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Entscheid

VSBES.2020.40

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

26. November 2020Deutsch26 min

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 5. September

Source so.ch

Urteil vom 26. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem sie vom

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

zweimal zu weiteren Abklärungen verhalten worden war, verneinte die IV-Stelle

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 5. September

2017 erneut einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, wobei sie den Invaliditätsgrad

auf 20 % festsetzte (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 138). Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. September 2018

rechtskräftig ab (Verfahren VSBES.2017.264, IV-Nr. 152 S. 2 ff.).

1.2 Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, meldete ihn am 6. April 2019 erneut bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 154). Diese teilte mit

Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 mit, es seien keine wesentlichen medizinischen

oder beruflichen Veränderungen feststellbar. Der Beschwerdeführer habe

Gelegenheit, innert der 30tägigen Einwandfrist Beweismittel einzureichen, die

eine Veränderung glaubhaft machten, andernfalls man auf seine Neuanmeldung

nicht eintrete (IV-Nr. 163). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. November

2019 Einwand erheben und weitere Arztberichte einreichen (IV-Nr. 164).

Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 trat

die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein

(Aktenseite / A.S. 1 ff.), wobei sie auf eine Stellungnahme von Dr. med. C.___,

Fachärztin für Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Beschwerdegegnerin (RAD), vom 6. Januar 2020 verwies (IV-Nr. 166).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 14. Februar 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

10. Januar 2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und weitere

medizinische Abklärungen vorzunehmen.

3. Dem [Beschwerdeführer] [sei eine]

Invalidenrente in noch zu beziffernder Höhe auszurichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 20. Mai 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 26).

2.3 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 19. Juni 2020 eine Kostennote ein (A.S. 28 ff.),

welche am 22. Juni 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 31).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt, soweit streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf

die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. April 2019 zu Recht nicht

eingetreten ist. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde einzutreten. Demgegenüber

kann auf das Rechtsmittel insoweit nicht eingetreten werden, als die Zusprache einer

Rente verlangt wird, denn die angefochtene Verfügung beinhaltete keine

materielle Prüfung des Rentenanspruchs, womit dieser nicht zum Anfechtungsgegenstand

gehört (s. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).

2.

2.1

Verweigert die

Invalidenversicherung eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen

Invaliditätsgrades, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die

versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in

einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m.

Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dasselbe

gilt in analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Gelingt der versicherten Person die Glaubhaftmachung nicht,

so tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist

die anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung

verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass

sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1

sowie 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach

die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Es ist in

erster Linie Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für

eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wird in der

Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf

ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend

Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner

beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der

Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Wenn die der

Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass

sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls

rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur Nachforderung weiterer

Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen keine Glaubhaftigkeit

begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten, dass

möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich mittels

weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom

21.

Juni 2016 E. 2.3).

2.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353

E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei

eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die

Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen

gewissen Beurteilungsspielraum. Dabei hat sie u.a. zu berücksichtigen, ob die

frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und

dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen

zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).

2.3

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also

eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender

Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der

erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes,

s. dazu BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich

(analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) durch

Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung,

die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit

erforderlich – Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem

Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.2

S. 109 f., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Dabei ist auch die weitere

Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu

berücksichtigen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni

2016.

E. 2.1).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren

rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die versicherte

Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

Keine erhebliche Sachverhaltsänderung

liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der

ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus

andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann

unter Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter

Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht stützten sich auf das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 14. Oktober 2016

(IV-Nrn. 126.1 - 126.7), als sie in der Verfügung vom 5. September 2017

resp. im Urteil vom 28. September 2018 einen Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers verneinten. Dieses Gutachten enthielt die folgenden Diagnosen

(IV-Nr. 126.1 S. 10):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Generalisiertes chronifiziertes

Schmerzsyndrom mit fokalen, teils spezifisch begründbaren Akzentuierungen

· Synchondrosis manubriosternalis mit

szintigraphisch vermehrter Aktivität, ansonsten unauffällige szintigraphische

Sternumverhältnisse nach Thorakotomie (1. Juli 2010), Delayed Union und Cerclagen-Entfernung

(17. Februar 2011)

· Nackenmuskulaturverspannungen und

palpatorische Dolenzen des Schultergürtels und diffus der BWS bei atoner

Haltung

o klinisch frei bewegliche Schultern und

HWS, Hyperkyphose der BWS, leichte schmerzhafte Einschränkung der

LWS-Beweglichkeit

o radiologisch mehrsegmentale degenerative

Veränderungen der BWS mit Spondylophytenbildungen, Osteochondrose L5/S1 mit

Alignement-Störung

· Femoropatelläre Kniebeschwerden bei

Valgusknien und dekonditionierungsbedingten dorsalen

Oberschenkelmuskelverkürzungen beidseits, radiologisch unauffällige Knie

· beginnende Rhizarthrose-Beschwerden

links

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Koronare Dreigefäss-Erkrankung

· Status nach PTCA der RCA (November 2008)

· Status nach CABG (Juli 2010)

· Cerclagenentfernung (Februar 2011)

· erhaltene linksventrikuläre Pumpfunktion

· kein Ischämienachweis (zuletzt November

2015)

· gescheiterte ambulante und stationäre

Rehabilitationsversuche (2011)

2.

Erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil:

Familiarität, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie, Dyslipidämie,

Status nach Nikotinabusus (sistiert 2008)

3.

Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), differentialdiagnostisch

hervorgegangen aus einer:

4.

Anpassungsstörung mit Störung des

Sozialverhaltens, differentialdiagnostisch mit gemischter Störung von Gefühlen

und Sozialverhalten (F43.24 / 25)

5.

Persönlichkeit mit Verdacht auf

infantil-histrionische und passiv-aggressive (negativistische) sowie querulatorische

Züge (Z73.1)

6.

Valgus-Knick-Senkfüsse beidseits,

klinisch diffuse Palpationsdolenzen beidseits

Es liessen sich keine objektivierbaren

allgemeininternistischen, kardiologischen und neurologischen Befunde erheben,

welche die Beschwerdesymptomatik erklärten. Rheumatologisch sei durchaus

denkbar, dass das generalisierte chronifizierte Schmerzsyndrom einen

organläsionellen Kern aufweise. Das Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden

übersteige die auf Grund der objektivierbaren Befunde zu erwartende Symptomatik

jedoch deutlich. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Hilfsarbeiter in einer Garage und als Maschinenführer sei rheumatologisch nicht

mehr zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten (körperlich sehr leicht bis leicht ohne

Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 5 bis 7 kg, ohne gehäufte Überkopfarbeiten

oder gebückte resp. kauernde Verrichtungen, ohne gehäuft kniende Tätigkeiten,

ohne wiederholtes Benutzen von Treppen, Stufen oder Leitern sowie ohne häufiges

Rotieren des Oberkörpers) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %,

dies spätestens drei bis maximal sechs Monate nach der Bypassoperation im Juli

2010.

Die psychiatrische Problematik begründe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (S. 11 + 12).

3.2

Dr. med. B.___ listete

in der Neuanmeldung vom 6. April 2019 die folgenden Diagnosen anderer Ärzte als

«neue Erkenntnisse» auf, welche die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung zu

berücksichtigen habe (IV-Nr. 154 S. 1 f.):

· Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits

sowie Globusgefühl nicht geklärter Ursache (Dr. med. E.___, April 2019)

· Drei kleine hämatinbelegte Erosionen im

Colon aszendens, wahrscheinlich Ursache der schwarz gefärbten Stuhlreste im

Kolon, sowie Verdacht auf latente Koprostase im rechten Hemikolon, wahrscheinlich

Ursache der Blähungen (Dr. med. F.___, März 2019)

· Diskusprotrusion L4/5 mit

Nervenwurzelkontakt L5 links sowie Diskusprotrusion L5/S1 mit

Nervenwurzelkontakt S1 rechts (Kantonsspital G.___, Februar 2019)

· Koronare Herzkrankheit: LVEF 68 %,

normale Echokardiographie und Ruhe-EKG (Dr. med. H.___, Februar 2019)

· Koronare Herzkrankheit mit global

normaler systolischer regionaler Funktion, Herzkatheteruntersuchung mit

Intervention Hauptstamm Richtung Ramus circumflexus (28. Januar 2019): Gutes

Kurzzeitergebnis im Bereich der Stents der proximalen mittleren RCA; aktuell

erfolgreiche PTCA und DES-Implantation vom proximalen Hauptstamm Richtung

proximaler Ramus circumflexus mit Fenestrierung des Stents Richtung RIVA,

Kissing Balloon sowie POT und gutem angiographischem Ergebnis im CX; kleine

kurzstreckige Dissektion des proximalen RIVA ohne Progress im Verlauf sowie

ohne Lumeneinengung wird belassen (Dr. med. I.___, Januar 2019)

Dieser Neuanmeldung lagen die

nachstehenden Arztberichte bei (in chronologischer Reihenfolge):

3.2.1

Dr. med. J.___,

Facharzt für Rheumatologie FMH, stellte im Bericht vom 14. April 2018 folgende Diagnosen

(IV-Nr. 154 S. 6 ff.):

1.

Chronisches Schmerzsyndrom unklarer

Genese mit / bei

· diffusen Schmerzen mit Befall der beiden

unteren Extremitäten von beiden Oberschenkeln bis und mit beiden Füssen, des

Thorax im anterioren und posterioren Bereich sowie der beiden oberen

Extremitäten (seit 2008)

· klinisch unauffällig am 29. Juni 2009

und am 9. April 2018 bis auf Areflexie der PSR und ASR rechts mit Hypästhesie

beidseits, jedoch ohne Hinweise für radikuläre Symptomatik

· radiologisch relative Spinalkanalstenose

und Osteochondrose L5/S1, jedoch ohne Hinweise für Neurokompression (MR der LWS

vom 2. Juli 2009). Hüfte unauffällig, insbesondere ohne Hinweise für

Koxarthrose (Röntgen vom 2. Juli 2009)

· biologisches Labor vom 9. April 2018

unauffällig, insbesondere ohne humorale Entzündungsaktivität

2.

Koronare Herzkrankheit mit / bei

· Status nach PTCA der RCA (November 2008)

· Risikofaktoren: Status nach

Nikotinabusus (gestoppt im September 2008, ca. 26 pack years),

Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1998), familiäre Anamnese mit

Myokardinfarkt beim Vater

3.

Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose

1998) mit / bei

· aktuell unter Therapie mit oralen

Antidiabetika und Insulin retard

· aktenanamnestisch Komplikationen in Form

von Nephropathie und Retinopathie

4.

Hautläsionen unklarer Genese mit

Hyperkeratose am Handrücken und im Kniebereich

Die diffusen Schmerzen hätten sich seit

2009.

noch ausgebreitet. Die klinische Untersuchung vom 9. April 2018 zeige

keine Hinweise für eine Pathologie des rheumatischen Formenkreises. Die

muskuloskelettale Funktionsprüfung ergebe keine relevante

Funktionseinschränkung. Inwieweit ein Teil der Beschwerden, insbesondere die

Schmerzen der unteren Extremitäten, auf eine Polyneuropathie zurückzuführen

sei, könne er als Rheumatologe nicht beurteilen. Auch wenn er die Vermutung von

Dr. med. H.___ vom 5. September 2016, es liege ein schweres Schmerzsyndrom mit

Depression und somatisierter Angst vor, bestätigen könne, so sei er als Rheumatologe

nicht in der Lage, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Es sei eine

psychosomatische Beurteilung indiziert.

3.2.2

Der Bericht der

Dres. K.___ und L.___, Ober- resp. Chefarzt am Kantonsspital G.___, vom 4.

Februar 2019 enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 4 f.):

· Diskusprotrusion L4/5 mit

Nervenwurzelkontakt L5 links

· Diskusprotrusion L5/S1 mit

Nervenwurzelkontakt S1 rechts

· Koronare Herzkrankheit (Stenteinlage und

Behandlung mit Plavix)

· Diabetes Mellitus Typ II

Die MRI-Befunde der LWS erklärten die

angegebenen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie in den

rechten Unterschenkel. Sobald die Genehmigung des Kardiologen vorliege, erfolge

eine Infiltration.

3.2.3

Dr. med. H.___, Facharzt für

Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, hielt zur Untersuchung vom 21.

Februar 2019 fest (IV-Nr. 154 S. 9 ff.), der Beschwerdeführer leide unter einer

bekannten koronaren Herzkrankheit mit erhaltener linksventrikulärer Funktion

und diffusen invalidisierenden Beschwerden, insbesondere Schwindel, sowie

deutlich verminderter Leistungsfähigkeit. Nach PTCA / Stent an LCX und

Hauptstamm links habe sich die Anstrengungsdyspnoe gebessert, während die

Brustbeschwerden unverändert seien. EKG und Ruhe-Echokardiographie

präsentierten sich weiterhin normal. Es persistierten eine schwere körperliche

Dekonditionierung sowie ein invalidisierendes Schmerzsyndrom mit Depression und

somatisierter Angst. Günstig seien die aktuell normalen Lipide und Blutdruckwerte.

Der Beschwerdeführer sei funktionell weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und

habe Anspruch auf eine vollumfängliche Invalidenrente. In Anbetracht des

Verlaufs könne eventuell nochmals ein neues Rentenbegehren begründet werden.

3.2.4

Dr. med. E.___, Facharzt

für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten FMH, stellte im Bericht vom 2. April 2019

folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 3):

· Globusgefühl nicht geklärter Ursache

· Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits

· Schwindelbeschwerden nicht geklärter

Ursache

Die ORL-Befunde seien unauffällig. Für

das Globusgefühl finde sich im HNO-Bereich kein klinisches Korrelat.

3.2.5

Gemäss der Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 16. April 2019 (IV-Nr. 155) enthielten die vorgenannten

medizinischen Unterlagen keine wesentlichen neuen Sachverhalte. Eine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde dadurch nicht glaubhaft

gemacht.

3.3

Zusammen mit seinem Einwand

gegen den Vorbescheid vom 25. November 2019 reichte der Beschwerdeführer die

folgenden Arztberichte ein:

3.3.1

Dr. med. B.___ erweiterte im

Bericht vom 10. November 2019 (IV-Nr. 164 S. 12 f.) seine Diagnosenliste (E.

II. 3.2 hiervor) um die Feststellungen, welche Dr. med. J.___ am

14.

April 2018 getroffen hatte (s. E. II. 3.2.1 hiervor). Er, Dr. med. B.___,

behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2018. Der Gesundheitszustand habe

sich seit dem D.___-Gutachten bzw. der IV-Verfügung vom 5. September 2017

verschlechtert. Seit damals seien neue Diagnosen hinzugetreten. Die

Arbeitsfähigkeit liege sowohl in der angestammten Tätigkeit als

Maschinenbediener als auch in einer Verweistätigkeit bei 0 %.

3.3.2

Dr. med. H.___ hielt im Bericht

vom 7. November 2019 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 164 S. 15 ff.):

1.

Koronare Herzkrankheit

o November 2015: LVEF 68 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o September 2016: LVEF 72 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o Juni 2017: LVEF 70 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o Oktober 2017: LVEF 72 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie bei 44 % der

Soll-Arbeitskapazität

o Juni 2018: LVEF 68 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o Oktober 2018: LVEF 72 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o November 2018: Adenosin CMR mit lschämie

inferior --> V-LCX 100 %, hypoplastischer Single-Venenbypass auf den

Ramus marginalis der LCX; diese habe zudem eine ostiale signifikante Stenose im

Sinne eines Hauptstamm-Äquivalents; L-RIVA 0 %, PTCA / Stent x2 RCA

o Januar 2019: PTCA / Stent Hauptstamm

--> LCX, kleine RIVA-Dissektion, normale Funktion LIMA auf RIVA

o Februar 2019: LVEF 68 %, normale

Echokardiographie und Ruhe-EKG

o Oktober 2019: LVEF 68 %, objektiv

normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

2.

Diffuses Schmerzsyndrom

3.

Diskusprotrusion L4/5 mit

Nervenwurzelkontakt L5 links 2.

4.

Diskushernie L5/S1 mit

Nervenwurzelkontakt S1 rechts

5.

Invalidisierende Brustbeschwerden

6.

Ungerichteter Schwindel mit Angst vor

Stürzen

7.

Prognostisch relevante Karotis-Atheromatose

8.

Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie

und autonomer Neuropathie sowie Chronic Fatigue Syndrom; August 2018: Periphere

Neuropathie mit Fuss-Dysästhesien

9.

Nephropathie rechts

10.

Verdacht auf engen Spinalkanal

11.

Verdacht auf Cluster-Headache linkes

Auge

Dr. med. H.___ bekräftigte nach der

Untersuchung vom 23. Oktober 2019, dass eine schwere körperliche

Dekonditionierung sowie ein invalidisierendes Schmerzsyndrom mit Depression und

somatisierter Angst persistierten. Neu hinzugetreten seien eine therapeutisch

kaum beeinflussbare invalidisierende Problematik bei lumbalen Diskushernien

sowie Synkopen bei körperlicher Belastung. Als Folge der diversen

internistischen Diagnosen bestehe ein chronisches Fatigue-Syndrom, welches vor

allem durch den langjährigen Diabetes mellitus Typ II verursacht werde. Der

Gesundheitszustand sei zudem durch die immer wieder floride koronare Herzkrankheit

eingeschränkt. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer mittlerweile in

psychiatrischer Behandlung. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In

Anbetracht des Verlaufs mit Aggravation der Beschwerden und neuen medizinischen

Diagnosen sei ein erneutes Rentenbegehren begründet. Die bisherigen Gutachten

durch die Beschwerdegegnerin seien Beschimpfungs- und Gefälligkeitsgutachten

mit Elementen der Falschbeurkundung, er verweise hier auf seine Eingaben vom

15.

April 2014 und 11. Dezember 2017 (s. IV-Nr. 154 S. 14 ff.).

3.3.3

Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 wiederum dafür (IV-Nr. 166),

dass keine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin hatte den

Beschwerdeführer im Vorbescheid unter Androhung des Nichteintretens ausdrücklich

dazu aufgefordert, Beweismittel vorzulegen (E. I. 1.2 hiervor). Zu

berücksichtigen sind daher diejenigen Arztberichte, welche der Beschwerdeführer

zusammen mit seiner Neuanmeldung und seinem Einwand gegen den Vorbescheid

einreichte (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).

3.4.2

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf,

dass seit der Abweisung seines Leistungsbegehrens am 5. September 2017 neue

Diagnosen hinzugetreten seien. Die beigebrachten Arztberichte nennen in der Tat

Leiden, welche sich im D.___-Gutachten von 2016 noch nicht finden. Dies allein

genügt aber nicht, um eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung

anzunehmen, denn eine solche muss sich auf den Invaliditätsgrad auswirken (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Auch bei somatisch dominierten Leiden besteht indes

keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit

(BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), entscheidend sind vielmehr der Schweregrad

der Befunde sowie die konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (Urteil

des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.2). Im Rahmen

einer Neuanmeldung ist es daher erforderlich, dass sich die Befundlage geändert

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2). Dies

ist jedoch im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht worden:

3.4.2.1

Zum Bericht von Dr. med. E.___ (E.

II. 3.2.4 hiervor) ist festzuhalten, dass dieser neu von einer Schwerhörigkeit

spricht. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Dr. med. E.___ macht nämlich keinerlei Angaben dazu, wie ausgeprägt

diese Schwerhörigkeit ist und inwieweit sie den Beschwerdeführer bei einer

Arbeit beeinträchtigen würde. Es fehlen namentlich jegliche audiometrischen

Messwerte, welche darüber Aufschluss geben könnten. Im Übrigen ist auf die

Feststellung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ zu verweisen, dass sich eine

Schwerhörigkeit nur in bestimmten Situationen auf die Erwerbstätigkeit auswirkt

(s. IV-Nr. 155 S. 1 / Nr. 166 S. 1). Weiter vermochte Dr. med. E.___ das

Globusgefühl, welches der Beschwerdeführer subjektiv beklagt, nicht zu

objektivieren. Diesem Beschwerdebild kann deshalb von vornherein keine

invalidisierende Wirkung beigemessen werden.

Was den Schwindel angeht, so ist ein

solcher bereits im D.___-Gutachten berücksichtigt worden (s. IV-Nr. 126.4 S. 2

+ 7 / Nr. 126.5 S. 3 / Nr. 126.6 S. 2), doch massen ihm die Experten damals keine

Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit bei. Die Dres. E.___ und H.___ erwähnen die Schwindelsymptomatik

zwar in ihren Berichten (E. II. 3.2.4 + 3.3.2 hiervor), aber ohne näher

darauf einzugehen. Sie sagen insbesondere nirgends, dass sich diese Symptomatik

seit der Begutachtung verstärkt habe.

3.4.2.2

Zu den Beschwerden am

Bewegungsapparat ist zu bemerken, dass Dr. med. J.___ ein diffuses

Schmerzsyndrom diagnostiziert, welches aber schon 2008, also vor der D.___-Begutachtung,

bestanden habe (E. II. 3.2.1 hiervor). Zwar spricht Dr. med. J.___

weiter davon, dass sich die Schmerzen in der Zwischenzeit ausgebreitet hätten. Er

hält indes zugleich fest, dass sich die klinische Situation sowohl 2009 als

auch 2018 gleichermassen weitgehend unauffällig präsentiert habe. Dies bedeutet

aber, dass Dr. med. J.___ gar keine objektive gesundheitliche

Veränderung seit dem D.___-Gutachten feststellt. Die erwähnte Ausdehnung der

diffusen Schmerzen beruht offenbar lediglich auf den subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers, was zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2).

Richtig ist, dass sich die Befundlage

insoweit geändert hat, als 2019 an der Lendenwirbelsäule zwei

Diskusprotrusionen mit Nervenwurzelkontakt festgestellt wurden, was im D.___-Gutachten

(und auch im Bericht von Dr. med. J.___ aus dem Jahr 2018) noch nicht der Fall

gewesen war. Die Ärzte des Kantonsspitals G.___ hielten dafür, diese radiologischen

Befunde erklärten die geklagten Rückenbeschwerden (E. II. 3.2.2

hiervor). Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule kommt indes der

klinischen Untersuchung eine zentrale Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts

8C_839/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.3). Radiologisch sichtbare degenerative

Veränderungen an den Wirbeln allein beweisen noch nicht, dass Schmerzen am

Bewegungsapparat wirklich dort ihren Ursprung haben (Urteil des Bundesgerichts

8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 5.3); dies muss im vorliegenden Fall umso

mehr gelten, als die RAD-Ärztin unter Hinweis auf die medizinische

Fachliteratur erklärt, die erwähnten radiologischen Befunde seien nicht

ausgeprägt genug, um die Schmerzen des Beschwerdeführers damit in Verbindung zu

bringen (IV-Nr. 166 S. 2). Neue morphologische Veränderungen, welche in der

Bildgebung dargestellt werden, bewirken deshalb keine Verminderung der

Arbeitsfähigkeit und keinen höheren Invaliditätsgrad, wenn zugleich der

objektive klinische Befund derselbe geblieben ist. Der Bericht des

Kantonsspitals G.___ vom 4. Februar 2019 enthält jedoch keinerlei Angaben zu

den objektivierbaren klinischen Befunden. Namentlich fehlt es an einer

schlüssigen klinischen Verifizierung eines radikulären Reiz- oder

Ausfallsyndroms. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, die aktuelle

Befundlage mit dem Zustand zur Zeit des D.___-Gutachtens zu vergleichen. Der

Bericht des Kantonsspitals taugt folglich nicht dazu, im Hinblick auf die

festgestellten Diskusprotrusionen eine relevante Veränderung glaubhaft zu

machen.

3.4.2.3

Was die

kardiologische Seite betrifft, so war bereits im D.___-Gutachten von einer koronaren

Erkrankung die Rede gewesen. Richtig ist, dass in der Zwischenzeit am 28. Januar

2019.

ein kardiologischer Eingriff erfolgte (s. E. II. 3.2

hiervor). Eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung ergibt sich daraus

aber nicht. Im Oktober 2019 lag der LVEF-Wert gemäss Dr. med. H.___ bei 68 %

(E. II. 3.3.2 hiervor). Dies entspricht dem Wert im November 2015 (d.h. vor der

gutachterlichen Untersuchung im Juli 2016) und ist nur unwesentlich tiefer als

die Werte von 72 % im September 2016 (einen Monat, bevor das D.___-Gutachten

erging) resp. 70 % im Juni 2017 (drei Monate vor der Verfügung vom 5. September

2017). Zudem waren Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie sowohl 2016

resp. 2017 als auch 2019 gleichermassen normal ausgefallen. Von einer langdauernden

wesentlichen Verschlechterung kann angesichts dieser objektiven

Untersuchungsbefunde keine Rede sein. Aus den weiteren Ausführungen von

Dr. med. H.___ ergibt sich nichts anderes. Er hält zwar dafür, die

Beschwerden hätten im Verlauf zugenommen und es seien weitere Diagnosen

gestellt worden, was ein erneutes Rentenbegehren rechtfertige. Dem ist einmal

zu entgegnen, dass sich eine anspruchsrelevante gesundheitliche

Verschlechterung nicht einfach mit dem Hinweis auf neue Diagnosen begründen

lässt (s. dazu E. II. 3.4.2 hiervor). Vor allem aber ergeben sich aus

den Ausführungen von Dr. med. H.___ keine veränderten Befunde. In seinen aktuellen

Berichten ist vielmehr von unveränderten langjährigen Brustbeschwerden die Rede,

welche eine Invalidität bewirkten (IV-Nr. 154 S. 9 + 11 / Nr. 164 S. 16

+ 19). Dr. med. H.___ hatte diese Beschwerden bereits im Schreiben

vom 15. April 2014 als invalidisierend bezeichnet (IV-Nr. 154 S. 17),

also noch vor dem D.___-Gutachten, und damals wie heute eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 154 S. 18). Dasselbe gilt für die in den

aktuellen Berichten festgehaltene persistierende schwere körperliche

Dekonditionierung sowie das schwere Schmerzsyndrom mit Depression und

somatisierter Angst, wurde doch beides bereits im Bericht vom 20. November 2015

erwähnt (IV-Nr. 114 S. 7), also ebenfalls vor der Begutachtung von 2016. Identisch

ist damals wie heute auch die folgende Beurteilung durch Dr. med. H.___ (IV-Nr.

114.

S. 7 und Nr. 164 S. 19):

Patient mit bekannter

koronarer Herzkrankheit, erhaltener linksventrikulärer Funktion und diffusen

invalidisierenden Beschwerden, insbesondere Schwindel, und deutlich

verminderter Leistungsfähigkeit

Angesichts dessen lässt sich mit Fug und

Recht sagen, dass Dr. med. H.___ gar nicht von einer gesundheitlichen

Verschlechterung seit der Begutachtung ausgeht. Er hält vielmehr einfach an seiner

früheren Auffassung fest, obwohl diese in der Zwischenzeit vom D.___-Gutachten widerlegt

wurde. Dies zeigt sich auch darin, dass er das D.___-Gutachten nach wie vor als

reines Gefälligkeitsgutachten abtut und auf eigene Stellungnahmen von 2014 und

2017.

verweist, dies unbesehen der Tatsache, dass das Versicherungsgericht das D.___-Gutachten

im Urteil vom 28. September 2018 als voll beweiskräftig erachtet und seine

Einwände verworfen hatte. Vor diesem Hintergrund sind die Berichte von Dr. med.

H.___ nicht geeignet, eine Verschlechterung der bestehenden Koronarerkankung glaubhaft

zu belegen.

Soweit sich Dr. med. H.___ zu

organischen Leiden äussert, welche nicht kardiologischer oder internistischer

Natur sind, so hat dies keinen Beweiswert. Einerseits verlässt Dr. med. H.___

damit sein Fachgebiet. Andererseits vermögen seine diesbezüglichen Angaben auch

für sich allein genommen nicht zu überzeugen. So diagnostiziert er etwa ohne

sich mit den einschlägigen Kriterien des Klassifikationssystems ICD-10 zu

befassen oder entsprechende Untersuchungsergebnisse wiederzugeben, Krankheitsbilder

wie eine Neuropathie oder ein CFS, die im Übrigen weder vom Hausarzt noch einem

anderen Arzt bestätigt werden. Bei den anderenorts festgestellten

Diskusprotrusionen wiederum begnügt er sich damit, lapidar eine

invalidisierende Wirkung zu behaupten, ohne dies irgendwie zu begründen (vgl.

dazu E. II. 3.4.2.2 hiervor). Was schliesslich das Auftreten von

Synkopen anbelangt, so handelt es sich dabei offenbar um einen einzelnen

Vorfall (s. IV-Nr. 164 S. 16), woraus sich keine anhaltende Verschlimmerung

ableiten lässt.

3.4.2.4

Psychiatrische Berichte hat der

Beschwerdeführer keine eingereicht, so dass es insoweit keine konkreten

Anhaltspunkte für eine Verschlechterung gibt. Die Feststellungen der Dres. H.___

und J.___ können hier nicht herangezogen werden, da ihnen als somatisch

ausgerichtete Ärzte die Kompetenz zur Beurteilung psychischer Leiden abgeht und

sie auch keine nach ICD-10 codierten Diagnosen stellen (wobei sich Dr. med. J.___

ohnehin einer abschliessenden Aussage enthält). Der Hinweis von Dr. med. H.___,

es sei eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden, reicht ohne Angaben

des behandelnden Psychiaters zu den Gründen der Therapie nicht aus, könnte es

sich doch auch um eine Begleitung in einer invaliditätsfremden psychosozialen Belastungssituation

handeln.

3.4.2.5

Der Hausarzt Dr. med. B.___

postuliert zwar ausdrücklich eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2016

resp. 2017, belässt es aber dabei, auf die von anderen Ärzten gestellten

Diagnosen zu verweisen, ohne eigene Untersuchungsbefunde anzuführen. Eine

eigenständige Bedeutung kommt seinen Berichten daher nicht zu. Aus den

Diagnosen der Dres. E.___, J.___, H.___ sowie K.___ und L.___, deren Berichte

dem Gericht vorliegen, ergibt sich nichts für den Beschwerdeführer, wie bereits

dargelegt wurde (s. E. II. 3.4.2.1 - 3.4.2.4 hiervor). Was die Dres. F.___

und I.___ betrifft, welche Dr. med. B.___ ebenfalls erwähnt, so ist darauf

hinzuweisen, dass deren Berichte nicht zu den Akten gegeben wurden. Diese

können mit anderen Worten nicht überprüft werden, weshalb es sich von

vornherein verbietet, damit in irgendeiner Weise eine gesundheitliche

Verschlechterung belegen zu wollen.

3.5

Zusammenfassend ist gestützt auf

die Würdigung aller im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden

Ermessens blieb, als sie eine relevante gesundheitliche Verschlechterung seit

der vorhergehenden Verfügung vom 5. September 2017 als nicht glaubhaft ansah.

Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass seit dieser Verfügung vom 5.

September 2017 mehr als zwei Jahre vergangen waren. Die Beschwerdegegnerin ist

folglich auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. April 2019 zu Recht

nicht eingetreten, dies sowohl bezüglich der beruflichen Massnahmen als auch

bezüglich der Rente. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus

und ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.2

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /

IVG, SR 831.20). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_19/2021 vom 29. März 2021 bestätigt.