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Entscheid

VSBES.2020.47

Invalidenrente

18. August 2022Deutsch85 min

(IV-Nr. 11), Dr. med. B.___, Allg. Med. FMH, [...], am 17. Mai 2010 den jeweiligen

Source so.ch

Urteil vom 18. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

AXA Stiftung berufliche

Vorsorge Winterthur

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

A.___ vertreten durch CAP

Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Beigeladener (Gegner)

betreffend Invalidenrente (Verfügungen

vom 29. Januar und 13. Februar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend Beigeladener),

geb. 1968, [...], meldete sich erstmals am 13. April 2010 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an. Bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er

an, die Nerven im linken Arm seien verengt (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Am 5. Mai 2010 fand bei der

Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 10). Die

damalige Arbeitgeberin des Beigeladenen erstellte am 7. Mai 2010

(IV-Nr. 11), Dr. med. B.___, Allg. Med. FMH, [...], am 17. Mai 2010 den jeweiligen

durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 12).

1.3 Mit Verfügung vom 15. April 2011

lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren bezüglich beruflichen

Massnahmen und Invalidenrente ab (IV-Nr. 31). Zur Begründung wurde

erklärt, der Beigeladene habe im Oktober 2010 die angestammte Tätigkeit mit

einem Pensum von 75 % wieder aufnehmen können. Ab Januar 2011 sei er wieder

voll arbeitsfähig. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 3. Juli 2017 meldete sich der

Beigeladene erneut zum Leistungsbezug an und gab folgende gesundheitliche

Beeinträchtigungen an: «rezidivierende depressive Episoden (mittelgradig)

ICD-10 F33.3 (schwer); Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und

emotional-impulsiven Zügen ICD-10 Z73.10» (IV-Nr. 32).

2.2 Mit Vorbescheid vom 12. Juli

2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen in Aussicht, auf die

Leistungsgesuche bezüglich beruflichen Eingliederungsmassnahmen und

Invalidenrente nicht einzutreten, weil sie im neuen Gesuch keine wesentliche Veränderung

des Gesundheitszustands festgestellt habe (IV-Nr. 33).

2.3 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 2.

August 2017 medizinische Unterlagen zur Anmeldung des Beigeladenen ein;

darunter befand sich auch das von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, [...], zuhanden der Versicherungsgesellschaft E.___

erstattete Gutachten vom 28. Mai 2017 (IV-Nr. 36.3).

2.4 Am 18. Oktober 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit, die Kosten für ein

Belastbarkeitstraining vom 23. Oktober 2017 bis 12. Januar 2018, das im F.___

durchgeführt werde, zu übernehmen (IV-Nr. 47), worüber die Durchführungsstelle

am 17. Januar 2018 Bericht erstattete (IV-Nr. 48).

2.5 Die Eingliederungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin, G.___, verfasste am 18. Januar 2018 den Abschlussbericht

(IV-Nr. 49).

2.6 Am 18. Januar 2018 forderte die

Beschwerdegegnerin die H.___ auf, ihr je eine Kopie aller Austrittsberichte

zuzustellen (IV-Nr. 50). Dieser Aufforderung kamen die H.___ in dem Sinne nach,

dass sie den Bericht von Dr. med. I.___, Oberarzt, und J.___, Fachpsychologe

für Psychotherapie FSP, vom 25. August 2016 einreichten (Posteingang 29. Januar

2018; IV-Nr. 51).

2.7 Dr. med. C.___ erstattete der

Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2018 auftragsgemäss Bericht, dem er u.a. Seite

1 des Austrittsberichts der H.___ vom 25. August 2016 (s.a. IV-Nr. 51)

beilegte (IV-Nr. 52).

2.8 Am 11. April 2018 trafen bei der

Beschwerdegegnerin der Bericht von Dr. med. K.___, Leitender Arzt Innere

Medizin/Pneumologie, L.___, vom 4. April 2018, und am 17. April 2018 zudem

der Bericht von Dr. med. M.___, Oberarzt, Medizinische Klinik, L.___, vom 22.

März 2018 ein (IV-Nr. 56 f.).

2.9 Dr. med. M.___ machte am 29. Mai

2018 – gestützt auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2018

(IV-Nr. 59, S. 2) – u.a. Angaben über die medizinische Situation des Beigeladenen,

denen er verschiedene Arztberichte beilegte (IV-Nr. 59).

2.10 Dem Arztzeugnis von Dr. med. C.___

vom 4. Juni 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin legte der Beigeladene den

Bericht von Dr. med. N.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie,

Oberärztin L.___, vom 25. Mai 2018 bei (IV-Nr. 62).

2.11 Dr. med. O.___, praktische

Ärztin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, nahm am 13. August 2018

zur medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 64, S. 2 ff.).

2.12 Am 16. August 2018 orientierte die

Beschwerdegegnerin den Beigeladenen über die geplante monodisziplinäre psychiatrische

Untersuchung bei Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]

(IV-Nr. 65), den sie am 4. September 2018 mit dem Erstellen eines

medizinischen Gutachtens beauftragte (IV-Nr. 67).

2.13 Dr. med. P.___ verfasste am 14.

März 2019 das angeforderte psychiatrische Fachgutachten, das am 18. März 2019

bei der Beschwerdegegnerin eintraf (IV-Nr. 69); dazu nahm die RAD-Ärztin Dr.

med. O.___ am 3. April 2019 Stellung (IV-Nr. 72, S. 2 f.).

2.14 Am 3. April 2019 fand eine

interdisziplinäre Besprechung statt, an der die RAD-Ärztin Dr. med. O.___ sowie

die Eingliederungsfachperson und die Fachperson Leistung der Beschwerdegegnerin

teilnahmen (IV-Nr. 73).

2.15 Dr. med. C.___ äusserte sich am

12. Juni 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. P.___

(IV-Nr. 76).

2.16 Am 10. Juli 2019 verfasste der

Beigeladene den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten «Fragebogen für

Arbeitgebende» (IV-Nr. 78).

2.17 Im Vorbescheid vom 20. August

2019 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen an, er habe ab 1. Januar

2018 Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Nr. 79).

2.18 Dr. med. Q.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, [...], nahm am 11. September 2019 im Auftrag der AXA

Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur (nachfolgend Beschwerdeführerin) zum

medizinischen Sachverhalt und dem Gutachten von Dr. med. P.___ Stellung (IV-Nr.

82, S. 2 ff.), reichte diese am 17. September 2019 der Beschwerdegegnerin ein

und bat um eine nochmalige Prüfung der Sache (IV-Nr. 82, S. 1).

2.19 Am 3. Oktober 2019 nahm Dr. med. C.___

gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Einwand die Beschwerdeführerin gegen den

Vorbescheid vom 17. September 2019 Stellung (IV-Nr. 85).

2.20 Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, nahm am 15. Januar 2020 zur

medizinischen Situation erneut Stellung (IV-Nr. 88, S. 2).

2.21 Mit Verfügung vom 29. Januar 2020

bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid in

dem Sinne, der Beigeladene habe ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, setzte die Rente mit Wirkung ab 1. März 2020 fest und nahm

zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung; gleichzeitig führte sie aus,

über den Rentenanspruch vom 1. Januar 2018 bis 29. Februar 2020 werde später

entschieden (IV-Nr. 96). In der Verfügung vom 13. Februar 2020 legte die

Beschwerdegegnerin dann die dem Beigeladenen zustehende Rente für die Zeit vom

1. Januar 2018 bis 29. Februar 2020 fest (IV-Nr. 99).

3. Gegen diese Verfügungen erhebt

die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) und stellt folgende

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 17 ff.):

1. Es sei festzustellen, dass der

medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen unvollständig erhoben worden sei.

2. Die Verfügungen vom 29. Januar und 13.

Februar 2020 seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne

der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu-

weisen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

den medizinischen Sachverhalt und insbesondere die Therapierfähigkeit des

Versicherten durch ein Obergutachten beurteilen zu lassen, be-

vor sie einen

neuen Entscheid treffe.

4. Eventuell: Dem Versicherten sei

höchstens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin

4. Mit prozessleitender Verfügung

vom 27. Februar 2020 wird A.___, [...], zum laufenden Verfahren beigeladen

(A.S. 25).

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 6. Mai 2020 – unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort –, die

Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 33).

6. Dr. med. C.___ reicht am 25.

Mai 2020 eine an den Beigeladenen gerichtete Stellungnahme zu den Akten, die

auch dieser unterzeichnet hat (A.S. 38).

7. Am 22. Juni 2020 stellt auch die

Vertreterin des Beigeladenen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 41).

8. Die Beschwerdeführerin teilt am

29. Juli 2020 mit, sie verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 45).

9. Am 26. August 2020 reicht die Vertreterin

des Beigeladenen die Kostennote ein (A.S. 48 f.). Diese wird den Parteien am

28. August 2020 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 50).

10. Mit prozessleitender Verfügung

vom 14. Juli 2021 (A.S. 51 f.) stellt das Versicherungsgericht den

Parteien in Aussicht, es werde bei Dr. med. S.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einholen. Am 19.

August 2021 wird der entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 55 ff.). Dr. med.

S.___ erstattet sein Gutachten am 4. November 2021 (A.S. 60 – 81).

11. Mit Schreiben vom 28. Februar

2022 lässt sich der Beigeladene abschliessend vernehmen (A.S. 93 ff.).

Gleichzeitig reicht die Vertreterin des Beigeladenen die Stellungnahme von

Dr. med. C.___ vom 26. Januar 2022 zu den Akten.

12. Die Vertreterin des Beigeladenen

reicht am 16. März 2022 eine aktualisierte Honorarnote ein (A.S. 98 f.).

13. Mit Schreiben vom 17. März 2022

reicht die Beschwerdegegnerin eine abschliessende Stellungnahme ein (A.S. 100

f.).

14. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 29. Januar und 13. Februar 2020 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines

allfälligen Rentenanspruchs die ab 1. Januar 2020 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.3

Streitig und prüfen ist, ob die

IV-Stelle dem Beigeladenen zu Recht eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar

2018.

zugesprochen hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall

sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung

des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Seit der 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch

frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder

Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

sind (BGE 129 V 222).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

4.3

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen

mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die

Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den

Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und

allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden

Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und

zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte

benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013

E. 4.1 mit Hinweisen).

Neben den durch den Rechtsanwender zu

prüfenden allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben an ein Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne

einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne

entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil

sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen

abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine

wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann

(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Dabei gilt, dass die versicherte Person als

grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen

kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Hinsichtlich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch

die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an

den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der

entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die

Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob

die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben

und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der

rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen

(BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung

obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich

funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden

und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte

(BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste

juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten

Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub,

BGE 141 V 281 – Auswirkungen des Urteils auf weitere Fragestellungen, in:

Sozialversicherungsrechtstagung 2016, Ueli Kieser [Hrsg.], 2017, S. 142 Ziff.

3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die

funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und

widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung

tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.; Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017

E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen

Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts

abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche

gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet

werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer

umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen

Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.

Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich

nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der

rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427) (BGE 144 V 50

E. 4.3 S. 53 f.).

4.4

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich

fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs.

3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

5.1

Ist eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,

so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV); dies gilt in analoger Weise auch

dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991

S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E.

5.2.3

S. 68, 117 V 198 E. 4b S. 200).

5.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich

eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V

115.

E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts, wie er bei Erlass der

letzten auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs behandelnden Verfügung bestanden

hat, mit dem diejenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere

Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu

berücksichtigen ist (9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1).

6.

6.1

Der Beigeladene hat in der

Neuanmeldung vom 3. Juli 2017 bei den Angaben zur Art der gesundheitlichen

Beeinträchtigung Folgendes angeführt: «rezidivierende depressive Episoden

(mittelgradig) ICD-10 F33.3 (schwer); Persönlichkeitsakzentuierung mit

dependenten und emotional-impulsiven Zügen ICD-10 Z73.10» (IV-Nr. 32, S. 6).

6.2

In der Beschwerde vom 26.

Februar 2020 wird zusammenfassend vorgebracht, dass beim Versicherten der

medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, und deshalb weitere

Abklärungen erforderlich seien. Die aktuelle Beeinträchtigung des Versicherten

stelle keinen Endzustand dar, weshalb er nicht als dauerhaft vollinvalid gelten

könne. Die Argumente der IV-Stelle gegen den Einwand der Beschwerdeführerin bezögen

sich nur auf die Folgenabschätzung einer klar diagnostizierten gesundheitlichen

Einschränkung und seien deshalb unter den gegebenen Umständen nicht

stichhaltig. Somit seien die Verfügungen der IV-Stelle aufzuheben, und die

Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an diese zurückzuweisen (A.S. 24).

6.3

Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 6. Mai 2020 – mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung – auf die Abgabe einer Beschwerdeantwort (A.S. 33).

6.4

Der Beigeladene lässt am 22.

Juni 2020 verlauten, sich den Ausführungen der IV-Stelle vom 6. Mai 2020

anzuschliessen. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 41).

7.

Hinsichtlich des relevanten

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids

der IV-Stelle vom 15. April 2011 (IV-Nr. 31) lässt sich den Akten Folgendes

entnehmen:

7.1

Bei der «IV-Einschätzung im

Hinblick auf Eingliederung und medizinische Situation» im Intake-Protokoll vom

5.

Mai 2010 vermerkte die Vertreterin der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2010: «Massive

Einschränkung der linken Hand feststellbar. Immer noch ziemlich angeschwollen

und gerötet. Allgemeines Suchtverhalten (Workaholik, Kokain, Rauchen, Alkohol).

Ferner gab sie an, dem Versicherten die Möglichkeiten der IV erklärt zu haben.

Er habe dann darauf hingewiesen, einfach als Küchenbauer weiter arbeiten zu

wollen; dies könne er gut und habe er auch sein Leben lang gemacht (IV-Nr. 10).

7.2

Dr. med. B.___ diagnostizierte

im Bericht vom 17. Mai 2010 ein sensomotorisches Sulcus ulnaris-Syndrom links,

einen Status nach Freilegung des N. ulnaris im Sulcus am 12. Mai 2009 sowie

einen Status nach CTS Operation, ebenfalls am 12. Mai 2009. Er attestierte

dem Beigeladenen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenmonteur eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. April bis 23. August 2009 und 75%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 24. August 2009 bis auf weiteres. Der Patient habe Mühe

(Kraftverminderung und Schmerzen in der linken Hand) beim Einbauen, Heben und

Befestigen von schweren Küchenteilen. Dank des eisernen Arbeitswillens des

Patienten sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar. Das Arbeitstempo (Patient

arbeite im Akkord) sei vermindert, und deshalb auch das Einkommen. Es bestehe

eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit, die zurzeit mit noch zu 75 %

zu bewerten sei; möglicherweise könnte diese etwas gesteigert werden. Weniger arm-

und handbelastende Tätigkeiten, z.B. Büroarbeiten, wären natürlich möglich. Allerdings

möchte der Patient seinen geliebten und auch mit Enthusiasmus ausgeübten Beruf

aus verständlichen Gründen nicht wechseln. Bei einer anderen Tätigkeit bestehe

keine verminderte Leistungsfähigkeit. Er, Dr. med. B.___, rate davon ab, den

Patienten umschulen zu wollen. Eine Bürotätigkeit komme seines Erachtens bei

diesem sehr aktiven und in seinem Beruf auch äusserst arbeitswilligen Patienten

nicht in Frage (IV-Nr. 12, S. 5 ff.).

8.

Den angefochtenen Verfügungen

vom 29. Januar und 13. Februar 2020 liegt folgender, hauptsächlich

medizinischer Sachverhalt zugrunde:

8.1

Vom 5. Juli bis 25. August 2016

befand sich der Beigeladene in stationärer Behandlung bei den H.___. Im Bericht

vom 25. August 2016 diagnostizierten Dr. med. I.___ und lic. phil. J.___ nach

ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode,

F33.2, mit/bei drei Suizidversuchen innert einem Monat (…); DD:

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf den Tod der Mutter

(Herbst 2015) und Tod des Familienhundes (Frühjahr 2016), F43.21, eine Persönlichkeitsakzentuierung

(dependente, emotional-impulsive Züge), Z73.1 (…). Angaben über die

Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte nicht (IV-Nr. 51).

8.2

Dem Bericht des F.___ vom 17.

Januar 2018 über das vom 23. Oktober 2017 bis 12. Januar 2018 dauernde

Belastbarkeitstraining lässt sich u.a. Folgendes entnehmen: Im Gespräch vom 11.

Dezember 2017 sei klargeworden, dass der Versicherte seit längerer Zeit (zirka

drei Monate) keine ärztliche Untersuchung mehr gehabt habe und die Beschwerden

im Rücken, die Müdigkeit und die Konzentrationseinschränkung nur noch auf seine

eigene, sehr «pessimistische» Eigendiagnose beschränkt gewesen seien. In der

Folge habe er den Auftrag erhalten, sich umgehend mit seinem Arzt in Verbindung

zu setzen (IV-Nr. 48, S. 2).

8.3

In dem durch die

Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten vom 28. Mai 2017 zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen stellte Dr. med. D.___ u.a. die Diagnosen

einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode

nach ICD-10 F33.3, sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und

emotional-impulsiven Zügen nach ICD-10 Z73.1. Die bei der Exploration

geschilderten Beschwerden und die dabei festgestellten Befunde liessen folgende

Symptomatik erkennen: gedrückt-gereizte-traurige Grundstimmung, erhöhte

Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, vermindertes Selbstvertrauen mit

Wertlosigkeitsgefühlen, leichtgradige Affektlabilität, Libidoverlust,

verminderter Appetit und eingeengtes Denken; daraus sei abzuleiten, dass der

Explorand bei der bisherigen Tätigkeit am bisherigen Arbeitsort bezüglich Anpassung

an Regeln und Routinen nicht beeinträchtigt sei, die Planung und Strukturierung

von Aufgaben leichtgradig bis mittelgradig beeinträchtigt sei, (…) die

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei, die Anwendung

fachlicher Kompetenzen leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt sei, seine

Konzentrationsstörung und Gedächtnisstörungen die Leistung beeinträchtigten, seine

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt sei,

sein vermindertes Selbstwertgefühl zu verzerrten Schlussfolgerungen führe, seine

Durchhaltefähigkeit schwergradig beeinträchtigt sei, seine verminderte Energie das

Leistungsvermögen schwergradig reduziere, seine Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig

beeinträchtigt sei, (…) die Kontaktfähigkeit nicht beeinträchtigt sei, seine

Gruppenfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt sei, (…) seine familiäre bzw.

intimen Beziehungen nicht beeinträchtigt seien, seine spontanen Aktivitäten

nicht beeinträchtigt seien, seine Fähigkeit zur Selbstpflege nicht

beeinträchtigt sei, seine autonome Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei.

Daraus gehe hervor, dass dem Exploranden in seiner bisherigen Tätigkeit als

auch in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. Der Explorand besuche regelmässig alle

zwei Wochen den Psychiater Dr. med. C.___ und nehme je nach Bedarf das

Antidepressivum Remeron® und Prazine® als Einschlafhilfe ein. Die Prognose sei

unsicher. Im Kommentar führte Dr. med. D.___ schliesslich an, dass bei

jahrelangem Drogenkonsum und Alkoholmissbrauch und extremer Arbeitsbelastung,

die eine Selbstwertkompensation vermuten lasse, eine Persönlichkeitsstörung

nicht auszuschliessen sei. Die heftige Reaktion mit insgesamt drei

Suizidversuchen nach den beiden Verlusterlebnissen, Tod der Mutter und des

Hundes, liessen zusätzlich an eine Persönlichkeitsstörung denken. Seine

intensive, suchtartige Ausmasse aufweisende Arbeitseinstellung sei in eine

Erschöpfung eingemündet. Vor diesem Hintergrund habe er angesichts der beiden

Verluste eine schwerste suizidale Krise durchlebt. Sowohl die vorbestehende Erschöpfung,

die sich bekanntlich durch die Dysfunktionalität der endokrinen-cerebralen

Schaltkreise der HPA-Achse (Hypothalamus-Hypophysen-Nebennierenachse) bzw.

Stressachse bemerkbar mache, wie auch die Persönlichkeitsakzentuierung bzw.

möglicherweise die vorbestehende Persönlichkeitsstörung, beeinflussten den

Verlauf der Depression; sie heile beim Exploranden verzögert ab. Eine Prognose

zum weiteren Verlauf sei im Moment schwierig zu geben. Beim Vorhandensein einer

gedrückt-gereizt-traurigen Grundstimmung und erhöhter Ermüdbarkeit (2 Hauptsymptome),

vermindertem Selbstvertrauen, Gefühl von Wertlosigkeit,

Konzentrationsstörungen, vermindertem Appetit (4 Zusatzsymptome) könne nach

ICD-10 eine mittelgradige Depression diagnostiziert werden. Therapeutisch sei

eine erneute Behandlung mit einem Antidepressivum sicher indiziert. Hier

stünden u.a. die beiden Produkte Wellbutrin®, das den Antrieb und die Energie

steigere, oder Brintellix®, ein neu zugelassenes Antidepressivum, das die

kognitiven Funktionen positiv beeinflusse, zur Auswahl. Eine erneute

tagesklinische Behandlung sollte ebenfalls überprüft werden. Eine

halbstationäre Behandlung und die Behandlung mit einem Antidepressivum

verbesserten die Prognose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (IV-Nr. 36.3).

8.4

Im Abschlussbericht vom 18.

Januar 2018 hielt die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin fest, dass sie

den Versicherten gegenwärtig in keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als

arbeitsfähig erachte. Während des Belastbarkeitstrainings im F.___ sei es dem

Versicherten lediglich gelungen, ein Pensum von dreimal zwei Stunden

wöchentlich zu erreichen; dieses habe er auch nicht steigern können. Der

Versicherte habe über diverse körperliche Beschwerden und starke Schmerzen an

der rechten Körperhälfte geklagt, sei aber deswegen nicht in Behandlung gewesen,

wie sich anlässlich des Standortgesprächs vom 11. Dezember 2017 im F.___ zusammen

mit dem Case Manager der Krankentaggeldversicherung herausgestellt habe. Zudem sei

er von der psychischen Verfassung her in einem schlechten Zustand und in

regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er habe auch anlässlich

des Standortgesprächs von häufigen Gedanken an Suizid gesprochen und über eine

tiefe Erschöpfung geklagt. Mit den dreimal zwei Stunden im geschützten Rahmen

eines Belastbarkeitstrainings fühle er sich an den Grenzen seiner Belastbarkeit.

Er habe aufgrund seiner eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit den Sinn in

der Weiterführung einer solchen Massnahme nicht erkennen können. Eine Weiterführung

von Eingliederungsmassnahmen sei unter diesen Umständen nicht zielführend. Es

müsse zuerst die medizinische Situation geklärt werden (IV-Nr. 49).

8.5

Dr. med. C.___ diagnostizierte

im Bericht vom 27. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin beim Beigeladenen –

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine protrahierte Depression nach

Suizidversuch vom 2. Juli 2016 sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit

dependenten und emotional-impulsiven Zügen seit der Jugend. Es liege eine

andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2. Juli 2016 vor. Der

Gesundheitszustand der versicherten Person sei stationär. Der Versicherte könne

die bisherige Arbeit wegen sehr starker Beeinträchtigung seiner

psychophysischen Leistungsfähigkeit nicht mehr ausführen. Von der ursprünglichen

Medikation sei nur noch Mirtazapin übriggeblieben, das dem Versicherten beim

Einschlafen helfe. Zur Prognose hielt Dr. med. C.___ fest, dass sich der

Versicherte mittels eines Trüffelsuchhundes ab März 2018 halbwegs wieder auf

den beruflichen Weg bringen wolle. Im 1. Arbeitsmarkt sei der Versicherte wegen

gebrochener Psyche nicht mehr einsetzbar (IV-Nr. 52).

8.6

Im Bericht vom 26. Februar 2018

führten Dr. med. T.___, Leitende Ärztin Kardiologie, und Dr. med. U.___,

Oberarzt Kardiolgie, beide L.___, als Diagnosen eine beginnende hypertensive

Kardiopathie (…), eine chronisch depressive Störung mit Status nach mehrmaligem

Suizidversuch (…), einen Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie

jahrelangem täglichem Kokainkonsum bis 2000 an. Zusammenfassend finde sich für

die durch den Beigeladenen beschriebene Leistungsintoleranz und schnelle

Ermüdbarkeit keine kardiale Ursache. Am ehesten seien die Symptomatik und damit

die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit im Rahmen einer körperlichen Dekonditionierung

als auch des persistierenden, ausgeprägten Nikotinabusus zu sehen. Der

Blutdruck sei aktuell gut eingestellt. Unter Belastung habe sich aktuell keine

Belastungshypertonie gezeigt, so dass diesbezüglich keine Anpassung der

Medikation notwendig sei. Nebst einem Nikotinstopp sei sicherlich eine

regelmässige körperliche Aktivität zu empfehlen, allenfalls unter

physiotherapeutischer Anleitung. Der Versicherte stehe dieser Empfehlung

zurzeit jedoch eher skeptisch gegenüber. Er werde sich jetzt einen Hund zulegen

und selbstständig versuchen, einer vermehrten körperlichen Aktivität

nachzugehen (IV-Nr. 59, S. 12 ff.).

8.7

Dr. med. M.___ diagnostizierte

im Bericht 22. März 2018 beim Beigeladenen eine Verschlechterung des

Allgemeinzustands seit Juli 2016 (…), einen peristenten Nikotinabusus,

kumulativ 70 PY (…), eine chronische depressive Störung mit Status nach

mehrmaligem Suizidversuch (…), eine Refluxösophagitis (…) sowie eine beginnende

hypertensive Kardiopathie (…). Der Patient sei bisher nie pneumologisch

abgeklärt worden. Bei bestehendem Emphysem mit dem Nikotinkonsum bestehe

sicherlich eine COPD; dessen Quantifizierung erschiene bei bestehender Anamnese

indiziert. Zudem sollte bei angeblich deutlicher Tagesschläfrigkeit (beim

Lesen, vor dem Fernseher, gehe regelmässig tagsüber schlafen) und

Schnarch-Anamnese eine OSAS-Abklärung erfolgen. Am Schluss seines Berichts

hielt Dr. med. M.___ fest, angesichts der Gesamtgeschichte könnte es sich

natürlich auch um ein psychiatrisch führendes Krankheitsbild handeln. Die oben

genannten Abklärungen sollten jedoch zuerst noch erfolgen; vermöchten diese die

Beschwerden nicht erklären, wäre anschliessend wahrscheinlich eine erneute

psychiatrische Beurteilung der sinnvollste nächste Schritt (IV-Nr. 57, S. 5

ff.).

8.8

Im Bericht vom 4. April 2018

stellte Dr. med. K.___ beim Beigeladenen die Diagnosen einer chronisch

obstruktiven Lungenkrankheit im GOLD-Stadium 1 – 2 (…), einer

Nikotinabhängigkeit 70py (…), einer Rhonchopathie (…), einer Depression (…),

eines Alkoholabhängigkeitssyndroms anamnestisch, eines jahrelangen täglichen

Kokainkonsums bis 2000, einer hypertensiven Herzkrankheit (…), einer Refluxösophagitis

und Pangastritis (…). Polygraphisch sei erwartungsgemäss eine erniedrigte

Sättigungsbasislinie nachts gefunden worden. Eine klinisch relevante

Schlafapnoe bestehe nicht. Der Patient leide auch nicht unter einer

Tagesschläfrigkeit, sondern habe einen allgemeinen Energieverlust mit

Anstrengungsintoleranz und rascher Erschöpfbarkeit beschrieben; dies dürfte im

Rahmen seiner Depression erklärt sein. Eine Schlafapnoe oder periodische

Beinbewegungen bestünden nicht. Auch ergäben sich weder anamnestisch noch in

der Polygraphie Hinweise für eine klinisch relevante Insomnie. Der Versicherte

sei seit seinem Suizidversuch im Sommer 2016 als Küchenmonteur aus

psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig (IV-Nr. 57, S. 2 ff.).

8.9

Im Rahmen einer ambulanten

Abschlusskonsultation vom 23. Mai 2018 diagnostzierte Dr. med. N.___ am 25. Mai

2018.

beim Beigeladenen eine Verschlechterung des Allgemeinzustands seit Juli

2016.

(…), eine chronisch depressive Störung mit Status nach mehrmaligen

Suizidversuchen (…), eine beginnende hypertensive Kardiopathie (…), eine

chronisch obstruktive Lungenkrankheit GOLD Stadium I-II (…), eine Rhonchopathie

(…), eine Refluxösophagitis und Pangastritis (…), eine Sigmadivertikulose (…),

ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (…) und einen Status nach jahrelangem täglichem

Kokainkonsum bis 2000. Dr. med. N.___ hielt ferner fest, sowohl in der

internistischen Untersuchung, inklusive Laboranalyse, als auch der

kardiologischen, pneumologischen und gastroenterologischen Abklärung als auch

in der heutigen internistisch-rheumatologischen Untersuchung habe keine klare

somatische Erklärung für das Beschwerdebild und die geschilderte Einschränkung des

Patienten gefunden werden können; insbesondere bestünden keine Hinweise auf

eine koronare und valvuläre Kardiopathie oder eine schwere obstruktive

Lungenkrankheit oder Schlafapnoe. Sicher wirkten sich der massive Nikotinkonsum

als auch die allgemeine Dekonditionierung des Patienten negativ auf seine

Leistungsfähigkeit aus, was er allerdings nicht akzeptieren könne. Bezüglich

Wirbelsäule bestehe aufgrund der erhobenen Befunde keine Einschränkung des

Patienten und keine Indikation für eine weiterführende MRI-Untersuchung. Aus

somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit erhalten. Sicher sei die

Arbeitsfähigkeit des Patienten auch aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen

(IV-Nr. 62, S. 2 ff.).

8.10

Im Arztzeugnis vom 4. Juni 2018

attestierte Dr. med. C.___ dem Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom

2.

Juli 2016 bis 3. Juni 2018 sowie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab 4. Juni

2018.

Es bestehe eine Erschöpfungsdepression mit belastungsabhängigen Schmerzen

auf der rechten Rumpfseite. Möglich seien nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer

in der Region [...] (AK-Nr. 62).

8.11

Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___

empfahl am 13. August 2018, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Im

Weiteren führte sie aus, es handle sich um einen 50-jährigen Versicherten,

Schweizerbürger, ledig, ein erwachsener Sohn. Der Versicherte sei gelernter

Zimmermann und habe seit 2000 als Akkord-Küchenmonteur beim selben Arbeitgeber gearbeitet.

Ab 2013 sei er als sogenannter Unterakkordant bei der angestammten Firma als Selbstständigerwerbender

beschäftigt gewesen. Mindestens seit 2017 sei wegen einer konstant bestehenden

psychiatrischen Symptomatik von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

auszugehen. Die Erstanmeldung sei im April 2010 wegen eines Zustands nach zweimaliger

Operation bei Nervenläsionen am linken Arm / an der linken Hand im 2009 erfolgt.

Es habe ein verzögerter Heilungsverlauf bestanden. Die IV sei vorübergehend wegen

der beruflichen Eingliederung involviert gewesen. Schliesslich habe aber der

Versicherte seine angestammte Tätigkeit im Januar 2011 wieder mit einem 100%-Pensum

aufnehmen können. Die beruflichen Massnahmen seien im Februar 2011

abgeschlossen worden; eine diesbezügliche Verfügung sei im April 2011 ergangen.

Schon damals sei eine mitschwingende psychiatrische Symptomatik aktenkundig

gewesen. Eine erneute Anmeldung im Juli 2017 sei – wegen einer aktuell

überwiegend psychiatrischen Symptomatik – bei einer seit Juli 2016 bestehenden

100%igen Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Es sei jetzt mehr im Fokus gestanden, dass

der Versicherte bis 2006 mit einer ausgeprägten Suchtproblematik mit verschiedenen

Drogen und Alkohol zu tun gehabt habe. Nach einem selbstinitiierten Entzug sei

er bis heute clean. Es hätten sich jedoch die psychischen Probleme gemehrt. Letzten

Endes sei es mit dem Tod der Mutter und des geliebten Hundes im 2015/2016 zu

einem psychischen Zusammenbruch gekommen mit der Folge eines dreimaligen Suizidversuchs,

zuletzt im Juli 2016. Trotz intensiver stationärer und ambulanter

psychiatrischer Therapieversuche sei der Versicherte bis dato nicht ausreichend

zu stabilisieren gewesen. Die IV sei vorübergehend wegen der beruflichen

Eingliederung wiederum involviert gewesen. Eine nachhaltige Arbeitsfähigkeit habe

nicht wieder erreicht werden können (vgl. Abschlussbericht berufliche Eingliederung

Januar 2018). Der Versicherte sei weiter in ambulanter psychiatrischer

Betreuung gewesen. Der psychiatrische Behandler habe im Januar 2018 festgehalten,

dass der Versicherte im 1. Arbeitsmarkt wegen gebrochener Psyche (stark

beeinträchtigte Vitalität, Wille und Ausdauer) nicht mehr einsetzbar sei. Zu

dieser arbeitsfähigkeitsdominanten psychiatrischen Symptomatik seien noch

somatische Befunde neueren Datums aktenkundig, die aber alle wenig bis keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätten und somit in der

Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich seien. Dr. med. O.___

führte folgende die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen an:

-

Allgemeinzustandsverschlechterung

seit Juli 2016

-

rezidivierende

depressive Störung mit Status nach mehrmaligem Suizidversuch (…)

-

Persönlichkeitsakzentuierung

mit dependenten und emotional-impulsiven Zügen (…)

-

Status nach Drogenmissbrauch

(Kokain, Cannabis), anamnestisch bis 2006

-

Status nach (…) bei

Alkoholmissbrauch

-

Status nach (…) bei

pathologischem Spielen (online Pokern)

-

(…)

-

vermehrtes

Schlafbedürfnis von 13 – 15 Stunden pro 24 Stunden

-

(…)

Es liege – wie erwähnt – eine lange

100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vor. In dem durch die

Krankentaggeldversicherung veranlassten und im Mai 2017 erstellten Gutachten sei

der psychiatrische Sachverhalt transparent dargestellt worden; dieser sei versicherungsmedizinisch

nachvollziehbar. Der niedergelassene Psychiater berichte nun von einem

therapierefraktären psychiatrischen Zustandsbild; dies bedürfe aber

abschliessend einer ausführlicheren Befundung und Begründung, auch im Sinne

einer (gutachterlichen) Zweitmeinung (IV-Nr. 64, S. 2 ff.).

8.12

In dem durch die

Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten (IV-Nr. 69) führte Dr. med. P.___ am 14.

März 2019 – gestützt auf die durch die Beschwerdegegnerin zugestellten und die

selbst beigebrachten Unterlagen sowie auf die eigenen persönlichen Befragungen

und die laborchemische Untersuchung – als Diagnosen einen schädlichen Gebrauch

von Alkohol und Cannabis (F10.1, F12.1) an; diese Diagnose habe keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner sei, nachdem das Vollbild der jeweiligen

spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht vorliege, die Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen (F61) zu

formulieren. Diese Diagnose beeinflusse die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (IV-Nr. 69,

S. 15). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Küchenbauer im Akkord gab der Gutachter an, dass beim Versicherten weder

die Arbeitsfähigkeit noch die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Abgesehen

von der Dauer des stationären Aufenthalts in der Klinik der H.___ sei die

Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht in der

Vergangenheit überwiegend wahrscheinlich nie relevant tangiert gewesen. Was die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelange, führte der Gutachter

aus, die angestammte Tätigkeit des Versicherten sei für ihn als ideal zu

betrachten; zwar arbeite er da im direkten Kundenkontakt. Die Anforderungen an

seine Gruppenfähigkeit seien jedoch vernachlässigbar. Für diese Tätigkeit

bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Die

Frage, ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der

Erstbeurteilung zugrunde gelegen habe, eine Veränderung des Gesundheitszustands

ergeben habe, bejahte Dr. med. P.___. Aktuell liege beim Versicherten bis auf eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung keine Psychopathologie mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit vor, sodass von einer zwischenzeitlichen Verbesserung des

psychischen Zustandsbilds und der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In der

Zwischenzeit sei das affektive Syndrom verschwunden, sodass die Diagnose einer depressiven

Störung nicht mehr gestellt werden könne. Überwiegend wahrscheinlich erscheine,

dass die Verbesserung im Zustandsbild spätestens ab dem Zeitpunkt bestanden

habe, wo sich der Versicherte zu 20 % habe gesundschreiben lassen (vgl. E.

II. 8.10 hiervor). Er habe eine Verbesserung im eigenen Zustandsbild erkannt, sich

jedoch in dysfunktionalem Ausmasse mit der Krankenrolle identifiziert, wobei

diesbezüglich das Vorliegen eines instrumentellen Verhaltens zumindest zu einem

Teil nicht ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren bejahte der Gutachter die

Frage, ob sich durch die genannten Veränderungen die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

und in einer angepassten Tätigkeit verändert habe. Überwiegend wahrscheinlich

erscheine, dass ab dem hiervor genannten Zeitpunkt in der angestammten und in

einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen

mehr bestanden hätten, wobei die angestammte und die angepasste Tätigkeit

aufgrund der Besonderheiten der Fallzusammensetzung identisch seien (IV-Nr. 69,

S. 22 ff.).

8.13

Der Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. O.___ vom 3. April 2019 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen

(IV-Nr. 72, S. 2 f.): Sie habe das Gutachten gründlich gelesen und medizinisch

gewürdigt. Das Gutachten sei zwar gründlich erarbeitet, aber nicht überwiegend

und ausreichend schlüssig. Aus diesem Gutachten ergebe sich als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen (F61). Ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werde ein schädlicher Gebrauch von

Alkohol und Cannabis (F10.1, F12.1) bis dato diagnostiziert. Bezüglich der Schlussfolgerungen

zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit

(…) sei Folgendes einzuwenden: Der Versicherte habe eine

Persönlichkeitsstörung, die therapeutisch nur sehr schwer zu beeinflussen bzw. als

verbleibend einzustufen sei. Vor allem sei es dem Versicherten dauerhaft nicht

möglich, in einem «Arbeitsalltag Interaktionen mit Mitarbeitern und

Vorgesetzten dauerhaft exponiert zu sein» (GA Seite 16). Selbst die als

angestammt geltende Tätigkeit als Küchenbauer im Akkord, bei der der

Versicherte relativ kontaktarm habe arbeiten können, sei ihm aus

psychiatrischen Gründen bereits seit Juli 2016 nicht mehr möglich. Auch im

Rahmen von beruflichen Massnahmen durch die IV sei – psychiatrisch bedingt –

kein nachhaltiger Pensumsaufbau möglich gewesen (s. Bericht BM). Auch der behandelnde

Psychiater und der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ (recte: D.___) hätten

dem Versicherten aufgrund der permanenten, schwerwiegenden psychiatrischen

Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit

attestiert. Dr. med. P.___ habe dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit allein

und spezifisch für die ehemals innegehabte Tätigkeit als Küchenmonteur

attestiert und diese auch als ideal angepasste Tätigkeit bezeichnet. Fakt sei

aber, dass der Versicherte selbst in dieser als hochleidensspezifisch

angesehenen, angepassten Tätigkeit gesundheitlich bedingt seit Mitte 2016 nicht

mehr habe arbeiten können und dies fortgesetzt nicht mehr könne. Insofern seien

die Aussagen im Gutachten zur Arbeitsfähigkeit zwar medizinisch hochtheoretisch

nachvollziehbar, entbehrten aber jeder praktischen Realität. Ohne den

nachgewiesenen Alkohol- und Drogenkonsum wäre ebenfalls von der verfestigten, schwertherapierbaren

Persönlichkeitsstörung auszugehen. Insofern sei es nachvollziehbar, dass der

Gutachter den Alkohol- und Cannabiskonsum als Diagnosen ohne Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit des Versicherten angeführt habe. Die im Dossier auch

beschriebenen somatischen Befunde wären allesamt für eine leichte bis

mittelschwere Arbeitstätigkeit in einem 100%-Pensum nicht relevant. Aufgrund

der bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus psychiatrischen Gründen

müsse aber auf die Somatik nicht extra eingegangen zu werden. Schliesslich sei

Fakt, dass nach der Eingliederungsfachperson die Umsetzbarkeit der im Gutachten

aufgezeigten, verbliebenen beruflichen Leistungsmöglichkeiten nicht mehr

gegeben sei. Die Frage, ob das Gutachten aus medizinischer Sicht schlüssig und

nachvollziehbar sei, bejahte die RAD-Ärztin vorerst mit Verweis auf die

vorstehenden Ausführungen, verneinte sie dann mit der Begründung, das Gutachten

sei nicht überwiegend und ausreichend schlüssig. Seit Abschluss der beruflichen

Massnahmen im Januar 2018 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % für

jegliche Tätigkeit (IV-Nr. 72, S. 2 f.).

8.14

Zur Arbeitssituation hielt die

Fachfrau Leistungen der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 5. April 2019 fest,

der Versicherte habe seine selbständige Erwerbstätigkeit als Küchenmonteur im

Akkord zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung vom 7. (recte: 3.) Juli 2017

bereits aufgegeben gehabt, weil er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr

in der Lage gesehen habe, diese Tätigkeit auszuüben. Das im Gutachten

beschriebene Leistungsprofil werde aus Sicht der Beruflichen Eingliederung im

ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr nachhaltig umsetzbar erachtet. Eine

Anstellung sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten, wie auch

im Gutachten beschrieben werde, nicht vorstellbar. Der Versicherte sei nicht in

der Lage, professionelle Interaktionen den üblichen Normen entsprechend handzuhaben

(IV-Nr. 73, S. 2).

8.15

Am 12. Juni 2019 nahm Dr. med. C.___

zum Gutachten von Dr. med. P.___ Stellung. Seinen Ausführungen lässt sich im

Wesentlichen entnehmen, es könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert

werden. Die Kränkbarkeit beim Versicherten liege im Umfeld der üblichen

Variationsmöglichkeiten von Persönlichkeitsvarianten. Ebenso könne kein

Alkoholismus diagnostiziert werden, weil harte Indizien fehlten. Beim

Beantworten der abschliessend entscheidenden Fragen habe der Gutachter die

unerhörte Fiktion aufgestellt, der Versicherte sei gesund und voll

arbeitsfähig; dies, nachdem er die Berichte aller andern beteiligten Ärzte für

die Beantwortung der im Gutachten gestellten Fragen als quasi irrelevant

auseinanderdividiert und darin keinen Wahrheitsgehalt gefunden habe. Im

Weiteren gab Dr. med. C.___ an, der Versicherte habe ihm von Anfang an

einen depressiven Eindruck vermittelt. Durch diverse Probleme mit seinem Hund habe

es geschienen, die psychische Verfassung des Versicherten sei noch deutlich

schlechter geworden. Zusammenfassend hielt Dr. med. C.___ fest, der Versicherte

leide seit seinem Suizidversuch an einer erheblichen gesundheitlichen

Beeinträchtigung mit verminderter psychischer und physischer

Leistungsfähigkeit, schätzungsweise handle es sich um eine Verminderung der

Arbeitsfähigkeit gegenüber vor dem Suizidversuch von 80 %. Der Gutachter

habe diesen Befund übersehen und dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit

ausgestellt nach dem Motto: «Wer das Grosse in Kleinteile zerlegt und sich in

theoretischen Möglichkeiten auslässt, verliert sich in nichtigen Details und

sieht das Ganze nicht mehr so, wie es sich tatsächlich präsentiert» (IV-Nr.

76).

8.16

Dr. med. Q.___, beratender Arzt

der Beschwerdeführerin, äusserte sich am 11. September 2019 zur

medizinischen Aktenlage zusammenfassend wie folgt (IV-Nr. 82, S. 2 ff.):

Die zugrundeliegende Hauptproblematik des Versicherten liege in seiner

kombinierten Persönlichkeitsstörung. Es fänden sich mehrere anamnestische

Hinweise, die diese Diagnose erhärteten. Es handle sich dabei um eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vornehmlich emotional instabilen, aber

auch narzisstischen Zügen. Die vom Gutachter Dr. med. P.___ angeführten

dissozialen Anteile liessen sich nicht bestätigen; hierfür fehlten ein kaltes Unbeteiligtsein

und eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer (Kriterium 1). Der

Versicherte habe eine enge Beziehung zu seiner Mutter gehabt und wenige Monate

nach ihrem Tod psychisch dekompensiert. Auch grobe und andauernde

Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und

Verpflichtungen (Kriterium 2) könnten anamnestisch nicht verifiziert werden. Das

Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, ohne Schwierigkeiten Beziehungen

einzugehen (Kriterium 3), treffe beim Versicherten zu, sei aber auch Merkmal von

emotional instabilen Patienten. Auch die sehr geringe Frustrationstoleranz und die

niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten (Kriterium 4) sei

beim Versicherten nicht festzustellen. Die weiteren Kriterien (5 und 6), wie Unfähigkeit

zum Erleben von Schuldbewusstsein etc., ausgeprägte Neigung, andere zu

beschuldigen, seien beim Versicherten nicht vorliegend. Die Aussage von Dr. med.

P.___, dass es beim Versicherten zu keinem Zeitpunkt zu depressiven Episoden

gekommen sei, lasse sich nicht erhärten. Depressive Reaktionen seien oftmals

Folge bei emotional instabilen, persönlichkeitsgestörten Menschen von Situationen,

in denen ihr labiles Gleichgewicht durch äussere Belastungen einstürze. Ausserdem

seien depressive Episoden aktenkundig; eine solche habe insbesondere beim Suizidversuch

im Sommer 2016 vorgelegen. Der abhängige Gebrauch von Alkohol und Cannabis sei

als komorbid zur Persönlichkeitsstörung zu sehen und entspreche einem

untauglichen Versuch des Versicherten, seine erhöhte Anspannung zu

beeinflussen. Ihm sei es tatsächlich über viele Jahre möglich gewesen, trotz

seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung der angestammten Tätigkeit als

Küchenbauer nachzugehen. Er habe sich jedoch von seinem psychischen Einbruch

mit der Ausbildung von Suizidalität und einem ernstzunehmenden Suizidversuch

bisher nicht vollständig erholen können. Als problematisch zeige sich die

Tatsache, dass der behandelnde Psychiater das Vorliegen einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung offenbar ausschliesse und der Versicherte diesbezüglich

nicht optimal behandelt werde. Es sei schon so, dass Persönlichkeitsstörungen

schwieriger als andere psychische Störungen zu behandeln seien. Es stünden aber

durchaus mehrere etablierte psychotherapeutische Verfahren zur Verfügung, unter

denen Verbesserungen sehr wohl möglich seien; hierbei zu nennen seien die

dialektisch-behaviorale Therapie nach Linnehan, die Übertragung fokussierte Psychotherapie

nach Kernberg oder die strukturbezogene Psychotherapie nach Rudolf. Im Sinne

einer Schadenminderungspflicht müsse dem Versicherten auferlegt werden, dass er

sich in eine leitliniengerechte Behandlung seiner vorliegenden kombinierten

Persönlichkeitsstörung begebe. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass kein

Endzustand vorliege und Verbesserungen sehr wohl möglich seien. Mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine kombinierte

Persönlichkeit mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0)

zu diagnostizieren. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4), eine Cannabisabhängigkeit

(ICD-10 F12.24) und der Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.24). Das

von Dr. med. P.___ im März 2019 erstellte Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen

Untersuchungen, die geklagten Beschwerden seien berücksichtigt worden, und das Gutachten

sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es leuchte in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation zum Teil ein.

Die Schlussfolgerungen seien nicht vollständig nachvollziehbar. Als

Kritikpunkte zu nennen seien, dass das Vorliegen einer rezidivierenden

depressiven Störung trotz eindrücklicher Akten negiert und trotz der kombinierten

Persönlichkeitsstörung nicht auf eine Einbusse der Arbeitsfähigkeit geschlossen

worden sei. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei nicht

ausgewiesen. Der Gutachter Dr. med. P.___ habe eindeutig festgehalten,

dass zum Untersuchungszeitpunkt keine depressiven Symptome vorgelegen hätten.

Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es mittlerweile zu einer

Vollremission der depressiven Symptomatik gekommen sei. Die

Teilarbeitsunfähigkeit liege nunmehr lediglich in der Persönlichkeitsstörung

begründet. Gemäss Dr. med. P.___ lägen die Einschränkungen hinsichtlich des

Aktivitätsniveaus des Versicherten lediglich in einer stark eingeschränkten

Gruppenfähigkeit. Seines Erachtens, so Dr. med. Q.___, dürfte zusätzlich

die Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit als auch die Fähigkeit zur Planung

und Strukturierung von Aufgaben sowie die Durchhaltefähigkeit mindestens mittelgradig

eingeschränkt sein. Tatsächlich bestehe beim Versicherten eine Fixierung auf

seine Defizite respektive seine Krankheitsrolle, einhergehend mit einer

erheblichen Dekonditionierung. Insgesamt müsse deshalb von einer zirka 50%igen

Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Küchenbauer ausgegangen

werden; diese sei angesichts der Persönlichkeitspathologie – wie auch vom

Gutachter Dr. med. P.___ hervorgehoben – ideal für den Versicherten, weil sich dieser

nicht intensiv auf ein Team einlassen müsse und die Arbeit weitestgehend autonom

ausüben könne. Diese Teilarbeitsfähigkeit sei dem Versicherten ab dato der psychiatrischen

Begutachtung (14. März 2019) möglich. Falls es dem Versicherten gelinge, sich

auf eine adäquate, intensive therapeutische Auseinandersetzung mit seiner

Grunderkrankungen einzulassen, könne von einer vorsichtig günstigen Prognose im

Hinblick auf die Erlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 82, S. 5 ff.).

8.17

Am 3. Oktober 2019 meldete sich

Dr. med. C.___ erneut bei der Beschwerdegegnerin. In seiner auch durch den Beigeladenen

unterzeichneten Stellungnahme führte Dr. med. C.___ im Wesentlichen

aus, es liege keine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, weshalb keine

leitliniengerechte Behandlung erfolgen könne. Die Mitwirkungsbereitschaft des

Versicherten sei auch weiterhin vorhanden. Sie, der Beigeladene und Dr. med.

C.___, hofften, dass dem Versicherten auch mit seiner chronischen

Beeinträchtigung eine gewisse Stabilität erhalten bleibe, um sein Leben in

Würde weiterführen zu können. Die Ressourcen für eine Rehabilitation mit

Wiedererlangen einer auch nur teilweisen Arbeitsfähigkeit als Küchenmonteur seien

schlicht nicht gegeben. Seit seinem Suizidversuch leide der Versicherte nach

wie vor an einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einer

schätzungsweise um 80 % verminderten Arbeitsfähigkeit gegenüber vor dem

Suizidversuch. Sie, der Beigeladene und Dr. med. C.___, plädierten somit für

das Festhalten am Entscheid einer vollen IV-Rente, um dann in angemessenen

Abständen, ihres Erachtens frühestens nach Ablauf von vier Jahren, eine erste Revision

durchzuführen (IV-Nr. 85).

8.18

Die RAD-Ärztin Dr. med. R.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 fest, der Versicherte habe

eine Persönlichkeitsstörung, die therapeutisch nur sehr schwer zu beeinflussen

bzw. als verbleibend einzustufen sei. Vor allem sei es dem Versicherten

dauerhaft nicht möglich, in einem «Arbeitsalltag Interaktionen mit Mitarbeitern

und Vorgesetzten dauerhaft exponiert zu sein» (GA Seite 16). Selbst die als angestammt

geltende Tätigkeit als Küchenbauer im Akkord, bei der der Versicherte relativ

kontaktarm habe arbeiten können, sei ihm aus psychiatrischen Gründen bereits

seit Juli 2016 nicht mehr möglich. Auch im Rahmen von beruflichen Massnahmen durch

die IV sei – psychiatrisch bedingt – kein nachhaltiger Pensums-aufbau möglich gewesen

(s. Bericht BM). Auch der behandelnde Psychiater und der psychiatrische

Gutachter Dr. med. D.___ (recte: D.___) hätten dem Versicherten aufgrund der

permanenten, schwerwiegenden psychiatrischen Problematik eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % für jegliche Tätigkeit attestiert. Im neuen psychiatrischen Gutachten

von März 2019 habe Dr. med. P.___ eine Arbeitsfähigkeit allein und spezifisch

für die ehemals innegehabte Tätigkeit als Küchenmonteur gesehen und diese

Tätigkeit auch als ideal angepasste Tätigkeit bezeichnet. Fakt sei aber, dass

der Versicherte selbst in dieser als hochleidensspezifisch angesehenen,

angepassten Tätigkeit gesundheitlich bedingt seit Mitte 2016 nicht mehr habe

arbeiten können und dies fortgesetzt nicht mehr könne. Insofern seien die Aussagen

im Gutachten zur Arbeitsfähigkeit zwar medizinisch hochtheoretisch

nachvollziehbar, entbehrten aber jeder praktischen Realität. Schliesslich sei

Fakt, dass laut der Eingliederungsfachperson die Umsetzbarkeit der im Gutachten

aufgezeigten, verbliebenen beruflichen Leistungsmöglichkeiten nicht mehr

gegeben sei (IV-Nr. 88, S. 2).

9.

9.1

Die Beschwerdegegnerin hat bei

ihrer Beurteilung in erster Linie auf die beiden Stellungnahmen des RAD vom 3.

April 2019 und 15. Januar 2020 abgestellt; von weiteren beweismässigen

Vorkehren könne abgesehen werden. Sie hat es als zulässig erachtet, im Rahmen

der Folgeabschätzung der diagnostizierten Leiden hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit nicht der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, sondern jener

des RAD zu folgen (IV-Nr. 96, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist in einem ersten

Schritt zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. med. P.___ vom 14. März 2019 grundsätzlich

als beweiswertig gelten kann.

9.2

Dr. med. P.___ hat eine

eingehende Befragung des Beigeladenen durchgeführt (IV-Nr. 69, S. 6 ff.) und

den psychiatrischen Befund erhoben (IV-Nr. 69, S. 12 ff.), um dann zu

den Diagnosen und zur medizinischen Beurteilung zu gelangen (IV-Nr. 69,

S. 14 ff.). Schliesslich hat er zu verschiedenen Fragen der

Beschwerdegegnerin Stellung genommen (IV-Nr. 69, S. 22 ff.). Die Ausführungen

von Dr. med. P.___ basieren auf den vollständigen Vorakten und der

persönlichen Untersuchung und Befragung des Beigeladenen. Er hat zu den Angaben

des Beigeladenen wie auch zu den abweichenden Beurteilungen der im Verfahren

involvierten Ärzte Stellung genommen und sich damit eingehend auseinandergesetzt.

Dr. med. P.___ begründet einleuchtend das Vorliegen eines schädlichen

Gebrauchs von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.1, F12.1) aufgrund des erhobenen

Psychostatus, welcher aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat.

Dagegen wird das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen nicht

nachvollziehbar dargelegt. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass das Vollbild

der jeweiligen spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht vorliege und stellt

die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und

dissozialen Zügen (IV-Nr. 69, S. 15). Seiner Auffassung nach seien

narzisstische und dissoziale Züge wie Selbstzentriertheit, überhöhtes, jedoch

brüchiges Selbstbild, vermehrte Kränkbarkeit, ferner konsequente Missachtung

von Vorgaben und Normen, Neigung, für das eigene Fehlverhalten plausible

Rationalisierungen anzubieten, geringe Frustrationstoleranz und verminderte

Fähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen,

deutlich identifizierbar (IV-Nr. 69, S. 15). Entgegen der Auffassung des

Gutachters lassen sich insbesondere die dissozialen Aspekte der

Persönlichkeitsstörung aus den Schilderungen des Beigeladenen nicht

nachvollziehbar herleiten. Dr. med. P.___ geht in seinem Gutachten nur ungenügend

auf die einzelnen Kriterien der dissozialen Züge ein. Wie der beratende Arzt

der Beschwerdeführerin, Dr. med. Q.___, in seiner Stellungnahme vom 11.

September 2019 (IV-Nr. 82, S. 2 ff.) zurecht rügt, lassen sich den

Schilderungen des Beigeladenen die für die dissozialen Anteile erforderlichen

Kriterien nicht in dieser Deutlichkeit und Gesamtheit entnehmen, wie dies der

psychiatrische Gutachter vorstehend festhält. Gemäss Dr. med. Q.___ fehlten

hierfür ein kaltes Unbeteiligtsein und eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den

Gefühlen anderer (Kriterium 1). Der Versicherte habe eine enge Beziehung zu

seiner Mutter gehabt und sei psychisch wenige Monate nach ihrem Tod

dekompensiert. Diese Einschätzung des beratenden Arztes ist zutreffend und

lässt sich ohne Weiteres aus den Schilderungen des Beigeladenen anlässlich der

Begutachtung entnehmen. Dr. med. Q.___ führt weiter aus, auch eine grobe und

andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und

Verpflichtungen (Kriterium 2) habe anamnestisch nicht verifiziert werden

können. Das Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, ohne

Schwierigkeiten Beziehungen einzugehen (Kriterium 3), treffe hingegen beim

Versicherten zu, sei aber auch Merkmal von emotional instabilen Patienten. Auch

die sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives,

auch gewalttätiges Verhalten (Kriterium 4) sei beim Versicherten nicht

festzustellen. Die weiteren Kriterien (5 und 6), Unfähigkeit zum Erleben

von Schuldbewusstsein etc., ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen, lägen beim

Versicherten ebenfalls nicht vor. Insgesamt erweist sich die von Dr. med. P.___

gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen als nicht

hinreichend begründet.

Weiter vermögen auch die Einschätzungen von

Dr. med. P.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. So führt der

Administrativgutachter aus, dass die festgestellte kombinierte

Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflusse. Nicht

nachvollziehbar ist dann aber seine Schlussfolgerung, wonach beim Beigeladenen eine

vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegen soll. Es ist darauf hinzuweisen, dass

sämtliche Mediziner, welche den Beigeladenen vor dem Begutachtungszeitpunkt in

psychiatrischer Hinsicht untersucht resp. eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

vorgenommen haben, eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit festgestellt

haben. Dass nun aber keinerlei Beschwerden mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit vorliegen sollen, erscheint gestützt auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. P.___ nicht ohne Weiteres plausibel.

9.3

Im Übrigen ist zu bemerken, dass

sämtliche Mediziner, welche den Beigeladenen untersucht resp. eine Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit vorgenommen haben, unterschiedliche Einschränkungen in der

Leistungsfähigkeit festgestellt haben (vgl. E. II. 8.3, 8.5, 8.13, 8.16 und

8.18

hiervor). In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin zutreffend

aus, dass sich im Vergleich zeige, dass die Beurteilungen der Mediziner

insbesondere bezüglich Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

sowie Therapieresistenz dieser Störung voneinander abweichen und deshalb auch

in der Folgenabschätzung weit auseinanderliegen (A.S. 22). Das

Versicherungsgericht kam deshalb nicht umhin, weitere Abklärungen in Form eines

psychiatrischen Gerichtsgutachtens zu veranlassen.

10.

Aufgrund der genannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. S.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein gerichtliches

Obergutachten veranlasst.

10.1

Das Gutachten vom 4. November

2021.

(A.S. 60 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen

an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (vgl.

E. II. 4.2 hiervor). Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher

den Beigeladenen eingehend untersucht (vgl. A.S. 63 – 69) und die Vorakten

studiert hat (vgl. A.S. 60 – 63). Die Aussagen des Experten sind in allen

Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. A.S. 69 ff. mit der

ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Im Gutachten wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Depressive Störung

leichte bis mittelgradige Ausprägung, im Verlauf mit Schwankungen (ICD-10 F32.0/1)

·

Akzentuierte

dependente und narzisstische Züge (ICD-10 Z73.1)

DD:

Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Dauerhafter

Alkoholkonsum im Sinne einer Abhängigkeit (ICD-10 F10.24)

·

St. n. Kokainkonsum

und Konsum von amphetaminhaltigen Drogen (ICD-10 F19.20)

10.2

Der Gutachter würdigt die

Aktenlage und die Aussagen des Beigeladenen eingehend und begründet ausführlich

und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit den

jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellten Diagnosen.

10.2.1

Dr. med. S.___ beschäftigt sich zunächst

ausführlich mit der Frage der Persönlichkeitsproblematik: So hätten sich

Auffälligkeiten in der Anamnese gezeigt. Sehr auffallend sei, dass der

Explorand nur eine einzige dreijährige Beziehung eingegangen sei und danach

derart enttäuscht gewesen sei, dass er keine weiteren Beziehungen mehr habe pflegen

wollen. Inwieweit es sich dabei tatsächlich um ein willentliches Verhalten gehandelt

habe, sei unklar. Immerhin habe der Explorand eine massive Drogenabhängigkeit

von antriebssteigernden Drogen wie Kokain und amphetaminhaltigen Drogen

entwickelt. Auffallend sei auch die Tendenz, sich übermässig bei der Arbeit zu

engagieren. Inwieweit dies tatsächlich den Begebenheiten entsprochen habe, wie sie

von ihm heute geschildert worden seien, sei etwas unklar, eine gewisse

Idealisierung oder Überschätzung ehemaliger Leistungen sei nicht

ausgeschlossen. Es falle auf, wie der Explorand seine Leistungen wiederholt

versuche in Superlativen darzustellen, auch heute noch, obwohl er sich als

derart schwach empfinde. In der gesamten Untersuchung wiederhole er dies, auch

wenn er nicht danach befragt werde. Dies deute auf eine narzisstisch überhöhte

Wahrnehmung hin. Da er diese Leistung heute nicht mehr erbringen könne,

empfinde er sich als Nichts und falle in die gegenteilige Richtung, er kämpfe

mit massiven Selbstzweifeln und Insuffizienzgefühlen, was wiederum typisch sei

für seinen gekränkten Narzissmus. Sehr auffallend sei, dass der Explorand keine

tragenden Freundschaften, Beziehungen oder Bekanntschaften geführt habe, er habe

sich vollumfänglich auf die Arbeit konzentriert, habe sich nicht einmal in der

Lage gefühlt, sich Ferien zu leisten. Er habe jahrelang in überhöhtem Tempo,

mit übermässigem Energieaufwand einer Arbeit nachgehen können, was unterstützt worden

sei durch den Konsum von antriebssteigernden Drogen. Es sei ihm schliesslich

2010.

gelungen, einen Entzug durchzuführen. Es persistiere allerdings bis heute

noch ein stark überhöhter Alkoholkonsum. Eine weitere Auffälligkeit ergebe sich

insofern, als dass der Explorand sich nie von seinem Elternhaus, respektive von

seiner Mutter gelöst habe, diese dann auch bei ihrer jahrelangen Krankheit

begleitet habe, bis sie 2015 verstorben sei. Er bekomme heute noch nicht die

Bilder der sterbenden Mutter aus dem Kopf, die ihn offensichtlich weiterhin

beschäftigten. Der im Juli 2016 durchgeführte Suizidversuch zeuge auch von der

massiven emotionalen Anspannung, in der er gesteckt habe, wobei der Tod des

Hundes wohl der Tropfen gewesen sei, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe.

Es fänden sich daher insgesamt spezifische Beeinträchtigungen in der

Beziehungsgestaltung, in seinem Verhalten, auch in der Affektivität und

Impulskontrolle. Seine Wahrnehmung sei stark auf sich selbst fixiert, sein

Denken ebenfalls. Er sehe sich als Mittelpunkt und sei unfähig, daraus

auszubrechen. Das Verhaltensmuster bestehe schon seit dem früheren

Erwachsenenalter. Kompensieren habe er dies gekonnt, indem er sich übermässig

bei der Arbeit eingesetzt habe. Er habe sich dabei nicht an spezifische Normen

halten können, im beziehungsmässigen Bereich habe keine Gefahr mehr bestanden,

seit er die Beziehung zur damaligen Freundin beendet habe, es habe einzig noch

ein tragender Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie bestanden. Er wirke durch

dieses Verhalten insgesamt unpassend, wobei es ihm lange gelungen sei, dennoch

einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wobei es sich um eine eher spezifische

Tätigkeit gehandelt habe, wo er sich nicht anderen habe anpassen müssen. Erst

jetzt, wo er sich als nicht mehr leistungsfähig einstufe und das Ganze ins

Negative verkehre, mache sich ein massiver Leidensdruck bemerkbar. Es bestünden

deutliche Beeinträchtigungen im sozialen Bereich, mittlerweile auch

Einschränkungen im beruflichen Bereich, wie auch die beruflichen Massnahmen aufgezeigt

Dispositiv

hätten. Es fänden sich demnach weitgehend Kriterien, wie sie für eine

Persönlichkeitsstörung zuträfen.

Andererseits, so Dr. med. S.___, müsse

bedacht werden, dass der Explorand unter Drogeneinfluss gestanden sei, auch

heute noch übermässig Alkohol konsumiere, wie aufgrund der Laborabklärungen

anzunehmen sei. Dies führe zu einer direkten Veränderung der Persönlichkeitsstruktur,

insbesondere die antriebssteigernden Drogen, wie Kokain oder amphetaminhaltige

Drogen, die stark psychoaktiv seien. Drogenabhängige Personen wiesen ein

Verhalten auf, welches durchaus mit einer Persönlichkeitsstörung gleichgestellt

werden könne. Ohne Drogenkonsum könnten Betroffene im Verhalten und der

Persönlichkeitsstruktur unauffällig wirken. Es sei deshalb nicht sicher

möglich, Personen bei aktivem Drogenkonsum hinsichtlich der

Persönlichkeitsstruktur genügend verlässlich einzustufen und zu beurteilen.

Auch der Alkoholüberkonsum führe zur gleichen diagnostischen Unsicherheit, da eine

psychoaktive Wirkung bestehe. Weiterhin müsse bedacht werden, dass unter

dauerhaftem Alkoholkonsum auch die Stimmung im Sinne eines depressiven

Zustandes verändert werden könne. Eine affektive Störung führe zudem ebenfalls

zu einer Verschleierung der Persönlichkeitsstruktur, wodurch eine

Persönlichkeitsdiagnostik im depressiven Zustand ebenfalls nicht verlässlich

durchgeführt werden könne. Aus diesen Gründen handle es sich daher bei der

angenommenen Persönlichkeitsstörung allenfalls um eine Vermutungsdiagnose. Es

könne daher einzig die bereits im Vorfeld angenommene Persönlichkeitsakzentuierung

in Betracht gezogen werden, da sich gewisse auffällige Verhaltenszüge zeigten,

wobei vorwiegend die narzisstischen Züge imponierten, indem der Explorand seine

Leistungen wiederholt in den Vordergrund stelle, sich aktuell allerdings eher

negativ sehe, ohne genügende Fähigkeiten, eine Leistung zu vollbringen. Inwieweit

emotional labile Züge oder impulsive Züge zeitlebens eine Rolle gespielt hätten,

sei unklar. Einzig aufgrund der Suizidreaktionen eine impulsive

Persönlichkeitstendenz anzunehmen, reiche nicht aus, denn es müsste schon vorgängig

die Tendenz bestanden haben, in verschiedenen Situationen impulsiv zu

reagieren. Auch nach den Suizidversuchen seien keine derartigen Züge

auszumachen. Der Untersucher sei daher der Meinung, dass impulsive Züge nicht

zum Persönlichkeitsprofil passten. Die Suizidversuche müssten eher im Rahmen der

damaligen belastenden Umstände interpretiert werden, indem der Explorand im

Rahmen der Bilanzierung entsprechende Konsequenzen daraus gezogen habe. Es hätten

sich aber Hinweise auf dependente Strukturen gezeigt. Es müsse bedacht werden,

dass der Explorand nie von seiner Mutter losgekommen sei und diese bis zu ihrem

Tod gepflegt habe. Weiterhin falle auf, dass er auch grosse Schwierigkeiten

habe, ohne seine Schwester sein Leben zu führen und eine dauernde Angst davor

bestehe, dass ihr ein Unglück geschehen könnte. Es bestehe eine deutliche

Abhängigkeit von ihr.

Hinweise auf eine andere

Persönlichkeitsproblematik hätten nicht gefunden werden können, insbesondere könne

die von Dr. med. P.___ angenommene dissoziale Tendenz nicht bestätigt werden.

Der Explorand sei eher der Meinung, dass er sich anpassen müsste, es bestünden keine

Hinweise auf eine erhöhte querulatorische Neigung. Er wirke allenfalls

eigenwillig. Im Weiteren könne aufgrund einer allfälligen Persönlichkeitsproblematik

nicht ohne Weiteres ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Es

müsse bedacht werden, dass sich eine Persönlichkeitsstörung seit mindestens dem

frühen Erwachsenenalter bemerkbar mache, also auch zum Zeitpunkt, als der Explorand

noch vollwertig arbeitsfähig gewesen sei. Es könnte dadurch allenfalls

angenommen werden, dass nicht alle Tätigkeiten geeignet seien aufgrund der

Persönlichkeitsstruktur. Da eine Persönlichkeitsstörung nicht sicher bestätigt

werden könne, doch auch nicht ausgeschlossen werden könne, werde sie in die

differentialdiagnostische Überlegung mit einbezogen.

10.2.2 Zur depressiven Störung führt

der gerichtlich bestellte Gutachter aus, es hätten sich Symptome gezeigt, wie

sie bei einer depressiven Störung vorkämen, allerdings nicht in gravierendem

Ausmass. Der Beigeladene sei in der Lage, seinen Alltag zu gestalten, könne sich

um den Hund kümmern, auch um den Haushalt, er schaue auch fern. Er benötige

diesbezüglich keine Hilfe. Er gebe eine subjektiv verminderte

Konzentrationsfähigkeit an, was in der Untersuchung nicht auffalle, es

bestünden ein vermindertes Selbstwertgefühl, ein Gefühl von Wertlosigkeit, eine

negativistische Haltung, Suizidgedanken, er gebe Schlafstörungen und schlechte

Träume an und verminderten Appetit. Es seien daher akzessorische Symptome

vorhanden, wie sie bei depressiven Störungen auftreten könnten. Es werde daher

die Diagnose einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Störung

bestätigt, die Kriterien für eine schwergradige depressive Störung seien nicht

erfüllt, da er im Alltag nicht stark beeinträchtigt sei. Aus diesen Gründen lasse

sich heute die Annahme von Dr. med. P.___, dass keine depressive Störung vorliege,

nicht ohne Weiteres bestätigen. Es sei aber denkbar, dass sich der Explorand

bei der damaligen Abklärung in einem besseren affektiven Zustand befunden habe.

Es seien aber von Dr. med. P.___ die vorgängigen Angaben zu wenig

berücksichtigt und dadurch eine depressive Störung verneint worden. Nach dem

bisherigen Verlauf müsse aber von einem labilen psychischen Zustand ausgegangen

werden, wodurch auch affektive Schwankungen anzunehmen seien. Inwieweit in der

Vergangenheit bereits depressive Phasen existiert hätten, die remittierten, könne

heute nicht rekonstruiert werden, es stünden keine entsprechenden Angaben zur Verfügung,

weswegen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung aus formalen Gründen

nicht angenommen werden könne. Es bestehe allerdings ein prolongierter Verlauf über

einen längeren Zeitraum, wobei Schwankungen im Verlauf durchaus üblich seien bei

derartig langer Dauer über Jahre. Schwergradige depressive Episoden seien bisher

nicht beschrieben worden, doch wechsle der affektive Zustand und hänge auch

stark von den äusseren Belastungen ab. Es bestünden demnach reaktive

Komponenten, wobei die Persönlichkeitsstruktur diesbezüglich ebenfalls eine

Rolle spiele. Diese Ausführungen sind plausibel und überzeugend. Sie lassen

sich mit den Vorakten vereinbaren. Ihnen kann auch unter Berücksichtigung der

anderslautenden Einschätzung des Administrativgutachters Dr. med. P.___, der

eine depressive Störung verneint hatte (vgl. E. II. 8.12 hiervor), Beweiskraft

beigemessen werden.

10.3 Des Weiteren begründet der

Gutachter seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen eingehend und

nachvollziehbar (A.S. 77): Der Explorand müsse als vermindert belastbar

eingestuft werden, er sei schneller erschöpft, er sei nicht mehr

durchsetzungsfähig, er habe Mühe, komplexe Tätigkeiten zu planen und zu

organisieren und die Übersicht zu gewinnen, so dass insgesamt von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit als selbstständiger Unterakkordant in der Küchenmontage

ausgegangen werden müsse seit Juli 2016.

Der Explorand sei nicht in der Lage,

selbstständige Tätigkeiten durchzuführen. Die Arbeit müsste klar vorgegeben

sein, einfach strukturiert, er könne nicht unter Zeitdruck arbeiten, er könne keine

Verantwortung übernehmen. Er sollte sich jeweils nicht neuen Bedingungen am

Arbeitsplatz anpassen müssen, auch nicht verschiedenen sozialen Kontakten anpassen

müssen, ein konstantes Arbeitsteam und eine Ansprechperson müssten vorhanden

sein. Eine derartige Tätigkeit sei ihm möglich. Es bestehe allerdings ein erhöhter

Pausenbedarf aufgrund der Ermüdbarkeit. Er müsste die Möglichkeit haben, sich

zu erholen. Es könne ihm daher eine derartige Tätigkeit nur noch halbtags

zugemutet werden, weswegen von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei,

wobei bei einer derartigen Tätigkeit keine zusätzliche Leistungseinschränkung

anzunehmen sei.

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit (A.S.

77 f.) führt der Gutachter sodann aus, es sei anzunehmen, dass der Zustand

wechselhaft sei, was dem natürlichen Verlauf auch einer chronifizierten depressiven

Störung entspreche, wobei auch äussere Faktoren eine grosse Rolle gespielt

hätten. Das aktuell verlaufende Versicherungsverfahren wirke sich insgesamt

ungünstig auf den Zustand aus. Es sei deshalb anzunehmen, dass anlässlich der

Begutachtung bei Dr. med. P.___ ein affektiv besserer Zustand vorhanden gewesen

sei. Es sei allerdings nicht möglich, genaue Zeitabschnitte anzugeben, dazu

seien die Angaben in den Unterlagen zu ungenau, weswegen einzig eine Annahme

gemacht werden könne. Es sei anzunehmen, dass bis zum Zeitpunkt der

Begutachtung bei Dr. med. P.___ im Oktober 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit

für jede Tätigkeit bestanden habe und seit dieser Begutachtung eine Teilarbeitsfähigkeit

für angepasste Tätigkeiten, wie unter Punkt 6 dargelegt worden sei.

10.4 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass

die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.

Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 10.2

hiervor) verwiesen werden. Zudem führt der Gutachter aus, es müsse aufgrund der

affektiven Störung eine gewisse Beeinträchtigung angenommen werden, indem der

Explorand antriebsgehemmt sei, es bestehe auch eine Beeinträchtigung der

Freudfähigkeit. Es könne ein erhöhter Pausenbedarf begründet werden, was sich

darin äussere, dass sich der Explorand tagsüber ausruhe und schlafe.

Andererseits sei er in der Lage, sich um seinen Hund und den Haushalt zu kümmern,

er könne auch einigen Interessen nachgehen, indem er z.B. die Zeitung lese oder

sich interessante Fernsehsendungen ansehe. Es bestünden demnach gewisse

nachvollziehbare Beeinträchtigungen, allerdings nicht eine komplette

Blockierung und der Explorand sei nur punktuell auf Hilfe angewiesen, wie z.B.

heute, indem er sich in einem sehr angespannten Zustand befunden habe und habe begleitet

werden müssen. Im Alltag helfe ihm teilweise die Schwester in Spannungszuständen

(A.S. 75). Aus den Ausführungen geht somit hervor, dass der Beigeladene

vor allem aufgrund der affektiven Störung leicht- bis mittelgradig

eingeschränkt ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, der

Explorand verfolge konsequent ambulante Therapiemassnahmen, medikamentöse

Massnahmen seien ebenfalls eingesetzt worden und hätten wegen Nebenwirkungen

abgesetzt werden müssen. Es bestehe ein Leidensdruck. Es seien bisher keine

stationären Massnahmen zur Behandlung des psychischen Zustandes durchgeführt

worden, einzig nach dem Suizidversuch habe eine stationäre Behandlung stattgefunden,

was nach dem prolongierten Verlauf allerdings nicht ausreichend sei. Es wäre

zumindest noch einmal eine stationäre Massnahme in Betracht zu ziehen,

allenfalls sollte ebenfalls eine teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik

diskutiert werden. Es müssten zudem auch die medikamentösen Massnahmen mit

pharmakologisch erfahrenen Experten noch einmal evaluiert werden (A.S. 75).

Aufgrund des weiterhin persistierenden Alkoholkonsums mit ungünstigem Einfluss

auf den psychischen Zustand sei zu fordern, den Alkoholkonsum dringend

konsequent zu stoppen. Dem Exploranden wäre dies zuzumuten. Weiterhin müsste

ein Verzicht auf jegliche persönlichkeitsverändernden Drogen gefordert werden.

Erst dann sei es möglich, die Persönlichkeit therapeutisch mit Hilfe von

konsequenten psychotherapeutischen Massnahmen anzugehen. Inwieweit der

Explorand die notwendige Bereitschaft aufbringe, um sich auf einen derartigen

Prozess einzulassen, sei schwierig zu beurteilen, denn es benötige eine hohe

Motivation, die zurzeit nicht gegeben sei. Die depressive Störung könnte mit

Hilfe geeigneter pharmakologischer Massnahmen gebessert werden, wobei aufgrund

der bisherigen Erfahrungen mit massiven Nebenwirkungen ein pharmakologischer

Experte beigezogen werden müsste. Es könne erwartet werden, dass durch den Verzicht

auf Alkohol die Stimmung günstig beeinflusst werden könnte, im besten Fall sei auch

eine Remission der depressiven Störung nicht ausgeschlossen. Es wäre sinnvoll, wenn

ein Beginn einer derartigen Therapie im stationären Rahmen erfolge und danach ambulant

weitergeführt werde, allenfalls vorübergehend in einer Tagesklinik. Es könnte

erwartet werden, dass sich der Zustand zunehmend stabilisiere und sich auch die

Arbeitsfähigkeit verbessern lassen könnte (A.S. 78). Gestützt auf diese

Ausführungen kann somit weder von einer Behandlungsresistenz noch von einer

definitiven Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich eine solche

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Wie aus den gutachterlichen Ausführungen (s. E. II. 10.2.2 hiervor)

ersichtlich, bestanden in der Vergangenheit mit der im Verlauf schwankenden

depressiven Störung sowie dem Alkohol- und Drogenkonsum durchaus relevante

Komorbiditäten, welche in Wechselwirkung mit der Persönlichkeitsproblematik

standen. Dagegen wurden im Gutachten im Zeitpunkt der Begutachtung keine

relevanten Komorbiditäten mehr genannt, denen eine erhebliche

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre.

Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad» mit den Komplexen «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» ist dem

Gutachten zu entnehmen, ungünstig mache sich sicher die labile Persönlichkeitskonstellation

bemerkbar, indem der Explorand sehr gekränkt reagiere und sich daher auch

zurückziehe, was sich ungünstig auf die depressive Störung auswirke. In diesem

Sinne müsse die Persönlichkeitsstruktur ebenfalls als beeinträchtigend

eingestuft werden, auch wenn keine sichere Persönlichkeitsstörung diagnostiziert

werden könne, doch bestehe zumindest eine labile Persönlichkeitskonstellation. Ungünstig

wirke sich die gesamte psychosoziale Situation aus. Es bestehe nun ein Rechtsstreit

darüber, welche Leistungen der Explorand erhalten sollte. Schon im Vorfeld hätten

diagnostische Unklarheiten und auch widersprüchliche Einschätzungen der

Leistungsfähigkeit bestanden. Es sei von einer vollständigen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bis zu voller Leistungsfähigkeit ausgegangen worden. Die IV habe

sich für eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entschieden, während

die Pensionskasse eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit sehe. Dies führe

auch zu einer starken Verunsicherung. Es bestehe eine dauerhafte Spannung durch

diesen ungeklärten Zustand, der dem Exploranden nachvollziehbar zusetze und

auch Ängste schüre, wie er selbst darlege. Diese dauerhafte Spannung führe

ebenfalls zu einer Beeinträchtigung des affektiven Zustandes, da keine

Entspannung möglich sei. Dies führe wiederum dazu, dass therapeutische Massnahmen

nur schwierig durchzuführen seien und die Erfolgsaussichten gering seien.

Weiterhin bestehe nun ein prolongierter Verlauf, wodurch die Chronifizierung

zunehme (A.S. 75).

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie

«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die

diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im

Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen

(beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist

(BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im Gutachten ausgeführt

wurde, fänden sich gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen, indem der Explorand

heute weniger depressiv wirke als aufgrund seiner subjektiven Angaben

angenommen werden könnte. Auch der Tagesablauf zeige auf, dass er in der Lage sei,

zumindest einigen Aktivitäten nachzugehen und sich für gewisse Belange einzusetzen,

er könne sich auch um seinen Hund kümmern, auch wenn er sich teilweise

überfordert fühle durch das lebhafte Wesen des Hundes. Der subjektive

Schweregrad lasse sich demnach nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Es bestehe

eine ausgesprochene narzisstische Verletzlichkeit durch die oben dargelegte

Persönlichkeitsstruktur, was erkläre, weswegen die subjektive Beeinträchtigung

höher sei als von aussen angenommen werden könnte. Der Explorand sei in der

Lage, Termine wahrzunehmen, habe aber Mühe bei ausserordentlichen Terminen,

wie z.B. einer Abklärung wie heute, wobei dies nachvollziehbar eine

erhöhte Anspannung verursache. Bei alltäglichen Terminen bestehe keine

Beeinträchtigung. Er sei in der Lage, Aufgaben zu strukturieren. Er habe

teilweise Mühe, sich verschiedenen Begebenheiten anzupassen, die Flexibilität

und Umstellfähigkeit sei beeinträchtigt, vor allem unbekannte Situationen

verunsicherten ihn und führten zu Ängsten. Er habe teilweise Mühe, die

fachlichen Kompetenzen anzuwenden, wie auch bei der Arbeitsabklärung

festgestellt worden sei, er habe grosse Schwierigkeiten, einen Entscheid zu

fällen oder sich ein Urteil zu bilden, es bestehe eine Verunsicherung, auch

eine gewisse Abhängigkeit von aussen. Die Durchhaltefähigkeit könne als

mittelgradig eingeschränkt eingestuft werden, indem er tagsüber Pausen einlegen

müsse, er sei schneller erschöpft. Er könne sich selbst behaupten. Im

Kontaktverhalten wirke er nicht wesentlich beeinträchtigt, wobei er zeitlebens

nie viele Kontakte gepflegt habe, insbesondere keine tragenden Freundschaften.

Es hätten tragende Beziehungen innerhalb der Familie bestanden. Die

Gruppenfähigkeit dürfte eher eingeschränkt sein, indem der Explorand schnell

überfordert sei. Er pflege familiäre Beziehungen, intime Beziehungen schon seit

Jahren nicht mehr. Er sei in der Lage, sich teilweise zu aktivieren, die

Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, die Verkehrs- und Wegefähigkeit sei grundsätzlich

vorhanden. Es bestünden demnach einige leichte bis mittelschwere

Beeinträchtigungen, wodurch sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

begründen lasse, insbesondere bei komplexen Tätigkeiten oder Tätigkeiten, wo er

Verantwortung übernehmen müsste (A.S. 76). Somit ist zusammenfassend von einer

im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden, weshalb diesbezüglich von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen

ist.

10.5 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. S.___ genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt, womit die

psychiatrische Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf

abgestellt werden kann.

Sodann ist auch die von Dr. med. S.___

in seinem Gutachten vorgenommene Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

gestützt auf die Vorakten schlüssig (s. E. II. 10.3 hiervor). Er

kommt zum Ergebnis, dass bis zum Zeitpunkt der Begutachtung bei med. Dr. P.___

im Oktober 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bestanden habe

und seit dieser Begutachtung eine Teilarbeitsfähigkeit für angepasste

Tätigkeiten, wie vom Gerichtsgutachter beschrieben, bestehe. Nach dem bisherigen

Verlauf, so Dr. med. S.___, müsse von einem labilen psychischen Zustand

ausgegangen werden, wodurch auch affektive Schwankungen anzunehmen seien.

Schwergradige depressive Episoden seien bisher nicht beschrieben worden, doch

wechsle der affektive Zustand und hänge auch stark von den äusseren Belastungen

ab. Es bestünden demnach reaktive Komponenten, wobei die

Persönlichkeitsstruktur diesbezüglich ebenfalls eine Rolle spiele (A.S. 74). Unter

Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es nachvollziehbar, wenn Dr. med. S.___

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zur Begutachtung bei Dr. med. P.___

ausgeht, bei welcher eine Besserung des affektiven Zustands festzustellen war. Bestätigt

wird seine Annahme durch die Einschätzungen der Leistungsfähigkeit sämtlicher

Mediziner, welche den Beigeladenen bis zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr.

med. P.___ in psychiatrischer Hinsicht untersucht resp. die Akten beurteilt

haben. So sind sowohl der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___

(vgl. E. II. 8.5 und 8.10 hiervor; IV-Nr. 52 und AK-Nr. 62) als auch

der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ (E. II. 8.3 hiervor; IV-Nr. 36.3)

und RAD-Ärztin Dr. med. O.___ (E. II. 8.11 hiervor; IV-Nr. 64,

S. 2 ff.) von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dr. med. S.___

begründet die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % mit dem Umstand, dass

sich der Beigeladene anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. P.___ in

einem affektiv besseren Zustand befunden habe, was mit Blick auf die

Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr. med. P.___ im

Administrativgutachten als plausibel erscheint. Demnach ist von folgendem

Verlauf auszugehen: Ab Juli 2016 bis Oktober 2018 bestand eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit und ab 5. Oktober 2018 (Zeitpunkt der Begutachtung bei

Dr. med. P.___) bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit.

10.6 Der Beweiswert des Gutachtens von

Dr. med. S.___ wird sodann auch nicht durch die von der Beschwerdegegnerin und

dem Beigeladenen mit Stellungnahmen vom 28. Februar 2022 (A.S. 93 ff.) sowie

vom 17. März 2022 (A.S. 100 f.) vorgebrachten Rügen geschmälert. Bezüglich der

retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Seiten des

Gerichtsgutachters rügt die Beschwerdegegnerin, dass diese rein spekulativer

Natur sei. Wenn überhaupt, könnte die im Gerichtsgutachten vorgenommene

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit frühestens ab Erstellungszeitpunkt des

Gerichtsgutachtens vom 4. November 2021 Gültigkeit haben. Es mag zwar zutreffen,

dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___ auf dessen

Annahmen beruht. So hält der Gerichtsgutachter selbst fest, dass es nicht

möglich sei, genau Zeitabschnitte anzugeben, da die Angaben in den Unterlagen

zu ungenau seien. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind die

Einschätzungen des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___ sehr

wohl begründet und nachvollziehbar. Es kann dazu auf das vorgehend Gesagte

verwiesen werden (E. II. 10.5 hiervor). Des Weiteren bringt die

Beschwerdegegnerin vor, es bestünden zwingende Gründe, vom Gerichtsgutachten

abzuweichen, da darin nicht überzeugend dargelegt werde, dass es vorliegend

nicht möglich gewesen sein soll, die rechtserhebliche Frage zu beantworten, ob

die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien oder nicht. Dem ist

entgegenzuhalten, dass Dr. med. S.___ in seinem Gutachten sehr wohl nachvollziehbar

und überzeugend darlegt, weshalb eine Persönlichkeitsstörung weder sicher

bestätigt noch gänzlich ausgeschlossen werden kann. So beschäftigt sich Dr.

med. S.___ ausführlich mit der Persönlichkeitsproblematik des Beigeladenen (A.S.

71 ff.). Er nennt sämtliche Aspekte, die für eine Persönlichkeitsstörung

sprechen und kommt zum Ergebnis, dass sich durchaus Kriterien fänden, wie sie

für eine Persönlichkeitsstörung zuträfen (A.S. 78). Andererseits nennt er

gewichtige Faktoren, welche eine verlässliche Persönlichkeitsdiagnostik

erschweren: So habe der Beigeladene unter Drogeneinfluss gestanden und

konsumiere auch heute noch übermässig Alkohol. Dies führe zu einer direkten

Veränderung der Persönlichkeitsstruktur. Es sei deshalb nicht sicher möglich,

Personen bei aktivem Drogenkonsum hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur

genügend verlässlich einzustufen und zu beurteilen. Dasselbe gelte für den

Alkoholkonsum. Weiter müsse bedacht werden, dass unter dauerhaftem

Alkoholkonsum auch die Stimmung im Sinne eines depressiven Zustandes verändert

werden könne. Eine affektive Störung führe zudem ebenfalls zu einer

Verschleierung der Persönlichkeitsstruktur, wodurch eine Persönlichkeitsdiagnostik

im depressiven Zustand ebenfalls nicht verlässlich durchgeführt werden könne. Zudem

stünden keine Erfahrungen zur Verfügung, wie sich die Persönlichkeit ohne

Drogen- und Alkoholkonsum darstellen würde. Psychiatrische Berichte stünden

erst ab 2016 zur Verfügung, wobei diese teilweise nicht verwertbar seien. Im

Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. S.___ die

Persönlichkeitsstörung lediglich als Verdachtsdiagnose stellt und diese in die

differenzialdiagnostische Überlegung miteinbezieht. Inwiefern die im Gegensatz

zum Administrativgutachter diagnostizierte depressive Störung dafür sprechen

sollte, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen seit der

Administrativbegutachtung verschlechtert haben sollte, so wie es die

Beschwerdegegnerin vorbringt, wird weder näher begründet noch erscheint dies

nachvollziehbar. Wie Dr. med. S.___ überzeugend darlegt, wurde beim

Beigeladenen bereits seit längerer Zeit eine depressive Störung diagnostiziert und

die gegenteilige Annahme von Dr. med. P.___, wonach keine depressive Störung

vorliege, lässt sich nur schwer mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte

vereinbaren (siehe dazu E. II. 10.2.2 hiervor). Ausserdem geht der

Gerichtsgutachter selbst von einer seit dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr.

med. P.___ höheren Leistungsfähigkeit und somit von einem gegenüber der

Vergangenheit gebesserten Gesundheitszustand des Beigeladenen aus. Bezüglich

der gemäss Beschwerdegegnerin im Gerichtsgutachten nicht berücksichtigten, im

Urin nachgewiesenen Benzodiazepine ist festzuhalten, dass in den Akten keine hinreichenden

Anhaltspunkte für eine fortbestehende Suchtproblematik ersichtlich sind und von

Seiten des Beigeladenen auch keine Suchtproblematik geltend gemacht wurde. So

gibt der Beigeladene anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. S.___ zum

Tagesablauf an, dass er abends zum Einschlafen das Medikament Temesta einnehme

(A.S. 65), welches Benzodiazepine enthält.

Der Beigeladene macht geltend, die

Beurteilung im Gerichtsgutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar und

setze sich nicht hinreichend mit den anderslautenden medizinischen

Beurteilungen, insbesondere nicht mit den zahlreichen Berichten des

behandelnden Psychiaters auseinander. Der Beweiswert einer Expertise setzt

voraus, dass die Vorakten Berücksichtigung finden. Der Gutachter hat sich im

Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen,

soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext

– hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig

vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei

der Untersuchung in seine Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens

zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je

grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu

klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Entgegen der

Behauptung des Beigeladenen setzt sich Dr. med. S.___ ausführlich mit den

anderslautenden medizinischen Berichten, auch mit jenen des behandelnden

Psychiaters Dr. med. C.___, auseinander und bezieht sie seine Beurteilung ein (siehe

A.S. 70 ff.). In Bezug auf die Berichte von Dr. med. C.___ und die darin

gestellte Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit mit dependenten und

emotional impulsiven Zügen hält Dr. med. S.___ zutreffend fest, der Bericht von

Dr. med. C.___ vom Januar 2018 sei sehr knapp gehalten und daher nicht

aussagekräftig. Im Verlauf des Gutachtens befasst sich der Gerichtsgutachter

aber eingehend mit den von Dr. med. C.___ diagnostizierten dependenten und

emotional instabilen Zügen (A.S. 73). Was die anderslautende Beurteilung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beigeladenen durch Dr. med. C.___ anbelangt,

wonach der Beigeladene zu 80 % resp. 100 % arbeitsunfähig sei

(vgl. E. II. 8.10 und 8.15 hiervor), ist darauf hinzuweisen,

dass auch Dr. med. S.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

bis zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. P.___ ausgeht. Seine

Einschätzung, wonach ab dem Zeitpunkt dieser Begutachtung eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen wie

oben dargelegt nachvollziehbar (siehe E. II. 10.5 hiervor). Es ist darauf

hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her

nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden

Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven

Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen

gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Des Weiteren

sind die Therapievorschläge des Gerichtsgutachters entgegen der Behauptung des

Beigeladenen mit der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit durchaus vereinbar, zumal

die Durchführung solcher Massnahmen keine unabdingbare Voraussetzung für die

Umsetzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit

darstellt und der Gerichtsgutachter lediglich davon ausgeht, dass sich die

bestehende Arbeitsfähigkeit dadurch noch verbessern könnte. Sodann ist kein Widerspruch

darin zu erkennen, wenn Dr. med. S.___ davon ausgeht, dass berufliche

Massnahmen zum aktuellen Zeitpunkt nicht nutzbringend durchführbar seien,

gleichzeitig aber eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. So sieht sich der

Beigeladene zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage, einer beruflichen

Tätigkeit nachzugehen (A.S. 68).

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass

vorliegend keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht werden, die

im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet

wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Sodann gilt es zu

berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von behandelnden Ärzten

der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach diese mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122

V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt,

sondern ebenso für die behandelnden Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März

2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Folglich

vermag auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. C.___ vom 26. Januar 2022 die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der Ergebnisse des psychiatrischen Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu

stellen, zumal sich aus den Ausführungen im Bericht keine neuen Erkenntnisse

ergeben, welche Zweifel am Beweiswert des Gerichtsgutachtens erwecken.

10.7 Zusammenfassend kann demnach auf

das voll beweiswertige Gutachten von Dr. med. T.___ abgestellt werden. So

ist der Beigeladene in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenmonteur im

Akkord ab Juli 2016 voll arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit hingegen

ist dem Beigeladenen ab Oktober 2018 (Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. med. P.___)

eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar.

11. Zu beurteilen ist im Weiteren

die Frage, ob der Beigeladene die attestierte Restarbeitsfähigkeit

wirtschaftlich verwerten kann.

11.1 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt,

welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist, ist

gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage

nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das

gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen

Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist

nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur

Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven

und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch

keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist

nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht

von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde (ausgeglichener

Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst

verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen

Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Er umfasst auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen

Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers

rechnen können. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil

umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer

Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare

Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1, 8C_94/2018

vom 2. August 2018 E. 6.2, 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018

E. 5.2.2, 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, 8C_669/2013 vom

17. Januar 2014 E. 4.3.2 und 9C_124/2010 vom 21. September 2010

E. 2.2, je mit Hinweisen).

Art und Mass dessen, was einer

versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet

sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den

allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der

Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise

massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der

infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2 mit

Hinweisen).

11.2 Massgeblicher Zeitpunkt für die

verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist der Zeitpunkt des Feststehens der

medizinischen Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit. Vorliegend kann dieser

Zeitpunkt frühestens auf den 5. Oktober 2018, mit dem Erstellen des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. P.___, festgelegt werden. Damals war der Beigeladene 50jährig.

Es ist vorliegend im Weiteren davon auszugehen, dass der Beigeladene aufgrund

seines bisherigen beruflichen Werdeganges, seiner Ausbildung zum Zimmermann und

den beruflichen Erfahrungen als Küchenmonteur seine Restarbeitsfähigkeit bei

einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich zu verwerten vermag. Dies

bestätigt auch der Gerichtsgutachter, indem er davon ausgeht, dass dem Beigeladenen

eine angepasste Verweistätigkeit zu 50 % zumutbar sei (vgl. E. II. 10.3

hiervor). Daher besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich die Möglichkeit der

Ausübung von Hilfsarbeiten. Es ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zudem davon

auszugehen, dass es eine Stelle mit den dem Beigeladenen noch zumutbaren

Tätigkeiten mit entsprechenden Einschränkungen (gemäss Dr. med. S.___ ist der

Beigeladene nicht in der Lage, selbstständige Arbeiten durchzuführen; die

Arbeit müsste klar vorgegeben sein, einfach strukturiert, er könne nicht unter

Zeitdruck arbeiten, er könne keine Verantwortung übernehmen; der Beigeladene

sollte sich jeweils nicht neuen Bedingungen am Arbeitsplatz anpassen müssen,

auch nicht verschiedenen sozialen Kontakten anpassen müssen, ein konstantes

Arbeitsteam und eine Ansprechperson müssten vorhanden sein; er müsste die

Möglichkeit haben, sich zu erholen) gibt. Somit kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Beigeladenen

zumutbare Tätigkeiten offenhält. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit ist

deshalb nicht als unverwertbar zu qualifizieren.

12. Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. II. 3 hiervor).

12.1 Für den Einkommensvergleich

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also am 1. Januar

2018, respektive der relevanten Veränderung im Oktober 2018, massgebend (BGE 128 V 174, 129 V 222).

12.2 Das Valideneinkommen von CHF 78’000.00

stützt sich auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 10. Juli 2019 (IV-Nr. 78).

Es lässt sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.

12.3 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

12.3.1 Wie bereits oben ausgeführt

(vgl. E. II. 10.7 hiervor), ist davon auszugehen, dass es dem Beigeladenen ab

Oktober 2018 möglich ist, eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 50 %

auszuüben. Da der Beigeladene bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt

für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt werden. Gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level ist von einem

monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'340.00 auszugehen

(LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1

«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist

auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochzurechnen

(CHF 5'340.00 x 12 [: 40 x 41,7] =

CHF 66'803.40) und an den Nominallohnindex für das Jahr 2018 anzupassen

(: 104,4 [2016] x 105,4 [2018]). Damit ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit

von 50 % ein Tabellenlohn von CHF 33'721.65 (50 % von

CHF 67'443.30).

12.3.2 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b / aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung

der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu

schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75

E. 5b / bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts

9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist

insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im

Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb S. 78).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken, besteht kein Raum. Dem

Beigeladenen wurde vorliegend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Unter

dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit

vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit

(LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom

29. April 2019 E. 5.2). Gemäss den statistischen Werten für das Jahr

2012 verdienen Männer ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 50 – 74 %

(CHF 6'080.00) gerundet lediglich 0.1 % weniger als

Vollzeiterwerbstätige (CHF 6'088.00). Somit wäre ein Arbeitspensum von

50 % kein Grund für einen Abzug und es kann offenbleiben, ob der

Gerichtsgutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in diesem Sinn oder als

Leistungsminderung innerhalb eines vollen Pensums verstanden haben will. Es

gilt jedoch zu beachten, dass wegen der psychischen Einschränkungen des Beigeladenen,

welcher unter anderem keine selbstständigen Tätigkeiten durchführen kann, nicht

unter Zeitdruck arbeiten sowie keine Verantwortung übernehmen kann, das

Spektrum an möglichen Arbeitsstellen reduziert wird und er verglichen mit einem

gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf

eine Anstellung hat. Diese Umstände rechtfertigen einen leidensbedingten Abzug

vom Tabellenlohn. Nach dem Gesagten erscheint aufgrund der gegebenen Umstände ein

leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen.

12.3.3 Damit beträgt das

Invalideneinkommen ab dem 5. Oktober 2018 CHF 30'349.60.

12.4 Damit ergeben sich folgende

Invaliditätsgrade: Per 1. Januar 2018 100 %; per 5. Oktober 2018 61 %

(Valideneinkommen CHF 78'000.00 / Invalideneinkommen CHF 30'349.60 [CHF 33'721.65

abzüglich 10 %]). Somit hat der Beigeladene unter Berücksichtigung des

Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 IVG), sowie der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a

Abs. 1 IVV folgende Rentenansprüche: Vom Januar 2018 bis Januar 2019 Anspruch

auf eine ganze Rente und ab 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

13. Nach dem Gesagten sind die

vorliegend angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar und

13. Februar 2020, worin dem Beigeladenen eine ganze Invalidenrente zugesprochen

wurde, aufzuheben. Dem Beigeladenen ist ab 1. Januar 2018 eine ganze

Invalidenrente und ab 1. Februar 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

14.

14.1 Sowohl

der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin sind als

Sozialversicherungsträger nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen

Prozessgrundsatz keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der (teilweise)

obsiegende Beigeladene hat demgegenüber einen Anspruch auf einen vollen Parteikostenersatz

zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ist das Quantitative einer Leistung streitig,

rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nur,

wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst. Bei Streitigkeiten um

die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein

deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die

beantragte ganze Rente, sondern nur eine geringere Teilrente zugesprochen wird

(Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 mit

Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird die Aufhebung der Verfügungen vom

29. Januar und 13. Februar 2020 sowie die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Rechtsbegehren, A.S. 18).

Der Beigeladene beantragt die Abweisung der Beschwerde (vgl. Rechtsbegehren,

A.S. 41). Zugesprochen wird ihm eine ganze Rente vom 1. Januar 2018 bis

31. Januar 2019 und ab 1. Februar 2019 eine Dreiviertelsrente. Diese

Konstellation, wonach der Beigeladene im Grundsatz obsiegt und lediglich im

Masslichen (teilweise) unterliegt, rechtfertigt nach dem Gesagten die

Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die

Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf

den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung

der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

Die Vertretung des Beigeladenen macht in

ihrer Kostennote vom 26. August 2020 (A.S. 48) bis und mit 26. August 2020

einen Aufwand von 5.1 Stunden und mit Kostennote vom 16. März 2022 (A.S. 98) für

den Zeitraum vom 26. August 2020 bis 16. März 2022 einen Aufwand von 14.4

Stunden geltend, somit total 19.5 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF

230.00. Aufgrund der besonderen Verhältnisse lässt sich ein erhöhter Aufwand

nachvollziehen, nicht aber in diesem Ausmass. So wird in der Kostennote vom 26.

August 2020 für die Beschwerde/Korrespondenz ein Zeitaufwand von 2.4 Stunden

geltend gemacht. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 (A.S. 37) wurden zwar noch

ein Arztbericht eingereicht. Der grösste Teil des übrigen Aufwands ist für

Fristerstreckungsgesuche entstanden, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand

gelten, der im Stundenansatz inbegriffen ist und nicht separat entschädigt wird.

Die Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. Juni 2020 (A.S. 41 f.), worin sich die

Vertretung den Ausführungen der Beschwerdegegnerin anschliesst, umfasst ebenfalls

nur einige wenige Zeilen. Auch der anschliessend entstandene Aufwand bis 16.

März 2022 von insgesamt 14.4 Stunden erscheint nicht nachvollziehbar. Mit der

Stellungnahme vom 28. Februar 2022 (A.S. 93 ff.) wurden Ausführungen

zum Gerichtsgutachten gemacht sowie weitere Unterlagen eingereicht, unter

anderem auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___

vom 26. Januar 2022. Wie sich die geltend gemachten 8.4 Stunden für die

«Korrespondenz» konkret zusammensetzen, lässt sich aber nicht nachvollziehen. Dazu

ist nochmals festzuhalten, dass reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung

von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme

von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu

vergüten sind. Daher wird der geltend gemachte Aufwand von total 19.5 Stunden

pauschal auf 15 Stunden gekürzt. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 230.00 ergibt sich somit eine volle Entschädigung von CHF 3'508.10

einschliesslich Auslagen (CHF 23.40 + 34.70).

14.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss haben von den

auf CHF 600.00 festzusetzenden Verfahrenskosten die Beschwerdeführerin

drei Viertel (CHF 450.00) und die Beschwerdegegnerin einen Viertel

(CHF 150.00) zu tragen. Nach Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses

ist der Beschwerdeführerin die Differenz von CHF 150.00 zurückzuerstatten.

14.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. S.___ vom 4.

November 2021 von CHF 4'800.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Verfügungen vom 29. Januar und 13. Februar 2020 aufgehoben. Der

Beigeladene hat ab 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2019 einen Anspruch

auf eine ganze Rente und ab 1. Februar 2019 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem

Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 3'508.10 (inkl. Auslagen) zu

bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden zu CHF 450.00 der Beschwerdeführerin und zu CHF 150.00 der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Differenz zum geleisteten Kostenvor-

schuss von CHF 600.00 in

der Höhe von CHF 150.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 4'800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 bestätigt.