VSBES.2020.42
Invalidenrente
31. August 2020Deutsch60 min
ein. Schliesslich liess sie den Beschwerdegegner bei der Begutachtungsstelle B.___
Source so.ch
Urteil vom 31. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Andrea Suter
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse F.___
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 20. Januar 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1960, meldete sich am 7. September 2014 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an.
Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. März 2014 infolge
einer Rückenverletzung nach einem Unfall (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Bei
seiner Tätigkeit als Gipser war er nach dem Zusammenbruch eines Gerüstes
gestürzt und hatte sich eine Fraktur zugezogen (IV-Nr. 9).
2. Die Beschwerdegegnerin führte
ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 10), zog die Akten
der Unfallversicherung Suva bei und holte selber diverse medizinische Berichte
ein. Schliesslich liess sie den Beschwerdegegner bei der Begutachtungsstelle B.___
polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 70.1 – 70.6). Zu diesem
Gutachten nahmen der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), der behandelnde
Psychiater Dr. med. C.___ sowie Dr. med. D.___, Oberarzt Psychosomatik im
Spital E.___, Stellung (IV-Nrn. 75, 76 und 81). Diese Stellungnahmen
wurden wiederum der Begutachtungsstelle B.___ unterbreitet, die sich dazu
äusserte (IV-Nr. 86).
3. Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019
(IV-Nr. 90) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 1.
März 2015 bis 30. September 2016 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht.
Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben und weitere Berichte
einreichen (IV-Nr. 93). Hierzu nahm der RAD Stellung (IV-Nr. 95).
4. Mit Verfügung vom 20. Januar
2020 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.; IV-Nr. 98) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. September 2016 eine
befristete ganze Invalidenrente zu. Darüber hinaus wurde ein Anspruch auf eine
Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen abgewiesen.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
IV-Verfügung vom 20. Januar 2020 sei teilweise aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. März 2015 eine unbefristete volle
IV-Rente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen.
2. Eventualiter
sei der Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen und nach
Vorliegen des Gutachtens sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen.
3. Subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter
o/e Kostenfolge.
Verfahrensantrag:
5. Die
Pensionskasse F.___ sei zum Verfahren beizuladen.
6. Mit Verfügung des
Versicherungsgerichts vom 21. Februar 2020 (A.S. 27 f.) wird die
Pensionskasse F.___ zum Verfahren beigeladen.
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 32) unter
Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beigeladene Pensionskasse
verzichtet auf eine Äusserung (vgl. A.S. 36).
8. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020
(A.S. 38 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu
den Akten.
9. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 98) dar, die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2014 in
seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die angestammte Tätigkeit
als Gipser sei nicht mehr zumutbar. Vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2016 habe
eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Juli 2016 sei gemäss den
vorhandenen medizinischen Unterlagen eine angepasste Tätigkeit zeitlich wieder
im Umfang von 100 % möglich. Dabei bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %.
Möglich seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen,
abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und
rotierte Körperhaltungen sowie ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne
repetitive Bewegungen der Schultern. Zudem sollte es sich um Arbeiten ohne
Stressbelastung sowie ohne erforderliche geistige Flexibilität handeln. Auch
sollte diese Verweistätigkeit keine vermehrten Kundenkontakte und keine
überdurchschnittliche Dauerbelastung enthalten. Nach Ablauf des Wartejahres
bestehe somit ab dem 1. März 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab
dem 1. Juli 2016 sei eine angepasste Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung
von 20 % möglich, weshalb die Rente unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per
30.
September 2016 befristet werde. Der Einkommensvergleich ergebe einen
Invaliditätsgrad von 31 %. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei dem
Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von
5.
% Rechnung getragen worden. Bei der Suche nach einer geeigneten Stelle
sei der Beschwerdeführer nicht auf IV-spezifische Unterstützung angewiesen.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
seien keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Es könne ferner nicht gesagt
werden, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht
kenne oder nur unter nicht realistischen Bedingungen möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein ausgeschlossen
erscheine. Im Übrigen sei unter Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen
und psychotherapeutischen Behandlung, kombiniert mit einer antidepressiven
Medikation, eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit
Leistungssteigerung zu erwarten. Die medizinische Situation sei genügend
abgeklärt, das eingeholte polydisziplinäre Gutachten beweiswertig. Schliesslich
seien im vorliegenden Fall auch keine Merkmale ersichtlich, die einen höheren
als den gewährten leidensbedingten Abzug vom 5 % rechtfertigen würden.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 10 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin
stelle für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ ab, obwohl mindestens vier Ärzte bescheinigten, dass
die dort angenommene Arbeitsfähigkeit nicht unter Berücksichtigung sämtlicher
Tatsachen, tendenziös, nicht schlüssig und nicht nach den vom Bundesgericht
aufgestellten Leitlinien attestiert worden sei. Es könne daher nicht auf dieses
Gutachten abgestellt werden. Es sei vielmehr von einer Arbeitsfähigkeit von
maximal 20 – 30 % auszugehen. Dr. med. D.___ habe inhaltliche Kritik
am psychiatrischen und internistischen Teilgutachten sowie am Gesamtgutachten vorgebracht.
Diese sei der Begutachtungsstelle zur Stellungnahme vorgelegt worden, wobei
aber nur zur Kritik in psychiatrischer Hinsicht kurz Stellung genommen worden
sei. Insbesondere zur Nichtberücksichtigung der Dyspnoe habe man sich nicht
geäussert. Auch der RAD greife diesen Punkt nicht auf. Die ausführlich
begründete Kritik sei schlicht übergangen worden. Dr. med. D.___ habe zur
Stellungnahme der Begutachtungsstelle repliziert und zusammengefasst
ausgeführt, die Indikatoren, die auf somatoforme Genese hinweisen könnten,
seien im Gutachten nicht erwähnt, die aktuellen Leiden in Bezug auf den Umgang
mit Beschwerden im Alltag seien nur rudimentär erhoben worden, die Beurteilung
sei nicht anhand der Kriterien von BGE 141 V 281 erfolgt, es sei nicht klar, wofür
die WHO-Definition angewendet und welche Beurteilungskriterien angewandt worden
seien, und es seien nicht alle psychiatrischen Einschränkungen vollständig
erfasst worden. Diese Stellungnahme sei der Begutachtungsstelle nicht mehr
vorgelegt worden, sondern lediglich dem RAD. Die RAD-Ärztin, Dr. med. G.___, habe
jedoch keinen psychiatrischen Facharzttitel. Sie könne die gegen das
psychiatrische Gutachten vorgebrachte Kritik nicht einschätzen. Insbesondere
die Tatsache, dass bei der Indikatorenprüfung nur die diagnostizierte
Depression berücksichtigt worden sei, nicht jedoch die somatoforme
Schmerzstörung, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Der orthopädische Gutachter beschreibe,
der Beschwerdeführer könne sich beim unbeobachteten Anziehen mühelos gut bis
100.
Grad beugen. Diese Feststellung werde bestritten, sie sei gemäss
Stellungnahme des Hausarztes, Dr. med. H.___, vom 18. Februar 2020 medizinisch
unmöglich. Exakt diese Behauptung werde dann als Nachweis für Inkonsistenzen
herangezogen. Sowieso würden die im Gutachten behaupteten Inkonsistenzen nicht
begründet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit im orthopädischen Teilgutachten basiere primär auf einer rein
medizinisch-theoretischen Beurteilung, da die Resultate der physischen
Leistungstests als nicht verwertbar angesehen würden. Diese Schlussfolgerung
könne nicht aufrechterhalten werden, da davon auszugehen sei, dass der
Gutachter die beschriebene Symptomausweitung, Selbstlimitierung und
Inkonsistenz zumindest teilweise aus einer Beobachtung ableiten wolle, der
jeglicher Wahrheitsgehalt entzogen sei. Hinzu komme, dass nach Ansicht von Dr.
med. H.___ im Bericht vom 18. Februar 2020 auf die durch die Medikation
hervorgerufenen Reaktions-, Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen im
Gutachten nicht ausreichend eingegangen worden sei.
Im Gutachten werde in der bisherigen
Tätigkeit aus psychischen Gründen eine Leistungseinschränkung von 30 %
attestiert, in einer zumutbaren Tätigkeit eine solche von 20 %. Eine
Begründung, weshalb die Einschränkungen unterschiedlich seien, fehle im
Gutachten. Dies sei erstaunlich, weil der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit hauptsächlich Material verteilt, verputzt und verspachtelt habe.
Dr. med. I.___, der für die
Krankentaggeldversicherung ein psychiatrisches Gutachten erstellt habe, sei im
April 2017 zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit bei 100 % liege. Weshalb im polydisziplinären Gutachten ab Juli 2016
eine andere Einschätzung vorgenommen werde, werde nicht begründet.
Das im Gesamtgutachten festgestellte
Tätigkeitsprofil berücksichtige nicht alle in den Teilgutachten festgestellten
einschränkenden Faktoren. Zum Beispiel sei die im psychiatrischen Teilgutachten
festgehaltene Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung nicht festgehalten.
Schliesslich sei auch die
Unvoreingenommenheit des orthopädischen Gutachters in Zweifel zu ziehen. Er
habe nicht nur unzutreffende Beobachtungen gemacht, sondern auch stark
abwertende Ausdrücke benützt wie «geschwafelt» oder «die Behandlung der
Schmerztherapie des E.___ war, wie so häufig, wirkungslos». Diese Worte würden
der inneren Überzeugung des Gutachters Ausdruck verleihen und zeugten von
fehlender Objektivität.
Es sei insgesamt auf die Einschätzungen
der behandelnden Ärzte abzustellen und damit maximal von einer Arbeitsfähigkeit
von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Es ergebe sich
damit ein Invaliditätsgrad von über 70 %.
Die Beschwerdegegnerin habe es
unterlassen, die Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch offenstehen sollten, zu benennen. Es obliege
der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, die in Frage
kämen. Mangels Benennung könne nicht auf eine Resterwerbsfähigkeit geschlossen
werden. Entsprechend sei eine Rente auszurichten.
Soweit auf die im Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ beurteilte Arbeitsfähigkeit abzustellen sei, sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf rechtliches Gehör habe.
Im Gutachten werde ein in vieler Hinsicht einschränkendes Tätigkeitsprofil
beschrieben, das bei der Stellensuche einzuhalten wäre. Es liege daher nicht
ohne weiteres auf der Hand, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch
ausführen solle. So könne sich der Beschwerdeführer auch nicht detailliert
gegen das gemäss LSE-Tabelle 2016 angerechnete Invalideneinkommen äussern. Dass
die Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem Einwand keine konkret zumutbare
Tätigkeit benenne, stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar. Die Sache sei unter diesen Umständen zurückzuweisen.
Der gewährte leidensbedingte Abzug sei
zu tief. In der Summe seien die leidensbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers ähnlich hoch wie bei einem faktisch Einarmigen, wobei hier
praxisgemäss ein Abzug von 20 – 25 % gewährt werde. Der
Beschwerdeführer sei in beiden Schultern nur eingeschränkt belastbar und weise
bei Bewegungen von Oberkörper und Kopf Einschränkungen auf. Er bedürfe der
Wechselbelastung, könne nur in temperierten Räumen arbeiten und habe diverse
psychische Komponenten, die als Bedingung an eine Tätigkeit einzuhalten seien.
Die Beschwerdegegnerin führe an, eine psychisch bedingte Rücksichtnahme seitens
Vorgesetzter sei kein eigenständiger abzugsfähiger Umstand. Letzteres sei
höchstrichterlich jedoch in Frage gestellt worden. Weiter sei vorliegend zu
beachten, dass der Beschwerdeführer keine repetitiven Arbeiten ausführen könne,
hinsichtlich welcher das Bundesgericht festhalte, solche erforderten weder gute
Sprachkenntnisse noch ein erhöhtes Bildungsniveau. Zudem sei der
Beschwerdeführer auf einen Gehstock angewiesen. Die Wechselbelastung wirke sich
zusätzlich als lohnsenkender Faktor aus. Schliesslich würden Tätigkeiten mit
Kundenkontakt wegfallen. Insgesamt sei ein Abzug von 20 % gerechtfertigt.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt in
formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil die
Beschwerdegegnerin keine Tätigkeiten benannt habe, die der Beschwerdeführer
gemessen am im polydisziplinären Gutachten festgestellten Tätigkeitsprofil noch
ausüben könnte. Dadurch könne er sich auch nicht detailliert zum statistisch angerechneten
Invalideneinkommen äussern. Dass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem
Einwand keine konkret zumutbare Tätigkeit benenne, stelle eine schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.2
Die Parteien haben im Gerichts-
und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]).
Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1
S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu
werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst
wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung
der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
3.3
Die Beschwerdegegnerin hält in
der angefochtenen Verfügung fest, an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten seien keine übermässigen
Anforderungen zu stellen. Dies entspricht der geltenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September
2012.
E. 3.2 mit Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung wird auf den
Einzelfall bezogen dargelegt, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte
Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne
häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten
über der Horizontalen, ohne repetitive Bewegungen der Schultern, ohne
Stressbelastung und erforderliche geistige Flexibilität sowie ohne vermehrte
Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zumutbar seien.
Darin, dass nicht konkrete Beispiele von Arbeitsplätzen auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) genannt werden,
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete
Arbeitsmarktlage nicht und umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch
tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote. Von den fehlenden oder
verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle
zu finden, sieht er ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Es ist vorliegend
nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer nicht zum von der
Beschwerdegegnerin angenommenen zumutbaren Tätigkeitsprofil hätte äussern
können. Auch konnte er sich zur Frage äussern, ob der ausgeglichene
Arbeitsmarkt im von der Beschwerdegegnerin angewendeten niedrigsten
Kompetenzniveau, das auch Hilfsarbeiten beinhaltet, Tätigkeiten kennt. Letztere
Frage ist im Übrigen ohnehin im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition
überprüfbar, geht doch das Versicherungsgericht nach dem Untersuchungsgrundsatz
sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vor (siehe dazu E. II. 5
hiernach), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels
grundsätzlich möglich ist, sofern hier überhaupt einer vorliegen würde. Schon
im Vorbescheidverfahren war dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin
bekannt, welches Tätigkeitsprofil die Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete
und auf welchen Tabellenlohn sie abstützte. Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden, wenn die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ein solcher
Tabellenlohn kam auch vorliegend zur Anwendung. Der Beschwerdeführer konnte
bzw. kann sich im Vorbescheidverfahren und auch hier im Beschwerdeverfahren
umfassend dazu äussern, welches Tätigkeitsprofil als zumutbar angesehen wird
und welche Tätigkeiten der ausgeglichene Arbeitsmarkt hierfür bereithält. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.
4.
4.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
4.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109,
127.
V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2014 (IV-Nr. 2) geltend gemacht. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 7. September 2014,
IV-Nr. 2), was hier im März 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. März 2015 gegeben sein.
Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der
6. IV-Revision massgebend.
4.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine befristete
Invalidenrente zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen
relevant:
6.1 In einer von Dr. med. J.___,
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, durchgeführten kreisärztlichen
Untersuchung vom 29. Juli 2014 zuhanden der Unfallversicherung (IV-Nr. 13.39)
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gebe persistierende Schmerzen im
Bereich der LWS und des thoracolumbalen Übergangs an. Objektiv zeige sich eine
eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des thoracolumbalen Übergangs und der
LWS. Subjektiv würden noch deutliche Rückenschmerzen und Ausstrahlungen ins
rechte Bein angegeben. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Gipser betrage 100 %. Es erfolge eine Anmeldung für einen stationären
Aufenthalt.
6.2 Gemäss Austrittsbericht der
Rehaklinik [...] vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 11) hielt sich der
Beschwerdeführer vom 25. August bis 30. September 2014 stationär dort auf.
Folgende Diagnosen wurden gestellt:
- Unfall vom 1. März 2014, Zusammenbruch
eines Gerüstes, auf dem der Beschwerdeführer gestanden hat, imprimierte
Vorderkantenfraktur LWK 1
- Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel
- Anpassungsstörung mit leichter
depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22)
- Arterielle Hypertonie unter
medikamentöser Therapie
Beim Austritt habe der Beschwerdeführer
nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen, die sich vom thorakolumbalen
Übergang über das Os sacrum, Rückseite von Ober- und Unterschenkel bis in die
Ferse ausbreiteten, konstant vorhanden. Weiter bestehe ein rezidivierendes,
regredientes Schwindelgefühl. Im Rahmen des Aufenthalts habe keine namhafte
Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Aus
wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei durch eine Operation keine Besserung der
Beschwerdesymptomatik zu erwarten. Eine psychiatrisch-psychologische Betreuung
sei vereinbart worden. Es sei während des Aufenthalts eine erhebliche Symptomausweitung
beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung
erbracht werden könnte als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm
gezeigt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich
mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung
und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die
aktuelle Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar, weil sie zu schwer sei. Die Arbeitsunfähigkeit
betrage 100 %. Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne
länger dauernde vorgeneigte und / oder verdrehte Rumpfposition sei ganztags
möglich. Obwohl eine Rückkehr in den Beruf als Gipser unter Berücksichtigung
der unfallbedingten Verletzungsfolgen als eher ungünstig bezeichnet werden
müsse, habe der Beschwerdeführer mit Nachdruck unterstrichen, dass er sich
derzeit keine Alternativen vorstellen könne.
6.3
6.3.1 Im ambulanten Bericht des Spitals
E.___ (Dr. med. K.___, Oberarzt Spinale Chirurgie) vom 27. November 2014
(IV-Nr. 16) wird eine Pseudarthrose LWK 1 bei retrospektiv kompletter
Berstungsfraktur L1 nach Sturz vom Gerüst am 2. März 2014 (recte: 1. März
2014) diagnostiziert. Ein SPECT-CT zeige einen deutlichen Uptake im Bereich der
Fraktur. Zudem präsentierten sich im CT ein Vakuumphänomen in der Bandscheibe
Th12/L1 sowie eine Hohlraumbildung im Bereich der Fraktur.
6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen der
diagnostizierten Pseudarthrose am 25. September 2015 im Spital E.___
operiert (IV-Nr. 19.33). Gemäss Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom 3.
Dezember 2015 (IV-Nr. 19.17) habe sich danach ein grundsätzlich regelrechter
postoperativer Verlauf präsentiert. Dass der Beschwerdeführer weiterhin
Schmerzen haben werde und etwas überempfindlich sei, sei zu erwarten gewesen. Er
sei bis Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Verlaufsbericht vom 11. Februar
2016 (IV-Nr. 19.8) wurde angegeben, der Beschwerdeführer äussere sich immer
noch über gleich bestehende Beschwerden wie schon immer. Wie immer sei seine
Schmerzangabe rechts theatralisch und verdeutlichend. Objektive Faktoren, die
einen negativen Verlauf begründen würden, bestünden nicht. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage weiter 100 %.
6.3.3 In seinem Verlaufsbericht vom 28.
Juli 2016 (IV-Nr. 20.13) ging Dr. med. K.___ nun von stabilen Verhältnissen im
Bereich des Operationsgebietes aus. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer in
körperlich leichten Tätigkeiten arbeitsfähig. Es bestehe eine deutliche
Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den ausgeprägten
Schmerzdarstellungen. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
wäre angezeigt.
6.4 In der wiederum von Dr. med. J.___
durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 25. August 2016 (IV-Nr. 20.6)
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer zeige objektiv
Bewegungseinschr.kungen der LWS. Subjektiv seien vor allem Beschwerden beim
Anheben von Lasten im Bereich der LWS vorhanden. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei von weiteren Behandlungen in diesem Bereich keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die angestammte
Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeit könne ganztags ausgeübt werden (ohne Besteigen von
Leitern und Gerüsten, vermehrte Rumpfrotationen, vermehrtes nach Vornebeugen oder
Bücken; keine Vibrationsbelastungen).
6.5 Im Arztbericht des Hausarztes
Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 14. November 2016 (IV-Nr. 25)
werden folgende Diagnosen gestellt:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Thorako-Lumbalgie bei
Pseudoarthrose LWK 1 bei retrospektiv kompletter Berstungsfraktur L1 nach Sturz
vom Gerüst am 1. März 2014, Status nach Stabilisation Th12-L2 USS II,
Spongiosaentnahme dorsaler Beckenkamm links am 25. September 2015
- Symptomatische Umbilikalhernie
- Schwindelzustände unklarer Ätiologie, DD
posttraumatisch im Rahmen der beschriebenen traumatischen Dissektionen PICA-Abgang
und rechte A. carotis interna, ED 07/16
- Tendinosis calcarea Supraspinatussehne
links
- Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver
Reaktion
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arterielle Hypertonie
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
seit dem 1. März 2014 bis auf Weiteres. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der
Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 1. März 2014 eine imprimierte
Vorderkantenfraktur erlitten. Zudem habe man eine Tendinosis calcarea der
Supraspinatussehne links diagnostiziert. Bezüglich LWS sei eine konservative
Behandlung erfolgt. Nach einem Aufenthalt in der Rehaklinik [...] habe sich der
Zustand nicht verbessert. Es habe sich anschliessend eine fehlende
Konsolidierung der Fraktur gezeigt. Zur Behandlung der Pseudarthrose sei eine
Operation erfolgt. Der postoperative Verlauf habe sich aus Sicht des
Beschwerdeführers mit noch stärkeren Schmerzen gestaltet, so dass eine
Daueranalgesie mit Opiaten nötig geworden sei. Aus neurochirurgischer Sicht
scheine die Operation gelungen zu sein. Im Rahmen einer Checkupuntersuchung am
16. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer erneut über massiven Schwindel
berichtet. Bei den HNO-Abklärungen sei ein kleines Aneurysma im proximalen
intraduralen Abschnitt der A. vertebralis rechts diagnostiziert worden.
Eine neurologische Beurteilung habe noch ein zweites Aneurysma an anderer
Stelle gezeigt. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen im Bereich der LWS an.
Bisher seien keine schmerztherapeutischen Massnahmen ergriffen worden. Es sei
nun eine Anmeldung in der Schmerzsprechstunde im Spital E.___ erfolgt. Der
Schwindel sei weiterhin unklar und ausstehend sei auch die Behandlung der
Schulterschmerzen links.
6.6 Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2017 (IV-Nr. 29.3
S. 8 ff.), wird eine mittelgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) diagnostiziert. Der behandelnde Psychiater
erhebt folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sei depressiv und ängstlich,
wobei sich die Ängste meist auf die Zukunft bezögen. Er sei kraftlos und habe
fehlendes Selbstvertrauen. Im Affekt wirke er deprimiert, ohne Antrieb, mit Freudlosigkeit
und Ängsten, fehlendem Selbstvertrauen, Kraftlosigkeit, mangelndem Antrieb,
Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit, ohne formale oder inhaltlichen
Denkstörungen sowie ohne psychotisches Geschehen. Der Beschwerdeführer habe die
Behandlung am 11. Mai 2016 begonnen.
6.7 Die Krankentaggeldversicherung M.___
holte bei Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine
psychiatrische Zweitmeinung ein. Dieser berichtete am 3. April 2017
(IV-Nr. 33) über folgende Diagnosen:
- Mittelgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1)
- Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die zweite Diagnose sei angesichts der
Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und geschilderten Schmerzen zu
erheben. Weil der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten könne, habe
er eine depressive Episode entwickelt. Es handle sich um ein reaktives
Geschehen. Der Beschwerdeführer habe sich praktisch ausschliesslich über seine
Arbeit definiert. Mit dem gravierenden Verlust der Fähigkeit, als Gipser
arbeiten zu können, habe er sich bis heute nicht abfinden können. Die Medikamenten-Compliance
sei gegeben. Die Einschätzung des behandelnden Therapeuten beruhe einerseits
auf der Diagnose einer mittelgradigen Depression. Dies sei aus versicherungsmedizinischer
Sicht nicht angemessen, da eine Diagnose per se keine Arbeitsunfähigkeit
begründe. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aktuell die
Arbeitsunfähigkeit mit 100 % anzugeben sei, dass der aktuelle Zustand des
Beschwerdeführers es aber erlaube, einen Arbeitsversuch in einer leidensangepassten
Tätigkeit im Umfang von 50 % anzutreten.
6.8 In einem weiteren Bericht des
Hausarztes Dr. med. L.___ vom 4. April 2017 (IV-Nr. 31) äusserte sich dieser
darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. November 2016 in der
Schmerzsprechstunde sei. Es sei am 11. April 2017 eine Infiltration geplant.
Weiter sei er in der Schwindelsprechstunde des Spitals E.___ angemeldet.
Nebenbefundlich sei ein infiziertes Atherom an der linken Schulter operiert
worden. Bezüglich Umbilikalhernie habe sich der Beschwerdeführer bisher mit der
Entscheidung für eine Operation schwergetan. Er selbst könne die Situation
bezüglich Arbeitsunfähigkeit nur schwer einschätzen, man solle die Fachärzte
fragen.
6.9 Dem Bericht des Spitals E.___
vom 2. Juni 2017 (IV-Nr. 37) über die Abklärung des beim Beschwerdeführer
vorliegenden Schwindels lässt sich entnehmen, man habe keine orthoptische oder
ophtalmologische Ursache dafür gefunden.
6.10 In seinem Arztbericht vom 2.
August 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 42) stellte Dr. med. C.___ folgende
Diagnosen:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Mittelgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)
- Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Z.n. posterolateraler Fusion Th1 und L2
am 25. September 2015 bei Verdacht auf Pseudoarthrose LWK1 nach
Berstungsfraktur nach Sturz vom Baugerüst am 2. März 2014 (recte 1. März)
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arterielle Hypertonie
- Aneurysmatische Ausweitung des
rechtsseitigen Arteria inferior posterior cerebelli und kleines Aneurysma der
Arteria Carotis interna sowie Katarkta Coerulea beidseits
Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem
11. Mai 2016 und bis auf Weiteres 100 %. Der Beschwerdeführer wirke im Affekt
deprimiert, habe keinen Antrieb, sei freudlos, habe Ängste, fehlendes
Selbstvertrauen, Kraftlosigkeit, Kraft- und Energielosigkeit sowie Perspektiv-
und Hoffnungslosigkeit. Es bestünden keine formalen oder inhaltlichen
Denkstörungen und kein psychotisches Geschehen. Eine latente Suizidalität sei vorhanden.
Die Gesprächsfrequenz betrage 14 Tage.
6.11 Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nrn.
70.1 – 70.6). Es datiert vom 18. Juni 2018 (Fertigstellung
Gesamtgutachten; vgl. IV-Nr. 70.1 S. 29) und wurde von Dr. med. N.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie,
Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt.
6.11.1 Im orthopädischen Teil wird zu
den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe seit
einem Sturz vom Gerüst am 1. März 2014 therapieresistente Nackenschmerzen sowie
lumbale Schmerzen, die auch nach einer Operation 2015 trotz Physiotherapie und
Medikamenten persistierten und zugenommen hätten, wodurch die Arbeitsfähigkeit
nicht mehr gegeben sei. Die Nackenschmerzen könne er nicht näher beschreiben, sie
strahlten in den Kopf und die LWS aus und würden den Schlaf stören.
Gefühlsstörungen und Lähmungen der oberen Extremitäten habe er nicht. Nach dem
Eingriff im September 2015 hätten die lumbalen Schmerzen, die er nicht
typisieren könne, zugenommen und setzten sich in beide Fersen fort. Er könne
nur 30 Minuten Sitzen und 45 Minuten Gehen. Bücken, Heben und Tragen von Lasten
sei schmerzbedingt kaum möglich.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde:
Der Beschwerdeführer weise eine tiefe Schmerzschwelle auf und sei daher
schwierig zu untersuchen. Zehen- und Fersengang seien nicht möglich. Die
Wirbelsäule sei im Lot. Alle Rotationen der HWS seien dolent, es bestehe eine
Druckdolenz der Dornfortsätze und paravertebral beidseits. An der LWS zeige
sich eine längliche mediale Narbe, Seitwärtsneigung, Inklination und
Reklination seien dolent, auch bestehe eine Druckdolenz der Dornfortsätze und
paravertebral beidseits. Bei der Flexion und Extension der Hüfte rechts würden
Schmerzen angegeben. Auch die Innen-/Aussenrotation rechts und links in der LWS
sei dolent, Ab- und Adduktion rechts und links ebenfalls. Beim «unbeobachteten»
Anziehen hingegen beuge sich der Beschwerdeführer mühelos bis gut 100 Grad.
Auch die Bewegungen der Schulter seien dolent. Im Bereich der Supra- und
Infraspinatus- sowie Subscapularissehne rechts und links seien die Tests
indolent.
Die aktuellen Röntgenbefunde zeigten
Folgendes:
- HWS ap/seitlich: mässige
Atlantodentalarthrose, C7 sei in der seitlichen Aufnahme nicht dargestellt.
- Funktionsaufnahmen der HWS in
Inklination und Reklination: C7 sei nicht dargestellt, geringe
Bewegungsausschläge, keine Makroinstabilität sichtbar.
- LWS ap/seitlich: Status nach dorsaler
Spondylodese Th12 bis L2, ossär konsolidiert. Dorsale Instrumentierung ohne
Lockerungszeichen des Implantats.
- Funktionsaufnahmen der LWS in
Inklination und Reklination: geringe Bewegungsausschläge, keine
Makroinstabilität sichtbar.
- Rechte Schulter ap in Innen- und Aussenrotation
sowie axial: Acromioclaviculargelenksarthrose, Verkalkung im Bereich des
Tuberculum majus.
- Linke Schulter ap in Innen- und Aussenrotation
sowie axial: Acromioclaviculargelenksarthrose, keine periartikulären
Verkalkungen.
- MRI HWS: Bewegungsartefakte. Etwas
eingedellte Deckplatte C7, mässige Atlantodentalarthrose. Leichte
Uncovertebralarthrose C7/Th1 mit mässiger Spondylarthrose. Keine neurale
Kompression.
- MRI LWS: Suszeptibilitätsartefakte bei
Metall. Ossär konsolidierter Wirbelkörper L1 mit Keildeformierung von 15 Grad.
Leichte Spondylarthrose L4 bis S1. Keine neurale Kompression.
- Arthro-MRI der rechten Schulter:
Bewegungsartefakte, Acromioclaviculargelenksarthrose, SLAP-Läsion II.
6.11.2 Im Rahmen der Begutachtung wurde
auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen. Dabei
habe der Beschwerdeführer beim Einbeinstand links und rechts demonstriert, dass
es nicht gehe. Beim Strichgang verliere er das Gleichgewicht in allen
Richtungen. Unbeobachtet sei das Gleichgewicht unauffällig. Beim Gang hinke er
rechts leicht. Die aktive Beweglichkeit des Nackens sei bei der Extension ca.
2/3 eingeschränkt mit Angabe von Schwindelgefühlen und Brechreiz. Im Bereich
der Schultern zeige sich eine starke muskuläre Abwehrreaktion beim Versuch
passiv weiter zu bewegen. Bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule würden
lumbale Schmerzen in allen Bewegungsrichtungen angegeben. Aus funktioneller
Sicht bestehe eine erhebliche Symptomausweitung mit allgemeiner
Selbstlimitierung unter Angabe von Schmerzen lumbal und Schwindelgefühlen. Auch
die standartisierte Bewertung der Verhaltensbeobachtung habe eine erhebliche
Symptomausweitung ergeben. Infolgedessen sowie einer auch bestehenden Selbstlimitierung
und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die
Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon
auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte,
als bei den Leistungstests gezeigt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze
sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter
Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Die bisherige Arbeit
als Gipser sei schwer gewesen. Die demonstrierte Leistung liege unter den
Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Die effektive Leistungsfähigkeit
habe nicht ermittelt werden können.
6.11.3 Im internistischen
Teil-Gutachten wird festgehalten, der Beschwerdeführer gebe auf Nachfrage beim
Treppensteigen oder Bergaufgehen eine Dyspnoe an. Seit kurzem habe er auch
Schmerzen im Bereich der inkarzerierten Nabelhernie, eine Operation sei für Mai
2018 vorgesehen. Die Untersuchungsbefunde seien unauffällig, es bestehe ein
Bluthochdruck. Als Diagnosen, allesamt ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, seinen eine arterielle Hypertonie, ein COPD Grad II, ein Status
nach Nikotinabusus (70 pack years), eine inkarzerierte Umbilicalhernie,
eine chronisch-venöse Insuffizienz Grad 2 und Adipositas zu nennen.
6.11.4 Dem neurologischen Teilgutachten
lassen sich zunächst die Befunde von durchgeführten MRT-Untersuchungen
entnehmen. Das MRT der HWS vom 11. Mai 2018 zeige eine alte
Deckplattenkompression HWK 7, DD: Anlagevariante sowie leichte degenerative
Veränderungen der HWS. Es bestünden keine Einengung des Spinalkanals oder Neurokompression.
Das MRT der LWS (durchgeführt am selben Tag) zeige einen Status nach dorsaler
Stabilisierung Th12 – L2, nicht über das Altersmass hinausgehende beginnende
Diskopathien / Chondrose L2 bis S1, und eine leichte
Facettengelenksdegeneration L4/5. Es sei keine Diskushernierung oder
Neurokompression zu sehen.
Der Beschwerdeführer beklage
Nackenschmerzen sowie Schwindelsymptome, insbesondere wenn er den Kopf
rekliniere und nach oben schaue. Weiter habe er ein Taubheitsgefühl im
Hinterkopfbereich. Des Weiteren habe er ständige Wirbelsäulenschmerzen. In
Armen und Beinen fehle ihm die Kraft. Bezüglich des Schwindels bestehe ein
ungerichtetes, unsystematisches Schwindelgefühl bei Kopfreklination, beim
Treppensteigen, beim Blick nach unten, ohne Dreh- oder Schwankschwindel.
Nackenschmerzen mit Kopfschmerzen bestünden ständig, ohne Ausstrahlung in die
Arme. Des Weiteren bestünden LWS-Schmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine. Bis
zum Unfall vom 1. März 2014 sei er gesund gewesen.
Gutachterlich werden diese objektiven
Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer wirke im Anamnesegespräch und während der
Untersuchung zwischenzeitlich sehr schmerzgeplagt. Die Hirnnerven seien
unauffällig. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die pathologischen
Reflexe nicht auslösbar, mit ansonsten unauffälligem Befund. An den unteren
Extremitäten seien PSR und ASR seitengleich nur schwach auslösbar. Der
Knie-Hacken-Versuch werde unter Angabe von Wirbelsäulenschmerzen nur angedeutet
durchgeführt, der Unterberger-Tretversuch teilweise umständlich und
verlangsamt. Der Seiltänzergang sei nur angedeutet möglich. Es finde sich kein
Hinweis für eine radikuläre Symptomatik. Motilität, Muskeltonus, Trophik und
Vegetativum seien unauffällig. Die thorakale Wirbelsäule sei leicht steil
gestellt, mit aufgehobener LWS-Lordose. Bei der Prüfung des
Fingerbodenabstandes verspanne sich die Paravertebralmuskulatur. In allen Höhen
der Wirbelsäule bestünden eine Klopfschmerzhaftigkeit und eine verspannte
Paravertebralmuskulatur. Insbesondere im Bereich der Iliosakralgelenke zeige
sich eine Druckschmerzhaftigkeit. Gestützt auf diese Befunde werden folgende Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
- Status nach Unfallereignis mit Sturz vom
Gerüst am 1. März 2014 mit Pseudarthrose LWK1 bei retrospektiv kompletter
Berstungsfraktur L1 mit Status nach Stabilisation Th12 bis L2 am 25. September 2015
- Diffuse Schwindelsymptomatik mit
Schwindelgefühl, ohne Hinweise für periphere oder zentrale neurologische
Ursache
- Aneurysma der A. vertebralis rechts,
ohne neurologische Ausfallsymptomatik
6.11.5 Im psychiatrischen Teilgutachten
werden schliesslich folgende subjektive Angaben des Beschwerdeführers
aufgeführt: Er fühle sich sehr depressiv. Er befinde sich jede zweite Woche in
psychiatrischer Behandlung und nehme antidepressive Medikamente ein. Seit
seinem Arbeitsunfall habe sich das Leben für ihn völlig verändert. Es sei alles
zerstört und er fühle sich wertlos, nutzlos. Er habe Schlafstörungen, sei oft
weinerlich und fühle sich abends im Bett psychisch am schlimmsten. Er grüble
viel über die Zukunft und habe alles verloren. Er fühle sich psychisch nicht
wohl, sei depressiv mit niedergeschlagener Stimmung, habe keine Lust, keine
Freude, möge nicht aus der Wohnung und ziehe sich sozial zurück. Er sei
unruhig, schwitze und der Antrieb sei vermindert. Die Konzentration sei
vermindert und er fühle sich vergesslich. Er sei vermehrt nachdenklich und
grüble viel über seine Beschwerden, die soziale Situation und die Zukunft.
Suizidgedanken seien bisher nicht aufgetreten. Die Interessen, das Selbstwertgefühl
und Selbstvertrauen seien vermindert. Er habe Schlafstörungen.
Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er gegen
04.00 Uhr aufstehe und in der Stube sitze. Seine Frau gehe um 06.00 Uhr zur
Arbeit und er liege dann noch einmal bis 09.00 Uhr. Dann gehe er ca. 10 bis 15
Minuten aus dem Haus. Anschliessend halte er sich in der Wohnung auf, sehe
etwas fern oder habe Termine. Er bereite sich etwas zum Mittagessen zu und gehe
danach wieder für eine bis eineinhalb Stunden aus dem Haus, sitze am Spielplatz
auf einer Bank und gehe dann wieder nach Hause. Er liege infolge Müdigkeit,
sehe etwas fern, denke nach oder weine. Seine Frau komme gegen 20.00 Uhr nach
Hause. Manchmal koche die Tochter und sie würden gemeinsam essen. Dann
unterhalte er sich mit seiner Frau, sehe fern und gehe gegen 23.00 Uhr zu Bett.
Er habe kein Hobby, wie schon früher nicht. Er glaube, aufgrund der
körperlichen und psychischen Beschwerden nicht arbeiten zu können.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende objektive Befunde: Der Beschwerdeführer zeige während der Untersuchung
eine Verdeutlichung der körperlichen Beschwerden, stehe einmal kurz auf und
klage über Kopfschmerzen. In der Stimmung wirke er ausgeglichen bis wechselnd
bedrückt, affektiv teils gut mitschwingend, wechselnd klagsam mit rascher
Stimmungsaufhellung bei Ablenkung, des Weiteren psychomotorisch unauffällig und
im Antrieb vermindert. Beim Gespräch schienen Auffassung, Aufmerksamkeit sowie
Konzentrationsfähigkeit weitgehend intakt und es fänden sich keine Hinweise für
Gedächtnisstörungen. Der Gedankenduktus sei kohärent, das Denken flüssig und
geordnet. Hinweise für Ich-Störungen gebe es nicht. Im Denken wirke der
Beschwerdeführer negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden und seine
soziale Situation eingeengt. Suizidale Gedanken würden aber verneint.
Motivation und Interessen schienen vermindert. Es würden Schlafstörungen mit
Ein- und Durchschlafstörungen angegeben. Zum Untersuchungszeitpunkt fänden sich
keine Hinweise auf eine vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung. Das
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen schienen vermindert. Zu diagnostizieren
seien eine rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen
Episoden, ICD-10 F33.1, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, ICD-10
F33.0, 33.1 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), und eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit).
6.11.6 Gesamthaft werden im Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit erhoben:
- Acromioclaviculargelenksarthrose und
Verkalkung im Bereich des Tuberculum majus sowie SLAP-Läsion II rechts
- Acromioclaviculargelenksarthrose links
- Cervicovertebralsyndrom bei mässiger
Atlantodentalarthrose und Spondylarthrose C7/Th1 ohne neurale Kompression
- Pseudolumboischialgie beidseits bei
Restkeildeformation L1 von 15 Grad nach posterolateraler Fusion Th12 bis
L2 09/2015 nach Pseudarthrose sowie leichte Spondylarthrose L4 bis S1 ohne
neurale Kompression
- Rezidivierende depressive Störung mit
überwiegend mittelgradigen Episoden, gegenwärtig leichte bis mittelgradige
Episode, ICD-10 F33.1, F33.0
7.
7.1 Die
Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung für die Klärung des
medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Juni 2018 ab. Es ist daher dessen Beweiswert
zu prüfen. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das Gutachten unter
Berücksichtigung der geltenden formellen Gesichtspunkte in Auftrag gegeben und
von ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten erstellt
wurde, dies in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach einlässlicher Untersuchung
des Beschwerdeführers mit gleichzeitiger Ermittlung und Berücksichtigung der
von ihm geklagten Beschwerden. Insofern sind die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise erfüllt.
7.2 Inhaltlich
kommt der internistische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine
Diagnosen zu stellen sind, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.
Beim Beschwerdeführer sei 2013 erstmals ein erhöhter Blutdruck festgestellt
worden und er werde seither medikamentös behandelt. Hinweise für das Vorliegen
einer hypertensiven Kardiomyopathie lägen nicht vor. Die Diagnose der COPD Grad
2 stütze sich auf die Resultate einer durchgeführten Lungenfunktionsprüfung
bzw. des peak flow, mit deutlicher bronchialer Obstruktion. Der
Beschwerdeführer gebe aber keinen chronischen Husten, Auswurf oder
Anstrengungssymptome an. Aus internistischer Sicht bestehe deshalb eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die COPD sei asymptomatisch. Es
würden auch keine Kopfschmerzen oder Schwindelsymptome angegeben bei einer zum
Untersuchungszeitpunkt nicht optimal eingestellten arteriellen Hypertonie.
7.3 In der neurologischen Beurteilung
wird zunächst auf den im September 2014 beim Beschwerdeführer diagnostizierten
benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel eingegangen. Dazu hält der Gutachter
gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers fest, dieser Drehschwindel habe
abgenommen, jedoch beklage er weiterhin diffuse Schwindelsymptome. Aufgrund der
klinisch-neurologischen Untersuchung konnten indessen keine fokal
neurologischen Defizite oder Zeichen einer spinalen, radikulären oder peripher
neurogenen Ausfallsymptomatik gefunden werden. Folglich können die geklagten
Beschwerden mit Schmerzen von neurologischer Seite her nicht erklärt werden.
Dies deckt sich nach gutachterlicher Einschätzung mit der spinalen Bildgebung,
die keine Neurokompression, radikuläre Kompression oder spinale Kompression
zeigt. Auch das MRT der HWS habe nur degenerative Wirbelsäulenveränderungen offenbart
sowie eine Deckplattenkompression HWK7. Bei den geklagten Schwindelsymptomen
handle es sich eher um ein Schwindelgefühl, das neurologisch ebenfalls nicht zu
erklären sei. Somit bestünden aus neurologischer Sicht keine fokal
neurologischen Defizite. Damit einhergehend sind auch keine körperlichen
Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit zu erheben, weshalb der
Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig in jeglicher
Tätigkeit erachtet wird. Auch diese Beurteilung erweist sich als plausibel.
7.4 Der
orthopädische Gutachter legt gestützt auf die in der klinischen Untersuchung
erhobenen Befunde und die Ergebnisse der aktuellen bildgebenden Untersuchungen
schlüssig dar, dass das Ausmass der Schmerzen in der HWS sowie die abnormen
Untersuchungsbefunde mit der im MRI sichtbaren mässigen Atlantodentalarthrose
und der leichten Spondylarthrose C7/Th1 nur ungenügend erklärt werden könnten.
Das Gleiche gilt für die LWS: Auch hier könne das Ausmass der Schmerzen und der
pathologischen objektiven Befunde mit der im MRI nachgewiesenen leichten
Spondylarthrose L4 bis S1 sowie der leichten Keildeformation des 1.
Lendenwirbelkörpers (ossär konsolidiert) nur teilweise objektiviert werden. Bei
radiologisch fehlender neuraler Kompression kann aus gutachterlicher Sicht
insbesondere auch die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Fersen nicht
plausibilisiert werden, was einleuchtend erscheint. Zum Schulterbereich hält
der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe bei der gutachterlichen
Untersuchung nicht explizit über Schulterschmerzen geklagt, bei der
körperlichen Untersuchung seien jedoch pathologische objektive Befunde beider
Schultern aufgefallen und die radiologische Abklärung habe eine
Acromioclaviculargelenksarthrose rechts und links sowie rechts zusätzlich eine
Verkalkung im Bereich des Tuberculum majus gezeigt. Aufgrund all dieser dargelegten
Befunde geht der Gutachter davon aus, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in orthopädischer Hinsicht gegeben ist. Beim Unfall vom 1. März 2014 mit
Sturz vom Gerüst aus drei Metern Höhe habe sich der Beschwerdeführer eine
Vorderkantenfraktur L1 zugezogen, die zunächst konservativ mit Korsett und
Physiotherapie behandelt worden sei. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt
sei erfolglos geblieben. Am 25. September 2015 sei bei Pseudarthrose L1 eine
posterolaterale Fusion Th12 bis L2 vorgenommen worden. Seither hätten sich die
lumbalen Schmerzen, die nicht näher beschrieben werden könnten und in die
Fersen ausstrahlten, verstärkt. Die Behandlung der Wirbelsäulenschmerzen sei
korrekt erfolgt. Die weitere Behandlung in der Schmerztherapie sei aber wirkungslos
gewesen. Die beim Beschwerdeführer bestehenden, zunehmenden Nackenschmerzen,
die nicht näher definiert werden könnten und sich in den Kopf und die LWS
fortsetzten, könnten nur ungenügend nachvollzogen werden. Diese Einschätzung
erweist sich auch mit Blick auf die durchgeführte Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) als plausibel, wo eine erhebliche Symptomausweitung
mit allgemeiner Selbstlimitierung und Inkonsistenz festgestellt wurde, was zu nicht
verwertbaren Resultaten geführt habe. Dies deckt sich mit der Aktenlage, wurde
doch bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik [...] von einer erheblichen
Symptomausweitung und nicht verwertbaren Ergebnisse der Leistungsprüfung gesprochen.
Auch der Verlauf nach der Operation wegen Pseudarthrose wird von den Behandlern
des Spitals E.___ entsprechend beschrieben: Die Schmerzangaben des
Beschwerdeführers seien theatralisch und verdeutlichend, während der
postoperative Verlauf eigentlich komplikationslos gewesen sei. Die
gutachterliche Einschätzung findet dementsprechend auch in der Aktenlage eine
Stütze. So kommt der orthopädische Gutachter zum Schluss, dass das Ausmass der
Schmerzen in der HWS und LWS sowie der präsentierten pathologischen
Untersuchungsbefunde aufgrund der MRI-Befunde nur ungenügend objektiviert
werden kann. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne insbesondere
die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Fersen nicht erklärt werden.
7.5 In der psychiatrischen
Beurteilung wird schliesslich nachvollziehbar dargelegt, dass sich beim Beschwerdeführer
in Zusammenhang mit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei Status nach Sturz
vom Gerüst am 1. März 2014 sowie der psychosozialen Situation eine
rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven
Episoden entwickelt habe. Gestützt auf den aktuellen Untersuchungsbefund geht
der psychiatrische Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt von einer leichten bis
mittelgradigen Episode aus, was angesichts der Befunde überzeugt. Subjektive
kognitive Störungen mit Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit liessen
sich nämlich nicht verifizieren. Aufgrund der anhaltenden schweren und
quälenden Schmerzen, die organisch nicht vollständig erklärt werden könnten, wird
ausserdem (entgegen dem behandelnden Psychiater) eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert, der aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
beigemessen wird. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich
diesbezüglich auch Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen
Beschwerden mit Verdeutlichung derselben und demonstrativem Hinweisen fänden. Er
schliesst folglich eine Aggravation oder einen sekundären Krankheitsgewinn
nicht aus. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich indessen keine,
was mit Blick auf die unauffällige Kindheitsentwicklung und die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer während vielen Jahren in der Lage war, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch die familiären Verhältnisse unauffällig sind,
nachvollziehbar ist.
Die vom Bundesgericht in BGE 141 V 281
entwickelte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des Gutachtens durchführen: Zur
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlung und Eingliederung sowie
Komorbiditäten (Komplex «Gesundheitsschädigung») hält der psychiatrische
Gutachter fest, aufgrund der depressiven Störung seien die Selbst- und
Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung,
Impulskontrolle, Intentionalität sowie der Antrieb beeinträchtigt. Es wird
gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Hinsichtlich
der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wird eine psychogene Überlagerung
der körperlichen Beschwerden mit Verdeutlichung der Beschwerden und
demonstrativen Hinweisen auf die Beschwerden nicht ausgeschlossen. Die
bisherigen therapeutischen Massnahmen sind aus gutachterlicher Sicht lege artis
und fortzusetzen. Jedoch wird eine zusätzliche, schlafverbessernde
antidepressive Medikation empfohlen. Allenfalls könnten, sofern sich unter
ambulanten Massnahmen keine ausreichende Besserung des psychischen Zustandsbildes
einstelle, auch teilstationäre, tagesklinische Behandlungen durchgeführt
werden. In diesem Sinne sind die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft und eine
Verbesserung des psychischen Zustands möglich. Eine ausreichende Kooperation
und Compliance sei hingegen gegeben. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur
Therapieadhärenz liegt demnach nicht vor. Was Komorbiditäten anbelangt,
zeichnet der Gutachter auf, dass aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erheben sei und sich in
Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und psychosozialen Problemen seit etwa
August 2014 anfänglich Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion
erheben liessen, die dann in eine rezidivierende depressive Störung mit
überwiegend mittelgradigen Episoden übergegangen seien. Damit bestehe keine von
der Schmerzsymptomatik unabhängige depressive Erkrankung und es sei keine
psychische Komorbidit. von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer
anzunehmen.
Zum Komplex der Persönlichkeit kann
gesagt werden, dass im vorliegenden Fall keine besonderen
Persönlichkeitsmerkmale zu erheben sind, die sich vorliegend auswirken würden.
Eine Persönlichkeitsstörung wird nicht diagnostiziert und der Werdegang des
Beschwerdeführers weist bis zum Unfallereignis vom 1. März 2014 auch keinerlei
Auffälligkeiten auf.
Beim Sozialen Kontext ist festzuhalten,
dass sich die familiären Verhältnisse normal präsentieren. Der Beschwerdeführer
lebt mit seiner Ehefrau, mit der er fünf Kinder hat. Ein Kind leidet unter
Multipler Sklerose. Soziale Kontakte ausserhalb der Familie pflegt der
Beschwerdeführer seit dem Unfall indessen kaum mehr. Aus gutachterlicher Sicht
wirkt sich vor allem die fehlende Berufsausbildung ungünstig auf die
rezidivierende depressive Störung aus. Trotz eines gewissen sozialen Rückzugs
liessen sich schliesslich zumindest soziale Kontakte mit Verwandten erheben.
Der Beschwerdeführer wirke ausserdem gut kommunikationsfähig, kontaktfähig und
zeige gewisse Motivation und Interessen.
Was die Konsistenz (gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen,
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck)
anbelangt, so ist in Einklang mit den gutachterlichen Erhebungen festzustellen,
dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen zu erheben ist. Der Beschwerdeführer geht keiner
beruflichen Tätigkeit nach und fühlt sich vollständig arbeitsunfähig, während
sich demgegenüber verschiedene Aktivitäten im Tagesablauf erheben lassen. So
geht der Beschwerdeführer vormittags und nachmittags aus dem Haus. Die
Partnersituation sei intakt und der Beschwerdeführer wirke gut kontaktfähig,
hält der Gutachter fest.
7.6 Gestützt
auf die beweiswertigen Einschätzungen kommen die Gutachter in ihrer
Gesamtbeurteilung abschliessend zu folgenden Arbeitsfähigkeiten: In der
angestammten Tätigkeit als Gipser (körperlich stehend, primär schwer) besteht
eine Arbeitsfähigkeit von 35 %, wobei posttraumatisch und postoperativ ab März
2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (auch für eine angepasste
Tätigkeit). Ab Juli 2016 (Zeitpunkt, ab welchem durch das Spital E.___
hinsichtlich der Operation konsolidierte Verhältnisse und eine entsprechende
Arbeitsfähigkeit angenommen wurden, vgl. E. 6.3.3) könnten indessen körperlich
leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend,
ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten
über der Horizontalen und repetitive Bewegungen der Schultern, gesamthaft bei
voller Stundenpräsenz zu 80 % zugemutet werden. Aus rein psychiatrischer
Sicht und unter Berücksichtigung der IV-fremden Faktoren wird davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit 8 bzw.
8.5 Stunden pro Tag arbeiten könne, wobei während dieser Anwesenheitszeit eine
Leistungseinschränkung von ca. 30 % anzunehmen sei. Diese Einschätzung gelte ab
April 2016. Bei einer (psychiatrisch) adaptierten Tätigkeit sollte es sich um
Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne
erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne
überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln. In einer solchen Tätigkeit wird aufgrund
der rezidivierenden depressiven Störung eine Leistungseinschränkung von 20 %
angenommen, ebenfalls seit April 2016. Für den Zeitraum davor lässt sich, wie
gutachterlich nachvollziehbar dargelegt wird, keine psychische Störung mit
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheben. Eine im Arztbericht der Rehaklinik [...]
beschriebene Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion habe, soweit
retrospektiv zu beurteilen, zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
geführt. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit Beeinträchtigung
der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der
Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit sollte es sich seit Juli
2016 zusätzlich um Arbeiten ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige
Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche
Dauerbelastung handeln. Unter Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlung kombiniert mit antidepressiver Medikation, könne
innerhalb eines Jahres in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren eine
Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung erwartet werden.
Allerdings sei zu befürchten, dass bei Anforderungen eine vermehrte Fixierung
auf die körperlichen Beschwerden mit reaktiver Verschlechterung des psychischen
Zustandsbildes eintreten könnte.
7.7
7.7.1 Zwei den Beschwerdeführer
behandelnde Ärzte haben mehrfach zum Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
Stellung genommen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.___, führt in
seinem Schreiben vom 9. Juni 2018 (IV-Nr. 76) aus, die Untersuchungsdauer sei
zu kurz gewesen. Der Beschwerdeführer spreche nur gebrochen Deutsch. Es gebe
Phasen, in denen die Depression des Beschwerdeführers auch schwergradig sei. Er
könne höchstens im Umfang von 20 – 30 % in einer leidensabgepassten
Tätigkeit arbeiten. Auf die im Gutachten erhobenen Befunde und die daraus
gefolgerten Schlüsse geht Dr. med. C.___ nicht ein, sondern er legt seine
Sicht dar, wobei auf dem Umstand hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Zur Dauer der Untersuchung ist zu sagen,
dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der
Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische
Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets von der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des
Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu den
geltend gemachten Verständigungsproblemen ist festzuhalten, dass keiner der
Teilgutachter erwähnt hat, die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf
Deutsch sei nicht genügend möglich gewesen wäre. Auch keiner der behandelnden
Ärzte hat sich jemals in diese Richtung geäussert und der Beschwerdeführer
selber macht beschwerdeweise ebenfalls nicht geltend, dass er sich nicht
genügend hätte verständigen können.
7.7.2 Dr. med. D.___, behandelnder Arzt
Psychosomatik im Spital E.___, hält am 5. Oktober 2018 (IV-Nr. 81) fest,
es würden im Gutachten keine psychologischen Tests verwendet. Die psychische
Belastung durch die körperlichen Beschwerden sei nicht erhoben und verschiedene
Begutachtungsleitlinien seien nicht berücksichtigt worden. Ausserdem sei keine
Fremdanamnese gemacht worden. Inhaltlich sei völlig unklar, weshalb der Gutachter
eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziere. Es könne nicht angehen, dass
sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle. Die Einschätzung des
Grads der Arbeitsfähigkeit sei tendenziös und nicht begründet. Die Prognose
blende den bisherigen Verlauf aus. Der Internist verneine eine Anstrengungsdyspnoe,
obwohl eine solche angegeben werde. Der Grundton des Gutachtens lasse eine
ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer vermuten. Auf eine mögliche
somatoforme Komponente der Beschwerden werde nicht eingegangen. Stattdessen
werde von erheblicher Symptomausweitung gesprochen. Es werde schliesslich nicht
ersichtlich, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2016 verändert haben
sollte.
Der psychiatrische Gutachter hat sich
zur von Dr. med. D.___ angebrachten Kritik mit Schreiben vom 16. November 2018 geäussert
(IV-Nr. 86), wobei er angab, zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
seien keine psychologischen Tests erforderlich. Wie oben dargelegt, kommt der
psychiatrische Gutachter gestützt auf die erhobenen Befunde zu
nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Die Beachtung von bestimmten Leitlinien
bildet keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft einer Expertise
(Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2018 vom 20. März 2019 E. 8.1.2). Es liegt
weiter im Ermessen des Experten, welche Untersuchungen er durchführt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Die
psychische Belastung durch die körperlichen Beschwerden sei im Rahmen der
psychiatrischen Exploration ausführlich erhoben und gesagt worden, dass in
Zusammenhang damit eine rezidivierende depressive Störung entwickelt worden sei,
hält der psychiatrische Gutachter weiter fest. Bei der Beurteilung der
somatoformen Störung seien die Indikatoren berücksichtigt worden. Der Grad der
Arbeitsfähigkeit ergebe sich aufgrund der psychischen Einschränkungen, wobei
auch die IV-fremden psychosozialen Faktoren zu berücksichtigen seien. Diesen
Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen.
7.7.3 Der
Beschwerdeführer lässt rügen, die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___
äussere sich nicht zu allen vorgebrachten Kritikpunkten. Es obliegt indessen
nicht der Begutachtungsstelle, die Plausibilität ihrer Einschätzungen zu
beweisen, sondern an der IV-Stelle oder im Beschwerdeverfahren dem Gericht, die
Beweiskraft zu prüfen bzw. abzuklären, ob der medizinische Sachverhalt genügend
erhoben worden ist und auf die eingeholte Expertise abgestellt werden kann.
Nicht geäussert haben sich die Gutachter zum Beispiel zur Kritik, dass der
internistische Gutachter eine Anstrengungsdyspnoe verneine, obwohl eine solche
angegeben werde. Im internistischen Teilgutachten wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer gebe auf Nachfrage beim Treppensteigen oder Bergaufgehen eine
Dyspnoe an. Gestützt auf eine durchgeführte Lungenfunktionsprüfung wird eine COPD
Grad 2 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer gebe keinen chronischen Husten,
Auswurf oder Anstrengungssymptome an. Daraus wird gefolgert, dass die COPD
asymptomatisch sei. Zwar wurde beim Treppensteigen und Bergaufgehen eine
Dyspnoe angegeben. Darüber hinaus liegen aber keine Symptome vor, weshalb sich
die Schlussfolgerung des Gutachters als schlüssig erweist. Zum Einwand, das
Gutachten sei insgesamt tendenziös, ist mit Verweis auf die obigen Erwägungen
noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen
als einleuchtend erwiesen haben. Eine ablehnende Haltung gegenüber dem
Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Die der Ansicht von Dr. med. D.___ entgegenstehende,
im Gutachten getroffene Einschätzung, dass eine Symptomausweitung gegeben sei,
ist ebenfalls nachvollziehbar und findet wie bereits erwähnt auch in den
Vorakten eine Stütze. Auch darin liegt keine ablehnende Haltung gegenüber dem
Beschwerdeführer. Wohl wäre eine andere als die im orthopädischen Gutachten getroffene
Wortwahl bezüglich des Tragens eines Lendenmieders (es werde in der
orthopädischen Gemeinschaft immer von einer Muskelinvolution «geschwafelt»)
wünschenswert, die Äusserung ist indessen als eine allgemeine Fachmeinung
anzusehen und bezieht sich in keiner Weise auf den Beschwerdeführer an sich.
7.8 Auch
die im Einwandverfahren eingereichten Berichte von Dres. med. C.___, R.___, H.___
und D.___ (IV-Nr. 93 S. 10 ff.) vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des
Gutachtens aufkommen zu lassen. Dr. med. C.___ wiederholt seine Ausführungen,
die er bereits in den Berichten zuvor gemacht hatte, geht weiterhin von einem
stationären Zustand aus und trifft nach wie vor eine andere Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung
bei gleichem medizinischen Sachverhalt. Dr. med. R.___, Anästhesie /
Schmerztherapie im Spital E.___, schliesst sich der Kritik seines Kollegen
Dr. med. D.___ an und weist dabei selber darauf hin, als Facharzt für
Anästhesie und Schmerztherapeut in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seiner
Patienten nicht ausgebildet zu sein. Dr. med. H.___, der Hausarzt des
Beschwerdeführers, spricht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
und erachtet den Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig, ohne dies näher zu
begründen. Er weist darauf hin, dass sich in einer Untersuchung vom Mai 2019
erheblich höhere Bewegungseinschränkungen der LWS zeigten als im Gutachten
angegeben, wobei er nicht Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet ist. Ebenfalls
kein Facharzt ist er auf dem psychiatrischen Gebiet, weshalb seine
diesbezüglichen Angaben (die depressiven Symptome seien eine Reaktion auf die
Schmerzen und die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien klar nicht
erfüllt) nicht geeignet sind, die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu
ziehen. Dr. med. D.___ schliesslich wiederholt, es gebe etablierte
psychologische Tests zur Erfassung der psychischen Belastung und der
psychiatrische Gutachter habe verschiedene diagnostische Kriterien nicht geprüft.
Weiter führt er aus, die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer
Arbeitsunfähigkeit führe, sei anhand der Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281
zu klären. Dem ist beizupflichten, wobei dies auch für die diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung gilt. Wie sich in den vorstehenden Erwägungen
(E. II. 7.5) zeigt, ist diese Indikatorenprüfung anhand des
Gutachtens auch möglich. Die von Dr. med. D.___ angebrachte Kritik beschränkt
sich darauf, eine andere Sicht der Dinge darzulegen.
7.9 Der Beschwerdeführer lässt im
Beschwerdeverfahren zwei weitere Berichte von Dr. med. C.___ und Dr. med. H.___
einreichen. Dr. med. C.___ führt in einer E-Mail vom 18. Februar 2020 (Beilage
3 zur Beschwerde vom 20. Februar 2020) aus, das psychopathologische
Zustandsbild des Beschwerdeführers sei seit Juni 2019 nicht besser geworden.
Trotz doppelter antidepressiver Medikation sei es zu keiner Antriebssteigerung,
Stimmungsaufhellung oder Schlafbesserung gekommen. Der Beschwerdeführer leide
nach wie vor an Antriebsminderung, gedrückter Stimmung, Motivationslosigkeit,
chronischer Müdigkeit und Zukunftsängsten. Der Schlaf sei gestört und latente
Suizidgedanken seien vorhanden. Bis jetzt sei keine Tendenz zur
Selbstlimitierung und Symptomausweitung objektiviert worden. Aus diesen
Ausführungen lassen sich keine Rückschlüsse auf den hier relevanten
Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ziehen. Bereits
oben wurde dargelegt, dass die der gutachterlichen Einschätzung
entgegenstehende Ansicht des behandelnden Psychiaters nicht geeignet ist, die
Beweiskraft des Gutachtens umzustossen.
Im Bericht von Dr. med. H.___ vom 18.
Februar 2020 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 20. Februar 2020) wird ausgeführt, aus
hausärztlicher Sicht gehe das Gutachten in mindestens einem Punkt von einer
falschen Tatsache aus («Beim unbeobachteten Anziehen hingegen beugt er sich
mühelos bis 100 Grad»). Die Beugung, die ein Mensch beim Anziehen vollziehe,
geschehe zum grössten Teil aus dem Hüftgelenk heraus. Eine Beugung über 90 Grad
sei bei einer bis Lendenwirbelkörper 2 osteosynthetisch fixierten Wirbelsäule
unmöglich. Schon eine gesunde Lendenwirbelsäule könne bei fixiertem Becken
maximal 60 Grad gebeugt werden. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei beim
Beschwerdeführer auch in Flexion und Extension eingeschränkt. Dies sei vom
Gutachter jedoch nicht geprüft worden. Ausserdem nehme der Beschwerdeführer
seit Jahren gegen seine Schmerzen Opiate ein. Diese setzten die
Reaktionsfähigkeit, Konzentration und das Gleichgewichtsvermögen herab, so dass
ein Arbeiten auf Leitern und Maschinen nicht möglich sei. Auf diesen Punkt
werde im Gutachten nicht eingegangen. Wie bereits erwähnt, ist Dr. med. H.___
kein Facharzt auf dem Gebiet der Orthopädie. Zudem wird die hier zur Diskussion
stehende Beugung im Gutachten nicht als einziges und ausschliessliches
Kriterium dafür herangezogen, dass die Ergebnisse der Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit als nicht verwertbar angesehen wurden. Die
gutachterliche Beobachtung wird nur bei der Befunderhebung erwähnt, für die
Beurteilung wird sie aber gar nicht mehr herangezogen.
7.10 Schliesslich lässt der
Beschwerdeführer in Bezug auf das Gutachten vorbringen, es werde im
psychiatrischen Teil nicht begründet, weshalb in der angestammten Tätigkeit als
Gipser eine 30%ige Leistungseinschränkung bestehen solle und in einer
angepassten Tätigkeit eine 20%ige. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es
wird dargelegt, dass es sich bei einer psychiatrisch adaptierten Tätigkeit um
eine solche ohne erhöhte emotionale Belastung, erhöhten Zeitdruck,
erforderliche geistige Flexibilität, vermehrte Kundenkontakte und
überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln sollte. Dabei wird, im Gegensatz
zur bisherigen Tätigkeit als Gipser, in welcher beispielsweise ein gewisser
erhöhter Zeitdruck durchaus angenommen werden kann, eine etwas geringere
Leistungseinschränkung gesehen. Da die angestammte Tätigkeit als Gipser in der
angefochtenen Verfügung ohnehin (aus orthopädischer Sicht) als nicht mehr
zumutbar erachtet wird, spielt die Frage, inwiefern die Leistung im Beruf als
Gipser psychiatrisch gesehen eingeschränkt ist, ohnehin nur eine untergeordnete
Rolle.
Schliesslich lässt der Beschwerdeführer
rügen, es werde im Gutachten nicht Bezug genommen auf die Einschätzung von Dr.
med. I.___ vom 3. April 2017, wonach aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, und nicht begründet, weshalb man gutachterlich
ab April 2016 zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit komme. Die von
Dr. med. I.___ erhobenen Diagnosen sind die gleichen wie im Gutachten. In
Letzterem wird angegeben, seine Einschätzung sei mitberücksichtigt worden.
Dieser ging indessen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Er erachtete die
Einschätzung des behandelnden Therapeuten (Dr. med. C.___), der von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausging, als nicht nachvollziehbar und ging davon aus, dass
der damalige Zustand in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % einen
Arbeitsversuch ermögliche. Insgesamt vermögen auch diese Umstände keine Zweifel
an der beweiswertigen Einschätzung im Gutachten aufkommen zu lassen.
7.11 Nach dem Gesagten bestand
aufgrund des Unfallereignisses am 1. März 2014 und der darauffolgend
notwendigen Operation von März 2014 bis und mit Juni 2016 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Ab Juli 2016 besteht in der
angestammten Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsfähigkeit von 35 %, in einer
angepassten Tätigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Leistungsfähigkeit
von 80 %.
8.
8.1 Der
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist im Grundsatz unbestritten
geblieben und auch nicht zu beanstanden. So hat die Beschwerdegegnerin für die
Bemessung des Valideneinkommens auf das letzte vom Beschwerdeführer erzielte
Einkommen gemäss Arbeitgeberbericht der Firma S.___ vom 7. September 2016
(IV-Nr. 21) abgestellt. Dieses betrug bei einem Vollzeitpensum
CHF 5'655.65 (x 13 Monate), somit CHF 73'523.00. Für die Zeit vom 1.
März 2014 bis Juni 2016 bestand gar keine Arbeitsfähigkeit, der Invaliditätsgrad
beträgt damit 100 %. Ab Juli 2016 ist eine 80%ige Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Weil der
Beschwerdeführer keine solche aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin
für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Der konkret herangezogene
Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Männer)
erscheint im Lichte des formulierten, möglichen Tätigkeitsprofils korrekt.
Richtigerweise wurden auch die Wochenstunden aufgerechnet. Damit errechnet sich
ein Invalideneinkommen von CHF 53'443.00 für ein 80%-Pensum.
8.2 Wird
das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs
– eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit
vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE
Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2).
Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren,
wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Für einen
Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie besteht angesichts des hier herangezogenen niedrigsten
Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter,
Nationalität und beruflicher Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu
Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Auch
die Teilzeitarbeit (80 %) wirkt sich mit Blick auf die LSE-Tabelle T18
vorliegend nicht aus. Wegen der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung
hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % vorgenommen. Der
Beschwerdeführer erachtet dies als zu tief und verlangt einen solchen von 20 %,
weil seine leidensbedingten Einschränkungen
ähnlich hoch seien wie bei einem faktisch Einarmigen.
Hat der
Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung eine
Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Die
Beschwerdegegnerin ist von einem im entsprechenden Anforderungsniveau
zusätzlich eingeschränkten Tätigkeitsprofil ausgegangen und hat einen Abzug
vorgenommen. Möglich sind körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen,
abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und
rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und repetitive
Bewegungen der Schultern. Aus psychiatrischer Sicht sollten diese ohne erhöhte
emotionale Belastung, Zeitdruck, erforderliche geistige Flexibilität, vermehrte
Kundenkontakte oder überdurchschnittliche Dauerbelastung sein. Ein Abzug ist
insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Der vorliegend angewendete
Tabellenlohn im Anforderungsniveau 1 kennt bereits eine Vielzahl von leichten
und mittelschweren Tätigkeiten, körperlich nicht anstrengend und
wechselbelastend. Alleine deswegen ist kein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E
4.1 mit Hinweisen, und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3). Den darüber
hinausgehenden Einschränkungen, auch psychischer Natur, wurde mit einem Abzug
von 5 % Rechnung getragen. Allenfalls liesse sich auch ein höherer Abzug als gerechtfertigt
erachten. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung, die einen richterlichen
Eingriff rechtfertigen würde, ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin aber nicht
erkennbar. Im Übrigen würde erst ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu einer
rentenrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades führen, wobei ein Abzug am
oberen Limit einzig aufgrund der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung
(die übrigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt) beim gegebenen
Tätigkeitsprofil im Quervergleich klar zu hoch erscheint. Mit einer faktisch
einarmigen Person lassen sich die vorliegenden Einschränkungen jedenfalls nicht
vergleichen. Ähnlich hohe Beeinträchtigungen, die nicht ohne weiteres mit den
Anforderungen vereinbar wären, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen
Abläufen ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar
2018 E. 5.3.1), sind nicht gegeben. Hinsichtlich der psychischen
Einschränkungen ist zudem zu beachten, dass allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
8.3 Nach
dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen (unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 %) korrekt ermittelt.
Dieses beträgt CHF 50'771.00 und es resultiert insgesamt ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 31 %. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.
9. Der
Beschwerdeführer lässt implizit auch rügen, seine Restarbeitsfähigkeit sei
nicht mehr verwertbar, weil der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten
kenne, die er noch ausführen könnte.
Für
die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter
den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht
mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E 5.4.2 mit Hinweisen).
Mit
Verweis auf die obigen Ausführungen zum leidensbedingten Abzug (E. II. 8.2)
kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene
Arbeitsmarkt keine Tätigkeit kennt, die dem Beschwerdeführer zumutbar wäre.
Hinzu kommt, dass er bei den ihm noch zumutbaren Arbeiten keine Anleitung
benötigt und von einer weiteren Verlangsamung des Arbeitstempos (abgesehen von
der schon berücksichtigten Leistungseinschränkung von 20 %) nicht die Rede ist.
Im beweiskräftigen, polydisziplinären Gutachten werden als Ressourcen überdies
eine gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeit genannt. Insofern ist der
Beschwerdeführer nicht auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen.
10. Berufliche
Massnahmen werden nicht beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch
auf solche verneint. Denkbar wäre vorliegend eine Unterstützung bei der
Stellensuche. Angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung des
Beschwerdeführers und der Tatsache, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen
gegeben sind, die ihn in relevanter Weise bei der Stellensuche einschränken
würden, ist indessen nicht zu beanstanden, dass auch ein solcher Anspruch
verneint wurde. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer