VSBES.2020.62
Ergänzungsleistungen IV
26. August 2020Deutsch17 min
Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV;
Source so.ch
Urteil vom 26. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 2. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1992 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV;
Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1 S. 2 und 20). Am 5. August
2019 trat sie in die Wohngemeinschaft (WG) B.___, [...], Wohngruppe [...], ein und
meldete sich in der Folge zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an
(AK-Nr. 1 S. 1 ff. und 2). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erliess am 26. September 2019 eine
Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab
1. August 2019 festsetzte. Gemäss den entsprechenden Berechnungsblättern
stellte sie den jährlichen Einnahmen von insgesamt CHF 35'170.00 (IV-Rente
von CHF 18'960.00, BVG-Rente von CHF 10'522.00 und
Hilflosenentschädigung [leichten Grades] von CHF 5'688.00) jährliche
Ausgaben (ab 1. September 2019) von CHF 124'214.00 (Heimaufenthalt
von CHF 112'968.00 [Tagestaxe von CHF 309.50], persönliche Auslagen
von CHF 5'076.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 506.00
und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00)
gegenüber, was zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 89'044.00 pro Jahr und
zu Ergänzungsleistungen von CHF 7'421.00 (Ergänzungsleistung von
CHF 6'949.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von
CHF 472.00) pro Monat führte (AK-Nr. 9 ff.).
1.2 Wegen gesetzlicher Neuerungen
per 1. Januar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember
2019 eine Neuberechnung vor und setzte die Ergänzungsleistungen der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 auf CHF 7'430.00 (Ergänzungsleistung
von CHF 6'954.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von
CHF 476.00) pro Monat fest. Laut dem entsprechenden Berechnungsblatt
wurden den jährlichen Einnahmen von erneut CHF 35'170.00 (IV-Rente von
CHF 18'960.00, BVG-Rente von CHF 10'522.00 und Hilflosenentschädigung
von CHF 5'688.00) jährliche Ausgaben von neu CHF 124'321.00
(Heimaufenthalt von CHF 112'968.00 [Tagestaxe CHF 309.50], persönliche
Auslagen von CHF 5'119.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 521.00
und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00) gegenübergestellt,
was zu einem Ausgabenüberschuss von neu CHF 89'151.00 pro Jahr führte
(AK-Nr. 18 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2020,
worin die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Kosten seien viel höher als
die erhaltenen Leistungen und die B.___ habe der Beschwerdegegnerin bereits
mitgeteilt, dass die Ergänzungsleistungen nicht kostendeckend seien
(AK-Nr. 22), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
2. März 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss
Heimtaxenausweis vom 25. Juli 2019 betrage die Gesamttaxe pro Tag
CHF 309.50. Diese Taxe sei in der EL-Berechnung erfasst und auf ein Jahr
umgerechnet worden (365 Tage x CHF 309.50 = CHF 112'968.00). Der
Ausgabenüberschuss betrage CHF 89'151.00 pro Jahr. Aus diesem Grund
erhalte die Beschwerdeführerin jährlich Ergänzungsleistungen von
CHF 83'448.00 und eine Prämienverbilligung von CHF 5'712.00, welche
direkt der Krankenkasse überwiesen werde (Total CHF 89'160.00). Zu den
jährlichen Ergänzungsleistungen von CHF 83'448.00 seien die IV-Rente von
CHF 18'960.00 pro Jahr, die PK-Rente der Stadt [...] von
CHF 10'522.00 pro Jahr sowie die Hilflosentschädigung von
CHF 5'688.00 pro Jahr hinzuzurechnen, was zu Einnahmen von insgesamt
CHF 118'618.00 pro Jahr führe. Damit sei es möglich, die Heimrechnungen der
WG B.___ von CHF 112'968.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe wegen
des Schaltjahres die Möglichkeit, die Heimrechnung für den Monat Februar 2020
einzureichen und die Vergütung des zusätzlichen Tages zu beantragen. Die
EL-Berechnung sei korrekt (AK-Nr. 30; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter, an die
Beschwerdegegnerin gerichteter «Einsprache» vom 10. März 2020, welche dem
Versicherungsgericht am 16. März 2020 zuständigkeitshalber zur Behandlung als
Beschwerde überwiesen wurde, stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss das
Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 sei aufzuheben
und die Höhe der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 sei neu festzusetzen.
Zur Begründung äussert sie sich dahingehend, sie sei mit der EL-Berechnung gemäss
Verfügung vom 27. Dezember 2019 bzw. vorliegend angefochtenem
Einspracheentscheid nicht einverstanden. Im März 2020 sei sie in der WG B.___
in ein Studio umgezogen. Neben den gleichbleibenden Heimkosten habe sie auch
noch für andere wichtige Auslagen (Hausratversicherung, Krankheitskosten,
Telefon, Steuern, persönliche AHV-Beiträge, Kosten für öffentliche
Verkehrsmittel und private notwendige Gebrauchsartikel) aufzukommen. Ausserdem
habe sie eine Mitteilung erhalten, wonach ihr die Hilflosenentschädigung nicht
mehr gewährt werde. Diese sei aber noch in der EL-Berechnung unter den Einnahmen
enthalten. Es sei eine umfassende Abklärung vorzunehmen (A.S. 5 ff.).
2.2 Mit Eingabe vom 23. März
2020 stellt die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen (drei
Rechnungen der WG B.___ für die Monate Januar bis März 2020) als Beschwerdebeilagen
(BB) Nr. 6 zu (A.S. 10).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 12 ff.).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom
19. Mai 2020 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das
Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 19).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. März 2020 eingetreten
ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1
lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der
Invalidenversicherung (IV) haben oder ununterbrochen während mindestens sechs
Monaten ein Taggeld der IV beziehen.
2.2
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.3
Laut Art. 10 Abs. 2
ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder
Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), folgende Ausgaben
anerkannt: die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen
des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen
dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel
keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (lit. a); ein vom Kanton zu
bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b). Bei allen Personen
werden zudem verschiedene weitere Ausgaben anerkannt, u.a. Beiträge an die
Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die
Krankenversicherung sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw.
regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. c und
d ELG).
Als Heim gilt jede Einrichtung, die von
einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale
Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV; SR 831.301]).
2.4
Nach § 52 Abs. 1 des
(kantonalen) Sozialgesetzes (SG, in der seit 1. Januar 2020 geltenden
Fassung; BGS 831.1) legt der Regierungsrat generelle Höchsttaxen für
anerkannte Institutionen fest. Das Departement bewilligt die massgebenden
individuellen Taxen (§ 52 Abs. 2 ELG). Gemäss § 82 Abs. 1 SG
richten sich die Leistungen grundsätzlich nach den Vorgaben des ELG. Soweit die
Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, bestimmt nach § 82 Abs. 2 SG der
Regierungsrat insbesondere die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und
Heimbewohnerinnen (lit. a) sowie die Begrenzung der Kosten, die wegen
eines Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine
Sozialhilfe beansprucht werden muss (lit. b).
Laut § 62 Abs. 1 der (regierungsrätlichen)
Sozialverordnung (SV, in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung;
BGS 831.2) richtet sich das Maximum der abziehbaren Tagestaxen gemäss
Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG nach der vom Departement für jedes
Heim gesondert festgesetzten Heimtaxe. Sodann wird den Heimbewohnenden für
persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen
maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen (§ 63 Abs. 1 SV).
2.5
Gemäss Rz. 3320.01 der
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand:
1.
Januar 2020) hat die Tagestaxe grundsätzlich alle regelmässig
anfallenden Kosten zu enthalten. Die Kantone können die zu berücksichtigenden
Heimkosten begrenzen (Rz. 3320.02 WEL). Der Betrag für die persönlichen
Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider,
Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern usw. (Rz. 3330.01 WEL). Die Kantone
legen den Betrag fest, welcher der im Heim lebenden Person für persönliche
Auslagen zur Verfügung stehen soll (Rz. 3330.02 WEL).
2.6
Gemäss den Tabellen «Behinderung
IVSE B EL-Tarif – Taxtabelle 2020» und «Behinderung – IVSE B Monatspauschalen –
Taxtabelle 2020» des Amts für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn beläuft
sich die Einheitstaxe für das Wohnen in der WG B.___ auf CHF 203.00 pro
Tag bzw. CHF 6'175.00 pro Monat und diejenige für die Tagesstätte in der gleichen
Einrichtung auf CHF 106.50 pro Tag bzw. CHF 3'239.00 pro Monat.
Insgesamt beträgt die Einheitstaxe für Wohnen und Tagesstätte in der WG B.___ somit
CHF 309.50 pro Tag bzw. CHF 9'414.00 pro Monat. Für Heimbewohnerinnen
und Heimbewohner in der Hilfsbedarfsgruppe (HBG) Stufe 3 beläuft sich die Taxe
für das Wohnen in der WG B.___ auf CHF 219.50 pro Tag bzw. CHF 6'676.00
pro Monat; die Taxe für die Tagesstätte in derselben Einrichtung beträgt
CHF 121.50 pro Tag bzw. CHF 3'696.00 pro Monat. Insgesamt beläuft
sich die Taxe für Wohnen und Tagesstätte in der WG B.___ in der HBG Stufe 3
auf CHF 341.00 pro Tag bzw. CHF 10'372.00 pro Monat.
3.
3.1
Im vorliegenden Fall wurden die
Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2020 wegen einer
Änderung der Berechnungsgrundlage mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 neu berechnet
und festgesetzt (AK-Nr. 19). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt
wurden den jährlichen Ausgaben von insgesamt CHF 124'321.00
(Heimaufenthalt von CHF 112'968.00 [Tagestaxe CHF 309.50],
persönliche Auslagen von CHF 5'119.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
von CHF 521.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von
CHF 5'712.00) jährliche Einnahmen von CHF 35'170.00 (IV-Rente von
CHF 18'960.00, BVG-Rente von CHF 10'522.00 und Hilflosenentschädigung
[leichten Grades] von CHF 5'688.00) gegenübergestellt, was zu einem
Ausgabenüberschuss von CHF 89'151.00 führte (AK-Nr. 18). Die
Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 7. Januar 2020 geltend,
ihre Kosten seien viel höher als die erhaltenen Leistungen. Es sei für sie daher
unmöglich, jene zu begleichen. Die WG B.___ habe der Beschwerdegegnerin bereits
im Oktober 2019 mitgeteilt, dass die Ergänzungsleistungen nicht kostendeckend
seien. Sie habe daher angenommen, dass die Beschwerdegegnerin eine neue
Berechnung vornehme (AK-Nr. 22). Beschwerdeweise bringt sie vor, sie sei
im März 2020 in der WG B.___ in ein Studio umgezogen. Die Heimkosten seien zwar
unverändert, sie müsse aber noch für andere wichtige Auslagen
(Hausratversicherung, diverse Krankheitskosten, Telefon, Steuern, persönliche
Beiträge [AHV], Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und private notwendige
Gebrauchsartikel) aufkommen. Ausserdem sei ihr mitgeteilt worden, dass die
Hilflosenentschädigung aufgehoben werde; diese sei in der EL-Berechnung aber
noch enthalten (A.S. 5).
3.2
Soweit die Beschwerdeführerin
bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 mit ihrem
Einwand, die zugesprochenen Ergänzungsleistungen seien nicht kostendeckend, die
anerkannten Kosten für den Heimaufenthalt in der WG B.___, [...], Wohnheim [...],
beanstandet, ist Folgendes festzuhalten: Dem Ausweis über die Pensions- und
Betreuungskosten der WG B.___, [...], vom 25. Juli 2019 kann entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Eintritt in diese Einrichtung am
5.
August 2019 eine Einheitstaxe für das Wohnen (IVSE Bereich B
[Erwachsene]) von CHF 203.00 pro Tag bzw. CHF 6'175.00 pro Monat sowie
eine Einheitstaxe für die Tagesstätte von CHF 106.50 pro Tag bzw.
CHF 3'239.00 pro Monat, somit insgesamt eine Heimtaxe von CHF 309.50
pro Tag bzw. CHF 9'414.00 pro Monat, zu bezahlen hatte (vgl. AK-Nr. 1
S. 1 und Rechnungen der WG B.___ für die Monate August bis November 2019 [AK-Nr. 23
S. 2 ff.]). Diese Taxe wurde in der EL-Berechnung ab 1. August 2019 erfasst
und auf ein Jahr umgerechnet (365 Tage x CHF 309.50 = CHF 112'968.00;
vgl. AK-Nr. 10 f. und A.S. 2 Ziff. 2.2.2). Die Tagestaxe
für den Heimaufenthalt von CHF 309.50 bzw. den Betrag von
CHF 112'968.00 pro Jahr berücksichtigte die Beschwerdegegnerin dann auch
bei der EL-Berechnung ab 1. Januar 2020 (vgl. AK-Nr. 18). Aus den erst
im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Gericht am 23. März 2020 eingereichten
Rechnungen der WG B.___ für die Monate Januar, Februar und März 2020 (vgl. E.
I. 2.2 hiervor) geht jedoch hervor, dass das Wohnheim der Beschwerdeführerin
nicht mehr (wie in den Vormonaten) die Einheitstaxe von CHF 203.00 pro Tag
bzw. CHF 6'175.00 pro Monat (Wohnen) und CHF 106.50 pro Tag bzw.
CHF 3'239.00 pro Monat (Tagesstätte) in Rechnung gestellt, sondern die
Taxen der HBG Stufe 3 in Höhe von CHF 219.50 pro Tag bzw.
CHF 6'676.00 pro Monat (Wohnen) und CHF 121.50 pro Tag bzw.
CHF 3'696.00 pro Monat (Tagesstätte) verrechnet hatte (vgl. Rechnungen
der WG B.___ vom 15. Januar, 10. Februar und 12. März 2020
[BB 6]). Diese Beträge entsprechen dem «IVSE B EL-Tarif» bzw. den «IVSE B
Monatspauschalen» der Taxtabelle 2020, Hilfsbedarfsgruppe (HBG) Stufe 3,
während zuvor die sogenannte Einheitstaxe desselben Tarifs verrechnet worden
war. Weshalb bei der EL-Berechnung ab 1. Januar 2020 nicht die Taxe der
HBG Stufe 3 statt die Einheitstaxe berücksichtigt wurde, kann den vorliegend
ins Recht gelegten Akten nicht entnommen werden. Die von der Beschwerdeführerin
dem Gericht am 23. März 2020 eingereichten Rechnungen der WG B.___ für die
Monate Januar bis März 2020 wurden der Beschwerdegegnerin am 26. März 2020
zwar zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. A.S. 11), in ihrer
Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 legt sie jedoch nicht dar, warum sie
nicht die Tagestaxe der HBG 3 von CHF 341.00 (Wohnen und Tagesstätte),
sondern weiterhin die Einheitstaxe von CHF 309.50 als massgeblich
erachtet. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass der EL-Anspruch ab
1.
Januar 2020 korrekterweise aufgrund der Tagestaxe von CHF 341.00
zu berechnen ist. Zuverlässig beurteilen lässt sich dies allerdings nicht, denn
es bleibt unklar, warum das Wohnheim ab 1. Januar 2020 neu den Ansatz für
die HBG Stufe 3 zur Anwendung gebracht hat. Die Beschwerdegegnerin wird dies
ergänzend abzuklären und anschliessend neu zu verfügen haben.
3.3
Entgegen dem Vermerk auf dem
Berechnungsblatt zur Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar
2020.
handelt es sich beim Betrag von CHF 112'986.00 pro Jahr nicht um
einen Maximalbetrag. Gemäss der Beilage «Höchsttaxen 2020 – Anhang» zum
Regierungsratsbeschluss Nr. 2019/1945 vom 9. Dezember 2019 beläuft
sich die maximale Tagestaxe in der HBG Stufe 3 für das «Wohnen» auf
CHF 300.00 und für die «Tagesstätte» auf CHF 173.00, somit auf
insgesamt CHF 473.00 (vgl. «Höchsttaxen 2020 – Anhang», S. 3 B1 –
Institutionen IVSE Bereich B [Erwachsene]). Dies ergäbe einen Maximalbetrag von
CHF 173'118.00 im Jahr 2020 (366 Tage x CHF 473.00). Die hier für den
Heimaufenthalt ab 1. Januar oder 1. März 2020 allenfalls zu
anerkennenden Ausgaben von CHF 124'806.00 pro Jahr würden deutlich
darunterliegen und könnten daher bei der EL-Berechnung in dieser Höhe
berücksichtigt werden. Ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2020
weiterhin in der HBG Stufe 3 eingeteilt ist oder ob allenfalls wieder die
Einheitstaxe oder eine andere Hilfsbedarfsgruppe zu berücksichtigen ist, wird
die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu prüfen haben.
3.4
Bei den persönlichen Auslagen
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2020 neu einen Betrag
von CHF 5'119.00 pro Jahr (AK-Nr. 18 S. 1). Dieser Betrag ist
gegenüber dem Betrag in den Berechnungen für die Monate August bis Dezember
2019.
(CHF 5'076.00 pro Jahr, vgl. AK-Nr. 10 f.) um CHF 43.00
höher. Die Berechnung dieser Ausgabenposition erweist sich als korrekt. Gemäss
Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird bei in Heimen lebenden Personen
ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben
anerkannt. Nach § 82 Abs. 2 lit. a SG bestimmt der Regierungsrat
die Höhe dieses Betrages. § 63 Abs. 1 SV sieht vor, dass den
Heimbewohnenden für persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der
monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen wird. Die persönlichen
Auslagen betragen ab dem 1. Januar 2020 somit jährlich CHF 5'119.00
(12 x CHF 2'370.00 x 18 %; vgl. BSV, Monatliche Vollrenten, Skala 44,
AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2019). Dies führt gegenüber den Vormonaten zu
einer Erhöhung dieser Ausgabenposition, welche damals korrekt auf
CHF 5'076.00 festgesetzt worden war (vgl. § 63 i.V.m. § 101 Abs. 3 SV in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung;
Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2015). Damit
werden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten «anderen wichtigen
Auslagen» (Hausratversicherung, Telefon, Steuern, Kosten für öffentliche
Verkehrsmittel und private notwendige Gebrauchsartikel) abgedeckt (vgl. E.
II. 2.5 hiervor). Die Krankheits- und Behinderungskosten sind separat
geltend zu machen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b, Art. 14 und
Art. 15 ELG).
3.5
Nach Art. 10 Abs. 3
lit. c ELG werden die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes
unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung als Ausgaben
anerkannt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte bei der EL-Berechnung für die
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
von CHF 521.00 pro Jahr, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Akontobeiträge
für Nichterwerbstätige: Mitteilung für das Jahr 2020, Beitragsübersicht für die
Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, BB 4).
3.6
Sodann erweist sich auch die
Festsetzung der Prämienpauschale für die Krankenversicherung im Jahr 2020 auf
CHF 5'712.00 (CHF 476.00 x 12) als korrekt (vgl. Art. 5 der
Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die
Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1, Stand: 1. Januar 2020; § 88 SG i.V.m. § 68 SV, Parameter für die Prämienverbilligung 2020 des
Departements des Innern des Kantons Solothurn, Ziff. 6).
3.7
Gemäss der Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2020 wurde die der
Beschwerdeführerin bisher zugesprochene Hilflosenentschädigung (leichten
Grades) per Ende März 2020 aufgehoben (BB 2). Die Beschwerdegegnerin weist
diesbezüglich in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 darauf hin, die
Aufhebung der Hilflosenentschädigung ab 1. April 2020 betreffe eine
künftige Periode, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Lediglich vollständigkeitshalber
sei festzuhalten, dass die ab 1. April 2020 aufgehobene Hilflosenentschädigung
bereits mit Verfügung vom 3. April 2020 bei den Einnahmen entsprechend berücksichtigt
worden sei (A.S. 14; vgl. AK-Nr. 42 f.). Dem ist beizupflichten.
4.
Nach dem Gesagten sind die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2019, worin die
Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 u.a. aufgrund
einer Tagestaxe für den Heimaufenthalt in der WG B.___ von CHF 309.50 bzw.
Heimkosten von CHF 112'968.00 pro Jahr festgesetzt wurden, sowie der diese
Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März
2020.
aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie die noch erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und
die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 neu
festsetze. Eine allfällige Korrektur der Heimtaxe wäre auch in der Berechnung
ab 1. April 2020 zu berücksichtigen.
5.
5.1
Die nicht anwaltlich oder
sonstwie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen
Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts
8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit Hinweisen).
5.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 2. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur Abklärung
im Sinne der Erwägungen und zur Neuberechnung des EL-Anspruchs der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser