VSBES.2020.43
Hilflosenentschädigung IV und Assistenzbeiträge
11. Dezember 2020Deutsch73 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV und Assistenzbeiträge (2 Verfügungen vom 17. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1982 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Januar 2014 unter
Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Bern
(nachfolgend: IV-Stelle Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der
IV-Stelle Nr.] 24). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der Klinik B.___
vom 14. Februar 2014 und 13. Juni 2014 (IV-Nrn. 31, 42) ein und
erteilte am 9. Juli 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining
(IV-Nr. 43). Dieses wurde per 25. August 2014 abgebrochen (IV-Nr. 48). Am
9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die
beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen (IV-Nr. 61).
1.2 Die ärztlichen Untersuchungen
führten in der Folge zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin leide auch an einer
schweren neurologischen Erkrankung (vgl. IV-Nr. 132 S. 5 ff.). Die IV-Stelle
Bern erteilte deshalb Kostengutsprache für Bein-Orthesen und orthopädische
Spezialschuhe (IV-Nr. 81 f.). Med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte in seiner
Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 83) zum Ergebnis, die
Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Anfang 2013 in jeder
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem Hinzutreten des neurologischen
Krankheitsbildes Ende Mai 2015 gelte dies zweifelsfrei für alle vorstellbaren
Tätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Eine Reevaluation sei sinnvoll,
wenn die neurologische Rehabilitation abgeschlossen, die ambulante
Weiterbehandlung gesichert und die künftige Wohnform der Beschwerdeführerin
geklärt sei (IV-Nr. 83). Mit Verfügung vom 23. März 2016 sprach die
IV-Stelle Bern der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juli 2014 eine
ganze Rente zu (IV-Nr. 103).
Erwägungen
2.
2.1
Am 25. Juni 2016 stellte
die Beschwerdeführerin bei der inzwischen zufolge Wohnsitzwechsels zuständig
gewordenen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
den Antrag, es sei ihr ein Assistenzbeitrag der IV zuzusprechen (IV-Nr. 108).
Am 18. Juli 2016 reichte sie ausserdem die Anmeldung zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung ein (IV-Nr. 112).
2.2
2.2.1
Am 4. Oktober 2016 erstellte
der Abklärungsfachmann D.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen
«Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung». Er beantragte, der
Beschwerdeführerin sei ab 1. Februar 2016 eine Hilflosenentschädigung mittelschweren
Grades zuzusprechen. Weiter seien bauliche Massnahmen (Bad, Toilette,
Balkonzugänglichkeit mittels Rollstuhl) zu prüfen (IV-Nr. 120). Die Abklärung
betreffend bauliche Massnahmen wurde in der Folge obsolet, weil die
Beschwerdeführerin darauf verzichtete [IV-Nr. 138 f.]).
2.2.2
Ebenfalls am 4. Oktober 2016
stellte der Abklärungsfachmann in einem Kurzbericht bezüglich Assistenzbeitrag
den Antrag, der Beschwerdeführerin sei ein Assistenzbeitrag für die Assistenz
am Tag und in der Nacht auszurichten. Eine Revision sei auf 30. September 2017
vorzusehen. In Bezug auf die Nachtentschädigung sei das Vorlegen einer
ärztlichen Bestätigung vorzubehalten (IV-Nr. 119).
2.3
Mit Vorbescheid vom
7.
Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend
ab 1. Februar 2016 die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren
Grades in Aussicht (IV-Nr. 123). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 kündigte
sie ausserdem die Zusprache eines Assistenzbeitrages in der Höhe von
CHF 4'253.65 (Tagessassistenz) plus CHF 2'670.90 (Nachtassistenz) pro
Monat ab 1. Juli 2016 an, wobei für die Nachtassistenz eine ärztliche
Bescheinigung vorbehalten wurde (IV-Nr. 124; zur Bescheinigung vgl.
IV-Nr. 134 S. 7). Am 11. Oktober 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin
ausserdem Kostengutsprache für eine Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrages durch
die Institution [...] in der Höhe von maximal CHF 1'500.00 vom
1.
Juli 2016 bis 31. Mai 2018 (IV-Nr. 125).
2.4
Am 14. November 2016 erhob
die Beschwerdeführerin Einwände gegen die beiden Vorbescheide (IV-Nr. 134).
Sie verlangte, ihr seien eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und ein
höherer Assistenzbetrag zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin zog eine
Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 140 f.)
bei und unterbreitete das Dossier anschliessend Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dieser nahm am 15. Februar
2017.
zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Er hielt fest, zur neurologischen
Erkrankung, die im Sommer 2015 dokumentiert sei, lägen keine neuen Berichte
vor, und empfahl ergänzende Abklärungen, insbesondere eine neurologische
Beurteilung (IV-Nr. 143).
2.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie
FMH, Neurozentrum […], teilte der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2017 mit,
er habe die Beschwerdeführerin zuletzt im Sommer 2016 gesehen (IV-Nr. 145 S.
6). Dem Schreiben legte er seinen Bericht vom 1. Juni 2016, einen ENMG-Bericht
vom 13. Mai 2016 und einen Bericht des Spitals G.___, Institut für Radiologie,
über eine MRI-Untersuchung des Schädels vom 28. April 2016 bei (IV-Nr. 145).
Weiter nahm die Beschwerdegegnerin Berichte des Spitals H.___ vom
23.
Februar 2017 (IV-Nr. 156) sowie des Hausarztes Dr. med. I.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2016 (IV-Nr. 160;
identisch mit IV-Nr. 134 S. 7) zu den Akten. Am 5. Mai 2017 teilte sie der
Beschwerdeführerin mit, sie erachte eine polydisziplinäre Begutachtung
(voraussichtliche Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie) als notwendig (IV-Nr. 163).
2.6
Die Beschwerdeführerin liess
durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 1. Juni 2017 beantragen, die
Begutachtung sei auf die Fragen bezüglich des Grades der Hilflosigkeit (zur
Bemessung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags) zu beschränken
und die Fragen zur Arbeitsfähigkeit seien wegzulassen. Es sei insbesondere eine
neurologische Abklärung durchzuführen, wobei sie sich den weiteren Abklärungen
(Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, etc.) nicht widersetze. Schliesslich
sei im Sinne einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
mindestens Anspruch auf einen Assistenzbeitrag und auf Hilflosenentschädigung
für eine Beeinträchtigung mittleren Grades habe, wobei die entsprechenden
Zahlungen rückwirkend umgehend aufzunehmen seien (IV-Nr. 167).
2.7
Mit Verfügung vom 23. Juni 2017
(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine
polydisziplinäre Abklärung sei notwendig, da der rechtsrelevante medizinische
Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt sei. Die Begutachtung müsse auch die
Fragen zur Arbeitsfähigkeit umfassen, zumal im Beschluss der IV-Stelle Bern
betreffend Rentenzusprache vom 2. Februar 2016 (vgl. IV-Nr. 98) eine
Rentenrevision per 1. April 2017 vorgesehen worden sei. Dementsprechend
werde sowohl an der polydisziplinären Begutachtung (Vergabe des Auftrags nach
dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P) als auch am Fragekatalog
gemäss Mitteilung vom 5. Mai 2017 festgehalten.
2.8
Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 28. August 2017 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(IV-Nr. 194, S. 3), welche vom Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2017.211
vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 224) abgewiesen wurde. In seinen Erwägungen hielt
das Versicherungsgericht fest, wenn die Beschwerdegegnerin bisher keine
Verfügung erlassen habe, weil sie – zu Recht – zum Ergebnis gelangt sei, für
die Anspruchsbeurteilung seien ergänzende medizinische Abklärungen
erforderlich, stelle dies weder eine Rechtsverweigerung noch eine
Rechtsverzögerung dar. Aus den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 ergebe
sich keine Garantie auf einen bestimmten Ausgang des Verfahrens. Erst recht
schliesse der Vorbescheid nicht aus, dass anschliessend noch weitere, für die
Beurteilung notwendige Abklärungen durchgeführt würden, auch wenn diese den
Entscheid verzögerten und allenfalls das in Aussicht genommene Ergebnis in
Frage stellen könnten.
3.
3.1
Mit Schreiben an die
Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 227) kündigte die Beschwerdegegnerin
an, es werde bei der Begutachtungsstelle J.___, [...], eine polydisziplinäre
Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und
Psychiatrie durchgeführt. In der Folge teilte die Begutachtungsstelle J.___ der
Beschwerdeführerin die Untersuchungstermine (4. April 2018 für Psychiatrie und
Innere Medizin in [...]; 11. April 2018 für Neurologie in [...]) mit (IV-Nr.
231). Die psychiatrische Untersuchung durch pract. med. K.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, und die internistische Untersuchung durch Dr.
med. L.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin FMH, konnten am 4.
April 2018 stattfinden (vgl. IV-Nr. 231, 338.4 und 338.5).
3.2
Am 11. April 2018 teilte der
neurologische Gutachter, Dr. med. M.___, der IV-Stelle mit, die Begutachtung
habe nicht stattfinden können. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, sich
ohne Beisein ihres Assistenten untersuchen zu lassen. Zudem habe sie behauptet,
der Gutachter sei nicht in der Lage, eine Begutachtung durchzuführen. Unter
diesen Umständen sei die Begutachtung nicht möglich gewesen (IV-Nr. 232). Am
1.
Mai 2018 erklärte die Begutachtungsstelle, sie werde für die
abgebrochene neurologische Untersuchung die vollen Kosten verrechnen müssen,
und erkundigte sich, ob sie eine neue Fachperson mit der neurologischen
Begutachtung betrauen solle (IV-Nr. 232). Am 11. April und 3. Mai 2018 teilte die
Begutachtungsstelle der IV-Stelle ausserdem telefonisch mit, bei der
psychiatrischen Begutachtung sei die Notwendigkeit einer neuropsychologischen
Teilbegutachtung erkannt worden (IV-Protokoll, S. 16). Die verbleibenden
Begutachtungstermine wurden in der Folge auf den 26. Juni 2018 (Neurologie;
neu eingesetzter Gutachter) und 6. Juli 2018 (Neuropsychologie) festgesetzt
(IV-Nr. 239).
3.3
Es folgte ein reger
E-Mail-Verkehr. Der Assistent der Beschwerdeführerin machte unter anderem
geltend, die Beschwerdeführerin könne den Begutachtungstermin ohne Assistenz
nicht wahrnehmen. Er verlangte von der Beschwerdegegnerin, die Kosten zu
bevorschussen und die «ausstehenden Lohngelder» sofort zu überweisen, damit das
Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin aufrechterhalten
werden könne (IV-Nr. 242, 245).
3.4
Die neurologische Untersuchung
durch den neu eingesetzten Gutachter Dr. med. N.___, Facharzt für
Neurologie FMH, konnte am 26. Juni 2018 in den Räumlichkeiten der
Begutachtungsstelle in [...] stattfinden (vgl. IV-Nr. 338.7 S. 1 und
IV-Nr. 240). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 verlangte der Assistent der
Beschwerdeführerin die umgehende Auszahlung von Lohngeldern der Jahre 2016 und
2017.
sowie die sofortige Bezahlung eines Betrags von CHF 2'370.40 für den
von ihm durchgeführten Transport und die Betreuung im Rahmen des neurologischen
Gutachtenstermins vom 26. Juni 2018 (IV-Nr. 248).
3.5
Am 5. Juli 2018 abends teilte
der Assistent der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin per E-Mail mit, er
habe keinen Transportauftrag für die Begutachtung vom Folgetag erhalten und
werde daher die Beschwerdeführerin nicht zum Untersuchungstermin fahren (IV-Nr.
246). Am 9. Juli 2018 setzte die Begutachtungsstelle die Beschwerdegegnerin
telefonisch darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin nicht zur
neuropsychologischen Begutachtung vom 6. Juli 2018 erschienen sei
(IV-Protokoll, S. 17, Eintrag vom 9. Juli 2018).
3.6
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018
(IV-Nr. 249) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihre
gesetzliche Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und den neuen neuropsychologischen
Untersuchungstermin vom 27. Juli 2018 um 9.45 Uhr in der Begutachtungsstelle
J.___, [...], wahrzunehmen. Weiter wurde angekündigt, falls die
Beschwerdeführerin bei den geforderten medizinischen Untersuchungen nicht oder
nur ungenügend mitwirken und den Termin vom 27. Juli 2018 nicht wahrnehmen
sollte, werde die Beschwerdegegnerin einen Entscheid auf Grund der Akten
fällen, was voraussichtlich zur Abweisung der Leistungen führen werde.
3.7
Mit E-Mail vom 23. Juli 2018
(IV-Nr. 251) forderte der Assistent der Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin auf, ihm sofort einen schriftlichen
Personentransport-Auftrag für die Begutachtung vom 27. Juli 2018 zu erteilen,
damit er mit der Planung beginnen könne. Die Konditionen für den
Personentransport seien der Beschwerdegegnerin bereits mitgeteilt worden. Mit
Schreiben vom 25. Juli 2018 machte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin erneut auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam und verwies
auf das Schreiben vom 12. Juli 2018. Sie fügte an, aus dem beiliegenden
Merkblatt «Vergütung der Reisekosten in der IV» ergebe sich, welche Reisekosten
unter welchen Voraussetzungen von der IV-Stelle übernommen werden könnten
(IV-Nr. 253). Mit E-Mail vom 25. Juli 2018 (IV-Nr. 255) erklärte der Assistent
der Beschwerdeführerin gegenüber der Begutachtungsstelle, die
Beschwerdegegnerin verunmögliche der Beschwerdeführerin ihre Fortbewegung,
weshalb sie ihre Mitwirkungspflicht beim angesetzten Termin vom kommenden
Freitag, 27. Juli 2018, nicht wahrnehmen könne.
3.8
Am 3. August 2018 (IV-Protokoll,
S. 18, Eintrag vom 3. August 2018) informierte die Begutachtungsstelle die
Beschwerdegegnerin telefonisch darüber, dass die Beschwerdeführerin der neuropsychologischen
Abklärung wiederum ferngeblieben sei. Die Beschwerdegegnerin teilte der
Dispositiv
Beschwerdeführerin am 17. August 2018 mit, sie werde demnächst entscheiden, wie
angesichts ihres Nichterscheinens in den laufenden Verwaltungsverfahren
betreffend Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag und Invalidenrente weiter
vorgegangen werde (IV-Nr. 262).
3.9 Am 28. August 2018 teilte
Rechtsanwältin Elms der Beschwerdegegnerin mit, sie sei neu mit der Vertretung
der Beschwerdeführerin betraut worden, und bat um Aktenzustellung sowie um eine
Frist zur Stellungnahme, bevor der Entscheid erlassen werde (IV-Nr. 264). Mit
Eingabe vom 1. Oktober 2018 (IV-Nr. 274) nahm die Rechtsvertreterin zur Sache
Stellung. Sie führte aus, es liege keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht
vor, denn die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Reise zum
Ort der Begutachtungsort zu bewerkstelligen. Weiter enthält das Schreiben die
folgende Erklärung:
«Die Beschwerdeführerin erklärt sich
hiermit einverstanden – unter Kostenübernahme durch die IV-Stelle für die
Fahrtkosten und die Verpflegung sowie für die benötigte Begleitung des
Assistenten/der Vertrauensperson nach Art. 45 ATSG – an der terminlich
neuanzusetzenden neuropsychologischen Untersuchung teilzunehmen. Anderenfalls
könnte auch auf Kosten der IV-Stelle – ein Fahrdienst aufgeboten werden,
welcher die Versicherte und ihren Assistenten zur neuropsychologischen
Begutachtung nach [...] fährt.»
3.10 Es folgten weitere
Korrespondenzen, insbesondere per E-Mail, in deren Rahmen der Assistent der
Beschwerdeführerin eine Forderungsabtretung geltend machte (IV-Nr. 284)
und von der Beschwerdegegnerin «Lohngelder» im Betrag von CHF 13'849.10
und CHF 31'573.65 forderte (IV-Nr. 285, 288, 289, 319).
3.11 Am 23. Januar 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle mit, sie habe entschieden, keine
Wiederholung des von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen
neuropsychologischen Untersuchungstermins zuzulassen. Die Begutachtungsstelle
werde deshalb gebeten, das Gutachten fertigzustellen und die gestellten Fragen
zu beantworten, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich sei (IV-Nr. 295).
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 liess die Beschwerdegegnerin der
Begutachtungsstelle einen Protokolleintrag vom 16. August 2018 zur Kenntnis
zukommen (IV-Nr. 299).
3.12 Am 7. März 2019 (IV-Nr. 338.2)
erstattete die Begutachtungsstelle J.___ das polydisziplinäre Gutachten in den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie.
3.13 Mit Vorbescheiden vom 19. August
2019 (IV-Nr. 361, 362) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, sie werde den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag
abweisen. Die Vorbescheide vom 7. und 10. Oktober 2016 (vgl. E. I. 2.3 hiervor)
würden durch die neuen Vorbescheide ersetzt. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 20. September 2019 Einwand erheben (IV-Nr. 370).
3.14 Mit zwei Verfügungen vom 17. Januar
2020 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne der Vorbescheide vom 19. August
2019. Sie verneinte einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf
einen Assistenzbeitrag (IV-Nr. 388, 389; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Gegen die Verfügung betreffend
Hilflosenentschädigung lässt die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 beim
Versicherungsgericht Beschwerde erheben (VSBES.2020.43, A.S. 12 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 17. Januar 2020 sei
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine
Hilflosenentschädigung zumindest mittleren Grades, zu gewähren.
2. Eventuell sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten die notwendigen
Abklärungen durchzuführen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
4.2 Gleichentags lässt die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Assistenzbeitrag
vom 17. Januar 2020 erheben (VSBES.2020.44, A.S. 6 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 17. Januar 2020 sei
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich
Assistenzbeiträge, zu gewähren.
2. Eventuell sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten die notwendigen
Abklärungen durchzuführen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht stellt die
Beschwerdeführerin in beiden Beschwerdeschriften den Antrag, die beiden
Verfahren seien zu vereinigen.
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 24. Februar 2020 (A.S. 30 f.) werden die beiden Verfahren VSBES.2020.43 und
VSBES.2020.44 antragsgemäss vereinigt und unter der Verfahrensnummer
VSBES.2020.43 weitergeführt.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 15.
Mai 2020 (A.S. 36 f.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei in allen Punkten
abzuweisen.
2. Eventualiter seien weitere
Untersuchungen durch das Versicherungsgericht zu veranlassen.
7. Mit Replik vom 9. Juni 2020
(A.S. 40 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin erklärt am 3. Juli 2020, sie
verzichte auf weitere Ausführungen und halte an den angefochtenen Verfügungen
fest (A.S. 56).
8. Mit Eingabe vom 17. August 2020
(A.S. 58 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
I.
1. Die Beschwerden wurden
rechtzeitig erhoben und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
2.1 Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen
schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.2
2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser
Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und
Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung
der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.
463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist (lit. c).
2.2.3 Leichte Hilflosigkeit liegt laut
Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf
(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3 Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat
(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8026).
3. Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach
Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause
leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG).
Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten
Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)
erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer
gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und
zweitens weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in
eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt
noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies
IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die
Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die unter anderem die Zeit,
die der Hilflosenentschädigung entspricht (vgl. Art. 42sexies
IVG).
4.
4.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in
fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
4.2.1 Der Versicherungsträger prüft die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Soweit
ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und
zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen
(Art. 43 Abs. 2 ATSG).
4.2.2 Notwendig ist eine Untersuchung,
wenn sie von entscheidender Bedeutung für die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten, welche
der Versicherungsträger einholt, sowie durch ihn selbst veranlasste ergänzende
Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig ist die
Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische Stellungnahmen,
welche die versicherte Person einreicht, durch eigene Untersuchungen überprüfen
will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht gegeben, wenn
schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen
Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und Versicherte sich weigern, zu einer
weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer
Zweitmeinung einholen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom
12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2.3 Die Zumutbarkeit wird als
Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) verstanden. Bei ihrer
Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Fachärztliche
Untersuchungen gelten unter normalen Verhältnissen ohne weiteres als zumutbar
(Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010). Dasselbe
gilt ohne konkret entgegenstehende Umstände für die üblichen Untersuchungen
einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Urteil des Bundesgerichts
9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1).
4.3 Kommen die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5.
5.1 In den angefochtenen Verfügungen
vom 17. Januar 2020 wird ausgeführt, nach dem Urteil des Versicherungsgerichts
vom 7. Dezember 2017 sei in Anwendung des Zufallsprinzips die
Begutachtungsstelle J.___ bestimmt worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber
und über die vorgesehenen Gutachter orientiert worden. Anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung habe sich herausgestellt, dass zusätzlich eine
neuropsychologische Begutachtung notwendig sei. Die vorgesehene neurologische
Begutachtung vom 11. April 2018 habe nicht erfolgen können, sei aber in der
Folge am 26. Juni 2018 mit einem anderen Gutachter nachgeholt worden. Den auf
den 6. Juli 2018 angesetzten Termin für die neuropsychologische Begutachtung habe
die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Daher sei sie am 12. Juli 2018
mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zur Mitwirkung und Wahrnehmung des neu
angesetzten Termins vom 27. Juli 2018 aufgefordert worden. Trotz der
Aufforderung, den Termin wahrzunehmen und ihrer Mitwirkungspflicht
nachzukommen, sei die Beschwerdeführerin aber diesem Termin erneut und
unentschuldigt ferngeblieben. Am Vortag der Begutachtung sei eine E-Mail an die
Gutachter erfolgt, wonach die Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle an ihrer
Fortbewegung gehindert werde und deshalb den angesetzten Termin nicht
wahrnehmen könne. Die beteiligten Fachärzte hätten dann trotz des Fehlens der
für die medizinische Beurteilung relevanten neuropsychologischen Untersuchung
ein Gutachten erstellt. Dieses habe der IV-Stelle am 18. März 2019 vorgelegen. Wegen
der unterbliebenen neuropsychologischen Untersuchung hätten viele für die
Beurteilung wesentlichen Fragen und Punkte aus medizinischer Sicht nicht
abschliessend oder gar nicht erörtert und beurteilt werden können. Es fehle daher
an einer differenzierten Beurteilung der alltäglichen Lebensverrichtungen zur
Hilflosigkeit aus medizinischer Sicht. Daher könne nicht von einem zuverlässig
abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, gestützt auf den ein
Leistungsentscheid getroffen werden könnte. Das Einholen des Gutachtens habe
eine unverzichtbare Grundlage für die Anspruchsbeurteilung gebildet. Daher
müsse von Beweislosigkeit ausgegangen werden. Diese wirke sich zu Lasten der
Beschwerdeführerin aus, da die verbleibenden Abklärungslücken auf ihre
Weigerung, zur neuropsychologischen Begutachtung zu erscheinen, zurückzuführen
seien. Mit Blick auf den Ablauf des gesamten Verfahrens könne die im Schreiben
vom 1. Oktober 2018 erklärte Bereitschaft, an einer neu anzusetzenden Untersuchung
teilzunehmen, nicht als hinreichendes Zeichen eines nunmehr bestehenden
Willens, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, angesehen werden. Angesichts der
Vorgeschichte sei nicht als glaubhaft anzusehen, dass die Beschwerdeführerin
ohne zusätzliche Bedingungen zur Begutachtung erschienen wäre. Ihr Assistent
habe denn auch vor und nach dem 1. Oktober 2018 immer wieder finanzielle
Forderungen an die Beschwerdegegnerin gestellt. Da die medizinischen
Abklärungen aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, zur
neuropsychologischen Untersuchung zu erscheinen, unvollständig geblieben seien,
bestehe keine Grundlage für die Anerkennung eines Leistungsanspruchs. Das
Leistungsgesuch sei deshalb sowohl in Bezug auf die Hilflosenentschädigung als
auch in Bezug auf den Assistenzbeitrag abzuweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, die Verletzung der Mitwirkungspflicht sei nur dort relevant, wo sie
in unentschuldbarer Weise erfolge. Es werde vorausgesetzt, dass das Handeln der
versicherten Person schuldhaft sei. Ein Rechtfertigungsgrund dürfe nicht einmal
mehr ansatzweise gegeben und das Verhalten der versicherten Person müsse schlechthin
unverständlich sein (Hinweis auf Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 92
zu Art. 43 ATSG). Wenn die versicherte Person die verweigerte Mitwirkung zu
einem späteren Zeitpunkt dennoch erbringe, dürfe sich die auferlegte Sanktion
nur auf den Zeitraum beschränken, während dessen die Mitwirkung verweigert
worden sei (Hinweis auf Kieser, a.a.O., N 103 zu Art. 43 ATSG). Der Anspruch
auf Hilflosenentschädigung und derjenige auf Assistenzbeiträge seien in erster
Linie nicht durch eine Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu
klären (Hinweis auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH],
Rz. 8131 und das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand
1.1.2015, Rz. 6013), was in casu zu Unrecht unterlassen worden sei. Wenn der
Beschwerdeführerin überhaupt eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht
vorgeworfen werden könne, was bestritten werde, dann wäre diese Verletzung
spätestens per 1. Oktober 2018 geheilt gewesen, da die Versicherte zu diesem
Zeitpunkt explizit ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer
neuropsychologischen Abklärung erklärt habe. Damit sei die Sanktion der Umkehr
der Beweislast beendet gewesen (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 5.3). Warum die Beschwerdegegnerin
keinen neuen Termin für die neuropsychologische Begutachtung angesetzt habe,
könne nicht nachvollzogen werden. Das Nichtteilnehmen an der
neuropsychologischen Untersuchung, welches im Übrigen unter vorgängiger
Abmeldung geschehen sei, sei in Anbetracht der gesamten Umstände entschuldbar
und stelle damit keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die Beschwerdegegnerin
sei demnach verpflichtet, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin weiter
zu behandeln und die notwendigen Untersuchungen/Abklärungen – soweit der
Beschwerdeführerin zumutbar – weiterzuführen. Sodann vermöge das
beschwerdegegnerische Vorbringen, wonach die abschliessende Feststellung des
Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung aufgrund der
bereits vorliegenden Abklärungsunterlagen nicht möglich sei, nicht zu
überzeugen. Der Umstand, dass die Gutachter der Auffassung gewesen seien, die
neuropsychologische Begutachtung sei noch notwendig, habe keinen direkten
Einfluss auf die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und
Assistenzbeitrag, denn beide Ansprüche seien in erster Linie nicht durch eine
Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu klären, was zu Unrecht
unterlassen worden sei. Bereits am 26. August 2016 habe eine Abklärung der
Hilflosigkeit und des Assistenzbedarfs vor Ort stattgefunden. Gestützt auf
deren Ergebnisse sei die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für eine
mittlere Hilflosigkeit und eines Assistenzbeitrages in Aussicht gestellt
worden. Wenn nun die Beschwerdegegnerin – trotz des zumindest teilweise
ausgewiesenen Bedarfs gemäss Abklärungsbericht vor Ort und medizinischem
Gutachten – von der Leistungspflicht zurücktreten wolle, so stelle dies ein venire
contra factum proprium dar. Die Tatsache, dass gegen die beiden Vorbescheide
vom Oktober 2016 Einwände erhoben worden seien, ändere nichts daran, dass es
zwischenzeitlich sicherlich zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes
gekommen und die Aktenlage zumindest klar genug sei, um die 2016 in Aussicht
gestellten Leistungen zu sprechen. Zudem scheine die Beschwerdegegnerin im
Rahmen ihrer verfügungsweisen Argumentation zu verkennen, dass zwischenzeitlich
auch das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vorliege. Selbst wenn die
Gutachter in der Konsensbesprechung festgehalten hätten, eine
neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin sei erforderlich,
hätten sie dennoch bereits eine Beurteilung des Gesundheitszustandes vornehmen
können. Zur Fragestellung hinsichtlich Hilflosigkeit habe die psychiatrische
Gutachterin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten auf Unterstützung Dritter angewiesen
sei. Ausserdem sei sie aus psychiatrischer Sicht auf regelmässige Unterstützung
bei der Bewältigung von Alltagssituationen zum Beispiel bei der
Tagesstrukturierung, Haushaltsführung, Fragen der Ernährung und Gesundheit,
Hygiene und für einfache administrative Tätigkeit auf Hilfe angewiesen, was in
zeitlicher Hinsicht mit ca. 10 Stunden in der Woche – seit April 2015
– bzw. ca. 2 Stunden am Tag zu veranschlagen sei. Der neurologische Gutachter
habe betreffend Hilflosigkeit Einschränkungen in den nachfolgenden alltäglichen
Lebensverrichtungen festgestellt: Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen,
Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung. Die Frage, ob die
Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden auf Dritthilfe angewiesen sei, sei
im neurologischen Gutachten zu wenig differenziert beantwortet worden, denn es
sei auch relevant, ob eine versicherte Person in der Lage sei, sich Kleider
selber bereitzulegen und zu kontrollieren, ob sie richtig angezogen worden
seien (Hinweis auf KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz. 8014). Dieser Punkt wäre im
Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG noch abzuklären. Die Frage
nach dem Angewiesensein auf persönliche Überwachung sei anhand des
psychiatrischen wie auch des neurologischen Gutachtens nicht klar
aussagekräftig dargelegt. Die gutachterlicherseits offen gelassenen Punkte zur
Hilflosigkeit seien zwingend abzuklären, denn sie seien relevant für den
Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführerin als mittelschwer oder schwer
hilflos einzuschätzen sei. Bereits auf der Basis des Gutachtens sei überwiegend
wahrscheinlich mindestens ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei
mittlerer Hilflosigkeit erstellt. Die Ablehnung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung sei nicht rechtmässig.
Selbst wenn die Mitwirkungspflicht verletzt worden wäre, was bestritten werde,
hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten entscheiden müssen, und
basierend auf der aktuellen Aktenlage lasse sich die Abweisung des Anspruchs
nicht rechtfertigen. Sodann verkenne die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer
Ausführungen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren in einer Notlage
befinde und es ihr u.a. nicht möglich sei, ohne Begleitperson zu Terminen zu
gelangen bzw. diese wahrzunehmen. In diesem Sinne könne es der
Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie bei der Beschwerdegegnerin
um Kostenübernahme für die Reise zur Begutachtung sowie die Deckung der
Aufwendungen der Begleitperson/Vertrauensperson ersuche. Ebenfalls nicht
korrekt sei der Protokolleintrag vom 16. August 2018, worin die Mitarbeiterin
der Beschwerdegegnerin festhalte, die Betreibungsbeamtin habe telefonisch
mitgeteilt, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, aufzuspringen.
Dies habe mittels E-Mail-Verkehr und der entsprechenden Aussage der konkreten
Betreibungsbeamtin nachgewiesen werden können. Jedoch habe die
Beschwerdegegnerin diese Information am 24. Januar 2019 der Begutachtungsstelle
zugespielt. Der Begutachtungsstelle hätten damit auch unrichtige, irreführende
Angaben vorgelegen. Insbesondere der neurologische Gutachter habe sich in
Anbetracht der durch die Beschwerdegegnerin nachträglich zugespielten
Informationen dahingehend geäussert, dass dieser Umstand, wonach die
Beschwerdeführerin aufgesprungen sei, einen Widerspruch darstelle und er eine
zusätzliche neuropsychologische Abklärung für erforderlich erachte. Das Gericht
möge bei den Gutachtern rückfragen, ob die Korrektur der Aussage, die
Beschwerdeführerin sei aufgesprungen, zu einer abweichenden Beurteilung führe
und ob die nachträglich – also nach Erhalt der Informationen der Beschwerdegegnerin
– anberaumte bzw. für notwendig erachtete neuropsychologische Begutachtung
unter den nunmehr gegebenen Umständen hinsichtlich falschem Protokolleintrag
überhaupt erforderlich sei.
5.3 In der Beschwerdeantwort vom
15. Mai 2020 (A.S. 36 f.) wird entgegnet, nach dem gezeigten Verhalten und dem
grossen vorhergehenden Aufwand inklusive Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie
mündlichen Erläuterungen gegenüber der Beschwerdeführerin könne der
Beschwerdegegnerin nun nicht vorgeworfen werden, dass keine weitere
Begutachtung eingeleitet worden sei, nachdem die Rechtsvertreterin im Oktober
die Bereitschaft ihrer Klientin für Untersuchungen mitgeteilt habe. Die
formellen Anforderungen, um die Untersuchungen einzustellen und einen
ablehnenden Leistungsentscheid zu erlassen, seien erfüllt gewesen. Gestützt auf
die wenigen vorhandenen medizinischen Berichte, welche in einem Missverhältnis
zur geschilderten gesundheitlichen Problematik stünden, könne kein positiver
Leistungsentscheid erlassen werden. Die Berichte seien einerseits nicht aktuell,
andererseits zu wenig umfassend, um eine Anspruchsbeurteilung mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermöglichen. Auch auf
Auskünfte eines behandelnden Hausarztes oder eines zuständigen Facharztes könne
nicht zurückgegriffen werden. Der mit der Beschwerdeschrift eingereichte Bericht
des Zentrums für Paraplegie der Klinik O.___ vom 15. Juni 2017 vermöge daran
nichts zu ändern. Vielmehr werde damit erneut aufgezeigt, dass sich die
Abklärungen als schwierig bis fast unmöglich erwiesen, denn die
Beschwerdegegnerin sei weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die bevollmächtigten
Personen über diese Untersuchung orientiert worden. Dementsprechend seien die
in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge abzuweisen.
5.4 In der Replik vom 9. Juni 2020
hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Sie macht geltend,
die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sie sich seit Jahren in einer Notlage
befinde und es ihr unter anderem nicht möglich sei, ohne Begleitperson zu
Terminen zu gelangen bzw. diese wahrzunehmen. Nachdem ihr die vorbescheidsweise
zugesprochenen Leistungen nicht ausgerichtet worden seien, habe sie sich
zunehmend auch in finanzieller Bedrängnis befunden. Deshalb könne es ihr nicht
zum Nachteil gereichen, dass sie bei der Beschwerdegegnerin um Kostenübernahme
für die Reise zur Begutachtung sowie die Deckung der Aufwendungen der
Begleitperson ersucht habe. Der Lohn des Assistenten sei während der J.___-Begutachtung
von der Beschwerdegegnerin gebucht bzw. gestempelt worden. Ferner verkenne die
Beschwerdegegnerin, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – wenn denn
eine solche anzunehmen wäre, was bestritten werde – als geheilt gelte, sobald
die Mitwirkung angeboten werde. Spätestens ab 1. Oktober 2018 wäre deshalb die
Sanktion der Umkehr der Beweislast beendet gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe
bezeichnenderweise auch nicht zum Argument Stellung genommen, wonach der
Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge in erster Linie nicht
durch eine Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu klären sei.
Entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen sei es in Anbetracht der
gesamten Umstände nicht korrekt gewesen, die Untersuchungen einzustellen und
unter Berufung auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht ablehnende Leistungsentscheide
zu erlassen.
In der Eingabe vom 17. August 2020 wird
ergänzend ausgeführt, das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ sei durch die
unzulässige Weiterleitung falscher Informationen beeinflusst worden. Die
Beschwerdegegnerin habe der Begutachtungsstelle einen Protokolleintrag zukommen
lassen, in dem festgehalten werde, es sei der Beschwerdeführerin möglich
gewesen aufzuspringen, als eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes in ihrer
Wohnung erschienen sei. Dabei handle es sich um eine Falschmeldung, wie durch
eine E-Mail Nachricht der Betroffenen Betreibungsbeamtin habe nachgewiesen
werden können. Die Beschwerdegegnerin habe den weitergeleiteten Protokolleintrag
überdies nicht als Beilage zu den entsprechenden Schreiben in die Akten
eingefügt und damit ihre Aktenführungspflicht verletzt. Die unzutreffende
Mitteilung habe dazu geführt, dass die Begutachtungsstelle eine zusätzliche
neuropsychologische Untersuchung als notwendig erachtet habe. Die
Begutachtungsstelle sei auf die fehlerhafte Information hinzuweisen und nach
deren Auswirkungen zu fragen.
6. Streitig und zu prüfen sind die
Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und einen
Assistenzbeitrag. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind in diesem
Zusammenhang im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.1 Im Bericht der Klinik B.___ vom
14. Februar 2014 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.) werden eine emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine
ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0) diagnostiziert. Weiter führen die Ärzte
aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit noch nicht psychisch stabil genug, um
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollständig aufzunehmen. Das Ausmass der
Leistungsfähigkeit sei aktuell nur zögerlich zu erstellen. Bei zuverlässiger
Einnahme der Medikation liessen sich die Einschränkungen deutlich vermindern,
was sich sehr positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 9 f.). Im
Austrittsbericht vom 31. März 2014 (IV-Nr. 42 S. 5 ff.) bestätigt
die Klinik die genannten Diagnosen. Seit 14. Januar 2013 bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese Angaben werden im Bericht der Klinik
an die IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 42 S. 1 ff.)
bestätigt. Bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme, Compliance und Adherence sei
die Prognose günstig, zurzeit bestehe jedoch eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit.
6.2 Dr. med. P.___ Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. Mai 2015
(IV-Nr. 67) zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen eine bipolar affektive
Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0). Vom 26. August
2014 bis 28. Februar 2015 (letzte Kontrolle am 27. Januar 2015) bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er, der Arzt, gehe davon aus, dass
diese bis zum aktuellen Zeitpunkt und darüber hinaus andauere.
6.3 Die Q.___ informierten im
Austrittsbericht vom 20. August 2015 (IV-Nr. 131) über einen
stationären Aufenthalt vom 24. bis 29. Mai 2015. Die Zuweisung war durch
das Spital R.___ erfolgt, wo die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 wegen
akuter Suizidalität eingewiesen worden war (vgl. Bericht vom 23. Mai
2015, IV-Nr. 132 S. 5 ff.). Psychiatrische Diagnosen seien anamnestisch
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und eine
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Aufgefallen seien eine beidseitige
ausgeprägte Schwäche der Beine, eine optische Ataxie (Danebengreifen), ein
Blickrichtungsnystagmus horizontal und beim Blick nach oben sowie eine
sensomotorische, beinbetonte und schlaffe Tetraparese mit erloschenen
Muskeleigenreflexen und schlaffem Sphinktertonus. Man habe die
Beschwerdeführerin deshalb bei Verdacht auf eine subakute ZNS-Erkrankung und / oder
ein Guillain-Barré-Syndrom auf die Abteilung für Neurologie verlegt.
6.4 Im Bericht des Spitals S.___,
Rheuma- und Rehazentrum, vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 74 S. 2 ff.)
wird neu insbesondere eine (sub)akute inflammatorische Polyneuropathie, am ehesten
Overlap-Syndrom (Guillain-Barré / Miller-Fisher) diagnostiziert. Es
bestehe eine schwere rechtsbetonte Paraparese mit Steh- und Gehunfähigkeit,
sensible Ataxie. Die Lumbalpunktion habe eine zytoalbuminäre Dissoziation
gezeigt und die Anti-Gangliosid-AK seien positiv gewesen, was zu einer akuten
inflammatorischen Polyneuropathie (Guillain-Barré-Syndrom) passen würde. Eine
typische Variante habe jedoch nicht zugewiesen werden können, weshalb von einem
Overlap-Syndrom ausgegangen werde. Bei zudem bestehendem Nystagmus, Ataxie und
Bewusstseinstrübung werde weiter von einer nicht-alkoholischen
Wernicke-Enzephalopathie ausgegangen (IV-Nr. 74 S. 4). Von
neurologischer Sicht zeige sich eine stabile Situation, es zeige sich je nach
Tageszustand eine deutlich bessere Rumpfstabilität. Bestehend bleibe noch
deutlich das Defizit der distalen Extensoren. In den letzten Tagen seien
zunehmend neuropsychologische Defizite zu beobachten, mit intermittierender
Desorientiertheit. Es bestünden deutliche Einschränkungen in Bezug auf fast
alle Arbeiten (IV-Nr. 74 S. 8). Im Fragebogen zur
Hilflosenentschädigung wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei für alle
relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen mit Ausnahme des Essens trotz
Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen (IV-Nr. 74 S. 10).
6.5 Der RAD-Arzt med. pract. C.___
gelangte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 83) zum
Ergebnis, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe seit Januar 2013 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit Ende Mai 2015, mit dem Hinzutreten des
neurologischen Krankheitsbildes, gelte dies zweifelsfrei für alle vorstellbaren
Tätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Eine Re-Evaluation sei sinnvoll,
wenn die neurologische Rehabilitation abgeschlossen, die ambulante
Weiterbehandlung gesichert und die künftige Wohnform der Beschwerdeführerin
geklärt sei.
6.6 Der Abklärungsfachmann D.___ gibt
in seinem Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 120) zunächst
Ausführungen aus dem Internet zum Guillain-Barré-Syndrom wieder. In der Folge
äussert er sich zur notwendigen Hilfe durch Dritte in den für die
Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtungen. Er bejaht einen Bedarf
nach regelmässiger erheblicher Hilfe in fünf der sechs relevanten
Lebensverrichtungen (alle ausser Essen), nämlich in Bezug auf An- und
Auskleiden, Aufstehen / Absitzen / Abliegen,
Waschen / Kämmen / Baden-Duschen, Verrichten der Notdurft
(Ordnen der Kleider, Körperreinigung), Fortbewegung (im Freien, nicht in der
Wohnung) sowie Pflege der gesellschaftlichen Kontakte. Weiter bejaht der
Abklärungsfachmann die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung aufgrund der
aktuellen Amnesie, und zwar sowohl tagsüber als auch nachts. Schliesslich wird
empfohlen, ergänzende Arztberichte einzuholen und eine Revision für
30. September 2017 vorzusehen.
6.7 Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, führte am 7. November 2016
(IV-Nrn. 134 S. 7, 160 S. 1) aus, die Beschwerdeführerin sei
wegen ihres Guillain-Barré-Syndroms seit Mai 2015 körperlich massiv behindert.
Nach initial langer Bettlägrigkeit und stationärer Behandlung sei sie wieder im
Rollstuhl mobilisiert. Die Diagnosestellung sei schwierig und die Zeit seit
Beginn der Erkrankung bis zur Initiierung der gezielten Therapie psychisch sehr
traumatisierend gewesen. Stark belastend sei auch die oft als sehr bedrohlich
erlebte Atemnot, neben der Lähmung mit Gehunfähigkeit, welche anamnestisch
schon bei Spitaleintritt im Mai 2015 bestanden habe. Die Beschwerdeführerin
benötige Hilfe in vielen alltäglichen Verrichtungen, tagsüber und nachts.
6.8 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ legte
in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 143) dar, die vorhandenen
Arztberichte seien alt und enthielten weder implizit noch explizit Hinweise auf
die «Hilflosigkeit» im Alltag. Die neurologische Erkrankung, welche im Sommer
2015 (auch mit genauen klinischen und laborchemischen Untersuchungsbefinden)
dokumentiert sei, sei seither nicht mehr beschrieben respektive es seien dazu
keine neuen Berichte vorhanden. Aus medizinischer Sicht sei eine neurologische
Beurteilung unabdingbar, um eine Klärung der Hilflosigkeit vom somatischen
Standpunkt aus vorzunehmen. Es sei möglich, dass sich die somatische Situation
im zeitlichen Verlauf beruhigt bzw. verbessert habe, zumal dies einem
«normalen» Krankheitsverlauf entsprechen würde.
6.9 Dem Bericht des Neurologen Dr.
med. F.___ vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 145), der erst nach der
Stellungnahme von Dr. med. E.___ zu den Akten gelangte, lassen sich die
folgenden Diagnosen entnehmen:
·
Status nach akut
inflammatorischer Polyneuropathie, DD im Rahmen eines Overlap-Syndroms mit/bei
- aktenanamnestisch
distalbetonte Paraparese, sensible Ataxie-Nystagmus und
vegetative Instabilität
- MRI Schädel Mai 2015 mit
singulär demyelinisierendem Herd
- MRI Schädel Mai 2016
ohne Nachweis dieses Herds, keine neuen Herde
- aktuelle
Elektrophysiologie unverändert
- DD gewisse funktionelle
Überlagerung.
Der Arzt führt aus, die
Beschwerdeführerin sei zur Verlaufskontrolle zugewiesen worden. Sie gebe an,
dass es stetig, wenn auch langsam, bessergehe. Vor allem an den oberen
Extremitäten habe sie eigentlich keine Probleme mehr bis auf ein leichtes
Kribbeln der Fingerspitzen. Dies zeige sich auch in der neurologischen
Untersuchung. Aktuell könne die Beschwerdeführerin aber immer noch nicht gehen,
sie bewege sich zu Hause auf allen Vieren fort. Auf dem aktuellen MRI-Bild
zeige sich die Läsion im Balken nicht mehr, und die nun neu beschriebenen
Läsionen seien schon auf den alten MRI-Bildern sichtbar. Insofern sei nicht von
einer Aktivität eines entzündlichen Prozesses auszugehen. In der
Elektrophysiologie zeigten sich eigentlich unveränderte Befunde, mit vor allem
verminderter Amplitude des Nervus peronaeus sowie fehlendem Antwortpotenzial
des Nervus suralis rechts. Interessanterweise zeigten sich normale
Tibialis-Neurographien. Hinsichtlich einer höhergradigen axonalen Schädigung
könne er, Dr. med. F.___, aktuell im Nervus tibialis anterior (Nervus peronaeus
innerviert) aber keine akuten Denervationszeichen nachweisen. Dies spreche eher
gegen einen noch weiter fortschreitenden Prozess und eine hochgradige
Neuropathie. Weiter falle aber auch in der Untersuchung eine gewisse
funktionelle Komponente auf. Es liege sicherlich eine somatische Störung vor,
es wäre aber denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin an ein Bewegungsmuster
gewöhnt habe, so dass nun das Krankheitsbild durch diese funktionelle
Komponente überlagert werde. Insofern würde er, bei fehlenden Anzeichen einer
Verschlechterung, vorerst keine weiteren Abklärungsschritte vornehmen, sondern
der Patientin möglichst eine Physiotherapie organisieren, damit das Gehen
wieder erlernt werden könne. Auch fehlten eindeutige Atrophien als Hinweise für
eine starke bzw. fortschreitende Polyneuropathie. Wie sich dem Begleitschreiben
vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 145 S. 6) entnehmen lässt, hatte
die letzte Kontrolle bei Dr. med. F.___ im Sommer 2016 stattgefunden.
6.10 Laut dem Bericht des
Notfallzentrums des Spitals H.___ (IV-Nr. 156) erfolgte am
23. Februar 2017 eine Selbsteinweisung der Beschwerdeführerin aufgrund
wiederholter Episoden mit Kopfschmerzen, hypertensiven Blutdruckwerten und
Palpitationen. Beim Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand
gezeigt. Die klinische Untersuchung sei nicht richtungsweisend gewesen. Die
erweiterte Laborkontrolle inkl. CK / Trop und TSH habe unauffällige
Werte ergeben, bis auf eine leichte Leukozytose, welche bei fehlenden Hinweisen
auf ein Infektgeschehen am ehesten als stressinduziert zu werten sei. Unter der
abgegebenen Medikation (einmalig Perfalgan) sei eine vollständige Regredienz
der Schmerzen erreicht worden. Die Indikation für eine cerebrale Bildgebung sei
nicht gegeben gewesen. Blutdruck und Herzfrequenz hätten sich in der Folge
normalisiert, ohne dass eine zusätzliche medikamentöse Intervention
erforderlich gewesen sei. Zusammenfassend bleibe die Ursache für die
hypertensiven Episoden unklar. Gut denkbar sei eine Blutdruckentgleisung im
Rahmen der Schmerz- sowie der begleitenden Stresssituation. In Anbetracht der
komplexen medizinischen Vorgeschichte und einer ausgeprägten allgemeinen
Verunsicherung seitens der Patientin sei ihr dringlichst nahegelegt worden,
eine hausärztliche Ansprechperson zu suchen. Ebenfalls sei eine erneute
neurologische Evaluation zu diskutieren.
6.11 Erst mit der Beschwerdeschrift
liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klink O.___ über die
neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 15. Juni 2017 (IV-Nr.
391, S. 55) einreichen. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:
1. Residueller Neurogener Pes equinovarus
beidseits, rechts > links, nach Diagnose 2
2. Akute inflammatorische Polyneuropathie
DD: Overlap-Syndrom, DD: AMSAN
·
Distal betonte
Paraparese mit Steh- und Gehunfähigkeit, sensible Ataxie, Nystagmus und
vegetative Instabilität
·
Elekrophysiologische
Untersuchung vom 3. Juni 2015: Sensomotorisch axonale Neuropathie (Befund nicht
vorliegend)
·
Anti Gangliosid GM1
Antikörper, Anti Gangliosid GM la und 1b und Anti Asialo GM1 Antikörper positiv
·
Zytoalbuminäre
Dissoziation
·
Elekrophysiologische
Untersuchung vom 13. Mai 2016: Keine Denervierung und keine pathologischen MUPs
im M. tibialis anterior und M. gastrocnemius; regelrechte Neurografie des N.
tibialis links, amplitudengeminderte Neurografie des N. peroneus links
3. Zerebelläres Syndrom
•
DD: Nicht- alkoholische
Wernicke-Enzephalopathie, Overlap-Syndrom
•
Nystagmus und vegetative
Instabilität
4. Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
•
St.n. mehreren Suizidversuchen
5. Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
bei Erwachsenen
6. Herpes Simplex Gesäss links 6. Juli 2015
7. Lebersteatose
Zur Beurteilung wurde festgehalten,
nicht passend zu einem Residuum einer AMSAN (Akute motor-sensorische axonale Neuropathie)
seien der neurografisch aktuell komplett blande Befund des Nervus tibialis
sowie die komplett normwertigen Befunde der elektromyografischen
Untersuchungen. Diesbezüglich sei im Rahmen der Klinik eher von einem primär
demyelinisierendem Prozess als Ursache der bis proximal ausgeprägten Paraparese
auszugehen auf dem Boden einer bereits bestehenden sensiblen Polyneuropathie,
am ehesten im Rahmen des beschriebenen nuritiven Problems (Vitamin B1 Mangel),
sowie bei positiver C2-Anamnese. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass der
zweimalige Harnverhalt, der anamnestisch beschrieben werde, ebenfalls peripher
neurophatischer Genese gewesen sei. Für ein reines Elsbergsyndrom seien die
Paresen jedoch zu proximal lokalisiert (Kniestrecker/Hüftbeuger mitbetroffen).
Der Nervus peroneus rechts lasse sich mittels Ableitung über der Fossa sowie
dem Fibulaköpfchen ohne Leitungsblock stimulieren, so dass hier nicht von einer
Peroneusläsion loco typico ausgegangen werden könne. Vielmehr interpretiere man
den Spitzfuss bei stimulierbarem Nerven und regelrechter Willison Analyse eher
als inaktivitätsbedingt bei Überwiegen der Fusssenker. Der M. peroneus longus
zeige einen deutlich erhöhten Ruhetonus sowie klare Willkürinnervation, so dass
vor einer operativen Behandlung des Spitzfusses allenfalls eine Behandlung
mittels Botulinumtoxin mit gleichzeitiger Anfertigung einer Eversionsschiene
sowie intensiver physiotherapeutischer Beübung indiziert wäre.
6.12 Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle J.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 338.2;
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ICD 10: F33.0
•
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ICD10: F60.31
•
Leichte kognitive Störung
F06.7
•
Folgezustand nach
immunogener Polyradikuloneuropathie und Miller-Fisher Syndrom (2015)
-
Peronaeal betonte Paresen
der unteren Extremitäten rechtsbetont, mit Spitzfusskontraktur rechtsbetont,
beinbetont ataktisches Syndrom
-
Anti-Gangliosid GM 1
Antikörper positiv; Zustand nach Immunglobulintherapie 9. bis 11. Juni
2015
-
ENMG-Untersuchungen
(2015-2016) mit deutlichen peronaeal-betonten Amplitudenreduktionen
-
MRI Schädel mit einzelnen
T2/FLAIR-hyperintensen Läsionen ohne Progression bei Kontrolle in 2016
·
Mnestische Störungen
-
Neuropsychologische
Untersuchung zur Symptomvalidierung und Quantifizierung der Schwere, sowie der ätiologischen
Zuordnung erforderlich, aber nicht vorliegend
-
DD im Rahmen der
aktenanamnestisch erwogenen nicht toxisch-alkoholischen
Wernicke-Enzephalopathie, mit Auftreten 2015 bei alimentärer Mangelsituation
von Thiamin bei langer Episode mit schwerem Erbrechen
-
klinisch Hirnstammsyndrom
und Bewusstseinsalteration; Thiaminwert Spital S.___ 36 nmol/l (29. Mai 2015);
im MRI hypertensive paraduktale Signalstörung
-
DD verstärkt im Rahmen
einer psychiatrischen Diagnose
-
Aktuell keine
abschliessende Quantifizierung mit Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit möglich
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Status nach Appendektomie
11-jährig
•
Asthma bronchiale,
allergisch
•
Passagere Hyperthyreose
2015
•
Cholezystektomie bei
Cholezystolithiasis 2015
•
Steatosis hepatis 2015
•
Rhinopathia allergica
•
Hämorrhagische Gastritis
05/2015
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, als
Folge der neurologischen Erkrankung bestehe eine erhebliche Einschränkung der
Mobilität, welche durch eine stationäre Therapiemassnahme verbesserungsfähig
wäre. Momentan sei die Begutachtete auf einen Rollstuhl angewiesen. Beeinflusst
durch kognitive und mnestische Funktionseinschränkungen könnte die Begutachtete
allenfalls einfache, repetitive Tätigkeiten ausführen, die keine hohe
Anforderung an das Konzentrationsvermögen und an die Sorgfalt stellen. Sie sei
in ihrem Anpassungs- und Umstellungsvermögen stark beeinträchtigt, im
interpersonellen Kontakt misstrauisch, sei bei der Ausübung einer Tätigkeit auf
ein kleines, wohlwollendes Team angewiesen. Die Tätigkeit dürfte keinen
Publikumsverkehr beinhalten, keine hohe emotionale Belastung. Die
Beschwerdeführerin habe durchgehend eine überaus misstrauische Haltung
gegenüber sämtlichen ärztlichen Abklärungen gezeigt, nicht nur in Verbindung
mit körperlicher Untersuchung. Dies erschwere eine schlüssige gutachterliche
Untersuchung, aber auch einen therapeutischen Zugang. Es bestehe eine starke
Abhängigkeit zu ihrer betreuenden männlichen Bezugsperson. Auf Basis des
gutachterlichen Gespräches sowie der späteren Feststellung einer Verwahrlosung
in der Wohnsituation erschienen die Fähigkeiten für eine berufliche
Wiedereingliederung sehr reduziert. Leider sei es bei fehlender neuropsychologischer
Untersuchung unmöglich, die Ursachen detailliert abzugrenzen (neurologische
und/oder psychiatrische Störung). Ressourcen seien kaum erkennbar. Die Beschwerdeführerin
sei momentan in der Mobilität eingeschränkt. Bei zugleich bestehender Ataxie
sei es ihr – auf Basis der Befunde im Rahmen der Begutachtung – nicht möglich
zu laufen. Sie könne selbstständig einen Rollstuhl mit den Händen steuern.
Diese, im Rahmen der gutachterlichen Situation gemachten Feststellungen,
stünden in offensichtlichem Widerspruch zu der Beobachtung während eines
unangekündigten Besuches der Mitarbeitenden des Betreibungsamtes in der
Wohnung, wonach es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei «aufzuspringen».
Allerdings fänden sich keine ganz detaillierten medizinischen Beschreibungen
dieser Bewegungen, weshalb man die Feststellungen ohne konkrete Kenntnis über
den Sachverhalt nicht überbewerten möchte. Es werde aber empfohlen, eine
Begutachtungsphase während eines stationären Aufenthaltes durchzuführen. Aus
neurologischer Sicht sei ohne strukturierte Beurteilung der neurokognitiven
Funktionen durch eine neuropsychologische Abklärung keine Aussage zur
Arbeitsfähigkeit möglich. Einschränkungen bei den konkret erfragten
Alltagsverrichtungen seien ausschliesslich durch Erkrankungen auf somatischem
Gebiet begründet. Die Notwendigkeit von Betreuung beschränke sich auf einige
Unterstützungsmassnahmen, hauptsächlich die Körperpflege betreffend. Eine
nächtliche Betreuungsnotwendigkeit bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht
benötige die Beschwerdeführerin regelmässige Unterstützung bei der Bewältigung
von Alltagssituationen, zum Beispiel Hilfe bei der Tagesstrukturierung,
Haushaltsführung, Fragen der Ernährung und Gesundheit, Hygiene und für einfache
administrative Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hier ein täglicher
Aufwand von 2 Stunden. Momentan sei die hohe Arbeitsunfähigkeit begründet durch
psychiatrische, kognitive und mnestische Einschränkungen. Eine genaue
Differenzierung sei ohne neuropsychologische Abklärung kaum möglich.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. II.
4.3 hiervor). Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nach durchgeführtem
Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht zur neu angesetzten neuropsychologischen
Untersuchung vom 27. Juli 2018 erschienen und habe damit ihre
Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, so dass ein Entscheid
aufgrund der Akten habe gefällt werden müssen. Vorweg ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht neben den Untersuchungen in den medizinischen
Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie, welche (wenn auch
nicht ohne «Nebengeräusche») stattfinden konnten, zusätzlich eine
neuropsychologische Begutachtung angeordnet hat. Dies hängt davon ab, ob diese
Massnahme zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig (vgl. E.
II. 4.2.2 hiervor) und der Beschwerdeführerin zumutbar ist bzw. war (vgl. E.
II. 4.2.3 hiervor).
7.1 Die Notwendigkeit einer
zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung wurde gemäss dem
Protokolleintrag vom 3. Mai 2018 (vgl. auch denjenigen vom 11. April 2018)
im Rahmen der psychiatrischen Exploration, welche am 4. April 2018 stattfand,
festgestellt. Im psychiatrischen Teilgutachten wird dazu ausgeführt, es sei
geplant gewesen, das Ausmass der kognitiven und mnestischen Funktionsstörungen
durch eine neuropsychologische Untersuchung zu objektivieren und zu
quantifizieren. Aus psychiatrischem Gebiet werde anhand der klinischen Befunde,
die während der Untersuchung erhoben werden konnten, von einer leichten
kognitiven Störung ausgegangen (IV-Nr. 338.4 S. 14). Das
neurologische Teilgutachten weist an mehreren Stellen auf die Notwendigkeit
einer neuropsychologischen Untersuchung hin. So wird im Abschnitt «Diagnosen»
unter dem Teilabschnitt «Auswirkungen der Störungen und Diskussion» ausgeführt
(IV-Nr. 338.7), die Beschwerdeführerin mache als Beschwerden mnestische Defizite
geltend. Eine Beurteilung dieser Symptome sei rein klinisch mittels
Untersuchung und gutachterlichen Gesprächs nicht in ausreichender Weise
möglich. Vielmehr müsse für eine Quantifizierung sowie Symptomvalidierung eine
neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden. Durch die Kombination der
Gedächtnisstörungen und der körperlichen Einschränkungen entstehe insgesamt
eine Einschränkung der Mobilität und der Selbstständigkeit bei den
Alltagsfunktionen, welche auf die eigene Person gerichtet seien. Die
Beschwerdeführerin sei in der Lage, Transfers selbstständig durchzuführen. Auf
rein körperlicher Ebene wäre sie in der Lage, Handlungen mit den oberen
Extremitäten auszuüben. Wiederum wäre es daher bedeutsam, die neurokognitive
Symptomatik abschliessend zu beurteilen. In seiner abschliessenden Beurteilung
hält der neurologische Gutachter fest, im neurologischen Bereich bestünden
mnestische Störungen sowie eine gewisse Konfabulationsneigung. Diese sei inkomplett
ausgebildet, denn viele der Angaben der Beschwerdeführerin würden auch nach
Durchsicht des fachpsychiatrischen Gutachtens als zutreffend angesehen, da sie
an unterschiedlichen Tagen zu vielen Teilbereichen vergleichbare Angaben
gemacht habe. Wie bereits erwähnt, sei rein auf Basis des Gesprächs keine
Quantifizierung möglich. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hält
der neurologische Teilgutachter fest, auf Basis des gutachterlichen Gesprächs
sowie der späteren Feststellung einer Verwahrlosung in der Wohnsituation
erschienen die Fähigkeiten für eine berufliche Wiedereingliederung sehr
reduziert. Leider sei es bei fehlender neuropsychologischer Untersuchung
unmöglich, die Ursachen detailliert voneinander abzugrenzen. Fokussiere man auf
den Folgezustand nach immunogener polyradikulärer Neuropathie, bestünden
zurzeit peroneal betonte Paresen mit einer Spitzfussstellung, welche im Rahmen
von rehabilitativen Massnahmen besserungsfähig seien. Bei zugleich guter
Funktion seitens der oberen Extremitäten wäre rein von dieser Seite zumindest
eine sitzende Berufstätigkeit möglich. Die konkrete gesundheitliche
Einschränkung bestehe in Beeinträchtigungen der Mobilität aufgrund einer Ataxie
sowie peroneal betonter Lähmungserscheinungen beider Beine mit rechts betonten
Spitzfusskontrakturen, welche zu einer Fehlstellung der Füsse führten, die das
Abrollen erschwere. Im Rahmen der Beantwortung der gestellten Fragen erklärt
der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit, aus neurologischer Sicht sei es aktuell
ohne neuropsychologische Untersuchung nicht möglich, über die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit im Bereich eines selbstständigen Telefon Services eine abschliessende
Beurteilung abzugeben. Ohne strukturierte Beurteilung der neurologischen
Funktionen sei auch keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
möglich. In der Folge nimmt der Gutachter auch zu den Zusatzfragen Stellung,
welche mit Blick auf die Hilflosenentschädigung gestellt wurden. Wie seinen
diesbezüglichen Ausführungen entnommen werden kann, stützte er sich bei seinen
Antworten in erster Linie auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf
Beobachtungen im Rahmen der Exploration.
7.2 Aus den vorstehend
wiedergegebenen Aussagen wird deutlich, dass insbesondere der neurologische
Gutachter eine ergänzende neuropsychologische Abklärung für notwendig hielt, um
verlässliche Aussagen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin machen zu
können. Er begründete dies damit, dass durch die Kombination der
Gedächtnisstörungen und der körperlichen Einschränkungen insgesamt eine
Einschränkung der Mobilität und der Selbstständigkeit bei den
Alltagsfunktionen, welche auf die eigene Person gerichtet sind, entstehe. Zudem
lasse sich die Arbeitsfähigkeit nur unter Mitberücksichtigung allfälliger
kognitiver/mnestischer Einschränkungen, deren zuverlässige Beurteilung eine
neuropsychologische Untersuchung zwingend voraussetze, mit hinreichender
Zuverlässigkeit einschätzen. Weiter ist laut der Beurteilung des neurologischen
Teilgutachters auch eine Aussage zu den Behandlungsmöglichkeiten, welche aus
einer rein somatisch-neurologischen Sicht durchaus – insbesondere auch
hinsichtlich der Gehfähigkeit – bestehen würden, nur möglich, wenn die
neuropsychologische Seite abgeklärt wurde. Der neurologische Gutachter hält in
diesem Zusammenhang fest, im Gesamtkontext seien die peripheren neurologischen
Störungen lediglich ein Teilaspekt des Gesamtzustandsbildes. Heilungschancen
könnten nur genau bestimmt werden, wenn die psychiatrische und neurokognitive
Situation detailliert überprüft werden könne. Rein auf Basis der
peroneal-betonten Paresen wären sitzende Tätigkeiten durchführbar.
Aufgrund dieser überzeugenden
Ausführungen insbesondere im neurologischen Teilgutachten der
Begutachtungsstelle J.___ ist die Notwendigkeit einer zusätzlichen
neuropsychologischen Begutachtung zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts erstellt. Ohne eine solche ist keine abschliessende Beurteilung
des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht möglich.
An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, dass der neurologische
Teilgutachter die Zusatzfragen zur Einschränkung in den für die Hilflosenentschädigung
relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen trotzdem zu beantworten versuchte,
denn aus den Antworten wird deutlich, dass er sich dabei in erster Linie auf
die Aussagen der Beschwerdeführerin und das von ihr gezeigte Verhalten
abstützte. Da er an anderer Stelle klar festhält, die Einschränkung der
Mobilität und der Selbständigkeit bei den Alltagsfunktionen, welche auf die
eigene Person gerichtet seien, entstehe durch die Kombination der kognitiven/mnestischen
und der körperlichen Einschränkungen, wird deutlich, dass es sich nicht um eine
abschliessende Beurteilung handelt. Der neurologische Gutachter sah sich denn
auch ausserstande, ohne neuropsychologische Abklärung Aussagen zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen. Die Beschwerdeführerin macht
in diesem Zusammenhang geltend, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und
derjenige auf Assistenzbeiträge seien in erster Linie nicht durch eine
Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu klären. Dies ist insofern zu
präzisieren, als eine solche Abklärung vor Ort nur und erst dann Sinn macht,
wenn der Sachverhalt aus medizinischer Sicht hinreichend geklärt ist. Es kommt
hinzu, dass der Beweiswert von Berichten über eine Abklärung vor Ort generell
eingeschränkt ist, wenn die Auswirkungen von psychischen oder kognitiven
Einschränkungen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011
vom 8. Februar 2012 E. 5.2.2).
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus,
die Gutachter hätten die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Begutachtung
deshalb bejaht, weil ihnen die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2019 (vgl.
IV-Nr. 299) nachträglich einen Protokolleintrag vom 16. August 2018 (IV-Protokoll, S.
18) zugestellt habe, in dem fälschlicherweise festgehalten werde, eine Betreibungsbeamtin
habe telefonisch mitgeteilt, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen
sei, aufzuspringen. Es trifft zu, dass die betreffende Betreibungsbeamtin mit
E-Mail vom 13. Januar 2020 (Replikbeilage 4) gegenüber der Beschwerdeführerin
richtiggestellt hat, sie, die Betreibungsbeamtin, habe lediglich gesagt, die
Beschwerdeführerin sei aus einer liegenden Position in eine sitzende Position geschnellt;
sie habe nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin gestanden oder aufgestanden
sei. Es verhält sich aber nicht so, dass dieser Protokolleintrag dazu geführt
hätte, dass die Begutachtungsstelle eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung
als notwendig erachtete. Vielmehr teilte die Begutachtungsstelle J.___ der
Beschwerdegegnerin bereits am 11. April 2018 und nochmals, präziser, am 3. Mai
2018 – also lange vor der Erstellung und ohne Kenntnis des Protokolleintrags
vom 16. August 2018 – telefonisch mit, bei der psychiatrischen Begutachtung sei
die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Teilbegutachtung erkannt worden
(IV-Protokoll, S. 16, Eintrag vom 3. Mai 2018). Die Begutachtungstermine wurden
danach auf den 26. Juni 2018 (neuer Termin betreffend Neurologie) und 6.
Juli 2018 (erster, in der Folge nicht wahrgenommener Termin betreffend Neuropsychologie)
festgesetzt (IV-Nr. 239). Selbst der Ersatztermin vom 27. Juli 2018 lag
noch vor dem Protokolleintrag vom 16. August 2018. Die von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten Rückfragen an die
Begutachtungsstelle, ob eine neuropsychologische Begutachtung aufgrund dieser
Umstände (gemeint sind die nicht korrekten Angaben im betreffenden
Protokolleintrag) noch notwendig sei, können demnach unterbleiben.
Zusammenfassend ist somit die
Notwendigkeit einer zusätzlichen neuropsychologischen Begutachtung zu bejahen.
7.3 Wie vorstehend festgehalten,
gelten fachärztliche Untersuchungen unter normalen Verhältnissen ohne weiteres
als zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember
2010). Dasselbe gilt ohne konkret entgegenstehende Umstände für die üblichen Untersuchungen
einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Urteil des Bundesgerichts
9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Es sind keine Gründe für die
Annahme ersichtlich, dass eine zusätzliche neuropsychologische Begutachtung für
die Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre. Dies wird auch nicht
geltend gemacht.
8. Nachdem somit sowohl die
Notwendigkeit als auch die Zumutbarkeit der neuropsychologischen Abklärung zu
bejahen ist, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
wiederholtes Fernbleiben von der neuropsychologischen Begutachtung ihre
Mitwirkungspflicht verletzt und bejahendenfalls diese in unentschuldbarer Weise
verletzt hat.
8.1 Die Mitwirkungspflicht bildet
das Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien müssen zur Abklärung des
Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den
Untersuchungsgrundsatz (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, 2010, S. 208 N 1103 mit Hinweisen). Die
Mitwirkungspflichten haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt
ohne Mitwirkung der versicherten Person nicht weiter abgeklärt werden kann.
Dies ist in der Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss
regelmässig der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person. Die vorhandenen ärztlichen Berichte geben darüber vielfach nur
ungenügend Aufschluss, so dass eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine
Ärztin des RAD oder eine interdisziplinäre Abklärung bei der MEDAS angezeigt
ist. Unterzieht sich die versicherte Person nicht der Begutachtung, kann der
Sachverhalt unter Umständen nicht vollständig und richtig abgeklärt werden
(Müller, a.a.O., S. 209 f. N 1111).
8.2
8.2.1 Die Mitwirkungspflicht der
versicherten Person ist eine besondere Form der Schadenminderungspflicht
(Müller, a.a.O., S. 208 N 1101). Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die
Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit eine
solche für die Beurteilung notwendig ist, was gestützt auf die Erwägungen in E.
II. 7. hiervor zu bejahen ist. Es bestehen vorliegend denn auch keine
Anhaltspunkte, dass die neuropsychologische Untersuchung unzumutbar oder
unverhältnismässig, d.h. ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen,
gewesen wäre. Die der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang obliegende
Mitwirkungspflicht erscheint somit als verhältnismässig, zumal sie sich im
Rahmen der Begutachtung bereits einer internistischen, psychiatrischen und
neurologischen Untersuchung unterzogen hatte. Indem sie die neuropsychologischen
Untersuchungstermine zweimal verpasste bzw. absagen liess (vgl. E. I.
1.4.6, 1.4.10, 1.4.11 hiervor), verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht.
8.2.2 Eine Verletzung der Auskunfts-
oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise
erfolgt. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, es könne
nicht gesagt werden, ihr Verhalten hinsichtlich des Ersuchens um Übernahme der
Fahrtkosten und der Übernahme der Kosten der Begleitperson im Zusammenhang mit
den Begutachtungsterminen sei nicht einmal mehr ansatzweise zu rechtfertigen
bzw. schlechthin unverständlich. Dies
insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Kosten, welche mit der Abklärung
des Sachverhalts zusammenhingen, von der Invalidenversicherung übernommen
würden (Art. 45 ATSG). Das Nichtteilnehmen an der neuropsychologischen
Untersuchung, welches im Übrigen unter vorgängiger Abmeldung geschehen sei, sei
in casu in Anbetracht der gesamten Umstände entschuldbar und stelle damit keine
Verletzung der Mitwirkungspflicht dar.
Zwischen [...], dem damaligen Wohnort
der Beschwerdeführerin, und dem Ort der Begutachtungsstelle in [...] liegt eine
Distanz von knapp einer Autostunde (vgl. auch den «Personen Transport Schein»,
IV-Nr. 248 S. 6). Die Beschwerdeführerin war zum ersten Untersuchungstermin am
4. April 2018 (psychiatrische und internistische Untersuchung) erschienen. Zum
Termin für die neurologische Untersuchung vom 11. April 2018, welche in [...]
hätte stattfinden sollen (Fahrzeit ab damaligem Wohnort etwas mehr als eine
Stunde), erschien sie ebenfalls. Diese Begutachtung konnte allerdings nicht
stattfinden, weil die Beschwerdeführerin darauf beharrte, dass der Assistent
bei der Untersuchung anwesend sei, was der Gutachter ablehnte, und weil sie im
anschliessenden Gespräch den Gutachter als inkompetent bezeichnete (vgl. dessen
Schilderung, IV-Nr. 232 S. 2). Am 15. Juni 2018 gab die
Begutachtungsstelle die Termine für die neu angesetzte neurologische Untersuchung
vom 26. Juni 2018 und die neuropsychologische Untersuchung vom 6. Juli 2018
sowie die vorgesehenen Gutachterpersonen bekannt. In einer E-Mail vom 25. Juni
2018 um 16.24 Uhr erklärte der Assistent der Beschwerdeführerin, diese könne
aufgrund ihrer Gesundheit den Termin vom Folgetag ohne Assistenz nicht
wahrnehmen, und fragte, ob die Beschwerdegegnerin bereit sei, «die Kosten im
vorliegenden Fall zu bevorschussen» (IV-Nr. 242). In einem Telefongespräch mit
einer Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin sagte er schliesslich
zu, er werde organisieren, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin
wahrnehmen könne (vgl. Protokolleintrag vom 25. Juni 2018). Der Termin vom
26. Juni 2018 wurde in der Folge wahrgenommen. Tags darauf wandte sich der
Assistent an die Beschwerdegegnerin. Er machte geltend, die Beschwerdegegnerin
habe ihm einen Transportauftrag mit verschiedenen Teilleistungen erteilt, und
stellte Rechnung über einen Betrag von CHF 2'370.40 (IV-Nr. 248).
Am 3. Juli 2018 fragte zunächst der
Assistent, tags darauf (nachdem diesem mangels Vollmacht [er hatte mit
Schreiben vom 12. März 2018 erklärt, die ihm erteilte Vollmacht sei erloschen, vgl.
IV-Nr. 229] keine Auskunft erteilt worden war) die Beschwerdegegnerin an, ob
die Destination am 6. Juli 2018 auch [...] sei, was die Beschwerdegegnerin am
5. Juli 2018 bejahte (IV-Nr. 245). Der Assistent erklärte daraufhin am 5. Juli
2018 um 18:11 Uhr, er habe für den Folgetag keinen Personen-Transport-Auftrag
erhalten und es werde ihm nicht möglich sein, die Beschwerdeführerin zum Termin
vom 6. Juli 2018 für die neuropsychologische Begutachtung zu bringen (IV-Nr.
246 S. 1). Der Termin wurde in der Folge nicht wahrgenommen (vgl. E. I. 3.7
hiervor). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 12. Juli 2018 das
Mahnschreiben, in dem sie die Beschwerdeführerin aufforderte, den neu auf den
27. Juli 2018 angesetzten Termin für die neuropsychologische Begutachtung in [...]
wahrzunehmen, unter Androhung eines Aktenentscheids im Unterlassungsfall
(IV-Nr. 249). Der entsprechende Einschreibebrief wurde von der
Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Das Schreiben vom 12. Juli 2018 wurde ihr
daraufhin nochmals per A-Post zugestellt (vgl. IV-Nr. 250).
Am 23. Juli 2018 wandte sich der
Assistent an die Beschwerdegegnerin. Er verlangte, man möge ihm für den 27.
Juli 2018 einen schriftlichen «Personen-Transport Auftrag» erteilen, dies zu
den bekannten (das dürfte heissen zu den in der «Rechnung» vom 27. Juni
2018 genannten) Konditionen (IV-Nr. 251). Die Beschwerdegegnerin antwortete am
25. Juli 2018 und verwies bezüglich der Reisekosten auf das Merkblatt
«Vergütung der Reisekosten in der IV», das sie dem Schreiben beilegte. Weiter
erinnerte sie die Beschwerdeführerin nochmals an das Schreiben vom 12. Juli
2018 und forderte sie erneut auf, an der Begutachtung teilzunehmen und
mitzuwirken (IV-Nr. 253). Der Assistent meldete sich am 25. Juli 2018 um
17.12 Uhr per E-Mail und erklärte, da ihm kein Personen-Transport-Auftrag
erteilt worden sei, werde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2018 nicht
zur Begutachtung erscheinen (IV-Nr. 255 f.). Die Beschwerdeführerin
nahm in der Folge diesen Termin auch tatsächlich nicht wahr. Die
Begutachtungsstelle teilte der Beschwerdegegnerin am 9. August 2018 mit, ein
neuer Untersuchungstermin sei schätzungsweise frühestens in acht Wochen möglich
(IV-Nr. 260).
8.2.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist
festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar
ist, warum der Beschwerdeführerin eine Teilnahme am neuropsychologischen
Untersuchungstermin nicht möglich gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin
war denn auch zu den Untersuchungsterminen vom 4. April 2018, 11. April 2018
(die neurologische Begutachtung unterblieb aus anderen Gründen) und 26. Juni
2018 erschienen. Auch die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge weisen auf
eine gewisse Mobilität hin. So sind am 6. Juli 2018, als die Beschwerdeführerin
angeblich wegen fehlender Mobilität nicht nach [...], eine Autostunde vom
damaligen Wohnort [...] entfernt, fahren konnte, ein Bargeldbezug in [...] und
eine Kartenzahlung in [...] verzeichnet, die beide mehr als zwei Autostunden
von [...] entfernt sind (vgl. IV-Nr. 272). Aber selbst wenn man annehmen
wollte, diese Bezüge seien durch eine Drittperson erfolgt, besteht kein Anlass
für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre,
z.B. mithilfe eines Rotkreuz-Transports oder auf andere Weise den Weg zur
Begutachtungsstelle zu bewältigen. Eine fehlende Kostengutsprache für
Transportkosten kann nicht als Rechtfertigung gelten, zumal die
Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auf das Merkblatt über die
Vergütung der Reisekosten der IV aufmerksam gemacht wurde (vgl. IV-Nr. 253).
Das Versicherungsgericht hat bereits im vorgehenden Urteil VSBES.2017.211 vom
7. Dezember 2017 in E. II. 4.5. Folgendes festgehalten: «Soweit die
Beschwerdeführerin geltend machen lässt, die Anreise zur Begutachtung sei ihr
nur mit einer Assistenz möglich und ihr müsse bereits aus diesem Grund ein
Assistenzbeitrag zugesprochen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer (zweiten) Beschwerdeantwort vom 29. September
2017 (A.S. 46 f.) festhält, kann die Beschwerdeführerin auf Kosten der
Invalidenversicherung einen Fahrdienst und wenn nötig eine Übernachtung vor Ort
beanspruchen. Dafür, dass die Anreise generell nicht möglich wäre, bestehen
keine hinreichenden Anhaltspunkte.» Dass sich dies in der Folge geändert hätte,
ist nicht ersichtlich. Dennoch haben die Beschwerdeführerin und ihr Assistent
danach weiterhin wiederholt in unzähligen Schreiben und E-Mails von der
Beschwerdegegnerin die Bezahlung eines «Lohnes» für den Assistenten verlangt –
obwohl u.a. das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 dargelegt
hatte, dass und warum eine solche Forderung jedenfalls zurzeit nicht besteht –
sowie die Übernahme von Betreuungs- und Fahrkosten für den neuropsychologischen
Untersuchungstermin im Betrag von CHF 2'370.40 verlangt (vgl. u.a. E. I. 1.4.4,
1.4.5, 1.4.8, 1.4.10 hiervor). Das während des Verwaltungsverfahrens gezeigte
Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Assistenten – insbesondere die
wiederholten «Lohnforderungen» des Assistenten der Beschwerdeführerin sowie die
geltend gemachten unverhältnismässig hohen Betreuungs- und Fahrkosten für den
neuropsychologischen Untersuchungstermin – kann nicht anders als querulatorisch
bezeichnet werden. Unter diesen Umständen ist ein Rechtfertigungsgrund nicht
einmal ansatzweise erkennbar und das Verhalten der Beschwerdeführerin
schlechthin unverständlich, womit die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch
die Beschwerdeführerin unentschuldbar ist.
8.2.4 Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, sie habe am 1. Oktober 2018 ihre Bereitschaft erklärt, zu einer
(neu anzusetzenden) neuropsychologischen Begutachtung zu erscheinen. Spätestens
ab diesem Zeitpunkt könne ihr keine Verletzung der Mitwirkungspflicht mehr
vorgeworfen werden. Weshalb seitens der Beschwerdegegnerin kein neuer Termin
für die neuropsychologische Begutachtung angesetzt worden sei, könne nicht
nachvollzogen werden. Nach der Rechtsprechung kann die Sanktion wegen einer
Mitwirkungsverletzung nicht unbefristet andauern. Die strittigen Ansprüche sind
neu zu prüfen – sei es durch Wiederaufnahme der Abklärungen, sei es unter dem
Aspekt einer Neuanmeldung -, wenn sich die versicherte Person zur
vorbehaltlosen Mitwirkung bereit erklärt (vgl. BGE 139 V 585). Es stellt
sich daher zunächst die Frage, ob von einer am 1. Oktober 2018 erklärten
Bereitschaft zur vorbehaltlosen Mitwirkung auszugehen ist.
Wie erwähnt, hatte die
Beschwerdeführerin nach dem Termin für die neurologische Untersuchung vom 11.
April 2018 und dem ersten Termin für die neuropsychologische Untersuchung vom
6. Juli 2018 auch den zweiten Termin für die neuropsychologische Untersuchung
vom 27. Juli 2018 nicht wahrgenommen, und dies nach der entsprechenden, unter
Androhung eines Aktenentscheids erfolgten Aufforderung vom 12. Juli 2018. Zur
Begründung wurde geltend gemacht, die Fahrt von [...] nach [...] sei nicht
möglich gewesen, weil sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, auf die
finanziellen Forderungen des Assistenten («Rechnungsstellung» analog derjenigen
für den Termin vom 26. Juni 2018, für den eine Summe von CHF 2'370.40 in
Rechnung gestellt worden war) einzugehen. In der Folge stellte die
Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch und verlangte erneut, ihrem
Assistenten seien «Lohngelder» ab Juni 2016 auszuzahlen (IV-Nr. 261). Die
Beschwerdegegnerin antwortete am 17. August 2018 und erläuterte die Rechtslage
(IV-Nr. 262). Am 28. August 2018 stellte die neu mandatierte
Rechtsvertreterin ein Akteneinsichtsgesuch (IV-Nr. 264). In der Folge liess die
Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 eine Stellungnahme einreichen (IV-Nr.
274). Darin äussert sie sich ausführlich zur Sache. Insbesondere stellt sie
ihre Sichtweise in Bezug auf die Begutachtungstermine vom 11. April 2018
(Neurologie), 6. Juli 2018 (Neuropsychologie) und 27. Juli 2018
(Neuropsychologie), an welchen jeweils keine Untersuchung stattfinden konnte
und für welche die IV-Stelle der Begutachtungsstelle jeweils eine No-Show-Gebühr
bezahlen musste, dar. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die
Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, «die Fahrten zur Begutachtung und
die entsprechenden Transport-Scheine […] im Zusammenhang mit den Terminen der J.___
zu übernehmen» (IV-Nr. 274 S. 9). Weiter wurde ausgeführt, es sei der
Beschwerdeführerin zu ermöglichen, dass sie im Rahmen der Begutachtungstermine
von ihrem Assistenten begleitet und betreut werden könne, und die anfallenden
Kosten seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin
wie auch ihr Assistent hätten im Vorfeld zu den Begutachtungsterminen vom
6. Juli und 27. Juli 2018 mehrfach angefragt, wie es mit den Kosten
für die Fahrt sowie die Begleitung / Betreuung durch den Assistenten
aussehe, ohne darauf jedoch eine Antwort zu erhalten. Aufgrund der fehlenden
Rückmeldung habe der Termin nicht wahrgenommen werden können. Der Assistent
habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bei der
Begutachtungsstelle abgemeldet, da es ihr mangels Genehmigung des
Personen-Transport-Auftrags und damit mangels Fahrgelegenheit und fehlender
Begleitung nicht möglich sei zu erscheinen. Es habe sich dabei nicht um ein
verschuldetes Fernbleiben gehandelt, denn die Beschwerdeführerin habe schlicht
keine Möglichkeit gehabt, die Reise nach [...] ohne Kostenübernahme und ohne
Begleitung durch den Assistenten zu bewerkstelligen, was ihr jedoch in
Anbetracht der Aktenlage nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet
werden könne. Anschliessend folgt die folgende Aussage (IV-Nr. 274 S. 11 Ziffer
15): «Die Versicherte erklärt sich hiermit einverstanden – unter
Kostenübernahme durch die IV-Stelle für die Fahrtkosten und die Verpflegung
sowie für die benötigte Begleitung des Assistenten/der Vertrauensperson nach
Art. 45 ATSG – an der terminlich anzusetzenden neuropsychologischen
Untersuchung teilzunehmen». Angefügt wird: «Anderenfalls könnte auch auf Kosten
der IV-Stelle ein Fahrdienst aufgeboten werden, welcher die Versicherte und
ihren Assistenten zur neuropsychologischen Begutachtung nach [...] fährt».
Abschliessend führt die Rechtsvertreterin aus, sie bitte die Beschwerdegegnerin
«um Ansetzen eines neuen Termins für die neuropsychologische Begutachtung durch
T.___ und um vorgängiges Übernehmen der Kosten der Fahrt sowie der Begleitung
durch den Assistenten der Versicherten bzw. anderenfalls durch die IV-Stelle
einen Fahrservice aufzubieten, welcher die Versicherte mit ihrem Assistenten
zur Begutachtung fährt» (IV-Nr. 274 S. 12).
Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte
und des Gesamtzusammenhangs, aber auch mit Blick auf den weiteren Verlauf
können diese Ausführungen nicht als vorbehaltlose Erklärung künftiger
Mitwirkungsbereitschaft gelten: Die Beschwerdeführerin hatte zuvor nicht
weniger als drei Begutachtungstermine «platzen» lassen, den letzten trotz
entsprechender Aufforderung durch eingeschriebenen Brief. Die Eingabe vom 1.
Oktober 2018 enthält eine umfangreiche Rechtfertigung dieses Verhaltens. Insbesondere
stellte sich die Beschwerdeführerin weiterhin sinngemäss auf den Standpunkt,
die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, ihrem Assistenten für jede
Fahrt von [...] nach [...] und zurück (rund eine Autostunde pro Weg) den verlangten
Betrag von mehr als CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie hielt an dieser
Auffassung fest, obwohl ihr aufgrund des zugestellten Merkblatts zur Übernahme
von Reisekosten durch die IV klar sein musste, dass eine solche Entschädigung
nicht im Entferntesten infrage kommen konnte, und obwohl sie mehrfach auf die
bestehenden Möglichkeiten wie z.B. einen Rotkreuz-Transport hingewiesen worden
war. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf S. 11 der Eingabe einverstanden
erklärte, an der neuropsychologischen Untersuchung teilzunehmen, aber nur
«unter Kostenübernahme durch die IV-Stelle für die Fahrtkosten und die
Verpflegung sowie für die benötigte Begleitung des Assistenten/der
Vertrauensperson nach Art. 45 ATSG», liess dies nicht auf eine grundsätzliche
Änderung ihrer Haltung schliessen. Der angefügte – nicht mehr als persönliche
Erklärung formulierte – Satz, es könne auch auf Kosten der IV-Stelle ein
Fahrdienst aufgeboten werden, welcher die Versicherte und ihren Assistenten zur
neuropsychologischen Begutachtung nach [...] fahre, enthielt eine neue Bedingung
(Organisation der Fahrt durch die IV-Stelle) und konnte vor dem Hintergrund des
sonstigen Inhalts der Eingabe nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit so
verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin von weiteren finanziellen
Forderungen, insbesondere einem Honorar für den Assistenten, absehen werde.
Weiter war absehbar, dass die Beschwerdeführerin wiederum kategorisch auf der
Anwesenheit des Assistenten bestehen würde, was dem Grundsatz widerspricht,
wonach eine Untersuchung, um externe Einflüsse auszuschliessen, in der Regel
ohne Begleitperson stattzufinden hat und es im Ermessen der Gutachterin oder
des Gutachters liegt, ob sich im konkreten Fall eine Ausnahme rechtfertigt
(vgl. BGE 132 V 443 E. 3 S. 444 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2015 vom
12. Januar 2016 E. 2.1). Weiter ist nicht ersichtlich, warum es der
Beschwerdeführerin, die sich während des gesamten Verfahrens durchaus aktiv
zeigte (z.B. mit unzähligen eigenen Eingaben), nicht möglich gewesen sein
sollte, die Fahrt zu organisieren (z.B., wie erwähnt, mit einem
Rotkreuztransport). Auch mit Blick auf die zuvor gemachten Erfahrungen ist es
nachvollziehbar und lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
aus der Erklärung vom 1. Oktober 2018 nicht den Schluss zog, die Beschwerdeführerin
habe sich vorbehaltlos zur Teilnahme und Mitwirkung an einer neu anzusetzenden
neuropsychologischen Begutachtung bereit erklärt. Dieser Eindruck wurde in der
Folge bestärkt durch den weiteren Verlauf. So stellte die Beschwerdeführerin
unbeirrt weiterhin Honorarforderungen für «Personentransporte» durch den
Assistenten (vgl. IV-Nr. 269, 275, 280, 281, 282), und der Assistent selbst
machte weiterhin «Lohnforderungen» geltend (vgl. IV-Nr. 284 f., 288 f., 292,
294 ff., 319). Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht
nicht davon aus, die Beschwerdeführerin sei nun vorbehaltlos bereit, sich der
neuropsychologischen Untersuchung zu den üblichen Bedingungen zu unterziehen.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erklärung
der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018, nun an Abklärungsmassnahmen
mitwirken zu wollen, als nicht glaubhaft erachtete und keinen neuen
Begutachtungstermin ansetzte. Der Eindruck eines nach wie vor fehlenden
Mitwirkungswillens wird aus heutiger Sicht durch den Umstand zusätzlich
verstärkt, dass die Beschwerdeführerin den Bericht der Klinik O.___ vom 15.
Juni 2017, der die Ergebnisse einer ausführlichen neurologischen und
neurophysiologischen Untersuchung dokumentiert, erst im Beschwerdeverfahren zu
den Akten reichte (Beschwerdebeilage 3). Bis dahin hatte sie die
Beschwerdegegnerin nicht über diese Untersuchung informiert. Damit kann offenbleiben,
ob eine nachträgliche neuropsychologische Untersuchung mit Blick auf den zeitlichen
Abstand überhaupt noch ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten
zugelassen hätte (die Abklärung wäre wohl frühestens im Dezember 2018 möglich
gewesen [vgl. die Nachricht der Begutachtungsstelle vom 9. August 2018, IV-Nr.
260, «frühestens in 8 Wochen»]).
8.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Beschwerdegegnerin berechtigt war, nach der unbestrittenermassen formell korrekt
erfolgten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 43
Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden.
9. Es bleibt zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeiträge gestützt auf die Akten zu
Recht verneint hat. Zu beachten ist, dass eine Beweislosigkeit, welche darauf
zurückgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat
und insbesondere auch am 27. Juli 2018 nicht zur neuropsychologischen
Begutachtung erschienen ist, sich zu ihren Ungunsten auswirken muss.
9.1 Entgegen der von der
Beschwerdeführerin immer wieder vorgebrachten Ansicht kann nicht auf den Abklärungsbericht
betreffend Hilflosenentschädigung vom 4. Oktober 2016 und den gleichentags
verfassten Kurzbericht betreffend Assistenzbeitrag (vgl. E. I. 2.2.1
und 2.2.2 hiervor) abgestellt werden, denn diese basierten, wie das
Versicherungsgericht schon im Urteil vom 7. Dezember 2017 festgehalten hat, auf
keinen genügenden medizinischen Abklärungen. Berichte behandelnder Ärztinnen
und Ärzte liegen nur sehr spärlich vor und bilden ohnehin keine hinreichende
Grundlage für die Zusprechung der hier strittigen Dauerleistungen
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.), zumal im Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2017.211 vom 7. Dezember 2017 bereits rechtskräftig
entschieden wurde, dass gutachterliche Abklärungen notwendig waren. Auch der
schon am 15. Juni 2017 verfasste, aber erst im nunmehrigen Beschwerdeverfahren
eingereichte Bericht der Klinik O.___ bildet keine solche Grundlage. Eine
solche kann sich demnach einzig aus dem polydisziplinären Gutachten ergeben.
Dabei ist zu beachten, dass unter Umständen auch einem Teilgutachten
Beweiskraft zukommen kann, selbst wenn diese dem Gesamtgutachten abgesprochen
werden muss (vgl. BGE 143 V 124).
9.2 Wie bereits dargelegt, war es
dem neurologischen Teilgutachter der Begutachtungsstelle J.___ nicht möglich,
auf seinem Fachgebiet eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Dies gilt
sowohl in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als auch in Bezug auf diejenigen
Aspekte, welche für die Beurteilung der Hilflosigkeit und eines
Assistenzbeitrags entscheidend sind. Der Gutachter hält fest, für eine
Quantifizierung sowie Symptomvalidierung müsse eine neuropsychologische
Untersuchung durchgeführt werden. Durch die Kombination der Gedächtnisstörungen
und der körperlichen Einschränkungen entstehe insgesamt eine Einschränkung der
Mobilität und der Selbstständigkeit bei den Alltagsfunktionen, welche auf die
eigene Person gerichtet seien (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Aus diesen
nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen ist zu schliessen, dass sich
(auch) die für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen
Assistenzbeitrag relevanten Einschränkungen aus neurologischer Sicht sowohl
quantitativ als auch im Grundsatz nicht bestimmen lassen, ohne dass eine
neuropsychologische Untersuchung mit Gutachtensqualität stattgefunden hat.
Demnach können die Antworten des neurologischen Teilgutachters auf die
Zusatzfragen bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen, welches sich im
Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin oder das durch sie
gezeigte Verhalten stützen, nicht als abschliessende Beurteilung verstanden
werden. Dem neurologischen Teilgutachten kann daher für die Beurteilung der
hier strittigen Ansprüche keine Beweiskraft beigemessen werden. Aus heutiger
Sicht kommt noch hinzu, dass das Gutachten in Unkenntnis des neurologischen
Berichts der Klinik O.___ vom 15. Juni 2017 erstattet wurde, den die
Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren einreichte. Die darin
festgehaltenen Untersuchungsergebnisse und der daraus gezogene Schluss, der
Spitzfuss werde bei stimulierbaren Nerven und regelrechter Willison-Analyse
eher als inaktivitätsbedingt interpretiert, hätte in der gutachterlichen
Beurteilung berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Dies war nicht möglich,
weil die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin – und auch das
Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2017.211 – nicht über die Untersuchung
und den Bericht informiert hatte. Das neurologische Teilgutachten bildet
dementsprechend keine Grundlage für die Zusprechung von Leistungen.
9.3 Demgegenüber enthält das
psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr. 338.4) keinen ausdrücklichen Vorbehalt,
wonach eine zuverlässige Einschätzung erst möglich sei, wenn die
neuropsychologische Untersuchung stattgefunden habe. Es ist daher zu prüfen, ob
dieses Teilgutachten als Beurteilungsgrundlage taugt (vgl. BGE 143 V 124). Das
Gutachten von med. pract. K.___ basiert auf den Vorakten und einer persönlichen
Untersuchung, welche etwas mehr als zwei Stunden dauerte (vgl. IV-Nr. 338.4 S.
1). Die Expertin diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
vom Borderline-Typ sowie eine leichte kognitive Störung. Diese Diagnosen werden
unter Bezugnahme auf die Vorakten und die erhobenen Befunde nachvollziehbar
hergeleitet. Auch in den übrigen Punkten wird das psychiatrische Teilgutachten
den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht; dies gilt jedenfalls für die
hier interessierenden Punkte, die zur Beurteilung des Anspruchs auf
Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag relevant sind. Das Gutachten
enthält zu den Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen sowie
den Voraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung schlüssige und plausible
Aussagen, welche auf der Basis der erhobenen Befunde einzuleuchten vermögen. Die
Expertin hält fest, aus psychiatrischer Sicht benötige die Beschwerdeführerin
keine Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen,
beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft und bei der
Fortbewegung. Sie brauche aber Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher
Kontakte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit einer Betreuung
tagsüber oder nachts. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch regelmässige
Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, zum Beispiel Hilfe
bei der Tagesstrukturierung, Haushaltsführung, bei Fragen der Ernährung und
Gesundheit, Hygiene sowie für einfache administrative Tätigkeiten. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe hier ein Aufwand von ca. 10 Stunden pro Woche,
dies seit dem Beginn der neurologischen Erkrankung im April 2015. Aufgrund der
Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin muss davon ausgegangen werden,
dass eine Unterstützung in diesem Umfang notwendig ist, um selbständig wohnen
zu können. Eine Abklärung vor Ort durch eine entsprechend qualifizierte
Abklärungsperson rechtfertigt sich unter den gegebenen, besonderen Umständen
nicht: Abgesehen davon, dass die Aussagekraft einer solchen Abklärung reduziert
ist, wenn es um die Beurteilung psychischer Beschwerdebilder geht (vgl. E. II.
7.2 hiervor), bestünde hier die zusätzliche Schwierigkeit, dass somatische und
rein kognitive Beeinträchtigungen ausgeblendet werden müssen, da der
medizinische Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt ist. Es
rechtfertigt sich daher, abweichend vom üblichen Vorgehen, direkt auf die
ärztliche (psychiatrische) Beurteilung abzustellen. Danach besteht seit April
2015 ein Bedarf nach Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen
(vgl. dazu KSIH Rz. 8050) im Umfang von 10 Stunden pro Woche, um das
selbständige Wohnen zu gewährleisten (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Da die
Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente bezieht, sind die Voraussetzungen einer
lebenspraktischen Begleitung erfüllt (vgl. Art. 38 Abs. 2 IVV). Eine
anspruchsbegründende Einschränkung in den für die Hilflosigkeit relevanten
alltäglichen Lebensverrichtungen besteht dagegen nicht. Soweit die von der
Gutachterin erwähnte Einschränkung bei der Kontaktpflege nicht durch den Anspruch
auf lebenspraktische Begleitung erfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_98/2020 vom 8. April 2020; KSIH Rz. 8048), begründet sie zusammen mit der
lebenspraktischen Begleitung einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV).
9.4 Zusammenfassend besteht gestützt
auf das insoweit als beweiswertig anzusehende psychiatrische Teilgutachten ein
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. In Bezug auf
allfällige weitere Beeinträchtigungen, welche somatisch begründet sind und
Gegenstand neurologischer und neuropsychologischer Beurteilung bilden müssen,
liegt Beweislosigkeit vor, welche sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
auswirkt. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Die
Beschwerdegegnerin wird den Beginn und die betragsmässige Höhe des Anspruchs
(unter Einschluss eines allfälligen Verzugszinses) noch festzulegen haben.
9.5 Ist ein Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades zu bejahen, könnte allenfalls auch ein
solcher auf einen Assistenzbeitrag in Betracht kommen (wenn auch längst nicht
in demjenigen Umfang, der im Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 zur Diskussion
stand). Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie darüber – auf der Basis der vorstehenden Feststellungen – neu entscheide.
10.
10.1 Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtenen
Verfügungen vom 17. Januar 2020 aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin hat
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades; die
Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich den Anspruchsbeginn und die
betragsmässige Höhe festzulegen haben. Weiter wird sie einen allfälligen
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu prüfen haben, dies unter Zugrundlegung
des im psychiatrischen Teilgutachten genannten Unterstützungsbedarfs von 10
Stunden pro Woche sowie unter Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung
leichten Grades zufolge lebenspraktischer Begleitung.
10.2 Allfällige anspruchsrelevante
somatisch, insbesondere neurologisch begründeten Einschränkungen sind bei der
Anspruchsbeurteilung nicht zu berücksichtigen, da deren Abklärung aus Gründen,
welche die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, unterbleiben musste. Sollte
sich die Beschwerdeführerin bereit erklären, an einer neuen gutachterlichen
Abklärung teilzunehmen und mitzuwirken, und dies ohne Vorbehalte zu den
üblichen Bedingungen (insbesondere in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf
den Ablauf der Untersuchung), wäre eine solche (sinnvollerweise einschliesslich
der psychiatrischen Disziplin) durchzuführen und der Anspruch erneut zu prüfen,
ohne dass ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG erfüllt sein muss.
10.3 Angesichts der, soweit bekannt,
wenig intensiven medizinischen Behandlung und der eher undurchsichtigen
psychosozialen Umstände erscheint, unabhängig von der soeben erwähnten
allfälligen Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin, zumindest
mittelfristig eine erneute Überprüfung sämtlicher Ansprüche angebracht. Die
Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang schon jetzt auf ihre
Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
11.
11.1 Die teilweise obsiegende
Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst
diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist
die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Zu
beachten ist weiter, dass sich die Entschädigung nach demjenigen Aufwand zu
richten hat, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 Satz 1 des
kantonalen Gebührentarifs, BGS 615.11).
11.2 Rechtsanwältin Elms macht in
ihrer Kostennote vom 17. August 2020 (A.S. 63 ff.) einen Aufwand von
34,1 Stunden geltend. Ein Grossteil dieses Aufwandes wurde dadurch
verursacht, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
bestritt, ergänzende Abklärungen beantragte und verlangte, ihr seien gestützt
auf das polydisziplinäre Gutachten, insbesondere auch einzelne Aussagen im neurologischen
Teilgutachten, sowie mit Blick auf den Inhalt der Vorbescheide von Oktober 2016
wesentlich weitergehende Leistungen zuzusprechen, als sie nun aus dem
vorliegenden Urteil resultieren werden. In diesen Punkten blieb die Beschwerde
erfolglos. Hätte sich die Beschwerdeführerin darauf konzentriert, die
Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens zu betonen und daraus einen
Leistungsanspruch abzuleiten, wäre der Aufwand der Rechtsvertreterin – auch
wenn den etwas erschwerten Rahmenbedingungen Rechnung getragen wird – sehr
erheblich geringer ausgefallen. Der Aufwand, der nicht durch das weitergehende
Rechtsbegehren verursacht wurde, ist ermessensweise auf 14 Stunden
festzusetzen. Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 und den Auslagen, welche
ebenfalls anteilsmässig im Umfang von CHF 100.00 zu entschädigen sind, sowie
der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'877.20.
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu zwei Dritteln,
entsprechend CHF 400.00, der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel,
entsprechend CHF 200.00, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der
Beschwerdeführerin ist vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ein
Teilbetrag von CHF 200.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom
17. Januar 2020 betreffend Hilflosenentschädigung wird teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades
hat. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin, damit sie den Beginn des
Anspruchs bestimme und dessen betragsmässige Höhe (unter Berücksichtigung eines
allfälligen Verzugszinses) festlege.
2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom
17. Januar 2020 betreffend Assistenzbeitrag wird teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie, unter Zugrundelegung der Feststellungen in den Erwägungen,
über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag neu
entscheide.
3. Im Übrigen werden die Beschwerden
abgewiesen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'877.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 200.00 und
der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 400.00 auferlegt. Der Beschwerdeführerin
wird vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ein Teilbetrag von CHF
200.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_117/2021 vom 3. März
2021 nicht ein.