VSBES.2020.54
Invalidenrente
26. April 2021Deutsch54 min
(IV-Nr. 5). Letztere sprach ihm nach diversen medizinischen Abklärungen (IV-Nr. 6
Source so.ch
Urteil vom 26. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 4. Februar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1968, ersuchte mit Anmeldung vom 20. April 1991
erstmals bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um
Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.24). Für
die Zeit ab dem 1. Dezember 1991 wurde ihm eine ganze Invalidenente
zugesprochen (IV-Nr. 1.9 S. 10). Diese Rente wurde mit Verfügung vom
20. Oktober 1992 per 31. August 1992 aufgehoben (IV-Nrn. 1.9 S. 1
ff. und 1.6).
2. Am 2. April 2003 meldete sich
der Beschwerdeführer wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 5). Letztere sprach ihm nach diversen medizinischen Abklärungen (IV-Nr. 6
ff.) mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 eine halbe IV-Rente zu (IV-Nr. 32),
wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erheben liess. Mit Einspracheentscheid
vom 24. Juni 2005 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. Dezember
2004 auf (IV-Nr. 38) und es wurden weitere medizinische Abklärungen
veranlasst. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine IV-Rente (IV-Nr. 67).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 21. Dezember
2007 ab (IV-Nr. 78; VSBES.2006.337).
3. Am 21. April 2008 machte
der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine relevante
Veränderung des Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 85). Die
Beschwerdegegnerin tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen.
Unter anderem wurden ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten
eingeholt (IV-Nrn. 116 und 118). Mit Verfügung vom 20. April 2011 wies sie
das Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 141). Eine dagegen beim
Versicherungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 29. Februar
2012 ab (IV-Nr. 163; VSBES.2011.125). Dagegen führte der Beschwerdeführer
vor dem Bundesgericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 24. Oktober 2012
abgewiesen wurde (IV-Nr. 171; 9C_344/2012). Auch ein diesbezügliches Revisionsbegehren
beurteilte das Bundesgericht abschlägig (IV-Nr. 175).
4.
4.1 Am 11. Dezember 2017 ging bei
der Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für
Neurologie, vom 8. Dezember 2017 betreffend den Beschwerdeführer ein
(IV-Nr. 180). Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin reichte
der Beschwerdeführer anschliessend ein Gesuch um erneute Rentenprüfung ein
(IV-Nr. 182). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 9. Januar
2018 (IV-Nr. 183) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht
einzutreten.
4.2 Der Beschwerdeführer liess
dagegen am 23. Januar 2018 und 1. März 2018 Einwand erheben (IV-Nrn. 185
und 187). Dazu wurden verschiedene medizinische Berichte beigelegt. Die
Beschwerdegegnerin trat in der Folge auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) auf das Leistungsbegehren ein und tätigte medizinische
Abklärungen. In diesem Rahmen wurde bei der Begutachtungsstelle C.___ ein
polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nrn. 214.1 und 214.2). Dieses
wurde am 20. Dezember 2018 von Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie,
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. G.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattet.
5. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 220 und 225), in welchem von der Begutachtungsstelle noch eine
Stellungnahme eingeholt wurde (IV-Nr. 230), wies die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (IV-Nr. 237; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente
ab.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 6. März 2020 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 4. Februar 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien
die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei zu weiteren Abklärungen
des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
3. Subeventualiter sei die Angelegenheit –
in Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2020 – zu weiteren Abklärungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2020 (A.S. 31 f.)
die Abweisung der Beschwerde.
8. Der Beschwerdeführer lässt sich
mit Replik vom 12. Juni 2020 noch einmal vernehmen (A.S. 36 f.).
9. Mit Verfügung vom 22. Juli
2020 (A.S. 39) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
10. Mit Eingabe vom 27. August
2020 (A.S. 40 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote
zu den Akten.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 31
f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim
Beschwerdeführer für sämtliche angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von
90.
% bestehe. Der Gesundheitszustand habe sich seit der bidisziplinären
Begutachtung im Januar 2010 nicht wesentlich verändert. Demzufolge sei man im
Vorbescheid von einer 25%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. von einer
75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Nach erneuter Prüfung müsse entgegen der
im Vorbescheid vertretenen Meinung festgestellt werden, dass sich der
Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung
durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr
2010.
in psychiatrischer Hinsicht erheblich verbessert habe. Der Gutachter der C.___
habe Ende Oktober 2018 aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit mehr begründen können. Die frühere leichte depressive
Symptomatik sei mittlerweile remittiert. Somit liege eine wesentliche
Veränderung des Sachverhaltes vor, welche Anlass für eine umfassende
Anspruchsprüfung bilde. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sei von
einer 90%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit
von 10 % ergebe sich aufgrund der orthopädischen Funktionseinschätzungen
durch das vermindert belastbare Achsenskelett und der degenerativen
Veränderungen sowohl im Bereich der Lendenwirbelsäule wie auch der Halswirbelsäule
mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen vor allem bei Inklinations- / Reklinations-
und auch bei Rotationsbewegungen. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg seien
deutlich erschwert möglich. Die dominante rechte obere Extremität könne bei
belasteten Bewegungen und bei Bewegungen oberhalb der Horizontalebene nur
eingeschränkt eingesetzt werden. Die ursprüngliche Tätigkeit als selbständig
erwerbender Autohändler mit einer Autoreparaturwerkstatt sei dem
Beschwerdeführer seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Die
seither als selbständigewerbender Händler von Occasions-Autos und –Motorrädern
ausgeübte Tätigkeit könne als gut leidensangepasst angesehen werden. Mit der
aktuellen Tätigkeit schöpfe der Beschwerdeführer die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Es wäre ihm im Rahmen seiner
Schadenminderungspflicht zumutbar, in einer unselbständigen, den körperlichen
Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit ein höheres rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen. Ein Berufswechsel in eine unselbständige
Erwerbstätigkeit sei zumutbar. Das Invalideneinkommen sei deshalb unter
Bezugnahme auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit anhand der Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) zu bestimmen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde dem
Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von
10.
% Rechnung getragen. Aus den Akten gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer seine aktuelle Tätigkeit nicht aufgeben wolle. Berufliche Eingliederungsmassnahmen
seien unter diesen Umständen nicht angezeigt. Der Invaliditätsgrad betrage 23 %
und es bestehe damit kein Rentenanspruch. Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: Zu den Einwänden gegen das polydisziplinäre Gutachten habe sich der
Gutachter Dr. med. E.___ geäussert. Darin werde die geltend gemachte
Kritik nachvollziehbar widerlegt. Die sich in Weiterbildung befindende, als
Assistenzärztin fungierende Dr. med. I.___ habe unter der Supervision von
Dr. med. E.___ gearbeitet. Anamnese und Befunderhebung seien durch sie
erfolgt, jedoch sei der Beschwerdeführer anschliessend persönlich durch den
Gutachter befragt und neurologisch untersucht worden. Anschliessend habe man
das Gutachten gemeinsam erstellt. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die
Progredienz der degenerativen Veränderungen keine erhebliche Verschlechterung
des Funktionsniveaus seit der Verfügung vom 20. April 2011 bewirkt habe
und damit auch keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.
Dem Gutachten der C.___ könne entnommen
werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
Verfügung vom 20. April 2011 in somatischer Sicht nicht erheblich
verändert habe. Der orthopädische Gutachter habe nach einem Vergleich des
aktuellen Zustandsbildes mit demjenigen im Zeitpunkt der damaligen Begutachtung
anhand einer Tabelle festgestellt, dass im Bereich des Bewegungsapparates wohl
vermehrte Schmerzen beklagt würden, welche allerdings durch die klinischen
Untersuchungsbefunde und die bildgebenden Verfahren nicht objektiviert werden
könnten. Unter diesen Umständen sei von einem unveränderten Gesundheitszustand
auszugehen, sodass die früheren Einschätzungen zu übernehmen seien. Auch der
neurologische Gutachter habe befunden, dass die beklagten Funktionseinbussen
grösstenteils nicht konsistent und plausibel seien und sich die beklagten
Schmerzen im klinischen Untersuchungsbefund und den bildgebenden Verfahren
nicht objektivieren liessen. Er könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aus neurologischer Sicht feststellen. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die
Progredienz der degenerativen Veränderungen keine erhebliche Verschlechterung
des Funktionsniveaus seit der Verfügung vom 20. April 2011 bewirkt habe.
In psychiatrischer Hinsicht bestehe hingegen keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) und Replik (A.S. 36 f.)
entgegenhalten, bei der letzten materiellen Rentenprüfung sei die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. April 2011 davon ausgegangen,
dass in einer unselbständigen Verweistätigkeit – leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten und Extension der Halswirbelsäule – eine
Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % bestehe, und es sei dem Umstand der
behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 10 %
Rechnung getragen worden. Auch geringfügige Veränderungen des
Invaliditätsgrades vermöchten die Voraussetzungen der Erheblichkeit in Bezug
auf die Veränderung des Gesundheitszustandes zu erfüllen. In seinem Urteil vom
1.
März 2012 zur angefochtenen Verfügung vom 20. April 2011 sei das
Versicherungsgericht zum Schluss gelangt, dass sich im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses vom 20. April 2011 keine wesentlichen Veränderungen
gegenüber der somatischen Situation, abgeklärt durch das Gutachten von Dr. med.
J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, im August 2005,
ergeben hätten. Dr. med. J.___ habe am 31. August 2005 unter anderem
eine leichtgradige Chondrose von HWK 4/5 und eine leicht- bis
mässiggradige Osteochondrose von HWK 5/6 diagnostiziert. Dem Gutachten von
Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 7. Januar 2010,
welches dem Urteil im Wesentlichen zu Grunde gelegt worden sei, seien als
Diagnosen in Zusammenhang mit der HWS ein chronisches Zervikocephalsyndrom
mit/bei unter anderem chronischem zervikospondylogenem Syndrom bei
degenerativen Veränderungen der HWS mit Osteochondrose C5/C6 mit Status nach
Zervikobrachialsyndrom C6 rechts aufgeführt. Im Arztbericht von Dr. med. B.___
vom 8. Dezember 2017 werde ausgeführt, dass die klinische Untersuchung ein
eindeutiges Zervikalsyndrom zeige, mit diskreten sensomotorischen Ausfällen im
rechten Bein sowie eine Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. cuteaneus
femoris lateralis rechts. Zur genauen Beurteilung der Gesamtsituation sei eine
Bildgebung der HWS und LWS in Auftrag gegeben worden. Diese zeige, dass gewisse
Befunde gegenüber dem Vor-MRI vor zwei Jahren gleichgeblieben seien. Hingegen
zeige sich auf der oberen Etage, auf Höhe LWK 2/3 und LWK 3/4 eine leichte
Progression der bereits bekannten mittelgradigen Spinalkanaleinengungen auf
diesen Höhen. Im Bereich der Halswirbelsäule zeigten sich im mittleren
Zervikalbereich auf Höhe HWK 4 deutliche degenerative Veränderungen mit
Osteochondrosen, Spondylose, Diskusbulging und Unkovertebralarthrose beidseits
rechtsbetont. In einer durchgeführten Neurographie habe sich ausserdem ein
leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom gezeigt. So habe auch der RAD erkannt,
dass eine gesundheitliche Verschlechterung möglich sei, da ein Fortschreiten
einer Spinalkanalstenose beschrieben werde, welche zum Zeitpunkt des Gutachtens
von Dr. med. K.___ vom 7. Januar 2010 nicht vorhanden gewesen sei.
Das neurologische Gutachten setze sich jedoch mit der Fragestellung bezüglich
der Rückenproblematik, inwiefern die in der Bildgebung nachgewiesene leichte
Progredienz der Degenerationen tatsächlich eine relevante Verschlechterung des
Funktionsniveaus und damit der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit gegenüber der
letzten versicherungsmedizinischen Einschätzung durch die Gutachter im Jahr
2010.
darstelle, sodann aber überhaupt nicht auseinander. Stattdessen stehe
dort, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit 2017 aus
neurologischer Sicht, soweit aus den vorliegenden Befunden ersichtlich,
grösstenteils unverändert sei, wobei sich die Beschwerden in ihrer Qualität
wenig geändert hätten, jedoch subjektiv gemäss anamnestischer Angaben in ihrer
Intensität zugenommen hätten. Dieser zeitliche Anknüpfungspunkt sei nicht
korrekt, da die Vergleichsbasis das Jahr 2010 betreffe.
Im Weiteren zeige eine von der
Begutachtungsstelle C.___ in Auftrag gegebene Bildgebung nochmals einen akzentuierten
Befund, der im neurologischen Teilgutachten nicht weiter diskutiert und auch
nicht der Situation im Jahr 2010 gegenübergestellt werde. Auch setze sich das
neurologische Gutachten nicht mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von
Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 auseinander.
Die Antwort des neurologischen Gutachters auf die medizinischen Rückfragen vom
12.
Juli 2019 könne die vorgebrachten Einwände nicht entkräften. Er nehme
Bezug auf Gutachter aus dem Jahr 2017, obwohl soweit ersichtlich im Jahr 2017
kein Gutachten erstellt worden sei. Weiter stehe die Auffassung des Gutachters,
wonach es nicht seine Aufgabe sei abzuschätzen, ob die Voruntersuchung von 2017
eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2010 belege, im Widerspruch zum
Kontext des Gutachterauftrags und des von der Auftraggeberin vorgegebenen
Sachverhalts. Es bedürfe im vorliegenden Kontext einer ganz genauen und
differenziert nachvollziehbaren Beantwortung der Fragestellung (inwiefern die
in der Bildgebung nachgewiesene leichte Progredienz der Degenerationen
tatsächlich eine relevante Verschlechterung des Funktionsniveaus und damit der
Leistungs- und Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten
versicherungsmedizinischen Einschätzung durch die Gutachter Dres. med. K.___
und H.___ begründe), zumal gerade auch eine geringfügige Entwicklung einen
Wechsel des Rentenanspruchs bewirken könne. Die behandelnden Ärzte hielten im
Übrigen daran fest, dass eine Elektroneuromyographie Auskunft über die
angegebenen Sensibilitätsstörungen geben könne. Entsprechend werde nicht
akzeptiert, dass die angegebenen Beschwerden als nicht verifizierbar taxiert
worden seien.
Die neurologische Begutachtung sei
ausserdem nicht im erforderlichen Ausmass durch den beauftragten Facharzt
ausgefertigt worden. Für die Eignung als Gutachtensperson in einer bestimmten
medizinischen Disziplin sei ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder
zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt. Das
Bundesgericht habe in einem Fall festgestellt, dass an den Untersuchungen
weitere Personen beteiligt gewesen seien, die ihre Fachausbildung noch nicht
abgeschlossen hätten, weshalb aus diesen und anderen Gründen nicht auf das Gutachten
abgestellt worden sei. Hieran habe nichts geändert, dass das dort in Frage
stehende psychiatrische Teilgutachten durch Arztpersonen mit entsprechenden
Fachausbildungen mitunterzeichnet worden sei. Ein Gutachter, der die Expertise in
wesentlichen Teilen nicht selbst ausgearbeitet und erstattet habe, verletze seine
höchstpersönliche vertragliche Hauptleistungspflicht. Ein solches Gutachten sei
daher nicht beweistauglich. Die Beschwerdegegnerin habe als Auftraggeberin auch
nicht zugestimmt, dass bei der neurologischen Begutachtung eine Assistenzärztin
beteiligt werde. Dieser Umstand sei erstmals in der Terminbestätigung vom 17. Oktober
2018.
und hernach im ausgefertigten Gutachten vom 20. Dezember 2018
aufgeführt worden. Konkret zeige die Durchsicht des Gutachtens dann, dass bei
der Begutachtung eine andere Assistenzärztin mitgewirkt habe als noch in der
Terminbestätigung angekündigt. Als Argument könne auch nicht der
Ausbildungsauftrag angeführt werden, angehende Fachärzte für Neurologie bei
Begutachtungen beteiligen zu müssen. Die diesbezügliche Verantwortung des Spitals
L.___ falle hier nicht in Betracht, da ein Auftragsverhältnis gegenüber der
Begutachtungsstelle C.___ bestanden habe. Im Übrigen könne das kurzfristige
Umdisponieren in Bezug auf die anamnese- und befunderhebende Assistenzärztin
auch Auswirkungen auf die Qualität der Erhebungen gehabt haben. Gestützt auf
die Ausführungen unter Ziffer 5 sei jedenfalls davon auszugehen, dass die
Fragestellung des Auftrags nicht bekannt gewesen sei. Die beteiligte
Assistenzärztin habe zum Begutachtungszeitpunkt ausserdem eher am Anfang ihrer
Ausbildung gestanden. Der eigentliche Gutachter sei bei der Begutachtung nur
eine halbe Stunde anwesend gewesen. Der überwiegende Teil der Exploration habe
somit mit einer Assistenzärztin ohne Facharzttitel stattgefunden. Das Gutachten
der C.___ sei daher insgesamt nicht beweiswertig. Der guten Ordnung halber
seien allerdings auch die Ergebnisse aus psychiatrischen Begutachtung und
Konsensbeurteilung zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen
Leistungen gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B.___ zuzusprechen. Für
den Fall, dass aus Sicht des Gerichts ein Leistungsentscheid gestützt auf die
Arztberichte der Behandler nicht möglich sei, sei ein Gerichtsgutachten
einzuholen oder die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3.
3.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall
könnte ein Rentenanspruch frühestens im Jahr 2018 entstehen (vgl. Ziff. 3.3).
Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,
massgebend.
3.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20). Für die
Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die kumulativ ihre Erwerbsfähigkeit (oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr
gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.,
Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda
Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was
hier, angesichts der Anmeldung vom 4. Januar 2018 (IV-Nr. 182), im
Juli 2018 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4
Wird wie im vorliegenden Fall
eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht und
auf die Neuanmeldung materiell eingetreten (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201), so ist wie
bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom
19.
Juli 2020 E. 3.2.1).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2
S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,
125.
V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des
Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen und schlüssigen
medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung
der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am
rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2).
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und
des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden
Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die
Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in
ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine
verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen
Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss
nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine
seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen
genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche
konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung
des Schweregrades der Störungen geführt haben (a.a.O., E. 6.1.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim
bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom
2.
September 2013 E. 2.4).
3.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der
Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 43 N 96). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen
antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig
gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
4.
4.1
Der Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur
Zeit der Neuanmeldung respektive der streitigen Verfügung bestanden hat, beurteilt
(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2
Im vorliegenden Fall fand die
letzte umfassende Rentenprüfung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April
2011.
(IV-Nr. 141) statt. Das Versicherungsgericht hat sich in seinem
Urteil vom 29. Februar 2012 nach eingereichter Beschwerde damit befasst
(IV-Nr. 163), nach Beschwerdeführung beim Bundesgericht ist das Urteil des
Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwachsen und es kann für die Frage, wie
sich der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten umfassenden
Rentenprüfung präsentiert hat, auf die verbindlichen Erwägungen des
entsprechenden Urteils abgestellt und darauf verwiesen werden.
4.2.1
Im Urteil des
Versicherungsgerichts vom 29. Februar 2012 wurde im Wesentlichen auf die
als beweiskräftig erachteten gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. K.___,
Facharzt für Rheumatologie, in seinem Gutachten vom 7. Januar 2010 (IV-Nr. 116)
und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem
Gutachten vom 26. Januar 2010 (IV-Nr. 118) abgestellt. Demgemäss
präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt bzw. wurden in der
interdisziplinären Beurteilung der beiden Gutachten folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
anhaltende
reaktiv-depressive Störung leichten Grades mit somatischem Syndrom, ICD-10
F33.01, bisher unbehandelt
-
chronisches
Lumbospondylogensyndrom, ICD-10 M54.5 mit/bei
Status nach
Spondylodese L5/S1 1991
klinisch,
zurzeit keine sicheren Hinweise für eine radikuläre Symptomatik mit Befunden
teilweise diskordant bei der Untersuchung vom 29.10.2009
-
chronisches
Zervikocephalsyndrom, ICD-10 M53.0 mit/bei
Myofascialschmerzsyndrom
der Nackenmuskulatur mit Schmerzausstrahlung parietal und fascial rechts
chronischem
zervikospondylogenem Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS mit
Osteochondrose C5/C6 mit Status nach Zervikobrachialsyndrom C6 rechts, aktuell
mit Restsyndrom in Form Areflexie der Bizepssehnenreflexe rechts, ohne
Reizsymptomatik
-
Restsyndrom bei
Status nach Zervikobrachialsyndrom C6 rechts, ICD-10 M53.1 mit/bei
anamnestisch,
Status nach Sturz 2001 mit posttraumatischen Nacken-Schulter-Armschmerzen
rechts
klinisch
Areflexie der Bizepssehnenreflexe rechts, ohne Hinweis für Reizsymptomatik
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Periarthropathia
humeroscapularis tendonica rechts mit Impingement-Symptomatik, ICD-10 M75.0,
mit/bei
radiologisch,
unauffällig, insbesondere ohne Hinweise für Verkalkungen im Bereich der Sehnen
(Röntgen der Schulter rechts vom 22.10.2009)
klinisch Einschränkung
der Funktion um 1/3 in allen Richtungen, schmerzbedingt
-
Verdacht auf
iatrogene Opioid-Abhängigkeit
-
Leistenschmerzen
rechts bei Meralgia parästhetica, ICD-10 G57.1
-
Epikondylose humeri
radialis rechts, ICD-10 M77.1
-
subjektiv,
Hypästhesie aller Fingerspitzen unklarer Genese
-
Psoriasis, ICD-10
L40.0, mit/bei
klinisch,
leichtem Hautbefall beider Ellbogen
radiologisch
keine Hinweise für Psoriasisarthritis
-
akzentuierte
Persönlichkeitszüge (narzisstisch, histrionisch), ICD-10 Z73.1
Gemäss Dr. med. K.___ hätten sich
die somatischen Beschwerden gegenüber der Begutachtung durch Dr. med. J.___
im August 2005 nicht wesentlich verändert. Die damalige Beurteilung der
Beschwerden der Wirbelsäule und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bleibe unverändert. Diagnostisch sei eine Periarthropathia humeroscapularis der
rechten Schulter hinzugekommen, welche aber mittelfristig keine
Arbeitsunfähigkeit begründen dürfte. Wie schon im Jahr 2005 sei mit einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 % für eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne Extension der
Halswirbelsäule zu rechnen. In der jetzigen Tätigkeit als selbständiger
Autohändler und in einer leitenden Position der eigenen Firma für Entsorgung
von Möbeln mit drei Angestellten sei der Versicherte aus rheumatologischer
Sicht aktuell zu 90 % arbeitsfähig.
Dr. med. J.___, Facharzt für Innere
Medizin und Rheumatologie, auf welchen der oben zitierte Dr. med. K.___
Bezug nahm, hatte in seinem Gutachten vom 31. August 2005 (Untersuchungen
vom 26. August 2005) zuhanden der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 41) folgende
Diagnosen festgehalten:
-
Chronisches
cervicospondylogenes Syndrom mit Thoracic outlet Komponente
Leichtgradige
Chondrose von HWK 4/5
Leicht- bis
mässiggradige Osteochondrose von HWK 5/6
Vollständige
Streckhaltung
22.07.02
Perkutane Facettendenervation mittels Thermokoagulation des Ramus medialis C2
bis C5 rechts mit gutem therapeutischen Ansprechen
-
Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom
1991.
circa 4
Operationen im unteren Rückenbereich wegen Spondylolisthesis mit zuletzt
erfolgter Spondylodese L5/S1
-
Hypermobilitätssyndrom
Cervico- und
lumbospondylogene Komponente
Thoracic
outlet Komponente rechts
Verdacht auf
Instabilität der Iliosakralgelenke
Senk- bis
Plattfuss beidseits
-
Psoriasis-Spondarthropathie
ohne Hautbefall wahrscheinlich
Arthritis des
rechten Iliosakralgelenkes nicht ausgeschlossen
-
Diskrete
laborchemische Hepatopathie
-
Sehr muskulöser
Habitus bei langjährigem Krafttraining
"Body Mass
Index von 33" nicht verwertbar im Sinn der Adipositas
-
Circa 1986
Appendektomie mit Relaparatomie bei unklarem Abdomen, seither Parästhesien im
Bereich Oberschenkel rechts ventral (Meralgia paraesthetica)
Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med.
J.___ wurden im Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2007
(IV-Nr. 78) als beweiskräftig erachtet. Dementsprechend bestanden erhebliche
Einschränkungen beim repetitiven Bewegen von Gewichten über 15 kg, bei
Überkopfarbeiten sowie bei Arbeiten, die mit dem repetitiven Extendieren der
Halswirbelsäule verbunden sind. Für leicht- bis mässiggradig belastende
Arbeiten, in welchen die erwähnten Bewegungen bzw. Belastungen vermieden werden
könnten, bezifferte er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 10
bis 15 %, für eine den idealen Arbeitsplatzbedingungen angepasste
berufliche Tätigkeit (in einem klimatisierten Raum mit der Möglichkeit,
zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln) auf
maximal 10 %.
4.2.2
Dr. med. H.___ führte zum
Zeitpunkt der letzten materiellen Rentenprüfung in psychiatrischer Hinsicht
aus, es liege eine anhaltende reaktiv-depressive Störung leichten Grades mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01) vor. Diese sei in erster Linie für die
Arbeitsfähigkeit relevant und einschränkend. Es liege aus rein psychiatrischer
Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 10 % in sämtlichen Tätigkeiten
vor, die zur somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit zu addieren sei.
Insgesamt bestehe interdisziplinär betrachtet eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit von 20 bis maximal 25 %, und zwar für leichte bis
mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und ohne Extension der
Halswirbelsäule (IV-Nr. 118, S. 14).
4.2.3
Das Versicherungsgericht kam in
seinem Urteil vom 29. Februar 2012 gestützt auf die erwähnten,
beweiswertigen Gutachten zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit im Ausmass von
mindestens 75 % zuzumuten sei (vgl. IV-Nr. 163 S. 17).
4.3
Für den Zeitraum ab der
Neuanmeldung bis zur hier angefochtenen Verfügung präsentiert sich der
medizinische Sachverhalt folgendermassen:
4.3.1
Gemäss dem Bericht von Dr. med.
B.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. Dezember 2017 (IV-Nr. 180),
sind beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen zu stellen:
-
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit z.T. rechtsbetonter radikulärer
Schmerzausstrahlung mit/bei
St. nach
Spondylodese L5/S1 1989 (mit mehrmaligen Reinterventionen, letztmals ca. 1991)
Aktuell:
Rechtsbetonte Claudicatio radicularis Symptome der Beine
MRI der LWS
vom 2. Dezember 2017: Stationäre fixierte ossär durchbaute Anterolisthesis LWK
5/SWK 1. Leicht progrediente mittelgradige Spinalkanalstenose LWK 2/3 und LWK
3/4. Mittelgradige foraminale Engen LWK 3/4 und LWK 4/5 beidseits.
-
Chronisches
Zervikalsyndrom mit rechtsbetonten Brachialgien seit Unfall im April 2001
MRI der HWS
vom 2. Dezember 2017: Deutliche Segmentdegeneration HWK 4/5 mit bilateraler
rechtsbetonter osteodiskogener foraminaler Enge und möglicher
Nervenwurzelirritation C5 beidseits rechts mehr als links.
Leicht
ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom rechts
Verdacht auf
Entrapment-Syndrom des Nervus cutaneus femoris lateralis in der rechten
Leistenregion
Es wurde dargelegt, der Beschwerdeführer
sei auf Höhe L5/S1 operiert worden. In den darauffolgenden Jahren seien noch
mehrmalige Interventionen im LWS-Bereich nötig gewesen. Seither bestünden
chronische Lumbalgien mit Ausstrahlung von Schmerzen. Seit einigen Jahren
bestehe eine ca. handflächengrosse Gefühllosigkeit über dem vorderen und
lateralen Oberschenkel auf der rechten Seite, wobei die Sensibilität am
Unterschenkel lateralseits bis in den rechten Fuss auch vermindert sei. Des
Weiteren bestünden eine verminderte Kraft und Belastbarkeit des rechten Beines.
Seit einem Unfall im April 2001 habe er ausserdem chronische Schmerzen im
Zervikalbereich und in den Armen rechtsbetont sowie eine diskrete
Gefühllosigkeit in den Fingerspitzen in beiden Händen.
Als Befund hielt Dr. med. B.___
fest, das Gangbild sei auf ebenem Boden flüssig, das Treppenabsteigen mit
Einknicktendenz mit dem rechten Bein. Über der Narbe im LWS-Bereich zeige sich
eine Druckdolenz, zusätzlich auch paravertebral beidseits im LWS-Bereich. An
den unteren Extremitäten zeigten sich inspektorisch keine Atrophien oder
Faszikulationen. Im Bereich des N. cutaneus femoris lateralis am rechten
Oberschenkel bestehe ein ca. handflächengrosses hyposensibles Areal mit
typischem Tinel-Phänomen in der rechten Leistenregion. Am rechten Unterschenkel
sei die Sensibilität im Dermatom L5 sowie S1 diskret vermindert. Die Kraft im
rechten Bein sei diffus diskret vermindert. An den oberen Extremitäten sei die
HWS-Beweglichkeit vor allem für Reklination eingeschränkt. Inspektorisch fänden
sich keine Atrophien im Schultergürtelbereich und an den oberen Extremitäten
bei voll erhaltener Kraft inkl. in den Schultern. Die Sensibilität für
Zweipunktdiskrimination und Spitz-/Stumpfdiskrimination über den Dig. I – III
volarseits rechts, diskreter auch im Kleinfinger rechts, sei vermindert, mit
einem diskreten Tinel-Phänomen über dem Karpalkanal beidseits. Ein am 2. Dezember
2017.
durchgeführtes MRI der HWS und LWS zeige im Bereich der HWS
fortgeschrittene Osteochondrosen, Spondylosen und ein diskretes Diskusbulging sowie
eine deutliche Unkovertebralarthrose beidseits rechtsbetont auf Höhe HWK 4/5.
Weiter bestehe eine leichte bilaterale Facettengelenksarthrose HWK 4/5. Ansonsten
zeige sich keine wesentliche degenerative Veränderung der übrigen
Bewegungssegmente und auch keine Spinalkanalstenose. Es bestünden eine fortgeschrittene
bilaterale osteodiskogene foraminale Enge HWK 4/5 beidseits rechtsbetont und
eine leichte osteodiskogene foraminale Enge HWK 5/6 links. Im Bereich der LWS
bestünden gegenüber der Voruntersuchung vom November 2015 stationäre
postoperative Veränderungen LWK 5/SWK 1 mit entsprechenden Metallartefakten bei
Status nach dorsaler Spondylodese sowie eine stationäre fixierte ossär
durchbaute Anterolisthesis LWK 5/SWK 1. Ansonsten seien Alignement und
Wirbelkörperhöhen erhalten. Weiter zeigten sich eine geringgradig progrediente
knapp mittelgradige Spinalkanalstenose LWK 2/3 und LWK 3/4, hingegen keine
Stenosen LWK 4/5 und L5/S1. Schliesslich bestünden stationäre mittelgradige
foraminale Engen LWK 3/4 und LWK 4/5 beidseits, jedoch keine evidente
Nervenwurzelkompression der Nervenwurzeln L3-L5 rechts.
Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei
der Beschwerdeführer, soweit er dies von dessen Schilderung des Arbeitsplatzes
und der erbrachten Leistung verstanden habe, durch seine körperlichen Beschwerden
eingeschränkt. Für die ausgeübte Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht
eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.3.2
Dr. med. M.___, Spital N.___,
berichtete am 20. Juni 2018 (IV-Nr. 199 S. 2 f.) über einen
Status nach Spontanruptur der langen Bizepssehne links und sonographisch eine
Tendinose der ventrokranialen Rotatorenmanschette beidseits. Als Nebendiagnosen
bestünden chronische HWS-Probleme mit rechtsbetonter Symptomatik und eine
chronische Schmerzbehandlung bei Status nach mehreren LWS-Operationen. Der
Abriss der langen Bizepssehne habe keine Konsequenz für Therapie oder
Schulterfunktion. Bekannt seien die degenerativen Veränderungen der
Rotatorenmanschetten beidseits. Klinisch zeige sich vor allem eine Symptomatik
der Subscapularinnendreherfunktion mit spürbarer Kraftminderung. Bei kurzer
Sonographie der linken Schulter zeige sich jedoch eine intakte und strukturell
nur leicht veränderte Subscapularissehne.
4.3.3
Die Beschwerdegegnerin holte bei
der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Orthopädie», «Neurologie» und «Psychiatrie»
ein, welches am 20. Dezember 2018 erstattet wurde (IV-Nr. 214.1). Im Rahmen
des Gutachtens wurden am 31. Oktober 2018 Röntgenbilder von HWS und LWS
erstellt (IV-Nr. 214.2 S. 3).
4.3.3.1
Im psychiatrischen Teil (IV-Nr. 214.1
S. 12 ff.) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
wiedergegeben, er sei wegen seines Rückens ca. seit seinem 16. Lebensjahr
handicapiert. Zudem habe er Kopfschmerzen. Das Hauptproblem sei aber sein
rechter Arm, nach einer Bizepssehnenruptur vor ca. einem Jahr. Weiter leide er
unter einem Tinnitus, den er aktuell jedoch soweit im Griff habe. Von seinem
Schmerztherapeuten, Dr. med. O.___, werde er auch psychisch unterstützt.
Aktuell sehe er diesen monatlich. Er könne wegen seiner körperlichen Probleme
nicht mehr als eine bis zwei Stunden pro Tag arbeiten. Psychisch fühle er sich
nicht primär arbeitsunfähig, sondern es seien die körperlichen Probleme, auch
wenn er manchmal das Gefühl habe, «kopflos» zu sein bzw. sich viel aufschreiben
zu müssen. Eine psychiatrische Behandlung sei nie erfolgt.
Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er
gegen 08:00/09:00 Uhr aufstehe und dann rund eine Stunde benötige, bis er sich
bewegen könne. In dieser Zeit lese und beantworte er E-Mails. Danach dusche er
und gehe gegen 9:30/10:00 Uhr aus dem Haus. In seinem 25 Minuten entfernten «Schopf
und Platz» arbeite er an seinen Autos. Bis mittags arbeite er dann in seiner Firma.
Nachmittags müsse er gegen 14:00 Uhr seine Beine hochlagern bzw. liegen. Im Liegen
telefoniere er auch. Abends koche er immer selbst, da er dies auch gerne mache.
Er sei «hobbylos». Früher habe er gerne Sport gemacht. Dies könne er nun jedoch
körperlich nicht mehr. Er sei auch nicht mehr in der Lage, Töff zu fahren.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sei in der Untersuchung wach,
bewusstseinsklar, zugewandt und freundlich, affektiv gut schwingungsfähig und
auslenkbar. Im formalen Denken zeige er sich im Gespräch geordnet, kohärent und
nicht verlangsamt. Objektiv bestünden keine Anhaltspunkte für eine
Konzentrationsstörung, eine reduzierte Konzentrationsleistung, eine
Gedächtnisstörung oder Merkfähigkeitsprobleme. Affektiv imponiere er euthym und
oftmals situationsadäquat lachend. Der Versicherte selbst gebe an, sich soweit
psychisch gut zu fühlen. Seine Schmerzen seien nicht verdeutlicht oder
theatralisch bzw. demonstrativ dargebracht worden. Er berichte über Ängste
unter vielen Menschen und in Tunnels sowie bei Stau, sodass er entsprechende Situationen
(wie im Einkaufcenter) vermeide. Der Schlaf werde als teils beeinträchtigt
angeführt, dies aufgrund der Schmerzen. Antrieb und Psychomotorik seien während
der psychiatrischen Exploration unauffällig.
4.3.3.2
Im neurologischen Teil (IV-Nr. 214.1
S. 22 ff.) wird zu den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, die Hauptproblematik
sei im Moment der rechte Arm, den er überhaupt nicht mehr gebrauchen könne.
Seit er letztes Jahr eine Bizepssehnenruptur erlitten habe, habe er wieder
vermehrt mit der rechten Hand gearbeitet, in dessen Folge es zu vermehrten
Schmerzen des rechten Arms gekommen sei, die vom Nacken ausstrahlten. Teilweise
strahlten die Nackenbeschwerden auch in den Hinterkopf und von dort in die
rechte Stirn und Wange aus. Ausserdem komme es seit einiger Zeit schon bei
geringer Anspannung der Arme, also auch des linken Arms, zu Krämpfen im Bereich
der Oberarmmuskulatur und zu einem Zittern, welches er nicht kontrollieren
könne. Des Weiteren habe er ein «Beissen» im Bereich des lateralen Ober- und
Unterschenkels beidseits, das vorwiegend am Nachmittag auftrete, dann nachlasse
und abends vor dem Schlafengehen wieder stärker werde. Vor zwei bis drei Wochen
sei es zusätzlich zu einer Verschlechterung der bekannten lumbalen Rückenschmerzen
gekommen. Rezidivierende Infiltrationen seien jeweils nur kurzfristig wirksam gewesen.
Aktuell strahlten die Rückenschmerzen wieder in beide Beine bis in die Zehen
aus, wobei das rechte Bein mehr betroffen sei als das linke Bein. Bei der Arbeit
bereite ihm alles Probleme, was die Feinmotorik betreffe, aber auch Hantieren
mit grossen schweren Gegenständen sei aufgrund der Rückenschmerzen und
Armschwäche nicht mehr möglich. Er brauche für alles viel mehr Zeit als früher.
Es werden folgende Befunde erhoben: Der
Hirnnervenstatus sei unauffällig. Auch die Sensibilität im Gesichtsbereich sei
ungestört. Der Beschwerdeführer habe einen sehr muskulösen Körperbau, keine
Muskelabbauerscheinungen und keine Atrophien. Es bestehe eine sakkadierte
Minderinnervation bei der Funktionsprüfung der Oberarmabduktion und
Aussenrotation rechts, Innenrotation rechts, Anteversion rechts,
Oberarmelevation rechts, Armbeugung in Supination und Mittelstellung,
Armstreckung rechts, Daumenadduktion rechts, Fingerspreizen rechts, Hüftbeugung
rechts, Hüftstreckung rechts sowie der Kniebeugung rechts. Hyperkinesien
zeigten sich nicht und Seitendifferenzen der Muskelprofile seien nicht vorhanden.
Die Muskeleigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten seien mittellebhaft
und seitengleich. In Bezug auf die Sensibilität gebe der Beschwerdeführer eine
Hypästhesie und Hypalgesie der gesamten rechten Gesichtshälfte, des rechten
lateralen Ober- und Unterarms, des rechten lateralen Oberschenkels, des
gesamten rechten Unterschenkels und Fussrückens sowie des linken lateralen
Ober- und Unterschenkels bis zum oberen Sprunggelenk reichend an. Ansonsten
bestünden keine verifizierbaren Störungen der Qualitäten Berührung, Schmerz,
Spitz- / Stumpf- / Diskrimination- und Tiefensensibilität. Das Gangbild sei
unauffällig. Der Fussspitzengang rechts sei nicht möglich, Fersengang und
Strichgang beidseits seien hingegen gut möglich. Die Standproben
(Tandem-Romberg- und Unterberger-Tret-Versuch) seien ohne Ausfälle erschwert.
Es bestünden keine Störungen der Feinmotorik beidseits, sämtliche Grob- und
Feingriffformen seien beidseits regelrecht. Ein Rigor oder ein Ruhetremor sei
nicht zu erkennen, ebenso keine Hypokinese oder Hypomimie. Der Kopf sei normal
konfiguriert, die HWS-Beweglichkeit weitgehend frei. Es bestehe ein leichter
Hartspann des gesamten Rückenstreckers und der Schultergürtelmuskulatur beidseits
bei nur geringer Druckdolenz.
4.3.3.3
Der orthopädische Gutachter (IV-Nr. 214.1
S. 31 ff.) hält zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers fest,
sein Hauptproblem sei nach wie vor die lumbale Wirbelsäule mit den
ausstrahlenden Schmerzen und den rezidivierenden Einknick-Phänomenen in das
rechte Bein sowie die Beschwerden an der rechten Schulter, respektive dem
gesamten rechten Arm. Produktiv könne er am Tag maximal zweieinhalb bis drei
Stunden arbeiten. Hier sei vor allem die Situation an der rechten oberen
Extremität limitierend. Gewisse belastete Arbeiten könne er durchaus ausüben,
allerdings komme es nach Abschluss der Arbeit zu ausgeprägten Schmerzen, welche
bis zu mehrere Tage andauern könnten und ihn dann in seiner Leistungsfähigkeit
einschränkten.
Der Befund fällt folgendermassen aus: Es
zeige sich ein normales, hinkfreies Gangbild. Der Einbein-, der Zehenspitzen-
und der Fersenstand würden rechts nur während wenigen Sekunden eingenommen.
Links gelängen diese Manöver gut. Die komplexen Gangarten könnten ausgeübt
werden. Im Bereich der Wirbelsäule zeigten sich ein Schultertiefstand rechts
von etwa 5 mm und ein Beckentiefstand rechts, eine diskrete rechtskonvexe
Skoliose thorako-lumbal sowie eine thorakale Kyphose und eine vermindert
ausgebildete lumbale Lordose. Die paravertebrale Muskulatur sei normal
ausgebildet, mit mässiggradigen Verspannungen occipital, zervikal und
paravertebral ab Mitte BWS bis zur LWS. Die Palpation werde als schmerzhaft
empfunden. Die Dornfortsätze der gesamten LWS seien klopfdolent und es bestehe
eine Druckdolenz paravertebral lumbal, etwa auf Höhe LWK 4 beidseits. Bei der
Beweglichkeitsprüfung würden Schmerzen angegeben. Das Seitwärtsneigen der LWS
beidseits gelinge bis 30° mit endgradigen Schmerzen paravertebral lumbal,
linksbetont. Bei der Rotation bei fixiertem Becken träten ziehende Schmerzen im
Bereich der LWS auf. Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 6/15 cm, mit Auftreten
von Schmerzen bei der Reklination und Eindruck der Blockade. Bei der Rotation
der HWS gebe der Beschwerdeführer Schmerzen zervikal mit Ausstrahlung in beide
Arme bis in alle Finger an. Auch bei der Neigung der HWS würden ziehende
Schmerzen in der paravertebralen Muskulatur angegeben. Der axiale Druck auf den
Kopf bewirke keine Schmerzzunahme. Im Bereich der oberen Extremitäten bestünden
eine Schulterprotraktion rechts, eine fragliche, diskrete Atrophie der
Supraspinatus-Muskulatur beidseits, muskuläre Verspannungen in der gesamten
Schultergürtelmuskulatur beidseits, Myogelosen könnten nicht palpiert werden.
Im Bereich der Schultergelenkskapsel rechts zeige sich ebenfalls eine
Druckdolenz ventral. Der Muskelbauch des Biceps links sei deutlich
distalisiert, ohne Schmerzangabe. Die Impingement-Tests rechts seien positiv,
links negativ. Beim Lift off-Test zeige sich links eine leichte Schwäche, die
rechte Seite sei wegen der Bewegungseinschränkung nicht beurteilbar. Beim Jobe-
und AR-Test klage der Beschwerdeführer über diffuse Schmerzen und zeige eine
leichte muskuläre Schwäche rechtsbetont. Beide Ellbogen seien äusserlich
unauffällig, ohne Druckdolenz im Bereich der Epicondylen, allerdings entlang
der radialen Vorderarmmuskulatur. Bei den Beweglichkeitsprüfungen würden
Schmerzen entlang der Vorderarmuskulatur mit Ausstrahlung bis in beide
Handgelenke angegeben. Im Bereich der unteren Extremitäten bestünden diskrete
endgradige Schmerzen bei der Flexion von Hüft- und Kniegelenk beidseits mit
diskreten endgradigen Schmerzen. Beide Kniegelenke seien äusserlich unauffällig
ohne erkennbare Ergussbildung erkennbar. Beide Patellae seien etwas vermindert
beweglich, ein Knirschen bei zunehmender Flexion sei palpabel, die retropatellären
Facetten beidseits seien etwas druckdolent. Im Bereich der rechten
Achillessehne medial bestehe eine teigige Verdickung.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat für
die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat,
auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ abgestellt, weshalb dessen
Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass
dieses in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner subjektiven Angaben und von
ausgewiesenen Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten erstellt wurde. Insofern
sind die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Der
Beschwerdeführer lässt als formellen Mangel indessen vorbringen, an der
neurologischen Begutachtung habe eine Assistenzärztin ohne Facharzttitel
mitgewirkt, die auch noch kurz vor dem Untersuchungstermin ausgewechselt worden
sei. Der eigentlich beauftragte Gutachter habe der Untersuchung nur während
einer halben Stunde beigewohnt, womit er seine Leistungspflicht nicht erfüllt
habe. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 (IV-Nr. 211)
mitgeteilt, dass die neurologische Begutachtung durch Dr. med. E.___,
Facharzt für Neurologie, erfolge. Am 17. Oktober 2018 erhielt er eine
Terminbestätigung (IV-Nr. 212), auf welcher angegeben war, dass die
neurologische Untersuchung bei Dr. med. E.___ und Dr. med. P.___,
Assistenzärztin Neurologie, stattfinde. Dem Gutachten lässt sich sodann
entnehmen, dass die neurologische Untersuchung von Dr. med. E.___ und Dr. med.
Q.___, Assistenzärztin Neurologie, durchgeführt wurde (Exploration vom
29.10.2018, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:45 Uhr bis 14:15 Uhr; IV-Nr. 214.1
S. 3 und 22). Das Gutachten wurde von Dr. med. E.___ unterzeichnet
(IV-Nr. 214.1 S. 11). In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019
(IV-Nr. 230) führte dieser aus, das Gutachten sei gemeinsam mit einer
Assistentin in der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___,
sowie durch ihn als Kaderarzt in der Supervision durchgeführt worden. Die ursprünglich
vorgesehene Assistenzärztin habe aus organisatorischen Gründen am
Beurteilungstag nicht anwesend sein können. An der Supervision und letztendlich
Verantwortlichkeit durch ihn habe sich nichts geändert. Sowohl der Assistenzärztin
als auch ihm selbst sei die Aktenlage im vorliegenden Fall im Detail bekannt
gewesen. Die Anamnese und Befunderhebung sei durch die Assistenzärztin erfolgt.
Anschliessend sei der Beschwerdeführer durch ihn persönlich befragt und
neurologisch untersucht worden. Es habe ausreichend Zeit gegeben, die
Beschwerden zu erfassen und auf Fragen einzugehen. Anschliessend haben man
gemeinsam in aller Sorgfalt das neurologische Gutachten erstellt.
Der Beweiswert einer spezialärztlichen
Expertise hängt unter anderem davon ab, ob die begutachtende Person über die
entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Für die
Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachterperson in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ist ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest
der den Bericht visierenden Arztperson erforderlich. Wird ein Fachgutachten
durch einen Facharzt FMH mitunterzeichnet und verfügt der mitwirkende Assistenzarzt
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen, so bildet dessen Mitbeteiligung
für sich allein keinen Anlass, dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_309/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4.3 mit
Dispositiv
Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass einem durch
einen Assistenzarzt erstellten und durch den Vorgesetzten lediglich visierten
Gutachten nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgeht. Diese
Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.2 mit Verweisen). Im vorliegenden
Fall war der fallverantwortliche Arzt ein ausgewiesener Facharzt für
Neurologie. Er hat das Gutachten unterzeichnet und trägt die volle
Verantwortung für die darin gezogenen Schlussfolgerungen. Der Beizug einer
Assistenzärztin ist zulässig, die Rechtsprechung erachtet sogar eine von einer
solchen erstellte Expertise, die vom Fallverantwortlichen Facharzt ohne weitere
persönliche Beteiligung an der Untersuchung unterzeichnet wurde, nicht per se
als nicht beweiskräftig. Dr. med. E.___ hat den Beschwerdeführer selber ebenfalls
persönlich gesehen und die Erstellung des Gutachtens ist in Zusammenarbeit
erfolgt. Vom Beschwerdeführer werden auch keine Einwände vorgebracht, dass die
von der Assistenzärztin durchgeführte Anamnese- oder Befunderhebung in
fachlicher Hinsicht mangelhaft gewesen wäre. Auch ein kurzfristiges Einspringen
für eine Kollegin schmälert die Beweiskraft nicht von vornherein, wenn die
gutachterlichen Ausführungen inhaltlich schlüssig sind (diese Frage ist weiter
unten zu prüfen). Jedenfalls war die mitwirkende Assistenzärztin gemäss Angaben
in der Stellungnahme in Kenntnis der gesamten Aktenlage. Vor diesem Hintergrund
verliert die neurologische Begutachtung durch die Tatsache, dass eine
Assistenzärztin mitgewirkt hat, nicht ihre Beweiskraft.
5.2 Inhaltlich wird in der
psychiatrischen Beurteilung, die vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird,
nachvollziehbar dargelegt, dass sich in der aktuellen Untersuchung kein Hinweis
auf eine affektive Störung, wie beispielsweise eine depressive Episode oder
Störung, finden lasse. Der Beschwerdeführer sei unter der angeführten und
laborchemisch nachweisbar eingenommenen antidepressiven Medikation
psychopathologisch euthym und er habe sich mehrfach situationsadäquat lachend
gezeigt. Der Antrieb habe während der Begutachtung ebenfalls unauffällig
gewirkt. Aus gutachterlicher Sicht liegt somit eine aktenanamnestisch früher
angeführte depressive Symptomatik vor, die aktuell als remittiert anzusehen
ist. Diese Beurteilung ist angesichts der erhobenen Befunde plausibel. Der
Gutachter nimmt sodann Bezug auf die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers
und hält fest, dass sich im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine
Anhaltspunkte für eine Verdeutlichung oder theatralisch bis histrionisch
dargebrachte Symptomschilderung zeigten. Unter Einbezug der
gesamtgutachterlichen Einschätzungen sei auch keine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung zu diagnostizieren. Es fehle an einem andauernden, schweren und
quälenden Schmerz als vorherrschende Beschwerde, der durch einen
physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt
werden kann. Insbesondere liessen sich kein primärer emotionaler Konflikt oder
eine primäre psychosoziale Belastung für die Entstehung der Schmerzsymptomatik
anhand des zeitlichen Längsschnitts ableiten. Bezüglich der Persönlichkeit
fänden sich in den Akten Angaben zu akzentuierten Persönlichkeitszügen
(narzisstisch und histrionisch). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung seien
keine Anhaltspunkte für solche Akzentuierungen gefunden worden. Ausgeprägte
Limitationen in sozialer oder beruflicher Interaktion zeigten sich nicht. Im
Jahr 2010 sei eine iatrogene Opioid-Abhängigkeit diagnostiziert worden. Aktuell
werde keine opioidhaltige Medikation angegeben und auch im Drogenscreening ergäben
sich keine Hinweise, sodass von keiner Störung durch Opioide ausgegangen werde.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Ängste (unter vielen Menschen,
wie in Einkaufscenter, sowie beim Autofahren in Tunnel und im Stau) und einem
Vermeidungsverhalten solcher Situation ergäben sich aus gutachterlicher Sicht
grundsätzlich erfüllte Diagnosekriterien für eine Agoraphobie. Hinsichtlich der
Ausprägung ergebe sich jedoch keine ausgeprägte Störung und der Beschwerdeführer
gebe aufgrund seines Vermeidungsverhalten keinen ausgeprägten Leidensdruck oder
eine Einschränkung im Alltag an, sodass sich daraus keine arbeitslimitierende Störung
oder Funktionseinschränkung ableiten lasse. Der Beschwerdeführer imponiere
psychiatrisch in beruflicher und sozialer Hinsicht nicht primär limitiert. So
finde sich nach einer Scheidung eine langjährige neue Partnerschaft, sowie zur
Tochter aus der Ehe ebenfalls ein guter und regelmässiger Kontakt. Auch weitere
soziale Kontakte würden angeführt. Im Verlauf seit der letzten psychiatrischen
Begutachtung ergäben sich rein psychiatrisch keine Verschlechterungen oder
Zäsuren, sondern leichte Verbesserungen, insbesondere der früher leicht
depressiven Symptomatik, sowie hinsichtlich der akzentuierten
Persönlichkeitszüge (histrionisch, narzisstisch), die aktuell unauffällig
imponierten. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, nie in psychiatrischer Behandlung
gewesen zu sein. Einzig psychopharmakologisch finde sich eine mehrjährige
Einnahme eines Antidepressivums. Da eine frühere depressiv angeführte
Symptomatik aktuell remittiert sei, sei von einer positiven Wirkung auszugehen.
Hinsichtlich einer Beeinflussung der Schmerzsymptomatik wären jedoch aus
gutachterlicher Sicht grundsätzlich andere Antidepressiva zu bevorzugen. Eine
psychiatrische Therapie erscheine anhand der aktuellen Psychopathologie jedoch
nicht indiziert. Hinsichtlich der Funktionen und Ressourcen zeige sich gemäss
Mini-ICF-APP ein Bild mit Beeinträchtigungen, aber auch erhaltenen Funktionen
bzw. Ressourcen. Einzig die Mobilitäts- und Verkehrsfähigkeit sei aus rein
psychiatrischer Sicht durch die Agoraphobie leicht beeinträchtigt. Mässig bis
erheblich beeinträchtigt sei gemäss den subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Rein psychiatrisch hätten
sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Zusammenfassend sei aus rein
psychiatrischer Sicht aktuell keine Limitation der Arbeitsfähigkeit zu sehen.
Somit habe sich im Vergleich zur psychiatrischen Begutachtung 2010 (Limitation
von 10 %) die Arbeitsfähigkeit verbessert.
5.3 Im neurologischen Teilgutachten
wird unter Bezugnahme auf die Aktenlage und die aktuelle Befunderhebung
einleuchtend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer seit etwa 30 Jahren ein
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom auf dem Boden einer Spondylolisthesis mit
Spondylodese L5/S1 1989 und mehrfachen Reinterventionen in diesem Bereich
bestehe. Zudem habe er seit einem Unfall im April 2001 chronische
Nackenschmerzen mit rechtsbetonten Brachialgien, die anamnestisch nach einer
Bizepssehnenruptur links 2017 und folglich vermehrter Belastung des rechten
Arms, zugenommen hätten. In der klinischen Untersuchung imponiere eine schmerzbedingte
Minderinnervation in den Einzelkraftprüfungen der rechten oberen und unteren
Extremität. Paresen lägen indessen nicht vor und es konnten gutachterlich auch keine
objektiven neurologischen Ausfälle wie Reflexdifferenzen oder Atrophien (welche
nach einer Inaktivität von mehreren Monaten zu erwarten wären) erkannt werden. Die
Bizepssehnenruptur werde vom Beschwerdeführer gut kompensiert, denn es bestehe
keine Einschränkung der Armbeugung links. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich
der rechten oberen Extremität entsprächen am ehesten den Dermatomen C5 und C6. Im
letzten bildgebenden Untersuchungsbefund (MRI HWS vom 2. Dezember 2017) seien
bilaterale rechtsbetonte osteodiskogene foraminale Engen mit möglicher
Nervenwurzelirritation C5 beidseits beschrieben. Die vom Beschwerdeführer
angegebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten liessen
sich nicht eindeutig einem Dermatom oder einem peripheren Nerv zuordnen, wird
weiter festgehalten. Die angegebenen Krämpfe im Bereich der Oberarmmuskulatur
sowie das Zittern hätten im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht
objektiviert werden können. Es wird sodann festgehalten, die gesundheitliche
Situation des Versicherten sei seit 2017 aus neurologischer Sicht, soweit aus den
vorliegenden Befunden ersichtlich, grösstenteils unverändert. Die Beschwerden hätten
sich in ihrer Qualität wenig geändert, jedoch gemäss anamnestischer Angaben in
ihrer Intensität zugenommen. In Bezug auf die Behandlung der degenerativen
Wirbelsäulenerkrankung könne aus neurologischer Sicht keine Einschätzung
vorgenommen werden, es sei auf die orthopädische Beurteilung zu verweisen. Die
vom Beschwerdeführer beklagten Funktionseinbussen seien grösstenteils nicht
konsistent und plausibel. Er gebe an, den rechten Arm «überhaupt nicht mehr
gebrauchen» zu können. Bei einer Inaktivität von mehreren Monaten würde man
jedoch Atrophien erwarten. Solche oder eine Seitendifferenz der Muskulatur bei
insgesamt sehr muskulösem Körperbau seien aber nicht zu beobachten. Ebenfalls
bestehe eine Diskrepanz zwischen dem normalen Einsatz des rechten Arms während
der Beobachtung und der Minderinnervation in der Einzelkraftprüfung bei Angabe
ausgeprägter Schmerzen. Insgesamt erweist sich diese gutachterliche
Einschätzung als schlüssig. Sie wird inhaltlich auch vom Beschwerdeführer nicht
kritisiert. So weichen die Befunde aus der neurologischen Begutachtung auch
nicht von denjenigen ab, die der behandelnde Neurologe, Dr. med. B.___,
erhoben hat. Insbesondere werden dort ebenfalls keine Atrophien festgestellt. Einzig
bei der Frage der Auswirkung des festgestellten Zustands auf die
Arbeitsfähigkeit gehen die Einschätzungen auseinander. Während im
neurologischen Teilgutachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
neurologischer Natur gesehen wird, erachtet Dr. med. B.___ den
Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig. Dabei stützt er sich rein auf
die Schilderung des Beschwerdeführers ohne zu begründen, woraus sich diese
Leistungseinschränkung ergeben soll. Im Übrigen ist hier auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen.
Der Beschwerdeführer lässt hinsichtlich
der neurologischen Begutachtung vorbringen, es werde darin nicht der richtige
Vergleichszeitpunkt herangezogen und es finde keine Auseinandersetzung damit
statt, ob die 2017 festgestellte, leichte Progredienz bezüglich der
Spinalkanaleinengungen eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
gegenüber 2010 darstelle. Ausserdem werde die Bildgebung nicht mit derjenigen
aus dem Jahr 2010 verglichen. Nun handelt es sich bei den Voruntersuchungen
bzw. Begutachtungen zum Vergleichszeitpunkt nicht um neurologische, sondern um
rheumatologische Expertisen. Die erste neurologische Einschätzung bildet
diejenige von Dr. med. B.___ vom 8. Dezember 2017 (IV-Nr. 180),
die zur Neuanmeldung geführt hat, womit auch erklärt ist, weshalb im
neurologischen Teil bei der Frage der Veränderung des neurologischen Status auf
das Jahr 2017 Bezug genommen wird. Die in den Rügen aufgeworfenen Fragen werden
indessen vom orthopädischen Gutachter (vgl. E. II. 5.4 hiernach)
allumfassend abgehandelt sowie tabellarisch aufgelistet und die Frage, ob sich
im Verlauf der letzten Jahre bzw. seit der Begutachtung 2010 relevante
Änderungen der Funktionseinschränkungen und somit für die Arbeitsunfähigkeit
ergeben haben, wird nicht nur im orthopädischen Teilgutachten, sondern auch in
der von allen beteiligten Fachärztinnen und Fachärzten durchgeführten
Konsensbeurteilung beantwortet.
Schliesslich wird gerügt, die angegebenen
Sensibilitätsstörungen seien nicht mittels Durchführung einer Elektromyographie
abgeklärt worden. Der neurologische Gutachter hält dazu in seiner Stellungnahme
vom 12. Juli 2019 (IV-Nr. 230) fest, es sei im Rahmen eines
neurologischen Gutachtens immer zu erwägen, inwiefern der zusätzliche Einsatz
elektrophysiologischer Methoden eine zusätzliche Information liefere. Im
vorliegenden Fall sei eine solche Untersuchung nicht indiziert gewesen, da bei
nicht richtungsweisend klinisch-neurologischem Befund die elektrophysiologische
Diagnostik keine Auskunft über die angegebenen Sensibilitätsstörungen ergeben
hätte. Für die Einschätzung des funktionellen Defizites reiche eine sorgfältige
klinisch-neurologische Untersuchung aus. Das Ausmass bildmorphologischer
Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates korreliere nicht mit dem
funktionellen Defizit, auch wenn die bildmorphologischen Veränderungen im
Verlauf progredient seien. Damit hat der neurologische Gutachter umfassend
dargelegt, weshalb er auf eine solche Untersuchung verzichtet hat. Ohnehin
kommt nach der Rechtsprechung den Gutachtern bei der Wahl der
Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des
Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.4 In der orthopädischen
Beurteilung – vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen – wird in Einklang
mit der Aktenlage und nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der LWS ein Zustandsbild
nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis L5/S1 vorliege und sich degenerative
Veränderungen, vor allem ossärer Art, ausgebildet hätten. Im Bereich der HWS wurden
ausgeprägte Veränderungen atlantodental sowie ab C4/C5 festgestellt, die sowohl
die Wirbelkörper, die Fazettengelenke wie auch die Bandscheiben betreffen. Klar
objektivierbare radikuläre Ausfälle wurden nicht gefunden. An der rechten
Schulter liege eine Impingement-Symptomatik bei klinisch erhaltener
Rotatorenmanschette vor. Bereits früher seien degenerative Veränderungen
nachgewiesen worden. An der linken Schulter finde sich ein Zustandsbild nach
proximaler Ruptur der langen Bizepssehne, was klinisch zu wenig Einschränkungen
geführt habe. Der Beschwerdeführer leide schon seit dem 16. / 17. Lebensjahr
an lumbalen Rückenbeschwerden in Zusammenhang mit einer Spondylolyse L5 und Spondylolisthesis
L5/S1. Er beschreibe Sensibilitätsstörungen und eine muskuläre Schwäche. Auch
im Bereich der HWS, wo es laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen eines
Unfalles von Ende April 2001 zu Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den
rechten Arm gekommen sei, gebe er eine Gefühlsverminderung und eine Reduktion
der groben Kraft an. An beiden Schultergelenken seien degenerative
Veränderungen der Rotatorenmanschette dokumentiert. Klinisch finde sich rechts
eine deutliche Impingement-Symptomatik mit schmerzhafter Einschränkung der
Beweglichkeit und typischem painful arc. Eine Insuffizienz der
Rotatorenmanschette könne klinisch indessen nicht festgestellt werden. An der
linken Schulter sei es im Juni 2018 im Rahmen eines Verhebetraumas zu einer
Ruptur der langen Bizepssehne proximal gekommen. Relevante funktionelle
Ausfälle fänden sich hier nicht. Die im Rahmen der Begutachtung angefertigten
konventionellen Röntgenbilder der LWS zeigten nun eine durchgebaute Spondylodese
auf Höhe L5/S1; im Bereich der rechten cranialen Pedikelschraube finde sich ein
leichtgradiger Aufhellungssaum, was als Hinweis auf eine Lockerung des
Osteosynthesematerials angesehen werden könne. Deutlicher seien jedoch die
degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelkörper und der Fazettengelenke
suprafusionell, die bis auf Höhe LWK2/LWK3 reichten. Die Bandscheibenfächer der
entsprechenden Wirbelsegmente seien nur minim höhengemindert. Die angefertigten
konventionellen Röntgenaufnahmen der HWS zeigten degenerative Veränderungen
atlantodental sowie ab C4/C5, wobei hier sowohl die Fazettengelenke, die
Wirbelkörper als auch die Bandscheiben betroffen seien. Eine Einengung neuraler
Strukturen finde sich konventionell-radiologisch jedoch nicht. Am rechten
Schultergelenk liege eine lmpingement-Symptomatik bei degenerativen
Veränderungen der Rotatorenmanschette vor, wobei sich klinisch keine
Insuffizienzzeichen zeigten. Am linken Schultergelenk habe eine Ruptur der
langen Bizepssehne proximal stattgefunden, was erfahrungsgemäss nicht zu
funktionell relevanten Einschränkungen führe. Die Gesundheitsschäden im Bereich
der LWS und der HWS seien als mittelgradig einzustufen. Es müsse jedoch darauf
hingewiesen werden, dass wohl degenerative Veränderungen vorlägen, die eine
Schmerzsymptomatik bewirken könnten. Nicht erklärbar seien jedoch die nicht
dermatombezogenen Sensibilitätsstörungen und die Verminderung der groben Kraft
an den Extremitäten. Es fänden sich keine relevanten muskulären Atrophien, auch
könnten keine Umfangdifferenzen nachgewiesen werden, welche eine
Kraftverminderung und dadurch einen Mindergebrauch der entsprechenden Aktivität
bewirken respektive erklären könnten. Die degenerativen Veränderungen am
Achsenskelett hätten im Vergleich zum Jahr 2015 (und damit auch zum Jahr 2010)
an Intensität zugenommen, es lasse sich damit jedoch nicht eine verminderte
Funktion erklären. Diese Beurteilung erweist sich mit Blick auf die Ergebnisse
der durchgeführten und gewürdigten bildgebenden Untersuchungen sowie der
erhobenen Befunde als einleuchtend. Der orthopädische Experte vergleicht
anschliessend das aktuelle Zustandsbild mit demjenigen zum Vergleichszeitpunkt
(Gutachten von Dr. med. K.___ vom 7. Januar 2010; IV-Nr. 116) und
listet dies tabellarisch auf. Gestützt auf diese Tabelle mit Gegenüberstellung der
damals und aktuell angegebenen Beschwerden sowie der damals und aktuell
erhobenen Befunde kommt der orthopädische Gutachter zum nachvollziehbaren
Schluss, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Bewegungsapparates wohl
vermehrte Schmerzen beklagt, diese allerdings durch die klinischen
Untersuchungsbefunde und die bildgebenden Verfahren nicht objektiviert werden
können. Unter diesen Umständen ist von einem unveränderten Gesundheitszustand
auszugehen, sodass die früheren Einschätzungen zu übernehmen sind. Auch diese
Schlussfolgerung erweist sich als plausibel.
Der orthopädische Gutachter schätzt das Achsenskelett
des Beschwerdeführers als vermindert belastbar ein. Nach dreimaliger
Spondylodese im unteren LWS-Abschnitt und aufgrund der degenerativen Veränderungen
sowohl im Bereich der LWS wie auch der HWS sei mit bewegungs- und
belastungsabhängigen Schmerzen zu rechnen. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
sei nur deutlich erschwert möglich. Aufgrund der an der rechten Schulter
bestehenden lmpingement-Symptomatik könne die dominante rechte obere Extremität
bei belasteten Bewegungen und bei Bewegungen oberhalb der Horizontalebene nur
eingeschränkt eingesetzt werden. Unter diesen gegebenen Umständen sei weiterhin
von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in der Tätigkeit als selbständiger
Händler von Occasions-Autos und -Motorrädern auszugehen. Diese
Arbeitsunfähigkeit habe im Verlauf der letzten Jahre keine Veränderung
erfahren. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei als gut leidensangepasst
anzusehen, so dass auch hier von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen
sei.
5.5 In der internistischen
Untersuchung konnten sodann keine relevanten Befunde erhoben werden.
Anamnestisch bestünden keine Beschwerden. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung
seien eine Hyperurikämie, Adipositas Grad II und ein Verdacht auf eine
arterielle Hypertonie zu äussern, dies habe jedoch keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Auch diese Einschätzung erweist sich als schlüssig und sie
wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen.
5.6 Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass die in den einzelnen Teilbegutachtungen vorgenommenen Beurteilungen sich
als schlüssig erweisen und darauf abgestellt werden kann. Das Gleiche gilt für
die gemeinsam vorgenommene Konsensbeurteilung. Demgemäss zeigt sich in
orthopädischer Hinsicht gegenüber dem Vergleichszeitpunkt im Jahr 2010 keine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. In neurologischer Hinsicht
entspricht der Zustand demjenigen der ersten neurologischen Beurteilung im Jahr
2017. Aus psychiatrischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand seit der
letzten materiellen Rentenprüfung verbessert. Aus allgemein-internistischer
Sicht ergeben sich keine die Arbeitsfähigkeit limitierenden Beschwerden. Aus
orthopädischer Sicht besteht eine gleichbleibende Einschränkung.
Gesamtgutachterlich wird von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in der
Tätigkeit als selbständiger Händler von Occasions-Autos und -Motorrädern
ausgegangen, wobei sich im Verlauf der letzten Jahre bzw. seit der Begutachtung
2010 keine gravierenden Änderungen der Funktionseinschränkungen und somit für
die Arbeitsunfähigkeit ergeben haben. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 10 %
ergibt sich aufgrund der orthopädischen Funktionseinschätzungen durch das
vermindert belastbare Achsenskelett und die degenerativen Veränderungen.
Somit ist die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung zu Recht von einer gesamthaften Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen. Während in somatischer
Hinsicht der Gesundheitszustand keine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Veränderung erfahren hat, hat er sich in psychischer Hinsicht verbessert. Die
Arbeitsfähigkeit beträgt in der als leidensangepasst anzusehenden derzeitigen
Tätigkeit insgesamt 90 %, wobei sie zum Vergleichszeitpunkt 75 %
betrug. Folglich ist der Rentenanspruch allumfassend neu zu prüfen (vgl. E. II. 3.4
hiervor). Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die nachstehend
(E. II. 6) zu diskutierende Bemessung des Invaliditätsgrades sei gestützt
auf den rechtskräftig gerichtlich beurteilten IV-Grad von 38 %
vorzunehmen, nicht stichhaltig. Der Invaliditätsgrad ist neu zu ermitteln.
6.
6.1 Inhaltlich ist der von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich
unbestritten geblieben (auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer
die verbleibende Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft und ob ihm die Aufgabe
der selbständigen Tätigkeit zumutbar ist). Er ist auch nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer kann seine ursprüngliche Tätigkeit als selbständiger
Autohändler mit Autoreparaturwerkstatt seit Jahren nicht mehr ausüben. Für das
Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf die in den Urteilen des
Versicherungsgerichts errechneten Einkommenszahlen abgestellt und diese an die
Nominallohnentwicklung bis 2018 angepasst. Dies ergibt ein Valideneinkommen von
CHF 71'126.00.
6.2 Der Beschwerdeführer arbeitet in
einer grundsätzlich leidensangepassten Tätigkeit als selbständiger Händler von
Autos und Motorrädern. Er könnte diese Tätigkeit im Umfang eines 90 %
Pensums ausüben, ist jedoch nur während einer bis zwei Stunden täglich tätig.
Er übt somit keine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aus bzw. schöpft seine
Möglichkeiten nicht aus. Bei dieser Sachlage können Tabellenlöhne gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Der von der
Beschwerdegegnerin konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2016,
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) erscheint im Lichte
des Zumutbarkeitsprofils korrekt und auch die Aufrechnung der Wochenstunden und
der Nominallohnentwicklung ist korrekt erfolgt. Zusätzlich hat die
Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt, wie es
auch der Beschwerdeführer beschwerdeweise für angebracht hält, und damit ein
Invalideneinkommen von CHF 54'631.00 errechnet (90%-Pensum). Der Invaliditätsgrad
beträgt somit 23 % und es besteht kein Rentenanspruch.
7. Der Beschwerdeführer lässt
keine Eingliederungsmassnahmen beantragen. Er hat im Rahmen der Begutachtung in
Bezug auf die berufliche Tätigkeit dargelegt, dass er gerne arbeiten würde. Allerdings
sei das, was er jetzt erledige, das für ihn maximal Mögliche und die für ihn am
besten geeignete Arbeit. Als Vorteil seiner selbständigen Tätigkeit sehe er die
Tatsache, dass er sich einrichten könne, wann und wie er seine Arbeit erledigen
wolle. Dies sei in einem Angestelltenverhältnis in der heutigen Arbeitswelt
nicht möglich, so dass er sich eine derartige Tätigkeit gar nicht vorstellen
könne (IV-Nr. 214.1 S. 36). Vor dem Hintergrund dieser Ausführung
erscheint die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht zweckmässig, wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält. Zusammengefasst ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser