VSBES.2020.41
Verneinung der Anspruchsberechtigung
31. August 2020Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 31. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) stellte am 7. Mai 2019 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) einen
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (s. Akten der Beschwerdegegnerin /
ALK-Nr. 5). Mit Verfügung vom 9. September 2019 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2019
(ALK-Nr. 1). Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe bei der B.___
GmbH sowie der C.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Position inne. Beitragszeit
aus Drittbetrieben, an denen er nicht beteiligt sei, könne er keine nachweisen.
Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 10. Januar 2020 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 17. Februar 2020
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 5 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid [der
Beschwerdegegnerin] vom 10. Januar 2020 aufzuheben und diese sei anzuweisen,
[dem Beschwerdeführer] Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
2. Eventuell: Es sei der
Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 10. Januar 2020
aufzuheben und es sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum
Neuentscheid im Sinne der versicherungsgerichtlichen Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 folgende
Anträge (A.S. 18 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Parteikosten und Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 2. Juni 2020 resp. Duplik vom 19. Juni 2020 (A.S. 30 f. / 33) an ihren
Rechtsbegehren fest.
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 6. Juli 2020 eine Kostennote ein (A.S. 36 f.),
welche am 8. Juli 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.
38).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ab
6.
Mai 2019 Arbeitslosenentschädigung zusteht. Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 10. Januar 2020 eingetreten ist
(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Versicherte,
die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte
Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet
analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung:
Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im
Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers während des
Leistungszeitraums weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so
hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma
anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu
verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris
Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10
N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das
Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das
Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist; dasselbe gilt
für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber
mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom
Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238
f.).
2.2
Ob
Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob
sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die
Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der internen
betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.). Keine
Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die massgebliche
Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt, was z.B.
bei Gesellschaftern einer GmbH der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts
8C_412/2017 vom 10. Januar 2018 E. 5.1 und 8C_729/2014 vom 18. November
2014.
E. 2).
2.3
Der
Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom
Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237).
Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern
bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Barbara
Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,
S. 19 f.).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer ist im
Handelsregister wie folgt als Gesellschafter einer GmbH eingetragen:
1.
B.___ GmbH: Vom 10. Dezember 2012 bis 7.
Juli 2019 mit Einzelunterschrift, anschliessend ohne Zeichnungsberechtigung. An
den 100 Stammanteilen hält der Beschwerdeführer eine Minderheitsbeteiligung von
30.
Anteilen (ALK-Nr. 7).
2.
C.___ GmbH: Vom 26. Juni 2013 bis 7.
Juli 2019 mit Einzelunterschrift, anschliessend ohne Zeichnungsberechtigung. An
den 20 Stammanteilen hält der Beschwerdeführer eine Minderheitsbeteiligung von sechs
Anteilen (ALK-Nr. 8).
3.1.2
Der Beschwerdeführer stand ab 10.
März 2005 mit der B.___ GmbH in einem Arbeitsverhältnis (s.
Arbeitgeberbescheinigung, ALK-Nr. 2). Die Arbeitgeberin löste diese Anstellung am
16.
April 2019 fristlos auf (ALK-Nr. 3), da der Beschwerdeführer mehrfach gegen
die ihm erteilten Auflagen verstossen habe. Sie verwies dabei auf zwei
Schreiben vom 1. April 2019 betreffend die «Enthebung von sämtlichen
Befugnissen und Aktivitäten» für die C.___ GmbH resp. die B.___ GmbH (s. unter
ALK-Nr. 9). Diese Kündigung wurde vom Mitgesellschafter (mit einer
Mehrheitsbeteiligung) und Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, D.___,
unterzeichnet.
3.2
Der Beschwerdeführer hält dafür,
angesichts der besonderen Umstände, unter denen sein Arbeitsverhältnis geendet
habe, sei er zwar weiterhin Gesellschafter, aber – zumal im Hinblick auf seine
Minderheitsbeteiligung – nicht länger in der Lage, Einfluss auf die beiden Gesellschaften
zu nehmen. Damit dringt der Beschwerdeführer indes nicht durch. Auf diese Weise
könnte allenfalls beim Minderheitsaktionär einer Aktiengesellschaft
argumentiert werden (s. für einen solchen Sachverhalt Urteil des Bundesgerichts
8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.2). Bei einer GmbH ist demgegenüber
eine arbeitgeberähnliche Position bereits dann zu bejahen, wenn auch nur eine
minimale finanzielle Beteiligung an der Gesellschaft vorliegt (a.a.O., E.
5.2.4). Das Bundesgericht begründet diese strikte Praxis einerseits damit, dass
dem Gesellschafter unabhängig von der Höhe seines Stammanteils von Gesetzes
wegen eine Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft zusteht. Der
Gesellschafterversammlung einer GmbH kommt nämlich als oberstem Organ eine
Vielzahl von unübertragbaren Befugnissen zu. Dies erlaubt es jedem einzelnen
Anteilseigner, einen viel stärkeren Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH zu
nehmen, als es ein Aktionär an der Generalversammlung kann. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Gesellschafter Geschäftsführer der GmbH ist oder nicht (BGE 145 V 200 E. 4.5.1 S. 204 f. und E. 4.5.3 S. 206); auch die Löschung der
Einzelunterschrift eines Gesellschafters im Handelsregister beendet dessen
arbeitgeberähnliche Stellung nicht (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 20 f.).
Andererseits besitzt die GmbH als personenbezogen ausgestaltete
Kapitalgesellschaft eine persönliche Nähe zu den Gesellschaftern. Diese
Verbindung ist enger als diejenige zwischen den Aktionären und der
Aktiengesellschaft (BGE 145 V 200 E. 4.5.2 S. 205).
Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
Gesellschafter der B.___ GmbH sowie der C.___ GmbH war und ist, kommt ihm in
dieser Eigenschaft ohne weiteres eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. Eine
Prüfung des Einzelfalls erübrigt sich folglich, weshalb entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht darauf eingegangen werden muss, unter welchen
Umständen seine Anstellung beendet wurde. Andererseits macht der Beschwerdeführer
auch nicht geltend, er habe sich die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit (gemäss
Art. 13 Abs. 1 AVIG) ausserhalb dieser beiden Gesellschaften erarbeitet (s.
dazu AVIG-Praxis ALE B13).
3.3
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2019 zufolge seiner arbeitgeberähnlichen
Stellung zu Recht verneint, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt
und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V
150.
E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann