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Entscheid

VSBES.2020.42

Invalidenrente

31. August 2020Deutsch60 min

ein. Schliesslich liess sie den Beschwerdegegner bei der Begutachtungsstelle B.___

Source so.ch

Urteil vom 31. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Andrea Suter

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

Pensionskasse F.___

Beigeladene (Gegnerin)

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 20. Januar 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1960, meldete sich am 7. September 2014 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an.

Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. März 2014 infolge

einer Rückenverletzung nach einem Unfall (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Bei

seiner Tätigkeit als Gipser war er nach dem Zusammenbruch eines Gerüstes

gestürzt und hatte sich eine Fraktur zugezogen (IV-Nr. 9).

2. Die Beschwerdegegnerin führte

ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 10), zog die Akten

der Unfallversicherung Suva bei und holte selber diverse medizinische Berichte

ein. Schliesslich liess sie den Beschwerdegegner bei der Begutachtungsstelle B.___

polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 70.1 – 70.6). Zu diesem

Gutachten nahmen der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), der behandelnde

Psychiater Dr. med. C.___ sowie Dr. med. D.___, Oberarzt Psychosomatik im

Spital E.___, Stellung (IV-Nrn. 75, 76 und 81). Diese Stellungnahmen

wurden wiederum der Begutachtungsstelle B.___ unterbreitet, die sich dazu

äusserte (IV-Nr. 86).

3. Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019

(IV-Nr. 90) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 1.

März 2015 bis 30. September 2016 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht.

Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben und weitere Berichte

einreichen (IV-Nr. 93). Hierzu nahm der RAD Stellung (IV-Nr. 95).

4. Mit Verfügung vom 20. Januar

2020 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.; IV-Nr. 98) sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. September 2016 eine

befristete ganze Invalidenrente zu. Darüber hinaus wurde ein Anspruch auf eine

Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen abgewiesen.

5. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

IV-Verfügung vom 20. Januar 2020 sei teilweise aufzuheben und dem

Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. März 2015 eine unbefristete volle

IV-Rente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen.

2. Eventualiter

sei der Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen und nach

Vorliegen des Gutachtens sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen.

3. Subeventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter

o/e Kostenfolge.

Verfahrensantrag:

5. Die

Pensionskasse F.___ sei zum Verfahren beizuladen.

6. Mit Verfügung des

Versicherungsgerichts vom 21. Februar 2020 (A.S. 27 f.) wird die

Pensionskasse F.___ zum Verfahren beigeladen.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 32) unter

Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beigeladene Pensionskasse

verzichtet auf eine Äusserung (vgl. A.S. 36).

8. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020

(A.S. 38 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu

den Akten.

9. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 98) dar, die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2014 in

seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die angestammte Tätigkeit

als Gipser sei nicht mehr zumutbar. Vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2016 habe

eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Juli 2016 sei gemäss den

vorhandenen medizinischen Unterlagen eine angepasste Tätigkeit zeitlich wieder

im Umfang von 100 % möglich. Dabei bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %.

Möglich seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen,

abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und

rotierte Körperhaltungen sowie ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne

repetitive Bewegungen der Schultern. Zudem sollte es sich um Arbeiten ohne

Stressbelastung sowie ohne erforderliche geistige Flexibilität handeln. Auch

sollte diese Verweistätigkeit keine vermehrten Kundenkontakte und keine

überdurchschnittliche Dauerbelastung enthalten. Nach Ablauf des Wartejahres

bestehe somit ab dem 1. März 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab

dem 1. Juli 2016 sei eine angepasste Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung

von 20 % möglich, weshalb die Rente unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per

30.

September 2016 befristet werde. Der Einkommensvergleich ergebe einen

Invaliditätsgrad von 31 %. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei dem

Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von

5.

% Rechnung getragen worden. Bei der Suche nach einer geeigneten Stelle

sei der Beschwerdeführer nicht auf IV-spezifische Unterstützung angewiesen.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten

seien keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Es könne ferner nicht gesagt

werden, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit nur in so

eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht

kenne oder nur unter nicht realistischen Bedingungen möglich wäre und das

Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein ausgeschlossen

erscheine. Im Übrigen sei unter Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen

und psychotherapeutischen Behandlung, kombiniert mit einer antidepressiven

Medikation, eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit

Leistungssteigerung zu erwarten. Die medizinische Situation sei genügend

abgeklärt, das eingeholte polydisziplinäre Gutachten beweiswertig. Schliesslich

seien im vorliegenden Fall auch keine Merkmale ersichtlich, die einen höheren

als den gewährten leidensbedingten Abzug vom 5 % rechtfertigen würden.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 10 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin

stelle für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ ab, obwohl mindestens vier Ärzte bescheinigten, dass

die dort angenommene Arbeitsfähigkeit nicht unter Berücksichtigung sämtlicher

Tatsachen, tendenziös, nicht schlüssig und nicht nach den vom Bundesgericht

aufgestellten Leitlinien attestiert worden sei. Es könne daher nicht auf dieses

Gutachten abgestellt werden. Es sei vielmehr von einer Arbeitsfähigkeit von

maximal 20 – 30 % auszugehen. Dr. med. D.___ habe inhaltliche Kritik

am psychiatrischen und internistischen Teilgutachten sowie am Gesamtgutachten vorgebracht.

Diese sei der Begutachtungsstelle zur Stellungnahme vorgelegt worden, wobei

aber nur zur Kritik in psychiatrischer Hinsicht kurz Stellung genommen worden

sei. Insbesondere zur Nichtberücksichtigung der Dyspnoe habe man sich nicht

geäussert. Auch der RAD greife diesen Punkt nicht auf. Die ausführlich

begründete Kritik sei schlicht übergangen worden. Dr. med. D.___ habe zur

Stellungnahme der Begutachtungsstelle repliziert und zusammengefasst

ausgeführt, die Indikatoren, die auf somatoforme Genese hinweisen könnten,

seien im Gutachten nicht erwähnt, die aktuellen Leiden in Bezug auf den Umgang

mit Beschwerden im Alltag seien nur rudimentär erhoben worden, die Beurteilung

sei nicht anhand der Kriterien von BGE 141 V 281 erfolgt, es sei nicht klar, wofür

die WHO-Definition angewendet und welche Beurteilungskriterien angewandt worden

seien, und es seien nicht alle psychiatrischen Einschränkungen vollständig

erfasst worden. Diese Stellungnahme sei der Begutachtungsstelle nicht mehr

vorgelegt worden, sondern lediglich dem RAD. Die RAD-Ärztin, Dr. med. G.___, habe

jedoch keinen psychiatrischen Facharzttitel. Sie könne die gegen das

psychiatrische Gutachten vorgebrachte Kritik nicht einschätzen. Insbesondere

die Tatsache, dass bei der Indikatorenprüfung nur die diagnostizierte

Depression berücksichtigt worden sei, nicht jedoch die somatoforme

Schmerzstörung, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Der orthopädische Gutachter beschreibe,

der Beschwerdeführer könne sich beim unbeobachteten Anziehen mühelos gut bis

100.

Grad beugen. Diese Feststellung werde bestritten, sie sei gemäss

Stellungnahme des Hausarztes, Dr. med. H.___, vom 18. Februar 2020 medizinisch

unmöglich. Exakt diese Behauptung werde dann als Nachweis für Inkonsistenzen

herangezogen. Sowieso würden die im Gutachten behaupteten Inkonsistenzen nicht

begründet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit im orthopädischen Teilgutachten basiere primär auf einer rein

medizinisch-theoretischen Beurteilung, da die Resultate der physischen

Leistungstests als nicht verwertbar angesehen würden. Diese Schlussfolgerung

könne nicht aufrechterhalten werden, da davon auszugehen sei, dass der

Gutachter die beschriebene Symptomausweitung, Selbstlimitierung und

Inkonsistenz zumindest teilweise aus einer Beobachtung ableiten wolle, der

jeglicher Wahrheitsgehalt entzogen sei. Hinzu komme, dass nach Ansicht von Dr.

med. H.___ im Bericht vom 18. Februar 2020 auf die durch die Medikation

hervorgerufenen Reaktions-, Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen im

Gutachten nicht ausreichend eingegangen worden sei.

Im Gutachten werde in der bisherigen

Tätigkeit aus psychischen Gründen eine Leistungseinschränkung von 30 %

attestiert, in einer zumutbaren Tätigkeit eine solche von 20 %. Eine

Begründung, weshalb die Einschränkungen unterschiedlich seien, fehle im

Gutachten. Dies sei erstaunlich, weil der Beschwerdeführer in seiner bisherigen

Tätigkeit hauptsächlich Material verteilt, verputzt und verspachtelt habe.

Dr. med. I.___, der für die

Krankentaggeldversicherung ein psychiatrisches Gutachten erstellt habe, sei im

April 2017 zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit bei 100 % liege. Weshalb im polydisziplinären Gutachten ab Juli 2016

eine andere Einschätzung vorgenommen werde, werde nicht begründet.

Das im Gesamtgutachten festgestellte

Tätigkeitsprofil berücksichtige nicht alle in den Teilgutachten festgestellten

einschränkenden Faktoren. Zum Beispiel sei die im psychiatrischen Teilgutachten

festgehaltene Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung nicht festgehalten.

Schliesslich sei auch die

Unvoreingenommenheit des orthopädischen Gutachters in Zweifel zu ziehen. Er

habe nicht nur unzutreffende Beobachtungen gemacht, sondern auch stark

abwertende Ausdrücke benützt wie «geschwafelt» oder «die Behandlung der

Schmerztherapie des E.___ war, wie so häufig, wirkungslos». Diese Worte würden

der inneren Überzeugung des Gutachters Ausdruck verleihen und zeugten von

fehlender Objektivität.

Es sei insgesamt auf die Einschätzungen

der behandelnden Ärzte abzustellen und damit maximal von einer Arbeitsfähigkeit

von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Es ergebe sich

damit ein Invaliditätsgrad von über 70 %.

Die Beschwerdegegnerin habe es

unterlassen, die Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch offenstehen sollten, zu benennen. Es obliege

der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, die in Frage

kämen. Mangels Benennung könne nicht auf eine Resterwerbsfähigkeit geschlossen

werden. Entsprechend sei eine Rente auszurichten.

Soweit auf die im Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ beurteilte Arbeitsfähigkeit abzustellen sei, sei

festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf rechtliches Gehör habe.

Im Gutachten werde ein in vieler Hinsicht einschränkendes Tätigkeitsprofil

beschrieben, das bei der Stellensuche einzuhalten wäre. Es liege daher nicht

ohne weiteres auf der Hand, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch

ausführen solle. So könne sich der Beschwerdeführer auch nicht detailliert

gegen das gemäss LSE-Tabelle 2016 angerechnete Invalideneinkommen äussern. Dass

die Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem Einwand keine konkret zumutbare

Tätigkeit benenne, stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

dar. Die Sache sei unter diesen Umständen zurückzuweisen.

Der gewährte leidensbedingte Abzug sei

zu tief. In der Summe seien die leidensbedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers ähnlich hoch wie bei einem faktisch Einarmigen, wobei hier

praxisgemäss ein Abzug von 20 – 25 % gewährt werde. Der

Beschwerdeführer sei in beiden Schultern nur eingeschränkt belastbar und weise

bei Bewegungen von Oberkörper und Kopf Einschränkungen auf. Er bedürfe der

Wechselbelastung, könne nur in temperierten Räumen arbeiten und habe diverse

psychische Komponenten, die als Bedingung an eine Tätigkeit einzuhalten seien.

Die Beschwerdegegnerin führe an, eine psychisch bedingte Rücksichtnahme seitens

Vorgesetzter sei kein eigenständiger abzugsfähiger Umstand. Letzteres sei

höchstrichterlich jedoch in Frage gestellt worden. Weiter sei vorliegend zu

beachten, dass der Beschwerdeführer keine repetitiven Arbeiten ausführen könne,

hinsichtlich welcher das Bundesgericht festhalte, solche erforderten weder gute

Sprachkenntnisse noch ein erhöhtes Bildungsniveau. Zudem sei der

Beschwerdeführer auf einen Gehstock angewiesen. Die Wechselbelastung wirke sich

zusätzlich als lohnsenkender Faktor aus. Schliesslich würden Tätigkeiten mit

Kundenkontakt wegfallen. Insgesamt sei ein Abzug von 20 % gerechtfertigt.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt in

formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil die

Beschwerdegegnerin keine Tätigkeiten benannt habe, die der Beschwerdeführer

gemessen am im polydisziplinären Gutachten festgestellten Tätigkeitsprofil noch

ausüben könnte. Dadurch könne er sich auch nicht detailliert zum statistisch angerechneten

Invalideneinkommen äussern. Dass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem

Einwand keine konkret zumutbare Tätigkeit benenne, stelle eine schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

3.2

Die Parteien haben im Gerichts-

und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]).

Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1

S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu

werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst

wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann

(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung

der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201

E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

3.3

Die Beschwerdegegnerin hält in

der angefochtenen Verfügung fest, an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten seien keine übermässigen

Anforderungen zu stellen. Dies entspricht der geltenden höchstrichterlichen

Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September

2012.

E. 3.2 mit Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung wird auf den

Einzelfall bezogen dargelegt, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte

Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne

häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten

über der Horizontalen, ohne repetitive Bewegungen der Schultern, ohne

Stressbelastung und erforderliche geistige Flexibilität sowie ohne vermehrte

Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zumutbar seien.

Darin, dass nicht konkrete Beispiele von Arbeitsplätzen auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) genannt werden,

liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt

ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete

Arbeitsmarktlage nicht und umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch

tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote. Von den fehlenden oder

verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle

zu finden, sieht er ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Es ist vorliegend

nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer nicht zum von der

Beschwerdegegnerin angenommenen zumutbaren Tätigkeitsprofil hätte äussern

können. Auch konnte er sich zur Frage äussern, ob der ausgeglichene

Arbeitsmarkt im von der Beschwerdegegnerin angewendeten niedrigsten

Kompetenzniveau, das auch Hilfsarbeiten beinhaltet, Tätigkeiten kennt. Letztere

Frage ist im Übrigen ohnehin im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition

überprüfbar, geht doch das Versicherungsgericht nach dem Untersuchungsgrundsatz

sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vor (siehe dazu E. II. 5

hiernach), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels

grundsätzlich möglich ist, sofern hier überhaupt einer vorliegen würde. Schon

im Vorbescheidverfahren war dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin

bekannt, welches Tätigkeitsprofil die Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete

und auf welchen Tabellenlohn sie abstützte. Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden, wenn die

versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ein solcher

Tabellenlohn kam auch vorliegend zur Anwendung. Der Beschwerdeführer konnte

bzw. kann sich im Vorbescheidverfahren und auch hier im Beschwerdeverfahren

umfassend dazu äussern, welches Tätigkeitsprofil als zumutbar angesehen wird

und welche Tätigkeiten der ausgeglichene Arbeitsmarkt hierfür bereithält. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.

4.

4.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

4.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109,

127.

V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2014 (IV-Nr. 2) geltend gemacht. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 7. September 2014,

IV-Nr. 2), was hier im März 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. März 2015 gegeben sein.

Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der

6. IV-Revision massgebend.

4.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine befristete

Invalidenrente zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen

relevant:

6.1 In einer von Dr. med. J.___,

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, durchgeführten kreisärztlichen

Untersuchung vom 29. Juli 2014 zuhanden der Unfallversicherung (IV-Nr. 13.39)

wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gebe persistierende Schmerzen im

Bereich der LWS und des thoracolumbalen Übergangs an. Objektiv zeige sich eine

eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des thoracolumbalen Übergangs und der

LWS. Subjektiv würden noch deutliche Rückenschmerzen und Ausstrahlungen ins

rechte Bein angegeben. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Gipser betrage 100 %. Es erfolge eine Anmeldung für einen stationären

Aufenthalt.

6.2 Gemäss Austrittsbericht der

Rehaklinik [...] vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 11) hielt sich der

Beschwerdeführer vom 25. August bis 30. September 2014 stationär dort auf.

Folgende Diagnosen wurden gestellt:

- Unfall vom 1. März 2014, Zusammenbruch

eines Gerüstes, auf dem der Beschwerdeführer gestanden hat, imprimierte

Vorderkantenfraktur LWK 1

- Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel

- Anpassungsstörung mit leichter

depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22)

- Arterielle Hypertonie unter

medikamentöser Therapie

Beim Austritt habe der Beschwerdeführer

nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen, die sich vom thorakolumbalen

Übergang über das Os sacrum, Rückseite von Ober- und Unterschenkel bis in die

Ferse ausbreiteten, konstant vorhanden. Weiter bestehe ein rezidivierendes,

regredientes Schwindelgefühl. Im Rahmen des Aufenthalts habe keine namhafte

Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Aus

wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei durch eine Operation keine Besserung der

Beschwerdesymptomatik zu erwarten. Eine psychiatrisch-psychologische Betreuung

sei vereinbart worden. Es sei während des Aufenthalts eine erhebliche Symptomausweitung

beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung

erbracht werden könnte als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm

gezeigt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich

mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung

und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die

aktuelle Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar, weil sie zu schwer sei. Die Arbeitsunfähigkeit

betrage 100 %. Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne

länger dauernde vorgeneigte und / oder verdrehte Rumpfposition sei ganztags

möglich. Obwohl eine Rückkehr in den Beruf als Gipser unter Berücksichtigung

der unfallbedingten Verletzungsfolgen als eher ungünstig bezeichnet werden

müsse, habe der Beschwerdeführer mit Nachdruck unterstrichen, dass er sich

derzeit keine Alternativen vorstellen könne.

6.3

6.3.1 Im ambulanten Bericht des Spitals

E.___ (Dr. med. K.___, Oberarzt Spinale Chirurgie) vom 27. November 2014

(IV-Nr. 16) wird eine Pseudarthrose LWK 1 bei retrospektiv kompletter

Berstungsfraktur L1 nach Sturz vom Gerüst am 2. März 2014 (recte: 1. März

2014) diagnostiziert. Ein SPECT-CT zeige einen deutlichen Uptake im Bereich der

Fraktur. Zudem präsentierten sich im CT ein Vakuumphänomen in der Bandscheibe

Th12/L1 sowie eine Hohlraumbildung im Bereich der Fraktur.

6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen der

diagnostizierten Pseudarthrose am 25. September 2015 im Spital E.___

operiert (IV-Nr. 19.33). Gemäss Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom 3.

Dezember 2015 (IV-Nr. 19.17) habe sich danach ein grundsätzlich regelrechter

postoperativer Verlauf präsentiert. Dass der Beschwerdeführer weiterhin

Schmerzen haben werde und etwas überempfindlich sei, sei zu erwarten gewesen. Er

sei bis Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Verlaufsbericht vom 11. Februar

2016 (IV-Nr. 19.8) wurde angegeben, der Beschwerdeführer äussere sich immer

noch über gleich bestehende Beschwerden wie schon immer. Wie immer sei seine

Schmerzangabe rechts theatralisch und verdeutlichend. Objektive Faktoren, die

einen negativen Verlauf begründen würden, bestünden nicht. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage weiter 100 %.

6.3.3 In seinem Verlaufsbericht vom 28.

Juli 2016 (IV-Nr. 20.13) ging Dr. med. K.___ nun von stabilen Verhältnissen im

Bereich des Operationsgebietes aus. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer in

körperlich leichten Tätigkeiten arbeitsfähig. Es bestehe eine deutliche

Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den ausgeprägten

Schmerzdarstellungen. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

wäre angezeigt.

6.4 In der wiederum von Dr. med. J.___

durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 25. August 2016 (IV-Nr. 20.6)

wurde festgehalten, der Beschwerdeführer zeige objektiv

Bewegungseinschr.kungen der LWS. Subjektiv seien vor allem Beschwerden beim

Anheben von Lasten im Bereich der LWS vorhanden. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei von weiteren Behandlungen in diesem Bereich keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die angestammte

Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeit könne ganztags ausgeübt werden (ohne Besteigen von

Leitern und Gerüsten, vermehrte Rumpfrotationen, vermehrtes nach Vornebeugen oder

Bücken; keine Vibrationsbelastungen).

6.5 Im Arztbericht des Hausarztes

Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 14. November 2016 (IV-Nr. 25)

werden folgende Diagnosen gestellt:

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronische Thorako-Lumbalgie bei

Pseudoarthrose LWK 1 bei retrospektiv kompletter Berstungsfraktur L1 nach Sturz

vom Gerüst am 1. März 2014, Status nach Stabilisation Th12-L2 USS II,

Spongiosaentnahme dorsaler Beckenkamm links am 25. September 2015

- Symptomatische Umbilikalhernie

- Schwindelzustände unklarer Ätiologie, DD

posttraumatisch im Rahmen der beschriebenen traumatischen Dissektionen PICA-Abgang

und rechte A. carotis interna, ED 07/16

- Tendinosis calcarea Supraspinatussehne

links

- Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver

Reaktion

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Arterielle Hypertonie

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

seit dem 1. März 2014 bis auf Weiteres. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der

Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 1. März 2014 eine imprimierte

Vorderkantenfraktur erlitten. Zudem habe man eine Tendinosis calcarea der

Supraspinatussehne links diagnostiziert. Bezüglich LWS sei eine konservative

Behandlung erfolgt. Nach einem Aufenthalt in der Rehaklinik [...] habe sich der

Zustand nicht verbessert. Es habe sich anschliessend eine fehlende

Konsolidierung der Fraktur gezeigt. Zur Behandlung der Pseudarthrose sei eine

Operation erfolgt. Der postoperative Verlauf habe sich aus Sicht des

Beschwerdeführers mit noch stärkeren Schmerzen gestaltet, so dass eine

Daueranalgesie mit Opiaten nötig geworden sei. Aus neurochirurgischer Sicht

scheine die Operation gelungen zu sein. Im Rahmen einer Checkupuntersuchung am

16. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer erneut über massiven Schwindel

berichtet. Bei den HNO-Abklärungen sei ein kleines Aneurysma im proximalen

intraduralen Abschnitt der A. vertebralis rechts diagnostiziert worden.

Eine neurologische Beurteilung habe noch ein zweites Aneurysma an anderer

Stelle gezeigt. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen im Bereich der LWS an.

Bisher seien keine schmerztherapeutischen Massnahmen ergriffen worden. Es sei

nun eine Anmeldung in der Schmerzsprechstunde im Spital E.___ erfolgt. Der

Schwindel sei weiterhin unklar und ausstehend sei auch die Behandlung der

Schulterschmerzen links.

6.6 Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2017 (IV-Nr. 29.3

S. 8 ff.), wird eine mittelgradige depressive Episode ohne

somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) diagnostiziert. Der behandelnde Psychiater

erhebt folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sei depressiv und ängstlich,

wobei sich die Ängste meist auf die Zukunft bezögen. Er sei kraftlos und habe

fehlendes Selbstvertrauen. Im Affekt wirke er deprimiert, ohne Antrieb, mit Freudlosigkeit

und Ängsten, fehlendem Selbstvertrauen, Kraftlosigkeit, mangelndem Antrieb,

Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit, ohne formale oder inhaltlichen

Denkstörungen sowie ohne psychotisches Geschehen. Der Beschwerdeführer habe die

Behandlung am 11. Mai 2016 begonnen.

6.7 Die Krankentaggeldversicherung M.___

holte bei Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine

psychiatrische Zweitmeinung ein. Dieser berichtete am 3. April 2017

(IV-Nr. 33) über folgende Diagnosen:

- Mittelgradige depressive Episode ohne

somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1)

- Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Die zweite Diagnose sei angesichts der

Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und geschilderten Schmerzen zu

erheben. Weil der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten könne, habe

er eine depressive Episode entwickelt. Es handle sich um ein reaktives

Geschehen. Der Beschwerdeführer habe sich praktisch ausschliesslich über seine

Arbeit definiert. Mit dem gravierenden Verlust der Fähigkeit, als Gipser

arbeiten zu können, habe er sich bis heute nicht abfinden können. Die Medikamenten-Compliance

sei gegeben. Die Einschätzung des behandelnden Therapeuten beruhe einerseits

auf der Diagnose einer mittelgradigen Depression. Dies sei aus versicherungsmedizinischer

Sicht nicht angemessen, da eine Diagnose per se keine Arbeitsunfähigkeit

begründe. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aktuell die

Arbeitsunfähigkeit mit 100 % anzugeben sei, dass der aktuelle Zustand des

Beschwerdeführers es aber erlaube, einen Arbeitsversuch in einer leidensangepassten

Tätigkeit im Umfang von 50 % anzutreten.

6.8 In einem weiteren Bericht des

Hausarztes Dr. med. L.___ vom 4. April 2017 (IV-Nr. 31) äusserte sich dieser

darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. November 2016 in der

Schmerzsprechstunde sei. Es sei am 11. April 2017 eine Infiltration geplant.

Weiter sei er in der Schwindelsprechstunde des Spitals E.___ angemeldet.

Nebenbefundlich sei ein infiziertes Atherom an der linken Schulter operiert

worden. Bezüglich Umbilikalhernie habe sich der Beschwerdeführer bisher mit der

Entscheidung für eine Operation schwergetan. Er selbst könne die Situation

bezüglich Arbeitsunfähigkeit nur schwer einschätzen, man solle die Fachärzte

fragen.

6.9 Dem Bericht des Spitals E.___

vom 2. Juni 2017 (IV-Nr. 37) über die Abklärung des beim Beschwerdeführer

vorliegenden Schwindels lässt sich entnehmen, man habe keine orthoptische oder

ophtalmologische Ursache dafür gefunden.

6.10 In seinem Arztbericht vom 2.

August 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 42) stellte Dr. med. C.___ folgende

Diagnosen:

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Mittelgradige depressive Episode ohne

somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

- Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Z.n. posterolateraler Fusion Th1 und L2

am 25. September 2015 bei Verdacht auf Pseudoarthrose LWK1 nach

Berstungsfraktur nach Sturz vom Baugerüst am 2. März 2014 (recte 1. März)

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Arterielle Hypertonie

- Aneurysmatische Ausweitung des

rechtsseitigen Arteria inferior posterior cerebelli und kleines Aneurysma der

Arteria Carotis interna sowie Katarkta Coerulea beidseits

Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem

11. Mai 2016 und bis auf Weiteres 100 %. Der Beschwerdeführer wirke im Affekt

deprimiert, habe keinen Antrieb, sei freudlos, habe Ängste, fehlendes

Selbstvertrauen, Kraftlosigkeit, Kraft- und Energielosigkeit sowie Perspektiv-

und Hoffnungslosigkeit. Es bestünden keine formalen oder inhaltlichen

Denkstörungen und kein psychotisches Geschehen. Eine latente Suizidalität sei vorhanden.

Die Gesprächsfrequenz betrage 14 Tage.

6.11 Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nrn.

70.1 – 70.6). Es datiert vom 18. Juni 2018 (Fertigstellung

Gesamtgutachten; vgl. IV-Nr. 70.1 S. 29) und wurde von Dr. med. N.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie,

Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt.

6.11.1 Im orthopädischen Teil wird zu

den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe seit

einem Sturz vom Gerüst am 1. März 2014 therapieresistente Nackenschmerzen sowie

lumbale Schmerzen, die auch nach einer Operation 2015 trotz Physiotherapie und

Medikamenten persistierten und zugenommen hätten, wodurch die Arbeitsfähigkeit

nicht mehr gegeben sei. Die Nackenschmerzen könne er nicht näher beschreiben, sie

strahlten in den Kopf und die LWS aus und würden den Schlaf stören.

Gefühlsstörungen und Lähmungen der oberen Extremitäten habe er nicht. Nach dem

Eingriff im September 2015 hätten die lumbalen Schmerzen, die er nicht

typisieren könne, zugenommen und setzten sich in beide Fersen fort. Er könne

nur 30 Minuten Sitzen und 45 Minuten Gehen. Bücken, Heben und Tragen von Lasten

sei schmerzbedingt kaum möglich.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde:

Der Beschwerdeführer weise eine tiefe Schmerzschwelle auf und sei daher

schwierig zu untersuchen. Zehen- und Fersengang seien nicht möglich. Die

Wirbelsäule sei im Lot. Alle Rotationen der HWS seien dolent, es bestehe eine

Druckdolenz der Dornfortsätze und paravertebral beidseits. An der LWS zeige

sich eine längliche mediale Narbe, Seitwärtsneigung, Inklination und

Reklination seien dolent, auch bestehe eine Druckdolenz der Dornfortsätze und

paravertebral beidseits. Bei der Flexion und Extension der Hüfte rechts würden

Schmerzen angegeben. Auch die Innen-/Aussenrotation rechts und links in der LWS

sei dolent, Ab- und Adduktion rechts und links ebenfalls. Beim «unbeobachteten»

Anziehen hingegen beuge sich der Beschwerdeführer mühelos bis gut 100 Grad.

Auch die Bewegungen der Schulter seien dolent. Im Bereich der Supra- und

Infraspinatus- sowie Subscapularissehne rechts und links seien die Tests

indolent.

Die aktuellen Röntgenbefunde zeigten

Folgendes:

- HWS ap/seitlich: mässige

Atlantodentalarthrose, C7 sei in der seitlichen Aufnahme nicht dargestellt.

- Funktionsaufnahmen der HWS in

Inklination und Reklination: C7 sei nicht dargestellt, geringe

Bewegungsausschläge, keine Makroinstabilität sichtbar.

- LWS ap/seitlich: Status nach dorsaler

Spondylodese Th12 bis L2, ossär konsolidiert. Dorsale Instrumentierung ohne

Lockerungszeichen des Implantats.

- Funktionsaufnahmen der LWS in

Inklination und Reklination: geringe Bewegungsausschläge, keine

Makroinstabilität sichtbar.

- Rechte Schulter ap in Innen- und Aussenrotation

sowie axial: Acromioclaviculargelenksarthrose, Verkalkung im Bereich des

Tuberculum majus.

- Linke Schulter ap in Innen- und Aussenrotation

sowie axial: Acromioclaviculargelenksarthrose, keine periartikulären

Verkalkungen.

- MRI HWS: Bewegungsartefakte. Etwas

eingedellte Deckplatte C7, mässige Atlantodentalarthrose. Leichte

Uncovertebralarthrose C7/Th1 mit mässiger Spondylarthrose. Keine neurale

Kompression.

- MRI LWS: Suszeptibilitätsartefakte bei

Metall. Ossär konsolidierter Wirbelkörper L1 mit Keildeformierung von 15 Grad.

Leichte Spondylarthrose L4 bis S1. Keine neurale Kompression.

- Arthro-MRI der rechten Schulter:

Bewegungsartefakte, Acromioclaviculargelenksarthrose, SLAP-Läsion II.

6.11.2 Im Rahmen der Begutachtung wurde

auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen. Dabei

habe der Beschwerdeführer beim Einbeinstand links und rechts demonstriert, dass

es nicht gehe. Beim Strichgang verliere er das Gleichgewicht in allen

Richtungen. Unbeobachtet sei das Gleichgewicht unauffällig. Beim Gang hinke er

rechts leicht. Die aktive Beweglichkeit des Nackens sei bei der Extension ca.

2/3 eingeschränkt mit Angabe von Schwindelgefühlen und Brechreiz. Im Bereich

der Schultern zeige sich eine starke muskuläre Abwehrreaktion beim Versuch

passiv weiter zu bewegen. Bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule würden

lumbale Schmerzen in allen Bewegungsrichtungen angegeben. Aus funktioneller

Sicht bestehe eine erhebliche Symptomausweitung mit allgemeiner

Selbstlimitierung unter Angabe von Schmerzen lumbal und Schwindelgefühlen. Auch

die standartisierte Bewertung der Verhaltensbeobachtung habe eine erhebliche

Symptomausweitung ergeben. Infolgedessen sowie einer auch bestehenden Selbstlimitierung

und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die

Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon

auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte,

als bei den Leistungstests gezeigt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze

sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter

Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Die bisherige Arbeit

als Gipser sei schwer gewesen. Die demonstrierte Leistung liege unter den

Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Die effektive Leistungsfähigkeit

habe nicht ermittelt werden können.

6.11.3 Im internistischen

Teil-Gutachten wird festgehalten, der Beschwerdeführer gebe auf Nachfrage beim

Treppensteigen oder Bergaufgehen eine Dyspnoe an. Seit kurzem habe er auch

Schmerzen im Bereich der inkarzerierten Nabelhernie, eine Operation sei für Mai

2018 vorgesehen. Die Untersuchungsbefunde seien unauffällig, es bestehe ein

Bluthochdruck. Als Diagnosen, allesamt ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, seinen eine arterielle Hypertonie, ein COPD Grad II, ein Status

nach Nikotinabusus (70 pack years), eine inkarzerierte Umbilicalhernie,

eine chronisch-venöse Insuffizienz Grad 2 und Adipositas zu nennen.

6.11.4 Dem neurologischen Teilgutachten

lassen sich zunächst die Befunde von durchgeführten MRT-Untersuchungen

entnehmen. Das MRT der HWS vom 11. Mai 2018 zeige eine alte

Deckplattenkompression HWK 7, DD: Anlagevariante sowie leichte degenerative

Veränderungen der HWS. Es bestünden keine Einengung des Spinalkanals oder Neurokompression.

Das MRT der LWS (durchgeführt am selben Tag) zeige einen Status nach dorsaler

Stabilisierung Th12 – L2, nicht über das Altersmass hinausgehende beginnende

Diskopathien / Chondrose L2 bis S1, und eine leichte

Facettengelenksdegeneration L4/5. Es sei keine Diskushernierung oder

Neurokompression zu sehen.

Der Beschwerdeführer beklage

Nackenschmerzen sowie Schwindelsymptome, insbesondere wenn er den Kopf

rekliniere und nach oben schaue. Weiter habe er ein Taubheitsgefühl im

Hinterkopfbereich. Des Weiteren habe er ständige Wirbelsäulenschmerzen. In

Armen und Beinen fehle ihm die Kraft. Bezüglich des Schwindels bestehe ein

ungerichtetes, unsystematisches Schwindelgefühl bei Kopfreklination, beim

Treppensteigen, beim Blick nach unten, ohne Dreh- oder Schwankschwindel.

Nackenschmerzen mit Kopfschmerzen bestünden ständig, ohne Ausstrahlung in die

Arme. Des Weiteren bestünden LWS-Schmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine. Bis

zum Unfall vom 1. März 2014 sei er gesund gewesen.

Gutachterlich werden diese objektiven

Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer wirke im Anamnesegespräch und während der

Untersuchung zwischenzeitlich sehr schmerzgeplagt. Die Hirnnerven seien

unauffällig. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die pathologischen

Reflexe nicht auslösbar, mit ansonsten unauffälligem Befund. An den unteren

Extremitäten seien PSR und ASR seitengleich nur schwach auslösbar. Der

Knie-Hacken-Versuch werde unter Angabe von Wirbelsäulenschmerzen nur angedeutet

durchgeführt, der Unterberger-Tretversuch teilweise umständlich und

verlangsamt. Der Seiltänzergang sei nur angedeutet möglich. Es finde sich kein

Hinweis für eine radikuläre Symptomatik. Motilität, Muskeltonus, Trophik und

Vegetativum seien unauffällig. Die thorakale Wirbelsäule sei leicht steil

gestellt, mit aufgehobener LWS-Lordose. Bei der Prüfung des

Fingerbodenabstandes verspanne sich die Paravertebralmuskulatur. In allen Höhen

der Wirbelsäule bestünden eine Klopfschmerzhaftigkeit und eine verspannte

Paravertebralmuskulatur. Insbesondere im Bereich der Iliosakralgelenke zeige

sich eine Druckschmerzhaftigkeit. Gestützt auf diese Befunde werden folgende Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:

- Status nach Unfallereignis mit Sturz vom

Gerüst am 1. März 2014 mit Pseudarthrose LWK1 bei retrospektiv kompletter

Berstungsfraktur L1 mit Status nach Stabilisation Th12 bis L2 am 25. September 2015

- Diffuse Schwindelsymptomatik mit

Schwindelgefühl, ohne Hinweise für periphere oder zentrale neurologische

Ursache

- Aneurysma der A. vertebralis rechts,

ohne neurologische Ausfallsymptomatik

6.11.5 Im psychiatrischen Teilgutachten

werden schliesslich folgende subjektive Angaben des Beschwerdeführers

aufgeführt: Er fühle sich sehr depressiv. Er befinde sich jede zweite Woche in

psychiatrischer Behandlung und nehme antidepressive Medikamente ein. Seit

seinem Arbeitsunfall habe sich das Leben für ihn völlig verändert. Es sei alles

zerstört und er fühle sich wertlos, nutzlos. Er habe Schlafstörungen, sei oft

weinerlich und fühle sich abends im Bett psychisch am schlimmsten. Er grüble

viel über die Zukunft und habe alles verloren. Er fühle sich psychisch nicht

wohl, sei depressiv mit niedergeschlagener Stimmung, habe keine Lust, keine

Freude, möge nicht aus der Wohnung und ziehe sich sozial zurück. Er sei

unruhig, schwitze und der Antrieb sei vermindert. Die Konzentration sei

vermindert und er fühle sich vergesslich. Er sei vermehrt nachdenklich und

grüble viel über seine Beschwerden, die soziale Situation und die Zukunft.

Suizidgedanken seien bisher nicht aufgetreten. Die Interessen, das Selbstwertgefühl

und Selbstvertrauen seien vermindert. Er habe Schlafstörungen.

Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er gegen

04.00 Uhr aufstehe und in der Stube sitze. Seine Frau gehe um 06.00 Uhr zur

Arbeit und er liege dann noch einmal bis 09.00 Uhr. Dann gehe er ca. 10 bis 15

Minuten aus dem Haus. Anschliessend halte er sich in der Wohnung auf, sehe

etwas fern oder habe Termine. Er bereite sich etwas zum Mittagessen zu und gehe

danach wieder für eine bis eineinhalb Stunden aus dem Haus, sitze am Spielplatz

auf einer Bank und gehe dann wieder nach Hause. Er liege infolge Müdigkeit,

sehe etwas fern, denke nach oder weine. Seine Frau komme gegen 20.00 Uhr nach

Hause. Manchmal koche die Tochter und sie würden gemeinsam essen. Dann

unterhalte er sich mit seiner Frau, sehe fern und gehe gegen 23.00 Uhr zu Bett.

Er habe kein Hobby, wie schon früher nicht. Er glaube, aufgrund der

körperlichen und psychischen Beschwerden nicht arbeiten zu können.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende objektive Befunde: Der Beschwerdeführer zeige während der Untersuchung

eine Verdeutlichung der körperlichen Beschwerden, stehe einmal kurz auf und

klage über Kopfschmerzen. In der Stimmung wirke er ausgeglichen bis wechselnd

bedrückt, affektiv teils gut mitschwingend, wechselnd klagsam mit rascher

Stimmungsaufhellung bei Ablenkung, des Weiteren psychomotorisch unauffällig und

im Antrieb vermindert. Beim Gespräch schienen Auffassung, Aufmerksamkeit sowie

Konzentrationsfähigkeit weitgehend intakt und es fänden sich keine Hinweise für

Gedächtnisstörungen. Der Gedankenduktus sei kohärent, das Denken flüssig und

geordnet. Hinweise für Ich-Störungen gebe es nicht. Im Denken wirke der

Beschwerdeführer negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden und seine

soziale Situation eingeengt. Suizidale Gedanken würden aber verneint.

Motivation und Interessen schienen vermindert. Es würden Schlafstörungen mit

Ein- und Durchschlafstörungen angegeben. Zum Untersuchungszeitpunkt fänden sich

keine Hinweise auf eine vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung. Das

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen schienen vermindert. Zu diagnostizieren

seien eine rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen

Episoden, ICD-10 F33.1, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, ICD-10

F33.0, 33.1 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), und eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit).

6.11.6 Gesamthaft werden im Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit erhoben:

- Acromioclaviculargelenksarthrose und

Verkalkung im Bereich des Tuberculum majus sowie SLAP-Läsion II rechts

- Acromioclaviculargelenksarthrose links

- Cervicovertebralsyndrom bei mässiger

Atlantodentalarthrose und Spondylarthrose C7/Th1 ohne neurale Kompression

- Pseudolumboischialgie beidseits bei

Restkeildeformation L1 von 15 Grad nach posterolateraler Fusion Th12 bis

L2 09/2015 nach Pseudarthrose sowie leichte Spondylarthrose L4 bis S1 ohne

neurale Kompression

- Rezidivierende depressive Störung mit

überwiegend mittelgradigen Episoden, gegenwärtig leichte bis mittelgradige

Episode, ICD-10 F33.1, F33.0

7.

7.1 Die

Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung für die Klärung des

medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Juni 2018 ab. Es ist daher dessen Beweiswert

zu prüfen. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das Gutachten unter

Berücksichtigung der geltenden formellen Gesichtspunkte in Auftrag gegeben und

von ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten erstellt

wurde, dies in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach einlässlicher Untersuchung

des Beschwerdeführers mit gleichzeitiger Ermittlung und Berücksichtigung der

von ihm geklagten Beschwerden. Insofern sind die Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise erfüllt.

7.2 Inhaltlich

kommt der internistische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine

Diagnosen zu stellen sind, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.

Beim Beschwerdeführer sei 2013 erstmals ein erhöhter Blutdruck festgestellt

worden und er werde seither medikamentös behandelt. Hinweise für das Vorliegen

einer hypertensiven Kardiomyopathie lägen nicht vor. Die Diagnose der COPD Grad

2 stütze sich auf die Resultate einer durchgeführten Lungenfunktionsprüfung

bzw. des peak flow, mit deutlicher bronchialer Obstruktion. Der

Beschwerdeführer gebe aber keinen chronischen Husten, Auswurf oder

Anstrengungssymptome an. Aus internistischer Sicht bestehe deshalb eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die COPD sei asymptomatisch. Es

würden auch keine Kopfschmerzen oder Schwindelsymptome angegeben bei einer zum

Untersuchungszeitpunkt nicht optimal eingestellten arteriellen Hypertonie.

7.3 In der neurologischen Beurteilung

wird zunächst auf den im September 2014 beim Beschwerdeführer diagnostizierten

benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel eingegangen. Dazu hält der Gutachter

gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers fest, dieser Drehschwindel habe

abgenommen, jedoch beklage er weiterhin diffuse Schwindelsymptome. Aufgrund der

klinisch-neurologischen Untersuchung konnten indessen keine fokal

neurologischen Defizite oder Zeichen einer spinalen, radikulären oder peripher

neurogenen Ausfallsymptomatik gefunden werden. Folglich können die geklagten

Beschwerden mit Schmerzen von neurologischer Seite her nicht erklärt werden.

Dies deckt sich nach gutachterlicher Einschätzung mit der spinalen Bildgebung,

die keine Neurokompression, radikuläre Kompression oder spinale Kompression

zeigt. Auch das MRT der HWS habe nur degenerative Wirbelsäulenveränderungen offenbart

sowie eine Deckplattenkompression HWK7. Bei den geklagten Schwindelsymptomen

handle es sich eher um ein Schwindelgefühl, das neurologisch ebenfalls nicht zu

erklären sei. Somit bestünden aus neurologischer Sicht keine fokal

neurologischen Defizite. Damit einhergehend sind auch keine körperlichen

Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit zu erheben, weshalb der

Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig in jeglicher

Tätigkeit erachtet wird. Auch diese Beurteilung erweist sich als plausibel.

7.4 Der

orthopädische Gutachter legt gestützt auf die in der klinischen Untersuchung

erhobenen Befunde und die Ergebnisse der aktuellen bildgebenden Untersuchungen

schlüssig dar, dass das Ausmass der Schmerzen in der HWS sowie die abnormen

Untersuchungsbefunde mit der im MRI sichtbaren mässigen Atlantodentalarthrose

und der leichten Spondylarthrose C7/Th1 nur ungenügend erklärt werden könnten.

Das Gleiche gilt für die LWS: Auch hier könne das Ausmass der Schmerzen und der

pathologischen objektiven Befunde mit der im MRI nachgewiesenen leichten

Spondylarthrose L4 bis S1 sowie der leichten Keildeformation des 1.

Lendenwirbelkörpers (ossär konsolidiert) nur teilweise objektiviert werden. Bei

radiologisch fehlender neuraler Kompression kann aus gutachterlicher Sicht

insbesondere auch die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Fersen nicht

plausibilisiert werden, was einleuchtend erscheint. Zum Schulterbereich hält

der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe bei der gutachterlichen

Untersuchung nicht explizit über Schulterschmerzen geklagt, bei der

körperlichen Untersuchung seien jedoch pathologische objektive Befunde beider

Schultern aufgefallen und die radiologische Abklärung habe eine

Acromioclaviculargelenksarthrose rechts und links sowie rechts zusätzlich eine

Verkalkung im Bereich des Tuberculum majus gezeigt. Aufgrund all dieser dargelegten

Befunde geht der Gutachter davon aus, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

in orthopädischer Hinsicht gegeben ist. Beim Unfall vom 1. März 2014 mit

Sturz vom Gerüst aus drei Metern Höhe habe sich der Beschwerdeführer eine

Vorderkantenfraktur L1 zugezogen, die zunächst konservativ mit Korsett und

Physiotherapie behandelt worden sei. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt

sei erfolglos geblieben. Am 25. September 2015 sei bei Pseudarthrose L1 eine

posterolaterale Fusion Th12 bis L2 vorgenommen worden. Seither hätten sich die

lumbalen Schmerzen, die nicht näher beschrieben werden könnten und in die

Fersen ausstrahlten, verstärkt. Die Behandlung der Wirbelsäulenschmerzen sei

korrekt erfolgt. Die weitere Behandlung in der Schmerztherapie sei aber wirkungslos

gewesen. Die beim Beschwerdeführer bestehenden, zunehmenden Nackenschmerzen,

die nicht näher definiert werden könnten und sich in den Kopf und die LWS

fortsetzten, könnten nur ungenügend nachvollzogen werden. Diese Einschätzung

erweist sich auch mit Blick auf die durchgeführte Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) als plausibel, wo eine erhebliche Symptomausweitung

mit allgemeiner Selbstlimitierung und Inkonsistenz festgestellt wurde, was zu nicht

verwertbaren Resultaten geführt habe. Dies deckt sich mit der Aktenlage, wurde

doch bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik [...] von einer erheblichen

Symptomausweitung und nicht verwertbaren Ergebnisse der Leistungsprüfung gesprochen.

Auch der Verlauf nach der Operation wegen Pseudarthrose wird von den Behandlern

des Spitals E.___ entsprechend beschrieben: Die Schmerzangaben des

Beschwerdeführers seien theatralisch und verdeutlichend, während der

postoperative Verlauf eigentlich komplikationslos gewesen sei. Die

gutachterliche Einschätzung findet dementsprechend auch in der Aktenlage eine

Stütze. So kommt der orthopädische Gutachter zum Schluss, dass das Ausmass der

Schmerzen in der HWS und LWS sowie der präsentierten pathologischen

Untersuchungsbefunde aufgrund der MRI-Befunde nur ungenügend objektiviert

werden kann. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne insbesondere

die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Fersen nicht erklärt werden.

7.5 In der psychiatrischen

Beurteilung wird schliesslich nachvollziehbar dargelegt, dass sich beim Beschwerdeführer

in Zusammenhang mit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei Status nach Sturz

vom Gerüst am 1. März 2014 sowie der psychosozialen Situation eine

rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven

Episoden entwickelt habe. Gestützt auf den aktuellen Untersuchungsbefund geht

der psychiatrische Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt von einer leichten bis

mittelgradigen Episode aus, was angesichts der Befunde überzeugt. Subjektive

kognitive Störungen mit Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit liessen

sich nämlich nicht verifizieren. Aufgrund der anhaltenden schweren und

quälenden Schmerzen, die organisch nicht vollständig erklärt werden könnten, wird

ausserdem (entgegen dem behandelnden Psychiater) eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung diagnostiziert, der aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

beigemessen wird. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich

diesbezüglich auch Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen

Beschwerden mit Verdeutlichung derselben und demonstrativem Hinweisen fänden. Er

schliesst folglich eine Aggravation oder einen sekundären Krankheitsgewinn

nicht aus. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich indessen keine,

was mit Blick auf die unauffällige Kindheitsentwicklung und die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer während vielen Jahren in der Lage war, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch die familiären Verhältnisse unauffällig sind,

nachvollziehbar ist.

Die vom Bundesgericht in BGE 141 V 281

entwickelte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des Gutachtens durchführen: Zur

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlung und Eingliederung sowie

Komorbiditäten (Komplex «Gesundheitsschädigung») hält der psychiatrische

Gutachter fest, aufgrund der depressiven Störung seien die Selbst- und

Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung,

Impulskontrolle, Intentionalität sowie der Antrieb beeinträchtigt. Es wird

gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Hinsichtlich

der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wird eine psychogene Überlagerung

der körperlichen Beschwerden mit Verdeutlichung der Beschwerden und

demonstrativen Hinweisen auf die Beschwerden nicht ausgeschlossen. Die

bisherigen therapeutischen Massnahmen sind aus gutachterlicher Sicht lege artis

und fortzusetzen. Jedoch wird eine zusätzliche, schlafverbessernde

antidepressive Medikation empfohlen. Allenfalls könnten, sofern sich unter

ambulanten Massnahmen keine ausreichende Besserung des psychischen Zustandsbildes

einstelle, auch teilstationäre, tagesklinische Behandlungen durchgeführt

werden. In diesem Sinne sind die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft und eine

Verbesserung des psychischen Zustands möglich. Eine ausreichende Kooperation

und Compliance sei hingegen gegeben. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur

Therapieadhärenz liegt demnach nicht vor. Was Komorbiditäten anbelangt,

zeichnet der Gutachter auf, dass aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erheben sei und sich in

Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und psychosozialen Problemen seit etwa

August 2014 anfänglich Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion

erheben liessen, die dann in eine rezidivierende depressive Störung mit

überwiegend mittelgradigen Episoden übergegangen seien. Damit bestehe keine von

der Schmerzsymptomatik unabhängige depressive Erkrankung und es sei keine

psychische Komorbidit. von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer

anzunehmen.

Zum Komplex der Persönlichkeit kann

gesagt werden, dass im vorliegenden Fall keine besonderen

Persönlichkeitsmerkmale zu erheben sind, die sich vorliegend auswirken würden.

Eine Persönlichkeitsstörung wird nicht diagnostiziert und der Werdegang des

Beschwerdeführers weist bis zum Unfallereignis vom 1. März 2014 auch keinerlei

Auffälligkeiten auf.

Beim Sozialen Kontext ist festzuhalten,

dass sich die familiären Verhältnisse normal präsentieren. Der Beschwerdeführer

lebt mit seiner Ehefrau, mit der er fünf Kinder hat. Ein Kind leidet unter

Multipler Sklerose. Soziale Kontakte ausserhalb der Familie pflegt der

Beschwerdeführer seit dem Unfall indessen kaum mehr. Aus gutachterlicher Sicht

wirkt sich vor allem die fehlende Berufsausbildung ungünstig auf die

rezidivierende depressive Störung aus. Trotz eines gewissen sozialen Rückzugs

liessen sich schliesslich zumindest soziale Kontakte mit Verwandten erheben.

Der Beschwerdeführer wirke ausserdem gut kommunikationsfähig, kontaktfähig und

zeige gewisse Motivation und Interessen.

Was die Konsistenz (gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen,

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck)

anbelangt, so ist in Einklang mit den gutachterlichen Erhebungen festzustellen,

dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen zu erheben ist. Der Beschwerdeführer geht keiner

beruflichen Tätigkeit nach und fühlt sich vollständig arbeitsunfähig, während

sich demgegenüber verschiedene Aktivitäten im Tagesablauf erheben lassen. So

geht der Beschwerdeführer vormittags und nachmittags aus dem Haus. Die

Partnersituation sei intakt und der Beschwerdeführer wirke gut kontaktfähig,

hält der Gutachter fest.

7.6 Gestützt

auf die beweiswertigen Einschätzungen kommen die Gutachter in ihrer

Gesamtbeurteilung abschliessend zu folgenden Arbeitsfähigkeiten: In der

angestammten Tätigkeit als Gipser (körperlich stehend, primär schwer) besteht

eine Arbeitsfähigkeit von 35 %, wobei posttraumatisch und postoperativ ab März

2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (auch für eine angepasste

Tätigkeit). Ab Juli 2016 (Zeitpunkt, ab welchem durch das Spital E.___

hinsichtlich der Operation konsolidierte Verhältnisse und eine entsprechende

Arbeitsfähigkeit angenommen wurden, vgl. E. 6.3.3) könnten indessen körperlich

leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend,

ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten

über der Horizontalen und repetitive Bewegungen der Schultern, gesamthaft bei

voller Stundenpräsenz zu 80 % zugemutet werden. Aus rein psychiatrischer

Sicht und unter Berücksichtigung der IV-fremden Faktoren wird davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit 8 bzw.

8.5 Stunden pro Tag arbeiten könne, wobei während dieser Anwesenheitszeit eine

Leistungseinschränkung von ca. 30 % anzunehmen sei. Diese Einschätzung gelte ab

April 2016. Bei einer (psychiatrisch) adaptierten Tätigkeit sollte es sich um

Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne

erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne

überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln. In einer solchen Tätigkeit wird aufgrund

der rezidivierenden depressiven Störung eine Leistungseinschränkung von 20 %

angenommen, ebenfalls seit April 2016. Für den Zeitraum davor lässt sich, wie

gutachterlich nachvollziehbar dargelegt wird, keine psychische Störung mit

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheben. Eine im Arztbericht der Rehaklinik [...]

beschriebene Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion habe, soweit

retrospektiv zu beurteilen, zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

geführt. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit Beeinträchtigung

der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der

Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit sollte es sich seit Juli

2016 zusätzlich um Arbeiten ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige

Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche

Dauerbelastung handeln. Unter Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und

psychotherapeutischen Behandlung kombiniert mit antidepressiver Medikation, könne

innerhalb eines Jahres in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren eine

Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung erwartet werden.

Allerdings sei zu befürchten, dass bei Anforderungen eine vermehrte Fixierung

auf die körperlichen Beschwerden mit reaktiver Verschlechterung des psychischen

Zustandsbildes eintreten könnte.

7.7

7.7.1 Zwei den Beschwerdeführer

behandelnde Ärzte haben mehrfach zum Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

Stellung genommen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.___, führt in

seinem Schreiben vom 9. Juni 2018 (IV-Nr. 76) aus, die Untersuchungsdauer sei

zu kurz gewesen. Der Beschwerdeführer spreche nur gebrochen Deutsch. Es gebe

Phasen, in denen die Depression des Beschwerdeführers auch schwergradig sei. Er

könne höchstens im Umfang von 20 – 30 % in einer leidensabgepassten

Tätigkeit arbeiten. Auf die im Gutachten erhobenen Befunde und die daraus

gefolgerten Schlüsse geht Dr. med. C.___ nicht ein, sondern er legt seine

Sicht dar, wobei auf dem Umstand hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Zur Dauer der Untersuchung ist zu sagen,

dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der

Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische

Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets von der

Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des

Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu den

geltend gemachten Verständigungsproblemen ist festzuhalten, dass keiner der

Teilgutachter erwähnt hat, die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf

Deutsch sei nicht genügend möglich gewesen wäre. Auch keiner der behandelnden

Ärzte hat sich jemals in diese Richtung geäussert und der Beschwerdeführer

selber macht beschwerdeweise ebenfalls nicht geltend, dass er sich nicht

genügend hätte verständigen können.

7.7.2 Dr. med. D.___, behandelnder Arzt

Psychosomatik im Spital E.___, hält am 5. Oktober 2018 (IV-Nr. 81) fest,

es würden im Gutachten keine psychologischen Tests verwendet. Die psychische

Belastung durch die körperlichen Beschwerden sei nicht erhoben und verschiedene

Begutachtungsleitlinien seien nicht berücksichtigt worden. Ausserdem sei keine

Fremdanamnese gemacht worden. Inhaltlich sei völlig unklar, weshalb der Gutachter

eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziere. Es könne nicht angehen, dass

sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle. Die Einschätzung des

Grads der Arbeitsfähigkeit sei tendenziös und nicht begründet. Die Prognose

blende den bisherigen Verlauf aus. Der Internist verneine eine Anstrengungsdyspnoe,

obwohl eine solche angegeben werde. Der Grundton des Gutachtens lasse eine

ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer vermuten. Auf eine mögliche

somatoforme Komponente der Beschwerden werde nicht eingegangen. Stattdessen

werde von erheblicher Symptomausweitung gesprochen. Es werde schliesslich nicht

ersichtlich, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2016 verändert haben

sollte.

Der psychiatrische Gutachter hat sich

zur von Dr. med. D.___ angebrachten Kritik mit Schreiben vom 16. November 2018 geäussert

(IV-Nr. 86), wobei er angab, zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens

seien keine psychologischen Tests erforderlich. Wie oben dargelegt, kommt der

psychiatrische Gutachter gestützt auf die erhobenen Befunde zu

nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Die Beachtung von bestimmten Leitlinien

bildet keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft einer Expertise

(Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2018 vom 20. März 2019 E. 8.1.2). Es liegt

weiter im Ermessen des Experten, welche Untersuchungen er durchführt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Die

psychische Belastung durch die körperlichen Beschwerden sei im Rahmen der

psychiatrischen Exploration ausführlich erhoben und gesagt worden, dass in

Zusammenhang damit eine rezidivierende depressive Störung entwickelt worden sei,

hält der psychiatrische Gutachter weiter fest. Bei der Beurteilung der

somatoformen Störung seien die Indikatoren berücksichtigt worden. Der Grad der

Arbeitsfähigkeit ergebe sich aufgrund der psychischen Einschränkungen, wobei

auch die IV-fremden psychosozialen Faktoren zu berücksichtigen seien. Diesen

Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen.

7.7.3 Der

Beschwerdeführer lässt rügen, die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___

äussere sich nicht zu allen vorgebrachten Kritikpunkten. Es obliegt indessen

nicht der Begutachtungsstelle, die Plausibilität ihrer Einschätzungen zu

beweisen, sondern an der IV-Stelle oder im Beschwerdeverfahren dem Gericht, die

Beweiskraft zu prüfen bzw. abzuklären, ob der medizinische Sachverhalt genügend

erhoben worden ist und auf die eingeholte Expertise abgestellt werden kann.

Nicht geäussert haben sich die Gutachter zum Beispiel zur Kritik, dass der

internistische Gutachter eine Anstrengungsdyspnoe verneine, obwohl eine solche

angegeben werde. Im internistischen Teilgutachten wird ausgeführt, der

Beschwerdeführer gebe auf Nachfrage beim Treppensteigen oder Bergaufgehen eine

Dyspnoe an. Gestützt auf eine durchgeführte Lungenfunktionsprüfung wird eine COPD

Grad 2 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer gebe keinen chronischen Husten,

Auswurf oder Anstrengungssymptome an. Daraus wird gefolgert, dass die COPD

asymptomatisch sei. Zwar wurde beim Treppensteigen und Bergaufgehen eine

Dyspnoe angegeben. Darüber hinaus liegen aber keine Symptome vor, weshalb sich

die Schlussfolgerung des Gutachters als schlüssig erweist. Zum Einwand, das

Gutachten sei insgesamt tendenziös, ist mit Verweis auf die obigen Erwägungen

noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen

als einleuchtend erwiesen haben. Eine ablehnende Haltung gegenüber dem

Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Die der Ansicht von Dr. med. D.___ entgegenstehende,

im Gutachten getroffene Einschätzung, dass eine Symptomausweitung gegeben sei,

ist ebenfalls nachvollziehbar und findet wie bereits erwähnt auch in den

Vorakten eine Stütze. Auch darin liegt keine ablehnende Haltung gegenüber dem

Beschwerdeführer. Wohl wäre eine andere als die im orthopädischen Gutachten getroffene

Wortwahl bezüglich des Tragens eines Lendenmieders (es werde in der

orthopädischen Gemeinschaft immer von einer Muskelinvolution «geschwafelt»)

wünschenswert, die Äusserung ist indessen als eine allgemeine Fachmeinung

anzusehen und bezieht sich in keiner Weise auf den Beschwerdeführer an sich.

7.8 Auch

die im Einwandverfahren eingereichten Berichte von Dres. med. C.___, R.___, H.___

und D.___ (IV-Nr. 93 S. 10 ff.) vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des

Gutachtens aufkommen zu lassen. Dr. med. C.___ wiederholt seine Ausführungen,

die er bereits in den Berichten zuvor gemacht hatte, geht weiterhin von einem

stationären Zustand aus und trifft nach wie vor eine andere Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung

bei gleichem medizinischen Sachverhalt. Dr. med. R.___, Anästhesie /

Schmerztherapie im Spital E.___, schliesst sich der Kritik seines Kollegen

Dr. med. D.___ an und weist dabei selber darauf hin, als Facharzt für

Anästhesie und Schmerztherapeut in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seiner

Patienten nicht ausgebildet zu sein. Dr. med. H.___, der Hausarzt des

Beschwerdeführers, spricht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

und erachtet den Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig, ohne dies näher zu

begründen. Er weist darauf hin, dass sich in einer Untersuchung vom Mai 2019

erheblich höhere Bewegungseinschränkungen der LWS zeigten als im Gutachten

angegeben, wobei er nicht Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet ist. Ebenfalls

kein Facharzt ist er auf dem psychiatrischen Gebiet, weshalb seine

diesbezüglichen Angaben (die depressiven Symptome seien eine Reaktion auf die

Schmerzen und die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien klar nicht

erfüllt) nicht geeignet sind, die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu

ziehen. Dr. med. D.___ schliesslich wiederholt, es gebe etablierte

psychologische Tests zur Erfassung der psychischen Belastung und der

psychiatrische Gutachter habe verschiedene diagnostische Kriterien nicht geprüft.

Weiter führt er aus, die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer

Arbeitsunfähigkeit führe, sei anhand der Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281

zu klären. Dem ist beizupflichten, wobei dies auch für die diagnostizierte

rezidivierende depressive Störung gilt. Wie sich in den vorstehenden Erwägungen

(E. II. 7.5) zeigt, ist diese Indikatorenprüfung anhand des

Gutachtens auch möglich. Die von Dr. med. D.___ angebrachte Kritik beschränkt

sich darauf, eine andere Sicht der Dinge darzulegen.

7.9 Der Beschwerdeführer lässt im

Beschwerdeverfahren zwei weitere Berichte von Dr. med. C.___ und Dr. med. H.___

einreichen. Dr. med. C.___ führt in einer E-Mail vom 18. Februar 2020 (Beilage

3 zur Beschwerde vom 20. Februar 2020) aus, das psychopathologische

Zustandsbild des Beschwerdeführers sei seit Juni 2019 nicht besser geworden.

Trotz doppelter antidepressiver Medikation sei es zu keiner Antriebssteigerung,

Stimmungsaufhellung oder Schlafbesserung gekommen. Der Beschwerdeführer leide

nach wie vor an Antriebsminderung, gedrückter Stimmung, Motivationslosigkeit,

chronischer Müdigkeit und Zukunftsängsten. Der Schlaf sei gestört und latente

Suizidgedanken seien vorhanden. Bis jetzt sei keine Tendenz zur

Selbstlimitierung und Symptomausweitung objektiviert worden. Aus diesen

Ausführungen lassen sich keine Rückschlüsse auf den hier relevanten

Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ziehen. Bereits

oben wurde dargelegt, dass die der gutachterlichen Einschätzung

entgegenstehende Ansicht des behandelnden Psychiaters nicht geeignet ist, die

Beweiskraft des Gutachtens umzustossen.

Im Bericht von Dr. med. H.___ vom 18.

Februar 2020 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 20. Februar 2020) wird ausgeführt, aus

hausärztlicher Sicht gehe das Gutachten in mindestens einem Punkt von einer

falschen Tatsache aus («Beim unbeobachteten Anziehen hingegen beugt er sich

mühelos bis 100 Grad»). Die Beugung, die ein Mensch beim Anziehen vollziehe,

geschehe zum grössten Teil aus dem Hüftgelenk heraus. Eine Beugung über 90 Grad

sei bei einer bis Lendenwirbelkörper 2 osteosynthetisch fixierten Wirbelsäule

unmöglich. Schon eine gesunde Lendenwirbelsäule könne bei fixiertem Becken

maximal 60 Grad gebeugt werden. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei beim

Beschwerdeführer auch in Flexion und Extension eingeschränkt. Dies sei vom

Gutachter jedoch nicht geprüft worden. Ausserdem nehme der Beschwerdeführer

seit Jahren gegen seine Schmerzen Opiate ein. Diese setzten die

Reaktionsfähigkeit, Konzentration und das Gleichgewichtsvermögen herab, so dass

ein Arbeiten auf Leitern und Maschinen nicht möglich sei. Auf diesen Punkt

werde im Gutachten nicht eingegangen. Wie bereits erwähnt, ist Dr. med. H.___

kein Facharzt auf dem Gebiet der Orthopädie. Zudem wird die hier zur Diskussion

stehende Beugung im Gutachten nicht als einziges und ausschliessliches

Kriterium dafür herangezogen, dass die Ergebnisse der Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit als nicht verwertbar angesehen wurden. Die

gutachterliche Beobachtung wird nur bei der Befunderhebung erwähnt, für die

Beurteilung wird sie aber gar nicht mehr herangezogen.

7.10 Schliesslich lässt der

Beschwerdeführer in Bezug auf das Gutachten vorbringen, es werde im

psychiatrischen Teil nicht begründet, weshalb in der angestammten Tätigkeit als

Gipser eine 30%ige Leistungseinschränkung bestehen solle und in einer

angepassten Tätigkeit eine 20%ige. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es

wird dargelegt, dass es sich bei einer psychiatrisch adaptierten Tätigkeit um

eine solche ohne erhöhte emotionale Belastung, erhöhten Zeitdruck,

erforderliche geistige Flexibilität, vermehrte Kundenkontakte und

überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln sollte. Dabei wird, im Gegensatz

zur bisherigen Tätigkeit als Gipser, in welcher beispielsweise ein gewisser

erhöhter Zeitdruck durchaus angenommen werden kann, eine etwas geringere

Leistungseinschränkung gesehen. Da die angestammte Tätigkeit als Gipser in der

angefochtenen Verfügung ohnehin (aus orthopädischer Sicht) als nicht mehr

zumutbar erachtet wird, spielt die Frage, inwiefern die Leistung im Beruf als

Gipser psychiatrisch gesehen eingeschränkt ist, ohnehin nur eine untergeordnete

Rolle.

Schliesslich lässt der Beschwerdeführer

rügen, es werde im Gutachten nicht Bezug genommen auf die Einschätzung von Dr.

med. I.___ vom 3. April 2017, wonach aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, und nicht begründet, weshalb man gutachterlich

ab April 2016 zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit komme. Die von

Dr. med. I.___ erhobenen Diagnosen sind die gleichen wie im Gutachten. In

Letzterem wird angegeben, seine Einschätzung sei mitberücksichtigt worden.

Dieser ging indessen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Er erachtete die

Einschätzung des behandelnden Therapeuten (Dr. med. C.___), der von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit ausging, als nicht nachvollziehbar und ging davon aus, dass

der damalige Zustand in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % einen

Arbeitsversuch ermögliche. Insgesamt vermögen auch diese Umstände keine Zweifel

an der beweiswertigen Einschätzung im Gutachten aufkommen zu lassen.

7.11 Nach dem Gesagten bestand

aufgrund des Unfallereignisses am 1. März 2014 und der darauffolgend

notwendigen Operation von März 2014 bis und mit Juni 2016 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Ab Juli 2016 besteht in der

angestammten Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsfähigkeit von 35 %, in einer

angepassten Tätigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Leistungsfähigkeit

von 80 %.

8.

8.1 Der

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist im Grundsatz unbestritten

geblieben und auch nicht zu beanstanden. So hat die Beschwerdegegnerin für die

Bemessung des Valideneinkommens auf das letzte vom Beschwerdeführer erzielte

Einkommen gemäss Arbeitgeberbericht der Firma S.___ vom 7. September 2016

(IV-Nr. 21) abgestellt. Dieses betrug bei einem Vollzeitpensum

CHF 5'655.65 (x 13 Monate), somit CHF 73'523.00. Für die Zeit vom 1.

März 2014 bis Juni 2016 bestand gar keine Arbeitsfähigkeit, der Invaliditätsgrad

beträgt damit 100 %. Ab Juli 2016 ist eine 80%ige Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Weil der

Beschwerdeführer keine solche aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin

für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Der konkret herangezogene

Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Männer)

erscheint im Lichte des formulierten, möglichen Tätigkeitsprofils korrekt.

Richtigerweise wurden auch die Wochenstunden aufgerechnet. Damit errechnet sich

ein Invalideneinkommen von CHF 53'443.00 für ein 80%-Pensum.

8.2 Wird

das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann

erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs

– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit

vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE

Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2).

Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren,

wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Für einen

Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie besteht angesichts des hier herangezogenen niedrigsten

Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter,

Nationalität und beruflicher Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu

Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Auch

die Teilzeitarbeit (80 %) wirkt sich mit Blick auf die LSE-Tabelle T18

vorliegend nicht aus. Wegen der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung

hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % vorgenommen. Der

Beschwerdeführer erachtet dies als zu tief und verlangt einen solchen von 20 %,

weil seine leidensbedingten Einschränkungen

ähnlich hoch seien wie bei einem faktisch Einarmigen.

Hat der

Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung eine

Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Die

Beschwerdegegnerin ist von einem im entsprechenden Anforderungsniveau

zusätzlich eingeschränkten Tätigkeitsprofil ausgegangen und hat einen Abzug

vorgenommen. Möglich sind körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen,

abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und

rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und repetitive

Bewegungen der Schultern. Aus psychiatrischer Sicht sollten diese ohne erhöhte

emotionale Belastung, Zeitdruck, erforderliche geistige Flexibilität, vermehrte

Kundenkontakte oder überdurchschnittliche Dauerbelastung sein. Ein Abzug ist

insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Der vorliegend angewendete

Tabellenlohn im Anforderungsniveau 1 kennt bereits eine Vielzahl von leichten

und mittelschweren Tätigkeiten, körperlich nicht anstrengend und

wechselbelastend. Alleine deswegen ist kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E

4.1 mit Hinweisen, und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3). Den darüber

hinausgehenden Einschränkungen, auch psychischer Natur, wurde mit einem Abzug

von 5 % Rechnung getragen. Allenfalls liesse sich auch ein höherer Abzug als gerechtfertigt

erachten. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung, die einen richterlichen

Eingriff rechtfertigen würde, ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin aber nicht

erkennbar. Im Übrigen würde erst ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu einer

rentenrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades führen, wobei ein Abzug am

oberen Limit einzig aufgrund der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung

(die übrigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt) beim gegebenen

Tätigkeitsprofil im Quervergleich klar zu hoch erscheint. Mit einer faktisch

einarmigen Person lassen sich die vorliegenden Einschränkungen jedenfalls nicht

vergleichen. Ähnlich hohe Beeinträchtigungen, die nicht ohne weiteres mit den

Anforderungen vereinbar wären, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen

Abläufen ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar

2018 E. 5.3.1), sind nicht gegeben. Hinsichtlich der psychischen

Einschränkungen ist zudem zu beachten, dass allfällige bereits in der

Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche

Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs

einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts

führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

8.3 Nach

dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen (unter

Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 %) korrekt ermittelt.

Dieses beträgt CHF 50'771.00 und es resultiert insgesamt ein nicht

rentenbegründender Invaliditätsgrad von 31 %. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt abzuweisen.

9. Der

Beschwerdeführer lässt implizit auch rügen, seine Restarbeitsfähigkeit sei

nicht mehr verwertbar, weil der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten

kenne, die er noch ausführen könnte.

Für

die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter

den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig,

ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn

die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16

ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht

mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E 5.4.2 mit Hinweisen).

Mit

Verweis auf die obigen Ausführungen zum leidensbedingten Abzug (E. II. 8.2)

kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene

Arbeitsmarkt keine Tätigkeit kennt, die dem Beschwerdeführer zumutbar wäre.

Hinzu kommt, dass er bei den ihm noch zumutbaren Arbeiten keine Anleitung

benötigt und von einer weiteren Verlangsamung des Arbeitstempos (abgesehen von

der schon berücksichtigten Leistungseinschränkung von 20 %) nicht die Rede ist.

Im beweiskräftigen, polydisziplinären Gutachten werden als Ressourcen überdies

eine gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeit genannt. Insofern ist der

Beschwerdeführer nicht auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen.

10. Berufliche

Massnahmen werden nicht beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch

auf solche verneint. Denkbar wäre vorliegend eine Unterstützung bei der

Stellensuche. Angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung des

Beschwerdeführers und der Tatsache, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen

gegeben sind, die ihn in relevanter Weise bei der Stellensuche einschränken

würden, ist indessen nicht zu beanstanden, dass auch ein solcher Anspruch

verneint wurde. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer