VSBES.2020.59
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
24. Mai 2022Deutsch84 min
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
Source so.ch
Urteil vom 24. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 11. Februar 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1983 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde erstmals im November 1989 aufgrund
einer Sprach- und Sprechbehinderung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin erbrachte
in der Folge verschiedene Leistungen im Rahmen der Sonderschulung,
einschliesslich pädagogisch-therapeutische Massnahmen (IV-Stelle Beleg-Nrn.
[IV-Nrn.] 1.1 – 1.11).
1.2 Am 11. Juni 2004 meldete
sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum
Bezug einer IV-Rente an (IV-Nr. 8). Nach Einholung eines Berichtes des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___ (vgl. IV-Nr. 26), wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (IV-Nr. 33)
rückwirkend per 1. Juni 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von
100 % eine ganze Rente zugesprochen. Einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen (vgl. Anmeldung vom 30. November 2005 [IV-Nr. 37])
verneinte die Beschwerdegegnerin mangels objektiver Eingliederungsfähigkeit mit
Verfügung vom 27. März 2006 (IV-Nr. 46). Die revisionsweise
Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahr 2007, in deren Verlauf ein Bericht
von Dr. med. E.___, Ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai
2007 (IV-Nr. 75.30) eingeholt wurde, ergab keine rentenbeeinflussende
Veränderung (vgl. Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2007
[IV-Nr. 54]).
1.3 Ende 2012 leitete die – nach
einem Wohnortswechsel (vgl. IV-Nr. 61) neu zuständige – IV-Stelle des
Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) ein weiteres Revisionsverfahren ein
(vgl. IV-Nr. 65). Sie veranlasste eine Abklärung im Haushalt (vgl.
Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2013 [IV-Nr. 84]). Auf Anraten des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Nr. 92) holte die IV-Stelle
Bern in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. F.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (vgl. IV-Nr. 93),
welches am 3. Februar 2015 erstattet wurde (IV-Nrn. 98.1 f.). Gestützt
darauf sowie auf eine nochmalige Abklärung vor Ort (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt / Erwerb vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 100
S. 2 ff.) hob die IV-Stelle Bern – nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nrn. 103 ff.) – die Invalidenrente der
Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 13 % mit Verfügung vom
25. November 2015 (IV-Nr. 112) per Ende Dezember 2015 auf. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 2. Oktober 2018 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der (durch einen erneuten Wohnortswechsel
wieder zuständig gewordenen) Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine
manisch-depressive Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend,
seit 12. Juli 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Nr. 120). Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst ein Nichteintreten
auf das neue Leistungsgesuch in Aussicht gestellt hatte (vgl. IV-Nr. 126),
liess die Beschwerdeführerin neue ärztliche Berichte einreichen (vgl.
IV-Nrn. 128, 131). Die Beschwerdegegnerin trat daraufhin auf die
Neuanmeldung ein und nahm verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen
vor. Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 18. März 2019
[IV-Nr. 138]), veranlasste die Beschwerdegegnerin in der Folge eine
psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH. Dessen Gutachten lag am 2. September 2019 vor
(IV-Nr. 149). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr. 152)
und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nrn. 157 ff.)
verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2020
(IV-Nr. 163; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom
11. Februar 2020 lässt die Beschwerdeführerin am 13. März 2020 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 11. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) ab wann
rechtens nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden Abklärungen
(medizinischer Art und Haushaltsabklärung) sowie zur Neuverfügung an die
IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (A.S. 34) auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
2.3 Mit Verfügung vom 17. Juli
2020 (A.S. 35 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser reicht am 24. Juli 2020
eine Honorarnote sowie eine Honorarvereinbarung zu den Akten
(A.S. 37 ff.).
3.
3.1 Mit prozessleitender Verfügung
vom 26. März 2021 (A.S. 42 f.) stellt das Versicherungsgericht den
Parteien in Aussicht, es werde bei PD Dr. med. I.___, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Basel, ein psychiatrisches
Gerichtsgutachten einholen. Am 11. Mai 2021 wird der entsprechende Auftrag
erteilt (A.S. 47 ff.). PD Dr. med. I.___ erstattet sein Gutachten am 29.
September 2021 (A.S. 53 – 99).
3.2 Die Parteien verzichten in der
Folge auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (vgl. A.S. 107). Der
Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 6. Dezember 2021 eine aktualisierte
Honorarnote ein (A.S. 109 ff.).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 30. März 2022
(A.S. 113) werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten
öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 13. April 2022 vorgeladen,
wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
4.2 Am 13. April 2022 findet vor dem
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum A.S. 115 ff.). Die
Beschwerdeführerin lässt die materiellen Rechtsbegehren bestätigen und
ergänzend begründen. In prozessualer Hinsicht stellt sie den Beweisantrag, dem
Gerichtsgutachter PD Dr. med. I.___ sei die ergänzende Frage zu unterbreiten,
ab wann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer manifestierten
bipolaren affektiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden könne. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter der
Beschwerdeführerin eine ergänzende Honorarnote ein.
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit Neuanmeldung vom 2. Oktober 2018
(IV-Nr. 120) geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente durch die Verfügung vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163;
A.S. 1 f.), weshalb die seit 1. Januar 2012 geltende Rechtslage
(6. IV-Revision) zu berücksichtigen ist. Da die angefochtene Verfügung,
welche den gerichtlich zu beurteilenden Zeitraum begrenzt, vor dem 1. Januar
2022.
erging, sind die an diesem Datum in Kraft getretenen Änderungen nicht
anwendbar.
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) haben
diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter – 88bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie
Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann
gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201
E. 5.2 S. 205).
Eine bloss unterschiedliche Beurteilung (z.B.
des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der ärztlichen Stellungnahme zur
Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch Verwaltung oder Richter usw.)
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine
revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar.
Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der
ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend
ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in
rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat.
3.2
Voraussetzung für eine Rentenrevision
ist, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Revisionsgrund). Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose
stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element
der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend
ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine
revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene
Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten
Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; Urteil des
Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.4.2).
3.3
Die vorstehend wiedergegebenen
Grundsätze gelten sinngemäss auch dann, wenn sich eine versicherte Person
erneut zum Leistungsbezug anmeldet, nachdem zu einem früheren Zeitpunkt
entsprechende Ansprüche rechtskräftig verneint wurden (vgl. Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014,
Rz. 51 ff. zu Art. 30 – 31 IVG, mit Hinweisen).
3.4
Wird ein
Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines
zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87
Abs. 3 IVV).
Tritt der
Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem
Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies
beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung
mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des
Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl.
auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad
keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft
er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende
Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil
des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen
Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).
3.5
Im
vorliegenden Fall ist damit zunächst zu prüfen, ob nach einem Vergleich des
medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015
(IV-Nr. 112) mit demjenigen im
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020
(IV-Nr. 163; A.S. 1 f.) eine anspruchsrelevante Veränderung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Wenn ein Anspruch
auf eine Invalidenrente zur Diskussion steht, hängt die Erheblichkeit der
Veränderung auch davon ab, welcher Invaliditätsgrad im früheren Verfahren
ermittelt wurde respektive wie gross die Differenz zur Anspruchsgrenze war
(vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 571/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.1).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 99 f. E. 4,
125.
V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
4.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,
wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht
eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen
gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).
Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht abgestellt werden, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.5
In Revisionsfällen ist überdies
zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
5.1
In der angefochtenen Verfügung
vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163; A.S. 1 f.) wird mit Blick auf
das Administrativgutachten vom 2. September 2019 festgestellt, dass seit
der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015 keine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten sei. Der Gutachter gehe davon aus, dass die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in unverändertem Ausmass
bestünden. Das Leistungsgesuch sei daher – ohne Durchführung einer neuen
Invaliditätsbemessung – abzuweisen, zumal die ab 1. Januar 2018 neu
geltende Regelung der Invaliditätsbemessung für teilzeiterwerbstätige
Versicherte zu keinem höheren Invaliditätsgrad führe (vgl. Art. 27bis
Abs. 2 – 4 IVV). Es liege ferner kein Indiz für eine bisher noch
nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende
Gesundheitsbeeinträchtigung vor. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne
daher abgesehen werden.
An einen Statuswechsel als
Revisionsgrund sei nicht zu denken, da nach den massgebenden Grundsätzen bei
der Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder
zeitweilig erwerbstätige Person (oder als nichterwerbstätige Person)
einzustufen sei, angesichts des Alters der Kinder nicht davon auszugehen sei,
dass sich an dem in der Verfügung vom 25. November 2015 beschriebenen
Status etwas geändert habe. Folglich bestehe auch keine Veranlassung, eine
Haushaltsabklärung durchzuführen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
5.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber vorbringen, ein Statuswechsel bilde bei einer Neuanmeldung (wie
bei einer Revision nach Art. 17 ATSG) Anlass zu einer voraussetzungslosen
Neuprüfung des Leistungsanspruches. Sie sei am 19. Januar 2018 geschieden
worden und erhalte keinen Ehegattenunterhalt und auch keinen Kinderunterhalt.
Aufgrund dieser Tatsache sei ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ohne
Eintritt des Gesundheitsschadens bereits aus finanziellen Gründen vollzeitlich
erwerbstätig wäre. Hierzu wäre sie sozialhilferechtlich auch verpflichtet
(Hinweis auf die Eingabe der Sozialen Dienste vom 20. Dezember 2019
[IV-Nr. 161]). Für die Betreuung der Kinder sei gesorgt. Die drei Kinder J.___,
geboren 2012, K.___, geboren 2010, und L.___, geboren 2017, seien seit Juli
2018.
in der Grossfamilie M.___ in [...] platziert. Die Beschwerdeführerin lebe
seither alleine im Haushalt, denn das vierte Kind, N.___, geboren 2013, lebe
seit August 2018 bei seinem Vater in [...]. Vor diesem Hintergrund sei der
Methodenwechsel von der gemischten Methode hin zur Invaliditätsbemessung mit
Einkommensvergleich zwingend und es sei unter Heranziehung des voll
beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. H.___ von einer vollen Erwerbsunfähigkeit
auszugehen (A.S. 10 f.).
Im Übrigen treffe die Auffassung der
Beschwerdegegnerin nicht zu, wonach der Gutachter einen unveränderten
Gesundheitsschaden seit der Rentenaufhebung vom 25. November 2015 beschrieben
habe. Vielmehr habe Dr. med. H.___ eine rezidivierende depressive Störung
nach ICD-10 F33.0 sowie das phasenweise Auftreten sozialer Phobien beschrieben
resp. es sei seit der Rentenaufhebung immer wieder zu schweren (psychotischen)
Dekompensationen gekommen. Deshalb habe auch der RAD-Psychiater Dr. med. G.___
am 18. März 2019 eine Verschlechterung für ausgewiesen erachtet (A.S. 11).
Ausserdem sei die Bemessung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin
rechtsfehlerhaft, denn die Beschwerdeführerin sei ohne Zweifel
invaliditätsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine berufliche Erstausbildung
zu absolvieren. Daher sei das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26
Abs. 2 IVV zu bestimmen (A.S. 12).
6.
Die IV-Stelle Bern stützte sich
in ihrer Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 112), mit der die
Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgehoben wurde, in erster Linie auf das
Gutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Februar 2015 und den
Abklärungsbericht Haushalt / Erwerb vom 17. Juni 2015.
6.1
Dr. med. F.___ stellte in seinem
Gutachten vom 3. Februar 2015 die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 98.1
S. 12):
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
-
mit kindlich-unreifen,
abhängigen, ängstlich-depressiven und emotional instabilen Anteilen
-
mit Status nach
Konsum von multiplen nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen
(Cannabinoide, Ecstasy, Amphetamine, Heroin, Kokain, Tabak, Alkohol,
Benzodiazepine)
-
bei Status nach
kombinierter umschriebener Entwicklungsstörung (ICD-10 F83)
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich
der Begutachtung am 18. Dezember 2014 berichtet, dass sie als Mutter von drei
kleinen Kindern sehr belastet sei. Die Betreuung sei anstrengend, fordernd und
raube Energie. Dadurch sei ihre Stimmung immer wieder bedrückt. Sie reagiere
«schnell gestresst». Sie könne sich gegenüber ihren Kindern nur schwer
durchsetzen. Ausserdem werde sie zunehmend vergesslich. Im Vordergrund der
subjektiv empfundenen Beeinträchtigung stehe gemäss Angaben zum Test «SCL-90-R»
ein niedergeschlagenes Syndrom (IV-Nr. 98.1 S. 14). Auch die
objektivierbaren psychopathologischen Befunde, so Dr. med. F.___ in seiner
Beurteilung, seien am 18. Dezember 2014 gar nicht bis sehr gering
ausgeprägt. In der Interaktion sei die Beschwerdeführerin scheu, unsicher und
kindlich angepasst. Eine Verdeutlichungstendenz sei erkennbar. Im Test «d2-C»
zeige die Versicherte zwar eine angemessene Leistung. Die Fehlerzahl sei dabei
aber nur knapp durchschnittlich, so dass die fehlerkorrigierte Gesamtleistung
leicht nach unten angepasst werde. Die Leistung sei ausserdem instabil. Ein
depressives Syndrom könne auch mit Hilfe der «MADRS» nicht erkannt werden. Der
(verbale) IQ sei durchschnittlich. Die Urinprobe sei negativ für alle gesuchten
Substanzen.
Die ab dem Kleinkindalter bis heute
bekannten Symptome der Beschwerdeführerin könnten somit mit Bezug zur ICD-10
zusammenfassend zurzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck einer
(ehemaligen) kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung (Status nach F83)
sowie einer sich im Verlauf darstellenden kombinierten (kindlich-unreif,
abhängig, ängstlich-depressiv, emotional instabil) Persönlichkeitsstörung
(F61.0) eingeordnet werden. Die Entwicklungsstörung der Versicherten habe zu
einer angepassten und dadurch erfolgreichen schulischen Bildung geführt.
Zusätzliche Schwierigkeiten seien immer wieder wegen interaktioneller Defizite
aufgrund einer Persönlichkeitsstörung aufgetreten. Diese Defizite stünden im
Vordergrund bei der ab 2001 gescheiterten beruflichen Integration. Es sei
deshalb aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht die Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) zu diskutieren. Mit
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen,
länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien
Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses
zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese
Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und
sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung (im
Fall der Versicherten würden Hinweise bereits im Kindergarten beschrieben). Es
seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren
Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten
(entsprechende Hinweise seien v.a. für die Jahre 2001 bis 2007 dokumentiert).
Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche
Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen.
Solche Verhaltensmuster seien stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche
des Verhaltens und der psychologischen Funktionen (hier auch der zeitweise,
versicherungsmedizinisch «sekundäre» Konsum von multiplen nicht ärztlich
verordneten psychotropen Substanzen). Häufig gingen sie mit einem
unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer
Funktionsfähigkeit einher. Wegen der im Fall der Beschwerdeführerin in den
Akten geschilderten Symptomatik (bspw. Verhaltensauffälligkeit,
Motivationsdefizite, emotionale Instabilität, reduzierte Frustrationstoleranz),
die sich nicht allein aufgrund der Entwicklungsstörung erklären lasse, sei die
Diagnose einer kombinierten (hier: kindlich-unreif, abhängig,
ängstlich-depressiv, emotional instabil) Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10
F61.0 begründbar. Die Störung habe gemäss Einschätzung von Fachpersonen
zwischen 2001 (Arztbericht vom 15. November 2004 von Dr. med. D.___)
und 2007 (Arztbercht vom 20. Mai 2007 von Dr. med. E.___) zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit geführt. Diese Einschätzung sei jedoch nicht kritisch
differenziert nachvollziehbar. Sie könne als persönliche Meinung der
Fachpersonen zur Kenntnis genommen werden. Die Differenzialtypologie, also die
Frage nach der Untergruppe in der Kategorie «Persönlichkeitsstörung»
(kombiniert oder «nur» asthenisch, emotional instabil o.ä.) sei v.a. von
akademischem – allfällig von therapeutischem – Interesse und habe aus
versicherungsmedizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Beurteilung des
Einflusses der Störung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall
der Beschwerdeführerin nicht gleichzusetzen mit einer schweren psychiatrischen
Störung, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und / oder den
Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögliche. Solche Störungen seien bspw.
Endstadien der Entwicklung einer Demenz, eine langjährige oder hochakute
Schizophrenie oder ein Delir. Die Versicherte erfülle die dargelegten Kriterien
der Kategorie v.a. durch ihre fehlende berufliche Integration aufgrund
interaktioneller Konflikte sowie einer ungewöhnlichen partnerschaftlichen
Lebensgestaltung. Weitere aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
tatsächliche Auffälligkeiten seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz schwieriger Lebensbedingungen
sozial angemessen integriert (bspw. Heirat / Familiengründung, keine
polizeilichen Auffälligkeiten, keine langfristige Suchterkrankung, keine
weiteren psychopathologischen Störungen).
Die kombinierte Persönlichkeitsstörung
könne bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig als noch maximal leicht ausgeprägt
eingestuft werden. Aufgrund der Störung bestehe eine Minderung der
Arbeitsfähigkeit von 25 % (von 100 %). Diese Minderung sei für jede
Art von ausserhäuslicher Tätigkeit anzunehmen, weil dabei berufliche Grundfertigkeiten
beeinträchtigt seien (d.h. leichte Beeinträchtigungen in den Bereichen
Anpassung an Regeln, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit).
Von dieser Einschätzung könne sicher ab Datum der aktuellen Untersuchung
(18. Dezember 2014) ausgegangen werden. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei bereits ab Ende 2013 davon auszugehen. Ob bereits davor
und allfällig ab wann genau zwischen 2007 und Ende 2013 auf die aktuelle
Einschätzung abgestellt werden könne, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
anzugeben, weil dafür hinreichende Informationen fehlten.
In den Akten würden schliesslich auch
noch depressive und phobische Störungen benannt, ohne sie jeweils
nachvollziehbar zu beschreiben und / oder zu diskutieren. Diese
Störungen seien versicherungsmedizinisch nicht als eigenständige Störungen mit
Krankheitswert anzunehmen. Diese Störungen, die Ausdruck der Überforderung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsdefizite (bspw. asthenisches
Selbstverständnis, kindlich-unreife Selbstinszenierung, geringe
Frustrationstoleranz, Impulsivität) seien, begründeten allenfalls eine jeweils
kurzfristige zusätzliche Minderung der Leistungsfähigkeit.
Beim Verlauf der Störung der
Versicherten seien auch (psycho-)soziale Faktoren zu benennen (bspw. fehlender
Berufsabschluss, keine Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt,
finanzielle Sorgen, langjähriger Rentenbezug, Erwerbslosigkeit des Ehemannes).
Diese Gesichtspunkte (und die Verdeutlichungstendenz der Versicherten) besässen
v.a. therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz und gingen aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht in die Beurteilung einer
medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein (krankheitsfremd,
«invaliditätsfremd»). Sie erklärten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit
die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit. Sie behinderten auch (als nicht krankheitsbedingte Faktoren)
die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite.
Im Fall der Beschwerdeführerin seien
keine weiteren besonderen Hinweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder
eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch
krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder durch eine fehlende
Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Die Versicherte nehme
regelmässig am sozialen Leben teil (Haushalt führen, TV sehen, soziale Kontakte
pflegen). Die zurzeit vollständige Abstinenz von nicht ärztlich verordneten
psychotropen Substanzen lasse ebenfalls zumindest angemessene innerseelische
Ressourcen annehmen (vgl. zum Ganzen IV-Nr. 98.1 S. 15 ff.).
6.2
Gemäss Abklärungsbericht
Haushalt / Erwerb der IV-Stelle Bern vom 19. Juni 2015
(IV-Nr. 100 S. 2 ff.) habe die Beschwerdeführerin anlässlich des
Abklärungsgesprächs vom 17. Juni 2015 mitgeteilt, dass sie mittlerweile bei
guter Gesundheit wohl eher zu einem Pensum von 50 % (und nicht mehr
70.
% [vgl. IV-Nr. 84 S. 2 ff.]) ausserhäuslich erwerbstätig
wäre. Die Kinder seien etwas grösser und auch anstrengender geworden. Zudem
habe ihr Ehemann jetzt auch eine Arbeit gefunden, so dass ein Pensum von
50.
% genug wäre. Sie würde nur arbeiten gehen, wenn sie die Kinder gut
versorgt wüsste. Gestützt auf diese Aussagen setzte die Abklärungsfachperson
den Erwerbsanteil auf 50 % herab. Wie bereits in der am 17. Dezember 2013
durchgeführten Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 18. Dezember 2013
[IV-Nr. 84 S. 2 ff.]) konnten – unter Berücksichtigung der
Schadenminderungspflicht des Ehemannes – keine gesundheitsbedingten
Einschränkungen im Aufgabenbereich festgestellt werden. Die Invaliditätsbemessung
ergab damit einen (nicht mehr rentenbegründenden) Invaliditätsgrad von
13.
% (bei einer Einschränkung bezüglich Erwerbstätigkeit von 25 %
gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F.___).
7.
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163;
A.S. 1 f.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im
Wesentlichen wie folgt:
7.1
Gemäss Austrittsbericht der
Klinik O.___ vom 17. August 2018 (IV-Nr. 131 S. 2 f.) sei
die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2018 aufgrund eines Erregungszustandes
mit Selbst- und Fremdgefährdung durch das Spital P.___ zugewiesen worden. Als
Diagnose wurde eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig manisch mit
psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), festgehalten. Initial habe sich die
Versicherte maniform-psychotisch präsentiert mit deutlicher Distanzminderung,
psychomotorischer Unruhe und formalgedanklichen Denkstörungen. Im Verlauf der
Hospitalisation sei die Symptomatik (unter Medikation von Seroquel) remittiert.
Die Kinder der Versicherten seien während des Klinikaufenthaltes bei Verdacht
auf Vernachlässigung der Sorgepflicht fremdplatziert und es sei eine
Beistandschaft beantragt worden. Sie habe trotz der neuen und sie belastenden
Umständen motiviert am milieutherapeutischen Angebot teilgenommen und auch die
neu errichtete Beistandschaft für die Kinder akzeptieren können. Insgesamt habe
sich die Beschwerdeführerin im Kontakt zugänglich und psychomotorisch ruhig
gezeigt, wenngleich sie eine gewisse Strukturierung gerne angenommen habe. Ihr
Zustand habe sich während der Hospitalisation dermassen stabilisiert, dass sie
in die vorbestehenden Wohnverhältnisse habe austreten können, mit Unterstützung
einer Spitex und Anbindung an das psychiatrische Ambulatorium in [...].
7.2
Dem Bericht der psychiatrischen
Klinik Q.___, [...], vom 7. September 2018 (IV-Nr. 128 S. 2 ff.) zum
stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20. August bis 7. September
2018.
(im Rahmen einer richterlichen Unterbringung) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen:
- Psychotische Störung mit manischen
Komponenten
am ehesten im
Rahmen einer schizoaffektiven Störung,
manische
Episode, derzeit komplett remittiert ICD-10 F25.0
- Fremdanamnestisch Cannabismissbrauch ICD-10
F12.1
- V.a. beginnende lithiuminduzierte Hypothyreose
Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig
barfuss und in Handschellen in polizeilicher Begleitung in die Klinik gekommen
bei offensichtlich manisch-psychotischer Dekompensation. Gemäss Angaben der
Polizei habe sie am 19. August 2018 im Asylheim in [...] übernachtet und sei
dort am 20. August 2018 «ausgetickt». Auf der Station habe die Versicherte
ausgeprägt bizarr, euphorisch und mutistisch gewirkt. Ein geordnetes Gespräch
sei bei Aufnahme nicht möglich gewesen; die Versicherte habe auf Fragen mit
Pfiffen reagiert. Es hätten eine manische Symptomatik, euphorische, gereizte
Stimmung, bizarres Verhalten und Hinweise auf eine produktiv psychotische
Symptomatik bestanden. Unter gesicherter und regelmässiger Einnahme der
Medikation (antimanisch / phasenprophylaktisch sowie sedierend) sei
es zu einer langsamen, jedoch stetigen Besserung des psychischen Zustandes
gekommen. Die Beschwerdeführerin habe geordneter gewirkt, die manische
Symptomatik habe sich im Verlauf komplett zurückgebildet, die Schlafqualität
habe sich normalisiert und die Stimmung habe sich stabilisiert. Hinweise auf
eine psychotische Symptomatik hätten seit dem 27. August 2018 nicht mehr
bestanden. Die Entlassung am 7. September 2018 sei auf eigenen Wunsch
erfolgt, in gebessertem und stabilem psychischen Zustand. Rückhaltegründe im
Sinne akuter Eigen- oder Fremdgefährdung hätten nicht bestanden.
7.3
Gemäss dem (nicht
unterzeichneten) Bericht des Hausarztes med. pract. R.___
vom 1. Februar 2019
(IV-Nr. 134) sei die Beschwerdeführerin letztmals am 7. Januar 2019
bei ihm in Behandlung gewesen. Sie leide aktuell an einer bipolaren affektiven
Störung mit psychotischen Teilen und stehe in regelmässiger ambulanter psychiatrischer
Behandlung. Es müsse eine Beurteilung durch einen Psychiater erfolgen.
7.4
Im Verlaufsbericht der
psychiatrischen Klinik O.___ vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 136) werden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Bipolare affektive Störung, ggw. manisch
mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), unter medikamentöser Therapie
remittiert (Juli 2018)
- Bipolare affektive Psychose, ggw.
remittiert (ICD-10 F31.7) (September 2018)
- Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope
Substanzen (Cannabinoide) (ICD-10 F12.20), aktuell abstinent (Juli 2018)
Die Beschwerdeführerin stehe seit Ende
November 2018 bis heute in psychiatrischer Behandlung im Ambulatorium in [...]
und komme zuverlässig in zwei- bis dreiwöchentlichen Intervallen zu den
psychotherapeutischen Gesprächsterminen. Nach der medikamentösen Einstellung im
August 2018 und strenger Drogenkarenz zeige sich die Versicherte stabil und es
sei keine weitere psychotische Symptomatik eruierbar. Weiter hielten Dr. med.
S.___ und T.___ fest, die Beschwerdeführerin beklage aktuell allgemeine,
leichte Müdigkeit, Schwierigkeiten beim Einschlafen und fehlende Motivation,
etwas anzufangen und etwas zu machen. Jedoch putze, koche und pflege sie sich selbständig.
Zur beruflichen Situation führten die Ärztinnen aus, die Beschwerdeführerin
habe zuletzt im Jahr 2010, im Rahmen der IV, in der U.___ in [...] gearbeitet;
gegenwärtig sei sie Hausfrau. Sie könne die Haushaltsführung, Ernährung, Pflege
der Wohnung, Einkaufen und Wäsche machen, vollumfänglich selbständig erledigen.
Mit der Betreuung ihrer vier Kinder sei sie überfordert gewesen. Die Kinder
seien seit Juli 2018 in einem Heim platziert, eine Rückkehr nach Hause werde
aktuell diskutiert. Geplant sei, dass die Kinder Ende des Schuljahres
2018.
/ 2019 zu ihr zurückkehrten.
7.5
Am 18. März 2019 nahm der
RAD-Psychiater Dr. med. G.___ dahingehend Stellung (IV-Nr. 138
S. 2 ff.), dass sich der medizinische Sachverhalt durch das Auftreten
einer maniformen-psychotischen Symptomatik bei nachweislicher Drogenabstinenz
und Ausschluss organischer Hirnprozesse deutlich verändert habe. Leider finde
die früher festgestellte relevante Persönlichkeitsproblematik der Versicherten
derzeit dadurch offenbar keine Beachtung mehr. Die Behandlerinnen im
psychiatrischen Ambulatorium machten aber trotz Remission der Symptome keine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit für eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt. Zudem sei im Fall der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass
diese wohl noch nie seit Aufgabe ihrer Lehre auf dem ersten Arbeitsmarkt einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zur Klärung des Sachverhaltes sei eine
psychiatrische Begutachtung angezeigt.
7.6
Dr. med. H.___ gelangte in
seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. September 2019 (IV-Nr. 149)
zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin liege die Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Strukturdefiziten bei vorwiegend
abhängigen und emotional instabilen Zügen gemäss ICD-10 F61.0 vor; daneben
bestünden sekundär rezidivierende depressive Episoden gemäss ICD-10 F33.0 sowie
phasenweise Symptome einer sozialen Phobie nach ICD-10 F40.1 (IV-Nr. 149
S. 12).
Im Rahmen seiner
versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Nr. 149 S. 12 – 16)
führte der Experte aus, die Versicherte beklage Müdigkeit und Mühe, allein zu
sein, wenn sie zuvor die Kinder bei sich gehabt habe. In der klinischen
Untersuchung zum vorliegenden Gutachten seien keine erheblichen
psychopathologischen Befunde unmittelbar zu beobachten gewesen. Die Beschwerdeführerin
sei immer noch stark mit ihrer letztjährigen psychotischen Entgleisung im Jahre
2018.
beschäftigt gewesen, die zur Fremdplatzierung ihrer Kinder geführt habe.
Es sei ihr oberstes Ziel, die Obhut ihrer Kinder zurückzugewinnen. Sie werde
zurzeit von verschiedenen Seiten massiv unterstützt und erhalte einmal die
Woche Besuch von der psychiatrischen Spitex und ein- bis zweimal die Woche von
einem Wohnbegleiter. Administrative Dinge erledige der Sozialdienst und die
Versicherte werde vom Beistand ihrer Kinder betreut. Schliesslich fänden ca.
14-tägliche Termine in der Klinik O.___ statt. In diesem Setting gelinge es der
Beschwerdeführerin, ihren Alltag ohne grössere Probleme zu bewältigen, wobei
ihr von allen Seiten eine sehr gute Kooperation bescheinigt werde. Die Analyse
der Anamnese zeige aber, dass die Versicherte ohne entsprechende Unterstützung
oder einen Halt in einer tragfähigen Beziehung rasch ihre psychosoziale
Funktionsfähigkeit verliere. Die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin sei
gezeichnet von vielen Beziehungen zu Partnern, die selber grosse Probleme
gehabt hätten. Dabei sei es ihr trotz guter kognitiver Fähigkeiten und einem
Abschluss der Bezirksschule nie gelungen, eine Berufsausbildung erfolgreich
abzuschliessen und sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach dem Abbruch
der Lehre zur Drucktechnologin sei die Beschwerdeführerin beim RAV gewesen,
ohne dass sie eine Stelle gefunden habe. Die Zeit im Wohnheim [...] (ca.
2004.
/ 2005) werde als Phase beschrieben, in der sie sich im beschützenden
Rahmen stabilisiert habe. Damals habe sie ausserdem in einer geschützten
Werkstatt in der Sozialinstitution [...] gearbeitet. Die letzte dokumentierte
berufliche Tätigkeit datiere auf die Jahre 2009 / 2010 und habe in
zwei kurzzeitigen Einsätzen in der U.___ bestanden. Danach sei eine Zeit
gefolgt, in der sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Ehe und mit anderen
Partnerschaften zu stabilisieren versucht habe, wobei sie schliesslich [vier]
Kinder von vier verschiedenen Männern bekommen habe. Die Vorgeschichte ihrer
psychotischen Dekompensation im August 2018 sei für das Leiden der Versicherten
paradigmatisch. Im Vorfeld habe sich abgezeichnet, dass ihr Sohn N.___ zu
seinem Vater zurückkehren werde. Diese Trennung dürfte massgeblich an der
Auslösung der psychotischen Reaktion beteiligt gewesen sein. Der Rückfall kurze
Zeit nach der Entlassung aus der Klinik O.___ sei nach dem erstmaligen
Wiedersehen ihrer Kinder nach der Fremdplatzierung und ihrer Reise zur ersten
Begegnung mit dem im Internet kennengelernten Freund erfolgt. Bei den
psychotischen Reaktionen dürfte auch der Cannabiskonsum eine Rolle gespielt
haben, wie die Versicherte selber eingeräumt habe. Das wiederkehrende Muster
der Bedingungen, die zu psychischen Krisen und psychosozialer Desintegration
bei der Versicherten führten, werde bereits im Bericht von Dr. med. D.___ vom
15.
November 2004 eindrücklich beschrieben.
In psychiatrischer Hinsicht sei bei der
Beschwerdeführerin seit ca. 2005 eine Persönlichkeitsstörung mit
abhängig-asthenischen Strukturanteilen diagnostiziert worden, wobei auch der
Verdacht auf das Vorliegen einer Psychose geäussert worden sei und eine
entsprechende medikamentöse Behandlung versucht worden sei. Sie sei in dieser
Zeit von drei verschiedenen Psychiater/innen (Dr. med. V.___, Dr. med.
D.___, Dr. med. E.___) behandelt worden, welche die Versicherte im Wesentlichen
übereinstimmend beurteilt hätten. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
F.___ sei das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt worden. 2018
habe die Beschwerdeführerin ausgeprägte psychotische Symptome entwickelt, die
zu einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik O.___ und später in einer
psychiatrischen Klinik Q.___) geführt hätten. In der Klinik O.___ sei eine bipolare
affektive Störung diagnostiziert worden, in der Klinik Q.___ habe man eine schizoaffektive
Psychose vermutet. Die Diagnose einer psychotischen Grunderkrankung im Sinne
einer schizoaffektiven Psychose oder einer biploaren affektiven Störung mit
psychotischen Symptomen erscheine angesichts des Verlaufs der Erkrankung der
Versicherten wenig plausibel. Wohl seien schon früh das Vorliegen einer
Psychose erwogen und entsprechende Behandlungsversuche gemacht worden, aber es
hätten sich nie Episoden feststellen lassen, welche die Kriterien einer
Psychose im Sinne einer Schizophrenie oder einer schizofaffektiven Psychose erfüllt
hätten. Ebenso wenig hätten eindeutige depressive oder maniforme Phasen
festgestellt werden können; die Diagnose der bipolaren Störung sei einzig auf
der Grundlage der damaligen psychotischen Krise diagnostiziert worden, wobei
weder Begründungen noch Differentialdiagnosen diskutiert worden seien. Die im
vorliegenden Gutachten festgestellte Persönlichkeitsstörung zeige zwei ins Auge
springende Züge, die schon 2004 beschrieben worden und seither über die Zeit
konstant geblieben seien. Einerseits seien die bereits von Dr. med. D.___
eindrücklich beschriebenen abhängig-asthenischen Züge zu erwähnen, wobei der
Aspekt der Abhängigkeit im Vordergrund stehe. Auf der anderen Seite sei die
Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nur sehr schwach integriert, so dass
daraus eine massive psychische Instabilität bis zu psychotischen Einbrüchen mit
entsprechend verminderter Belastungsfähigkeit resultiere. Die psychotischen
Episoden würden somit als eine Folge der schwachen Integration der
Persönlichkeit der Versicherten interpretiert. Auch andere Symptome wie
depressive Reaktionen oder Ängste seien im Rahmen der Persönlichkeitsstörung zu
sehen; sie begründeten keine eigenständige Komorbidität. Eine Suchterkrankung
liege nicht vor. Der damalige Konsum von Cannabis könne bei der psychotischen
Dekompensation seinen Beitrag geleistet haben, aber die strukturellen Defizite
der Persönlichkeit der Versicherten seien in ihrem Beitrag höher zu gewichten.
Diese Beurteilung werde gestützt durch den Verlauf, in dem die
Beschwerdeführerin nie in Drogen abgestürzt sei, sondern eher mit ihren
Partnern mitkonsumiert habe; entsprechend sei es ihr auch gelungen, mit
entsprechender therapeutischer Begleitung und Stütze abstinent zu leben. Zusammenfassend
müsse das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend
abhängigen und emotional instabilen Zügen als gesichert betrachtet werden.
Diese Störung begründe einen schweren Gesundheitsschaden und sei verantwortlich
für den Verlauf der Beschwerden der Versicherten und ihre beschränkte
psychosoziale Anpassungsfähigkeit. Die spektakulär anmutenden psychotischen
Symptome seien für die Prognose von eher untergeordneter Bedeutung; sie zeigten
lediglich Art und Schweregrad des Persönlichkeitsdefizits an.
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Lehre zur
Drucktechnologin nach einem Jahr abgebrochen habe. Seither habe sie nie mehr im
ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, sondern sei in den Jahren 2004 / 2005
und 2009 / 2010 jeweils während insgesamt wenigen Monaten in einem
beschützten Rahmen beschäftigt gewesen. Von 2005 bis 2015 habe die Versicherte
eine ganze IV-Rente bezogen, die im Rahmen einer Rentenrevision aufgrund des
Gutachtens von Dr. med. F.___ aufgehoben worden sei. Dr. med. F.___ habe
in seinem Gutachten die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung
breit dargestellt und bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung anerkannt. Gleichzeitig habe er aber festgehalten, dass
diese Beurteilung keineswegs eine krankheitswertige Störung impliziere, und die
Einbusse der Arbeits- und Leistungsfähigkeit pauschal mit 25 %
veranschlagt. Die von den drei zwischen 2001 und 2007 behandelnden
Psychiater/innen attestierte Arbeitsunfähigkeit sei pauschal und ohne jede
Begründung als deren persönliche Meinung abqualifiziert worden. In Tat und
Wahrheit habe aber gerade Dr. med. D.___ am 15. November 2004 einen
sehr ausführlichen und mit umfangreichen fremdanamnestischen Abklärungen
fundierten IV-Arztbericht verfasst, der die psychischen Beschwerden und das
Bewältigungsverhalten der Beschwerdeführerin in einer bis heute gültigen Weise
beschreibe. In den übrigen medizinischen Berichten der Akten würden
vergleichbare Beurteilungen beschrieben. Ferner sei die Beurteilung von
Dr. med. F.___ wonach die Differentialtypologie bzw. die Frage nach der
Untergruppe der Persönlichkeitsstörung lediglich von akademischem oder
allenfalls therapeutischem Interesse sei und keine Auswirkung auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe, im Fall der Versicherten zu bestreiten.
Gerade die abhängigen Persönlichkeitszüge und das zur emotionalen Instabilität
führende Strukturdefizit bzw. die sehr schwache Integration der Persönlichkeit
führten unmittelbar zu den beschriebenen klinischen Phänomenen und zur stark
eingeschränkten Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit; sie erklärten damit
gerade die beschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Entsprechend müsse das
Gutachten von Dr. med. F.___ als unbegründet und nicht nachvollziehbar
beurteilt werden und der von ihm geäusserte Vorwurf einer persönlichen Meinung
der beurteilenden Fachpersonen treffe ihn selbst, umso mehr als er auf
fremdanamnestische Abklärungen verzichtet habe. Die Analyse und Auswertung
aller (fremd-)anamnestischen Quellen sei gerade bei der Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung entscheidend. In der jetzigen Situation der
Beschwerdeführerin bedeute das, dass eine seriöse prozentuale Angabe von
Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Wenn man mit ihren Betreuern
spreche, so sähen diese die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, am ehesten als
Mitarbeiterin in einem geschützten Rahmen. Diese Beurteilung sei aus der
Perspektive des vorliegenden Gutachtens nachvollziehbar. Bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit sei von der IV eine je 50%ige Tätigkeit als Mutter und
erwerbstätige Frau zugrunde gelegt worden. Für den Anteil der Betätigung als
Mutter und Hausfrau könne man sagen, dass zurzeit de facto ein
Belastungsversuch im Gange sei, wenn die Versicherte seit kurzem drei ihrer
Kinder während wenigen Tagen pro Woche in Obhut erhalte. Sie werde dabei von
ihren Betreuern engmaschig begleitet. Diese Bemühungen stünden allerdings noch
ganz am Anfang, und ob die Beschwerdeführerin die Obhut ihrer Kinder
zurückerhalte, sei noch völlig offen. Während somit in diesem Bereich der
Tätigkeit eine Art Belastungs- oder Arbeitstraining angelaufen sei, gebe es auf
der Seite der Erwerbstätigkeit noch keine derartigen Bemühungen. Aus
psychiatrischer Sicht müsse aber klar festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin durch ein gleichzeitiges berufliches Belastungstraining
massiv überfordert würde und dass die dargestellten Rückführungsbemühungen der
Kinder in die mütterliche Obhut gefährdet würden. Berufliche Massnahmen seien
der Versicherten somit zurzeit nicht zumutbar. Entsprechend sei aus
psychiatrischer Sicht ein gestaffeltes Vorgehen zu empfehlen. Wenn die Frage
der Obhut geklärt sei, könne allenfalls mit Hilfe von beruflichen Massnahmen in
Form von Belastungs- und Arbeitstrainings die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ermittelt werden. Ein solches Vorgehen scheine durch die
Tatsache geboten, dass sich die jeweils konkreten Lebensbedingungen (Art und
Ausmass von Anforderungen wie der Betreuung) unmittelbar und massiv auf den
psychischen Zustand und mithin auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Für die psychiatrische Behandlung der
Versicherten gelte der Grundsatz, dass die mangelnde innere Struktur der
Persönlichkeit durch äussere Massnahmen kompensiert werden müsste. Das
gegenwärtige, sehr intensive Betreuungskonzept sei als angemessen zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin benötige auf absehbare Zeit eine
psychiatrisch-psychotherapeutische und symptomorientierte medikamentöse
Therapie mit konkreten Anleitungen und Kontrollen bei der Bewältigung der
Alltagsanforderungen als Mutter und Hausfrau; davon mache sie zurzeit gemäss
den Aussagen der Betreuer einen sehr guten Gebrauch. In prognostischer Hinsicht
sei die Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes bei der Fortführung der laufenden
Betreuung realistisch. Eine Behandlung der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung
sei äusserst schwierig und langwierig. Im Fall der Beschwerdeführerin sei
aufgrund des Verlaufs zu vermuten, dass sie sich kaum auf einen solchen
psychotherapeutischen Prozess einlassen würde. Im ersten Jahrzehnt des Jahrtausends
habe sie verschiedene Anläufe zu einer psychiatrischen Behandlung genommen,
ohne dass ein Prozess in diese Richtung in Gang gekommen wäre. So gesehen bilde
der relativ gute psychische Zustand der Beschwerdeführerin eher die gute
Qualität des aufwändigen Betreuungssettings als das Ausmass der psychischen
Störung ab.
Die zur Verfügung stehenden
Informationen und Befunde seien in jeder Hinsicht als konsistent zu beurteilen.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin deckten sich gut mit denjenigen der
Betreuer und auch die Befunde der klinischen Untersuchungen im Rahmen des
vorliegenden Gutachtens ergäben keinerlei Zweifel oder Anhaltspunkte für ein
Verdeutlichungs- oder Aggravationsverhalten.
Zusammenzufassend liege bei der
Beschwerdeführerin eine schwere Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend
abhängigen und emotional instabilen Zügen vor. Ihre psychischen Ressourcen
seien durch die Persönlichkeitsstörung nachhaltig und ausgeprägt vermindert,
trotz an sich guter kognitiver Fähigkeiten. Die psychiatrischen Probleme
bestünden seit der ersten Dokumentation von 2004 in unverändertem Ausmass.
Zurzeit befinde sich die Versicherte in einem intensiv begleiteten und
betreuten Prozess der Rückführung von drei ihrer vier Kinder in ihre Obhut als
alleinerziehende Mutter. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit bzw. eine berufliche
Massnahme zur Abklärung der Leistungsfähigkeit würde sie zurzeit deutlich
überfordern und sei deshalb aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar, auch weil
die Rückführung der Kinder in die Obhut der Mutter nicht gefährdet werden
sollte.
7.7
Mit Stellungnahme vom
9.
September 2019 (IV-Nr. 152) beurteilte RAD-Ärztin Dr. med. W.___,
Fachärztin für Chirurgie sowie Praktische Ärztin, das Gutachten von
Dr. med. H.___ als umfassend und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand
Dispositiv
der Versicherten habe sich demnach seit dem 25. November 2015 nicht
geändert und bestehe, wie im aktuellen Gutachten beschrieben, bereits seit 2004
unverändert mit episodischen Verschlechterungen nach konkreten Auslösern (wie
Verlust von Bezugspersonen oder Cannabiskonsum), wie es dem Krankheitsbild
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Strukturdefiziten
bei vorwiegend abhängigen und instabilen Zügen entspreche.
7.8 Am 18. Oktober 2019 nahmen
Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___ seitens der Klinik O.___ zum psychiatrischen
Gutachten Stellung (IV-Nr. 156). Sie erklärten, aus ihrer Sicht liege – neben
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Strukturdefiziten
bei vorwiegend abhängigen und emotional instabilen Zügen – nicht nur eine
rezidivierende depressive Störung vor, sondern auch eine bipolare affektive
Störung, unter der Medikamenteneinnahme aktuell remittiert (ICD-10 F31.7).
7.9 Im Einwandschreiben der Sozialen
Dienste vom 20. Dezember 2019 (IV-Nr. 161) wurde ausgeführt, die
Beschwerdeführerin werde seit Oktober 2016 bis heute vollumfänglich
sozialhilferechtlich unterstützt. Bei guter Gesundheit müsste sie heute einer
Arbeit im 100%-Pensum nachgehen (Hinweis auf SKOS-Richtlinien). Die Anwendung
der gemischten Methode sei daher nicht korrekt. Zudem entspreche der
Vorbescheid der Beschwerdegegnerin weder dem Gutachten von Dr. med. H.___ noch
den reellen Umständen. Sämtliche vom Gutachter befragten Fachpersonen
(psychiatrische Spitex, Wohnbegleitung, Hausarzt, Sozialarbeiterin, Beistand
der Kinder) hielten fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage
sei, einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Zudem sei keine
Haushaltsabklärung erfolgt.
8. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 2. September
2019 (IV-Nr. 149), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
8.1 Das Gutachten erscheint, was die
Diagnosestellung in der aktuellen Situation anbelangt, schlüssig und
nachvollziehbar. Dr. med. H.___ begründet einleuchtend das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung aufgrund des erhobenen Psychostatus. Auch seine
Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund der
Persönlichkeitsstörung eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe,
begründet er nachvollziehbar. Der Gutachter setzt sich eingehend mit dem
Gutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Februar 2015 auseinander (vgl. IV-Nr. 149
S. 14 f.) und führt aus, gerade die abhängigen Persönlichkeitszüge und das zur
emotionalen Instabilität führende Strukturdefizit bzw. die sehr schwache
Integration der Persönlichkeit hätten unmittelbar zu den beschriebenen
klinischen Phänomenen und zur stark eingeschränkten Belastbarkeit bzw.
Leistungsfähigkeit geführt; sie erklärten damit gerade die beschränkte Arbeits-
und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen sind
plausibel.
Dagegen überzeugt die Begründung der
aktuellen Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 2. September 2019 nur bedingt:
Der Experte hält explizit fest, dass eine seriöse prozentuale Angabe von
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der jetzigen Situation der
Beschwerdeführerin nicht möglich sei (IV-Nr. 149 S. 15). Gleichzeitig stellt er
aber in seiner Einschätzung auf die Angaben von nichtmedizinischen
Betreuungspersonen ab und hält fest, diese sähen die Beschwerdeführerin, wenn
überhaupt, am ehesten als Mitarbeiterin in einem geschützten Rahmen, was nach
Auffassung des Gutachters nachvollziehbar sei. Sodann stellt Dr. med. H.___ auf
invaliditätsfremde Aspekte ab, indem er die Arbeitsfähigkeit von der Klärung
der Frage der Obhut über die Kinder abhängig macht. Konkret führt er aus, wenn
die Frage der Obhut geklärt werden könnte, könnte allenfalls mit Hilfe von
beruflichen Massnahmen in Form von Belastungs- und Arbeitstrainings die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittelt werden. Ein solches Vorgehen
scheine durch die Tatsache geboten, dass sich die jeweils konkreten
Lebensbedingungen (Art und Ausmass von Anforderungen wie der Betreuung)
unmittelbar und massiv auf den psychischen Zustand und mithin auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkten (IV-Nr. 149 S. 15). Indem der Experte in seiner
Zusammenfassung (IV-Nr. 149, S. 16) festhält, dass eine zusätzliche
Erwerbstätigkeit bzw. eine berufliche Massnahme zur Abklärung der
Leistungsfähigkeit die Beschwerdeführerin zurzeit deutlich überfordern würde
und deshalb aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei, auch weil die Rückführung
der Kinder in die Obhut der Mutter nicht gefährdet werden sollte, stellt er
eher therapeutische Überlegungen an.
Auf die Einschätzung von Dr. med. H.___
kann deshalb nicht abgestellt werden. Ausserdem erscheint eine entsprechende
Rückfrage an den Gutachter als nicht zielführend, hat der Experte doch
ausdrücklich festgehalten, dass er die Höhe der Arbeitsunfähigkeit aus seiner
Sicht nicht genau abschätzen könne.
8.2 Zusammenfassend war der
medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin durch die bei Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2020
vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um diese
Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei PD Dr. med.
I.___ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl. E. I. 3 hiervor).
9. Wie dargelegt, weicht das
Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,
nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 4.4
hiervor).
9.1 Das psychiatrische Gutachten von
PD Dr. med. I.___ vom 29. September 2021 (A.S. 53 – 99)
wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 4.3
hiervor). Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die
Beschwerdeführerin eingehend untersucht (vgl. A.S. 62 – 72) und
die Vorakten studiert hat (vgl. A.S. 57 – 62). Die Aussagen des
Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl.
A.S. 72 ff. mit der ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Der
Gerichtsgutachter stellt folgende Diagnosen (A.S. 72):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
kombinierte
Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen,
selbstunsicheren und abhängigen Anteilen
-
bipolare affektive Störung,
gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Störungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Status nach
schädlichem Gebrauch (ICD-10 F19.1)
9.2 Der Gutachter würdigt die
Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und begründet
ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit
den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellten Diagnosen.
9.2.1 Zur kombinierten
Persönlichkeitsstörung führt der Gutachter aus, die Explorandin berichte in der
hiesigen Begutachtung über langjährige und schwerwiegende Belastungen in ihrer
Kindheit und Jugendzeit, woraus hervorgehe, dass höchst pathologische Beziehungsgestaltungen
bestanden hätten. Es sei bereits in den frühen Akten auf diese
systemanamnestischen Missstände hingewiesen worden. Die Explorandin berichte in
der hiesigen Begutachtung, dass die elterliche Beziehung bereits in den ersten
Lebensmonaten der Explorandin getrennt worden sei, sodass sie im Alter von
wenigen Monaten zu ihrer Tante gekommen sei, wo sie bis 18-jährig aufgewachsen
sei, sodass sie ihre Eltern alternierend an den Wochenenden gesehen habe. Die
Tante ihrerseits habe Zuhause immer wieder alkoholabhängige und «schwierige»
Freunde gehabt, von welchen sie nicht respektiert worden sei. Die Explorandin
habe drei Ehemänner der Tante miterlebt, welche die Explorandin mitunter
beschuldigt hätten, wenn Zuhause etwas schiefgelaufen sei. Einer dieser Ehemänner
habe Zuhause in betrunkenem Zustand randaliert, und die Explorandin habe sich
oft vor ihm geängstigt. Einmal habe er dermassen randaliert, dass er auch das
Zimmer der Explorandin verwüstet habe. Die Explorandin berichte in der hiesigen
Begutachtung über ihre grosse Sehnsucht nach verständnisvollen und präsenten
Eltern. Aufgrund dieser subjektiven Angaben der Explorandin könne ohne Weiteres
festhalten werden, dass die diskontinuierlichen und unsicheren
Beziehungsgestaltungen zu einer regelrechten Bindungsstörung (Bowiby J 1969)
hätten führen müssen, und dass es der Explorandin nie habe gelingen können,
versichernde, aufwertende und stabile Elternbilder zu internalisieren, die es
ihr sodann ermöglicht hätten, einen soliden Narzissmus zu entwickeln, der es
ihr wiederum erlaubt hätte, mit den Belastungen und Konflikten der
nachfolgenden Lebensabschnitte adäquat umgehen zu können und sich in solchen
Situationen mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt
identifizieren zu können. Man erkenne sodann als Folge dieser Bindungsstörung
in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen schwerwiegende Defizite
in der Fähigkeit, eine Kontinuität aufrechtzuerhalten. Eindrücklich sei
zunächst die private Beziehungsanamnese, explizit die Beziehungsanamnese mit
den jeweils verschiedenen Vätern ihrer vier Kinder. Alle diese Beziehungen
seien in erheblichem Masse konflikthaft verlaufen, seien von einer initial
raschen fusionären Beziehungsgestaltung und einer raschen Zerrüttung geprägt
gewesen, sodass hier regelrechte Beziehungsfehlwahlen deutlich würden. Es habe
sich um Beziehungen mit allesamt selbst wenig stabilen Männern gehandelt.
Sodann zeige auch der Blick auf die Berufsbildungs- und Berufsanamnese die
schwere Diskontinuität auf. Die Explorandin habe nie eine Berufslehre
durchlaufen können, wofür sie unter anderem ihre massiven Versagensängste
geltend gemacht habe. Sie sei sodann nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen,
sondern nur in geschützten Institutionen, und auch diese Arbeitseinsätze seien
insgesamt rudimentär geblieben. Man erkenne auch in Bezug auf die
Psychotherapien häufige Wechsel und wenig Kontinuität. In der sozialen
Beziehungsanamnese könne man erkennen, dass sich die Explorandin schon immer
rasch minderwertig gefühlt habe und unter erheblichen Versagensängsten gelitten
habe. Viele frühere Kolleginnen hätten sich von ihr abgewandt, was die
Explorandin sehr gekränkt habe. Aus den subjektiven Angaben der Explorandin
gehe hervor, dass keine breite und stabile soziale Einbindung vorliege. Diese
relevanten anamnestischen Lebensbereiche seien deshalb allesamt weitgehend
gleichermassen durch die Strukturpathologie der Explorandin beeinträchtigt,
weil die Explorandin lediglich auf ausgesprochen unsublimierte, das heisse
unausgereifte Abwehrmechanismen in Belastungs- und Konfliktsituationen
zurückgreifen könne. So habe sie ihre Berufsanamnese nie von privaten
Belastungen abschirmen können, sodass sich die Belastungen in den diversen
relevanten Lebensbereichen stets gegenseitig negativ beeinflusst hätten. Die
Explorandin sei unterdessen 38-jährig und blicke auf eine Anamnese zurück, die
in sämtlichen relevanten Lebensbereichen durch eine ausgesprochene
Diskontinuität definiert sei. Es komme also deutlich zum Ausdruck, dass hier
eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Es entstehe der Eindruck, dass
die einzige Stabilität in der gesamten bisherigen Anamnese der Explorandin ihre
Rolle als Mutter darstelle, obwohl hierzu gemäss den wertvollen Vorakten, die
sich mit den Kindern der Explorandin auseinandersetzten, hervorzuheben sei,
dass es der Explorandin über viele Jahre hinweg nicht adäquat habe gelingen
können, sich um das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Man habe es hier mit einer
Explorandin zu tun, deren psychostrukturelle Entwicklung durch die langjährigen
und schwerwiegenden Beziehungspathologien nur rudimentär habe erfolgen können,
sodass die Persönlichkeitsentwicklung in hohem Masse unsublimiert geblieben sei
und somit eine schwere Strukturpathologie vorliege, was begründe, dass die Explorandin
mit Belastungs- und Konfliktsituationen in jeglichen Lebensbereichen in keiner
Weise adäquat umgehen könne, sondern im Rahmen solcher Situationen immanent zur
Reexazerbation vorbestehender psychischer Symptomformationen prädestiniere.
Dabei sei unerheblich, dass die Explorandin im objektiven Psychostatus kaum
pathologisch ausgelenkte Befunde zeige, denn es handle sich hier um eine
Momentaufnahme, während die Persönlichkeitspathologie der Explorandin zur
Hauptsache dazu führe, dass die Explorandin in ihrer Durchhaltefähigkeit schwer
beeinträchtigt sei. Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen könne
festgehalten werden, dass bei dieser Explorandin die Kardinaldefinition für
eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem
Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese
nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Hiermit seien auch die
allgemeinen G-Kriterien gemäss ICD-10 für Persönlichkeitsstörungen abgebildet.
9.2.2 Zur bipolaren affektiven Störung
führt der gerichtlich bestellte Gutachter aus, es sei kein Widerspruch, wenn
gleichzeitig eine Persönlichkeitsstörung und eine bipolare affektive Störung
diagnostiziert würden. Gerade beim Vorliegen einer emotional instabilen
Persönlichkeit sei die Abgrenzung zu einer bipolaren affektiven Störung nicht
immer einfach, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen Subtypus
bipolarer affektiver Störungen handle mit häufigen Stimmungswechseln. Nach
eingehender Erläuterung der Abgrenzungskriterien (A.S. 79 – 81) führt der
Gutachter nachvollziehbar aus, aus der hiesigen Begutachtung gehe hervor, dass
die Explorandin möglicherweise schon früh, allenfalls schon in der Kindheit,
unter affektpathologischen Beschwerden gelitten habe. Sie berichte, dass sie
sich während ihrer Kindheit schon oft traurig gefühlt habe. Sie berichte über
seit vielen Jahren immer wieder bestehende depressive Stimmungszustände. Sie
berichte über eine Antriebsminderung, sodass sie sich immer wieder aufraffen
müsse, wenn sie etwas unternehmen wolle. Sie berichte über eine Tagesmüdigkeit
und eine «mitunter darniederliegende» Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit. Mit
diesen subjektiven Beschwerdeangaben erfülle die Explorandin die
Eingangskriterien bzw. die sogenannten B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine
depressive Episode. Im objektiven Psychostatus zeige die Explorandin im Rahmen
der hiesigen Begutachtung eine leichte depressive Grundstimmung und eine
leichte Affektverarmung. Die affektiven Parameter seien nicht schwerergradig pathologisch
ausgelenkt gewesen. Auch die spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut
die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermöchten, seien nicht
schwer pathologisch ausgelenkt gewesen. Zu diesen gehörten grundsätzlich
äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik,
Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung, sowie affektive
Schwingungsfähigkeit. Aus objektiver Sicht könne also zum
Begutachtungszeitpunkt eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden. Zusätzlich
hätten zwischen 2018 und 2020 auch ganz gegenteilige Gefühlslagen bestanden,
nämlich euphorische und überschwängliche Stimmungszustände. Dies gehe im Detail
aus dem Bericht der Klinik Q.___ vom 7. September 2018 hervor und werde auch im
Austrittsbericht der Klinik O.___ vom 17. August 2018 mit etwas weniger
Details, in einer Stellungnahme derselben Institution vom 18. Oktober 2019
aber nochmals beschrieben. Die Explorandin berichte nebst der euphorischen,
gehobenen Grundstimmung über eine damals als deutlich gesteigert erlebte
Aktivität, eine Rastlosigkeit, einen regelrechten Rededrang, ein Gedankenrasen,
eine soziale Distanzlosigkeit und Ungehemmtheit, ein kaum noch bestehendes
Schlafbedürfnis, über Konzentrationsschwierigkeiten, über eine gesteigerte
Libido, über deutliche Grössenideen und sinnlose Geldausgaben, womit die
Explorandin sämtliche diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 F30.1 für eine
Manie erfülle. Somit bestehe kein Zweifel, dass die oben diskutierten
depressiven Episoden in Kombination mit diesen manischen Episoden zu einer
bipolaren affektiven Störung zusammengefasst werden könnten, welche zum
aktuellen Begutachtungszeitpunkt in Form einer leichten Episode vorgelegen
habe. Die bipolare affektive Störung bedeute ihrerseits selbstverständlich,
dass die innerpsychische Belastbarkeit der Explorandin relevant beeinträchtigt
sei. Diese Ausführungen sind plausibel und überzeugend. Sie lassen sich mit den
Vorakten vereinbaren. Ihnen kann auch unter Berücksichtigung der
anderslautenden Einschätzung des Administrativgutachters Dr. med. H.___, der
eine bipolare affektive Störung verneint hatte (vgl. E. II. 7.6
hiervor), Beweiskraft beigemessen werden.
9.2.3 Die in den Vorakten teilweise
postulierte schizophrene psychotische Störung wird von PD Dr. med. I.___ in
nachvollziehbarer Weise verneint. In der Begutachtung habe die Explorandin
jegliches Erleben aus dem Psychose-Spektrum verneint, so jegliches Erleben von
halluzinatorischen Phänomenen, von Phänomenen aus dem Wahnspektrum sowie von
Erstrangsymptomen. Wenn sie mitteile, dass sie vor vielen Jahren einmal eine
Stimme im Kopf gehört habe, so sei hierzu festzuhalten, dass isoliert
auftretende halluzinatorische Phänomene mit einer schizophrenen Grundstörung in
aller Regel nichts zu tun hätten, sondern in der allgemeinen Psychiatrie ein
ubiquitäres Phänomen darstellten. Im objektiven Psychostatus habe die
Explorandin keinerlei jener Befunde gezeigt, die bei schizophrenen Störungen
regelhaft nachzuweisen seien. Sie habe weder eine Affektverflachung noch eine
Affektstarre gezeigt, sie sei affektiv jederzeit gut spürbar gewesen,
entsprechend habe der Referent zu keinem Zeitpunkt das sogenannte
Praecox-Gefühl erlebt. Im formalen Denken habe die Explorandin keinerlei
Desorganisiertheit gezeigt, sie habe im klinischen Eindruck keinerlei Hinweise
für relevante kognitive Einbussen gezeigt, die bei psychotischen Störungen
regelhaft nachgewiesen werden könnten, und sie habe in den spezifischen
objektiven Parametern für Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik sowie
Denktempo keinerlei Hinweise für eine psychotische Negativsymptomatik gezeigt.
9.3
9.3.1 In Bezug auf die
Arbeits(un)fähigkeit gelangt der Gutachter sodann zum Schluss, bei der
Beschwerdeführerin bestehe in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten
Arbeitsmarkts aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit (0 %). Dies
gelte sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit
(A.S. 97).
9.3.2 Zum zeitlichen Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, die Explorandin sei noch nie im
ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie erhalte rückwirkend ab dem 1. Juni
2003 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente zugesprochen. Seither
bestehe durchgehend keine Arbeitsfähigkeit (0 %) aus psychiatrischer Sicht
(A.S. 97).
Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 1. Juni 2003 gewährte Invalidenrente wurde mit Verfügung der IV-Stelle Bern
vom 25. November 2015 revisionsweise aufgehoben. Angesichts der eigenen
Ausführungen im Gutachten (siehe unter anderem A.S. 73) und der klaren
Fragestellung des Gerichts (siehe insbesondere Ziff. 5, Frage 4 der Verfügung
vom 11. Mai 2021, A.S. 47 ff.) ist davon auszugehen, dass dieser
Umstand dem Gutachter bekannt und bewusst war, womit es sich hierbei um einen
Schreibfehler handeln muss.
9.3.3 Zur Haushaltstätigkeit führt der
Gutachter schliesslich aus, grundsätzlich könne die Explorandin im Haushalt
weitgehend sämtliche Tätigkeiten erledigen und habe dort auch die Möglichkeit,
diese Tätigkeiten flexibel einzuteilen und auch flexibel Pausen einzubauen. Im
Rahmen dieser «vita minima» lägen aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkungen vor (A.S. 98).
9.4 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im
Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 9.2 hiervor)
verwiesen werden. Zudem führt der Gutachter aus, es sei ganz grundsätzlich
festzuhalten, dass wir es hier bei dieser Explorandin mit zwei schwerwiegenden
psychiatrischen Störungsbildern zu tun hätten, nämlich mit einer schweren
Persönlichkeitspathologie und einer bipolaren affektiven Störung, welche zu
einer dauerhaften und schweren Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen
geführt hätten (A.S. 85).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, es sei
zwingend notwendig, dass die Explorandin aufgrund ihrer psychischen
Grundstörungen, nämlich ihrer Persönlichkeitsstörungen, insbesondere aber
aufgrund ihrer bipolaren affektiven Störung, regelmässige ambulante
psychiatrische bzw. ambulante psychotherapeutische Termine wahrnehme. Die
Medikation der Wahl bei einer bipolaren affektiven Störung sei in aller Regel
Lithium. Es sollte in der Praxis in [...], wo die Explorandin ambulant
psychologisch behandelt werde, die psychopharmakologische Medikation in
ausreichender Regelmässigkeit überwacht werden. Es sei durchaus möglich, dass
die Explorandin mit der antipsychotischen Medikation mit Latuda eine gewisse
Stimmungsstabilisierung erlebe, ebenso eine gewisse Verbesserung der
emotionalen Instabilität, allerdings müsse diese wie erwähnt überwacht werden,
um einerseits depressiv-suizidale Krisen, andererseits manische
Dekompensationen zu verhindern. Ganz grundsätzlich sei aber festzuhalten, dass
man es bei dieser Explorandin mit zwei schwerwiegenden psychiatrischen
Störungsbildern zu tun habe, nämlich mit einer schweren
Persönlichkeitspathologie und einer bipolaren affektiven Störung, welche zu
einer dauerhaften und schweren Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen
geführt hätten. Die Persönlichkeitsstörungen seien medikamentös nicht
behandelbar. Auch eine teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlung
im Sinne einer deutlichen Intensivierung der aktuellen ambulanten Behandlung
sei also nicht indiziert, weil sie die innerpsychische Belastbarkeit der
Explorandin nicht verbessern könnte. Es müsse von einer chronifizierten,
dauerhaften und therapieresistenten Strukturpathologie ausgegangen werden.
Berufliche Massnahmen könnten nicht empfohlen werden. Wie oben erwähnt, seien
die Persönlichkeitsstörungen der Explorandin Ausdruck einer schweren
Strukturpathologie, und die qualitativen Funktionsfähigkeiten der Explorandin
seien in den relevanten Beurteilungsdimensionen schwer beeinträchtigt, sodass
auch unter Würdigung der chronifizierten, dauerhaften und therapieresistenten
Situation keine beruflichen Massnahmen möglich seien (A.S. 84 f.). Gestützt auf
die gutachterlichen Ausführungen ist bei der Beschwerdeführerin sowohl eine
Behandlungsresistenz als auch eine IV-relevante Eingliederungsresistenz
tendenziell zu bejahen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine ressourcenhemmende
Wirkung der Persönlichkeitsstörung sowie der bipolaren affektiven Störung
beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
Konkret führt PD Dr. med. I.___ aus, die kombinierten Persönlichkeitsstörungen
hätten bei dieser Explorandin eine schwere Strukturpathologie abgebildet, zumal
in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen eine ausserordentliche
Diskontinuität festgestellt werden könne, sodass beispielsweise nie eine
Berufsanamnese im ersten Arbeitsmarkt möglich gewesen sei und die private
Beziehungsanamnese zu den verschiedenen Kindsvätern ihrer vier Kinder eine
ausserordentliche Inkonstanz und Brüchigkeit deutlich gemacht hätten. Im Rahmen
ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsanteile bestünden bei dieser
Explorandin eine deutlich defizitäre Frustrationstoleranz und eine hohe
Kränkbarkeit. Im Rahmen ihrer selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile erlebe
die Explorandin eine ausgesprochen subjektive Minderwertigkeit in jeglichen
sozialen Kontexten, sodass sie bereits früh in ihrem Leben unter
Versagensängsten zu leiden begonnen habe. Sie sei derart auf die Aufwertung der
Aussenwelt und somit anderer Personen angewiesen, sodass hier auch abhängige
Persönlichkeitsanteile deutlich würden, was die ausgesprochene Verletzlichkeit
und Kritikunfähigkeit in sozialen Kontexten mitbegründe und erkläre, dass die
Explorandin in jeglicher Form der Konfrontation mit der Aussenwelt, spezifisch
natürlich in sozialen Interaktionen mit anderen Personen, auf keinerlei ausreichende
Selbstwirksamkeit zurückgreifen könne, diese fehlende Selbstwirksamkeit bzw.
diese ausgesprochen narzisstische Insuffizienz unter anderem mit fusionären
Beziehungsfehlwahlen zu kompensieren versuche, dabei die einzelnen
anamnestischen Lebensbereiche nie ausreichend voneinander abschirmen könne,
sodass jegliche beruflichen Tätigkeiten immer wieder durch private Belastungen
«kontaminiert» würden. Die Explorandin könne im Rahmen ihrer
Persönlichkeitsstörungen lediglich auf äusserst unreife Abwehrmechanismen
zurückgreifen, sodass jegliche äusseren Belastungen zu einer immanenten
Reexazerbation vorbestehender psychischer Symptomformationen führen könnten.
Zudem liege bei der Explorandin eine bipolare affektive Störung vor, was die innerpsychische
Belastbarkeit zusätzlich reduziere. Hingegen habe der früher stattgehabte
Substanzenkonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 94 f.).
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält
der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281
E. 4.3.3 S. 303). Dazu lässt sich dem Gutachten entnehmen, die Fähigkeit,
sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei bei dieser Explorandin schwer
beeinträchtigt. Ausschliesslich im Rahmen ihrer Haushaltstätigkeiten und ihrer
Bemühungen, sich um ihre Kinder zu kümmern, zeige die Explorandin hier eine
ausreichende Fähigkeit. Es handle sich hier aber um eine regelrechte «vita
minima», in welcher die Explorandin lebe. Ausserhalb dieser «vita minima» seien
die Folgen der deutlich reduzierten innerpsychischen Belastbarkeit der
Explorandin, insbesondere in sozialen Interaktionen, derart gravierend, dass
sie sich schlicht nicht ausreichend lange mit Regeln und Routinen konfrontieren
lassen könne. Dasselbe gelte für die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit der
Explorandin, die ebenfalls schwer beeinträchtigt seien. Die Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit der Explorandin sei insbesondere infolge der
Persönlichkeitspathologie immer wieder schwer beeinträchtigt, zumal die
Explorandin im Rahmen ihrer Persönlichkeitspathologie eine ausgesprochen
pathologische Selbstwahrnehmung mitbringe und mit äusseren Belastungen nicht
umgehen könne. Die Fähigkeit zur Strukturierung und Planung von Aufgaben sei im
Rahmen der oben erwähnten «vita minima» nicht relevant beeinträchtigt,
ausserhalb derselben bestehe eine ausgesprochene «Permeabilität» hinsichtlich
der Einflüsse diverser Belastungen, sodass dann eine schwere Beeinträchtigung
resultieren würde. Die fachliche Kompetenz könne nicht konklusiv beurteilen
werden. Die Explorandin sei im ersten Arbeitsmarkt nie arbeitsfähig gewesen.
Die Durchhaltefähigkeit der Explorandin sei aufgrund ihrer deutlich reduzierten
innerpsychischen Belastbarkeit schwer beeinträchtigt, wobei hier insbesondere
die kombinierten Persönlichkeitsstörungen, mitunter auch die bipolare affektive
Störung verantwortlich seien. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei im Rahmen der
selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile immer wieder schwer beeinträchtigt. Die
qualitativen Funktionsfähigkeiten, die im Rahmen von sozialen Interaktionen
wirksam würden, seien bei dieser Explorandin, was ihre privaten Beziehungen zu
Männern betreffe, schwer beeinträchtigt. Sie verfüge über eine geringfügige
Einbindung mit Kolleginnen, sodass hier eine mittelgradige Beeinträchtigung
vorliege (A.S. 95 f.).
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im
Gutachten ausgeführt wurde, sei die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten
innerhalb der oben erwähnten «vita minima» erhalten, ausserhalb derselben müsse
von schweren Beeinträchtigungen ausgegangen werden. Die Fähigkeit zur
Selbstversorgung sei nicht beeinträchtigt, wenn gewürdigt werde, dass die
Explorandin regelmässig ihrer Körperpflege nachgehen und täglich Mahlzeiten
zubereiten könne. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt, wenn gewürdigt
werde, dass die Explorandin die ÖV benutzen könne (A.S. 96). Somit ist
zusammenfassend von einer im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden. So hat die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren häufig ambulante
sowie stationäre Therapien durchgeführt (siehe dazu auch A.S. 70). Auch wenn
diese mehrfach nicht abgeschlossen werden konnten, ist demnach von einem grossen
Leidensdruck auszugehen.
9.5 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei der Beschwerdeführerin
vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist,
sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann.
10. Es ist nachfolgend auf die Frage
einzugehen, ob seit der erstmaligen Verneinung des Leistungsanspruches
(Verfügung vom 25. November 2015) bis zum Verfügungszeitpunkt am 11. Februar
2020 eine relevante, erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.
10.1 PD Dr. med. I.___ geht in seinem
Gutachten davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit (0
%) bestehe, dies durchgehend seit dem 1. Juni 2003. Eine Veränderung der
Arbeitsfähigkeit hat also nach seiner Einschätzung insofern nicht
stattgefunden, als bereits im Jahr 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
gegeben war, so dass eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustands
keine zusätzliche, für den Rentenanspruch relevante Einschränkung bewirken
konnte. Diese Feststellung erlaubt allerdings für sich allein genommen nicht
den Schluss, es liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Da die
Persönlichkeitsstörung, welche gemäss dem Gerichtsgutachten weiterhin vorliegt,
auch durch Dr. med. F.___, dessen Gutachten vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 98.1;
E. II. 6.1 hiervor) der rentenaufhebenden Verfügung vom 25. November 2015
(IV-Nr. 112) zugrunde
lag, diagnostiziert, aber als wesentlich weniger schwerwiegend eingeschätzt
wurde, liegt in Bezug auf diese Störung keine Veränderung, sondern lediglich eine
abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen Zustandes vor.
Demgegenüber könnte eine zur Persönlichkeitsstörung hinzugetretene
gesundheitliche Beeinträchtigung grundsätzlich eine erhebliche Veränderung
begründen. Entscheidend muss in dieser Konstellation sein, ob die durch den
Gerichtsgutachter PD Dr. med. I.___ festgestellte bipolare affektive Störung
zusammen mit der vorbestehenden, nach dem Massstab des Vorgutachters Dr. med.
F.___ beurteilten Persönlichkeitsstörung als prinzipiell geeignet erscheint,
nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen. Es ist daher auf die Ausführungen
des Gerichtsgutachters PD Dr. med. I.___ zur Entwicklung des
Gesundheitszustandes einzugehen.
10.2 Bei seinen Annahmen zum Zustand
im Jahr 2003 stützt sich der Gutachter auf den Bericht des damals behandelnden
Psychiaters Dr. med. D.___ vom 15. November 2004 (IV-Nr. 26). Dieser
diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung mit teils abhängig-asthenischen,
teils infantil-unreifen Strukturanteilen sowie wiederholte depressive Episoden.
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit
2001. Dem Beiblatt zum Bericht lässt sich entnehmen, dass Dr. med. D.___ die
Behandlung der Beschwerdeführerin im Juli 2004 übernommen hatte, dass keine
früheren ärztlichen Berichte vorlagen und die Beschwerdeführerin zuvor auch nie
hospitalisiert gewesen sei. Nach einer (für einen solchen Bericht)
ausführlichen Darstellung der Anamnese und der Befunde führte Dr. med. D.___ in
seiner Beurteilung aus, es sei davon auszugehen, dass die schweren
emotional-deprivativen Erfahrungen im Verlauf der Kindheitsentwicklung zu einer
nachhaltigen Störung in der Reifung und Persönlichkeitsentwicklung geführt
hätten. Diagnostisch handle es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit teils
abhängig-asthenischen, teils infantil-unreifen Strukturanteilen. Im Zentrum der
klinischen Symptomatik stehe seit der Kindheit und verstärkt seit der
Frühadoleszenz eine starke psychische Labilität mit depressiven Reaktionen. Die
Anforderungen und Belastungen im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein
Erwachsenenleben und in die Berufswelt hätten angesichts der mangelnden
autonomen Fähigkeiten und der schwachen Belastbarkeit eine Überforderung dargestellt
und es sei zu einem schweren psychischen Zusammenbruch mit Zeichen einer
allgemeinen Verwahrlosung gekommen. Eine Suchterkrankung liege nicht vor.
Symptome einer psychotischen Entwicklung, insbesondere Symptome, die für eine
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sprechen würden, hätten sich weder
anamnestisch noch in der aktuellen Behandlung gefunden. Aufgrund des sich seit
der Pubertät klinisch manifestierenden Gesundheitsschadens von Krankheitswert
sei die Beschwerdeführerin seit Abbruch ihrer Lehre in der freien Wirtschaft zu
100 % arbeitsunfähig. Angesichts psychischer Ressourcen könne längerfristig
davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand und damit auch die
Belastungsfähigkeit im Rahmen des zurzeit bestehenden, beschützenden und
strukturierenden Rahmens (die Beschwerdeführerin lebte damals in einer
betreuten Wohnsituation [Wohnheim [...]] und arbeitete halbtags in einer
geschützten Werkstätte [...]]) weiter verbessert werden könne. Bei einem günstigen
Verlauf könnten berufliche Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt
sein.
Der Gerichtsgutachter PD Dr. med. I.___
hält dazu fest (Gutachten S. 34 f.), es sei korrekt, dass die schweren
emotional-deprivativen Erfahrungen im Verlauf der Kindheitsentwicklung zu einer
nachhaltigen Störung in der emotionalen Reifung und Persönlichkeitsentwicklung
geführt hätten. Der Bericht von Dr. med. D.___ sei detailliert und
nachvollziehbar verfasst. Er diagnostiziere korrekt eine
Persönlichkeitsstörung, die sich aus seinem Bericht begründen lasse. Korrekt
sei auch die Aussage, es lägen keine Symptome einer psychotischen Entwicklung,
insbesondere aus dem schizophrenen Formenkreis, vor. Ebenfalls korrekt sei Dr.
med. D.___s Schluss, wonach in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bestehe.
10.3 Den Ausführungen des
Gerichtsgutachters zur aktuellen Situation lässt sich entnehmen, dass die von
Dr. med. D.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung weiterhin bestehe. Es
handle sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional
instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen. Diese bilde eine schwere
Strukturpathologie, welche sich, entgegen der Einschätzung des Vorgutachters
Dr. med. F.___, in der Zwischenzeit nicht gemildert habe (Gutachten S. 37).
Aus den gutachterlichen Ausführungen ist weiter zu schliessen, dass eine
Verbesserung mit Erlangung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit – wie sie Dr. med.
D.___ als möglich angesehen hatte – nicht erreicht werden konnte (vgl.
Gerichtsgutachten S. 35).
10.4 PD Dr. med. I.___ weist weiter
darauf hin, dass in einzelnen neueren Akten eine bipolare affektive Störung
diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 7.1 ff. hiervor). Er setzt sich ausführlich
mit dieser Frage auseinander und hält einleitend fest, es sei kein Widerspruch,
wenn gleichzeitig eine Persönlichkeitsstörung und eine bipolare affektive
Störung diagnostiziert würden. Gerade bei Vorliegen einer emotional instabilen
Persönlichkeit sei die Abgrenzung zu einer bipolaren affektiven Störung nicht
immer einfach, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen Subtypus mit
häufigen Stimmungswechseln handle. In der Folge gelangt der Gerichtsgutachter
mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin leide in der
Tat neben der Persönlichkeitsstörung auch an einer bipolaren affektiven
Störung. Diese äussere sich im Untersuchungszeitpunkt in Form einer leichten
Episode (vgl. im Einzelnen E. II. 9.2.2 hiervor). Der Gerichtsgutachter
stützt sich bei dieser Diagnosestellung auch auf Angaben der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Exploration und auf Anhaltspunkte in den Akten, welche nach
seiner Interpretation auf seit vielen Jahren bestehende depressive
Stimmungszustände hinweisen. In erheblicher Weise manifest geworden sind die
Symptome dieser Störung allerdings erst durch die Krise im Sommer 2018, welche
zunächst ab 12. Juli 2018 zu den Aufenthalten in der Klinik O.___ und, praktisch
unmittelbar daran anschliessend, in der Klinik Q.___, in [...] / […]
führte. Das Auftreten von erheblichen Auswirkungen dieser Störung entspricht,
wie der Psychiater Dr. med. G.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 18. März
2019 (E. II. 7.5 hiervor) zu Recht festhielt, einer Veränderung des
medizinischen Sachverhalts.
10.5 Nach dem Gesagten bejaht der
Gerichtsgutachter – abweichend von der ursprünglichen Einschätzung von Dr. med.
D.___ im Jahr 2004 und von den Vorgutachtern Dr. med. F.___ im Jahr 2015 und
Dr. med. H.___ im Jahr 2019, aber in Übereinstimmung mit den behandelnden
Ärzten (vgl. E. II. 7.8 hiervor) – das Vorliegen einer bipolaren affektiven
Störung. Manifest wurde eine entsprechende Symptomatik nach Lage der Akten und
auch nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters erstmals im Sommer 2018, als
die Beschwerdeführerin zunächst in der Klinik O.___ und nach der Entlassung,
praktisch unmittelbar nachfolgend, in […] in der Klinik Q.___, [...],
hospitalisiert war. Die beiden stationären Aufenthalte dauerten insgesamt
beinahe zwei Monate. Es ist davon auszugehen, dass sie bei Erlass der Verfügung
vom 25. November 2015
(IV-Nr. 112) noch nicht vorlag bzw. nicht manifest geworden war. Es
handelt sich somit um eine gesundheitliche Veränderung, welche erst nach der
früheren Verfügung eingetreten ist.
Es stellt sich somit die Frage, ob die
bipolare affektive Störung, welche neu Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
hat, einen Revisionsgrund darstellt. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang,
dass das neue oder veränderte Element eine erhebliche Veränderung bewirkt. Es
muss «den Rentenanspruch berühren», also zusammen mit den unverändert
gebliebenen Faktoren geeignet sein, zu einer abweichenden Beurteilung des
Rentenanspruchs zu führen. Dies trifft zunächst dann nicht zu, wenn die
Veränderung «in die falsche Richtung» weist, z.B. wenn die versicherte Person
bereits eine ganze Rente bezieht und die Veränderung in einer zusätzlichen
Verschlechterung besteht. Ein Revisionsgrund liegt aber auch dann nicht vor,
wenn die neu hinzugetretene Veränderung aufgrund ihrer (nicht ausreichenden)
Schwere nicht als geeignet erscheint, eine andere Beurteilung des
Rentenanspruchs zu bewirken (vgl. E. II. 3.2 und 3.5 hiervor). Dieser Aspekt
bedarf hier einer näheren Prüfung.
10.6
10.6.1 Der Gutachter Dr. med. F.___
gelangte aufgrund der auch durch ihn diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu
einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Die Beschwerdegegnerin setzte diese
Arbeitsunfähigkeit mit dem Teil-Invaliditätsgrad für den Erwerbsanteil gleich.
Dieser wurde ebenso wie der Haushaltsanteil mit 50 % gewichtet. Zusammen mit
einer Teil-Invalidität von 0 % in der Haushaltstätigkeit resultierte ein
Gesamtinvaliditätsgrad von aufgerundet 13 %. Gestützt auf das Gerichtsgutachten
von PD Dr. med. I.___ ist davon auszugehen, dass in der Haushaltstätigkeit auch
unter Einbezug der neu festgestellten bipolaren affektiven Störung weiterhin
keine Invalidität besteht (vgl. Gerichtsgutachten S. 43 und 46, A.S. 95
und 98). Um den für den Rentenanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrad von 40 %
zu erreichen, wäre ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39,5 % respektive ein
Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 79 % (anstatt 25 %) erforderlich.
Der Abstand zu einer rentenbegründenden Teil-Invalidität im Erwerbsbereich ist
somit beträchtlich. Demnach müsste auch die Veränderung besonders gewichtig
sein, damit sie den «Rentenanspruch berührt», so dass ein Revisionsgrund bejaht
werden könnte (vgl. E. II. 3.2 und 3.5 hiervor). Die durch den
Gerichtsexperten zusätzlich bejahte Störung müsste demnach zu einer erheblichen
Reduktion der von Dr. med. F.___ auf 75 % geschätzten Arbeitsfähigkeit
führen.
10.6.2 Von einer derart gewichtigen
Veränderung der Arbeitsfähigkeit durch die Symptome der bipolaren affektiven
Störung kann angesichts der Ausführungen des Gerichtsgutachters sowie mit Blick
auf die Vorakten nicht ausgegangen werden: PD Dr. med. I.___ hält fest,
die bipolare affektive Störung bewirke eine relevante Beeinträchtigung der
innerpsychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin; sie erreiche zum
Zeitpunkt seiner Untersuchung das Ausmass einer leichten Episode. Nach Lage der
Akten kam es zuvor einzig in der dokumentierten Krisensituation im Sommer 2018
(vgl. E. II. 7.1 und 7.2 hiervor) zu akuten Manifestationen der bipolaren
affektiven Störung. Die Klinik Q.___, [...]/[…], bezeichnete die Störung in
ihrem Bericht vom 7. September 2018 am Ende des stationären Aufenthalts als
«derzeit komplett remittiert» (E. II. 7.2 hiervor). Ebenso äusserten
sich die Ärztinnen der Klinik O.___ in ihrem Bericht vom 27. Februar 2019
(E. II. 7.4 hiervor). Der Gutachter Dr. med. H.___ verneinte nach seinen
Untersuchungen im Juli und August 2019 das Vorliegen einer bipolaren affektiven
Störung (vgl. E. II. 7.6 hiervor), während die behandelnden Psychiaterinnen im
Oktober 2019 die Diagnose stellten, aber wiederum erklärten, die Störung sei
unter Medikamenteneinnahme aktuell remittiert (vgl. E. II. 7.8 hiervor). Der
Gerichtsgutachter, der die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021
untersuchte, bestätigte die Diagnose und stellte für den Untersuchungszeitpunkt
eine leichte Episode fest. Während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zur
Verfügung vom 11. Februar 2020 ist demnach keine Verschlimmerung der
Symptomatik dokumentiert. Vielmehr gingen die behandelnden Fachpersonen davon
aus, diese sei unter Medikation vollständig remittiert, während der
Administrativgutachter die Diagnose nach ausführlicher Prüfung gar nicht
stellte. Es ist daher auszuschliessen, dass sich die neu festgestellte bipolare
affektive Störung bis zu diesem Zeitpunkt in erheblicher Weise auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.
10.6.3 Im weiteren Verlauf kam es
insofern zu einer Verschlechterung, als PD Dr. med. I.___ im Juni
2021 ein Beschwerdebild feststellte, das einer leichten Episode einer bipolaren
affektiven Störung entsprach. Die zuvor erreichte komplette Remission war
demnach zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Weiter hielt der Gutachter
fest, die Störung führe zu einer reduzierten Belastbarkeit. Mit Blick auf den
sehr grossen Abstand zu einem Rentenanspruch, der nach der früheren
Invaliditätsbemessung, welche der Rentenaufhebung Ende 2015 zugrunde lag,
bestand, erreicht aber auch diese Veränderung nicht das Ausmass, welches
erforderlich wäre, um «den Rentenanspruch zu berühren» respektive einen
Rentenanspruch zu begründen. Die damalige Begutachtung durch Dr. med. F.___
hätte auch unter Einbezug einer leichten (depressiven) Episode, welche einer
medikamentös behandelten bipolaren affektiven Störung zuzuordnen wäre, mit weit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unter Berücksichtigung der Komorbidität
nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, aus welcher sich für den Erwerbsanteil
eine Teil-invalidität von 79 % oder mehr hätte ergeben können. Von einer
Störung, welche kontinuierlich und dauerhaft, auch unter angemessener
Medikation, zu erheblichen zusätzlichen arbeitsrelevanten Einschränkungen
führt, kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Der reduzierten
Belastbarkeit wäre allenfalls in einem qualitativen Sinn durch die Umschreibung
einer geeigneten Tätigkeit Rechnung zu tragen gewesen. In diesem Zusammenhang
ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. F.___ bereits damals von einem
subjektiv empfundenen «niedergeschlagenen Syndrom» sprach, wobei er ein
depressives Syndrom verneinte und die von ihm erkannten ängstlich-depressiven
Anteile der kombinierten Persönlichkeitsstörung zuordnete (vgl. E. II. 6.1
hiervor; IV-Nr. 98.1 S. 14 f.). Damit liegt angesichts des sehr
grossen Abstands zu einer rentenbegründenden Invalidität (vgl. E. II. 3.2 und
3.5 hiervor) keine erhebliche Veränderung und damit kein Revisionsgrund vor,
der gestützt auf Art. 17 ATSG eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs zuliesse.
10.7 Zusammenfassend führt kein Weg an
der Feststellung vorbei, dass es sich bei der durch den Gerichtsgutachter PD
Dr. med. I.___ diagnostizierten bipolaren affektiven Störung um eine neue
Diagnose handelt, die angesichts ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit jedoch nicht geeignet ist, einen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 ATSG zu begründen. Dies gilt sowohl für den hier zu beurteilenden
Zeitraum bis zur Verfügung vom 11. Februar 2020, als die behandelnden
medizinischen Fachpersonen davon ausgingen, die Störung sei unter Medikamenteneinnahme
aktuell remittiert, als auch für den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung
am 29. Juni 2021, als eine leichte Episode der Störung vorlag.
10.8 Der an der Verhandlung vom 13.
April 2022 gestellte Beweisantrag, dem Gerichtsgutachter sei die
Ergänzungsfrage zu unterbreiten, ab wann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vom Vorliegen einer manifestierten bipolaren affektiven Störung ausgegangen
werden könne, ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Die
Frage nach der Erstmanifestation lässt sich aufgrund der Akten und der
Ausführungen des Gerichtsgutachters mit hinreichender Zuverlässigkeit
beantworten. Entscheidend ist aber die Schwere der Ausprägung und der
dauerhaften Auswirkungen der Störung, wobei die Akten auch hier eine
zuverlässige Beurteilung erlauben.
11. Ein Revisionsgrund wäre auch
gegeben, wenn die Invalidität aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen
Veränderung nach einer anderen Methode zu bemessen wäre oder wenn sich
innerhalb der gemischten Methode die Anteile von Erwerbstätigkeit und
Aufgabenbereich erheblich verändert hätten. Es ist daher auf die Statusfrage
einzugehen.
11.1 Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist
somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende
versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche
Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht
zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteile des
Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR
2011 IV Nr. 44 S. 131; 8C_889/2011 vom 30. März 2012
E. 3.2.1).
11.2 Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen
ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146
E. 2c S. 150). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im
Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig
Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat
erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität
mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im
Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche
Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der
versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194
E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2
S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b).
11.3 Die IV-Stelle Bern stützte sich
in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 112)
auf den Abklärungsbericht Haushalt / Erwerb vom 10. Februar 2015 (IV-Nr.
100), in welchem der Status 50 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 50 %
(Haushalt) festgestellt wurde. Anlässlich des Abklärungsgesprächs teilte die
Beschwerdeführerin mit, dass sie bei guter Gesundheit wohl eher zu einem Pensum
von 50 % (und nicht mehr 70 %) ausserhäuslich erwerbstätig sein würde. Die
Kinder (damals geboren waren die 2010 geborene Tochter sowie die 2012 und 2013
geborenen Söhne) seien etwas grösser und auch anstrengender geworden. Zudem
habe der Ehemann jetzt auch eine Arbeit gefunden, so dass ein Pensum von 50 %
genug wäre.
Die Beschwerdegegnerin hält in der
angefochtenen Verfügung an diesem Standpunkt fest. Die Beschwerdeführerin
bringt hingegen vor, nach der Scheidung von ihrem Ehemann wäre sie ohne
Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich erwerbstätig gewesen, zumal für
die Betreuung der Kinder gesorgt sei.
11.4 Für die Statusfrage relevant
ist vorliegend somit die Frage der Obhut bzw. der Betreuung der Kinder der
Beschwerdeführerin. Für den Zeitpunkt nach der Verfügung vom 25. November 2015
lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
11.4.1 Im Jahr 2017 wurde L.___, die
zweite Tochter und insgesamt das vierte Kind der Beschwerdeführerin, geboren.
2018 erfolgte die Scheidung vom Ehemann, den sie 2013 geheiratet hatte und von
dem sie seit 2016 getrennt gelebt hatte. Er ist der Vater des 2013 geborenen
jüngeren Sohns der Beschwerdeführerin, N.___, der bei ihm lebt. Die drei anderen
Kinder (geboren 2010, 2012 und 2017) lebten bei der Beschwerdeführerin, bis
diese am 12. Juli 2018 in die Klinik O.___ eintrat (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Dem
Verlaufsbericht der Sozialen Dienste [...] vom 9. Juli 2019 (IV-Nr. 148,
S. 6 ff.) lässt sich dazu entnehmen, die Kinder L.___, J.___ und K.___ seien Mitte
Juli 2018 mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 26. Juli 2018 in der
Institution M.___ in [...] platziert worden (vgl. dazu auch die Ausführungen im
Administrativgutachten von Dr. med. H.___, IV-Nr. 149, S. 11 f.). Am 21. August
2018 sei die Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben und der Beistand
beauftragt worden, mit der Kindsmutter ein Besuchs- und Ferienrecht zu regeln. Mit
Schreiben vom 28. Februar 2019 habe die Kindsmutter bei der KESB Region
Solothurn beantragt, ihr sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder
zurückzugeben, und sie habe den Wunsch geäussert, dass die Kinder wieder bei
ihr wohnen könnten. Die KESB Region Solothurn habe mit der Verfügung vom 14.
März 2019 den Beistand mit der Abklärung der aktuellen Situation beauftragt.
Die drei Kinder wohnten nach wie vor in der Institution M.___ in [...]. Sie
fühlten sich grundsätzlich wohl. Dies werde auch durch die sehr kooperative
Haltung der Kindsmutter gefördert. Seit September 2018 bis April 2018 (recte:
2019) habe die Kindsmutter ihre Kinder 2-mal wöchentlich in der Institution
besucht. Ab April bis Juni 2019 seien auch Besuche von allen drei Kindern sowie
einzelne Besuche von nur einem Kind zu Hause bei der Mutter eingerichtet
worden. Die zeitliche Dauer der Besuche zu Hause sei dabei schrittweise bis zu
zwei Tagen ausgebaut worden. J.___ habe in dieser Zeit drei Mal die Zeit von
Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen bei seiner Mutter verbracht. Die Mutter
habe in dieser Zeit auch die Begleitung von J.___ in die Schule und wieder
zurück übernommen. Am Standortgespräch vom 4. Juni 2019 in der Institution M.___
sei zusammen mit der Kindsmutter folgendes Vorgehen und Ausweitung des
Besuchsrechtes geplant worden: Die Kinder blieben weiterhin in der Institution platziert;
sie verbrächten 14-täglich das Wochenende bei ihrer Mutter; die Kinder verbrächten
während den Schulferien längere Zeitabschnitte (eine bis drei Wochen) bei ihrer
Mutter. Die Schulferien bei der Mutter würden fortlaufend geplant und
ausgewertet. J.___ werde ab August 2019 jeweils in der Schulzeit von
Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen bei seiner Mutter wohnen. Zur
Unterstützung der Kindsmutter solle ab Mitte August 2019 eine
sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Institution X.___ eingerichtet
werden. Die Sozialen Dienste [...] stellten den Antrag, die Ausweitung des
soeben beschriebenen Besuchsrechtes sei von der KESB zu genehmigen.
11.4.2 Dem durch die Beschwerdegegnerin
eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 2. September
2019 lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin lebe alleine in ihrer
Wohnung. Die Kinder seien im Heim M.___ platziert. Nach einer Phase von
Besuchen bei ihren Kindern im Heim hätten zurzeit tageweise Besuche bei der
Mutter in der neuen Wohnung begonnen. Dabei werde die Beschwerdeführerin mit
Besuchen der psychiatrischen Spitex, der sozialpädagogischen
Familienbegleitung, des Beistands der Kinder und mit einer ambulanten
psychiatrischen Behandlung unterstützt (IV-Nr. 149, S. 8).
11.4.3 Aus dem psychiatrischen
Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom 29. September 2021, das auf einer
Exploration vom 29. Juni 2021 basiert, geht zur aktuellen sozialen Situation
(A.S. 65 f.) hervor, die Beschwerdeführerin lebe in [...] alleine in einer
Viereinhalbzimmer-Mietwohnung. Sie habe vier Kinder, nämlich eine 2010 geborene
Tochter, einen 2012 geborenen Sohn, einen 2013 geborenen Sohn sowie eine 2017
geborene Tochter. Alle vier Kinder stammten von verschiedenen Männern, mit
welchen sie kurzdauernde Beziehungen gepflegt habe. Nur mit dem Vater des 2013
geborenen Sohnes sei sie auch verehelicht gewesen. Die Ehe sei 2018 geschieden
worden. Der 2013 geborene Sohn lebe bei dessen Vater. Die anderen drei Kinder
wohnten in der Institution M.___ in [...]. Der ältere Sohn leide unter einer
Spracherwerbsstörung. Jeweils sonntags bis dienstags halte sich die ältere
Tochter bei der Explorandin auf, mittwochs bis freitags der jüngere Sohn,
freitags bis sonntags die jüngere Tochter, und sonntags komme auch noch für
einige Stunden der ältere Sohn zur Explorandin.
11.5 Der Umstand, dass die Kinder
fremdplatziert wurden, bildet kein überzeugendes Argument für einen
Statuswechsel. Es ergeben sich Hinweise aus den Akten, dass die
Fremdplatzierung der Kinder mit der gesundheitlichen Situation bzw. der
psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin zusammenhängt. Laut dem
Austrittsbericht der Klinik O.___ vom 17. August 2018 (IV-Nr. 131)
über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Juli bis 17.
August 2018 wurden die Kinder während der Hospitalisation der
Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf Vernachlässigung fremdplatziert und
es wurde bei der KESB eine Beistandschaft beantragt. Der Gutachter Dr. med.
H.___ hält in seinem Gutachten vom 2. September 2019 ebenfalls fest, dass die
psychotische Entgleisung im Jahre 2018 zur Fremdplatzierung der Kinder geführt
habe (siehe auch IV-Nr. 149 S. 11-13). Somit kann mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kinder im Gesundheitsfall
nicht fremdplatziert worden wären und somit bei ihrer Mutter resp. der
Beschwerdeführerin leben würden. In Anbetracht des Alters der Kinder (eine 2010
geborene Tochter, ein 2012 geborener Sohn, ein 2013 geborener Sohn, der bei
seinem Vater lebt, sowie eine 2017 geborene Tochter) erscheint das bisherige
Pensum von 50 % als angemessen. Es kann nicht gesagt werden, die Situation
präsentiere sich grundlegend anders als anlässlich der Haushaltabklärung im
Jahr 2015.
Auch unter der Annahme, die Fremdplatzierung
sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin zurückzuführen, wäre ebenfalls am bisherigen Status
festzuhalten: Die vom Beistand im Juli 2019 zur schrittweisen Rückplatzierung
beantragte Ausweitung des Besuchsrechtes (IV-Nr. 148 S. 6 ff.) umfasst
neben 14-täglichen Wochenendbesuchen der drei Kinder bei der Mutter auch mehrtägige
Aufenthalte des Sohns J.___ unter der Woche (Mittwoch bis Freitag) sowie
mehrwöchige Aufenthalte der drei Kinder bei der Mutter während der Schulferien.
An dieser Situation hat sich mit Blick auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. med.
I.___ vom 29. September 2021 im Wesentlichen nichts geändert. Laut den Angaben
der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung bei PD Dr. med. I.___ (vgl.
A.S. 65 f.) halte sich jeweils sonntags bis dienstags die ältere Tochter bei
der Beschwerdeführerin auf, mittwochs bis freitags der jüngere Sohn, freitags
bis sonntags die jüngere Tochter, und sonntags komme auch noch für einige
Stunden der ältere Sohn zur Beschwerdeführerin. Ein im Gesundheitsfall
ausgeübtes Pensum von 100 % erscheint vor diesem Hintergrund nicht als
realistisch. Im Gegenteil dürfte mit Blick auf das angestrebte Ziel einer
vollständigen Rückplatzierung und auf das Alter der Kinder das bisher
angenommene Pensum von 50 % nach wie vor zutreffend sein. Die in diesem
Zusammenhang weiter ins Feld geführte Ehescheidung rechtfertigt ebenfalls keine
andere Betrachtung, denn es ist unklar, ob sich dadurch die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin verschlechtert hatten, und die Beschwerdeführerin hat
drei weitere Kinder von drei anderen Männern, wobei das jüngste Kind erst 2017
geboren wurde.
11.6 Zusammenfassend ist für die hier
relevante Zeit seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. November
2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 und auch
bis zum Begutachtungszeitpunkt vom 29. September 2021 davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin, wenn sie voll arbeitsfähig gewesen wäre, im Umfang
eines Pensums von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen
wäre. Für die Invaliditätsbemessung sind demnach der erwerbliche Anteil und der
Haushaltsbereich weiterhin mit je 50 % zu gewichten. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 11.
Februar 2020 auf die Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25.
November 2015 abstellte.
12. Nach dem Gesagten ist gestützt
auf das vom Gericht veranlasste psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. I.___
vom 29. September 2021 davon auszugehen, dass seit dem Vergleichszeitpunkt vom
25. November 2015 keine erhebliche und dauerhafte Veränderung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat, welche geeignet
erscheint, einen Rentenanspruch zu begründen. Veränderte Auswirkungen auf den
Erwerbs- oder Aufgabenbereich sind in diesem Zeitraum ebenfalls nicht
eingetreten, und auch eine Veränderung beim Status ist zu verneinen.
Rechtsprechungsgemäss bildet die angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze
der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (Urteil des Bundesgerichts I 940/06
vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1
S. 169). Da seit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015 bis
zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 keine erhebliche
Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist, liegt kein Revisionsgrund vor. Im
vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht somit keine Möglichkeit, eine davon
abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es
beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
13. Die Revisionsgrundsätze, unter
Einschluss der Neuanmeldungsregeln, gelten praxisgemäss in analoger Weise auch
für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017,
9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 463 Rz.140). Ein
Revisionsgrund ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Zudem muss davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die subjektive
Eingliederungsfähigkeit fehlt, und mit Blick auf das Gerichtsgutachten ist auch
die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat
damit auch keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11.Februar 2020 betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen ist somit abzuweisen.
14.
14.1 Da die Beschwerdeführerin nicht
obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
14.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 17.
Juli 2020; A.S. 35 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann hat am 24. Juli
2020 (A.S. 37 ff.) eine Honorarnote über einen Aufwand von 9,62 Stunden, am 6.
Dezember 2021 (A.S. 109 ff.) eine weitere Kostennote über einen Aufwand von 4,03
Stunden und an der Verhandlung vom 13. April 2022 eine dritte Honorarnote
über einen Aufwand von 5,06 Stunden eingereicht. Der Aufwand von total 18,71 Stunden
reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 2,38 Stunden (14 Mal «Brief an
Klientin» à 0,17 Stunden; mangels näherer Bezeichnung ist praxisgemäss von
Orientierungskopien auszugehen, welche als Kanzleiaufwand gelten und nicht
gesondert entschädigt werden) auf 16,33 Stunden. Weiter macht der
unentgeltliche Rechtsbeistand Auslagen von CHF 72.60, CHF 140.60 und
CHF 40.00 geltend, wobei die Summe von CHF 253.20 um CHF 111.35 zu reduzieren
ist (der Ansatz für die 174 Kopien beträgt CHF 0.50 statt wie geltend gemacht
CHF 1.00; die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen
Verhandlung vom 13. April 2022 von 34.80 km werden anstelle dem in der
Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt
und betragen daher CHF 24.35), so dass Auslagen von CHF 141.85 verbleiben.
Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 3'318.50 festzusetzen (16,33 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl.
Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Vorbehalten
bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
(zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Umfang von CHF 879.40, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
14.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art.
122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
14.4 Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von PD Dr. med. I.___
vom 29. September 2021 von CHF 7'000.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'318.50
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 879.40, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von PD Dr. med. I.___ von
CHF 7'000.00 zu erstatten.
6. Das Doppel der an der Verhandlung vom
13. April 2022 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 13. April 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar