VSBES.2020.52
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
7. April 2021Deutsch80 min
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) lehnte daraufhin
Source so.ch
6.7
Urteil vom 7. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 27. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 22. September 1997 als
Rüster/Kommissionierer bzw. Lagermitarbeiter beim B.___, [...]. Am
11. November 2003 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos auf
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). In der Folge meldete sich der
Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 wegen psychischer Beschwerden bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 8).
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) lehnte daraufhin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Februar 2005 ab
(IV-Nr. 15). Nach erhobener Einsprache veranlasste die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 12. Mai 2005 eine psychiatrische Begutachtung bei
Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 29).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom
27. Oktober 2006 ab (VSBES.2005.215; IV-Nr. 45 S. 2 ff.). Die vorerwähnte
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___ wurde in der Folge am
19. Januar 2007 durchgeführt (Gutachten vom 30. Januar 2007; IV-Nr. 51).
Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2007 hiess die Beschwerdegegnerin
die Einsprache des Beschwerdeführers gut, hob die angefochtene Verfügung vom
Erwägungen
2.
Februar 2005 auf und stellte aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 76 % einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze
Invalidenrente ab 1. Oktober 2004 fest (IV-Nr. 56). Mit
rechtskräftigen Verfügungen vom 3. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer
eine ganze Invalidenrente (sowie zwei entsprechende Kinderrenten) rückwirkend ab
1.
Oktober 2004 zugesprochen (IV-Nr. 62).
1.2
Im Mai 2009 nahm die
Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte
Rentenrevision vor (IV-Nr. 70). Daraufhin veranlasste sie am
3.
August 2009 ein weiteres psychiatrisches Gutachten erneut bei Dr. med.
C.___, welches am 7. Februar 2011 erstattet wurde (Untersuchung vom
21.
September 2010; IV-Nr. 76 und 84.1). Daraufhin stellte die
Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom
20.
September 2011 auf Ende Oktober 2011 ein. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angegeben, gemäss den medizinischen Abklärungen sei eine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Gutachten vom
30.
Januar 2007 eingetreten (IV-Nr. 101). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom
28.
August 2013 ab (VSBES.2011.269; IV-Nr. 121 S. 2 ff.).
1.3
Am 23. März 2017 (Eingang
bei der IV-Stelle: 8. Juni 2017) meldete sich der Beschwerdeführer wegen
einer Depression und eines Krebsleidens erneut bei der IV zum Leistungsbezug an,
sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Nr. 124). Am 27. Juli
2017.
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei den
D.___, [...] (Gutachten vom 20. Februar 2018; IV-Nr. 141 und 144). Vom
3.
Oktober bis 7. November 2018 hielt sich der Beschwerdeführer zur
Behandlung seines psychischen Leidens in den D.___, [...], auf (IV-Nr. 161
S. 4 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Begutachtung bei Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche
am 22. Oktober 2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 24. Oktober
2018, IV-Nr. 155.1). Am 23. November 2018 nahm der RAD zum vorerwähnten
Gutachten Stellung (IV-Nr. 158). Daraufhin veranlasste die
Beschwerdegegnerin am 20. März 2019 eine bidisziplinäre (psychiatrische
und neuropsychologische) Begutachtung im F.___ GmbH), [...] (im Folgenden: F.___),
welche am 18. Juni 2019 durchgeführt wurde (Gutachten vom 26. August
2019, IV-Nr. 164 und 167.1). Nach der Konsultation des RAD
(IV-Nr. 172) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 173
S. 2 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund
eines ermittelten Invaliditätsgrades von 15 % mit Verfügung
27.
Januar 2020 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den
Abklärungen sei der Beschwerdeführer in einer geeigneten Tätigkeit zu 85 %
Dispositiv
arbeitsfähig und könne demnach ein rentenausschliessendes Einkommen
erwirtschaften (IV-Nr. 174; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 2. März 2020 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 27. Januar 2020 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe
eines IV-Grades von mindestens 40 % zuzusprechen.
b) Eventualiter:
es seien neue resp. ergänzende medizinische und/oder beruflich-konkrete
Abklärungen durchzuführen.
c) Subeventualiter:
es sei die Beschwerdesache an die IV-Stelle zurück zu weisen verbunden mit der
Weisung, die von Frau Dr. med. F.___ empfohlenen beruflichen Massnahmen
durchzuführen und dem Versicherten bis zum Abschluss derselben eine
Invalidenrente und während der Dauer derselben ein IV-Taggeld auszurichten.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Es
sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde in allen Punkten (A.S. 24).
2.3 Mit Verfügung vom 7. Oktober
2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 25 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 19. Oktober
2020 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen (Beschwerdebeilagen
[BB] 1 und 2 [Urkunden Nr. 7 und 8]) einreichen (A.S. 28 f.).
2.5 Am 13. Januar 2021 werden
die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung
vorgeladen, an der die Parteivorträge angehört werden. Der Beschwerdegegnerin
wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 31 f.).
2.6 Am 7. April 2021 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 7. April 2021, A.S. 34 ff.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob
der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich
abgeklärt wurde, die Mitwirkungs- und Partizipationsrechte im Zusammenhang mit
der Begutachtung im F.___ bei Dr. med. F.___ verletzt wurden und ob seit der
rechtskräftigen Verfügung vom 20. September 2011 eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist.
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 27. Januar
2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweisen).
2.
2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2 Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer
Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372, vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff., vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.4 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
4.5 In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September
2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.
E. 2.4).
5. Wie erwähnt, ist neuanmeldungsrechtlich
massgebender Vergleichszeitraum seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten
Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung
einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die
Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,
andererseits (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 457
Rz. 122). Im vorliegenden Fall ist der aktuelle medizinische Sachverhalt
mit demjenigen im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom
20. September 2011 (IV-Nr. 101) zu vergleichen. Die
Beschwerdegegnerin stellte damals primär auf das psychiatrisch-psychotherapeutische
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Februar 2011 (IV-Nr. 84.1) ab.
Darin diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine Dysthymia (F34.1) bei
depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4), und bei Status nach
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (F43.22) sowie ein
Abhängigkeitssyndrom von Tabak, gegenwärtig abstinent, Teilremission (F17.201),
und hielt im Rahmen der Beurteilung im Wesentlichen fest, die Kriterien einer
depressiven Episode seien aktuell nicht mehr erfüllt. Der Schweregrad erreiche
nicht das notwendige Ausmass. Die Dysthymia gemäss ICD-10 F34.1 und die damit
verbundenen Defizite begründeten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
im Fall des Beschwerdeführers keine relevante (mehr als 20 % von
100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr. Die bisherige Tätigkeit sei
ganztags zumutbar. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 %
oder mehr könne aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ab
21. September 2010 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr begründet
werden. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers im Vergleich zum Januar 2007 könne aufgrund der aktuellen
Untersuchung objektiviert werden. Die Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einem
körperlich angemessenen Tätigkeitsbereich sei medizinisch-theoretisch möglich
und zumutbar. Eine entsprechende Willensanstrengung sei dem Beschwerdeführer aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zuzumuten. Auch eine angepasste
Verweistätigkeit sei vollumfänglich zumutbar. Eine medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr könne aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ab 21. September 2010 in
Verweistätigkeiten nicht mehr begründet werden (IV-Nr. 84.1 S. 7
ff.). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete
Invalidenrente mit Verfügung vom 20. September 2011 auf Ende Oktober 2011
ein (IV-Nr. 101). Auf die dagegen erhobene Beschwerde hin hielt das Versicherungsgericht
mit rechtskräftigem Urteil vom 28. August 2013 (VSBES.2011.269; vgl.
IV-Nr. 121 S. 2 ff.) im Wesentlichen Folgendes fest (S. 19
f., E. II. 6.5 ff.):
6.5 (…) Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich somit zwischen der
erstmaligen Zusprache der ganzen Rente am 3. Oktober 2007 und dem Erlass
der an-gefochtenen Verfügung am 20. September 2011 wesentlich verbessert.
Es liegt kein medizinisches Substrat mehr vor, das die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtigt. Die
Beschwerdegegnerin hat deshalb die Rente zu Recht aufgehoben.
6.6 An der
Parteiverhandlung hat der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der Klinik für
Viszeral-, Thorax- und Gesässchirurgie des G.___ eingereicht. Dieser Bericht
datiert vom 27. Mai 2012, also rund 20 Monate nach dem die Grenze des
Beurteilungszeitraums bildenden Datums der angefochtenen Verfügung. Die dort als
Nebendiagnose aufgeführte Depression lässt keine Rückschlüsse auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
zu. Sie ist zudem nicht fachärztlich gestellt und ein Schweregrad ist nicht
angegeben worden.
7. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.
6. Der im vorliegenden
Neuanmeldungsverfahren bestehende aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert
sich demgegenüber wie folgt:
6.1 Der behandelnde Psychiater,
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in
seinem Bericht vom 11. Februar 2017 folgende Diagnosen fest: Rezidivierende
depressive Störung aktuell mittleren Grades mit somatischen Syndrom (F33.11)
und generalisierte Angststörung (F41.1). Im Weiteren legte er im Wesentlichen
dar, es sei eine Verschlechterung des psychischen Zustands des Patienten sei
ungefähr 9 Monaten festzustellen. Es handle sich hier um eine seit Jahren
bestehende Krankheit ohne Besserung und sogar mit einer Verschlimmerung der
depressiven Symptome, wobei keine andauernde Remission erkennbar sei. Eine
psychiatrische und pharmakologische Behandlung alle zwei bis drei Wochen sei
angezeigt. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 70 und 100 %
für eine lange Zeit (IV-Nr. 131). Im Bericht vom 12. Juli 2017
attestierte Dr. med. H.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit
Februar 2013 (IV-Nr. 136 S. 5 ff.).
6.2 Die begutachtenden Ärzte der D.___
[...] (Dr. med. I.___, Leitender Arzt; Dr. med. J.___) stellten in
ihrem Gutachten vom 20. Februar 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere
depressive Episode ohne psychotisches Syndrom (ICD-10 F33.2), Generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1), Vd.a. anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach
psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1), Vd.a. Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom
(Benzodiazepine und Z-Substanzen; ICD-10 F13.2). Zu den Wechselwirkungen der
Diagnosen wurde dargelegt, der langjährige regelmässige Gebrauch der Hypnotika
könne die Angstsymptomatik mit der Folge eines weiteren Vermeidungsverhaltens
aufrechterhalten sowie eine Schlafstörung ungünstig beeinflussen. Dies bedeute insgesamt
eine ungünstige Auswirkung sowohl auf die depressive Episode als auch auf die
generalisierte Angststörung. Zusammenfassend wurde festgehalten, ob die
gegenwärtige (und bisherige) psychotherapeutische Behandlung des Exploranden
lege artis sei, könne aufgrund fehlender Auskunft des Therapeuten nicht
beurteilt werden. Für den Exploranden werde ein teilstationäres
Behandlungssetting empfohlen. Eine teilstationäre Behandlung könnte
unterstützend zum Erhalt einer Tagesstruktur dienen und die regelmässige
Überprüfung der Belastbarkeit erlauben. Ein weiterer Vorteil wäre der Aufbau
von sozialen Kontakten, was sich auf eine Wiedereingliederung im Verlauf
positiv auswirken könnte. In der Gesamtschau bestehe ein maximal
chronifiziertes depressives Zustandsbild, welches wesentlich durch
psychosoziale Faktoren aufrecht erhalten werde. Diese seien soziale Isolation,
niedriger Sozialstatus, fehlende geordnete Tagesstruktur sowie ungenügende
Fähigkeiten, am sozialen Leben teilzunehmen. Die genannten Faktoren würden
durch die Angststörung und das depressive Syndrom unterhalten. Das kränkende
und erniedrigende Erlebnis des Scheiterns der Ehe und der Verlust der
Familienstruktur – insbesondere im soziokulturellen Kontext des Exploranden –
gerade in einer fremden Umgebung habe zu einem fehlenden Zugehörigkeitsgefühl
geführt. Hierbei hätten Verinnerlichungsprozesse (Anpassung der sozialen Rolle)
und Aneignung wirkungsvoller Bewältigungsstrategien versagt. Statt das «Neue»
anzunehmen, sich zu identifizieren, sei auf das «Verlorene» zurückgegriffen
worden, um sich damit mehr und regressiver zu identifizieren. Der Explorand
vermöge offenbar seit Jahren nicht, die soziokulturelle Herausforderung
(soziale Integration, Sprachfähigkeiten) anzunehmen, wahrscheinlich insgesamt
«Neues» anzunehmen. Somit sollten die erwähnten Behandlungsoptionen stets im
Kontext der gegenwärtig gegebenen sozialen Fähigkeiten des Exploranden und der
tatsächlichen Behandlungsmotivation angeboten werden.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde dargelegt, gegenwärtig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Der Explorand habe vor dem Jahr 2003 in diversen Betrieben zu 100 %
mindestens über 10 Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ein gelernter Beruf sei
nicht vorhanden. Die lange Dauer der bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie das
Alter seien für eine Wiederaufnahme im ersten Arbeitsmarkt eine grosse
Herausforderung. Prognostisch sei bei maximaler Chronifizierung eher von einer
ungünstigen Ausgangslage auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit wurde dahingehend beurteilt, in der Zusammenschau aller erhobenen
Befunde sei von einer schweren Depression mit chronifiziertem Verlauf
auszugehen. Eine prognostische Einschätzung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit
sei eher ungünstig. Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Intensivierung bzw. Anpassung des
Behandlungskonzepts sei indiziert (IV-Nr. 144).
6.3 Der Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
24. Juli 2018 kann entnommen werden, das vorerwähnte Gutachten erscheine
ungewöhnlich gegliedert, sorgfältig, in Kenntnis der Vorakten erstellt, die
geklagten Beschwerden berücksichtigend, allerdings in der Beurteilung des
medizinischen Sachverhaltes (wie Psychopathologie, Anamnese) und der daraus
resultierenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit zunächst
nur unter Vorbehalten nachvollziehbar. Das Gutachten widme der Diskussion
IV-fremder Faktoren, der gebotenen Überprüfung der medikamentösen
Behandlungsadhärenz (bei therapeutischer Stagnation) und der Durchführung eines
Drogenscreenings weniger Aufmerksamkeit. So fehlten wesentliche
versicherungsmedizinisch relevante Informationen, die zur validen Beurteilung
des Gesundheitszustands des Versicherten einerseits und für ein Abstellen auf
die Einschätzungen des Gutachtens andererseits erforderlich wären. Insbesondere
die eingeschränkte Nachvollziehbarkeit der diagnostischen Einschätzungen
relativiere die sonstigen Aussagen des Gutachtens. Schliesslich könnten auch
die Empfehlungen des Gutachters zur Behandlungsintensivierung nicht überzeugen.
Eine tatsächlich schwergradige depressive Symptomatik bedürfe einer stationären
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eventuell erst danach in
zweiter Linie einer tagesklinischen Anschlussbehandlung, da schwer Depressive
in aller Regel mit der Fähigkeit, ihren Alltag (an Abenden und Wochenenden)
selbst strukturieren zu müssen, überfordert seien. Ein Mini-ICF-P sei nicht
erstellt worden. Häufiger seien hingegen subjektive Angaben des Versicherten
als Befunde übernommen worden. Eine Laborkontrolle der Medikamentenspiegel zum
Nachweis der medikamentösen Adhärenz bzw. ein Screening zum Suchtmittelkonsum
(neben Benzodiazepin und Z-Hypnotika sei auch «gelegentlicher» Cannabiskonsum
vom Versicherten angegeben worden) sei nicht durchgeführt worden. Dies obwohl
bekannt sei, dass unter Einfluss psychotroper, Abhängigkeit erzeugender Stoffe
eine valide Beurteilung psychiatrischer Diagnosen und eines psychischen
Gesundheitszustandes erschwert bis kaum möglich sei. Auch eine verlässliche
Aussage über die Behandlungsadhärenz (und damit die Kooperation) des
Versicherten könne so nicht gemacht werden. Schliesslich seien die vom RAD
empfohlenen Fragen zum Zeitpunkt der relevanten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten von den
Gutachtern nicht beantwortet worden, weshalb dem RAD zur Frage des Zeitpunktes
des Eintretens der relevanten Veränderung im Gesundheitszustand des
Versicherten nur die allgemeine Aussage möglich sei, dass eine (zumindest
vorübergehende) Verschlechterung ausgewiesen erscheine. Valide Aussagen seien
allerdings zum Beginn, zu Auslösern und Hintergründen nicht möglich. Aus Sicht
des RAD weise das Gutachten der D.___ [...] versicherungspsychiatrisch Mängel
in relevanten Kernfragen (insbesondere Diagnosen und deren Herleitung) auf und
gebe keine Antworten auf zentrale Fragestellungen des Rechtsanwenders. Darunter
leide die gesamte Nachvollziehbarkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens in
einem nicht unerheblichen Ausmass. Aus Sicht des RAD sei daher, neben der
Option der Rückfrage an den Gutachter, letztlich auch die Option einer erneuten
Begutachtung an anderer Stelle (am besten psychiatrisch-neuropsychologisch) zu
prüfen. Da keine Antwort der begutachtenden Stelle eingegangen sei, werde eine
Neubegutachtung empfohlen (IV-Nr. 148; vgl. auch Aktennotiz vom
24. Juli 2018, IV-Nr. 149).
6.4 Dr. med. L.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen
Gutachten vom 24. Oktober 2018 (Untersuchung vom 22. Oktober 2018) im
Wesentlichen fest, der Assistenzarzt der D.___ [...] habe bestätigt, dass der
Explorand sich seit dem 3. Oktober 2018 in stationärer psychiatrischer
Behandlung befinde und man von einer rezidivierenden depressiven Störung,
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom bis schwerer depressiver Episode
ausgehe. Eine Verbesserung des Zustandes habe bis anhin nicht erreicht werden
können. Eine Urinproben-Untersuchung bei Eintritt sei negativ bezüglich
illegaler Substanzen gewesen. Man gehe jedoch davon aus, dass zumindest ein
schädlicher Gebrauch von Alkohol und auch eine Benzodiazepin-Abhängigkeit
vorliege, da anfänglich deutliche Entzugssymptome während eines
Benzodiazepin-Entzuges und unter Alkoholabstinenz aufgetreten seien. Es werde
versucht, eine Tagesstruktur und eine Psychiatrie-Spitex zu organisieren.
Dr. med. E.___ stellte folgende
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende depressive
Störung, ggw. mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom bis schwergradige
Episode (ICD-10: F32.11-2)». Die weiteren gestellten Diagnosen (Benzodiazepinabhängigkeit,
ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung [ICD-10: F13.21]; Schädlicher
Gebrauch von Alkohol [ICD-10: F10.1]; Schädlicher Gebrauch von Cannabis
[ICD-10: F11.1]) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der medizinischen und
versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, beim Exploranden
sei ungefähr im Jahr 1996 ein Magenkarzinom aufgetreten, welches operativ,
chemotherapeutisch und strahlentherapeutisch habe behandelt werden müssen.
Aufgrund der Aussagen des Exploranden könne davon ausgegangen werden, dass sich
damals erstmalige depressive Symptome gezeigt hätten. In der Folge sei es im
Jahr 2003 für den Exploranden überraschend zur Trennung von der Ehefrau
gekommen. Die Gründe seien ihm nie bekannt geworden. Die Ehefrau habe nochmals
geheiratet und die beiden Kinder (geboren 1986 und 1992) zu sich genommen. Aus
diesem Grund lebe der Explorand seit dem Jahr 2003 in einer
1-Zimmer-Mietwohnung. Durch die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2003 habe sich
die zweite depressive Episode ereignet, welche auch zur Aufnahme der aktuellen
ambulanten psychiatrischen Behandlung geführt habe. In der Folge sei der
Explorand nicht mehr arbeitsfähig gewesen und habe seither nicht mehr
gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er zweimalig psychiatrisch hospitalisiert worden
aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom.
Aktuell sei der Explorand in stationärer Behandlung. Es sei vom Vorliegen einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
somatischem Syndrom bis schwergradige Episode (ICD-10: F33.11-2) auszugehen.
Dies, da beim Exploranden Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Grübeln,
eine deutliche Anhedonie mit einer aufgehobenen affektiven
Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste, eine deutliche
Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine
Reduktion des Appetits, Einschlafstörungen und eine Reduktion der Libido
vorhanden seien. Dies sei auch in der aktuell durchgeführten Hamilton
Depression Scale Testung bestätigt worden. Des Weiteren müsse vom Bestehen
einer Benzodiazepin-Abhängigkeit, ggw. abstinent, aber in beschützender
Umgebung (ICD-10: F13.21) ausgegangen werden, da der Explorand bereits seit
vielen Jahren von seinem ambulanten Psychiater mit Temesta und Imovane
mediziert worden sei und aktuell im Rahmen der aktuellen stationären Behandlung
deutliche Entzugssymptome aufgetreten seien. Ebenfalls sei vom Vorliegen eines
zumindest schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10: F10.1) und Cannabis
(ICD-10: F11.1) auszugehen. Gemäss seinen Aussagen konsumiere der Explorand beide
Substanzen zur Linderung psychischer Symptome. So konsumiere er Alkohol vor
allem beim Aufkommen von Angst und Cannabis bei Schlafstörungen. Auch der
Benzodiazepin-Konsum werde als Reaktion auf Ängste und Schlafstörungen
interpretiert. Somit sei davon auszugehen, dass die Substanzmissbräuche
(Benzodiazepine, Alkohol und Cannabis) sekundär als Reaktion auf die depressive
Störung eingetreten und als dysfunktionaler Therapieversuch des Exploranden zu
werten seien. Sicherlich seien die Substanzmissbräuche einer Remission der
depressiven Episode nicht förderlich, weshalb eine suchtspezifische Behandlung
ebenfalls erfolgen sollte.
Im Weiteren führte der psychiatrische
Gutachter aus, das Vorliegen einer generalisierten Angststörung könne zum
aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Schwere der depressiven Episode nicht sicher
beurteilt werden. Die Ängste könnten auch im Rahmen der depressiven Episode
gesehen werden. Ebenfalls sei aufgrund der Schwere der aktuellen depressiven
Episode auch nicht sicher vom Vorliegen einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1)
auszugehen. Festzuhalten sei, dass der Explorand seit dem Jahr 2003 alleine in
einer 1-Zimmer-Mietwohnung lebe und dabei grösstenteils auf die Unterstützung
der Tochter bei der Haushaltsführung, aber auch bei administrativen Dingen
angewiesen sei. Daneben unterhalte er lediglich zwei bis drei freundschaftliche
Kontakte, welche sich jedoch vor allem auf Transportdienste beschränkten. Eine
Tagesstruktur oder Freizeitaktivitäten seien gänzlich nicht vorhanden. Eine
neue partnerschaftliche Beziehung habe der Explorand nie eingehen können.
IV-fremde Faktoren wie die Sprachprobleme, die soziale Isolation etc. spielten
eventuell bei der Entstehung der Depression eine gewisse Rolle. Aufgrund der
Schwere der aktuellen Episode seien sie jedoch nun als untergeordnet zu
bezeichnen. Andere psychiatrische Symptome oder gar Diagnosen seien nicht zu
stellen.
Zum Verlauf nahm Dr. med. E.___
dahingehend Stellung, obwohl der Explorand seit dem Jahr 2004 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung stehe und auch eine antidepressive Medikation
installiert worden sei, habe sich der Gesundheitszustand im Behandlungsverlauf
praktisch nicht verbessert. Im Gegenteil. Wenn davon ausgegangen werde, dass im
Jahr 2011 (zweite gutachterliche Beurteilung durch Dr. med. C.___) eine
Remission der depressiven Episode bestanden habe, habe sich ab dem Jahr 2011,
aktenanamnestisch gesichert ab Februar 2017, eine erneute Verschlechterung der
depressiven Episode ergeben und müsse zusätzlich nun auch von einer
Benzodiazepinabhängigkeit und eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und
Cannabis als Folge auf diese depressiven Symptome ausgegangen werden. Die
aktuelle stationär psychiatrische Behandlung sei sicherlich indiziert gewesen. Diese
sollte jedoch noch weitergeführt werden, da keinerlei Verbesserung der
depressiven Episode habe erreicht werden können. Der Benzodiazepinentzug habe
jedoch durchgeführt werden können. Dabei sei jedoch festzuhalten, dass nach wie
vor ein deutliches Zittern beim Exploranden an den Händen bestehe, was auf
einen prolongierten Entzug hinweisen könnte. Bei einem frühzeitigen Austritt
aus der Klinik bestünde ein grosses Rückfallrisiko in Bezug auf den
Substanzmissbrauch. Aus diesem Grund sei eine gute ambulante Nachbehandlung
(auch durch Psychiatrie-Spitex und eine Tagesstrukturierung) indiziert. Aktuell
könne in der psychiatrischen Klinik von einer guten Compliance bezüglich
Medikamenteneinnahme ausgegangen werden. Es habe jedoch während der
Hospitalisation ein Cannabiskonsum-Ereignis stattgefunden.
Die Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität lautete dahingehend, Inkonsistenzen seien nicht vorhanden. Die
aktuelle Beurteilung stehe in Einklang mit der Beurteilung des behandelnden
Psychiaters in den D.___ [...], des ambulanten Behandlers Dr. med. H.___
und der Vorbegutachtung vom Februar 2018. Des Weiteren werde sie gestützt durch
das Fehlen von Freizeitaktivitäten, die deutliche Reduktion von sozialen
Kontakten und die erforderliche Unterstützung durch die Tochter bei der Haushaltsführung.
Aktuell sei es schwierig, Fähigkeiten und Ressourcen zu benennen. Der Explorand
sei jedoch in der Lage, sich die Unterstützung der Tochter und 2 bis 3 Kollegen
zu sichern bzw. zu erhalten.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit legte Dr. med. E.___ dar, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Lagermitarbeiter sei der Explorand aktenanamnestisch ab spätestens Februar
2017 zu mindestens 75 % als arbeitsunfähig zu beurteilen. Dieses Ausmass
der Arbeitsunfähigkeit komme durch die depressiven Symptome im Rahmen der
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
somatischem Syndrom bis schwergradige Episode (ICD-10: F33.11-2) zustande.
Insbesondere die kognitiven Störungen, das Grübeln, die Schuld- und Insuffizienzgefühle,
die Ängste, die Reduktion des Antriebs und der Interessen sowie die erhöhte
Ermüdbarkeit reduzierten die Leistungsfähigkeit des Exploranden deutlich, was
sich auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen zeige. Dabei habe man deutliche
Beeinträchtigungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und
Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung
fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,
Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, familiären Beziehung und bei den
Spontanaktivitäten finden können. Auch in einer möglichen angepassten Tätigkeit
sei ab spätestens Februar 2017 von einer mindestens 75%igen Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der depressiven Symptome auszugehen.
Abschliessend führte Dr. med. E.___
aus, aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Anamnese könne nicht
abschliessend beurteilt werden, wann die Verschlechterung des psychiatrischen
Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es müsse ab spätestens Februar 2017 die
aktuelle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands durch das Vorliegen einer zumindest mittelgradig
depressiven Episode mit somatischem Syndrom angenommen werden. Die aktuelle
stationäre psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt werden. Dabei sollte
auch eine psychopharmakologische Umstellung und das Etablieren von ambulanten
Tagesstrukturen durchgeführt werden (IV-Nr. 155.1).
6.5 Dem Austrittsbericht der D.___ [...]
vom 7. November 2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
3. Oktober bis 7. November 2018 können folgende psychiatrische
Diagnosen nach ICD-10 entnommen werden: «1. Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (F33.11);
2. Generalisierte Angststörung (F41.1); 3. Verdacht auf anhaltende
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (F62.1);
4. Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (F13.2);
5. Alkoholabhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (F10.26)».
Sodann wurden andere relevante Diagnosen (6. Aktions- und diskreter
Intentionstremor der Hände [G25.2]; 7. St. nach Magenkarzinom vor ca. 20
Jahren [operiert, chemo- und radiotherapiert]; 8. Non-Hodgkin-Lymphom des
Magens 1992; 9. Nierenzyste Oberpol links, Typ Bosniak I) angegeben. Im
Weiteren wurde dargelegt, der Patient sei bei rezidivierender depressiver
Störung mit aktuell erneuter depressiver Episode mit Lebensüberdruss ohne akute
Suizidalität ins Behandlungszentrum für Angst- und Depression aufgenommen
worden. Auch unter Anpassung der antidepressiven Medikation habe weiterhin eine
chronische depressive Symptomatik bestanden. Der Patient sei in den Gesprächen
konsistent angespannt gewesen und mit besorgtem Gesichtsausdruck sowie klagend
erlebt worden. Eine anfallsartige vegetative Symptomatik, meist ohne
identifizierbare Auslöser, sei durch den Patienten berichtet worden. Eine
anhaltende diffuse Angst sei seit Jahren vorbestehend. Diese Angst sei nicht
auf bestimmte Umgebungsbedingungen beschränkt. Da der Patient aber eine
deutlich verminderte Stressbelastbarkeit, wenig Flexibilität sowie eine reduzierte
Konzentration und allgemeine Belastbarkeit gezeigt habe, wäre aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Es
werde eine Berentung von 100 % vorgeschlagen. Eine einfache Arbeit in
geschütztem Rahmen und ohne eine Leistung erbringen zu müssen, sei stundenweise
als Maximum vorstellbar. Es werde eine Fortführung der psychopharmakologischen
Therapie und eine engmaschige, ambulant-psychiatrische Weiterbehandlung
empfohlen. Der Patient sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung am
7. November 2018 nach Hause entlassen worden (IV-Nr. 161 S. 4
f.).
6.6 RAD-Arzt Dr. med. K.___
hielt zum vorerwähnten Gutachten von Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme
vom 23. November 2018 im Wesentlichen fest, leider sei die empfohlene
zusätzliche neuropsychologische Abklärung des Versicherten nicht in Auftrag
gegeben worden. Als Fazit könne festgehalten werden, dass das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. E.___ am 22. Oktober 2018 (entgegen
einschlägigen Empfehlungen, dass eine IV-Begutachtung bei laufender stationärer
Behandlung keinen Sinn mache) während einer laufenden stationären Behandlung
des Versicherten in den D.___ [...] (seit 3. Oktober 2018) und damit zudem
noch relativ kurz nach dem Eintritt des Versicherten dort erstellt worden sei. Es
besitze deshalb den Wert einer «Momentaufnahme» und keinen abschliessenden
Aussagewert. Dies werde auch darin erkennbar, dass die psychiatrische
Einschätzung unter dem Einfluss einer anhaltenden körperlichen (und damit
sicher auch psychischen) Entzugssymptomatik (Benzodiazepin, Alkohol und
Cannabis, letzteres mit positivem Befund) stattgefunden habe. Ein ebenfalls
denkbarer Neben-Gebrauch von Alkohol während der stationären Behandlung (wie
bei Cannabis nachgewiesen) sei allerdings nicht untersucht worden. Zudem komme
Dr. med. E.___ bezüglich der vordiagnostizierten Angststörung und
Persönlichkeitsveränderung zur Einschätzung, diese wegen der aktuellen massiven
Symptomatik weder bestätigen, noch ausschliessen zu können. Dass Dr. med. E.___
bei einer ausgewiesen mittelgradig depressiven Symptomatik ab Februar 2017
dennoch eine 75 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gemäss
Dr. med. H.___ als plausibel ansehe, erschliesse sich dem RAD nicht ohne
weiteres. Eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik erscheine hingegen mit
einer vollen Arbeitsunfähigkeit (100 %) vereinbar. Zusammenfassend werde
seitens des RAD empfohlen, auf das aktuelle psychiatrische Gutachten von
Dr. med. L.___ (allerdings aus anderen Gründen als beim Gutachten der D.___
[...]) nicht abzustellen.
Wichtigster Kritikpunkt sei, dass die
Begutachtung in einer nicht abgeschlossenen intensiven Behandlungsphase
stattgefunden habe, was eine abschliessende Beurteilung eines anhaltenden
psychischen Gesundheitsschadens nicht erlaube. Daneben blieben im Gutachten
weitere Fragen offen. Die subjektiven Schilderungen und die Angaben in den
medizinischen Berichten divergierten bezüglich Verlauf und Ausprägung der
Beschwerden erheblich. Trotz remittierter Symptomatik im Jahr 2011 habe der
Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Eine medizinisch
ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustands werde erst ab Februar 2017
genannt, wobei der mögliche Einfluss der bereits zum damaligen Zeitpunkt
anzunehmenden mehrseitigen Abhängigkeitsproblematik nicht diskutiert werde. Die
Annahme von Dr. med. E.___, die Entwicklung der mehrseitigen
Abhängigkeitsproblematik sei Folge eines inadäquaten Selbstbehandlungsversuchs
der rezidivierenden depressiven Störung, erscheine aus Sicht des RAD nicht
einleuchtend, wenn der behandelnde Psychiater die Benzodiazepine verschrieben
habe. Ausser der Tatsache, dass der Versicherte derzeit sicher als 100 %
arbeitsunfähig anzusehen sei, erscheine somit der Erkenntnisgewinn durch das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ überschaubar. Eine
abschliessende Beurteilung der Rolle des Suchtmittelkonsums im Prozess von
Entstehung und Aufrechterhaltung der affektiven Symptome des Versicherten seit
Anfang 2017 erscheine zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich. Leider müsse
daher eine nochmalige (bidisziplinäre [psychiatrisch-neuropsychologische])
Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der offenen Fragen vorgeschlagen
werden, nach Abschluss der stationären Behandlung und ca. 3 Monate nach
Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
(IV-Nr. 158 S. 2 ff.).
6.7 Dr. med. M.___, Fachärztin FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. N.___, Neuropsychologie
FSP, hielten im interdisziplinären (psychiatrisch-neuropsychologischen)
Gutachten des F.___ vom 26. August 2019 (Untersuchungen vom 18. Juni
2019) folgende Diagnosen (nach ICD-10) mit (geringfügigen) Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit fest: «F34.1 Dysthymia mit/bei: Phänomenologisch
leichtgradiger depressiver und ängstlicher Symptomatik, formaldiagnostisch
subjektive Symptomatik Kriterien für mittelschwere bis schwere depressive
Episode erfüllt, jedoch nicht mit psychischem Befund vereinbar, multiplen
psychosozialen Belastungsfaktoren und schwierigen Lebensumständen seit Jahren,
Status nach schwerer depressiver Episode, diagnostiziert 1/2007 bei Status nach
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei Status nach
Magenkarzinom 1996 und kränkender Trennung der Ehefrau 2003, keine Hinweise auf
eine genuine depressive Erkrankung und/oder auf eine prämorbide psychische
Vulnerabilität, Hinweisen auf aggravatorisches Verhalten mit Symptomproduktion
ohne medizinischen Hintergrund, Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, schädlicher
Gebrauch von Cannabis und eventuell schädlicher Gebrauch von Alkohol; F34.8
Sonstige anhaltende affektive Störungen im Sinne einer «Verbitterungsstörung»
mit/bei: anhaltend schwieriger sozioökonomischer Situation, unbefriedigender
Wohnsituation und Einsamkeit, kränkender Trennung der Ehefrau 2007 mit Verlust
der familiären Integration». Als Diagnosen ohne sichere oder mit unklaren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Abhängigkeitssyndrom von
Benzodiazepinen, iatrogen verursacht (F13.24), ein schädlicher Gebrauch von
Cannabis (F12.1) sowie ein möglicher schädlicher Konsum von Alkohol (ohne Code)
genannt. Aktenanamnestisch wurde eine rezidivierende depressive Störung mit
mittelschweren oder schweren depressiven Episoden erwähnt, welche klinisch
nicht bestätigt werden könne. Aktenanamnestisch bestehe sodann ein Verdacht auf
eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit, welche
nicht erhärtet werden könne. Schliesslich sei aktenanamnestisch eine
generalisierte Angststörung erwähnt worden, deren diagnostische Kriterien
aktuell nicht erfüllt seien.
Im Rahmen der medizinischen und
versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde zur aktuellen neuropsychologischen
Untersuchung im Wesentlichen dargelegt, der Explorand habe eine
neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion
gezeigt. Darauf hätten u.a. auffällige Leistungen in zwei
Symptomvalidierungsverfahren hingewiesen. In einer ersten
Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an einfaches Zählen und die
kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sei seine Leistung deutlich auffällig
gewesen. Auch das Testmuster sei neuropsychologisch unplausibel gewesen, indem
bei deutlich leichteren Aufgaben nahezu identische Geschwindigkeitswerte
erreicht worden seien wie bei schwierigeren Aufgaben. In einer zweiten
Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an die verbale Merkspanne und das
verbale Arbeitsgedächtnis sei die Leistung ebenfalls deutlich auffällig
gewesen. Bei anderen Aufgaben hätten sich zudem weitere unplausible und
inkonsistente Leistungen, so beispielsweise in der Sprache, im Gedächtnis, im
Denken, in der Aufmerksamkeit sowie beim Abzeichnen einer komplexen geometrischen
Figur, gezeigt. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch
inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung
als ungültig zu betrachten. Aus der aktuellen Untersuchung liessen sich somit
keine gesicherten Angaben über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit
des Exploranden ableiten. Als Ursache der vom Exploranden bei der aktuellen
Untersuchung gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch
inkonsistenten Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation bzw.
Simulation kognitiver Beeinträchtigungen in Frage. Die dafür verlangten
Bedingungen erfülle der Explorand. Die in den Vorberichten genannten
psychiatrischen Diagnosen (Depression, Angststörung) könnten die von ihm bei
der aktuellen Untersuchung gezeigte neuropsychologisch unplausible und logisch
inkonsistente Symptomproduktion nicht erklären. Vor dem Hintergrund der
neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion
bzw. der deutlichen Hinweise für eine Aggravation bzw. Simulation seien
sämtliche subjektiven Angaben des Exploranden zu Beschwerden und
Beeinträchtigungen nur mit grösster Vorsicht zu werten. Somit seien auch
sämtliche Diagnosen, welche auf seinen subjektiven Angaben beruhten, kritisch
zu werten. Wegen der Aggravation bzw. Simulation kognitiver
Funktionseinschränkungen bei der aktuellen Untersuchung seien aus
neuropsychologischer Sicht keine gesicherten Angaben zur tatsächlichen
kognitiven Leistungsfähigkeit, zu allfälligen kognitiven
Funktionsbeeinträchtigungen und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
möglich. Die zur Verfügung stehenden Informationen deuteten nicht mit
genügender Sicherheit darauf hin, dass beim Exploranden tatsächlich relevante
kognitive Funktionsbeeinträchtigungen vorhanden seien.
Zur aktuellen psychiatrischen
Untersuchung wurde im Wesentlichen angegeben, die von Seiten des behandelnden
Psychiaters Dr. med. H.___ zuletzt mit Arztbericht vom 21. Januar
2019 gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig
mittelgradiger Episode und einer generalisierten Angststörung sowie die von den
D.___ [...] erhobene Verdachtsdiagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung
nach psychischer Krankheit seien diskussionswürdig. Unter Berücksichtigung des
aktuellen psychopathologischen Befundes, der gut vergleichbar sei mit dem
psychischen Befund, wie er bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med.
C.___ im Februar 2011 beschrieben worden sei, sowie unter Berücksichtigung der
auch im Jahr 2011 ganz ähnlichen spontanen Beschwerdeschilderung erscheine die
von Dr. med. C.___ erhobene Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) die
aktuell präsentierte Symptomatik sowie auch den Längsverlauf am besten zu
erfassen. Dabei handle es sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde
depressive Verstimmung mit konstanten oder konstant wiederkehrenden
Depressionen mit vermindertem Antrieb oder Aktivität, Schlafstörungen, Verlust
des Selbstvertrauens, Insuffizienzgefühlen, Konzentrationsschwierigkeiten,
sozialem Rückzug, Verlust des Interesses oder der Freude an angenehmen
Aktivitäten, verminderter Gesprächigkeit, Pessimismus im Hinblick auf die
Zukunft oder Grübeln über die Vergangenheit, erkennbarem Unvermögen, mit den
Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, Neigung zum Weinen
sowie Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung. Mit Blick auf die
persönliche Anamnese sowie die jahrelange komplexe psychosoziale
Belastungssituation sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die
chronische depressive Entwicklung sich letztlich aus einer nicht überwundenen
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (und Angst) entwickelt habe und
nicht nur zu Beginn, sondern bis aktuell einen ausgeprägt reaktiven Charakter
habe.
Die geklagten psychischen Symptome seien
dabei noch auf das Engste mit den anhaltenden psychosozialen Belastungen und
der belastenden Lebenssituation, die dem Exploranden keine Perspektiven biete,
verknüpft. Mit der Diagnose einer Dysthymie werde ein eigenständiger
Krankheitswert anerkannt, indem es dem Exploranden aufgrund nicht ausreichender
Ressourcen, vor allem aber auch aufgrund der anhaltend schwierigen
Lebenssituation, nach der Scheidung nicht gelungen sei, sich an die veränderte
Lebenssituation anzupassen und neue Perspektiven zu entwickeln. Durch die
Rentenzusprache im Jahr 2007 sei der «Krankenstand» bestätigt worden und
Versuche zur Rückkehr ins Arbeitsleben seien unterblieben. Für eine genuine
depressive Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden finde man keine
Hinweise. Auch die soziobiografische Entwicklung sei bis zur Krebserkrankung im
Jahr 1996 bzw. bis zur Trennung der Ehefrau im Jahr 2003 soweit unauffällig
verlaufen. Zusammenfassend zeige sich unter Berücksichtigung der dargestellten
Krankheitsanamnese nochmals deutlich der enge Zusammenhang zwischen
psychosozialen Belastungsfaktoren, soziokulturellen Faktoren und der
Entwicklung und dem Verlauf der psychischen Störung, die deutlich den Charakter
einer nicht gelungenen Anpassung an die erlittene Kränkung und die veränderten
Lebensumstände nach der Trennung der Ehefrau im Jahr 2003 mit Scheitern der Ehe
und dem Verlust der Familienstruktur zeige. Äthiopathogenetisch entspreche
diese Entwicklung einer chronifizierten Anpassungsstörung mit depressiver
Reaktion und Angst gemischt, die sich diagnostisch am ehesten im Rahmen einer
Dysthymia (ICD-10 F34.1) erfassen lasse. Die vom Exploranden geschilderte
diffuse Angstsymptomatik lasse sich problemlos im Rahmen der Dysthymia
einordnen. Die diagnostischen Kriterien der ICD-10 für eine generalisierte
Angststörung liessen sich aktuell aufgrund der Beschwerdeangaben nicht
ausreichend erhärten. Auch die postulierte Verdachtsdiagnose einer anhaltenden
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit lasse sich im Rahmen der
aktuellen psychiatrischen Begutachtung nicht stützen. Zudem sei es schwierig,
ohne Kenntnis der prämorbiden Persönlichkeit die Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung zu belegen. Die Verbitterung über die nicht
überwundene Kränkung, die Enttäuschung über den Verlauf des Lebens seit der
Trennung und die anhaltende Unzufriedenheit mit seiner Lebenssituation lasse
sich diagnostisch viel besser als sogenannte «Verbitterungsstörung» erfassen,
welche in Ermangelung einer spezifischen Kategorie in der ICD-10 unter den
«sonstigen anhaltenden affektiven Störungen» (F34.8) erfasst werden könne. Bis
aktuell sei es in erster Linie die anhaltend schwierige sozioökonomische
Situation, die unbefriedigende Wohnsituation und die Einsamkeit, welche den
Exploranden anhaltend belaste und die depressive Symptomatik sowie die Verbitterungssymptomatik
trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer und
psychopharmakologischer Behandlung seit mehr als 10 Jahren aufrechterhalte. Es
sei auch die anhaltend schwierige psychosoziale Situation, welche wesentlich
für das bei der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung präsentierte
aggravatorische Verhalten bis hin zur Vortäuschung von Befunden verantwortlich
zeichne. Zusätzlich habe sich beim Exploranden eine Suchtproblematik
entwickelt, welche zumindest in Bezug auf den schädlichen Gebrauch von
Benzodiazepinen als sekundäre Folgeerscheinung der anhaltenden
Befindlichkeitsstörungen beurteilt werden könne. Bezüglich des aktuellen Benzodiazepinkonsums
sei aufgrund der vorliegenden Informationen von einem iatrogen verursachten
Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.24) auszugehen. Die während der stationären
Behandlung in den D.___ [...] im Oktober/November 2018 erzielte Abstinenz sei
angesichts der positiv getesteten Urinprobe auf Benzodiazepine offensichtlich
inzwischen von einem neuerlichen Konsum von Hypnotika/Tranquilizern abgelöst
worden, worüber der Explorand aber falsche Angaben gemacht habe. Auch bezüglich
Cannabis sei von einem anhaltenden schädlichen Konsum auszugehen, auch hier mit
Falschangaben von Seiten des Exploranden. Inwieweit der Alkoholkonsum ein
übermässiges, schädliches Ausmass habe, könne nicht mit ausreichender
Sicherheit beurteilt werden. Der Umstand, dass die psychische Befindlichkeit
des Exploranden sich während der letzten stationären Behandlung, wo auch ein Entzug
von Benzodiazepinen stattgefunden habe, subjektiv merklich gebessert, seit dem
Austritt aber wieder verschlechtert habe, unterstreiche ebenfalls die
gegenseitige Beeinflussung von depressiver Symptomatik und Suchtmittelkonsum.
Dr. med. M.___ führte im Weiteren
aus, trotz der maximalen Chronifizierung des depressiven Zustandsbildes
entstehe im vorliegenden Fall der Eindruck, dass sich die psychische
Befindlichkeit des Exploranden bei hypothetischem Wegfall der
Belastungsfaktoren und vorhandener sozialer Einbettung verbessern lassen würde,
was alle bisherigen medizinischen therapeutischen Bemühungen nicht erreicht
hätten. Zu den positiven Einflussfaktoren auf die psychische Befindlichkeit
würde auch eine ausserhäusliche Beschäftigung und Tagesstruktur gehören. Was
die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit betreffe, so seien aufgrund
der aktuell erhobenen, phänomenologisch gesehen lediglich leichtgradigen
depressiven Symptomatik unter Ausklammerung aller psychosozialen
Einflussfaktoren und des aggravatorischen Verhaltens höchstens leichte
Beeinträchtigungen psychischer Grundfunktionen wie Intentionalität, Antrieb,
Durchhaltevermögen und Konzentrationsspanne zu erwarten, sodass eine gewisse
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei, dies nicht zuletzt auch
aufgrund einer anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung inklusive
Verschiebung des Schlaf-/Wach-Rhythmus mit Schlafdauer bis in den späten
Vormittag hinein. Eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten, wie
sie der behandelnde Psychiater seit Februar 2013 anhaltend attestiere, sei
dagegen unter ausschliesslicher Berücksichtigung versicherungsmedizinischer
Gesichtspunkte nicht nachvollziehbar und könne aus versicherungspsychiatrischer
Sicht nicht bestätigt werden. Es sei davon auszugehen, dass sich die depressive
Symptomatik durch eine (hypothetische) Verbesserung der psychosozialen
Lebenssituation verbessern lassen würde, wozu auch eine regelmässige
ausserhäusliche Beschäftigung gehören würde. Der Explorand selbst schätze sich
als arbeitsunfähig ein, verweise dabei auf sein Alter und auf seine körperliche
Schwäche. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre dem Exploranden die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter oder eine vergleichbare Tätigkeit mit
höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit,
das Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation und an das Arbeitstempo mit
vollem zeitlichem Pensum (100 %) und einer geringfügigen qualitativen
Leistungsminderung in der Grössenordnung von 15 % zumutbar, wobei aufgrund
der anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung inklusive Verschiebung des
Schlaf-/Wachrhythmus die Durchführung vorbereitender beruflicher Massnahmen im
Sinne eines Arbeits- und Aufbautrainings angezeigt wäre mit Steigerung des Pensums
von anfänglich 50 % auf 100 % während 3 bis 6 Monaten. Auf
therapeutischer Ebene sollte auf eine Sicherung der Abstinenz von
Benzodiazepinen und Cannabis hingearbeitet werden; zudem scheine die
Weiterführung der langjährigen antidepressiven Medikation mit Cipralex wenig
zielführend und könnte zugunsten eines anderen Antidepressivums ersetzt werden.
Die ambulante Psychotherapie sollte wenn möglich einen klar
kognitiv-verhaltenstherapeutisch und aktiv ausgerichteten Fokus haben, um den
Exploranden bei einer aktiveren Tagesgestaltung und Entwicklung neuer
Perspektiven gezielt zu unterstützen. Prognostisch sollte unter
ausschliesslicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte und unter
(hypothetischer) Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren in 3 bis
6 Monaten eine wesentliche Verbesserung der depressiven Symptomatik und
eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Lagermitarbeiter oder eine vergleichbare Verweistätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt resultieren, bezogen auf ein theoretisches Pensum von 100 %.
Eine Verbesserung der psychischen Befindlichkeit dürfte in erster Linie durch
eine Veränderung äusserer Faktoren (Tagesstrukturierung, ausserhäusliche
Beschäftigung, mehr Sozialkontakte) zu erreichen sein, wogegen die
intrapsychischen Faktoren (Kränkung und Verbitterung über den Verlauf seines
Lebens und die aktuelle Lebenssituation) wohl nur schwer zu beeinflussen sein
dürften.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit hielt Dr. med. M.___ fest, auf neuropsychologischem Gebiet lasse
sich keine Einschränkung der zeitlichen Arbeitsfähigkeit postulieren. Aus
psychiatrischer – und aus interdisziplinärer Sicht – könnte der Explorand in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter an 8 bis 9 Stunden
pro Tag an 5 Tagen pro Woche anwesend sein, wobei aufgrund der anzunehmenden
psychophysischen Dekonditionierung inklusive Verschiebung des
Schlaf-/Wach-Rhythmus die Durchführung vorbereitender beruflicher Massnahmen im
Sinne eines Arbeits- und Aufbautrainings angezeigt wäre mit Steigerung des
Pensums von anfänglich 50 % auf 100 % während 3 bis 6 Monaten. Während
dieser Anwesenheit bestehe aus psychischen Gründen eine Einschränkung der
Leistung in der Grössenordnung von 15 %. Aus interdisziplinärer Sicht
werde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 85 % (zu erreichen
innerhalb von 3 bis 6 Monaten ausgehend von 50 %), bezogen auf ein
100%-Pensum, geschätzt. Aufgrund der vorliegenden Akten sei davon auszugehen,
dass während der stationären Behandlung in den D.___ [...] im Oktober und
November 2018 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Darüber
hinaus lasse sich eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit aber nicht erhärten.
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum seit der IV-Anmeldung vom 23. März
2017 bis zur stationären Behandlung im Oktober 2018 betreffe, so sei aufgrund
der vorliegenden Akten hierzu keine zuverlässige Einschätzung möglich, sodass
die Arbeitsfähigkeit von 85 % spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen
Begutachtung gelte.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit wurde dargelegt, aus interdisziplinärer Sicht wäre dem
Exploranden die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter oder eine
vergleichbare Tätigkeit mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die
kognitive Leistungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation
und an das Arbeitstempo (wenig Zeit- und Leistungsdruck) mit vollem zeitlichen
Pensum (100 %) zumutbar, wobei aufgrund der anzunehmenden psychophysischen
Dekonditionierung inklusive Verschiebung des Schlaf-/Wachrhythmus die
Durchführung vorbereitender beruflicher Massnahmen im Sinne eines Arbeits- und
Aufbautrainings angezeigt wäre mit Steigerung des Pensums von anfänglich
50 % auf 100 % während 3 bis 6 Monaten. Während dieser Anwesenheit
bestehe aus psychischen Gründen eine Einschränkung der Leistung in der
Grössenordnung von 15 %. Aus interdisziplinärer Sicht werde die
Arbeitsfähigkeit auf 85 % (zu erreichen innerhalb von 3 bis 6 Monaten ausgehend
von 50 %), bezogen auf ein 100%-Pensum, geschätzt (IV-Nr. 167.1).
6.8 Dr. med. H.___, hielt in
seiner Stellungnahme vom 21. September 2019 zum vorerwähnten Gutachten von
Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ im Wesentlichen fest, er sei über
die Diagnose einer Dysthymie sehr erstaunt. Der Patient leide vielmehr unter
den Symptomen einer depressiven Episode mittleren bis schweren Grades. Er sei
vollumfänglich arbeitsunfähig (IV-Nr. 170).
6.9 RAD-Ärztin Dr. med. O.___,
Fachärztin Neurologie FMH, äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom
4. November 2019 dahingehend, das bidisziplinäre Gutachten von
Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ sei nachvollziehbar und
schlüssig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter sowie
vergleichbare Tätigkeiten mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die
kognitive Leistungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation
und das Arbeitstempo seien dem Versicherten vollschichtig mit einer
Leistungsminderung von 15 % zumutbar, was einer medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit von 85 % entspreche. Aufgrund der vorliegenden Akten sei
davon auszugehen, dass während der stationären Behandlung in den D.___ [...] im
Oktober und November 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Darüber
hinaus lasse sich eine anhaltende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aber nicht
erhärten. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum seit der IV-Anmeldung
vom 23. März 2017 bis zur stationären Behandlung im Oktober 2018 könne aufgrund
der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden, zumal der Behandler Dr. med.
H.___ seit dem Jahr 2013 durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere
wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig mit
somatischem Syndrom (F33.11), und einer generalisierten Angststörung (F41.1),
zwei Diagnosen, welche die Gutachterin nicht bestätigen könne. Die aktuelle
gutachterliche Beurteilung decke sich weitgehend mit der Beurteilung von
Dr. med. C.___ im Februar 2011; ausser der interkurrenten
Verschlechterung, die im Oktober 2018 zur psychiatrischen Hospitalisation
geführt habe, seien zwischen dem Jahr 2011 und 2017 keine medizinischen
Berichte zum psychischen Gesundheitszustand des Versicherten vorhanden. Die
postulierte Arbeitsfähigkeit von 85 % gelte spätestens ab dem Zeitpunkt
der aktuellen Begutachtung (Juni 2019; IV-Nr. 172).
6.10 Gemäss dem im vorliegenden
Verfahren nachgereichten Bericht der D.___ [...] vom 14. April 2020 (vgl.
E. I. 2.4 hiervor) wurde der Beschwerdeführer dort vom 28. Februar
bis 8. April 2020 stationär behandelt. Als Hauptdiagnosen wurden eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine
generalisierte Angststörung, psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide (schädlicher Gebrauch) sowie aktenanamnestisch ein Verdacht auf
eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit angegeben.
Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom 2018
sowie ein Status nach psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch
Benzodiazepine, ein Abhängigkeitssyndrom 2018, erwähnt. Unter dem Vermerk
«aktuelle Behandlungshinweise» wurde dargelegt, die Zuweisung sei durch den
behandelnden Psychiater Dr. med. H.___ erfolgt. Der Patient habe über
Schlaf- und Appetitlosigkeit seit ca. 3 Monaten, ohne konkreten Auslöser,
berichtet. Dazu habe er auch massive Konzentrationsprobleme und leide unter
vermehrter Vergesslichkeit sowie sozialem Rückzug. Vor fünf Monaten habe er
gegenüber Freunden Todeswünsche geäussert. Dazu habe er vermehrt Alkohol und
Cannabis konsumiert. Er habe berichtet, flüchtige akustische Halluzinationen
und Verfolgungsideen zu haben. Das kenne er, wenn es ihm schlecht gehe. Als
zusätzlichen Belastungsfaktor habe er einen erneut negativen IV-Entscheid genannt.
Es sei eine Aufnahme im Behandlungszentrum für Angst und Depression erfolgt.
Der Patient habe sich initial psychomotorisch unruhig, angespannt, stark
zurückgezogen und Kontakte vermeidend gezeigt. Im Verlauf sei es ihm immer
besser gelungen, Hilfe zu holen. Psychopharmakologisch sei die Umstellung auf
Venlafaxin erfolgt. Darunter sei eine langsame Besserung der Symptomatik zu
sehen. Die Stimmung sei aufgehellt gewesen und der Antrieb habe sich
verbessert. Im Rahmen eines Gesprächs sei die Unterstützung durch eine
psychiatrische Spitex vorgeschlagen worden. Zudem sei vereinbart worden, dass
der Patient bei der P.___ angemeldet werde, um seine Tagesstruktur wieder
aufzubauen. Der Patient sei erneut auf die Notwendigkeit eines Verzichts auf
Cannabiskonsum hingewiesen worden. Am 8. April 2020 habe der Patient in
deutlich gebessertem Zustand entlassen werden können (BB 2 [Urkunde Nr. 8]).
6.11 Aus dem ebenfalls nachgereichten Bericht
der P.___, Montage [...], über das Beschäftigungsprogramm (Berichtszeitraum vom
15. Juni bis 4. September 2020) geht hervor, der Beschwerdeführer
arbeite dort 3 Stunden pro Tag, was einem Pensum von 37.5 % entspreche. Er
erbringe eine gute Leistung. Diese liege im Durchschnitt bei 80 %. Es sei
auffällig, dass der Versicherte während der Dauer des Einsatzes in der Leistung
abbaue. Es sei gut, dass er durch die Arbeit soziale Kontakte pflegen könne.
Die psychische Belastbarkeit werde zum aktuellen Zeitpunkt als sehr gering
eingestuft. Es sei der richtige Weg, wenn der Versicherte in einem geschützten
Rahmen arbeiten könne. So könne er seine Psyche in einem geschützten Umfeld
aufbauen (BB 1 [Urkunde Nr. 7]).
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie
eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 27. Januar
2020 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren Abklärungen sei der
Beschwerdeführer in einer geeigneten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig und
könne demnach ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften; der
Invaliditätsgrad betrage 15 % (IV-Nr. 174; A.S. 1 ff.).
7.1.2 Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber vorbringen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien
ihm die versicherten Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter
seien neue bzw. ergänzende medizinische und/oder beruflich-konkrete Abklärungen
durchzuführen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, die von
Dr. med. M.___ empfohlenen beruflichen Massnahmen durchzuführen und ihm bis
zum Abschluss derselben eine Invalidenrente und während der Dauer derselben
eine IV-Taggeld auszurichten. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer zunächst
in formeller Hinsicht geltend machen, seine Mitwirkungs- und
Partizipationsrechte im Zusammenhang mit der F.___-Begutachtung seien verletzt
worden, weil ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zur Wahl der
Gutachter Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ zu äussern. Er sei von
der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. März 2019 einzig über die
Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung bei der F.___ informiert
worden; eine Frist zur Einreichung von personenbezogenen Einwänden sei ihm
nicht angesetzt worden. Es sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden,
gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Personen
geltend zu machen. Stattdessen habe er am 11. April 2019 eine Einladung
der F.___ erhalten. Das Gutachten sei somit beweisrechtlich nicht verwertbar
(vgl. Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. 7 und 9).
7.2
7.2.1 Gemäss Rz. 2076 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in
der Invalidenversicherung (KSVI, in der seit 1. Januar 2018 geltenden,
vorliegend anwendbaren Fassung) wählt die IV-Stelle die nach Fachrichtung und
Verfügbarkeit vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter aus. Ist ein mono- oder
bidisziplinäres Gutachten erforderlich, stellt die IV-Stelle der versicherten
Person eine Mitteilung zu, welche die Art der Begutachtung und den Namen sowie
den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Personen festhält (KSVI,
Rz. 2076.1). Die IV-Stelle setzt der versicherter Person für die Erhebung
von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einen Termin von 12
Tagen nach Versand der Mitteilung, welcher auf schriftlich begründetes Gesuch
um maximal 10 Tage hinausgeschoben werden kann (KSVI, Rz. 2076.3). Nach
der Rechtsprechung teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten
Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr
die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär)
sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem
Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene)
materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder
Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion;
unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten
Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person bei mono- und
bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter mit jeweiligen
Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit
(materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu. Bei mono-
und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässiger Einwendungen
konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine
(einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich und die Person
der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 f. S. 355 f.).
7.2.2 Im vorliegenden Fall informierte
die Beschwerdegegnerin die Sozialregion [...] (mit Kopie an den Beschwerdeführer)
mit Mitteilung vom 20. März 2019, dass zur Klärung der Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung
(voraussichtliche Fachdisziplinen «Psychiatrie» und «Neuropsychologie»)
notwendig und diese bei der F.___, [...], vorgesehen sei. Gleichzeitig legte
sie die an die Gutachterstelle zu richtenden Fragen sowie ein Merkblatt
betreffend Reisekosten und ein Rechnungsformular bei. Im Weiteren gab sie dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Begutachtung und zum
Fragenkatalog zu äussern sowie allfällige Zusatzfragen einzureichen. Über den
Ort, die Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen
und Ärzte werde informiert, sobald sie bekannt seien. Die Beschwerdegegnerin
hielt ausdrücklich fest, ohne schriftlich begründeten Gegenbericht des
Beschwerdeführers bis zum 4. April 2019 werde sie die Gutachterstelle mit
der Untersuchung beauftragen; Zusatzfragen, welche der Beschwerdeführer
beantwortet haben wolle, könne er innert gleicher Frist einreichen
(IV-Nr. 164). Mit diesem Schreiben zeigte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer auf, welche allfälligen Einwände er erheben konnte. Der
Beschwerdeführer liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen. Dies tat er
auch nicht, nachdem ihn die vorgesehene Gutachterstelle mit Schreiben vom
11. April 2019 sowohl über die mit der Begutachtung befassten Fachärzte
(Dr. med. M. M.___, psychiatrische Untersuchung; lic. phil. N.___,
neuropsychologische Untersuchung) als auch über die Untersuchungstermine und -orte
orientiert und ihn aufgefordert hatte, die Termine telefonisch zu bestätigen (IV-Nr. 166).
Der Beschwerdeführer unterzog sich in der Folge am 18. Juni 2019 den
angekündigten Untersuchungen. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Untersuchungen personenbezogene Einwände gegen die begutachtenden Experten oder
sonstige Einwände erhoben hätte, kann dem Gutachten nicht entnommen werden.
7.2.3 Entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers genügte die Beschwerdegegnerin mit den dargelegten
Informationen den an sie gestellten Anforderungen. Sie informierte den
Beschwerdeführer mit schriftlicher Mitteilung vom 20. März 2019
ausreichend über seine Rechte in Bezug auf die Gutachtensvergabe. Daran ändert
der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Namen der vorgesehenen
Gutachterinnen und Gutachter noch nicht nennen konnte, waren sie zu diesem Zeitpunkt
doch noch gar nicht bekannt. Die Namen der mit der Begutachtung vorgesehenen
Experten wurden dem Beschwerdeführer von der Gutachterstelle mit Schreiben vom
11. April 2019 rechtsgenüglich mitgeteilt und es wäre ihm (bzw. seiner
Vertretung) offen gestanden, rechtzeitig vor den Untersuchungen am 18. Juni
2019 personenbezogene Einwände zu erheben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
hier ein Einigungsverfahren geboten gewesen wäre, zumal von ihm auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren keine konkreten gesetzlichen Ausstands- und
Ablehnungsgründe genannt werden. Nach der Rechtsprechung besteht kein
allumfassendes Ablehnungs- bzw. Vorschlagsrecht in Bezug auf Experten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.1).
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, ihm
eine Frist zur Einreichung von personenbezogenen Einwänden anzusetzen, geht
fehl. Gemäss Rz. 2076.3 KSVI hat die Beschwerdegegnerin der versicherten
Person für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von
Zusatzfragen einen Termin von 12 Tagen nach dem Versand der Mitteilung zu
setzen, welcher auf schriftlich begründetes Gesuch um maximal 10 Tage
hinausgeschoben werden kann. Dieser Anordnung kam die Beschwerdegegnerin in
ihrer Mitteilung vom 20. März 2019 nach, indem sie dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Erhebung von Einwänden bis zum 4. April 2019 gewährte. Da
sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess, bestand kein
Anlass, diesen Termin hinauszuschieben. Im Weiteren stand es dem
Beschwerdeführer nach der Einladung der F.___ vom 11. April 2019 offen,
personenbezogene Einwände gegen Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___
bis zu den Untersuchungen am 18. Juni 2019 zu erheben. Auch davon sah der
Beschwerdeführer ab. Somit ist nicht ersichtlich, welche Verfahrensgarantien
durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verletzt worden sein könnten. Das
bidisziplinäre F.___-Gutachten ist nach dem Gesagten in formeller Hinsicht nicht
zu beanstanden.
7.3
7.3.1 Das bidisziplinären F.___-Gutachten
vom 26. August 2019 beruht auf den vollständigen Vorakten sowie auf den
spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Psychiatrie» und
«Neuropsychologie» vom 18. Juni 2019. Die angegebenen Beschwerden wurden
durch die psychiatrische Gutachterin berücksichtigt und in ihre Beurteilung
miteinbezogen. Im Weiteren legte sie die aktuellen therapeutischen Bemühungen,
die berufliche Situation, die gesundheitliche Anamnese, die soziale Situation
und die Aktivitäten des Beschwerdeführers dar. Die Expertise kann sich somit
auf vollständige Grundlagen stützen. Die psychiatrische Gutachterin sowie der
Neuropsychologe gaben die Untersuchungsbefunde bzw. die Ergebnisse der
neuropsychologischen Testuntersuchung wieder und legten die Ergebnisse der
klinisch-chemischen Untersuchungen dar. Daraus wurden die relevanten Diagnosen
und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet.
Sodann wurden die Schlussfolgerungen der Begutachtungen wiedergegeben und die
gestellten Fragen beantwortet. Das Gutachten trägt die Unterschriften der
beteiligten Gutachter. Inhaltlich gelangten sie zu schlüssigen Ergebnissen,
welche nachvollziehbar hergeleitet wurden. Die abweichenden Einschätzungen in
den medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es ist
erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Das F.___-Gutachten
vom 26. August 2019 wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352) gerecht (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Zu den
weiteren, von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens
veranlassten Gutachten ist bezüglich des Beweiswerts Folgendes festzuhalten:
7.3.2 Nach dem Eingang des
Neuanmeldungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 23. März 2017
(IV-Nr. 124) veranlasste die Beschwerdegegnerin zunächst eine
psychiatrische Begutachtung bei den D.___ [...], wobei die Begutachtung durch
Dr. med. Q.___ erfolgen sollte (vgl. Mitteilung vom 27. Juli 2017,
IV-Nr. 141). Der Gutachtensauftrag sowie die Gutachter (Dr. med. Q.___,
Chefarzt; R.___, Assistenzarzt) wurden der Beschwerdegegnerin von der
Gutachterstelle bestätigt (IV-Nr. 143). Das psychiatrische Gutachten vom
20. Februar 2018 wurde dann aber nicht von den vorerwähnten Gutachtern,
sondern von Dr. med. I.___, Leitender Arzt, sowie Dr. med. J.___
erstellt (vgl. IV-Nr. 144 S. 19). Diese Gutachter stellten die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotisches Syndrom
(ICD-10 F33.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), eines
Verdachts auf eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach psychischer
Krankheit (ICD-10 F62.1) sowie eines Verdachts auf ein
Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (Benzodiazepine und Z-Substanzen; ICD-10
F13.2) und kamen zum Schluss, sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in
eine angepassten Verweistätigkeit bestehe gegenwärtig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Nr. 144. S. 14 und 19; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Dazu
äusserte sich RAD- und Facharzt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom
24. Juli 2018 im Wesentlichen dahingehend, das Gutachten sei in der
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts (Psychopathologie, Anamnese) und der
daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit nur unter
Vorbehalten nachvollziehbar. Es widme der Diskussion IV-fremder Faktoren, der
gebotenen Überprüfung der medikamentösen Behandlungsadhärenz (bei therapeutischer
Stagnation) und der Durchführung eines Drogenscreenings weniger Aufmerksamkeit.
So fehlten wesentliche versicherungsmedizinisch relevante Informationen, die
zur validen Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
einerseits und für ein Abstellen auf die Einschätzungen des Gutachtens
andererseits erforderlich wären. Insbesondere die eingeschränkte
Nachvollziehbarkeit der diagnostischen Einschätzungen relativiere die sonstigen
Aussagen des Gutachtens. Schliesslich überzeugten auch die Empfehlungen des
Gutachters zur Behandlungsintensivierung nicht. Häufig seien subjektive Angaben
des Beschwerdeführers als Befunde übernommen worden. Valide Aussagen zum
Beginn, zu den Auslösern und Hintergründen zur gesundheitlichen
Verschlechterung seien nicht möglich. Das Gutachten weise somit
versicherungspsychiatrisch Mängel in relevanten Kernfragen (insbesondere
Diagnosen und deren Herleitung) auf und gebe keine Antworten auf zentrale
Fragestellungen des Rechtsanwenders. Darunter leide die gesamte
Nachvollziehbarkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens in einem nicht
unerheblichen Ausmass (IV-Nr. 148 S. 3 ff; vgl. E. II. 6.3
hiervor). Da keine Stellungnahme auf die Rückfragen zu den Mängeln im Gutachten
der D.___ erhältlich gemacht werden konnte, empfahl Dr. med. K.___ eine
neue Begutachtung (IV-Nr. 149). Die vom RAD- und Facharzt geäusserte
Kritik am Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugt. Die im Einzelnen
dargelegten Mängel konnten von der Gutachterstelle nicht behoben werden und
eine Klärung der sich stellenden Fragen war nicht möglich. Demnach ist das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin, eine neue psychiatrische Begutachtung (bei
Dr. med. L.___) zu veranlassen, nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen
drängte sich im Übrigen auch schon deshalb auf, weil das Gutachten nicht vom vorgesehenen
und dem Beschwerdeführer (bzw. seiner Vertretung) angekündigten Gutachter
Dr. med. Q.___ erstellt wurde und somit nicht verwertet werden kann. Dem
Gutachten der D.___ vom 20. Februar 2018 kommt nach dem Gesagten kein
Beweiswert zu.
7.3.3 Dr. med. L.___ stellte in
seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 24. Oktober 2018
die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
bis schwergradige Episode (ICD-10: F32.11-2), und beurteilte die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt: Sowohl in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch in einer möglichen
angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer spätestens ab Februar
2017 zu mindestens 75 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 155.1 S. 30 und
35; vgl. E. II. 6.4 hiervor). Auch zu diesem Gutachten nahm Dr. med. K.___
Stellung. Er wies im Wesentlichen darauf hin, leider sei die in seiner
Stellungnahme vom 24. Juli 2018 ebenfalls empfohlene zusätzliche
neuropsychologische Abklärung des Versicherten (IV-Nr. 148 S. 4; vgl.
E. II. 6.3 hiervor) nicht in Auftrag gegeben worden. Das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. E.___ sei – entgegen einschlägigen Empfehlungen,
wonach eine IV-Begutachtung bei laufender stationärer Behandlung keinen Sinn
mache – während der laufenden stationären Behandlung des Beschwerdeführers in
den D.___ vom 3. Oktober bis 7. November 2018 und damit zudem noch
relativ kurz nach dem Klinikeintritt erfolgt (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Es
besitze deshalb den Wert einer «Momentaufnahme» und habe keinen abschliessenden
Aussagewert. Dies werde auch darin erkennbar, dass die psychiatrische
Einschätzung unter dem Einfluss einer anhaltenden körperlichen (und damit
sicher auch psychischen) Entzugssymptomatik (Benzodiazepin, Alkohol und
Cannabis, Letzteres mit positivem Befund) stattgefunden habe. Ein ebenfalls
denkbarer Neben-Gebrauch von Alkohol während der stationären Behandlung (wie
bei Cannabis nachgewiesen) sei allerdings nicht untersucht worden. Zudem komme
der Gutachter bezüglich der vordiagnostizierten Angststörung und
Persönlichkeitsveränderung zur Einschätzung, diese wegen der aktuellen massiven
Symptomatik weder bestätigen noch ausschliessen zu können. Dass Dr. med. E.___
bei einer ausgewiesen mittelgradig depressiven Symptomatik ab Februar 2017
dennoch eine 75 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gemäss dem
behandelnden Psychiater als plausibel ansehe, erschliesse sich dem RAD nicht
ohne weiteres. Dr. med. K.___ empfahl demnach, auf das Gutachten von
Dr. med. E.___ nicht abzustellen. Wichtigster Kritikpunkt sei, dass die
Begutachtung in einer nicht abgeschlossenen intensiven Behandlungsphase erfolgt
sei, was eine abschliessende Beurteilung eines anhaltenden psychischen
Gesundheitsschadens nicht erlaube. Daneben blieben im Gutachten auch weitere
Fragen offen. Der RAD- und Facharzt wies darauf hin, trotz remittierter
Symptomatik im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr
aufgenommen. Die Annahme des Gutachters, die Entwicklung der mehrseitigen
Abhängigkeitsproblematik sei Folge eines inadäquaten Selbstbehandlungsversuchs
der rezidivierenden depressiven Störung, erscheine aus Sicht des RAD nicht
einleuchtend, wenn der behandelnde Psychiater die Benzodiazepine verschrieben
habe. Dr. med. K.___ kam zum Schluss, der Erkenntnisgewinn durch das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. L.___ sei «überschaubar». Es müsse daher eine
nochmalige, und nun bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologisch)
Begutachtung nach Abschluss der stationären Behandlung und ca. 3 Monate nach
Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorgeschlagen
werden (IV-Nr. 158 S. 4 f.; vgl. E. II. 6.6 hiervor). Auch in
Bezug auf dieses Gutachten legt Dr. med. K.___ nachvollziehbar und
schlüssig dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die vom RAD- und
Facharzt erwähnten Mängel und insbesondere auch das Fehlen der von ihm
empfohlenen neuropsychologischen Abklärung führen dazu, dass auf das Gutachten
nicht abgestellt werden kann. Dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten
von Dr. med. L.___ kommt somit ebenfalls kein Beweiswert zu.
7.3.4 Nach dem Gesagten ist zur
Beurteilung der medizinischen Situation und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens auf das
bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische) F.___-Gutachten von
Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ vom 26. August 2019
abzustellen, da nur dieses den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird
(vgl. E. II. 7.3.1 hiervor). Den Gutachten der F.___ sowie von
Dr. med. L.___ kommt aufgrund der erwähnten Mängel dagegen kein Beweiswert
zu. Dem Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 7. April 2021, das F.___-Gutachten enthalte keine Indikatorenprüfung,
kann nicht gefolgt werden. So können dem Gutachten zu den massgeblichen
Indikatoren «Kategorie funktioneller Schweregrad» (Komplex
«Gesundheitsschädigung», Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz, Komorbiditäten; Komplex
«Persönlichkeit»; Komplex «Sozialer Kontext») und «Kategorie Konsistenz» in den
Ziff. 3., 4., 6. und 7. des Gutachtens (IV-Nr. 167.1 S. 7 ff.
und 17 ff.) die relevanten Angaben entnommen werden. Das bidisziplinäre F.___-Gutachten
erweist sich auch nach der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. O.___ in ihrer
Stellungnahme vom 4. November 2019 als schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 172
S. 2; vgl. E. II. 6.9 hiervor). Dem ist beizupflichten.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, die psychiatrische Gutachterin Dr. med. M.___ gebe
ausdrücklich nur eine Momentaufnahme ab. Sodann lege sie sich nicht klar fest,
ob den Einschätzungen der Vorgutachter (D.___ [...], Dr. med. E.___)
zuzustimmen sei oder nicht. Der medizinische Sachverhalt bezüglich der
retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit dem Referenzzeitpunkt
(Verfügung vom 20. September 2011) sei unvollständig und nicht
rechtsgenüglich abgeklärt worden. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
sei widersprüchlich. Schliesslich benötige die tatsächliche Umsetzbarkeit des
nach medizinisch-theoretischer Einschätzung gemäss Dr. med. M.___ an sich
bestehenden funktionellen Leistungsvermögens nach ihrer eigenen ärztlichen
Feststellung bestimmte Eingliederungsvorkehren. Der Beschwerdeführer könne sich
nicht in eigener Regie auf eine Arbeitsleistung von (mindestens) 80 % auftrainieren.
Aktuell, ohne erfolgte Eingliederungsmassnahmen, gelte die von der Gutachterin
attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.
Ziff. 10 f.).
7.4.2 Zum Einwand des
Beschwerdeführers, Dr. med. M.___ gebe in ihrem Gutachten nur eine
Momentaufnahme ab, ist Folgendes festzuhalten: Die Gutachterin führte bezüglich
der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, aufgrund
der aktuell erhobenen, phänomenologisch gesehen lediglich leichtgradigen
depressiven Symptomatik seien unter Ausklammerung aller psychosozialen
Einflussfaktoren (z.B. mangelhafte Deutschkenntnisse, langjährige Abstinenz vom
Arbeitsmarkt, geringe Berufsausbildung, Alter, Status nach Rentenbezug) und des
gezeigten aggravatorischen Verhaltens höchstens leichte Beeinträchtigungen
psychischer Grundfunktionen wie Intentionalität, Antrieb, Durchhaltevermögen
und Konzentrationsspanne zu erwarten, sodass eine gewisse Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründbar sei, dies nicht zuletzt auch aufgrund einer
anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung inklusive Verschiebung des
Schlaf-/Wach Rhythmus mit einer Schlafdauer bis in den späten Vormittag hinein
(IV-Nr. 167.1 S. 24). Bei dieser Einschätzung kann – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – nicht bloss von einer Momentaufnahme
gesprochen werden, steht diese aktuelle Beurteilung doch in Einklang mit den weiteren
Angaben der Gutachterin. So führte diese u.a. aus, «unter Berücksichtigung der
anamnestischen Angaben und des aktuellen klinischen Befundes lässt sich die von
Seiten der D.___ anlässlich der Hospitalisation vom Oktober/November 2018 und
von Seiten des ambulant behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ mit
Bericht vom 21.1.2019 gestellte Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten
depressiven Episode bei rezidivierender Störung nicht sicher erhärten»
(IV-Nr. 167.1 S. 20). Dr. med. M.___ stellte sodann fest, der
aktuelle psychopathologische Befund sei gut vergleichbar mit dem psychischen
Befund, wie er bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.___
im Februar 2011 beschrieben worden sei. Unter Berücksichtigung der auch im Jahr
2011 ganz ähnlichen spontanen Beschwerdeschilderung erscheine die von Dr. med.
C.___ erhobene Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) die aktuell präsentierte
Symptomatik sowie auch den Längsverlauf am besten zu erfassen. Dabei handle es
sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung mit
konstanten oder konstant wiederkehrenden Depressionen. Mit Blick auf die
persönliche Anamnese sowie die jahrelange komplexe psychosoziale
Belastungssituation sei davon auszugehen, dass die chronische depressive
Entwicklung sich letztlich aus einer nicht überwundenen Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion (und Angst) entwickelt habe und nicht nur zu Beginn,
sondern bis aktuell einen ausgeprägt reaktiven Charakter aufweise
(IV-Nr. 167.1 S. 21). Zusammenfassend beschrieb die psychiatrische
Gutachterin unter Berücksichtigung der dargestellten Krankheitsanamnese den
deutlich engen Zusammenhang zwischen psychosozialen Belastungsfaktoren,
soziokulturellen Faktoren sowie der Entwicklung und dem Verlauf der psychischen
Störung. Zudem ging sie auf die beim Beschwerdeführer bestehende
Suchtproblematik ein (IV-Nr. 167.1 S. 23). Schliesslich kam die Gutachterin
aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse zum Schluss, «trotz der maximalen
Chronifizierung des depressiven Zustandsbildes entsteht im vorliegenden Fall
der Eindruck, dass sich die psychische Befindlichkeit des Versicherten bei
hypothetischem Wegfall der Belastungsfaktoren und vorhandener sozialer
Einbettung verbessern lassen würde, was alle bisherigen medizinischen
therapeutischen Bemühungen nicht erreicht haben. Zu den positiven
Einflussfaktoren auf die psychische Befindlichkeit würde auch eine ausserhäusliche
Beschäftigung und Tagesstruktur gehören» (IV-Nr. 167.1 S. 24). Nach
dem Gesagten beurteilte die psychiatrische Gutachterin somit nicht nur den im
Zeitpunkt der Untersuchung vom 18. Juni 2019 bestehenden psychischen
Zustand des Beschwerdeführers, sondern sie nahm ihre Einschätzung gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Unterlagen, die anamnestischen Angaben und ihre
klinischen Untersuchungsergebnisse vor. Der medizinische Sachverhalt wurde –
soweit medizinische Akten vorhanden waren und beurteilt werden konnten – von
Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ umfassend und damit rechtsgenüglich
abgeklärt, wobei sich die Gutachter insbesondere auch mit den Vorgutachten von
Dr. med. C.___ vom 7. Februar 2011 (IV-Nr. 84.1), der D.___ [...]
vom 20. Februar 2018 (IV-Nr. 144) und von Dr. med. E.___ vom 24. Oktober
2018 (IV-Nr. 155.1) auseinandersetzten und überzeugend darlegten, weshalb
sie den Einschätzungen der D.___, von Dr. med. E.___ sowie des
behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ nicht folgen konnten (vgl. IV-Nr. 167.1
S. 20 ff.). Insbesondere wurde erklärt, weshalb die von Dr. med. C.___
erhobene Diagnose einer Dysthymia die präsentierte Symptomatik sowie auch den
Längsverlauf am besten erfasst. Aus dem Umstand, dass die psychiatrische
Gutachterin feststellte, für den Zeitraum vom Februar 2011 bis zum Februar 2017
seien – abgesehen vom Austrittsbericht des G.___, Klinik für Viszeral-, Thorax-
und Gefässchirurgie, vom 27. Mai 2012 (Behandlung wegen einer bakteriellen
Pneumonie; vgl. IV-Nr. 120 S. 5 ff.) – keine medizinischen Berichte
vorhanden und der psychische Gesundheitszustand während dieses Zeitraums bleibe
unklar (vgl. IV-Nr. 167.1 S. 22), kann – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers – keine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die
Gutachter im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung abgeleitet werden.
7.4.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers,
die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit sei «komplett widersprüchlich», kann ebenso
wenig gefolgt werden. Dr. med. M.___ führte aus, aus rein psychiatrischer
Sicht wäre dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Lagermitarbeiter oder eine vergleichbare Tätigkeit mit höchstens
durchschnittlichen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, das
Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation und das Arbeitstempo (wenig Zeit-
und Leistungsdruck) mit vollem zeitlichem Pensum (100 %) und einer
geringfügigen qualitativen Leistungsminderung «in der Grössenordnung von
15 %» zumutbar (IV-Nr. 167.1 S. 24). Im Weiteren gab die
Gutachterin an, prognostisch sollte unter ausschliesslicher Berücksichtigung
medizinischer Gesichtspunkte und unter (hypothetischer) Ausklammerung der
psychosozialen Belastungsfaktoren in 3 bis 6 Monaten eine wesentliche
Verbesserung der depressiven Symptomatik und eine Arbeitsfähigkeit «von über
80 %» für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter oder eine
vergleichbare Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt resultieren, bezogen
auf ein theoretisches 100 % Pensum (IV-Nr. 167.1 S. 25). Dass
die Gutachterin zuerst von einer qualitativen Leistungsminderung «in der
Grössenordnung von 15 %» sprach und danach festhielt, prognostisch sollte
eine Arbeitsfähigkeit «von über 80 %» resultieren, macht die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit nicht widersprüchlich, da daraus keine relevante Differenz
bezüglich der hier massgebenden Arbeitsfähigkeit von 85 % abgeleitet
werden kann. Die Gutachterin hielt auch bei der abschliessenden Beantwortung
der gestellten Fragen zur Arbeitsfähigkeit nochmals ausdrücklich fest, die
Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter als
auch in einer angepassten Verweistätigkeit werde aus interdisziplinärer Sicht
auf 85 % geschätzt (bezogen auf ein 100%-Pensum); aus psychischen Gründen
bestehe eine in der Grössenordnung von 15 % eingeschränkte
Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 167.1 S. 26 f. Ziff. 8). Demnach ist
von dieser fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es
besteht kein Anlass, den Beweiswert des Gutachtens aufgrund des vorerwähnten Einwands
des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.
7.5
7.5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob
seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 20. September 2011,
IV-Nr. 101) eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der
vorerwähnten Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 7. Februar 2011, worin dieser eine Dysthymia
(F34.1) bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4), bei Status nach
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (F43.22), sowie ein
Abhängigkeitssyndrom von Tabak, gegenwärtig abstinent, Teilremission (F17.201),
diagnostizierte und zur Beurteilung darlegte, die ICD-Kriterien einer
depressiven Episode seien aktuell nicht (mehr) erfüllt. Der Schweregrad
erreiche nicht das notwendige Ausmass. Das ängstlich-depressive (dysthyme)
Syndrom mit u.a. körperlichen Missempfindungen erkläre sich vollständig als
Teil der Dysthymia und psychosozialer Faktoren (beispielsweise Herkunft,
Migration, geringe Berufsausbildung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt,
Lebensalter, Rentenbezug, mangelhafte Deutschkenntnisse) und begründe alleine
nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10. Die Dysthymia gemäss
ICD-10 F34.1 und die damit verbundenen Defizite begründeten aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (mehr als 20 %
von 100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr. Es bestünden sodann
keine besonderen Hinweise, die schwere Defizite aufgrund eines
Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen
könnten. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten
könne eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr
aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ab 21. September 2010 nicht
mehr begründet werden. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im
Vergleich zum Januar 2007 könne aufgrund der aktuellen Untersuchung
objektiviert werden. Die Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einem körperlich
angemessenen Tätigkeitsbereich sei medizinisch-theoretisch aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht möglich und zumutbar (IV-Nr. 84.1
S. 7 ff.). Die daraufhin mit Verfügung vom 20. September 2011 auf
Ende Oktober 2011 erfolgte Renteneinstellung (IV-Nr. 101) wurde in der
Folge vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigen Urteil vom 28. August
2013 (VSBES.2011.269) bestätigt (IV-Nr. 121 S. 2 ff.; vgl. E. II. 5.
hiervor).
Im Vergleich dazu stellten die
psychiatrische Gutachterin Dr. med. M.___ sowie der Neuropsychologe lic. phil.
N.___ in ihrem Gutachten vom 26. August 2019 die Diagnosen (mit
geringfügigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) einer Dysthymia (F34.1)
sowie sonstiger anhaltender affektiver Störungen im Sinne einer
«Verbitterungsstörung» (F34.8). Das Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen,
iatrogen verursacht (F13.24), der schädliche Gebrauch von Cannabis (F12.1)
sowie ein möglicher schädlicher Konsum von Alkohol (ohne Code) hätten keine
sicheren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter kamen zum
Schluss, unter Berücksichtigung des aktuellen psychopathologischen Befundes,
der gut vergleichbar sei mit dem psychischen Befund, wie er bei der
psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.___ im Februar 2011
beschrieben worden sei, sowie unter Berücksichtigung der auch im Jahr 2011 ganz
ähnlichen spontanen Beschwerdeschilderung erscheine die von Dr. med. C.___
erhobene Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) die aktuell präsentierte
Symptomatik sowie auch den Längsverlauf am besten zu erfassen. Dabei handle es
sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung mit
konstanten oder konstant wiederkehrenden Depressionen (dazwischen könnten
Perioden normaler Stimmung liegen, die aber selten länger als einige Wochen
dauerten) mit vermindertem Antrieb oder Aktivität, Schlafstörungen, Verlust des
Selbstvertrauens, Insuffizienzgefühlen, Konzentrationsschwierigkeiten, sozialem
Rückzug, Verlust des Interesses oder der Freude an angenehmen Aktivitäten,
verminderter Gesprächigkeit, Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft oder
Grübeln über die Vergangenheit, erkennbarem Unvermögen, mit den
Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, Neigung zum Weinen
sowie Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung (IV-Nr. 167.1
S. 21). Aus rein psychiatrischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter oder eine vergleichbare
Tätigkeit mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die kognitive
Leistungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation und das
Arbeitstempo mit vollem zeitlichen Pensum (100 %) und einer geringfügigen
qualitativen Leistungsminderung in der Grössenordnung von 15 % zumutbar (IV-Nr. 167.1
S. 24; E. II. 6.7 hiervor).
Angesichts der von der psychiatrischen
Gutachterin gestellten Diagnosen und ihrer Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit kann nicht von einer relevanten Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Renteneinstellungsverfügung vom
20. September 2011 ausgegangen werden. Sowohl Dr. med. C.___ als auch
Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ diagnostizierten beim
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und schätzten
dessen Arbeitsunfähigkeit weder als relevant noch als längerdauernd ein. Die
Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands durch Dr. med. M.___ und
lic. phil. N.___ weichen sowohl bezüglich Diagnose als auch hinsichtlich
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich von der Einschätzung von
Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 7. Februar 2011 ab. Dessen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (keine relevante [mehr als 20 % von
100 %] längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr) entspricht der im Juni 2019
attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit «in der Grössenordnung von 15 %»,
wobei beide Arbeitsunfähigkeitsgrade keinen Rentenanspruch auslösen. Demnach
ist von einem grundsätzlich gleichbleibenden psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers auszugehen, auch wenn aufgrund einer aufgetretenen rezidivierenden
depressiven Störung zwischenzeitlich eine stationäre Behandlung in den D.___ [...]
mit einer im Zeitraum vom 3. Oktober bis 7. November 2018 bestehenden
vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte (IV-Nr. 161
S. 4 ff; E. II. 6.5 hiervor).
7.5.2 Was den zeitlichen Verlauf der
Arbeitsfähigkeit seit der Neuanmeldung vom 23. März 2017 angeht, stellte
Dr. med. M.___ fest, während der stationären Behandlung in den D.___ im
Oktober/November 2018 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, darüber
hinaus lasse sich jedoch eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht erhärten.
Seit der IV-Neuanmeldung vom 23. März 2017 bis zur stationären Behandlung
im Oktober 2018 sei aufgrund der vorliegenden Akten hierzu keine zuverlässige
Einschätzung möglich, sodass die postulierte Arbeitsfähigkeit von 85 %
spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung (18. Juni 2019)
gelte (IV-Nr. 167.1 S. 26). Angesichts der bestehenden Aktenlage ist auf
diese fachärztliche Beurteilung abzustellen. Wie erwähnt, kommt den davon abweichenden
Gutachten der D.___ vom 20. Februar 2018 und von Dr. med. E.___ vom
24. Oktober 2018 aufgrund der fachärztlich festgestellten Mängel kein
Beweiswert zu, weshalb sie zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
nicht heranzuziehen sind. Gestützt auf das F.___-Gutachten kann seit der
Neuanmeldung aus folgenden Gründen nicht von einer relevanten gesundheitlichen
Verschlechterung ausgegangen werden: Dr. med. M.___ kam zum Schluss, unter
Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und des aktuellen klinischen
Befundes lasse sich die von Seiten der D.___ anlässlich der Hospitalisation vom
Oktober/November 2018 und von Seiten des ambulant behandelnden Psychiaters
Dr. med. H.___ mit Bericht vom 21. Januar 2019 gestellte Diagnose
einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode bei rezidivierender
depressiver Störung nicht sicher erhärten (IV-Nr. 167.1 S. 20; vgl.
IV-Nr. 159 S. 8 und 161 S. 4). Der aktuelle psychopathologische
Befund lasse sich nicht mit einer mittelschweren bis schweren depressiven
Episode vereinbaren. Insbesondere bestehe – im Gegensatz zum psychiatrischen
Gutachten der D.___ vom Februar 2018 und zum psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. E.___ vom Oktober 2018 - ein unauffälliges Antriebsverhalten sowie
ein unauffälliges formales Denken, und die affektive Schwingungsfähigkeit falle
erstaunlich gut aus. Ein weiterer Vorbehalt zur Diagnose einer mittelgradigen
oder schweren depressiven Episode sah Dr. med. M.___ im Umstand, dass der
Beschwerdeführer bei den Spontanangaben bei den verschiedenen psychiatrischen
Gutachtern deutlich variierende Angaben gemacht habe. Zudem seien die von ihm
spontan geäusserten Angaben nicht sehr spezifisch und würden ebenso gut zu
einer anhaltenden depressiven Anpassungsstörung oder Dysthymie passen, wie sie
vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___ im Jahr 2011 diagnostiziert
worden sei. Einige der Symptome könnten auch im Rahmen eines
Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen, Cannabis und/oder Alkohol erwartet
werden. Ein weiterer und bedeutsamer Vorbehalt zu den Beschwerdeangaben ergebe
sich aus den Ergebnissen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung, die
vor dem Hintergrund der gezeigten unplausiblen und logisch inkonsistenten
Symptomproduktion deutliche Hinweise für eine Aggravation oder gar Vortäuschung
von Befunden gezeigt habe (IV-Nr. 167.1 S. 20). Dr. med. M.___
legte im Weiteren nachvollziehbar und schlüssig dar, die vom Beschwerdeführer
geschilderte diffuse Angstsymptomatik lasse sich problemlos im Rahmen der
Dysthymie einordnen. Die diagnostischen Kriterien für eine generalisierte
Angststörung liessen sich aufgrund der Beschwerdeangaben nicht ausreichend
erhärten. Auch die postulierte Verdachtsdiagnose einer anhaltenden
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit lasse sich nicht stützen.
Nach den überzeugenden Angaben von Dr. med. M.___ ist die Verbitterung
über die nicht überwundene Kränkung, die Enttäuschung über den Verlauf des
Lebens seit der Trennung und die anhaltende Unzufriedenheit mit der
Lebenssituation als sogenannte «Verbitterungsstörung» zu qualifizieren. Es sei
bis zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung in erster Linie die anhaltend
schwierige sozioökonomische Situation, die unbefriedigende Wohnsituation und
die Einsamkeit, welche den Beschwerdeführer anhaltend belaste und die
depressive Symptomatik sowie die Verbitterungssymptomatik trotz langjähriger
psychiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung seit
mehr als 10 Jahren aufrechterhalte. Es sei auch die anhaltend schwierige
psychosoziale Situation, welche wesentlich für das bei der aktuellen
neuropsychologischen Begutachtung präsentierte aggravatorische Verhalten bis
hin zur Vortäuschung von Befunden verantwortlich zeichne (IV-Nr. 167.1
S. 23). Angesichts dieses von Dr. med. M.___ erhobenen
Begutachtungsergebnisses, wonach die von Dr. med. C.___ im Gutachten vom
7. Februar 2011 erhobene Diagnose einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) die
aktuell präsentierte Symptomatik sowie auch den Längsverlauf am besten zu
erfassen scheine und zusätzlich (lediglich) von einer Verbitterungsstörung
auszugehen sei (IV-Nr. 167.1 S. 21 und 23), ist eine relevante
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit
der Neuanmeldung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen.
7.5.3 Von einer relevanten
gesundheitlichen Verschlechterung seit der Neuanmeldung vom 23. März 2017
kann auch nicht aufgrund der Suchtproblematik des Beschwerdeführers ausgegangen
werden. Das von Dr. med. M.___ diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom von
Benzodiazepinen, iatrogen verursacht (vom Arzt erzeugt; F13.24), der schädliche
Gebrauch von Cannabis (F12.1) sowie der mögliche schädliche Konsum von Alkohol
(ohne Code) wurden unter den Diagnosen «ohne sichere oder mit unklaren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» aufgeführt (IV-Nr. 167.1
S. 17). Dr. med. M.___ hielt dazu im Wesentlichen fest, beim
Beschwerdeführer habe sich zusätzlich eine Suchtproblematik entwickelt, welche
zumindest in Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen als
sekundäre Folgeerscheinung der anhaltenden Befindlichkeitsstörungen beurteilt
werden könne. Die Ärzte verschrieben dem Beschwerdeführer seit Jahren Benzodiazepine
und Hypnotika. Die während der stationären Behandlung in den D.___ im
Oktober/November 2018 erzielte Abstinenz sei angesichts der positiv getesteten
Urinproben auf Benzodiazepine offensichtlich inzwischen von einem neuerlichen
Konsum von Hypnotika/Tranquilizern abgelöst worden. Auch bezüglich Cannabis sei
von einem anhaltenden schädlichen Konsum auszugehen. Inwieweit der
Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer ein übermässiges, schädliches Ausmass hat,
konnte die Gutachterin nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilen. Sie stellte
fest, der Umstand, dass die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers
sich während der letzten stationären Behandlung, wo auch ein Entzug von
Benzodiazepinen stattgefunden habe, subjektiv merklich gebessert, seit dem
Austritt jedoch wieder verschlechtert habe, unterstreiche ebenfalls die
gegenseitige Beeinflussung von depressiver Symptomatik und Suchtmittelkonsum.
Was den Cannabiskonsum betreffe, sei nicht davon auszugehen, dass dieser erst
im Rahmen der depressiven Entwicklung aufgetreten sei, zumal der Beschwerdeführer
schon bei der ersten psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2007 von einem
«früheren» Cannabiskonsum in der Anamnese gesprochen habe. Dasselbe gelte
vermutlich auch für den Alkoholkonsum. Möglich sei aber eine Verstärkung des
Konsumverhaltens aufgrund der anhaltend belastenden Lebenssituation und der
damit verbundenen Befindlichkeitsstörung im Sinne eines dysfunktionalen
Konsumverhaltens (IV-Nr. 167.1 S. 23 f.).
Es trifft zu, dass bereits im Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 30. Januar 2007 erwähnt wurde, in der Anamnese
sei der Konsum von Cannabinoiden «früher einmal» bekannt (IV-Nr. 51.1
S. 6). Im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Februar 2011 wurde
darauf hingewiesen, Cannabinoide habe der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2009
geraucht (IV-Nr. 84.1 S. 3). Gestützt auf die gutachterlichen Angaben
von Dr. med. C.___ sowie Dr. med. M.___ ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nicht erst seit der Neuanmeldung vom März 2017 Benzodiazepine
und Cannabis konsumiert, sondern bereits früher damit begonnen hat. Allerdings erscheint
es naheliegend, dass eine Verstärkung des Konsumverhaltens aufgrund der
anhaltend belastenden Lebenssituation eingetreten sein könnte, wie dies von
Dr. med. M.___ denn auch als möglich angesehen wird (vgl. auch Urinuntersuchungen
vom 18. Juni 2019 mit einem positiven Befund für Benzodiazepine und
Cannabis, IV-Nr. 167.4 S. 2). Indessen geht die psychiatrische
Gutachterin auch unter Berücksichtigung der Suchtproblematik von einer
geringfügigen qualitativen Leistungsminderung in der Grössenordnung von
15 % aus. Sie führt zwar aus, auf therapeutischer Ebene sollte auf eine
Sicherung der Abstinenz von Benzodiazepinen und Cannabis hingearbeitet werden, wegen
der Suchtproblematik ist gemäss ihren fachärztlichen Angaben jedoch nicht von
einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Dafür
spricht auch, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer erst gegen Mittag
aufsteht (Verschiebung des Schlaf-/Wach-Rhythmus), von der Gutachterin im
Wesentlichen mit dem Einfluss der langjährigen Dekonditionierung bei Fehlen
einer geregelten ausserhäuslichen Beschäftigung und nur teilweise mit der
Einnahme von Seroquel, wahrscheinlich auch Benzodiazepinen, eventuell auch Cannabis
und Alkohol begründet wird (IV-Nr. 167.1 S. 25 f.).
7.5.4 Nach den fachärztlichen Angaben
von Dr. med. M.___ sollte prognostisch unter ausschliesslicher
Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte und unter (hypothetischer)
Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren in 3 bis 6 Monaten
eine wesentliche Verbesserung der depressiven Symptomatik und eine
Arbeitsfähigkeit von über 80 % (bezogen auf ein theoretisches 100 %-Pensum)
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter oder eine
vergleichbare Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt resultieren. Eine
Verbesserung der psychischen Befindlichkeit dürfte in erster Linie durch eine
Veränderung äusserer Faktoren (Tagesstrukturierung, ausserhäusliche
Beschäftigung, mehr Sozialkontakte) zu erreichen sein (IV-Nr. 167.1
S. 25). Damit übereinstimmend halten Dr. med. M.___ und
lic. phil. N.___ im Rahmen der abschliessenden Fragenbeantwortung nochmals
ausdrücklich fest, aus interdisziplinärer (psychiatrischer und
neuropsychologischer) Sicht könnte der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch in einer vergleichbaren
Verweistätigkeit (mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die
kognitive Leistungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation
und das Arbeitstempo [wenig Zeit- und Leistungsdruck]) ein volles zeitliches
Arbeitspensum ausüben, wobei aus psychischen Gründen eine Leistungseinschränkung
in der Grössenordnung von 15 % bestehe (IV-Nr. 167.1 S. 26).
Dass der Beschwerdeführer dieses Arbeitspensum nach den Angaben der Experten
aufgrund der anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung inklusive
Verschiebung des Schlaf-/Wach-Rhythmus erst nach einer Angewöhnungszeit mit
Tagesstrukturierung und ausserhäuslicher Beschäftigung von 3 bis 6 Monaten
realisieren kann, hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht
zur Folge, dass im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung
(27. Januar 2020) von einer Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von lediglich
50 % auszugehen wäre. Nach der Rechtsprechung stellt eine Dekonditionierung
in der Invalidenversicherung kein versichertes Risiko dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Gestützt
auf die aus der bidisziplinären Begutachtung hervorgegangenen
Untersuchungsergebnisse ist keine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Daran vermag die
erst nach vorliegend angefochtener Verfügung durch den behandelnden Psychiater
erfolgte Klinikeinweisung des Beschwerdeführers (Hospitalisation in den D.___
vom 28. Februar bis 8. April 2020) nichts zu ändern, zumal im
entsprechenden Austrittsbericht vom 8. bzw. 14. April 2020 zur
Behandlung festgehalten wurde, im Verlauf sei es nach einer
psychopharmakologischen Umstellung zu einer langsamen Besserung der Symptomatik
gekommen und der Beschwerdeführer habe in deutlich gebessertem Zustand aus der
Klinik entlassen werden können (BB 2 [Urkunde Nr. 8]; vgl. E.
II. 6.10 hiervor). Auch die im Rahmen des Beschäftigungsprogramms in der P.___
vom 15. Juni bis 4. September 2020 gewonnene Erkenntnis, wonach die
psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt als sehr
gering einzustufen sei (vgl. definitiver Zwischenbericht [BB 1, Urkunde
Nr. 7]), vermag das bidisziplinäre Begutachtungsergebnis von Dr. med.
M.___ und lic. phil. N.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
7.6 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich
geltend machen, die Beschwerdegegnerin scheine übersehen zu haben, dass die
tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medizinisch-theoretischer Einschätzung von
Dr. med. M.___ an sich bestehenden funktionellen Leistungsvermögens gemäss
ihrer eigenen ärztlichen Feststellung bestimmte Eingliederungsvorkehren
benötige. Es müsse geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grundsätzlich
gegebenen Arbeitsfähigkeit noch der Durchführung von – der
Invalidenversicherung obliegenden – Eingliederungsmassnahmen bedürfe. Dabei sollten,
etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens
zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in
erwerbsrelevanten Fertigkeiten ausgeglichen oder etwa das krankheitsbedingt
verlorene Vertrauen in die Belastbarkeit wieder aufgebaut werden. Die Beschwerdegegnerin
habe jedoch nie solche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt oder dem
Beschwerdeführer angeboten (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 11).
Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der
von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen seit dem Referenzzeitpunkt
(Verfügung vom 20. September 2011; IV-Nr. 101) keine relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden kann, weshalb
auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind. Die Revisionsgrundsätze,
unter Einschluss der Neuanmeldungsregelung, gelten praxisgemäss in analoger
Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts
9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis
u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122;
Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 463 Rz.140).
8. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2020, worin der Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mangels einer relevanten gesundheitlichen
Verschlechterung abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anlass
für die Vornahme weiterer medizinischer und/oder beruflicher
Abklärungsmassnahmen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 7. Oktober
2020; A.S. 25 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung
ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann
hat anlässlich der Verhandlung vom 7. April 2021 seine Kostennote
eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'948.30 (14.14
Std. x CHF 250.00 pro Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 131.00 und
Mehrwertsteuer) geltend macht (A.S. 37 f.).
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die unter dem Datum vom 27. Februar
2020 angegebene Position «Klient bringt Unterlagen» (0.08 Std.) kann damit nicht
berücksichtigt werden. Ebenso wenig sind die Positionen «Brief an Klient» vom
2. März, 8., 19. und 27. Oktober 2020 sowie 18. Januar 2021
(jeweils 0.17 Std.) zu vergüten, da hier von der Zustellung von
Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist, was ebenfalls Kanzleiaufwand
darstellt. Die Vorbereitung auf die Verhandlung vom 7. April 2021 wurde
vom Rechtsvertreter in der Kostennote auf eine Stunde korrigiert und die Verhandlung
dauerte 1.25 Stunden. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 12.96
Stunden. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Ferner sind bei
den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer
einzusetzen (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 und
§ 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des
Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von
insgesamt CHF 83.90 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung
auf insgesamt CHF 2'602.80 (Honorar von CHF 2'332.80 zuzüglich
Auslagen von CHF 83.90 und MwSt. von CHF 186.10 [7.7 %]). Dieser
Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters im Umfang von CHF 697.90 (Differenz zu dem mit einem
Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung
mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor).
9.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 2'602.80
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird auf CHF 697.90 festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 7. April 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser