Er hält vielmehr einfach an seiner
früheren Auffassung fest, obwohl diese in der Zwischenzeit vom D.___-Gutachten widerlegt
wurde. Dies zeigt sich auch darin, dass er das D.___-Gutachten nach wie vor als
reines Gefälligkeitsgutachten abtut und auf eigene Stellungnahmen von 2014 und
2017.
verweist, dies unbesehen der Tatsache, dass das Versicherungsgericht das D.___-Gutachten
im Urteil vom 28. September 2018 als voll beweiskräftig erachtet und seine
Einwände verworfen hatte. Vor diesem Hintergrund sind die Berichte von Dr. med.
H.___ nicht geeignet, eine Verschlechterung der bestehenden Koronarerkankung glaubhaft
zu belegen.
Soweit sich Dr. med. H.___ zu
organischen Leiden äussert, welche nicht kardiologischer oder internistischer
Natur sind, so hat dies keinen Beweiswert. Einerseits verlässt Dr. med. H.___
damit sein Fachgebiet. Andererseits vermögen seine diesbezüglichen Angaben auch
für sich allein genommen nicht zu überzeugen. So diagnostiziert er etwa ohne
sich mit den einschlägigen Kriterien des Klassifikationssystems ICD-10 zu
befassen oder entsprechende Untersuchungsergebnisse wiederzugeben, Krankheitsbilder
wie eine Neuropathie oder ein CFS, die im Übrigen weder vom Hausarzt noch einem
anderen Arzt bestätigt werden. Bei den anderenorts festgestellten
Diskusprotrusionen wiederum begnügt er sich damit, lapidar eine
invalidisierende Wirkung zu behaupten, ohne dies irgendwie zu begründen (vgl.
dazu E. II. 3.4.2.2 hiervor). Was schliesslich das Auftreten von
Synkopen anbelangt, so handelt es sich dabei offenbar um einen einzelnen
Vorfall (s. IV-Nr. 164 S. 16), woraus sich keine anhaltende Verschlimmerung
ableiten lässt.
3.4.2.4
Psychiatrische Berichte hat der
Beschwerdeführer keine eingereicht, so dass es insoweit keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung gibt. Die Feststellungen der Dres. H.___
und J.___ können hier nicht herangezogen werden, da ihnen als somatisch
ausgerichtete Ärzte die Kompetenz zur Beurteilung psychischer Leiden abgeht und
sie auch keine nach ICD-10 codierten Diagnosen stellen (wobei sich Dr. med. J.___
ohnehin einer abschliessenden Aussage enthält). Der Hinweis von Dr. med. H.___,
es sei eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden, reicht ohne Angaben
des behandelnden Psychiaters zu den Gründen der Therapie nicht aus, könnte es
sich doch auch um eine Begleitung in einer invaliditätsfremden psychosozialen Belastungssituation
handeln.
3.4.2.5
Der Hausarzt Dr. med. B.___
postuliert zwar ausdrücklich eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2016
resp. 2017, belässt es aber dabei, auf die von anderen Ärzten gestellten
Diagnosen zu verweisen, ohne eigene Untersuchungsbefunde anzuführen. Eine
eigenständige Bedeutung kommt seinen Berichten daher nicht zu. Aus den
Diagnosen der Dres. E.___, J.___, H.___ sowie K.___ und L.___, deren Berichte
dem Gericht vorliegen, ergibt sich nichts für den Beschwerdeführer, wie bereits
dargelegt wurde (s. E. II. 3.4.2.1 - 3.4.2.4 hiervor). Was die Dres. F.___
und I.___ betrifft, welche Dr. med. B.___ ebenfalls erwähnt, so ist darauf
hinzuweisen, dass deren Berichte nicht zu den Akten gegeben wurden. Diese
können mit anderen Worten nicht überprüft werden, weshalb es sich von
vornherein verbietet, damit in irgendeiner Weise eine gesundheitliche
Verschlechterung belegen zu wollen.
3.5
Zusammenfassend ist gestützt auf
die Würdigung aller im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden
Ermessens blieb, als sie eine relevante gesundheitliche Verschlechterung seit
der vorhergehenden Verfügung vom 5. September 2017 als nicht glaubhaft ansah.
Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass seit dieser Verfügung vom 5.
September 2017 mehr als zwei Jahre vergangen waren. Die Beschwerdegegnerin ist
folglich auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. April 2019 zu Recht
nicht eingetreten, dies sowohl bezüglich der beruflichen Massnahmen als auch
bezüglich der Rente. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus
und ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.2
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /
IVG, SR 831.20). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_19/2021 vom 29. März 2021 bestätigt.