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Entscheid

VSBES.2020.43

Hilflosenentschädigung IV und Assistenzbeiträge

11. Dezember 2020Deutsch73 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV und Assistenzbeiträge (2 Verfügungen vom 17. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1982 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Januar 2014 unter

Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Bern

(nachfolgend: IV-Stelle Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der

IV-Stelle Nr.] 24). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der Klinik B.___

vom 14. Februar 2014 und 13. Juni 2014 (IV-Nrn. 31, 42) ein und

erteilte am 9. Juli 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining

(IV-Nr. 43). Dieses wurde per 25. August 2014 abgebrochen (IV-Nr. 48). Am

9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die

beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen (IV-Nr. 61).

1.2 Die ärztlichen Untersuchungen

führten in der Folge zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin leide auch an einer

schweren neurologischen Erkrankung (vgl. IV-Nr. 132 S. 5 ff.). Die IV-Stelle

Bern erteilte deshalb Kostengutsprache für Bein-Orthesen und orthopädische

Spezialschuhe (IV-Nr. 81 f.). Med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte in seiner

Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 83) zum Ergebnis, die

Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Anfang 2013 in jeder

Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem Hinzutreten des neurologischen

Krankheitsbildes Ende Mai 2015 gelte dies zweifelsfrei für alle vorstellbaren

Tätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Eine Reevaluation sei sinnvoll,

wenn die neurologische Rehabilitation abgeschlossen, die ambulante

Weiterbehandlung gesichert und die künftige Wohnform der Beschwerdeführerin

geklärt sei (IV-Nr. 83). Mit Verfügung vom 23. März 2016 sprach die

IV-Stelle Bern der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juli 2014 eine

ganze Rente zu (IV-Nr. 103).

Erwägungen

2.

2.1

Am 25. Juni 2016 stellte

die Beschwerdeführerin bei der inzwischen zufolge Wohnsitzwechsels zuständig

gewordenen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

den Antrag, es sei ihr ein Assistenzbeitrag der IV zuzusprechen (IV-Nr. 108).

Am 18. Juli 2016 reichte sie ausserdem die Anmeldung zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung ein (IV-Nr. 112).

2.2

2.2.1

Am 4. Oktober 2016 erstellte

der Abklärungsfachmann D.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen

«Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung». Er beantragte, der

Beschwerdeführerin sei ab 1. Februar 2016 eine Hilflosenentschädigung mittelschweren

Grades zuzusprechen. Weiter seien bauliche Massnahmen (Bad, Toilette,

Balkonzugänglichkeit mittels Rollstuhl) zu prüfen (IV-Nr. 120). Die Abklärung

betreffend bauliche Massnahmen wurde in der Folge obsolet, weil die

Beschwerdeführerin darauf verzichtete [IV-Nr. 138 f.]).

2.2.2

Ebenfalls am 4. Oktober 2016

stellte der Abklärungsfachmann in einem Kurzbericht bezüglich Assistenzbeitrag

den Antrag, der Beschwerdeführerin sei ein Assistenzbeitrag für die Assistenz

am Tag und in der Nacht auszurichten. Eine Revision sei auf 30. September 2017

vorzusehen. In Bezug auf die Nachtentschädigung sei das Vorlegen einer

ärztlichen Bestätigung vorzubehalten (IV-Nr. 119).

2.3

Mit Vorbescheid vom

7.

Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend

ab 1. Februar 2016 die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren

Grades in Aussicht (IV-Nr. 123). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 kündigte

sie ausserdem die Zusprache eines Assistenzbeitrages in der Höhe von

CHF 4'253.65 (Tagessassistenz) plus CHF 2'670.90 (Nachtassistenz) pro

Monat ab 1. Juli 2016 an, wobei für die Nachtassistenz eine ärztliche

Bescheinigung vorbehalten wurde (IV-Nr. 124; zur Bescheinigung vgl.

IV-Nr. 134 S. 7). Am 11. Oktober 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin

ausserdem Kostengutsprache für eine Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrages durch

die Institution [...] in der Höhe von maximal CHF 1'500.00 vom

1.

Juli 2016 bis 31. Mai 2018 (IV-Nr. 125).

2.4

Am 14. November 2016 erhob

die Beschwerdeführerin Einwände gegen die beiden Vorbescheide (IV-Nr. 134).

Sie verlangte, ihr seien eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und ein

höherer Assistenzbetrag zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin zog eine

Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 140 f.)

bei und unterbreitete das Dossier anschliessend Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine

Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dieser nahm am 15. Februar

2017.

zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Er hielt fest, zur neurologischen

Erkrankung, die im Sommer 2015 dokumentiert sei, lägen keine neuen Berichte

vor, und empfahl ergänzende Abklärungen, insbesondere eine neurologische

Beurteilung (IV-Nr. 143).

2.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie

FMH, Neurozentrum […], teilte der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2017 mit,

er habe die Beschwerdeführerin zuletzt im Sommer 2016 gesehen (IV-Nr. 145 S.

6). Dem Schreiben legte er seinen Bericht vom 1. Juni 2016, einen ENMG-Bericht

vom 13. Mai 2016 und einen Bericht des Spitals G.___, Institut für Radiologie,

über eine MRI-Untersuchung des Schädels vom 28. April 2016 bei (IV-Nr. 145).

Weiter nahm die Beschwerdegegnerin Berichte des Spitals H.___ vom

23.

Februar 2017 (IV-Nr. 156) sowie des Hausarztes Dr. med. I.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2016 (IV-Nr. 160;

identisch mit IV-Nr. 134 S. 7) zu den Akten. Am 5. Mai 2017 teilte sie der

Beschwerdeführerin mit, sie erachte eine polydisziplinäre Begutachtung

(voraussichtliche Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie) als notwendig (IV-Nr. 163).

2.6

Die Beschwerdeführerin liess

durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 1. Juni 2017 beantragen, die

Begutachtung sei auf die Fragen bezüglich des Grades der Hilflosigkeit (zur

Bemessung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags) zu beschränken

und die Fragen zur Arbeitsfähigkeit seien wegzulassen. Es sei insbesondere eine

neurologische Abklärung durchzuführen, wobei sie sich den weiteren Abklärungen

(Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, etc.) nicht widersetze. Schliesslich

sei im Sinne einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

mindestens Anspruch auf einen Assistenzbeitrag und auf Hilflosenentschädigung

für eine Beeinträchtigung mittleren Grades habe, wobei die entsprechenden

Zahlungen rückwirkend umgehend aufzunehmen seien (IV-Nr. 167).

2.7

Mit Verfügung vom 23. Juni 2017

(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine

polydisziplinäre Abklärung sei notwendig, da der rechtsrelevante medizinische

Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt sei. Die Begutachtung müsse auch die

Fragen zur Arbeitsfähigkeit umfassen, zumal im Beschluss der IV-Stelle Bern

betreffend Rentenzusprache vom 2. Februar 2016 (vgl. IV-Nr. 98) eine

Rentenrevision per 1. April 2017 vorgesehen worden sei. Dementsprechend

werde sowohl an der polydisziplinären Begutachtung (Vergabe des Auftrags nach

dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P) als auch am Fragekatalog

gemäss Mitteilung vom 5. Mai 2017 festgehalten.

2.8

Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 28. August 2017 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(IV-Nr. 194, S. 3), welche vom Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2017.211

vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 224) abgewiesen wurde. In seinen Erwägungen hielt

das Versicherungsgericht fest, wenn die Beschwerdegegnerin bisher keine

Verfügung erlassen habe, weil sie – zu Recht – zum Ergebnis gelangt sei, für

die Anspruchsbeurteilung seien ergänzende medizinische Abklärungen

erforderlich, stelle dies weder eine Rechtsverweigerung noch eine

Rechtsverzögerung dar. Aus den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 ergebe

sich keine Garantie auf einen bestimmten Ausgang des Verfahrens. Erst recht

schliesse der Vorbescheid nicht aus, dass anschliessend noch weitere, für die

Beurteilung notwendige Abklärungen durchgeführt würden, auch wenn diese den

Entscheid verzögerten und allenfalls das in Aussicht genommene Ergebnis in

Frage stellen könnten.

3.

3.1

Mit Schreiben an die

Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 227) kündigte die Beschwerdegegnerin

an, es werde bei der Begutachtungsstelle J.___, [...], eine polydisziplinäre

Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und

Psychiatrie durchgeführt. In der Folge teilte die Begutachtungsstelle J.___ der

Beschwerdeführerin die Untersuchungstermine (4. April 2018 für Psychiatrie und

Innere Medizin in [...]; 11. April 2018 für Neurologie in [...]) mit (IV-Nr.

231). Die psychiatrische Untersuchung durch pract. med. K.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, und die internistische Untersuchung durch Dr.

med. L.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin FMH, konnten am 4.

April 2018 stattfinden (vgl. IV-Nr. 231, 338.4 und 338.5).

3.2

Am 11. April 2018 teilte der

neurologische Gutachter, Dr. med. M.___, der IV-Stelle mit, die Begutachtung

habe nicht stattfinden können. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, sich

ohne Beisein ihres Assistenten untersuchen zu lassen. Zudem habe sie behauptet,

der Gutachter sei nicht in der Lage, eine Begutachtung durchzuführen. Unter

diesen Umständen sei die Begutachtung nicht möglich gewesen (IV-Nr. 232). Am

1.

Mai 2018 erklärte die Begutachtungsstelle, sie werde für die

abgebrochene neurologische Untersuchung die vollen Kosten verrechnen müssen,

und erkundigte sich, ob sie eine neue Fachperson mit der neurologischen

Begutachtung betrauen solle (IV-Nr. 232). Am 11. April und 3. Mai 2018 teilte die

Begutachtungsstelle der IV-Stelle ausserdem telefonisch mit, bei der

psychiatrischen Begutachtung sei die Notwendigkeit einer neuropsychologischen

Teilbegutachtung erkannt worden (IV-Protokoll, S. 16). Die verbleibenden

Begutachtungstermine wurden in der Folge auf den 26. Juni 2018 (Neurologie;

neu eingesetzter Gutachter) und 6. Juli 2018 (Neuropsychologie) festgesetzt

(IV-Nr. 239).

3.3

Es folgte ein reger

E-Mail-Verkehr. Der Assistent der Beschwerdeführerin machte unter anderem

geltend, die Beschwerdeführerin könne den Begutachtungstermin ohne Assistenz

nicht wahrnehmen. Er verlangte von der Beschwerdegegnerin, die Kosten zu

bevorschussen und die «ausstehenden Lohngelder» sofort zu überweisen, damit das

Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin aufrechterhalten

werden könne (IV-Nr. 242, 245).

3.4

Die neurologische Untersuchung

durch den neu eingesetzten Gutachter Dr. med. N.___, Facharzt für

Neurologie FMH, konnte am 26. Juni 2018 in den Räumlichkeiten der

Begutachtungsstelle in [...] stattfinden (vgl. IV-Nr. 338.7 S. 1 und

IV-Nr. 240). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 verlangte der Assistent der

Beschwerdeführerin die umgehende Auszahlung von Lohngeldern der Jahre 2016 und

2017.

sowie die sofortige Bezahlung eines Betrags von CHF 2'370.40 für den

von ihm durchgeführten Transport und die Betreuung im Rahmen des neurologischen

Gutachtenstermins vom 26. Juni 2018 (IV-Nr. 248).

3.5

Am 5. Juli 2018 abends teilte

der Assistent der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin per E-Mail mit, er

habe keinen Transportauftrag für die Begutachtung vom Folgetag erhalten und

werde daher die Beschwerdeführerin nicht zum Untersuchungstermin fahren (IV-Nr.

246). Am 9. Juli 2018 setzte die Begutachtungsstelle die Beschwerdegegnerin

telefonisch darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin nicht zur

neuropsychologischen Begutachtung vom 6. Juli 2018 erschienen sei

(IV-Protokoll, S. 17, Eintrag vom 9. Juli 2018).

3.6

Mit Schreiben vom 12. Juli 2018

(IV-Nr. 249) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihre

gesetzliche Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und den neuen neuropsychologischen

Untersuchungstermin vom 27. Juli 2018 um 9.45 Uhr in der Begutachtungsstelle

J.___, [...], wahrzunehmen. Weiter wurde angekündigt, falls die

Beschwerdeführerin bei den geforderten medizinischen Untersuchungen nicht oder

nur ungenügend mitwirken und den Termin vom 27. Juli 2018 nicht wahrnehmen

sollte, werde die Beschwerdegegnerin einen Entscheid auf Grund der Akten

fällen, was voraussichtlich zur Abweisung der Leistungen führen werde.

3.7

Mit E-Mail vom 23. Juli 2018

(IV-Nr. 251) forderte der Assistent der Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin auf, ihm sofort einen schriftlichen

Personentransport-Auftrag für die Begutachtung vom 27. Juli 2018 zu erteilen,

damit er mit der Planung beginnen könne. Die Konditionen für den

Personentransport seien der Beschwerdegegnerin bereits mitgeteilt worden. Mit

Schreiben vom 25. Juli 2018 machte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin erneut auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam und verwies

auf das Schreiben vom 12. Juli 2018. Sie fügte an, aus dem beiliegenden

Merkblatt «Vergütung der Reisekosten in der IV» ergebe sich, welche Reisekosten

unter welchen Voraussetzungen von der IV-Stelle übernommen werden könnten

(IV-Nr. 253). Mit E-Mail vom 25. Juli 2018 (IV-Nr. 255) erklärte der Assistent

der Beschwerdeführerin gegenüber der Begutachtungsstelle, die

Beschwerdegegnerin verunmögliche der Beschwerdeführerin ihre Fortbewegung,

weshalb sie ihre Mitwirkungspflicht beim angesetzten Termin vom kommenden

Freitag, 27. Juli 2018, nicht wahrnehmen könne.

3.8

Am 3. August 2018 (IV-Protokoll,

S. 18, Eintrag vom 3. August 2018) informierte die Begutachtungsstelle die

Beschwerdegegnerin telefonisch darüber, dass die Beschwerdeführerin der neuropsychologischen

Abklärung wiederum ferngeblieben sei. Die Beschwerdegegnerin teilte der

Dispositiv

Beschwerdeführerin am 17. August 2018 mit, sie werde demnächst entscheiden, wie

angesichts ihres Nichterscheinens in den laufenden Verwaltungsverfahren

betreffend Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag und Invalidenrente weiter

vorgegangen werde (IV-Nr. 262).

3.9 Am 28. August 2018 teilte

Rechtsanwältin Elms der Beschwerdegegnerin mit, sie sei neu mit der Vertretung

der Beschwerdeführerin betraut worden, und bat um Aktenzustellung sowie um eine

Frist zur Stellungnahme, bevor der Entscheid erlassen werde (IV-Nr. 264). Mit

Eingabe vom 1. Oktober 2018 (IV-Nr. 274) nahm die Rechtsvertreterin zur Sache

Stellung. Sie führte aus, es liege keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht

vor, denn die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Reise zum

Ort der Begutachtungsort zu bewerkstelligen. Weiter enthält das Schreiben die

folgende Erklärung:

«Die Beschwerdeführerin erklärt sich

hiermit einverstanden – unter Kostenübernahme durch die IV-Stelle für die

Fahrtkosten und die Verpflegung sowie für die benötigte Begleitung des

Assistenten/der Vertrauensperson nach Art. 45 ATSG – an der terminlich

neuanzusetzenden neuropsychologischen Untersuchung teilzunehmen. Anderenfalls

könnte auch auf Kosten der IV-Stelle – ein Fahrdienst aufgeboten werden,

welcher die Versicherte und ihren Assistenten zur neuropsychologischen

Begutachtung nach [...] fährt.»

3.10 Es folgten weitere

Korrespondenzen, insbesondere per E-Mail, in deren Rahmen der Assistent der

Beschwerdeführerin eine Forderungsabtretung geltend machte (IV-Nr. 284)

und von der Beschwerdegegnerin «Lohngelder» im Betrag von CHF 13'849.10

und CHF 31'573.65 forderte (IV-Nr. 285, 288, 289, 319).

3.11 Am 23. Januar 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle mit, sie habe entschieden, keine

Wiederholung des von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen

neuropsychologischen Untersuchungstermins zuzulassen. Die Begutachtungsstelle

werde deshalb gebeten, das Gutachten fertigzustellen und die gestellten Fragen

zu beantworten, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich sei (IV-Nr. 295).

Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 liess die Beschwerdegegnerin der

Begutachtungsstelle einen Protokolleintrag vom 16. August 2018 zur Kenntnis

zukommen (IV-Nr. 299).

3.12 Am 7. März 2019 (IV-Nr. 338.2)

erstattete die Begutachtungsstelle J.___ das polydisziplinäre Gutachten in den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie.

3.13 Mit Vorbescheiden vom 19. August

2019 (IV-Nr. 361, 362) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, sie werde den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag

abweisen. Die Vorbescheide vom 7. und 10. Oktober 2016 (vgl. E. I. 2.3 hiervor)

würden durch die neuen Vorbescheide ersetzt. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 20. September 2019 Einwand erheben (IV-Nr. 370).

3.14 Mit zwei Verfügungen vom 17. Januar

2020 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne der Vorbescheide vom 19. August

2019. Sie verneinte einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf

einen Assistenzbeitrag (IV-Nr. 388, 389; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.

4.1 Gegen die Verfügung betreffend

Hilflosenentschädigung lässt die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 beim

Versicherungsgericht Beschwerde erheben (VSBES.2020.43, A.S. 12 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 17. Januar 2020 sei

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine

Hilflosenentschädigung zumindest mittleren Grades, zu gewähren.

2. Eventuell sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten die notwendigen

Abklärungen durchzuführen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.2 Gleichentags lässt die

Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Assistenzbeitrag

vom 17. Januar 2020 erheben (VSBES.2020.44, A.S. 6 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 17. Januar 2020 sei

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich

Assistenzbeiträge, zu gewähren.

2. Eventuell sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten die notwendigen

Abklärungen durchzuführen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht stellt die

Beschwerdeführerin in beiden Beschwerdeschriften den Antrag, die beiden

Verfahren seien zu vereinigen.

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 24. Februar 2020 (A.S. 30 f.) werden die beiden Verfahren VSBES.2020.43 und

VSBES.2020.44 antragsgemäss vereinigt und unter der Verfahrensnummer

VSBES.2020.43 weitergeführt.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 15.

Mai 2020 (A.S. 36 f.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

1. Die Beschwerde sei in allen Punkten

abzuweisen.

2. Eventualiter seien weitere

Untersuchungen durch das Versicherungsgericht zu veranlassen.

7. Mit Replik vom 9. Juni 2020

(A.S. 40 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin erklärt am 3. Juli 2020, sie

verzichte auf weitere Ausführungen und halte an den angefochtenen Verfügungen

fest (A.S. 56).

8. Mit Eingabe vom 17. August 2020

(A.S. 58 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

I.

1. Die Beschwerden wurden

rechtzeitig erhoben und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

2.

2.1 Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.

463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3 Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf

(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3 Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat

(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8026).

3. Anspruch auf einen

Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach

Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause

leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG).

Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten

Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)

erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer

gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und

zweitens weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in

eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt

noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies

IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die

Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die unter anderem die Zeit,

die der Hilflosenentschädigung entspricht (vgl. Art. 42sexies

IVG).

4.

4.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in

fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

4.2.1 Der Versicherungsträger prüft die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Soweit

ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und

zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen

(Art. 43 Abs. 2 ATSG).

4.2.2 Notwendig ist eine Untersuchung,

wenn sie von entscheidender Bedeutung für die Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten, welche

der Versicherungsträger einholt, sowie durch ihn selbst veranlasste ergänzende

Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig ist die

Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische Stellungnahmen,

welche die versicherte Person einreicht, durch eigene Untersuchungen überprüfen

will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht gegeben, wenn

schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen

Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und Versicherte sich weigern, zu einer

weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer

Zweitmeinung einholen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom

12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2.3 Die Zumutbarkeit wird als

Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) verstanden. Bei ihrer

Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Fachärztliche

Untersuchungen gelten unter normalen Verhältnissen ohne weiteres als zumutbar

(Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010). Dasselbe

gilt ohne konkret entgegenstehende Umstände für die üblichen Untersuchungen

einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Urteil des Bundesgerichts

9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1).

4.3 Kommen die versicherte Person

oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder

Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der

Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene

Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

5.

5.1 In den angefochtenen Verfügungen

vom 17. Januar 2020 wird ausgeführt, nach dem Urteil des Versicherungsgerichts

vom 7. Dezember 2017 sei in Anwendung des Zufallsprinzips die

Begutachtungsstelle J.___ bestimmt worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber

und über die vorgesehenen Gutachter orientiert worden. Anlässlich der

psychiatrischen Untersuchung habe sich herausgestellt, dass zusätzlich eine

neuropsychologische Begutachtung notwendig sei. Die vorgesehene neurologische

Begutachtung vom 11. April 2018 habe nicht erfolgen können, sei aber in der

Folge am 26. Juni 2018 mit einem anderen Gutachter nachgeholt worden. Den auf

den 6. Juli 2018 angesetzten Termin für die neuropsychologische Begutachtung habe

die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Daher sei sie am 12. Juli 2018

mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zur Mitwirkung und Wahrnehmung des neu

angesetzten Termins vom 27. Juli 2018 aufgefordert worden. Trotz der

Aufforderung, den Termin wahrzunehmen und ihrer Mitwirkungspflicht

nachzukommen, sei die Beschwerdeführerin aber diesem Termin erneut und

unentschuldigt ferngeblieben. Am Vortag der Begutachtung sei eine E-Mail an die

Gutachter erfolgt, wonach die Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle an ihrer

Fortbewegung gehindert werde und deshalb den angesetzten Termin nicht

wahrnehmen könne. Die beteiligten Fachärzte hätten dann trotz des Fehlens der

für die medizinische Beurteilung relevanten neuropsychologischen Untersuchung

ein Gutachten erstellt. Dieses habe der IV-Stelle am 18. März 2019 vorgelegen. Wegen

der unterbliebenen neuropsychologischen Untersuchung hätten viele für die

Beurteilung wesentlichen Fragen und Punkte aus medizinischer Sicht nicht

abschliessend oder gar nicht erörtert und beurteilt werden können. Es fehle daher

an einer differenzierten Beurteilung der alltäglichen Lebensverrichtungen zur

Hilflosigkeit aus medizinischer Sicht. Daher könne nicht von einem zuverlässig

abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, gestützt auf den ein

Leistungsentscheid getroffen werden könnte. Das Einholen des Gutachtens habe

eine unverzichtbare Grundlage für die Anspruchsbeurteilung gebildet. Daher

müsse von Beweislosigkeit ausgegangen werden. Diese wirke sich zu Lasten der

Beschwerdeführerin aus, da die verbleibenden Abklärungslücken auf ihre

Weigerung, zur neuropsychologischen Begutachtung zu erscheinen, zurückzuführen

seien. Mit Blick auf den Ablauf des gesamten Verfahrens könne die im Schreiben

vom 1. Oktober 2018 erklärte Bereitschaft, an einer neu anzusetzenden Untersuchung

teilzunehmen, nicht als hinreichendes Zeichen eines nunmehr bestehenden

Willens, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, angesehen werden. Angesichts der

Vorgeschichte sei nicht als glaubhaft anzusehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne zusätzliche Bedingungen zur Begutachtung erschienen wäre. Ihr Assistent

habe denn auch vor und nach dem 1. Oktober 2018 immer wieder finanzielle

Forderungen an die Beschwerdegegnerin gestellt. Da die medizinischen

Abklärungen aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, zur

neuropsychologischen Untersuchung zu erscheinen, unvollständig geblieben seien,

bestehe keine Grundlage für die Anerkennung eines Leistungsanspruchs. Das

Leistungsgesuch sei deshalb sowohl in Bezug auf die Hilflosenentschädigung als

auch in Bezug auf den Assistenzbeitrag abzuweisen.

5.2 Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, die Verletzung der Mitwirkungspflicht sei nur dort relevant, wo sie

in unentschuldbarer Weise erfolge. Es werde vorausgesetzt, dass das Handeln der

versicherten Person schuldhaft sei. Ein Rechtfertigungsgrund dürfe nicht einmal

mehr ansatzweise gegeben und das Verhalten der versicherten Person müsse schlechthin

unverständlich sein (Hinweis auf Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 92

zu Art. 43 ATSG). Wenn die versicherte Person die verweigerte Mitwirkung zu

einem späteren Zeitpunkt dennoch erbringe, dürfe sich die auferlegte Sanktion

nur auf den Zeitraum beschränken, während dessen die Mitwirkung verweigert

worden sei (Hinweis auf Kieser, a.a.O., N 103 zu Art. 43 ATSG). Der Anspruch

auf Hilflosenentschädigung und derjenige auf Assistenzbeiträge seien in erster

Linie nicht durch eine Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu

klären (Hinweis auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH],

Rz. 8131 und das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand

1.1.2015, Rz. 6013), was in casu zu Unrecht unterlassen worden sei. Wenn der

Beschwerdeführerin überhaupt eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht

vorgeworfen werden könne, was bestritten werde, dann wäre diese Verletzung

spätestens per 1. Oktober 2018 geheilt gewesen, da die Versicherte zu diesem

Zeitpunkt explizit ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer

neuropsychologischen Abklärung erklärt habe. Damit sei die Sanktion der Umkehr

der Beweislast beendet gewesen (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 5.3). Warum die Beschwerdegegnerin

keinen neuen Termin für die neuropsychologische Begutachtung angesetzt habe,

könne nicht nachvollzogen werden. Das Nichtteilnehmen an der

neuropsychologischen Untersuchung, welches im Übrigen unter vorgängiger

Abmeldung geschehen sei, sei in Anbetracht der gesamten Umstände entschuldbar

und stelle damit keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die Beschwerdegegnerin

sei demnach verpflichtet, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin weiter

zu behandeln und die notwendigen Untersuchungen/Abklärungen – soweit der

Beschwerdeführerin zumutbar – weiterzuführen. Sodann vermöge das

beschwerdegegnerische Vorbringen, wonach die abschliessende Feststellung des

Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung aufgrund der

bereits vorliegenden Abklärungsunterlagen nicht möglich sei, nicht zu

überzeugen. Der Umstand, dass die Gutachter der Auffassung gewesen seien, die

neuropsychologische Begutachtung sei noch notwendig, habe keinen direkten

Einfluss auf die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und

Assistenzbeitrag, denn beide Ansprüche seien in erster Linie nicht durch eine

Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu klären, was zu Unrecht

unterlassen worden sei. Bereits am 26. August 2016 habe eine Abklärung der

Hilflosigkeit und des Assistenzbedarfs vor Ort stattgefunden. Gestützt auf

deren Ergebnisse sei die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für eine

mittlere Hilflosigkeit und eines Assistenzbeitrages in Aussicht gestellt

worden. Wenn nun die Beschwerdegegnerin – trotz des zumindest teilweise

ausgewiesenen Bedarfs gemäss Abklärungsbericht vor Ort und medizinischem

Gutachten – von der Leistungspflicht zurücktreten wolle, so stelle dies ein venire

contra factum proprium dar. Die Tatsache, dass gegen die beiden Vorbescheide

vom Oktober 2016 Einwände erhoben worden seien, ändere nichts daran, dass es

zwischenzeitlich sicherlich zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes

gekommen und die Aktenlage zumindest klar genug sei, um die 2016 in Aussicht

gestellten Leistungen zu sprechen. Zudem scheine die Beschwerdegegnerin im

Rahmen ihrer verfügungsweisen Argumentation zu verkennen, dass zwischenzeitlich

auch das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vorliege. Selbst wenn die

Gutachter in der Konsensbesprechung festgehalten hätten, eine

neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin sei erforderlich,

hätten sie dennoch bereits eine Beurteilung des Gesundheitszustandes vornehmen

können. Zur Fragestellung hinsichtlich Hilflosigkeit habe die psychiatrische

Gutachterin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten auf Unterstützung Dritter angewiesen

sei. Ausserdem sei sie aus psychiatrischer Sicht auf regelmässige Unterstützung

bei der Bewältigung von Alltagssituationen zum Beispiel bei der

Tagesstrukturierung, Haushaltsführung, Fragen der Ernährung und Gesundheit,

Hygiene und für einfache administrative Tätigkeit auf Hilfe angewiesen, was in

zeitlicher Hinsicht mit ca. 10 Stunden in der Woche – seit April 2015

– bzw. ca. 2 Stunden am Tag zu veranschlagen sei. Der neurologische Gutachter

habe betreffend Hilflosigkeit Einschränkungen in den nachfolgenden alltäglichen

Lebensverrichtungen festgestellt: Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen,

Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung. Die Frage, ob die

Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden auf Dritthilfe angewiesen sei, sei

im neurologischen Gutachten zu wenig differenziert beantwortet worden, denn es

sei auch relevant, ob eine versicherte Person in der Lage sei, sich Kleider

selber bereitzulegen und zu kontrollieren, ob sie richtig angezogen worden

seien (Hinweis auf KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz. 8014). Dieser Punkt wäre im

Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG noch abzuklären. Die Frage

nach dem Angewiesensein auf persönliche Überwachung sei anhand des

psychiatrischen wie auch des neurologischen Gutachtens nicht klar

aussagekräftig dargelegt. Die gutachterlicherseits offen gelassenen Punkte zur

Hilflosigkeit seien zwingend abzuklären, denn sie seien relevant für den

Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführerin als mittelschwer oder schwer

hilflos einzuschätzen sei. Bereits auf der Basis des Gutachtens sei überwiegend

wahrscheinlich mindestens ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei

mittlerer Hilflosigkeit erstellt. Die Ablehnung des Anspruchs der

Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung sei nicht rechtmässig.

Selbst wenn die Mitwirkungspflicht verletzt worden wäre, was bestritten werde,

hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten entscheiden müssen, und

basierend auf der aktuellen Aktenlage lasse sich die Abweisung des Anspruchs

nicht rechtfertigen. Sodann verkenne die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer

Ausführungen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren in einer Notlage

befinde und es ihr u.a. nicht möglich sei, ohne Begleitperson zu Terminen zu

gelangen bzw. diese wahrzunehmen. In diesem Sinne könne es der

Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie bei der Beschwerdegegnerin

um Kostenübernahme für die Reise zur Begutachtung sowie die Deckung der

Aufwendungen der Begleitperson/Vertrauensperson ersuche. Ebenfalls nicht

korrekt sei der Protokolleintrag vom 16. August 2018, worin die Mitarbeiterin

der Beschwerdegegnerin festhalte, die Betreibungsbeamtin habe telefonisch

mitgeteilt, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, aufzuspringen.

Dies habe mittels E-Mail-Verkehr und der entsprechenden Aussage der konkreten

Betreibungsbeamtin nachgewiesen werden können. Jedoch habe die

Beschwerdegegnerin diese Information am 24. Januar 2019 der Begutachtungsstelle

zugespielt. Der Begutachtungsstelle hätten damit auch unrichtige, irreführende

Angaben vorgelegen. Insbesondere der neurologische Gutachter habe sich in

Anbetracht der durch die Beschwerdegegnerin nachträglich zugespielten

Informationen dahingehend geäussert, dass dieser Umstand, wonach die

Beschwerdeführerin aufgesprungen sei, einen Widerspruch darstelle und er eine

zusätzliche neuropsychologische Abklärung für erforderlich erachte. Das Gericht

möge bei den Gutachtern rückfragen, ob die Korrektur der Aussage, die

Beschwerdeführerin sei aufgesprungen, zu einer abweichenden Beurteilung führe

und ob die nachträglich – also nach Erhalt der Informationen der Beschwerdegegnerin

– anberaumte bzw. für notwendig erachtete neuropsychologische Begutachtung

unter den nunmehr gegebenen Umständen hinsichtlich falschem Protokolleintrag

überhaupt erforderlich sei.

5.3 In der Beschwerdeantwort vom

15. Mai 2020 (A.S. 36 f.) wird entgegnet, nach dem gezeigten Verhalten und dem

grossen vorhergehenden Aufwand inklusive Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie

mündlichen Erläuterungen gegenüber der Beschwerdeführerin könne der

Beschwerdegegnerin nun nicht vorgeworfen werden, dass keine weitere

Begutachtung eingeleitet worden sei, nachdem die Rechtsvertreterin im Oktober

die Bereitschaft ihrer Klientin für Untersuchungen mitgeteilt habe. Die

formellen Anforderungen, um die Untersuchungen einzustellen und einen

ablehnenden Leistungsentscheid zu erlassen, seien erfüllt gewesen. Gestützt auf

die wenigen vorhandenen medizinischen Berichte, welche in einem Missverhältnis

zur geschilderten gesundheitlichen Problematik stünden, könne kein positiver

Leistungsentscheid erlassen werden. Die Berichte seien einerseits nicht aktuell,

andererseits zu wenig umfassend, um eine Anspruchsbeurteilung mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermöglichen. Auch auf

Auskünfte eines behandelnden Hausarztes oder eines zuständigen Facharztes könne

nicht zurückgegriffen werden. Der mit der Beschwerdeschrift eingereichte Bericht

des Zentrums für Paraplegie der Klinik O.___ vom 15. Juni 2017 vermöge daran

nichts zu ändern. Vielmehr werde damit erneut aufgezeigt, dass sich die

Abklärungen als schwierig bis fast unmöglich erwiesen, denn die

Beschwerdegegnerin sei weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die bevollmächtigten

Personen über diese Untersuchung orientiert worden. Dementsprechend seien die

in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge abzuweisen.

5.4 In der Replik vom 9. Juni 2020

hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Sie macht geltend,

die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sie sich seit Jahren in einer Notlage

befinde und es ihr unter anderem nicht möglich sei, ohne Begleitperson zu

Terminen zu gelangen bzw. diese wahrzunehmen. Nachdem ihr die vorbescheidsweise

zugesprochenen Leistungen nicht ausgerichtet worden seien, habe sie sich

zunehmend auch in finanzieller Bedrängnis befunden. Deshalb könne es ihr nicht

zum Nachteil gereichen, dass sie bei der Beschwerdegegnerin um Kostenübernahme

für die Reise zur Begutachtung sowie die Deckung der Aufwendungen der

Begleitperson ersucht habe. Der Lohn des Assistenten sei während der J.___-Begutachtung

von der Beschwerdegegnerin gebucht bzw. gestempelt worden. Ferner verkenne die

Beschwerdegegnerin, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – wenn denn

eine solche anzunehmen wäre, was bestritten werde – als geheilt gelte, sobald

die Mitwirkung angeboten werde. Spätestens ab 1. Oktober 2018 wäre deshalb die

Sanktion der Umkehr der Beweislast beendet gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe

bezeichnenderweise auch nicht zum Argument Stellung genommen, wonach der

Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge in erster Linie nicht

durch eine Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu klären sei.

Entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen sei es in Anbetracht der

gesamten Umstände nicht korrekt gewesen, die Untersuchungen einzustellen und

unter Berufung auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht ablehnende Leistungsentscheide

zu erlassen.

In der Eingabe vom 17. August 2020 wird

ergänzend ausgeführt, das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ sei durch die

unzulässige Weiterleitung falscher Informationen beeinflusst worden. Die

Beschwerdegegnerin habe der Begutachtungsstelle einen Protokolleintrag zukommen

lassen, in dem festgehalten werde, es sei der Beschwerdeführerin möglich

gewesen aufzuspringen, als eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes in ihrer

Wohnung erschienen sei. Dabei handle es sich um eine Falschmeldung, wie durch

eine E-Mail Nachricht der Betroffenen Betreibungsbeamtin habe nachgewiesen

werden können. Die Beschwerdegegnerin habe den weitergeleiteten Protokolleintrag

überdies nicht als Beilage zu den entsprechenden Schreiben in die Akten

eingefügt und damit ihre Aktenführungspflicht verletzt. Die unzutreffende

Mitteilung habe dazu geführt, dass die Begutachtungsstelle eine zusätzliche

neuropsychologische Untersuchung als notwendig erachtet habe. Die

Begutachtungsstelle sei auf die fehlerhafte Information hinzuweisen und nach

deren Auswirkungen zu fragen.

6. Streitig und zu prüfen sind die

Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und einen

Assistenzbeitrag. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind in diesem

Zusammenhang im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

6.1 Im Bericht der Klinik B.___ vom

14. Februar 2014 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.) werden eine emotional

instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine

ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0) diagnostiziert. Weiter führen die Ärzte

aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit noch nicht psychisch stabil genug, um

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollständig aufzunehmen. Das Ausmass der

Leistungsfähigkeit sei aktuell nur zögerlich zu erstellen. Bei zuverlässiger

Einnahme der Medikation liessen sich die Einschränkungen deutlich vermindern,

was sich sehr positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 9 f.). Im

Austrittsbericht vom 31. März 2014 (IV-Nr. 42 S. 5 ff.) bestätigt

die Klinik die genannten Diagnosen. Seit 14. Januar 2013 bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese Angaben werden im Bericht der Klinik

an die IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 42 S. 1 ff.)

bestätigt. Bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme, Compliance und Adherence sei

die Prognose günstig, zurzeit bestehe jedoch eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit.

6.2 Dr. med. P.___ Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. Mai 2015

(IV-Nr. 67) zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen eine bipolar affektive

Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0). Vom 26. August

2014 bis 28. Februar 2015 (letzte Kontrolle am 27. Januar 2015) bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er, der Arzt, gehe davon aus, dass

diese bis zum aktuellen Zeitpunkt und darüber hinaus andauere.

6.3 Die Q.___ informierten im

Austrittsbericht vom 20. August 2015 (IV-Nr. 131) über einen

stationären Aufenthalt vom 24. bis 29. Mai 2015. Die Zuweisung war durch

das Spital R.___ erfolgt, wo die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 wegen

akuter Suizidalität eingewiesen worden war (vgl. Bericht vom 23. Mai

2015, IV-Nr. 132 S. 5 ff.). Psychiatrische Diagnosen seien anamnestisch

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und eine

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Aufgefallen seien eine beidseitige

ausgeprägte Schwäche der Beine, eine optische Ataxie (Danebengreifen), ein

Blickrichtungsnystagmus horizontal und beim Blick nach oben sowie eine

sensomotorische, beinbetonte und schlaffe Tetraparese mit erloschenen

Muskeleigenreflexen und schlaffem Sphinktertonus. Man habe die

Beschwerdeführerin deshalb bei Verdacht auf eine subakute ZNS-Erkrankung und / oder

ein Guillain-Barré-Syndrom auf die Abteilung für Neurologie verlegt.

6.4 Im Bericht des Spitals S.___,

Rheuma- und Rehazentrum, vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 74 S. 2 ff.)

wird neu insbesondere eine (sub)akute inflammatorische Polyneuropathie, am ehesten

Overlap-Syndrom (Guillain-Barré / Miller-Fisher) diagnostiziert. Es

bestehe eine schwere rechtsbetonte Paraparese mit Steh- und Gehunfähigkeit,

sensible Ataxie. Die Lumbalpunktion habe eine zytoalbuminäre Dissoziation

gezeigt und die Anti-Gangliosid-AK seien positiv gewesen, was zu einer akuten

inflammatorischen Polyneuropathie (Guillain-Barré-Syndrom) passen würde. Eine

typische Variante habe jedoch nicht zugewiesen werden können, weshalb von einem

Overlap-Syndrom ausgegangen werde. Bei zudem bestehendem Nystagmus, Ataxie und

Bewusstseinstrübung werde weiter von einer nicht-alkoholischen

Wernicke-Enzephalopathie ausgegangen (IV-Nr. 74 S. 4). Von

neurologischer Sicht zeige sich eine stabile Situation, es zeige sich je nach

Tageszustand eine deutlich bessere Rumpfstabilität. Bestehend bleibe noch

deutlich das Defizit der distalen Extensoren. In den letzten Tagen seien

zunehmend neuropsychologische Defizite zu beobachten, mit intermittierender

Desorientiertheit. Es bestünden deutliche Einschränkungen in Bezug auf fast

alle Arbeiten (IV-Nr. 74 S. 8). Im Fragebogen zur

Hilflosenentschädigung wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei für alle

relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen mit Ausnahme des Essens trotz

Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen (IV-Nr. 74 S. 10).

6.5 Der RAD-Arzt med. pract. C.___

gelangte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 83) zum

Ergebnis, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe seit Januar 2013 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit Ende Mai 2015, mit dem Hinzutreten des

neurologischen Krankheitsbildes, gelte dies zweifelsfrei für alle vorstellbaren

Tätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Eine Re-Evaluation sei sinnvoll,

wenn die neurologische Rehabilitation abgeschlossen, die ambulante

Weiterbehandlung gesichert und die künftige Wohnform der Beschwerdeführerin

geklärt sei.

6.6 Der Abklärungsfachmann D.___ gibt

in seinem Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 120) zunächst

Ausführungen aus dem Internet zum Guillain-Barré-Syndrom wieder. In der Folge

äussert er sich zur notwendigen Hilfe durch Dritte in den für die

Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtungen. Er bejaht einen Bedarf

nach regelmässiger erheblicher Hilfe in fünf der sechs relevanten

Lebensverrichtungen (alle ausser Essen), nämlich in Bezug auf An- und

Auskleiden, Aufstehen / Absitzen / Abliegen,

Waschen / Kämmen / Baden-Duschen, Verrichten der Notdurft

(Ordnen der Kleider, Körperreinigung), Fortbewegung (im Freien, nicht in der

Wohnung) sowie Pflege der gesellschaftlichen Kontakte. Weiter bejaht der

Abklärungsfachmann die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung aufgrund der

aktuellen Amnesie, und zwar sowohl tagsüber als auch nachts. Schliesslich wird

empfohlen, ergänzende Arztberichte einzuholen und eine Revision für

30. September 2017 vorzusehen.

6.7 Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, führte am 7. November 2016

(IV-Nrn. 134 S. 7, 160 S. 1) aus, die Beschwerdeführerin sei

wegen ihres Guillain-Barré-Syndroms seit Mai 2015 körperlich massiv behindert.

Nach initial langer Bettlägrigkeit und stationärer Behandlung sei sie wieder im

Rollstuhl mobilisiert. Die Diagnosestellung sei schwierig und die Zeit seit

Beginn der Erkrankung bis zur Initiierung der gezielten Therapie psychisch sehr

traumatisierend gewesen. Stark belastend sei auch die oft als sehr bedrohlich

erlebte Atemnot, neben der Lähmung mit Gehunfähigkeit, welche anamnestisch

schon bei Spitaleintritt im Mai 2015 bestanden habe. Die Beschwerdeführerin

benötige Hilfe in vielen alltäglichen Verrichtungen, tagsüber und nachts.

6.8 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ legte

in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 143) dar, die vorhandenen

Arztberichte seien alt und enthielten weder implizit noch explizit Hinweise auf

die «Hilflosigkeit» im Alltag. Die neurologische Erkrankung, welche im Sommer

2015 (auch mit genauen klinischen und laborchemischen Untersuchungsbefinden)

dokumentiert sei, sei seither nicht mehr beschrieben respektive es seien dazu

keine neuen Berichte vorhanden. Aus medizinischer Sicht sei eine neurologische

Beurteilung unabdingbar, um eine Klärung der Hilflosigkeit vom somatischen

Standpunkt aus vorzunehmen. Es sei möglich, dass sich die somatische Situation

im zeitlichen Verlauf beruhigt bzw. verbessert habe, zumal dies einem

«normalen» Krankheitsverlauf entsprechen würde.

6.9 Dem Bericht des Neurologen Dr.

med. F.___ vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 145), der erst nach der

Stellungnahme von Dr. med. E.___ zu den Akten gelangte, lassen sich die

folgenden Diagnosen entnehmen:

·

Status nach akut

inflammatorischer Polyneuropathie, DD im Rahmen eines Overlap-Syndroms mit/bei

- aktenanamnestisch

distalbetonte Paraparese, sensible Ataxie-Nystagmus und

vegetative Instabilität

- MRI Schädel Mai 2015 mit

singulär demyelinisierendem Herd

- MRI Schädel Mai 2016

ohne Nachweis dieses Herds, keine neuen Herde

- aktuelle

Elektrophysiologie unverändert

- DD gewisse funktionelle

Überlagerung.

Der Arzt führt aus, die

Beschwerdeführerin sei zur Verlaufskontrolle zugewiesen worden. Sie gebe an,

dass es stetig, wenn auch langsam, bessergehe. Vor allem an den oberen

Extremitäten habe sie eigentlich keine Probleme mehr bis auf ein leichtes

Kribbeln der Fingerspitzen. Dies zeige sich auch in der neurologischen

Untersuchung. Aktuell könne die Beschwerdeführerin aber immer noch nicht gehen,

sie bewege sich zu Hause auf allen Vieren fort. Auf dem aktuellen MRI-Bild

zeige sich die Läsion im Balken nicht mehr, und die nun neu beschriebenen

Läsionen seien schon auf den alten MRI-Bildern sichtbar. Insofern sei nicht von

einer Aktivität eines entzündlichen Prozesses auszugehen. In der

Elektrophysiologie zeigten sich eigentlich unveränderte Befunde, mit vor allem

verminderter Amplitude des Nervus peronaeus sowie fehlendem Antwortpotenzial

des Nervus suralis rechts. Interessanterweise zeigten sich normale

Tibialis-Neurographien. Hinsichtlich einer höhergradigen axonalen Schädigung

könne er, Dr. med. F.___, aktuell im Nervus tibialis anterior (Nervus peronaeus

innerviert) aber keine akuten Denervationszeichen nachweisen. Dies spreche eher

gegen einen noch weiter fortschreitenden Prozess und eine hochgradige

Neuropathie. Weiter falle aber auch in der Untersuchung eine gewisse

funktionelle Komponente auf. Es liege sicherlich eine somatische Störung vor,

es wäre aber denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin an ein Bewegungsmuster

gewöhnt habe, so dass nun das Krankheitsbild durch diese funktionelle

Komponente überlagert werde. Insofern würde er, bei fehlenden Anzeichen einer

Verschlechterung, vorerst keine weiteren Abklärungsschritte vornehmen, sondern

der Patientin möglichst eine Physiotherapie organisieren, damit das Gehen

wieder erlernt werden könne. Auch fehlten eindeutige Atrophien als Hinweise für

eine starke bzw. fortschreitende Polyneuropathie. Wie sich dem Begleitschreiben

vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 145 S. 6) entnehmen lässt, hatte

die letzte Kontrolle bei Dr. med. F.___ im Sommer 2016 stattgefunden.

6.10 Laut dem Bericht des

Notfallzentrums des Spitals H.___ (IV-Nr. 156) erfolgte am

23. Februar 2017 eine Selbsteinweisung der Beschwerdeführerin aufgrund

wiederholter Episoden mit Kopfschmerzen, hypertensiven Blutdruckwerten und

Palpitationen. Beim Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand

gezeigt. Die klinische Untersuchung sei nicht richtungsweisend gewesen. Die

erweiterte Laborkontrolle inkl. CK / Trop und TSH habe unauffällige

Werte ergeben, bis auf eine leichte Leukozytose, welche bei fehlenden Hinweisen

auf ein Infektgeschehen am ehesten als stressinduziert zu werten sei. Unter der

abgegebenen Medikation (einmalig Perfalgan) sei eine vollständige Regredienz

der Schmerzen erreicht worden. Die Indikation für eine cerebrale Bildgebung sei

nicht gegeben gewesen. Blutdruck und Herzfrequenz hätten sich in der Folge

normalisiert, ohne dass eine zusätzliche medikamentöse Intervention

erforderlich gewesen sei. Zusammenfassend bleibe die Ursache für die

hypertensiven Episoden unklar. Gut denkbar sei eine Blutdruckentgleisung im

Rahmen der Schmerz- sowie der begleitenden Stresssituation. In Anbetracht der

komplexen medizinischen Vorgeschichte und einer ausgeprägten allgemeinen

Verunsicherung seitens der Patientin sei ihr dringlichst nahegelegt worden,

eine hausärztliche Ansprechperson zu suchen. Ebenfalls sei eine erneute

neurologische Evaluation zu diskutieren.

6.11 Erst mit der Beschwerdeschrift

liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klink O.___ über die

neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 15. Juni 2017 (IV-Nr.

391, S. 55) einreichen. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:

1. Residueller Neurogener Pes equinovarus

beidseits, rechts > links, nach Diagnose 2

2. Akute inflammatorische Polyneuropathie

DD: Overlap-Syndrom, DD: AMSAN

·

Distal betonte

Paraparese mit Steh- und Gehunfähigkeit, sensible Ataxie, Nystagmus und

vegetative Instabilität

·

Elekrophysiologische

Untersuchung vom 3. Juni 2015: Sensomotorisch axonale Neuropathie (Befund nicht

vorliegend)

·

Anti Gangliosid GM1

Antikörper, Anti Gangliosid GM la und 1b und Anti Asialo GM1 Antikörper positiv

·

Zytoalbuminäre

Dissoziation

·

Elekrophysiologische

Untersuchung vom 13. Mai 2016: Keine Denervierung und keine pathologischen MUPs

im M. tibialis anterior und M. gastrocnemius; regelrechte Neurografie des N.

tibialis links, amplitudengeminderte Neurografie des N. peroneus links

3. Zerebelläres Syndrom

DD: Nicht- alkoholische

Wernicke-Enzephalopathie, Overlap-Syndrom

Nystagmus und vegetative

Instabilität

4. Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

St.n. mehreren Suizidversuchen

5. Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung

bei Erwachsenen

6. Herpes Simplex Gesäss links 6. Juli 2015

7. Lebersteatose

Zur Beurteilung wurde festgehalten,

nicht passend zu einem Residuum einer AMSAN (Akute motor-sensorische axonale Neuropathie)

seien der neurografisch aktuell komplett blande Befund des Nervus tibialis

sowie die komplett normwertigen Befunde der elektromyografischen

Untersuchungen. Diesbezüglich sei im Rahmen der Klinik eher von einem primär

demyelinisierendem Prozess als Ursache der bis proximal ausgeprägten Paraparese

auszugehen auf dem Boden einer bereits bestehenden sensiblen Polyneuropathie,

am ehesten im Rahmen des beschriebenen nuritiven Problems (Vitamin B1 Mangel),

sowie bei positiver C2-Anamnese. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass der

zweimalige Harnverhalt, der anamnestisch beschrieben werde, ebenfalls peripher

neurophatischer Genese gewesen sei. Für ein reines Elsbergsyndrom seien die

Paresen jedoch zu proximal lokalisiert (Kniestrecker/Hüftbeuger mitbetroffen).

Der Nervus peroneus rechts lasse sich mittels Ableitung über der Fossa sowie

dem Fibulaköpfchen ohne Leitungsblock stimulieren, so dass hier nicht von einer

Peroneusläsion loco typico ausgegangen werden könne. Vielmehr interpretiere man

den Spitzfuss bei stimulierbarem Nerven und regelrechter Willison Analyse eher

als inaktivitätsbedingt bei Überwiegen der Fusssenker. Der M. peroneus longus

zeige einen deutlich erhöhten Ruhetonus sowie klare Willkürinnervation, so dass

vor einer operativen Behandlung des Spitzfusses allenfalls eine Behandlung

mittels Botulinumtoxin mit gleichzeitiger Anfertigung einer Eversionsschiene

sowie intensiver physiotherapeutischer Beübung indiziert wäre.

6.12 Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle J.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 338.2;

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ICD 10: F33.0

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ICD10: F60.31

Leichte kognitive Störung

F06.7

Folgezustand nach

immunogener Polyradikuloneuropathie und Miller-Fisher Syndrom (2015)

-

Peronaeal betonte Paresen

der unteren Extremitäten rechtsbetont, mit Spitzfusskontraktur rechtsbetont,

beinbetont ataktisches Syndrom

-

Anti-Gangliosid GM 1

Antikörper positiv; Zustand nach Immunglobulintherapie 9. bis 11. Juni

2015

-

ENMG-Untersuchungen

(2015-2016) mit deutlichen peronaeal-betonten Amplitudenreduktionen

-

MRI Schädel mit einzelnen

T2/FLAIR-hyperintensen Läsionen ohne Progression bei Kontrolle in 2016

·

Mnestische Störungen

-

Neuropsychologische

Untersuchung zur Symptomvalidierung und Quantifizierung der Schwere, sowie der ätiologischen

Zuordnung erforderlich, aber nicht vorliegend

-

DD im Rahmen der

aktenanamnestisch erwogenen nicht toxisch-alkoholischen

Wernicke-Enzephalopathie, mit Auftreten 2015 bei alimentärer Mangelsituation

von Thiamin bei langer Episode mit schwerem Erbrechen

-

klinisch Hirnstammsyndrom

und Bewusstseinsalteration; Thiaminwert Spital S.___ 36 nmol/l (29. Mai 2015);

im MRI hypertensive paraduktale Signalstörung

-

DD verstärkt im Rahmen

einer psychiatrischen Diagnose

-

Aktuell keine

abschliessende Quantifizierung mit Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit möglich

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Status nach Appendektomie

11-jährig

Asthma bronchiale,

allergisch

Passagere Hyperthyreose

2015

Cholezystektomie bei

Cholezystolithiasis 2015

Steatosis hepatis 2015

Rhinopathia allergica

Hämorrhagische Gastritis

05/2015

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, als

Folge der neurologischen Erkrankung bestehe eine erhebliche Einschränkung der

Mobilität, welche durch eine stationäre Therapiemassnahme verbesserungsfähig

wäre. Momentan sei die Begutachtete auf einen Rollstuhl angewiesen. Beeinflusst

durch kognitive und mnestische Funktionseinschränkungen könnte die Begutachtete

allenfalls einfache, repetitive Tätigkeiten ausführen, die keine hohe

Anforderung an das Konzentrationsvermögen und an die Sorgfalt stellen. Sie sei

in ihrem Anpassungs- und Umstellungsvermögen stark beeinträchtigt, im

interpersonellen Kontakt misstrauisch, sei bei der Ausübung einer Tätigkeit auf

ein kleines, wohlwollendes Team angewiesen. Die Tätigkeit dürfte keinen

Publikumsverkehr beinhalten, keine hohe emotionale Belastung. Die

Beschwerdeführerin habe durchgehend eine überaus misstrauische Haltung

gegenüber sämtlichen ärztlichen Abklärungen gezeigt, nicht nur in Verbindung

mit körperlicher Untersuchung. Dies erschwere eine schlüssige gutachterliche

Untersuchung, aber auch einen therapeutischen Zugang. Es bestehe eine starke

Abhängigkeit zu ihrer betreuenden männlichen Bezugsperson. Auf Basis des

gutachterlichen Gespräches sowie der späteren Feststellung einer Verwahrlosung

in der Wohnsituation erschienen die Fähigkeiten für eine berufliche

Wiedereingliederung sehr reduziert. Leider sei es bei fehlender neuropsychologischer

Untersuchung unmöglich, die Ursachen detailliert abzugrenzen (neurologische

und/oder psychiatrische Störung). Ressourcen seien kaum erkennbar. Die Beschwerdeführerin

sei momentan in der Mobilität eingeschränkt. Bei zugleich bestehender Ataxie

sei es ihr – auf Basis der Befunde im Rahmen der Begutachtung – nicht möglich

zu laufen. Sie könne selbstständig einen Rollstuhl mit den Händen steuern.

Diese, im Rahmen der gutachterlichen Situation gemachten Feststellungen,

stünden in offensichtlichem Widerspruch zu der Beobachtung während eines

unangekündigten Besuches der Mitarbeitenden des Betreibungsamtes in der

Wohnung, wonach es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei «aufzuspringen».

Allerdings fänden sich keine ganz detaillierten medizinischen Beschreibungen

dieser Bewegungen, weshalb man die Feststellungen ohne konkrete Kenntnis über

den Sachverhalt nicht überbewerten möchte. Es werde aber empfohlen, eine

Begutachtungsphase während eines stationären Aufenthaltes durchzuführen. Aus

neurologischer Sicht sei ohne strukturierte Beurteilung der neurokognitiven

Funktionen durch eine neuropsychologische Abklärung keine Aussage zur

Arbeitsfähigkeit möglich. Einschränkungen bei den konkret erfragten

Alltagsverrichtungen seien ausschliesslich durch Erkrankungen auf somatischem

Gebiet begründet. Die Notwendigkeit von Betreuung beschränke sich auf einige

Unterstützungsmassnahmen, hauptsächlich die Körperpflege betreffend. Eine

nächtliche Betreuungsnotwendigkeit bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht

benötige die Beschwerdeführerin regelmässige Unterstützung bei der Bewältigung

von Alltagssituationen, zum Beispiel Hilfe bei der Tagesstrukturierung,

Haushaltsführung, Fragen der Ernährung und Gesundheit, Hygiene und für einfache

administrative Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hier ein täglicher

Aufwand von 2 Stunden. Momentan sei die hohe Arbeitsunfähigkeit begründet durch

psychiatrische, kognitive und mnestische Einschränkungen. Eine genaue

Differenzierung sei ohne neuropsychologische Abklärung kaum möglich.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. II.

4.3 hiervor). Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nach durchgeführtem

Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht zur neu angesetzten neuropsychologischen

Untersuchung vom 27. Juli 2018 erschienen und habe damit ihre

Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, so dass ein Entscheid

aufgrund der Akten habe gefällt werden müssen. Vorweg ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht neben den Untersuchungen in den medizinischen

Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie, welche (wenn auch

nicht ohne «Nebengeräusche») stattfinden konnten, zusätzlich eine

neuropsychologische Begutachtung angeordnet hat. Dies hängt davon ab, ob diese

Massnahme zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig (vgl. E.

II. 4.2.2 hiervor) und der Beschwerdeführerin zumutbar ist bzw. war (vgl. E.

II. 4.2.3 hiervor).

7.1 Die Notwendigkeit einer

zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung wurde gemäss dem

Protokolleintrag vom 3. Mai 2018 (vgl. auch denjenigen vom 11. April 2018)

im Rahmen der psychiatrischen Exploration, welche am 4. April 2018 stattfand,

festgestellt. Im psychiatrischen Teilgutachten wird dazu ausgeführt, es sei

geplant gewesen, das Ausmass der kognitiven und mnestischen Funktionsstörungen

durch eine neuropsychologische Untersuchung zu objektivieren und zu

quantifizieren. Aus psychiatrischem Gebiet werde anhand der klinischen Befunde,

die während der Untersuchung erhoben werden konnten, von einer leichten

kognitiven Störung ausgegangen (IV-Nr. 338.4 S. 14). Das

neurologische Teilgutachten weist an mehreren Stellen auf die Notwendigkeit

einer neuropsychologischen Untersuchung hin. So wird im Abschnitt «Diagnosen»

unter dem Teilabschnitt «Auswirkungen der Störungen und Diskussion» ausgeführt

(IV-Nr. 338.7), die Beschwerdeführerin mache als Beschwerden mnestische Defizite

geltend. Eine Beurteilung dieser Symptome sei rein klinisch mittels

Untersuchung und gutachterlichen Gesprächs nicht in ausreichender Weise

möglich. Vielmehr müsse für eine Quantifizierung sowie Symptomvalidierung eine

neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden. Durch die Kombination der

Gedächtnisstörungen und der körperlichen Einschränkungen entstehe insgesamt

eine Einschränkung der Mobilität und der Selbstständigkeit bei den

Alltagsfunktionen, welche auf die eigene Person gerichtet seien. Die

Beschwerdeführerin sei in der Lage, Transfers selbstständig durchzuführen. Auf

rein körperlicher Ebene wäre sie in der Lage, Handlungen mit den oberen

Extremitäten auszuüben. Wiederum wäre es daher bedeutsam, die neurokognitive

Symptomatik abschliessend zu beurteilen. In seiner abschliessenden Beurteilung

hält der neurologische Gutachter fest, im neurologischen Bereich bestünden

mnestische Störungen sowie eine gewisse Konfabulationsneigung. Diese sei inkomplett

ausgebildet, denn viele der Angaben der Beschwerdeführerin würden auch nach

Durchsicht des fachpsychiatrischen Gutachtens als zutreffend angesehen, da sie

an unterschiedlichen Tagen zu vielen Teilbereichen vergleichbare Angaben

gemacht habe. Wie bereits erwähnt, sei rein auf Basis des Gesprächs keine

Quantifizierung möglich. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hält

der neurologische Teilgutachter fest, auf Basis des gutachterlichen Gesprächs

sowie der späteren Feststellung einer Verwahrlosung in der Wohnsituation

erschienen die Fähigkeiten für eine berufliche Wiedereingliederung sehr

reduziert. Leider sei es bei fehlender neuropsychologischer Untersuchung

unmöglich, die Ursachen detailliert voneinander abzugrenzen. Fokussiere man auf

den Folgezustand nach immunogener polyradikulärer Neuropathie, bestünden

zurzeit peroneal betonte Paresen mit einer Spitzfussstellung, welche im Rahmen

von rehabilitativen Massnahmen besserungsfähig seien. Bei zugleich guter

Funktion seitens der oberen Extremitäten wäre rein von dieser Seite zumindest

eine sitzende Berufstätigkeit möglich. Die konkrete gesundheitliche

Einschränkung bestehe in Beeinträchtigungen der Mobilität aufgrund einer Ataxie

sowie peroneal betonter Lähmungserscheinungen beider Beine mit rechts betonten

Spitzfusskontrakturen, welche zu einer Fehlstellung der Füsse führten, die das

Abrollen erschwere. Im Rahmen der Beantwortung der gestellten Fragen erklärt

der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit, aus neurologischer Sicht sei es aktuell

ohne neuropsychologische Untersuchung nicht möglich, über die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit im Bereich eines selbstständigen Telefon Services eine abschliessende

Beurteilung abzugeben. Ohne strukturierte Beurteilung der neurologischen

Funktionen sei auch keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

möglich. In der Folge nimmt der Gutachter auch zu den Zusatzfragen Stellung,

welche mit Blick auf die Hilflosenentschädigung gestellt wurden. Wie seinen

diesbezüglichen Ausführungen entnommen werden kann, stützte er sich bei seinen

Antworten in erster Linie auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf

Beobachtungen im Rahmen der Exploration.

7.2 Aus den vorstehend

wiedergegebenen Aussagen wird deutlich, dass insbesondere der neurologische

Gutachter eine ergänzende neuropsychologische Abklärung für notwendig hielt, um

verlässliche Aussagen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin machen zu

können. Er begründete dies damit, dass durch die Kombination der

Gedächtnisstörungen und der körperlichen Einschränkungen insgesamt eine

Einschränkung der Mobilität und der Selbstständigkeit bei den

Alltagsfunktionen, welche auf die eigene Person gerichtet sind, entstehe. Zudem

lasse sich die Arbeitsfähigkeit nur unter Mitberücksichtigung allfälliger

kognitiver/mnestischer Einschränkungen, deren zuverlässige Beurteilung eine

neuropsychologische Untersuchung zwingend voraussetze, mit hinreichender

Zuverlässigkeit einschätzen. Weiter ist laut der Beurteilung des neurologischen

Teilgutachters auch eine Aussage zu den Behandlungsmöglichkeiten, welche aus

einer rein somatisch-neurologischen Sicht durchaus – insbesondere auch

hinsichtlich der Gehfähigkeit – bestehen würden, nur möglich, wenn die

neuropsychologische Seite abgeklärt wurde. Der neurologische Gutachter hält in

diesem Zusammenhang fest, im Gesamtkontext seien die peripheren neurologischen

Störungen lediglich ein Teilaspekt des Gesamtzustandsbildes. Heilungschancen

könnten nur genau bestimmt werden, wenn die psychiatrische und neurokognitive

Situation detailliert überprüft werden könne. Rein auf Basis der

peroneal-betonten Paresen wären sitzende Tätigkeiten durchführbar.

Aufgrund dieser überzeugenden

Ausführungen insbesondere im neurologischen Teilgutachten der

Begutachtungsstelle J.___ ist die Notwendigkeit einer zusätzlichen

neuropsychologischen Begutachtung zur Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts erstellt. Ohne eine solche ist keine abschliessende Beurteilung

des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht möglich.

An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, dass der neurologische

Teilgutachter die Zusatzfragen zur Einschränkung in den für die Hilflosenentschädigung

relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen trotzdem zu beantworten versuchte,

denn aus den Antworten wird deutlich, dass er sich dabei in erster Linie auf

die Aussagen der Beschwerdeführerin und das von ihr gezeigte Verhalten

abstützte. Da er an anderer Stelle klar festhält, die Einschränkung der

Mobilität und der Selbständigkeit bei den Alltagsfunktionen, welche auf die

eigene Person gerichtet seien, entstehe durch die Kombination der kognitiven/mnestischen

und der körperlichen Einschränkungen, wird deutlich, dass es sich nicht um eine

abschliessende Beurteilung handelt. Der neurologische Gutachter sah sich denn

auch ausserstande, ohne neuropsychologische Abklärung Aussagen zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen. Die Beschwerdeführerin macht

in diesem Zusammenhang geltend, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und

derjenige auf Assistenzbeiträge seien in erster Linie nicht durch eine

Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu klären. Dies ist insofern zu

präzisieren, als eine solche Abklärung vor Ort nur und erst dann Sinn macht,

wenn der Sachverhalt aus medizinischer Sicht hinreichend geklärt ist. Es kommt

hinzu, dass der Beweiswert von Berichten über eine Abklärung vor Ort generell

eingeschränkt ist, wenn die Auswirkungen von psychischen oder kognitiven

Einschränkungen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011

vom 8. Februar 2012 E. 5.2.2).

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus,

die Gutachter hätten die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Begutachtung

deshalb bejaht, weil ihnen die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2019 (vgl.

IV-Nr. 299) nachträglich einen Protokolleintrag vom 16. August 2018 (IV-Protokoll, S.

18) zugestellt habe, in dem fälschlicherweise festgehalten werde, eine Betreibungsbeamtin

habe telefonisch mitgeteilt, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen

sei, aufzuspringen. Es trifft zu, dass die betreffende Betreibungsbeamtin mit

E-Mail vom 13. Januar 2020 (Replikbeilage 4) gegenüber der Beschwerdeführerin

richtiggestellt hat, sie, die Betreibungsbeamtin, habe lediglich gesagt, die

Beschwerdeführerin sei aus einer liegenden Position in eine sitzende Position geschnellt;

sie habe nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin gestanden oder aufgestanden

sei. Es verhält sich aber nicht so, dass dieser Protokolleintrag dazu geführt

hätte, dass die Begutachtungsstelle eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung

als notwendig erachtete. Vielmehr teilte die Begutachtungsstelle J.___ der

Beschwerdegegnerin bereits am 11. April 2018 und nochmals, präziser, am 3. Mai

2018 – also lange vor der Erstellung und ohne Kenntnis des Protokolleintrags

vom 16. August 2018 – telefonisch mit, bei der psychiatrischen Begutachtung sei

die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Teilbegutachtung erkannt worden

(IV-Protokoll, S. 16, Eintrag vom 3. Mai 2018). Die Begutachtungstermine wurden

danach auf den 26. Juni 2018 (neuer Termin betreffend Neurologie) und 6.

Juli 2018 (erster, in der Folge nicht wahrgenommener Termin betreffend Neuropsychologie)

festgesetzt (IV-Nr. 239). Selbst der Ersatztermin vom 27. Juli 2018 lag

noch vor dem Protokolleintrag vom 16. August 2018. Die von der

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten Rückfragen an die

Begutachtungsstelle, ob eine neuropsychologische Begutachtung aufgrund dieser

Umstände (gemeint sind die nicht korrekten Angaben im betreffenden

Protokolleintrag) noch notwendig sei, können demnach unterbleiben.

Zusammenfassend ist somit die

Notwendigkeit einer zusätzlichen neuropsychologischen Begutachtung zu bejahen.

7.3 Wie vorstehend festgehalten,

gelten fachärztliche Untersuchungen unter normalen Verhältnissen ohne weiteres

als zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember

2010). Dasselbe gilt ohne konkret entgegenstehende Umstände für die üblichen Untersuchungen

einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Urteil des Bundesgerichts

9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Es sind keine Gründe für die

Annahme ersichtlich, dass eine zusätzliche neuropsychologische Begutachtung für

die Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre. Dies wird auch nicht

geltend gemacht.

8. Nachdem somit sowohl die

Notwendigkeit als auch die Zumutbarkeit der neuropsychologischen Abklärung zu

bejahen ist, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr

wiederholtes Fernbleiben von der neuropsychologischen Begutachtung ihre

Mitwirkungspflicht verletzt und bejahendenfalls diese in unentschuldbarer Weise

verletzt hat.

8.1 Die Mitwirkungspflicht bildet

das Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien müssen zur Abklärung des

Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den

Untersuchungsgrundsatz (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der

Invalidenversicherung, 2010, S. 208 N 1103 mit Hinweisen). Die

Mitwirkungspflichten haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt

ohne Mitwirkung der versicherten Person nicht weiter abgeklärt werden kann.

Dies ist in der Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss

regelmässig der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten

Person. Die vorhandenen ärztlichen Berichte geben darüber vielfach nur

ungenügend Aufschluss, so dass eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine

Ärztin des RAD oder eine interdisziplinäre Abklärung bei der MEDAS angezeigt

ist. Unterzieht sich die versicherte Person nicht der Begutachtung, kann der

Sachverhalt unter Umständen nicht vollständig und richtig abgeklärt werden

(Müller, a.a.O., S. 209 f. N 1111).

8.2

8.2.1 Die Mitwirkungspflicht der

versicherten Person ist eine besondere Form der Schadenminderungspflicht

(Müller, a.a.O., S. 208 N 1101). Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die

Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit eine

solche für die Beurteilung notwendig ist, was gestützt auf die Erwägungen in E.

II. 7. hiervor zu bejahen ist. Es bestehen vorliegend denn auch keine

Anhaltspunkte, dass die neuropsychologische Untersuchung unzumutbar oder

unverhältnismässig, d.h. ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen,

gewesen wäre. Die der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang obliegende

Mitwirkungspflicht erscheint somit als verhältnismässig, zumal sie sich im

Rahmen der Begutachtung bereits einer internistischen, psychiatrischen und

neurologischen Untersuchung unterzogen hatte. Indem sie die neuropsychologischen

Untersuchungstermine zweimal verpasste bzw. absagen liess (vgl. E. I.

1.4.6, 1.4.10, 1.4.11 hiervor), verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht.

8.2.2 Eine Verletzung der Auskunfts-

oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise

erfolgt. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, es könne

nicht gesagt werden, ihr Verhalten hinsichtlich des Ersuchens um Übernahme der

Fahrtkosten und der Übernahme der Kosten der Begleitperson im Zusammenhang mit

den Begutachtungsterminen sei nicht einmal mehr ansatzweise zu rechtfertigen

bzw. schlechthin unverständlich. Dies

insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Kosten, welche mit der Abklärung

des Sachverhalts zusammenhingen, von der Invalidenversicherung übernommen

würden (Art. 45 ATSG). Das Nichtteilnehmen an der neuropsychologischen

Untersuchung, welches im Übrigen unter vorgängiger Abmeldung geschehen sei, sei

in casu in Anbetracht der gesamten Umstände entschuldbar und stelle damit keine

Verletzung der Mitwirkungspflicht dar.

Zwischen [...], dem damaligen Wohnort

der Beschwerdeführerin, und dem Ort der Begutachtungsstelle in [...] liegt eine

Distanz von knapp einer Autostunde (vgl. auch den «Personen Transport Schein»,

IV-Nr. 248 S. 6). Die Beschwerdeführerin war zum ersten Untersuchungstermin am

4. April 2018 (psychiatrische und internistische Untersuchung) erschienen. Zum

Termin für die neurologische Untersuchung vom 11. April 2018, welche in [...]

hätte stattfinden sollen (Fahrzeit ab damaligem Wohnort etwas mehr als eine

Stunde), erschien sie ebenfalls. Diese Begutachtung konnte allerdings nicht

stattfinden, weil die Beschwerdeführerin darauf beharrte, dass der Assistent

bei der Untersuchung anwesend sei, was der Gutachter ablehnte, und weil sie im

anschliessenden Gespräch den Gutachter als inkompetent bezeichnete (vgl. dessen

Schilderung, IV-Nr. 232 S. 2). Am 15. Juni 2018 gab die

Begutachtungsstelle die Termine für die neu angesetzte neurologische Untersuchung

vom 26. Juni 2018 und die neuropsychologische Untersuchung vom 6. Juli 2018

sowie die vorgesehenen Gutachterpersonen bekannt. In einer E-Mail vom 25. Juni

2018 um 16.24 Uhr erklärte der Assistent der Beschwerdeführerin, diese könne

aufgrund ihrer Gesundheit den Termin vom Folgetag ohne Assistenz nicht

wahrnehmen, und fragte, ob die Beschwerdegegnerin bereit sei, «die Kosten im

vorliegenden Fall zu bevorschussen» (IV-Nr. 242). In einem Telefongespräch mit

einer Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin sagte er schliesslich

zu, er werde organisieren, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin

wahrnehmen könne (vgl. Protokolleintrag vom 25. Juni 2018). Der Termin vom

26. Juni 2018 wurde in der Folge wahrgenommen. Tags darauf wandte sich der

Assistent an die Beschwerdegegnerin. Er machte geltend, die Beschwerdegegnerin

habe ihm einen Transportauftrag mit verschiedenen Teilleistungen erteilt, und

stellte Rechnung über einen Betrag von CHF 2'370.40 (IV-Nr. 248).

Am 3. Juli 2018 fragte zunächst der

Assistent, tags darauf (nachdem diesem mangels Vollmacht [er hatte mit

Schreiben vom 12. März 2018 erklärt, die ihm erteilte Vollmacht sei erloschen, vgl.

IV-Nr. 229] keine Auskunft erteilt worden war) die Beschwerdegegnerin an, ob

die Destination am 6. Juli 2018 auch [...] sei, was die Beschwerdegegnerin am

5. Juli 2018 bejahte (IV-Nr. 245). Der Assistent erklärte daraufhin am 5. Juli

2018 um 18:11 Uhr, er habe für den Folgetag keinen Personen-Transport-Auftrag

erhalten und es werde ihm nicht möglich sein, die Beschwerdeführerin zum Termin

vom 6. Juli 2018 für die neuropsychologische Begutachtung zu bringen (IV-Nr.

246 S. 1). Der Termin wurde in der Folge nicht wahrgenommen (vgl. E. I. 3.7

hiervor). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 12. Juli 2018 das

Mahnschreiben, in dem sie die Beschwerdeführerin aufforderte, den neu auf den

27. Juli 2018 angesetzten Termin für die neuropsychologische Begutachtung in [...]

wahrzunehmen, unter Androhung eines Aktenentscheids im Unterlassungsfall

(IV-Nr. 249). Der entsprechende Einschreibebrief wurde von der

Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Das Schreiben vom 12. Juli 2018 wurde ihr

daraufhin nochmals per A-Post zugestellt (vgl. IV-Nr. 250).

Am 23. Juli 2018 wandte sich der

Assistent an die Beschwerdegegnerin. Er verlangte, man möge ihm für den 27.

Juli 2018 einen schriftlichen «Personen-Transport Auftrag» erteilen, dies zu

den bekannten (das dürfte heissen zu den in der «Rechnung» vom 27. Juni

2018 genannten) Konditionen (IV-Nr. 251). Die Beschwerdegegnerin antwortete am

25. Juli 2018 und verwies bezüglich der Reisekosten auf das Merkblatt

«Vergütung der Reisekosten in der IV», das sie dem Schreiben beilegte. Weiter

erinnerte sie die Beschwerdeführerin nochmals an das Schreiben vom 12. Juli

2018 und forderte sie erneut auf, an der Begutachtung teilzunehmen und

mitzuwirken (IV-Nr. 253). Der Assistent meldete sich am 25. Juli 2018 um

17.12 Uhr per E-Mail und erklärte, da ihm kein Personen-Transport-Auftrag

erteilt worden sei, werde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2018 nicht

zur Begutachtung erscheinen (IV-Nr. 255 f.). Die Beschwerdeführerin

nahm in der Folge diesen Termin auch tatsächlich nicht wahr. Die

Begutachtungsstelle teilte der Beschwerdegegnerin am 9. August 2018 mit, ein

neuer Untersuchungstermin sei schätzungsweise frühestens in acht Wochen möglich

(IV-Nr. 260).

8.2.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist

festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar

ist, warum der Beschwerdeführerin eine Teilnahme am neuropsychologischen

Untersuchungstermin nicht möglich gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin

war denn auch zu den Untersuchungsterminen vom 4. April 2018, 11. April 2018

(die neurologische Begutachtung unterblieb aus anderen Gründen) und 26. Juni

2018 erschienen. Auch die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge weisen auf

eine gewisse Mobilität hin. So sind am 6. Juli 2018, als die Beschwerdeführerin

angeblich wegen fehlender Mobilität nicht nach [...], eine Autostunde vom

damaligen Wohnort [...] entfernt, fahren konnte, ein Bargeldbezug in [...] und

eine Kartenzahlung in [...] verzeichnet, die beide mehr als zwei Autostunden

von [...] entfernt sind (vgl. IV-Nr. 272). Aber selbst wenn man annehmen

wollte, diese Bezüge seien durch eine Drittperson erfolgt, besteht kein Anlass

für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre,

z.B. mithilfe eines Rotkreuz-Transports oder auf andere Weise den Weg zur

Begutachtungsstelle zu bewältigen. Eine fehlende Kostengutsprache für

Transportkosten kann nicht als Rechtfertigung gelten, zumal die

Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auf das Merkblatt über die

Vergütung der Reisekosten der IV aufmerksam gemacht wurde (vgl. IV-Nr. 253).

Das Versicherungsgericht hat bereits im vorgehenden Urteil VSBES.2017.211 vom

7. Dezember 2017 in E. II. 4.5. Folgendes festgehalten: «Soweit die

Beschwerdeführerin geltend machen lässt, die Anreise zur Begutachtung sei ihr

nur mit einer Assistenz möglich und ihr müsse bereits aus diesem Grund ein

Assistenzbeitrag zugesprochen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer (zweiten) Beschwerdeantwort vom 29. September

2017 (A.S. 46 f.) festhält, kann die Beschwerdeführerin auf Kosten der

Invalidenversicherung einen Fahrdienst und wenn nötig eine Übernachtung vor Ort

beanspruchen. Dafür, dass die Anreise generell nicht möglich wäre, bestehen

keine hinreichenden Anhaltspunkte.» Dass sich dies in der Folge geändert hätte,

ist nicht ersichtlich. Dennoch haben die Beschwerdeführerin und ihr Assistent

danach weiterhin wiederholt in unzähligen Schreiben und E-Mails von der

Beschwerdegegnerin die Bezahlung eines «Lohnes» für den Assistenten verlangt –

obwohl u.a. das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 dargelegt

hatte, dass und warum eine solche Forderung jedenfalls zurzeit nicht besteht –

sowie die Übernahme von Betreuungs- und Fahrkosten für den neuropsychologischen

Untersuchungstermin im Betrag von CHF 2'370.40 verlangt (vgl. u.a. E. I. 1.4.4,

1.4.5, 1.4.8, 1.4.10 hiervor). Das während des Verwaltungsverfahrens gezeigte

Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Assistenten – insbesondere die

wiederholten «Lohnforderungen» des Assistenten der Beschwerdeführerin sowie die

geltend gemachten unverhältnismässig hohen Betreuungs- und Fahrkosten für den

neuropsychologischen Untersuchungstermin – kann nicht anders als querulatorisch

bezeichnet werden. Unter diesen Umständen ist ein Rechtfertigungsgrund nicht

einmal ansatzweise erkennbar und das Verhalten der Beschwerdeführerin

schlechthin unverständlich, womit die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch

die Beschwerdeführerin unentschuldbar ist.

8.2.4 Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, sie habe am 1. Oktober 2018 ihre Bereitschaft erklärt, zu einer

(neu anzusetzenden) neuropsychologischen Begutachtung zu erscheinen. Spätestens

ab diesem Zeitpunkt könne ihr keine Verletzung der Mitwirkungspflicht mehr

vorgeworfen werden. Weshalb seitens der Beschwerdegegnerin kein neuer Termin

für die neuropsychologische Begutachtung angesetzt worden sei, könne nicht

nachvollzogen werden. Nach der Rechtsprechung kann die Sanktion wegen einer

Mitwirkungsverletzung nicht unbefristet andauern. Die strittigen Ansprüche sind

neu zu prüfen – sei es durch Wiederaufnahme der Abklärungen, sei es unter dem

Aspekt einer Neuanmeldung -, wenn sich die versicherte Person zur

vorbehaltlosen Mitwirkung bereit erklärt (vgl. BGE 139 V 585). Es stellt

sich daher zunächst die Frage, ob von einer am 1. Oktober 2018 erklärten

Bereitschaft zur vorbehaltlosen Mitwirkung auszugehen ist.

Wie erwähnt, hatte die

Beschwerdeführerin nach dem Termin für die neurologische Untersuchung vom 11.

April 2018 und dem ersten Termin für die neuropsychologische Untersuchung vom

6. Juli 2018 auch den zweiten Termin für die neuropsychologische Untersuchung

vom 27. Juli 2018 nicht wahrgenommen, und dies nach der entsprechenden, unter

Androhung eines Aktenentscheids erfolgten Aufforderung vom 12. Juli 2018. Zur

Begründung wurde geltend gemacht, die Fahrt von [...] nach [...] sei nicht

möglich gewesen, weil sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, auf die

finanziellen Forderungen des Assistenten («Rechnungsstellung» analog derjenigen

für den Termin vom 26. Juni 2018, für den eine Summe von CHF 2'370.40 in

Rechnung gestellt worden war) einzugehen. In der Folge stellte die

Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch und verlangte erneut, ihrem

Assistenten seien «Lohngelder» ab Juni 2016 auszuzahlen (IV-Nr. 261). Die

Beschwerdegegnerin antwortete am 17. August 2018 und erläuterte die Rechtslage

(IV-Nr. 262). Am 28. August 2018 stellte die neu mandatierte

Rechtsvertreterin ein Akteneinsichtsgesuch (IV-Nr. 264). In der Folge liess die

Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 eine Stellungnahme einreichen (IV-Nr.

274). Darin äussert sie sich ausführlich zur Sache. Insbesondere stellt sie

ihre Sichtweise in Bezug auf die Begutachtungstermine vom 11. April 2018

(Neurologie), 6. Juli 2018 (Neuropsychologie) und 27. Juli 2018

(Neuropsychologie), an welchen jeweils keine Untersuchung stattfinden konnte

und für welche die IV-Stelle der Begutachtungsstelle jeweils eine No-Show-Gebühr

bezahlen musste, dar. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die

Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, «die Fahrten zur Begutachtung und

die entsprechenden Transport-Scheine […] im Zusammenhang mit den Terminen der J.___

zu übernehmen» (IV-Nr. 274 S. 9). Weiter wurde ausgeführt, es sei der

Beschwerdeführerin zu ermöglichen, dass sie im Rahmen der Begutachtungstermine

von ihrem Assistenten begleitet und betreut werden könne, und die anfallenden

Kosten seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin

wie auch ihr Assistent hätten im Vorfeld zu den Begutachtungsterminen vom

6. Juli und 27. Juli 2018 mehrfach angefragt, wie es mit den Kosten

für die Fahrt sowie die Begleitung / Betreuung durch den Assistenten

aussehe, ohne darauf jedoch eine Antwort zu erhalten. Aufgrund der fehlenden

Rückmeldung habe der Termin nicht wahrgenommen werden können. Der Assistent

habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bei der

Begutachtungsstelle abgemeldet, da es ihr mangels Genehmigung des

Personen-Transport-Auftrags und damit mangels Fahrgelegenheit und fehlender

Begleitung nicht möglich sei zu erscheinen. Es habe sich dabei nicht um ein

verschuldetes Fernbleiben gehandelt, denn die Beschwerdeführerin habe schlicht

keine Möglichkeit gehabt, die Reise nach [...] ohne Kostenübernahme und ohne

Begleitung durch den Assistenten zu bewerkstelligen, was ihr jedoch in

Anbetracht der Aktenlage nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet

werden könne. Anschliessend folgt die folgende Aussage (IV-Nr. 274 S. 11 Ziffer

15): «Die Versicherte erklärt sich hiermit einverstanden – unter

Kostenübernahme durch die IV-Stelle für die Fahrtkosten und die Verpflegung

sowie für die benötigte Begleitung des Assistenten/der Vertrauensperson nach

Art. 45 ATSG – an der terminlich anzusetzenden neuropsychologischen

Untersuchung teilzunehmen». Angefügt wird: «Anderenfalls könnte auch auf Kosten

der IV-Stelle ein Fahrdienst aufgeboten werden, welcher die Versicherte und

ihren Assistenten zur neuropsychologischen Begutachtung nach [...] fährt».

Abschliessend führt die Rechtsvertreterin aus, sie bitte die Beschwerdegegnerin

«um Ansetzen eines neuen Termins für die neuropsychologische Begutachtung durch

T.___ und um vorgängiges Übernehmen der Kosten der Fahrt sowie der Begleitung

durch den Assistenten der Versicherten bzw. anderenfalls durch die IV-Stelle

einen Fahrservice aufzubieten, welcher die Versicherte mit ihrem Assistenten

zur Begutachtung fährt» (IV-Nr. 274 S. 12).

Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte

und des Gesamtzusammenhangs, aber auch mit Blick auf den weiteren Verlauf

können diese Ausführungen nicht als vorbehaltlose Erklärung künftiger

Mitwirkungsbereitschaft gelten: Die Beschwerdeführerin hatte zuvor nicht

weniger als drei Begutachtungstermine «platzen» lassen, den letzten trotz

entsprechender Aufforderung durch eingeschriebenen Brief. Die Eingabe vom 1.

Oktober 2018 enthält eine umfangreiche Rechtfertigung dieses Verhaltens. Insbesondere

stellte sich die Beschwerdeführerin weiterhin sinngemäss auf den Standpunkt,

die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, ihrem Assistenten für jede

Fahrt von [...] nach [...] und zurück (rund eine Autostunde pro Weg) den verlangten

Betrag von mehr als CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie hielt an dieser

Auffassung fest, obwohl ihr aufgrund des zugestellten Merkblatts zur Übernahme

von Reisekosten durch die IV klar sein musste, dass eine solche Entschädigung

nicht im Entferntesten infrage kommen konnte, und obwohl sie mehrfach auf die

bestehenden Möglichkeiten wie z.B. einen Rotkreuz-Transport hingewiesen worden

war. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf S. 11 der Eingabe einverstanden

erklärte, an der neuropsychologischen Untersuchung teilzunehmen, aber nur

«unter Kostenübernahme durch die IV-Stelle für die Fahrtkosten und die

Verpflegung sowie für die benötigte Begleitung des Assistenten/der

Vertrauensperson nach Art. 45 ATSG», liess dies nicht auf eine grundsätzliche

Änderung ihrer Haltung schliessen. Der angefügte – nicht mehr als persönliche

Erklärung formulierte – Satz, es könne auch auf Kosten der IV-Stelle ein

Fahrdienst aufgeboten werden, welcher die Versicherte und ihren Assistenten zur

neuropsychologischen Begutachtung nach [...] fahre, enthielt eine neue Bedingung

(Organisation der Fahrt durch die IV-Stelle) und konnte vor dem Hintergrund des

sonstigen Inhalts der Eingabe nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit so

verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin von weiteren finanziellen

Forderungen, insbesondere einem Honorar für den Assistenten, absehen werde.

Weiter war absehbar, dass die Beschwerdeführerin wiederum kategorisch auf der

Anwesenheit des Assistenten bestehen würde, was dem Grundsatz widerspricht,

wonach eine Untersuchung, um externe Einflüsse auszuschliessen, in der Regel

ohne Begleitperson stattzufinden hat und es im Ermessen der Gutachterin oder

des Gutachters liegt, ob sich im konkreten Fall eine Ausnahme rechtfertigt

(vgl. BGE 132 V 443 E. 3 S. 444 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2015 vom

12. Januar 2016 E. 2.1). Weiter ist nicht ersichtlich, warum es der

Beschwerdeführerin, die sich während des gesamten Verfahrens durchaus aktiv

zeigte (z.B. mit unzähligen eigenen Eingaben), nicht möglich gewesen sein

sollte, die Fahrt zu organisieren (z.B., wie erwähnt, mit einem

Rotkreuztransport). Auch mit Blick auf die zuvor gemachten Erfahrungen ist es

nachvollziehbar und lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

aus der Erklärung vom 1. Oktober 2018 nicht den Schluss zog, die Beschwerdeführerin

habe sich vorbehaltlos zur Teilnahme und Mitwirkung an einer neu anzusetzenden

neuropsychologischen Begutachtung bereit erklärt. Dieser Eindruck wurde in der

Folge bestärkt durch den weiteren Verlauf. So stellte die Beschwerdeführerin

unbeirrt weiterhin Honorarforderungen für «Personentransporte» durch den

Assistenten (vgl. IV-Nr. 269, 275, 280, 281, 282), und der Assistent selbst

machte weiterhin «Lohnforderungen» geltend (vgl. IV-Nr. 284 f., 288 f., 292,

294 ff., 319). Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht

nicht davon aus, die Beschwerdeführerin sei nun vorbehaltlos bereit, sich der

neuropsychologischen Untersuchung zu den üblichen Bedingungen zu unterziehen.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erklärung

der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018, nun an Abklärungsmassnahmen

mitwirken zu wollen, als nicht glaubhaft erachtete und keinen neuen

Begutachtungstermin ansetzte. Der Eindruck eines nach wie vor fehlenden

Mitwirkungswillens wird aus heutiger Sicht durch den Umstand zusätzlich

verstärkt, dass die Beschwerdeführerin den Bericht der Klinik O.___ vom 15.

Juni 2017, der die Ergebnisse einer ausführlichen neurologischen und

neurophysiologischen Untersuchung dokumentiert, erst im Beschwerdeverfahren zu

den Akten reichte (Beschwerdebeilage 3). Bis dahin hatte sie die

Beschwerdegegnerin nicht über diese Untersuchung informiert. Damit kann offenbleiben,

ob eine nachträgliche neuropsychologische Untersuchung mit Blick auf den zeitlichen

Abstand überhaupt noch ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten

zugelassen hätte (die Abklärung wäre wohl frühestens im Dezember 2018 möglich

gewesen [vgl. die Nachricht der Begutachtungsstelle vom 9. August 2018, IV-Nr.

260, «frühestens in 8 Wochen»]).

8.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass

die Beschwerdegegnerin berechtigt war, nach der unbestrittenermassen formell korrekt

erfolgten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 43

Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden.

9. Es bleibt zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeiträge gestützt auf die Akten zu

Recht verneint hat. Zu beachten ist, dass eine Beweislosigkeit, welche darauf

zurückgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat

und insbesondere auch am 27. Juli 2018 nicht zur neuropsychologischen

Begutachtung erschienen ist, sich zu ihren Ungunsten auswirken muss.

9.1 Entgegen der von der

Beschwerdeführerin immer wieder vorgebrachten Ansicht kann nicht auf den Abklärungsbericht

betreffend Hilflosenentschädigung vom 4. Oktober 2016 und den gleichentags

verfassten Kurzbericht betreffend Assistenzbeitrag (vgl. E. I. 2.2.1

und 2.2.2 hiervor) abgestellt werden, denn diese basierten, wie das

Versicherungsgericht schon im Urteil vom 7. Dezember 2017 festgehalten hat, auf

keinen genügenden medizinischen Abklärungen. Berichte behandelnder Ärztinnen

und Ärzte liegen nur sehr spärlich vor und bilden ohnehin keine hinreichende

Grundlage für die Zusprechung der hier strittigen Dauerleistungen

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.), zumal im Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2017.211 vom 7. Dezember 2017 bereits rechtskräftig

entschieden wurde, dass gutachterliche Abklärungen notwendig waren. Auch der

schon am 15. Juni 2017 verfasste, aber erst im nunmehrigen Beschwerdeverfahren

eingereichte Bericht der Klinik O.___ bildet keine solche Grundlage. Eine

solche kann sich demnach einzig aus dem polydisziplinären Gutachten ergeben.

Dabei ist zu beachten, dass unter Umständen auch einem Teilgutachten

Beweiskraft zukommen kann, selbst wenn diese dem Gesamtgutachten abgesprochen

werden muss (vgl. BGE 143 V 124).

9.2 Wie bereits dargelegt, war es

dem neurologischen Teilgutachter der Begutachtungsstelle J.___ nicht möglich,

auf seinem Fachgebiet eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Dies gilt

sowohl in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als auch in Bezug auf diejenigen

Aspekte, welche für die Beurteilung der Hilflosigkeit und eines

Assistenzbeitrags entscheidend sind. Der Gutachter hält fest, für eine

Quantifizierung sowie Symptomvalidierung müsse eine neuropsychologische

Untersuchung durchgeführt werden. Durch die Kombination der Gedächtnisstörungen

und der körperlichen Einschränkungen entstehe insgesamt eine Einschränkung der

Mobilität und der Selbstständigkeit bei den Alltagsfunktionen, welche auf die

eigene Person gerichtet seien (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Aus diesen

nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen ist zu schliessen, dass sich

(auch) die für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen

Assistenzbeitrag relevanten Einschränkungen aus neurologischer Sicht sowohl

quantitativ als auch im Grundsatz nicht bestimmen lassen, ohne dass eine

neuropsychologische Untersuchung mit Gutachtensqualität stattgefunden hat.

Demnach können die Antworten des neurologischen Teilgutachters auf die

Zusatzfragen bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen, welches sich im

Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin oder das durch sie

gezeigte Verhalten stützen, nicht als abschliessende Beurteilung verstanden

werden. Dem neurologischen Teilgutachten kann daher für die Beurteilung der

hier strittigen Ansprüche keine Beweiskraft beigemessen werden. Aus heutiger

Sicht kommt noch hinzu, dass das Gutachten in Unkenntnis des neurologischen

Berichts der Klinik O.___ vom 15. Juni 2017 erstattet wurde, den die

Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren einreichte. Die darin

festgehaltenen Untersuchungsergebnisse und der daraus gezogene Schluss, der

Spitzfuss werde bei stimulierbaren Nerven und regelrechter Willison-Analyse

eher als inaktivitätsbedingt interpretiert, hätte in der gutachterlichen

Beurteilung berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Dies war nicht möglich,

weil die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin – und auch das

Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2017.211 – nicht über die Untersuchung

und den Bericht informiert hatte. Das neurologische Teilgutachten bildet

dementsprechend keine Grundlage für die Zusprechung von Leistungen.

9.3 Demgegenüber enthält das

psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr. 338.4) keinen ausdrücklichen Vorbehalt,

wonach eine zuverlässige Einschätzung erst möglich sei, wenn die

neuropsychologische Untersuchung stattgefunden habe. Es ist daher zu prüfen, ob

dieses Teilgutachten als Beurteilungsgrundlage taugt (vgl. BGE 143 V 124). Das

Gutachten von med. pract. K.___ basiert auf den Vorakten und einer persönlichen

Untersuchung, welche etwas mehr als zwei Stunden dauerte (vgl. IV-Nr. 338.4 S.

1). Die Expertin diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung

vom Borderline-Typ sowie eine leichte kognitive Störung. Diese Diagnosen werden

unter Bezugnahme auf die Vorakten und die erhobenen Befunde nachvollziehbar

hergeleitet. Auch in den übrigen Punkten wird das psychiatrische Teilgutachten

den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht; dies gilt jedenfalls für die

hier interessierenden Punkte, die zur Beurteilung des Anspruchs auf

Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag relevant sind. Das Gutachten

enthält zu den Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen sowie

den Voraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung schlüssige und plausible

Aussagen, welche auf der Basis der erhobenen Befunde einzuleuchten vermögen. Die

Expertin hält fest, aus psychiatrischer Sicht benötige die Beschwerdeführerin

keine Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen,

beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft und bei der

Fortbewegung. Sie brauche aber Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher

Kontakte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit einer Betreuung

tagsüber oder nachts. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch regelmässige

Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, zum Beispiel Hilfe

bei der Tagesstrukturierung, Haushaltsführung, bei Fragen der Ernährung und

Gesundheit, Hygiene sowie für einfache administrative Tätigkeiten. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe hier ein Aufwand von ca. 10 Stunden pro Woche,

dies seit dem Beginn der neurologischen Erkrankung im April 2015. Aufgrund der

Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin muss davon ausgegangen werden,

dass eine Unterstützung in diesem Umfang notwendig ist, um selbständig wohnen

zu können. Eine Abklärung vor Ort durch eine entsprechend qualifizierte

Abklärungsperson rechtfertigt sich unter den gegebenen, besonderen Umständen

nicht: Abgesehen davon, dass die Aussagekraft einer solchen Abklärung reduziert

ist, wenn es um die Beurteilung psychischer Beschwerdebilder geht (vgl. E. II.

7.2 hiervor), bestünde hier die zusätzliche Schwierigkeit, dass somatische und

rein kognitive Beeinträchtigungen ausgeblendet werden müssen, da der

medizinische Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt ist. Es

rechtfertigt sich daher, abweichend vom üblichen Vorgehen, direkt auf die

ärztliche (psychiatrische) Beurteilung abzustellen. Danach besteht seit April

2015 ein Bedarf nach Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen

(vgl. dazu KSIH Rz. 8050) im Umfang von 10 Stunden pro Woche, um das

selbständige Wohnen zu gewährleisten (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Da die

Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente bezieht, sind die Voraussetzungen einer

lebenspraktischen Begleitung erfüllt (vgl. Art. 38 Abs. 2 IVV). Eine

anspruchsbegründende Einschränkung in den für die Hilflosigkeit relevanten

alltäglichen Lebensverrichtungen besteht dagegen nicht. Soweit die von der

Gutachterin erwähnte Einschränkung bei der Kontaktpflege nicht durch den Anspruch

auf lebenspraktische Begleitung erfasst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_98/2020 vom 8. April 2020; KSIH Rz. 8048), begründet sie zusammen mit der

lebenspraktischen Begleitung einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV).

9.4 Zusammenfassend besteht gestützt

auf das insoweit als beweiswertig anzusehende psychiatrische Teilgutachten ein

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. In Bezug auf

allfällige weitere Beeinträchtigungen, welche somatisch begründet sind und

Gegenstand neurologischer und neuropsychologischer Beurteilung bilden müssen,

liegt Beweislosigkeit vor, welche sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin

auswirkt. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Die

Beschwerdegegnerin wird den Beginn und die betragsmässige Höhe des Anspruchs

(unter Einschluss eines allfälligen Verzugszinses) noch festzulegen haben.

9.5 Ist ein Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades zu bejahen, könnte allenfalls auch ein

solcher auf einen Assistenzbeitrag in Betracht kommen (wenn auch längst nicht

in demjenigen Umfang, der im Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 zur Diskussion

stand). Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie darüber – auf der Basis der vorstehenden Feststellungen – neu entscheide.

10.

10.1 Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtenen

Verfügungen vom 17. Januar 2020 aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin hat

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades; die

Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich den Anspruchsbeginn und die

betragsmässige Höhe festzulegen haben. Weiter wird sie einen allfälligen

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu prüfen haben, dies unter Zugrundlegung

des im psychiatrischen Teilgutachten genannten Unterstützungsbedarfs von 10

Stunden pro Woche sowie unter Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung

leichten Grades zufolge lebenspraktischer Begleitung.

10.2 Allfällige anspruchsrelevante

somatisch, insbesondere neurologisch begründeten Einschränkungen sind bei der

Anspruchsbeurteilung nicht zu berücksichtigen, da deren Abklärung aus Gründen,

welche die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, unterbleiben musste. Sollte

sich die Beschwerdeführerin bereit erklären, an einer neuen gutachterlichen

Abklärung teilzunehmen und mitzuwirken, und dies ohne Vorbehalte zu den

üblichen Bedingungen (insbesondere in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf

den Ablauf der Untersuchung), wäre eine solche (sinnvollerweise einschliesslich

der psychiatrischen Disziplin) durchzuführen und der Anspruch erneut zu prüfen,

ohne dass ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG erfüllt sein muss.

10.3 Angesichts der, soweit bekannt,

wenig intensiven medizinischen Behandlung und der eher undurchsichtigen

psychosozialen Umstände erscheint, unabhängig von der soeben erwähnten

allfälligen Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin, zumindest

mittelfristig eine erneute Überprüfung sämtlicher Ansprüche angebracht. Die

Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang schon jetzt auf ihre

Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

11.

11.1 Die teilweise obsiegende

Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst

diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist

die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Zu

beachten ist weiter, dass sich die Entschädigung nach demjenigen Aufwand zu

richten hat, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 Satz 1 des

kantonalen Gebührentarifs, BGS 615.11).

11.2 Rechtsanwältin Elms macht in

ihrer Kostennote vom 17. August 2020 (A.S. 63 ff.) einen Aufwand von

34,1 Stunden geltend. Ein Grossteil dieses Aufwandes wurde dadurch

verursacht, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht

bestritt, ergänzende Abklärungen beantragte und verlangte, ihr seien gestützt

auf das polydisziplinäre Gutachten, insbesondere auch einzelne Aussagen im neurologischen

Teilgutachten, sowie mit Blick auf den Inhalt der Vorbescheide von Oktober 2016

wesentlich weitergehende Leistungen zuzusprechen, als sie nun aus dem

vorliegenden Urteil resultieren werden. In diesen Punkten blieb die Beschwerde

erfolglos. Hätte sich die Beschwerdeführerin darauf konzentriert, die

Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens zu betonen und daraus einen

Leistungsanspruch abzuleiten, wäre der Aufwand der Rechtsvertreterin – auch

wenn den etwas erschwerten Rahmenbedingungen Rechnung getragen wird – sehr

erheblich geringer ausgefallen. Der Aufwand, der nicht durch das weitergehende

Rechtsbegehren verursacht wurde, ist ermessensweise auf 14 Stunden

festzusetzen. Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 und den Auslagen, welche

ebenfalls anteilsmässig im Umfang von CHF 100.00 zu entschädigen sind, sowie

der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'877.20.

11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu zwei Dritteln,

entsprechend CHF 400.00, der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel,

entsprechend CHF 200.00, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der

Beschwerdeführerin ist vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ein

Teilbetrag von CHF 200.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom

17. Januar 2020 betreffend Hilflosenentschädigung wird teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades

hat. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin, damit sie den Beginn des

Anspruchs bestimme und dessen betragsmässige Höhe (unter Berücksichtigung eines

allfälligen Verzugszinses) festlege.

2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom

17. Januar 2020 betreffend Assistenzbeitrag wird teilweise gutgeheissen. Die

Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie, unter Zugrundelegung der Feststellungen in den Erwägungen,

über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag neu

entscheide.

3. Im Übrigen werden die Beschwerden

abgewiesen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'877.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn im Umfang von CHF 200.00 und

der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 400.00 auferlegt. Der Beschwerdeführerin

wird vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ein Teilbetrag von CHF

200.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_117/2021 vom 3. März

2021 nicht ein.