VSBES.2020.53
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
20. August 2020Deutsch69 min
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt
Source so.ch
Urteil vom 20. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Januar 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 20. November 2017 wegen
seiner Beschwerden infolge eines operierten Lungenkarzinoms bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge
medizinische Abklärungen und leitete schliesslich auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 23) eine polydisziplinäre Begutachtung in
den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie,
Onkologie und Pneumologie in die Wege. Das Gutachten wurde am 30.
Oktober 2018 durch die Begutachtungsstelle B.___ erstattet (IV-Nr. 31.1 ff.).
Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 5. April 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens auf
berufliche Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht
(IV-Nr. 33). Aufgrund der dagegen am 9. Mai 2019 erhobenen Einwände
(IV-Nr. 37) und nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 40) holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein (vgl. IV-Nrn. 41 – 47).
Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. Stellungnahme von Dr. med. C.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 17. Dezember 2019
[IV-Nr. 49]) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar
2020 (IV-Nr. 50; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) an ihrem Vorbescheid
fest.
2. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 2. März 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1.
Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 28. Januar 2020 sei aufzuheben.
2.
a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des
Vorbescheidverfahrens resp. zur Gewährung der rechtlichen Gehörsrechte im
Zusammenhang mit dem RAD-Bericht vom 17. Dezember 2019 an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
IV-Leistungen (IV-Rente und berufliche Massnahmen) ab wann rechtens nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. Verzugszins zu
5 % ab wann rechtens auszurichten.
c) Subeventualiter:
es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen
durchzuführen.
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 17. März 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).
4. Mit
Verfügung vom 20. März 2020 (A.S. 36) gewährt das Versicherungsgericht dem
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt
Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Mit Eingabe vom 25. März 2020 reicht der
unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den
Akten (A.S. 38 ff.).
6. Am 1. April 2020 (A.S. 43 ff.)
ersucht der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers gestützt auf
die Beschlüsse der Gerichtsverwaltungskommission (GVK) vom 24. März 2020 um
Überweisung von zwei Dritteln seines Honorars gemäss Kostennote vom
25. März 2020.
7. Mit Verfügung vom 2. April 2020
bewilligt das Versicherungsgericht unpräjudiziell eine Akonto-Zahlung an das
amtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers
(A.S. 46).
8. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020
werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung
vor dem Versicherungsgericht vom 20. August 2020 vorgeladen, wobei der
Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird (A.S. 47 f.).
9. Am 20. August 2020 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 20. August 2020; A.S. 54 ff.). Der Vertreter
des Beschwerdeführers stellt folgenden Beweisantrag:
Es sei beim behandelnden
Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, eine
ergänzende Stellungnahme zu seinem Bericht vom 2. April 2019 einzuholen,
worin er darzulegen habe, ob der Befund «schwer verminderte
CO-Diffusionskapazität 51 %» auf früheren oder aktuellen Untersuchungen
beruhe und wie die Auswirkungen dieses Befundes auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit seien.
Nach eingehender Beratung (unter
Ausschluss der Parteien) eröffnet das Gericht dem Beschwerdeführer und seinem
Vertreter, dass der Beweisantrag abgewiesen werde. Sodann hält der Vertreter
des Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des
Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote
(A.S. 50 ff.) ein.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt
zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 28. Januar 2020 die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 17. Dezember 2019 (IV-Nr. 49) und die dieser zugrundeliegenden
Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Nrn. 41 – 47) weder zur Kenntnis- noch
zur Stellungnahme unterbreitet. Damit liege eine schwere Gehörsverletzung vor. Angesichts
der Schwere der Gehörsverletzung(en) rechtfertige sich eine Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin. Dies werde nicht als «formalistischer Leerlauf»
angesehen (Beschwerde Ziff. 7 S. 7 ff.).
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282;
135.
II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung
des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was
auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht
geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten
Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,
seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts
9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).
2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. April 2019 in Aussicht, den
Anspruch auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen abzuweisen (IV-Nr. 33). In seinem Einwand vom
9.
Mai 2019 liess der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit
verschlechtert und es sei die Sachlage durch Einholen der aktuellsten
Arztberichte von den Untersuchungen vom 3. Mai 2019 bei der Psychologin sowie
vom 6. Mai 2019 im Spital E.___ neu zu beurteilen (IV-Nr. 37). Nach
Rücksprache mit der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin
und Arbeitsmedizin (vgl. IV-Nr. 40) holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht
des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 5. August 2019 (IV-Nr. 41), einen Bericht von Dr. med.
G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. Juli 2019
(IV-Nr. 42 S. 2 ff.) mit dem Befundbericht einer CT-Untersuchung
des Thorax des Spitals E.___ vom 2. Oktober 2018 (IV-Nr. 42 S. 6) sowie einen
Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere
Medizin, vom 2. April 2019 (IV-Nr. 44) ein. Zu diesen Berichten nahm die
RAD-Ärztin am 17. Dezember 2019 erneut Stellung (IV-Nr. 49). In der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde dargelegt, dem Einwand des
Beschwerdeführers könne mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember
2019, die zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben werde, weder ein
Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit
tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch
glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen
noch nicht ausreichend abgeklärt worden seien (IV-Nr. 50 S. 2).
2.4
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im
konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung
ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder
nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1
S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438).
Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
2.5
Zur Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. C.___ vom 17. Dezember 2019 ist festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer dazu vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28.
Januar 2020 offensichtlich nicht äussern konnte, da diese dem Beschwerdeführer
erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde. Bei dieser
Stellungnahme handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine eigenständige
fachmedizinische Einschätzung des RAD, sondern um dessen Würdigung der im
Vorbescheidverfahren eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte. Das
Bundesgericht hat einen kantonalen Entscheid bestätigt, laut welchem die
IV-Stelle Berichte des RAD, die im Rahmen von dessen beratender Funktion
(Art. 49 Abs. 3 IVV) gestützt auf die Akten erstattet werden, der
betroffenen Partei nicht vor dem Verfügungserlass unterbreiten muss, wenn es
sich um eine blosse «Beweiswürdigung» der medizinischen Aktenlage zuhanden der
verfügenden Instanz handelt. Das rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren, wenn
die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung
enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom
6.
April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011
vom 5. August 2011 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom
24.
Juli 2012 E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat die RAD-Ärztin Dr.
med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 der Beschwerdegegnerin
lediglich erklärt, dass die neuen Arztberichte nichts an der bisherigen
Dispositiv
Sachverhaltswürdigung ändern könnten. Demnach hat sie keine neuen medizinischen
Erkenntnisse mitgeteilt, die den Sachverhalt, wie er sich nach Einholen der
Arztberichte dargestellt hatte, in irgendeiner Form verändert hätten. Hingegen
stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Berichte der
behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer nicht zuvor zur Stellungnahme
unterbreitet hatte, in der Tat eine Gehörsverletzung dar, woraus sich aber für
den Beschwerdeführer nichts ergibt. So ist von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1
S. 390). Das Versicherungsgericht verfügt im Beschwerdeverfahren über
volle Kognition und hat nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der
freien Beweiswürdigung vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie E. II.
4.1 + 4.3 hiernach), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels
grundsätzlich möglich ist. Ferner hat der Beschwerdeführer selber im
Vorbescheidverfahren geltend gemacht, es seien die aktuellsten Berichte der
behandelnden Ärzte einzuholen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert
habe (vgl. IV-Nr. 37), woraufhin die Beschwerdegegnerin die aktuellsten
medizinischen Berichte eingeholt hat. Der Beschwerdeführer kann daher nicht
behaupten, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die angefochtene Verfügung
die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte einbezieht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_774/2011 vom 20. April 2012 E. 2.2 in fine). Hinzu
kommt, dass die genannten Berichte (vgl. E. II. 2.3 hiervor) zu keiner
fundamental anderen Betrachtung des medizinischen Sachverhalts führten. Nach
dem Dargelegten kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437
E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen),
nachdem sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften zu der genannten
RAD-Stellungnahme wie auch zu den im Vorbescheidverfahren eingeholten Arztberichten
äussern konnte. Die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt es allerdings,
dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu
entschädigen, der für das Erheben der entsprechenden Rüge angefallen ist
(Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August 2016 E. 2.2,
8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007 vom
18. Februar 2008 sowie I 329/05 vom 10. Februar 2006
E. 2.3.2). Die von der Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung wird
bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
3.3 Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 erster Satzteil IVG).
4.
4.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende
und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.
2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.3 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5. Bei Erlass der Verfügung vom
28. Januar 2020 (IV-Nr. 50; A.S. 1 ff.) lagen der Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen die folgenden für die Anspruchsbeurteilung relevanten
medizinischen Unterlagen vor:
5.1 Dem Bericht des Spitals E.___ vom
17. August 2017 (IV-Nr. 18 S. 12 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
Hauptdiagnosen
1. Stimmlippenparese
links in Paramedianstellung
·
am ehesten
postoperativ im Rahmen Diagnose 2
2. Adenokarzinom des
linken Lungenoberlappens (cT1, cN0, M0)
·
7. August 2017 VATS
Trisegmentresektion Oberlappen links mit Umstieg auf offene Resektion bei
Bronchusaberraton, radikale mediastinale Lymphadenektomie
·
Postoperative
Revision am 7. August 2017 bei bronchopleuraler Fistel mit Übernähung
Bronchialast B6 und Thoraxdrainageneinlage, Re-Thorakotomie
3. Gehörgangsekzem
links mit Cerumen obturans und Pilzbesiedlung
4. Sonstige
Diagnosen
·
Verdacht auf COPD
·
Angstproblematik und
Depression in psychiatrischer Behandlung
·
Arterielle
Hypertonie
·
Dyslipidämie
Im Weiteren lässt sich diesem Bericht
entnehmen, dass enoral sich der Zahn 46 und 47 abgebrochen und schwarz gezeigt
hätten. Ausserdem zeige sich viel Zahnstein. Die Schleimhaut enoral sei reizlos
und frei, an der Uvulva zeige sich an der Spitze ein kleines Anhängsel,
reizlos. Endonasal bestehe eine deutliche Septumdeviation nach rechts, die
Schleimhaut sei soweit unauffällig. Epipharynx sei frei. Oropharynx sei
unauffällig. Hypopharynx/Larynx sei mit reizloser Schleimhaut. Epiglottis sei
schlank und reizlos, Stimmlippen seien schlank. Die linke Stimmlippe stehe in
Paramedianstellung ohne Beweglichkeit, die rechte Stimmlippe bewege ordentlich,
bei maximaler Phonation bleibe eine kleine Öffnung erhalten. Die Stimme sei
heiser mit einem leichten, sehr diskreten inspiratorischen Stridor. Ohrmikroskopie
zeige links ein obturierendes Cerumen mit weisslichem Pilzrasen, nach
Gehörgangsreinigung sei die Haut des Gehörganges etwas gerötet, das Trommelfell
sei differenziert, reizlos und intakt, die Ohrmikroskopie rechts sei
unauffällig. Die Heiserkeit sei bedingt durch eine Stimmlippenparese
linksseitig. Die Stimmlippe stehe in Paramedianstellung, bei Phonation sei kein
vollständiger Stimmlippenschluss möglich. Dies sei am ehesten verursacht durch
die Oberlappenresektion bei Adenokarzinom der Lunge. Es werde eine logopädische
Therapie und eine Nachkontrolle in der Praxis von Dr. med. H.___ in
ca. zwei Wochen empfohlen. Bezüglich der Otitis externa sei eine
Gehörgangsreinigung und Mèche-Einlage mit Diprogenta und Pevaryl erfolgt. Die
Mèche-Entfernung und Nachkontrolle des Lokalbefundes erfolge in zwei Tagen im
Spital E.___ (IV-Nr. 18 S. 13).
5.2 Dr. med. I.___, Facharzt für
Oto-Rhino-Laryngologie, Co-Chefarzt, Spital E.___, stellte in seinem Bericht
vom 19. September 2017 (IV-Nr. 18 S. 10 f.) die folgenden Diagnosen:
1. Linksseitige
Recurrensparese nach Lungen-/Mediastinaloperation
2. Chronische
Gehörgangsekzeme bds. mit aktueller Pilzsuperinfektion links
3. Adenokarzinom
des linken Lungenoberlappens T1 bN0 mit offener Trisegmentresektion und
radikaler mediastinaler Lymphadenektomie am 7. August 2017
Im Weiteren führte er aus, dass sich
beidseits im Gehörseingang und dem Cavum conchae ein typisches trockenes
chronisches Ekzem mit geröteter, verdickter und leicht schuppiger Haut gebildet
habe. Ohrmikroskopisch seien der innere Gehörgang und das Trommelfell rechts
unauffällig, links habe sich reichlich Krusten im Gehörgang und auf dem
Trommelfell gebildet bedeckt mit Pilzmyzel. Endonasal lasse sich diffus
gerötete Schleimhaut bei Nikotinkonsum und kräftige, stenosierende
Septumdeviation nach rechts finden. Mundhöhle und Rachen zeigten eine ebenfalls
diffus gerötete Schleimhaut, keine Beläge. Unvollständiger Zahnstatus.
Transnasale flexible Hypopharyngo-/Laryngoskopie: Insgesamt leicht irritierte
Schleimhaut, kein Ödem, keine Raumforderung, die linke Stimmlippe stehe
paramedian still. Bei Phonation sei höchstens eine leichte Strammung im
Arybereich zu verzeichnen. Die linke Stimmlippe sei glatt und etwas breiter als
die rechte Seite als Zeichen der erschlafften Muskulatur. Die rechte Seite
bewege gut, kompensiere vollständig bei Phonation. Bisher sei kein Zeichen
einer Erholung der Recurrensfunktion links zu verzeichnen. Dagegen kompensiere
die rechte Seite inzwischen vollständig, wohl ein Ausdruck der erfolgreichen
logopädischen Arbeit. Eine erneute Kontrolle der Situation im Kehlkopf sei für
Ende Oktober/Anfang November vorgesehen. Bei bekanntem chronischem
Gehörgangsekzem beidseits sei aktuell eine mykotische Superinfektion auf der
linken Seite festzustellen, die sowohl den Gehörgang als auch das Trommelfell
betreffe. Es sei eine gründliche Reinigung durchgeführt und Clotrimazol-Spray
verordnet worden. Ob die Therapie anschlage, werde in zwei Wochen überprüft
(IV-Nr. 18 S. 11).
Ergänzend zum Bericht vom 18. September
2017 lässt sich dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 8. November 2017 (IV-Nr. 18
S. 8) entnehmen, dass sich anlässlich der Verlaufskontrolle das linke Stimmband
eine Andeutung einer Funktionserholung in dem Sinne gezeigt habe, dass es bei
Phonation anspanne, aber noch keine Bewegung in medialer oder lateraler
Richtung aufweise. Allenfalls der linke Aryknorpel zeige bei Phonation eine
leichte Tendenz zur Mitte hin. Die Haut der Ohrmuschel und Gehörgänge habe sich
unter sechs Wochen antimykotischer Behandlung deutlich verbessert. Links seien
jetzt praktisch normale Verhältnisse zu verzeichnen. Rechts seien noch zwei
kleine Entzündungsfoci kranial an der Anthelix und schuppige Haut im Cavum
conchae zu finden – Gehörgang und Trommelfell seien jetzt unauffällig. Der
Beschwerdeführer werde die rechte Seite noch zwei Wochen antimykotisch
behandeln, links auf eine rein pflegende Behandlung zwei Mal täglich übergehen.
Sodann erging am 13. März 2018 ein
weiterer Bericht von Dr. med. I.___ (IV-Nr. 18 S. 6 f.). Diesem lässt
sich entnehmen, dass sich die Stimme des Beschwerdeführers fast normalisiert
habe. Endoskopisch habe sich jetzt auch eine deutlich bessere Funktion im
Bereiche des linken Aryknorpels gezeigt, das linke Stimmband sei allerdings
immer noch sehr schlecht beweglich. Ursächlich für die Verbesserung der Stimme
sei also eine Kombination aus Teilerholung der Funktion und Kompensation der
Gegenseite durch logopädische Behandlung. Es seine eine Kontrolle in sechs
Monaten geplant. Die Gehörgangsentzündungen beidseits seien unter
antimykotischer Behandlung inzwischen vollständig verschwunden. Die mykotische
Superinfektion der chronischen Ekzeme der Ohrmuscheln ebenfalls. Die immer noch
vorliegenden restlichen ekzematösen Veränderungen der Ohrmuscheln dürften von
der gleichen Art sein, wie die palmaren Ekzeme des Beschwerdeführers. Er werde
die Behandlung mit Canesten-Spray in drei Wochen beenden und danach dieselbe
Pflege an den Ohren anwenden wie an den Händen. Eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und einer leidensangepassten
Tätigkeit wurde nicht vorgenommen. Die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sei im
vorliegenden Fall nur am Rande involviert mit einer Komplikation bzw.
Operationsfolge der Grunderkrankung (vgl. IV-Nr. 18 S. 1 ff.).
5.3 Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychotherapie und Psychiatrie, stellte in seinem Bericht vom 17. April 2018
(IV-Nr. 19) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.
19 S. 2):
1. Anpassungsstörung:
Längere depressive Reaktion, ICD-10 F43.21
2. Albträume, ICD-10
F51.5
Im Weiteren führte er aus, dass sich der
Beschwerdeführer seit August 2016 in seiner Behandlung befinde. Der
Beschwerdeführer leide seit einem Trauma (finanzielle Ausbeutung im Jahr 2015/2016
in [...]) an Depressionen, Albträumen und Schlafstörungen. Diese seien nach
einer gewissen psychischen Stabilisierung durch ein erneutes Trauma
(Lungenkarzinom, zwei Operationen im Mai / Juni 2017 mit bleibenden
Schäden) wieder vermehrt aufgetreten. Sodann attestierte Dr. med. F.___
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Dezember 2016
bis heute. Der Beschwerdeführer sollte fähig sein, zu 50 % eine Tätigkeit
auszuüben, die körperlich nicht anstrengend sei und bei welcher individuelle
Pausen möglich seien (Atemprobleme wegen verkleinerter operierter Lunge,
erhöhte Ermüdbarkeit). Der Beschwerdeführer sei motiviert, eine seinen
Möglichkeiten angepasste Tätigkeit zu verrichten. Er strebe eine sinnvolle
Arbeit sobald wie möglich an.
5.4 Dem Bericht von Dr. med. D.___,
Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 23. März 2018 (IV-Nr. 20
S. 6 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1. Adenokarzinom des
linken Lungenoberlappens (cT1, cN0, M0)
·
CT-Thorax vom 1.
März 2017: Rundherd 17 mm
·
CT-Verlaufskontrolle
am 12. Juni 2017: Grössenkonstanter Rundherd im OL links
·
PET-CT vom 4. Juli
2017: deutliche FDG-avider Befund im OL-links
·
Bronchoskopie vom 6.
Juli 2017: unauffällig
·
7. August 2017 VATS
assistierter Keilresektion, Schnellschnitt, Trisegmentektomie OL links am 7.
August 2017 Revisionsoperation mit Rethorakotomie bei Luftleck von 2,5 l/min
mit Übernähung des Bronchusast B6 (fecit Dr. J.___)
·
Aktuell: Kein
Hinweis auf Rezidiv
2. Postoperative
N. Laryngeus recurens Parese links
·
Im Verlauf unter
Therapie deutlich regrediente Beschwerden
3. Mittelschwere
COPD GOLD Stadium II/A
·
Schwer verminderte
CO-Diffusionskapazität 57 % Soll
·
Rauchen deutlich
reduziert, kumulativ 40 Packyears
·
Lungenüberblähung
und grenzwertig verminderte dynamische Lungenvolumina (COPD-Kriterien aktuell
jedoch nicht erfüllt)
·
Schwer verminderte
CO-Diffusionskapazität 53 %
·
Leichtgradige
Ruhehypoxämie in der Blutgasanalyse
·
Langjähriges Rauchen
(40py), Rauchstopp nicht umsetzbar
4. Arterielle
Hypertonie 5.
5. Dyslipidämie Nebendiagnosen
6. Angststörung
·
Psychiatrische
Behandlung am Laufen in Praxis Dr. F.___ in [...]
Im Weiteren führte Dr. med. D.___ aus,
der Beschwerdeführer berichte über einen günstigen zwischenzeitlichen Verlauf.
Die Inhalationstherapie mit Relvar habe zwar regelmässig umgesetzt werden
können, habe dem Beschwerdeführer jedoch keine spürbare Verbesserung gebracht und
auch lungenfunktionell (wobei eingeschränkte Vergleichsmöglichkeit bei Status
nach Oberlappenresektion) lasse sich keine Verbesserung feststellen. Die
postoperativ sehr störenden Stimmprobleme seien unter Logopädie und deutlich
reduziertem Rauchen fast vollständig abgeklungen. COPD-Notfälle oder
Exazerbationen seien nicht aufgetreten. Aktuell rauche der Beschwerdeführer
noch fünf bis sechs Zigaretten täglich, ein vollständiger Stopp sei nicht
umsetzbar. Lungenfunktionell zeige sich postoperativ formal eine COPD GOLD
Stadium II/A. Es bestehe eine schwere Diffusionsstörung. In dieser Situation
werde an Stelle von Relvar neu probatorisch eine LAMA/LABA-Inhalation
eingeleitet. Zusammenfassend zeige die aktuelle Kontrolle eine für den Beschwerdeführer
erfreulich stabilisierte Situation mit postoperativ leicht verschlechterten
Lungenvolumina, welche im Alltag jedoch nicht zu relevantem Leidensdruck
bezüglich Atemproblemen führen würden. Die Rauchmenge habe erfreulicherweise
reduziert werden können.
5.5 Die behandelnde Hausärztin Dr.
med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht
vom 6. April 2018 (IV-Nr. 20 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
1. Dyslipidämie
2. Depressive Episode
3. Ausgeprägte
Septumdeviation nach rechts
4. Dysphagie bei
Refluxbeschwerden
5. Keratosis und
Ekzem der Gehörgänge
6. Steatosis hepatis
7. Nicht-kleinzelliges
Bronchuskarzinom 2017
8. Adenocarcinom der
Lunge
Für die Tätigkeit als Verkäufer
attestierte sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. Januar bis 16.
April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 20 S. 1). Sodann
attestierte sie dem Beschwerdeführer für die bisherige wie auch für eine dem
Leiden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. vier Stunden pro Tag.
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei insbesondere aufgrund seiner
Atemnot eingeschränkt (IV-Nr. 20 S. 4).
5.6 Am 9. Mai 2018 nahm Dr. med. D.___
erneut Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (IV-Nr. 21 S. 1
ff.). Folgende Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen (IV-Nr. 21 S. 3):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Mittelschwere COPD GOLD
Stadium 2/A mit schwer verminderter CO-Diffusionskapazität 57 % Soll
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
Adenokarzinom linker
Lungenoberlappen, CT1 cN0 M0, 7. August 2017
Zur aktuellen medizinischen Symptomatik
führte er aus, nach chirurgischer Therapie mit Entfernung des Lungenrundherdes
sei gemäss Tumorboardbeschluss vom 14. August 2017 keine adjuvante
Chemotherapie nötig gewesen. Weitere Kontrollen/Nachsorgeuntersuchungen würden
mit halbjährlichen Low-Dose-CT in den ersten zwei Jahren durchgeführt,
beginnend sechs Monate postoperativ. Aktuell sei die Situation stabil. Aus rein
pneumologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere
Arbeiten in lufthygienisch einwandfreier Untersuchung (recte wohl: Umgebung) voll
arbeitsfähig (IV-Nr. 21 S. 3). Der Eingliederung stünde die psychische
Erkrankung im Wege (IV-Nr. 21 S. 6).
5.7 Nach Vorlage der medizinischen
Unterlagen bei der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ (vgl. IV-Nr. 23) veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in
den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Onkologie und Pneumologie. Das
Gutachten wurde am 30. Oktober 2018 durch die Begutachtungsstelle B.___ erstattet
(IV-Nr. 31.1 ff.). Dem Gutachten lassen sich folgende Diagnosen entnehmen
(IV-Nr. 31.1 S. 8 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Nicht
kleinzelliges Lungenkarzinom (NSCLC, Typ Adenokarzinom) Oberlappen links, cT1
cN0 M0, ED März 2017
·
Status nach
VATS-assistierter Teilresektion, Schnellschnitt, Trisegmentektomie Oberlappen
links am 7. August 2017 und Revisionsoperation mit Re-Thorakotomie bei Luftleck
mit Übernähung des Bronchusast B6
2. Mittelschwere
chronisch-obstruktive Pneumopathie (COPD), GOLD Grad 2, Risikogruppe B
·
CAT 19 Punkte, mMRC
Dyspnoeskala Grad 2, <1 Exazerbation / Jahr
·
RF: Nikotinabusus
persistens (5 bis 10 Zigaretten pro Tag, kumulativ 35 bis 40 py)
·
ABGA 30. August
2018: Leichte alveoläre Hyperventilation (pO2 85.1 mmHg, pCO2 32.7 mmHg) und
Polyglobulie (Hb 19 g/dl, Hct 56 %)
·
Lungenfunktion 30. August
2018: Gemischte, diskret restriktive und vorwiegend obstruktive
Ventilationsstörung, FEV1 70 % Soll, FVC 89 % Soll, TLC 83 %
Soll, DLCO 80 % Soll
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Zustand nach
Anpassungsstörung, aktuell remittiert, ICD-10 F43.2
2. Substanzkonsumstörung
durch Alkohol, ICD-10 F10.20
3. Insomnie
mit Albträumen, medikamentös und substanzinduziert, ICD-10 F51.1
4. Verdacht
auf nicht näher bezeichnete, disruptive Impulskontroll- und Sozialverhaltensstörung,
ICD-10 F91.9, DD: Verhaltensstörung im Rahmen einer Substanzkonsumstörung
(Alkohol)
5. Arterielle
Hypertonie, aktuell unter ACE-Hemmer Therapie
6. Ekzematöse
Hauterkrankungen, DD Psoriasis
7. Leichte
muskuläre Dekonditionierung
·
ABGA 30. August 2018:
Laktatanstieg von 2.56 auf 8.49 mmol/l nach sechs Minuten Fahrradergometer mit
80 Watt
·
Saisonale
allergische Rhinokonjunktivitis (Mai bis Juni)
Von Seiten der Tumorerkrankung per se
bestehe aus rein onkologischer Sicht bei Tumorfreiheit und nicht ungünstiger
Prognose bei stabiler Remission mittelfristig keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Beeinträchtigt sei der Beschwerdeführer jedoch durch die
Therapiefolgen im Sinne einer funktionellen pulmonalen Einschränkung, die im
pneumologischen Fachgutachten entsprechend diskutiert werde. Ein hieraus
entstehender scheinbarer Widerspruch (aus onkologischer Sicht sei das
Lungenkarzinom ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, aus pulmologischer Sicht
mit Relevanz) bestehe dadurch nicht (IV-Nr. 31.1 S. 5).
Aus rein pneumologischer Sicht seien dem
Beschwerdeführer die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Tierpfleger und
sämtliche körperlich mittelschwer bis schwer anstrengende Tätigkeiten aufgrund
der eingeschränkten Atemreserve von 70 % nicht mehr zumutbar. Für mittelschwere
körperliche Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Für
körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus rein pneumologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 31.1 S. 6).
Aus (allgemein)-internistischer Sicht
bestünden keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 31.1
S. 6).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab dem
Zeitpunkt der aktuellen gutachterlichen Untersuchung vom 3. September 2018 eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen, als auch in einer
leidensadaptierten Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer
Sicht, trotz seiner körperlichen Einschränkungen zugemutet werden, einer
Tätigkeit ganztags, ohne Leistungseinschränkungen nachzugehen. Zuvor habe seit
dem 4. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten
wie auch einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden, die bei der
diagnostizierten psychischen Störung nachvollziehbar und begründbar sei (IV-Nr.
31.1 S. 7; 31.2 S. 14 f.).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
die zuletzt ausgeführte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tierpfleger eine
körperlich mittelschwer bis schwer anstrengende Tätigkeit und dem
Beschwerdeführer aus pulmologischer Sicht aufgrund der eingeschränkten Atemreserve
von 70 % nicht mehr zumutbar sei. Für mittelschwere körperliche
Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Für körperlich
leichte Tätigkeiten bestehe darüber hinaus keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 31.1 S. 9). Zu beachten sei eine lufthygienisch
optimale Umgebung. Obwohl der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht
in der Lage sei, sämtliche, seinem körperlichen Belastungsprofil und seinem
beruflichen Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeiten zu verrichten, seien
trotzdem keine besonderen Anforderungen an die Konzentration, Reaktion und
Flexibilität bei verminderter Ausdauer und Belastbarkeit zu stellen. Eine
stressarme Arbeitsumgebung sei angezeigt. Zu dem Ressourcenprofil würden keine
vorhandenen Einschränkungen bezüglich der Fähigkeit zur Selbstversorgung,
Planung und Strukturierung des Alltages und verantwortungsvolle Organisation
und Planung von Tagesabläufen gehören. Die fehlenden Hinweise auf eine
affektive Störung bzw. Angststörung oder eine andere psychische Störung sowie
eine Persönlichkeitsstörung würden auch zum Ressourcenprofil gehören (IV-Nr.
31.1 S. 10). In zeitlicher Hinsicht habe seit dem 4. August 2016 bis
aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und einer
leidensangepassten Tätigkeit bestanden, die, bei der damalig diagnostizierten
psychischen Störung, nachvollziehbar und begründbar sei. Seit der Operation am
7. August 2017 sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Ab dem
Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung bestehe
für leidensangepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Darüber hinaus dürfte aus onkologischer Sicht vollständige Arbeitsunfähigkeit auch
in einer angepassten Tätigkeit zum Zeitpunkt der Lungenoperation mit
Rekonvaleszenzzeit (d.h. im August und September 2017) bestanden haben (IV-Nr.
31.1 S. 10 f.).
5.8 Nachdem die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. April 2019 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte (IV-Nr. 33), erhob der
Beschwerdeführer dagegen Einwände und machte eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin die folgenden medizinischen Unterlagen ergänzend ein:
5.8.1 Dem Befundbericht des Spitals E.___
vom 2. Oktober 2018 (IV-Nr. 42) betreffend die CT-Untersuchung des Thorax ist
zu entnehmen, dass es die erste postoperative Kontrolle nach aspektmässig
Oberlappenresektion links als Ausgangsbefund sei. Es bestünden keine Hinweise
auf ein Tumorrezidiv. Ein kleinster subpleuraler Rundherd von 2 mm im linken
Unterlappen sei bereits anlässlich der auswärtigen präoperativen Untersuchung
vorgelegen und dürfte einem Granulom entsprechen.
5.8.2 Die behandelnde Hausärztin Dr.
med. G.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 17. Juli 2019 (IV-Nr. 42) die
Diagnosen einer Depression und eines nichtkleinzelligen Bronchuscarcinom als
solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Das Ausmass des
Alkoholproblems kenne sie nicht genau (IV-Nr. 42 S. 2). Für schwere
Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für mittelschwere
Tätigkeiten eine solche von 50 % und für leichte Tätigkeiten bestehe keine
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 42 S. 1).
5.8.3 Dr. med. F.___ stellte in
seinem Bericht vom 5. August 2019 (IV-Nr. 41) die Diagnosen einer
«Anpassungsstörung: Längere depressive Reaktion, ICD-10 F43.21» sowie
«Albträume, ICD-10 F51.5». Sodann führte er aus, aktuell würden die gleichen
Diagnosen gelten wie im Jahr 2016 auch schon. Der Beschwerdeführer habe aber
längere Phasen, in denen er recht stabil sei. Sobald aber irgendetwas vorfalle
in seinem Leben (z.B. Telefon der Klinik für Kontrolltermin), gerate er wieder
in grosse Angst und Depressionen. Der Beschwerdeführer sei motiviert, eine
angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zu verrichten, um eine
Tagesstruktur von aussen zu erhalten. Diese Arbeit dürfe auf keinen Fall
anstrengend sein. Er sollte unbedingt die Möglichkeit haben, individuelle
Pausen machen zu können, da er Atemprobleme habe, schnell ermüde sowie schnell
die Kontrolle verliere, wenn ihm etwas nicht gelinge (IV-Nr. 41 S. 3). Eine
seinem Leiden angepasste Tätigkeit könne er demnach ca. vier Stunden pro Tag
ausüben (IV-Nr. 41 S. 6).
5.8.4 Im Weiteren ging bei der
Beschwerdegegnerin der Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. April 2019 ein (IV-Nr.
47). In diagnostischer Hinsicht sei auf seinen letzten Bericht vom 23. März
2018 zu verweisen (IV-Nr. 20 S. 6 f.; vgl. auch E. II. 5.4 hiervor). Sodann
führte er aus, der Beschwerdeführer berichte über einen günstigen
zwischenzeitlichen Verlauf. Im Alltag sei er respiratorisch mässig
eingeschränkt. Er wohne im vierten Stock und müsse täglich Treppensteigen, was
jedoch für ihn zu bewältigen sei. Der COPD Assessment Test Score sei mit elf
Punkten leichtgradig erhöht. COPD Exazerbationen oder Notfälle seien
zwischenzeitlich nicht aufgetreten. Weiterhin rauche er fünf Zigaretten. Ein
vollständiger Verzicht auf das Rauchen sei nicht umsetzbar. Unter der regelmässigen
Inhalationstherapie mit Ultibro habe sich zwischenzeitlich eine leichte
Verbesserung der Lungenfunktion gezeigt, vor allem der dynamischen
Lungenvolumina. Es persistiere eine mittelschwere irreversible Obstruktion,
entsprechend einer COPD GOLD Stadium 2/Gruppe B. Die CO-Diffusionskapazität sei
weiterhin schwer vermindert; die Untersuchung vom 15. März 2019 habe einen Wert
von 51 % Soll ergeben. Die arterielle Blutgasanalyse zeige in Ruhe einen
normalen pulmonalen Gasaustausch, abgesehen von einer leichtgradigen
Hyperventilation (mögliche Spritzenphobie). Zusammenfassend zeige die aktuelle
Kontrolle eine stabile Situation. Eine Weiterführung der Inhalationstherapie
mit Ultibro sei indiziert.
5.9 Am 17. Dezember 2019 nahm
sodann die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ Stellung zum medizinischen Sachverhalt
(IV-Nr. 49). Sie hielt fest, die neu eingegangenen Berichte würden sich
inhaltlich mit den im Gutachten gemachten Äusserungen decken, auch die
behandelnde Hausärztin sehe den Beschwerdeführer für eine leichte
Verweistätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Die psychiatrische Gutachterin
beschreibe folgendes Zumutbarkeitsprofil im Rahmen ihrer Beurteilung für eine
vollschichtige Arbeitsfähigkeit: «Obwohl der Versicherte aus rein
psychiatrischer Sicht in der Lage ist, sämtliche, seinem körperlichen
Belastungsprofil und seinem beruflichen Kenntnisstand entsprechende Tätigkeiten
zu verrichten, sollten trotzdem keine besonderen Anforderungen an die
Konzentration, Reaktion und Flexibilität, bei verminderter Ausdauer und Belastbarkeit
gestellt werden. Eine stressarme Arbeitsumgebung ist angezeigt». Der
behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ begründe die Arbeitsfähigkeit von
50 % ebenfalls rein somatisch, deren Limite den im Gutachten beschriebenen
Zumutbarkeitsprofilen der einzelnen Disziplinen entspreche. Der
Beschwerdeführer könne keine körperlich anstrengende Arbeit mehr verrichten
(Atemprobleme, werde schnell müde, was Depressionen auslösen könne). Er werde
nicht mehr als 50 % arbeiten können. Der Beschwerdeführer sei psychisch
noch nicht stabil. Der Lungenfacharzt beschreibe eine stabile Situation bei
klinisch leichter Lungenüberblähung, die den Werten zum Gutachtenszeitpunkt
entsprechen würden. Im Einwand würden zudem angebliche Komplikationen im
Stimmband beschrieben, im lungenfachärztlichen Bericht seien diese jedoch
«deutlich regredient», somit nicht invalidisierend. Explizit werde in dem
lungenfachärztlichen Bericht erwähnt, dass kein Hinweis für ein Rezidiv bestehe.
Weshalb in dem Einwand nun von einer Verschlechterung bei «Punkten» auf dem
anderen Lungenflügel gesprochen werde, könne anhand des aktuellen
fachärztlichen Berichts vom März 2019 nicht nachvollzogen werden. Ein
angebliches CT vom Mai 2019 sei den Befunden nicht beigefügt worden, die
Hausärztin lege den Befunden lediglich einen alten CT-Bericht vom Oktober 2018
bei, der ebenfalls keinen Hinweis auf ein Rezidiv zeige. Es ergäben sich somit
keine neuen medizinischen Fakten, die der Gutachterstelle vorgelegt werden
müssten, oder die die Beurteilung vom April 2019 ändern würden.
6. Da sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2020
(A.S. 1 ff.) in der Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) stützt,
ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den vollständigen
Vorakten (IV-Nr. 31.1 S. 15 ff.) und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers
durch die Gutachter in den Disziplinen «Onkologie» (IV-Nr. 31.1 S. 19 ff.), «Psychiatrie»
(IV-Nr. 31.2), «Allgemeine Innere Medizin» (IV-Nr. 31.3) und «Pneumologie»
(IV-Nr. 31.4). Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen
Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten
medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren
Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie
in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter
haben die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben und in die Beurteilung
einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend
begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren
Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die
für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten
wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (vgl. E. II. 4.3 hiervor) grundsätzlich gerecht.
6.1 In der onkologischen Beurteilung (IV-Nr. 31.1 S. 19 ff.) führte Dr. med. K.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, aus, beim
Beschwerdeführer bestehe ein Status nach operativer Versorgung eines
Lungenkarzinoms im Tumorstadium pT1b pN0 (0/14), R0. Die operative Versorgung
sei am 7. August 2017 erfolgt, eine adjuvante Behandlung sei entsprechend der
Empfehlung des Tumorbords nicht erfolgt. Die Behandlung sei in kurativer
Absicht erfolgt, die weiteren Verlaufskontrollen hätten sich unauffällig
gezeigt. Von Seiten der onkologischen Therapie zeige
sich ein gutes Behandlungsergebnis. Beeinträchtigt sei der Beschwerdeführer
pulmonal vor allem aufgrund der Operationsfolgen und der wahrscheinlich bereits
vorbestandenen chronisch obstruktiven Lungenerkrankung bei noch fortgesetztem
Nikotinkonsum. Die letzte berufliche Tätigkeit sei nicht aus gesundheitlichen
Gründen aufgegeben worden, der Beschwerdeführer sei seit ca. 2014
(selbständige Tätigkeit im Sinne eines Versuchs eines Existenzaufbaus) nicht
mehr tätig gewesen. Die Zeit des Existenzaufbaus in [...] beschreibe er als
traumatisch und er sei hierdurch nach wie vor psychisch belastet. Ansonsten sei
er sozial gut integriert. Aus onkologischer Sicht bestünden keine Erkrankungen,
die die Arbeitsfähigkeit aktuell beeinträchtigten oder Einschränkungen im
häuslichen oder sozialen Umfeld begründen würden (IV-Nr. 31.1 S. 26). Die
onkologische Behandlung im Sinne einer operativen Therapie im August 2017 sei
lege artis erfolgt. Diese sei kompliziert gewesen durch eine bronchopleurale
Fistel, die jedoch noch am Operationstag erneut revidiert worden sei. Im
weiteren Verlauf sei ein gutes Behandlungsergebnis erzielt worden, es sei kein
Nachweis einer sekundären Filiae erfolgt. Im Anschluss an die operative
Therapie sei zeitnah eine Rehabilitationsbehandlung erfolgt, von welcher der
Beschwerdeführer nach eigener Aussage sehr profitiert habe. So sei die
körperliche Leistungsfähigkeit gesteigert worden, vor allem aber sei auch die
Rekurrensparese im Rahmen der logopädischen Behandlung nun funktionell nicht
mehr vorhanden. Die Therapie erfolge unter kurativer Absicht in einem aus
onkologischer Sicht sehr günstigen Erkrankungsstadium. Weitere
Nachsorgeuntersuchungen seien jedoch sicherlich notwendig. Der Beschwerdeführer
sei pulmonal eingeschränkt. Aus Gründen der postoperativen Einschränkungen bei
begleitender COPD nach Lungenoperation seien körperlich schwere und schwerste
Tätigkeiten sicherlich nicht mehr leidensgerecht, eine entsprechende Einschätzung
werde detailliert im pneumologischen Fachgutachten abgegeben (IV-Nr. 31.1
S. 27). Angesichts der erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass der
Experte aus onkologischer Sicht keine Erkrankungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte. Anderslautende medizinische Berichte finden
sich denn auch nicht in den Unterlagen.
6.2 Schliesslich vermag auch die
Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 31.2) zu überzeugen,
wonach im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine psychiatrische
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlag bzw. remittiert sei.
Die Beurteilung orientiert sich zudem inhaltlich an den durch das Bundesgericht
entwickelten Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.; IV-Nr. 131 S. 17 ff.),
welche nach der neuen Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen
Erkrankungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 und
143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.) und neu auch auf
Suchterkrankungen (BGE 145 V 215 E. 6.2 S. 227 f.) Anwendung finden. Die
psychiatrische Gutachterin Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, führte aus, bei dem 56-jährigen Beschwerdeführer sei es 2016
vor dem Hintergrund belastender körperlicher Erkrankung (Lungenkarzinom) zu
einer psychischen Dekompensation gekommen. Bei der diagnostizierten
Anpassungsstörung finde seit August 2016 eine regelmässige psychiatrisch-/psychotherapeutische
ambulante Behandlung statt. Der Beschwerdeführer sei auch mit einem
Antidepressivum eingestellt, eine therapeutische Wirksamkeit sei klinisch und
laut dem Laborbefund zu objektivieren. Bei einer aktuell angegebenen subjektiven
psychischen Stabilität präsentiere sich der Beschwerdeführer in einer
ausgeglichenen Grundstimmung, bei voller affektiver Auslenkbarkeit und einem
unauffälligen Antrieb. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und
Merkfähigkeit seien klinisch unauffällig. Die Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit
und Kritikfähigkeit zeigten sich im Rahmen der klinischen Exploration
ungestört. Depressiv-ängstliche Äquivalente seien nicht feststellbar. Es
liessen sich auch keine psychisch bedingten Beeinträchtigungen von Alltagsfunktionen
feststellen. Es gebe keine Hinweise für eine psychosoziale Desintegration des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer besitze gewisse Ressourcen im
interpersonellen Bereich, dazu gehörten u.a. vorhandene soziale Kontakte,
intakte Kontakte in der Ursprungsfamilie sowie Freizeitaktivitäten und Hobbies.
Dr. med. L.___ legt weiter nachvollziehbar dar, bei den fehlenden
anamnestischen Hinweisen auf das Vorliegen einer
Persönlichkeitsentwicklungsstörung in der Kindheit und Adoleszenz mit der Notwendigkeit
von pädagogischen oder psychiatrischen Interventionen liesse sich auch aktuell
keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren, die nach diagnostischen
Leitlinien des DSM-5 und ICD-10 zu rechtfertigen sei. Bei fehlenden Hinweisen
für traumaassoziierte psychische Belastungen oder Pathologien in der Kindheit,
Adoleszenz oder im jungen Erwachsenenalter sowie Störungen der Sozialisation
mit einem unauffälligen interaktionellen Verhalten zeige sich der
Beschwerdeführer bei der Realitätsprüfung und Urteilsbildung intakt. Dabei
seien Affektsteuerung und Impulskontrolle in der Untersuchung nicht gestört.
Trotz seitens des Beschwerdeführers beschriebenen Auffälligkeiten während der
Militärzeit habe er doch stets eine ausreichende Anpassungsfähigkeit auf die jeweilige
Lebenssituation und bis 2016 auch eine wechselnde, jedoch durchgehende
Arbeitsbiographie aufgewiesen. Der Beschwerdeführer zeige aktuell keine
psychisch bedingten Einschränkungen bezüglich der Fähigkeit zur
Selbstversorgung, zur Planung und Strukturierung des Alltages, der Gestaltung
der sozialen Kontakte und zur Organisation von Freizeitaktivitäten. Im Kontext
des Gesamtbefundes und unter Berücksichtigung von fehlenden emotionalen,
kognitiven und motivationalen Defiziten zeige sich auf dem psychiatrischen
Gebiet keine Pathologie mit Krankheitswert, die kardinal diagnostischen
Kriterien gemäss ICD-10 und DSM-5 für eine depressive Störung, Angststörung,
posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere psychische Störung mit
sozial-medizinischer Relevanz entsprechen würde. Es sei aktuell von einer
Remission der 2016 diagnostizierten Anpassungsstörung auszugehen. Bei der
Angabe von kognitiv-mnestischen Einschränkungen sei es erforderlich, eine
substanzkonsumbedingte Beeinträchtigung von obengenannten Funktionen in
Erwägung zu ziehen. Bei einer chronifizierten Alkoholkonsumstörung (laut
anamnestischen Angaben mit der deliranten Entzugssymptomatik postoperativ)
könne man auch oft die Enthemmung und Gefühle von Niedergeschlagenheit und
Erregbarkeit feststellen. Bei anamnestischen Affektdurchbrüchen sollten bei
solchen Erlebens- und Verhaltensweisen neben dem Verdacht auf disruptive
Impulskontrollstörung differenzialdiagnostisch auch die Folgen von
Alkoholkonsumstörung in Erwägung gezogen werden. Bei der fehlenden dauerhaften
Abstinenz und Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers bezüglich
Alkoholkonsums könne man mit einer negativen Dynamisierung der psychischen
Problematik rechnen.
Zusammenfassend sei aus psychiatrischer
Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Beeinträchtigung der Kognition mit
Reduktion des Konzentrations- und Gedächtnisvermögens sowie Aufmerksamkeit und
Reaktionsvermögen durch Alkoholkonsumstörung auszugehen. Daraus könne eine
niedrige Belastbarkeit und Ausdauer aufgrund eines Mangels an kognitiver
Flexibilität und schneller Umstellung, die die Leistungsfähigkeit einschränken
würden, resultieren. Bei der Persistenz der obengenannten Problematik erscheine
eine bildgebende Diagnostik sowie testpsychologische Untersuchung von
neurokognitiven Fähigkeiten erforderlich. Aktuell bleibe dies aus
psychiatrischer Sicht ohne versicherungsmedizinische Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen, als auch in einer
leidensadaptierten Tätigkeit. Daher könne dem Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht, trotz seiner körperlichen Einschränkungen, zugemutet
werden, einer Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkungen nachzugehen. Die
körperliche Symptomatik und die entsprechenden Befunde würden in den
somatischen Fachgutachten eingehend gewürdigt werden (IV-Nr. 31.2 S. 11 f.).
Diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt der aktuellen gutachterlichen
Untersuchung. Retrospektiv habe seit dem 4. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer angepassten
Tätigkeit bestanden, die bei der diagnostizierten psychischen Störung
nachvollziehbar und begründbar sei (IV-Nr. 31.2 S. 14 f.).
6.3 Im allgemeininternistischen
Teilgutachten von Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
(IV-Nr. 31.3), wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an
einem Ekzem der Gehörgänge, aber auch der Handinnenflächen. Zumindest letzteres
wecke den Verdacht auf eine Psoriasis und sollte fachärztlich abgeklärt und
behandelt werden. Die aktuelle Therapie mit täglicher Fettung solle beibehalten
werden. Im Gesicht bestehe der Verdacht auf ein seborrhoisches Ekzem, auch
dieses könnte optimaler therapiert werden. Die arterielle Hypertonie sei
aktuell mit einer Therapie eines ACE-Hemmers gut kontrolliert. Der relativ hohe
Puls sollte kontrolliert und gegebenenfalls bei Persistenz ebenfalls
medikamentös therapiert werden. Der Beschwerdeführer habe anamnestisch von
einem problematischen Umgang mit Alkohol berichtet. Laborchemisch zeige sich
aber, dass der Beschwerdeführer aktuell den Konsum im Griff habe. Das CDT
befinde sich im Normbereich. Die Leber- und Pankreaswerte seien nicht erhöht.
Die Behandlung der Nebenhodenentzündung sei bei leichter Leukozyturie zu
kontrollieren. Der Vitamin B12-Spiegel befinde sich im Grenzbereich, auch hier
solle eine Kontrolle erfolgen. Alle genannten Erkrankungen würden zu keiner
dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen. Es bestünden keine
Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, die
geschilderten Symptome führten nicht zwingend zu Therapien (wenig
Leidensdruck). Anderslautende medizinische Berichte finden sich denn auch nicht
in den Unterlagen.
6.4 Im pneumologischen
Teilgutachten von Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Pneumologie, vom 26. April 2018 (IV-Nr. 31.4) wird festgehalten, bei der
Lungenauskultation bestehe eine Seitendifferenz mit diskretem Bronchialatmen
über der operierten Seite und leicht abgeschwächtem Atemgeräusch über der
anderen Seite. Lungenfunktionell finde sich eine gemischte diskrete,
restriktive und mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung. Die Atemreserve
betrage 70 %. Ursächlich sei die restriktive Komponente durch die
Oberlappenresektion bedingt und die obstruktive Komponente auf die COPD
zurückzuführen. Die normale CO-Diffusionskapazität (DLCO 80 % Soll)
spreche gegen ein relevantes Lungenemphysem. In der arteriellen Blutgasanalyse
(ABGA) zeige sich unter leichter alveolärer Hyperventilation ein normaler
Sauerstoffpartialdruck, welcher bei geringer Belastung diskret abfalle. Die
Anstrengungsdyspnoe mMRC Grad 2 sei durch diese Befunde erklärt, werde aber
auch durch muskuläre Dekonditionierung mitbedingt (erheblicher Laktatanstieg
bei nur geringer Belastung). Die Therapie mit dem langwirksamen
Kombinationspräparat (LAMA/LABA) Ultibro Breezhaler sei adäquat. Therapeutisch
und prognostisch wichtigste Massnahme sei allerdings ein konsequenter
Rauchstopp (ev. Unterstützt mittels Champix). Eine regelmässige (tägliche)
körperliche Aktivität sei wünschenswert (z.B. 30-minütige Spaziergänge).
Jährlich im Herbst sei bei COPD-Patienten die Grippeimpfung empfohlen. Bei
persistierendem Nikotinabusus sei mit einer allmählichen weiteren Abnahme der
Atemreserve zu rechnen. Bezüglich des Lungenkarzinoms habe mit der
Trisegmentresektion eine potentiell kurative Therapie erfolgt; eine
Tumornachsorge mittels low-dose Computertomographie sei aber empfohlen.
Angesichts der erhobenen Befunde führte der pneumologische Gutachter in
nachvollziehbarer Weise aus, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Tierpfleger
sei eine körperlich mittelschwer bis schwer anstrengende Tätigkeit und sei dem
Beschwerdeführer aufgrund der eingeschränkten Atemreserve von 70 % nicht
mehr zumutbar. Für mittelschwere körperliche Tätigkeiten werde die
Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Für körperlich leichte Tätigkeiten
bestehe aus rein pneumologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 31.4 S. 9 f.). Anderslautende medizinische Berichte lassen sich denn
auch in den Unterlagen nicht finden.
6.5 Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten vermag auch die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten
der B.___ vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) zu überzeugen. Damit
ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht seit dem 4. August 2016 bis
zur psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung vom 3. September 2018
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten wie auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit bestanden hat. Ab dem Zeitpunkt der
psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung sind dem Beschwerdeführer sämtliche
leidensangepasste Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar.
6.6
6.6.1 Daran vermag auch der Einwand
des Beschwerdeführers nichts zu ändern, auf das Gutachten der B.___ vom 30.
Oktober 2018 könne nicht abgestützt werden, weil es nicht mehr aktuell sei
(vgl. Beschwerde Ziff. 8 S 9 f.; A.S. 11 f.). Auf Arztberichte, welche im Verfügungszeitpunkt
älter als 18 Monate alt seien, dürfe nicht mehr abgestellt werden (vgl. Urteil
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2009
[Prozess-Nr. VSBES.2008.344], E. 3c bezogen auf Wirbelsäulenaffektionen und
Herzbeschwerden, mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgericht [EVG] vom 3. Januar 2006, I 633/05,
E. 4.2.3). Der Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren, der zwischen der
gutachterlichen Untersuchung durch den Pneumologen vom 30. August 2018 und dem
Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2020 liegt, rechtfertigt für sich allein
genommen nicht den Schluss, das Gutachten sei veraltet. Der Beschwerdeführer
bringt – beschwerdeweise wie auch an der öffentlichen Verhandlung vom 20.
August 2020 (vgl. Protokoll der Verhandlung [A.S. 54 ff.]) – vor, gemäss dem
Bericht des behandelnden Pneumologen Dr. med. D.___ vom 2. April 2019
habe sich in der Bodyplethysmographie und Flussvolumenmessung vom 15. März 2019
eine schwer verminderte CO-Diffusionskapazität bei 51 % des Solls gezeigt.
Diese Befunde könnten zu einer ganz anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
führen. Da der B.___-Gutachter Dr. med. N.___ noch von einer verbesserten «normalen
CO-Diffusionskapazität 80 % Soll» ausgegangen sei und deswegen ein
Lungenemphysem ausgeschlossen habe, würden sich mit dem Bericht von Dr. med. D.___
vom 2. April 2019 neue abklärungsbedürftige Tatsachen ergeben. Dem ist
jedoch zu widersprechen. Die Berichterstattung von Dr. med. D.___ vom 2. April
2019 entspricht im Wesentlichen derjenigen vom 23. März 2018 (vgl. E. II. 5.4
hiervor; IV-Nr. 20 S. 6 f.), welche den Gutachtern im Zeitpunkt der Untersuchung
vorlag (vgl. IV-Nr. 31.1 S. 16 f.). Der Unterschied liegt einzig darin, dass
Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 23. März 2018 von einer schwer
verminderten CO-Diffusionskapazität 57 % Soll ausging und in seinem
Bericht vom 2. April 2019 führte er eine schwer verminderte CO-Diffusionskapazität
51 % Soll aus (vgl. E. II. 5.8.4 hiervor; IV-Nr. 47). In seinem Bericht vom 9.
Mai 2018 (IV-Nr. 21 S. 2 ff.) attestierte Dr. med. D.___ dem
Beschwerdeführer sodann gestützt auf die Diagnose einer mittelschweren COPD
GOLD Stadium 2/A mit schwer verminderter CO-Diffusionskapazität 57 % Soll eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere Arbeiten in
lufthygienisch einwandfreier Untersuchung (recte wohl: Umgebung). Diese
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt demnach – trotz der verbesserten
normalen CO-Diffusionskapazität laut dem pneumologischen Gutachter – überwiegend
mit der gutachterlichen Beurteilung überein, wonach für körperlich leichte Tätigkeiten
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege. Weshalb nun der aktuellste
Bericht des behandelnden Pneumologen Dr. med. D.___ zu einer anderen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal Dr. med.
D.___ in seinem Bericht vom 2. April 2019 immer noch von einer aktuellen
stabilen Situation ausging (vgl. IV-Nr. 47 S. 3). Es sind demnach keine
Hinweise ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
zwischen der pneumologischen Begutachtung vom 30. August 2018 und dem Erlass
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 in relevanter
Weise verändert haben könnte. Demnach ist in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen) auf das Einholen
einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D.___ – wie dies vom
Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 20. August 2020
beantragt wurde – zu verzichten.
Sodann ist festzuhalten, dass auch der
Befundbericht des Spitals E.___ vom 2. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.8.1
hiervor), die Berichte der behandelnden Hausärztin Dr. med. G.___ vom 17. Juli
2019 (vgl. E. II. 5.8.2 hiervor) sowie des behandelnden Psychiaters
Dr. med. F.___ vom 5. August 2019 (vgl. E. II. 5.8.3
hiervor) keine neuen Erkenntnisse zu Tage tragen, die für die Klärung des
medizinischen Sachverhaltes von Relevanz wären.
6.6.2 Soweit der Beschwerdeführer
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 20. August 2020 vorbringen
lässt, die psychiatrische Teilgutachterin hätte sich nicht genügend mit der
Diagnose einer Insomnie sowie der Suchtproblematik auseinandergesetzt (vgl.
Protokoll der Verhandlung vom 20. August 2020, A.S. 54 ff.), ist dem nicht zu
folgen. Die psychiatrische Gutachterin führte aus, die diagnostizierte Insomnie
seitens des ambulanten Behandlers Dr. med. F.___ benötige aus
fachpsychiatrischer Sicht eine differenzialdiagnostische Überlegung. Da eine
posttraumatische Belastungsstörung bei der fehlenden klinischen Symptomatik
ausgeschlossen werden könne, sei eine medikamentös bzw. substanzinduzierte
Insomnie zu diskutieren. Unter dem Antidepressivum (Trevilor) sowie einem
Konsum von Alkohol könne das Auftreten von Albträumen akzentuiert werden. Es
sei bekannt, dass Antidepressiva und Alkohol einen REM-Schlaf-Rebound
verursachen könnten, der von Albträumen begleitet werde (IV-Nr. 31.2
S. 11 f.). Was sodann die durch die psychiatrische Teilgutachterin
diagnostizierte Substanzkonsumstörung durch Alkohol anbelangt, so ist
diesbezüglich auf das internistische Teilgutachten zu verweisen, wonach es sich
laborchemisch gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer aktuell den Konsum im
Griff habe. Das CDT befinde sich im Normbereich. Die Leber- und Pankreaswerte
seien nicht erhöht (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Auch die psychiatrische
Teilgutachterin berichtete von unauffälligen Screening-Werten (IV-Nr. 31.2
S. 10). Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend eine die
Arbeitsfähigkeit einschränkende Alkoholproblematik vorliegen sollte. Selbst in
den Berichten der behandelnden Ärzte wird die Alkoholproblematik nur am Rande
erwähnt.
6.7 Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der Frage der
zumutbaren Tätigkeiten sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu Recht auf das B.___-Gutachten vom 30. Oktober 2018
abgestellt. Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden kann nicht
gefolgt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der
Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt. Es besteht daher kein Anlass, weitere
medizinische Abklärungen zu veranlassen, da von weiteren Beweiserhebungen keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2
mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Es ist demnach
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der psychischen Erkrankung seit dem 4. August 2016 bis zum Zeitpunkt
der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung vom 3. September 2018 in
seiner angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsunfähig war, wie dies vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht wird
(vgl. Beschwerde Ziff. 9 S. 11; A.S. 13). Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen
gutachterlichen Untersuchung gehen die Gutachter sodann von einer Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit aus, welche sie auf 100 % schätzen.
7. Zu beurteilen ist schliesslich
der Invaliditätsgrad anhand des Einkommensvergleichs. Hinsichtlich der
psychischen Beeinträchtigung wird der Beginn gutachterlich retrospektiv auf August
2016 gelegt (vgl. IV-Nr. 31.1 S. 10 f., IV-Nr. 31.2 S. 14
f.), womit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in
diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Ein Rentenanspruch hätte somit frühestens im
August 2017 bestehen können. Aber ein Rentenbezug könnte aufgrund der im
November 2017 erfolgten Anmeldung ohnehin erst per 1. Mai 2018 erfolgen (vgl.
E. II. 3.3 hiervor). Demnach ist ein Einkommensvergleich für die Zeit ab dem 1. Mai
2018 vorzunehmen.
7.1 Bei erwerbstätigen
Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu
bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Läuft noch keine
Rente, ist der Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen)
Rentenbeginns zu beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.,
128 V 174). Steht die Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der
Zeitpunkt der Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und
Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass
(bzw. hier bis zum Begutachtungszeitpunkt; vgl. E. II. 7.3.3) zu
berücksichtigen (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, BGE 129 V 222 E.
4.1 und 4.2 S. 223 f.).
7.2 Da der Beschwerdeführer seine
letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, hat die
Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht auf Basis der Werte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1_tirage_skill_level
festgelegt. Da der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt, ist
der Totalwert für Männer Kompetenzniveau 1 heranzuziehen.
7.3
7.3.1 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage
wäre (Art. 16 ATSG). Bislang hat der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare
Tätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf einen
Tabellenlohn abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der
herangezogene Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Männer 2016, Total,
Kompetenzniveau 1. Da somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom
gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung.
Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2
S. 301). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um einen
«Prozentvergleich» (vgl. BGE 104 V 135 E. 2b S. 137),
sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts
8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer lässt gegen das
Abstellen auf den Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level einwenden, die
Beschwerdegegnerin ziehe ohne weitere Begründung ein lohnstatistisches
Einkommen heran, welches von industriellen Tätigkeiten geprägt sei, die mit dem
Zumutbarkeitsprofil in keiner Art und Weise korrelieren würden (Beschwerde
Ziff. 10 S. 11 ff.; A.S. 13 ff.). Dem ist nicht zuzustimmen. Der Tabellenlohn
im Kompetenzniveau 1 (der sich auf alle Sektoren bezieht) enthält vielmehr ein
relativ weites Feld von körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten, wie sie
hier in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom
12. Januar 2016 E. 3.3), wie zum Beispiel einfache Überwachungs-, Prüf-
und Kontrollaufgaben,
Sortierarbeiten am Fliessband oder leichte Verpackungsarbeiten. Bei versicherten Personen, die nach
Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell
nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom Totalwert im
niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Anforderungsniveau (im Jahr 2018
Kompetenzniveau 1) auszugehen. Davon abzuweichen besteht z.B. Anlass, wenn –
was hier nicht zutrifft – der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit
enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser
Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018
E. 3.2.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2).
7.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der
Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Die Bestimmung der Höhe eines leidensbedingten Abzugs
stellt zwar weitgehend eine Ermessensfrage dar. Allerdings darf das Gericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen, welche
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 447/06 vom 5. September 2006 E.
3.2. und 3.2.1 m.w.H.).
Für einen Abzug aufgrund des Merkmals
Alter besteht kein Raum. Denn der Faktor Alter wirkt sich nicht zwingend
lohnsenkend aus, weil Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3. mit Hinweisen). Auch
für einen Abzug aufgrund des schmalen beruflichen Rüstzeugs – wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht wird (Beschwerde Ziff. 12 S. 14 f.; A.S. 16 f.) – besteht
angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein
Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von beruflicher Ausbildung nachgefragt werden
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E.
3.2.4.). Doch das Zumutbarkeitsprofil (leichte körperliche Tätigkeiten in einer
lufthygienisch optimalen Umgebung ohne besonderen Anforderungen an die
Konzentration, Reaktion und Flexibilität bei verminderter Ausdauer und Belastbarkeit
[vgl. IV-Nr. 31.1 S. 10]) erweist sich für eine Tätigkeit im
Kompetenzniveau als zusätzlich eingeschränkt, weshalb sich ein leidensbedingter
Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Sodann ist aufgrund dessen, dass dem Beschwerdeführer
für die Zeit vom 4. August 2016 bis 3. September 2018 eine Tätigkeit noch
im Umfang von 50 % zumutbar ist, ein Abzug aufgrund Teilzeitarbeit
vorzunehmen. So verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 gemäss der
Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher Bruttolohn nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) in einem Pensum von 50
– 74 % durchschnittlich CHF 5'875.00 und damit 4 % weniger als Männer in
einem Vollpensum (CHF 6'121.00). Gestützt auf diesen Umstand rechtfertigt
sich in der Gesamtschau ein leidensbedingter Abzug von 10 %, wobei vorliegend
offen bleiben kann, ob dieser Abzug mit Verbesserung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit)
noch zu berücksichtigen ist. Denn selbst bei einem maximal zulässigen Abzug von
25 % ergibt der Einkommensvergleich ab Wiedererlangung der
Vollerwerbsfähigkeit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad mehr (vgl. E.
II. 7.4 hiernach).
7.4 Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ergeben sich in Anwendung des Einkommensvergleichs folgende
Invaliditätsgrade auf den Beginn des Rentenanspruchs per 1. Mai 2018 (vgl. Art.
29 Abs. 1 IVG):
Im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zur
gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung vom 3. September 2018 war der
Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges von 10 % führt dies zu einem Invaliditätsgrad von
55 %.
Ab Wiedererlangung der Vollerwerbsfähigkeit
ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 3. September 2018 im
Umfang von 100 % ergibt sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzuges von maximal 10 % ein Invaliditätsgrad von 10 %. Im Übrigen
würde selbst der maximal zulässige Abzug von 25 % zu einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % führen.
7.5 Damit hat der Beschwerdeführer
aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 4. August 2016 bis 3.
September 2018 Anspruch auf eine befristete halbe Rente ab dem 1. Mai 2018
(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Da bereits per 3. September 2018 wiederum von
einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, ist die ganze Rente
unter Beachtung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende
Dezember 2018 zu befristen. Hiernach hat der Beschwerdeführer gestützt auf den
vorgenannten Invaliditätsgrad von 10 % ab 1. Januar 2019 keinen Rentenanspruch
mehr. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.
8. Des Weiteren stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund des Ausmasses an gesundheitlichen
Einschränkungen kombiniert mit dem fortgeschrittenen Alter und seinem schmalen
beruflichen Rüstzeug könne er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten
(Beschwerde Ziff. 11 S. 13; A.S. 15).
8.1 Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom 21. August 2006
E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die
Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1;
9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Das ehemalige Eidgenössische
Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher
mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar
nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine
Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der
Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und
mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen),
aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05
vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen
Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer
Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30
% eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E.
4.1 und 4.2). Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine
Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von
50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,
dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen
unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen
Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde
auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte
Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die
Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April
2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im
Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich
der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte
(Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
8.2 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit
und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung
steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem
Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung
massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Der
Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des B.___-Gutachtens vom 30.
Oktober 2018 56 Jahre und 2 Monate alt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze
und der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht
für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt
hat, ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum
Arbeitsmarkt zu verneinen. So steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich immer
noch eine Vielzahl von Tätigkeiten offen. Zudem blieben ihm bis zur
ordentlichen Pensionierung immerhin noch knapp 9 Jahre und die dem
Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten unterliegen im Vergleich
zu den vorgehend angeführten Beispielen aus der Rechtsprechung verhältnismässig
geringen Einschränkungen. Im Lichte der genannten Rechtsprechung ist demnach
vorliegend ein fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu
verneinen.
9.
9.1 Bei Personen,
deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach
mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr
zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur
Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels
Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der
diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise")
anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann
vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe
zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im
gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite
Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete
Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich
trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit
entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das
Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen
der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch
(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung
erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 f. mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung
findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren
Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209
E. 5.4 S. 214). Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des
55. Altersjahres massgebende Zeitpunkt sein soll – der Zeitpunkt der Verfügung
selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung
(vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden
medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) – kann im vorliegenden Fall offen
bleiben (wie bereits in BGE 145 V 209 E. 5.4 in fine S. 214). Denn der 1962
geborene Beschwerdeführer hat die entsprechenden Schwelle so oder anders
überschritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober
2019 E. 3.2). Er war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung (Januar 2020) als auch im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente (Dezember
2018) sowie im Zeitpunkt, für welchen davon auszugehen ist, dass ihm die
Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollzeitlich zumutbar ist
(September 2018), über 55 Jahre alt.
9.2 Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer die Rente
nicht etwa auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten
Restarbeitsfähigkeit wiederholt bejaht (Urteile des Bundesgerichts 9C_754/2014
vom 11. Juni 2015 E. 5.3, mit Hinweis auf die Urteile 9C_726/2011 vom
1. Februar 2012 E. 5.2 und 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014
E. 4.3; vgl. auch Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4, mit
weiteren Hinweisen). Zudem
verfügt der Beschwerdeführer über eine weitgehend (ab Januar 2019 zu 100 %)
erhaltene Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Da die ihm
zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt im
Sinne von Art. 16 ATSG keine besonderen Qualifikationen erfordern, ist der
Eingliederungsbedarf auch in dieser Hinsicht zu verneinen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_492/2018 vom 24. August 2018 E. 5.3). Es kann nicht
gesagt werden, die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit sei nur in so
eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch
nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_825/2016 vom 10.
Juli 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Inwiefern unter den gegebenen Umständen ein
besonderer Ausnahmefall vorliegen und dem Beschwerdeführer die Verwertung der
Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung nicht zugemutet werden soll, ist nicht ersichtlich. Ein
Anspruch darauf ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen.
10. Der Beschwerdeführer lässt weiter berufliche
Massnahmen beantragen, insbesondere könne aus einem richtigen
Einkommensvergleich eine Umschulungsinvalidität und ein entsprechender Anspruch
resultieren und es seien auch andere Massnahmen wie Berufsberatung und
Stellenvermittlung angezeigt (Beschwerdeschrift Ziff. 13 S. 15; A.S. 17).
10.1 Ein Anspruch auf
eine Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) setzt eine Invalidität oder die
unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus, der eingetretene
Gesundheitsschaden muss eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20 % bedingen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 201
Rz. 3 mit Hinweisen). Angesichts des oben (unter E. II. 7.4
hiervor) ermittelten Invaliditätsgrades von lediglich 10 % besteht für den
Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Umschulung.
10.2 Es sind ferner keine
Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund welcher ein Anspruch auf Berufsberatung
(Art. 15 IVG) bzw. auf Hilfe bei der beruflichen Neuorientierung bestehen
könnte. Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei
infolge seines Gesundheitsschadens in der Berufswahl bzw. in der beruflichen
Neuorientierung behindert. Die Kenntnisse über seine Neigungen und seine
Berufserfahrung genügen, um feststellen zu können, welchen körperlich leichten
Tätigkeiten er mit seinen Einschränkungen noch nachgehen kann, zumal das
Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 5.7 hiervor) klar umrissen wird. Dem Belastungsprofil des
Beschwerdeführers entsprechende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zahlreich vorhanden (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor). Demnach ist ein Anspruch auf Berufsberatung
im Sinne von Art. 15 IVG zu verneinen. Zum geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung
(Art. 18 IVG) ist sodann festzuhalten, dass Arbeitsvermittlung im Sinne
einer aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes
voraussetzt, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht.
Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit kein Bewerbungsgespräch möglich ist
oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der
versicherten Person (z.B., weil diese an einer Sehbehinderung leidet) erläutert
werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).
An solchen spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art fehlt es hier; die
Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Ferner ist
festzuhalten, dass soweit eine fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der
Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte
Schwierigkeiten bei der Stellensuche, sondern in der Hauptsache auf mangelnde
Ausbildung und auf das Alter des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, die verlangten
Massnahmen nicht in die Zuständigkeit der IV fallen, sondern gegebenenfalls in
diejenige der Arbeitslosenversicherung (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 18 IVG, S. 215 Rz. 6). Der Beschwerdeführer verfügt
über eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Inwiefern sich in
einer solchen seine gesundheitlichen Einschränkungen auswirken sollten, zeigt
er weder auf, noch ist es ersichtlich. Vielmehr beschränkt er sich darauf, auf
die – invaliditätsfremden – Schwierigkeiten aufgrund seiner fehlenden Bildung
und seines Alters zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom
6. August 2020 E. 3.2.3). Demnach ist auch ein Anspruch auf
Arbeitsvermittlung zu verneinen.
11. Nach
dem Dargelegten ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung vom 28. Januar 2020 (A.S. 1 ff.) ist insoweit abzuändern, als
der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente hat. Über die Höhe der Rente und einen allfälligen
Anspruch auf einen Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 ATSG (vgl. E.
I. 2 Ziff. 2b hiervor) wird die Beschwerdegegnerin noch zu entscheiden haben.
Die Sache wird daher an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
12.
12.1 Die
obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten;
diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist nach der
Rechtsprechung zu unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die
Rentenhöhe betrifft, also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe
Rente zugesprochen wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur
Reduktion der Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle
Parteientschädigung ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2.
November 2016 E. 3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt
betrifft (z.B. Zusprache einer befristeten statt der beantragten unbefristeten
Rente), ist eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts
8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem
das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des
Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom
2. November 2016 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde
einzig bezüglich des Leistungsbegehrens in Bezug auf eine Invalidenrente
teilweise gutgeheissen, indem dem Beschwerdeführer eine befristete halbe Rente
zugesprochen wird. Damit obsiegt der Beschwerdeführer in einem relativ
beschränkten Umfang. Der Prozessaufwand des Rechtsanwalts fiel im Hinblick auf
den beantragten (unbefristeten) Rentenanspruch deutlich erhöht aus. Unter
Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung (vgl. E. II. 2.
hiervor) rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf die Hälfte zu kürzen
und dementsprechend dem Beschwerdeführer auch die Hälfte der Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
12.2 Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen beiden Kostennoten vom 25. März
2020 und 20. August 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 16,38 Stunden, einen
Stundenansatz von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Auslagen von insgesamt CHF 162.30
geltend gemacht, was zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 4'585.15
(Honorar von CHF 4’095.00, Auslagen von CHF 162.30 und MwSt. von
CHF 327.85) führt. Der
geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im
Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen
ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen
ist (5 x 0,17 = 0,85 Stunden), die analogen Schreiben an die Sozialen
Dienste [...] (4 x 0,17 = 0,68 Stunden) sowie an die O.___ GmbH (0,17
Stunden) und die Einreichung der Kostennote am 25. März 2020 (0,33
Stunden) und 1. April 2020 (0,25 Stunden). Anzurechnen ist folglich – unter Berücksichtigung eines
Zeitaufwands für die öffentliche Verhandlung selbst von 75 Minuten – ein Aufwand von insgesamt 14,35 Stunden.
Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (vgl.
§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV,
BGS 126.3]).
In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung
demnach auf CHF 1’988.55 (14,35 : 2 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT],
zzgl. Auslagen [1/2 von CHF 105.20] und MwSt. [1/2 von CHF 284.35])
festzusetzen.
12.3 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor). Für den Teil, in welchem der Beschwerdeführer unterliegt, ist die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom Gericht festzusetzen.
Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Stundenansatz beträgt
aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des
Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Damit ist die
Kostenforderung auf CHF 1'447.60 festzusetzen (1/2 von 14,35 Stunden zu
CHF 180.00, zzgl. 1/2 Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Diese wird mit der geleisteten
Akonto-Zahlung (vgl. E. I. 7. hiervor) von CHF 1'552.80
verrechnet. Der Differenzbetrag von CHF 105.20 ist durch den unentgeltlichen
Rechtsbeistand Claude Wyssmann der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 386.40 (Differenz zum vollen Honorar
[1/2 von 14,35 x CHF 230.00 + 1/2 Auslagen + MwSt. = CHF 1'834.00 –
CHF 1'447.60 = CHF 386.40]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
12.4 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1’000.00
einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die
Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2020 wird in dem
Sinne abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer
vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 eine halbe Rente auszurichten. Die
Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’988.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird auf CHF 1'447.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Diese
wird mit der bereits geleisteten Akonto-Zahlung von CHF 1'552.80 verrechnet.
Der Differenzbetrag von CHF 105.20 ist der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 386.40, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Beschwerdegegnerin hat an die Verfahrenskosten
CHF 500.00 zu bezahlen.
6. Das Protokoll der Verhandlung vom 20.
August 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
7. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 20. August 2020 eingereichten Kostennoten vom 25. März 2020 und
20. August 2020 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_620/2020 vom 10. Dezember 2020 bestätigt.