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Entscheid

VSBES.2020.61

Invalidenrente

28. April 2021Deutsch44 min

wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen

Source so.ch

Urteil vom 28. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen, Invalidenrente – Neuanmeldung (Verfügung vom 11. Februar 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1957, [...], meldete sich erstmals am 10. Dezember 2013

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an. Bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er

«Rückenschmerzen, mit Ausstrahlung li. Bein» an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Dr. med. B.___, FMH Radiologie, C.___,

[...], erstellte am 28. und 30. August 2013 je einen Bericht über die MRT der

LWS und des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers (IV-Nr. 40.8, S. 11 ff.).

1.3 Am 16. Oktober 2013 beantwortete

med. prakt. D.___, [...], die durch die Coop OE Versicherungen, SWICA

Krankenversicherung AG, [...], gestellten Fragen (IV-Nr. 5). Diese

Stellungnahme und weitere medizinische Unterlagen stellte der

Krankenversicherer am 16. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin zu

(IV-Nr. 6.1 ff.).

1.4 Mit Verfügung vom 21. März 2014

wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen

und Invalidenrente ab (IV-Nr. 9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2.

2.1 Am 6. November 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug und gab an, unter

«Rückenbeschwerden, Zuckerkrankheit, Psychische Beschwerden» zu leiden (IV-Nr.

12).

2.2 Mit Vorbescheid vom 14. November

2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf die

Leistungsgesuche bezüglich beruflicher Massnahmen und Invalidenrente nicht

einzutreten, weil im neuen Gesuch eine Veränderung des Gesundheitszustands

nicht glaubhaft dargelegt worden sei (IV-Nr. 11).

2.3 Am 27. November resp. 5.

Dezember 2018 erstattete Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...],

der Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht (IV-Nr. 16; 40.8, S. 3 f.).

2.4 Gegen den Vorbescheid vom 14.

November 2018 liess der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 Einwand erheben (IV-Nr.

20).

2.5 Dr. med. F.___, Allg. Medizin

FMH, [...], verfasste am 4. Januar 2019 einen Bericht an das Sympany

Beratungscenter [...] (IV-Nr. 40.8, S. 17).

2.6 Am 15. Januar 2019 fand ein

Intake-Gespräch statt, an dem nebst dem Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin der

Beschwerdegegnerin sowie der RAD-Arzt Dr. med. G.___ teilnahmen (IV-Nr.

25).

2.7 Die Beschwerdegegnerin orientierte

den Beschwerdeführer am 19. Februar und 11. April 2019 über die geplante

polydisziplinäre Untersuchung bzw. die vorgesehenen Disziplinen und Gutachter.

Als Durchführungsstelle sei die Begutachtungsstelle H.___, [...], vorgesehen (IV-Nr. 31,

37).

2.8 Dr. med. I.___, FMH Allgemeine

Innere Medizin, erstellte am 4. April 2019 das allgemein-internistische

Teilgutachten (IV-Nr. 40.2).

2.9 Dr. med. J.___, FMH für

Neurologie, [...], erstattete am 8. April 2019 der Gutachterstelle H.___ das

neurologische Teilgutachten (IV-Nr. 40.7).

2.10 Am 11. April 2019 berichtete Dr.

med. Günther, FMH Radiologie, K.___, [...], Dr. med. I.___ über die MRT der LWS

und des ISG vom 11. April 2019 (IV-Nr. 40.8, S. 1 f.).

2.11 Dr. med. L.___, FMH

Rheumatologie, [...], verfasste am 7. Mai 2019 ein Teilgutachten, das er der

Gutachterstelle H.___ einreichte (IV-Nr. 40.6).

2.12 Der Neuropsychologe und

Psychotherapeut FSP, lic. phil. M.___, [...], stellte am 6. Mai 2019 der

Gutachterstelle H.___ das neuropsychologische Teilgutachten zu (IV-Nr. 40.5).

2.13 Das undatierte psychiatrische

Gutachten im Rahmen der polydisziplinären Abklärung durch die Gutachterstelle H.___

arbeitete Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], aus

(IV-Nr. 40.4).

2.14 Dr. med. O.___, FMH Angiologie, [...],

reichte der Gutachterstelle H.___ am 22. Mai 2019 ein Teilgutachten ein

(IV-Nr. 40.3).

2.15 Am 29. Mai 2019 erstattete die

Gutachterstelle H.___ das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene

polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 40.1, S. 2 ff.).

2.16 Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ nahm

am 9. Juli 2019 zum H.___-Gutachten Stellung (IV-Nr. 42).

2.17 Im Vorbescheid vom 19. Juli 2019

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die

Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente

abzuweisen (IV-Nr. 43); dazu erhob die damalige Vertreterin des

Beschwerdeführers am 13. September 2019 Einwand und begründete diesen am

16. Oktober 2019 (IV-Nr. 44). Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Fachärztin für

Allgemein- und Arbeitsmedizin, nahm am 17. Januar 2020 zu den Ausführungen der

Vertreterin des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 48).

2.18 Mit Verfügung vom 11. Februar

2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten

Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwänden des Beschwerdeführers (vom 16.

Oktober 2019) Stellung (IV-Nr. 49).

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 16. März 2020 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Es

sei die Verfügung vom 11. Februar 2020 aufzuheben, und es sei die Sache zur

Vornahme medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 18. Mai 2020 – unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort –, die

Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.

Mai 2020, ihm sei Frist zur Replik zu setzen (A.S. 17), wird mit

prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2020 abgewiesen (A.S. 18).

5. Am 16. Juni 2020 teilt der

Vertreter des Beschwerdeführers mit, auf das Einreichen einer Kostennote zu

verzichten mit dem Antrag, die Parteientschädigung sei nach richterlichem

Ermessen festzusetzen (A.S. 20).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvorausssetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 11. Februar 2020 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b

S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen

Rentenanspruchs im Rahmen der Neuanmeldung von November 2018 die ab 1. Januar 2018

geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.3

Streitig und prüfen ist, ob die

IV-Stelle den durch den Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Anspruch

auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Seit der 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung

oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt

grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen

deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465

E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit

der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die

Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den

Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und

allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden

Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und

zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte

benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013

E. 4.1 mit Hinweisen).

4.4

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

5.1

Ist eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,

so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV); dies gilt in analoger Weise auch

dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991

S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E.

5.2.3

S. 68, 117 V 198 E. 4b S. 200).

5.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich

eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V

115.

E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts, wie er bei Erlass der

letzten auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs behandelnden Verfügung

bestanden hat, mit dem diejenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die

weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu

berücksichtigen ist (9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer hat in der

Neuanmeldung vom 6. November 2018 geltend gemacht, er leide seit drei Jahren

unter «Rückenbeschwerden, Zuckerkrankheit, Psychische Beschwerden» (IV-Nr. 12,

S. 6). Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 15. Januar 2019 brachte er vor, «Ich

habe untere Rücken- und Beinbeschwerden links. Das Knie blockiert. Kälte vertrage

ich sehr schlecht. Manchmal nach 50m laufen, blockiert das Bein» (IV-Nr. 25, S.

2). In der Beschwerde vom 16. März 2020 wird zusammenfassend vorgebracht, dass es,

entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustands gekommen sei. Diese Verschlechterung des

Gesundheitszustands habe die Beschwerdegegnerin nicht korrekt abgeklärt. Das H.___-Gutachten

vom 5. Juni (recte: 29. Mai) 2019 erweise sich als unverwertbar, weshalb die

angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten

sei, eine neue polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (A.S. 8).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat am

18.

Mai 2020 – mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung – auf die Abgabe einer Beschwerdeantwort verzichtet

(A.S. 15).

7.

Hinsichtlich des relevanten

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids der

IV-Stelle vom 21. März 2014 (IV-Nr. 9) lässt sich den Akten Folgendes

entnehmen:

7.1

Dr. med. B.___ kam am 28. August

2013.

bezüglich der MRT der LWS des Beschwerdeführers zu folgender Beurteilung:

«Linksseitige Recessus- und Foramenstenose bei Diskushernie und Osteochondrose

sowie Spondylarthrose in L5/S1. Älter imponierende, linkslateral nach kaudal

umgeschlagene Bandscheibenhernie in L4/5 mit zusätzlicher L5 Wurzelirritation.

Hochgradige Spinalkanalstenose bei Flavum- und Facettenhypertrophie sowie

angedeuteter ventraler Pseudolisthesis in L3/L4.» (IV-Nr. 40.8, S. 11). Am 30.

August 2013 berichtete Dr. med. B.___ über die MRT des linken Kniegelenks wie

folgt: «Fortgeschrittene retropatellare Chondropathie. Knorpelulzerationen und

Chondrokalzinose im medialen Kompartiment, femoral betont (Grad III). Schräg

zur tibialen Gelenkfacette gerichteter Riss des Innenmeniskus im Hinterhorn und

in der Pars intermedia (Grad IIIa).» (IV-Nr. 40.8, S. 13).

7.2

In dem durch den Krankentaggeldversicherer

veranlassten Bericht führte med. prakt. D.___ am 16. Oktober 2013 aus, dass beim

Beschwerdeführer seit Juli 2013 linksseitige Schmerzen im ganzen Bein,

verstärkt bei der körperlich strengen Arbeit, bestünden. Zu diagnostizieren

seien Beinschmerzen Iinks bei fortgeschrittener LWS-Degeneration L3/4 und L4/5

mit Wurzelkompression L3 und L4-Wurzel links, Meniskus-HH-Degeneration links

medial, whs. für die Schmerzen wenig relevant. Eine Besserung der Situation mit

deutlichem Schmerzrückgang sei zu erwarten, und zwar mittels der vorgesehenen

Lokalinfiltration im Rücken vom 30. Oktober 2013 sowie der Physiotherapie und den

Schmerzmitteln. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage

100.

% vom 13. Juli 2013 bis auf weiteres, sicher noch bis Mitte / Ende

November 2013. Der Mann könne nicht länger stehen, sich drehen, bücken und

vorgebeugt arbeiten. Er könne keine Lasten über 10 kg aufheben, tragen,

verschieben, ziehen oder stossen. Diese Tätigkeiten könne er zurzeit gar nicht

machen. Zumutbar wären aktuell eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit

zwischendurch etwas Gehen oder Stehen sowie rückenschonende leichte Arbeiten am

Tisch, kleine Rundgänge. Diese Tätigkeiten wären wahrscheinlich bei voller

Leistungsfähigkeit möglich. Aktuell bleibe der Erfolg der Infiltration und der

Physiotherapie abzuwarten (IV-Nr. 5, S. 2).

8.

Der angefochtenen Verfügung vom

11.

Februar 2020 liegt folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde:

8.1

Dr. med. E.___ teilte der

Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2018 im Rahmen eines Verlaufsberichts im

Wesentlichen mit, aus psychiatrischer Sicht sei beim vorliegenden

Chronifizierungsgrad der depressiven Symptomatik mittleren Ausmasses von einer

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, hauptsächlich in horizontaler

Richtung, auszugehen, was sowohl für die angestammte Tätigkeit als für jede

zumutbare Verweisbarkeit gelte (IV-Nr. 40.8, S. 3 f.; vgl. auch IV-Nr. 16).

8.2

In seinem Bericht vom 4. Januar

2019.

an das Sympany Beratungscenter [...] führte der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, aus, der Beschwerdeführer stehe seit April

2014.

in seiner Behandlung und leide seit Jahren unter invalidisierenden

Rückenbeschwerden. Die Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten sei nicht gegeben,

für leichte Arbeiten massiv eingeschränkt. In Anbetracht seines Alters sei das

Finden einer neuen Anstellung äusserst unwahrscheinlich (IV-Nr. 40.8, S. 8).

8.3

Am 5. Februar 2019 stellte Dr.

med. Q.___, FMH Angiologie, R.___, als Hauptdiagnosen «neurogene Beschwerden

Oberschenkel linksbetont beidseits (…), obliterierende Atheromatose mit PAVK

Stadium II links (…), metabolisches Syndrom (…), chronische untere

Rückenschmerzen (…)» (IV-Nr. 33, S. 2 f.).

8.4

Dr. med. K.___, FMH Radiologie, kam

in seiner Beurteilung über die MRT der LWS und des ISG beidseits vom 11. April

2019.

zu folgendem Schluss: «Im Vergleich zur VU von 08/2013 weitere leichte

Progression der vorbestehenden mehrsegmentalen, fokal erheblichen degenerativen

Veränderungen der LWS. Persistierend aktivierte und partiell erosive

Osteochondrosen sowie begleitend diskret aktivierte beidseitige

Spondylarthrosen der unteren LWS. Persistierende mehrsegmentale relevante

Einengungen des Spinalkanales und beidseitiger lumbaler Neuroforamina mit

Irritation bis Kompression beidseitiger lumbaler Nervenwurzeln. Persistierende

absolute Spinalkanalstenose LWK 3/4 und unveränderte Abbildung der

Bandscheibenhernie LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1. Leicht progrediente benigne

kortikale Nierenzyste am linken Unterpol. Geringgradige beidseitige

ISG-Arthrose ohne Aktivierungszeichen. Kein akut pathologischer Befund.»

(IV-Nr. 40.8, S. 1 f.).

8.5

In dem durch die

Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten gelangten die Ärzte der Gutachterstelle

H.___ am 29. Mai 2019 – gestützt auf die durch die Beschwerdegegnerin

zugestellten und die selbst beigebrachten Unterlagen sowie auf die eigenen

persönlichen Befragungen und klinischen Untersuchungen – zu folgenden Diagnosen

(IV-Nr. 40.1, S. 8):

Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit

linksseitige

Beinschmerzen multifaktorieller Ätiologie bei PAVK im Stadium IIb und Verdacht

auf Claudicatio spinalis

- knapp langstreckiger Verschluss

proximale/mittlere A. femoralis superficialis links

- kernspintomografisch hochgradige

Spinalkanalstenose LWK3/4 sowie linkslaterale umgeschlagene Bandscheibenhernie

in L4/5 mit zusätzlicher L5-Wurzelirritation (MRT der LWS vom 28.8.2013)

- gemäss MRT der LWS vom 11.4.2019

hochgradige Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 3/4 und Diskushernie LWK4/5

linksbetont und LWK5/S1 mit

- radiologisch Kompression der

Nervenwurzeln L4 bds., L5 bds. und S1 bds., erosive Osteochondrosen und

Spondylarthrosen distal-lumbal

Diagnosen ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit

1.

V. a. occipital betonte Kopfschmerzen

vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

2.

V. a.

Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (ICD-10 G44.4)

3.

blitzartige stromartige

Schmerzempfindungen multifokal lokalisiert, betont im Bereich der unteren

Extremitäten sowie im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule unklarer

Ätiologie (ICD-10 M79.20)

4.

leichte

depressive Störung möglich (F32.0)

5.

Genua

vara; klinisch V. a. beginnende Gonarthrose links

6.

klinisch

sekundäre Grosszehengrundgelenksarthrose links nach Infekt im Kindesalter und

weniger ausgeprägte Grosszehengrundgelenksarthrose rechts

7.

Hallux

valgus bds.

Was die funktionellen Auswirkungen der

Befunde/Diagnosen, die Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen, die

Konsistenzprüfung sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, hielten

die Gutachter Folgendes fest (IV-Nr. 40.1, S. 9 ff.): Aufgrund

der massiv eingeschränkten Gehstrecke von aktuell 200 Metern könne der

Explorand keine gehenden Tätigkeiten ausführen. Er sei aufgrund des psychischen

Dispositiv

Zustands allenfalls als vermindert belastbar einzustufen. Er sollte demnach

keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Eine

wesentliche Beeinträchtigung lasse sich aber nicht ableiten. Tätigkeiten mit

einer Gehbelastung von über 200 Metern seien dem Exploranden aufgrund der

linksseitigen Beinschmerzen nicht zuzumuten. Rein bezogen auf den Bewegungsapparat

bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen. Der Versicherte sei einerseits

bezüglich der Lendenwirbelsäule im Sinne von qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen

wenig belastbar. Aus rheumatologischer Sicht seien ihm nur noch vorwiegend

leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend in sitzender

Position, ohne Gehstrecken über das erwähnte Limit, zuzumuten. Der Explorand sei

aufgrund des psychischen Zustands durchaus in der Lage, auf seine Fähigkeiten

zurückzugreifen und diese auszunützen. Er verhalte sich allgemein allerdings

passiv und zurückhaltend. Der Grund sei nicht ganz klar. Aufgrund des

psychischen Zustands könne die subjektiv angegebene Einschränkung nicht

nachvollzogen werden. Klinisch sei beim Versicherten während den

neuropsychologischen Abklärungen wiederholt ein selbstlimitierendes Verhalten

zu beobachten gewesen. Auch die beiden durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren

hätten mehrfach auffällige Ergebnisse erbracht. Das aktuelle

neuropsychologische Störungsbild sei ferner in sich inkonsistent. Das Ausmass

der erhobenen Funktionsdefizite stehe in einem nicht erklärbaren Widerspruch

zur lebensalltäglich nur wenig / kaum eingeschränkten kognitiven

Funktionalität des Versicherten und dem diesbezüglichen allgemeinen Eindruck, den

dieser klinisch im Gespräch hinterlassen habe. Die Validität/Authentizität der

aktuell erhobenen Befunde sei somit nicht gewährleistet. Die vom Exploranden

gemachten Angaben bezüglich Gehstrecke mit Blockierung im linken Bein und

Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und v.a. Wade seien mit einer

vaskulären Claudicatio intermittens gut vereinbar. Zusätzlich bestehe aus

neurologischer Sicht die Möglichkeit einer Claudicatio spinalis bei engem

lumbalem Spinalkanal auf Höhe LWK 3/4. Die Ursache der vom Exploranden

angegebenen, blitzartig und stromartigen Schmerzen multifokaler Lokalisation,

betont im Bereich der unteren Extremitäten, jedoch auch entlang der Lenden- und

Brustwirbelsäule sowie unterhalb der Schulterblätter, sei unklar, vom Aspekt her

gut vereinbar mit einer neuralgieformen Schmerzsymptomatik. Klinisch hätten

sich keine Hinweise für eine sensible Polyneuropathie ergeben. Die klinisch

objektivierbaren Befunde seien sehr diskret. Die Diagnosen seien ausschliesslich

aufgrund der Angaben des Exploranden sowie den vorhandenen

Untersuchungsbefunden erfolgt. Der Explorand habe eine Beeinträchtigung im

Alltag, vorwiegend aufgrund der körperlichen Problematik, angegeben. Aufgrund

des Lärmempfindens meide er Situationen, die eher lärmig seien, und ziehe er

sich deswegen teilweise zurück. Die Funktionseinbussen seien nicht alleine

aufgrund des psychischen Zustands zu begründen. Die Angaben deckten sich nicht

mit einer relevant psychischen Störung und seien somit nicht mit den Angaben in

den Unterlagen zu vergleichen, wo eine mittelschwere depressive Störung

angenommen werde. Es sei bei einer mittelschweren depressiven Störung mit einer

stärkeren Beeinträchtigung zu rechnen, zumindest auch mit einer dauernden

Beeinträchtigung der Stimmung, Freudlosigkeit und Rückzug, was aber beim

Exploranden nicht konsequent der Fall sei. Es bestünden demnach deutliche

Inkonsistenzen, nicht jedoch auf angiologischer Seite. Der Versicherte habe

seine Beschwerden in der rheumatologischen Untersuchung konsistent zur

Aktenlage geschildert. Er sei in der klinischen Untersuchung kooperativ gewesen.

Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens (Waddell-Zeichen) oder auch

Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung (Fibromyalgie-Druckpunkte) seien nur

in geringem Ausmass vorhanden gewesen.

Gemäss den Angaben des Exploranden habe dieser

14 Jahre lang im [...] in [...] im Lager gearbeitet. Vorgängig sei er als

Lagerist tätig gewesen. Aufgrund der deutlich eingeschränkten Gehstrecke,

verbunden mit Blockierung und Schmerzen, sei der Explorand im früheren Beruf

als Lagerarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Als Zeitpunkt gehe Dr. med. J.___

von 2014 aus. (…) Die vom behandelnden Psychiater angegebene 50%ige

Einschränkung lasse sich nicht nachvollziehen; insbesondere könne nicht eine

derart starke depressive Störung angenommen werden, wie sie von ihm geschildert

worden sei. Es sei demnach entweder davon auszugehen, dass sich die depressive Störung

gebessert habe, oder, dass sich der behandelnde Psychiater eher auf die

subjektiven Angaben des Exploranden abgestützt habe. Es sei demnach auch nicht

möglich, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anzugeben. Nach den Angaben des

Exploranden zu seinem letzten Arbeitsplatz hätten dessen Anforderungen die

aktuell beschriebenen Limiten überschritten, so dass für die angestammte,

zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der genaue Zeitpunkt des Beginns dieser

Arbeitsunfähigkeit könne nicht angegeben werden. Der Explorand habe berichtet,

dass er wegen verstärkten Beschwerden im Jahr 2014 beim Arbeitgeber nachgefragt

habe, ob er eine leichte Arbeit mit geringerem Pensum ausführen könnte. Es sei

deshalb davon auszugehen, dass sich im Laufe des Jahres 2014 graduell eine

zunehmende Arbeitsunfähigkeit bis zu 100 % eingestellt habe. Gesamtmedizinisch

seien sie, die Gutachter, somit nach eingehender Konsensbesprechung zum Schluss

gekommen, dass dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit seit 2014

nicht mehr zuzumuten sei. In einer angepassten Tätigkeit mit Vermeidung von

längeren Gehstrecken (maximal 200 Meter) und in vorwiegend sitzenden

Tätigkeiten seien ihm hingegen leichte und intermittierend mittelschwere

körperliche sowie administrative und organisatorische Tätigkeiten ganztags

zuzumuten. Aufgrund der auftretenden Schmerzen sei von einem erhöhten

Pausenbedarf von zirka 10 % und auch hier als Zeitpunkt von 2014 auszugehen.

In einer adaptierten Tätigkeit bestehe ihres Erachtens – so die Gutachter – eine

Einschränkung von 10 %, bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen.

Diese Einschätzung gelte mindestens ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. Wie Dr. med.

N.___ umfassend dargelegt habe, könne der retrospektive Verlauf nicht

festgelegt werden. Für die Begründung der Gesamt-Arbeitsfähig- und -unfähigkeit

werde auf die Fachgutachten verwiesen (IV-Nr. 40.1, S. 9 ff.).

8.6 Am 9. Juli 2019 nahm der RAD-Arzt

Dr. med. G.___ zum H.___-Gutachten wie folgt Stellung (IV-Nr. 42, S. 2 ff.): Nach

einem Intake-Gespräch mit dem RAD vom 15. Januar 2019 sei die

abschliessende Einschätzung des Gesundheitszustands des Versicherten aufgrund

fehlender resp. nicht nachvollziehbarer medizinischer Unterlagen nicht möglich

erschienen und die Vermutung geäussert worden, dass dazu eine polydisziplinäre Begutachtung

erforderlich sein werde. Die Begutachtung sei danach ohne weiteren

qualifizierten RAD-Einbezug resp. Einholen aussagefähiger Arztberichte bei den

Behandlern (Hausarzt, Psychiater) in Auftrag gegeben worden und liege seit 4.

Juni 2019 der IV vor. Als Vorbemerkung werde darauf hingewiesen, dass der

Versicherte bei der Rückbestätigung der Termine explizit keinen Beizug eines

Dolmetschers gewünscht habe. So habe auch die erste allgemeine-medizinische

Untersuchung ohne Dolmetscher stattgefunden, der auch in keinem Moment

notwendig gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe die Tochter des Versicherten

telefonisch für die restlichen Termine den Beizug eines Dolmetschers gewünscht,

was dann auch organisiert worden sei. Was die durch Dr. med. G.___ angeführten

Diagnosen, die funktionellen Auswirkungen/Diagnosen, die Arbeitsfähigkeit sowie

medizinischen Massnahmen und Therapien anbelangt, kann auf das H.___-Gutachten

(IV-Nr. 40.1, S. 8 ff.) bzw. Erwägung II 8.4 hiervor verwiesen werden. Als Fazit

hielt der RAD-Arzt fest, die Bewertung der Teil-Gutachten müsse, da die

Ausführungen der Gutachter in deren Gesamtbeurteilung teilweise durch

Textverkürzung schwer verständlich und manchmal nicht nachvollziehbar

erschienen, im Einzelnen erfolgen; dazu führte der RAD-Arzt Dr. med. G.___ Folgendes

aus (IV-Nr. 42, S. 5 ff.): Im allgemeininternistischen Teilgutachten seien keine

Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Das Teil-Gutachten sei untauglich,

würden doch weder Diagnosen wie Diabetes mellitus, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie

oder der Status nach Echinococcus-Infekt mit Entfernung von Leberzysten (2002)

erwähnt noch eine Anamnese der Medikamenten-Einnahme erhoben (lediglich

Apotheken-Abgabeliste referiert). Auch seien, wie zu erwarten, Laborwerte (z.B.

HbA1c, Leberwerte etc.) nicht kontrolliert worden. Ob als Marker für die

medikamentöse Adhärenz des Versicherten die alleinige Bestimmung des Psychopharmakons

Duloxetin genüge (auch Stilnox sei verordnet und angeblich eingenommen worden),

nicht aber andere Pharmakaspiegel ebenso hätten überprüft werden müssen,

erscheine dem RAD zumindest fraglich. Zudem werde (und dies auch nur in der

Zusammenfassung als Vorbemerkung) erwähnt, dass diese Untersuchung auf

expliziten Wunsch des Versicherten ohne Dolmetscher stattgefunden habe. Die

Exploration enthalte sehr karge Angaben und Informationen über den

Versicherten. Im Teilgutachten «Angiologie» sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der zuletzt ausgeübten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Erwerbstätigkeit

stipuliert worden; dazu sei anzumerken, dass sich der Gutachter die

Beantwortung der Frage nach den funktionellen Auswirkungen der von ihm

gestellten Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «gespart» und sich

auf ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil beschränkt habe. Auch in diesem

Teil-Gutachten sei lediglich eine Verordnungs-, aber keine Dosierungsliste der

vom Versicherten eingenommenen Medikamente wiedergegeben und auf eine dezidierte

Erfragung der Einnahme unverständlicherweise verzichtet worden. Die empfohlenen

medizinischen Massnahmen schlössen erstaunlicherweise einen Nikotin-Stopp (der

Versicherte rauche nach eigenen Angaben 40 – 60 Zigaretten/d) nicht

ein; es finde sich nicht einmal ein Hinweis auf diese Problematik. Nach dem

Teilgutachten «Psychiatrie» bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, «unter

bestimmten Voraussetzungen voll belastbar»; dazu sei anzumerken, dass die

fachärztlich-psychiatrische Einschätzung des RAD im Intake-Gespräch offensichtlich

nicht rezipiert werde. Ansonsten erscheine das Teil-Gutachten fundiert und

nachvollziehbar. Die Untersuchung sei mit Dolmetscher erfolgt. Die

gutachterlich-psychiatrische Einschätzung decke sich weitgehend mit der des

RAD-Psychiaters im Intake-Gespräch. Im Teilgutachten «Rheumatologie» werde eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit

und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit 10%iger Leistungsminderung in

angepasster Erwerbstätigkeit (Arbeitsfähigkeit = 90 %)

angeführt, was weitgehend nachvollziehbar sei. Die Untersuchung sei im Beisein

eines Dolmetschers erfolgt. Im Teilgutachten «Neuropsychologie» sei das

aktuelle neuropsychologische Störungsbild aufgrund des Testverhaltens des

Versicherten (klinisch wiederholt selbstimitierendes Verhalten zu beobachten,

zwei durchgeführte Symptomvalidierungsverfahren mit auffälligen Ergebnissen) in

sich inkonsistent, das Ausmass demonstrierter Funktionsdefizite nicht erklärbar

und im offensichtlichen Widerspruch stehend zur lebensalltäglich nur wenig/kaum

eingeschränkten kognitiven Funktionalität des Versicherten sowie des

diesbezüglichen allgemeinen Eindrucks im Explorationsgespräch. Die

Validität/Authentizität der aktuell erhobenen Befunde sei nicht gewährleistet. Auch

diese Untersuchung sei teilweise ohne Dolmetscher durchgeführt worden. Zum

Teilgutachten «Neurologie», worin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der

zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

mit 10%iger Leistungsminderung in angepasster Erwerbstätigkeit

(Arbeitsfähigkeit = 90 %) postuliert werde, sei anzumerken, dass wiederum

kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Erstaunlicherweise hätten dennoch differenzierte

Antworten erhalten werden, und es habe eine vertiefte Exploration der

Beschwerden erfolgen können. Nur hier habe der Versicherte angegeben, dass er

gegen Kopfschmerzen Dafalgan einnehme. Das Medikament finde sich auf der

Verordnungsliste seiner Medikamente nicht. Noch in der rheumatologischen Untersuchung

habe der Versicherte auf die Frage nach Schmerzmitteln eine Einnahme verneint

und angegeben, gar nicht zu wissen, für oder wogegen die ihm von der Ehefrau

gerichteten Medikamente seien. Einzig in diesem Teilgutachten werde eine Medikamenten-Dosierungsanamnese

wiedergegeben. Allerdings fehle hierbei die Insulin-Dosierung (laut Bericht R.___

vom 5. Februar 2019, insulinpflichtiger Diabetes Mellitus).

Die durch die IV-Stelle gestellten Fragen

(IV-Nr. 42, S. 1 f.) beantwortete der RAD-Arzt wie folgt (IV-Nr. 42, S. 7 f.): Die

verschiedenen, teilweise gravierend erscheinenden Mängel im polydisziplinären

Gutachten der Gutachterstelle H.___ erschwerten die ausgewogene

Gesamtbeurteilung der Begutachtungsergebnisse. Zunächst sei festzuhalten, dass

der Versicherte, bei dem keine psychiatrisch relevante Störung habe festgestellt

werden können, in der neuropsychologischen Untersuchung Hinweise auf

bewusstseinsnah verzerrte Antworten und Verhaltensweisen gezeigt habe. Hinzu kämen

weitere, in einem anderen Teil-Gutachten festgehaltene Inkonsistenzen (Psychiatrie)

in Verhalten und Angaben des Versicherten. Andererseits sei beim Versicherten

aufgrund der medizinischen Vorakten und der plausibel nachvollziehbar erhobenen

rheumatologischen, angiologischen und neurologischen Befunde in den Teil-Gutachten

das Vorliegen einer erheblichen somatischen gesundheitlichen Beeinträchtigung

ausgewiesen, die eine Rückkehr in die frühere Erwerbstätigkeit als

Logistik-Mitarbeiter zweifellos verhindere (Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit

2014). Ebenso plausibel nachvollziehbar erscheine aber auch, dass dem

Versicherten eine Erwerbstätigkeit in einer überwiegend somatisch angepassten

Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei 10%iger Leistungsminderung,

ebenfalls ab 2014, möglich und zuzumuten wäre. Obwohl aus Sicht des RAD die medizinischen

Ergebnisse des Gutachtens weitgehend nachvollziehbar und begründet erschienen, seien

doch auch diverse massive (handwerkliche) Mängel des Gutachtens zu konstatieren

wie eine uneinheitliche, nicht nachvollziehbare Begründung für den Beizug eines

Dolmetschers bzw. Verzicht auf einen solchen, fehlende somatische, allgemein internistische

und psychiatrische Diagnosen (wie z.B. insulinpflichtiger Diabetes mellitus,

Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Nikotinabhängigkeit, Status nach Echinococcus-Infekt

und Leberzysten-Operation 2002), wenn auch diese überwiegend wahrscheinlich als

solche «ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» einzuschätzen sein dürften. Aus

medizinischer Sicht des RAD könne die Frage nach der Verwertbarkeit des

Gutachtens überwiegend bejaht werden, da der relevante medizinische Sachverhalt

hinreichend abgeklärt und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab 2014 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit von 90 %

in einer angepassten Tätigkeit, ebenfalls ab 2014, als nachvollziehbar begründet

und hergeleitet erscheine (IV-Nr. 42, S. 2 ff.).

8.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___

äusserte sich am 17. Januar 2020 zum Einwand der damaligen Vertreterin des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 46) wie folgt: Wie bereits erwähnt, habe der RAD

die benannten Kritikpunkte bereits in seiner vorherigen Stellungnahme

ausführlich diskutiert, so dass darauf weiterhin abgestellt werden könne. Neue

Aspekte habe die Versicherung (gemeint ist die als Vertretung fungierende

Rechtsschutzversicherung) nicht vorgebracht (IV-Nr. 48).

9.

9.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich

bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Gutachterstelle H.___

gestützt (IV-Nr. 40.1 ff.). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Gutachten

als beweiswertig gelten kann. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt –

vorbringen lassen, auf das H.___-Gutachten vom 5. Juni (recte: 29. Mai)

2019 könne mangels genügender Abklärungen nicht abgestellt werden; dabei werden

einzig Vorbehalte gegenüber dem angiologischen sowie dem psychiatrischen

Teilgutachten konkretisiert (A.S. 8).

9.2

9.2.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits

geltend, dass im angiologischen Teilgutachten zur Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht Stellung genommen worden sei; dies sei insofern ein

gravierender Mangel, als sich gerade auch aus den angiologischen Befunden

substanzielle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben, sei doch der

Beschwerdeführer selbst nach Auffassung der H.___-Gutachter nicht mehr in der

Lage, mehr als 200 Meter zu gehen (A.S. 7).

9.2.2 Im angiologischen Teilgutachten

zum polydisziplinären Gutachten der H.___, worin vorab die Ausgangslage

beschrieben und auf die Vorakten verwiesen wird, hat Dr. med. O.___, FMH

Angiologie, die ausführliche Befragung des Beschwerdeführers wiedergegeben und

den fachärztlichen Befund erhoben, um dann zu folgender, die Arbeitsfähigkeit

beeinflussender Diagnose zu gelangen: «periphere arterielle Verschlusskrankheit

im Stadium 2b links; langstreckiger Abgangsverschluss der A. femoralis

superficialis bis zum Adduktorenkanal; kardiovaskulärem Risikoprofil:

Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie». Im Rahmen

seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hat der

Gutachter angeführt, der Explorand sei in den letzten Jahren arbeitslos

gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat er dann ausgeführt,

dass dem Exploranden aufgrund der linksseitigen Beinschmerzen Tätigkeiten mit

einer Gehbelastung von über 200 Metern nicht zuzumuten seien. Hingegen seien

für ihn sämtliche Tätigkeiten mit einer Gehbelastung von weniger als 200 Metern

sowie sämtliche sitzenden Tätigkeiten zu 100 % zumutbar bzw. sei der

Explorand zu 100 % arbeitsfähig. Zur Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch

medizinische Massnahmen noch relevant verbessert werden könne, hat der

Gutachter Folgendes ausgeführt: Die kardiovaskulären Risikofaktoren müssten gut

eingestellt werden. Empfohlen werde das Durchführen eines strukturierten

ambulanten Gehtrainingsprogramms (IV-Nr. 40.3, S. 1 ff.).

9.2.3 Entgegen der Darstellung in der

Beschwerde ist der angiologische Gutachter nicht der Auffassung, dass der

Beschwerdeführer grundsätzlich ausserstande sei, mehr als 200 Meter zu gehen

(A.S. 7). Vielmehr hält der Gutachter, der sich in diesem Punkt auf die

Aussagen des Beschwerdeführers stützt, Gehbelastungen von mehr als 200 Meter im

Zusammenhang mit dem Ausüben einer Arbeitstätigkeit für nicht mehr zumutbar

(IV-Nr. 40.3, S. 4). Dazu lässt sich dem Untersuchungsbefund von Dr. med. O.___

entnehmen, während ein kleiner Teil der beschriebenen belastungsabhängigen

Schmerzen im linken Bein durch diese Befunde (periphere arterielle

Verschlusskrankheit) erklärt werden könne, sei dies zum grössten Teil und vor

allem bezüglich der Ruhebeschwerden nicht erklärbar. Hingegen sind dem

Beschwerdeführer – nach Einschätzung des Gutachters – kürzere Gehstrecken oder

sitzende Tätigkeiten ganztägig zuzumuten. Folglich geht er mit dem Vorhalt, der

angiologische Gutachter habe zur Leistungsfähigkeit keine Stellung genommen,

fehl. Soweit der RAD-Arzt bei den durch den Gutachter empfohlenen medizinischen

Massnahmen den Einschluss eines Nikotin-Stopps vermisst hat (IV-Nr. 42, S.

6), lässt sich in der Aussage von Dr. med. O.___, die kardiovaskulären

Risikofaktoren – wozu bekanntlich das Rauchen gehört – müssten gut eingestellt

sein (IV-Nr. 40.3, S. 15), immerhin ein Hinweis auf diese Thematik erblicken. Was

schliesslich die mangelnde Dosierungsliste der durch den Beschwerdeführer

eingenommenen Medikamente anbelangt, finden sich zwar im angiologischen

Teilgutachten keine konkreten Angaben, jedoch in jenem des psychiatrischen

Gutachters; ihm habe der Beschwerdeführer angegeben, 60 mg Duloxetin sowie je

eine Tablette Stilnox und Redormin einzunehmen. Im Übrigen habe sich der

Explorand nicht erklären können, wieso im Serum trotz regelmässiger Einnahme

Duloxetin nicht habe nachgewiesen werden können (IV-Nr. 40.4, S. 3). Im

Weiteren ist festzustellen, dass es bei diesen Medikamenten um solche handelt,

die das Fachgebiet der Gefässerkrankungen nicht betreffen. Dazu kommt, dass der

angiologische Gutachter das Hauptgutachten mitunterzeichnet hat, wozu nebst

seinem Teilgutachten auch jenes des psychiatrischen Gutachters gehört.

9.2.4 Die Ausführungen von Dr. med. O.___

basieren auf den vollständigen Vorakten und der persönlichen Untersuchung und

Befragung des Beschwerdeführers. Auf dieser Basis ist der Gutachter zu

schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer

Weise hergeleitet und begründet hat. Er hat zu den Angaben des

Beschwerdeführers Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt,

insbesondere auch, was die nicht erklärbaren Beschwerden angelangt. Im Übrigen vermag

das durch den RAD-Arzt gerügte Unterbleiben der Angabe über die Einnahme von

Medikamenten an den gut begründeten Schlussfolgerungen des Gutachters nichts zu

ändern. Aus angiologischer Sicht, so wird im Hauptgutachten schliesslich

festgestellt, bestünden keine Inkonsistenzen (IV-Nr. 40.1, S. 11). Das angiologische

Teilgutachten wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (vgl. E II 4.2 hiervor) gerecht.

9.3

9.3.1 Andererseits rügt der

Beschwerdeführer, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters stehe im

Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Facharztes (A.S. 8).

9.3.2 Im psychiatrischen Gutachten zum

polydisziplinären Gutachten der H.___, worin vorab auf die Vorakten verwiesen

und der fachspezifische Aktenauszug (Bericht von Dr. med. E.___ vom 27.

November 2018) angeführt wird, hat Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zuerst die Angaben des Beschwerdeführers während einer

vertiefenden Befragung im Beisein eines albanischen Dolmetschers beschrieben,

dann eine Anamnese vorgenommen und den psychiatrischen Befund erhoben, um

schliesslich zu den Diagnosen und zur Beurteilung zu gelangen (IV-Nr. 40.4, S.1

ff.). In seiner Beurteilung hat der psychiatrische Gutachter einleitend eine

Zusammenfassung der Anamnese erstellt. Seinen weiteren Ausführungen lässt sich

im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.): Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass der Explorand wegen körperlicher Erkrankungen in einer

schwierigen Situation stehe und aus dem Arbeitsprozess herausgefallen sei, was

auch dazu führe, dass die Zukunftsperspektiven ungewiss seien. Es sei denkbar,

dass er im Rahmen dieser Belastungen mit Anpassungsschwierigkeiten oder

allenfalls depressiver Störung reagiert habe. Es könne allenfalls eine etwas

gedrückte Stimmung angenommen werden, doch scheine diese nicht durchgehend

vorhanden zu sein. Er könne sich durchaus auch freuen. Auch in der Untersuchung

habe sich gezeigt, dass er lachen könne. Es bestehe ein gewisser

Interessenverlust, wobei der Explorand zeitlebens nie wesentlichen Interessen

nachgegangen sei. Eine ausgesprochene Verminderung des Antriebs könne ebenfalls

nicht bestätigt werden. Es sei deshalb fraglich, inwieweit tatsächlich eine

relevante affektive Störung oder eher eine prolongierte Anpassungsstörung

vorliege. Aufgrund des mittlerweile prolongierten Verlaufs müsste eine mögliche

subdepressive Störung in Betracht gezogen werden. Die Kriterien für eine

mittelschwere depressive Störung seien nicht erfüllt. Der Explorand habe

aufgrund des psychischen Zustands im Alltag keine Mühe und Schwierigkeiten. Im Vordergrund

stehe die körperliche Problematik. Die Persönlichkeitsstruktur scheine eher

etwas einfach zu sein. Der Explorand habe auch Mühe, die gesamte Problematik erfassen

zu können. Er empfinde sich als Versager, was sicher Auswirkungen auf den

psychischen Zustand habe. Hinweise darauf, dass eine Persönlichkeitsproblematik

vorliege, könnten nicht gefunden werden. Im Weiteren hätten sich auch keine

Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung gezeigt.

Aufgrund des psychischen Zustands sei der Explorand durchaus in der Lage, sich

an Termine zu halten oder in einen Ablauf einzufügen. Er könne auch Aufgaben

strukturieren, sich verschiedenen Begebenheiten anpassen und die fachliche

Kompetenz anwenden. Er sei fähig, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu

fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei durch den psychischen Zustand nicht beeinträchtigt.

Er könne sich auch selbst behaupten und scheine zudem Kontakte zu Dritten zu

pflegen. In der Gruppenfähigkeit sei er leicht beeinträchtigt, insbesondere,

weil er lärmige Situationen nicht mehr gut aushalte. Er pflege familiäre

Beziehungen, auch eine Beziehung zur Ehefrau, wobei die Sexualität

beeinträchtigt sei. Er gehe kaum irgendwelchen Aktivitäten nach, wobei er

zeitlebens nie wesentlichen Interessen nachgegangen sei. Die Selbstpflege sei

nicht beeinträchtigt. Die Verkehrs- und Wegefähigkeit sei nicht durch den

psychischen Zustand beeinträchtigt, sondern aufgrund der körperlichen Problematik,

da er nicht mehr längere Strecken gehen könne. In diesem Sinne lasse sich

aufgrund des psychischen Zustands nicht eine wesentliche Beeinträchtigung im

Alltag ableiten, wodurch auch die vom behandelnden Psychiater angegebene

Einschränkung relativiert werden müsse. Im Weiteren müsse bedacht werden, dass

keine antidepressive Behandlung durchgeführt werde, obwohl der Explorand

beteuert habe, dass er die Medikation einnehme; im Blut hätten keine

Medikamente nachgewiesen werden können. Die Compliance scheine demnach nicht

gegeben zu sein (IV-Nr. 40.4, S. 9 f.).

Im Rahmen der medizinischen und

versicherungsmedizinischen Beurteilung ist der psychiatrische Gutachter zu

folgenden Erkenntnissen gekommen (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.): Hinweise

auf Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten nicht gefunden werden können. Der

Explorand sei zeitlebens an verschiedenen Orten berufstätig gewesen. Er scheine

sich auch in den verschiedenen Betrieben gut eingepasst zu haben. Er habe eine

Familie mit fünf Kindern. Es bestehe ein gewisses soziales Umfeld. Es könne

demnach davon ausgegangen werden, dass Ressourcen vorhanden seien, die er

ausnützen könnte. Es würden eher oberflächliche Therapiemassnahmen mit einmal pro

Monat stattfindenden Konsultationen durchgeführt. Zudem werde, wie Abklärungen

ergäben hätten, die angegebene antidepressive Behandlung nicht befolgt, so dass

die Compliance hinterfragt werden müsse. Unter den gegebenen Umständen sei es

daher fraglich, inwieweit diese Behandlungsmassnahmen sinnvoll seien und

weitergeführt werden sollten. Der Explorand habe eine Beeinträchtigung im

Alltag, vorwiegend aufgrund der körperlichen Problematik, angegeben. Aufgrund

des Lärmempfindens meide er Situationen, die eher lärmig seien, weswegen er

sich teilweise zurückziehe. Die Funktionseinbussen seien nicht alleine aufgrund

des psychischen Zustands zu begründen. Die Angaben deckten sich nicht mit einer

relevanten psychischen Störung und seien somit nicht mit den Angaben in den

Unterlagen zu vergleichen, wo eine mittelschwere depressive Störung angenommen

werde. Bei einer mittelschweren depressiven Störung sei mit einer stärkeren

Beeinträchtigung zu rechnen, zumindest auch mit einer dauernden Beeinträchtigung

der Stimmung, mit Freudlosigkeit und Rückzug, was aber beim Exploranden nicht

konsequent der Fall sei. Es bestünden demnach deutliche Inkonsistenzen. Der

Explorand sei aufgrund des psychischen Zustands durchaus in der Lage, auf seine

Fähigkeiten zurückzugreifen und diese auszunützen. Er verhalte sich allgemein

allerdings passiv und zurückhaltend; der Grund sei nicht ganz klar. Aufgrund

des psychischen Zustands könne die subjektiv angegebene Einschränkung nicht

nachvollzogen werden. Was die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

anbelange, sei der Explorand aufgrund des psychischen Zustands allenfalls als

vermindert belastbar einzustufen. Er sollte demnach keine Verantwortung

übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Eine wesentliche

Beeinträchtigung lasse sich aber nicht ableiten. Die vom behandelnden

Psychiater angegebene 50%ige Einschränkung lasse sich nicht nachvollziehen;

insbesondere könne nicht eine derart starke depressive Störung angenommen

werden, wie er diese geschildert habe. Es sei demnach entweder davon

auszugehen, dass sich die depressive Störung gebessert habe oder sich der

behandelnde Psychiater eher auf die subjektiven Angaben des Exploranden abgestützt

habe. Es sei demnach auch nicht möglich, einen Verlauf der Arbeitsfähigkeit anzugeben.

Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei anzuführen, dass keine

Tätigkeit genannt werden könne, wo der Explorand eine höhere Leistung erbringen

könnte (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.).

9.3.3 Die Ausführungen von Dr. med. N.___

basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 40.4, S. 2) und der

persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die am 17. April 2019 im

Beisein eines albanischen Dolmetschers stattgefunden hat (IV-Nr. 40.4, S. 1).

Auf dieser Basis ist Dr. med. N.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er

widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat.

Der Gutachter hat zu den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und

sich damit auseinandergesetzt. Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den

allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(vgl. E. II 4.2 hiervor) gerecht. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ hat in diesem

Teilgutachten einzig seine Einschätzung anlässlich des Intake-Gesprächs

vermisst (IV-Nr. 42, S. 6); diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass beim

Versicherten (im Gegensatz zu den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med.

E.___) sicher keine chronifizierte Depressivität schweren Ausmasses auszumachen

sei (IV-Nr. 25, S. 4). Ansonsten erscheine das Teil-Gutachten – so Dr. med.

G.___ – fundiert und nachvollziehbar. Die Untersuchung sei im Beisein eines

Dolmetschers erfolgt. Die gutachterlich-psychiatrische Einschätzung (vgl. dazu

IV-Nr. 40.4, S. 11 f.) decke sich weitgehend mit seiner anlässlich des

Intake-Gesprächs getroffenen (IV-Nr. 42, S. 6). Zwar weicht die Beurteilung von

Dr. med. N.___ von jener von Dr. med. E.___ ab, wonach der Beschwerdeführer in

seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt sei (IV-Nr. 40.4,

S. 12; 40.8, S. 4). Allerdings hat sich der psychiatrische Gutachter mit der

abweichenden Beurteilung von Dr. med. E.___ im Rahmen der Aktenwürdigung

befasst; es kann auf die Ausführungen in Erwägung II 9.3. hiervor (bzw. IV-Nr.

40.4, S. 12) verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran,

dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person

deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrads mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven

Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen

gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). In Beachtung der

Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar

2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder

Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer

Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare

Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung

unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu

führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,

8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige

Aspekte finden sich im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 5. Dezember 2018 nicht.

Vielmehr scheint er bei seiner Beurteilung vorwiegend auf die Aussagen des

Beschwerdeführers abgestellt zu haben – was auch der psychiatrische Gutachter

für möglich hält (IV-Nr. 40.4, S. 12) –, und es fehlen im Übrigen Angaben, vor

welchem medizinischen Hintergrund seine Diagnosen und Einschätzung entstanden

sind. Was den Bericht des Hausarztes von Dr. med. F.___ vom 4. Januar 2019 (IV-Nr.

40.8, S. 8) anbelangt, ist festzuhalten, dass einerseits keine der im Gutachten

der H.___ angeführten Disziplinen zu seinen Fachgebieten gehört, ist er doch

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH. Andererseits gilt es zu berücksichtigen,

dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache

Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt

nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im

vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. E.___ – für die behandelnden Spezialärzte

und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit ihrem besonderen

Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst

bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05

vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).

9.3.4 Folglich vermag der Bericht von

Dr. med. E.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des

psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen.

9.4 Zu den weiteren Teilgutachten

wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht, sondern einzig auf das

Einwandverfahren verwiesen. Die Beweiskraft dieser Teilgutachten ist jedoch

ebenfalls zu bejahen. Es kann diesbezüglich auf die überzeugende Begründung des

RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 9. Juli 2019 verwiesen werden: Zwar sei beim

Versicherten nach Lage der medizinischen Akten eine erhebliche somatische

gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die eine Rückkehr in die frühere

Erwerbstätigkeit als Logistik-Mitarbeiter verhindere, weshalb von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 auszugehen sei. Jedoch erscheine es

nachvollziehbar, dass der Versicherte eine leidensadaptierte Erwerbstätigkeit

mit einem Pensum von 100 %, bei 10%iger Leistungsminderung, ebenfalls ab

2014, ausüben könne. Die Frage nach der Verwertbarkeit des Gutachtens könne

bejaht werden, da der relevante medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt

und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer

angepassten Tätigkeit ab 2014 als nachvollziehbar begründet und hergeleitet

erscheine (IV-Nr. 42, S. 7 f.). Wie der RAD-Arzt weiter festgehalten

hat, weist das internistische Teilgutachten mehrere Schwachpunkte auf, die aber

die Aussagekraft der Gesamtbeurteilung nicht in Frage stellen. So liegen für

die kritischen Disziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und

Angiologie beweiswertige Beurteilungen vor, wogegen die internistischen Aspekte

nicht geeignet scheinen, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.

9.5 Schliesslich haben die Gutachter

bei den Massnahmen und Therapien im polydisziplinären Konsens zusammenfassend

klar zum Ausdruck gebracht, es sei nicht zu erwarten, dass durch Therapiemassnahmen

eine relevante Änderung der attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit resultierte. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % bei leicht eingeschränkter Leistung um

10 %, so dass diesbezüglich keine grossen Änderungen realisiert werden

könnten (IV-Nr. 40.1, S. 15); insbesondere hat der psychiatrische Gutachter

unter diesem Titel verlauten lassen, es sei fraglich, ob der Explorand von den

psychiatrischen Massnahmen überhaupt profitiere, befolge er doch die

medikamentösen Massnahmen nicht und fänden in eher grosszügig bemessenen

Abständen Konsultationen statt (IV-Nr. 40.4, S. 13).

9.6 Folglich vermögen die Berichte

von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische

Abklärungen sind – entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers – nicht

erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

10. Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint,

ohne dies zu begründen (IV-Nr. 49). Der Beschwerdeführer hat dazu in der

Beschwerde nichts vorgetragen lassen. Nachdem er jedoch aufgrund des

medizinischen Beweisergebnisses in einer Verweistätigkeit zumindest seit 2014

zu 90 % arbeitsfähig ist (IV-Nr.40.1, S. 13; 42, S. 8), besteht kein

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Unabhängig davon wäre im vorliegenden

Fall von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit auszugehen und wären die

Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch aus

diesem Grund zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4.

Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Folglich ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen verneint hat.

11. Zusammenfassend ist

festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit 2014

medizinisch-theoretisch zuzumuten ist, eine Verweistätigkeit mit einem

Rendement von 90 % auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen. Im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom

21. März 2014 ist daher keine erhebliche Veränderung ausgewiesen. Selbst wenn

man eine solche annehmen wollte, wäre ein Leistungsanspruch zu verneinen: Der

Einkommensvergleich führt – wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Entscheid erwähnt hat (IV-Nr. 49, S. 2) – zu keinem rentenbegründendem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Folglich erweist sich die Beschwerde

als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

12. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger