VSBES.2020.47
Invalidenrente
18. August 2022Deutsch85 min
(IV-Nr. 11), Dr. med. B.___, Allg. Med. FMH, [...], am 17. Mai 2010 den jeweiligen
Source so.ch
Urteil vom 18. August 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
AXA Stiftung berufliche
Vorsorge Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
A.___ vertreten durch CAP
Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Beigeladener (Gegner)
betreffend Invalidenrente (Verfügungen
vom 29. Januar und 13. Februar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beigeladener),
geb. 1968, [...], meldete sich erstmals am 13. April 2010 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an. Bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er
an, die Nerven im linken Arm seien verengt (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Am 5. Mai 2010 fand bei der
Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 10). Die
damalige Arbeitgeberin des Beigeladenen erstellte am 7. Mai 2010
(IV-Nr. 11), Dr. med. B.___, Allg. Med. FMH, [...], am 17. Mai 2010 den jeweiligen
durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 12).
1.3 Mit Verfügung vom 15. April 2011
lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren bezüglich beruflichen
Massnahmen und Invalidenrente ab (IV-Nr. 31). Zur Begründung wurde
erklärt, der Beigeladene habe im Oktober 2010 die angestammte Tätigkeit mit
einem Pensum von 75 % wieder aufnehmen können. Ab Januar 2011 sei er wieder
voll arbeitsfähig. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 3. Juli 2017 meldete sich der
Beigeladene erneut zum Leistungsbezug an und gab folgende gesundheitliche
Beeinträchtigungen an: «rezidivierende depressive Episoden (mittelgradig)
ICD-10 F33.3 (schwer); Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und
emotional-impulsiven Zügen ICD-10 Z73.10» (IV-Nr. 32).
2.2 Mit Vorbescheid vom 12. Juli
2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen in Aussicht, auf die
Leistungsgesuche bezüglich beruflichen Eingliederungsmassnahmen und
Invalidenrente nicht einzutreten, weil sie im neuen Gesuch keine wesentliche Veränderung
des Gesundheitszustands festgestellt habe (IV-Nr. 33).
2.3 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 2.
August 2017 medizinische Unterlagen zur Anmeldung des Beigeladenen ein;
darunter befand sich auch das von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, [...], zuhanden der Versicherungsgesellschaft E.___
erstattete Gutachten vom 28. Mai 2017 (IV-Nr. 36.3).
2.4 Am 18. Oktober 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit, die Kosten für ein
Belastbarkeitstraining vom 23. Oktober 2017 bis 12. Januar 2018, das im F.___
durchgeführt werde, zu übernehmen (IV-Nr. 47), worüber die Durchführungsstelle
am 17. Januar 2018 Bericht erstattete (IV-Nr. 48).
2.5 Die Eingliederungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin, G.___, verfasste am 18. Januar 2018 den Abschlussbericht
(IV-Nr. 49).
2.6 Am 18. Januar 2018 forderte die
Beschwerdegegnerin die H.___ auf, ihr je eine Kopie aller Austrittsberichte
zuzustellen (IV-Nr. 50). Dieser Aufforderung kamen die H.___ in dem Sinne nach,
dass sie den Bericht von Dr. med. I.___, Oberarzt, und J.___, Fachpsychologe
für Psychotherapie FSP, vom 25. August 2016 einreichten (Posteingang 29. Januar
2018; IV-Nr. 51).
2.7 Dr. med. C.___ erstattete der
Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2018 auftragsgemäss Bericht, dem er u.a. Seite
1 des Austrittsberichts der H.___ vom 25. August 2016 (s.a. IV-Nr. 51)
beilegte (IV-Nr. 52).
2.8 Am 11. April 2018 trafen bei der
Beschwerdegegnerin der Bericht von Dr. med. K.___, Leitender Arzt Innere
Medizin/Pneumologie, L.___, vom 4. April 2018, und am 17. April 2018 zudem
der Bericht von Dr. med. M.___, Oberarzt, Medizinische Klinik, L.___, vom 22.
März 2018 ein (IV-Nr. 56 f.).
2.9 Dr. med. M.___ machte am 29. Mai
2018 – gestützt auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2018
(IV-Nr. 59, S. 2) – u.a. Angaben über die medizinische Situation des Beigeladenen,
denen er verschiedene Arztberichte beilegte (IV-Nr. 59).
2.10 Dem Arztzeugnis von Dr. med. C.___
vom 4. Juni 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin legte der Beigeladene den
Bericht von Dr. med. N.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie,
Oberärztin L.___, vom 25. Mai 2018 bei (IV-Nr. 62).
2.11 Dr. med. O.___, praktische
Ärztin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, nahm am 13. August 2018
zur medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 64, S. 2 ff.).
2.12 Am 16. August 2018 orientierte die
Beschwerdegegnerin den Beigeladenen über die geplante monodisziplinäre psychiatrische
Untersuchung bei Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]
(IV-Nr. 65), den sie am 4. September 2018 mit dem Erstellen eines
medizinischen Gutachtens beauftragte (IV-Nr. 67).
2.13 Dr. med. P.___ verfasste am 14.
März 2019 das angeforderte psychiatrische Fachgutachten, das am 18. März 2019
bei der Beschwerdegegnerin eintraf (IV-Nr. 69); dazu nahm die RAD-Ärztin Dr.
med. O.___ am 3. April 2019 Stellung (IV-Nr. 72, S. 2 f.).
2.14 Am 3. April 2019 fand eine
interdisziplinäre Besprechung statt, an der die RAD-Ärztin Dr. med. O.___ sowie
die Eingliederungsfachperson und die Fachperson Leistung der Beschwerdegegnerin
teilnahmen (IV-Nr. 73).
2.15 Dr. med. C.___ äusserte sich am
12. Juni 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. P.___
(IV-Nr. 76).
2.16 Am 10. Juli 2019 verfasste der
Beigeladene den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten «Fragebogen für
Arbeitgebende» (IV-Nr. 78).
2.17 Im Vorbescheid vom 20. August
2019 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen an, er habe ab 1. Januar
2018 Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Nr. 79).
2.18 Dr. med. Q.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, [...], nahm am 11. September 2019 im Auftrag der AXA
Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur (nachfolgend Beschwerdeführerin) zum
medizinischen Sachverhalt und dem Gutachten von Dr. med. P.___ Stellung (IV-Nr.
82, S. 2 ff.), reichte diese am 17. September 2019 der Beschwerdegegnerin ein
und bat um eine nochmalige Prüfung der Sache (IV-Nr. 82, S. 1).
2.19 Am 3. Oktober 2019 nahm Dr. med. C.___
gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Einwand die Beschwerdeführerin gegen den
Vorbescheid vom 17. September 2019 Stellung (IV-Nr. 85).
2.20 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, nahm am 15. Januar 2020 zur
medizinischen Situation erneut Stellung (IV-Nr. 88, S. 2).
2.21 Mit Verfügung vom 29. Januar 2020
bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid in
dem Sinne, der Beigeladene habe ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, setzte die Rente mit Wirkung ab 1. März 2020 fest und nahm
zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung; gleichzeitig führte sie aus,
über den Rentenanspruch vom 1. Januar 2018 bis 29. Februar 2020 werde später
entschieden (IV-Nr. 96). In der Verfügung vom 13. Februar 2020 legte die
Beschwerdegegnerin dann die dem Beigeladenen zustehende Rente für die Zeit vom
1. Januar 2018 bis 29. Februar 2020 fest (IV-Nr. 99).
3. Gegen diese Verfügungen erhebt
die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) und stellt folgende
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 17 ff.):
1. Es sei festzustellen, dass der
medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen unvollständig erhoben worden sei.
2. Die Verfügungen vom 29. Januar und 13.
Februar 2020 seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu-
weisen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
den medizinischen Sachverhalt und insbesondere die Therapierfähigkeit des
Versicherten durch ein Obergutachten beurteilen zu lassen, be-
vor sie einen
neuen Entscheid treffe.
4. Eventuell: Dem Versicherten sei
höchstens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin
4. Mit prozessleitender Verfügung
vom 27. Februar 2020 wird A.___, [...], zum laufenden Verfahren beigeladen
(A.S. 25).
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt am 6. Mai 2020 – unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort –, die
Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 33).
6. Dr. med. C.___ reicht am 25.
Mai 2020 eine an den Beigeladenen gerichtete Stellungnahme zu den Akten, die
auch dieser unterzeichnet hat (A.S. 38).
7. Am 22. Juni 2020 stellt auch die
Vertreterin des Beigeladenen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 41).
8. Die Beschwerdeführerin teilt am
29. Juli 2020 mit, sie verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 45).
9. Am 26. August 2020 reicht die Vertreterin
des Beigeladenen die Kostennote ein (A.S. 48 f.). Diese wird den Parteien am
28. August 2020 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 50).
10. Mit prozessleitender Verfügung
vom 14. Juli 2021 (A.S. 51 f.) stellt das Versicherungsgericht den
Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. S.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einholen. Am 19.
August 2021 wird der entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 55 ff.). Dr. med.
S.___ erstattet sein Gutachten am 4. November 2021 (A.S. 60 – 81).
11. Mit Schreiben vom 28. Februar
2022 lässt sich der Beigeladene abschliessend vernehmen (A.S. 93 ff.).
Gleichzeitig reicht die Vertreterin des Beigeladenen die Stellungnahme von
Dr. med. C.___ vom 26. Januar 2022 zu den Akten.
12. Die Vertreterin des Beigeladenen
reicht am 16. März 2022 eine aktualisierte Honorarnote ein (A.S. 98 f.).
13. Mit Schreiben vom 17. März 2022
reicht die Beschwerdegegnerin eine abschliessende Stellungnahme ein (A.S. 100
f.).
14. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 29. Januar und 13. Februar 2020 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines
allfälligen Rentenanspruchs die ab 1. Januar 2020 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.3
Streitig und prüfen ist, ob die
IV-Stelle dem Beigeladenen zu Recht eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar
2018.
zugesprochen hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Seit der 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder
Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
4.3
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen
mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die
Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den
Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche
Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und
allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden
Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und
zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte
benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013
E. 4.1 mit Hinweisen).
Neben den durch den Rechtsanwender zu
prüfenden allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben an ein Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne
einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne
entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil
sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen
abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine
wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Dabei gilt, dass die versicherte Person als
grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen
kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch
die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an
den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der
entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die
Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob
die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben
und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen
(BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung
obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich
funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden
und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte
(BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste
juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten
Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub,
BGE 141 V 281 – Auswirkungen des Urteils auf weitere Fragestellungen, in:
Sozialversicherungsrechtstagung 2016, Ueli Kieser [Hrsg.], 2017, S. 142 Ziff.
3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die
funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und
widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung
tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.; Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017
E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen
Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts
abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche
gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet
werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer
umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen
Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.
Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich
nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der
rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427) (BGE 144 V 50
E. 4.3 S. 53 f.).
4.4
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich
fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs.
3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
5.1
Ist eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV); dies gilt in analoger Weise auch
dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991
S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E.
5.2.3
S. 68, 117 V 198 E. 4b S. 200).
5.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich
eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V
115.
E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts, wie er bei Erlass der
letzten auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs behandelnden Verfügung bestanden
hat, mit dem diejenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere
Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu
berücksichtigen ist (9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1).
6.
6.1
Der Beigeladene hat in der
Neuanmeldung vom 3. Juli 2017 bei den Angaben zur Art der gesundheitlichen
Beeinträchtigung Folgendes angeführt: «rezidivierende depressive Episoden
(mittelgradig) ICD-10 F33.3 (schwer); Persönlichkeitsakzentuierung mit
dependenten und emotional-impulsiven Zügen ICD-10 Z73.10» (IV-Nr. 32, S. 6).
6.2
In der Beschwerde vom 26.
Februar 2020 wird zusammenfassend vorgebracht, dass beim Versicherten der
medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, und deshalb weitere
Abklärungen erforderlich seien. Die aktuelle Beeinträchtigung des Versicherten
stelle keinen Endzustand dar, weshalb er nicht als dauerhaft vollinvalid gelten
könne. Die Argumente der IV-Stelle gegen den Einwand der Beschwerdeführerin bezögen
sich nur auf die Folgenabschätzung einer klar diagnostizierten gesundheitlichen
Einschränkung und seien deshalb unter den gegebenen Umständen nicht
stichhaltig. Somit seien die Verfügungen der IV-Stelle aufzuheben, und die
Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an diese zurückzuweisen (A.S. 24).
6.3
Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 6. Mai 2020 – mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung – auf die Abgabe einer Beschwerdeantwort (A.S. 33).
6.4
Der Beigeladene lässt am 22.
Juni 2020 verlauten, sich den Ausführungen der IV-Stelle vom 6. Mai 2020
anzuschliessen. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 41).
7.
Hinsichtlich des relevanten
medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids
der IV-Stelle vom 15. April 2011 (IV-Nr. 31) lässt sich den Akten Folgendes
entnehmen:
7.1
Bei der «IV-Einschätzung im
Hinblick auf Eingliederung und medizinische Situation» im Intake-Protokoll vom
5.
Mai 2010 vermerkte die Vertreterin der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2010: «Massive
Einschränkung der linken Hand feststellbar. Immer noch ziemlich angeschwollen
und gerötet. Allgemeines Suchtverhalten (Workaholik, Kokain, Rauchen, Alkohol).
Ferner gab sie an, dem Versicherten die Möglichkeiten der IV erklärt zu haben.
Er habe dann darauf hingewiesen, einfach als Küchenbauer weiter arbeiten zu
wollen; dies könne er gut und habe er auch sein Leben lang gemacht (IV-Nr. 10).
7.2
Dr. med. B.___ diagnostizierte
im Bericht vom 17. Mai 2010 ein sensomotorisches Sulcus ulnaris-Syndrom links,
einen Status nach Freilegung des N. ulnaris im Sulcus am 12. Mai 2009 sowie
einen Status nach CTS Operation, ebenfalls am 12. Mai 2009. Er attestierte
dem Beigeladenen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenmonteur eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. April bis 23. August 2009 und 75%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 24. August 2009 bis auf weiteres. Der Patient habe Mühe
(Kraftverminderung und Schmerzen in der linken Hand) beim Einbauen, Heben und
Befestigen von schweren Küchenteilen. Dank des eisernen Arbeitswillens des
Patienten sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar. Das Arbeitstempo (Patient
arbeite im Akkord) sei vermindert, und deshalb auch das Einkommen. Es bestehe
eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit, die zurzeit mit noch zu 75 %
zu bewerten sei; möglicherweise könnte diese etwas gesteigert werden. Weniger arm-
und handbelastende Tätigkeiten, z.B. Büroarbeiten, wären natürlich möglich. Allerdings
möchte der Patient seinen geliebten und auch mit Enthusiasmus ausgeübten Beruf
aus verständlichen Gründen nicht wechseln. Bei einer anderen Tätigkeit bestehe
keine verminderte Leistungsfähigkeit. Er, Dr. med. B.___, rate davon ab, den
Patienten umschulen zu wollen. Eine Bürotätigkeit komme seines Erachtens bei
diesem sehr aktiven und in seinem Beruf auch äusserst arbeitswilligen Patienten
nicht in Frage (IV-Nr. 12, S. 5 ff.).
8.
Den angefochtenen Verfügungen
vom 29. Januar und 13. Februar 2020 liegt folgender, hauptsächlich
medizinischer Sachverhalt zugrunde:
8.1
Vom 5. Juli bis 25. August 2016
befand sich der Beigeladene in stationärer Behandlung bei den H.___. Im Bericht
vom 25. August 2016 diagnostizierten Dr. med. I.___ und lic. phil. J.___ nach
ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode,
F33.2, mit/bei drei Suizidversuchen innert einem Monat (…); DD:
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf den Tod der Mutter
(Herbst 2015) und Tod des Familienhundes (Frühjahr 2016), F43.21, eine Persönlichkeitsakzentuierung
(dependente, emotional-impulsive Züge), Z73.1 (…). Angaben über die
Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte nicht (IV-Nr. 51).
8.2
Dem Bericht des F.___ vom 17.
Januar 2018 über das vom 23. Oktober 2017 bis 12. Januar 2018 dauernde
Belastbarkeitstraining lässt sich u.a. Folgendes entnehmen: Im Gespräch vom 11.
Dezember 2017 sei klargeworden, dass der Versicherte seit längerer Zeit (zirka
drei Monate) keine ärztliche Untersuchung mehr gehabt habe und die Beschwerden
im Rücken, die Müdigkeit und die Konzentrationseinschränkung nur noch auf seine
eigene, sehr «pessimistische» Eigendiagnose beschränkt gewesen seien. In der
Folge habe er den Auftrag erhalten, sich umgehend mit seinem Arzt in Verbindung
zu setzen (IV-Nr. 48, S. 2).
8.3
In dem durch die
Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten vom 28. Mai 2017 zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen stellte Dr. med. D.___ u.a. die Diagnosen
einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode
nach ICD-10 F33.3, sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und
emotional-impulsiven Zügen nach ICD-10 Z73.1. Die bei der Exploration
geschilderten Beschwerden und die dabei festgestellten Befunde liessen folgende
Symptomatik erkennen: gedrückt-gereizte-traurige Grundstimmung, erhöhte
Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, vermindertes Selbstvertrauen mit
Wertlosigkeitsgefühlen, leichtgradige Affektlabilität, Libidoverlust,
verminderter Appetit und eingeengtes Denken; daraus sei abzuleiten, dass der
Explorand bei der bisherigen Tätigkeit am bisherigen Arbeitsort bezüglich Anpassung
an Regeln und Routinen nicht beeinträchtigt sei, die Planung und Strukturierung
von Aufgaben leichtgradig bis mittelgradig beeinträchtigt sei, (…) die
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei, die Anwendung
fachlicher Kompetenzen leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt sei, seine
Konzentrationsstörung und Gedächtnisstörungen die Leistung beeinträchtigten, seine
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt sei,
sein vermindertes Selbstwertgefühl zu verzerrten Schlussfolgerungen führe, seine
Durchhaltefähigkeit schwergradig beeinträchtigt sei, seine verminderte Energie das
Leistungsvermögen schwergradig reduziere, seine Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig
beeinträchtigt sei, (…) die Kontaktfähigkeit nicht beeinträchtigt sei, seine
Gruppenfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt sei, (…) seine familiäre bzw.
intimen Beziehungen nicht beeinträchtigt seien, seine spontanen Aktivitäten
nicht beeinträchtigt seien, seine Fähigkeit zur Selbstpflege nicht
beeinträchtigt sei, seine autonome Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei.
Daraus gehe hervor, dass dem Exploranden in seiner bisherigen Tätigkeit als
auch in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. Der Explorand besuche regelmässig alle
zwei Wochen den Psychiater Dr. med. C.___ und nehme je nach Bedarf das
Antidepressivum Remeron® und Prazine® als Einschlafhilfe ein. Die Prognose sei
unsicher. Im Kommentar führte Dr. med. D.___ schliesslich an, dass bei
jahrelangem Drogenkonsum und Alkoholmissbrauch und extremer Arbeitsbelastung,
die eine Selbstwertkompensation vermuten lasse, eine Persönlichkeitsstörung
nicht auszuschliessen sei. Die heftige Reaktion mit insgesamt drei
Suizidversuchen nach den beiden Verlusterlebnissen, Tod der Mutter und des
Hundes, liessen zusätzlich an eine Persönlichkeitsstörung denken. Seine
intensive, suchtartige Ausmasse aufweisende Arbeitseinstellung sei in eine
Erschöpfung eingemündet. Vor diesem Hintergrund habe er angesichts der beiden
Verluste eine schwerste suizidale Krise durchlebt. Sowohl die vorbestehende Erschöpfung,
die sich bekanntlich durch die Dysfunktionalität der endokrinen-cerebralen
Schaltkreise der HPA-Achse (Hypothalamus-Hypophysen-Nebennierenachse) bzw.
Stressachse bemerkbar mache, wie auch die Persönlichkeitsakzentuierung bzw.
möglicherweise die vorbestehende Persönlichkeitsstörung, beeinflussten den
Verlauf der Depression; sie heile beim Exploranden verzögert ab. Eine Prognose
zum weiteren Verlauf sei im Moment schwierig zu geben. Beim Vorhandensein einer
gedrückt-gereizt-traurigen Grundstimmung und erhöhter Ermüdbarkeit (2 Hauptsymptome),
vermindertem Selbstvertrauen, Gefühl von Wertlosigkeit,
Konzentrationsstörungen, vermindertem Appetit (4 Zusatzsymptome) könne nach
ICD-10 eine mittelgradige Depression diagnostiziert werden. Therapeutisch sei
eine erneute Behandlung mit einem Antidepressivum sicher indiziert. Hier
stünden u.a. die beiden Produkte Wellbutrin®, das den Antrieb und die Energie
steigere, oder Brintellix®, ein neu zugelassenes Antidepressivum, das die
kognitiven Funktionen positiv beeinflusse, zur Auswahl. Eine erneute
tagesklinische Behandlung sollte ebenfalls überprüft werden. Eine
halbstationäre Behandlung und die Behandlung mit einem Antidepressivum
verbesserten die Prognose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (IV-Nr. 36.3).
8.4
Im Abschlussbericht vom 18.
Januar 2018 hielt die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, dass sie
den Versicherten gegenwärtig in keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als
arbeitsfähig erachte. Während des Belastbarkeitstrainings im F.___ sei es dem
Versicherten lediglich gelungen, ein Pensum von dreimal zwei Stunden
wöchentlich zu erreichen; dieses habe er auch nicht steigern können. Der
Versicherte habe über diverse körperliche Beschwerden und starke Schmerzen an
der rechten Körperhälfte geklagt, sei aber deswegen nicht in Behandlung gewesen,
wie sich anlässlich des Standortgesprächs vom 11. Dezember 2017 im F.___ zusammen
mit dem Case Manager der Krankentaggeldversicherung herausgestellt habe. Zudem sei
er von der psychischen Verfassung her in einem schlechten Zustand und in
regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er habe auch anlässlich
des Standortgesprächs von häufigen Gedanken an Suizid gesprochen und über eine
tiefe Erschöpfung geklagt. Mit den dreimal zwei Stunden im geschützten Rahmen
eines Belastbarkeitstrainings fühle er sich an den Grenzen seiner Belastbarkeit.
Er habe aufgrund seiner eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit den Sinn in
der Weiterführung einer solchen Massnahme nicht erkennen können. Eine Weiterführung
von Eingliederungsmassnahmen sei unter diesen Umständen nicht zielführend. Es
müsse zuerst die medizinische Situation geklärt werden (IV-Nr. 49).
8.5
Dr. med. C.___ diagnostizierte
im Bericht vom 27. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin beim Beigeladenen –
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine protrahierte Depression nach
Suizidversuch vom 2. Juli 2016 sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit
dependenten und emotional-impulsiven Zügen seit der Jugend. Es liege eine
andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2. Juli 2016 vor. Der
Gesundheitszustand der versicherten Person sei stationär. Der Versicherte könne
die bisherige Arbeit wegen sehr starker Beeinträchtigung seiner
psychophysischen Leistungsfähigkeit nicht mehr ausführen. Von der ursprünglichen
Medikation sei nur noch Mirtazapin übriggeblieben, das dem Versicherten beim
Einschlafen helfe. Zur Prognose hielt Dr. med. C.___ fest, dass sich der
Versicherte mittels eines Trüffelsuchhundes ab März 2018 halbwegs wieder auf
den beruflichen Weg bringen wolle. Im 1. Arbeitsmarkt sei der Versicherte wegen
gebrochener Psyche nicht mehr einsetzbar (IV-Nr. 52).
8.6
Im Bericht vom 26. Februar 2018
führten Dr. med. T.___, Leitende Ärztin Kardiologie, und Dr. med. U.___,
Oberarzt Kardiolgie, beide L.___, als Diagnosen eine beginnende hypertensive
Kardiopathie (…), eine chronisch depressive Störung mit Status nach mehrmaligem
Suizidversuch (…), einen Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie
jahrelangem täglichem Kokainkonsum bis 2000 an. Zusammenfassend finde sich für
die durch den Beigeladenen beschriebene Leistungsintoleranz und schnelle
Ermüdbarkeit keine kardiale Ursache. Am ehesten seien die Symptomatik und damit
die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit im Rahmen einer körperlichen Dekonditionierung
als auch des persistierenden, ausgeprägten Nikotinabusus zu sehen. Der
Blutdruck sei aktuell gut eingestellt. Unter Belastung habe sich aktuell keine
Belastungshypertonie gezeigt, so dass diesbezüglich keine Anpassung der
Medikation notwendig sei. Nebst einem Nikotinstopp sei sicherlich eine
regelmässige körperliche Aktivität zu empfehlen, allenfalls unter
physiotherapeutischer Anleitung. Der Versicherte stehe dieser Empfehlung
zurzeit jedoch eher skeptisch gegenüber. Er werde sich jetzt einen Hund zulegen
und selbstständig versuchen, einer vermehrten körperlichen Aktivität
nachzugehen (IV-Nr. 59, S. 12 ff.).
8.7
Dr. med. M.___ diagnostizierte
im Bericht 22. März 2018 beim Beigeladenen eine Verschlechterung des
Allgemeinzustands seit Juli 2016 (…), einen peristenten Nikotinabusus,
kumulativ 70 PY (…), eine chronische depressive Störung mit Status nach
mehrmaligem Suizidversuch (…), eine Refluxösophagitis (…) sowie eine beginnende
hypertensive Kardiopathie (…). Der Patient sei bisher nie pneumologisch
abgeklärt worden. Bei bestehendem Emphysem mit dem Nikotinkonsum bestehe
sicherlich eine COPD; dessen Quantifizierung erschiene bei bestehender Anamnese
indiziert. Zudem sollte bei angeblich deutlicher Tagesschläfrigkeit (beim
Lesen, vor dem Fernseher, gehe regelmässig tagsüber schlafen) und
Schnarch-Anamnese eine OSAS-Abklärung erfolgen. Am Schluss seines Berichts
hielt Dr. med. M.___ fest, angesichts der Gesamtgeschichte könnte es sich
natürlich auch um ein psychiatrisch führendes Krankheitsbild handeln. Die oben
genannten Abklärungen sollten jedoch zuerst noch erfolgen; vermöchten diese die
Beschwerden nicht erklären, wäre anschliessend wahrscheinlich eine erneute
psychiatrische Beurteilung der sinnvollste nächste Schritt (IV-Nr. 57, S. 5
ff.).
8.8
Im Bericht vom 4. April 2018
stellte Dr. med. K.___ beim Beigeladenen die Diagnosen einer chronisch
obstruktiven Lungenkrankheit im GOLD-Stadium 1 – 2 (…), einer
Nikotinabhängigkeit 70py (…), einer Rhonchopathie (…), einer Depression (…),
eines Alkoholabhängigkeitssyndroms anamnestisch, eines jahrelangen täglichen
Kokainkonsums bis 2000, einer hypertensiven Herzkrankheit (…), einer Refluxösophagitis
und Pangastritis (…). Polygraphisch sei erwartungsgemäss eine erniedrigte
Sättigungsbasislinie nachts gefunden worden. Eine klinisch relevante
Schlafapnoe bestehe nicht. Der Patient leide auch nicht unter einer
Tagesschläfrigkeit, sondern habe einen allgemeinen Energieverlust mit
Anstrengungsintoleranz und rascher Erschöpfbarkeit beschrieben; dies dürfte im
Rahmen seiner Depression erklärt sein. Eine Schlafapnoe oder periodische
Beinbewegungen bestünden nicht. Auch ergäben sich weder anamnestisch noch in
der Polygraphie Hinweise für eine klinisch relevante Insomnie. Der Versicherte
sei seit seinem Suizidversuch im Sommer 2016 als Küchenmonteur aus
psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig (IV-Nr. 57, S. 2 ff.).
8.9
Im Rahmen einer ambulanten
Abschlusskonsultation vom 23. Mai 2018 diagnostzierte Dr. med. N.___ am 25. Mai
2018.
beim Beigeladenen eine Verschlechterung des Allgemeinzustands seit Juli
2016.
(…), eine chronisch depressive Störung mit Status nach mehrmaligen
Suizidversuchen (…), eine beginnende hypertensive Kardiopathie (…), eine
chronisch obstruktive Lungenkrankheit GOLD Stadium I-II (…), eine Rhonchopathie
(…), eine Refluxösophagitis und Pangastritis (…), eine Sigmadivertikulose (…),
ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (…) und einen Status nach jahrelangem täglichem
Kokainkonsum bis 2000. Dr. med. N.___ hielt ferner fest, sowohl in der
internistischen Untersuchung, inklusive Laboranalyse, als auch der
kardiologischen, pneumologischen und gastroenterologischen Abklärung als auch
in der heutigen internistisch-rheumatologischen Untersuchung habe keine klare
somatische Erklärung für das Beschwerdebild und die geschilderte Einschränkung des
Patienten gefunden werden können; insbesondere bestünden keine Hinweise auf
eine koronare und valvuläre Kardiopathie oder eine schwere obstruktive
Lungenkrankheit oder Schlafapnoe. Sicher wirkten sich der massive Nikotinkonsum
als auch die allgemeine Dekonditionierung des Patienten negativ auf seine
Leistungsfähigkeit aus, was er allerdings nicht akzeptieren könne. Bezüglich
Wirbelsäule bestehe aufgrund der erhobenen Befunde keine Einschränkung des
Patienten und keine Indikation für eine weiterführende MRI-Untersuchung. Aus
somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit erhalten. Sicher sei die
Arbeitsfähigkeit des Patienten auch aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen
(IV-Nr. 62, S. 2 ff.).
8.10
Im Arztzeugnis vom 4. Juni 2018
attestierte Dr. med. C.___ dem Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
2.
Juli 2016 bis 3. Juni 2018 sowie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab 4. Juni
2018.
Es bestehe eine Erschöpfungsdepression mit belastungsabhängigen Schmerzen
auf der rechten Rumpfseite. Möglich seien nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer
in der Region [...] (AK-Nr. 62).
8.11
Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___
empfahl am 13. August 2018, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Im
Weiteren führte sie aus, es handle sich um einen 50-jährigen Versicherten,
Schweizerbürger, ledig, ein erwachsener Sohn. Der Versicherte sei gelernter
Zimmermann und habe seit 2000 als Akkord-Küchenmonteur beim selben Arbeitgeber gearbeitet.
Ab 2013 sei er als sogenannter Unterakkordant bei der angestammten Firma als Selbstständigerwerbender
beschäftigt gewesen. Mindestens seit 2017 sei wegen einer konstant bestehenden
psychiatrischen Symptomatik von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
auszugehen. Die Erstanmeldung sei im April 2010 wegen eines Zustands nach zweimaliger
Operation bei Nervenläsionen am linken Arm / an der linken Hand im 2009 erfolgt.
Es habe ein verzögerter Heilungsverlauf bestanden. Die IV sei vorübergehend wegen
der beruflichen Eingliederung involviert gewesen. Schliesslich habe aber der
Versicherte seine angestammte Tätigkeit im Januar 2011 wieder mit einem 100%-Pensum
aufnehmen können. Die beruflichen Massnahmen seien im Februar 2011
abgeschlossen worden; eine diesbezügliche Verfügung sei im April 2011 ergangen.
Schon damals sei eine mitschwingende psychiatrische Symptomatik aktenkundig
gewesen. Eine erneute Anmeldung im Juli 2017 sei – wegen einer aktuell
überwiegend psychiatrischen Symptomatik – bei einer seit Juli 2016 bestehenden
100%igen Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Es sei jetzt mehr im Fokus gestanden, dass
der Versicherte bis 2006 mit einer ausgeprägten Suchtproblematik mit verschiedenen
Drogen und Alkohol zu tun gehabt habe. Nach einem selbstinitiierten Entzug sei
er bis heute clean. Es hätten sich jedoch die psychischen Probleme gemehrt. Letzten
Endes sei es mit dem Tod der Mutter und des geliebten Hundes im 2015/2016 zu
einem psychischen Zusammenbruch gekommen mit der Folge eines dreimaligen Suizidversuchs,
zuletzt im Juli 2016. Trotz intensiver stationärer und ambulanter
psychiatrischer Therapieversuche sei der Versicherte bis dato nicht ausreichend
zu stabilisieren gewesen. Die IV sei vorübergehend wegen der beruflichen
Eingliederung wiederum involviert gewesen. Eine nachhaltige Arbeitsfähigkeit habe
nicht wieder erreicht werden können (vgl. Abschlussbericht berufliche Eingliederung
Januar 2018). Der Versicherte sei weiter in ambulanter psychiatrischer
Betreuung gewesen. Der psychiatrische Behandler habe im Januar 2018 festgehalten,
dass der Versicherte im 1. Arbeitsmarkt wegen gebrochener Psyche (stark
beeinträchtigte Vitalität, Wille und Ausdauer) nicht mehr einsetzbar sei. Zu
dieser arbeitsfähigkeitsdominanten psychiatrischen Symptomatik seien noch
somatische Befunde neueren Datums aktenkundig, die aber alle wenig bis keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätten und somit in der
Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich seien. Dr. med. O.___
führte folgende die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen an:
-
Allgemeinzustandsverschlechterung
seit Juli 2016
-
rezidivierende
depressive Störung mit Status nach mehrmaligem Suizidversuch (…)
-
Persönlichkeitsakzentuierung
mit dependenten und emotional-impulsiven Zügen (…)
-
Status nach Drogenmissbrauch
(Kokain, Cannabis), anamnestisch bis 2006
-
Status nach (…) bei
Alkoholmissbrauch
-
Status nach (…) bei
pathologischem Spielen (online Pokern)
-
(…)
-
vermehrtes
Schlafbedürfnis von 13 – 15 Stunden pro 24 Stunden
-
(…)
Es liege – wie erwähnt – eine lange
100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vor. In dem durch die
Krankentaggeldversicherung veranlassten und im Mai 2017 erstellten Gutachten sei
der psychiatrische Sachverhalt transparent dargestellt worden; dieser sei versicherungsmedizinisch
nachvollziehbar. Der niedergelassene Psychiater berichte nun von einem
therapierefraktären psychiatrischen Zustandsbild; dies bedürfe aber
abschliessend einer ausführlicheren Befundung und Begründung, auch im Sinne
einer (gutachterlichen) Zweitmeinung (IV-Nr. 64, S. 2 ff.).
8.12
In dem durch die
Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten (IV-Nr. 69) führte Dr. med. P.___ am 14.
März 2019 – gestützt auf die durch die Beschwerdegegnerin zugestellten und die
selbst beigebrachten Unterlagen sowie auf die eigenen persönlichen Befragungen
und die laborchemische Untersuchung – als Diagnosen einen schädlichen Gebrauch
von Alkohol und Cannabis (F10.1, F12.1) an; diese Diagnose habe keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner sei, nachdem das Vollbild der jeweiligen
spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht vorliege, die Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen (F61) zu
formulieren. Diese Diagnose beeinflusse die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (IV-Nr. 69,
S. 15). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Küchenbauer im Akkord gab der Gutachter an, dass beim Versicherten weder
die Arbeitsfähigkeit noch die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Abgesehen
von der Dauer des stationären Aufenthalts in der Klinik der H.___ sei die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht in der
Vergangenheit überwiegend wahrscheinlich nie relevant tangiert gewesen. Was die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelange, führte der Gutachter
aus, die angestammte Tätigkeit des Versicherten sei für ihn als ideal zu
betrachten; zwar arbeite er da im direkten Kundenkontakt. Die Anforderungen an
seine Gruppenfähigkeit seien jedoch vernachlässigbar. Für diese Tätigkeit
bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Die
Frage, ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der
Erstbeurteilung zugrunde gelegen habe, eine Veränderung des Gesundheitszustands
ergeben habe, bejahte Dr. med. P.___. Aktuell liege beim Versicherten bis auf eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung keine Psychopathologie mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vor, sodass von einer zwischenzeitlichen Verbesserung des
psychischen Zustandsbilds und der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In der
Zwischenzeit sei das affektive Syndrom verschwunden, sodass die Diagnose einer depressiven
Störung nicht mehr gestellt werden könne. Überwiegend wahrscheinlich erscheine,
dass die Verbesserung im Zustandsbild spätestens ab dem Zeitpunkt bestanden
habe, wo sich der Versicherte zu 20 % habe gesundschreiben lassen (vgl. E.
II. 8.10 hiervor). Er habe eine Verbesserung im eigenen Zustandsbild erkannt, sich
jedoch in dysfunktionalem Ausmasse mit der Krankenrolle identifiziert, wobei
diesbezüglich das Vorliegen eines instrumentellen Verhaltens zumindest zu einem
Teil nicht ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren bejahte der Gutachter die
Frage, ob sich durch die genannten Veränderungen die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
und in einer angepassten Tätigkeit verändert habe. Überwiegend wahrscheinlich
erscheine, dass ab dem hiervor genannten Zeitpunkt in der angestammten und in
einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen
mehr bestanden hätten, wobei die angestammte und die angepasste Tätigkeit
aufgrund der Besonderheiten der Fallzusammensetzung identisch seien (IV-Nr. 69,
S. 22 ff.).
8.13
Der Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. O.___ vom 3. April 2019 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen
(IV-Nr. 72, S. 2 f.): Sie habe das Gutachten gründlich gelesen und medizinisch
gewürdigt. Das Gutachten sei zwar gründlich erarbeitet, aber nicht überwiegend
und ausreichend schlüssig. Aus diesem Gutachten ergebe sich als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen (F61). Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werde ein schädlicher Gebrauch von
Alkohol und Cannabis (F10.1, F12.1) bis dato diagnostiziert. Bezüglich der Schlussfolgerungen
zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit
(…) sei Folgendes einzuwenden: Der Versicherte habe eine
Persönlichkeitsstörung, die therapeutisch nur sehr schwer zu beeinflussen bzw. als
verbleibend einzustufen sei. Vor allem sei es dem Versicherten dauerhaft nicht
möglich, in einem «Arbeitsalltag Interaktionen mit Mitarbeitern und
Vorgesetzten dauerhaft exponiert zu sein» (GA Seite 16). Selbst die als
angestammt geltende Tätigkeit als Küchenbauer im Akkord, bei der der
Versicherte relativ kontaktarm habe arbeiten können, sei ihm aus
psychiatrischen Gründen bereits seit Juli 2016 nicht mehr möglich. Auch im
Rahmen von beruflichen Massnahmen durch die IV sei – psychiatrisch bedingt –
kein nachhaltiger Pensumsaufbau möglich gewesen (s. Bericht BM). Auch der behandelnde
Psychiater und der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ (recte: D.___) hätten
dem Versicherten aufgrund der permanenten, schwerwiegenden psychiatrischen
Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit
attestiert. Dr. med. P.___ habe dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit allein
und spezifisch für die ehemals innegehabte Tätigkeit als Küchenmonteur
attestiert und diese auch als ideal angepasste Tätigkeit bezeichnet. Fakt sei
aber, dass der Versicherte selbst in dieser als hochleidensspezifisch
angesehenen, angepassten Tätigkeit gesundheitlich bedingt seit Mitte 2016 nicht
mehr habe arbeiten können und dies fortgesetzt nicht mehr könne. Insofern seien
die Aussagen im Gutachten zur Arbeitsfähigkeit zwar medizinisch hochtheoretisch
nachvollziehbar, entbehrten aber jeder praktischen Realität. Ohne den
nachgewiesenen Alkohol- und Drogenkonsum wäre ebenfalls von der verfestigten, schwertherapierbaren
Persönlichkeitsstörung auszugehen. Insofern sei es nachvollziehbar, dass der
Gutachter den Alkohol- und Cannabiskonsum als Diagnosen ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Versicherten angeführt habe. Die im Dossier auch
beschriebenen somatischen Befunde wären allesamt für eine leichte bis
mittelschwere Arbeitstätigkeit in einem 100%-Pensum nicht relevant. Aufgrund
der bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus psychiatrischen Gründen
müsse aber auf die Somatik nicht extra eingegangen zu werden. Schliesslich sei
Fakt, dass nach der Eingliederungsfachperson die Umsetzbarkeit der im Gutachten
aufgezeigten, verbliebenen beruflichen Leistungsmöglichkeiten nicht mehr
gegeben sei. Die Frage, ob das Gutachten aus medizinischer Sicht schlüssig und
nachvollziehbar sei, bejahte die RAD-Ärztin vorerst mit Verweis auf die
vorstehenden Ausführungen, verneinte sie dann mit der Begründung, das Gutachten
sei nicht überwiegend und ausreichend schlüssig. Seit Abschluss der beruflichen
Massnahmen im Januar 2018 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % für
jegliche Tätigkeit (IV-Nr. 72, S. 2 f.).
8.14
Zur Arbeitssituation hielt die
Fachfrau Leistungen der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 5. April 2019 fest,
der Versicherte habe seine selbständige Erwerbstätigkeit als Küchenmonteur im
Akkord zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung vom 7. (recte: 3.) Juli 2017
bereits aufgegeben gehabt, weil er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
in der Lage gesehen habe, diese Tätigkeit auszuüben. Das im Gutachten
beschriebene Leistungsprofil werde aus Sicht der Beruflichen Eingliederung im
ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr nachhaltig umsetzbar erachtet. Eine
Anstellung sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten, wie auch
im Gutachten beschrieben werde, nicht vorstellbar. Der Versicherte sei nicht in
der Lage, professionelle Interaktionen den üblichen Normen entsprechend handzuhaben
(IV-Nr. 73, S. 2).
8.15
Am 12. Juni 2019 nahm Dr. med. C.___
zum Gutachten von Dr. med. P.___ Stellung. Seinen Ausführungen lässt sich im
Wesentlichen entnehmen, es könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
werden. Die Kränkbarkeit beim Versicherten liege im Umfeld der üblichen
Variationsmöglichkeiten von Persönlichkeitsvarianten. Ebenso könne kein
Alkoholismus diagnostiziert werden, weil harte Indizien fehlten. Beim
Beantworten der abschliessend entscheidenden Fragen habe der Gutachter die
unerhörte Fiktion aufgestellt, der Versicherte sei gesund und voll
arbeitsfähig; dies, nachdem er die Berichte aller andern beteiligten Ärzte für
die Beantwortung der im Gutachten gestellten Fragen als quasi irrelevant
auseinanderdividiert und darin keinen Wahrheitsgehalt gefunden habe. Im
Weiteren gab Dr. med. C.___ an, der Versicherte habe ihm von Anfang an
einen depressiven Eindruck vermittelt. Durch diverse Probleme mit seinem Hund habe
es geschienen, die psychische Verfassung des Versicherten sei noch deutlich
schlechter geworden. Zusammenfassend hielt Dr. med. C.___ fest, der Versicherte
leide seit seinem Suizidversuch an einer erheblichen gesundheitlichen
Beeinträchtigung mit verminderter psychischer und physischer
Leistungsfähigkeit, schätzungsweise handle es sich um eine Verminderung der
Arbeitsfähigkeit gegenüber vor dem Suizidversuch von 80 %. Der Gutachter
habe diesen Befund übersehen und dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit
ausgestellt nach dem Motto: «Wer das Grosse in Kleinteile zerlegt und sich in
theoretischen Möglichkeiten auslässt, verliert sich in nichtigen Details und
sieht das Ganze nicht mehr so, wie es sich tatsächlich präsentiert» (IV-Nr.
76).
8.16
Dr. med. Q.___, beratender Arzt
der Beschwerdeführerin, äusserte sich am 11. September 2019 zur
medizinischen Aktenlage zusammenfassend wie folgt (IV-Nr. 82, S. 2 ff.):
Die zugrundeliegende Hauptproblematik des Versicherten liege in seiner
kombinierten Persönlichkeitsstörung. Es fänden sich mehrere anamnestische
Hinweise, die diese Diagnose erhärteten. Es handle sich dabei um eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vornehmlich emotional instabilen, aber
auch narzisstischen Zügen. Die vom Gutachter Dr. med. P.___ angeführten
dissozialen Anteile liessen sich nicht bestätigen; hierfür fehlten ein kaltes Unbeteiligtsein
und eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer (Kriterium 1). Der
Versicherte habe eine enge Beziehung zu seiner Mutter gehabt und wenige Monate
nach ihrem Tod psychisch dekompensiert. Auch grobe und andauernde
Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und
Verpflichtungen (Kriterium 2) könnten anamnestisch nicht verifiziert werden. Das
Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, ohne Schwierigkeiten Beziehungen
einzugehen (Kriterium 3), treffe beim Versicherten zu, sei aber auch Merkmal von
emotional instabilen Patienten. Auch die sehr geringe Frustrationstoleranz und die
niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten (Kriterium 4) sei
beim Versicherten nicht festzustellen. Die weiteren Kriterien (5 und 6), wie Unfähigkeit
zum Erleben von Schuldbewusstsein etc., ausgeprägte Neigung, andere zu
beschuldigen, seien beim Versicherten nicht vorliegend. Die Aussage von Dr. med.
P.___, dass es beim Versicherten zu keinem Zeitpunkt zu depressiven Episoden
gekommen sei, lasse sich nicht erhärten. Depressive Reaktionen seien oftmals
Folge bei emotional instabilen, persönlichkeitsgestörten Menschen von Situationen,
in denen ihr labiles Gleichgewicht durch äussere Belastungen einstürze. Ausserdem
seien depressive Episoden aktenkundig; eine solche habe insbesondere beim Suizidversuch
im Sommer 2016 vorgelegen. Der abhängige Gebrauch von Alkohol und Cannabis sei
als komorbid zur Persönlichkeitsstörung zu sehen und entspreche einem
untauglichen Versuch des Versicherten, seine erhöhte Anspannung zu
beeinflussen. Ihm sei es tatsächlich über viele Jahre möglich gewesen, trotz
seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung der angestammten Tätigkeit als
Küchenbauer nachzugehen. Er habe sich jedoch von seinem psychischen Einbruch
mit der Ausbildung von Suizidalität und einem ernstzunehmenden Suizidversuch
bisher nicht vollständig erholen können. Als problematisch zeige sich die
Tatsache, dass der behandelnde Psychiater das Vorliegen einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung offenbar ausschliesse und der Versicherte diesbezüglich
nicht optimal behandelt werde. Es sei schon so, dass Persönlichkeitsstörungen
schwieriger als andere psychische Störungen zu behandeln seien. Es stünden aber
durchaus mehrere etablierte psychotherapeutische Verfahren zur Verfügung, unter
denen Verbesserungen sehr wohl möglich seien; hierbei zu nennen seien die
dialektisch-behaviorale Therapie nach Linnehan, die Übertragung fokussierte Psychotherapie
nach Kernberg oder die strukturbezogene Psychotherapie nach Rudolf. Im Sinne
einer Schadenminderungspflicht müsse dem Versicherten auferlegt werden, dass er
sich in eine leitliniengerechte Behandlung seiner vorliegenden kombinierten
Persönlichkeitsstörung begebe. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass kein
Endzustand vorliege und Verbesserungen sehr wohl möglich seien. Mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine kombinierte
Persönlichkeit mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)
zu diagnostizieren. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4), eine Cannabisabhängigkeit
(ICD-10 F12.24) und der Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.24). Das
von Dr. med. P.___ im März 2019 erstellte Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen
Untersuchungen, die geklagten Beschwerden seien berücksichtigt worden, und das Gutachten
sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es leuchte in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation zum Teil ein.
Die Schlussfolgerungen seien nicht vollständig nachvollziehbar. Als
Kritikpunkte zu nennen seien, dass das Vorliegen einer rezidivierenden
depressiven Störung trotz eindrücklicher Akten negiert und trotz der kombinierten
Persönlichkeitsstörung nicht auf eine Einbusse der Arbeitsfähigkeit geschlossen
worden sei. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei nicht
ausgewiesen. Der Gutachter Dr. med. P.___ habe eindeutig festgehalten,
dass zum Untersuchungszeitpunkt keine depressiven Symptome vorgelegen hätten.
Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es mittlerweile zu einer
Vollremission der depressiven Symptomatik gekommen sei. Die
Teilarbeitsunfähigkeit liege nunmehr lediglich in der Persönlichkeitsstörung
begründet. Gemäss Dr. med. P.___ lägen die Einschränkungen hinsichtlich des
Aktivitätsniveaus des Versicherten lediglich in einer stark eingeschränkten
Gruppenfähigkeit. Seines Erachtens, so Dr. med. Q.___, dürfte zusätzlich
die Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit als auch die Fähigkeit zur Planung
und Strukturierung von Aufgaben sowie die Durchhaltefähigkeit mindestens mittelgradig
eingeschränkt sein. Tatsächlich bestehe beim Versicherten eine Fixierung auf
seine Defizite respektive seine Krankheitsrolle, einhergehend mit einer
erheblichen Dekonditionierung. Insgesamt müsse deshalb von einer zirka 50%igen
Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Küchenbauer ausgegangen
werden; diese sei angesichts der Persönlichkeitspathologie – wie auch vom
Gutachter Dr. med. P.___ hervorgehoben – ideal für den Versicherten, weil sich dieser
nicht intensiv auf ein Team einlassen müsse und die Arbeit weitestgehend autonom
ausüben könne. Diese Teilarbeitsfähigkeit sei dem Versicherten ab dato der psychiatrischen
Begutachtung (14. März 2019) möglich. Falls es dem Versicherten gelinge, sich
auf eine adäquate, intensive therapeutische Auseinandersetzung mit seiner
Grunderkrankungen einzulassen, könne von einer vorsichtig günstigen Prognose im
Hinblick auf die Erlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 82, S. 5 ff.).
8.17
Am 3. Oktober 2019 meldete sich
Dr. med. C.___ erneut bei der Beschwerdegegnerin. In seiner auch durch den Beigeladenen
unterzeichneten Stellungnahme führte Dr. med. C.___ im Wesentlichen
aus, es liege keine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, weshalb keine
leitliniengerechte Behandlung erfolgen könne. Die Mitwirkungsbereitschaft des
Versicherten sei auch weiterhin vorhanden. Sie, der Beigeladene und Dr. med.
C.___, hofften, dass dem Versicherten auch mit seiner chronischen
Beeinträchtigung eine gewisse Stabilität erhalten bleibe, um sein Leben in
Würde weiterführen zu können. Die Ressourcen für eine Rehabilitation mit
Wiedererlangen einer auch nur teilweisen Arbeitsfähigkeit als Küchenmonteur seien
schlicht nicht gegeben. Seit seinem Suizidversuch leide der Versicherte nach
wie vor an einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einer
schätzungsweise um 80 % verminderten Arbeitsfähigkeit gegenüber vor dem
Suizidversuch. Sie, der Beigeladene und Dr. med. C.___, plädierten somit für
das Festhalten am Entscheid einer vollen IV-Rente, um dann in angemessenen
Abständen, ihres Erachtens frühestens nach Ablauf von vier Jahren, eine erste Revision
durchzuführen (IV-Nr. 85).
8.18
Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 fest, der Versicherte habe
eine Persönlichkeitsstörung, die therapeutisch nur sehr schwer zu beeinflussen
bzw. als verbleibend einzustufen sei. Vor allem sei es dem Versicherten
dauerhaft nicht möglich, in einem «Arbeitsalltag Interaktionen mit Mitarbeitern
und Vorgesetzten dauerhaft exponiert zu sein» (GA Seite 16). Selbst die als angestammt
geltende Tätigkeit als Küchenbauer im Akkord, bei der der Versicherte relativ
kontaktarm habe arbeiten können, sei ihm aus psychiatrischen Gründen bereits
seit Juli 2016 nicht mehr möglich. Auch im Rahmen von beruflichen Massnahmen durch
die IV sei – psychiatrisch bedingt – kein nachhaltiger Pensums-aufbau möglich gewesen
(s. Bericht BM). Auch der behandelnde Psychiater und der psychiatrische
Gutachter Dr. med. D.___ (recte: D.___) hätten dem Versicherten aufgrund der
permanenten, schwerwiegenden psychiatrischen Problematik eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % für jegliche Tätigkeit attestiert. Im neuen psychiatrischen Gutachten
von März 2019 habe Dr. med. P.___ eine Arbeitsfähigkeit allein und spezifisch
für die ehemals innegehabte Tätigkeit als Küchenmonteur gesehen und diese
Tätigkeit auch als ideal angepasste Tätigkeit bezeichnet. Fakt sei aber, dass
der Versicherte selbst in dieser als hochleidensspezifisch angesehenen,
angepassten Tätigkeit gesundheitlich bedingt seit Mitte 2016 nicht mehr habe
arbeiten können und dies fortgesetzt nicht mehr könne. Insofern seien die Aussagen
im Gutachten zur Arbeitsfähigkeit zwar medizinisch hochtheoretisch
nachvollziehbar, entbehrten aber jeder praktischen Realität. Schliesslich sei
Fakt, dass laut der Eingliederungsfachperson die Umsetzbarkeit der im Gutachten
aufgezeigten, verbliebenen beruflichen Leistungsmöglichkeiten nicht mehr
gegeben sei (IV-Nr. 88, S. 2).
9.
9.1
Die Beschwerdegegnerin hat bei
ihrer Beurteilung in erster Linie auf die beiden Stellungnahmen des RAD vom 3.
April 2019 und 15. Januar 2020 abgestellt; von weiteren beweismässigen
Vorkehren könne abgesehen werden. Sie hat es als zulässig erachtet, im Rahmen
der Folgeabschätzung der diagnostizierten Leiden hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit nicht der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, sondern jener
des RAD zu folgen (IV-Nr. 96, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist in einem ersten
Schritt zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. med. P.___ vom 14. März 2019 grundsätzlich
als beweiswertig gelten kann.
9.2
Dr. med. P.___ hat eine
eingehende Befragung des Beigeladenen durchgeführt (IV-Nr. 69, S. 6 ff.) und
den psychiatrischen Befund erhoben (IV-Nr. 69, S. 12 ff.), um dann zu
den Diagnosen und zur medizinischen Beurteilung zu gelangen (IV-Nr. 69,
S. 14 ff.). Schliesslich hat er zu verschiedenen Fragen der
Beschwerdegegnerin Stellung genommen (IV-Nr. 69, S. 22 ff.). Die Ausführungen
von Dr. med. P.___ basieren auf den vollständigen Vorakten und der
persönlichen Untersuchung und Befragung des Beigeladenen. Er hat zu den Angaben
des Beigeladenen wie auch zu den abweichenden Beurteilungen der im Verfahren
involvierten Ärzte Stellung genommen und sich damit eingehend auseinandergesetzt.
Dr. med. P.___ begründet einleuchtend das Vorliegen eines schädlichen
Gebrauchs von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.1, F12.1) aufgrund des erhobenen
Psychostatus, welcher aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat.
Dagegen wird das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen nicht
nachvollziehbar dargelegt. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass das Vollbild
der jeweiligen spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht vorliege und stellt
die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
dissozialen Zügen (IV-Nr. 69, S. 15). Seiner Auffassung nach seien
narzisstische und dissoziale Züge wie Selbstzentriertheit, überhöhtes, jedoch
brüchiges Selbstbild, vermehrte Kränkbarkeit, ferner konsequente Missachtung
von Vorgaben und Normen, Neigung, für das eigene Fehlverhalten plausible
Rationalisierungen anzubieten, geringe Frustrationstoleranz und verminderte
Fähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen,
deutlich identifizierbar (IV-Nr. 69, S. 15). Entgegen der Auffassung des
Gutachters lassen sich insbesondere die dissozialen Aspekte der
Persönlichkeitsstörung aus den Schilderungen des Beigeladenen nicht
nachvollziehbar herleiten. Dr. med. P.___ geht in seinem Gutachten nur ungenügend
auf die einzelnen Kriterien der dissozialen Züge ein. Wie der beratende Arzt
der Beschwerdeführerin, Dr. med. Q.___, in seiner Stellungnahme vom 11.
September 2019 (IV-Nr. 82, S. 2 ff.) zurecht rügt, lassen sich den
Schilderungen des Beigeladenen die für die dissozialen Anteile erforderlichen
Kriterien nicht in dieser Deutlichkeit und Gesamtheit entnehmen, wie dies der
psychiatrische Gutachter vorstehend festhält. Gemäss Dr. med. Q.___ fehlten
hierfür ein kaltes Unbeteiligtsein und eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den
Gefühlen anderer (Kriterium 1). Der Versicherte habe eine enge Beziehung zu
seiner Mutter gehabt und sei psychisch wenige Monate nach ihrem Tod
dekompensiert. Diese Einschätzung des beratenden Arztes ist zutreffend und
lässt sich ohne Weiteres aus den Schilderungen des Beigeladenen anlässlich der
Begutachtung entnehmen. Dr. med. Q.___ führt weiter aus, auch eine grobe und
andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und
Verpflichtungen (Kriterium 2) habe anamnestisch nicht verifiziert werden
können. Das Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, ohne
Schwierigkeiten Beziehungen einzugehen (Kriterium 3), treffe hingegen beim
Versicherten zu, sei aber auch Merkmal von emotional instabilen Patienten. Auch
die sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives,
auch gewalttätiges Verhalten (Kriterium 4) sei beim Versicherten nicht
festzustellen. Die weiteren Kriterien (5 und 6), Unfähigkeit zum Erleben
von Schuldbewusstsein etc., ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen, lägen beim
Versicherten ebenfalls nicht vor. Insgesamt erweist sich die von Dr. med. P.___
gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen als nicht
hinreichend begründet.
Weiter vermögen auch die Einschätzungen von
Dr. med. P.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. So führt der
Administrativgutachter aus, dass die festgestellte kombinierte
Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflusse. Nicht
nachvollziehbar ist dann aber seine Schlussfolgerung, wonach beim Beigeladenen eine
vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegen soll. Es ist darauf hinzuweisen, dass
sämtliche Mediziner, welche den Beigeladenen vor dem Begutachtungszeitpunkt in
psychiatrischer Hinsicht untersucht resp. eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
vorgenommen haben, eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit festgestellt
haben. Dass nun aber keinerlei Beschwerden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vorliegen sollen, erscheint gestützt auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. P.___ nicht ohne Weiteres plausibel.
9.3
Im Übrigen ist zu bemerken, dass
sämtliche Mediziner, welche den Beigeladenen untersucht resp. eine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit vorgenommen haben, unterschiedliche Einschränkungen in der
Leistungsfähigkeit festgestellt haben (vgl. E. II. 8.3, 8.5, 8.13, 8.16 und
8.18
hiervor). In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin zutreffend
aus, dass sich im Vergleich zeige, dass die Beurteilungen der Mediziner
insbesondere bezüglich Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
sowie Therapieresistenz dieser Störung voneinander abweichen und deshalb auch
in der Folgenabschätzung weit auseinanderliegen (A.S. 22). Das
Versicherungsgericht kam deshalb nicht umhin, weitere Abklärungen in Form eines
psychiatrischen Gerichtsgutachtens zu veranlassen.
10.
Aufgrund der genannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. S.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein gerichtliches
Obergutachten veranlasst.
10.1
Das Gutachten vom 4. November
2021.
(A.S. 60 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (vgl.
E. II. 4.2 hiervor). Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher
den Beigeladenen eingehend untersucht (vgl. A.S. 63 – 69) und die Vorakten
studiert hat (vgl. A.S. 60 – 63). Die Aussagen des Experten sind in allen
Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. A.S. 69 ff. mit der
ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Im Gutachten wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Depressive Störung
leichte bis mittelgradige Ausprägung, im Verlauf mit Schwankungen (ICD-10 F32.0/1)
·
Akzentuierte
dependente und narzisstische Züge (ICD-10 Z73.1)
DD:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Dauerhafter
Alkoholkonsum im Sinne einer Abhängigkeit (ICD-10 F10.24)
·
St. n. Kokainkonsum
und Konsum von amphetaminhaltigen Drogen (ICD-10 F19.20)
10.2
Der Gutachter würdigt die
Aktenlage und die Aussagen des Beigeladenen eingehend und begründet ausführlich
und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit den
jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellten Diagnosen.
10.2.1
Dr. med. S.___ beschäftigt sich zunächst
ausführlich mit der Frage der Persönlichkeitsproblematik: So hätten sich
Auffälligkeiten in der Anamnese gezeigt. Sehr auffallend sei, dass der
Explorand nur eine einzige dreijährige Beziehung eingegangen sei und danach
derart enttäuscht gewesen sei, dass er keine weiteren Beziehungen mehr habe pflegen
wollen. Inwieweit es sich dabei tatsächlich um ein willentliches Verhalten gehandelt
habe, sei unklar. Immerhin habe der Explorand eine massive Drogenabhängigkeit
von antriebssteigernden Drogen wie Kokain und amphetaminhaltigen Drogen
entwickelt. Auffallend sei auch die Tendenz, sich übermässig bei der Arbeit zu
engagieren. Inwieweit dies tatsächlich den Begebenheiten entsprochen habe, wie sie
von ihm heute geschildert worden seien, sei etwas unklar, eine gewisse
Idealisierung oder Überschätzung ehemaliger Leistungen sei nicht
ausgeschlossen. Es falle auf, wie der Explorand seine Leistungen wiederholt
versuche in Superlativen darzustellen, auch heute noch, obwohl er sich als
derart schwach empfinde. In der gesamten Untersuchung wiederhole er dies, auch
wenn er nicht danach befragt werde. Dies deute auf eine narzisstisch überhöhte
Wahrnehmung hin. Da er diese Leistung heute nicht mehr erbringen könne,
empfinde er sich als Nichts und falle in die gegenteilige Richtung, er kämpfe
mit massiven Selbstzweifeln und Insuffizienzgefühlen, was wiederum typisch sei
für seinen gekränkten Narzissmus. Sehr auffallend sei, dass der Explorand keine
tragenden Freundschaften, Beziehungen oder Bekanntschaften geführt habe, er habe
sich vollumfänglich auf die Arbeit konzentriert, habe sich nicht einmal in der
Lage gefühlt, sich Ferien zu leisten. Er habe jahrelang in überhöhtem Tempo,
mit übermässigem Energieaufwand einer Arbeit nachgehen können, was unterstützt worden
sei durch den Konsum von antriebssteigernden Drogen. Es sei ihm schliesslich
2010.
gelungen, einen Entzug durchzuführen. Es persistiere allerdings bis heute
noch ein stark überhöhter Alkoholkonsum. Eine weitere Auffälligkeit ergebe sich
insofern, als dass der Explorand sich nie von seinem Elternhaus, respektive von
seiner Mutter gelöst habe, diese dann auch bei ihrer jahrelangen Krankheit
begleitet habe, bis sie 2015 verstorben sei. Er bekomme heute noch nicht die
Bilder der sterbenden Mutter aus dem Kopf, die ihn offensichtlich weiterhin
beschäftigten. Der im Juli 2016 durchgeführte Suizidversuch zeuge auch von der
massiven emotionalen Anspannung, in der er gesteckt habe, wobei der Tod des
Hundes wohl der Tropfen gewesen sei, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe.
Es fänden sich daher insgesamt spezifische Beeinträchtigungen in der
Beziehungsgestaltung, in seinem Verhalten, auch in der Affektivität und
Impulskontrolle. Seine Wahrnehmung sei stark auf sich selbst fixiert, sein
Denken ebenfalls. Er sehe sich als Mittelpunkt und sei unfähig, daraus
auszubrechen. Das Verhaltensmuster bestehe schon seit dem früheren
Erwachsenenalter. Kompensieren habe er dies gekonnt, indem er sich übermässig
bei der Arbeit eingesetzt habe. Er habe sich dabei nicht an spezifische Normen
halten können, im beziehungsmässigen Bereich habe keine Gefahr mehr bestanden,
seit er die Beziehung zur damaligen Freundin beendet habe, es habe einzig noch
ein tragender Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie bestanden. Er wirke durch
dieses Verhalten insgesamt unpassend, wobei es ihm lange gelungen sei, dennoch
einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wobei es sich um eine eher spezifische
Tätigkeit gehandelt habe, wo er sich nicht anderen habe anpassen müssen. Erst
jetzt, wo er sich als nicht mehr leistungsfähig einstufe und das Ganze ins
Negative verkehre, mache sich ein massiver Leidensdruck bemerkbar. Es bestünden
deutliche Beeinträchtigungen im sozialen Bereich, mittlerweile auch
Einschränkungen im beruflichen Bereich, wie auch die beruflichen Massnahmen aufgezeigt
Dispositiv
hätten. Es fänden sich demnach weitgehend Kriterien, wie sie für eine
Persönlichkeitsstörung zuträfen.
Andererseits, so Dr. med. S.___, müsse
bedacht werden, dass der Explorand unter Drogeneinfluss gestanden sei, auch
heute noch übermässig Alkohol konsumiere, wie aufgrund der Laborabklärungen
anzunehmen sei. Dies führe zu einer direkten Veränderung der Persönlichkeitsstruktur,
insbesondere die antriebssteigernden Drogen, wie Kokain oder amphetaminhaltige
Drogen, die stark psychoaktiv seien. Drogenabhängige Personen wiesen ein
Verhalten auf, welches durchaus mit einer Persönlichkeitsstörung gleichgestellt
werden könne. Ohne Drogenkonsum könnten Betroffene im Verhalten und der
Persönlichkeitsstruktur unauffällig wirken. Es sei deshalb nicht sicher
möglich, Personen bei aktivem Drogenkonsum hinsichtlich der
Persönlichkeitsstruktur genügend verlässlich einzustufen und zu beurteilen.
Auch der Alkoholüberkonsum führe zur gleichen diagnostischen Unsicherheit, da eine
psychoaktive Wirkung bestehe. Weiterhin müsse bedacht werden, dass unter
dauerhaftem Alkoholkonsum auch die Stimmung im Sinne eines depressiven
Zustandes verändert werden könne. Eine affektive Störung führe zudem ebenfalls
zu einer Verschleierung der Persönlichkeitsstruktur, wodurch eine
Persönlichkeitsdiagnostik im depressiven Zustand ebenfalls nicht verlässlich
durchgeführt werden könne. Aus diesen Gründen handle es sich daher bei der
angenommenen Persönlichkeitsstörung allenfalls um eine Vermutungsdiagnose. Es
könne daher einzig die bereits im Vorfeld angenommene Persönlichkeitsakzentuierung
in Betracht gezogen werden, da sich gewisse auffällige Verhaltenszüge zeigten,
wobei vorwiegend die narzisstischen Züge imponierten, indem der Explorand seine
Leistungen wiederholt in den Vordergrund stelle, sich aktuell allerdings eher
negativ sehe, ohne genügende Fähigkeiten, eine Leistung zu vollbringen. Inwieweit
emotional labile Züge oder impulsive Züge zeitlebens eine Rolle gespielt hätten,
sei unklar. Einzig aufgrund der Suizidreaktionen eine impulsive
Persönlichkeitstendenz anzunehmen, reiche nicht aus, denn es müsste schon vorgängig
die Tendenz bestanden haben, in verschiedenen Situationen impulsiv zu
reagieren. Auch nach den Suizidversuchen seien keine derartigen Züge
auszumachen. Der Untersucher sei daher der Meinung, dass impulsive Züge nicht
zum Persönlichkeitsprofil passten. Die Suizidversuche müssten eher im Rahmen der
damaligen belastenden Umstände interpretiert werden, indem der Explorand im
Rahmen der Bilanzierung entsprechende Konsequenzen daraus gezogen habe. Es hätten
sich aber Hinweise auf dependente Strukturen gezeigt. Es müsse bedacht werden,
dass der Explorand nie von seiner Mutter losgekommen sei und diese bis zu ihrem
Tod gepflegt habe. Weiterhin falle auf, dass er auch grosse Schwierigkeiten
habe, ohne seine Schwester sein Leben zu führen und eine dauernde Angst davor
bestehe, dass ihr ein Unglück geschehen könnte. Es bestehe eine deutliche
Abhängigkeit von ihr.
Hinweise auf eine andere
Persönlichkeitsproblematik hätten nicht gefunden werden können, insbesondere könne
die von Dr. med. P.___ angenommene dissoziale Tendenz nicht bestätigt werden.
Der Explorand sei eher der Meinung, dass er sich anpassen müsste, es bestünden keine
Hinweise auf eine erhöhte querulatorische Neigung. Er wirke allenfalls
eigenwillig. Im Weiteren könne aufgrund einer allfälligen Persönlichkeitsproblematik
nicht ohne Weiteres ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Es
müsse bedacht werden, dass sich eine Persönlichkeitsstörung seit mindestens dem
frühen Erwachsenenalter bemerkbar mache, also auch zum Zeitpunkt, als der Explorand
noch vollwertig arbeitsfähig gewesen sei. Es könnte dadurch allenfalls
angenommen werden, dass nicht alle Tätigkeiten geeignet seien aufgrund der
Persönlichkeitsstruktur. Da eine Persönlichkeitsstörung nicht sicher bestätigt
werden könne, doch auch nicht ausgeschlossen werden könne, werde sie in die
differentialdiagnostische Überlegung mit einbezogen.
10.2.2 Zur depressiven Störung führt
der gerichtlich bestellte Gutachter aus, es hätten sich Symptome gezeigt, wie
sie bei einer depressiven Störung vorkämen, allerdings nicht in gravierendem
Ausmass. Der Beigeladene sei in der Lage, seinen Alltag zu gestalten, könne sich
um den Hund kümmern, auch um den Haushalt, er schaue auch fern. Er benötige
diesbezüglich keine Hilfe. Er gebe eine subjektiv verminderte
Konzentrationsfähigkeit an, was in der Untersuchung nicht auffalle, es
bestünden ein vermindertes Selbstwertgefühl, ein Gefühl von Wertlosigkeit, eine
negativistische Haltung, Suizidgedanken, er gebe Schlafstörungen und schlechte
Träume an und verminderten Appetit. Es seien daher akzessorische Symptome
vorhanden, wie sie bei depressiven Störungen auftreten könnten. Es werde daher
die Diagnose einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Störung
bestätigt, die Kriterien für eine schwergradige depressive Störung seien nicht
erfüllt, da er im Alltag nicht stark beeinträchtigt sei. Aus diesen Gründen lasse
sich heute die Annahme von Dr. med. P.___, dass keine depressive Störung vorliege,
nicht ohne Weiteres bestätigen. Es sei aber denkbar, dass sich der Explorand
bei der damaligen Abklärung in einem besseren affektiven Zustand befunden habe.
Es seien aber von Dr. med. P.___ die vorgängigen Angaben zu wenig
berücksichtigt und dadurch eine depressive Störung verneint worden. Nach dem
bisherigen Verlauf müsse aber von einem labilen psychischen Zustand ausgegangen
werden, wodurch auch affektive Schwankungen anzunehmen seien. Inwieweit in der
Vergangenheit bereits depressive Phasen existiert hätten, die remittierten, könne
heute nicht rekonstruiert werden, es stünden keine entsprechenden Angaben zur Verfügung,
weswegen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung aus formalen Gründen
nicht angenommen werden könne. Es bestehe allerdings ein prolongierter Verlauf über
einen längeren Zeitraum, wobei Schwankungen im Verlauf durchaus üblich seien bei
derartig langer Dauer über Jahre. Schwergradige depressive Episoden seien bisher
nicht beschrieben worden, doch wechsle der affektive Zustand und hänge auch
stark von den äusseren Belastungen ab. Es bestünden demnach reaktive
Komponenten, wobei die Persönlichkeitsstruktur diesbezüglich ebenfalls eine
Rolle spiele. Diese Ausführungen sind plausibel und überzeugend. Sie lassen
sich mit den Vorakten vereinbaren. Ihnen kann auch unter Berücksichtigung der
anderslautenden Einschätzung des Administrativgutachters Dr. med. P.___, der
eine depressive Störung verneint hatte (vgl. E. II. 8.12 hiervor), Beweiskraft
beigemessen werden.
10.3 Des Weiteren begründet der
Gutachter seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen eingehend und
nachvollziehbar (A.S. 77): Der Explorand müsse als vermindert belastbar
eingestuft werden, er sei schneller erschöpft, er sei nicht mehr
durchsetzungsfähig, er habe Mühe, komplexe Tätigkeiten zu planen und zu
organisieren und die Übersicht zu gewinnen, so dass insgesamt von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit als selbstständiger Unterakkordant in der Küchenmontage
ausgegangen werden müsse seit Juli 2016.
Der Explorand sei nicht in der Lage,
selbstständige Tätigkeiten durchzuführen. Die Arbeit müsste klar vorgegeben
sein, einfach strukturiert, er könne nicht unter Zeitdruck arbeiten, er könne keine
Verantwortung übernehmen. Er sollte sich jeweils nicht neuen Bedingungen am
Arbeitsplatz anpassen müssen, auch nicht verschiedenen sozialen Kontakten anpassen
müssen, ein konstantes Arbeitsteam und eine Ansprechperson müssten vorhanden
sein. Eine derartige Tätigkeit sei ihm möglich. Es bestehe allerdings ein erhöhter
Pausenbedarf aufgrund der Ermüdbarkeit. Er müsste die Möglichkeit haben, sich
zu erholen. Es könne ihm daher eine derartige Tätigkeit nur noch halbtags
zugemutet werden, weswegen von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei,
wobei bei einer derartigen Tätigkeit keine zusätzliche Leistungseinschränkung
anzunehmen sei.
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit (A.S.
77 f.) führt der Gutachter sodann aus, es sei anzunehmen, dass der Zustand
wechselhaft sei, was dem natürlichen Verlauf auch einer chronifizierten depressiven
Störung entspreche, wobei auch äussere Faktoren eine grosse Rolle gespielt
hätten. Das aktuell verlaufende Versicherungsverfahren wirke sich insgesamt
ungünstig auf den Zustand aus. Es sei deshalb anzunehmen, dass anlässlich der
Begutachtung bei Dr. med. P.___ ein affektiv besserer Zustand vorhanden gewesen
sei. Es sei allerdings nicht möglich, genaue Zeitabschnitte anzugeben, dazu
seien die Angaben in den Unterlagen zu ungenau, weswegen einzig eine Annahme
gemacht werden könne. Es sei anzunehmen, dass bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung bei Dr. med. P.___ im Oktober 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit
für jede Tätigkeit bestanden habe und seit dieser Begutachtung eine Teilarbeitsfähigkeit
für angepasste Tätigkeiten, wie unter Punkt 6 dargelegt worden sei.
10.4 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass
die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.
Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 10.2
hiervor) verwiesen werden. Zudem führt der Gutachter aus, es müsse aufgrund der
affektiven Störung eine gewisse Beeinträchtigung angenommen werden, indem der
Explorand antriebsgehemmt sei, es bestehe auch eine Beeinträchtigung der
Freudfähigkeit. Es könne ein erhöhter Pausenbedarf begründet werden, was sich
darin äussere, dass sich der Explorand tagsüber ausruhe und schlafe.
Andererseits sei er in der Lage, sich um seinen Hund und den Haushalt zu kümmern,
er könne auch einigen Interessen nachgehen, indem er z.B. die Zeitung lese oder
sich interessante Fernsehsendungen ansehe. Es bestünden demnach gewisse
nachvollziehbare Beeinträchtigungen, allerdings nicht eine komplette
Blockierung und der Explorand sei nur punktuell auf Hilfe angewiesen, wie z.B.
heute, indem er sich in einem sehr angespannten Zustand befunden habe und habe begleitet
werden müssen. Im Alltag helfe ihm teilweise die Schwester in Spannungszuständen
(A.S. 75). Aus den Ausführungen geht somit hervor, dass der Beigeladene
vor allem aufgrund der affektiven Störung leicht- bis mittelgradig
eingeschränkt ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, der
Explorand verfolge konsequent ambulante Therapiemassnahmen, medikamentöse
Massnahmen seien ebenfalls eingesetzt worden und hätten wegen Nebenwirkungen
abgesetzt werden müssen. Es bestehe ein Leidensdruck. Es seien bisher keine
stationären Massnahmen zur Behandlung des psychischen Zustandes durchgeführt
worden, einzig nach dem Suizidversuch habe eine stationäre Behandlung stattgefunden,
was nach dem prolongierten Verlauf allerdings nicht ausreichend sei. Es wäre
zumindest noch einmal eine stationäre Massnahme in Betracht zu ziehen,
allenfalls sollte ebenfalls eine teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik
diskutiert werden. Es müssten zudem auch die medikamentösen Massnahmen mit
pharmakologisch erfahrenen Experten noch einmal evaluiert werden (A.S. 75).
Aufgrund des weiterhin persistierenden Alkoholkonsums mit ungünstigem Einfluss
auf den psychischen Zustand sei zu fordern, den Alkoholkonsum dringend
konsequent zu stoppen. Dem Exploranden wäre dies zuzumuten. Weiterhin müsste
ein Verzicht auf jegliche persönlichkeitsverändernden Drogen gefordert werden.
Erst dann sei es möglich, die Persönlichkeit therapeutisch mit Hilfe von
konsequenten psychotherapeutischen Massnahmen anzugehen. Inwieweit der
Explorand die notwendige Bereitschaft aufbringe, um sich auf einen derartigen
Prozess einzulassen, sei schwierig zu beurteilen, denn es benötige eine hohe
Motivation, die zurzeit nicht gegeben sei. Die depressive Störung könnte mit
Hilfe geeigneter pharmakologischer Massnahmen gebessert werden, wobei aufgrund
der bisherigen Erfahrungen mit massiven Nebenwirkungen ein pharmakologischer
Experte beigezogen werden müsste. Es könne erwartet werden, dass durch den Verzicht
auf Alkohol die Stimmung günstig beeinflusst werden könnte, im besten Fall sei auch
eine Remission der depressiven Störung nicht ausgeschlossen. Es wäre sinnvoll, wenn
ein Beginn einer derartigen Therapie im stationären Rahmen erfolge und danach ambulant
weitergeführt werde, allenfalls vorübergehend in einer Tagesklinik. Es könnte
erwartet werden, dass sich der Zustand zunehmend stabilisiere und sich auch die
Arbeitsfähigkeit verbessern lassen könnte (A.S. 78). Gestützt auf diese
Ausführungen kann somit weder von einer Behandlungsresistenz noch von einer
definitiven Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich eine solche
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Wie aus den gutachterlichen Ausführungen (s. E. II. 10.2.2 hiervor)
ersichtlich, bestanden in der Vergangenheit mit der im Verlauf schwankenden
depressiven Störung sowie dem Alkohol- und Drogenkonsum durchaus relevante
Komorbiditäten, welche in Wechselwirkung mit der Persönlichkeitsproblematik
standen. Dagegen wurden im Gutachten im Zeitpunkt der Begutachtung keine
relevanten Komorbiditäten mehr genannt, denen eine erhebliche
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre.
Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad» mit den Komplexen «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» ist dem
Gutachten zu entnehmen, ungünstig mache sich sicher die labile Persönlichkeitskonstellation
bemerkbar, indem der Explorand sehr gekränkt reagiere und sich daher auch
zurückziehe, was sich ungünstig auf die depressive Störung auswirke. In diesem
Sinne müsse die Persönlichkeitsstruktur ebenfalls als beeinträchtigend
eingestuft werden, auch wenn keine sichere Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
werden könne, doch bestehe zumindest eine labile Persönlichkeitskonstellation. Ungünstig
wirke sich die gesamte psychosoziale Situation aus. Es bestehe nun ein Rechtsstreit
darüber, welche Leistungen der Explorand erhalten sollte. Schon im Vorfeld hätten
diagnostische Unklarheiten und auch widersprüchliche Einschätzungen der
Leistungsfähigkeit bestanden. Es sei von einer vollständigen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bis zu voller Leistungsfähigkeit ausgegangen worden. Die IV habe
sich für eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entschieden, während
die Pensionskasse eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit sehe. Dies führe
auch zu einer starken Verunsicherung. Es bestehe eine dauerhafte Spannung durch
diesen ungeklärten Zustand, der dem Exploranden nachvollziehbar zusetze und
auch Ängste schüre, wie er selbst darlege. Diese dauerhafte Spannung führe
ebenfalls zu einer Beeinträchtigung des affektiven Zustandes, da keine
Entspannung möglich sei. Dies führe wiederum dazu, dass therapeutische Massnahmen
nur schwierig durchzuführen seien und die Erfolgsaussichten gering seien.
Weiterhin bestehe nun ein prolongierter Verlauf, wodurch die Chronifizierung
zunehme (A.S. 75).
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie
«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die
diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im
Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen
(beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im Gutachten ausgeführt
wurde, fänden sich gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen, indem der Explorand
heute weniger depressiv wirke als aufgrund seiner subjektiven Angaben
angenommen werden könnte. Auch der Tagesablauf zeige auf, dass er in der Lage sei,
zumindest einigen Aktivitäten nachzugehen und sich für gewisse Belange einzusetzen,
er könne sich auch um seinen Hund kümmern, auch wenn er sich teilweise
überfordert fühle durch das lebhafte Wesen des Hundes. Der subjektive
Schweregrad lasse sich demnach nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Es bestehe
eine ausgesprochene narzisstische Verletzlichkeit durch die oben dargelegte
Persönlichkeitsstruktur, was erkläre, weswegen die subjektive Beeinträchtigung
höher sei als von aussen angenommen werden könnte. Der Explorand sei in der
Lage, Termine wahrzunehmen, habe aber Mühe bei ausserordentlichen Terminen,
wie z.B. einer Abklärung wie heute, wobei dies nachvollziehbar eine
erhöhte Anspannung verursache. Bei alltäglichen Terminen bestehe keine
Beeinträchtigung. Er sei in der Lage, Aufgaben zu strukturieren. Er habe
teilweise Mühe, sich verschiedenen Begebenheiten anzupassen, die Flexibilität
und Umstellfähigkeit sei beeinträchtigt, vor allem unbekannte Situationen
verunsicherten ihn und führten zu Ängsten. Er habe teilweise Mühe, die
fachlichen Kompetenzen anzuwenden, wie auch bei der Arbeitsabklärung
festgestellt worden sei, er habe grosse Schwierigkeiten, einen Entscheid zu
fällen oder sich ein Urteil zu bilden, es bestehe eine Verunsicherung, auch
eine gewisse Abhängigkeit von aussen. Die Durchhaltefähigkeit könne als
mittelgradig eingeschränkt eingestuft werden, indem er tagsüber Pausen einlegen
müsse, er sei schneller erschöpft. Er könne sich selbst behaupten. Im
Kontaktverhalten wirke er nicht wesentlich beeinträchtigt, wobei er zeitlebens
nie viele Kontakte gepflegt habe, insbesondere keine tragenden Freundschaften.
Es hätten tragende Beziehungen innerhalb der Familie bestanden. Die
Gruppenfähigkeit dürfte eher eingeschränkt sein, indem der Explorand schnell
überfordert sei. Er pflege familiäre Beziehungen, intime Beziehungen schon seit
Jahren nicht mehr. Er sei in der Lage, sich teilweise zu aktivieren, die
Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, die Verkehrs- und Wegefähigkeit sei grundsätzlich
vorhanden. Es bestünden demnach einige leichte bis mittelschwere
Beeinträchtigungen, wodurch sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
begründen lasse, insbesondere bei komplexen Tätigkeiten oder Tätigkeiten, wo er
Verantwortung übernehmen müsste (A.S. 76). Somit ist zusammenfassend von einer
im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden, weshalb diesbezüglich von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen
ist.
10.5 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. S.___ genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt, womit die
psychiatrische Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf
abgestellt werden kann.
Sodann ist auch die von Dr. med. S.___
in seinem Gutachten vorgenommene Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
gestützt auf die Vorakten schlüssig (s. E. II. 10.3 hiervor). Er
kommt zum Ergebnis, dass bis zum Zeitpunkt der Begutachtung bei med. Dr. P.___
im Oktober 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestanden habe
und seit dieser Begutachtung eine Teilarbeitsfähigkeit für angepasste
Tätigkeiten, wie vom Gerichtsgutachter beschrieben, bestehe. Nach dem bisherigen
Verlauf, so Dr. med. S.___, müsse von einem labilen psychischen Zustand
ausgegangen werden, wodurch auch affektive Schwankungen anzunehmen seien.
Schwergradige depressive Episoden seien bisher nicht beschrieben worden, doch
wechsle der affektive Zustand und hänge auch stark von den äusseren Belastungen
ab. Es bestünden demnach reaktive Komponenten, wobei die
Persönlichkeitsstruktur diesbezüglich ebenfalls eine Rolle spiele (A.S. 74). Unter
Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es nachvollziehbar, wenn Dr. med. S.___
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zur Begutachtung bei Dr. med. P.___
ausgeht, bei welcher eine Besserung des affektiven Zustands festzustellen war. Bestätigt
wird seine Annahme durch die Einschätzungen der Leistungsfähigkeit sämtlicher
Mediziner, welche den Beigeladenen bis zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr.
med. P.___ in psychiatrischer Hinsicht untersucht resp. die Akten beurteilt
haben. So sind sowohl der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___
(vgl. E. II. 8.5 und 8.10 hiervor; IV-Nr. 52 und AK-Nr. 62) als auch
der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ (E. II. 8.3 hiervor; IV-Nr. 36.3)
und RAD-Ärztin Dr. med. O.___ (E. II. 8.11 hiervor; IV-Nr. 64,
S. 2 ff.) von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dr. med. S.___
begründet die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % mit dem Umstand, dass
sich der Beigeladene anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. P.___ in
einem affektiv besseren Zustand befunden habe, was mit Blick auf die
Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr. med. P.___ im
Administrativgutachten als plausibel erscheint. Demnach ist von folgendem
Verlauf auszugehen: Ab Juli 2016 bis Oktober 2018 bestand eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit und ab 5. Oktober 2018 (Zeitpunkt der Begutachtung bei
Dr. med. P.___) bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit.
10.6 Der Beweiswert des Gutachtens von
Dr. med. S.___ wird sodann auch nicht durch die von der Beschwerdegegnerin und
dem Beigeladenen mit Stellungnahmen vom 28. Februar 2022 (A.S. 93 ff.) sowie
vom 17. März 2022 (A.S. 100 f.) vorgebrachten Rügen geschmälert. Bezüglich der
retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Seiten des
Gerichtsgutachters rügt die Beschwerdegegnerin, dass diese rein spekulativer
Natur sei. Wenn überhaupt, könnte die im Gerichtsgutachten vorgenommene
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit frühestens ab Erstellungszeitpunkt des
Gerichtsgutachtens vom 4. November 2021 Gültigkeit haben. Es mag zwar zutreffen,
dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___ auf dessen
Annahmen beruht. So hält der Gerichtsgutachter selbst fest, dass es nicht
möglich sei, genau Zeitabschnitte anzugeben, da die Angaben in den Unterlagen
zu ungenau seien. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind die
Einschätzungen des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___ sehr
wohl begründet und nachvollziehbar. Es kann dazu auf das vorgehend Gesagte
verwiesen werden (E. II. 10.5 hiervor). Des Weiteren bringt die
Beschwerdegegnerin vor, es bestünden zwingende Gründe, vom Gerichtsgutachten
abzuweichen, da darin nicht überzeugend dargelegt werde, dass es vorliegend
nicht möglich gewesen sein soll, die rechtserhebliche Frage zu beantworten, ob
die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien oder nicht. Dem ist
entgegenzuhalten, dass Dr. med. S.___ in seinem Gutachten sehr wohl nachvollziehbar
und überzeugend darlegt, weshalb eine Persönlichkeitsstörung weder sicher
bestätigt noch gänzlich ausgeschlossen werden kann. So beschäftigt sich Dr.
med. S.___ ausführlich mit der Persönlichkeitsproblematik des Beigeladenen (A.S.
71 ff.). Er nennt sämtliche Aspekte, die für eine Persönlichkeitsstörung
sprechen und kommt zum Ergebnis, dass sich durchaus Kriterien fänden, wie sie
für eine Persönlichkeitsstörung zuträfen (A.S. 78). Andererseits nennt er
gewichtige Faktoren, welche eine verlässliche Persönlichkeitsdiagnostik
erschweren: So habe der Beigeladene unter Drogeneinfluss gestanden und
konsumiere auch heute noch übermässig Alkohol. Dies führe zu einer direkten
Veränderung der Persönlichkeitsstruktur. Es sei deshalb nicht sicher möglich,
Personen bei aktivem Drogenkonsum hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur
genügend verlässlich einzustufen und zu beurteilen. Dasselbe gelte für den
Alkoholkonsum. Weiter müsse bedacht werden, dass unter dauerhaftem
Alkoholkonsum auch die Stimmung im Sinne eines depressiven Zustandes verändert
werden könne. Eine affektive Störung führe zudem ebenfalls zu einer
Verschleierung der Persönlichkeitsstruktur, wodurch eine Persönlichkeitsdiagnostik
im depressiven Zustand ebenfalls nicht verlässlich durchgeführt werden könne. Zudem
stünden keine Erfahrungen zur Verfügung, wie sich die Persönlichkeit ohne
Drogen- und Alkoholkonsum darstellen würde. Psychiatrische Berichte stünden
erst ab 2016 zur Verfügung, wobei diese teilweise nicht verwertbar seien. Im
Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. S.___ die
Persönlichkeitsstörung lediglich als Verdachtsdiagnose stellt und diese in die
differenzialdiagnostische Überlegung miteinbezieht. Inwiefern die im Gegensatz
zum Administrativgutachter diagnostizierte depressive Störung dafür sprechen
sollte, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen seit der
Administrativbegutachtung verschlechtert haben sollte, so wie es die
Beschwerdegegnerin vorbringt, wird weder näher begründet noch erscheint dies
nachvollziehbar. Wie Dr. med. S.___ überzeugend darlegt, wurde beim
Beigeladenen bereits seit längerer Zeit eine depressive Störung diagnostiziert und
die gegenteilige Annahme von Dr. med. P.___, wonach keine depressive Störung
vorliege, lässt sich nur schwer mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte
vereinbaren (siehe dazu E. II. 10.2.2 hiervor). Ausserdem geht der
Gerichtsgutachter selbst von einer seit dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr.
med. P.___ höheren Leistungsfähigkeit und somit von einem gegenüber der
Vergangenheit gebesserten Gesundheitszustand des Beigeladenen aus. Bezüglich
der gemäss Beschwerdegegnerin im Gerichtsgutachten nicht berücksichtigten, im
Urin nachgewiesenen Benzodiazepine ist festzuhalten, dass in den Akten keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine fortbestehende Suchtproblematik ersichtlich sind und von
Seiten des Beigeladenen auch keine Suchtproblematik geltend gemacht wurde. So
gibt der Beigeladene anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. S.___ zum
Tagesablauf an, dass er abends zum Einschlafen das Medikament Temesta einnehme
(A.S. 65), welches Benzodiazepine enthält.
Der Beigeladene macht geltend, die
Beurteilung im Gerichtsgutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar und
setze sich nicht hinreichend mit den anderslautenden medizinischen
Beurteilungen, insbesondere nicht mit den zahlreichen Berichten des
behandelnden Psychiaters auseinander. Der Beweiswert einer Expertise setzt
voraus, dass die Vorakten Berücksichtigung finden. Der Gutachter hat sich im
Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen,
soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext
– hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig
vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei
der Untersuchung in seine Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens
zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je
grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu
klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Entgegen der
Behauptung des Beigeladenen setzt sich Dr. med. S.___ ausführlich mit den
anderslautenden medizinischen Berichten, auch mit jenen des behandelnden
Psychiaters Dr. med. C.___, auseinander und bezieht sie seine Beurteilung ein (siehe
A.S. 70 ff.). In Bezug auf die Berichte von Dr. med. C.___ und die darin
gestellte Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit mit dependenten und
emotional impulsiven Zügen hält Dr. med. S.___ zutreffend fest, der Bericht von
Dr. med. C.___ vom Januar 2018 sei sehr knapp gehalten und daher nicht
aussagekräftig. Im Verlauf des Gutachtens befasst sich der Gerichtsgutachter
aber eingehend mit den von Dr. med. C.___ diagnostizierten dependenten und
emotional instabilen Zügen (A.S. 73). Was die anderslautende Beurteilung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beigeladenen durch Dr. med. C.___ anbelangt,
wonach der Beigeladene zu 80 % resp. 100 % arbeitsunfähig sei
(vgl. E. II. 8.10 und 8.15 hiervor), ist darauf hinzuweisen,
dass auch Dr. med. S.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
bis zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. P.___ ausgeht. Seine
Einschätzung, wonach ab dem Zeitpunkt dieser Begutachtung eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen wie
oben dargelegt nachvollziehbar (siehe E. II. 10.5 hiervor). Es ist darauf
hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her
nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden
Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen
verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde
und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder
Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz
unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –
invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den
sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in
der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit
(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven
Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen
gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich
widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Des Weiteren
sind die Therapievorschläge des Gerichtsgutachters entgegen der Behauptung des
Beigeladenen mit der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit durchaus vereinbar, zumal
die Durchführung solcher Massnahmen keine unabdingbare Voraussetzung für die
Umsetzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit
darstellt und der Gerichtsgutachter lediglich davon ausgeht, dass sich die
bestehende Arbeitsfähigkeit dadurch noch verbessern könnte. Sodann ist kein Widerspruch
darin zu erkennen, wenn Dr. med. S.___ davon ausgeht, dass berufliche
Massnahmen zum aktuellen Zeitpunkt nicht nutzbringend durchführbar seien,
gleichzeitig aber eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. So sieht sich der
Beigeladene zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage, einer beruflichen
Tätigkeit nachzugehen (A.S. 68).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass
vorliegend keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht werden, die
im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet
wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Sodann gilt es zu
berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von behandelnden Ärzten
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach diese mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122
V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt,
sondern ebenso für die behandelnden Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März
2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Folglich
vermag auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. C.___ vom 26. Januar 2022 die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der Ergebnisse des psychiatrischen Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu
stellen, zumal sich aus den Ausführungen im Bericht keine neuen Erkenntnisse
ergeben, welche Zweifel am Beweiswert des Gerichtsgutachtens erwecken.
10.7 Zusammenfassend kann demnach auf
das voll beweiswertige Gutachten von Dr. med. T.___ abgestellt werden. So
ist der Beigeladene in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenmonteur im
Akkord ab Juli 2016 voll arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit hingegen
ist dem Beigeladenen ab Oktober 2018 (Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. P.___)
eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar.
11. Zu beurteilen ist im Weiteren
die Frage, ob der Beigeladene die attestierte Restarbeitsfähigkeit
wirtschaftlich verwerten kann.
11.1 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt,
welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist, ist
gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das
gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch
keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist
nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht
von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde (ausgeglichener
Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst
verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Er umfasst auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil
umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1, 8C_94/2018
vom 2. August 2018 E. 6.2, 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018
E. 5.2.2, 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, 8C_669/2013 vom
17. Januar 2014 E. 4.3.2 und 9C_124/2010 vom 21. September 2010
E. 2.2, je mit Hinweisen).
Art und Mass dessen, was einer
versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet
sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den
allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der
Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der
infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2 mit
Hinweisen).
11.2 Massgeblicher Zeitpunkt für die
verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist der Zeitpunkt des Feststehens der
medizinischen Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit. Vorliegend kann dieser
Zeitpunkt frühestens auf den 5. Oktober 2018, mit dem Erstellen des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. P.___, festgelegt werden. Damals war der Beigeladene 50jährig.
Es ist vorliegend im Weiteren davon auszugehen, dass der Beigeladene aufgrund
seines bisherigen beruflichen Werdeganges, seiner Ausbildung zum Zimmermann und
den beruflichen Erfahrungen als Küchenmonteur seine Restarbeitsfähigkeit bei
einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich zu verwerten vermag. Dies
bestätigt auch der Gerichtsgutachter, indem er davon ausgeht, dass dem Beigeladenen
eine angepasste Verweistätigkeit zu 50 % zumutbar sei (vgl. E. II. 10.3
hiervor). Daher besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich die Möglichkeit der
Ausübung von Hilfsarbeiten. Es ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zudem davon
auszugehen, dass es eine Stelle mit den dem Beigeladenen noch zumutbaren
Tätigkeiten mit entsprechenden Einschränkungen (gemäss Dr. med. S.___ ist der
Beigeladene nicht in der Lage, selbstständige Arbeiten durchzuführen; die
Arbeit müsste klar vorgegeben sein, einfach strukturiert, er könne nicht unter
Zeitdruck arbeiten, er könne keine Verantwortung übernehmen; der Beigeladene
sollte sich jeweils nicht neuen Bedingungen am Arbeitsplatz anpassen müssen,
auch nicht verschiedenen sozialen Kontakten anpassen müssen, ein konstantes
Arbeitsteam und eine Ansprechperson müssten vorhanden sein; er müsste die
Möglichkeit haben, sich zu erholen) gibt. Somit kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Beigeladenen
zumutbare Tätigkeiten offenhält. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit ist
deshalb nicht als unverwertbar zu qualifizieren.
12. Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3 hiervor).
12.1 Für den Einkommensvergleich
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also am 1. Januar
2018, respektive der relevanten Veränderung im Oktober 2018, massgebend (BGE 128 V 174, 129 V 222).
12.2 Das Valideneinkommen von CHF 78’000.00
stützt sich auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 10. Juli 2019 (IV-Nr. 78).
Es lässt sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.
12.3 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
12.3.1 Wie bereits oben ausgeführt
(vgl. E. II. 10.7 hiervor), ist davon auszugehen, dass es dem Beigeladenen ab
Oktober 2018 möglich ist, eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 50 %
auszuüben. Da der Beigeladene bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt werden. Gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ist von einem
monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'340.00 auszugehen
(LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1
«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist
auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen
(CHF 5'340.00 x 12 [: 40 x 41,7] =
CHF 66'803.40) und an den Nominallohnindex für das Jahr 2018 anzupassen
(: 104,4 [2016] x 105,4 [2018]). Damit ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % ein Tabellenlohn von CHF 33'721.65 (50 % von
CHF 67'443.30).
12.3.2 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung
der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75
E. 5b / bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts
9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist
insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im
Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken, besteht kein Raum. Dem
Beigeladenen wurde vorliegend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Unter
dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit
vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit
(LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom
29. April 2019 E. 5.2). Gemäss den statistischen Werten für das Jahr
2012 verdienen Männer ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 50 – 74 %
(CHF 6'080.00) gerundet lediglich 0.1 % weniger als
Vollzeiterwerbstätige (CHF 6'088.00). Somit wäre ein Arbeitspensum von
50 % kein Grund für einen Abzug und es kann offenbleiben, ob der
Gerichtsgutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in diesem Sinn oder als
Leistungsminderung innerhalb eines vollen Pensums verstanden haben will. Es
gilt jedoch zu beachten, dass wegen der psychischen Einschränkungen des Beigeladenen,
welcher unter anderem keine selbstständigen Tätigkeiten durchführen kann, nicht
unter Zeitdruck arbeiten sowie keine Verantwortung übernehmen kann, das
Spektrum an möglichen Arbeitsstellen reduziert wird und er verglichen mit einem
gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf
eine Anstellung hat. Diese Umstände rechtfertigen einen leidensbedingten Abzug
vom Tabellenlohn. Nach dem Gesagten erscheint aufgrund der gegebenen Umstände ein
leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen.
12.3.3 Damit beträgt das
Invalideneinkommen ab dem 5. Oktober 2018 CHF 30'349.60.
12.4 Damit ergeben sich folgende
Invaliditätsgrade: Per 1. Januar 2018 100 %; per 5. Oktober 2018 61 %
(Valideneinkommen CHF 78'000.00 / Invalideneinkommen CHF 30'349.60 [CHF 33'721.65
abzüglich 10 %]). Somit hat der Beigeladene unter Berücksichtigung des
Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 IVG), sowie der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a
Abs. 1 IVV folgende Rentenansprüche: Vom Januar 2018 bis Januar 2019 Anspruch
auf eine ganze Rente und ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
13. Nach dem Gesagten sind die
vorliegend angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar und
13. Februar 2020, worin dem Beigeladenen eine ganze Invalidenrente zugesprochen
wurde, aufzuheben. Dem Beigeladenen ist ab 1. Januar 2018 eine ganze
Invalidenrente und ab 1. Februar 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
14.
14.1 Sowohl
der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin sind als
Sozialversicherungsträger nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen
Prozessgrundsatz keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der (teilweise)
obsiegende Beigeladene hat demgegenüber einen Anspruch auf einen vollen Parteikostenersatz
zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ist das Quantitative einer Leistung streitig,
rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nur,
wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst. Bei Streitigkeiten um
die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein
deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die
beantragte ganze Rente, sondern nur eine geringere Teilrente zugesprochen wird
(Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit
Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird die Aufhebung der Verfügungen vom
29. Januar und 13. Februar 2020 sowie die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Rechtsbegehren, A.S. 18).
Der Beigeladene beantragt die Abweisung der Beschwerde (vgl. Rechtsbegehren,
A.S. 41). Zugesprochen wird ihm eine ganze Rente vom 1. Januar 2018 bis
31. Januar 2019 und ab 1. Februar 2019 eine Dreiviertelsrente. Diese
Konstellation, wonach der Beigeladene im Grundsatz obsiegt und lediglich im
Masslichen (teilweise) unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten die
Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die
Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf
den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung
der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.
Die Vertretung des Beigeladenen macht in
ihrer Kostennote vom 26. August 2020 (A.S. 48) bis und mit 26. August 2020
einen Aufwand von 5.1 Stunden und mit Kostennote vom 16. März 2022 (A.S. 98) für
den Zeitraum vom 26. August 2020 bis 16. März 2022 einen Aufwand von 14.4
Stunden geltend, somit total 19.5 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF
230.00. Aufgrund der besonderen Verhältnisse lässt sich ein erhöhter Aufwand
nachvollziehen, nicht aber in diesem Ausmass. So wird in der Kostennote vom 26.
August 2020 für die Beschwerde/Korrespondenz ein Zeitaufwand von 2.4 Stunden
geltend gemacht. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 (A.S. 37) wurden zwar noch
ein Arztbericht eingereicht. Der grösste Teil des übrigen Aufwands ist für
Fristerstreckungsgesuche entstanden, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand
gelten, der im Stundenansatz inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird.
Die Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. Juni 2020 (A.S. 41 f.), worin sich die
Vertretung den Ausführungen der Beschwerdegegnerin anschliesst, umfasst ebenfalls
nur einige wenige Zeilen. Auch der anschliessend entstandene Aufwand bis 16.
März 2022 von insgesamt 14.4 Stunden erscheint nicht nachvollziehbar. Mit der
Stellungnahme vom 28. Februar 2022 (A.S. 93 ff.) wurden Ausführungen
zum Gerichtsgutachten gemacht sowie weitere Unterlagen eingereicht, unter
anderem auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___
vom 26. Januar 2022. Wie sich die geltend gemachten 8.4 Stunden für die
«Korrespondenz» konkret zusammensetzen, lässt sich aber nicht nachvollziehen. Dazu
ist nochmals festzuhalten, dass reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme
von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu
vergüten sind. Daher wird der geltend gemachte Aufwand von total 19.5 Stunden
pauschal auf 15 Stunden gekürzt. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 230.00 ergibt sich somit eine volle Entschädigung von CHF 3'508.10
einschliesslich Auslagen (CHF 23.40 + 34.70).
14.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss haben von den
auf CHF 600.00 festzusetzenden Verfahrenskosten die Beschwerdeführerin
drei Viertel (CHF 450.00) und die Beschwerdegegnerin einen Viertel
(CHF 150.00) zu tragen. Nach Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses
ist der Beschwerdeführerin die Differenz von CHF 150.00 zurückzuerstatten.
14.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. S.___ vom 4.
November 2021 von CHF 4'800.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Verfügungen vom 29. Januar und 13. Februar 2020 aufgehoben. Der
Beigeladene hat ab 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2019 einen Anspruch
auf eine ganze Rente und ab 1. Februar 2019 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem
Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 3'508.10 (inkl. Auslagen) zu
bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden zu CHF 450.00 der Beschwerdeführerin und zu CHF 150.00 der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Differenz zum geleisteten Kostenvor-
schuss von CHF 600.00 in
der Höhe von CHF 150.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 4'800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 bestätigt.