VSBES.2020.61
Invalidenrente
28. April 2021Deutsch44 min
wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen
Source so.ch
Urteil vom 28. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen, Invalidenrente – Neuanmeldung (Verfügung vom 11. Februar 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1957, [...], meldete sich erstmals am 10. Dezember 2013
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an. Bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er
«Rückenschmerzen, mit Ausstrahlung li. Bein» an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Dr. med. B.___, FMH Radiologie, C.___,
[...], erstellte am 28. und 30. August 2013 je einen Bericht über die MRT der
LWS und des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers (IV-Nr. 40.8, S. 11 ff.).
1.3 Am 16. Oktober 2013 beantwortete
med. prakt. D.___, [...], die durch die Coop OE Versicherungen, SWICA
Krankenversicherung AG, [...], gestellten Fragen (IV-Nr. 5). Diese
Stellungnahme und weitere medizinische Unterlagen stellte der
Krankenversicherer am 16. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin zu
(IV-Nr. 6.1 ff.).
1.4 Mit Verfügung vom 21. März 2014
wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen
und Invalidenrente ab (IV-Nr. 9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2.
2.1 Am 6. November 2018 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug und gab an, unter
«Rückenbeschwerden, Zuckerkrankheit, Psychische Beschwerden» zu leiden (IV-Nr.
12).
2.2 Mit Vorbescheid vom 14. November
2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf die
Leistungsgesuche bezüglich beruflicher Massnahmen und Invalidenrente nicht
einzutreten, weil im neuen Gesuch eine Veränderung des Gesundheitszustands
nicht glaubhaft dargelegt worden sei (IV-Nr. 11).
2.3 Am 27. November resp. 5.
Dezember 2018 erstattete Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...],
der Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht (IV-Nr. 16; 40.8, S. 3 f.).
2.4 Gegen den Vorbescheid vom 14.
November 2018 liess der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 Einwand erheben (IV-Nr.
20).
2.5 Dr. med. F.___, Allg. Medizin
FMH, [...], verfasste am 4. Januar 2019 einen Bericht an das Sympany
Beratungscenter [...] (IV-Nr. 40.8, S. 17).
2.6 Am 15. Januar 2019 fand ein
Intake-Gespräch statt, an dem nebst dem Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin der
Beschwerdegegnerin sowie der RAD-Arzt Dr. med. G.___ teilnahmen (IV-Nr.
25).
2.7 Die Beschwerdegegnerin orientierte
den Beschwerdeführer am 19. Februar und 11. April 2019 über die geplante
polydisziplinäre Untersuchung bzw. die vorgesehenen Disziplinen und Gutachter.
Als Durchführungsstelle sei die Begutachtungsstelle H.___, [...], vorgesehen (IV-Nr. 31,
37).
2.8 Dr. med. I.___, FMH Allgemeine
Innere Medizin, erstellte am 4. April 2019 das allgemein-internistische
Teilgutachten (IV-Nr. 40.2).
2.9 Dr. med. J.___, FMH für
Neurologie, [...], erstattete am 8. April 2019 der Gutachterstelle H.___ das
neurologische Teilgutachten (IV-Nr. 40.7).
2.10 Am 11. April 2019 berichtete Dr.
med. Günther, FMH Radiologie, K.___, [...], Dr. med. I.___ über die MRT der LWS
und des ISG vom 11. April 2019 (IV-Nr. 40.8, S. 1 f.).
2.11 Dr. med. L.___, FMH
Rheumatologie, [...], verfasste am 7. Mai 2019 ein Teilgutachten, das er der
Gutachterstelle H.___ einreichte (IV-Nr. 40.6).
2.12 Der Neuropsychologe und
Psychotherapeut FSP, lic. phil. M.___, [...], stellte am 6. Mai 2019 der
Gutachterstelle H.___ das neuropsychologische Teilgutachten zu (IV-Nr. 40.5).
2.13 Das undatierte psychiatrische
Gutachten im Rahmen der polydisziplinären Abklärung durch die Gutachterstelle H.___
arbeitete Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], aus
(IV-Nr. 40.4).
2.14 Dr. med. O.___, FMH Angiologie, [...],
reichte der Gutachterstelle H.___ am 22. Mai 2019 ein Teilgutachten ein
(IV-Nr. 40.3).
2.15 Am 29. Mai 2019 erstattete die
Gutachterstelle H.___ das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene
polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 40.1, S. 2 ff.).
2.16 Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ nahm
am 9. Juli 2019 zum H.___-Gutachten Stellung (IV-Nr. 42).
2.17 Im Vorbescheid vom 19. Juli 2019
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die
Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente
abzuweisen (IV-Nr. 43); dazu erhob die damalige Vertreterin des
Beschwerdeführers am 13. September 2019 Einwand und begründete diesen am
16. Oktober 2019 (IV-Nr. 44). Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Fachärztin für
Allgemein- und Arbeitsmedizin, nahm am 17. Januar 2020 zu den Ausführungen der
Vertreterin des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 48).
2.18 Mit Verfügung vom 11. Februar
2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten
Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwänden des Beschwerdeführers (vom 16.
Oktober 2019) Stellung (IV-Nr. 49).
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 16. März 2020 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Es
sei die Verfügung vom 11. Februar 2020 aufzuheben, und es sei die Sache zur
Vornahme medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt am 18. Mai 2020 – unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort –, die
Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.
Mai 2020, ihm sei Frist zur Replik zu setzen (A.S. 17), wird mit
prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2020 abgewiesen (A.S. 18).
5. Am 16. Juni 2020 teilt der
Vertreter des Beschwerdeführers mit, auf das Einreichen einer Kostennote zu
verzichten mit dem Antrag, die Parteientschädigung sei nach richterlichem
Ermessen festzusetzen (A.S. 20).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvorausssetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 11. Februar 2020 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen
Rentenanspruchs im Rahmen der Neuanmeldung von November 2018 die ab 1. Januar 2018
geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.3
Streitig und prüfen ist, ob die
IV-Stelle den durch den Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Anspruch
auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Seit der 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung
oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.3
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt
grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen
deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465
E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit
der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die
Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den
Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche
Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und
allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden
Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und
zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte
benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013
E. 4.1 mit Hinweisen).
4.4
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
5.1
Ist eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV); dies gilt in analoger Weise auch
dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991
S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E.
5.2.3
S. 68, 117 V 198 E. 4b S. 200).
5.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich
eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V
115.
E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts, wie er bei Erlass der
letzten auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs behandelnden Verfügung
bestanden hat, mit dem diejenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die
weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu
berücksichtigen ist (9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer hat in der
Neuanmeldung vom 6. November 2018 geltend gemacht, er leide seit drei Jahren
unter «Rückenbeschwerden, Zuckerkrankheit, Psychische Beschwerden» (IV-Nr. 12,
S. 6). Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 15. Januar 2019 brachte er vor, «Ich
habe untere Rücken- und Beinbeschwerden links. Das Knie blockiert. Kälte vertrage
ich sehr schlecht. Manchmal nach 50m laufen, blockiert das Bein» (IV-Nr. 25, S.
2). In der Beschwerde vom 16. März 2020 wird zusammenfassend vorgebracht, dass es,
entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands gekommen sei. Diese Verschlechterung des
Gesundheitszustands habe die Beschwerdegegnerin nicht korrekt abgeklärt. Das H.___-Gutachten
vom 5. Juni (recte: 29. Mai) 2019 erweise sich als unverwertbar, weshalb die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten
sei, eine neue polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (A.S. 8).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat am
18.
Mai 2020 – mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung – auf die Abgabe einer Beschwerdeantwort verzichtet
(A.S. 15).
7.
Hinsichtlich des relevanten
medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids der
IV-Stelle vom 21. März 2014 (IV-Nr. 9) lässt sich den Akten Folgendes
entnehmen:
7.1
Dr. med. B.___ kam am 28. August
2013.
bezüglich der MRT der LWS des Beschwerdeführers zu folgender Beurteilung:
«Linksseitige Recessus- und Foramenstenose bei Diskushernie und Osteochondrose
sowie Spondylarthrose in L5/S1. Älter imponierende, linkslateral nach kaudal
umgeschlagene Bandscheibenhernie in L4/5 mit zusätzlicher L5 Wurzelirritation.
Hochgradige Spinalkanalstenose bei Flavum- und Facettenhypertrophie sowie
angedeuteter ventraler Pseudolisthesis in L3/L4.» (IV-Nr. 40.8, S. 11). Am 30.
August 2013 berichtete Dr. med. B.___ über die MRT des linken Kniegelenks wie
folgt: «Fortgeschrittene retropatellare Chondropathie. Knorpelulzerationen und
Chondrokalzinose im medialen Kompartiment, femoral betont (Grad III). Schräg
zur tibialen Gelenkfacette gerichteter Riss des Innenmeniskus im Hinterhorn und
in der Pars intermedia (Grad IIIa).» (IV-Nr. 40.8, S. 13).
7.2
In dem durch den Krankentaggeldversicherer
veranlassten Bericht führte med. prakt. D.___ am 16. Oktober 2013 aus, dass beim
Beschwerdeführer seit Juli 2013 linksseitige Schmerzen im ganzen Bein,
verstärkt bei der körperlich strengen Arbeit, bestünden. Zu diagnostizieren
seien Beinschmerzen Iinks bei fortgeschrittener LWS-Degeneration L3/4 und L4/5
mit Wurzelkompression L3 und L4-Wurzel links, Meniskus-HH-Degeneration links
medial, whs. für die Schmerzen wenig relevant. Eine Besserung der Situation mit
deutlichem Schmerzrückgang sei zu erwarten, und zwar mittels der vorgesehenen
Lokalinfiltration im Rücken vom 30. Oktober 2013 sowie der Physiotherapie und den
Schmerzmitteln. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage
100.
% vom 13. Juli 2013 bis auf weiteres, sicher noch bis Mitte / Ende
November 2013. Der Mann könne nicht länger stehen, sich drehen, bücken und
vorgebeugt arbeiten. Er könne keine Lasten über 10 kg aufheben, tragen,
verschieben, ziehen oder stossen. Diese Tätigkeiten könne er zurzeit gar nicht
machen. Zumutbar wären aktuell eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit
zwischendurch etwas Gehen oder Stehen sowie rückenschonende leichte Arbeiten am
Tisch, kleine Rundgänge. Diese Tätigkeiten wären wahrscheinlich bei voller
Leistungsfähigkeit möglich. Aktuell bleibe der Erfolg der Infiltration und der
Physiotherapie abzuwarten (IV-Nr. 5, S. 2).
8.
Der angefochtenen Verfügung vom
11.
Februar 2020 liegt folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde:
8.1
Dr. med. E.___ teilte der
Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2018 im Rahmen eines Verlaufsberichts im
Wesentlichen mit, aus psychiatrischer Sicht sei beim vorliegenden
Chronifizierungsgrad der depressiven Symptomatik mittleren Ausmasses von einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, hauptsächlich in horizontaler
Richtung, auszugehen, was sowohl für die angestammte Tätigkeit als für jede
zumutbare Verweisbarkeit gelte (IV-Nr. 40.8, S. 3 f.; vgl. auch IV-Nr. 16).
8.2
In seinem Bericht vom 4. Januar
2019.
an das Sympany Beratungscenter [...] führte der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, aus, der Beschwerdeführer stehe seit April
2014.
in seiner Behandlung und leide seit Jahren unter invalidisierenden
Rückenbeschwerden. Die Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten sei nicht gegeben,
für leichte Arbeiten massiv eingeschränkt. In Anbetracht seines Alters sei das
Finden einer neuen Anstellung äusserst unwahrscheinlich (IV-Nr. 40.8, S. 8).
8.3
Am 5. Februar 2019 stellte Dr.
med. Q.___, FMH Angiologie, R.___, als Hauptdiagnosen «neurogene Beschwerden
Oberschenkel linksbetont beidseits (…), obliterierende Atheromatose mit PAVK
Stadium II links (…), metabolisches Syndrom (…), chronische untere
Rückenschmerzen (…)» (IV-Nr. 33, S. 2 f.).
8.4
Dr. med. K.___, FMH Radiologie, kam
in seiner Beurteilung über die MRT der LWS und des ISG beidseits vom 11. April
2019.
zu folgendem Schluss: «Im Vergleich zur VU von 08/2013 weitere leichte
Progression der vorbestehenden mehrsegmentalen, fokal erheblichen degenerativen
Veränderungen der LWS. Persistierend aktivierte und partiell erosive
Osteochondrosen sowie begleitend diskret aktivierte beidseitige
Spondylarthrosen der unteren LWS. Persistierende mehrsegmentale relevante
Einengungen des Spinalkanales und beidseitiger lumbaler Neuroforamina mit
Irritation bis Kompression beidseitiger lumbaler Nervenwurzeln. Persistierende
absolute Spinalkanalstenose LWK 3/4 und unveränderte Abbildung der
Bandscheibenhernie LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1. Leicht progrediente benigne
kortikale Nierenzyste am linken Unterpol. Geringgradige beidseitige
ISG-Arthrose ohne Aktivierungszeichen. Kein akut pathologischer Befund.»
(IV-Nr. 40.8, S. 1 f.).
8.5
In dem durch die
Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten gelangten die Ärzte der Gutachterstelle
H.___ am 29. Mai 2019 – gestützt auf die durch die Beschwerdegegnerin
zugestellten und die selbst beigebrachten Unterlagen sowie auf die eigenen
persönlichen Befragungen und klinischen Untersuchungen – zu folgenden Diagnosen
(IV-Nr. 40.1, S. 8):
Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit
linksseitige
Beinschmerzen multifaktorieller Ätiologie bei PAVK im Stadium IIb und Verdacht
auf Claudicatio spinalis
- knapp langstreckiger Verschluss
proximale/mittlere A. femoralis superficialis links
- kernspintomografisch hochgradige
Spinalkanalstenose LWK3/4 sowie linkslaterale umgeschlagene Bandscheibenhernie
in L4/5 mit zusätzlicher L5-Wurzelirritation (MRT der LWS vom 28.8.2013)
- gemäss MRT der LWS vom 11.4.2019
hochgradige Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 3/4 und Diskushernie LWK4/5
linksbetont und LWK5/S1 mit
- radiologisch Kompression der
Nervenwurzeln L4 bds., L5 bds. und S1 bds., erosive Osteochondrosen und
Spondylarthrosen distal-lumbal
Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit
1.
V. a. occipital betonte Kopfschmerzen
vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)
2.
V. a.
Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (ICD-10 G44.4)
3.
blitzartige stromartige
Schmerzempfindungen multifokal lokalisiert, betont im Bereich der unteren
Extremitäten sowie im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule unklarer
Ätiologie (ICD-10 M79.20)
4.
leichte
depressive Störung möglich (F32.0)
5.
Genua
vara; klinisch V. a. beginnende Gonarthrose links
6.
klinisch
sekundäre Grosszehengrundgelenksarthrose links nach Infekt im Kindesalter und
weniger ausgeprägte Grosszehengrundgelenksarthrose rechts
7.
Hallux
valgus bds.
Was die funktionellen Auswirkungen der
Befunde/Diagnosen, die Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen, die
Konsistenzprüfung sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, hielten
die Gutachter Folgendes fest (IV-Nr. 40.1, S. 9 ff.): Aufgrund
der massiv eingeschränkten Gehstrecke von aktuell 200 Metern könne der
Explorand keine gehenden Tätigkeiten ausführen. Er sei aufgrund des psychischen
Dispositiv
Zustands allenfalls als vermindert belastbar einzustufen. Er sollte demnach
keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Eine
wesentliche Beeinträchtigung lasse sich aber nicht ableiten. Tätigkeiten mit
einer Gehbelastung von über 200 Metern seien dem Exploranden aufgrund der
linksseitigen Beinschmerzen nicht zuzumuten. Rein bezogen auf den Bewegungsapparat
bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen. Der Versicherte sei einerseits
bezüglich der Lendenwirbelsäule im Sinne von qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen
wenig belastbar. Aus rheumatologischer Sicht seien ihm nur noch vorwiegend
leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend in sitzender
Position, ohne Gehstrecken über das erwähnte Limit, zuzumuten. Der Explorand sei
aufgrund des psychischen Zustands durchaus in der Lage, auf seine Fähigkeiten
zurückzugreifen und diese auszunützen. Er verhalte sich allgemein allerdings
passiv und zurückhaltend. Der Grund sei nicht ganz klar. Aufgrund des
psychischen Zustands könne die subjektiv angegebene Einschränkung nicht
nachvollzogen werden. Klinisch sei beim Versicherten während den
neuropsychologischen Abklärungen wiederholt ein selbstlimitierendes Verhalten
zu beobachten gewesen. Auch die beiden durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren
hätten mehrfach auffällige Ergebnisse erbracht. Das aktuelle
neuropsychologische Störungsbild sei ferner in sich inkonsistent. Das Ausmass
der erhobenen Funktionsdefizite stehe in einem nicht erklärbaren Widerspruch
zur lebensalltäglich nur wenig / kaum eingeschränkten kognitiven
Funktionalität des Versicherten und dem diesbezüglichen allgemeinen Eindruck, den
dieser klinisch im Gespräch hinterlassen habe. Die Validität/Authentizität der
aktuell erhobenen Befunde sei somit nicht gewährleistet. Die vom Exploranden
gemachten Angaben bezüglich Gehstrecke mit Blockierung im linken Bein und
Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und v.a. Wade seien mit einer
vaskulären Claudicatio intermittens gut vereinbar. Zusätzlich bestehe aus
neurologischer Sicht die Möglichkeit einer Claudicatio spinalis bei engem
lumbalem Spinalkanal auf Höhe LWK 3/4. Die Ursache der vom Exploranden
angegebenen, blitzartig und stromartigen Schmerzen multifokaler Lokalisation,
betont im Bereich der unteren Extremitäten, jedoch auch entlang der Lenden- und
Brustwirbelsäule sowie unterhalb der Schulterblätter, sei unklar, vom Aspekt her
gut vereinbar mit einer neuralgieformen Schmerzsymptomatik. Klinisch hätten
sich keine Hinweise für eine sensible Polyneuropathie ergeben. Die klinisch
objektivierbaren Befunde seien sehr diskret. Die Diagnosen seien ausschliesslich
aufgrund der Angaben des Exploranden sowie den vorhandenen
Untersuchungsbefunden erfolgt. Der Explorand habe eine Beeinträchtigung im
Alltag, vorwiegend aufgrund der körperlichen Problematik, angegeben. Aufgrund
des Lärmempfindens meide er Situationen, die eher lärmig seien, und ziehe er
sich deswegen teilweise zurück. Die Funktionseinbussen seien nicht alleine
aufgrund des psychischen Zustands zu begründen. Die Angaben deckten sich nicht
mit einer relevant psychischen Störung und seien somit nicht mit den Angaben in
den Unterlagen zu vergleichen, wo eine mittelschwere depressive Störung
angenommen werde. Es sei bei einer mittelschweren depressiven Störung mit einer
stärkeren Beeinträchtigung zu rechnen, zumindest auch mit einer dauernden
Beeinträchtigung der Stimmung, Freudlosigkeit und Rückzug, was aber beim
Exploranden nicht konsequent der Fall sei. Es bestünden demnach deutliche
Inkonsistenzen, nicht jedoch auf angiologischer Seite. Der Versicherte habe
seine Beschwerden in der rheumatologischen Untersuchung konsistent zur
Aktenlage geschildert. Er sei in der klinischen Untersuchung kooperativ gewesen.
Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens (Waddell-Zeichen) oder auch
Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung (Fibromyalgie-Druckpunkte) seien nur
in geringem Ausmass vorhanden gewesen.
Gemäss den Angaben des Exploranden habe dieser
14 Jahre lang im [...] in [...] im Lager gearbeitet. Vorgängig sei er als
Lagerist tätig gewesen. Aufgrund der deutlich eingeschränkten Gehstrecke,
verbunden mit Blockierung und Schmerzen, sei der Explorand im früheren Beruf
als Lagerarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Als Zeitpunkt gehe Dr. med. J.___
von 2014 aus. (…) Die vom behandelnden Psychiater angegebene 50%ige
Einschränkung lasse sich nicht nachvollziehen; insbesondere könne nicht eine
derart starke depressive Störung angenommen werden, wie sie von ihm geschildert
worden sei. Es sei demnach entweder davon auszugehen, dass sich die depressive Störung
gebessert habe, oder, dass sich der behandelnde Psychiater eher auf die
subjektiven Angaben des Exploranden abgestützt habe. Es sei demnach auch nicht
möglich, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anzugeben. Nach den Angaben des
Exploranden zu seinem letzten Arbeitsplatz hätten dessen Anforderungen die
aktuell beschriebenen Limiten überschritten, so dass für die angestammte,
zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der genaue Zeitpunkt des Beginns dieser
Arbeitsunfähigkeit könne nicht angegeben werden. Der Explorand habe berichtet,
dass er wegen verstärkten Beschwerden im Jahr 2014 beim Arbeitgeber nachgefragt
habe, ob er eine leichte Arbeit mit geringerem Pensum ausführen könnte. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass sich im Laufe des Jahres 2014 graduell eine
zunehmende Arbeitsunfähigkeit bis zu 100 % eingestellt habe. Gesamtmedizinisch
seien sie, die Gutachter, somit nach eingehender Konsensbesprechung zum Schluss
gekommen, dass dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit seit 2014
nicht mehr zuzumuten sei. In einer angepassten Tätigkeit mit Vermeidung von
längeren Gehstrecken (maximal 200 Meter) und in vorwiegend sitzenden
Tätigkeiten seien ihm hingegen leichte und intermittierend mittelschwere
körperliche sowie administrative und organisatorische Tätigkeiten ganztags
zuzumuten. Aufgrund der auftretenden Schmerzen sei von einem erhöhten
Pausenbedarf von zirka 10 % und auch hier als Zeitpunkt von 2014 auszugehen.
In einer adaptierten Tätigkeit bestehe ihres Erachtens – so die Gutachter – eine
Einschränkung von 10 %, bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen.
Diese Einschätzung gelte mindestens ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. Wie Dr. med.
N.___ umfassend dargelegt habe, könne der retrospektive Verlauf nicht
festgelegt werden. Für die Begründung der Gesamt-Arbeitsfähig- und -unfähigkeit
werde auf die Fachgutachten verwiesen (IV-Nr. 40.1, S. 9 ff.).
8.6 Am 9. Juli 2019 nahm der RAD-Arzt
Dr. med. G.___ zum H.___-Gutachten wie folgt Stellung (IV-Nr. 42, S. 2 ff.): Nach
einem Intake-Gespräch mit dem RAD vom 15. Januar 2019 sei die
abschliessende Einschätzung des Gesundheitszustands des Versicherten aufgrund
fehlender resp. nicht nachvollziehbarer medizinischer Unterlagen nicht möglich
erschienen und die Vermutung geäussert worden, dass dazu eine polydisziplinäre Begutachtung
erforderlich sein werde. Die Begutachtung sei danach ohne weiteren
qualifizierten RAD-Einbezug resp. Einholen aussagefähiger Arztberichte bei den
Behandlern (Hausarzt, Psychiater) in Auftrag gegeben worden und liege seit 4.
Juni 2019 der IV vor. Als Vorbemerkung werde darauf hingewiesen, dass der
Versicherte bei der Rückbestätigung der Termine explizit keinen Beizug eines
Dolmetschers gewünscht habe. So habe auch die erste allgemeine-medizinische
Untersuchung ohne Dolmetscher stattgefunden, der auch in keinem Moment
notwendig gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe die Tochter des Versicherten
telefonisch für die restlichen Termine den Beizug eines Dolmetschers gewünscht,
was dann auch organisiert worden sei. Was die durch Dr. med. G.___ angeführten
Diagnosen, die funktionellen Auswirkungen/Diagnosen, die Arbeitsfähigkeit sowie
medizinischen Massnahmen und Therapien anbelangt, kann auf das H.___-Gutachten
(IV-Nr. 40.1, S. 8 ff.) bzw. Erwägung II 8.4 hiervor verwiesen werden. Als Fazit
hielt der RAD-Arzt fest, die Bewertung der Teil-Gutachten müsse, da die
Ausführungen der Gutachter in deren Gesamtbeurteilung teilweise durch
Textverkürzung schwer verständlich und manchmal nicht nachvollziehbar
erschienen, im Einzelnen erfolgen; dazu führte der RAD-Arzt Dr. med. G.___ Folgendes
aus (IV-Nr. 42, S. 5 ff.): Im allgemeininternistischen Teilgutachten seien keine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Das Teil-Gutachten sei untauglich,
würden doch weder Diagnosen wie Diabetes mellitus, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie
oder der Status nach Echinococcus-Infekt mit Entfernung von Leberzysten (2002)
erwähnt noch eine Anamnese der Medikamenten-Einnahme erhoben (lediglich
Apotheken-Abgabeliste referiert). Auch seien, wie zu erwarten, Laborwerte (z.B.
HbA1c, Leberwerte etc.) nicht kontrolliert worden. Ob als Marker für die
medikamentöse Adhärenz des Versicherten die alleinige Bestimmung des Psychopharmakons
Duloxetin genüge (auch Stilnox sei verordnet und angeblich eingenommen worden),
nicht aber andere Pharmakaspiegel ebenso hätten überprüft werden müssen,
erscheine dem RAD zumindest fraglich. Zudem werde (und dies auch nur in der
Zusammenfassung als Vorbemerkung) erwähnt, dass diese Untersuchung auf
expliziten Wunsch des Versicherten ohne Dolmetscher stattgefunden habe. Die
Exploration enthalte sehr karge Angaben und Informationen über den
Versicherten. Im Teilgutachten «Angiologie» sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
in der zuletzt ausgeübten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Erwerbstätigkeit
stipuliert worden; dazu sei anzumerken, dass sich der Gutachter die
Beantwortung der Frage nach den funktionellen Auswirkungen der von ihm
gestellten Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «gespart» und sich
auf ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil beschränkt habe. Auch in diesem
Teil-Gutachten sei lediglich eine Verordnungs-, aber keine Dosierungsliste der
vom Versicherten eingenommenen Medikamente wiedergegeben und auf eine dezidierte
Erfragung der Einnahme unverständlicherweise verzichtet worden. Die empfohlenen
medizinischen Massnahmen schlössen erstaunlicherweise einen Nikotin-Stopp (der
Versicherte rauche nach eigenen Angaben 40 – 60 Zigaretten/d) nicht
ein; es finde sich nicht einmal ein Hinweis auf diese Problematik. Nach dem
Teilgutachten «Psychiatrie» bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, «unter
bestimmten Voraussetzungen voll belastbar»; dazu sei anzumerken, dass die
fachärztlich-psychiatrische Einschätzung des RAD im Intake-Gespräch offensichtlich
nicht rezipiert werde. Ansonsten erscheine das Teil-Gutachten fundiert und
nachvollziehbar. Die Untersuchung sei mit Dolmetscher erfolgt. Die
gutachterlich-psychiatrische Einschätzung decke sich weitgehend mit der des
RAD-Psychiaters im Intake-Gespräch. Im Teilgutachten «Rheumatologie» werde eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit 10%iger Leistungsminderung in
angepasster Erwerbstätigkeit (Arbeitsfähigkeit = 90 %)
angeführt, was weitgehend nachvollziehbar sei. Die Untersuchung sei im Beisein
eines Dolmetschers erfolgt. Im Teilgutachten «Neuropsychologie» sei das
aktuelle neuropsychologische Störungsbild aufgrund des Testverhaltens des
Versicherten (klinisch wiederholt selbstimitierendes Verhalten zu beobachten,
zwei durchgeführte Symptomvalidierungsverfahren mit auffälligen Ergebnissen) in
sich inkonsistent, das Ausmass demonstrierter Funktionsdefizite nicht erklärbar
und im offensichtlichen Widerspruch stehend zur lebensalltäglich nur wenig/kaum
eingeschränkten kognitiven Funktionalität des Versicherten sowie des
diesbezüglichen allgemeinen Eindrucks im Explorationsgespräch. Die
Validität/Authentizität der aktuell erhobenen Befunde sei nicht gewährleistet. Auch
diese Untersuchung sei teilweise ohne Dolmetscher durchgeführt worden. Zum
Teilgutachten «Neurologie», worin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
mit 10%iger Leistungsminderung in angepasster Erwerbstätigkeit
(Arbeitsfähigkeit = 90 %) postuliert werde, sei anzumerken, dass wiederum
kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Erstaunlicherweise hätten dennoch differenzierte
Antworten erhalten werden, und es habe eine vertiefte Exploration der
Beschwerden erfolgen können. Nur hier habe der Versicherte angegeben, dass er
gegen Kopfschmerzen Dafalgan einnehme. Das Medikament finde sich auf der
Verordnungsliste seiner Medikamente nicht. Noch in der rheumatologischen Untersuchung
habe der Versicherte auf die Frage nach Schmerzmitteln eine Einnahme verneint
und angegeben, gar nicht zu wissen, für oder wogegen die ihm von der Ehefrau
gerichteten Medikamente seien. Einzig in diesem Teilgutachten werde eine Medikamenten-Dosierungsanamnese
wiedergegeben. Allerdings fehle hierbei die Insulin-Dosierung (laut Bericht R.___
vom 5. Februar 2019, insulinpflichtiger Diabetes Mellitus).
Die durch die IV-Stelle gestellten Fragen
(IV-Nr. 42, S. 1 f.) beantwortete der RAD-Arzt wie folgt (IV-Nr. 42, S. 7 f.): Die
verschiedenen, teilweise gravierend erscheinenden Mängel im polydisziplinären
Gutachten der Gutachterstelle H.___ erschwerten die ausgewogene
Gesamtbeurteilung der Begutachtungsergebnisse. Zunächst sei festzuhalten, dass
der Versicherte, bei dem keine psychiatrisch relevante Störung habe festgestellt
werden können, in der neuropsychologischen Untersuchung Hinweise auf
bewusstseinsnah verzerrte Antworten und Verhaltensweisen gezeigt habe. Hinzu kämen
weitere, in einem anderen Teil-Gutachten festgehaltene Inkonsistenzen (Psychiatrie)
in Verhalten und Angaben des Versicherten. Andererseits sei beim Versicherten
aufgrund der medizinischen Vorakten und der plausibel nachvollziehbar erhobenen
rheumatologischen, angiologischen und neurologischen Befunde in den Teil-Gutachten
das Vorliegen einer erheblichen somatischen gesundheitlichen Beeinträchtigung
ausgewiesen, die eine Rückkehr in die frühere Erwerbstätigkeit als
Logistik-Mitarbeiter zweifellos verhindere (Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit
2014). Ebenso plausibel nachvollziehbar erscheine aber auch, dass dem
Versicherten eine Erwerbstätigkeit in einer überwiegend somatisch angepassten
Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei 10%iger Leistungsminderung,
ebenfalls ab 2014, möglich und zuzumuten wäre. Obwohl aus Sicht des RAD die medizinischen
Ergebnisse des Gutachtens weitgehend nachvollziehbar und begründet erschienen, seien
doch auch diverse massive (handwerkliche) Mängel des Gutachtens zu konstatieren
wie eine uneinheitliche, nicht nachvollziehbare Begründung für den Beizug eines
Dolmetschers bzw. Verzicht auf einen solchen, fehlende somatische, allgemein internistische
und psychiatrische Diagnosen (wie z.B. insulinpflichtiger Diabetes mellitus,
Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Nikotinabhängigkeit, Status nach Echinococcus-Infekt
und Leberzysten-Operation 2002), wenn auch diese überwiegend wahrscheinlich als
solche «ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» einzuschätzen sein dürften. Aus
medizinischer Sicht des RAD könne die Frage nach der Verwertbarkeit des
Gutachtens überwiegend bejaht werden, da der relevante medizinische Sachverhalt
hinreichend abgeklärt und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ab 2014 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit von 90 %
in einer angepassten Tätigkeit, ebenfalls ab 2014, als nachvollziehbar begründet
und hergeleitet erscheine (IV-Nr. 42, S. 2 ff.).
8.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___
äusserte sich am 17. Januar 2020 zum Einwand der damaligen Vertreterin des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 46) wie folgt: Wie bereits erwähnt, habe der RAD
die benannten Kritikpunkte bereits in seiner vorherigen Stellungnahme
ausführlich diskutiert, so dass darauf weiterhin abgestellt werden könne. Neue
Aspekte habe die Versicherung (gemeint ist die als Vertretung fungierende
Rechtsschutzversicherung) nicht vorgebracht (IV-Nr. 48).
9.
9.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich
bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Gutachterstelle H.___
gestützt (IV-Nr. 40.1 ff.). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Gutachten
als beweiswertig gelten kann. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt –
vorbringen lassen, auf das H.___-Gutachten vom 5. Juni (recte: 29. Mai)
2019 könne mangels genügender Abklärungen nicht abgestellt werden; dabei werden
einzig Vorbehalte gegenüber dem angiologischen sowie dem psychiatrischen
Teilgutachten konkretisiert (A.S. 8).
9.2
9.2.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits
geltend, dass im angiologischen Teilgutachten zur Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht Stellung genommen worden sei; dies sei insofern ein
gravierender Mangel, als sich gerade auch aus den angiologischen Befunden
substanzielle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben, sei doch der
Beschwerdeführer selbst nach Auffassung der H.___-Gutachter nicht mehr in der
Lage, mehr als 200 Meter zu gehen (A.S. 7).
9.2.2 Im angiologischen Teilgutachten
zum polydisziplinären Gutachten der H.___, worin vorab die Ausgangslage
beschrieben und auf die Vorakten verwiesen wird, hat Dr. med. O.___, FMH
Angiologie, die ausführliche Befragung des Beschwerdeführers wiedergegeben und
den fachärztlichen Befund erhoben, um dann zu folgender, die Arbeitsfähigkeit
beeinflussender Diagnose zu gelangen: «periphere arterielle Verschlusskrankheit
im Stadium 2b links; langstreckiger Abgangsverschluss der A. femoralis
superficialis bis zum Adduktorenkanal; kardiovaskulärem Risikoprofil:
Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie». Im Rahmen
seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hat der
Gutachter angeführt, der Explorand sei in den letzten Jahren arbeitslos
gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat er dann ausgeführt,
dass dem Exploranden aufgrund der linksseitigen Beinschmerzen Tätigkeiten mit
einer Gehbelastung von über 200 Metern nicht zuzumuten seien. Hingegen seien
für ihn sämtliche Tätigkeiten mit einer Gehbelastung von weniger als 200 Metern
sowie sämtliche sitzenden Tätigkeiten zu 100 % zumutbar bzw. sei der
Explorand zu 100 % arbeitsfähig. Zur Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch
medizinische Massnahmen noch relevant verbessert werden könne, hat der
Gutachter Folgendes ausgeführt: Die kardiovaskulären Risikofaktoren müssten gut
eingestellt werden. Empfohlen werde das Durchführen eines strukturierten
ambulanten Gehtrainingsprogramms (IV-Nr. 40.3, S. 1 ff.).
9.2.3 Entgegen der Darstellung in der
Beschwerde ist der angiologische Gutachter nicht der Auffassung, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich ausserstande sei, mehr als 200 Meter zu gehen
(A.S. 7). Vielmehr hält der Gutachter, der sich in diesem Punkt auf die
Aussagen des Beschwerdeführers stützt, Gehbelastungen von mehr als 200 Meter im
Zusammenhang mit dem Ausüben einer Arbeitstätigkeit für nicht mehr zumutbar
(IV-Nr. 40.3, S. 4). Dazu lässt sich dem Untersuchungsbefund von Dr. med. O.___
entnehmen, während ein kleiner Teil der beschriebenen belastungsabhängigen
Schmerzen im linken Bein durch diese Befunde (periphere arterielle
Verschlusskrankheit) erklärt werden könne, sei dies zum grössten Teil und vor
allem bezüglich der Ruhebeschwerden nicht erklärbar. Hingegen sind dem
Beschwerdeführer – nach Einschätzung des Gutachters – kürzere Gehstrecken oder
sitzende Tätigkeiten ganztägig zuzumuten. Folglich geht er mit dem Vorhalt, der
angiologische Gutachter habe zur Leistungsfähigkeit keine Stellung genommen,
fehl. Soweit der RAD-Arzt bei den durch den Gutachter empfohlenen medizinischen
Massnahmen den Einschluss eines Nikotin-Stopps vermisst hat (IV-Nr. 42, S.
6), lässt sich in der Aussage von Dr. med. O.___, die kardiovaskulären
Risikofaktoren – wozu bekanntlich das Rauchen gehört – müssten gut eingestellt
sein (IV-Nr. 40.3, S. 15), immerhin ein Hinweis auf diese Thematik erblicken. Was
schliesslich die mangelnde Dosierungsliste der durch den Beschwerdeführer
eingenommenen Medikamente anbelangt, finden sich zwar im angiologischen
Teilgutachten keine konkreten Angaben, jedoch in jenem des psychiatrischen
Gutachters; ihm habe der Beschwerdeführer angegeben, 60 mg Duloxetin sowie je
eine Tablette Stilnox und Redormin einzunehmen. Im Übrigen habe sich der
Explorand nicht erklären können, wieso im Serum trotz regelmässiger Einnahme
Duloxetin nicht habe nachgewiesen werden können (IV-Nr. 40.4, S. 3). Im
Weiteren ist festzustellen, dass es bei diesen Medikamenten um solche handelt,
die das Fachgebiet der Gefässerkrankungen nicht betreffen. Dazu kommt, dass der
angiologische Gutachter das Hauptgutachten mitunterzeichnet hat, wozu nebst
seinem Teilgutachten auch jenes des psychiatrischen Gutachters gehört.
9.2.4 Die Ausführungen von Dr. med. O.___
basieren auf den vollständigen Vorakten und der persönlichen Untersuchung und
Befragung des Beschwerdeführers. Auf dieser Basis ist der Gutachter zu
schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer
Weise hergeleitet und begründet hat. Er hat zu den Angaben des
Beschwerdeführers Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt,
insbesondere auch, was die nicht erklärbaren Beschwerden angelangt. Im Übrigen vermag
das durch den RAD-Arzt gerügte Unterbleiben der Angabe über die Einnahme von
Medikamenten an den gut begründeten Schlussfolgerungen des Gutachters nichts zu
ändern. Aus angiologischer Sicht, so wird im Hauptgutachten schliesslich
festgestellt, bestünden keine Inkonsistenzen (IV-Nr. 40.1, S. 11). Das angiologische
Teilgutachten wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (vgl. E II 4.2 hiervor) gerecht.
9.3
9.3.1 Andererseits rügt der
Beschwerdeführer, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters stehe im
Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Facharztes (A.S. 8).
9.3.2 Im psychiatrischen Gutachten zum
polydisziplinären Gutachten der H.___, worin vorab auf die Vorakten verwiesen
und der fachspezifische Aktenauszug (Bericht von Dr. med. E.___ vom 27.
November 2018) angeführt wird, hat Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zuerst die Angaben des Beschwerdeführers während einer
vertiefenden Befragung im Beisein eines albanischen Dolmetschers beschrieben,
dann eine Anamnese vorgenommen und den psychiatrischen Befund erhoben, um
schliesslich zu den Diagnosen und zur Beurteilung zu gelangen (IV-Nr. 40.4, S.1
ff.). In seiner Beurteilung hat der psychiatrische Gutachter einleitend eine
Zusammenfassung der Anamnese erstellt. Seinen weiteren Ausführungen lässt sich
im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.): Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass der Explorand wegen körperlicher Erkrankungen in einer
schwierigen Situation stehe und aus dem Arbeitsprozess herausgefallen sei, was
auch dazu führe, dass die Zukunftsperspektiven ungewiss seien. Es sei denkbar,
dass er im Rahmen dieser Belastungen mit Anpassungsschwierigkeiten oder
allenfalls depressiver Störung reagiert habe. Es könne allenfalls eine etwas
gedrückte Stimmung angenommen werden, doch scheine diese nicht durchgehend
vorhanden zu sein. Er könne sich durchaus auch freuen. Auch in der Untersuchung
habe sich gezeigt, dass er lachen könne. Es bestehe ein gewisser
Interessenverlust, wobei der Explorand zeitlebens nie wesentlichen Interessen
nachgegangen sei. Eine ausgesprochene Verminderung des Antriebs könne ebenfalls
nicht bestätigt werden. Es sei deshalb fraglich, inwieweit tatsächlich eine
relevante affektive Störung oder eher eine prolongierte Anpassungsstörung
vorliege. Aufgrund des mittlerweile prolongierten Verlaufs müsste eine mögliche
subdepressive Störung in Betracht gezogen werden. Die Kriterien für eine
mittelschwere depressive Störung seien nicht erfüllt. Der Explorand habe
aufgrund des psychischen Zustands im Alltag keine Mühe und Schwierigkeiten. Im Vordergrund
stehe die körperliche Problematik. Die Persönlichkeitsstruktur scheine eher
etwas einfach zu sein. Der Explorand habe auch Mühe, die gesamte Problematik erfassen
zu können. Er empfinde sich als Versager, was sicher Auswirkungen auf den
psychischen Zustand habe. Hinweise darauf, dass eine Persönlichkeitsproblematik
vorliege, könnten nicht gefunden werden. Im Weiteren hätten sich auch keine
Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung gezeigt.
Aufgrund des psychischen Zustands sei der Explorand durchaus in der Lage, sich
an Termine zu halten oder in einen Ablauf einzufügen. Er könne auch Aufgaben
strukturieren, sich verschiedenen Begebenheiten anpassen und die fachliche
Kompetenz anwenden. Er sei fähig, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu
fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei durch den psychischen Zustand nicht beeinträchtigt.
Er könne sich auch selbst behaupten und scheine zudem Kontakte zu Dritten zu
pflegen. In der Gruppenfähigkeit sei er leicht beeinträchtigt, insbesondere,
weil er lärmige Situationen nicht mehr gut aushalte. Er pflege familiäre
Beziehungen, auch eine Beziehung zur Ehefrau, wobei die Sexualität
beeinträchtigt sei. Er gehe kaum irgendwelchen Aktivitäten nach, wobei er
zeitlebens nie wesentlichen Interessen nachgegangen sei. Die Selbstpflege sei
nicht beeinträchtigt. Die Verkehrs- und Wegefähigkeit sei nicht durch den
psychischen Zustand beeinträchtigt, sondern aufgrund der körperlichen Problematik,
da er nicht mehr längere Strecken gehen könne. In diesem Sinne lasse sich
aufgrund des psychischen Zustands nicht eine wesentliche Beeinträchtigung im
Alltag ableiten, wodurch auch die vom behandelnden Psychiater angegebene
Einschränkung relativiert werden müsse. Im Weiteren müsse bedacht werden, dass
keine antidepressive Behandlung durchgeführt werde, obwohl der Explorand
beteuert habe, dass er die Medikation einnehme; im Blut hätten keine
Medikamente nachgewiesen werden können. Die Compliance scheine demnach nicht
gegeben zu sein (IV-Nr. 40.4, S. 9 f.).
Im Rahmen der medizinischen und
versicherungsmedizinischen Beurteilung ist der psychiatrische Gutachter zu
folgenden Erkenntnissen gekommen (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.): Hinweise
auf Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten nicht gefunden werden können. Der
Explorand sei zeitlebens an verschiedenen Orten berufstätig gewesen. Er scheine
sich auch in den verschiedenen Betrieben gut eingepasst zu haben. Er habe eine
Familie mit fünf Kindern. Es bestehe ein gewisses soziales Umfeld. Es könne
demnach davon ausgegangen werden, dass Ressourcen vorhanden seien, die er
ausnützen könnte. Es würden eher oberflächliche Therapiemassnahmen mit einmal pro
Monat stattfindenden Konsultationen durchgeführt. Zudem werde, wie Abklärungen
ergäben hätten, die angegebene antidepressive Behandlung nicht befolgt, so dass
die Compliance hinterfragt werden müsse. Unter den gegebenen Umständen sei es
daher fraglich, inwieweit diese Behandlungsmassnahmen sinnvoll seien und
weitergeführt werden sollten. Der Explorand habe eine Beeinträchtigung im
Alltag, vorwiegend aufgrund der körperlichen Problematik, angegeben. Aufgrund
des Lärmempfindens meide er Situationen, die eher lärmig seien, weswegen er
sich teilweise zurückziehe. Die Funktionseinbussen seien nicht alleine aufgrund
des psychischen Zustands zu begründen. Die Angaben deckten sich nicht mit einer
relevanten psychischen Störung und seien somit nicht mit den Angaben in den
Unterlagen zu vergleichen, wo eine mittelschwere depressive Störung angenommen
werde. Bei einer mittelschweren depressiven Störung sei mit einer stärkeren
Beeinträchtigung zu rechnen, zumindest auch mit einer dauernden Beeinträchtigung
der Stimmung, mit Freudlosigkeit und Rückzug, was aber beim Exploranden nicht
konsequent der Fall sei. Es bestünden demnach deutliche Inkonsistenzen. Der
Explorand sei aufgrund des psychischen Zustands durchaus in der Lage, auf seine
Fähigkeiten zurückzugreifen und diese auszunützen. Er verhalte sich allgemein
allerdings passiv und zurückhaltend; der Grund sei nicht ganz klar. Aufgrund
des psychischen Zustands könne die subjektiv angegebene Einschränkung nicht
nachvollzogen werden. Was die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
anbelange, sei der Explorand aufgrund des psychischen Zustands allenfalls als
vermindert belastbar einzustufen. Er sollte demnach keine Verantwortung
übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Eine wesentliche
Beeinträchtigung lasse sich aber nicht ableiten. Die vom behandelnden
Psychiater angegebene 50%ige Einschränkung lasse sich nicht nachvollziehen;
insbesondere könne nicht eine derart starke depressive Störung angenommen
werden, wie er diese geschildert habe. Es sei demnach entweder davon
auszugehen, dass sich die depressive Störung gebessert habe oder sich der
behandelnde Psychiater eher auf die subjektiven Angaben des Exploranden abgestützt
habe. Es sei demnach auch nicht möglich, einen Verlauf der Arbeitsfähigkeit anzugeben.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei anzuführen, dass keine
Tätigkeit genannt werden könne, wo der Explorand eine höhere Leistung erbringen
könnte (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.).
9.3.3 Die Ausführungen von Dr. med. N.___
basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 40.4, S. 2) und der
persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die am 17. April 2019 im
Beisein eines albanischen Dolmetschers stattgefunden hat (IV-Nr. 40.4, S. 1).
Auf dieser Basis ist Dr. med. N.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er
widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat.
Der Gutachter hat zu den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und
sich damit auseinandergesetzt. Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den
allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
(vgl. E. II 4.2 hiervor) gerecht. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ hat in diesem
Teilgutachten einzig seine Einschätzung anlässlich des Intake-Gesprächs
vermisst (IV-Nr. 42, S. 6); diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass beim
Versicherten (im Gegensatz zu den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med.
E.___) sicher keine chronifizierte Depressivität schweren Ausmasses auszumachen
sei (IV-Nr. 25, S. 4). Ansonsten erscheine das Teil-Gutachten – so Dr. med.
G.___ – fundiert und nachvollziehbar. Die Untersuchung sei im Beisein eines
Dolmetschers erfolgt. Die gutachterlich-psychiatrische Einschätzung (vgl. dazu
IV-Nr. 40.4, S. 11 f.) decke sich weitgehend mit seiner anlässlich des
Intake-Gesprächs getroffenen (IV-Nr. 42, S. 6). Zwar weicht die Beurteilung von
Dr. med. N.___ von jener von Dr. med. E.___ ab, wonach der Beschwerdeführer in
seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt sei (IV-Nr. 40.4,
S. 12; 40.8, S. 4). Allerdings hat sich der psychiatrische Gutachter mit der
abweichenden Beurteilung von Dr. med. E.___ im Rahmen der Aktenwürdigung
befasst; es kann auf die Ausführungen in Erwägung II 9.3. hiervor (bzw. IV-Nr.
40.4, S. 12) verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran,
dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person
deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen
verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde
und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder
Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz
unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –
invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrads mitsamt den
sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in
der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit
(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven
Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen
gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich
widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). In Beachtung der
Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar
2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder
Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer
Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare
Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung
unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu
führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,
8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige
Aspekte finden sich im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 5. Dezember 2018 nicht.
Vielmehr scheint er bei seiner Beurteilung vorwiegend auf die Aussagen des
Beschwerdeführers abgestellt zu haben – was auch der psychiatrische Gutachter
für möglich hält (IV-Nr. 40.4, S. 12) –, und es fehlen im Übrigen Angaben, vor
welchem medizinischen Hintergrund seine Diagnosen und Einschätzung entstanden
sind. Was den Bericht des Hausarztes von Dr. med. F.___ vom 4. Januar 2019 (IV-Nr.
40.8, S. 8) anbelangt, ist festzuhalten, dass einerseits keine der im Gutachten
der H.___ angeführten Disziplinen zu seinen Fachgebieten gehört, ist er doch
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH. Andererseits gilt es zu berücksichtigen,
dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt
nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im
vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. E.___ – für die behandelnden Spezialärzte
und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit ihrem besonderen
Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst
bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05
vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).
9.3.4 Folglich vermag der Bericht von
Dr. med. E.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des
psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen.
9.4 Zu den weiteren Teilgutachten
wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht, sondern einzig auf das
Einwandverfahren verwiesen. Die Beweiskraft dieser Teilgutachten ist jedoch
ebenfalls zu bejahen. Es kann diesbezüglich auf die überzeugende Begründung des
RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 9. Juli 2019 verwiesen werden: Zwar sei beim
Versicherten nach Lage der medizinischen Akten eine erhebliche somatische
gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die eine Rückkehr in die frühere
Erwerbstätigkeit als Logistik-Mitarbeiter verhindere, weshalb von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 auszugehen sei. Jedoch erscheine es
nachvollziehbar, dass der Versicherte eine leidensadaptierte Erwerbstätigkeit
mit einem Pensum von 100 %, bei 10%iger Leistungsminderung, ebenfalls ab
2014, ausüben könne. Die Frage nach der Verwertbarkeit des Gutachtens könne
bejaht werden, da der relevante medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt
und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer
angepassten Tätigkeit ab 2014 als nachvollziehbar begründet und hergeleitet
erscheine (IV-Nr. 42, S. 7 f.). Wie der RAD-Arzt weiter festgehalten
hat, weist das internistische Teilgutachten mehrere Schwachpunkte auf, die aber
die Aussagekraft der Gesamtbeurteilung nicht in Frage stellen. So liegen für
die kritischen Disziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und
Angiologie beweiswertige Beurteilungen vor, wogegen die internistischen Aspekte
nicht geeignet scheinen, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
9.5 Schliesslich haben die Gutachter
bei den Massnahmen und Therapien im polydisziplinären Konsens zusammenfassend
klar zum Ausdruck gebracht, es sei nicht zu erwarten, dass durch Therapiemassnahmen
eine relevante Änderung der attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit resultierte. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % bei leicht eingeschränkter Leistung um
10 %, so dass diesbezüglich keine grossen Änderungen realisiert werden
könnten (IV-Nr. 40.1, S. 15); insbesondere hat der psychiatrische Gutachter
unter diesem Titel verlauten lassen, es sei fraglich, ob der Explorand von den
psychiatrischen Massnahmen überhaupt profitiere, befolge er doch die
medikamentösen Massnahmen nicht und fänden in eher grosszügig bemessenen
Abständen Konsultationen statt (IV-Nr. 40.4, S. 13).
9.6 Folglich vermögen die Berichte
von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische
Abklärungen sind – entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers – nicht
erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.
10. Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint,
ohne dies zu begründen (IV-Nr. 49). Der Beschwerdeführer hat dazu in der
Beschwerde nichts vorgetragen lassen. Nachdem er jedoch aufgrund des
medizinischen Beweisergebnisses in einer Verweistätigkeit zumindest seit 2014
zu 90 % arbeitsfähig ist (IV-Nr.40.1, S. 13; 42, S. 8), besteht kein
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Unabhängig davon wäre im vorliegenden
Fall von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit auszugehen und wären die
Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch aus
diesem Grund zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4.
Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Folglich ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen verneint hat.
11. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit 2014
medizinisch-theoretisch zuzumuten ist, eine Verweistätigkeit mit einem
Rendement von 90 % auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen. Im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom
21. März 2014 ist daher keine erhebliche Veränderung ausgewiesen. Selbst wenn
man eine solche annehmen wollte, wäre ein Leistungsanspruch zu verneinen: Der
Einkommensvergleich führt – wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Entscheid erwähnt hat (IV-Nr. 49, S. 2) – zu keinem rentenbegründendem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Folglich erweist sich die Beschwerde
als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
12. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger