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Entscheid

VSBES.2020.62

Ergänzungsleistungen IV

26. August 2020Deutsch17 min

Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV;

Source so.ch

Urteil vom 26. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 2. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1992 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV;

Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1 S. 2 und 20). Am 5. August

2019 trat sie in die Wohngemeinschaft (WG) B.___, [...], Wohngruppe [...], ein und

meldete sich in der Folge zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an

(AK-Nr. 1 S. 1 ff. und 2). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erliess am 26. September 2019 eine

Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab

1. August 2019 festsetzte. Gemäss den entsprechenden Berechnungsblättern

stellte sie den jährlichen Einnahmen von insgesamt CHF 35'170.00 (IV-Rente

von CHF 18'960.00, BVG-Rente von CHF 10'522.00 und

Hilflosenentschädigung [leichten Grades] von CHF 5'688.00) jährliche

Ausgaben (ab 1. September 2019) von CHF 124'214.00 (Heimaufenthalt

von CHF 112'968.00 [Tagestaxe von CHF 309.50], persönliche Auslagen

von CHF 5'076.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 506.00

und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00)

gegenüber, was zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 89'044.00 pro Jahr und

zu Ergänzungsleistungen von CHF 7'421.00 (Ergänzungsleistung von

CHF 6'949.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von

CHF 472.00) pro Monat führte (AK-Nr. 9 ff.).

1.2 Wegen gesetzlicher Neuerungen

per 1. Januar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember

2019 eine Neuberechnung vor und setzte die Ergänzungsleistungen der

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 auf CHF 7'430.00 (Ergänzungsleistung

von CHF 6'954.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von

CHF 476.00) pro Monat fest. Laut dem entsprechenden Berechnungsblatt

wurden den jährlichen Einnahmen von erneut CHF 35'170.00 (IV-Rente von

CHF 18'960.00, BVG-Rente von CHF 10'522.00 und Hilflosenentschädigung

von CHF 5'688.00) jährliche Ausgaben von neu CHF 124'321.00

(Heimaufenthalt von CHF 112'968.00 [Tagestaxe CHF 309.50], persönliche

Auslagen von CHF 5'119.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 521.00

und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00) gegenübergestellt,

was zu einem Ausgabenüberschuss von neu CHF 89'151.00 pro Jahr führte

(AK-Nr. 18 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2020,

worin die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Kosten seien viel höher als

die erhaltenen Leistungen und die B.___ habe der Beschwerdegegnerin bereits

mitgeteilt, dass die Ergänzungsleistungen nicht kostendeckend seien

(AK-Nr. 22), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

2. März 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss

Heimtaxenausweis vom 25. Juli 2019 betrage die Gesamttaxe pro Tag

CHF 309.50. Diese Taxe sei in der EL-Berechnung erfasst und auf ein Jahr

umgerechnet worden (365 Tage x CHF 309.50 = CHF 112'968.00). Der

Ausgabenüberschuss betrage CHF 89'151.00 pro Jahr. Aus diesem Grund

erhalte die Beschwerdeführerin jährlich Ergänzungsleistungen von

CHF 83'448.00 und eine Prämienverbilligung von CHF 5'712.00, welche

direkt der Krankenkasse überwiesen werde (Total CHF 89'160.00). Zu den

jährlichen Ergänzungsleistungen von CHF 83'448.00 seien die IV-Rente von

CHF 18'960.00 pro Jahr, die PK-Rente der Stadt [...] von

CHF 10'522.00 pro Jahr sowie die Hilflosentschädigung von

CHF 5'688.00 pro Jahr hinzuzurechnen, was zu Einnahmen von insgesamt

CHF 118'618.00 pro Jahr führe. Damit sei es möglich, die Heimrechnungen der

WG B.___ von CHF 112'968.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe wegen

des Schaltjahres die Möglichkeit, die Heimrechnung für den Monat Februar 2020

einzureichen und die Vergütung des zusätzlichen Tages zu beantragen. Die

EL-Berechnung sei korrekt (AK-Nr. 30; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter, an die

Beschwerdegegnerin gerichteter «Einsprache» vom 10. März 2020, welche dem

Versicherungsgericht am 16. März 2020 zuständigkeitshalber zur Behandlung als

Beschwerde überwiesen wurde, stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss das

Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 sei aufzuheben

und die Höhe der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 sei neu festzusetzen.

Zur Begründung äussert sie sich dahingehend, sie sei mit der EL-Berechnung gemäss

Verfügung vom 27. Dezember 2019 bzw. vorliegend angefochtenem

Einspracheentscheid nicht einverstanden. Im März 2020 sei sie in der WG B.___

in ein Studio umgezogen. Neben den gleichbleibenden Heimkosten habe sie auch

noch für andere wichtige Auslagen (Hausratversicherung, Krankheitskosten,

Telefon, Steuern, persönliche AHV-Beiträge, Kosten für öffentliche

Verkehrsmittel und private notwendige Gebrauchsartikel) aufzukommen. Ausserdem

habe sie eine Mitteilung erhalten, wonach ihr die Hilflosenentschädigung nicht

mehr gewährt werde. Diese sei aber noch in der EL-Berechnung unter den Einnahmen

enthalten. Es sei eine umfassende Abklärung vorzunehmen (A.S. 5 ff.).

2.2 Mit Eingabe vom 23. März

2020 stellt die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen (drei

Rechnungen der WG B.___ für die Monate Januar bis März 2020) als Beschwerdebeilagen

(BB) Nr. 6 zu (A.S. 10).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 12 ff.).

2.4 Mit Instruktionsverfügung vom

19. Mai 2020 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das

Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 19).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. März 2020 eingetreten

ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1

lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen,

wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der

Invalidenversicherung (IV) haben oder ununterbrochen während mindestens sechs

Monaten ein Taggeld der IV beziehen.

2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.3

Laut Art. 10 Abs. 2

ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder

Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), folgende Ausgaben

anerkannt: die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen

des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen

dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel

keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (lit. a); ein vom Kanton zu

bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b). Bei allen Personen

werden zudem verschiedene weitere Ausgaben anerkannt, u.a. Beiträge an die

Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die

Krankenversicherung sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw.

regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

(inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. c und

d ELG).

Als Heim gilt jede Einrichtung, die von

einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale

Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV; SR 831.301]).

2.4

Nach § 52 Abs. 1 des

(kantonalen) Sozialgesetzes (SG, in der seit 1. Januar 2020 geltenden

Fassung; BGS 831.1) legt der Regierungsrat generelle Höchsttaxen für

anerkannte Institutionen fest. Das Departement bewilligt die massgebenden

individuellen Taxen (§ 52 Abs. 2 ELG). Gemäss § 82 Abs. 1 SG

richten sich die Leistungen grundsätzlich nach den Vorgaben des ELG. Soweit die

Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, bestimmt nach § 82 Abs. 2 SG der

Regierungsrat insbesondere die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und

Heimbewohnerinnen (lit. a) sowie die Begrenzung der Kosten, die wegen

eines Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine

Sozialhilfe beansprucht werden muss (lit. b).

Laut § 62 Abs. 1 der (regierungsrätlichen)

Sozialverordnung (SV, in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung;

BGS 831.2) richtet sich das Maximum der abziehbaren Tagestaxen gemäss

Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG nach der vom Departement für jedes

Heim gesondert festgesetzten Heimtaxe. Sodann wird den Heimbewohnenden für

persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen

maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen (§ 63 Abs. 1 SV).

2.5

Gemäss Rz. 3320.01 der

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand:

1.

Januar 2020) hat die Tagestaxe grundsätzlich alle regelmässig

anfallenden Kosten zu enthalten. Die Kantone können die zu berücksichtigenden

Heimkosten begrenzen (Rz. 3320.02 WEL). Der Betrag für die persönlichen

Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider,

Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern usw. (Rz. 3330.01 WEL). Die Kantone

legen den Betrag fest, welcher der im Heim lebenden Person für persönliche

Auslagen zur Verfügung stehen soll (Rz. 3330.02 WEL).

2.6

Gemäss den Tabellen «Behinderung

IVSE B EL-Tarif – Taxtabelle 2020» und «Behinderung – IVSE B Monatspauschalen –

Taxtabelle 2020» des Amts für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn beläuft

sich die Einheitstaxe für das Wohnen in der WG B.___ auf CHF 203.00 pro

Tag bzw. CHF 6'175.00 pro Monat und diejenige für die Tagesstätte in der gleichen

Einrichtung auf CHF 106.50 pro Tag bzw. CHF 3'239.00 pro Monat.

Insgesamt beträgt die Einheitstaxe für Wohnen und Tagesstätte in der WG B.___ somit

CHF 309.50 pro Tag bzw. CHF 9'414.00 pro Monat. Für Heimbewohnerinnen

und Heimbewohner in der Hilfsbedarfsgruppe (HBG) Stufe 3 beläuft sich die Taxe

für das Wohnen in der WG B.___ auf CHF 219.50 pro Tag bzw. CHF 6'676.00

pro Monat; die Taxe für die Tagesstätte in derselben Einrichtung beträgt

CHF 121.50 pro Tag bzw. CHF 3'696.00 pro Monat. Insgesamt beläuft

sich die Taxe für Wohnen und Tagesstätte in der WG B.___ in der HBG Stufe 3

auf CHF 341.00 pro Tag bzw. CHF 10'372.00 pro Monat.

3.

3.1

Im vorliegenden Fall wurden die

Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2020 wegen einer

Änderung der Berechnungsgrundlage mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 neu berechnet

und festgesetzt (AK-Nr. 19). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt

wurden den jährlichen Ausgaben von insgesamt CHF 124'321.00

(Heimaufenthalt von CHF 112'968.00 [Tagestaxe CHF 309.50],

persönliche Auslagen von CHF 5'119.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige

von CHF 521.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von

CHF 5'712.00) jährliche Einnahmen von CHF 35'170.00 (IV-Rente von

CHF 18'960.00, BVG-Rente von CHF 10'522.00 und Hilflosenentschädigung

[leichten Grades] von CHF 5'688.00) gegenübergestellt, was zu einem

Ausgabenüberschuss von CHF 89'151.00 führte (AK-Nr. 18). Die

Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 7. Januar 2020 geltend,

ihre Kosten seien viel höher als die erhaltenen Leistungen. Es sei für sie daher

unmöglich, jene zu begleichen. Die WG B.___ habe der Beschwerdegegnerin bereits

im Oktober 2019 mitgeteilt, dass die Ergänzungsleistungen nicht kostendeckend

seien. Sie habe daher angenommen, dass die Beschwerdegegnerin eine neue

Berechnung vornehme (AK-Nr. 22). Beschwerdeweise bringt sie vor, sie sei

im März 2020 in der WG B.___ in ein Studio umgezogen. Die Heimkosten seien zwar

unverändert, sie müsse aber noch für andere wichtige Auslagen

(Hausratversicherung, diverse Krankheitskosten, Telefon, Steuern, persönliche

Beiträge [AHV], Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und private notwendige

Gebrauchsartikel) aufkommen. Ausserdem sei ihr mitgeteilt worden, dass die

Hilflosenentschädigung aufgehoben werde; diese sei in der EL-Berechnung aber

noch enthalten (A.S. 5).

3.2

Soweit die Beschwerdeführerin

bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 mit ihrem

Einwand, die zugesprochenen Ergänzungsleistungen seien nicht kostendeckend, die

anerkannten Kosten für den Heimaufenthalt in der WG B.___, [...], Wohnheim [...],

beanstandet, ist Folgendes festzuhalten: Dem Ausweis über die Pensions- und

Betreuungskosten der WG B.___, [...], vom 25. Juli 2019 kann entnommen

werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Eintritt in diese Einrichtung am

5.

August 2019 eine Einheitstaxe für das Wohnen (IVSE Bereich B

[Erwachsene]) von CHF 203.00 pro Tag bzw. CHF 6'175.00 pro Monat sowie

eine Einheitstaxe für die Tagesstätte von CHF 106.50 pro Tag bzw.

CHF 3'239.00 pro Monat, somit insgesamt eine Heimtaxe von CHF 309.50

pro Tag bzw. CHF 9'414.00 pro Monat, zu bezahlen hatte (vgl. AK-Nr. 1

S. 1 und Rechnungen der WG B.___ für die Monate August bis November 2019 [AK-Nr. 23

S. 2 ff.]). Diese Taxe wurde in der EL-Berechnung ab 1. August 2019 erfasst

und auf ein Jahr umgerechnet (365 Tage x CHF 309.50 = CHF 112'968.00;

vgl. AK-Nr. 10 f. und A.S. 2 Ziff. 2.2.2). Die Tagestaxe

für den Heimaufenthalt von CHF 309.50 bzw. den Betrag von

CHF 112'968.00 pro Jahr berücksichtigte die Beschwerdegegnerin dann auch

bei der EL-Berechnung ab 1. Januar 2020 (vgl. AK-Nr. 18). Aus den erst

im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Gericht am 23. März 2020 eingereichten

Rechnungen der WG B.___ für die Monate Januar, Februar und März 2020 (vgl. E.

I. 2.2 hiervor) geht jedoch hervor, dass das Wohnheim der Beschwerdeführerin

nicht mehr (wie in den Vormonaten) die Einheitstaxe von CHF 203.00 pro Tag

bzw. CHF 6'175.00 pro Monat (Wohnen) und CHF 106.50 pro Tag bzw.

CHF 3'239.00 pro Monat (Tagesstätte) in Rechnung gestellt, sondern die

Taxen der HBG Stufe 3 in Höhe von CHF 219.50 pro Tag bzw.

CHF 6'676.00 pro Monat (Wohnen) und CHF 121.50 pro Tag bzw.

CHF 3'696.00 pro Monat (Tagesstätte) verrechnet hatte (vgl. Rechnungen

der WG B.___ vom 15. Januar, 10. Februar und 12. März 2020

[BB 6]). Diese Beträge entsprechen dem «IVSE B EL-Tarif» bzw. den «IVSE B

Monatspauschalen» der Taxtabelle 2020, Hilfsbedarfsgruppe (HBG) Stufe 3,

während zuvor die sogenannte Einheitstaxe desselben Tarifs verrechnet worden

war. Weshalb bei der EL-Berechnung ab 1. Januar 2020 nicht die Taxe der

HBG Stufe 3 statt die Einheitstaxe berücksichtigt wurde, kann den vorliegend

ins Recht gelegten Akten nicht entnommen werden. Die von der Beschwerdeführerin

dem Gericht am 23. März 2020 eingereichten Rechnungen der WG B.___ für die

Monate Januar bis März 2020 wurden der Beschwerdegegnerin am 26. März 2020

zwar zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. A.S. 11), in ihrer

Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 legt sie jedoch nicht dar, warum sie

nicht die Tagestaxe der HBG 3 von CHF 341.00 (Wohnen und Tagesstätte),

sondern weiterhin die Einheitstaxe von CHF 309.50 als massgeblich

erachtet. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass der EL-Anspruch ab

1.

Januar 2020 korrekterweise aufgrund der Tagestaxe von CHF 341.00

zu berechnen ist. Zuverlässig beurteilen lässt sich dies allerdings nicht, denn

es bleibt unklar, warum das Wohnheim ab 1. Januar 2020 neu den Ansatz für

die HBG Stufe 3 zur Anwendung gebracht hat. Die Beschwerdegegnerin wird dies

ergänzend abzuklären und anschliessend neu zu verfügen haben.

3.3

Entgegen dem Vermerk auf dem

Berechnungsblatt zur Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar

2020.

handelt es sich beim Betrag von CHF 112'986.00 pro Jahr nicht um

einen Maximalbetrag. Gemäss der Beilage «Höchsttaxen 2020 – Anhang» zum

Regierungsratsbeschluss Nr. 2019/1945 vom 9. Dezember 2019 beläuft

sich die maximale Tagestaxe in der HBG Stufe 3 für das «Wohnen» auf

CHF 300.00 und für die «Tagesstätte» auf CHF 173.00, somit auf

insgesamt CHF 473.00 (vgl. «Höchsttaxen 2020 – Anhang», S. 3 B1 –

Institutionen IVSE Bereich B [Erwachsene]). Dies ergäbe einen Maximalbetrag von

CHF 173'118.00 im Jahr 2020 (366 Tage x CHF 473.00). Die hier für den

Heimaufenthalt ab 1. Januar oder 1. März 2020 allenfalls zu

anerkennenden Ausgaben von CHF 124'806.00 pro Jahr würden deutlich

darunterliegen und könnten daher bei der EL-Berechnung in dieser Höhe

berücksichtigt werden. Ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2020

weiterhin in der HBG Stufe 3 eingeteilt ist oder ob allenfalls wieder die

Einheitstaxe oder eine andere Hilfsbedarfsgruppe zu berücksichtigen ist, wird

die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu prüfen haben.

3.4

Bei den persönlichen Auslagen

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2020 neu einen Betrag

von CHF 5'119.00 pro Jahr (AK-Nr. 18 S. 1). Dieser Betrag ist

gegenüber dem Betrag in den Berechnungen für die Monate August bis Dezember

2019.

(CHF 5'076.00 pro Jahr, vgl. AK-Nr. 10 f.) um CHF 43.00

höher. Die Berechnung dieser Ausgabenposition erweist sich als korrekt. Gemäss

Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird bei in Heimen lebenden Personen

ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben

anerkannt. Nach § 82 Abs. 2 lit. a SG bestimmt der Regierungsrat

die Höhe dieses Betrages. § 63 Abs. 1 SV sieht vor, dass den

Heimbewohnenden für persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der

monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen wird. Die persönlichen

Auslagen betragen ab dem 1. Januar 2020 somit jährlich CHF 5'119.00

(12 x CHF 2'370.00 x 18 %; vgl. BSV, Monatliche Vollrenten, Skala 44,

AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2019). Dies führt gegenüber den Vormonaten zu

einer Erhöhung dieser Ausgabenposition, welche damals korrekt auf

CHF 5'076.00 festgesetzt worden war (vgl. § 63 i.V.m. § 101 Abs. 3 SV in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung;

Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2015). Damit

werden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten «anderen wichtigen

Auslagen» (Hausratversicherung, Telefon, Steuern, Kosten für öffentliche

Verkehrsmittel und private notwendige Gebrauchsartikel) abgedeckt (vgl. E.

II. 2.5 hiervor). Die Krankheits- und Behinderungskosten sind separat

geltend zu machen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b, Art. 14 und

Art. 15 ELG).

3.5

Nach Art. 10 Abs. 3

lit. c ELG werden die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes

unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung als Ausgaben

anerkannt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte bei der EL-Berechnung für die

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige

von CHF 521.00 pro Jahr, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Akontobeiträge

für Nichterwerbstätige: Mitteilung für das Jahr 2020, Beitragsübersicht für die

Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, BB 4).

3.6

Sodann erweist sich auch die

Festsetzung der Prämienpauschale für die Krankenversicherung im Jahr 2020 auf

CHF 5'712.00 (CHF 476.00 x 12) als korrekt (vgl. Art. 5 der

Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die

Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1, Stand: 1. Januar 2020; § 88 SG i.V.m. § 68 SV, Parameter für die Prämienverbilligung 2020 des

Departements des Innern des Kantons Solothurn, Ziff. 6).

3.7

Gemäss der Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2020 wurde die der

Beschwerdeführerin bisher zugesprochene Hilflosenentschädigung (leichten

Grades) per Ende März 2020 aufgehoben (BB 2). Die Beschwerdegegnerin weist

diesbezüglich in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 darauf hin, die

Aufhebung der Hilflosenentschädigung ab 1. April 2020 betreffe eine

künftige Periode, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Lediglich vollständigkeitshalber

sei festzuhalten, dass die ab 1. April 2020 aufgehobene Hilflosenentschädigung

bereits mit Verfügung vom 3. April 2020 bei den Einnahmen entsprechend berücksichtigt

worden sei (A.S. 14; vgl. AK-Nr. 42 f.). Dem ist beizupflichten.

4.

Nach dem Gesagten sind die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2019, worin die

Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 u.a. aufgrund

einer Tagestaxe für den Heimaufenthalt in der WG B.___ von CHF 309.50 bzw.

Heimkosten von CHF 112'968.00 pro Jahr festgesetzt wurden, sowie der diese

Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März

2020.

aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie die noch erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und

die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 neu

festsetze. Eine allfällige Korrektur der Heimtaxe wäre auch in der Berechnung

ab 1. April 2020 zu berücksichtigen.

5.

5.1

Die nicht anwaltlich oder

sonstwie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen

Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts

8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit Hinweisen).

5.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 2. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur Abklärung

im Sinne der Erwägungen und zur Neuberechnung des EL-Anspruchs der

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser