VSBES.2020.57
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
12. Oktober 2020Deutsch57 min
(IV-Nr. 16) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 verlängert. Parallel
Source so.ch
Urteil vom 12. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Februar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1993 geborene A.___,
wohnhaft in [...] (nachfolgend Beschwerdeführer), wurde am 6. Juli 2004 unter
Hinweis auf Verhaltensauffälligkeiten bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen sowie
Beiträgen an die Sonderschulung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 1,
4). Mit Verfügung vom 24. September 2004 (IV-Nr. 9) sprach die
Beschwerdegegnerin erstmals die Kosten für Sonderschulmassnahmen vom 1. August
2004 bis 31. Juli 2006 gut. Diese wurden mit Verfügung vom 4. August 2006
(IV-Nr. 16) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 verlängert. Parallel
zu den Sonderschulmassnahmen erfolgten Kostengutsprachen für ambulante
Psychotherapie vom 10. Dezember 2004 bis 31. Juli 2008 (IV-Nrn. 12, 17, 19).
1.2 Mit Schreiben vom 11. Dezember
2008 (IV-Nr. 24) stellte das Zentrum B.___ für den Beschwerdeführer den Antrag
auf berufliche Massnahmen. Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene
Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt
hatte, keine beruflichen Massnahmen in Anspruch nehmen zu wollen (vgl.
IV-Nr. 37), lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 4. Oktober 2010 (IV-Nr. 39) ab. Am 19. Dezember 2011 (IV-Nr. 41) meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von beruflichen Massnahmen an. Daraufhin
begann er eine Schnupperlehre in der Mechanik bei der Genossenschaft C.___. Nachdem
der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens gesetzten Bedingungen nicht erfüllt hatte (vgl. IV-Nrn. 48
und 50), wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2012 (IV-Nr. 52)
abgewiesen.
1.3 Am 5. April 2017 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von
IV-Leistungen an (Berufliche Integration/Rente; IV-Nr. 57). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurden ADHS, narzisstische
Persönlichkeitsstörung sowie Depressionen angegeben. Am 18. April 2017 führte
die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 65). Nach Einholen des medizinischen Berichts von Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Psychotherapie und Psychiatrie (IV-Nr. 67), und nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 69) teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung der
Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin
Psychiatrie) notwendig. Als Gutachter werde med. pract. E.___, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgeschlagen (IV-Nr. 70).
1.4 Med. pract. E.___ reichte am 10.
Januar 2018 ihr psychiatrisches Gutachten ein (IV-Nr. 75). Am 23. Februar 2016
(recte: 2018) nahm Dr. med. D.___ zum psychiatrischen Gutachten Stellung
(IV-Nr. 77). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich med. pract. E.___ mit
Schreiben vom 26. März 2018 (IV-Nr. 80, S. 4 f.). Zudem nahm RAD-Arzt Dr. med.
F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 30. Mai 2018 zur psychiatrischen
Begutachtung Stellung (IV-Nr. 82).
1.5 Mit Schreiben vom 21.
September 2018 (IV-Nr. 86) nahmen die für den Beschwerdeführer zuständigen G.___
zum laufenden IV-Verfahren Stellung und empfahlen die Zusprache einer
befristeten Rente, allenfalls mit Auflagen betreffend lebenspraktischer und
therapeutischer Massnahmen. Das Schreiben der Sozialen Dienste wurde dem RAD
unterbreitet, welcher sich mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2018
(IV-Nr. 88) dazu äusserte.
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 19.
Dezember 2018 (IV-Nr. 89) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine
Invalidenrente abgewiesen würden. Gegen den genannten Vorbescheid erhob der
Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 Einwand (IV-Nr. 90).
2.2 Nach Einholen einer
Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt von RAD-Arzt Dr. med. Dr. med.
F.___ (IV-Nr. 93) erliess die Beschwerdegegnerin am 6. August 2019 eine
medizinische Auflage (IV-Nr. 94). Der Beschwerdeführer wurde zur
Durchführung einer Cannabisabstinenz in Begleitung einer psychiatrischen
Therapie aufgefordert. Zusätzlich sei er verpflichtet, während der Dauer der
Massnahmen in unregelmässigen Abständen Blut- und Urintests abzugeben. Im Falle
eines Nichterfüllens dieser Auflagen werde die Beschwerdegegnerin einen
Entscheid aufgrund der Akten fällen, was voraussichtlich zur Ablehnung des
Leistungsgesuchs führen werde.
2.3 Mit Vorbescheid vom 31. Oktober
2019 (IV-Nr. 96) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.
Oktober 2017 bis 31. August 2019 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht.
Berufliche Massnahmen würden abgewiesen. Da der Beschwerdeführer seinen
Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen sei, werde die IV-Rente per 31.
August 2019 befristet.
2.4 Mit Verfügung vom 5. Februar
2020 (IV-Nr. 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin
den angekündigten Entscheid.
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 11. März 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein Vertreter
stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 5. Februar 2020 aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer eine
unbefristete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab spätestens 1. Oktober 2017
auszurichten, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Durchführung der
Indikatorenprüfung gemäss BGE 145 V 215 sowie zur Durchführung beruflicher
Massnahmen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 7.
April 2020 (A.S. 32 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
5. Mit Verfügung vom 14. April
2020 gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als unentgeltlichen
Rechtsbeistand (A.S. 35 f.).
6. Mit Replik vom 2. Juni 2020
(A.S. 42 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
7. Mit Eingabe vom
9. Juni 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik
(A.S. 45).
8. Am 17. Juni 2020
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 47 ff.),
die mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (A.S. 50) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 5. Februar 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 99; A.S. 1 ff.) dar, es sei
abgeklärt und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar
2014.
(Beginn der einjährigen Wartezeit) bei der Ausübung jeglicher Tätigkeit in
seiner Arbeitsfähigkeit vollumfänglich eingeschränkt sei. Er sei nicht in der
Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes
Einkommen zu erzielen. Um den Gesundheitszustand umfassend abzuklären, sei ein
psychiatrisches Gutachten eingeholt worden. Es seien eine einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sowie psychische- und Verhaltensstörungen
durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch)
diagnostiziert worden. Im Vordergrund stehe die schwere Cannabisabhängigkeit.
Welche psychischen Störungen sich nach einer längeren Cannabisabstinenz noch
ergäben und herauskristallisieren würden, bleibe gemäss Gutachterin letztlich
abzuwarten, da dieser Zustand bislang noch nie eingetreten sei. Durch eine
geeignete und zumutbare medizinische und therapeutische Massnahme sei die
Arbeitsfähigkeit verbesserbar. Mit Einschreiben vom 6. August 2019 sei eine
Cannabisabstinenz und eine psychiatrische Behandlung gefordert worden. Da der
Beschwerdeführer telefonisch mehrmals nicht erreichbar gewesen sei und somit
nicht zur Laborkontrolle habe aufgefordert werden können, habe er die Auflage
nicht erfüllt. Das Wartejahr sei per 1. Februar 2015 abgelaufen. Der
Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der
IV-Anmeldung. Diese sei am 6. April 2017 eingegangen. Die Leistungen würden
somit ab 1. Oktober 2017 ausgerichtet. Komme die versicherte Person den
Pflichten gemäss Art. 7 IVG nicht nach, könnten die Leistungen nach Art. 21
Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Die IV-Rente werde somit per 31.
August 2019 befristet.
In der Beschwerdeantwort (A.S. 32 ff.)
wird ergänzend ausgeführt, die befristete Rentenzusprache sei aufgrund der
Rechtsprechungsänderung von BGE 145 V 215 erfolgt. Das beim Beschwerdeführer
einwandfrei diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom sei als
invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher (psychischer) Gesundheitsschaden
anerkannt. Des Weiteren dürfe eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme –
sofern im konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadensminderung angeordnet
werden. Eine Verletzung von Schadensminderungspflichten berechtige die
Verwaltung zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen. Dass eine
Suchtmittelabstinenz erforderlich sei, um die medizinische Situation abschliessend
beurteilen zu können, sei unter der neuen Rechtsprechung nicht mehr zulässig.
Dies tue vorliegend jedoch nichts zur Sache. Die Auflage vom 6. August 2019
ziele nämlich in erster Linie auf Massnahmen zur beruflichen Integration ab,
welche nur bei einer Abstinenz zielorientiert und effizient durchführbar seien.
Der RAD erachte eine Cannabisabstinenz in Begleitung einer psychiatrischen
Therapie als zumutbar. Eine erneute Begutachtung unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November
2019.
wäre wenig zielführend. Der Beschwerdeführer sei bereits in nicht
abstinentem Zustand begutachtet worden. Das Gutachten vom 10. Januar 2018 werde
vom RAD in seinen Stellungnahmen vom 30. Mai 2018 und vom 12. Dezember 2018 als
nachvollziehbar eingestuft, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sowohl die Gutachterin als auch der
RAD eine Cannabisabstinenz als zumutbar und dringend indiziert erachteten. Die
Auflage vom 6. August 2019 sei daher zu Recht erfolgt. Da die Auflage nicht
eingehalten worden sei bzw. der Beschwerdeführer gar nicht erst erreichbar
gewesen sei und daher seine Schadensminderungspflicht eindeutig verletzt habe,
habe die Rente gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG
befristet werden dürfen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber vorbringen, die angefochtene Verfügung verstosse gegen die neue
Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Abhängigkeitssyndromen und dem Umgang mit
Entzugsbehandlungen. Mit BGE 145 V 215 habe das Bundesgericht
festgehalten, dass einwandfrei diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome wie das
vorliegend zu beurteilende, grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich
beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden zu behandeln seien. Ausserdem habe
das Bundesgericht im Urteil 9C_309/2019 vom 7. November 2019 festgehalten, dass
die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Hinblick auf eine medizinische
Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren
nicht länger statthaft sei. Der Versicherte habe daher nicht wie vorliegend mit
Schreiben vom 6. August 2019 geschehen, gezwungen werden dürfen, sich einer
Entzugsbehandlung zu unterziehen, um die Abklärung weiter voranzutreiben. Damit
habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auch nicht in Anwendung von
Art. 21 Abs. 4 ATSG resp. Art. 7b Abs. 1 IVG mit einer Befristung des
Rentenanspruchs sanktionieren dürfen. Davon, dass in Prüfung der
Standardindikatoren gemäss dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 eine volle Arbeitsunfähigkeit resultiere, gehe die IV-Stelle gemäss
angefochtener Verfügung selbst aus und dies dürfte auch offensichtlich sein, da
die Gutachterin expressis verbis festgehalten habe, der Versicherte vermöge
keine vernünftigen und lebensnahen Entscheidungen zu treffen. Daher und weil
die Anordnung der Cannabisentzugsbehandlung nicht zulässig gewesen sei, sei dem
Beschwerdeführer antragsgemäss eine unbefristete ganze Rente auszurichten.
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Während die Ausrichtung einer
ganzen Rente vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2019 unstrittig blieb, ist
vorliegend strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die
Rentenleistungen zu Recht per 31. August 2019 befristet hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht der Klinik H.___, vom
21.
Juni 2004 (IV-Nr. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Aufmerksamkeitsdefizit- und
Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
- Störung des Sozialverhaltens mit
depressiver Störung
Im grossen Klassenverband fühle sich der
Beschwerdeführer kaum angesprochen. Er lasse sich rasch und stark ablenken, so
dass ein einigermassen konzentriertes und ausdauerndes Arbeiten unmöglich sei.
Ohne konsequente und klare Anleitung durch den Lehrer entziehe sich der
Beschwerdeführer den gestellten Aufgaben und störe seine Mitschülerinnen und
Mitschüler. Er zeige kein Gefühl für Grenzen, so dass disziplinarische
Massnahmen kaum nützen würden. Gegenseitige Abmachungen zur Entspannung der
Schulsituation und zur Förderung von Bedingungen für gute Lernsituationen könnten
von ihm nicht eingehalten werden. Die schulischen Leistungen seien in den
letzten Monaten deutlich schwächer geworden, dennoch wundere sich der Lehrer,
dass der Beschwerdeführer mit seinem dermassen schwierigen Arbeitsverhalten, immer
wieder wichtige Lerninhalte mitbekomme. Das Sozialverhalten des
Beschwerdeführers sei ebenfalls sehr auffällig. So störe und provoziere er die
anderen Kinder während des Unterrichts und in den Pausen. Er habe sich so
zunehmend in eine Aussenseiterrolle manövriert. Zudem werde ihm von den anderen
Kindern klar die Sündenbockrolle zugewiesen. Der Leidensdruck habe sich stetig
vergrössert. Der Beschwerdeführer leide an einer Aufmerksamkeits- und
Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Im grossen Klassenverband sei er weder trag-
noch förderbar. Die seit längerer Zeit andauernden negativen Schulerfahrungen
hätten das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers deutlich geschwächt und hätten
ihn verunsichert. Er zeige in der Zwischenzeit Anzeichen einer depressiven
Entwicklung mit gedrückter Stimmung und Schlafstörungen.
5.2
Mit Bericht vom 27. Juni 2005
(IV-Nr. 11) bestätigte die Klinik H.___ die im Bericht vom 21. Juni 2004
gestellten Diagnosen.
5.3
Im psychologischen Kurzgutachten
der Schule I.___ vom 8. Dezember 2008 (IV-Nr. 25, S. 5 f.) wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe beim heilpädagogischen Unterricht trotz medikamentöser
Unterstützung grosse Mühe, sich zu konzentrieren. Er schweife immer noch
schnell ab und könne sich oft nicht auf einen Lerninhalt einlassen. Für Planung
und Organisation brauche er klare Hilfeleistungen und Zeitvorgaben. Getroffene
Abmachung vergesse er schnell wieder. Er besitze wenig Eigenantrieb und
Motivation. Seine Antriebsarmut in den verschiedensten schulischen Fächern sei
nur schwer zu durchbrechen. Er arbeite äussert langsam, phasenweise sehr träge.
5.4
Im Arztbericht für Erwachsene vom
1.
Juni 2017 (IV-Nr. 67) stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für
Psychotherapie und Psychiatrie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
ADHS mit Persistenz ins
Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) DD: Hyperkinetische Störung des
Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1)
-
Narzisstische
Persönlichkeitsstörung, DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional
instabilen, impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
-
Gastrointestinale Störungen
wahrscheinlich stressbedingt, mehrmals jährlich
-
Rezidivierende depressive
Episoden, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabiskonsum; Abhängigkeit (ICD-10 F12.2)
Dr. med. D.___ attestiert dem
Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn im Februar 2014 eine 100 %
Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne aber durch
medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen
angezeigt. Der Beschwerdeführer verweigere bisher, über die Kindheit zu
sprechen. Er habe die Hilfsschule besucht, sei schwererziehbar gewesen, habe
ADHS und Probleme wegen Aggressionen gehabt. Während der Schulzeit sei eine
Behandlung mit Ritalin erfolgt. Mit 12 Jahren habe er mit Cannabis begonnen.
Seither bestehe eine Abhängigkeit. Der Vater sei abwesend gewesen, er sei mit
der Mutter und der Grossmutter aufgewachsen. Nach der Schulzeit habe er keine
Lehrstelle gefunden und sei seither auf dem Sozialamt. Das Angebot der IV einer
Ausbildung im geschützten Rahmen mit Wohnmöglichkeit in [...] habe er nicht annehmen
können, da er nicht so weit weg von seiner Mutter habe gehen wollen. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich nicht von der Mutter und der
Grossmutter trennen könne, weil er Angst habe, dass er Zeit mit ihnen verpasse
und sie plötzlich weg seien. Auch habe er Angst, dass die Katzen stürben und
wenn eine sterbe, dann sei er depressiv und könne nichts mehr machen.
Anlässlich der Untersuchung sei der Beschwerdeführer wach und zu allen
Qualitäten, ausser zu der Zeit orientiert. Die Auffassung scheine
uneingeschränkt, die Konzentration subjektiv vermindert, im Gespräch
unauffällig. Die Merkfähigkeit sei gut, das Gedächtnis ebenso. Im formalen
Denken seien ein starker Redefluss und ein weitschweifiges Denken beobachtbar.
Es bestünden Ängste, geliebte Menschen und Tiere zu verlieren und vor
Beziehungsabbrüchen. Zwänge würden verneint. Die Stimmung sei schwankend,
aktuell im Grundton eher gehoben. Der Antrieb sei auch stark wechselhaft, wie
auch die Motivation und Freude. Es bestünden Einschlafschwierigkeiten und
teilweise Tag / Nachtumkehr. Der Appetit sei vermindert, eine
Gewichtszunahme gewünscht. Aufgrund der gesundheitlichen Störung bestehe eine
Einschränkung der Institution durch die Nähe am Wohnort. Es gebe ein
Stressempfinden am Arbeitsplatz, rasche Langeweile oder Überforderung. Fehlende
zwischenmenschliche Kompetenzen, der Beschwerdeführer fühle sich dadurch rasch
angegriffen, beobachtet und gestresst. Schlussendlich gehe er unangenehmen
Situationen aus dem Weg, um aggressive Ausbrüche zu vermeiden oder auch um sich
nicht mit Versagensängsten zu konfrontieren. Der Beschwerdeführer habe seit der
Schulzeit nie gearbeitet, ausser Teilzeit und im geschützten Rahmen. Auch die
Arbeitsversuche im Netzwerk […] seien bei einem 50%-Pensum abgebrochen worden,
impulsiv durch den Patienten oder auch auf Seiten der Institution aufgrund
Abwesenheit. Der Beschwerdeführer externalisiere stark, erlebe Kontrollverlust
und beginne dann zu klagen, Drohen oder verlasse die Situation. Er habe eine
mangelnde Emotionsregulation. Die Leistung und Konzentration werde bei ihm
stark durch die Stimmung beeinflusst. Durch die auffällige Persönlichkeit
würden rasch Alltagssituationen als gefährlich eingeschätzt. Der
Beschwerdeführer fühle sich rasch gestresst, überfordert, gereizt und
angegriffen. Alles, was den Selbstwert angreifen könnte, werde als gefährlich
interpretiert und vermieden. Nach Auffassung von Dr. med. D.___ könne die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen
Tätigkeitsbereich nicht verbessert werden. Auch seien ihm keine anderen
Tätigkeiten zumutbar.
5.5
Med. pract. E.___, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Gutachten vom 10.
Januar 2018 (IV-Nr. 75) folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) (ICD-10 F90.0)
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger
Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) mit
-
Verdacht auf
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (amotivationales Syndrom) (ICD-10 F12.71)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Status nach Störung des
Sozialverhaltens (in der Kindheit und Jugend) (ICD-10 F91)
-
Essstörung, nicht näher
bezeichnet (ICD-10 F50.9)
Anlässlich der Exploration sei der
Beschwerdeführer wach, örtlich, zur Person und situativ voll, zeitlich unscharf
orientiert gewesen. Es bestehe keine Auffassungsstörung, Fragen hätten
ungehindert aufgenommen und beantwortet werden können. Es bestehe keine
Einschränkung von Aufmerksamkeit und Konzentration, der Beschwerdeführer könne
dem Gesprächsverlauf problemlos folgen und sich aktiv daran beteiligen. Die
Merkfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, biographische Zusammenhänge könne er
gut schildern, Daten könne er praktisch keine angeben. Die Stimmungslage sei
ausgeglichen, die affektive Schwingungsfähigkeit voll erhalten. Es bestünden
keine Ängste, Phobien, Zwänge von Krankheitswert. Die finanziellen Probleme,
die durch den exzessiven Cannabiskonsum entstünden, gehörten nicht dazu. Das
Verhalten sei in der Untersuchungssituation sozial und situativ adäquat. Es
gebe keine Beeinträchtigungen von Antrieb und Psychomotorik, bezüglich der Arbeitstätigkeit
sei der Beschwerdeführer unmotiviert. Der formale Gedankengang sei geordnet und
kohärent. Es fielen keine inhaltlichen Denkstörungen wie Wahnerleben oder
Störungen des Ich-Erlebens wie Depersonalisation oder Derealisation auf. Es
gebe keine Wahrnehmungsstörungen wie Halluzinationen oder Illusionen. Des
Weiteren bestünden keine Schlafstörungen und keine Schmerzsymptome. Weiter gebe
es keine Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung. Das Intelligenzniveau werde
als durchschnittlich eingeschätzt ohne Hinweise auf Minderbegabung. Es bestehe
eine Abhängigkeit von Cannabis. Anlässlich der Exploration habe der
Beschwerdeführer angegeben, sein Gedächtnis sei gut, er könne sich auch gut
konzentrieren und an etwas dranbleiben. Seit fünf bis sieben Jahren müsse er
immer wieder erbrechen. Er esse jetzt auch genug und habe Geld übriggehabt,
sich etwas zu essen zu kaufen. Er habe jetzt seit drei bis vier Monaten an
Gewicht zugenommen und wiege 68 kg. Wenn er etwas an sich ändern könne, so sei
es, nicht mehr so schnell auszurasten. Nachher tue ihm leid, was er angerichtet
habe. Er müsse deshalb „rauchen". Bei ihm sei die Zündschnur kürzer als
bei anderen. Er befinde sich in einer traurigen Stimmung, wenn eine seiner
Katzen sterbe, und wegen der Geldprobleme. Wenn er am Anfang des Monats wieder
Geld bekomme, gehe es ihm gut, bis alles bezahlt sei. Dann müsse er wieder
Schulden machen und es gehe ihm schlecht. Der Beschwerdeführer empfinde sich
nicht als krank. Seine Eltern hätten sich bereits getrennt, als seine Mutter
mit ihm schwanger gewesen sei, sie hätten sich jedoch anschliessend beide um
ihn gekümmert. Mit dem Vater, der in der Nähe von […] lebe, sei „alles
super". Er führe einen Orient- und Geschenkshop in [...]. Seine
Grossmutter sei ihm näher als die Mutter. Sie sei seine zweite Stütze, wie ein
Stern, der ihn weitertreibe. Mit dem Vater habe er vor vier bis fünf Jahren
zuletzt Kontakt gehabt, damals zweimal im Monat. Er lebe mit der Mutter (51 J.)
und der Grossmutter, die bereits über 70 Jahre alt sei, zusammen. Vom
Sozialamt erhalte er CHF 600.00, er benötige jedoch CHF 800.00 - 900.00
pro Monat für Cannabis. Wenn das Geld nicht reiche, kaufe er nur kleinere
Mengen für je CHF 50.00, die er sich von Kollegen ausleihe, er müsse dafür
Schulden machen. Vor 12 Jahren habe er seinen ersten Joint geraucht, mit
13.
/ 14 Jahren regelmässig täglich Cannabis. Seit 3 - 4
Jahren rauche er Wasserpfeife (mit Cannabis 100 - 120 Gramm / Monat,
4.
Gramm reichten für 1 - 2 Tage), Joints rauche er nur mit
Kollegen. Er würde gerne aufhören, die Wasserpfeife zu rauchen, jedoch möchte
er nicht wegkommen vom Cannabis. Er werde aktiv davon, habe mehr
Selbstvertrauen, mehr Antrieb und empfinde mehr Glück. Es sei wie eine Medizin,
der einzige Nachteil sei die finanzielle Situation. Er wolle lieber kiffen, als
jemals etwas Anderes zu machen in seinem Leben.
5.6
Dr. med. D.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 23. Februar 2016 (recte: 2018; IV-Nr. 77) fest, der
Beschwerdeführer stehe seit Februar 2014 bei ihm in Behandlung. In allen
Sitzungen zeigten sich die berichteten einstellungs- und verhaltensbezogenen
Störungen, die klar einer schweren Persönlichkeitsstörung zuzuordnen seien. Die
von der Gutachterin gestellte Verdachtsdiagnose „amotivationales Syndrom" sei
aufgrund der klinischen Erfahrung mit dem Beschwerdeführer nicht ganz nachvollziehbar,
wenngleich vordergründig plausibel. Die Problematik liege vielmehr im Bereich
unreifer und narzisstischer Persönlichkeitskomponenten. Dass es sich beim ganzen
Problemkomplex kaum um ein (einfaches) amotivationales Syndrom handle, lasse sich
auch daran erkennen, dass der Beschwerdeführer leidenschaftlich gerne spiele (gamen).
In diesem Rahmen knüpfe er problemlos Kontakte, telefoniere mit neuen
Bekanntschaften und sei sehr interessiert, neue Menschen kennen zu lernen.
Aufgrund seines fragilen Selbstwertgefühls könne er in anderen Bereichen als
dem Spiel nicht adäquat auf Menschen zugehen, da er sich dort als Versager wisse.
Nur im Spiel habe er eine Kompetenz entwickeln können, wodurch sich seine
Persönlichkeit um narzisstische Inhalte herum gefestigt habe, gleichzeitig
jedoch infantil geblieben sei. Diagnostisch sei zu bemerken, dass bei
bestehender ADHS, auch wenn die Patienten nicht kifften, eine erhöhte
Persönlichkeitskomorbidität bekannt sei. Aufgrund der geschilderten Umstände sei
der Beschwerdeführer nicht gewillt, ein Behandlungsangebot anzunehmen, das ihn dazu
anhalte, aus seinem „Nest" auszusteigen. Die einzig sichere Umgebung, wo
er geliebt werde und sich nicht als Versager fühle, sei sein Zuhause. Das sei psychopathologisch
gut nachvollziehbar. Hier therapeutisch entgegenzuhalten, sei in Wahrheit eine
Mammutaufgabe. Zudem gelte es jene einzige Welt zu zerstören, in welcher der Beschwerdeführer
„jemand" (aus eigener Kraft geworden) sei, seine Binnenwelt. Allein schon
diese Aufgabenstellung zeige auf, von welcher Art die hier vorliegende
Pathologie sei, und dass es sich nicht um ein amotivationales Syndrom handle,
wie es als Folge übermässigen Cannabiskonsums auftreten könne. Was zusätzlich
für eine Persönlichkeitsstörung spreche, sei die gestörte Emotionsregulation
des Beschwerdeführers. Auch die Gutachterin habe bemerkt, dass der
Beschwerdeführer vehement reagiert habe, als sie mit ihm über Cannabisabstinenz
gesprochen habe. Es zeige sich auch in den therapeutischen Sitzungen, dass er
Mühe habe, wenn er mit unangenehmen Themen konfrontiert werde. Wenn es ihm zu
viel werde, dann drohe er, provoziere oder laufe davon, obwohl er ansonsten
(nicht erregt) sehr gute Manieren zeige. Der Beschwerdeführer wisse sehr genau,
welche Pfeiler bei ihm eingerissen werden dürften und welche nicht. Insgesamt
erfülle er 5 von 8 Items der narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Ein
weiteres werde teilweise erfüllt (es konnte kein Beispiel genannt werden).
Emotional-instabile Anteile und Impulsivität gehörten ins klinische Bild des
Patienten, würden von Dr. med. D.___ jedoch als Teil der (unbehandelten) ADHS
interpretiert. Es gebe zwar Hinweise auf Motivationsprobleme, sie hingen jedoch
stets zusammen mit der tiefgreifenden Versagensangst des Patienten. Es handle
sich nicht um eine Motivationsproblematik im eigentlichen Sinn, sondern um das
phänomenologische Korrelat einer konsequenten Vermeidungsstrategie zum Schutz
des durch die Realität gefährdeten Selbst, sobald die Binnenweltlichkeit
verlassen werden müsste und die Konfrontation mit realen Anforderungen in
realen Beziehungen drohe. Der THC-Konsum sei nicht ursächlich, sondern eher
therapeutisch in dem Sinne, als er das Realitätsdefizit, das der
Beschwerdeführer unbewusst tiefgreifend sehr wohl wahrnehme, über den positiven
Effekt von THC auf das Belohnungssystem und die Gesamtbefindlichkeit so stark
relativiere, dass es für ihn gerade noch zu ertragen sei. In Anbetracht der
geschilderten Psychopathologie werde vorliegend ein für alle zumutbaren
Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähiger Patient erkannt. Er sei nicht in der
Lage, eine stabile, wirklichkeitsorientierte und auf Leistung basierte
Beziehung einzugehen, bei der seine narzisstischen Modellvorstellungen nicht
ausgelebt werden können und wo er sich als jener, als den er sich selbst sehe,
gar nicht einbringen dürfe, um nicht aufzufallen oder eliminiert zu werden. Nach
Auffassung des behandelnden Psychiaters handle es sich hierbei um eine
narzisstisch-unreife Persönlichkeitsstörung, in Kombination mit einem schweren
ADHS mit Störung des Sozialverhaltens, die beide durch die rein weiblichfürsorgliche
Erziehungsumgebung zusätzlich affirmiert worden seien, einhergehend mit
fehlender Aktivierung und einer Unfähigkeit der Erziehenden, Grenzen zu setzen.
Dies führte gemäss Dr. med. D.___ zu massiven Schwierigkeiten im Schulalter und
resultierte in einer fehlenden beruflichen Entwicklung. Das Kiffen werde als dysfunktionale
Selbstmedikation im Rahmen der Vermeidungsstrategie, ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gesehen. Der behandelnde Psychiater unterstütze zwar die
Haltung von med. pract. E.___, wonach sich der Beschwerdeführer aus seinem
Umfeld befreien müsste, um nachzureifen und auf den Cannabiskonsum verzichten
zu können. Eine theoretische Möglichkeit dazu wäre, die Mutter und die sozialen
Dienste davon zu überzeugen, dass sie den Patienten dazu zwängen (Sozialamt
streicht Geld, Mutter wirft ihn aus der Wohnung). Doch sei dies undurchführbar
und auch kontraproduktiv. Ein Suizid / Suizidversuch wäre dann nicht
unwahrscheinlich und hätte mehr als nur manipulativen Charakter. Der Beschwerdeführer
wäre massiv überfordert, weil ihm alles genommen würde, was für ihn Sicherheit,
Liebe und Bindung bedeute, zudem verlöre er die einzige von ihm selbst
entwickelte Kompetenz. Eine auf drei Jahre befristete IV-Rente mit Auflagen
wäre ein weit geeigneterer Ansatz, den schrittweisen Aufbau von Ressourcen im
Umgang mit der Wirklichkeit therapeutisch und lebenspraktisch umzusetzen. Es
müsste gemeinsam eine Lösung erarbeitet werden, worin der Bewältigungsgrad an
den Beschwerdeführer angepasst sein müsste und der Fortschritt für den
Patienten selbst messbar werde, ohne dass er dabei sein Gesicht verliere. Denn
von seinen Grössenfantasien werde er aufgrund der Persönlichkeitsproblematik
nicht abrücken können, er werde sie aber transformieren können oder wollen,
wenn ihm dazu wohlwollend Hand geboten werde. Eine entsprechende Therapie sei
langwierig und erfordere viel Lebenserfahrung. Im Prinzip gehe es um eine
Nacherziehung.
5.7
Zu den Ausführungen von Dr. med.
D.___ nahm med. pract. E.___ mit Schreiben vom 26. März 2018 (IV-Nr. 80)
Stellung. Die Gutachterin führte darin aus, die von Dr. med. D.___ nun
angegebenen psychodynamischen Zusammenhänge seien allesamt im Gutachten in
ähnlicher Form ausführlich und umfassend, insbesondere bei der
Fragenbeantwortung beschrieben. Diskrepant sei das Festhalten an der Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung (unreif und narzisstisch). Im Rahmen der
Begutachtung habe das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung nicht
nachgewiesen werden können, u.a. seien zwei unabhängige psychodiagnostische
Verfahren (SKID-II und ADP) angewandt worden, aus denen heraus sich keinerlei
Anhaltspunkte, auch nur für eine Persönlichkeitsakzentuierung ergeben hätten.
Völlig diskrepant zu Dr. med. D.___ sei das Ergebnis der
SKID-II-Untersuchung (im Rahmen der Begutachtung „0 Items" bei der
narzisstischen Persönlichkeitsstörung). Schliesslich müsse darauf hingewiesen
werden, dass eventuell zusätzlich vorhandene psychische Störungen erst nach
einer mindestens sechsmonatigen vollständigen Cannabisabstinenz beobachtet
werden könnten. Unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei
sehr wohl eine „Psychische und Verhaltensstörung" als Folgeerkrankung des
langjährigen intensiven Cannabiskonsums aufgeführt und in Betracht gezogen
worden. Gesamthaft werde am Inhalt des Gutachtens und an den dort gemachten
Vorschlägen festgehalten (insbesondere Umzug in eine WG zum Zwecke der
Nachreifung, Erwerb von sozialen Kompetenzen und Grundarbeitsfähigkeiten). Der
Vorschlag von Dr. med. D.___, dem Versicherten für eine solche Massnahme unter
der Voraussetzung entsprechender Auflagen für eine begrenzte Zeit eine Rente
zuzusprechen, könne nachvollzogen werden.
5.8
Mit Stellungnahme vom 30. Mai
2018.
(IV-Nr. 82) hielt RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, fest, das Gutachten sei nachvollziehbar; es bestünden psychische
Störungen, die wegen dem Cannabiskonsum „überdeckt" würden. Die Mini-ICF
Befragung gebe Hinweise über residuale Einschränkungen im Kontext des ADHS. Es
bestehe keine depressive Symptomatik, der Cannabis-Abusus werde vom
Versicherten als „therapeutische Massnahme" eingesetzt, es bestehe aber
keine Einsicht bezüglich der Nachteile dieses Konsums (amotivationales Syndrom,
ggf. Essstörungen, Vernachlässigung der körperlichen Leistungsfähigkeit). Es
sei auch zu erwähnen, dass der Cannabis-Konsum eine Sicherung von gesunden
Essgewohnheiten und eine Pflege der körperlichen Leistungsfähigkeit verhindere.
Der Beschwerdeführer habe nicht alle therapeutischen Optionen wahrgenommen. Im
gegenwärtigen Stand sei er arbeitsunfähig. Medizinisch-theoretisch sei die
Arbeitsfähigkeit durch medizinische und andere therapeutische Massnahmen
verbesserbar. Der Versicherte sei als arbeitsunfähig ab 2014 ausgewiesen
worden. Gegenwärtig sei er nicht arbeitsfähig; medizinisch-theoretisch sei der
Versicherte nach den erforderlichen Massnahmen als arbeitsfähig anzusehen. Im
gegenwärtigen Stand sei es nicht möglich, abschliessend über den Grad einer
zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, solange die empfohlenen
Massnahmen nicht durchgeführt worden seien.
5.9
In seiner Stellungnahme vom 12.
Dezember 2018 (IV-Nr. 88) führte Dr. med. F.___ aus, das psychiatrische
Gutachten sei nachvollziehbar. Die psychiatrische Abklärung sei eingehend
gewesen und in völliger Kenntnis der Vor-Akten verfasst worden und
berücksichtige auch die verschiedenen Aspekte der Persönlichkeit des
Versicherten. Es werde schlussgefolgert, dass eine psychiatrische Störung beim
Beschwerdeführer bestehe, dessen Auswirkung aber nicht eindeutig gefasst werden
könne, wegen den Verhaltensstörungen, die durch den Cannabis-Konsum verursacht
würden. Wegen den durch den Cannabis verursachten Verhaltensstörungen sei es
grundsätzlich nicht möglich, die medizinische Lage abschliessend zu beurteilen,
d.h., dass auf der Basis eines unbewiesenen Gesundheitsschadens keine
Leistungen für berufliche Massnahmen oder eine Rente empfohlen werden könnten. Ein
MBZV bezüglich eines Cannabis-Entzug unter psychiatrischer Begleitung werde
empfohlen, sowie eine monatliche Beweisführung, dass der Versicherte die
Vorschriften berücksichtige. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
könnten durch einen Cannabis-Entzug unter psychiatrischer Behandlung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert werden. Eine Auflage bezüglich
einer Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft, obwohl dies
natürlich Sinn für eine Wiedereingliederung machen würde, werde als nicht
indiziert gehalten.
5.10
Dr. med. F.___ führte in seiner
Stellungnahme vom 1. April 2019 (IV-Nr. 93) an, es sei ausdrücklich zu
beachten, dass der chronische Cannabiskonsum ein amotivationales Syndrom
erzeuge. Ohne Cannabis-Entzug sei es nicht möglich, den Grad der psychiatrisch
bedingten Einschränkungen genau zu bestimmen. Weil der Versicherte seine eigenen
Vorstellungen bezüglich Gesundheit und Krankheit pflege, fehle ihm eine
Einsicht diesbezüglich. Dies sei als IV-fremder Faktor einzustufen.
6.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von med.
pract. E.___ vom 10. Januar 2018 stützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu
prüfen:
6.1
Das von der Beschwerdegegnerin
veranlasste psychiatrische Gutachten von med. pract. E.___ vom 10. Januar 2018 erfüllt
grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Gutachten
stellt. Die Ausführungen der Gutachterin basieren auf vollständigen Vorakten
(vgl. IV-Nr. 75, S. 2 ff.) und den persönlichen Untersuchungen, die am 1.
November 2017 stattgefunden haben. Es besteht zudem eine ausreichende Dokumentation
der Anamnese (IV-Nr. 75, S. 9 ff.). Die vom Beschwerdeführer
angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachterin berücksichtigt und in ihre
Beurteilung einbezogen. Das Gutachten konnte sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die Gutachterin gibt jeweils die fachspezifische Anamnese,
die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Von der
Gutachterin wurden ausserdem mehrere Zusatzuntersuchungen vorgenommen
(Mini-ICF-APP; SKID-II-Fragebogen; ADP-IV-Fragebogen;
ADHS-Screening-Fragebogen; IV-Nr. 75, S. 13 f.).
Inhaltlich setzt sich die Gutachterin
nachvollziehbar mit den erhobenen Diagnosen und deren Behandlungsmöglichkeiten auseinander.
Dabei geht sie insbesondere auch auf die Cannabisabhängigkeit und deren
Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Med. pract. E.___
führt aus, für eine „depressive Störung" ergäben sich keine Anhaltspunkte.
Eine kurzzeitig auftretende traurige Verstimmung habe der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit den durch den Cannabiskauf hervorgerufenen Schulden, die er
jeweils zu Anfang des Monats begleichen könne, wenn das Sozialamt ihm wieder Geld
bezahlt habe. In diesem Moment gehe es ihm kurzzeitig gut. Er lehne es ab,
Medikamente einzunehmen. Während der Zeit in der Sonderschule sei er mit
Ritalin behandelt worden (zwischen 2004 und 2010), dessen Wirkung habe er
offensichtlich später durch den Konsum von Cannabis ersetzt. Seit dem 12. Lebensjahr
konsumiere der Beschwerdeführer regelmässig Cannabis, aktuell brauche er bis zu
120.
g pro Monat. Aufgrund der langjährigen bestehenden
Cannabisabhängigkeit sei es offensichtlich zu einer chronischen Persönlichkeitsveränderung
(ICD-10 F 12.71) gekommen, die sich nach länger andauerndem, regelmässigem
Konsum entwickelte und mit einem „amotivationalen Syndrom" einhergehe. Es
komme zur Einengung von Interessen, fehlender Motivation für soziale und
leistungsbezogene Aktivitäten, Passivität bis hin zur Lethargie, und
Affektverflachung.
Weiter befasst sich die Gutachterin
eingehend mit den weiteren Erkrankungen, die beim Beschwerdeführer bestehen: So
sei beim Beschwerdeführer bereits in der Kindheit ein ADHS mit den typischen,
im ICD-10 beschriebenen Symptomen (F 90.0) diagnostiziert worden. Dieses könne
sich als chronische Erkrankung bis ins Erwachsenenleben hinein fortsetzen, mit
den zusätzlichen Phänomenen Desorganisation und emotionale Dysregulation, was beim
Exploranden der Fall sei. Mittels eines Kurzscreenings im Rahmen der jetzigen
Begutachtung habe die wesentliche Symptomatik bestätigt werden können. Die
Psychopathologie habe in der Kindheit die Hauptsymptome Unaufmerksamkeit,
Impulsivität und Hyperaktivität umfasst, der Explorand habe unter fehlender
Ausdauer, Problemen mit der Sorgfalt und dem Zuhören gelitten, er habe Aufgaben
mit langer Aufmerksamkeitsbelastung vermieden, sei leicht ablenkbar gewesen, habe
andere in ihrer Beschäftigung gestört und habe sich immer in Bewegung befunden,
er sei unruhig und zappelig gewesen. Die Diagnose „Störung des Sozialverhaltens
(ICD-10 F 91)" sei eine Diagnose, die nach dem 18. Lebensjahr nicht mehr
gestellt werden sollte. Bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten und sozialen
Adaptationsproblemen müsste das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung
überprüft werden. Im Rahmen der jetzigen Begutachtung ergäben sich keine
Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, allein schon im Rahmen
zweier Screenings ergäben sich keine Hinweise darauf, insbesondere nicht auf
eine emotional-instabile oder narzisstische Störung. Insofern könne die von
Dr. med. D.___ gestellte Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0) nicht nachvollzogen werden. Die von
Geburt an instabilen Lebensverhältnisse mit Aufwachsen ohne Vater, ohne
männliches Vorbild (er sei nur von Frauen erzogen worden, von Mutter und
Grossmutter), hätten zur Ausgestaltung des ADHS im Sinne eines Risikofaktors
beigetragen. Eine Behandlung im Erwachsenenalter sei nur dann notwendig, wenn
relevante funktionelle Einschränkungen bestünden, so wie dies beim Exploranden
der Fall sei. Allein aus der Diagnose leite sich noch keine
Behandlungsnotwendigkeit ab. Zunächst sollten komorbide Störungen, in diesem
Falle eine schwere Cannabisabhängigkeit, behandelt werden.
Aufgrund des bestehenden jahrelangen
Abhängigkeitssyndroms ist es nachvollziehbar, dass die Gutachterin eine
Cannabisabstinenz als Grundvoraussetzung für weiterführende Therapiemassnahmen
betrachtet. Sie führt dazu aus, es sei letztlich abzuwarten, welche psychischen
Störungen sich nach einer längeren Cannabisabstinenz noch ergäben und
herauskristallisierten, da dieser Zustand bislang noch nie eingetreten sei. Nach
mehrwöchiger Abstinenz sei meist mit einer Besserung zu rechnen. Die Abstinenz
sollte mit Urinscreenings überprüft werden. Eine spezifische Pharmakotherapie
gebe es nicht, das „amotivationale Syndrom" könne mit aktivierenden
Antidepressiva oder atypischen Antipsychotika behandelt werden. Ebenso wenig
gebe es spezifische stationäre Behandlungsprogramme. Wichtig seien jedoch
soziotherapeutische Massnahmen, mit dem Ziel der Reintegration (in diesem Fall
betreutes Wohnen und sukzessive Alltagsintegration in allen Lebensbereichen).
Die Psychotherapie sollte im besten Falle motivationsfördernde,
kognitiv-verhaltenstherapeutische und familientherapeutische Elemente
beinhalten. Als weiterführende Massnahme wird von der Gutachterin aufgrund der
sehr unreifen Persönlichkeit und der dringenden Notwendigkeit einer
Nachentwicklung daher ein Auszug von Zuhause und eine Platzierung in einer
therapeutischen Wohngemeinschaft empfohlen, mit dem Ziel, eine Tagesstruktur in
einer altersentsprechenden Gruppe einzuüben, und die Grundfertigkeiten einer
Arbeitsfähigkeit (u.a. Pünktlichkeit, Ausdauer, Belastbarkeit) sukzessive
zunächst innerhalb der Wohngemeinschaft, dann ausserhalb (am ehesten im
geschützten Rahmen) aufzubauen. Ohne diese werde weder eine dauerhafte
Arbeitstätigkeit noch eine Ausbildungsfähigkeit jemals erreicht werden können.
Grundvoraussetzung hierfür sei allerdings eine Cannabisabstinenz. Eine solche sei
vom Exploranden wiederholt und auch im Rahmen der jetzigen Begutachtung
vehement abgelehnt worden.
6.2
Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Zudem hat das Bundesgericht mit
Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 (BGE 145 V 215) seine Rechtsprechung im
Zusammenhang mit Suchtleiden geändert. Neu sind auch Suchterkrankungen im
vorgenannten strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.
Gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren
Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob
ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor
Bundesrecht standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018
E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen von med. pract. E.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die in
BGE 141 V 281 für massgebend erklärten Gesichtspunkte abgehandelt werden
oder sich zumindest beurteilen lassen. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter
stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender
nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10
tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich
auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Anhand
eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
6.2.1
Zunächst sind im Rahmen der
Kategorie «funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
Dispositiv
näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug
auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde kann im Wesentlichen auf das
in E. II. 6.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Im Rahmen der Begutachtung
konnte keine Psychopathologie festgestellt werden, bis auf eine zeitlich
unscharfe Orientierung. Insbesondere habe eine ausgeglichene Stimmungslage mit
voll erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit und Resonanz bestanden. Eine
Stimmungslabilität habe nicht beobachtet werden können. Auch Ängste, Phobien
oder Zwänge von Krankheitswert konnten nicht exploriert werden. Es habe sich
auch kein Anhalt für eine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörung oder eine
Auffassungsstörung ergeben. Auch die Merkfähigkeit sei nicht beeinträchtigt
gewesen. Zeitliche biographische Zuordnungen (Eingliederung) blieben aber etwas
unscharf. In Bezug auf die arbeitsrelevante Gesundheitsschädigung führt die
Gutachterin weiter aus, diese zeige sich kaum in einem einzelnen Gespräch, sie
werde erst in Form von erheblichen funktionellen Einschränkungen sichtbar, wenn
es um Verbindlichkeit, regelmässiges Erscheinen, Belastbarkeit, Ausdauer,
Selbstsicherheit und sozial adäquate interpersonelle Kommunikation und
Kontaktverhalten gehe. Ursache seien die ADHS-Symptome und das amotivationale
Syndrom aufgrund der chronischen Cannabisabhängigkeit. Ein Teil des Verhaltens
sei auch ihm selbst und seiner mangelnden Motivation geschuldet, und nicht nur
krankheitsbedingt, der genaue Anteil könne aber nicht bestimmt werden. Diesen
Teil könnte er unter Umständen überwinden, zumindest, wenn er Hilfe annehmen
würde. Bei früh diagnostiziertem ADHS mit Sonderschulbedürftigkeit und nicht
besonders unterstützendem familiären Umfeld habe der Beschwerdeführer bereits
ab dem 12. Lebensjahr begonnen, Cannabis zu konsumieren, obwohl er
parallel mit Ritalin behandelt worden sei. Einerseits diene der Konsum zum Teil
einer Selbstbehandlung (u.a. zur Beruhigung, Selbstsicherheitsförderung,
stimmungsaufhellend), und würde dann einem sekundären Konsum entsprechen,
andrerseits habe sich die schwere Abhängigkeit mittlerweile zum eigenständigen
Krankheitsbild entwickelt mit amotivationalem Syndrom. Erst eine lange
Abstinenz werde zeigen, wieviel von der jetzigen Symptomatik übrigbleibe. Daraus
lässt sich ableiten, dass für einen erwerblichen Kontext, in dem eine
zuverlässige Leistungserbringung erforderlich ist, erhebliche funktionelle
Einschränkungen bestehen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt die Gutachterin aus, der
Beschwerdeführer suche alle 14 Tage eine Psychologin auf. Medikamente seien
nicht verordnet worden, da der Explorand diese abgelehnt habe. Insofern sei die
Therapie nicht lege artis. Er sei auch nicht bereit, auf Cannabis zu verzichten.
Auch dies entspreche nicht dem Therapiekonzept. Der Explorand habe bisher nicht
kooperiert, er habe jahrelang keine Therapie in Anspruch genommen, er
verweigere Medikamente und ein abstinentes Leben. Es sei eine umfangreiche
Therapie einzuleiten (vgl. E. II. 6.1). Vor allem wäre dringend eine
Cannabisabstinenz notwendig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nie
versucht, sich selbst einzugliedern. Er habe lediglich in der Institution J.___
an einem Jugendprogramm teilgenommen, das abgebrochen worden sei, als er nicht erschienen
war. Die von der IV-Berufsberatung vorgeschlagenen Ausbildungen mit internem
und externem Wohnen habe er sämtlich abgelehnt, obwohl sie zumutbar gewesen
wären. Das amotivationale Syndrom aufgrund des fortgesetzten Cannabiskonsums
und das unbehandelte ADHS würden eine Eingliederung zum jetzigen Zeitpunkt
behindern. Eingliederungsmassnahmen seien zwar zumutbar, würden aber
wahrscheinlich erst nach Erreichen einer Cannabis-Abstinenz und dem Erwerb von
Grundarbeitsfähigkeiten von Erfolg gekrönt sein. Sämtliche
Eingliederungsbemühungen in der Vergangenheit hätten zu keinerlei Erfolg
geführt, die angebotenen Möglichkeiten seien vom Beschwerdeführer durch
Abwesenheit boykottiert oder von vornherein abgelehnt worden. Der Explorand
zeige bis heute keinerlei Veränderungsmotivation, weder in therapeutischer
Hinsicht noch auf der Verhaltensebene. Der Explorand scheine sich in seiner
eigenen Welt, in der Wohnung seiner Grossmutter, zusammen mit dem Cannabis
eingerichtet zu haben und habe keinerlei Idee, keinerlei Motivation oder
Interesse, auch nicht mit Unterstützung seine eigene Zukunft zu gestalten, und
etwas aus seinem Leben zu machen. Stattdessen werde er seit ca. sechs
Jahren vom Sozialamt unterstützt. Er halte sich selbst auch nicht für krank,
weder physisch noch psychisch, sein einziges und grösstes Problem seien die Geldprobleme
und die monatlichen Schulden, die er zum Kauf des Cannabis bei seinen Kollegen
machen müsse. Gestützt auf diese Schilderungen ist davon auszugehen, dass eine
berufliche Eingliederung weitgehend aussichtslos ist, solange der
Cannabiskonsum im bisherigen Ausmass andauert. Eine Behandlung sowohl der
Suchtproblematik als und der übrigen Symptome verspricht grundsätzlich Erfolg,
allerdings erst nach längerer Dauer.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist sodann zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der
Abhängigkeitsstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen.
Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde,
steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf
einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der
Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits
dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im
konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Die psychiatrische Gutachterin
führt dazu aus, eine Wechselwirkung sei hier vorliegend, es bestehe eine
Komorbidität von ADHS und Cannabisabhängigkeit. Die funktionellen Auswirkungen
seien aktuell mittelgradig bis schwer. Der Beschwerdeführer habe Mühe bei der
Anpassung an Regeln und Routinen, er sei am Arbeitsplatz ständig zu spät
gekommen oder sei gar nicht erschienen. Er könne sich nicht flexibel auf
unterschiedliche Situationen einstellen und reagiere rasch mit aggressiven
Impulsausbrüchen, besonders wenn ihm etwas nicht passe. Er sei kaum fähig,
vernünftige, erwachsene und lebensnahe Entscheidungen zu fällen. Aufgrund von
Impulsivität sei sein Verhalten anderen gegenüber überwiegend übersteuert und
fehlgeleitet. Er sei kaum anpassungsfähig an die Regeln einer Gruppe oder eines
Teams, er reagiere unangemessen und überschiessend. Er habe eine nicht
altersgemässe Abhängigkeit von Mutter und Grossmutter, und könne sich nicht
vorstellen, für eine Ausbildung in eine Institution zu ziehen. Zum Vater
bestehe gar kein Kontakt mehr. Eine richtige Freundin habe er noch nie über
einen längeren Zeitraum gehabt. Bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben
benötige er Anleitung und Unterstützung von aussen, aufgrund seiner enormen
Antriebs- und Motivationslosigkeit. Ohne die Motivation von aussen, und selbst
dann nur unter grossen Schwierigkeiten, habe er bislang keine Tätigkeit
durchhalten können. Für Spontanaktivitäten sei er abhängig von seinen Kollegen,
ansonsten sitze er passiv zu Hause vor dem PC und sei mit Gamen beschäftigt.
Demnach ist im Resultat von einer gegenseitigen Verstärkung und
ressourcenhemmenden Wirkung der verschiedenen Diagnosen auszugehen.
6.2.2 Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Dazu führt med. pract. E.___ aus, eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung
könne beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, allerdings könne von
einer chronischen Persönlichkeitsveränderung im Sinne eines amotivationalen
Syndroms ausgegangen werden. Demnach sind erhebliche strukturelle Defizite im
Sinne einer Persönlichkeitsproblematik erstellt, welche im Rahmen einer
umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen.
Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person
auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im
sozialen J.___ zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich
bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt die
Gutachterin aus, er lebe aktuell bei seiner Mutter und seiner Grossmutter. Vom
Sozialamt erhalte er CHF 600.00, er benötige jedoch CHF 800.00 - 900.00 pro
Monat für Cannabis. Wenn das Geld nicht reiche, kaufe er nur kleinere Mengen
für je CHF 50.00, die er sich von Kollegen ausleihe, er müsse dafür Schulden
machen. Er habe viele Kollegen, er kenne fast ganz [...] und komme mit allen
sehr gut aus. Teilweise arbeiteten seine Kollegen, manche lebten so ähnlich wie
er, die wichtigsten wohnten im gleichen Quartier. Einer seiner engeren
Kollegen, er sei Uhrmacher, kiffe auch und sei sein Vorbild, da bei ihm alles
gut sei. Mit den Kollegen komme es selten zu Problemen, auch wenn er immer
etwas emotionaler reagiere. Er übernehme zuhause gerne Hausarbeiten, zum
Beispiel putze er der Grossmutter die Fenster. Er spiele auch gerne ein Spiel
mit ihr. Er kümmere sich auch gerne um seine Katze. Es sei schon lange her,
dass er eine Freundin gehabt habe, er habe hierfür kein Geld und keine Nerven,
es müsse aktuell nicht sein. Zu den vorhandenen oder mobilisierbaren Ressourcen
führt die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer sollte dringend in eine
therapeutische WG ziehen, um sich von dem mütterlichen und grossmütterlichen
Umfeld abzunabeln. Diesbezüglich scheine er in seiner Entwicklung stehen
geblieben zu sein. Bislang lasse die Therapieadhärenz deutlich zu wünschen
übrig, während mehrerer Jahre habe er keine Psychotherapie in Anspruch
genommen, obwohl ihm dazu geraten worden sei. Er lehne bis heute eine
psychopharmakologische Behandlung ab, und greife lieber zum Cannabis. Seine
Sonderschulbedürftigkeit habe bei ihm nicht zu genügenden sprachlichen
Fähigkeiten geführt, es fehle ihm sozusagen am nötigen Handwerkszeug, emotional
zu kommunizieren und sich angemessen introspektiv und reflektierend mit sich
selbst auseinander zu setzen. Da er weitgehend zurückgezogen lebe, sei auch von
einem Mangel an Sozialkompetenzen auszugehen. Insgesamt enthält der soziale
Lebenskontext des Versicherten somit kaum sich potenziell günstig auf die
Ressourcen auswirkende Faktoren.
6.2.3 Der Indikator einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb
(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits
gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dazu hielt
med. pract. E.___ fest, der Explorand habe sich im Rahmen der Exploration
freundlich verhalten, was auch verschiedentlich von den IV-Beratern beschrieben
worden sei. Mit einem Lächeln und einer gewissen Vehemenz habe er die
Auffassung vertreten, dass er allerdings nie etwas anderes machen wolle in
seinem Leben als ständig zu kiffen. Er beteilige sich ansonsten im Haushalt,
gekocht werde nichts, es bestehe keine Tag / Nachtumkehr, er schlafe
zwischen Mitternacht und 9:00 Uhr. Er vertreibe sich die Zeit bei einem Spiel
mit der Grossmutter, kümmere sich um seine Katze, treffe ab und zu Kollegen,
ansonsten rauche er ununterbrochen die Wasserpfeife und beschäftige sich mit
Gamen. Dort bewege er sich in einer virtuellen, unrealistischen Welt und rede
sich ein, dass er viele Leute auf der ganzen Welt kenne. Rein objektiv
betrachtet sei der Beschwerdeführer weder im Haushalt noch in der Freizeit und
auch nicht in seinen sozialen Aktivitäten eingeschränkt. Allerdings geht aus
den Ausführungen der Gutachterin auch hervor, dass sich die Aktivitäten des
Beschwerdeführers auf ein relativ enges räumliches und persönliches Umfeld
beschränken. Von einer eigentlichen Inkonsistenz kann nicht gesprochen werden.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das zum Indikator «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer habe gemäss der Gutachterin bisher nicht kooperiert, er habe
jahrelang keine Therapie in Anspruch genommen, er verweigere Medikamente und
ein abstinentes Leben.
6.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von med. pract. E.___
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind beim
Beschwerdeführer neben wenigen ressourcenfördernden vor allem
ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung
auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden
kann. Ebenso erscheint die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend. Obwohl die
vorerwähnte Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli
2019; E. II. 6.2 hiervor), wonach Suchterkrankungen ebenfalls im vorgenannten
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen sind, im
Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht veröffentlicht worden und damit
nicht anwendbar war, hat med. pract. E.___ die Suchterkrankung des
Beschwerdeführers ebenfalls bei der Indikatorenprüfung berücksichtigt und bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen. Dies ist im Resultat nicht
zu beanstanden, zumal das Versicherungsgericht diese Rechtsprechung vorliegend
sofort anzuwenden hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_700/2015 18. Juli 2016 E.
3.2, 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Hingegen fehlt im Gutachten eine
eingehende Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachterin verweist
in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die im Intake-Gespräch
datierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2014 (vgl. IV-Nr. 65) sowie auf
die von Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (IV-Nr. 67)
attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2014 (Behandlungsbeginn). Übereinstimmend
dazu hält auch RAD-Arzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 30. Mai
2018 (IV-Nr. 82) fest, dass der Beschwerdeführer ab 2014 als arbeitsunfähig
ausgewiesen wurde und auch gegenwärtig nicht arbeitsfähig sei. Es ist somit
davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit
Behandlungsbeginn bei Dr. med. D.___ im Jahr 2014 nicht wesentlich
verändert hat, weshalb die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von med. pract.
E.___ insgesamt als überzeugend erscheint. Die von den Ärzten erwähnten
Verbesserungsmöglichkeiten haben sich während des hier zu beurteilenden
Zeitraums nicht realisiert.
Der Beweiswert des Gutachtens wird durch
die teilweise anderslautende Sichtweise des behandelnden Psychiaters Dr. med.
D.___ (vgl. IV-Nr. 77) nicht infrage gestellt. Zu erinnern ist in diesem
Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache
her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden
Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen
verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde
und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder
Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu unterschiedlichen
Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich
entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache
begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit («Reliabilität»)
psychiatrischer Diagnosen kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich
widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag
(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05
vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische
Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum
Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu
unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese
objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom
27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006
E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den Berichten von Dr. med.
D.___ nicht. Es kommt hinzu, dass die Differenzen, soweit sie die rein
medizinischen Belange betreffen und für die Anspruchsbeurteilung relevant sind,
vergleichsweise gering ausfallen.
6.4 Folglich kann auf das
psychiatrische Gutachten vom 10. Januar 2018 und die darin enthaltene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der mit BGE 145 V 215 modifizierten Rechtsprechung abgestellt werden. Damit ist ab
1. Februar 2014 (Behandlungsbeginn bei Dr. med. D.___; vgl.
IV-Nr. 67, S. 3; 75, S. 24) eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40
% gegeben, womit das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ab diesem
Datum zu laufen begonnen hat. Mit der Beschwerdegegnerin ist von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der
6-Monatsfrist ab der IV-Anmeldung vom 6. April 2017 (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG) und des Wartejahres hat der Beschwerdeführer somit ab 1. Oktober
2017 Anspruch auf eine ganze Rente.
7. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die Befristung der Rente zu Recht erfolgt ist.
7.1 Die frühere Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die
Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der
Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer –
invaliditätsfremden – primären Abhängigkeit von denjenigen eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine solche
Massnahme bei – invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekundärer
Abhängigkeit unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage. Nach
geänderter Rechtsprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen
Substanzen als – potenziell – invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären.
Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären
Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer
Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren
nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und
seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein
invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden
vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist im Abklärungsverfahren erst zu
untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme
– sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur
Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung der
Schadenminderungspflicht berechtigt die Verwaltung indes nicht zum
Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder
Verweigerung der Leistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom
7. November 2019 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Eine Leistungskürzung oder
-verweigerung gestützt auf Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG ist jedoch
davon abhängig, ob die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit verspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20.
März 2013 E. 3). Ob ein Behandlungserfolg eintritt, kann indes im Einzelfall
erst nach Abschluss der entsprechenden Behandlung beurteilt werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5.1). Die IV-Stelle hat
daher zu gegebener Zeit revisionsweise zu prüfen, ob die versicherte Person
ihrer Schadenminderung nachgekommen ist und ob die Behandlung erfolgreich war (BGE 145 V 215 E. 8.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 395 des BSV vom
28. November 2019).
7.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 (A.S. 32 ff.) fest, die mit
Verfügung vom 5. Februar 2020 zugesprochene (befristete) Rente sei aufgrund der
Rechtsprechungsänderung von BGE 145 V 215 erfolgt. Das beim Beschwerdeführer
einwandfrei diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom wird von der
Beschwerdegegnerin somit als invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher
(psychischer) Gesundheitsschaden anerkannt. Mit derselben Verfügung wurde gleichzeitig
die Rente des Beschwerdeführers befristet. Zur Begründung wird vorgebracht, die
am 6. August 2019 erfolgte Auflage (IV-Nr. 94) sei nicht eingehalten worden
bzw. der Beschwerdeführer sei gar nicht erst erreichbar gewesen und habe daher
seine Schadensminderungspflicht eindeutig verletzt, weshalb die Rente gemäss
Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG befristet werden durfte. Ob in
casu dem Beschwerdeführer eine Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
vorzuwerfen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Denn eine Kürzung oder
Verweigerung von Leistungen gestützt auf Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4
ATSG kommt im vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn davon auszugehen
ist, dass die Behandlung, wenn sie denn durchgeführt worden wäre, zu einer Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit geführt hätte, und dies während des hier zu beurteilenden
Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Ebenso verhält es sich,
wenn der Erfolg der Massnahme und die notwendige Dauer ungewiss sind und wegen
der Mitwirkungsverweigerung nicht festgestellt werden kann. Wenn davon
auszugehen ist, dass eine adäquate Behandlung erst in relativ ferner Zukunft zu
einer anspruchsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würde,
rechtfertigt sich demgegenüber eine Befristung der Rente nicht. Diese ist
zunächst unbefristet zuzusprechen, allenfalls mit einem Mahn- und
Bedenkzeitverfahren zu verbinden und gegebenenfalls später zu revidieren.
7.3 Gemäss den Ausführungen der
Gutachterin med. pract. E.___ ist es aufgrund der langjährigen bestehenden
Cannabisabhängigkeit offensichtlich zu einer chronischen
Persönlichkeitsveränderung gekommen, die sich nach länger andauerndem,
regelmässigem Konsum entwickelt und mit einem amotivationalen Syndrom
einhergeht. Da beim Beschwerdeführer neben dem Suchtleiden auch ein anderes
psychisches Leiden vorliegt, ist nach Auffassung der Gutachterin nicht nur eine
reine Entzugsbehandlung angebracht, sondern auch eine psychiatrische Behandlung.
Diese wurden dem Beschwerdeführer denn auch von der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 6. August 2019 verordnet (IV-Nr. 94). Für den schrittweisen
Aufbau einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit stellt die Cannabisabstinenz gemäss
med. pract. E.___ jedoch nur eine Grundvoraussetzung dar. Denn bei noch sehr
unreifer Persönlichkeit und der dringenden Notwendigkeit einer Nachentwicklung
empfiehlt die Gutachterin dringend einen Auszug von Zuhause und eine
Platzierung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft, mit dem Ziel eine
Tagesstruktur in einer altersentsprechenden Gruppe einzuüben, und die
Grundfertigkeiten einer Arbeitsfähigkeit (u.a. Pünktlichkeit, Ausdauer,
Belastbarkeit) sukzessive zunächst innerhalb der Wohngemeinschaft, dann
ausserhalb (am ehesten im geschützten Rahmen) aufzubauen (vgl. IV-Nr. 75,
S. 17 ff.). Es ist daher nicht anzunehmen, dass eine nach Erhalt des
Schreibens vom 6. August 2019 in nützlicher Zeit aufgenommene und lege
artis durchgeführte Entzugs- sowie psychiatrische Behandlung die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 5. Februar 2020 erheblich verbessert hätte. Der Rentenanspruch
darf nicht zum vornherein befristet werden, wenn die schrittweise Steigerung
der Leistungspflicht nach einem Entzug medizinisch bloss möglich und zumutbar
ist, jedoch innert einer bestimmten Frist nicht als überwiegend wahrscheinlich
erscheint (vgl. BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 230). Davon ist vorliegend nicht
auszugehen. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1 mit Hinweis). Die Befristung
der Rente ist daher zu Unrecht erfolgt. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass selbst der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, eine auf drei Jahre
befristete Rente vorschlägt (IV-Nr. 77, S. 4) und auch die Gutachterin für
eine begrenzte Zeit eine Rente befürwortet (IV-Nr. 80, S. 5).
8.
8.1 Da der Beschwerdeführer gestützt
auf das beweiswertige Gutachten von med. pract. E.___ in jeglicher
Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, erübrigt sich die Durchführung eines
Einkommensvergleichs. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2020, worin dem
Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2019 aufgrund eines
Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze befristete Invalidenrente
zugesprochen wurde, insoweit abzuändern, als die Befristung der Rente auf den
31. August 2019 mangels nachgewiesener Verbesserung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit aufzuheben ist. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31. August 2019 hinaus eine
unbefristete ganze Rente auszurichten.
8.2 Der Beschwerdegegnerin steht es
indes frei, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine
Schadensminderungspflicht aufzufordern sich der von med. pract. E.___ in ihrem
Gutachten empfohlenen Entzugs- sowie psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.
Die Vornahme einer solchen Behandlung ist nach überzeugender Auffassung der
psychiatrischen Gutachterin und des behandelnden Psychiaters durchaus zumutbar.
Des Weiteren kann davon auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erwartet
werden, zumal auch Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme eine auf drei Jahre
befristete Rente mit Auflagen empfiehlt, um den schrittweisen Aufbau von
Ressourcen im Umgang mit der Wirklichkeit therapeutisch und lebenspraktisch
umzusetzen (vgl. IV-Nr. 77, S. 4). Der Vorschlag des behandelnden Psychiaters
wird auch von med. pract. E.___ befürwortet (IV-Nr. 80, S. 5). Ob ein
Behandlungserfolg eintritt, kann erst nach Abschluss der entsprechenden
Behandlung beurteilt werden, weshalb der Leistungsanspruch durch die IV-Stelle
zu gegebener Zeit revisionsweise zu überprüfen ist. Sollte sich der
Beschwerdeführer weigern, sich der Behandlung zu unterziehen, so käme
allenfalls dann eine Sistierung der Rente nach Art. 21 Abs.
4 ATSG in Frage. Voraussetzung hierfür wäre indessen ein rechtskonform
durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren (BGE 145 V 215 E. 8.2
S. 230; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2019 vom
16. März 2020 E. 10 und 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019).
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese
Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht
auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen
(Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis
330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif /
GT, BGS 615.11). Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte
Kostennote vom 17. Juni 2020 (A.S. 48 f.) weist einen Zeitaufwand von
10,28 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von
CHF 104.20 aus.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klient» angegebenen
Positionen von jeweils 0.17 Std. vom 17. Februar 2020, 24. Februar 2020,
11. März 2020, 17. März 2020, 15. April 2020, 11. Mai 2020, 9. Juni
2020 und 17. Juni 2020 nicht berücksichtigt werden, da praxisgemäss von
Orientierungskopien ausgegangen wird, welche reinen Kanzleiaufwand darstellen. Dies
gilt auch für die unter dem Vermerk «Brief an G.___, » von je 0.17 Std. vom 17.
Februar 2020, 11. März 2020, 15. April 2020 und 2. Juni 2020, «Brief an
IV-Stelle Solothurn, » vom 17.Februar 2020 (0.33 Std.), sowie «Brief an
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 11. Mai 2020 (Fristerstreckungsgesuch;
0.25 Std.) angegebenen Positionen. Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts
des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu kürzen. Damit
verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 7.16 Std. Bei den Auslagen sind
die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen
(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Demnach
belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 69.20. Unter
Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und
der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt
CHF 2'002.35 (Honorar von CHF 1’790.00 [7.16 Std. à CHF 250.00],
Auslagen von CHF 69.20 und MwSt. von CHF 143.15).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 5. Februar 2020 dahingehend abgeändert, als die Befristung der
Rente aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer über den
31. August 2019 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'002.35 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar