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Entscheid

VSBES.2020.48

Arbeitslosenentschädigung

29. Juni 2020Deutsch12 min

Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. Juni 2017 Arbeitslosenentschädigung aus (Akten

Source so.ch

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst

Zürich

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum

D-CH West,

Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenentschädigung

(Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse

(fortan: Beschwerdegegnerin) richtete dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. Juni 2017 Arbeitslosenentschädigung aus (Akten

der Beschwerdegegnerin / Unia S. 97 f.).

1.2 Mit Verfügung vom 25. März

2019 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer den Betrag von

CHF 3‘934.00 zurück (Unia S. 62 f.), da im Juni 2017 keine

Arbeitslosigkeit und damit auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden

habe. Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 46) wies die Beschwerdegegnerin

am 31. Januar 2020 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 25. Februar

2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 6 f.).

1.

Es seien der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 sowie die Verfügung

vom 25. März 2019 der [Beschwerdegegnerin] aufzuheben.

2.

Es sei von der Rückforderung für den Monat Juni 2017 in der Höhe von

CHF 3'934.00 abzusehen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2020 folgende Anträge (A.S. 12

f.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar

2020 sei zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

des Beschwerdeführers.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 20. April 2020 resp. Duplik vom 8. Mai 2020 an ihren Rechtsbegehren

fest (A.S. 18 / 22 f.).

2.4 Die Vertretung des

Beschwerdeführers reicht innert der Frist bis 25. Mai 2020 weder weitere

Bemerkungen noch eine Kostennote ein (s. A.S. 25 + 27).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die im Juni 2017 bezogene

Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 3'934.00 der Beschwerdegegnerin

zurückerstatten muss.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis

zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 3‘934.00

nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz

oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis

steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG).

2.2

Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG

richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung –

mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art.

25.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten sind. Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die

Leistungsabrechnung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle

Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen

hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter

den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss

Art. 53 Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig (s. BGE 129 V 110 E. 1.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer war seit

Dezember 2010 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (Unia S.

121). Die Arbeitgeberin löste dieses Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben

vom 29. März 2017 per 31. Mai 2017 auf (Unia S. 134), dies unter

Einhaltung der vertraglich vereinbarten zweimonatigen Frist (s. dazu Unia

S. 119 Ziff. 12). Dementsprechend begehrte der Beschwerdeführer in seinem

Antrag vom 11. April 2017 ab 1. Juni 2017 Arbeitslosenentschädigung (Unia S.

138.

ff.).

3.1.2

Die Arbeitgeberin bestätigte in

der Arbeitgeberbescheinigung vom 16. April 2017 (Unia S. 121 f.), dass das

Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2017 aufgelöst werde. Der Gesamtverdienst für die

Zeit von Januar bis Mai 2017 belaufe sich auf CHF 25'000.00. Weiter gingen

bei der Beschwerdegegnerin Lohnabrechnungen für die Zeit von April 2016 bis Mai

2017.

ein, welche jeweils einen Bruttolohn von CHF 5'000.00 auswiesen (Unia

S. 104 ff.). Die Abrechnung für Mai 2017 trug den Vermerk «Austritt:

31.05.2017».

3.1.3

Der Beschwerdeführer erklärte am

27.

Juni 2017 im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juni

2017», er habe in diesem Monat nicht gearbeitet (Unia S. 102 f.).

3.1.4

Die Arbeitgeberin teilte der zuständigen

Ausgleichskasse in der Lohnmeldung für das Jahr 2017 vom 24. Februar 2018 mit,

der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 bei ihr

gearbeitet. In dieser Zeit habe er ein Einkommen von insgesamt CHF 29'700.00

erzielt und jeden Monat CHF 200.00 Kinderzulage bezogen (Unia 67 f.). Im

individuellen AHV-Konto des Beschwerdeführers wurde dementsprechend eine

Beitragszeit von Januar bis Juni 2017 mit einem Einkommen von CHF 29'700.00

eingetragen (Unia S. 22).

3.1.5

Am 4. Oktober 2018 stellte die

Arbeitgeberin eine neue Arbeitgeberbescheinigung aus (Unia S. 71 f.). Danach dauerte

das Arbeitsverhältnis bis 30. Juni 2017, wobei der Beschwerdeführer

vollzeitlich bis zu diesem Tag arbeitete und von Januar bis Juni 2017 ein

Gehalt von insgesamt CHF 29'700.00 bezog. Die Arbeitgeberin führte dazu

aus, bei der ersten Bescheinigung sei ein Fehler unterlaufen. Obwohl die

Kündigungsfrist am 31. Mai 2017 abgelaufen sei, habe der Beschwerdeführer

noch einen Monat länger gearbeitet (Unia S. 70). Ausserdem reichte die

Arbeitgeberin eine Lohnabrechnung pro Juni 2017 ein, welche einen Bruttolohn

von CHF 4'950.00 auswies (Unia S. 69).

3.1.6

Der Beschwerdeführer reichte im

Einspracheverfahren einerseits ein Zwischenzeugnis vom 29. April 2017 ein (Unia

S. 49), wonach der Beschwerdeführer bis 31. Mai 2017 im Betrieb tätig sei.

Andererseits legte der Beschwerdeführer drei Auszüge aus seinem Privatkonto [...]

für die Monate Mai bis Juli 2017 vor (Unia S. 32 ff.). Danach erhielt er im Mai

von der Arbeitgeberin einen Lohn von CHF 4'500.00 überwiesen (Unia S. 39), was praktisch

dem Nettolohn von CHF 4'500.25 gemäss der Abrechnung für Mai 2017

entspricht (Unia S. 104). Im Juni und Juli 2017 erfolgten demgegenüber keine

solchen Zahlungen.

3.1.7

Die Beschwerdegegnerin stellte

der Arbeitgeberin am 3. Dezember 2019 verschiedene Fragen (Unia S. 30 f.),

welche unbeantwortet blieben (s. Unia S. 28).

3.1.8

Nachdem sich die Vertretung des

Beschwerdeführers am 11. Februar 2020 an die Arbeitgeberin gewandt hatte

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2), erklärte diese am 17. Februar 2020, sie habe

der Ausgleichskasse folgende E-Mail geschrieben (BB-Nr. 3):

Wie wir heute am Telefon

gesprochen habe möchte ich Ihnen nochmals mitteilen, dass unser Buchhalter bei

Lohndeklaration von 2017 ein Fehler unterlaufen ist und wir leider nicht

gemerkt haben.

[Der Beschwerdeführer] hat

bis Ende Mai 2017 in unsere Firma gearbeitet.

[Der Beschwerdeführer] hat

nicht bis Ende Juni gearbeitet.

Ich bitte Sie diesen

Fehler zu korrigieren (…)

3.1.9

Die Ausgleichskasse berichtigte am

25.

Februar 2020 das individuelle Konto des Beschwerdeführers und trug neu eine

Beitragsdauer bis Mai 2017 ein, wobei das Einkommen von CHF 29'700.00

unverändert blieb (BB-Nrn. 4 + 5). Ausserdem wurde das Zulagenregister

korrigiert, indem nur noch bis 31. Mai 2017 Kinderzulagen verbucht wurden (A.S.

24).

3.2

3.2.1

Die Arbeitgeberin kündigte das

Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen per 31. Mai

2017.

Streitig ist, ob er faktisch auch noch im Folgemonat Juni 2017 bei der

Arbeitgeberin beschäftigt war, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht.

3.2.2

Der Beschwerdeführer gab stets

an, dass seine Tätigkeit bei der Arbeitgeberin nur bis Ende Mai 2017 gedauert

habe (E. II. 3.1.1 + 3.1.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin beruft sich für

ihre abweichende Auffassung auf die Lohnmeldung der Arbeitgeberin vom 24.

Februar 2018 nebst der neuen Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Oktober 2018 (E. II.

3.1.4

+ 3.1.5 hiervor). Eine Lohnmeldung des Arbeitgebers bei der

Ausgleichskasse, welche einen entsprechenden IK-Eintrag nach sich zieht, bildet

in der Tat ein Indiz dafür, dass während eines bestimmten Zeitraums ein Arbeitsverhältnis

bestand. Der Beweiswert der vorliegenden Lohnmeldung wird jedoch dadurch in

Frage gestellt, dass die Arbeitgeberin diese Meldung später widerrief. Dabei

begnügte sich die Arbeitgeberin nicht mit der Feststellung, das

Arbeitsverhältnis habe doch nur bis Mai 2017 bestanden, sondern sie veranlasste

auch, dass am 25. Februar 2020 eine entsprechende Korrektur des IK-Eintrags

erfolgte (E. II. 3.1.8 + 3.1.9 hiervor). Die Beschwerdegegnerin zweifelt die

Richtigkeit dieser Korrektur an: Sie verweist darauf, dass neu nur noch eine Beschäftigungsdauer

von Januar bis Mai 2017 eingetragen, das Einkommen mit CHF 29'700.000 aber

unverändert geblieben sei, also immer noch gleich hoch wie bei der früheren

Beschäftigungsdauer von Januar bis Juni 2017. Hier muss man sich in der Tat

fragen, ob nicht auch das Einkommen hätte berichtigt werden müssen, zumal in

der ersten Arbeitgeberbescheinigung für die Zeit von Januar bis Mai 2017 ein

Lohn von CHF 25'000.00 angegeben worden war, was mit den fraglichen Lohnabrechnungen

übereinstimmt (5 x 5'000 brutto, s. E. II. 3.1.2 hiervor). Diese

Unstimmigkeit ändert aber nichts an der Tatsache, dass im individuellen Konto nur

noch eine Beschäftigung bei der Arbeitgeberin bis Mai 2017 eingetragen ist und

im Zulagenregister für Juni 2017 keine Kinderzulage mehr verbucht wird. Die

Behauptung der Beschwerdegegnerin, der in der Lohnmeldung deklarierte Betrag

von CHF 29'700.00 entspreche exakt dem Lohn von Januar bis Juni 2017,

trifft im Übrigen nicht zu: Folgt man den Lohnabrechnungen, so müsste in diesem

Zeitraum vielmehr ein Gehalt von CHF 29'950.00 ausgerichtet worden sein (Januar

bis Mai 2017 = 5 x 5'000 plus Juni 2017 = 1 x 4'950, s. E. II. 3.1.2

+ 3.1.5 hiervor).

Vor diesem Hintergrund geht es nicht an,

einfach auf die Lohnmeldung vom 24. Februar 2018 abzustellen, wie es die

Beschwerdegegnerin tut; es sind vielmehr weitere Indizien zu prüfen, welche für

oder gegen für ein Arbeitsverhältnis im Juni 2017 sprechen.

3.2.3

In den Akten finden sich weder ein

befristeter Arbeitsvertrag, ein Einsatzplan oder Auszüge aus der Zeiterfassung,

welche eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Juni 2017 nachweisen

könnten. Die Arbeitgeberin reichte keine solchen Unterlagen ein, obwohl die Beschwerdegegnerin

sie dazu aufgefordert hatte (Unia S. 30). Die Arbeitgeberin brachte lediglich zusammen

mit der zweiten Arbeitgeberbescheinigung eine Lohnabrechnung für Juni 2017 bei.

Nach Aktenlage ist jedoch keine entsprechende Lohnzahlung an den

Beschwerdeführer erfolgt. Die Auszüge aus seinem Privatkonto belegen, dass der

Mai-Lohn von CHF 4'500.00 netto, wie er aus der Lohnabrechnung hervorgeht,

auf dieses Konto überwiesen wurde, während im Juni und Juli 2017 keinerlei

Lohnzahlungen mehr eingingen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass im Juni

2017.

kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Dies muss umso mehr gelten, als die

Arbeitgeberin – trotz der Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Unia S. 30) und des

Beschwerdeführers (BB-Nr. 2) – auch keine Buchhaltungsunterlagen einreichte,

welche belegen würden, dass eine Überweisung des Juni-Lohns veranlasst worden

war. Für eine Barauszahlung wiederum gibt es weder in der Lohnabrechnung für

Juni 2017 noch sonst in den Akten irgendwelche Hinweise; die Überweisung im Mai

2017.

(E. II. 3.1.6 hiervor) zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer seinen

Lohn auf diesem Weg und nicht in bar erhielt.

Zweifel am Beweiswert der Lohnabrechnung

für Juni 2017 entstehen im Übrigen auch dadurch, dass diese einen etwas

tieferen Bruttolohn als die Abrechnung für Mai 2017 ausweist, obwohl der

Beschwerdeführer laut der zweiten Arbeitgeberbescheinigung bis Ende Juni 2017

vollzeitlich gearbeitet haben soll. Die Arbeitgeberin erklärte weder diese

Differenz noch gab sie einen Grund dafür an, warum der Beschwerdeführer nach

dem Ende der Kündigungsfrist noch einen Monat bei ihr arbeitete.

Aufschlussreich ist schliesslich auch der

Vermerk «Austritt: 31.05.2017» auf der Lohnabrechnung für Mai 2019 (E. II.

3.1.2

hiervor), der darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen

tatsächlich auf diesen Zeitpunkt hin verliess.

3.2.4

Bei einer Gesamtwürdigung der

Akten kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf die

Lohnmeldung vom 24. Februar 2018 sowie die zweite Arbeitgeberbescheinigung

abgestellt werden. Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur bis Ende Mai 2017 bei der

Arbeitgeberin angestellt und sodann im Juni 2017 arbeitslos war. Wenn aber die

Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit erfüllt war, so lag im Juni 2017 kein

unrechtmässiger Leistungsbezug vor, welcher die Rückforderung der

ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung erlauben würde. Die Beschwerde stellt

sich folglich als begründet heraus. Sie wird gutgeheissen und der angefochtene

Einspracheentscheid aufgehoben.

4.

Der obsiegende Beschwerdeführer

wird von einer Rechtsanwältin vertreten (s. A.S. 7) und hat daher gegenüber

der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist

in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Da die Vertreterin

keine Kostennote eingereicht hat, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätte

(s. E. I. 2.4 hiervor), wird die Entschädigung ermessenweise auf

pauschal CHF 1'000.00 festgesetzt. Dabei ist einerseits zu

berücksichtigen, dass die Vertreterin am Einspracheverfahren noch nicht

beteiligt war, sich also erst in den Fall einarbeiten musste. Andererseits sind

die Akten nicht besonders umfangreich und die beiden eingereichten

Rechtsschriften umfassen lediglich zwei resp. eine Seite.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der Unia

Arbeitslosenkasse vom 31. Januar 2020 wird in Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben.

2. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 zu

bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann