VSBES.2020.49
Unfallversicherung
21. September 2020Deutsch41 min
Innenmeniskus, keinen eindeutigen Riss, eine dritt- bis viertgradige femoropatellare
Source so.ch
Urteil vom 21. September 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
Beschwerdeführerin
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation,
Generaldirektion,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Swica
Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1964, stolperte gemäss Unfallmeldung UVG vom 21.
Januar 2019 (SA [Akten der Swica] IV 1) am 19. Dezember 2018 auf einem
Treppentritt und verdrehte sich dabei das linke Knie. Das am 25. Januar 2019
veranlasste MRT Knie links (SA IV 8) zeigte eine mukoide Degeneration des
Innenmeniskus, keinen eindeutigen Riss, eine dritt- bis viertgradige femoropatellare
Chondropathie medial, eine zweitgradige Chondropathie im medialen Kompartiment,
eine fokale Reizreaktion des Hoffa‘ sehen Fettkörpers und eine dehiszente Darstellung
der Gelenkkapsel anterior lateral, infrapatellär. Es erfolgte eine konservative
Behandlung und es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 19. Dezember 2018
bis 13. Januar 2019, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Januar 2019 und
eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2019 attestiert
(SA IV 41). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang
Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten).
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für
Chirurgie, mehrere Aktenbeurteilungen. Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (SA IV 47) ab
26. Januar 2019 mangels natürlicher Kausalität einen Anspruch auf weitere
Leistungen. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 20. August
2019 (SA IV 51), ergänzt durch das Schreiben vom 12. September 2019 Einsprache
erheben und machte unter anderem geltend, es sei abzuklären, ob es sich um
einen Rückfall auf ein Ereignis aus dem Jahre 2009 oder früher handle. Sodann
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ weitere Aktenbeurteilungen.
Mit Beurteilung vom 19. September 2019 (SA IV 56) verneinte Dr. med. B.___
eine Rückfallkausalität zum Ereignis vom 11. April 2009 und hielt daran auch mit
der Beurteilung vom 10. Dezember 2019 (SA IV 74) fest. Schliesslich wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2020 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab, wobei sie darin zusätzlich die Rückfallkausalität zum
Unfall vom 11. April 2009 prüfte und verneinte.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 26. Februar 2020 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 30.
Januar 2020 der Swica Gesundheitsorganisation aufzuheben und es seien Frau A.___
die Leistungen der Unfallversicherung über den 25. Januar 2019 hinaus weiter
auszurichten.
2. Eventuell: Es sei das Unfalldossier
gemäss den Beweisanträgen zu vervollständigen und durch einen externen
medizinischen Sachverständigen zu begutachten.
– unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin –
Zudem stellt die Beschwerdeführerin
folgende Beweisanträge:
1. Es sei bei Frau Dr. med. C.___, [...],
und bei Herr Dr. med. D.___, [...], die komplette Krankengeschichte des linken
Knies der Beschwerdeführerin zu edieren.
2. Es sei bei Dr. med. E.___ die komplette
Krankengeschichte des linken Knies der Beschwerdeführerin zu edieren.
3. Es seien die intraoperativen Bilder
sowie der MRT Befund vom Dezember 2019 zu edieren.
4. Es sei der MRT Bericht aus dem Jahr 2009
in die Akten zu nehmen.
5. Es seien die Unfallmeldungen vom 9.
August 2019 und vom 17. November 2019 in die Akten zu nehmen, mitsamt den
dazugehörigen medizinischen Untersuchungsbefunden.
6. Es sei unter Wahrung sämtlicher
Parteirechte ein versicherungsexternes, neutrales Gutachten bei einem
medizinischen Sachverständigen durchzuführen (z.B. der F.___).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 30.
April 2020 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
2.3
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293 E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und
Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an.
Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann
auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der
seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der
Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim
Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E.
2c S. 296 f.; Kaspar Gehring, in: Kieser/Gehring/Bollinger, KVG UVG
Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen
dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom
21.
August 2015 E. 2.2.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3.
Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011
vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei das
Unfalldossier nachlässig geführt worden und sei unvollständig. Anstatt das
Dossier wie gefordert zu komplettieren und in einem Guss einem externen
medizinischen Sachverständigen vorzulegen, seien dem Vertrauensarzt, Dr. med. B.___
immer wieder einzelne Segmente vorgelegt worden. Dies entspreche schlicht nicht
den Kriterien, nach welchen eine neutrale und faire Beurteilung zu erfolgen
habe, und ebenso wenig der Pflicht einer ordentlichen Aktenführung nach Art. 46
ATSG. Weiter sei auch störend, dass die Beschwerdegegnerin im
Einspracheverfahren die Tür öffne um Rückfallabklärungen anzustellen und so den
Streitgegenstand, welcher mit der Verfügung bestimmt worden sei, ausdehne – und
dabei neue Ereignisse nicht berücksichtige. Wenn im angefochtenen
Einspracheentscheid die Rückfallkausalität abgeurteilt werde, überspringe die
Beschwerdegegnerin zum Nachteil der Beschwerdeführerin eine Instanz. Die
Rückfallkausalität sei nicht Gegenstand der Verfügung. Zudem sei es störend,
wenn der Streitgegenstand einseitig ausgedehnt werde und dabei neue Ereignisse
nicht berücksichtigt würden. Dies sei willkürlich. So habe sich die
Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2019 aufgrund der neuen Unfallereignisse vom
9.
August 2019 und 17. November 2019 einer erneuten Knieoperation links
unterzogen. In der Indikation nehme Dr. med. E.___ auf den zweiten Treppensturz
und auf eine neu veranlasste MRI Bezug, welche neu eine Meniskusläsion medial
am linken Knie zeige. Anlässlich dieses Eingriffs seien zwei kleine Ossikel im
linken Knie entfernt, eine Hinterhornresektion sowie weitere Eingriffe
durchgeführt worden. Unterlagen zu dieser Behandlung, obwohl diese in der Zeit
der Abklärung liege und der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei, seien bei
der Beurteilung der Kausalität in keiner Art und Weise berücksichtigt worden.
Sodann verweigere die Beschwerdegegnerin eine versicherungsexterne
Begutachtung, obschon massive Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestünden. So schreibe Dr.
med. E.___ im Bericht vom 19. November 2019, dass sich der Gutachter auf
die beurteilenden MRI-Bilder stütze, bewusst aber die Beschreibung im Befund
ausklammere. Dies, weil in der Beurteilung vorwiegend vorbestehende und
degenerative Veränderungen beschrieben seien, die somit Zweifel an der
Unfallkausalität der Kniebeschwerden wecken könnten, was im Sinn der von ihm
vertretenen Versicherung sei. Des Weiteren habe sich Dr. med. B.___ auf
beschriebene Befunde gestützt, klammere aber die Beschwerden immer aus. So habe
er in seiner Beurteilung vom 19. September
2019.
festgehalten, eine Blutung könne im Gewebe sein, zu Spannungen im
eingebluteten Gewebe führen, entsprechend Schmerzen bei der Beugung verursachen,
ohne dass ein Gelenkserguss vorliegen müsse.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, sie habe betreffend das Ereignis vom 11. April
2009.
ihre Leistungspflicht aus UVG anerkannt und die gesetzlichen Leistungen
bis 30. Juni 2010 erbracht; gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med.
B.___ vom 19. September 2019 und 10. Dezember 2019 habe sie eine
Rückfallkausalität und somit eine Leistungspflicht aus UVG verneint. Betreffend
das Ereignis vom 19. Dezember 2018 habe die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht aus UVG ebenfalls anerkannt und die gesetzlichen Leistungen
erbracht; gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B.___ vom 30. Mai
2019.
und 16. Juli 2019 habe sie eine Leistungspflicht aus UVG ab 26. Januar
2019.
verneint, jedoch auf eine Rückforderung der bis 30. Juni 2019 bereits
erbrachten Leistungen verzichtet. Betreffend das Ereignis vom 9. August 2019
bestehe unbestritten keine Leistungspflicht aus UVG und betreffend das Ereignis
vom 17. November 2019 habe die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___ vom 20. Dezember 2019 eine
Leistungspflicht aus UVG verneint. Streitig und zu prüfen sei die
Leistungspflicht betreffend die bestehenden Kniebeschwerden links bzw. ob
zwischen den Ereignissen vom 11. April 2009, 19. Dezember 2018, 9. August 2019
und/oder 17. November 2019 und den bestehenden Beschwerden im Knie links eine
natürliche Kausalität gegeben sei und somit eine Leistungspflicht aus UVG
bestehe. Festzuhalten sei, dass die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen
des beratenden Expertenarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___ vom
30.
Mai 2019, 16. Juli 2019, 19. September 2019, 10. Dezember 2019 und 20.
Dezember 2019, wonach die bestehenden Kniebeschwerden links nicht unfallkausal
seien, voll beweiswertig seien. Dagegen vermöchten die Beurteilungen des
behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___ weder zu überzeugen
noch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilungen von
Dr. med. B.___ zu begründen, geschweige denn, diese zu entkräften, wie
nachfolgend aufgezeigt werde. So seien die Ausführungen des behandelnden Arztes
Dr. med. E.___ lediglich gegenteilige, jedoch unbegründete Parteibehauptungen
und beruhten insbesondere auf einer beweisrechtlich unzulässigen «post hoc ergo
propter hoc»-Argumentation (Urteil U 290/06 vom 11. Juni 2006; Urteil
8C_369/2010 vom 17. Dezember2010; Urteil 8C_93/2020 vom 1. April 2020
E. 6). So habe er in seinem Bericht vom 4. November 2019 selbst festgehalten,
dass das Ereignis vom 19. Dezember 2018 nicht zur Meniskusverletzung gemäss MRI
vom 17. Oktober 2019 geführt habe, da das damalige MRI vom 25. Januar 2019
keine Meniskusverletzung gezeigt habe. Beim Ereignis vom 9. August 2019, wobei
die Versicherte ein Stechen im linken Knie verspürt habe, bezweifle er, dass
der Unfallbegriff erfüllt sei. Somit habe der behandelnde Arzt Dr. med. E.___
übereinstimmend mit dem Gutachter Dr. med. B.___ festgehalten, dass weder
das Ereignis vom 19. Dezember 2018 noch das Ereignis vom 9. August 2019
natürlich kausal seien für die bestehenden Kniebeschwerden links. Des Weiteren
vermenge er in seiner Stellungnahme vom 19. November 2019 zur
Rückfallkausalität betreffend das Ereignis vom 11. April 2009 einerseits das Ereignis
mit der MRI-Untersuchung vom 6. Mai 2009; zudem halte er selbst fest, dass
sowohl das Ereignis von 2009 als auch das Ereignis vom 19. Dezember 2018 nur zu
einer vorübergehenden und nicht richtungsgebenden Verschlimmerung der
Gesamtsituation geführt hätten. Die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr.
med. E.___ seien daher widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. In seinem
Bericht vom 9. März 2020 habe Dr. med. E.___ sodann festgehalten, dass die
anhaltenden Schmerzen schon lange nicht mehr mechanisch seien und daher eine
rheumatologische Abklärung sinnvoll wäre; damit verneine er übereinstimmend mit
dem Gutachter Dr. med. B.___ schon längst eine Unfallkausalität der bestehenden
Kniebeschwerden links. Andere medizinische Beurteilungen lägen nicht vor.
Angesichts des fehlenden Nachweises eines natürlich kausal auf die Ereignisse
vom 11. April 2009, 19. Dezember 2018, 9. August 2019 oder 17. November
2019.
zurückzuführenden Gesundheitsschadens sowie der ohnehin über den Status
quo sine hinaus erbrachten Leistungen, angesichts des medizinisch ausgewiesenen
Vorzustands betreffend Kniegelenk links und des progredienten Knorpeldefekts
sowie der dafür nicht adäquaten Ereignisse vom 11. April 2009, 19. Dezember
2018, 9. August 2019 oder 17. November 2019 und nicht zuletzt angesichts
der jeweils erst viel später nach dem Ereignis erfolgten Unfallmeldungen und der
jeweils erst viel später nach dem Ereignis erfolgten ärztlichen Erstbehandlung,
liessen weitere medizinische Abklärungen keinen verlässlichen neuen Aufschluss
erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen sei (Urteil
8C_68/2020 vom 11. März 2020 E. 5.). Betreffend Rückfallkausalität, welche Dr.
med. B.___ in seinen Beurteilungen vom 19. September 2019 und 10. Dezember
2019.
verneint habe, sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin
obliege, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den
Beschwerden und dem Unfall vom 11. April 2009 mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen (Urteil 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3). Die
Beschwerdeführerin habe einen allfälligen Rückfall zum Ereignis vom 11. April
2009.
erst einspracheweise geltend gemacht, weshalb die Rückfallkausalität nicht
Gegenstand der Verfügung habe sein können und daher entgegen der
Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Dezember 2018 per 26. Januar
2019.
aufgrund des Wegfalls der Kausalität zu Recht abwies sowie die
Rückfallkausalität zum Unfall vom 11. April 2009 zu Recht verneinte. Insofern
die Beschwerdeführerin rügt, wenn im angefochtenen Einspracheentscheid die
Rückfallkausalität abgeurteilt werde, überspringe die Beschwerdegegnerin zum
Nachteil der Beschwerdeführerin eine Instanz, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst einen
allfälligen Rückfall zum Ereignis vom 11. April 2009 einspracheweise
geltend gemacht hat.
6.
Im vorliegenden Fall sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
6.1
Im Bericht betreffend «MRI
Kniegelenk oder Unterschenkel nativ und/oder KM» vom 6. Mai 2009 (SA IV 89)
wurde festgehalten: «Klinische Angaben: Knie-Distorsionstrauma links am 11.
April 09, wahrscheinlich vorbestehende degenerative Meniskusläsion. Gering
vermehrter Kniegelenkerguss. Allenfalls sehr diskretes Knochenmarködem im
Bereich des lateralen Femurkondylus. Im Wesentlichen sonst normales
Knochenmarkssignal. Degenerative Veränderungen des lnnenmeniskus, insbesondere
im Zwischenstück und Hinterhorn, keine Rissbildung. Geringe Signalstörungen im
Pes-anserinus-Ansatz und minimale Flüssigkeit, eventuell im Rahmen einer
Teilruptur, im Wesentlichen regelrechter Faserverlauf. Vorderes und hinteres
Kreuzband sowie die Kollateralbänder intakt. Patellarsehne und Quadrizepssehne
intakt. Unauffälliger tibiofemoraler und retropatellärer Knorpel. Beurteilung:
Partielle Rissbildung, DD degenerative Veränderungen des
Pes-anserinus-Sehnenansatzes. Meniskusdegeneration Innenmeniskus. Geringer
Kniegelenkerguss.»
6.2
Im Operationsbericht vom 12.
August 2009 (SA IV 81, SS. 56) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe
immer wieder Knieschmerzen gehabt, die durch Infiltrationen und Einlagen hätten
verbessert werden können. Am 11. April 2009 sei sie auf der Terrasse ausgerutscht,
habe das linke Knie verdreht und sehr stark anhaltende Schmerzen gehabt, so
dass am 6. Mai 2009 ein MRI durchgeführt worden sei. Dieses habe eine Unterflächenläsion
des medialen Meniskus sowie degenerative Veränderung des Pes anserinus
gezeigt. Als Analgetika und Flector Pflaster nicht geholfen hätten, sei die
Indikation zur Arthroskopie gestellt worden. Rezessus suprapatellaris und
Femoropatellargelenk: Der Rezessus sei normal weit, die Patella ordentlich
zentriert, die Patellarückfläche zeige einen intakten Knorpel, an der
Patellaspitze finde sich eine Synovialitis und eine feine Plica parapatellans.
Im weiteren Verlauf der Trochlea finde sich eine Fissur des Knorpels, aber
keine gröbere Ablösung. Mediales Kompartiment: Die Übersichtsaufnahme zeige ein
leicht verplumptes Hinterhorn, femoral sei der Knorpelüberzug ausgefranst,
teilweise etwas eingerissen im Sinne einer teilweisen Läsion, tibial sei der
Knorpelüberzug noch elastisch. Intercondylicum: Nach Weghalten des Ligamentum
mucosums zeige sich ein normal inseriertes VKB, das HKB werde ertastet.
Laterales Kompartiment: Der laterale Meniskus ebenso wie die Knorpelüberzüge
und der Hiatus popliteus seien unauffällig.
6.3
Im Bericht betreffend MRT Knie
links vom 11. März 2010 (SA IV 67) wurde zur Beurteilung festgehalten: «Parameniscale
Zysten des Innenmeniskus am Hinterhorn und am Vorderhorn. Am ehesten postoperative
lmbibierung des patellaren Ansatzes des lateralen Retinaculum bei Status nach
Innenmeniskusteilresektion/-abrundung. Mukoide Degeneration des VKB. Leichte
Bursitis pedis anserini. Kein Knochenmarksödem, kein Bone bruise.»
6.4
Im Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 21. Juni 2010 (SA IV 87, S. 8) wurde ausgeführt, aktuell sei das linke Knie
ergussfrei, die Weichteile medial und lateral seien indolent, die Endflexion
und Streckung seien ebenfalls schmerzfrei möglich. Varus- und Valgusstress
seien schmerzfrei, deutliche Verkürzung der Waden bds. Palpatorisch Druckdolenz
im Bereiche Metatarsale II-III rechts. Die Behandlung werde mit einer Beratung
und Instruktion von Stretchingübungen am 9. Juni 2010 vorerst abgeschlossen. Seit
dem 29. März 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig geschrieben,
ab Mitte Juni sollte sie im Rahmen ihrer jetzigen Tätigkeit normal arbeitsfähig
sein.
6.5
Dr. med. E.___ stellte in seinem
Bericht vom 21. Januar 2019 (SA IV 51, S. 6) betreffend seine Untersuchung
vom 17. Januar 2019 folgende Diagnosen:
-
Verdacht auf mediale
Meniskusläsion Knie links nach Distorsion am 19. Dezember 2018
-
St. n. arthroskopischer
Meniskushinterhorn und Plicaresektion Knie links am 20. August 2009
-
St. n. Kniedistorsion
rechts 26. Juni 2012
-
Rhizarthrose Hand links
-
Trapezektomie und Sardellenplastik
Daumen links März 2015
-
Psoriasis
-
Metatarsalgien Fuss links
Die Beschwerdeführerin sei am 19. Dezember
2019.
auf einem Treppentritt gestolpert und habe sich dabei das linke Knie
verdreht. Es habe einen Knall gegeben und sie habe recht starke Schmerzen
gehabt. Bei der heutigen Untersuchung gehe die Beschwerdeführerin mit einem
leichten Schonhinken links. Inspektorisch sei kein Erguss links zu sehen,
palpatorisch zeige sich auch keiner. Es bestehe aber eine deutliche Druckdolenz
am medialen Gelenkspalt und sie wehre die Flexion bei etwa 90° ab. Rechts sei
das Knie absolut reizlos, auch die Palpation des medialen Gelenkspaltes sei
schmerzfrei, wie auch die Endflexion. Die Röntgenaufnahme Knie links zeige eine
leichte subchondrale Sklerosierung und Verschmierung des medialen
Gelenkspaltes, keine freien Gelenkskörper, keine Hinweise auf eine
Osteonekrose. Beurteilung und Procedere: Da bei dieser Beschwerdeführerin
anamnestisch schon eine Teilmeniscektomie vorgenommen worden sei, aber das
ganze wie eine erneute Meniskusläsion imponiere, sei ein MRI veranlasst worden.
6.6
Im Bericht betreffend MRT des
linken Kniegelenks vom 25. Januar 2019 (SA IV 8) wurde zur
Beurteilung festgehalten: «Mukoide Degeneration des Innenmeniskus, kein
eindeutiger Riss. Dritt- bis viertgradige femoropatellare Chondropathie medial.
Zweitgradige Chondropathie im medialen Kompartiment. Fokale Reizreaktion des
Hoffa‘schen Fettkörpers und dehiszente Darstellung der Gelenkkapsel anterior
lateral, infrapatellär.»
6.7
Im Bericht vom 11. März 2019 (SA
IV 18) diagnostizierte Dr. med. E.___ eine femoro-patelläre Chondropathie und
Kontusion des infrapatellären Hoffaschen Fettkörpers mit Läsion des
Retinaculums Knie links. Die Beschwerdeführerin klage, dass die Beschwerden
eigentlich nicht besser geworden seien. Sie könne nicht knien, wenn sie jetzt
arbeite, habe sie immer Knieschmerzen und das Gefühl, das Knie sei geschwollen.
Mehr als 50 % könne sie nicht arbeiten. Sie nehme immer noch Inflamac.
Beurteilung und Procedere: Das MRT zeige eindeutig eine Verletzung der
Kapselbandstrukturen, aber ohne operierbaren Befund. Wenn sie 50 % arbeite, schade
dies dem Heilungsprozess nicht.
6.8
Im Bericht vom 13. Mai 2019 (SA
IV 29) hielt Dr. med. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sage, dass sie einfach
nicht normal arbeiten könne. Insbesondere das Treppensteigen schmerze. Am
Muttertag habe sie versucht, den ganzen Tag zu arbeiten, jetzt habe sie massiv
Schmerzen. Dazu habe sie immer wieder ein Knacken im Knie, welches für sie
schmerzhaft und unangenehm sei. Knien gehe überhaupt nicht. Beurteilung und
Procedere: Er, Dr. med. E.___, denke, dass die Beschwerdeführerin wirklich
gewisse Arbeiten bei der femoropatellaren Arthrose und Hoffaveränderung nicht
durchführen könne, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit auf 25% belassen habe und
das Zeugnis entsprechend abgeändert habe.
6.9
In seiner Aktenbeurteilung vom 30.
Mai 2019 (SA IV 35) führte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie,
Vertrauensarzt, hinsichtlich des Unfallereignisses vom 19. Dezember 2018 aus,
die von der Versicherten geklagten Beschwerden seien hinreichend durch die
Untersuchungsberichte und das MRI objektiviert. Der Behandlungsverlauf sei
prolongiert, die Prognose sei aufgrund der degenerativen Veränderungen im
linken Kniegelenk als schlecht zu beurteilen. Das Unfallereignis vom 19. Dezember
2018.
sei bis zum 25. Januar 2019 (MRI) eine Ursache der festgestellten
gesundheitlichen Störungen, soweit ein leichtes Distorsionstrauma angenommen
werde. Das Unfallereignis vom 19. Dezember 2018 sei nicht die einzige
Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Der Innenmeniskus zeige
eine mukoide Degeneration und es zeigten sich deutliche Knorpelschäden im
Bereich des medialen Kompartiments und im Femoropatellargelenk. Im MRI zeige
sich ein völlig unauffälliger Kapsel-Bandapparat, eine gröbere Distorsion könne
somit ausgeschlossen werden. Ein status quo ante könne hier nicht definiert
werden, da eine progredient verlaufende degenerative Erkrankung vorliege. Der
status quo sine sei am 25. Januar 2019 wieder erreicht, da es mit dem
geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das
Unfallereignis vom 19. Dezember 2018 zu dieser durch dieses Unfallereignis
verursachten Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustands im
gegenwärtigen Umfang aufgrund der degenerativen Veränderungen gekommen wäre. Das
leichte Distorsionstrauma sei spätestens am 25. Januar 2019 abgeheilt
gewesen. Sodann liege keine Listendiagnose vor. Ein Meniskusriss liege nicht
vor, lediglich eine mukoide Degeneration des Innenmeniskus. Die Knorpelschäden
stellten ebenfalls keine Listendiagnose dar.
Es lägen ausschliesslich
degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk vor. Bei der Versicherten habe
vom Unfalltag bis zum 25. Januar 2019 unfallbedingt eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit aufgrund des leichten Distorsionstraumas bestanden. Danach
habe unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Unfallbedingt habe
die Versicherte bis zum 25. Januar 2019 keine knienden Tätigkeiten und keine
Tätigkeiten, die ausschliesslich stehend/gehend auszuführen seien, durchführen
können.
6.10
Dr. med. E.___ führte in seinem Bericht
vom 25. Juni 2019 (SA IV 37) aus, die aktuell geklagten Beschwerden bestünden
seit dem Unfall, ein MRI belege Quetschungen, Blutungen und einen Riss von
Weichteilen zusätzlich zur Arthrose, deshalb sei seines Erachtens der Unfall
verantwortlich für eine richtungsgebende Verschlechterung des Zustandes und
somit seien die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit immer noch auf
den Unfall zurückzuführen.
6.11
In seinem Nachtrag zur Aktenbeurteilung
vom 16. Juli 2019 (SA IV 45) hielt Dr. med. B.___ ergänzend fest,
bezüglich der allfälligen Listendiagnose «Verrenkung von Gelenken» dürfe auf
die zahlreichen Bundesgerichtsurteile hingewiesen werden. Eine solche
Listendiagnose treffe nur bei einer Luxation des Gelenks zu und dies liege hier
bei völlig unauffälligem Kapsel-Bandapparat sicher nicht vor. Es erstaune, wie
der behandelnde Orthopäde behaupten könne, das MRI belege Quetschungen,
Blutungen und einen Riss von Weichteilen zusätzlich zur Arthrose und deshalb
den Unfall verantwortlich für eine richtungsgebende Verschlechterung des
Zustands erachte. Dies alles werde im MRI-Befund vom 25. Januar 2019 nicht
beschrieben: Mukoide Degeneration des Innenmeniskus, kein eindeutiger Riss.
Dritt- bis viertgradige femoropotellare Chondropathie medial. Zweitgradige
Chondropathie im medialen Kornpartiment. Fokale Reizreaktion des Hoffa‘schen
Fettkörpers und dehiszente Darstellung der Gelenkkapsel anterior lateral,
infrapatellär. VKB, HKB, Kollateralbänder und Retinacula insgesamt unauffällig.
Der Orthopäde selbst beschreibe bei der Erstuntersuchung am 17. Januar 2019 den
Lokalbefund wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe keinen Erguss, palpatorisch
eine deutliche Druckdolenz am medialen Gelenkspalt und eine eingeschränkte
Flexion bei 90°. Der Mc Murray sei positiv gewesen. Und weiter beschreibe
der Orthopäde am 8. April 2019 den Lokalbefund: Im Sitzen strecke die
Beschwerdeführerin das Knie und beuge es regelmässig. Sie habe keinen Erguss.
Sie könne das Knie gegen die Schwerkraft vollstrecken, die Beugung wehre sie
bei etwa 105° ab, sie habe eine infrapatelläre Druckdolenz. Somit stelle sich
gemäss ihm, Dr. med. B.___, die Frage, wie Quetschungen, Blutungen und Einrisse
von Weichteilen bei einem weitgehend unauffälligen Kniegelenk, wie es vom
Orthopäden beschrieben werde, vorhanden sein sollten, abgesehen davon, dass sie
im MRI nicht beschrieben würden. Zusammenfassend sei somit seiner Beurteilung
vom 30. Mai 2019 nichts hinzuzufügen, seine Beurteilung berücksichtige die
Bildgebung sowie die klinischen Befunde vollumfänglich.
6.12
Im Bericht vom 12. August 2019
(SA V 4) führte Dr. med. E.___ aus, zwischen der letzten Konsultation vom 24.
Juni 2019 und heute sei die Schmerzsymptomatik graduell abgeklungen, so dass
die Beschwerdeführerin bis vor einigen Tagen gar keine Schmerzen gehabt habe.
Sie habe dann die Arbeit wieder ganz normal aufnehmen wollen, aber beim
Heruntersteigen aus einem Bus sei es dann wieder zu einer ruckartigen
belasteten Flexion gekommen, so dass sie seit drei Tagen wieder vermehrt
Schmerzen gehabt habe. Bei der heutigen Untersuchung habe die
Beschwerdeführerin keinen intraartikulären Erguss, aber der Hoffa sei vor allem
unter Spannung lateralseits noch druckdolent. Beim Gehen zeige sie ein leichtes
Hinken. Passiv könne das Knie normal flektiert werden, aber beim Nachdrücken
habe sie infrapatellär laterale Schmerzen, die Bänder seien stabil.
6.13
Im Bericht vom 12. September 2019
(SA V 5) hielt Dr. med. E.___ fest, es bestünden reaktivierte Hoffaschmerzen
nach Vollbelastung des Knies links. Bei der Untersuchung zeige die
Beschwerdeführerin ein mühsames Aufstehen und Anlaufen. Inspektorisch sehe er,
Dr. med. E.___, kaum etwas. Sie habe weder einen Erguss noch sei das Knie
wesentlich geschwollen. Palpatorisch seien der ganze Hoffa und auch der mediale
Gelenkspalt druckdolent. Sie habe Mühe das Knie über 90° zu beugen. Er, Dr.
med. E.___, könne sich nicht vorstellen, was ohne erneutes Trauma zu einer so
starken Reizung geführt habe. Es sehe fast wie ein local pain- Syndrom aus.
6.14
In seiner Aktenbeurteilung vom
19.
September 2019 (SA IV 56) bezüglich eines allfälligen Rückfalls vom
Unfallereignis vom 11. April 2009 führte Dr. med. B.___ aus, das Unfallereignis
vom 11. April 2009 sei eine bloss mögliche Ursache der gesundheitlichen
Störung. Bei der Arthroskopie zeigten sich ausschliesslich degenerative
Veränderungen. Es ergebe sich hier keinerlei Anhalt für eine frische
Verletzung. Das verplumpte Innenmeniskushinterhorn sowie die eingerissenen
Knorpelüberzüge im Bereich des medialen Kompartiments seien typische
degenerative Veränderungen. Bei der Erstuntersuchung beim Hausarzt werde kein
Befund beschrieben, der auf ein gröberes Distorsionstrauma schliessen liesse.
Der arthroskopisch erhobene Befund spreche ebenfalls gegen eine traumatisch
bedingte Schädigung. Weshalb die feine Plica vom Orthopäden entfernt worden
sei, sei zumindest erklärungsbedürftig. Es sei wie beim Unfall aus dem Jahr 2018
von einem leichten Distorsionstrauma auszugehen, dieses sei spätestens drei Wochen
danach folgenlos abgeheilt gewesen. Die Arthroskopie und die dort
durchgeführten Eingriffe, Meniskustrimmung und Entfernung einer feinen Plica
seien weder notwendig gewesen, noch seien sie aufgrund einer traumatischen
Schädigung durchgeführt worden.
6.15
Im Bericht betreffend MRT des
linken Gniekelenks vom 17. Oktober 2019 (SA VI 1) wurde zur Beurteilung
festgehalten:
«
·
Im Verlauf neu
vollständiger radiärer Riss des lnnenmeniskushinterhornes nahe der Wurzel mit
Reizödem der subchondralen Grenzlamelle Tibiaplateau posteriore Kante. Alte
Partialruptur des lateralen Retinaculum patellae nahe der patellaren Insertion
und möglicherweise dadurch ödematöser Reizzustand des Hoffa‘schen Fettkörpers
und des angrenzenden subkutanen Fettgewebes.
•
Stationäre, relativ
fortgeschrittene femoropatellare Chondropathie in der medialen Facette Grad
III-IV.
•
Neu mittelvolumiger
Gelenkerguss. Konstanter freier Gelenkkörper suprakondylär medial.»
6.16
In seiner Stellungnahme vom 19.
November 2019 (SA IV 70) führte Dr. med. E.___ aus, bezüglich des
Unfallereignisses vom 6. Mai 2009 (recte: 11. April 2009) habe das MRT gemäss
seinen Aufzeichnungen eine horizontale Veränderung im Hinterhorn und
Corpusbereich des Innenmeniskus bei eingeschränkter Bildqualität gezeigt.
Intraoperativ habe sich dann ein etwas verdicktes Hinterhorn gefunden, darüber
ein leicht beschädigter Knorpel und bei der Austastung des Meniskus sei an der
Unterfläche eine kleine Rissbildung aufgefallen, so dass mit der Stanze ein
Teil des Meniskus getrimmt worden sei. Die Veränderungen seien weder im MRT
noch bei der direkten Arthroskopie typisch für eine unfallbedingte Veränderung
gewesen.
Hinsichtlich des Unfallereignisses vom
19.
Dezember 2018 hielt Dr. med. E.___ fest, das MRT zeige und es werde vom
Röntgenarzt beschrieben eine ca. 8 mm grosse dehiszente Darstellung der
anterioren lateralen Kapsel, neben der Patellarsehne direkt infrapatellär, mit
subcutaner Weichgewebeinbibierung und Reizreaktion des Hoffa‘schen Fettkörpers.
Dies stelle eine Weichteilverletzung im Bereich der Kapsel und des
Streckapparates des Knies dar und passe durchaus zu einem Direktanprall auf
einer Treppenkante. Im Kniegelenk drin hätten sich keine einem Unfallereignis
zuordenbaren Verletzung der Menisci oder der Bänder gefunden, hingegen habe die
Beschwerdeführerin eine deutliche Abnützung des Knorpels gehabt, welche als
vorbestehend angenommen werden müsse. Weiter führte Dr. med. E.___ aus, trotz des
zögerlichen Verlaufes nach dem Eingriff, denke er nicht, dass das Ereignis vom
6.
Mai 2009 (recte: 11. April 2009) eine richtungsgebende Verschlimmerung der
unfallfremden Faktoren bewirkt habe. Das Ereignis vom 19. Dezember 2018 habe zu
einer vorübergehenden Verschlimmerung der Gesamtsituation geführt, die
unfallfremden Veränderungen hätten sich sicher nicht merkbar verschlimmert. Zur
Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 16. Juli 2019 sei anzumerken, dass sowohl
der Radiologe, wie auch er, Dr. med. E.___, eine Veränderung am linken Knie
beschrieben, die mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignis in
Einklang zu bringen sei. Fakt sei auch, dass die Beschwerdeführerin in all den
Nachkontrollen im Bereich der Kapsel und des Gelenkspaltes unter Last und auf
Druck glaubhaft Schmerzen angegeben habe. Dr. med. B.___ stütze sich auf die
Beurteilung im MRI-Bericht, klammere initial aber bewusst die Beschreibung im
Befund aus. Dies, weil in der Beurteilung vorwiegend vorbestehende und
degenerative Veränderungen beschrieben seien und er somit Zweifel an der
Unfallkausalität der Kniebeschwerden wecken könne, was Im Sinne der von ihm
vertretenen Versicherung sei. Des Weiteren stütze sich Dr. med. B.___ auf
beschriebene Befunde, klammere aber die Beschwerden immer aus. Zudem sei zu der
Aktenbeurteilung 19. September 2019, Punkt 5, anzumerken, dass eine
Blutung im Gewebe sein könne, zu Spannungen im eingebluteten Gewebe führen und
entsprechend Schmerzen bei der Beugung verursachen könne, ohne dass ein Gelenkserguss
vorliegen müsse.
6.17
Mit Bericht vom 22. November 2019
(SA VI 30) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
-
Kniekontusion und
Flankenkontusion links sowie Schulterkontusion rechts nach Treppensturz 17.
November 2019
-
Mediale Meniskusläsion und Chondropathie
Knie links
-
St. n. Hoffakontusion und
Retinakulumläsion nach Sturz auf flektiertem Knie 19. Dezember 2018
-
Histaminunverträglichkeit
-
St. n. arthroskopischer
Meniskushinterhornresektion und Plicaresektion Knie links 20. August 2009
mit langanhaltenden medialen Schmerzen
-
Metatarsalgien und
Krallenzehenbildung
Die Beschwerdeführerin, welche jetzt zu
100.
% arbeitsfähig geschrieben gewesen sei, damit aber grosse Mühe gehabt habe,
sei zu allem Unglück am Sonntag auf einer Treppe mit 6 Stufen gestürzt, habe
dabei das linke Knie und die rechte Schulter, sowie die rechte Flanke
angeschlagen. Sie sei knapp an einem Kopftrauma vorbeigegangen. Ihr Mann habe
den Sturz bezeugt. Jetzt habe sie wieder wesentlich mehr Mühe mit dem Gehen und
entsprechend mit der Arbeit. Die Beschwerdeführerin hinke. Sie sei sehr
verspannt. Sie könne das linke Knie nicht locker lassen. Die gesamte Kniekontur
sei auf Druck schmerzhaft. Sie habe keine wesentliche Schwellung, sie könne die
Muskulatur gut anspannen. Die Stabilität sei nur eingeschränkt prüfbar, aber
sie scheine weder medial noch in ap Richtung instabil. Das Meniskuszeichen
medial sei positiv. Sie weise eine feine Kontusionierung im suprapatellären
Bereich lateral auf, aber sicher kein grosses Hämatom, sie habe keine Schürfungen.
Auf der ap belasteten Röntgen-Aufnahme zeige sie eine Verschmälerung des
medialen Gelenkspaltes, sie habe einen feinen Osteophyten, aber keine
Frakturen, auch auf der Seitenaufnahme seien keine Frakturen sichtbar. Die
Beschwerdeführerin habe sich zwar eine erneute Kontusion des Knies, der Flanke
und der rechten Schulter zugezogen. Nach seiner Ansicht habe sie ausser
Kontusionen aber keine zusätzlichen Verletzungen erlitten.
6.18
Im Bericht vom 4. Dezember 2019
(SA VI 10) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
-
Bislang therapieresistente
zunehmende mediale Knieschmerzen nach Kniekontusion und Flankenkontusion links
rechts nach Treppensturz 17. November 2019, mit MRI mässig nachgewiesener
medialer Meniskusläsion und Chondropathie
-
St. n. Hoffakontusion und
Retinakulumläsion nach Sturz auf flektiertem Knie 19. Dezember 2018
-
Histamin- und
Schmerzmittelunverträglichkeit
-
St. n. arthroskopischer
Meniskushinterhornresektion und Plicaresektion Knie links 20. August 2009
mit langanhaltenden medialen Schmerzen
-
Metatarsalgien und
Krallenzehenbildung
Die Beschwerdeführerin zeige ein
hinkendes Gangbild. Sie sei sehr verspannt, könne das Knie nicht locker lassen.
Das gesamte Knie sei auf Druck schmerzhaft, die Schwellung sei nicht sehr
ausgeprägt. Das Viererzeichen sei stark positiv und beim Mc Murray-Test
habe sie deutliche postero-mediale Schmerzen.
6.19
In seiner ergänzenden
Aktenbeurteilung vom 10. Dezember 2019 (SA IV 74) führte Dr. med. B.___
bezüglich des Unfallereignisses vom 11. April 2009 aus, seine Beurteilung vom
19.
September 2019 habe weiterhin vollumfänglich Gültigkeit. Das jetzt
gelieferte MRT vom 6. Mai 2009 bestätige seine Beurteilung voll und ganz. Im
MRI zeigten sich degenerative Veränderungen des lnnennmeniskus ohne
Rissbildung. Eine geringe Signalstörung im pes anserinus-Ansatz mit minimaler
Flüssigkeit werde vom Radiologen eventuell im Rahmen einer Teilruptur gesehen,
dies entspreche zum einen nicht dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, stelle also lediglich eine Möglichkeit dar und zum anderen
sprächen die klinischen Befunde nicht für einen Riss. Der Faserverlauf werde
als regelrecht beschrieben. Vorderes und hinteres Kreuzband sowie die
Kollateralbänder, Patellarsehne und Quadrizepssehne seien intakt gewesen. Somit
sei mit höchster Wahrscheinlichkeit belegt, dass kein Trauma stattgefunden
habe, das eine Kniebinnenschädigung hätte hervorrufen können. Es liege also,
wenn überhaupt ein Bagatelltrauma vor, das keinesfalls als richtungsgebend
bezeichnet werden könne, – hierfür fehlten Verletzungen – und das nach kurzer
Zeit als abgeheilt angesehen werden könne.
6.20
Im Austrittsbericht der G.___ vom
12.
Dezember 2019 (SA IV 81, S. 63) stellte Dr. med. E.___ folgende
Diagnosen:
-
Wurzelnahe mediale
Meniskusläsion des Hinterhorns, Chondrocalzinose, Chondropathie Grad IIA des
mediaten Femurcondylus und Grad-IIIB der medialen Trochlea, sowie zwei kleine
Ossikel intercondylär Knie links
-
St. n. Hoffakontusion und
Retinakulumläsion nach Sturz auf flektiertem Knie links am 19. Dezember 2018
Am 10. Dezember 2019 sei eine
arthroskopische Hinterhornresektion medial, eine Knorpelglättung des
Femurcondylus und eine Extraktion der zwei kleinen Gelenkskörper intercondylär
am Knie rechts (recte: links; vgl. SA IV 81, S. 62) durchgeführt worden.
6.21
In seiner Aktenbeurteilung vom
20.
Dezember 2019 (SA VI 17) hielt Dr. med. B.___ fest, das Unfallereignis vom
17.
November 2019 sei eine bloss mögliche Ursache der gesundheitlichen Störung.
Schon die Beschreibung des Unfalls sei schlicht nicht glaubhaft. Die
Versicherte sei auf das flektierte Knie eine Treppe hinuntergestürzt und die
einzige Verletzung, die sie sich dabei zugezogen haben solle, bestehe in einer
lnnenmeniskushinterhornläsion. Bei einem Sturz die Treppe hinunter ziehe sich
der Verletzte gewöhnlich schwerere Verletzungen im Bereich beider Handgelenke
und am Kopf sowie am Thorax zu. Weitere Verletzungen an der Wirbelsäule und an
den Schultern und den Ellbogen seien häufig. Beim Orthopäden würden keine
Verletzungszeichen dahingehend beschrieben, selbst das angeblich durch den
Unfall geschädigte Knie zeige sich äusserlich relativ unauffällig. Die
Versicherte habe ein massiv vorgeschädigtes Kniegelenk, hierzu verweise er auf
seine zahlreichen Beurteilungen zu den Unfällen ab 2009. Ein erneutes Aufzählen
würde hier keinen weiteren Erkenntnisgewinn erbringen. Es lägen keine
unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Mit dem Meniskusriss liege
zwar eine Schädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Diese sei aber im gesamten
Ursachenspektrum weit über 50 % auf Abnützung zurückzuführen. Bei der
Erstuntersuchung beim Orthopäden werde kein Befund beschrieben, der auf ein
gröberes Distorsionstrauma oder auf den Zustand nach einem Treppensturz schliessen
liesse. Der arthroskopisch erhobene Befund spreche ebenfalls gegen eine traumatisch
bedingte Schädigung.
6.22
Im Bericht vom 28. Januar 2020
(SA VI 22) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
-
Hoffaschwellung und
intraartikulärer Erguss mit Belastungsbeschwerden Knie links
-
St. n. arthroskopischer
medialer Meniskushinterhornresektion, Knorpelglättung des Femurcondylus und
Extraktion von zwei kleinen Gelenkskörpern links 10. Dezember 2019
Die Beschwerdeführerin komme jetzt ohne
Hinken und gehe flüssig. Sie habe keine palpatorische Schwellung und der Druck
am linken Knie sei heute nicht mehr wesentlich schmerzhaft. Sie könne das Knie
gut strecken, beuge über 120°. Er, Dr. med. E.___, befürworte die
Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % und habe ab 1. Februar bis Ende Februar 2020
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt.
7.
Vorliegend strittig sind
Leistungsansprüche aus zwei Unfallereignissen.
7.1
Zu prüfen ist zuerst, ob
bezüglich der vorliegenden Verletzungen und Beschwerden eine Rückfallkausalität
zum Unfallereignis vom 11. April 2009 besteht. Diesbezüglich kann auf die
überzeugenden Aktenbeurteilungen von Dr. med. B.___ abgestellt werden. In
seiner Aktenbeurteilung vom 19. September 2019 (SA IV 56) begründete Dr. med.
B.___ nachvollziehbar, dass das Unfallereignis vom 11. April 2009 keine
bleibenden Schäden hervorgerufen hat, womit er implizit auch die
Rückfallkausalität verneinte: Bei der Arthroskopie hätten sich ausschliesslich
degenerative Veränderungen gezeigt. Es ergebe sich hier keinerlei Anhalt für
eine frische Verletzung. Das verplumpte Innenmeniskushinterhorn sowie die
eingerissenen Knorpelüberzüge im Bereich des medialen Kompartiments seien
typische degenerative Veränderungen. Bei der Erstuntersuchung beim Hausarzt
werde kein Befund beschrieben, der auf ein gröberes Distorsionstrauma
schliessen liesse. Der arthroskopisch erhobene Befund spreche ebenfalls gegen
eine traumatisch bedingte Schädigung. Es sei wie beim Unfall aus dem Jahr 2018
von einem leichten Distorsionstrauma auszugehen, dieses sei spätestens 3 Wochen
danach folgenlos abgeheilt gewesen. Dieser Ansicht schloss sich sodann auch der
behandelnde Orthopäde Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 19.
November 2019 (SA IIV 70) an und führte aus, die nach dem Unfall vom 11. April
2009.
festgestellten Veränderungen seien weder im MRT noch bei der direkten
Arthroskopie typisch für eine unfallbedingte Veränderung gewesen. Trotz des zögerlichen
Verlaufes nach dem Eingriff, denke er nicht, dass das Ereignis vom 6. Mai 2009
(recte: 11. April 2009) eine richtunggebende Verschlimmerung der unfallfremden
Faktoren bewirkt habe.
Für dieses Resultat spricht im Übrigen
auch, dass eine Rückfallkausalität aufgrund fehlender Brückensymptome ebenfalls
zu verneinen wäre. Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten
Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen
Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Werden durch einen Unfall Beschwerden
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21.
August 2015 E. 2.2.2, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55). Aus den vorliegenden Akten
ist ersichtlich, dass die Behandlung nach dem Unfallereignis vom 11. April 2009
am 9. Juni 2010 abgeschlossen wurde (SA IV 87, S. 8). Danach ist bis zum 17.
Januar 2019 (vgl. SA IV 51, S. 6) keine ärztliche Konsultation
mehr aktenkundig. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dazwischen gelegentlich
unter gewissen einschlägigen Symptomen gelitten haben sollte, kommt diesen
nicht die Eigenschaft eindeutiger Brückensymptome zu; jedenfalls waren sie
nicht derart erheblich, dass sie zwischenzeitlich Behandlungen erforderlich
machten oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17. August 2010 E. 3.2.2).
Somit ist die Rückfallkausalität
zwischen den vorliegenden Verletzungen und Beschwerden und dem Unfallereignis
vom 11. April 2009 zu verneinen.
7.2
Sodann ist die Kausalität
zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Dezember
2018.
zu prüfen. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie sei auf der Treppe gestolpert und habe sich hierbei das linke Knie verdreht
(vgl. SA IV 5). Die Beschwerdeführerin stellt bei ihrem ablehnenden Entscheid auch
in diesem Punkt auf die Aktenbeurteilungen ihres Vertrauensarztes, Dr. med. B.___
ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. In seiner Aktenbeurteilung vom 30.
Mai 2019 (SA IV 35; vgl. E. II. 5.9 hiervor) und seinem Nachtrag zur Aktenbeurteilung
vom 16. Juli 2019 (SA III 45; vgl. E. II. 5.11 hiervor) setzte sich Dr. med. B.___
mit den Vorakten auseinander und begründete nachvollziehbar, dass das
Unfallereignis vom 19. Dezember 2018 über den 25. Januar 2019 hinaus keine
unfallkausalen Folgen mehr begründete: Das Unfallereignis vom 19. Dezember
2018.
sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung.
Der Innenmeniskus zeige eine mukoide Degeneration und es zeigten sich deutliche
Knorpelschäden im Bereich des medialen Kompartiments und im
Femoropatellargelenk. Im MRI zeige sich ein völlig unauffälliger
Kapsel-Bandapparat, eine gröbere Distorsion könne somit ausgeschlossen werden.
Der status quo sine sei am 25. Januar 2019 wieder erreicht, da mit dem
geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit es auch ohne das
Unfallereignis vom 19. Dezember 2018 zu dieser durch dieses Unfallereignis
verursachten Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustands im
gegenwärtigen Umfang aufgrund der degenerativen Veränderungen gekommen wäre.
Das leichte Distorsionstrauma sei spätestens am 25. Januar 2019 abgeheilt
gewesen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die medizinische
Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Prellungen (Kontusionen), Verstauchungen
oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle Läsionen normalerweise innert
kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich
zurückbilden. Diese medizinische Erfahrungstatsache darf im Rahmen des im
Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsbeweises
berücksichtigt werden. Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo
sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt,
welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen
des Bundesgerichts] vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Aus den
Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, welche den Nachweis für eine
richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Unfallereignis vom
19.
Dezember 2018 erbringen würden. Weiter führte Dr. med. B.___ einleuchtend
aus, es erstaune, wie der behandelnde Orthopäde behaupten könne, das MRI belege
Quetschungen, Blutungen und einen Riss von Weichteilen zusätzlich zur Arthrose
und deshalb den Unfall verantwortlich für eine richtunggebende Verschlechterung
des Zustands erachte. Dies alles werde im MRI-Befund vom 25. Januar 2019 nicht
beschrieben. Des Weiteren hielt Dr. med. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom
19.
September 2019 (SA IV 56) ergänzend fest, im MRI-Befund sei wörtlich zu
lesen: «Ca. 8 mm grosse dehiszente Darstellung der anterioren lateralen Kapsel
neben der Patellasehne direkt infrapatellar mit subkutaner reichender Weichgewebsimbibierung».
Es liege also weder eine Blutung noch ein Erguss vor, der das Gewebe imbibiere
und auch keine frische Rissbildung, diese würde nämlich bluten. Es dürfe hier
insbesondere auf die Klinik aufmerksam gemacht werden. Der Orthopäde beschreibe
ausführlich und mehrmals, dass kein Erguss vorliege.
Den Beweiswert der schlüssigen
Beurteilungen von Dr. med. B.___ bezüglich des Unfallereignisses vom 19.
Dezember 2018 vermögen sodann auch die entgegenstehenden Berichte des
behandelnden Orthopäden, Dr. med. E.___, nicht zu vermindern. In diesem
Zusammenhang kann unter anderem auf die vorstehenden diesbezüglichen
Ausführungen von Dr. med. B.___ verwiesen werden. Weiter ist zu den
Beurteilungen festzuhalten, dass sich Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 25.
Juni 2019 (SA III 37) zur Begründung der Unfallkausalität auf die unzulässige
Formel «post hoc, ergo propter hoc» stützt, wenn er zur Argumentation ausführt,
die aktuell geklagten Beschwerden bestünden seit dem Unfall. Gemäss ständiger
Rechtsprechung kann diese Formel – nach deren Bedeutung eine gesundheitliche
Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach
diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341). Des Weiteren machte Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom
19.
November 2019 (Suva-Nr. IV 70) hinsichtlich des Unfallereignisses vom
19.
Dezember 2018 geltend, das MRT zeige eine Weichteilverletzung im Bereich
der Kapsel und des Streckapparates des Knies und passe durchaus zu einem Direktanprall
auf einer Treppenkante. Damit beschreibt Dr. med. E.___ aber nur einen
möglichen Kausalzusammenhang, ohne dies weiter zu begründen. Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit ist damit nicht belegt. Zudem vermögen diese Ausführungen
auch keine nur geringen Zweifel an den überzeugenden Beurteilungen von Dr. med.
B.___ zu begründen. Sodann schliesst sich Dr. med. E.___ im selben Bericht der
Ansicht von Dr. med. B.___ an, wenn er festhält, das Ereignis vom 19.
Dezember 2018 habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der
Gesamtsituation geführt, die unfallfremden Veränderungen hätten sich sicher
nicht merkbar verschlimmert. Die im Bericht von Dr. med. E.___ zusätzlich
geäusserten Zweifel an der Beurteilung erscheinen zudem nicht nachvollziehbar.
Wenn Dr. med. E.___ rügt, Dr. med. B.___ stütze sich auf beschriebene Befunde,
klammere aber die Beschwerden immer aus, ist dem entgegenzuhalten, dass
subjektive Beschwerdeangaben kaum etwas über die Unfallkausalität auszusagen
vermögen. Wenn schliesslich Dr. med. E.___ zu der Aktenbeurteilung von
Dr. med. B.___ vom 19. September 2019, Punkt 5, anmerkt, dass eine Blutung
im Gewebe sein könne, zu Spannungen im eingebluteten Gewebe führen und
entsprechend Schmerzen bei der Beugung verursachen könne, ohne dass ein
Gelenkserguss vorliegen müsse, erscheint dies zwar nachvollziehbar, begründet
aber wiederum nur eine theoretische Möglichkeit, ohne den Beweiswert der
Beurteilung von Dr. med. B.___ vermindern zu können.
Damit ist es nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht für das
Unfallereignis vom 19. Dezember 2018 ab dem 26. Januar 2019 verneinte.
7.3
Des Weiteren verlangt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss, die Beschwerdegegnerin habe
auch ihre Leistungspflicht bezüglich der Unfallereignisse vom 9. August 2019
und 17. November 2019 (SA V 1, VI 2) zu prüfen. Diese Unfälle gehören jedoch
nicht zum vorliegenden Streitgegenstand. So äusserte sich die
Beschwerdegegnerin erst in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2020 zu einer
allfälligen diesbezüglichen Unfallkausalität. In der Verfügung vom
24.
Juli 2019 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar
2020.
waren diese Unfälle dagegen noch kein Thema.
8.
Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beweisanträge, es sei bei Frau Dr. med. C.___,
[...] und bei Herr Dr. med. D.___, [...], die komplette Krankengeschichte des
linken Knies der Beschwerdeführerin zu edieren. Darauf kann jedoch verzichtet
werden, nachdem die Krankengeschichte betreffend das linke Knies durch die
zahlreichen Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___ genügend
dokumentiert ist, zumal es sich bei den beiden erstgenannten Ärzten nicht um
orthopädische Fachärzte, sondern um Allgemeinmediziner handelt, weshalb aus
ihren Berichten hinsichtlich des linken Knies keine weiterführenden
Informationen zu erwarten sind. Hinsichtlich des Antrags, es sei bei Dr. med. E.___
die komplette Krankengeschichte des linken Knies der Beschwerdeführerin zu
edieren, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, welche Berichte
von Dr. med. E.___ allenfalls noch fehlen könnten. Die Aktenlage ist aus Sicht
des Versicherungsgerichts durch die vorliegenden Berichte von Dr. med. E.___
denn auch hinreichend dokumentiert, so dass auf eine diesbezügliche Anfrage
verzichtet werden kann. Bezüglich der übrigen zur Edition beantragten Unterlagen
ist schliesslich festzuhalten, dass sich diese bereits in den von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Akten befinden.
9.
Zusammenfassend lässt sich der
angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstanden, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch