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Entscheid

VSBES.2020.54

Invalidenrente

26. April 2021Deutsch54 min

(IV-Nr. 5). Letztere sprach ihm nach diversen medizinischen Abklärungen (IV-Nr. 6

Source so.ch

Urteil vom 26. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 4. Februar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1968, ersuchte mit Anmeldung vom 20. April 1991

erstmals bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um

Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.24). Für

die Zeit ab dem 1. Dezember 1991 wurde ihm eine ganze Invalidenente

zugesprochen (IV-Nr. 1.9 S. 10). Diese Rente wurde mit Verfügung vom

20. Oktober 1992 per 31. August 1992 aufgehoben (IV-Nrn. 1.9 S. 1

ff. und 1.6).

2. Am 2. April 2003 meldete sich

der Beschwerdeführer wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 5). Letztere sprach ihm nach diversen medizinischen Abklärungen (IV-Nr. 6

ff.) mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 eine halbe IV-Rente zu (IV-Nr. 32),

wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erheben liess. Mit Einspracheentscheid

vom 24. Juni 2005 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. Dezember

2004 auf (IV-Nr. 38) und es wurden weitere medizinische Abklärungen

veranlasst. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine IV-Rente (IV-Nr. 67).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 21. Dezember

2007 ab (IV-Nr. 78; VSBES.2006.337).

3. Am 21. April 2008 machte

der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine relevante

Veränderung des Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 85). Die

Beschwerdegegnerin tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen.

Unter anderem wurden ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten

eingeholt (IV-Nrn. 116 und 118). Mit Verfügung vom 20. April 2011 wies sie

das Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 141). Eine dagegen beim

Versicherungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 29. Februar

2012 ab (IV-Nr. 163; VSBES.2011.125). Dagegen führte der Beschwerdeführer

vor dem Bundesgericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 24. Oktober 2012

abgewiesen wurde (IV-Nr. 171; 9C_344/2012). Auch ein diesbezügliches Revisionsbegehren

beurteilte das Bundesgericht abschlägig (IV-Nr. 175).

4.

4.1 Am 11. Dezember 2017 ging bei

der Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für

Neurologie, vom 8. Dezember 2017 betreffend den Beschwerdeführer ein

(IV-Nr. 180). Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin reichte

der Beschwerdeführer anschliessend ein Gesuch um erneute Rentenprüfung ein

(IV-Nr. 182). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 9. Januar

2018 (IV-Nr. 183) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht

einzutreten.

4.2 Der Beschwerdeführer liess

dagegen am 23. Januar 2018 und 1. März 2018 Einwand erheben (IV-Nrn. 185

und 187). Dazu wurden verschiedene medizinische Berichte beigelegt. Die

Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) auf das Leistungsbegehren ein und tätigte medizinische

Abklärungen. In diesem Rahmen wurde bei der Begutachtungsstelle C.___ ein

polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nrn. 214.1 und 214.2). Dieses

wurde am 20. Dezember 2018 von Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie,

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattet.

5. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 220 und 225), in welchem von der Begutachtungsstelle noch eine

Stellungnahme eingeholt wurde (IV-Nr. 230), wies die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (IV-Nr. 237; Aktenseiten [A.S.] 1

ff.) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente

ab.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 6. März 2020 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 4. Februar 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien

die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2. Eventualiter sei zu weiteren Abklärungen

des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

3. Subeventualiter sei die Angelegenheit –

in Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2020 – zu weiteren Abklärungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter o/e Kostenfolge.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2020 (A.S. 31 f.)

die Abweisung der Beschwerde.

8. Der Beschwerdeführer lässt sich

mit Replik vom 12. Juni 2020 noch einmal vernehmen (A.S. 36 f.).

9. Mit Verfügung vom 22. Juli

2020 (A.S. 39) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

10. Mit Eingabe vom 27. August

2020 (A.S. 40 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote

zu den Akten.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 31

f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim

Beschwerdeführer für sämtliche angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von

90.

% bestehe. Der Gesundheitszustand habe sich seit der bidisziplinären

Begutachtung im Januar 2010 nicht wesentlich verändert. Demzufolge sei man im

Vorbescheid von einer 25%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. von einer

75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Nach erneuter Prüfung müsse entgegen der

im Vorbescheid vertretenen Meinung festgestellt werden, dass sich der

Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung

durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr

2010.

in psychiatrischer Hinsicht erheblich verbessert habe. Der Gutachter der C.___

habe Ende Oktober 2018 aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit mehr begründen können. Die frühere leichte depressive

Symptomatik sei mittlerweile remittiert. Somit liege eine wesentliche

Veränderung des Sachverhaltes vor, welche Anlass für eine umfassende

Anspruchsprüfung bilde. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sei von

einer 90%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit

von 10 % ergebe sich aufgrund der orthopädischen Funktionseinschätzungen

durch das vermindert belastbare Achsenskelett und der degenerativen

Veränderungen sowohl im Bereich der Lendenwirbelsäule wie auch der Halswirbelsäule

mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen vor allem bei Inklinations- / Reklinations-

und auch bei Rotationsbewegungen. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg seien

deutlich erschwert möglich. Die dominante rechte obere Extremität könne bei

belasteten Bewegungen und bei Bewegungen oberhalb der Horizontalebene nur

eingeschränkt eingesetzt werden. Die ursprüngliche Tätigkeit als selbständig

erwerbender Autohändler mit einer Autoreparaturwerkstatt sei dem

Beschwerdeführer seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Die

seither als selbständigewerbender Händler von Occasions-Autos und –Motorrädern

ausgeübte Tätigkeit könne als gut leidensangepasst angesehen werden. Mit der

aktuellen Tätigkeit schöpfe der Beschwerdeführer die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Es wäre ihm im Rahmen seiner

Schadenminderungspflicht zumutbar, in einer unselbständigen, den körperlichen

Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit ein höheres rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen. Ein Berufswechsel in eine unselbständige

Erwerbstätigkeit sei zumutbar. Das Invalideneinkommen sei deshalb unter

Bezugnahme auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit anhand der Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen

(LSE) zu bestimmen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde dem

Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von

10.

% Rechnung getragen. Aus den Akten gehe hervor, dass der

Beschwerdeführer seine aktuelle Tätigkeit nicht aufgeben wolle. Berufliche Eingliederungsmassnahmen

seien unter diesen Umständen nicht angezeigt. Der Invaliditätsgrad betrage 23 %

und es bestehe damit kein Rentenanspruch. Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: Zu den Einwänden gegen das polydisziplinäre Gutachten habe sich der

Gutachter Dr. med. E.___ geäussert. Darin werde die geltend gemachte

Kritik nachvollziehbar widerlegt. Die sich in Weiterbildung befindende, als

Assistenzärztin fungierende Dr. med. I.___ habe unter der Supervision von

Dr. med. E.___ gearbeitet. Anamnese und Befunderhebung seien durch sie

erfolgt, jedoch sei der Beschwerdeführer anschliessend persönlich durch den

Gutachter befragt und neurologisch untersucht worden. Anschliessend habe man

das Gutachten gemeinsam erstellt. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die

Progredienz der degenerativen Veränderungen keine erhebliche Verschlechterung

des Funktionsniveaus seit der Verfügung vom 20. April 2011 bewirkt habe

und damit auch keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.

Dem Gutachten der C.___ könne entnommen

werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der

Verfügung vom 20. April 2011 in somatischer Sicht nicht erheblich

verändert habe. Der orthopädische Gutachter habe nach einem Vergleich des

aktuellen Zustandsbildes mit demjenigen im Zeitpunkt der damaligen Begutachtung

anhand einer Tabelle festgestellt, dass im Bereich des Bewegungsapparates wohl

vermehrte Schmerzen beklagt würden, welche allerdings durch die klinischen

Untersuchungsbefunde und die bildgebenden Verfahren nicht objektiviert werden

könnten. Unter diesen Umständen sei von einem unveränderten Gesundheitszustand

auszugehen, sodass die früheren Einschätzungen zu übernehmen seien. Auch der

neurologische Gutachter habe befunden, dass die beklagten Funktionseinbussen

grösstenteils nicht konsistent und plausibel seien und sich die beklagten

Schmerzen im klinischen Untersuchungsbefund und den bildgebenden Verfahren

nicht objektivieren liessen. Er könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

aus neurologischer Sicht feststellen. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die

Progredienz der degenerativen Veränderungen keine erhebliche Verschlechterung

des Funktionsniveaus seit der Verfügung vom 20. April 2011 bewirkt habe.

In psychiatrischer Hinsicht bestehe hingegen keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) und Replik (A.S. 36 f.)

entgegenhalten, bei der letzten materiellen Rentenprüfung sei die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. April 2011 davon ausgegangen,

dass in einer unselbständigen Verweistätigkeit – leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten und Extension der Halswirbelsäule – eine

Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % bestehe, und es sei dem Umstand der

behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 10 %

Rechnung getragen worden. Auch geringfügige Veränderungen des

Invaliditätsgrades vermöchten die Voraussetzungen der Erheblichkeit in Bezug

auf die Veränderung des Gesundheitszustandes zu erfüllen. In seinem Urteil vom

1.

März 2012 zur angefochtenen Verfügung vom 20. April 2011 sei das

Versicherungsgericht zum Schluss gelangt, dass sich im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses vom 20. April 2011 keine wesentlichen Veränderungen

gegenüber der somatischen Situation, abgeklärt durch das Gutachten von Dr. med.

J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, im August 2005,

ergeben hätten. Dr. med. J.___ habe am 31. August 2005 unter anderem

eine leichtgradige Chondrose von HWK 4/5 und eine leicht- bis

mässiggradige Osteochondrose von HWK 5/6 diagnostiziert. Dem Gutachten von

Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 7. Januar 2010,

welches dem Urteil im Wesentlichen zu Grunde gelegt worden sei, seien als

Diagnosen in Zusammenhang mit der HWS ein chronisches Zervikocephalsyndrom

mit/bei unter anderem chronischem zervikospondylogenem Syndrom bei

degenerativen Veränderungen der HWS mit Osteochondrose C5/C6 mit Status nach

Zervikobrachialsyndrom C6 rechts aufgeführt. Im Arztbericht von Dr. med. B.___

vom 8. Dezember 2017 werde ausgeführt, dass die klinische Untersuchung ein

eindeutiges Zervikalsyndrom zeige, mit diskreten sensomotorischen Ausfällen im

rechten Bein sowie eine Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. cuteaneus

femoris lateralis rechts. Zur genauen Beurteilung der Gesamtsituation sei eine

Bildgebung der HWS und LWS in Auftrag gegeben worden. Diese zeige, dass gewisse

Befunde gegenüber dem Vor-MRI vor zwei Jahren gleichgeblieben seien. Hingegen

zeige sich auf der oberen Etage, auf Höhe LWK 2/3 und LWK 3/4 eine leichte

Progression der bereits bekannten mittelgradigen Spinalkanaleinengungen auf

diesen Höhen. Im Bereich der Halswirbelsäule zeigten sich im mittleren

Zervikalbereich auf Höhe HWK 4 deutliche degenerative Veränderungen mit

Osteochondrosen, Spondylose, Diskusbulging und Unkovertebralarthrose beidseits

rechtsbetont. In einer durchgeführten Neurographie habe sich ausserdem ein

leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom gezeigt. So habe auch der RAD erkannt,

dass eine gesundheitliche Verschlechterung möglich sei, da ein Fortschreiten

einer Spinalkanalstenose beschrieben werde, welche zum Zeitpunkt des Gutachtens

von Dr. med. K.___ vom 7. Januar 2010 nicht vorhanden gewesen sei.

Das neurologische Gutachten setze sich jedoch mit der Fragestellung bezüglich

der Rückenproblematik, inwiefern die in der Bildgebung nachgewiesene leichte

Progredienz der Degenerationen tatsächlich eine relevante Verschlechterung des

Funktionsniveaus und damit der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit gegenüber der

letzten versicherungsmedizinischen Einschätzung durch die Gutachter im Jahr

2010.

darstelle, sodann aber überhaupt nicht auseinander. Stattdessen stehe

dort, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit 2017 aus

neurologischer Sicht, soweit aus den vorliegenden Befunden ersichtlich,

grösstenteils unverändert sei, wobei sich die Beschwerden in ihrer Qualität

wenig geändert hätten, jedoch subjektiv gemäss anamnestischer Angaben in ihrer

Intensität zugenommen hätten. Dieser zeitliche Anknüpfungspunkt sei nicht

korrekt, da die Vergleichsbasis das Jahr 2010 betreffe.

Im Weiteren zeige eine von der

Begutachtungsstelle C.___ in Auftrag gegebene Bildgebung nochmals einen akzentuierten

Befund, der im neurologischen Teilgutachten nicht weiter diskutiert und auch

nicht der Situation im Jahr 2010 gegenübergestellt werde. Auch setze sich das

neurologische Gutachten nicht mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von

Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 auseinander.

Die Antwort des neurologischen Gutachters auf die medizinischen Rückfragen vom

12.

Juli 2019 könne die vorgebrachten Einwände nicht entkräften. Er nehme

Bezug auf Gutachter aus dem Jahr 2017, obwohl soweit ersichtlich im Jahr 2017

kein Gutachten erstellt worden sei. Weiter stehe die Auffassung des Gutachters,

wonach es nicht seine Aufgabe sei abzuschätzen, ob die Voruntersuchung von 2017

eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2010 belege, im Widerspruch zum

Kontext des Gutachterauftrags und des von der Auftraggeberin vorgegebenen

Sachverhalts. Es bedürfe im vorliegenden Kontext einer ganz genauen und

differenziert nachvollziehbaren Beantwortung der Fragestellung (inwiefern die

in der Bildgebung nachgewiesene leichte Progredienz der Degenerationen

tatsächlich eine relevante Verschlechterung des Funktionsniveaus und damit der

Leistungs- und Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten

versicherungsmedizinischen Einschätzung durch die Gutachter Dres. med. K.___

und H.___ begründe), zumal gerade auch eine geringfügige Entwicklung einen

Wechsel des Rentenanspruchs bewirken könne. Die behandelnden Ärzte hielten im

Übrigen daran fest, dass eine Elektroneuromyographie Auskunft über die

angegebenen Sensibilitätsstörungen geben könne. Entsprechend werde nicht

akzeptiert, dass die angegebenen Beschwerden als nicht verifizierbar taxiert

worden seien.

Die neurologische Begutachtung sei

ausserdem nicht im erforderlichen Ausmass durch den beauftragten Facharzt

ausgefertigt worden. Für die Eignung als Gutachtensperson in einer bestimmten

medizinischen Disziplin sei ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen

Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder

zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt. Das

Bundesgericht habe in einem Fall festgestellt, dass an den Untersuchungen

weitere Personen beteiligt gewesen seien, die ihre Fachausbildung noch nicht

abgeschlossen hätten, weshalb aus diesen und anderen Gründen nicht auf das Gutachten

abgestellt worden sei. Hieran habe nichts geändert, dass das dort in Frage

stehende psychiatrische Teilgutachten durch Arztpersonen mit entsprechenden

Fachausbildungen mitunterzeichnet worden sei. Ein Gutachter, der die Expertise in

wesentlichen Teilen nicht selbst ausgearbeitet und erstattet habe, verletze seine

höchstpersönliche vertragliche Hauptleistungspflicht. Ein solches Gutachten sei

daher nicht beweistauglich. Die Beschwerdegegnerin habe als Auftraggeberin auch

nicht zugestimmt, dass bei der neurologischen Begutachtung eine Assistenzärztin

beteiligt werde. Dieser Umstand sei erstmals in der Terminbestätigung vom 17. Oktober

2018.

und hernach im ausgefertigten Gutachten vom 20. Dezember 2018

aufgeführt worden. Konkret zeige die Durchsicht des Gutachtens dann, dass bei

der Begutachtung eine andere Assistenzärztin mitgewirkt habe als noch in der

Terminbestätigung angekündigt. Als Argument könne auch nicht der

Ausbildungsauftrag angeführt werden, angehende Fachärzte für Neurologie bei

Begutachtungen beteiligen zu müssen. Die diesbezügliche Verantwortung des Spitals

L.___ falle hier nicht in Betracht, da ein Auftragsverhältnis gegenüber der

Begutachtungsstelle C.___ bestanden habe. Im Übrigen könne das kurzfristige

Umdisponieren in Bezug auf die anamnese- und befunderhebende Assistenzärztin

auch Auswirkungen auf die Qualität der Erhebungen gehabt haben. Gestützt auf

die Ausführungen unter Ziffer 5 sei jedenfalls davon auszugehen, dass die

Fragestellung des Auftrags nicht bekannt gewesen sei. Die beteiligte

Assistenzärztin habe zum Begutachtungszeitpunkt ausserdem eher am Anfang ihrer

Ausbildung gestanden. Der eigentliche Gutachter sei bei der Begutachtung nur

eine halbe Stunde anwesend gewesen. Der überwiegende Teil der Exploration habe

somit mit einer Assistenzärztin ohne Facharzttitel stattgefunden. Das Gutachten

der C.___ sei daher insgesamt nicht beweiswertig. Der guten Ordnung halber

seien allerdings auch die Ergebnisse aus psychiatrischen Begutachtung und

Konsensbeurteilung zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen

Leistungen gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B.___ zuzusprechen. Für

den Fall, dass aus Sicht des Gerichts ein Leistungsentscheid gestützt auf die

Arztberichte der Behandler nicht möglich sei, sei ein Gerichtsgutachten

einzuholen oder die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3.

3.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall

könnte ein Rentenanspruch frühestens im Jahr 2018 entstehen (vgl. Ziff. 3.3).

Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,

massgebend.

3.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20). Für die

Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die kumulativ ihre Erwerbsfähigkeit (oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr

gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.,

Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda

Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was

hier, angesichts der Anmeldung vom 4. Januar 2018 (IV-Nr. 182), im

Juli 2018 der Fall wäre.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4

Wird wie im vorliegenden Fall

eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht und

auf die Neuanmeldung materiell eingetreten (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201), so ist wie

bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom

19.

Juli 2020 E. 3.2.1).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2

S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den

Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung

(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

3.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie

nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,

125.

V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des

Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen

medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung

der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am

rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2).

Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und

des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden

Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die

Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in

ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine

verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen

Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss

nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine

seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen

genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche

konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung

des Schweregrades der Störungen geführt haben (a.a.O., E. 6.1.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim

bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom

2.

September 2013 E. 2.4).

3.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der

Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 43 N 96). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen

antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig

gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

4.

4.1

Der Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur

Zeit der Neuanmeldung respektive der streitigen Verfügung bestanden hat, beurteilt

(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2

Im vorliegenden Fall fand die

letzte umfassende Rentenprüfung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April

2011.

(IV-Nr. 141) statt. Das Versicherungsgericht hat sich in seinem

Urteil vom 29. Februar 2012 nach eingereichter Beschwerde damit befasst

(IV-Nr. 163), nach Beschwerdeführung beim Bundesgericht ist das Urteil des

Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwachsen und es kann für die Frage, wie

sich der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten umfassenden

Rentenprüfung präsentiert hat, auf die verbindlichen Erwägungen des

entsprechenden Urteils abgestellt und darauf verwiesen werden.

4.2.1

Im Urteil des

Versicherungsgerichts vom 29. Februar 2012 wurde im Wesentlichen auf die

als beweiskräftig erachteten gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. K.___,

Facharzt für Rheumatologie, in seinem Gutachten vom 7. Januar 2010 (IV-Nr. 116)

und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem

Gutachten vom 26. Januar 2010 (IV-Nr. 118) abgestellt. Demgemäss

präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt bzw. wurden in der

interdisziplinären Beurteilung der beiden Gutachten folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

anhaltende

reaktiv-depressive Störung leichten Grades mit somatischem Syndrom, ICD-10

F33.01, bisher unbehandelt

-

chronisches

Lumbospondylogensyndrom, ICD-10 M54.5 mit/bei

Status nach

Spondylodese L5/S1 1991

klinisch,

zurzeit keine sicheren Hinweise für eine radikuläre Symptomatik mit Befunden

teilweise diskordant bei der Untersuchung vom 29.10.2009

-

chronisches

Zervikocephalsyndrom, ICD-10 M53.0 mit/bei

Myofascialschmerzsyndrom

der Nackenmuskulatur mit Schmerzausstrahlung parietal und fascial rechts

chronischem

zervikospondylogenem Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS mit

Osteochondrose C5/C6 mit Status nach Zervikobrachialsyndrom C6 rechts, aktuell

mit Restsyndrom in Form Areflexie der Bizepssehnenreflexe rechts, ohne

Reizsymptomatik

-

Restsyndrom bei

Status nach Zervikobrachialsyndrom C6 rechts, ICD-10 M53.1 mit/bei

anamnestisch,

Status nach Sturz 2001 mit posttraumatischen Nacken-Schulter-Armschmerzen

rechts

klinisch

Areflexie der Bizepssehnenreflexe rechts, ohne Hinweis für Reizsymptomatik

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Periarthropathia

humeroscapularis tendonica rechts mit Impingement-Symptomatik, ICD-10 M75.0,

mit/bei

radiologisch,

unauffällig, insbesondere ohne Hinweise für Verkalkungen im Bereich der Sehnen

(Röntgen der Schulter rechts vom 22.10.2009)

klinisch Einschränkung

der Funktion um 1/3 in allen Richtungen, schmerzbedingt

-

Verdacht auf

iatrogene Opioid-Abhängigkeit

-

Leistenschmerzen

rechts bei Meralgia parästhetica, ICD-10 G57.1

-

Epikondylose humeri

radialis rechts, ICD-10 M77.1

-

subjektiv,

Hypästhesie aller Fingerspitzen unklarer Genese

-

Psoriasis, ICD-10

L40.0, mit/bei

klinisch,

leichtem Hautbefall beider Ellbogen

radiologisch

keine Hinweise für Psoriasisarthritis

-

akzentuierte

Persönlichkeitszüge (narzisstisch, histrionisch), ICD-10 Z73.1

Gemäss Dr. med. K.___ hätten sich

die somatischen Beschwerden gegenüber der Begutachtung durch Dr. med. J.___

im August 2005 nicht wesentlich verändert. Die damalige Beurteilung der

Beschwerden der Wirbelsäule und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

bleibe unverändert. Diagnostisch sei eine Periarthropathia humeroscapularis der

rechten Schulter hinzugekommen, welche aber mittelfristig keine

Arbeitsunfähigkeit begründen dürfte. Wie schon im Jahr 2005 sei mit einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 % für eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne Extension der

Halswirbelsäule zu rechnen. In der jetzigen Tätigkeit als selbständiger

Autohändler und in einer leitenden Position der eigenen Firma für Entsorgung

von Möbeln mit drei Angestellten sei der Versicherte aus rheumatologischer

Sicht aktuell zu 90 % arbeitsfähig.

Dr. med. J.___, Facharzt für Innere

Medizin und Rheumatologie, auf welchen der oben zitierte Dr. med. K.___

Bezug nahm, hatte in seinem Gutachten vom 31. August 2005 (Untersuchungen

vom 26. August 2005) zuhanden der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 41) folgende

Diagnosen festgehalten:

-

Chronisches

cervicospondylogenes Syndrom mit Thoracic outlet Komponente

Leichtgradige

Chondrose von HWK 4/5

Leicht- bis

mässiggradige Osteochondrose von HWK 5/6

Vollständige

Streckhaltung

22.07.02

Perkutane Facettendenervation mittels Thermokoagulation des Ramus medialis C2

bis C5 rechts mit gutem therapeutischen Ansprechen

-

Chronisches

lumbospondylogenes Syndrom

1991.

circa 4

Operationen im unteren Rückenbereich wegen Spondylolisthesis mit zuletzt

erfolgter Spondylodese L5/S1

-

Hypermobilitätssyndrom

Cervico- und

lumbospondylogene Komponente

Thoracic

outlet Komponente rechts

Verdacht auf

Instabilität der Iliosakralgelenke

Senk- bis

Plattfuss beidseits

-

Psoriasis-Spondarthropathie

ohne Hautbefall wahrscheinlich

Arthritis des

rechten Iliosakralgelenkes nicht ausgeschlossen

-

Diskrete

laborchemische Hepatopathie

-

Sehr muskulöser

Habitus bei langjährigem Krafttraining

"Body Mass

Index von 33" nicht verwertbar im Sinn der Adipositas

-

Circa 1986

Appendektomie mit Relaparatomie bei unklarem Abdomen, seither Parästhesien im

Bereich Oberschenkel rechts ventral (Meralgia paraesthetica)

Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med.

J.___ wurden im Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2007

(IV-Nr. 78) als beweiskräftig erachtet. Dementsprechend bestanden erhebliche

Einschränkungen beim repetitiven Bewegen von Gewichten über 15 kg, bei

Überkopfarbeiten sowie bei Arbeiten, die mit dem repetitiven Extendieren der

Halswirbelsäule verbunden sind. Für leicht- bis mässiggradig belastende

Arbeiten, in welchen die erwähnten Bewegungen bzw. Belastungen vermieden werden

könnten, bezifferte er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 10

bis 15 %, für eine den idealen Arbeitsplatzbedingungen angepasste

berufliche Tätigkeit (in einem klimatisierten Raum mit der Möglichkeit,

zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln) auf

maximal 10 %.

4.2.2

Dr. med. H.___ führte zum

Zeitpunkt der letzten materiellen Rentenprüfung in psychiatrischer Hinsicht

aus, es liege eine anhaltende reaktiv-depressive Störung leichten Grades mit

somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01) vor. Diese sei in erster Linie für die

Arbeitsfähigkeit relevant und einschränkend. Es liege aus rein psychiatrischer

Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 10 % in sämtlichen Tätigkeiten

vor, die zur somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit zu addieren sei.

Insgesamt bestehe interdisziplinär betrachtet eine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit von 20 bis maximal 25 %, und zwar für leichte bis

mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne Extension der

Halswirbelsäule (IV-Nr. 118, S. 14).

4.2.3

Das Versicherungsgericht kam in

seinem Urteil vom 29. Februar 2012 gestützt auf die erwähnten,

beweiswertigen Gutachten zum Schluss,

dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit im Ausmass von

mindestens 75 % zuzumuten sei (vgl. IV-Nr. 163 S. 17).

4.3

Für den Zeitraum ab der

Neuanmeldung bis zur hier angefochtenen Verfügung präsentiert sich der

medizinische Sachverhalt folgendermassen:

4.3.1

Gemäss dem Bericht von Dr. med.

B.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. Dezember 2017 (IV-Nr. 180),

sind beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen zu stellen:

-

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit z.T. rechtsbetonter radikulärer

Schmerzausstrahlung mit/bei

St. nach

Spondylodese L5/S1 1989 (mit mehrmaligen Reinterventionen, letztmals ca. 1991)

Aktuell:

Rechtsbetonte Claudicatio radicularis Symptome der Beine

MRI der LWS

vom 2. Dezember 2017: Stationäre fixierte ossär durchbaute Anterolisthesis LWK

5/SWK 1. Leicht progrediente mittelgradige Spinalkanalstenose LWK 2/3 und LWK

3/4. Mittelgradige foraminale Engen LWK 3/4 und LWK 4/5 beidseits.

-

Chronisches

Zervikalsyndrom mit rechtsbetonten Brachialgien seit Unfall im April 2001

MRI der HWS

vom 2. Dezember 2017: Deutliche Segmentdegeneration HWK 4/5 mit bilateraler

rechtsbetonter osteodiskogener foraminaler Enge und möglicher

Nervenwurzelirritation C5 beidseits rechts mehr als links.

Leicht

ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom rechts

Verdacht auf

Entrapment-Syndrom des Nervus cutaneus femoris lateralis in der rechten

Leistenregion

Es wurde dargelegt, der Beschwerdeführer

sei auf Höhe L5/S1 operiert worden. In den darauffolgenden Jahren seien noch

mehrmalige Interventionen im LWS-Bereich nötig gewesen. Seither bestünden

chronische Lumbalgien mit Ausstrahlung von Schmerzen. Seit einigen Jahren

bestehe eine ca. handflächengrosse Gefühllosigkeit über dem vorderen und

lateralen Oberschenkel auf der rechten Seite, wobei die Sensibilität am

Unterschenkel lateralseits bis in den rechten Fuss auch vermindert sei. Des

Weiteren bestünden eine verminderte Kraft und Belastbarkeit des rechten Beines.

Seit einem Unfall im April 2001 habe er ausserdem chronische Schmerzen im

Zervikalbereich und in den Armen rechtsbetont sowie eine diskrete

Gefühllosigkeit in den Fingerspitzen in beiden Händen.

Als Befund hielt Dr. med. B.___

fest, das Gangbild sei auf ebenem Boden flüssig, das Treppenabsteigen mit

Einknicktendenz mit dem rechten Bein. Über der Narbe im LWS-Bereich zeige sich

eine Druckdolenz, zusätzlich auch paravertebral beidseits im LWS-Bereich. An

den unteren Extremitäten zeigten sich inspektorisch keine Atrophien oder

Faszikulationen. Im Bereich des N. cutaneus femoris lateralis am rechten

Oberschenkel bestehe ein ca. handflächengrosses hyposensibles Areal mit

typischem Tinel-Phänomen in der rechten Leistenregion. Am rechten Unterschenkel

sei die Sensibilität im Dermatom L5 sowie S1 diskret vermindert. Die Kraft im

rechten Bein sei diffus diskret vermindert. An den oberen Extremitäten sei die

HWS-Beweglichkeit vor allem für Reklination eingeschränkt. Inspektorisch fänden

sich keine Atrophien im Schultergürtelbereich und an den oberen Extremitäten

bei voll erhaltener Kraft inkl. in den Schultern. Die Sensibilität für

Zweipunktdiskrimination und Spitz-/Stumpfdiskrimination über den Dig. I – III

volarseits rechts, diskreter auch im Kleinfinger rechts, sei vermindert, mit

einem diskreten Tinel-Phänomen über dem Karpalkanal beidseits. Ein am 2. Dezember

2017.

durchgeführtes MRI der HWS und LWS zeige im Bereich der HWS

fortgeschrittene Osteochondrosen, Spondylosen und ein diskretes Diskusbulging sowie

eine deutliche Unkovertebralarthrose beidseits rechtsbetont auf Höhe HWK 4/5.

Weiter bestehe eine leichte bilaterale Facettengelenksarthrose HWK 4/5. Ansonsten

zeige sich keine wesentliche degenerative Veränderung der übrigen

Bewegungssegmente und auch keine Spinalkanalstenose. Es bestünden eine fortgeschrittene

bilaterale osteodiskogene foraminale Enge HWK 4/5 beidseits rechtsbetont und

eine leichte osteodiskogene foraminale Enge HWK 5/6 links. Im Bereich der LWS

bestünden gegenüber der Voruntersuchung vom November 2015 stationäre

postoperative Veränderungen LWK 5/SWK 1 mit entsprechenden Metallartefakten bei

Status nach dorsaler Spondylodese sowie eine stationäre fixierte ossär

durchbaute Anterolisthesis LWK 5/SWK 1. Ansonsten seien Alignement und

Wirbelkörperhöhen erhalten. Weiter zeigten sich eine geringgradig progrediente

knapp mittelgradige Spinalkanalstenose LWK 2/3 und LWK 3/4, hingegen keine

Stenosen LWK 4/5 und L5/S1. Schliesslich bestünden stationäre mittelgradige

foraminale Engen LWK 3/4 und LWK 4/5 beidseits, jedoch keine evidente

Nervenwurzelkompression der Nervenwurzeln L3-L5 rechts.

Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei

der Beschwerdeführer, soweit er dies von dessen Schilderung des Arbeitsplatzes

und der erbrachten Leistung verstanden habe, durch seine körperlichen Beschwerden

eingeschränkt. Für die ausgeübte Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht

eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.3.2

Dr. med. M.___, Spital N.___,

berichtete am 20. Juni 2018 (IV-Nr. 199 S. 2 f.) über einen

Status nach Spontanruptur der langen Bizepssehne links und sonographisch eine

Tendinose der ventrokranialen Rotatorenmanschette beidseits. Als Nebendiagnosen

bestünden chronische HWS-Probleme mit rechtsbetonter Symptomatik und eine

chronische Schmerzbehandlung bei Status nach mehreren LWS-Operationen. Der

Abriss der langen Bizepssehne habe keine Konsequenz für Therapie oder

Schulterfunktion. Bekannt seien die degenerativen Veränderungen der

Rotatorenmanschetten beidseits. Klinisch zeige sich vor allem eine Symptomatik

der Subscapularinnendreherfunktion mit spürbarer Kraftminderung. Bei kurzer

Sonographie der linken Schulter zeige sich jedoch eine intakte und strukturell

nur leicht veränderte Subscapularissehne.

4.3.3

Die Beschwerdegegnerin holte bei

der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Orthopädie», «Neurologie» und «Psychiatrie»

ein, welches am 20. Dezember 2018 erstattet wurde (IV-Nr. 214.1). Im Rahmen

des Gutachtens wurden am 31. Oktober 2018 Röntgenbilder von HWS und LWS

erstellt (IV-Nr. 214.2 S. 3).

4.3.3.1

Im psychiatrischen Teil (IV-Nr. 214.1

S. 12 ff.) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

wiedergegeben, er sei wegen seines Rückens ca. seit seinem 16. Lebensjahr

handicapiert. Zudem habe er Kopfschmerzen. Das Hauptproblem sei aber sein

rechter Arm, nach einer Bizepssehnenruptur vor ca. einem Jahr. Weiter leide er

unter einem Tinnitus, den er aktuell jedoch soweit im Griff habe. Von seinem

Schmerztherapeuten, Dr. med. O.___, werde er auch psychisch unterstützt.

Aktuell sehe er diesen monatlich. Er könne wegen seiner körperlichen Probleme

nicht mehr als eine bis zwei Stunden pro Tag arbeiten. Psychisch fühle er sich

nicht primär arbeitsunfähig, sondern es seien die körperlichen Probleme, auch

wenn er manchmal das Gefühl habe, «kopflos» zu sein bzw. sich viel aufschreiben

zu müssen. Eine psychiatrische Behandlung sei nie erfolgt.

Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er

gegen 08:00/09:00 Uhr aufstehe und dann rund eine Stunde benötige, bis er sich

bewegen könne. In dieser Zeit lese und beantworte er E-Mails. Danach dusche er

und gehe gegen 9:30/10:00 Uhr aus dem Haus. In seinem 25 Minuten entfernten «Schopf

und Platz» arbeite er an seinen Autos. Bis mittags arbeite er dann in seiner Firma.

Nachmittags müsse er gegen 14:00 Uhr seine Beine hochlagern bzw. liegen. Im Liegen

telefoniere er auch. Abends koche er immer selbst, da er dies auch gerne mache.

Er sei «hobbylos». Früher habe er gerne Sport gemacht. Dies könne er nun jedoch

körperlich nicht mehr. Er sei auch nicht mehr in der Lage, Töff zu fahren.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sei in der Untersuchung wach,

bewusstseinsklar, zugewandt und freundlich, affektiv gut schwingungsfähig und

auslenkbar. Im formalen Denken zeige er sich im Gespräch geordnet, kohärent und

nicht verlangsamt. Objektiv bestünden keine Anhaltspunkte für eine

Konzentrationsstörung, eine reduzierte Konzentrationsleistung, eine

Gedächtnisstörung oder Merkfähigkeitsprobleme. Affektiv imponiere er euthym und

oftmals situationsadäquat lachend. Der Versicherte selbst gebe an, sich soweit

psychisch gut zu fühlen. Seine Schmerzen seien nicht verdeutlicht oder

theatralisch bzw. demonstrativ dargebracht worden. Er berichte über Ängste

unter vielen Menschen und in Tunnels sowie bei Stau, sodass er entsprechende Situationen

(wie im Einkaufcenter) vermeide. Der Schlaf werde als teils beeinträchtigt

angeführt, dies aufgrund der Schmerzen. Antrieb und Psychomotorik seien während

der psychiatrischen Exploration unauffällig.

4.3.3.2

Im neurologischen Teil (IV-Nr. 214.1

S. 22 ff.) wird zu den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, die Hauptproblematik

sei im Moment der rechte Arm, den er überhaupt nicht mehr gebrauchen könne.

Seit er letztes Jahr eine Bizepssehnenruptur erlitten habe, habe er wieder

vermehrt mit der rechten Hand gearbeitet, in dessen Folge es zu vermehrten

Schmerzen des rechten Arms gekommen sei, die vom Nacken ausstrahlten. Teilweise

strahlten die Nackenbeschwerden auch in den Hinterkopf und von dort in die

rechte Stirn und Wange aus. Ausserdem komme es seit einiger Zeit schon bei

geringer Anspannung der Arme, also auch des linken Arms, zu Krämpfen im Bereich

der Oberarmmuskulatur und zu einem Zittern, welches er nicht kontrollieren

könne. Des Weiteren habe er ein «Beissen» im Bereich des lateralen Ober- und

Unterschenkels beidseits, das vorwiegend am Nachmittag auftrete, dann nachlasse

und abends vor dem Schlafengehen wieder stärker werde. Vor zwei bis drei Wochen

sei es zusätzlich zu einer Verschlechterung der bekannten lumbalen Rückenschmerzen

gekommen. Rezidivierende Infiltrationen seien jeweils nur kurzfristig wirksam gewesen.

Aktuell strahlten die Rückenschmerzen wieder in beide Beine bis in die Zehen

aus, wobei das rechte Bein mehr betroffen sei als das linke Bein. Bei der Arbeit

bereite ihm alles Probleme, was die Feinmotorik betreffe, aber auch Hantieren

mit grossen schweren Gegenständen sei aufgrund der Rückenschmerzen und

Armschwäche nicht mehr möglich. Er brauche für alles viel mehr Zeit als früher.

Es werden folgende Befunde erhoben: Der

Hirnnervenstatus sei unauffällig. Auch die Sensibilität im Gesichtsbereich sei

ungestört. Der Beschwerdeführer habe einen sehr muskulösen Körperbau, keine

Muskelabbauerscheinungen und keine Atrophien. Es bestehe eine sakkadierte

Minderinnervation bei der Funktionsprüfung der Oberarmabduktion und

Aussenrotation rechts, Innenrotation rechts, Anteversion rechts,

Oberarmelevation rechts, Armbeugung in Supination und Mittelstellung,

Armstreckung rechts, Daumenadduktion rechts, Fingerspreizen rechts, Hüftbeugung

rechts, Hüftstreckung rechts sowie der Kniebeugung rechts. Hyperkinesien

zeigten sich nicht und Seitendifferenzen der Muskelprofile seien nicht vorhanden.

Die Muskeleigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten seien mittellebhaft

und seitengleich. In Bezug auf die Sensibilität gebe der Beschwerdeführer eine

Hypästhesie und Hypalgesie der gesamten rechten Gesichtshälfte, des rechten

lateralen Ober- und Unterarms, des rechten lateralen Oberschenkels, des

gesamten rechten Unterschenkels und Fussrückens sowie des linken lateralen

Ober- und Unterschenkels bis zum oberen Sprunggelenk reichend an. Ansonsten

bestünden keine verifizierbaren Störungen der Qualitäten Berührung, Schmerz,

Spitz- / Stumpf- / Diskrimination- und Tiefensensibilität. Das Gangbild sei

unauffällig. Der Fussspitzengang rechts sei nicht möglich, Fersengang und

Strichgang beidseits seien hingegen gut möglich. Die Standproben

(Tandem-Romberg- und Unterberger-Tret-Versuch) seien ohne Ausfälle erschwert.

Es bestünden keine Störungen der Feinmotorik beidseits, sämtliche Grob- und

Feingriffformen seien beidseits regelrecht. Ein Rigor oder ein Ruhetremor sei

nicht zu erkennen, ebenso keine Hypokinese oder Hypomimie. Der Kopf sei normal

konfiguriert, die HWS-Beweglichkeit weitgehend frei. Es bestehe ein leichter

Hartspann des gesamten Rückenstreckers und der Schultergürtelmuskulatur beidseits

bei nur geringer Druckdolenz.

4.3.3.3

Der orthopädische Gutachter (IV-Nr. 214.1

S. 31 ff.) hält zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers fest,

sein Hauptproblem sei nach wie vor die lumbale Wirbelsäule mit den

ausstrahlenden Schmerzen und den rezidivierenden Einknick-Phänomenen in das

rechte Bein sowie die Beschwerden an der rechten Schulter, respektive dem

gesamten rechten Arm. Produktiv könne er am Tag maximal zweieinhalb bis drei

Stunden arbeiten. Hier sei vor allem die Situation an der rechten oberen

Extremität limitierend. Gewisse belastete Arbeiten könne er durchaus ausüben,

allerdings komme es nach Abschluss der Arbeit zu ausgeprägten Schmerzen, welche

bis zu mehrere Tage andauern könnten und ihn dann in seiner Leistungsfähigkeit

einschränkten.

Der Befund fällt folgendermassen aus: Es

zeige sich ein normales, hinkfreies Gangbild. Der Einbein-, der Zehenspitzen-

und der Fersenstand würden rechts nur während wenigen Sekunden eingenommen.

Links gelängen diese Manöver gut. Die komplexen Gangarten könnten ausgeübt

werden. Im Bereich der Wirbelsäule zeigten sich ein Schultertiefstand rechts

von etwa 5 mm und ein Beckentiefstand rechts, eine diskrete rechtskonvexe

Skoliose thorako-lumbal sowie eine thorakale Kyphose und eine vermindert

ausgebildete lumbale Lordose. Die paravertebrale Muskulatur sei normal

ausgebildet, mit mässiggradigen Verspannungen occipital, zervikal und

paravertebral ab Mitte BWS bis zur LWS. Die Palpation werde als schmerzhaft

empfunden. Die Dornfortsätze der gesamten LWS seien klopfdolent und es bestehe

eine Druckdolenz paravertebral lumbal, etwa auf Höhe LWK 4 beidseits. Bei der

Beweglichkeitsprüfung würden Schmerzen angegeben. Das Seitwärtsneigen der LWS

beidseits gelinge bis 30° mit endgradigen Schmerzen paravertebral lumbal,

linksbetont. Bei der Rotation bei fixiertem Becken träten ziehende Schmerzen im

Bereich der LWS auf. Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 6/15 cm, mit Auftreten

von Schmerzen bei der Reklination und Eindruck der Blockade. Bei der Rotation

der HWS gebe der Beschwerdeführer Schmerzen zervikal mit Ausstrahlung in beide

Arme bis in alle Finger an. Auch bei der Neigung der HWS würden ziehende

Schmerzen in der paravertebralen Muskulatur angegeben. Der axiale Druck auf den

Kopf bewirke keine Schmerzzunahme. Im Bereich der oberen Extremitäten bestünden

eine Schulterprotraktion rechts, eine fragliche, diskrete Atrophie der

Supraspinatus-Muskulatur beidseits, muskuläre Verspannungen in der gesamten

Schultergürtelmuskulatur beidseits, Myogelosen könnten nicht palpiert werden.

Im Bereich der Schultergelenkskapsel rechts zeige sich ebenfalls eine

Druckdolenz ventral. Der Muskelbauch des Biceps links sei deutlich

distalisiert, ohne Schmerzangabe. Die Impingement-Tests rechts seien positiv,

links negativ. Beim Lift off-Test zeige sich links eine leichte Schwäche, die

rechte Seite sei wegen der Bewegungseinschränkung nicht beurteilbar. Beim Jobe-

und AR-Test klage der Beschwerdeführer über diffuse Schmerzen und zeige eine

leichte muskuläre Schwäche rechtsbetont. Beide Ellbogen seien äusserlich

unauffällig, ohne Druckdolenz im Bereich der Epicondylen, allerdings entlang

der radialen Vorderarmmuskulatur. Bei den Beweglichkeitsprüfungen würden

Schmerzen entlang der Vorderarmuskulatur mit Ausstrahlung bis in beide

Handgelenke angegeben. Im Bereich der unteren Extremitäten bestünden diskrete

endgradige Schmerzen bei der Flexion von Hüft- und Kniegelenk beidseits mit

diskreten endgradigen Schmerzen. Beide Kniegelenke seien äusserlich unauffällig

ohne erkennbare Ergussbildung erkennbar. Beide Patellae seien etwas vermindert

beweglich, ein Knirschen bei zunehmender Flexion sei palpabel, die retropatellären

Facetten beidseits seien etwas druckdolent. Im Bereich der rechten

Achillessehne medial bestehe eine teigige Verdickung.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat für

die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat,

auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ abgestellt, weshalb dessen

Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass

dieses in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des

Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner subjektiven Angaben und von

ausgewiesenen Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten erstellt wurde. Insofern

sind die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Der

Beschwerdeführer lässt als formellen Mangel indessen vorbringen, an der

neurologischen Begutachtung habe eine Assistenzärztin ohne Facharzttitel

mitgewirkt, die auch noch kurz vor dem Untersuchungstermin ausgewechselt worden

sei. Der eigentlich beauftragte Gutachter habe der Untersuchung nur während

einer halben Stunde beigewohnt, womit er seine Leistungspflicht nicht erfüllt

habe. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 211)

mitgeteilt, dass die neurologische Begutachtung durch Dr. med. E.___,

Facharzt für Neurologie, erfolge. Am 17. Oktober 2018 erhielt er eine

Terminbestätigung (IV-Nr. 212), auf welcher angegeben war, dass die

neurologische Untersuchung bei Dr. med. E.___ und Dr. med. P.___,

Assistenzärztin Neurologie, stattfinde. Dem Gutachten lässt sich sodann

entnehmen, dass die neurologische Untersuchung von Dr. med. E.___ und Dr. med.

Q.___, Assistenzärztin Neurologie, durchgeführt wurde (Exploration vom

29.10.2018, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:45 Uhr bis 14:15 Uhr; IV-Nr. 214.1

S. 3 und 22). Das Gutachten wurde von Dr. med. E.___ unterzeichnet

(IV-Nr. 214.1 S. 11). In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019

(IV-Nr. 230) führte dieser aus, das Gutachten sei gemeinsam mit einer

Assistentin in der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___,

sowie durch ihn als Kaderarzt in der Supervision durchgeführt worden. Die ursprünglich

vorgesehene Assistenzärztin habe aus organisatorischen Gründen am

Beurteilungstag nicht anwesend sein können. An der Supervision und letztendlich

Verantwortlichkeit durch ihn habe sich nichts geändert. Sowohl der Assistenzärztin

als auch ihm selbst sei die Aktenlage im vorliegenden Fall im Detail bekannt

gewesen. Die Anamnese und Befunderhebung sei durch die Assistenzärztin erfolgt.

Anschliessend sei der Beschwerdeführer durch ihn persönlich befragt und

neurologisch untersucht worden. Es habe ausreichend Zeit gegeben, die

Beschwerden zu erfassen und auf Fragen einzugehen. Anschliessend haben man

gemeinsam in aller Sorgfalt das neurologische Gutachten erstellt.

Der Beweiswert einer spezialärztlichen

Expertise hängt unter anderem davon ab, ob die begutachtende Person über die

entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für

die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Für die

Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachterperson in einer bestimmten

medizinischen Disziplin ist ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen

Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest

der den Bericht visierenden Arztperson erforderlich. Wird ein Fachgutachten

durch einen Facharzt FMH mitunterzeichnet und verfügt der mitwirkende Assistenzarzt

über die notwendigen fachlichen Qualifikationen, so bildet dessen Mitbeteiligung

für sich allein keinen Anlass, dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 mit

Dispositiv

Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass einem durch

einen Assistenzarzt erstellten und durch den Vorgesetzten lediglich visierten

Gutachten nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgeht. Diese

Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.2 mit Verweisen). Im vorliegenden

Fall war der fallverantwortliche Arzt ein ausgewiesener Facharzt für

Neurologie. Er hat das Gutachten unterzeichnet und trägt die volle

Verantwortung für die darin gezogenen Schlussfolgerungen. Der Beizug einer

Assistenzärztin ist zulässig, die Rechtsprechung erachtet sogar eine von einer

solchen erstellte Expertise, die vom Fallverantwortlichen Facharzt ohne weitere

persönliche Beteiligung an der Untersuchung unterzeichnet wurde, nicht per se

als nicht beweiskräftig. Dr. med. E.___ hat den Beschwerdeführer selber ebenfalls

persönlich gesehen und die Erstellung des Gutachtens ist in Zusammenarbeit

erfolgt. Vom Beschwerdeführer werden auch keine Einwände vorgebracht, dass die

von der Assistenzärztin durchgeführte Anamnese- oder Befunderhebung in

fachlicher Hinsicht mangelhaft gewesen wäre. Auch ein kurzfristiges Einspringen

für eine Kollegin schmälert die Beweiskraft nicht von vornherein, wenn die

gutachterlichen Ausführungen inhaltlich schlüssig sind (diese Frage ist weiter

unten zu prüfen). Jedenfalls war die mitwirkende Assistenzärztin gemäss Angaben

in der Stellungnahme in Kenntnis der gesamten Aktenlage. Vor diesem Hintergrund

verliert die neurologische Begutachtung durch die Tatsache, dass eine

Assistenzärztin mitgewirkt hat, nicht ihre Beweiskraft.

5.2 Inhaltlich wird in der

psychiatrischen Beurteilung, die vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird,

nachvollziehbar dargelegt, dass sich in der aktuellen Untersuchung kein Hinweis

auf eine affektive Störung, wie beispielsweise eine depressive Episode oder

Störung, finden lasse. Der Beschwerdeführer sei unter der angeführten und

laborchemisch nachweisbar eingenommenen antidepressiven Medikation

psychopathologisch euthym und er habe sich mehrfach situationsadäquat lachend

gezeigt. Der Antrieb habe während der Begutachtung ebenfalls unauffällig

gewirkt. Aus gutachterlicher Sicht liegt somit eine aktenanamnestisch früher

angeführte depressive Symptomatik vor, die aktuell als remittiert anzusehen

ist. Diese Beurteilung ist angesichts der erhobenen Befunde plausibel. Der

Gutachter nimmt sodann Bezug auf die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers

und hält fest, dass sich im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine

Anhaltspunkte für eine Verdeutlichung oder theatralisch bis histrionisch

dargebrachte Symptomschilderung zeigten. Unter Einbezug der

gesamtgutachterlichen Einschätzungen sei auch keine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung zu diagnostizieren. Es fehle an einem andauernden, schweren und

quälenden Schmerz als vorherrschende Beschwerde, der durch einen

physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt

werden kann. Insbesondere liessen sich kein primärer emotionaler Konflikt oder

eine primäre psychosoziale Belastung für die Entstehung der Schmerzsymptomatik

anhand des zeitlichen Längsschnitts ableiten. Bezüglich der Persönlichkeit

fänden sich in den Akten Angaben zu akzentuierten Persönlichkeitszügen

(narzisstisch und histrionisch). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung seien

keine Anhaltspunkte für solche Akzentuierungen gefunden worden. Ausgeprägte

Limitationen in sozialer oder beruflicher Interaktion zeigten sich nicht. Im

Jahr 2010 sei eine iatrogene Opioid-Abhängigkeit diagnostiziert worden. Aktuell

werde keine opioidhaltige Medikation angegeben und auch im Drogenscreening ergäben

sich keine Hinweise, sodass von keiner Störung durch Opioide ausgegangen werde.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Ängste (unter vielen Menschen,

wie in Einkaufscenter, sowie beim Autofahren in Tunnel und im Stau) und einem

Vermeidungsverhalten solcher Situation ergäben sich aus gutachterlicher Sicht

grundsätzlich erfüllte Diagnosekriterien für eine Agoraphobie. Hinsichtlich der

Ausprägung ergebe sich jedoch keine ausgeprägte Störung und der Beschwerdeführer

gebe aufgrund seines Vermeidungsverhalten keinen ausgeprägten Leidensdruck oder

eine Einschränkung im Alltag an, sodass sich daraus keine arbeitslimitierende Störung

oder Funktionseinschränkung ableiten lasse. Der Beschwerdeführer imponiere

psychiatrisch in beruflicher und sozialer Hinsicht nicht primär limitiert. So

finde sich nach einer Scheidung eine langjährige neue Partnerschaft, sowie zur

Tochter aus der Ehe ebenfalls ein guter und regelmässiger Kontakt. Auch weitere

soziale Kontakte würden angeführt. Im Verlauf seit der letzten psychiatrischen

Begutachtung ergäben sich rein psychiatrisch keine Verschlechterungen oder

Zäsuren, sondern leichte Verbesserungen, insbesondere der früher leicht

depressiven Symptomatik, sowie hinsichtlich der akzentuierten

Persönlichkeitszüge (histrionisch, narzisstisch), die aktuell unauffällig

imponierten. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, nie in psychiatrischer Behandlung

gewesen zu sein. Einzig psychopharmakologisch finde sich eine mehrjährige

Einnahme eines Antidepressivums. Da eine frühere depressiv angeführte

Symptomatik aktuell remittiert sei, sei von einer positiven Wirkung auszugehen.

Hinsichtlich einer Beeinflussung der Schmerzsymptomatik wären jedoch aus

gutachterlicher Sicht grundsätzlich andere Antidepressiva zu bevorzugen. Eine

psychiatrische Therapie erscheine anhand der aktuellen Psychopathologie jedoch

nicht indiziert. Hinsichtlich der Funktionen und Ressourcen zeige sich gemäss

Mini-ICF-APP ein Bild mit Beeinträchtigungen, aber auch erhaltenen Funktionen

bzw. Ressourcen. Einzig die Mobilitäts- und Verkehrsfähigkeit sei aus rein

psychiatrischer Sicht durch die Agoraphobie leicht beeinträchtigt. Mässig bis

erheblich beeinträchtigt sei gemäss den subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Rein psychiatrisch hätten

sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Zusammenfassend sei aus rein

psychiatrischer Sicht aktuell keine Limitation der Arbeitsfähigkeit zu sehen.

Somit habe sich im Vergleich zur psychiatrischen Begutachtung 2010 (Limitation

von 10 %) die Arbeitsfähigkeit verbessert.

5.3 Im neurologischen Teilgutachten

wird unter Bezugnahme auf die Aktenlage und die aktuelle Befunderhebung

einleuchtend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer seit etwa 30 Jahren ein

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom auf dem Boden einer Spondylolisthesis mit

Spondylodese L5/S1 1989 und mehrfachen Reinterventionen in diesem Bereich

bestehe. Zudem habe er seit einem Unfall im April 2001 chronische

Nackenschmerzen mit rechtsbetonten Brachialgien, die anamnestisch nach einer

Bizepssehnenruptur links 2017 und folglich vermehrter Belastung des rechten

Arms, zugenommen hätten. In der klinischen Untersuchung imponiere eine schmerzbedingte

Minderinnervation in den Einzelkraftprüfungen der rechten oberen und unteren

Extremität. Paresen lägen indessen nicht vor und es konnten gutachterlich auch keine

objektiven neurologischen Ausfälle wie Reflexdifferenzen oder Atrophien (welche

nach einer Inaktivität von mehreren Monaten zu erwarten wären) erkannt werden. Die

Bizepssehnenruptur werde vom Beschwerdeführer gut kompensiert, denn es bestehe

keine Einschränkung der Armbeugung links. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich

der rechten oberen Extremität entsprächen am ehesten den Dermatomen C5 und C6. Im

letzten bildgebenden Untersuchungsbefund (MRI HWS vom 2. Dezember 2017) seien

bilaterale rechtsbetonte osteodiskogene foraminale Engen mit möglicher

Nervenwurzelirritation C5 beidseits beschrieben. Die vom Beschwerdeführer

angegebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten liessen

sich nicht eindeutig einem Dermatom oder einem peripheren Nerv zuordnen, wird

weiter festgehalten. Die angegebenen Krämpfe im Bereich der Oberarmmuskulatur

sowie das Zittern hätten im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht

objektiviert werden können. Es wird sodann festgehalten, die gesundheitliche

Situation des Versicherten sei seit 2017 aus neurologischer Sicht, soweit aus den

vorliegenden Befunden ersichtlich, grösstenteils unverändert. Die Beschwerden hätten

sich in ihrer Qualität wenig geändert, jedoch gemäss anamnestischer Angaben in

ihrer Intensität zugenommen. In Bezug auf die Behandlung der degenerativen

Wirbelsäulenerkrankung könne aus neurologischer Sicht keine Einschätzung

vorgenommen werden, es sei auf die orthopädische Beurteilung zu verweisen. Die

vom Beschwerdeführer beklagten Funktionseinbussen seien grösstenteils nicht

konsistent und plausibel. Er gebe an, den rechten Arm «überhaupt nicht mehr

gebrauchen» zu können. Bei einer Inaktivität von mehreren Monaten würde man

jedoch Atrophien erwarten. Solche oder eine Seitendifferenz der Muskulatur bei

insgesamt sehr muskulösem Körperbau seien aber nicht zu beobachten. Ebenfalls

bestehe eine Diskrepanz zwischen dem normalen Einsatz des rechten Arms während

der Beobachtung und der Minderinnervation in der Einzelkraftprüfung bei Angabe

ausgeprägter Schmerzen. Insgesamt erweist sich diese gutachterliche

Einschätzung als schlüssig. Sie wird inhaltlich auch vom Beschwerdeführer nicht

kritisiert. So weichen die Befunde aus der neurologischen Begutachtung auch

nicht von denjenigen ab, die der behandelnde Neurologe, Dr. med. B.___,

erhoben hat. Insbesondere werden dort ebenfalls keine Atrophien festgestellt. Einzig

bei der Frage der Auswirkung des festgestellten Zustands auf die

Arbeitsfähigkeit gehen die Einschätzungen auseinander. Während im

neurologischen Teilgutachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

neurologischer Natur gesehen wird, erachtet Dr. med. B.___ den

Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig. Dabei stützt er sich rein auf

die Schilderung des Beschwerdeführers ohne zu begründen, woraus sich diese

Leistungseinschränkung ergeben soll. Im Übrigen ist hier auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen.

Der Beschwerdeführer lässt hinsichtlich

der neurologischen Begutachtung vorbringen, es werde darin nicht der richtige

Vergleichszeitpunkt herangezogen und es finde keine Auseinandersetzung damit

statt, ob die 2017 festgestellte, leichte Progredienz bezüglich der

Spinalkanaleinengungen eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes

gegenüber 2010 darstelle. Ausserdem werde die Bildgebung nicht mit derjenigen

aus dem Jahr 2010 verglichen. Nun handelt es sich bei den Voruntersuchungen

bzw. Begutachtungen zum Vergleichszeitpunkt nicht um neurologische, sondern um

rheumatologische Expertisen. Die erste neurologische Einschätzung bildet

diejenige von Dr. med. B.___ vom 8. Dezember 2017 (IV-Nr. 180),

die zur Neuanmeldung geführt hat, womit auch erklärt ist, weshalb im

neurologischen Teil bei der Frage der Veränderung des neurologischen Status auf

das Jahr 2017 Bezug genommen wird. Die in den Rügen aufgeworfenen Fragen werden

indessen vom orthopädischen Gutachter (vgl. E. II. 5.4 hiernach)

allumfassend abgehandelt sowie tabellarisch aufgelistet und die Frage, ob sich

im Verlauf der letzten Jahre bzw. seit der Begutachtung 2010 relevante

Änderungen der Funktionseinschränkungen und somit für die Arbeitsunfähigkeit

ergeben haben, wird nicht nur im orthopädischen Teilgutachten, sondern auch in

der von allen beteiligten Fachärztinnen und Fachärzten durchgeführten

Konsensbeurteilung beantwortet.

Schliesslich wird gerügt, die angegebenen

Sensibilitätsstörungen seien nicht mittels Durchführung einer Elektromyographie

abgeklärt worden. Der neurologische Gutachter hält dazu in seiner Stellungnahme

vom 12. Juli 2019 (IV-Nr. 230) fest, es sei im Rahmen eines

neurologischen Gutachtens immer zu erwägen, inwiefern der zusätzliche Einsatz

elektrophysiologischer Methoden eine zusätzliche Information liefere. Im

vorliegenden Fall sei eine solche Untersuchung nicht indiziert gewesen, da bei

nicht richtungsweisend klinisch-neurologischem Befund die elektrophysiologische

Diagnostik keine Auskunft über die angegebenen Sensibilitätsstörungen ergeben

hätte. Für die Einschätzung des funktionellen Defizites reiche eine sorgfältige

klinisch-neurologische Untersuchung aus. Das Ausmass bildmorphologischer

Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates korreliere nicht mit dem

funktionellen Defizit, auch wenn die bildmorphologischen Veränderungen im

Verlauf progredient seien. Damit hat der neurologische Gutachter umfassend

dargelegt, weshalb er auf eine solche Untersuchung verzichtet hat. Ohnehin

kommt nach der Rechtsprechung den Gutachtern bei der Wahl der

Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des

Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).

5.4 In der orthopädischen

Beurteilung – vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen – wird in Einklang

mit der Aktenlage und nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der LWS ein Zustandsbild

nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis L5/S1 vorliege und sich degenerative

Veränderungen, vor allem ossärer Art, ausgebildet hätten. Im Bereich der HWS wurden

ausgeprägte Veränderungen atlantodental sowie ab C4/C5 festgestellt, die sowohl

die Wirbelkörper, die Fazettengelenke wie auch die Bandscheiben betreffen. Klar

objektivierbare radikuläre Ausfälle wurden nicht gefunden. An der rechten

Schulter liege eine Impingement-Symptomatik bei klinisch erhaltener

Rotatorenmanschette vor. Bereits früher seien degenerative Veränderungen

nachgewiesen worden. An der linken Schulter finde sich ein Zustandsbild nach

proximaler Ruptur der langen Bizepssehne, was klinisch zu wenig Einschränkungen

geführt habe. Der Beschwerdeführer leide schon seit dem 16. / 17. Lebensjahr

an lumbalen Rückenbeschwerden in Zusammenhang mit einer Spondylolyse L5 und Spondylolisthesis

L5/S1. Er beschreibe Sensibilitätsstörungen und eine muskuläre Schwäche. Auch

im Bereich der HWS, wo es laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen eines

Unfalles von Ende April 2001 zu Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den

rechten Arm gekommen sei, gebe er eine Gefühlsverminderung und eine Reduktion

der groben Kraft an. An beiden Schultergelenken seien degenerative

Veränderungen der Rotatorenmanschette dokumentiert. Klinisch finde sich rechts

eine deutliche Impingement-Symptomatik mit schmerzhafter Einschränkung der

Beweglichkeit und typischem painful arc. Eine Insuffizienz der

Rotatorenmanschette könne klinisch indessen nicht festgestellt werden. An der

linken Schulter sei es im Juni 2018 im Rahmen eines Verhebetraumas zu einer

Ruptur der langen Bizepssehne proximal gekommen. Relevante funktionelle

Ausfälle fänden sich hier nicht. Die im Rahmen der Begutachtung angefertigten

konventionellen Röntgenbilder der LWS zeigten nun eine durchgebaute Spondylodese

auf Höhe L5/S1; im Bereich der rechten cranialen Pedikelschraube finde sich ein

leichtgradiger Aufhellungssaum, was als Hinweis auf eine Lockerung des

Osteosynthesematerials angesehen werden könne. Deutlicher seien jedoch die

degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelkörper und der Fazettengelenke

suprafusionell, die bis auf Höhe LWK2/LWK3 reichten. Die Bandscheibenfächer der

entsprechenden Wirbelsegmente seien nur minim höhengemindert. Die angefertigten

konventionellen Röntgenaufnahmen der HWS zeigten degenerative Veränderungen

atlantodental sowie ab C4/C5, wobei hier sowohl die Fazettengelenke, die

Wirbelkörper als auch die Bandscheiben betroffen seien. Eine Einengung neuraler

Strukturen finde sich konventionell-radiologisch jedoch nicht. Am rechten

Schultergelenk liege eine lmpingement-Symptomatik bei degenerativen

Veränderungen der Rotatorenmanschette vor, wobei sich klinisch keine

Insuffizienzzeichen zeigten. Am linken Schultergelenk habe eine Ruptur der

langen Bizepssehne proximal stattgefunden, was erfahrungsgemäss nicht zu

funktionell relevanten Einschränkungen führe. Die Gesundheitsschäden im Bereich

der LWS und der HWS seien als mittelgradig einzustufen. Es müsse jedoch darauf

hingewiesen werden, dass wohl degenerative Veränderungen vorlägen, die eine

Schmerzsymptomatik bewirken könnten. Nicht erklärbar seien jedoch die nicht

dermatombezogenen Sensibilitätsstörungen und die Verminderung der groben Kraft

an den Extremitäten. Es fänden sich keine relevanten muskulären Atrophien, auch

könnten keine Umfangdifferenzen nachgewiesen werden, welche eine

Kraftverminderung und dadurch einen Mindergebrauch der entsprechenden Aktivität

bewirken respektive erklären könnten. Die degenerativen Veränderungen am

Achsenskelett hätten im Vergleich zum Jahr 2015 (und damit auch zum Jahr 2010)

an Intensität zugenommen, es lasse sich damit jedoch nicht eine verminderte

Funktion erklären. Diese Beurteilung erweist sich mit Blick auf die Ergebnisse

der durchgeführten und gewürdigten bildgebenden Untersuchungen sowie der

erhobenen Befunde als einleuchtend. Der orthopädische Experte vergleicht

anschliessend das aktuelle Zustandsbild mit demjenigen zum Vergleichszeitpunkt

(Gutachten von Dr. med. K.___ vom 7. Januar 2010; IV-Nr. 116) und

listet dies tabellarisch auf. Gestützt auf diese Tabelle mit Gegenüberstellung der

damals und aktuell angegebenen Beschwerden sowie der damals und aktuell

erhobenen Befunde kommt der orthopädische Gutachter zum nachvollziehbaren

Schluss, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Bewegungsapparates wohl

vermehrte Schmerzen beklagt, diese allerdings durch die klinischen

Untersuchungsbefunde und die bildgebenden Verfahren nicht objektiviert werden

können. Unter diesen Umständen ist von einem unveränderten Gesundheitszustand

auszugehen, sodass die früheren Einschätzungen zu übernehmen sind. Auch diese

Schlussfolgerung erweist sich als plausibel.

Der orthopädische Gutachter schätzt das Achsenskelett

des Beschwerdeführers als vermindert belastbar ein. Nach dreimaliger

Spondylodese im unteren LWS-Abschnitt und aufgrund der degenerativen Veränderungen

sowohl im Bereich der LWS wie auch der HWS sei mit bewegungs- und

belastungsabhängigen Schmerzen zu rechnen. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg

sei nur deutlich erschwert möglich. Aufgrund der an der rechten Schulter

bestehenden lmpingement-Symptomatik könne die dominante rechte obere Extremität

bei belasteten Bewegungen und bei Bewegungen oberhalb der Horizontalebene nur

eingeschränkt eingesetzt werden. Unter diesen gegebenen Umständen sei weiterhin

von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in der Tätigkeit als selbständiger

Händler von Occasions-Autos und -Motorrädern auszugehen. Diese

Arbeitsunfähigkeit habe im Verlauf der letzten Jahre keine Veränderung

erfahren. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei als gut leidensangepasst

anzusehen, so dass auch hier von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen

sei.

5.5 In der internistischen

Untersuchung konnten sodann keine relevanten Befunde erhoben werden.

Anamnestisch bestünden keine Beschwerden. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung

seien eine Hyperurikämie, Adipositas Grad II und ein Verdacht auf eine

arterielle Hypertonie zu äussern, dies habe jedoch keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Auch diese Einschätzung erweist sich als schlüssig und sie

wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen.

5.6 Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass die in den einzelnen Teilbegutachtungen vorgenommenen Beurteilungen sich

als schlüssig erweisen und darauf abgestellt werden kann. Das Gleiche gilt für

die gemeinsam vorgenommene Konsensbeurteilung. Demgemäss zeigt sich in

orthopädischer Hinsicht gegenüber dem Vergleichszeitpunkt im Jahr 2010 keine

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. In neurologischer Hinsicht

entspricht der Zustand demjenigen der ersten neurologischen Beurteilung im Jahr

2017. Aus psychiatrischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand seit der

letzten materiellen Rentenprüfung verbessert. Aus allgemein-internistischer

Sicht ergeben sich keine die Arbeitsfähigkeit limitierenden Beschwerden. Aus

orthopädischer Sicht besteht eine gleichbleibende Einschränkung.

Gesamtgutachterlich wird von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in der

Tätigkeit als selbständiger Händler von Occasions-Autos und -Motorrädern

ausgegangen, wobei sich im Verlauf der letzten Jahre bzw. seit der Begutachtung

2010 keine gravierenden Änderungen der Funktionseinschränkungen und somit für

die Arbeitsunfähigkeit ergeben haben. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 10 %

ergibt sich aufgrund der orthopädischen Funktionseinschätzungen durch das

vermindert belastbare Achsenskelett und die degenerativen Veränderungen.

Somit ist die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung zu Recht von einer gesamthaften Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen. Während in somatischer

Hinsicht der Gesundheitszustand keine invalidenversicherungsrechtlich relevante

Veränderung erfahren hat, hat er sich in psychischer Hinsicht verbessert. Die

Arbeitsfähigkeit beträgt in der als leidensangepasst anzusehenden derzeitigen

Tätigkeit insgesamt 90 %, wobei sie zum Vergleichszeitpunkt 75 %

betrug. Folglich ist der Rentenanspruch allumfassend neu zu prüfen (vgl. E. II. 3.4

hiervor). Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die nachstehend

(E. II. 6) zu diskutierende Bemessung des Invaliditätsgrades sei gestützt

auf den rechtskräftig gerichtlich beurteilten IV-Grad von 38 %

vorzunehmen, nicht stichhaltig. Der Invaliditätsgrad ist neu zu ermitteln.

6.

6.1 Inhaltlich ist der von der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich

unbestritten geblieben (auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer

die verbleibende Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft und ob ihm die Aufgabe

der selbständigen Tätigkeit zumutbar ist). Er ist auch nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer kann seine ursprüngliche Tätigkeit als selbständiger

Autohändler mit Autoreparaturwerkstatt seit Jahren nicht mehr ausüben. Für das

Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf die in den Urteilen des

Versicherungsgerichts errechneten Einkommenszahlen abgestellt und diese an die

Nominallohnentwicklung bis 2018 angepasst. Dies ergibt ein Valideneinkommen von

CHF 71'126.00.

6.2 Der Beschwerdeführer arbeitet in

einer grundsätzlich leidensangepassten Tätigkeit als selbständiger Händler von

Autos und Motorrädern. Er könnte diese Tätigkeit im Umfang eines 90 %

Pensums ausüben, ist jedoch nur während einer bis zwei Stunden täglich tätig.

Er übt somit keine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aus bzw. schöpft seine

Möglichkeiten nicht aus. Bei dieser Sachlage können Tabellenlöhne gemäss der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Der von der

Beschwerdegegnerin konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2016,

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) erscheint im Lichte

des Zumutbarkeitsprofils korrekt und auch die Aufrechnung der Wochenstunden und

der Nominallohnentwicklung ist korrekt erfolgt. Zusätzlich hat die

Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt, wie es

auch der Beschwerdeführer beschwerdeweise für angebracht hält, und damit ein

Invalideneinkommen von CHF 54'631.00 errechnet (90%-Pensum). Der Invaliditätsgrad

beträgt somit 23 % und es besteht kein Rentenanspruch.

7. Der Beschwerdeführer lässt

keine Eingliederungsmassnahmen beantragen. Er hat im Rahmen der Begutachtung in

Bezug auf die berufliche Tätigkeit dargelegt, dass er gerne arbeiten würde. Allerdings

sei das, was er jetzt erledige, das für ihn maximal Mögliche und die für ihn am

besten geeignete Arbeit. Als Vorteil seiner selbständigen Tätigkeit sehe er die

Tatsache, dass er sich einrichten könne, wann und wie er seine Arbeit erledigen

wolle. Dies sei in einem Angestelltenverhältnis in der heutigen Arbeitswelt

nicht möglich, so dass er sich eine derartige Tätigkeit gar nicht vorstellen

könne (IV-Nr. 214.1 S. 36). Vor dem Hintergrund dieser Ausführung

erscheint die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht zweckmässig, wie

die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält. Zusammengefasst ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser