VSBES.2020.50
Invalidenrente
2. Juni 2020Deutsch43 min
veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,
Source so.ch
Urteil vom 2. Juni 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 28. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. Juli 2016
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1972, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 25). Dem Bericht des behandelnden Neurologen, Dr.
med. B.___, vom 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 33) ist zu entnehmen, beim
Beschwerdeführer bestünden eine Multiple Sklerose vom schubförmig
remittierenden Verlaufstyp sowie chronische Cervikalgien. Der Beschwerdeführer
sei seit November 2015 in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und
veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,
Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie bei der C.___, [...]. Im diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 24. Januar 2018 kamen die Gutachter zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig. Gestützt darauf
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
28. Juni 2018 (IV-Nr. 62, S. 2) in Aussicht, es sei vorgesehen, sein
Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. September
2018 (IV-Nr. 67) Einwand erheben, worauf die Beschwerdegegnerin bei lic. phil. D.___
ein neuropsychologisches Gutachten veranlasste. Im Gutachtensbericht vom 22.
Januar 2019 (IV-Nr. 72) hielt lic. phil. D.___ fest, wegen der vom
Beschwerdeführer gezeigten Aggravation oder Simulation liessen sich aus
neuropsychologischer Sicht keine gesicherten Angaben zur Arbeitsfähigkeit
machen. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr.
76) und Einholung einer Stellungnahme bei lic. phil. D.___ (IV-Nr. 85) mit
Verfügung vom 28. Januar 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 28. Januar 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei zur
weiteren Abklärungen des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu
geben.
3. Subeventualiter sei die
Angelegenheit – in Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2020 – zu weiteren
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Eingabe vom 17.
März 2020 (A.S. 32) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
12. Mai 2020 (A.S. 39) werden bei lic. phil. D.___ die seinem
neuropsychologischen Gutachten vom 22. Januar 2019 zugrundeliegenden
Symptomvalidierungsverfahren und die diesbezüglichen Testresultate eingeholt.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers könne nicht
überprüft werden, ob die anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung
durchgeführten Tests geeignet seien, im konkreten Fall Auskunft über die
Validität der geklagten Beschwerden zu geben, da dem Gutachten weder über die
durchgeführten Tests noch über die Testergebnisse Informationen entnommen
werden könnten. Der Hinweis des Gutachters, wonach die Testreihen von hirnverletzten
Personen ohne Schwierigkeiten gelöst werden könnten, lasse bezüglich der
Geeignetheit und der Vergleichspopulation jedenfalls Zweifel aufkommen, zumal
im vorliegenden Fall doch viel spezifischer eine Fragestellung im Zusammenhang
mit einer anerkannten MS-Erkrankung in Frage stehe. Sodann müsse weiter
beachtet werden, dass die Qualitätsleitlinien zu den erweiterten
psychodiagnostischen und neuropsychologischen Abklärungen feststellten, dass sich
bei der Notwendigkeit aufwendigerer Testverfahren die Beauftragung eines hierin
spezialisierten Psychologen oder eines darin erfahrenen Arztes als sinnvoll
erweise. Diese Befunde seien dann als Zusatzbefunde einzubeziehen. Das bedeute
aber mit anderen Worten, dass die Ergebnisse einer testpsychologischen Untersuchung
Zusatzbefunde darstellten, die hernach wiederum von den Fachärzten im
Gesamtzusammenhang zu würdigen seien. Ganz abgesehen vom Umstand, dass das
neuropsychologische Gutachten als nicht verwertbar gerügt werde, habe eine
solche Würdigung, welche hiernach zum Beispiel allenfalls die Frage zu
beantworten hätte, ob eine bewusstseinsnahe oder -ferne Aggravation oder
Ähnliches vorliege, nicht stattgefunden. Des Weiteren fehlten auch die
Informationen des Gutachters zu seiner Qualifikation (also Erfahrung in der
Beurteilung von MS-Patienten) und schliesslich in Bezug auf die
Bezugspopulation. So werde in den Qualitätsrichtlinien darauf hingewiesen, dass
bei der Indikationsstellung von psychodiagnostischen Instrumenten die üblichen
Regeln bezüglich Validierung auf die Fragestellung und auf die jeweilige
Bezugspopulation (z.B. Sprache, Kultur, Bildung) gälten. Sodann würden in der
Publikation von Keppler / Plomann / Pflueger / Rabovsky / Langewitz / Mager mit
dem Titel «Beschwerdevalidierung in der versicherungsmedizinischen
Begutachtung» in einer grossen tabellarischen Übersicht die entsprechenden
Validierungsverfahren namentlich erwähnt. Es sei aus dem Gutachten von lic.
phil. C.___ – nach dessen Ausführung absichtlich – nicht ersichtlich, welche
drei Validierungsverfahren Anwendung gefunden hätten. Die Validierung im
Einzelfall in Bezug auf die entsprechende Population sei auch nicht zu
entnehmen. Wenn nun aber der Fachliteratur keinerlei Hinweise darauf zu
entnehmen sei, dass ein solches «Geheimhaltungsinteresse» bestehen könnte,
vielmehr die einzelnen Verfahren in der Fachliteratur namentlich genannt und
kurz beschrieben würden, sei nicht ersichtlich, weshalb ein Gutachter diese in
seinem Gutachten nicht unaufgefordert offenlege. Die Gutachten seien nur dem
Auftraggeber und der betroffenen versicherten Person zugänglich, weshalb sich
dieses Vorgehen nicht nachvollziehen lasse. Die zu diesem Vorgehen angeführte
Argumentation erwecke vielmehr an der Unbefangenheit des Gutachters Zweifel.
Aus der dargelegten Argumentation und den Ausführungen des behandelnden
Neurologen ergäben sich erhebliche Zweifel an der Vollständig und Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen. Das bedeute, dass der
Sachverhalt noch nicht bis zur zweifelsfreien Eruierung feststehe. Bei dieser
Ausgangslage könne weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, noch auf
eine solche begangen in unentschuldbarer Weise und in der Folge auch nicht auf
eine Situation der vom Beschwerdeführer zu tragenden Beweislosigkeit geschlossen
werden. Des Weiteren werde gerügt, dass gerade unter Berücksichtigung des
Zeitaufwands für die Übersetzung und Rückübersetzung die Untersuchungsdauer bei
lic. phil. D.___ von 1.5 Stunden nicht ausreichend gewesen sei. Zudem werde im
Zusammenhang mit der von lic. phil. D.___ gestellten Diagnose einer Aggravation
gerügt, dass keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt oder einbezogen worden
seien. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2019 äussere sich der
neuropsychologische Gutachter dazu wie folgt: Es sei bei Vorliegen einer
Aggravation oder Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen wegen der
Möglichkeit des Vorliegens einer Täuschungsabsicht nicht mit genügender Sicherheit
davon auszugehen, dass Angaben von Verwandten der Wahrheit entsprechen würden,
weshalb er auf die Einholung derselben verzichtet habe. Diese Sichtweise werde
in der Literatur und auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
geteilt. Grundsätzlich stelle die Einholung von fremdanamnestischen Angaben
(sei dies beim vorher behandelnden Psychiater oder bei Verwandten) jedenfalls
einen Teil der psychiatrischen Exploration dar, insbesondere wenn die
psychiatrisch-gutachterliche Beurteilung nicht mit früheren Einschätzungen übereinstimme
(vgl. dazu ADRIAN M. SIEGEL, Anforderungen an medizinische Gutachten aus
ärztlicher Sicht, in: Leistungsverweigerung im Sozialversicherungsrecht,
Schaffhauser/Kieser (hrsg.), St. Gallen 2011, S.117). Der Gutachter gehe von
einer Diskrepanz der Befunde und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
weiterhin ein eigenes Geschäft führe, aus. Gestützt unter anderem auf diese
Beurteilung komme der Gutachter zu der von ihm festgestellten Diagnose. Die
Diskrepanz hätte aber durch die Einholung von fremdanamnestischen Angaben,
insbesondere durch einen Informationszuwachs und die Validierung der
anamnestischen Auskünfte ausgeräumt werden können. Die Beurteilung des
neuropsychologischen Gutachters basiere also auf einer unvollständigen
Informationsgrundlage.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, gemäss Abklärungsdienst sei dem Beschwerdeführer eine
Geschäftsaufgabe vollends anzurechnen, auch wenn er als Selbständigerwerbender
zu gelten hätte. Die Betriebsaufgabe sei nämlich hinsichtlich verbliebener
Leistungsfähigkeit, Alter, noch zu erwartender Aktivitätsdauer, Betriebsgrösse,
finanzieller Einlagen im Betrieb, beruflicher Stellung sowie keiner Möglichkeit
zur Umstellung des Betriebes, zumutbar. Die medizinischen Abklärungen hätten
ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit ab Oktober 2016
nur noch im 50%-Pensum zumutbar sei. Bei anderen Tätigkeiten mit körperlich
leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend
ausgeübten Tätigkeiten ohne höhere Ansprüche an das Gleichgewicht sei keine
Einschränkung gegeben. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Sodann habe die IV-Stelle zwar gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass sie
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entscheiden könne (vgl. BGE 126 V 353 E. Sb), dieser
Untersuchungsgrundsatz jedoch werde durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten
ergänzt (vgl. BGE 125 V 193 E. 2), wonach er bei den ärztlichen oder
fachlichen Untersuchungen (genügend) mitzuwirken habe (Art. 43 ATSG). Dieser
Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer ganz eindeutig nicht nachgekommen;
andernfalls wäre es nicht erklärbar, dass er in drei
Symptomvalidierungsverfahren auffällige Leistungen gezeigt haben: In einer
ersten Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an einfache
Aufmerksamkeitsleistungen und das Sehen sei seine Leistung deutlich auffällig
gewesen. In einer zweiten Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an die
verbale Merkspanne und das verbale Arbeitsgedächtnis sei seine Leistung
ebenfalls deutlich auffällig gewesen. In einer dritten
Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an das Zählen und die kognitive
Verarbeitungsgeschwindigkeit sei seine Leistung auffällig gewesen. Teilweise
neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Leistungen habe er
auch in anderen kognitiven Aufgaben gezeigt, so sei beispielsweise bei
unauffälliger Spontansprache nicht nachvollziehbar, dass seine Leistungen beim
Benennen von einfachen gezeichneten Objekten mittelschwer vermindert gewesen
sei. Wenig plausibel sei auch der Schweregrad von Einschränkungen der
Aufmerksamkeit, dies vor dem Hintergrund, dass er im Alltag weiterhin Auto
fahre und im klinischen Eindruck nicht offensichtlich verlangsamt gewirkt habe.
Die von ihm gezeigte mittelschwere Beeinträchtigung bei einer nichtsprachlichen
Denkaufgabe, welche einem denkerischen Leistungsniveau im Bereich einer
leichten geistigen Behinderung entsprochen habe, sei in Diskrepanz dazu
gestanden, dass er weiterhin ein eigenes Geschäft führe. Aufgrund der vom
Beschwerdeführer gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch
inkonsistenten Symptomproduktion sei es zwar potentiell möglich, aber nicht
gesichert, dass bei ihm im Rahmen der Multiplen Sklerose kognitive
Funktionsbeeinträchtigungen vorhanden seien. Dies habe sich jedoch wegen dem
von ihm anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung an den Tag gelegten
Verhaltens nicht feststellen oder objektivieren lassen. Der Beschwerdeführer
habe die Konsequenzen seiner Mitwirkungspflichtverletzung zu tragen, sei er
doch rechtsgenüglich mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 auf seine
Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Allfällige Auswirkungen allenfalls
bestehender kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen seiner Erkrankung
auf die Arbeitsfähigkeit hätten somit nicht bestimmt werden können. Da der
Beschwerdeführer als Gesuchsteller die materielle Beweislast für die
Auswirkungen seines neuropsychologischen Zustandes auf seine Arbeitsfähigkeit
trage, wirke sich diese Beweislosigkeit zu seinen Lasten aus (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 und E. 6). Der neuropsychologische Gutachter habe die Aggravation
im Übrigen überzeugend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3)
mit den drei erwähnten Symptomvalidierungsverfahren. Damit würden die
Anhaltspunkte für die Annahme einer Aggravation deutlich überwiegen.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht des E.___ vom 26.
November 2015 (IV-Nr. 23, S. 1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Posttraumatische Instabilität und OSG
Arthrose links bei
-
erneuter Distorsion am 12.
Oktober 2015
-
Distorsion mit Avulsionsfraktur
an der distalen Fibula am 26. Juni 2014
-
St. n. erstmaliger
Vorstellung bei Distorsionstrauma im 02/2014
Es seien mehrere Läsionen zu sehen, die
auf eine alte posttraumatische Störung hinwiesen, insbesondere der anteriore
Osteophyt an der Tibia weise auf eine seit längerem bestehende lnstabilität im
OSG hin, das Ödem im Bereich der Avulsion an der Fibulaspitze könne zu der
frisch stattgehabten Distorsion passen. Ebenso sei eine kleine osteochondrale
Läsion an der Tatusschulter posterior lateral zu sehen, ob diese frisch oder
alt sei, sei nicht feststellbar, allerdings fehle das subchondrale Ödem, sodass
eher an eine alte posttraumatische Läsion zu denken sei. Die Schmerzen lateral
am OSG könnten erklärt sein durch die Aktivierung der Avulsion an der
Fibulaspitze.
5.2
Im Bericht von Dr. med. B.___,
Facharzt für Neurologie FMH, vom 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 33) wurden folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
Multiple Sklerose vom schubförmig
remittierenden Verlaufstyp (ES ca. 2010, ED 11/2015)
-
Schübe: Schub mit
Hemihypästhesie distal Th5 ca. 2010, möglicher sensibler Schub distal Th5/6
rechtsbetont am Ober- und Unterschenkel 12/2015
-
MRI Neurocranium vom 9.
Oktober 2015 (Imamed): Multiple Hyperintensitäten periventrikulär
juxtacortical, im Corpus callosum, sowie Kleinhirn ohne Zeichen einer Aktivität
-
MRI Myelon vom 29. Oktober
2015.
(Imamed): Zwei myelopathische Herde BWK4 und BWK10 ohne KM-Anreicherung
-
Medianus- und Tibialis-SSEP
vom 26. November 2015: Lemniskale Afferenzstörung bei Stimulation der Arme und
Beine betont bei Stimulation rechts
-
Therapie mit Plegridy seit
22.
Dezember 2015
Chronische Cervikalgien bei
-
Degenerativen
HWS-Veränderungen
-
MRI der Wirbelsäule vom 29.
Oktober 2015: Osteochondrosen und Unkovertebralarthrosen mit begleitenden
breitbasigen dorsalen osteodiskären Protrusionen HWK 4/5 und HWK 5/6 mit geringer
Impression des Myelon. Thorakal keine Diskopathie.
-
Multisegmentale ausgeprägte
anteriore Spondylose der mittleren BWS.
Auf Grund der Fatigue-Symptomatik
bestehe psychisch und körperlich eine rasche Erschöpfbarkeit, wodurch das
Arbeitstempo reduziert sei und vermehrt Pausen benötigt würden. Dies werde
verstärkt durch die chronische Cervikalgie, welche durch daraus resultierende
Schmerzen die Leistungsfähigkeit einschränke. Mit einem 50%-Pensum sollte die
bisherige Arbeit zu bewältigen sein. Die Arbeitsfähigkeit würde sich durch eine
alternative, bspw. Tätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten nicht verbessern,
da die reduzierte Arbeitsfähigkeit auch körperlich leichte Arbeiten betreffe.
5.3
Im polydisziplinären Gutachten
der C.___ vom 24. April 2018 (IV-Nr. 56.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Multiple Sklerose, ES 2010,
ED 11/2015, initial verdachtsweise schubförmig mit unvollständigen Remissionen,
aktuell ohne klinische und kernspintomographische Progredienz, EDSS 2,5
-
Retropatellar betonte
Gonarthrose links ohne funktionelle Einschränkungen
-
Posttraumatische,
geringgradige degenerative Veränderungen des linken oberen Sprunggelenks, ohne
namhafte funktionelle Einschränkungen
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Arterielle Hypertonie
-
Adipositas Grad 1
In Zusammenfassung aller Teilgutachten,
der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten kämen die
Gutachter gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der
zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit sei nicht als anhand
erheblicher objektiver Störungsbefunde limitiert anzusehen. Die aufgrund der Multiplen
Sklerose bestehende Ataxie sowie die orthopädischen Befunde bedingten eine
nicht mehr gegebene Belastbarkeit für körperlich schwere Arbeiten und für
Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewicht. Für die reklamierten
Beschwerden habe sich hinsichtlich deren Ausmass in den hiesigen objektiven
Befunden kein ausreichendes Korrelat gefunden, insbesondere hinsichtlich der
reklamierten reduzierten kognitiven Belastbarkeit. Es bestünden also Hinweise
für eine Aggravation.
5.4
In seiner Stellungnahme vom 25.
Juni 2018 (IV-Nr. 63) führte Dr. med. B.___ aus, im Gutachten der C.___ werde
der MS-assoziierten Fatigue-Symptomatik wohl keine angemessene Beachtung
geschenkt. Zudem werde diese nicht in ihrer Plausibilität geprüft noch die
Schwere oder das Vorhandensein der Fatigue-Symptomatik eingeschätzt. Mit einer
lediglich aufgrund des klinischen Eindrucks erfolgenden Beurteilung der
MS-assoziierten Fatigue-Symptomatik, die rein subjektiv sei, sei die
Einschätzung der Fatigue-Symptomatik nicht adäquat. Es werde versäumt, die
Fatigue-Symptomatik nach gängigem Fatigue-Skalen zu beurteilen. Darüber hinaus
sei eine neuropsychologische Untersuchung, welche MS-assoziierte kognitive
Dysfunktionen beurteile und mit der Fatigue-Symptomatik assoziiert sein könne,
nicht erfolgt. Die Fatigue-Symptomatik, häufiges Symptom der Multiplen Sklerose
und schon länger beschrieben, sei gut bekannt. Es sei ebenso gut bekannt, dass
selbst in Anfangsstadien der MS-Erkrankung die Fatigue-Symptomatik einen
erheblichen Anteil in der Reduktion der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit haben
könne. Aus diesem Grund schätze er, Dr. med. B.___, die Begutachtung als nicht
ausreichend ein und empfehle eine zusätzliche neuropsychologische Beurteilung
bei einem Neuropsychologen/in mit Erfahrung bei Patienten mit Multipler
Sklerose.
5.5
Im
neuropsychologischen Gutachten vom 22. Januar 2019 (IV-Nr. 72) diagnostizierte
lic. phil. D.___ eine Aggravation oder Simulation kognitiver
Funktionsbeeinträchtigungen (ICD-10 Z76.5 oder Z76.8). Zur Beurteilung führte
er aus, in der jetzigen neuropsychologischen Untersuchung habe Herr A.___ eine
neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion
gezeigt. Darauf wiesen unter anderem auffällige Leistungen in drei
Symptomvalidierungsverfahren hin. In einer ersten Symptomvalidierungsaufgabe
mit Anforderungen an einfache Aufmerksamkeitsleistungen und das Sehen sei seine
Leistung deutlich auffällig gewesen. In einer zweiten
Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an die verbale Merkspanne und das
verbale Arbeitsgedächtnis sei seine Leistung ebenfalls deutlich auffällig
gewesen. In einer dritten Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an das
Zählen und die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sei seine Leistung
auffällig gewesen. Teilweise neuropsychologisch unplausible und logisch
inkonsistente Leistungen habe Herr A.___ auch in anderen kognitiven Aufgaben
gezeigt, so sei beispielsweise bei unauffälliger Spontansprache nicht
nachvollziehbar, dass seine Leistung beim Benennen von einfachen gezeichneten
Objektiven mittelschwer vermindert gewesen sei. Wenig plausibel sei auch der Schweregrad
von Einschränkungen der Aufmerksamkeit gewesen, dies vor dem Hintergrund, dass
er im Alltag weiterhin Auto fahre und im klinischen Eindruck nicht
offensichtlich verlangsamt gewirkt habe. Die von ihm gezeigte mittelschwere
Beeinträchtigung bei einer nichtsprachlichen Denkaufgabe, welche einem
denkerischen Leistungsniveau im Bereich einer leichten geistigen Behinderung
entsprochen habe, sei in Diskrepanz dazu gestanden, dass er weiterhin ein
eigenes Geschäft führe. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch
inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung
als ungültig zu betrachten. Aus der jetzigen Untersuchung liessen sich somit
keine gesicherten Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit
von Herrn A.___ ableiten.
5.6
In
der Stellungnahme vom 29. Mai 2019 (IV-Nr. 81, S. 5) hielt Dr. med. B.___ fest,
es sei nicht auszuschliessen, dass der Begutachter sich in seiner Vermutung der
Aggravation bzw. Simulation getäuscht habe, sei es auf Grund der übersetzten
und in der serbischen Sprache nicht validierten neuropsychologischen
Untersuchung, sei es auf Grund der Verwechslung einer Verdeutlichungstendenz
mit einer Aggravation bzw. Simulation. In seiner Beurteilung blende Herr D.___
insgesamt die Angaben des Beschwerdeführers zur Fatigue-Symptomatik aus und
berücksichtige diese in seiner Beurteilung nicht. Die Vermutung einer
Aggravation bzw. Simulation in der Begutachtung könne nicht über die
Glaubhaftmachung der Beschwerden entscheiden. Eine mässige Fatigue, wie der Gutachter
Herr D.___ als von ihm, Dr. med. B.___, beurteilt erwähne, sei definitionsgemäss
als mindestens mit den Alltagaktivitäten interferierend und bis zu 50 % im
Alltag einschränkend beschrieben (Definition gemäss Expanded Disability Status
Scale, EDSS: Standardised Neurological Examination and Assessment of Kurtzke‘s
Functional Systems and Expanded Disability Status Scale Slightly modifled from
J.F. Kurtzke, Neurology 1983:33,1444-52). Ähnliche Begutachtungen von MS-Patienten
mit einer Fatigue-Symptomatik berücksichtigten diese hinreichend in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, was für die Begutachtung durch Herrn D.___
nicht behauptet werden könne. Das Gutachten sei tendenziös und nicht verwertbar.
Aufgrund der Läsionslast im MRT des Neurocraniums und selbst des Myelons, zudem
des bisherigen Verlaufs, sei eine Fatigue-Symptomatik und neurokognitive
Einschränkung beim Beschwerdeführer sehr gut möglich. Er, Dr. med. B.___,
empfehle eine neue neuropsychologische Begutachtung.
5.7
In
seiner Stellungnahme vom 23. September 2019 (IV-Nr. 85) führte lic. phil. D.___
aus, Dr. med. B.___ kritisiere in seiner Stellungnahme zu seinem Gutachten,
dass die erfolgte Diagnose einer Aggravation oder Simulation kognitiver
Funktionsbeeinträchtigungen (ICD-10 Z76.5 oder Z76.8) lediglich auf einer
subjektiven Einschätzung beruhe und es nicht auszuschliessen sei, dass er, lic.
phil. D.___ sich dabei getäuscht habe, dies weil die neuropsychologische
Untersuchung übersetzt und nicht auf Serbisch validiert worden sei und weil er
eine Verdeutlichungstendenz mit einer Aggravation bzw. Simulation verwechselt
habe. Gegen die Argumentation von Dr. med. B.___ spreche, dass bei der
neuropsychologischen Untersuchung eine Reihe von Symptomvalidierungsverfahren
verwendet worden sei, welche entweder komplett sprachfrei oder bei denen die
verwendete Sprache nicht relevant gewesen sei. Es habe sich somit einerseits
nicht lediglich um eine «subjektive Einschätzung», sondern um objektive Befunde
gehandelt, andererseits könne aufgrund der verwendeten Testverfahren die
Durchführung mit Dolmetscher nicht moniert werden, da diese keine Rolle für die
Bewertung des von Herrn A.___ in diesen Testverfahren gezeigten auffälligen
Testverhaltens gespielt habe. Die Bezeichnung «Verdeutlichungstendenz» sei ein
Synonym zu den Begriffen «Aggravation» und «Simulation» mit denselben
Konsequenzen für die Beurteilung der von Herrn A.___ gezeigten
Untersuchungsleistungen (wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch
inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte der Untersuchung als
ungültig zu betrachten, es liessen sich damit keine gesicherten Aussagen über
die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit von Herrn A.___ ableiten). Die
Unterstellung, er, lic. phil. D.___, hätte hier Begrifflichkeiten verwechselt,
sei somit sowohl irrelevant wie unrichtig. Weiter habe Dr. med. B.___
kritisiert, dass keine fremdanamnestischen Angaben beispielsweise bei der
Ehefrau eingeholt worden seien. Bei Vorliegen einer Aggravation oder Simulation
kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen sei wegen der Möglichkeit des Vorliegens
einer Täuschungsabsicht nicht mit genügend Sicherheit davon auszugehen, dass
Angaben von Verwandten der Wahrheit entsprechen würden, weshalb er, lic. phil. D.___,
darauf verzichtet habe. Dr. med. B.___ kritisiere zudem, dass er, lic. phil. D.___,
die Angaben von Herrn A.___ zu einer Fatigue-Symptomatik ausgeblendet und in
der Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Diese Angaben seien aber keineswegs
ausgeblendet worden und sowohl unter «Jetziges Leiden / aktuelle Beschwerden»
aufgeführt wie auch unter «Beurteilung» diskutiert worden. Der Grund dafür,
dass die diesbezüglichen Angaben von Herrn A.___ nicht einfach übernommen
worden seien, liege darin, dass durch die von ihm bei der neuropsychologischen
Untersuchung gezeigten Aggravation oder Simulation kognitiver
Funktionsbeeinträchtigungen der Wahrheitsgehalt seiner subjektiven Angaben
nicht gesichert gewesen sei. Dem von Dr. med. B.___ vorgebrachten Argument, man
könne sich im Fall von Herrn A.___ auf «die natürlichen Verläufe der Multiplen
Sklerose und ihre Beschwerden im Allgemeinen» berufen, könne aus
neuropsychologischer Sicht nicht Folge geleistet werden, da die diesbezüglichen
Einschränkungen und die entsprechende Funktionsfähigkeit immer im Einzelfall
beurteilt werden sollten.
5.8
In
der Stellungnahme vom 26. Februar 2020 (IV-Nr. 91, S. 31) führte Dr. med. B.___
aus, Herr D.___ bringe offensichtlich die Begrifflichkeiten wie Aggravation,
Verdeutlichungstendenz und Simulation durcheinander und operiere mit diesen
falsch. Gemäss Dr. med. F.___ (Präsident der Schweiz. Gesellschaft für
Versicherungspsychiatrie) werde dies im SIM-Kurs 2015 so erklärt: «Simulation»:
Bewusste Vortäuschung. «Aggravation»: Bewusste Übertreibung. «Verdeutlichungstendenzen»:
Betonung von Beschwerden. Hier seien durchaus Unterschiede vorhanden und in
einem Gutachten von Relevanz, da eine Verdeutlichung sehr häufig im Gutachten-Setting
zu beobachten sei und nicht zur Abwertung der Glaubwürdigkeit des Begutachtenden
führen sollte. Der Gutachter sollte den Anteil der Verdeutlichung oder
Aggravation von der Simulation unterscheiden können und präzis zu erfassen
wissen und fähig sein diese durch Führung des Exploranden zu mindern (Dr. med.
H.R. Stöckli, aus den Handouts: «Die Spannungsfelder des Gutachters und der
Umgang mit Exploranden, Versicherungen resp. Auftraggebern und
Geschädigtenanwälten, Hans Rudolf Stöckli, 25. September 2014»). Man habe den
Eindruck, dass Herr D.___ in der Gutachtenuntersuchung die natürlicherweise
bestehenden Verdeutlichungstendenzen im Gutachten nicht mindere, sondern den
Begutachtenden in die Aggravation treibe. Anhand des D.___-Gutachtens lasse
sich in keiner Weise das Ausmass einer kognitiven Einschränkung bemessen, da
alle Resultate als nicht glaubwürdig bewertet würden. Es sei die Aufgabe des
Gutachters, differenziert das Ausmass der kognitiven Leistung zu beurteilen,
was Herr D.___ nicht erreiche. Dies könne mit der Technik des Gutachters zu tun
haben. Das Gutachten sei nicht verwertbar und ein neues Gutachten mit
Neuropsychologinnen/-en, die in der Beurteilung von MS-Patienten Erfahrung
hätten, sei zu fordern. Herr D.___ stütze sich auf intransparente und nicht
nachvollziehbare Symptomvalidierungsverfahren ab, die objektiv sein sollten,
was im neuropsychologischen Gutachten von Herrn D.___ leider nicht nachvollzogen
werden könne. Eine Fatigue sei mehrfach in den Untersuchungen dokumentiert
worden. Neben der Fatigue sei eine neurokognitive Störung auf Grund des
bisherigen Verlaufes der MS mit Schüben in der Vergangenheit, einer
signifikanten Läsionslast im MRT des Gehirns mit mehreren
Demyelinisierungsherden supratentoriell und mehreren black holes, stark
anzunehmen.
6.
Die
Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 24. April 2018 (IV-Nr. 56.1) in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie sowie auf
das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___ vom 22. Januar 2019
(IV-Nr. 72) ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Die beiden Gutachten
werden den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Sie
stammen von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend
untersucht und die Anamnese erhoben (S. 13 - 16, 17 - 22, 24 - 31, 32 - 36 des C.___-Gutachtens
sowie S. 2 - 8 des neuropsychologischen Gutachtens) sowie die Vorakten studiert
haben (S. 2 - 12 des C.___-Gutachtens sowie S. 2 des neuropsychologischen
Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob die Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
6.1
6.1.1
Im
internistischen Teilgutachten der C.___ wurde ausgeführt, der Versicherte trage
eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, frühzeitige Erschöpfung und gelegentlichen
anfallsweisen Schwindel vor. Vorrangig würden Gelenk- und Muskelbeschwerden
sowie Kopfschmerz reklamiert. Der hier erhobene internistische Befund zeige
trotz medikamentöser Behandlung sowohl in Ruhe und während der Belastungsphase
hypertone Blutdruckwerte. Die übrigen kardialen und pulmonalen Befunde seien
ebenso wie der Gefässstatus normentsprechend unauffällig, während der
Untersuchung sei kein Schwindel reklamiert worden. Weiter bestehe eine
Adipositas Grad 1. Die antihypertensive Therapie sollte hausärztlich geführt
angepasst werden, daneben empfehle sich eine Gewichtsreduktion und ein mild
beginnendes körperliches Ausdauertraining. Diese Massnahme sei medizinisch gut
zumutbar und stehe im gesundheitlichen Eigeninteresse des Versicherten. Für
einen Zeitraum von sechs Monaten, in dem die antihypertensive Therapie
modifiziert und die Gewichtsreduktion erfolgen sollte, seien schwer belastende
körperliche Arbeiten zu vermeiden. Gestützt auf die vorgehenden gutachterlichen
Ausführungen erscheint es sodann nachvollziehbar, dass der Gutachter zum
Schluss kam, weiter bestehe auf internistischem Gebiet zusammenfassend kein
ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit des allgemeinen
Arbeitsmarkts.
6.1.2
Im
neurologischen Teilgutachten der C.___ findet eine eingehende Befunderhebung
und Auseinandersetzung mit den Vorakten statt. Gestützt darauf kommt der
neurologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass aus
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zur
Begründung wurde ausgeführt, aktenkundig sei eine Multiple Sklerose, die als
initial schubförmig beschrieben worden sei, diagnostiziert erstmalig Ende 2015
und welche immunmodulatorisch seit Dezember 2015 mit Plegridy behandelt werde.
Klinisch vorbeschrieben sei eine Hemihypästhesie mit Kribbelparästhesien unter Betonung
im rechten Thorakalbereich sowie im Bereich der rechten unteren Extremität. Von
Dr. med. B.___ sei im Bericht vom 12. September 2017 zudem eine «Fatigue-Symptomatik»
berichtet worden. Herr A.___ beklage hier im Wesentlichen
Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Körperseite mit Betonung im
Bereich der rechten Rumpfwand, im rechten Arm und im rechten Bein, ferner
Schmerzen im Nacken, entlang der Brust- und der Lendenwirbelsäule sowie
belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss und eine im Tagesverlauf
zunehmende Müdigkeit. Der neurologische Untersuchungsbefund zeige hier keine
sicheren Zeichen einer Fatigue, der Versicherte sei durchgehend wach, attent
und in der Auffassungsgabe nicht gestört. Es hätten sich ebenfalls keine
Hinweise auf das Vorliegen eines organisch bedingten Psychosyndroms ergeben.
Klinisch lägen eine diskrete Ataxie sowie eine diskrete, rechtsseitige,
beinbetone Hemisymptomatik vor, welche zu keiner funktionell bedeutsamen
motorischen Einschränkung führten. Auch die fleckförmig betonte Hemihypästhesie
rechts führe zu keiner funktionell bedeutsamen Einschränkung. Die Multiple
Sklerose sei unter der immunmodulatorischen Therapie mit Plegridy stabil, dies
sowohl klinisch als auch kernspintomographisch. Die berichteten Schmerzen entlang
der gesamten Wirbelsäule mit zervikaler Betonung fänden keine neurologische
Erklärung, eine Spastik bestehe nicht. Neurologisch hätten sich auch keine
Hinweise auf das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression ergeben. Eine spastische
Muskeltonuserhöhung liege ebenfalls nicht vor. Aktenkundig sei zudem ein
Hörsturz auf der rechten Seite mit den Folgen einer rechtsseitigen Hörminderung
und eines Tinnitus. Diese Symptomatik sei letztlich auch Anlass der
kernspintomographischen Untersuchung des Kopfes gewesen, anlässlich derer dann schliesslich
die Diagnose einer Multiplen Sklerose gestellt worden sei. Aufgrund der
Multiplen Sklerose mit der diskreten, vorwiegend sensiblen Hemisymptomatik und
der leichtgradigen Ataxie seien jedwede Tätigkeiten mit besonderer Anforderung
an den Gleichgewichtssinn nicht geeignet. Die bisher durchgeführte Tätigkeit
als Kaufmann erscheine indes aus neurologischer Sicht als uneingeschränkt
leistbar. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf das
Vorliegen einer namhaften Fatigue ergeben, somit sei hier auch keine Ausprägung
belegt, die die Attestierung einer resultierenden Arbeitsunfähigkeit begründen
könnte. Auch aktenkundig sei keine Vigilanzstörung als objektiv beobachtet
beschrieben worden. Die Ausprägung einer hier möglichen MS-assoziierten Fatigue
bleibe also offen.
6.1.3
Im
orthopädischen Gutachten der C.___ stützt sich der Gutachter auf seine
umfassende Befunderhebung und kommt gestützt darauf in überzeugender Weise zum
Schluss, dass aus orthopädischer Sicht in der bisherigen sowie in einer
angepassten Tätigkeit keine Einschränkung des Arbeitspensums vorliegt, sondern
lediglich ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil gegeben ist. Vorrangig klage der
Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des linken Fusses. Die hiesige
klinische Untersuchung zeige ein seitengleiches, altersentsprechendes
Bewegungsausmass der Sprunggelenke. Das hier angefertigte MRI des linken OSG
zeige geringe degenerative Veränderungen mit einer kleinen osteochondralen
Läsion. Die nach Angabe des Versicherten seit zwei Jahren konsequent getragenen
Künzli-Schuhe wiesen nahezu keine Gebrauchsspuren auf. Das konsequente Tragen
der Schuhe stelle bei den gering ausgeprägten degenerativen Veränderungen im
linken OSG die ausreichend leidensangepasste Therapie dar. Offenkundig bestehe
jedoch auch kein namhafter Leidensdruck, da das orthopädische Schuhwerk keine
Abnutzungspuren aufweise. Für die geklagten Kniegelenksbeschwerden links sei
die retropatelläre Gonarthose ursächlich. Es lägen jedoch (bisher) keine
funktionellen Einschränkungen vor. Hier seien therapeutische Massnahmen
lediglich schmerzreduzierend möglich, da die im MRI beschriebenen Veränderungen
irreversibel seien. Die geklagten BWS-Beschwerden liessen sich klinisch am
ehesten mit der erheblichen Adipositas erklären. Eine geplante MRI-Untersuchung
habe der Versicherte abgesagt. In dem aktenkundigen MRI-Befund der gesamten
Wirbelsäule von 7/2016 seien neben den multiplen Demyelinisierungsherden nur
geringe degenerative Veränderungen beschrieben. Klinisch auffallend sei eine
deutliche Diskrepanz im Fingerbodenabstand zum Finger-Zehen-Abstand im
Langsitz, für die es keine biologische Plausibiltät gebe. Aus orthopädischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf Grund der degenerativen
Veränderungen am Knie- und Sprunggelenk dauerhaft limitiert: Schwere
körperliche Arbeiten, Arbeiten überwiegend im Stehen und auf Treppen und
Leitern sowie in Körperzwangshaltungen seien nicht mehr leistbar
(Arbeitsfähigkeit 0 %). Für körperlich leichte bis mittelschwere,
bevorzugt wechselbelastend zu leistende Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer
Sicht jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement 100 %).
Anderslautende orthopädische Einschätzungen seien aktenkundig nicht vorliegend.
6.1.4
Im
psychiatrischen Teilgutachten der C.___ wurde schliesslich eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ebenfalls überzeugend begründet verneint: Der Versicherte
berichte über ein multilokuläres Schmerzsyndrom. Assoziiert würden Freud- Kraft-
und Lustlosigkeit, innere Unruhe, affektive Irritabilität, nächtliche Ängste
sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen berichtet. Diskrepant
zum Beschwerdevortrag seien im hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen
Befund keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren. Insbesondere
seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit nicht namhaft
gestört. Eine affektive Erkrankung sei somit nicht ICD-10-konform zu
diagnostizieren. Allenfalls aufgrund des Beschwerdevortrags zu erwägen wäre
eine subsyndromal chronifiziert verlaufende depressive Erkrankung im Sinne
einer Dysthymie. Diese bliebe jedoch qua Leichtgradigkeit ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Auch eine andere psychiatrische Erkrankung liege nicht
vor: Eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung,
Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder andere psychiatrische Erkrankung seien
nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Auch eine somatoforme Schmerzstörung
bestehe nicht: Ein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender erheblicher oder
unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht
herauszuarbeiten. Auch hier sei eine ICD-10-konforme Diagnosestellung somit
nicht möglich. Zusammenfassend sei keine psychiatrische Erkrankung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu
diagnostizieren. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlungsnotwendigkeit sei nicht zu erkennen. Gestützt auf dieses
beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
6.1.5
Gestützt
auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die
Gesamtbeurteilung im C.___-Gutachten zu überzeugen, wonach die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren
Tätigkeit nicht als anhand erheblicher objektiver Störungsbefunde limitiert
anzusehen sei. Sodann setzen sich die Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung
schlüssig mit der entgegenstehenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den
behandelnden Neurologen, Dr. med. B.___, auseinander: Die im Bericht von Dr.
med. B.___ vom 31. Oktober 2016 attestierte, auf 50 % reduzierte
Arbeitsfähigkeit, sei mit einer Fatigue-Symptomatik begründet worden,
korrelierende objektive Befunde seien jedoch nicht schlüssig dargestellt
worden. In den hiesigen Befunden seien keine Beeinträchtigungen der Wachheit
oder Auffassung zu erkennen, sodass zumindest das Ausmass der postulierten
Fatigue offen bleibe und eine überwiegend wahrscheinliche invalidisierende
Beeinträchtigung mithin bzgl. einer Fatigue nicht attestierbar sei. Auch in
seinem Befundbericht vom 5. September 2017 stelle Dr. med. B.___ keine
objektiven Störungen von Wachheit und Auffassung oder Kognition in seinem
klinischen Befund dar und nenne lediglich eine anamnestisch berichtete
Fatigue-Symptomatik.
6.2
Sodann
ist der Beweiswert des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. D.___ vom
22.
Januar 2019 (IV-Nr. 72) zu prüfen, welcher eine Aggravation oder Simulation
kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen (ICD-10 Z76.5 oder Z76.8)
diagnostizierte.
6.2.1
Nach der Rechtsprechung liegt
regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.
Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns
ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den
geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder
der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren
Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und
Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den
Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag
behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht
per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom
29.
Juni 2015 E. 4.1, je mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall
Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine
Grundlage für eine Invalidenrente. Soweit die betreffenden Anzeichen neben
einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind
deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281
E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014
vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4 mit Hinweisen).
Die Grenzziehung zwischen einer
anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz,
welche nicht gleichgesetzt werden dürfen, ist heikel. Zum einen prägt die
(unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von
Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich
dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes
organisches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dürfen die Besonderheiten
des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverhaltens nicht ausser Acht
gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmeldung bei der
Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt,
wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre
Beschwerden und Einschränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren
(Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1 mit
Hinweisen).
Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend
und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren
leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer
einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeichnet sich aus
durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich
vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden
Kontext die Nichteinstellung der Invalidenrente) verstärkt werden. Externe
Motivation (Nichteinstellung einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit –
nebst den dargelegten Hinweisen – starke (in der Praxis allerdings oft
schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde
Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt,
je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne
«bewusste» Symptomerzeugung hindeuten. Für die Beantwortung dieser Frage ist –
wiederum – zentral, dass die Gutachter, wie auch die anderen mit der
Berichterstattung über die versicherte Person befassten Ärzte, alle verfügbaren
Hinweise aus dem Alltag der versicherten Person, insbesondere auch aus dem
ausserberuflichen Bereich, berücksichtigen und auf dieser möglichst breiten
Beobachtungsbasis eine Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten
versicherten Gesundheitsschaden und den dadurch bewirkten funktionellen
Einschränkungen einerseits sowie den geschilderten sowie tatsächlichen,
gegebenenfalls fremdanamnestisch erhobenen Auswirkungen auf Aktivität und
Partizipation anderseits. Auf dieser Grundlage ist zu plausibilisieren, dass
die Inkonsistenzen über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung «Normale»
hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015
E. 4.2.2).
Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a. daraus,
ob und inwieweit sowohl die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden,
in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte
Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren
Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine
demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person
– aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer Zeit geeignete
Therapievorschläge abgelehnt hat. Ebenfalls erhellend sein kann unter Umständen
eine Bestimmung des Medikamentenspiegels (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014
vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren
Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten
Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im
Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher
Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation
eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens
zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine
verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre
(Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und
9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4, je mit Hinweisen).
6.2.2
Das
neuropsychologische Gutachten von lic. phil. D.___ gründet auf umfangreichen
Testverfahren, welche folgende Resultate ergaben: In einer ersten
Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an einfache
Aufmerksamkeitsleistungen und das Sehen sei die Leistung von Herrn A.___
deutlich auffällig gewesen. In einer zweiten Symptomvalidierungsaufgabe mit
Anforderungen an die verbale Merkspanne und das verbale Arbeitsgedächtnis sei
seine Leistung ebenfalls deutlich auffällig gewesen. In einer dritten
Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an das Zählen und die kognitive
Verarbeitungsgeschwindigkeit sei seine Leistung auffällig gewesen.
Weitere
Tests – Denken: Im induktiven logischen Denken mit visuellem Material
mittelschwer vermindert (Matrizen-Test, 3 WP). Merkspanne und
Arbeitsgedächtnis: Die verbale Merkspanne (unmittelbares Nachsprechen von
Zahlenreihen) – mittelschwer vermindert. Das unmittelbare Wiedergeben einer
längeren Wortliste – mittelschwer vermindert. Das unmittelbare Wiedergeben von
einfacheren geometrischen Figuren – leicht bis mittelschwer vermindert. Das
Nachsprechen-Rückwärts von Zahlenreihen leicht bis mittelschwer vermindert
(verbales Arbeitsgedächtnis). Lernen und Gedächtnis: Das Lernen einer mündlich
vorgegebenen Wortliste – mittelschwer bis schwer vermindert (Lernkurve 3/5/6
von 10 Wörtern), das Abrufen – mittelschwer bis schwer vermindert (3 von 10
Wörtern), ebenso das Wiedererkennen. Mittelschwer vermindertes Lernen und
Abrufen von kurz vorgezeigten einfacheren geometrischen Figuren. Aufmerksamkeit
und Verarbeitungsgeschwindigkeit: In der grundlegenden Aktivierung / Wachheit,
Reaktionen auf einfache visuelle Reize schwer vermindert. Bei
Aufgabenstellungen mit Anforderungen an die kognitive
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit von mittelschwer bis schwer
verlangsamt (Geschwindigkeit GoNoGo) bis leicht bis mittelschwer verlangsamt
(Geschwindigkeit Zahlen verbinden). Bei einer Aufgabenstellung mit
Anforderungen an die selektive Aufmerksamkeit leicht vermindert (Fehler
GoNoGo). Handlungsplanung / Problemlösen: Beim Abzeichnen einer komplexen
geometrischen Figur keine offensichtlichen Hinweise auf Einschränkungen der
Handlungsplanung, des Überblicks und des Berücksichtigens von
Rahmenbedingungen. Raumwahrnehmung konstruktive Fähigkeiten: Mittelschwer bis
schwer vermindertes Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur. Sprache: In
der Spontansprache keine Hinweise auf eigentliche aphasische Störungen. Beim
Benennen gezeichneter Objekte mittelschwer vermindert.
Gestützt
auf die vorgenannten Testresultate kommt lic. phil. D.___ zum Schluss, beim
Beschwerdeführer liege eine Aggravation oder Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen
(ICD-10 Z76.5 oder Z76.8) vor. Dies begründet lic. phil. D.___ in
einleuchtender Weise: In der jetzigen neuropsychologischen Untersuchung habe
Herr A.___ eine neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente
Symptomproduktion gezeigt. Darauf wiesen unter anderem auffällige Leistungen in
drei Symptomvalidierungsverfahren hin. Als Ursache der von Herrn A.___ bei der
jetzigen Untersuchung gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch
inkonsistenten Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation oder
Simulation kognitiver Beeinträchtigungen in Frage. Diese Annahme werde gestützt
durch Kriterien für den Nachweis einer Aggravation oder Simulation, welche im
angelsächsischen Raum von Slick et al. (1999) formuliert worden seien. Danach
dürfe von einer definitiven Aggravation bzw. Simulation ausgegangen werden,
wenn ein substantieller finanzieller Anreiz vorhanden sei (z.B.
Rentenbegehren), wenn eine neuropsychologisch unplausible und logisch
inkonsistente Symptomproduktion nachgewiesen werden könne und wenn
ausgeschlossen werden könne, dass alternative Ursachen aus den Bereichen
Psychiatrie, Neurologie und Entwicklungsgeschichte für die auffällige
Symptomproduktion vollständig verantwortlich gemacht werden könnten. Diese
Kriterien träfen bei Herrn A.___ alle zu. In guter Übereinstimmung mit einer
Aggravation oder Simulation zeigten sich schon anlässlich einer Begutachtung in
der Firma C.___ [...] im Frühjahr 2018 entsprechende Hinweise. So habe Herr A.___
damals behauptet, er trage seit zwei Jahren überwiegend hohe Künzli-Schuhe,
diese wiesen aber im Widerspruch zu seiner Angabe nahezu keine Verbrauchsspuren
auf. Die C.___ habe zudem angegeben, es bestünden Hinweise für eine
Aggravation, da sich in den objektiven Befunden kein ausreichendes Korrelat für
die reklamierten Beschwerden von Herrn A.___ gefunden habe. Weiter führte lic.
phil. D.___ aus, es sei potentiell möglich, aber nicht gesichert, dass bei
Herrn A.___ im Rahmen der Multiplen Sklerose kognitive Funktionsbeeinträchtigungen
vorhanden seien. Dies lasse sich jedoch wegen der von ihm gezeigten Aggravation
oder Simulation bei der jetzigen Testung nicht feststellen oder objektivieren.
Gegen relevante kognitive Funktionsbeeinträchtigungen bei ihm spreche, dass er
weiterhin Auto fahre, dass er weiterhin seine Firma führe, dass die Abteilung
für Neurologie des G.___ im April 2016 angegeben habe, die kognitive
Leistungsfähigkeit von Herrn A.___ sei normal und dass auch die Firma C.___
anlässlich einer Begutachtung vom Frühjahr 2018 keine kognitiven
Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt habe. Ähnliche Überlegungen gälten
auch für das Vorhandensein einer Fatigue beim Beschwerdeführer. Es sei
potentiell möglich, aber nicht gesichert, dass bei ihm eine relevante Fatigue-Symptomatik
vorhanden sei. Nachgefragt nach einer aktuellen Fatigue-Symptomatik mit Hilfe
eines entsprechenden Fragebogens (Fatigue Severity Scale FSS) bei der jetzigen
Untersuchung hätten die Angaben von Herrn A.___ auf eine deutliche Fatigue hingedeutet
(57 Punkte). Er habe beispielsweise angegeben, es treffe voll zu, dass er
weniger Motivation habe, wenn er erschöpft sei, dass die Erschöpfung seine
körperliche Belastbarkeit beeinflusse und dass seine Erschöpfung eine
körperliche Betätigung behindere. Auf die Angaben von Herrn A.___ könne jedoch
wegen der von ihm gezeigten Aggravation oder Simulation nicht abgestützt
werden, weil nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden könne,
dass die von ihm berichteten Einschränkungen auch tatsächlich vorhanden seien
bzw. seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Dies erschwere das Beurteilen
einer Fatigue bei ihm ausserordentlich, da es sich dabei um ein subjektiv
erlebtes Phänomen handle, welches nicht objektiv messbar sei, sondern sich nur
durch eine Befragung der betroffenen Person darstellen lasse, ähnlich wie das
bei Schmerzen der Fall sei. Auf eine nicht allzu stark einschränkende Fatigue
bei Herrn A.___ deute hin, dass er weiterhin Auto fahre, dass er weiterhin
seine Firma führe, dass der behandelnde Neurologe Dr. B.___ im September 2017
die Fatigue-Symptomatik als mässig beurteilt habe, dass anlässlich der
Begutachtung durch die Firma C.___ im Frühjahr 2018 keine sicheren Zeichen
einer Fatigue beobachtet worden seien und dass auch bei der jetzigen
Untersuchung keine offensichtlich erhöhte Ermüdbarkeit habe beobachtet werden
können.
6.2.3
Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und die
entgegenstehenden Berichte von Dr. med. B.___ den Beweiswert der überzeugenden
neuropsychologischen Beurteilung von lic. phil. D.___ nicht zu vermindern. Die
von lic. phil. D.___ durchgeführten Tests haben, wie vorgehend ausgeführt, teilweise
erhebliche Einschränkungen ergeben, welche aber im klaren Widerspruch zu dem
vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtungen sowie im Alltag gezeigten
Verhalten (u.a. Berufsausübung und Autofahren) stehen. Zudem hat lic. phil. D.___
Dispositiv
drei Symptomvalidierungen durchgeführt, welche alle auffällig waren. Demnach
erscheint es überzeugend, wenn lic. phil. D.___ zum Schluss kommt, wegen der
neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion
seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu betrachten. Aus
der jetzigen Untersuchung liessen sich somit keine gesicherten Aussagen über
die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten.
Bei diesem Resultat kann denn auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage
offen bleiben, ob lic. phil. D.___ sich genügend mit der spezifischen
Fragestellung bei MS-Erkrankungen auskenne. So ist davon auszugehen, dass ein
derart diskrepantes Testresultat auch im Lichte der MS-Erkrankung nicht zu
anderen Schlussfolgerungen führen kann. Sodann kann aufgrund der nicht
verwertbaren neuropsychologischen Testresultate – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – auch darauf verzichtet werden, das neuropsychologische
Gutachten dem psychiatrischen Gutachter der C.___ zur Stellungnahme vorzulegen.
Des Weiteren sind die von lic. phil. D.___ angeführten Testresultate genügend
begründet und lassen sich mit den im vorliegenden Verfahren eingeholten
Testunterlagen validieren, zumal die Testresultate auch mit den Resultaten aus
dem C.___-Gutachten übereinstimmen. Zudem wurden auch von den C.___-Gutachtern
deutliche Unplausibilitäten festgestellt. Insofern der Beschwerdeführer weiter
rügt, die Untersuchungsdauer bei lic. phil. D.___ von 1.5 Stunden sei
nicht ausreichend gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass es für den
Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen
kann; massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im
Ergebnis schlüssig ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3),
was nach der obigen Beweiswürdigung hinsichtlich des Gutachtens von lic. phil. D.___
bejaht werden kann. Sodann vermag eine fehlende Fremdanamnese den Beweiswert
des neuropsychologischen Gutachtens nicht zu schmälern. So ist es dem Gutachter
überlassen, welche zusätzlichen Abklärungen er als notwendig erachtet, zumal
angesichts der vorliegenden Testresultate die Aussagekraft zusätzlicher
Fremdanamnese äusserst fraglich erscheint. Schliesslich ist dem Einwand von
Dr. med. B.___ aber insofern Recht zu geben, dass lic. phil. D.___ die
Begriffe «Verdeutlichungstendenz, Aggravation und Simulation» in seiner
Stellungnahme vom 23. September 2019 fälschlicherweise als Synonyme bezeichnet
(vgl. zur Definition dieser Begriffe E. II. 6.2.1 hiervor). Immerhin weist aber
auch das Bundesgericht darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen einer
Verdeutlichungstendenz einerseits und einer Aggravation oder Simulation
andererseits häufig nicht einfach sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2018
vom 22. Juni 2018 E. 1.3.3; Michael Philipp, Verdeutlichung, Aggravation und
Simulation in der sozialmedizinischen Begutachtung, in: Der Medizinische
Sachverständige 3/2016 S. 91 ff.). So können sich habituelle
Verdeutlichungstendenzen (Verdeutlichung) und situationsspezifische Aggravation
überlagern (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 32). Auch
ohne explizite «Grenzziehung» zwischen diesen Begriffen ist es jedoch mit Blick
auf seine Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. D.___
nicht zu beanstanden, dass dieser einer Aggravation des Versicherten ausging,
die eindeutig die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdeausweitung und
-verdeutlichung überstieg (siehe auch Urteil 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E.
3.2). Im Übrigen sind auch die weiteren Rügen, welche die Qualitätsleitlinien
zu den erweiterten psychodiagnostischen und neuropsychologischen Abklärungen
betreffen, nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise in Frage zu stellen.
Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben eine Begutachtung nach den
entsprechenden Richtlinien vor. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seine
Beweiskraft, wenn es sich nicht an die erwähnten Qualitätsrichtlinien anlehnt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2).
6.2.4 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die neuropsychologischen Testresultate auf Grund
der im neuropsychologischen Gutachten nicht bestandenen Symptomvalidierung
nicht verwertet werden können. Die Konsequenzen dieser Beweislosigkeit trägt
der einen Anspruch ableitende Beschwerdeführer. So wird nach der allgemeinen
auch im Sozialversicherungsrecht geltenden (vgl. 8C_324/2014 E. 3.2)
Beweisregel (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) bei Beweislosigkeit
vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend
auswirkt. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht
(bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung
des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und
unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht
zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen). Weitere neuropsychologische
Abklärungen erübrigen sich deshalb, weil eben keine validen Ergebnisse vorlagen
und dementsprechend keine solchen erwartet werden können, wenn weitere Tests durchgeführt
würden.
7. Da
der Beschwerdeführer gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen demnach
weder in der angestammten Tätigkeit als Kaufmann noch in einer Tätigkeit in
seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, erübrigt sich die
Durchführung einer Invaliditätsberechnung. Somit ist es im Resultat nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneint hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch