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Entscheid

VSBES.2020.53

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

20. August 2020Deutsch69 min

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt

Source so.ch

Urteil vom 20. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Januar 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 20. November 2017 wegen

seiner Beschwerden infolge eines operierten Lungenkarzinoms bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge

medizinische Abklärungen und leitete schliesslich auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 23) eine polydisziplinäre Begutachtung in

den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie,

Onkologie und Pneumologie in die Wege. Das Gutachten wurde am 30.

Oktober 2018 durch die Begutachtungsstelle B.___ erstattet (IV-Nr. 31.1 ff.).

Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 5. April 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens auf

berufliche Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht

(IV-Nr. 33). Aufgrund der dagegen am 9. Mai 2019 erhobenen Einwände

(IV-Nr. 37) und nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 40) holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein (vgl. IV-Nrn. 41 – 47).

Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. Stellungnahme von Dr. med. C.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 17. Dezember 2019

[IV-Nr. 49]) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar

2020 (IV-Nr. 50; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) an ihrem Vorbescheid

fest.

2. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 2. März 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1.

Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 28. Januar 2020 sei aufzuheben.

2.

a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des

Vorbescheidverfahrens resp. zur Gewährung der rechtlichen Gehörsrechte im

Zusammenhang mit dem RAD-Bericht vom 17. Dezember 2019 an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

IV-Leistungen (IV-Rente und berufliche Massnahmen) ab wann rechtens nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. Verzugszins zu

5 % ab wann rechtens auszurichten.

c) Subeventualiter:

es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen

durchzuführen.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.

Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 17. März 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).

4. Mit

Verfügung vom 20. März 2020 (A.S. 36) gewährt das Versicherungsgericht dem

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt

Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Mit Eingabe vom 25. März 2020 reicht der

unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den

Akten (A.S. 38 ff.).

6. Am 1. April 2020 (A.S. 43 ff.)

ersucht der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers gestützt auf

die Beschlüsse der Gerichtsverwaltungskommission (GVK) vom 24. März 2020 um

Überweisung von zwei Dritteln seines Honorars gemäss Kostennote vom

25. März 2020.

7. Mit Verfügung vom 2. April 2020

bewilligt das Versicherungsgericht unpräjudiziell eine Akonto-Zahlung an das

amtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers

(A.S. 46).

8. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020

werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung

vor dem Versicherungsgericht vom 20. August 2020 vorgeladen, wobei der

Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird (A.S. 47 f.).

9. Am 20. August 2020 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 20. August 2020; A.S. 54 ff.). Der Vertreter

des Beschwerdeführers stellt folgenden Beweisantrag:

Es sei beim behandelnden

Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, eine

ergänzende Stellungnahme zu seinem Bericht vom 2. April 2019 einzuholen,

worin er darzulegen habe, ob der Befund «schwer verminderte

CO-Diffusionskapazität 51 %» auf früheren oder aktuellen Untersuchungen

beruhe und wie die Auswirkungen dieses Befundes auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit seien.

Nach eingehender Beratung (unter

Ausschluss der Parteien) eröffnet das Gericht dem Beschwerdeführer und seinem

Vertreter, dass der Beweisantrag abgewiesen werde. Sodann hält der Vertreter

des Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des

Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote

(A.S. 50 ff.) ein.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt

zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm vor dem Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 28. Januar 2020 die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) vom 17. Dezember 2019 (IV-Nr. 49) und die dieser zugrundeliegenden

Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Nrn. 41 – 47) weder zur Kenntnis- noch

zur Stellungnahme unterbreitet. Damit liege eine schwere Gehörsverletzung vor. Angesichts

der Schwere der Gehörsverletzung(en) rechtfertige sich eine Rückweisung der

Sache an die Beschwerdegegnerin. Dies werde nicht als «formalistischer Leerlauf»

angesehen (Beschwerde Ziff. 7 S. 7 ff.).

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282;

135.

II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung

des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was

auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht

geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten

Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,

seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts

9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

2.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. April 2019 in Aussicht, den

Anspruch auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen abzuweisen (IV-Nr. 33). In seinem Einwand vom

9.

Mai 2019 liess der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit

verschlechtert und es sei die Sachlage durch Einholen der aktuellsten

Arztberichte von den Untersuchungen vom 3. Mai 2019 bei der Psychologin sowie

vom 6. Mai 2019 im Spital E.___ neu zu beurteilen (IV-Nr. 37). Nach

Rücksprache mit der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin

und Arbeitsmedizin (vgl. IV-Nr. 40) holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht

des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 5. August 2019 (IV-Nr. 41), einen Bericht von Dr. med.

G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. Juli 2019

(IV-Nr. 42 S. 2 ff.) mit dem Befundbericht einer CT-Untersuchung

des Thorax des Spitals E.___ vom 2. Oktober 2018 (IV-Nr. 42 S. 6) sowie einen

Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere

Medizin, vom 2. April 2019 (IV-Nr. 44) ein. Zu diesen Berichten nahm die

RAD-Ärztin am 17. Dezember 2019 erneut Stellung (IV-Nr. 49). In der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde dargelegt, dem Einwand des

Beschwerdeführers könne mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember

2019, die zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben werde, weder ein

Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit

tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch

glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen

noch nicht ausreichend abgeklärt worden seien (IV-Nr. 50 S. 2).

2.4

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im

konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung

ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder

nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1

S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann

(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438).

Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

2.5

Zur Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. C.___ vom 17. Dezember 2019 ist festzuhalten, dass sich der

Beschwerdeführer dazu vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28.

Januar 2020 offensichtlich nicht äussern konnte, da diese dem Beschwerdeführer

erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde. Bei dieser

Stellungnahme handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine eigenständige

fachmedizinische Einschätzung des RAD, sondern um dessen Würdigung der im

Vorbescheidverfahren eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte. Das

Bundesgericht hat einen kantonalen Entscheid bestätigt, laut welchem die

IV-Stelle Berichte des RAD, die im Rahmen von dessen beratender Funktion

(Art. 49 Abs. 3 IVV) gestützt auf die Akten erstattet werden, der

betroffenen Partei nicht vor dem Verfügungserlass unterbreiten muss, wenn es

sich um eine blosse «Beweiswürdigung» der medizinischen Aktenlage zuhanden der

verfügenden Instanz handelt. Das rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren, wenn

die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung

enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom

6.

April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011

vom 5. August 2011 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom

24.

Juli 2012 E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat die RAD-Ärztin Dr.

med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 der Beschwerdegegnerin

lediglich erklärt, dass die neuen Arztberichte nichts an der bisherigen

Dispositiv

Sachverhaltswürdigung ändern könnten. Demnach hat sie keine neuen medizinischen

Erkenntnisse mitgeteilt, die den Sachverhalt, wie er sich nach Einholen der

Arztberichte dargestellt hatte, in irgendeiner Form verändert hätten. Hingegen

stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Berichte der

behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer nicht zuvor zur Stellungnahme

unterbreitet hatte, in der Tat eine Gehörsverletzung dar, woraus sich aber für

den Beschwerdeführer nichts ergibt. So ist von einer Rückweisung der Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des

Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1

S. 390). Das Versicherungsgericht verfügt im Beschwerdeverfahren über

volle Kognition und hat nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der

freien Beweiswürdigung vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie E. II.

4.1 + 4.3 hiernach), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels

grundsätzlich möglich ist. Ferner hat der Beschwerdeführer selber im

Vorbescheidverfahren geltend gemacht, es seien die aktuellsten Berichte der

behandelnden Ärzte einzuholen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert

habe (vgl. IV-Nr. 37), woraufhin die Beschwerdegegnerin die aktuellsten

medizinischen Berichte eingeholt hat. Der Beschwerdeführer kann daher nicht

behaupten, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die angefochtene Verfügung

die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte einbezieht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_774/2011 vom 20. April 2012 E. 2.2 in fine). Hinzu

kommt, dass die genannten Berichte (vgl. E. II. 2.3 hiervor) zu keiner

fundamental anderen Betrachtung des medizinischen Sachverhalts führten. Nach

dem Dargelegten kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437

E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen),

nachdem sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften zu der genannten

RAD-Stellungnahme wie auch zu den im Vorbescheidverfahren eingeholten Arztberichten

äussern konnte. Die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt es allerdings,

dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu

entschädigen, der für das Erheben der entsprechenden Rüge angefallen ist

(Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2,

8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007 vom

18. Februar 2008 sowie I 329/05 vom 10. Februar 2006

E. 2.3.2). Die von der Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung wird

bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

3.3 Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 erster Satzteil IVG).

4.

4.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5. Bei Erlass der Verfügung vom

28. Januar 2020 (IV-Nr. 50; A.S. 1 ff.) lagen der Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen die folgenden für die Anspruchsbeurteilung relevanten

medizinischen Unterlagen vor:

5.1 Dem Bericht des Spitals E.___ vom

17. August 2017 (IV-Nr. 18 S. 12 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

Hauptdiagnosen

1. Stimmlippenparese

links in Paramedianstellung

·

am ehesten

postoperativ im Rahmen Diagnose 2

2. Adenokarzinom des

linken Lungenoberlappens (cT1, cN0, M0)

·

7. August 2017 VATS

Trisegmentresektion Oberlappen links mit Umstieg auf offene Resektion bei

Bronchusaberraton, radikale mediastinale Lymphadenektomie

·

Postoperative

Revision am 7. August 2017 bei bronchopleuraler Fistel mit Übernähung

Bronchialast B6 und Thoraxdrainageneinlage, Re-Thorakotomie

3. Gehörgangsekzem

links mit Cerumen obturans und Pilzbesiedlung

4. Sonstige

Diagnosen

·

Verdacht auf COPD

·

Angstproblematik und

Depression in psychiatrischer Behandlung

·

Arterielle

Hypertonie

·

Dyslipidämie

Im Weiteren lässt sich diesem Bericht

entnehmen, dass enoral sich der Zahn 46 und 47 abgebrochen und schwarz gezeigt

hätten. Ausserdem zeige sich viel Zahnstein. Die Schleimhaut enoral sei reizlos

und frei, an der Uvulva zeige sich an der Spitze ein kleines Anhängsel,

reizlos. Endonasal bestehe eine deutliche Septumdeviation nach rechts, die

Schleimhaut sei soweit unauffällig. Epipharynx sei frei. Oropharynx sei

unauffällig. Hypopharynx/Larynx sei mit reizloser Schleimhaut. Epiglottis sei

schlank und reizlos, Stimmlippen seien schlank. Die linke Stimmlippe stehe in

Paramedianstellung ohne Beweglichkeit, die rechte Stimmlippe bewege ordentlich,

bei maximaler Phonation bleibe eine kleine Öffnung erhalten. Die Stimme sei

heiser mit einem leichten, sehr diskreten inspiratorischen Stridor. Ohrmikroskopie

zeige links ein obturierendes Cerumen mit weisslichem Pilzrasen, nach

Gehörgangsreinigung sei die Haut des Gehörganges etwas gerötet, das Trommelfell

sei differenziert, reizlos und intakt, die Ohrmikroskopie rechts sei

unauffällig. Die Heiserkeit sei bedingt durch eine Stimmlippenparese

linksseitig. Die Stimmlippe stehe in Paramedianstellung, bei Phonation sei kein

vollständiger Stimmlippenschluss möglich. Dies sei am ehesten verursacht durch

die Oberlappenresektion bei Adenokarzinom der Lunge. Es werde eine logopädische

Therapie und eine Nachkontrolle in der Praxis von Dr. med. H.___ in

ca. zwei Wochen empfohlen. Bezüglich der Otitis externa sei eine

Gehörgangsreinigung und Mèche-Einlage mit Diprogenta und Pevaryl erfolgt. Die

Mèche-Entfernung und Nachkontrolle des Lokalbefundes erfolge in zwei Tagen im

Spital E.___ (IV-Nr. 18 S. 13).

5.2 Dr. med. I.___, Facharzt für

Oto-Rhino-Laryngologie, Co-Chefarzt, Spital E.___, stellte in seinem Bericht

vom 19. September 2017 (IV-Nr. 18 S. 10 f.) die folgenden Diagnosen:

1. Linksseitige

Recurrensparese nach Lungen-/Mediastinaloperation

2. Chronische

Gehörgangsekzeme bds. mit aktueller Pilzsuperinfektion links

3. Adenokarzinom

des linken Lungenoberlappens T1 bN0 mit offener Trisegmentresektion und

radikaler mediastinaler Lymphadenektomie am 7. August 2017

Im Weiteren führte er aus, dass sich

beidseits im Gehörseingang und dem Cavum conchae ein typisches trockenes

chronisches Ekzem mit geröteter, verdickter und leicht schuppiger Haut gebildet

habe. Ohrmikroskopisch seien der innere Gehörgang und das Trommelfell rechts

unauffällig, links habe sich reichlich Krusten im Gehörgang und auf dem

Trommelfell gebildet bedeckt mit Pilzmyzel. Endonasal lasse sich diffus

gerötete Schleimhaut bei Nikotinkonsum und kräftige, stenosierende

Septumdeviation nach rechts finden. Mundhöhle und Rachen zeigten eine ebenfalls

diffus gerötete Schleimhaut, keine Beläge. Unvollständiger Zahnstatus.

Transnasale flexible Hypopharyngo-/Laryngoskopie: Insgesamt leicht irritierte

Schleimhaut, kein Ödem, keine Raumforderung, die linke Stimmlippe stehe

paramedian still. Bei Phonation sei höchstens eine leichte Strammung im

Arybereich zu verzeichnen. Die linke Stimmlippe sei glatt und etwas breiter als

die rechte Seite als Zeichen der erschlafften Muskulatur. Die rechte Seite

bewege gut, kompensiere vollständig bei Phonation. Bisher sei kein Zeichen

einer Erholung der Recurrensfunktion links zu verzeichnen. Dagegen kompensiere

die rechte Seite inzwischen vollständig, wohl ein Ausdruck der erfolgreichen

logopädischen Arbeit. Eine erneute Kontrolle der Situation im Kehlkopf sei für

Ende Oktober/Anfang November vorgesehen. Bei bekanntem chronischem

Gehörgangsekzem beidseits sei aktuell eine mykotische Superinfektion auf der

linken Seite festzustellen, die sowohl den Gehörgang als auch das Trommelfell

betreffe. Es sei eine gründliche Reinigung durchgeführt und Clotrimazol-Spray

verordnet worden. Ob die Therapie anschlage, werde in zwei Wochen überprüft

(IV-Nr. 18 S. 11).

Ergänzend zum Bericht vom 18. September

2017 lässt sich dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 8. November 2017 (IV-Nr. 18

S. 8) entnehmen, dass sich anlässlich der Verlaufskontrolle das linke Stimmband

eine Andeutung einer Funktionserholung in dem Sinne gezeigt habe, dass es bei

Phonation anspanne, aber noch keine Bewegung in medialer oder lateraler

Richtung aufweise. Allenfalls der linke Aryknorpel zeige bei Phonation eine

leichte Tendenz zur Mitte hin. Die Haut der Ohrmuschel und Gehörgänge habe sich

unter sechs Wochen antimykotischer Behandlung deutlich verbessert. Links seien

jetzt praktisch normale Verhältnisse zu verzeichnen. Rechts seien noch zwei

kleine Entzündungsfoci kranial an der Anthelix und schuppige Haut im Cavum

conchae zu finden – Gehörgang und Trommelfell seien jetzt unauffällig. Der

Beschwerdeführer werde die rechte Seite noch zwei Wochen antimykotisch

behandeln, links auf eine rein pflegende Behandlung zwei Mal täglich übergehen.

Sodann erging am 13. März 2018 ein

weiterer Bericht von Dr. med. I.___ (IV-Nr. 18 S. 6 f.). Diesem lässt

sich entnehmen, dass sich die Stimme des Beschwerdeführers fast normalisiert

habe. Endoskopisch habe sich jetzt auch eine deutlich bessere Funktion im

Bereiche des linken Aryknorpels gezeigt, das linke Stimmband sei allerdings

immer noch sehr schlecht beweglich. Ursächlich für die Verbesserung der Stimme

sei also eine Kombination aus Teilerholung der Funktion und Kompensation der

Gegenseite durch logopädische Behandlung. Es seine eine Kontrolle in sechs

Monaten geplant. Die Gehörgangsentzündungen beidseits seien unter

antimykotischer Behandlung inzwischen vollständig verschwunden. Die mykotische

Superinfektion der chronischen Ekzeme der Ohrmuscheln ebenfalls. Die immer noch

vorliegenden restlichen ekzematösen Veränderungen der Ohrmuscheln dürften von

der gleichen Art sein, wie die palmaren Ekzeme des Beschwerdeführers. Er werde

die Behandlung mit Canesten-Spray in drei Wochen beenden und danach dieselbe

Pflege an den Ohren anwenden wie an den Händen. Eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und einer leidensangepassten

Tätigkeit wurde nicht vorgenommen. Die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sei im

vorliegenden Fall nur am Rande involviert mit einer Komplikation bzw.

Operationsfolge der Grunderkrankung (vgl. IV-Nr. 18 S. 1 ff.).

5.3 Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychotherapie und Psychiatrie, stellte in seinem Bericht vom 17. April 2018

(IV-Nr. 19) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.

19 S. 2):

1. Anpassungsstörung:

Längere depressive Reaktion, ICD-10 F43.21

2. Albträume, ICD-10

F51.5

Im Weiteren führte er aus, dass sich der

Beschwerdeführer seit August 2016 in seiner Behandlung befinde. Der

Beschwerdeführer leide seit einem Trauma (finanzielle Ausbeutung im Jahr 2015/2016

in [...]) an Depressionen, Albträumen und Schlafstörungen. Diese seien nach

einer gewissen psychischen Stabilisierung durch ein erneutes Trauma

(Lungenkarzinom, zwei Operationen im Mai / Juni 2017 mit bleibenden

Schäden) wieder vermehrt aufgetreten. Sodann attestierte Dr. med. F.___

dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Dezember 2016

bis heute. Der Beschwerdeführer sollte fähig sein, zu 50 % eine Tätigkeit

auszuüben, die körperlich nicht anstrengend sei und bei welcher individuelle

Pausen möglich seien (Atemprobleme wegen verkleinerter operierter Lunge,

erhöhte Ermüdbarkeit). Der Beschwerdeführer sei motiviert, eine seinen

Möglichkeiten angepasste Tätigkeit zu verrichten. Er strebe eine sinnvolle

Arbeit sobald wie möglich an.

5.4 Dem Bericht von Dr. med. D.___,

Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 23. März 2018 (IV-Nr. 20

S. 6 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1. Adenokarzinom des

linken Lungenoberlappens (cT1, cN0, M0)

·

CT-Thorax vom 1.

März 2017: Rundherd 17 mm

·

CT-Verlaufskontrolle

am 12. Juni 2017: Grössenkonstanter Rundherd im OL links

·

PET-CT vom 4. Juli

2017: deutliche FDG-avider Befund im OL-links

·

Bronchoskopie vom 6.

Juli 2017: unauffällig

·

7. August 2017 VATS

assistierter Keilresektion, Schnellschnitt, Trisegmentektomie OL links am 7.

August 2017 Revisionsoperation mit Rethorakotomie bei Luftleck von 2,5 l/min

mit Übernähung des Bronchusast B6 (fecit Dr. J.___)

·

Aktuell: Kein

Hinweis auf Rezidiv

2. Postoperative

N. Laryngeus recurens Parese links

·

Im Verlauf unter

Therapie deutlich regrediente Beschwerden

3. Mittelschwere

COPD GOLD Stadium II/A

·

Schwer verminderte

CO-Diffusionskapazität 57 % Soll

·

Rauchen deutlich

reduziert, kumulativ 40 Packyears

·

Lungenüberblähung

und grenzwertig verminderte dynamische Lungenvolumina (COPD-Kriterien aktuell

jedoch nicht erfüllt)

·

Schwer verminderte

CO-Diffusionskapazität 53 %

·

Leichtgradige

Ruhehypoxämie in der Blutgasanalyse

·

Langjähriges Rauchen

(40py), Rauchstopp nicht umsetzbar

4. Arterielle

Hypertonie 5.

5. Dyslipidämie Nebendiagnosen

6. Angststörung

·

Psychiatrische

Behandlung am Laufen in Praxis Dr. F.___ in [...]

Im Weiteren führte Dr. med. D.___ aus,

der Beschwerdeführer berichte über einen günstigen zwischenzeitlichen Verlauf.

Die Inhalationstherapie mit Relvar habe zwar regelmässig umgesetzt werden

können, habe dem Beschwerdeführer jedoch keine spürbare Verbesserung gebracht und

auch lungenfunktionell (wobei eingeschränkte Vergleichsmöglichkeit bei Status

nach Oberlappenresektion) lasse sich keine Verbesserung feststellen. Die

postoperativ sehr störenden Stimmprobleme seien unter Logopädie und deutlich

reduziertem Rauchen fast vollständig abgeklungen. COPD-Notfälle oder

Exazerbationen seien nicht aufgetreten. Aktuell rauche der Beschwerdeführer

noch fünf bis sechs Zigaretten täglich, ein vollständiger Stopp sei nicht

umsetzbar. Lungenfunktionell zeige sich postoperativ formal eine COPD GOLD

Stadium II/A. Es bestehe eine schwere Diffusionsstörung. In dieser Situation

werde an Stelle von Relvar neu probatorisch eine LAMA/LABA-Inhalation

eingeleitet. Zusammenfassend zeige die aktuelle Kontrolle eine für den Beschwerdeführer

erfreulich stabilisierte Situation mit postoperativ leicht verschlechterten

Lungenvolumina, welche im Alltag jedoch nicht zu relevantem Leidensdruck

bezüglich Atemproblemen führen würden. Die Rauchmenge habe erfreulicherweise

reduziert werden können.

5.5 Die behandelnde Hausärztin Dr.

med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht

vom 6. April 2018 (IV-Nr. 20 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

1. Dyslipidämie

2. Depressive Episode

3. Ausgeprägte

Septumdeviation nach rechts

4. Dysphagie bei

Refluxbeschwerden

5. Keratosis und

Ekzem der Gehörgänge

6. Steatosis hepatis

7. Nicht-kleinzelliges

Bronchuskarzinom 2017

8. Adenocarcinom der

Lunge

Für die Tätigkeit als Verkäufer

attestierte sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. Januar bis 16.

April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 20 S. 1). Sodann

attestierte sie dem Beschwerdeführer für die bisherige wie auch für eine dem

Leiden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. vier Stunden pro Tag.

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei insbesondere aufgrund seiner

Atemnot eingeschränkt (IV-Nr. 20 S. 4).

5.6 Am 9. Mai 2018 nahm Dr. med. D.___

erneut Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (IV-Nr. 21 S. 1

ff.). Folgende Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen (IV-Nr. 21 S. 3):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Mittelschwere COPD GOLD

Stadium 2/A mit schwer verminderter CO-Diffusionskapazität 57 % Soll

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

Adenokarzinom linker

Lungenoberlappen, CT1 cN0 M0, 7. August 2017

Zur aktuellen medizinischen Symptomatik

führte er aus, nach chirurgischer Therapie mit Entfernung des Lungenrundherdes

sei gemäss Tumorboardbeschluss vom 14. August 2017 keine adjuvante

Chemotherapie nötig gewesen. Weitere Kontrollen/Nachsorgeuntersuchungen würden

mit halbjährlichen Low-Dose-CT in den ersten zwei Jahren durchgeführt,

beginnend sechs Monate postoperativ. Aktuell sei die Situation stabil. Aus rein

pneumologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere

Arbeiten in lufthygienisch einwandfreier Untersuchung (recte wohl: Umgebung) voll

arbeitsfähig (IV-Nr. 21 S. 3). Der Eingliederung stünde die psychische

Erkrankung im Wege (IV-Nr. 21 S. 6).

5.7 Nach Vorlage der medizinischen

Unterlagen bei der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ (vgl. IV-Nr. 23) veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in

den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Onkologie und Pneumologie. Das

Gutachten wurde am 30. Oktober 2018 durch die Begutachtungsstelle B.___ erstattet

(IV-Nr. 31.1 ff.). Dem Gutachten lassen sich folgende Diagnosen entnehmen

(IV-Nr. 31.1 S. 8 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Nicht

kleinzelliges Lungenkarzinom (NSCLC, Typ Adenokarzinom) Oberlappen links, cT1

cN0 M0, ED März 2017

·

Status nach

VATS-assistierter Teilresektion, Schnellschnitt, Trisegmentektomie Oberlappen

links am 7. August 2017 und Revisionsoperation mit Re-Thorakotomie bei Luftleck

mit Übernähung des Bronchusast B6

2. Mittelschwere

chronisch-obstruktive Pneumopathie (COPD), GOLD Grad 2, Risikogruppe B

·

CAT 19 Punkte, mMRC

Dyspnoeskala Grad 2, <1 Exazerbation / Jahr

·

RF: Nikotinabusus

persistens (5 bis 10 Zigaretten pro Tag, kumulativ 35 bis 40 py)

·

ABGA 30. August

2018: Leichte alveoläre Hyperventilation (pO2 85.1 mmHg, pCO2 32.7 mmHg) und

Polyglobulie (Hb 19 g/dl, Hct 56 %)

·

Lungenfunktion 30. August

2018: Gemischte, diskret restriktive und vorwiegend obstruktive

Ventilationsstörung, FEV1 70 % Soll, FVC 89 % Soll, TLC 83 %

Soll, DLCO 80 % Soll

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Zustand nach

Anpassungsstörung, aktuell remittiert, ICD-10 F43.2

2. Substanzkonsumstörung

durch Alkohol, ICD-10 F10.20

3. Insomnie

mit Albträumen, medikamentös und substanzinduziert, ICD-10 F51.1

4. Verdacht

auf nicht näher bezeichnete, disruptive Impulskontroll- und Sozialverhaltensstörung,

ICD-10 F91.9, DD: Verhaltensstörung im Rahmen einer Substanzkonsumstörung

(Alkohol)

5. Arterielle

Hypertonie, aktuell unter ACE-Hemmer Therapie

6. Ekzematöse

Hauterkrankungen, DD Psoriasis

7. Leichte

muskuläre Dekonditionierung

·

ABGA 30. August 2018:

Laktatanstieg von 2.56 auf 8.49 mmol/l nach sechs Minuten Fahrradergometer mit

80 Watt

·

Saisonale

allergische Rhinokonjunktivitis (Mai bis Juni)

Von Seiten der Tumorerkrankung per se

bestehe aus rein onkologischer Sicht bei Tumorfreiheit und nicht ungünstiger

Prognose bei stabiler Remission mittelfristig keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Beeinträchtigt sei der Beschwerdeführer jedoch durch die

Therapiefolgen im Sinne einer funktionellen pulmonalen Einschränkung, die im

pneumologischen Fachgutachten entsprechend diskutiert werde. Ein hieraus

entstehender scheinbarer Widerspruch (aus onkologischer Sicht sei das

Lungenkarzinom ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, aus pulmologischer Sicht

mit Relevanz) bestehe dadurch nicht (IV-Nr. 31.1 S. 5).

Aus rein pneumologischer Sicht seien dem

Beschwerdeführer die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Tierpfleger und

sämtliche körperlich mittelschwer bis schwer anstrengende Tätigkeiten aufgrund

der eingeschränkten Atemreserve von 70 % nicht mehr zumutbar. Für mittelschwere

körperliche Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Für

körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus rein pneumologischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 31.1 S. 6).

Aus (allgemein)-internistischer Sicht

bestünden keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 31.1

S. 6).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab dem

Zeitpunkt der aktuellen gutachterlichen Untersuchung vom 3. September 2018 eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen, als auch in einer

leidensadaptierten Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer

Sicht, trotz seiner körperlichen Einschränkungen zugemutet werden, einer

Tätigkeit ganztags, ohne Leistungseinschränkungen nachzugehen. Zuvor habe seit

dem 4. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten

wie auch einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden, die bei der

diagnostizierten psychischen Störung nachvollziehbar und begründbar sei (IV-Nr.

31.1 S. 7; 31.2 S. 14 f.).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

die zuletzt ausgeführte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tierpfleger eine

körperlich mittelschwer bis schwer anstrengende Tätigkeit und dem

Beschwerdeführer aus pulmologischer Sicht aufgrund der eingeschränkten Atemreserve

von 70 % nicht mehr zumutbar sei. Für mittelschwere körperliche

Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Für körperlich

leichte Tätigkeiten bestehe darüber hinaus keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 31.1 S. 9). Zu beachten sei eine lufthygienisch

optimale Umgebung. Obwohl der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht

in der Lage sei, sämtliche, seinem körperlichen Belastungsprofil und seinem

beruflichen Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeiten zu verrichten, seien

trotzdem keine besonderen Anforderungen an die Konzentration, Reaktion und

Flexibilität bei verminderter Ausdauer und Belastbarkeit zu stellen. Eine

stressarme Arbeitsumgebung sei angezeigt. Zu dem Ressourcenprofil würden keine

vorhandenen Einschränkungen bezüglich der Fähigkeit zur Selbstversorgung,

Planung und Strukturierung des Alltages und verantwortungsvolle Organisation

und Planung von Tagesabläufen gehören. Die fehlenden Hinweise auf eine

affektive Störung bzw. Angststörung oder eine andere psychische Störung sowie

eine Persönlichkeitsstörung würden auch zum Ressourcenprofil gehören (IV-Nr.

31.1 S. 10). In zeitlicher Hinsicht habe seit dem 4. August 2016 bis

aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und einer

leidensangepassten Tätigkeit bestanden, die, bei der damalig diagnostizierten

psychischen Störung, nachvollziehbar und begründbar sei. Seit der Operation am

7. August 2017 sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Ab dem

Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung bestehe

für leidensangepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

Darüber hinaus dürfte aus onkologischer Sicht vollständige Arbeitsunfähigkeit auch

in einer angepassten Tätigkeit zum Zeitpunkt der Lungenoperation mit

Rekonvaleszenzzeit (d.h. im August und September 2017) bestanden haben (IV-Nr.

31.1 S. 10 f.).

5.8 Nachdem die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. April 2019 die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte (IV-Nr. 33), erhob der

Beschwerdeführer dagegen Einwände und machte eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin die folgenden medizinischen Unterlagen ergänzend ein:

5.8.1 Dem Befundbericht des Spitals E.___

vom 2. Oktober 2018 (IV-Nr. 42) betreffend die CT-Untersuchung des Thorax ist

zu entnehmen, dass es die erste postoperative Kontrolle nach aspektmässig

Oberlappenresektion links als Ausgangsbefund sei. Es bestünden keine Hinweise

auf ein Tumorrezidiv. Ein kleinster subpleuraler Rundherd von 2 mm im linken

Unterlappen sei bereits anlässlich der auswärtigen präoperativen Untersuchung

vorgelegen und dürfte einem Granulom entsprechen.

5.8.2 Die behandelnde Hausärztin Dr.

med. G.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 17. Juli 2019 (IV-Nr. 42) die

Diagnosen einer Depression und eines nichtkleinzelligen Bronchuscarcinom als

solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Das Ausmass des

Alkoholproblems kenne sie nicht genau (IV-Nr. 42 S. 2). Für schwere

Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für mittelschwere

Tätigkeiten eine solche von 50 % und für leichte Tätigkeiten bestehe keine

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 42 S. 1).

5.8.3 Dr. med. F.___ stellte in

seinem Bericht vom 5. August 2019 (IV-Nr. 41) die Diagnosen einer

«Anpassungsstörung: Längere depressive Reaktion, ICD-10 F43.21» sowie

«Albträume, ICD-10 F51.5». Sodann führte er aus, aktuell würden die gleichen

Diagnosen gelten wie im Jahr 2016 auch schon. Der Beschwerdeführer habe aber

längere Phasen, in denen er recht stabil sei. Sobald aber irgendetwas vorfalle

in seinem Leben (z.B. Telefon der Klinik für Kontrolltermin), gerate er wieder

in grosse Angst und Depressionen. Der Beschwerdeführer sei motiviert, eine

angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zu verrichten, um eine

Tagesstruktur von aussen zu erhalten. Diese Arbeit dürfe auf keinen Fall

anstrengend sein. Er sollte unbedingt die Möglichkeit haben, individuelle

Pausen machen zu können, da er Atemprobleme habe, schnell ermüde sowie schnell

die Kontrolle verliere, wenn ihm etwas nicht gelinge (IV-Nr. 41 S. 3). Eine

seinem Leiden angepasste Tätigkeit könne er demnach ca. vier Stunden pro Tag

ausüben (IV-Nr. 41 S. 6).

5.8.4 Im Weiteren ging bei der

Beschwerdegegnerin der Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. April 2019 ein (IV-Nr.

47). In diagnostischer Hinsicht sei auf seinen letzten Bericht vom 23. März

2018 zu verweisen (IV-Nr. 20 S. 6 f.; vgl. auch E. II. 5.4 hiervor). Sodann

führte er aus, der Beschwerdeführer berichte über einen günstigen

zwischenzeitlichen Verlauf. Im Alltag sei er respiratorisch mässig

eingeschränkt. Er wohne im vierten Stock und müsse täglich Treppensteigen, was

jedoch für ihn zu bewältigen sei. Der COPD Assessment Test Score sei mit elf

Punkten leichtgradig erhöht. COPD Exazerbationen oder Notfälle seien

zwischenzeitlich nicht aufgetreten. Weiterhin rauche er fünf Zigaretten. Ein

vollständiger Verzicht auf das Rauchen sei nicht umsetzbar. Unter der regelmässigen

Inhalationstherapie mit Ultibro habe sich zwischenzeitlich eine leichte

Verbesserung der Lungenfunktion gezeigt, vor allem der dynamischen

Lungenvolumina. Es persistiere eine mittelschwere irreversible Obstruktion,

entsprechend einer COPD GOLD Stadium 2/Gruppe B. Die CO-Diffusionskapazität sei

weiterhin schwer vermindert; die Untersuchung vom 15. März 2019 habe einen Wert

von 51 % Soll ergeben. Die arterielle Blutgasanalyse zeige in Ruhe einen

normalen pulmonalen Gasaustausch, abgesehen von einer leichtgradigen

Hyperventilation (mögliche Spritzenphobie). Zusammenfassend zeige die aktuelle

Kontrolle eine stabile Situation. Eine Weiterführung der Inhalationstherapie

mit Ultibro sei indiziert.

5.9 Am 17. Dezember 2019 nahm

sodann die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ Stellung zum medizinischen Sachverhalt

(IV-Nr. 49). Sie hielt fest, die neu eingegangenen Berichte würden sich

inhaltlich mit den im Gutachten gemachten Äusserungen decken, auch die

behandelnde Hausärztin sehe den Beschwerdeführer für eine leichte

Verweistätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Die psychiatrische Gutachterin

beschreibe folgendes Zumutbarkeitsprofil im Rahmen ihrer Beurteilung für eine

vollschichtige Arbeitsfähigkeit: «Obwohl der Versicherte aus rein

psychiatrischer Sicht in der Lage ist, sämtliche, seinem körperlichen

Belastungsprofil und seinem beruflichen Kenntnisstand entsprechende Tätigkeiten

zu verrichten, sollten trotzdem keine besonderen Anforderungen an die

Konzentration, Reaktion und Flexibilität, bei verminderter Ausdauer und Belastbarkeit

gestellt werden. Eine stressarme Arbeitsumgebung ist angezeigt». Der

behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ begründe die Arbeitsfähigkeit von

50 % ebenfalls rein somatisch, deren Limite den im Gutachten beschriebenen

Zumutbarkeitsprofilen der einzelnen Disziplinen entspreche. Der

Beschwerdeführer könne keine körperlich anstrengende Arbeit mehr verrichten

(Atemprobleme, werde schnell müde, was Depressionen auslösen könne). Er werde

nicht mehr als 50 % arbeiten können. Der Beschwerdeführer sei psychisch

noch nicht stabil. Der Lungenfacharzt beschreibe eine stabile Situation bei

klinisch leichter Lungenüberblähung, die den Werten zum Gutachtenszeitpunkt

entsprechen würden. Im Einwand würden zudem angebliche Komplikationen im

Stimmband beschrieben, im lungenfachärztlichen Bericht seien diese jedoch

«deutlich regredient», somit nicht invalidisierend. Explizit werde in dem

lungenfachärztlichen Bericht erwähnt, dass kein Hinweis für ein Rezidiv bestehe.

Weshalb in dem Einwand nun von einer Verschlechterung bei «Punkten» auf dem

anderen Lungenflügel gesprochen werde, könne anhand des aktuellen

fachärztlichen Berichts vom März 2019 nicht nachvollzogen werden. Ein

angebliches CT vom Mai 2019 sei den Befunden nicht beigefügt worden, die

Hausärztin lege den Befunden lediglich einen alten CT-Bericht vom Oktober 2018

bei, der ebenfalls keinen Hinweis auf ein Rezidiv zeige. Es ergäben sich somit

keine neuen medizinischen Fakten, die der Gutachterstelle vorgelegt werden

müssten, oder die die Beurteilung vom April 2019 ändern würden.

6. Da sich die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2020

(A.S. 1 ff.) in der Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) stützt,

ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den vollständigen

Vorakten (IV-Nr. 31.1 S. 15 ff.) und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers

durch die Gutachter in den Disziplinen «Onkologie» (IV-Nr. 31.1 S. 19 ff.), «Psychiatrie»

(IV-Nr. 31.2), «Allgemeine Innere Medizin» (IV-Nr. 31.3) und «Pneumologie»

(IV-Nr. 31.4). Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen

Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten

medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren

Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie

in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter

haben die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung

einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend

begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren

Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die

für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten

wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (vgl. E. II. 4.3 hiervor) grundsätzlich gerecht.

6.1 In der onkologischen Beurteilung (IV-Nr. 31.1 S. 19 ff.) führte Dr. med. K.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, aus, beim

Beschwerdeführer bestehe ein Status nach operativer Versorgung eines

Lungenkarzinoms im Tumorstadium pT1b pN0 (0/14), R0. Die operative Versorgung

sei am 7. August 2017 erfolgt, eine adjuvante Behandlung sei entsprechend der

Empfehlung des Tumorbords nicht erfolgt. Die Behandlung sei in kurativer

Absicht erfolgt, die weiteren Verlaufskontrollen hätten sich unauffällig

gezeigt. Von Seiten der onkologischen Therapie zeige

sich ein gutes Behandlungsergebnis. Beeinträchtigt sei der Beschwerdeführer

pulmonal vor allem aufgrund der Operationsfolgen und der wahrscheinlich bereits

vorbestandenen chronisch obstruktiven Lungenerkrankung bei noch fortgesetztem

Nikotinkonsum. Die letzte berufliche Tätigkeit sei nicht aus gesundheitlichen

Gründen aufgegeben worden, der Beschwerdeführer sei seit ca. 2014

(selbständige Tätigkeit im Sinne eines Versuchs eines Existenzaufbaus) nicht

mehr tätig gewesen. Die Zeit des Existenzaufbaus in [...] beschreibe er als

traumatisch und er sei hierdurch nach wie vor psychisch belastet. Ansonsten sei

er sozial gut integriert. Aus onkologischer Sicht bestünden keine Erkrankungen,

die die Arbeitsfähigkeit aktuell beeinträchtigten oder Einschränkungen im

häuslichen oder sozialen Umfeld begründen würden (IV-Nr. 31.1 S. 26). Die

onkologische Behandlung im Sinne einer operativen Therapie im August 2017 sei

lege artis erfolgt. Diese sei kompliziert gewesen durch eine bronchopleurale

Fistel, die jedoch noch am Operationstag erneut revidiert worden sei. Im

weiteren Verlauf sei ein gutes Behandlungsergebnis erzielt worden, es sei kein

Nachweis einer sekundären Filiae erfolgt. Im Anschluss an die operative

Therapie sei zeitnah eine Rehabilitationsbehandlung erfolgt, von welcher der

Beschwerdeführer nach eigener Aussage sehr profitiert habe. So sei die

körperliche Leistungsfähigkeit gesteigert worden, vor allem aber sei auch die

Rekurrensparese im Rahmen der logopädischen Behandlung nun funktionell nicht

mehr vorhanden. Die Therapie erfolge unter kurativer Absicht in einem aus

onkologischer Sicht sehr günstigen Erkrankungsstadium. Weitere

Nachsorgeuntersuchungen seien jedoch sicherlich notwendig. Der Beschwerdeführer

sei pulmonal eingeschränkt. Aus Gründen der postoperativen Einschränkungen bei

begleitender COPD nach Lungenoperation seien körperlich schwere und schwerste

Tätigkeiten sicherlich nicht mehr leidensgerecht, eine entsprechende Einschätzung

werde detailliert im pneumologischen Fachgutachten abgegeben (IV-Nr. 31.1

S. 27). Angesichts der erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass der

Experte aus onkologischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizierte. Anderslautende medizinische Berichte finden

sich denn auch nicht in den Unterlagen.

6.2 Schliesslich vermag auch die

Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 31.2) zu überzeugen,

wonach im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine psychiatrische

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlag bzw. remittiert sei.

Die Beurteilung orientiert sich zudem inhaltlich an den durch das Bundesgericht

entwickelten Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder

(vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.; IV-Nr. 131 S. 17 ff.),

welche nach der neuen Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 und

143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.) und neu auch auf

Suchterkrankungen (BGE 145 V 215 E. 6.2 S. 227 f.) Anwendung finden. Die

psychiatrische Gutachterin Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, führte aus, bei dem 56-jährigen Beschwerdeführer sei es 2016

vor dem Hintergrund belastender körperlicher Erkrankung (Lungenkarzinom) zu

einer psychischen Dekompensation gekommen. Bei der diagnostizierten

Anpassungsstörung finde seit August 2016 eine regelmässige psychiatrisch-/psychotherapeutische

ambulante Behandlung statt. Der Beschwerdeführer sei auch mit einem

Antidepressivum eingestellt, eine therapeutische Wirksamkeit sei klinisch und

laut dem Laborbefund zu objektivieren. Bei einer aktuell angegebenen subjektiven

psychischen Stabilität präsentiere sich der Beschwerdeführer in einer

ausgeglichenen Grundstimmung, bei voller affektiver Auslenkbarkeit und einem

unauffälligen Antrieb. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und

Merkfähigkeit seien klinisch unauffällig. Die Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit

und Kritikfähigkeit zeigten sich im Rahmen der klinischen Exploration

ungestört. Depressiv-ängstliche Äquivalente seien nicht feststellbar. Es

liessen sich auch keine psychisch bedingten Beeinträchtigungen von Alltagsfunktionen

feststellen. Es gebe keine Hinweise für eine psychosoziale Desintegration des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer besitze gewisse Ressourcen im

interpersonellen Bereich, dazu gehörten u.a. vorhandene soziale Kontakte,

intakte Kontakte in der Ursprungsfamilie sowie Freizeitaktivitäten und Hobbies.

Dr. med. L.___ legt weiter nachvollziehbar dar, bei den fehlenden

anamnestischen Hinweisen auf das Vorliegen einer

Persönlichkeitsentwicklungsstörung in der Kindheit und Adoleszenz mit der Notwendigkeit

von pädagogischen oder psychiatrischen Interventionen liesse sich auch aktuell

keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren, die nach diagnostischen

Leitlinien des DSM-5 und ICD-10 zu rechtfertigen sei. Bei fehlenden Hinweisen

für traumaassoziierte psychische Belastungen oder Pathologien in der Kindheit,

Adoleszenz oder im jungen Erwachsenenalter sowie Störungen der Sozialisation

mit einem unauffälligen interaktionellen Verhalten zeige sich der

Beschwerdeführer bei der Realitätsprüfung und Urteilsbildung intakt. Dabei

seien Affektsteuerung und Impulskontrolle in der Untersuchung nicht gestört.

Trotz seitens des Beschwerdeführers beschriebenen Auffälligkeiten während der

Militärzeit habe er doch stets eine ausreichende Anpassungsfähigkeit auf die jeweilige

Lebenssituation und bis 2016 auch eine wechselnde, jedoch durchgehende

Arbeitsbiographie aufgewiesen. Der Beschwerdeführer zeige aktuell keine

psychisch bedingten Einschränkungen bezüglich der Fähigkeit zur

Selbstversorgung, zur Planung und Strukturierung des Alltages, der Gestaltung

der sozialen Kontakte und zur Organisation von Freizeitaktivitäten. Im Kontext

des Gesamtbefundes und unter Berücksichtigung von fehlenden emotionalen,

kognitiven und motivationalen Defiziten zeige sich auf dem psychiatrischen

Gebiet keine Pathologie mit Krankheitswert, die kardinal diagnostischen

Kriterien gemäss ICD-10 und DSM-5 für eine depressive Störung, Angststörung,

posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere psychische Störung mit

sozial-medizinischer Relevanz entsprechen würde. Es sei aktuell von einer

Remission der 2016 diagnostizierten Anpassungsstörung auszugehen. Bei der

Angabe von kognitiv-mnestischen Einschränkungen sei es erforderlich, eine

substanzkonsumbedingte Beeinträchtigung von obengenannten Funktionen in

Erwägung zu ziehen. Bei einer chronifizierten Alkoholkonsumstörung (laut

anamnestischen Angaben mit der deliranten Entzugssymptomatik postoperativ)

könne man auch oft die Enthemmung und Gefühle von Niedergeschlagenheit und

Erregbarkeit feststellen. Bei anamnestischen Affektdurchbrüchen sollten bei

solchen Erlebens- und Verhaltensweisen neben dem Verdacht auf disruptive

Impulskontrollstörung differenzialdiagnostisch auch die Folgen von

Alkoholkonsumstörung in Erwägung gezogen werden. Bei der fehlenden dauerhaften

Abstinenz und Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers bezüglich

Alkoholkonsums könne man mit einer negativen Dynamisierung der psychischen

Problematik rechnen.

Zusammenfassend sei aus psychiatrischer

Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Beeinträchtigung der Kognition mit

Reduktion des Konzentrations- und Gedächtnisvermögens sowie Aufmerksamkeit und

Reaktionsvermögen durch Alkoholkonsumstörung auszugehen. Daraus könne eine

niedrige Belastbarkeit und Ausdauer aufgrund eines Mangels an kognitiver

Flexibilität und schneller Umstellung, die die Leistungsfähigkeit einschränken

würden, resultieren. Bei der Persistenz der obengenannten Problematik erscheine

eine bildgebende Diagnostik sowie testpsychologische Untersuchung von

neurokognitiven Fähigkeiten erforderlich. Aktuell bleibe dies aus

psychiatrischer Sicht ohne versicherungsmedizinische Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen, als auch in einer

leidensadaptierten Tätigkeit. Daher könne dem Beschwerdeführer aus

psychiatrischer Sicht, trotz seiner körperlichen Einschränkungen, zugemutet

werden, einer Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkungen nachzugehen. Die

körperliche Symptomatik und die entsprechenden Befunde würden in den

somatischen Fachgutachten eingehend gewürdigt werden (IV-Nr. 31.2 S. 11 f.).

Diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt der aktuellen gutachterlichen

Untersuchung. Retrospektiv habe seit dem 4. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer angepassten

Tätigkeit bestanden, die bei der diagnostizierten psychischen Störung

nachvollziehbar und begründbar sei (IV-Nr. 31.2 S. 14 f.).

6.3 Im allgemeininternistischen

Teilgutachten von Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin

(IV-Nr. 31.3), wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an

einem Ekzem der Gehörgänge, aber auch der Handinnenflächen. Zumindest letzteres

wecke den Verdacht auf eine Psoriasis und sollte fachärztlich abgeklärt und

behandelt werden. Die aktuelle Therapie mit täglicher Fettung solle beibehalten

werden. Im Gesicht bestehe der Verdacht auf ein seborrhoisches Ekzem, auch

dieses könnte optimaler therapiert werden. Die arterielle Hypertonie sei

aktuell mit einer Therapie eines ACE-Hemmers gut kontrolliert. Der relativ hohe

Puls sollte kontrolliert und gegebenenfalls bei Persistenz ebenfalls

medikamentös therapiert werden. Der Beschwerdeführer habe anamnestisch von

einem problematischen Umgang mit Alkohol berichtet. Laborchemisch zeige sich

aber, dass der Beschwerdeführer aktuell den Konsum im Griff habe. Das CDT

befinde sich im Normbereich. Die Leber- und Pankreaswerte seien nicht erhöht.

Die Behandlung der Nebenhodenentzündung sei bei leichter Leukozyturie zu

kontrollieren. Der Vitamin B12-Spiegel befinde sich im Grenzbereich, auch hier

solle eine Kontrolle erfolgen. Alle genannten Erkrankungen würden zu keiner

dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen. Es bestünden keine

Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, die

geschilderten Symptome führten nicht zwingend zu Therapien (wenig

Leidensdruck). Anderslautende medizinische Berichte finden sich denn auch nicht

in den Unterlagen.

6.4 Im pneumologischen

Teilgutachten von Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Pneumologie, vom 26. April 2018 (IV-Nr. 31.4) wird festgehalten, bei der

Lungenauskultation bestehe eine Seitendifferenz mit diskretem Bronchialatmen

über der operierten Seite und leicht abgeschwächtem Atemgeräusch über der

anderen Seite. Lungenfunktionell finde sich eine gemischte diskrete,

restriktive und mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung. Die Atemreserve

betrage 70 %. Ursächlich sei die restriktive Komponente durch die

Oberlappenresektion bedingt und die obstruktive Komponente auf die COPD

zurückzuführen. Die normale CO-Diffusionskapazität (DLCO 80 % Soll)

spreche gegen ein relevantes Lungenemphysem. In der arteriellen Blutgasanalyse

(ABGA) zeige sich unter leichter alveolärer Hyperventilation ein normaler

Sauerstoffpartialdruck, welcher bei geringer Belastung diskret abfalle. Die

Anstrengungsdyspnoe mMRC Grad 2 sei durch diese Befunde erklärt, werde aber

auch durch muskuläre Dekonditionierung mitbedingt (erheblicher Laktatanstieg

bei nur geringer Belastung). Die Therapie mit dem langwirksamen

Kombinationspräparat (LAMA/LABA) Ultibro Breezhaler sei adäquat. Therapeutisch

und prognostisch wichtigste Massnahme sei allerdings ein konsequenter

Rauchstopp (ev. Unterstützt mittels Champix). Eine regelmässige (tägliche)

körperliche Aktivität sei wünschenswert (z.B. 30-minütige Spaziergänge).

Jährlich im Herbst sei bei COPD-Patienten die Grippeimpfung empfohlen. Bei

persistierendem Nikotinabusus sei mit einer allmählichen weiteren Abnahme der

Atemreserve zu rechnen. Bezüglich des Lungenkarzinoms habe mit der

Trisegmentresektion eine potentiell kurative Therapie erfolgt; eine

Tumornachsorge mittels low-dose Computertomographie sei aber empfohlen.

Angesichts der erhobenen Befunde führte der pneumologische Gutachter in

nachvollziehbarer Weise aus, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Tierpfleger

sei eine körperlich mittelschwer bis schwer anstrengende Tätigkeit und sei dem

Beschwerdeführer aufgrund der eingeschränkten Atemreserve von 70 % nicht

mehr zumutbar. Für mittelschwere körperliche Tätigkeiten werde die

Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Für körperlich leichte Tätigkeiten

bestehe aus rein pneumologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 31.4 S. 9 f.). Anderslautende medizinische Berichte lassen sich denn

auch in den Unterlagen nicht finden.

6.5 Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag auch die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten

der B.___ vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) zu überzeugen. Damit

ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht seit dem 4. August 2016 bis

zur psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung vom 3. September 2018

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten wie auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit bestanden hat. Ab dem Zeitpunkt der

psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung sind dem Beschwerdeführer sämtliche

leidensangepasste Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar.

6.6

6.6.1 Daran vermag auch der Einwand

des Beschwerdeführers nichts zu ändern, auf das Gutachten der B.___ vom 30.

Oktober 2018 könne nicht abgestützt werden, weil es nicht mehr aktuell sei

(vgl. Beschwerde Ziff. 8 S 9 f.; A.S. 11 f.). Auf Arztberichte, welche im Verfügungszeitpunkt

älter als 18 Monate alt seien, dürfe nicht mehr abgestellt werden (vgl. Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2009

[Prozess-Nr. VSBES.2008.344], E. 3c bezogen auf Wirbelsäulenaffektionen und

Herzbeschwerden, mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgericht [EVG] vom 3. Januar 2006, I 633/05,

E. 4.2.3). Der Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren, der zwischen der

gutachterlichen Untersuchung durch den Pneumologen vom 30. August 2018 und dem

Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2020 liegt, rechtfertigt für sich allein

genommen nicht den Schluss, das Gutachten sei veraltet. Der Beschwerdeführer

bringt – beschwerdeweise wie auch an der öffentlichen Verhandlung vom 20.

August 2020 (vgl. Protokoll der Verhandlung [A.S. 54 ff.]) – vor, gemäss dem

Bericht des behandelnden Pneumologen Dr. med. D.___ vom 2. April 2019

habe sich in der Bodyplethysmographie und Flussvolumenmessung vom 15. März 2019

eine schwer verminderte CO-Diffusionskapazität bei 51 % des Solls gezeigt.

Diese Befunde könnten zu einer ganz anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

führen. Da der B.___-Gutachter Dr. med. N.___ noch von einer verbesserten «normalen

CO-Diffusionskapazität 80 % Soll» ausgegangen sei und deswegen ein

Lungenemphysem ausgeschlossen habe, würden sich mit dem Bericht von Dr. med. D.___

vom 2. April 2019 neue abklärungsbedürftige Tatsachen ergeben. Dem ist

jedoch zu widersprechen. Die Berichterstattung von Dr. med. D.___ vom 2. April

2019 entspricht im Wesentlichen derjenigen vom 23. März 2018 (vgl. E. II. 5.4

hiervor; IV-Nr. 20 S. 6 f.), welche den Gutachtern im Zeitpunkt der Untersuchung

vorlag (vgl. IV-Nr. 31.1 S. 16 f.). Der Unterschied liegt einzig darin, dass

Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 23. März 2018 von einer schwer

verminderten CO-Diffusionskapazität 57 % Soll ausging und in seinem

Bericht vom 2. April 2019 führte er eine schwer verminderte CO-Diffusionskapazität

51 % Soll aus (vgl. E. II. 5.8.4 hiervor; IV-Nr. 47). In seinem Bericht vom 9.

Mai 2018 (IV-Nr. 21 S. 2 ff.) attestierte Dr. med. D.___ dem

Beschwerdeführer sodann gestützt auf die Diagnose einer mittelschweren COPD

GOLD Stadium 2/A mit schwer verminderter CO-Diffusionskapazität 57 % Soll eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere Arbeiten in

lufthygienisch einwandfreier Untersuchung (recte wohl: Umgebung). Diese

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt demnach – trotz der verbesserten

normalen CO-Diffusionskapazität laut dem pneumologischen Gutachter – überwiegend

mit der gutachterlichen Beurteilung überein, wonach für körperlich leichte Tätigkeiten

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege. Weshalb nun der aktuellste

Bericht des behandelnden Pneumologen Dr. med. D.___ zu einer anderen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal Dr. med.

D.___ in seinem Bericht vom 2. April 2019 immer noch von einer aktuellen

stabilen Situation ausging (vgl. IV-Nr. 47 S. 3). Es sind demnach keine

Hinweise ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

zwischen der pneumologischen Begutachtung vom 30. August 2018 und dem Erlass

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 in relevanter

Weise verändert haben könnte. Demnach ist in antizipierter Beweiswürdigung

(vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen) auf das Einholen

einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D.___ – wie dies vom

Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 20. August 2020

beantragt wurde – zu verzichten.

Sodann ist festzuhalten, dass auch der

Befundbericht des Spitals E.___ vom 2. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.8.1

hiervor), die Berichte der behandelnden Hausärztin Dr. med. G.___ vom 17. Juli

2019 (vgl. E. II. 5.8.2 hiervor) sowie des behandelnden Psychiaters

Dr. med. F.___ vom 5. August 2019 (vgl. E. II. 5.8.3

hiervor) keine neuen Erkenntnisse zu Tage tragen, die für die Klärung des

medizinischen Sachverhaltes von Relevanz wären.

6.6.2 Soweit der Beschwerdeführer

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 20. August 2020 vorbringen

lässt, die psychiatrische Teilgutachterin hätte sich nicht genügend mit der

Diagnose einer Insomnie sowie der Suchtproblematik auseinandergesetzt (vgl.

Protokoll der Verhandlung vom 20. August 2020, A.S. 54 ff.), ist dem nicht zu

folgen. Die psychiatrische Gutachterin führte aus, die diagnostizierte Insomnie

seitens des ambulanten Behandlers Dr. med. F.___ benötige aus

fachpsychiatrischer Sicht eine differenzialdiagnostische Überlegung. Da eine

posttraumatische Belastungsstörung bei der fehlenden klinischen Symptomatik

ausgeschlossen werden könne, sei eine medikamentös bzw. substanzinduzierte

Insomnie zu diskutieren. Unter dem Antidepressivum (Trevilor) sowie einem

Konsum von Alkohol könne das Auftreten von Albträumen akzentuiert werden. Es

sei bekannt, dass Antidepressiva und Alkohol einen REM-Schlaf-Rebound

verursachen könnten, der von Albträumen begleitet werde (IV-Nr. 31.2

S. 11 f.). Was sodann die durch die psychiatrische Teilgutachterin

diagnostizierte Substanzkonsumstörung durch Alkohol anbelangt, so ist

diesbezüglich auf das internistische Teilgutachten zu verweisen, wonach es sich

laborchemisch gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer aktuell den Konsum im

Griff habe. Das CDT befinde sich im Normbereich. Die Leber- und Pankreaswerte

seien nicht erhöht (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Auch die psychiatrische

Teilgutachterin berichtete von unauffälligen Screening-Werten (IV-Nr. 31.2

S. 10). Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend eine die

Arbeitsfähigkeit einschränkende Alkoholproblematik vorliegen sollte. Selbst in

den Berichten der behandelnden Ärzte wird die Alkoholproblematik nur am Rande

erwähnt.

6.7 Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der Frage der

zumutbaren Tätigkeiten sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu Recht auf das B.___-Gutachten vom 30. Oktober 2018

abgestellt. Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden kann nicht

gefolgt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der

Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt. Es besteht daher kein Anlass, weitere

medizinische Abklärungen zu veranlassen, da von weiteren Beweiserhebungen keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2

mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Es ist demnach

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer

aufgrund der psychischen Erkrankung seit dem 4. August 2016 bis zum Zeitpunkt

der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung vom 3. September 2018 in

seiner angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsunfähig war, wie dies vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht wird

(vgl. Beschwerde Ziff. 9 S. 11; A.S. 13). Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen

gutachterlichen Untersuchung gehen die Gutachter sodann von einer Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit aus, welche sie auf 100 % schätzen.

7. Zu beurteilen ist schliesslich

der Invaliditätsgrad anhand des Einkommensvergleichs. Hinsichtlich der

psychischen Beeinträchtigung wird der Beginn gutachterlich retrospektiv auf August

2016 gelegt (vgl. IV-Nr. 31.1 S. 10 f., IV-Nr. 31.2 S. 14

f.), womit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in

diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Ein Rentenanspruch hätte somit frühestens im

August 2017 bestehen können. Aber ein Rentenbezug könnte aufgrund der im

November 2017 erfolgten Anmeldung ohnehin erst per 1. Mai 2018 erfolgen (vgl.

E. II. 3.3 hiervor). Demnach ist ein Einkommensvergleich für die Zeit ab dem 1. Mai

2018 vorzunehmen.

7.1 Bei erwerbstätigen

Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu

bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Läuft noch keine

Rente, ist der Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen)

Rentenbeginns zu beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.,

128 V 174). Steht die Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der

Zeitpunkt der Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und

Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass

(bzw. hier bis zum Begutachtungszeitpunkt; vgl. E. II. 7.3.3) zu

berücksichtigen (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, BGE 129 V 222 E.

4.1 und 4.2 S. 223 f.).

7.2 Da der Beschwerdeführer seine

letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat die

Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht auf Basis der Werte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1_tirage_skill_level

festgelegt. Da der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt, ist

der Totalwert für Männer Kompetenzniveau 1 heranzuziehen.

7.3

7.3.1 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage

wäre (Art. 16 ATSG). Bislang hat der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare

Tätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf einen

Tabellenlohn abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der

herangezogene Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Männer 2016, Total,

Kompetenzniveau 1. Da somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom

gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung.

Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2

S. 301). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um einen

«Prozentvergleich» (vgl. BGE 104 V 135 E. 2b S. 137),

sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts

8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer lässt gegen das

Abstellen auf den Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level einwenden, die

Beschwerdegegnerin ziehe ohne weitere Begründung ein lohnstatistisches

Einkommen heran, welches von industriellen Tätigkeiten geprägt sei, die mit dem

Zumutbarkeitsprofil in keiner Art und Weise korrelieren würden (Beschwerde

Ziff. 10 S. 11 ff.; A.S. 13 ff.). Dem ist nicht zuzustimmen. Der Tabellenlohn

im Kompetenzniveau 1 (der sich auf alle Sektoren bezieht) enthält vielmehr ein

relativ weites Feld von körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten, wie sie

hier in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom

12. Januar 2016 E. 3.3), wie zum Beispiel einfache Überwachungs-, Prüf-

und Kontrollaufgaben,

Sortierarbeiten am Fliessband oder leichte Verpackungsarbeiten. Bei versicherten Personen, die nach

Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell

nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom Totalwert im

niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Anforderungsniveau (im Jahr 2018

Kompetenzniveau 1) auszugehen. Davon abzuweichen besteht z.B. Anlass, wenn –

was hier nicht zutrifft – der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit

enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser

Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018

E. 3.2.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2).

7.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann

erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der

Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Die Bestimmung der Höhe eines leidensbedingten Abzugs

stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage dar. Allerdings darf das Gericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen, welche

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 447/06 vom 5. September 2006 E.

3.2. und 3.2.1 m.w.H.).

Für einen Abzug aufgrund des Merkmals

Alter besteht kein Raum. Denn der Faktor Alter wirkt sich nicht zwingend

lohnsenkend aus, weil Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3. mit Hinweisen). Auch

für einen Abzug aufgrund des schmalen beruflichen Rüstzeugs – wie vom Beschwerdeführer

vorgebracht wird (Beschwerde Ziff. 12 S. 14 f.; A.S. 16 f.) – besteht

angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein

Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von beruflicher Ausbildung nachgefragt werden

(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E.

3.2.4.). Doch das Zumutbarkeitsprofil (leichte körperliche Tätigkeiten in einer

lufthygienisch optimalen Umgebung ohne besonderen Anforderungen an die

Konzentration, Reaktion und Flexibilität bei verminderter Ausdauer und Belastbarkeit

[vgl. IV-Nr. 31.1 S. 10]) erweist sich für eine Tätigkeit im

Kompetenzniveau als zusätzlich eingeschränkt, weshalb sich ein leidensbedingter

Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Sodann ist aufgrund dessen, dass dem Beschwerdeführer

für die Zeit vom 4. August 2016 bis 3. September 2018 eine Tätigkeit noch

im Umfang von 50 % zumutbar ist, ein Abzug aufgrund Teilzeitarbeit

vorzunehmen. So verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 gemäss der

Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) in einem Pensum von 50

– 74 % durchschnittlich CHF 5'875.00 und damit 4 % weniger als Männer in

einem Vollpensum (CHF 6'121.00). Gestützt auf diesen Umstand rechtfertigt

sich in der Gesamtschau ein leidensbedingter Abzug von 10 %, wobei vorliegend

offen bleiben kann, ob dieser Abzug mit Verbesserung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit)

noch zu berücksichtigen ist. Denn selbst bei einem maximal zulässigen Abzug von

25 % ergibt der Einkommensvergleich ab Wiedererlangung der

Vollerwerbsfähigkeit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad mehr (vgl. E.

II. 7.4 hiernach).

7.4 Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ergeben sich in Anwendung des Einkommensvergleichs folgende

Invaliditätsgrade auf den Beginn des Rentenanspruchs per 1. Mai 2018 (vgl. Art.

29 Abs. 1 IVG):

Im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zur

gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung vom 3. September 2018 war der

Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung eines

leidensbedingten Abzuges von 10 % führt dies zu einem Invaliditätsgrad von

55 %.

Ab Wiedererlangung der Vollerwerbsfähigkeit

ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 3. September 2018 im

Umfang von 100 % ergibt sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten

Abzuges von maximal 10 % ein Invaliditätsgrad von 10 %. Im Übrigen

würde selbst der maximal zulässige Abzug von 25 % zu einem

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % führen.

7.5 Damit hat der Beschwerdeführer

aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 4. August 2016 bis 3.

September 2018 Anspruch auf eine befristete halbe Rente ab dem 1. Mai 2018

(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Da bereits per 3. September 2018 wiederum von

einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, ist die ganze Rente

unter Beachtung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende

Dezember 2018 zu befristen. Hiernach hat der Beschwerdeführer gestützt auf den

vorgenannten Invaliditätsgrad von 10 % ab 1. Januar 2019 keinen Rentenanspruch

mehr. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.

8. Des Weiteren stellt sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund des Ausmasses an gesundheitlichen

Einschränkungen kombiniert mit dem fortgeschrittenen Alter und seinem schmalen

beruflichen Rüstzeug könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten

(Beschwerde Ziff. 11 S. 13; A.S. 15).

8.1 Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet

(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August 2006

E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die

Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1;

9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Das ehemalige Eidgenössische

Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher

mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar

nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine

Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der

Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und

mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen),

aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05

vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen

Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer

Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30

% eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E.

4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von

50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,

dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen

unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen

Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde

auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte

Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April

2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im

Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich

der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte

(Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

8.2 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit

und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung

steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem

Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung

massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Der

Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des B.___-Gutachtens vom 30.

Oktober 2018 56 Jahre und 2 Monate alt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze

und der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht

für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt

hat, ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum

Arbeitsmarkt zu verneinen. So steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich immer

noch eine Vielzahl von Tätigkeiten offen. Zudem blieben ihm bis zur

ordentlichen Pensionierung immerhin noch knapp 9 Jahre und die dem

Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten unterliegen im Vergleich

zu den vorgehend angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung verhältnismässig

geringen Einschränkungen. Im Lichte der genannten Rechtsprechung ist demnach

vorliegend ein fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu

verneinen.

9.

9.1 Bei Personen,

deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach

mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr

zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur

Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels

Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der

diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise")

anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann

vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe

zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im

gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite

Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete

Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich

trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit

entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das

Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen

der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch

(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung

erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 f. mit Hinweisen).

Diese Rechtsprechung

findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren

Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209

E. 5.4 S. 214). Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des

55. Altersjahres massgebende Zeitpunkt sein soll – der Zeitpunkt der Verfügung

selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung

(vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden

medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) – kann im vorliegenden Fall offen

bleiben (wie bereits in BGE 145 V 209 E. 5.4 in fine S. 214). Denn der 1962

geborene Beschwerdeführer hat die entsprechenden Schwelle so oder anders

überschritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober

2019 E. 3.2). Er war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen

Verfügung (Januar 2020) als auch im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente (Dezember

2018) sowie im Zeitpunkt, für welchen davon auszugehen ist, dass ihm die

Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollzeitlich zumutbar ist

(September 2018), über 55 Jahre alt.

9.2 Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer die Rente

nicht etwa auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der

Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten

Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (Urteile des Bundesgerichts 9C_754/2014

vom 11. Juni 2015 E. 5.3, mit Hinweis auf die Urteile 9C_726/2011 vom

1. Februar 2012 E. 5.2 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014

E. 4.3; vgl. auch Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, mit

weiteren Hinweisen). Zudem

verfügt der Beschwerdeführer über eine weitgehend (ab Januar 2019 zu 100 %)

erhaltene Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Da die ihm

zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt im

Sinne von Art. 16 ATSG keine besonderen Qualifikationen erfordern, ist der

Eingliederungsbedarf auch in dieser Hinsicht zu verneinen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_492/2018 vom 24. August 2018 E. 5.3). Es kann nicht

gesagt werden, die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit sei nur in so

eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch

nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_825/2016 vom 10.

Juli 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Inwiefern unter den gegebenen Umständen ein

besonderer Ausnahmefall vorliegen und dem Beschwerdeführer die Verwertung der

Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung nicht zugemutet werden soll, ist nicht ersichtlich. Ein

Anspruch darauf ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Die Beschwerde ist in

diesem Punkt abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer lässt weiter berufliche

Massnahmen beantragen, insbesondere könne aus einem richtigen

Einkommensvergleich eine Umschulungsinvalidität und ein entsprechender Anspruch

resultieren und es seien auch andere Massnahmen wie Berufsberatung und

Stellenvermittlung angezeigt (Beschwerdeschrift Ziff. 13 S. 15; A.S. 17).

10.1 Ein Anspruch auf

eine Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) setzt eine Invalidität oder die

unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus, der eingetretene

Gesundheitsschaden muss eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20 % bedingen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 201

Rz. 3 mit Hinweisen). Angesichts des oben (unter E. II. 7.4

hiervor) ermittelten Invaliditätsgrades von lediglich 10 % besteht für den

Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Umschulung.

10.2 Es sind ferner keine

Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund welcher ein Anspruch auf Berufsberatung

(Art. 15 IVG) bzw. auf Hilfe bei der beruflichen Neuorientierung bestehen

könnte. Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei

infolge seines Gesundheitsschadens in der Berufswahl bzw. in der beruflichen

Neuorientierung behindert. Die Kenntnisse über seine Neigungen und seine

Berufserfahrung genügen, um feststellen zu können, welchen körperlich leichten

Tätigkeiten er mit seinen Einschränkungen noch nachgehen kann, zumal das

Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 5.7 hiervor) klar umrissen wird. Dem Belastungsprofil des

Beschwerdeführers entsprechende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zahlreich vorhanden (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor). Demnach ist ein Anspruch auf Berufsberatung

im Sinne von Art. 15 IVG zu verneinen. Zum geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung

(Art. 18 IVG) ist sodann festzuhalten, dass Arbeitsvermittlung im Sinne

einer aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes

voraussetzt, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht.

Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit kein Bewerbungsgespräch möglich ist

oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der

versicherten Person (z.B., weil diese an einer Sehbehinderung leidet) erläutert

werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).

An solchen spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art fehlt es hier; die

Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Ferner ist

festzuhalten, dass soweit eine fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der

Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte

Schwierigkeiten bei der Stellensuche, sondern in der Hauptsache auf mangelnde

Ausbildung und auf das Alter des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, die verlangten

Massnahmen nicht in die Zuständigkeit der IV fallen, sondern gegebenenfalls in

diejenige der Arbeitslosenversicherung (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., Art. 18 IVG, S. 215 Rz. 6). Der Beschwerdeführer verfügt

über eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Inwiefern sich in

einer solchen seine gesundheitlichen Einschränkungen auswirken sollten, zeigt

er weder auf, noch ist es ersichtlich. Vielmehr beschränkt er sich darauf, auf

die – invaliditätsfremden – Schwierigkeiten aufgrund seiner fehlenden Bildung

und seines Alters zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom

6. August 2020 E. 3.2.3). Demnach ist auch ein Anspruch auf

Arbeitsvermittlung zu verneinen.

11. Nach

dem Dargelegten ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die angefochtene

Verfügung vom 28. Januar 2020 (A.S. 1 ff.) ist insoweit abzuändern, als

der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine

halbe Invalidenrente hat. Über die Höhe der Rente und einen allfälligen

Anspruch auf einen Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 ATSG (vgl. E.

I. 2 Ziff. 2b hiervor) wird die Beschwerdegegnerin noch zu entscheiden haben.

Die Sache wird daher an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

12.

12.1 Die

obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten;

diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist nach der

Rechtsprechung zu unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die

Rentenhöhe betrifft, also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe

Rente zugesprochen wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur

Reduktion der Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle

Parteientschädigung ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2.

November 2016 E. 3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt

betrifft (z.B. Zusprache einer befristeten statt der beantragten unbefristeten

Rente), ist eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts

8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem

das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des

Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom

2. November 2016 E. 3.1.1).

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde

einzig bezüglich des Leistungsbegehrens in Bezug auf eine Invalidenrente

teilweise gutgeheissen, indem dem Beschwerdeführer eine befristete halbe Rente

zugesprochen wird. Damit obsiegt der Beschwerdeführer in einem relativ

beschränkten Umfang. Der Prozessaufwand des Rechtsanwalts fiel im Hinblick auf

den beantragten (unbefristeten) Rentenanspruch deutlich erhöht aus. Unter

Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung (vgl. E. II. 2.

hiervor) rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf die Hälfte zu kürzen

und dementsprechend dem Beschwerdeführer auch die Hälfte der Verfahrenskosten

aufzuerlegen.

12.2 Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen beiden Kostennoten vom 25. März

2020 und 20. August 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 16,38 Stunden, einen

Stundenansatz von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Auslagen von insgesamt CHF 162.30

geltend gemacht, was zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 4'585.15

(Honorar von CHF 4’095.00, Auslagen von CHF 162.30 und MwSt. von

CHF 327.85) führt. Der

geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im

Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen

ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels

eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen

ist (5 x 0,17 = 0,85 Stunden), die analogen Schreiben an die Sozialen

Dienste [...] (4 x 0,17 = 0,68 Stunden) sowie an die O.___ GmbH (0,17

Stunden) und die Einreichung der Kostennote am 25. März 2020 (0,33

Stunden) und 1. April 2020 (0,25 Stunden). Anzurechnen ist folglich – unter Berücksichtigung eines

Zeitaufwands für die öffentliche Verhandlung selbst von 75 Minuten – ein Aufwand von insgesamt 14,35 Stunden.

Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (vgl.

§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV,

BGS 126.3]).

In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung

demnach auf CHF 1’988.55 (14,35 : 2 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT],

zzgl. Auslagen [1/2 von CHF 105.20] und MwSt. [1/2 von CHF 284.35])

festzusetzen.

12.3 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.

hiervor). Für den Teil, in welchem der Beschwerdeführer unterliegt, ist die

Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom Gericht festzusetzen.

Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Stundenansatz beträgt

aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des

Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Damit ist die

Kostenforderung auf CHF 1'447.60 festzusetzen (1/2 von 14,35 Stunden zu

CHF 180.00, zzgl. 1/2 Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Diese wird mit der geleisteten

Akonto-Zahlung (vgl. E. I. 7. hiervor) von CHF 1'552.80

verrechnet. Der Differenzbetrag von CHF 105.20 ist durch den unentgeltlichen

Rechtsbeistand Claude Wyssmann der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 386.40 (Differenz zum vollen Honorar

[1/2 von 14,35 x CHF 230.00 + 1/2 Auslagen + MwSt. = CHF 1'834.00 –

CHF 1'447.60 = CHF 386.40]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls

wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des

Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

12.4 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1’000.00

einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2020 wird in dem

Sinne abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer

vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 eine halbe Rente auszurichten. Die

Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’988.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird auf CHF 1'447.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Diese

wird mit der bereits geleisteten Akonto-Zahlung von CHF 1'552.80 verrechnet.

Der Differenzbetrag von CHF 105.20 ist der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 386.40, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Beschwerdegegnerin hat an die Verfahrenskosten

CHF 500.00 zu bezahlen.

6. Das Protokoll der Verhandlung vom 20.

August 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

7. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 20. August 2020 eingereichten Kostennoten vom 25. März 2020 und

20. August 2020 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_620/2020 vom 10. Dezember 2020 bestätigt.