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Entscheid

VSBES.2020.41

Verneinung der Anspruchsberechtigung

31. August 2020Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 31. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) stellte am 7. Mai 2019 bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) einen

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (s. Akten der Beschwerdegegnerin /

ALK-Nr. 5). Mit Verfügung vom 9. September 2019 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2019

(ALK-Nr. 1). Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe bei der B.___

GmbH sowie der C.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Position inne. Beitragszeit

aus Drittbetrieben, an denen er nicht beteiligt sei, könne er keine nachweisen.

Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin

mit Entscheid vom 10. Januar 2020 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 17. Februar 2020

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 5 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid [der

Beschwerdegegnerin] vom 10. Januar 2020 aufzuheben und diese sei anzuweisen,

[dem Beschwerdeführer] Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

2. Eventuell: Es sei der

Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 10. Januar 2020

aufzuheben und es sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum

Neuentscheid im Sinne der versicherungsgerichtlichen Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 folgende

Anträge (A.S. 18 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Parteikosten und Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 2. Juni 2020 resp. Duplik vom 19. Juni 2020 (A.S. 30 f. / 33) an ihren

Rechtsbegehren fest.

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 6. Juli 2020 eine Kostennote ein (A.S. 36 f.),

welche am 8. Juli 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.

38).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ab

6.

Mai 2019 Arbeitslosenentschädigung zusteht. Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 10. Januar 2020 eingetreten ist

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Versicherte,

die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte

Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die

Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,

sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet

analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung:

Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im

Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers während des

Leistungszeitraums weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so

hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma

anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu

verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris

Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10

N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das

Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das

Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist; dasselbe gilt

für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber

mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom

Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238

f.).

2.2

Ob

Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob

sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die

Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist auf Grund der internen

betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.). Keine

Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die massgebliche

Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst ergibt, was z.B.

bei Gesellschaftern einer GmbH der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts

8C_412/2017 vom 10. Januar 2018 E. 5.1 und 8C_729/2014 vom 18. November

2014.

E. 2).

2.3

Der

Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom

Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237).

Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern

bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Barbara

Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 19 f.).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer ist im

Handelsregister wie folgt als Gesellschafter einer GmbH eingetragen:

1.

B.___ GmbH: Vom 10. Dezember 2012 bis 7.

Juli 2019 mit Einzelunterschrift, anschliessend ohne Zeichnungsberechtigung. An

den 100 Stammanteilen hält der Beschwerdeführer eine Minderheitsbeteiligung von

30.

Anteilen (ALK-Nr. 7).

2.

C.___ GmbH: Vom 26. Juni 2013 bis 7.

Juli 2019 mit Einzelunterschrift, anschliessend ohne Zeichnungsberechtigung. An

den 20 Stammanteilen hält der Beschwerdeführer eine Minderheitsbeteiligung von sechs

Anteilen (ALK-Nr. 8).

3.1.2

Der Beschwerdeführer stand ab 10.

März 2005 mit der B.___ GmbH in einem Arbeitsverhältnis (s.

Arbeitgeberbescheinigung, ALK-Nr. 2). Die Arbeitgeberin löste diese Anstellung am

16.

April 2019 fristlos auf (ALK-Nr. 3), da der Beschwerdeführer mehrfach gegen

die ihm erteilten Auflagen verstossen habe. Sie verwies dabei auf zwei

Schreiben vom 1. April 2019 betreffend die «Enthebung von sämtlichen

Befugnissen und Aktivitäten» für die C.___ GmbH resp. die B.___ GmbH (s. unter

ALK-Nr. 9). Diese Kündigung wurde vom Mitgesellschafter (mit einer

Mehrheitsbeteiligung) und Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, D.___,

unterzeichnet.

3.2

Der Beschwerdeführer hält dafür,

angesichts der besonderen Umstände, unter denen sein Arbeitsverhältnis geendet

habe, sei er zwar weiterhin Gesellschafter, aber – zumal im Hinblick auf seine

Minderheitsbeteiligung – nicht länger in der Lage, Einfluss auf die beiden Gesellschaften

zu nehmen. Damit dringt der Beschwerdeführer indes nicht durch. Auf diese Weise

könnte allenfalls beim Minderheitsaktionär einer Aktiengesellschaft

argumentiert werden (s. für einen solchen Sachverhalt Urteil des Bundesgerichts

8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.2). Bei einer GmbH ist demgegenüber

eine arbeitgeberähnliche Position bereits dann zu bejahen, wenn auch nur eine

minimale finanzielle Beteiligung an der Gesellschaft vorliegt (a.a.O., E.

5.2.4). Das Bundesgericht begründet diese strikte Praxis einerseits damit, dass

dem Gesellschafter unabhängig von der Höhe seines Stammanteils von Gesetzes

wegen eine Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft zusteht. Der

Gesellschafterversammlung einer GmbH kommt nämlich als oberstem Organ eine

Vielzahl von unübertragbaren Befugnissen zu. Dies erlaubt es jedem einzelnen

Anteilseigner, einen viel stärkeren Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH zu

nehmen, als es ein Aktionär an der Generalversammlung kann. Dies gilt unabhängig

davon, ob der Gesellschafter Geschäftsführer der GmbH ist oder nicht (BGE 145 V 200 E. 4.5.1 S. 204 f. und E. 4.5.3 S. 206); auch die Löschung der

Einzelunterschrift eines Gesellschafters im Handelsregister beendet dessen

arbeitgeberähnliche Stellung nicht (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 20 f.).

Andererseits besitzt die GmbH als personenbezogen ausgestaltete

Kapitalgesellschaft eine persönliche Nähe zu den Gesellschaftern. Diese

Verbindung ist enger als diejenige zwischen den Aktionären und der

Aktiengesellschaft (BGE 145 V 200 E. 4.5.2 S. 205).

Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen

Gesellschafter der B.___ GmbH sowie der C.___ GmbH war und ist, kommt ihm in

dieser Eigenschaft ohne weiteres eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. Eine

Prüfung des Einzelfalls erübrigt sich folglich, weshalb entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers nicht darauf eingegangen werden muss, unter welchen

Umständen seine Anstellung beendet wurde. Andererseits macht der Beschwerdeführer

auch nicht geltend, er habe sich die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit (gemäss

Art. 13 Abs. 1 AVIG) ausserhalb dieser beiden Gesellschaften erarbeitet (s.

dazu AVIG-Praxis ALE B13).

3.3

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung ab 6. Mai 2019 zufolge seiner arbeitgeberähnlichen

Stellung zu Recht verneint, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt

und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V

150.

E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann