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Entscheid

VSBES.2020.59

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

24. Mai 2022Deutsch84 min

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

Source so.ch

Urteil vom 24. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 11. Februar 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1983 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde erstmals im November 1989 aufgrund

einer Sprach- und Sprechbehinderung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin erbrachte

in der Folge verschiedene Leistungen im Rahmen der Sonderschulung,

einschliesslich pädagogisch-therapeutische Massnahmen (IV-Stelle Beleg-Nrn.

[IV-Nrn.] 1.1 – 1.11).

1.2 Am 11. Juni 2004 meldete

sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum

Bezug einer IV-Rente an (IV-Nr. 8). Nach Einholung eines Berichtes des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___ (vgl. IV-Nr. 26), wurde der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (IV-Nr. 33)

rückwirkend per 1. Juni 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von

100 % eine ganze Rente zugesprochen. Einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen (vgl. Anmeldung vom 30. November 2005 [IV-Nr. 37])

verneinte die Beschwerdegegnerin mangels objektiver Eingliederungsfähigkeit mit

Verfügung vom 27. März 2006 (IV-Nr. 46). Die revisionsweise

Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahr 2007, in deren Verlauf ein Bericht

von Dr. med. E.___, Ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai

2007 (IV-Nr. 75.30) eingeholt wurde, ergab keine rentenbeeinflussende

Veränderung (vgl. Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2007

[IV-Nr. 54]).

1.3 Ende 2012 leitete die – nach

einem Wohnortswechsel (vgl. IV-Nr. 61) neu zuständige – IV-Stelle des

Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) ein weiteres Revisionsverfahren ein

(vgl. IV-Nr. 65). Sie veranlasste eine Abklärung im Haushalt (vgl.

Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2013 [IV-Nr. 84]). Auf Anraten des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Nr. 92) holte die IV-Stelle

Bern in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (vgl. IV-Nr. 93),

welches am 3. Februar 2015 erstattet wurde (IV-Nrn. 98.1 f.). Gestützt

darauf sowie auf eine nochmalige Abklärung vor Ort (vgl. Abklärungsbericht

Haushalt / Erwerb vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 100

S. 2 ff.) hob die IV-Stelle Bern – nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nrn. 103 ff.) – die Invalidenrente der

Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 13 % mit Verfügung vom

25. November 2015 (IV-Nr. 112) per Ende Dezember 2015 auf. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4 Am 2. Oktober 2018 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der (durch einen erneuten Wohnortswechsel

wieder zuständig gewordenen) Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine

manisch-depressive Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend,

seit 12. Juli 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(IV-Nr. 120). Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst ein Nichteintreten

auf das neue Leistungsgesuch in Aussicht gestellt hatte (vgl. IV-Nr. 126),

liess die Beschwerdeführerin neue ärztliche Berichte einreichen (vgl.

IV-Nrn. 128, 131). Die Beschwerdegegnerin trat daraufhin auf die

Neuanmeldung ein und nahm verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen

vor. Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 18. März 2019

[IV-Nr. 138]), veranlasste die Beschwerdegegnerin in der Folge eine

psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH. Dessen Gutachten lag am 2. September 2019 vor

(IV-Nr. 149). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr. 152)

und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nrn. 157 ff.)

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2020

(IV-Nr. 163; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2.

2.1 Gegen die Verfügung vom

11. Februar 2020 lässt die Beschwerdeführerin am 13. März 2020 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 11. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) ab wann

rechtens nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden Abklärungen

(medizinischer Art und Haushaltsabklärung) sowie zur Neuverfügung an die

IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (A.S. 34) auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

2.3 Mit Verfügung vom 17. Juli

2020 (A.S. 35 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser reicht am 24. Juli 2020

eine Honorarnote sowie eine Honorarvereinbarung zu den Akten

(A.S. 37 ff.).

3.

3.1 Mit prozessleitender Verfügung

vom 26. März 2021 (A.S. 42 f.) stellt das Versicherungsgericht den

Parteien in Aussicht, es werde bei PD Dr. med. I.___, Spezialarzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Basel, ein psychiatrisches

Gerichtsgutachten einholen. Am 11. Mai 2021 wird der entsprechende Auftrag

erteilt (A.S. 47 ff.). PD Dr. med. I.___ erstattet sein Gutachten am 29.

September 2021 (A.S. 53 – 99).

3.2 Die Parteien verzichten in der

Folge auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (vgl. A.S. 107). Der

Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 6. Dezember 2021 eine aktualisierte

Honorarnote ein (A.S. 109 ff.).

4.

4.1 Mit Verfügung vom 30. März 2022

(A.S. 113) werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten

öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 13. April 2022 vorgeladen,

wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

4.2 Am 13. April 2022 findet vor dem

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum A.S. 115 ff.). Die

Beschwerdeführerin lässt die materiellen Rechtsbegehren bestätigen und

ergänzend begründen. In prozessualer Hinsicht stellt sie den Beweisantrag, dem

Gerichtsgutachter PD Dr. med. I.___ sei die ergänzende Frage zu unterbreiten,

ab wann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer manifestierten

bipolaren affektiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden könne. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter der

Beschwerdeführerin eine ergänzende Honorarnote ein.

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des mit Neuanmeldung vom 2. Oktober 2018

(IV-Nr. 120) geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente durch die Verfügung vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163;

A.S. 1 f.), weshalb die seit 1. Januar 2012 geltende Rechtslage

(6. IV-Revision) zu berücksichtigen ist. Da die angefochtene Verfügung,

welche den gerichtlich zu beurteilenden Zeitraum begrenzt, vor dem 1. Januar

2022.

erging, sind die an diesem Datum in Kraft getretenen Änderungen nicht

anwendbar.

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) haben

diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher

auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter – 88bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie

Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch

zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann

gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung

die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201

E. 5.2 S. 205).

Eine bloss unterschiedliche Beurteilung (z.B.

des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der ärztlichen Stellungnahme zur

Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch Verwaltung oder Richter usw.)

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine

revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar.

Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der

ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend

ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in

rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat.

3.2

Voraussetzung für eine Rentenrevision

ist, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise

geändert hat (Revisionsgrund). Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose

stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element

der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend

ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine

revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene

Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten

Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; Urteil des

Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.4.2).

3.3

Die vorstehend wiedergegebenen

Grundsätze gelten sinngemäss auch dann, wenn sich eine versicherte Person

erneut zum Leistungsbezug anmeldet, nachdem zu einem früheren Zeitpunkt

entsprechende Ansprüche rechtskräftig verneint wurden (vgl. Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014,

Rz. 51 ff. zu Art. 30 – 31 IVG, mit Hinweisen).

3.4

Wird ein

Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der

Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines

zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87

Abs. 3 IVV).

Tritt der

Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem

Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte

Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies

beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung

mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des

Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl.

auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad

keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft

er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende

Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil

des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen

Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis

zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

3.5

Im

vorliegenden Fall ist damit zunächst zu prüfen, ob nach einem Vergleich des

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015

(IV-Nr. 112) mit demjenigen im

Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020

(IV-Nr. 163; A.S. 1 f.) eine anspruchsrelevante Veränderung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Wenn ein Anspruch

auf eine Invalidenrente zur Diskussion steht, hängt die Erheblichkeit der

Veränderung auch davon ab, welcher Invaliditätsgrad im früheren Verfahren

ermittelt wurde respektive wie gross die Differenz zur Anspruchsgrenze war

(vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 571/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.1).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 99 f. E. 4,

125.

V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

4.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,

wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht

eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen

gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht abgestellt werden, wenn auch nur

geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.5

In Revisionsfällen ist überdies

zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des

Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen).

5.

5.1

In der angefochtenen Verfügung

vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163; A.S. 1 f.) wird mit Blick auf

das Administrativgutachten vom 2. September 2019 festgestellt, dass seit

der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015 keine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten sei. Der Gutachter gehe davon aus, dass die

gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in unverändertem Ausmass

bestünden. Das Leistungsgesuch sei daher – ohne Durchführung einer neuen

Invaliditätsbemessung – abzuweisen, zumal die ab 1. Januar 2018 neu

geltende Regelung der Invaliditätsbemessung für teilzeiterwerbstätige

Versicherte zu keinem höheren Invaliditätsgrad führe (vgl. Art. 27bis

Abs. 2 – 4 IVV). Es liege ferner kein Indiz für eine bisher noch

nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende

Gesundheitsbeeinträchtigung vor. Von weiteren beweismässigen Vorkehren könne

daher abgesehen werden.

An einen Statuswechsel als

Revisionsgrund sei nicht zu denken, da nach den massgebenden Grundsätzen bei

der Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder

zeitweilig erwerbstätige Person (oder als nichterwerbstätige Person)

einzustufen sei, angesichts des Alters der Kinder nicht davon auszugehen sei,

dass sich an dem in der Verfügung vom 25. November 2015 beschriebenen

Status etwas geändert habe. Folglich bestehe auch keine Veranlassung, eine

Haushaltsabklärung durchzuführen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.

5.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber vorbringen, ein Statuswechsel bilde bei einer Neuanmeldung (wie

bei einer Revision nach Art. 17 ATSG) Anlass zu einer voraussetzungslosen

Neuprüfung des Leistungsanspruches. Sie sei am 19. Januar 2018 geschieden

worden und erhalte keinen Ehegattenunterhalt und auch keinen Kinderunterhalt.

Aufgrund dieser Tatsache sei ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ohne

Eintritt des Gesundheitsschadens bereits aus finanziellen Gründen vollzeitlich

erwerbstätig wäre. Hierzu wäre sie sozialhilferechtlich auch verpflichtet

(Hinweis auf die Eingabe der Sozialen Dienste vom 20. Dezember 2019

[IV-Nr. 161]). Für die Betreuung der Kinder sei gesorgt. Die drei Kinder J.___,

geboren 2012, K.___, geboren 2010, und L.___, geboren 2017, seien seit Juli

2018.

in der Grossfamilie M.___ in [...] platziert. Die Beschwerdeführerin lebe

seither alleine im Haushalt, denn das vierte Kind, N.___, geboren 2013, lebe

seit August 2018 bei seinem Vater in [...]. Vor diesem Hintergrund sei der

Methodenwechsel von der gemischten Methode hin zur Invaliditätsbemessung mit

Einkommensvergleich zwingend und es sei unter Heranziehung des voll

beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. H.___ von einer vollen Erwerbsunfähigkeit

auszugehen (A.S. 10 f.).

Im Übrigen treffe die Auffassung der

Beschwerdegegnerin nicht zu, wonach der Gutachter einen unveränderten

Gesundheitsschaden seit der Rentenaufhebung vom 25. November 2015 beschrieben

habe. Vielmehr habe Dr. med. H.___ eine rezidivierende depressive Störung

nach ICD-10 F33.0 sowie das phasenweise Auftreten sozialer Phobien beschrieben

resp. es sei seit der Rentenaufhebung immer wieder zu schweren (psychotischen)

Dekompensationen gekommen. Deshalb habe auch der RAD-Psychiater Dr. med. G.___

am 18. März 2019 eine Verschlechterung für ausgewiesen erachtet (A.S. 11).

Ausserdem sei die Bemessung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin

rechtsfehlerhaft, denn die Beschwerdeführerin sei ohne Zweifel

invaliditätsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine berufliche Erstausbildung

zu absolvieren. Daher sei das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26

Abs. 2 IVV zu bestimmen (A.S. 12).

6.

Die IV-Stelle Bern stützte sich

in ihrer Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 112), mit der die

Invalidenrente der Beschwerdeführerin aufgehoben wurde, in erster Linie auf das

Gutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Februar 2015 und den

Abklärungsbericht Haushalt / Erwerb vom 17. Juni 2015.

6.1

Dr. med. F.___ stellte in seinem

Gutachten vom 3. Februar 2015 die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 98.1

S. 12):

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

-

mit kindlich-unreifen,

abhängigen, ängstlich-depressiven und emotional instabilen Anteilen

-

mit Status nach

Konsum von multiplen nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen

(Cannabinoide, Ecstasy, Amphetamine, Heroin, Kokain, Tabak, Alkohol,

Benzodiazepine)

-

bei Status nach

kombinierter umschriebener Entwicklungsstörung (ICD-10 F83)

Die Beschwerdeführerin habe anlässlich

der Begutachtung am 18. Dezember 2014 berichtet, dass sie als Mutter von drei

kleinen Kindern sehr belastet sei. Die Betreuung sei anstrengend, fordernd und

raube Energie. Dadurch sei ihre Stimmung immer wieder bedrückt. Sie reagiere

«schnell gestresst». Sie könne sich gegenüber ihren Kindern nur schwer

durchsetzen. Ausserdem werde sie zunehmend vergesslich. Im Vordergrund der

subjektiv empfundenen Beeinträchtigung stehe gemäss Angaben zum Test «SCL-90-R»

ein niedergeschlagenes Syndrom (IV-Nr. 98.1 S. 14). Auch die

objektivierbaren psychopathologischen Befunde, so Dr. med. F.___ in seiner

Beurteilung, seien am 18. Dezember 2014 gar nicht bis sehr gering

ausgeprägt. In der Interaktion sei die Beschwerdeführerin scheu, unsicher und

kindlich angepasst. Eine Verdeutlichungstendenz sei erkennbar. Im Test «d2-C»

zeige die Versicherte zwar eine angemessene Leistung. Die Fehlerzahl sei dabei

aber nur knapp durchschnittlich, so dass die fehlerkorrigierte Gesamtleistung

leicht nach unten angepasst werde. Die Leistung sei ausserdem instabil. Ein

depressives Syndrom könne auch mit Hilfe der «MADRS» nicht erkannt werden. Der

(verbale) IQ sei durchschnittlich. Die Urinprobe sei negativ für alle gesuchten

Substanzen.

Die ab dem Kleinkindalter bis heute

bekannten Symptome der Beschwerdeführerin könnten somit mit Bezug zur ICD-10

zusammenfassend zurzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ausdruck einer

(ehemaligen) kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung (Status nach F83)

sowie einer sich im Verlauf darstellenden kombinierten (kindlich-unreif,

abhängig, ängstlich-depressiv, emotional instabil) Persönlichkeitsstörung

(F61.0) eingeordnet werden. Die Entwicklungsstörung der Versicherten habe zu

einer angepassten und dadurch erfolgreichen schulischen Bildung geführt.

Zusätzliche Schwierigkeiten seien immer wieder wegen interaktioneller Defizite

aufgrund einer Persönlichkeitsstörung aufgetreten. Diese Defizite stünden im

Vordergrund bei der ab 2001 gescheiterten beruflichen Integration. Es sei

deshalb aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht die Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) zu diskutieren. Mit

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen,

länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien

Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses

zur eigenen Person und zu anderen Menschen. Meist entstünden diese

Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und

sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung (im

Fall der Versicherten würden Hinweise bereits im Kindergarten beschrieben). Es

seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren

Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten

(entsprechende Hinweise seien v.a. für die Jahre 2001 bis 2007 dokumentiert).

Sie verkörperten gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche

Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen.

Solche Verhaltensmuster seien stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche

des Verhaltens und der psychologischen Funktionen (hier auch der zeitweise,

versicherungsmedizinisch «sekundäre» Konsum von multiplen nicht ärztlich

verordneten psychotropen Substanzen). Häufig gingen sie mit einem

unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer

Funktionsfähigkeit einher. Wegen der im Fall der Beschwerdeführerin in den

Akten geschilderten Symptomatik (bspw. Verhaltensauffälligkeit,

Motivationsdefizite, emotionale Instabilität, reduzierte Frustrationstoleranz),

die sich nicht allein aufgrund der Entwicklungsstörung erklären lasse, sei die

Diagnose einer kombinierten (hier: kindlich-unreif, abhängig,

ängstlich-depressiv, emotional instabil) Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10

F61.0 begründbar. Die Störung habe gemäss Einschätzung von Fachpersonen

zwischen 2001 (Arztbericht vom 15. November 2004 von Dr. med. D.___)

und 2007 (Arztbercht vom 20. Mai 2007 von Dr. med. E.___) zu einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit geführt. Diese Einschätzung sei jedoch nicht kritisch

differenziert nachvollziehbar. Sie könne als persönliche Meinung der

Fachpersonen zur Kenntnis genommen werden. Die Differenzialtypologie, also die

Frage nach der Untergruppe in der Kategorie «Persönlichkeitsstörung»

(kombiniert oder «nur» asthenisch, emotional instabil o.ä.) sei v.a. von

akademischem – allfällig von therapeutischem – Interesse und habe aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Beurteilung des

Einflusses der Störung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall

der Beschwerdeführerin nicht gleichzusetzen mit einer schweren psychiatrischen

Störung, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und / oder den

Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögliche. Solche Störungen seien bspw.

Endstadien der Entwicklung einer Demenz, eine langjährige oder hochakute

Schizophrenie oder ein Delir. Die Versicherte erfülle die dargelegten Kriterien

der Kategorie v.a. durch ihre fehlende berufliche Integration aufgrund

interaktioneller Konflikte sowie einer ungewöhnlichen partnerschaftlichen

Lebensgestaltung. Weitere aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

tatsächliche Auffälligkeiten seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz schwieriger Lebensbedingungen

sozial angemessen integriert (bspw. Heirat / Familiengründung, keine

polizeilichen Auffälligkeiten, keine langfristige Suchterkrankung, keine

weiteren psychopathologischen Störungen).

Die kombinierte Persönlichkeitsstörung

könne bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig als noch maximal leicht ausgeprägt

eingestuft werden. Aufgrund der Störung bestehe eine Minderung der

Arbeitsfähigkeit von 25 % (von 100 %). Diese Minderung sei für jede

Art von ausserhäuslicher Tätigkeit anzunehmen, weil dabei berufliche Grundfertigkeiten

beeinträchtigt seien (d.h. leichte Beeinträchtigungen in den Bereichen

Anpassung an Regeln, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Gruppenfähigkeit).

Von dieser Einschätzung könne sicher ab Datum der aktuellen Untersuchung

(18. Dezember 2014) ausgegangen werden. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei bereits ab Ende 2013 davon auszugehen. Ob bereits davor

und allfällig ab wann genau zwischen 2007 und Ende 2013 auf die aktuelle

Einschätzung abgestellt werden könne, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

anzugeben, weil dafür hinreichende Informationen fehlten.

In den Akten würden schliesslich auch

noch depressive und phobische Störungen benannt, ohne sie jeweils

nachvollziehbar zu beschreiben und / oder zu diskutieren. Diese

Störungen seien versicherungsmedizinisch nicht als eigenständige Störungen mit

Krankheitswert anzunehmen. Diese Störungen, die Ausdruck der Überforderung der

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsdefizite (bspw. asthenisches

Selbstverständnis, kindlich-unreife Selbstinszenierung, geringe

Frustrationstoleranz, Impulsivität) seien, begründeten allenfalls eine jeweils

kurzfristige zusätzliche Minderung der Leistungsfähigkeit.

Beim Verlauf der Störung der

Versicherten seien auch (psycho-)soziale Faktoren zu benennen (bspw. fehlender

Berufsabschluss, keine Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt,

finanzielle Sorgen, langjähriger Rentenbezug, Erwerbslosigkeit des Ehemannes).

Diese Gesichtspunkte (und die Verdeutlichungstendenz der Versicherten) besässen

v.a. therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz und gingen aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht in die Beurteilung einer

medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein (krankheitsfremd,

«invaliditätsfremd»). Sie erklärten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit

die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit. Sie behinderten auch (als nicht krankheitsbedingte Faktoren)

die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite.

Im Fall der Beschwerdeführerin seien

keine weiteren besonderen Hinweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder

eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch

krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder durch eine fehlende

Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Die Versicherte nehme

regelmässig am sozialen Leben teil (Haushalt führen, TV sehen, soziale Kontakte

pflegen). Die zurzeit vollständige Abstinenz von nicht ärztlich verordneten

psychotropen Substanzen lasse ebenfalls zumindest angemessene innerseelische

Ressourcen annehmen (vgl. zum Ganzen IV-Nr. 98.1 S. 15 ff.).

6.2

Gemäss Abklärungsbericht

Haushalt / Erwerb der IV-Stelle Bern vom 19. Juni 2015

(IV-Nr. 100 S. 2 ff.) habe die Beschwerdeführerin anlässlich des

Abklärungsgesprächs vom 17. Juni 2015 mitgeteilt, dass sie mittlerweile bei

guter Gesundheit wohl eher zu einem Pensum von 50 % (und nicht mehr

70.

% [vgl. IV-Nr. 84 S. 2 ff.]) ausserhäuslich erwerbstätig

wäre. Die Kinder seien etwas grösser und auch anstrengender geworden. Zudem

habe ihr Ehemann jetzt auch eine Arbeit gefunden, so dass ein Pensum von

50.

% genug wäre. Sie würde nur arbeiten gehen, wenn sie die Kinder gut

versorgt wüsste. Gestützt auf diese Aussagen setzte die Abklärungsfachperson

den Erwerbsanteil auf 50 % herab. Wie bereits in der am 17. Dezember 2013

durchgeführten Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 18. Dezember 2013

[IV-Nr. 84 S. 2 ff.]) konnten – unter Berücksichtigung der

Schadenminderungspflicht des Ehemannes – keine gesundheitsbedingten

Einschränkungen im Aufgabenbereich festgestellt werden. Die Invaliditätsbemessung

ergab damit einen (nicht mehr rentenbegründenden) Invaliditätsgrad von

13.

% (bei einer Einschränkung bezüglich Erwerbstätigkeit von 25 %

gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F.___).

7.

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (IV-Nr. 163;

A.S. 1 f.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im

Wesentlichen wie folgt:

7.1

Gemäss Austrittsbericht der

Klinik O.___ vom 17. August 2018 (IV-Nr. 131 S. 2 f.) sei

die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2018 aufgrund eines Erregungszustandes

mit Selbst- und Fremdgefährdung durch das Spital P.___ zugewiesen worden. Als

Diagnose wurde eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig manisch mit

psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), festgehalten. Initial habe sich die

Versicherte maniform-psychotisch präsentiert mit deutlicher Distanzminderung,

psychomotorischer Unruhe und formalgedanklichen Denkstörungen. Im Verlauf der

Hospitalisation sei die Symptomatik (unter Medikation von Seroquel) remittiert.

Die Kinder der Versicherten seien während des Klinikaufenthaltes bei Verdacht

auf Vernachlässigung der Sorgepflicht fremdplatziert und es sei eine

Beistandschaft beantragt worden. Sie habe trotz der neuen und sie belastenden

Umständen motiviert am milieutherapeutischen Angebot teilgenommen und auch die

neu errichtete Beistandschaft für die Kinder akzeptieren können. Insgesamt habe

sich die Beschwerdeführerin im Kontakt zugänglich und psychomotorisch ruhig

gezeigt, wenngleich sie eine gewisse Strukturierung gerne angenommen habe. Ihr

Zustand habe sich während der Hospitalisation dermassen stabilisiert, dass sie

in die vorbestehenden Wohnverhältnisse habe austreten können, mit Unterstützung

einer Spitex und Anbindung an das psychiatrische Ambulatorium in [...].

7.2

Dem Bericht der psychiatrischen

Klinik Q.___, [...], vom 7. September 2018 (IV-Nr. 128 S. 2 ff.) zum

stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20. August bis 7. September

2018.

(im Rahmen einer richterlichen Unterbringung) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen:

- Psychotische Störung mit manischen

Komponenten

am ehesten im

Rahmen einer schizoaffektiven Störung,

manische

Episode, derzeit komplett remittiert ICD-10 F25.0

- Fremdanamnestisch Cannabismissbrauch ICD-10

F12.1

- V.a. beginnende lithiuminduzierte Hypothyreose

Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig

barfuss und in Handschellen in polizeilicher Begleitung in die Klinik gekommen

bei offensichtlich manisch-psychotischer Dekompensation. Gemäss Angaben der

Polizei habe sie am 19. August 2018 im Asylheim in [...] übernachtet und sei

dort am 20. August 2018 «ausgetickt». Auf der Station habe die Versicherte

ausgeprägt bizarr, euphorisch und mutistisch gewirkt. Ein geordnetes Gespräch

sei bei Aufnahme nicht möglich gewesen; die Versicherte habe auf Fragen mit

Pfiffen reagiert. Es hätten eine manische Symptomatik, euphorische, gereizte

Stimmung, bizarres Verhalten und Hinweise auf eine produktiv psychotische

Symptomatik bestanden. Unter gesicherter und regelmässiger Einnahme der

Medikation (antimanisch / phasenprophylaktisch sowie sedierend) sei

es zu einer langsamen, jedoch stetigen Besserung des psychischen Zustandes

gekommen. Die Beschwerdeführerin habe geordneter gewirkt, die manische

Symptomatik habe sich im Verlauf komplett zurückgebildet, die Schlafqualität

habe sich normalisiert und die Stimmung habe sich stabilisiert. Hinweise auf

eine psychotische Symptomatik hätten seit dem 27. August 2018 nicht mehr

bestanden. Die Entlassung am 7. September 2018 sei auf eigenen Wunsch

erfolgt, in gebessertem und stabilem psychischen Zustand. Rückhaltegründe im

Sinne akuter Eigen- oder Fremdgefährdung hätten nicht bestanden.

7.3

Gemäss dem (nicht

unterzeichneten) Bericht des Hausarztes med. pract. R.___

vom 1. Februar 2019

(IV-Nr. 134) sei die Beschwerdeführerin letztmals am 7. Januar 2019

bei ihm in Behandlung gewesen. Sie leide aktuell an einer bipolaren affektiven

Störung mit psychotischen Teilen und stehe in regelmässiger ambulanter psychiatrischer

Behandlung. Es müsse eine Beurteilung durch einen Psychiater erfolgen.

7.4

Im Verlaufsbericht der

psychiatrischen Klinik O.___ vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 136) werden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

- Bipolare affektive Störung, ggw. manisch

mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), unter medikamentöser Therapie

remittiert (Juli 2018)

- Bipolare affektive Psychose, ggw.

remittiert (ICD-10 F31.7) (September 2018)

- Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope

Substanzen (Cannabinoide) (ICD-10 F12.20), aktuell abstinent (Juli 2018)

Die Beschwerdeführerin stehe seit Ende

November 2018 bis heute in psychiatrischer Behandlung im Ambulatorium in [...]

und komme zuverlässig in zwei- bis dreiwöchentlichen Intervallen zu den

psychotherapeutischen Gesprächsterminen. Nach der medikamentösen Einstellung im

August 2018 und strenger Drogenkarenz zeige sich die Versicherte stabil und es

sei keine weitere psychotische Symptomatik eruierbar. Weiter hielten Dr. med.

S.___ und T.___ fest, die Beschwerdeführerin beklage aktuell allgemeine,

leichte Müdigkeit, Schwierigkeiten beim Einschlafen und fehlende Motivation,

etwas anzufangen und etwas zu machen. Jedoch putze, koche und pflege sie sich selbständig.

Zur beruflichen Situation führten die Ärztinnen aus, die Beschwerdeführerin

habe zuletzt im Jahr 2010, im Rahmen der IV, in der U.___ in [...] gearbeitet;

gegenwärtig sei sie Hausfrau. Sie könne die Haushaltsführung, Ernährung, Pflege

der Wohnung, Einkaufen und Wäsche machen, vollumfänglich selbständig erledigen.

Mit der Betreuung ihrer vier Kinder sei sie überfordert gewesen. Die Kinder

seien seit Juli 2018 in einem Heim platziert, eine Rückkehr nach Hause werde

aktuell diskutiert. Geplant sei, dass die Kinder Ende des Schuljahres

2018.

/ 2019 zu ihr zurückkehrten.

7.5

Am 18. März 2019 nahm der

RAD-Psychiater Dr. med. G.___ dahingehend Stellung (IV-Nr. 138

S. 2 ff.), dass sich der medizinische Sachverhalt durch das Auftreten

einer maniformen-psychotischen Symptomatik bei nachweislicher Drogenabstinenz

und Ausschluss organischer Hirnprozesse deutlich verändert habe. Leider finde

die früher festgestellte relevante Persönlichkeitsproblematik der Versicherten

derzeit dadurch offenbar keine Beachtung mehr. Die Behandlerinnen im

psychiatrischen Ambulatorium machten aber trotz Remission der Symptome keine

Angaben zur Arbeitsfähigkeit für eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt. Zudem sei im Fall der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass

diese wohl noch nie seit Aufgabe ihrer Lehre auf dem ersten Arbeitsmarkt einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zur Klärung des Sachverhaltes sei eine

psychiatrische Begutachtung angezeigt.

7.6

Dr. med. H.___ gelangte in

seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. September 2019 (IV-Nr. 149)

zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin liege die Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Strukturdefiziten bei vorwiegend

abhängigen und emotional instabilen Zügen gemäss ICD-10 F61.0 vor; daneben

bestünden sekundär rezidivierende depressive Episoden gemäss ICD-10 F33.0 sowie

phasenweise Symptome einer sozialen Phobie nach ICD-10 F40.1 (IV-Nr. 149

S. 12).

Im Rahmen seiner

versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Nr. 149 S. 12 – 16)

führte der Experte aus, die Versicherte beklage Müdigkeit und Mühe, allein zu

sein, wenn sie zuvor die Kinder bei sich gehabt habe. In der klinischen

Untersuchung zum vorliegenden Gutachten seien keine erheblichen

psychopathologischen Befunde unmittelbar zu beobachten gewesen. Die Beschwerdeführerin

sei immer noch stark mit ihrer letztjährigen psychotischen Entgleisung im Jahre

2018.

beschäftigt gewesen, die zur Fremdplatzierung ihrer Kinder geführt habe.

Es sei ihr oberstes Ziel, die Obhut ihrer Kinder zurückzugewinnen. Sie werde

zurzeit von verschiedenen Seiten massiv unterstützt und erhalte einmal die

Woche Besuch von der psychiatrischen Spitex und ein- bis zweimal die Woche von

einem Wohnbegleiter. Administrative Dinge erledige der Sozialdienst und die

Versicherte werde vom Beistand ihrer Kinder betreut. Schliesslich fänden ca.

14-tägliche Termine in der Klinik O.___ statt. In diesem Setting gelinge es der

Beschwerdeführerin, ihren Alltag ohne grössere Probleme zu bewältigen, wobei

ihr von allen Seiten eine sehr gute Kooperation bescheinigt werde. Die Analyse

der Anamnese zeige aber, dass die Versicherte ohne entsprechende Unterstützung

oder einen Halt in einer tragfähigen Beziehung rasch ihre psychosoziale

Funktionsfähigkeit verliere. Die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin sei

gezeichnet von vielen Beziehungen zu Partnern, die selber grosse Probleme

gehabt hätten. Dabei sei es ihr trotz guter kognitiver Fähigkeiten und einem

Abschluss der Bezirksschule nie gelungen, eine Berufsausbildung erfolgreich

abzuschliessen und sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach dem Abbruch

der Lehre zur Drucktechnologin sei die Beschwerdeführerin beim RAV gewesen,

ohne dass sie eine Stelle gefunden habe. Die Zeit im Wohnheim [...] (ca.

2004.

/ 2005) werde als Phase beschrieben, in der sie sich im beschützenden

Rahmen stabilisiert habe. Damals habe sie ausserdem in einer geschützten

Werkstatt in der Sozialinstitution [...] gearbeitet. Die letzte dokumentierte

berufliche Tätigkeit datiere auf die Jahre 2009 / 2010 und habe in

zwei kurzzeitigen Einsätzen in der U.___ bestanden. Danach sei eine Zeit

gefolgt, in der sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Ehe und mit anderen

Partnerschaften zu stabilisieren versucht habe, wobei sie schliesslich [vier]

Kinder von vier verschiedenen Männern bekommen habe. Die Vorgeschichte ihrer

psychotischen Dekompensation im August 2018 sei für das Leiden der Versicherten

paradigmatisch. Im Vorfeld habe sich abgezeichnet, dass ihr Sohn N.___ zu

seinem Vater zurückkehren werde. Diese Trennung dürfte massgeblich an der

Auslösung der psychotischen Reaktion beteiligt gewesen sein. Der Rückfall kurze

Zeit nach der Entlassung aus der Klinik O.___ sei nach dem erstmaligen

Wiedersehen ihrer Kinder nach der Fremdplatzierung und ihrer Reise zur ersten

Begegnung mit dem im Internet kennengelernten Freund erfolgt. Bei den

psychotischen Reaktionen dürfte auch der Cannabiskonsum eine Rolle gespielt

haben, wie die Versicherte selber eingeräumt habe. Das wiederkehrende Muster

der Bedingungen, die zu psychischen Krisen und psychosozialer Desintegration

bei der Versicherten führten, werde bereits im Bericht von Dr. med. D.___ vom

15.

November 2004 eindrücklich beschrieben.

In psychiatrischer Hinsicht sei bei der

Beschwerdeführerin seit ca. 2005 eine Persönlichkeitsstörung mit

abhängig-asthenischen Strukturanteilen diagnostiziert worden, wobei auch der

Verdacht auf das Vorliegen einer Psychose geäussert worden sei und eine

entsprechende medikamentöse Behandlung versucht worden sei. Sie sei in dieser

Zeit von drei verschiedenen Psychiater/innen (Dr. med. V.___, Dr. med.

D.___, Dr. med. E.___) behandelt worden, welche die Versicherte im Wesentlichen

übereinstimmend beurteilt hätten. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med.

F.___ sei das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt worden. 2018

habe die Beschwerdeführerin ausgeprägte psychotische Symptome entwickelt, die

zu einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik O.___ und später in einer

psychiatrischen Klinik Q.___) geführt hätten. In der Klinik O.___ sei eine bipolare

affektive Störung diagnostiziert worden, in der Klinik Q.___ habe man eine schizoaffektive

Psychose vermutet. Die Diagnose einer psychotischen Grunderkrankung im Sinne

einer schizoaffektiven Psychose oder einer biploaren affektiven Störung mit

psychotischen Symptomen erscheine angesichts des Verlaufs der Erkrankung der

Versicherten wenig plausibel. Wohl seien schon früh das Vorliegen einer

Psychose erwogen und entsprechende Behandlungsversuche gemacht worden, aber es

hätten sich nie Episoden feststellen lassen, welche die Kriterien einer

Psychose im Sinne einer Schizophrenie oder einer schizofaffektiven Psychose erfüllt

hätten. Ebenso wenig hätten eindeutige depressive oder maniforme Phasen

festgestellt werden können; die Diagnose der bipolaren Störung sei einzig auf

der Grundlage der damaligen psychotischen Krise diagnostiziert worden, wobei

weder Begründungen noch Differentialdiagnosen diskutiert worden seien. Die im

vorliegenden Gutachten festgestellte Persönlichkeitsstörung zeige zwei ins Auge

springende Züge, die schon 2004 beschrieben worden und seither über die Zeit

konstant geblieben seien. Einerseits seien die bereits von Dr. med. D.___

eindrücklich beschriebenen abhängig-asthenischen Züge zu erwähnen, wobei der

Aspekt der Abhängigkeit im Vordergrund stehe. Auf der anderen Seite sei die

Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nur sehr schwach integriert, so dass

daraus eine massive psychische Instabilität bis zu psychotischen Einbrüchen mit

entsprechend verminderter Belastungsfähigkeit resultiere. Die psychotischen

Episoden würden somit als eine Folge der schwachen Integration der

Persönlichkeit der Versicherten interpretiert. Auch andere Symptome wie

depressive Reaktionen oder Ängste seien im Rahmen der Persönlichkeitsstörung zu

sehen; sie begründeten keine eigenständige Komorbidität. Eine Suchterkrankung

liege nicht vor. Der damalige Konsum von Cannabis könne bei der psychotischen

Dekompensation seinen Beitrag geleistet haben, aber die strukturellen Defizite

der Persönlichkeit der Versicherten seien in ihrem Beitrag höher zu gewichten.

Diese Beurteilung werde gestützt durch den Verlauf, in dem die

Beschwerdeführerin nie in Drogen abgestürzt sei, sondern eher mit ihren

Partnern mitkonsumiert habe; entsprechend sei es ihr auch gelungen, mit

entsprechender therapeutischer Begleitung und Stütze abstinent zu leben. Zusammenfassend

müsse das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend

abhängigen und emotional instabilen Zügen als gesichert betrachtet werden.

Diese Störung begründe einen schweren Gesundheitsschaden und sei verantwortlich

für den Verlauf der Beschwerden der Versicherten und ihre beschränkte

psychosoziale Anpassungsfähigkeit. Die spektakulär anmutenden psychotischen

Symptome seien für die Prognose von eher untergeordneter Bedeutung; sie zeigten

lediglich Art und Schweregrad des Persönlichkeitsdefizits an.

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Lehre zur

Drucktechnologin nach einem Jahr abgebrochen habe. Seither habe sie nie mehr im

ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, sondern sei in den Jahren 2004 / 2005

und 2009 / 2010 jeweils während insgesamt wenigen Monaten in einem

beschützten Rahmen beschäftigt gewesen. Von 2005 bis 2015 habe die Versicherte

eine ganze IV-Rente bezogen, die im Rahmen einer Rentenrevision aufgrund des

Gutachtens von Dr. med. F.___ aufgehoben worden sei. Dr. med. F.___ habe

in seinem Gutachten die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung

breit dargestellt und bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung anerkannt. Gleichzeitig habe er aber festgehalten, dass

diese Beurteilung keineswegs eine krankheitswertige Störung impliziere, und die

Einbusse der Arbeits- und Leistungsfähigkeit pauschal mit 25 %

veranschlagt. Die von den drei zwischen 2001 und 2007 behandelnden

Psychiater/innen attestierte Arbeitsunfähigkeit sei pauschal und ohne jede

Begründung als deren persönliche Meinung abqualifiziert worden. In Tat und

Wahrheit habe aber gerade Dr. med. D.___ am 15. November 2004 einen

sehr ausführlichen und mit umfangreichen fremdanamnestischen Abklärungen

fundierten IV-Arztbericht verfasst, der die psychischen Beschwerden und das

Bewältigungsverhalten der Beschwerdeführerin in einer bis heute gültigen Weise

beschreibe. In den übrigen medizinischen Berichten der Akten würden

vergleichbare Beurteilungen beschrieben. Ferner sei die Beurteilung von

Dr. med. F.___ wonach die Differentialtypologie bzw. die Frage nach der

Untergruppe der Persönlichkeitsstörung lediglich von akademischem oder

allenfalls therapeutischem Interesse sei und keine Auswirkung auf die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe, im Fall der Versicherten zu bestreiten.

Gerade die abhängigen Persönlichkeitszüge und das zur emotionalen Instabilität

führende Strukturdefizit bzw. die sehr schwache Integration der Persönlichkeit

führten unmittelbar zu den beschriebenen klinischen Phänomenen und zur stark

eingeschränkten Belastbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit; sie erklärten damit

gerade die beschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Entsprechend müsse das

Gutachten von Dr. med. F.___ als unbegründet und nicht nachvollziehbar

beurteilt werden und der von ihm geäusserte Vorwurf einer persönlichen Meinung

der beurteilenden Fachpersonen treffe ihn selbst, umso mehr als er auf

fremdanamnestische Abklärungen verzichtet habe. Die Analyse und Auswertung

aller (fremd-)anamnestischen Quellen sei gerade bei der Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung entscheidend. In der jetzigen Situation der

Beschwerdeführerin bedeute das, dass eine seriöse prozentuale Angabe von

Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Wenn man mit ihren Betreuern

spreche, so sähen diese die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, am ehesten als

Mitarbeiterin in einem geschützten Rahmen. Diese Beurteilung sei aus der

Perspektive des vorliegenden Gutachtens nachvollziehbar. Bei der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit sei von der IV eine je 50%ige Tätigkeit als Mutter und

erwerbstätige Frau zugrunde gelegt worden. Für den Anteil der Betätigung als

Mutter und Hausfrau könne man sagen, dass zurzeit de facto ein

Belastungsversuch im Gange sei, wenn die Versicherte seit kurzem drei ihrer

Kinder während wenigen Tagen pro Woche in Obhut erhalte. Sie werde dabei von

ihren Betreuern engmaschig begleitet. Diese Bemühungen stünden allerdings noch

ganz am Anfang, und ob die Beschwerdeführerin die Obhut ihrer Kinder

zurückerhalte, sei noch völlig offen. Während somit in diesem Bereich der

Tätigkeit eine Art Belastungs- oder Arbeitstraining angelaufen sei, gebe es auf

der Seite der Erwerbstätigkeit noch keine derartigen Bemühungen. Aus

psychiatrischer Sicht müsse aber klar festgehalten werden, dass die

Beschwerdeführerin durch ein gleichzeitiges berufliches Belastungstraining

massiv überfordert würde und dass die dargestellten Rückführungsbemühungen der

Kinder in die mütterliche Obhut gefährdet würden. Berufliche Massnahmen seien

der Versicherten somit zurzeit nicht zumutbar. Entsprechend sei aus

psychiatrischer Sicht ein gestaffeltes Vorgehen zu empfehlen. Wenn die Frage

der Obhut geklärt sei, könne allenfalls mit Hilfe von beruflichen Massnahmen in

Form von Belastungs- und Arbeitstrainings die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ermittelt werden. Ein solches Vorgehen scheine durch die

Tatsache geboten, dass sich die jeweils konkreten Lebensbedingungen (Art und

Ausmass von Anforderungen wie der Betreuung) unmittelbar und massiv auf den

psychischen Zustand und mithin auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.

Für die psychiatrische Behandlung der

Versicherten gelte der Grundsatz, dass die mangelnde innere Struktur der

Persönlichkeit durch äussere Massnahmen kompensiert werden müsste. Das

gegenwärtige, sehr intensive Betreuungskonzept sei als angemessen zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin benötige auf absehbare Zeit eine

psychiatrisch-psychotherapeutische und symptomorientierte medikamentöse

Therapie mit konkreten Anleitungen und Kontrollen bei der Bewältigung der

Alltagsanforderungen als Mutter und Hausfrau; davon mache sie zurzeit gemäss

den Aussagen der Betreuer einen sehr guten Gebrauch. In prognostischer Hinsicht

sei die Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes bei der Fortführung der laufenden

Betreuung realistisch. Eine Behandlung der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung

sei äusserst schwierig und langwierig. Im Fall der Beschwerdeführerin sei

aufgrund des Verlaufs zu vermuten, dass sie sich kaum auf einen solchen

psychotherapeutischen Prozess einlassen würde. Im ersten Jahrzehnt des Jahrtausends

habe sie verschiedene Anläufe zu einer psychiatrischen Behandlung genommen,

ohne dass ein Prozess in diese Richtung in Gang gekommen wäre. So gesehen bilde

der relativ gute psychische Zustand der Beschwerdeführerin eher die gute

Qualität des aufwändigen Betreuungssettings als das Ausmass der psychischen

Störung ab.

Die zur Verfügung stehenden

Informationen und Befunde seien in jeder Hinsicht als konsistent zu beurteilen.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin deckten sich gut mit denjenigen der

Betreuer und auch die Befunde der klinischen Untersuchungen im Rahmen des

vorliegenden Gutachtens ergäben keinerlei Zweifel oder Anhaltspunkte für ein

Verdeutlichungs- oder Aggravationsverhalten.

Zusammenzufassend liege bei der

Beschwerdeführerin eine schwere Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend

abhängigen und emotional instabilen Zügen vor. Ihre psychischen Ressourcen

seien durch die Persönlichkeitsstörung nachhaltig und ausgeprägt vermindert,

trotz an sich guter kognitiver Fähigkeiten. Die psychiatrischen Probleme

bestünden seit der ersten Dokumentation von 2004 in unverändertem Ausmass.

Zurzeit befinde sich die Versicherte in einem intensiv begleiteten und

betreuten Prozess der Rückführung von drei ihrer vier Kinder in ihre Obhut als

alleinerziehende Mutter. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit bzw. eine berufliche

Massnahme zur Abklärung der Leistungsfähigkeit würde sie zurzeit deutlich

überfordern und sei deshalb aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar, auch weil

die Rückführung der Kinder in die Obhut der Mutter nicht gefährdet werden

sollte.

7.7

Mit Stellungnahme vom

9.

September 2019 (IV-Nr. 152) beurteilte RAD-Ärztin Dr. med. W.___,

Fachärztin für Chirurgie sowie Praktische Ärztin, das Gutachten von

Dr. med. H.___ als umfassend und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand

Dispositiv

der Versicherten habe sich demnach seit dem 25. November 2015 nicht

geändert und bestehe, wie im aktuellen Gutachten beschrieben, bereits seit 2004

unverändert mit episodischen Verschlechterungen nach konkreten Auslösern (wie

Verlust von Bezugspersonen oder Cannabiskonsum), wie es dem Krankheitsbild

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Strukturdefiziten

bei vorwiegend abhängigen und instabilen Zügen entspreche.

7.8 Am 18. Oktober 2019 nahmen

Dr. med. S.___ und Dr. med. T.___ seitens der Klinik O.___ zum psychiatrischen

Gutachten Stellung (IV-Nr. 156). Sie erklärten, aus ihrer Sicht liege – neben

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten Strukturdefiziten

bei vorwiegend abhängigen und emotional instabilen Zügen – nicht nur eine

rezidivierende depressive Störung vor, sondern auch eine bipolare affektive

Störung, unter der Medikamenteneinnahme aktuell remittiert (ICD-10 F31.7).

7.9 Im Einwandschreiben der Sozialen

Dienste vom 20. Dezember 2019 (IV-Nr. 161) wurde ausgeführt, die

Beschwerdeführerin werde seit Oktober 2016 bis heute vollumfänglich

sozialhilferechtlich unterstützt. Bei guter Gesundheit müsste sie heute einer

Arbeit im 100%-Pensum nachgehen (Hinweis auf SKOS-Richtlinien). Die Anwendung

der gemischten Methode sei daher nicht korrekt. Zudem entspreche der

Vorbescheid der Beschwerdegegnerin weder dem Gutachten von Dr. med. H.___ noch

den reellen Umständen. Sämtliche vom Gutachter befragten Fachpersonen

(psychiatrische Spitex, Wohnbegleitung, Hausarzt, Sozialarbeiterin, Beistand

der Kinder) hielten fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage

sei, einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Zudem sei keine

Haushaltsabklärung erfolgt.

8. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 2. September

2019 (IV-Nr. 149), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

8.1 Das Gutachten erscheint, was die

Diagnosestellung in der aktuellen Situation anbelangt, schlüssig und

nachvollziehbar. Dr. med. H.___ begründet einleuchtend das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung aufgrund des erhobenen Psychostatus. Auch seine

Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund der

Persönlichkeitsstörung eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe,

begründet er nachvollziehbar. Der Gutachter setzt sich eingehend mit dem

Gutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Februar 2015 auseinander (vgl. IV-Nr. 149

S. 14 f.) und führt aus, gerade die abhängigen Persönlichkeitszüge und das zur

emotionalen Instabilität führende Strukturdefizit bzw. die sehr schwache

Integration der Persönlichkeit hätten unmittelbar zu den beschriebenen

klinischen Phänomenen und zur stark eingeschränkten Belastbarkeit bzw.

Leistungsfähigkeit geführt; sie erklärten damit gerade die beschränkte Arbeits-

und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen sind

plausibel.

Dagegen überzeugt die Begründung der

aktuellen Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 2. September 2019 nur bedingt:

Der Experte hält explizit fest, dass eine seriöse prozentuale Angabe von

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der jetzigen Situation der

Beschwerdeführerin nicht möglich sei (IV-Nr. 149 S. 15). Gleichzeitig stellt er

aber in seiner Einschätzung auf die Angaben von nichtmedizinischen

Betreuungspersonen ab und hält fest, diese sähen die Beschwerdeführerin, wenn

überhaupt, am ehesten als Mitarbeiterin in einem geschützten Rahmen, was nach

Auffassung des Gutachters nachvollziehbar sei. Sodann stellt Dr. med. H.___ auf

invaliditätsfremde Aspekte ab, indem er die Arbeitsfähigkeit von der Klärung

der Frage der Obhut über die Kinder abhängig macht. Konkret führt er aus, wenn

die Frage der Obhut geklärt werden könnte, könnte allenfalls mit Hilfe von

beruflichen Massnahmen in Form von Belastungs- und Arbeitstrainings die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittelt werden. Ein solches Vorgehen

scheine durch die Tatsache geboten, dass sich die jeweils konkreten

Lebensbedingungen (Art und Ausmass von Anforderungen wie der Betreuung)

unmittelbar und massiv auf den psychischen Zustand und mithin auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkten (IV-Nr. 149 S. 15). Indem der Experte in seiner

Zusammenfassung (IV-Nr. 149, S. 16) festhält, dass eine zusätzliche

Erwerbstätigkeit bzw. eine berufliche Massnahme zur Abklärung der

Leistungsfähigkeit die Beschwerdeführerin zurzeit deutlich überfordern würde

und deshalb aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei, auch weil die Rückführung

der Kinder in die Obhut der Mutter nicht gefährdet werden sollte, stellt er

eher therapeutische Überlegungen an.

Auf die Einschätzung von Dr. med. H.___

kann deshalb nicht abgestellt werden. Ausserdem erscheint eine entsprechende

Rückfrage an den Gutachter als nicht zielführend, hat der Experte doch

ausdrücklich festgehalten, dass er die Höhe der Arbeitsunfähigkeit aus seiner

Sicht nicht genau abschätzen könne.

8.2 Zusammenfassend war der

medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin durch die bei Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2020

vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um diese

Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei PD Dr. med.

I.___ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl. E. I. 3 hiervor).

9. Wie dargelegt, weicht das

Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,

nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 4.4

hiervor).

9.1 Das psychiatrische Gutachten von

PD Dr. med. I.___ vom 29. September 2021 (A.S. 53 – 99)

wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 4.3

hiervor). Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die

Beschwerdeführerin eingehend untersucht (vgl. A.S. 62 – 72) und

die Vorakten studiert hat (vgl. A.S. 57 – 62). Die Aussagen des

Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl.

A.S. 72 ff. mit der ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Der

Gerichtsgutachter stellt folgende Diagnosen (A.S. 72):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

kombinierte

Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen,

selbstunsicheren und abhängigen Anteilen

-

bipolare affektive Störung,

gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Störungen durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Status nach

schädlichem Gebrauch (ICD-10 F19.1)

9.2 Der Gutachter würdigt die

Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und begründet

ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit

den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellten Diagnosen.

9.2.1 Zur kombinierten

Persönlichkeitsstörung führt der Gutachter aus, die Explorandin berichte in der

hiesigen Begutachtung über langjährige und schwerwiegende Belastungen in ihrer

Kindheit und Jugendzeit, woraus hervorgehe, dass höchst pathologische Beziehungsgestaltungen

bestanden hätten. Es sei bereits in den frühen Akten auf diese

systemanamnestischen Missstände hingewiesen worden. Die Explorandin berichte in

der hiesigen Begutachtung, dass die elterliche Beziehung bereits in den ersten

Lebensmonaten der Explorandin getrennt worden sei, sodass sie im Alter von

wenigen Monaten zu ihrer Tante gekommen sei, wo sie bis 18-jährig aufgewachsen

sei, sodass sie ihre Eltern alternierend an den Wochenenden gesehen habe. Die

Tante ihrerseits habe Zuhause immer wieder alkoholabhängige und «schwierige»

Freunde gehabt, von welchen sie nicht respektiert worden sei. Die Explorandin

habe drei Ehemänner der Tante miterlebt, welche die Explorandin mitunter

beschuldigt hätten, wenn Zuhause etwas schiefgelaufen sei. Einer dieser Ehemänner

habe Zuhause in betrunkenem Zustand randaliert, und die Explorandin habe sich

oft vor ihm geängstigt. Einmal habe er dermassen randaliert, dass er auch das

Zimmer der Explorandin verwüstet habe. Die Explorandin berichte in der hiesigen

Begutachtung über ihre grosse Sehnsucht nach verständnisvollen und präsenten

Eltern. Aufgrund dieser subjektiven Angaben der Explorandin könne ohne Weiteres

festhalten werden, dass die diskontinuierlichen und unsicheren

Beziehungsgestaltungen zu einer regelrechten Bindungsstörung (Bowiby J 1969)

hätten führen müssen, und dass es der Explorandin nie habe gelingen können,

versichernde, aufwertende und stabile Elternbilder zu internalisieren, die es

ihr sodann ermöglicht hätten, einen soliden Narzissmus zu entwickeln, der es

ihr wiederum erlaubt hätte, mit den Belastungen und Konflikten der

nachfolgenden Lebensabschnitte adäquat umgehen zu können und sich in solchen

Situationen mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt

identifizieren zu können. Man erkenne sodann als Folge dieser Bindungsstörung

in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen schwerwiegende Defizite

in der Fähigkeit, eine Kontinuität aufrechtzuerhalten. Eindrücklich sei

zunächst die private Beziehungsanamnese, explizit die Beziehungsanamnese mit

den jeweils verschiedenen Vätern ihrer vier Kinder. Alle diese Beziehungen

seien in erheblichem Masse konflikthaft verlaufen, seien von einer initial

raschen fusionären Beziehungsgestaltung und einer raschen Zerrüttung geprägt

gewesen, sodass hier regelrechte Beziehungsfehlwahlen deutlich würden. Es habe

sich um Beziehungen mit allesamt selbst wenig stabilen Männern gehandelt.

Sodann zeige auch der Blick auf die Berufsbildungs- und Berufsanamnese die

schwere Diskontinuität auf. Die Explorandin habe nie eine Berufslehre

durchlaufen können, wofür sie unter anderem ihre massiven Versagensängste

geltend gemacht habe. Sie sei sodann nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen,

sondern nur in geschützten Institutionen, und auch diese Arbeitseinsätze seien

insgesamt rudimentär geblieben. Man erkenne auch in Bezug auf die

Psychotherapien häufige Wechsel und wenig Kontinuität. In der sozialen

Beziehungsanamnese könne man erkennen, dass sich die Explorandin schon immer

rasch minderwertig gefühlt habe und unter erheblichen Versagensängsten gelitten

habe. Viele frühere Kolleginnen hätten sich von ihr abgewandt, was die

Explorandin sehr gekränkt habe. Aus den subjektiven Angaben der Explorandin

gehe hervor, dass keine breite und stabile soziale Einbindung vorliege. Diese

relevanten anamnestischen Lebensbereiche seien deshalb allesamt weitgehend

gleichermassen durch die Strukturpathologie der Explorandin beeinträchtigt,

weil die Explorandin lediglich auf ausgesprochen unsublimierte, das heisse

unausgereifte Abwehrmechanismen in Belastungs- und Konfliktsituationen

zurückgreifen könne. So habe sie ihre Berufsanamnese nie von privaten

Belastungen abschirmen können, sodass sich die Belastungen in den diversen

relevanten Lebensbereichen stets gegenseitig negativ beeinflusst hätten. Die

Explorandin sei unterdessen 38-jährig und blicke auf eine Anamnese zurück, die

in sämtlichen relevanten Lebensbereichen durch eine ausgesprochene

Diskontinuität definiert sei. Es komme also deutlich zum Ausdruck, dass hier

eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Es entstehe der Eindruck, dass

die einzige Stabilität in der gesamten bisherigen Anamnese der Explorandin ihre

Rolle als Mutter darstelle, obwohl hierzu gemäss den wertvollen Vorakten, die

sich mit den Kindern der Explorandin auseinandersetzten, hervorzuheben sei,

dass es der Explorandin über viele Jahre hinweg nicht adäquat habe gelingen

können, sich um das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Man habe es hier mit einer

Explorandin zu tun, deren psychostrukturelle Entwicklung durch die langjährigen

und schwerwiegenden Beziehungspathologien nur rudimentär habe erfolgen können,

sodass die Persönlichkeitsentwicklung in hohem Masse unsublimiert geblieben sei

und somit eine schwere Strukturpathologie vorliege, was begründe, dass die Explorandin

mit Belastungs- und Konfliktsituationen in jeglichen Lebensbereichen in keiner

Weise adäquat umgehen könne, sondern im Rahmen solcher Situationen immanent zur

Reexazerbation vorbestehender psychischer Symptomformationen prädestiniere.

Dabei sei unerheblich, dass die Explorandin im objektiven Psychostatus kaum

pathologisch ausgelenkte Befunde zeige, denn es handle sich hier um eine

Momentaufnahme, während die Persönlichkeitspathologie der Explorandin zur

Hauptsache dazu führe, dass die Explorandin in ihrer Durchhaltefähigkeit schwer

beeinträchtigt sei. Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen könne

festgehalten werden, dass bei dieser Explorandin die Kardinaldefinition für

eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem

Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese

nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Hiermit seien auch die

allgemeinen G-Kriterien gemäss ICD-10 für Persönlichkeitsstörungen abgebildet.

9.2.2 Zur bipolaren affektiven Störung

führt der gerichtlich bestellte Gutachter aus, es sei kein Widerspruch, wenn

gleichzeitig eine Persönlichkeitsstörung und eine bipolare affektive Störung

diagnostiziert würden. Gerade beim Vorliegen einer emotional instabilen

Persönlichkeit sei die Abgrenzung zu einer bipolaren affektiven Störung nicht

immer einfach, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen Subtypus

bipolarer affektiver Störungen handle mit häufigen Stimmungswechseln. Nach

eingehender Erläuterung der Abgrenzungskriterien (A.S. 79 – 81) führt der

Gutachter nachvollziehbar aus, aus der hiesigen Begutachtung gehe hervor, dass

die Explorandin möglicherweise schon früh, allenfalls schon in der Kindheit,

unter affektpathologischen Beschwerden gelitten habe. Sie berichte, dass sie

sich während ihrer Kindheit schon oft traurig gefühlt habe. Sie berichte über

seit vielen Jahren immer wieder bestehende depressive Stimmungszustände. Sie

berichte über eine Antriebsminderung, sodass sie sich immer wieder aufraffen

müsse, wenn sie etwas unternehmen wolle. Sie berichte über eine Tagesmüdigkeit

und eine «mitunter darniederliegende» Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit. Mit

diesen subjektiven Beschwerdeangaben erfülle die Explorandin die

Eingangskriterien bzw. die sogenannten B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine

depressive Episode. Im objektiven Psychostatus zeige die Explorandin im Rahmen

der hiesigen Begutachtung eine leichte depressive Grundstimmung und eine

leichte Affektverarmung. Die affektiven Parameter seien nicht schwerergradig pathologisch

ausgelenkt gewesen. Auch die spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut

die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermöchten, seien nicht

schwer pathologisch ausgelenkt gewesen. Zu diesen gehörten grundsätzlich

äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik,

Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung, sowie affektive

Schwingungsfähigkeit. Aus objektiver Sicht könne also zum

Begutachtungszeitpunkt eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden. Zusätzlich

hätten zwischen 2018 und 2020 auch ganz gegenteilige Gefühlslagen bestanden,

nämlich euphorische und überschwängliche Stimmungszustände. Dies gehe im Detail

aus dem Bericht der Klinik Q.___ vom 7. September 2018 hervor und werde auch im

Austrittsbericht der Klinik O.___ vom 17. August 2018 mit etwas weniger

Details, in einer Stellungnahme derselben Institution vom 18. Oktober 2019

aber nochmals beschrieben. Die Explorandin berichte nebst der euphorischen,

gehobenen Grundstimmung über eine damals als deutlich gesteigert erlebte

Aktivität, eine Rastlosigkeit, einen regelrechten Rededrang, ein Gedankenrasen,

eine soziale Distanzlosigkeit und Ungehemmtheit, ein kaum noch bestehendes

Schlafbedürfnis, über Konzentrationsschwierigkeiten, über eine gesteigerte

Libido, über deutliche Grössenideen und sinnlose Geldausgaben, womit die

Explorandin sämtliche diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 F30.1 für eine

Manie erfülle. Somit bestehe kein Zweifel, dass die oben diskutierten

depressiven Episoden in Kombination mit diesen manischen Episoden zu einer

bipolaren affektiven Störung zusammengefasst werden könnten, welche zum

aktuellen Begutachtungszeitpunkt in Form einer leichten Episode vorgelegen

habe. Die bipolare affektive Störung bedeute ihrerseits selbstverständlich,

dass die innerpsychische Belastbarkeit der Explorandin relevant beeinträchtigt

sei. Diese Ausführungen sind plausibel und überzeugend. Sie lassen sich mit den

Vorakten vereinbaren. Ihnen kann auch unter Berücksichtigung der

anderslautenden Einschätzung des Administrativgutachters Dr. med. H.___, der

eine bipolare affektive Störung verneint hatte (vgl. E. II. 7.6

hiervor), Beweiskraft beigemessen werden.

9.2.3 Die in den Vorakten teilweise

postulierte schizophrene psychotische Störung wird von PD Dr. med. I.___ in

nachvollziehbarer Weise verneint. In der Begutachtung habe die Explorandin

jegliches Erleben aus dem Psychose-Spektrum verneint, so jegliches Erleben von

halluzinatorischen Phänomenen, von Phänomenen aus dem Wahnspektrum sowie von

Erstrangsymptomen. Wenn sie mitteile, dass sie vor vielen Jahren einmal eine

Stimme im Kopf gehört habe, so sei hierzu festzuhalten, dass isoliert

auftretende halluzinatorische Phänomene mit einer schizophrenen Grundstörung in

aller Regel nichts zu tun hätten, sondern in der allgemeinen Psychiatrie ein

ubiquitäres Phänomen darstellten. Im objektiven Psychostatus habe die

Explorandin keinerlei jener Befunde gezeigt, die bei schizophrenen Störungen

regelhaft nachzuweisen seien. Sie habe weder eine Affektverflachung noch eine

Affektstarre gezeigt, sie sei affektiv jederzeit gut spürbar gewesen,

entsprechend habe der Referent zu keinem Zeitpunkt das sogenannte

Praecox-Gefühl erlebt. Im formalen Denken habe die Explorandin keinerlei

Desorganisiertheit gezeigt, sie habe im klinischen Eindruck keinerlei Hinweise

für relevante kognitive Einbussen gezeigt, die bei psychotischen Störungen

regelhaft nachgewiesen werden könnten, und sie habe in den spezifischen

objektiven Parametern für Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik sowie

Denktempo keinerlei Hinweise für eine psychotische Negativsymptomatik gezeigt.

9.3

9.3.1 In Bezug auf die

Arbeits(un)fähigkeit gelangt der Gutachter sodann zum Schluss, bei der

Beschwerdeführerin bestehe in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten

Arbeitsmarkts aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit (0 %). Dies

gelte sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit

(A.S. 97).

9.3.2 Zum zeitlichen Verlauf der

Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, die Explorandin sei noch nie im

ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie erhalte rückwirkend ab dem 1. Juni

2003 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente zugesprochen. Seither

bestehe durchgehend keine Arbeitsfähigkeit (0 %) aus psychiatrischer Sicht

(A.S. 97).

Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 1. Juni 2003 gewährte Invalidenrente wurde mit Verfügung der IV-Stelle Bern

vom 25. November 2015 revisionsweise aufgehoben. Angesichts der eigenen

Ausführungen im Gutachten (siehe unter anderem A.S. 73) und der klaren

Fragestellung des Gerichts (siehe insbesondere Ziff. 5, Frage 4 der Verfügung

vom 11. Mai 2021, A.S. 47 ff.) ist davon auszugehen, dass dieser

Umstand dem Gutachter bekannt und bewusst war, womit es sich hierbei um einen

Schreibfehler handeln muss.

9.3.3 Zur Haushaltstätigkeit führt der

Gutachter schliesslich aus, grundsätzlich könne die Explorandin im Haushalt

weitgehend sämtliche Tätigkeiten erledigen und habe dort auch die Möglichkeit,

diese Tätigkeiten flexibel einzuteilen und auch flexibel Pausen einzubauen. Im

Rahmen dieser «vita minima» lägen aus psychiatrischer Sicht keine

Einschränkungen vor (A.S. 98).

9.4 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im

Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 9.2 hiervor)

verwiesen werden. Zudem führt der Gutachter aus, es sei ganz grundsätzlich

festzuhalten, dass wir es hier bei dieser Explorandin mit zwei schwerwiegenden

psychiatrischen Störungsbildern zu tun hätten, nämlich mit einer schweren

Persönlichkeitspathologie und einer bipolaren affektiven Störung, welche zu

einer dauerhaften und schweren Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen

geführt hätten (A.S. 85).

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, es sei

zwingend notwendig, dass die Explorandin aufgrund ihrer psychischen

Grundstörungen, nämlich ihrer Persönlichkeitsstörungen, insbesondere aber

aufgrund ihrer bipolaren affektiven Störung, regelmässige ambulante

psychiatrische bzw. ambulante psychotherapeutische Termine wahrnehme. Die

Medikation der Wahl bei einer bipolaren affektiven Störung sei in aller Regel

Lithium. Es sollte in der Praxis in [...], wo die Explorandin ambulant

psychologisch behandelt werde, die psychopharmakologische Medikation in

ausreichender Regelmässigkeit überwacht werden. Es sei durchaus möglich, dass

die Explorandin mit der antipsychotischen Medikation mit Latuda eine gewisse

Stimmungsstabilisierung erlebe, ebenso eine gewisse Verbesserung der

emotionalen Instabilität, allerdings müsse diese wie erwähnt überwacht werden,

um einerseits depressiv-suizidale Krisen, andererseits manische

Dekompensationen zu verhindern. Ganz grundsätzlich sei aber festzuhalten, dass

man es bei dieser Explorandin mit zwei schwerwiegenden psychiatrischen

Störungsbildern zu tun habe, nämlich mit einer schweren

Persönlichkeitspathologie und einer bipolaren affektiven Störung, welche zu

einer dauerhaften und schweren Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen

geführt hätten. Die Persönlichkeitsstörungen seien medikamentös nicht

behandelbar. Auch eine teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlung

im Sinne einer deutlichen Intensivierung der aktuellen ambulanten Behandlung

sei also nicht indiziert, weil sie die innerpsychische Belastbarkeit der

Explorandin nicht verbessern könnte. Es müsse von einer chronifizierten,

dauerhaften und therapieresistenten Strukturpathologie ausgegangen werden.

Berufliche Massnahmen könnten nicht empfohlen werden. Wie oben erwähnt, seien

die Persönlichkeitsstörungen der Explorandin Ausdruck einer schweren

Strukturpathologie, und die qualitativen Funktionsfähigkeiten der Explorandin

seien in den relevanten Beurteilungsdimensionen schwer beeinträchtigt, sodass

auch unter Würdigung der chronifizierten, dauerhaften und therapieresistenten

Situation keine beruflichen Massnahmen möglich seien (A.S. 84 f.). Gestützt auf

die gutachterlichen Ausführungen ist bei der Beschwerdeführerin sowohl eine

Behandlungsresistenz als auch eine IV-relevante Eingliederungsresistenz

tendenziell zu bejahen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine ressourcenhemmende

Wirkung der Persönlichkeitsstörung sowie der bipolaren affektiven Störung

beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.

Konkret führt PD Dr. med. I.___ aus, die kombinierten Persönlichkeitsstörungen

hätten bei dieser Explorandin eine schwere Strukturpathologie abgebildet, zumal

in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen eine ausserordentliche

Diskontinuität festgestellt werden könne, sodass beispielsweise nie eine

Berufsanamnese im ersten Arbeitsmarkt möglich gewesen sei und die private

Beziehungsanamnese zu den verschiedenen Kindsvätern ihrer vier Kinder eine

ausserordentliche Inkonstanz und Brüchigkeit deutlich gemacht hätten. Im Rahmen

ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsanteile bestünden bei dieser

Explorandin eine deutlich defizitäre Frustrationstoleranz und eine hohe

Kränkbarkeit. Im Rahmen ihrer selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile erlebe

die Explorandin eine ausgesprochen subjektive Minderwertigkeit in jeglichen

sozialen Kontexten, sodass sie bereits früh in ihrem Leben unter

Versagensängsten zu leiden begonnen habe. Sie sei derart auf die Aufwertung der

Aussenwelt und somit anderer Personen angewiesen, sodass hier auch abhängige

Persönlichkeitsanteile deutlich würden, was die ausgesprochene Verletzlichkeit

und Kritikunfähigkeit in sozialen Kontexten mitbegründe und erkläre, dass die

Explorandin in jeglicher Form der Konfrontation mit der Aussenwelt, spezifisch

natürlich in sozialen Interaktionen mit anderen Personen, auf keinerlei ausreichende

Selbstwirksamkeit zurückgreifen könne, diese fehlende Selbstwirksamkeit bzw.

diese ausgesprochen narzisstische Insuffizienz unter anderem mit fusionären

Beziehungsfehlwahlen zu kompensieren versuche, dabei die einzelnen

anamnestischen Lebensbereiche nie ausreichend voneinander abschirmen könne,

sodass jegliche beruflichen Tätigkeiten immer wieder durch private Belastungen

«kontaminiert» würden. Die Explorandin könne im Rahmen ihrer

Persönlichkeitsstörungen lediglich auf äusserst unreife Abwehrmechanismen

zurückgreifen, sodass jegliche äusseren Belastungen zu einer immanenten

Reexazerbation vorbestehender psychischer Symptomformationen führen könnten.

Zudem liege bei der Explorandin eine bipolare affektive Störung vor, was die innerpsychische

Belastbarkeit zusätzlich reduziere. Hingegen habe der früher stattgehabte

Substanzenkonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 94 f.).

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält

der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281

E. 4.3.3 S. 303). Dazu lässt sich dem Gutachten entnehmen, die Fähigkeit,

sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei bei dieser Explorandin schwer

beeinträchtigt. Ausschliesslich im Rahmen ihrer Haushaltstätigkeiten und ihrer

Bemühungen, sich um ihre Kinder zu kümmern, zeige die Explorandin hier eine

ausreichende Fähigkeit. Es handle sich hier aber um eine regelrechte «vita

minima», in welcher die Explorandin lebe. Ausserhalb dieser «vita minima» seien

die Folgen der deutlich reduzierten innerpsychischen Belastbarkeit der

Explorandin, insbesondere in sozialen Interaktionen, derart gravierend, dass

sie sich schlicht nicht ausreichend lange mit Regeln und Routinen konfrontieren

lassen könne. Dasselbe gelte für die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit der

Explorandin, die ebenfalls schwer beeinträchtigt seien. Die Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit der Explorandin sei insbesondere infolge der

Persönlichkeitspathologie immer wieder schwer beeinträchtigt, zumal die

Explorandin im Rahmen ihrer Persönlichkeitspathologie eine ausgesprochen

pathologische Selbstwahrnehmung mitbringe und mit äusseren Belastungen nicht

umgehen könne. Die Fähigkeit zur Strukturierung und Planung von Aufgaben sei im

Rahmen der oben erwähnten «vita minima» nicht relevant beeinträchtigt,

ausserhalb derselben bestehe eine ausgesprochene «Permeabilität» hinsichtlich

der Einflüsse diverser Belastungen, sodass dann eine schwere Beeinträchtigung

resultieren würde. Die fachliche Kompetenz könne nicht konklusiv beurteilen

werden. Die Explorandin sei im ersten Arbeitsmarkt nie arbeitsfähig gewesen.

Die Durchhaltefähigkeit der Explorandin sei aufgrund ihrer deutlich reduzierten

innerpsychischen Belastbarkeit schwer beeinträchtigt, wobei hier insbesondere

die kombinierten Persönlichkeitsstörungen, mitunter auch die bipolare affektive

Störung verantwortlich seien. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei im Rahmen der

selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile immer wieder schwer beeinträchtigt. Die

qualitativen Funktionsfähigkeiten, die im Rahmen von sozialen Interaktionen

wirksam würden, seien bei dieser Explorandin, was ihre privaten Beziehungen zu

Männern betreffe, schwer beeinträchtigt. Sie verfüge über eine geringfügige

Einbindung mit Kolleginnen, sodass hier eine mittelgradige Beeinträchtigung

vorliege (A.S. 95 f.).

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im

Gutachten ausgeführt wurde, sei die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten

innerhalb der oben erwähnten «vita minima» erhalten, ausserhalb derselben müsse

von schweren Beeinträchtigungen ausgegangen werden. Die Fähigkeit zur

Selbstversorgung sei nicht beeinträchtigt, wenn gewürdigt werde, dass die

Explorandin regelmässig ihrer Körperpflege nachgehen und täglich Mahlzeiten

zubereiten könne. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt, wenn gewürdigt

werde, dass die Explorandin die ÖV benutzen könne (A.S. 96). Somit ist

zusammenfassend von einer im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden. So hat die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren häufig ambulante

sowie stationäre Therapien durchgeführt (siehe dazu auch A.S. 70). Auch wenn

diese mehrfach nicht abgeschlossen werden konnten, ist demnach von einem grossen

Leidensdruck auszugehen.

9.5 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei der Beschwerdeführerin

vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist,

sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann.

10. Es ist nachfolgend auf die Frage

einzugehen, ob seit der erstmaligen Verneinung des Leistungsanspruches

(Verfügung vom 25. November 2015) bis zum Verfügungszeitpunkt am 11. Februar

2020 eine relevante, erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.

10.1 PD Dr. med. I.___ geht in seinem

Gutachten davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit (0

%) bestehe, dies durchgehend seit dem 1. Juni 2003. Eine Veränderung der

Arbeitsfähigkeit hat also nach seiner Einschätzung insofern nicht

stattgefunden, als bereits im Jahr 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

gegeben war, so dass eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustands

keine zusätzliche, für den Rentenanspruch relevante Einschränkung bewirken

konnte. Diese Feststellung erlaubt allerdings für sich allein genommen nicht

den Schluss, es liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Da die

Persönlichkeitsstörung, welche gemäss dem Gerichtsgutachten weiterhin vorliegt,

auch durch Dr. med. F.___, dessen Gutachten vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 98.1;

E. II. 6.1 hiervor) der rentenaufhebenden Verfügung vom 25. November 2015

(IV-Nr. 112) zugrunde

lag, diagnostiziert, aber als wesentlich weniger schwerwiegend eingeschätzt

wurde, liegt in Bezug auf diese Störung keine Veränderung, sondern lediglich eine

abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen Zustandes vor.

Demgegenüber könnte eine zur Persönlichkeitsstörung hinzugetretene

gesundheitliche Beeinträchtigung grundsätzlich eine erhebliche Veränderung

begründen. Entscheidend muss in dieser Konstellation sein, ob die durch den

Gerichtsgutachter PD Dr. med. I.___ festgestellte bipolare affektive Störung

zusammen mit der vorbestehenden, nach dem Massstab des Vorgutachters Dr. med.

F.___ beurteilten Persönlichkeitsstörung als prinzipiell geeignet erscheint,

nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen. Es ist daher auf die Ausführungen

des Gerichtsgutachters PD Dr. med. I.___ zur Entwicklung des

Gesundheitszustandes einzugehen.

10.2 Bei seinen Annahmen zum Zustand

im Jahr 2003 stützt sich der Gutachter auf den Bericht des damals behandelnden

Psychiaters Dr. med. D.___ vom 15. November 2004 (IV-Nr. 26). Dieser

diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung mit teils abhängig-asthenischen,

teils infantil-unreifen Strukturanteilen sowie wiederholte depressive Episoden.

Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit

2001. Dem Beiblatt zum Bericht lässt sich entnehmen, dass Dr. med. D.___ die

Behandlung der Beschwerdeführerin im Juli 2004 übernommen hatte, dass keine

früheren ärztlichen Berichte vorlagen und die Beschwerdeführerin zuvor auch nie

hospitalisiert gewesen sei. Nach einer (für einen solchen Bericht)

ausführlichen Darstellung der Anamnese und der Befunde führte Dr. med. D.___ in

seiner Beurteilung aus, es sei davon auszugehen, dass die schweren

emotional-deprivativen Erfahrungen im Verlauf der Kindheitsentwicklung zu einer

nachhaltigen Störung in der Reifung und Persönlichkeitsentwicklung geführt

hätten. Diagnostisch handle es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit teils

abhängig-asthenischen, teils infantil-unreifen Strukturanteilen. Im Zentrum der

klinischen Symptomatik stehe seit der Kindheit und verstärkt seit der

Frühadoleszenz eine starke psychische Labilität mit depressiven Reaktionen. Die

Anforderungen und Belastungen im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein

Erwachsenenleben und in die Berufswelt hätten angesichts der mangelnden

autonomen Fähigkeiten und der schwachen Belastbarkeit eine Überforderung dargestellt

und es sei zu einem schweren psychischen Zusammenbruch mit Zeichen einer

allgemeinen Verwahrlosung gekommen. Eine Suchterkrankung liege nicht vor.

Symptome einer psychotischen Entwicklung, insbesondere Symptome, die für eine

Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sprechen würden, hätten sich weder

anamnestisch noch in der aktuellen Behandlung gefunden. Aufgrund des sich seit

der Pubertät klinisch manifestierenden Gesundheitsschadens von Krankheitswert

sei die Beschwerdeführerin seit Abbruch ihrer Lehre in der freien Wirtschaft zu

100 % arbeitsunfähig. Angesichts psychischer Ressourcen könne längerfristig

davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand und damit auch die

Belastungsfähigkeit im Rahmen des zurzeit bestehenden, beschützenden und

strukturierenden Rahmens (die Beschwerdeführerin lebte damals in einer

betreuten Wohnsituation [Wohnheim [...]] und arbeitete halbtags in einer

geschützten Werkstätte [...]]) weiter verbessert werden könne. Bei einem günstigen

Verlauf könnten berufliche Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt

sein.

Der Gerichtsgutachter PD Dr. med. I.___

hält dazu fest (Gutachten S. 34 f.), es sei korrekt, dass die schweren

emotional-deprivativen Erfahrungen im Verlauf der Kindheitsentwicklung zu einer

nachhaltigen Störung in der emotionalen Reifung und Persönlichkeitsentwicklung

geführt hätten. Der Bericht von Dr. med. D.___ sei detailliert und

nachvollziehbar verfasst. Er diagnostiziere korrekt eine

Persönlichkeitsstörung, die sich aus seinem Bericht begründen lasse. Korrekt

sei auch die Aussage, es lägen keine Symptome einer psychotischen Entwicklung,

insbesondere aus dem schizophrenen Formenkreis, vor. Ebenfalls korrekt sei Dr.

med. D.___s Schluss, wonach in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % bestehe.

10.3 Den Ausführungen des

Gerichtsgutachters zur aktuellen Situation lässt sich entnehmen, dass die von

Dr. med. D.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung weiterhin bestehe. Es

handle sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional

instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen. Diese bilde eine schwere

Strukturpathologie, welche sich, entgegen der Einschätzung des Vorgutachters

Dr. med. F.___, in der Zwischenzeit nicht gemildert habe (Gutachten S. 37).

Aus den gutachterlichen Ausführungen ist weiter zu schliessen, dass eine

Verbesserung mit Erlangung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit – wie sie Dr. med.

D.___ als möglich angesehen hatte – nicht erreicht werden konnte (vgl.

Gerichtsgutachten S. 35).

10.4 PD Dr. med. I.___ weist weiter

darauf hin, dass in einzelnen neueren Akten eine bipolare affektive Störung

diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 7.1 ff. hiervor). Er setzt sich ausführlich

mit dieser Frage auseinander und hält einleitend fest, es sei kein Widerspruch,

wenn gleichzeitig eine Persönlichkeitsstörung und eine bipolare affektive

Störung diagnostiziert würden. Gerade bei Vorliegen einer emotional instabilen

Persönlichkeit sei die Abgrenzung zu einer bipolaren affektiven Störung nicht

immer einfach, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen Subtypus mit

häufigen Stimmungswechseln handle. In der Folge gelangt der Gerichtsgutachter

mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin leide in der

Tat neben der Persönlichkeitsstörung auch an einer bipolaren affektiven

Störung. Diese äussere sich im Untersuchungszeitpunkt in Form einer leichten

Episode (vgl. im Einzelnen E. II. 9.2.2 hiervor). Der Gerichtsgutachter

stützt sich bei dieser Diagnosestellung auch auf Angaben der Beschwerdeführerin

im Rahmen der Exploration und auf Anhaltspunkte in den Akten, welche nach

seiner Interpretation auf seit vielen Jahren bestehende depressive

Stimmungszustände hinweisen. In erheblicher Weise manifest geworden sind die

Symptome dieser Störung allerdings erst durch die Krise im Sommer 2018, welche

zunächst ab 12. Juli 2018 zu den Aufenthalten in der Klinik O.___ und, praktisch

unmittelbar daran anschliessend, in der Klinik Q.___, in [...] / […]

führte. Das Auftreten von erheblichen Auswirkungen dieser Störung entspricht,

wie der Psychiater Dr. med. G.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 18. März

2019 (E. II. 7.5 hiervor) zu Recht festhielt, einer Veränderung des

medizinischen Sachverhalts.

10.5 Nach dem Gesagten bejaht der

Gerichtsgutachter – abweichend von der ursprünglichen Einschätzung von Dr. med.

D.___ im Jahr 2004 und von den Vorgutachtern Dr. med. F.___ im Jahr 2015 und

Dr. med. H.___ im Jahr 2019, aber in Übereinstimmung mit den behandelnden

Ärzten (vgl. E. II. 7.8 hiervor) – das Vorliegen einer bipolaren affektiven

Störung. Manifest wurde eine entsprechende Symptomatik nach Lage der Akten und

auch nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters erstmals im Sommer 2018, als

die Beschwerdeführerin zunächst in der Klinik O.___ und nach der Entlassung,

praktisch unmittelbar nachfolgend, in […] in der Klinik Q.___, [...],

hospitalisiert war. Die beiden stationären Aufenthalte dauerten insgesamt

beinahe zwei Monate. Es ist davon auszugehen, dass sie bei Erlass der Verfügung

vom 25. November 2015

(IV-Nr. 112) noch nicht vorlag bzw. nicht manifest geworden war. Es

handelt sich somit um eine gesundheitliche Veränderung, welche erst nach der

früheren Verfügung eingetreten ist.

Es stellt sich somit die Frage, ob die

bipolare affektive Störung, welche neu Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

hat, einen Revisionsgrund darstellt. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang,

dass das neue oder veränderte Element eine erhebliche Veränderung bewirkt. Es

muss «den Rentenanspruch berühren», also zusammen mit den unverändert

gebliebenen Faktoren geeignet sein, zu einer abweichenden Beurteilung des

Rentenanspruchs zu führen. Dies trifft zunächst dann nicht zu, wenn die

Veränderung «in die falsche Richtung» weist, z.B. wenn die versicherte Person

bereits eine ganze Rente bezieht und die Veränderung in einer zusätzlichen

Verschlechterung besteht. Ein Revisionsgrund liegt aber auch dann nicht vor,

wenn die neu hinzugetretene Veränderung aufgrund ihrer (nicht ausreichenden)

Schwere nicht als geeignet erscheint, eine andere Beurteilung des

Rentenanspruchs zu bewirken (vgl. E. II. 3.2 und 3.5 hiervor). Dieser Aspekt

bedarf hier einer näheren Prüfung.

10.6

10.6.1 Der Gutachter Dr. med. F.___

gelangte aufgrund der auch durch ihn diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu

einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Die Beschwerdegegnerin setzte diese

Arbeitsunfähigkeit mit dem Teil-Invaliditätsgrad für den Erwerbsanteil gleich.

Dieser wurde ebenso wie der Haushaltsanteil mit 50 % gewichtet. Zusammen mit

einer Teil-Invalidität von 0 % in der Haushaltstätigkeit resultierte ein

Gesamtinvaliditätsgrad von aufgerundet 13 %. Gestützt auf das Gerichtsgutachten

von PD Dr. med. I.___ ist davon auszugehen, dass in der Haushaltstätigkeit auch

unter Einbezug der neu festgestellten bipolaren affektiven Störung weiterhin

keine Invalidität besteht (vgl. Gerichtsgutachten S. 43 und 46, A.S. 95

und 98). Um den für den Rentenanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrad von 40 %

zu erreichen, wäre ein Gesamtinvaliditätsgrad von 39,5 % respektive ein

Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 79 % (anstatt 25 %) erforderlich.

Der Abstand zu einer rentenbegründenden Teil-Invalidität im Erwerbsbereich ist

somit beträchtlich. Demnach müsste auch die Veränderung besonders gewichtig

sein, damit sie den «Rentenanspruch berührt», so dass ein Revisionsgrund bejaht

werden könnte (vgl. E. II. 3.2 und 3.5 hiervor). Die durch den

Gerichtsexperten zusätzlich bejahte Störung müsste demnach zu einer erheblichen

Reduktion der von Dr. med. F.___ auf 75 % geschätzten Arbeitsfähigkeit

führen.

10.6.2 Von einer derart gewichtigen

Veränderung der Arbeitsfähigkeit durch die Symptome der bipolaren affektiven

Störung kann angesichts der Ausführungen des Gerichtsgutachters sowie mit Blick

auf die Vorakten nicht ausgegangen werden: PD Dr. med. I.___ hält fest,

die bipolare affektive Störung bewirke eine relevante Beeinträchtigung der

innerpsychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin; sie erreiche zum

Zeitpunkt seiner Untersuchung das Ausmass einer leichten Episode. Nach Lage der

Akten kam es zuvor einzig in der dokumentierten Krisensituation im Sommer 2018

(vgl. E. II. 7.1 und 7.2 hiervor) zu akuten Manifestationen der bipolaren

affektiven Störung. Die Klinik Q.___, [...]/[…], bezeichnete die Störung in

ihrem Bericht vom 7. September 2018 am Ende des stationären Aufenthalts als

«derzeit komplett remittiert» (E. II. 7.2 hiervor). Ebenso äusserten

sich die Ärztinnen der Klinik O.___ in ihrem Bericht vom 27. Februar 2019

(E. II. 7.4 hiervor). Der Gutachter Dr. med. H.___ verneinte nach seinen

Untersuchungen im Juli und August 2019 das Vorliegen einer bipolaren affektiven

Störung (vgl. E. II. 7.6 hiervor), während die behandelnden Psychiaterinnen im

Oktober 2019 die Diagnose stellten, aber wiederum erklärten, die Störung sei

unter Medikamenteneinnahme aktuell remittiert (vgl. E. II. 7.8 hiervor). Der

Gerichtsgutachter, der die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021

untersuchte, bestätigte die Diagnose und stellte für den Untersuchungszeitpunkt

eine leichte Episode fest. Während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zur

Verfügung vom 11. Februar 2020 ist demnach keine Verschlimmerung der

Symptomatik dokumentiert. Vielmehr gingen die behandelnden Fachpersonen davon

aus, diese sei unter Medikation vollständig remittiert, während der

Administrativgutachter die Diagnose nach ausführlicher Prüfung gar nicht

stellte. Es ist daher auszuschliessen, dass sich die neu festgestellte bipolare

affektive Störung bis zu diesem Zeitpunkt in erheblicher Weise auf die

Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.

10.6.3 Im weiteren Verlauf kam es

insofern zu einer Verschlechterung, als PD Dr. med. I.___ im Juni

2021 ein Beschwerdebild feststellte, das einer leichten Episode einer bipolaren

affektiven Störung entsprach. Die zuvor erreichte komplette Remission war

demnach zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Weiter hielt der Gutachter

fest, die Störung führe zu einer reduzierten Belastbarkeit. Mit Blick auf den

sehr grossen Abstand zu einem Rentenanspruch, der nach der früheren

Invaliditätsbemessung, welche der Rentenaufhebung Ende 2015 zugrunde lag,

bestand, erreicht aber auch diese Veränderung nicht das Ausmass, welches

erforderlich wäre, um «den Rentenanspruch zu berühren» respektive einen

Rentenanspruch zu begründen. Die damalige Begutachtung durch Dr. med. F.___

hätte auch unter Einbezug einer leichten (depressiven) Episode, welche einer

medikamentös behandelten bipolaren affektiven Störung zuzuordnen wäre, mit weit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unter Berücksichtigung der Komorbidität

nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, aus welcher sich für den Erwerbsanteil

eine Teil-invalidität von 79 % oder mehr hätte ergeben können. Von einer

Störung, welche kontinuierlich und dauerhaft, auch unter angemessener

Medikation, zu erheblichen zusätzlichen arbeitsrelevanten Einschränkungen

führt, kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Der reduzierten

Belastbarkeit wäre allenfalls in einem qualitativen Sinn durch die Umschreibung

einer geeigneten Tätigkeit Rechnung zu tragen gewesen. In diesem Zusammenhang

ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. med. F.___ bereits damals von einem

subjektiv empfundenen «niedergeschlagenen Syndrom» sprach, wobei er ein

depressives Syndrom verneinte und die von ihm erkannten ängstlich-depressiven

Anteile der kombinierten Persönlichkeitsstörung zuordnete (vgl. E. II. 6.1

hiervor; IV-Nr. 98.1 S. 14 f.). Damit liegt angesichts des sehr

grossen Abstands zu einer rentenbegründenden Invalidität (vgl. E. II. 3.2 und

3.5 hiervor) keine erhebliche Veränderung und damit kein Revisionsgrund vor,

der gestützt auf Art. 17 ATSG eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs zuliesse.

10.7 Zusammenfassend führt kein Weg an

der Feststellung vorbei, dass es sich bei der durch den Gerichtsgutachter PD

Dr. med. I.___ diagnostizierten bipolaren affektiven Störung um eine neue

Diagnose handelt, die angesichts ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit jedoch nicht geeignet ist, einen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 17 ATSG zu begründen. Dies gilt sowohl für den hier zu beurteilenden

Zeitraum bis zur Verfügung vom 11. Februar 2020, als die behandelnden

medizinischen Fachpersonen davon ausgingen, die Störung sei unter Medikamenteneinnahme

aktuell remittiert, als auch für den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung

am 29. Juni 2021, als eine leichte Episode der Störung vorlag.

10.8 Der an der Verhandlung vom 13.

April 2022 gestellte Beweisantrag, dem Gerichtsgutachter sei die

Ergänzungsfrage zu unterbreiten, ab wann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

vom Vorliegen einer manifestierten bipolaren affektiven Störung ausgegangen

werden könne, ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Die

Frage nach der Erstmanifestation lässt sich aufgrund der Akten und der

Ausführungen des Gerichtsgutachters mit hinreichender Zuverlässigkeit

beantworten. Entscheidend ist aber die Schwere der Ausprägung und der

dauerhaften Auswirkungen der Störung, wobei die Akten auch hier eine

zuverlässige Beurteilung erlauben.

11. Ein Revisionsgrund wäre auch

gegeben, wenn die Invalidität aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen

Veränderung nach einer anderen Methode zu bemessen wäre oder wenn sich

innerhalb der gemischten Methode die Anteile von Erwerbstätigkeit und

Aufgabenbereich erheblich verändert hätten. Es ist daher auf die Statusfrage

einzugehen.

11.1 Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist

somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende

versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche

Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht

zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteile des

Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR

2011 IV Nr. 44 S. 131; 8C_889/2011 vom 30. März 2012

E. 3.2.1).

11.2 Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen

ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146

E. 2c S. 150). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im

Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig

Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat

erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität

mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im

Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche

Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der

versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Dabei sind die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der

allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194

E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich

praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2

S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b).

11.3 Die IV-Stelle Bern stützte sich

in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Nr. 112)

auf den Abklärungsbericht Haushalt / Erwerb vom 10. Februar 2015 (IV-Nr.

100), in welchem der Status 50 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 50 %

(Haushalt) festgestellt wurde. Anlässlich des Abklärungsgesprächs teilte die

Beschwerdeführerin mit, dass sie bei guter Gesundheit wohl eher zu einem Pensum

von 50 % (und nicht mehr 70 %) ausserhäuslich erwerbstätig sein würde. Die

Kinder (damals geboren waren die 2010 geborene Tochter sowie die 2012 und 2013

geborenen Söhne) seien etwas grösser und auch anstrengender geworden. Zudem

habe der Ehemann jetzt auch eine Arbeit gefunden, so dass ein Pensum von 50 %

genug wäre.

Die Beschwerdegegnerin hält in der

angefochtenen Verfügung an diesem Standpunkt fest. Die Beschwerdeführerin

bringt hingegen vor, nach der Scheidung von ihrem Ehemann wäre sie ohne

Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich erwerbstätig gewesen, zumal für

die Betreuung der Kinder gesorgt sei.

11.4 Für die Statusfrage relevant

ist vorliegend somit die Frage der Obhut bzw. der Betreuung der Kinder der

Beschwerdeführerin. Für den Zeitpunkt nach der Verfügung vom 25. November 2015

lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

11.4.1 Im Jahr 2017 wurde L.___, die

zweite Tochter und insgesamt das vierte Kind der Beschwerdeführerin, geboren.

2018 erfolgte die Scheidung vom Ehemann, den sie 2013 geheiratet hatte und von

dem sie seit 2016 getrennt gelebt hatte. Er ist der Vater des 2013 geborenen

jüngeren Sohns der Beschwerdeführerin, N.___, der bei ihm lebt. Die drei anderen

Kinder (geboren 2010, 2012 und 2017) lebten bei der Beschwerdeführerin, bis

diese am 12. Juli 2018 in die Klinik O.___ eintrat (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Dem

Verlaufsbericht der Sozialen Dienste [...] vom 9. Juli 2019 (IV-Nr. 148,

S. 6 ff.) lässt sich dazu entnehmen, die Kinder L.___, J.___ und K.___ seien Mitte

Juli 2018 mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 26. Juli 2018 in der

Institution M.___ in [...] platziert worden (vgl. dazu auch die Ausführungen im

Administrativgutachten von Dr. med. H.___, IV-Nr. 149, S. 11 f.). Am 21. August

2018 sei die Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben und der Beistand

beauftragt worden, mit der Kindsmutter ein Besuchs- und Ferienrecht zu regeln. Mit

Schreiben vom 28. Februar 2019 habe die Kindsmutter bei der KESB Region

Solothurn beantragt, ihr sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder

zurückzugeben, und sie habe den Wunsch geäussert, dass die Kinder wieder bei

ihr wohnen könnten. Die KESB Region Solothurn habe mit der Verfügung vom 14.

März 2019 den Beistand mit der Abklärung der aktuellen Situation beauftragt.

Die drei Kinder wohnten nach wie vor in der Institution M.___ in [...]. Sie

fühlten sich grundsätzlich wohl. Dies werde auch durch die sehr kooperative

Haltung der Kindsmutter gefördert. Seit September 2018 bis April 2018 (recte:

2019) habe die Kindsmutter ihre Kinder 2-mal wöchentlich in der Institution

besucht. Ab April bis Juni 2019 seien auch Besuche von allen drei Kindern sowie

einzelne Besuche von nur einem Kind zu Hause bei der Mutter eingerichtet

worden. Die zeitliche Dauer der Besuche zu Hause sei dabei schrittweise bis zu

zwei Tagen ausgebaut worden. J.___ habe in dieser Zeit drei Mal die Zeit von

Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen bei seiner Mutter verbracht. Die Mutter

habe in dieser Zeit auch die Begleitung von J.___ in die Schule und wieder

zurück übernommen. Am Standortgespräch vom 4. Juni 2019 in der Institution M.___

sei zusammen mit der Kindsmutter folgendes Vorgehen und Ausweitung des

Besuchsrechtes geplant worden: Die Kinder blieben weiterhin in der Institution platziert;

sie verbrächten 14-täglich das Wochenende bei ihrer Mutter; die Kinder verbrächten

während den Schulferien längere Zeitabschnitte (eine bis drei Wochen) bei ihrer

Mutter. Die Schulferien bei der Mutter würden fortlaufend geplant und

ausgewertet. J.___ werde ab August 2019 jeweils in der Schulzeit von

Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen bei seiner Mutter wohnen. Zur

Unterstützung der Kindsmutter solle ab Mitte August 2019 eine

sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Institution X.___ eingerichtet

werden. Die Sozialen Dienste [...] stellten den Antrag, die Ausweitung des

soeben beschriebenen Besuchsrechtes sei von der KESB zu genehmigen.

11.4.2 Dem durch die Beschwerdegegnerin

eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 2. September

2019 lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin lebe alleine in ihrer

Wohnung. Die Kinder seien im Heim M.___ platziert. Nach einer Phase von

Besuchen bei ihren Kindern im Heim hätten zurzeit tageweise Besuche bei der

Mutter in der neuen Wohnung begonnen. Dabei werde die Beschwerdeführerin mit

Besuchen der psychiatrischen Spitex, der sozialpädagogischen

Familienbegleitung, des Beistands der Kinder und mit einer ambulanten

psychiatrischen Behandlung unterstützt (IV-Nr. 149, S. 8).

11.4.3 Aus dem psychiatrischen

Gutachten von PD Dr. med. I.___ vom 29. September 2021, das auf einer

Exploration vom 29. Juni 2021 basiert, geht zur aktuellen sozialen Situation

(A.S. 65 f.) hervor, die Beschwerdeführerin lebe in [...] alleine in einer

Viereinhalbzimmer-Mietwohnung. Sie habe vier Kinder, nämlich eine 2010 geborene

Tochter, einen 2012 geborenen Sohn, einen 2013 geborenen Sohn sowie eine 2017

geborene Tochter. Alle vier Kinder stammten von verschiedenen Männern, mit

welchen sie kurzdauernde Beziehungen gepflegt habe. Nur mit dem Vater des 2013

geborenen Sohnes sei sie auch verehelicht gewesen. Die Ehe sei 2018 geschieden

worden. Der 2013 geborene Sohn lebe bei dessen Vater. Die anderen drei Kinder

wohnten in der Institution M.___ in [...]. Der ältere Sohn leide unter einer

Spracherwerbsstörung. Jeweils sonntags bis dienstags halte sich die ältere

Tochter bei der Explorandin auf, mittwochs bis freitags der jüngere Sohn,

freitags bis sonntags die jüngere Tochter, und sonntags komme auch noch für

einige Stunden der ältere Sohn zur Explorandin.

11.5 Der Umstand, dass die Kinder

fremdplatziert wurden, bildet kein überzeugendes Argument für einen

Statuswechsel. Es ergeben sich Hinweise aus den Akten, dass die

Fremdplatzierung der Kinder mit der gesundheitlichen Situation bzw. der

psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin zusammenhängt. Laut dem

Austrittsbericht der Klinik O.___ vom 17. August 2018 (IV-Nr. 131)

über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Juli bis 17.

August 2018 wurden die Kinder während der Hospitalisation der

Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf Vernachlässigung fremdplatziert und

es wurde bei der KESB eine Beistandschaft beantragt. Der Gutachter Dr. med.

H.___ hält in seinem Gutachten vom 2. September 2019 ebenfalls fest, dass die

psychotische Entgleisung im Jahre 2018 zur Fremdplatzierung der Kinder geführt

habe (siehe auch IV-Nr. 149 S. 11-13). Somit kann mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kinder im Gesundheitsfall

nicht fremdplatziert worden wären und somit bei ihrer Mutter resp. der

Beschwerdeführerin leben würden. In Anbetracht des Alters der Kinder (eine 2010

geborene Tochter, ein 2012 geborener Sohn, ein 2013 geborener Sohn, der bei

seinem Vater lebt, sowie eine 2017 geborene Tochter) erscheint das bisherige

Pensum von 50 % als angemessen. Es kann nicht gesagt werden, die Situation

präsentiere sich grundlegend anders als anlässlich der Haushaltabklärung im

Jahr 2015.

Auch unter der Annahme, die Fremdplatzierung

sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf die gesundheitlichen Probleme der

Beschwerdeführerin zurückzuführen, wäre ebenfalls am bisherigen Status

festzuhalten: Die vom Beistand im Juli 2019 zur schrittweisen Rückplatzierung

beantragte Ausweitung des Besuchsrechtes (IV-Nr. 148 S. 6 ff.) umfasst

neben 14-täglichen Wochenendbesuchen der drei Kinder bei der Mutter auch mehrtägige

Aufenthalte des Sohns J.___ unter der Woche (Mittwoch bis Freitag) sowie

mehrwöchige Aufenthalte der drei Kinder bei der Mutter während der Schulferien.

An dieser Situation hat sich mit Blick auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. med.

I.___ vom 29. September 2021 im Wesentlichen nichts geändert. Laut den Angaben

der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung bei PD Dr. med. I.___ (vgl.

A.S. 65 f.) halte sich jeweils sonntags bis dienstags die ältere Tochter bei

der Beschwerdeführerin auf, mittwochs bis freitags der jüngere Sohn, freitags

bis sonntags die jüngere Tochter, und sonntags komme auch noch für einige

Stunden der ältere Sohn zur Beschwerdeführerin. Ein im Gesundheitsfall

ausgeübtes Pensum von 100 % erscheint vor diesem Hintergrund nicht als

realistisch. Im Gegenteil dürfte mit Blick auf das angestrebte Ziel einer

vollständigen Rückplatzierung und auf das Alter der Kinder das bisher

angenommene Pensum von 50 % nach wie vor zutreffend sein. Die in diesem

Zusammenhang weiter ins Feld geführte Ehescheidung rechtfertigt ebenfalls keine

andere Betrachtung, denn es ist unklar, ob sich dadurch die wirtschaftlichen Verhältnisse

der Beschwerdeführerin verschlechtert hatten, und die Beschwerdeführerin hat

drei weitere Kinder von drei anderen Männern, wobei das jüngste Kind erst 2017

geboren wurde.

11.6 Zusammenfassend ist für die hier

relevante Zeit seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. November

2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 und auch

bis zum Begutachtungszeitpunkt vom 29. September 2021 davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin, wenn sie voll arbeitsfähig gewesen wäre, im Umfang

eines Pensums von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen

wäre. Für die Invaliditätsbemessung sind demnach der erwerbliche Anteil und der

Haushaltsbereich weiterhin mit je 50 % zu gewichten. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 11.

Februar 2020 auf die Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25.

November 2015 abstellte.

12. Nach dem Gesagten ist gestützt

auf das vom Gericht veranlasste psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. I.___

vom 29. September 2021 davon auszugehen, dass seit dem Vergleichszeitpunkt vom

25. November 2015 keine erhebliche und dauerhafte Veränderung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat, welche geeignet

erscheint, einen Rentenanspruch zu begründen. Veränderte Auswirkungen auf den

Erwerbs- oder Aufgabenbereich sind in diesem Zeitraum ebenfalls nicht

eingetreten, und auch eine Veränderung beim Status ist zu verneinen.

Rechtsprechungsgemäss bildet die angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze

der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (Urteil des Bundesgerichts I 940/06

vom 19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1

S. 169). Da seit der rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015 bis

zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 keine erhebliche

Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist, liegt kein Revisionsgrund vor. Im

vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht somit keine Möglichkeit, eine davon

abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Vielmehr bleibt es

beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

13. Die Revisionsgrundsätze, unter

Einschluss der Neuanmeldungsregeln, gelten praxisgemäss in analoger Weise auch

für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017,

9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 7.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 und 109 V 119 E. 3a S. 122; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 463 Rz.140). Ein

Revisionsgrund ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Zudem muss davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die subjektive

Eingliederungsfähigkeit fehlt, und mit Blick auf das Gerichtsgutachten ist auch

die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat

damit auch keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11.Februar 2020 betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen ist somit abzuweisen.

14.

14.1 Da die Beschwerdeführerin nicht

obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

14.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 17.

Juli 2020; A.S. 35 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann hat am 24. Juli

2020 (A.S. 37 ff.) eine Honorarnote über einen Aufwand von 9,62 Stunden, am 6.

Dezember 2021 (A.S. 109 ff.) eine weitere Kostennote über einen Aufwand von 4,03

Stunden und an der Verhandlung vom 13. April 2022 eine dritte Honorarnote

über einen Aufwand von 5,06 Stunden eingereicht. Der Aufwand von total 18,71 Stunden

reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 2,38 Stunden (14 Mal «Brief an

Klientin» à 0,17 Stunden; mangels näherer Bezeichnung ist praxisgemäss von

Orientierungskopien auszugehen, welche als Kanzleiaufwand gelten und nicht

gesondert entschädigt werden) auf 16,33 Stunden. Weiter macht der

unentgeltliche Rechtsbeistand Auslagen von CHF 72.60, CHF 140.60 und

CHF 40.00 geltend, wobei die Summe von CHF 253.20 um CHF 111.35 zu reduzieren

ist (der Ansatz für die 174 Kopien beträgt CHF 0.50 statt wie geltend gemacht

CHF 1.00; die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen

Verhandlung vom 13. April 2022 von 34.80 km werden anstelle dem in der

Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt

und betragen daher CHF 24.35), so dass Auslagen von CHF 141.85 verbleiben.

Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung

auf CHF 3'318.50 festzusetzen (16,33 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl.

Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Vorbehalten

bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

(zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Umfang von CHF 879.40, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

14.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art.

122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

14.4 Wie dargelegt hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von PD Dr. med. I.___

vom 29. September 2021 von CHF 7'000.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'318.50

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 879.40, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von PD Dr. med. I.___ von

CHF 7'000.00 zu erstatten.

6. Das Doppel der an der Verhandlung vom

13. April 2022 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll

vom 13. April 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar