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Entscheid

VSBES.2020.52

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

7. April 2021Deutsch80 min

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) lehnte daraufhin

Source so.ch

6.7

Urteil vom 7. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 27. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 22. September 1997 als

Rüster/Kommissionierer bzw. Lagermitarbeiter beim B.___, [...]. Am

11. November 2003 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos auf

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). In der Folge meldete sich der

Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 wegen psychischer Beschwerden bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 8).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) lehnte daraufhin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Februar 2005 ab

(IV-Nr. 15). Nach erhobener Einsprache veranlasste die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 12. Mai 2005 eine psychiatrische Begutachtung bei

Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 29).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom

27. Oktober 2006 ab (VSBES.2005.215; IV-Nr. 45 S. 2 ff.). Die vorerwähnte

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___ wurde in der Folge am

19. Januar 2007 durchgeführt (Gutachten vom 30. Januar 2007; IV-Nr. 51).

Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2007 hiess die Beschwerdegegnerin

die Einsprache des Beschwerdeführers gut, hob die angefochtene Verfügung vom

Erwägungen

2.

Februar 2005 auf und stellte aufgrund eines ermittelten

Invaliditätsgrades von 76 % einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze

Invalidenrente ab 1. Oktober 2004 fest (IV-Nr. 56). Mit

rechtskräftigen Verfügungen vom 3. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer

eine ganze Invalidenrente (sowie zwei entsprechende Kinderrenten) rückwirkend ab

1.

Oktober 2004 zugesprochen (IV-Nr. 62).

1.2

Im Mai 2009 nahm die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte

Rentenrevision vor (IV-Nr. 70). Daraufhin veranlasste sie am

3.

August 2009 ein weiteres psychiatrisches Gutachten erneut bei Dr. med.

C.___, welches am 7. Februar 2011 erstattet wurde (Untersuchung vom

21.

September 2010; IV-Nr. 76 und 84.1). Daraufhin stellte die

Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom

20.

September 2011 auf Ende Oktober 2011 ein. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen angegeben, gemäss den medizinischen Abklärungen sei eine

wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Gutachten vom

30.

Januar 2007 eingetreten (IV-Nr. 101). Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom

28.

August 2013 ab (VSBES.2011.269; IV-Nr. 121 S. 2 ff.).

1.3

Am 23. März 2017 (Eingang

bei der IV-Stelle: 8. Juni 2017) meldete sich der Beschwerdeführer wegen

einer Depression und eines Krebsleidens erneut bei der IV zum Leistungsbezug an,

sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Nr. 124). Am 27. Juli

2017.

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei den

D.___, [...] (Gutachten vom 20. Februar 2018; IV-Nr. 141 und 144). Vom

3.

Oktober bis 7. November 2018 hielt sich der Beschwerdeführer zur

Behandlung seines psychischen Leidens in den D.___, [...], auf (IV-Nr. 161

S. 4 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Begutachtung bei Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche

am 22. Oktober 2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 24. Oktober

2018, IV-Nr. 155.1). Am 23. November 2018 nahm der RAD zum vorerwähnten

Gutachten Stellung (IV-Nr. 158). Daraufhin veranlasste die

Beschwerdegegnerin am 20. März 2019 eine bidisziplinäre (psychiatrische

und neuropsychologische) Begutachtung im F.___ GmbH), [...] (im Folgenden: F.___),

welche am 18. Juni 2019 durchgeführt wurde (Gutachten vom 26. August

2019, IV-Nr. 164 und 167.1). Nach der Konsultation des RAD

(IV-Nr. 172) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 173

S. 2 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund

eines ermittelten Invaliditätsgrades von 15 % mit Verfügung

27.

Januar 2020 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den

Abklärungen sei der Beschwerdeführer in einer geeigneten Tätigkeit zu 85 %

Dispositiv

arbeitsfähig und könne demnach ein rentenausschliessendes Einkommen

erwirtschaften (IV-Nr. 174; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 2. März 2020 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 27. Januar 2020 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe

eines IV-Grades von mindestens 40 % zuzusprechen.

b) Eventualiter:

es seien neue resp. ergänzende medizinische und/oder beruflich-konkrete

Abklärungen durchzuführen.

c) Subeventualiter:

es sei die Beschwerdesache an die IV-Stelle zurück zu weisen verbunden mit der

Weisung, die von Frau Dr. med. F.___ empfohlenen beruflichen Massnahmen

durchzuführen und dem Versicherten bis zum Abschluss derselben eine

Invalidenrente und während der Dauer derselben ein IV-Taggeld auszurichten.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Es

sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde in allen Punkten (A.S. 24).

2.3 Mit Verfügung vom 7. Oktober

2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 25 f.).

2.4 Mit Eingabe vom 19. Oktober

2020 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen (Beschwerdebeilagen

[BB] 1 und 2 [Urkunden Nr. 7 und 8]) einreichen (A.S. 28 f.).

2.5 Am 13. Januar 2021 werden

die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung

vorgeladen, an der die Parteivorträge angehört werden. Der Beschwerdegegnerin

wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 31 f.).

2.6 Am 7. April 2021 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 7. April 2021, A.S. 34 ff.).

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob

der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich

abgeklärt wurde, die Mitwirkungs- und Partizipationsrechte im Zusammenhang mit

der Begutachtung im F.___ bei Dr. med. F.___ verletzt wurden und ob seit der

rechtskräftigen Verfügung vom 20. September 2011 eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 27. Januar

2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit

Hinweisen).

2.

2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2 Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin

oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer

Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372, vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff., vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.4 Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

4.5 In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O.

E. 2.4).

5. Wie erwähnt, ist neuanmeldungsrechtlich

massgebender Vergleichszeitraum seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten

Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung

einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die

Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,

andererseits (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 457

Rz. 122). Im vorliegenden Fall ist der aktuelle medizinische Sachverhalt

mit demjenigen im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom

20. September 2011 (IV-Nr. 101) zu vergleichen. Die

Beschwerdegegnerin stellte damals primär auf das psychiatrisch-psychotherapeutische

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Februar 2011 (IV-Nr. 84.1) ab.

Darin diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine Dysthymia (F34.1) bei

depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4), und bei Status nach

Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (F43.22) sowie ein

Abhängigkeitssyndrom von Tabak, gegenwärtig abstinent, Teilremission (F17.201),

und hielt im Rahmen der Beurteilung im Wesentlichen fest, die Kriterien einer

depressiven Episode seien aktuell nicht mehr erfüllt. Der Schweregrad erreiche

nicht das notwendige Ausmass. Die Dysthymia gemäss ICD-10 F34.1 und die damit

verbundenen Defizite begründeten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

im Fall des Beschwerdeführers keine relevante (mehr als 20 % von

100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr. Die bisherige Tätigkeit sei

ganztags zumutbar. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 %

oder mehr könne aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ab

21. September 2010 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr begründet

werden. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers im Vergleich zum Januar 2007 könne aufgrund der aktuellen

Untersuchung objektiviert werden. Die Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einem

körperlich angemessenen Tätigkeitsbereich sei medizinisch-theoretisch möglich

und zumutbar. Eine entsprechende Willensanstrengung sei dem Beschwerdeführer aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zuzumuten. Auch eine angepasste

Verweistätigkeit sei vollumfänglich zumutbar. Eine medizinisch begründete

Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr könne aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ab 21. September 2010 in

Verweistätigkeiten nicht mehr begründet werden (IV-Nr. 84.1 S. 7

ff.). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete

Invalidenrente mit Verfügung vom 20. September 2011 auf Ende Oktober 2011

ein (IV-Nr. 101). Auf die dagegen erhobene Beschwerde hin hielt das Versicherungsgericht

mit rechtskräftigem Urteil vom 28. August 2013 (VSBES.2011.269; vgl.

IV-Nr. 121 S. 2 ff.) im Wesentlichen Folgendes fest (S. 19

f., E. II. 6.5 ff.):

6.5 (…) Der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich somit zwischen der

erstmaligen Zusprache der ganzen Rente am 3. Oktober 2007 und dem Erlass

der an-gefochtenen Verfügung am 20. September 2011 wesentlich verbessert.

Es liegt kein medizinisches Substrat mehr vor, das die Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtigt. Die

Beschwerdegegnerin hat deshalb die Rente zu Recht aufgehoben.

6.6 An der

Parteiverhandlung hat der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der Klinik für

Viszeral-, Thorax- und Gesässchirurgie des G.___ eingereicht. Dieser Bericht

datiert vom 27. Mai 2012, also rund 20 Monate nach dem die Grenze des

Beurteilungszeitraums bildenden Datums der angefochtenen Verfügung. Die dort als

Nebendiagnose aufgeführte Depression lässt keine Rückschlüsse auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

zu. Sie ist zudem nicht fachärztlich gestellt und ein Schweregrad ist nicht

angegeben worden.

7. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.

6. Der im vorliegenden

Neuanmeldungsverfahren bestehende aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert

sich demgegenüber wie folgt:

6.1 Der behandelnde Psychiater,

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in

seinem Bericht vom 11. Februar 2017 folgende Diagnosen fest: Rezidivierende

depressive Störung aktuell mittleren Grades mit somatischen Syndrom (F33.11)

und generalisierte Angststörung (F41.1). Im Weiteren legte er im Wesentlichen

dar, es sei eine Verschlechterung des psychischen Zustands des Patienten sei

ungefähr 9 Monaten festzustellen. Es handle sich hier um eine seit Jahren

bestehende Krankheit ohne Besserung und sogar mit einer Verschlimmerung der

depressiven Symptome, wobei keine andauernde Remission erkennbar sei. Eine

psychiatrische und pharmakologische Behandlung alle zwei bis drei Wochen sei

angezeigt. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 70 und 100 %

für eine lange Zeit (IV-Nr. 131). Im Bericht vom 12. Juli 2017

attestierte Dr. med. H.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit

Februar 2013 (IV-Nr. 136 S. 5 ff.).

6.2 Die begutachtenden Ärzte der D.___

[...] (Dr. med. I.___, Leitender Arzt; Dr. med. J.___) stellten in

ihrem Gutachten vom 20. Februar 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere

depressive Episode ohne psychotisches Syndrom (ICD-10 F33.2), Generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1), Vd.a. anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach

psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1), Vd.a. Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom

(Benzodiazepine und Z-Substanzen; ICD-10 F13.2). Zu den Wechselwirkungen der

Diagnosen wurde dargelegt, der langjährige regelmässige Gebrauch der Hypnotika

könne die Angstsymptomatik mit der Folge eines weiteren Vermeidungsverhaltens

aufrechterhalten sowie eine Schlafstörung ungünstig beeinflussen. Dies bedeute insgesamt

eine ungünstige Auswirkung sowohl auf die depressive Episode als auch auf die

generalisierte Angststörung. Zusammenfassend wurde festgehalten, ob die

gegenwärtige (und bisherige) psychotherapeutische Behandlung des Exploranden

lege artis sei, könne aufgrund fehlender Auskunft des Therapeuten nicht

beurteilt werden. Für den Exploranden werde ein teilstationäres

Behandlungssetting empfohlen. Eine teilstationäre Behandlung könnte

unterstützend zum Erhalt einer Tagesstruktur dienen und die regelmässige

Überprüfung der Belastbarkeit erlauben. Ein weiterer Vorteil wäre der Aufbau

von sozialen Kontakten, was sich auf eine Wiedereingliederung im Verlauf

positiv auswirken könnte. In der Gesamtschau bestehe ein maximal

chronifiziertes depressives Zustandsbild, welches wesentlich durch

psychosoziale Faktoren aufrecht erhalten werde. Diese seien soziale Isolation,

niedriger Sozialstatus, fehlende geordnete Tagesstruktur sowie ungenügende

Fähigkeiten, am sozialen Leben teilzunehmen. Die genannten Faktoren würden

durch die Angststörung und das depressive Syndrom unterhalten. Das kränkende

und erniedrigende Erlebnis des Scheiterns der Ehe und der Verlust der

Familienstruktur – insbesondere im soziokulturellen Kontext des Exploranden –

gerade in einer fremden Umgebung habe zu einem fehlenden Zugehörigkeitsgefühl

geführt. Hierbei hätten Verinnerlichungsprozesse (Anpassung der sozialen Rolle)

und Aneignung wirkungsvoller Bewältigungsstrategien versagt. Statt das «Neue»

anzunehmen, sich zu identifizieren, sei auf das «Verlorene» zurückgegriffen

worden, um sich damit mehr und regressiver zu identifizieren. Der Explorand

vermöge offenbar seit Jahren nicht, die soziokulturelle Herausforderung

(soziale Integration, Sprachfähigkeiten) anzunehmen, wahrscheinlich insgesamt

«Neues» anzunehmen. Somit sollten die erwähnten Behandlungsoptionen stets im

Kontext der gegenwärtig gegebenen sozialen Fähigkeiten des Exploranden und der

tatsächlichen Behandlungsmotivation angeboten werden.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde dargelegt, gegenwärtig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Der Explorand habe vor dem Jahr 2003 in diversen Betrieben zu 100 %

mindestens über 10 Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ein gelernter Beruf sei

nicht vorhanden. Die lange Dauer der bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie das

Alter seien für eine Wiederaufnahme im ersten Arbeitsmarkt eine grosse

Herausforderung. Prognostisch sei bei maximaler Chronifizierung eher von einer

ungünstigen Ausgangslage auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit wurde dahingehend beurteilt, in der Zusammenschau aller erhobenen

Befunde sei von einer schweren Depression mit chronifiziertem Verlauf

auszugehen. Eine prognostische Einschätzung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit

sei eher ungünstig. Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Intensivierung bzw. Anpassung des

Behandlungskonzepts sei indiziert (IV-Nr. 144).

6.3 Der Stellungnahme des RAD-Arztes

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

24. Juli 2018 kann entnommen werden, das vorerwähnte Gutachten erscheine

ungewöhnlich gegliedert, sorgfältig, in Kenntnis der Vorakten erstellt, die

geklagten Beschwerden berücksichtigend, allerdings in der Beurteilung des

medizinischen Sachverhaltes (wie Psychopathologie, Anamnese) und der daraus

resultierenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit zunächst

nur unter Vorbehalten nachvollziehbar. Das Gutachten widme der Diskussion

IV-fremder Faktoren, der gebotenen Überprüfung der medikamentösen

Behandlungsadhärenz (bei therapeutischer Stagnation) und der Durchführung eines

Drogenscreenings weniger Aufmerksamkeit. So fehlten wesentliche

versicherungsmedizinisch relevante Informationen, die zur validen Beurteilung

des Gesundheitszustands des Versicherten einerseits und für ein Abstellen auf

die Einschätzungen des Gutachtens andererseits erforderlich wären. Insbesondere

die eingeschränkte Nachvollziehbarkeit der diagnostischen Einschätzungen

relativiere die sonstigen Aussagen des Gutachtens. Schliesslich könnten auch

die Empfehlungen des Gutachters zur Behandlungsintensivierung nicht überzeugen.

Eine tatsächlich schwergradige depressive Symptomatik bedürfe einer stationären

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eventuell erst danach in

zweiter Linie einer tagesklinischen Anschlussbehandlung, da schwer Depressive

in aller Regel mit der Fähigkeit, ihren Alltag (an Abenden und Wochenenden)

selbst strukturieren zu müssen, überfordert seien. Ein Mini-ICF-P sei nicht

erstellt worden. Häufiger seien hingegen subjektive Angaben des Versicherten

als Befunde übernommen worden. Eine Laborkontrolle der Medikamentenspiegel zum

Nachweis der medikamentösen Adhärenz bzw. ein Screening zum Suchtmittelkonsum

(neben Benzodiazepin und Z-Hypnotika sei auch «gelegentlicher» Cannabiskonsum

vom Versicherten angegeben worden) sei nicht durchgeführt worden. Dies obwohl

bekannt sei, dass unter Einfluss psychotroper, Abhängigkeit erzeugender Stoffe

eine valide Beurteilung psychiatrischer Diagnosen und eines psychischen

Gesundheitszustandes erschwert bis kaum möglich sei. Auch eine verlässliche

Aussage über die Behandlungsadhärenz (und damit die Kooperation) des

Versicherten könne so nicht gemacht werden. Schliesslich seien die vom RAD

empfohlenen Fragen zum Zeitpunkt der relevanten Verschlechterung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten von den

Gutachtern nicht beantwortet worden, weshalb dem RAD zur Frage des Zeitpunktes

des Eintretens der relevanten Veränderung im Gesundheitszustand des

Versicherten nur die allgemeine Aussage möglich sei, dass eine (zumindest

vorübergehende) Verschlechterung ausgewiesen erscheine. Valide Aussagen seien

allerdings zum Beginn, zu Auslösern und Hintergründen nicht möglich. Aus Sicht

des RAD weise das Gutachten der D.___ [...] versicherungspsychiatrisch Mängel

in relevanten Kernfragen (insbesondere Diagnosen und deren Herleitung) auf und

gebe keine Antworten auf zentrale Fragestellungen des Rechtsanwenders. Darunter

leide die gesamte Nachvollziehbarkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens in

einem nicht unerheblichen Ausmass. Aus Sicht des RAD sei daher, neben der

Option der Rückfrage an den Gutachter, letztlich auch die Option einer erneuten

Begutachtung an anderer Stelle (am besten psychiatrisch-neuropsychologisch) zu

prüfen. Da keine Antwort der begutachtenden Stelle eingegangen sei, werde eine

Neubegutachtung empfohlen (IV-Nr. 148; vgl. auch Aktennotiz vom

24. Juli 2018, IV-Nr. 149).

6.4 Dr. med. L.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen

Gutachten vom 24. Oktober 2018 (Untersuchung vom 22. Oktober 2018) im

Wesentlichen fest, der Assistenzarzt der D.___ [...] habe bestätigt, dass der

Explorand sich seit dem 3. Oktober 2018 in stationärer psychiatrischer

Behandlung befinde und man von einer rezidivierenden depressiven Störung,

mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom bis schwerer depressiver Episode

ausgehe. Eine Verbesserung des Zustandes habe bis anhin nicht erreicht werden

können. Eine Urinproben-Untersuchung bei Eintritt sei negativ bezüglich

illegaler Substanzen gewesen. Man gehe jedoch davon aus, dass zumindest ein

schädlicher Gebrauch von Alkohol und auch eine Benzodiazepin-Abhängigkeit

vorliege, da anfänglich deutliche Entzugssymptome während eines

Benzodiazepin-Entzuges und unter Alkoholabstinenz aufgetreten seien. Es werde

versucht, eine Tagesstruktur und eine Psychiatrie-Spitex zu organisieren.

Dr. med. E.___ stellte folgende

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende depressive

Störung, ggw. mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom bis schwergradige

Episode (ICD-10: F32.11-2)». Die weiteren gestellten Diagnosen (Benzodiazepinabhängigkeit,

ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung [ICD-10: F13.21]; Schädlicher

Gebrauch von Alkohol [ICD-10: F10.1]; Schädlicher Gebrauch von Cannabis

[ICD-10: F11.1]) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der medizinischen und

versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, beim Exploranden

sei ungefähr im Jahr 1996 ein Magenkarzinom aufgetreten, welches operativ,

chemotherapeutisch und strahlentherapeutisch habe behandelt werden müssen.

Aufgrund der Aussagen des Exploranden könne davon ausgegangen werden, dass sich

damals erstmalige depressive Symptome gezeigt hätten. In der Folge sei es im

Jahr 2003 für den Exploranden überraschend zur Trennung von der Ehefrau

gekommen. Die Gründe seien ihm nie bekannt geworden. Die Ehefrau habe nochmals

geheiratet und die beiden Kinder (geboren 1986 und 1992) zu sich genommen. Aus

diesem Grund lebe der Explorand seit dem Jahr 2003 in einer

1-Zimmer-Mietwohnung. Durch die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2003 habe sich

die zweite depressive Episode ereignet, welche auch zur Aufnahme der aktuellen

ambulanten psychiatrischen Behandlung geführt habe. In der Folge sei der

Explorand nicht mehr arbeitsfähig gewesen und habe seither nicht mehr

gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er zweimalig psychiatrisch hospitalisiert worden

aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom.

Aktuell sei der Explorand in stationärer Behandlung. Es sei vom Vorliegen einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom bis schwergradige Episode (ICD-10: F33.11-2) auszugehen.

Dies, da beim Exploranden Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Grübeln,

eine deutliche Anhedonie mit einer aufgehobenen affektiven

Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste, eine deutliche

Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine

Reduktion des Appetits, Einschlafstörungen und eine Reduktion der Libido

vorhanden seien. Dies sei auch in der aktuell durchgeführten Hamilton

Depression Scale Testung bestätigt worden. Des Weiteren müsse vom Bestehen

einer Benzodiazepin-Abhängigkeit, ggw. abstinent, aber in beschützender

Umgebung (ICD-10: F13.21) ausgegangen werden, da der Explorand bereits seit

vielen Jahren von seinem ambulanten Psychiater mit Temesta und Imovane

mediziert worden sei und aktuell im Rahmen der aktuellen stationären Behandlung

deutliche Entzugssymptome aufgetreten seien. Ebenfalls sei vom Vorliegen eines

zumindest schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10: F10.1) und Cannabis

(ICD-10: F11.1) auszugehen. Gemäss seinen Aussagen konsumiere der Explorand beide

Substanzen zur Linderung psychischer Symptome. So konsumiere er Alkohol vor

allem beim Aufkommen von Angst und Cannabis bei Schlafstörungen. Auch der

Benzodiazepin-Konsum werde als Reaktion auf Ängste und Schlafstörungen

interpretiert. Somit sei davon auszugehen, dass die Substanzmissbräuche

(Benzodiazepine, Alkohol und Cannabis) sekundär als Reaktion auf die depressive

Störung eingetreten und als dysfunktionaler Therapieversuch des Exploranden zu

werten seien. Sicherlich seien die Substanzmissbräuche einer Remission der

depressiven Episode nicht förderlich, weshalb eine suchtspezifische Behandlung

ebenfalls erfolgen sollte.

Im Weiteren führte der psychiatrische

Gutachter aus, das Vorliegen einer generalisierten Angststörung könne zum

aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Schwere der depressiven Episode nicht sicher

beurteilt werden. Die Ängste könnten auch im Rahmen der depressiven Episode

gesehen werden. Ebenfalls sei aufgrund der Schwere der aktuellen depressiven

Episode auch nicht sicher vom Vorliegen einer andauernden

Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1)

auszugehen. Festzuhalten sei, dass der Explorand seit dem Jahr 2003 alleine in

einer 1-Zimmer-Mietwohnung lebe und dabei grösstenteils auf die Unterstützung

der Tochter bei der Haushaltsführung, aber auch bei administrativen Dingen

angewiesen sei. Daneben unterhalte er lediglich zwei bis drei freundschaftliche

Kontakte, welche sich jedoch vor allem auf Transportdienste beschränkten. Eine

Tagesstruktur oder Freizeitaktivitäten seien gänzlich nicht vorhanden. Eine

neue partnerschaftliche Beziehung habe der Explorand nie eingehen können.

IV-fremde Faktoren wie die Sprachprobleme, die soziale Isolation etc. spielten

eventuell bei der Entstehung der Depression eine gewisse Rolle. Aufgrund der

Schwere der aktuellen Episode seien sie jedoch nun als untergeordnet zu

bezeichnen. Andere psychiatrische Symptome oder gar Diagnosen seien nicht zu

stellen.

Zum Verlauf nahm Dr. med. E.___

dahingehend Stellung, obwohl der Explorand seit dem Jahr 2004 in ambulanter

psychiatrischer Behandlung stehe und auch eine antidepressive Medikation

installiert worden sei, habe sich der Gesundheitszustand im Behandlungsverlauf

praktisch nicht verbessert. Im Gegenteil. Wenn davon ausgegangen werde, dass im

Jahr 2011 (zweite gutachterliche Beurteilung durch Dr. med. C.___) eine

Remission der depressiven Episode bestanden habe, habe sich ab dem Jahr 2011,

aktenanamnestisch gesichert ab Februar 2017, eine erneute Verschlechterung der

depressiven Episode ergeben und müsse zusätzlich nun auch von einer

Benzodiazepinabhängigkeit und eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und

Cannabis als Folge auf diese depressiven Symptome ausgegangen werden. Die

aktuelle stationär psychiatrische Behandlung sei sicherlich indiziert gewesen. Diese

sollte jedoch noch weitergeführt werden, da keinerlei Verbesserung der

depressiven Episode habe erreicht werden können. Der Benzodiazepinentzug habe

jedoch durchgeführt werden können. Dabei sei jedoch festzuhalten, dass nach wie

vor ein deutliches Zittern beim Exploranden an den Händen bestehe, was auf

einen prolongierten Entzug hinweisen könnte. Bei einem frühzeitigen Austritt

aus der Klinik bestünde ein grosses Rückfallrisiko in Bezug auf den

Substanzmissbrauch. Aus diesem Grund sei eine gute ambulante Nachbehandlung

(auch durch Psychiatrie-Spitex und eine Tagesstrukturierung) indiziert. Aktuell

könne in der psychiatrischen Klinik von einer guten Compliance bezüglich

Medikamenteneinnahme ausgegangen werden. Es habe jedoch während der

Hospitalisation ein Cannabiskonsum-Ereignis stattgefunden.

Die Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität lautete dahingehend, Inkonsistenzen seien nicht vorhanden. Die

aktuelle Beurteilung stehe in Einklang mit der Beurteilung des behandelnden

Psychiaters in den D.___ [...], des ambulanten Behandlers Dr. med. H.___

und der Vorbegutachtung vom Februar 2018. Des Weiteren werde sie gestützt durch

das Fehlen von Freizeitaktivitäten, die deutliche Reduktion von sozialen

Kontakten und die erforderliche Unterstützung durch die Tochter bei der Haushaltsführung.

Aktuell sei es schwierig, Fähigkeiten und Ressourcen zu benennen. Der Explorand

sei jedoch in der Lage, sich die Unterstützung der Tochter und 2 bis 3 Kollegen

zu sichern bzw. zu erhalten.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit legte Dr. med. E.___ dar, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Lagermitarbeiter sei der Explorand aktenanamnestisch ab spätestens Februar

2017 zu mindestens 75 % als arbeitsunfähig zu beurteilen. Dieses Ausmass

der Arbeitsunfähigkeit komme durch die depressiven Symptome im Rahmen der

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom bis schwergradige Episode (ICD-10: F33.11-2) zustande.

Insbesondere die kognitiven Störungen, das Grübeln, die Schuld- und Insuffizienzgefühle,

die Ängste, die Reduktion des Antriebs und der Interessen sowie die erhöhte

Ermüdbarkeit reduzierten die Leistungsfähigkeit des Exploranden deutlich, was

sich auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen zeige. Dabei habe man deutliche

Beeinträchtigungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und

Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung

fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,

Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, familiären Beziehung und bei den

Spontanaktivitäten finden können. Auch in einer möglichen angepassten Tätigkeit

sei ab spätestens Februar 2017 von einer mindestens 75%igen Arbeitsunfähigkeit

aufgrund der depressiven Symptome auszugehen.

Abschliessend führte Dr. med. E.___

aus, aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Anamnese könne nicht

abschliessend beurteilt werden, wann die Verschlechterung des psychiatrischen

Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es müsse ab spätestens Februar 2017 die

aktuelle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustands durch das Vorliegen einer zumindest mittelgradig

depressiven Episode mit somatischem Syndrom angenommen werden. Die aktuelle

stationäre psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt werden. Dabei sollte

auch eine psychopharmakologische Umstellung und das Etablieren von ambulanten

Tagesstrukturen durchgeführt werden (IV-Nr. 155.1).

6.5 Dem Austrittsbericht der D.___ [...]

vom 7. November 2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom

3. Oktober bis 7. November 2018 können folgende psychiatrische

Diagnosen nach ICD-10 entnommen werden: «1. Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (F33.11);

2. Generalisierte Angststörung (F41.1); 3. Verdacht auf anhaltende

Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (F62.1);

4. Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (F13.2);

5. Alkoholabhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (F10.26)».

Sodann wurden andere relevante Diagnosen (6. Aktions- und diskreter

Intentionstremor der Hände [G25.2]; 7. St. nach Magenkarzinom vor ca. 20

Jahren [operiert, chemo- und radiotherapiert]; 8. Non-Hodgkin-Lymphom des

Magens 1992; 9. Nierenzyste Oberpol links, Typ Bosniak I) angegeben. Im

Weiteren wurde dargelegt, der Patient sei bei rezidivierender depressiver

Störung mit aktuell erneuter depressiver Episode mit Lebensüberdruss ohne akute

Suizidalität ins Behandlungszentrum für Angst- und Depression aufgenommen

worden. Auch unter Anpassung der antidepressiven Medikation habe weiterhin eine

chronische depressive Symptomatik bestanden. Der Patient sei in den Gesprächen

konsistent angespannt gewesen und mit besorgtem Gesichtsausdruck sowie klagend

erlebt worden. Eine anfallsartige vegetative Symptomatik, meist ohne

identifizierbare Auslöser, sei durch den Patienten berichtet worden. Eine

anhaltende diffuse Angst sei seit Jahren vorbestehend. Diese Angst sei nicht

auf bestimmte Umgebungsbedingungen beschränkt. Da der Patient aber eine

deutlich verminderte Stressbelastbarkeit, wenig Flexibilität sowie eine reduzierte

Konzentration und allgemeine Belastbarkeit gezeigt habe, wäre aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Es

werde eine Berentung von 100 % vorgeschlagen. Eine einfache Arbeit in

geschütztem Rahmen und ohne eine Leistung erbringen zu müssen, sei stundenweise

als Maximum vorstellbar. Es werde eine Fortführung der psychopharmakologischen

Therapie und eine engmaschige, ambulant-psychiatrische Weiterbehandlung

empfohlen. Der Patient sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung am

7. November 2018 nach Hause entlassen worden (IV-Nr. 161 S. 4

f.).

6.6 RAD-Arzt Dr. med. K.___

hielt zum vorerwähnten Gutachten von Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme

vom 23. November 2018 im Wesentlichen fest, leider sei die empfohlene

zusätzliche neuropsychologische Abklärung des Versicherten nicht in Auftrag

gegeben worden. Als Fazit könne festgehalten werden, dass das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. E.___ am 22. Oktober 2018 (entgegen

einschlägigen Empfehlungen, dass eine IV-Begutachtung bei laufender stationärer

Behandlung keinen Sinn mache) während einer laufenden stationären Behandlung

des Versicherten in den D.___ [...] (seit 3. Oktober 2018) und damit zudem

noch relativ kurz nach dem Eintritt des Versicherten dort erstellt worden sei. Es

besitze deshalb den Wert einer «Momentaufnahme» und keinen abschliessenden

Aussagewert. Dies werde auch darin erkennbar, dass die psychiatrische

Einschätzung unter dem Einfluss einer anhaltenden körperlichen (und damit

sicher auch psychischen) Entzugssymptomatik (Benzodiazepin, Alkohol und

Cannabis, letzteres mit positivem Befund) stattgefunden habe. Ein ebenfalls

denkbarer Neben-Gebrauch von Alkohol während der stationären Behandlung (wie

bei Cannabis nachgewiesen) sei allerdings nicht untersucht worden. Zudem komme

Dr. med. E.___ bezüglich der vordiagnostizierten Angststörung und

Persönlichkeitsveränderung zur Einschätzung, diese wegen der aktuellen massiven

Symptomatik weder bestätigen, noch ausschliessen zu können. Dass Dr. med. E.___

bei einer ausgewiesen mittelgradig depressiven Symptomatik ab Februar 2017

dennoch eine 75 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gemäss

Dr. med. H.___ als plausibel ansehe, erschliesse sich dem RAD nicht ohne

weiteres. Eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik erscheine hingegen mit

einer vollen Arbeitsunfähigkeit (100 %) vereinbar. Zusammenfassend werde

seitens des RAD empfohlen, auf das aktuelle psychiatrische Gutachten von

Dr. med. L.___ (allerdings aus anderen Gründen als beim Gutachten der D.___

[...]) nicht abzustellen.

Wichtigster Kritikpunkt sei, dass die

Begutachtung in einer nicht abgeschlossenen intensiven Behandlungsphase

stattgefunden habe, was eine abschliessende Beurteilung eines anhaltenden

psychischen Gesundheitsschadens nicht erlaube. Daneben blieben im Gutachten

weitere Fragen offen. Die subjektiven Schilderungen und die Angaben in den

medizinischen Berichten divergierten bezüglich Verlauf und Ausprägung der

Beschwerden erheblich. Trotz remittierter Symptomatik im Jahr 2011 habe der

Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Eine medizinisch

ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustands werde erst ab Februar 2017

genannt, wobei der mögliche Einfluss der bereits zum damaligen Zeitpunkt

anzunehmenden mehrseitigen Abhängigkeitsproblematik nicht diskutiert werde. Die

Annahme von Dr. med. E.___, die Entwicklung der mehrseitigen

Abhängigkeitsproblematik sei Folge eines inadäquaten Selbstbehandlungsversuchs

der rezidivierenden depressiven Störung, erscheine aus Sicht des RAD nicht

einleuchtend, wenn der behandelnde Psychiater die Benzodiazepine verschrieben

habe. Ausser der Tatsache, dass der Versicherte derzeit sicher als 100 %

arbeitsunfähig anzusehen sei, erscheine somit der Erkenntnisgewinn durch das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ überschaubar. Eine

abschliessende Beurteilung der Rolle des Suchtmittelkonsums im Prozess von

Entstehung und Aufrechterhaltung der affektiven Symptome des Versicherten seit

Anfang 2017 erscheine zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich. Leider müsse

daher eine nochmalige (bidisziplinäre [psychiatrisch-neuropsychologische])

Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der offenen Fragen vorgeschlagen

werden, nach Abschluss der stationären Behandlung und ca. 3 Monate nach

Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

(IV-Nr. 158 S. 2 ff.).

6.7 Dr. med. M.___, Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. N.___, Neuropsychologie

FSP, hielten im interdisziplinären (psychiatrisch-neuropsychologischen)

Gutachten des F.___ vom 26. August 2019 (Untersuchungen vom 18. Juni

2019) folgende Diagnosen (nach ICD-10) mit (geringfügigen) Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit fest: «F34.1 Dysthymia mit/bei: Phänomenologisch

leichtgradiger depressiver und ängstlicher Symptomatik, formaldiagnostisch

subjektive Symptomatik Kriterien für mittelschwere bis schwere depressive

Episode erfüllt, jedoch nicht mit psychischem Befund vereinbar, multiplen

psychosozialen Belastungsfaktoren und schwierigen Lebensumständen seit Jahren,

Status nach schwerer depressiver Episode, diagnostiziert 1/2007 bei Status nach

Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei Status nach

Magenkarzinom 1996 und kränkender Trennung der Ehefrau 2003, keine Hinweise auf

eine genuine depressive Erkrankung und/oder auf eine prämorbide psychische

Vulnerabilität, Hinweisen auf aggravatorisches Verhalten mit Symptomproduktion

ohne medizinischen Hintergrund, Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, schädlicher

Gebrauch von Cannabis und eventuell schädlicher Gebrauch von Alkohol; F34.8

Sonstige anhaltende affektive Störungen im Sinne einer «Verbitterungsstörung»

mit/bei: anhaltend schwieriger sozioökonomischer Situation, unbefriedigender

Wohnsituation und Einsamkeit, kränkender Trennung der Ehefrau 2007 mit Verlust

der familiären Integration». Als Diagnosen ohne sichere oder mit unklaren

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Abhängigkeitssyndrom von

Benzodiazepinen, iatrogen verursacht (F13.24), ein schädlicher Gebrauch von

Cannabis (F12.1) sowie ein möglicher schädlicher Konsum von Alkohol (ohne Code)

genannt. Aktenanamnestisch wurde eine rezidivierende depressive Störung mit

mittelschweren oder schweren depressiven Episoden erwähnt, welche klinisch

nicht bestätigt werden könne. Aktenanamnestisch bestehe sodann ein Verdacht auf

eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit, welche

nicht erhärtet werden könne. Schliesslich sei aktenanamnestisch eine

generalisierte Angststörung erwähnt worden, deren diagnostische Kriterien

aktuell nicht erfüllt seien.

Im Rahmen der medizinischen und

versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde zur aktuellen neuropsychologischen

Untersuchung im Wesentlichen dargelegt, der Explorand habe eine

neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion

gezeigt. Darauf hätten u.a. auffällige Leistungen in zwei

Symptomvalidierungsverfahren hingewiesen. In einer ersten

Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an einfaches Zählen und die

kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sei seine Leistung deutlich auffällig

gewesen. Auch das Testmuster sei neuropsychologisch unplausibel gewesen, indem

bei deutlich leichteren Aufgaben nahezu identische Geschwindigkeitswerte

erreicht worden seien wie bei schwierigeren Aufgaben. In einer zweiten

Symptomvalidierungsaufgabe mit Anforderungen an die verbale Merkspanne und das

verbale Arbeitsgedächtnis sei die Leistung ebenfalls deutlich auffällig

gewesen. Bei anderen Aufgaben hätten sich zudem weitere unplausible und

inkonsistente Leistungen, so beispielsweise in der Sprache, im Gedächtnis, im

Denken, in der Aufmerksamkeit sowie beim Abzeichnen einer komplexen geometrischen

Figur, gezeigt. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch

inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung

als ungültig zu betrachten. Aus der aktuellen Untersuchung liessen sich somit

keine gesicherten Angaben über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit

des Exploranden ableiten. Als Ursache der vom Exploranden bei der aktuellen

Untersuchung gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch

inkonsistenten Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation bzw.

Simulation kognitiver Beeinträchtigungen in Frage. Die dafür verlangten

Bedingungen erfülle der Explorand. Die in den Vorberichten genannten

psychiatrischen Diagnosen (Depression, Angststörung) könnten die von ihm bei

der aktuellen Untersuchung gezeigte neuropsychologisch unplausible und logisch

inkonsistente Symptomproduktion nicht erklären. Vor dem Hintergrund der

neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion

bzw. der deutlichen Hinweise für eine Aggravation bzw. Simulation seien

sämtliche subjektiven Angaben des Exploranden zu Beschwerden und

Beeinträchtigungen nur mit grösster Vorsicht zu werten. Somit seien auch

sämtliche Diagnosen, welche auf seinen subjektiven Angaben beruhten, kritisch

zu werten. Wegen der Aggravation bzw. Simulation kognitiver

Funktionseinschränkungen bei der aktuellen Untersuchung seien aus

neuropsychologischer Sicht keine gesicherten Angaben zur tatsächlichen

kognitiven Leistungsfähigkeit, zu allfälligen kognitiven

Funktionsbeeinträchtigungen und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

möglich. Die zur Verfügung stehenden Informationen deuteten nicht mit

genügender Sicherheit darauf hin, dass beim Exploranden tatsächlich relevante

kognitive Funktionsbeeinträchtigungen vorhanden seien.

Zur aktuellen psychiatrischen

Untersuchung wurde im Wesentlichen angegeben, die von Seiten des behandelnden

Psychiaters Dr. med. H.___ zuletzt mit Arztbericht vom 21. Januar

2019 gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig

mittelgradiger Episode und einer generalisierten Angststörung sowie die von den

D.___ [...] erhobene Verdachtsdiagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung

nach psychischer Krankheit seien diskussionswürdig. Unter Berücksichtigung des

aktuellen psychopathologischen Befundes, der gut vergleichbar sei mit dem

psychischen Befund, wie er bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med.

C.___ im Februar 2011 beschrieben worden sei, sowie unter Berücksichtigung der

auch im Jahr 2011 ganz ähnlichen spontanen Beschwerdeschilderung erscheine die

von Dr. med. C.___ erhobene Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) die

aktuell präsentierte Symptomatik sowie auch den Längsverlauf am besten zu

erfassen. Dabei handle es sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde

depressive Verstimmung mit konstanten oder konstant wiederkehrenden

Depressionen mit vermindertem Antrieb oder Aktivität, Schlafstörungen, Verlust

des Selbstvertrauens, Insuffizienzgefühlen, Konzentrationsschwierigkeiten,

sozialem Rückzug, Verlust des Interesses oder der Freude an angenehmen

Aktivitäten, verminderter Gesprächigkeit, Pessimismus im Hinblick auf die

Zukunft oder Grübeln über die Vergangenheit, erkennbarem Unvermögen, mit den

Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, Neigung zum Weinen

sowie Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung. Mit Blick auf die

persönliche Anamnese sowie die jahrelange komplexe psychosoziale

Belastungssituation sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die

chronische depressive Entwicklung sich letztlich aus einer nicht überwundenen

Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (und Angst) entwickelt habe und

nicht nur zu Beginn, sondern bis aktuell einen ausgeprägt reaktiven Charakter

habe.

Die geklagten psychischen Symptome seien

dabei noch auf das Engste mit den anhaltenden psychosozialen Belastungen und

der belastenden Lebenssituation, die dem Exploranden keine Perspektiven biete,

verknüpft. Mit der Diagnose einer Dysthymie werde ein eigenständiger

Krankheitswert anerkannt, indem es dem Exploranden aufgrund nicht ausreichender

Ressourcen, vor allem aber auch aufgrund der anhaltend schwierigen

Lebenssituation, nach der Scheidung nicht gelungen sei, sich an die veränderte

Lebenssituation anzupassen und neue Perspektiven zu entwickeln. Durch die

Rentenzusprache im Jahr 2007 sei der «Krankenstand» bestätigt worden und

Versuche zur Rückkehr ins Arbeitsleben seien unterblieben. Für eine genuine

depressive Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden finde man keine

Hinweise. Auch die soziobiografische Entwicklung sei bis zur Krebserkrankung im

Jahr 1996 bzw. bis zur Trennung der Ehefrau im Jahr 2003 soweit unauffällig

verlaufen. Zusammenfassend zeige sich unter Berücksichtigung der dargestellten

Krankheitsanamnese nochmals deutlich der enge Zusammenhang zwischen

psychosozialen Belastungsfaktoren, soziokulturellen Faktoren und der

Entwicklung und dem Verlauf der psychischen Störung, die deutlich den Charakter

einer nicht gelungenen Anpassung an die erlittene Kränkung und die veränderten

Lebensumstände nach der Trennung der Ehefrau im Jahr 2003 mit Scheitern der Ehe

und dem Verlust der Familienstruktur zeige. Äthiopathogenetisch entspreche

diese Entwicklung einer chronifizierten Anpassungsstörung mit depressiver

Reaktion und Angst gemischt, die sich diagnostisch am ehesten im Rahmen einer

Dysthymia (ICD-10 F34.1) erfassen lasse. Die vom Exploranden geschilderte

diffuse Angstsymptomatik lasse sich problemlos im Rahmen der Dysthymia

einordnen. Die diagnostischen Kriterien der ICD-10 für eine generalisierte

Angststörung liessen sich aktuell aufgrund der Beschwerdeangaben nicht

ausreichend erhärten. Auch die postulierte Verdachtsdiagnose einer anhaltenden

Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit lasse sich im Rahmen der

aktuellen psychiatrischen Begutachtung nicht stützen. Zudem sei es schwierig,

ohne Kenntnis der prämorbiden Persönlichkeit die Diagnose einer andauernden

Persönlichkeitsveränderung zu belegen. Die Verbitterung über die nicht

überwundene Kränkung, die Enttäuschung über den Verlauf des Lebens seit der

Trennung und die anhaltende Unzufriedenheit mit seiner Lebenssituation lasse

sich diagnostisch viel besser als sogenannte «Verbitterungsstörung» erfassen,

welche in Ermangelung einer spezifischen Kategorie in der ICD-10 unter den

«sonstigen anhaltenden affektiven Störungen» (F34.8) erfasst werden könne. Bis

aktuell sei es in erster Linie die anhaltend schwierige sozioökonomische

Situation, die unbefriedigende Wohnsituation und die Einsamkeit, welche den

Exploranden anhaltend belaste und die depressive Symptomatik sowie die Verbitterungssymptomatik

trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer und

psychopharmakologischer Behandlung seit mehr als 10 Jahren aufrechterhalte. Es

sei auch die anhaltend schwierige psychosoziale Situation, welche wesentlich

für das bei der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung präsentierte

aggravatorische Verhalten bis hin zur Vortäuschung von Befunden verantwortlich

zeichne. Zusätzlich habe sich beim Exploranden eine Suchtproblematik

entwickelt, welche zumindest in Bezug auf den schädlichen Gebrauch von

Benzodiazepinen als sekundäre Folgeerscheinung der anhaltenden

Befindlichkeitsstörungen beurteilt werden könne. Bezüglich des aktuellen Benzodiazepinkonsums

sei aufgrund der vorliegenden Informationen von einem iatrogen verursachten

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.24) auszugehen. Die während der stationären

Behandlung in den D.___ [...] im Oktober/November 2018 erzielte Abstinenz sei

angesichts der positiv getesteten Urinprobe auf Benzodiazepine offensichtlich

inzwischen von einem neuerlichen Konsum von Hypnotika/Tranquilizern abgelöst

worden, worüber der Explorand aber falsche Angaben gemacht habe. Auch bezüglich

Cannabis sei von einem anhaltenden schädlichen Konsum auszugehen, auch hier mit

Falschangaben von Seiten des Exploranden. Inwieweit der Alkoholkonsum ein

übermässiges, schädliches Ausmass habe, könne nicht mit ausreichender

Sicherheit beurteilt werden. Der Umstand, dass die psychische Befindlichkeit

des Exploranden sich während der letzten stationären Behandlung, wo auch ein Entzug

von Benzodiazepinen stattgefunden habe, subjektiv merklich gebessert, seit dem

Austritt aber wieder verschlechtert habe, unterstreiche ebenfalls die

gegenseitige Beeinflussung von depressiver Symptomatik und Suchtmittelkonsum.

Dr. med. M.___ führte im Weiteren

aus, trotz der maximalen Chronifizierung des depressiven Zustandsbildes

entstehe im vorliegenden Fall der Eindruck, dass sich die psychische

Befindlichkeit des Exploranden bei hypothetischem Wegfall der

Belastungsfaktoren und vorhandener sozialer Einbettung verbessern lassen würde,

was alle bisherigen medizinischen therapeutischen Bemühungen nicht erreicht

hätten. Zu den positiven Einflussfaktoren auf die psychische Befindlichkeit

würde auch eine ausserhäusliche Beschäftigung und Tagesstruktur gehören. Was

die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit betreffe, so seien aufgrund

der aktuell erhobenen, phänomenologisch gesehen lediglich leichtgradigen

depressiven Symptomatik unter Ausklammerung aller psychosozialen

Einflussfaktoren und des aggravatorischen Verhaltens höchstens leichte

Beeinträchtigungen psychischer Grundfunktionen wie Intentionalität, Antrieb,

Durchhaltevermögen und Konzentrationsspanne zu erwarten, sodass eine gewisse

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei, dies nicht zuletzt auch

aufgrund einer anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung inklusive

Verschiebung des Schlaf-/Wach-Rhythmus mit Schlafdauer bis in den späten

Vormittag hinein. Eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten, wie

sie der behandelnde Psychiater seit Februar 2013 anhaltend attestiere, sei

dagegen unter ausschliesslicher Berücksichtigung versicherungsmedizinischer

Gesichtspunkte nicht nachvollziehbar und könne aus versicherungspsychiatrischer

Sicht nicht bestätigt werden. Es sei davon auszugehen, dass sich die depressive

Symptomatik durch eine (hypothetische) Verbesserung der psychosozialen

Lebenssituation verbessern lassen würde, wozu auch eine regelmässige

ausserhäusliche Beschäftigung gehören würde. Der Explorand selbst schätze sich

als arbeitsunfähig ein, verweise dabei auf sein Alter und auf seine körperliche

Schwäche. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre dem Exploranden die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter oder eine vergleichbare Tätigkeit mit

höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit,

das Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation und an das Arbeitstempo mit

vollem zeitlichem Pensum (100 %) und einer geringfügigen qualitativen

Leistungsminderung in der Grössenordnung von 15 % zumutbar, wobei aufgrund

der anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung inklusive Verschiebung des

Schlaf-/Wachrhythmus die Durchführung vorbereitender beruflicher Massnahmen im

Sinne eines Arbeits- und Aufbautrainings angezeigt wäre mit Steigerung des Pensums

von anfänglich 50 % auf 100 % während 3 bis 6 Monaten. Auf

therapeutischer Ebene sollte auf eine Sicherung der Abstinenz von

Benzodiazepinen und Cannabis hingearbeitet werden; zudem scheine die

Weiterführung der langjährigen antidepressiven Medikation mit Cipralex wenig

zielführend und könnte zugunsten eines anderen Antidepressivums ersetzt werden.

Die ambulante Psychotherapie sollte wenn möglich einen klar

kognitiv-verhaltenstherapeutisch und aktiv ausgerichteten Fokus haben, um den

Exploranden bei einer aktiveren Tagesgestaltung und Entwicklung neuer

Perspektiven gezielt zu unterstützen. Prognostisch sollte unter

ausschliesslicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte und unter

(hypothetischer) Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren in 3 bis

6 Monaten eine wesentliche Verbesserung der depressiven Symptomatik und

eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Lagermitarbeiter oder eine vergleichbare Verweistätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt resultieren, bezogen auf ein theoretisches Pensum von 100 %.

Eine Verbesserung der psychischen Befindlichkeit dürfte in erster Linie durch

eine Veränderung äusserer Faktoren (Tagesstrukturierung, ausserhäusliche

Beschäftigung, mehr Sozialkontakte) zu erreichen sein, wogegen die

intrapsychischen Faktoren (Kränkung und Verbitterung über den Verlauf seines

Lebens und die aktuelle Lebenssituation) wohl nur schwer zu beeinflussen sein

dürften.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit hielt Dr. med. M.___ fest, auf neuropsychologischem Gebiet lasse

sich keine Einschränkung der zeitlichen Arbeitsfähigkeit postulieren. Aus

psychiatrischer – und aus interdisziplinärer Sicht – könnte der Explorand in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter an 8 bis 9 Stunden

pro Tag an 5 Tagen pro Woche anwesend sein, wobei aufgrund der anzunehmenden

psychophysischen Dekonditionierung inklusive Verschiebung des

Schlaf-/Wach-Rhythmus die Durchführung vorbereitender beruflicher Massnahmen im

Sinne eines Arbeits- und Aufbautrainings angezeigt wäre mit Steigerung des

Pensums von anfänglich 50 % auf 100 % während 3 bis 6 Monaten. Während

dieser Anwesenheit bestehe aus psychischen Gründen eine Einschränkung der

Leistung in der Grössenordnung von 15 %. Aus interdisziplinärer Sicht

werde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 85 % (zu erreichen

innerhalb von 3 bis 6 Monaten ausgehend von 50 %), bezogen auf ein

100%-Pensum, geschätzt. Aufgrund der vorliegenden Akten sei davon auszugehen,

dass während der stationären Behandlung in den D.___ [...] im Oktober und

November 2018 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Darüber

hinaus lasse sich eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit aber nicht erhärten.

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum seit der IV-Anmeldung vom 23. März

2017 bis zur stationären Behandlung im Oktober 2018 betreffe, so sei aufgrund

der vorliegenden Akten hierzu keine zuverlässige Einschätzung möglich, sodass

die Arbeitsfähigkeit von 85 % spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen

Begutachtung gelte.

Zur Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit wurde dargelegt, aus interdisziplinärer Sicht wäre dem

Exploranden die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter oder eine

vergleichbare Tätigkeit mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die

kognitive Leistungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation

und an das Arbeitstempo (wenig Zeit- und Leistungsdruck) mit vollem zeitlichen

Pensum (100 %) zumutbar, wobei aufgrund der anzunehmenden psychophysischen

Dekonditionierung inklusive Verschiebung des Schlaf-/Wachrhythmus die

Durchführung vorbereitender beruflicher Massnahmen im Sinne eines Arbeits- und

Aufbautrainings angezeigt wäre mit Steigerung des Pensums von anfänglich

50 % auf 100 % während 3 bis 6 Monaten. Während dieser Anwesenheit

bestehe aus psychischen Gründen eine Einschränkung der Leistung in der

Grössenordnung von 15 %. Aus interdisziplinärer Sicht werde die

Arbeitsfähigkeit auf 85 % (zu erreichen innerhalb von 3 bis 6 Monaten ausgehend

von 50 %), bezogen auf ein 100%-Pensum, geschätzt (IV-Nr. 167.1).

6.8 Dr. med. H.___, hielt in

seiner Stellungnahme vom 21. September 2019 zum vorerwähnten Gutachten von

Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ im Wesentlichen fest, er sei über

die Diagnose einer Dysthymie sehr erstaunt. Der Patient leide vielmehr unter

den Symptomen einer depressiven Episode mittleren bis schweren Grades. Er sei

vollumfänglich arbeitsunfähig (IV-Nr. 170).

6.9 RAD-Ärztin Dr. med. O.___,

Fachärztin Neurologie FMH, äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom

4. November 2019 dahingehend, das bidisziplinäre Gutachten von

Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ sei nachvollziehbar und

schlüssig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter sowie

vergleichbare Tätigkeiten mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die

kognitive Leistungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation

und das Arbeitstempo seien dem Versicherten vollschichtig mit einer

Leistungsminderung von 15 % zumutbar, was einer medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit von 85 % entspreche. Aufgrund der vorliegenden Akten sei

davon auszugehen, dass während der stationären Behandlung in den D.___ [...] im

Oktober und November 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Darüber

hinaus lasse sich eine anhaltende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aber nicht

erhärten. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum seit der IV-Anmeldung

vom 23. März 2017 bis zur stationären Behandlung im Oktober 2018 könne aufgrund

der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden, zumal der Behandler Dr. med.

H.___ seit dem Jahr 2013 durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere

wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig mit

somatischem Syndrom (F33.11), und einer generalisierten Angststörung (F41.1),

zwei Diagnosen, welche die Gutachterin nicht bestätigen könne. Die aktuelle

gutachterliche Beurteilung decke sich weitgehend mit der Beurteilung von

Dr. med. C.___ im Februar 2011; ausser der interkurrenten

Verschlechterung, die im Oktober 2018 zur psychiatrischen Hospitalisation

geführt habe, seien zwischen dem Jahr 2011 und 2017 keine medizinischen

Berichte zum psychischen Gesundheitszustand des Versicherten vorhanden. Die

postulierte Arbeitsfähigkeit von 85 % gelte spätestens ab dem Zeitpunkt

der aktuellen Begutachtung (Juni 2019; IV-Nr. 172).

6.10 Gemäss dem im vorliegenden

Verfahren nachgereichten Bericht der D.___ [...] vom 14. April 2020 (vgl.

E. I. 2.4 hiervor) wurde der Beschwerdeführer dort vom 28. Februar

bis 8. April 2020 stationär behandelt. Als Hauptdiagnosen wurden eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine

generalisierte Angststörung, psychische und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide (schädlicher Gebrauch) sowie aktenanamnestisch ein Verdacht auf

eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit angegeben.

Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom 2018

sowie ein Status nach psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch

Benzodiazepine, ein Abhängigkeitssyndrom 2018, erwähnt. Unter dem Vermerk

«aktuelle Behandlungshinweise» wurde dargelegt, die Zuweisung sei durch den

behandelnden Psychiater Dr. med. H.___ erfolgt. Der Patient habe über

Schlaf- und Appetitlosigkeit seit ca. 3 Monaten, ohne konkreten Auslöser,

berichtet. Dazu habe er auch massive Konzentrationsprobleme und leide unter

vermehrter Vergesslichkeit sowie sozialem Rückzug. Vor fünf Monaten habe er

gegenüber Freunden Todeswünsche geäussert. Dazu habe er vermehrt Alkohol und

Cannabis konsumiert. Er habe berichtet, flüchtige akustische Halluzinationen

und Verfolgungsideen zu haben. Das kenne er, wenn es ihm schlecht gehe. Als

zusätzlichen Belastungsfaktor habe er einen erneut negativen IV-Entscheid genannt.

Es sei eine Aufnahme im Behandlungszentrum für Angst und Depression erfolgt.

Der Patient habe sich initial psychomotorisch unruhig, angespannt, stark

zurückgezogen und Kontakte vermeidend gezeigt. Im Verlauf sei es ihm immer

besser gelungen, Hilfe zu holen. Psychopharmakologisch sei die Umstellung auf

Venlafaxin erfolgt. Darunter sei eine langsame Besserung der Symptomatik zu

sehen. Die Stimmung sei aufgehellt gewesen und der Antrieb habe sich

verbessert. Im Rahmen eines Gesprächs sei die Unterstützung durch eine

psychiatrische Spitex vorgeschlagen worden. Zudem sei vereinbart worden, dass

der Patient bei der P.___ angemeldet werde, um seine Tagesstruktur wieder

aufzubauen. Der Patient sei erneut auf die Notwendigkeit eines Verzichts auf

Cannabiskonsum hingewiesen worden. Am 8. April 2020 habe der Patient in

deutlich gebessertem Zustand entlassen werden können (BB 2 [Urkunde Nr. 8]).

6.11 Aus dem ebenfalls nachgereichten Bericht

der P.___, Montage [...], über das Beschäftigungsprogramm (Berichtszeitraum vom

15. Juni bis 4. September 2020) geht hervor, der Beschwerdeführer

arbeite dort 3 Stunden pro Tag, was einem Pensum von 37.5 % entspreche. Er

erbringe eine gute Leistung. Diese liege im Durchschnitt bei 80 %. Es sei

auffällig, dass der Versicherte während der Dauer des Einsatzes in der Leistung

abbaue. Es sei gut, dass er durch die Arbeit soziale Kontakte pflegen könne.

Die psychische Belastbarkeit werde zum aktuellen Zeitpunkt als sehr gering

eingestuft. Es sei der richtige Weg, wenn der Versicherte in einem geschützten

Rahmen arbeiten könne. So könne er seine Psyche in einem geschützten Umfeld

aufbauen (BB 1 [Urkunde Nr. 7]).

7.

7.1

7.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie

eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 27. Januar

2020 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren Abklärungen sei der

Beschwerdeführer in einer geeigneten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig und

könne demnach ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften; der

Invaliditätsgrad betrage 15 % (IV-Nr. 174; A.S. 1 ff.).

7.1.2 Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber vorbringen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien

ihm die versicherten Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter

seien neue bzw. ergänzende medizinische und/oder beruflich-konkrete Abklärungen

durchzuführen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, die von

Dr. med. M.___ empfohlenen beruflichen Massnahmen durchzuführen und ihm bis

zum Abschluss derselben eine Invalidenrente und während der Dauer derselben

eine IV-Taggeld auszurichten. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer zunächst

in formeller Hinsicht geltend machen, seine Mitwirkungs- und

Partizipationsrechte im Zusammenhang mit der F.___-Begutachtung seien verletzt

worden, weil ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zur Wahl der

Gutachter Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ zu äussern. Er sei von

der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. März 2019 einzig über die

Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung bei der F.___ informiert

worden; eine Frist zur Einreichung von personenbezogenen Einwänden sei ihm

nicht angesetzt worden. Es sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden,

gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Personen

geltend zu machen. Stattdessen habe er am 11. April 2019 eine Einladung

der F.___ erhalten. Das Gutachten sei somit beweisrechtlich nicht verwertbar

(vgl. Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. 7 und 9).

7.2

7.2.1 Gemäss Rz. 2076 des

Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in

der Invalidenversicherung (KSVI, in der seit 1. Januar 2018 geltenden,

vorliegend anwendbaren Fassung) wählt die IV-Stelle die nach Fachrichtung und

Verfügbarkeit vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter aus. Ist ein mono- oder

bidisziplinäres Gutachten erforderlich, stellt die IV-Stelle der versicherten

Person eine Mitteilung zu, welche die Art der Begutachtung und den Namen sowie

den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Personen festhält (KSVI,

Rz. 2076.1). Die IV-Stelle setzt der versicherter Person für die Erhebung

von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einen Termin von 12

Tagen nach Versand der Mitteilung, welcher auf schriftlich begründetes Gesuch

um maximal 10 Tage hinausgeschoben werden kann (KSVI, Rz. 2076.3). Nach

der Rechtsprechung teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten

Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr

die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär)

sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem

Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene)

materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder

Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion;

unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten

Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person bei mono- und

bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter mit jeweiligen

Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit

(materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu. Bei mono-

und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässiger Einwendungen

konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine

(einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich und die Person

der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 f. S. 355 f.).

7.2.2 Im vorliegenden Fall informierte

die Beschwerdegegnerin die Sozialregion [...] (mit Kopie an den Beschwerdeführer)

mit Mitteilung vom 20. März 2019, dass zur Klärung der Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung

(voraussichtliche Fachdisziplinen «Psychiatrie» und «Neuropsychologie»)

notwendig und diese bei der F.___, [...], vorgesehen sei. Gleichzeitig legte

sie die an die Gutachterstelle zu richtenden Fragen sowie ein Merkblatt

betreffend Reisekosten und ein Rechnungsformular bei. Im Weiteren gab sie dem

Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Begutachtung und zum

Fragenkatalog zu äussern sowie allfällige Zusatzfragen einzureichen. Über den

Ort, die Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen

und Ärzte werde informiert, sobald sie bekannt seien. Die Beschwerdegegnerin

hielt ausdrücklich fest, ohne schriftlich begründeten Gegenbericht des

Beschwerdeführers bis zum 4. April 2019 werde sie die Gutachterstelle mit

der Untersuchung beauftragen; Zusatzfragen, welche der Beschwerdeführer

beantwortet haben wolle, könne er innert gleicher Frist einreichen

(IV-Nr. 164). Mit diesem Schreiben zeigte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer auf, welche allfälligen Einwände er erheben konnte. Der

Beschwerdeführer liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen. Dies tat er

auch nicht, nachdem ihn die vorgesehene Gutachterstelle mit Schreiben vom

11. April 2019 sowohl über die mit der Begutachtung befassten Fachärzte

(Dr. med. M. M.___, psychiatrische Untersuchung; lic. phil. N.___,

neuropsychologische Untersuchung) als auch über die Untersuchungstermine und -orte

orientiert und ihn aufgefordert hatte, die Termine telefonisch zu bestätigen (IV-Nr. 166).

Der Beschwerdeführer unterzog sich in der Folge am 18. Juni 2019 den

angekündigten Untersuchungen. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der

Untersuchungen personenbezogene Einwände gegen die begutachtenden Experten oder

sonstige Einwände erhoben hätte, kann dem Gutachten nicht entnommen werden.

7.2.3 Entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers genügte die Beschwerdegegnerin mit den dargelegten

Informationen den an sie gestellten Anforderungen. Sie informierte den

Beschwerdeführer mit schriftlicher Mitteilung vom 20. März 2019

ausreichend über seine Rechte in Bezug auf die Gutachtensvergabe. Daran ändert

der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Namen der vorgesehenen

Gutachterinnen und Gutachter noch nicht nennen konnte, waren sie zu diesem Zeitpunkt

doch noch gar nicht bekannt. Die Namen der mit der Begutachtung vorgesehenen

Experten wurden dem Beschwerdeführer von der Gutachterstelle mit Schreiben vom

11. April 2019 rechtsgenüglich mitgeteilt und es wäre ihm (bzw. seiner

Vertretung) offen gestanden, rechtzeitig vor den Untersuchungen am 18. Juni

2019 personenbezogene Einwände zu erheben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern

hier ein Einigungsverfahren geboten gewesen wäre, zumal von ihm auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren keine konkreten gesetzlichen Ausstands- und

Ablehnungsgründe genannt werden. Nach der Rechtsprechung besteht kein

allumfassendes Ablehnungs- bzw. Vorschlagsrecht in Bezug auf Experten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.1).

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, ihm

eine Frist zur Einreichung von personenbezogenen Einwänden anzusetzen, geht

fehl. Gemäss Rz. 2076.3 KSVI hat die Beschwerdegegnerin der versicherten

Person für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von

Zusatzfragen einen Termin von 12 Tagen nach dem Versand der Mitteilung zu

setzen, welcher auf schriftlich begründetes Gesuch um maximal 10 Tage

hinausgeschoben werden kann. Dieser Anordnung kam die Beschwerdegegnerin in

ihrer Mitteilung vom 20. März 2019 nach, indem sie dem Beschwerdeführer

eine Frist zur Erhebung von Einwänden bis zum 4. April 2019 gewährte. Da

sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess, bestand kein

Anlass, diesen Termin hinauszuschieben. Im Weiteren stand es dem

Beschwerdeführer nach der Einladung der F.___ vom 11. April 2019 offen,

personenbezogene Einwände gegen Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___

bis zu den Untersuchungen am 18. Juni 2019 zu erheben. Auch davon sah der

Beschwerdeführer ab. Somit ist nicht ersichtlich, welche Verfahrensgarantien

durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verletzt worden sein könnten. Das

bidisziplinäre F.___-Gutachten ist nach dem Gesagten in formeller Hinsicht nicht

zu beanstanden.

7.3

7.3.1 Das bidisziplinären F.___-Gutachten

vom 26. August 2019 beruht auf den vollständigen Vorakten sowie auf den

spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Psychiatrie» und

«Neuropsychologie» vom 18. Juni 2019. Die angegebenen Beschwerden wurden

durch die psychiatrische Gutachterin berücksichtigt und in ihre Beurteilung

miteinbezogen. Im Weiteren legte sie die aktuellen therapeutischen Bemühungen,

die berufliche Situation, die gesundheitliche Anamnese, die soziale Situation

und die Aktivitäten des Beschwerdeführers dar. Die Expertise kann sich somit

auf vollständige Grundlagen stützen. Die psychiatrische Gutachterin sowie der

Neuropsychologe gaben die Untersuchungsbefunde bzw. die Ergebnisse der

neuropsychologischen Testuntersuchung wieder und legten die Ergebnisse der

klinisch-chemischen Untersuchungen dar. Daraus wurden die relevanten Diagnosen

und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet.

Sodann wurden die Schlussfolgerungen der Begutachtungen wiedergegeben und die

gestellten Fragen beantwortet. Das Gutachten trägt die Unterschriften der

beteiligten Gutachter. Inhaltlich gelangten sie zu schlüssigen Ergebnissen,

welche nachvollziehbar hergeleitet wurden. Die abweichenden Einschätzungen in

den medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es ist

erkennbar, warum ihnen nicht oder nur teilweise gefolgt wurde. Das F.___-Gutachten

vom 26. August 2019 wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352) gerecht (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Zu den

weiteren, von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens

veranlassten Gutachten ist bezüglich des Beweiswerts Folgendes festzuhalten:

7.3.2 Nach dem Eingang des

Neuanmeldungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 23. März 2017

(IV-Nr. 124) veranlasste die Beschwerdegegnerin zunächst eine

psychiatrische Begutachtung bei den D.___ [...], wobei die Begutachtung durch

Dr. med. Q.___ erfolgen sollte (vgl. Mitteilung vom 27. Juli 2017,

IV-Nr. 141). Der Gutachtensauftrag sowie die Gutachter (Dr. med. Q.___,

Chefarzt; R.___, Assistenzarzt) wurden der Beschwerdegegnerin von der

Gutachterstelle bestätigt (IV-Nr. 143). Das psychiatrische Gutachten vom

20. Februar 2018 wurde dann aber nicht von den vorerwähnten Gutachtern,

sondern von Dr. med. I.___, Leitender Arzt, sowie Dr. med. J.___

erstellt (vgl. IV-Nr. 144 S. 19). Diese Gutachter stellten die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotisches Syndrom

(ICD-10 F33.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), eines

Verdachts auf eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach psychischer

Krankheit (ICD-10 F62.1) sowie eines Verdachts auf ein

Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (Benzodiazepine und Z-Substanzen; ICD-10

F13.2) und kamen zum Schluss, sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in

eine angepassten Verweistätigkeit bestehe gegenwärtig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(IV-Nr. 144. S. 14 und 19; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Dazu

äusserte sich RAD- und Facharzt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom

24. Juli 2018 im Wesentlichen dahingehend, das Gutachten sei in der

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts (Psychopathologie, Anamnese) und der

daraus resultierenden Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit nur unter

Vorbehalten nachvollziehbar. Es widme der Diskussion IV-fremder Faktoren, der

gebotenen Überprüfung der medikamentösen Behandlungsadhärenz (bei therapeutischer

Stagnation) und der Durchführung eines Drogenscreenings weniger Aufmerksamkeit.

So fehlten wesentliche versicherungsmedizinisch relevante Informationen, die

zur validen Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

einerseits und für ein Abstellen auf die Einschätzungen des Gutachtens

andererseits erforderlich wären. Insbesondere die eingeschränkte

Nachvollziehbarkeit der diagnostischen Einschätzungen relativiere die sonstigen

Aussagen des Gutachtens. Schliesslich überzeugten auch die Empfehlungen des

Gutachters zur Behandlungsintensivierung nicht. Häufig seien subjektive Angaben

des Beschwerdeführers als Befunde übernommen worden. Valide Aussagen zum

Beginn, zu den Auslösern und Hintergründen zur gesundheitlichen

Verschlechterung seien nicht möglich. Das Gutachten weise somit

versicherungspsychiatrisch Mängel in relevanten Kernfragen (insbesondere

Diagnosen und deren Herleitung) auf und gebe keine Antworten auf zentrale

Fragestellungen des Rechtsanwenders. Darunter leide die gesamte

Nachvollziehbarkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens in einem nicht

unerheblichen Ausmass (IV-Nr. 148 S. 3 ff; vgl. E. II. 6.3

hiervor). Da keine Stellungnahme auf die Rückfragen zu den Mängeln im Gutachten

der D.___ erhältlich gemacht werden konnte, empfahl Dr. med. K.___ eine

neue Begutachtung (IV-Nr. 149). Die vom RAD- und Facharzt geäusserte

Kritik am Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugt. Die im Einzelnen

dargelegten Mängel konnten von der Gutachterstelle nicht behoben werden und

eine Klärung der sich stellenden Fragen war nicht möglich. Demnach ist das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin, eine neue psychiatrische Begutachtung (bei

Dr. med. L.___) zu veranlassen, nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen

drängte sich im Übrigen auch schon deshalb auf, weil das Gutachten nicht vom vorgesehenen

und dem Beschwerdeführer (bzw. seiner Vertretung) angekündigten Gutachter

Dr. med. Q.___ erstellt wurde und somit nicht verwertet werden kann. Dem

Gutachten der D.___ vom 20. Februar 2018 kommt nach dem Gesagten kein

Beweiswert zu.

7.3.3 Dr. med. L.___ stellte in

seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 24. Oktober 2018

die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

bis schwergradige Episode (ICD-10: F32.11-2), und beurteilte die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt: Sowohl in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch in einer möglichen

angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer spätestens ab Februar

2017 zu mindestens 75 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 155.1 S. 30 und

35; vgl. E. II. 6.4 hiervor). Auch zu diesem Gutachten nahm Dr. med. K.___

Stellung. Er wies im Wesentlichen darauf hin, leider sei die in seiner

Stellungnahme vom 24. Juli 2018 ebenfalls empfohlene zusätzliche

neuropsychologische Abklärung des Versicherten (IV-Nr. 148 S. 4; vgl.

E. II. 6.3 hiervor) nicht in Auftrag gegeben worden. Das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. E.___ sei – entgegen einschlägigen Empfehlungen,

wonach eine IV-Begutachtung bei laufender stationärer Behandlung keinen Sinn

mache – während der laufenden stationären Behandlung des Beschwerdeführers in

den D.___ vom 3. Oktober bis 7. November 2018 und damit zudem noch

relativ kurz nach dem Klinikeintritt erfolgt (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Es

besitze deshalb den Wert einer «Momentaufnahme» und habe keinen abschliessenden

Aussagewert. Dies werde auch darin erkennbar, dass die psychiatrische

Einschätzung unter dem Einfluss einer anhaltenden körperlichen (und damit

sicher auch psychischen) Entzugssymptomatik (Benzodiazepin, Alkohol und

Cannabis, Letzteres mit positivem Befund) stattgefunden habe. Ein ebenfalls

denkbarer Neben-Gebrauch von Alkohol während der stationären Behandlung (wie

bei Cannabis nachgewiesen) sei allerdings nicht untersucht worden. Zudem komme

der Gutachter bezüglich der vordiagnostizierten Angststörung und

Persönlichkeitsveränderung zur Einschätzung, diese wegen der aktuellen massiven

Symptomatik weder bestätigen noch ausschliessen zu können. Dass Dr. med. E.___

bei einer ausgewiesen mittelgradig depressiven Symptomatik ab Februar 2017

dennoch eine 75 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gemäss dem

behandelnden Psychiater als plausibel ansehe, erschliesse sich dem RAD nicht

ohne weiteres. Dr. med. K.___ empfahl demnach, auf das Gutachten von

Dr. med. E.___ nicht abzustellen. Wichtigster Kritikpunkt sei, dass die

Begutachtung in einer nicht abgeschlossenen intensiven Behandlungsphase erfolgt

sei, was eine abschliessende Beurteilung eines anhaltenden psychischen

Gesundheitsschadens nicht erlaube. Daneben blieben im Gutachten auch weitere

Fragen offen. Der RAD- und Facharzt wies darauf hin, trotz remittierter

Symptomatik im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr

aufgenommen. Die Annahme des Gutachters, die Entwicklung der mehrseitigen

Abhängigkeitsproblematik sei Folge eines inadäquaten Selbstbehandlungsversuchs

der rezidivierenden depressiven Störung, erscheine aus Sicht des RAD nicht

einleuchtend, wenn der behandelnde Psychiater die Benzodiazepine verschrieben

habe. Dr. med. K.___ kam zum Schluss, der Erkenntnisgewinn durch das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. L.___ sei «überschaubar». Es müsse daher eine

nochmalige, und nun bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologisch)

Begutachtung nach Abschluss der stationären Behandlung und ca. 3 Monate nach

Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorgeschlagen

werden (IV-Nr. 158 S. 4 f.; vgl. E. II. 6.6 hiervor). Auch in

Bezug auf dieses Gutachten legt Dr. med. K.___ nachvollziehbar und

schlüssig dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die vom RAD- und

Facharzt erwähnten Mängel und insbesondere auch das Fehlen der von ihm

empfohlenen neuropsychologischen Abklärung führen dazu, dass auf das Gutachten

nicht abgestellt werden kann. Dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten

von Dr. med. L.___ kommt somit ebenfalls kein Beweiswert zu.

7.3.4 Nach dem Gesagten ist zur

Beurteilung der medizinischen Situation und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens auf das

bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische) F.___-Gutachten von

Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ vom 26. August 2019

abzustellen, da nur dieses den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird

(vgl. E. II. 7.3.1 hiervor). Den Gutachten der F.___ sowie von

Dr. med. L.___ kommt aufgrund der erwähnten Mängel dagegen kein Beweiswert

zu. Dem Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 7. April 2021, das F.___-Gutachten enthalte keine Indikatorenprüfung,

kann nicht gefolgt werden. So können dem Gutachten zu den massgeblichen

Indikatoren «Kategorie funktioneller Schweregrad» (Komplex

«Gesundheitsschädigung», Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz, Komorbiditäten; Komplex

«Persönlichkeit»; Komplex «Sozialer Kontext») und «Kategorie Konsistenz» in den

Ziff. 3., 4., 6. und 7. des Gutachtens (IV-Nr. 167.1 S. 7 ff.

und 17 ff.) die relevanten Angaben entnommen werden. Das bidisziplinäre F.___-Gutachten

erweist sich auch nach der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. O.___ in ihrer

Stellungnahme vom 4. November 2019 als schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 172

S. 2; vgl. E. II. 6.9 hiervor). Dem ist beizupflichten.

7.4

7.4.1 Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, die psychiatrische Gutachterin Dr. med. M.___ gebe

ausdrücklich nur eine Momentaufnahme ab. Sodann lege sie sich nicht klar fest,

ob den Einschätzungen der Vorgutachter (D.___ [...], Dr. med. E.___)

zuzustimmen sei oder nicht. Der medizinische Sachverhalt bezüglich der

retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit dem Referenzzeitpunkt

(Verfügung vom 20. September 2011) sei unvollständig und nicht

rechtsgenüglich abgeklärt worden. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

sei widersprüchlich. Schliesslich benötige die tatsächliche Umsetzbarkeit des

nach medizinisch-theoretischer Einschätzung gemäss Dr. med. M.___ an sich

bestehenden funktionellen Leistungsvermögens nach ihrer eigenen ärztlichen

Feststellung bestimmte Eingliederungsvorkehren. Der Beschwerdeführer könne sich

nicht in eigener Regie auf eine Arbeitsleistung von (mindestens) 80 % auftrainieren.

Aktuell, ohne erfolgte Eingliederungsmassnahmen, gelte die von der Gutachterin

attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.

Ziff. 10 f.).

7.4.2 Zum Einwand des

Beschwerdeführers, Dr. med. M.___ gebe in ihrem Gutachten nur eine

Momentaufnahme ab, ist Folgendes festzuhalten: Die Gutachterin führte bezüglich

der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, aufgrund

der aktuell erhobenen, phänomenologisch gesehen lediglich leichtgradigen

depressiven Symptomatik seien unter Ausklammerung aller psychosozialen

Einflussfaktoren (z.B. mangelhafte Deutschkenntnisse, langjährige Abstinenz vom

Arbeitsmarkt, geringe Berufsausbildung, Alter, Status nach Rentenbezug) und des

gezeigten aggravatorischen Verhaltens höchstens leichte Beeinträchtigungen

psychischer Grundfunktionen wie Intentionalität, Antrieb, Durchhaltevermögen

und Konzentrationsspanne zu erwarten, sodass eine gewisse Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründbar sei, dies nicht zuletzt auch aufgrund einer

anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung inklusive Verschiebung des

Schlaf-/Wach Rhythmus mit einer Schlafdauer bis in den späten Vormittag hinein

(IV-Nr. 167.1 S. 24). Bei dieser Einschätzung kann – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers – nicht bloss von einer Momentaufnahme

gesprochen werden, steht diese aktuelle Beurteilung doch in Einklang mit den weiteren

Angaben der Gutachterin. So führte diese u.a. aus, «unter Berücksichtigung der

anamnestischen Angaben und des aktuellen klinischen Befundes lässt sich die von

Seiten der D.___ anlässlich der Hospitalisation vom Oktober/November 2018 und

von Seiten des ambulant behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ mit

Bericht vom 21.1.2019 gestellte Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten

depressiven Episode bei rezidivierender Störung nicht sicher erhärten»

(IV-Nr. 167.1 S. 20). Dr. med. M.___ stellte sodann fest, der

aktuelle psychopathologische Befund sei gut vergleichbar mit dem psychischen

Befund, wie er bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.___

im Februar 2011 beschrieben worden sei. Unter Berücksichtigung der auch im Jahr

2011 ganz ähnlichen spontanen Beschwerdeschilderung erscheine die von Dr. med.

C.___ erhobene Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) die aktuell präsentierte

Symptomatik sowie auch den Längsverlauf am besten zu erfassen. Dabei handle es

sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung mit

konstanten oder konstant wiederkehrenden Depressionen. Mit Blick auf die

persönliche Anamnese sowie die jahrelange komplexe psychosoziale

Belastungssituation sei davon auszugehen, dass die chronische depressive

Entwicklung sich letztlich aus einer nicht überwundenen Anpassungsstörung mit

depressiver Reaktion (und Angst) entwickelt habe und nicht nur zu Beginn,

sondern bis aktuell einen ausgeprägt reaktiven Charakter aufweise

(IV-Nr. 167.1 S. 21). Zusammenfassend beschrieb die psychiatrische

Gutachterin unter Berücksichtigung der dargestellten Krankheitsanamnese den

deutlich engen Zusammenhang zwischen psychosozialen Belastungsfaktoren,

soziokulturellen Faktoren sowie der Entwicklung und dem Verlauf der psychischen

Störung. Zudem ging sie auf die beim Beschwerdeführer bestehende

Suchtproblematik ein (IV-Nr. 167.1 S. 23). Schliesslich kam die Gutachterin

aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse zum Schluss, «trotz der maximalen

Chronifizierung des depressiven Zustandsbildes entsteht im vorliegenden Fall

der Eindruck, dass sich die psychische Befindlichkeit des Versicherten bei

hypothetischem Wegfall der Belastungsfaktoren und vorhandener sozialer

Einbettung verbessern lassen würde, was alle bisherigen medizinischen

therapeutischen Bemühungen nicht erreicht haben. Zu den positiven

Einflussfaktoren auf die psychische Befindlichkeit würde auch eine ausserhäusliche

Beschäftigung und Tagesstruktur gehören» (IV-Nr. 167.1 S. 24). Nach

dem Gesagten beurteilte die psychiatrische Gutachterin somit nicht nur den im

Zeitpunkt der Untersuchung vom 18. Juni 2019 bestehenden psychischen

Zustand des Beschwerdeführers, sondern sie nahm ihre Einschätzung gestützt auf

die vorliegenden medizinischen Unterlagen, die anamnestischen Angaben und ihre

klinischen Untersuchungsergebnisse vor. Der medizinische Sachverhalt wurde –

soweit medizinische Akten vorhanden waren und beurteilt werden konnten – von

Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ umfassend und damit rechtsgenüglich

abgeklärt, wobei sich die Gutachter insbesondere auch mit den Vorgutachten von

Dr. med. C.___ vom 7. Februar 2011 (IV-Nr. 84.1), der D.___ [...]

vom 20. Februar 2018 (IV-Nr. 144) und von Dr. med. E.___ vom 24. Oktober

2018 (IV-Nr. 155.1) auseinandersetzten und überzeugend darlegten, weshalb

sie den Einschätzungen der D.___, von Dr. med. E.___ sowie des

behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ nicht folgen konnten (vgl. IV-Nr. 167.1

S. 20 ff.). Insbesondere wurde erklärt, weshalb die von Dr. med. C.___

erhobene Diagnose einer Dysthymia die präsentierte Symptomatik sowie auch den

Längsverlauf am besten erfasst. Aus dem Umstand, dass die psychiatrische

Gutachterin feststellte, für den Zeitraum vom Februar 2011 bis zum Februar 2017

seien – abgesehen vom Austrittsbericht des G.___, Klinik für Viszeral-, Thorax-

und Gefässchirurgie, vom 27. Mai 2012 (Behandlung wegen einer bakteriellen

Pneumonie; vgl. IV-Nr. 120 S. 5 ff.) – keine medizinischen Berichte

vorhanden und der psychische Gesundheitszustand während dieses Zeitraums bleibe

unklar (vgl. IV-Nr. 167.1 S. 22), kann – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers – keine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die

Gutachter im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung abgeleitet werden.

7.4.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers,

die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit sei «komplett widersprüchlich», kann ebenso

wenig gefolgt werden. Dr. med. M.___ führte aus, aus rein psychiatrischer

Sicht wäre dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Lagermitarbeiter oder eine vergleichbare Tätigkeit mit höchstens

durchschnittlichen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, das

Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation und das Arbeitstempo (wenig Zeit-

und Leistungsdruck) mit vollem zeitlichem Pensum (100 %) und einer

geringfügigen qualitativen Leistungsminderung «in der Grössenordnung von

15 %» zumutbar (IV-Nr. 167.1 S. 24). Im Weiteren gab die

Gutachterin an, prognostisch sollte unter ausschliesslicher Berücksichtigung

medizinischer Gesichtspunkte und unter (hypothetischer) Ausklammerung der

psychosozialen Belastungsfaktoren in 3 bis 6 Monaten eine wesentliche

Verbesserung der depressiven Symptomatik und eine Arbeitsfähigkeit «von über

80 %» für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter oder eine

vergleichbare Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt resultieren, bezogen

auf ein theoretisches 100 % Pensum (IV-Nr. 167.1 S. 25). Dass

die Gutachterin zuerst von einer qualitativen Leistungsminderung «in der

Grössenordnung von 15 %» sprach und danach festhielt, prognostisch sollte

eine Arbeitsfähigkeit «von über 80 %» resultieren, macht die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit nicht widersprüchlich, da daraus keine relevante Differenz

bezüglich der hier massgebenden Arbeitsfähigkeit von 85 % abgeleitet

werden kann. Die Gutachterin hielt auch bei der abschliessenden Beantwortung

der gestellten Fragen zur Arbeitsfähigkeit nochmals ausdrücklich fest, die

Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter als

auch in einer angepassten Verweistätigkeit werde aus interdisziplinärer Sicht

auf 85 % geschätzt (bezogen auf ein 100%-Pensum); aus psychischen Gründen

bestehe eine in der Grössenordnung von 15 % eingeschränkte

Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 167.1 S. 26 f. Ziff. 8). Demnach ist

von dieser fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es

besteht kein Anlass, den Beweiswert des Gutachtens aufgrund des vorerwähnten Einwands

des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.

7.5

7.5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob

seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 20. September 2011,

IV-Nr. 101) eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der

vorerwähnten Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 7. Februar 2011, worin dieser eine Dysthymia

(F34.1) bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4), bei Status nach

Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (F43.22), sowie ein

Abhängigkeitssyndrom von Tabak, gegenwärtig abstinent, Teilremission (F17.201),

diagnostizierte und zur Beurteilung darlegte, die ICD-Kriterien einer

depressiven Episode seien aktuell nicht (mehr) erfüllt. Der Schweregrad

erreiche nicht das notwendige Ausmass. Das ängstlich-depressive (dysthyme)

Syndrom mit u.a. körperlichen Missempfindungen erkläre sich vollständig als

Teil der Dysthymia und psychosozialer Faktoren (beispielsweise Herkunft,

Migration, geringe Berufsausbildung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt,

Lebensalter, Rentenbezug, mangelhafte Deutschkenntnisse) und begründe alleine

nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10. Die Dysthymia gemäss

ICD-10 F34.1 und die damit verbundenen Defizite begründeten aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (mehr als 20 %

von 100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr. Es bestünden sodann

keine besonderen Hinweise, die schwere Defizite aufgrund eines

Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen

könnten. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten

könne eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr

aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ab 21. September 2010 nicht

mehr begründet werden. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im

Vergleich zum Januar 2007 könne aufgrund der aktuellen Untersuchung

objektiviert werden. Die Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einem körperlich

angemessenen Tätigkeitsbereich sei medizinisch-theoretisch aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht möglich und zumutbar (IV-Nr. 84.1

S. 7 ff.). Die daraufhin mit Verfügung vom 20. September 2011 auf

Ende Oktober 2011 erfolgte Renteneinstellung (IV-Nr. 101) wurde in der

Folge vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigen Urteil vom 28. August

2013 (VSBES.2011.269) bestätigt (IV-Nr. 121 S. 2 ff.; vgl. E. II. 5.

hiervor).

Im Vergleich dazu stellten die

psychiatrische Gutachterin Dr. med. M.___ sowie der Neuropsychologe lic. phil.

N.___ in ihrem Gutachten vom 26. August 2019 die Diagnosen (mit

geringfügigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) einer Dysthymia (F34.1)

sowie sonstiger anhaltender affektiver Störungen im Sinne einer

«Verbitterungsstörung» (F34.8). Das Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen,

iatrogen verursacht (F13.24), der schädliche Gebrauch von Cannabis (F12.1)

sowie ein möglicher schädlicher Konsum von Alkohol (ohne Code) hätten keine

sicheren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter kamen zum

Schluss, unter Berücksichtigung des aktuellen psychopathologischen Befundes,

der gut vergleichbar sei mit dem psychischen Befund, wie er bei der

psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.___ im Februar 2011

beschrieben worden sei, sowie unter Berücksichtigung der auch im Jahr 2011 ganz

ähnlichen spontanen Beschwerdeschilderung erscheine die von Dr. med. C.___

erhobene Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) die aktuell präsentierte

Symptomatik sowie auch den Längsverlauf am besten zu erfassen. Dabei handle es

sich um eine chronische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung mit

konstanten oder konstant wiederkehrenden Depressionen (dazwischen könnten

Perioden normaler Stimmung liegen, die aber selten länger als einige Wochen

dauerten) mit vermindertem Antrieb oder Aktivität, Schlafstörungen, Verlust des

Selbstvertrauens, Insuffizienzgefühlen, Konzentrationsschwierigkeiten, sozialem

Rückzug, Verlust des Interesses oder der Freude an angenehmen Aktivitäten,

verminderter Gesprächigkeit, Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft oder

Grübeln über die Vergangenheit, erkennbarem Unvermögen, mit den

Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, Neigung zum Weinen

sowie Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung (IV-Nr. 167.1

S. 21). Aus rein psychiatrischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter oder eine vergleichbare

Tätigkeit mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die kognitive

Leistungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation und das

Arbeitstempo mit vollem zeitlichen Pensum (100 %) und einer geringfügigen

qualitativen Leistungsminderung in der Grössenordnung von 15 % zumutbar (IV-Nr. 167.1

S. 24; E. II. 6.7 hiervor).

Angesichts der von der psychiatrischen

Gutachterin gestellten Diagnosen und ihrer Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit kann nicht von einer relevanten Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Renteneinstellungsverfügung vom

20. September 2011 ausgegangen werden. Sowohl Dr. med. C.___ als auch

Dr. med. M.___ und lic. phil. N.___ diagnostizierten beim

Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und schätzten

dessen Arbeitsunfähigkeit weder als relevant noch als längerdauernd ein. Die

Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands durch Dr. med. M.___ und

lic. phil. N.___ weichen sowohl bezüglich Diagnose als auch hinsichtlich

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich von der Einschätzung von

Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 7. Februar 2011 ab. Dessen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (keine relevante [mehr als 20 % von

100 %] längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr) entspricht der im Juni 2019

attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit «in der Grössenordnung von 15 %»,

wobei beide Arbeitsunfähigkeitsgrade keinen Rentenanspruch auslösen. Demnach

ist von einem grundsätzlich gleichbleibenden psychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers auszugehen, auch wenn aufgrund einer aufgetretenen rezidivierenden

depressiven Störung zwischenzeitlich eine stationäre Behandlung in den D.___ [...]

mit einer im Zeitraum vom 3. Oktober bis 7. November 2018 bestehenden

vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte (IV-Nr. 161

S. 4 ff; E. II. 6.5 hiervor).

7.5.2 Was den zeitlichen Verlauf der

Arbeitsfähigkeit seit der Neuanmeldung vom 23. März 2017 angeht, stellte

Dr. med. M.___ fest, während der stationären Behandlung in den D.___ im

Oktober/November 2018 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, darüber

hinaus lasse sich jedoch eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht erhärten.

Seit der IV-Neuanmeldung vom 23. März 2017 bis zur stationären Behandlung

im Oktober 2018 sei aufgrund der vorliegenden Akten hierzu keine zuverlässige

Einschätzung möglich, sodass die postulierte Arbeitsfähigkeit von 85 %

spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung (18. Juni 2019)

gelte (IV-Nr. 167.1 S. 26). Angesichts der bestehenden Aktenlage ist auf

diese fachärztliche Beurteilung abzustellen. Wie erwähnt, kommt den davon abweichenden

Gutachten der D.___ vom 20. Februar 2018 und von Dr. med. E.___ vom

24. Oktober 2018 aufgrund der fachärztlich festgestellten Mängel kein

Beweiswert zu, weshalb sie zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

nicht heranzuziehen sind. Gestützt auf das F.___-Gutachten kann seit der

Neuanmeldung aus folgenden Gründen nicht von einer relevanten gesundheitlichen

Verschlechterung ausgegangen werden: Dr. med. M.___ kam zum Schluss, unter

Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und des aktuellen klinischen

Befundes lasse sich die von Seiten der D.___ anlässlich der Hospitalisation vom

Oktober/November 2018 und von Seiten des ambulant behandelnden Psychiaters

Dr. med. H.___ mit Bericht vom 21. Januar 2019 gestellte Diagnose

einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode bei rezidivierender

depressiver Störung nicht sicher erhärten (IV-Nr. 167.1 S. 20; vgl.

IV-Nr. 159 S. 8 und 161 S. 4). Der aktuelle psychopathologische

Befund lasse sich nicht mit einer mittelschweren bis schweren depressiven

Episode vereinbaren. Insbesondere bestehe – im Gegensatz zum psychiatrischen

Gutachten der D.___ vom Februar 2018 und zum psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. E.___ vom Oktober 2018 - ein unauffälliges Antriebsverhalten sowie

ein unauffälliges formales Denken, und die affektive Schwingungsfähigkeit falle

erstaunlich gut aus. Ein weiterer Vorbehalt zur Diagnose einer mittelgradigen

oder schweren depressiven Episode sah Dr. med. M.___ im Umstand, dass der

Beschwerdeführer bei den Spontanangaben bei den verschiedenen psychiatrischen

Gutachtern deutlich variierende Angaben gemacht habe. Zudem seien die von ihm

spontan geäusserten Angaben nicht sehr spezifisch und würden ebenso gut zu

einer anhaltenden depressiven Anpassungsstörung oder Dysthymie passen, wie sie

vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___ im Jahr 2011 diagnostiziert

worden sei. Einige der Symptome könnten auch im Rahmen eines

Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen, Cannabis und/oder Alkohol erwartet

werden. Ein weiterer und bedeutsamer Vorbehalt zu den Beschwerdeangaben ergebe

sich aus den Ergebnissen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung, die

vor dem Hintergrund der gezeigten unplausiblen und logisch inkonsistenten

Symptomproduktion deutliche Hinweise für eine Aggravation oder gar Vortäuschung

von Befunden gezeigt habe (IV-Nr. 167.1 S. 20). Dr. med. M.___

legte im Weiteren nachvollziehbar und schlüssig dar, die vom Beschwerdeführer

geschilderte diffuse Angstsymptomatik lasse sich problemlos im Rahmen der

Dysthymie einordnen. Die diagnostischen Kriterien für eine generalisierte

Angststörung liessen sich aufgrund der Beschwerdeangaben nicht ausreichend

erhärten. Auch die postulierte Verdachtsdiagnose einer anhaltenden

Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit lasse sich nicht stützen.

Nach den überzeugenden Angaben von Dr. med. M.___ ist die Verbitterung

über die nicht überwundene Kränkung, die Enttäuschung über den Verlauf des

Lebens seit der Trennung und die anhaltende Unzufriedenheit mit der

Lebenssituation als sogenannte «Verbitterungsstörung» zu qualifizieren. Es sei

bis zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung in erster Linie die anhaltend

schwierige sozioökonomische Situation, die unbefriedigende Wohnsituation und

die Einsamkeit, welche den Beschwerdeführer anhaltend belaste und die

depressive Symptomatik sowie die Verbitterungssymptomatik trotz langjähriger

psychiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung seit

mehr als 10 Jahren aufrechterhalte. Es sei auch die anhaltend schwierige

psychosoziale Situation, welche wesentlich für das bei der aktuellen

neuropsychologischen Begutachtung präsentierte aggravatorische Verhalten bis

hin zur Vortäuschung von Befunden verantwortlich zeichne (IV-Nr. 167.1

S. 23). Angesichts dieses von Dr. med. M.___ erhobenen

Begutachtungsergebnisses, wonach die von Dr. med. C.___ im Gutachten vom

7. Februar 2011 erhobene Diagnose einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) die

aktuell präsentierte Symptomatik sowie auch den Längsverlauf am besten zu

erfassen scheine und zusätzlich (lediglich) von einer Verbitterungsstörung

auszugehen sei (IV-Nr. 167.1 S. 21 und 23), ist eine relevante

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit

der Neuanmeldung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen.

7.5.3 Von einer relevanten

gesundheitlichen Verschlechterung seit der Neuanmeldung vom 23. März 2017

kann auch nicht aufgrund der Suchtproblematik des Beschwerdeführers ausgegangen

werden. Das von Dr. med. M.___ diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom von

Benzodiazepinen, iatrogen verursacht (vom Arzt erzeugt; F13.24), der schädliche

Gebrauch von Cannabis (F12.1) sowie der mögliche schädliche Konsum von Alkohol

(ohne Code) wurden unter den Diagnosen «ohne sichere oder mit unklaren

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit» aufgeführt (IV-Nr. 167.1

S. 17). Dr. med. M.___ hielt dazu im Wesentlichen fest, beim

Beschwerdeführer habe sich zusätzlich eine Suchtproblematik entwickelt, welche

zumindest in Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen als

sekundäre Folgeerscheinung der anhaltenden Befindlichkeitsstörungen beurteilt

werden könne. Die Ärzte verschrieben dem Beschwerdeführer seit Jahren Benzodiazepine

und Hypnotika. Die während der stationären Behandlung in den D.___ im

Oktober/November 2018 erzielte Abstinenz sei angesichts der positiv getesteten

Urinproben auf Benzodiazepine offensichtlich inzwischen von einem neuerlichen

Konsum von Hypnotika/Tranquilizern abgelöst worden. Auch bezüglich Cannabis sei

von einem anhaltenden schädlichen Konsum auszugehen. Inwieweit der

Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer ein übermässiges, schädliches Ausmass hat,

konnte die Gutachterin nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilen. Sie stellte

fest, der Umstand, dass die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers

sich während der letzten stationären Behandlung, wo auch ein Entzug von

Benzodiazepinen stattgefunden habe, subjektiv merklich gebessert, seit dem

Austritt jedoch wieder verschlechtert habe, unterstreiche ebenfalls die

gegenseitige Beeinflussung von depressiver Symptomatik und Suchtmittelkonsum.

Was den Cannabiskonsum betreffe, sei nicht davon auszugehen, dass dieser erst

im Rahmen der depressiven Entwicklung aufgetreten sei, zumal der Beschwerdeführer

schon bei der ersten psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2007 von einem

«früheren» Cannabiskonsum in der Anamnese gesprochen habe. Dasselbe gelte

vermutlich auch für den Alkoholkonsum. Möglich sei aber eine Verstärkung des

Konsumverhaltens aufgrund der anhaltend belastenden Lebenssituation und der

damit verbundenen Befindlichkeitsstörung im Sinne eines dysfunktionalen

Konsumverhaltens (IV-Nr. 167.1 S. 23 f.).

Es trifft zu, dass bereits im Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 30. Januar 2007 erwähnt wurde, in der Anamnese

sei der Konsum von Cannabinoiden «früher einmal» bekannt (IV-Nr. 51.1

S. 6). Im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Februar 2011 wurde

darauf hingewiesen, Cannabinoide habe der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2009

geraucht (IV-Nr. 84.1 S. 3). Gestützt auf die gutachterlichen Angaben

von Dr. med. C.___ sowie Dr. med. M.___ ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer nicht erst seit der Neuanmeldung vom März 2017 Benzodiazepine

und Cannabis konsumiert, sondern bereits früher damit begonnen hat. Allerdings erscheint

es naheliegend, dass eine Verstärkung des Konsumverhaltens aufgrund der

anhaltend belastenden Lebenssituation eingetreten sein könnte, wie dies von

Dr. med. M.___ denn auch als möglich angesehen wird (vgl. auch Urinuntersuchungen

vom 18. Juni 2019 mit einem positiven Befund für Benzodiazepine und

Cannabis, IV-Nr. 167.4 S. 2). Indessen geht die psychiatrische

Gutachterin auch unter Berücksichtigung der Suchtproblematik von einer

geringfügigen qualitativen Leistungsminderung in der Grössenordnung von

15 % aus. Sie führt zwar aus, auf therapeutischer Ebene sollte auf eine

Sicherung der Abstinenz von Benzodiazepinen und Cannabis hingearbeitet werden, wegen

der Suchtproblematik ist gemäss ihren fachärztlichen Angaben jedoch nicht von

einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Dafür

spricht auch, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer erst gegen Mittag

aufsteht (Verschiebung des Schlaf-/Wach-Rhythmus), von der Gutachterin im

Wesentlichen mit dem Einfluss der langjährigen Dekonditionierung bei Fehlen

einer geregelten ausserhäuslichen Beschäftigung und nur teilweise mit der

Einnahme von Seroquel, wahrscheinlich auch Benzodiazepinen, eventuell auch Cannabis

und Alkohol begründet wird (IV-Nr. 167.1 S. 25 f.).

7.5.4 Nach den fachärztlichen Angaben

von Dr. med. M.___ sollte prognostisch unter ausschliesslicher

Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte und unter (hypothetischer)

Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren in 3 bis 6 Monaten

eine wesentliche Verbesserung der depressiven Symptomatik und eine

Arbeitsfähigkeit von über 80 % (bezogen auf ein theoretisches 100 %-Pensum)

für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter oder eine

vergleichbare Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt resultieren. Eine

Verbesserung der psychischen Befindlichkeit dürfte in erster Linie durch eine

Veränderung äusserer Faktoren (Tagesstrukturierung, ausserhäusliche

Beschäftigung, mehr Sozialkontakte) zu erreichen sein (IV-Nr. 167.1

S. 25). Damit übereinstimmend halten Dr. med. M.___ und

lic. phil. N.___ im Rahmen der abschliessenden Fragenbeantwortung nochmals

ausdrücklich fest, aus interdisziplinärer (psychiatrischer und

neuropsychologischer) Sicht könnte der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch in einer vergleichbaren

Verweistätigkeit (mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die

kognitive Leistungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstorganisation

und das Arbeitstempo [wenig Zeit- und Leistungsdruck]) ein volles zeitliches

Arbeitspensum ausüben, wobei aus psychischen Gründen eine Leistungseinschränkung

in der Grössenordnung von 15 % bestehe (IV-Nr. 167.1 S. 26).

Dass der Beschwerdeführer dieses Arbeitspensum nach den Angaben der Experten

aufgrund der anzunehmenden psychophysischen Dekonditionierung inklusive

Verschiebung des Schlaf-/Wach-Rhythmus erst nach einer Angewöhnungszeit mit

Tagesstrukturierung und ausserhäuslicher Beschäftigung von 3 bis 6 Monaten

realisieren kann, hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht

zur Folge, dass im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung

(27. Januar 2020) von einer Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von lediglich

50 % auszugehen wäre. Nach der Rechtsprechung stellt eine Dekonditionierung

in der Invalidenversicherung kein versichertes Risiko dar (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Gestützt

auf die aus der bidisziplinären Begutachtung hervorgegangenen

Untersuchungsergebnisse ist keine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Daran vermag die

erst nach vorliegend angefochtener Verfügung durch den behandelnden Psychiater

erfolgte Klinikeinweisung des Beschwerdeführers (Hospitalisation in den D.___

vom 28. Februar bis 8. April 2020) nichts zu ändern, zumal im

entsprechenden Austrittsbericht vom 8. bzw. 14. April 2020 zur

Behandlung festgehalten wurde, im Verlauf sei es nach einer

psychopharmakologischen Umstellung zu einer langsamen Besserung der Symptomatik

gekommen und der Beschwerdeführer habe in deutlich gebessertem Zustand aus der

Klinik entlassen werden können (BB 2 [Urkunde Nr. 8]; vgl. E.

II. 6.10 hiervor). Auch die im Rahmen des Beschäftigungsprogramms in der P.___

vom 15. Juni bis 4. September 2020 gewonnene Erkenntnis, wonach die

psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt als sehr

gering einzustufen sei (vgl. definitiver Zwischenbericht [BB 1, Urkunde

Nr. 7]), vermag das bidisziplinäre Begutachtungsergebnis von Dr. med.

M.___ und lic. phil. N.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

7.6 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich

geltend machen, die Beschwerdegegnerin scheine übersehen zu haben, dass die

tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medizinisch-theoretischer Einschätzung von

Dr. med. M.___ an sich bestehenden funktionellen Leistungsvermögens gemäss

ihrer eigenen ärztlichen Feststellung bestimmte Eingliederungsvorkehren

benötige. Es müsse geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grundsätzlich

gegebenen Arbeitsfähigkeit noch der Durchführung von – der

Invalidenversicherung obliegenden – Eingliederungsmassnahmen bedürfe. Dabei sollten,

etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens

zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in

erwerbsrelevanten Fertigkeiten ausgeglichen oder etwa das krankheitsbedingt

verlorene Vertrauen in die Belastbarkeit wieder aufgebaut werden. Die Beschwerdegegnerin

habe jedoch nie solche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt oder dem

Beschwerdeführer angeboten (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 11).

Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der

von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen seit dem Referenzzeitpunkt

(Verfügung vom 20. September 2011; IV-Nr. 101) keine relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden kann, weshalb

auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind. Die Revisionsgrundsätze,

unter Einschluss der Neuanmeldungsregelung, gelten praxisgemäss in analoger

Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts

9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis

u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122;

Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 463 Rz.140).

8. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2020, worin der Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mangels einer relevanten gesundheitlichen

Verschlechterung abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anlass

für die Vornahme weiterer medizinischer und/oder beruflicher

Abklärungsmassnahmen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

9.1 Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 7. Oktober

2020; A.S. 25 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann

hat anlässlich der Verhandlung vom 7. April 2021 seine Kostennote

eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'948.30 (14.14

Std. x CHF 250.00 pro Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 131.00 und

Mehrwertsteuer) geltend macht (A.S. 37 f.).

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die unter dem Datum vom 27. Februar

2020 angegebene Position «Klient bringt Unterlagen» (0.08 Std.) kann damit nicht

berücksichtigt werden. Ebenso wenig sind die Positionen «Brief an Klient» vom

2. März, 8., 19. und 27. Oktober 2020 sowie 18. Januar 2021

(jeweils 0.17 Std.) zu vergüten, da hier von der Zustellung von

Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist, was ebenfalls Kanzleiaufwand

darstellt. Die Vorbereitung auf die Verhandlung vom 7. April 2021 wurde

vom Rechtsvertreter in der Kostennote auf eine Stunde korrigiert und die Verhandlung

dauerte 1.25 Stunden. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 12.96

Stunden. Der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m § 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Ferner sind bei

den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer

einzusetzen (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 und

§ 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des

Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von

insgesamt CHF 83.90 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung

auf insgesamt CHF 2'602.80 (Honorar von CHF 2'332.80 zuzüglich

Auslagen von CHF 83.90 und MwSt. von CHF 186.10 [7.7 %]). Dieser

Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters im Umfang von CHF 697.90 (Differenz zu dem mit einem

Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung

mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 liegt nicht vor).

9.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 2'602.80

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird auf CHF 697.90 festgesetzt.

3. Die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 7. April 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser