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Entscheid

VSBES.2020.57

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

12. Oktober 2020Deutsch57 min

(IV-Nr. 16) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 verlängert. Parallel

Source so.ch

Urteil vom 12. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. Februar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1993 geborene A.___,

wohnhaft in [...] (nachfolgend Beschwerdeführer), wurde am 6. Juli 2004 unter

Hinweis auf Verhaltensauffälligkeiten bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen sowie

Beiträgen an die Sonderschulung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 1,

4). Mit Verfügung vom 24. September 2004 (IV-Nr. 9) sprach die

Beschwerdegegnerin erstmals die Kosten für Sonderschulmassnahmen vom 1. August

2004 bis 31. Juli 2006 gut. Diese wurden mit Verfügung vom 4. August 2006

(IV-Nr. 16) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 verlängert. Parallel

zu den Sonderschulmassnahmen erfolgten Kostengutsprachen für ambulante

Psychotherapie vom 10. Dezember 2004 bis 31. Juli 2008 (IV-Nrn. 12, 17, 19).

1.2 Mit Schreiben vom 11. Dezember

2008 (IV-Nr. 24) stellte das Zentrum B.___ für den Beschwerdeführer den Antrag

auf berufliche Massnahmen. Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene

Abklärungen in erwerblicher Hinsicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt

hatte, keine beruflichen Massnahmen in Anspruch nehmen zu wollen (vgl.

IV-Nr. 37), lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit

Verfügung vom 4. Oktober 2010 (IV-Nr. 39) ab. Am 19. Dezember 2011 (IV-Nr. 41) meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von beruflichen Massnahmen an. Daraufhin

begann er eine Schnupperlehre in der Mechanik bei der Genossenschaft C.___. Nachdem

der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens gesetzten Bedingungen nicht erfüllt hatte (vgl. IV-Nrn. 48

und 50), wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juli 2012 (IV-Nr. 52)

abgewiesen.

1.3 Am 5. April 2017 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von

IV-Leistungen an (Berufliche Integration/Rente; IV-Nr. 57). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurden ADHS, narzisstische

Persönlichkeitsstörung sowie Depressionen angegeben. Am 18. April 2017 führte

die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 65). Nach Einholen des medizinischen Berichts von Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für Psychotherapie und Psychiatrie (IV-Nr. 67), und nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 69) teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung der

Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin

Psychiatrie) notwendig. Als Gutachter werde med. pract. E.___, Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgeschlagen (IV-Nr. 70).

1.4 Med. pract. E.___ reichte am 10.

Januar 2018 ihr psychiatrisches Gutachten ein (IV-Nr. 75). Am 23. Februar 2016

(recte: 2018) nahm Dr. med. D.___ zum psychiatrischen Gutachten Stellung

(IV-Nr. 77). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich med. pract. E.___ mit

Schreiben vom 26. März 2018 (IV-Nr. 80, S. 4 f.). Zudem nahm RAD-Arzt Dr. med.

F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 30. Mai 2018 zur psychiatrischen

Begutachtung Stellung (IV-Nr. 82).

1.5 Mit Schreiben vom 21.

September 2018 (IV-Nr. 86) nahmen die für den Beschwerdeführer zuständigen G.___

zum laufenden IV-Verfahren Stellung und empfahlen die Zusprache einer

befristeten Rente, allenfalls mit Auflagen betreffend lebenspraktischer und

therapeutischer Massnahmen. Das Schreiben der Sozialen Dienste wurde dem RAD

unterbreitet, welcher sich mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2018

(IV-Nr. 88) dazu äusserte.

2.

2.1 Mit Vorbescheid vom 19.

Dezember 2018 (IV-Nr. 89) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine

Invalidenrente abgewiesen würden. Gegen den genannten Vorbescheid erhob der

Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 Einwand (IV-Nr. 90).

2.2 Nach Einholen einer

Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt von RAD-Arzt Dr. med. Dr. med.

F.___ (IV-Nr. 93) erliess die Beschwerdegegnerin am 6. August 2019 eine

medizinische Auflage (IV-Nr. 94). Der Beschwerdeführer wurde zur

Durchführung einer Cannabisabstinenz in Begleitung einer psychiatrischen

Therapie aufgefordert. Zusätzlich sei er verpflichtet, während der Dauer der

Massnahmen in unregelmässigen Abständen Blut- und Urintests abzugeben. Im Falle

eines Nichterfüllens dieser Auflagen werde die Beschwerdegegnerin einen

Entscheid aufgrund der Akten fällen, was voraussichtlich zur Ablehnung des

Leistungsgesuchs führen werde.

2.3 Mit Vorbescheid vom 31. Oktober

2019 (IV-Nr. 96) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.

Oktober 2017 bis 31. August 2019 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht.

Berufliche Massnahmen würden abgewiesen. Da der Beschwerdeführer seinen

Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen sei, werde die IV-Rente per 31.

August 2019 befristet.

2.4 Mit Verfügung vom 5. Februar

2020 (IV-Nr. 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin

den angekündigten Entscheid.

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 11. März 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein Vertreter

stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 5. Februar 2020 aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer eine

unbefristete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab spätestens 1. Oktober 2017

auszurichten, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Durchführung der

Indikatorenprüfung gemäss BGE 145 V 215 sowie zur Durchführung beruflicher

Massnahmen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 7.

April 2020 (A.S. 32 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

5. Mit Verfügung vom 14. April

2020 gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als unentgeltlichen

Rechtsbeistand (A.S. 35 f.).

6. Mit Replik vom 2. Juni 2020

(A.S. 42 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

7. Mit Eingabe vom

9. Juni 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik

(A.S. 45).

8. Am 17. Juni 2020

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 47 ff.),

die mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (A.S. 50) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 5. Februar 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 99; A.S. 1 ff.) dar, es sei

abgeklärt und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar

2014.

(Beginn der einjährigen Wartezeit) bei der Ausübung jeglicher Tätigkeit in

seiner Arbeitsfähigkeit vollumfänglich eingeschränkt sei. Er sei nicht in der

Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes

Einkommen zu erzielen. Um den Gesundheitszustand umfassend abzuklären, sei ein

psychiatrisches Gutachten eingeholt worden. Es seien eine einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sowie psychische- und Verhaltensstörungen

durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch)

diagnostiziert worden. Im Vordergrund stehe die schwere Cannabisabhängigkeit.

Welche psychischen Störungen sich nach einer längeren Cannabisabstinenz noch

ergäben und herauskristallisieren würden, bleibe gemäss Gutachterin letztlich

abzuwarten, da dieser Zustand bislang noch nie eingetreten sei. Durch eine

geeignete und zumutbare medizinische und therapeutische Massnahme sei die

Arbeitsfähigkeit verbesserbar. Mit Einschreiben vom 6. August 2019 sei eine

Cannabisabstinenz und eine psychiatrische Behandlung gefordert worden. Da der

Beschwerdeführer telefonisch mehrmals nicht erreichbar gewesen sei und somit

nicht zur Laborkontrolle habe aufgefordert werden können, habe er die Auflage

nicht erfüllt. Das Wartejahr sei per 1. Februar 2015 abgelaufen. Der

Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der

IV-Anmeldung. Diese sei am 6. April 2017 eingegangen. Die Leistungen würden

somit ab 1. Oktober 2017 ausgerichtet. Komme die versicherte Person den

Pflichten gemäss Art. 7 IVG nicht nach, könnten die Leistungen nach Art. 21

Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Die IV-Rente werde somit per 31.

August 2019 befristet.

In der Beschwerdeantwort (A.S. 32 ff.)

wird ergänzend ausgeführt, die befristete Rentenzusprache sei aufgrund der

Rechtsprechungsänderung von BGE 145 V 215 erfolgt. Das beim Beschwerdeführer

einwandfrei diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom sei als

invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher (psychischer) Gesundheitsschaden

anerkannt. Des Weiteren dürfe eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme –

sofern im konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadensminderung angeordnet

werden. Eine Verletzung von Schadensminderungspflichten berechtige die

Verwaltung zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen. Dass eine

Suchtmittelabstinenz erforderlich sei, um die medizinische Situation abschliessend

beurteilen zu können, sei unter der neuen Rechtsprechung nicht mehr zulässig.

Dies tue vorliegend jedoch nichts zur Sache. Die Auflage vom 6. August 2019

ziele nämlich in erster Linie auf Massnahmen zur beruflichen Integration ab,

welche nur bei einer Abstinenz zielorientiert und effizient durchführbar seien.

Der RAD erachte eine Cannabisabstinenz in Begleitung einer psychiatrischen

Therapie als zumutbar. Eine erneute Begutachtung unter Berücksichtigung der

Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November

2019.

wäre wenig zielführend. Der Beschwerdeführer sei bereits in nicht

abstinentem Zustand begutachtet worden. Das Gutachten vom 10. Januar 2018 werde

vom RAD in seinen Stellungnahmen vom 30. Mai 2018 und vom 12. Dezember 2018 als

nachvollziehbar eingestuft, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde.

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sowohl die Gutachterin als auch der

RAD eine Cannabisabstinenz als zumutbar und dringend indiziert erachteten. Die

Auflage vom 6. August 2019 sei daher zu Recht erfolgt. Da die Auflage nicht

eingehalten worden sei bzw. der Beschwerdeführer gar nicht erst erreichbar

gewesen sei und daher seine Schadensminderungspflicht eindeutig verletzt habe,

habe die Rente gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG

befristet werden dürfen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber vorbringen, die angefochtene Verfügung verstosse gegen die neue

Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Abhängigkeitssyndromen und dem Umgang mit

Entzugsbehandlungen. Mit BGE 145 V 215 habe das Bundesgericht

festgehalten, dass einwandfrei diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome wie das

vorliegend zu beurteilende, grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich

beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden zu behandeln seien. Ausserdem habe

das Bundesgericht im Urteil 9C_309/2019 vom 7. November 2019 festgehalten, dass

die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Hinblick auf eine medizinische

Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren

nicht länger statthaft sei. Der Versicherte habe daher nicht wie vorliegend mit

Schreiben vom 6. August 2019 geschehen, gezwungen werden dürfen, sich einer

Entzugsbehandlung zu unterziehen, um die Abklärung weiter voranzutreiben. Damit

habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auch nicht in Anwendung von

Art. 21 Abs. 4 ATSG resp. Art. 7b Abs. 1 IVG mit einer Befristung des

Rentenanspruchs sanktionieren dürfen. Davon, dass in Prüfung der

Standardindikatoren gemäss dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 eine volle Arbeitsunfähigkeit resultiere, gehe die IV-Stelle gemäss

angefochtener Verfügung selbst aus und dies dürfte auch offensichtlich sein, da

die Gutachterin expressis verbis festgehalten habe, der Versicherte vermöge

keine vernünftigen und lebensnahen Entscheidungen zu treffen. Daher und weil

die Anordnung der Cannabisentzugsbehandlung nicht zulässig gewesen sei, sei dem

Beschwerdeführer antragsgemäss eine unbefristete ganze Rente auszurichten.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als

mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Während die Ausrichtung einer

ganzen Rente vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2019 unstrittig blieb, ist

vorliegend strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die

Rentenleistungen zu Recht per 31. August 2019 befristet hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht der Klinik H.___, vom

21.

Juni 2004 (IV-Nr. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Aufmerksamkeitsdefizit- und

Hyperaktivitätsstörung (ADHS)

- Störung des Sozialverhaltens mit

depressiver Störung

Im grossen Klassenverband fühle sich der

Beschwerdeführer kaum angesprochen. Er lasse sich rasch und stark ablenken, so

dass ein einigermassen konzentriertes und ausdauerndes Arbeiten unmöglich sei.

Ohne konsequente und klare Anleitung durch den Lehrer entziehe sich der

Beschwerdeführer den gestellten Aufgaben und störe seine Mitschülerinnen und

Mitschüler. Er zeige kein Gefühl für Grenzen, so dass disziplinarische

Massnahmen kaum nützen würden. Gegenseitige Abmachungen zur Entspannung der

Schulsituation und zur Förderung von Bedingungen für gute Lernsituationen könnten

von ihm nicht eingehalten werden. Die schulischen Leistungen seien in den

letzten Monaten deutlich schwächer geworden, dennoch wundere sich der Lehrer,

dass der Beschwerdeführer mit seinem dermassen schwierigen Arbeitsverhalten, immer

wieder wichtige Lerninhalte mitbekomme. Das Sozialverhalten des

Beschwerdeführers sei ebenfalls sehr auffällig. So störe und provoziere er die

anderen Kinder während des Unterrichts und in den Pausen. Er habe sich so

zunehmend in eine Aussenseiterrolle manövriert. Zudem werde ihm von den anderen

Kindern klar die Sündenbockrolle zugewiesen. Der Leidensdruck habe sich stetig

vergrössert. Der Beschwerdeführer leide an einer Aufmerksamkeits- und

Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Im grossen Klassenverband sei er weder trag-

noch förderbar. Die seit längerer Zeit andauernden negativen Schulerfahrungen

hätten das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers deutlich geschwächt und hätten

ihn verunsichert. Er zeige in der Zwischenzeit Anzeichen einer depressiven

Entwicklung mit gedrückter Stimmung und Schlafstörungen.

5.2

Mit Bericht vom 27. Juni 2005

(IV-Nr. 11) bestätigte die Klinik H.___ die im Bericht vom 21. Juni 2004

gestellten Diagnosen.

5.3

Im psychologischen Kurzgutachten

der Schule I.___ vom 8. Dezember 2008 (IV-Nr. 25, S. 5 f.) wird ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe beim heilpädagogischen Unterricht trotz medikamentöser

Unterstützung grosse Mühe, sich zu konzentrieren. Er schweife immer noch

schnell ab und könne sich oft nicht auf einen Lerninhalt einlassen. Für Planung

und Organisation brauche er klare Hilfeleistungen und Zeitvorgaben. Getroffene

Abmachung vergesse er schnell wieder. Er besitze wenig Eigenantrieb und

Motivation. Seine Antriebsarmut in den verschiedensten schulischen Fächern sei

nur schwer zu durchbrechen. Er arbeite äussert langsam, phasenweise sehr träge.

5.4

Im Arztbericht für Erwachsene vom

1.

Juni 2017 (IV-Nr. 67) stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für

Psychotherapie und Psychiatrie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

ADHS mit Persistenz ins

Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) DD: Hyperkinetische Störung des

Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1)

-

Narzisstische

Persönlichkeitsstörung, DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional

instabilen, impulsiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

-

Gastrointestinale Störungen

wahrscheinlich stressbedingt, mehrmals jährlich

-

Rezidivierende depressive

Episoden, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Cannabiskonsum; Abhängigkeit (ICD-10 F12.2)

Dr. med. D.___ attestiert dem

Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn im Februar 2014 eine 100 %

Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft. Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne aber durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen

angezeigt. Der Beschwerdeführer verweigere bisher, über die Kindheit zu

sprechen. Er habe die Hilfsschule besucht, sei schwererziehbar gewesen, habe

ADHS und Probleme wegen Aggressionen gehabt. Während der Schulzeit sei eine

Behandlung mit Ritalin erfolgt. Mit 12 Jahren habe er mit Cannabis begonnen.

Seither bestehe eine Abhängigkeit. Der Vater sei abwesend gewesen, er sei mit

der Mutter und der Grossmutter aufgewachsen. Nach der Schulzeit habe er keine

Lehrstelle gefunden und sei seither auf dem Sozialamt. Das Angebot der IV einer

Ausbildung im geschützten Rahmen mit Wohnmöglichkeit in [...] habe er nicht annehmen

können, da er nicht so weit weg von seiner Mutter habe gehen wollen. Der

Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich nicht von der Mutter und der

Grossmutter trennen könne, weil er Angst habe, dass er Zeit mit ihnen verpasse

und sie plötzlich weg seien. Auch habe er Angst, dass die Katzen stürben und

wenn eine sterbe, dann sei er depressiv und könne nichts mehr machen.

Anlässlich der Untersuchung sei der Beschwerdeführer wach und zu allen

Qualitäten, ausser zu der Zeit orientiert. Die Auffassung scheine

uneingeschränkt, die Konzentration subjektiv vermindert, im Gespräch

unauffällig. Die Merkfähigkeit sei gut, das Gedächtnis ebenso. Im formalen

Denken seien ein starker Redefluss und ein weitschweifiges Denken beobachtbar.

Es bestünden Ängste, geliebte Menschen und Tiere zu verlieren und vor

Beziehungsabbrüchen. Zwänge würden verneint. Die Stimmung sei schwankend,

aktuell im Grundton eher gehoben. Der Antrieb sei auch stark wechselhaft, wie

auch die Motivation und Freude. Es bestünden Einschlafschwierigkeiten und

teilweise Tag / Nachtumkehr. Der Appetit sei vermindert, eine

Gewichtszunahme gewünscht. Aufgrund der gesundheitlichen Störung bestehe eine

Einschränkung der Institution durch die Nähe am Wohnort. Es gebe ein

Stressempfinden am Arbeitsplatz, rasche Langeweile oder Überforderung. Fehlende

zwischenmenschliche Kompetenzen, der Beschwerdeführer fühle sich dadurch rasch

angegriffen, beobachtet und gestresst. Schlussendlich gehe er unangenehmen

Situationen aus dem Weg, um aggressive Ausbrüche zu vermeiden oder auch um sich

nicht mit Versagensängsten zu konfrontieren. Der Beschwerdeführer habe seit der

Schulzeit nie gearbeitet, ausser Teilzeit und im geschützten Rahmen. Auch die

Arbeitsversuche im Netzwerk […] seien bei einem 50%-Pensum abgebrochen worden,

impulsiv durch den Patienten oder auch auf Seiten der Institution aufgrund

Abwesenheit. Der Beschwerdeführer externalisiere stark, erlebe Kontrollverlust

und beginne dann zu klagen, Drohen oder verlasse die Situation. Er habe eine

mangelnde Emotionsregulation. Die Leistung und Konzentration werde bei ihm

stark durch die Stimmung beeinflusst. Durch die auffällige Persönlichkeit

würden rasch Alltagssituationen als gefährlich eingeschätzt. Der

Beschwerdeführer fühle sich rasch gestresst, überfordert, gereizt und

angegriffen. Alles, was den Selbstwert angreifen könnte, werde als gefährlich

interpretiert und vermieden. Nach Auffassung von Dr. med. D.___ könne die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich nicht verbessert werden. Auch seien ihm keine anderen

Tätigkeiten zumutbar.

5.5

Med. pract. E.___, Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Gutachten vom 10.

Januar 2018 (IV-Nr. 75) folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) (ICD-10 F90.0)

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger

Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) mit

-

Verdacht auf

Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (amotivationales Syndrom) (ICD-10 F12.71)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Status nach Störung des

Sozialverhaltens (in der Kindheit und Jugend) (ICD-10 F91)

-

Essstörung, nicht näher

bezeichnet (ICD-10 F50.9)

Anlässlich der Exploration sei der

Beschwerdeführer wach, örtlich, zur Person und situativ voll, zeitlich unscharf

orientiert gewesen. Es bestehe keine Auffassungsstörung, Fragen hätten

ungehindert aufgenommen und beantwortet werden können. Es bestehe keine

Einschränkung von Aufmerksamkeit und Konzentration, der Beschwerdeführer könne

dem Gesprächsverlauf problemlos folgen und sich aktiv daran beteiligen. Die

Merkfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, biographische Zusammenhänge könne er

gut schildern, Daten könne er praktisch keine angeben. Die Stimmungslage sei

ausgeglichen, die affektive Schwingungsfähigkeit voll erhalten. Es bestünden

keine Ängste, Phobien, Zwänge von Krankheitswert. Die finanziellen Probleme,

die durch den exzessiven Cannabiskonsum entstünden, gehörten nicht dazu. Das

Verhalten sei in der Untersuchungssituation sozial und situativ adäquat. Es

gebe keine Beeinträchtigungen von Antrieb und Psychomotorik, bezüglich der Arbeitstätigkeit

sei der Beschwerdeführer unmotiviert. Der formale Gedankengang sei geordnet und

kohärent. Es fielen keine inhaltlichen Denkstörungen wie Wahnerleben oder

Störungen des Ich-Erlebens wie Depersonalisation oder Derealisation auf. Es

gebe keine Wahrnehmungsstörungen wie Halluzinationen oder Illusionen. Des

Weiteren bestünden keine Schlafstörungen und keine Schmerzsymptome. Weiter gebe

es keine Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung. Das Intelligenzniveau werde

als durchschnittlich eingeschätzt ohne Hinweise auf Minderbegabung. Es bestehe

eine Abhängigkeit von Cannabis. Anlässlich der Exploration habe der

Beschwerdeführer angegeben, sein Gedächtnis sei gut, er könne sich auch gut

konzentrieren und an etwas dranbleiben. Seit fünf bis sieben Jahren müsse er

immer wieder erbrechen. Er esse jetzt auch genug und habe Geld übriggehabt,

sich etwas zu essen zu kaufen. Er habe jetzt seit drei bis vier Monaten an

Gewicht zugenommen und wiege 68 kg. Wenn er etwas an sich ändern könne, so sei

es, nicht mehr so schnell auszurasten. Nachher tue ihm leid, was er angerichtet

habe. Er müsse deshalb „rauchen". Bei ihm sei die Zündschnur kürzer als

bei anderen. Er befinde sich in einer traurigen Stimmung, wenn eine seiner

Katzen sterbe, und wegen der Geldprobleme. Wenn er am Anfang des Monats wieder

Geld bekomme, gehe es ihm gut, bis alles bezahlt sei. Dann müsse er wieder

Schulden machen und es gehe ihm schlecht. Der Beschwerdeführer empfinde sich

nicht als krank. Seine Eltern hätten sich bereits getrennt, als seine Mutter

mit ihm schwanger gewesen sei, sie hätten sich jedoch anschliessend beide um

ihn gekümmert. Mit dem Vater, der in der Nähe von […] lebe, sei „alles

super". Er führe einen Orient- und Geschenkshop in [...]. Seine

Grossmutter sei ihm näher als die Mutter. Sie sei seine zweite Stütze, wie ein

Stern, der ihn weitertreibe. Mit dem Vater habe er vor vier bis fünf Jahren

zuletzt Kontakt gehabt, damals zweimal im Monat. Er lebe mit der Mutter (51 J.)

und der Grossmutter, die bereits über 70 Jahre alt sei, zusammen. Vom

Sozialamt erhalte er CHF 600.00, er benötige jedoch CHF 800.00 - 900.00

pro Monat für Cannabis. Wenn das Geld nicht reiche, kaufe er nur kleinere

Mengen für je CHF 50.00, die er sich von Kollegen ausleihe, er müsse dafür

Schulden machen. Vor 12 Jahren habe er seinen ersten Joint geraucht, mit

13.

/ 14 Jahren regelmässig täglich Cannabis. Seit 3 - 4

Jahren rauche er Wasserpfeife (mit Cannabis 100 - 120 Gramm / Monat,

4.

Gramm reichten für 1 - 2 Tage), Joints rauche er nur mit

Kollegen. Er würde gerne aufhören, die Wasserpfeife zu rauchen, jedoch möchte

er nicht wegkommen vom Cannabis. Er werde aktiv davon, habe mehr

Selbstvertrauen, mehr Antrieb und empfinde mehr Glück. Es sei wie eine Medizin,

der einzige Nachteil sei die finanzielle Situation. Er wolle lieber kiffen, als

jemals etwas Anderes zu machen in seinem Leben.

5.6

Dr. med. D.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 23. Februar 2016 (recte: 2018; IV-Nr. 77) fest, der

Beschwerdeführer stehe seit Februar 2014 bei ihm in Behandlung. In allen

Sitzungen zeigten sich die berichteten einstellungs- und verhaltensbezogenen

Störungen, die klar einer schweren Persönlichkeitsstörung zuzuordnen seien. Die

von der Gutachterin gestellte Verdachtsdiagnose „amotivationales Syndrom" sei

aufgrund der klinischen Erfahrung mit dem Beschwerdeführer nicht ganz nachvollziehbar,

wenngleich vordergründig plausibel. Die Problematik liege vielmehr im Bereich

unreifer und narzisstischer Persönlichkeitskomponenten. Dass es sich beim ganzen

Problemkomplex kaum um ein (einfaches) amotivationales Syndrom handle, lasse sich

auch daran erkennen, dass der Beschwerdeführer leidenschaftlich gerne spiele (gamen).

In diesem Rahmen knüpfe er problemlos Kontakte, telefoniere mit neuen

Bekanntschaften und sei sehr interessiert, neue Menschen kennen zu lernen.

Aufgrund seines fragilen Selbstwertgefühls könne er in anderen Bereichen als

dem Spiel nicht adäquat auf Menschen zugehen, da er sich dort als Versager wisse.

Nur im Spiel habe er eine Kompetenz entwickeln können, wodurch sich seine

Persönlichkeit um narzisstische Inhalte herum gefestigt habe, gleichzeitig

jedoch infantil geblieben sei. Diagnostisch sei zu bemerken, dass bei

bestehender ADHS, auch wenn die Patienten nicht kifften, eine erhöhte

Persönlichkeitskomorbidität bekannt sei. Aufgrund der geschilderten Umstände sei

der Beschwerdeführer nicht gewillt, ein Behandlungsangebot anzunehmen, das ihn dazu

anhalte, aus seinem „Nest" auszusteigen. Die einzig sichere Umgebung, wo

er geliebt werde und sich nicht als Versager fühle, sei sein Zuhause. Das sei psychopathologisch

gut nachvollziehbar. Hier therapeutisch entgegenzuhalten, sei in Wahrheit eine

Mammutaufgabe. Zudem gelte es jene einzige Welt zu zerstören, in welcher der Beschwerdeführer

„jemand" (aus eigener Kraft geworden) sei, seine Binnenwelt. Allein schon

diese Aufgabenstellung zeige auf, von welcher Art die hier vorliegende

Pathologie sei, und dass es sich nicht um ein amotivationales Syndrom handle,

wie es als Folge übermässigen Cannabiskonsums auftreten könne. Was zusätzlich

für eine Persönlichkeitsstörung spreche, sei die gestörte Emotionsregulation

des Beschwerdeführers. Auch die Gutachterin habe bemerkt, dass der

Beschwerdeführer vehement reagiert habe, als sie mit ihm über Cannabisabstinenz

gesprochen habe. Es zeige sich auch in den therapeutischen Sitzungen, dass er

Mühe habe, wenn er mit unangenehmen Themen konfrontiert werde. Wenn es ihm zu

viel werde, dann drohe er, provoziere oder laufe davon, obwohl er ansonsten

(nicht erregt) sehr gute Manieren zeige. Der Beschwerdeführer wisse sehr genau,

welche Pfeiler bei ihm eingerissen werden dürften und welche nicht. Insgesamt

erfülle er 5 von 8 Items der narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Ein

weiteres werde teilweise erfüllt (es konnte kein Beispiel genannt werden).

Emotional-instabile Anteile und Impulsivität gehörten ins klinische Bild des

Patienten, würden von Dr. med. D.___ jedoch als Teil der (unbehandelten) ADHS

interpretiert. Es gebe zwar Hinweise auf Motivationsprobleme, sie hingen jedoch

stets zusammen mit der tiefgreifenden Versagensangst des Patienten. Es handle

sich nicht um eine Motivationsproblematik im eigentlichen Sinn, sondern um das

phänomenologische Korrelat einer konsequenten Vermeidungsstrategie zum Schutz

des durch die Realität gefährdeten Selbst, sobald die Binnenweltlichkeit

verlassen werden müsste und die Konfrontation mit realen Anforderungen in

realen Beziehungen drohe. Der THC-Konsum sei nicht ursächlich, sondern eher

therapeutisch in dem Sinne, als er das Realitätsdefizit, das der

Beschwerdeführer unbewusst tiefgreifend sehr wohl wahrnehme, über den positiven

Effekt von THC auf das Belohnungssystem und die Gesamtbefindlichkeit so stark

relativiere, dass es für ihn gerade noch zu ertragen sei. In Anbetracht der

geschilderten Psychopathologie werde vorliegend ein für alle zumutbaren

Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähiger Patient erkannt. Er sei nicht in der

Lage, eine stabile, wirklichkeitsorientierte und auf Leistung basierte

Beziehung einzugehen, bei der seine narzisstischen Modellvorstellungen nicht

ausgelebt werden können und wo er sich als jener, als den er sich selbst sehe,

gar nicht einbringen dürfe, um nicht aufzufallen oder eliminiert zu werden. Nach

Auffassung des behandelnden Psychiaters handle es sich hierbei um eine

narzisstisch-unreife Persönlichkeitsstörung, in Kombination mit einem schweren

ADHS mit Störung des Sozialverhaltens, die beide durch die rein weiblichfürsorgliche

Erziehungsumgebung zusätzlich affirmiert worden seien, einhergehend mit

fehlender Aktivierung und einer Unfähigkeit der Erziehenden, Grenzen zu setzen.

Dies führte gemäss Dr. med. D.___ zu massiven Schwierigkeiten im Schulalter und

resultierte in einer fehlenden beruflichen Entwicklung. Das Kiffen werde als dysfunktionale

Selbstmedikation im Rahmen der Vermeidungsstrategie, ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gesehen. Der behandelnde Psychiater unterstütze zwar die

Haltung von med. pract. E.___, wonach sich der Beschwerdeführer aus seinem

Umfeld befreien müsste, um nachzureifen und auf den Cannabiskonsum verzichten

zu können. Eine theoretische Möglichkeit dazu wäre, die Mutter und die sozialen

Dienste davon zu überzeugen, dass sie den Patienten dazu zwängen (Sozialamt

streicht Geld, Mutter wirft ihn aus der Wohnung). Doch sei dies undurchführbar

und auch kontraproduktiv. Ein Suizid / Suizidversuch wäre dann nicht

unwahrscheinlich und hätte mehr als nur manipulativen Charakter. Der Beschwerdeführer

wäre massiv überfordert, weil ihm alles genommen würde, was für ihn Sicherheit,

Liebe und Bindung bedeute, zudem verlöre er die einzige von ihm selbst

entwickelte Kompetenz. Eine auf drei Jahre befristete IV-Rente mit Auflagen

wäre ein weit geeigneterer Ansatz, den schrittweisen Aufbau von Ressourcen im

Umgang mit der Wirklichkeit therapeutisch und lebenspraktisch umzusetzen. Es

müsste gemeinsam eine Lösung erarbeitet werden, worin der Bewältigungsgrad an

den Beschwerdeführer angepasst sein müsste und der Fortschritt für den

Patienten selbst messbar werde, ohne dass er dabei sein Gesicht verliere. Denn

von seinen Grössenfantasien werde er aufgrund der Persönlichkeitsproblematik

nicht abrücken können, er werde sie aber transformieren können oder wollen,

wenn ihm dazu wohlwollend Hand geboten werde. Eine entsprechende Therapie sei

langwierig und erfordere viel Lebenserfahrung. Im Prinzip gehe es um eine

Nacherziehung.

5.7

Zu den Ausführungen von Dr. med.

D.___ nahm med. pract. E.___ mit Schreiben vom 26. März 2018 (IV-Nr. 80)

Stellung. Die Gutachterin führte darin aus, die von Dr. med. D.___ nun

angegebenen psychodynamischen Zusammenhänge seien allesamt im Gutachten in

ähnlicher Form ausführlich und umfassend, insbesondere bei der

Fragenbeantwortung beschrieben. Diskrepant sei das Festhalten an der Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung (unreif und narzisstisch). Im Rahmen der

Begutachtung habe das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung nicht

nachgewiesen werden können, u.a. seien zwei unabhängige psychodiagnostische

Verfahren (SKID-II und ADP) angewandt worden, aus denen heraus sich keinerlei

Anhaltspunkte, auch nur für eine Persönlichkeitsakzentuierung ergeben hätten.

Völlig diskrepant zu Dr. med. D.___ sei das Ergebnis der

SKID-II-Untersuchung (im Rahmen der Begutachtung „0 Items" bei der

narzisstischen Persönlichkeitsstörung). Schliesslich müsse darauf hingewiesen

werden, dass eventuell zusätzlich vorhandene psychische Störungen erst nach

einer mindestens sechsmonatigen vollständigen Cannabisabstinenz beobachtet

werden könnten. Unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei

sehr wohl eine „Psychische und Verhaltensstörung" als Folgeerkrankung des

langjährigen intensiven Cannabiskonsums aufgeführt und in Betracht gezogen

worden. Gesamthaft werde am Inhalt des Gutachtens und an den dort gemachten

Vorschlägen festgehalten (insbesondere Umzug in eine WG zum Zwecke der

Nachreifung, Erwerb von sozialen Kompetenzen und Grundarbeitsfähigkeiten). Der

Vorschlag von Dr. med. D.___, dem Versicherten für eine solche Massnahme unter

der Voraussetzung entsprechender Auflagen für eine begrenzte Zeit eine Rente

zuzusprechen, könne nachvollzogen werden.

5.8

Mit Stellungnahme vom 30. Mai

2018.

(IV-Nr. 82) hielt RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine

Medizin, fest, das Gutachten sei nachvollziehbar; es bestünden psychische

Störungen, die wegen dem Cannabiskonsum „überdeckt" würden. Die Mini-ICF

Befragung gebe Hinweise über residuale Einschränkungen im Kontext des ADHS. Es

bestehe keine depressive Symptomatik, der Cannabis-Abusus werde vom

Versicherten als „therapeutische Massnahme" eingesetzt, es bestehe aber

keine Einsicht bezüglich der Nachteile dieses Konsums (amotivationales Syndrom,

ggf. Essstörungen, Vernachlässigung der körperlichen Leistungsfähigkeit). Es

sei auch zu erwähnen, dass der Cannabis-Konsum eine Sicherung von gesunden

Essgewohnheiten und eine Pflege der körperlichen Leistungsfähigkeit verhindere.

Der Beschwerdeführer habe nicht alle therapeutischen Optionen wahrgenommen. Im

gegenwärtigen Stand sei er arbeitsunfähig. Medizinisch-theoretisch sei die

Arbeitsfähigkeit durch medizinische und andere therapeutische Massnahmen

verbesserbar. Der Versicherte sei als arbeitsunfähig ab 2014 ausgewiesen

worden. Gegenwärtig sei er nicht arbeitsfähig; medizinisch-theoretisch sei der

Versicherte nach den erforderlichen Massnahmen als arbeitsfähig anzusehen. Im

gegenwärtigen Stand sei es nicht möglich, abschliessend über den Grad einer

zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, solange die empfohlenen

Massnahmen nicht durchgeführt worden seien.

5.9

In seiner Stellungnahme vom 12.

Dezember 2018 (IV-Nr. 88) führte Dr. med. F.___ aus, das psychiatrische

Gutachten sei nachvollziehbar. Die psychiatrische Abklärung sei eingehend

gewesen und in völliger Kenntnis der Vor-Akten verfasst worden und

berücksichtige auch die verschiedenen Aspekte der Persönlichkeit des

Versicherten. Es werde schlussgefolgert, dass eine psychiatrische Störung beim

Beschwerdeführer bestehe, dessen Auswirkung aber nicht eindeutig gefasst werden

könne, wegen den Verhaltensstörungen, die durch den Cannabis-Konsum verursacht

würden. Wegen den durch den Cannabis verursachten Verhaltensstörungen sei es

grundsätzlich nicht möglich, die medizinische Lage abschliessend zu beurteilen,

d.h., dass auf der Basis eines unbewiesenen Gesundheitsschadens keine

Leistungen für berufliche Massnahmen oder eine Rente empfohlen werden könnten. Ein

MBZV bezüglich eines Cannabis-Entzug unter psychiatrischer Begleitung werde

empfohlen, sowie eine monatliche Beweisführung, dass der Versicherte die

Vorschriften berücksichtige. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

könnten durch einen Cannabis-Entzug unter psychiatrischer Behandlung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert werden. Eine Auflage bezüglich

einer Unterbringung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft, obwohl dies

natürlich Sinn für eine Wiedereingliederung machen würde, werde als nicht

indiziert gehalten.

5.10

Dr. med. F.___ führte in seiner

Stellungnahme vom 1. April 2019 (IV-Nr. 93) an, es sei ausdrücklich zu

beachten, dass der chronische Cannabiskonsum ein amotivationales Syndrom

erzeuge. Ohne Cannabis-Entzug sei es nicht möglich, den Grad der psychiatrisch

bedingten Einschränkungen genau zu bestimmen. Weil der Versicherte seine eigenen

Vorstellungen bezüglich Gesundheit und Krankheit pflege, fehle ihm eine

Einsicht diesbezüglich. Dies sei als IV-fremder Faktor einzustufen.

6.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von med.

pract. E.___ vom 10. Januar 2018 stützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu

prüfen:

6.1

Das von der Beschwerdegegnerin

veranlasste psychiatrische Gutachten von med. pract. E.___ vom 10. Januar 2018 erfüllt

grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Gutachten

stellt. Die Ausführungen der Gutachterin basieren auf vollständigen Vorakten

(vgl. IV-Nr. 75, S. 2 ff.) und den persönlichen Untersuchungen, die am 1.

November 2017 stattgefunden haben. Es besteht zudem eine ausreichende Dokumentation

der Anamnese (IV-Nr. 75, S. 9 ff.). Die vom Beschwerdeführer

angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachterin berücksichtigt und in ihre

Beurteilung einbezogen. Das Gutachten konnte sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die Gutachterin gibt jeweils die fachspezifische Anamnese,

die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Von der

Gutachterin wurden ausserdem mehrere Zusatzuntersuchungen vorgenommen

(Mini-ICF-APP; SKID-II-Fragebogen; ADP-IV-Fragebogen;

ADHS-Screening-Fragebogen; IV-Nr. 75, S. 13 f.).

Inhaltlich setzt sich die Gutachterin

nachvollziehbar mit den erhobenen Diagnosen und deren Behandlungsmöglichkeiten auseinander.

Dabei geht sie insbesondere auch auf die Cannabisabhängigkeit und deren

Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Med. pract. E.___

führt aus, für eine „depressive Störung" ergäben sich keine Anhaltspunkte.

Eine kurzzeitig auftretende traurige Verstimmung habe der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit den durch den Cannabiskauf hervorgerufenen Schulden, die er

jeweils zu Anfang des Monats begleichen könne, wenn das Sozialamt ihm wieder Geld

bezahlt habe. In diesem Moment gehe es ihm kurzzeitig gut. Er lehne es ab,

Medikamente einzunehmen. Während der Zeit in der Sonderschule sei er mit

Ritalin behandelt worden (zwischen 2004 und 2010), dessen Wirkung habe er

offensichtlich später durch den Konsum von Cannabis ersetzt. Seit dem 12. Lebensjahr

konsumiere der Beschwerdeführer regelmässig Cannabis, aktuell brauche er bis zu

120.

g pro Monat. Aufgrund der langjährigen bestehenden

Cannabisabhängigkeit sei es offensichtlich zu einer chronischen Persönlichkeitsveränderung

(ICD-10 F 12.71) gekommen, die sich nach länger andauerndem, regelmässigem

Konsum entwickelte und mit einem „amotivationalen Syndrom" einhergehe. Es

komme zur Einengung von Interessen, fehlender Motivation für soziale und

leistungsbezogene Aktivitäten, Passivität bis hin zur Lethargie, und

Affektverflachung.

Weiter befasst sich die Gutachterin

eingehend mit den weiteren Erkrankungen, die beim Beschwerdeführer bestehen: So

sei beim Beschwerdeführer bereits in der Kindheit ein ADHS mit den typischen,

im ICD-10 beschriebenen Symptomen (F 90.0) diagnostiziert worden. Dieses könne

sich als chronische Erkrankung bis ins Erwachsenenleben hinein fortsetzen, mit

den zusätzlichen Phänomenen Desorganisation und emotionale Dysregulation, was beim

Exploranden der Fall sei. Mittels eines Kurzscreenings im Rahmen der jetzigen

Begutachtung habe die wesentliche Symptomatik bestätigt werden können. Die

Psychopathologie habe in der Kindheit die Hauptsymptome Unaufmerksamkeit,

Impulsivität und Hyperaktivität umfasst, der Explorand habe unter fehlender

Ausdauer, Problemen mit der Sorgfalt und dem Zuhören gelitten, er habe Aufgaben

mit langer Aufmerksamkeitsbelastung vermieden, sei leicht ablenkbar gewesen, habe

andere in ihrer Beschäftigung gestört und habe sich immer in Bewegung befunden,

er sei unruhig und zappelig gewesen. Die Diagnose „Störung des Sozialverhaltens

(ICD-10 F 91)" sei eine Diagnose, die nach dem 18. Lebensjahr nicht mehr

gestellt werden sollte. Bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten und sozialen

Adaptationsproblemen müsste das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung

überprüft werden. Im Rahmen der jetzigen Begutachtung ergäben sich keine

Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, allein schon im Rahmen

zweier Screenings ergäben sich keine Hinweise darauf, insbesondere nicht auf

eine emotional-instabile oder narzisstische Störung. Insofern könne die von

Dr. med. D.___ gestellte Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0) nicht nachvollzogen werden. Die von

Geburt an instabilen Lebensverhältnisse mit Aufwachsen ohne Vater, ohne

männliches Vorbild (er sei nur von Frauen erzogen worden, von Mutter und

Grossmutter), hätten zur Ausgestaltung des ADHS im Sinne eines Risikofaktors

beigetragen. Eine Behandlung im Erwachsenenalter sei nur dann notwendig, wenn

relevante funktionelle Einschränkungen bestünden, so wie dies beim Exploranden

der Fall sei. Allein aus der Diagnose leite sich noch keine

Behandlungsnotwendigkeit ab. Zunächst sollten komorbide Störungen, in diesem

Falle eine schwere Cannabisabhängigkeit, behandelt werden.

Aufgrund des bestehenden jahrelangen

Abhängigkeitssyndroms ist es nachvollziehbar, dass die Gutachterin eine

Cannabisabstinenz als Grundvoraussetzung für weiterführende Therapiemassnahmen

betrachtet. Sie führt dazu aus, es sei letztlich abzuwarten, welche psychischen

Störungen sich nach einer längeren Cannabisabstinenz noch ergäben und

herauskristallisierten, da dieser Zustand bislang noch nie eingetreten sei. Nach

mehrwöchiger Abstinenz sei meist mit einer Besserung zu rechnen. Die Abstinenz

sollte mit Urinscreenings überprüft werden. Eine spezifische Pharmakotherapie

gebe es nicht, das „amotivationale Syndrom" könne mit aktivierenden

Antidepressiva oder atypischen Antipsychotika behandelt werden. Ebenso wenig

gebe es spezifische stationäre Behandlungsprogramme. Wichtig seien jedoch

soziotherapeutische Massnahmen, mit dem Ziel der Reintegration (in diesem Fall

betreutes Wohnen und sukzessive Alltagsintegration in allen Lebensbereichen).

Die Psychotherapie sollte im besten Falle motivationsfördernde,

kognitiv-verhaltenstherapeutische und familientherapeutische Elemente

beinhalten. Als weiterführende Massnahme wird von der Gutachterin aufgrund der

sehr unreifen Persönlichkeit und der dringenden Notwendigkeit einer

Nachentwicklung daher ein Auszug von Zuhause und eine Platzierung in einer

therapeutischen Wohngemeinschaft empfohlen, mit dem Ziel, eine Tagesstruktur in

einer altersentsprechenden Gruppe einzuüben, und die Grundfertigkeiten einer

Arbeitsfähigkeit (u.a. Pünktlichkeit, Ausdauer, Belastbarkeit) sukzessive

zunächst innerhalb der Wohngemeinschaft, dann ausserhalb (am ehesten im

geschützten Rahmen) aufzubauen. Ohne diese werde weder eine dauerhafte

Arbeitstätigkeit noch eine Ausbildungsfähigkeit jemals erreicht werden können.

Grundvoraussetzung hierfür sei allerdings eine Cannabisabstinenz. Eine solche sei

vom Exploranden wiederholt und auch im Rahmen der jetzigen Begutachtung

vehement abgelehnt worden.

6.2

Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Zudem hat das Bundesgericht mit

Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 (BGE 145 V 215) seine Rechtsprechung im

Zusammenhang mit Suchtleiden geändert. Neu sind auch Suchterkrankungen im

vorgenannten strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.

Gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren

Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls

mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob

ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor

Bundesrecht standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018

E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen von med. pract. E.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die in

BGE 141 V 281 für massgebend erklärten Gesichtspunkte abgehandelt werden

oder sich zumindest beurteilen lassen. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter

stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender

nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10

tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich

auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Anhand

eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

6.2.1

Zunächst sind im Rahmen der

Kategorie «funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

Dispositiv

näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug

auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde kann im Wesentlichen auf das

in E. II. 6.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Im Rahmen der Begutachtung

konnte keine Psychopathologie festgestellt werden, bis auf eine zeitlich

unscharfe Orientierung. Insbesondere habe eine ausgeglichene Stimmungslage mit

voll erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit und Resonanz bestanden. Eine

Stimmungslabilität habe nicht beobachtet werden können. Auch Ängste, Phobien

oder Zwänge von Krankheitswert konnten nicht exploriert werden. Es habe sich

auch kein Anhalt für eine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörung oder eine

Auffassungsstörung ergeben. Auch die Merkfähigkeit sei nicht beeinträchtigt

gewesen. Zeitliche biographische Zuordnungen (Eingliederung) blieben aber etwas

unscharf. In Bezug auf die arbeitsrelevante Gesundheitsschädigung führt die

Gutachterin weiter aus, diese zeige sich kaum in einem einzelnen Gespräch, sie

werde erst in Form von erheblichen funktionellen Einschränkungen sichtbar, wenn

es um Verbindlichkeit, regelmässiges Erscheinen, Belastbarkeit, Ausdauer,

Selbstsicherheit und sozial adäquate interpersonelle Kommunikation und

Kontaktverhalten gehe. Ursache seien die ADHS-Symptome und das amotivationale

Syndrom aufgrund der chronischen Cannabisabhängigkeit. Ein Teil des Verhaltens

sei auch ihm selbst und seiner mangelnden Motivation geschuldet, und nicht nur

krankheitsbedingt, der genaue Anteil könne aber nicht bestimmt werden. Diesen

Teil könnte er unter Umständen überwinden, zumindest, wenn er Hilfe annehmen

würde. Bei früh diagnostiziertem ADHS mit Sonderschulbedürftigkeit und nicht

besonders unterstützendem familiären Umfeld habe der Beschwerdeführer bereits

ab dem 12. Lebensjahr begonnen, Cannabis zu konsumieren, obwohl er

parallel mit Ritalin behandelt worden sei. Einerseits diene der Konsum zum Teil

einer Selbstbehandlung (u.a. zur Beruhigung, Selbstsicherheitsförderung,

stimmungsaufhellend), und würde dann einem sekundären Konsum entsprechen,

andrerseits habe sich die schwere Abhängigkeit mittlerweile zum eigenständigen

Krankheitsbild entwickelt mit amotivationalem Syndrom. Erst eine lange

Abstinenz werde zeigen, wieviel von der jetzigen Symptomatik übrigbleibe. Daraus

lässt sich ableiten, dass für einen erwerblichen Kontext, in dem eine

zuverlässige Leistungserbringung erforderlich ist, erhebliche funktionelle

Einschränkungen bestehen.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt die Gutachterin aus, der

Beschwerdeführer suche alle 14 Tage eine Psychologin auf. Medikamente seien

nicht verordnet worden, da der Explorand diese abgelehnt habe. Insofern sei die

Therapie nicht lege artis. Er sei auch nicht bereit, auf Cannabis zu verzichten.

Auch dies entspreche nicht dem Therapiekonzept. Der Explorand habe bisher nicht

kooperiert, er habe jahrelang keine Therapie in Anspruch genommen, er

verweigere Medikamente und ein abstinentes Leben. Es sei eine umfangreiche

Therapie einzuleiten (vgl. E. II. 6.1). Vor allem wäre dringend eine

Cannabisabstinenz notwendig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nie

versucht, sich selbst einzugliedern. Er habe lediglich in der Institution J.___

an einem Jugendprogramm teilgenommen, das abgebrochen worden sei, als er nicht erschienen

war. Die von der IV-Berufsberatung vorgeschlagenen Ausbildungen mit internem

und externem Wohnen habe er sämtlich abgelehnt, obwohl sie zumutbar gewesen

wären. Das amotivationale Syndrom aufgrund des fortgesetzten Cannabiskonsums

und das unbehandelte ADHS würden eine Eingliederung zum jetzigen Zeitpunkt

behindern. Eingliederungsmassnahmen seien zwar zumutbar, würden aber

wahrscheinlich erst nach Erreichen einer Cannabis-Abstinenz und dem Erwerb von

Grundarbeitsfähigkeiten von Erfolg gekrönt sein. Sämtliche

Eingliederungsbemühungen in der Vergangenheit hätten zu keinerlei Erfolg

geführt, die angebotenen Möglichkeiten seien vom Beschwerdeführer durch

Abwesenheit boykottiert oder von vornherein abgelehnt worden. Der Explorand

zeige bis heute keinerlei Veränderungsmotivation, weder in therapeutischer

Hinsicht noch auf der Verhaltensebene. Der Explorand scheine sich in seiner

eigenen Welt, in der Wohnung seiner Grossmutter, zusammen mit dem Cannabis

eingerichtet zu haben und habe keinerlei Idee, keinerlei Motivation oder

Interesse, auch nicht mit Unterstützung seine eigene Zukunft zu gestalten, und

etwas aus seinem Leben zu machen. Stattdessen werde er seit ca. sechs

Jahren vom Sozialamt unterstützt. Er halte sich selbst auch nicht für krank,

weder physisch noch psychisch, sein einziges und grösstes Problem seien die Geldprobleme

und die monatlichen Schulden, die er zum Kauf des Cannabis bei seinen Kollegen

machen müsse. Gestützt auf diese Schilderungen ist davon auszugehen, dass eine

berufliche Eingliederung weitgehend aussichtslos ist, solange der

Cannabiskonsum im bisherigen Ausmass andauert. Eine Behandlung sowohl der

Suchtproblematik als und der übrigen Symptome verspricht grundsätzlich Erfolg,

allerdings erst nach längerer Dauer.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist sodann zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der

Abhängigkeitsstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen.

Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde,

steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf

einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der

Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits

dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im

konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Die psychiatrische Gutachterin

führt dazu aus, eine Wechselwirkung sei hier vorliegend, es bestehe eine

Komorbidität von ADHS und Cannabisabhängigkeit. Die funktionellen Auswirkungen

seien aktuell mittelgradig bis schwer. Der Beschwerdeführer habe Mühe bei der

Anpassung an Regeln und Routinen, er sei am Arbeitsplatz ständig zu spät

gekommen oder sei gar nicht erschienen. Er könne sich nicht flexibel auf

unterschiedliche Situationen einstellen und reagiere rasch mit aggressiven

Impulsausbrüchen, besonders wenn ihm etwas nicht passe. Er sei kaum fähig,

vernünftige, erwachsene und lebensnahe Entscheidungen zu fällen. Aufgrund von

Impulsivität sei sein Verhalten anderen gegenüber überwiegend übersteuert und

fehlgeleitet. Er sei kaum anpassungsfähig an die Regeln einer Gruppe oder eines

Teams, er reagiere unangemessen und überschiessend. Er habe eine nicht

altersgemässe Abhängigkeit von Mutter und Grossmutter, und könne sich nicht

vorstellen, für eine Ausbildung in eine Institution zu ziehen. Zum Vater

bestehe gar kein Kontakt mehr. Eine richtige Freundin habe er noch nie über

einen längeren Zeitraum gehabt. Bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben

benötige er Anleitung und Unterstützung von aussen, aufgrund seiner enormen

Antriebs- und Motivationslosigkeit. Ohne die Motivation von aussen, und selbst

dann nur unter grossen Schwierigkeiten, habe er bislang keine Tätigkeit

durchhalten können. Für Spontanaktivitäten sei er abhängig von seinen Kollegen,

ansonsten sitze er passiv zu Hause vor dem PC und sei mit Gamen beschäftigt.

Demnach ist im Resultat von einer gegenseitigen Verstärkung und

ressourcenhemmenden Wirkung der verschiedenen Diagnosen auszugehen.

6.2.2 Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Dazu führt med. pract. E.___ aus, eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung

könne beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, allerdings könne von

einer chronischen Persönlichkeitsveränderung im Sinne eines amotivationalen

Syndroms ausgegangen werden. Demnach sind erhebliche strukturelle Defizite im

Sinne einer Persönlichkeitsproblematik erstellt, welche im Rahmen einer

umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a

S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person

auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im

sozialen J.___ zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich

bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt die

Gutachterin aus, er lebe aktuell bei seiner Mutter und seiner Grossmutter. Vom

Sozialamt erhalte er CHF 600.00, er benötige jedoch CHF 800.00 - 900.00 pro

Monat für Cannabis. Wenn das Geld nicht reiche, kaufe er nur kleinere Mengen

für je CHF 50.00, die er sich von Kollegen ausleihe, er müsse dafür Schulden

machen. Er habe viele Kollegen, er kenne fast ganz [...] und komme mit allen

sehr gut aus. Teilweise arbeiteten seine Kollegen, manche lebten so ähnlich wie

er, die wichtigsten wohnten im gleichen Quartier. Einer seiner engeren

Kollegen, er sei Uhrmacher, kiffe auch und sei sein Vorbild, da bei ihm alles

gut sei. Mit den Kollegen komme es selten zu Problemen, auch wenn er immer

etwas emotionaler reagiere. Er übernehme zuhause gerne Hausarbeiten, zum

Beispiel putze er der Grossmutter die Fenster. Er spiele auch gerne ein Spiel

mit ihr. Er kümmere sich auch gerne um seine Katze. Es sei schon lange her,

dass er eine Freundin gehabt habe, er habe hierfür kein Geld und keine Nerven,

es müsse aktuell nicht sein. Zu den vorhandenen oder mobilisierbaren Ressourcen

führt die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer sollte dringend in eine

therapeutische WG ziehen, um sich von dem mütterlichen und grossmütterlichen

Umfeld abzunabeln. Diesbezüglich scheine er in seiner Entwicklung stehen

geblieben zu sein. Bislang lasse die Therapieadhärenz deutlich zu wünschen

übrig, während mehrerer Jahre habe er keine Psychotherapie in Anspruch

genommen, obwohl ihm dazu geraten worden sei. Er lehne bis heute eine

psychopharmakologische Behandlung ab, und greife lieber zum Cannabis. Seine

Sonderschulbedürftigkeit habe bei ihm nicht zu genügenden sprachlichen

Fähigkeiten geführt, es fehle ihm sozusagen am nötigen Handwerkszeug, emotional

zu kommunizieren und sich angemessen introspektiv und reflektierend mit sich

selbst auseinander zu setzen. Da er weitgehend zurückgezogen lebe, sei auch von

einem Mangel an Sozialkompetenzen auszugehen. Insgesamt enthält der soziale

Lebenskontext des Versicherten somit kaum sich potenziell günstig auf die

Ressourcen auswirkende Faktoren.

6.2.3 Der Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb

(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits

gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dazu hielt

med. pract. E.___ fest, der Explorand habe sich im Rahmen der Exploration

freundlich verhalten, was auch verschiedentlich von den IV-Beratern beschrieben

worden sei. Mit einem Lächeln und einer gewissen Vehemenz habe er die

Auffassung vertreten, dass er allerdings nie etwas anderes machen wolle in

seinem Leben als ständig zu kiffen. Er beteilige sich ansonsten im Haushalt,

gekocht werde nichts, es bestehe keine Tag / Nachtumkehr, er schlafe

zwischen Mitternacht und 9:00 Uhr. Er vertreibe sich die Zeit bei einem Spiel

mit der Grossmutter, kümmere sich um seine Katze, treffe ab und zu Kollegen,

ansonsten rauche er ununterbrochen die Wasserpfeife und beschäftige sich mit

Gamen. Dort bewege er sich in einer virtuellen, unrealistischen Welt und rede

sich ein, dass er viele Leute auf der ganzen Welt kenne. Rein objektiv

betrachtet sei der Beschwerdeführer weder im Haushalt noch in der Freizeit und

auch nicht in seinen sozialen Aktivitäten eingeschränkt. Allerdings geht aus

den Ausführungen der Gutachterin auch hervor, dass sich die Aktivitäten des

Beschwerdeführers auf ein relativ enges räumliches und persönliches Umfeld

beschränken. Von einer eigentlichen Inkonsistenz kann nicht gesprochen werden.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hievor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das zum Indikator «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer habe gemäss der Gutachterin bisher nicht kooperiert, er habe

jahrelang keine Therapie in Anspruch genommen, er verweigere Medikamente und

ein abstinentes Leben.

6.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von med. pract. E.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind beim

Beschwerdeführer neben wenigen ressourcenfördernden vor allem

ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung

auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden

kann. Ebenso erscheint die im Gutachten vorgenommene Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen überzeugend. Obwohl die

vorerwähnte Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli

2019; E. II. 6.2 hiervor), wonach Suchterkrankungen ebenfalls im vorgenannten

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen sind, im

Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht veröffentlicht worden und damit

nicht anwendbar war, hat med. pract. E.___ die Suchterkrankung des

Beschwerdeführers ebenfalls bei der Indikatorenprüfung berücksichtigt und bei

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen. Dies ist im Resultat nicht

zu beanstanden, zumal das Versicherungsgericht diese Rechtsprechung vorliegend

sofort anzuwenden hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_700/2015 18. Juli 2016 E.

3.2, 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Hingegen fehlt im Gutachten eine

eingehende Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachterin verweist

in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die im Intake-Gespräch

datierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2014 (vgl. IV-Nr. 65) sowie auf

die von Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (IV-Nr. 67)

attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2014 (Behandlungsbeginn). Übereinstimmend

dazu hält auch RAD-Arzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 30. Mai

2018 (IV-Nr. 82) fest, dass der Beschwerdeführer ab 2014 als arbeitsunfähig

ausgewiesen wurde und auch gegenwärtig nicht arbeitsfähig sei. Es ist somit

davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit

Behandlungsbeginn bei Dr. med. D.___ im Jahr 2014 nicht wesentlich

verändert hat, weshalb die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von med. pract.

E.___ insgesamt als überzeugend erscheint. Die von den Ärzten erwähnten

Verbesserungsmöglichkeiten haben sich während des hier zu beurteilenden

Zeitraums nicht realisiert.

Der Beweiswert des Gutachtens wird durch

die teilweise anderslautende Sichtweise des behandelnden Psychiaters Dr. med.

D.___ (vgl. IV-Nr. 77) nicht infrage gestellt. Zu erinnern ist in diesem

Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache

her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden

Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu unterschiedlichen

Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich

entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache

begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit («Reliabilität»)

psychiatrischer Diagnosen kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag

(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05

vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische

Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum

Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu

unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom

27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006

E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den Berichten von Dr. med.

D.___ nicht. Es kommt hinzu, dass die Differenzen, soweit sie die rein

medizinischen Belange betreffen und für die Anspruchsbeurteilung relevant sind,

vergleichsweise gering ausfallen.

6.4 Folglich kann auf das

psychiatrische Gutachten vom 10. Januar 2018 und die darin enthaltene

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der mit BGE 145 V 215 modifizierten Rechtsprechung abgestellt werden. Damit ist ab

1. Februar 2014 (Behandlungsbeginn bei Dr. med. D.___; vgl.

IV-Nr. 67, S. 3; 75, S. 24) eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40

% gegeben, womit das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ab diesem

Datum zu laufen begonnen hat. Mit der Beschwerdegegnerin ist von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der

6-Monatsfrist ab der IV-Anmeldung vom 6. April 2017 (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG) und des Wartejahres hat der Beschwerdeführer somit ab 1. Oktober

2017 Anspruch auf eine ganze Rente.

7. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die Befristung der Rente zu Recht erfolgt ist.

7.1 Die frühere Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die

Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der

Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer –

invaliditätsfremden – primären Abhängigkeit von denjenigen eines

invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine solche

Massnahme bei – invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekundärer

Abhängigkeit unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage. Nach

geänderter Rechtsprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen

Substanzen als – potenziell – invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären.

Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären

Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer

Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren

nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und

seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein

invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden

vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist im Abklärungsverfahren erst zu

untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme

– sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur

Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung der

Schadenminderungspflicht berechtigt die Verwaltung indes nicht zum

Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder

Verweigerung der Leistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom

7. November 2019 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Eine Leistungskürzung oder

-verweigerung gestützt auf Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG ist jedoch

davon abhängig, ob die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit verspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20.

März 2013 E. 3). Ob ein Behandlungserfolg eintritt, kann indes im Einzelfall

erst nach Abschluss der entsprechenden Behandlung beurteilt werden (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5.1). Die IV-Stelle hat

daher zu gegebener Zeit revisionsweise zu prüfen, ob die versicherte Person

ihrer Schadenminderung nachgekommen ist und ob die Behandlung erfolgreich war (BGE 145 V 215 E. 8.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 395 des BSV vom

28. November 2019).

7.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 (A.S. 32 ff.) fest, die mit

Verfügung vom 5. Februar 2020 zugesprochene (befristete) Rente sei aufgrund der

Rechtsprechungsänderung von BGE 145 V 215 erfolgt. Das beim Beschwerdeführer

einwandfrei diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom wird von der

Beschwerdegegnerin somit als invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher

(psychischer) Gesundheitsschaden anerkannt. Mit derselben Verfügung wurde gleichzeitig

die Rente des Beschwerdeführers befristet. Zur Begründung wird vorgebracht, die

am 6. August 2019 erfolgte Auflage (IV-Nr. 94) sei nicht eingehalten worden

bzw. der Beschwerdeführer sei gar nicht erst erreichbar gewesen und habe daher

seine Schadensminderungspflicht eindeutig verletzt, weshalb die Rente gemäss

Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG befristet werden durfte. Ob in

casu dem Beschwerdeführer eine Verletzung der ihm auferlegten Pflichten

vorzuwerfen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Denn eine Kürzung oder

Verweigerung von Leistungen gestützt auf Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4

ATSG kommt im vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn davon auszugehen

ist, dass die Behandlung, wenn sie denn durchgeführt worden wäre, zu einer Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit geführt hätte, und dies während des hier zu beurteilenden

Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Ebenso verhält es sich,

wenn der Erfolg der Massnahme und die notwendige Dauer ungewiss sind und wegen

der Mitwirkungsverweigerung nicht festgestellt werden kann. Wenn davon

auszugehen ist, dass eine adäquate Behandlung erst in relativ ferner Zukunft zu

einer anspruchsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würde,

rechtfertigt sich demgegenüber eine Befristung der Rente nicht. Diese ist

zunächst unbefristet zuzusprechen, allenfalls mit einem Mahn- und

Bedenkzeitverfahren zu verbinden und gegebenenfalls später zu revidieren.

7.3 Gemäss den Ausführungen der

Gutachterin med. pract. E.___ ist es aufgrund der langjährigen bestehenden

Cannabisabhängigkeit offensichtlich zu einer chronischen

Persönlichkeitsveränderung gekommen, die sich nach länger andauerndem,

regelmässigem Konsum entwickelt und mit einem amotivationalen Syndrom

einhergeht. Da beim Beschwerdeführer neben dem Suchtleiden auch ein anderes

psychisches Leiden vorliegt, ist nach Auffassung der Gutachterin nicht nur eine

reine Entzugsbehandlung angebracht, sondern auch eine psychiatrische Behandlung.

Diese wurden dem Beschwerdeführer denn auch von der Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 6. August 2019 verordnet (IV-Nr. 94). Für den schrittweisen

Aufbau einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit stellt die Cannabisabstinenz gemäss

med. pract. E.___ jedoch nur eine Grundvoraussetzung dar. Denn bei noch sehr

unreifer Persönlichkeit und der dringenden Notwendigkeit einer Nachentwicklung

empfiehlt die Gutachterin dringend einen Auszug von Zuhause und eine

Platzierung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft, mit dem Ziel eine

Tagesstruktur in einer altersentsprechenden Gruppe einzuüben, und die

Grundfertigkeiten einer Arbeitsfähigkeit (u.a. Pünktlichkeit, Ausdauer,

Belastbarkeit) sukzessive zunächst innerhalb der Wohngemeinschaft, dann

ausserhalb (am ehesten im geschützten Rahmen) aufzubauen (vgl. IV-Nr. 75,

S. 17 ff.). Es ist daher nicht anzunehmen, dass eine nach Erhalt des

Schreibens vom 6. August 2019 in nützlicher Zeit aufgenommene und lege

artis durchgeführte Entzugs- sowie psychiatrische Behandlung die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 5. Februar 2020 erheblich verbessert hätte. Der Rentenanspruch

darf nicht zum vornherein befristet werden, wenn die schrittweise Steigerung

der Leistungspflicht nach einem Entzug medizinisch bloss möglich und zumutbar

ist, jedoch innert einer bestimmten Frist nicht als überwiegend wahrscheinlich

erscheint (vgl. BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 230). Davon ist vorliegend nicht

auszugehen. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts

9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1 mit Hinweis). Die Befristung

der Rente ist daher zu Unrecht erfolgt. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass selbst der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, eine auf drei Jahre

befristete Rente vorschlägt (IV-Nr. 77, S. 4) und auch die Gutachterin für

eine begrenzte Zeit eine Rente befürwortet (IV-Nr. 80, S. 5).

8.

8.1 Da der Beschwerdeführer gestützt

auf das beweiswertige Gutachten von med. pract. E.___ in jeglicher

Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, erübrigt sich die Durchführung eines

Einkommensvergleichs. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2020, worin dem

Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2019 aufgrund eines

Invaliditätsgrads von 100 % eine ganze befristete Invalidenrente

zugesprochen wurde, insoweit abzuändern, als die Befristung der Rente auf den

31. August 2019 mangels nachgewiesener Verbesserung der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit aufzuheben ist. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31. August 2019 hinaus eine

unbefristete ganze Rente auszurichten.

8.2 Der Beschwerdegegnerin steht es

indes frei, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine

Schadensminderungspflicht aufzufordern sich der von med. pract. E.___ in ihrem

Gutachten empfohlenen Entzugs- sowie psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.

Die Vornahme einer solchen Behandlung ist nach überzeugender Auffassung der

psychiatrischen Gutachterin und des behandelnden Psychiaters durchaus zumutbar.

Des Weiteren kann davon auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erwartet

werden, zumal auch Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme eine auf drei Jahre

befristete Rente mit Auflagen empfiehlt, um den schrittweisen Aufbau von

Ressourcen im Umgang mit der Wirklichkeit therapeutisch und lebenspraktisch

umzusetzen (vgl. IV-Nr. 77, S. 4). Der Vorschlag des behandelnden Psychiaters

wird auch von med. pract. E.___ befürwortet (IV-Nr. 80, S. 5). Ob ein

Behandlungserfolg eintritt, kann erst nach Abschluss der entsprechenden

Behandlung beurteilt werden, weshalb der Leistungsanspruch durch die IV-Stelle

zu gegebener Zeit revisionsweise zu überprüfen ist. Sollte sich der

Beschwerdeführer weigern, sich der Behandlung zu unterziehen, so käme

allenfalls dann eine Sistierung der Rente nach Art. 21 Abs.

4 ATSG in Frage. Voraussetzung hierfür wäre indessen ein rechtskonform

durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren (BGE 145 V 215 E. 8.2

S. 230; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2019 vom

16. März 2020 E. 10 und 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019).

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese

Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht

auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis

330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif /

GT, BGS 615.11). Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte

Kostennote vom 17. Juni 2020 (A.S. 48 f.) weist einen Zeitaufwand von

10,28 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von

CHF 104.20 aus.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klient» angegebenen

Positionen von jeweils 0.17 Std. vom 17. Februar 2020, 24. Februar 2020,

11. März 2020, 17. März 2020, 15. April 2020, 11. Mai 2020, 9. Juni

2020 und 17. Juni 2020 nicht berücksichtigt werden, da praxisgemäss von

Orientierungskopien ausgegangen wird, welche reinen Kanzleiaufwand darstellen. Dies

gilt auch für die unter dem Vermerk «Brief an G.___, » von je 0.17 Std. vom 17.

Februar 2020, 11. März 2020, 15. April 2020 und 2. Juni 2020, «Brief an

IV-Stelle Solothurn, » vom 17.Februar 2020 (0.33 Std.), sowie «Brief an

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 11. Mai 2020 (Fristerstreckungsgesuch;

0.25 Std.) angegebenen Positionen. Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts

des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu kürzen. Damit

verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 7.16 Std. Bei den Auslagen sind

die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen

(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Demnach

belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 69.20. Unter

Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und

der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt

CHF 2'002.35 (Honorar von CHF 1’790.00 [7.16 Std. à CHF 250.00],

Auslagen von CHF 69.20 und MwSt. von CHF 143.15).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 5. Februar 2020 dahingehend abgeändert, als die Befristung der

Rente aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer über den

31. August 2019 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'002.35 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar