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Entscheid

VSBES.2020.50

Invalidenrente

2. Juni 2020Deutsch43 min

veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,

Source so.ch

Urteil vom 2. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 28. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Juli 2016

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1972, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 25). Dem Bericht des behandelnden Neurologen, Dr.

med. B.___, vom 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 33) ist zu entnehmen, beim

Beschwerdeführer bestünden eine Multiple Sklerose vom schubförmig

remittierenden Verlaufstyp sowie chronische Cervikalgien. Der Beschwerdeführer

sei seit November 2015 in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und

veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,

Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie bei der C.___, [...]. Im diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 24. Januar 2018 kamen die Gutachter zum Schluss, der

Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig. Gestützt darauf

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

28. Juni 2018 (IV-Nr. 62, S. 2) in Aussicht, es sei vorgesehen, sein

Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. September

2018 (IV-Nr. 67) Einwand erheben, worauf die Beschwerdegegnerin bei lic. phil. D.___

ein neuropsychologisches Gutachten veranlasste. Im Gutachtensbericht vom 22.

Januar 2019 (IV-Nr. 72) hielt lic. phil. D.___ fest, wegen der vom

Beschwerdeführer gezeigten Aggravation oder Simulation liessen sich aus

neuropsychologischer Sicht keine gesicherten Angaben zur Arbeitsfähigkeit

machen. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr.

76) und Einholung einer Stellungnahme bei lic. phil. D.___ (IV-Nr. 85) mit

Verfügung vom 28. Januar 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 28. Januar 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer

seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2. Eventualiter sei zur

weiteren Abklärungen des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu

geben.

3. Subeventualiter sei die

Angelegenheit – in Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2020 – zu weiteren

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Eingabe vom 17.

März 2020 (A.S. 32) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

12. Mai 2020 (A.S. 39) werden bei lic. phil. D.___ die seinem

neuropsychologischen Gutachten vom 22. Januar 2019 zugrundeliegenden

Symptomvalidierungsverfahren und die diesbezüglichen Testresultate eingeholt.

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers könne nicht

überprüft werden, ob die anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung

durchgeführten Tests geeignet seien, im konkreten Fall Auskunft über die

Validität der geklagten Beschwerden zu geben, da dem Gutachten weder über die

durchgeführten Tests noch über die Testergebnisse Informationen entnommen

werden könnten. Der Hinweis des Gutachters, wonach die Testreihen von hirnverletzten

Personen ohne Schwierigkeiten gelöst werden könnten, lasse bezüglich der

Geeignetheit und der Vergleichspopulation jedenfalls Zweifel aufkommen, zumal

im vorliegenden Fall doch viel spezifischer eine Fragestellung im Zusammenhang

mit einer anerkannten MS-Erkrankung in Frage stehe. Sodann müsse weiter

beachtet werden, dass die Qualitätsleitlinien zu den erweiterten

psychodiagnostischen und neuropsychologischen Abklärungen feststellten, dass sich

bei der Notwendigkeit aufwendigerer Testverfahren die Beauftragung eines hierin

spezialisierten Psychologen oder eines darin erfahrenen Arztes als sinnvoll

erweise. Diese Befunde seien dann als Zusatzbefunde einzubeziehen. Das bedeute

aber mit anderen Worten, dass die Ergebnisse einer testpsychologischen Untersuchung

Zusatzbefunde darstellten, die hernach wiederum von den Fachärzten im

Gesamtzusammenhang zu würdigen seien. Ganz abgesehen vom Umstand, dass das

neuropsychologische Gutachten als nicht verwertbar gerügt werde, habe eine

solche Würdigung, welche hiernach zum Beispiel allenfalls die Frage zu

beantworten hätte, ob eine bewusstseinsnahe oder -ferne Aggravation oder

Ähnliches vorliege, nicht stattgefunden. Des Weiteren fehlten auch die

Informationen des Gutachters zu seiner Qualifikation (also Erfahrung in der

Beurteilung von MS-Patienten) und schliesslich in Bezug auf die

Bezugspopulation. So werde in den Qualitätsrichtlinien darauf hingewiesen, dass

bei der Indikationsstellung von psychodiagnostischen Instrumenten die üblichen

Regeln bezüglich Validierung auf die Fragestellung und auf die jeweilige

Bezugspopulation (z.B. Sprache, Kultur, Bildung) gälten. Sodann würden in der

Publikation von Keppler / Plomann / Pflueger / Rabovsky / Langewitz / Mager mit

dem Titel «Beschwerdevalidierung in der versicherungsmedizinischen

Begutachtung» in einer grossen tabellarischen Übersicht die entsprechenden

Validierungsverfahren namentlich erwähnt. Es sei aus dem Gutachten von lic.

phil. C.___ – nach dessen Ausführung absichtlich – nicht ersichtlich, welche

drei Validierungsverfahren Anwendung gefunden hätten. Die Validierung im

Einzelfall in Bezug auf die entsprechende Population sei auch nicht zu

entnehmen. Wenn nun aber der Fachliteratur keinerlei Hinweise darauf zu

entnehmen sei, dass ein solches «Geheimhaltungsinteresse» bestehen könnte,

vielmehr die einzelnen Verfahren in der Fachliteratur namentlich genannt und

kurz beschrieben würden, sei nicht ersichtlich, weshalb ein Gutachter diese in

seinem Gutachten nicht unaufgefordert offenlege. Die Gutachten seien nur dem

Auftraggeber und der betroffenen versicherten Person zugänglich, weshalb sich

dieses Vorgehen nicht nachvollziehen lasse. Die zu diesem Vorgehen angeführte

Argumentation erwecke vielmehr an der Unbefangenheit des Gutachters Zweifel.

Aus der dargelegten Argumentation und den Ausführungen des behandelnden

Neurologen ergäben sich erhebliche Zweifel an der Vollständig und Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen. Das bedeute, dass der

Sachverhalt noch nicht bis zur zweifelsfreien Eruierung feststehe. Bei dieser

Ausgangslage könne weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, noch auf

eine solche begangen in unentschuldbarer Weise und in der Folge auch nicht auf

eine Situation der vom Beschwerdeführer zu tragenden Beweislosigkeit geschlossen

werden. Des Weiteren werde gerügt, dass gerade unter Berücksichtigung des

Zeitaufwands für die Übersetzung und Rückübersetzung die Untersuchungsdauer bei

lic. phil. D.___ von 1.5 Stunden nicht ausreichend gewesen sei. Zudem werde im

Zusammenhang mit der von lic. phil. D.___ gestellten Diagnose einer Aggravation

gerügt, dass keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt oder einbezogen worden

seien. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2019 äussere sich der

neuropsychologische Gutachter dazu wie folgt: Es sei bei Vorliegen einer

Aggravation oder Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen wegen der

Möglichkeit des Vorliegens einer Täuschungsabsicht nicht mit genügender Sicherheit

davon auszugehen, dass Angaben von Verwandten der Wahrheit entsprechen würden,

weshalb er auf die Einholung derselben verzichtet habe. Diese Sichtweise werde

in der Literatur und auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

geteilt. Grundsätzlich stelle die Einholung von fremdanamnestischen Angaben

(sei dies beim vorher behandelnden Psychiater oder bei Verwandten) jedenfalls

einen Teil der psychiatrischen Exploration dar, insbesondere wenn die

psychiatrisch-gutachterliche Beurteilung nicht mit früheren Einschätzungen übereinstimme

(vgl. dazu ADRIAN M. SIEGEL, Anforderungen an medizinische Gutachten aus

ärztlicher Sicht, in: Leistungsverweigerung im Sozialversicherungsrecht,

Schaffhauser/Kieser (hrsg.), St. Gallen 2011, S.117). Der Gutachter gehe von

einer Diskrepanz der Befunde und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

weiterhin ein eigenes Geschäft führe, aus. Gestützt unter anderem auf diese

Beurteilung komme der Gutachter zu der von ihm festgestellten Diagnose. Die

Diskrepanz hätte aber durch die Einholung von fremdanamnestischen Angaben,

insbesondere durch einen Informationszuwachs und die Validierung der

anamnestischen Auskünfte ausgeräumt werden können. Die Beurteilung des

neuropsychologischen Gutachters basiere also auf einer unvollständigen

Informationsgrundlage.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, gemäss Abklärungsdienst sei dem Beschwerdeführer eine

Geschäftsaufgabe vollends anzurechnen, auch wenn er als Selbständigerwerbender

zu gelten hätte. Die Betriebsaufgabe sei nämlich hinsichtlich verbliebener

Leistungsfähigkeit, Alter, noch zu erwartender Aktivitätsdauer, Betriebsgrösse,

finanzieller Einlagen im Betrieb, beruflicher Stellung sowie keiner Möglichkeit

zur Umstellung des Betriebes, zumutbar. Die medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit ab Oktober 2016

nur noch im 50%-Pensum zumutbar sei. Bei anderen Tätigkeiten mit körperlich

leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend

ausgeübten Tätigkeiten ohne höhere Ansprüche an das Gleichgewicht sei keine

Einschränkung gegeben. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Sodann habe die IV-Stelle zwar gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass sie

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entscheiden könne (vgl. BGE 126 V 353 E. Sb), dieser

Untersuchungsgrundsatz jedoch werde durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten

ergänzt (vgl. BGE 125 V 193 E. 2), wonach er bei den ärztlichen oder

fachlichen Untersuchungen (genügend) mitzuwirken habe (Art. 43 ATSG). Dieser

Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer ganz eindeutig nicht nachgekommen;

andernfalls wäre es nicht erklärbar, dass er in drei

Symptomvalidierungsverfahren auffällige Leistungen gezeigt haben: In einer

ersten Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an einfache

Aufmerksamkeitsleistungen und das Sehen sei seine Leistung deutlich auffällig

gewesen. In einer zweiten Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an die

verbale Merkspanne und das verbale Arbeitsgedächtnis sei seine Leistung

ebenfalls deutlich auffällig gewesen. In einer dritten

Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an das Zählen und die kognitive

Verarbeitungsgeschwindigkeit sei seine Leistung auffällig gewesen. Teilweise

neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Leistungen habe er

auch in anderen kognitiven Aufgaben gezeigt, so sei beispielsweise bei

unauffälliger Spontansprache nicht nachvollziehbar, dass seine Leistungen beim

Benennen von einfachen gezeichneten Objekten mittelschwer vermindert gewesen

sei. Wenig plausibel sei auch der Schweregrad von Einschränkungen der

Aufmerksamkeit, dies vor dem Hintergrund, dass er im Alltag weiterhin Auto

fahre und im klinischen Eindruck nicht offensichtlich verlangsamt gewirkt habe.

Die von ihm gezeigte mittelschwere Beeinträchtigung bei einer nichtsprachlichen

Denkaufgabe, welche einem denkerischen Leistungsniveau im Bereich einer

leichten geistigen Behinderung entsprochen habe, sei in Diskrepanz dazu

gestanden, dass er weiterhin ein eigenes Geschäft führe. Aufgrund der vom

Beschwerdeführer gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch

inkonsistenten Symptomproduktion sei es zwar potentiell möglich, aber nicht

gesichert, dass bei ihm im Rahmen der Multiplen Sklerose kognitive

Funktionsbeeinträchtigungen vorhanden seien. Dies habe sich jedoch wegen dem

von ihm anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung an den Tag gelegten

Verhaltens nicht feststellen oder objektivieren lassen. Der Beschwerdeführer

habe die Konsequenzen seiner Mitwirkungspflichtverletzung zu tragen, sei er

doch rechtsgenüglich mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 auf seine

Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Allfällige Auswirkungen allenfalls

bestehender kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen seiner Erkrankung

auf die Arbeitsfähigkeit hätten somit nicht bestimmt werden können. Da der

Beschwerdeführer als Gesuchsteller die materielle Beweislast für die

Auswirkungen seines neuropsychologischen Zustandes auf seine Arbeitsfähigkeit

trage, wirke sich diese Beweislosigkeit zu seinen Lasten aus (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 und E. 6). Der neuropsychologische Gutachter habe die Aggravation

im Übrigen überzeugend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3)

mit den drei erwähnten Symptomvalidierungsverfahren. Damit würden die

Anhaltspunkte für die Annahme einer Aggravation deutlich überwiegen.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht des E.___ vom 26.

November 2015 (IV-Nr. 23, S. 1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Posttraumatische Instabilität und OSG

Arthrose links bei

-

erneuter Distorsion am 12.

Oktober 2015

-

Distorsion mit Avulsionsfraktur

an der distalen Fibula am 26. Juni 2014

-

St. n. erstmaliger

Vorstellung bei Distorsionstrauma im 02/2014

Es seien mehrere Läsionen zu sehen, die

auf eine alte posttraumatische Störung hinwiesen, insbesondere der anteriore

Osteophyt an der Tibia weise auf eine seit längerem bestehende lnstabilität im

OSG hin, das Ödem im Bereich der Avulsion an der Fibulaspitze könne zu der

frisch stattgehabten Distorsion passen. Ebenso sei eine kleine osteochondrale

Läsion an der Tatusschulter posterior lateral zu sehen, ob diese frisch oder

alt sei, sei nicht feststellbar, allerdings fehle das subchondrale Ödem, sodass

eher an eine alte posttraumatische Läsion zu denken sei. Die Schmerzen lateral

am OSG könnten erklärt sein durch die Aktivierung der Avulsion an der

Fibulaspitze.

5.2

Im Bericht von Dr. med. B.___,

Facharzt für Neurologie FMH, vom 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 33) wurden folgende

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

Multiple Sklerose vom schubförmig

remittierenden Verlaufstyp (ES ca. 2010, ED 11/2015)

-

Schübe: Schub mit

Hemihypästhesie distal Th5 ca. 2010, möglicher sensibler Schub distal Th5/6

rechtsbetont am Ober- und Unterschenkel 12/2015

-

MRI Neurocranium vom 9.

Oktober 2015 (Imamed): Multiple Hyperintensitäten periventrikulär

juxtacortical, im Corpus callosum, sowie Kleinhirn ohne Zeichen einer Aktivität

-

MRI Myelon vom 29. Oktober

2015.

(Imamed): Zwei myelopathische Herde BWK4 und BWK10 ohne KM-Anreicherung

-

Medianus- und Tibialis-SSEP

vom 26. November 2015: Lemniskale Afferenzstörung bei Stimulation der Arme und

Beine betont bei Stimulation rechts

-

Therapie mit Plegridy seit

22.

Dezember 2015

Chronische Cervikalgien bei

-

Degenerativen

HWS-Veränderungen

-

MRI der Wirbelsäule vom 29.

Oktober 2015: Osteochondrosen und Unkovertebralarthrosen mit begleitenden

breitbasigen dorsalen osteodiskären Protrusionen HWK 4/5 und HWK 5/6 mit geringer

Impression des Myelon. Thorakal keine Diskopathie.

-

Multisegmentale ausgeprägte

anteriore Spondylose der mittleren BWS.

Auf Grund der Fatigue-Symptomatik

bestehe psychisch und körperlich eine rasche Erschöpfbarkeit, wodurch das

Arbeitstempo reduziert sei und vermehrt Pausen benötigt würden. Dies werde

verstärkt durch die chronische Cervikalgie, welche durch daraus resultierende

Schmerzen die Leistungsfähigkeit einschränke. Mit einem 50%-Pensum sollte die

bisherige Arbeit zu bewältigen sein. Die Arbeitsfähigkeit würde sich durch eine

alternative, bspw. Tätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten nicht verbessern,

da die reduzierte Arbeitsfähigkeit auch körperlich leichte Arbeiten betreffe.

5.3

Im polydisziplinären Gutachten

der C.___ vom 24. April 2018 (IV-Nr. 56.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Multiple Sklerose, ES 2010,

ED 11/2015, initial verdachtsweise schubförmig mit unvollständigen Remissionen,

aktuell ohne klinische und kernspintomographische Progredienz, EDSS 2,5

-

Retropatellar betonte

Gonarthrose links ohne funktionelle Einschränkungen

-

Posttraumatische,

geringgradige degenerative Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks, ohne

namhafte funktionelle Einschränkungen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Arterielle Hypertonie

-

Adipositas Grad 1

In Zusammenfassung aller Teilgutachten,

der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten kämen die

Gutachter gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der

zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit sei nicht als anhand

erheblicher objektiver Störungsbefunde limitiert anzusehen. Die aufgrund der Multiplen

Sklerose bestehende Ataxie sowie die orthopädischen Befunde bedingten eine

nicht mehr gegebene Belastbarkeit für körperlich schwere Arbeiten und für

Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewicht. Für die reklamierten

Beschwerden habe sich hinsichtlich deren Ausmass in den hiesigen objektiven

Befunden kein ausreichendes Korrelat gefunden, insbesondere hinsichtlich der

reklamierten reduzierten kognitiven Belastbarkeit. Es bestünden also Hinweise

für eine Aggravation.

5.4

In seiner Stellungnahme vom 25.

Juni 2018 (IV-Nr. 63) führte Dr. med. B.___ aus, im Gutachten der C.___ werde

der MS-assoziierten Fatigue-Symptomatik wohl keine angemessene Beachtung

geschenkt. Zudem werde diese nicht in ihrer Plausibilität geprüft noch die

Schwere oder das Vorhandensein der Fatigue-Symptomatik eingeschätzt. Mit einer

lediglich aufgrund des klinischen Eindrucks erfolgenden Beurteilung der

MS-assoziierten Fatigue-Symptomatik, die rein subjektiv sei, sei die

Einschätzung der Fatigue-Symptomatik nicht adäquat. Es werde versäumt, die

Fatigue-Symptomatik nach gängigem Fatigue-Skalen zu beurteilen. Darüber hinaus

sei eine neuropsychologische Untersuchung, welche MS-assoziierte kognitive

Dysfunktionen beurteile und mit der Fatigue-Symptomatik assoziiert sein könne,

nicht erfolgt. Die Fatigue-Symptomatik, häufiges Symptom der Multiplen Sklerose

und schon länger beschrieben, sei gut bekannt. Es sei ebenso gut bekannt, dass

selbst in Anfangsstadien der MS-Erkrankung die Fatigue-Symptomatik einen

erheblichen Anteil in der Reduktion der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit haben

könne. Aus diesem Grund schätze er, Dr. med. B.___, die Begutachtung als nicht

ausreichend ein und empfehle eine zusätzliche neuropsychologische Beurteilung

bei einem Neuropsychologen/in mit Erfahrung bei Patienten mit Multipler

Sklerose.

5.5

Im

neuropsychologischen Gutachten vom 22. Januar 2019 (IV-Nr. 72) diagnostizierte

lic. phil. D.___ eine Aggravation oder Simulation kognitiver

Funktionsbeeinträchtigungen (ICD-10 Z76.5 oder Z76.8). Zur Beurteilung führte

er aus, in der jetzigen neuropsychologischen Untersuchung habe Herr A.___ eine

neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion

gezeigt. Darauf wiesen unter anderem auffällige Leistungen in drei

Symptomvalidierungsverfahren hin. In einer ersten Symptomvalidierungsaufgabe

mit Anforderungen an einfache Aufmerksamkeitsleistungen und das Sehen sei seine

Leistung deutlich auffällig gewesen. In einer zweiten

Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an die verbale Merkspanne und das

verbale Arbeitsgedächtnis sei seine Leistung ebenfalls deutlich auffällig

gewesen. In einer dritten Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an das

Zählen und die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sei seine Leistung

auffällig gewesen. Teilweise neuropsychologisch unplausible und logisch

inkonsistente Leistungen habe Herr A.___ auch in anderen kognitiven Aufgaben

gezeigt, so sei beispielsweise bei unauffälliger Spontansprache nicht

nachvollziehbar, dass seine Leistung beim Benennen von einfachen gezeichneten

Objektiven mittelschwer vermindert gewesen sei. Wenig plausibel sei auch der Schweregrad

von Einschränkungen der Aufmerksamkeit gewesen, dies vor dem Hintergrund, dass

er im Alltag weiterhin Auto fahre und im klinischen Eindruck nicht

offensichtlich verlangsamt gewirkt habe. Die von ihm gezeigte mittelschwere

Beeinträchtigung bei einer nichtsprachlichen Denkaufgabe, welche einem

denkerischen Leistungsniveau im Bereich einer leichten geistigen Behinderung

entsprochen habe, sei in Diskrepanz dazu gestanden, dass er weiterhin ein

eigenes Geschäft führe. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch

inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung

als ungültig zu betrachten. Aus der jetzigen Untersuchung liessen sich somit

keine gesicherten Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit

von Herrn A.___ ableiten.

5.6

In

der Stellungnahme vom 29. Mai 2019 (IV-Nr. 81, S. 5) hielt Dr. med. B.___ fest,

es sei nicht auszuschliessen, dass der Begutachter sich in seiner Vermutung der

Aggravation bzw. Simulation getäuscht habe, sei es auf Grund der übersetzten

und in der serbischen Sprache nicht validierten neuropsychologischen

Untersuchung, sei es auf Grund der Verwechslung einer Verdeutlichungstendenz

mit einer Aggravation bzw. Simulation. In seiner Beurteilung blende Herr D.___

insgesamt die Angaben des Beschwerdeführers zur Fatigue-Symptomatik aus und

berücksichtige diese in seiner Beurteilung nicht. Die Vermutung einer

Aggravation bzw. Simulation in der Begutachtung könne nicht über die

Glaubhaftmachung der Beschwerden entscheiden. Eine mässige Fatigue, wie der Gutachter

Herr D.___ als von ihm, Dr. med. B.___, beurteilt erwähne, sei definitionsgemäss

als mindestens mit den Alltagaktivitäten interferierend und bis zu 50 % im

Alltag einschränkend beschrieben (Definition gemäss Expanded Disability Status

Scale, EDSS: Standardised Neurological Examination and Assessment of Kurtzke‘s

Functional Systems and Expanded Disability Status Scale Slightly modifled from

J.F. Kurtzke, Neurology 1983:33,1444-52). Ähnliche Begutachtungen von MS-Patienten

mit einer Fatigue-Symptomatik berücksichtigten diese hinreichend in der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, was für die Begutachtung durch Herrn D.___

nicht behauptet werden könne. Das Gutachten sei tendenziös und nicht verwertbar.

Aufgrund der Läsionslast im MRT des Neurocraniums und selbst des Myelons, zudem

des bisherigen Verlaufs, sei eine Fatigue-Symptomatik und neurokognitive

Einschränkung beim Beschwerdeführer sehr gut möglich. Er, Dr. med. B.___,

empfehle eine neue neuropsychologische Begutachtung.

5.7

In

seiner Stellungnahme vom 23. September 2019 (IV-Nr. 85) führte lic. phil. D.___

aus, Dr. med. B.___ kritisiere in seiner Stellungnahme zu seinem Gutachten,

dass die erfolgte Diagnose einer Aggravation oder Simulation kognitiver

Funktionsbeeinträchtigungen (ICD-10 Z76.5 oder Z76.8) lediglich auf einer

subjektiven Einschätzung beruhe und es nicht auszuschliessen sei, dass er, lic.

phil. D.___ sich dabei getäuscht habe, dies weil die neuropsychologische

Untersuchung übersetzt und nicht auf Serbisch validiert worden sei und weil er

eine Verdeutlichungstendenz mit einer Aggravation bzw. Simulation verwechselt

habe. Gegen die Argumentation von Dr. med. B.___ spreche, dass bei der

neuropsychologischen Untersuchung eine Reihe von Symptomvalidierungsverfahren

verwendet worden sei, welche entweder komplett sprachfrei oder bei denen die

verwendete Sprache nicht relevant gewesen sei. Es habe sich somit einerseits

nicht lediglich um eine «subjektive Einschätzung», sondern um objektive Befunde

gehandelt, andererseits könne aufgrund der verwendeten Testverfahren die

Durchführung mit Dolmetscher nicht moniert werden, da diese keine Rolle für die

Bewertung des von Herrn A.___ in diesen Testverfahren gezeigten auffälligen

Testverhaltens gespielt habe. Die Bezeichnung «Verdeutlichungstendenz» sei ein

Synonym zu den Begriffen «Aggravation» und «Simulation» mit denselben

Konsequenzen für die Beurteilung der von Herrn A.___ gezeigten

Untersuchungsleistungen (wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch

inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte der Untersuchung als

ungültig zu betrachten, es liessen sich damit keine gesicherten Aussagen über

die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit von Herrn A.___ ableiten). Die

Unterstellung, er, lic. phil. D.___, hätte hier Begrifflichkeiten verwechselt,

sei somit sowohl irrelevant wie unrichtig. Weiter habe Dr. med. B.___

kritisiert, dass keine fremdanamnestischen Angaben beispielsweise bei der

Ehefrau eingeholt worden seien. Bei Vorliegen einer Aggravation oder Simulation

kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen sei wegen der Möglichkeit des Vorliegens

einer Täuschungsabsicht nicht mit genügend Sicherheit davon auszugehen, dass

Angaben von Verwandten der Wahrheit entsprechen würden, weshalb er, lic. phil. D.___,

darauf verzichtet habe. Dr. med. B.___ kritisiere zudem, dass er, lic. phil. D.___,

die Angaben von Herrn A.___ zu einer Fatigue-Symptomatik ausgeblendet und in

der Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Diese Angaben seien aber keineswegs

ausgeblendet worden und sowohl unter «Jetziges Leiden / aktuelle Beschwerden»

aufgeführt wie auch unter «Beurteilung» diskutiert worden. Der Grund dafür,

dass die diesbezüglichen Angaben von Herrn A.___ nicht einfach übernommen

worden seien, liege darin, dass durch die von ihm bei der neuropsychologischen

Untersuchung gezeigten Aggravation oder Simulation kognitiver

Funktionsbeeinträchtigungen der Wahrheitsgehalt seiner subjektiven Angaben

nicht gesichert gewesen sei. Dem von Dr. med. B.___ vorgebrachten Argument, man

könne sich im Fall von Herrn A.___ auf «die natürlichen Verläufe der Multiplen

Sklerose und ihre Beschwerden im Allgemeinen» berufen, könne aus

neuropsychologischer Sicht nicht Folge geleistet werden, da die diesbezüglichen

Einschränkungen und die entsprechende Funktionsfähigkeit immer im Einzelfall

beurteilt werden sollten.

5.8

In

der Stellungnahme vom 26. Februar 2020 (IV-Nr. 91, S. 31) führte Dr. med. B.___

aus, Herr D.___ bringe offensichtlich die Begrifflichkeiten wie Aggravation,

Verdeutlichungstendenz und Simulation durcheinander und operiere mit diesen

falsch. Gemäss Dr. med. F.___ (Präsident der Schweiz. Gesellschaft für

Versicherungspsychiatrie) werde dies im SIM-Kurs 2015 so erklärt: «Simulation»:

Bewusste Vortäuschung. «Aggravation»: Bewusste Übertreibung. «Verdeutlichungstendenzen»:

Betonung von Beschwerden. Hier seien durchaus Unterschiede vorhanden und in

einem Gutachten von Relevanz, da eine Verdeutlichung sehr häufig im Gutachten-Setting

zu beobachten sei und nicht zur Abwertung der Glaubwürdigkeit des Begutachtenden

führen sollte. Der Gutachter sollte den Anteil der Verdeutlichung oder

Aggravation von der Simulation unterscheiden können und präzis zu erfassen

wissen und fähig sein diese durch Führung des Exploranden zu mindern (Dr. med.

H.R. Stöckli, aus den Handouts: «Die Spannungsfelder des Gutachters und der

Umgang mit Exploranden, Versicherungen resp. Auftraggebern und

Geschädigtenanwälten, Hans Rudolf Stöckli, 25. September 2014»). Man habe den

Eindruck, dass Herr D.___ in der Gutachtenuntersuchung die natürlicherweise

bestehenden Verdeutlichungstendenzen im Gutachten nicht mindere, sondern den

Begutachtenden in die Aggravation treibe. Anhand des D.___-Gutachtens lasse

sich in keiner Weise das Ausmass einer kognitiven Einschränkung bemessen, da

alle Resultate als nicht glaubwürdig bewertet würden. Es sei die Aufgabe des

Gutachters, differenziert das Ausmass der kognitiven Leistung zu beurteilen,

was Herr D.___ nicht erreiche. Dies könne mit der Technik des Gutachters zu tun

haben. Das Gutachten sei nicht verwertbar und ein neues Gutachten mit

Neuropsychologinnen/-en, die in der Beurteilung von MS-Patienten Erfahrung

hätten, sei zu fordern. Herr D.___ stütze sich auf intransparente und nicht

nachvollziehbare Symptomvalidierungsverfahren ab, die objektiv sein sollten,

was im neuropsychologischen Gutachten von Herrn D.___ leider nicht nachvollzogen

werden könne. Eine Fatigue sei mehrfach in den Untersuchungen dokumentiert

worden. Neben der Fatigue sei eine neurokognitive Störung auf Grund des

bisherigen Verlaufes der MS mit Schüben in der Vergangenheit, einer

signifikanten Läsionslast im MRT des Gehirns mit mehreren

Demyelinisierungsherden supratentoriell und mehreren black holes, stark

anzunehmen.

6.

Die

Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 24. April 2018 (IV-Nr. 56.1) in den

Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie sowie auf

das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___ vom 22. Januar 2019

(IV-Nr. 72) ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Die beiden Gutachten

werden den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Sie

stammen von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend

untersucht und die Anamnese erhoben (S. 13 - 16, 17 - 22, 24 - 31, 32 - 36 des C.___-Gutachtens

sowie S. 2 - 8 des neuropsychologischen Gutachtens) sowie die Vorakten studiert

haben (S. 2 - 12 des C.___-Gutachtens sowie S. 2 des neuropsychologischen

Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob die Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt.

6.1

6.1.1

Im

internistischen Teilgutachten der C.___ wurde ausgeführt, der Versicherte trage

eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, frühzeitige Erschöpfung und gelegentlichen

anfallsweisen Schwindel vor. Vorrangig würden Gelenk- und Muskelbeschwerden

sowie Kopfschmerz reklamiert. Der hier erhobene internistische Befund zeige

trotz medikamentöser Behandlung sowohl in Ruhe und während der Belastungsphase

hypertone Blutdruckwerte. Die übrigen kardialen und pulmonalen Befunde seien

ebenso wie der Gefässstatus normentsprechend unauffällig, während der

Untersuchung sei kein Schwindel reklamiert worden. Weiter bestehe eine

Adipositas Grad 1. Die antihypertensive Therapie sollte hausärztlich geführt

angepasst werden, daneben empfehle sich eine Gewichtsreduktion und ein mild

beginnendes körperliches Ausdauertraining. Diese Massnahme sei medizinisch gut

zumutbar und stehe im gesundheitlichen Eigeninteresse des Versicherten. Für

einen Zeitraum von sechs Monaten, in dem die antihypertensive Therapie

modifiziert und die Gewichtsreduktion erfolgen sollte, seien schwer belastende

körperliche Arbeiten zu vermeiden. Gestützt auf die vorgehenden gutachterlichen

Ausführungen erscheint es sodann nachvollziehbar, dass der Gutachter zum

Schluss kam, weiter bestehe auf internistischem Gebiet zusammenfassend kein

ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit des allgemeinen

Arbeitsmarkts.

6.1.2

Im

neurologischen Teilgutachten der C.___ findet eine eingehende Befunderhebung

und Auseinandersetzung mit den Vorakten statt. Gestützt darauf kommt der

neurologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass aus

neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zur

Begründung wurde ausgeführt, aktenkundig sei eine Multiple Sklerose, die als

initial schubförmig beschrieben worden sei, diagnostiziert erstmalig Ende 2015

und welche immunmodulatorisch seit Dezember 2015 mit Plegridy behandelt werde.

Klinisch vorbeschrieben sei eine Hemihypästhesie mit Kribbelparästhesien unter Betonung

im rechten Thorakalbereich sowie im Bereich der rechten unteren Extremität. Von

Dr. med. B.___ sei im Bericht vom 12. September 2017 zudem eine «Fatigue-Symptomatik»

berichtet worden. Herr A.___ beklage hier im Wesentlichen

Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Körperseite mit Betonung im

Bereich der rechten Rumpfwand, im rechten Arm und im rechten Bein, ferner

Schmerzen im Nacken, entlang der Brust- und der Lendenwirbelsäule sowie

belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss und eine im Tagesverlauf

zunehmende Müdigkeit. Der neurologische Untersuchungsbefund zeige hier keine

sicheren Zeichen einer Fatigue, der Versicherte sei durchgehend wach, attent

und in der Auffassungsgabe nicht gestört. Es hätten sich ebenfalls keine

Hinweise auf das Vorliegen eines organisch bedingten Psychosyndroms ergeben.

Klinisch lägen eine diskrete Ataxie sowie eine diskrete, rechtsseitige,

beinbetone Hemisymptomatik vor, welche zu keiner funktionell bedeutsamen

motorischen Einschränkung führten. Auch die fleckförmig betonte Hemihypästhesie

rechts führe zu keiner funktionell bedeutsamen Einschränkung. Die Multiple

Sklerose sei unter der immunmodulatorischen Therapie mit Plegridy stabil, dies

sowohl klinisch als auch kernspintomographisch. Die berichteten Schmerzen entlang

der gesamten Wirbelsäule mit zervikaler Betonung fänden keine neurologische

Erklärung, eine Spastik bestehe nicht. Neurologisch hätten sich auch keine

Hinweise auf das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression ergeben. Eine spastische

Muskeltonuserhöhung liege ebenfalls nicht vor. Aktenkundig sei zudem ein

Hörsturz auf der rechten Seite mit den Folgen einer rechtsseitigen Hörminderung

und eines Tinnitus. Diese Symptomatik sei letztlich auch Anlass der

kernspintomographischen Untersuchung des Kopfes gewesen, anlässlich derer dann schliesslich

die Diagnose einer Multiplen Sklerose gestellt worden sei. Aufgrund der

Multiplen Sklerose mit der diskreten, vorwiegend sensiblen Hemisymptomatik und

der leichtgradigen Ataxie seien jedwede Tätigkeiten mit besonderer Anforderung

an den Gleichgewichtssinn nicht geeignet. Die bisher durchgeführte Tätigkeit

als Kaufmann erscheine indes aus neurologischer Sicht als uneingeschränkt

leistbar. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf das

Vorliegen einer namhaften Fatigue ergeben, somit sei hier auch keine Ausprägung

belegt, die die Attestierung einer resultierenden Arbeitsunfähigkeit begründen

könnte. Auch aktenkundig sei keine Vigilanzstörung als objektiv beobachtet

beschrieben worden. Die Ausprägung einer hier möglichen MS-assoziierten Fatigue

bleibe also offen.

6.1.3

Im

orthopädischen Gutachten der C.___ stützt sich der Gutachter auf seine

umfassende Befunderhebung und kommt gestützt darauf in überzeugender Weise zum

Schluss, dass aus orthopädischer Sicht in der bisherigen sowie in einer

angepassten Tätigkeit keine Einschränkung des Arbeitspensums vorliegt, sondern

lediglich ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil gegeben ist. Vorrangig klage der

Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des linken Fusses. Die hiesige

klinische Untersuchung zeige ein seitengleiches, altersentsprechendes

Bewegungsausmass der Sprunggelenke. Das hier angefertigte MRI des linken OSG

zeige geringe degenerative Veränderungen mit einer kleinen osteochondralen

Läsion. Die nach Angabe des Versicherten seit zwei Jahren konsequent getragenen

Künzli-Schuhe wiesen nahezu keine Gebrauchsspuren auf. Das konsequente Tragen

der Schuhe stelle bei den gering ausgeprägten degenerativen Veränderungen im

linken OSG die ausreichend leidensangepasste Therapie dar. Offenkundig bestehe

jedoch auch kein namhafter Leidensdruck, da das orthopädische Schuhwerk keine

Abnutzungspuren aufweise. Für die geklagten Kniegelenksbeschwerden links sei

die retropatelläre Gonarthose ursächlich. Es lägen jedoch (bisher) keine

funktionellen Einschränkungen vor. Hier seien therapeutische Massnahmen

lediglich schmerzreduzierend möglich, da die im MRI beschriebenen Veränderungen

irreversibel seien. Die geklagten BWS-Beschwerden liessen sich klinisch am

ehesten mit der erheblichen Adipositas erklären. Eine geplante MRI-Untersuchung

habe der Versicherte abgesagt. In dem aktenkundigen MRI-Befund der gesamten

Wirbelsäule von 7/2016 seien neben den multiplen Demyelinisierungsherden nur

geringe degenerative Veränderungen beschrieben. Klinisch auffallend sei eine

deutliche Diskrepanz im Fingerbodenabstand zum Finger-Zehen-Abstand im

Langsitz, für die es keine biologische Plausibiltät gebe. Aus orthopädischer

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf Grund der degenerativen

Veränderungen am Knie- und Sprunggelenk dauerhaft limitiert: Schwere

körperliche Arbeiten, Arbeiten überwiegend im Stehen und auf Treppen und

Leitern sowie in Körperzwangshaltungen seien nicht mehr leistbar

(Arbeitsfähigkeit 0 %). Für körperlich leichte bis mittelschwere,

bevorzugt wechselbelastend zu leistende Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer

Sicht jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement 100 %).

Anderslautende orthopädische Einschätzungen seien aktenkundig nicht vorliegend.

6.1.4

Im

psychiatrischen Teilgutachten der C.___ wurde schliesslich eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit ebenfalls überzeugend begründet verneint: Der Versicherte

berichte über ein multilokuläres Schmerzsyndrom. Assoziiert würden Freud- Kraft-

und Lustlosigkeit, innere Unruhe, affektive Irritabilität, nächtliche Ängste

sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen berichtet. Diskrepant

zum Beschwerdevortrag seien im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen

Befund keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren. Insbesondere

seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit nicht namhaft

gestört. Eine affektive Erkrankung sei somit nicht ICD-10-konform zu

diagnostizieren. Allenfalls aufgrund des Beschwerdevortrags zu erwägen wäre

eine subsyndromal chronifiziert verlaufende depressive Erkrankung im Sinne

einer Dysthymie. Diese bliebe jedoch qua Leichtgradigkeit ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Auch eine andere psychiatrische Erkrankung liege nicht

vor: Eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung,

Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder andere psychiatrische Erkrankung seien

nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Auch eine somatoforme Schmerzstörung

bestehe nicht: Ein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender erheblicher oder

unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht

herauszuarbeiten. Auch hier sei eine ICD-10-konforme Diagnosestellung somit

nicht möglich. Zusammenfassend sei keine psychiatrische Erkrankung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu

diagnostizieren. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlungsnotwendigkeit sei nicht zu erkennen. Gestützt auf dieses

beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

6.1.5

Gestützt

auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die

Gesamtbeurteilung im C.___-Gutachten zu überzeugen, wonach die Arbeitsfähigkeit

des Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren

Tätigkeit nicht als anhand erheblicher objektiver Störungsbefunde limitiert

anzusehen sei. Sodann setzen sich die Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung

schlüssig mit der entgegenstehenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den

behandelnden Neurologen, Dr. med. B.___, auseinander: Die im Bericht von Dr.

med. B.___ vom 31. Oktober 2016 attestierte, auf 50 % reduzierte

Arbeitsfähigkeit, sei mit einer Fatigue-Symptomatik begründet worden,

korrelierende objektive Befunde seien jedoch nicht schlüssig dargestellt

worden. In den hiesigen Befunden seien keine Beeinträchtigungen der Wachheit

oder Auffassung zu erkennen, sodass zumindest das Ausmass der postulierten

Fatigue offen bleibe und eine überwiegend wahrscheinliche invalidisierende

Beeinträchtigung mithin bzgl. einer Fatigue nicht attestierbar sei. Auch in

seinem Befundbericht vom 5. September 2017 stelle Dr. med. B.___ keine

objektiven Störungen von Wachheit und Auffassung oder Kognition in seinem

klinischen Befund dar und nenne lediglich eine anamnestisch berichtete

Fatigue-Symptomatik.

6.2

Sodann

ist der Beweiswert des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. D.___ vom

22.

Januar 2019 (IV-Nr. 72) zu prüfen, welcher eine Aggravation oder Simulation

kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen (ICD-10 Z76.5 oder Z76.8)

diagnostizierte.

6.2.1

Nach der Rechtsprechung liegt

regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die

Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.

Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns

ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den

geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder

der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren

Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und

Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den

Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag

behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht

per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom

29.

Juni 2015 E. 4.1, je mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall

Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer

Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine

Grundlage für eine Invalidenrente. Soweit die betreffenden Anzeichen neben

einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind

deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281

E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014

vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4 mit Hinweisen).

Die Grenzziehung zwischen einer

anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz,

welche nicht gleichgesetzt werden dürfen, ist heikel. Zum einen prägt die

(unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von

Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich

dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes

organisches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dürfen die Besonderheiten

des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverhaltens nicht ausser Acht

gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmeldung bei der

Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt,

wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre

Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren

(Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1 mit

Hinweisen).

Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend

und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren

leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer

einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeichnet sich aus

durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich

vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden

Kontext die Nichteinstellung der Invalidenrente) verstärkt werden. Externe

Motivation (Nichteinstellung einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit –

nebst den dargelegten Hinweisen – starke (in der Praxis allerdings oft

schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde

Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt,

je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne

«bewusste» Symptomerzeugung hindeuten. Für die Beantwortung dieser Frage ist –

wiederum – zentral, dass die Gutachter, wie auch die anderen mit der

Berichterstattung über die versicherte Person befassten Ärzte, alle verfügbaren

Hinweise aus dem Alltag der versicherten Person, insbesondere auch aus dem

ausserberuflichen Bereich, berücksichtigen und auf dieser möglichst breiten

Beobachtungsbasis eine Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten

versicherten Gesundheitsschaden und den dadurch bewirkten funktionellen

Einschränkungen einerseits sowie den geschilderten sowie tatsächlichen,

gegebenenfalls fremdanamnestisch erhobenen Auswirkungen auf Aktivität und

Partizipation anderseits. Auf dieser Grundlage ist zu plausibilisieren, dass

die Inkonsistenzen über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung «Normale»

hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015

E. 4.2.2).

Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a. daraus,

ob und inwieweit sowohl die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden,

in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte

Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren

Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine

demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person

– aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer Zeit geeignete

Therapievorschläge abgelehnt hat. Ebenfalls erhellend sein kann unter Umständen

eine Bestimmung des Medikamentenspiegels (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014

vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren

Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten

Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im

Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher

Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation

eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens

zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine

verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre

(Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und

9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4, je mit Hinweisen).

6.2.2

Das

neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___ gründet auf umfangreichen

Testverfahren, welche folgende Resultate ergaben: In einer ersten

Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an einfache

Aufmerksamkeitsleistungen und das Sehen sei die Leistung von Herrn A.___

deutlich auffällig gewesen. In einer zweiten Symptomvalidierungsaufgabe mit

Anforderungen an die verbale Merkspanne und das verbale Arbeitsgedächtnis sei

seine Leistung ebenfalls deutlich auffällig gewesen. In einer dritten

Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an das Zählen und die kognitive

Verarbeitungsgeschwindigkeit sei seine Leistung auffällig gewesen.

Weitere

Tests – Denken: Im induktiven logischen Denken mit visuellem Material

mittelschwer vermindert (Matrizen-Test, 3 WP). Merkspanne und

Arbeitsgedächtnis: Die verbale Merkspanne (unmittelbares Nachsprechen von

Zahlenreihen) – mittelschwer vermindert. Das unmittelbare Wiedergeben einer

längeren Wortliste – mittelschwer vermindert. Das unmittelbare Wiedergeben von

einfacheren geometrischen Figuren – leicht bis mittelschwer vermindert. Das

Nachsprechen-Rückwärts von Zahlenreihen leicht bis mittelschwer vermindert

(verbales Arbeitsgedächtnis). Lernen und Gedächtnis: Das Lernen einer mündlich

vorgegebenen Wortliste – mittelschwer bis schwer vermindert (Lernkurve 3/5/6

von 10 Wörtern), das Abrufen – mittelschwer bis schwer vermindert (3 von 10

Wörtern), ebenso das Wiedererkennen. Mittelschwer vermindertes Lernen und

Abrufen von kurz vorgezeigten einfacheren geometrischen Figuren. Aufmerksamkeit

und Verarbeitungsgeschwindigkeit: In der grundlegenden Aktivierung / Wachheit,

Reaktionen auf einfache visuelle Reize schwer vermindert. Bei

Aufgabenstellungen mit Anforderungen an die kognitive

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit von mittelschwer bis schwer

verlangsamt (Geschwindigkeit GoNoGo) bis leicht bis mittelschwer verlangsamt

(Geschwindigkeit Zahlen verbinden). Bei einer Aufgabenstellung mit

Anforderungen an die selektive Aufmerksamkeit leicht vermindert (Fehler

GoNoGo). Handlungsplanung / Problemlösen: Beim Abzeichnen einer komplexen

geometrischen Figur keine offensichtlichen Hinweise auf Einschränkungen der

Handlungsplanung, des Überblicks und des Berücksichtigens von

Rahmenbedingungen. Raumwahrnehmung konstruktive Fähigkeiten: Mittelschwer bis

schwer vermindertes Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur. Sprache: In

der Spontansprache keine Hinweise auf eigentliche aphasische Störungen. Beim

Benennen gezeichneter Objekte mittelschwer vermindert.

Gestützt

auf die vorgenannten Testresultate kommt lic. phil. D.___ zum Schluss, beim

Beschwerdeführer liege eine Aggravation oder Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen

(ICD-10 Z76.5 oder Z76.8) vor. Dies begründet lic. phil. D.___ in

einleuchtender Weise: In der jetzigen neuropsychologischen Untersuchung habe

Herr A.___ eine neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente

Symptomproduktion gezeigt. Darauf wiesen unter anderem auffällige Leistungen in

drei Symptomvalidierungsverfahren hin. Als Ursache der von Herrn A.___ bei der

jetzigen Untersuchung gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch

inkonsistenten Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation oder

Simulation kognitiver Beeinträchtigungen in Frage. Diese Annahme werde gestützt

durch Kriterien für den Nachweis einer Aggravation oder Simulation, welche im

angelsächsischen Raum von Slick et al. (1999) formuliert worden seien. Danach

dürfe von einer definitiven Aggravation bzw. Simulation ausgegangen werden,

wenn ein substantieller finanzieller Anreiz vorhanden sei (z.B.

Rentenbegehren), wenn eine neuropsychologisch unplausible und logisch

inkonsistente Symptomproduktion nachgewiesen werden könne und wenn

ausgeschlossen werden könne, dass alternative Ursachen aus den Bereichen

Psychiatrie, Neurologie und Entwicklungsgeschichte für die auffällige

Symptomproduktion vollständig verantwortlich gemacht werden könnten. Diese

Kriterien träfen bei Herrn A.___ alle zu. In guter Übereinstimmung mit einer

Aggravation oder Simulation zeigten sich schon anlässlich einer Begutachtung in

der Firma C.___ [...] im Frühjahr 2018 entsprechende Hinweise. So habe Herr A.___

damals behauptet, er trage seit zwei Jahren überwiegend hohe Künzli-Schuhe,

diese wiesen aber im Widerspruch zu seiner Angabe nahezu keine Verbrauchsspuren

auf. Die C.___ habe zudem angegeben, es bestünden Hinweise für eine

Aggravation, da sich in den objektiven Befunden kein ausreichendes Korrelat für

die reklamierten Beschwerden von Herrn A.___ gefunden habe. Weiter führte lic.

phil. D.___ aus, es sei potentiell möglich, aber nicht gesichert, dass bei

Herrn A.___ im Rahmen der Multiplen Sklerose kognitive Funktionsbeeinträchtigungen

vorhanden seien. Dies lasse sich jedoch wegen der von ihm gezeigten Aggravation

oder Simulation bei der jetzigen Testung nicht feststellen oder objektivieren.

Gegen relevante kognitive Funktionsbeeinträchtigungen bei ihm spreche, dass er

weiterhin Auto fahre, dass er weiterhin seine Firma führe, dass die Abteilung

für Neurologie des G.___ im April 2016 angegeben habe, die kognitive

Leistungsfähigkeit von Herrn A.___ sei normal und dass auch die Firma C.___

anlässlich einer Begutachtung vom Frühjahr 2018 keine kognitiven

Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt habe. Ähnliche Überlegungen gälten

auch für das Vorhandensein einer Fatigue beim Beschwerdeführer. Es sei

potentiell möglich, aber nicht gesichert, dass bei ihm eine relevante Fatigue-Symptomatik

vorhanden sei. Nachgefragt nach einer aktuellen Fatigue-Symptomatik mit Hilfe

eines entsprechenden Fragebogens (Fatigue Severity Scale FSS) bei der jetzigen

Untersuchung hätten die Angaben von Herrn A.___ auf eine deutliche Fatigue hingedeutet

(57 Punkte). Er habe beispielsweise angegeben, es treffe voll zu, dass er

weniger Motivation habe, wenn er erschöpft sei, dass die Erschöpfung seine

körperliche Belastbarkeit beeinflusse und dass seine Erschöpfung eine

körperliche Betätigung behindere. Auf die Angaben von Herrn A.___ könne jedoch

wegen der von ihm gezeigten Aggravation oder Simulation nicht abgestützt

werden, weil nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden könne,

dass die von ihm berichteten Einschränkungen auch tatsächlich vorhanden seien

bzw. seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Dies erschwere das Beurteilen

einer Fatigue bei ihm ausserordentlich, da es sich dabei um ein subjektiv

erlebtes Phänomen handle, welches nicht objektiv messbar sei, sondern sich nur

durch eine Befragung der betroffenen Person darstellen lasse, ähnlich wie das

bei Schmerzen der Fall sei. Auf eine nicht allzu stark einschränkende Fatigue

bei Herrn A.___ deute hin, dass er weiterhin Auto fahre, dass er weiterhin

seine Firma führe, dass der behandelnde Neurologe Dr. B.___ im September 2017

die Fatigue-Symptomatik als mässig beurteilt habe, dass anlässlich der

Begutachtung durch die Firma C.___ im Frühjahr 2018 keine sicheren Zeichen

einer Fatigue beobachtet worden seien und dass auch bei der jetzigen

Untersuchung keine offensichtlich erhöhte Ermüdbarkeit habe beobachtet werden

können.

6.2.3

Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und die

entgegenstehenden Berichte von Dr. med. B.___ den Beweiswert der überzeugenden

neuropsychologischen Beurteilung von lic. phil. D.___ nicht zu vermindern. Die

von lic. phil. D.___ durchgeführten Tests haben, wie vorgehend ausgeführt, teilweise

erhebliche Einschränkungen ergeben, welche aber im klaren Widerspruch zu dem

vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtungen sowie im Alltag gezeigten

Verhalten (u.a. Berufsausübung und Autofahren) stehen. Zudem hat lic. phil. D.___

Dispositiv

drei Symptomvalidierungen durchgeführt, welche alle auffällig waren. Demnach

erscheint es überzeugend, wenn lic. phil. D.___ zum Schluss kommt, wegen der

neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion

seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu betrachten. Aus

der jetzigen Untersuchung liessen sich somit keine gesicherten Aussagen über

die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten.

Bei diesem Resultat kann denn auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage

offen bleiben, ob lic. phil. D.___ sich genügend mit der spezifischen

Fragestellung bei MS-Erkrankungen auskenne. So ist davon auszugehen, dass ein

derart diskrepantes Testresultat auch im Lichte der MS-Erkrankung nicht zu

anderen Schlussfolgerungen führen kann. Sodann kann aufgrund der nicht

verwertbaren neuropsychologischen Testresultate – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – auch darauf verzichtet werden, das neuropsychologische

Gutachten dem psychiatrischen Gutachter der C.___ zur Stellungnahme vorzulegen.

Des Weiteren sind die von lic. phil. D.___ angeführten Testresultate genügend

begründet und lassen sich mit den im vorliegenden Verfahren eingeholten

Testunterlagen validieren, zumal die Testresultate auch mit den Resultaten aus

dem C.___-Gutachten übereinstimmen. Zudem wurden auch von den C.___-Gutachtern

deutliche Unplausibilitäten festgestellt. Insofern der Beschwerdeführer weiter

rügt, die Untersuchungsdauer bei lic. phil. D.___ von 1.5 Stunden sei

nicht ausreichend gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass es für den

Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen

kann; massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im

Ergebnis schlüssig ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3),

was nach der obigen Beweiswürdigung hinsichtlich des Gutachtens von lic. phil. D.___

bejaht werden kann. Sodann vermag eine fehlende Fremdanamnese den Beweiswert

des neuropsychologischen Gutachtens nicht zu schmälern. So ist es dem Gutachter

überlassen, welche zusätzlichen Abklärungen er als notwendig erachtet, zumal

angesichts der vorliegenden Testresultate die Aussagekraft zusätzlicher

Fremdanamnese äusserst fraglich erscheint. Schliesslich ist dem Einwand von

Dr. med. B.___ aber insofern Recht zu geben, dass lic. phil. D.___ die

Begriffe «Verdeutlichungstendenz, Aggravation und Simulation» in seiner

Stellungnahme vom 23. September 2019 fälschlicherweise als Synonyme bezeichnet

(vgl. zur Definition dieser Begriffe E. II. 6.2.1 hiervor). Immerhin weist aber

auch das Bundesgericht darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen einer

Verdeutlichungstendenz einerseits und einer Aggravation oder Simulation

andererseits häufig nicht einfach sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2018

vom 22. Juni 2018 E. 1.3.3; Michael Philipp, Verdeutlichung, Aggravation und

Simulation in der sozialmedizinischen Begutachtung, in: Der Medizinische

Sachverständige 3/2016 S. 91 ff.). So können sich habituelle

Verdeutlichungstendenzen (Verdeutlichung) und situationsspezifische Aggravation

überlagern (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 32). Auch

ohne explizite «Grenzziehung» zwischen diesen Begriffen ist es jedoch mit Blick

auf seine Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. D.___

nicht zu beanstanden, dass dieser einer Aggravation des Versicherten ausging,

die eindeutig die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdeausweitung und

-verdeutlichung überstieg (siehe auch Urteil 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E.

3.2). Im Übrigen sind auch die weiteren Rügen, welche die Qualitätsleitlinien

zu den erweiterten psychodiagnostischen und neuropsychologischen Abklärungen

betreffen, nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise in Frage zu stellen.

Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben eine Begutachtung nach den

entsprechenden Richtlinien vor. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seine

Beweiskraft, wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2).

6.2.4 Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass die neuropsychologischen Testresultate auf Grund

der im neuropsychologischen Gutachten nicht bestandenen Symptomvalidierung

nicht verwertet werden können. Die Konsequenzen dieser Beweislosigkeit trägt

der einen Anspruch ableitende Beschwerdeführer. So wird nach der allgemeinen

auch im Sozialversicherungsrecht geltenden (vgl. 8C_324/2014 E. 3.2)

Beweisregel (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) bei Beweislosigkeit

vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend

auswirkt. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht

(bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung

des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und

unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht

zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen). Weitere neuropsychologische

Abklärungen erübrigen sich deshalb, weil eben keine validen Ergebnisse vorlagen

und dementsprechend keine solchen erwartet werden können, wenn weitere Tests durchgeführt

würden.

7. Da

der Beschwerdeführer gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen demnach

weder in der angestammten Tätigkeit als Kaufmann noch in einer Tätigkeit in

seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, erübrigt sich die

Durchführung einer Invaliditätsberechnung. Somit ist es im Resultat nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch